0459/2025
3. Quartalsbericht 2024 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
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Ombudsstelle Quartalsbericht III 2024
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Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln Kurzbericht III/2024 (Stand: 31.10.2024) 1. Zahlenmäßige Entwicklung Im dritten Quartal 2024 bearbeitete die Ombudsstelle 72 Beschwerdeverfahren. Mehrheit- lich (48 Fälle) handelte es sich um neue Beschwerden (vgl. 5. Fallstatistik III/2024, S. 16- 17). 2. Umsetzung der Aufgabenerweiterung 2.1 Monitoring zur Umsetzung von Leitlinien und Mindeststandards Zur Umsetzung der für das Jahr 2024 verabschiedeten „Mindeststandards zur Betreuung Geflüchteter – Fortführung der Maßnahmen“ (Ratsbeschluss v. 07.12.2023 - 2893/2023) führte die Ombudsstelle Abfragen zur Umsetzung des verbesserten Betreuungsschlüs- sels, der Ehrenamtskoordination und der medizinischen Grundversorgung, jeweils zu den Stichtagen 01.01.2024, 01.04.2024 und im dritten Quartal 01.07.2024 durch. Adres- sat:innen der Befragung waren die entsprechenden Betreuungsträger, das Gesundheits- amt Köln, das Amt für Integration und Vielfalt sowie Freiwilligeninitiativen. Eine tabellari- sche Darstellung der Befragungsergebnisse findet sich unter 6. (Monitoring Mindeststan- dards, S. 18-20). Die Abfrage ergab folgende Ergebnisse: Im Vergleich zum vorherigen Quartal konnte zum Stichtag 01.07.2024 eine Verbesserung der Stellenbesetzungen im dritten Quartal verzeichnet werden. Konkret bedeutet dies, dass zum Stichtag 2,75 von 3,00 Stellen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:60 an den zwei Standorten mit Kojenun- terbringung und Gemeinschaftsverpflegung besetzt waren. An einem Standort waren die zusätzlichen Stellenanteile mit 6,7 statt 5 Stellen überbelegt, am anderen Standort konnte der vorgegebene Betreuungsschlüssel auch mit weniger Personal als in den Min- deststandards vorgesehen erreicht werden1. Die dritte Unterbringungseinrichtung2 in Form einer Leichtbauhalle, an der ebenfalls eine Verbesserung des Betreuungsschlüs- sels vorgesehen war, konnte vollständig geschlossen werden. Die Stellenanteile, die in den Unterbringungseinrichtungen mit sog. besonderem Unter- stützungsbedarf für die Ehrenamtskoordination vorgesehen waren, blieben unverändert (2,75 / 3,0 Stellen)3. 1 Um nachvollziehen zu können, ob der Betreuungsschlüssel auch mit weniger Personal erreicht wird, wurden in diesem Quartal zusätzlich die aktuellen Belegungszahlen in den Unterkünften ab- gefragt. 2 Die Einrichtung am Hardtgenbuscher Kirchweg wurde zum 30.06.2024 geschlossen. 3 Aufgrund der Schließung der o.g. Einrichtung reduziert sich der insgesamte Stellenzusatz für die Ehrenamtskoordination von 3,5 auf 3,0 Stellen. Seite 2 von 19 Die Stellen zur medizinischen Versorgung in Noteinrichtungen mit über 200 Bewohnen- den bei Betreuungsträgern waren zum Stichtag zu 83,6 % (4,18 / 5,00 Stellen Kranken- pflege)4 und zu 100 % (1,0 / 1,0 Stelle Hebamme) der Sollstunden besetzt. Die beim Gesundheitsamt eingeplanten Stellenanteile (Krankenpflege: 3,0; Hebamme: 1,0) zur medizinischen Versorgung in Wohnheimen (Flüchtlingsmedizin) waren erstmals seit Jahresbeginn vollständig besetzt. Nach Auskunft des Amtes für Integration und Vielfallt waren in der Ehrenamtskoordina- tion bei Bürgerämtern und freien Trägen, außer bei einem freien Träger alle vorgesehe- nen Stellen besetzt. Zudem konnte eine detaillierte Auflistung des Umfanges und der Empfänger:innen der finanziellen Mittel zur administrativen Unterstützung der Willkom- mensinitiativen bereitgestellt werden. 2.2 Belange von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Unterbringungs- einrichtungen Zur Umsetzung der Fokussierung auf die Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher in Unterbringungseinrichtungen (vgl. o.g. Beschluss, Punkt 1.2) erfolgten im dritten Quar- tal nach vorhergehenden Einigungsschwierigkeiten mit der Verwaltung schließlich die ersten Veranstaltungen der Ombudsstelle für Familien in ausgewählten Unterkünften zum Thema Kinderrechte und zu Beschwerdemöglichkeiten. Hierfür waren die beiden Ombudsfrauen in vier verschiedenen Unterkünften5 an jeweils einem Nachmittag mit einem an Kinder und Jugendliche und ihre Erziehungsberechtig- ten gerichtetem Programm zum Thema Kinderrechte und der Beschwerdemöglichkeit bei der Ombudsstelle präsent. Die Ombudsstelle stellte hierzu Kuchen, Heißgetränke sowie Süßigkeiten und Getränke für Kinder zur Verfügung, um zum Verweilen einzuladen. Neben den von Save the Children zur Verfügung gestellten mehrsprachigen Infomateria- lien zum Thema Kinderrechte im Unterbringungskontext wurden Ausmalbilder zu einzel- nen Rechten der Kinderrechtskonvention und ein Wunschbaum, an den Kinder und Ju- gendliche ihre Bedürfnisse in Bezug auf die Unterbringung hängen können, angeboten. Für ältere Jugendliche und für Erziehungsberechtigte erfolgte zudem eine visuelle Dar- stellung des Beschwerdeverfahrens bei der Ombudsstelle. Ziel der Veranstaltungen war eine Vorstellung der Ombudsstelle und der Ombudsperso- nen bei den Familien vor Ort, um die Bekanntheit auch bei Kindern und Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten zu erhöhen. Weiter sollte eine Sensibilisierung über Kinderrechte und damit einhergehend auch die Schaffung eines (Un-)Rechtsbewusst- seins in Bezug auf Verstöße und eine Aufklärung über die Möglichkeit, sich bei Verlet- zung der eigenen Rechte beschweren zu können, erfolgen. Daneben sollte sich durch die Gespräche mit den Kindern und ihren Eltern vor Ort auch schon ein erster Überblick über deren Bedarfe im Unterbringungskontext verschafft werden. Die Ausmalbilder und das Buffetangebot wurden von den Familien gut und breit ange- nommen. Einige Kinder beschäftigten sich auch vertieft mit den Materialien von Save the Children zu Kinderrechten. Viele der Kinder vor Ort waren jedoch zu jung, um das 4 Auch bei der Stellenbesetzung des Krankenpflegepersonals ist die Schließung der Einrichtung Hardtgenbuscher Kirchweg mit einem anteiligen Stellenabzug von einer 1,0 Stelle zu berücksich- tigen. 5 Die Veranstaltungen fanden in den Unterkünften in der Auweilerstraße 51, im Haferkamp 15, im Schlagbaumsweg 258a und in der Boltensternstraße 10A und 10D statt. Seite 3 von 19 Thema der Kinderrechte inhaltlich durchdringen zu können. Vereinzelt hingen Kinder ihre Bedürfnisse, die sie aktuell in der Unterkunft als nicht erfüllt ansehen, an den Wunsch- baum. Einige Kinder und Eltern wendeten sich in persönlichen Gesprächen mit Sorgen oder Beschwerden an die Ombudsfrauen. Nach den Infoveranstaltung hatte die Ombudsstelle einen erheblich höheren Anteil an Beschwerden, die Kinder und Jugendliche betreffen, als im Vorberichtszeitraum. Diese handelten insbesondere von dem Umgang untereinander mit beleidigendem und herab- würdigendem Verhalten gegenüber Kindern und von zu beengten Wohnsituationen und dem Fehlen von Orten zum konzentrierten Lernen und Errichten der Schulaufgaben. Auffallend waren die deutlichen Differenzen zwischen den verschiedenen besuchten Un- terkünften in den Berichten von Kindern und Jugendlichen über den dort herrschenden Umgangston miteinander und auch die hierzu passenden Beobachtungen der Ombuds- frauen des Verhaltens der Kinder und Jugendlichen vor Ort. Das legt den Schluss nahe, dass die Qualität der Unterbringung und der Beziehungen zum Betreuungspersonal vor Ort sich letztendlich auch auf das Sozialverhalten der untergebrachten Kinder und Ju- gendlichen auswirken kann. Zudem fiel den Ombudsfrauen auf, dass keinem der angetroffenen Kinder und Jugendli- chen die Ombudsstelle als Beschwerdestelle bekannt war. Dies konnte mit den Infovera- nstaltung bei einigen Familien geändert werden, sodass diese Kinder und Jugendliche nun darüber Bescheid wissen, dass sie sich auch in Zukunft (anonym) an die Ombuds- stelle mit unterbringungs- und betreuungsspezifischen Problemen wenden können. Um diese Lücke bei den Familien in den anderen Unterkünften der Stadt Köln zu füllen, erachtet die Ombudsstelle die Weiterführung der Aufklärung von untergebrachten Kin- dern, Jugendlichen und deren Erziehungsberechtigten über ihre Möglichkeiten der Be- schwerde als unerlässlich. Dass der Ombudsstelle hierfür mit Ablauf der bis zum 31.10.2024 befristeten Maßnahmen, keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt werden, ist im Hinblick auf die Gewährleistung von Kinderrechten in Unterbringungseinrichtungen der Stadt Köln, zu denen auch das Recht auf Beschwerde gehört6, fatal. 2.3 Vernetzung Im Rahmen der bundesweiten Vernetzung nahm die Ombudsstelle weiterhin am "Natio- nalen Netzwerktreffen Beschwerde- und Ombudsstellen" teil, das die Fachstelle Gewalt- schutz der Landeshauptstadt München organisiert. Der Ombudsmann stellte dort am 05.07.2024 Konzeption, Arbeitsweise und Perspektiven der Kölner Ombudsstelle zur Dis- kussion. Zudem nahm der Ombudsmann am 26.09.2024 am jährlichen Netzwerktreffen der Bun- desinitiative "Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften" teil und dis- kutierte in einem Podiumsgespräch über "Verbesserung und Verstetigung von Gewalt- schutz – aktuelle Herausforderungen und wie es trotzdem gelingen kann". 2.4 Personal Letztmalig wirkten an diesem Bericht die Ombudspersonen Melissa Bommert und Thomas Zitzmann mit. 6 Vgl. Art 12,13 UN-Kinderrechtskonvention. Seite 4 von 19 Frau Bommert (Diplom-Juristin) war aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für So- ziales, Seniorinnen und Senioren vom 17.08.2023 (AN/1146/2023, Punkte 1.1. und 5.) zur Stärkung der Ombudsstelle befristet für Zeitraum 01.10.2023 bis 31.10.2024 als Ombuds- frau in Teilzeit (0,5 Stelle) eingestellt worden. Thomas Zitzmann (Diplom -Pädagoge) hatte im August 2016 den Aufbau der Ombuds- stelle übernommen und seitdem die Leitung inne; er scheidet auf eigenen Wunsch Ende November 2024 aus dem Dienst des Rechtsträgers Kölner Flüchtlingsrat e.V. aus. Die ab 01.12.2024 vakante 0,5 Stelle wird der Rechtsträger in Abstimmung mit der Stadtverwal- tung nachbesetzen. Weiterhin als Ombudsfrau tätig sein wird Darja Wartenpfuhl (M.A. Human Rights Studies in Politics, Law and Society), die für die Nachfolge in der Leitungsfunktion vorgesehen ist. Für den Zeitraum 01.11.2024 bis 31.12.2024 wird der Umfang ihrer Stelle erhöh t (1,0 Stelle); Grundlage ist der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Se- nioren vom 10.10.2024 (AN/1367/2024), durch den der Verwendungszeitraum der zur Stärkung der Ombudsstelle bereitgestellten Mittel entsprechend verlängert wurde. 3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 3.1 Gewalt Beschwerden wurden erhoben über körperliche Gewalt gegen Personen sowie über psy- chische Gewalt, etwa in Form von Bedrohungen und Beleidigungen. Zu den Betroffenen zählten häufig Minderjährige. Aus einer Unterbringungseinrichtung gingen zwei Beschwerden über Diskriminierung und gewalttätige Konflikte unter Bewohnenden ein. In einem Fall soll eine behinderte Schülerin rassistisch angegangen worden sein (24/07/01, zurückgezogen; vgl. 3.2). Im zweiten Fall (24/08/02, vgl. 3.2) klagte eine Bewohnerin über Tätlichkeiten, gegen Ukrai- nier:innen gerichtete Beleidigungen und Diebstahl durch eine Mitbewohnerin und deren Tochter. Im August erreichte die Ombudsstelle die Beschwerde zweier Personen in einer Unter- kunft in Containerbauweise (24/08/03), über laut streitende Nachbarn im Nachbarcontai- ner, die sich gegenseitig verbal und körperlich angingen. Diese seien auch handgreiflich gegenüber ihrem eigenen Kind geworden. Neben den Ruhestörungen durch die Kon- flikte und lautes Schlagen gegen Wände würde auch die gemeinschaftlich genutzte Kü- che stark verdreckt und verraucht werden. Bei einem Ortstermin fiel der Ombudsfrau der starke Wohngemeinschaftscharakter der Containerbauweise mit einer Gemeinschaftskü- che je zwei Schlafzimmern auf, der ein gutes Miteinander für die Containernachbarn er- forderlich macht. Für die Beschwerdeführenden erfolgte eine Abhilfe durch die Verle- gung der Nachbarn in ein anderes Wohnheim. Bei einer der Infoveranstaltung der Ombudsstelle zum Thema Kinderrechte wendete sich ein jüngerer Jugendlicher an eine der Ombudsfrauen, um ihr über seinen Unmut bezo- gen auf beleidigendes Verhalten der Kinder in der Unterkunft untereinander und auch von Erwachsenen gegenüber Kindern, einschließlich ihm selbst zu berichten (24/08/15). Auf Nachfrage erteilte das Wohnungsamt Auskunft über das pädagogische Angebot und die Maßnahmen zum Gewaltschutz in der Unterkunft. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die vorhandenen Maßnahmen als hinreichend anzusehen sind. Auch in einer anderen Unterkunft äußerte sich ein Kind (24/09/18) in anonymer Weise darüber, dass es sich einen netteren Umgang in der Unterkunft untereinander wünscht. Seite 5 von 19 Eine fünfköpfige Familie, zu der ein behindertes Kind und eine psychisch erkrankte Mut- ter gehören gibt an, bereits seit zwei Jahren Konflikte mit mehreren benachbarten Fami- lien zu haben (24/09/05). Die betroffene Familie beklagte die erhebliche Lärmbelästi- gung, die durch wiederkehrende Veranstaltungen mit lauter Musik und Grillaktivitäten un- mittelbar vor den Fenstern ihrer Wohneinheit verursacht worden seien. Trotz mehrfacher Beschwerden beim Sicherheitsdienst blieben Müll und weitere Gegenstände wie Tische und Stühle der Feste zurück, die die Rampe für den Rollstuhl des Kindes regelmäßig blockieren. Bei einem Ortsbesuch durch die Ombudsfrau wurden die hinterlassenen Ab- fälle und Gegenstände gesichtet. Zuletzt eskalierte die Situation: nach einem nächtlichen Konflikt wurden Autoreifen der Familie zerstört und ein Fahrrad entwendet. Die Familie fühlt sich als einzige ukrainische Familie zunehmend bedroht und berichtet von unzu- reichenden Maßnahmen durch den Sicherheitsdienst, der ihnen geraten haben soll, auf- grund des starken familiären Rückhalts der Nachbarn keine Konflikte mit diesen einzuge- hen und weiter zu verfolgen. Laut Angaben der Verwaltung haben bereits mehrfach Ge- spräche mit den Fachkräften der Sozialen Arbeit und den Familien vor Ort stattgefunden. Eine endgültige Klärung des Konfliktes konnte bisher jedoch nicht erreicht werden. Eine weitere Beschwerde (24/09/10) thematisiert einen Nachbarschaftskonflikt zwischen zwei Frauen. Seit der Verlegung der mutmaßlich alkoholabhängigen Zimmermitbewoh- nerin beleidige diese die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei Begegnungen in der Unterbringungseinrichtung, die aufgrund der gemeinschaftlichen Verpflegung und Sani- täranlagen häufig stattfinden. Die Betroffenen geben an durch den Konflikt psychisch massiv in ihrem Alltag eingeschränkt zu sein und Sorge vor gewalttätigen Übergriffen zu haben. Die Polizei wurde bereits hinzugezogen, der Fall wurde laut Angaben aufgrund der gegensätzlichen Aussagen nicht weiterverfolgt. Auch durch ein Gespräch mit dem Sozialen Dienst konnte bislang keine Klärung zwischen den beiden Parteien stattfinden, allerdings wurde den Betroffenen eine Alternativwohnung auf einem anderen Flur ange- boten welche jedoch abgelehnt wurde. An einer fortlaufenden Einigung im Konflikt ist die Ombudsstelle weiterhin beteiligt. Eine Beschwerde über übergriffiges Verhalten von zwei Mitarbeitenden der Stadt Köln (24/09/12) erreichte die Ombudsstelle im dritten Quartal. Der Betroffene schildert einen Vorfall, in dem er in seiner Wohneinheit von zwei Männern aufgesucht wurde, die ihn dazu aufgefordert haben sollen seine Dokumente vorzuzeigen. Sein Ausweisdokument soll ihm entgegen seines Willens entwendet und davon ein Foto gemacht worden sein. In der Antwort der Verwaltung hieß es, dass es sich bei den Männern um Mitarbeiter des Ausländeramtes handelte, die einen anderen Bewohner aus der Unterkunft aufsuchen wollten, es also zu einer Verwechslung gekommen sei. Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen soll die Mitarbeitenden des Ausländeramtes im Zuge des Vorfalles um einen sensibleren Umgang mit Geflüchteten gebeten haben. Es bleibt unklar, wie dieser Hinweis ausgestaltet war und ob zusätzlicher Schulungsbedarf für weiteres Personal be- steht. Die Beantwortung des Auskunftsersuchens an das Ausländeramt steht weiterhin aus. 3.2 Diskriminierung Neben den beiden unter 3.1 geschilderten Beschwerden aus einer Unterbringungsein- richtung (24/07/01, 24/08/02) gingen drei weitere Hinweise ein, die ebenfalls eine Un- gleichbehandlung anknüpfend an Herkunft, Nationalität oder ethnischer Zuschreibung sowie aufgrund Behinderung beinhalteten. Auch Kinder waren betroffen. Seite 6 von 19 Zum Hinweis (23/12/07), dass - anders als andere Geflüchtete - ukrainische Staatsange- hörige, die zunächst in städtischen Unterkünften untergebracht worden waren, bei Ver- lust einer privaten Wohnung in das System des Amtes für Wohnungswesens zurückkeh- ren könnten, räumte das Wohnungsamt nach vorherigem Bestreiten mit Auskunft vom 21.08.2024 nun doch die oben genannte Ungleichbehandlung von einigen Geflüchteten aus der Ukraine ein. Begründet wird dies mit deren Aufenthaltsstatus nach § 24 Auf- enthG und dem meist nur kürzeren angestrebten Aufenthalt in Köln im Gegensatz zu Geflüchteten anderer Herkunftsländer, die ihre Perspektive längerfristig in Köln sehen würden. Weil nicht alle Geflüchteten mit Status nach § 24 AufenthG oder kurzfristiger Perspektive diese Möglichkeit eingeräumt wird, handelt es sich nach Auffassung der Ombudsstelle um eine herkunftsbezogene Diskriminierung Geflüchteter aus anderen Herkunftsländern. Im Rahmen einer Infoveranstaltung berichtete eine Mutter einer Ombudsfrau davon, dass ihr geistig behindertes minderjähriges Kind von anderen Bewohnenden aufgrund seiner Behinderung gehänselt werde (24/09/16). Im September erreichte die Ombudsstelle eine Beschwerde (24/09/14) aus einer Unter- kunft mit abgeschlossenen Wohneinheiten darüber, dass aufgrund von Brandschutzauf- lagen das Auslegen von Fußmatten vor den Eingangstüren der Wohneinheiten verboten sei. Bei dem einbrechendem Herbstwetter mit Regenfällen würden dadurch die Wohnun- gen verdreckt. Dadurch, dass für gewöhnlich Fußmatten trotz Brandschutzauflagen ge- duldet würden, einstehe bei den Betroffenen ein Gefühl der Diskriminierung von Geflüch- teten. Ein Auskunftsersuchen der Ombudsstelle vom 26.09.2024 mit Fragen nach der brandschutztechnischen Notwendigkeit des Verbots und Möglichkeiten der pragmati- schen Abhilfe, die dem Brandschutz und dem Sauberkeitsbedürfnis der Bewohnenden gerecht wird, blieb bisher unbeantwortet. 3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten Im Fall 24/01/18 aus dem Vorberichtszeitraum, indem mehrere Frauen sich über grenz- verletzendes voyeuristisches Verhalten in den Waschräumen einer Gemeinschaftsunter- kunft beschwerten und der an einen ähnlich gelagerten Fall in derselben Unterkunft aus dem Jahr 2023 erinnerte, erfolgte auf die Fragen der Ombudsstelle nach den Maßnah- men zur Verhinderung von Übergriffen eine Auskunft des Wohnungsamtes. Erfreulich bewertet die Ombudsstelle, die nach der Auskunft stattfindenden Schulungen des Perso- nals und dass die 2023 geplanten Schrill-Alarme inzwischen angeschafft wurden. Im August kam eine junge Frau (24/08/19) auf die Ombudsstelle zu und bat um ein ver- trauliches Gespräch, um über das Gefühl, durch die Blicke eines Sozialarbeiters der Un- terkunft sexuell belästigt worden zu sein, zu sprechen. Mit diesem Sozialarbeiter kam es in der Folgezeit auch zu Konflikten. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde jedoch letztendlich zurück. 3.4 Verletzung der Menschenwürde Dieser Kategorie wurden hauptsächlich Hinweise auf prekäre Wohnbedingungen im Rahmen ordnungsrechtlicher Unterbringung zugeordnet. Andauernde technische Mängel können u.U. zu einer dauerhaft prekären Unterbringungssituation und zu gravierenden Auswirkungen auf die Bewohnenden führen. Seite 7 von 19 3.4.1 Gravierende technische Mängel Aus dem zweiten Quartal wurden zwei Beschwerden über andauernde technische Män- gel fortgeführt (24/04/02, 24/07/02). Der Ausfall von Heizmöglichkeiten und der Warm- wasserversorgung seit Januar 2024, teilweise starker Schimmelbefall, stehendes Was- ser im Waschraum, monatelanger und regelmäßiger Ausfall des Aufzuges waren Inhalte der fortgeführten Beschwerden. Laut Aussagen der Verwaltung wurde sich mit der Haus- verwaltung in Verbindung gesetzt und zur Beseitigung des Wasserschadens aufgefor- dert. Die Ombudsstelle schaltete im Zuge der Beschwerdeverfahren das Gesundheits- amt ein, mit der Bitte eine Prüfung bzgl. der Bewohnbarkeit des Gebäudes durchführen zu lassen. Die Abteilung Flüchtlingsmedizin teilte mit, dass Mitarbeitende vor Ort gewe- sen seien, Informationen über das Ergebnis des Besuches lägen dem Amt für Woh- nungswesen vor. Eine Antwort des Amtes für Wohnungswesen über den Besuch und die Beurteilung des Gesundheitsamtes steht zum Quartalsende weiterhin aus. 3.4.2 Beengte Wohnverhältnisse Beengte Wohnverhältnisse wurden wiederholt beklagt; regelmäßig waren schutzbedürf- tige Personen betroffen, etwa Kinder und Jugendliche sowie Schwangere, Wöchnerin- nen oder schwer Erkrankte. Angeführt wurden etwa Enge, mangelnde Privatsphäre, Hy- gienemängel sowie eine Belastung durch Alkohol-, Drogen- oder Tabakkonsum im Um- feld. Drei minderjährige Schulkinder aus zwei verschiedenen Unterkünften äußerten sich ge- genüber der Ombudsstelle darüber, dass ihr mit anderen Familienangehörigen geteiltes Zimmer zu klein sei. Zwei von ihnen beschwerten sich zudem darüber, dass ihnen in der beengten Wohnsituation ein geeigneter Platz zum Lernen fehle (24/08/14, 24/09/17). Eine siebenköpfige Familie, die mit einem schwerbehinderten Kind auf insgesamt drei Zimmern lebt, beklagte neben der generellen Belastung für die Familie aufgrund der be- engten Wohnsituation ebenfalls die mangelnden Lernmöglichkeiten für die Kinder (24/08/07, vgl. 3.6). Beengter Wohnraum wurde auch von einer fünfköpfigen Familie mit einem behinderten Kind, die sich zwei Zimmer auf 52qm teilten, beklagt (24/09/05). 3.4.3 Schädlingsbefall Weitergeführt wurde der Fall 24/01/05 aus dem Vorberichtszeitraum. Hier äußersten die Beschwerdeführenden, dass der Bettwanzenbefall, unter dem sie seit über einem Jahr leiden, zum Quartalsende immer noch nicht vollständig behoben sei. 3.5 Weitere Themen 3.5.1 Benutzungsgebühren Neu aufgenommen wurden vier Beschwerden (24/08/08, 24/08/09, 24/08/10, 24/08/11) aus einem Wohnobjekt, die sich jeweils gegen die Gebührenerhöhung zu Jahresbeginn Seite 8 von 19 richteten. Hier steht eine Antwort des Amtes für Wohnungswesen auf ein Auskunftsersu- chen vom 27.08.2024 weiterhin aus. Zudem wurden neun Beschwerdeverfahren fortgeführt, davon zwei Altfälle (22/04/20, 23/07/04) bzgl. Rückzahlungsforderungen. Die sieben Verfahren aus 2024 wiesen einen Bezug zur Erhöhung der Benutzungsgebühren zu Jahresbeginn auf; i.d.R. waren Wider- sprüche gegen die Gebührenerhöhung anhängig. Zwei dieser Verfahren (24/02/08 sowie Sammelbeschwerde 24/02/09) wurden bei mangelnder Rückmeldung der Beschwerde- führenden als zurückgezogen abgeschlossen, die anderen fünf (24/01/16, 24/01/21, 24/01/22, 24/06/02, 24/06/05) sind weiter anhängig. Einem Bewohner einer Containerun- terkunft (24/06/05) werden für ein Zimmer mit 12,74 m² Wohnfläche, welches er mit einer weiteren Person teilt, seit Januar 2024 Benutzungsgebühren i.H.v. 615,08 EUR monat- lich berechnet. Eine Antwort zur Frage der Stimmigkeit der Flächenberechnung bei Dop- pelbelegung war zum Quartalsende weiterhin ausstehend. Aufgrund personeller Eng- pässe im Amt für Wohnungswesen sei mit der Prüfung nicht vor Jahresende zu rechnen. Eine schriftliche Auskunft des Wohnungsamtes vom 10.07.2024 nannte die Zahl von 3.000 Gebührenpflichtigen, die potentiell rückwirkend eine Unterkunftskostenübernahme bei einem Leistungsträger geltend machen könnten.7 Auf die Bitte nach einer Quantifizie- rung der Fälle einer möglichen rückwirkenden Übernahme, der hierzu erfolgten Beratun- gen, der bei den Leistungsträgern eingereichten Änderungsbescheide und der erfolgten rückwirkenden Übernahme wurde darauf verwiesen, dass die Bearbeitung noch nicht ab- geschlossen war, Beratungszahlen nicht erhoben werden und Daten der Leistungsträger nicht vorliegen. Gegen die im Januar 2024 ergangenen Änderungsbescheide seien 154 Widersprüche eingelegt worden, davon 123 fristgerecht. Die materielle Prüfung stehe aus; die Einnahmeverwaltung strebe eine abschließende Bearbeitung bis Ende 2024 an. Soweit moniert worden sei, dass die neue Gebühr zu hoch ausfalle bzw. nicht aus Er- werbseinkommen bestritten werden könne, sei auch die Vorlage eines Nachweises über Wohngeldansprüche erforderlich, um zu prüfen, „ob die neu festgesetzte Gebühr auch Selbstzahlenden zumutbar und eine etwaige neue Härtefallregelung damit entbehrlich ist.“ Mit den Änderungsbescheiden sei „sowohl schriftlich, als auch in Beratungsgesprächen mit den Mitarbeitenden der Einnah- meverwaltung sowie des Sozialen Dienstes darüber informiert worden, dass grundsätzlich die Möglichkeit zur Beantragung von Wohngeld besteht, welches bei Bewilligung die neuen Gebühren abfedern kann.“ Nach Feststellung der Ombudsstelle wiesen hier vorliegende Änderungsbescheide aus dem Januar 2024 weder auf die Möglichkeit der Wohngeldbeantragung hin noch auf die mögliche rückwirkende Unterkunftskostenübernahme durch Sozialleistungsträger. Auf eine weitere Frage der Ombudsstelle hin sagte das Wohnungsamt zu, die erhöhten Unterbringungsgebühren erst ab dem 11.01.2024 zu erheben.8 7 Vgl. Mitteilung der Verwaltung vom 11.01.2024 (0153/2024) zum „Umgang mit Nutzungsgebüh- renrückständen von städtisch untergebrachten Geflüchteten“, wonach zuvor nicht an die Antrag- stellenden ausgezahlte Kosten der Unterkunft rückwirkend bis zum 01.06.2022 in Höhe der Miet- obergrenze (bzw. des Mietrichtwerts) unmittelbar auf das städtische Gebührenkonto gezahlt wer- den sollten, soweit in dem Zeitraum ein sozialleistungsrechtlicher Anspruch im Zuständigkeitsbe- reich der Stadt Köln bestand und die untergebrachte Person den zum 01.01.2024 geänderten Ge- bührenbescheid nach der neuen Gebührensatzung bei Jobcenter bzw. Amt für Soziales, Arbeit und Senioren einreiche. 8 - und folglich nicht bereits ab 01.01.2024, wie es in den Bescheiden hieß. Seite 9 von 19 3.5.2 Verbote und Maßnahmen der Ordnungsbehörde 3.5.2.1 Verlegung Weiterhin offen ist der Fall 24/04/06, indem ein junger Mann die Verlegung von einem Männer-Wohnheim in eine Leichtbauhalle beklagte. Seinen Angaben zufolge wurde der Betroffene nach einem belastenden und aufwühlenden Konflikt mit einem anderen Be- wohner zunächst in eine freie Unterkunft eines anderen Männer-Wohnheims verlegt und dann nach 2-tägigem Aufenthalt von dort kurzfristig weiterverlegt. Der Umstand, dass eine Verlegung in die bzgl. Standard und Lage deutlich nachteiligere Leichtbauhalle er- folgte, obwohl ein Platz im anderen Männer-Wohnheim verfügbar war, wurde von Betei- ligten als Sanktion ohne nachvollziehbares und überprüfbares Verfahren verstanden. Ein Auskunftsersuchen der Ombudsstelle vom 18.04.2024 ist zum Quartalsende weiterhin unbeantwortet. Der Ombudsstelle ist jedoch bekannt, dass der Betroffene nach drei Mo- naten in der Leichtbauhalle nun in dem Männer-Wohnheim ist, in dem er zwischenzeit- lich untergebracht war. Hier fühle er sich deutlich wohler und er könne zur Ruhe kom- men. Es besteht allerdings immer noch ein Gefühl der ungerechten Behandlung durch das Wohnungsamt durch die Verlegung und auch durch die nachfolgende Überwachung seines Verhaltens. Ende Juli erhielt die Ombudsstelle Hinweise auf eine Verlegungspraxis des Amtes für Wohnungswesen, die vermeintlich keine Rücksicht auf Interessen von Betroffenen nehme. In der Folge, rd. zwei Monate nach einem Brand in der Notaufnahmeeinrichtung Herkulesstr. 42, beschwerte sich eine Gruppe von elf männlichen Flüchtlingen (24/07/08) über die wiederholte Verlegung einer insgesamt 18-köpfigen Gruppe. Beklagt wurden damit verbundene Unsicherheit und emotionale Belastungen sowie ein Zwang, sich in kurzer Zeit wiederholt bei verschiedenen Behörden, Krankenversicherungen, Banken usw. umzumelden. Teils seien Sprachkursfehlzeiten entstanden (zu weiteren Klagen über materielle Folgen s. Schilderung zu 24/08/01 unter 3.6). Einen angekündigten wei- teren Transfer in die Einrichtung am Südstadion lehne die Gruppe vor diesem Hinter- grund ab. Am 07.08.2024 wurden die Betroffenen jedoch mit Wirkung vom gleichen Tag in die besagte Einrichtung eingewiesen. Das Wohnungsamt bestätigte die mehrfache Verlegung einer Bewohnergruppe seit dem Brand vom 03.06.2024 in der Containeran- lage der Notaufnahmeeinrichtung. Die 49 vom Brand betroffenen Männer seien zunächst in eine Unterbringungseinrichtung mit Kojen verlegt und, als festgestellt worden sei, dass eine zeitnahe Rückkehr in die Herkulesstraße nicht möglich sei, auf verschiedene Unter- künfte mit abgeschlossenen Räumen aufgeteilt worden. Dabei seien besondere Bedarfe Betroffener berücksichtigt worden. Die Plätze in regulären Männerwohnheimen mit der Möglichkeit der Selbstversorgung seien belegt. Die weitere Verlegung einer Teilgruppe in die Einrichtung am Südstadion sei durch die Entwicklung der Flüchtlingszuweisung nach Köln und den Nachsteuerungsbedarf bei der Belegung mit allein reisenden Män- nern in einzelnen Unterkünften begründet, „damit ein ausgewogenes Verhältnis zwi- schen Familien und Alleinreisenden in den ‚gemischten‘ Wohneinrichtungen erhalten bleibt und auch eine bauliche Trennung in einzelnen Fluren oder Bauteilen zwischen Fa- milien und Männern umgesetzt werden kann.“ Eine weitere Verlegung der Gruppe sei nicht geplant. Nach Rückmeldung aus der Gruppe der Beschwerdeführenden trugen die Erläuterungen der Verwaltung, v.a. die Zusicherung, dass keine weitere Verlegung ge- plant sei, zur Beruhigung der Lage bei. Seite 10 von 19 3.5.2.2 Verbot von Urlaub Teilweise Abhilfe erfolgte im Fall 24/05/11. Hier berichtete der Beschwerdeführer, dass seiner Familie letztendlich statt des ursprünglich nur einwöchigen Urlaubs, ein drei wö- chiger Urlaub genehmigt wurde, den sie auch antraten. 3.5.2.3 Brandschutzauflagen Auch die unter Diskriminierung (Siehe Punkt 3.2) angeführte Beschwerde (24/09/14) aus einer Unterkunft mit abgeschlossenen Wohneinheiten darüber, dass aufgrund von Brandschutzauflagen das Auslegen von Fußmatten vor den Eingangstüren der Wohnein- heiten verboten sei, wird als Beschwerde über ein Verbot der Ordnungsmaßnahme ge- fasst. 3.5.2.4 Besuchsregelungen Mehrere Personen aus verschiedenen Unterkünften beschwerten sich über die angeb- lich neuen Besuchsregelungen, die seit Anfang des Jahres einen besonderen Grund für den Besuch der Bewohnenden in den Unterbringungseinrichtungen verlangen (24/09/01, 24/09/06). Auch eine Mitarbeiterin einer Unterkunft äußerte, dass sie ähnliche Verände- rungen in der Bearbeitung von Besuchsanträgen wahrgenommen habe, die durch den Sozialdienst des Wohnungsamtes vorgenommen werden. Zudem wird von den Be- schwerdeführenden die auf drei Tage begrenzte Höchstdauer für Besuche kritisiert und angemerkt, dass insbesondere bei Anreisen von Familienangehörigen aus dem Ausland zu wenig Zeit bleibe. Auf das Auskunftsersuchen der Ombudsstelle entgegnete die Ver- waltung, dass es keine Änderung im Vorgehen bei der Bearbeitung der Besuchsanträge gegeben habe. Hinsichtlich der Höchstdauer für Besuche wird darauf hingewiesen, dass im Regelfall bei einem Antrag auf Besuchserlaubnis eine Abwägung zwischen den Inte- ressen der einzelnen Bewohner:innen gegenüber der Gesamtbewohnerschaft vorge- nommen wird. Aus diesem Grund wird eine Besuchserlaubnis in der Regel nur für maxi- mal drei Übernachtungen erteilt. 3.5.3 Missglückter Übergang aus ordnungsrechtlicher Unterbringung in Mietverhältnisse Eine Betroffene beklagte, dass die Stadt Köln sie 2023 in einer Wohnung in einem ge- werblichen Objekt untergebracht habe und sie im Frühjahr 2024 durch die gewerbliche Hausverwaltung mit rückwirkenden Mietforderungen ab Juli 2023 konfrontiert worden sei, die nicht vom Leistungsträger übernommen würden. Nach Angaben der Hausverwal- tung war die Wohnung bis Juni 2023 von der Stadt Köln angemietet, weitere Verhand- lungen seien jedoch gescheitert, die Betroffene habe die Wohnung ohne Vertrag be- wohnt und keine Miete gezahlt. Das Amt für Wohnungswesen teilte auf ein Auskunftser- suchen der Ombudsstelle u.a. mit, dass die Beantwortung „noch etwas Zeit in Anspruch nehmen“ werde, es gebe einige Ungereimtheiten. Man werde mit Vermieterin, Jobcenter und/oder Amt für Soziales, Arbeit und Senioren an einer tragfähigen Lösung mitwirken. Seite 11 von 19 Wie weiter in Aussicht gestellt, suchte die zuvor für den Standort zuständige Sozialarbei- terin im September 2024 betroffene Bewohner:innen vor Ort auf. 3.5.4 Hausordnung in gewerblicher Unterkunft Im Juli wies eine Bekannte eines Bewohners auf schlechte Wohnbedingungen in einer gewerblichen Unterbringungseinrichtung hin . Wasserkocher, Kühlschrank und Besuch seien nicht erlaubt. Die Unterkunft sei „überhitzt“, der Bewohner verängstigt (24/07/06, beendet als „zurückgezogen“ bei mangelnder Äußerungsbereitschaft des Bewohners). Die Ombudsstelle erhielt in einem separaten Verfahren (24/07/09) die Hausordnung des betreffenden Beherbergungsbetriebs. Die Prüfung ergibt, dass diese zahlreiche Restrikti- onen enthält, die bei der kurzfristigen und freiwilligen Nutzung eines Hotelzimmers even- tuell hinnehmbar sein mögen, für die mittel- bis langfristige Unterbringung von Flüchtlingen jedoch problematisch erscheinen. Dies betrifft etwa das Besuchsverbot (Zugangsverbot zu Zimmern), das (in Teilen unklare) Verwendungsverbot für Elektrogeräte sowie den - ungeachtet des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG - formu- lierten Anspruch des Hoteliers, dass im Rahmen des Hausrechts „jederzeit der Zugang zu den Zimmern ermöglicht wird“. 3.5.5 Andauernde technische Mängel Eine psychisch erkrankte Person beklagte Beeinträchtigungen durch nicht abgeschlos- sene Reparaturarbeiten in der Wohneinheit (24/08/04). Eine Bewohnerin beklagte, dass die Einrichtung ihr auch Monate nach dem Einzug eine fehlende Basisausstattung (Küche, Kühlschrank und Trockner) nicht bereitgestellt habe (24/08/12). Inhalt zwei weiterer Beschwerden (24/09/08, 24/09/12) war eine nicht ausreichend vor Diebstahl geschützte Briefkastenanlage: Wiederholt seien Briefe der Bewohnenden ent- wendet worden. Eine ähnliche Beschwerde aus dem gleichen Wohnheim wurde bereits im vorherigen Quartal aufgenommen und an das Amt für Wohnungswesen weitergelei- tet. Abhilfe durch das Ersetzen der defekten Briefkästen soll geschaffen worden sein. Die Problematik besteht jedoch weiterhin, da der Inhalt der Briefkästen problemlos ohne Schlüssel entwendet werden kann. Eine Antwort des Amtes für Wohnungswesen stand zum Quartalsende noch aus. Zudem wurde die nicht abschließbare Eingangstür in einem Hotel beklagt (24/09/12), wodurch laut Aussagen eines Bewohnenden v.a. an den Wochenenden alkoholisierte Personen und Obdachlose das Gebäude unbefugt betreten würden. Laut Angaben der Verwaltung war die Problematik vor Eingang der Beschwerde nicht bekannt, der Inhaber des Beherbergungsbetriebes soll daraufhin informiert und gebeten worden sein, ein Schloss anbringen zu lassen und die Bewohnenden mit Schlüsseln auszustatten. 3.6 Zugang zu Sozialleistungen Mehrfach beklagten Geflüchtete, dass Leistungen nicht in ausreichendem Umfang ge- währt worden seien. Ein Aspekt war der Zugang zur Krankenhilfe nach Zuweisung in die Seite 12 von 19 Kommune (24/07/07, zurückgezogen, nachdem Vorprüfung keinen Mangel ergab; 24/09/15, Ombudsstelle örtlich nicht zuständig). Zudem wurden eine über Monate hin- weg mangelnde Beratung und Unterstützung durch die Sozialbetreuung bei wiederholten Verlegungen beklagt und damit verbunden eine verzögerte Antragstellung sowie der Verlust von Leistungsansprüchen (24/08/01, Auskunftserteilung zum Quartalsende aus- stehend9; vgl. 3.5.2.1). 3.7 Schutzbedürftige Personen Die Zahl der schutzbedürftigen Personen ist im Vergleich zum vorherigen Quartal deut- lich gestiegen, wobei Minderjährige, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen den größten Anteil ausmachen. Eine siebenköpfige Familie mit einem schwerbehinderten Kleinkind berichtet von beeng- ten Wohnverhältnissen und erschwerten Lebensbedingungen in einer Wohneinheit im 1. Obergeschoss (24/08/07). Da der Vater täglich einen Integrationskurs besucht, ist die Mutter tagsüber allein für das Kind zuständig. Häufige Arztbesuche erfordern ein regel- mäßiges Verlassen der Wohnung, wobei das tägliche Auf- und Abtragen des Kindes über die Treppen für die Mutter eine erhebliche Belastung darstellt. Als Alternative soll der Familie eine Kellerwohnung an einem anderen Standort angeboten worden sein, die laut ihren Angaben Schimmel aufwies. Der behandelnde Neurochirurg rät in einem Attest dringend von einer solchen Unterbringung ab. Die Eltern berichten, dass das Personal vor Ort angeblich nicht über das Ankommen und die Unterbringung eines schwerbehin- derten Kindes informiert gewesen sei und die Wohneinheit ebenfalls als ungeeignet be- trachtet. Eine Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 29.08.24 steht zum Quartalsende weiterhin aus. In einem Fall einer fünfköpfigen Familie mit einem auf den Rollstuhl angewiesenen Kind und einer psychisch erkrankten Mutter (24/09/05, vgl. 3.1, 3.4.2), werden v.a. die be- engte Wohnsituation und die Nachbarschaftskonflikte thematisiert. Auf die Nachfrage zur Berücksichtigung der gesonderten Schutzbedarfe der Familienmitglieder werden aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken geäußert und die Wohneinheit mit zwei Zimmern und 52qm als ausreichend eingestuft. Eine Rampe wurde nach dem Einzug der Familie gezielt für das im Rollstuhl sitzende Kind angebracht. Die Ombudsfrau kommt nach ei- nem Ortsbesuch zu einer abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Berücksichtigung der Schutzbedarfe und sieht weiteren Verbesserungsbedarf. 9 Außerhalb des Berichtszeitraums, am 09.10.2024 ging eine Auskunft der Verwaltung ein. Die Beschwerde wurde am 11.10.2024 mangels weiterer Rückmeldung des Beschwerdeführenden abgeschlossen mit dem Vermerk „zurückgezogen“. Seite 13 von 19 4. Empfehlungen Die Prävention von Gewalt unter Bewohnenden betreffend verweist die Ombudsstelle nochmals auf ihre Ausführungen und Empfehlungen im Jahresbericht 2023 (S. 19-20) mit den Kernpunkten: a) strukturelle Verbesserungen der Unterbringungsbedingungen, b) Stärkung der Partizipation, Verantwortung und Selbstwirksamkeit von Geflüchteten, c) Ausbau des im Gewaltschutzkonzept verankerten Bildungsprogramms, d) Bereitstellung eines Sprachmittler-Pools und e) Konzepterstellung für die Arbeit mit Familien in vielfälti- gen Problemlagen sowie mit Bewohner:innen mit schweren psychischen Störungen. Bei der Intervention bei Gewaltvorfällen unter Bewohnenden sieht die Ombudsstelle wei- terhin Verbesserungsbedarf bei der Durchsetzung effektiver örtlicher Trennungen zum Schutz der Opfer und zur Gewährleistung einer sicheren Unterkunft. Im Blick auf den Schutz vor Diskriminierung empfiehlt die Ombudsstelle, ukrainische Staatsangehörige nicht bevorzugt zu behandeln bei der Aufnahme in das Unterbrin- gungssystem des Wohnungsamtes nach Verlust einer privaten Wohnung. In Bezug auf andauernde technische Mängel, die gravierende Auswirkungen auf das tägliche Leben der Bewohnenden haben, werden die Empfehlungen der Ombudsstelle aus den letzten beiden Quartalsberichten aufrechterhalten. In Bezug auf beengten Wohnraum wurde bereits im Jahresbericht 2023 der Ombuds- stelle empfohlen, eine Zielvorgabe zu formulieren, die gewährleistet, dass Rückzugs- möglichkeiten vorhanden sind und die Belange von Kindern angemessen berücksichtigt werden. Nach wie vor besteht kein politischer Beschluss auf kommunaler Ebene zu Min- destwohnflächen. Hinsichtlich der Benutzungsgebühren hält die Ombudsstelle ihre Empfehlungen bzgl. Gestaltung einer Gebührensatzung, einer umfassenden Altfallregelung und der zeitna- hen Widerspruchsbearbeitung aufrecht und bedauert, dass diese bislang nicht umge- setzt wurden. Dringend erforderlich scheint es, die Information der Betroffenen über die Möglichkeit der rückwirkenden Übernahme von Unterkunftskosten durch den Leistungs- träger sowie die mögliche Beantragung von Wohngeld zu verbessern. In Bezug auf Maßnahmen und Verbote durch die Ordnungsbehörde wird die Empfeh- lung, stets ein faires und transparentes Verfahren zu garantieren, ergänzt durch den Hin- weis, dass Transparenz und Information der Betroffenen, etwa hinsichtlich der Verle- gungspraxis, wesentlich zur Konfliktreduzierung beitragen kann. Hinsichtlich der Belange von geflüchteten Kindern und Jugendlichen empfiehlt die Om- budsstelle sicherzustellen, dass geeignete Plätze um Lernen und zum Errichten der Hausaufgaben auch an den Nachmittags- und Abendstunden zur Verfügung stehen, um Kindern und Jugendlichen eine bestärkende Teilhabe mit Selbstwirksamkeitserlebnissen im Schulalltag zu ermöglichen und eine Demotivation zu verhindern. Seite 14 von 19 Bezüglich Menschen mit besonderen Schutzbedarfen empfiehlt die Ombudsstelle > sicherzustellen, dass das Personal in den Unterkünften vorab über die Lebensbedin- gungen der Familien ausreichend informiert wird, damit besondere Schutzbedarfe adäquat berücksichtigt werden können, > regelmäßige Rücksprache durch das Personal vor Ort mit den betroffenen Personen, um sicherzustellen, dass die Berücksichtigung der Schutzbedarfe weiterhin ausreicht und ggf. effektive und zeitnahe Maßnahmen ermittelt werden können. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln 5. Fallstatistik III/2024 Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 3. Quartal 2024 (Stand: 30.10.2024) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 2024) gesamt fortgeführt neu in III / 2024 abso- lut % abso- lut % absolut % Fallzahlen 72 100 24 100 48 100 namentlich / anonym namentlich 46 64 17 71 29 60 anonym 26 36 7 29 19 40 Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) Flüchtlinge 42 58 15 63 27 56 Freiwillige 0 0 0 0 0 0 Professionelle 14 19 4 17 10 21 andere 3 4 0 0 3 6 Vorermittlung ja 33 46 12 50 21 44 nein 39 54 12 50 27 56 Aufgabenbereich ja 60 83 21 88 39 81 nein 12 17 3 13 9 19 vor Ort ja 21 29 10 42 11 23 nein 51 71 14 58 37 77 Befragung ja 39 54 18 75 21 44 nein 33 46 6 25 27 56 Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung möglich) AfW 43 60 17 71 26 54 GA 0 0 0 0 0 0 and. Ämter 2 3 0 0 2 4 and. Akteure 3 4 0 0 3 6 weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung möglich) Abgabe/Verweis 15 21 4 17 11 23 Vermittlung 1 1 0 0 1 2 Bearbeitungstand offen 35 49 12 50 23 48 geschlossen 37 51 12 50 25 52 Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) Gewalt 11 15 3 13 8 17 MW-Verstoß 9 13 4 17 5 10 Diskriminierung 14 19 4 17 10 21 sex. Übergriff 3 4 2 8 1 2 andere 60 83 21 88 39 81 Unterbringung (Mehrfachnennung möglich) WH 57 79 21 88 36 75 gewerbl. Unterkunft 1 1 0 0 1 2 privat 0 0 0 0 0 0 Notunterkunft 1 1 1 4 0 0 Schutzbedürftigkeit mit schutzbed. Pers. 51 71 10 42 41 85 ohne schutzbed. Pers. 89 124 30 125 59 123 Seite 16 von 19 Rechtfertigung der Beschwerde voll 4 6 3 13 1 2 nein 1 1 0 0 1 2 teilweise 5 7 2 8 3 6 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Indiv. Abhilfe voll 3 4 1 4 2 4 nein 2 3 0 0 2 4 teilweise 2 3 1 4 1 2 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Grds. Abhilfe voll 2 3 1 4 1 2 nein 4 6 0 0 4 8 teilweise 1 1 1 4 0 0 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Bewertung nicht möglich/entfällt 8 11 0 0 8 17 zurückgezogen 8 11 2 8 6 13 Auffälligkeiten in der Quartalsstatistik weisen mglw. auf Datenbankfehler hin, die mit der Jahressta- tistik bereinigt werden. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln 6. Monitoring Mindeststandards Tabelle 2 Monitoring Mindeststandards 2024 Thema Kriterien Einrichtung Stellen- zusatz Umsetzungsstand 01.01.2024 01.04.2024 01.07.2024 Amt für Wohnungs- wesen Betreuung Kojenunterbringung u. Gemeinschafts- verpflegung: Be- treuungsschlüssel 1:60 (FdSA) Hardtgenbuscher Kirchweg: Basis: 5 Stellen 2,00 2,00 1,00 - Luzerner Weg: Basis: 3,5 Stel- len 1,50 2,50 3,20 3,20 Mathias-Brüggen-Straße: Ba- sis: 3 Stellen 1,00 0,50 -0,40 0,11 Summe 4,50 5,00 3,80 3,31 Ehrenamt Notauf- nahme/Wohnheim: Ehrenamtskoordi- nation in Einrichtun- gen mit besonde- rem Unterstüt- zungsbedarf Herkulesstraße 0,75 0,61 0,50 0,5 Hardtgenbuscher Kirchweg 0,50 0,50 0,50 - Josef-Broicher-Straße 0,25 0,00 0,25 0,25 Luzerner Weg 0,50 0,50 0,50 0,50 Mathias-Brüggen-Straße 0,25 0,25 0,25 0,25 Neusser Landstraße 117 0,25 0,25 0,25 0,25 Ringstraße 0,50 0,50 0,50 0,50 Schlagbaumsweg 0,25 0,25 0,25 0,25 Sinnersdorfer Straße 0,25 0,25 0,25 0,25 Summe 3,50 3,11 3,25 2,75 Medizinische Versorgung Notaufnahme/-un- terkunft (>200): Me- dizinische Grund- versorgung Träger: Krankenpflegeper- sonal 6 Stellen Hardtgenbuscher Kirchweg 1,00 0,73 0,73 - Herkulesstraße 1,50 1,50 1,50 1,65 Luzerner Weg 1,00 0,00 0,00 0,5 Mathias-Brüggen-Str. 0,50 0,50 0,50 0,30 Ringstraße 1,00 0,50 0,50 1,0 Vorgebirgstrasse / KEA 1,00 0,58 0,58 0,73 Summe 6,00 3,81 3,81 4,18 Notaufnahme/-un- terkunft (>200): Me- dizinische Grund- versorgung Träger Hebamme 1 Stelle 1,00 0,50 0,50 1,0 Summe 1,00 0,50 0,50 1,00 Gesund- heitsamt Medizinische Versorgung Wohnheim (<200): Medizinische Grundversorgung Gesundheitsamt Krankenpflegepersonal 3 Stel- len 3,00 0,50 2,50 3,00 Hebamme 1 Stelle 1,00 0,75 1,00 1,00 Summe 4,00 1,25 3,50 4,00 Seite 18 von 19 Tabelle 3 Monitoring Mindeststandards 2024 Thema Kriterien Einrichtung Zusatz (Stellen) Umsetzungsstand 01.01.2024 01.04.2024 01.07.2024 Amt für In- tegration und Viel- falt Ehrenamtskoordination Bezirksämter 1 Innenstadt 0,50 0,50 0,50 0,50 2 Rodenkirchen 0,50 0,50 0,50 0,50 3 Lindenthal 0,50 0,50 0,50 0,50 4 Ehrenfeld 0,50 0,50 0,50 0,50 5 Nippes 0,50 0,50 0,50 0,50 6 Chorweiler 0,50 0,50 0,50 0,50 7 Porz 0,50 0,50 0,50 0,50 8 Kalk 0,50 0,50 0,50 0,50 9 Mülheim 0,50 0,50 0,50 0,50 Summe 4,50 4,50 4,50 4,50 Freie Träger übergreifend: AK muslimische Flüchtlingsarbeit (BFmF e.V.) 0,50 0,50 0,50 0,50 übergreifend: Forum für Wil- kommenskultur (KFA e.V. u. KFR e.V.) 1,50 1,50 1,50 1,50 Innenstadt: Bürgerzentrum alte Feuerwache e.V. 0,50 0,00 0,50 0,50 Rodenkirchen: Diakonie Köln u. Region 0,50 0,50 0,50 0,50 Lindenthal: Bürgerzentrum Ehrenfeld e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 Ehrenfeld: Bürgerzentrum Eh- renfeld e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 Nippes: Bürgerzentrum alte Feuerwache e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 Chorweiler: KABE: Börse bür- gersch. Engagement (SkF e.V.) 0,50 0,50 0,50 0,50 Porz: KABE: Büro für Bür- gerengagement (AWO KV Köln) 0,50 0,50 0,00 0;00 Kalk: KABE: Ceno & die Paten e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 Mülheim: KABE: KFA e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 Summe 6,50 6,00 6,00 6,00 Initiativen digitales Informationsportal (Wiku Köln) 12.200 € + Steigerung 12.200,00 € (Jahresbetrag) administrative Unterstützung (AK Politik) bis zu 70.000 € 5.763,00 € (Jahresbetrag) Summe 17.963,00 € Seite 19 von 19 Tabelle 4 Initiative / Verein bewilligter Zuschuss AK Politik 5.763,20 € Caritaskreis St. Gereon Köln-Merheim e.V. 5.763,20 € cityofhope cologne e. V. 6.006,54 € Erfolg e. V. 1.280,71 € Faradgang e. V. 3.201,78 € FluMi 6.006,54 € Kulturkinder e. V. 6.006,54 € Menschenrechte-Einundzwanzig e. V. 6.006,54 € Mosaik e. V. 5.763,20 € Netzwerk Integration Lindenthal (NIL) 6.006,54 € Ökumenische Flüchtlingshilfe Köln Dellbrück/Holweide 6.006,54 € Sonnenblumen Community Development Group 3.201,78 € Willkommen in Nippes 5.763,20 € Willkommensinitiative Köln-West WILLI 3.201,78 € WiSü im Rheinbogen e. V. 7.722,69 € Summe 77.700,78 €
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/562 Vorlagen-Nummer 09.04.2025 0459/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 11.04.2025 Integrationsrat 06.05.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 08.05.2025 Jugendhilfeausschuss 24.06.2025 3. Quartalsbericht 2024 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß den Ratsbeschlüssen vom 10. Mai 2016 und 28. Juni 2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur städtischen Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten in Köln. Das Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. 2.1 Umsetzung der Mindeststandards Es konnte trotz erforderlicher Kürzungen von finanziellen Mitteln aufgrund der Haus- haltslage eine erneute Verlängerung der wesentlichen sogenannten Mindeststandards bei der städtischen Unterbringung von Geflüchteten erreicht werden. Die entsprechende Vorlage (3334/2024) konnte nach intensiven verwaltungsinternen Abstimmungen noch in der letzten Ratssitzung des Jahres 2024 am 12. Dezember 2024 beschlossen werden. Eine Kontinuität, insbesondere der medizinischen Betreu- ung der Geflüchteten, war damit auch im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gewährleistet. Auf die entsprechende Mitteilung an die Gremien (3990/2024) wird ver- wiesen. Der zunächst bestehende haushaltsrechtliche Vorbehalt in der Vorlage hat sich mit der Verabschiedung des Haushaltes in der Ratssitzung am 13. Februar 2025 und der folgenden Genehmigung des Haushaltes durch die Bezirksregierung Köln erledigt. Für die nach diesem Beschluss nicht mehr finanzierten 13 halben Stellen bei sozialen Trägern für die Ehrenamtskoordination wurden in den Haushaltsberatungen durch die Politik Finanzmittel zur Fortführung vorgesehen. Die entsprechende Beschlussvorlage 0239/2025 wurde am 03.04.2025 unter TOP 10.5 vom Rat unverändert beschlossen. Die unveränderte Fortsetzung der Mindeststandards bis zum 31. Dezember 2026 ist damit gewährleistet. Für die Jahre 2025/2026 wurden anderweitige Einsparungen im Bereich der Unterbringung von Geflüchteten im Umfang von jeweils drei Millionen 2 Gez. Dr. Rau Euro vorgesehen. 2.2. Belange von untergebrachten geflüchteten Kindern und Jugendlichen Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle, dass sie den Fokus nochmals explizit auf die Situation der Kinder und Jugendlichen in den Unterkünften gelenkt und hier neue Im- pulse gegeben hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen, die sich letztlich inhaltlich nicht von den Rechten Erwachsener unterscheiden, jederzeit auch ohne die unterstützende und ergänzende Tätigkeit der Ombudsstelle gewährleistet sind, insbesondere die angeführte Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die freie Äußerung des eigenen Willens (Artikel 12, 13 UN-Kinderrechtskonvention [UN-KRK]). Sowohl die Heimleitung als auch andere Fachkräfte der Sozialarbeit haben auch für Beschwerden von Kindern ein offenes Ohr und auch die Eltern der Kinder können de- ren Belange vertreten. Bezüglich der Beschwerden von Kindern hinsichtlich des Umgangstons zwischen den Geflüchteten wird darauf hingewiesen, dass die untergebrachten Geflüchteten grund- sätzlich eigenverantwortlich für ihr Sozialverhalten sind und nicht der sozialen Kon- trolle oder Erziehung der Verwaltung unterliegen. Dies gilt insbesondere für unterge- brachte Kinder, deren Erziehung den Eltern obliegt Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 1631 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Fach- kräfte der sozialen Arbeit vor Ort können letztlich nur bei Konflikten intervenieren. 2.4 Personal Es hat mit Frau Darja Wartenpfuhl als Vertreterin der Ombudsstelle bereits ein erstes Quartalsgespräch mit der Verwaltung stattgefunden, in dem man sich gegenseitig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit versichert hat. Die zweite neu eingestellte Ombuds- person, Frau Antonia Merz, ist seit Januar 2025 in die Arbeit der Ombudsstelle einge- bunden. Zu den jeweiligen Konstellationen der Einzelfälle hat die Verwaltung gegenüber der Ombudsstelle bereits eingehend Stellung genommen. Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu diesen wie folgt Stellung: Prävention von Gewalt und Intervention bei Gewalt Zu den aufgeführten Empfehlungen wird auf die Stellungnahme zum Jahresbericht 2023 Bezug genommen. Die Anmerkungen der Verwaltung (2255/2024) dazu haben nach wie vor Bestand. In diesem Zusammenhang wird nachrichtlich mitgeteilt, dass die derzeitige Gewalt- schutzkoordinatorin des Sozialen Dienstes, Frau Petra Schims, im März 2025 in den Ruhestand gegangen ist. Sie war die erste Stelleninhaberin und hat mit ihrer methodi- schen Grundsatzarbeit und ihren Schulungen und Beratungen für die Fachkräfte der Sozialen Arbeit die Basis für eine künftige konstruktive Weiterentwicklung des Themas „Gewaltschutz in Unterkünften für Geflüchtete“ gelegt. Ihre Stelle ist aktuell ausgeschrieben und soll möglichst kurzfristig neu besetzt wer- den. Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass das permanente Monitoring der Vor- fälle und ihre Einordnung einen wesentlichen Teil der Arbeitskraft der Gewaltschutz- beauftragten bindet, weist die Verwaltung darauf hin, dass für die Ausarbeitung von Konzepten und Schulungen nur eingeschränkt personelle Ressourcen zur Verfügung stehen. Aus Sicht der Verwaltung wünschenswert wäre daher die Schaffung einer 3 Gez. Dr. Rau Stelle zur Unterstützung und Entlastung des beziehungsweise der Gewaltschutzkoor- dinator*in. Auch unabhängig von der Zahl der unterzubringenden Geflüchteten wäre dies hilfreich, um eine Vertretung in Zeiten von Urlaub und Krankheit der Gewalt- schutzkoordinator*in gewährleisten zu können. Angesichts der Haushaltsrestriktionen ist dies allerdings nicht darstellbar. Schutz vor Diskriminierung Die gesetzliche Pflicht zur kommunalen Unterbringung von Geflüchteten richtet sich nach §§ 1, 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG NRW). Wenn nicht ukrainische Geflüchtete ihre Anerkennung als Asylbewerber*innen bezie- hungsweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten, erlischt die kommunale Unter- bringungsverpflichtung, die nur für Asylbewerber*innen gilt. Wenn anerkannte Ge- flüchtete mit Bleiberecht eine private Mietwohnung bewohnen und ihnen wird diese gekündigt, sind sie wie deutsche Bundesbürger*innen gehalten, sich selbst rechtzeitig mit alternativem neuen Wohnraum zu versorgen. Bei Obdachlosigkeit oder drohender Obdachlosigkeit ist die Fachstelle Wohnen des Amtes für Soziales, Arbeit und Senio- ren für eine Unterbringung nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) zuständig. Ein Unterbringungsanspruch als Geflüchteter nach dem FlüAG besteht jedoch nicht mehr. Bei Geflüchteten aus der Ukraine besteht nach einer Zuweisung und Registrierung in Köln nach §§ 1 Absatz 2, 2 Nr. 2 FlüAG NRW ein Anspruch auf kommunale Unterbrin- gung für die Dauer des befristeten Aufenthaltsrechts nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). An diesem Anspruch ändert sich im Falle des Verlustes der Mietwohnung nichts. Für die unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Regelungen im Bundesrecht ist die Verwaltung nicht zuständig. Zur Behebung von technischen Mängeln in Unterkünften wurde in der letzten Stellung- nahme der Verwaltung das Vorgehen des Objektservice ausführlich erläutert. Unterbringung schutzbedürftiger Personen Schwangere geflüchtete Frauen werden häufig in einem besonders für Schwangere ausgestatteten Flur der Unterkunft Herkulesstraße untergebracht. Dauerhaft erkrankte Personen werden bei Vorliegen entsprechender vom Gesundheitsamt bestätigter At- teste in Einzelzimmern, häufig in Beherbergungsbetrieben untergebracht. Angesichts der begrenzten Unterbringungsressourcen und des haushaltsbedingten Drucks, Un- terbringungsstandorte belegungstechnisch effektiver auszunutzen, stehen für Grup- pen mit besonderen Bedarfen nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung, die gelegent- lich ausgeschöpft sind, so dass es zu Wartezeiten bis zur mittelfristig richtigen Unter- bringung kommt. Es sind dann beengte Unterbringungsverhältnisse in Kauf zu neh- men. Zu den aufgeführten Einzelfällen mit behinderten Kindern wurde jeweils geson- dert Stellung genommen. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Ausführungen zur Un- terbringung und Betreuung vulnerabler Geflüchteter in den Berichten zur Situation Ge- flüchteter (zuletzt 42. Bericht, Vorlage 1762/2024) verwiesen. Benutzungsgebühren Die Widerspruchsverfahren bezüglich der Benutzungsgebühren befinden sich in der Bearbeitung, die sich jedoch aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes schwierig gestaltet, insbesondere angesichts der personell stark reduzierten Einnah- menverwaltung. Es werden derzeit Mitarbeiter*innen aus anderen Bereichen zur Bear- beitung herangezogen. Auf die Möglichkeit der Wohngeldbeantragung werden Selbstzahler sowohl in der Be- ratung durch die Mitarbeitenden der Einnahmeverwaltung als auch durch die Fach- 4 Gez. Dr. Rau kräfte der Sozialen Arbeit hingewiesen. Es ist jedoch korrekt, dass in den Nutzungsge- bührenbescheiden ein entsprechender Hinweis bisher noch fehlt. Die entsprechende Ergänzung der Bescheide in der EDV ist jedoch beauftragt. Verlegungen von Geflüchteten Es stehen nicht immer sofort passende andere Unterkunftseinheiten bei Verlegungs- bedarf zur Verfügung, insbesondere nicht bei größeren Gruppen. Deswegen ist es manchmal notwendig, Personen vorübergehend in einer Notunterkunft unterzubrin- gen. Dies ist im Übrigen auch eine der Funktionen einer Notunterkunft, dem Sozialen Dienst Zeit für die Suche nach einer neuen passenden dauerhaften Unterkunftseinheit zu verschaffen. Es besteht ein Anspruch auf städtische Unterbringung, jedoch kein Anspruch „auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung bzw. einen bestimmten Raum der Einrichtung“ (so § 2 Abs.1 Satz 3 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aussiedler*innen und geflüchtete Perso- nen vom 16. Januar 2018). Ein Belegungsmanagement für rund 9.300 Geflüchtete kann sich nicht in erster Linie an den subjektiven Wünschen einzelner Geflüchteten ausrichten, sondern muss sich danach richten, wo nach Sanierung / Renovierung wie- der Wohneinheiten belegbar sind, welche Unterkünfte wie lange noch zur Verfügung stehen und welche vorrangigen Bedarfe etwa von vulnerablen Geflüchteten bestehen. Die Bewohner*innen werden bei anstehenden Verlegungen in eine andere Unterkunft rechtzeitig durch ein Anschreiben informiert und haben im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit, Fragen zu stellen und Gegenvorstellungen zu äußern. Besuchsregelungen Die Unterkunftsplätze in städtischen Unterkünften bestehen aufgrund einer gesetzli- chen Verpflichtung zur Unterbringung vom Land zugewiesener Geflüchteter, sind räumlich knapp bemessen, belasten den städtischen Haushalt nicht unerheblich und bieten keine längere kostenlose Übernachtungsmöglichkeit für Verwandtenbesuche. Durch die räumliche Enge selbst bei abgeschlossenen Wohneinheiten stellt die Anwe- senheit weiterer Personen auch immer eine Belastung für die Mitbewohnenden im sel- ben Unterbringungsobjekt dar. Verwandte haben bei längeren Aufenthalten auf übli- che preiswerte Übernachtungsmöglichkeiten in Hostels oder Jugendherbergen zu- rückzugreifen. Die dreitägige Höchstdauer stellt bereits ein Entgegenkommen der Ver- waltung dar. Hausordnungen in Beherbergungsbetrieben Die Verwaltung vermittelt nur Unterbringungen in Beherbergungsbetrieben, mietet diese jedoch nicht an. Deshalb gilt in dem Beherbergungsbetrieb die Hausordnung des Betreibers und nicht die der Stadt Köln. Das Verbot des Anschlusses von eigenen Elektrogeräten gilt auch in stadteigenen Unterkünften und erfolgt aus Brandschutz- gründen. Die Entscheidung, ob untergebrachte Personen ihre Besucher mit aufs Zim- mer nehmen dürfen, obliegt allein dem jeweiligen Hotelier aufgrund des Hausrechts. Belange von geflüchteten Kindern und Jugendlichen In vielen Unterkünften gibt es einen Gemeinschaftsraum, in dem Hausaufgaben ge- macht werden können. Das Problem, dass nicht ganztägig ein Raum nur für Schulauf- gaben zur Verfügung steht, betrifft nicht nur geflüchtete Kinder, sondern alle Kinder, die in beengten Wohnverhältnissen leben. Hier ist es zumutbar, auf Möglichkeiten zum nachmittäglichen Lernen in der Schule, in Stadtteilbibliotheken oder Jugendzen- tren auszuweichen. Angesichts der derzeitigen Haushaltslage wird allgemein auf eine 5 Gez. Dr. Rau Reduzierung der Unterbringungsplätze und eine effektivere Belegung gesetzt, um Kosten zu sparen. Dies wird in Zukunft die Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen eher erschweren.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0459/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.05.2025
- Erstellt
- 07.02.2025 15:10