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2019/0226

Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 - Idee # 7 (Gehwege für Fußgänger - Gehwegparken ahnden, u. a. wenn weniger als 1 m Platz ist)

Magistratsvorlage 11.11.2019

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2019/0226

4658 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.11.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat I 
 
Amt: Bürger- und Ord-
nungsamt  OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0226 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 - Idee # 7 (Gehwege für Fußgänger - Gehweg-
parken ahnden, u. a. wenn weniger als 1 m Platz ist)  
 
Vorlage vom: 11.11.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die fachliche Stellungnahme des Bürger - und Ordnungsamtes wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 2 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.11.2019 
 
Für den Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 wurde folgender Vorschlag aus der Bürge r-
schaft eingebracht:  
 
Gehwege für Fußgänger  - Gehwegparken  ahnden, u. a. wenn weniger als 1 m Platz ist.  
 
Der Vorschlag erhielt:  
 
in der Online-Abstimmung 132 Ja -Stimmen und 0 Nein -Stimmen 
in der Vor-Ort-Abstimmung 9 Ja -Stimmen und 0 Nein -Stimmen 
 
Vergleichbare Vorschläge wurden bereits zum Bürgerhaushalt 2013, 2014, 2016 und 2017 
eingebracht. Der Magistrat hat hierzu jeweils einer Ahndung des Gehwegparkens unter B e-
rücksichtigung und Abwägung der im konkreten Einzelfall bestehenden Interessen zug e-
stimmt. 
 
An der Begründung der Vorlagen aus den Vorjahren wird fest gehalten. In diesen wurde aus-
geführt, dass das Gehwegparken nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten ist, s o-
weit es nicht durch Zeichen oder Markierungen besonders zugelassen wird. Das Gehwegpa r-
ken kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei de r Ahndung des Gehwegparkens gilt 
wie bei allen Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip. Die Kommunalpolizei bestreift 
regelmäßig das Stadtgebiet und erteilt im ruhenden Verkehr  Verwarnungen bzw. lässt be-
sonders regelmäßig geparkte Fahrzeuge entfernen . Die jeweilige Handlung der Kommunalp o-
lizei ergeht in Anwendung von pflichtgemäßer Ermessensausübung im Spiegel der geltenden  
Rechtslage und den bisherigen Entscheidungen der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Eine Entfernung aller Fahrzeuge, die im Stadtgebiet auf Gehwegen parken ist rechtlich nicht 
möglich.  
 
Hinsichtlich des Gehwegparkens gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Ahndung geboten ist. 
Dies belegt die Anzahl von 3.365 Verwarnungen im Jahr 201 8 und 1.801 Verwarnungen im 
1. Halbjahr 2019 . 
 
Eine Ahndung erfolgt insbesondere dann, wenn die verbleibende Breite des Gehwegs nicht 
mehr ausreicht, um mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen an dem abgestellten Fahrzeug 
vorbeizukommen.  
 
Soweit aufgrund eines auf dem Gehweg parkenden Fahrzeuges eine R estgehwegbreite von 
weniger als 1 m verbleibt, wie im Vorschlag aus dem Bürgerhaushalt formuliert, ist es gäng i-
ge Praxis der Kommunalpolizei, eine Verwarnung auszusprechen. Der bundeseinheitliche 
Tatbestandskatalog sieht für derart erhebliche Behinderungen  sogar ein erhöhtes Verwa r-
nungsgeld vor.  Soweit es die Situation erfordert, wird darüber hinaus auch abgeschleppt.  
 
Auf der anderen Seite lässt die aktuelle Parkraumsituation in Gebieten mit einem hohen 
Parkdruck in Bezirken mit einem hohen Anteil an Wohnraum und Geschäften eine sofortige 
und umfassende Ahndung des Gehwegparkens nicht zu. Hier sind notwendige Alternativen 
zum Gehwegparken für Anwohnerinnen und Anwohnern, Kundinnen und Kunden zu entw i-
ckeln, denn ohne ausreichende (Park -)alternativen wür de eine intensive Kontrolle nicht auf 
die notwendige Akzeptanz bei der Bewohnerschaft stoßen. Zielführend hierbei ist u. a. die 
sukzessive Einführung und Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung im Johannes - und 
Woogsviertel.  
 
            . . .

- 3 - 
 
 
Der Vorschlag, das Gehwegparken zu reduzieren, ist in diesem Gesamtkonzept zu sehen . 
Es ist durch einen angemessenen Vollzug mittels Kontrolle n und Bußgeldbescheide n zu be-
gleiten. An dieser Praxis sollte festgehalten werden.  
 
Darmstadt, 11.11.2019 
 
Dezernat I    Dezernat II    Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch    Rafael Reißer    André Schellenberg  
Oberbürgermeister    Bürgermeister    Stadtkämmerer

anlage 1

4704 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
19.11.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat IV 
Dezernat I 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 715 
II 32 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0226 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
456 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 - Idee # 7 (Gehwege für Fußgänger - 
Gehwegparken ahnden, u. a. wenn weniger als 1 m Platz ist)  
 
Vorlage vom: 11.11.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die fachliche Stellungnahme des Bürger - und Ordnungsamtes wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 27.11.2019 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.11.2019  
 
Für den Bürgerhaushalt 2.0, erste Runde 2019 wurde folgender Vorschlag aus der 
Bürgerschaft eingebracht:  
 
Gehwege für Fußgänger - Gehwegparken ahnden, u.  a. wenn weniger als 1 m Platz ist.  
 
Der Vorschlag erhielt:  
 
in der Online-Abstimmung 132 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen 
in der Vor-Ort-Abstimmung 9 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen 
 
Vergleichbare Vorschläge wurden bereits zum Bürgerhaushalt 2013, 2014, 2016 und 2017 
eingebracht. Der Magistrat hat hierzu jeweils einer Ahndung des Gehwegparkens unter 
Berücksichtigung und Abwägung der im konkreten Einzelfall bestehenden Interessen 
zugestimmt. 
 
An der Begründung der Vorlagen aus den Vorjahren wird festgehalten. I n diesen wurde 
ausgeführt, dass das Gehwegparken nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten ist, 
soweit es nicht durch Zeichen oder Markierungen besonders zugelassen wird. Das 
Gehwegparken kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei der Ahndung d es 
Gehwegparkens gilt wie bei allen Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip. Die 
Kommunalpolizei bestreift regelmäßig das Stadtgebiet und erteilt im ruhenden Verkehr 
Verwarnungen bzw. lässt besonders regelmäßig geparkte Fahrzeuge entfernen. Die jewei lige 
Handlung der Kommunalpolizei ergeht in Anwendung von pflichtgemäßer 
Ermessensausübung im Spiegel der geltenden  Rechtslage und den bisherigen 
Entscheidungen der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Entfernung aller Fahrzeuge, 
die im Stadtgebiet auf Gehwegen parken ist rechtlich nicht möglich.  
 
Hinsichtlich des Gehwegparkens gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Ahndung geboten ist. 
Dies belegt die Anzahl von 3.365 Verwarnungen im Jahr 2018 und 1.801 Verwarnungen im 
1. Halbjahr 2019. 
 
Eine Ahndung erfolgt insbesondere dann, wenn die verbleibende Breite des Gehwegs nicht 
mehr ausreicht, um mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen an dem abgestellten Fahrzeug 
vorbeizukommen. 
 
Soweit aufgrund eines auf dem Gehweg parkenden Fahrzeuges eine Restgehwegbr eite von 
weniger als 1 m verbleibt, wie im Vorschlag aus dem Bürgerhaushalt formuliert, ist es 
gängige Praxis der Kommunalpolizei, eine Verwarnung auszusprechen. Der 
bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht für derart erhebliche Behinderungen sogar ein 
erhöhtes Verwarnungsgeld vor. Soweit es die Situation erfordert, wird darüber hinaus auch 
abgeschleppt. 
 
Auf der anderen Seite lässt die aktuelle Parkraumsituation in Gebieten mit einem hohen 
Parkdruck in Bezirken mit einem hohen Anteil an Wohnraum und Ges chäften eine sofortige 
und umfassende Ahndung des Gehwegparkens nicht zu. Hier sind notwendige Alternativen 
zum Gehwegparken für Anwohnerinnen und Anwohnern, Kundinnen und Kunden zu 
entwickeln, denn ohne ausreichende (Park -)alternativen würde eine intensiv e Kontrolle nicht 
auf die notwendige Akzeptanz bei der Bewohnerschaft stoßen. Zielführend hierbei ist u. a.

die sukzessive Einführung und Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung im Johannes - und 
Woogsviertel. 
 
            . . . 
 
 
Der Vorschlag, das Gehwegpar ken zu reduzieren, ist in diesem Gesamtkonzept zu sehen.  
Es ist durch einen angemessenen Vollzug mittels Kontrollen und Bußgeldbescheiden zu 
begleiten. An dieser Praxis sollte festgehalten werden.  
 
Darmstadt, 11.11.2019 
 
Dezernat I    Dezernat II    Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch   Rafael Reißer    André Schellenberg 
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2019/0226
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.11.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00