V/0776/2006
Bebauungsplan Nr. 481 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0776-2006-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
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V-0776-2006-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 776/2006 Bebauungsplan Nr. 481 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Textliche Festsetzungen 1.1 Tiefgaragen einschließlich baulich ge- schlossener Rampen dürfen auch au- ßerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Als Tiefgaragen gelten von Erdreich bzw. Kellerräumen umgebene Garagen, deren Oberkante die OK vorhandenes Gelände nicht überragt (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB; § 23 (3) BauNVO). 1.2 Im Bereich der straßenseitigen ersten Bau- reihe kann ausnahmsweise für Anbauten eine Überschreitung der rückwärtigen Bau- grenzen um max. 5 m bis zu einer Be- bauungstiefe von 20 m zugelassen wer- den, wenn folgende Maßgaben erfüllt sind: Bei Grenzbebauung dürfen Anbauten die Tiefe und Höhe der angrenzenden Nach- barbebauung jeweils um nicht mehr als 1,50 m überschreiten, in den übrigen Fäl- len müssen sie mindestens denselben seit- lichen Grenzabstand einhalten wie die Nachbarbebauung (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB; § 23 (3) BauNVO). 1.3 Trauf- bzw. Wand- und Firsthöhe von rück- wärtigen Anbauten im Bereich der Stra- ßenrandbebauung sowie von selbständi- gen Gebäuden hinter der straßenseitigen ersten Bautiefe sind auf das jeweils rück- wärtig vorhandene Maß zu beschränken (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB). 1.4 Stellplätze und Garagen dürfen oberirdisch nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen angeordnet werden; in den seitlichen Abstandflächen sind sie zuläs- sig, sofern diese nicht zu öffentlichen Flä- chen orientiert sind. Darüber hinaus sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig (§ 9 (1) Nr. 4 und (3) BauGB; § 12 (6) BauN- VO). 1.5 Bestehende Stellplätze und Garagen, die der Festsetzung nach 1.4 nicht entspre- chen, dürfen innerhalb ihrer vorhandenen Fläche ausnahmsweise baulich verändert bzw. überdacht werden, wenn gleichzeitig die Festsetzungen nach 1.6 bis 1.8 umge- setzt werden (§ 9 (1) Nr. 4 und 25 BauGB; § 12 (6) BauNVO). 1.6 Befestigte Flächen auf den Baugrundstü- cken sind mit einem für die Versickerung von Oberflächenwasser ausreichenden Fugenanteil zu versehen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 1.7 Für je 6 oberirdische Stellplätze und Gara- gen bzw. je Nebenanlage ist auf dem Grundstück min. 1 Laubbaum zu pflanzen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 1.8 Flachdächer von Stellplatzüberdachungen, Garagen und Nebenanlagen sind dauer- haft extensiv zu begrünen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 1.9 Tiefgaragen sind mit einer für intensive Be- pflanzung ausreichenden Erdüberdeckung zu versehen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 2. Hinweise 2.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt oder dem Land- schaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Boden- denkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.2 Auf den als Altlasten- / Verdachtsflächen gekennzeichneten Grundstücken sind Bo- deneingriffe und bauliche Änderungen dem Amt für Grünflächen- und Umweltschutz anzuzeigen. Neben diesen Flächen sind weitere Altstandorte (frühere Gewerbebe- triebe) im Plangebiet vorhanden; Auskunft hierzu erteilt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz.
V-0776-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 776/2006 STELLUNGNAHMEN / Seite 1 Bebauungsplan Nr. 481: Cheruskerring / Kanalstraße / Promenade / Nordstraße / Wichernstraße Zu der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes wurden 7 Stellungnahmen der Öffentlichkeit abgegeben: 1.0 Fünf der Stellungnahmen betreffen Hinterlandgrun dstücke, auf denen vor Aufstellung des Bebau- ungsplans aufgrund der baulichen Vorprägung des jew eiligen rückwärtigen Bereichs eine Bebau- ung zulässig war, die Planung jedoch keine überbaubaren Grundstücksflächen vorsieht. In den Stellungnahmen wird die Festsetzung von Bauf enstern angeregt, die die erstmalige Bebauung der Hinterlandgrundstücke mit Hauptnutzungen ermöglichen sollen. Zwei der Eingeber wenden sich gegen die Änderung des früher bestehend en Nutzungsrechts für die Grundstücke, da sie einen gravierenden Wertverlust darstelle. Stellungnahme der Verwaltung Die Änderung oder Aufhebung geltenden Planungsrech ts steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde; ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung gelte nden Planungsrechts besteht nicht. Auch haben Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vo rwirkung. Ebenso wenig kann eine ent- eignungsähnliche Wirkung unterstellt werden, da die se allenfalls aus einer Überplanung privater Grundstücke entstehen, die deren private Nutzungsmö glichkeiten ausschließen. Dies ist hier je- doch nicht der Fall; für die Grundstücke bleibt im G egenteil das private Nutzungsrecht der Ei- gentümer vollständig bestehen. Eine Änderung ergibt sich allerdings in Bezug auf d ie zulässige bauliche Nutzung. Die Planung stellt insofern eine Einschränkung bestehenden Rech ts dar, als bis zur Aufstellung des Bebau- ungsplans ein Baurecht auf den betroffenen Flächen b estand, das durch die Planung nun aufge- hoben wird. Für die Frage, ob mit der Nutzungsrechtsänderung ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition verbunden ist, ist von entscheidender Bedeutung, ob von dem früher bestehenden Baurecht in- nerhalb einer nach den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) bemessenen Frist Gebrauch gemacht worden ist. Bestehende Bebauungsmöglichkeit en sind nach § 42 BauGB (Entschädi- gung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen N utzung) nur innerhalb von 7 Jahren nach Beginn ihrer Zulässigkeit geschützt; nach Ablauf dieser Frist besteht bei einer Überplanung durch die Gemeinde kein Entschädigungsanspruch mehr. Wenn das Nutzungsrecht mehr als 7 Jahre vor Aufstel lung des Bebauungsplans bestand, aber nicht ausgeübt wurde, ist daher nicht die zulässige Nutzung des Grundstücks maßgebend, son- dern nur die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Sofern es sich bei den betroffenen rückwärtigen Flä- chen um Gärten bzw. begrünte Flächen handelt, wird durch die Planung in die verwirklicht e Nut- zung in keiner Weise einschränkend eingegriffen, si e wird im Gegenteil mit dem Bebauungsplan geschützt. Zwar verliert das Grundstück an Wert, so lche Verluste gehören aber zu den Risiken, mit denen Grundeigentum grundsätzlich behaftet ist. Sie begründen keinerlei Anspruch gegen- über der planenden Gemeinde, da kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, sondern nur eine Möglichkeit entfällt, die der Eigentümer jedoch bisher über viele Jahre nicht wahrgenommen hat. Eine andere rechtliche Situation liegt vor, wenn de r Anspruch auf Hinterlandbebauung unmittel- bar vor Aufstellung des Bebauungsplans tatsächlich – z.B. durch einen entsprechenden Bauan- trag – geltend gemacht worden ist. Eine Baugenehmigung ist eine geschützte Rechtsposition, de- ren Einschränkung als Eingriff in Eigentümerrechte zu werten ist. In einem solchen Fall stellt die Bebauungsplanung einen Eingriff in die zulässige Nu tzung dar, der entsprechende Entschädi- gungsansprüche nach sich ziehen kann. Aber auch wenn sich die Rechtspositionen unterschei den, ist die Betroffenheit der Eigentümer in beiden Fällen nachvollziehbar. Nicht umsonst sind di e verfassungsrechtlich geschützten Eigen- tümerbelange in der Bebauungsplanung auch besonders zu berücksichtigen. Ein Bebauungsplan bestimmt mit seinen Festsetzungen Inhalt und Schrank en des Grundeigentums; deshalb genießt Bebauungsplan Nr. 481 STELLUNGNAHMEN / Seite 2 der Eigentumsschutz bei der Planung Vorrang. Wenn d ieser sich – wie in den vorliegenden Fäl- len – jedoch mit den Planungszielen nicht vereinbar en lässt und Eingriffe in das Eigentum nicht vermeidbar sind, müssen sie aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Solche Gründe liegen mit der Zielsetzung des Bebauun gsplanes vor. Der Schutz der „grünen Lungen“ in den rückwärtigen Bereichen soll Wohnruhe und ökologischen Ausgleich zu der hohen baulichen Dichte des Kreuzviertels schaffen; dies s ind städtebauliche Steuerungs- und Ord- nungsziele, die dem Allgemeinwohl dienen. Um diese Ziele zu verwirklichen, soll die Bebauungs- planung die bestehenden Grün- und Freiraumstrukture n in den rückwärtigen Bereichen sichern und keine weiteren die Wohnqualität beeinträchtigen den Nutzungsintensivierungen zuzulassen . Daraus folgt, dass gerade in den rückwärtigen Berei chen, in denen nach ‚altem’ Recht gebaut werden konnte, dieses frühere Planungsrecht aufzuheben ist. Deshalb sind die Anregungen nicht nur jeweils im Ei nzelfall, sondern auch im Zusammenhang aller drei Bebauungspläne für das Kreuzviertel zu s ehen. Entsprechend dem dezidierten politi- schen Auftrag, die grünen Lungen ohne eine weitere Intensivierung von Haupt- und Nebennut- zungen zu schützen, wurden in keinem rückwärtigen B ereich des Kreuzviertels neue Baufenster festgesetzt. Würde diesen vier Anregungen gefolgt, müssten aus Gleichbehandlungsgründen in einer Vielzahl von ähnlichen Fällen im Kreuzviertel bestehende Bebauungsmöglichkeiten in den Blockinnenbereichen durch Festsetzung von überbaubar en Grundstücksflächen planungsrecht- lich gesichert werden. Damit würden früher bestehen de Verdichtungsmöglichkeiten aktiv neu an- geboten. Dies wäre mit den grundlegenden Planungszielen schlechterdings nicht vereinbar; nach ‚altem’ Planungsrecht nicht zu verhindernde Verdichtung soll daher durch die Planung für die Zu- kunft ausdrücklich ausgeschlossen werden. Im Einzelnen betreffen die Stellungnahmen der Öffe ntlichkeit folgende Grundstücke: 1.1 Stellungnahme zum Grundstück südlich Cheruskerr ing 68 b (Flur 108, Flurstücke 272, 273) Der Eingeber gibt an, das im Blockinnenbereich südl ich des Hauses Cheruskerring 68 b gele- gene Grundstück sei vom Eigentümer 1980 als bebauba res Grundstück erworben worden, und wendet sich gegen die durch die Planung bewirkte Än derung des Nutzungsrechtes für das Grundstück, da diese einen enteignungsgleichen Wertverlust darstelle. Stellungnahme der Verwaltung Vor Aufstellung des Bebauungsplanes wäre, zumindest auf dem Flurstück 272, seit 1980 eine Bebauung auf dem Grundstück zulässig gewesen, die P lanung sieht dagegen keine überbauba- ren Grundstücksflächen vor. Die Stellungnahme kann daher als Anregung zum Bebauungsplan und zur Festsetzung eines entsprechenden Baufensters gewertet werden. Die nach § 34 BauGB gegebene Bebauungsmöglichkeit w urde seit mehr als 20 Jahren nicht ge- nutzt. Im konkreten Fall sprechen zusätzlich zu den unter 1.0 erläuterten wesentlichen Gründen auch die besonderen Verhältnisse gegen eine Abweichung von dem für das gesamte Kreuzviertel geltenden Planungsprinzip. Das Grundstück liegt im östlichen Teil des Kreuzviertels, der durch besonders starke Verdichtung gekennzeichnet ist; seine Bebauung weist durchgängi g größere Höhen und Bautiefen auf als die der westlichen Hälfte des Kreuzviertels. Der vorlie gende Block Cheruskerring / Kanal-/ Ketteler-/ Langemarckstraße ist relativ groß und zumindest im B ereich des Grundstücks auch durchgrünt, im Norden und Osten grenzt er unmittelbar an zwei H auptverkehrsstraßen. Seine Größe bietet das Potential, als „grüne Lunge“ wirksam zu werden, und deren Schutz ist wegen seiner Lage von besonderer Bedeutung. Insofern ist der Eingriff in das Grundeigentum an dieser Stelle kon- kret durch die Zielsetzung des Bebauungsplanes gerechtfertigt. Der Anregung sollte nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.1). Bebauungsplan Nr. 481 STELLUNGNAHMEN / Seite 3 1.2 Stellungnahme zum Grundstück Coerdestr. 34 a (Fl ur 112, Flurstück 1164) Die Eingeberin regt an, im rückwärtigen Grundstücks bereich eine überbaubare Grundstücksflä- che festzusetzen. Die Wertermittlung für das Grundstück sei auf der Grundlage der 2001 erteilten Baugenehmigung erfolgt, die restriktive Planung ste lle eine erhebliche Beeinträchtigung der Ver- wertungsmöglichkeiten dar und sei inhaltlich wegen der bereits vorhandenen, mit dem Gebäude Coerdestr. 36 a unmittelbar angrenzenden Hinterland bebauung an dieser Stelle nicht nachvoll- ziehbar. Stellungnahme der Verwaltung Die erteilte Baugenehmigung wurde vom Antragsteller zunächst nicht in Anspruch genommen; kurz vor Ablauf ihrer Geltungsdauer wurde jedoch ih re Verlängerung beantragt. Diese wurde mit Bezug auf die für das Plangebiet erlassene Veränder ungssperre abgelehnt. Im vorliegenden Fall bestand also unmittelbar vor Aufstellung des Bebauu ngsplans ein Rechtsanspruch auf Hinter- landbebauung, der auch durch den Antrag auf Verläng erung der Baugenehmigung während des Verfahrens geltend gemacht wurde. Die Planung stell t insofern einen Eingriff in die zulässige Nutzung dar, der entsprechende Entschädigungsansprüche nach sich ziehen kann. Gleichwohl ist die Anregung planungsinhaltlich eben so zu sehen wie die übrigen beiden, die sich auf neue Baufenster im rückwärtigen Bereich richten . Zusätzlich zu den unter 1.0 erläuterten we- sentlichen Gründen sprechen auch die besonderen Ver hältnisse gegen eine Abweichung von dem für das gesamte Kreuzviertel geltenden Planungsprinzip. Die drei vorhandenen Gebäude im Blockinnenbereich C oerde-/ Ketteler-/ Zuhorn-/ Maximilian- straße sind Altbauten, die zum Teil schon aus der Z eit vor Gründung des Kreuzviertels stammen. Das unmittelbar angrenzende Gebäude Nr. 36 a beinha ltet mit der Altenbegegnungsstätte eine gemeinbedarfsähnliche Nutzung, die ihm eine gewisse infrastrukturelle Bedeutung gibt. Insofern haben die bestehenden Gebäude funktional und stadth istorisch eine andere Wertigkeit als eine Neubebauung mit Wohnnutzung. Die bauliche Vorprägun g hat zwar in der Vergangenheit bau- rechtlich die Zulässigkeit des Bauantrags nach § 34 BauGB begründet; bei der städtebaulichen Neuplanung jedoch, zu deren Inhalten eben keine wei tere bauliche und Nutzungsintensivierung im Blockinnenbereich gehört, kann die Angemessenhei t einer Neubebauung aus dem Bestand nicht abgeleitet werden. Der Anregung sollte nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 1.3 Stellungnahme zum Grundstück hinter Dürerstr. 3 0 (Flur 112, Flurstücke 205, 220, 1152, 1153) Der Eingeber regt an, im Blockinnenbereich östlich des Hauses Dürerstr. 30 ein Baufenster fest- zusetzen, um damit die im Blockinnenbereich bestehende Einfamilienhausgruppe Coerdestr. 3 a- f zu ergänzen. Stellungnahme der Verwaltung Möglicherweise wäre vor Aufstellung des Bebauungspl anes, zumindest auf dem Flurstück 205, planungsrechtlich eine Bebauung zulässig gewesen. O b sich diese Möglichkeit baurechtlich (Ab- standsflächen, Erschließung) hätte realisieren lasse n, kann dahin gestellt bleiben; sie wurde je- denfalls mehr als 7 Jahre lang nicht genutzt. Zusätzlich zu den unter 1.0 erläuterten wesentlichen Gründen spricht im konkreten Fall auch ge- rade die schon vorhandene Dichte der nach ‚altem’ P lanungsrecht nicht zu verhindernden Be- bauung im Blockinnenbereich gegen eine Abweichung v on dem für das gesamte Kreuzviertel geltenden Planungsprinzip. Der Anregung sollte nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). Bebauungsplan Nr. 481 STELLUNGNAHMEN / Seite 4 1.4 Stellungnahme zum Grundstück Rudolf-von-Langen- Str. 15 a (Flur 112, Flurstück 880) Der Eingeber regt an, auf der zur Promenade hin gel egenen rückwärtigen Grundstücksfläche eine überbaubare Grundstücksfläche festzusetzen, die denjenigen auf den Nachbargrundstücken entspricht. In der Stellungnahme wird geltend gemac ht, dass das Fehlen eines neuen Baufens- ters im Vergleich zur Sicherung des Bestands auf de n Nachbargrundstücken eine nicht zu recht- fertigende Benachteiligung des Grundstücks darstelle. Ferner begründe die Bestandssicherung einen Schutz der Nachbarbebauung in einem Maße, das über das bisher nach § 34 BauGB gegebene hinausgehe . Damit sei das Planziel des Erhalts der „grünen Lungen“ in diesem Bereich ohnehin nicht erreichbar und könnte deshalb durch eine Hin- terlandbebauung an der Rudolf-von-Langen-Str. 15 au ch nicht nennenswert beeinträchtigt wer- den. Aus diesem Grunde sei der mit der Planung verb undene Eingriff in das grundgesetzlich ge- schützte Eigentumsrecht unverhältnismäßig und nicht durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse zu rechtfertigen. Stellungnahme der Verwaltung Inwiefern die Reichweite des Bestandsschutzes von d er planungsrechtlichen Grundlage abhän- gen sollte, die die Zulässigkeit begründet, kann nic ht nachvollzogen werden. Ein nach geltendem Planungsrecht zulässiges Gebäude genießt jedenfalls aktiven Bestandsschutz. So würde der Verzicht auf Baufenster für den rückwärtigen Bestan d rechtlich einen unmittelbaren und gravie- renden Eingriff in grundgesetzlich geschütztes Eige ntum darstellen. Zwar würde eine solcherma- ßen restriktive Planung einer konsequenten Umsetzung des wesentlichen Planungszieles ent- sprechen; sie wurde deshalb im Bebauungsplanverfahr en auch sorgfältig erwogen und geprüft. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wurde sie jedoch verworfen; der Eingriff in das bebaute Grundeigentum erscheint im Verhältnis z um Nutzen als ungerechtfertigt, da eine solche Planung nur in den – in ungewisser Zukunft l iegenden – Einzelfällen erfolgreich wäre, in denen der Gebäudebestand aufgegeben würde. Im vorliegenden Fall wurde die nach § 34 BauGB seit mehreren Jahrzehnten bestehende pla- nungsrechtliche Möglichkeit einer rückwärtigen Bebauung bisher nicht genutzt. Zusätzlich zu den unter 1.0 erläuterten wesentlichen Gründen sprechen auch die besonderen Grundstücksverhält- nisse gegen eine Abweichung von dem für das gesamte Kreuzviertel geltenden Planungsprinzip; sie relativieren außerdem die gerügte Benachteiligung gegenüber den Nachbargrundstücken. Auf dem Grundstück Rudolf-von-Langen-Straße Nr. 15 befindet sich südlich des vorhandenen Wohnhauses ein eingetragenes Naturdenkmal. Es hande lt sich dabei um eine Platane mit einem Stammumfang von 4,20 m, einer Höhe von 32,00 m und einem Kronendurchmesser von 23,50 m im Jahre 2001. Eine bauliche Nutzung der rückwärtig en Fläche Nr. 15 a hätte auf die von der Baumkrone überstandene Grundfläche Rücksicht nehmen und zusätzlich einen Abstand vom Kronentraufbereich einhalten müssen. Damit wäre bei der Grundstücksbreite von ca. 22 m allen- falls eine Bebauung unmittelbar an der östlichen Nachbargrenze und in sehr eingeschränktem, im Vergleich zu den Nachbargebäuden geringem Umfang möglich gewesen. Die im rückwärtigen Bereich der Rudolf-von-Langen-S traße vorhandenen Gebäude bilden keine zusammenhängende Bebauung, in der das Grundstück Nr . 15 a den Eindruck einer „Baulücke“ machen würde. Im Gegenteil ist der sehr stark durch Grün geprägte rückwärtige Bereich – trotz einzelner in den Bereich der Promenade hineinwirken der Gebäude – gerade durch die freien Grundstücke eng mit dem Grünbereich der Promenade verbunden und gewissermaßen verzahnt. Eine Bebauungsmöglichkeit auf den bisher frei gebli ebenen Grundstücken 15 a – sowie konse- quenterweise ebenso auf den rückwärtigen Flächen der Nr. 11 und 9 – würde diese parkähnliche Verflechtung zwischen privaten und öffentlichen, intensiv und mit altem Baumbestand bewachse- nen Grünflächen zerstören. Die Promenade erfüllt für das dicht besiedelte Kreu zviertel wichtige Funktionen des ökologischen Ausgleichs und der Naherholung. Für die zur Promenad e orientierten rückwärtigen Grundstücks- flächen gilt daher in besonderem Maße der Grundsatz des Schutzes und Freihaltens der „grünen Lungen“. Bebauungsplan Nr. 481 STELLUNGNAHMEN / Seite 5 Der Anregung sollte nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 1.5 Stellungnahme zum Grundstück Ferdinandstr. 4 (Flu r 112, Flurstück 588) Der Eingeber regt an, im Bereich des im rückwärtige n Grundstücksbereich bestehenden Neben- gebäudes (Garagen, ca. 35 qm) ein Baufenster festzu setzen, um das auf dem Nachbargrund- stück Kanalstr. 47 bestehende Fahrradgeschäft unter Einbeziehung dieser Fläche konkurrenzfä- hig erweitern zu können. Stellungnahme der Verwaltung Vor Aufstellung des Bebauungsplans wäre eine Umnutz ung des Nebengebäudes als Geschäfts- erweiterung seit Jahrzehnten zulässig gewesen; die Möglichkeit wurde jedoch nicht genutzt. Zwar ist das investive Interesse des Eingebers nachvollz iehbar; in dem engen Baublock Kanal-/ Ferdi- nand-/ Wermeling-/ Kettelerstraße spricht jedoch zusätzlich zu den unter 1.0 erläuterten wesentli- chen Gründen auch gerade die schon vorhandene Dichte der nach ‚altem’ Planungsrecht nicht zu verhindernden Bebauung im Blockinnenbereich gegen e ine Abweichung von dem für das ge- samte Kreuzviertel geltenden Planungsprinzip. Der Anregung sollte nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 2. Stellungnahme zum Grundstück Kanalstr. 47 (Flur 1 12, Flurstück 586) Der Eingeber regt an, die im Blockrand festgesetzt e Baugrenze im Bereich des rückwärtigen An- baus nach Süden um ca. 3 m zu verschieben, um das b estehende Fahrradgeschäft konkurrenz- fähig erweitern zu können. Stellungnahme der Verwaltung Die Anregung betrifft die vorhandene Bebauung im B lockrand, die mit einem eingeschossigen Anbau eine Gesamttiefe von ca 23 m aufweist. Rückwä rtige Anbauten im Blockrand sollen mit der textlichen Festsetzung 1.2 auch künftig ermöglic ht werden. Der Bebauungsplanentwurf er- laubt – bei Einhaltung der notwendigen Abstandfläch e zum südlichen Nachbargrundstück – eine Geschäftserweiterung um ca 22 qm. Mit der Anregung wird eine Erweiterung um insgesamt ca 31 qm angestrebt, die die Existenz des bestehenden Han dwerks- und Einzelhandelsbetriebs und seiner Arbeitsplätze sichern soll. Mit einer Vergrößerung des rückwärtigen Anbaus sin d zwar grundsätzlich die Planungsziele be- rührt; im vorliegenden Fall ergibt sich durch die Anregung jedoch nur eine geringfügige Vergröße- rung des Baufensters im Blockrand um 9 qm. Wegen de r Geringfügigkeit der angeregten Verän- derung sind die Planungsziele nicht beeinträchtigt. Die investiven Belange des Eigentümers müssen auf d em Grundstück Ferdinandstr. 4 (s. 1.5) hinter das übergeordnete Planungsziel zurücktreten. Im vorliegenden Fall einer Blockranderwei- terung sind sie ebenso wie der öffentliche Belang d er Sicherung der wohnortnahen Versorgung vorrangig zu berücksichtigen. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen, da die Höhe der Erwei- terung durch die textliche Festsetzung 1.3 auf die H öhe des vorhandenen Anbaus begrenzt ist und die baurechtlich erforderlichen Abstände eingehalten werden müssen. Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorsch lag 1.1.1). Da die Änderung geringfügig ist und keine öffentlichen oder nachbarlichen Belange b erührt sind, ist keine erneute Offenlegung erforderlich. 3. Stellungnahme zum Grundstück Zuhornstr. 13 (Flur 1 12, Flurstücke 411, 412, 413) Der Eingeber regt an, das im Blockrand festgesetzte Baufenster in Anlehnung an das benach- barte Gebäude Maximilianstr. 66 um 3 m nach Süden z u erweitern, um größere Flexibilität in der Platzierung einer Bebauung und eine Blickbeziehung zur Kreuzkirche zu ermöglichen. Bebauungsplan Nr. 481 STELLUNGNAHMEN / Seite 6 Stellungnahme der Verwaltung Die Anregung betrifft das Baufenster im südlichen Te il des Grundstücks Nr. 15, der als Garten genutzt wird. Zwischen der südöstlichen und südliche n Grundstücksgrenze und den jeweiligen Straßenverkehrsflächen Zuhorn- bzw. Maximilianstraße befinden sich private Grundstücksflächen im Eigentum bzw. in der Verwaltung der Stadt, über die derzeit neben den straßenbegleitenden Gehwegen ein zusätzlicher – und daher entbehrlicher – Fußweg verläuft. Auf beiden angrenzen- den Flächen befinden sich großkronige Laubbäume, die den Straßenraum prägen. Das geplante Baufenster stellt keine Nachverdichtun g im Blockinnenbereich, sondern eine Be- bauungsoption im Blockrand dar. Dem Eigentümer soll te an dieser Stelle im Ausgleich zwischen seinen Interessen und den Planungszielen eine zugle ich angemessene und begrenzte Bebau- barkeit des bestehenden großen und im Sinne der „gr ünen Lungen“ durchaus prägenden Eck- gartens ermöglicht werden. Das Baufenster wurde im Verfahren aufgrund einer konkreten Voran- frage bereits gegenüber der ursprünglich mit der Po litik abgestimmten Entwurfsplanung vergrö- ßert und – in erneuter Abstimmung mit dem Fachausschu ss des Rates – als solitäres Baufenster mit Abstand vom nördlichen Bestand und südlicher Ba ugrenze in Fortsetzung der Flucht des westlich angrenzenden Bestandes festgesetzt. Die Planung stellt damit bereits eine erheblich grö ßere Inanspruchnahme des Eckgartens dar als ursprünglich mit Rücksicht auf den Baumbestand und seine prägende Wirkung auf den öffentli- chen Raum geplant war. Eine noch weitere Ausdehnung des Baufensters nach Süden würde ein unverhältnismäßig großes Baufenster entstehen lassen, das eine vollständige Aufgabe des Eck- gartens ermöglichte. Die angeregte Verlängerung des Baufensters erstreckt sich zudem nicht auf das private Grundstück Nr. 15, sondern auf die oben erläuterte südlich angrenzende Fläche. Wenn auch der Fußweg funktional entbehrlich ist und die Fläche grundsätzlich der privaten Grundstücksfläche zugeordnet werden könnte, sollte doch ihre Nutzung als begrünte Fläche ge- sichert bleiben. Der Wunsch nach Blickbeziehung ist kein geschützter Belang und gegenüber den übergeordneten Planungszielen grundsätzlich als nachrangig zu werten. Der Anregung sollte nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6). 4. Stellungnahme zum Weg zwischen Coerdestr. 25 und 27 (Flur 112, Flurstücke 1068, 1069) Es wird vorgeschlagen, die ungebuchte Wegefläche fü r den öffentlichen Verkehr zu widmen, da die Flächen zur Erschließung der Häuser Hoyastr. 32 u nd Coerdestr. 25 und 27 genutzt würden, Fragen beispielsweise der Unterhaltung und Verkehrss icherung jedoch ungeklärt seien. Bemü- hungen, die Eigentumsverhältnisse zu regeln, seien in der Vergangenheit am mangelnden Inte- resse der Anlieger gescheitert. Stellungnahme der Verwaltung Rechtliche Voraussetzung für eine Umsetzung des Vor schlages wäre eine Festsetzung der We- geflächen als Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan . Die Stellungnahme kann daher als ent- sprechende Anregung zum Bebauungsplan aufgefasst werden. In den Bebauungsplänen Nr. 479, 480 und 481 für das Kreuzviertel werden vorhandene Stiegen in rückwärtigen Bereichen nur dann als Verkehrsfläc hen festgesetzt, wenn sie neben dem Stra- ßennetz der Verknüpfung der Quartiere für Fußgänger un d Radfahrer dienen. Dabei werden sie zur Unterscheidung zwischen Straßenrandbebauung und rückwärtigen Grundstücksbereichen nicht als Straßenverkehrsflächen, sondern als Verkeh rsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die genannten Wegeflächen erfüllen keinerlei Verbin dungsfunktion im oben genannten Sinne. Die darüber rückwärtig erschlossenen Häuser liegen zugleich jeweils an als Straßenverkehrsflä- chen festgesetzten Straßen. Insofern besteht keine städtebauliche oder eigentumsrechtliche Notwendigkeit für eine Festsetzung im Bereich der We gefläche. Im Gegenteil würde eine Umset- zung der Anregung sowohl dem funktionalen Sinn der speziellen Festsetzung für die erläuterten Bebauungsplan Nr. 481 STELLUNGNAHMEN / Seite 7 Wegeverbindungen als auch dem übergeordneten Planun gsziel widersprechen, die rückwärtigen Bereiche von Verkehr freizuhalten. Dem Interesse de s Eingebers wäre außerdem durch eine Festsetzung nicht gedient, da die bemängelten Unklar heiten nicht aus planungsrechtlichen, son- dern aus den eigentumsrechtlichen Verhältnissen resultieren. Der Anregung sollte nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.7). Aus der parallel durchgeführten Ämterbeteiligung ergaben sich noch folgende Änderungserfor- dernisse: 5.1 Beim Gebäudekomplex Wichernstraße 8 (EVK) wird ein bisher als Denkmal gekennzeichnetes Gebäude korrigiert in „Erhaltenswertes Gebäude“ und zusätzlich ein weiteres Baudenkmal nach- richtlich dargestellt (Beschlussvorschlag 1.1.2). 5.2 Die Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche im Berei ch der Kreuzschule zu dem städtischen Grundstück Hoyastraße 8 wird geändert (Beschlussvorschlag 1.1.3). 5.3 Im Bereich der Grundstücke Dürerstraße 28 sowie Nordstraße 47 / 49 wird die festgesetzte Ver- kehrsfläche auf das notwendige Maß zurückgenommen (Beschlussvorschlag 1.1.4). 5.4 Die Gebäude Rudolf-von-Langen-Straße 37 und Coer destraße 3f waren bisher nicht eingemes- sen und daher auch nicht in der Katastergrundlage d argestellt. Dies ist nunmehr geschehen. Die Gebäude werden in ihrem Bestand durch die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen gesichert (Beschlussvorschlag 1.1.5). 5.5 Im Bereich der Gebäude Ferdinandstraße 8 und 10 w ird das rückwärtige Wohnhaus Ferdinand- straße 10 a durch die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche im Bestand gesichert. Das stattdessen versehentlich erstellte Baufenster um das rückwärtige Nebengebäude auf dem Grundstück Ferdinandstraße 8 wird entfernt (Beschlussvorschlag 1.1.6). 5.6 In die textlichen Festsetzungen zum Bebauungspla n wird ein Hinweis zum Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen aufgenommen (Beschlussvorschlag 1.1.7). 5.7 Die Naturdenkmale im Plangebiet werden nachrich tlich dargestellt (Beschlussvorschlag 1.1.8).
Beschlussvorlage
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V/0776/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 481: Cheruskerring / Kanalstraße / Promenade / Nordstraße / Wichernstraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 31.10.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 02.11.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 08.11.2006 Hauptausschuss Vorberatung 08.11.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 481: Che- ruskerring / Kanalstraße / Promenade / Nordstraße / Wichernstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplanes wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Auf dem Grundstück Kanalstraße 47 wi rd im Bereich des rückwärtigen Anbaus die Baugrenze um 3 m nach Süden verschoben (Anlage 1, Punkt 2). 1.1.2 Beim Gebäudekomplex Wichernstraße 8 (EVK) wird ein bisher als Denkmal ge- kennzeichnetes Gebäude korrigiert in „Erhaltenswertes Gebäude“ und zu- sätzlich ein weiteres Baudenkmal nachrichtlich dargestellt (Anlage 1, Punkt 5.1). 1.1.3 Die Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche im Bereich der Kreuzschule zu dem städtischen Grundstück Hoyastraße 8 wird geändert (Anlage 1, Punkt 5.2). 1.1.4 Im Bereich der Grundstücke Dürerstraße 28 sowie Nordstraße 47 / 49 wird die festgesetzte Verkehrsfläche auf das notwendige Maß zurückgenommen (Anla- ge 1, Punkt 5.3). 1.1.5 Die Gebäude Rudolf-von-Langen-Straße 37 und Coerdestraße 3f werden in ih- rem Bestand durch die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen ge- sichert (Anlage 1, Punkt 5.4). Vorlagen-Nr.: V/0776/2006 Auskunft erteilt: Frau Voss-Schiffmann / Herr Husmann Ruf: 492 61 22 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 02.10.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0776/2006 1.1.6 Das rückwärtige Wohnhaus Ferdinandstraße 10 a wird durch die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche im Bestand gesichert. Das Baufenster um das rückwärtige Nebengebäude auf dem Grundstück Ferdinandstraße 8 wird entfernt (Anlage 1, Punkt 5.5). 1.1.7 In die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird ein Hinweis zum Ver- halten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen aufgenommen (Anlage 1, Punkt 5.6). 1.1.8 Die Naturdenkmale im Plangebiet werden nachrichtlich dargestellt (Anlage 1, Punkt 5.7). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 481 nicht gefolgt: 1.2.1 Dem Einwand gegen die durch die Planung bewirkte Änderung des Nutzungs- rechtes auf dem Grundstück südlich Cheruskerring 68 b (Anlage 1, Punkt 1.1). 1.2.2 Der Anregung, auf dem Grundstück Coerdestraße 34 a eine überbaubare Grundstücksfläche festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.2.3 Der Anregung, im Blockinnenbereich östlich des Hauses Dürerstraße 30 ein Baufenster festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.3). 1.2.4 Der Anregung, auf der rückwärtigen Fläche des Grundstücks Rudolf-von-Lan- gen-Straße 15 eine überbaubare Grundstücksfläche festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.4). 1.2.5 Der Anregung, im Bereich des im rückwärtigen Teil des Grundstücks Ferdi- nandstraße 4 bestehenden Nebengebäudes ein Baufenster festzusetzen (Anla- ge 1, Punkt 1.5). 1.2.6 Der Anregung, das Baufenster auf dem Grundstück Zurhornstraße 13 um 3 m nach Süden zu erweitern (Anlage 1, Punkt 3). 1.2.7 Dem Vorschlag, den Weg zwischen den Gebäuden Coerdestraße 25 und 27 für den öffentlichen Verkehr zu widmen (Anlage 1, Punkt 4). 2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.8 geänderte Entwurf des Bebauungs- planes Nr. 481: Cheruskerring / Kanalstraße / Promenade / Nordstraße / Wichernstraße wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 481 tritt der Bebauungsplan Nr. 49: Dürer- straße zwischen Kampstraße und Coerdestraße außer Kraft Die Bebauungspläne Nr. 71: Nordstraße und Nr. 94: Cheruskerring / Friesenring treten, soweit sie vom neuen Bebau- ungsplan überlagert werden, teilweise außer Kraft. Kosten/Folgekosten Im Fall des Grundstücks Coerdestraße. 34 a (s. Beschlusspunkt 1.2.2) sind Entschädi- gungsansprüche nicht grundsätzlich auszuschließen; sie bestehen jedoch nur, wenn der Ei- gentümer auch bereit und in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Hieran - 3 - V/0776/2006 bestehen berechtigte Zweifel, da trotz erteilter Baugenehmigung drei Jahre lang nicht gebaut wur- de. Sollte der Eigentümer seine Bereitschaft und Möglichkeiten dennoch belegen können, würde sich die Höhe einer Entschädigung nach dem Wertverlust des Grundstücks bemessen, der sich aus der Aufhebung der zulässigen Nutzung ergibt. Gegenstand der Baugenehmigung auf dem ca. 430 qm großen Grundstück waren – nach Abbruch der bestehenden Garagen – ein Mehrfamilienhaus mit 5 Eigentumswohnungen und einer Wohnflä- che von ca. 360 qm; damit hatte das Grundstück einen Wert von etwa 350.000 Euro. Durch den Bebauungsplan wird das Grundstück zu untergeordnetem Bauland, das zwar durch eine Tiefgara- ge unterbaubar, im Wesentlichen jedoch als private Grünfläche nutzbar ist; deren Wert liegt bei etwa 20 % des früheren Baulandwertes. Im Falle des Vorliegens der oben genannten Vorausset- zungen ergibt sich somit eine potentielle Entschädigungssumme von rund 280.000 Euro. Begründung: Im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwürfe für das Kreuz- viertel vom 22.05. bis zum 22.06.2006 wurden zum Bebauungsplan Nr. 479 keine sowie zu den Plänen Nr. 480 und 481 insgesamt zehn Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu elf verschiedenen Grundstücken in den Plangebieten abgegeben. Davon richten sich lediglich fünf Anregungen auf die Zulassung neuer Bebauungsmöglichkeiten in Blockinnenbereichen und vier auf großzügigere Festsetzungen im Blockrand. Eine der Stellungnahmen fordert dagegen für zwei Grundstücke eine restriktivere Planung und generell einen weitergehenden Schutz der „grünen Lungen“; eine weitere betrifft eine Wegeparzelle. Angesichts der Vielzahl der von der Planung betroffenen Grundstücke – die beplante Fläche be- trägt insgesamt ca. 66 ha – ist damit ein denkbar knapper Rücklauf, zudem mit einer geringen Zahl an negativen Stellungnahmen, zu verzeichnen. Dies mag als Bestätigung dafür gelten, dass der breite Konsens über die Planungsziele in der Bür gerschaft des Kreuzviertels, der schon in den zwei Bürgeranhörungen vom Herbst 2005 zum Ausdruck kam, offenbar auch im Fortschritt der Bebauungsplanverfahren Bestand hat. Die Verwaltung hat daher keine Veranlassung gesehen, in Einzelfällen nunmehr angeregte kon- krete Bebauungsmöglichkeiten, soweit sie Hinterlandgrundstücke betreffen, anders zu bewerten als nach den im Verfahren bisher geltenden und die Zielerreichung sicherstellenden Kriterien. Im Gegenteil wäre es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sehr problematisch, in Einzelfällen von dem bisher konsequent umgesetzten Planungsprinzip abzuweichen (für Bebauungsplan Nr. 481 s. Beschlusspunkte 1.2.1 – 1.2.5). Lediglich im Bereich der Blockrandbebauung wird in zwei Fällen empfohlen, den eingegangenen Anregungen zu einer geringfügigen Umformung der fest- gesetzten Baufenster zu folgen, da hierdurch die Planungsziele oder andere Belange nicht berührt sind (für Bebauungsplan Nr. 481 s. Beschlusspunkt 1.1.1). Die im vereinfachten Verfahren parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit eingeholten Stellung- nahmen der Fachämter haben in einigen wenigen Einz elfällen zu einer redaktionellen Anpassung von Festsetzungen an die örtlichen Verhältnisse (z.B. Abgrenzung der Fläche für Gemeinbedarf im Bereich eines Schulhofes) sowie zu einem ergänzenden Hinweis bei den textlichen Festsetzungen geführt (für Bebauungsplan Nr. 481 s. Beschlusspunkte 1.1.2 – 1.1.8). Diese Detailkorrekturen lassen keine veränderten Planungsauswirkungen erwarten. Die Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Wegen der Geringfügigkeit der Planmodifikationen ist keine erneute Offenlegung erforderlich. Der Bebauungsplan Nr. 481 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. Der Bebauungsplan Nr. 481 überplant den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 49: Dü- rerstraße zwischen Kampstraße und Coerdestraße. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauungs- - 4 - V/0776/2006 planes tritt dieser Plan außer Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 71: Nordstraße wird durch die beiden neuen Bebauungspläne Nr. 480 und 481 überlagert und tritt bei Rechtskraft der neuen Pläne eben- falls außer Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 94: Cheruskerring / Friesenring wird vom Bebauungsplan Nr. 481 geringfügig überlagert und tritt bei dessen Rechtskraft somit teilweise außer Kraft. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen blei- ben. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie den Vorlagen zu den beiden anderen neuen Bebauungsplänen für das Kreuzviertel Nr. 479 (V/0774/2006) und Nr. 480 (V/0775/2006) entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (14)
- Bebauungsplan Nr. 481 (amtlicher Umring) amtlich
- Kanalstraße 47
- Nordstraße 47
- Wichernstraße 8
- Langemarckstraße
- Coerdestraße 36a
- Dürerstraße 3
- Kettelerstraße
- Cheruskerring 68b
- Friesenring
- Rudolf-von-Langen-Straße 15a
- Hoyastraße 32u
- Kampstraße
- Promenade
Bebauungsplan Nr. 481
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Cheruskerring / Kanalstraße / Promenade / Nordstraße / Wichernstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0776/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 28.09.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37