Mandari Insight

2018/0270

Einführung Sitzungs-TV über die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

Magistratsvorlage 04.10.2018

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2471 Zeichen

N e u Auszug-Hauptsatzung 110 
 1 
     
§ 7 a Film-, Ton- und Fotoaufnahmen sowie Live-Übertragungen in Sitzungen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
(1) Das Anfertigen von Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung 
ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dies schließt 
die Zulässigkeit der Live-Übertragung der Tonaufnahmen ein. 
 
(2) Das Anfertigen von Filmaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der 
Veröffentlichung, einschließlich der Live-Übertragung von Filmaufnahmen, ist in 
öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig, soweit dem zuvor 
die Stadtverordnetenversammlung für die betreffende Sitzung mit der Mehrheit der 
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zugestimmt hat. 
 
(3) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden mit dem Ziel der 
Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt (www.darmstadt.de) in Bild und Ton 
aufgenommen. Die Aufnahmen werden ohne zeitlichen Verzug und ohne inhaltliche Veränderung 
auf der Internetseite als Live-Übertragung zugänglich gemacht und später dort auch zum Abruf 
bereitgehalten. Die zum Abruf auf der Internetseite bereitgehaltenen Aufnahmen werden 
spätestens zwei Jahre nach der Sitzung gelöscht. 
 
(4) Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zu öffentlich 
behandelten Tagesordnungspunkten zulässig und nur soweit, als nicht überwiegende 
schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem 
öffentlichen Interesse zur Berichterstattung durch die Aufnahmen und Übertragungen 
entgegenstehen, und soweit nicht ein ungestörter Sitzungsverlauf gefährdet erscheint. 
 
(5) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 
und 2 vorzunehmen, haben dies rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung der/dem 
Stadtverordnetenvorsteher/-in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die/der 
Stadtverordnetenvorsteher/-in kann die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal 
beschränken und ihnen gegenüber Anordnungen treffen, soweit dies notwendig ist, um 
die ungestörte Arbeit der Stadtverordnetensammlung zu gewährleisten. 
 
(6) Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.  
Diese regelt auch die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen. 
 
(7) Die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für 
Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel der Schrift- und Protokollführung bleiben unberührt.

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1951 Zeichen

A l t Auszug-Hauptsatzung 110 
 1 
                                                  
§ 7 a Film-, Ton- und Fotoaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 
 
(1) Das Anfertigen von Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung 
ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dies schließt 
die Zulässigkeit der Live-Übertragung der Tonaufnahmen ein. 
 
(2) Das Anfertigen von Filmaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der 
Veröffentlichung, einschließlich der Live-Übertragung von Filmaufnahmen, ist in 
öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig, soweit dem zuvor 
die Stadtverordnetenversammlung für die betreffende Sitzung mit der Mehrheit der 
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zugestimmt hat. 
 
(3) Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur zu öffentlich 
behandelten Tagesordnungspunkten zulässig und nur soweit, als nicht überwiegende 
schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem 
öffentlichen Interesse zur Berichterstattung durch die Aufnahmen und Übertragungen 
entgegenstehen, und soweit nicht ein ungestörter Sitzungsverlauf gefährdet erscheint. 
 
(4) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 
und 2 vorzunehmen, haben dies rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung der/dem 
Stadtverordnetenvorsteher/-in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die/der 
Stadtverordnetenvorsteher/-in kann die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal 
beschränken und ihnen gegenüber Anordnungen treffen, soweit dies notwendig ist, um 
die ungestörte Arbeit der Stadtverordnetensammlung zu gewährleisten. 
 
(5) Die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen regelt die Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung. 
 
(6) Die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für 
Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel der Schrift- und Protokollführung bleiben unberührt.

anlage 3

1887 Zeichen

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 04.12.1968  
 
 
vom …. 
 
 
 
Aufgrund der §§ 5, 6 und 52 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03 .2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch 
Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) wird gemäß Beschluss der Stadtverordneten -
versammlung vom ……………… folgende Satzung erlassen:  
 
 
 
Art. I 
 
Die Hauptsatzung der Stadt Darmstadt vom 04.12.1968, zuletzt geänd ert durch Satzung 
vom 16.03.2018, öffentlich bekanntgemacht im Darmstädter Echo am 24.03.2018 , wird in § 
7a wie folgt geändert: 
 
1. In der Überschrift des § 7a werden nach dem Wort „Fotoaufnahmen“ die Worte „sowie 
Live-Übertragungen“ eingefügt. 
 
2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:  
 
„(3) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden mit dem 
Ziel der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt (www.darmstadt.de) in Bild 
und Ton aufgenommen. Die Aufnahmen werden ohne zeitlichen Verzug und ohne 
inhaltliche Veränderung auf der Internetseite als Live-Übertragung zugänglich 
gemacht und später dort auch zum Abruf bereitgehalten . Die zum Abruf auf der 
Internetseite bereitgehaltenen Aufnahmen werden spätestens zwei Jahre  nach der 
Sitzung gelöscht.“ 
 
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.  
 
4. In dem neuen Absatz 4 wird die Folge „und 2“ ersetzt durch die Folge „bis 3“.  
 
5. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5  
 
6. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:  
 
„(6) Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung. Diese regelt auch die Zulässigkeit von 
Fotoaufnahmen.“ 
 
7. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Art. II 
 
Diese Satzung tritt am 01.12.2018 in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den …………… 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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2552 Zeichen

A l t                Auszug-Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung  130  
 
 
§ 27 a Film-, Bild- und Tonaufnahmen 
 
(1) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen sowie Live-Übertragungen durch Medien in 
der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der Veröffentlichung bestimmt sich 
nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der Hauptsatzung eine Beschlussfassung der 
Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird hierfür zu Beginn der Sitzung abgestimmt. 
 
(2) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen im Sinne des Absatzes 1 
vorzunehmen, haben dies möglichst spätestens 3 Werktage vor der jeweiligen Sitzung der/dem 
Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 
 
(3) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, einschließlich der hierfür erforderlichen technischen 
Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, Magistratsmitglieder oder 
sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende Personen sowie auf den ordnungsgemäßen 
Sitzungsverlauf ausüben. Spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn müssen die technischen 
Aufbauarbeiten beendet sein. 
 
(4) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in trifft gegenüber den Medienvertretern die notwendigen 
Anordnungen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen und störungsfreien 
Sitzungsverlauf zu gewährleisten. Soweit dies erforderlich ist, kann sie/er die Anzahl der 
Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen im Sitzungssaal bestimmte Bereiche, 
auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei Störungen 
durch die Aufzeichnungen und Übertragungen deren Fortsetzung für die jeweilige Sitzung 
zeitweilig oder völlig untersagen, soweit dies erforderlich erscheint. 
 
(5) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf die beabsichtigten Film- 
bzw. Bildaufnahmen und ggf. Live-Übertragungen hin. Außerdem weist er/sie auf die Möglichkeit 
hin, dass jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Aufzeichnung der Aufnahme und 
Übertragung seiner Person widersprechen und insoweit jederzeit das Abschalten der Aufnahme 
und Übertragungsgeräte verlangen kann. In diesem Fall sind die Aufnahmen und Übertragungen 
so zu gestalten, dass die Rechte des/der Widersprechenden gewahrt werden.  
 
(6) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. 
Fraktionsassistenten sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig. 
Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten entsprechend.

anlage 5

3303 Zeichen

N e u              Auszug-Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung  130  
 
 
§ 27 a Film-, Bild und Tonaufnahmen sowie Live-Übertragungen 
 
(1) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen sowie audio-visuelle Live-Übertragungen in 
der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der Veröffentlichung bestimmt sich 
nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der Hauptsatzung eine Beschlussfassung der 
Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird hierfür zu Beginn der Sitzung abgestimmt. 
 
(2) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen im Sinne des Absatzes 1 
vorzunehmen, haben dies möglichst spätestens 3 Werktage vor der jeweiligen Sitzung der/dem 
Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 
 
(3) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, einschließlich der hierfür erforderlichen technischen 
Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, Magistratsmitglieder oder 
sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende Personen sowie auf den ordnungsgemäßen 
Sitzungsverlauf ausüben. Spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn müssen die technischen 
Aufbauarbeiten beendet sein. 
 
(4) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in trifft gegenüber den Medienvertretern sowie den Personen, 
die mit den Aufnahmen und Übertragungen zwecks Veröffentlichung auf der Internetseite der 
Stadt beauftragt sind, die notwendigen Anordnungen, die erforderlich sind, um einen 
ordnungsgemäßen und störungsfreien Sitzungsverlauf zu gewährleisten. Soweit dies erforderlich 
ist, kann sie/er die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen im 
Sitzungssaal bestimmte Bereiche, auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei Störungen durch die Aufzeichnungen und Übertragungen 
deren Fortsetzung für die jeweilige Sitzung zeitweilig oder völlig untersagen, soweit dies 
erforderlich erscheint. 
 
(5) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf die beabsichtigten Film- 
bzw. Bildaufnahmen und Live-Übertragungen hin.  
 
(6) Für die zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt bestimmten Aufnahmen gelten 
folgende Rahmenbedingen: 
 
1. Die Kamera wird nur auf das Rednerpult gerichtet.  
2. Schwenks über die Sitzreihen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des 
Präsidiums oder des Publikums sind nicht gestattet.  
3. Zum Bild soll zusätzlich der Name des Redners bzw. der Rednerin und die 
Fraktionszugehörigkeit eingeblendet werden.  
4. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit nachbearbeitet, dass ein 
Navigationsmenü eingefügt wird, über das die Nutzerin bzw. der Nutzer direkt in ei nzelne 
Tagesordnungspunkte springen kann. Zwecks Barrierefreiheit soll das Bildmaterial durch 
Gebärdensprachdolmetscher/-innen unterstützt werden. Der so bearbeitete Stream soll 
nach 2 bis 3 Arbeitstagen auf der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
veröffentlicht werden. 
5. Der Stream wird über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht. 
 
(7) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. 
Fraktionsassistenten sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig. 
Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten insoweit entsprechend.

anlage 8

193 Zeichen

Punkt 11: Einführung Sitzungs-TV über die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 
 (V-Nr. 2018/0270) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die Vorlage 
zurückzustellen.

2018/0270

6992 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.10.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
Datenschutzbeauftragt e 
IT-Abteilung  
Amt: 
Magistratsgeschäftsstelle   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0270 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 1110-10 
Kostenstelle:  771-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1110-11 Sachkonto: 6179000 
 
Betreff: Einführung Sitzungs -TV über die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung  
 
Vorlage vom: 04.10.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Einführung einer Videoaufzeichnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 
wird zugestimmt.  
2. Zusätzliche Mittel in Höhe von 30.000 Euro per Anno werden unter  o.g. Kostenstelle  zur 
Verfügung gestellt.  
3. Der als Anlage beigefügten Änderungssatzung der Hauptsatzung w ird zugestimmt.  
4. Der in der Anlage beigefügten Änderung der Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung wird zugestimmt.  
5. Der in der Begründung aufgeführten Vorgaben für die Aufzeichnung der Sitzungen der 
Stadtverordnetenversammlung wird zugestimmt.

- 2 - 
 
Anlagen: § 7a Hauptsatzung alt  
§ 7a Hauptsatzung neu  
Änderungssatzung Hauptsatzung Live -Übertragung 
§ 27a GO-StVV alt 
§ 27a GO-StVV neu 
Änderung GO-StVV Live-Übertragung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.10.2018 
 
Erklärtes Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist es, politische Teilhabe zu stärken.  
 
„Die heutige Gesellschaft wird wesentlich von modernen Medien beeinflusst. Der 
zunehmende dynamischere Wandel der Bevölkerung erfordert angemessene Antworten der 
Politik. Öffentlichkeit formal herzustellen und sich auf den Sitzungssaal der 
Gemeindevertretu ng zu beschränken wird nicht genügen, um zukünftig den gesellschaftlichen 
Dialog zu führen. Im Wettkampf gegen das breite mediale Angebot um die Aufmerksamkeit 
und das Interesse der Menschen sind weitgehende und beherzte Schritte erforderlich.“  
(Zitat aus Kommentar zu § 52 Absatz 3 HGO, Randnummer 13 „Bennemann und andere“)  
 
Immer weniger Menschen beziehen ihre Informationen nicht mehr aus den örtlichen 
Printmedien. Stattdessen ist das Internet mit Facebook, Twitter und anderen Plattform heute 
Quelle der I nformationen, deren Wahrheitsgehalt für den Nutzer bzw. die Nutzerin nicht 
nachvollziehbar ist.  
 
Um den Zugang zu authentischen Informationen aus der Stadtverordnetenversammlung für 
möglichst alle Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig von persönlicher Präs enz vor Ort 
während der Sitzungen – zu ermöglichen, wird die Stadtverordnetenversammlung  zukünftig 
ihre Sitzung über das Internet veröffentlichen. Hierzu so ll ein Dienstleister beauftragt  
werden, der die Sitzungen mit einer Kamera aufnimmt.  
Folgende Rahmenbedingungen zur Art und Weise der Aufnahme der Sitzung  werden 
festgelegt: 
1. Die Kamera wird nur auf das Red epult gerichtet.  
2. Schwenks über die Sitzreihen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des 
Präsidiums oder das Publikum sind nicht gestattet.  
3. Die Sitzung wird direkt via Internet übertragen. Zum  Bild soll zusätzlich der Name 
des Redners bzw. der Rednerin  und die Fraktionszugehörigkeit eingeblendet werden.  
4. Der Stream wird über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht . 
5. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit durch den Dienstleister 
nachbearbeitet, dass ein Navigationsmenü eingefügt wird, über das die Nutzerin bzw. 
der Nutzer direkt in einzelne Tagesordnungspunkte springen kann.  Zwecks 
Barrierefreiheit soll das Bildmaterial durch Gebärdensprachdolmetscher /-innen 
unterstützt werden.  Die hierfür benötigte Nachbearbeitung erfolgt durch den 
Dienstleister.  
6. Der Stream soll maximal 2 Jahre verfügbar sein und wird dann gelöscht.  
 
Die Einführung von Videoaufzeic hnungen soll nicht in Form eines Pilotprojektes zeitlich 
begrenzt werden, sondern unbegrenzt erfolgen. Zum Ende der jetzigen Wahlperiode soll eine 
Evaluation erfolgen.  
 
Nach bisheriger datenschutzrechtlicher Prüfung können keine Gründe aufgeführt werden, d ie 
das Aufzeichnen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung verbieten würden, solange 
es den öffentlichen Teil der Tagesordnung betrifft.

- 4 - 
 
Auf Anfrage nahm das Büro des Hessischen Beauftragte n für Datenschutz und 
Informationsfreiheit wie folgt Stellung:  
„Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 eine Ergänzung des § 52 HGO verabschiedet, wonach die 
Hauptsatzung bestimmen kann, dass in öffentlichen Sitzungen Film - und Tonaufnahmen 
durch die Medien mit de m Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. Aus der Begründung zu 
dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch das 
Livestreaming durch die Stadtverordnetenversammlung selbst regeln wollte.  
Dem Hessischen Gesetzgeber war es dab ei wichtig, die Entscheidung über das Streamen den 
Gremien selbst zu überlassen. Man machte die Frage der Zulässigkeit des Streamens 
deshalb von einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung abhängig , der eine 
entsprechende Regelung in der Hauptsatzung f estlegt.  
 
Laut der oben genannten Stellungnahme ersetzt der Mehrheitsbeschluss der 
Stadtverordnetenversammlung auch die Einzelzustimmung einer/eines  Stadtverordnete n an 
der Übertragung seiner/ihrer Rede. Der/Die Stadtverordnete übe in der Sitzung sein/ihr  
öffentliches Mandat aus. Auch wenn die betroffenen Person  gegen eine solche Regelung 
gestimmt haben, aber von der Mehrheit überstimmt wurden, ist es im Einzelfall nicht mehr 
möglich, den Film- und Tonaufnahmen zu widersprechen.“  
 
Allerdings gilt das Best immungsrecht nur für die Mitglieder der 
Stadtverordnetenversammlung. Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter sowie andere 
Personen, die während der Sitzung anwesend sind (z.B. Besucherinnen und Besucher, 
Pressevertreter/innen oder Fraktionsassistenten ) sind hiervon ausdrücklich ausgenommen 
und dürfen ohne deren Einverständnis nicht aufgenommen werden.  
 
Aus diesem Grund soll die Kamera ausschließlich auf das Stehpult gerichtet werden und so 
nur die aktuelle Rednerin bzw. den aktuellen Redner aufzeichnen . 
 
Es wird angestrebt die Finanzierung über die Digitalstadt  für das Jahr 2019 zu realisieren. 
Dies wird derzeit noch geprüft.  Spätestens ab 2020 sind entsprechend e Mittel unter der 
Kostenstelle 771-010-100, Kostenträger 1110, Sachkonto 6179000  Haushalt einzuplanen. 
 
Darmstadt, 04.10.2018  
772/da 
 
 
 
Dezernat I Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg 
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer

anlage 7

7015 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.10.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Rechtsamt 
Datenschutzbeauftragte 
IT-Abteilung  
Amt: 
Magistratsgeschäftsstelle   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I MGS 30 
109 10.3 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0270 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
377 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 1110-10 
Kostenstelle: 771-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 1110-11 Sachkonto: 6179000 
 
Betreff: Einführung Sitzungs-TV über die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung  
 
Vorlage vom: 04.10.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Einführung einer Videoaufzeichnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 
wird zugestimmt. 
2. Zusätzliche Mittel in Höhe von 30.000 Euro per Anno werden unter o.g. Kostenstelle zur 
Verfügung gestellt. 
3. Der als Anlage beigefügten Änderungssatzung der Hauptsatzung w ird zugestimmt. 
4. Der in der Anlage beigefügten Änderung der Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung wird zugestimmt.  
5. Der in der Begründung aufgeführten Vorgaben für die Aufzeichnung der Sitzungen der 
Stadtverordnetenversammlung wird zugestimmt.

- 3 - 
 
Anlagen: § 7a Hauptsatzung alt 
§ 7a Hauptsatzung neu 
Änderungssatzung Hauptsatzung Live -Übertragung 
§ 27a GO-StVV alt 
§ 27a GO-StVV neu 
Änderung GO-StVV Live-Übertragung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 17.10.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.10.2018  
 
Erklärtes Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist es, politische Teilhabe zu stärken.  
 
„Die heutige Gesellschaft wird wesentlich von modernen Medien beeinflusst. Der 
zunehmende dynamischere Wandel der Bevölkerung erfordert angemessene Antworten der 
Politik. Öffentlichkeit formal herzustellen und sich auf den Sitzungssaal der 
Gemeindevertretung zu beschränken wird nicht genügen, um zukünftig den gesellschaftlichen 
Dialog zu führen. Im Wettkampf gegen das breite mediale Angebot um die Aufmerksamkeit 
und das Interesse der Menschen sind weitgehende und beherzte Schritte erforderlich.“  
(Zitat aus Kommentar zu § 52 Absatz 3 HGO, Randnummer 13 „Bennemann und andere“)  
 
Immer weniger Menschen beziehen ihre Informationen nicht mehr aus den örtlichen 
Printmedien. Stattdessen ist das Internet mit Facebook, Twitter und anderen Plattform heute 
Quelle der Informationen, deren Wahrheitsgehalt für den Nutzer bzw. die Nutzerin nicht 
nachvollziehbar ist.  
 
Um den Zugang zu authentischen Informationen aus der Stadtverordnetenversammlung für 
möglichst alle Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig von persönlicher Präs enz vor Ort 
während der Sitzungen – zu ermöglichen, wird die Stadtverordnetenversammlung zukünftig 
ihre Sitzung über das Internet veröffentlichen. Hierzu soll ein Dienstleister beauftragt 
werden, der die Sitzungen mit einer Kamera aufnimmt.  
Folgende Rahmenbedingungen zur Art und Weise der Aufnahme der Sitzung  werden 
festgelegt: 
1. Die Kamera wird nur auf das Redepult gerichtet. 
2. Schwenks über die Sitzreihen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des 
Präsidiums oder das Publikum sind nicht gestattet. 
3. Die Sitzung wird direkt via Internet übertragen. Zum  Bild soll zusätzlich der Name 
des Redners bzw. der Rednerin und die Fraktionszugehörigkeit eingeblendet werden.  
4. Der Stream wird über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht. 
5. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit durch den Dienstleister 
nachbearbeitet, dass ein Navigationsmenü eingefügt wird, über das die Nutzerin bzw. 
der Nutzer direkt in einzelne Tagesordnungspunkte springen kann.  Zwecks 
Barrierefreiheit soll das Bildmaterial durch Gebärdensprachdolmetscher/-innen 
unterstützt werden. Die hierfür benötigte Nachbearbeitung erfolgt durch den 
Dienstleister.  
6. Der Stream soll maximal 2 Jahre verfügbar sein und wird dann gelöscht.  
 
Die Einführung von Videoaufzeichnungen soll nicht in Form eines Pilotprojektes zeitlich 
begrenzt werden, sondern unbegrenzt erfolgen. Zum Ende der jetzigen Wahlperiode soll eine 
Evaluation erfolgen. 
 
Nach bisheriger datenschutzrechtlicher Prüfung können keine Gründe aufgeführt werden, die 
das Aufzeichnen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung verbieten würden, solange 
es den öffentlichen Teil der Tagesordnung betrifft.

Auf Anfrage nahm das Büro des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und 
Informationsfreiheit wie folgt Stellung:  
„Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 eine Ergänzung des § 52 HGO verabschiedet, wonach die 
Hauptsatzung bestimmen kann, dass in öffentlichen Sitzungen Film - und Tonaufnahmen 
durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. Aus der Begründung zu 
dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch das 
Livestreaming durch die Stadtverordnetenversammlung selbst regeln wollte.  
Dem Hessischen Gesetzgeber war es dabei wichtig, die Entscheidung über das Streamen den 
Gremien selbst zu überlassen. Man machte die Frage der Zulässigkeit des Streamens 
deshalb von einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung abhängig, der eine 
entsprechende Regelung in der Hauptsatzung festlegt.  
 
Laut der oben genannten Stellungnahme ersetzt der Mehrheitsbeschluss der 
Stadtverordnetenversammlung auch die Einzelzustimmung einer/eines Stadtverordneten an 
der Übertragung seiner/ihrer Rede. Der/Die Stadtverordnete übe in der Sitzung sein/ihr 
öffentliches Mandat aus. Auch wenn die betroffenen Person gegen eine solche Regelung 
gestimmt haben, aber von der Mehrheit überstimmt wurden, ist es im Einzelfall nicht mehr 
möglich, den Film- und Tonaufnahmen zu widersprechen.“  
 
Allerdings gilt das Bestimmungsrech t nur für die Mitglieder der 
Stadtverordnetenversammlung. Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter sowie andere 
Personen, die während der Sitzung anwesend sind (z.B. Besucherinnen und Besucher, 
Pressevertreter/innen oder Fraktionsassistenten) sind hier von ausdrücklich ausgenommen 
und dürfen ohne deren Einverständnis nicht aufgenommen werden.  
 
Aus diesem Grund soll die Kamera ausschließlich auf das Stehpult gerichtet werden und so 
nur die aktuelle Rednerin bzw. den aktuellen Redner aufzeichnen.  
 
Es wird angestrebt die Finanzierung über die Digitalstadt für das Jahr 2019 zu realisieren. 
Dies wird derzeit noch geprüft. Spätestens ab 2020 sind entsprechende Mittel unter der 
Kostenstelle 771-010-100, Kostenträger 1110, Sachkonto 6179000 Haushalt einzuplanen.  
 
Darmstadt, 04.10.2018  
772/da 
 
 
 
Dezernat I Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg 
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer

anlage 6

2550 Zeichen

Änderung 
der 
Geschäftsordnung 
für die Stadtverordnetenversammlung  der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
vom 07.November 2017 
 
vom …. 
 
Aufgrund des § 60 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
21.06.2018 (GVBl. S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung am ……………. folgende 
Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.11.2017 beschlossen:   
 
 
Art. I 
 
Die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung  der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 07.11.2017 wird in § 27a wie folgt geändert: 
 
1. In der Überschrift des § 27a werden nach dem Wort „Tonaufnahmen“ die Worte 
„sowie audio-visuelle Live-Übertragungen“ eingefügt. 
 
2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch Medien“ gestrichten.  
 
3. In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Medienvertretern“ die Folge  „sowie den 
Personen, die mit den Aufnahmen und Übertragungen zwecks Veröffentlichung auf 
der Internetseite der Stadt beauftragt sind,“ eingefügt.  
 
4. In Absatz 5 Satz 1 wird die Folge „ggf.“ gestrichen.  
 
5. In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.  
 
6. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:  
 
„(6) Für die zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt bestimmten 
Aufnahmen gelten folgende Rahmenbedingen:  
1. Die Kamera wird nur auf das Rednerpult gerichtet.  
2. Schwenks über die Sitzreihen der St adtverordnetenversammlung, des 
Magistrats, des Präsidiums oder des Publikums sind nicht gestattet.  
3. Zum Bild soll zusätzlich der Name des Redners bzw. der Rednerin und die 
Fraktionszugehörigkeit eingeblendet werden.  
4. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit nachbearbeitet, 
dass ein Navigationsmenü eingefügt wird, über das die Nutzerin bzw. der 
Nutzer direkt in einzelne Tagesordnungspunkte springen kann. Zwecks 
Barrierefreiheit soll das Bildmaterial du rch Gebärdensprachdolmetscher/-
innen unterstützt werden. Der so bearbeitete Stream soll nach 2 bis 3 
Arbeitstagen auf der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
veröffentlicht werden.

5. Der Stream wird über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
veröffentlicht. 
 
7. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.  
 
8. In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „gelten“ das Wort „insoweit“ eingefügt.  
 
Art. II 
 
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 01.12.2018 in Kraft.  
 
 
Darmstadt, den …………… 
 
 
 
Birgit Pörtner 
Stadtverordnetenvorsteherin

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0270
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.10.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00