V/0857/2020
Wahl der Mitglieder der 15. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe
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Anlage A
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Anlage A zur V/0857/2020 Kurzüberblick Für die 15. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe sind die gesetzlichen Mitglieder aus dem Rat der Stadt Münster zu wählen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremi- en/Städtepartner-schaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Anlage 1 - Muster Wahlzettel
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Anlage 1 - Muster Wahlzettel Muster
Beschlussvorlage
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V/0857/2020 V/0857/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wahl der Mitglieder der 15. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe Beratungsfolge 09.12.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Für die 15. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe werden gewählt: 1. Mit der Erststimme ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1. 1. 2. 2. 3. 3. 2. Mit der Zweitstimme Für die auf dem „Wahlzettel für die Wahl der Reservelisten“ (Anlage) aufgeführten Listen/Bewerber wurden folgende Stimmen abgegeben: Liste CDU = ____ Stimmen Liste SPD = ____ Stimmen Liste Bündnis 90/Die Grüne = ____ Stimmen Liste FDP = ____ Stimmen Liste AfD = ____ Stimmen Liste Die Linke = ____ Stimmen Liste LV-FW NRW = ____ Stimmen Liste Die PARTEI = ____ Stimmen Liste UBP = ____ Stimmen Bewerber _____________ = ____.Stimmen Bewerber _____________ = ____ Stimmen Bewerber _____________ = ____ Stimmen Amt für Bürger- und Ratsservice 24.11.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kupferschmidt Telefon: 492-3300 Kupferschmidt@stadt- muenster.de - 2 - V/0857/2020 Begründung: Allgemein: Die Vertretungen der Mitgliedkörperschaften wählen gem. § 7 b) Landschaftsverbandsverordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (LVerbO) in geheimer Wahl innerhalb von 6 Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit (=01.1 1.2020) die Mitglieder der Landschaftsversammlung, d.h. bis spätestens zum 14.12.2020. Jedes Ratsmitglied hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Zu 1. (Erststimme): Nach § 7 b) Abs. 2 S. 1 -2 LVerbO entfällt auf jede Mitgliedskörperschaft bis zu einer Einwohnerzahl von 100.000 ein M itglied. Für jede weiteren 100.000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50.000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen. Die Berechnung ist auf der Grundlage der vom Landesbetrieb Information und Technik halbjährlich fortgeschriebenen, für die Wahl maßgeblichen Stichtag 30.06.2018, erfolgt. Danach entfallen auf die Stadt Münster bei 313.441 Einwohnern gem. § 7 b) LVerbO drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder. Diese sind mit der Erststimme zu wählen. Wählbar sind die Mitglieder des Rat es und Beamte, Ange- stellte und Arbeiter der Stadt Münster. Es dürfen jedoch nicht mehr Beamte, Angestellte und Arbeiter als Mitglieder des Rates gewählt werden. Nach § 7 b) Abs. 2 S. 7 -10 LVerbO findet eine Listenwahl nach dem Verfahren der mathematische n Proportion (Hare-Niemeyer) statt. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlen- bruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt. Zu 2. (Zweitstimme): Für die Wahl der Reservelisten steht jedem Wähler nach § 7 b) Abs. 1 S. 2 LVerbO eine Zweitstimme zur Verfügung. Eine Bindung an die Listenwahlentscheidung der Erststimme besteht nicht. Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme nach § 7 b) Abs. 3 Satz 3 LVerbO für eine Liste oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf die ei nzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste. Hinweis zum Ausscheiden eines mit Erststimmen gewählten Mitglieds: Scheidet ein mit Erststimmen gewähltes Mitglied aus der Landschaftsversammlung aus, so rückt nach § 7 b) Abs. 2 S. 10 und Abs. 6 S. 1 LVerbO das für diesen Fall gewählte Ersatzmitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus, so ist, falls es für eine Par tei oder Wählergruppe auf- gestellt war, sein Nachfolger aus der Reserveliste dieser Partei oder Wählergruppe in der entspre- chenden Reihenfolge zu berufen. - 3 - V/0857/2020 Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstel- lung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rat- haus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Auf- sichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch beset- zen werden.“ In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage: Anlage 1 Muster Wahlzettel
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0857/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.09.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37