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2016/0310

W 57 - Südliche Michaelisstraße/Am Westwald - (Verfahrenswechsel, Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 25.07.2016

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Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 v on 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
1. 1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt 
  
 
 
 
 
 
 
 
1.1.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 22.10.2014: 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt 
wird wie folgt Stellung genommen: 
Folgende Auflagen und Hinweise sind aufzunehmen: 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Gru ndwasserbewirt- 
schaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umse tzung sind 
großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, di e bei einer künf- 
tigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelne n sind die Vorga- 
ben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried “, 
mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröff entlicht im Staats- 
anzeiger für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, z u beachten (Bitte 
als Hinweis in die textlichen Festsetzungen übernehmen). 
 
 
 
 
 
 
Die Wasserversorgung für das Baugebiet muss sicherg estellt sein. Für 
das geplante Baugebiet ist der gesamte Wasserbedarf  (Trink-, Be- 
triebs-, Löschwasser) zu ermitteln. Zu ermitteln is t die benötigte Jah- 
resmenge und der Tagesspitzenbedarf. Bei der Bedarf sermittlung ist 
bereits auf eine sparsame, rationelle Wasserverwend ung zu achten. 
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass der gesamte Wasserbedarf des 
Baugebiets durch den zuständigen Wasserversorger ge deckt werden 
kann. Es ist darzustellen, ob im Rahmen der bestehe nden Wasser- 
rechte und der Fördermengen der letzten 5 Jahre die  Trinkwasserver- 
sorgung sichergestellt ist. Außerdem ist zu prüfen,  wie der Anschluss 
des Baugebiets erfolgt (technische Voraussetzungen). 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
Zu 1.1.1: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Die Hinweise zum Grundwasserschutz und zur Wasserve rsorgung sind 
Gegenstand der nachfolgenden Erschließungs- und Ent wässerungsplanung 
und werden an die Erschließungs- und Entwässerungsp lanung weitergege- 
ben. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis zum Grundwasserbewirtschaftungsplan Hes sisches Ried 
(1.1.1) wurde in den Bebauungsplan unter Hinweise a ufgenommen (Ziffer 
IV. 8). 
 
Zu 1.1.2 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Die Wasserversorgung ist über die Lage im Siedlungs körper und über die 
bestehende Leitungstrasse in der Michaelisstraße gesichert.  
Die Hinweise zum Grundwasserschutz und zur Wasserve rsorgung sind 
Gegenstand der nachfolgenden Erschließungs- und Ent wässerungsplanung 
und werden an die Erschließungs- und Entwässerungsp lanung weitergege- 
ben. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
Anlage 1

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 v on 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
1.1.3  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.5 
 
 
 
 
 
 
 
Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versi- 
ckerung von Niederschlagswasser ist auszuschließen.  Zu beachten 
sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und B etrieb von Anla- 
gen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie  das Merkblatt 
DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Reg enwas- 
ser“. 
 
In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umwelt- 
merkmal Grundwasser angemessen einzugehen. Die quantitativen und 
qualitativen Auswirkungen der Planung auf das Grund wasser sind zu 
betrachten. Dies ist in Teil B Umweltbericht ausreichend erfolgt. 
 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
Gemäß den Festsetzungen zum Bebauungsplan (2.1) sol l das anfal- 
lende Niederschlagswasser vor Ort tlw. versickert werden. 
Nachweise, inwieweit eine Versickerung fachlich rea lisierbar ist (GW-
flurabstände, Bodengutachten, Voruntersuchung nach ATV-
Arbeitsblatt M 153…) sind hier nicht geführt. 
Die Versickerung ist erlaubnispflichtig. 
Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von wass errechtlichen 
Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen u nd –
einleitungen sowie das Merkblatt für wasserrechtlic he Zulassungsver- 
fahren in Hessen sind zu beachten. 
 
 
 
 
 
Bodenschutz 
Nachsorgender Bodenschutz (Altlasten) 
Es wird darum gebeten, folgenden Hinweis in die tex tlichen Festset- 
zungen zum Bebauungsplan aufzunehmen: 
•  Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfor- 
dern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu ac hten. Ergeben 
sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schäd- 
lichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgeh end der 
Zu 1.1.3  
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Das Grundwasser wird gemäß § 5 WHG durch die im Rah men der Bauleit- 
planung geplanten Maßnahmen qualitativ und quantita tiv nicht beeinträch- 
tigt. Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwe mmungsgebiet gemäß 
§ 77 WHG und ebenfalls nicht in einem Wasserschutzg ebiet gemäß § 51 
WHG.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
keine 
 
Zu 1.1.4: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: Anhand d er Versuchser- 
gebnisse ist festzuhalten, dass in den anstehenden überwiegend eng ge- 
stuften und dicht gelagerten Sanden (…) eine Versic kerung nach ATV-A 
138 nur eingeschränkt möglich ist. Darüber hinaus i st eine Versickerung in 
den bestehenden Versickerungskanal angedacht. Ein H inweis über die 
Erlaubnispflicht ist im Bebauungsplan aufgenommen (Ziffer IV. 5). 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan unter Hinwei se aufgenommen 
(Ziffer IV. 5). 
 
Zu 1.1.5: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Hinweise zum Bodenschutz wurden in den Bebauung splan aufgenom- 
men (Ziffer IV. 4). 
Bzgl. Altlasten liegen Auskünfte aus dem Altlasten- Informationssystem

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 v on 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.7 
 
 
 
 
 
 
 
 
zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmst adt, Abtei- 
lung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat I V/Da 41.5, 
Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fa chgutachter in 
Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenverä nderungen 
im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz si nd Beein- 
trächtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sin d, Gefahren, 
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzel- 
nen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
 
Der Geltungsbereich des B-Plans liegt randlich im B ereich einer von 
der Starkenburg-Kaserne nach Südwesten abströmenden  Schadstoff- 
fahne mit den Schadstoffen LHKW (leichtflüchtige ha logenierte Koh- 
lenwasserstoffen). Die Bundesrepublik Deutschland a ls Eigentümer 
der Kaserne saniert seit einigen Jahren diesen Schaden hydraulisch.  
 
Eingriffe in das hydraulische Gefüge, wie z. B. Gru ndwasserentnah- 
men oder die Versickerung von Niederschlagswasser  bedürfen der 
vorherigen Zustimmung der zuständigen Bodenschutzbe hörde, des 
Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitssc hutz und Umwelt 
Darmstadt, Dezernat 41.5. Bei Eingriffen ist der Na chweis zu führen, 
dass die jeweiligen Maßnahmen nicht dazu führen, da ss die Sanierung 
beeinträchtigt wird, oder unmöglich gemacht wird. 
 
 
 
 
 
 
 
2. Vorsorgender Bodenschutz 
Durch die beabsichtigte Ausweisung des Plangebietes  als allgemeines 
Wohngebiet wird eine bisherige Freifläche für eine bauliche Nutzung 
freigegeben. Mit der damit geplanten Versiegelung w erden die natürli- 
chen Funktionen des Bodens erheblich beeinträchtigt . Für den neuen 
Bebauungsplan W 57 wird ein zusätzlicher Bedarf an Fläche von 
9.050 m² benötigt. Die geplante Versiegelung beträg t im Geltungsbe- 
reich des Bebauungsplanes, incl. der Fläche für Ver sorgungsanlagen, 
insgesamt maximal 6.355 m². 
Hessen (Schreiben des RP Darmstadt vom 31.03.2014) vor; demnach be- 
steht im Bereich der neu geplanten Bebauung kein Altlastenverdacht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.1.6: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen (Ziffer IV. 5). Der 
Hinweis auf die Zustimmungserfordernis der zuständi gen Bodenschutzbe- 
hörde ist zusätzlich in der Begründung unter „Satzu ng zur Schaffung von 
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlag swasser“ aufge- 
führt. Es ist keine Grundwasserentnahme im Geltungs bereich vorgesehen. 
Die seitens der Satzung der Wissenschaftsstadt Darm stadt geforderte Ver- 
sickerung von Niederschlagswasser wird im Zuge der Baugenehmigung 
geprüft und abgefragt. 
 
Zu 1.1.7: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Aufgrund der nach der frühzeitigen Beteiligung erfo lgten Änderung des 
Bebauungsplanentwurfs wurde die genannte Flächengrö ße im Umweltbe- 
richt entsprechend angepasst.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 v on 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
1.1.8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.9 
 
 
 
 
 
Der Bebauungsplanentwurf enthält z.T. keine ausreic hende Betrach- 
tung der Belange des vorsorgenden Bodenschutzes. Im  Folgenden 
wird auf Unvollständigkeiten der bisherigen Betrachtung hingewiesen: 
 
a. Bodenziele 
Die Betrachtung des Schutzguts Boden sollte auch im mer die beste- 
henden Bodenfunktionen separat betrachten und besch reiben. Der 
Boden erfüllt im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes  
1.) die natürliche Funktion als 
a. Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tie re, 
Pflanzen und Bodenorganismen, 
b. Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit  seinen 
Wasser-und Nährstoffkreisläufen, 
c. Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffli che Einwir- 
kungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoff-
umwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Sch utz 
des Grundwassers, 
2.) Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie 
3.) Nutzungsfunktionen als 
a. Rohstofflagerstätte, 
b. Fläche für Siedlung und Erholung, 
c. Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, 
d. Standort für sonstige wirtschaftliche und öffent liche Nutzun- 
gen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (§ 2 (2) BBodSchG). 
Darüber hinaus können die folgenden Quellen eine Or ientierung für die 
Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes geben: 
•  Ziele können sich aus übergeordneten Plänen ergebe n (z. B. 
Raumordnung), 
•  Bodenschutzklausel § 1a Abs. 2 BauGB, 
•  Erhalt, sparsame und schonende Nutzung von Boden a ls Be- 
standteil des Naturhaushalts § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BNatSchG 
 
b. Bestandsaufnahme Boden und Bodenfunktionen 
Die Betrachtung der Bestandsaufnahme Boden und Bode nfunktionen 
wurde, trotz fehlender Informationen im sogenannten  Bodenviewer 
(http://bodenviewer.hessen.de/viewer.htm) ausreichend erörtert. 
 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan  / Umweltbericht : 
Der Umweltbericht wurde entsprechend angepasst. 
 
 
Zu 1.1.8: 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.1.9 und 1.1.10: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 v on 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
1.1.10  
 
 
 
1.1.11 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.12 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c. Vorbelastungen Boden 
Die Betrachtung der Altlasten bzw. der Vorbelastung en des Bodens 
wurden ausreichend erörtert. 
 
d. Zusammenfassende Bewertung Boden 
Es wurden keine hinreichenden Schlussfolgerungen au s der Be- 
standsaufnahme der Böden und deren Vorbelastung für  das Schutzgut 
Boden beschrieben. Es hätte zusätzlich eine Abschät zung über den 
Anteil der durch den Menschen überprägten Böden und  der unberühr- 
ten Waldböden an der Gesamtfläche erfolgen können. Hieraus hätte 
dann eine zusammenfassende Bewertung aller Böden im  Bereich des 
Bebauungsplans erfolgen können. 
 
 
 
e. Boden und Erheblichkeit des Eingriffes 
Zur Bodenerheblichkeit wurden bereits Aussagen getr offen, jedoch 
bedarf es im Umweltbericht weiterer Ergänzungen: 
- Die Erheblichkeit sollte aus der betroffenen Fläch engröße, der Tiefe 
des Eingriffs, dem bestehenden Funktionserfüllungsg rad und der zu 
erwartenden Funktionsminderung abgeleitet werden. 
- Bei einer Versiegelung ist aufgrund des Totalverlu sts der Bodenfunk- 
tionen in dem betroffenen Bereich i. d. R. von eine r Erheblichkeit 
auszugehen. 
- Die Erheblichkeit ist relevant für die Ableitung v on Maßnahmen zur 
Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.1.11: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Aufgrund der Tatsache, dass ein rechtskräftiger Beb auungsplan für das 
Plangebiet vorliegt, sind die Ausführungen im Umweltbericht ausreichend. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
Zu 1.1.12: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde überprüft, ob durch 
den Bebauungsplan W 57 zusätzliche Eingriffe im Sin ne des § 1a Abs. 2 
Nr. 2 BauGB erfolgen und somit Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. 
 
Die in dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauun gsplans W 57 lie- 
genden Grundstücke waren vor ihrer Entwicklung nich t bebaut, obwohl seit 
1977 mit dem in Kraft getreten Bebauungsplan W 10.1  Planungsrecht für 
das Gebiet besteht. Da der Bebauungsplan W 10.1 abe r in dem Teilbereich 
des Bebauungsplangebiets W 57 als nicht mehr durchf ührbar gilt und damit 
an dieser Stelle funktionslos ist, müssen Bauvorhab en in diesem Teilbe- 
reich ersatzweise nach § 34 BauGB beurteilt werden bis neues Planungs- 
recht vorliegt. Der zulässige Eingriff ist daher au f der Grundlage des § 34 
BauGB zu ermitteln.  
 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nic ht erforderlich, soweit 
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entschei dung erfolgt sind oder 
zulässig waren z.B. auf der Grundlage eines Bebauun gsplans oder nach 
Maßgabe des § 34 oder § 35 BauGB. Dies bedeutet ein e Freistellung für

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 v on 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.13 
 
 
 
1.1.14 
 
 
 
 
1.1.15 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
f. Auswirkungsprognose Boden bei Nichtdurchführung der Planung 
Entspricht i. d. R. dem Ist-Zustand, ggf. unter Ber ücksichtigung dann 
greifender Planungen oder Entwicklungen (z. B. Planänderungen). 
 
g. Auswirkungsprognose Boden bei Durchführung der P lanung 
Die Auswirkungen bei Durchführung der geplanten Maß nahmen wur- 
den im Umweltbericht betrachtet. Die daraus resulti erende Eingriffsbe- 
wertung ist schlüssig.  
 
h. Vermeidung und Verminderung 
Zur Vermeidung bzw. Verminderung von Bodenverschlec hterungen 
können bereits bei der Planung folgende Maßnahmen e rgriffen wer- 
den: 
bisher baulich nutzbare Flächen und verpflichtet zu m Ausgleich nur inso- 
weit, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen. 
 
Im Rahmen des § 34 BauGB wird geprüft, inwieweit si ch das Vorhaben in 
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Verg leich mit den Nach- 
bargrundstücken zeigt, dass die Umgebung einen so h ohen Versiegelungs- 
grad aufweist, dass sogar höherer Eingriffe auf dem  Grundstück möglich 
wären, als der künftige Bebauungsplan festsetzt. So  liegt z.B. auf dem 
Grundstück Trierer Straße 2 (Flur 38, Flurstück 258 /1) eine GRZ von 0,42 
vor (Grundstücksgröße 3.345 m² / Bestandsbebauung 1 .425 m²), im Be- 
bauungsplan W 57 ist die GRZ auf 0,4 festgesetzt un d somit niedriger. Der 
Versiegelungsgrad der Nachbargrundstücke, die GRZ I I, liegt sogar zwi- 
schen 0,71 und 0,87 während für das Plangebiet eine  GRZ II von 0,65 fest- 
gesetzt ist. Der Bebauungsplan W 57 ermöglicht dami t eine geringere Ver- 
sieglung, als derzeit zulässig wäre und somit sind keine Ausgleichsmaß- 
nahmen erforderlich.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Die Planung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung  geändert. Am westli- 
chen Rand wurde die Bebauung reduziert und aufgeloc kert. Die Begrün- 
dung und der Umweltbericht wurden angepasst. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
Zu 1.1.13 und 1.1.14: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
 
 
Zu 1.1.15: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 v on 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- Die Reduzierung des Flächenverbrauchs. 
- Die Lenkung der Flächeninanspruchnahme auf Böden m it geringe- 
rem Funktionserfüllungsgrad. 
- Die Anpassung der Erschließung und der Baufenster (z.B. Gebäude- 
stellung) an den Geländeverlauf zur Vermeidung größ erer Erdmas- 
senbewegungen. 
- Reduzierung des Versiegelungsgrads durch Vorgaben zur Verwen- 
dung versickerungsfähiger Beläge. 
- Vorgaben zu Begrünungen nicht überbauter Erschließ ungs- bzw. 
Grundstücksflächen. 
- Dachbegrünungen. 
Bei der eigentlichen Baumaßnahme können die folgend en Regelungen 
zu bauzeitlichen Minderungsmaßnahmen umgesetzt werd en. Dies 
kann auch über städtebauliche Verträge festgesetzt werden: 
- Maßnahmen zum Bodenschutz bei der Baudurchführung (z.B. 
Schutz des Mutterbodens nach § 202 BauGB). 
- Die sachgerechte Zwischenlagerung und der Wiederei nbau des 
Oberbodens (DIN 18915, DIN 19731). 
- Der fachgerechte Umgang mit Bodenaushub und die Ve rwertung des 
Bodenaushubs. 
- Art und Qualität der Verfüllmaterialien. 
- Die Verwendung von Baggermatten bzw. breitkettigen  Fahrzeugen 
bei verdichtungsempfindlichen Böden und Böden mit e inem hohen 
Funktionserfüllungsgrad. 
- Die Errichtung von Bauzäunen, um besonders empfind liche Böden 
vor dem Befahren zu schützen. 
- Berücksichtigung der Witterung beim Befahren der B öden. 
- Beseitigung von Verdichtungen im Unterboden nach B auende und 
vor Auftrag des Oberbodens. 
- Die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen im Bere ich bereits ver- 
dichteter bzw. versiegelter Böden. 
- Die Durchführung einer bodenkundlichen Baubegleitu ng. 
Zu den zuvor genannten Maßnahmen wurden im Umweltbericht bereits 
Aussagen getroffen. Diese zuvor genannten Maßnahmen  sind jedoch 
nur teilweise behandelt worden. 
 
 
 
Begründung:  
Aufgrund der erfolgten Änderung der Planung nach de r frühzeitigen Beteili- 
gung wurde der Umweltbericht entsprechend angepasst. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wurden soweit möglich im Um- 
weltbericht und dem Bebauungsplan berücksichtigt. 
Einer Reduzierung des Flächenverbrauchs wurde hinsi chtlich Begrenzung 
von Terrassenflächen und Nebenanlagen Rechnung getr agen. Darüber 
hinaus wurde die Verkehrsfläche auf ein Mindestmaß reduziert und eine 
Grünfläche festgesetzt. Da die geplanten Gebäude ke ine Kellerräume auf- 
weisen, ist nicht von größeren Erdmassenbewegungen auszugehen. Alle 
nicht überbauten Grundstücksfreiflächen sind zu beg rünen, ebenso die 
Dächer von Garagen und Carports. Eine Reduzierung d es Versiegelungs- 
grads durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge und Dachbegrünung 
soll durch die erfolgten Festsetzungen im Bebauungs plan bewirkt werden. 
Die Hinweise werden an die Erschließungs- und Entwä sserungsplanung 
weitergegeben.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Der Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden ents prechend ange- 
passt. Regelungen zu bauzeitlichen Minderungsmaßnah men wurden in den 
Bebauungsplanentwurf und in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 v on 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
1.1.16  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.17 
 
i. Bodenausgleichsmaßnahmen 
Erhebliche Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen, die von der Pla- 
nung ausgehen, sollten jedoch durch geeignete Kompe nsationsmaß- 
nahmen ausgeglichen werden. Dazu kann auf Böden, au f denen die 
Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, der Erf üllungsgrad 
der betroffenen Bodenfunktionen erhöht werden. Dies  wurde im Um- 
weltbericht nicht betrachtet. 
Ggf. können die relevanten Informationen nach Abgle ich mit dem Bo- 
denviewer zur Verfügung gestellt und bewertet werden. 
Ziel muss es sein eine bzw. mehrere Bodenfunktionen  zu verbessern 
und aufzuwerten. 
Beispiele: 
- Entsiegelung, 
- Rekultivierung von Abbaustätten, Altablagerungen u sw., 
- Überdeckung von schwer zu beseitigenden Anlagen, 
- Abtrag von Aufschüttungen, Verfüllungen usw., wenn  diese keine 
bzw. nur geringwertige Bodenfunktionen besitzen, 
- Oberbodenauftrag, 
- Bodenlockerung, 
- Nutzungsextensivierung, 
- Wiedervernässung von ehemals nassen und feuchten S tandorten, 
- Schadstoffbeseitigung, Bodenreinigung, ggf. Unterb inden der ent- 
sprechenden Wirkungspfade, 
- erosionsmindernde Maßnahmen, 
Die ausschließliche Anwendung der Kompensationsvero rdnung oder 
die Beschränkung auf eine arten- und biotopbezogene  Kompensation 
ist nicht ausreichend. Es muss ein Zusammenhang zu den vorher er- 
mittelten erheblichen Beeinträchtigungen hergestell t werden. Böden 
mit einem bestehenden hohen bzw. sehr hohen Funktio nserfüllungs- 
grad sind als Kompensationsstandorte ungeeignet. 
Wirkzusammenhänge mit den anderen Schutzgütern sind zu beachten. 
Stellen Kompensationsmaßnahmen zugunsten anderer Sc hutzgüter 
einen zusätzlichen Eingriff in das Schutzgut Boden dar? Kompensati- 
onsmaßnahmen können auch im Geltungsbereich anderer  Bebau- 
ungspläne liegen. 
 
j. Planungsalternativen Boden 
Die Angaben im Umweltbericht lassen nicht erkennen,  inwieweit die 
Zu 1.1.16:  
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
siehe Begründung unter Ziff. 1.1.12 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.1.17: 
Abwägungsvorschlag:

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 v on 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.18 
 
 
 
 
 
 
1.1.19 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.20 
 
 
 
 
 
 
 
 
beabsichtigte zusätzliche Inanspruchnahme der bishe r nicht baulich 
genutzten Flächen durch Wiedernutzbarmachung von Fl ächen, Nach- 
verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklu ng vermieden 
oder vermindert werden kann (Planungsalternativen).  Im Umweltbe- 
richt wird auf alternative Planungen im Hinblick au f bodenschutzrechtli- 
che Belange nicht eingegangen. 
 
 
 
 
k. Monitoring 
Die im vorliegenden Umweltbericht gemachten Aussage n sind plausi- 
bel. 
 
 
 
 
l. Allgemeine Zusammenfassung Boden 
Im Umweltbericht wurde eine allgemeinverständliche Zusammenfas- 
sung beschrieben. 
Das Schutzgut Boden wurde nicht ausreichend betrach tet. Die vorge- 
nannten Bausteine sollten zusammengefasst und absch ließend bewer- 
tet werden. 
Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und  Immissions- 
schutz werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebau- 
ungsplanentwurf vorgebracht. 
 
 
 
Von der Bergaufsicht  wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
•  Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: 
o Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsp lan 
2010 
o Rohstoffsicherungskarte des HLUG 
•  Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehen den Betriebe: 
o Vorliegende und genehmigte Betriebspläne 
•  Hinsichtlich des Altbergbaus: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Der Umweltbericht geht in Kapitel 9 auf alternative  Planungen im Hinblick 
auf bodenschutzrechtliche Belange ein. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
 
Zu 1.1.18: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
Zu 1.1.19: 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Die Planung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung  geändert und der 
Umweltbericht wurde angepasst. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
Zu 1.1.20: 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
o Bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegend e Risse 
o In der Datenbank vorliegende Informationen 
o Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg ü ber frühe- 
ren Bergbau 
Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichniss en des Aktenplans 
inventarisierten Beständen von Berechtsams- und Bet riebsakten frühe- 
rer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken  aufbewahrten 
Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altberg- 
baus  auf einer unvollständigen Datenbasis. 
 
Anhand der oben beschriebenen Datengrundlage wird w ie folgt Stel- 
lung genommen: 
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsiche- 
rungsflächen betroffen. 
 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich ke ine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer 
Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld z ur Aufsuchung 
von Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht  sind jedoch 
keine das Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsak tivitäten be- 
kannt. 
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im 
Plangebiet ist bisher kein Bergbau umgegangen.  
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte 
entgegen. 
Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflä chen betroffen. 
Aktuelle Betriebe, die unter Bergaufsicht stehen, b efinden sich nicht in 
unmittelbarer Umgebung zum Planungsgebiet. Derzeit bestehen noch 
eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoff en und eine 
Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme und Sole. Der  Bergaufsicht 
sind derzeit jedoch keine Aufsuchungsvorhaben im Pl angebiet be- 
kannt. Belange der Bergaufsicht sind durch das Vorh aben somit nicht 
betroffen. Dem Vorhaben der Stadt Darmstadt stehen aus der Sicht 
der Bergbehörde daher keine Sachverhalte mit rechtl icher Verbindlich- 
keit und abwägungsfähige Sachverhalte entgegen.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
1. 1.21  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der 
Kampfmittelräumdienst führt aus, dass die Auswertung der beim 
Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass 
sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in e inem Bomben- 
abwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfm itteln auf sol- 
chen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bo- 
deneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von  mind. 4 Me- 
tern durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittelräu mmaßnahmen 
notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Son- 
dieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbo dens) vor Beginn 
der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchunge n auf den 
Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodenein greifende Maß- 
nahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine  EDV-gestützte Da- 
tenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalie n), sind aus 
Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen  vor boden- 
eingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungs bohrungen in 
der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfäh ige Messebene 
vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Fl ächensondierung 
begleitet werden. 
Zur eigenen Sicherheit sollte man sich bescheinigen  lassen, dass die 
Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand  der Technik 
durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lage plan beizufügen, 
auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind.  Weiterhin ist das 
verwendete Detektionsverfahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwi ckelt. Es 
wird darum gebeten, bei der Beauftragung des Dienst leisters auf die 
Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden.  
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des  Lage- 
plans und der KMIS-R-Datei gebeten.  
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden In- 
Zu 1.1.21:  
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Der Hinweis zum Vorhandensein von Kampfmitteln wurd e in den Bebau- 
ungsplan unter Hinweise (Ziffer IV. 9) und in die B egründung aufgenom- 
men. 
Des Weiteren wird im städtebaulichen Vertrag verpfl ichtend geregelt, dass 
vor bodeneingreifenden Maßnahmen eine Sondierung au f Kampfmittel 
durchzuführen ist. Die „Allgemeinen Bestimmungen fü r die Kampfmittel- 
räumung Hessen“ sind zu beachten.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.22 
 
 
ternetseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwi- 
schenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin , Interessen- 
ten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B.  Eigentümer / Ei- 
gentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. Die gen annten Arbeiten 
sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in  Auftrag zu geben 
und zu bezahlen. 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung wer- 
den die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist 
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD -6b 06/05- Da 1233-2014  anzu- 
geben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, 
wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlich em Aufwand für 
unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vora ussetzung für eine 
positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerst attung durch 
den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen f ür die Kampf- 
mittelräumung. 
Eine Kopie des Auftrages ist dem RP, Dez. III 31.2,  zur Kenntnisnah- 
me zuzusenden.  
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung 
der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -
Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
Es wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen  Schritten 
des Bauleitverfahrens zu verwenden, sofern sich kei ne wesentli- 
chen Flächenänderungen ergeben. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahm e die fachlichen 
Anregungen der RP-Dezernate, deren Aufgabengebiet d urch die Pla- 
nung berührt wird, beinhaltet. 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 21.03.2016: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen die bauleitplaneri- 
schen Überlegungen zur Neustrukturierung eines Wohn quartiers in- 
nerhalb eines im RPS/RegFNP 2010 ausgewiesenen „Vor ranggebietes 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.1.22: 
Der Hinweis, dass aus regionalplanerischer Sicht ge gen die Bauleitplanung

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.23 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.24 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siedlung, Bestand“ unverändert keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Bezüglich der zu vertretenden naturschutzfachlichen Belange  wird 
weiterhin auf die Stellungnahme der zuständigen unt eren Naturschutz- 
behörde verwiesen. Der Geltungsbereich des o.g. Beb auungsplanes 
überlagert kein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt 
nehme ich wie folgt Stellung: 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 e) BauGB sind bei der Baulei tplanung die 
Belange der Versorgung mit Wasser einschließlich de r Versorgungssi- 
cherheit zu berücksichtigen. Nach der Arbeitshilfe zur Berücksichtigung 
von wasserwirtschaftlichen Belangen in der Bauleitp lanung in Hessen 
soll der Nachweis der gesicherten Wasserversorgung dargestellt wer- 
den. In den Unterlagen ist weder der Wasserbedarf d es Baugebietes 
ermittelt noch der Deckungsnachweis erbracht. Dies soll Gegenstand 
der nachfolgenden Erschließungs- und Entwässerungsp lanung sein. 
Somit ist vor Festsetzung des Bebauungsplans die Si cherstellung der 
Trinkwasserversorgung nicht nachgewiesen. Ich bitte  Sie entspre- 
chende Ergänzungen vorzunehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
Gemäß den Festsetzungen zum Bebauungsplan soll das anfallende 
Niederschlagswasser vor Ort teilweise versickert we rden. Entspre- 
chend der Abwägungsergebnisse der vorläufigen Prüfu ng der Stel- 
lungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffent licher Belange 
wurde in einem Gutachten festgestellt, dass eine Ve rsickerung nach 
ATV A138 nur eingeschränkt möglich ist. Es wird aus geführt, dass 
„eine Versickerung in einem bestehenden Versickerun gskanal“ ange- 
dacht sei. Erkenntnisse / Zulassungen über ein solc hes Bauwerk (Ver- 
keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.1.23: 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Bei einer Anzahl von 40 Wohneinheiten und ca. 100 E inwohnern im Gel- 
tungsbereich wird von einem Wasserbedarf von ca. 8, 8 m³ pro Stunde aus- 
gegangen. Darüber hinaus muss eine Löschwasserberei tstellung für die 
Feuerwehr von mindestens 48 m³ pro Stunde gewährleistet sein. Somit sind 
die 48 m³ Wasser pro Stunde die Bemessungsgrundlage für die notwendige 
Wasserversorgung. Der örtliche Versorger ENTEGA hat  die vorliegenden 
Leitungen untersucht und in einer Stellungnahme vom 02.06.2016 bestätigt, 
dass die erforderlichen Wassermengen für die Wohnhä user als auch für die 
Feuerwehr bereitgestellt werden können. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Die Begründung wurde ergänzt. Keine Auswirkungen au f die Planzeich- 
nung, die textlichen Festsetzungen und den Umweltbericht. 
 
Zu 1.1.24: 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Die Ableitung des Regenwassers erfolgt entsprechend  der bestehenden 
Situation des Bauvereins in den nördlichen Graben ( der Graben ist dem 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt, Abt. Planung und t echn. Verwaltung,

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.25 
 
 
 
 
 
 
1.1.26 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
sickerungskanal) liegen der Zulassungsbehörde nicht vor. 
Generell wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Versickerung 
von Niederschlagswasser erlaubnispflichtig ist . 
Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von wass errechtlichen 
Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen u nd -
einleitungen sowie das Merkblatt für wasserrechtlic he Zulassungsver- 
fahren in Hessen (  Internetauftritt des Hessischen Umweltministeri- 
ums) sind zu beachten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nachsorgender Bodenschutz (Altlasten): 
Die gegebenen Hinweise zum nachsorgenden Bodenschut z und zur 
Versickerung und Entnahme von Niederschlagswasser w urden in den 
B-Plan aufgenommen. 
 
 
 
Vorsorgender Bodenschutz: 
Mit den gegebenen Hinweisen zum vorsorgenden Bodens chutz wurde 
unterschiedlich umgegangen. 
Einige Hinweise wurden lediglich zur Kenntnis genommen, ohne inhalt- 
lich darauf einzugehen. Zum Teil wurden unter Hinwe is auf das 
BNatSchG (Naturschutz) Angaben gemacht. Das BNatSch G ist hier 
nicht einschlägig, sondern die Ziele des vorsorgend en Bodenschutzes 
sind hier maßgeblich. 
Nach meiner Einschätzung wurde die Thematik des vor sorgenden 
Bodenschutzes nicht abschließend behandelt. 
 
 
 
 
Sachgebiet Grundstücksentwässerung bekannt) und wir d dort einer Versi- 
ckerung zugeführt. Da die geplante Rigolenlänge nic ht ausreichend ist, 
muss ein weiterer noch abschließend zu definierende r Bereich des weiter- 
führenden Grabens zukünftig als Versickerungsanlage  unterhalten werden. 
Der aus dem Baugrundstück im Geltungsbereich des Be bauungsplans zu 
verlegende Kanal wird in einer geringeren Dimension  hergestellt und an die 
Rigolenentwässerung angeschlossen. Der weiterführen de Kanal bis zum 
Anschluss des Grundstücks der Bauverein AG wird in dieser Tiefenlage und 
Dimension ebenfalls nicht mehr benötigt und stillge legt. Ein neuer Kanal 
wird entweder in den Altkanal eingezogen und aufges tändert oder es erfolgt 
eine Neuverlegung in notwendiger verringerter Tiefe nlage. Aus technischer 
Sicht ist diese Lösung vorabgestimmt und findet sei tens der Stadt, Straßen- 
verkehrs- und Tiefbauamt, Zustimmung. Die Erlaubnis  zur Versickerung ist 
beantragt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
Zu 1.1.25: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
Zu 1.1.26: 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Der Umweltbericht beschreibt die Auswirkungen vor d em Hintergrund der 
textlichen Festsetzungen und den Ausführungen in de r Begründung des 
Bebauungsplanes (vorsorgender Bodenschutz, s. Kap. 9.6 in der Begrün- 
dung). Zusätzlich wurde ein (kurzer) Hinweis dazu i m Umweltbericht im 
Kap. 7 aufgenommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Der Umweltbericht wurde angepasst. Keine Auswirkung en auf den Bebau-

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
1.1.27 
 
 
 
Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und  Immissions- 
schutz werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebau- 
ungsplanentwurf vorgebracht. 
 
ungsplan. 
 
Zu 1.1.27: 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Keine 
 
1. 2 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt   
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.10.2014: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies 
der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschut zbehörde un- 
verzüglich anzuzeigen." 
 
  
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis wurde in die Begründung und in den Beba uungsplan unter 
Hinweise (Ziffer IV. 2) aufgenommen. 
1. 3 Bundesnetzagentur,  Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin   
 
1.3.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 26.09.2014: 
 
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Ba uwerke unter 
einer Bauhöhe von ca. 20 m sind allgemein nicht seh r wahrscheinlich. 
Den Planungsunterlagen kann nicht entnommen werden,  dass diese 
Höhe überschritten werden soll. 
 
Falls sich die Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf  die im Plangebiet 
zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, erge ht der Hinweis, 
dass die Bundesnetzagentur selbst über keine eigene n Leitungsnetze 
verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vor handenen Kabeltras- 
sen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender  Datenbestände 
nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angabe n über Kabelsys- 
teme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommu nikation, Energie- 
  
Zu 1.3.1 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Alle Gebäude im Geltungsbereich bleiben mit einer m aximalen Traufhöhe 
von 6,5 m und einer Dachneigung von ca. 35 Grad deu tlich unter den an- 
gemerkten 20 m Gebäudehöhe, bei denen eine Beeinflu ssung von Richt- 
funkstrecken vorliegen kann. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
1.3.2 
leitungen u.ä.) können daher nur direkt bei den jew eiligen Betreibern 
oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden. 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 22.02.2016: 
 
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Ba uwerke mit 
Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich.  Auf das Einholen 
von Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu Planverfahren mit 
geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Eine  Ausnahme bil- 
den Photovoltaikanlagen, da diese die Funkmessstati onen der Bun- 
desnetzagentur auch bei geringeren Bauhöhen stören können. 
 
Es wird empfohlen, die Informationen zur Bauleitpla nung im Zusam- 
menhang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzliche n Hinweise auf 
der Internetseite der Bundesnetzagentur 
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung im weiteren  Verfahren zu 
berücksichtigen. 
 
 
 
 
Zu 1.3.2 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Es werden keine Bedenken geäußert. Die Hinweise wer den an die Ausfüh- 
rungsplanung weitergegeben. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
1.4  e-netz Südhessen GmbH  Co. KG, Dornheimer Weg 24, 64293 
Darmstadt  
  
 
1.4.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 16.10.2014: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel von e-
netz Südhessen bzw. der HSE AG. Bei einer Entwidmun g von Wege- 
parzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch ding lich zu sichern. 
Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des V eranlassers 
bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und s ind rechtzeitig 
mit e-netz Südhessen abzusprechen. 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im  Bereich der 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 
18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand 
von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen der e-netz Sü dhessen GmbH 
& CO. KG aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unte rschritten, so 
sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sich ern, oder die 
Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben.  Pflanzmaß- 
nahmen im Nahbereich der e-netz-eigenen Leitungen s ind deshalb 
 
 
Zu 1.4.1 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Eine Entwidmung von Wegeparzellen findet im Zuge de s Bebauungsplan- 
verfahrens nicht statt. 
Eine Gasversorgung ist aufgrund der im Plangebiet f estgesetzten Heiztech- 
nikzentrale auf Basis von nachwachsenden Rohstoffen nur für die Heizzent- 
rale notwendig. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Hinweise hinsichtlich Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Lei- 
tungstrassen wurden unter Hinweise (Ziffer IV. 10) in den Bebauungsplan- 
entwurf aufgenommen.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.4.2 
vorher abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- bz w. Baumschutz- 
maßnahmen in die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebau- 
ungsplan aufzunehmen. 
 
Die Gasversorgung des Planungsbereichs ist nur unte r Beachtung der 
Wirtschaftlichkeit möglich. Die Entscheidung über d ie Gasversorgung 
wird getroffen, wenn die Planung abgeschlossen ist und die Kosten 
feststehen. Grundsätzlich ist bei Gebieten mit rein er Wohnbebauung 
oder einem Mischgebiet nur noch dann die gasseitige  Erschließung 
durch den Rohrleitungsbau vorgesehen, wenn seitens des verantwort- 
lichen Erschließungsträgers oder der zuständigen Ko mmune die Tief- 
bauleitungen "kostenfrei" gestellt werden. 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 11.03.2016: 
 
Es wird auf die Stellungnahme vom 13.10.2014 verwie sen. Die dort 
gemachten Aussagen gelten unverändert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.4.2 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden erneut zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Es wurden keine neuen Bedenken geäußert. Es wurde b ereits Kontakt mit 
der e-netz Südhessen GmbH & CO. KG zu den vorgebrac hten Themen 
seitens des Investors aufgenommen.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.5  Hessen -Forst Darmstadt , Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt    
 
1.5.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 16.10.2014: 
 
Westlich an das Planungsgebiet grenzt die Abteilung  300 des Stadt- 
waldes der Wissenschaftsstadt Darmstadt an. 
 
Auf Grund der derzeitigen standörtlichen Bedingunge n können Bäume 
dort Höhen von über 20 m erreichen. Es ist daher ni cht auszuschlie- 
ßen, dass Bäume oder Baumbestandteile, vor allem au ch mit zuneh- 
mendem Alter, auf Grundstücke im Planungsgebiet fal len können. 
Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Baumteile 
  
Zu.1.5.1 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Die Gefahren von Baumsturz und/oder herabstürzende Baumbestandteile 
wurden bereits erkannt und sind in die Planung der Häuser am Waldrand 
eingeflossen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
1.5.2 
sind somit nicht auszuschließen. 
 
Diese Gefahr ist durch die Aufnahme in den Hinweise n (V. 5) zum 
"Schutz der Gebäude von Baumsturz-Schäden" bekannt.  Darüber hin- 
ausgehende Forderungen erhebt das Forstamt Darmstad t als untere 
Forstbehörde nicht. 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.03.2016: 
 
Westlich an das Planungsgebiet grenzt die Abteilung  330 des Stadt- 
waldes der Wissenschaftsstadt Darmstadt an, und nic ht die Abteilung 
300, wie in der Stellungnahme vom 17.10.2014 irrtümlich dargestellt. 
 
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan unter Hinwei se (Ziffer IV. 7) auf- 
genommen. 
 
 
 
 
 
Zu.1.5.2 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Es werden keine Bedenken geäußert. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.6.  Umweltamt –  untere Naturschutzbehörde, UNB.86.10 -W 57    
 
1.6.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 27.11.2014: 
 
Grundsätzlich bestehen seitens der unteren Natursch utzbehörde und 
des Naturschutzbeirates Bedenken gegen die hohe Ver siegelung. In 
Anbetracht der hohen Versiegelung halten wir einen 100%-igen Aus- 
gleich der Eingriffe in Planungsgebiete für erforderlich.  
Die in der Begründung / dem Umweltbericht getätigte Äußerung: 
„Eine geringfügig höhere Versiegelungsrate kann zwa r nicht ganz aus- 
geschlossen werden. Da – wie bereits erwähnt- es si ch jedoch nur um 
eine geringfügige Mehrversieglung handeln kann, wir d diese nicht als 
erhebliche Beeinträchtigung gewertet.“ 
Ein entsprechender Nachweis für diese Annahme ist d er Begründung / 
dem Umweltbericht nicht zu entnehmen. 
 
 
 
 
 
  
 
Zu.1.6.1 
Abwägungsvorschlag: 
Der Anregung wurde teilweise im Entwurf des Bebauun gsplans entspro- 
chen, indem die Bebauung im westlichen Bereich reduziert wurde. 
 
Begründung: 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde überprüft ob durch 
den Bebauungsplan W 57 zusätzliche Eingriffe im Sin ne des § 1a Abs. 2 
Nr. 2 BauGB erfolgen und somit Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. 
 
Die in dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauun gsplans W 57 lie- 
genden Grundstücke waren vor ihrer Entwicklung nich t bebaut, obwohl seit 
1977 mit dem in Kraft getreten Bebauungsplan W 10.1  Planungsrecht für 
das Gebiet besteht. Da der Bebauungsplan W 10.1 abe r in dem Teilbereich 
des Bebauungsplangebiets W 57 als nicht mehr durchf ührbar gilt und damit 
an dieser Stelle funktionslos ist, müssen Bauvorhab en in diesem Teilbe- 
reich ersatzweise nach § 34 BauGB beurteilt werden bis neues Planungs-

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.6.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplangebiet wurden Vorkommen geschützter  Arten (Fle- 
dermäuse und Mauersegler u.a.) nachgewiesen. In den  Festsetzungen 
des Bebauungsplans sollten daher die bekannten Hinw eise zum 
Schutze dieser Arten aufgenommen werden. Zudem soll ten die Hin- 
weise zum Einbau von speziellen Dachziegeln für Fle dermäuse und 
Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dach überstandes 
aufgenommen werden. 
 
 
 
recht vorliegt. Der zulässige Eingriff ist daher au f der Grundlage des § 34 
BauGB zu ermitteln.  
 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nic ht erforderlich, soweit 
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entschei dung erfolgt sind oder 
zulässig waren z.B. auf der Grundlage eines Bebauun gsplans oder nach 
Maßgabe des § 34 oder § 35 BauGB. Dies bedeutet ein e Freistellung für 
bisher baulich nutzbare Flächen und verpflichtet zu m Ausgleich nur inso- 
weit, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen. 
 
Im Rahmen des § 34 BauGB wird geprüft, inwieweit si ch das Vorhaben in 
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Verg leich mit den Nach- 
bargrundstücken zeigt, dass die Umgebung einen so h ohen Versiegelungs- 
grad aufweist, dass sogar weitergehende Eingriffe a uf dem Grundstück 
möglich wären, als dies der künftige Bebauungsplan festsetzt. So liegt z.B. 
auf dem Grundstück Trierer Straße 2 (Flur 38, Flurs tück 258/1) eine GRZ 
von 0,42 vor (Grundstücksgröße 3.345 m² / Bestandsb ebauung 1.425 m²), 
im Bebauungsplan W 57 ist die GRZ auf 0,4 festgeset zt und somit niedri- 
ger. Der Versiegelungsgrad der Nachbargrundstücke, die GRZ II, liegt so- 
gar zwischen 0,71 und 0,87 während für das Plangebi et eine GRZ II von 
0,65 festgesetzt ist. Der Bebauungsplan W 57 ermögl icht damit eine gerin- 
gere Versiegelung, als derzeit zulässig wäre, somit  sind keine Ausgleichs- 
maßnahmen erforderlich. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan / Umweltbericht: 
Die Bebauung im westlichen Bereich des Bebauungspla ns wurde reduziert 
und aufgelockert. Die Eingriffs- Ausgleichsbetrachtung wurde aktualisiert. 
 
Zu.1.6.2 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Im Rahmen der Erfassung von Baumhöhlen konnten vorw iegend entlang 
der Baumreihe einige Baumhöhlen nachgewiesen werden , die unter ande- 
rem vom Trauerschnäpper als Fortpflanzungsstätte ge nutzt werden. Auf- 
grund der Rodung der älteren Baumreihe ist von eine m Verlust dieser 
Baumhöhlen auszugehen. Um diesen Verlust sowohl räu mlich als auch

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.6.3 
 
 
 
 
 
 
 
1.6.3.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 22.03.2016: 
 
Im Gegensatz zum Bebauungsplanentwurf wird seitens der unteren 
Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeirates begr üßt, dass die 
jetzt vorgelegte Planung die geschlossene Bebauung vor dem westlich 
gelegenen Wald auflockert und einen öffentlichen Du rchgang zum 
Wald vorsieht. 
 
Der Naturschutzbeirat hat die Liste der vorgeschlag enen Baum- und 
Straucharten überarbeitet. Die Untere Naturschutzbe hörde schließt 
sich dem Naturschutzbeirat an. 
 
 
zeitlich im Sinne einer Maßnahme zur Sicherung der kontinuierlichen öko- 
logischen Funktionalität auszugleichen, sind 30 kün stliche Nisthöhlen im 
westlich an den Eingriffsbereich angrenzenden Wald auszubringen. Die 
Auswahl der Kästen soll so erfolgen, dass sowohl un terschiedliche Größen 
von Kästen als auch unterschiedliche Durchmesser fü r das Einflugloch 
ausgewählt werden. 
Der Mauersegler wurde im Rahmen der Erfassungen als  Nahrungsgast 
nachgewiesen. Aus diesem Grund sind artenschutzrech tliche Verbotstatbe- 
stände für den Mauersegler ausgeschlossen. Die Anbr ingung von Nisthilfen 
für Mauersegler ist aus naturschutzfachlicher Sicht  zu begrüßen. Als Vo- 
raussetzung für die Anbringung von Nisthilfen für d en Mauersegler ist eine 
ausreichende Höhe der Gebäude, an denen diese angeb racht werden, 
erforderlich. Diese Höhe sollte mindestens 6 bis 7 m bei freiem An- und 
Abflug betragen. 
Aus Sicht der artenschutzfachlichen Prüfung ist ein e solche Vermeidungs- 
maßnahme nicht erforderlich, da keine Fortpflanzung sstätten des Mauer- 
seglers durch die geplanten Maßnahmen beeinträchtigt werden. 
Aufgrund der genannten Maßnahmen sind spezielle Dac hziegel nicht not- 
wendig. Zudem wurden Maßnahmen zum Schutz der Golda mmer und des 
Feldschwirls formuliert und in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Maßnahmen und Hinweise wurden in den Bebauungsplane ntwurf und die 
Begründung aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu.1.6.3.1 
Abwägungsvorschlag: 
Die Anregung wird berücksichtigt.  
 
Begründung:

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
1.6.3.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Übrigen schließt sich die Untere Naturschutzbehö rde der Stellung- 
nahme des Naturschutzbeirates an und bittet um Prüf ung, ob aus na- 
turschutzfachlichen Gründen auf die 4 Doppelhäuser am Westrand des 
Planungsgebiets verzichtet werden kann. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorgeschlagene Liste der Baum- und Straucharten  wurde in den Be- 
bauungsplanentwurf übernommen um standortgerechte B epflanzungen zu 
gewährleisten. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die textlichen Festsetzungen wurden angepasst. Kein e Auswirkungen auf 
die Planzeichnung und die Begründung. 
 
Zu. 1.6.3.2 
Abwägungsvorschlag: 
Die Anregung wurde geprüft, kann jedoch nicht berücksichtigt werden. 
 
Begründung 
Innerhalb des Stadtgebietes bestehen kaum Entwicklu ngsmöglichkeiten im 
Außenbereich. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist daher bereits ge- 
zwungen im Wesentlichen Vorhaben der Innenentwicklu ng zu verfolgen, 
wobei Brachflächen, Baulücken und verfügbare Konver sionsflächen bebaut 
und entwickelt werden. Bei einem momentanen Bevölke rungswachstum 
von 6,5 % bis zum Jahr 2030 (IWU-Institut), entsteh t ein Bedarf von min- 
destens 600 Wohnungen jährlich. Hierfür stehen nur wenige Flächen, die 
für eine Wohnbebauung in Frage kommen, zur Verfügun g. Die angespro- 
chenen Grundstücke sind zum einen auf absehbare Zei t nicht verfügbar 
(Bundeswehr- oder Bahngrundstücke) oder werden für andere Nutzungen 
benötigt. 
Aufgrund eines steigenden Wohnbedarfs in der Wissen schaftsstadt Darm- 
stadt wird die Herstellung von Wohnbauflächen unter stützt. Hierbei haben 
die Innenentwicklung, also die Nachverdichtung, die  Nutzung von Brachflä- 
chen oder Baulücken Vorrang. 
 
Es wurde daher geprüft, ob auf die 4 Doppelhäuser a m Westrand verzichtet 
werden kann. Aufgrund der durchgeführten Bestimmung  der Baumqualität 
und der im Anschluss im Bebauungsplan gesicherten e rhaltenswerten 
Bäume wurde mit der bestehen bleibenden Festsetzung  der 4 Doppelhäu- 
ser ein Kompromiss gefunden, der zum einen den drin genden Bedarf nach 
Wohnraum in der Stadt Darmstadt nachkommt und zum a nderen den 
Schutz von erhaltenswerter Natur vorsieht. Des Weit eren wurde ein Teil der 
Straße verschmälert sowie eine Grünfläche festgeset zt und somit die Bo- 
denversiegelung weiter reduziert. Die Entwässerung erfolgt in den beste-

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
1.6.3.3 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplangebiet wurden Vorkommen geschützter  Arten (Fle- 
dermäuse und Mauersegler u.a.) nachgewiesen. In den  Festsetzungen 
des Bebauungsplans sollten daher die bekannten Hinw eise zum 
Schutz dieser Arten aufgenommen werden. Zudem sollt en die Hinwei- 
se zum Einbau von speziellen Dachziegeln für Fleder mäuse und Ein- 
flugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachübe rstandes aufge- 
nommen werden.  
 
henden Versickerungskanal und dient daher dem Ausgl eich des natürlichen 
Wasserhaushalts. In diesem Sinne wurde der Eingriff  in die Natur soweit 
wie möglich reduziert. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
Zu. 1.6.3.3 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Im Rahmen der Erfassung von Baumhöhlen konnten vorw iegend entlang 
der Baumreihe einige Baumhöhlen nachgewiesen werden , die unter ande- 
rem vom Trauerschnäpper als Fortpflanzungsstätte ge nutzt werden. Auf- 
grund der Rodung der älteren Baumreihe ist von eine m Verlust dieser 
Baumhöhlen auszugehen. Um diesen Verlust sowohl räu mlich als auch 
zeitlich im Sinne einer Maßnahme zur Sicherung der kontinuierlichen öko- 
logischen Funktionalität auszugleichen, sind 30 kün stliche Nisthöhlen im 
westlich an den Eingriffsbereich angrenzenden Wald auszubringen. Die 
Auswahl der Kästen soll so erfolgen, dass sowohl un terschiedliche Größen 
von Kästen als auch unterschiedliche Durchmesser fü r das Einflugloch 
ausgewählt werden. 
Der Mauersegler wurde im Rahmen der Erfassungen als  Nahrungsgast 
nachgewiesen. Aus diesem Grund sind artenschutzrech tliche Verbotstatbe- 
stände für den Mauersegler ausgeschlossen. Die Anbr ingung von Nisthilfen 
für Mauersegler ist aus naturschutzfachlicher Sicht  zu begrüßen. Als Vo- 
raussetzung für die Anbringung von Nisthilfen für d en Mauersegler ist eine 
ausreichende Höhe der Gebäude, an denen diese angeb racht werden, 
erforderlich. Diese Höhe sollte mindestens 6 bis 7 m bei freiem An- und 
Abflug betragen. 
Aus Sicht der artenschutzfachlichen Prüfung ist ein e solche Vermeidungs- 
maßnahme nicht erforderlich, da keine Fortpflanzung sstätten des Mauer- 
seglers durch die geplanten Maßnahmen beeinträchtigt werden. 
Aufgrund der genannten Maßnahmen sind spezielle Dac hziegel nicht not- 
wendig. Zudem wurden Maßnahmen zum Schutz der Golda mmer und des 
Feldschwirls formuliert und in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:  
Maßnahmen und Hinweise wurden in den Bebauungsplane ntwurf und die 
Begründung aufgenommen. 
 
 
1.6.4 
 
 
 
 
 
 
1.6.4.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme des NSB gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.03.2016: 
 
Im Oktober 2014 hat der NSB Einwendungen und Bedenk en zum o.a. 
Bebauungsplan geäußert. Wir begrüßen es, dass die j etzt vorgelegte 
Planung die geschlossene Bebauung vor dem westlich gelegenen 
Wald auflockert und einen öffentlichen Durchgang zum Wald vorsieht. 
 
Auch wenn es rechtlich möglich ist, das Gebiet wie geplant zu bebau- 
en, lehnt der Naturschutzbeirat diese Bebauung ab. In den 39 Jahren 
seit Aufstellung des Bebauungsplanes W 10.1 hat sic h im westlichen 
Teil des W 57 laut Umweltbericht ein hochwertiger B uchen-Mischwald/ 
Eichen-Mischwald entwickelt. Der NSB teilt diese Ei nschätzung und 
fordert - auch angesichts des Zustandes großer Teil e des Westwaldes 
- den Erhalt dieses Waldbereichs. Bei Verzicht auf die 4 Doppelhäuser 
am Westrand des Plangebietes, kann der Wald erhalte n werden. Die 
Erschließung der verbleibenden 27 Wohneinheiten kan n dann vom 
Ostrand her zwischen den Flurstücken 1/20 und 1/21 erfolgen. Auf der 
in nordsüdlicher Richtung verlaufenen PIanstraße bö te sich die Chan- 
ce, eine vorbildliche Waldrandgestaltung mit Gewinn  für Biodiversität, 
Erholung und Klima vorzunehmen. 
 
Der NSB begrüßt die Vorschläge zur Nutzung des Nied erschlagswas- 
sers mit anschließender Versickerung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.6.4.1 
Abwägungsvorschlag: 
Die Anregung wurde geprüft, kann jedoch nicht berücksichtigt werden. 
 
Begründung 
Innerhalb des Stadtgebietes bestehen kaum Entwicklu ngsmöglichkeiten im 
Außenbereich. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist daher bereits ge- 
zwungen im Wesentlichen Vorhaben der Innenentwicklu ng zu verfolgen, 
wobei Brachflächen, Baulücken und verfügbare Konver sionsflächen bebaut 
und entwickelt werden. Bei einem momentanen Bevölke rungswachstum 
von 6,5 % bis zum Jahr 2030 (IWU-Institut), entsteh t ein Bedarf von min- 
destens 600 Wohnungen jährlich. Hierfür stehen nur wenige Flächen, die 
für eine Wohnbebauung in Frage kommen, zur Verfügun g. Die angespro- 
chenen Grundstücke sind zum einen auf absehbare Zei t nicht verfügbar 
(Bundeswehr- oder Bahngrundstücke) oder werden für andere Nutzungen 
benötigt. 
Aufgrund eines steigenden Wohnbedarfs in der Wissen schaftsstadt Darm- 
stadt wird die Herstellung von Wohnbauflächen unter stützt. Hierbei haben 
die Innenentwicklung, also die Nachverdichtung, die  Nutzung von Brachflä- 
chen oder Baulücken Vorrang. 
 
Es wurde daher geprüft, ob auf die 4 Doppelhäuser a m Westrand verzichtet 
werden kann. Aufgrund der durchgeführten Bestimmung  der Baumqualität 
und der im Anschluss im Bebauungsplan gesicherten e rhaltenswerten 
Bäume wurde mit der bestehen bleibenden Festsetzung  der 4 Doppelhäu- 
ser ein Kompromiss gefunden, der zum einen den drin genden Bedarf nach

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.6.4.2  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Listen der unter 14. Artenempfehlung genannten Baum- und 
Straucharten sind nicht an die lokal vorliegenden K lima- und Bodenbe- 
dingungen angepasst. Der NSB empfiehlt, bei der vor liegenden dich- 
ten Bebauung auf den öffentlichen Flächen und in Gä rten nur Bäume 
2. Ordnung zu pflanzen und schlägt folgende Artenempfehlungen vor:  
 
Liste einheimischer Bäume: 
Hainbuche, Weißbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere , Eberesche 
(Sorbus aucuparia), Elsbeere (Sorbus torminalis), F eldahorn (Acer 
campestre) und/oder vor allem in den Gärten alle Ar ten von Obstbäu- 
men 
 
Liste einheimischer Sträucher: 
Schwarze Johannisbeere (Ribes nigrum), Rote Johanni sbeere (Ribes 
rubrum), Stachelbeere (Ribes uva-crispa), Himbeere (Ru bus idaeus), 
Garten-Brombeere (Ru bus fruticosus spec), Eingriff liger Weißdorn 
(Crataegus monogyna), Zweigriffliger Weißdorn (Crat aegus 
oxyacantha), Hundsrose (Rosa canina), Schwarzdorn, Schlehe 
(Prunus spinosa), Besenginster (Cytisus scoparius),  Pfaffenhütchen 
(Euonymus europaeus), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica ), Faulbaum 
(Frangula alnus), Blutroter Hartriegel (Cornus sang uinea), Kornelkir- 
sche (Cornus mas), Berberitze (Berberis vulgaris), Haselnuss (Corylus 
avellana), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gew öhnlicher 
Schneeball (Viburnum opulusl, Gemeine Heckenkirsche  (lonicera xy- 
losteum), Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare). 
 
 
Wohnraum in der Stadt Darmstadt nachkommt und zum a nderen den 
Schutz von erhaltenswerter Natur vorsieht. Des Weit eren wurde ein Teil der 
Straße verschmälert sowie eine Grünfläche festgeset zt und somit die Bo- 
denversiegelung weiter reduziert. Die Entwässerung erfolgt in den beste- 
henden Versickerungskanal und dient daher dem Ausgl eich des natürlichen 
Wasserhaushalts. In diesem Sinne wurde der Eingriff  in die Natur soweit 
wie möglich reduziert. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
Zu 1.6.4.2: 
Abwägungsvorschlag: 
Die Anregung wird berücksichtigt. 
 
Begründung: 
Die Liste der Baum- und Straucharten wurde in den B ebauungsplanentwurf 
übernommen um standortgerechte Bepflanzungen zu gewährleisten. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die textlichen Festsetzungen wurden angepasst. Kein e Auswirkungen auf 
die Planzeichnung und die Begründung.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
1.7  Deutsche Telekom Technik GmbH , Poststraße 20-28, 55545 Bad 
Kreuznach 
  
 
1.7.1 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 10.03.2016: 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslini en der Telekom, 
die aus beigefügtem Plan (s. unten) ersichtlich sind. 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirk lichung des 
Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. 
 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Be bauungsplan auf- 
zunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und a usreichende 
Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die 
Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über Baum- 
standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanl agen" der For- 
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,  Ausgabe 1989; 
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bi tten sicherzustel- 
len, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Un terhaltung und 
Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert 
werden. 
 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Tele- 
kom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinie n im Plangebiet 
und außerhalb des Plangebiets erforderlich. 
 
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mi t, welche eigenen 
oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich d er Straßen 
stattfinden werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations netzes sowie 
die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaß nahmen der 
anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Begin n und Ablauf der 
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der D eutschen 
Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannt en Adresse so 
früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn , schriftlich an- 
gezeigt werden. 
 
 
Zu 1.7.1: 
Abwägungsvorschlag: 
Die Anregung wird berücksichtigt. Die weiteren Hinw eise werden zur 
Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Es wurden keine Bedenken geäußert. Die Trassen für Leitungen werden 
durch Leitungsrechte ausreichend gesichert. Der Hin weis zum „Merkblatt 
über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ wur de in aktualisierter 
Form unter Hinweise (Ziffer IV. 10) in den Bebauung splanentwurf aufge- 
nommen. 
(Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen  und Kanäle“, Ausga- 
be 2013 (FGSV 939), ersetzt das „Merkblatt über Bau mstandorte und unter- 
irdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, Ausgabe 1989 . 
Neuerscheinung 939: Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanä- 
le, Ausgabe 2013 (R 2).) 
Alle weiteren Hinweise werden an den Investor weitergegeben. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die textlichen Festsetzungen wurden angepasst. Kein e Auswirkungen auf 
die Planzeichnung und die Begründung.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftli chen Gründen 
eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunik ationsinfra- 
struktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutz ung aller Vorteile 
einer koordinierten Erschließung sowie einer ausrei chenden Planungs- 
sicherheit möglich ist. 
Wir bitten daher sicherzustellen, dass  
 
•  für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Ers chließungs- 
gebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenf reie Nutzung 
der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, 
•   entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flä chen als mit 
einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zwei- 
ten Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbark eit im Grund- 
buch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz B onn, mit 
folgendem Wortlaut eingetragen wird: 
 
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Tele kom Deutsch- 
land GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Erricht ung, Betrieb, 
Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslin ien, ver- 
bunden mit einer Nutzungsbeschränkung." 
 
•  der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abst immung mit uns im 
erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung v on oberirdi- 
schen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung 
zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkt en persönlichen 
Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland Gm bH, Sitz 
Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern, 
 
•  eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung d er Lage und 
der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen w ird und 
eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen bau und 
Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, 
 
•  die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der  TK-
Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
1. 8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Diens tleistungen 
der Bundeswehr, Postfach 29 63, 53019 Bonn 
  
 
1.8.1 
 
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 18.03.2016: 
 
Grundsätzlich bestehen gegen das Vorhaben keine Bed enken. Aus 
immissionschutzrechtlicher Sicht sollte jedoch folg endes beachtet wer- 
den. 
 
Das vorgesehene Neubaugebiet befindet sich in der N ähe der Star- 
kenburg-Kaserne. In dieser Kaserne werden schwere K ampffahrzeuge 
  
Zu 1.8.1: 
Abwägungsvorschlag: 
Die Anregung wird berücksichtigt. 
 
Begründung: 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
 
Bezüglich der Immissionen wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbe-

Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße / Am Westwald – 
25.07.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 28 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
(Kampfpanzer, Kettenfahrzeuge, etc.) instandgesetzt  und auch 
Fahrerprobungen durchgeführt. Dies bedeutet, dass z eitweise nicht 
unerheblicher Lärm hervorgerufen wird. Dieser Lärm entsteht aber nur 
tagsüber (ca. 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr) im Rahmen de r üblichen Ar- 
beitszeit. Es handelt sich bei dem Lärm der Kaserne  nicht um Dauer- 
geräusche. Der Lärm tritt eher sporadisch auf. Aben ds oder nachts 
gehen von dem Kasernengelände keine Lärmemissionen aus. 
Die Hauptlärmbelastung für das Wohngebiet dürfte ab er vom Straßen- 
und Luftverkehr ausgehen. 
 
Es wird aus Sicht der Bundeswehr gefordert, dass in  der Beschreibung 
des Bebauungsplanes ein Hinweis aufgenommen wird, d er auf die 
Lärmemissionen der Kaserne hinweist. 
Betriebseinschränkungen können diesbezüglich nicht hingenommen 
werden. 
 
reich bzw. die Wohnbebauung mit ca. 500 m Luftlinie  vom Immissionsort 
entfernt liegt und dazwischen zahlreiche Mehrfamili enhäuser bereits vor- 
handen sind. Daher kann nicht von einer heranrücken den Wohnbebauung 
ausgegangen werden. Zudem tritt der Lärm ausschließ lich in der Tagzeit 
auf und nicht in der empfindlichen Nachtzeit. Es is t - insbesondere aufgrund 
des großen Abstands zum Geltungsbereich - daher nic ht davon auszuge- 
hen, dass Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet getroffen werden müssen. 
Der Hinweis zu den sporadischen Lärmimmissionen und  Betriebsein- 
schränkungen wurde in die Begründung aufgenommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Begründung wurde angepasst (Kap. 6.3). Keine Au swirkungen auf die 
Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen.

anlage 5

27994 Zeichen

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 19.02.2016.
Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. §10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am           .Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________   Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________   Die Dezernentin
D
Trierer
 Str.
Flur 38
HsNr. 2B
13
1
15
17
19
21
23
25
11-11E
6A
6B
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6
8
10A
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10F
12A12B
12
16A
16B
16C
16D
16
18A
20
Michaelisstraße
Trierer Straße
1/20
1/21
295
296
297
298299300301302304306308310311312313314
2/8
2/12
2/13
1/17
1/19
98/8 98/9
99/6
99/12
254
256
257 258/1255
GSt/GNa
G+L
TNa
GNaNa
NaNa
G+L
G+L
GSt/GNaPlanstr. A
Planstr.
 A
GNa
GSt/GNa
GSt/GNaGSt/GNaGNaGSt/GNa
G1 G+L
G+L
G+L
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NaNaNaNa
NaNa
Na
T
T
T
G+L
GSt/GNaGNaT
T
T
T
T
G
GNa
GNa
GNa
GNa
H
D
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St
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D
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GA/NaSt
H
H
H
Na
G+F+L
GA/Na
GA/Na
GA/Na
GA/Na
GA/Na
GA/Na
GA/NaGA/Na
GA/Na
7,50
2,001,00
42,00
1,301,90
6,36606,905,501,504,75
3,603,0013,00 1,504,75
3,263,0013,00 1,50
3,023,0013,00 1,5015,15
6,86606,905,501,504,75
802,50
12,00
2,502,902,50
12,00
2,503,002,50
12,00
2,503,002,50
12,00
2,50
5,80
2,002,502,50
16,50
5,50
70
15,495,00
11,10
13,00
50
1,50
7,40
13,00
50
1,50
7,90
13,00
501,50
702,101,852,80
702,102,352,80
7,502,30
37,00
2,50
3,00
42,00
2,50
2,30
32,00
2,50
5,501,00 13,503,40
5,00
6,00
5,00
8,17
13,00
1,26
2,00
GSt/GNa 2,102,002,80
GSt/GNa
3,682,651,103,00
4,60
2,80
4,00
H
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
1. Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs
2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)Allgemeines WohngebietDie in § 4 Abs. 3 Nr. 1-5 BauNVO genannten Ausnahmen sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans.Nicht zulässig sind: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen.
3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und § 16 ff. BauNVO)3.1Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze3.2Grundflächenzahl - GRZ -In dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Nr.1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,65 überschritten werden.     3.3Höhe baulicher AnlagenTraufhöheEs gilt die festgesetzte maximale Traufhöhe von 6,5 Metern. Die Traufhöhe ist hierbei die Außenwandhöhe gemessen zwischen der Höhe der Hinterkante des nächstgelegenen Wohnwegs / private Verkehrsfläche, lotrecht vor der Gebäudemitte auf der der Verkehrsfläche zugewandten Seite, und dem Schnittpunkt der verlängerten Außenwand mit der Dachhaut.
4. BauweiseOffene Bauweise; nur Doppelhäuser bzw. Hausgruppen zulässig
5. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)5.1Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt.5.2Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind auf den mit T gekennzeichneten Flächen Terrassen mit max. 14 m² pro Wohneinheit zulässig.5.3Firstrichtung
6. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 BauNVO)6.1Flächen für Nebenanlagen und GemeinschaftsnebenanlagenNebenanlagen sind nur innerhalb der mit "Na" ausgewiesenen Fläche zulässig.Gartenhütten sind nur bis zu einer Grundfläche von 5 m² je Wohneinheit und nur in der Fläche für Nebenanlagen zulässig.Gemeinschaftsnebenanlagen wie Müll- und Fahrradstellplätze sind nur auf den mit "GNa" ausgewiesenen Fläche zulässig.6.2Flächen für Stellplätze, Carports, Garagen und GemeinschaftsstellplätzeStellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der mit "GA" ausgewiesenen Flächen zulässig.Stellplätze sind darüber hinaus auch auf der mit "St" gekennzeichneten Fläche zulässig.Gemeinschaftsstellplätze sind nur innerhalb der mit "Gst" ausgewiesenen Fläche zulässig.
7. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)Private Verkehrsfläche Besondere Zweckbestimmung: Verkehrsberuhigter Bereich
8. Flächen für VersorgungsanlagenZweckbestimmung Heiztechnikzentrale
9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)9.1Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger9.2Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger9.3Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
10.Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. Nr. 14 BauGB)
10.1NiederschlagswasserversickerungNicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, (auf den Baugrundstücken) versickert werden.10.2OberflächenbefestigungPrivate Erschließungsflächen, PKW-Stellplätze und sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser versickern kann. Dabei sind wasser- gebundene Decken, Pflaster mit breiten Fugen bzw. versickerungsfähiges Pflaster sowie Schotterrasen zu verwenden.10.3Niederschlagswasserversickerung auf BaugrundstückenZum Zwecke der Verwertung von anfallendem Niederschlagswasser werden Zisternen eingebaut, in die das Dachflächenwasser der zu den Gärten geneigten Dachflächen eingeleitet wird. Durch einen Überlauf erfolgt eine Einleitung in den vorhandenen Versickerungskanal und im weiteren Verlauf in den angrenzenden Westwald. Es wird auf die Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser unter III. hingewiesen.10.4Dachbegrünung Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 ° und einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 12 m² sind extensiv zu begrünen (Garagen, Heizzentrale). Technische Ein- und Aufbauten wie bspw. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sowie Dachöffnungen sind von der Verpflichtung zur Dachbegrünung ausgenommen.  10.5Artenschutzmaßnahmen für Vögel und FledermäuseAnbringen von Nistkästen: Es sind 30 Nistkästen bzw. Nistmöglichkeiten für die Dauer der Bauarbeiten im westlich an den Eingriffsbereich angrenzenden Wald aufzuhängen. Die Auswahl der Kästen soll so erfolgen, dass sowohl unterschiedliche Größen von Kästen als auch unterschiedliche Durchmesser für das Einflugloch ausgewählt werden. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind diese künstlichen Nisthöhlen innerhalb des Plangeltungsbereichs aufzuhängen.Maßnahme zur Sicherung des Brutplatzes der Goldammer: Es ist nach Abschluss der Rodungsarbeiten eine Hecke mit einer Länge von 5 m zu pflanzen oder eine Hecke mit einer Länge von 5 m von den Rodungsarbeiten auszusparen. Das Umfeld um die Hecke ist als extensiv genutzte Wiese anzulegen. Maßnahme zur Sicherung des Brutplatzes des Feldschwirls: Es sind 100 m2 eines geeigneten Habitats für den Feldschwirl zu schaffen oder zu entwickeln und dauerhaft zu sichern. 10.6FreiflächenbeleuchtungZur Straßenbeleuchtung sind insektenfreundliche Leuchtmittel (z. B. Natriumdampf- Hochdrucklampen, LED) zu verwenden.10.7Sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Oberboden (Mutterboden), der für die Bebauung abgetragen werden muss, ist von Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu verwerten (Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB). Der Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes darf der Mutterboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für Auffüllungen ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Der erforderliche Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden und Unterboden durchzuführen. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Flächen ist nicht zulässig. Durch Baumaßnahmen verdichtete, nicht überbaute Böden sind nach Beendigung der Baumaßnahmen durch geeignete Maßnahmen in der gesamten, verdichteten Tiefe zu lockern.
11.Grünflächen sowie Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)11.1Neu zu pflanzende Bäume An den festgesetzten Standorten sind hochstämmige Bäume nach Artenempfehlung (s. Ziff. V Nr. 14) mit einem Mindest-Stammumfang von 18-20 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Für diese Bäume ist eine Baumscheibe/Pflanzfläche von mindestens 9 m² Größe vorzuhalten. Die festgesetzten Bäume sind auf die nach der Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt nachzuweisenden Baumpflanzungen anzurechnen. Von den festgesetzten Pflanz- standorten und den dazugehörigen Baumscheiben kann um maximal 5 m abgewichen werden.11.2Grünfläche G1Die Grünfläche G1 ist mit Rasenflächen, Bäumen und Sträuchern gemäß Artenempfehlung(s. Ziff. IV. Nr.14) anzulegen und zu unterhalten. Wegeflächen, Sitzplätze sowie Spielflächen sind zulässig, soweit diese Nutzungen der Hauptnutzung Grünfläche untergeordnet sind.11.3Neu zu pflanzende HeckenAn den festgesetzten Standorten sind Hecken nach Artenempfehlung (s. Ziff. IV. Nr.14) mit einer Mindesthöhe von ca. 80 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Die Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Von den festgesetzten Pflanzstandorten kann um maximal 1 m abgewichen werden.11.4Zu erhaltende BäumeDie Bäume an den durch Planeintrag festgesetzten Standorten sind dauerhaft gegen jede Beeinträchtigung zu schützen und bei Verlust durch hochstämmige Bäume nach Arten-empfehlung (s. Ziff. IV Nr. 14) mit einem Mindest-Stammumfang von 18-20 cm zu ersetzen.  Für Bäume, die an Verkehrsflächen bzw. Stellplatzflächen angrenzen, ist eine Baumscheibe/ Pflanzfläche mit einem Durchmesser von 6 m vorzuhalten. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten und bei der Durchführung baulicher Maßnahmen vor schädigenden Einflüssen zu bewahren. Zu beachten sind DIN 18920 und RAS-LP 4.11.5GrundstücksfreiflächenDie nicht überbauten Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen und als Grünflächen zu erhalten. Zuwegungen und versiegelte Flächen zählen nicht in die Freiflächen mit ein. In jedem Gartengrundstück sind mindestens zwei Sträucher oder ein Kleinbaum zu pflanzen. (s. Ziff. IV Nr. 14)11.6Die Fassaden der Heiztechnikzentrale und der Garagen sind, soweit es die Funktion und Wartung nicht einschränkt, maximal zu begrünen. 11.7Alle Bepflanzungen bzw. Ansaaten sind gemäß DIN 18916 und 18917 fachgerecht durch- zuführen, gemäß DIN 18919 zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
WA
lI0,4
GSt
GNa
Na
G+F+L
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADTGemarkung Darmstadt        Flur 38              Maßstab 1:500
Bebauungsplan W 57- Südliche Michaelisstraße / Am Westwald -
NM 1:500
G+L
Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.07.2014 und Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom ____________.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 07.08.2014 und der Änderung am ____________.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom 17.09.2014.Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 22.09.2014.Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 22.09.2014 bis einschließlich 22.10.2014.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher BelangeUnterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 22.09.2014.
Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2016.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 16.02.2016.Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 24.02.2016 bis einschließlich 24.03.2016.
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am           .Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans und der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom               bis einschließlich               .
Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am           .Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________     Die Dezernentin
               
T
THmax= 6,5m
II.Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenAufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:1. Dachform und -neigungSatteldachIm Geltungsbereich sind die Dächer der Doppel- und Reihenhausgruppen ausschließlich mit Satteldächern mit ca. 35 Grad Dachneigung zulässig. Dies gilt nicht für Nebenanlagen.2. Dachaufbauten und -einschnitte2.1Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung der Sonnenenergie sind auf den Dächern im gesamten Geltungsbereich zulässig.2.2Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind je Hausseite insgesamt auf einer Breite von max. 50 % der Breite des Doppel-/ Reihenhauses zulässig. Dachaufbauten dürfen ausschließlich als Schleppgauben ausgebildet werden. Der Abstand zum First muss mindestens 1 m in der Ebene des Dachs, der Abstand zur Traufe muss mindestens 0,5 m in der Ebene des Dachs betragen. Die Einschnitte oder Aufbauten müssen mittig vom jeweiligen Doppel-/ Reihenhaus angeordnet werden.3. Gestaltung von Nebenanlagen und GemeinschaftsanlagenMülltonen oder Müllbehälter sind in Schränken oder geschlossenen Räumen unterzubringen oder als Gruppenanlagen im Freien durch bauliche Maßnahmen der Sicht zu entziehen oder intensiv einzugrünen. Gemeinschaftsanlagen sind mit horizontaler Lattung aus Holz oder holzfarbenen Materialien auf Metalltraggerüst auszuführen.4. Einfriedungen4.1Einfriedungen sind nur als Hecken oder als Stabgitterzaun, bzw. Maschendrahtzaun in Hecke geführt, zulässig.Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Einfriedungen im Bereich der Hauszugänge sind unzulässig.4.2Terrassenabtrennungen je Doppel-/ Reihenhausgruppe dürfen eine Höhe von 2 m und die Tiefe der Terrasse nicht überschreiten.5. Sonstige gestalterische FestsetzungenDachflächen, Regenfallrohre und -rinnen aus unbeschichteten Metallen wie Kupfer, Zink, Blei und Titanzink sind aufgrund der Entwässerung in den angrenzenden Westwald unzulässig.
III.Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m² horizontal projizierte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenwasser, WC-Spülung, etc.) genutzt werden. (s. auch Ziff. I Nr. 10.3)
IV.Hinweise1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und VorschriftenDie genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden.2.BodendenkmaleWenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.3. UmweltschutzIm Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken.4. BodenveränderungenBei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.5. Eingriffe in das hydraulische GefügeEingriffe in das hydraulische Gefüge, wie z. B. Grundwasserentnahmen oder die Versickerung von Niederschlagswasser bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Bodenschutzbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 41.5. Bei Eingriffen ist der Nachweis zu führen, dass die jeweiligen Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sanierung beeinträchtigt wird, oder unmöglich gemacht wird.6. KlimaschutzMaßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden.7. Schutz der Gebäude vor Baumsturz-SchädenBei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen ist innerhalb der Abstandszone von 25 m zum Waldrand sicherzustellen, dass die Statik des Hauses ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet.8. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S.1704, bekannt gemacht. 9. Kampfmittelbelastung und -räumungDie im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke befinden sich in einem Bombenabwurfgebiet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrund- untersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Die "Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen" sind zu beachten.Der Vorhabenträger wurde im städtebaulichen Vertrag verpflichtet, eine systematische Überprüfung durchzuführen. Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf einen Bombenblindgänger ergeben oder ein Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt zu verständigen.10.LeitungsschutzmaßnahmenTiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten.
o ,
St
G
G1
GA
11. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen FunktionalitätZur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen dienen folgende Festlegungen und Auflagen zur allgemeinen Bauausführung:Für Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden ausschließlich solche Bereiche oder Flächen herangezogen, die im Rahmen des Straßenbaus bzw. Waldwegebaus ohnehin überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet werden, also in jedem Fall eine Veränderung erfahren. Andere Flächen, die nicht Bestandteil des Eingriffsbereiches sind, sollten dafür nicht verwendet werden. Als Baustellenzufahrt dient das vorhandene Wegenetz.Beim Einsatz der Maschinen und Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass es auf der Baustelle und den Zufahrten zu keinen Verunreinigungen von Böden durch Betriebsstoffe oder Schmiermittel infolge von Leckagen oder durch unsachgemäße Handhabung kommt.Der Eingriffsbereich wird durch einen Bauzaun abgegrenzt. Dieser Bauzaun stellt sicher, dass ausschließlich solche Bereiche oder Flächen beeinträchtigt werden, die im Rahmen der geplanten Bebauung ohnehin überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet werden. Der Bauzaun ist bis zum Abschluss der Gestaltungsarbeiten zu belassen.Darüber hinaus sind die auf Baustellen geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auflagen zu beachten.Bauzeitregelung: Zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung, Rodung und vorbereitende Maßnahmen: Rodungsarbeiten für die Reduktion von Gehölz- und Gebüschbeständen innerhalb des Planungsraumes sind grundsätzlich außerhalb der Brutzeit der Vögel durchzuführen. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September sind keine Rodungen vorzunehmen. Bei einer Rodung innerhalb dieses Zeitraumes kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Zerstörung von Nestern (=Fortpflanzungsstätten) kommt. Die Einrichtung von Kranstellplätzen, das Ausheben von Fundamenten für die Gebäude und die Anlage von Zufahrtswegen sowie der Bau der Gebäude selbst kann auch während der Brutzeit der Vögel erfolgen, da diese nur eine kurzzeitige Störung mit sich bringt, die sich aber keinesfalls auf den Erhaltungszustand der Population der möglicherweise betroffenen Arten auswirkt.12.Maßnahmen zu Sicherung eines günstigen ErhaltungszustandesErsatzpflanzung: Aufgrund der erforderlichen Rodungsmaßnahmen werden Lebensräume gebüschbrütender Arten zerstört werden. Zusätzlich gehen zumindest Nahrungsräume auch für europäische Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand verloren. Im Rahmen der Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes kann ein Ersatz dieser Lebensräume durch die Anlage oder Neupflanzung der Lebensraumstrukturen erfolgen, die verloren gehen. Die Neuanpflanzung hat naturnah und standorttypisch unmittelbar nach Fertigstellung der Bebauung zu erfolgen, um eine schnellstmögliche Regeneration der Vegetation zu ermöglichen. Details zu dieser Maßnahme regelt der landschaftspflegerische Begleitplan.Verbleib des Totholzes: Aufgrund der Rodung des älteren Baumbestandes innerhalb des Planungsraumes ist von einem Verlust von Nahrungsräumen sowohl für Arten mit günstigem als auch mit ungünstigem Erhaltungszustand auszugehen. Auch wenn innerhalb dieses Baumbestandes weder Hirschkäfer noch Großer Heldbock nachgewiesen werden konnten, kann der Verbleib von Totholz im westlich angrenzenden Waldbereich eine Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes darstellen.13.Sonstige MaßnahmenSchutz der Gehölzbestände während der Bauausführung: Zum Schutz vor Beschädigungen sind gefährdete Bäume gem. DIN 18920 mit einer gegen den Stamm abgepolsterten, mindestens 2 m hohen Bohlenummantelung zu versehen, wenn sich diese innerhalb des Eingriffsbereiches befinden und erhalten werden sollen. Werden die Bäume gerodet, kann diese Maßnahme entfallen. Auf Abschnitten mit zusammenhängendem verdichtetem Baumbestand ist anstelle einer Einzelstammsicherung ein stabiler Bauzaun aufzustellen. Die genauen Festlegungen des Gehölzschutzes sind in Absprache mit den zuständigen Behörden zu treffen.Verzicht auf Einsaat von Neophyten: Der aktive Eintrag (Aussaat) von nicht standorttypischen Pflanzen sollte unterbleiben, da diese mit standorttypischen Gehölzen häufig in Konkurrenz stehen und deren Entwicklung beeinträchtigen können.14.ArtenempfehlungListe einheimischer Bäume:Hainbuche, Weißbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere, Eberesche (Sorbus aucuparia), Elsbeere (Sorbus torminalis), Feldahorn (Acer campestre), alle Arten von Obstbäumen.Liste einheimischer Sträucher:Schwarze Johannisbeere (Ribes nigrum), Rote Johannisbeere (Ribes rubrum), Stachelbeere (Ribes uva-crispa), Himbeere (Rubus idaeus), Garten-Brombeere (Rubus fruticosus spec), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus oxyacantha), Hundsrose (Rosa canina), Schwarzdorn, Schlehe (Prunus spinosa), Besenginster (Cytisus scoparius), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), Faulbaum (Frangula alnus), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Kornelkirsche (Cornus mas), Berberitze (Berberis vulgaris), Haselnuss (Corylus avellana), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Gemeine Heckenkirsche (lonicera xylosteum), Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare).
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADTGemarkung Darmstadt        Flur 38              Maßstab 1:500Bebauungsplan W 57- Südliche Michaelisstraße / Am Westwald -
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagenund zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser
Stand: 25.07.2016
Entwurfsverfasser
planquadratElfers Geskes Krämer PartGArchitekten und StadtplanerBDA / DASL / dwbPlatz der Deutschen Einheit 21D-64293 Darmstadtfon +49 (0)6151-81969-0fax +49 (0)6151-81969-99architekten@planquadrat.comwww.planquadrat.com
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S.1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S.94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2053)
SD

2016/0310

10899 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
25.08.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0310 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: W 57 - Südliche Michaelisstraße/Am Westwald - (Verfahrenswechsel, Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 25.07.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Das bisherige vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren W 57 - Südliche 
Michaelisstraße/Am Westwald - wird als normales Bebauungsplanverfahren 
(Angebotsbebauungsplan) mit ergänzendem städtebaulichen Vertrag weitergeführt.  
2. Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogen en Bebauungsplan  W 57 vom 24.07.2014 
wird wie folgt geändert:  
Für das Gebiet innerhalb der Waldkolonie südlich der Käthe-Kollwitz-Schule, Gemarkung 
Darmstadt, Flur 38, Flurstücke Nr. 1/20, 1/21 (tlw.) und Nr. 256, ist ein Bebauungsplan im 
Sinne des § 30 BauGB, zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 10.1 – Waldkolonie 
Nordwest –, aufzustellen. Die Zielsetzung des Bebauungsplans ist die Schaffung von 
Planungsrecht für ein Wohnquartier mit Reihen- und Doppelhäusern. 
3. Zum offen gelegten Vorentwurf und E ntwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s W 57 –

- 2 - 
Südliche Michaelisstraße/Am Westwald –- gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffen tlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen e in. Dabei handelt es sich um die abschließende 
Prüfung (Anlage 1). 
4. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1  und 2 BauGB gingen zum 
Vorentwurf und Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 57 – Südliche 
Michaelisstraße/Am Westwald  – die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Die Stellungnahmen wurden abschließend geprüft  (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) . 
5. Dem vorliegenden städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zum Bebauungsplan W 57 – 
Südliche Michaelisstraße/Am W estwald – (Anlage 3), in dem Details der Realisierung der 
Planung geregelt werden, wird zugestimmt.  
6. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 57 – Südliche Michaelisstraße/Am 
Westwald – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  und der dazugehörigen 
Begründung mit Umweltbericht (Anlage 4) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die 
Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Ve rwenden 
von Niederschlagswasser wird zugestimmt. 
7. Der Bebauungsplanentwurf W 57 – Südliche Michaelisstraße/Am Westwald –, für das Gebiet 
innerhalb der Waldkolonie südlich der Käthe-Kollwitz-Schule, Gemarkung Darmstadt, Flur 38, 
Flurstücke Nr. 1/20, 1/21 (tlw.) und Nr. 256, zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans 
W 10.1 – Waldkolonie Nordwest –, wird mit seiner Begründung sowie den im Plan enthaltenen 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum 
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen.  Zu diesem 
Bebauungsplan gehört der unter Ziffer 5 beschlossene städtebauliche Vertrag. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher 
Belange 
Anlage 2: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrel. Anlage)  
Anlage 3: Städtebau licher Vertrag zum Bebauungsplan W 57  
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan W 57  
Entwurf zum Bebauungsplan W 57 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0310 vom 25.07.2016:  
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.07.2014 dem Antrag der Dirk 
van Hoek GmbH entsprochen und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
W 57 beschlossen, mit dem Ziel der Realisierung eines Wohnquartiers mit Reihenhäusern. 
Dieser Beschluss wurde im Darmstädter Echo am 07.08.2014 bekannt gemacht. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung zu 
diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde nach der Bekanntmachung im Darmstädter 
Echo am 22.09.2014 in der Zeit vom 22.09.2014 bis einschließlich 22.10.2014 durchgeführt. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 22.09.2014 gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplans und die allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Planung unterrichtet. 
Die eingegangenen Anregungen zur frühzeitigen Beteiligung machten Änderung en des 
Vorhaben- und Erschließungsplans erforderlich. Es wurden erhaltenswerte Bäume 
eingemessen und in der Planung berücksichtigt. Des Weiteren wurde die Bebauung 
aufgelockert und zum Waldrand deutlich reduziert, um den Blick und die Durchlässigkeit zum 
Wald hin zu erhalten. 
Die Offenlage des geänderten Entwurfs wurde nach Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2016 im Darmstädter Echo am 16.02.2016 
bekannt gemacht. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 24.02.2016 bis 
einschließlich 24.03.2016 statt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte mit Schreiben vom 19.02.2016. 
 
Zu 1.: 
Erst nach erfolgter Konkretisierung der CEF-Maßnahmen und nach Vorlage des abgestimmten 
qualifizierten Freiflächenplans konnte die Endabstimmung des Durchführungsvertrags 
erfolgen. Dabei wurde auch der erforderliche Finanzierungsnachweis vom Vorhabenträger 
verlangt, der vor Unterzeichnung als Nachweis des „in der Lage-seins“ i.S.v. § 12 BauGB 
vorliegen muss. In diesem Zusammenhang wurde dem Stadtplanungsamt seitens des 
Vorhabenträgers kundgetan, dass er die Realisierung des Vorhabens nicht selbst durchführt, 
sondern vielmehr neben der Beschaffung von Baurecht nur Grundstücksanteile verkauft und 
die Baumaßnahmen auf die einzelnen Käufer der Häuser überträgt, indem diese Werkverträge 
mit einem Generalunternehmer (Dritter) abschließen müssen. 
In diesem Fall ist die Dirk van Hoek GmbH kein Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB, 
bei dem das Vorhaben mit Durchführungsverpflichtung an den Vorhabenträger gekoppelt ist. 
Die Dirk van Hoek GmbH kann sich somit nicht zur Realisierung des Vorhabens verpflichten, 
da dies nicht in Ihrer Hand liegt. Um das Verfahren nun abschließen zu können, soll ein 
Verfahrenswechsel stattfinden. Durch einen Angebotsbebauungsplan gem. § 30 BauGB mit 
einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB können die bestehenden Planungsziele 
gleichfalls umgesetzt werden. 
Da die „Vorhabenplanung“ zur „Angebotsplanung“ ein gleichrangiges Planungsinstr ument 
darstellt und hinsichtlich des formellen Bebauungsplanverfahrens, also des 
Rechtsetzungsakts, kein Unterschied besteht, kann der Bebauungsplan als 
„Angebotsbebauungsplan“ mit städtebaulichem Vertrag weitergeführt werden. Hierzu ist die  
Herausnahme der bedingten Festsetzung zum Vorhaben erforderlich, da diese Festsetzung 
ohne Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag eine entbehrliche 
Festsetzung ist, die die rechtliche Position der übrigen Festsetzungen nicht beeinflusst. 
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgen nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 
BauGB. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB kann hiervon abweichen. 
Das beauftragte Planungsbüro hat die Konformität der Festsetzungen des bisherigen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit § 9 Abs. 1 BauGB geprüft. Die Konformität liegt vor. 
Dadurch ist keine erneute Offenlage des jetzigen Angebotsbebauungsplans erforderlich. Das 
Verfahren kann mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

- 4 - 
Zu 2.: 
Entsprechend den Ausführungen zu 1. soll die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens 
als Angebotsbebauungsplan erfolgen. Daher muss der Aufstellungsbeschluss vom 
24.07.2014 geändert werden. Es handelt sich jetzt nicht mehr um einen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan nach § 12 BauGB mit Durchführungsvertrag, sondern um einen 
Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit ergänzendem städtebaulichem Vertrag. 
 
Zu 3.: 
Die Stellungnahmen im Rahmen der durchgeführten Beteiligungen der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurden abschließend geprüft 
und ergaben keine wesentlichen Änderungen für den Bebauungsplanentwurf.  
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Vorentwurf und Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 57 zusammengefasst 
und abschließend geprüft, auch im Hinblick auf den Verfahrenswechsel zu einem 
Angebotsbebauungsplan. 
 
Zu 4.: 
Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB 
eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf und Entwurf des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans W 57 wurden in Anlage 2 zusammengefasst und abschließend geprüft, auch 
im Hinblick auf den Verfahrenswechsel zu einem Angebotsbebauungsplan.  
 
Zu 5.: 
Der vorliegende städtebauliche Vertrag gem. § 11 BauGB zum Bebauungsplan W 57 – 
Südliche Michaelisstraße/Am Westwald – (Anlage 3) wurde mit dem Investor abgestimmt 
und von diesem unterschrieben. Der städtebauliche Vertrag regelt neben der 
Kostenübernahme insbesondere die konkrete Ausführung der CEF-Maßnahmen und der Grün- 
und Freiflächengestaltung gem. qualifiziertem Freiflächenplan sowie der Gestaltung der 
Nebenanlagen. Dieser städtebauliche Vertrag ist von der Stadtverordnetenversam mlung vor 
dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans zu beschließen. Nach dem Satzungsbeschluss 
und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans wird er von der Stadt gegengezeichnet. 
 
Zu 6. und 7.: 
Der Entwurf des Bebauungsplans W 57 – Südliche Michaelisstraße/Am Westwald – (wird zu 
den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 4) liegen vor und sind mit den im Plan enthaltenen Satzungen gemäß § 10 Abs. 
1 BauGB als Satzung zu beschließen . Der Bebauungsplan wird danach mit öffentlicher 
Bekanntmachung im Darmstädter Echo in Kraft gesetzt.  
 
Der Dezernent I II      
i.V. 
 
 
 
Jochen Partsch       
Oberbürgermeister       
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs W 57 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den  25.07.2016 
61.2 ha Nst. 2112

anlage 4

155018 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Der Magistrat Darmstadt, den 25.07.2016 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Bebauungsplan W 57  
- Südliche Michaelisstraße / Am Westwald - 
zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 10.1 
 
 
Begründung 
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
 
 
 
Der Dezernent III: 
i.V. 
 
 
 
 
 
________________________  
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister 
 
 
Anlage 4

Bebauungsplan W 57 Begründung   2/25 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
1.  Erfordernis der Planung und Planungsziel 4 
2.  Rechtsgrundlagen 4 
3.  Verfahren 5 
4 Geltungsbereich 6 
5.  Planungsrechtliche Situation 7 
5.1  Regionalplan / Regionaler Flächennutzungsplan Südhessen 7  
5.2  Flächennutzungsplan 7 
5.3  Gegenwärtiges Planungsrecht 7 
6.  Städtebauliche Rahmenbedingungen 8 
6.1  Lage im Stadtgebiet und gegenwärtiger Bestand 8 
6.2  Immissionen – Schulanlage und Sportstätte 9 
6.3  Immissionen – Starkenburg-Kaserne 10  
6.4  Lärmemissionen – Verkehrslärm und Gemeinschaftsstel lplatzanlagen 11  
6.5  Artenschutz 12  
6.6  Wasserwirtschaftliche Belange 13  
6.7  Altflächen / Kampfmittel 14  
7.  Städtebauliches Konzept 14  
8.  Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB 16  
8.1  Art der baulichen Nutzung 16  
8.2  Maß der baulichen Nutzung 16  
8.2.1  Zahl der Vollgeschosse 16  
8.2.2  Grundflächenzahl 16  
8.2.3  Überschreitung der Grundflächenzahl durch Stellplätze und Nebenanlagen 16  
8.2.4  Geschossflächenzahl 17  
8.2.5  Höhe baulicher Anlagen / Traufhöhe 17  
8.3  Bauweise 17  
8.4  Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen 17  
8.5  Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen 17  
8.6  Private Verkehrsflächen 18  
8.7  Flächen für Versorgungsanlagen 18  
8.8  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 18  
9.  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 18  
9.1  Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücken  18  
9.2  Oberflächenbefestigung - Entwässerung der Verkehrsflächen 18  
9.3  Dachbegrünung 19  
9.4  Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse 19  
9.5  Freiflächenbeleuchtung 19  
9.6  Oberboden 20  
10.  Grünflächen sowie Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 20  
10.1  Neu zu pflanzende Bäume und Hecken 20  
10.2  Grünfläche G1 20  
10.3  Zu erhaltende Bäume 21  
10.4  Grundstücksfreiflächen 21

Bebauungsplan W 57 Begründung   3/25 
 
10.5  Fassadenbegrünung 21  
11.  Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 22  
11.1  Dachform und -neigung 22  
11.2  Dachaufbauten und -einschnitte 22  
11.3  Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 22  
11.4  Einfriedungen 22  
11.5  Sonstige gestalterische Festsetzungen 22  
12.  Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser 23  
13.  Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 1a BauGB 23  
14.  Bodendenkmäler 24  
15.  Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 24  
16.  Regelungen des städtebaulichen Vertrages 24  
17.  Statistik 24  
18.  Kosten 25  
 
 
Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen 
Umweltbericht 
„Umweltbericht mit Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung und 
artenschutzrechtlicher Belange“  
MODUS CONSULT Speyer GmbH, Landauer Straße 56, 67346 Speyer, Dezember 2015 
 
Artenschutzfachliche Prüfung 
„Artenschutzfachliche Prüfung für die Bebauungsplanung der Stadt Darmstadt, Stadtteil 
Waldkolonie, Michaelisstraße, Hessen“ 
„Ergänzende Ausführungen zur Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz“ 
Frank W. Henning, Büro für Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtiermanagement, Fernwald 
Oktober 2013, überarbeitet Dezember 2015, Ergänzung Juni 2016 
 
Schalltechnische Untersuchung 
„Prüfung der Belange des Schallimmissionsschutzes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
in Bezug auf Sportlärmeinwirkungen“ 
FRITZ GmbH, Beratende Ingenieure VBI, Fehlheimer Straße 24, 64683 Einhausen, Dezember 2013 
 
Baugrund- und Versickerungsuntersuchung 
GFP Ingenieurbüro für Geotechnik und Umweltplanung, Dr. Gärtner und Partner GbR, Bürgerstraße 15, 47057 
Duisburg, Dezember 2013

Bebauungsplan W 57 Begründung   4/25 
 
Teil A: Städtebauliche Begründung  
 
1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 
 
 In der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Nachfr age nach individuellem Wohnraum 
durch die Zunahme der Bevölkerung nach wie vor unge brochen. Nach Angaben des 
IWU-Instituts wird eine Bevölkerungszunahme von 6,5 % bis zum Jahr 2030 
vorausgesagt, dafür ist mit einem Bedarf von mindes tens 500-600 Wohnungen jährlich 
zu rechnen. Um diesem Bedarf nachzukommen, wird von  der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt die Entwicklung aller Wohnnutzungsprojekt e, die auf verfügbaren Flächen 
innerhalb des Stadtgebiets entwickelt werden, unterstützt. 
 Daher soll für dieses, am westlichen Ortsrand von Darmstadt gelegene Baugrundstück 
in der Michaelisstraße, durch die Aufstellung eines  Bebauungsplans die 
planungsrechtliche Voraussetzung für ein Wohngebiet mit Doppel- und Reihenhäusern 
geschaffen werden. Mit der Erschließung des Areals wird die von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgte Strategie zu r Deckung des Wohnraumbedarfs 
durch die Umstrukturierung und Bebauung von bislang nicht für das Wohnen genutzten 
Flächen und durch die kleinteilige Arrondierung von  Stadtteilen umgesetzt. Auch wird 
mit dem neuen Wohnquartier und der hier angebotenen  Wohnform auf die 
nachgefragten individuellen Wohnbedarfe in Darmstad t reagiert. Mit der Entwicklung 
des Plangebiets zu einem Wohnquartier sollen insbes ondere junge Familien 
angesprochen und langfristig in der Wissenschaftsstadt Darmstadt gebunden werden. 
 Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlic h, da der bestehende 
Bebauungsplan W 10.1 in diesem Teilbereich nicht me hr durchführbar ist und nach 
Planersatzvorschrift § 34 BauGB das Bauvorhaben in Bezug auf die Anordnung der 
überbaubaren Grundstücksfläche abweicht.  
 
2. Rechtsgrundlagen 
 
Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert 
durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO)  i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
Planzeichenverordnung (PlanzV)  vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
Hess. Bauordnung (HBO)  i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geände rt 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i.d.F. vom 17.04.2007 
(GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung  vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 
321) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  (HAGBNatSchG)  
i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geä ndert durch Art. 2 des Gesetzes 
vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458) 
Hess. Wassergesetz (HWG)  i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)

Bebauungsplan W 57 Begründung   5/25 
 
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)  i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verord nung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 
1474) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I 
S. 2053) 
 
 
 
3. Verfahren 
  
 Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzu ng am 24.07.2014 dem Antrag der 
Dirk van Hoek GmbH entsprochen und die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans W 57 beschlossen, mit dem Ziel der R ealisierung eines 
Wohnquartiers mit Reihenhäusern.  
 Dieser Beschluss wurde im Darmstädter Echo am 07.0 8.2014 bekannt gemacht. 
 
 Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ü ber die Ziele und Zwecke der Planung 
zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde nac h der Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo am 22.09.2014 in der Zeit vom 22.0 9.2014 bis einschließlich 
22.10.2014 durchgeführt. 
 
 Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Bel ange wurden am 22.09.2014 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des Beb auungsplans und die 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet. 
 
 Aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen zur frühze itigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit wurde eine Begutachtung des bewaldet en Gebietes im Geltungsbereich 
vorgenommen, eine Bestimmung der Baumqualitäten und  im Anschluss eine Auswahl 
der erhaltenswerten Bäume durchgeführt. 
 
 Das Ergebnis der Baumbegutachtung war, dass der Wa ld in diesem Bereich 
forsttechnisch in einem sehr schlechten Zustand ist . Beinahe alle Bäume sind von 
Pilzen befallen oder weisen sonstige irreparable Sc häden auf. Alle erhaltenswerten 
Bäume wurden eingemessen und im städtebaulichen Konzept berücksichtigt.  
 
 Aufgrund dessen wurde die Bebauung aufgelockert un d zum Waldrand deutlich 
reduziert. Statt drei Häuserzeilen mit jeweils sech s Reihenhäusern sind nun vier 
Doppelhaus-Einheiten und eine Reihenhauszeile mit d rei Reihenhäusern am 
westlichen Rand verortet. Zwischen den Häusergruppen sind Garagen vorgesehen, die 
soweit es die Funktion und Wartung nicht einschränk t, weitestgehend zu begrünen 
sind, um den grünen Charakter des Quartiers zu förd ern. Zwischen den Garagen 
befinden sich Freiräume, die den Blick und die Durc hlässigkeit zum Wald freihalten. 
Durch mehrere Fußwegeverbindungen bleiben zudem die  bestehenden 
Wegeverbindungen erhalten. 
 
 Die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplane ntwurfs gem. § 3 Abs. 2 
BauGB wurde nach Beschluss der Stadtverordnetenvers ammlung vom 11.02.2016 im 
Darmstädter Echo am 16.02.2016 bekannt gemacht. Sie  fand vom 24.02.2016 bis 
einschließlich 24.03.2016 statt. 
 Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 
2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 19.02.2016.

Bebauungsplan W 57 Begründung   6/25 
 
  
 Im Zuge der Ausarbeitung des Durchführungsvertrage s stellte sich nach der Offenlage 
heraus, dass die Dirk van Hoek GmbH nicht die Bedingungen für einen Vorhabenträger 
im Sinne des § 12 BauGB erfüllt, da die Realisierun g des Vorhabens durch 
Werkverträge der künftigen Eigentümer  mit einem Generalunternehmer (Dritter) erfolgt 
und sich die Dirk van Hoek GmbH somit nicht selbst zur Realisierung des Vorhabens 
im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB verpflichten kann. U m das Verfahren nun 
abschließen zu können, wurde ein Verfahrenswechsel zu einem 
Angebotsbebauungsplan gem. § 30 BauGB mit einem stä dtebaulichen Vertrag gem. 
§ 11 BauGB vorgenommen. Dies ermöglicht, dass die b estehenden Planungsziele 
gleichfalls umgesetzt werden können.  
 
 Da die „Vorhabenplanung“ zur „Angebotsplanung“ ein gleichrangiges 
Planungsinstrument darstellt und hinsichtlich des f ormellen Bebauungsplanverfahrens, 
also des Rechtsetzungsakts, kein Unterschied besteh t, kann der Bebauungsplan als 
„Angebotsbebauungsplan“ mit städtebaulichem Vertrag  weitergeführt werden. Hierzu 
ist die Herausnahme der bedingten Festsetzung zum V orhaben erforderlich, da diese 
Festsetzung ohne Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag keinen 
Sinn macht. Sie ist eine entbehrliche Festsetzung, die die rechtliche Position der 
übrigen Festsetzungen nicht beeinflusst und wird daher herausgenommen. 
 
 Im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wu rde nicht vom Recht des § 12 
Abs. 3 BauGB Gebrauch gemacht. Alle Festsetzungen s ind auf Rechtsgrundlage des 
§ 9 Abs. 1 BauGB erfolgt und die Art der baulichen Nutzung entspricht der Kategorie 
des allgemeinen Wohngebiets des § 4 BauNVO. Somit b edarf es keiner Änderung der 
Festsetzungen und eine zweite Offenlage ist nicht erforderlich. 
 
 Die Stadtverordnetenversammlung kann daher den Ver fahrenswechsel, die Art des 
Bebauungsplans von einem vorhabenbezogenen Bebauung splan in einen 
Angebotsplan nach § 30 BauGB zu ändern, gemeinsam m it dem Satzungsbeschluss 
beschließen. 
 
 
 
4 Geltungsbereich 
 
 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 57 umfasst die Flurstücke 
Gemarkung Darmstadt, Flur 38, Nr. 1/20, 1/21 (tlw.)  und 256. Er liegt im Westen von 
Darmstadt in der Waldkolonie und wird begrenzt 
 
•  im Norden durch die öffentliche Wegeparzelle Flur 38, Nr. 255 sowie durch die 
Südgrenzen der Flurstücke Nr. 298 und 297, beide Flur 38. 
 
•  im Osten durch die West- und Südgrenzen des Flurst ücks Nr. 297, die südliche 
Grenze des Flurstücks Nr. 1/17, Flur 38, die westli che Begrenzung der 
„Michaelisstraße“, sowie durch die westliche Grenze  des Flurstücks Flur 38, Nr. 
1/21. 
 
•  Im Süden und Westen durch die öffentliche Wegeparz elle Flur 38, Nr. 255. 
 
 Das Plangebiet umfasst 9.840 m².

Bebauungsplan W 57 Begründung   7/25 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
 
5.1 Regionalplan / Regionaler Flächennutzungsplan S üdhessen 
 
 Im Regionalplan / Regionaler Flächennutzungsplan S üdhessen 2010 ist das 
Planungsgebiet als Vorranggebiet Siedlung Bestand d argestellt. Daher ist der 
Bebauungsplan an die Ziele des Regionalplanes angep asst, entspricht also dem 
Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
 
 
5.2  Flächennutzungsplan 
 
 Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspl an der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weist den gesamten Bereich des Plangebiets als „Wohnbaufläche“ aus. Der 
Bebauungsplan W 57 ist gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus de n Darstellungen des 
Flächennutzungsplans entwickelt. Es ist somit keine  Änderung des 
Flächennutzungsplans erforderlich. 
 
 
 
Abbildung 1: Ausschnitt Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich des W 57 
 
 
5.3  Gegenwärtiges Planungsrecht 
 
 Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereic h des Bebauungsplans W 10.1 
- Waldkolonie Nordwest -. Dieser besitzt Rechtskraft seit 14.12.1977. Im Laufe der Zeit 
hat sich das Gebiet in einem Teil des Geltungsberei chs durch die Umnutzung und 
Sanierung der bestehenden ehemaligen Kasernengebäud e dahingehend entwickelt, 
dass die geplante Verbindung zwischen dem Dornheime r Weg und der Koblenzer 
Straße über die Trierer Straße und die geplante Ano rdnung der überbaubaren 
Grundstücksflächen des Bebauungsplans W 10.1 nicht mehr durchführbar sind. Die 
tatsächlichen Veränderungen lassen eine Planverwirk lichung in dem Teilgebiet des

Bebauungsplan W 57 Begründung   8/25 
 
Bebauungsplans W 10.1 nicht mehr zu. Der Bebauungsp lan W 10.1 ist somit nördlich 
des Dornheimer Weges bis zum in Ost-Westrichtung ve rlaufenden südlichen Teil der 
Koblenzer Straße funktionslos geworden. Daher nimmt  der Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Bewertung anhand der Planersatzvorschrift des 
§ 34 BauGB vor.  
 Die geplante Bebauung weicht in Bezug auf die Anor dnung der überbaubaren 
Grundstücksflächen von den Vorgaben nach § 34 BauGB  ab, daher ist die Aufstellung 
eines Bebauungsplans erforderlich. 
 
Der Bebauungsplan W 57 ersetzt in seinem räumlichen  Geltungsbereich einen 
Teilbereich des Bebauungsplans W 10.1. 
 
 
 
Abbildung 2: Ausschnitt Bebauungsplan W 10.1 mit Geltungsbereich des W 57 
 
 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen 
  
6.1 Lage im Stadtgebiet und gegenwärtiger Bestand 
 
 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 57 liegt im Westen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadtbereich „Haupt bahnhof / Siedlung Tann“. Die

Bebauungsplan W 57 Begründung   9/25 
 
nördlich des Dornheimer Wegs gelegene Bebauung wird  zudem als „Waldkolonie“ 
bezeichnet. 
 Der gesamte Stadtbereich wurde zusammen mit dem Ha uptbahnhof um das Jahr 1912 
erschlossen. Es entstanden neben Ausbesserungswerks tätten, dem Wasserturm und 
den Brücken an der Rheinstraße und dem Dornheimer W eg auch die westlich des 
Geltungsbereichs gelegene „Mettegangsiedlung“ und s päter die Waldkolonie sowie 
zwei Arbeitersiedlungen, die beide architektonisch typisch für ihre jeweilige 
Entstehungszeit sind. 
 Über die ehemalige Verbindungsstraße Dornheimer We g zum 15 km westlich 
gelegenen Dornheim im Kreis Groß-Gerau ist die Wald kolonie mit Darmstadt 
verbunden. Die östlich des Plangebiets liegende „Me ttegangsiedlung" trägt ihren 
Namen nach dem Mainzer Baurat Friedrich Mettegang, der die Bauarbeiten und 
Planungen am Darmstädter Hauptbahnhof und seinen Ne bengebäuden koordinierte. 
Typisch für die Siedlung sind die Klinkerfassaden u nd die steilen Mansarddächer. 
Heute steht die Siedlung unter Denkmalschutz. 
 In den folgenden 100 Jahren entstanden neben der ö stlich des Plangebiets gelegenen 
Starkenburg-Kaserne, und dem direkt nördlich angren zenden, ehemaligen Betriebs- 
und Wartungsgelände der Deutschen Bahn vor allem we itere Wohngebäude in der 
Waldkolonie. Insbesondere die direkte Umgebung des Geltungsbereichs ist durch 
Geschosswohnungsbau aus verschiedenen baulichen Zei träumen geprägt. Das 
Baugrundstück liegt im rückwärtigen Bereich eines Geschosswohnungsbau-Ensembles 
aus den 1990er Jahren und grenzt direkt an den Rand des Westwaldes an. 
 Im Jahr 2014 wurde zudem mit der Umwandlung des nö rdlich angrenzenden 
ehemaligen Bahngrundstücks zu einem Wohnquartier begonnen. 
  
 Benachbarte Grenzbebauung 
 Das im Norden direkt an den Geltungsbereich angrenz ende Gebäude (Flurstück 297) 
steht mit seiner südlichen Gebäudeseite (Brandwand)  an der Grundstücksgrenze. 
Dabei handelt es sich um eine unter Denkmalschutz s tehende, ehemalige Reithalle. In 
dem grenzständigen Gebäudeteil befinden sich Aufenthalts- und Lagerräume. 
 Bei der Genehmigung und Errichtung des Gebäudes wu rden nach damaligem Recht 
keine Abstandsflächen ausgelöst und dementsprechend  keine Baulasten auf dem 
Plangebiet eingetragen. Die nach heutigem Recht (He ssische Bauordnung) 
anzusetzenden Abstandsflächen sind auf das Gebäude nicht anzuwenden. Da dieser 
Gebäudeteil auch in Zukunft keine Nutzungsänderung erfährt, bleibt diese Regelung 
bestehen. Es ist somit nur die Abstandsfläche der N eubebauung zu beachten und 
anzuwenden. 
 
 
6.2 Immissionen – Schulanlage und Sportstätte 
 
 Nördlich des Plangebiets befindet sich eine Schula nlage mit Sportstätten (Käthe-
Kollwitz-Schule) und ein Kindergarten. Um die Beein flussung des geplanten 
Wohngebiets durch Lärmimmissionen einzuschätzen, wu rde im Dezember 2013 ein 
schalltechnisches Gutachten „SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG - Prüfung der 
Belange des Schallimmissionsschutzes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in 
Bezug auf Sportlärmeinwirkungen“ von FRITZ GmbH - B eratende Ingenieure VBI 
erstellt. 
 
 „Ausgangspunkt für die Ermittlung von Sportlärmimm issionen ist die Analyse der 
Nutzungsarten und der Nutzungszeiten der Sportstätten, um hieraus Rückschlüsse auf 
die Schallemissionen ziehen zu können. Die bestehen de Sportanlage umfasst einen 
Bolzplatz und einen Basketballplatz. Da sich der Ba sketballplatz weit entfernt von dem 
Plangebiet befindet, ist dieser im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.

Bebauungsplan W 57 Begründung   10/25 
 
 Die rechnerische Ermittlung der Geräuschimmissione n ergibt, dass innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans W 57 - Südliche  Michaelisstraße / Am 
Westwald - im Hinblick auf die angestrebte Wohnnutz ung kein Konfliktpotential 
aufgrund von Sportlärmimmissionen besteht.“ Dabei w urde auch die Nutzung durch 
Erwachsene außerhalb der Schulzeiten mit einbezogen  (siehe Anhang 5 des 
Gutachtens). 
  
 Zu der Spielplatzanlage auf dem Schulhof wird Folg endes festgehalten: 
 Laute „Geräusche sind eine natürliche Begleitersch einung und 
entwicklungsnotwendige Ausdrucksform kindlichen Ver haltens. Vor diesem 
Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht einen Kinderspielplatz als eine für eine 
altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche 
Einrichtung erachtet, um einem Kind einen von Beein trächtigungen der Umwelt 
weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermö glichen und ihm u. a. 
Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spiel en mit anderen Kindern zu 
trainieren. 
 
 Die bisherige Rechtslage hatte die Notwendigkeit ei nes hieraus resultierenden 
besonderen Schutzes kindlicher Geräuschentwicklung nicht hinreichend berücksichtigt. 
Der Gesetzgeber erkannte daher einen Handlungsbedar f, der nun mit dem Zehnten 
Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgese tzes (10. BImSchGÄndG – 
Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und  Kinderspielplätzen ausgehenden 
Kinderlärms) umgesetzt wurde. Durch Artikel 1 des a m 28.07.2011 in Kraft getretenen 
Gesetzes wurde in § 22 BImSchG folgender Absatz (1a ) eingefügt: 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtu ngen, Kinderspielplätzen und 
ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspie lplätzen durch Kinder 
hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schäd lichen Umwelteinwirkungen. Bei 
der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Imm issionsgrenz- und -richtwerte 
nicht herangezogen werden.“ Der unvermeidbare Lärm spielender Kinder stellt 
regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevant e Störung dar, so dass auch und 
gerade ein in einem Wohngebiet oder in der Nähe ein es Wohngebiets angelegter 
Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäße n Nutzung unter Anwendung 
eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsä tzlich als sozialadäquat 
hinzunehmen ist. 
 Die Prognosesicherheit der Untersuchung beläuft si ch auf 0 / -3 dB(A) unter 
Berücksichtigung der Genauigkeitsanlage gemäß Ziffer 9 der VDI 2714/3/.“ 
 
 
6.3 Immissionen – Starkenburg-Kaserne 
 
 Das Plangebiet befindet sich in der Nähe der Stark enburg-Kaserne. In dieser Kaserne 
werden schwere Kampffahrzeuge (Kampfpanzer, Kettenfahrzeuge, etc.) instandgesetzt 
und auch Fahrerprobungen durchgeführt. Dies bedeutet, dass zeitweise nicht 
unerheblicher Lärm hervorgerufen wird. Dieser Lärm entsteht aber nur tagsüber (ca. 
07:30 Uhr bis 16:30 Uhr) im Rahmen der üblichen Arbeitszeit. Es handelt sich bei dem 
Lärm der Kaserne nicht um Dauergeräusche. Der Lärm tritt eher sporadisch auf. 
Abends oder nachts gehen von dem Kasernengelände keine Lärmemissionen aus. Die 
Hauptlärmbelastung für das Wohngebiet dürfte aber vom Straßen- und Luftverkehr 
ausgehen. Betriebseinschränkungen können aufgrund der Wohnnutzung des Gebiets 
nicht durchgeführt werden. 
 
Aufgrund der Lage des Wohngebiets mit einem Abstand von ca. 500 m Luftlinie vom 
Immissionsort und dazwischenliegender, zahlreiche Wohnhäuser, kann zum einen 
nicht von einer heranrückenden Wohnbebauung ausgegangen werden. Zum anderen 
tritt der Lärm ausschließlich in der Tagzeit auf und nicht in der empfindlichen Nachtzeit. 
Es ist - insbesondere aufgrund des großen Abstands zum Geltungsbereich - daher

Bebauungsplan W 57 Begründung   11/25 
 
nicht davon auszugehen, dass Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet getroffen 
werden müssen. 
 
 
6.4 Lärmemissionen – Verkehrslärm und Gemeinschafts stellplatzanlagen 
  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 57 entsteht  zur Erschließung der ca. 40 
Wohneinheiten eine Privatstraße sowie ausreichende Stellplatzflächen, z.T. in 
Gemeinschaftsstellplatzanlagen entsprechend der Ste llplatzsatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 Im Rahmen einer Stellungnahme vom 12.06.2015 durch  die Fritz GmbH Beratende 
Ingenieure VBI, wurde die neu entstehende Belastung durch den Verkehrslärm geprüft.  
 
Fazit: 
Der Bestandsweg zwischen der Michaelisstraße und de m Bauvorhaben dient der 
Anbindung der geplanten Wohnbebauung an den öffentl ichen Verkehrsraum 
(Michaelisstraße). Durch die Erschließung der Wohnb ebauung werden zusätzliche 
motorisierte Individualverkehre im öffentlichen Ver kehrsraum, insbesondere auf dem 
Bestandsweg, generiert. Öffentliche Verkehrsflächen  sind die dem allgemeinen 
Straßen- oder Schienenverkehr gewidmeten Verkehrswege. Deren Benutzung muss im 
Rahmen des geltenden Verkehrsrechts grundsätzlich jedermann offenstehen. Ziffer 7.4 
der TA Lärm umfasst daher besondere Regelungen zur Bewertung der 
anlagenbedingten Verkehrsgeräusche auf öffentlichen  Verkehrsflächen. Diese 
Vorschrift hat keine ausschließliche Bedeutung für andere außerhalb des 
Betriebsgrundstücks verursachten Geräusche. 
Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentli chen Verkehrsflächen in einem 
Abstand bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück sol len gem. Ziffer 7.4 der TA Lärm 
durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie m öglich vermindert werden, 
soweit sie  
- den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für d en Tag oder die Nacht 
rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, 
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt  ist und 
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzve rordnung (16. BImSchV) 
erstmals oder weitergehend überschritten werden. 
 
Auf öffentlichen Verkehrsflächen sollen folglich au ch im Falle einer Beurteilung des 
Vorhabens nach TA Lärm hilfsweise die Immissionsgre nzwerte der 16. BImSchV als 
Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. 
 
Für die geplanten 40 Wohneinheiten sind 37 Stellplä tze vorgesehen. 
Geräuschemissionen, die sich aus Fahrzeugbewegungen  ergeben, können auf 
Grundlage der Parkplatzlärmstudie von 2007 ermittelt werden. Die Parkplatzlärmstudie 
enthält Auswertungen der Frequentierung von verschi edenen Parkplätzen, die im 
Rahmen der Planung von Parkplätzen herangezogen wer den können. Dort sind in der 
Tabelle 33 für entsprechende Parkplätze in Wohnanla gen Bewegungshäufigkeiten 
genannt. Das heißt konkret, dass die 37 Stellplätze tagsüber (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 
mit einer Bewegungshäufigkeit von 
 
N
Tag  = 0,4 Fahrten / Stellplatz / Stunde 
 
befahren werden. In der Nacht (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) ist von einer 
Bewegungshäufigkeit von 
 
N
Nacht  = 0,05 Fahrten / Stellplatz / Stunde

Bebauungsplan W 57 Begründung   12/25 
 
auszugehen. Mit 37 Stellplätzen ist ein Verkehrsauf kommen im Tagzeitraum bzw. im 
Nachtzeitraum 
 
N
Tag / Nacht  = 237 / 15 Fahrten 
 
zu erwarten. 
 
Südlich des Bestandswegs befinden sich Wohngebäude und Büronutzung auf dem 
großen Areal. Das Grundverkehrsaufkommen, das durch  die vorhandenen Wohn- und 
Büronutzungen hervorgerufen wird, ist schätzungsweise höher als das hier zusätzliche 
Verkehrsaufkommen, das durch das Bauvorhaben erzeug t wird. Unter 
Berücksichtigung des niedrigen Verkehrsaufkommens d urch das Bauvorhaben kann 
ausgeschlossen werden, dass es an der schutzbedürft igen Nutzung im Umfeld des 
Planvorhabens zu einer planungsbedingten Erhöhung d er Verkehrslärmimmissionen 
um 3 dB(A) kommt, da eine solche Erhöhung erst bei der Verdoppelung des 
Verkehrsaufkommens auftritt. 
 
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auf dem Bes tandsweg, an den die 
schutzbedürftigen Nutzungen angrenzen, eine vollstä ndige Vermischung mit dem 
Grundverkehrsaufkommen stattfindet. Insbesondere fü r die Pkw ist eine eindeutige 
Zuordnung bestimmter Fahrzeuge zum Plangebiet nicht mehr möglich. 
 
Aus schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht steht e iner Erschließung des Plangebiets 
über den Bestandsweg nichts entgegen. 
 
 Die Emissionen, die durch die Gemeinschaftsstellpl atzanlagen entstehen, sind 
typischerweise Geräusche der Zu- und Abfahrten bzw.  des Ein- und Aussteigens. Die 
hierdurch zu erwartenden Belastungen sind in Allgem einen Wohngebieten nach § 12 
Abs. 2 BauNVO vertretbar, weil die entsprechenden S tellplätze ausschließlich den 
gebietsbezogenen Bedarf decken. 
 Durch die geringe Anzahl der Stellplätze ist keine  übermäßige Belastung der direkt 
angrenzenden Wohnnutzung gegeben, die einen Ausschl uss nach § 15a BauNVO 
(Rücksichtnahmegebot) nach sich ziehen würde. Die S tellplatzanlagen sind so im 
Baugebiet positioniert, dass eine Zufahrbarkeit und  eine bestmögliche Erreichbarkeit 
für alle Baufelder gegeben sind. Die Grundstücke, d ie direkt an die Stellplatzanlagen 
angrenzen, sind von den Emissionen betroffen. Da si e allerdings ebenfalls Nutzer 
dieser Anlagen sind, ist die geringfügige Mehrbelas tung von Ihnen zu akzeptieren. Es 
handelt sich lediglich um Ziel- und Quellverkehr zu  den typischen Nutzungszeiten für 
Wohngebiete. 
 
 
6.5 Artenschutz 
 
 Da das Plangebiet bisher brachlag, wurde ein Arten schutzgutachten 
„Artenschutzfachliche Prüfung für die Bebauungsplan ung der Stadt Darmstadt, 
Stadtteil Waldkolonie, Michaelisstraße, Hessen“ von  Frank W. Henning - Büro für 
Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtier management, Stand Oktober 
2013, überarbeitet im Dezember 2015, erstellt. 
 
 Da kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.1 Nr. 1 bi s 4 in Verbindung mit Abs. 5 
BNatSchG erfüllt ist, müssen die Voraussetzungen für die Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 
Satz 1 u. 2 BNatSchG nicht geprüft werden. Die beha ndelten Arten werden im 
Folgenden zusammengefasst dargestellt.

Bebauungsplan W 57 Begründung   13/25 
 
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
 Im Untersuchungsgebiet wurde keine Pflanzenart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 
nachgewiesen oder als potenziell vorkommend eingestuft. 
 
 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie  
 Im Untersuchungsgebiet wird keine Tierart des Anhan gs IV der FFH-Richtlinie gem. 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG relevant geschädigt oder gestö rt. Anlagebedingte Verluste von 
Lebensraumstrukturen entstehen nicht, so dass die k ontinuierliche ökologische 
Funktionalität somit gewahrt wird. Mögliche Verbots tatbestände werden durch 
Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. 
 
 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie  
 Im Untersuchungsgebiet des Geltungsbereiches des Be bauungsplanes wird unter 
Berücksichtigung der genannten Vermeidungsstrategie n keine Vogelart gem. § 44 
Abs. 1 BNatSchG relevant geschädigt oder gestört. 
 
 Fazit 
 Bei den möglicherweise durch das geplante Vorhaben betroffenen FFH-Anhang-IV-
Arten und den europäischen Vogelarten bleibt die ko ntinuierliche ökologische 
Funktionalität der Fortpflanzungsstätten im räumlic hen Kontext unter Berücksichtigung 
der genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (siehe Teil B: Umweltbericht, Kap. 
7 und 12) erhalten. Auch bleiben unter Berücksichti gung der dargelegten 
Vermeidungsstrategien Störungen mit Auswirkungen au f die lokalen Populationen und 
signifikante Erhöhungen des Mortalitätsrisikos aus.  Somit werden für keine Arten des 
Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der europäische n Vogelarten gem. Art. 1 der 
Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 
BNatSchG erfüllt. Es wird daher keine Ausnahme gem.  § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 
BNatSchG für das Vorhaben benötigt. 
 Es wurden Maßnahmen empfohlen, die in den textlich en Festsetzungen zum 
Bebauungsplan Berücksichtigung finden. Die genannte n CEF-Maßnahmen sind im 
räumlich-funktionalen Zusammenhang umzusetzen. Die Maßnahmen müssen nicht 
zwingend im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lie gen, jedoch im räumlich 
funktionalen Zusammenhang mit der beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätte 
stehen. Die Umsetzung der Maßnahmen muss vor Baubeg inn erfolgen und wird im 
städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
 
6.6 Wasserwirtschaftliche Belange 
 
 Die Wasserversorgung ist über die Lage im Siedlung skörper und über die bestehende 
Leitungstrasse in der Michaelisstraße gesichert. Da s Grundwasser wird gemäß § 5 
WHG durch die im Rahmen der Bauleitplanung geplante n Maßnahmen qualitativ und 
quantitativ nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet li egt nicht in einem 
Überschwemmungsgebiet gemäß § 77 WHG und ebenfalls nicht in einem 
Wasserschutzgebiet gemäß § 51 WHG. 
  
 Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Gr undwasserbewirtschaftungsplans 
Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großf lächige Grundwasser-
aufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im 
Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirts chaftungsplans Hessisches 
Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und  veröffentlicht im Staatsanzeiger für 
das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. 
 
 Der Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet w ird auf 10-15 m unter GOK 
geschätzt.

Bebauungsplan W 57 Begründung   14/25 
 
 Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- o der Heilquellenschutzgebiet und 
nicht in einem Überschwemmungsgebiet. 
 Für die Errichtung von Erdwärmesonden befindet sic h das Plangebiet zur Zeit in einem 
ungünstigen Gebiet. 
 
 Im Umfeld der Starkenburgkaserne sind großräumige Grundwasseruntersuchungen 
bekannt, die in Verbindung mit einer Grundwasserver unreinigung stehen. Die 
Bundesrepublik Deutschland als Eigentümer der Kaser ne saniert seit einigen Jahren 
diesen Schaden hydraulisch. 
 
 
6.7  Altflächen / Kampfmittel 
 
 Bzgl. Altlasten liegen Auskünfte aus dem Altlasten- Informationssystem Hessen 
(Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 3 1.03.2014) vor; demnach 
besteht im Bereich der neu geplanten Bebauung kein Altlastenverdacht. 
 Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorl iegenden Kriegsluftbilder hat 
ergeben, dass sich das im Lageplan näher bezeichnet e Gelände in einem 
Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen 
Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. 
 
 
 
7. Städtebauliches Konzept 
 
 Auf Basis der geschilderten städtebaulichen Chance n und Rahmenbedingungen für 
das Areal wurde ein städtebauliches Gesamtkonzept e ntwickelt, welches eine 
aufgelockerte Wohnbebauung mit einer Doppel- und Re ihenhausstruktur vorsieht (s. 
Abb. 3). 
 
 Die Erschließung des Plangebiets wird über das öst lich gelegene Flurstück Nr. 1/21 an 
die Michaelisstraße hergestellt und verläuft in For m einer gespiegelten „7“. Die innere 
Erschließung endet in einem kleinen Wendehammer. 
 
 Die ÖPNV-Erschließung ist durch die Buslinie F mit  der nächstgelegenen Haltestelle 
„Im Harras“, ca. 200 m Luftlinie entfernt, gewährleistet. 
 
 Im Plangebiet sollen Hausgruppen in Form von Reihe nhäusern sowie Doppelhäusern 
in zweigeschossiger Bauweise realisiert werden. Ins gesamt sollen im Plangebiet 40 
neue Wohneinheiten für den Bedarf von jungen Familien entstehen. 
 
 Es wird für das neue Wohngebiet kein eigenständige r Spielplatz ausgewiesen. Es ist 
vielmehr geplant, den bestehenden Spielplatz im Nor den im Bereich der „Käthe-
Kollwitz-Schule“, der über die bestehende Fußwegefü hrung mit dem Plangebiet 
verknüpft ist, mit zu nutzen. Darüber hinaus wird e s im Plangebiet eine 
Gemeinschaftsfläche geben, die zur Erholung und auc h zum Spielen genutzt werden 
kann.

Bebauungsplan W 57 Begründung   15/25 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
Abbildung 3: Städtebauliches Konzept zum Bebauungsplanentwurf W 57

Bebauungsplan W 57 Begründung   16/25 
 
 
8. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Fe stsetzungen nach BauGB 
 
 
8.1 Art der baulichen Nutzung 
 
 Das Plangebiet soll vorwiegend dem Wohnen dienen. Die Art der baulichen Nutzung 
wird daher als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. 
 Im gesamten Plangebiet sind die zulässigen Arten d er baulichen Nutzung gleich. 
  
 In den Baufeldern sind die in § 4 BauNVO allgemein  zulässigen Nutzungen zulässig. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird ergänzend festge setzt, dass alle 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandtei l des Bebauungsplans sind. 
Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die notwendi gen Flächenvoraussetzungen 
hierfür im Plangebiet nicht gegeben sind und darübe r hinaus auch kein zusätzlicher 
Verkehr generiert werden soll. Insgesamt ergibt sich im Plangebiet der Charakter eines 
allgemeinen Wohngebiets. 
 
 
8.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
 Im Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung  nach § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB 
i.V.m. § 16 ff. BauNVO durch Festsetzung der Grundf lächenzahl (GRZ), der Zahl der 
Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen geregelt.  
 
 
8.2.1 Zahl der Vollgeschosse 
 
 Neben der Festlegung der Traufhöhe wird die Anzahl  der Vollgeschosse auf zwei 
Vollgeschosse begrenzt, mit dem Ziel die Abstaffelu ng der Geschossigkeit zum Wald 
hin zu erreichen. Sowohl die Doppelhäuser als auch die Reihenhäuser werden mit 
maximal zwei Vollgeschossen errichtet, um ein einhe itliches städtebauliches Bild zu 
erzeugen. Die Festsetzung der maximalen Zahl der Vo llgeschosse soll verhindern, 
dass die zulässige Traufhöhe von 6,5 m für drei Vol lgeschosse ausgenutzt und somit 
das städtebauliche Bild gestört wird.  
 
 
8.2.2 Grundflächenzahl 
 
 Die maximal zulässige Grundflächenzahl für die ein zelnen Baufelder ist durch 
Planeintrag festgesetzt. Die Baufelder halten die i n § 17 Abs. 1 BauNVO 
festgeschriebene Obergrenze der Grundflächenzahl (G RZ) für ein Allgemeines 
Wohngebiet von 0,4 ein. 
 
 
8.2.3 Überschreitung der Grundflächenzahl durch Ste llplätze und Nebenanlagen 
 
 Die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitu ng der zulässigen Grundfläche 
durch Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen wird im  gesamten Plangebiet bis zu 
einer Grundflächenzahl von 0,65 festgesetzt. Dies e rmöglicht insbesondere, dass die 
kleineren, dichter bebauten Grundstücke ein gleichw ertiges Angebot an gestalteten, 
versiegelten Freiflächen erhalten können und finanz ierbarer Wohnraum angeboten 
werden kann.

Bebauungsplan W 57 Begründung   17/25 
 
 
8.2.4 Geschossflächenzahl 
 
 Auf eine Festsetzung der Geschossflächenzahl wird verzichtet. Dies trägt zur 
baurechtlichen Erleichterung bei und vereinfacht de n Vollzug der Planung. Durch die 
Festsetzung der Geschossigkeit, der Traufhöhe und d er Grundflächenzahl wird das 
städtebauliche Erscheinungsbild ausreichend gesichert. 
 
 
8.2.5 Höhe baulicher Anlagen / Traufhöhe 
 
 Das Maß der baulichen Höhe wird durch die maximale Traufhöhe TH festgesetzt. Die 
Traufhöhe TH ist hierbei die Außenwandhöhe gemessen  zwischen der Höhe der 
Hinterkante des nächstgelegenen Wohnwegs, lotrecht vor der Gebäudemitte auf der 
der Verkehrsfläche zugewandten Seite, und dem Schni ttpunkt der verlängerten 
Außenwand mit der Dachhaut. Diese liegt im gesamten Gebiet bei maximal 6,5 m. 
 
 
8.3 Bauweise 
 
 Im gesamten Plangebiet sind entsprechend des jewei ligen Planeintrags Hausgruppen 
und Doppelhäuser in offener Bauweise mit seitlichem Grenzabstand zulässig. 
 
 
8.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfl ächen, Stellung baulicher 
Anlagen 
 
 Um die städtebauliche Qualität im Rahmen der Reali sierung zu gewährleisten, sind die 
überbaubaren Flächen durch enge Baufenster geregelt . Die überbaubaren 
Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen, die die  geplanten Gebäude umfahren, 
definiert. 
 
 Terrassen sind im Baufenster sowie auf den festges etzten Flächen für Terrassen 
zulässig und sind auf max. 14 m² Grundfläche pro Wo hngebäude begrenzt, um die 
Grenzwerte hinsichtlich der maximal zulässigen Grun dflächenzahl einzuhalten und die 
Grundstücksfreiflächen zu sichern. 
 
 Zum Zwecke eines geordneten Erscheinungsbildes und  um die gewünschte 
städtebauliche Qualität zu gewährleisten, wird die Firstrichtung der baulichen Anlagen 
innerhalb der überbaubaren Flächen geregelt. 
 
 
8.5  Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen  und Gemeinschaftsanlagen 
 
 Im gesamten Plangebiet sind Nebenanlagen, Stellplä tze, Garagen und 
Gemeinschaftsanlagen wie Müll- und Fahrradstellplät ze, Gemeinschaftsstellplätze nur 
innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen  zulässig, um ein möglichst 
einheitliches, geordnetes Bild zu gewährleisten und  die Grundstücksfreiflächen zu 
schützen. Diesem Ziel dient auch die Festsetzung de r max. Grundfläche von 
Gartenhütten von 5 m².

Bebauungsplan W 57 Begründung   18/25 
 
8.6  Private Verkehrsflächen 
 
 Die Planstraße wird als private Verkehrsfläche, Zw eckbestimmung „Verkehrsberuhigter 
Bereich“ festgesetzt. Dies dient der Erschließung d es Wohnquartiers über die 
Michaelisstraße sowie der fußläufigen Wegeverbindung zum angrenzenden Westwald.  
 
 
8.7 Flächen für Versorgungsanlagen 
 
 Die Technikanlage für die zentrale Nahwärmeversorg ung der Reihen- und 
Doppelhausbebauung ist im nördlichen Teil des Geltu ngsbereichs geplant und als 
Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmu ng „Heiztechnikzentrale“ 
festgesetzt. 
 
 
8.8  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
 Alle im Plangebiet festgesetzten Geh-, Fahr- und Le itungsrechte sind zugunsten der 
Allgemeinheit bzw. der berechtigten Ver- und Entsor gungsträger einzutragen. Diese 
dienen der Erschließung des Wohnquartiers über die Michaelisstraße sowie der 
fußläufigen Wegeverbindung zum angrenzenden Westwald. 
 
 
 
9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick lung von Boden, Natur und 
Landschaft  
  
 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB werden im Bebauungsplan Festsetzungen 
zum Artenschutz, zur Freiflächenbeleuchtung, zum Um gang mit Niederschlagswasser 
und zum Umgang mit dem Oberboden getroffen. 
 
 
9.1 Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstü cken 
  
Zum Schutz des natürlichen Wasserhaushaltes werden zusätzliche Festsetzungen 
getroffen. So ist nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser, soweit 
wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange n icht entgegenstehen auf den 
Baugrundstücken zu versickern. Private Erschließung sflächen, PKW-Stellplätze und 
sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass anfallendes 
Regenwasser versickern kann. Dabei sind wassergebun dene Decken, Pflaster mit 
breiten Fugen bzw. versickerungsfähiges Pflaster so wie Schotterrasen zu verwenden. 
Anfallendes Niederschlagswasser von Dachflächen ist  in Zisternen zu speichern und 
soll zur Gartenbewässerung verwendet werden. Übersc hüssiges Wasser ist über den 
vorhandenen Versickerungskanal und im weiteren Verl auf in den angrenzenden 
Westwald zu versickern. 
 
 
9.2  Oberflächenbefestigung - Entwässerung der Verk ehrsflächen 
  
 Die Versickerung von Niederschlagswasser aller ver siegelten Flächen über den 
Versickerungskanal sowie die Einleitung in Zisterne n dienen vornehmlich dem Schutz 
der Umwelt und des natürlichen Wasserhaushalts. Zu diesem Zweck sind zudem alle 
Erschließungsflächen, PKW-Stellplätze etc. so herzu stellen, dass anfallendes 
Regenwasser direkt vor Ort versickern kann. Darüber  hinaus sind aus demselben 
Grund alle Flachdächer und flach geneigte Dächer vo n Nebenanlagen wie Garagen 
und Heiztechnikzentrale extensiv zu begrünen.

Bebauungsplan W 57 Begründung   19/25 
 
 
9.3 Dachbegrünung 
 
 Um Flächen zur Versickerung des Niederschlagswasse rs auf dem eigenem 
Grundstück anbieten zu können und die Einleitungsmengen in den Kanal zu 
minimieren, sind alle Flachdächer und flach geneigten Dächer von Nebenanlagen wie 
Garagen und Heiztechnikzentrale extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist nicht 
zwingend, wenn die Dächer für technische Aufbauten wie beispielsweise Anlagen zur 
Nutzung von Sonnenenergie genutzt werden oder sich notwendige Öffnungen in der 
Dachfläche befinden. 
 
 
9.4 Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse 
 
 Im Rahmen der Erfassung von Baumhöhlen konnten vorw iegend entlang der 
Baumreihe einige Baumhöhlen nachgewiesen werden, di e unter anderem vom 
Haussperling als Fortpflanzungsstätte genutzt werde n. Aufgrund der Rodung der 
älteren Baumreihe ist von einem Verlust dieser Baum höhlen auszugehen. Um diesen 
Verlust sowohl räumlich als auch zeitlich im Sinne einer Maßnahme zur Sicherung der 
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität auszug leichen, sind 30 künstliche 
Nisthöhlen zum Zeitpunkt des Eingriffs im westlich an den Eingriffsbereich 
angrenzenden Wald auszubringen. Die Auswahl der Käs ten soll so erfolgen, dass 
sowohl unterschiedliche Größen von Kästen als auch unterschiedliche Durchmesser 
für das Einflugloch ausgewählt werden. 
 
 Die Goldammer ist ein Brutvogel offener und halbof fener, abwechslungsreicher 
Landschaften mit Büschen, Hecken und Gehölzen. Eine  hohe Dichte an Grenzlinien 
zwischen unterschiedlichen Vegetationshöhen ist ebe nso wichtig für diese Art wie 
Singwarten. Da der Heckenbestand des Planungsraumes  ein wesentliches 
Habitatmerkmal für die Goldammer darstellt, sollte diese Habitatstruktur innerhalb des 
Planungsraumes oder aber im Umfeld erhalten bleiben . Da die Entwicklung einer 
solchen Struktur mehrere Jahre in Anspruch nehmen w ürde, eine CEF-Maßnahme 
aber zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam sein muss,  wird die Verpflanzung eines 
Heckenbereiches mit einer Länge von 5 m zur Aufwert ung eines nicht optimal 
ausgeprägten Habitates für die Goldammer empfohlen. 
 
 Der Feldschwirl ist Brutvogel in weitgehend offene m Gelände mit mindestens 20 bis 30 
cm hoher Krautschicht, die besonders aus weichen sc hmalblättrigen Halmen besteht. 
Wichtig sind Singwarten an vorjährigen Stauden oder  einzelnen Sträuchern. Brutplätze 
befinden sich z. B.  in extensiv oder nicht genutzt en Feuchtwiesen, schütteren, mit 
Gräsern durchsetztem Landschilf, feuchten Waldstand orten oder stark verkrauteten 
Waldrändern und sogar Fichten und Kiefernschonungen . Im Rahmen einer CEF-
Maßnahme sollten 100 m² eines solchen Habitates ent weder geschaffen, dazu 
entwickelt und dauerhaft gesichert werden. 
 
 Die genannten CEF-Maßnahmen (Teil B: Umweltbericht , Kap. 12) sind innerhalb des 
gleichen Naturraums umzusetzen (nicht zwingend im G eltungsbereich des 
Bebauungsplans). Die Umsetzung der Maßnahmen wird i m städtebaulichen Vertrag 
geregelt. 
 
 
9.5 Freiflächenbeleuchtung 
 
 Die Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel z ur Straßenbeleuchtung und die 
zeitliche Einschränkung von Gehölzrodungen dienen d em Schutz der Fauna im 
Geltungsbereich.

Bebauungsplan W 57 Begründung   20/25 
 
 
9.6 Oberboden 
  
 Zum Schutz des Oberbodens werden zusätzlich Festse tzungen getroffen. 
 So ist sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Obe rboden (Mutterboden), der für die 
Bebauung abgetragen werden muss, von Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu 
sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungs bereichs des Bebauungsplans zu 
verwerten (Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauG B). Der Oberboden ist in 
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Bei 
Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets darf  der Mutterboden des 
Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist z uvor abzuschieben. Für 
Auffüllungen ist ausschließlich Aushubmaterial (Unt erboden) zu verwenden. Der 
erforderliche Bodenabtrag ist schonend und unter so rgfältiger Trennung von 
Mutterboden und Unterboden durchzuführen. Unnötiges  Befahren oder Zerstören von 
Mutterboden auf verbleibenden Flächen ist nicht zul ässig. Durch Baumaßnahmen 
verdichtete, nicht überbaute Böden sind nach Beendi gung der Baumaßnahmen durch 
geeignete Maßnahmen in der gesamten, verdichteten Tiefe zu lockern. 
 
 
 
10. Grünflächen sowie Anpflanzen und Erhalt von Bäu men, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 
 
 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15, Nr. 25a und Nr. 25b BauGB w erden im Bebauungsplan 
Festsetzungen zur Neuanpflanzung und Erhalt von Bäu men und Hecken, zu den 
Grundstücksfreiflächen sowie zur Fassaden- und Dachbegrünung getroffen. 
 
 
10.1 Neu zu pflanzende Bäume und Hecken 
 
 Die festgesetzten Pflanzgebote für Bäume entlang d er Planstraße dienen der 
Gliederung und Begrünung des Straßenraums. Die Anpf lanzungen tragen zudem zu 
einer Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnis se im Quartier bei. Die Bäume 
werden dabei auf die nach der Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
nachzuweisenden Baumpflanzungen angerechnet. Der ge naue Standort der Bäume 
wird im Rahmen der Erschließungsplanung festgelegt. 
  
 Die festgesetzten Begrünungen / Hecken der nicht ü berbaubaren Grundstücksflächen 
sowie der Heiztechnikzentrale dienen der Gliederung  und Durchgrünung sowie der 
Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse im Quartier. 
 
 Darüber hinaus dienen die Heckenanpflanzungen auch  dem Schutz der Privatsphäre 
auf den Grundstücksfreiflächen der Hausgruppen 
. Daher werden diese auch mit einer 
Mindest- und Maximalhöhe festgesetzt. 
 
 Alle Bäume und Hecken sind an den Standorten dauer haft zu schützen und bei Verlust 
durch landschafts- und standortgerechte, einheimisc he Bäume / Hecken zu ersetzen, 
um eine gleichbleibende Qualität des gesamten Geltungsbereiches zu erreichen. 
 
 
10.2 Grünfläche G1 
 
 Die Grünfläche G1 ist eine Gemeinschaftsfläche und dient der Naherholung und dem 
Aufenthalt für die Nachbarschaft. Zur Sicherung der  Funktion und Qualität der Fläche 
wird eine Pflanzbindung festgesetzt.

Bebauungsplan W 57 Begründung   21/25 
 
 
10.3 Zu erhaltende Bäume 
 
 Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Beg utachtung der bewaldeten 
Gebiete des Geltungsbereichs, eine Bestimmung der B aumqualität und im Anschluss 
eine Auswahl der zu erhaltenden Bäume durchgeführt.  Die erhaltenswerten Bäume 
sind durch Planeintrag entsprechend festgesetzt. 
 Alle Bäume und Hecken sind an den Standorten dauer haft zu schützen und bei Verlust 
durch landschafts- und standortgerechte, einheimisc he Bäume / Hecken zu ersetzen, 
um eine gleichbleibende Qualität des gesamten Geltungsbereiches zu erreichen. 
 
 
10.4 Grundstücksfreiflächen 
 
Um eine der Lage am Waldrand angemessene Begrünung der Grundstücke zu 
erhalten, sind die nicht überbauten Grundstücksfrei flächen gärtnerisch anzulegen und 
als Grünflächen zu erhalten. Zuwegungen und versieg elte Flächen zählen nicht in die 
Freiflächen mit ein. In jedem Gartengrundstück sind  mindestens zwei Sträucher oder 
ein Kleinbaum zu pflanzen. 
 
 
10.5  Fassadenbegrünung 
 
 Aufgrund der direkten Nähe zum angrenzenden Westwa ld und um eine Durchgrünung 
des Quartiers zu erreichen, sind die Fassaden aller  Garagen sowie die 
Heiztechnikzentrale soweit zu begrünen, dass die Funktion und Wartung der jeweiligen 
Gebäude nicht eingeschränkt wird.

Bebauungsplan W 57 Begründung   22/25 
 
 
11. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
  
11.1 Dachform und -neigung 
 
 Im Plangebiet ist aus gestalterischen Gründen die Dachform ausschließlich als 
Satteldach mit einer Neigung von ca. 35 Grad festge setzt. Dadurch soll eine 
Einpassung in die bestehende Bebauungsstruktur ermöglicht werden. Dies gilt nicht für 
Nebenanlagen wie Garagen oder Versorgungsanlagen. 
 
 
11.2 Dachaufbauten und -einschnitte 
 
 Aufgrund ökologischer und nachhaltiger Aspekte wer den Anlagen und Einrichtungen 
zur Nutzung von Sonnenenergie auf den Dächern des g esamten Geltungsbereichs 
zugelassen. 
 
 Um ein möglichst einheitliches Bild der Dächer zu erhalten, sind die zulässigen 
Dachaufbauten und -einschnitte auf 50 von 100 der G esamtbreite der jeweiligen 
Hausbreite und -seite begrenzt und müssen mittig im  jeweiligen Reihenhaus 
angeordnet werden. Dachaufbauten dürfen ausschließl ich als Schleppgauben 
ausgebildet werden und der Abstand zum First muss mindestens 1 m in der Ebene des 
Dachs, der Abstand zur Traufe muss mindestens 0,5 m  in der Ebene des Dachs 
betragen. 
 
 
11.3 Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsa nlagen 
 
 Da auch die Gestaltung der Nebenanlagen eine große  Bedeutung für das Straßenbild 
hat, werden für diese gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. So 
sind Müllabstellplätze und Gemeinschaftsnebenanlage n einzuhausen. Die 
Gemeinschaftsanlagen für Müll- und Fahrradstellplätze sind mit einer Stahlkonstruktion 
mit Holzlattung einzuhausen.  
 
 
11.4 Einfriedungen 
 
 Ebenso wie für die Gestaltung der Nebenanlagen wird  auch für die Einfriedungen und 
Terrassenabtrennungen hinsichtlich der Höhe eine Fe stsetzung im Bebauungsplan 
getroffen, um eine entsprechend hohe städtebauliche  Qualität zu gewährleisten. Die 
städtebauliche Qualität soll zudem durch die festge setzte Eingrünung der 
Hausgruppen in Form der Heckenpflanzung verbessert werden. 
 
 
11.5 Sonstige gestalterische Festsetzungen 
 
 Da die Überläufe der Zisternen über den vorhandene n Versickerungskanal ungefiltert 
in den Westwald versickert werden, sind zum Schutz vor Eintrag von Schwermetallen 
in das Grundwasser Dachflächen, Regenfallrohre und -rinnen aus unbeschichteten 
Metallen wie Kupfer, Zink, Blei und Titanzink unzulässig.

Bebauungsplan W 57 Begründung   23/25 
 
 
12. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln o der Verwenden von 
Niederschlagswasser 
 
 Die Festsetzungen dienen dem nachhaltigen Umgang mi t der natürlichen  
Lebensgrundlage Wasser. Entsprechend des Planungsgr undsatzes des § 1 Abs. 5 
BauGB, dass Bauleitpläne die natürlichen Lebensgrun dlagen schützen und entwickeln 
sollen, und der gebotenen Berücksichtigung umweltsc hützender Belange werden 
Festsetzungen getroffen, die auf das Sammeln von Ni ederschlagswasser in Zisternen 
sowie auf das Verwenden von Nutzwasser zielen. 
 
 Eingriffe in das hydraulische Gefüge, wie z. B. Gr undwasserentnahmen oder die 
Versickerung von Niederschlagswasser bedürfen der v orherigen Zustimmung der 
zuständigen Bodenschutzbehörde, dem Regierungspräsi dium Darmstadt, Abteilung 
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 41.5. 
 
 
 
13. Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landscha ft nach § 1a BauGB   
 
 Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wird überprüft ob durch den 
Bebauungsplan W 57 zusätzliche Eingriffe im Sinne d es § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 
erfolgen und somit Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. 
 
Die in dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauun gsplans W 57 liegenden 
Grundstücke waren vor ihrer Entwicklung nicht bebau t, obwohl seit 1977 mit dem in 
Kraft getreten Bebauungsplan W 10.1 Planungsrecht f ür das Gebiet besteht. Da der 
Bebauungsplan W 10.1 aber in dem Teilbereich des Be bauungsplangebiets W 57 als 
nicht mehr durchführbar gilt und damit an dieser St elle funktionslos ist, müssen 
Bauvorhaben in diesem Teilbereich ersatzweise nach § 34 BauGB beurteilt werden bis 
neues Planungsrecht vorliegt. Der zulässige Eingrif f ist daher auf der Grundlage des 
§ 34 BauGB zu ermitteln.  
 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe 
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren z.B. auf der 
Grundlage eines Bebauungsplans oder nach Maßgabe de s § 34 oder § 35 BauGB. 
Dies bedeutet eine Freistellung für bisher baulich nutzbare Flächen und verpflichtet 
zum Ausgleich nur insoweit, als zusätzliche und dam it neu geschaffene Baurechte 
entstehen. 
 
Im Rahmen des § 34 BauGB wird geprüft, inwieweit si ch das Vorhaben in die Eigenart 
der näheren Umgebung einfügt. Der Vergleich mit den  Nachbargrundstücken zeigt, 
dass die Umgebung einen so hohen Versiegelungsgrad aufweist, dass sogar 
weitgehendere Eingriffe auf dem Grundstück möglich wären, als der künftige 
Bebauungsplan festsetzt. So liegt z.B. auf dem Grun dstück Trierer Straße 2 (Flur 38, 
Flurstück 258/1) eine GRZ von 0,42 vor (Grundstücks größe 3.345 m² / 
Bestandsbebauung 1.425 m²), im Bebauungsplan W 57 ist die GRZ auf 0,4 festgesetzt 
und somit niedriger. Der Versiegelungsgrad der Nach bargrundstücke, die GRZ II, liegt 
sogar zwischen 0,71 und 0,87 während für das Plange biet eine GRZ II von 0,65 
festgesetzt ist. Der Bebauungsplan W 57 ermöglicht damit eine geringere Versieglung, 
als derzeit zulässig wäre und somit sind keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Bebauungsplan W 57 Begründung   24/25 
 
14. Bodendenkmäler 
 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden,  so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbeh örde unverzüglich 
anzuzeigen. 
 
 
 
15. Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 
 
 Da sich das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zu ein em Waldrand befindet, wird darauf 
hingewiesen, dass die Statik des Hauses ausreichend  Schutz bei Baumsturz bieten 
muss. Dies muss durch den Grundstückseigentümer sichergestellt werden. 
 
 
 
16. Regelungen des städtebaulichen Vertrages 
 
 Mit dem Grundstückseigentümer wird gemäß § 11 BauG B ein städtebaulicher Vertrag 
abgeschlossen, in dem alle Maßnahmen verbindlich geregelt sind. 
 
 Folgende Regelungen werden im städtebaulichen Vert rag u.a. getroffen: 
- Tragung der Planungskosten 
- Anpflanzung von Bäumen und Hecken, sowie dauerhafte Pflege und Erhaltung 
- Fassaden- und Dachbegrünung 
- Gestaltung der Nebenanlagen  
- Artenschutz: Vermeidung- und Minimierungsmaßnahmen 
- CEF-Maßnahmen 
- Kampfmittelräumung 
- Niederschlagswasserversickerung / Zisterne 
- Energieversorgung 
 
 
 
17. Statistik 
 
 Größe des räumlichen Geltungsbereichs ca. 9.840 m²  100,0 % 
 
 Allgemeines Wohngebiet   ca. 7.835 m² 79,6 % 
 
 Private Verkehrsfläche    ca. 1.133 m² 11,5 % 
 
 Fläche für Versorgungsanlagen ca. 88 m² 0,9 % 
  
 Anzahl an neuen Wohneinheiten (WE) ca. 40 WE 
 
 Anzahl an neuen Einwohnern (EW) ca. 92 EW 
 (Belegungsdichte: 2,3 Einwohner/ WE)

Bebauungsplan W 57 Begründung   25/25 
 
 
18. Kosten 
 
 Die Kosten der Planung und die Kosten für die im R ahmen des Bauleitplanverfahrens 
erforderlichen Gutachten übernimmt der Investor bzw . Grundstückseigentümer. Dies 
wurde im städtebaulichen Vertrag geregelt.

Speyer 
Juni 2016 
 
Teil B: Umweltbericht 
 
 
Stad
t Darmstadt 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 57 
"Südliche Michaelisstraße / Am Westwald" 
 
Umweltbericht mit Abhandlung der 
naturschutzfachlichen Eingriffsregelung und 
artenschutzrechtlicher Belange 
 
 
Bearbeiter 
Dipl.-Ing. Ute Nolda 
Dipl.-Ing. (FH) Florian Lehmann 
 
Auftragnehmer 
MODUS CONSULT Speyer GmbH 
Landauer Straße 56 
67346 Speyer 
06232/67 79 90

Umweltb
ericht 3 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Inhalt 
1 Be
schreibung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ' südliche Michaelisstraße / Am 
Westwald' – Darmstadt ........................................................................................... 5 
1.1 Ziele des Bauleitplans .................................................................................... 5 
1.2 Standort des Vorhabens................................................................................. 5 
1.3 Art und Umfang des Vorhabens ...................................................................... 5 
1.4 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................ 6 
2 Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 6 
2.1 Zielvorgaben aus Fachgesetzen ....................................................................... 6 
2.2 Zielvorgaben aus übergeordneten Planungen ..................................................... 7 
2.3 Sonstige städtebauliche Planungsvorgaben ....................................................... 8 
3 Schutzgebiete und geschützte Biotopstrukturen .......................................................... 8 
4 Beschreibung der Vorgehensweise / des Untersuchungsrahmens ................................... 8 
5 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens .......................................................... 10 
6 Beschreibung und Bewertung der Umwelt / ihrer Bestandteile und möglicher 
Umweltauswirkungen des Vorhabens ...................................................................... 12 
6.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen ....................................................................... 12 
6.1.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 12 
6.1.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 18 
6.2 Schutzgut Boden ........................................................................................ 20 
6.2.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 20 
6.2.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 22 
6.3 Schutzgut Wasser (Grundwasser).................................................................. 23 
6.3.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 23 
6.3.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 24 
6.4 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) ...................................................... 24 
6.4.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 24 
6.4.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 25 
6.5 Schutzgut Klima / Luft ................................................................................. 26 
6.5.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 26 
6.5.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 27 
6.6 Schutzgut Mensch / Erholung ....................................................................... 28 
6.6.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 28 
6.6.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 29 
6.7 Schutzgut Landschaft .................................................................................. 30 
6.7.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 30 
6.7.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 31 
6.8 Kultur- und Sachgüter.................................................................................. 31 
6.9 Wechselwirkungen/Biologische Vielfalt ........................................................... 31 
7 Vermeidungs- u. Minimierungsmaßnahmen ............................................................... 32 
8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung 33 
9 Standortalternativen .............................................................................................. 33 
10 Abhandlung der Eingriffsregelung gemäss § 14 BNatSchG .......................................... 33 
11 Forstrechtlicher Ausgleich ...................................................................................... 35

Umweltb
ericht 4 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
12 Au
swirkungen des Vorhabens hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange gemäss § 44 
BNatSchG ............................................................................................................ 35 
13 Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 36 
14 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des 
Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) ................................................................. 36 
15 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................................... 36 
Quellenverzeichnis ....................................................................................................... 38 
 
 
Tabellenverzeichnis 
Tabelle 1: Künftige Flächentypen im Geltungsbereich ..................................................... 6  
Tabelle 2: Zusammenstellung der potentiell zu erwartenden Wirkfaktoren ....................... 11  
Tabelle 3: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet .......................................................... 13  
Tabelle 4: im Untersuchungsraum nachgewiesene Brutvogelarten .................................. 15  
Tabelle 5: im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Durchzügler und Nahrungsgäste ......... 15  
Tabelle 6: nachgewiesene Fledermausarten im Untersuchungsraum ................................ 16  
Tabelle 7: Bedeutung und Empfindlichkeit der Biotoptypen im Geltungsbereich ................ 16 
Tabelle 8: Biotopwert .............................................................................................. 18 
Tabelle 9: Versiegelungsbilanz (ohne Berücksichtigung der Fläche mit Geh-Fahr- und 
Leitungsrecht) .......................................................................................... 23 
Tabelle 10: Zusammenfassende Darstellung der relevanten Umweltauswirkungen .............. 33  
Tabelle 11: Grad der Überbauung/Versiegelung auf Nachbargrundstücken ......................... 34  
 
 
Anhang 
Anhang 1 Bestandskarte  (Maßstab 1:2.000 / 1:500) 
 
Anhang 2
     Ergänzende Ausführungen zur Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz

Umweltb
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habenbezogener Bebauungsplan W 57 
1 BESCHREIBU
NG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANS ' SÜDLICHE 
MICHAELISSTRAßE / AM WESTWALD' – DARMSTADT  
1.1 Ziele des Bauleitplans 
Im Stadtteil Darmstadt-Waldkolonie wird durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes 'Südliche Michaelisstraße / Am Westwald' die Voraussetzung für die 
weitergehende Siedlungsentwicklung geschaffen. Geplant ist derzeit die Errichtung 
einer Wohnsiedlung mit kostengünstigen, familiengerechten Doppel- und Reihenhäu-
sern. 
1.2 Standort des Vorhabens 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 'Südliche Michaelisstraße / Am Westwald' 
befindet sich am westlichen Siedlungsrand von Darmstadt. An den Geltungsbereich 
grenzen im Westen und Südwesten Teile des Westwaldes, im Norden die Grundstücke 
der städtischen Kindertagesstätte Waldkolonie sowie der BPD Immobilienentwicklung 
GmbH und im Osten und Südosten die bestehende Wohnbebauung der Michaelisstraße 
und Trierer Straße an.  
Abbildung 1: Lage der geplanten Siedlungserweiterung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.3 Art und Umfang des Vorhabens 
Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 9.840 m². Die Art der ge-
planten Nutzungen stellt sich wie folgt dar: 
 Allgemeines Wohngebiet ca. 7.923 m² 
(davon 88 m² Fläche für Versorgungsanlagen) 
 Verkehrsfläche ca. 1.133 m² 
 Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ca. 784 m² 
Darms
tadt 
Gepla
nte Siedlungserweiterung

Umweltb
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Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
1.4 Beda
rf an Grund und Boden 
Der Geltungsbereich umfasst – wie oben bereits dargelegt – eine Fläche von ca. 
9.840 m², davon nimmt die Zuwegung über die bereits bestehende Michaelisstraße ca. 
784 m² ein; insofern umfasst der zusätzliche Bedarf eine Fläche von 9.056 m² (davon 
sind ca. 2.930 m² Buchen- und Eichenmischwald). 
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 mit Überschreitung bis max. 
0,65 festgelegt (wobei durch die Festsetzungen zur Grünfläche G1 die tatsächlich 
Überbauung insgesamt max. 63,1 % beträgt). Insofern wird eine maximale Überbauung 
von maximal 4.946 m² ermöglicht. Die zusätzliche Versiegelung beträgt im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes, inkl. der Fläche für Verkehrsflächen, künftig insgesamt 
maximal 6.167 m², wobei ein Flächenanteil von 1.701 m² mit wasserdurchlässiger 
Befestigung realisiert wird. 
Tabelle 1: Künftige Flächentypen im Geltungsbereich 
Flächentyp überbaute Fläche* Grünfläche Gesamtfläche 
Wohngebiet (WA) Hau
sflächen 2.485 m² 
Terrassen 560 m² 
Stellpl.+Wege 1.701 m² 
Gartenhütten      200 m² 
zusamme
n 4.946 m² 
davon 
teilversiegelt 1.701 m² 
2.889 m² 7.835 m² 
Verkehr
sfläche 1.133 m² - 1.133 m² 
Versorgungsfläche 88 m² - 88 m² 
Fläche mi
t Geh-/Fahr- 
und Leitungsrecht 
(keine bauliche Veränderung) 784 m² 
Summe 6.167 m² 
2.889 m² 9.840 m² 
 
2 ZIEL
E DES UMWELTSCHUTZES 
Gemäß § 1 (Abs. 6) Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung eines Bau-
leitplans die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die 
Zielvorgaben aus Fachgesetzen sowie aus übergeordneten Planungen und speziellen 
städtebaulichen Planungsvorgaben dargelegt. 
 
2.1 Zielvorgaben aus Fachgesetzen 
Für die Umweltprüfung der vorliegenden Planung sind vorrangig folgende Fachgesetze 
zu berücksichtigen: 
x Baugesetzbuch (BauGB) 
x Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
x Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG)

Umweltb
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t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
x Bundesbode
nschutzgesetz (BBodenSchG) 
x Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG) 
x Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) 
x Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
x Hessisches Wassergesetz (HWG) 
 
2.2 Zielvorgaben aus übergeordneten Planungen 
Landesentwicklungsplan (2000) 
Der Land
esentwicklungsplan von Hessen stellt die Stadt Darmstadt als Oberzentrum 
mit einem dichten Netz von zwei- und min. vierstreifigen Fernstraßen sowie einem Kno-
tenpunkt einiger Hauptverkehrs- und Nebenstrecken im Schienennetz dar. Des Weite-
ren ist eine Verbrennungsanlage für Siedlungsabfälle vorhandenen. Westlich der Stadt 
ist ein von Norden nach Süden verlaufender Planungsraum für überregional bedeutsame 
Infrastruktur ausgewiesen. 
Regionalplan Südhessen (RPS 2010) 
Nach d
em Regionalplan  Südhessen liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im 
'Vorranggebiet für Siedlung' der Stadt Darmstadt. Der Wald, der unmittelbar westlich 
an den Geltungsbereich angrenzend, gilt als 'Vorranggebiet Regionalen Grünzug' und 
'Vorranggebiet für die Forstwirtschaft'. Des Weiteren verläuft entlang der westlichen 
GB-Grenze der 'geplante Ausbaubereich einer 2 oder 3 streifigen Bundesfernstraße'. 
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (2005) 
Der Flä
chennutzungsplan (FNP, 2005) weist die vollständige Fläche des Geltungsbe-
reichs (GB) des Bebauungsplans als 'Wohnbaufläche' aus. Nordwestlich des GB grenzt 
das Schulgelände der Käthe-Kollwitz-Schule als 'Gemeinbedarfsfläche' an. Entlang der 
westlichen GB-Grenze ist ein Bereich dargestellt, der zur 'Freihaltung für Straßentras-
sen' ausgewiesen ist. Der im südlichen GB befindliche Graben wird als 'Trasse für 
Hauptwasserleitungen / Hauptabwasserleitungen' bezeichnet.  
Landschaftsplan 
Nach d
er Leitbildkarte des Landschaftplans (LP, 2004)  wird für das Gebiet des Gel-
tungsbereichs eine 'Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen' empfohlen. Dies 
soll u.a. durch, 
x Schaffung eines vernetzten Grünsystems, 
x Gestalten / Offenhalten wichtiger landschaftlicher Übergangszonen (Ortsränder), 
x Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopvernetzungselemente, 
x Extensive Nutzung von Bachgrünzügen, 
x Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark versiegelten Bau- und Sportflä-
chen (Klima- und Wasserschutz, Erholung), 
x Sicherung stadtbildprägender und stadt- und ortsgliedernder Grünzüge, 
x Eingrünung der Ortsränder, 
geschehen.

Umweltb
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Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
 
Der un
mittelbar westlich an den Geltungsbereich angrenzende Wald ist als 'Bereich mit 
überwiegend waldbaulicher Nutzung' verzeichnet. Als Aufwertungen werden, 
x Schutz / Regeneration des Westwaldes, Erhalt von Boden, Klima, Immissions- und 
Wasserschutzfunktion, 
x Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücksichtigung der Standortpoten-
ziale,  
x Offenhaltung aller Waldwiesen, 
x Umbau nicht standortgerechter Waldbestände, 
x Aufbau von Immissionsschutzwald entlang vielbefahrener Straßen, 
empfohlen. 
 
Für den Landschaftraum 'Hessisches Ried', indem sich der Geltungsbereich befindet, 
werden folgende Leitziele im Landschaftsplan verfasst: 
x Sicherung der Sonderstandorte 
x Entwicklung naturnaher Eichen-Kiefern-Wälder 
x Schaffung eines Nutzungsmosaiks aus wärmeliebenden Eichen-Kiefern-Wäldern und 
Sandtrockenrasen 
2.3 Sonstige städtebauliche Planungsvorgaben 
Einstellplatzsatzung; Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und 
Abstellplätzen im Gebiet der Wissensc
haftsstadt Darmstadt. 
 
 
3 SCHUTZGEBIETE UND GESCHÜTZTE BIOTOPSTRUKTUREN 
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine nach Naturschutzrecht geschützten 
Gebiete oder Biotopstrukturen. 
Jedoch zählen die Waldflächen die unmittelbar westlich des Geltungsbereichs angren-
zen (Westwald) zum Landschaftsschutzgebiet "Nr. 2411001 Stadt Darmstadt".  
 
 
4 BESCHREIBUNG DER VORGEHENSWEISE / DES UNTERSUCHUNGSRAHMENS 
Das vorliegende Gutachten gliedert sich im Wesentlichen in folgende Arbeitsschritte: 
„ Bestandsanalyse 
Um die durch die geplante Bebauung zu erwartenden Auswirkungen zu ermitteln, wird 
zunächst eine Bestandsanalyse durchgeführt (vgl. Kapitel 4). In der Bestandsanalyse 
wird die räumliche Umwelt - in einzelne Schutzgüter zerlegt - betrachtet. Durch dieses 
Vorgehen lässt sich das komplexe, in seiner Gesamtheit nicht erfassbare Wirkungsge-
füge des Landschaftshaushalts in planerisch operable und bewertbare Einheiten zerle-
gen.

Umweltb
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Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Die e
inzelnen Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Mensch, 
Landschaft, Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkungen) werden, soweit die-
ses sachlich begründet und von der Datenlage her möglich ist, nach zwei Kriterien be-
wertet: 
¾ Eignung zur Erfüllung der jeweiligen Landschaftsfunktionen (Bedeutung) 
¾ Empfindlichkeit gegenüber potentiellen Belastungen. 
Die Beurteilung der Bedeutung orientiert sich an dem Wert, den die jeweiligen Schutz-
güter im Hinblick auf gesellschaftliche Wertvorstellungen und Nutzungsansprüche be-
sitzen. 
Die Empfindlichkeit bezeichnet die Wahrscheinlichkeit von Veränderungen der Bedeu-
tung einzelner Schutzgüter aufgrund der zu erwartenden Belastungen. Sie ist abhängig 
von den einzelnen Landschaftsfaktoren zugrunde liegenden biotischen und abiotischen 
Faktoren sowie von Art und Intensität der belastenden Einwirkungen. Die Empfindlich-
keit wird dabei gegenüber den Belastungsfaktoren beurteilt, die im Zuge einer Sied-
lungserweiterung generell zu erwarten sind. 
„ Auswirkungsprognose  
Als nächster Schritt erfolgt die Projektion der vorhabensspezifischen Wirkfaktoren auf 
die untersuchten Schutzgüter, die so genannte Auswirkungsprognose. Durch Überlage-
rung der Bewertung der Schutzgüter mit den künftig zu erwartenden Wirkfaktoren las-
sen sich zukünftige Beeinträchtigungen einschätzen. Wertmaßstab zur Beurteilung der 
Beeinträchtigungen ist dabei das Ziel der nachhaltigen Sicherung der Umwelt im Sinne 
der Gesamtheit aller Faktoren, die für Lebewesen und Lebensgemeinschaften von Be-
deutung sind, einschließlich des physischen und psychischen Wohlbefindens des Men-
schen sowie die Bewahrung des kulturellen Erbes. 
Im vorliegenden Umweltbericht werden die Umweltauswirkungen dargelegt und bewer-
tet. Je nach Beeinträchtigungsintensität erfolgt jeweils eine Bewertung der Auswirkun-
gen in 
- hohe Beeinträchtigungsintensität 
- mittlere Beeinträchtigungsintensität 
- geringe Beeinträchtigungsintensität 
Grundsätzlich muss jedoch berücksichtigt werden, dass durch den bestehenden Bebau-
ungsplan "W 10.1" eine Bebauung im Geltungsbereich (entsprechend der festgesetzten 
Vorgaben in 1977) bereits zulässig war. Der Bebauungsplan W 10.1 ist inzwischen in 
Teilbereichen als funktionslos bestimmt, hier ist nach Planersatzvorschrift der § 34 
BauGB anzuwenden, dabei ist für den auf dem Baugrundstück gewachsenen Wald eine 
Rodungsgenehmigung einzuholen und eine Ersatzaufforstung zu leisten. Auf dem städ-
tischen Grundstück am Gehaborner Hof stehen diese notwendigen Flächen zu Verfü-
gung.

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habenbezogener Bebauungsplan W 57 
 
5 BESCH
REIBUNG DER WIRKFAKTOREN DES VORHABENS 
Die Auswirkungsprognose bezieht sich auf die vom Vorhaben ausgehenden potentiellen 
Projektwirkungen. Grundsätzlich sind folgende Wirkfaktoren zu erwarten: 
x baubedingte Auswirkungen ergeben sich im Zuge der Bautätigkeit und können zeit-
lich auf 
die Bauphase des Vorhabens befristet oder dauerhaft sein, 
x anlagebedingte Auswirkungen entstehen z. B. durch Baukörper selbst und sind zeit-
lich unbegr
enzt, 
Relevante anlagebedingte Wirkfaktoren sind hierbei 
Versiegelung: Durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ 0,4 mit Über-
schreitung bis max. 0,65) wird in den Wohngebieten eine 
maximale Überbauung/Versiegelung von maximal 4.946 m² 
ermöglicht, wovon ein Flächenanteil von 1.701 m² mit was-
serdurchlässigen Befestigungen erfolgt. 
Durch die geplante Verkehrsfläche werden zudem 1.133 m² 
versiegelt. 
Die künftige Versiegelung beträgt im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes – auch unter Berücksichtigung der Versor-
gungsfläche (88 m²) - somit maximal 6.167 m² (ohne Be-
rücksichtigung der Fläche mit Geh-Fahr- und Leitungsrech-
ten, auf der keine Veränderungen geplant sind) 
Flächenumwidmung: Neben der Anlage versiegelter/überbauter Flächen (insge-
samt 6.167 m²) erfolgt eine Umwidmung von der heutigen 
Biotopstruktur zu künftigen privaten Grünflächen (Hausgär-
ten). Der Anteil privater Grünflächen beträgt künftig mindes-
tens 2.889 m².  
x betriebsbedingte Auswirkungen ergeben sich durch den Betrieb bzw. die Unterhal-
tung der vorge
sehenen Nutzungen.

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Tabelle 2: Z
usammenstellung der potentiell zu erwartenden Wirkfaktoren 
Schutzgut
/ 
Nutz
ung Wirkfakt
oren 
baubedingt 
anlagebedingt 
betriebsbedingt 
Tier
e und 
Pflanzen 
Ö Flä
chenversiegelung (Verlust von Biotopstrukturen und 
–funkti
onen u. Verlust d. Biotopentwicklungspotentials)  „  
Ö Flä
chenumwidmung (Verlust von Biotopstrukturen 
und –funkti
onen)  „  
Ö Veränd
erung/Störung angrenzender Bereiche „ „ „ 
Boden Ö Flächen
verlust (Versiegelung)  „  
Ö Bodenuml
agerung/Bodenverdichtung „ „  
Ö Schadstof
feintrag „  „ 
Wasser Ö Verlust 
von Infiltrationsfläche durch Versiegelung  „  
Ö Schadstof
feintrag „  „ 
Klima/Luft Ö Verlust 
von klimatisch wertvollen Flächen  „  
Ö Schadstof
feintrag/Minderung Lufthygiene „  „ 
Ö Klimatis
che Veränderung durch Versiegelung  „  
Mensch Ö Veränd
erung der Oberflächengestalt durch Gebäude  „  
Ö Ve
rlust von Erholungsflächen „ „  
Ö Veränd
erung der Immissionsbelastung (Lärm, Schadstoffe) „  „ 
Land
schaft Ö Ein
bringen technischer Bauwerke  „  
Ö Ve
rlust von landschaftsbildprägenden Strukturelementen  „  
Kultur
- und 
Sach
güter Ö Zer
störung/Verlust von Kultur und Sachgütern „ „

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habenbezogener Bebauungsplan W 57 
6 BESCHREIBUN
G UND BEWERTUNG DER UMWELT / IHRER BESTANDTEILE UND 
MÖGLICHER UMWELTAUSWIRKUNGEN DES VORHABENS 
Um alle möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die verschiedenen 
Schutzgüter ermitteln zu können, ist der Untersuchungsbereich über den Geltungsbe-
reich hinaus ausgeweitet worden. Kriterium zur Abgrenzung des Untersuchungsbe-
reichs ist die mögliche Reichweite der Auswirkungen des Vorhabens auf die verschie-
denen Schutzgüter. Das Untersuchungsgebiet umfasst in diesem Fall ca. 10,1 ha. 
Naturraum/Geologie/Nutzungen 
Das Untersuchungsgebiet (UG) erstreckt sich im 'Nördlichen Oberrheintiefland (Nr. 
22)', Haupteinheit 'Hessische Rheinebene (225)' im Naturraum 'Griesheim-
Weiterstädter Sand (225.9)' (UMWELTATLAS HESSEN 2013). 
Das UG befindet sich geologisch gesehen im Bereich quartärer Fein- bis Mittelsande, 
die in der Weichsel-(Würm-) Kaltzeit aus Flugsand (äolisch) entstanden sind (BGR 
2013). 
Das Relief im Untersuchungsgebiet ist eben, es liegt durchschnittlich bei 125-130 m 
über NN. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gegenwärtig von Brachflächen und 
Waldgebiet geprägt. Angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich im Westen und 
Südwesten der Westwald, im Norden das Gelände der städtischen Kindertagesstätte 
Waldkolonie sowie der BPD Immobilienentwicklung GmbH und im Osten und Südosten 
die bestehende Wohnbebauung der Michaelisstraße und Trierer Straße. 
 
6.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen 
6.1.1 Bestandsanalyse 
Potentielle natürliche Vegetation 
Ohne 
Einfluss des Menschen würde sich nach der 'Standortkarte der Vegetation in 
Hessen' (KLAUSING, WEISS, 1986) ein "Flattergras-Buchenwald" einstellen. 
Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Biotoptypen 
Die 
Bestandserfassung der aktuellen Vegetation basiert auf einer flächendeckenden 
Geländeerhebung der Biotoptypen nach der hessischen Kompensationsverordnung 
(HMUELV, 2005) Ende Juli 2013. Darüber hinaus wurden verfügbare Quellen (Luftbil-
der, Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, usw.) ausgewertet und in die Bestands-
aufnahme integriert. Die erfassten Biotoptypen sind in der nachfolgenden Tabelle 3 
aufgelistet und werden nachfolgend beschrieben. Zur kartographischen Darstellung 
siehe Anhang 1 (Bestandskarte).

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habenbezogener Bebauungsplan W 57 
 
Tabelle 
3: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet 
Numm
er 
nach Kom
pensationsverordnung 
(HMU
LEV 2005) Biotoptyp 
01.114/01.122 Buche
nmischwald / Eichenmischwald 
01.152/02.400 Na
turverjüngung, Sukzession am Wald / Hecken-Gebüschpflanzung 
(ein
heimisch, standortgerecht) 
01.153 Typ
ischer voll entwickelter Waldrand 
02.500 Hecken-
Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 
04.110 Einze
lbaum, einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 
04.120 Einze
lbaum, nicht einheimisch, nicht standortgerecht, Exoten 
04.210 Baumgr
uppe, einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 
04.220 Baumgr
uppe, nicht einheimisch, nicht standortgerecht, Exoten 
05.243 Naturfern 
ausgebauter Graben 
09.220 Wärmelieb
ende ausdauernde Ruderalfluren meist trockener Standorte 
10.520 Nahezu 
versiegelte Flächen, Pflaster 
10.530 Kie
s- und Sandweg 
10.540 Befest
igte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) 
 
x Der 
westliche Bereich des Untersuchungsgebiets (UG) wird eingenommen von einem 
Buchenmischwald bzw. Eichenmischwald. Je nach Lage im Geltungsbereich (GB) ist 
eher die Stieleiche ( Quercus robur) (nordwestlicher GB), oder die Rotbuche ( Fagus 
sylvatica) (südwestlicher GB) die dominierende Baumart. Relativ häufig sind auch 
hochwüchsige Waldkiefern ( Pinus sylvestris ) vertreten. Im Unterwuchs sind z.B. 
Brombeere (Rubus fructicosus), Kratzbeere ( Rubus caesius), Gewöhnliche Waldrebe 
(Clematis vitalba), Wald-Flattergras (Milium effusum), usw. vertreten. 
x Auf der Brachfläche im östlichen Geltungsbereich stehen einige Gehölzgruppen an, 
die aus Arten der Naturverjüngung, Sukzession am Wald und Hecken-
Gebüschpflanzungen bestehen. Die Hecken-Gebüschpflanzungen weisen einheimi-
sche, standortgerechte Gehölze auf, jedoch häufig auch standortfremde Arten (s. 
unten). Häufige Arten der Gehölzgruppen sind z.B. Götterbaum (Ailanthus altissima), 
Gemeine Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus ssp.), Roter Hartriegel (Cor-
nus sanguinea), Apfel (Malus domestica ssp.), Vogelkirsche (Prunus avium), Kirsch-
pflaume (Prunus cerasifera), Zwetschge ( Prunus domestica), Waldkiefer ( Pinus syl-
vestris), Zitterpappel (Populus tremula), Hundsrose (Rosa canina), Kratzbeere (Rubus 
caesius), Brombeere (Rubus fructicosus), Robinie (Robinia pseudoacacia), Sal-Weide 
(Salix caprea), Silberweide (Salix alba), usw.. 
x Im Übergangsbereich zwischen dem Wald und der Brachfläche befindet sich ein  ty-
pischer voll entwickelter Waldrand . Dieser wird vom Aufwuchs der Waldbaumarten 
(s. oben) und Pionierbaumarten der Brachflächen, wie z.B. Robinien ( Robinia pseu-
doacacia), Sträuchern, z.B. Hasel ( Corylus avellana), und typischen Waldrandgehöl-
zen, wie z.B. Brombeere ( Rubus fructicosus) und Gewöhnliche Waldrebe ( Clematis 
vitalba), aufgebaut. Den Krautsaum bildet überwiegend die Kanadische Goldrute (So-
lidago canadensis). Es zeichnet sich eine deutliche Dominanz der fremdländischen, 
nicht standortgerechten und häufig invasiven Arten im Bereich des Waldrandes ab.

Umweltb
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Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
x Hec
ken-Gebüschpflanzungen aus standortfremden Arten und Ziergehölzen  sind 
überwiegend im Nahbereich zu dem vorhandenen Wohngebiet vorzufinden, z.B. im 
Bereich öffentlicher und privater Grünflächen. Im Laufe der Zeit haben sich einige 
exotische Arten auch auf die Brachfläche ausgebreitet und breiten sich dort als in-
vasive Art aus, z.B. Götterbaum ( Ailanthus altissima ) und Robinie ( Robinia pseu-
doacacia). 
x Einzelbäume sind solitär stehende Bäume/Großsträucher (einheimisch  oder nicht 
einheimisch), die überwiegend angepflanzt wurden, z.B. als Straßenbegleitgrün. 
Auch im Bereich der Brachfläche sind einige Einzelbäume vorzufinden. 
x Baumgruppen bestehen aus dicht beieinander stehenden Bäumen (einheimisch oder 
nicht einheimisch) und sind auf der Brachfläche vorzufinden. Sie können aus dersel-
ben Art (z.B. Götterbaum ( Ailanthus altissima)) oder aus unterschiedlichen Baumar-
ten bestehen. 
x Im südwestlichen Geltungsbereich kommt ein nur temporär wasserführender natur-
fern ausgebauter Graben aus einer Verrohrung hervor. Die Ufer des Grabens weisen 
ein sehr steiles V-Profil auf und sind vollständig verbaut. 
x Der Großteil der Brachfläche wird von einer wärmeliebenden ausdauernden Ruderal-
flur meist trockener Standorte  dominiert. Diese wird über wiegend aus Gräsern und 
Hochstaudenflur aufgebaut. Als Arten treten u.a. Gemeiner Beifuß ( Artemisia vulga-
ris), Wilde Möhre ( Daucus carota), Einjähriges Berufskraut (Erigeron annuus), Brenn-
nessel ( Urtica dioica ) und in einem Teilbereich Topinambur ( Helianthus tuberosus) 
auf. Die dominierende Art ist jedoch die Kanadische Goldrute ( Solidago canadensis) 
die weite Teile der Brachfläche überwuchert hat. 
x Die gepflasterten Straßen und Wege des bestehenden Wohngebietes östlich des 
Geltungsbereichs gelten als nahezu versiegelte Flächen.  
x Durch die Brachfläche schlängeln sich einige "Trampelpfade", die als Kies- und 
Sandweg aufgenommen werden können. Sie werden lediglich durch die häufige 
Nutzung frei von Vegetation gehalten. 
x Die Parkplatzflächen im Nahbereich des Wohngebiets (östlicher GB) sind als befes-
tigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster)  angelegt. Die breiten Fugen zwischen 
dem Pflaster lässt Niederschlagswasser versickern und einige besonders robuste 
Pflanzen können hier wachsen. 
Tiere 
Hinsic
htlich der Fauna im Planungsgebiet wurden im Frühjahr/Sommer 2013 eine "Ar-
tenschutzrechtliche Prüfung für die Bebauungsplanung der Stadt Darmstadt, Stadtteil 
Waldkolonie, Michaelisstraße, Hessen" durch Dipl.-Biol. Frank W. H ENNING vorgenom-
men. Im Jahr 2015 erfolgte eine Aktualisierung des Gutachtens aufgrund einer Status-
änderung in der Roten Liste Hessen von zwei nachgewiesenen Vogelarten. 
Es wurden faunistische Erhebungen zu den Artengruppen der europäischen Vogelarten, 
Fledermausarten, Reptilien und Käfer durchgeführt.

Umweltb
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Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Innerha
lb des Untersuchungsraums wurden die Revierzentren folgender europäischer 
Vog
elarten kartiert:  
Tabelle 4: 
im Untersuchungsraum nachgewiesene Brutvogelarten 
Deuts
cher Artname Wiss
enschaftlicher Artname 
Amsel Turd
us merula 
Bachst
elze Motacilla alb
a 
Blaumeis
e Parus caeru
leus 
Buchfi
nk Fringi
lla coelebs 
Buntspec
ht Dend
rocorpus major 
Dorn
grasmücke Sylvia comm
unis 
Feldsch
wirl Locust
ella naevia 
Fitis Phyl
loscopus trochilus 
Garten
baumläufer Certh
ia brachydactyla 
Girlitz Serinus se
rinus 
Gold
ammer Emberiza 
citrinella 
Hausro
tschwanz Phoe
nicurus ochruros 
Ha
ussperling Passer d
omesticus 
Heckenb
raunelle Prunella 
modularis 
Kleiber Sitt
a europaea 
Kohlmeis
e Parus maj
or 
Misteldro
ssel Turdus visc
ivorus 
Mön
chsgrasmücke Sylvi
a atricapilla 
Nachtigall Lusc
inia megarhynchos 
Rab
enkrähe Corvus c
orone 
Ringelt
aube Columba palumbus 
Rotke
hlchen Erith
acus rubecula 
Singdrosse
l Turdus phil
omelos 
Star Sturnus vul
garis 
Sumpfrohr
sänger Acrocep
halus palustris 
Zaunk
önig Troglody
tes troglodytes 
Zilpzalp Phyl
oscopus collybita 
Von de
n in Tabelle 4 genannten Vogelarten brütet lediglich der Girlitz innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Des Weiteren konnten zwei Brutpaare des 
Haussperlings und ein Brutpaar des Trauerschnäppers im unmittelbaren Umfeld des 
Geltungsbereiches nachgewiesen werden. 
Als Nahrungsgäste und Durchzügler wurden im Untersuchungsgebiet zudem folgende 
Arten kartiert: 
Tabelle 5: im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Durchzügler und Nahrungsgäste 
Deuts
cher Artname Wiss
enschaftlicher Artname 
Eich
elhäher Garruls glandarius 
Els
ter Pica pica 
Gimpel Pyrrh
ula pyrrhula 
Grünspe
cht Picus viridis 
Mauerseg
ler Apus apus 
Mäuseb
ussard Buteo buteo 
Mittels
pecht Dendrocorpus medius 
Sch
wanzmeise Aegithalos caudatus 
Sp
erber Accipiter nisus 
Stieglitz C
arduelis carduelis 
Straßen
taube Columba livia forma domestica 
Sumpfmeise Parus 
palustris 
Trauersch
näpper Ficedula hypoleuca 
Turtelt
aube Streptopelia turtur 
Türken
taube Streptopelia decaocto

Umweltb
ericht 16 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Im Ra
hmen der Erfassung von Fledermausarten konnten drei Arten im Untersuchungs-
raum n
achgewiesen werden. 
Tabelle 6: nachgewiesene Fledermausarten im Untersuchungsraum 
Deuts
cher Artname Wiss
enschaftlicher Artname 
Großer A
bendsegler Nyctalus noctula 
Mücken
fledermaus Pipistrellus pygmaeus 
Zwerg
fledermaus Pipistrellus pipistrellus 
 
Im Zuge 
der Aufnahme von Reptilien wurde ausschließlich die Blindschleiche ( Anguis 
fragilis) na
chgewiesen. Hinweise auf ein Vorkommen von Zauneidechse oder 
Schlingnatter gab es keine. 
Während der faunistischen Erhebungen wurden keine stark gefährdeten, streng oder 
europarechtlich geschützten Käferarten (z.B. Hirschkäfer, Großer Holzbock) nachge-
wiese
n.  
(Alle Ergebnisse von HENNING 2013, aktualisiert 2015) 
Bedeutung 
Biotoptypen 
Die Be
wertung der Biotoptypen erfolgt nach der "Verordnung über die Durchführung 
von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung 
von Ausgleichsabgaben" (HMUELV,  2005). Die Kompensationsverordnung Hessen 
weist jedem Biotoptyp Wertpunkte je m² zu. Mit zunehmender Anzahl der Wertpunkte 
(WP, maximal 80) steigt die Bedeutung der Biotoptypen. Es ergibt sich folgende Bewer-
tung: 
sehr hohe Bedeutung  Ö > 51 Wertpunkte 
hohe Bedeutung Ö 41 - 50 Wertpunkte 
mittlere Bedeutung Ö 21 - 40 Wertpunkte 
geringe Bedeutung Ö 11 - 20 Wertpunkte 
sehr geringe Bedeutung Ö   1 - 10 Wertpunkte 
Neben der Bedeutung wird in Tabelle 7 auch bereits die Empfindlichkeit des Biotoptyps 
angegeben (s.u.). 
Tabelle 7: Bedeutung und Empfindlichkeit der Biotoptypen im Geltungsbereich 
Nr. Biotoptyp 
Bede
utung Empfind-
lichkeit WP verbal 
01.114/ 
01.122 
Buche
nmischwald / Eichenmischwald 41 H H 
01.152  N
aturverjüngung, Sukzession am Wald 32 M M 
01.
153 Typischer voll entwickelter Waldrand 30* M M 
02.400 H
ecken-Gebüschpflanzung (einheimisch, standortge-
recht) 27 M M 
02.
500 Hecken-Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 23 M M 
04.110 Einz
elbaum, einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 31 M M 
04.120 Einz
elbaum, nicht einheimisch, nicht standortgerecht, 26 M M

Umweltb
ericht 17 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Nr. Biotoptyp 
Bede
utung Empfind-
lichkeit WP verbal 
Exoten 
04.210 Ba
umgruppe, einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 33 M M 
04.220 Ba
umgruppe, nicht einheimisch, nicht standortgerecht, 
Exoten 28 M M 
05.
243 Naturfern ausgebauter Graben 7 SG G 
09.
220 Wärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trocke-
ner Standorte 26* M G 
10.
520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 SG SG 
10.530 Ki
es- und Sandweg 6 SG SG 
10.
540 Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) 7 SG SG 
SG – sehr ge
ring, G – gering, M – mittel, H – hoch, SH – sehr hoch 
* deutliche Abwertung aufgrund von großem Anteil an nicht standortgerechten, fremdländischen und häufig invasiven 
Pflanzenarten 
Demnach besitzen die einzelnen Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereichs vorwie-
gend eine mittlere Bedeutung. Die Siedlungsstrukturen weisen eine sehr niedrige Be-
deutung auf. Lediglich die Waldflächen stellen eine hohe Bedeutung dar. 
Tiere 
Europäisc
he Vogelarten: Der überwiegende Anteil der im Gebiet des Geltungsbereichs 
vorkommenden Vogelarten weisen nach der Roten Liste der Vögel von Hessen einen 
günstigen Erhaltungszustand auf. Lediglich die Vogelarten Türkentaube, Turteltaube, 
Mauersegler, Mittelspecht, Feldschwirl, Trauerschnäpper, Haussperling, Girlitz, Stieglitz 
und Goldammer weisen einen ungünstigen-unzureichenden Erhaltungszustand auf. Von 
diesen Vogelarten brüten jedoch nur der Feldschwirl, der Haussperling, der Girlitz und 
die Goldammer im bzw. in der Nähe des Geltungsbereichs. Die nachgewiesenen Brut-
stätten des Haussperlings und des Girlitz liegen im angrenzenden bestehenden Sied-
lungsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs. 
Fledermäuse: Aufgrund der sehr geringen Anzahl von Fledermauskontakten während 
der Aufnahme, kann davon ausgegangen werden, dass sich im Gebiet des Geltungsbe-
reichs kein Fledermausquartier befindet. Bei allen drei nachgewiesenen Fledermausar-
ten (Großer Abendsegler, Mückenfledermaus, Zwergfledermaus) handelt es sich somit 
um Nahrungsgäste. Der Planungsraum ist für Fledermäuse somit von relativ geringer 
Bedeutung. 
Reptilien: Der Planungsraum ist aufgrund des dichten Bewuchses von geringer Bedeu-
tung als Habitatstruktur für Reptilien. 
Käfer: Da keine seltenen Käferarten, wie Hirschkäfer und Großer Heldbock, im Pla-
nungsgebiet nachgewiesen werden konnten, kann der Bereich mit einer geringen Be-
deutung für die Käferfauna bewertet werden. 
Empfindlichkeit 
Die Empfindlichkeit der einzelnen Biotoptypen bzw. der Biotopkomplexe, mit der darin 
lebenden Fauna, gegenüber bestimmten Belastungsfaktoren ergibt sich im Wesentli-

Umweltb
ericht 18 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
che
n aus der Abhängigkeit eines Biotoptyps von bestimmten Umwelt- bzw. Standort-
bedingungen sowie der Veränderbarkeit dieser Bedingungen durch anthropogene Ein-
flüsse bzw. aus der Regenerationsfähigkeit der Biotopstrukturen. Zusätzlich ist die Be-
deutung der Biotoptypen ein wichtiger Aspekt. Zur Einstufung der Empfindlichkeit siehe 
Tabelle 7. 
Vorbelastung 
Als wesentlichste bzw. planungsrelevante Vorbelastungen sind zu nennen: 
x hoher Anteil an invasiven Pflanzenarten im Bereich der Brachflächen, sowie 
x Störungen durch unmittelbar angrenzendes Siedlungsgebiet (Wohngebiet / Kinderta-
gesstätte, Schule) und damit verbundenen Lärm, Wegeverbindungen, Spaziergän-
gern, Haustieren (Hunde, Katzen), Verkehr und durch die nahe gelegene Bebauung. 
 
6.1.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Die de
r Bilanzierung zugrunde liegende bestehende Situation ist in Anhang 1 (Be-
standsplan) kartographisch dargelegt. 
Durch das geplante Vorhaben wird folgender Biotopverlust bewirkt: 
Tabelle 8: Biotopwert  
Biotop-/Flä
chentyp Biotopve
rlust Bewe
rtung 
01.114/ 
01.122 Buche
nmischwald / Eichenmischwald 2.930 m² hoch 
01.152  N
aturverjüngung, Sukzession am Wald 
2.370. m² mittel 
02.400 H
ecken-Gebüschpflanzung  
(einheimisch, standortgerecht) 
02.
500 Hecken-Gebüschpflanzung (standortfremd, Zierge-
hölze) 
01.153 Typ
ischer voll entwickelter Waldrand 560 m² mittel 
04.110 Einz
elbaum, einheimisch, standortgerecht, Obst-
baum 6 Stk. mittel 
04.120 Einz
elbaum, nicht einheimisch, nicht standortge-
recht, Exoten 2 Stk. mittel 
04.210 Baumgr
uppe, einheimisch, standortgerecht, Obst-
baum 
1 Stk. 
(2 Bäume) mittel 
04.220 Baumgr
uppe, nicht einheimisch, nicht standortge-
recht, Exoten 
1 Stk. 
(2 Bäume) mittel 
05.243 Naturfern 
ausgebauter Graben 10 m² gering 
09.
220 Wärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist 
trockener Standorte 3.070 m² mittel 
10.520 Nahezu 
versiegelte Flächen, Pflaster 710 m² sehr gering 
10.530 Kie
s- und Sandweg 160 m² sehr gering 
10.540 Befest
igte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) 30 m² sehr gering 
  9.840 m² 
+12 Bäume

Umweltb
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Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
4 Bä
ume innerhalb des Biotoptyps Buchenmisch-/Eichenmischwald werden erhalten 
nachdem zuvor alle Bäume im Planungsgebiet hinsichtlich der Baumqualität begutach-
tet wurden. 7 Großbäume wurden bei der Begutachtung als "erhaltenswert" eingestuft 
(s. nachfolgende Abbildung 'neues Planungskonzept mit Darstellung der zu erhaltenen 
Bäume', diese sind mit dunklerem Farbton hervorgehoben). 
 
Das ursprüngliche Planungskonzept wurde also entsprechend angepasst, so dass jetzt 
4 Bäume im Geltungsbereich zu erhalten sind.  
Insgesamt führt das geplante Vorhaben somit zu einem Flächenverlust von 2.930 m² 
mit hoher und 6.000 m² mit mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz so-
wie zum Verlust von 12 mittelwertigen Bäumen. Aufgrund des recht großen Umfangs 
des Biotopverlusts, besteht eine hohe Beeinträchtigungsintensität für das Schutzgut 
Tiere/Pflanzen. Gemindert wird diese Beeinträchtigung durch die geplanten Aufforstun-
gen auf städtischen Flächen am Gehaborner Hof (Flur 8, Nr. 8) mit einem Umfang von 
3.762 m² (forstrechtlicher Ausgleich). 
Zudem können im Bereich der künftigen Gartenflächen (mindestens 2.889 m²) wieder 
Biotopstrukturen entstehen. Durch Festsetzungen zur Grüngestaltung in den Hausgär-
ten wird ein möglichst hoher Biotopwert festgelegt, wodurch die o.g. Auswirkungen 
vor Ort etwas gemindert werden können. 
Durch die Versiegelung/Überbauung von Flächen wird das Biotopentwicklungspotential 
auf den betroffenen Flächen unterbunden; auch hierdurch wird eine hohe Beeinträchti-
gungsintensität bewirkt.

Umweltb
ericht 20 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Tiere 
Durch 
die Siedlungsentwicklung werden natürlich Habitatstrukturen für verschiedene 
Tiere beansprucht. Nach Aussage der 'Artenschutzfachlichen Prüfung für die Bebau-
ungsplanung der Stadt Darmstadt, Stadtteil Waldkolonie, Michaelisstraße, Hessen' 
(HENNING 2013, aktualisiert 2015) kommt es zu einer Betroffenheit von Brutstandorten 
der europäischen Vogelarten (mit ungünstigen Erhaltungszustand in Hessen) Feld-
schwirl und Goldammer; weitere Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten sind 
nicht betroffen. Die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätten und die Aus-
wirkungen auf die lokale Population können nach Aussage der artenschutzfachlichen 
Prüfung - unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (siehe Kapitel 7) und 
CEF-Maßnahmen (siehe Kapitel 12) – erhalten bleiben. 
Somit weist die Planung eine geringe bis mittlere Beeinträchtigungsintensität für die 
Fauna auf. 
 
6.2 Schutzgut Boden 
6.2.1 Bestandsanalyse 
Natu
rräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Der Geltungsbereich (GB) des Bebauungsplanes liegt im Übergangsbereich zwischen 
Böden mit anthropogener Überprägung im Norden, Osten und Süden (bestehende Sied-
lungsbebauung) und Böden aus äolischen Sedimenten (Flugsand) im Westen. Im Be-
reich unversiegelter Flächen treten als Bodeneinheit meist 'Braunerden mit Bändern' 
auf. Als Substrat liegen 3 bis 8 dm mächtige Flugsandfließerden über Schichten aus 3 
bis >10 dm Flugsand über Terrassensand (Pleistozän) vor. Das Gebiet im Bereich des 
GB gilt als physiologisch trockener Sand-Standort mit schlechtem bis mittlerem natürli-
chem Basenhaushalt (HLUG, 2013a). 
Bei einer durchgeführten Baugrund- und Versickerungsuntersuchung; Gründungsbera-
tung wurde durch 13 Kleinrammbohrungen die genaue Bodenbeschaffenheit innerhalb 
des Geltungsbereichs (GB) analysiert. Der Bodenaufbau im GB setzt sich aus einer 10 – 
50 cm mächtigen Mutterbodenschicht aus stark humosen, teils schwach schluffigen 
Feinsanden zusammen; stellenweise deutet das Fehlen von Mutterboden und die Bei-
mengung von Ziegel, Mörtel, Beton, Schotter und Glas auf eine Geländeauffüllung hin. 
Unterhalb der Mutterbodenschicht und der Geländeauffüllung folgt eine Schicht aus 
schlufffreien bis schwach schluffigen Feinsanden bzw. Fein- bis Mittelsanden. 
Bedeutung 
Hinsichtlich der Beurteilung der Bedeutung ist zum einen der Aspekt des Natürlich-
keitsgrads von Bedeutung. Der Schutz des Bodens erfordert die Erhaltung von Flächen 
mit natürlichen Bodenfunktionen und entwickelten Bodenprofilen (vgl. § 1 Bundes-
Bodenschutzgesetz). Insofern bietet sich hier neben der natürlichen Lagerung die Belas-
tungsfreiheit eines Bodens als Bewertungskriterium an. Unbelastete und ungestörte

Umweltb
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Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Böden 
werden höher bewertet als mit Schadstoffen belastete und umgelagerte Böden. 
Bei den Böden im Untersuchungsraum ist vor allem im Bereich der Siedlungsflächen 
(westlicher GB) und der Brachflächen keine natürliche Lagerung mehr vorhanden, zu-
dem sind hier die Böden überwiegend versiegelt. Der Natürlichkeitsgrad dieser Böden 
ist daher als gering einzustufen. Im Gegensatz dazu weisen die Böden der Waldflächen 
einen hohen Natürlichkeitsgrad auf, da diese nicht umlagert sind und demnach eine 
natürliche Lagerung der Bodenhorizonte besitzen.  
Die Bedeutung eines Bodens/Standortes als Standort für die natürliche Vegetation  
hängt von der Ausprägung der Standorteigenschaften (nass, feucht, trocken, nähr-
stoffarm) ab. Extreme Ausprägungen von Standorteigenschaften bieten günstige Vo-
raussetzungen für spezialisierte und im Allgemeinen auch seltene Pflanzengesellschaf-
ten. Insofern werden die Böden des UG mit mittlerer Bedeutung als Standort für die 
natürliche Vegetation eingestuft. 
Die Bewertung des Bodens als Standort für Kulturpflanzen, Ausgleichskörper im Was-
serkreislauf und als Filter und Puffer für Schadstoffe wird in Anlehnung an die Bewer-
tung des HLUG (2013a) vorgenommen.  
Die Bedeutung des Bodens als Standort für Kulturpflanzen wird im Hinblick auf die na-
türliche Ertragsfähigkeit beurteilt. Da es sich bei dem Gebiet des Geltungsbereichs um 
Siedlungs- bzw. Waldflächen handelt, sind keine Acker- bzw. Grünlandzahlen für die-
sen Bereich vorhanden. Jedoch deuten Bodendaten aus dem Umfeld des UG, mit 
Acker- bzw. Grünlandzahlen von 25 bis 35, auf eine eher geringe Ertragsfähigkeit und 
somit eine geringe Bedeutung als Standort für Kulturpflanzen hin.  
Die Bedeutung der Böden im Untersuchungsgebiet als Ausgleichskörper im Wasser-
kreislauf ist aufgrund des nicht guten Wasserspeichervermögens der vorkommenden 
Sandböden als gering einzustufen.  
Hinsichtlich der Funktion als Filter/Puffer für Schadstoffe (insbesondere Nitrat) besitzen 
die Böden eine geringe bis mittlere Bedeutung. 
Empfindlichkeit 
Versiegelung ist als der gravierendste Belastungsfaktor anzusehen, da sie zu einer Zer-
störung sämtlicher Bodenfunktionen führt. Die Empfindlichkeit hängt demzufolge direkt 
von dem Natürlichkeitsgrad ab (s. oben). 
Die Umlagerung von Boden sowie Bodenauf- bzw. -abtrag stellen eine erhebliche Belas-
tung des Bodenpotenzials dar, jedoch nur in Bereichen mit natürlichen Bodenprofilen. 
Der Anteil der Böden im Geltungsbereich, die nicht umlagert sind (Wald- und Brachflä-
chen), weisen eine hohe Empfindlichkeit gegenüber baulichen Eingriffen auf.  
Die Empfindlichkeit eines Bodens gegenüber Schadstoffeintrag wird durch die Mobilität 
der Schadstoffe sowie vor allem durch seine Akkumulationsfähigkeit bestimmt. Im Bo-
den angereicherte Schadstoffe stellen ein langfristiges Gefährdungspotenzial dar, da sie 
aufgrund der Veränderungen der Bodeneigenschaften (z. B. pH-Wert) mobilisiert wer-
den können. Die Empfindlichkeit des Bodens ist abhängig von der Bodenart, pH-Wert

Umweltb
ericht 22 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
und Humusge
halt. Die Empfindlichkeit der hier vorkommenden Böden wird entspre-
chend der Filter- und Pufferfunktion als gering eingeschätzt. Des Weiteren kann davon 
ausgegangen werden, dass durch die Planung keine Zunahme der Schadstoffbelastung 
bewirkt wird. 
Bodenverdichtungen, die z.B. während der Bauarbeiten entstehen können, führen vor 
allem zu einer Veränderung des Bodengefüges, d. h. zu einer Verminderung des Anteils 
an Grob- und Mittelporen. Hiermit verbunden sind Störungen des Wasser- und Luft-
haushalts, die alle wichtigen Bodenfunktionen beeinträchtigen. Der vorkommende 
Sandboden ist aufgrund der großen Korngröße und dem damit verbundenen großen 
Porenvolumens relativ unempfindlich gegenüber Bodendruck.  
Vorbelastung 
Bzgl. Altlasten liegen Auskünfte aus dem Altlasten-Informationssystem Hessen (Schrei-
ben des RP Darmstadt vom 31.03.14); demnach besteht im Bereich der neu geplanten 
Bebauung kein Altlastenverdacht. 
Vorbelastungen bestehen im Untersuchungsgebiet in den an den Geltungsbereich an-
grenzenden Siedlungsflächen, aufgrund der hier großflächig versiegelten Flächen. Auch 
eine Belastung der Böden durch verkehrliche Schadstoffeinträge ist nicht auszuschlie-
ßen. 
 
6.2.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Es wird da
von ausgegangen, dass temporäre Baustellen-Einrichtungsflächen auf Flä-
chen angelegt werden, die sowieso dauerhaft beansprucht werden. Aufgrund dessen 
werden baubedingt keine zusätzlichen Flächen temporär beansprucht.  
Um Obe
rboden zu schonen, wird sämtlicher im Geltungsbereich befindlicher Oberbo-
den, der für die Bebauung bzw. Erschließung abgetragen werden muss, vor Arbeitsbe-
ginn in der anstehenden Tiefe gesichert und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes verwertet. Sofern dies nicht möglich ist, wird der 
Oberboden in nutzbarem Zustand erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung ge-
schützt. 
Während der Bauphase besteht die Gefahr des Schadstoffeintrags durch umweltge-
fährdende Bau- und Betriebsstoffe der Baumaschinen. Das Risiko des Schadstoffein-
trags wird jedoch durch die ausschließliche Verwendung ordnungsgemäß gewartete 
Baumaschinen sowie einen sachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Materia-
lien minimiert, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 
Insgesamt ist für das Schutzgut Boden baubedingt somit nur eine geringe Beeinträchti-
gungsintensität zu erwarten.

Umweltb
ericht 23 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Anlage
bedingt stellt vor allem die Versiegelung/Überbauung von Flächen eine hohe Be-
eintr
ächtigungsintensität dar, da durch diesen Wirkfaktor sämtliche Bodenfunktionen 
zerstört werden. In der nachfolgenden Tabelle ist die Versiegelungsbilanz für den Gel-
tungsbereich dargelegt. 
Tabelle 9: Versiegelungsbilanz 
(ohne Berücksichtigung der Fläche mit Geh-Fahr- und Leitungsrecht) 
 Besta
nd Pla
nung Bilanz 
Versieg
elung (versiegelte Flächen u. Gebäude) - 4.466 m² +4.466 
Teilvers
iegelung  30 m² 1.701 m² +1.671 
gesam
t 30 m² 6.167 m² +6.137 
Betri
ebsbedingt sind geringe, verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen durch künftige 
Verk
ehrsbewegungen im Bebauungsplangebiet zu erwarten, die jedoch – aufgrund des 
relativ geringen Verkehrsaufkommens - nur zu einer geringen Beeinträchtigungsintensi-
tät führen. 
 
6.3 Schutzgut Wasser (Grundwasser) 
6.3.1 Bestandsanalyse 
Natu
rräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Der Geltungsbereich liegt im Bereich des hydrogeologischen Teilraums der "Rheingra-
benscholle" im Grundwasserkörper "Oberrhein – zwischen Neckar- und Main-
Mündung". Den sehr gut wasserdurchlässigen Porengrundwasserleiter stellen sandige 
bis sandig-kiesige Lockergesteine über mächtigen pliozänen Schichten dar. Der Grund-
wasserflurabstand im Bereich des UG beträgt ca. 10 m bis 15 m und die Grundwas-
serhöhengleiche liegt bei 107 bis 108 m über N.N. (Stand: Okt. 2012) (HLUG 2013c). 
Bedeutung 
Grundwasservorkommen sind umso bedeutender, je größer ihre Ergiebigkeit ist. Die 
Ergiebigkeit des Grundwassers ist im Wesentlichen abhängig von der Grundwasserneu-
bildungsrate, das heißt der Niederschlagsmenge abzüglich Verdunstung und Abfluss. 
Die Grundwasserneubildungsrate im UG beträgt ca. 53 mm/a und ist mit geringer Be-
deutung einzustufen (HLUG 2013b).  
Empfindlichkeit 
Aufgrund der oben erläuterten geringen Bedeutung hinsichtlich des Grundwassers, ist 
der Bereich aus dieser Sicht eher unempfindlich gegenüber Bebauung/ Versiegelung. 
Jedoch besteht eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffein-
trag, da die überdeckenden Bodenschichten im UG eine nur geringe Filter- und Puffer-
funktion besitzen.

Umweltb
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Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Vorbela
stung 
Vorbelastungen der Grundwasserqualität sind durch siedlungsbedingte Schadstoffein-
träge nicht auszuschließen. 
 
6.3.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Baube
dingt besteht während der Bauphase die Gefahr des Schadstoffeintrags durch 
umwe
ltgefährdende Bau- und Betriebsstoffe der Baumaschinen. Das Risiko des Schad-
stoffeintrags wird jedoch durch die ausschließliche Verwendung ordnungsgemäß ge-
warteter Baumaschinen sowie einen sachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden 
Materialien minimiert, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 
Anlagebedingt wird durch die zusätzliche Versiegelung bzw. Überbauung ein Verlust 
von Infilt
rationsfläche mit einem Umfang von maximal 6.137 m² (Neuversiegelung) und 
eine Erhöhung des Oberflächenwasser-Abflusses bewirkt. (siehe Versiegelungsbilanz 
Schutzgut Boden Tabelle 9). Eine hohe Beeinträchtigungsintensität durch Verlust von 
Infiltrationsflächen wird jedoch durch die geplante nachgeschaltete Versickerung ge-
mindert. Das saubere Niederschlags der Dachflächen und sonstigen versiegelten Flä-
chen wird gesammelt (pro zwei Reihenhäusern eine Zisterne) und durch Gartenbewäs-
serung in den künftigen Hausgärten versickert. Die Notüberläufe der Zisternen entwäs-
sern in den südwestlich befindlichen Abwassergraben, der das Wasser z.B. bei 
Starkregenereignissen in den Westwald leitet und dort versickert. Da die Dachflächen 
nicht aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Zink, Blei) erstellt werden dürfen, sind 
dadurch keine Beeinträchtigungen zu erwarten. 
Insgesamt wird somit lediglich eine mittlere Beeinträchtigungsintensität bewirkt.  
Betriebsbedingt (Wohnnutzung) anfallendes Schmutzwasser wird der öffentlichen Ka-
nalis
ation zugeführt und kann somit nicht zu Beeinträchtigungen des Grundwassers 
führen. 
 
6.4 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) 
6.4.1 Bestandsanalyse 
Natu
rräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Am südwestlichen Rand des Geltungsbereichs befindet sich ein künstlich angelegter, 
temporär wasserführender Graben. Der Graben kommt im Bereich des GB aus einer 
Verrohrung und verläuft geradlinig entlang eines Waldweges; die Gewässersohle und 
Ufer sind sehr stark verbaut.  
Bedeutung 
Die Beurteilung der Bedeutung der Fließgewässer hinsichtlich ihrer Biotopfunktion er-
folgte bereits in Kap. 4.1. Hier ist die Bedeutung dagegen hinsichtlich der Funktion als

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ericht 25 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Trink
- und Brauchwasserreservoir für den Menschen sowie hinsichtlich des Retentions-
vermögens zu beurteilen. 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt (FNP, 2005) wird der Graben als Abwas-
sergraben ausgewiesen. Somit wird die Bedeutung des Grabens als Trink- und Brauch-
wasserreservoir als gering beurteilt. 
Der Aufbau des Grabens deutet darauf hin, dass er überwiegend der Ableitung von 
überschüssigem Niederschlagswasser dient. Aus diesem Grund und der starken Ver-
bauung der Gewässersohle und Ufer, weist der Graben kein Retentionsvermögen auf 
und die Bedeutung ist als gering zu bewerten.  
Empfindlichkeit 
In jedem Fall ist der Graben empfindlich gegenüber Schadstoffeintrag, da seine Puf-
ferkapazität - aufgrund der relativ geringen Abflussmengen - relativ niedrig ist und er 
schon bei geringem Schadstoffeintrag erheblich in seiner Nutzungsfunktion beeinträch-
tigt wird. 
Die Empfindlichkeit gegenüber einer Veränderung des Gewässerbetts ist relativ gering, 
da die Gewässerstruktur bereits künstlich und sehr stark verbaut ist. Aus diesem Grund 
besteht auch gegenüber einer möglichen weiteren Verrohrung oder Überbauung eine 
geringe Empfindlichkeit, da der Graben bereits gegenwärtig keine natürliche Selbstrei-
nigungskraft sowie kein Retentionsvermögen aufweist. 
Vorbelastung 
Der Graben ist deutlich durch seinen naturfernen Ausbauzustand mit seinem V-
förmigen Profil und der sehr starken Verbauung der Gewässersohle und Uferbereiche 
vorbelastet. 
 
6.4.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Wie 
schon beim Grundwasser besteht auch für den angrenzenden Graben während der 
Bauphase die Gefahr von baubedingten Schadstoffeintragungen durch umweltgefähr-
dende 
Bau- und Betriebsstoffe der Baumaschinen. Auch hier wird das Risiko des 
Schadstoffeintrags durch die ausschließliche Verwendung von ordnungsgemäß gewar-
teten Baumaschinen sowie einen sachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Ma-
terialien minimiert, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 
Anlagebedingt kommt es im Bereich des bisherigen Ausgangs der Grabenverrohrung zu 
eine
r Überbauung. Aus diesem Grund muss der Ausgang der Verrohrung ein Stück weit 
in Richtung Westen (außerhalb des GB) verlegt werden. Somit verlängert sich der ver-
rohrte Verlauf des Grabens. Da der als Abwassergraben konstruierte Graben sehr stark 
künstlich verbaut ist und keine besondere umweltfachliche Bedeutung aufweist, stellt 
die notwendige Umbaumaßnahme an dem Graben keine erhebliche Beeinträchtigung 
dar.

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t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Das saubere 
Niederschlags der Dachflächen und sonstigen versiegelten Flächen wird 
gesammelt (pro zwei Reihenhäusern eine Zisterne) und versickert. Die Notüberläufe der 
Zisternen entwässern in den Abwassergraben, der das Niederschlagswasser, z.B. bei 
Starkregenereignissen, in den Westwald leitet und dort versickert. Da das Nieder-
schlagswasser unbelastet von Schadstoffen ist – entsprechende Festsetzungen zu 
Dachflächenmaterialien wurden getroffen – und die Einleitung in den Graben nur relativ 
selten auftreten wird (Notüberlauf bei gefüllten Zisternen), kann lediglich von einer ge-
ringen Beeinträchtigung des Grabens durch die zusätzlichen Einleitungen ausgegangen 
werden. 
Betriebsbedingt wird anfallendes Schmutzwasser der öffentlichen Kanalisation zuge-
führt und ka
nn somit nicht zu Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern führen 
 
6.5 Schutzgut Klima / Luft 
6.5.1 Bestandsanalyse 
Natu
rräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Darmstadt liegt im Klimabezirk "Südwestdeutschland" in der Übergangszone zwischen 
der warmen und trockenen "Oberrheinischen Tiefebene" und dem kühleren, nieder-
schlagsreichen "Odenwald". Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebiets im Westen 
der Stadt trifft für diesen Bereich eher das Klima der Rheinebene zu, das geprägt wird 
durch das Relief des Rheingrabens mit seinen Randhöhen. Aufgrund der Beckenlage der 
Stadt Darmstadt ergibt sich eine bioklimatische Belastungszone, die sich im Sommer 
durch eine hohe Wärmebelastung mit häufiger Schwüle und im Herbst und Winter mit 
Inversionswetterlagen und damit verbundenen schlechten Luftaustausch auszeichnet. 
Der langjährige Mittelwert der Jahrestemperatur beträgt 10,1°C und der durchschnitt-
liche Jahresniederschlag liegt bei 765 mm. Der langjährige Mittelwert der Sonnen-
scheindauer beträgt ca. 1643 Std./Jahr. Es herrschen überwiegend westliche (SW, W) 
Windrichtungen vor(DWD, 2013; LP, 2004). 
Bedeutung 
Die bioklimatischen Schutz- und Regenerationsleistungen der Landschaft sind vor allem 
für die Siedlungsbereiche von Bedeutung. An austauscharmen Strahlungstagen wäh-
rend des Sommers kann die Überwärmung der Siedlungsbereiche zu bioklimatischen 
Belastungen führen. Das Ausmaß der Überwärmung wächst dabei mit Ausdehnung und 
Massierung der Bebauung. Durch Kalt- und Frischluftzufuhr aus angrenzenden Aus-
gleichsräumen können diese Belastungen verringert bzw. abgebaut werden. Diese loka-
len, thermisch (Flurwinde) oder durch das Gelände (Hangneigungen) induzierten Wind-
systeme zwischen Siedlungsgebieten (Wirkungsraum) und Freiflächen (Ausgleichsraum) 
sorgen für eine Frischluftzufuhr. 
Demzufolge kommt dem im unmittelbaren Umfeld der Siedlungen liegenden Planungs-
gebiet, mit gegenwärtigen Wald- und Brachbestand, eine hohe Bedeutung für bioklima-

Umweltb
ericht 27 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
tisc
he Schutz- und Regenerationsleistungen, d.h. als Ausgleichsraum bzw. siedlungs-
klimatisch relevantes Frischluftentstehungsgebiet zu. Besonders angesichts der im all-
gemeinen hohen bioklimatischen Belastung im Rheintal besitzen diese Flächen somit 
eine hohe Bedeutung für die bioklimatischen Schutz- und Regenerationsleistungen.  
Empfindlichkeit 
Die Bewertung der Empfindlichkeit erfolgt analog zu der Bewertung der Bedeutung der 
entsprechenden Strukturen. Eine hohe Empfindlichkeit wird demnach den zuvor mit 
hoher Bedeutung bewerteten Strukturen beigemessen, da deren Verlust bzw. Überbau-
ung zu Veränderungen der klimatischen Funktionen führt. Somit weist der geplante 
Geltungsbereich aufgrund seiner derzeitig überwiegenden Wald- und Brachflächen in 
unmittelbar angrenzender Siedlungslage, eine hohe Empfindlichkeit bezüglich Verlust 
bzw. Überbauung auf. 
Vorbelastung 
Vorbelastungen sind im Bereich der versiegelten und bebauten Flächen der angrenzen-
den Siedlungsflächen gegeben. 
 
6.5.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Baube
dingt besteht während der Bauphase die Gefahr der Schadstoffbelastung durch 
Immi
ssionen von Baumaschinen. Das Risiko des Schadstoffeintrags wird jedoch durch 
ordnungsgemäß gewartete Baumaschinen deutlich minimiert, so dass keine erheblichen 
Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine weitere baubedingte Gefahr für die Lufthygi-
ene stellt die Staubentwicklung während der Bauarbeiten dar. Aufgrund der lediglich 
temporären Bautätigkeiten sind dadurch jedoch ebenfalls keine erheblichen Beeinträch-
tigungen zu erwarten. 
Anlagebedingt führt die Planung zu einem Verlust von klimabedeutsamen Strukturen 
(ca
. 0,3 ha Wald, ca. 0,3 ha Waldrand- und Brachestrukturen). Durch diesen Verlust 
kommt es zu einer Minderung von siedlungsnahen Frischluftentstehungsflächen die 
grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung für das Klima bzw. die Luft darstellt. 
Zudem werden durch die geplanten Gebäude und die versiegelten Flächen künftig 
'Wärmespeicher' in den Klimaraum eingebracht. Die Bebauung bewirkt zudem eine ge-
wisse Reduktion der Luftzirkulation, wodurch ein verstärkter Schwüleeindruck in Som-
mermonaten entstehen kann. Aufgrund der Randlage an bereits bestehender Bebauung, 
der Größenordnung der Bebauung sowie der Begrünung der zukünftigen Gartenflächen, 
werden die Auswirkungen mit mittlerer Beeinträchtigungsintensität bewertet. 
Betriebsbedingt kann, aufgrund von Emissionen der zukünftig Wohnbebauung und de-
ren Ve
rkehrsaufkommens, von einer minimalen Erhöhung der Luftschadstoffimmissio-
nen im Bebauungsplangebiet ausgegangen werden. Diese Erhöhung dürfte jedoch so 
gering ausfallen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima / 
Luft auftreten werden.

Umweltb
ericht 28 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
6.6 Schutzgut 
Mensch / Erholung 
6.6.1 Bestandsanalyse 
Best
and 
Unmittelbar östlich des Geltungsbereichs grenzt die bestehende Wohnbebauung der 
Michaelisstraße an. Die überwiegenden Wald- und Brachflächen innerhalb des Gel-
tungsbereichs werden von den Anwohnern dieses Wohngebietes jedoch nur in einem 
sehr begrenzten Rahmen als Gebiet für die Naherholung genutzt. Lediglich zwei "kleine 
Trampelpfade" deuten darauf hin, dass die Anwohner das Gebiet durchqueren. Der 
südliche Trampelpfad erschließt das Waldwegenetz des westlich angrenzenden Waldes 
und der nördliche Pfad verbindet das Wohngebiet mit dem Gelände der nördlich an-
grenzenden Käthe-Kollwitz-Schule. 
Bedeutung 
Die Beurteilung der Bedeutung für die Erholung erfolgt hinsichtlich naturbezogener, ru-
higer Erholungsformen wie Spazierengehen, Radfahren, Wandern, Entspannen etc., die 
für jedermann ohne größeren materiellen Aufwand möglich sind (extensive Erholung). 
Von besonderer Bedeutung für diese Erholungsformen ist die Wahrnehmung und das 
Erleben von Natur, d.h. die Erfahrung frei lebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher 
Elemente wie Boden, Wasser und Luft. Damit wird deutlich, dass das Landschaftsbild 
bzw. die Erlebnisqualität einen wesentlichen Faktor der Erholungsqualität darstellt. Die 
Erholungsqualität ist des Weiteren von der Erreichbarkeit der Flächen und somit der 
Erschließung abhängig. Zudem sind im Allgemeinen die unmittelbar erreichbaren Flä-
chen in der Nähe der Siedlungsgebiete (bis zu 500 m Entfernung) von hoher Bedeutung 
für die tägliche Nutzung (z. B. Feierabend-Nutzung).  
Die Freiflächen des Geltungsbereichs liegen sehr nah an Siedlungsgebieten mit Wohn-
nutzung. Aus diesem Grund müssten diese im Allgemeinen eine hohe Bedeutung als 
Aufenthaltsort für den Menschen aufweisen. Da jedoch die vorkommenden Wald- und 
Brachflächen des GB freier Sukzession unterliegen und dadurch ein dichter, fast un-
durchdringlicher Vegetationsbewuchs vorliegt, der die Flächen für die Anwohner unin-
teressant macht, weisen die Flächen für die Naherholung eine eher geringe Bedeutung 
auf. Als bedeutende Strukturen für die Naherholung gelten die zwei "Trampelpfade", 
die eine Verbindung zwischen dem Wohngebiet und dem Waldwegenetz bzw. dem 
Schulgelände schaffen. Insgesamt ergibt sich somit eine mittlere Bedeutung für die 
Erholungsnutzung. 
Empfindlichkeit 
Die Flächen des Geltungsbereichs besitzen aufgrund ihrer guten Einsehbarkeit und ihrer 
Lage unmittelbar angrenzend an ein bestehendes Wohngebiet, eine hohe Empfindlich-
keit gegenüber dem Einbringen von technischen Bauwerken. 
Die Empfindlichkeit der GB-Flächen gegenüber einem Flächenverlust wird aufgrund ihrer 
derzeit mittleren Bedeutung für das Schutzgut Erholung ebenfalls mit mittel bewertet.

Umweltb
ericht 29 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Eine Empf
indlichkeit der vorhandenen angrenzenden Siedlungsflächen gegenüber Ver-
lärmung wird aufgrund der Wohnnutzung hoch eingestuft. 
Vorbelastung 
Eine Vorbelastung stellt die dichte, undurchdringbare und überwiegend durch invasive 
Arten aufgebaute Vegetation dar. Sie verhindert eine Erholungsnutzung der Fläche 
durch mangelnde Zugänglichkeit. 
 
6.6.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Baube
dingt sind Störungen der angrenzenden Wohn- und Kindertagesstättenflächen 
durch de
n Lärm der Baumaschinen während der Bauzeit nicht auszuschließen. Da der 
Baulärm jedoch nur während der Bauphase auftritt (temporäre Störung) stellt diese Stö-
rung lediglich eine geringe Beeinträchtigungsintensität dar. 
Anlagebedingt werden keine Wohn- oder hochwertige Erholungsflächen beansprucht. 
Durch di
e geplante Versiegelung / Überbauung führt das geplante Vorhaben jedoch zu 
einer Veränderung der Oberflächengestalt bzw. des Landschaftsbildes (zu genaueren 
Ausführungen siehe "Schutzgut Landschaft", Kapitel 6.7). 
Betriebsbedingte Störungen für an den Geltungsbereich angrenzende schutzbedürftige 
Nutzunge
n sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten, da - unter Berücksichtigung des 
relativ niedrigen Verkehrsaufkommens durch das Bauvorhaben - ausgeschlossen wer-
den kann, dass es zu einer planungsbedingten Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen 
kommt, da eine solche Erhöhung erst bei der Verdopplung des Verkehrsaufkommens 
auftritt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auf dem Bestandsweg, an den die 
schutzbedürftigen Nutzungen angrenzen, eine vollständige Vermischung mit dem 
Grundverkehrsaufkommen stattfindet. Insbesondere für die Pkw ist eine eindeutige 
Zuordnung bestimmter Fahrzeuge zum Plangebiet nicht mehr möglich. 
Störungen für die geplante Wohnnutzung im Geltungsbereich von den angrenzenden 
Nutzungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. In einem Schallgutachten (F RITZ, 2013) 
wurde dafür geprüft, ob die der Käthe-Kollwitz-Schule zugeordneten Sportanlagen zu 
einer Überschreitung der Immissionsrichtewerte im Geltungsbereich führen können. Im 
Ergebnis zeigt sich, dass durch die Nutzung des Bolzplatzes in den Sportanlagen kein 
Konfliktpotential entsteht; der unvermeidbare Kinderlärm durch Nutzung der Sportanla-
gen von Kindern und Jugendlichen wird als sozialadäquat eingestuft.

Umweltb
ericht 30 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
6.7 Schutzgut 
Landschaft 
6.7.1 Bestandsanalyse 
Best
and 
Bei der Landschaft des Untersuchungsgebiets handelt es sich um eine Siedlungsrandla-
ge (westlicher Stadtrand) von Darmstadt. Die Landschaft des Geltungsbereichs wird 
überwiegend geprägt durch Waldflächen, Waldrandbereiche sowie "verwilderten" 
Brachflächen. Einige Straßen und Parkplatzbereiche der schon bestehenden Wohnbe-
bauung ragen in den östlichen GB. Die Waldbereiche des GB (westliches GB) werden 
geprägt durch hochwüchsige, zum Teil alte Buchen, Eichen und Waldkiefern. Den 
Waldrandbereich bildet ein Strauch- und Krautsaum, der jedoch überwiegend aus nicht 
heimischen, invasiven Arten (z.B. Kanadische Goldrute, Robinie) besteht. Die Brachflä-
chen sind gegenwärtig Bereiche mit natürlicher Sukzession, die jedoch ebenfalls deut-
lich von invasiven Arten dominiert werden. Die größeren, zusammenhängenden Ge-
hölzstrukturen der Bruchflächen deuten jedoch daraufhin, dass diese angepflanzt wur-
den.  
Bedeutung 
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Land-
schaft auf Dauer gesichert werden. Die Bewertung der Landschaft erfolgt in Anlehnung 
an diese Forderung durch die Erfassungskriterien Schönheit und Naturnähe, Vielfalt, 
Eigenart sowie Repräsentativität. 
Das Landschaftsbild im Geltungsbereich wird vor allem geprägt durch die freie, natürli-
che Sukzession der Brachflächen und des Waldrandbereiches. Aufgrund der unkontrol-
lierten und nicht gelenkten natürlichen Sukzession (keine Pflege) entstand ein vielfältig, 
kleinräumig gegliederter Landschaftsbestandteil, der einen "wilden", "undurchdringli-
chen" und deswegen "natürlichen" Landschaftscharakter aufweist. Aus diesem Grund 
stellen besonders die Wald-, Waldrand- und Brachflächen eine hohe Bedeutung für das 
Landschaftsbild dar. Die Straßen und Parkplatzflächen innerhalb des GB weisen eine 
geringe Bedeutung für das Landschaftsbild auf.  
Empfindlichkeit 
Veränderungen des Landschaftsbildes durch Einbringen visuell störender Elemente oder 
durch den Verlust landschaftsbildprägender Strukturen haben in der Regel einen Verlust 
an Naturnähe zur Folge. Dies wirkt sich im Allgemeinen umso stärker aus, je weniger 
ein Gebiet bereits anthropogen überformt ist, d. h. mit steigender Naturnähe steigt 
auch die visuelle Empfindlichkeit. 
Die Empfindlichkeit gegenüber Landschaftsbildveränderungen wird daher entsprechend 
der Bedeutung der Flächen mit "hoch" (Wald, Waldrand, Brachflächen) bzw. "gering" 
(Siedlungsbereiche) bewertet.

Umweltb
ericht 31 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Vorbela
stung 
Aufgrund der Siedlungsrandlage mit unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden 
bestehenden Gebäuden, existiert eine Vorbelastung des Landschaftsbildes. 
 
6.7.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Baube
dingt werden außerhalb der sowieso anlagebedingt beanspruchten Flächen keine 
weite
ren Flächen benötigt und somit auch keine Flächen mit besonderer Bedeutung für 
das Landschafts- bzw. Ortsbild beeinträchtigt. Innerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes können Veränderungen des Landschaftsbildes während der Bauzeit 
nicht ausgeschlossen werden (z. B. durch das Aufstellen von Gerüsten oder Kränen). 
Aufgrund der nur temporären Wirkung wird dadurch jedoch lediglich eine mittlere Be-
einträchtigungsintensität bewirkt. 
Anlagebedingt kommt es im Planungsgebiet zum großflächigen Verlust (ca. 9.840 m²) 
von für 
die Siedlungsrandlage recht hochwertigen Landschaftsstrukturen (siehe 6.7.1 
Bedeutung). Der Verlust der Grünstrukturen kann jedoch lediglich von wenigen Stellen 
aus gesehen werden (wenige Sichtbeziehungen durch angrenzende Bebauung und 
Waldflächen). Der Verlust wird deshalb mit geringer Beeinträchtigungsintensität für das 
Landschaftsbild bewertet. 
Betriebsbedingt sind keine nennenswerten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 
zu erwa
rten, da es sich bei der Planung um ein Wohngebiet handelt das sich in die um-
gebenden Wohngebiete der Stadtrandlage eingliedert.  
 
6.8 Kultur- und Sachgüter 
Im Mittelpunkt der Bestandsaufnahme und Beurteilung zum Schutzgut "Kultur- und 
Sachgüter" stehen grundsätzlich: 
x Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke oder Siedlungsstrukturen 
x kulturhistorisch interessante Landschaftsteile 
x archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen 
Derartige Strukturen sind, nach Aussage des Flächennutzungsplans (FNP, 2005), in-
nerhalb des Geltungsbereiches nicht vorhanden bzw. nicht bekannt  
Daher sind auch keine negativen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwar-
ten. 
 
6.9 Wechselwirkungen/Biologische Vielfalt 
Ökosystemare Wechselwirkungen sind alle denkbaren funktionalen und strukturellen 
Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern (zwischen und inner-

Umweltb
ericht 32 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
halb 
von Schutzgutfunktionen und Schutzgutkriterien) sowie zwischen und innerhalb 
von landschaftlichen Ökosystemen. 
Die Berücksichtigung der bedeutenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
erfolgte in den Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern im Zusammenhang mit der Be-
schreibung und Beurteilung der jeweiligen Schutzgutfunktionen. 
Ökosystemtypen/-komplexe, die ein ausgeprägtes funktionales Wirkungsgefüge im Sin-
ne ökosystemarer Wechselwirkungskomplexe besitzen, kommen im Planungsgebiet 
– aufgrund der heutigen Nutzung - nicht vor. Insofern sind hier keine Bereiche mit be-
sonderer Empfindlichkeit bezüglich der Wechselwirkungen vorhanden und es findet kei-
ne gesonderte Betrachtung der Wechselwirkungen statt. Die Folgeauswirkungen wer-
den, sofern sie erkennbar und relevant sind, jeweils im Rahmen der schutzgutbezoge-
nen Beschreibung der Auswirkungen benannt. 
Hinsichtlich Biodiversität stellt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes keinen 
Schwerpunktbereich mit besonders hohen Dichten an Arten, Ökosystemen und geneti-
scher Vielfalt dar. Zudem sind keine an besondere Standortverhältnisse angepasste 
Arten zu erwarten. 
 
 
7 VERMEIDUNGS- UND MINIMIERUNGSMAßNAHMEN DIE BEI DER PLANUNG 
BEREITS BERÜCKSICHTIGT WURDEN 
Im Zuge der Planung sind bereits einige Aspekte, die negative Auswirkungen auf Natur 
und Landschaft bewirken könnten, berücksichtigt worden. Vor allem folgende Vermei-
dungs-/Minderungsmaßnahmen sind zu nennen: 
x Schutz der Vogelbrut durch Rodung der zu beseitigenden Gehölze außerhalb der 
Vogelbrutzeit (d.h. Oktober bis Februar) 
x Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze befinden sich ausschließlich auf spä-
ter überbauten bzw. versiegelten Flächen innerhalb des ausgewiesenen Eingriffsge-
biets 
x die Baustellenzufahrt erfolgt über das bestehende Straßen- und Wegenetz 
x um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs- und Schmierstoffe zu vermeiden, 
kommen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete Baufahrzeuge und Baumaschi-
nen zum Einsatz 
x Erhalt von 4 ehemaligen Waldbäumen Bäume; bei Verlust ggfs. entsprechende 
Nachpflanzung 
x Sämtlicher Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung 
und Vergeudung zu schützen.

Umweltb
ericht 33 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
8 PROGNOSE ÜBER 
DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDS BEI 
NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG 
Sollte die Planung nicht realisiert werden, so ist von einem Erhalt des in der Be-
standsanalyse dargelegten Zustandes auszugehen. Vermutlich wird sich im Laufe der 
Zeit aufgrund von Gehölzsukzession der Bereich der Brachfläche zu einem Waldrand-
standort entwickeln. 
 
 
9 STANDORTALTERNATIVEN 
Aufgrund der zu dem Vorhaben passenden Lage und Größe des Grundstücks sowie der 
bereits vorhandenen Zufahrtsstraße wurde dieser Standort ausgewählt.  
Das Projekt ist als Planung der Innenentwicklung anzusehen, gleichzeitig werden von 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch andere Projekte auf zur Verfügung stehenden 
Baugrundstücken unterstützt, um den Bedarf an Wohnungen im Stadtgebiet zu decken. 
 
10 ABHANDLUNG DER EINGRIFFSREGELUNG GEMÄSS § 14 BNATSCHG 
Folgende in den Kap. 6.1 bis 6.9 dargelegten Umweltauswirkungen wurden mit hoher 
bzw. mittlerer Beeinträchtigungsintensität bewertet: 
Tabelle 10: Zusammenfassende Darstellung der relevanten Umweltauswirkungen 
Schutzgut Umweltaus
wirkungen mit hoher/mittlerer 
Beeintr
ächtigungsintensität 
Tiere und Pfla
nzen x Verlust von Biotopentwicklungspotential 
x Verlust von Biotopstrukturen 
Boden x Verlust 
von Bodenfunktionen 
Wass
er x Verlust von Infiltrationsfläche 
Klima/
Luft x Verlust klimarelevanter Grünstrukturen 
x Minderung der Luftzirkulation 
x Einbringen zusätzlicher 'Wärmespeicher' 
Mensch - 
Landsch
aft - 
Kultur- und Sachgüte
r - 
Wechs
elwirkungen, Biol. Vielfalt - 
Diese Zus
ammenfassung verdeutlicht, dass für mehrere Schutzgüter relevante Um-
weltauswirkungen bewirkt werden. 
Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden dass 
durch den bestehenden Bebauungsplan W 10.1 eine Bebauung im Geltungsbereich pla-
nungsrechtlich möglich war und auch nach festgestellter Teilfunktionslosigkeit an die-

Umweltbericht 34
 
 
Stadt Darmst
adt 
Vorhabe
nbezogener Bebauungsplan W 57 
ser Stelle nach 
§ 34 BauGB qualitativ zulässig ist. Das gesamte Grundstück ist als 
Baugrundstück anzusehen und kann, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der 
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die nähere Umgebung 
einfügt, bebaut werden. Eingriffsrelevant gemäß § 14 BNatSchG sind somit lediglich 
Beeinträchtigungen, die zusätzlich auftreten. Sofern erhebliche zusätzliche Beeinträch-
tigungen abzuleiten wären, sind diese als Eingriff gemäß § 14 BNatSchG zu werten. 
Der Biotopverlust von Flächen wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebau-
ungsplans W 10.1 genehmigt; insofern lässt sich hieraus kein Eingriff gem. § 14 
BNatSchG ableiten. 
Relevant für die Eingriffsermittlung ist insofern ein Vergleich des Anteils der versiegel-
ten Flächen. Dabei wird nachfolgend die "Fläche mit Geh-/Fahr- und Leitungsrecht" 
nicht berücksichtigt, da dieser Bereich baulich nicht verändert wird. Betrachtet wird 
somit weitergehend nur der "Veränderungsbereich" (9.056 m²). 
Der Vergleich mit den Nachbargrundstücken (siehe nachfolgende Tabelle) zeigt, dass 
die Umgebung einen so hohen Versiegelungsgrad aufweist, dass nach § 34 BauGB so-
gar ein höherer Eingriff auf dem Grundstück zulässig wäre, als der künftige Bebauungsplan 
festse
tzt. 
 
Tabelle 
11: Grad der Überbauung/Versiegelung auf Nachbargrundstücken 
Grundstücke Grundstücksfläche  
gesamt 
bauliche 
Anlagen 
Versiegelte 
Fläche GRZ I GRZ II 
Flur 38, 
Flurstü
ck 258/1 3.354,00 m² 1.423,60 m² 221,00 m² 0,42 0,49 
Flur 38, 
Flurstück 1/1
7  3.190,00 m² 989,00 m²  1.472,44 m² 0,31 0,77 
Flur 38, 
Flurstü
ck 1/19 3.356,32 m² 1.144,23 m²  1.788,40 m² 0,34 0,87 
Flur 38, 
Flurstü
ck 1/21 10.536,97 m²  3.180,81 m²  4.344,66 m² 0,30 0,71 
 
Die oben st
ehende Tabelle zeigt, dass - während für das Plangebiet eine GRZ II von 
0,65 festgesetzt ist – der Versiegelungsgrad der Nachbargrundstücke, die GRZ II, zwi-
schen 0,71 und 0,87 liegt. 
Der Vergleich mit den Nachbargrundstücken zeigt somit, dass die Umgebung einen so 
hohen Versiegelungsgrad aufweist, dass - nach derzeitiger Beurteilung nach § 34 
BauGB - ein höherer Eingriff auf dem Grundstück zulässig wäre. Der künftige Bebau-
ungsplan ermöglicht also keine zusätzliche bzw. höhere Eingriffe auf dem Gelände, so 
dass naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich sind.

Umweltberich
t 35 
 
Stadt Darm
stadt 
Vorha
benbezogener Bebauungsplan W 57 
11 FORSTRECH
TLICHER AUSGLEICH 
Für den durch das Vorhaben bewirkten Waldverlust werden Ersatzaufforstungsmaß-
nahmen gemäß HWaldG § 12 Abs. 2 durchgeführt, d.h. es erfolgen Aufforstungen auf 
städtischen Flächen am Gehaborner Hof (Flur 8, Nr. 8) mit einem Umfang von 
3.762 m². 
 
 
12 AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS HINSICHTLICH 
ARTENSCHUTZRECHTLICHER BELANGE GEMÄSS § 44 BNATSCHG 
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung (H ENNIG, 2013 aktualisiert 2015) lau-
tet wie folgt: 
"Bei den möglicherweise durch das geplante Vorhaben betroffenen FFH-Anhang-IV-
Arten und den europäischen Vogelarten bleibt die kontinuierliche ökologische Funktio-
nalität der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Kontext unter Berücksichtigung der 
genannten Vermeidungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen erhalten. Auch bleiben 
unter Berücksichtigung der dargelegten Vermeidungsstrategien Störungen mit Auswir-
kungen auf die lokalen Populationen und signifikante Erhöhungen des Mortalitätsrisikos 
aus. Somit werden für keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der euro-
päischen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbestände des 
§ 44 Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Es wird daher keine Ausnahme 
gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG für das Vorhaben benötigt." 
 
Demnach müssen folgende CEF-Maßnahmen berücksichtigt werden: 
ƒ Anbringen von Nistkästen:  Anbringung von 30 künstlichen Nisthöhlen (Nistkästen 
unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Durchmessern für das Einflug-
loch) im westlich an den Eingriffsbereich angrenzenden Wald. Die Auswahl der Käs-
ten sollte so erfolgen, dass sowohl unterschiedliche Größen von Kästen als auch un-
terschiedliche Durchmesser für das Einflugloch ausgewählt werden. 
ƒ Maßnahme zur Sicherung des Brutplatzes der Goldammer:  Verpflanzung eines He-
ckenbereiches mit einer Länge von 5 m zur Aufwertung eines nicht optimal ausge-
prägten Habitats für die Goldammer. 
"Da die Entwicklung einer solchen Struktur mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde, eine CEF-
Maßnahme aber zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam sein muss, wird die Verpflanzung eines He-
ckenbereiches mit einer Länge von 5 m zur Aufwertung eines nicht optimal ausgeprägten Habitats 
für die Goldammer empfohlen". (Henning, 2015) 
ƒ Maßnahme zur Sicherung des Brutplatzes des Feldschwirls: Schaffung 100 m2 Habi-
tatstrukturen (entsprechend Vorgabe Henning, 2015) und dauerhafte Sicherung. 
"Der Feldschwirl ist Brutvogel in weitgehend offenem Gelände mit mindestens 20 bis 30 cm hoher 
Krautschicht, die besonders aus weichen schmalblättrigen Halmen besteht. Wichtig sind Singwar-
ten an vorjährigen Stauden oder einzelnen Sträuchern. Brutplätze befinden sich z. B.  in extensiv 
oder nicht genutzten Feuchtwiesen, schütteren, mit Gräsern durchsetztem Landschilf, feuchten 
Waldstandorten oder stark verkrautete Waldränder und sogar Fichten und Kiefernschonungen. Im

Umweltberich
t 36 
 
Stadt Darm
stadt 
Vorha
benbezogener Bebauungsplan W 57 
Rahmen einer CEF-M
aßnahme sollten 100 m² eines solchen Habitats entweder geschaffen, dazu 
entwickelt und dauerhaft gesichert werden." (Henning, 2015) 
Die Lage und Durchführung der Maßnahmen (außerhalb des Geltungsbereichs) wird im 
Durchführungsvertrag mit der Stadt Darmstadt geregelt. 
 
 
13 SCHWIERIGKEITEN UND LÜCKEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN 
Auf der Grundlage der vorliegenden Daten konnte die Umweltprüfung durchgeführt 
werden; Schwierigkeiten und Lücken traten nicht auf. 
 
14 BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER 
DURCHFÜHRUNG DES BAULEITPLANS AUF DIE UMWELT (MONITORING) 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden/Städte die erheblichen Umweltauswir-
kungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere 
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu 
sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 
Zur Klärung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der 
Bauleitpläne eintreten (vgl. § 4c BauGB), sind auch die realisierten Maßnahmen zur 
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen mit zu 
berücksichtigen. Diese Maßnahmen beeinflussen ebenfalls Art, Maß und Dauer der 
Umweltauswirkungen, die der Bebauungsplan zur Folge hat. Während der Planaufstel-
lung, d.h. bei der Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen im Umweltbe-
richt, werden diese Maßnahmen bereits einbezogen. 
Bei der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes verleiben keine erheblichen 
Umweltauswirkungen. Eine Überwachung aufgrund möglicher unvorhergesehener nach-
teiliger Umweltauswirkungen ist nicht erforderlich, sofern durch ein entsprechendes 
Monitoring die Funktionalität der in Kap. 12 dargelegten CEF-Maßnahmen nachgewie-
sen ist. 
 
15 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 
Beschreibung des Bebauungsplans 
Im Sta
dtteil Darmstadt-Waldkolonie wird durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes 'Südliche Michaelisstraße / Am Westwald' die Voraussetzung für die 
weitergehende Siedlungsentwicklung geschaffen. Geplant ist die Errichtung einer 
Wohnsiedlung mit kostengünstigen, familiengerechten Doppel- und Reihenhäusern. Der 
Geltungsbereich umfasst  eine Fläche von ca. 9.840 m², davon beträgt der zusätzliche 
Flächenbedarf 9.056 m², da eine bestehende Straßenfläche Teil des Geltungsbereiches 
ist.

Umweltb
ericht 37 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
Durch 
die festgesetzte Grundflächenzahl wird in den Wohngebieten eine maximale 
Überbauung/Versiegelung von maximal 4.964 m² ermöglicht. Die Versiegelung beträgt 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes somit - inkl. Verkehrsfläche und Fläche für 
Versorgungsanlage - künftig maximal 6.167 m². 
Kurze Charakterisierung von Natur und Landschaft 
Der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans 'Südliche Michaelisstraße / Am Westwald' 
befindet sich am westlichen Siedlungsrand von Darmstadt. An den Geltungsbereich 
grenzen im Westen und Südwesten Teile des Westwaldes, im Norden die Grundstücke 
der städtischen Kindertagesstätte Waldkolonie sowie der BPD Immobilenentwicklung 
GmbH und im Osten und Südosten die bestehende Wohnbebauung der Michaelisstraße 
und Trierer Straße an. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gegenwärtig von Brachflächen und 
Waldgebiet geprägt. 
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens 
Als we
sentliche Umweltauswirkungen sind folgende ermittelt worden: 
x Flächenversiegelung (maximal 6.137 m², siehe dazu Tab. 9) 
dadurch  - Verlust von Biotopentwicklungspotential 
 - Verlust von Bodenfunktionen 
 - Verlust von Infiltrationsfläche 
x Verlust von Biotopstrukturen (9.840 m² und 12 Bäume) 
dadurch - Minderung Biotopwert 
 - Verlust Habitatstrukturen 
 - Verlust klimarelevanter Grünstrukturen 
x Einbringen baulicher Anlagen 
dadurch  - Minderung der Luftzirkulation 
 - Einbringen zusätzlicher 'Wärmespeicher' 
Es zeigte sich somit, dass für mehrere Schutzgüter relevante Umweltauswirkungen 
bewirkt werden. 
Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden, dass 
durch den bestehenden Bebauungsplan "W 10.1" eine Bebauung im Geltungsbereich 
(entsprechend der festgesetzten Vorgaben in 1977) planungsrechtlich möglich war und 
auch nach festgestellter Teilfunktionslosigkeit an dieser Stelle nach § 34 BauGB quali-
tativ zulässig ist, d. h. der Biotopverlust und die Flächenversiegelung bzw. Flächen-
überbauung ist durch den rechtskräftigen Bebauungsplan bereits genehmigt. 
Das bedeutet, dass - unter Berücksichtigung der festgesetzten Vermeidungs-/CEF- und 
Begrünungsmaßnahmen - keine zusätzlichen negativen Auswirkungen für die Schutzgü-
ter nach UVPG bewirkt werden, so dass insgesamt keine nachteiligen Auswirkungen 
für die Umwelt verbleiben.

Umweltb
ericht 38 
 
Stad
t Darmstadt 
Vor
habenbezogener Bebauungsplan W 57 
QUELLENVERZEICHNI
S 
BGR (2013) BUNDESANSTALT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE: Internet Geovie-
wer (http://geoviewer.bgr.de/frames/index.php?&gui_id=bgr_geoviewer) Abfragedatum: 
07.08.2013  
DWD (2013) DEUTSCHER WETTERDIENST: Klimadaten für Messstationen in Deutschland, 
Referenzperiode 1981-2010, Messstation Darmstadt, 
(http://www.darmstadt.de/?id=2431), Abfragedatum: 12.08.2013 
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN MIT LANDSCHAFTSPLAN DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
(FNP, 2005): Internet (http://www.darmstadt.de/?id=2431) 
Abfragedatum: 31.07.2013 
FRITZ GMBH (2013): Schalltechnische Untersuchung, Errichtung einer Wohnbebauung 
westlich der Michaelisstraße in Darmstadt 
HENNING, F. W. Dipl. Biol. (2013, AKTUALISIERT 2015): Artenschutzfachliche Prüfung für 
die Bebauungsplanung der Stadt Darmstadt, Stadtteil Waldkolonie, Michaelisstra-
ße, Hessen - Fernwald 
HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG 2013a): BodenViewer Hes-
sen - Wiesbaden (http://bodenviewer.hessen.de/)  
Abfragedatum:08.08.2013  
HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG 2013b): Fachinformations-
system Grund- und Trinkwasserschutz Hessen – Wiesbaden 
(http://gruschu.hessen.de/) Abfragedatum:09.08.2013  
HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG 2013c): Grundwasserkarten 
Hessische Rheinebene – "Hessisches Ried" – Wiesbaden 
(http://www.hlug.de/start/wasser/grundwasser/grundwasserkarten/grundwasserkarten-hessische-
rheinebene-hessisches-ried.html) Abfragedatum:09.08.2013  
HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG 2013d): Umweltatlas Hessen 
– Wiesbaden (http://atlas.umwelt.hessen.de/servlet/Frame/atlas/geologie/hydro/hydrogeo.htm)  
Abfragedatum:09.08.2013  
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUELV 2005): Verordnung über die Durchführung von 
Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung 
von Ausgleichsabgaben - Wiesbaden 
KLAUSING, O., WEISS, A.; (1986): Standortkarte der Vegetation in Hessen– Wiesbaden 
LANDSCHAFTSPLAN DARMSTADT (LP 2004): Internet (http://www.darmstadt.de/standort/ stadt-
entwicklung-und-stadtplanung/landschaftsplan/) Abrufdatum: 31.07.2013 
OPENSTREETMAP (2013): Abbildung 1, S. 5 (http://openstreetmap.de/karte.html) 
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT, DEZ. 41.5 (2014): Auskunft aus dem Altlasten-
Informationssystem Hessen (ALTIS, Altlastendatei; Schreiben vom 31.03.2014, 
AZ: IV/Da41.5 – 100i06.03.14(11))

01.114 / 01.122
01.114 / 01.122
01.153
01.153
01.153
01.152 /02.400 /02.500
01.152 /02.400 /02.50001.152 /02.400 /02.500
 02.500
02.500
02.500
05.243
09.220
09.220
09.220
09.22010.530
10.530
10.52010.520
10.520
10.520
10.540
10.540
10.540
10.540
10.54010.54010.540
01.153
10.540
Cr, Cs, Md, Pa,Pc, Pd, Psyl, Pt,Rcae, Rf, Rps,Sc, Sol, Ud, ...
Av, Rc, Rcae,Rf, Sol, Ud, ...
Pp
PcPdAcPcHt
CrDc, Sol, Ud, ...
Av, Dc, Ea, Rc,Rcae, Rf, Sol,Ud, ...
Av, Ea, Rf, Sol,Ud, ...
Ca, Psyl,Pt, Rps,...
AaAa Qr, Fs, Psyl,...
Fs, Qr, Psyl,...
Aa, Cr, Cs,Psyl, Pt, Rps,...
Jr
Ca, Cr,Pa, Pd,Sa, Psyl,...Jr
Pt
Qr
Qr
Qr
QrQrQr
QrQrQr
Aa, Cs,...
Aa, Rf,Pt, Sa,...01.152 /02.400 /02.50001.152 /02.400 /02.500
Legende01.114 /01.122
01.15301.152 /02.400
02.500
05.24309.22010.52010.53010.540
Buchenmischwald / EichenmischwaldNaturverjüngung, Sukzession am Wald / Hecken-Gebüschpflanzung(einheimisch, standortgerecht)Typischer voll entwickelter WaldrandHecken-Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze)
Naturfern ausgebauter GrabenWärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trockener StandorteNahezu versiegelte Flächen, PflasterKies- und SandwegBefestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster)
Maßstab 1:2.000 / 1:50008/2013
Bestandskarte zum Umweltbericht
Abgrenzung Geltungsbereich
04.110 - Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht, Obstbaum04.120 - Einzelbaum, nicht einheimisch,  nicht standortgerecht, Exoten
04.220 - Baumgruppe, nicht einheimisch,  nicht standortgerecht, Exoten04.210 - Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht, Obstbaum
Arten:Aa-Ailanthus altissima-GötterbaumAc-Acer campestre-FeldahornAv-Artemisia vulgaris-Gemeiner BeifußCa-Corylus avellana-Gemeine HaselCr-Crataegus ssp.-WeißdornCs-Cornus sanguinea-Roter HartriegelDc-Daucus carota-Wilde MöhreEa-Erigeron annuus-Einjähriges BerufkrautFs-Fagus sylvatica-RotbucheHt-Helianthus tuberosus-TopinamburJr-Junglans regia-WalnussMd-Malus domestica ssp.-KulturapfelPa-Prunus avium-VogelkirschePc-Prunus cerasifera-KirschpflaumePd-Prunus domestica-ZwetschgePp-Prunus persica-Pfirsich Psyl-Pinus sylvestris-WaldkieferPt-Populus tremula-ZitterpappelQr-Quercus robur-StieleicheRc-Rosa canina-HundroseRcae-Rubus caesius-KratzbeereRf-Rubus fructicosus-BrombeereRps-Robinia pseudoacacia-Robinie Sa-Salix alba-SilberweideSc-Salix caprea-Sal-WeideSol-Solidago canadensis-Kanadische GoldruteUd-Urtica dioica-Brennnessel
Legende
$XVVFKQLWW)OlFKHQQXW]XQJVSODQPLW/DQGVFKDIWVSODQder Wissenschaftsstadt Darmstadt (2005)
Abgrenzung GeltungsbereichAbgrenzung UntersuchungsgebietGebäude (Bestand)
M 1:2.000
M 1:500
Anhang 1:

Anhang 2 
zum Umweltbericht 
 
 
Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtiermanagement 
Dipl.-Biol. Frank W. Henning 
European Professional Biologist (ECBA) 
Standort Hessen: 
Waldstrasse 6, 35463 Fernwald 
Standort Rheinland-Pfalz 
Wingertstrasse 51 
67292 Kirchheimbolanden 
Tel: 0172 – 677 51 82 
Fax: 03212 - 1046103 
Frank.W.Henning@gmx.de 
USt-IdNr: DE184317516 
 
 
 
 
 
       Fernwald, den 27.06.2016 
 
 
Projekt: Darmstadt, Michaelisstrasse 
Hier:  Ergänzende Ausführungen zur Umsetzung von Vermeidungsmaß-
nahmen zum Artenschutz 
 
 
Sehr geehrter Herr Sinner, sehr geehrte Frau Berlip,  
 
für die, von der Genehmigungsbehörde gewünschten Ergänzungen, möchte ich Folgendes 
feststellen: 
 
Einbringen von Nistkästen (Typen) 
Als künstliche Nisthilfen für höhlenbrütende Vogel arten werden 30 Stück Typen der Firma Sch-
wegler  Nisthöhle 1B oder 2M mit Fluglochweiten 32 mm (10 Stück) oder 26 mm (10 Stück) und 
(10 Stück) oval empfohlen. Diese Nisthöhle besitzt einen Brutraum-Innendurchmesser von 
12 cm und ist je nach Einflugloch für Blaumeise, Sumpfmeise, Kohlmeise, Kleiber oder Sperlin-
ge geeignet. Ergänzend dazu kann ein Kastentyp für den Haussperling eingebracht werden. 
Dieser Typ „Sperlingskolonie 1 SP“ bietet drei  Sperlingsbrutpaaren einen Brutplatz innerhalb 
eines Nistkastens. Bewohner dieses Kastens kö nnen Haus- und Feldsperling, vereinzelt auch 
Hausrotschwanz sein. 
 
Aufhängen von Nistkästen 
Die Aufhängung kann ab September 2016 bis März 2017 erfolgen. Für den Diebstahlsschutz 
der Nistkästen kann es sinnvoll sein, diese in einer Höhe von 3,00 m anzubringen. Aus ökologi-
scher Sicht ist jedoch auch eine Höhe ab 1,80 m und höher zu vertreten. Eine mögliche Anbrin-
gung am oberen Rand der Garagen oder anderer Gebäudeteile ist somit in jedem Fall als aus-
reichend anzusehen.  
 
Positionierung der Nistkästen 
Da Höhlen für höhlenbrütende Arten in der Na tur immer wieder neu entstehen, weisen die höh-
lenbrütenden Arten eine hohe ökologische Flexib ilität in Bezug auf die Auswahl der Nisthöhle 
auf. Die Positionierung der Nisth öhlen zuerst innerhalb des Wald bereiches und nach Fertigstel-
lung der Gebäude/Garagen innerhalb der Gärten stellt somit keinesfalls einen Nachteil für die 
höhlenbrütenden Vogelarten dar. Die Nistkästen so llen abschließend wie folgt positioniert wer-
den: Befestigung von 30 Nistkästen (optional 30 Einzelnistkästen oder 4 Koloniekästen und 18 
Einzelnistkästen) an: 
- Hochstämme an den Stellplätzen (6 Einzelnistkästen) 
Frank W. Henning ● Waldstr. 6 ● 35463 Fernwald
 
Dirk von Hoek GmbH 
Borsigstr. 20a 
 
65205 Wiesbaden

Anhang 2 
zum Umweltbericht 
 
 
- Bestandsbäume (3 Einzelnistkästen) 
- Garagen (9 Einzelnistkästen und 1 Koloniekasten) 
- Heiztechnikzentrale (3 Koloniekästen) 
 
Ausrichtung der Nistkästenöffnungen 
Die Ausrichtung der Nistkastenöffnungen in Richtung Westen sollte weitgehend vermieden wer-
den. Jede andere Ausrichtung ist möglich. Falls vorhanden, kann es sinnvoll sein, dass sich vor 
in der Nähe des Kastens eine Ansitzwarte befindet. Dies wird durch die Platzierung der Kästen 
an den gepflanzten Bäumen in jedem Fall sichergestellt.  
 
Pflege der Nistkästen 
Die Reinigung der Nistkästen ist aus ökologischer Sicht nicht erforderlich, da auch in natürlichen 
Höhlen keine Reinigung stattfindet. Da das Material der geplanten Nistkästen aus sogenanntem 
„Holzbeton“ besteht, kann die Trockenheit des Kasteninnenraums die mögliche Nutzungsdauer 
der Kästen deutlich verlängern. Die Nistkästen  werden aus diesem Grund einmal jährlich auf 
Funktionsfähigkeit geprüft und gereinigt. Verloren gegangen Nistkästen werden ersetzt. Die 
jährliche Reinigung der Kästen erfolgt im Zeitraum September/Oktober. 
 
Maßnahme zur Sicherung des Brutplatzes der Goldammer 
Die Goldammer ist ein Brutvogel offener und halboffener, abwechslungsreicher Landschaften 
mit Büschen, Hecken und Gehölzen. Eine hohe Dichte an Grenzlinien zwischen unterschiedli-
chen Vegetationshöhen ist ebenso wichtig für diese Art wie Singwarten. Da der Heckenbestand 
des Planungsraumes ein wesentliches Habitatmerkmal für die Goldammer darstellt, sollte diese 
Habitatstruktur innerhalb des Planungsraumes oder aber im Umfeld erhalten bleiben. Da die 
Entwicklung einer solchen Struktur mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde, eine CEF-
Maßnahme aber zum Zeitpunkt des Eingriffs wi rksam sein muss, wird die Verpflanzung eines 
Heckenbereiches mit einer Länge von 5 m zur Aufwertung eines nicht optimal ausgeprägten 
Habitates für die Goldammer empfohlen. 
Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist ein nicht gemähter Grünlandbereich vor der Hecke, in 
dem sich die Goldammer verstecken kann. Eine Mahd dieses Grünlandbereiches ist alle zwei 
Jahre zur Vermeidung der Verbuschung vorzusehen. 
 
Maßnahme Feldschwirl nicht mehr erforderlich 
Im Rahmen der genehmigungsbegleitenden Untersuchungen im Jahr 2016 wurde festgestellt, 
dass 1. der Lebensraum des Feldschwirls durc h die natürliche Sukzession vollständig ver-
schwunden ist und 2., dass der Feldschwirl den Planungsraum aufgrund der fehlenden Lebens-
raumstrukturen (siehe Abb. 1 bis 4) nicht mehr besiedelt und auch in Zukunft nicht mehr besie-
deln wird. 
 
Abb. 1: Lebensraumstrukturen des Planungsraumes Abb. 2: Lebensraumstrukturen des Planungsraumes

Anhang 2 
zum Umweltbericht 
 
 
Abb. 3: Lebensraumstrukturen des Planungsraumes Abb. 4: Lebensraumstrukturen des Planungsraumes 
 
Die ergänzenden Untersuchungen im Jahr 2016 zur Prüfung des möglichen Feldschwirlvor-
kommens wurden entsprechend der Vorgaben der Methodenstandards zur Erfassung von Brut-
vögeln in Deutschland durchgeführt (siehe Südbeck  et al. 2005). Diese Standards schlagen für 
die Erfassung des Feldschwirls folgende Erfassungsdichte vor: 
 
Tab. 1: Nachweisgrenzen für den Feldschwirl entsprechend Südbeck et al. (2005) 
Monat April  Mai Juni Juli  
Anfan/Mitte/Ende A M E A M E A M E A M E 
Feldschwirl         1.   2. 3.         
 
Die Begehungen zur Erfassung des Feldschwirls wurden ab Mitte Mai mit insgesamt 4 Bege-
hungen mit einer Dauer von je 2 h und teilweise dem ergänzenden Einsatz einer Klangattrappe 
vorgenommen (12.05, 23.05, 03.06 und 21.06).  Während keiner der Begehungen wurden Hin-
weise auf das Vorkommen des Feldschwirls gef unden. Es ist sicher davon auszugehen, dass 
der Feldschwirl den Planungsraum nicht mehr be siedelt. Entsprechend ist es aus artenschutz-
rechtlicher Sicht nicht mehr erforderlich, CEF-Maßnahmen für den Feldschwirl umzusetzen. 
 
 
 
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen

Beratungsverlauf (5)

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0310
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.07.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00