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4087/2023

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Integrationsratsmitgliedes Gönul Topuz aus der Sitzung des Integrationsrates vom 14.11.2023 (AN 1913/2023) betreffend "Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.12.2023

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2203 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 18.12.2023 
 4087/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 16.01.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Integrationsratsmitgliedes Gönul Topuz 
zur Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (AN/1913/2023) 
Auf die schriftliche Anfrage des Integrationsratsmitgliedes Gönul Topaz zum Thema Novellie-
rung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (AN/1913/2023) antwortet die Verwaltung wie folgt: 
 
1) Wie lange dauert derzeit die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrages von der An-
tragstellung bis zur Einbürgerungszusage im Durchschnitt? 
 
Die Wartezeiten auf einen Termin zur Antragsaufnahme beträgt aktuell 11 Monaten. 
Das sich dann anschließende Prüfverfahren dauert– je nach Herkunftsstaat –  
8-10 Monate. Das Prüfverfahren hat sich gegenüber den Vorjahren zeitlich verlängert, 
da die Rückmeldungen der gesetzlich zu beteiligende Sicherheitsbehörden aktuell 
deutlich länger brauchen. Sollte sich hier eine Verbesserung einstellen, werden die 
Prüfverfahren auch wieder kürzer. 
 
2) Besteht für die derzeitigen Antragsteller die Möglichkeit, die Bearbeitung ihrer Anträge 
nach dem neuen Gesetz zu beantragen? 
 
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht, da das neue Gesetz noch nicht in Kraft getreten 
ist.  
 
3) Werden Anträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht wurden, 
nach dem geltenden Recht oder nach dem neuen Recht abgeschlossen, wenn das 
neue Gesetz während der Bearbeitung in Kraft tritt? 
 
Anträge auf Einbürgerung werden nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden 
Rechtslage geprüft und entschieden, sofern der Gesetzgeber selbst keine eigenen Re-
gelungen trifft.  
 
4) Wird die Zulassung der Mehrstaatigkeit auch für Bürger*innen gelten, die bereits deut-
sche Staatsangehörige sind, so dass sie ohne behördliche Genehmigung eine oder 
mehrere Staatsangehörigkeiten annehmen können, ohne die deutsche Staatsangehö-
rigkeit zu verlieren?  
 
Da sich die erwartete Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes noch im Gesetz-
gebungsverfahren befindet, kann die Verwaltung hierzu keine Angaben machen.  
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

16.01.2024 Integrationsrat
TOP 3.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4087/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.12.2023
Erstellt
13.12.2023 13:50