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2024/0371

Bebauungsplan O 32.1 - Informationszentrum Mathildenhöhe - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 09.12.2024

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Punkt 4: Bebauungsplan O 32.1 - Informationszentrum Mathildenhöhe - 
(Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2024/0371) 
 
Der Ausschuss für Kultur und Städtepartnerschaften empfiehlt der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimme: Fraktion Die Linke.

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 24.08.2023: 
 
A. Beabsichtigte Planung 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt zur Begründung ihrer Planungsab-
sichten aus, dass, nachdem die Mathildenhöhe Darmstadt mit ihren bedeu-
tenden Denkmälern in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen worden 
sei, eine Änderung des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans O 32 – Mat-
hildenhöhe Ost - von ICOMOS (International Council of Monuments and 
Sites) gefordert worden sei. Der bisher vorgesehene und im rechtskräftigen 
Bebauungsplan O 32 – Mathildenhöhe Ost - festgelegte Standort des Besu-
cherzentrums liege innerhalb der Welterbestätte und müsse somit nach Os-
ten verschoben werden. Hierzu müsse der Bebauungsplan O 32 in dem be-
troffenen Teilbereich geändert werden. 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes O 32.1 strebt die Wissenschafts-
stadt Darmstadt die Umsetzung der Forderungen von ICOMOS durch Neu-
ordnung des fraglichen Bereichs und Verlagerung des Besucherzentrums 
aus dem Bereich der Welterbestätte an. 
 
B. Stellungnahme 
 
I. Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr 
 
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung 
aus der Sicht der Raumordnung wie folgt Stellung: 
 
1. Dezernat III 31.1 – Regionalplanung und Dezernat III 31.2 – Regionale 
Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen 
 
Die rund 0,7 ha große Planfläche liegt innerhalb eines im Regionalplan Süd-
hessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) festge-
legten „Vorranggebiets Siedlung, Bestand“. 
Die Planung kann gemäß § 1 Abs. 4 BauGB als an die Ziele der Raumord-
nung angepasst gelten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Anlage 1

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
II. Abteilung IV/Da– Umwelt Darmstadt 
 
Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt 
Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit: 
 
1. Dezernat IV/Da 41.4 – Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
 
Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser 
 
§ 37 Abs. 4 HWG gibt ferner vor, dass Abwasser, insbesondere Nieder-
schlagswasser, von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden soll. Die 
Regenwassernutzung ist somit die Regel. Die Nutzung entlastet die Abwas-
seranlagen, vermeidet Überschwemmungsgefahren und schont den Was-
serhaushalt. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe ist zu be-
gründen. Im vorliegenden Fall liegen zum gegenwärtigen Planungsstand 
keine Informationen vor. 
 
Im Bebauungsplan sollte eine Regenwassernutzung vorgeschrieben wer-
den, sodass der Maßgabe nach § 37 Abs. 4 HWG nachgekommen wird. Für 
die gezielte Einleitung in ein Gewässer (Grundwasser o. Oberflächengewäs-
ser) ist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde eine Erlaubnis nach § 8 
i. V. m. § 9 WHG zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind dem Ein-
leitungsantrag beizufügen. 
 
 
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung 
 
Das umliegende Gebiet des Geltungsbereichs ist erschlossen, sodass das 
anfallende Abwasser der Mischwasserkanalisation zugeleitet werden kann. 
Die Entwässerung ist somit gesichert. Die Anforderungen der Abwassersat-
zung sind zu beachten. 
 
Im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Anforderungen gem. 
der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden 
Stoffen) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert am 19. Juni 
2020 (BGBl. I S. 1328) zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Unter III. wurde eine Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser in den Bebauungsplan aufgenommen, 
die die Errichtung einer Zisterne verlangt. Die Verwendung des 
Regenwassers kann mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt, sondern 
nur empfohlen werden. 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
2. Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz 
 
Zu dem o. a. Vorhaben nehme ich aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt 
Stellung: 
 
a. Nachsorgender Bodenschutz 
 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und 
Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das 
Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche 
Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Von meiner Seite be-
stehen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken gegen das o. 
a. Vorhaben. 
 
Ich bitte, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungs-
plan aufzunehmen: 
 
„Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten 
Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begrün-
den, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsi-
dium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 
IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter 
in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 
 
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes-Boden-
schutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet 
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den 
einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.“ 
 
b. Vorsorgender Bodenschutz: 
 
Bei dem Verfahren bleibt die Pflicht, alle abwägungsrelevanten bodenschutz-
fachlichen Belange nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln und zu bewerten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Ein entsprechender Hinweis wurde unter Ziffer V. 6 der Hinweise in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
III. Abteilung IV/Wi– Umwelt Wiesbaden 
 
Dezernat IV/Wi 44 – Bergaufsicht 
 
Auf der Grundlage einer unvollständigen Datengrundlage teilt das Dezernat 
Bergaufsicht folgendes mit: 
 
Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen. Es be-
finden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbe-
reich und dessen näherer Umgebung. Im Plangebiet ist bisher kein Bergbau 
umgegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sach-
verhalte entgegen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
IV. Abteilung V - Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Verbrau-
cherschutz 
 
Dezernat V 53.1 – Naturschutz (Planungen und Verfahren) 
 
Eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist gemäß § 2 Abs. 1 
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGB-
NatSchG) nicht gegeben (siehe hierzu auch Ziffer 3.5 des Erlasses des Hes-
sischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen über die 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) 
in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 11. 
Dezember 2019 -StAnz. 52/2019 S. 1373-). 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die untere Naturschutzbehörde (Umweltamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt) wird als städtische Stelle generell intern am Vefahren beteiligt. 
 
 
C. Hinweise 
 
Den Kampfmittelräumdienst beteilige ich ausnahmsweise nur dann, wenn 
von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanverfahrens konkrete 
Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln erfolgt sind. In 
dem mir von Ihnen zugeleiteten Bauleitplanverfahren haben Sie keine Hin-
weise dieser Art gegeben. Deshalb habe ich den zentralen Kampfmittelräum-
dienst nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst 
direkt zu beteiligen. Ihre Anfragen können Sie per E-Mail richten an das 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Da der Kampfmittelräumdienst bereits im vorherigen Bebauungsplan-
verfahren O 32 - Mathildenhöhe Ost - beteiligt wurde, in dem auch das hier 
beplante Gebiet enthalten ist, (Stellungnahme vom 10.10.2018) ist eine 
erneute Beteiligung des KMRD nicht erforderlich.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräum-
dienst: kmrd@rpda.hessen.de. 
Ein Hinweis zur Untersuchung über das Vorhandensein von Kampfmitteln 
wurde in den Bebauungsplan aufgenommen (Ziffer V. 9). Dies betrifft 
insbesondere die städtische Freifläche, die für das Informationszentrum 
Mathildenhöhe und weitere kulturelle Nutzungen erschlossen werden soll. 
 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 24.10.2024: 
 
A. Beabsichtigte Planung 
 
Wie der Begründung zum o. a. Bebauungsplan zu entnehmen ist, befindet 
sich der im rechtskräftigen Bebauungsplan O 32 – Mathildenhöhe Ost - fest-
gelegte Standort eines Besucherinformationszentrums auf der Mathilden-
höhe innerhalb der Welterbestätte, von der UNESCO werde jedoch ein 
Standort außerhalb der Welterbestätte gefordert. 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes O 32.1 strebt die Wissenschafts-
stadt Darmstadt daher eine Neuordnung des fraglichen Bereichs und Verla-
gerung des Informationszentrums aus dem Bereich der Welterbestätte nach 
Osten an. Im Bebauungsplan O 32.1 werden dazu neben Grün- und Ver-
kehrsflächen zwei Gemeinbedarfsflächen für die Errichtung kultureller Zwe-
cke dienender Gebäude und Einrichtungen festgesetzt. 
 
Die Gesamtfläche des Plangebiets O 32.1 beträgt laut Begründung zum Be-
bauungsplan rund 0,9 ha. 
 
B. Stellungnahme 
 
I. Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr 
 
Dezernat III 31.2 – Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen 
 
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung 
aus der Sicht der Raumordnung wie folgt Stellung: 
 
Die Planfläche liegt innerhalb eines im Regionalplan Südhessen/Regionalen 
Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) festgelegten „Vorrangge-
biets Siedlung, Bestand“.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Die vorgenannte Planung innerhalb des Vorranggebiets Siedlung entspricht 
Ziel Z3.4.1- 3 des RPS/RegFNP 2010 und kann gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
als an die Ziele der Raumordnung angepasst angesehen werden. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
II. Abteilung IV/Da – Umwelt Darmstadt 
 
Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt 
Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit: 
 
1. Dezernat IV/Da 41.1 – Grundwasser 
 
Gegen den o.g. geplanten Bebauungsplan bestehen aus Sicht der von mir 
zu vertretenden Belange der Wasserversorgung und des Grundwasser-
schutzes keine Bedenken, ggf. Weiteres im Verfahren. 
 
2. Dezernat IV/Da 41.2 – Oberflächengewässer 
 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
3. Dezernat IV/Da 41.4 – Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
 
Zu dem o. g. Verfahren nehme ich ergänzend zu meiner Stellungnahme vom 
24. August 2023 auf Grundlage des derzeitigen Planungsstandes der mir 
vorliegenden Unterlagen wie folgt Stellung: 
 
In Abschnitt C, Teil II Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde festge-
setzt, dass das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in Zis-
ternen gesammelt und als Brauchwasser verwendet werden soll. Darüber 
hinaus wird in Abschnitt A, Ziffer 9.1 festgesetzt, dass Dächer mit einer Min-
destgröße von 20 m² extensiv zu begrünen sind. Damit wird der Maßgabe 
nach § 37 Abs. 4 HWG nachgekommen. 
 
Abweichend von meiner Stellungnahme vom 24. August 2023 ist die Ein-
leiterlaubnis nach § 8 i. V. m. § 9 WHG bei der zuständigen oberen Wasser-
behörde zu beantragen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
4. Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz 
 
Zu dem o. a. Vorhaben nehme ich aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt 
Stellung: 
 
a. Nachsorgender Bodenschutz 
 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und 
Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das 
Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche 
Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Von meiner Seite be-
stehen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken gegen das o. 
a. Vorhaben. 
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in den textlichen Festsetzungen zum 
Bebauungsplan hinreichend berücksichtigt. 
 
b. Vorsorgender Bodenschutz 
 
Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes werden in den mir vorgeleg-
ten Planunterlagen (Begründung, Umweltbericht, Stand 06.2024) zum Be-
bauungsplan Nr. O 32.1 „Informationszentrum Mathildenhöhe“ umfangreich 
betrachtet. 
 
Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 8.994 m². Im zugrundeliegen-
den Bebauungsplan O 32 sind ca. 6.512 m² als versiegelte Fläche festge-
setzt, das ist ein Anteil von ca. 72 % des gesamten Geltungsbereiches. 
 
Im neuen Bebauungsplan O 32.1 sind höchstens nur ca. 3.278 m² (36 %) als 
versiegelte Fläche festgesetzt. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung des 
neuen Bebauungsplanes O 32.1 in Bezug auf das Schutzgut Fläche dar. 
 
Im Hinblick auf die biotische Lebensraumfunktion und die Speicher-, Filter- 
und Regulationsfunktionen der Böden sind hierdurch deutliche Verbesserun-
gen im Geltungsbereich zu erwarten. Durch Vermeidungs- und Verminde-
rungsmaßnahmen lassen sich angesichts der angestrebten baulichen Ver-
dichtung, die zugleich aber auch dem Grundsatz des sparsamen Umgangs 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
mit Grund und Boden gerecht wird, Eingriffe in die Böden des Plangeltungs-
gebietes in geringem Umfang vermeiden oder mindern. 
 
5. Dezernat IV/Da 43.1 – Strahlenschutz, Immissionsschutz 
 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
III. Abteilung IV/Wi – Umwelt Wiesbaden 
 
Dezernat IV/Wi 44 – Bergaufsicht 
 
Auf der Grundlage einer unvollständigen Datengrundlage teilt das Dezernat 
Bergaufsicht folgendes mit: 
 
Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen. Es be-
finden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbe-
reich und dessen näherer Umgebung. Im Plangebiet ist bisher kein Bergbau 
umgegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sach-
verhalte entgegen. 
 
IV. Abteilung V - Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Verbrau-
cherschutz 
 
Dezernat V 53.1 – Naturschutz (Planungen und Verfahren) 
 
Eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist gemäß § 43 Abs. 1 
des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Land-
schaft (Hessisches Naturschutzgesetz – HeNatG) vom 25. Mai 2023 (GVBl. 
2023, S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisie-
rung und Digitalisierung des Verkündungswesens vom 28. Juni 2023 (GVBl. 
2023, S. 473) nicht gegeben (siehe hierzu auch Ziffer 3.5 des Erlasses des 
Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen über 
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
(TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 
11. Dezember 2019 -StAnz. 52/2019 S. 1373). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
C. Allgemeine Hinweise 
 
Den Kampfmittelräumdienst beteilige ich ausnahmsweise nur dann, wenn 
von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanverfahrens konkrete 
Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln erfolgt sind. In 
dem mir von Ihnen zugeleiteten Bauleitplanverfahren haben Sie keine Hin-
weise dieser Art gegeben. Deshalb habe ich den zentralen Kampfmittelräum-
dienst nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst 
direkt zu beteiligen. Ihre Anfragen können Sie per Email richten an das Re-
gierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräum-
dienst: kmrd@rpda.hessen.de . 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Da der Kampfmittelräumdienst bereits im vorherigen Bebauungsplan-
verfahren O 32 - Mathildenhöhe Ost - beteiligt wurde, in dem auch das hier 
beplante Gebiet enthalten ist, (Stellungnahme vom 10.10.2018) ist eine 
erneute Beteiligung des KMRD nicht erforderlich. 
 
Ein Hinweis zur Untersuchung über das Vorhandensein von Kampfmitteln 
wurde in den Bebauungsplan aufgenommen (Ziffer V. 9). Dies betrifft 
insbesondere die städtische Freifläche, die für das Informationszentrum 
Mathildenhöhe und weitere kulturelle Nutzungen erschlossen werden soll. 
 
1.2 RMV, Alte Bleiche 5, 65719 Hofheim/Taunus  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 08.08.2023: 
 
Nach Durchsicht der im Internet eingesehenen Planunterlagen betrachten 
wir den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Begründung als un-
zureichend dargestellt. 
 
Wir beziehen uns hierzu auf das BauGB § 1, Absatz 6, Punkt 9 sowie § 13 
ÖPNVG. Demnach ist die bei der Aufstellung (sowie Änderung oder Ergän-
zung gemäß BauGB § 1, Absatz 8) der Bauleitpläne der Personenverkehr 
und die Mobilität mit dem ÖPNV zu berücksichtigen. 
 
Ebenso beziehen wir uns auf die Zielsetzung des Regionalplans Südhessen, 
insbesondere Punkt G3.4-11 „Unter Berücksichtigung der Verkehrserschlie-
ßung, insbesondere durch den Umweltverbund (ÖPNV, Fußgänger- und 
Radverkehr) und der Auslastung von Versorgungseinrichtungen ist eine op-
timierte räumliche Zuordnung von Wohnen, Arbeiten, Erholen und Gemein-
bedarfseinrichtungen sowie die Versorgung mit Dienstleistungen anzustre-
ben. Dabei sollen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Verkehrskon-
zepte unter besonderer Berücksichtigung des Umweltverbundes entwickelt 
und umgesetzt werden.“ 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der aktuelle Planungstand enthält noch keine Begründung, sondern verfügt 
lediglich über einen Informationsflyer und eine erste Planskizze um eine früh-
zeitige Beteiligung zu ermöglichen.  
Die Anbindung und Erschließung mit dem ÖPNV ist in der Begründung in 
Teil I Kapitel 7.4.1. erläutert und wird im Rahmen der Offenlage bekannt ge-
geben.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Wir bitten daher, die geplante Anbindung und Erschließung mit dem ÖPNV 
unter Berücksichtigung der Standards des von den Lokalen Nahverkehrsor-
ganisationen aufgestellten, lokalen Nahverkehrsplans im Begründungstext 
detailliert zu ergänzen und uns sowie die zuständige Lokale Nahverkehrsor-
ganisation hierüber in einer weiteren Offenlage der Planung zu informieren. 
 
 
 
Des Weiteren möchten wir folgende Anregung zur Berücksichtigung bei der 
Bauleitplanung geben. 
Die Haltestelle Mathildenhöhe zur Erschließung des Gebietes ist noch nicht 
barrierefrei ausgebaut. Wir regen in Bezug auf § 8 (5) BGG und § 8 (3) PBefG 
an, diese barrierefrei auszubauen und mit einem Witterungsschutz sowie ei-
ner Sitzgelegenheit für die wartenden Fahrgäste auszustatten. Die hierfür 
notwendigen Flächen sollten bei der Aufstellung der Bauleitplanung berück-
sichtigt werden. Des Weiteren regen wir an, die Zuwegungen und Straßen-
querungen barrierefrei zu gestalten. 
 
Hinweise zum barrierefreien Ausbau finden Sie im RMV-Maßnahmenplan 
„Barrierefreie Haltestellen im Busverkehr“ unter nachfolgendem Link: 
https://www.rmv.de/c/de/informationen-zum-rmv/der-rmv/aufgaben-der-rmv-
gmbh/verkehrs-und-mobilitaetsplanung/massnahmenplan-barrierefreiehal-
testellen 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Ausbau von Haltestellen ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfah-
rens. Der Hinweis wird an das zuständige Mobilitätsamt weitergegeben. 
1.3 HEAG mobilo GmbH, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 08.08.2023: 
 
Seitens der HEAG mobilo bestehen [zur Planung] keine Bedenken. 
Wir möchten darauf hinweisen, dass im Olbrichweg eine Bushaltestelle der 
Buslinie M existiert, die sicherlich weiterhin Bestand haben sollte. Daher 
sollte diese in den Unterlagen mit eingezeichnet werden. 
Zudem wäre es sinnvoll, die Haltestelle im Zusammenhang mit der Umge-
staltung barrierefrei zu errichten. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Buslinie M ist im Oktober 2023 eingestellt worden. Die Anbindung und 
Erschließung mit dem ÖPNV ist in der Begründung in Teil I Kapitel 7.4.1. 
erläutert und wird im Rahmen der Offenlage bekannt gegeben. 
Der Ausbau von Haltestellen ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfah-
rens. Der Hinweis wird an das zuständige Mobilitätsamt weitergegeben.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.4 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Berliner Allee 58, 64295 Darm-
stadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 09.08.2023: 
 
Die vorliegende Planung wird vom Landesamt für Denkmalpflege, hessen-
Archäologie, im derzeitigen Stadium abgelehnt, da nicht sichergestellt ist, 
dass die öffentlichen Belange des Bodendenkmalschutzes und der Boden-
denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr.5 BauGB) hinreichend berücksichtigt werden. 
Im Bereich des Plangebiets befinden sich Bodendenkmäler (Darmstadt Be-
zirk 2 003: Bau- und Installationsreste der Ausstellungen Mathildenhöhe). 
 
Es ist damit zu rechnen, dass durch die Bebauung Kulturdenkmäler im Sinne 
von § 2 Abs. 2 HDSchG (Bodendenkmäler) zerstört werden. 
Um Qualität und Quantität der archäologischen Befunde zu überprüfen und 
um später zu fundierten Stellungnahmen im Rahmen von bauordnungsrecht-
lichen oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu gelan-
gen, ist ein archäologisches Gutachten, d. h. eine vorbereitende Untersu-
chung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 HDSchG erforderlich, deren Kosten vom 
Plangeber in seiner Eigenschaft als Verursacher zu tragen sind. Art und Um-
fang des Gutachtens ist im Vorfeld mit der Außenstelle Darmstadt der hes-
senArchäologie im Landesamt für Denkmalpflege Hessen abzustimmen. 
 
Eine Kopie dieses Schreibens geht an die Untere Denkmalschutzbehörde 
bei der Stadt Darmstadt zur Kenntnis. 
 
Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschließlich zu den öf-
fentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmal-
pflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen des Baudenkmal-
schutzes und der Baudenkmalpflege behält sich die Denkmalfachbehörde vor. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
In Teil 1 Kapitel 5.4. ist unter dem Titel „Denkmalschutz“ die bereits erfolgte 
Überlagerung der Bodendenkmäler mit dem geplanten Baufenster des Infor-
mationszentrums erläutert. Die Untersuchung wurde von der Unteren Denk-
malschutzbehörde begleitet und bewertet – eine Abstimmung hat stattgefun-
den. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 22.10.2024: 
 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes werden von Seiten unserer Be-
hörde keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche vorge-
bracht. 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Die Belange der hessenArchäologie sind ausreichend berücksichtigt (Hin-
weis V.5 im Textteil des Planwerkes und Seite 10-12 Punkt 5.4 in der Be-
gründung). 
 
Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschließlich zu den öf-
fentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmal-
pflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen des Baudenkmal-
schutzes und der Baudenkmalpflege behält sich die Denkmalfachbehörde vor. 
 
1.5 e-netz Südhessen AG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 09.08.2023: 
 
Wir nehmen Stellung für die Netze der ENTEGA AG und der e-netz Südhes-
sen AG und ENTEGA Medianet GmbH. 
 
Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Sparten: 
Strom, Gas, Wasser und Straßenbeleuchtung. 
 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel unseres Un-
ternehmens bzw. der ENTEGA AG. Notwendige Leitungsumlegungen gehen 
zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt 
und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
 
Bei einer Entwidmung von Wegeparzellen und Grundstücken sind die Be-
triebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. 
 
Unsere vorhandenen Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Längs der 
Leitungen ist ein Schutzstreifen von beidseitig jeweils einem Meter von Be-
bauung freizuhalten. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Leitungen auf 
Kosten des Veranlassers umgelegt werden. 
 
Bei der Baumaßnahme muss sichergestellt sein, dass nach der Oberflächen-
wiederherstellung die Erdüberdeckung zu unserem Kabel und Leitungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Die Verlegung von Leitungen ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens. 
 
Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein städtisches Grundstück und die 
daran angrenzende, vorhandene Erschließungsstraße im Bestand. Die öf-
fentlichen Verkehrsflächen bleiben unverändert - eine Entwidmung von 
Wegeparzellen ist nicht vorgesehen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
dem Regelwerk entspricht. In der Regel liegen Kabel und Leitungen in einer 
Tiefe von 0,5 bis 1,6 m. 
Falls die Erdüberdeckung der Leitung zu gering sein sollte, muss eine Tiefer-
legung unserer Leitungen durchgeführt werden. 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Lei-
tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und 
den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu un-
seren Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unter-
schritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder 
die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnah-
men im Nahbereich unserer Betriebsmittel sind deshalb vorher mit uns ab-
zustimmen. Wir beantragen, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den 
planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch Ergänzung und Er-
weiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes im Zuge der Erschlie-
ßungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der zukünftigen Ab-
nehmer realisiert werden. Der Energiebedarf für Photovoltaikanlagen, Wär-
mepumpen und Ladesäulen ist in Bezug auf benötigte Transformatorensta-
tionen und die Anzahl der Stromkabel in den öffentlichen Gehwegen und 
Straßen ein wesentlicher Planungsfaktor. Daraus kann ein Mehrbedarf an 
Flächen für die Errichtung von Stationen und Kabelverteilerschränken resul-
tieren. Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig 
in die Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäulen für 
Elektrofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. Daraus kann ein 
Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung von zusätzlichen Transformatoren-
stationen zur Sicherstellung des Energiebedarfs für die E-Mobilität resultie-
ren. 
Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind die Flächen zur Errich-
tung von Transformatorenstationen bereits in die Bauleitplanung als Vorhal-
teflächen mit aufzunehmen. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
 
Eine Wand- bzw. Dachbegrünung unserer Flachdachgebäude, müssen wir 
leider aus versorgungs- und sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen 
und an die für die Auslobung zum freiraumplanerischen Wettbewerb Zustän-
digen weitergegeben. 
 
 
 
 
 
Durch das Informationszentrum und die ergänzende kulturelle Nutzung wer-
den zusätzliche Anschlüsse an das Versorgungsnetz notwendig werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung einer Transformatorenstation vor. 
 
 
 
Gewerbliche Nutzungen sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen. 
 
 
Eine Dachbegrünung wird aufgrund der besonderen Lage innerhalb der 
Welterbestätte gefordert. Zudem ist sie ein wichtiger Teil einer ökologisch

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Die Trinkwasserversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhan-
dene Wasserversorgung gesichert. 
 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der 
zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuer-
wehr. 
 
Bitte holen Sie sich vor Baubeginn die Bestandspläne sowie unser „Merkblatt 
zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ über unser Online-Portal 
(www.e-netz-suedhessen.de/ bauen-anschliessen/planauskunft-fuer-bau-
vorhaben) ein. 
 
orientierten Stadtplanung, die in Zeiten von klimatischen Veränderungen un-
erlässlich ist. Diese sollte auch bei technischen Gebäuden zur Versorgung 
berücksichtigt werden.  
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 22.10.2024: 
 
Wir nehmen dazu Stellung für die Netze der ENTEGA AG und der e-netz 
Südhessen AG und ENTEGA Medianet GmbH. 
 
Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Sparten: 
Strom, Gas, Wasser und Straßenbeleuchtung. 
 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
 
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 09.08.2023. Die dort gemach-
ten Aussagen gelten unverändert. 
 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel unseres Un-
ternehmens bzw. der ENTEGA AG. Notwendige Leitungsumlegungen gehen 
zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt 
und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
 
Bei einer Entwidmung von Wegeparzellen und Grundstück sind die Betriebs-
mittel im Grundbuch dinglich zu sichern. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die dortigen Anregungen sind oben behandelt, siehe dort. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die Verlegung von Leitungen ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein städtisches Grundstück und die 
daran angrenzende, vorhandene Erschließungsstraße im Bestand. Die öf-
fentlichen Verkehrsflächen bleiben unverändert - eine Entwidmung von 
Wegeparzellen ist nicht vorgesehen.

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Unsere vorhandenen Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Längs der 
Leitungen ist ein Schutzstreifen von beidseitig jeweils einem Meter von Be-
bauung freizuhalten. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Leitungen auf 
Kosten des Veranlassers umgelegt werden. 
 
Bei der Baumaßnahme muss sichergestellt sein, dass nach der Oberflächen-
wiederherstellung die Erdüberdeckung zu unserem Kabel und Leitungen 
dem Regelwerk entspricht. In der Regel liegen Kabel und Leitungen in einer 
Tiefe von 0,5 bis 1,6 m. 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Lei-
tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und 
den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu un-
seren Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unter-
schritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder 
die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnah-
men im Nahbereich unserer Betriebsmittel sind deshalb vorher mit uns ab-
zustimmen. Wir beantragen, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den 
planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig in die 
Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäulen für Elekt-
rofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. Daraus kann ein 
Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung von zusätzlichen Transformatoren-
stationen zur Sicherstellung des Energiebedarfs für die E-Mobilität resultie-
ren. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
 
Eine Wand- bzw. Dachbegrünung unserer Flachdachgebäude, wie Sie dies 
in den schriftlichen Festsetzungen empfehlen, müssen wir leider aus versor-
gungs- und sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Ein entsprechender Hinweis zu Pflanzabständen wurde in den Bebauungs-
plan aufgenommen (Hinweise V. 10) und an die für die Auslobung zum frei-
raumplanerischen Wettbewerb Zuständigen weitergegeben. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Gewerbliche Nutzungen sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Eine Dachbegrünung wird aufgrund der besonderen Lage innerhalb der 
Welterbestätte gefordert. Zudem ist sie ein wichtiger Teil einer ökologisch 
orientierten Stadtplanung, die in Zeiten von klimatischen Veränderungen un-
erlässlich ist. Diese sollte auch bei technischen Gebäuden zur Versorgung 
berücksichtigt werden.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind die Flächen zur Errich-
tung von Transformatorenstationen bereits in die Bauleitplanung als Vorhal-
teflächen mit aufzunehmen. 
 
Im Bereich der Baumaßnahme verläuft eine Gas-HD-Leitung. Vor Baubeginn 
hat eine Einweisung durch den Anlagenbetreiber zu erfolgen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung einer Transformatorenstation vor. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die Information wurde an die Bauausführenden weitergegeben. 
1.6 DB AG - DB Immobilien, Karlstraße 6, 60329 Frankfurt am Main  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 17.08.2023: 
 
Auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche Bahn 
AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, 
hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum 
o. g. Verfahren: 
 
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der 
nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG 
und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. 
 
Immissionen 
 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen 
Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Ab-
riebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magneti-
sche Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen 
können. 
 
Bei Wohnbauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen wird 
auf die Verpflichtung des kommunalen Planungsträgers hingewiesen, aktive 
(z.B. Errichtung Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung) 
Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Wohnbebauungen 
vorgesehen.

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 21.10.2024: 
 
DB-Strecke 3554 Darmstadt Nord – Groß-Umstadt-Wiebelsbach, Bahn-
km 7,10 – 7,25 rechts der Bahn: 
 
auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche Bahn 
AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB 
Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, hiermit folgende Ge-
samtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. g. Verfahren: 
 
Bei der geplanten o.g. Bauleitplanung sind aus Sicht der Deutschen Bahn 
AG und ihrer Konzernunternehmen nachfolgende Bedingungen / Auflagen 
und Hinweise zu beachten und einzuhalten: 
 
Immissionen 
 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen 
Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Ab-
riebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magneti-
sche Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen 
können. 
 
Bei Wohnbauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen wird 
auf die Verpflichtung des kommunalen Planungsträgers hingewiesen, aktive 
(z.B. Errichtung Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung) 
Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen. 
 
Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1:2023-07 überschritten 
werden, d.h. je stärker der Lärm das Wohnen beeinträchtigt, desto gewichti-
ger müssen die für die Wohnbauplanung sprechenden städtebaulichen 
Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und techni-
schen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese 
Auswirkung zu verhindern. 
 
Abwägungsfehler bei der Abwägung der Belange des Immissionsschutzes 
und insb. der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in 
Ansehung der Emissionen aus dem Bahnbetrieb sind erheblich i.S.d. § 214 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Die Hinweise zum Immissionsschutz wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Wohnbebauungen 
vorgesehen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
BauGB und führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Urteil VGH Kas-
sel vom 29.03.2012, Az.: 4 C 694/10.N). 
 
1.7 Deutsche Telekom Technik GmbH, Poststraße 20-28, 55545 Bad Kreuz-
nach  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 18.08.2023: 
 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netz-
eigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 2 TKG - hat die 
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle 
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planver-
fahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen 
Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stel-
lung: 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die 
aktuellen Pläne sind unter  
https://trassenauskunftkabel.telekom.de/start.html 
ersichtlich und jederzeit einsehbar. 
 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebau-
ungsplans so gering wie möglich gehalten werden. 
 
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: 
 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzuneh-
men: 
 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen 
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung 
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
 
 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstand-
orte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
 
Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein städtisches Grundstück und die 
daran angrenzende, vorhandene Erschließungsstraße im Bestand. Die öf-
fentlichen Verkehrsflächen bleiben in ihrer Lage unverändert. Eine Umge-
staltung der Straße und die dazugehörige Ausbauplanung erfolgt durch das 
Mobilitätsamt. 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; 
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, 
dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung 
der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Ver-
sorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Ver-
legung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des 
Plangebiets erforderlich. 
 
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder 
Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen stattfin-
den werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Ko-
ordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Lei-
tungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungs-
maßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik 
GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine 
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in un-
terirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten 
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. 
 
Wir bitten daher sicherzustellen, dass 
 
• für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die 
ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidme-
ten Verkehrswege möglich ist, 
 
• entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem 
Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten Schritt eine 
beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Tele-
kom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut eingetragen 
wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland 
GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung 
und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nut-
zungsbeschränkung." 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Die Sicherung von Leitungsrechten im Grundbuch ist nicht Gegenstand des 
Bauleitplanverfahrens.

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
• der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erfor-
derlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltge-
häusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch 
Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Te-
lekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern, 
 
• eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Di-
mensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinie-
rung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den 
Erschließungsträger erfolgt, 
 
• die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in 
Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 23.10.2024: 
 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netz-
eigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 2 TKG - hat die 
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle 
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planver-
fahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen 
Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stel-
lung: 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die 
aktuellen Pläne sind unter https://trassenauskunftkabel.telekom.de/start.html 
ersichtlich und jederzeit einsehbar. 
 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebau-
ungsplans so gering wie möglich gehalten werden. 
 
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: 
 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzuneh-
men: 
 
 
 
 
Hinweis: Diese Stellungnahme zur Offenlage ist textgleich mit der oben 
behandelten Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung. 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt.

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen 
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung 
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstand-
orte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesell-
schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baum-
pflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommuni-
kationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung mit Tele-
kommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Te-
lekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erfor-
derlich. 
 
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder 
Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen stattfin-
den werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Ko-
ordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Lei-
tungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungs-
maßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik 
GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine 
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in un-
terirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten 
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. 
Wir bitten daher sicherzustellen, dass 
 
  für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet 
die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig ge-
widmeten Verkehrswege möglich ist, 
 
 entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem 
Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten Schritt eine 
Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein städtisches Grundstück und die 
daran angrenzende, vorhandene Erschließungsstraße im Bestand. Die öf-
fentlichen Verkehrsflächen bleiben in ihrer Lage unverändert. Eine Umge-
staltung der Straße und die dazugehörige Ausbauplanung erfolgt durch das 
Mobilitätsamt. 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Ein Hinweis zu Leitungsschutzmaßnahmen ist im Bebauungsplan unter Hin-
weise (Ziffer V. 10) enthalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es handelt sich bei der Erschließung um bestehende Öffentliche Straßen

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Tele-
kom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut eingetragen 
wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland 
GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung 
und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nut-
zungsbeschränkung." 
 
 der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erfor-
derlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltge-
häusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese 
durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten 
der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu 
sichern, 
 
 eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Di-
mensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinie-
rung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den 
Erschließungsträger erfolgt, 
 
 die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in 
Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Wie oben beschrieben ist die Festsetzung von Leitungsrechten nicht erfor-
derlich. Die Lage der öffentlichen und privaten Flächen bleibt unverändert. 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Der Bebauungsplan sieht lediglich zwei Baufenster vor, was Schaltgehäuse 
im Umfang von Neubaugebieten und deren dingliche Sicherung nicht erfor-
derlich werden lässt. 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Die Anregung bezieht sich auf hier nicht vorliegende Neuerschließungsge-
biete. 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Die Anregung bezieht sich auf hier nicht vorliegende Neuerschließungsge-
biete. 
 
1.8 DADINA, bahnGALERIE, Europaplatz 1, 64293 Darmstadt  
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 27.09.2024: 
 
Auf Seite 15 der Planbegründung wird unter dem Unterpunkt 7.4.1 „Öffentli-
cher Nahverkehr“ die ÖPNV-Erschließung des Geltungsbereichs skizziert. In 
diesem Kontext weisen wir darauf hin, dass die darin genannte Linie FU mitt-
lerweile die Linienbezeichnung FM trägt. Wir bitten, den Begründungstext 
dahingehend zu berichtigen. 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Begründung wurde entsprechend geändert.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.9 Bundesnetzagentur, Referat 226, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin  
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 02.10.2024: 
 
Ihre Anfrage bezieht sich zwar auf § 4 BauGB oder § 74 VwVfG oder § 9 
BImSchG; in der Sache ist Ihr Anliegen jedoch in 2 Teilgebiete zu unterschei-
den: 
 
Zum einen erhalten Sie ggf. von der für den Ausbau der Elektrizitäts-Über-
tragungsnetze zuständigen Stelle bei uns im Hause (verfahren.drit-
ter.nabeg@bnetza.de) eine Stellungnahme. 
 
Zum anderen gibt die Bundesnetzagentur im Bereich Funkbetroffenheit 
keine Stellungnahme im Sinne des § 4 BauGB oder § 74 VwVfG oder § 9 
BImSchG ab, da ihr Aufgabenbereich durch die Planung nicht berührt wer-
den kann. Der Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur im Bereich der Fre-
quenzverwaltung ergibt sich aus den Vorschriften des Teils 6 des Telekom-
munikationsgesetzes („Frequenzordnung“). Die danach gemäß § 88 TKG 
bestehende Aufgabe der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer effi-
zienten und störungsfreien Frequenznutzung bezieht sich auf die physikali-
schen Auswirkungen von verschiedenen Frequenznutzungen untereinander, 
jedoch nicht auf Beeinträchtigungen von Frequenznutzungen durch Bau-
werke. Letztere sind keine Funkstörungen im Sinne des Telekommunikati-
onsgesetzes. Sofern also die Bundesnetzagentur Informationen über Fre-
quenzzuteilungsnehmer im zu beplanenden Bereich übermittelt, geschieht 
dies nicht in Ausfüllung ihres eigenen Aufgabenbereichs, sondern im Rah-
men von Amtshilfe nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 
VwVfG braucht die ersuchte Behörde Hilfe nicht zu leisten, wenn sie die Hilfe 
nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte. 
 
In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass auch die Bun-
desnetzagentur zahlreiche Anfragen von Bauplanungsbehörden erhält. Um 
die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die zahlreichen Anfragen von Bau-
planungsbehörden zu wahren, hat die Bundesnetzagentur das in Rede ste-
hende Formular entworfen. Das Ausfüllen des Formulars ist demnach zwin-
gend erforderlich. Bitte haben Sie Verständnis, dass unsererseits keine wei-
tere Bewertung ohne das vorzulegende Formular erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Stellungnahme der genannten Stelle ging nicht ein. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Stand: 09.12.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 24 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Sollte die Baumaßnahme eine Bauhöhe von unter 20 Meter aufweisen, dann 
ist eine Betroffenheit des Richtfunks durch die Planung unwahrscheinlich. In 
diesem Fall ist eine Richtfunk-Untersuchung nicht erforderlich. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

anlage 8

278 Zeichen

Punkt 10: Bebauungsplan O 32.1 - Informationszentrum Mathildenhöhe - 
(Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2024/0371) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: UFFBASSE und Die Linke.  
Stimmenthaltung: AfD

anlage 7

286 Zeichen

Punkt 9: Bebauungsplan O 32.1 - Informationszentrum Mathildenhöhe - 
(Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2024/0371) 
 
Der Ausschuss für Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Stadtplanung 
empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: Uffbasse-Fraktion

anlage 5

29672 Zeichen

14612
14628
832 902
1532
1507
124143
15426
15433 1544
92
21452
1457
1458
14615
146221513
116117
1181120312131221235 1 1242
142
7
1439 88189 903
904
921 922
3
150915010
Flur 2
Russ. Orth. Kirche
2832
34
3638
39
11
14 20
242628
32
8
10
13
13A1519
20
21
23
25
1
6365
17
Heinrich-Jobst-Treppe
Fiedlerweg
Spessartring
Fiedlerweg
Alexandraweg
Bauhausweg
Olbrichweg
21,4
21,4
o
4,0
5,0
o GH max. = 189 m ü. NHNGR max. = 460 m²
GH max. = 185 m ü. NHNGR max. = 360 m²
W
2
14624
24,8
15,4
13,5 D
D
1
22
60,9
6,6
M 1:500
VERFAHRENSVERMERKEAufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.07.2023.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“am 27.07.2023.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom 12.07.2023.Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke derPlanung und über die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im „Darmstädter Echo“ am14.07.2023.Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 3 Abs. 1BauGB durch Interneteinstellung der Planungsunterlagen sowie zeitgleiche Auslegung imStadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, 64295 Darmstadt mit Gelegenheitzur Äußerung und Erörterung in der Zeit vom 17.07.2023 bis einschließlich 25.08.2023.Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zurÄußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGBund Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom13.07.2023.Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.09.2024.Bekanntmachung der Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet und der weiterenZugangsmöglichkeit im Darmstädter Echo“ am 24.09.2024.Veröffentlichung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung sowie den wesentlichenumweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Internet in der Zeit vom30.09.2024 bis einschließlich 30.10.2024 und weitere Zugangsmöglichkeit durch öffentlicheAuslegung der genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Stadtplanungsamt, Stadthaus West,Mina-Rees-Straße 12, 64295 Darmstadt.Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zurPlanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2BauGB mit E-Mail vom 23.09.2024.Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1BauGB von der Stadtverordnetenversammlung am __________ zur Satzung beschlossen.Diese Ausfertigung stimmt mit dem als Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGBund der öffentlichen Auslegung sowie der Bereithaltung zur Einsichtnahme im „Darmstädter Echo“am __________.Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung(HGO) i.V.m. § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt in der Zeit vom __________bis einschließlich __________ im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ___________.Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans O 32.1 - Informationszentrum Mathildenhöhe - tritt indessen Geltungsbereich der Bebauungsplan O 32 - Mathildenhöhe Ost - (in Kraft getreten am:24.04.2021) außer Kraft.Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent                      Darmstadt, den                                                                                  Stadtplanungsamt
                                 _________________                                 Annette Laute
Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt                                  Flur 2Bebauungsplan O 32.1- Informationszentrum Mathildenhöhe -zur teilweisen Änderung des Bebauungsplanes O 32mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen undSatzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von NiederschlagswasserENTWURF
ÜBERSICHTSPLAN
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
103020 040
Stand: 09.12.2024
Rechtsgrundlagen (Stand zum Zeitpunkt der Offenlage):Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durchArt. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändertdurch Art. 1 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändertdurch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durchArt. 3 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändertdurch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletztgeändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 153)Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG) i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379), zuletzt geändertdurch Art. 5 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändertdurch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durchArt. 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 202)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. IS. 540), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 151)
I.          Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:1.Grenzen des Geltungsbereichs(§ 9 Abs. 7 BauGB)2.         Art der baulichen Nutzung  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 und Abs. 6 BauNVO)2.1Flächen für den Gemeinbedarf            (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)            Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen            3.         Maß der baulichen Nutzung            (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 ff BauNVO)3.1Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen            (§ 16 Abs. 2 und 3 und § 18 BauNVO)3.2  Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 und 3 und § 18 BauNVO)            Alle Höhen entsprechen dem DHHN 924.         Bauweise            (§ 9 Abs. 1 Nr.  2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO )            Offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO)In der offenen Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als            Einzelgebäude zu errichten.5.         Überbaubare Grundstücksflächen            (§ 9 Abs. 1 Nr. 2  BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen            festgesetzt.  Baugrenzen  Ausnahmsweise können die Baugrenzen durch notwendige Fluchtwege,            Fluchttreppen sowie unterirdische Gebäudeteile überschritten werden.6.         Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze            (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 BauNVO)6.1       Oberirdische Stellplätze, Garagen und Carports sind nicht zulässig.6.2       Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen i.S.d.§ 14 Abs. 1 BauNVO nur mit Zustimmung der UnterenDenkmalschutzbehörde zulässig als Fahrradabstellplätze.6.3   Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung gemäß § 14 Abs.1BauNVO sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht zulässig.7.         Verkehrsflächen            (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)7.1 Straßenverkehrsflächen7.2       Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung            Verkehrsberuhigter Bereich8.         Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen            (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)8.1       Zweckbestimmung Elektrizität8.2       Öffentliche Müllsammelstandorte sind am Olbrichweg nicht zulässig.9.         Öffentliche Grünflächen            (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)Die in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind als Park- und Grünanlagen mit Wegeflächen und Kinderspielplätzenherzustellen und zu erhalten.9.1       Öffentliche Grünfläche 1 - Parkanlage -Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ist als Grünanlage dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln und in Teilbereichen neu herzustellen. Sie dient dem Aufenthalt und der Begegnung sowie als Grünverbindung, als Naturraum und als kleinklimatische Ausgleichsfläche.- mindestens 60% der Fläche ist im Bestand mit seinem natürlichen  Aufwuchs zu erhalten- maximal 40% der Fläche ist gestalterisch neu herzustellen- der Anteil der befestigten Fläche darf insgesamt 20% nicht übersteigen9.2       Öffentliche Grünfläche 2 - Vorplatz Informationszentrum -Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorplatz Informationszentrum“ ist als Grünanlage herzustellen. Sie dient der Erschließung des Informationszentrums sowie dem Aufenthalt und der Begegnung.- mindestens 20% der Fläche ist als Grünfläche mit Bodenanschluss  herzustellen und dauerhaft zu erhalten- maximal 80% der Fläche können befestigt hergestellt werden
10.       Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung  von Boden, Natur und Landschaft            (§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB)10.1Befestigte, nicht überbaute Flächen sind, soweit wasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen herzustellen. Ausgenommen hiervon ist die Öffentliche Grünfläche 2 (gem. I. 9.2).10.2     Umweltschonende AußenbeleuchtungKünstliches Licht sollte nur eingesetzt werden, wo es begründet notwendigist. Bei allen Beleuchtungsanlagen sind Außenwirkungen auf angrenzendepotenzielle Lebensräume grundsätzlich zu vermeiden. Himmelsstrahler sind nach dem Hessischen Naturschutzgesetz § 35 Abs. 3 nicht erlaubt.Wenn Beleuchtung doch notwendig wird, soll sie durch geeignete Maßnahmen im Sinne des Naturschutzes und der Artenvielfalt (v.a. Schutz von Insekten, Fledermäusen, Vögeln und Vegetation) so gestaltet werden, dass ein positiver Beitrag zur Ressourcenschonung, zur Gesundheit der Bevölkerung und zum Erhalt des nächtlichen Stadtbildes geleistet wird.Daher ist darauf zu achten, dass nur voll abgeschirmteAußenbeleuchtungen mit geringen UV- und Blauanteilen verwendetwerden. In nichtgeschlossenen Lampen können Insekten bei Kontakt verbrennen. Die Ausleuchtung soll zielgerichtet in den unteren Halbraum erfolgen und auf die Nutzflächen beschränkt bleiben. Die Lichtpunkthöhe ist möglichst niedrig zu halten. Beleuchtungsanlagen sind nach § 35 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes so zu gestalten, dass durch die spektrale Zusammensetzung des Lichts eine möglichst geringe Anlockwirkung entfaltet wird. Die Beleuchtung ist, insbesondere außerhalb der Nutzungszeiten, auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Im Regelfall ist es nach § 35 Abs. 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten.10.3     Schutz vor Vogelschlag         Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind die Vorgaben vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuhalten und umzusetzen. Es wird empfohlenungegliederte, großflächige Glasflächen ab 3 m², insbesondere wenn diese z.B. umgebendes Baum- und Strauchgrün widerspiegeln, vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbaren Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen insbesondere reflexionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B. Rankgitterbegrünungenoder Brise Soleil (feststehender Sonnenschutz).Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.Große zusammenhängende Glasflächen ohne Untergliederung ab 20 m² sind nach § 37 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes unzulässig.10.4     NisthilfenFür den Verlust von Bäumen sind Nist- oder Quartiershilfen für Baum-, Höhlen- oder Nischenbrüter bzw. für Fledermäuse als Ersatz in einem zeitlich vorgezogenen Zeitraum in räumlicher Umgebung anzubringen. Im Falle von Baumhöhlen sind mindestens zwei Fledermauskästen an geeigneter Stelle anzubringen. Für je zehn gerodete Bäume ist jeweils eine Nist- oder Quartiershilfe im Geltungsbereich anzubringen. Zusätzlich sind in jedem neu errichteten Gebäudekörper mindestens zwei künstliche Nisthilfen für gebäudebrütende Vogelarten und ein künstliches Quartier für Fledermäuse anzubringen bzw. einzubauen. Die Standorte für die Nisthilfen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.10.5     DachbegrünungFlachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Mindestgröße von 20 m² sind extensiv als Gras-Staudendach zu begrünen, sofern bautechnischeund brandschutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen. Die Vegetationstragschicht muss eine Mächtigkeit von mindestens 0,15 m aufweisen. Fenster, Be- und Entlüftungsöffnungen, Dachterrassen und technische Aufbauten, sind ausgenommen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Anlagen für Solarthermie und Photovoltaikanlagenmüssen mit der Dachbegrünung kombiniert werden und schließen sich gegenseitig nicht aus, vorausgesetzt die Kombination ist mit den gestalterischen Anforderungen des Denkmalschutzes vereinbar.10.6VorgärtenVorgärten sind gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Diese sind möglichst naturnah zu gestalten und mit gebietsheimischen Kräutern bzw. Gräsern zu bepflanzen. Schottergärtensind nicht zulässig.Innerhalb der Vorgartenzone sind nur die notwendigen Hauszugängezulässig.
11.       Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen            Bepflanzungen            (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)11.1     Baumbestand11.2     Erhaltung von Bäumen und BaumgruppenDie in der Planzeichnung als zu erhaltend festgesetzten Einzelbäume und Baumgruppen sind dauerhaft zu erhalten und bei Beschädigung oder Erkrankung durch geeignete Maßnahmen zu behandeln. AusgefallenerBewuchs ist durch einheimische und standortgerechte Neupflanzungenentsprechend  Pflanzliste (s. Hinweis V. 14) zu ersetzen. Bei Abgang von als zu erhaltend festgesetzten Bäumen innerhalb der Grünfläche 1, sind diese innerhalb der Grünfläche 1 nachzupflanzen, hierbei ist der Charakter der natürlichen waldartigen Fläche zu erhalten. Bei Abgang besonderserhaltenswerter Bäume außerhalb der Grünfläche 1, ist eine Abweichungvon dem zeichnerisch festgesetzten Standort um bis zu 2,5 m zulässig.11.3   Anpflanzen von BäumenDer Charakter einer Baumreihe auf der nördl. Seite des Olbrichwegs ist zu erhalten und durch ergänzende Pflanzungen vorzugsweise heimischer,jedoch zwingend standortgerechter Arten zu vervollständigen. Dabei ist ein Abstand von 8-10 m zwischen den Bäumen anzustreben. Bei Ausfall durch Beschädigung oder Krankheit sind die Bäume o.a. Art nachzupflanzen(s. Hinweis V. 14).11.4     BaumschutzmaßnahmenWährend der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereich der Baustelle vor Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen entsprechend der DIN 18920 zu schützen(s. Hinweis V. 13).12.Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von            Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder            Kraft-Wärme-Kopplung(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB)Der Einsatz fossiler Brennstoffe und fester Biomasse, wie Holzpellets,Holzscheite und Hackschnitzel, zur Wärme- und Warmwasserversorgung istunzulässig.II.  Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen  Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018            (GVBl. S. 198) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:1.Gestaltung baulicher Anlagen1.1       Dachgestaltung1.1.1    DachformDie Dächer der Gebäude sind als Flachdach oder Satteldach auszubilden.1.1.2    Dachaufbauten und DacheinschnitteDachaufbauten und Dacheinschnitte sind grundsätzlich unzulässig. Als Ausnahme sind Dachaufbauten nach Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zulässig.1.2       Gebäudefassaden1.2.1Die Fassadengestaltung ist mit der Unteren Denkmalschutzbehördeabzustimmen.1.2.2Vorgesetzte Rolladenkästen sind nicht zulässig.1.3WerbeanlagenWerbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zulässig.1.4       SolaranlagenSolaranlagen sind auf Gebäuden mit Flachdächern dann zulässig, wenn sie in liegender Form (max. Neigung 10°) angebracht werden. Die Anlagen dürfen eine Gesamthöhe von 0,4 m über der Dachhaut nicht überschreiten.Der Abstand zur Dachkante muss mindestens 0,5 m betragen. Auf Gebäuden mit geneigten Dächern sind Solaranlagen dann zulässig, wenn sie als Solardachziegel, die flächenbündig in der Dachfläche liegen, ausgeführt und farblich sowie im Fugenbild an den Bestand angeglichenwerden.2.Grundstücksfreiflächen2.1Abgrabungen, AufschüttungenZum Erhalt der gewachsenen Geländetopographie und zum Schutz der Baumstrukturen inkl. deren Wurzelraums sind Abgrabungen und Aufschüttungen innerhalb der Grünfläche 1 unzulässig.2.2AbfallbehälterMüll- und Abfallanlagen sind in Gebäude zu integrieren.
III.        Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser            Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom14.12.2010 (GVBI. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf privaten und öffentlichen Baugrundstücken Zisternen zu errichten und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser (z.B. für  Gartenbewässerung,WC-Spülung etc.) genutzt werden.  Ausgenommen sind:·begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlichen Kanal               angeschlossen sind und·Intensivgründächer.            Das Fassungsvermögen der Zisternen soll·mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrünte Dachfläche·mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche            betragen.Hinweise:Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftlicheBelange entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern und/oder in den öffentlichen Regenwasserkanal einzuleiten.An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachflächen sind mit Dachabdichtungsbahnen auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide nach der Definition der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten.IV.        Nachrichtliche Übernahme aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften            (§ 9 Abs. 6 BauGB)1.Denkmalschutz1.1Umgrenzung von Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen.1.2       Einzelanlagen (Kulturdenkmäler), die dem Denkmalschutz unterliegen.1.3   Die UNESCO-Welterbestätte „Mathildenhöhe Darmstadt“ liegt teilweise innerhalb des  räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Die Grenzen der UNESCO-Welterbestätte sind vollständig in der Beikarte dargestellt.
Quelle: Kartengrundlage aus dem Managementplan für die Welterbestätte mit Nummerierung der Koordinaten
GH max.
Grenzen der WelterbestättePufferzone
Beikarte
Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmaloder Teile davon zerstören oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen oder umgestalten will und wer in der Umgebung eines unbeweglichenKulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann (§ 18 HDSchG).6.         BodenveränderungenBei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische  Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichenBodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das RegierungspräsidiumDarmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragenhinzuzuziehen.7.         Altflächen / AltlastenBei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen und insbesondere die Verfüllung von Gruben (vorsorgender Bodenschutz) betreffen, ist die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschädenbetreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.8.         AltstandorteAus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden.9.         Kampfmittelbelastung und -räumungDer Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebietund es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangenwerden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden,sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „AllgemeinenBestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.10.       LeitungsschutzmaßnahmenTiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.11.       SchallschutzDie erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren gemäß der aktuell gültigen Fassung der DIN 4109 nachzuweisen.12.       Öffentliche VerkehrsflächenDie innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Einrichtungen(Fahrbahn, Gehwege etc.) sind unverbindliche Eintragungen des Bestands oder des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Erläuterung der Planung, sind nicht Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes und können bei der weiteren Ausführungsplanung besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. 13.       BaumschutzsatzungEs gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In jeder Phase einer Baudurchführung sind die zu erhaltenden Bäume vor schädigendenEinflüssen zu bewahren. Die DIN 18920 (2014-07 bzw. in ihrer aktuellen Fassung) ist entsprechend anzuwenden und einzuhalten.14.       PflanzlisteBäume 1. und 2. Ordnung:Spitz-AhornAcer platanoidesBerg-AhornAcer pseudoplatanusSchwarzerleAlnus glutinosaGewöhnliche RosskastanieAesculus hippocastanumVogelkirschePrunus aviumHängebirkeBetula pendulaRotbucheFagus sylvaticaGewöhnliche EscheFraxinus excelsiorWalnussJuglans regiaTraubeneicheQuercus petraeaStieleicheQuercus roburWinterlindeTilia cordataSommerlindeTilia platyphyllosFeld-AhornAcer campestreHainbucheCarpinus betulusTraubenkirschePrunus padusMehlbeereSorbus ariaGewöhnliche EberescheSorbus aucupariaSpeierlingSorbus domesticaSträucher:Feld-AhornAcer campestre als HeckenpflanzeFelsenbirneAmelanchier lamarckiiHainbucheCarpinus betulus als HeckenpflanzeKornelkirscheCornus masRoter HartriegelCornus sanguineaHaselnussCorylus avellanaWeißdornCrataegus spec.PfaffenhütchenEuonymus europaeusWild-ApfelMalus communisSchlehdornPrunus spinosaFaulbaumRhamnus frangulaFeld-RoseRosa arvensisHunds-RoseRosa caninaBibernell RoseRosa pimpinellifoliaGewöhnlicher SchneeballViburnum opulusZweigriffeliger WeißdornCrataegus laevigataEingriffeliger WeißdornCrataegus monogyna
GR max.
DD
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zum Teil in der UNESCO-Welterbestätte „Mathildenhöhe Darmstadt“ selbst und zum Teil in seiner Pufferzone (Pufferzone gemäß Ziffer 104 der „Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ der UNESCO vom 31.07.2021). Die Pufferzoneumfasst das unmittelbare Umfeld der Stätte, wesentliche Blickbeziehungenund andere Gebiete oder Merkmale, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um die Stätte und ihren Schutz zu unterstützen. Die geltende Pufferzone ist vollständig in der Beikarte dargestellt.Die UNESCO-Welterbestätte und ihre Pufferzone bedingen, dass bauliche Anlagen  besonderen Gestaltungsbedingungen unterliegen können. Über die in der Gestaltungssatzung nach Ziffer II. dieses Bebauungsplansenthaltenen Vorgaben hinaus ist Folgendes zu beachten:Die baulichen Anlagen, welche zur UNESCO-Welterbestätte gehören, sind zugleich Kulturdenkmäler i. S. v. § 2 Abs. 1 und 3 HessischesDenkmalschutzgesetz (HDSchG). Da die Pufferzone als eine „Umgebung“definiert wurde, in welcher sich bauliche Maßnahmen auf die UNESCO-Welterbestätte auswirken können, ist für diese Vorhaben innerhalb des Teils der Pufferzone, der innerhalb des Geltungsbereichsliegt, zu prüfen, ob i. S. v. § 18 Abs. 2 i. V. m. § 3 HDSchG eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist (Einzelfallbetrachtung). Die abgegangenen Teile der ursprünglichenNutzung der Mathildenhöhe (z.B. temporäre Auststellungsbestandteile) sind als Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG (Bodendenkmäler) geschützt.Ihre Veränderung bedarf der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 HDSchG.V.        Hinweise1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und VorschriftenDie genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt der WissenschaftsstadtDarmstadt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, 64295 Darmstadt, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden.2.  Artenschutz2.1Vermeidung artenschutzrechtlicher VerbotstatbeständeAuf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von europarechtlich und streng geschützten Arten gemäß § 44 BNatSchG wird hingewiesen.Verboten ist danach die Beschädigung oder die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und die damit verbundene unvermeidbareVerletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen, sowie die erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Folgende Maßnahmenzur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Tierwelt sind einzuhalten:Vögel: Durch die Rodung in dem Zeitraum gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchGvom 1.10. bis 28.2. werden Tötungen und Verletzungen an Jungvögeln und Eiern vermieden. Adulte Vögel können dem Eingriff zu jeder Zeit rechtzeitigausweichen.Baumhöhlenkontrolle: Bei der Fällung von Bäumen ist im Vorfeld eine Untersuchung auf Höhlen und andere Strukturen, die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse, Vögel oder Bilche bieten können, durchzuführen. Falls Tiere vorgefunden werden, muss auf deren selbstständigen Auszug gewartet werden.Baumfällungen: Vor der Entnahme der Bäume sind diese auf ein Vorkommen von besonders geschützten Flechtenarten fachmännisch zu untersuchen. Bei einem Vorkommen von entsprechenden Flechtenartensind Teile des Stammes oder des Astes auszusägen und an einer geeigneten Stelle in der näheren Umgebung im Gebiet auszubringen.Es ist ein Bericht zu erstellen, der den Nachweis erbringt, dass artenschutzrechtliche Belange eingehalten werden, welcher selbstständigder Unteren Naturschutzbehörde zukommen zu lassen ist.2.2Maßnahmen zur Verminderung von Gefahren für KleintiereDie Gestaltung der überbaubaren Flächen stellt für die heimische Tierwelt (Kleintiere) häufig Gefahren dar und soll durch geeignete Maßnahmenentschärft werden. Hofabläufe, Hauskellerschächte und ähnliche Anlagen sollen durch geeignete Mittel gegen das Hineinfallen und Verenden von Kleintieren gesichert werden. Dachrinnenabläufe sollen durch Drahtvorsätzegesichert werden. Kellertreppenabgänge sollen an einer Wangenseite mit einer waschbetonrauen Rampe von 10 cm Breite als Kleintierfluchtwegversehen werden.Zierteiche sowie andere offene Wasserflächen sollen mit rauen Fluchtrampen für Kleintiere versehen werden.3.  BiodiversitätDie Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadtvom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wird auf die Checkliste zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für Neubauprojekte verwiesen (https://www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/umwelt/naturschutz-und-biologische-vielfalt/mitwirken/). Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahme wird empfohlen.4.  UmweltschutzIm Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen,Wasserverbrauch und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmensoweit wie möglich einzuschränken.5.  BodendenkmaleWenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern, Verfärbungen,Gräber, Scherben, Knochen) bekannt werden, so ist dies dem Landesamtfür Denkmalpflege (HessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 21 HDSchG).
W
2
o
1

2024/0371

8858 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.01.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0371 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan O 32.1 - Informationszentrum Mathildenhöhe - (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 09.12.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB gingen die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die 
eingegangenen Stell ungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend 
entschieden. 
2. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der 
Veröffentlichung der Planungsunterlagen und Umweltinformationen im Internet und zusä tzlich 
durch Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen die in Anlage 2 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen 
Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage)  abschließend entschieden.  
3. Dem Entwurf des Bebauungsplans O 32.1  (Anlage 4) mit den im Plan enthaltenen Satzung en 
über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder

- 2 - 
Verwenden von Niederschlagswasser  und der dazugehöri gen Begründung  (Anlage 3) wird 
zugestimmt. 
4. Der Entwurf des Bebauungsplans O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – mit den im 
Plan enthaltenen Satzung en über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von 
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser  (Anlage 4) wird zur Satzung 
beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum 
Bebauungsplan O 32.1  
Anlage 2: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum 
Bebauungsplan O 32.1  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan O 32.1  
Anlage 4: Bebauungsplan O 32.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2024/0371 vom 09.12.2024: 
 
Ziel des Bebauungsplanes O  32.1 ist es, den Standort für das „Informationszentrum 
Mathildenhöhe“, ein weiteres Baufenster für ergänzende kulturelle Nutzungen sowie die 
umgebenden öffentlichen Grünflächen zu definieren und rechtlich zu sichern.  
 
Die Gebietsabgrenzung umfasst ein städtisches Grundstück mit dem betreff enden Abschnitt 
des angrenzenden Olbrichwegs und befindet sich in einem Teilbereich des aktuell 
rechtskräftigen Bebauungsplanes O  32, der jedoch nicht den Anforderungen der UNESCO 
entspricht: Grund hierfür ist die ausgewiesene zukünftige Lage des Informati onszentrums. 
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan O 32 – Mathildenhöhe Ost – festgelegte Standort des 
Informationszentrums liegt größtenteils innerhalb der Welterbestätte Mathildenhöhe. Da in 
diesem Bereich keine Neubauten zulässig sind, muss das zukünftig e Gebäude und somit das 
Baufenster nach Osten verschoben werden.  
 
Anlass der Planung  
 
Der Kernbereich der Mathildenhöhe mit seinen bedeutenden Denkmälern ist am 24. Juli 
2021 in die Liste der UNESCO -Welterbestätten aufgenommen worden. Ein Ziel des 
Magistrats ist es, die Entwicklung der Bereiche rund um die Welterbestätte durch 
Bauleitplanung zu sichern und künftige Planungen mit Anforderungen an die Welterbestätte 
zu synchronisieren. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Verschiebung des Baufensters 
für das Informationszentrum.  
 
Die Umgebung der Welterbestätte „Mathildenhöhe Darmstadt“ erfordert einen besonderen 
Schutz in Bezug auf ihre Wirkung im Stadtbild. Zusammen mit den bereits rechtskräftigen 
Bebauungsplänen O 27, O 31 und O 32 sichert der Bebauungspl an O 32.1 mit der 
zukünftigen Bebauung des Osthangs der Mathildenhöhe das Informationszentrum und 
weitere kulturelle Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Welterbestätte.  
 
Ziele des Bebauungsplans  
 
Die Entwurfsplanung des Informationszentrums ist intensiv mit den Forderungen der 
UNESCO abgestimmt – der Bebauungsplan O 32.1 schafft das entsprechende Planungsrecht 
hierfür. Neben einer deutlichen Reduktion der Bauflächen zugunsten des Freiraums, sorgen 
Gestaltungsvorschriften und Höhenbeschränkungen für eine denkmalgerechte Einbettung in 
die sensible Umgebung.  
 
Die weiteren Schwerpunkte der Planung gelten dem Artenschutz, dem Schutz des 
bestehenden Baumbestands und der Sicherung der Freiflächen für die zukünftige Gestaltung 
des Areals sowie der Sicherung eines verkehrsberuhigten Bereichs.  
 
Der Bebauungsplan berücksichtigt die Ziele zur klimatischen und energetischen Anpassung. 
Dies betrifft u.  a. die gegenüber dem Bebauungsplan O 32 deutlich reduzierten Baufenster, 
den Erhalt vo n Bäumen und die Sicherung von vorhandenen Grünflächen aber auch die 
Begrünung von Dachflächen. Grundsätzlich sind auf allen Dächern Anlagen zur solaren 
Energiegewinnung möglich. Durch entsprechende Vorgaben wird erreicht, dass diese sich in 
das gestalteri sche Umfeld der Welterbestätte einfügen. Fossile Brennstoffe und feste 
Biomasse sind zur Energieerzeugung ausgeschlossen.

- 4 - 
Verfahrensablauf  
 
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan verfahren O 32.1 wurde von der  
Stadtverordnetenversammlung am 20.07.2023 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand nach 
Beschluss des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.07.2023 im Zeitraum 
zwischen dem 17.07.2023 und dem 25.08.2023 statt. Der Beschluss zur Offenlage und der 
Änderung des Aufstellungsbeschlusses (Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplans 
O 32.1 von „Besucherzentrum Mathildenhöhe“ in „Informationszentrum Mathildenhöhe“) 
wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 19.09.2024 gefasst. Die Offenlage fand 
nach öffentlicher Bekanntmachung am 24.09.2024 im Zeitraum vom 30.09.2024 bis 
einschließlich 30. 10.2024 statt. 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB sowie die in der 
Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Bebauungsplanentwurf O 32.1 und der  Begründung mit Umweltbericht zusammengefasst 
und abschließend geprüft. 
 
Zu 2.: 
In Anlage 2 (datenschutzrelevant ) wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der 
Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB sowie die zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem . § 3 
Abs. 2 BauGB (Offenlage) eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan entwurf 
O 32.1 und der Begründung mit Umweltbericht  zusammengefasst und abschließend geprüft. 
 
Zu 3.: 
Mit diesem Beschlusspunkt wird dem Entwurf des Bebauungsplans O 32.1 
– Informationszentrum Mathildenhöhe – (Anlage 4), einschließlich der im Plan enthaltenen 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum 
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser sowie der zugehörigen Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) inhaltlich zugestimmt. 
 
Zu 4.: 
Der Entwurf des Bebauungsplans O 32.1 – Informationszentrum  Mathildenhöhe – (Anlage 4), 
einschließlich der im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und 
zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, ist 
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan tritt anschließend 
durch öffentliche Bekanntmachung im Darmstädter ECHO in Kraft. 
 
Dezernat III 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat 
 
Vorab werden übersandt: 
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 
• 12 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs O 32.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung

anlage 4

199236 Zeichen

Anlage 3 
 
 
 
Der Magistrat der          09. Dezember 2024 
Wissenschaftstadt Darmstadt  
- Stadtplanungsamt - 
 
 
 
 
 
 
BEGRÜNDUNG 
 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
 
ZUM BEBAUUNGSPLAN O 32.1 
 – INFORMATIONSZENTRUM MATHILDENHÖHE – 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dezernat III: 
 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 2 
 
I N H A L T 
 
T E I L  A   STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ................................................................................................... 4 
TEIL I: PLANUNGSZIELE UND PLANUNGSZWECK ............................................................ 5 
1. Stadtentwicklungspolitische Zielsetzung ........................................................................ 5 
2. Planungsanlass / Erfordernis der Planung ..................................................................... 5 
3. Aufgabenstellung / Ziel der Planung .............................................................................. 6 
4. Geltungsbereich / Lage im Stadtgebiet .......................................................................... 7 
5. Übergeordnete Planungen / Planungsrechtliche Situation .............................................. 8 
5.1 Regionalplan Südhessen 2010 ............................................................................ 8 
5.2 Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan – FNP) ................................ 8 
5.3 Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) ..................................................... 9 
5.4 Denkmalschutz ................................................................................................. 10 
6. Weitere bestehende Planungen und Gutachten ............................................................ 13 
6.1 Rahmenplanung Mathildenhöhe 2006 ............................................................... 13 
6.2 UNESCO-Welterbe ............................................................................................. 13 
6.3 Realisierungs- und Ideenwettbewerb Osthang Mathildenhöhe ............................ 13 
7. Bestandsanalyse Planungsgebiet ................................................................................. 14 
7.1 Planungsgebiet ................................................................................................. 14 
7.2 Gebäude und ihre Grundstücke ......................................................................... 14 
7.3 Private und öffentliche Grün- und Freiflächen .................................................... 14 
7.4 Verkehr /Erschließung ...................................................................................... 15 
7.4.1 Öffentlicher Nahverkehr ................................................................................. 15 
7.4.2 Ruhender Verkehr .......................................................................................... 15 
7.4.3 Radverkehr .................................................................................................... 16 
7.5 Altflächen.......................................................................................................... 16 
7.6 Kampfmittel ...................................................................................................... 16 
8. Ziele der Planung ........................................................................................................ 16 
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung ............................................................................... 17 
10. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung .............................................. 17 
TEIL II: FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES ...................................................... 18 
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB) ............................................. 18 
1. Art der baulichen Nutzung ........................................................................................... 18 
2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................ 19 
2.1 Grundfläche (GR) .............................................................................................. 19 
2.2 Höhe baulicher Anlagen .................................................................................... 19 
2.3 Höhenbezugspunkt ........................................................................................... 19 
3. Bauweise .................................................................................................................... 19 
3.1 Offene Bauweise „o“ .......................................................................................... 19 
4. Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................................ 19 
4.1 Baugrenzen....................................................................................................... 19 
5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Carports ........................................... 20 
6. Öffentliche Verkehrsflächen ......................................................................................... 20 
7. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen .................................................................... 20

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 3 
 
8. Öffentliche Grünflächen ............................................................................................... 21 
8.1 Öffentliche Grünfläche 1 -Parkanlage - ............................................................... 21 
8.2 Öffentliche Grünfläche 2– Vorplatz Informationszentrum – ................................. 21 
9. Boden, Natur und Landschaft ...................................................................................... 21 
9.1 Dachbegrünung ................................................................................................. 22 
9.2 Vorgärten .......................................................................................................... 22 
10. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............ 22 
B. AUFNAHME VON AUF LANDESRECHT BERUHRENDEN REGELUNGEN ......................... 23 
1. Gestaltung der baulichen Anlagen  (§ 91 Abs. 1 HBO) .................................................. 23 
1.1 Dachgestaltung ................................................................................................. 23 
1.1.1 Dachform ...................................................................................................... 23 
1.1.2 Dachaufbauten .............................................................................................. 23 
1.2 Gebäudefassaden .............................................................................................. 23 
1.3 Werbeanlagen ................................................................................................... 23 
1.4 Solaranlagen ..................................................................................................... 23 
2. Grundstücksfreiflächen ................................................................................................ 24 
C. ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON NIEDERSCHLAGSWASSER ........... 24 
D. KENNZEICHNUNG VON FLÄCHEN UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN .................. 24 
E. HINWEISE ................................................................................................................... 24 
1. Artenschutz, Biodiversität, Umweltschutz .................................................................... 24 
2. Bodendenkmale .......................................................................................................... 25 
3. Bodenveränderungen .................................................................................................. 25 
4. Kampfmittelbelastung und-räumung ............................................................................ 25 
TEIL III: NACHWEIS .......................................................................................................... 25 
1. Statistische Angaben ................................................................................................... 25 
 
 
T E I L  B   UMWELTBERICHT

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 4 
 
T E I L  A   STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 
Abbildungsverzeichnis 
 
Abb. 1:  Luftbild des Osthangs an der Mathildenhöhe 
 Darmstadt in 3D, https://darmstadt.m.geoplex.de/, Stand 2024 
Abb. 2:  Visualisierung des geänderten Entwurfs des Informationszentrums 
Marte.Marte Architekten, Stand 2024 
Abb. 3:  Überlagerung eines Teilbereichs des aktuell rechtskräftigen O 32 (hell hinterlegt) mit 
dem Geltungsbereich des O 32.1 (dick schwarz gestrichelt) und den neuen Baufenstern 
(blau mit schwarzen Strich-Strich-Punkt Linien) 
 GeoMedia, Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stand 2024 
Abb. 4:  Geltungsbereich des Bebauungsplans O 32.1, Luftbild 2021 – Informationszentrum 
Mathildenhöhe –  
 GeoMedia, Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stand 2024 
Abb. 5:  Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan 2006 (FNP) mit dem 
Geltungsbereich des Bebauungsplans O 32.1, Stand 2024 
GeoMedia, Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stand 2024 
Abb. 6:  Bebauungsplan „O 32 – Mathildenhöhe Ost“ von 2021 
Stadtplanungsamt, Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stand 2024 
Abb. 7:  Denkmalschutz im Geltungsbereich: Gesamtanlage (hellrosa), Einzeldenkmäler (rot), 
Grünanlagen, Parks (grün) 
GeoMedia, Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stand 2024 
Abb. 8:  Auszug aus dem Managementplan (orange = Welterbestätte Mathildenhöhe, orange 
gestrichelt = Welterbezone, sog. Pufferzone) in Überlagerung mit dem Geltungsbereich 
 Managementplan „Mathildenhöhe Darmstadt“, Landesamt für Denkmalpflege Hessen, 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, Darmstadt 2019 
Abb. 9:  Schwarzplan Überlagerung Lageplan 1908, Ausschnitt von Marte.Marte Architekten 
 LIDAR-Scan, Marte.Marte Architekten, Stand 2024 
Abb. 10: Schwarzplan Überlagerung Lageplan 1914, Ausschnitt von Marte.Marte Architekten 
 LIDAR-Scan, Marte.Marte Architekten, Stand 2024

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 5 
 
TEIL I: PLANUNGSZIELE UND PLANUNGSZWECK 
 
 
 
1. Stadtentwicklungspolitische Zielsetzung 
 
Das Planungsgebiet des Bebauungsplans O 32.1 liegt im Osten des Stadtgebietes der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und befindet sich östlich der Mathildenhöhe. 
Die Mathildenhöhe selbst ist als Kulturdenkmal und städtebaulich geschlossenes Ensemble des 
Jugendstils einzigartig und von internationalem Rang. Der Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes O 32.1 umfasst eine städtische Fläche am Osthang der Mathildenhöhe sowie 
den angrenzenden Straßenteil des Olbrichwegs. 
 
Teile der Mathildenhöhe mit ihren bedeutenden Denkmälern sind als „Mathildenhöhe 
Darmstadt“ am 24. Juli 2021 in die UNESCO-Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt 
aufgenommen worden. Es ist das Ziel des Magistrats, die Entwicklung der Bereiche innerhalb 
der Pufferzone, welche die Welterbestätte umgibt, durch Bauleitplanung zu sichern und künftige 
Planungen mit den Anforderungen an die Welterbestätte zu synchronisieren, damit die 
„Mathildenhöhe Darmstadt“ als Bestandteil des Erbes der Menschheit erhalten wird. 
 
Die Welterbestätte Mathildenhöhe erstreckt sich auch über eine Teilfläche des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans O 32.1, der den Standort für das „Informationszentrum Mathildenhöhe“, 
ein weiteres Baufenster für ergänzende kulturelle Nutzungen sowie die öffentlichtlichen 
Grünflächen definieren und festsetzen soll. 
 
 Abb. 1: Luftbild des Osthangs an der Mathildenhöhe 
 
2. Planungsanlass / Erfordernis der Planung 
 
Für den Bereich des Bebauungsplans O 32.1 liegt der rechtskräftige Bebauungsplan O 32 
– Mathildenhöhe Ost – vor. 
Nachdem die Künstlerkolonie Mathildenhöhe mit ihren bedeutenden Denkmälern 2021 in die 
Welterbeliste der UNESCO aufgenommen wurde, ist von ICOMOS (International Council of 
Monuments and Sites) eine Änderung des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans gefordert

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 6 
 
worden. Grund hierfür ist die ausgewiesene zukünftige Lage des Informationszentrums. Der im 
rechtskräftigen Bebauungsplan O 32 – Mathildenhöhe Ost – festgelegte Standort des 
Informationszentrums liegt größtenteils innerhalb der Welterbestätte Mathildenhöhe. Da in 
diesem Bereich keine Neubauten zulässig sind, muss das zukünftige Gebäude somit nach Osten 
verschoben werden. Hierzu muss der Bebauungsplan O 32 in diesem Teilbereich geändert 
werden, da er an dem künftig geplanten Ort des Informationszentrums kein Baurecht hierfür 
ausweist. 
 
Im Zusammenspiel mit den bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen O 27 auf der Südseite der 
Mathildenhöhe, O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – und O 32 – Mathildenhöhe Ost – wird 
sichergestellt, dass alle angrenzenden Übergangsbereiche zum Gebiet der Welterbestätte 
Mathildenhöhe Darmstadt planungsrechtlich geregelt und im Sinne der Forderungen von 
ICOMOS abgesichert sind. 
 
Der Aufstellung des Bebauugsplanes O 32.1 liegen die Vorschriften des Baugesetzbuches 
(BauGB) und die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zugrunde. 
 
 
3. Aufgabenstellung / Ziel der Planung 
 
Der aktuell rechtskräftige Bebauungsplan O 32 hat zum Ziel Fehlentwicklungen in Bezug auf das 
Ensemble Mathildehöhe (Künstlerkolonie) und seine Einbettung in die umgebende 
Stadtlandschaft zu vermeiden. 
Dennoch bedarf es einer Korrektur der Bauflächen für einen Teilbereich, den des neuen 
Bebauungsplanes O 32.1: 
Der bisher vorgesehene und im rechtskräftigen Bebauungsplan O 32 – Mathildenhöhe Ost – 
festgelegte Standort des Informationszentrums liegt innerhalb der Welterbestätte – von der 
UNESCO wird jedoch ein Standort außerhalb der Welterbestätte gefordert. Somit muss das 
Baufenster für das Informationszentrum nach Osten verschoben werden, wodurch die Freiräume 
neu zu definieren sind. Hierzu muss der Bebauungsplan O 32 in dem betroffenen Teilbereich 
geändert werden. 
 
 Abb. 2: Visualisierung des geänderten Entwurfs des Informationszentrums (Marte.Marte Architekten) 
 
Der neue Standort des Informationszentrums hat keinen Einfluss auf die Sichtlinien von und zur 
Welterbestätte. Darüber hinaus sieht das überarbeitete Konzept entsprechend der Empfehlung 
eine deutlich reduzierte Baumasse vor. Ferner wurde auch die Fläche für die ergänzenden

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 7 
 
kulturellen Nutzungen verkleinert. Die ursprünglichen Baufenster mit Flächen von 900 qm für 
das Informationszentrum und 2000 qm für die kulturellen Nutzungen sind nun zugunsten einer 
vergrößerten öffentlichen Grünfläche und einer zukünftigen freiraumplanerischen Gestaltung auf 
460 qm Fläche für das Informationszentrum und 360 qm für die ergänzende kulturelle Nutzung 
reduziert worden. 
 
 Abb. 3: Überlagerung eines Teilbereichs des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans O 32 (hell hinterlegt) mit dem 
Geltungsbereich des Bebauungsplans O 32.1 (dick schwarz gestrichelt) und den neuen Baufenstern (blau mit schwarzen 
Strich-Strich-Punkt Linien) 
(o. Maßstab) 
 
Die Flächen rund um die beiden o.g. Baufenster sollen als öffentliche Grünflächen festgesetzt 
und mit ihrem Baumbestand so weit wie möglich erhalten und gesichert werden. 
 
 
4. Geltungsbereich / Lage im Stadtgebiet 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes O 32.1 umfasst die städtische Fläche am Osthang 
der Mathildenhöhe sowie den angrenzenden Straßenteil des Olbrichwegs. Im Norden grenzt das 
Plangebiet an die Südseite der Liegenschaften am Fiedlerweg sowie an das Grundstück der 
Hochschule Darmstadt, im Osten an den Fiedlerweg und das Grundstück Fiedlerweg 14, im 
Süden und Südwesten an die Grundstücke südlich des Olbrichwegs mit dem Geltungsbereich 
des Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd –  sowie im Westen an den Kernbereich der 
Mathildenhöhe mit dem Ausstellungsgebäude. 
 
Der Geltungsbereich hat eine Größe von 0,9 ha und ist eine Teilfläche des im Jahr 2021 
rechtskräftig gewordenen Bebauungsplans O 32.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 8 
 
 Abb. 4: Geltungsbereich des Bebauungsplans O 32.1, Luftbild 2021 – Informationszentrum Mathildenhöhe –  
(o. Maßstab) 
 
5. Übergeordnete Planungen / Planungsrechtliche Situation 
 
5.1 Regionalplan Südhessen 2010 
 
Für die Planungsregion Südhessen gilt der Regionalplan Südhessen 2010 (für den Ballungsraum 
Frankfurt Rhein-Main der Regionale Flächennutzungsplan 2010). Er wurde am 17. Dezember 
2010 von der Regionalversammlung beschlossen und im Juni 2011 von der Landesregierung 
genehmigt. Mit der Bekanntmachung am 17. Oktober 2011 (Staatsanzeiger 42/2011) ist der 
Plan in Kraft getreten. 
 
Im Regionalplan Südhessen 2010 wird das Planungsgebiet als „Vorranggebiet Siedlung - 
Bestand“ dargestellt. Der Bebauungsplan ist mit seinen Festsetzungen an die Ziele des 
Regionalplanes angepasst und entspricht damit dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
 
5.2 Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan – FNP) 
 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist seit dem 01.04.2006 rechts-
wirksam. Er stellt das Plangebiet und die Fläche nördlich und westlich davon als 
„Gemeinbedarfsfläche“ dar. Der nördliche Teil der Gemeinbedarfsfläche ist für die Nutzung der 
Hochschule Darmstadt („FH“) und der Bereich des Bebauungsplans O 32.1 (Osthang / 
Olbrichweg) ist für kulturelle Einrichtungen („“) vorgesehen. 
 
Die in gelb und grün gepunkteten Linien verlaufen in Ost-West-Richtung quer durch das 
Plangebiet und zeigen wichtige Verbindungen auf: der Hauptradweg bzw. Hauptfußweg sowie 
die ausgewählte Grünverbindung soll die Vernetzung im Stadtgebiet steuern. Die dargestellte 
Durchwegung und Durchgrünung wird durch den Bebauungsplan O 32.1 gesichert.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 9 
 
 Abb. 5: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan 2006 (FNP) mit dem Geltungsbereich des 
Bebauungsplans O 32.1 (o. Maßstab)  
 
Der Bebauungsplan O 32.1 berücksichtigt die Vorgaben des Flächennutzungsplanes mit den 
entsprechenden Festsetzungen. Nach § 8 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsgebot) sind 
Bebauungspläne derart aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch die 
Festsetzungen des Bebauungsplans „die zugrunde liegende Darstellung des 
Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht wird“. 
 
Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gewährleistet. 
 
5.3 Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan)  
 
Für den östlichen Teil der Mathildenhöhe zwischen Dieburger Straße, der Eisenbahnlinie an 
Spessartring und Schwarzwaldring, Erbacher Straße, Fiedlerweg, Olbrichweg und Lucasweg trat 
der Bebauungsplan O 32 im Jahr 2021 in Kraft. Er ersetzte damit das Planungsrecht des zuvor 
geltenden Bebauungsplans O 13 – Mathildenhöhe Ost – von 1972. 
 
Ziel des Bebauungsplans O 32 ist die maßvolle Weiterentwicklung der Wohnnutzung im Gebiet 
unter Beachtung des Denkmalschutzes sowie die Aufwertung des Osthangs durch die 
Ergänzungsflächen für ein Informationszentrum und weitere kulturelle Nutzungen. Weiterhin 
sollen die gewachsene Flora und Fauna geschützt und gesichert werden.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 10 
 
 Abb. 6: Bebauungsplan O 32 – Mathildenhöhe Ost - von 2021 
(o. Maßstab) 
 
5.4 Denkmalschutz 
 
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans O 32.1 steht gem. § 2 Abs. 1 und 3 
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) als „Gesamtanlage Mathildenhöhe“ unter 
Denkmalschutz. Zusätzlich ist der Ateliergarten, welcher im Zusammenhang mit dem 
angrenzenden Atelier-Gebäude der Hochschule Darmstadt (Olbrichweg Nr. 10 von Albin Müller, 
Einzeldenkmal) zu sehen ist, als denkmalgeschützte Grünanlage eingetragen. 
 
 Abb. 7: Denkmalschutz im Geltungsbereich: Gesamtanlage (hellrosa), Einzeldenkmäler (rot), Grünanlagen, Parks (grün) 
(o. Maßstab)

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 11 
 
Weiterhin besteht ein besonderer Schutz der UNESCO-Welterbestätte „Mathildenhöhe 
Darmstadt“, die den Geltungsbereich im westlichen Teil des Bebauungsplans O 32.1 überlagert. 
Der übrige Teil des Bebauungsplans O 32.1 befindet sich innerhalb der sog. Pufferzone der 
Welterbestätte, sodass auch hier die Empfehlungen und Vorgaben der UNESCO zum Schutz der 
Stätte zu berücksichtigen sind. 
 
 
 Abb. 8: Auszug aus dem Managementplan (orange = Welterbestätte Mathildenhöhe, orange gestrichelt = Welterbezone, 
sog. Pufferzone)  
(o. Maßstab) 
 
Aus der Überlagerung der für den Osthang relevanten Überreste der Ausstellungen von 1908 und 
1914 mit dem aktuellen Katasterplan und dem neuen Baufenster des Informationszentrums wird 
die historisch bedeutsame Lage des Plangebiets deutlich. Diese Überreste sind als 
Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG (Bodendenkmal Darmstadt Bezirk 002 003) 
geschützt. Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder 
Teile davon zerstören oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen oder umgestalten will 
und wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern 
oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des 
Kulturdenkmals auswirken kann (§ 18 HDSchG). Daher bedürfen Erdarbeiten, die Eingriffe in das 
Bodendenkmal bedeuten, der Genehmigung, die unter Auflagen (archäologische Untersuchung 
und Dokumentation) erteilt werden können.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 12 
 
 Abb. 9: Schwarzplan Überlagerung Lageplan 1908, Ausschnitt von Marte.Marte Architekten 
(o. Maßstab) 
 
 Abb. 10: Schwarzplan Überlagerung Lageplan 1914, Ausschnitt von Marte.Marte Architekten 
(o. Maßstab)

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 13 
 
6. Weitere bestehende Planungen und Gutachten  
 
6.1 Rahmenplanung Mathildenhöhe 2006 
 
Im Rahmen des Workshops „Forum Entwicklung Mathildenhöhe“ waren im Jahr 2006 Fachleute 
und Anlieger/innen aus allen betroffenen Bereichen zusammengekommen, um die 
Rahmenbedingungen für eine zukünftige Entwicklung der Mathildenhöhe zu diskutieren. 
 
Auf Fachbeiträgen und Anliegerwünschen aufbauend wurden im Rahmen einer 
Planungswerkstatt in vier Arbeitsgruppen Planungsansätze und Denkanstöße erarbeitet, 
diskutiert und als Leitlinien für die weitere Entwicklung zusammengetragen. 
 
Ein wesentliches Ergebnis war, dass öffentlich kulturelle Einrichtungen wie das 
Informationszentrum ein prägender Bestandteil der Mathildenhöhe sind und zeitnah entwickelt 
werden sollten. 
 
6.2 UNESCO-Welterbe 
 
Teile der Mathildenhöhe mit ihren bedeutenden Denkmälern sind als „Mathildenhöhe 
Darmstadt“ im Rahmen der 44. Welterbekomiteesitzung in die UNESCO-Liste des Kultur- und 
Naturerbes der Welt aufgenommen worden. Das Gebiet der Welterbestätte umfasst alle noch 
erhaltenen Teile der vier Ausstellungen von 1901 bis 1914 und besteht aus zwei Bestandteilen. 
Um die Welterbestätte herum wurde entsprechend den Vorgaben der UNESCO eine Pufferzone 
gelegt. Diese ist ein Gebiet, welches den Schutz und den Erhalt sowie das Management der 
Welterbestätte mit ihrem außergewöhnlichen universellen Wert und Attributen regelt und diese 
vor negativen Entwicklungen schützt. Denn nicht immer muss eine Gefährdung des 
außergewöhnlichen universellen Wertes innerhalb der Stätte erfolgen, diese kann auch außerhalb 
von ihr in der Nähe oder weiteren Ferne auftreten. 
 
Alle Teile der Pufferzone sollen deshalb durch Bauleitplanung gesichert werden, um den 
Ansprüchen einer qualitativ hochwertigen Umgebung gerecht zu werden. Durch die 
Bauleitplanung sollen neben gestalterischen Qualitäten auch Sichtbeziehungen von und zur 
Welterbestätte gesichert werden. 
 
6.3 Realisierungs- und Ideenwettbewerb Osthang Mathildenhöhe 
 
Für die gesamte städtische Fläche des Osthangs und der Parkplatzfläche nordwestlich des 
Hochschulgebäudes wurde ein kombinierter Realisierungs- und Ideenwettbewerb ausgelobt und 
mit Sitzung des Preisgerichts und der Ausstellung aller Arbeiten Ende November 2018 
abgeschlossen. 
 
Der Realisierungsteil des Wettbewerbs umfasste die Teilfläche südlich des Hochschulgebäudes 
(Entwicklungsbereich B1). Hier wurde von den Teilnehmern der Entwurf für das zukünftige 
Informationszentrum ausgearbeitet. 
 
Der Entwurf des 1. Preisträgers war die Grundlage für die weiteren bauleitplanerischen 
Festlegungen des Bebauungsplanes O 32 in diesem Bereich. 
 
Durch die Einwendungen der ICOMOS (Lage innerhalb der Welterbestätte) konnte der Entwurf 
an dieser Stelle nicht realisiert werden, sodass auf Grundlage eines neuen Entwurfs der 
Bebauungsplan O 32 in diesem Bereich überarbeitet werden muss. 
 
Nach der Einschreibung in die Liste der Welterbestätten ist es eine der vertraglichen Aufgaben 
der Stadt, ein Informationszentrum für die Stätte bereit zu stellen. Dieses muss bestimmte 
Anforderungen erfüllen und gut erreichbar sein. Insbesondere müssen die vorgehaltenen 
Angebote und Infrastrukturen barrierefrei erschlossen sein. Der Standort des 
Informationszentrums wurde intensiv mit der UNESCO diskutiert und abgestimmt. Der Osthang 
erfüllt alle Anforderungen an einen Ort zum Ankommen und Informieren für die Besuchenden

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 14 
 
der Welterbestätte, zudem befindet sich der Standort unmittelbar an der Welterbestätte, aber 
außerhalb der geschützten Kernzone. Die Prüfung der umgebenden Flächen und Gebäude hat 
keinen besser geeigneten Alternativstandort hervorgebracht. 
 
7. Bestandsanalyse Planungsgebiet 
 
7.1 Planungsgebiet 
 
Das Gebiet des Bebauungsplans O 32.1 ist geprägt durch seine starke Hanglage – dem Osthang 
der Mathildenhöhe. Es umfasst eine städtische Fläche sowie die im Süden und Westen 
angrenzenden Straßenteile des Olbrichwegs. 
 
Im Norden grenzt das Gebiet an das Grundstück der Hochschule Darmstadt und die 
Liegenschaften des Fiedlerwegs 20 bis 34 an. Östlich schließt der Fiedlerweg und das 
Grundstück Fiedlerweg 14 an das Plangebiet an, im Süden und Südwesten grenzen die 
Grundstücke südlich des Olbrichwegs mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes O 27 
– Mathildenhöhe Süd – sowie im Westen das Ausstellungsgebäude der Mathildenhöhe an. 
 
Die an das Plangebiet angrenzenden Nutzungen umfassen sowohl private Wohnnutzungen und 
kleinere gewerbliche Flächen wie Büros und Artspraxen als auch öffentliche Nutzungen wie die 
der Hochschule oder die kulturellen Angebote der Mathildenhöhe. 
 
7.2 Gebäude und ihre Grundstücke 
 
Auf dem Grundstück befindet sich aktuell ein temporäres Veranstaltungsgebäude der 
Osthanginitiative (OHA e.V.), das im Jahr 2014 im Zuge des Architektursommers als 
Kunstprojekt und Treffpunkt für die Interimsnutzung des Osthangs in Holzbauweise konzipiert 
wurde. Rund um den Bau hat die OHA e.V. in den letzten 10 Jahren ehrenamtlich 
unterschiedliche kulturelle Angebote auf dem Gelände organisiert. Mitte Oktober 2024 hat dort 
die Abschiedsfeier der OHA e.V. stattgefunden. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist im 
regelmäßigen Austausch mit der OHA e.V., sodass auch zukünftig ein ehrenamtliches 
Engagement möglich bleibt. Das städtische Grundstück soll nun für das von der UNESCO im 
Rahmen der Welterbeanerkennung geforderte Informationszentrum genutzt werden. Auch die 
geplante Nutzung ist eine kulturelle Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB. 
 
Südlich der Hochschule steht ein Trafo-Häuschen, dass durch den Bebauungsplan O 32.1 
planungsrechtlich gesichert wird. Abgesehen davon ist die gesamte Fläche des Geltungsbereichs 
zur Zeit unbebaut und weist einen starken Bewuchs auf. 
 
In der Umgebung ist eine eher heterogene Bebauung vorhanden: Während die Sonderbauten der 
Mathildenhöhe von der vergleichsweise kleinteiligen Struktur der freistehenden Villen der 
Künstlerkolonie ergänzt werden, ist die Hochschule durch großflächige Baukörper 
gekennzeichnet. Die umgebende Wohnbebauung umfasst sowohl I- bis II-geschossige Häuser 
östlich des Plangebiets, über meist IV-geschossige (aufgelöste) Blockrandbebauung, bis hin zu 
den V- bis X-geschossigen Wohnhochhäusern nördlich der Gebietsabgrenzung. 
 
7.3 Private und öffentliche Grün- und Freiflächen 
 
Im gesamten Geltungsbereich befinden sich keine privaten Freiflächen. 
Auf dem Bereich südlich des Hochschulgebäudes befindet sich eine Rasenfläche sowie eine 
Zufahrt zur Hochschule. Die größte Fläche des Plangebiets umfasst das durch Sukzession 
entstandene Wäldchen am Osthang mit einem bedeutenden Baumbestand. Zusammen mit der 
Allee im Osten fungieren diese öffentlichen Grün- und Freiflächen als wichtige Grünverbindung 
im Plangebiet und sollen durch die Festsetzungen erhalten und ergänzt werden. Mit den 
landschaftsplanerischen Festsetzungen zum Bewuchs wird die vorhandene Vielfalt ergänzt und 
die neu entstehenden Grünanlagen planungsrechtlich gesichert.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 15 
 
Mit den Festsetzungen soll die Erhaltung des vorhandenen Grüns ohne baum- und 
wurzelschädigende Eingriffe gesichert werden – befestigte Flächen sind versickerungsfähig 
herzustellen. 
 
Der Biotop- und Baumbestand wurde gesondert erfasst und wird im Baum- und 
Biotopbestandsplan zum Umweltbericht dargestellt. Für den Baumbestand wurde ergänzend 
eine Baumliste erstellt, die u. a. Art, Größe und Zustand des Baumbestandes abbildet. 
 
Für die zukünftige Ausgestaltung der Freiflächen soll ein freiraumplanerischer Wettbewerb 
ausgelobt werden. Grundlage für die Auslobung werden u.a. die Inhalte des Bebauungsplans 
O 32.1 mit Umweltbericht und Grünordnungsplan sein. 
 
7.4 Verkehr /Erschließung 
 
Das umgebende Straßen- und Wegenetz besteht aus den historischen, überörtlichen 
Verbindungswegen wie der Dieburger Straße und der Erbacher Straße / Landraf-Georg-Straße, 
sowie Pützerstraße und Fiedlerweg mit z. T. sehr hohem Verkehrsaufkommen. 
Der im Plangebiet liegende Olbrichweg erschließt zusammen mit dem Lucasweg die 
Mathildenhöhe u. a. mit dem Ausstellungsgebäude und dem Hochzeitsturm. Er ist als eine reine 
Anliegerstraße mit Ausnahmen für den Rad- und Anliegerverkehr angelegt. 
 
Zukünftig soll der zentrale Bereich am Informationszentrum als großzügiger verkehrsberuhigter 
Bereich ausgestaltet werden. Dieser soll nur für Ortsansässige / Anlieger sowie einen Shuttle-
Bus passierbar sein. Zur Sicherung dieser Regelung wird eine mechanische Sperre geprüft, die 
nur von Berechtigten geöffnet werden kann, sodass es auch weiterhin möglich sein wird, 
Grundstücke, Praxen und Büros mit dem Auto zu erreichen. 
 
7.4.1 Öffentlicher Nahverkehr 
 
Das Plangebiet kann vom Hauptbahnhof ohne Umsteigen mit der städtischen Linie F und FM 
über die Dieburger Straße, Haltestelle Lucasweg/Mathildenhöhe (Fußweg 250 m), sowie mit 
verschiedenen Regionalbuslinien über die Landgraf-Georg-Straße erreicht werden. Der 
Ostbahnhof befindet sich ebenfalls nur ca. 750 m vom Plangebiet entfernt und bietet weitere 
Anschlüsse auch an die Odenwaldbahn an, die eine Direktverbindung nach Frankfurt ermöglicht. 
 
Die Anbindung an den ÖPNV ist mit den vorhandenen Haltestellen somit ausreichend hergestellt. 
 
Als Besonderheit verbindet die Buslinie FM zwei Welterbestätten, da sie vom Hauptbahnhof aus 
über die Welterbestätte Mathildenhöhe auch die Fossilienlagerstätte Grube Messel erschließt 
(Weltnaturerbestätte mit einer eigenen Haltestelle). 
 
7.4.2 Ruhender Verkehr 
 
Im gesamten Bereich der Mathildenhöhe herrscht ein hoher Parkdruck. Die Hochschule 
Darmstadt mit ihren Mitarbeitenden und Studierenden, die Nutzer/innen des Alice-Hospitals und 
des benachbarten Elisabethenstiftes, die Besucher/innen und Mitarbeitenden der kulturellen 
Einrichtungen auf der Mathildenhöhe sowie die Anwohner/innen und deren Besucher/innen 
nutzen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Das Parkraumangebot für Anlieger/innen setzt 
sich zusammen aus öffentlichen Parkplätzen (überwiegend straßenbegleitend), und Stellplätzen 
auf Privatgrund. 
 
Aufgrund des schon heute beengten Straßenraums im Olbrichweg ist eine weitere durch 
Besucher/innen induzierte Belastung mit Parksuchverkehr und ruhendem Verkehr zu vermeiden. 
Auch aus diesem Grunde wurde für den gesamten Geltungsbereich 2021 eine 
Parkraumbewirtschaftungszone eingeführt, welche dazu beitragen soll, den begrenzten 
Verkehrsraum von Fremdparkenden frei zu halten. Die Einrichtung dieser Zone ist Teil des 
Verkehrskonzeptes im Rahmen des Managementplans für die Welterbestätte „Mathildenhöhe 
Darmstadt“.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 16 
 
 
Auf der Mathildenhöhe befinden sich keine Parkmöglichkeiten für Besucher/innen. In Laufnähe 
befinden sich jedoch einige Parkhäuser (Jugendstilbad, Mercksplatz 1, Parkplätze für PKW sowie 
für 2 Reisebusse, ca. 800 m Fußweg, Höchstparkdauer 4 Stunden / Justus-Liebig-Garage, 
Holzstraße 6, ca. 1 km Fußweg / Parkhaus darmstadtium, Alexanderstraße, ca. 800 m auf die 
Mathildenhöhe / Parkhaus Schlossgarage / Karolinenplatz, Friedensplatz 4, ca. 1 km Fußweg). 
Zwei Behindertenparkplätze stehen am Olbrichweg 10, vor der Hochschule Darmstadt, zur 
Verfügung. 
 
Die Mathildenhöhe wird derzeit von Reisebussen direkt angefahren. Die Zufahrt der Reisebusse 
erfolgt über den Spessartring und den Olbrichweg. Der Bus kann dort mit Parkscheibe eine 
Stunde abgestellt werden. Die Abfahrt erfolgt über den Lucasweg. 
 
Im unmittelbaren Umfeld der Mathildenhöhe sind keine Taxistandplätze zu finden. Die nächsten 
Taxihalte befinden sich vor dem Ostbahnhof. 
 
7.4.3 Radverkehr 
 
Das Gebiet kann mit dem Fahrrad aus allen Richtungen erreicht werden. Die Führung entlang 
des Fiedlerwegs und der östlichen Erbacher Straße ist stark verbesserungsbedürftig. Hier fehlen 
attraktive und sichere Angebote für den Radverkehr. Im Gebiet rund um die Welterbestätte gibt 
es 77 Radabstellmöglichkeiten an sechs Standorten im öffentlichen Raum. 
 
7.5 Altflächen 
 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben 
sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen 
(Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder 
Grundwasserschäden. 
 
7.6 Kampfmittel 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss 
grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei 
denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen 
(Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen 
erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ 
sind zu beachten. 
 
8. Ziele der Planung 
 
Ziel der Entwurfsplanung ist die Weiterentwicklung und Stärkung des Kulturstandortes am 
Osthang der Mathildenhöhe. Bauliche Entwicklungen und Nutzungen müssen sich in das 
angrenzende historische und kulturelle Umfeld einfügen. Ein besonderes Augenmerk der 
Planung gilt dem Schutz der gewachsenen Flora und Fauna, welche über das Gebiet hinaus auch 
für die Gesamtstadt von Bedeutung sind. 
 
Die Planung zielt zudem auf die Anpassung des Standorts des Informationszentrums 
entsprechend den Anforderungen von ICOMOS. In der Stellungnahme zu den Forderungen 
wurden folgende Punkte herausgestellt: 
 
 Der neu vorgeschlagene Standort muss außerhalb des Welterbegebietes (Kernzone) liegen. 
Die Baumasse soll reduziert werden. 
 Der neu vorgeschlagene Standort darf keinen Einfluss auf die überörtlichen und 
kleinräumigen Sichtlinien haben. 
 Der neu vorgeschlagene Standort darf nicht die visuelle Integrität der Attribute berühren.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 17 
 
 Der neu vorgeschlagene Standort soll in den Osthang der Mathildenhöhe integriert und von 
der nominierten Stätte abgerückt sein. 
 Der neu vorgeschlagene Standort darf keinen Fahrzeugverkehr verursachen. Innerhalb der 
Kernzone des Welterbegebietes sind keine Parkplätze mehr vorgesehen, innerhalb der 
Pufferzone wird das Parken durch Parkraumbewirtschaftung kontrolliert. 
 Der neu vorgeschlagene Standort soll einen höheren Grün- und Freiflächenanteil 
ermöglichen, er ermöglicht zudem den Erhalt von mehr erhaltenswerten Bäumen. 
 
Alle Planungsziele sind Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs, zu dem auch ein Umweltbericht 
und ein Grünordnungsplan gehört. 
 
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung 
 
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist in dem, dem Bebauungsplan zugrunde liegenden 
Umweltbericht mit integrierter Grünordnungsplanung näher dargestellt. 
 
Im Zuge des Bebauungsplans O 32 wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (NATURPLAN 
2019) erarbeitet, dessen Ergebnisse zu einem Großteil auf den Teilbereich O 32.1 übertragen 
werden können. 
 
Der Osthang mit seinem „Wäldchen“ bietet mit seinen zum Teil auch älteren Bäumen zahlreiche 
Nistgelegenheiten für Vögel. Insgesamt wurden 24 Vogelarten festgestellt. Es handelt sich dabei 
um Siedlungs- und Waldvogelarten wie Haussperling (Passer domesticus), Amsel (Turdus 
merula), Grünfink (Carduelis chloris), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) und Ringeltaube 
(Columba palumbus). 
Die älteren Bäume stellen darüber hinaus potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse dar. Es 
wurden drei Fledermausarten im Vorhabengebiet und dessen unmittelbarer Nähe erfasst. 
Darunter die am stärksten vertretene Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), die 
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) und die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), 
die nur vereinzelt zu datieren war. 
Bilche wie beispielsweise Gartenschläfer wurden nicht aufgefunden, dennoch kann ein 
Vorkommen nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Igel und Eichhörnchen. 
 
Der Geltungsbereich stellt einen Lebensraum für Vögel, Fledermäuse, und Kleinsäuger wie 
Eichhörnchen, Bilche und Igel dar. Für die genannten Artengruppen konnte das Eintreten eines 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit nicht 
ausgeschlossen werden. Für die Artengruppen Reptilien und Amphibien konnte aufgrund nicht 
vorhandener Habitatpotentiale ein Vorkommen von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 
geschützten Arten grundsätzlich ausgeschlossen werden. 
 
Bei Einhaltung der unten beschriebenen Maßnahmen (unter 10.) wie die Einhaltung des 
Bauzeitraums vom 1. Oktober bis 28. Februar und die Baumhöhlenkontrolle vor Rodung der 
Bäume lässt sich das Eintreten eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 
vermeiden. 
 
10. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung 
 
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind unter anderem folgende Maßnahmen zur 
Vermeidung oder Verminderung von Eingriffen vorgeschrieben: 
 
Bauzeitraum 
Die Baumaßnahme, insbesondere die Baumfällungen, hat außerhalb der Vegetations- und 
Brutperiode zu erfolgen (1. Oktober bis 28. Februar). Baumaßnahmen sind nur tagsüber 
durchzuführen, um auf zusätzliche Beleuchtung zu verzichten.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 18 
 
Erhalt von Baumbestand 
Erhalt von möglichst vielen Bestandsbäumen als Lebensraum für Vögel, Insekten und 
Kleinsäuger. 
 
Baumschutz 
Baumschutzmaßnahmen von nahe stehenden Bäumen bis ca. 2 m Entfernung gemäß DIN 
18920. Der Baum wird dazu mit einem ortsfesten Schutzzaun rundum bis zu einer Höhe von 
2 m geschützt. Sollten bei der Aushebung von Bodenmaterial Baumwurzeln entdeckt werden, 
erfolgt ein Schutz der Baumwurzeln entsprechend der DIN 18920. 
 
Baumhöhlenkontrolle 
Im Rahmen einer Umweltbaubegleitung sind vor den Fällungen betroffene Bäume auf 
Baumhöhlen zu kontrollieren. Leere Baumhöhlen sind fachgerecht zu verschließen, um eine 
Besiedlung durch Fledermäuse bis zum Zeitpunkt der Baumfällung zu verhindern. Im Falle des 
Besatzes durch Fledermäuse darf der betroffene Baum bis zum Ausflug der Tiere nicht gefällt 
werden. Betroffene Baumhöhlen mit Fledermausbesatz sind mindestens eine Woche vor den 
Fällarbeiten mit einem Einwegverschluss zu versehen. Es muss gewährleistet sein (z. B. im 
Hinblick auf die Witterungsverhältnisse), dass die Tiere innerhalb dieser Woche aus dem Quartier 
ausfliegen. 
 
Umweltschonende Außenbeleuchtung 
Künstliches Licht sollte nur eingesetzt werden, wo es begründet notwendig ist. Bei allen 
Beleuchtungsanlagen sind Außenwirkungen auf angrenzende potenzielle Lebensräume 
grundsätzlich zu vermeiden. Notwendige Beleuchtung soll durch geeignete Maßnahmen im 
Sinne des Naturschutzes und der Artenvielfalt (v.a. Schutz von Insekten, Fledermäusen, Vögeln 
und Vegetation) so gestaltet werden, dass ein positiver Beitrag zur Ressourcenschonung, zur 
Gesundheit der Bevölkerung und zum Erhalt des nächtlichen Stadtbildes geleistet wird. 
 
 
 
TEIL II: FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES 
 
 
 
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB) 
 
Nachfolgend werden die Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) erläutert: 
 
1. Art der baulichen Nutzung 
 
Flächen für den Gemeinbedarf 
 
Entsprechend dem Planungsziel wird die Nutzung im Gebiet als Fläche für Gemeinbedarf  
– Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – festgesetzt. Damit wird die 
Errichtung eines Informationszentrums, welches im Zusammenhang mit der Künstlerkolonie 
Mathildenhöhe und der Welterbestätte steht, planungsrechtlich gesichert. Ergänzend ist eine 
weitere kulturelle Nutzung im Baufeld am Fiedlerweg möglich. 
Auf eine detailliertere Definition der kulturellen Nutzung wurde verzichtet um die zukünftige Art 
der baulichen Nutzung nicht zu weit einzuschränken.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 19 
 
2. Maß der baulichen Nutzung  
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenze) 
mit einer maximal zulässigen Grundfläche (GR) und durch die Höhe der baulichen Anlagen 
bestimmt. Auf eine Festsetzung der Geschosszahlen wurde verzichtet, um die zukünftigen 
Nutzungsmöglichkeiten der Gebäude nicht einzuschränken. 
 
2.1 Grundfläche (GR) 
 
Um das Maß der Bebauung auf die städtebaulich gewünschte Fläche zu begrenzen, wird durch 
Festsetzung der maximalen Grundfläche die Bebaubarkeit der i. S. der durch die Planzeichnung 
festgesetzten Baufenster verstetigt. Zur Konkretisierung und Verdeutlichung sowie zur besseren 
Nachprüfbarkeit sind Maßketten eingetragen. 
 
2.2 Höhe baulicher Anlagen 
 
Da bei bestimmten Gebäudenutzungen und Gebäudeformen (hier: kulturelle Einrichtungen) die 
Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse für die Begrenzung der Höhenentwicklung 
der Gebäude aufgrund abweichender Geschosshöhen nicht ausreicht, werden Festsetzungen zur 
maximalen Gebäudehöhe getroffen, um eine Störung des Ensembles am Olbrichweg durch 
unverhältnismäßige Gebäudehöhen zu vermeiden. 
 
2.3 Höhenbezugspunkt 
 
Die Höhen der Gebäude sind durch die NHN-Höhen eindeutig bestimmt, so dass es keiner 
zeichnerischen Darstellung eines Höhenbezugspunktes bedarf. 
 
 
3. Bauweise 
 
3.1 Offene Bauweise „o“ 
 
Die durch die Baufenster definierte Fläche der möglichen Bebauung wird durch die Festsetzung 
„offene Bauweise“ ergänzt. 
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Die Länge 
der in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Die 
offene Bauweise wird für den Bereich der kulturellen Nutzungen am Osthang festgesetzt, um zu 
verhindern, dass Gebäude entstehen könnten, welche sich in ihrem Maßstab nicht in den Bereich 
der Solitärbebauung am Osthang einfügen. 
 
 
4. Überbaubare Grundstücksflächen 
 
4.1 Baugrenzen 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgelegt. Damit wird 
bestimmt, wo auf dem Grundstück die zulässige Bebauung verwirklicht werden kann. 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die beiden Flächen für Neubaumöglichkeiten sehr 
genau auf Grundlage vorliegender Bewertungen durch die UNESCO festgelegt und 
gekennzeichnet. Die Ausweisungen der Baufenster sichern ausreichende 
Entwicklungsmöglichkeiten für die im Rahmen der benachbarten Kulturstätte Mathildenhöhe 
definierten kulturellen Nutzungen (Informationszentrum und ergänzender Bau), schützen aber 
gleichzeitig die zusammenhängenden Grün- und Freiflächen, die auch im Rahmen der 
Biotopvernetzung und des Klimaaustauschs für die Gesamtstadt von Bedeutung sind.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 20 
 
Eine Überschreitung der Baugrenzen ist ausnahmsweise möglich, jedoch lediglich für 
notwendige Fluchtwege, Fluchttreppen sowie unterirdische Gebäudeteile. Hierdurch soll die 
Überschreitung auf so wenig Flächen wie möglich begrenzt werden, gleichzeitig wird so eine 
maßvolle Erweiterung der reduzierten Baufenster ermöglicht. 
 
Bei der Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksfreiflächen sind gemäß den festge-
setzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
die Befestigungen auf das zwingend erforderliche Maß zu reduzieren. 
 
 
5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Carports 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind oberirdische Stellplätze, Garagen und Carports 
nicht zulässig. Hierdurch wird dem Mobilitätskonzept Rechnung getragen, dass eine Belastung 
der Welterbestätte durch weitere Verkehre ausgeschlossen ist. Weiterhin zielt die Festsetzung 
auf den gestalterischen Anspruch der Flächengestaltung rund um das Welterbe. 
 
Im Sinne einer barrierearmen Planung gibt es zudem, in Abstimmung mit der 
Landesdenkmalbehörde, die Empfehlung einen barrierefreien Stellplatz unmittelbar am Welterbe 
im Straßenraum vor der Hochschule einzurichten. 
 
In Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sind Fahrradabstellplätze auch auf den 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Somit wird den Farradabstellplätzen 
ausreichend Raum zugestanden, da aufgrund der Besucherzahl von einem hohen Bedarf 
auszugehen ist. Im Hinblick auf den besonderen Ort an der Welterbestätte ist der Denkmalschutz 
jedoch als Belang abzuprüfen. 
 
Die privaten Erschließungsflächen und sonstige zu befestigende Grundstücksfreiflächen sind so 
herzustellen, dass Niederschlagswasser versickern kann (z. B. Schotterrasen, Pflaster mit 
Rasen- oder Splittfugen). 
 
 
6. Öffentliche Verkehrsflächen  
 
Die im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Verkehrsflächen entsprechen den vorhandenen 
Straßenflächen, über die alle Grundstücke im Planungsgebiet erschlossen werden. 
 
Mit der Ausweisung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter 
Bereich – für die Verkehrsfläche bis zur Grenze der Welterbestätte Mathildenhöhe Darmstadt, 
zeigt der Bebauungsplan auf, wie der besonderen Situation als Zugangsfläche zum Welterbe von 
der Ostseite Rechung getragen werden kann. In diesem Bereich soll eine höhere 
Aufenthaltsqualität und Priorität für zu Fuß Gehende erreicht werden. Durch den geplanten 
niveaugleichen Ausbau ohne Bürgersteige wird zudem der Eintritt in den historischen Kontext 
„Welterbe Mathildenhöhe“ für die Besuchenden erfahrbar gemacht. 
Eine Verschiebung der Verkehrsflächen zugunsten des verkehrsberuhigten Bereichs ist 
entsprechend des freiraumplanerischen Konzepts bzw. der Ausbauplanung möglich. 
 
 
7. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen  
 
Für die Flächen von Versorgungsanlagen (Elektrizität) wird ein Standort festgesetzt und damit 
funktional und räumlich gesichert. 
 
Öffentliche Müllsammelstandorte werden am Olbrichweg als unzulässig definiert, sodass dem 
Standort mit seinem Blick auf das Welterbe Rechnung getragen wird.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 21 
 
 
 
8. Öffentliche Grünflächen  
 
Die öffentliche Grünfläche wird in zwei Teilbereiche untergliedert. Damit wird ihrer 
unterschiedlichen Lage und zukünftigen Anforderungen Rechnung getragen. 
 
8.1 Öffentliche Grünfläche 1 -Parkanlage - 
 
Die im Plan gekennzeichnete öffentliche Grünfläche – Parkanlage - ist als Grünanlage mit 
parkartigem Charakter dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Dieser wichtige zentrale Bereich 
des Plangebietes wird aus diesem Grund als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Damit wird der 
Bedeutung dieser Fläche für das Kleinklima und als Biotop für Flora und Fauna Rechnung 
getragen. 
 
Folgende Festsetzungen zielen darauf, die Fläche mit ihrem Charakter als „Wildnis“ zu erhalten 
und zu festigen sowie gleichzeitig den Grünraum für Besuchende erfahrbar und zugänglich zu 
machen: 
- mindestens 60 % der Fläche ist im Bestand mit ihrem natürlichen Aufwuchs zu erhalten 
- maximal 40 % der Fläche ist gestalterisch neu herzustellen 
- der Anteil der befestigten Fläche darf insgesamt 20 % nicht übersteigen 
 
Flächenbefestigungen müssen versickerungsfähig sein, jedoch nicht frostfrei auf 80 cm 
gegründet werden (bspw. wassergebundene Wegedecke oder Pflaster mit einer Gründung von 
30-40 cm). 
Mit der Festsetzung soll die Erhaltung der vorhandenen Wildnisfläche ohne baum- und 
wurzelschädigende Eingriffe gesichert werden. 
 
8.2 Öffentliche Grünfläche 2– Vorplatz Informationszentrum – 
 
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorplatz Informationszentrum“ ist als 
Grünanlage herzustellen. Sie dient der Erschließung des Informationszentrums sowie dem 
Aufenthalt und der Begegnung. 
 
Die Fläche soll wie folgt hergestellt werden: 
- mindestens 20 % der Fläche ist als Grünfläche mit Bodenanschluss herzustellen und 
dauerhaft zu unterhalten 
- maximal 80 % der Fläche können befestigt hergestellt werden 
- alle sehr erhaltenswerten Bäume bleiben bestehen 
 
 
9. Boden, Natur und Landschaft 
 
Befestigte, nicht überbaute Flächen sind, soweit wasserwirtschaftliche und 
brandschutztechnische Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen 
herzustellen. Ausgenommen hiervon ist die Öffentliche Grünfläche 2, deren Festsetzung 
abweichend gültig ist. 
Ziel ist es, großflächige Versiegelungen im Plangebiet zu verhindern und diese im Gegenzug auf 
den notwendigen Flächen auf dem Vorplatz des Informationszentrums zu ermöglichen. 
 
Alle Vorgaben zu umweltschonender Außenbeleuchtung, dem Schutz vor Vogelschlag sowie der 
Anbringung von Nisthilfen, zielen auf eine Sicherstellung des Artenschutzes.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 22 
 
 
9.1 Dachbegrünung 
 
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Mindestgröße von 20 m2 sind extensiv als Gras-
Staudendach zu begrünen, sofern bautechnische und brandschutztechnische Regelungen dem 
nicht widersprechen. Die Vegetationsschicht muss eine Mächtigkeit von mindestens 0,15 m 
aufweisen. Fenster, Be- und Entlüftungsöffnungen, Dachterrassen und technische Aufbauten, 
sind ausgenommen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Anlagen für Solarthermie und 
Photovoltaikanlagen müssen mit der Dachbegrünung kombiniert werden und schließen sich 
gegenseitig nicht aus, vorausgesetzt die Kombination ist mit den gestalterischen Anforderungen 
des Denkmalschutzes vereinbar. 
Mit dieser Festsetzung zielt der Bebauungsplan auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen des 
Gebietswasserhaushaltes, da ein Teil des Niederschlagswassers auf der Fläche zurückgehalten 
werden kann. Die Dachbegrünung wirkt somit als Maßnahme zur Niederschlagsretention und als 
plangebietsinterne klimawirksame Ausgleichsfläche. Es wird eine Minimierung des 
Wärmeinseleffektes erreicht, der den durch den Klimawandel beförderten Starkregenereignissen 
und Unwetterlagen begegnet. 
 
9.2 Vorgärten 
 
Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. 
Diese sind möglichst naturnah zu gestalten und mit gebietsheimischen Kräutern bzw. Gräsern 
zu bepflanzen. Schottergärten sind nicht zulässig. 
Innerhalb der Vorgartenzone sind nur die notwendigen Hauszugänge zulässig.  
Durch die Maximierung von versickerungsfähigen Oberflächenbefestigungen und durch die 
festgesetzte Durchwurzelung der Vorgärten werden diese zu wirksamen Retentionsflächen, die 
das Regenwasser verzögert abgeben. Damit erfüllen sie zum einen eine schützende Funktion für 
das Kanalsystem bei Starkregenereignissen, zum anderen ermöglichen sie mikroklimatische 
Verbesserungen. Zusätzlich wird durch die naturnahe und heimische Bepflanzung ein 
dauerhafter Lebensraum für Tiere begünstigt und damit die Biodiversität gefördert. 
 
 
10. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
Im Rahmen des Umweltberichtes wurden 133 Einzelbäume und vier Baumgruppen im Plangebiet 
kartiert und bewertet. Davon wurden 69 Bäume als erhaltenswert und 32 Bäume als 
eingeschränkt erhaltenswert charakterisiert. Um den Charakter dieses „kleinen Wäldchens“ zu 
erhalten, wurde daher die überwiegende Zahl der Bäume entsprechend der Kartierung als 
erhaltenswert festgesetzt. 
Bei notwendigem Ersatz sind geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort möglich 
(2,5 m). 
 
Entlang des Olbrichwegs ist der Baumbestand als straßenbegleitende Baumreihe zu erhalten 
und durch Neuanpflanzungen im Abstand von 8 bis 10 m zu ergänzen. Im Kontrast zur klaren 
Formensprache der Grünfläche 2 ist hier die Baumreihe mit dichtem Unterwuchs vorgesehen um 
so einen Übergang zur Grünfläche 1 mit ihrem Charakter als „Wildnisfläche“ herzustellen. Im 
Bereich der Grünfläche 2 können die Bäume, mit dem Ziel eines offenen Zugangs zur Platzfläche 
und zum Informationszentrum hin, vom Unterwuchs befreit werden.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 23 
 
B. AUFNAHME VON AUF LANDESRECHT BERUHRENDEN REGELUNGEN  
 
1. Gestaltung der baulichen Anlagen  (§ 91 Abs. 1 HBO) 
 
1.1 Dachgestaltung 
 
1.1.1 Dachform 
 
Die Gestaltung der Dachlandschaft ist besonders in Gebieten mit Hanglagen von besonderer 
gestalterischer und städtebaulicher Bedeutung – in unmittelbarer Umgebung zur Welterbestätte 
wirkt die Dachform unmittelbar auf das Erscheinungsbild im historischen Kontext. 
 
Die Festsetzung als Flachdach oder Satteldach orientiert sich am vorliegenden Entwurf zum 
Informationszentrum (Flachdach) und der möglichen Bebauung am Fiedlerweg (Flachdach oder 
Satteldach möglich). Aufgrund der heterogenen Umgebung sind, nach Rücksprache mit dem 
Denkmalschutz, sowohl Flach- als auch Satteldächer möglich. 
 
1.1.2 Dachaufbauten 
 
Auf Grund der direkten Nachbarschaft der Weltkulturgebäude und einer möglichen nachteiligen 
Blickrichtung, sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nicht zulässig. Bei begründeten 
Ausnahmen und dem Nachweis, dass das Vorhaben keine negative Auswirkung auf das 
Erscheinungsbild des Welterbes hat, können Ausnahmen in Abstimmung mit der unteren 
Dekmalschutzbehörde zulässig sein. 
 
1.2 Gebäudefassaden 
 
Die Fassadengestaltung ist aufgrund der schutzwürdigen Umgebung des Welterbes 
Mathildenhöhe mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 
Vorgesetzte Rolladenkästen sind nicht zulässig. 
 
1.3 Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und in Abstimmung mit der Unteren 
Denkmalschutzbehörde zulässig, sodass zwar die Bewerbung von möglichen Veranstaltungen / 
Ausstellungen etc. ermöglicht wird, hier jedoch Einschränkungen möglich sind: Gerade im 
Zusammenhang mit der überregionalen kulturellen Bedeutung der Mathildenhöhe und deren 
Gebäuden und Anlagen sollen Werbeanlagen den optischen Zugang und die Wertigkeit des 
gesamten Quartiers nicht negativ beeinflussen. 
 
1.4 Solaranlagen 
 
Solaranlagen auf Gebäuden mit Flachdächern sind dann zulässig, wenn sie in liegender Form 
(max. Neigung 10°) angebracht werden. Die Anlagen dürfen eine Gesamthöhe von 0,4 m über 
der Dachhaut nicht überschreiten. Der Abstand zur Dachkante muss mindestens 0,5 m betragen. 
Auf Gebäuden mit geneigten Dächern sind Solaranlagen dann zulässig, wenn sie als 
Solardachziegel, die flächenbündig in der Dachfläche liegen, ausgeführt und farblich sowie im 
Fugenbild an den Bestand angeglichen werden. 
Solaranlagen sind somit grundsätzlich auf den Dächern zulässig, sie sollen jedoch dem 
gestalterischen Anspruch an die Lage gerecht werden und sich möglichst unauffällig im Dach 
integrieren.

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 24 
 
2. Grundstücksfreiflächen 
 
Zum Erhalt der gewachsenen Geländetopographie und zum Schutz der Baumstrukturen inkl. 
deren Wurzelraums sind Abgrabungen und Aufschüttungen innerhalb der Grünfläche 1 
unzulässig. 
 
Aufgrund der wechselnden Topografie werden Aufschüttungen und Abgrabungen entsprechend 
des Konzepts für das Informationszentrum notwendig sein (bspw. ebenerdiger Eingang zur 
barrierefreien Erreichbarkeit). Gleichzeitig soll die „Wildnis“ der Grünfläche 1 geschützt werden, 
da hier sonst unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Bestandsbäude zu erwarten wären. 
 
 
C. ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER VERWENDEN VON NIEDERSCHLAGSWASSER 
 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf privaten und öffentlichen 
Baugrundstücken Zisternen zu errichten und das auf Dachflächen anfallende 
Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser (z.B. 
für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden. Diese Maßnahme dient dem 
sparsamen Umgang mit der Resource Wasser sowie der Entlastung des örtlichen Kanalsystems 
sowie zugleich dem Klimaschutz. 
 
 
D. KENNZEICHNUNG VON FLÄCHEN UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
 
Denkmalschutz 
 
Eine Teilfläche des Geltungsbereichs ist als Gesamtanlage nach § 2 Abs. 3 HDschG festgelegt. 
Sie ist im Planteil zeichnerisch dargestellt. 
 
Der gekennzeichnete Bereich Olbrichweg Nr. 10 – Ateliergarten – ist als Kulturdenkmal 
(Einzeldenkmäler) gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) ausgewiesen 
und steht unter Denkmalschutz. 
 
Die UNESCO-Welterbestätte „Mathildenhöhe Darmstadt“ liegt mit ihrer Abgrenzung teilweise im 
Plangebiet (westlicher Teil) – zur Vollständigkeit ergänzt eine Beikarte den gesamten 
Grenzverlauf der UNESCO-Welterbestätte sowie die umgebende Pufferzone. 
Hier sind Empfehlungen und Vorgaben der UNESCO zum Schutz der Stätte zu berücksichtigen. 
Im Wesentlichen sind die Anforderungen der UNESCO im Bebauungsplan umgesetzt (bspw. 
Beschränkungen der Höhe, gestalterische Qualitäten und Auswirkungen auf die Welterbestätte). 
Zusätzlich werden bauliche Vorhaben aber auch über die Prüfung durch den Denkmalschutz im 
Zuge des Baugenehmigungsverfahrens gesichert. 
 
E. HINWEISE 
 
Zur praktischen Durchführung der Bebauung und Realisierung der Ziele des Bebauungsplans 
sind einige Hinweise in diesem gegeben. Nachfolgend sind die wichtigsten aufgeführt. 
 
1. Artenschutz, Biodiversität, Umweltschutz 
 
Zur Vermeidung oder zur Verminderung sowie zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Tier- 
und Pflanzenwelt sind Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen worden. Darüber hinaus sind 
Hinweise zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände und Hinweise zur Ver-

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – Begründung 25 
 
meidung von Gefahren für Kleintiere aufgenommen worden, um negative Auswirkungen auf die 
Population der geschützten Arten zu vermeiden. 
 
2. Bodendenkmale 
 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder 
der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 
 
3. Bodenveränderungen 
 
Zum Auffinden von Altflächen oder Ablagerungen wurde ein entsprechender Hinweis 
aufgenommen, dass bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, auf 
sensorische Auffälligkeiten zu achten ist. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes 
festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist 
umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt 
Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in 
Altlastenfragen hinzuzuziehen. 
 
4. Kampfmittelbelastung und-räumung 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss 
grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei 
denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen 
(Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen 
erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen im Lande Hessen“ sind zu beachten. Dieser 
Hinweis ist eine Folge der in letzter Zeit bei Baumaßnahmen verstärkt vorgekommenen Funde 
von Weltkriegsbomben oder -munition und soll die Sicherheit der Beteiligten gewährleisten. 
 
 
 
 
TEIL III: NACHWEIS 
 
1. Statistische Angaben    
 
Fläche des Geltungsbereichs: 9.020 m2 
Fläche für Gemeindedarf 1.179 m 2 
Öffentliche Verkehrsfläche 2.104 m2 
Öffentliche Grünflächen 5.737 m 2 
 
 
 
 
T E I L  B   UMWELTBERICHT

Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
 
Umweltbericht 
 
 
 
 
 
 
Projekt-Nr.: L 23-01  
Bearbeitung: 
Lina Herr 
Carolin Göbel 
 
 
 
 
 
 
Im Auftrag von: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Stadtplanungsamt 
Dipl.-Ing. Constanze Paffrath 
Stadthaus West 
Mina-Rees-Straße 12 
64295 Darmstadt 
 
Frankfurt am Main, den 11.06.2024 
Redaktionell überarbeitet am 09.12.2024
 
Hamburger Allee 45 
D-60486 Frankfurt am Main 
Telefon: 069 - 95 29 64 - 0 
Telefax: 069 - 95 29 64 - 99 
E–Mail: mail@pgnu.de 
www.pgnu.de

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
i 
INHALTSVERZEICHNIS 
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................................. i 
Abbildungsverzeichnis ..................................................................................................................................... iv 
Tabellenverzeichnis ......................................................................................................................................... iv 
A Einleitung ................................................................................................................................................. 5 
1 Planungsanlass ......................................................................................................................................... 5 
2 Lage, Abgrenzung und Charakteristik des Plangebiets .............................................................................. 5 
3 Planvorhaben, Bedarf an Grund und Boden sowie Planungsgrundlagen................................................... 6 
3.1 Beschreibung des geplanten Vorhabens und der Planfestsetzungen ..................................................... 6 
3.2 Bedarf an Grund und Boden ................................................................................................................... 6 
3.3 Umweltschutzziele .................................................................................................................................. 8 
3.3.1 Fachgesetzlich formulierte Umweltschutzziele ............................................................................... 8 
3.3.2 Zielvorgaben übergeordneter Fachplanungen/Bauleitplanungen ................................................ 10 
3.3.3 Schutzgebiete und –objekte .......................................................................................................... 16 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen .................................................... 17 
4 Bestandsbeschreibung und –bewertung (Basisszenario) ........................................................................ 17 
4.1 Fläche .................................................................................................................................................... 17 
4.2 Naturräumliche Gliederung .................................................................................................................. 17 
4.3 Boden .................................................................................................................................................... 18 
4.4 Wasser ................................................................................................................................................... 19 
4.5 Klima und Luft ....................................................................................................................................... 19 
4.6 Pflanzen, Biotope und Tiere sowie Biologische Vielfalt ........................................................................ 21 
4.6.1 Pflanzen, Biotope und Baumbestand ............................................................................................ 21 
4.6.2 Tiere .............................................................................................................................................. 23 
4.6.3 Biologische Vielfalt ........................................................................................................................ 24 
4.7 Wirkungsgefüge .................................................................................................................................... 24 
4.8 Landschafts- und Ortsbild ..................................................................................................................... 25 
4.9 Mensch, Gesundheit des Menschen und der Bevölkerung................................................................... 25 
4.10 Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................................................. 27 
5 Bestandsbeschreibung betroffenes Umfeld ............................................................................................ 28

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
ii 
6 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Nullfall) 
  ............................................................................................................................................................... 28 
7 Landschaftsplanerische/-ökologische Entwicklungs- und Umweltschutzziele ......................................... 29 
7.1 Zielsetzung Fläche und Boden ............................................................................................................... 29 
7.2 Zielsetzung Wasser ................................................................................................................................ 29 
7.3 Zielsetzung Klima und Luft .................................................................................................................... 29 
7.4 Zielsetzung Pflanzen, Biotope und Tiere sowie Biologische Vielfalt ..................................................... 29 
7.5 Zielsetzung Landschafts- und Ortsbild, Wohnumfeld ........................................................................... 29 
7.6 Zielsetzung Mensch, Gesundheit des Menschen und der Bevölkerung................................................ 29 
7.7 Zielsetzung Kultur- und Sachgüter ........................................................................................................ 29 
7.8 Berücksichtigung des Landschaftsplans und umweltrelevanter Fachpläne .......................................... 30 
8 Grünordnungsplan .................................................................................................................................. 30 
8.1 Landschaftsplanerische Entwicklungsziele ............................................................................................ 30 
8.2 Grünordnungskonzept .......................................................................................................................... 31 
8.3 Grünordnerische Festsetzungsvorschläge ............................................................................................ 31 
8.3.1 Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB ........................................................... 31 
8.3.2 Aufnahme von auf Landesrecht beruhender Festsetzungen ........................................................ 34 
8.3.3 Hinweise ........................................................................................................................................ 36 
9 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung (PrognosePlanfall) ....... 41 
9.1 Prognose zum Schutzgut Fläche ............................................................................................................ 41 
9.2 Prognose zum Schutzgut Boden ............................................................................................................ 41 
9.3 Prognose zum Schutzgut Wasser .......................................................................................................... 41 
9.4 Prognose zum Schutzgut Klima und Luft ............................................................................................... 41 
9.5 Prognose zum Schutzgut Pflanzen, Biotope, Tiere und biologische Vielfalt ......................................... 42 
9.6 Prognose zum Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ............................................................................. 42 
9.7 Prognose zum Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und der Bevölkerung .......................... 42 
9.7.1 Freizeit und Erholung .................................................................................................................... 42 
9.7.2 Emissionen & Gesundheit (Schadstoffe, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) ....... 42 
9.7.3 Erzeugte Abfälle und ihre Verwertung .......................................................................................... 43 
9.7.4 Risiken durch Unfälle und Katastrophen ....................................................................................... 43 
9.8 Prognose zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................... 43 
9.9 Prognose für Natura 2000-Gebiete ....................................................................................................... 43 
9.10 Prognose zum Umgang mit Energie ...................................................................................................... 44

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
iii 
9.11 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes ..... 44 
10 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen 44 
10.1 Maßnahmen zu den Schutzgütern Fläche und Boden .......................................................................... 44 
10.2 Maßnahmen zum Schutzgut Wasser ..................................................................................................... 44 
10.3 Maßnahmen zum Schutzgut Klima und Luft ......................................................................................... 45 
10.3.1 Dem Klimawandel entgegen wirkende Maßnahmen (§ 1a Abs. 5 BauGB) ................................... 45 
10.3.2 Der Anpassung an den Klimawandel dienende Maßnahmen (§ 1a Abs. 5 BauGB) ....................... 45 
10.4 Maßnahmen zum Schutzgut Pflanzen, Biotope, Tiere und Biologische Vielfalt.................................... 45 
10.5 Maßnahmen zum Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ....................................................................... 46 
10.6 Maßnahmen zum Schutzgut Mensch/Erholung .................................................................................... 47 
10.7 Maßnahmen zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................. 47 
11 Artenschutzrechtliche Betrachtung ..................................................................................................... 47 
12 Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung ........................................................................................................ 47 
12.1 Planungsrechtlicher Voreingriffszustand .............................................................................................. 47 
12.2 Eingriffs-/Ausgleichbilanz ...................................................................................................................... 48 
13 Zusammenfassende Bewertung der Eingriffserheblichkeit und verbleibender Kompensationsbedarf 48 
14 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Planungsalternativen) ............................................................ 50 
15 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring) ...................................... 50 
16 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ........................................................................................ 50 
17 Quellen- und Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 51 
18 Anlagen .............................................................................................................................................. 53

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
iv 
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 
Abbildung 1: Übersichtskarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans O 32.1 – Informationszentrum 
Mathildenhöhe – .............................................................................................................................. 5 
Abbildung 2: Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan Darmstadt (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2022) ...... 11 
Abbildung 3: Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2003). ........................ 13 
Abbildung 4: Entwicklungskarte des Landschaftsplans der Stadt Darmstadt, Geltungsbereich pink markiert 
(WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT, 2003) ........................................................................................... 14 
Abbildung 5: Bebauungsplan O 13 Mathildenhöhe Ost (STADT DARMSTADT 1974) ................................................ 15 
Abbildung 6: Bebauungsplan O 32 - Mathildenhöhe Ost - (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2020) ...................... 16 
Abbildung 7: Naturräumliche Gliederung Darmstadt und Lage des Untersuchungsgebietes (roter Pfeil) .......... 18 
Abbildung 8: Klimafunktionskarte der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Institut für Klima- und Energiekonzepte 
(2016) ............................................................................................................................................. 20 
Abbildung 9: Biotoptypenkartierung und Baumbestand ..................................................................................... 22 
Abbildung 10: Straßenverkehrslärm (Tag) im Planungsgebiet (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2023) .................. 26 
Abbildung 11: Zunahme der Wärmebelastung im Rhein-Main-Gebiet (mittlere Jahrestemperatur) (HMUKLV 
2019). .............................................................................................................................................. 26 
Abbildung 12:  Anzahl der jährlichen Überschreitungen des Tagesmittelwertes von PM10 in Darmstadt (HMUKLV 
2019). .............................................................................................................................................. 27 
Abbildung 13: Kulturdenkmäler im und am Planungsgebiet ................................................................................. 28 
Abbildung 14: Schutz von Bäumen im Zuge der Bauarbeiten................................................................................ 46 
 
TABELLENVERZEICHNIS 
Tabelle 1: Flächenbedarf nach Nutzungstypen - Bestand ....................................................................................... 7 
Tabelle 2: Flächenbedarf nach Nutzungstypen - Planung ....................................................................................... 7 
Tabelle 3: Flächenvergleich der Bebauungspläne O 32 und O 32.1 ...................................................................... 17 
Tabelle 4: Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .................................................................................. 25 
Tabelle 5: Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz (Aktueller Bestand als Grundlage) ............................................................ 49 
Tabelle 6: Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz (Bebauungsplan O 32 als Grundlage) ....................................................... 49

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
5 
A EINLEITUNG 
1 PLANUNGSANLASS 
Der Bebauungsplan „O 32 – Mathildenhöhe Ost –“ muss auf einer 0,9 ha großen Teilfläche geändert werden. 
Somit muss gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) eine erneute Umweltprüfung durchgeführt werden, deren 
Ergebnisse dem vorliegenden Umweltbericht zu entnehmen sind. Gemäß § 2a BauGB ist der Umweltbericht Be-
standteil der Begründung zum Bebauungsplan. 
Wichtigstes Ziel des Bebauungsplanes ist die bauliche Nachverdichtung und vor allem die Festsetzung des Stan-
dortes für die Errichtung des Besucherzentrums Mathildenhöhe.  
2 LAGE, ABGRENZUNG UND CHARAKTERISTIK DES PLANGEBIETS 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „O 32.1 – – Informationszentrum Mathildenhöhe –“ umfasst ca. 0,9 
ha. 
Das Planungsgebiet liegt in der Kernzone des UNESCO-Weltkulturerbes Mathildenhöhe im Westen der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, westlich des Hochzeitsturms und der FH Darmstadt, im Bereich des sog. „Osthangs“ 
(siehe Abbildung 1). Naturräumlich liegt es im Messeler Hügelland (230), einer Teileinheit des Rhein-Main-Tief-
lands (23). 
 
Abbildung 1: Übersichtskarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe –

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
6 
Der ursprüngliche Bebauungsplan von 2021 muss in diesem Teilbereich geändert werden, da der Standort für 
das geplante Besucherzentrum in der Kernzone des UNESCO-Weltkulturerbes Mathildenhöhe liegt. In der geän-
derten Version wird der Standort etwas weiter östlich in die Pufferzone versetzt und nimmt weniger Fläche in 
Anspruch. Die Fläche rund um das Gebäude soll als Park erhalten und neugestaltet werden. Für das Gebäude 
und das Konzept des Parks wird es einen Wettbewerb geben. Am Fiedlerweg soll ein Standort für den Bau eines 
Kulturzentrums festgesetzt werden, mit dem dann auch die Bebauungslücke in diesem Bereich geschlossen wer-
den würde. 
Derzeit ist das Planungsgebiet zum Großteil von einem Wäldchen bewachsen, das sich wohl aus einer Sukzession 
heraus entwickelt hat und einige erhaltenswerte Bäume aufweist. Zudem stellt die Fläche eine wichtige Funktion 
als Teilstück einer „Grünachse“ in diesem Stadtviertel dar und wird aktuell temporär von Künstlern genutzt. 
 
3 PLANVORHABEN, BEDARF AN GRUND UND BODEN SOWIE PLANUNGSGRUNDLAGEN 
3.1 BESCHREIBUNG DES GEPLANTEN VORHABENS UND DER PLANFESTSETZUNGEN  
Im Bebauungsplangebiet wird im Wesentlichen eine bauliche Nachverdichtung, mit u.a. dem Standort des neu 
zu errichtenden Informationszentrums der Mathildenhöhe festgesetzt. Dabei werden die Umweltthemen Schall-
schutz, Artenschutz, Bodenverunreinigungen, Wasserhaushalt und Klimaschutz im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens als potenziell konfliktträchtige Themen erkannt. 
Daraus hervorgehende Planungsempfehlungen wurden weitestgehend als Festsetzungen in den Bebauungsplan 
übernommen. Für die geschützten Arten bzw. Tiergruppen Fledermäuse und Vögel sollen bei Verlust Ersatzhabi-
tate in ausreichender Zahl neu geschaffen werden. Regenwasser soll möglichst dort wo es die Bodenverhältnisse 
bzw. baulichen Anlagen zulassen, vollständig im Gebiet versickern. 
Von den Maßnahmen sind ausschließlich Grünflächen betroffen, auf denen sich überwiegend ein jüngerer Baum-
bestand befindet. 
Von einem Klimagutachten wurde abgesehen, da davon auszugehen ist, dass die baulichen Veränderungen kei-
nen erheblichen Einfluss auf einen schon innerstädtisch erschlossenen Bereich haben werden. Von einer Steige-
rung des motorisierten Individualverkehrs (MIVs) bzw. Fußverkehres ist auszugehen, das Gebiet ist jedoch in 
dieser Hinsicht bereits stark vorbelastet. 
 
3.2 BEDARF AN GRUND UND BODEN 
Der Bedarf an Grund und Boden wird in den nachfolgenden Tabellen (Tabelle 1 und Tabelle 2) für den Bestand 
und die Planung übersichtlich dargelegt. Mit Bestand ist die derzeitige Biotopausstattung gemeint. Für die Pla-
nung wurde die in den Festsetzungen höchstmöglich befestigte Fläche angenommen (worst case). Das bedeutet, 
dass in der Tabelle 2 von 20 % Befestigung der Grünfläche 1 (Parkanlage) und von 80% Befestigung der Grünflä-
che 2 (Vorplatz) ausgegangen wird.

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
7 
Tabelle 1: Flächenbedarf nach Nutzungstypen - Bestand 
Nutzungstypen Nr./Bez. 
(nach der Hessischen  
Kompensationsverordnung 2018) 
Bestand (m²) Anteil (%) 
10.510 Sehr stark o. völlig versie-
gelte Flächen (Verkehrsflächen) 1.318 15 15 
Befestigte Flächen 
ohne Bodenversicke-
rung 25 Unbegrünte 
Flächen 10.520 Nahezu versiegelte Flä-
chen, Pflaster 864 10 10 Befestigte Flächen mit 
Bodenversickerung 
11.221 Strukturarme Hausgärten 34 <1 
75 Grünfläche mit Boden-
anschluss 75 Begrünte 
Flächen 
11.225 Wiesen im besiedelten Be-
reich 573 6 
11.231 Parkanlage 6.206 69 
Gesamt: 8.994 m² = 100 % 
 
Tabelle 2: Flächenbedarf nach Nutzungstypen - Planung 
Nutzungstypen Nr./Bez. 
(nach der Hessischen  
Kompensationsverordnung 2018) 
Planung (m²) Anteil (%) 
10.510 Sehr stark o. völlig versie-
gelte Flächen (Verkehrsflächen) 2.439 27 27 
Befestigte Flächen 
ohne Bodenversicke-
rung 51 Unbegrünte 
Flächen 10.530 Wege mit wassergebunde-
ner Decke 2.144 24 24 Befestigte Flächen mit 
Bodenversickerung 
10.720 Dachflächen, extensiv be-
grünt 839 9 9 Grünflächen ohne Bo-
denanschluss 
49 Begrünte 
Flächen 
11.221 Öffentliche Grünfläche 2 
(Vorplatz Informationszentrum) 333 4 
40 Grünflächen mit Bo-
denanschluss 11.231 Öffentliche Grünfläche 1 
(Parkanlage) 3.240 36 
Gesamt:  8.994 m² = 100 %

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
8 
3.3 UMWELTSCHUTZZIELE 
Da sich der Bebauungsplan lediglich auf einen Geltungsbereich von 0,9 ha im überplanten Innenbereich bezieht 
entfällt vorliegend die Notwendigkeit einer Umweltprüfung gemäß UVPG (s. Anlage 1 Pkt. 18.7 UVPG). 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind jedoch gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB u.a. insbesondere die Belange des 
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Diese sind 
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen 
ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, 
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, 
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, 
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, 
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, 
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, 
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechts, 
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung 
von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, 
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, 
j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der An-
fälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten 
sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i. 
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für diese Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a eine 
Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden 
und in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 BauGB beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis der Um-
weltprüfung ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. 
3.3.1 FACHGESETZLICH FORMULIERTE UMWELTSCHUTZZIELE 
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) formuliert in § 1 als Zweck des Gesetzes „Menschen, Tiere und 
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Um-
welteinwirkungen ... zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ 
In § 50 wird formuliert: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung 
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich 
oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich 
vermieden werden.“ 
§ 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) setzt fest: „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen 
Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen 
Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schüt-
zen, dass 
1. die biologische Vielfalt,

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
9 
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nach-
haltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft 
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wie-
derherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).“ 
Gemäß § 1 Abs. 2-4 BNatSchG sind die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sowohl 
außerhalb als auch innerhalb des besiedelten Bereiches als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und 
historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen, zu entwickeln und wiederherzustellen.  
Im § 1 Abs. 5 BNatSchG werden u.a. folgende Grundsätze genannt:  
Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei baulichen Neuanlagen, wie Verkehrswegen u. a.; so 
gering wie möglicher Verbrauch und Zerschneidung von Landschaft; 
Die Landschaft ist insbesondere als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern, einschließlich cha-
rakteristischer Strukturen und Elemente. Für die Erholung geeignete Flächen sind zu gestalten und zugänglich zu 
erhalten. Insbesondere im siedlungsnahen Bereich sollen ausreichend Erholungsflächen bereitgestellt werden. 
Der § 30 BNatSchG stellt bestimmte Biotope unter besonderen Schutz; ihre Zerstörung oder eine sonstige erheb-
liche oder nachhaltige Beeinträchtigung ist unzulässig. Rechtliche Vorgaben für den Schutz natürlicher Lebens-
räume und Arten ergeben sich auch aus dem EU-Recht, der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie (FFH-Richtlinie).  
Gemäß § 2 Nr. 1a-c Umweltschadensgesetz (USchadG) sind 
a) „eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutz-
gesetzes,“ 
b) „eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,“ 
c) „eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des 
Bundes-Bodenschutzgesetzes, die …  Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;“ 
Umweltschäden, bei dessen Eintrittsgefahr bzw. Eintritt der Verantwortliche gemäß § 4 die entsprechende Be-
hörde zu informieren hat, gemäß § 5 erforderliche Vermeidungsmaßnahmen oder gemäß § 6 bei Eintritt des 
Umweltschadens die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen und die Sanierungsmaßnahmen zu er-
greifen hat. Es gelten die folgenden Rechtsvorschriften des Bundes, die Vermeidung und Sanierung von Umwelt-
schäden näher bestimmen. 
Gemäß § 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes ist es „Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die 
Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung (...) zu schützen und zu 
erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landschafts-
pflege einbezogen werden.“ 
Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder 
wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie 
hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf 
den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen 
sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
10 
In § 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wird der Grundsatz formuliert, „durch eine nachhaltige Gewässer-
bewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Le-
bensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen“. In § 55 ist ausgeführt: „Abwasser ist so 
zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird“. 
Im Hessischen Wassergesetz (HWG) werden Schutz- und Bewirtschaftungsbestimmungen für das Grundwasser 
in den §§ 28-33 und für oberirdische Gewässer in den §§ 19-26 gegeben. 
 
3.3.2 ZIELVORGABEN ÜBERGEORDNETER FACHPLANUNGEN/BAULEITPLANUNGEN 
Landesentwicklungsplan (LEP) Hessen  
Allgemeine Grundsätze (Städtebau)  
„Die wesentliche Aufgabe des Städtebaus ist die Fortentwicklung der Siedlungs- und Baustrukturen unter Be-
rücksichtigung der sich verändernden Bedürfnisse in Wirtschaft und Gesellschaft und unter weitgehender Ver-
meidung von Umweltbelastungen. Dies erfordert sowohl gezielte Maßnahmen des Stadtumbaus als auch der 
Siedlungserweiterung. Städtebauliche Strukturen sind insbesondere an die Bedürfnisse von Familien, aber auch 
den speziellen Belangen von Frauen anzupassen. Eine durch städtebauliche Strukturen bedingte Ausgrenzung 
Behinderter ist zu vermeiden. Im Rahmen der Landesentwicklungsplanung steht der Schutz bedeutender histo-
rischer Ortsansichten oder denkmalgeschützter Landschaftsbestandteile im Vordergrund“.4  
Regionalplan Südhessen 2000 (RPS 2000) / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RegFNP 2010)  
Der Regionalplan Südhessen / Regionale Flächennutzungsplan (RegFNP Planstand 2010) weist das Vorhabenge-
biet als Fläche für den „Wohnungsbau“ aus. Darüber hinaus hat das Planungsgebiet eine hohe Bedeutung für die 
innerstädtische Klimafunktion (Übergang Innen- und Außenbereich). Als übergeordnetes Ziel der Standortver-
besserung wird eine nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen angestrebt. Ein sparsamer und 
schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen wie Grundwasser, Boden und Klima sowie die Erhaltung 
der Artenvielfalt wird dabei angestrebt. 
Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2006):  
Übergeordnete Ziele zum Erhalt und der Weiterentwicklung von Freiraum- und Grünstrukturen werden u.a. wie 
folgt beschrieben: 
- Die Umweltqualität und die städtische Lebensqualität sollen erhalten und soweit möglich verbessert werden. 
Dazu gehören der Schutz der Landschaft, die Sicherung der natürlichen Ressourcen und die Verbesserung der 
Situation im unmittelbaren Umfeld der Wohnquartiere. Eine wesentliche Bedeutung haben historische Ensem-
bles und Einzeldenkmale, die den städtischen Lebensraum prägen. 
- Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere die Inanspruchnahme von Boden für neue Baugebiete oder 
Verkehrstrassen, sind nur nach sorgfältiger Prüfung der Umweltverträglichkeit vorzunehmen. Solche Eingriffe 
sind durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren im Sinne der Zielsetzung einer „nachhaltigen Stadtentwick-
lung“.

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- Der Ausbau der innerstädtischen Grünzüge und Grünanlagen soll zur Verbesserung der Arbeits- und Wohnqua-
lität in stadtklimatischer und stadtgestalterischer Hinsicht erfolgen. 
 
Der Flächennutzungsplan weist das Umfeld des Bebauungsplans O 32 als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweck-
bestimmung „Kulturelle Einrichtungen“ (s. Abbildung 2) aus. 
 
Im Nordwesten grenzt eine Ausweisung als „Fachhochschule“ an. Nordöstlich, östlich und südlich des Geltungs-
bereiches grenzen Flächen an, die als „Wohnbebauung“ ausgewiesen sind. Die Flächen für Gemeinbedarf führen 
nach Westen weiter über den Geltungsbereich und treffen dort auf die Mathildenhöhe, die im FNP als Grünfläche 
mit „Parkanlagen und sonstige öffentliche und private Grünanlagen“ ausgewiesen ist. 
Der Geltungsbereich stellt außerdem eine „ausgewählte Grünverbindung“ zwischen den Grünflächen der Mat-
hildenhöhe und der Rosenhöhe dar, der Olbrichweg ist als „Hauptfußweg/-radweg“ gekennzeichnet. 
 
Landschaftsplanerische Entwicklungsziele (Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stand 2004)  
Der Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan der Wissenschaft Darmstadt formuliert Entwicklungsprioritäten 
in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege bzw. grünordnerische Ziele und Prioritätensetzung, die im Rah-
men der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind:  
Tier- und Pflanzenwelt  
- Größtmögliche Erhaltung bestehender Baum- und Gehölzbestände auf privaten und öffentlichen Frei- und Bau-
flächen, weitere Ergänzung durch Baum- und Gehölzpflanzungen sowie Dachbegrünungen.  
- Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Beeinträchtigungen der Tierwelt.  
 
Abbildung 2: Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan Darmstadt (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2006)

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Boden  
- Maximal mögliche Erhaltung von natürlichem Boden mit seinen Regulations- und Lebensraumfunktionen in 
Form von privaten und öffentlichen Grünflächen. Schaffung von Ersatzstandorten mit Regulations- und Lebens-
raumfunktionen durch Begrünung von Gebäude- und Tiefgaragendächern.  
Wasserhaushalt  
- Vermeidung von Beeinträchtigungen des Gebietswasserhaushaltes durch Maßnahmen zur Niederschlagsre-
tention (Dachbegrünung, versickerungsfähige Oberflächenbefestigung) und Niederschlagsversickerung.  
Klima  
- Erhaltung der plangebietsinternen klimawirksamen Ausgleichsflächen und -strukturen (öffentliche und private 
Grünflächen, Gehölzstrukturen, Dachbegrünungen etc.).  
Landschafts- / Stadtbild und Erholungswert  
- Erhaltung der großzügig dimensionierten, begrünten Freiflächen im öffentlichen und privaten Raum zur Wohn-
umfelderholung (Wege, Plätze, öffentliche und private Grünflächen, Spielplätze).  
- Erhaltung des wertvollen Orts- bzw. Quartiersbildes durch die Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Bau-
substanz und die Durchgrünung der öffentlichen und privaten Freiflächen.  
- Erhalt bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit des Ortsteils durch Schaffung neuer Wegebeziehungen.  
- Wiederherstellung historischer Sichtbeziehungen. 
Nach der Leitbildkarte des Landschaftsplans ist der Geltungsbereich als „Bauflächen mit wertvollen Freiflächen 
und Altholzbeständen“, „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünverbindungen“ sowie „Biotopergänzungsflächen im 
Siedlungsbereich“ ausgewiesen (siehe Abbildung 3).

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Abbildung 3: Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2003).

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Entwicklungskarte des Landschaftsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Entwicklungskarte Mitte, 2003) 
Auf der Entwicklungskarte des Landschaftsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2003 sind Ge-
biete mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaftspflege hervorgehoben. 
Der östliche Teil des Geltungsbereiches ist hier als „Sonstige Gehölze“ gekennzeichnet, der westliche Teil als 
„Bauflächen mit sehr geringem Biotopwert“. Der südliche Teil ist außerdem als „ausgewählter Grünzug“ mar-
kiert. 
 
 
Abbildung 4: Entwicklungskarte des Landschaftsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Geltungsbereich pink markiert 
(WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT, 2003)

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Bebauungsplan O 13 - Mathildenhöhe Ost -  
Für den Geltungsbereich existierte seit 1974 der Bebauungsplan O 13 - Mathildenhöhe Ost -. Für dessen Gel-
tungsbereich und darüber hinaus wurde ein neuer Bebauungsplan O 32 - Mathildenhöhe Ost – entwickelt, der 
den Bebauungsplan O 13 (siehe Abbildung 5) ersetzt hat und am 24.04.2021 in Kraft trat. Die im Bebauungsplan 
O 13 geplanten baulichen Maßnahmen wurden weitestgehend umgesetzt. Das geplante Gebäude im Nordosten, 
wo sich heute der Darmstädter Biergarten befindet, wurde nicht realisiert. Gleiches gilt für die Hotelgebäude im 
Süden und die Spielplatzfläche mit angrenzendem Kindergarten in der Mitte des Plangebiets O 13. 
 
Abbildung 5: Bebauungsplan O 13 - Mathildenhöhe Ost - (STADT DARMSTADT 1974)

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Bebauungsplan O 32 – Mathildenhöhe Ost – 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans O 32.1 überplant eine Teilfläche des Bebauungsplans O 32 – Mathil-
denhöhe Ost – von 2021. In diesem wurde allerdings die Baufläche des geplanten Informationszentrums zu weit 
westlich ausgewiesen (siehe Abbildung 6), sodass sie in der Kernzone des Welterbes liegt, in dem keine neuen 
Gebäude zugelassen sind. Deswegen soll nun die Teiländerung des Bebauungsplanes vorgenommen werden: der 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe –. Im Bebauungsplan O 32 ist neben dem Infor-
mationszentrum noch ein größeres Gebäude am Fiedlerweg festgesetzt worden, das im neuen Bebauungsplan 
O 32.1 deutlich kleiner ist. 
 
Abbildung 6: Bebauungsplan 0 32 - Mathildenhöhe Ost - (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2021) 
 
3.3.3 SCHUTZGEBIETE UND –OBJEKTE 
Das Untersuchungsgebiet liegt nicht in einem Schutzgebiet. Ca. 70 m östlich, an den Spessartring angrenzend, 
beginnt der Naturpark Bergstraße-Odenwald.

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B BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER ERHEBLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN 
4 BESTANDSBESCHREIBUNG UND –BEWERTUNG (BASISSZENARIO) 
4.1 FLÄCHE 
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 8.994 m². Davon sind im zugrundeliegenden Bebauungsplan (O 32 
– Mathildenhöhe Ost –) 3.026 m² als Gebäude (kulturelle Einrichtungen), 1.387 m² als Flächen für den Gemein-
bedarf und 2.099 m² als Verkehrsflächen festgesetzt. 2.482 m² sind als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Im 
zugrundeliegenden Bebauungsplan O 32 sind damit ca. 6.512 m² als versiegelte Fläche festgesetzt, das ist ein 
Anteil von ca. 72 % des gesamten Geltungsbereiches.  
Im neuen Bebauungsplan O 32.1 sind höchstens (worst case) nur ca. 3.278 m² (36 %) als versiegelte Fläche fest-
gesetzt. Davon sind 839 m² als Gebäude, 335 m² als Flächen für den Gemeinbedarf und 2.104 m² als Verkehrs-
flächen festgesetzt. Insgesamt sind mindestens 3.573 m² als Grünfläche vorgesehen. Dies stellt eine erhebliche 
Verbesserung des neuen Bebauungsplanes O 32.1 in Bezug auf das Schutzgut Fläche dar. 
 
Tabelle 3: Flächenvergleich der Bebauungspläne O 32 und O 32.1 
Flächen in m² Bebauungsplan O 32 Bebauungsplan O 32.1 
Dachfläche 3.026 839 
Flächen für Gemeinbedarf (versiegelt) 1.387 335 
Wege mit wassergebundener Decke 0 2.144 
Verkehrsflächen 2.099 2.104 
Grünfläche 2.482 3.573 
Gesamtfläche 8.994 8.994 
 
4.2 NATURRÄUMLICHE GLIEDERUNG 
Darmstadt liegt naturräumlich in der Haupteinheitengruppe Rhein-Main-Tiefland (23) und in der Haupteinheit 
Messeler Hügelland (230).

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Abbildung 7: Naturräumliche Gliederung Darmstadt und Lage des Untersuchungsgebietes (roter Pfeil) 
 
4.3 BODEN 
Es ist davon auszugehen, dass die Böden im Planungsraum aufgrund der Lage im Stadtgebiet durch Aufschüttun-
gen, Umgrabungen und Versiegelung stark anthropogen verändert sind.  
Die natürlichen Böden in der Umgebung des Planungsraumes werden als quartäre Sande und Kiese beschrieben, 
außerdem sind diese teilweise mit Flugsanddünen überdeckt. Oberflächennah findet man die Bodenarten 
schwach schluffiger bis lehmiger Sand, darunter kann der Sand lehmig bis tonig sein. Der Bodentyp wird als 
„Braunerden mit Bändern mit Pseudogley-Braunerden“ bezeichnet (Bodenviewer). 
 
Hinsichtlich der Bewertung des Schutzgutes Boden werden folgende 4 Funktionen unterschieden: 
• Eine natürliche Ertragsfunktion der anthropogen veränderten Böden ist nicht vorhanden. 
• Versiegelte und geschotterte Flächen haben aktuell kein Lebensraum- und Standortpotenzial. Die Böden 
im Bereich des Baumbestandes weisen jedoch ein Lebensraum- und Standortpotenzial für vorkom-
mende Tier- und Pflanzenarten auf (biotische Lebensraumfunktion). 
• Die Speicher-, Filter- und Regulationsfunktion der versiegelten Flächen ist nicht mehr vorhanden. Auf 
teilversiegelten, geschotterten Flächen können noch im geringen Umfang Niederschläge versickern und 
ein verminderter Gasaustausch stattfinden. Im Bereich des Baumbestandes ist zunächst nur von kleinen 
Störungen der Speicher-, Filter- und Regulationsfunktion auszugehen. Seine diesbezügliche Bedeutung 
ist daher zumindest als „mittel bis gut“ zu bewerten.

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• Die Erosionswiderstandsfunktion der Böden im Vorhabenbereich ist insgesamt nicht als relevant einzu-
stufen. 
 
4.4 WASSER 
Das Untersuchungsgebiet gehört hydrogeologisch zum Großraum „Südwestdeutsches Grundgebirge“, zum Raum 
„Schwarzwald, Vorspessart und Odenwald“ und zum Teilraum „Kristallin des Odenwaldes“. In diesem Bereich 
stehen Magmatite an, die hier als Kluftgrundwasserleiter beschrieben sind und eine äußert geringe Durchlässig-
keit aufweisen (Klasse 10) (HLNUG 2023). 
Im Geltungsbereich sind keine Oberflächengewässer (Fließ- und Stillgewässer) vorhanden. Schutzgebiete für Ge-
wässer bzw. Fließgewässer sind im Gebiet keine ausgewiesen. Als einziges offenes Fließgewässer ist der rund 
300 m südöstlich gelegene Landgraben (Großer Woog) zu nennen. 
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Grenzen des Grundwasserkörpers DEHE_2398_10103, dessen chemi-
scher sowie mengenmäßiger Zustand als „gut“ bewertet wird (HLNUG 2023a). Die mittlere jährliche Grundwas-
serneubildung liegt mit 100-150 mm/a im mittleren Bereich. Mit unter 2 l/s möglicher Entnahme bei Einzelbrun-
nen stellt der Bereich jedoch kein bedeutendes Grundwasservorkommen dar (BGR 2023). Aufgrund der inner-
städtischen Lage ist zu beachten, dass die größtenteils bewaldete und begrünte Fläche des Geltungsbereiches 
eine wichtige Retentionsfläche für die Aufnahme von Wasser darstellt, insbesondere bei den aufgrund des Kli-
mawandels immer häufiger vorkommenden Starkregenereignissen. 
 
4.5 KLIMA UND LUFT 
Die Regionen Rheinebene und Untermain gehört dem warmgemäßigten Regenklima der mittleren Breiten an. 
Derartige Niederungen mit Höhenlagen zwischen 100 m und 300 m ü. NN sind gekennzeichnet durch vergleichs-
weise niedrige Windgeschwindigkeiten, relativ hohe Lufttemperaturen und vergleichsweise geringe Nieder-
schlagshöhen, deren Hauptanteil in die Sommermonate fällt, wenn infolge hoher Einstrahlung verstärkt Schauer 
und Gewitter auftreten. Im Nahbereich der Flüsse kommt es vor allem im Herbst und Winter zu Talnebel. 
Darmstadt und das Planungsgebiet liegen unmittelbar zwischen der wärmeren, klimatisch gemäßigten Rhein-
ebene und dem etwas kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald. Je nach Wetterlage kommen die Windströ-
mungen i.d.R. aus südwestlicher, westlicher (SW, W), bzw. östlicher Richtung. Die mittlere Windgeschwindigkeit 
liegt für Darmstadt bei 3,3 m/s. 
Im Vergleich zur Gesamtstadt profitiert das Planungsgebiet klimatisch von seinem hohen Baumbestand. Auf der 
Klimafunktionskarte der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist es jedoch eine Fläche mit Überwärmungspotential 
im Übergang zu einer Fläche mit moderater Überwärmung auf (vgl. Abbildung 8).

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Abbildung 8: Klimafunktionskarte der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Institut für Klima- und Energiekonzepte (2016)

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4.6 PFLANZEN, BIOTOPE UND TIERE SOWIE BIOLOGISCHE VIELFALT 
4.6.1 PFLANZEN, BIOTOPE UND BAUMBESTAND 
Pflanzen 
Die kleine Waldfläche hat sich allem Anschein nach aus einer Sukzession heraus entwickelt und weist einige er-
haltenswerte Bäume auf. Zu den Baumarten siehe Abschnitt „Baumbestand“. 
 
Biotope 
Der Geltungsbereich besteht zum Großteil aus dem kleinen Wäldchen, welches dem Biotoptyp „Park mit Groß-
baumbestand“ zugeordnet werden kann. Westlich schließt sich neben der Zufahrt zur Hochschule eine Rasenflä-
che („11.225 Wiesen im besiedelten Bereich“) an. Die Verkehrsflächen fallen unter den Biotoptyp „10.510 Sehr 
stark oder völlig versiegelte Flächen“, die Wege unter „10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster“ bzw. „10.530 
Versiegelte/gepflasterte Flächen, deren Wasserabfluss versickert wird“ Die Mauer am Ateliergarten wurde eben-
falls dem Biotoptyp „10.530“. zugeordnet (siehe Abbildung 9). 
 
Baumbestand 
Die Firma „Urban Tree Consulting“ hat für den Geltungsbereich am 06.05.2023 ein Baumgutachten angefertigt. 
Im Rahmen der Datenerhebung wurden 133 Einzelbäume sowie 4 Baumgruppen hinsichtlich ihrer Erhaltungs-
würdigkeit, im Kontext mit einem Bauvorhaben, bewertet. Dabei wurden 7 Bäume als sehr erhaltenswert, 69 
Bäume als erhaltenswert, 32 Bäume als eingeschränkt erhaltenswert, 12 Bäume als wenig erhaltenswert und 13 
Bäume als nicht erhaltenswert eingestuft (siehe Abbildung 9). Von den Baumgruppen wurden drei als erhaltens-
wert und eine als eingeschränkt erhaltenswert eingestuft. Es handelt sich hauptsächlich um Laubbäume (Spitz-
ahorn, Bergahorn, Kirsche, Robinie etc.), einige Nadelgehölze (Thuja, Eibe, Douglasie, Lärche) kommen jedoch 
ebenso vor. Im Anhang des vorliegenden Umweltberichtes befindet sich eine Karte des Baumbestandes, der auch 
die Arten zu entnehmen sind.

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Abbildung 9: Biotoptypenkartierung und Baumbestand

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4.6.2 TIERE 
Im Zuge des Bebauungsplans O 32 wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (NATURPLAN 2019) erarbeitet, 
dessen Ergebnisse zu einem Großteil auf den Teilbereich O 32.1 übertragen werden können.  
Der Osthang mit seinem „Wäldchen“ bietet mit seinen zum Teil auch älteren Bäumen zahlreiche Nistgelegenhei-
ten für Vögel. Insgesamt wurden 24 Vogelarten festgestellt. Es handelt sich dabei um Siedlungs- und Waldvogel-
arten wie Haussperling (Passer domesticus), Amsel (Turdus merula), Grünfink (Carduelis chloris), Hausrotschwanz 
(Phoenicurus ochruros) und Ringeltaube (Columba palumbus). 
Die älteren Bäume stellen darüber hinaus potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse dar. Es wurden drei 
Fledermausarten im Vorhabengebiet und dessen unmittelbarer Nähe erfasst. Darunter die am stärksten vertre-
tene Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), die Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) und die Breitflü-
gelfledermaus (Eptesicus serotinus), die nur vereinzelt zu datieren war. 
Bilche wie beispielsweise Gartenschläfer wurden nicht aufgefunden, dennoch kann ein Vorkommen nicht ausge-
schlossen werden. Gleiches gilt für Igel und Eichhörnchen.

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4.6.3 BIOLOGISCHE VIELFALT 
Die Flora des Gebietes besteht aus typischen Pflanzen innerstädtischer Bereiche. Der Baumbestand, vor allem 
die älteren Großbäume, sind als sehr wertvoll für Tierarten wie Vögel, Insekten und Kleinsäuger einzustufen. 
 
4.7 WIRKUNGSGEFÜGE 
Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich auf vielfältige Art und Weise. Im Folgenden werden Wechselwirkun-
gen zwischen den Schutzgütern und Landschaftsfunktionen benannt, die im Untersuchungsraum vorhanden und 
im Rahmen einer Auswirkungsprognose schutzgutbezogen zu berücksichtigen sind. Je komplexer die Wechsel-
wirkungen sind, desto empfindlicher können die betroffenen Schutzgüter bereits auf kleine Änderungen reagie-
ren. 
Pflanzen und Tiere 
Teillebensräume müssen, um ihre Funktion erfüllen zu können, für die jeweiligen Bewohner/Nutzer über Ver-
bund- bzw. Vernetzungsstrukturen erreichbar sein. Zahlreiche Vogelarten des Offenlandes, aber auch der Ge-
hölze und Wälder sind störungsempfindlich. Stoffeinträge potenzieren sich über den Boden, die Nahrungsauf-
nahme von Pflanzenfressern etc. in der Nahrungskette und können auf diese Weise auch in Nahrungsmittel des 
Menschen gelangen.  
Boden 
Speicherfähige, tiefgründige Böden halten Wasser und Nährstoffe zurück. Durchlässige oder flachgründige Bö-
den z. B. Sandböden, aber auch Böden mit hohem Grundwasserstand geben Stoffeinträge direkt an das Grund-
wasser weiter. Böden haben damit also auch eine wichtige Funktion im Rahmen der Grundwasserneubildung. 
Versickertes Niederschlagswasser fließt nicht an der Oberfläche ab und tritt erst als Grundwasser wieder mit den 
Vorflutern in Verbindung. Sie haben i. d. R. also auch Retentionsfunktion. Darüber hinaus schützen sie zusammen 
mit den geologischen Deckschichten Grundwasserleiter vor Stoffeinträgen. Über Verdunstung und Wärmeab-
strahlung beeinflusst der Boden wesentlich das Geländeklima.  
Grundwasser 
In Abhängigkeit von den hydrogeologischen Verhältnissen tritt das Grundwasser im Untersuchungsraum nicht in 
planungsrelevante Wechselbeziehungen mit den anderen Schutzgütern.  
Ins Grundwasser gelangte Schadstoffe und Nährstoffe können dort über weite Strecken transportiert werden 
und so auch ins Trinkwasser gelangen. Darüber hinaus können sie über kapillaren Aufstieg wieder an die Ober-
fläche und dann z. B. über Pflanzen und Tiere in die Nahrungskette gelangen.  
Luft / Klima 
Die Luftqualität ist hinsichtlich der Wohnqualität von Siedlungsgebieten wichtig, sie beeinflusst die Gesundheit 
des Menschen und die Erholungsqualität der freien Landschaft (inkl. Klima). Zusammen mit dem Klima und dem 
geologischen Untergrund beeinflusst sie die Bodenbildung und alle Lebensräume hinsichtlich ihrer klima-
tisch/jahreszeitlich bedingten Zyklen und Lebensraumqualität. Insbesondere für Abtragungs- und Erosionspro-
zesse ist das Klima von herausragender Bedeutung. Planungsrelevante Wechselbeziehungen sind Kaltluftbildung 
und -abfluss, sowie die klimatische Wohlfahrtswirkung von Gehölzflächen und größeren Gewässern.

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Landschaftsbild und Erholung 
Hier sind alle vorgenannten und in der Landschaft sinnlich wahrnehmbaren Wechselwirkungen von Bedeutung. 
 
4.8 LANDSCHAFTS- UND ORTSBILD 
Das Planungsgebiet liegt inmitten eines Wohnviertels im Nordosten Darmstadts. Nördlich des Planungsgebietes 
liegen Wohnblöcke mit Mehrfamilienhäusern und großen Grünflächen dazwischen, südlich entlang des Olbrich-
weges und östlich entlang des Fiedlerweges stehen Einfamilienhäuser bzw. Villen. Westlich schließt sich das Ge-
lände der Hochschule Darmstadt mit der dahinterliegenden Mathildenhöhe an. 
Das Planungsgebiet selbst ist bis auf den asphaltierten Olbrichweg und die Fläche vor dem Gebäude der Hoch-
schule zu einem Großteil mit Bäumen bewachsen, die teilweise Höhen über 20 m erreichen. Dazwischen wird 
der Bereich teilweise temporär von Künstlern genutzt, die hier Kunstobjekte installiert haben und Veranstaltun-
gen abhalten. Das gesamte Gelände fällt von Westen nach Osten hin ab. 
Zusammen mit der nördlich angrenzenden Grünfläche zwischen den Wohngebäuden bildet das Planungsgebiet 
eine wichtige Grünachse vom nordwestlich liegenden Martinsviertel zur südöstlich liegenden Rosenhöhe. 
 
4.9 MENSCH, GESUNDHEIT DES MENSCHEN UND DER BEVÖLKERUNG  
Lärmbelastung 
Das Planungsgebiet liegt zwar gleich neben dem vielbefahrenen Fiedlerweg, ist aber vor allem im westlichen Teil 
verhältnismäßig ruhig. Auf der Karte der Lärmkartierung Darmstadt ist zu sehen, dass die Lärmbelastung des 
Straßenverkehrslärms tagsüber von <= 70 dB(A) direkt am Fiedlerweg nach Westen hin kontinuierlich bis <= 50 
dB(A) abnimmt. Lärm von Bahn oder Tram sind im Planungsgebiet nicht zu hören. 
Tabelle 4: Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

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Abbildung 10: Straßenverkehrslärm (Tag) im Planungsgebiet (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2023) 
 
Wärmebelastung 
Die Wärmebelastung nimmt aufgrund des Klimawandels auch in Darmstadt Jahr für Jahr zu. Nach dem Luftrein-
halteplan für den Ballungsraum Rhein-Main (Teilplan Darmstadt) aus dem Jahr 2019 wird die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und der gesamte Ballungsraum bioklimatisch als „belasteter“ Verdichtungsraum ausgewiesen. Dieser 
ist gekennzeichnet durch folgende klimatische Eigenschaften: 
 Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Lufttemperaturen im Sommer, 
 stagnierende Luft, verbunden mit geschlossener Wolkendecke, hoher Feuchtigkeit und Temperaturen 
um 0 Grad im Winter, 
 verminderte Strahlungsintensität durch Niederungs- bzw. Industriedunst und Nebel, 
 niedrige Windgeschwindigkeit mit erhöhtem Risiko zur Anreicherung von Luftschadstoffen 
Wie auf Abbildung 11 zu sehen ist, ist die mittlere Jahrestemperatur im Rhein-Main-Gebiet deutlich gestiegen 
und sind die Menschen so einer erhöhten Wärmebelastung ausgesetzt. 
 
Abbildung 11: Zunahme der Wärmebelastung im Rhein-Main-Gebiet (mittlere Jahrestemperatur) (HMUKLV 2019).

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Luftschadstoffe 
In der Vergangenheit wurde in Darmstadt, besonders an der Messstation Hügelstraße, immer wieder die pro Jahr 
zulässige Anzahl von 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 μg/m³ Feinstaubkonzentrationen 
(PM10) überschritten. Seit 2012 liegt der Kurzzeitgrenzwert jedoch deutlich unter 35 Überschreitungen (vgl. Ab-
bildung 12). 
 
Abbildung 12: Anzahl der jährlichen Überschreitungen des Tagesmittelwertes von PM10 in Darmstadt (HMUKLV 2019). 
 
4.10 KULTUR- UND SONSTIGE SACHGÜTER 
Das Areal rund um den Hochzeitsturm, einschließlich des Planungsgebietes, wurde als „Gesamtanlage Ensemble 
Mathildenhöhe“ 1994 (nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz HDSchG) unter Denkmalschutz 
gestellt. Ab 1897 wurde dieses Areal mit historischen und künstlerisch bedeutsamen Gebäuden des Jugendstils 
bebaut, die heute zu den kunsthistorisch bedeutendsten und wertvollsten erhaltenen Jugendstilensembles in 
Deutschland gehören (HMUKLV 2019). 
Im nordwestlichen Teil des Planungsgebietes liegt der als Kulturdenkmal (Grünfläche) nach § 2 Abs. 1 oder § 2 
Abs. 3 HDSchG geschützte Ateliergarten. 
Südlich des Olbrichweges liegen die nach § 2 Abs. 1 HDSchG geschützten Gebäude Haus Sutter, Oberhessisches 
Haus und Ernst Ludwig-Haus mit Bildhaueratelier. Westlich grenzt das Ausstellungsgebäude (mit Wasserreser-
voir) an (vgl. Abbildung 13).

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Abbildung 13: Kulturdenkmäler im und am Planungsgebiet 
 
5 BESTANDSBESCHREIBUNG BETROFFENES UMFELD 
Das Umfeld des Geltungsbereiches ist hauptsächlich von Straßen und Einfamilienhäusern mit privaten Gärten 
entlang des Olbrichwegs und des Fiedlerwegs geprägt. Nördlich liegen Mehrfamilienhäuser, die von großzügig 
angelegten Grünflächen umgeben sind. Nordwestlich schließt sich das Gebäude der Fachhochschule Darmstadt 
an, westlich des Olbrichwegs das Ausstellungsgebäude und der Hochzeitsturm. 
 
6 PROGNOSE DER ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER 
PLANUNG (PROGNOSE-NULLFALL)  
Würde der Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe - nicht aufgestellt werden, müssten 
bei baulichen Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes O 32 - Mathildenhöhe Ost - aus dem Jahr 2021 
beachtet werden. Dieser sieht weitaus größere Flächen für die Bebauung vor, insgesamt würden 3.234 m² mehr 
Fläche versiegelt. Die Flächen für den Allgemeinbedarf wären ebenfalls größer, sodass nur eine Grünfläche von 
2.482 m² bleiben würde. Dies würde auch mit einer weitaus höheren Anzahl von Baumrodungen einhergehen, 
von denen einige als „sehr erhaltenswert“ eingestuft worden sind.

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Es ist außerdem zu erwähnen, dass der Bebauungsplan O 32 nicht den Richtlinien des UNESCO-Welterbes ent-
spricht, da ein Teil des neuen Informationszentrums innerhalb der Grenzen des Welterbes liegt. Bei Nichtdurch-
führung der Planung des neuen Bebauungsplanes O 32.1 könnte die Mathildenhöhe den Status „Welterbe“ ver-
lieren. 
 
7 LANDSCHAFTSPLANERISCHE/-ÖKOLOGISCHE ENTWICKLUNGS- UND UMWELTSCHUTZZIELE  
7.1 ZIELSETZUNG FLÄCHE UND BODEN 
Maximal mögliche Erhaltung von natürlichem Boden mit seinen Regulations- und Lebensraumfunktionen in Form 
von privaten und öffentlichen Grünflächen. Schaffung von Ersatzstandorten mit Regulations- und Lebensraum-
funktionen durch Begrünung von Gebäudedächern. 
7.2 ZIELSETZUNG WASSER 
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Gebietswasserhaushaltes durch Maßnahmen zur Niederschlagsre-
tention (Dachbegrünung, versickerungsfähige Oberflächenbefestigung) und Niederschlagsversickerung. 
7.3 ZIELSETZUNG KLIMA UND LUFT 
Minimierung des Wärmeinseleffektes der neuen Bebauung durch Schaffung von plangebietsinternen klimawirk-
samen Ausgleichsflächen und -strukturen (Grundstücksfreiflächen, Gehölzstrukturen, Dachbegrünungen etc.). 
7.4 ZIELSETZUNG PFLANZEN, BIOTOPE UND TIERE SOWIE BIOLOGISCHE VIELFALT 
Größtmögliche Erhaltung bestehender Baum- und Gehölzbestände und Planung neuer Biotopstrukturen auf pri-
vaten und öffentlichen Frei- und Bauflächen durch Baum- und Gehölzpflanzungen sowie Dachbegrünungen. Ver-
meidung artenschutzrechtlich relevanter Beeinträchtigungen der Tierwelt. 
7.5 ZIELSETZUNG LANDSCHAFTS- UND ORTSBILD, WOHNUMFELD  
Schaffung ausreichend dimensionierter, begrünter Freiflächen im öffentlichen und privaten Raum zur Wohnum-
felderholung (Wege, Plätze, öffentliche und private Grünflächen, Spielplätze). 
7.6 ZIELSETZUNG MENSCH, GESUNDHEIT DES MENSCHEN UND DER BEVÖLKERUNG  
Verminderung der Wärme- und Lärmbelastung durch den Erhalt möglichst vieler Bäume, Gehölze und Grünflä-
chen. Gestaltung der öffentlichen Flächen als ansprechender Erholungsort für die Bevölkerung. 
7.7 ZIELSETZUNG KULTUR- UND SACHGÜTER  
Schutz der Kulturdenkmäler des UNESCO-Welterbes Mathildenhöhe durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen 
während der Bauarbeiten.

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7.8 BERÜCKSICHTIGUNG DES LANDSCHAFTSPLANS UND UMWELTRELEVANTER FACHPLÄNE 
Erhaltung von Bäumen und Gehölzen, um der Rolle als „ausgewählte Grünverbindung“ im Flächennutzungsplan 
und im Landschaftsplan gerecht zu werden. Außerdem die Nutzung der Gebäude für kulturelle Zwecke, da die 
Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kulturelle Einrichtungen“ gekennzeichnet ist. 
 
8 GRÜNORDNUNGSPLAN 
8.1 LANDSCHAFTSPLANERISCHE ENTWICKLUNGSZIELE  
Der Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan der Wissenschaft Darmstadt formuliert Entwicklungsprioritäten 
in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege bzw. grünordnerische Ziele und Prioritätensetzung, die im Rah-
men der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind:  
Tier- und Pflanzenwelt  
- Größtmögliche Erhaltung bestehender Baum- und Gehölzbestände auf privaten und öffentlichen Frei- und Bau-
flächen, weitere Ergänzung durch Baum- und Gehölzpflanzungen sowie Dachbegrünungen.  
- Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Beeinträchtigungen der Tierwelt.  
Boden  
- Maximal mögliche Erhaltung von natürlichem Boden mit seinen Regulations- und Lebensraumfunktionen in 
Form von privaten und öffentlichen Grünflächen. Schaffung von Ersatzstandorten mit Regulations- und Lebens-
raumfunktionen durch Begrünung von Gebäude- und Tiefgaragendächern.  
Wasserhaushalt  
- Vermeidung von Beeinträchtigungen des Gebietswasserhaushaltes durch Maßnahmen zur Niederschlagsre-
tention (Dachbegrünung, versickerungsfähige Oberflächenbefestigung) und Niederschlagsversickerung. 
Klima  
- Erhaltung der plangebietsinternen klimawirksamen Ausgleichsflächen und -strukturen (öffentliche und private 
Grünflächen, Gehölzstrukturen, Dachbegrünungen etc.).  
Landschafts- / Stadtbild und Erholungswert  
- Erhaltung der großzügig dimensionierten, begrünten Freiflächen im öffentlichen und privaten Raum zur Wohn-
umfelderholung (Wege, Plätze, öffentliche und private Grünflächen, Spielplätze).  
- Erhaltung des wertvollen Orts- bzw. Quartiersbildes durch die Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Bau-
substanz und die Durchgrünung der öffentlichen und privaten Freiflächen.  
- Erhalt bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit des Ortsteils durch Schaffung neuer Wegebeziehungen.  
- Wiederherstellung historischer Sichtbeziehungen.

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8.2 GRÜNORDNUNGSKONZEPT 
Der Geltungsbereich besteht momentan zum Großteil aus einer „Wildnisfläche“, die aus einem innerstädtischen 
„Wäldchen“ mit Großbaumbestand besteht und sich wahrscheinlich durch natürliche Sukzession auf einer brach 
liegenden Fläche nach dem zweiten Weltkrieg entwickelt hat. Nördlich schließt sich zwischen den Wohnhäusern 
eine Grünfläche mit Baumbestand an, östlich liegt die Parkanlage der Rosenhöhe. Damit der Osthang weiterhin 
eine grüne Verbindung zur westlich gelegenen Mathildenhöhe hin darstellt, sollen der Baumbestand und der 
„wilde“ Charakter möglichst erhalten bleiben.  
Der westliche Teil des Geltungsbereiches liegt innerhalb der Grenzen der Welterbestätte Mathildenhöhe. Östlich 
dieser Fläche soll das zukünftige Informationszentrum mit einem Vorplatz, der den Blick und Weg hin nach Wes-
ten zum Hochzeitsturm und nach Norden zum Ateliergarten hin freihält, entstehen. 
Um den beschriebenen, vielfältigen Anforderungen an den Geltungsbereich gerecht zu werden, soll dieser in 
zwei Teile aufgeteilt werden. Im westlichen Teil (außerhalb des Bereichs der Welterbestätte) liegt der Vorplatz 
zum Informationszentrum, dieser darf bis zu 80 % befestigt werden, mindestens 20 % müssen jedoch als Grün-
fläche mit Bodenanschluss hergestellt werden. Angrenzend ist im östlichen Teil die Errichtung des neuen Infor-
mationszentrums vorgesehen. Der östliche Teil ist als Parkanlage zu erhalten, mindestens 60 % der Fläche ist im 
Bestand zu erhalten, maximal 40 % kann gestalterisch neu hergestellt werden. Dort darf der Anteil der befestig-
ten Fläche 20 % nicht übersteigen. Diese soll versickerungsfähig sein und nicht frostfrei auf 80 cm gegründet 
werden, eine Gründung von 30-40 cm ist ausreichend (wassergebundene Wegedecke, Pflaster o.ä.). Ziel ist die 
Erhaltung der vorhandenen Wildnisfläche ohne baum- und wurzelschädigende Eingriffe. 
Der Übergang zum Olbrichweg ist im Kontrast zur klaren Formensprache der Grünfläche 2 sowie der Umgebung 
und als Übergang zur „Wildnisfläche“ von Grünfläche 1 durch eine Baumreihe mit dichtem Unterwuchs definiert. 
Der Teil der Baumreihe, der an die Grünfläche 2 grenzt, kann von Unterwuchs befreit werden, um einen offenen 
Zugang zur Platzfläche und zum Besucherzentrum zu ermöglichen. 
Durch die Zweiteilung der Fläche und den Schutz von Grünfläche 1 bleibt die Bedeutung des Osthangs als Ver-
netzungselement der umliegenden Grünzüge erhalten. 
 
8.3 GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE  
8.3.1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 BAUGB 
1.1 Öffentliche Grünflächen 
Die in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind als Park- und Grünanlagen mit Wegeflä-
chen sowie Kinderspielplätzen zu erhalten. 
 
1.1.1 Öffentliche Grünfläche 1 – Parkanlage – 
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ist als Grünanlage dauerhaft zu erhalten, zu 
entwickeln und in Teilbereichen neu herzustellen. Sie dient dem Aufenthalt und der Begegnung sowie als Grün-
verbindung, als Naturraum und als kleinklimatische Ausgleichsfläche. 
   - mindestens 60 % der Fläche ist im Bestand mit seinem natürlichen Aufwuchs zu erhalten 
   - maximal 40 % der Fläche ist gestalterisch neu herzustellen

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   - der Anteil der befestigten Fläche darf insgesamt 20% nicht übersteigen 
 
1.1.2 Öffentliche Grünfläche 2 – Vorplatz Informationszentrum – 
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorplatz Informationszentrum“ ist als Grünanlage herzu-
stellen. Sie dient der Erschließung des Informationszentrums sowie dem Aufenthalt und der Begegnung. 
- mindestens 20 % der Fläche ist als Grünfläche mit Bodenanschluss herzustellen und dauerhaft zu erhalten 
- maximal 80 % der Fläche können befestigt hergestellt werden 
 
1.2 Boden, Natur und Landschaft 
1.2.1 Befestigte, nicht überbaute Flächen sind, soweit wasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche Belange 
nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen herzustellen. Ausgenommen hiervon ist die Öffentliche 
Grünfläche 2 (gem. 1.1.2). 
 
1.2.2 Umweltschonende Außenbeleuchtung 
Künstliches Licht sollte nur eingesetzt werden, wo es begründet notwendig ist. Bei allen Beleuchtungsanlagen 
sind Außenwirkungen auf angrenzende potenzielle Lebensräume grundsätzlich zu vermeiden. Himmelsstrahler 
sind nach dem Hessischen Naturschutzgesetz § 35 Abs. 3 nicht erlaubt. Wenn Beleuchtung doch notwendig wird, 
soll sie durch geeignete Maßnahmen im Sinne des Naturschutzes und der Artenvielfalt (v. a. Schutz von Insekten, 
Fledermäusen, Vögeln und Vegetation) so gestaltet werden, dass ein positiver Beitrag zur Ressourcenschonung, 
zur Gesundheit der Bevölkerung und zum Erhalt des nächtlichen Stadtbildes geleistet wird. Daher ist darauf zu 
achten, dass nur voll abgeschirmte Außenbeleuchtung mit geringen UV- und Blauanteilen verwendet werden. In 
nichtgeschlossenen Lampen können Insekten bei Kontakt verbrennen. Die Ausleuchtung wird zielgerichtet in den 
unteren Halbraum erfolgen und auf die Nutzflächen beschränkt bleiben. Die Lichtpunkthöhe ist möglichst niedrig 
zu halten. Beleuchtungsanlagen sind nach § 35 Abs. 2 des Hessisches Naturschutzgesetzes so zu gestalten, dass 
durch die spektrale Zusammensetzung des Lichts eine möglichst geringe Anlockwirkung entfaltet wird. Die Be-
leuchtung ist, insbesondere außerhalb der Nutzungszeiten, auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Im 
Regelfall ist es nach § 35 Abs. 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr verboten, 
die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten. 
 
1.2.3 Schutz vor Vogelschlag 
Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind die Vorgaben des Hessischen Ministeriums für Umwelt, 
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuhalten und umzusetzen. Es wird empfohlen, ungeglie-
derte, großflächige Glasflächen ab 3 m², insbesondere wenn diese z. B. umgebendes Baum- und Strauchgrün 
widerspiegeln, vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbare Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen insbeson-
dere reflexionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, 
eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, oder feste 
vorgelagerte Konstruktionen wie z. B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (feststehender Sonnenschutz). 
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind entsprechend der anerkannten Regeln der 
Technik zu berücksichtigen. Große zusammenhängende Glasflächen ohne Untergliederung ab 20 m² sind nach 
§ 37 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes unzulässig.

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1.2.4 Nisthilfen 
Für den Verlust von Bäumen sind Nist- oder Quartiershilfen für Baum-, Höhlen- oder Nischenbrüter bzw. für 
Fledermäuse als Ersatz in einem zeitlich vorgezogenen Zeitraum in räumlicher Umgebung anzubringen. Im Falle 
von Baumhöhlen sind mindestens zwei Fledermauskästen an geeigneter Stelle anzubringen. Für je zehn gerodete 
Bäume ist jeweils eine Nist- oder Quartiershilfe im Geltungsbereich anzubringen. Zusätzlich sind in jedem neu 
errichteten Gebäudekörper mindestens zwei künstliche Nisthilfen für gebäudebrütende Vogelarten und ein 
künstliches Quartier für Fledermäuse anzubringen bzw. einzubauen. 
 
1.2.5 Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Mindestgröße von 20 m² sind extensiv als Gras-Staudendach zu 
begrünen, sofern bautechnische und brandschutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen. Die Vegeta-
tionstragschicht muss eine Mächtigkeit von mindestens 0,15 m aufweisen. Fenster, Be- und Entlüftungsöffnun-
gen, Dachterrassen und technische Aufbauten sind ausgenommen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. 
Anlagen für Solarthermie und Photovoltaikanlagen müssen mit der Dachbegrünung kombiniert werden und 
schließen sich gegenseitig nicht aus, vorausgesetzt die Kombination ist mit den gestalterischen Anforderungen 
des Denkmalschutzes vereinbar. 
 
1.2.6 Vorgärten 
Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Diese sind mög-
lichst naturnah zu gestalten und mit gebietsheimischen Kräutern bzw. Gräsern zu bepflanzen. Schottergärten 
sind nicht zulässig. Innerhalb der Vorgartenzone sind nur die notwendigen Hauszugänge sowie Zufahrten zu den 
Stellplätzen und Garagen zulässig. 
 
 
1.3 Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b 
BauGB) 
1.3.1 Erhaltung von Bäumen und Baumgruppen 
Der in der Planzeichnung als besonders erhaltenswert festgesetzte Baumbestand ist dauerhaft zu erhalten und 
bei Beschädigung oder Erkrankung durch geeignete Maßnahmen zu behandeln. Ausgefallener Bewuchs ist durch 
einheimische und standortgerechte Neupflanzungen (s. Pflanzliste Hinweis V. 14) zu ersetzen. Bei Abgang von 
als zu erhaltend festgesetzten Bäumen innerhalb der Grünfläche 1, sind diese innerhalb der Grünfläche 1 nach-
zupflanzen, hierbei ist der Charakter der natürlichen waldartigen Fläche zu erhalten. Bei Abgang besonders er-
haltenswerter Bäume außerhalb der Grünfläche 1 ist eine Abweichung von dem zeichnerisch festgesetzten 
Standort um bis zu 2,5 m zulässig.  
 
1.3.2 Anpflanzen von Bäumen und sonstige Bepflanzungen 
Bei Anpflanzungen sind, soweit andere Festsetzungen des Bebauungsplans dem nicht entgegenstehen, einhei-
mische, standortgerechte Laubbäume und Sträucher entsprechend der Artenempfehlung zu verwenden (s. Hin-
weis V. 14). Darüber hinaus sind Flächen naturnah mit gebietsheimischen Kräutern und Gräsern zu bepflanzen.

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1.3.3 Erhaltung Baumreihe Olbrichweg 
Der Charakter einer Baumreihe auf der nördl. Seite des Olbrichwegs ist zu erhalten und durch ergänzende Pflan-
zungen vorzugsweise heimischer, jedoch zwingend standortgerechter Arten zu vervollständigen. Dabei ist ein 
Abstand von 8-10 m zwischen den Bäumen anzustreben. Bei Ausfall durch Beschädigung oder Krankheit sind die 
Bäume o.a. Art nachzupflanzen. 
 
1.3.4 Baumschutzmaßnahmen 
Während der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereich der Baustelle vor Beschädigungen von Stamm 
und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen entsprechend der DIN 18920 zu schützen (s. Hinweis V. 13). 
 
1.4 Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren 
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von 
Strom, Wärme oder Kälte aus Kraft-Wärme-Kopplung oder auf Basis erneuerbarer Energien zu gewährleisten mit 
dem Ziel, eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
 
8.3.2 AUFNAHME VON AUF LANDESRECHT BERUHENDER FESTSETZUNGEN 
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB wird 
festgesetzt: 
 
 
1. Gestaltung baulicher Anlagen 
 
1.1 Dachgestaltung 
1.1.1 Dachform 
Die Dächer der Gebäude sind als Flachdach oder Satteldach auszubilden. 
 
1.1.2 Dachaufbauten 
Dachaufbauten sind grundsätzlich unzulässig. Als Ausnahme sind Dachaufbauten nach Abstimmung mit der Un-
teren Denkmalschutzbehörde zulässig. 
 
1.2 Gebäudefassaden 
1.2.1 Die Fassadengestaltung ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 
1.2.2 Vorgesetzte Rollladenkästen sind nicht zulässig.

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1.3 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde 
zulässig. 
 
1.4 Solaranlagen 
Auf Gebäuden mit Flachdächern sind Solaranlagen dann zulässig, wenn sie in liegender Form (max. Neigung 10°) 
angebracht werden. Die Anlagen sind farblich an die Oberfläche anzupassen. Die Gesamthöhe der Anlagen darf 
0,4 m über der Dachhaut nicht überschreiten. Der Abstand zur Dachkante muss mindestens 0,5 m betragen. 
 
2. Grundstücksfreiflächen 
 
2.1 Abgrabungen, Aufschüttungen 
Zum Erhalt der gewachsenen Geländetopographie und zum Schutz der Baumstrukturen inkl. deren Wurzelraums 
sind Abgrabungen und Aufschüttungen innerhalb der Grünfläche 1 unzulässig. 
 
2.2 Abfallbehälter 
Müll- und Abfallanlagen sind in die Gebäude zu integrieren. 
 
 
III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
 
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBI. I S. 548) i. V. m. § 9 Abs. 4 
BauGB wird festgesetzt: 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf privaten und öffentlichen Baugrundstücken Zisternen 
zu errichten und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlags-
wasser soll als Brauchwasser (z. B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden. 
 
Ausgenommen sind: 
   - begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind und 
   - Intensivgründächer 
 
Das Fassungsvermögen von Zisternen soll: 
   - mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrünte Dachfläche 
   - mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche 
betragen.

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Hinweise: 
Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrif-
ten noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern und/oder in den 
öffentlichen Regenwasserkanal einzuleiten. 
An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachflächen sind mit Dachabdichtungsbahnen auszustatten, die keine 
Wurzelhemmstoffe oder Biozide nach der Definition der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. 
 
IV. Nachrichtliche Übernahme aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB) 
1. Denkmalschutz 
 
1.1 Umgrenzung von Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen. 
 
1.2 Einzelanlagen (Kulturdenkmäler), die dem Denkmalschutz unterliegen. 
 
1.3 Die UNESCO-Welterbestätte "Mathildenhöhe Darmstadt" liegt teilweise innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs des Bebauungsplanes. 
 
8.3.3 HINWEISE  
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können im Stadt-
planungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, 64295 Darmstadt, zu 
den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 
 
2. Welterbe 
2.1 UNESCO-Welterbestätte Mathildenhöhe Darmstadt 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zum Teil in der UNESCO-Welterbestätte „Mathildenhöhe Darm-
stadt“ selbst und zum Teil in seiner Pufferzone (Pufferzone gemäß Ziffer 104 der „Richtlinien für die Durchfüh-
rung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur-und Naturerbes der Welt“ der UNESCO vom 31.07.2021). Die 
Pufferzone umfasst das unmittelbare Umfeld der Stätte, wesentliche Blickbeziehungen und andere Gebiete oder 
Merkmale, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um die Stätte und ihren Schutz zu unterstützen. Die gel-
tende Pufferzone ist vollständig in der Beikarte dargestellt. 
 
2.2 Die UNESCO-Welterbestätte und ihre Pufferzone bedingen, dass bauliche Anlagen besonderen Gestaltungs-
bedingungen unterliegen können. Über die in der Gestaltungssatzung nach Ziffer II. dieses Bebauungsplans ent-
haltenen Vorgaben hinaus ist folgendes zu beachten:

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Die baulichen Anlagen, welche zur UNESCO-Welterbestätte gehören, sind zugleich Kulturdenkmäler i. S. v. § 2 
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG). Da die Pufferzone als eine „Umgebung“ definiert wurde, in welcher 
sich bauliche Maßnahmen auf die UNESCO-Welterbestätte auswirken können, ist für diese Vorhaben innerhalb 
des Teils der Pufferzone, der innerhalb des Geltungsbereichs liegt, zu prüfen, ob i. S. v. § 18 Abs. 2 i. V. m. § 3 
HDSchG eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist (Einzelfallbetrachtung). 
 
3. Artenschutz 
3.1 Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 
Auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von europarechtlich und streng geschützten Arten gemäß 
§ 44 BNatSchG wird hingewiesen. Verboten ist danach die Beschädigung oder die Zerstörung von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten und die damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Ent-
wicklungsformen, sowie die erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, 
Überwinterungs- und Wanderungszeiten. 
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Tier-
welt sind einzuhalten: 
 
Vögel: Durch die Rodung in dem Zeitraum gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1.10. bis 28.2. werden Tötungen 
und Verletzungen an Jungvögeln und Eiern vermieden. Adulte Vögel können dem Eingriff zu jeder Zeit rechtzeitig 
ausweichen. 
 
Baumhöhlenkontrolle: Bei der Fällung von Bäumen ist im Vorfeld eine Untersuchung auf Höhlen und andere 
Strukturen, die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse, Vögel oder Bilche bieten können, durchzufüh-
ren. Falls Tiere vorgefunden werden, muss auf deren selbstständigen Auszug gewartet werden. 
 
Baumfällungen: Vor der Entnahme der Bäume sind diese auf ein Vorkommen von besonders geschützten Flech-
tenarten fachmännisch zu untersuchen. Bei einem Vorkommen von entsprechenden Flechtenarten sind Teile des 
Stammes oder des Astes auszusägen und an einer geeigneten Stelle in der näheren Umgebung im Gebiet auszu-
bringen. 
Es ist ein Bericht zu erstellen, der den Nachweis erbringt, dass artenschutzrechtliche Belange eingehalten wer-
den, welcher selbständig der zuständigen Naturschutzbehörde zukommen zu lassen ist. 
 
3.2 Maßnahmen zur Verminderung von Gefahren für Kleintiere 
Die Gestaltung der überbaubaren Flächen stellt für die heimische Tierwelt (Kleintiere) häufig Gefahren dar und 
soll durch geeignete Maßnahmen entschärft werden. Hofabläufe, Hauskellerschächte und ähnliche Anlagen sol-
len durch geeignete Mittel gegen das Hineinfallen und Verenden von Kleintieren gesichert werden. Dachrinnen-
abläufe sollen durch Drahtvorsätze gesichert werden. Kellertreppenabgänge sollen an einer Wangenseite mit 
einer waschbetonrauen Rampe von 10 cm Breite als Kleintierfluchtweg versehen werden. Zierteiche sowie an-
dere offene Wasserflächen sollen mit rauen Fluchtrampen für Kleintiere versehen werden.

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4. Biodiversität 
Bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans ist die Erhaltung und der Schutz der Biodiversität sowie die Hess. 
Biodiversitätsstrategie zu berücksichtigen. Es wird auf die Checkliste zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 
Neubauprojekte verwiesen. (https://www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/umwelt/naturschutz-und-biologi-
sche-vielfalt/mitwirken/). Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahme wird empfohlen. 
 
5. Umweltschutz 
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasser- und Energieverbrauch durch 
geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken. 
 
6. Bodendenkmäler 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern, Verfärbungen, Gräber, Scherben, Knochen) bekannt wer-
den, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (HessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbe-
hörde unverzüglich anzuzeigen (§ 21 HDSchG). Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein 
Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen oder umgestalten 
will und wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseiti-
gen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann (§ 18 
HDSchG). 
 
7. Bodenveränderungen 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. 
Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Boden-
veränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzu-
zuziehen. 
 
8. Altflächen / Altlasten 
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen und insbesondere die Verfüllung von Gruben (vorsorgender Bo-
denschutz) betreffen, ist die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Alt-
lasten, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium 
Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu be-
teiligen. 
 
9. Altstandorte 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben sich für den Plan-
geltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädli-
che Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden.

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10. Kampfmittelbelastung und -räumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom 
Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maß-
nahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauar-
beiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu-
mung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 
 
11. Klimaschutz 
Als Maßnahme zum Klimaschutz müssen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils 
gültigen Fassung nachgewiesen werden. 
 
12. Leitungsschutzmaßnahmen 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 
2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungs-
leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. 
 
13. Öffentliche Verkehrsflächen 
Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Einrichtungen (Fahrbahn, Gehwege etc.) sind un-
verbindliche Eintragungen des Bestands oder des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Erläuterung der Planung, 
sind nicht Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes und können bei der weiteren Ausführungspla-
nung besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. 
 
14. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In jeder Phase einer Baudurchführung sind die 
zu erhaltenden Bäume vor schädigenden Einflüssen zu bewahren. 
Die DIN 18920 (2014-07 bzw. in ihrer aktuellen Fassung) ist entsprechend anzuwenden und einzuhalten. 
 
15. Pflanzliste 
Bäume 1. und 2. Ordnung: 
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Esskastanie (Castanea sativa), Vogelkirsche (Prunus avium), Hängebirke (Betula 
pendula), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Zitter-Pappel (Populus tremula), Traubeneiche (Quercus pet-
raea), Stieleiche (Quercus robur), Winterlinde (Tilia cordata), Feld-Ahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus 
betulus), Traubenkirsche (Prunus padus), Mehlbeere (Sorbus aria), Gewöhnliche Eberesche (Sorbus aucuparia), 
Speierling (Sorbus domestica).

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Sträucher: 
Feld-Ahorn (Acer campestre als Heckenpflanze), Felsenbirne (Amelanchier lamarckii), Hainbuche (Carpinus betu-
lus als Heckenpflanze), Kornelkirsche (Cornus mas), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Haselnuss (Corylus a-
vellana), Weißdorn (Crataegus spec.), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Wild-Apfel (Malus communis), 
Schlehdorn (Prunus spinosa), Feld-Rose (Rosa arvensis), Hunds-Rose (Rosa canina), Bibernell Rose (Rosa pimpi-
nellifolia), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus).

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9 PROGNOSE DER ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDS BEI DURCHFÜHRUNG DER 
PLANUNG (PROGNOSEPLANFALL) 
9.1 PROGNOSE ZUM SCHUTZGUT FLÄCHE 
Der neue Bebauungsplan (O 32.1) sieht 839 m² als Gebäude mit begrünten Dachflächen, 2.439 m² als versiegelte 
Flächen und 5.717 m² öffentliche Grünflächen vor. 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird somit insgesamt 3.234 m² weniger Fläche versiegelt (siehe 
auch Tabelle 3). 
 
9.2 PROGNOSE ZUM SCHUTZGUT BODEN  
Der Anteil der überbauten, versiegelten oder befestigten Flächen im Planungsgebiet wird insgesamt um etwa 
3.234 m² bzw. 36 % von vorher 72 % (ca. 6.512 m²) auf 36 % (ca. 3.278 m²) abnehmen. Im Hinblick auf die bioti-
sche Lebensraumfunktion und die Speicher-, Filter- und Regulationsfunktionen der Böden sind somit hierdurch 
deutliche Verbesserungen im Geltungsbereich zu erwarten. Durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnah-
men lassen sich angesichts der angestrebten baulichen Verdichtung, die zugleich aber auch dem Grundsatz des 
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gerecht wird, Eingriffe in die Böden des Planungsgebietes in geringem 
Umfang vermeiden oder vermindern. 
 
9.3 PROGNOSE ZUM SCHUTZGUT WASSER 
Durch die Realisierung der Planungsabsichten werden ca. 3.234 m² weniger Fläche als ursprünglich festgesetzt 
versiegelt. Insgesamt kann daher mit einer Erhöhung der jährlichen Grundwasserneubildung und einer Verringe-
rung des Oberflächenabflusses gerechnet werden. Sämtliches anfallendes Niederschlagswasser ist gemäß den 
Festsetzungen des Bebauungsplans auf dem Grundstück vor Ort zu versickern oder zu verwerten. 
Eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und der Grundwasserqualität sind durch das Vorhaben, bei 
entsprechenden Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Baustelleinrichtungsflächen, nach derzeitigem Stand der 
Technik nicht zu erwarten. Die Bauleitung hat sicherzustellen, dass keinerlei grundwassergefährdende Substan-
zen in Boden und Grundwasser gelangen. 
 
9.4 PROGNOSE ZUM SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT 
Die Änderung des Bebauungsplanes sieht flächenhaft kleinere Gebäude vor als vorher. Somit müssen weniger 
Bäume gerodet werden, was lokal zu einer Verbesserung der örtlichen Klimaverhältnisse beitragen wird. Die 
vollständige Begrünung der entstehenden Dachflächen wirkt sich weiterhin positiv auf das Lokal- und Bioklima 
aus.

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
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9.5 PROGNOSE ZUM SCHUTZGUT PFLANZEN, BIOTOPE, TIERE UND BIOLOGISCHE VIELFALT 
Durch die kleineren Baufenster für das Besucherzentrum und die kulturelle Einrichtung im geänderten Bebau-
ungsplan müssen weitaus weniger Bäume gefällt und weniger Fläche versiegelt werden. Somit können mehr 
Pflanzen und Bäume und damit einhergehend Lebensräume für Kleinsäuger, Vögel und Insekten erhalten wer-
den. Der biologischen Vielfalt im Geltungsbereich kommt die Änderung des Bebauungsplanes somit zugute. 
 
9.6 PROGNOSE ZUM SCHUTZGUT LANDSCHAFTS- UND ORTSBILD 
Da die geplante Bebauung flächenhaft kleiner ausfallen wird als beim bisher gültigen Bebauungsplan, werden 
diese auch als weniger störend wahrgenommen werden. Zudem werden weniger Bäume gerodet, wodurch die 
Gebäude stärker von Vegetation verdeckt werden und der Bereich eher den Charakter eines „Wäldchens“ behält. 
 
9.7 PROGNOSE ZUM SCHUTZGUT MENSCH, GESUNDHEIT DES MENSCHEN UND DER 
BEVÖLKERUNG  
9.7.1 FREIZEIT UND ERHOLUNG 
Der Bau eines Informationszentrums mit einer parkähnlich angelegten Fläche davor, die zum Verweilen einlädt, 
stellt eine neue Freizeit- und Erholungsmöglichkeit für die Darmstädter und Touristen dar.  
Es ist jedoch anzumerken, dass sich der derzeitige Charakter des Osthangs grundlegend ändern wird, die kreative 
und alternative Nutzung des Bereiches durch Künstler und Studenten wird in dieser Form nicht mehr möglich 
sein. 
 
9.7.2 EMISSIONEN & GESUNDHEIT (SCHADSTOFFE, LÄRM, ERSCHÜTTERUNGEN, LICHT, WÄRME, 
STRAHLUNG) 
Im Plangebiet werden sich durch die geplante Bebauung und die damit verbundene Erhöhung der Einwohner-
zahlen bzw. Besucher Emissionen unterschiedlicher Art in Form von Rauch, Gasen, Staub, Abwasser, Licht, 
Wärme, Strahlung etc. in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung ergeben. Allerdings eher weniger als im bis-
herigen Bebauungsplan, da die Gebäude kleiner sind. Bei den vorgesehenen Nutzungen ist davon auszugehen, 
dass die in den einschlägigen Rechtsverordnungen festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. 
Insgesamt ist durch die neue Bebauung, auch unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung im städtischen 
Raum, nicht von negativen Veränderungen hinsichtlich der Immissionsbelastung auszugehen.

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Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
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9.7.3 ERZEUGTE ABFÄLLE UND IHRE VERWERTUNG  
Aufgrund der geringeren Größe der Gebäude ist auch von weniger erzeugten Abfällen auszugehen. Die sachge-
rechte Abfallbeseitigung erfolgt durch den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD). 
Die Dimensionierung des bestehenden städtischen Kanalisationsnetzes gewährleistet die Abwasserbeseitigung. 
 
9.7.4 RISIKEN DURCH UNFÄLLE UND KATASTROPHEN  
Starkregenereignisse und Unwetter nehmen bedingt durch den Klimawandel zu. Durch die im Bebauungsplan 
vorgesehene Dachbegrünung kann ein Teil des Niederschlagswassers auf der Fläche zurückgehalten werden. 
Sonstiges anfallendes Niederschlagswasser, das nicht auf Grünflächen versickern kann, wird in das Kanalsystem 
eingeleitet. Bei Starkregenereignissen könnte das Kanalsystem generell an seine Grenzen gelangen, mit einer 
erheblichen Mehrbelastung ist durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen jedoch nicht zu rechnen.  
Da sich im Planungsgebiet keine Oberflächengewässer befinden, ist von einer zusätzlichen klimawandelbeding-
ten Hochwassergefahr nicht auszugehen. 
Im Bebauungsplan wird eine bauliche Nachverdichtung mit Bezug zur Mathildenhöhe realisiert und Einrichtun-
gen wie das Informationszentrum errichtet. Für den Betrieb des Informationszentrums und der anderen kultu-
rellen Einrichtungen sind keine gefährlichen Stoffe oder Techniken notwendig, welche eine Gefährdung oder 
Katastrophenwirkung für die Bevölkerung erwarten lassen. In der näheren Umgebung wurden auch keine Be-
triebe oder produzierendes Gewerbe ausgemacht, die mit gefährdenden Stoffen hantieren. 
 
9.8 PROGNOSE ZUM SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER  
Um den denkmalgeschützten Ateliergarten im Geltungsbereich während der Bauarbeiten für das Informations-
zentrum nicht zu gefährden, sind entsprechende Schutzmaßnahmen wie ein stabiler Bauzaun (siehe Kapitel 10.7) 
zu ergreifen. Auf die denkmalgeschützten Gebäude südlich des Olbrichwegs sind keine negativen Auswirkungen 
zu erwarten.  
Durch den Neubau des Informationszentrums ist mit einer Steigerung des kulturellen Wertes im Gebiet bzw. für 
die Gesamtstadt zu rechnen. 
 
9.9 PROGNOSE FÜR NATURA 2000-GEBIETE 
Es befinden sich keine Natura 2000-Gebiete in der Nähe des Geltungsbereiches. Das nächste FFH-Gebiet (6118-
304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt) ist ca. 2 km entfernt.

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9.10 PROGNOSE ZUM UMGANG MIT ENERGIE  
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speiche-
rung von Strom, Wärme oder Kälte aus Kraft-Wärme-Kopplung oder auf Basis erneuerbarer Energien gem. § 9 
Abs. 1 Nr. 12 BauGB zu gewährleisten mit dem Ziel, eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
 
9.11 WIRKUNGSGEFÜGE UND WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN EINZELNEN BELANGEN DES 
UMWELTSCHUTZES  
Generell lässt sich feststellen, dass versiegelte Flächen sich negativ auf Boden, Wasserhaushalt, Klima und Men-
schen auswirken. Die Bodenfunktionen (Speicher-, Filter- und Regulationsfunktion) und die Grundwasserneubil-
dung gehen verloren. Versiegelte Flächen heizen sich außerdem stärker auf als unversiegelte Flächen, was sich 
ungünstig auf das Mikroklima und somit auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirkt. 
Wenn Bäume gerodet werden müssen, dann hat dies in vielerlei Hinsicht negative Auswirkungen auf verschie-
dene Schutzgüter. Die Frischluftproduktion sowie der kühlende Schattenwurf entfallen, was wiederum die Ver-
dunstung begünstigt. Die Erholungsfunktion, die allein der Anblick eines Baumes für Menschen darstellt, entfällt 
ebenfalls. Zudem ist die Funktion als Lebensraum für Vögel, Kleinsäuger oder Insekten nicht mehr vorhanden.  
 
10 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERMINDERUNG UND ZUM AUSGLEICH NACHTEILIGER 
UMWELTAUSWIRKUNGEN 
10.1 MAßNAHMEN ZU DEN SCHUTZGÜTERN FLÄCHE UND BODEN 
Schutz des Oberbodens 
Ein fachgerechter Abtrag und die Wiederverwendung von Oberboden sind nach den §§ 1 und 4 des BBodSchG 
vorgeschrieben. Dies beinhaltet die Lagerung von Oberboden in Mieten von höchstens einem Meter Höhe, bei 
einer Lagerung, welche länger als ein Jahr dauert, ist eine fachgerechte Zwischenbegrünung anzusäen. Die DIN 
18915 ist anzuwenden. 
 
10.2 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZGUT WASSER 
Umgang mit Niederschlagswasser 
Das anfallende Niederschlagswasser ist vollständig vor Ort auf dem Grundstück zu versickern oder zu verwerten. 
Eine Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig. Empfoh-
len werden Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen wie u.a. Dachbegrünungskonzept, wasserdurchlässige 
Flächenbefestigungen, Versickerung über Rigolen und Mulden. 
Oberflächenbefestigung 
Stellplätze, Wege, Zufahrten und sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen sind in wasserdurchlässiger Bau-
weise herzustellen, sofern nicht wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Befestigung der Zufahrten 
über die erforderliche Breite hinaus ist unzulässig.

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10.3 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT 
Neubau 
Neubaumaßnahmen gemäß Gebäudeenergiegesetz (z.B. Einsatz moderner Gebäudetechnik, wirksame Wärme-
dämmung). 
Baumbestand 
Erhaltung möglichst vieler Bestandsbäume, um ein gutes Mikroklima durch viele Schattenbereiche und Verduns-
tung zu erreichen. 
 
10.3.1 DEM KLIMAWANDEL ENTGEGEN WIRKENDE MAßNAHMEN (§ 1A ABS. 5 BAUGB)  
Solaranlagen 
Ausstattung der Dächer mit Solaranlagen, um diese Möglichkeit der nachhaltigen Energiegewinnung voll auszu-
schöpfen. 
 
10.3.2 DER ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL DIENENDE MAßNAHMEN (§ 1A ABS. 5 BAUGB)  
Dachbegrünung 
Flachdächer sind ab einer Mindestgröße von 20 m² extensiv als Gras-Staudendach zu begrünen. Die Mindest-
stärke der Substratschicht beträgt 15 cm. Ausgenommen sind Fenster, Be- und Entlüftungsöffnungen, Dachter-
rassen und technische Aufbauten (inkl. Solaranlagen). Die Begrünung wirkt sich positiv auf das Raumklima der 
darunter liegenden Räume aus, denn die Verdunstungsleistung der Pflanzenschicht sorgt im Sommer für Küh-
lung. Im Winter hingegen wirkt der Gründachaufbau als Wärmedämmung. 
 
10.4 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZGUT PFLANZEN, BIOTOPE, TIERE UND BIOLOGISCHE VIELFALT  
Bauzeitraum 
Die Baumaßnahme, insbesondere die Baumfällungen, hat außerhalb der Vegetations- und Brutperiode zu erfol-
gen (1. Oktober bis 28. Februar). Baumaßnahmen sind nur tagsüber durchzuführen, um auf zusätzliche Beleuch-
tung zu verzichten. 
Erhalt von Baumbestand 
Erhalt von möglichst vielen Bestandsbäumen als Lebensraum für Vögel, Insekten und Kleinsäuger. 
Baumschutz 
Baumschutzmaßnahmen von nahe stehenden Bäumen bis ca. 2 m Entfernung gemäß DIN 18920. Der Baum wird 
dazu mit einem ortsfesten Schutzzaun rundum bis zu einer Höhe von 2 m geschützt (siehe Abbildung 14). Sollten

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bei der Aushebung von Bodenmaterial Baumwurzeln entdeckt werden, erfolgt ein Schutz der Baumwurzeln ent-
sprechend der DIN 18920.  
 
Baumhöhlenkontrolle 
Im Rahmen einer Umweltbaubegleitung sind vor den Fällungen betroffene Bäume auf Baumhöhlen zu kontrol-
lieren. Leere Baumhöhlen sind fachgerecht zu verschließen, um eine Besiedlung durch Fledermäuse bis zum Zeit-
punkt der Baumfällung zu verhindern. Im Falle des Besatzes durch Fledermäuse darf der betroffene Baum bis 
zum Ausflug der Tiere nicht gefällt werden. Betroffene Baumhöhlen mit Fledermausbesatz sind mindestens eine 
Woche vor den Fällarbeiten mit einem Einwegverschluss zu versehen. Es muss gewährleistet sein (z. B. im Hin-
blick auf die Witterungsverhältnisse), dass die Tiere innerhalb dieser Woche aus dem Quartier ausfliegen. 
Umweltfreundliche Außenbeleuchtung 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten ist für die Außenbeleuchtung aus-
schließlich insektenfreundliche Außenbeleuchtung (Natriumdampf-Hochdrucklampen, Natriumdampf-Nieder-
drucklampen oder LED-Leuchtmittel, mit Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig gekapselter Lam-
pengehäuse) zulässig. 
 
10.5 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZGUT LANDSCHAFTS- UND ORTSBILD 
Gebäudehöhe 
Die Gebäude werden nur eine Höhe von maximal 15 m haben und somit nicht über den Baumbestand hinausra-
gen. 
 
Abbildung 14: Schutz von Bäumen im Zuge 
der Bauarbeiten

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10.6 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZGUT MENSCH/ERHOLUNG 
Besucherzentrum & Vorplatz 
Das neue Besucherzentrum mit Vorplatz lädt zum Verweilen ein. Bewohner im direkten Wohnumfeld können die 
Anlage zur Naherholung nutzen. 
Wäldchen 
Das bestehende „Wäldchen“ bleibt zu einem Großteil erhalten und die vorhandenen Wege können weiterhin 
genutzt werden. 
 
10.7 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER  
Schutz Ateliergarten 
Um den denkmalgeschützten Ateliergarten während der Bauarbeiten zur Errichtung des Besucherzentrums zu 
schützen, ist ein stabiler Bauzaun zu errichten. 
 
11 ARTENSCHUTZRECHTLICHE BETRACHTUNG 
Wie in Kapitel 4.6.2 beschrieben, stellt der Geltungsbereich einen Lebensraum für Vögel, Fledermäuse, und 
Kleinsäuger wie Eichhörnchen, Bilche und Igel dar. Für die genannten Artengruppen konnte das Eintreten eines 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Für 
die Artengruppen Reptilien und Amphibien konnte aufgrund nicht vorhandener Habitatpotenziale ein Vorkom-
men von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten grundsätzlich ausgeschlossen werden. 
Bei Einhaltung der in Kapitel 10 beschriebenen Maßnahmen wie die Einhaltung des Bauzeitraums vom 1. Oktober 
bis 28. Februar und die Baumhöhlenkontrolle vor Rodung der Bäume lässt sich das Eintreten eines Verbotstat-
bestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeiden. 
 
12 EINGRIFFS-/AUSGLEICHSBETRACHTUNG 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen 
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 
Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in 
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. 
12.1 PLANUNGSRECHTLICHER VOREINGRIFFSZUSTAND 
Planungsrechtlich wird als Voreingriffszustand der bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan O 32 - Mathilden-
höhe Ost - zugrunde gelegt.

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12.2 EINGRIFFS-/AUSGLEICHBILANZ  
Bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung kommt die Hessische Kompensationsverordnung vom 26. Oktober 2018 
zur Anwendung. Sie wurde mit dem Bebauungsplan O 32 (siehe Tabelle 6) sowie dem aktuellen Biotopbestand 
(siehe Tabelle 5) als Grundlage vorgenommen. Die Bilanzierung auf den aktuellen Biotopbestand dient hierbei 
jedoch nur der Veranschaulichung bzw. Information, die Bilanzierung auf den aktuell gültigen Bebauungsplan 
wird offiziell als Voreingriffszustand betrachtet. 
 
13 ZUSAMMENFASSENDE BEWERTUNG DER EINGRIFFSERHEBLICHKEIT UND VERBLEIBENDER 
KOMPENSATIONSBEDARF 
Aufgrund der Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes O 32.1 kommt es durch den niedrigeren Anteil an über-
bauter bzw. versiegelter Fläche in Bezug auf den Bebauungsplan O 32 zu einem Biotopwertplus von 38.190 Wert-
punkten. Es besteht somit kein Kompensationsbedarf.

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Tabelle 6: Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz (Bebauungsplan O 32 als Grundlage) 
Tabelle 5: Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz (Aktueller Bestand als Grundlage) 
Differenzvorher nachher vorher nachherTyp-Nr. Bezeichnung Sp. 3 x Sp. 4 Sp. 3 x Sp. 6Sp. 10 - Sp. 8Sp. 1 2 3 4 6 8                      10                    12                    1. Bestand vor Eingriff10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen 3 1.318               0 3.954             0 3.954-              10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 864                   0 2.592             0 2.592-              10.530Versiegelte/gepflasterte Flächen, deren Wasserabfluss vor Ort versickert wird6 80                     0 480                 0 480-                  10.530a Mauer am Ateliergarten 6 12                     0 72                   0 72-                    11.221 Arten- und strukturarme Hausgärten 14 34                     0 476                 0 476-                  11.225 Wiesen im besiedelten Bereich 23 573                   0 13.179           0 13.179-            11.231 Park mit Großbaumbestand 38 6.113               0 232.294         0 232.294-          2. Zustand nach Ausgleich / Ersatz10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen 3 0 2.439               0 7.317              7.317              10.720 Dachfläche, extensiv begrünt 19 0 839                   0 15.941           15.941            11.231 Park mit Großbaumbestand 38 0 4.051               0 153.938         153.938          11.221Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich1401.665               023.310           23.310            Summe   8.994 8.994 253.047         200.506         52.541-            Biotopwert
FLÄCHENBILANZNutzungstyp nach Anlage 3 KVWP/qmFläche je Nutzungstyp in m²Differenzvorher nachher vorher nachherTyp-Nr. Bezeichnung Sp. 3 x Sp. 4 Sp. 3 x Sp. 6 Sp. 10 - Sp. 8Sp. 1 2 3 4 6 8                     10                   12                    1. Bestand vor Eingriff10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen 3 3.486               0 10.458           0 10.458-            10.720 Dachfläche, extensiv begrünt 19 3.026               0 57.494           0 57.494-            11.231 Parks mit Großbaumbestand 38 2.482               0 94.316           0 94.316-            2. Zustand nach Ausgleich / Ersatz10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen 3 0 2.439               0 7.317             7.317              10.720 Dachfläche, extensiv begrünt 19 0 839                  0 15.941           15.941            11.231 Parks mit Großbaumbestand 38 0 4.049               0 153.862         153.862         11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich 14 0 1.667               0 23.338           23.338            Summe   8.994 8.994 162.268        200.458         38.190            Biotopwert
FLÄCHENBILANZNutzungstyp nach Anlage 3 KVWP/qmFläche je Nutzungstyp in m²

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14 ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN (PLANUNGSALTERNATIVEN) 
Aufgrund der Lage des Geltungsbereiches und der Ziele, welche durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 
erreicht werden sollen, wäre eine räumliche Verschiebung des Geltungsbereiches nicht möglich. Der Standort 
für das Besucherzentrum wurde von der Stadtverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zusammen mit der 
UNESCO am Osthang vorgesehen, da dieses Grundstück seit Ende des 2. Weltkrieges nicht bebaut wurde und 
brachgefallen ist. Es liegt an diesem Standort in direkter räumlicher Nähe zur Mathildenhöhe. Eine Alternative 
ist nicht vorhanden. 
 
15 ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT (MONITORING) 
Grundlage des Monitorings ist der im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erarbeitete Umweltbericht. Maßnah-
men zum Monitoring sind keine geplant. 
 
16 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 
Im Jahr 2020 wurde der Bebauungsplan O 32 - Mathildenhöhe-Ost - erstellt, um sicherzustellen, dass bauliche 
Veränderungen in der direkten Umgebung der Mathildenhöhe mit den Zielen der Stadtentwicklung und der 
UNESCO einhergehen. Der festgesetzte Standort des geplanten Besucherzentrums lag jedoch innerhalb der offi-
ziellen Grenzen des Welterbes Mathildenhöhe, was nicht den Richtlinien des UNESCO-Welterbes entspricht. Auf-
grund dessen wird für den Teilbereich des Osthangs nun ein neuer Bebauungsplan (O 32.1 – Informationszent-
rum Mathildenhöhe –) mit einem angepassten Standort des Besucherzentrums erstellt.  
Der rund 8.994 m² große Geltungsbereich umfasst das am Osthang gelegene Wäldchen, das zum Teil große, 
erhaltungswürdige Bäume aufweist. Der westliche und südliche Teil des Geltungsbereichs setzt sich aus der Ver-
kehrsfläche des Olbrichweges und der Grünfläche vor der Hochschule zusammen. 
Das Grünordnungskonzept sieht vor, den Bereich in zwei Teile aufzuteilen: Grünfläche 1 stellt den östlichen, be-
waldeten Teil des Geltungsbereiches dar und soll weitgehend als „Wildnisfläche“ erhalten bleiben. Grünfläche 2 
wird der zukünftige Vorplatz des Besucherzentrums auf der westlichen Seite des Geltungsbereiches sein, hier 
darf es auch befestigte Flächen geben. Für beide Bereiche gilt, dass alle Bestandsbäume möglichst erhalten wer-
den sollen, sofern sie nicht im Baufeld der geplanten Gebäude stehen.

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17 QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS 
Gesetze und Verordnungen 
BNATSCHG - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege i. d. F. v. 29. Juli 2009 
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 08. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 153). 
HDSchG – Hessisches Denkmalschutzgesetz vom 28. November 2016 
HENATG - HESSISCHES NATURSCHUTZGESETZ: Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft i. 
d. F. v. 25. Mai 2023, zuletzt geändert am 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475). 
HESSISCHE KOMPENSATIONSVERORDNUNG (KV) vom 26.Oktober.2018 (GVBl. S. 652): Verordnung über die Durchfüh-
rung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von 
Ersatzzahlungen (Kompensationsverordnung - KV). 
 
Literatur 
HESS. LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG (1990): Bodenkarte der nördlichen Oberrheinebene 1 : 50.000. Nordteil. 
Wiesbaden.  
HESS. LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG (1997): Standorttypisierung für die Bodenentwicklung 1 : 50.000. Blatt 
L6116 Darmstadt West. Wiesbaden.  
HMUKLV - HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2019): Luft-
reinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main. 3. Fortschreibung. Teilplan Darmstadt. 
NATURPLAN (2019): Artenschutzfachbeitrag Bebauungsplan O 32 Mathildenhöhe Ost. 
STADT DARMSTADT (1974): Bebauungsplan O 13 Mathildenhöhe Ost. 
URBAN TREE CONSULTING (2023): Aktualisierung Baumbestand Osthang in Darmstadt. 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2016): Institut für Klima- und Energiekonzepte. Klimafunktionskarte. 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2006): Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2003): Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2021): Bebauungsplan O 32 Mathildenhöhe Ost. 
 
Internetquellen 
BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2023): Geoviewer.  
< https://geoportal.bgr.de/mapapps/resources/apps/geoportal/index.html?lang=de#/geoviewer> 
HLNUG - Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (Hrsg.) (2023): GruSchu Viewer Hessen. 
<https://gruschu.hessen.de> (abgerufen am 05.07.2023)

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
52 
HLNUG - Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (Hrsg.) (2023a): WRRL Viewer Hessen. 
<https://wrrl.hessen.de/mapapps/resources/apps/wrrl/index.html?lang=de> (abgerufen am 
05.07.2023). 
HMUKLV - Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2019): Luft-
reinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main. 3. Fortschreibung. Teilplan Darmstadt.  
<https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2021-08/3._fortschreibung_des_luftreinhal-
teplans_fuer_den_ballungsraum_rhein-main_teilplan_darmstadt_in_kraft_ab_1._april_2019.pdf> (ab-
gerufen am 13.07.2023). 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2023): Lärmkartierung Darmstadt. <https://laermkartierung.darm-
stadt.de/laerm.html> (abgerufen am 14.07.2023).

Stand: 11.06.2024 
Bebauungsplan O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – 
Umweltbericht 
 
 
53 
18 ANLAGEN 
Bestandskarte Biotoptypen 
Bestandskarte Kronendurchmesser 
Grünordnungsplan

Biotoptypen nach
Hessischer Kompensationsverordnung
10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster
10.530 Versiegelte/gepflasterte Flächen, deren
Wasserabfluss vor Ort versickert wird
10.530a Mauer am Ateliergarten
11.221 Arten- und strukturarme Hausgärten
11.225 Wiesen im besiedelten Bereich
11.231 Park mit Großbaumbestand
Erhaltungswürdigkeit Einzelbäume
1 sehr erhaltenswert
2 erhaltenswert
3 eingeschränkt erhaltenswert
4 wenig erhaltenswert
5 nicht erhaltenswert
Erhaltungswürdigkeit Baumgruppen
2 erhaltenswert
3 eingeschränkt erhaltenswert
 Geltungsbereich

Geltungsbereich
 Einzelbäume mit Kronendurchmesser
Baumgruppen

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0 50 10010 20 30 40
m ±
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan O32.1 "Informationszentrum Mathildenhöhe" in Darmstadt
Textliche Festsetzungen
PROJEKT:
THEMA:
AUFTRAGGEBER:
VERFASSER:
bearbeitet:
Blatt-Gr.:
420 mm x 1195 mm
Maßstab:
Grundlage:
Bebauungsplan O32.1
- Informationszentrum Mathildenhöhe -
Grünordnungsplan
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Stadtplanungsamt
Stadthaus West
Mina-Rees-Straße 12
64295 Darmstadt
gezeichnet:
geprüft:
04/2024
DatumZeichen
04/2024
04/2024
L. Herr
C. Göbel
T. Knapp
C. Göbel
Datum:
11.06.20241:500
Flurstücksgrenzen
Hamburger Allee 45
60486 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 95 29 64 0
Fax: 069 / 95 29 64 99
mail@pgnu.de
www.pgnu.de
Planzeichen
Geltungsbereich
Grenze der UNESCO-Welterbestätte "Mathildenhöhe Darmstadt"
Katastergrenzen
Baugrube (5 m Gebäudepuffer)
Versiegelte und teilversiegelte Flächen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Verkehrsberuhigter Bereich)
Straßenverkehrsflächen
Gebäude
Flächen für den Gemeinbedarf
Dachflächen, begrünt, inkl. PV-Anlage
Ver- und Entsorgungsflächen
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen (Zweckbestimmung Elektrizität)
Freiflächen
!!!!!!!!!!!!
Öffentliche Grünfläche 1 - Parkanlage
Öffentliche Grünfläche 2 - Vorplatz Informationszentrum -
Bäume
qr Baumbestand
qr Besonders erhaltenswerter Baumbestand
Baumgruppen
E Rodung
Erhaltenswerte Baumreihe
I. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB
1.1 Öffentliche Grünflächen
Die in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind als Park- und Grünanlagen mit
Wegeflächen sowie Kinderspielplätzen zu erhalten.
1.1.1 Öffentliche Grünfläche 1  - Parkanlage -
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ist als Grünanlage dauerhaft zu
erhalten, zu entwickeln und in Teilbereichen neu herzustellen. Sie dient dem Aufenthalt und der
Begegnung sowie als Grünverbindung, als Naturraum und als kleinklimatische Ausgleichsfläche.
   - mindestens 60 % der Fläche ist im Bestand mit seinem natürlichen Aufwuchs zu erhalten
   - maximal 40 % der Fläche ist gestalterisch neu herzustellen
   - der Anteil der befestigten Fläche darf insgesamt 20% nicht übersteigen
1.1.2 Öffentliche Grünfläche 2  - Vorplatz Informationszentrum –
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorplatz Informationszentrum“ ist als
Grünanlage herzustellen. Sie dient der Erschließung des Informationszentrums sowie dem Aufenthalt
und der Begegnung.
- mindestens 20 % der Fläche ist als Grünfläche mit Bodenanschluss herzustellen und dauerhaft zu
erhalten
- maximal 80 % der Fläche können befestigt hergestellt werden
1.2 Boden, Natur und Landschaft
1.2.1 Befestigte, nicht überbaute Flächen sind, soweit wasserwirtschaftliche und
brandschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen herzustellen.
Ausgenommen hiervon ist die Öffentliche Grünfläche 2 (gem. 1.1.2).
1.2.2 Insektenfreundliche Außenbeleuchtung
Künstliches Licht sollte nur eingesetzt werden, wo es begründet notwendig ist. Bei allen
Beleuchtungsanlagen sind Außenwirkungen auf angrenzende potenzielle Lebensräume grundsätzlich
zu vermeiden. Himmelstrahler sind nach dem Hessischen Naturschutzgesetz § 35 (3) nicht erlaubt.
Wenn Beleuchtung doch notwendig wird, soll sie durch geeignete Maßnahmen im Sinne des
Naturschutzes und der Artenvielfalt (v. a. Schutz von Insekten, Fledermäusen, Vögeln und Vegetation)
so gestaltet werden, dass ein positiver Beitrag zur Ressourcenschonung, zur Gesundheit der
Bevölkerung und zum Erhalt des nächtlichen Stadtbildes geleistet wird. Daher ist darauf zu achten,
dass nur voll abgeschirmte Außenbeleuchtung mit geringen UV- und Blauanteilen verwendet werden.
In nichtgeschlossenen Lampen können Insekten bei Kontakt verbrennen. Die Ausleuchtung wird
zielgerichtet in den unteren Halbraum erfolgen und auf die Nutzflächen beschränkt bleiben. Die
Lichtpunkthöhe ist möglichst niedrig zu halten. Beleuchtungsanlagen sind nach § 35 (2) des
Hessisches Naturschutzgesetz so zu gestalten, dass durch die spektrale Zusammensetzung des
Lichts eine möglichst geringe Anlockwirkung entfaltet wird. Die Beleuchtung ist, insbesondere
außerhalb der Nutzungszeiten, auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Im Regelfall ist es
nach § 35 (5) des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr verboten, die
Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten.
1.2.3 Schutz vor Vogelschlag
Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind die Vorgaben des Hessischen Ministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuhalten und umzusetzen. Es wird
empfohlen, ungegliederte, großflächige Glasflächen ab 3 m², insbesondere wenn diese z. B.
umgebendes Baum- und Strauchgrün widerspiegeln, vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbare
Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen insbesondere reflexionsarme Gläser mit einem
Reflexionsgrad von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oder
strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien,
oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z. B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil
(feststehender Sonnenschutz). Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind
entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Große zusammenhängende
Glasflächen ohne Untergliederung ab 20 m² sind nach § 37 (2) des Hessischen Naturschutzgesetz
unzulässig.
1.2.4 Nisthilfen
Für den Verlust von Bäumen sind Nist- oder Quartiershilfe für Baum-, Höhlen- oder Nischenbrüter
bzw. für Fledermäuse als Ersatz in einem zeitlich vorgezogenen Zeitraum in räumlicher Umgebung
anzubringen. Im Falle von Baumhöhlen sind mindestens zwei Fledermauskästen an geeigneter Stelle
anzubringen. Für je zehn gerodete Bäume ist jeweils eine Nist- oder Quartiershilfe im Geltungsbereich
anzubringen. Zusätzlich sind in jedem neu errichteten Gebäudekörper mindestens zwei künstliche
Nisthilfen für gebäudebrütende Vogelarten und ein künstliches Quartier für Fledermäuse anzubringen
bzw. einzubauen.
1.2.5 Dachbegrünung
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Mindestgröße von 20 m² sind extensiv als Gras-
Staudendach zu begrünen, sofern bautechnische und brandschutztechnische Regelungen dem nicht
widersprechen. Die Vegetationstragschicht muss eine Mächtigkeit von mindestens 0,15 m aufweisen.
Fenster, Be- und Entlüftungsöffnungen, Dachterrassen und technische Aufbauten sind ausgenommen.
Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Anlagen für Solarthermie und Photovoltaikanlagen
müssen mit der Dachbegrünung kombiniert werden und schließen sich gegenseitig nicht aus,
vorausgesetzt die Kombination ist mit den gestalterischen Anforderungen des Denkmalschutzes
vereinbar.
1.2.6 Vorgärten
Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Diese
sind möglichst naturnah zu gestalten und mit gebietsheimischen Kräutern bzw. Gräsern zu
bepflanzen. Schottergärten sind nicht zulässig. Innerhalb der Vorgartenzone sind nur die notwendigen
Hauszugänge sowie Zufahrten zu den Stellplätzen und Garagen zulässig.
1.3 Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr.
25a und b BauGB)
1.3.1 Erhaltung von Bäumen und Baumgruppen
Der in der Planzeichnung als besonders erhaltenswert festgesetzte Baumbestand ist dauerhaft zu
erhalten und bei Beschädigung oder Erkrankung durch geeignete Maßnahmen zu behandeln.
Ausgefallener Bewuchs ist durch einheimische und standortgerechte Neupflanzungen (s. Pflanzliste
Hinweis 15) zu ersetzen. Bei Abgang von als zu erhalten festgesetzten Bäumen innerhalb der
Grünfläche 1, sind diese innerhalb der Grünfläche 1 nachzupflanzen, hierbei ist der Charakter der
natürlichen waldartigen Fläche zu erhalten. Bei Abgang besonders erhaltenswerter Bäume außerhalb
der Grünfläche 1 ist eine Abweichung von dem zeichnerisch festgesetzten Standort um bis zu 2,5 m
zulässig.
1.3.2 Anpflanzen von Bäumen und sonstige Bepflanzungen
Bei Anpflanzungen sind, soweit andere Festsetzungen des Bebauungsplans dem nicht
entgegenstehen, einheimische, standortgerechte Laubbäume und Sträucher entsprechend der
Artenempfehlung zu verwenden (s. Hinweis 15). Darüber hinaus sind Flächen naturnah mit
gebietsheimischen Kräutern und Gräsern zu bepflanzen.
1.3.3 Erhaltung Baumreihe Olbrichweg
Der Charakter einer Baumreihe auf der nördl. Seite des Olbrichwegs ist zu erhalten und durch
ergänzende Pflanzungen vorzugsweise heimischer, jedoch zwingend standortgerechter Arten zu
vervollständigen. Dabei ist ein Abstand von 8-10 m zwischen den Bäumen anzustreben. Bei Ausfall
durch Beschädigung oder Krankheit sind die Bäume o.a. Art nachzupflanzen.
1.3.4 Baumschutzmaßnahmen
Während der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereich der Baustelle vor Beschädigungen
von Stamm und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen entsprechend der DIN 18920 zu schützen
(s. Hinweis V 14).
1.4 Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte
aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9 (1) Nr. 23 b BauGB)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder
Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Kraft-Wärme-Kopplung oder auf Basis erneuerbarer
Energien zu gewährleisten mit dem Ziel, eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen.
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) i. V. m. § 9 (4)
BauGB wird festgesetzt:
1. Gestaltung baulicher Anlagen
1.1 Dachgestaltung
1.1.1 Dachform
Die Dächer der Gebäude sind als Flachdach oder Satteldach auszubilden.
1.1.2 Dachaufbauten
Dachaufbauten sind grundsätzlich unzulässig. Als Ausnahme sind Dachaufbauten nach Abstimmung
mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zulässig.
1.2 Gebäudefassaden
1.2.1 Die Fassadengestaltung ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
1.2.2 Vorgesetzte Rolladenkästen sind nicht zulässig.
1.3 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur im Zusammenhang mit ihrer Nutzung und in Abstimmung mit der unteren
Denkmalschutzbehörde zulässig.
1.4 Solaranlagen
Auf Gebäuden mit Flachdächern sind Solaranlagen dann zulässig, wenn sie in liegender Form (max.
Neigung 10°) angebracht werden. Die Anlagen sind farblich an die Oberfläche anzupassen. Die
Gesamthöhe der Anlagen darf 0,4 m über der Dachhaut nicht überschreiten. Der Abstand zur
Dachkante muss mindestens 0,5 m betragen.
2. Grundstücksfreiflächen
2.1 Abgrabungen, Aufschüttungen
Zum Erhalt der gewachsenen Geländetopographie und zum Schutz der Baumstrukturen inkl. deren
Wurzelraum sind Abgrabungen und Aufschüttungen innerhalb der Grünfläche 1 unzulässig.
2.2 Abfallbehälter
Müll- und Abfallanlagen sind in die Gebäude zu integrieren.
III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser
Aufgrund § 37 (4) Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBI. I S. 548) i. V. m.
§ 9 (4) BauGB wird festgesetzt:
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf privaten und öffentlichen Baugrundstücken
Zisternen zu errichten und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln.
Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser (z. B. für  Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.)
genutzt werden.
Ausgenommen sind:
   - begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind und
   - Intensivgründächer
Das Fassungsvermögen von Zisternen soll:
   - mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrünte Dachfläche
   - mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche
betragen.
Hinweise:
Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich rechtliche
Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern
und/oder in den öffentlichen Regenwasserkanal einzuleiten.
An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachflächen sind mit Dachabdichtungsbahnen
auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide nach der Definition der Biozid-Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 enthalten.
IV. Nachrichtliche Übernahme aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB)
1. Denkmalschutz
1.1 Umgrenzung von Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen.
1.2 Einzelanlagen (Kulturdenkmäler), die dem Denkmalschutz unterliegen.
1.3 Die UNESCO-Welterbestätte "Mathildenhöhe Darmstadt" liegt teilweise innerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes.
V. Hinweise
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können
im Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12,
64295 Darmstadt, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden.
2. Welterbe
2.1 UNESCO-Welterbestätte "Mathildenhöhe Darmstadt"
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zum Teil in der UNESCO-Welterbestätte
„Mathildenhöhe Darmstadt“ selbst und zum Teil in seiner Pufferzone (Pufferzone gemäß Ziffer 104 der
„Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur-und Naturerbes der
Welt“ der UNESCO vom 31.07.2021). Die Pufferzone umfasst das unmittelbare Umfeld der Stätte,
wesentliche Blickbeziehungen und andere Gebiete oder Merkmale, die eine wichtige praktische Rolle
spielen, um die Stätte und ihren Schutz zu unterstützen. Die geltende Pufferzone ist vollständig in der
Beikarte dargestellt.
2.2 Die UNESCO-Welterbestätte und ihre Pufferzone bedingen, dass bauliche Anlagen
besonderen Gestaltungsbedingungen unterliegen können. Über die in der Gestaltungssatzung
nach Ziffer II. dieses Bebauungsplans enthaltenen Vorgaben hinaus ist folgendes zu beachten:
Die baulichen Anlagen, welche zur UNESCO-Welterbestätte gehören, sind zugleich Kulturdenkmäler i.
S. v. § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG). Da die Pufferzone als eine „Umgebung“
definiert wurde, in welcher sich bauliche Maßnahmen auf die UNESCO-Welterbestätte auswirken
können, ist für diese Vorhaben innerhalb des Teils der Pufferzone, der innerhalb des Geltungsbereichs
liegt, zu prüfen, ob i. S. v. § 18 Abs. 2 i. V. m.
§ 3 HDSchG eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist
(Einzelfallbetrachtung).
3. Artenschutz
3.1 Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
Auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von europarechtlich und streng geschützten Arten
gemäß § 44 BNatSchG wird hingewiesen. Verboten ist danach die Beschädigung oder die Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und die damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder
Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen, sowie die erhebliche Störung von Tieren während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen
der Tierwelt sind einzuhalten:
Vögel: Durch die Rodung in dem Zeitraum gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1.10. bis 28.2. werden
Tötungen und Verletzungen an Jungvögeln und Eiern vermieden. Adulte Vögel können dem Eingriff zu
jeder Zeit rechtzeitig ausweichen.
Baumhöhlenkontrolle: Bei der Fällung von Bäumen ist im Vorfeld eine Untersuchung auf Höhlen und
andere Strukturen, die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse, Vögel oder Bilche bieten
können, durchzuführen. Falls Tiere vorgefunden werden, muss auf deren selbstständigen Auszug
gewartet werden.
Baumfällungen: Vor der Entnahme der Bäume sind diese auf ein Vorkommen von besonders
geschützten Flechtenarten fachmännisch zu untersuchen. Bei einem Vorkommen von entsprechenden
Flechtenarten sind Teile des Stammes oder des Astes auszusägen und an einer geeigneten Stelle in
der näheren Umgebung im Gebiet auszubringen.
Es ist ein Bericht zu erstellen, der den Nachweis erbringt, dass artenschutzrechtliche Belange
eingehalten werden, welcher selbständig der zuständigen Naturschutzbehörde zukommen zulassen
ist.
3.2 Maßnahmen zur Verminderung von Gefahren für Kleintiere
Die Gestaltung der überbaubaren Flächen stellt für die heimische Tierwelt (Kleintiere) häufig Gefahren
dar und soll durch geeignete Maßnahmen entschärft werden. Hofabläufe, Hauskellerschächte und
ähnliche Anlagen sollen durch geeignete Mittel gegen das Hineinfallen und Verenden von Kleintieren
gesichert werden. Dachrinnenabläufe sollen durch Drahtvorsätze gesichert werden.
Kellertreppenabgänge sollen an einer Wangenseite mit einer waschbetonrauen Rampe von 10 cm
Breite als Kleintierfluchtweg versehen werden. Zierteiche sowie andere offene Wasserflächen sollen
mit rauen Fluchtrampen für Kleintiere versehen werden.
4. Biodiversität
Bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans ist die Erhaltung und der Schutz der Biodiversität sowie
die Hess. Biodiversitätsstrategie zu berücksichtigen. Es wird auf die Checkliste zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt für Neubauprojekte verwiesen. (https://www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/
umwelt/naturschutz-und-biologische-vielfalt/mitwirken/). Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahme
wird empfohlen.
5. Umweltschutz
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasser- und
Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken.
6. Bodendenkmäler
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern, Verfärbungen, Gräber, Scherben, Knochen)
bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (HessenArchäologie) oder der
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 21 HDSchG). Der Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören oder beseitigen, an
einen anderen Ort verbringen oder umgestalten will und wer in der Umgebung eines unbeweglichen
Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand
oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann (§ 18 HDSchG).
7. Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu
achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von
schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist
ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.
8. Altflächen / Altlasten
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen und insbesondere die Verfüllung von Gruben
(vorsorgender Bodenschutz) betreffen, ist die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Bei
Baugenehmigungsverfahren, die Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und
Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen
9. Altstandorte
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben sich
für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte,
Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden.
10. Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss
grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei
denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen
auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die
„Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
11. Klimaschutz
Als Maßnahme zum Klimaschutz müssen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in
der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden.
12. Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen
Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so
sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der
Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen
sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
13. Öffentliche Verkehrsflächen
Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Einrichtungen (Fahrbahn, Gehwege etc.)
sind unverbindliche Eintragungen des Bestands oder des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur
Erläuterung der Planung, sind nicht Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes und
können bei der weiteren Ausführungsplanung besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst
werden.
14. Baumschutzsatzung
Es gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In jeder Phase einer
Baudurchführung sind die zu erhaltenden Bäume vor schädigenden Einflüssen zu bewahren.
Die DIN 18920 (2014-07 bzw. in ihrer aktuellen Fassung) ist entsprechend anzuwenden und
einzuhalten.
15. Pflanzliste
Bäume 1. und 2. Ordnung:
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Esskastanie (Castanea sativa), Vogelkirsche (Prunus avium),
Hängebirke (Betula pendula), Rotbuche (Fagus sylvatica), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior),
Zitter-Pappel (Populus tremula), Traubeneiche (Quercus petraea), Stieleiche (Quercus robur),
Winterlinde (Tilia cordata), Feld-Ahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus),
Traubenkirsche (Prunus padus), Mehlbeere (Sorbus aria), Gewöhnliche Eberesche (Sorbus
aucuparia), Speierling (Sorbus domestica).
Sträucher:
Feld-Ahorn (Acer campestre als Heckenpflanze), Felsenbirne (Amelanchier lamarckii), Hainbuche
(Carpinus betulus als Heckenpflanze), Kornelkirsche (Cornus mas), Roter Hartriegel (Cornus
sanguinea), Haselnuss (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus spec.), Pfaffenhütchen (Euonymus
europaeus), Wild-Apfel (Malus communis), Schlehdorn (Prunus spinosa), Feld-Rose (Rosa arvensis),
Hunds-Rose (Rosa canina), Büschelrose (Rosa multiflora), Bibernell Rose (Rosa pimpinellifolia),
Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus).
Rosenhöhe
GrünanlageWohnsiedlung
GrünanlageMathildenhöhe
Vernetzungselemente
Verbindung zu umliegenden Grünzügen

anlage 6

8931 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.01.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 41 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0371 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
12 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan O 32.1 - Informationszentrum Mathildenhöhe - (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 09.12.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB gingen die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die 
eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend 
entschieden. 
2. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der 
Veröffentlichung der Planungsunterlagen und Umweltinformationen im Int ernet und zusätzlich 
durch Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen die in Anlage 2 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen 
Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) abschließend entschi eden.

- 3 - 
3. Dem Entwurf des Bebauungsplans O 32.1 (Anlage 4) mit den im Plan enthaltenen Satzungen 
über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser  und der dazugehörigen Begründung (Anlage 3) wird 
zugestimmt. 
4. Der Entwurf des Bebauungsplans O 32.1 – Informationszentrum Mathildenhöhe – mit den im 
Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von 
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser  (Anlage 4) wird zur Satzung 
beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum 
Bebauungsplan O 32.1  
Anlage 2: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum 
Bebauungsplan O 32.1  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan O 32.1  
Anlage 4: Bebauungsplan O 32.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 15.01.2025 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2024/0371 vom 09.12.2024:  
 
Ziel des Bebauungsplanes O  32.1 ist es, den Standort für das „Informationszentrum 
Mathildenhöhe“, ein weiteres Baufenster für ergänzende kulturelle Nutzungen sowie die 
umgebenden öffentlichen Grünflächen zu definieren und rechtlich zu sichern.  
 
Die Gebietsabgrenzung umfasst ein städtisches Grundstück mit dem betreffenden Abschnitt 
des angrenzenden Olbrichwegs und b efindet sich in einem Teilbereich des aktuell 
rechtskräftigen Bebauungsplanes O  32, der jedoch nicht den Anforderungen der UNESCO 
entspricht: Grund hierfür ist die ausgewiesene zukünftige Lage des Informationszentrums. 
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan O 32 – Mathildenhöhe Ost – festgelegte Standort des 
Informationszentrums liegt größtenteils innerhalb der Welterbestätte Mathildenhöhe. Da in 
diesem Bereich keine Neubauten zulässig sind, muss das zukünftige Gebäude und somit das 
Baufenster nach Osten vers choben werden.  
 
Anlass der Planung  
 
Der Kernbereich der Mathildenhöhe mit seinen bedeutenden Denkmälern ist am 24. Juli 
2021 in die Liste der UNESCO -Welterbestätten aufgenommen worden. Ein Ziel des 
Magistrats ist es, die Entwicklung der Bereiche rund um die Welterbestätte durch 
Bauleitplanung zu sichern und künftige Planungen mit Anforderungen an die Welterbestätte 
zu synchronisieren. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Verschiebung des Baufensters 
für das Informationszentrum.  
 
Die Umgebung der Welterb estätte „Mathildenhöhe Darmstadt“ erfordert einen besonderen 
Schutz in Bezug auf ihre Wirkung im Stadtbild. Zusammen mit den bereits rechtskräftigen 
Bebauungsplänen O 27, O 31 und O 32 sichert der Bebauungsplan O 32.1 mit der 
zukünftigen Bebauung des Ostha ngs der Mathildenhöhe das Informationszentrum und 
weitere kulturelle Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Welterbestätte.  
 
Ziele des Bebauungsplans  
 
Die Entwurfsplanung des Informationszentrums ist intensiv mit den Forderungen der 
UNESCO abgestimmt – der Bebauungsplan O 32.1 schafft das entsprechende Planungsrecht 
hierfür. Neben einer deutlichen Reduktion der Bauflächen zugunsten des Freiraums, sorgen 
Gestaltungsvorschriften und Höhenbeschränkungen für eine denkmalgerechte Einbettung in 
die sensible Umgebung.  
 
Die weiteren Schwerpunkte der Planung gelten dem Artenschutz, dem Schutz des 
bestehenden Baumbestands und der Sicherung der Freiflächen für die zukünftige Gestaltung 
des Areals sowie der Sicherung eines verkehrsberuhigten Bereichs.  
 
Der Bebauungsplan berücksichtigt die Ziele zur klimatischen und energetischen Anpassung. 
Dies betrifft u.  a. die gegenüber dem Bebauungsplan O 32 deutlich reduzierten Baufenster, 
den Erhalt von Bäumen und die Sicherung von vorhandenen Grünflächen aber auch die 
Begrünung von Dachflächen. Grundsätzlich sind auf allen Dächern Anlagen zur solaren 
Energiegewinnung möglich. Durch entsprechende Vorgaben wird erreicht, dass diese sich in 
das gestalterische Umfeld der Welterbestätte einfügen. Fossile Brennstoffe und feste 
Biomasse sind zur Energieerzeugung ausgeschlossen.

- 5 - 
 
Verfahrensablauf  
 
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan verfahren O 32.1 wurde von der  
Stadtverordnetenversammlung am 20.07.2023 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand nach 
Beschluss des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.07.2023 im Zeitraum 
zwischen dem 17.07.2023 und dem 25.08.2023 statt. Der Beschluss zur Offenlage und der 
Änderung des Aufstellungsbeschlusses (Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplans 
O 32.1 von „Besucherzentrum Mathildenhöhe“ in „Informationszentrum Mathildenhöhe“) 
wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 19.09.2024 gefasst. Die Offenlage fand 
nach öffentlicher Bekanntmachung am 24.09.2024 im Zeitraum vom 30.09.2024 bis 
einschließlich 30. 10.2024 statt. 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öf fentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB sowie die in der 
Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Bebauungsplanentwurf O 32.1 und der Begründung mit Umweltbericht zusammengefasst 
und abschließend geprüft. 
 
Zu 2.: 
In Anlage 2 (datenschutzrelevant ) wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der 
Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB sowie die zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 
Abs. 2 BauGB (Offenlage) eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan entwurf 
O 32.1 und der Begründung mit Umweltbericht  zusammengefasst und abschließend geprüft. 
 
Zu 3.: 
Mit diesem Beschlusspunkt wird dem Entwurf des Bebauungsplans O 32.1 
– Informationszentrum Mathildenhöhe – (Anlage 4), einschließlich der im Plan enthaltenen 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum 
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser sowie der zugehörigen Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) inhaltlich zugestimmt. 
 
Zu 4.: 
Der Entwurf des Bebauungsplans O 32.1 – Informationszentrum  Mathildenhöhe – (Anlage 4), 
einschließlich der im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und 
zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, ist gemäß 
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan tritt anschließend durch 
öffentliche Bekanntmachung im Darmstädter ECHO in Kraft. 
 
Dezernat III 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat 
 
Vorab werden übersandt: 
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters)

• 12 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs O 32.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung

Beratungsverlauf (5)

TOP 10
TOP 4
TOP 9
TOP 12
TOP 18

Orte (24)

  • Klappacher Straße 172
  • Berliner Allee 58
  • Karlstraße 6
  • Poststraße 20
  • Mina-Rees-Straße 12
  • Dieburger Straße
  • Erbacher Straße
  • Pützerstraße
  • Landgraf-Georg-Straße
  • Holzstraße 6
  • Alexanderstraße
  • Olbrichweg 10
  • Dornheimer Weg 24
  • Europaplatz 1
  • Fiedlerweg 14
  • Lucasweg
  • Karolinenplatz
  • Friedensplatz 4
  • Spessartring
  • Heinrich-Jobst-Treppe
  • Alexandraweg
  • Schwarzwaldring
  • Hügelstraße
  • Bauhausweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0371
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.12.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00