2018/0270
Einführung Sitzungs-TV über die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
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2471 Zeichen
N e u Auszug-Hauptsatzung 110
1
§ 7 a Film-, Ton- und Fotoaufnahmen sowie Live-Übertragungen in Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung
(1) Das Anfertigen von Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung
ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dies schließt
die Zulässigkeit der Live-Übertragung der Tonaufnahmen ein.
(2) Das Anfertigen von Filmaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der
Veröffentlichung, einschließlich der Live-Übertragung von Filmaufnahmen, ist in
öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig, soweit dem zuvor
die Stadtverordnetenversammlung für die betreffende Sitzung mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zugestimmt hat.
(3) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden mit dem Ziel der
Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt (www.darmstadt.de) in Bild und Ton
aufgenommen. Die Aufnahmen werden ohne zeitlichen Verzug und ohne inhaltliche Veränderung
auf der Internetseite als Live-Übertragung zugänglich gemacht und später dort auch zum Abruf
bereitgehalten. Die zum Abruf auf der Internetseite bereitgehaltenen Aufnahmen werden
spätestens zwei Jahre nach der Sitzung gelöscht.
(4) Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zu öffentlich
behandelten Tagesordnungspunkten zulässig und nur soweit, als nicht überwiegende
schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem
öffentlichen Interesse zur Berichterstattung durch die Aufnahmen und Übertragungen
entgegenstehen, und soweit nicht ein ungestörter Sitzungsverlauf gefährdet erscheint.
(5) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1
und 2 vorzunehmen, haben dies rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung der/dem
Stadtverordnetenvorsteher/-in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die/der
Stadtverordnetenvorsteher/-in kann die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal
beschränken und ihnen gegenüber Anordnungen treffen, soweit dies notwendig ist, um
die ungestörte Arbeit der Stadtverordnetensammlung zu gewährleisten.
(6) Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.
Diese regelt auch die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen.
(7) Die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für
Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel der Schrift- und Protokollführung bleiben unberührt.
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1951 Zeichen
A l t Auszug-Hauptsatzung 110
1
§ 7 a Film-, Ton- und Fotoaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
(1) Das Anfertigen von Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung
ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dies schließt
die Zulässigkeit der Live-Übertragung der Tonaufnahmen ein.
(2) Das Anfertigen von Filmaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der
Veröffentlichung, einschließlich der Live-Übertragung von Filmaufnahmen, ist in
öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig, soweit dem zuvor
die Stadtverordnetenversammlung für die betreffende Sitzung mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zugestimmt hat.
(3) Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur zu öffentlich
behandelten Tagesordnungspunkten zulässig und nur soweit, als nicht überwiegende
schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem
öffentlichen Interesse zur Berichterstattung durch die Aufnahmen und Übertragungen
entgegenstehen, und soweit nicht ein ungestörter Sitzungsverlauf gefährdet erscheint.
(4) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1
und 2 vorzunehmen, haben dies rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung der/dem
Stadtverordnetenvorsteher/-in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die/der
Stadtverordnetenvorsteher/-in kann die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal
beschränken und ihnen gegenüber Anordnungen treffen, soweit dies notwendig ist, um
die ungestörte Arbeit der Stadtverordnetensammlung zu gewährleisten.
(5) Die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen regelt die Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung.
(6) Die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für
Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel der Schrift- und Protokollführung bleiben unberührt.
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 04.12.1968 vom …. Aufgrund der §§ 5, 6 und 52 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03 .2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) wird gemäß Beschluss der Stadtverordneten - versammlung vom ……………… folgende Satzung erlassen: Art. I Die Hauptsatzung der Stadt Darmstadt vom 04.12.1968, zuletzt geänd ert durch Satzung vom 16.03.2018, öffentlich bekanntgemacht im Darmstädter Echo am 24.03.2018 , wird in § 7a wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des § 7a werden nach dem Wort „Fotoaufnahmen“ die Worte „sowie Live-Übertragungen“ eingefügt. 2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „(3) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden mit dem Ziel der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt (www.darmstadt.de) in Bild und Ton aufgenommen. Die Aufnahmen werden ohne zeitlichen Verzug und ohne inhaltliche Veränderung auf der Internetseite als Live-Übertragung zugänglich gemacht und später dort auch zum Abruf bereitgehalten . Die zum Abruf auf der Internetseite bereitgehaltenen Aufnahmen werden spätestens zwei Jahre nach der Sitzung gelöscht.“ 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. In dem neuen Absatz 4 wird die Folge „und 2“ ersetzt durch die Folge „bis 3“. 5. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 6. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung: „(6) Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. Diese regelt auch die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen.“ 7. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Art. II Diese Satzung tritt am 01.12.2018 in Kraft. Darmstadt, den …………… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
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A l t Auszug-Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung 130 § 27 a Film-, Bild- und Tonaufnahmen (1) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen sowie Live-Übertragungen durch Medien in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der Veröffentlichung bestimmt sich nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der Hauptsatzung eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird hierfür zu Beginn der Sitzung abgestimmt. (2) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen im Sinne des Absatzes 1 vorzunehmen, haben dies möglichst spätestens 3 Werktage vor der jeweiligen Sitzung der/dem Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (3) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, einschließlich der hierfür erforderlichen technischen Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, Magistratsmitglieder oder sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende Personen sowie auf den ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf ausüben. Spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn müssen die technischen Aufbauarbeiten beendet sein. (4) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in trifft gegenüber den Medienvertretern die notwendigen Anordnungen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Sitzungsverlauf zu gewährleisten. Soweit dies erforderlich ist, kann sie/er die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen im Sitzungssaal bestimmte Bereiche, auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei Störungen durch die Aufzeichnungen und Übertragungen deren Fortsetzung für die jeweilige Sitzung zeitweilig oder völlig untersagen, soweit dies erforderlich erscheint. (5) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf die beabsichtigten Film- bzw. Bildaufnahmen und ggf. Live-Übertragungen hin. Außerdem weist er/sie auf die Möglichkeit hin, dass jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Aufzeichnung der Aufnahme und Übertragung seiner Person widersprechen und insoweit jederzeit das Abschalten der Aufnahme und Übertragungsgeräte verlangen kann. In diesem Fall sind die Aufnahmen und Übertragungen so zu gestalten, dass die Rechte des/der Widersprechenden gewahrt werden. (6) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. Fraktionsassistenten sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig. Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten entsprechend.
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N e u Auszug-Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung 130 § 27 a Film-, Bild und Tonaufnahmen sowie Live-Übertragungen (1) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen sowie audio-visuelle Live-Übertragungen in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der Veröffentlichung bestimmt sich nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der Hauptsatzung eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird hierfür zu Beginn der Sitzung abgestimmt. (2) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen im Sinne des Absatzes 1 vorzunehmen, haben dies möglichst spätestens 3 Werktage vor der jeweiligen Sitzung der/dem Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (3) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, einschließlich der hierfür erforderlichen technischen Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, Magistratsmitglieder oder sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende Personen sowie auf den ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf ausüben. Spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn müssen die technischen Aufbauarbeiten beendet sein. (4) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in trifft gegenüber den Medienvertretern sowie den Personen, die mit den Aufnahmen und Übertragungen zwecks Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt beauftragt sind, die notwendigen Anordnungen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Sitzungsverlauf zu gewährleisten. Soweit dies erforderlich ist, kann sie/er die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen im Sitzungssaal bestimmte Bereiche, auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei Störungen durch die Aufzeichnungen und Übertragungen deren Fortsetzung für die jeweilige Sitzung zeitweilig oder völlig untersagen, soweit dies erforderlich erscheint. (5) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf die beabsichtigten Film- bzw. Bildaufnahmen und Live-Übertragungen hin. (6) Für die zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt bestimmten Aufnahmen gelten folgende Rahmenbedingen: 1. Die Kamera wird nur auf das Rednerpult gerichtet. 2. Schwenks über die Sitzreihen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Präsidiums oder des Publikums sind nicht gestattet. 3. Zum Bild soll zusätzlich der Name des Redners bzw. der Rednerin und die Fraktionszugehörigkeit eingeblendet werden. 4. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit nachbearbeitet, dass ein Navigationsmenü eingefügt wird, über das die Nutzerin bzw. der Nutzer direkt in ei nzelne Tagesordnungspunkte springen kann. Zwecks Barrierefreiheit soll das Bildmaterial durch Gebärdensprachdolmetscher/-innen unterstützt werden. Der so bearbeitete Stream soll nach 2 bis 3 Arbeitstagen auf der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht werden. 5. Der Stream wird über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht. (7) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. Fraktionsassistenten sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig. Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten insoweit entsprechend.
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Punkt 11: Einführung Sitzungs-TV über die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (V-Nr. 2018/0270) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die Vorlage zurückzustellen.
2018/0270
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.10.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Datenschutzbeauftragt e
IT-Abteilung
Amt:
Magistratsgeschäftsstelle OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0270
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 1110-10
Kostenstelle: 771-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1110-11 Sachkonto: 6179000
Betreff: Einführung Sitzungs -TV über die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
Vorlage vom: 04.10.2018
Beschlussvorschlag :
1. Der Einführung einer Videoaufzeichnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
wird zugestimmt.
2. Zusätzliche Mittel in Höhe von 30.000 Euro per Anno werden unter o.g. Kostenstelle zur
Verfügung gestellt.
3. Der als Anlage beigefügten Änderungssatzung der Hauptsatzung w ird zugestimmt.
4. Der in der Anlage beigefügten Änderung der Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung wird zugestimmt.
5. Der in der Begründung aufgeführten Vorgaben für die Aufzeichnung der Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung wird zugestimmt.
- 2 -
Anlagen: § 7a Hauptsatzung alt
§ 7a Hauptsatzung neu
Änderungssatzung Hauptsatzung Live -Übertragung
§ 27a GO-StVV alt
§ 27a GO-StVV neu
Änderung GO-StVV Live-Übertragung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.10.2018
Erklärtes Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist es, politische Teilhabe zu stärken.
„Die heutige Gesellschaft wird wesentlich von modernen Medien beeinflusst. Der
zunehmende dynamischere Wandel der Bevölkerung erfordert angemessene Antworten der
Politik. Öffentlichkeit formal herzustellen und sich auf den Sitzungssaal der
Gemeindevertretu ng zu beschränken wird nicht genügen, um zukünftig den gesellschaftlichen
Dialog zu führen. Im Wettkampf gegen das breite mediale Angebot um die Aufmerksamkeit
und das Interesse der Menschen sind weitgehende und beherzte Schritte erforderlich.“
(Zitat aus Kommentar zu § 52 Absatz 3 HGO, Randnummer 13 „Bennemann und andere“)
Immer weniger Menschen beziehen ihre Informationen nicht mehr aus den örtlichen
Printmedien. Stattdessen ist das Internet mit Facebook, Twitter und anderen Plattform heute
Quelle der I nformationen, deren Wahrheitsgehalt für den Nutzer bzw. die Nutzerin nicht
nachvollziehbar ist.
Um den Zugang zu authentischen Informationen aus der Stadtverordnetenversammlung für
möglichst alle Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig von persönlicher Präs enz vor Ort
während der Sitzungen – zu ermöglichen, wird die Stadtverordnetenversammlung zukünftig
ihre Sitzung über das Internet veröffentlichen. Hierzu so ll ein Dienstleister beauftragt
werden, der die Sitzungen mit einer Kamera aufnimmt.
Folgende Rahmenbedingungen zur Art und Weise der Aufnahme der Sitzung werden
festgelegt:
1. Die Kamera wird nur auf das Red epult gerichtet.
2. Schwenks über die Sitzreihen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des
Präsidiums oder das Publikum sind nicht gestattet.
3. Die Sitzung wird direkt via Internet übertragen. Zum Bild soll zusätzlich der Name
des Redners bzw. der Rednerin und die Fraktionszugehörigkeit eingeblendet werden.
4. Der Stream wird über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht .
5. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit durch den Dienstleister
nachbearbeitet, dass ein Navigationsmenü eingefügt wird, über das die Nutzerin bzw.
der Nutzer direkt in einzelne Tagesordnungspunkte springen kann. Zwecks
Barrierefreiheit soll das Bildmaterial durch Gebärdensprachdolmetscher /-innen
unterstützt werden. Die hierfür benötigte Nachbearbeitung erfolgt durch den
Dienstleister.
6. Der Stream soll maximal 2 Jahre verfügbar sein und wird dann gelöscht.
Die Einführung von Videoaufzeic hnungen soll nicht in Form eines Pilotprojektes zeitlich
begrenzt werden, sondern unbegrenzt erfolgen. Zum Ende der jetzigen Wahlperiode soll eine
Evaluation erfolgen.
Nach bisheriger datenschutzrechtlicher Prüfung können keine Gründe aufgeführt werden, d ie
das Aufzeichnen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung verbieten würden, solange
es den öffentlichen Teil der Tagesordnung betrifft.
- 4 -
Auf Anfrage nahm das Büro des Hessischen Beauftragte n für Datenschutz und
Informationsfreiheit wie folgt Stellung:
„Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 eine Ergänzung des § 52 HGO verabschiedet, wonach die
Hauptsatzung bestimmen kann, dass in öffentlichen Sitzungen Film - und Tonaufnahmen
durch die Medien mit de m Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. Aus der Begründung zu
dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch das
Livestreaming durch die Stadtverordnetenversammlung selbst regeln wollte.
Dem Hessischen Gesetzgeber war es dab ei wichtig, die Entscheidung über das Streamen den
Gremien selbst zu überlassen. Man machte die Frage der Zulässigkeit des Streamens
deshalb von einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung abhängig , der eine
entsprechende Regelung in der Hauptsatzung f estlegt.
Laut der oben genannten Stellungnahme ersetzt der Mehrheitsbeschluss der
Stadtverordnetenversammlung auch die Einzelzustimmung einer/eines Stadtverordnete n an
der Übertragung seiner/ihrer Rede. Der/Die Stadtverordnete übe in der Sitzung sein/ihr
öffentliches Mandat aus. Auch wenn die betroffenen Person gegen eine solche Regelung
gestimmt haben, aber von der Mehrheit überstimmt wurden, ist es im Einzelfall nicht mehr
möglich, den Film- und Tonaufnahmen zu widersprechen.“
Allerdings gilt das Best immungsrecht nur für die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung. Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter sowie andere
Personen, die während der Sitzung anwesend sind (z.B. Besucherinnen und Besucher,
Pressevertreter/innen oder Fraktionsassistenten ) sind hiervon ausdrücklich ausgenommen
und dürfen ohne deren Einverständnis nicht aufgenommen werden.
Aus diesem Grund soll die Kamera ausschließlich auf das Stehpult gerichtet werden und so
nur die aktuelle Rednerin bzw. den aktuellen Redner aufzeichnen .
Es wird angestrebt die Finanzierung über die Digitalstadt für das Jahr 2019 zu realisieren.
Dies wird derzeit noch geprüft. Spätestens ab 2020 sind entsprechend e Mittel unter der
Kostenstelle 771-010-100, Kostenträger 1110, Sachkonto 6179000 Haushalt einzuplanen.
Darmstadt, 04.10.2018
772/da
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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7015 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
12.10.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Datenschutzbeauftragte
IT-Abteilung
Amt:
Magistratsgeschäftsstelle OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I MGS 30
109 10.3
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0270
Magistratsbeschluss-Nr.
377
Internetfähig
Produkt-Nr.: 1110-10
Kostenstelle: 771-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1110-11 Sachkonto: 6179000
Betreff: Einführung Sitzungs-TV über die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
Vorlage vom: 04.10.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Einführung einer Videoaufzeichnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
wird zugestimmt.
2. Zusätzliche Mittel in Höhe von 30.000 Euro per Anno werden unter o.g. Kostenstelle zur
Verfügung gestellt.
3. Der als Anlage beigefügten Änderungssatzung der Hauptsatzung w ird zugestimmt.
4. Der in der Anlage beigefügten Änderung der Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung wird zugestimmt.
5. Der in der Begründung aufgeführten Vorgaben für die Aufzeichnung der Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung wird zugestimmt.
- 3 -
Anlagen: § 7a Hauptsatzung alt
§ 7a Hauptsatzung neu
Änderungssatzung Hauptsatzung Live -Übertragung
§ 27a GO-StVV alt
§ 27a GO-StVV neu
Änderung GO-StVV Live-Übertragung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 17.10.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.10.2018
Erklärtes Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist es, politische Teilhabe zu stärken.
„Die heutige Gesellschaft wird wesentlich von modernen Medien beeinflusst. Der
zunehmende dynamischere Wandel der Bevölkerung erfordert angemessene Antworten der
Politik. Öffentlichkeit formal herzustellen und sich auf den Sitzungssaal der
Gemeindevertretung zu beschränken wird nicht genügen, um zukünftig den gesellschaftlichen
Dialog zu führen. Im Wettkampf gegen das breite mediale Angebot um die Aufmerksamkeit
und das Interesse der Menschen sind weitgehende und beherzte Schritte erforderlich.“
(Zitat aus Kommentar zu § 52 Absatz 3 HGO, Randnummer 13 „Bennemann und andere“)
Immer weniger Menschen beziehen ihre Informationen nicht mehr aus den örtlichen
Printmedien. Stattdessen ist das Internet mit Facebook, Twitter und anderen Plattform heute
Quelle der Informationen, deren Wahrheitsgehalt für den Nutzer bzw. die Nutzerin nicht
nachvollziehbar ist.
Um den Zugang zu authentischen Informationen aus der Stadtverordnetenversammlung für
möglichst alle Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig von persönlicher Präs enz vor Ort
während der Sitzungen – zu ermöglichen, wird die Stadtverordnetenversammlung zukünftig
ihre Sitzung über das Internet veröffentlichen. Hierzu soll ein Dienstleister beauftragt
werden, der die Sitzungen mit einer Kamera aufnimmt.
Folgende Rahmenbedingungen zur Art und Weise der Aufnahme der Sitzung werden
festgelegt:
1. Die Kamera wird nur auf das Redepult gerichtet.
2. Schwenks über die Sitzreihen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des
Präsidiums oder das Publikum sind nicht gestattet.
3. Die Sitzung wird direkt via Internet übertragen. Zum Bild soll zusätzlich der Name
des Redners bzw. der Rednerin und die Fraktionszugehörigkeit eingeblendet werden.
4. Der Stream wird über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht.
5. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit durch den Dienstleister
nachbearbeitet, dass ein Navigationsmenü eingefügt wird, über das die Nutzerin bzw.
der Nutzer direkt in einzelne Tagesordnungspunkte springen kann. Zwecks
Barrierefreiheit soll das Bildmaterial durch Gebärdensprachdolmetscher/-innen
unterstützt werden. Die hierfür benötigte Nachbearbeitung erfolgt durch den
Dienstleister.
6. Der Stream soll maximal 2 Jahre verfügbar sein und wird dann gelöscht.
Die Einführung von Videoaufzeichnungen soll nicht in Form eines Pilotprojektes zeitlich
begrenzt werden, sondern unbegrenzt erfolgen. Zum Ende der jetzigen Wahlperiode soll eine
Evaluation erfolgen.
Nach bisheriger datenschutzrechtlicher Prüfung können keine Gründe aufgeführt werden, die
das Aufzeichnen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung verbieten würden, solange
es den öffentlichen Teil der Tagesordnung betrifft.
Auf Anfrage nahm das Büro des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit wie folgt Stellung:
„Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 eine Ergänzung des § 52 HGO verabschiedet, wonach die
Hauptsatzung bestimmen kann, dass in öffentlichen Sitzungen Film - und Tonaufnahmen
durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. Aus der Begründung zu
dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch das
Livestreaming durch die Stadtverordnetenversammlung selbst regeln wollte.
Dem Hessischen Gesetzgeber war es dabei wichtig, die Entscheidung über das Streamen den
Gremien selbst zu überlassen. Man machte die Frage der Zulässigkeit des Streamens
deshalb von einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung abhängig, der eine
entsprechende Regelung in der Hauptsatzung festlegt.
Laut der oben genannten Stellungnahme ersetzt der Mehrheitsbeschluss der
Stadtverordnetenversammlung auch die Einzelzustimmung einer/eines Stadtverordneten an
der Übertragung seiner/ihrer Rede. Der/Die Stadtverordnete übe in der Sitzung sein/ihr
öffentliches Mandat aus. Auch wenn die betroffenen Person gegen eine solche Regelung
gestimmt haben, aber von der Mehrheit überstimmt wurden, ist es im Einzelfall nicht mehr
möglich, den Film- und Tonaufnahmen zu widersprechen.“
Allerdings gilt das Bestimmungsrech t nur für die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung. Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter sowie andere
Personen, die während der Sitzung anwesend sind (z.B. Besucherinnen und Besucher,
Pressevertreter/innen oder Fraktionsassistenten) sind hier von ausdrücklich ausgenommen
und dürfen ohne deren Einverständnis nicht aufgenommen werden.
Aus diesem Grund soll die Kamera ausschließlich auf das Stehpult gerichtet werden und so
nur die aktuelle Rednerin bzw. den aktuellen Redner aufzeichnen.
Es wird angestrebt die Finanzierung über die Digitalstadt für das Jahr 2019 zu realisieren.
Dies wird derzeit noch geprüft. Spätestens ab 2020 sind entsprechende Mittel unter der
Kostenstelle 771-010-100, Kostenträger 1110, Sachkonto 6179000 Haushalt einzuplanen.
Darmstadt, 04.10.2018
772/da
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 6
2550 Zeichen
Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.November 2017 vom …. Aufgrund des § 60 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung am ……………. folgende Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.11.2017 beschlossen: Art. I Die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.11.2017 wird in § 27a wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des § 27a werden nach dem Wort „Tonaufnahmen“ die Worte „sowie audio-visuelle Live-Übertragungen“ eingefügt. 2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch Medien“ gestrichten. 3. In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Medienvertretern“ die Folge „sowie den Personen, die mit den Aufnahmen und Übertragungen zwecks Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt beauftragt sind,“ eingefügt. 4. In Absatz 5 Satz 1 wird die Folge „ggf.“ gestrichen. 5. In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 6. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: „(6) Für die zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt bestimmten Aufnahmen gelten folgende Rahmenbedingen: 1. Die Kamera wird nur auf das Rednerpult gerichtet. 2. Schwenks über die Sitzreihen der St adtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Präsidiums oder des Publikums sind nicht gestattet. 3. Zum Bild soll zusätzlich der Name des Redners bzw. der Rednerin und die Fraktionszugehörigkeit eingeblendet werden. 4. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit nachbearbeitet, dass ein Navigationsmenü eingefügt wird, über das die Nutzerin bzw. der Nutzer direkt in einzelne Tagesordnungspunkte springen kann. Zwecks Barrierefreiheit soll das Bildmaterial du rch Gebärdensprachdolmetscher/- innen unterstützt werden. Der so bearbeitete Stream soll nach 2 bis 3 Arbeitstagen auf der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht werden. 5. Der Stream wird über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht. 7. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 8. In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „gelten“ das Wort „insoweit“ eingefügt. Art. II Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 01.12.2018 in Kraft. Darmstadt, den …………… Birgit Pörtner Stadtverordnetenvorsteherin
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0270
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.10.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00