0373/2018
Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen; Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 11, Auszug aus dem AVR 28.05.2018
2175 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Mahmod Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: midia.mahmod@stadt-koeln.de Datum: 30.05.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 28.05.2018 öffentlich 10.1 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen; Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen 0373/2018 Der Tagesordnungspunkt wurde zeitlich vorgezogen. Auf Nachfrage von MdR Dr. Elster zum Umgang mit den Selbstzahlenden führt Herr Beigeordneter Dr. Rau aus, dass es nicht möglich ist, in den Unterkünften einzelne Untereinheiten zu bilden, für welche anderes Mietrecht gilt. Hier seien der Verwa l- tung die Hände gebunden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Anlage 7 der vorliegenden Beschlussvorlage und teilt mit, dass die Verwaltung gewährleistet, dass Selbstzahlende über Härtefallregelungen einen Ausgleich erhalten bzw. B e- zahlbarkeit hergestellt wird. Außerdem werde versucht, die Betroffenen über das Auszugsmanagement schnell und gut zu versorgen. Der Vorsitzende bittet darum, dies entsprechend zu Protokoll zu nehmen, analog der Flüchtlingsunterbringung für Selbstzahler, und lässt den Ausschuss über die Vorlage in der Fassung des Ausschusses Soziales und Senioren abstimmen. Beschluss: Der AVR empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt 1. die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen“ in der zu diesem Beschluss par a- phierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektaufte i- lung zustimmend zur Kenntnis. 2. die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inan- spruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen“ gemäß Anlage 2 und nimmt die Erhöhung um 15 % der aktu ellen Gebühr /(Anlage 3/OH- A) zustimmend zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 13, Auszug Beschlussprotokoll FA 02-07-2018 - hier 0373-2018
1566 Zeichen
Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 03.07.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 02.07.2018 öffentlich 13.2 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen; Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen 0373/2018 Beschluss: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des Beschlussvorschlages in der Fassung des Rechnungsprüfungsausschusses: Der Rat beschließt 1. die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen“ in der zu diesem Beschluss para- phierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektauftei- lung zustimmend zur Kenntnis. 2. die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inan- spruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen“ gemäß Anlage 2 und nimmt die Erhöhung um 15 % der aktuellen Gebühr /(Anlage 3/OH- A) zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, wie eine Satzungsregelung aussehen könn- te, die gewährleistet, dass die Stadt Köln die von ihr tatsächlich aufgewendeten Kos- ten bei der Unterbringung von obdachlosen Personen entsprechend der Regelungen des SGB II und des SGB XII berücksichtigt werden können. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich - gegen die Stimme der Fraktion Die Linke - zugestimmt
Anlage1-Errichtungssatzung 2018 OH 290118
15997 Zeichen
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen vom ________________ (Datum der Ausfertigung durch die Oberbürgermeisterin) Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 2, 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) - in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Zweckbestimmung (1) Die Stadt Köln errichtet und unterhält zur Unterbringung obdachloser Personen Unter- künfte. (2) Obdach wird nur vorübergehend gewährt. Die Unterbringung erfolgt mit dem Ziel, die aufgenommenen Personen durch soziale Hilfen zu befähigen, unabhängig von ihnen zu leben. (3) Die Standorte aller Obdachloseneinrichtungen und sonstiger zur Unterbringung erforder- lichen Objekte, im folgenden „Einrichtungen“ genannt, sind in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt. Die Oberbürgermeisterin kann durch schriftliche Festle- gung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Die Änderungen des Bestandes sind im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt zu machen. § 2 Aufnahme (1) Zur Aufnahme in eine Einrichtung bedarf es eines schriftlichen Einweisungsbescheides der Stadt Köln. Bei der Auswahl der Unterkunft werden, soweit möglich und vertretbar, die besonderen Belange und Merkmale des Aufzunehmenden (z. B. Größe und Struktur der Familie, Erkrankungen, Schule, Arbeitsstelle) berücksichtigt. Ein Anspruch auf Auf- nahme in eine bestimmte Einrichtung bzw. einen bestimmten Raum der Einrichtung be- steht nicht. (2) Durch die Aufnahme wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. (3) Mit der Aufnahme sind die Bewohner an die Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung gebunden und haben den mündlichen und schriftlichen Weisungen der mit der Aufsicht und Objektverwaltung beauftragten Personen Folge zu leisten. § 3 Ausstattung der Einrichtungen und Einbringung und Aufbewahrung beweglicher Habe (1) Bewohner haben bei Einzug keinen Anspruch auf eine neuwertig renovierte Unterkunft. (2) Die Möblierung der in der Anlage aufgeführten Einrichtungen obliegt grundsätzlich den Bewohnern. Die Räume der in der Anlage als sonstige Einrichtungen aufgeführten Ob- jekte können von der Stadt Köln entsprechend der eingewiesenen Personenzahl ausrei- chend möbliert werden. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände in die- sen Einrichtungen gehören zum Inventar der jeweiligen Einrichtung und dürfen von den Bewohnern bei deren Auszug nicht mitgenommen werden. Die Ausstattung dieser in Satz 2 genannten Räumlichkeiten mit eigenen Möbeln und sonstigen Einrichtungsge- genständen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Köln. (3) Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verkehrsflächen im Außen- und Innenbereich mit tech- nischen Sicherungsmaßnahmen auszustatten. (4) Die Stadt Köln ist berechtigt, Gegenstände, die Flucht- und Rettungswege sowohl im Innen- als auch im Außenbereich blockieren oder andere Bewohner beeinträchtigen, je- derzeit zu entfernen und entsprechend Absatz 5 zu verfahren. (5) Soweit ein Bewohner nicht in der Lage ist, seine bewegliche Habe zur Zeit des Einzuges selbst unterzubringen, kann sie durch die Stadt Köln gegen Aushändigung eines Einla- gerungsscheines eingelagert werden. Das eingelagerte Gut ist binnen eines Monats nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses zurückzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist nicht zurückgenommen und bleibt eine zur Abholung gesetzte Frist von ei- nem weiteren Monat unbeachtet, ist die Stadt Köln befugt, das eingelagerte Gut zu ver- werten. Steht der Wert des Gutes nach Prüfung der Verwertbarkeit in keinem Verhältnis zum zu erzielenden Erlös, kann die Stadt Köln an ihm Besitz und Verwahrung aufgeben. Auf die Folgen ist in der Fristsetzung hinzuweisen. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigender Erlös ist dem Bewohner nur dann auszuzahlen, wenn innerhalb eines Monats nach den in Satz 3 genannten Fristen Ansprüche geltend gemacht wer- den. (6) Die Stadt Köln übernimmt für die von den Bewohnern eingelagerten Gegenstände ledig- lich Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 4 Zutritt zu den Räumen der Einrichtungen (1) Beauftragten der Stadt Köln ist bei Vorliegen eines berechtigten Grundes der Eintritt zu den Wohnungen zu gewähren. Ohne konkreten Grund jedoch nach schriftlicher Ankün- digung ist dem Vermieter einmal im Jahr der Eintritt in die Wohnungen zu gewähren. (2) Ein berechtigter Grund im Sinne des Abs. (1) ist insbesondere gegeben: a) zum Ablesen der Heizkostenverteiler und Wasseruhren b) zum Anbringen oder Warten von Rauchmelder c) zum Begutachten gemeldeter Mängel d) bei Vorliegen eines begründeteten Verdachts auf zweckwidrige Nutzung der Woh- nung (z. B. Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Wohnung) e) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden für das Eigentum (z.B. Eindringen unangenehmer Gerüche in den Hausflur) f) zum vorbeugenden Brandschutz (3) Beauftragte der Stadt Köln sind in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Gefahr im Verzug, berechtigt, die Wohnungen und Unterkünfte auch ohne Einwilligung der Bewoh- ner zu betreten. (4) Aus wichtigem Grund kann die Stadt Köln bestimmten Besuchern das Betreten einer Einrichtung und einzelner Räume auf Zeit oder Dauer untersagen. (5) Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. (4) liegt insbesondere vor: a) bei Verstößen gegen die Hausordnung b) bei Belästigung von Bewohnern c) bei Störung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtungen § 5 Erlaubnispflicht und Hausordnung (1) Die schriftliche Erlaubnis der Stadt Köln ist erforderlich für: a) die Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen in den Einrichtungen b) die Ausübung eines Gewerbes in den Einrichtungen c) das Anbringen von Firmentafeln, Reklameschildern oder sonstigen Werbeeinrich- tungen d) das Anbringen von Antennen, Satellitenanlagen und sonstiger elektrischer Anlagen und Geräte e) das Aufstellen und den Betrieb von Ölöfen und anderen Heizquellen und Heizgerä- ten f) die Tierhaltung g) die Beherbergung von Besuchern, die Aufnahme von Dritten und die Überlassung der Wohnung oder Unterkunft an andere Personen h) das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln auf dem Gelände der Einrich- tungen (2) Weitere Rechte und Pflichten der Bewohner werden durch eine Hausordnung geregelt. § 6 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen werden Gebühren nach der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für ob- dachlose Personen in der jeweils geltenden Fassung erhoben. § 7 Auskunftspflicht Die Benutzer der Einrichtungen haben auf Verlangen die Tatsachen, die für die Gewährung der Unterbringung maßgebend sind, insbesondere ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse, darzulegen. § 8 Renovierung, Instandhaltung (1) Tritt in der Unterkunft oder Wohnung ein Mangel auf, so muss dies der Bewohner einem für die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln unverzüglich mitteilen. Liegt die Ursache des Schadens nicht im Verschulden des Bewohners, trägt die Stadt Köln die Gesamtre- paraturkosten. Der Bewohner haftet der Stadt Köln für Schäden, die er selbst, seine Familienmitglieder, Besucher sowie von ihm beauftragte Handwerker schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht haben. (2) In den Unterkünften und Wohnungen der Einrichtungen sind während der Dauer der Un- terbringung von den Bewohnern Schönheitsreparaturen durchzuführen. Zu den Schön- heitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Streichen der Wände und De- cken, das Streichen von Fußböden, Fußleisten, Fensterbänken und Heizkörpern und der Innenanstrich der Türen und Fenster. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht in angemessenen Zeiträumen auszuführen. Als angemessen sind regelmäßig nachfolgende Fristen anzusehen: Küche, Kochnische, Bad/Duschanlageraum alle 3 Jahre Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Diele/Flur, Toilette alle 5 Jahre Sonstige Nebenräume alle 7 Jahre (3) Kommt der Bewohner seinen Verpflichtungen zur Ausführung von Schönheitsreparatu- ren gemäß Absatz 2 nicht nach, kann die Stadt Köln diese bei Auszug auf Kosten des Bewohners durchführen lassen, unabhängig vom Grund der Beendigung des Benut- zungsverhältnisses. § 9 Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis endet: a) durch den Auszug und die Rückgabe der Unterkunft oder Wohnung seitens der Bewohner b) im Falle einer in dem Einweisungsbescheid bestim mten Frist mit deren A b- lauf c) durch den Widerruf der Stadt Köln d) durch Aufgabe der Unterkunft durch Auszug e) durch das Ableben der eingewiesenen Person (2) Der Auszug ist einem für die Einrichtung zuständigen Beauftragten der Stadt Köln anzu- kündigen. (3) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 a) – c) ist die Unterkunft oder Wohnung geräumt, besenrein und mängelfrei zu übergeben. Die Schlüssel sind ei- nem für die Einrichtung zuständigen Beauftragten der Stadt Köln auszuhändigen. (4) Werden bei der Rückgabe der Unterkunft oder Wohnung Mängel festgestellt, die auf un- sachgemäße Behandlung durch die bisherigen Bewohner zurückzuführen sind, ist die Stadt Köln berechtigt, diese auf Kosten der bisherigen Bewohner fachgerecht beseitigen zu lassen. (5) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 a) – b) beendet und die Unterkunft oder Wohneinheit nicht vollständig geräumt zurückgegeben, ist die Stadt Köln berechtigt, un- verzüglich die Räumung der Unterkunft oder Wohneinheit und die Einlagerung der be- weglichen Habe zu veranlassen. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen gelten die Vor- schriften zu § 3 Abs. (5) entsprechend. (6) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 c) – d) beendet und ist Unterkunft oder Wohnung nicht vollständig geräumt, ist die Stadt Köln berechtigt, die bewegliche Habe auf Kosten des Bewohners zu entsorgen, wenn diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auszug abgeholt wurde. Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es hierbei nicht. § 3 Abs. (5) und (6) bleiben hiervon unberührt. (7) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 e) ist die Stadt Köln nicht verpflichtet, die Erben oder Rechtsnachfolger zu ermitteln. Die Stadt Köln ist berechtigt, in diesem Fall die Räumung der Unterkunft oder Wohnung und die Einlagerung der be- weglichen Habe unverzüglich zu veranlassen. Die bewegliche Habe wird in diesem Falle für 3 Monate ab Ableben eingelagert. § 10 Fristablauf, Widerruf, Verlegungen und Räumungen (1) Soweit in dem Einweisungsbescheid eine Frist bestimmt ist, kann die Stadt Köln die Be- wohner bei Ablauf dieser Frist nach pflichtgemäßem Ermessen in andere Einrichtungen verlegen oder aus den Unterkünften räumen. (2) Die Stadt Köln kann in besonderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen die Einwei- sung widerrufen und die Bewohner in andere Einrichtungen verlegen oder aus den Un- terkünften räumen. (3) Besondere Fälle im Sinne des Absatzes (2) liegen insbesondere vor: a) wenn Bewohner trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt gegen die Satzung oder die Hausordnung verstoßen b) wenn Bewohner mit der Zahlung der Benutzungsgebühren in Höhe der für zwei Mo- nate zu zahlenden Benutzungsgebühren in Rückstand sind und diese trotz Mah- nung nicht entrichten c) wenn anderweitig ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht d) wenn im Zuge von Abbruch- oder Umbauarbeiten eine Räumung notwendig ist e) wenn eine Unterkunft in den Einrichtungen von den Bewohnern, denen sie zuge- wiesen war, länger als einen Monat nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde f) wenn das Vertragsverhältnis für die Einrichtung zwischen der Stadt Köln und Dritten endet g) wenn der Bewohner sich nachweislich nicht ausreichend um die Beschaffung einer für ihn geeigneten Wohnung bemüht, obwohl er nach seinen sozialen und wirt- schaftlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Woh- nungsmarkt und seinen rechtlichen Möglichkeiten hierzu imstande wäre oder die abschließende Versorgung mit Wohnraum aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert h) wenn die Zusammenlegung alleinstehender Personen notwendig ist i) wenn die Zahl der eingewiesenen Personen die zugewiesene Zahl der Räume un- terschreitet j) wenn bei inhaftierten Personen die Fortzahlung der Benutzungsgebühren nicht ge- sichert ist k) wenn die Einrichtung veräußert oder umgewidmet wird l) wenn gegen die Erlaubnispflicht gemäß § 5 verstoßen wird m) wenn die Einrichtung aus dem Gültigkeitsbereich dieser Satzung entlassen wird und mit dem Bewohner kein anderes Benutzungs- oder Vertragsverhältnis zustande kommt n) wenn Personen nicht mehr zur selbstständigen Haushaltsführung im Stande sind o) wenn durch fehlende Rücksichtnahme der Hausfrieden nachhaltig gestört ist p) wenn der Bewohner die Wohnung zweckwidrig genutzt hat q) bei sonstigem schwerwiegendem gemeinschaftswidrigem Verhalten r) wenn die in konzeptionell geführten Objekten vereinbarte Mitwirkungspflicht verwei- gert wird (4) Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist das Schutzbedürfnis von zum Haushalt ge- hörigen Personen, insbesondere Kindern, die an den in Abs. (3) aufgeführten Verstößen unbeteiligt waren, angemessen zu berücksichtigen. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Perso- nen, Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln vom 23. März 2005 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzungvom 21.11.2013 ist auf Benut- zungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, nicht mehr anzuwenden. Anlage zur Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen Übersicht über die Einrichtungen: Anschrift PLZ Ort Stadtteil Amsterdamer Str. 149 50735 Köln Riehl Auf dem Ginsterberg 2, 6-34 50737 Köln Weidenpesch Bergisch Gladbacher Str. 145 51065 Köln Mülheim Bergisch Gladbacher Str. 161 51065 Köln Mülheim Bergisch Gladbacher Str. 972 51069 Köln Dellbrück Brühler Str. 267 - 269 50968 Köln Raderthal Buchholzstr. 16, 18 51061 Köln Mülheim Burgenlandstr. 3 51105 Köln Humboldt-Gremberg Burgenlandstr. 5 - 7 51105 Köln Humboldt-Gremberg Dellbrücker Str. 34 51067 Köln Buchheim Egonstr. 22, 40 51061 Köln Stammheim Escher Str. 154 50739 Köln Bilderstöckchen Escher Str. 304 50739 Köln Bilderstöckchen Flemingstr. 1 50735 Köln Niehl Flemingstr. 3 50735 Köln Niehl Flemingstr. 8 - 36 50735 Köln Niehl Flittarder Hauptstr. 80 51061 Köln Flittard Geisbergstr. 47 - 49, 51, 53 50939 Köln Klettenberg Gummersbacher Str. 25 50679 Köln Deutz Hermann-Ehlers-Str. 17 - 19 51109 Köln Neubrück Homarstr. 84 51107 Köln Vingst Kalk-Mülheimer Str. 168 51103 Köln Kalk Kalscheurer Weg 2 50969 Köln Zollstock Kottenforststr. 1 - 5 50969 Köln Zollstock Kürtenstr. 1 51107 Köln Vingst Lilienthalstr. 34 51103 Köln Kalk Longericher Str. 151 50739 Köln Bilderstöckchen Longericher Str. 153 50739 Köln Bilderstöckchen Lüderichstr. 1 51105 Köln Humboldt-Gremberg Max-Fremery-Str. 2 50827 Köln Bickendorf Neue Kempener Str. 215 - 219 50739 Köln Mauenheim Niehler Str. 179 50733 Köln Nippes Niehler Str. 85 - 87 50733 Köln Nippes Ostmerheimer Str. 712 51109 Köln Merheim Passauer Str. 2 51103 Köln Vingst Rathausstr. 18 51143 Köln Porz Scheuermühlenstr. 63 51147 Köln Wahnheide Schmaler Wall 17 50769 Köln Worringen Steinkaulerstr. 29 - 33a 51063 Köln Mülheim Vogelsanger Str. 4 50672 Köln Neustadt-Nord Winterberger Str. 11 51109 Köln Merheim Wittener Str. 5 a, b, c 51065 Köln Buchforst Xantener Str. 72 50733 Köln Nippes
Anlage 9 Vorabauszug Ausschuss Soziales und Senioren vom 17.05.2018
6206 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Soziales und Senioren Herr Diener Telefon: (0221) 221 - 27467 Fax : (0221) 221 - 29047 E-Mail: sebastian.diener@stadt-koeln.de Datum: 29.05.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 17.05.2018 öffentlich 4.1 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen; Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen 0373/2018 RM Herr Detjen teilt mit, dass er über die Mitteilung der Verwaltung enttäuscht sei, weil das Rechnungsprüfungsamt und der Rechnungsprüfungsausschuss empfohlen hatten zwei Satzungen zu entwickeln. Über diese zwei Satzungen erhält die Stadt Köln, im Bereich Obdachlose, bis zu vier Millionen Euro. Mit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes habe er gesprochen und beide haben sich erhoffen, dass dieser Vorschlag Mietverträge zu machen ein Weg sein könne, wie auf der einen Seite diese Mehreinnahmen akquiriert werden können, aber gleichzeitig einen Weg zu bestreiten, der emanzipatorisch und transparent sei. Es sei von der Verwaltung keine Bewegung bei diesem Thema zu sehen. Beispiels- weise wäre es ebenfalls denkbar, ein Pilotprojekt zu machen, um diese Überlegung auszutesten. Die Mietverträge seien eine Form, welche bei den Betroffenen gut ankommen würde, da dies eine Art Anerkennung sei dafür, dass sie Geld als Miete zahlen. Er sei daher schwer enttäuscht und werde dem Vorgehen wie es hier vorgeschlagen sei nicht folgen. Der Ausschussvorsitzende RM Herr Paetzold fragt die Verwaltung, wie diese die Möglichkeit eines Pilotprojektes einschätze. Herr Ludwig, Amtsleiter des Amts für Wohnungswesen bewertet diesen Vorschlag als schwer umsetzbar, da es zu Verwerfungen führen würde. In einer Unterkunft, die dann nicht mehr gewidmet sei, habe die Verwaltung somit Mietverträge, in anderen Wohnungen nicht. Besonders schwierig sei das, wenn die Person wechselnde Ar- beitstätigkeiten habe. Die Verwaltung sehe diesen Vorschlag an einem Objekt als nicht praktikabel an. RM Herr Detjen fügt an, dass dieses Argument, dass die Verwaltung lediglich eine Satzung haben wolle bereits zu Beginn angeführt wurde. Mittlerweile gebe es zwei Satzungen, die Argumente seien aber die gleichen. Herr Ludwig entgegnet, dass ein Argument, welches vor Jahren richtig gewesen sei, durch Zeitablauf nicht falsch werde. Der Ausschussvorsitzende RM Herr Paetzold merkt an, dass der Ausschuss sich schon lange mit der Thematik befasse. Er fragt, ob es ein gangbarer Weg sei, dass RM Herr Detjen einen Änderungsantrag zur nächsten Sitzung stelle mit seinem Vor- schlag, damit die anderen Fraktionen noch genug Zeit haben sich mit dem Vorschlag auseinanderzusetzen und somit die Vorlage ein letztes Mal vertagt werden solle. Der Beigeordnete Herr Dr. Rau plädiert nachhaltig dafür, nicht von dem Vorschlag der Verwaltung abzuweichen. Der vorletzte Absatz von Anlage 7 zeige, dass mit zwei Satzungen bereits Mietvertragsbedingungen geschaffen werden. Hierzu gehöre, dass beispielsweise ein Ableseinfrastruktur und sonstige Infrastrukturen, die eine Nebenkostenabrechnung benötige ermöglicht werden. Dies müsse auch bei einem Pilotprojekt getan werden. Der darauffolgende Verwaltungsaufwand sei erheblich. RM Frau Gärtner sagt, dass ihre Fraktion der Satzung nach dem Vorschlag der Ver- waltung zustimmen werde. Es werde langsam Rechtssicherheit benötigt, welche durch den heutigen Beschluss erreicht werde. Der Beschluss hindere die Verwaltung und auch die Politik nicht daran, weiter nachzudenken, wie man diese Thematik ver- bessern könne. RM Frau Hoyer schließt sich ihrer Vorredner an. Ihre Fraktion werde ebenfalls so beschließen wie von der Verwaltung vorgelegt. Bei dem Thema habe es immer Schwierigkeiten gegeben, diese bezogen sich aber darauf, ob im Nachhinein für die Mieter zu hohe Kosten entstehen und nicht die von RM Herrn Detjen erwähnte Prob- lematik. Zu Beginn des Jahres habe die Politik zwei Beschlussvorlagen vorgelegt bekommen, eine bezog sich auf die Flüchtlinge und eine auf obdachlose Personen. Die Vorlage bezüglich den Flüchtlingen habe die Politik schnell beschlossen und wurde schnell von der Verwaltung umgesetzt, da hier hohe Kosten gegeben waren. Aber die hohen Kosten gebe es auch bei der aktuellen Vorlage. Daher solle der Ausschuss nun be- schließen und nicht noch weiter schieben. RM Frau Heuser teilt mit, dass ihre Fraktion sich dem Vorschlag der Verwaltung an- schließen werde und sich auch den Ausführungen ihrer Vorrednerinnen vollumfäng- lich anschließe. RM Herr Detjen merkt an, dass ein Argument die Rechtssicherheit sei. Diese Rechtssicherheit habe der Ausschuss bei der Satzung zur Flüchtlingsunterbringung geschaffen. Daraus resultierte ein Chaos welches die Verwaltung angerichtet habe. Daher sei dies kein tragbares Argument. Unter den gegebenen Bedingungen werde seine Fraktion ablehnen. Der Ausschussvorsitzende RM Herr Paetzold erläutert, dass der Vorschlag die Vor- lage um eine Sitzung zu schieben, damit ein Änderungsantrag von RM Herrn Detjen gestellt werden könne mehrheitlich bereits in der Diskussion abgelehnt worden sei. Somit lasse er nun über die vorliegende Beschlussvorlage der Verwaltung abstim- men. Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt folgende Empfehlung an den Rat: Der Rat möge beschließen. Beschluss: Der Rat beschließt 1. die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen“ in der zu diesem Beschluss para- phierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektauftei- lung zustimmend zur Kenntnis. 2. die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inan- spruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen“ gemäß Anlage 2 und nimmt die Erhöhung um 15 % der aktuellen Gebühr /(Anlage 3/OH- A) zustimmend zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis/90 Die Grünen, der SPD- Fraktion und der FDP-Fraktion, gegen die Stimme der Fraktion Die Linke zuge- stimmt.
Anlage 14, (Vorab-) Auszug Niederschrift Rechnungsprüfungsausschuss 26.06.2018
3663 Zeichen
Geschäftsführung Rechnungsprüfungsausschuss Frau Duggan Telefon: (0221) 221-22928 Fax : (0221) 221-25501 E-Mail: simone.duggan@stadt-koeln.de Datum: 04.07.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.06.2018 öffentlich 5.1 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen; Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen 0373/2018 Herr Detjen berichtet, dass die Vorlage in der Beratungsfolge mehrfach zurückge- stellt worden sei. Zielsetzung sei es gewesen, durch kostendeckende Mieten eine höhere finanzielle Bundesbeteiligung an den Unterbringungskosten zu realisieren. Herr Hemsing verweist auf den Prüfbericht „Erhebung und Realisierung der Nut- zungsgebühren in Unterkünften bei 562 - Wohnraumversorgung - der Stadt Köln“. Es sei nie Zielsetzung des Rechnungsprüfungsamtes gewesen, obdachlose Personen mit Mehrkosten zu belasten, sondern nach Lösungen für eine höhere Bundesbeteili- gung zu suchen. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches erstattet der Kos- tenträger den Kommunen die aufgewendeten Kosten. Diese seien der Verwaltung bekannt und sollten entgeltrechtlich in der Satzung benannt werden. Gleichzeitig soll- te jedoch eine Öffnungsklausel eingefügt werden, die es der Verwaltung ermögliche, aus sozialen Gründen oder für Selbstzahler Vergünstigungen bzw. Nachlässe einzu- räumen. Herr Dr. Rau nimmt diesen Vorschlag gerne an. Seinem Kenntnisstand nach, wurde bereits durch das Rechts- und Versicherungsamt eine Prüfung mit negativem Aus- gang vorgenommen. Er habe die Aussage erhalten, dass unterschiedliche Regelun- gen nicht möglich seien. Er bittet daher um einen Verfahrensvorschlag durch Herrn Hemsing. Herr Hemsing erläutert hierzu, dass die bisherigen Einschätzungen des Rechts- und Versicherungsamtes auf Mietvertragsbasis erfolgt seien. Bislang sei keine gutachter- liche Ausarbeitung in dem von ihm nun aufgezeigten gesetzlichen Kontext erfolgt. Herr Hemsing empfiehlt, den Beschluss dennoch zu fassen und um den nachfolgen- den Zusatz zu ergänzen: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, wie eine Satzungsregelung aussehen könn- te, die gewährleistet, dass die Stadt Köln die von ihr tatsächlich aufgewendeten Kos- ten bei der Unterbringung von obdachlosen Personen entsprechend der Regelungen des SGB II und des SGB XII berücksichtigt werden können. Herr Detjen bittet um die Zustimmung zum vorgetragenen Änderungsantrag. Der Ausschuss hat diesem einstimmig zugestimmt. Beschluss: Der Rat beschließt 1. die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen“ in der zu diesem Beschluss para- phierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektauftei- lung zustimmend zur Kenntnis. 2. die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inan- spruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen“ gemäß Anlage 2 und nimmt die Erhöhung um 15 % der aktuellen Gebühr /(Anlage 3/OH- A) zustimmend zur Kenntnis Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, wie eine Satzungsregelung aussehen könnte, die gewährleistet, dass die Stadt Köln die von ihr tatsächlich aufge- wendeten Kosten bei der Unterbringung von obdachlosen Personen entspre- chend der Regelungen des SGB II und des SGB XII berücksichtigt werden können. Abstimmungsergebnis: Mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis/90 Die Grünen, der SPD- Fraktion und der FDP-Fraktion, gegen die Stimme der Fraktion Die Linke zuge- stimmt.
Anlage3-OH-B_Gebühr_je_Einrichtung_Stand_26.01.2018 Deckelung 105%
3159 Zeichen
Anlage 3/OH-B Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung Grundgebühr je qm/Monat Verbrauchs- gebühr je qm/Monat Gesamt- gebühr je qm/Monat Auf dem Ginsterberg 2 1.105,25 qm 5,66 € 0,91 € 6,57 € Auf dem Ginsterberg 6-34 1.524,00 qm 5,50 € 0,12 € 5,62 € Berg. Gladbacher Str. 145 279,22 qm 6,92 € 4,18 € 11,10 € Berg. Gladbacher Str. 161 216,55 qm 4,57 € 0,24 € 4,81 € Berg. Gladbacher Str. 972 223,49 qm 4,57 € 0,24 € 4,81 € Brühler Str. 267-269 (IB) 675,74 qm 7,88 € 1,62 € 9,50 € Buchholzstr. 16+18 1.493,38 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Burgenlandstr. 3 1.385,05 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Burgenlandstr. 5-7 2.193,00 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Dellbrücker Str. 34 1.360,67 qm 4,57 € 0,24 € 4,81 € Egonstr. 22 60,00 qm 4,79 € 0,00 € 4,79 € Egonstr. 40 60,00 qm 4,79 € 0,09 € 4,88 € Escher Str. 154 629,28 qm 3,92 € 0,24 € 4,16 € Escher Str. 304 665,97 qm 3,92 € 0,24 € 4,16 € Flemingstr. 1 1.515,23 qm 4,57 € 0,11 € 4,68 € Flemingstr. 3 1.533,48 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Flemingstr. 8-36 5.468,51 qm 7,32 € 1,76 € 9,08 € Flittarder Hauptstr. 80 459,06 qm 7,93 € 1,42 € 9,35 € Geisbergstr. 47-49, 53 ohne Heizung 2.729,48 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Geisbergstr. 51 1.024,22 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Gummersbacher Str. 25 1.103,64 qm 3,92 € 0,24 € 4,16 € Hermann-Ehlers-Str. 17-19 1.206,41 qm 4,43 € 0,24 € 4,67 € Homarstr. 84 1.027,09 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Kalk-Mülheimer Str. 168 251,00 qm 6,92 € 0,65 € 7,57 € Kalscheurer Weg 2 1.006,19 qm 3,92 € 0,24 € 4,16 € Kalscheurer Weg 2 (beh.gerecht) 202,54 qm 7,93 € 0,24 € 8,17 € Kottenforststr. 1-5 2.932,95 qm 5,08 € 0,82 € 5,90 € Kürtenstr. 1 736,40 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Lilienthalstr. 34 1.069,50 qm 3,92 € 0,24 € 4,16 € Longericher Str. 151 1.059,69 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Longericher Str. 153 957,97 qm 4,57 € 0,24 € 4,81 € Lüderichstr. 1 1.235,74 qm 3,92 € 0,24 € 4,16 € Max-Fremery-Str. 2 742,24 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Neue Kempener Str. 215-219 2.123,12 qm 5,08 € 0,24 € 5,32 € Niehler Str. 179 175,00 qm 7,93 € 1,76 € 9,69 € Niehler Str. 85-87 860,29 qm 7,86 € 0,95 € 8,81 € Ostmerheimer Str. 712 150,00 qm 6,92 € 4,58 € 11,50 € Passauer Str. 2 1.419,46 qm 4,57 € 0,24 € 4,81 € Rathausstr. 18 222,19 qm 4,16 € 2,99 € 7,15 € Scheuermühlenstr. 63 108,00 qm 10,12 € 0,00 € 10,12 € Übersicht über die Gebühren je Einrichtung (Deckelung auf 105% der Gebühr nach dritter Änderungssatzung; Grund- und Verbrauchsgebühr jedoch maximal objektbezogen-kostendeckend) Seite 1 von 2 Anlage 3/OH-B Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung Grundgebühr je qm/Monat Verbrauchs- gebühr je qm/Monat Gesamt- gebühr je qm/Monat Übersicht über die Gebühren je Einrichtung (Deckelung auf 105% der Gebühr nach dritter Änderungssatzung; Grund- und Verbrauchsgebühr jedoch maximal objektbezogen-kostendeckend) Schmaler Wall 17 140,00 qm 7,93 € 1,08 € 9,01 € Steinkauler Str. 29-33a 4.238,58 qm 7,32 € 1,17 € 8,49 € Vogelsanger Str. 4 60,00 qm 4,48 € 0,24 € 4,72 € Winterberger Str. 11 2.370,93 qm 7,88 € 1,76 € 9,64 € Wittener Str. 5a-c 1.392,41 qm 4,57 € 0,24 € 4,81 € Xantener Str. 72 643,60 qm 3,92 € 0,24 € 4,16 € Gesamtnutzfläche OH: 52.036,52 qm Seite 2 von 2
Anlage 6 Vorabauszug Rechnungsprüfungsausschuss 22.02.2018
5185 Zeichen
Geschäftsführung Rechnungsprüfungsausschuss Frau Duggan Telefon: (0221) 221-22928 Fax : (0221) 221-25501 E-Mail: simone.duggan@stadt-koeln.de Datum: 27.02.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22.02.2018 öffentlich 5.1 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen; Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen 0373/2018 Herr Detjen erläutert, dass das Rechnungsprüfungsamt vor circa 2 Jahren in diesem Bereich eine Prüfung durchgeführt habe. Dabei wurde festgestellt, dass durch die Schaffung von getrennt nach Bewohnergruppen gestaffelten Satzungen mehr Bun- desmittel generiert werden könnten. Aus diesem Grund wurden durch die Verwaltung zwei Satzungen erarbeitet und vorgelegt. Dabei handelt es sich einerseits um die Satzung zur Einrichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für Aussiedler und aus- ländisch geflüchtete Personen (TOP 6.5, Vorlage 0509/2018) und andererseits um die aktuell vorgelegte Satzung. Die Beratung zur Satzung über die Einrichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen wurde im Hauptausschuss zurückgestellt, so dass derzeit eine vorgezogene Beratung in den Fachausschüssen stattfinde. Er regt daher an, die Vorlage in die nächste Sitzung des Rechnungsprü- fungsausschusses zu schieben, damit der federführende Ausschuss „Ausschuss für Soziales und Senioren“ zunächst einen Beschluss fassen könne. Er möchte aller- dings folgende Anregung in die Beratung des Ausschusses für Soziales und Senio- ren einfließen lassen: „Ich bitte den federführenden Ausschuss Soziales und Senioren auf eine Überarbei- tung der Satzung hinzuwirken. Die Verwaltung möge prüfen, ob eine differenzierte Abrechnung zum Beispiel durch Mietverträge ein Weg wäre, der zu keiner Kostener- höhung der Selbstzahler führt und andererseits jedoch eine kostenintensivere Ab- rechnung über die Finanzierung der Kosten der Unterkunft möglich macht.“ Herr Erkelenz schlägt vor, die Diskussion im federführenden Ausschuss ohne Votum des Rechnungsprüfungsausschusses erfolgen zu lassen. Seiner Meinung nach be- stehe im Nachhinein immer noch die Möglichkeit auf die inhaltliche Beratung zu rea- gieren. Herr Schwanitz schließt sich grundsätzlich der Meinung von Herrn Detjen an. Er hält es jedoch für geschickter, die Vorlage völlig votumsfrei in den Ausschuss für Soziales und Senioren zu geben, zumal er über die die vorgeschlagene Anregung sehr kurz- fristig informiert wurde und in keine sozialpolitische Fachdiskussion einsteigen möch- te. Herr Detjen verdeutlicht noch einmal, dass er die Vorlage und die damit verbundene Beratung in den nächsten Rechnungsprüfungsausschuss schieben möchte. Er möchte keinen Beschluss fassen, aber eine unverbindliche Anregung abgeben, um Fachgespräche durch den Ausschuss für Soziales und Senioren mit der Verwaltung zu initiieren. Herr Schwanitz gibt zu bedenken, dass der Ausschuss für Soziales und Senioren die Vorlage beraten möchte und eine zeitliche Verzögerung eventuell Erlösausfälle zur Folge hätte. Herr Hemsing erläutert, dass die Vorlage im Hauptausschuss zurückgestellt wurde, da noch einige Fragen offen seien, die im Ausschuss für Soziales und Senioren dis- kutiert werden müssten. Er befürwortet eine nochmalige Behandlung im Rechnungs- prüfungsausschuss nach dem Votum des Ausschusses für Soziales und Senioren. Herr Dr. Rau gibt die eventuell entstehenden Erlösausfälle durch eine zeitliche Ver- zögerung der Vorlage zu bedenken. Herr Hemsing ergänzt hierzu, dass es sich um zu erwartende Mehreinnahmen von circa 400.000 € pro Jahr handeln würden. Diese Erhöhung werde jedoch nach seinem Kenntnisstand momentan politisch kritisch ge- sehen. Auch favorisiert er eine Lösung, die die Selbstzahler nicht stärker belastet und zusätzlich eine volle Abschöpfung des Bundesanteils an den Kosten der Unter- kunft gewährleistet. Herr Detjen bleibt dabei, die Vorlage in den nächsten Rechnungsprüfungsausschuss zu schieben und zwischenzeitlich den Ausschuss für Soziales und Senioren beraten zu lassen. Er wünscht, dass der Rechnungsprüfungsausschuss über das Beratungs- ergebnis des Ausschuss für Soziales und Senioren unterrichtet wird. Der Rat beschließt 1. die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen“ in der zu diesem Beschluss para- phierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektauftei- lung zustimmend zur Kenntnis. 2. die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inan- spruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen“ gemäß Anlage 2 und nimmt die Erhöhung um 15 % der aktuellen Gebühr /(Anlage 3/OH- A) zustimmend zur Kenntnis. Alternative I: 1. siehe Beschlussvorschlag 2. Wie Ziffer 2 Beschlussvorschlag in Verbindung mit Anlage 3/OH-B. (Erhöhung um 5 %) Alternative II: 1. siehe Beschlussvorschlag Wie Ziffer 2 Beschlussvorschlag in Verbindung mit Anlage 3/OH-C. (Erhöhung kostendeckend) Abstimmungsergebnis: zurückgestellt
Anlage3-OH-A_Gebühr_je_Einrichtung_Stand_26.01.2018 Deckelung 115%
3163 Zeichen
Anlage 3/OH-A Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung Grundgebühr je qm/Monat Verbrauchs- gebühr je qm/Monat Gesamt- gebühr je qm/Monat Auf dem Ginsterberg 2 1.105,25 qm 6,20 € 0,91 € 7,11 € Auf dem Ginsterberg 6-34 1.524,00 qm 6,03 € 0,12 € 6,15 € Berg. Gladbacher Str. 145 279,22 qm 7,58 € 4,18 € 11,76 € Berg. Gladbacher Str. 161 216,55 qm 5,00 € 0,26 € 5,26 € Berg. Gladbacher Str. 972 223,49 qm 5,00 € 0,26 € 5,26 € Brühler Str. 267-269 (IB) 675,74 qm 8,63 € 1,67 € 10,30 € Buchholzstr. 16+18 1.493,38 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Burgenlandstr. 3 1.385,05 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Burgenlandstr. 5-7 2.193,00 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Dellbrücker Str. 34 1.360,67 qm 5,00 € 0,26 € 5,26 € Egonstr. 22 60,00 qm 5,24 € 0,00 € 5,24 € Egonstr. 40 60,00 qm 5,24 € 0,09 € 5,33 € Escher Str. 154 629,28 qm 4,29 € 0,26 € 4,55 € Escher Str. 304 665,97 qm 4,29 € 0,26 € 4,55 € Flemingstr. 1 1.515,23 qm 5,00 € 0,11 € 5,11 € Flemingstr. 3 1.533,48 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Flemingstr. 8-36 5.468,51 qm 8,02 € 1,93 € 9,95 € Flittarder Hauptstr. 80 459,06 qm 8,68 € 1,55 € 10,23 € Geisbergstr. 47-49, 53 ohne Heizung 2.729,48 qm 5,57 € 0,17 € 5,74 € Geisbergstr. 51 1.024,22 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Gummersbacher Str. 25 1.103,64 qm 4,29 € 0,26 € 4,55 € Hermann-Ehlers-Str. 17-19 1.206,41 qm 4,85 € 0,26 € 5,11 € Homarstr. 84 1.027,09 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Kalk-Mülheimer Str. 168 251,00 qm 7,58 € 0,65 € 8,23 € Kalscheurer Weg 2 1.006,19 qm 4,29 € 0,26 € 4,55 € Kalscheurer Weg 2 (beh.gerecht) 202,54 qm 8,68 € 0,26 € 8,94 € Kottenforststr. 1-5 2.932,95 qm 5,57 € 0,82 € 6,39 € Kürtenstr. 1 736,40 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Lilienthalstr. 34 1.069,50 qm 4,29 € 0,26 € 4,55 € Longericher Str. 151 1.059,69 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Longericher Str. 153 957,97 qm 5,00 € 0,26 € 5,26 € Lüderichstr. 1 1.235,74 qm 4,29 € 0,26 € 4,55 € Max-Fremery-Str. 2 742,24 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Neue Kempener Str. 215-219 2.123,12 qm 5,57 € 0,26 € 5,83 € Niehler Str. 179 175,00 qm 8,68 € 1,86 € 10,54 € Niehler Str. 85-87 860,29 qm 8,61 € 0,95 € 9,56 € Ostmerheimer Str. 712 150,00 qm 7,58 € 5,01 € 12,59 € Passauer Str. 2 1.419,46 qm 5,00 € 0,26 € 5,26 € Rathausstr. 18 222,19 qm 4,16 € 2,99 € 7,15 € Scheuermühlenstr. 63 108,00 qm 11,09 € 0,00 € 11,09 € Übersicht über die Gebühren je Einrichtung (Deckelung auf 115% der Gebühr nach dritter Änderungssatzung; Grund- und Verbrauchsgebühr jedoch maximal objektbezogen-kostendeckend) Seite 1 von 2 Anlage 3/OH-A Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung Grundgebühr je qm/Monat Verbrauchs- gebühr je qm/Monat Gesamt- gebühr je qm/Monat Übersicht über die Gebühren je Einrichtung (Deckelung auf 115% der Gebühr nach dritter Änderungssatzung; Grund- und Verbrauchsgebühr jedoch maximal objektbezogen-kostendeckend) Schmaler Wall 17 140,00 qm 8,68 € 1,08 € 9,76 € Steinkauler Str. 29-33a 4.238,58 qm 8,02 € 1,17 € 9,19 € Vogelsanger Str. 4 60,00 qm 4,91 € 0,26 € 5,17 € Winterberger Str. 11 2.370,93 qm 8,63 € 1,93 € 10,56 € Wittener Str. 5a-c 1.392,41 qm 5,00 € 0,26 € 5,26 € Xantener Str. 72 643,60 qm 4,29 € 0,26 € 4,55 € Gesamtnutzfläche OH: 52.036,52 qm Seite 2 von 2
Anlage5-2-OH_A-C_Kalkulation_Mehrerträge_Stand_26.01.2018
4990 Zeichen
Anlage 5-2/OH Kalkulation erzielbare Mehrerträge OH-Einrichtungen Einrichtungen Nutz- fläche bisherige Gesamt- gebühr 2014 BV "A" Gesamt- gebühr 115%- Deckelung Alt. "B" Gesamt- gebühr 105%- Deckelung Alt. "C" Gesamt- gebühr kosten- deckend Erträge bisherige Gebühr 2014 90% Auslast. BV "A" Erträge 115%- Deckelung 90% Auslast. Alt. "B" Erträge 105%- Deckelung 90% Auslast. Alt. "C" Erträge kosten- deckend 90% Auslast. in qm je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat jährlich jährlich jährlich jährlich Auf dem Ginsterberg 2 1.105,25 6,34 € 7,11 € 6,57 € 9,70 € 75.679 € 84.870 € 78.424 € 115.786 € Auf dem Ginsterberg 6-34 1.524,00 5,47 € 6,15 € 5,62 € 8 ,53 € 90.032 € 101.224 € 92.501 € 140.397 € Berg. Gladbacher Str. 145 279,22 10,58 € 11,76 € 11,10 € 28,69 € 31.905 € 35.463 € 33.473 € 86.517 € Berg. Gladbacher Str. 161 216,55 4,58 € 5,26 € 4,81 € 15 ,04 € 10.711 € 12.302 € 11.249 € 35.175 € Berg. Gladbacher Str. 972 223,49 4,58 € 5,26 € 4,81 € 18 ,99 € 11.055 € 12.696 € 11.610 € 45.836 € Brühler Str. 267-269 (IB) 675,74 9,04 € 10,30 € 9,50 € 1 5,59 € 65.974 € 75.169 € 69.331 € 113.776 € Buchholzstr. 16+18 1.493,38 5,07 € 5,83 € 5,32 € 10,19 € 81.772 € 94.029 € 85.804 € 164.349 € Burgenlandstr. 3 1.385,05 5,07 € 5,83 € 5,32 € 9,95 € 75. 840 € 87.208 € 79.579 € 148.837 € Burgenlandstr. 5-7 2.193,00 5,07 € 5,83 € 5,32 € 9,95 € 1 20.080 € 138.080 € 126.001 € 235.660 € Dellbrücker Str. 34 1.360,67 4,58 € 5,26 € 4,81 € 10,31 € 67.304 € 77.297 € 70.684 € 151.508 € Egonstr. 22 60,00 5,91 € 5,24 € 4,79 € 30,97 € 3.830 € 3.3 96 € 3.104 € 20.069 € Egonstr. 40 60,00 5,91 € 5,33 € 4,88 € 17,20 € 3.830 € 3.4 54 € 3.162 € 11.146 € Escher Str. 154 629,28 3,96 € 4,55 € 4,16 € 11,14 € 26.91 3 € 30.923 € 28.272 € 75.710 € Escher Str. 304 665,97 3,96 € 4,55 € 4,16 € 12,36 € 28.48 2 € 32.726 € 29.921 € 88.899 € Flemingstr. 1 1.515,23 4,58 € 5,11 € 4,68 € 11,27 € 74.94 9 € 83.623 € 76.586 € 184.428 € Flemingstr. 3 1.533,48 5,07 € 5,83 € 5,32 € 11,14 € 83.96 7 € 96.554 € 88.108 € 184.496 € Flemingstr. 8-36 5.468,51 8,65 € 9,95 € 9,08 € 16,38 € 51 0.868 € 587.646 € 536.264 € 967.401 € Flittarder Hauptstr. 80 459,06 8,90 € 10,23 € 9,35 € 12, 85 € 44.125 € 50.719 € 46.356 € 63.708 € Geisbergstr. 47-49, 53 o. Heiz. 2.729,48 5,07 € 5,74 € 5,32 € 11,87 € 149.455 € 169.206 € 156.825 € 349.908 € Geisbergstr. 51 1.024,22 5,07 € 5,83 € 5,32 € 12,06 € 56. 082 € 64.489 € 58.848 € 133.403 € Gummersbacher Str. 25 1.103,64 3,96 € 4,55 € 4,16 € 11,1 9 € 47.200 € 54.233 € 49.584 € 133.377 € Hermann-Ehlers-Str. 17-19 1.206,41 4,45 € 5,11 € 4,67 € 11,79 € 57.980 € 66.579 € 60.846 € 153.615 € Homarstr. 84 1.027,09 5,07 € 5,83 € 5,32 € 10,66 € 56.239 € 64.670 € 59.012 € 118.247 € Kalk-Mülheimer Str. 168 251,00 8,14 € 8,23 € 7,57 € 11,6 3 € 22.066 € 22.310 € 20.521 € 31.527 € Kalscheurer Weg 2 1.006,19 3,96 € 4,55 € 4,16 € 11,33 € 4 3.033 € 49.444 € 45.206 € 123.121 € Kalscheurer Weg 2 (beh.-ger.) 202,54 7,78 € 8,94 € 8,17 € 11,33 € 17.018 € 19.556 € 17.871 € 24.784 € Kottenforststr. 1-5 2.932,95 5,93 € 6,39 € 5,90 € 13,36 € 187.838 € 202.409 € 186.888 € 423.189 € Kürtenstr. 1 736,40 5,07 € 5,83 € 5,32 € 10,58 € 40.322 € 46.367 € 42.311 € 84.144 € Lilienthalstr. 34 1.069,50 3,96 € 4,55 € 4,16 € 9,15 € 45 .740 € 52.555 € 48.051 € 105.688 € Longericher Str. 151 1.059,69 5,07 € 5,83 € 5,32 € 11,20 € 58.024 € 66.722 € 60.886 € 128.180 € Longericher Str. 153 957,97 4,58 € 5,26 € 4,81 € 13,47 € 47.385 € 54.420 € 49.765 € 139.362 € Lüderichstr. 1 1.235,74 3,96 € 4,55 € 4,16 € 11,44 € 52.8 50 € 60.724 € 55.519 € 152.678 € Max-Fremery-Str. 2 742,24 5,07 € 5,83 € 5,32 € 14,81 € 40 .642 € 46.734 € 42.646 € 118.720 € Neue Kempener Str. 215-219 2.123,12 5,07 € 5,83 € 5,32 € 12,03 € 116.254 € 133.680 € 121.986 € 275.844 € Niehler Str. 179 175,00 9,23 € 10,54 € 9,69 € 11,83 € 17. 445 € 19.921 € 18.314 € 22.359 € Niehler Str. 85-87 860,29 9,16 € 9,56 € 8,81 € 13,75 € 85 .107 € 88.823 € 81.855 € 127.753 € Ostmerheimer Str. 712 150,00 10,95 € 12,59 € 11,50 € 18, 80 € 17.739 € 20.396 € 18.630 € 30.456 € Passauer Str. 2 1.419,46 4,58 € 5,26 € 4,81 € 12,55 € 70. 212 € 80.637 € 73.738 € 192.394 € Rathausstr. 18 222,19 9,23 € 7,15 € 7,15 € 7,15 € 22.149 € 17.158 € 17.158 € 17.158 € Scheuermühlenstr. 63 108,00 13,33 € 11,09 € 10,12 € 14,1 2 € 15.548 € 12.935 € 11.804 € 16.470 € Schmaler Wall 17 140,00 9,23 € 9,76 € 9,01 € 11,74 € 13.9 56 € 14.757 € 13.623 € 17.751 € Steinkauler Str. 29-33a 4.238,58 8,53 € 9,19 € 8,49 € 13 ,93 € 390.475 € 420.688 € 388.644 € 637.669 € Vogelsanger Str. 4 60,00 4,50 € 5,17 € 4,72 € 14,79 € 2.9 16 € 3.350 € 3.059 € 9.584 € Winterberger Str. 11 2.370,93 9,18 € 10,56 € 9,64 € 16,5 8 € 235.063 € 270.400 € 246.842 € 424.548 € Wittener Str. 5a-c 1.392,41 4,58 € 5,26 € 4,81 € 9,43 € 6 8.874 € 79.100 € 72.333 € 141.809 € Xantener Str. 72 643,60 3,96 € 4,55 € 4,16 € 18,21 € 27.5 25 € 31.627 € 28.916 € 126.576 € Gesamt 52.036,52 3.412.454 € 3.841.267 € 3.522.108 € 7.094.008 € Seite 1 von 1
Anlage 7 weitere Erläuterungen
3516 Zeichen
Anlage 7 Weitere Erläuterungen gemäß Prüfauftrag von Rechnungsprüfungs- und Sozialausschuss Im Rahmen der Beratungsfolge wurde der Prüfauftrag an die Verwaltung gerichtet, inwieweit die derzeitigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisse der in Obdachloseneinrichtungen untergebrachten Selbstzahler in privatrechtliche Mietverträge umgewandelt werden können. Rechtliche Problematik Da die unfreiwillige Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, ist die Stadt Köln als Untere Gefahrenabwehrbehörde nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) für die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung/Beseitigung der Obdachlosigkeit sachlich zuständig. Hierzu dienen die o. a. öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Eine Prüfung durch das Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Köln hat ergeben, dass es nicht möglich ist, mit Selbstzahlern zivilrechtliche Mietverträge in öffentlich-rechtlich gewidmeten Obdachloseneinrichtungen abzuschließen. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Entwidmung einzelner Wohneinheiten und die Umwandlung eines Nutzungsverhältnisses in einen privatrechtlichen Mietvertrag. Praktische Problematik Es bestehen diverse praktische Gründe, die gegen eine Vergabe von Mietverträgen in öffentlich- rechtlich gewidmeten Obdachloseneinrichtungen sprechen. Die Vergabe von Mietverträgen an Selbstzahler trägt nicht dazu bei, diese Bewohner davor zu schützen, in den SGB II Bezug abzurutschen. Derzeit liegen die Mieten im öffentlich-geförderten Bereich bei 8,25 €/m² (Brutto-Kaltmiete). Somit stünden sich die Bewohner bei Erhalt eines Mietvertrages im gleichen Objekt finanziell schlechter als wenn es sich um ein Nutzungsverhältnis handelt, da die (je nach Objekt unterschiedlichen) Nutzungsgebühren in der Regel niedriger sind, als eine Miete. Auch wird der Abschluss von privatrechtlichen Mietverträgen, vor dem Hintergrund eines Wechsels zwischen Arbeitsaufnahme und Leistungsbezug einzelner Bewohnerparteien (insbesondere bei Saison- oder Zeitarbeitsverträgen) bezüglich des Verwaltungsaufwandes kritisch betrachtet. Ungeachtet der Zahlungsmöglichkeiten der Selbstzahler ist dies nicht automatisch ein Kriterium der der notwendigen Stabilität der betreffenden Bewohner. Für Mieter bestehen gesetzliche Schutzvorschriften, wie z.B. Kündigungsschutzfristen oder aber das Recht zur Mietminderung. Solche Rechte werden den Bewohnern, die über eine Einweisung nach Satzungsrecht untergebracht sind, nicht zugestanden. Vielmehr besteht hier die Möglichkeit einer sofortigen Verlegung bei unsachgemäßem Umgang mit der überlassenen Wohneinheit oder fehlender Mitwirkung das Zahlverhalten betreffend. Diese Ungleichbehandlungen der Bewohner innerhalb eines Objektes können zu gravierenden Problemen im Miteinander führen, was im Hinblick auf den Sozialfrieden im Objekt als kritisch anzusehen ist. Gegen mietvertragliche Vereinbarungen in einer öffentlich-rechtlichen Obdachloseneinrichtung sprechen weiterhin der zu erwartende erhebliche zusätzliche Verwaltungsaufwand insbesondere für notwendige Betriebskostenabrechnungen, zusätzliche Mieter- und Einnahmeverwaltung, Beitreibung von Rückständen im privatrechtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren etc.. Zusätzliche Kosten fallen für den Einbau von Heizkostenverteilern und Wasseruhren an. Somit ist aus rechtlichen und praktischen Gründen davon abzusehen, Bewohner von öffentlich- rechtlichen Obdachloseneinrichtungen in Mietverhältnisse im gleichen Objekt zu übernehmen.
Anlage5-1-OH_A-C_Vergleich_Mehrerträge_Stand_26.01.2018
1698 Zeichen
Anlage 5-1/OH Gesamt Gesamtnutzfläche inkl. neuer Einrichtungen (Kalkulationsbasis erzielbare Erträge) 52.036,52 qm Ansatzfähige Kosten § 6 KAG: Grundkostensatz je qm/Monat objektspezifisch, siehe Anlage 5-2/OH Verbrauchskostensatz je qm/Monat objektspezifisch, siehe Anlage 5-2/OH Kostendeckende Gebühr (KAG) objektspezifisch, siehe Anlage 5-2/OH Vergleichsberechnung Bisherige Satzung (3. Änd.): durchschnittl. Gesamtgebühr 2014 je qm/Monat objektspezifisch, siehe Anlage 5-2/OH Jahres-Erträge bei 90% Auslastung 3.412.454 € Beschlussvorschlag "A": Deckelung auf 115% der Gebühr nach dritter Änderungssatzung; Grund- und Verbrauchsgebühr jedoch maximal objektbezogen-kostendeckend objektspezifisch, siehe Anlage 5-2/OH Jahres-Erträge bei 90% Auslastung 3.841.267 € Verbesserung im Haushalt BV "A": 428.813 € Alternative "B": Deckelung auf 105% der Gebühr nach dritter Änderungssatzung; Grund- und Verbauchsgebühr jedoch maximal objektbezogen-kostendeckend objektspezifisch, siehe Anlage 5-2/OH Jahres-Erträge bei 90% Auslastung 3.522.108 € Verbesserung im Haushalt Alt. "B" 109.653 € Alternative "C": objektbezogen-kostendeckende Gebühr, Basis Haushaltsjahr 2016 objektspezifisch, siehe Anlage 5-2/OH Jahres-Erträge bei 90% Auslastung 7.094.008 € Verbesserung im Haushalt Alt. "C" 3.681.554 € Vergleichsübersicht erzielbare Mehrerträge OH-Einrichtungen Seite 1 von 1
Anlage4-OH_A_Gebühren im Vergleich_Stand_26.01.2018 Deckelung 115%
11762 Zeichen
Anlage 4/OH-A (115%-Deckelung) Gebührenübersicht Einrichtungen für Obdachlosenhilfe Variante derzeit BV A kostend. derzeit derzeit BV A kostend. BV A BV A kostend. kostend. BV A Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung (lt. Karthago) Grund- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Grund- gebühr 115%- Decke- lung Grund- gebühr kosten- deckend Verbrauchs- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Ver- brauchs- gebühr 115%- Decke- lung Ver- brauchs- gebühr kosten- deckend Gesamt- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Gesamt- gebühr 115%- Decke- lung Gesamt- gebühr kosten- deckend BV A zu 2014 (3. Änd.)* BV A zu 2014 (3. Änd.)* kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) Kosten- deckungs- grad 115%- Decke- lung je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/M onat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent in Prozent Auf dem Ginsterberg 2 1.105,25 qm 5,39 € 6,20 € 8,79 € 0,95 € 0,91 € 0,91 € 6,34 € 7,11 € 9,70 € 0,77 € 12% 3,36 € 53% 73% Auf dem Ginsterberg 6-34 1.524,00 qm 5,24 € 6,03 € 8,41 € 0,23 € 0,12 € 0,12 € 5,47 € 6,15 € 8,53 € 0,68 € 12% 3,06 € 56% 72% Berg. Gladbacher Str. 145 279,22 qm 6,59 € 7,58 € 24,51 € 3,99 € 4,18 € 4,18 € 10,58 € 11,76 € 28,69 € 1,18 € 11% 18,11 € 171% 41% Berg. Gladbacher Str. 161 216,55 qm 4,35 € 5,00 € 14,65 € 0,23 € 0,26 € 0,39 € 4,58 € 5,26 € 15,04 € 0,68 € 15% 10,46 € 228% 35% Berg. Gladbacher Str. 972 223,49 qm 4,35 € 5,00 € 18,36 € 0,23 € 0,26 € 0,63 € 4,58 € 5,26 € 18,99 € 0,68 € 15% 14,41 € 315% 28% Brühler Str. 267-269 (IB) 675,74 qm 7,50 € 8,63 € 13,92 € 1,54 € 1,67 € 1,67 € 9,04 € 10,30 € 15,59 € 1,26 € 14% 6,55 € 72% 66% Buchholzstr. 16+18 1.493,38 qm 4,84 € 5,57 € 9,86 € 0,23 € 0,26 € 0,33 € 5,07 € 5,83 € 10,19 € 0,76 € 15% 5,12 € 101% 57% Burgenlandstr. 3 1.385,05 qm 4,84 € 5,57 € 9,64 € 0,23 € 0,26 € 0,31 € 5,07 € 5,83 € 9,95 € 0,76 € 15% 4,88 € 96% 59% Burgenlandstr. 5-7 2.193,00 qm 4,84 € 5,57 € 9,64 € 0,23 € 0,26 € 0,31 € 5,07 € 5,83 € 9,95 € 0,76 € 15% 4,88 € 96% 59% Dellbrücker Str. 34 1.360,67 qm 4,35 € 5,00 € 10,03 € 0,23 € 0,26 € 0,28 € 4,58 € 5,26 € 10,31 € 0,68 € 15% 5,73 € 125% 51% Egonstr. 22 60,00 qm 4,56 € 5,24 € 30,97 € 1,35 € - € - € 5,91 € 5,24 € 30,97 € 0,67 €- -11% 25,06 € 424% 17% Egonstr. 40 60,00 qm 4,56 € 5,24 € 17,11 € 1,35 € 0,09 € 0,09 € 5,91 € 5,33 € 17,20 € 0,58 €- -10% 11,29 € 191% 31% Escher Str. 154 629,28 qm 3,73 € 4,29 € 9,47 € 0,23 € 0,26 € 1,67 € 3,96 € 4,55 € 11,14 € 0,59 € 15% 7,18 € 181% 41% Escher Str. 304 665,97 qm 3,73 € 4,29 € 11,12 € 0,23 € 0,26 € 1,24 € 3,96 € 4,55 € 12,36 € 0,59 € 15% 8,40 € 212% 37% Flemingstr. 1 1.515,23 qm 4,35 € 5,00 € 11,16 € 0,23 € 0,11 € 0,11 € 4,58 € 5,11 € 11,27 € 0,53 € 12% 6,69 € 146% 45% Flemingstr. 3 1.533,48 qm 4,84 € 5,57 € 10,78 € 0,23 € 0,26 € 0,36 € 5,07 € 5,83 € 11,14 € 0,76 € 15% 6,07 € 120% 52% Flemingstr. 8-36 5.468,51 qm 6,97 € 8,02 € 14,01 € 1,68 € 1,93 € 2,37 € 8,65 € 9,95 € 16,38 € 1,30 € 15% 7,73 € 89% 61% Flittarder Hauptstr. 80 459,06 qm 7,55 € 8,68 € 10,30 € 1,35 € 1,55 € 2,55 € 8,90 € 10,23 € 12,85 € 1,33 € 15% 3,95 € 44% 80% Geisbergstr. 47-49, 53 ohne Heizung 2.729,48 qm 4,84 € 5,57 € 11,53 € 0,23 € 0,17 € 0,34 € 5,07 € 5,74 € 11,87 € 0,67 € 13% 6,80 € 134% 48% Geisbergstr. 51 1.024,22 qm 4,84 € 5,57 € 11,53 € 0,23 € 0,26 € 0,53 € 5,07 € 5,83 € 12,06 € 0,76 € 15% 6,99 € 138% 48% Gummersbacher Str. 25 1.103,64 qm 3,73 € 4,29 € 9,60 € 0,23 € 0,26 € 1,59 € 3,96 € 4,55 € 11,19 € 0,59 € 15% 7,23 € 183% 41% Grundgebühr Verbrauchsgebühr Gesamtgebühr BV A kostend. Vergleich: Gesamtgebühr Seite 1 von 3 Anlage 4/OH-A (115%-Deckelung) Gebührenübersicht Einrichtungen für Obdachlosenhilfe Variante derzeit BV A kostend. derzeit derzeit BV A kostend. BV A BV A kostend. kostend. BV A Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung (lt. Karthago) Grund- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Grund- gebühr 115%- Decke- lung Grund- gebühr kosten- deckend Verbrauchs- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Ver- brauchs- gebühr 115%- Decke- lung Ver- brauchs- gebühr kosten- deckend Gesamt- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Gesamt- gebühr 115%- Decke- lung Gesamt- gebühr kosten- deckend BV A zu 2014 (3. Änd.)* BV A zu 2014 (3. Änd.)* kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) Kosten- deckungs- grad 115%- Decke- lung je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/M onat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent in Prozent Grundgebühr Verbrauchsgebühr Gesamtgebühr BV A kostend. Vergleich: Gesamtgebühr Hermann-Ehlers-Str. 17-19 1.206,41 qm 4,22 € 4,85 € 10,80 € 0,23 € 0,26 € 0,99 € 4,45 € 5,11 € 11,79 € 0,66 € 15% 7,34 € 165% 43% Homarstr. 84 1.027,09 qm 4,84 € 5,57 € 10,37 € 0,23 € 0,26 € 0,29 € 5,07 € 5,83 € 10,66 € 0,76 € 15% 5,59 € 110% 55% Kalk-Mülheimer Str. 168 251,00 qm 6,59 € 7,58 € 10,98 € 1,55 € 0,65 € 0,65 € 8,14 € 8,23 € 11,63 € 0,09 € 1% 3,49 € 43% 71% Kalscheurer Weg 2 1.006,19 qm 3,73 € 4,29 € 10,50 € 0,23 € 0,26 € 0,83 € 3,96 € 4,55 € 11,33 € 0,59 € 15% 7,37 € 186% 40% Kalscheurer Weg 2 (beh.gerecht) 202,54 qm 7,55 € 8,68 € 10,50 € 0,23 € 0,26 € 0,83 € 7,78 € 8,94 € 11,33 € 1,16 € 15% 3,55 € 46% 79% Kottenforststr. 1-5 2.932,95 qm 4,84 € 5,57 € 12,54 € 1,09 € 0,82 € 0,82 € 5,93 € 6,39 € 13,36 € 0,46 € 8% 7,43 € 125% 48% Kürtenstr. 1 736,40 qm 4,84 € 5,57 € 10,25 € 0,23 € 0,26 € 0,33 € 5,07 € 5,83 € 10,58 € 0,76 € 15% 5,51 € 109% 55% Lilienthalstr. 34 1.069,50 qm 3,73 € 4,29 € 8,46 € 0,23 € 0,26 € 0,69 € 3,96 € 4,55 € 9,15 € 0,59 € 15% 5,19 € 131% 50% Longericher Str. 151 1.059,69 qm 4,84 € 5,57 € 10,90 € 0,23 € 0,26 € 0,30 € 5,07 € 5,83 € 11,20 € 0,76 € 15% 6,13 € 121% 52% Longericher Str. 153 957,97 qm 4,35 € 5,00 € 12,94 € 0,23 € 0,26 € 0,53 € 4,58 € 5,26 € 13,47 € 0,68 € 15% 8,89 € 194% 39% Lüderichstr. 1 1.235,74 qm 3,73 € 4,29 € 10,89 € 0,23 € 0,26 € 0,55 € 3,96 € 4,55 € 11,44 € 0,59 € 15% 7,48 € 189% 40% Max-Fremery-Str. 2 742,24 qm 4,84 € 5,57 € 14,52 € 0,23 € 0,26 € 0,29 € 5,07 € 5,83 € 14,81 € 0,76 € 15% 9,74 € 192% 39% Neue Kempener Str. 215-219 2.123,12 qm 4,84 € 5,57 € 11,67 € 0,23 € 0,26 € 0,36 € 5,07 € 5,83 € 12,03 € 0,76 € 15% 6,96 € 137% 48% Niehler Str. 179 175,00 qm 7,55 € 8,68 € 9,97 € 1,68 € 1,86 € 1,86 € 9,23 € 10,54 € 11,83 € 1,31 € 14% 2,60 € 28% 89% Niehler Str. 85-87 860,29 qm 7,49 € 8,61 € 12,80 € 1,67 € 0,95 € 0,95 € 9,16 € 9,56 € 13,75 € 0,40 € 4% 4,59 € 50% 70% Ostmerheimer Str. 712 150,00 qm 6,59 € 7,58 € 13,15 € 4,36 € 5,01 € 5,65 € 10,95 € 12,59 € 18,80 € 1,64 € 15% 7,85 € 72% 67% Passauer Str. 2 1.419,46 qm 4,35 € 5,00 € 12,18 € 0,23 € 0,26 € 0,37 € 4,58 € 5,26 € 12,55 € 0,68 € 15% 7,97 € 174% 42% Rathausstr. 18** 222,19 qm 7,55 € 4,16 € 4,16 € 1,68 € 2,99 € 2,99 € 9,23 € 7,15 € 7,15 € 2,08 €- -23% 2,08 €- -23% 100% Scheuermühlenstr. 63 108,00 qm 9,64 € 11,09 € 14,12 € 3,69 € - € - € 13,33 € 11,09 € 14,12 € 2,24 €- -17% 0,79 € 6% 79% Schmaler Wall 17 140,00 qm 7,55 € 8,68 € 10,66 € 1,68 € 1,08 € 1,08 € 9,23 € 9,76 € 11,74 € 0,53 € 6% 2,51 € 27% 83% Steinkauler Str. 29-33a 4.238,58 qm 6,97 € 8,02 € 12,76 € 1,56 € 1,17 € 1,17 € 8,53 € 9,19 € 13,93 € 0,66 € 8% 5,40 € 63% 66% Seite 2 von 3 Anlage 4/OH-A (115%-Deckelung) Gebührenübersicht Einrichtungen für Obdachlosenhilfe Variante derzeit BV A kostend. derzeit derzeit BV A kostend. BV A BV A kostend. kostend. BV A Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung (lt. Karthago) Grund- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Grund- gebühr 115%- Decke- lung Grund- gebühr kosten- deckend Verbrauchs- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Ver- brauchs- gebühr 115%- Decke- lung Ver- brauchs- gebühr kosten- deckend Gesamt- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Gesamt- gebühr 115%- Decke- lung Gesamt- gebühr kosten- deckend BV A zu 2014 (3. Änd.)* BV A zu 2014 (3. Änd.)* kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) Kosten- deckungs- grad 115%- Decke- lung je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/M onat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent in Prozent Grundgebühr Verbrauchsgebühr Gesamtgebühr BV A kostend. Vergleich: Gesamtgebühr Vogelsanger Str. 4 60,00 qm 4,27 € 4,91 € 14,37 € 0,23 € 0,26 € 0,42 € 4,50 € 5,17 € 14,79 € 0,67 € 15% 10,29 € 229% 35% Winterberger Str. 11 2.370,93 qm 7,50 € 8,63 € 14,20 € 1,68 € 1,93 € 2,38 € 9,18 € 10,56 € 16,58 € 1,38 € 15% 7,40 € 81% 64% Wittener Str. 5a-c 1.392,41 qm 4,35 € 5,00 € 8,62 € 0,23 € 0,26 € 0,81 € 4,58 € 5,26 € 9,43 € 0,68 € 15% 4,85 € 106% 56% Xantener Str. 72 643,60 qm 3,73 € 4,29 € 16,35 € 0,23 € 0,26 € 1,86 € 3,96 € 4,55 € 18,21 € 0,59 € 15% 14,25 € 360% 25% Gesamtnutzfläche OH 52.036,52 qm * Die prozentualen Unterschiede beim Vergleich der Variante "A" mit der derzeitigen Gesamtgebühr je Einrichtung ergeben sich aus den Abweichungen bei den objektbezogenen Verbrauchsgebühren, die je Einrichtung maximal kostendeckend ansatzfähig sind. ** Für die Einrichtung Rathausstr. 18 können die Grund- und Verbrauchsgebühren maximal kostendeckend angesetzt werden. Seite 3 von 3
Anlage 10 Auszug Ausschuss Soziales und Senioren vom 01.03.2018
5407 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Soziales und Senioren Herr Diener Telefon: (0221) 221 - 27467 Fax : (0221) 221 - 29047 E-Mail: sebastian.diener@stadt-koeln.de Datum: 29.05.2018 Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 01.03.2018 öffentlich 11.3 Mündliche Anfragen 3.) RM Herr Detjen spricht die Satzung für die Obdachloseneinrichtungen erneut an, wie hier das weitere Vorgehen sei. Im Rechnungsprüfungsausschuss wurde die Vorlage gestoppt, mit der Maßgabe und Bitte, dass der Sozialausschuss sich des Themas annehme. Er schlägt vor, die Selbstzahler mit Mietverträgen auszustatten. Herr Ludwig erläutert seine Einschätzung der Situation. Bei der jetzt geschobenen Vorlage für den Personenkreis der Obdachlosen und der von Obdachlosigkeit be- drohten Personen seien ca. 700 Parteien betroffen, das seien über 1.000 Personen. Seitdem vom Rechnungsprüfungsausschuss in 2016 der Arbeitsauftrag kam, dass die Verwaltung über Lösungen nachdenken solle, die Mehrkosten für Unterkünfte vom Bund erstatten zu lassen, sei dieses Thema bedacht worden. Folge war, dass zuerst aus einer Satzung wieder drei gemacht wurden. In der vorliegenden Satzung sei das Problem, dass auf der einen Seite möglichst viel Geld für den städtischen Haushalt generiert werden solle, auf der anderen Seite aber Selbstzahler nicht durch die Gebühren überstrapaziert werden sollen. Da Lösungen zu finden sei schwieriger als im Flüchtlingsbereich. Die Idee, die Selbstzahler mit Mietverträgen auszustatten, sei mietrechtlich nicht möglich. Hierzu gebe es eine Stellungnahme des Rechtsamtes aus dem Jahr 2016, welche besagt, dass eine Satzung das Objekt zu einer Unterkunft widmet. Dieses sei somit komplett gewidmet und es sei nicht möglich in derselben Unterkunft privat- rechtliche Mietverträge abzuschließen. Wenn dem rechtlich nicht so wäre, gäbe es ein praktisches Problem. Privates und öffentliches Recht in einem Objekt praktisch zu regeln sei eine Herausforderung, da Nutzungsgebühren, Mieten etc. organisiert werden müssten. Der Mieter habe z.B. das Recht auf eine Nebenkostenabrechnung. Somit müsse in jedem Raum ein Zäh- ler eingebaut werden usw. Das werde schwierig. Schwierig werde es auch, wenn Selbstzahler ihren Status verlieren. Bei der letzten Satzung wurde an einem Stichtag die Anzahl der Selbstzahler abgefragt. Zu diesem Zeitpunkt seien es 20% gewesen. Mittlerweile seien es 37 %. Dieser Prozentsatz schwanke, denn der Personenkreis sei normalerweise nicht dau- erhaft in Beschäftigung. Beispielsweise schließe die Verwaltung einen Mietvertrag mit einer Person ab und drei Monate später sei dieser kein Selbstzahler mehr. Dann müsste die Verwaltung den Mietvertrag kündigen und eine Gebühr nehmen. Das sei praktisch unmöglich. Von daher habe die Verwaltung Schwierigkeiten beide Anforderungen, Einnahmen maximieren und gleichzeitig Selbstzahler zu schonen, zu erfüllen. In den Unterkünften sei nur eins von beiden möglich. Die Verwaltung schlage weiter- hin vor, Obdachlosenunterkünfte mit Gebühren, die für Selbstzahler auch zu leisten seien, zu belasten. Das müsse aber politisch diskutiert und gewollt sein. Eine zufrie- denstellende Lösung, die beide Anforderungen abdecke, gebe es aktuell nicht. RM Herr Klausing sagt, dass er das Spannungsfeld sehe. Sein politisches Bauchge- fühl sei, erst der Mensch, dann das Geld. Er fragt, ob es Hoffnung gebe, konstruktiv weiter zu prüfen, um Lösungen zu finden. Er möchte die Verwaltung dabei unterstüt- zen, kreative Lösungen zu finden. RM Frau Heuser schlägt vor, dass die Verwaltung dem Ausschuss eine Auskunft darüber gebe, was seit dem Beschluss im Juni 2016 bezüglich der 15 %igen Erhö- hung passiert sei. Es habe Rückzahlungen gegeben und die Auswirkungen seien mittlerweile sichtbar. Fraglich sei, ob alle die 15% Erhöhung bezahlen oder ob es Probleme gebe und ob in dem Zusammenhang auch weitere Beratungsangebote erfolgt seien oder angefor- dert wurden. Seit dem Beschluss sei einiges passiert. Wenn festgestellt werde, es seien mehrere Härtefälle aufgetaucht, dann müsse die Politik noch nachbessern. Ansonsten könne man mit gutem Gewissen bei den 115% bleiben. Herr Ludwig teilt mit, dass er wenig Hoffnung habe noch zu einer durchschlagenden Idee zu kommen, weil er die Fakten bewertet habe. Er weist darauf hin, dass bei Wohnheimen für Geflüchtete die Vollkosten in die Ge- bühr eingepflegt wurden, weil sich die Verwaltung dort Mehreinnahmen von 22,3 Mil- lionen Euro erhofft habe. Bei der Berechnung der Wohnheime für Obdachlose gehe es um weit geringere Beträge. Nach der letzten Gebührenerhöhung habe es insgesamt 3 Härtefälle gegeben. Es gab über 300 Beratungen allgemeiner Art. Es sei wenig gewesen, aber nun verlange man nochmals mehr von den Menschen. Er könne nicht abschätzen, ob jetzt mehr Menschen in den Transferleistungsbezug hineinrutschen werden. RM Herr Detjen bittet darum, in der nächsten Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren und des Rechnungsprüfungsausschusses einen Bericht als Grundlage zu bekommen. Es gebe ein Rechtsgutachten des Rechnungsprüfungsamtes, dieses wolle er bis dahin auch bekommen. Herr Ludwig sagt zu, einen Bericht zu erstellen, wie die Sache seitens der Verwal- tung gesehen werde und wie es beim letzten Mal abgelaufen sei, damit die Politik noch etwas als Entscheidungsgrundlage habe.
Beschlussvorlage Rat
17928 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/1 Vorlagen-Nummer 0373/2018 Freigabedatum 09.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen; Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen“ in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektaufteilung zustimmend zur Kenntnis. 2. die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen“ gemäß Anlage 2 und nimmt die Erhöhung um 15 % der aktuellen Gebühr /(Anlage 3/OH-A) zustimmend zur Kenntnis. Alternative I: 1. siehe Beschlussvorschlag 2. Wie Ziffer 2 Beschlussvorschlag in Verbindung mit Anlage 3/OH-B. (Erhöhung um 5 %) Alternative II: 1. siehe Beschlussvorschlag 2. Wie Ziffer 2 Beschlussvorschlag in Verbindung mit Anlage 3/OH-C. (Erhöhung kostendeckend) Rechnungsprüfungsausschuss 22.02.2018 Ausschuss Soziales und Senioren 01.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 Finanzausschuss 19.03.2018 Rat 20.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 a) Erträge 429.000 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Zu Ziffer 1 Die Stadt Köln ist nach den Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes, des Landesauf- nahmegesetzes, des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen und Übergangswohnheime zur Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen zu errichten und zu unterhalten. Die Betriebsführung dieser Objekte erfolgt derzeit auf Grundlage der „Satzung über die Errich- tung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen, Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln“ vom 23.03.2005 (Amtsblatt Stadt Köln 2005, Nr. 16, S. 171) in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 21. November 2013 (Amtsblatt Stadt Köln 2013, Nr. 49, S. 763). Gemäß dem Prüfauftrag des Rates vom 28.06.2016 und der daraufhin durch das Amt für Woh- nungswesen erfolgten Mitteilung an den Ausschuss Soziales und Senioren vom 09.03.2017 (Vorlagen-Nr. 3830/2016) hat die Verwaltung die Möglichkeit von Mehreinnahmen, die durch eine Umstrukturierung der Gebührenerhebung generiert werden können, überprüft. Hierbei wurde unter anderem die Kostenbeteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und die damit verbundene Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte berücksichtigt. Aufgrund der Untersuchungen kam die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der verschiedenen Rahmenbedingungen sinnvoll ist, für die verschiedenen unterzubringenden Personengruppen auch verschiedene Satzungen zu erlas- sen. Für den Personenkreis der Aussiedler und ausländischen geflüchteten Personen wurde bereits in der Sitzung des Hauptausschusses vom 15.01.2018 eine separate Satzung beschlossen (3721/2017). 3 Die Verwaltung schlägt somit nun vor, eine Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Un- terhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen in Verbindung mit einer Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen mit einem darin enthaltenen Deckungsgrad, der die Eigenschaft der Selbstzahler der o. g. Personengruppe berücksichtigt, zu erlassen. Zu Ziffer 2 Die Einrichtungen und Wohnheime werden als öffentlich rechtliche Einrichtungen aufgrund der o. a. „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für ob- dachlose Personen“ (siehe Ziffer 1) geführt. Durch die Aufnahme in die jeweilige Einrichtung wird mit den Bewohnern ein öffentlich rechtli- ches Benutzungsverhältnis begründet. Hierfür sind von den Bewohnern nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Benutzungsgebühren zu erheben. Grundlage hierfür ist die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln“ (Gebührensatzung) vom 23.05.2005 (Amtsblatt Stadt Köln, 2005, Nr.16, Seite 171) in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 14. Juli 2016 (Amtsblatt Stadt Köln 2016, Nr. 28, Seite 295 ff.). Wie in der Begründung zu Ziffer 1 erwähnt, sollen nun die Einrichtungen zur Unterbringung der verschiedenen Personengruppen jeweils eine eigene Satzung erhalten, um auf die rechtlichen Rahmenbedingungen besser eingehen und im Kostendeckungsgrad besser differenzieren zu können. Somit ist es notwendig, eine neu überarbeitete Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen der Stadt Köln zu beschließen. An der Aufteilung der Einrichtungen in Kategorien, wie mit der „Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln“ beschlossen, soll in der neuen Satzung nicht festgehalten werden. Bei der Satzungsänderung 2014 wurden fälschlicherweise auch Haushalte, die selbstständig Strom und Gas mit einem Versorgungsunternehmen abrechnen, in vollem Umfang zur Gebühr für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten herangezogen. Durch die Vielzahl der einzelnen unterschiedlichen Objekte sind im Rahmen der vorgesehenen Änderungen die Höhe der von den Bewohnern zu zahlenden Benutzungsgebühren für jede Einrichtung separat ermittelt wor- den, d.h., die Gesamtgebühr setzt sich je Objekt zusammen aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr für Strom, Wasser und Heizung, sofern diese Verbrauchskosten nicht durch den Bewohner selbst gezahlt werden. Somit ist eine gerechte und genaue Gebüh- renerhebung pro Standort gewährleistet. Die Objekte ergeben sich aus der Anlage zur Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Perso- nen (Anlage 1), die Gebührenübersichten ergeben sich aus den Anlagen 4/OH-A bis 4/OH-C. Die finanziellen Auswirkungen der neuen Satzungen ergeben sich ebenfalls aus den Anlagen 5- 1/OH und 5-2/OH. Sollte sich zukünftig für die vorgenannten Leistungen Umsatzsteuerpflicht ergeben, so gelten die in der Satzung genannten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Grundlagen zur Berechnung der Benutzungsgebühren Nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) sollen die von den Bewohnern zu erhebenden Ge- bühren so festgesetzt werden, dass die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalku- lierten zukünftigen Kosten der Einrichtungen in der Regel gedeckt sind. Als Grundlage für die Einzelberechnungen dienen die nach betriebswirtschaftlichen Grund- sätzen ermittelten Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2016. 4 Entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie der ständigen Recht- sprechung der Verwaltungsgerichte wurden betriebsbedingte Kostenbereiche einbezogen, die in mindestens dieser Höhe und Zusammensetzung auch zukünftig entstehen werden: Nicht hinzugerechnet wurden die Strom-, Wasser- sowie Heizkosten, die von den Nutzern selbst getragen werden. Die so ermittelten anrechenbaren Kosten pro Einrichtung wurden auf einen Quadratmeter anre- chenbarer Wohnfläche umgerechnet. Daraus entstand die Grundgebühr. Grundlagen zur Berechnung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten An der Aufteilung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten in verschiedene Kategorien, wie in der „Dritten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inan- spruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen und Übergangswohnheimen für Aus- siedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln“ soll in der neuen Satzung festgehalten werden. Maßgeblich für die Zuordnung der Objekte zu einer Kategorie (1 - 4) ist, ob die Objektbewohner die Strom- und/oder Heizkosten selbst an den Versorger zahlen bzw. ob die Stadt Köln diese Zahlungen übernimmt. Kategorie Strom Heizung 1 Selbstzahler Selbstzahler 2 Selbstzahler Stadt Köln 3 Stadt Köln Stadt Köln 4 Stadt Köln Selbstzahler Für die Obdachlosenunterkünfte wurden die je Verbrauchskategorie anrechenbaren Kosten für Strom und/oder Heizung erfasst und auf einen Quadratmeter anrechenbarer Wohnfläche umge- rechnet. Auf diese Weise wurden Ausreißer, die vor allem auf unterschiedliche Ausgangskonstel- lationen in den Objekten zurückzuführen sind (z.B. Belegungssituation, Auslastung) und die von den Bewohnern nur eingeschränkt zu beeinflussen sind, ausgeglichen. Ausschlaggebend für die Gebührenhöhe ist die dem Bewohner zur Verfügung stehende anre- chenbare Wohnfläche, die mit den Benutzungsgebühren pro Quadratmeter zu multiplizieren ist. Diese wurde auf Grundlage der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche - Wohnflächen- verordnung WoFIV - ermittelt. Erfolgte die Bezugsfertigkeit vor dem 31.12.2003 wurde die Er- mittlung der Wohnfläche auf Grundlage der hierfür geltenden Bestimmungen der Zweiten Be- rechnungsverordnung NW durchgeführt. Die anrechenbare Wohnfläche setzt sich zusammen aus der reinen Wohnfläche der Unter- kunft/Wohnung und einer anteiligen Gemeinschaftsfläche, die für jede Einrichtung separat er- mittelt wurde. Zur Ermittlung der anteiligen Gemeinschaftsfläche wurden ausschließlich Räume in Ansatz gebracht, die der alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner vorbehalten sind. Außer Acht blieben hierbei insbesondere Funktionsräume, Lagerräume, Büro- räume, Treppenhausräume. Zum Beschlussvorschlag - Erhöhung um 15 % Die Höhe der Benutzungsgebühren im Beschlussvorschlag der Verwaltung ergibt sich aus der Anlage 3/OH-A. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung sieht vor, dass für die Festlegung der Grundgebühr nicht die mögliche kostendeckende Gebühr nach KAG, sondern ein Aufschlag von 15 % auf die derzeitige Grundgebühr sowie auf die Verbrauchskosten vorsieht, der sich an den im BGB und im Kölner Recht üblichen Mietpreissteigerungen bei privatrechtlichen Mietverhältnissen orien- 5 tiert1. Zwar wäre es gebührenrechtlich möglich gewesen, die Gebühr ausschließlich nach Maßgabe des KAG festzulegen, jedoch wäre nach Auffassung der Verwaltung eine kostendeckende Be- nutzungsgebühr in dieser Höhe als nicht vertretbar im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anzusehen, da hier eine Benachteiligung gegen- über anderen Kölner Bürgerinnen und Bürger vermieden werden soll. Darüber hinaus konnte der Meinungsbildung des Ausschusses für Soziales und Senioren aus der Sitzung vom 09.06.2016 gefolgt werden, dass die betroffenen Menschen, insbesondere die Selbstzahler, möglichst wenig belastet werden sollten, und für zukünftige Satzungen die finanziellen Steige- rungen kontrolliert niedrig vollzogen werden. Konsequenterweise hält die Verwaltung somit die Gleichbehandlung zu Kölner Mietern gerecht (s. Anmerkung 1) Mit dieser Festlegung wird zwar eine Deckung aller anrechenbaren Kosten nicht erzielt, dafür aber wird eine vertretbare und angemessene Gebührenanpassung erreicht, sodass davon aus- zugehen ist, dass die Personengruppe der Selbstzahler, die über eigenes Einkommen verfügen, nicht gezwungen werden, eventuell ergänzende Transferleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei den Selbstzahlern handelt es sich um Haushalte, die ihre monatliche Gebühr ohne Inanspruch- nahme von jeglichen Transferleistungen bestreiten können. Mit Stand 12.01.2018 stellt sich die Situation der in den städtischen Obdachloseneinrichtungen (ca. 700 Wohneinheiten) untergebrachten Haushalte wie folgt dar: 40 % SGB II Bezieher 20 % SGB XII Bezieher 3 % Wohngeld Bezieher 37 % Selbstzahler Eine Einschätzung, ob Selbstzahler durch die Erhöhung in einen möglichen Transferleistungs- bezug kommen, kann nicht vorgenommen werden, da hierzu die Höhe der jeweiligen Einkom- men bekannt sein müsste, um im Anschluss eine sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung durchführen zu können. Im Rahmen ihrer persönlichen Selbstbestimmung können die Bewoh- ner nicht verpflichtet werden, dem Amt für Wohnungswesen ihre Einkommensverhältnisse mit- zuteilen. Nach Umsetzung der Erhöhung erfolgen selbstverständlich Beratungsangebote zu Wohngeld- bzw. SGBII-/SGBXII-Ansprüchen ebenso Beratungen zu Wohnungsvermittlungen in den freien Wohnungsmarkt bzw. eines der vom Amt für Wohnungswesen verwalteten Mietvertragsobjekte für sozialverträgliche Bewohnerparteien, die als wohnfähige Vertragspartner eingestuft werden. Die durch den Ratsbeschluss vom 28.06.2016 rückwirkend seit dem 01.01.2014 geltende Grundgebühr incl. Betriebskosten (Versicherungen, Grundsteuer usw.) liegt - bis auf wenige Ausnahmen - zwischen 4,00 €/qm und 6,00 €/qm. Ausnahmsweise höhere qm-Preise ergeben sich bei projektgesteuerten Objekten in Wohnheimform oder einzelnen Unterbringungsformen für Großfamilien (z. B. möblierte Einrichtungen, Punkerprojekte). Die Verwaltung hält daher eine Gebührensteigerung bis zu 15 % für vertretbar, insbesondere da die neue Grundgebühr incl. Betriebskosten in den einzelnen Objekten auch weiterhin unterhalb der aktuellen Bewilligungs- miete von 6,25 €/qm Nettokalt (8,25 €/qm Bruttokalt = Grundmiete plus Nebenkosten ohne Hei- zung) im öffentlich geförderten Wohnungsbau, Einkommensgruppe A (1. Förderweg), liegt. Das Land NRW beabsichtigt, in 2018 die Bewilligungsmiete im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf 6,80 €/qm Nettokalt anzuheben. Darüber hinaus wird mit der vorgeschlagenen Anpassung der im Kommunalabgabengesetz geforderten Wahrung des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzprin- zips auch im Hinblick auf die Qualität des Wohnraumes entsprochen. Die Festsetzung führt bei 90 % Auslastung der Objekte im Jahresdurchschnitt zu einer Ertrags- 6 verbesserung im TP 1004 Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum in Höhe von rd. 429.000 € jährlich (s. Anlagen 5-1/OH und 5-2/OH). Zu den Auswirkungen auf die Kosten der Unterkunft nach SGB II und XII siehe Anmerkung 2. Zu Alternative I - Erhöhung um 5 % Die Höhe der Benutzungsgebühren nach der Alternative ergibt sich aus der Anlage 3/OH-B. Alternative I wirkt sich weniger belastend für die betroffenen Bewohner aus. Die Grundgebühr sowie die Verbrauchskosten werden mit einer Deckelung auf 105 % gegenüber der derzeitigen Gebühr erhöht. Die entsprechenden Änderungen in Bezug auf die einzelnen Objekte können der Anlage 4/OH- B entnommen werden. Bei einer 90%igen Auslastung der Objekte führt die Anpassung der Grundgebühr im Jahres- durchschnitt zu einer Ertragsverbesserung im TP 1004 Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum in Höhe von rd. 110.000 € jährlich (s. Anlagen 5-1/OH und 5-2/OH). Zu Alternative II - Erhöhung kostendeckend Die Höhe der Benutzungsgebühren nach der Alternative ergibt sich aus der Anlage 3/OH-C. Mit einem Beschluss zur Alternative II ist sichergestellt, dass die von den Bewohnern zu zah- lenden Benutzungsgebühren die nach dem Kommunalabgabengesetz anrechenbaren Kosten sowie die Verbrauchskosten in höchstmöglichem Umfang decken und auch zukünftig eine Kos- tendeckung sichergestellt ist. Zur Bewertung dieser Alternative wird auf die Ausführungen unter „Grundlagen zur Berechnung der Benutzungsgebühren / Beschlussvorschlag“ verwiesen. Die Festsetzung führt bei 90 % Auslastung der Objekte zu einer Ertragsverbesserung im TP 1004 Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum in Höhe von rd. 3,6 Mio. € jährlich (s. Anlagen 5-1/OH und 5-2/OH), aber auch in einem nicht unerheblichen Rahmen von Mehrauf- wendungen bei den Kosten der Unterkunft insb. im TP 0502 (s. Anmerkung 2). 1 Aufgrund der zum 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Kappungsgrenzenverordnung wird die Kappungs- grenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete in 59 Gemeinden in NRW, darunter ist auch Köln, auf 15 % begrenzt. 2 Nach § 46 Abs. 5 SGB II beteiligt sich der Bund an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, aktuell in Höhe von 40,3 v. H., ab dem 01.01.2018 erhöht sich die Beteiligung durch zu erwartende Anpassun- gen vorläufig auf ca. 40,8 v. H Im Rahmen der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII, 4. Kapitel erstattet der Bund überdies ab dem 01.01.2014 die entstandenen Nettoaufwendungen im Um- fang von 100 v.H. Nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erfolgt eine nicht kostendeckende Erstattung an die Kommune in pauschalierter Form. Für Leistungsempfänger/innen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erfolgt keine Kostenerstattung. Die damit einhergehenden Mehraufwendungen sind allerdings aufgrund verschiedener Abhängigkeiten nicht seriös zu quantifizieren. Anlagen
Anlage 12, Auszug aus dem Beschlussprotokoll RPA vom 26.06.2018
1547 Zeichen
Geschäftsführung Rechnungsprüfungsausschuss Frau Duggan Telefon: (0221) 221-22928 Fax : (0221) 221-25501 E-Mail: simone.duggan@stadt-koeln.de Datum: 27.06.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.06.2018 öffentlich 5.1 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Ein- richtungen für obdachlose Personen; Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen 0373/2018 Beschluss: Der Rat beschließt 1. die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Einrich- tungen für obdachlose Personen“ in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektaufteilung zustim- mend zur Kenntnis. 2. die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inan- spruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen“ gemäß Anlage 2 und nimmt die Erhöhung um 15 % der aktuellen Gebühr /(Anlage 3/OH-A) zustimmend zur Kenntnis Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, wie eine Satzungsregelung aussehen könnte, die gewährleistet, dass die Stadt Köln die von ihr tatsächlich aufgewen- deten Kosten bei der Unterbringung von obdachlosen Personen entsprechend der Regelungen des SGB II und des SGB XII berücksichtigt werden können. Abstimmungsergebnis: Mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis/90 Die Grünen, der SPD- Fraktion und der FDP-Fraktion, gegen die Stimme der Fraktion Die Linke zuge- stimmt.
Anlage4-OH_B_Gebühren im Vergleich_Stand_26.01.2018 Deckelung 105%
11776 Zeichen
Anlage 4/OH-B (105%-Deckelung) Gebührenübersicht Einrichtungen für Obdachlosenhilfe Variante derzeit Alt. B kostend. derzeit derzeit Alt. B kostend. Alt. B Alt. B kostend. kostend. Alt. B Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung (lt. Karthago) Grund- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Grund- gebühr 105%- Decke- lung Grund- gebühr kosten- deckend Verbrauchs- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Ver- brauchs- gebühr 105%- Decke- lung Ver- brauchs- gebühr kosten- deckend Gesamt- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Gesamt- gebühr 105%- Decke- lung Gesamt- gebühr kosten- deckend Alt. B zu 2014 (3. Änd.)* Alt. B zu 2014 (3. Änd.)* kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) Kosten- deckungs- grad 105%- Decke- lung je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/M onat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent in Prozent Auf dem Ginsterberg 2 1.105,25 qm 5,39 € 5,66 € 8,79 € 0,95 € 0,91 € 0,91 € 6,34 € 6,57 € 9,70 € 0,23 € 4% 3,36 € 53% 68% Auf dem Ginsterberg 6-34 1.524,00 qm 5,24 € 5,50 € 8,41 € 0,23 € 0,12 € 0,12 € 5,47 € 5,62 € 8,53 € 0,15 € 3% 3,06 € 56% 66% Berg. Gladbacher Str. 145 279,22 qm 6,59 € 6,92 € 24,51 € 3,99 € 4,18 € 4,18 € 10,58 € 11,10 € 28,69 € 0,52 € 5% 18,11 € 171% 39% Berg. Gladbacher Str. 161 216,55 qm 4,35 € 4,57 € 14,65 € 0,23 € 0,24 € 0,39 € 4,58 € 4,81 € 15,04 € 0,23 € 5% 10,46 € 228% 32% Berg. Gladbacher Str. 972 223,49 qm 4,35 € 4,57 € 18,36 € 0,23 € 0,24 € 0,63 € 4,58 € 4,81 € 18,99 € 0,23 € 5% 14,41 € 315% 25% Brühler Str. 267-269 (IB) 675,74 qm 7,50 € 7,88 € 13,92 € 1,54 € 1,62 € 1,67 € 9,04 € 9,50 € 15,59 € 0,46 € 5% 6,55 € 72% 61% Buchholzstr. 16+18 1.493,38 qm 4,84 € 5,08 € 9,86 € 0,23 € 0,24 € 0,33 € 5,07 € 5,32 € 10,19 € 0,25 € 5% 5,12 € 101% 52% Burgenlandstr. 3 1.385,05 qm 4,84 € 5,08 € 9,64 € 0,23 € 0,24 € 0,31 € 5,07 € 5,32 € 9,95 € 0,25 € 5% 4,88 € 96% 53% Burgenlandstr. 5-7 2.193,00 qm 4,84 € 5,08 € 9,64 € 0,23 € 0,24 € 0,31 € 5,07 € 5,32 € 9,95 € 0,25 € 5% 4,88 € 96% 53% Dellbrücker Str. 34 1.360,67 qm 4,35 € 4,57 € 10,03 € 0,23 € 0,24 € 0,28 € 4,58 € 4,81 € 10,31 € 0,23 € 5% 5,73 € 125% 47% Egonstr. 22 60,00 qm 4,56 € 4,79 € 30,97 € 1,35 € - € - € 5,91 € 4,79 € 30,97 € 1,12 €- -19% 25,06 € 424% 15% Egonstr. 40 60,00 qm 4,56 € 4,79 € 17,11 € 1,35 € 0,09 € 0,09 € 5,91 € 4,88 € 17,20 € 1,03 €- -17% 11,29 € 191% 28% Escher Str. 154 629,28 qm 3,73 € 3,92 € 9,47 € 0,23 € 0,24 € 1,67 € 3,96 € 4,16 € 11,14 € 0,20 € 5% 7,18 € 181% 37% Escher Str. 304 665,97 qm 3,73 € 3,92 € 11,12 € 0,23 € 0,24 € 1,24 € 3,96 € 4,16 € 12,36 € 0,20 € 5% 8,40 € 212% 34% Flemingstr. 1 1.515,23 qm 4,35 € 4,57 € 11,16 € 0,23 € 0,11 € 0,11 € 4,58 € 4,68 € 11,27 € 0,10 € 2% 6,69 € 146% 42% Flemingstr. 3 1.533,48 qm 4,84 € 5,08 € 10,78 € 0,23 € 0,24 € 0,36 € 5,07 € 5,32 € 11,14 € 0,25 € 5% 6,07 € 120% 48% Flemingstr. 8-36 5.468,51 qm 6,97 € 7,32 € 14,01 € 1,68 € 1,76 € 2,37 € 8,65 € 9,08 € 16,38 € 0,43 € 5% 7,73 € 89% 55% Flittarder Hauptstr. 80 459,06 qm 7,55 € 7,93 € 10,30 € 1,35 € 1,42 € 2,55 € 8,90 € 9,35 € 12,85 € 0,45 € 5% 3,95 € 44% 73% Geisbergstr. 47-49, 53 ohne Heizung 2.729,48 qm 4,84 € 5,08 € 11,53 € 0,23 € 0,24 € 0,34 € 5,07 € 5,32 € 11,87 € 0,25 € 5% 6,80 € 134% 45% Geisbergstr. 51 1.024,22 qm 4,84 € 5,08 € 11,53 € 0,23 € 0,24 € 0,53 € 5,07 € 5,32 € 12,06 € 0,25 € 5% 6,99 € 138% 44% Gummersbacher Str. 25 1.103,64 qm 3,73 € 3,92 € 9,60 € 0,23 € 0,24 € 1,59 € 3,96 € 4,16 € 11,19 € 0,20 € 5% 7,23 € 183% 37% Grundgebühr Verbrauchsgebühr Gesamtgebühr Vergleich: G esamtgebühr Alt. B kostend. Seite 1 von 3 Anlage 4/OH-B (105%-Deckelung) Gebührenübersicht Einrichtungen für Obdachlosenhilfe Variante derzeit Alt. B kostend. derzeit derzeit Alt. B kostend. Alt. B Alt. B kostend. kostend. Alt. B Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung (lt. Karthago) Grund- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Grund- gebühr 105%- Decke- lung Grund- gebühr kosten- deckend Verbrauchs- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Ver- brauchs- gebühr 105%- Decke- lung Ver- brauchs- gebühr kosten- deckend Gesamt- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Gesamt- gebühr 105%- Decke- lung Gesamt- gebühr kosten- deckend Alt. B zu 2014 (3. Änd.)* Alt. B zu 2014 (3. Änd.)* kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) Kosten- deckungs- grad 105%- Decke- lung je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/M onat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent in Prozent Grundgebühr Verbrauchsgebühr Gesamtgebühr Vergleich: G esamtgebühr Alt. B kostend. Hermann-Ehlers-Str. 17-19 1.206,41 qm 4,22 € 4,43 € 10,80 € 0,23 € 0,24 € 0,99 € 4,45 € 4,67 € 11,79 € 0,22 € 5% 7,34 € 165% 40% Homarstr. 84 1.027,09 qm 4,84 € 5,08 € 10,37 € 0,23 € 0,24 € 0,29 € 5,07 € 5,32 € 10,66 € 0,25 € 5% 5,59 € 110% 50% Kalk-Mülheimer Str. 168 251,00 qm 6,59 € 6,92 € 10,98 € 1,55 € 0,65 € 0,65 € 8,14 € 7,57 € 11,63 € 0,57 €- -7% 3,49 € 43% 65% Kalscheurer Weg 2 1.006,19 qm 3,73 € 3,92 € 10,50 € 0,23 € 0,24 € 0,83 € 3,96 € 4,16 € 11,33 € 0,20 € 5% 7,37 € 186% 37% Kalscheurer Weg 2 (beh.gerecht) 202,54 qm 7,55 € 7,93 € 10,50 € 0,23 € 0,24 € 0,83 € 7,78 € 8,17 € 11,33 € 0,39 € 5% 3,55 € 46% 72% Kottenforststr. 1-5 2.932,95 qm 4,84 € 5,08 € 12,54 € 1,09 € 0,82 € 0,82 € 5,93 € 5,90 € 13,36 € 0,03 €- -1% 7,43 € 125% 44% Kürtenstr. 1 736,40 qm 4,84 € 5,08 € 10,25 € 0,23 € 0,24 € 0,33 € 5,07 € 5,32 € 10,58 € 0,25 € 5% 5,51 € 109% 50% Lilienthalstr. 34 1.069,50 qm 3,73 € 3,92 € 8,46 € 0,23 € 0,24 € 0,69 € 3,96 € 4,16 € 9,15 € 0,20 € 5% 5,19 € 131% 45% Longericher Str. 151 1.059,69 qm 4,84 € 5,08 € 10,90 € 0,23 € 0,24 € 0,30 € 5,07 € 5,32 € 11,20 € 0,25 € 5% 6,13 € 121% 48% Longericher Str. 153 957,97 qm 4,35 € 4,57 € 12,94 € 0,23 € 0,24 € 0,53 € 4,58 € 4,81 € 13,47 € 0,23 € 5% 8,89 € 194% 36% Lüderichstr. 1 1.235,74 qm 3,73 € 3,92 € 10,89 € 0,23 € 0,24 € 0,55 € 3,96 € 4,16 € 11,44 € 0,20 € 5% 7,48 € 189% 36% Max-Fremery-Str. 2 742,24 qm 4,84 € 5,08 € 14,52 € 0,23 € 0,24 € 0,29 € 5,07 € 5,32 € 14,81 € 0,25 € 5% 9,74 € 192% 36% Neue Kempener Str. 215-219 2.123,12 qm 4,84 € 5,08 € 11,67 € 0,23 € 0,24 € 0,36 € 5,07 € 5,32 € 12,03 € 0,25 € 5% 6,96 € 137% 44% Niehler Str. 179 175,00 qm 7,55 € 7,93 € 9,97 € 1,68 € 1,76 € 1,86 € 9,23 € 9,69 € 11,83 € 0,46 € 5% 2,60 € 28% 82% Niehler Str. 85-87 860,29 qm 7,49 € 7,86 € 12,80 € 1,67 € 0,95 € 0,95 € 9,16 € 8,81 € 13,75 € 0,35 €- -4% 4,59 € 50% 64% Ostmerheimer Str. 712 150,00 qm 6,59 € 6,92 € 13,15 € 4,36 € 4,58 € 5,65 € 10,95 € 11,50 € 18,80 € 0,55 € 5% 7,85 € 72% 61% Passauer Str. 2 1.419,46 qm 4,35 € 4,57 € 12,18 € 0,23 € 0,24 € 0,37 € 4,58 € 4,81 € 12,55 € 0,23 € 5% 7,97 € 174% 38% Rathausstr. 18** 222,19 qm 7,55 € 4,16 € 4,16 € 1,68 € 2,99 € 2,99 € 9,23 € 7,15 € 7,15 € 2,08 €- -23% 2,08 €- -23% 100% Scheuermühlenstr. 63 108,00 qm 9,64 € 10,12 € 14,12 € 3,69 € - € - € 13,33 € 10,12 € 14,12 € 3,21 €- -24% 0,79 € 6% 72% Schmaler Wall 17 140,00 qm 7,55 € 7,93 € 10,66 € 1,68 € 1,08 € 1,08 € 9,23 € 9,01 € 11,74 € 0,22 €- -2% 2,51 € 27% 77% Steinkauler Str. 29-33a 4.238,58 qm 6,97 € 7,32 € 12,76 € 1,56 € 1,17 € 1,17 € 8,53 € 8,49 € 13,93 € 0,04 €- 0% 5,40 € 63% 61% Seite 2 von 3 Anlage 4/OH-B (105%-Deckelung) Gebührenübersicht Einrichtungen für Obdachlosenhilfe Variante derzeit Alt. B kostend. derzeit derzeit Alt. B kostend. Alt. B Alt. B kostend. kostend. Alt. B Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung (lt. Karthago) Grund- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Grund- gebühr 105%- Decke- lung Grund- gebühr kosten- deckend Verbrauchs- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Ver- brauchs- gebühr 105%- Decke- lung Ver- brauchs- gebühr kosten- deckend Gesamt- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Gesamt- gebühr 105%- Decke- lung Gesamt- gebühr kosten- deckend Alt. B zu 2014 (3. Änd.)* Alt. B zu 2014 (3. Änd.)* kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) kosten- deckend zu 2014 (3. Änd.) Kosten- deckungs- grad 105%- Decke- lung je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/M onat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent in Prozent Grundgebühr Verbrauchsgebühr Gesamtgebühr Vergleich: G esamtgebühr Alt. B kostend. Vogelsanger Str. 4 60,00 qm 4,27 € 4,48 € 14,37 € 0,23 € 0,24 € 0,42 € 4,50 € 4,72 € 14,79 € 0,22 € 5% 10,29 € 229% 32% Winterberger Str. 11 2.370,93 qm 7,50 € 7,88 € 14,20 € 1,68 € 1,76 € 2,38 € 9,18 € 9,64 € 16,58 € 0,46 € 5% 7,40 € 81% 58% Wittener Str. 5a-c 1.392,41 qm 4,35 € 4,57 € 8,62 € 0,23 € 0,24 € 0,81 € 4,58 € 4,81 € 9,43 € 0,23 € 5% 4,85 € 106% 51% Xantener Str. 72 643,60 qm 3,73 € 3,92 € 16,35 € 0,23 € 0,24 € 1,86 € 3,96 € 4,16 € 18,21 € 0,20 € 5% 14,25 € 360% 23% Gesamtnutzfläche OH 52.036,52 qm * Die prozentualen Unterschiede beim Vergleich der Variante "B" mit der derzeitigen Gesamtgebühr je Einrichtung ergeben sich aus den Abweichungen bei den objektbezogenen Verbrauchsgebühren, die je Einrichtung maximal kostendeckend ansatzfähig sind. ** Für die Einrichtung Rathausstr. 18 können die Grund- und Verbrauchsgebühren maximal kostendeckend angesetzt werden. Seite 3 von 3
Anlage2-Erhebungssatzung 2018 OH
8338 Zeichen
Anlage 2 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen der Stadt Köln vom _____ (Datum der Ausfertigung durch die Oberbürgermeis- terin) Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 2, 7, 41 und 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV NRW 610) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Einrichtungen für obdachlose Personen, nachfolgend Einrichtun- gen genannt, und für die Benutzung der zur Lagerung beweglicher Habe eingerichteten Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind Personen, die die Einrichtungen in Anspruch nehmen. (3) Haushaltsangehörige haften als Gesamtschuldner. (4) Die Einrichtungen ergeben sich aus § 1 der Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen und der ihren Bestandteil bildenden Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 2 Gebührenberechnung (1) Die Benutzungsgebühren in den Einrichtungen setzen sich zusammen aus einer Grund- gebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr für Strom, Wasser und Heizung, sofern sie nicht von den Bewohnern selbst getragen werden. (2) Berechnungsgrundlage der Benutzungsgebühren sind die Wohnflächen der in den Ein- richtungen in Anspruch genommenen Räume, sowie die Dauer der Inanspruchnahme. (3) Die Wohnfläche wird nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflä- chenverordnung), vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung, berechnet. Die Wohnfläche besteht aus der belegungsfähigen Fläche und - soweit vor- handen - der anteiligen Flächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind (Gemeinschaftswohnfläche). (4) Die zu entrichtende Grundgebühr berechnet sich nach der Größe der zugewiesenen be- legungsfähigen Fläche zuzüglich der darauf entfallenden anteiligen Gemeinschaftswohn- fläche. Die anteilige Gemeinschaftswohnfläche errechnet sich aus der Multiplikation der zugewiesenen belegungsfähigen Fläche mit dem Faktor, der sich aus der Division der Gemeinschaftswohnfläche durch die belegungsfähige Fläche der Einrichtung ergibt. § 3 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der von den Bewohnern in der jeweiligen Einrichtung je Monat und je Quad- ratmeter anrechenbarer Wohnfläche zu zahlende Grundgebühr und die verbrauchsab- hängige Gebühr ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebüh- ren sind Nettogebühren; sofern die Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sind die Gebührensätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten. (2) Soweit in den Einrichtungen einzelne Unterkünfte oder Wohnungen über Ausstattungs- merkmale verfügen, die bei der Festlegung der Grundgebühr gemäß Abs. 1 nicht be- rücksichtigt wurden, werden für die Unterkünfte oder Wohnungen die folgenden Zu- schläge auf die Grundgebühr der Einrichtung erhoben. a) in Einrichtungen ohne Heizung 10% Zuschlag für Heizung b) in Einrichtungen mit Gemeinschafts-WC 10% Zuschlag für eigenes WC c) in Einrichtungen mit Gemeinschafts-Duschen 5% Zuschlag für eigene Dusche d) in Einrichtungen mit Einfachverglasung 5% Zuschlag f. Doppelverglasung (3) Die Benutzungsgebühr für das Projekt Amsterdamer Str. 149, 50735 Köln, beträgt 50,00 € pro Person. (4) Die Benutzungsgebüh ren betragen in den Brand- und Katastrophenschutzeinrichtun- gen a) Brühler Str. 267-269, 50968 Köln 10,03 EUR/qm monatlich b) Boltensternstr. 2 - 4, 50735 Köln 5,21 EUR/qm monatlich (5) Soweit sich die Benutzung nicht auf volle Monate erstreckt, wird die monatliche Benu t- zungsgebühr bis zum Auszugstag kalendertäglich berechnet. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. § 4 Einlagerung beweglicher Habe (1) Soweit die bewegliche Habe eines Bewohners der Einrichtungen durch die Stadt Köln gelagert wird, erfolgt die Lagerung für die Dauer von einem Monat unentgeltlich. Nach Ablauf dieser Frist wird von dem Bewohner eine Lagergebühr in Höhe von 5,00 € monat- lich für den Lademeter erhoben. (2) Kommt ein Bewohner der Einrichtungen mit der Zahlung von mindestens einer monatli- chen Lagergebühr für mehr als drei Monate in Rückstand, wird ihm zur Zahlung eine Frist von einem Monat gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf ist die Stadt Köln befugt, das Gut nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen zu verwerten. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigender Versteigerungserlös ist dem Bewohner auszuzahlen. (3) Ist das Gut nicht verwertbar oder lässt sich von der Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Versteigerung nicht erwarten oder ist eine Zwangsvollstreckung aus sonsti- gen Gründen nicht durchführbar, kann die Stadt an ihm Besitz und Verwahrung aufge- ben. § 5 Fälligkeit Benutzungsgebühren gemäß § 3 und Lagergebühren gemäß § 4 sind monatlich im Voraus, spätestens jedoch bis zum Dritten eines jeden Monats unter Angabe der Einrichtung und der Personenkontonummer an die Stadt Köln auf deren Konto bei der Stadtkasse Köln einzuzah- len. Bei verspäteter Zahlung werden Säumniszuschläge nach den gesetzlichen Bestimmun- gen berechnet. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flücht- linge der Stadt Köln vom 23. März 2005 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 14. Juli 2016 ist auf Benutzungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, nicht mehr anzu- wenden. Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen der Stadt Köln Objekt Grundgebühr je qm/Monat Verbrauchsgebühr je qm/Monat Gesamtgebühr je qm/Monat Auf dem Ginsterberg 2 6,20 € 0,91 € 7,11 € Auf dem Ginsterberg 6-34 6,03 € 0,12 € 6,15 € Berg. Gladbacher Str. 145 7,58 € 4,18 € 11,76 € Berg. Gladbacher Str. 161 5,00 € 0,26 € 5,26 € Berg. Gladbacher Str. 972 5,00 € 0,26 € 5,26 € Brühler Str. 267-269 (IB) 8,63 € 1,67 € 10,30 € Buchholzstr. 16+18 5,57 € 0,26 € 5,83 € Burgenlandstr. 3 5,57 € 0,26 € 5,83 € Burgenlandstr. 5-7 5,57 € 0,26 € 5,83 € Dellbrücker Str. 34 5,00 € 0,26 € 5,26 € Egonstr. 22 5,24 € 0,00 € 5,24 € Egonstr. 40 5,24 € 0,09 € 5,33 € Escher Str. 154 4,29 € 0,26 € 4,55 € Escher Str. 304 4,29 € 0,26 € 4,55 € Flemingstr. 1 5,00 € 0,11 € 5,11 € Flemingstr. 3 5,57 € 0,26 € 5,83 € Flemingstr. 8-36 8,02 € 1,93 € 9,95 € Flittarder Hauptstr. 80 8,68 € 1,55 € 10,23 € Geisbergstr. 47-49, 53 ohne Heizung 5,57 € 0,17 € 5,74 € Geisbergstr. 51 5,57 € 0,26 € 5,83 € Gummersbacher Str. 25 4,29 € 0,26 € 4,55 € Hermann-Ehlers-Str. 17-19 4,85 € 0,26 € 5,11 € Homarstr. 84 5,57 € 0,26 € 5,83 € Kalk-Mülheimer Str. 168 7,58 € 0,65 € 8,23 € Kalscheurer Weg 2 4,29 € 0,26 € 4,55 € Kalscheurer Weg 2 (beh.gerecht) 8,68 € 0,26 € 8,94 € Kottenforststr. 1-5 5,57 € 0,82 € 6,39 € Kürtenstr. 1 5,57 € 0,26 € 5,83 € Lilienthalstr. 34 4,29 € 0,26 € 4,55 € Longericher Str. 151 5,57 € 0,26 € 5,83 € Longericher Str. 153 5,00 € 0,26 € 5,26 € Lüderichstr. 1 4,29 € 0,26 € 4,55 € Max-Fremery-Str. 2 5,57 € 0,26 € 5,83 € Neue Kempener Str. 215-219 5,57 € 0,26 € 5,83 € Niehler Str. 179 8,68 € 1,86 € 10,54 € Niehler Str. 85-87 8,61 € 0,95 € 9,56 € Ostmerheimer Str. 712 7,58 € 5,01 € 12,59 € Passauer Str. 2 5,00 € 0,26 € 5,26 € Rathausstr. 18 4,16 € 2,99 € 7,15 € Scheuermühlenstr. 63 11,09 € 0,00 € 11,09 € Schmaler Wall 17 8,68 € 1,08 € 9,76 € Steinkauler Str. 29-33a 8,02 € 1,17 € 9,19 € Vogelsanger Str. 4 4,91 € 0,26 € 5,17 € Winterberger Str. 11 8,63 € 1,93 € 10,56 € Objekt Grundgebühr je qm/Monat Verbrauchsgebühr je qm/Monat Gesamtgebühr je qm/Monat Wittener Str. 5a-c 5,00 € 0,26 € 5,26 € Xantener Str. 72 4,29 € 0,26 € 4,55 €
Anlage3-OH-C_Gebühr_je_Einrichtung_Stand_26.01.2018 kostendeckend
3089 Zeichen
Anlage 3/OH-C Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung Grundgebühr je qm/Monat Verbrauchs- gebühr je qm/Monat Gesamt- gebühr je qm/Monat Auf dem Ginsterberg 2 1.105,25 qm 8,79 € 0,91 € 9,70 € Auf dem Ginsterberg 6-34 1.524,00 qm 8,41 € 0,12 € 8,53 € Berg. Gladbacher Str. 145 279,22 qm 24,51 € 4,18 € 28,69 € Berg. Gladbacher Str. 161 216,55 qm 14,65 € 0,39 € 15,04 € Berg. Gladbacher Str. 972 223,49 qm 18,36 € 0,63 € 18,99 € Brühler Str. 267-269 (IB) 675,74 qm 13,92 € 1,67 € 15,59 € Buchholzstr. 16+18 1.493,38 qm 9,86 € 0,33 € 10,19 € Burgenlandstr. 3 1.385,05 qm 9,64 € 0,31 € 9,95 € Burgenlandstr. 5-7 2.193,00 qm 9,64 € 0,31 € 9,95 € Dellbrücker Str. 34 1.360,67 qm 10,03 € 0,28 € 10,31 € Egonstr. 22 60,00 qm 30,97 € 0,00 € 30,97 € Egonstr. 40 60,00 qm 17,11 € 0,09 € 17,20 € Escher Str. 154 629,28 qm 9,47 € 1,67 € 11,14 € Escher Str. 304 665,97 qm 11,12 € 1,24 € 12,36 € Flemingstr. 1 1.515,23 qm 11,16 € 0,11 € 11,27 € Flemingstr. 3 1.533,48 qm 10,78 € 0,36 € 11,14 € Flemingstr. 8-36 5.468,51 qm 14,01 € 2,37 € 16,38 € Flittarder Hauptstr. 80 459,06 qm 10,30 € 2,55 € 12,85 € Geisbergstr. 47-49, 53 ohne Heizung 2.729,48 qm 11,53 € 0,34 € 11,87 € Geisbergstr. 51 1.024,22 qm 11,53 € 0,53 € 12,06 € Gummersbacher Str. 25 1.103,64 qm 9,60 € 1,59 € 11,19 € Hermann-Ehlers-Str. 17-19 1.206,41 qm 10,80 € 0,99 € 11,79 € Homarstr. 84 1.027,09 qm 10,37 € 0,29 € 10,66 € Kalk-Mülheimer Str. 168 251,00 qm 10,98 € 0,65 € 11,63 € Kalscheurer Weg 2 1.006,19 qm 10,50 € 0,83 € 11,33 € Kalscheurer Weg 2 (beh.gerecht) 202,54 qm 10,50 € 0,83 € 11,33 € Kottenforststr. 1-5 2.932,95 qm 12,54 € 0,82 € 13,36 € Kürtenstr. 1 736,40 qm 10,25 € 0,33 € 10,58 € Lilienthalstr. 34 1.069,50 qm 8,46 € 0,69 € 9,15 € Longericher Str. 151 1.059,69 qm 10,90 € 0,30 € 11,20 € Longericher Str. 153 957,97 qm 12,94 € 0,53 € 13,47 € Lüderichstr. 1 1.235,74 qm 10,89 € 0,55 € 11,44 € Max-Fremery-Str. 2 742,24 qm 14,52 € 0,29 € 14,81 € Neue Kempener Str. 215-219 2.123,12 qm 11,67 € 0,36 € 12,03 € Niehler Str. 179 175,00 qm 9,97 € 1,86 € 11,83 € Niehler Str. 85-87 860,29 qm 12,80 € 0,95 € 13,75 € Ostmerheimer Str. 712 150,00 qm 13,15 € 5,65 € 18,80 € Passauer Str. 2 1.419,46 qm 12,18 € 0,37 € 12,55 € Rathausstr. 18 222,19 qm 4,16 € 2,99 € 7,15 € Scheuermühlenstr. 63 108,00 qm 14,12 € 0,00 € 14,12 € Übersicht über die Gebühren je Einrichtung (objektbezogen-kostendeckende Gebühr, Basis Haushaltsjahr 2016) Seite 1 von 2 Anlage 3/OH-C Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung Grundgebühr je qm/Monat Verbrauchs- gebühr je qm/Monat Gesamt- gebühr je qm/Monat Übersicht über die Gebühren je Einrichtung (objektbezogen-kostendeckende Gebühr, Basis Haushaltsjahr 2016) Schmaler Wall 17 140,00 qm 10,66 € 1,08 € 11,74 € Steinkauler Str. 29-33a 4.238,58 qm 12,76 € 1,17 € 13,93 € Vogelsanger Str. 4 60,00 qm 14,37 € 0,42 € 14,79 € Winterberger Str. 11 2.370,93 qm 14,20 € 2,38 € 16,58 € Wittener Str. 5a-c 1.392,41 qm 8,62 € 0,81 € 9,43 € Xantener Str. 72 643,60 qm 16,35 € 1,86 € 18,21 € Gesamtnutzfläche OH: 52.036,52 qm Seite 2 von 2
Anlage4-OH_C_Gebühren im Vergleich_Stand_26.01.2018 kostendeckend
8563 Zeichen
Anlage 4/OH-C (kostendeckend) Gebührenübersicht Einrichtungen für Obdachlosenhilfe Variante derzeit Alt. C derzeit derzeit Alt. C Alt. C Alt. C Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung (lt. Karthago) Grund- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Grund- gebühr kosten- deckend Verbrauchs- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Ver- brauchs- gebühr kosten- deckend Gesamt- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Gesamt- gebühr kosten- deckend kostendeckend zu 2014 (3. Änd.) kostendeckend zu 2014 (3. Änd.) je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent Auf dem Ginsterberg 2 1.105,25 qm 5,39 € 8,79 € 0,95 € 0,91 € 6,34 € 9,70 € 3,36 € 53% Auf dem Ginsterberg 6-34 1.524,00 qm 5,24 € 8,41 € 0,23 € 0,12 € 5,47 € 8,53 € 3,06 € 56% Berg. Gladbacher Str. 145 279,22 qm 6,59 € 24,51 € 3,99 € 4,18 € 10,58 € 28,69 € 18,11 € 171% Berg. Gladbacher Str. 161 216,55 qm 4,35 € 14,65 € 0,23 € 0,39 € 4,58 € 15,04 € 10,46 € 228% Berg. Gladbacher Str. 972 223,49 qm 4,35 € 18,36 € 0,23 € 0,63 € 4,58 € 18,99 € 14,41 € 315% Brühler Str. 267-269 (IB) 675,74 qm 7,50 € 13,92 € 1,54 € 1,67 € 9,04 € 15,59 € 6,55 € 72% Buchholzstr. 16+18 1.493,38 qm 4,84 € 9,86 € 0,23 € 0,33 € 5,07 € 10,19 € 5,12 € 101% Burgenlandstr. 3 1.385,05 qm 4,84 € 9,64 € 0,23 € 0,31 € 5,07 € 9,95 € 4,88 € 96% Burgenlandstr. 5-7 2.193,00 qm 4,84 € 9,64 € 0,23 € 0,31 € 5,07 € 9,95 € 4,88 € 96% Dellbrücker Str. 34 1.360,67 qm 4,35 € 10,03 € 0,23 € 0,28 € 4,58 € 10,31 € 5,73 € 125% Egonstr. 22 60,00 qm 4,56 € 30,97 € 1,35 € - € 5,91 € 30,97 € 25,06 € 424% Egonstr. 40 60,00 qm 4,56 € 17,11 € 1,35 € 0,09 € 5,91 € 17,20 € 11,29 € 191% Escher Str. 154 629,28 qm 3,73 € 9,47 € 0,23 € 1,67 € 3,96 € 11,14 € 7,18 € 181% Escher Str. 304 665,97 qm 3,73 € 11,12 € 0,23 € 1,24 € 3,96 € 12,36 € 8,40 € 212% Flemingstr. 1 1.515,23 qm 4,35 € 11,16 € 0,23 € 0,11 € 4,58 € 11,27 € 6,69 € 146% Flemingstr. 3 1.533,48 qm 4,84 € 10,78 € 0,23 € 0,36 € 5,07 € 11,14 € 6,07 € 120% Flemingstr. 8-36 5.468,51 qm 6,97 € 14,01 € 1,68 € 2,37 € 8,65 € 16,38 € 7,73 € 89% Flittarder Hauptstr. 80 459,06 qm 7,55 € 10,30 € 1,35 € 2,55 € 8,90 € 12,85 € 3,95 € 44% Geisbergstr. 47-49, 53 ohne Heizung 2.729,48 qm 4,84 € 11,53 € 0,23 € 0,34 € 5,07 € 11,87 € 6,80 € 134% Geisbergstr. 51 1.024,22 qm 4,84 € 11,53 € 0,23 € 0,53 € 5,07 € 12,06 € 6,99 € 138% Gummersbacher Str. 25 1.103,64 qm 3,73 € 9,60 € 0,23 € 1,59 € 3,96 € 11,19 € 7,23 € 183% Vergleich: Gesamtgebühr Alt. C Grundgebühr Verbrauchsgebühr Gesamtgebühr Seite 1 von 3 Anlage 4/OH-C (kostendeckend) Gebührenübersicht Einrichtungen für Obdachlosenhilfe Variante derzeit Alt. C derzeit derzeit Alt. C Alt. C Alt. C Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung (lt. Karthago) Grund- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Grund- gebühr kosten- deckend Verbrauchs- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Ver- brauchs- gebühr kosten- deckend Gesamt- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Gesamt- gebühr kosten- deckend kostendeckend zu 2014 (3. Änd.) kostendeckend zu 2014 (3. Änd.) je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent Vergleich: Gesamtgebühr Alt. C Grundgebühr Verbrauchsgebühr Gesamtgebühr Hermann-Ehlers-Str. 17-19 1.206,41 qm 4,22 € 10,80 € 0,23 € 0,99 € 4,45 € 11,79 € 7,34 € 165% Homarstr. 84 1.027,09 qm 4,84 € 10,37 € 0,23 € 0,29 € 5,07 € 10,66 € 5,59 € 110% Kalk-Mülheimer Str. 168 251,00 qm 6,59 € 10,98 € 1,55 € 0,65 € 8,14 € 11,63 € 3,49 € 43% Kalscheurer Weg 2 1.006,19 qm 3,73 € 10,50 € 0,23 € 0,83 € 3,96 € 11,33 € 7,37 € 186% Kalscheurer Weg 2 (beh.gerecht) 202,54 qm 7,55 € 10,50 € 0,23 € 0,83 € 7,78 € 11,33 € 3,55 € 46% Kottenforststr. 1-5 2.932,95 qm 4,84 € 12,54 € 1,09 € 0,82 € 5,93 € 13,36 € 7,43 € 125% Kürtenstr. 1 736,40 qm 4,84 € 10,25 € 0,23 € 0,33 € 5,07 € 10,58 € 5,51 € 109% Lilienthalstr. 34 1.069,50 qm 3,73 € 8,46 € 0,23 € 0,69 € 3,96 € 9,15 € 5,19 € 131% Longericher Str. 151 1.059,69 qm 4,84 € 10,90 € 0,23 € 0,30 € 5,07 € 11,20 € 6,13 € 121% Longericher Str. 153 957,97 qm 4,35 € 12,94 € 0,23 € 0,53 € 4,58 € 13,47 € 8,89 € 194% Lüderichstr. 1 1.235,74 qm 3,73 € 10,89 € 0,23 € 0,55 € 3,96 € 11,44 € 7,48 € 189% Max-Fremery-Str. 2 742,24 qm 4,84 € 14,52 € 0,23 € 0,29 € 5,07 € 14,81 € 9,74 € 192% Neue Kempener Str. 215-219 2.123,12 qm 4,84 € 11,67 € 0,23 € 0,36 € 5,07 € 12,03 € 6,96 € 137% Niehler Str. 179 175,00 qm 7,55 € 9,97 € 1,68 € 1,86 € 9,23 € 11,83 € 2,60 € 28% Niehler Str. 85-87 860,29 qm 7,49 € 12,80 € 1,67 € 0,95 € 9,16 € 13,75 € 4,59 € 50% Ostmerheimer Str. 712 150,00 qm 6,59 € 13,15 € 4,36 € 5,65 € 10,95 € 18,80 € 7,85 € 72% Passauer Str. 2 1.419,46 qm 4,35 € 12,18 € 0,23 € 0,37 € 4,58 € 12,55 € 7,97 € 174% Rathausstr. 18 222,19 qm 7,55 € 4,16 € 1,68 € 2,99 € 9,23 € 7,15 € 2,08 €- -23% Scheuermühlenstr. 63 108,00 qm 9,64 € 14,12 € 3,69 € - € 13,33 € 14,12 € 0,79 € 6% Schmaler Wall 17 140,00 qm 7,55 € 10,66 € 1,68 € 1,08 € 9,23 € 11,74 € 2,51 € 27% Steinkauler Str. 29-33a 4.238,58 qm 6,97 € 12,76 € 1,56 € 1,17 € 8,53 € 13,93 € 5,40 € 63% Seite 2 von 3 Anlage 4/OH-C (kostendeckend) Gebührenübersicht Einrichtungen für Obdachlosenhilfe Variante derzeit Alt. C derzeit derzeit Alt. C Alt. C Alt. C Einrichtungen Nutzfläche, Grundlage für Gebühren- berechnung (lt. Karthago) Grund- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Grund- gebühr kosten- deckend Verbrauchs- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Ver- brauchs- gebühr kosten- deckend Gesamt- gebühr bisherige Satzung 2014 (3. Änd.) Gesamt- gebühr kosten- deckend kostendeckend zu 2014 (3. Änd.) kostendeckend zu 2014 (3. Änd.) je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat je qm/Monat Differenz je qm/Monat Veränd. in Prozent Vergleich: Gesamtgebühr Alt. C Grundgebühr Verbrauchsgebühr Gesamtgebühr Vogelsanger Str. 4 60,00 qm 4,27 € 14,37 € 0,23 € 0,42 € 4,50 € 14,79 € 10,29 € 229% Winterberger Str. 11 2.370,93 qm 7,50 € 14,20 € 1,68 € 2,38 € 9,18 € 16,58 € 7,40 € 81% Wittener Str. 5a-c 1.392,41 qm 4,35 € 8,62 € 0,23 € 0,81 € 4,58 € 9,43 € 4,85 € 106% Xantener Str. 72 643,60 qm 3,73 € 16,35 € 0,23 € 1,86 € 3,96 € 18,21 € 14,25 € 360% Gesamtnutzfläche OH 52.036,52 qm Seite 3 von 3
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0373/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.03.2018
- Erstellt
- 31.01.2018 10:35