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V/0989/2018

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 30.10.2018

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V-0989-2018-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Anlage A

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V-0989-2018-Anlage-3-Planverkleinerung

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V-0989-2018-Anlage-1-Begruendung

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Berichtsvorlage

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V-0989-2018-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

9346 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0989/2018 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573  
Teilabschnitt II: Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ 
Nördlich An der Alten Kirche 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art und Maß der baulichen Nutzung 
1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten mit den Kennziffern 1 und 2 sind die gemäß § 4 (3) 
BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig. 
1.1.2  Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Auf-
züge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der G e-
bäudenutzung dienen, sind auf den Fl achdächern grundsätzlich zulässig. Technische An-
lagen, die der rein kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig.  Eine Überschreitung 
der festgesetzten Gebäudehöhe (GH) durch technische Anlagen / technische und unter-
geordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig, 
sofern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt 
angeordnet werden. Lüftungs - und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind 
zwingend einzuhausen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 
1.2  Stellplätze 
1.2.1  Auf den Baugrundstücken in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 ist die Errichtung von 
oberirdischen Stellplätzen nur innerhalb der Baugrenzen und auf den mit „ST“ festgesetz-
ten Flächen zulässig (§ 12 (6) BauNVO). 
1.2.2  Auf den Baugrundstücken in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 ist die Errichtung von 
oberirdischen Stellplätzen und Garagen unzulässig (§ 12 (6) BauNVO). 
1.2.3  Im allgemeinen Wohngebiet mit der Kennziffer 1  ist die Errichtung einer Tiefgarage nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der mit TGa gekennzeic h-
neten Flächen zulässig. Die Errichtung der Ein-  und Ausfahrt der Tiefgaragen ist aus-
schließlich in den mit ‚Ein - und Ausfahrt‘ gekennzeichneten Bereichen zulässig (§  9 (1) 
Nr. 4 BauGB). 
1.2.4  Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen und außerhalb der Erschli e-
ßungsflächen sind mit einer mind. 50 cm dicken Substratschicht zu überdecken  und dau-
erhaft zu begrünen. In den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebieten darf in 
Anwendung des § 19 (4) Satz 2 ff. BauNVO ausnahmsweise für die unter Nr. 1 benannten 
Tiefgaragen die maximal zulässige Grundflächenzahl bis zu einer GRZ von 0,8 überschrit-
ten werden (§ 17 (1) BauNVO i. V. m. § 19 (3) und (4) BauNVO). 
1.3  Nebenanlagen  
1.3.1  In den WA-Gebieten mit der Kennziffer 2 (Einfamilienhäuser) müssen sonstige Nebenan-
lagen einen Mindestabstand von 5,0 m zur  vorderen Straßenbegrenzungslinie einhalten. 
Davon ausgenommen sind Anlagen zur Unterbringung  von Mülltonnen und Fahrrädern 
(§ 14 (1) BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4 
Der seitliche Abstand von Nebenanlagen, Carports und Garagen zur öffentlichen Fläche 
(Grünfläche / Straßenbegrenzungslinie) muss mindestens 0,5 m betragen. Von diesen 
Festsetzungen ausgenommen sind die Stellplätze, die den Reihenmittelhäusern zugeor d-
net werden. 
1.3.2  Gartenhäuser und Geräteschuppen sind in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 inner-
halb der mit „St“ gekennzeichneten Flächen sowie in direkter Verbindung mit der Garage 
bis zu 3 m außerhalb der gekennzeichneten Fläche zulässig. Ausnahmen können aus-
schließlich für die Reihenmittelhäuser im WA-Gebiet mit der Kennziffer 2 erteilt werden. 
1.4  Begrünung 
1.4.1  Im öffentlichen Straßenraum  ist je sechs ebenerdige Stellplätze ein großkroniger, stand-
ortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen und dau-
erhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben im öffentlichen Straßen-
raum sind mit einem Innenmaß von mindestens 2 m x 4,30 m herzustellen und mit bo-
dendeckenden Pflanzen zu begrünen. 
1.4.2  Zum öffentlichen Raum sind Grunds tückseinfriedungen mit Zäunen, Mauern, Pflanzstei-
nen etc. unzulässig. Die Grundstückseinfassungen in diesen Bereichen sind als Hecken 
aus heimischen Laubholzarten, z. B. Hainbuche, Rotbuche, Feldahorn, auszuführen. Zum 
öffentlichen Straßenraum darf die Grundstückseinfassung eine Höhe von 1,60 m nicht 
überschreiten. 
1.4.3 Die Flachdächer in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 sind vollflächig extensiv zu be-
grünen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zug e-
lassen. Zur Erricht ung der Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien kann die vollfl ä-
chige Begrünung ausnahmsweise zurückgenommen werden. 
1.5  Vorkehrungen zum Hochwasserschutz 
Die Fußbodenoberkante der Wohngebäude im Erdgeschoss und der Tiefgaragenzufahr-
ten muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäu-
des dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) 
2.1  Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.  h. mit einheitlicher vorderer 
und hinterer Bauflucht, gleicher Gebäudehöhe sowie einheitlich in Material und Farbe zu 
errichten. 
2.2  Als Hauptmaterial für die Fassaden ist ausschließlich Verblendmauerwerk in einer einheit-
lichen Farbgebung zulässig. U ntergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung auch an-
dere Materialien zugelassen werden (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW). 
2.3  Die Dächer von Garagen und Carports sind als Flachdächer auszuführen. 
2.4  In den WA-Gebieten mit der Kennziffer  2 (Doppelhäuser und Reihenhäuser) dürfen Müll-
tonnen nur in Vorgärten untergebracht werden, wenn ausreichender Sichtschutz durch 
Anpflanzung oder Holzblenden bzw. feste Schränke im Wandmaterial des H auptbaukör-
pers vorgesehen wird.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4 
Die Mülltonnen in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhäuser) sind als 
Unterflurcontainer einzurichten. 
3  Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger Wohn+Stadtbau abg e-
schlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 12 (1) Satz 1 
BauGB). 
Der in die Planfassung eingefügte Gestaltungsplan, die Schemaschnitte und Ansichtspl ä-
ne sind als Vorhaben-  und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen B e-
bauungsplans Nr. 573 II. 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
3.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Es ist frühzeitig ein An-
trag auf Kampfmittelüberprüfung bei der Feuerwehr der Stadt Münster zu stellen. Sollten 
während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unver-
züglich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
3.5  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast- / Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unver-
züglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
zu informieren. 
3.6  Artenschutz 
Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durchgeführt. 
Im Plangebiet befinden sich geschützte Vögel - und Fledermausarten. Durch die Berüc k-
sichtigung von konfliktmindernden Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte 
und somi t die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher ausg e-
schlossen werden. Es sind Bauzeitenregelungen bei der Fällung und Rodung von Gehöl-
zen und bei Abbruchmaßnahmen zu berücksichtigen, außerdem ist eine ökologische

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4 
Baubegleitung durchzuführen. Für Fledermäuse sind die Nahrungsflächen durch extens i-
ve Dachbegrünungen und Schaffung von Fledermausersatzquartieren zu optimieren. 
3.7  Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster -
Geist, festgesetzt durch die Wasserschutzgebietsverordnung Münster -Geist am 
18.06.1990 (WSG-VO). Diese geltende WSG-VO ist zu beachten und anzuwenden. 
Solange das Plangebiet im Wasserschutzgebiet III liegt, ist die Errichtung von Geother-
mieanlagen nicht möglich.

Anlage A

1242 Zeichen

Anlage A zur V/0989/2018 
Kurzüberblick 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II: Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / 
Nördlich An der alten Kirche soll öffentlich ausgelegt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Planung soll die teilweise mindergenutzte Fläche einer hochwertigen Nutzung zugeführt 
werden. Dabei sollen vielfältige Angebote im Wohnbereich für alle Zielgruppen geschaffen wer-
den. Im Vordergrund steht insbesondere auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich geför-
dertem Wohnraum entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster 
(SoBoMü).  
Ergänzend zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird mit dem Vorhabenträger 
Wohn+Stadtbau ein Durchführungsvertrag geschlossen. 
 
 
Finanzierung 
Durch die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 573 II entstehen der Stadt Münster keine 
Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

V-0989-2018-Anlage-3-Planverkleinerung

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Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt Il

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Amt für
Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0989/2018
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Planverkleinerung / ohne Maßstab

V-0989-2018-Anlage-1-Begruendung

61040 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 19 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0989/2018 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573 -  
Teilabschnitt II: Hiltrup - Westlich Westfalen-
straße / Nördlich An der alten Kirche 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte ............................................................................................ 5 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe .......................................................................................... 6 
6.2.3  Bauweise und Bauform ..................................................................................................... 6 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ..................................................................................................... 7 
6.2.5  Material, Farbgebung ........................................................................................................ 7 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 7 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 8 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 8 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9 
6.5  Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 9 
6.6  Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 10 
6.7  Artenschutz ................................................................................................................................ 10 
6.8  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 
6.9  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 11 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 11 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 11 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 12 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 12 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 12 
8.3  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 12 
8.3.1  Menschen ........................................................................................................................ 12 
8.3.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 13 
8.3.3  Boden .............................................................................................................................. 14 
8.3.4  Wasser ............................................................................................................................ 14 
8.3.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 15 
8.3.6  Landschaft ....................................................................................................................... 15 
8.3.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 16 
8.3.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 16 
8.4  Zusammenfassung .................................................................................................................... 16 
9.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 18 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 18

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 19 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II (573 II)  „Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nörd-
lich An der Alten Kirche“ soll in Kombination mit dem Bebauungsplan Nr. 573 I die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohngebiets in 
Münster-Hiltrup schaffen. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn-  
und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster eine hohe 
Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnrauman-
gebotes ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Bei der zusätzlichen I n-
anspruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung sollen aus siedlungsstrukturellen und 
ökologischen Gründen vorranging Flächen durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung 
und andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Bei der für eine Wohngebiet s-
entwicklung vorgesehenen ehemaligen Gärtnereifläche westlich der Westfalenstraße handelt es 
sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen, integrierten Standort in Münster -Hiltrup, der 
mit der umliegenden Bebauung einen Zusammenhang bildet.  
Der Bebauungsplan Nr. 573 II betrifft den westlichen Bereich des Plangebiets und wird im be-
schleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Bebauungspläne der Innenent-
wicklung - aufgestellt. Durch die Bebauungspläne Nr. 573 I und Nr. 573 II wird insgesamt eine 
Grundfläche von ca. 11.940 qm versiegelt. 
Ursprünglich wurde der Bebauungsplan Nr. 573 i m beschleunigten Verfahren nach § 13a 
BauGB gestartet. Da es sich um eine Wiedernutzbarmachung von bereits genutzten Flächen 
handelt und die versiegelte Grundfläche insgesamt nicht mehr als 20.000 qm umfasst, waren 
die Eingangsvoraussetzungen erfüllt. Im Laufe des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass 
mit der Schaffung der Erweiterungsmöglichkeit des Lebensmittelmarktes, ein UVP -relevantes 
Vorhaben entstanden ist, und so für diesen Teilbereich ein beschleunigtes Verfahren ausg e-
schlossen ist. Entsprechend ist der östliche Teilbereich des Bebauungsplans als Teilabschnitt I 
aus dem Bebauungsplan herausgelöst worden und wird nun im Vollverfahren mit Darstellung 
der Umweltauswirkungen im Umweltbericht durchgeführt. Der Teilabschnitt II verbleibt im be-
schleunigten Verfahren. 
2.  Geltungsbereich 
Der Planbereich befindet sich an der Westfalenstraße im Stadtteil Hiltrup auf der ehemaligen 
Fläche einer Gärtnerei. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch:  
 Wohnbebauung an der Fleigestraße im Norden,  
 Die derzeit durch Lidl und die Gärtnerei bebaute Fläche / künftig durch den parallel aufz u-
stellenden Bebauungsplan Nr. 573 I im Osten, 
 Wohnbebauung und einen Spielplatz mit Bolzplatz an der Straße „An der Alten Kirche“ i m 
Süden und 
 Wohnbebauung am Hebbelweg im Westen.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung  Hiltrup, Flur 4, 
Flurstück  1387,  
Teile der Flurstücke 281, 1385, 2179, 2184, 2252.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 19 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Gemäß § 12 (4) BauGB werden einzelne Flächen, die au-
ßerhalb des Vorhabens und Erschließungsplans liegen, mit in den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan einbezogen. Dies betrifft einen Teil des folgenden Grundstüc ks: Gemarkung Hiltrup, 
Flur 4, Flurstück 1385. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage dar. Da der Bebauungsplan Nr. 573 II gemäß § 13a-Verfahren 
aufgestellt wird, wird der Flächennutzugsplan im Zuge der Berichtigung nachträglich angepasst.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 269: Hiltrup - Westfalenstraße 
/ Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall. Für den Planbereich 
setzt der Bebauungsplan Nr. 269 einen untergeordneten Bereich „Mischgebiet“ im Osten fest. 
Für den größeren westlichen Bereich des Plangebiets ist entsprechend der vorherigen Nutzung 
„Fläche für die Landwirtschaft“ (Erwerbsgärtnerei) festges etzt. Der Bebauungsplan Nr. 573  II 
überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.  269. Mit der Rechtskraft des  
Bebauungsplans Nr. 573 II tritt der Bebauungsplan Nr. 269, soweit er von dem neuen Plan 
überlagert wird, außer Kraft.  
Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster -Geist, 
festgesetzt durch die Wasserschutzgebietsverordnung Münster -Geist am 18.06.1990 (WSG -
VO). Diese geltende WSG-VO ist zu beachten und anzuwenden. Die Vorgaben des Ziels 28 un-
ter Kapitel IV.6 Wasser des Regionalplans Münsterland sind einzuhalten.  Im Rahmen der Bau-
antragverfahren sind die allgemeinen Auflagen f ür Bauen in Wasserschutzgebieten in der 
Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster-Geist anzuwenden. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und visuelle Prägung 
Das ca. 3,6 ha große Plangebiet (davon liegen 50% (1,8 ha) im B ebauungsplan 573 II) befindet 
sich im nordwestlichen Bereich von Hiltrup, integriert in den bestehenden Siedlungsbereich. Die 
Entfernung zur Marktallee mit Einkaufsmöglichkeiten beträgt ca. 1 km. Der Bahnhof Hiltrup ist 
ca. 2 km entfernt. Soziale Infrastruktureinrichtungen wi e Schulen (Clemensschule, Johannes-
schule, Paul-Gerhardt-Schule) befinden sich in ca. 1 km Entfernung und sind damit für die künf-
tigen Bewohner des neuen Quartiers gut zu erreichen.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Große Teile des Plangebiets werden derzeit nicht genutzt. Nach Aufgabe des Gärtnereibetriebs 
entwickelte sich eine Brachfläche.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 19 
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
In der näheren Umgebung befinden sich Wohngebiete mit überwiegend ein-  bis zweigeschossi-
ger Einfamilienhausbebauung, die durch den Bebauungsplan Nr. 269 planungsrechtlich ges i-
chert werden.  
Entlang der Westfalenstraße östlich des Plangebietes befindet sich ein Mischgebiet, das eben-
falls über den Bebauungsplan Nr. 269 festgesetzt ist. Die zwei - bis dreigeschossigen Gebäude 
sind in der Erdgeschosszone überwiegend gewerblich genutzt (Restaurants / Geschäfte), in den 
Obergeschossen befinden sich Büronutzungen oder Wohnungen.   
5.  Planungsziele 
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, die brachliegende Fläche einer hochwertigen 
Nutzung zuzuführen und dem anhaltenden Wohnungsbedarf in Münster Rechnung zu tragen. 
Dabei sollen vielfältige Angebote für alle Zielgruppen geschaffen werden. Im Vordergrund steht 
insbesondere auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum en t-
sprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü).  
Zur Entwicklung eines städtebaulichen Konzepts wurde bereits 2014 durch den Vorhabenträger 
Wohn+Stadtbau ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Der erste Preis in diesem Wet t-
bewerb ging an das Architekturbüro htarchitektur bda, Münster. Auf Grundlage des prämierten 
Entwurfs wurde das städtebauliche Bild für das neue Baugebiet „Lorenzgrön“ weiter entwickelt 
und schließlich auf dieser Grundlage die Bebauungspläne Nr. 573 I und Nr. 573 II erstellt.  
Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier „Lorenzgrön“ ist durch eine Mischung aus 
Doppel- und Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet. Geplant sind insgesamt 
ca. 190 Wohneinheiten, die sich in 24 WE in Einfamilienhäusern und rund 170 WE in Mehrfam i-
lienhäusern aufteilen.  Der Bebauungsplan Nr. 573 II soll die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Erschließung und Errichtung von ca. 110 Wohneinheiten in Form von Mehr - und 
Einfamilienhäusern schaffen. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung  
Der Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II  basiert auf der Konzeptidee des städtebaulichen 
Entwurfs des Architektenbüros htarchitektur bda, Münster  und stellt den westlichen Teil des 
überarbeiteten Wettbewerbsergebnisses dar.  
Im östlichen Bereich des Teilbebauungsplans sind in zwei Höfen in einer U-förmigen Anordnung 
je drei Mehrfamilienhäuser untergebracht. Im westlichen Bereich grenzen Einfamilienhäuser als 
Reihen- und Doppelhäuser an einen Grünzug an.  
Zentrale Elemente sind die Gruppierung der III -geschossigen Mehrfamilienhäuser um autofreie 
Höfe und die Anordnung des ruhenden Verkehrs unterirdisch in Tiefgaragen. Hier wird die We i-
terführung des städtebaulichen Elements aus dem Teilabschnitt I erreicht. Den Übergang zum 
Freiraum bilden die Doppel- und Reihenhäuser mit zwei Vollgeschossen und einer zurückspri n-
genden Attika. Insgesamt sorgen Fußwege und Radwegeverbindungen für eine Durchlässigkeit 
des Gebiets und eine enge Anbindung und Verknüpfung mit der Umgebung.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 19 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 573 II getroffenen Festsetzungen setzen das 
konkrete Vorhaben planungsrechtlich gemäß §  12 (3) BauGB um. Im Durchführungsvertrag 
werden weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Die Baugebiete im Plangebiet werden als „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO fest-
gesetzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umg e-
bungsstruktur zu sichern. Die im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahm s-
weise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstell en) sind au f-
grund ihrer Störwirkung und ihres Flächenbedarfs nicht zulässig.  
Maß der baulichen Nutzung  
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 (Einfamilien-
hausbebauung) wird in der Planzeichnung auf 0,5 festgesetzt. Die Obergrenze der Baunut-
zungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete liegt laut § 17 Abs. 1 BauNVO im Regelfall bei 
0,4. Dieses Maß wird aufgrund der relativ kleinen Grundstücke der Reihenmittelhäuser  über-
schritten. Um hier den architektonischen Vorschlag d es städtebaulichen Entwurfs umsetzen zu 
können wird eine höhere Grundflächenzahl festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird 
auf 1,0 festgesetzt. Die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete 
wird damit eingehalten.   
Die zulässige Grundflächenzahl in den WA-Gebieten mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhausge-
bieten) wird auf 0,5 festgesetzt. Zur Realisierung von zusammenhängenden Tiefgaragen unter 
den drei Baukörpern eines Hofes ist die Überschreitung der festgesetzten GRZ bis 0,8 für die 
Tiefgaragen ausnahmsweise zulässig. Die zulässige Geschossflächenzahl wird auf 1,0 festge-
setzt.  
Diese Überschreitungen der Höchstmaße des § 17 (1) BauNVO ist im Sinne des § 17 (2) 
BauNVO vertretbar, weil die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen wird, durch die s i-
chergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnis-
se nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden wer-
den. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entstehen i m Allgemeinen Wohngebiet 
Wohnhöfe, die sich an einem  autofreien Hof gruppieren. Neben diesen qualitativen Freiräumen 
der Hofstrukturen grenzt das Plangebiet an einen öffentlichen Grünraum, der als Naherholungs-
raum dient. Gleichzeitig wird festgesetzt, dass  die Überschreitung der GRZ für Anlagen nach 
§ 19 (4) BauNVO lediglich für die Realisierung der Tiefgaragen ermöglicht wird. So wird die Un-
terbringung des ruhenden Verkehrs unterirdisch realisiert, so dass die oberirdisch verbleiben-
den Freiräume aufgewertet werden können. Zusätzlich wird die erhöhte Versiegelung durch die 
Festsetzung zur Begrünung (Dachbegrünung, Tiefgaragenbegrünung) kompensiert. Die mit der 
Erhöhung der GRZ einhergehende Verdichtung ist also ohne weiteres wohnverträglich. Die al l-
gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse (u. a. Belüftung und B e-
lichtung) werden nicht beeinträchtigt.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 19 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen und Baul i-
nien definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes 
gefördert wird. Die überbaubaren Grundstücksflächen weisen maximale Bautiefen von 14  m 
auf, wodurch einerseits ein ausreichender architektonischer Gestalt ungsspielraum eröffnet, an-
dererseits die städtebauliche Figur des Entwurfs gesichert wird. Mögliche Grundstücksteilungen 
und Gebäudestellungen sind durch rote Strichlinien dargestellt. 
Zahl der Vollgeschosse 
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsicht lich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügt. Für die Doppel - und Reihenhäuser wird eine maximal zweigeschossige Bauweise zu-
züglich der Möglichkeit einer Attikaausbildung mit einer maximalen G esamtgebäudehöhe von 
10 m festgesetzt. Durch diese Festse tzung wird ein homogenes Bild in der Höhentypologie der 
Baukörper erzielt.  
Für die Mehrfamilienhäuser wird eine dreigeschossige Bebauung mit einer maximalen G e-
schosshöhe von 10,50 m festgesetzt.  
Bauhöhen 
Die Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung in Meter über Normalhöhenull (m ü. NHN) fest-
gesetzt. Die Fußbodenoberkante im Erdgeschoss soll mindestens 0,30 m über der Oberkante 
der jeweilig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) 
BauNVO). Parallel zur Offenlegun g des Bebauungsplans findet die Abstimmung des Ausbau-
entwurfs der geplanten Straßen im Gebiet statt. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehö-
hen (GH) bezogen auf NHN berücksichtigt bereits die entwässerungstechnisch notwendige 
Aufhöhung des Geländes bzw. des Gebäudes. Sie dient dem Ziel, eine verträgliche Höhenent-
wicklung für das Gesamtgebiet und Vorsorge für Starkregenereignisse sicherzustellen. 
Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z.  B. Aufbauten für Aufzüge, 
Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der Gebäudenutzung 
dienen, sind auf den Flächendächern grundsätzlich zulässig. Technische Anlagen, die der rein 
kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten G e-
bäudehöhe (GH max.) durch technische Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist 
bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig, sofern diese um mindestens 
2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs - und 
Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen (§ 9 (1) Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 
6.2.3  Bauweise und Bauform 
Als Bauweise wird aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Ausformung gemäß § 22 ( 2) 
BauNVO die offene Bauweise festgesetzt. Auf diese Weise wird die Realisierung einer ortstypi-
schen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher Dichte gefördert.  
In den einzelnen Baufeldern ist vorgeschrieben, dass jeweils nur Hausgruppen oder Doppel-
häuser sowie Mehrfamilienhäuser gebaut werden, um den städtebaulichen Entwurf umzusetzen

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 19 
und bei einem Angebot von verschiedenen Bautypen im Plangebiet insgesamt, in den einzelnen 
Bereichen eine gewisse Homogenität zu erreichen.  
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde li e-
genden städtebaulichen Konzeptes eine bedeutende Rolle. Als Dachformen werden im gesam-
ten Baugebiet  Flachdächer festgesetzt. Damit werden moderne, zeitgemäße Gebäudetypen 
ermöglicht. Darüber hinaus wird eine Begrünung der Flachdächer  im WA-Gebiet mit der Kenn-
ziffer 1 festgesetzt, wodurch im Baugebiet ein besseres Mikroklima und Nahrungs - bzw. Jagd-
räume für Fledermäuse geschaffen werden.   
6.2.5  Material, Farbgebung 
In den Textlichen Festsetzungen finden lediglich grundsätzliche Steuerungen zur Fassadeng e-
staltung statt. Hier wird geregelt, dass  als Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Ver-
blendmauerwerk in einheitlicher Farbgebung zulässig ist. Untergeordnet können zur Gebäu-
deakzentuierung auch andere Materialien zugelassen werden. Die Ansichtspläne, die Bestand-
teil des Bebauungsplans sind, stellen die Fassadenstruktur, die Gliederung sowie das Erschei-
nungsbild der Gebäude gemäß dem Wettbewerbsergebnis dar. Darüber hinaus wird der Durch-
führungsvertrag konkretere Regelungen zur Fassadengestaltung, Materialität und Farbgestal-
tung enthalten. 
Um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheiten zu sichern, sind 
Doppelhäuser und Hausgruppen jeweils profilgleich, d. h. mit gleicher vorderer und hinterer Ge-
bäudeflucht, gleicher Gebäudehöhe sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. So ist 
die Wahrnehmung der jeweiligen Gebäudekörper als gestalterische Einheit gewährleistet. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die baurechtlich notwendigen Garagen, Stellplätze und Carports sind bei den Doppel - und Rei-
henhäusern (WA 2) jeweils auf dem eigenem Grundstück innerhalb der Baugrenzen oder in den 
dafür vorgesehen Stellplatzbereichen „ST“ Flächen nachzuweisen. Die Dächer von Garagen 
und Carports sind als Flachdächer auszuführen.  
In den WA -Gebieten mit der  Kennziffer 1 (Mehrfamilienhausbebauung) ist die Errichtung von 
oberirdischen Stellplätzen und Garagen unzulässig, die nötigen Stellplätze sind in Tiefgaragen 
unterzubringen. Die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der überbaubaren Grundstück s-
flächen und innerhalb der mit TGa gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Errichtung der Ein - 
und Ausfahrt der Tiefgaragen ist ausschließlich in den mit ‚Ein- und Ausfahrt‘ gekennzeichneten 
Bereichen zulässig. Durch diese Festsetzung soll die Errichtung von zusammenhängenden 
Tiefgaragen jeweils für die Höfe  ermöglicht werden, ohne dabei die Gartenflächen zu unte r-
bauen. Um die Freiflächen oberhalb der Tiefgaragen zu begrünen, wird die Festsetzung für die 
Überdeckung und Begrünung der Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Flächen und 
außerhalb der Erschließungsflächen getroffen. Durch die Ausbildung von durchgesteckten 
Wohnungen wird für die von den Tiefgaragenrampen betroffenen Wohnungen auf der abg e-
wandten Seite ein qualitätsvoller Außenwohnbereich geschaffen. 
In den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 müssen s onstige Nebenanlagen einen Mindestab-
stand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Davon ausgenommen sind Anlag en

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
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Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 19 
zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahrrädern. Mit diesen Regelungen soll en die Garten- 
und Vorgartenzonen von störenden Einbauten frei gehalten, die Höhen von Nebenanlagen auf 
ein städtebaulich verträgliches Maß beschränk t sowie eine angemessene und durchgängige 
Eingrünung zum öffentlichen Straßen- und Freiraum hin ermöglicht werden.  
Bei Doppel - und Reihenhäusern dürfen Mülltonnen nur in Vorgärten untergebracht werden, 
wenn ausreichender Sichtschutz durch Anpflanzung oder Holzblenden bzw. feste Schrän ke im 
Wandmaterial des Hauptbaukörpers vorgesehen wird. Durch diese Regelung soll ein einheitl i-
ches, ruhiges Bild in den vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Vorgartenzonen erreicht 
werden.  
Die Mülltonnen im WA -Gebiet mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhäuser) sind als Unterflurcon-
tainer einzurichten. 
Der seitliche Abstand von Nebenanlagen, Carports und Garagen zur öffentlichen Fläche (Grün-
fläche/Straßenbegrenzungslinie) muss mindestens 0,5 m betragen.  Von diesen Festsetzungen 
ausgenommen sind die mit „St“ festgesetzten Stellplätze, die den Reihenmittelhäusern (WA 2)  
zugeordnet werden. Diese Stellplätze/ Carports werden zusammen errichtet. 
Gartenhäuser und Geräteschuppen sind in den WA-Gebieten mit der Kennziffer 2 innerhalb der 
mit „St“ gekennzeichneten Flächen sowie in direkter Verbindung mit der Garage bis zu 3 m au-
ßerhalb der gekennzeichneten Fläche zulässig. Ausnahmen können ausschließlich für die Rei-
henmittelhäuser im WA-Gebiet mit der Kennziffer 2 erteilt werden. Durch diese Festsetzung sol-
len die Gartenflächen im Übergang zur öffentlichen Grünfläche frei von Einbauten bleiben.  
6.2.7  Freiflächen, Begrünung 
Zum öffentlichen Raum (Straßenraum und öffentliche Grünfläche) sind Grundstückseinfriedun-
gen mit Zäunen, Mauern, Pflanzsteinen etc. unzulässig. Die Grundstückseinfassungen in di e-
sen Bereichen sind als Hecken aus heimischen Laubholzarten, z.  B. Hainbuche, Rotbuche, 
Feldahorn, auszuführen. Zum öffentlichen Straßenraum darf die Grundstückseinfassung eine 
Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Auf diese Weise wird die Qualität eines einsehbaren 
Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von Gebäuden und Freiflächen ermöglicht. 
Zur öffentlichen Grünfläche wird die Höhe der Grundstückseinfassung nicht beschränkt.  
Zur Begrünung der Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ist je sechs ebenerdige Stellplätze 
ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16  cm zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB).  
Die Baumscheiben im öffentlichen Straßenraum sind mit einem Innenmaß von mindestens 2 m 
x 4,30 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. Die Baumscheiben wer-
den in ausreichender Größe festgesetzt, um ein gesundes Wachstum der Straßenbäume zu 
gewährleisten. Eine Konkretisierung der Standorte erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Äußere Erschließung 
Das Plangebiet wird über die Bundesstraße „Westfalenstraße“ (B 54) an das innerstädtische 
Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Die Verkehrsabwicklung im Knotenpunkt Westfalenstraße 
/ Hummelbrink erf olgt aktuell über eine Vorfahrt regelung der bevorrechtigten Westfalenstraße.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
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Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 19 
Bereits heute kann der Verkehr der linksabbiegenden Fahrzeuge in der Kombispur  von der 
Westfalenstraße ins Plangebiet, worüber  zurzeit der bestehende Lebensmittelmarkt und das 
Ärztehaus erschlossen werden, schlecht abgewickelt werden. Circa  13.800 Kraftfahrzeuge be-
fahren täglich den Knotenpunkt Westfalenstraße / Hummelbrink. In Verbindung mit der künft i-
gen Bebauung im Plangebiet werden höhere Verkehrsbelastungen erwartet. Aus Gründen der 
Verkehrssicherheit und mit dem Ziel, die Verkehrssituation für die Linksabbieger aus dem kün f-
tigen Quartier in die Westfalenstraße und die gesicherten Querungen für Fußgänger zu verbes-
sern, soll der Kontenpunkt bereits vor der Entwicklung des Quartiers ausgebaut werden. 
Innere Erschließung  
Der Kreuzungspunkt mit der Westfalenstraße ist die einzige zentrale Anbindung des Plang e-
biets an das Verkehrsnetz für den K fz-Verkehr. Die Erschließung dient der Zufahrt zum künft i-
gen gemeinsamen Parkplatz des Ärztehauses und des Lebensmittelmarkts im Eingangsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 573 I. Im weiteren Verlauf der Straße werden die Wohneinheiten des 
Bebauungsplans Nr. 573 II  über eine Stichstraße erschlossen. Die Erschließung ist als Misc h-
verkehrsfläche im verkehrsberuhigten Bereich mit 11 m Breite (6,50 m Fahrbahn und 5 m Stel l-
platz) geplant und endet in einem Wendehammer.  
Das gesamte Quartier ist durchzogen von Fuß-  und Radwegen, die das neue Wohngebiet m it 
den bestehenden Wohngebieten und dem öffentlichen Grünraum verbinden. Auch im Quartier 
selbst wird durch die Ausweisung von GR A-Flächen auf den privaten Flächen eine Durchw e-
gung sichergestellt. Die Sicherung der Durchwegung erfolgt neben der Festsetzung  der GRA-
Flächen, durch die Eintragung von Baulasten (öffentlich- rechtlich) und Wegerechten im Grund-
buch (privat-rechtlich). 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Entwässerung des Gebiets erfolgt im Trennsystem. Das Plangebiet ist aufgrund des Gefäl-
les (3 m) in westlicher Richtung zu entwässern. Die Regenwasserkanalisation und die 
Schmutzwasserkanalisation werden an die vorhandenen,  ausreichend dimensionierten Kanäle 
„An der Alten Kirche“ angebunden. Das Oberflächenwasser der Straßen wird in das Entwässe-
rungssystem eingeleitet.  
Es wird angestrebt, einen „naturnahen Wasserhaushalt“ zu erreichen. Hierbei wird ein besonde-
rer Wert auf Verdunstung gelegt. Deshalb wird eine Dachbegrünung vorgesehen.  
Zur Gewährleistung der Überflutungssic herheit im Starkregenereignis sind die Gebäude bzw. 
Erdgeschossfußböden mind. 30 cm über Straßenoberkante zu errichten. Entsprechende B e-
zugspunkte sind als Höhen in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche des Bebauungsplans 
festgesetzt.  
6.5  Grünflächen / Begrünung 
Westlich im Plangebiet ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die an den vorhandenen 
Grünzug anschließt und diesen Grünzug vervollständigt. Der Grünzug durchzieht Hiltrup nun als 
durchgehendes Band in Nord- Südrichtung. Der Grünzug grenzt im  Süden direkt an einen be-
stehenden Spielplatz mit Bolzplatz. Der Bedarf an Kinderspielplätzen aus dem neuen Quartier 
wird mit diesem Angebot abgedeckt. Im Grünzug sind  keine installierten Spielmöglichkeiten

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
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Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 19 
vorgesehen. Gestaltet wird der Grünzug durch den Erhalt einiger bestehender Bäume und er-
gänzender Baumpflanzung.  
6.6  Ausgleichsflächen 
Die Vorschriften zur Ausgleichsregelung gemäß BNat SchG finden in diesem Bebauungsplan 
keine Anwendung, da der Bebauungsplan Nr. 573 II nach § 13a BauGB aufgestellt wird. 
6.7  Artenschutz  
Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durch die öKon GmbH 
Münster durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Be-
rücksichtigung der nachstehenden konfliktmindernden Maßnahmen für die Abbrucharbeiten und 
die wohnbauliche Entwicklung der Wohn + Stadtbau GmbH an der Westfalenstraße in Münster -
Hiltrup artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des §  
44 BNatSchG sicher auszuschließen sind.  
Maßnahmen: 
 Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zwischen 01.11. - 15.03.). 
 Bauzeitenregelung „Fledermaus“ (Abbruch der Wohngebäude außerhalb 01.12. - 
15.03.) und Ökologische Baubegleitung. 
 Bauzeitenregelung „Vögel“ (Abbruch der Gebäude des Lidl-Marktes sowie des ehemali-
gen Getränkemarktes in der Zeit vom 01.11. - 15.03.), alternativ Ökologische Baubeglei-
tung. 
 Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen: Durch die Entwicklung von öffentlichen 
Grünflächen im Süden bzw. Südwesten des Plangebietes ist davon aus zugehen, dass 
Lebensraumbedingungen entstehen, die die Nahrungsraumfunktionen der überplanten 
Bereiche 1:1 ersetzen können. 
 Des Weiteren werden die Gärten in den privaten Bauflächen und die extensive Dachbe-
grünung für die Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen als verbindliche Maßnahmen 
zum Ansatz gebracht.  
 Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden: Zur Minderung des Verlustes 
der Ruhestätten durch den Abriss sind mittelfristig dauerhafte Ausweichquartiere an neu 
zu errichtenden Gebäuden im Eingriffsbereich oder einem Bestandsgebäude im Nahbe-
reich zu schaffen.  
 Erhalt lichtarmer Dunkelräume. 
Detailliertere Informationen zur Ausgestaltung dieser Maßnahmen finden sich im Umweltbericht 
unter Punkt 8. 
6.8  Immissionsschutz 
Es liegt ein Schallschutz technisches Gutachten für beide Bebauungspläne vor. In diesem wer-
den alle relevanten Lärmquellen untersucht. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 573 II ist 
nur der Freizeitlärm als relevante Lärmquelle zu beachten.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 19 
Freizeitlärm 
Für den vorhandenen Bolzp latz angrenzend an die Mehrfamilienhausbebauung im Süden des 
Plangebiets wurden die Immissionsbelastungen ermittelt. Im Ergebnis werden die zulässigen 
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) für allgemeine 
Wohngebiete (WA) am nächst gelegenen Mehrfamilienhaus im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) 
um 3 dB(A) überschritten. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung setzt Richtwerte und keine 
Grenzwerte fest, eine leichte Überschreitung der Richtwerte kann vertretbar sein. Mit einer 
Überschreitung der Werte auf 58 dB(A) ist sichergestellt, dass die für Mischgebiete festgeset z-
ten Richtwerte eingehalten sind. In Mischgebieten ist regelmäßig  auch eine Wohnnutzung z u-
lässig. Gleichzeitig muss einbezogen werden, dass die im Plan zu realisierende Wohnnutzung 
an den bestehenden Bolzplatz heranrückt und deshalb eine Rücksichtnahme der neuen Nut-
zung erwartbar ist. Da wie oben dargestellt keine für Wohnen unzumutbaren Lärmwerte entst e-
hen, ist ein Nebeneinander ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen vertretbar.  
6.9  Altlasten / Altstandorte 
Für das Plangebiet ist keine Altlasten-  bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren B o-
denschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit mitzuteilen. Ein entspr e-
chender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.10  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 1,80 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,21 ha 11,7 % 
Allgemeines Wohngebiet (WA) 1,23 ha 68,3 % 
Öffentliche Grünfläche 0,36 ha 20,0% 
Tabelle 1: Flächenbilanz

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Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 19 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 573 Teilabschnitt II: „Hiltrup - Westlich Westfalen-
straße / Nördlich An der alten Kirche“ wird das vereinfachte Verfahren § 13a BauGB ang e-
wandt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens der Innenentwicklung entfallen die formale 
Umweltprüfung und der Umweltbericht. Die wesentlichen Umweltbelange werden im vorliegen-
den Umweltprotokoll knapp zusammengefasst dargestellt. 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Die Wohn + Stadtbau GmbH plant mit dem Bebauungsplan Nr. 573 II  „Hiltrup – Westlich West-
falenstraße / Nördlich An der Alten Kirche“ die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohn-
gebietes in Münster-Hiltrup auf dem ehemaligen Gelände der Baumschule Eschweiler zu schaf-
fen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, die teilweise mindergenutzte Fläche einer hochwert i-
gen Nutzung zuzuführen und in diesem Zuge die Grundstücke neu zu ordnen. Das Vorhaben 
besteht aus den zwei Bebauungsplänen Nr. 573 I  und Nr. 573 II. Dabei sollen die planung s-
rechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von ca. 190 Wohneinheiten, 
etwa 24 davon in Einfamilienhäusern, ein großer Teil im öffentlich geförderten Wohnungsbau , 
die Verlagerung eines Lebensmittelmarktes, die Sicherung eines Ärztehauses sowie die Erric h-
tung einer Kita auf dem insgesamt etwa dreieinhalb Hektar großen Areal geschaffen werden. 
Der westliche Bereich umfasst die Realisierung der Einfamili enhäuser sowie Teile des G e-
schosswohnungsbaus.  
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 573 II umfasst den westlichen Bereich, der von einer etwa 
1,4 ha großen, zum Teil mit Versiegelungen und mit Gehölzen bestockten parkartigen Grünfl ä-
che, die teilweise als Brachfläche ausgeprägt ist, dominiert wird.  
8.3  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Naturräumlich gehört das Plangebiet zur Haupteinheit „(541) Kernmünsterland“. Es wird der Un-
tereinheit „(541.13) Uppenberger Geestrücken“ zugerechnet. Als Teil des Münsterländer 
Kiessandzuges liegen fluviatile Terrassenablagerungen in Form von Sand mit Schluffeinlag e-
rungen vor, welche durch vorherige anthropogene Nutzung teils umgelagert sind und teils ober-
flächennah anliegen.  
Das Plangebiet ist umgeben von anthropogener Nutzung und überwiegend anthropogen g e-
nutzt und verändert. Umliegende Wohnbebauung, Gewerbenutzung und brach gefallene ga r-
tenbauliche Nutzung bestimmen das Bild. An das Plangebiet grenzen in Nord- Süd-Richtung öf-
fentliche Grünflächen an, die langfristig einen Grünzug übergeordneter Bedeutung bilden sollen. 
Mit der angedachten Planung wird ein weiteres Teilstück des Grünzuges umgesetzt. 
8.3.1  Menschen 
Lärmimmissionen entstehen im Plangebiet durch den Straßenverkehr der Westfalenstraße 
(B54), durch die gewerbliche Nutzung des östlich liegenden Einzelhandels und des Ärztehau-
ses, sowie durch die Sport- und Freizeitnutzung des Bolzplatzes im südlichen Plangebiet.  
Bezüglich des Gewerbelärms werden die Orientierungswerte der DIN 18005/07.02 und die I m-
missionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm / 08.89 eingehalten. Auch durch die Sport - und Freizeit-

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
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Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 19 
nutzung werden für die Beurteilung orientierend zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte nach 
der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete innerhalb und außerhalb 
der Ruhezeiten an den Bestandswohnhäusern nicht überschritten. Der durch die gewerbliche 
Nutzung und die Pkw -Zuwegung entstehende Verkehrslärm überschreitet die Immissions-
grenzwerte nicht. Während der Bauphase ist mit temporärem Baulärm zu rechnen.  
Andere Emittenten, wie z. B. Funkmasten oder Geruchsemittenten sind im Plangebiet nicht vor-
handen. 
An der nächstgelegenen an den Bolzplatz heranrückenden Wohnbebauung wird eine Über-
schreitung der IRW der Sportanlagenlärmschutzverordnung für  WA-Gebiete von bis zu 3 dB(A) 
prognostiziert. Die Beurteilungskriterien der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind bei Bol z-
plätzen nur orientierend anzuwenden. Wenn bei Bolzplätzen durch Maßnahmen nach dem 
Stand der Technik die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht zu erreichen 
ist, kann eine gewisse Überschreitung der Richtwerte und damit auch das Entstehen schädl i-
cher Umwelteinwirkungen immissionsschutzrechtlich nach § 22 BImSchG zulässig sein. Grenze 
ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, die im Allgemeinen durch die Einhal-
tung der mit dem Wohnen verträglichen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gegeben sind. 
Zumutbare Wohnverhältnisse an der heranrückenden Wohnbebauung bleiben somit gewahrt. 
Der Grünzug übergeordneter Bedeutung soll um ein Teilstück komplettiert werden, wodurch po-
sitive Auswirkungen auf die Erholungsfunktion des Menschen zu erwarten sind. 
8.3.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Der Bereich des Bebauungsplanes 573 II  ist durch die bisherige N utzung bereits teilweise ver-
siegelt. Innerhalb des Plangebietes und in dessen Umfeld befinden sich keine Natura 2000 -
Gebiete, schützenswerte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Natur - und Land-
schaftsschutzgebiete oder Gebiete mit anderen Schutzaus weisungen. Schützenswerte Biotope 
des Biotopkatasters (LANUV) oder der Stadtbiotopkartierung Münster sowie Biotopverbundfl ä-
chen (LANUV) sind ebenfalls nicht vorhanden.   
Die Artenschutzprüfung des Büros ökon GmbH (2018) erfolgte auf Grundlage der gemeinsa-
men Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz NRW vom 22.12.2010. 
Von der Planung sind unterschiedliche Gehölzstrukturen betroffen (Gebüsche, Einzelbäume un-
terschiedlichen Alters, Hecken). Es wurden keine Hinweise auf Wochenstuben oder individuen-
reiche Quartiere in den Gehölzstrukturen festgestellt. Unregelmäßig genutzte Einzelquartiere 
können jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden. Daher soll die Gehölzfällung im Plangebiet 
im winterkalten Zeitraum (01.11. – 15.03.) durchgeführt werden. 
Zu Minderung des Verlustes von Nahrungshabitaten von Fledermäusen sollen Nahrungsflächen 
gleicher Flächengröße, im vorliegenden Fall also etwa 1,4 ha, optimiert oder angelegt werden. 
Dazu eignen sich beispielsweise Extensivgrünland, Ruderalflächen oder Saumstrukturen. Bei 
der Umsetzung der Maßnahme sind die Vorgaben des „Leitfadens zur Wirksamkeit von Arten-
schutzmaßnahmen“ (MKULNV NRW 2013) zu berücksichtigen. Zudem sollen während der 
Bauarbeiten ständig ¼ der Grün- und Brachflächen erhalten bleiben, um in dieser Zeit den Nah-
rungsraum für Fledermäuse zu erhalten. Beispielsweise soll dazu der westlich geplante Grün-

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
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Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
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zug bereits während der Erschließung als parkartige Struktur hergestellt und nicht als Lager - 
oder Baufläche genutzt werden.  
Zum Ausgleich des Verlustes potentieller Fledermausquartiere sind mindestens fünf geeignete 
Ersatzquartiere an den geplanten Neubauten oder an Gebäuden der Umgebung zu schaffen. 
Mindestens eines der Quartiere soll als Ganzjahresquartier angelegt werden. Zum Erhalt licht-
armer Dunkelräume für die Jagdflüge der Fledermäuse sollen zukünftige Lichtemissionen im 
Planbereich verbleiben oder nur unsensible Bereiche ausleuchten. 
Alle Maßnahmen können im Plangebiet umgesetzt werden. Als zusätzliche, optionale Maßnah-
men, um die Nahrungsverfügbarkeit für Fledermäuse zu verbessern, werden Dach-  und Fassa-
denbegrünungen sowie die Verwendung von Rasengittersteinen auf Stellplätzen empfohlen. 
Wenn diese, den Konflikt mindernden Maßnahmen durchgeführt werden, ist die Verletzung der 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG  gegenüber Fledermäusen laut Artenschutzprüfung si-
cher auszuschließen. 
Da für Vögel geeignete Strukturen im Plangebiet sehr kleinflächig sind und durch die bereits 
bestehende Bebauung ein hohes Maß an Störung vorhanden ist, wird nicht vom Vorkommen 
planungsrelevanter Vogelarten ausgegangen. Da jedoch Ubiquisten vorkommen und brüten, 
sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG Arbeiten an Gehölzen erst 
zwischen dem 01.11 und nur bis zum 15.03. durchzuführen.  
8.3.3  Boden 
Der Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt. Insbesondere dient er 
als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. 
Der im Plangebiet vorherrschende Bodentyp ist Gley -Podsol, wobei eine kleinmosaikierte 
Diversität von Bodentypen prägend für den Landschaftsraum ist.  
Altlastenverdachtsflächen bzw. Altstandorte bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. 
Laut Umweltkataster der Stadt Münster liegt der östliche Teil der Planung im Münsterländer 
Kiessandzug, einem Bereich „Schutzwürdiger Böden: Sandböden“. Davon ist jedoch insbeson-
dere der Bereich betroffen, der bereits überbaut und anthropogen verändert ist, wodurch die 
negativen Auswirkungen minimal sind.  
Das Plangebiet grenzt überwiegend an bestehende Wohnbebauung und gewerbliche Nutzung 
an. Teilweise wird auch in bisher unversiegelte Flächen eingegriffen. Mit einer Grundflächen-
zahl von 0,5 wird eine der Umgebung angemessene Dichte erreicht.  
8.3.4  Wasser 
Im Plangebiet befindet sich kein Oberflächengewässer. Das Gebiet liegt im Wasserschutzgebiet 
Münster-Geist (Schutzzone III). Die durch Geschiebemergel gekennzeichnete Fläche weist eine 
niedrige Grundwasserschutzfunktion auf. Durch die Versiegelung von Teilen des Gebietes ist 
die Grundwasserneubildung bereits gehemmt.  Entsprechend der Festsetzungen des Bebau-
ungsplans sind die Flachdächer der WA -Gebiete vollflächig extensiv zu begrünen, um einen 
positiven Effekt auf den Wasserhaushalt zu erzielen.  
Es wurden Vorkehrungen zum Hochwasserschutz festgesetzt.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 19 
8.3.5  Klima / Luft 
Die Stadt Münster weist ein gemäßigt warmes Klima auf und ist nach der Klimaklassifikation 
von Köppen und Geiger dem maritimen Klima (CfB) zuzuordnen. Dabei sind die Niederschläge 
von etwa 750 mm/a relativ gleichmäßig über das Jahr verteilt. Münster weist eine Durchschnitts-
temperatur von 9,2 °C (Klimanormalperiode 1961-1990) auf, die durch die Ozeannähe stark im 
Jahresgang gepuffert wird. Das Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster geht davon aus, 
dass der städtische Wärminseleffekt zukünftig im Stadtteil Hiltrup verstärkt wahrnehmbar ist. Im 
Stadtteil Hiltrup herrscht überwiegend ein Siedlungs-, teilweise auch ein Stadtklima. 
Laut Umweltkataster der Stadt Münster obliegt dem Plangebiet keine besondere Klimafunktion. 
Es dient nicht als klimaökologischer A usgleichsraum, Belüftungskorridor, Kaltluftentstehungs-
gebiet, Kaltluftleitbahn und es sind keine regenerativen Energien dort verortet.  
Die Feinstaubbelastung entlang den umgebenden großen Straßen (Westfalenstraße / umli e-
gende Straßen im weiteren Umfeld) liegt nach den Erkenntnissen des Grobscreeningverfahrens 
für das Hauptverkehrsstraßennetz unter 28  μg/m³ im Jahresmittel. Die Stickoxidbelastung liegt 
ebenfalls zumeist unter 28 μg/m³, teilweise zwischen 28- 32 μg/m³, Mobilfunkanlagen sind im 
unmittelbaren Umfeld nicht vorhanden. 
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. 
Aufgrund der bereits bestehenden Flächenversiegelung im Plangebiet  und die umliegende B e-
bauung wird bereits heute das Kleinklima durch erhöhte Wärmeabstrahlung negativ beeinflusst. 
Aufgrund der geschilderten Situation und der geringen Größe des Gebietes wird keine klim a-
tisch relevante Auswirkung durch den Bebauungsplan eintreten. 
Durch die geplante Errichtung weiterer Hochbauten im Gebiet und dessen direkter Umgebung 
wird sich die Rauigkeit der Oberfläche verändern, was zu einer Veränderung der mechanischen 
Turbulenzen führen wird, der aufgrund der Lage des Plangebietes inmitten bereits bestehender 
Bebauung zu vernachlässigen ist.  
Durch ein verstärktes Kfz -Aufkommen und die geplante Wohnbebauung ist mit einer erhöhten 
Schadstoffimmission zu rechnen, die im üblichen Bereich für Allgemeine Wohngebiete liegen 
wird.  
Über die lokale Situation hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktionen sind nicht betroffen.  
8.3.6  Landschaft 
Die Schutzziele des Schutzgutes Landschaft bestehen in der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart 
und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kulturhistorisch geprägten Form, der Er-
haltung der natürlichen Erholungseignung von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Land-
schaft in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesiedelten Raum. 
Dementsprechend bezieht sich der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und 
landschaftsgebundene Erholung. Diese Aspekte sind nicht nur, aber vor allem im Außenbereich 
relevant. Dies verdeutlicht, dass dieses Schutzgut im umbauten Plangebiet nur bedingt relevant 
ist, da es aus planungsrechtlicher Sicht dem Innenbereich zuzuordnen ist.  
Das Landschaftsbild ist g eprägt durch die umliegenden Wohngebäude, gewerbliche Nutzung 
und das enge Straßennetz. Dennoch sind freiraumtypische Landschaftselemente vorhanden.  
Eine ausgeprägte Vielfalt, was das natürliche Landschaftsbild angeht, ist nicht erkennbar.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 19 
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 269 Hiltrup -  Westfalen-
straße / Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall und ist dort im 
westlichen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau) festgesetzt.  Die aus-
gewiesene Fläche für die Landwirtschaft wurde durch einen Gartenbaubetrieb als Baumschule 
genutzt und ist in den das Plangebiet prägenden Grünzug mit eingebunden. In dieser Fläche ist 
ein Wegerecht für die Öffentlichkeit festgesetzt.  
Durch den Aus bau des Grünzuges wird eine bestehende Lücke im Wegesystem geschlossen 
und eine qualitätsvolle Gestaltung des Freiraumes geschaffen. Die Textlichen Festsetzungen 
zur Begrünung werden zudem ein Mindestmaß an Begrünung innerhalb der Bebauung gewähr-
leisten. 
8.3.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Bodendenkmäler sind nicht be-
kannt. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind somit nach derzeitigem Kennt-
nisstand nicht zu erwarten. 
8.3.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Besonders zu berücksichtigende Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgütern be-
stehen nicht. Es konnten keine besonderen räumlichen Wechselwirkungen und - beziehungen 
zwischen dem Plangebiet und seinem Umfeld festgestellt werden.  
8.4  Zusammenfassung 
Der vorliegende Umweltbericht betrachtet die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Au f-
stellung des Bebauungsplanes Nr. 573 (2) „Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der 
Alten Kirche“ zu erwarten sind. Das Umwelt protokoll beruht u. a. auf verschiedenen Fachgu t-
achten, z. B. der Baugrunduntersuchung, der Artenschutzprüfung und der schalltechnischen 
Untersuchung, sowie auf Daten aus Fachberichten, wie z. B. dem Klimaanpassungskonzept der 
Stadt Münster und dem Umweltkataster.  
Die nachfolgende Tabelle 2 fasst die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens knapp z u-
sammen. 
Schutzgut Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt 
Mensch Das Bauvorhaben hat eine Verdichtung des innerstädtischen Raumes  
zum Ziel. Während der Bauphase wird es temporär zu Beeinträchtigungen 
der Wohnumfeldfunktionen in Form von Immissionen und Lärm kommen. 
Das Plangebiet ist bereits teilweise versiegelt und wurde landwirtschaftlich 
genutzt sowie anthropogen verändert. Im unmittelbaren Umfeld befindet 
sich bereits gewerbliche Nutzung, mit erheblichen anlagebedingten Aus-
wirkung auf das Schutzgut ist jedoch nicht zu rechnen. 
Durch den planbedingten Anstieg des motorisierten Individualverkehrs 
sowie durch zunehmende Hausbrandemissionen ist mit Auswirkungen zu 
rechnen. Die lufthygienische Beeinträchtigung ist jedoch verhältnismäßig 
gering und bewegt sich im, für ein entsprechend genutztes Gebiet, übli-
chen Maß.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 19 
Pflanzen, Tiere 
und biologische 
Vielfalt 
Im Plangebiet und dessen direkten Umfeld liegen keine Flächen mit einem 
besonderen Schutzstatus. Aufgrund der vorherigen Nutzung und der un-
mittelbaren Umgebung bestehen keine besonderen Lebensräume für pla-
nungsrelevante Vogelarten im Plangebiet. Aufgrund eines möglichen Vor-
kommens planungsrelevanter Fledermausarten wurden Maßnahmen ge-
gen einen möglichen Verstoß gegen einen Verbotstatbestand des § 44 
BNatSchG abgeleitet. Zur Kompensation möglicher Fledermausquartiere 
sollen Nistangebote geschaffen und Nahrungsräume während und nach 
der Bauphase erhalten bleiben. Bezüglich der Gehölzfällungen und Ge-
bäudeabrisse wurden eine Bauzeitenregelung und eine ökologische Bau-
begleitung empfohlen. 
Boden Durch die teilweise Versiegelung der Fläche und die vorherige anthropo-
gene Nutzung, sowie die Auswirkungen der benachbarten Flächennut-
zung des Plangebietes ist der Boden vorbelastet. Die Planung entspricht 
somit der Zielsetzung mit Grund und Boden sparsam umzugehen. 
Wasser Im Plangebiet  liegen keine Oberflächengewässer. Es liegt im Wasse r-
schutzgebiet Münster-Geist (Schutzzone III), die der Grundwasserneubi l-
dung dienen soll . Durch die Grundwasserförderung ist der natürliche 
Grundwasserstand abgesenkt. Die Wasserförderung kann erhöht, redu-
ziert oder auch ganz eingestellt werden. Im letzten Fall ist mit einem er-
heblichen Grundwasseranstieg zu rechnen. Alle Planungen sollten daher 
einen natürlichen Grundwasserstand (ohne Beeinflussung der Trinkwas-
serförderung) zu Grunde legen. Durch Festsetzungen zur Bebauung wer-
den positive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt erzielt. Zum Schutz 
vor Starkregenereignissen wurden Vorkehrungen zur Ableitung des Obe r-
flächenwassers getroffen.  
Klima / Luft Dem Plangebiet obliegt keine besondere Klimafunktion im gesamtstädti-
schen Kontext. Durch die bereits bestehende Flächenversiegelung be-
nachbarter Flächen und die Lage inmitten bestehender Hochbauten ist 
das Kleinklima des Plangebietes bereits negativ beeinflusst. Es ist nicht 
von einer zusätzlichen Verschlechterung des Kleinklimas durch die Be-
bauung auszugehen.  
Durch das erhöhte Kfz-Aufkommen wird sich die lufthygienische Situation 
verschlechtern. Jedoch liegen die planbedingten Immissionen im üblichen 
Bereich für Allgemeine Wohngebiete. 
Landschaft Das Landschaftsbild des Plangebietes ist geprägt durch die umliegenden 
Wohngebäude, gewerbliche Nutzung und das enge Straßennetz. Es ist 
keine ausgeprägte Vielfalt des natürlichen Landschaftsbildes erkennbar. 
Aufgrund der Verschlechterungen des Landschaftsbildes durch die Be-
bauung wurden grünordnerische Festsetzungen bezüglich der Größe, 
Menge und Arten der zu pflanzenden Gehölze getroffen. Zudem wurde 
festgesetzt, dass ein Großteil der Flachdächer extensiv zu begrünen ist.  
Kulturgüter und 
sonstige Sachgü-
ter 
Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Boden-
denkmäler sind nicht bekannt. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denk-
malschutz sind nicht zu erwarten.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 19 
Wechselwirkungen Es konnten keine besonders zu berücksichtigenden Wechselbeziehungen 
zwischen einzelnen Schutzgütern ermittelt werden. Besondere räumliche 
Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen dem Plangebiet und dem 
direkten Umfeld ebenso wenig.  
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen 
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung und zum Ausgleich nachtei-
liger Umweltfolgen minimieren die Erheblichkeit der aus der Planung resultierenden nachteil i-
gen Auswirkungen.  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder die Nichtdurchführung der Planung führen im größe-
ren räumlichen Zusammenhang zu keinem besseren Ergebnis in Bezug auf die Umweltfolgen. 
Durch eine Überwachung wird sichergestellt, dass etwaige unvorhergesehene Auswirkungen 
erkannt werden und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. 
9.  Gesamtabwägung 
Auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfs von ht Architektur soll das Areal einer ehemaligen 
Gärtnerei einer neuen Nutzung zugeführt werden. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II werden die Voraussetzungen für die Erschließung und 
Errichtung von ca. 110 Wohneinheiten in Form von Mehr- und Einfamilienhäusern schaffen. 
Die Erforderlichkeit der Kompensation von planungsbedingten Eingriffen ist für diesen Bebau-
ungsplan nicht erforderlich, da der Bebauungsplan Nr. 573 II nach § 13a BauGB aufgestellt 
wird. 
Die Prüfung der Artenschutzbelange ergab, dass bei Berücksichtigung der aufgezeigten erfo r-
derlichen konfliktmindernden Maßnahmen für die Abbrucharbeiten und die bauliche Entwicklung 
keine artenschutzrechtlichen Konflikte bestehen. 
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 573 II ist nur der Freizeitlärm als relevante Lärmquel-
le zu beachten. Im Ergebnis der Abwägung wurde festgehalten, dass trotz einer leichten Über-
schreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV keine für Wohnen unzumutba-
ren Lärmwerte entstehen und damit ein Nebeneinander ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen 
vertretbar ist. 
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen des Bebauungsplans  
Nr. 573 II liegt eine Planung vor, die städtebauliche und ökologische Belange soweit als möglich 
in Einklang bringt und damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung 
eines unter Qualitäts- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zukunftsweisenden Quartiers bildet.  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt. Der Vorhaben - 
und Erschließungsplan sowie ein Durch führungsvertrag sind Bestandteil des Bebauungsplans. 
Der Durchführungsvertrag wird vor Satzungsbeschluss gefasst und weitergehende Regelungen 
zur Realisierung der Planung enthalten.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 19 
Gutachten 
 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben der Wohn+Stadtbau GmbH an der Wes t-
falenstraße Münster-Hiltrup, öKon GmbH, Münster, 13.  Dezember 2016, aktualisiert am 
7. August 2018 
 Bebauungsplan Nr. 573 Lorenzgrön Verkehrsuntersuchung,  nts Ingenieurgesellschaft 
mbH, Münster, 15. Juni 2018 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 573,  Planungsbüro für Lär m-
schutz Altenberg, Sitz Senden, August 2018 
 Erschließung des Baugebietes „Lorenzgrön“ Westfalenstraße in Münster-Hiltrup Straßen 
und Baugrunduntersuchungen, HINZ Ingenieure GmbH, Münster, April 2018 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II: Hiltrup – Westlich 
Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Berichtsvorlage

3735 Zeichen

V/0989/2018 
V/0989/2018 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II:  
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche [Wohnen]  
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.11.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
   28.11.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II: Hiltrup 
- Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche öffentlich auszulegen. 
Der Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II „Hiltrup – Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten 
Kirche“ soll in Kombination mit dem Bebauungsplan Nr. 573 I die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohngebiets in Münster-Hiltrup schaffen. 
Der Teilabschnitt II umfasst den westlichen, unbebauten Planbereich des Gesamtplans 573 und wird 
im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die 
Beschlüsse zur Aufstellung der beiden Teilabschnitte I und II sollen mit der Vorlage Nr. V/0987/2018 
in dieser Sitzungskette herbeigeführt werden. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Grünfläche mit der Zwec k-
bestimmung Parkanlage dar. Da der Bebauungsplan Nr. 573 II gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, 
wird der Flächennutzugsplan im Zuge der Berichtigung nach erfolgtem Satzungsbeschluss nachträg-
lich angepasst.  
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, die teilweise mindergenu tzte Fläche einer hochwert i-
gen Nutzung zuzuführen und in diesem Zuge die Grundstücke neu zu ordnen.  Dabei sollen vielfältige 
Angebote im Wohnbereich für alle Zielgruppen geschaffen werden. Im Vordergrund steht insbesonde-
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
08.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Schulte / Herr Geitel 
Telefon: 492 61 77 /  
492 6193 
SchulteStefanie@stadt-
muenster.de / 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0989/2018 
re auch die Schaffung eines Angebots  von öffentlich gefördertem Wohnraum entsprechend dem Pr o-
gramm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü).  
Zur Entwicklung eines städtebaulichen Konzepts wurde bereits 2014 durch den Vorhabenträger 
Wohn+Stadtbau ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Der erste Preis in diesem Wettbewerb 
ging an das Architekturbüro htarchitektur bda, Münster. Auf Grundlage des prämierten Entwurfs wu r-
de das städtebauliche Bild für das neue Baugebiet „Lorenzgrön“ weiter entwickelt und schließlich auf 
dieser Grundlage die Bebauungspläne Nr. 573 I und Nr. 573 II erstellt.   
Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier „Lorenzgrön“ ist durch eine Mischung aus Doppel - 
und Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet.  
Die i m östlichen Bereich des  Plangebiets (Teilbereich I) festgesetzten U-förmigen Höfe finden im 
Teilbereich II eine Fortsetzung . Daran anschließend werden Einfamilienhäuser als Reihen- und Dop-
pelhäuser sowie westlich davon eine öffentliche Grünfläche festgesetzt . Insgesamt sorgen Fußwege 
und Radwegeverbindungen für eine Durchlässigkeit des Gebiets und eine enge Anbindung und Ve r-
knüpfung mit der Umgebung.  
Ergänzend zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird mit dem Vorhabenträger Wohn+Stadtbau 
ein Durchführungsvertrag geschlossen.  
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ist für Januar 2019 vorgesehen. Nähere Einzelheiten zur 
Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Begründung 
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 3 – Planverkleinerung

Beratungsverlauf (2)

22.11.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 3.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.11.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Westfalenstraße
  • Fleigestraße
  • Amelsbürener Straße
  • Marktallee
  • Albersloher Weg 33
  • Hebbelweg
  • An der Alten Kirche 1
  • An den Speichern 7
  • Theodor-Storm-Straße
  • Albertsheide
  • Hummelbrink
  • Burgwall

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0989/2018
Typ
Vorlagen
Datum
30.10.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37