2019/0226
Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 - Idee # 7 (Gehwege für Fußgänger - Gehwegparken ahnden, u. a. wenn weniger als 1 m Platz ist)
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2019/0226
4658 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.11.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat I
Amt: Bürger- und Ord-
nungsamt OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0226
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 - Idee # 7 (Gehwege für Fußgänger - Gehweg-
parken ahnden, u. a. wenn weniger als 1 m Platz ist)
Vorlage vom: 11.11.2019
Beschlussvorschlag :
Die fachliche Stellungnahme des Bürger - und Ordnungsamtes wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 2 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.11.2019
Für den Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 wurde folgender Vorschlag aus der Bürge r-
schaft eingebracht:
Gehwege für Fußgänger - Gehwegparken ahnden, u. a. wenn weniger als 1 m Platz ist.
Der Vorschlag erhielt:
in der Online-Abstimmung 132 Ja -Stimmen und 0 Nein -Stimmen
in der Vor-Ort-Abstimmung 9 Ja -Stimmen und 0 Nein -Stimmen
Vergleichbare Vorschläge wurden bereits zum Bürgerhaushalt 2013, 2014, 2016 und 2017
eingebracht. Der Magistrat hat hierzu jeweils einer Ahndung des Gehwegparkens unter B e-
rücksichtigung und Abwägung der im konkreten Einzelfall bestehenden Interessen zug e-
stimmt.
An der Begründung der Vorlagen aus den Vorjahren wird fest gehalten. In diesen wurde aus-
geführt, dass das Gehwegparken nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten ist, s o-
weit es nicht durch Zeichen oder Markierungen besonders zugelassen wird. Das Gehwegpa r-
ken kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei de r Ahndung des Gehwegparkens gilt
wie bei allen Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip. Die Kommunalpolizei bestreift
regelmäßig das Stadtgebiet und erteilt im ruhenden Verkehr Verwarnungen bzw. lässt be-
sonders regelmäßig geparkte Fahrzeuge entfernen . Die jeweilige Handlung der Kommunalp o-
lizei ergeht in Anwendung von pflichtgemäßer Ermessensausübung im Spiegel der geltenden
Rechtslage und den bisherigen Entscheidungen der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Eine Entfernung aller Fahrzeuge, die im Stadtgebiet auf Gehwegen parken ist rechtlich nicht
möglich.
Hinsichtlich des Gehwegparkens gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Ahndung geboten ist.
Dies belegt die Anzahl von 3.365 Verwarnungen im Jahr 201 8 und 1.801 Verwarnungen im
1. Halbjahr 2019 .
Eine Ahndung erfolgt insbesondere dann, wenn die verbleibende Breite des Gehwegs nicht
mehr ausreicht, um mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen an dem abgestellten Fahrzeug
vorbeizukommen.
Soweit aufgrund eines auf dem Gehweg parkenden Fahrzeuges eine R estgehwegbreite von
weniger als 1 m verbleibt, wie im Vorschlag aus dem Bürgerhaushalt formuliert, ist es gäng i-
ge Praxis der Kommunalpolizei, eine Verwarnung auszusprechen. Der bundeseinheitliche
Tatbestandskatalog sieht für derart erhebliche Behinderungen sogar ein erhöhtes Verwa r-
nungsgeld vor. Soweit es die Situation erfordert, wird darüber hinaus auch abgeschleppt.
Auf der anderen Seite lässt die aktuelle Parkraumsituation in Gebieten mit einem hohen
Parkdruck in Bezirken mit einem hohen Anteil an Wohnraum und Geschäften eine sofortige
und umfassende Ahndung des Gehwegparkens nicht zu. Hier sind notwendige Alternativen
zum Gehwegparken für Anwohnerinnen und Anwohnern, Kundinnen und Kunden zu entw i-
ckeln, denn ohne ausreichende (Park -)alternativen wür de eine intensive Kontrolle nicht auf
die notwendige Akzeptanz bei der Bewohnerschaft stoßen. Zielführend hierbei ist u. a. die
sukzessive Einführung und Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung im Johannes - und
Woogsviertel.
. . .
- 3 -
Der Vorschlag, das Gehwegparken zu reduzieren, ist in diesem Gesamtkonzept zu sehen .
Es ist durch einen angemessenen Vollzug mittels Kontrolle n und Bußgeldbescheide n zu be-
gleiten. An dieser Praxis sollte festgehalten werden.
Darmstadt, 11.11.2019
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
4704 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
19.11.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat I
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 715
II 32
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0226
Magistratsbeschluss-Nr.
456
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 - Idee # 7 (Gehwege für Fußgänger -
Gehwegparken ahnden, u. a. wenn weniger als 1 m Platz ist)
Vorlage vom: 11.11.2019
Beschlussvorschlag:
Die fachliche Stellungnahme des Bürger - und Ordnungsamtes wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 27.11.2019
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.11.2019
Für den Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 wurde folgender Vorschlag aus der
Bürgerschaft eingebracht:
Gehwege für Fußgänger - Gehwegparken ahnden, u. a. wenn weniger als 1 m Platz ist.
Der Vorschlag erhielt:
in der Online-Abstimmung 132 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen
in der Vor-Ort-Abstimmung 9 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen
Vergleichbare Vorschläge wurden bereits zum Bürgerhaushalt 2013, 2014, 2016 und 2017
eingebracht. Der Magistrat hat hierzu jeweils einer Ahndung des Gehwegparkens unter
Berücksichtigung und Abwägung der im konkreten Einzelfall bestehenden Interessen
zugestimmt.
An der Begründung der Vorlagen aus den Vorjahren wird festgehalten. I n diesen wurde
ausgeführt, dass das Gehwegparken nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten ist,
soweit es nicht durch Zeichen oder Markierungen besonders zugelassen wird. Das
Gehwegparken kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei der Ahndung d es
Gehwegparkens gilt wie bei allen Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip. Die
Kommunalpolizei bestreift regelmäßig das Stadtgebiet und erteilt im ruhenden Verkehr
Verwarnungen bzw. lässt besonders regelmäßig geparkte Fahrzeuge entfernen. Die jewei lige
Handlung der Kommunalpolizei ergeht in Anwendung von pflichtgemäßer
Ermessensausübung im Spiegel der geltenden Rechtslage und den bisherigen
Entscheidungen der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Entfernung aller Fahrzeuge,
die im Stadtgebiet auf Gehwegen parken ist rechtlich nicht möglich.
Hinsichtlich des Gehwegparkens gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Ahndung geboten ist.
Dies belegt die Anzahl von 3.365 Verwarnungen im Jahr 2018 und 1.801 Verwarnungen im
1. Halbjahr 2019.
Eine Ahndung erfolgt insbesondere dann, wenn die verbleibende Breite des Gehwegs nicht
mehr ausreicht, um mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen an dem abgestellten Fahrzeug
vorbeizukommen.
Soweit aufgrund eines auf dem Gehweg parkenden Fahrzeuges eine Restgehwegbr eite von
weniger als 1 m verbleibt, wie im Vorschlag aus dem Bürgerhaushalt formuliert, ist es
gängige Praxis der Kommunalpolizei, eine Verwarnung auszusprechen. Der
bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht für derart erhebliche Behinderungen sogar ein
erhöhtes Verwarnungsgeld vor. Soweit es die Situation erfordert, wird darüber hinaus auch
abgeschleppt.
Auf der anderen Seite lässt die aktuelle Parkraumsituation in Gebieten mit einem hohen
Parkdruck in Bezirken mit einem hohen Anteil an Wohnraum und Ges chäften eine sofortige
und umfassende Ahndung des Gehwegparkens nicht zu. Hier sind notwendige Alternativen
zum Gehwegparken für Anwohnerinnen und Anwohnern, Kundinnen und Kunden zu
entwickeln, denn ohne ausreichende (Park -)alternativen würde eine intensiv e Kontrolle nicht
auf die notwendige Akzeptanz bei der Bewohnerschaft stoßen. Zielführend hierbei ist u. a.
die sukzessive Einführung und Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung im Johannes - und
Woogsviertel.
. . .
Der Vorschlag, das Gehwegpar ken zu reduzieren, ist in diesem Gesamtkonzept zu sehen.
Es ist durch einen angemessenen Vollzug mittels Kontrollen und Bußgeldbescheiden zu
begleiten. An dieser Praxis sollte festgehalten werden.
Darmstadt, 11.11.2019
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0226
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.11.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00