1857/2025
Bestellung eines Erbbaurechts für die „Gleueler Wiesen„ zur dauerhaften und nachhaltigen ökologischen Sicherung
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
1518 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 16.06.2025 1857/2025 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 16.06.2025 Bestellung eines Erbbaurechts für die „Gleueler Wiesen„ zur dauerhaften und nachhaltigen ökologischen Sicherung Der Rat in der Sitzung am 27.05.2025 unter TOP 3.1.10 folgendes beschlossen: „Die Verwaltung prüft die Vergabe eines Erbbaurechts für die Gleueler Wiese und legt das Er- gebnis in der nächsten Sitzung des Liegenschaftsausschusses vor.“ Antwort der Verwaltung: Die Bestellung eines Erbbaurechts mit dem Ziel eine Wiese zu erhalten bzw. ökologisch zu entwickeln, ist rechtlich bzw. von Gesetzes wegen nicht möglich. Denn das Erbbaurecht ist seinem Wesen nach inhaltlich auf ein Bauwerk als zwingender Bestandteil dieser Rechtsbe- stellung ausgerichtet. § 1 Abs. 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) lautet daher: „Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Ober- fläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).“ Bezieht sich die Rechtsbestellung seinem Inhalt nach nicht auf ein Bauwerk, so entsteht kein Erbbaurecht, eine Eintragung im Grundbuch wäre unzulässig. Nach § 12 Abs. 1 S.1 Erb- bauRG gilt das Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, und gemäß § 1 Abs. 2 ErbbauRG muss das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bilden. Gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 1857/2025
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 16.06.2025
- Erstellt
- 06.06.2025 11:52