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2021/0082

Änderung der Hauptsatzung

Magistratsvorlage 13.04.2021

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2021/0082

3565 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.04.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: 
Magistratsgeschäftsstelle   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0082 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 781 
Kostenstelle:  781-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1110-51 Sachkonto: 6131000 
 
Betreff: Änderung der Hauptsatzung  
 
Vorlage vom: 13.04.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: Änderung Hauptsatzung 12.04.2021  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.04.2021 
 
Mit der letzten Änderung der Hessischen Gemeindeordnung im Mai 2020 wurden die 
Voraussetzungen zur Bildung einer Fraktion geändert. So heißt es nun i m § 36a Absatz 1, 
Satz 3 HGO: „ Eine Fraktion muss aus mindestens zwei, in Gemeinden mit mehr als 50  000 
Einwohnern aus drei Gemeindevertretern  bestehen.“ 
 
Diese Änderung hat nicht nur Auswirkung en auf die Bildung von Fraktionen innerhalb der 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, sondern auch auf die in 
der Hauptsatzung festgelegte Berechnungsgrundlage der Fraktionsmittel. Um der 
Gesetzesänderung gerecht zu  werden, wird daher  die Mindestzahl der Fraktionsmitglieder 
von 2 auf 3 Personen in der Hauptsatzung übernommen. Auf die Höhe der Fraktionsmittel 
hat dies keinen Einfluss. 
 
Entscheidend kommt hinzu, dass erstmals 12 Parteien und Wählervereinigungen bei der 
letzten Kommunalwahl Einzug in die Stadtverordnetenversammlung g ehalten haben. Die 
Stadtverordnetenversammlung ist damit vielfältiger geworden. Auch um eine grundsätzliche 
Repräsentanz dieser Entscheidung der Wähler*innen bei der Bildung des Magistrats zu 
ermöglichen, ist eine Heraufsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten zielführend  
Die Anzahl der ehrenamtlichen Beigeordneten ist in der Hauptsatzung geregelt.  
 
Gemäß § 4 Absatz 2 der städtischen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige 
erhalten ehrenamtliche Beigeordnete eine Aufwandsentschädigun g von 980 Euro. Mit der 
Umsetzung dieser Beschlussempfehlung sind damit Mehrausgaben von ca. 36.000 Euro zu 
erwarten.  
 
Nach der aktuellen Beschlusslage und den Festlegungen des § 18 Ziffer 13 der aktuellen 
Magistratsgeschäftsordnung erhalten ehrenamtliche  Mitglieder des Magistrats zur Wahr -
nehmung ihrer Amtspflichten und Repräsentationsaufgaben wa hlweise einen Zuschuss von 
300 Euro für eine Jahreskarte des öffentlichen Personennahverkehrs oder bis zu 8 Aus -
fahrkarten pro Monat für die Parkgarage im Luisenc enter. Bei Zugrundelegung des Zu -
schusses für die ÖPNV -Jahreskarte ergeben sich hieraus Sachkosten von insgesamt 900 Euro 
per Anno.  
 
Gleichzeitig führ t die Anhebung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten zu einer 
breiteren Beteiligung der in der Stadtv erordnetenversammlung vertretenen Fraktionen und 
eine verbesserte Verteilung von repräsentativen Aufgaben im Magistrat.  
 
 
Dezernat I      Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch      André Schellenberg  
Oberbürgermeister      Stadtkämmerer

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1015 Zeichen

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Darmstadt vom 04. 12. 1968 
 
Vom ….. 
 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07. 03. 2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch 
Art. 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. I Seite 201) wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom  …. folgende Satzung erlassen: 
 
Art. I 
 
§ 1 erhält folgende neue Fassung: 
 
„Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem 
Bürgermeister/der Bürgermeisterin und drei Stadträten/Stadträtinnen, die ebenfalls 
hauptamtlich tätig sind, sowie dreizehn ehrenamtlichen Stadträten/Stadträtinnen.“ 
 
Art. II 
 
§ 4 Absatz 1 1. Spiegelstrich erhält folgende neue Fassung: 
 
„ – für die ersten 3 bis 5 Mitglieder je 740,00  €“ 
 
 
Art. III 
 
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
 
Darmstadt, den ……. 
 
 
 
Der Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2021/0082
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.04.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00