3561/2025
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: "Südliche Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch
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Anlage 2 - Bisherige Darstellung FNP
2380 Zeichen
W M W M M WB SO Kölner Verkehrsbetriebe GE WB SO Soziale Einrichtung M Anlage 2 - bisherige Darstellung - 0 100 20050 Meter 1:7.500M.: 200. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Südliche Schmiedegasse" in Köln-Nippes Der Oberbürgermeister Wasserfläche Grünfläche mit teilw. landwirtschaftl. Nutzung Gemeinbedarfsfläche Sonst. Sondergebiet Sonderbaufläche Industriegebiet Gewerbegebiet Urbanes Gebiet Kerngebiet Mischgebiet Gemischte Baufläche Besonderes Wohngebiet Wohnbaufläche Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Kleinmaßnahmen des Natur- schutzes und der Landschaftspflege Wasserflächen 01/2026 Stadtplanungsamt Zeichenerklärung zum Flächennutzungsplan I DARSTELLUNGEN Bauflächen Flächen für den Gemeinbedarf Verkehrsflächen Grünflächen Fläche für Sportanlagen Flächen für die Landwirtschaft und Wald Planungen, Nutzungsregelungen, Maß- nahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen IV KENNZEICHNUNGEN III NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN VI SONSTIGE PLANZEICHEN Fläche für Abgrabungen II ERGÄNZENDE DARSTELLUNGEN V VERMERKE WB M MI MK MU GE GI S SO * SO Änderungsbereich W Krankenhaus Schule Verwaltung Kirche Post Feuerwehr Kindereinrichtung Jugendeinrichtung Alteneinrichtung Allgemeine Sozialeinrichtung Bad Museum, Theater Spielplatz Sporthalle /Sportanlage Sportplatz Kläranlage Sonst. Sondergebiet großfl. Einzelhandel Campingplatz Fläche für Sportanlagen Fläche für Ver- und Entsorgung Brunnen Pumpwerk Wasserversorgung Fernheizwerk Gasversorgung Umspannwerk Elektrizitätswerk Konzentrationszone für Windenergieanlagen WEA Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr Fläche für Bahnanlagen Fläche für die Luftfahrt Flughafen Boden, erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet in Aussicht genommene Straßenplanung Naturschutzgebiet N Unbestimmter Standort Tunnellage W * Wohnen immissionsbelastet Ortsmittelpunkt Wohnen / Vorbehalt Waldfläche mit besonderer Nutzung Abgrabungszone Fläche für die Forstwirtschaft - Erholungswald Fährstelle, Ersatzübergangsstelle Dauerkleingärten Erholungsschwerpunkt Friedhof Gartenbetrieb Parkanlage Spielplatz Sportplatz
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 30.01.2026 3561/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 12.03.2026 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: "Südliche Schmiedegasse'' in Köln-Weidenpesch Änderungsbereich, Anlass und Ziel der Planung: Der Änderungsbereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst 3,7 Hektar und befindet sich in Köln-Weidenpesch. Er wird umgrenzt von der Schmiedegasse im Norden, der Merheimer Straße im Osten, vom Nordfriedhof auf Höhe der Theklastraße im Süden und vom Nordfriedhof im Westen. Der Planbereich war bislang als Friedhofserweiterungsfläche vorbehalten. Auf Kölner Stadtgebiet besteht ein hoher Bedarf an Schulplätzen, insbesondere auch im Stadtbezirk Nippes und im Stadtteil Weidenpesch mit Fokus auf Sekundarschul- und Gesamt- schulplätzen. Der Stadtteil Weidenpesch weist zudem ein starkes Defizit an Spiel- und Bolz- platzflächen auf. Innerhalb des dicht bebauten Stadtteils Weidenpesch bietet sich diese Flä- che vor allem hinsichtlich der erforderlichen Flächengröße sowie Verfügbarkeit an. Zur Umset- zung in diesem Planbereich müssen lediglich kleinere, nicht genutzte Flächen eines ortsan- sässigen friedhofsbezogenen Gewerbebetriebes auf dem Gelände der zukünftigen Schule er- worben werden. Die Grundstücksverhandlungen hierzu laufen bereits. Ziel der städtebaulichen Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Er- richtung eines Schulbaus und dazugehöriger schulbegleitender Flächen zu schaffen. Geplant ist eine vierzügige Gesamtschule. Außerdem sollen bestehende Wohnungsbauten, ein Ge- werbebetrieb sowie eine Grünfläche mit öffentlichem Spielplatz gesichert werden. Dafür ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes erfor- derlich. Die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Zusammenhang zum gleich- namigen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66499/09 durchgeführt. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich überwiegend als Grünfläche mit teil- weise landwirtschaftlicher Nutzung und Zweckbestimmung „Friedhof“ dar. Der östliche Teilbe- reich wird als Wohnbaufläche und der nördliche Teilbereich als gemischte Baufläche sowie Wohnbaufläche dargestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes zielt künftig auf die Darstellung einer Gemeinbe- darfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“ ab sowie angrenzend die Darstellung einer Grün- fläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“. Darüber hinaus werden bestehende, denkmalge- schützte Wohngebäude im südlichen Bereich als Wohnbaufläche sowie gewerbliche Be- standsbetriebe im nördlichen Bereich als Gemischte Baufläche gesichert. 2 Verfahrensablauf und Vorberatung (3589/2018) Einleitungsbeschluss und Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.12.2018 TOP 9.2.4 einstimmig beschlossen Stadtentwicklungsausschuss 13.12.2018 TOP 7.1 einstimmig beschlossen (3597/2019) Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 200. Flächennutzungsplan-Änderung und Erweiterung des Änderungsbereiches Ausschuss Schule u. Weiterbildung 25.11.2019 TOP 4.3 einstimmig zugestimmt Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 TOP 7.1 einstimmig zugestimmt Bezirksvertretung 5 (Nippes) 05.12.2019 TOP 9.2.10 einstimmig beschlossen Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 TOP 7.1 einstimmig zugestimmt (0364/2025) Städtebauliches Planungskonzept "Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpe- sch"; Anhörung der Bezirksvertretung Nippes (BV 5) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfes sowie die Anpassung des Änderungsbereiches der 200. Flächennutzungsplanän- derung und der beabsichtigten Nutzungsdarstellung Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 TOP 9.1 unter Vorbehalt zugestimmt Bezirksvertretung 5 (Nippes) 27.03.2025 TOP 9.2.3 geändert beschlossen Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 TOP 9.1 ungeändert zugestimmt Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 den Beschluss zur Ein- leitung des Verfahrens zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes –Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse – sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlage 3589/2018) gefasst. Die Bezirksvertretung Nippes hat die Beschlussvorlage zuvor am 06.12.2018 beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 18.03.2019 bis einschließlich 19.04.2019. Es gin- gen 14 Stellungnahmen ein. Alle vorgebrachten Stellungnahmen wurden in einer Abwägungs- tabelle dokumentiert und bewertet und den politischen Gremien vorgelegt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 23 am 12.06.2019 und wurde durchgeführt vom 21.06.2019 bis einschließlich 22.07.2019 als Aushang im Bezirksrathaus Nippes und im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz. Es gingen 3 Stellungnahmen ein. Alle vorgebrachten Stellungnahmen wur- den in einer Abwägungstabelle dokumentiert und bewertet und den politischen Gremien vor- gelegt. Die eingegangenen Anregungen aus den frühzeitigen Beteiligungsprozessen betrafen insbe- sondere die Themen Verkehr, die geplante Schule sowie die beabsichtigte Jugendeinrichtung und damit zusammenhängende mögliche Lärmbelastungen. Im Zuge der Abstimmungen zum Planungskonzept und den eingegangenen Anregungen ergaben sich Anpassungen der Pla- nung. Die Etablierung und Darstellung des Signets „Jugendeinrichtung“ wurde im weiteren Verfahren aufgegeben. Außerdem wurde der Umgriff des Änderungsbereichs angepasst. Diese Änderungen wurden der Politik zum Beschluss vorgelegt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.01.2019 den Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss sowie die Erweiterung des Änderungsbereiches gefasst. Zuvor hatten der Ausschuss Schule und Weiterbildung am 25.11.2019, der Stadtentwicklungsausschuss am 05.12.2019 und die Bezirksvertretung Nip- pes am 05.12.2019 zustimmend über die Beschlussvorlage beraten. Die Planungsziele wurden gegenüber denen des Vorgabenbeschlusses vom 30.01.2019 inso- fern angepasst, als dass der Änderungsbereich im Süden geringfügig erweitert wurde, um ein 3 bestehendes Wohngebäude zu sichern. Diese bislang als Grünfläche dargestellte Fläche soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt werden. Darüber hinaus wurde die nördliche, als ge- mischte Baufläche beabsichtigte Darstellung in Teilen und die südöstliche gemischte Bauflä- che wieder entsprechend der bereits gültigen Fassung als Wohnbaufläche dargestellt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.05.2025 den Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskon- zept, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes sowie die Anpassung des Änderungsbereiches der 200. Flächennutzungsplanänderung und der beab- sichtigten Nutzungsdarstellung gefasst. Zuvor hatte der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 27.03.2025 unter Vorbehalt der Entscheidung der Bezirksvertretung Nippes be- schlossen. Die Bezirksvertretung Nippes hat in ihrer Sitzung am 27.03.2025 geändert be- schlossen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde durchgeführt vom 22.10.2025 bis einschließlich 24.11.2025. Insgesamt sind 16 Stel- lungnahmen eingegangen. Zeitgleich wurden die städtischen Dienststellen beteiligt. Die vor- gebrachten Stellungnahmen führten nicht zu einer Anpassung der Planung. Es wurden ledig- lich kleinere redaktionelle Ergänzungen im Begründungstext vorgenommen. Auf dieser Basis ist nun die Durchführung der Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 BauGB be- absichtigt. Diese soll stattfinden auf Grundlage der Unterlagen, die dieser Mitteilungsvorlage beigefügt sind. Gez. Greitemann Anlagen 1 Lage des Änderungsbereiches 2 Bisherige Darstellung FNP 3 Beabsichtigte Darstellung FNP 4 Begründung mit Umweltbericht
Anlage 4 - Begründung mit Umweltbericht
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Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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1
200. Änderung des Flächennutzungsplanes
(FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes
Arbeitstitel: „Südliche Schmiedegasse“ in
Köln-Weidenpesch
Begründung
Stand: Veröffentlichung des Entwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Lage des Änderungsbereiches (ohne Maßstab)
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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2
Herausgeberin
Dezernat für Planen und Bauen
Stadtplanungsamt
Vorbereitende Bauleitplanung (614/5)
Willy-Brand-Platz 2
50679 Köln
Tel. 0221 221 26927
Fax 0221 221 22450
E-Mail fnp@stadt-koeln.de
www.stadt-koeln.de
Datum: 16.01.2026
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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3
200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im
Stadtbezirk 5, Köln-Nippes - Arbeitstitel: „Südliche
Schmiedegasse“ in Köln-Weidenpesch
Begründung zum Entwurf zur Beteiligung nach §°3 Abs.°2 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit §°2a BauGB
hier: Änderung von Grünfläche und Gemischter Baufläche in Gemeinbedarfsfläche
mit Zweckbestimmung „Schule“; teilweise Umverteilung der Wohnbaufläche und
Grünfläche mit neuer Zweckbestimmung „Spielplatz“ untereinander sowie geringfügig
Änderung von Wohnbaufläche in Gemischte Baufläche
INHALT
BEGRÜNDUNG .......................................................................................................... 5
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches ....................................................... 5
2. Anlass und Ziel der Planung ............................................................................. 5
3. Verfahren .......................................................................................................... 6
3.1. Verfahrensverlauf ............................................................................................. 6
3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte .......................................................................... 6
3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss ....................................................... 7
3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse ..................................... 8
4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung ........................ 8
4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur .................................................. 8
4.2. Grün- und Freiraum .......................................................................................... 9
4.3. Verkehrsinfrastruktur ...................................................................................... 10
4.4. Technische Infrastruktur ................................................................................. 12
4.5. Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 13
4.6. Nahversorgung ............................................................................................... 14
4.7. Bodensituation ................................................................................................ 15
5. Planungsvorgaben .......................................................................................... 15
5.1. Landes- und Regionalplanung ........................................................................ 15
5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und des
Regionalplanes ......................................................................................................... 15
5.1.2. Vereinbarkeit der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen
der Landes- und Regionalplanung ............................................................................ 18
5.2. Planungsrechtliche Situation ........................................................................... 19
5.3. Landschaftsplan Köln ..................................................................................... 19
5.4. Wasser- und Hochwasserschutz .................................................................... 20
5.5. Denkmalschutz ............................................................................................... 22
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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4
5.6. Sonstige Fachplanungen ................................................................................ 23
5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien ................................... 23
6. Änderung des Flächennutzungsplanes ........................................................... 25
6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan .............................................. 25
6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen .......................................................... 25
6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept .................................................................. 25
6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan ................. 26
6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung ........................................... 27
6.4. Alternativstandorte .......................................................................................... 27
7. UMWELTBERICHT ........................................................................................ 28
A Einleitung ........................................................................................................ 28
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes ........................ 28
7.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................... 28
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 28
KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW ..................................... 30
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ................... 32
7.4 Grundlagen ......................................................................................................... 32
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .............................. 32
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante) ............................................................................................................ 33
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung .................................................................................................................... 33
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ..... 34
7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) ...................................................... 34
7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) ................................................. 36
7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) .................................................... 39
7.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) ....................... 39
7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) ............................................... 42
C. Zusätzliche Angaben............................................................................................ 65
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................................ 65
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring) .............................................................................................................. 65
7.8 Zusammenfassung ............................................................................................. 65
7.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................... 72
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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BEGRÜNDUNG
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches
Der Änderungsbereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst 3,7
Hektar und befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteils Weidenpesch im
Stadtbezirk Nippes. Der Änderungsbereich wird umgrenzt von der Schmiedegasse
im Norden, der Merheimer Straße im Osten, vom Nordfriedhof auf Höhe der
Theklastraße im Süden und vom Nordfriedhof im Westen. Der Planbereich grenzt
somit unmittelbar an den Friedhof an und war bislang als
Friedhofserweiterungsfläche vorbehalten.
Der Stadtteil Weidenpesch umschließt den Bereich zwischen den Bahngleisen nahe
des stillgelegten Rangierbahnhofes Köln-Nippes und der Industriestraße nahe des
Niehler Hafens. Er umfasst dabei einerseits vor allem die Siedlungsstrukturen
Weidenpeschs entlang der Neusser Straße, Ginsterberg und Heckpfad sowie
andererseits die Freiraumstrukturen Am Ginsterpfad, der Galopprennbahn und des
Nordfriedhofs.
2. Anlass und Ziel der Planung
Auf Kölner Stadtgebiet besteht ein hoher Bedarf an Schulplätzen, insbesondere auch
im Stadtbezirk Nippes und im Stadtteil Weidenpesch mit Fokus auf Sekundarschul-
und Gesamtschulplätzen. Der Stadtteil Weidenpesch weist zudem ein starkes Defizit
an Spiel- und Bolzplatzflächen auf.
Innerhalb der dichten Wohnbebauung des Stadtteils Weidenpesch bieten sich kaum
Flächen für diese Entwicklungsmaßnahmen an; insbesondere hinsichtlich der
erforderlichen Flächengröße hat das städtische Grundstück ein
Alleinstellungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld. Zur Umsetzung in diesem
Planbereich müssen lediglich kleinere, nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen
friedhofsbezogenen Gewerbebetriebes auf dem Gelände der zukünftigen Schule
erworben werden.
Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren Umgebung ermittelt
werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen werden kann, ist
das Grundstück, das bislang als Friedhofs-Erweiterungsfläche des Nordriedhofs
vorbehalten wurde, unverzichtbar, um die dringend benötigen Schulkapazitäten
aufbauen und sichern zu können.
Die Grundstücksverhandlungen zwischen dem Inhaber des Betriebes und der Stadt
Köln laufen bereits. Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es vor allem der
Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden
und verbindlichen Bauleitplanung. Daher ist die Durchführung eines Verfahrens zur
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie eines Bebauungsplanes erforderlich.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Die Änderung des Flächennutzungsplanes zielt daher künftig auf die Darstellung
einer Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“ ab sowie angrenzend die
Darstellung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“. Darüber hinaus wird
die Möglichkeit wahrgenommen Bestandsnutzungen zu sichern, wie
denkmalgeschützte Wohngebäude im südlichen Bereich, die künftig als
Wohnbaufläche dargestellt werden sollen sowie gewerbliche Bestandsbetriebe im
nördlichen Bereich als Gemischte Baufläche darzustellen.
3. Verfahren
3.1. Verfahrensverlauf
Die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt in einem eigenständigen
Verfahren, jedoch in unmittelbarem planerischem Zusammenhang zum
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66499/09 mit (gleichnamigem) Arbeitstitel „Südliche
Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch“.
3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 den Beschluss
zur Einleitung des Verfahrens zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes –
Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse – sowie zur Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlage 3589/2018) gefasst. Die Bezirksvertretung Nippes
hat die Beschlussvorlage zuvor am 06.12.2018 beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 18.03.2019 bis einschließlich
19.04.2019. Es gingen 14 Stellungnahmen ein. Alle vorgebrachten Stellungnahmen
wurden in einer Abwägungstabelle dokumentiert und bewertet und den politischen
Gremien vorgelegt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde
bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 23 am 12.06.2019 und wurde
durchgeführt vom 21.06.2019 bis einschließlich 22.07.2019 als Aushang im
Bezirksrathaus Nippes und im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz. Es gingen 3
Stellungnahmen ein. Alle vorgebrachten Stellungnahmen wurden in einer
Abwägungstabelle dokumentiert und bewertet und den politischen Gremien
vorgelegt.
Die eingegangenen Anregungen aus den frühzeitigen Beteiligungsprozessen
betrafen insbesondere die Themen Verkehr, die geplante Schule sowie die
beabsichtigte Jugendeinrichtung und damit zusammenhängende mögliche
Lärmbelastungen.
Im Zuge der Abstimmungen zum Planungskonzept und den eingegangenen
Anregungen ergaben sich Anpassungen der Planung. Die Etablierung und
Darstellung des Signets „Jugendeinrichtung“ wurde im weiteren Verfahren
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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aufgegeben. Außerdem wurde der Umgriff des Änderungsbereichs angepasst: Die
Merheimer Straße wurde südöstlich in den Änderungsbereich aufgenommen. Zudem
wurde der Änderungsbereich im Norden erweitert im Bereich einer bisherigen
Wohnbaufläche, die einen bestehenden gewerblichen Betrieb künftig als gemischte
Baufläche dargestellten soll. Daran südlich anschließend sollte ebenfalls der Betrieb
eines Steinmetzes als gemischte Baufläche planungsrechtlich gesichert werden.
Diese Änderungen wurden der Politik zum Beschluss vorgelegt.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.01.2019 den Beschluss
über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss
sowie die Erweiterung des Änderungsbereiches gefasst. Zuvor hatten der Ausschuss
Schule und Weiterbildung am 25.11.2019, der Stadtentwicklungsausschuss am
05.12.2019 und die Bezirksvertretung Nippes am 05.12.2019 zustimmend über die
Beschlussvorlage beraten.
3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss
Die Planungsziele wurden gegenüber denen des Vorgabenbeschlusses vom
30.01.2019 insofern angepasst, als dass der Änderungsbereich im Süden
geringfügig erweitert wurde, um ein bestehendes Wohngebäude zu sichern. Diese
bislang als Grünfläche dargestellte Fläche soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt
werden. Darüber hinaus wurde die nördliche, als gemischte Baufläche beabsichtigte
Darstellung in Teilen und die südöstliche gemischte Baufläche wieder entsprechend
der bereits gültigen Fassung als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.05.2025 den
Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum
städtebaulichen Planungskonzept, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung
des Bebauungsplan-Entwurfes sowie die Anpassung des Änderungsbereiches der
200. Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Nutzungsdarstellung
gefasst. Zuvor hatte der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am
27.03.2025 unter Vorbehalt der Entscheidung der Bezirksvertretung Nippes
beschlossen. Die Bezirksvertretung Nippes hat in ihrer Sitzung am 27.03.2025
geändert beschlossen.
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2
BauGB wurde durchgeführt vom 22.10.2025 bis einschließlich 24.11.2025.
Insgesamt sind zu diesem Verfahrensschritt 16 Stellungnahmen eingegangen.
Zeitgleich wurden die städtischen Dienststellen beteiligt. Die vorgebrachten
Stellungnahmen führten nicht zu einer Anpassung der Planung. Es wurden lediglich
kleinere redaktionelle Ergänzungen im Begründungstext vorgenommen.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse
(3589/2018) Einleitungsbeschluss und Beschluss über die Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.12.2018 TOP 9.2.4 einstimmig beschlossen
Stadtentwicklungsausschuss 13.12.2018 TOP 7.1 einstimmig beschlossen
(3597/2019) Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss
über die Vorgaben zur 200. Flächennutzungsplan-Änderung und Erweiterung des
Änderungsbereiches
Ausschuss Schule u. Weiterbildung 25.11.2019 TOP 4.3 einstimmig zugestimmt
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 TOP 7.1 einstimmig zugestimmt
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 05.12.2019 TOP 9.2.10 einstimmig beschlossen
Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 TOP 7.1 einstimmig zugestimmt
(0364/2025) Städtebauliches Planungskonzept "Südliche Schmiedegasse in Köln-
Weidenpesch"; Anhörung der Bezirksvertretung Nippes (BV 5) zu den Ergebnissen
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur
Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes sowie die Anpassung des
Änderungsbereiches der 200. Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten
Nutzungsdarstellung
Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 TOP 9.1 unter Vorbehalt zugestimmt
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 27.03.2025 TOP 9.2.3 geändert beschlossen
Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 TOP 9.1 ungeändert zugestimmt
4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung
4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur
Der Stadtteil Weidenpesch ist hauptsächlich durch Wohnbebauung sowie
Freiraumstrukturen geprägt. Östlich der Neusser Straße dominieren dichtgezogene
Wohnsiedlungen aus den 1920er–50er Jahren, darunter auch sozial geförderter
Wohnungsbau sowie denkmalgeschützte Gebäudekomplexe wie die Pallenberg-
Arbeitersiedlung. Westlich der Neusser Straße prägt der parkartig angelegte
Nordfriedhof als bedeutendes Grün- und Erholungsgebiet.
Der Änderungsbereich selbst und seine unmittelbare Umgebung waren bis zu Beginn
der 1990er Jahre nördlich und südlich der Schmiedegasse durch Gartenbaubetriebe
und Friedhofsgewerbeflächen geprägt. Insbesondere der bislang als
Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs vorbehaltene Bereich war bis in die 1970er
Jahre großflächig mit Gewächshäusern belegt. Die im Änderungsbereich liegende
Freifläche wird bislang teilweise zur Naherholung für Spaziergänge genutzt. Seit
Inkrafttreten des Bebauungsplans im Planbereich strukturierte sich der Bereich
insbesondere nördlich der Schmiedegasse sukzessive um. Hier wurden der neue
Betriebshof wie auch die Aussegnungshalle des Nordfriedhofs, aber auch
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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angrenzend die Randbebauung der heutigen Klosterfraugasse, des Cellittinenwegs
und der Mönchsgasse errichtet. Ursprünglich als neuer Hauptzugang zum nördlichen
Teil des Friedhofs mit entsprechendem Friedhofsgewerbe angedacht, entwickelte
sich dieser Teilbereich zu einem überwiegend durch Wohnnutzung geprägten
Gebiet. Es befinden sich innerhalb des Planbereichs zudem bislang noch
friedhofsnahe Nutzungen wie beispielweise ein Steinmetzbetrieb.
4.2. Grün- und Freiraum
Der Stadtbezirk Nippes im nördlichen Köln am linken Rheinufer zeichnet sich durch
die Rheinaue und einer Vielzahl an verschiedenen Grünflächen aus, die für ein
zusammenhängendes Netz an Grünflächen sorgen. Die Grün- und Freiflächen des
Stadtteils Weidenpesch sind vielfältig geprägt. Die räumlich bedeutendsten
Freiflächen sind die Galopprennbahn und angrenzenden Freiflächen, welche Teil des
Landschaftsschutzgebietes L8 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und
Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“ ist, sowie der
Nordfriedhof und angrenzende Freiflächen „Am Ginsterpfad“, welche wiederrum Teil
des Landschaftsschutzgebietes L9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“ sind.
Innerhalb des L9 und des Nordfriedhofs, westlich des Änderungsbereiches befindet
sich zudem der geschützter Landschaftsbestandteil LB 5.05 „Brachflächen und
Weiden beidseitig des Ginsterpfades, Weidenpesch“.
Der Änderungsbereich selbst ist zu einem großen Teil geprägt durch Freiflächen, die
zur Naherholung und Spaziergänge genutzt werden, sowie teilweise als
Materialabstell- und Parkfläche. Der Änderungsbereich und die unmittelbare
Umgebung weisen einen Bestand an erhaltenswerten Bäumen auf, die auch im
Rahmen des gleichnamigen Bebauungsplanverfahrens zum großen Teil gesichert
werden sollen.
Die Festsetzung von Baumpflanzungen und der Erhalt bestimmter Baumstandorte
erfolgt im Rahmen von Bebauungsplänen und dient einer Vielzahl von
städtebaulichen, ökologischen und gestalterischen Zielen. Bäume und andere
Vegetation tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei (Schatten, reduzieren
Hitzeinseln, binden CO₂ und Feinstaub und fördern durch ihre Verdunstungsleistung
die Kühlung der Umgebungsluft) und fördern die Biodiversität als Lebensraum für
zahlreiche Tierarten. Auch aus gestalterischer Sicht prägen Bäume das Ortsbild,
erhöhen die Aufenthaltsqualität und Orientierung im öffentlichen Raum und tragen
zur Identitätsbildung in Wohnquartieren bei. Im Hinblick auf den Klimawandel und die
damit verbundenen Herausforderungen für urbane Räume ist die Erhaltung von
Vegetation und Neupflanzung ein zentrales Element nachhaltiger Stadtentwicklung.
Im Rahmen des gleichnamigen Bebauungsplanverfahrens sollen daher möglichst
viele Bäume erhalten bleiben und zusätzliche Baumpflanzungen zur Bildung von
Baumalleen oder Baumreihen hinzugefügt werden. Auch das Schulgrundstück soll
diese und weitere Maßnahmen (Dach- und Fassadenbegrünung,
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Photovoltaikanlagen, Konzepte wie „Essbare Stadt“) berücksichtigen und
ermöglichen (siehe auch Punkt 7.5.2 Pflanzen).
4.3. Verkehrsinfrastruktur
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Der Änderungsbereich ist über die Verkehrsstraßen Schmiedegasse, Merheimer
Straße, Nibelungenstraße beziehungsweise Friedrich-Karl-Straße und weiter östlich
Neusser Straße im Stadtteil sowie Stadtbezirk Nippes gut angebunden. Über die
ebenfalls gut erreichbare Ringstraße, den „Gürtel“, verfügt der Änderungsbereich
zudem Anbindung an die linksrheinisch gelegenen Stadtbezirke, vor allem den
angrenzenden Bezirk Ehrenfeld. Über diese Verkehrsachsen werden zudem diverse
Bahnhöfe mit Anbindung an den S-Bahn- und Regionalbahnverkehr und der
Anschlusspunkt 30 Ehrenfeld zur Bundesautobahn A 57 Richtung Neuss/Düsseldorf
und darüber schließlich auch die A 1 über Kreuz Köln-Nord erreicht.
Die Schmiedegasse dient gegenwärtig maßgeblich der Erschließung des Stadtteils
und Stadtquartiers und soll auch für den künftigen Schulstandort den motorisierten
Verkehr (PKW und Bus) über das Schulgrundstück abwickeln.
Der Bereich ist gegenwärtig bereits verkehrlich stark ausgelastet. Zur Überprüfung
der Auslastung und zur Festlegung der daraus folgenden städtebaulichen und
planerischen Maßnahmen im Rahmen des parallel durchgeführten
Bebauungsplanverfahrens wurden zwei Verkehrsuntersuchungen erarbeitet.. Eine
Verkehrsuntersuchung wurde im Juni 2025 im Vorentwurf vorgelegt (RK – Rolf Keller
Verkehrsingenieure GmbH, Wülfrath, Stand 12.06.2025). Die Erstellung des letzteren
Gutachtens wurde erforderlich, weil sich die Planung u. a. mit der Erweiterung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Richtung Norden wesentlich geändert
hatte. Außerdem war aufgrund des Planungszeitraums eine Aktualisierung der
Verkehrszahlen erforderlich.
Verkehrsuntersuchungen:
Das aktuelle Gutachten geht für die Annahmen und Berechnungen der zukünftig
benötigten Kapazitäten der Verkehrsinfrastruktur von ca. 880 Schülern und knapp
über 100 Beschäftigten aus. Außerdem wird die Aula mit ca. 230 Sitzplätzen und die
3-fach Turnhalle, die auch außerhalb der Schulzeiten genutzt werden kann,
berücksichtigt.
Insgesamt zeigt das Verkehrsgutachten, dass der geplante Schulstandort unter
Berücksichtigung von Erschließungs- und Sicherungsmaßnahmen verkehrlich
tragfähig ist. Die Prognose der Verkehrsmengen, die Gestaltung der
Stellplatzorganisation sowie die Förderung nachhaltiger Mobilität gewährleisten eine
stadtverträgliche Entwicklung. Im Rahmen des parallel durchgeführten
Bebauungsplanverfahrens wird eine Straßenplanung erstellt.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Bundesautobahn
Gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetzt (FStrG) bedürfen bauliche Anlagen der
Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes (FBA), wenn sie längs der
Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren
befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt
werden. Dies bedeutet, dass konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich
verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen der
Genehmigung bzw. Zustimmung durch das FBA bedürfen. Jegliche Gefährdung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind unzulässig, selbst eine abstrakte
Gefährdung, z.B. durch Werbeanlagen oder (Blendung durch) Beleuchtungsanlagen
oder Errichtungen wie Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem
Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen. Dies bezieht sich auch auf die
Bauphase.
Der Änderungsbereich befindet sich weit außerhalb der Anbauverbots- oder
Anbaubeschränkungszonen. Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Absatz 2
BauGB wurden keine Hinweise seitens der betroffenen Behörden zur Änderung des
Flächennutzungsplanes vorgetragen.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Der Standort ist gut in das ÖPNV-Netz eingebunden. Er liegt innerhalb des durch den
Nahverkehrsplan der Stadt Köln vorgegebenen Erschließungsradius von 400m der
nahegelegenen Stadtbahnhaltestelle „Mollwitzstraße“ (Stadtbahnlinien 12 und 15).
Von der Haltestelle „Mollwitzstraße“ ist ein sehr gutes Stadtbahnangebot in Richtung
Norden sowie zur Stadtbahnhaltestelle „Neusser Str./Gürtel“ und weiter Richtung
Kölner Innenstadt gegeben. Auch die Bushaltestellen „Nordfriedhof“ oder
„Schmiedegasse“ (Buslinie 140) sind fußläufig in jeweils ca. 500 bis 600 Metern
Entfernung erreichbar, wenn auch nicht innerhalb des definierten
Erschließungsradius von 300m. Über die Bushaltestelle „Bergstraße“ (Buslinie 121)
ist fußläufig in ca. 700 Metern zudem Anschluss an die Haltestellen „Neusser
Str./Gürtel“ sowie „Geldernstr./Parkgürtel“ geboten. Diese stellen zentrale
Umsteigeknoten im linksrheinischen Stadtgebiet dar, aufgrund der Kreuzung
mehrerer Stadtbahnlinien (12, 15 und 13) und Buslinien (121, 140 und 147 sowie 118
oder 127). Dies ist insbesondere für Schulkinder aus Stadtteilen ohne direkte
Verbindung zu den Haltestellen „Mollwitzstraße“ und „Nordfriedhof“ besonders
bedeutsam. Eine direkte Anbindung an die Kölner Innenstadt und wichtige
Umsteigeknoten ist insgesamt demnach gewährleistet.
Fuß- und Radverkehr
Im Änderungsbereich gibt es keine fest angelegten Fuß- und Radwegeverbindungen
und der größte Teil ist nicht frei zugänglich. Nichtsdestotrotz wird ein kleiner Teil der
Fläche zum Spazieren und als Bolzplatz genutzt.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Entlang der äußeren Ränder an den Verkehrsachsen Schmiedegasse und
Merheimer Straße existieren Fußgängerwege, welche jedoch nicht optimal und
durchgehend ausgebaut sind. In der Verkehrsuntersuchung wird auf mehrere Defizite
bei den Verkehrsanlagen für Fußgänger im und im Umfeld des Plangebietes
hingewiesen. Die bestehenden Gehwege sind teils zu schmal (unter 1 m) oder durch
Hindernisse (z. B. Bäume, parkende Autos) unzureichend nutzbar. Hinzu kommen
fehlende oder ungesicherte Querungsstellen, insbesondere in Schulnähe. Der
Bebauungsplanentwurf berücksichtigt die Umsetzung eines neuen
Erschließungskonzeptes, in dem die erforderlichen Breiten der öffentlichen
Verkehrsflächen festgesetzt werden, sodass eine Verbreiterung und weitgehend
barrierefreie Gestaltung der Gehwege erfolgen kann.
Köln baut seit Jahren sein regionales Radverkehrsnetz aus, um das Fahrrad als
umweltfreundliche Alternative im Stadtverkehr zu stärken. Der geplante
Schulstandort in der Schmiedegasse ist in das städtische Radverkehrsnetz gut
eingebunden. Schmiedegasse und Merheimer Straße sowie Jesuitengasse,
Leuthenstraße und Roßbachstraße sind Bestandteil des Radverkehrsnetzes abseits
der großen Verkehrsströme. Hier wird der Radverkehr im Mischverkehr mit anderen
Verkehrsteilnehmern geführt. Schmiedegasse, Leuthenstraße und Roßbachstraße
sollen zukünftig als Fahrradstraßen vorgesehen werden. Laut Netzkonzeption liegt
der Standort der geplanten Schule innerhalb eines bereits definierten Haupt- und
Ergänzungsnetzes. Für die Ausgestaltung des Schulumfelds besteht die Möglichkeit
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine sichere und durchgängige
Radverkehrsanbindung herzustellen, die das bestehende Netz sinnvoll ergänzt.
4.4. Technische Infrastruktur
Wasser-/ Energieversorgung
Die Versorgung mit Wasser, Strom und Gas für die bereits bestehenden und als
Wohnraum genutzten Wohnbauflächen besteht durch den Anschluss an die
Versorgungsnetzte bereits. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit dem
Planungsziel eines Schulbaus sowie die neudargestellten und umverteilten Bereiche
der Wohnbauflächen und gemischten Baufläche kann die Versorgung durch die
entsprechenden Versorgungsträger über die bestehenden Versorgungsnetze
sichergestellt werden. Möglicherweise erforderliche neue Trafostationen für die
Stromversorgung können auf dem Schulgrundstück hergestellt werden. Diese
Erfordernisse und Regelungen werden im Rahmen des Bebauungsplanes und
folgenden Baugenehmigungsverfahrens festgelegt.
Abwasserentsorgung
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Ein
Anschluss des Schulbaus an den öffentlichen Mischwasserkanal ist möglich.
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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Das Plangebiet befindet sich teilweise in einem von Überflutungen durch Starkregen
gefährdeten Bereich. Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser auf dem
Schulgelände ist entsprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern,
sofern dem weder wasserrechtliche Belange noch sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen. Gesonderte Flächen können hierfür auf dem
Grundstück nicht festgesetzt werden. Im Zuge der Planung der Hoch- und
Tiefbaumaßnahmen sind Versickerungsflächen auf dem eigenen Grundstück
einzuplanen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen
(weiteres siehe Kapitel 5.4 Wasser- und Hochwasserschutz, „Starkregen und
Niederschlagsversickerung“).
Versorgungsleitungen
Leitungstrasse sind insbesondere bei der Neuanlegung von Straßenflächen sowie
auch bei Baumpflanzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und der
nachfolgenden Baugenehmigung und Hoch- und Tiefbauplanung zu beachten.
Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Absatz 2 BauGB wurden keine Hinweise
seitens der betroffenen Leitungsträger zur Änderung des Flächennutzungsplanes
vorgetragen.
4.5. Soziale Infrastruktur
Kindereinrichtungen
Der Stadtteil Weidenpesch weist im Änderungsbereich und unmittelbar angrenzender
Umgebung kein bekanntes Defizit an Kindereinrichtungen auf. Durch die Planung
wird zudem kein Bedarf an neuen Kindereinrichtungen ausgelöst. Es wird lediglich
ein kleinerer Teilbereich neu als Wohnbaufläche dargestellt, welcher bereits im
Bestand überwiegend bebaut ist, sowie im Gegenzug ein angrenzender kleiner
Teilbereich, der bislang als Wohnbaufläche dargestellt wurde, künftig als Grünfläche
mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ beabsichtigt.
Schulen
Die im Stadtbezirk Nippes ansässige 4-zügige Carl-von-Ossietzky-Gesamtschule,
Ossietzkystraße kann die gemäß Fortschreibung des Schulentwicklungsplanung Köln
2023 prognostizierten und sich in der Schulentwicklungsplanung 2025
bestätigenden, zu erwartenden Anmeldezahlen für die Schulform Gesamtschule im
Stadtbezirk Nippes in Höhe von 10 bis 12 Zügen nicht allein auffangen. Daher wurde
bereits zum Schuljahr 2024/2025 die 4-zügige Gesamtschule Weidenpesch in einem
Interimsgebäude in Betrieb genommen, um mit einem vergrößerten
Schulplatzangebot auf den akuten Bedarf zu reagieren. Es handelt sich hierbei um
die Gesamtschule, für die am Standort Südlich Schmiedegasse ein Schulgebäude
errichtet werden soll.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Das aktuelle Interimsgebäude befindet sich am Standort Escher Straße 279 in Köln-
Bilderstöckchen und kann die aufwachsende Gesamtschule nur begrenzt
beherbergen. Ab dem Schuljahr 2030/2031 ist die Schule zu groß für das
Interimsgebäude, so dass eine Ablösemöglichkeit oder eine zusätzliche
Unterbringung der Sek II dann dringend notwendig wird. Idealerweise ist das finale
Schulgebäude am Standort Südlich Schmiedegasse bis zu diesem Zeitpunkt
bezugsbereit, so dass die Stadt Köln keine zusätzlichen Ressourcen in ein weiteres
Interim investieren muss.
Daher ist beabsichtigt im Änderungsbereich eine Gemeinbedarfsfläche mit
Zweckbestimmung „Schule“ darzustellen. Im Rahmen des parallel laufenden
Bebauungsplanverfahrens soll damit eine Gesamtschule mit 4 Zügen in der
Sekundarstufe I und 4 Zügen in der Sekundarstufe II entstehen. Diese soll in Form
einer Ganztagsschule betrieben werden, sodass gestaltete sowie multifunktionale
Räume vorgesehen sind. Neben den Schulräumen und Aufenthaltsräumen ist auch
eine Dreifach-Sporthalle auf dem Grundstück geplant. Die Sporthalle kann außerhalb
des Schulbetriebs ebenfalls von Sportvereinen genutzt werden.
Sonstige Einrichtungen
Im direkten Umfeld des Änderungsbereiches befindet sich bereits eine
Jugendeinrichtung. Diese ist vor einigen Jahren von einem Jugendtreff in eine
Jugendeinrichtung umgewandelt worden und erhält in Kürze einen Neubau, da die
derzeitigen Räumlichkeiten sehr beengt sind. Weiterhin gibt es in Weidenpesch das
Dachlow-Mobil, ein mobiles Angebot, dass im Bezirk Nippes Angebote für die offene
Kinder- und Jugendarbeit anbietet. Daher gibt es aktuell keinen weiteren Bedarf an
Räumlichkeiten innerhalb des Änderungsbereiches.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird im nördlichen Bereich eine
Einrichtung zum betreuten Jugendwohnen geplant.
4.6. Nahversorgung
Seit 2008 weist der Stadtbezirk Nippes eine rückläufige Verkaufsflächenentwicklung
auf. Im Vergleich zu den Bezirken 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) ist damit
der stärkste Verkaufsflächenrückgang festzustellen. Der Angebotsschwerpunkt im
Bezirk Nippes liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Im Vergleich zum Durchschnitt
der Stadtbezirke 2 bis 9 nimmt er einen leicht unterdurchschnittlichen
Verkaufsflächenanteil (ca. 55 %) ein. Die Verkaufsflächenanteile des mittel- und
langfristigen Bedarfs (ca. 10 % bzw. ca. 35 %) liegen im Vergleich der Stadtbezirke
ebenfalls im leicht unterdurchschnittlichen Bereich.
Mit insgesamt acht zentralen Versorgungsbereichen, davon jeweils ein Bezirks- und
ein Stadtteilzentrum, verfügt der Stadtbezirk Nippes über ein leicht
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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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unterdurchschnittlich ausgebildetes Zentrenystem. Die vorhandenen Zentren sind
historisch im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen und haben sich entlang der
Verkehrsachsen herausgebildet. Neben dem Bezirkszentrum Nippes und dem
Stadtteilzentrum Niehl befinden sich insgesamt sechs Nahversorgungszentren in den
Stadtteilen Longerich, Weidenpesch, Nippes, Riehl und Niehl.
Das NVZ Weidenpesch an der Ecke Neusser Straße / Kapuzinerstraße liegt in etwa
1km Entfernung. Im direkten Umfeld des Änderungsbereiches (max. 500 m
Entfernung) gibt es einen Supermarkt zur Versorgung mit Lebensmitteln und
Produkten des täglichen Bedarfs.
Die Versorgungslage ist damit insgesamt als gut zu bewerten.
4.7. Bodensituation
Für den Änderungsbereich liegen keine Eintragungen im städtischen Altlastkataster
vor. Bodenuntersuchungen sind im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens
nicht notwendig oder vorgesehen (siehe auch Punkt 7.5.4 Boden / Altlasten).
5. Planungsvorgaben
5.1. Landes- und Regionalplanung
5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und
des Regionalplanes
Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß § 1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der
Raumordnung anzupassen. Im Folgenden wird dargelegt, dass und auf welcher
Beurteilungsgrundlage die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes als an die
Ziele der Landesplanung und Regionalplanung angepasst erachtet werden kann.
Der LEP legt für den Änderungsbereich einen Freiraum mit weiterer Überlagerung
„Grünzüge“ fest. Die Umgebung nördlich im Bereich des Nordfriedhofs wird
gleichermaßen festgelegt, die Umgebung südlich im Kern des Stadtteiles
Weidenpesch hingegen wird als Siedlungsraum festgelegt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Textliche Ziele
Aufgrund des Urteiles des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) vom 21.03.2024
sind wesentliche Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens des LEP für unwirksam
erklärt worden. Betroffen ist hierdurch auch das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und
Freiraum“ sowie die in diesem Ziel definierten Ausnahmetatbestände für eine
Bauflächendarstellung im Freiraum. Gemäß den bisher geltenden Regelungen
konnte die beabsichtigte Darstellung einer Wohnbaufläche vor allem durch den unter
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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dem 1. Spiegelstrich des Zieles 2-3 definierten Ausnahmetatbestand begründet
werden. Hier war bestimmt, dass im regionalplanerischen Freiraum ausnahmsweise
Bauflächen und -Gebiete dargestellt und festgesetzt werden können, wenn diese
unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des
Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Bei den Zielen
des LEP, die durch das OVG-Urteil vom 21.03.2024 für unwirksam erklärt worden
sind, treten wieder die Festlegungen des LEP mit Stand vom 08.02.2017 in Kraft.
Insofern werden für die vorliegende Planung vorrangig die nachfolgenden Ziele und
Grundsätze der Landes- und Regionalplanung betrachtet.
LEP NRW - Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum (LEP 2017):
„(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.“
LEP NRW – Ziel 7.1-5: Grünzüge (LEP 2017)
Gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW sind zur siedlungsräumlichen Gliederung in den
Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen. Regionale
Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor
siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen. Ausnahmsweise ist eine
Inanspruchnahme möglich, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die
Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.
In den Erläuterungen zu dem Ziel wird noch Folgendes ausgeführt:
„Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im
Ausnahmefall unabwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des
Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch
Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erweiterungen des
Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges
erreicht werden kann.“
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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Zeichnerische Ziele
In den zeichnerischen Festlegungen des seit dem 29.10.2025 wirksamen neuen
Regionalplanes ist das Änderungsgebiet überwiegend als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Am westlichen Rand ist ein Waldbereich mit
überlagernder Freiraumfunktion Regionalen Grünzuges festgelegt.
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Ziele
Im Folgenden werden die für die 247. Änderung wesentlichen Ziele (Z) des Regional-
planes Köln sinngemäß aufgeführt.
Z.1 Siedlungsentwicklung in Siedlungsbereichen konzentrieren
Die Kommunen haben sicherzustellen, dass die Siedlungsentwicklung vorrangig
innerhalb der im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereiche erfolgt.
Z.3 Siedlungsentwicklung am Bedarf ausrichten
Die Siedlungsentwicklung hat bedarfsgerecht zu erfolgen.
Z.8 ASB sichern und entwickeln
Allgemeine Siedlungsbereiche dienen dem Wohnen, dem wohnverträglichen
Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen und öffentlichen und privaten Dienstleistungen
sowie dem siedlungszugehörigen Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen.
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan -Neuaufstellung, Feststellungsbeschluss
vom 29.10.2025
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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5.1.2. Vereinbarkeit der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes mit
den Zielen der Landes- und Regionalplanung
Durch die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt einen bislang
als Grünfläche dargestellten Bereich künftig als Gemeinbedarfsfläche mit Zweck
„Schule“, gemischte Baufläche (M) sowie Wohnbaufläche (W) darzustellen. Der
Änderungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von 3,7 Hektar. Der überwiegende
Teil des Änderungsbereiches befindet sich in einem Allgemeinen Siedlungsbereich
und ist aus dem aktuellen Regionalplan entwickelt. Der westliche Rand des
Änderungsbereiches liegt weiterhin in einem Waldbereich mit Überlagerung eines
Regionalen Grünzuges. Damit bewegt man sich hier deutlich unterhalb der
Darstellungsschwelle des Regionalplanes (von insgesamt ca. 10 Hektar) und
innerhalb des Interpretationsspielraums, der sich aufgrund der maßstäblichen
Unschärfe des Planwerks ergibt (ca. 100-150 Meter).
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Bereitstellung einer Fläche für eine
dringend erforderliche Schulbaumaßnahme unmittelbar angrenzend an eine
bestehende Wohnbebauung. Der kleine Teilbereich, der weiterhin als Waldbereich
festgelegt ist, verfügt nicht über eine waldähnliche Nutzung, jedoch über einen hohen
Anteil an Grünflächen und Baumbestand. Das nachfolgende
Bebauungsplanverfahren reagiert auf die vorhandenen Grünflächenstrukturen und
sieht Maßnahmen vor, um den höchstmöglichen Anteil des Baumbestandes zu
erhalten, in die Planung zu integrieren und darüber hinaus alle Bäume, die aufgrund
der Planung nicht erhalten bleiben könnten, adäquat zu ersetzen. Es sollen also
entfallende qualitative Bestände gesichert oder ortsnah ausgeglichen werden.
Fazit und landesplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die
Regionalplanung Köln
Durch die obigen Ausführungen ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 200.
Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landes- und
Regionalplanung vereinbar ist.
Es wurde auf Grundlage der Unterlagen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB eine landesplanerische
Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die Regionalplanungsbehörde
der Bezirksregierung Köln gestellt, um abzufragen, ob eine Anpassung an die
rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden kann. Die
Regionalplanung bestätigte mit Antwortschreiben vom 18.08.2025, dass die
Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung auf Basis des wirksame
Regionalplanes vom 29.10.2025 vereinbart sind.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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5.2. Planungsrechtliche Situation
Derzeit besteht im Planbereich gültiges Planungsrecht in Form des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 66499/06 in der Fassung der 1. Änderung vor. Dieser sieht für
das Schulgrundstück einen ca. 40 m tiefen Mischgebietsstreifen entlang der
Schmiedegasse sowie für den Rest des Grundstücks öffentliche Grünfläche vor. Der
östliche Randbereich des Schulgrundstücks als auch die Klosterfraugasse sind als
öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Östlich des Schulgrundstücks ist ein
Allgemeines Wohngebiet als auch eine kleinere Öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Die Grundstücke befinden sich überwiegend im Eigentum der Stadt Köln, lediglich
kleinere, nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen friedhofsbezogenen
Gewerbebetriebes auf dem Gelände der zukünftigen Schule müssen erworben
werden. Die Grundstücksverhandlungen zwischen dem Inhaber des Betriebes und
der Stadt Köln laufen bereits.
5.3. Landschaftsplan Köln
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Absatz 4 BauGB in den
Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Der Nachweispflicht der
nachrichtlichen Übernahme von geschützten Teilen von Natur und Landschaft (FFH-
Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte
Landschaftsbestandteile) im Rahmen des Flächennutzungsplanes gemäß § 5
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Köln (Festsetzungskarte)
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Absatz 4 BauGB wird mit dem folgenden Planausschnitt in dieser Begründung
nachgegangen. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der
Darstellungsweise in der Planurkunde zum Flächennutzungsplan zu berücksichtigen.
Der Landschaftsplan stellt den Änderungsbereich selbst als Innenbereich dar. Somit
liegt keine Betroffenheit des Landschaftsplanes durch die 200. Änderung des
Flächennutzungsplanes vor.
Der Änderungsbereich grenzt südwestlich unmittelbar an das
Landschaftsschutzgebiet L9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“ an. Innerhalb
des L9 und des Nordfriedhofs befindet sich zudem der geschützter
Landschaftsbestandteil LB 5.05 „Brachflächen und Weiden beidseitig des
Ginsterpfades, Weidenpesch“. In weiterer östlicher Entfernung liegt die
Galopprennbahn welcher Teil des Landschaftsschutzgebietes L8 „Äußerer
Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren
Grüngürtel“ ist.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde die Stellungnahme des
Trägers der Landschaftsplanung förmlich eingeholt. Die Landschaftsplanung
bestätigte, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber
der Planung vorliegt (siehe auch Kapitel 7.5.16).
5.4. Wasser- und Hochwasserschutz
Die Wasserschutzgebiete und die Hochwasserrisikogebiete sollen gemäß § 5 Absatz
4 BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der
Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll
durch die folgenden Abbildungen auf die Lage dieser Gebiete entsprechend § 5
Absatz 4 BauGB hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind
unabhängig von der Darstellungsweise im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen
bzw. zu beachten.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Wasserschutzgebiet
Der Änderungsbereich liegt außerhalb von (nach § 51 WHG) festgesetzten sowie
(nach § 51 WHG) vorgesehenen Wasserschutzgebieten.
Hochwasserrisikogebiet
Abbildung 3: Ausschnitt aus der Karte der Trinkwasserschutzgebiete
Abbildung 4: Ausschnitt aus der Hochwassergefahrenkarte
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Hochwasserrisikogebieten
(Extremhochwasser für HQ500) und des gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes des Rheins. Da der Änderungsbereich der
Flächennutzungsplan-Änderung weder in einem festgesetzten
Überschwemmungsgebiet noch in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, besteht für
den Änderungsbereich heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem
Extremhochwasser des Rheins, so dass die Festlegungen der Verordnung über die
Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
vom 01. September 2021 hier keine Anwendung finden.
Starkregen und Niederschlagsversickerung
Die Änderung des Flächennutzungsplanes bereitet die Realisierung der
verbindlichen Bauleitplanung vor, welche zu einer erhöhten Flächenversiegelung und
damit zu einem höheren Abfluss von Niederschlagswasser führen kann.
Der Änderungsbereich befindet sich teilweise in einem von Überflutungen durch
Starkregen gefährdeten Bereich. Sämtliches nicht verschmutztes
Niederschlagswasser auf dem Schulgelände ist entsprechend § 44 Abs.1
Landeswassergesetz zu versickern, sofern dem weder wasserrechtliche noch
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, noch wasserrechtliche Belange
entgegenstehen. Gesonderte Flächen können hierfür auf dem Grundstück nicht
festgesetzt werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanes kann durch Maßnahmen wie extensive
Dachbegrünung und gestalterische Festsetzung bezüglich der Befestigung der
Stellplätze und Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen (Schotterrasen,
Rasengittersteine, Fahrspurbefestigung) in den Vorgartenzonen und auf dem
Schulgrundstück entgegengewirkt werden. Weitere Maßnahmen und Regelungen,
wie die Erbringung eines Überflutungsnachweises, und Umsetzung dieser, sind in
enger Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben im Zuge der
nachfolgenden Hoch- und Tiefbauplanung sowie Baugenehmigung erforderlich.
Weitergehende Regelungen sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes wie auch
Bebauungsplanes nicht erforderlich (siehe auch Punkte 7.5.5.2 Grundwasser, 7.5.5.3
Starkregenvorsorge und 7.5.5.4 Hochwasserbelange).
5.5. Denkmalschutz
Denkmalgeschützte Mehrheiten (nach dem Denkmalschutzgesetz NRW
„Denkmalbereiche“) im Sinne des § 5 Absatz 4 BauGB sind im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Köln nicht definiert. Folglich werden im Verfahren
keine denkmalgeschützten Mehrheiten in den Flächennutzungsplan nachrichtlich
übernommen.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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23
Im Änderungsbereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes befinden sich
nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte, einzelne
Baudenkmäler in der Merheimer Straße 463, der Merheimer Str. 465, Merheimer
Straße 464-478, der Schmiedegasse 47 , Schmiedegasse 34, Kapelle „Madonna im
Grünen“ in der Schmiedegasse sowie die Einfriedung des Nordfriedhofs entlang der
Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u. 465. Die benannten Denkmäler werden
jedoch im Rahmen des gleichnamigen Bebauungsplanes berücksichtigt und
nachrichtlich übernommen.
5.6. Sonstige Fachplanungen
Bauleitplanverfahren sind allgemein eng verzahnt mit anderen Fachplanungen. Auf
die für die Planung bedeutendsten Fachplanungen wird im Folgenden hingewiesen.
5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien
Köln-Katalog
Die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ wurde am 14. Dezember 2021 vom
Rat der Stadt Köln beschlossen und dient seitdem als Kompass für eine
zukunftsgerichtete, strategische und nachhaltige Stadtentwicklung. Der „Köln-
Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ wurde am
23.03.2023 vom Rat beschlossen (Beschlussvorlage 3068/2022). Als
Schlüsselprojekt der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und
konkretisiert der Köln-Katalog deren Leitsätze und Ziele. Er entwickelt anschauliche
und flächensparende Quartierstypologien für die Zieldichten, die in der Stadtstrategie
für neue Quartiere vorgesehen sind. Der Köln-Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf
die unterschiedlichen Lagequalitäten der Innenstadt, inneren und äußeren Stadt
bezogene Dichtetypologien für künftige Quartiersentwicklungen.
Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln keine Darstellungen gemäß § 5 Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 BauGB nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung enthält,
findet der Köln-Katalog hier keine Anwendung.
Als Städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr. 11
Baugesetzbuch (BauGB) wird der Köln-Katalog auf Ebene der Bebauungspläne mit
anderen Belangen gemäß § 1 Absatz 7 BauGB abgeglichen. Bei dieser Abwägung
sind die Vorgaben und Hinweise des Köln-Katalogs zu städtebaulichen Zieldichten
und Qualitäten zu berücksichtigen. So entfaltet der Köln-Katalog eine steuernde
Wirkung innerhalb und außerhalb der Verwaltung.
Die Planung liegt in einem Bereich, der der inneren Stadt zugeordnet wird, sodass
eine Quartiersdichte von 1,2 als Ziel angegeben wird. Der gleichnamige
Bebauungsplan setzt sich mit den Vorgaben des Köln-Katalogs auseinander. Mit
dem geplanten Schulbauvorhaben werden der Leitsatz 3 der Stadtstrategie der
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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„Kölner Perspektiven 2030+“ mit dem Ziel „Köln sorgt für Bildung,
Chancengerechtigkeit und Teilhabe“ sowie die räumlich-strategische Empfehlung für
diese Fläche – „Ausbau der Bildung und Sozial Infrastruktur“ – umgesetzt.
Kooperatives Baulandmodell
Mit Datum vom 24.02.2014 wurde das vom Rat der Stadt Köln beschlossene
„Kooperative Baulandmodell“ (KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des
öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an
den Folgekosten erstmalig bekanntgemacht. Die Bekanntmachung der
Fortschreibung und damit aktuellen Fassung der Richtlinie des KoopBLM erfolgte am
10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln. Neben der Richtlinie beschreibt eine
Umsetzungsanweisung, welche zuletzt mit Ratsbeschluss vom 05.05.2022
angepasst wurde, die einzelnen Verpflichtungen.
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) -Richtlinie
nicht zur Anwendung, da kein Wohnbauvorhaben mit mehr als 20 Wohneinheiten
begründet wird.
Masterplan Stadtgrün
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen.
Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün- und
freiraumplanerischen Belange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung
ausreichend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt
gewährleisten.
Die durch die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes zusätzlich in Anspruch
genommenen Freiräume sind im Masterplan Grün als Immergrün gekennzeichnet.
Der Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung sieht für die Fläche künftig einen
Allgemeiner Siedlungsbereich vor, der Landschaftsplan der Stadt Köln macht keine
Vorgaben für den Bereich. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Masterplans
bekannt und wird in der Anlage 10 zum Masterplan auch grafisch dargestellt. Die
abschließende Zustimmung des Trägers der Landschaftsplanung wurde im Rahmen
der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB eingeholt. Es wurde bestätigt, dass kein
Widerspruch seitens Träger der Landschaftsplanung eingelegt wird.
Klimaschutzleitlinien
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt
Köln am 17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht
städtischer Neubauvorhaben in Köln beschlossen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass
ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch
erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese sogar Energieüberschüsse
erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum
energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei
der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor.
Da es sich bei der Planung um ein städtisches Vorhaben handelt, kommen die
Klimaleitlinien in dieser Form nicht zur Anwendung. Davon abgesehen fällt die
Umsetzung des geplanten Schulbaus jedoch unter den Anwendungsfall der
Energieleitlinien der Stadt Köln für öffentliche Gebäude. Dabei sind Regelungen zum
Klimaschutz im Rahmen des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Davon abgesehen
plant der Bebauungsplan diverse Festsetzungen, wie Dach- und
Fassadenbegrünung, Bepflanzung von Freiflächen und Baumpflanzungen und
wasserdurchlässige Beläge von Stellplätzen.
6. Änderung des Flächennutzungsplanes
6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den Bereich der 200.
Änderung des Flächennutzungsplanes überwiegend als Grünfläche mit teilweise
landwirtschaftlicher Nutzung und zusätzlicher Zweckbestimmung „Friedhof“ dar.
Außerdem wird der östliche Teilbereich als Wohnbaufläche und der nördliche
Teilbereich als gemischte Baufläche sowie Wohnbaufläche dargestellt.
6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen
6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept
Mit der städtebaulichen Planung soll allem voran die Voraussetzung für die
Errichtung einer Gesamtschule und schulbegleitende Nutzungen geschaffen werden.
Hierfür wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“
beabsichtigt. Im Bebauungsplan werden zusätzlich auch schulbegleitende Flächen
wie Schulhof, Sporthalle und Fahrradabstellplätze sowie eine maximale
Geschossanzahl von drei bis vier Stockwerken festgesetzt, damit der Schulbau sich
an die Umgebung anpasst.
Auch die verkehrliche Situation im Nahbereich der Schmiedegasse wird betrachtet,
um diese zukünftig neu zu ordnen und das bestehende Planungsrecht an die
geänderten Verkehrsbedarfe anzupassen. Die Sporthalle kann auch für den
Vereinssport genutzt werden. Die Erschließung der Schule erfolgt für den
motorisierten Verkehr über die Schmiedegasse mit speziellen Zufahrten für Busse
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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und Schulverkehr sowie einem Fuß- und Radweg entlang der östlichen
Grundstücksgrenze. Eine Durchwegung für den Fuß- und Radverkehr soll die Schule
in das bestehende Wegenetz einbinden und zugleich die gesamte Erschließung für
den Fuß- und Radverkehr verbessern. Angrenzend soll eine Grünfläche gesichert
und um die Zweckbestimmung „Spielplatz“ ergänzt werden.
Es sind allgemeine Wohngebiete vorgesehen, die im wirksamen
Flächennutzungsplan bereits überwiegend vorhanden sind und daher vorwiegend die
Bestandswohnnutzungen sichern sollen, unter anderem auch denkmalgeschützte
Gebäude. Auch ein bestehender Steinmetzbetrieb wird durch die Darstellung einer
gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan und planungsrechtliche
Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung gesichert. Vorgärten sollen grün
und wenig versiegelt gestaltet werden; Nebenanlagen sind in den Vorgartenzonen
nur eingeschränkt zulässig. Für die Wohngebiete sind die Straßen bereits vorhanden,
geplante Verbindungen für den motorisierten Verkehr werden jedoch zugunsten einer
Stärkung des Fuß- und Radverkehrs reduziert. Straßenquerschnitte und
Kurvenradien sind so gestaltet, dass der Verkehr beruhigt wird und
Durchgangsverkehr minimiert wird.
Im Bebauungsplan wird ein nördlicher Bereich zusätzlich einbezogen, um dort im
Wohngebiet betreutes Jugendwohnen vorzusehen, um Jugendlichen und jungen
Erwachsenen mit Betreuungsbedarf geeigneten Wohnraum zu bieten. Diese vollzieht
sich in einem im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellten
Bereich.
6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan
Die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt den Planbereich künftig
überwiegend als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“ darzustellen.
Die bereits im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche im
östlichen Teilbereich wird teilweise vergrößert, um bestehende Wohngebäude, die
teilweise unter Denkmal stehen, planungsrechtlich zu sichern. Eine zentral im
Änderungsbereich befindliche, aber unbebaute Fläche, die bislang als
Wohnbaufläche dargestellt wird, soll künftig zugunsten einer Grünfläche mit
Zweckbestimmung „Spielplatz“ entfallen. Der nordöstlichste Teil des
Änderungsbereiches wird anstelle einer Wohnbaufläche künftig als gemischte
Baufläche dargestellt, um bestehende kleingewerbliche Betriebe zu sichern.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung
Flächenbilanzierung
Es ergeben sich aufgrund der beabsichtigten Änderung folgende flächenmäßige
Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplanes:
6.4. Alternativstandorte
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein
Alleinstellungsmerkmal im Stadtteil Weidenpesch sowie näheren Umfeld. Im Zuge
der Nutzungsänderung müssen lediglich noch kleinere nicht genutzte Flächen eines
ortsansässigen friedhofsbezogenen Gewerbebetriebes auf dem Gelände der
zukünftigen Schule erworben werden. Die Grundstücksverhandlungen mit dem
Inhaber des Betriebes sollen kurzfristig abgeschlossen werden.
Die beabsichtigte Gemeinbedarfsfläche, die dem Zweck „Schule“ bereitgestellt
werden soll, beträgt 2,2 Hektar. Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in
der näheren Umgebung ermittelt werden konnten, auf denen entsprechendes
Baurecht geschaffen werden kann, ist die ehemalige Erweiterungsfläche
unverzichtbar, um die dringend benötigen Schulkapazitäten aufbauen zu können.
Die Fläche ist zudem gut eingebunden in die bestehende Wohnsiedlung des
Stadtteiles Weidenpesch, gut erreichbar sowohl über den motorisierten
Individualverkehr als auch über den ÖPNV oder gegebenenfalls sogar zu Fuß oder
mit dem Fahrrad. Die Standortbedingungen für einen Schulstandort sind damit
insgesamt als gut zu bewerten.
Art der Darstellung bisherige FNP-
Darstellung
künftige FNP-
Darstellung
ha % ha %
Gemischte Baufläche (M) 0,6 16 0,1 3
Wohnbaufläche (W) 1,3 35 1,2 32
Grünfläche mit teilweise
landwirtschaftlicher Nutzung
1,8 49 0,2 5
Gemeinbedarfsfläche 0 0 2,2 60
Signet „Schule“ - 1
Signet „Kindereinrichtung“ - 1
GESAMT 3,7 100 3,7 100
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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7. UMWELTBERICHT
A Einleitung
Für das Verfahren zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird eine
Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach §
1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt.
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Änderung von Grünfläche und Gemischter Baufläche in Gemeinbedarfsfläche mit
Zweckbestimmung „Schule“; teilweise Umverteilung der Wohnbaufläche und
Grünfläche mit neuer Zweckbestimmung „Spielplatz“ untereinander sowie geringfügig
Änderung von Wohnbaufläche in Gemischte Baufläche.
7.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung ha Geplante Vorhaben ha
Grünfläche mit teilweise
landwirtschaftlicher
Nutzung
1,8 Schulstandort (Fläche für
Gemeinbedarf)
2,2
Gemischte Baufläche 0,6 Gemischte Baufläche 0,1
Wohnbaufläche 1,3 Wohnbaufläche 1,2
Summe 3,7 Summe 3,7
Tabelle 1 Bedarf an Grund und Boden
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze,
Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen
Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-
Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen
umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftrein-
halteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundes-
naturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasser-
haushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf
Landesebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der
Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan
der Stadt Köln berücksichtigt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Tab.2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL,
VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung
Erhaltungszustand; Schutz wild-lebender
Tiere und Lebensgemeinschaften,
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)
Pflanzen BauGB, BNatSchG,
LNatSchG NRW,
Baumschutzsatzung Stadt
Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und Naturbestände,
Vermeidung von Eingriffen;
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden,
Innenentwicklung vor Außenentwicklung,
Revitalisierung von vorgenutzten Flächen
Boden und Altlasten
Boden
BauGB; BBoDSchG,
BBoDSchV, LBoDSchG
NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung
von Bodenfunktionen, Abwendung
schädlicher Bodenveränderungen und
Einträge
Altlasten BauGB; BBoDSchG,
BBoDSchV, LBoDSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch die
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft,
Boden-Grundwasser; Sanierung;
Wasser
Oberflächenwasser
WHG, LWG NRW, WRRL,
HWRM-RL, HWSGII
naturnahe Gestaltung von
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz und
Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung; naturnaher
Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG, LWG NRW,
Wasserschutzzonen-
Verordnung der jeweiligen
Wassergewinnungsanlagen
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern, Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Umgang mit
Niederschlagswasser und
Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW
Versickerung von Niederschlagswasser,
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HWSG II, BRPHV
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis
auf Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
Luft
Luftschadstoffe –
Emissionen/Immissionen
BImSchG; BauGB, 39.
BImSchV, TA Luft; Zielwerte
der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von
Emissionen und Konflikten; Erhalt und
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung
Grenzwerte der 39. BImSchV
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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30
Klima
Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG,
LNatSchG, BWaldG, LFoG
NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung
von Frischluftzufuhr durch Grünflächen;
Verbesserung des Mikroklimas durch
Baumpflanzungen und Grünflächen;
Maßnahmen zur Klimawandelanpassung
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das
Landschaftsbild; Wahrung und
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart,
Schönheit und dem Erholungswert von
Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des
Charakters der Kulturlandschaft
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL,
VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und
Pflanzenarten, Erhalt von Lebensräumen,
Stärkung der Biotopvernetzung,
Entwicklung und Wiederherstellung der
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen;
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der
Schutzziele
Mensch, Gesundheit,
Bevölkerung
Lärm
BImSchG; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV;
Freizeitlärmerlass; 18.
BImSchV, BauGB;
Lärmaktionsplan Stufe III und
IV
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch
Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2;
Konfliktvermeidung
sonstige Gesundheitsbelange /
Risiken
8. Störfallrecht
9. Magnetfeldbelastung
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass NW,
städtischer Vorsorgewert
Einhaltung von Achtungs- und
angemessenen Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender Abstände zu
sensiblen Nutzungen
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN
5034:2011 Positionspapier
„Versorgung mit Tageslicht /
Besonnung“ im
Stadtplanungsamt Köln,
10/2021
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse
Kultur- und sonstige
Sachgüter
BauGB,
Denkmalschutzgesetz;
BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder deren
Bestandteilen
Vermeidung von Emissionen
(, insbesondere Licht,
Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; LAI
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7,
LWG NRW;
Vermeidung von Emissionen;
Konfliktbewältigung; Sicherstellung der
sach- und fachgerechten Entsorgung
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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31
Nutzung erneuerbare
Energien/ sparsame und
effiziente Nutzung von
Energie
KSG; KSG NRW
BauGB; EEG, GEG,
EnergieeinsparVO,
Beschluss des Rates der
Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis 2035
(06/2021), Leitlinien
Klimaschutz der Stadt Köln
(03/2022)
Energieeffizient Planen, Verringerung /
Vermeidung von Klimagas-Emissionen,
energetisch optimierte Baustandards
Darstellung von
Landschaftsplänen und
sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-
Abfall-, Immissions-
Schutzrecht
BauGB, BNatSchG, DSchG;
LNatSchG NRW,
Wasserschutzzonen-
Verordnung der jeweiligen
Wassergewinnungsanlagen,
Luftreinhalteplan Köln 2021
Schutzziele der LP-Schutzausweisung,
Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
Erholungswert von Natur und Landschaft
Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten, in
denen die durch
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden
Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaft
festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden
BauGB;
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Luftreinhalteplan
Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV
Anfälligkeit für die
Auswirkungen schwerer
Unfälle und Katastrophen auf
die Belange des
Umweltschutzes nach den
Buchstaben a bis d und i des
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete,
Mensch, Gesundheit und
Bevölkerung, Kultur- und
Sachgüter,
Wechselwirkungen
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer
hohen Anfälligkeit für die Auswirkungen
von Katastrophen oder schweren
Unfällen.
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in den
Naturhaushalt; Ausgleich bzw.
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und
standortgerecht
Abkürzungen:
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes-
Naturschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA =
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL =
Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II =
Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft
Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes-
waldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung
Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein
Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG =
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
(Gebäudeenergiegesetz)
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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32
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächen-
nutzungsplan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu
Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den
angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
7.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit
der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen der FNP-
Änderung „Südliche Schmiedegasse“ in Köln-Weidenpesch. Geprüft wird, welche
erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf diesen
Standort auftreten und welche Einwirkungen aus der Umgebung auf diesen Standort
einwirken. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche
anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht
vorhersehbare Ereignisse.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe
kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben.
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den Bereich der 200.
Änderung des Flächennutzungsplanes als überwiegend als Grünfläche mit teilweise
landwirtschaftlicher Nutzung und zusätzlicher Zweckbestimmung „Friedhof“ dar.
Außerdem wird der östliche Teilbereich als Wohnbaufläche und der nördliche
Teilbereich als gemischte Baufläche sowie Wohnbaufläche dargestellt.
Weiterhin liegt für den Änderungsbereich der rechtskräftig Bebauungsplan Nr.
66499/06 vor. Derzeit wird das Änderungsbereich überwiegend von Grünflächen
sowie vorhandenen Bebauungen und städtischer Infrastruktur eingenommen. Ein
großer Teil der Grünfläche wird regelmäßig gemäht und zu Erholungs- bzw.
Spielzwecken genutzt. Die Randbereiche der Wiesenflächen, insbesondere im
östlichen Teilbereich, besitzen hingegen den Charakter einer Extensiv-Wiese mit
deutlich reduziertem Pflegeintervall. Auf den Intensivmäh-wiesen befindet sich ein
Bolzplatz sowie einige Sitzgelegenheiten. Ein Bolzplatz wurde zum Zeitpunkt der
Begehungen im Frühjahr / Sommer 2023 nur unregelmäßig genutzt,
Erholungsnutzung findet vor allem durch Hundebesitzer statt. In den Randbereichen,
insbesondere im Osten, Südosten und Süden stehen Gehölzstreifen und
Gehölzgruppen. Auch im Südwesten, im Übergangsbereich zum Friedhof ist ein
Gehölzstreifen vorhanden.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
_________________________________________________________________________________
33
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Ohne die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu erwarten, dass keine
wesentliche Veränderung des jetzigen Zustandes eintritt. Die vorhandenen
Gegebenheiten sind in dem derzeit geltenden Bebauungsplan Nr. 66499/06
festgeschrieben.
Dies betrifft insbesondere die ausgewiesenen Grünflächen, aber auch die jetzigen
Verkehrsflächen sowie die vorhandenen Baum- und Vegetationsstrukturen. Da noch
nicht alle möglichen Baufelder des rechtskräftigen Bebauungsplanes umgesetzt sind,
könnte es zu auch bei der Nullvariante zu Eingriffen in den Naturhaushalt kommen.
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung
Die 200. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt, den Planbereich künftig
überwiegend als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“ darzustellen.
Die bereits im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche im
östlichen Teilbereich wird teilweise vergrößert, um bestehende Wohngebäude, die
teilweise unter Denkmal stehen, planungsrechtlich zu sichern. Eine zentral im
Änderungsbereich befindliche, aber unbebaute Fläche, die bislang als Wohnbau-
flächen dargestellt wird, soll künftig zugunsten einer Grünfläche mit
Zweckbestimmung „Spielplatz“ entfallen. Der nordöstlichste Teil des Änderungs-
bereiches wird anstelle einer Wohnbaufläche künftig als gemischte Baufläche
dargestellt, um bestehende kleingewerbliche Betriebe zu sichern.
Parallel zur 200. FNP-Änderung wird der Bebauungsplan Nr. 66499/06, Arbeitstitel
„Südliche Schmiedegasse“ in Köln-Weidenpesch aufgestellt. Im Bebauungsplan wird
ein nördlicher Bereich zusätzlich einbezogen, um dort im Wohngebiet betreutes
Jugendwohnen vorzusehen, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit
Betreuungsbedarf geeigneten Wohnraum zu bieten. Diese vollzieht sich in einem im
Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellten Bereich.
Im Zuge der Umweltprüfung zum Bebauungsplan wurden mehrere Umweltgutachten
erstellt und Umweltunterlagen ausgewertet. Diese fließen, soweit erforderlich, auch in
die Umweltprüfung zur 200. FNP-Änderung ein.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
_________________________________________________________________________________
34
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 1 und 2 des Büros für
Freiraumplanung – Dieter Liebert - wurde eine faunistische Erhebung im Bereich der
Aufstellung des Bebauungsplanes „Südliche Schmiedegasse“ im August 2023 (Stufe
I) und im November 2024 (Stufe II) durchgeführt. Der Untersuchungsraum für die
artenschutzrechtliche Prüfung erstreckte sich auf die Freifläche südlich der
Schmiedegasse (s. Abbildung 5: Projektgebiet der artenschutzrechtlichen Prüfung).
Angaben nach LANUV MTB 5007-Q2 Köln (7.2023), LINFOS (2023), Rote Liste
NRW, Niederrheinische Bucht
LANUV (2023): Alle Arten
Zusätzlich dazu wurden in Stufe I die potentiell vorkommenden planungsrelevanten
Arten gemäß des Messtischblattes MTB-5007-Q2 Köln (LANUV, 2018) ausgewertet
und ihre potentielle Betroffenheit durch das Vorhaben untersucht. Der Bewertung der
potentiellen Betroffenheit liegen bereits in Stufe I die folgenden Maßnahmen
zugrunde:
• Maßnahmen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung
• Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden
Ein rechtssicherer Ausschluss der Zugriffsverbote kann auf Basis der durchgeführten
Prüfung Stufe I nicht abgebildet werden. Für die abgebildeten, potenziell betroffenen,
Abbildung 5: Luftbild Untersuchungsbereich ASP 1 und 2 (Quelle D.Liebert)
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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35
planungsrelevanten Arten wird die Durchführung einer speziellen Arterfassung der
Stufe II empfohlen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Ohne die geplante Änderung des FNP ist zu erwarten, dass keine wesentlichen
Veränderungen für die im Änderungsbereich vorhandenen Arten eintreten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt, dass artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände durch das Vorhaben gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen
werden können.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die vorhandenen Arten im
Änderungsbereich zu vermeiden sind artenschutzrechtliche
Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen. Diese werden im parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan genannt und im späteren Baugenehmigungsverfahren
berücksichtigt.
Bewertung:
Nach erfolgter vertiefter Untersuchung mit der ASP 2 ist festzustellen, dass das
Änderungsbereich derzeit eine geringe Empfindlichkeit für das Schutzgut Tiere
aufweist. Eventuelle Gefährdungen von Vögeln durch Lichtverschmutzung und
Vogelschlag an Glasfassaden sowie der Schutz von Brutstätten kann durch
entsprechende Hinweise im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
vermieden werden. Baumpflanzungen bieten in Zukunft neue Lebensräume für Tiere.
Die Pflanzvorgaben im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan tragen zur
Förderung der Artenvielfalt bei, da insbesondere Gräser, Stauden und Sträucher
Lebensräume und Nahrungsquellen für Insekten und Vögel bieten.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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36
7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im September 2024 wurde durch das beauftragte Fachbüro BCE im Zuge einer
Ortsbegehung eine Biotoptypenkartierung sowie eine Baumkartierung durchgeführt.
Die Ergebnisse der Baumkartierung werden gesondert behandelt. Die
Biotoptypenkartierung erfolgt gemäß dem Bewertungsverfahren des Köln-Codes
nach Ludwig (1996) auf Basis des Bewertungsverfahrens nach Ludwig und Sporbeck
(UVP-Geschäftsstelle Stadt Köln, 1996). Die Biotoptypen wurden in einem Bestands-
und Bewertungsplan B-1 dargestellt.
Tabelle 3 stellt den im Planungsraum vorkommenden Biotopbestand mit dem
Biotopwert dar. Danach sind die kartierten Feldgehölze von hoher ökologischer
Bedeutung, Gebüsche, sonstige Ruderalfluren, die innerstädtische Allee und die
vorhandenen Parkanlagen von mittlerer Bedeutung, öffentliche Grünflächen,
artenarm (ohne oder nur mit geringem Gehölzbestand) sind von geringer
ökologischer Bedeutung, Gebäude, Parkplätze, teilversiegelte Flächen sind von sehr
geringer Bedeutung und versiegelte Flächen ohne ökologische Wertigkeit.
Abbildung 6: Grünordnungsplan (GOP) – Bestand (Abgrenzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan)
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH)
Anlage 4
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Tab. 3: Aufgenommene Biotoptypen nach Köln-Code
Köln Code Sporbeck-
Code
Biotoptyp Biotopwert-
punkte
GH621 BA12 Feldgehölz mit mittlerem Baumholz, mit überwiegend
bodenständigen Arten
20
GH51 BB1 Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen 17
PA113 HM9 Parkanlage, Brache der Parkanlagen 15
BR3117 HP7 Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 13
BR3114 HP4 Kletten-, Rainfarn-, Beifussgestrüpp 12
BR42 HW2 Ödland und Schuttflächen, städtisch 10
BR3116 HP6 neophytenreiche Ruderalfluren 10
PA42 HM52 Innerstädtische Baumgruppen und Alleen mit mittlerem
Baumholz
9
SB1721 HN22 Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, geringer
Versiegelungsgrad, mit Baumbestand oder Wildwiese
8
PA121 HM1 Scherrasen mit Baumbestand 7
GA222 HJ5 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil 6
PA122 HM2 Scherrasen ohne Baumbestand 6
SB151 HN21 Einzel- und Reihenhausbebauung, mit kleinen Gärten 3
SB1722 HN21 Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, geringer
Versiegelungsgrad, ohne Baumbestand oder Wildwiese
3
VF2231 HY2 Parkplätze, teilversiegelt, mit Bäumen 2
SB211 HN4 Gewerbe innerhalb von Ortschaften 1
VF2211 HY1 Parkplätze, versiegelt, mit Bäumen 0
SB173 Baustelle 0
VF211 HY1 Fahr- und Feldwege, versiegelt 0
VF221 HY1 Parkplätze, versiegelt 0
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Ohne die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu erwarten, dass keine
wesentliche Veränderung für die im Änderungsbereich vorhandene Flora eintritt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der vorgesehenen Planung wird eine erhebliche Versiegelung der bislang als
Grünflächen genutzten Flächen ermöglicht.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die FNP-Änderung sieht die Neuausweisung einer Grünfläche im Bereich einer
ehemals als Wohnbaufläche ausgewiesen Fläche vor.
Bewertung:
Insgesamt weist der Änderungsbereich derzeit eine mittlere Empfindlichkeit für die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt auf. Die Festsetzungen im
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zu Baumpflanzungen, Grün-
flächen und Gebäudebegrünung mindern den Eingriff im Änderungsbereich.
Abbildung 7:Grünordnungsplan (GOP) – Konflikt- und Maßnahmenplan (Abgrenzung des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes) (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH)
Anlage 4
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7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Insgesamt weist das Änderungsbereich aufgrund der geringen Flächengröße derzeit
eine geringe Empfindlichkeit für das Schutzgut Fläche auf.
Es gibt bereits einen geringeren Anteil versiegelter Verkehrsflächen und bebauter
Flächen – unversiegelte Flächen mit Grünstrukturen und Rasen sind ebenfalls
vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Umweltzustand der Fläche wird sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht
oder nur unwesentlich ändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der vorliegenden Planung wird eine deutliche Veränderung der Nutzung der
Flächen einhergehen. Die FNP-Änderung schafft die Voraussetzung für eine
großflächige Versiegelung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Solche Maßnahmen sind auf Ebene der FNP-Änderung nicht möglich.
Bewertung:
Die vorliegende Planung stellt für das Änderungsbereich eine geringe Empfindlichkeit
für das Schutzgut Fläche dar.
7.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB)
7.5.4.1 Boden
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Köln-Bonner Rheinebene ist der Zentralbereich der Niederrheinischen Bucht. Die
Einheit umfasst den heutigen Rheinstrom samt seiner holozänen Aue, die
rechtsrheinisch gelegene Niederterrassenfläche sowie linksrheinisch die
Niederterrasse als auch die lössbedeckte Mittelterrasse. Der Gesamtbereich ist
reliefarm. Morphologieelemente sind Terrassenhänge und Altstromrinnen. Im Westen
grenzt die Einheit an die Ville (552), im Nordwesten an die Jülicher Boerde (554), im
Norden an die Mittlere Niederrheinebene (575), im Osten an die Bergische
Heideterrasse (550) und jeweils im Südosten und Südwesten an das Untere
Mittelrheingebiet (292).
Den geologischen Untergrund bilden die fluviatilen Terrassen-Sande und -Kiese, die
vom Rhein im Laufe des Quartärs aufgeschüttet wurden. Die auftretenden Mittel- und
Niederterrassen werden mit der mittelpleistozänen Saale- Eiszeit und der
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jungpleistozänen Weichsel- Kaltzeit parallelisiert. In das Jungpleistozän ist auch der
weitverbreitete Löss zu stellen. Unter kalt-trockenem Klima wurde Sand und Staub
vom Wind ausgeblasen und an anderer Stelle wiederabgelagert. Während das
Staubsediment Löss ausschließlich im Verbreitungsgebiet der älteren Mittelterrassen
großflächig vorkommt, so finden sich Flugsande und Dünen bevorzugt, jedoch
kleinflächig, auf der Niederterrasse. Die Sandauswehungen erfolgten vermutlich dazu
zu einem späteren Zeitpunkt (Ende Jungpleistozän-Altholozän) als die Hauptmasse
der Lössbildung (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-
Westfalen [LANUV], 2018).
Die Rheinaue entspricht zwischen Bonn und Köln dem einige 100 Meter bis max. ein
Kilometer breiten Hochflutbett des Stromes. Die Ausführungen zeigen, dass die
Bodenbildung der heutigen Böden einen langen Zeitraum erforderte.
Der Änderungsbereich ist in der Bodenkarte NRW BK 50 wahrscheinlich aufgrund
anthropogen überformter Böden, nicht verzeichnet. Für diesen Bereich ist die
Verdichtungsempfindlichkeit der Böden in der BK 50 nicht angegeben. Ebenfalls wird
keine Aussage für diesen Bereich zum Grundwasser in der BK 50 getroffen
Abb. 9 Bodentyp nach BK 50
(Quelle: Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen [IT NRW], 2022
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Umweltzustand des Bodens wird sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht
oder nur unwesentlich ändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Änderungsbereich werden die vorhandenen Bodenstrukturen dauerhaft gestört.
Die Böden im Planungsraum sind allerdings anthropogen vorbelastet und es liegen
keine schutzwürdigen Böden vor.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Änderungsbereich selbst sind keine Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen
gegen die langfristige Störung der natürlichen Bodenstrukturen möglich.
Im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wird einen externe
Ausgleichsfläche in Köln-Chorweiler gesichert. Mit der Herausnahme der externen
Ausgleichsfläche aus der heutigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und
Umwandlung zu Laubwald wird eine Einstellung des Dünge- und Pestizideintrages in
den Boden erfolgen. Auch die mechanische Bodenbelastung durch Befahrung mit
schweren landwirtschaftlichen Geräten erfolgt in Zukunft nicht mehr. Es ist hier mit
der langfristigen Erholung des Bodens und seine Eigenschaften zu rechnen.
Bewertung:
Insgesamt ist aufgrund der anthropogenen Belastung im Änderungsbereich mit einer
mittleren Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden auszugehen.
7.5.4.2 Altlasten
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Auszug aus dem Altlastenkataster weist für den Änderungsbereich keine
Altlastverdachtsfläche aus.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung entspricht der Umweltzustand für den
Änderungsbereich unverändert dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Umweltzustand des Änderungsbereichs ist nach Durchführung unverändert.
Neue Bodenverunreinigungen sind durch die geplanten Flächenausweisungen nicht
zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Der Belang Altlasten hat keine Auswirkungen auf die Planung.
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7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB)
7.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Planungsraum befindet sich kein Oberflächengewässer.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand des Schutzgutes
„Oberflächenwasser“ unverändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Umweltzustand des Änderungsbereichs ist nach Durchführung unverändert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen innerhalb der vorliegenden Planung das Schutzgut
„Oberflächenwasser“ betreffend vorgesehen.
Bewertung:
Die Planung hat keine Auswirkung auf das Schutzgut „Oberflächenwasser“.
7.5.5.2 Grundwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Planungsraumes ist in der BK 50, wahrscheinlich aufgrund anthropogen
überformter Böden, nicht verzeichnet. Entsprechend wird keine Aussage für diesen
Bereich zum Grundwasser in der BK 50 getroffen
Im Bereich der heute unversiegelten Flächen im Änderungsbereich findet
Grundwasserneubildung statt. Die Grundwasserneubildungsrate im Änderungs-
bereich ist nicht bekannt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand des Schutzgutes
„Grundwasser“ unverändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Neubebauung und damit einhergehende Versiegelung führt zu einer
Verminderung der Grundwasserneubildung im Änderungsbereich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Solche Maßnahmen sind auf Ebene der FNP-Änderung nicht möglich.
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Bewertung:
Die durch die FNP-Änderung ermöglichte geplante Bebauung und damit
einhergehende Versiegelung wird die Grundwasserneubildung im Änderungsbereich
einschränken. Im näheren und weiteren Umfeld des Änderungsbereiches liegen
ausreichend unversiegelte Flächen vor, unter denen weiterhin Grundwasser-
neubildung stattfindet. Die Verminderung der Grundwasserneubildung im
Änderungsbereich kann daher als vergleichsweise gering eingestuft werden. Diese
wird auf das insgesamt gute Grundwasserdargebot im Kölner Stadtgebiet nur einen
marginalen Einfluss haben (siehe auch Punkt 5.4).
7.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Änderungsbereich unterliegt einer geringen Gefährdung durch Überflutungen
durch Starkregen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umgang mit Niederschlagswasser und die
Starkregenvorsorge unverändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Umgang mit einer (baulichen) Starkregenvorsorge und dem Umgang mit
Regenwasser sind nicht Thema einer FNP-Änderung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser im Bereich Gemein-
bedarfsfläche ist entsprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern,
sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
noch wasserrechtliche Belange entgegenstehen.
Die Regelung der Niederschlagswasserentwässerung und der Starkregenvorsorge
erfolgt im späteren Baugenehmigungsverfahren.
Bewertung:
Insgesamt ist im Planungsraum mit einer geringen Beeinträchtigung für den Umgang
mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge auszugehen (siehe auch Punkt
5.4).
7.5.5.4 Hochwasserbelange
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Änderungsbereich liegt außerhalb jeglicher ausgewiesener
Hochwassergefahrenbereiche.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung sind die Hochwasserbelange unverändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Umweltzustand wird nach Durchführung der Planung hinsichtlich der
Hochwasserentwicklung unverändert sein. Die Planung hat keinen Einfluss auf die
Hochwasserentwicklung durch das Gewässer Rhein.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner Beeinträchtigung durch Hochwasser-
ereignisse durch das Gewässer Rhein auszugehen (siehe auch Punkt 5.4).
7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Emittenten der Luftschadstoffe sind in Köln insbesondere der Verkehr, die
Industrie und Kleinfeuerungsanlagen. Besonders verkehrsexponierte Standorte
weisen eine höhere Luftschadstoffbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) auf.
Der Luftqualitätsindex beschreibt für den Stichtag 21.05.2025 den Zustand der
Luftqualität an der nächstgelegenen Messstelle zum Änderungsbereich als gut.
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Besondere negative Emissionsquellen im und um den Änderungsbereich sind nicht
bekannt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ist die Gefährdungslage durch Luftschadstoffe
als unverändert anzunehmen. Längerfristig ist durch die Umsetzung der Maßnahmen
des Luftreinhalteplans sowie eine verbesserte / veränderte Fahrzeugtechnik eine
Minderung der Luftschadstoff-Situation anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der vorliegenden Planung können neue Nutzungen im Gebiet entstehen. Es
entstehen Ziel- und Quellverkehre durch die geplante neue Schule. Das geplante
Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der Stadt Köln für
öffentliche Gebäude. Damit ist Umsetzung CO2-mindernder Gebäudestandards und
eine energieeffiziente Strom- und Wärmeversorgung sichergestellt. Insgesamt ist von
einer geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Rahmen der FNP-Änderung können keine Instrumente zur Minderung der
Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen im Änderungsbereich angewendet worden.
Abbildung 10: Echtzeit-Karte des Luftqualitätsindex nächstgelegene Messstelle
Anlage 4
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Bewertung:
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner höheren Beeinträchtigung durch
Luftschadstoff-Emissionen zu rechnen.
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für das Änderungsbereich bzw. seine unmittelbare Umgebung liegen keine
Messwerte zur Höhe von Luftschadstoffen vor. Insgesamt ist aufgrund der eher
mäßigen Verkehrsbelastung und der Grünflächen im Umfeld von einer eher geringen
Luftschadstoff-Belastung auszugehen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Nullfall bleibt die heutige Luftschadstoff-Situation zunächst unverändert.
Längerfristig kann aufgrund der Wirksamkeit von Maßnahmen des Luftreinhalteplans
eine Verbesserung der Luftschadstoff-Situation eintreten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Entsprechend der geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist auch
zukünftig von einer geringfügigen Zunahme der Luftschadstoff-Immission
auszugehen.
Die geplante Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen im parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan sowie weitere geplante Grünflächen tragen zur
Minderung der zukünftigen zusätzlichen Immission von Luftschadstoffen bei.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht möglich.
Bewertung:
Insgesamt ist im Änderungsbereich mit keiner negativen Beeinträchtigung durch
Luftschadstoff-Immissionen zu rechnen.
7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Kölner Bucht ist der südlichste Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes und
zählt klimatisch zu den Gunsträumen der Mittleren Breiten Europas. Das Klima der
Kölner Bucht wird, wie im ganzen Westen Deutschlands, stark von der geografischen
Nähe zur Nordsee und zum Atlantik und somit vom Golfstrom beeinflusst. Diese
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Lage sorgt für ein maritim beeinflusstes Klima mit milden Wintern und gemäßigten
Sommern. Im Bereich der Westwinddrift überwiegen regelmäßige Tiefausläufer, die
vom Atlantik kommend Deutschland mit entsprechenden Niederschlägen
überqueren. Bei weniger häufigen Hochdruckwetterlagen nehmen die Tiefdruck-
gebiete nördliche oder südliche Zugbahnen, so dass sich dann länger anhaltende,
trockene Perioden einstellen können (Stadt Köln).
Die Stadt Köln verfügt über eine Planungshinweiskarte. Diese Klimaanalysekarte
zeigt die zukünftig zu erwartenden stadtklimatischen Gegebenheiten in Köln als
flächenhafte Übersicht in fünf Klassen unterteilt und es werden die klimatisch
belasteten Siedlungsgebiete sowie die klimaaktiven Freiflächen dargestellt.
Die Ausweisung der klimatisch aktiven Flächen ist nicht parzellenscharf und es
bedarf bei großmaßstäbigen Planungen (zum Beispiel Bebauungsplänen) einer
zusätzlichen Auswertung der Grundlagendaten auf Detailebene.
In der nahen Zukunft werden die heißen Tage, mit Temperaturen von über 30°C, und
die Sommertage, mit Temperaturen von über 25°C, in Köln deutlich zunehmen.
Dabei können Maximaltemperaturen von über 40°C erreicht werden. Die Zahl der
Sommertage wird bis Mitte des Jahrhunderts für das Stadtgebiet Köln im Vergleich
zu den derzeitigen klimatischen Verhältnissen, um 30 bis 70 Prozent zunehmen und
für die heißen Tage um 60 bis 150 Prozent.
Im Planungsraum beträgt der Lufttemperatur-Jahresmittelwert 10°C. Die Nieder-
schlagjahressumme beträgt 869 mm.
In der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln (Umwelt-
und Verbraucherschutzamt mit LANUV und DVD, 2013) (s. Abbildung 10) befindet
sich der überwiegende Teil des Änderungsbereiches in Klasse 3 - belastete
Siedlungsfläche - und der nordwestliche Bereich liegt in Klasse 2 - hoch belastete
Siedlungsfläche.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich der Bereich des Änderungsbereichs
weiter uneingeschränkt aufheizen. Es werden keine strukturellen Maßnahmen zur
Eingrenzung des immer weiter steigenden Stadtklimas mit hohen Temperaturen
erfolgen. Einzelne, individuelle Maßnahmen sind möglich, stellen aber keine
deutliche Verbesserung des Stadtklimas dar.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung wird der Bereich der Klasse 3
bebaut und im Zuge dessen zu Klasse 2 umgewandelt werden. Dadurch verkleinert
sich der Bereich der Klasse 3 im Änderungsbereich, der deutlich größere Teil
westlich und südlich angrenzend an den Änderungsbereiches bleibt jedoch erhalten.
In Summe ist somit mit keiner deutlichen Veränderung des lokalen Klimas
zurechnen.
Abbildung 81: Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung (Abgrenzung entspricht dem parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan)
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die FNP-Änderung sieht die Neuausweisung einer kleinen Grünfläche im Bereich
einer ehemals als Wohnbaufläche ausgewiesen Fläche vor. Weitere Maßnahmen
sind auf Ebene der FNP-Änderung nicht möglich, ohne das Planungsziel deutlich zu
verändern.
Minderungsmaßnahmen werden im Rahmen des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan umgesetzt. Die Festsetzung zum Erhalt bestimmter Baumstandorte
verfolgt das Ziel, wertvolle vorhandene Bäume im Änderungsbereich dauerhaft zu
sichern. Die bestehenden Bäume tragen wesentlich zum Erhalt eines gesunden
Stadtklimas bei. Gerade im Kontext zunehmender klimatischer Belastungen durch
Hitze und Starkregenereignisse kommt dem Erhalt bestehender Baumbestände eine
besondere Bedeutung zu.
Die Begrünung der geplanten Schule ermöglicht eine vertikale Grünstruktur, bindet
Staubpartikel in der Luft und bildet genau wie die anzupflanzenden Bäume
Sauerstoff.
Bewertung:
Insgesamt ist in der Umgebung des Änderungsbereiches nicht mit einer erheblichen
negativen Beeinträchtigung durch die Wandlung des Klimas oder das örtliche
Kleinklima zu rechnen.
7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft,
Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Insgesamt kann man im Basisszenario des Zusammenspiels der Schutzgüter
feststellen, dass die unversiegelten Böden einen maßgebenden Einfluss auf die
Neubildungsrate des Grundwassers und den freien Abfluss des Oberflächenwassers
haben.
Die Vernetzungen oder die Wechselwirkungen von Klima, Geologie und Boden oder
aber auch Fauna und Flora sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich
anzusiedeln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die stark anthropogen geprägten Wirkungsgefüge des Basisszenarios werden sich
voraussichtlich nicht wesentlich verändern. Langfristige Trends sind ein Rückgang
von Luftschadstoff-Immissionen und eine Zunahme der sommerlichen
Hitzebelastung.
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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Wechselwirkungen der unterschiedlichen Schutzgüter werden nach Umsetzung
der Planung stark eingeschränkt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Solche Maßnahmen sind auf Eben der FNP-Änderung nicht möglich.
Bewertung:
Insgesamt ist im Änderungsbereich mit einer starken Einschränkung des Wirkungs-
gefüges zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima zu rechnen.
7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Änderungsbereich liegt linksrheinisch im Stadtbezirk Nippes im Stadtteil
Weidenpesch. Im Westen an das Änderungsbereich angrenzend liegt der
Nordfriedhof, der durch viele Grünflächen und einen alten Baumbestand geprägt ist.
Weiter westlich liegt die Autobahn 57. Östlich des Änderungsbereiches befindet sich
die Galopprennbahn Weidenpesch sowie im Stadtteil Niehl das Rheinufer.
Das Bild im Änderungsbereich ist geprägt durch sehr unterschiedliche Bebauung.
Einerseits finden sich mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser, andererseits auch
Einfamilienhäuser mit angrenzenden Gärten. Im Süden des Änderungsbereiches auf
der Merheimer Straße, an den Friedhof angrenzend und als Parkplatz benutzt,
befindet sich eine nach §41 LNatSchG geschützt Allee (AL-K-6063) mit der
Bezeichnung „Baumhaselallee an der Merheimer“. Inmitten des Änderungsbereiches
liegt eine parkartig genutzte Fläche, die zum Teil als Biotopverbundfläche
„Rennbahn, Nordpark, Nordfriedhof und angrenzende Freiflächen“ (VB-K-5007-001)
ausgewiesen ist. Hier befinden sich parkartig gepflegte Rasenflächen, aber auch
Brachen, Hecken und Gehölzstrukturen. Am Kreisel zwischen Schmiedegasse und
Merheimer Straße befindet sich eine parkartige Fläche mit Baumbestand.
Nördlich der Schmiedegasse stehen, wie oben beschrieben, einerseits
mehrgeschossige Reihenbauten mit vielen Wohnungen, andererseits auch
Einfamilienhäuser mit dazugehörigen Gärten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum Ortsrand hin durch die
nachbarlichen Friedhofsflächen.
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Schutzgut Landschaft im Wesentlichen
unverändert.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zukünftig wird das Landschaftsbild zum Ortsbild, die geplante Ausweisung der
Gemeinbedarfsfläche wird Grundlage eines Schulneubaus. Baumpflanzungen und
Gebäudebegrünung (gesichert im parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan) können die Veränderung des Landschaftsbildes kaschieren. Die
Ausweisung eine Grünfläche mit Spielplatz bilde einen Übergang zwischen
vorhandener Wohnbebauung und geplanter Schule.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auf Ebene der FNP-Änderung sind solche Maßnahmen nicht möglich, ohne das
Planungsziel wesentlich zu ändern.
Bewertung:
Es ist mit einer Veränderung für das Schutzgut Landschaft im Änderungsbereich zu
rechnen.
7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplanes (GOP)
beschreibt den Bestand als durchschnittliche Stadtlandschaft mit einer geringen
biologischen Vielfalt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
An der derzeitigen Situation wird sich bei der Nicht-Durchführung der Planung nichts
Wesentliches verändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Biologische Vielfalt wird nach Durchführung der Planung eine deutliche
Minderung erfahren.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auf Ebene der FNP-Änderung sind solche Maßnahmen nicht möglich, ohne das
Planungsziel wesentlich zu ändern.
Bewertung:
Insgesamt ist mit einer deutlichen Veränderung der biologischen Vielfalt zu rechnen.
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Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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52
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen (LANUV, 2018).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Zustand des Planungsgebietes hat bei Nichtdurchführung der Planung weiter
keinen Einfluss auf ausgewiesene FFH-Gebiete.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das nächste, dem Änderungsbereich naheliegende FFH-Gebiet liegt mehr als 300 m
in nördliche und östliche Richtung entfernt. Deshalb ist keine FFH-
Verträglichkeitsprüfung erforderlich und die vorliegende Planung hat keinen Einfluss
auf den Umweltzustand auf diese Gebiete.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Aufgrund der Nichtbetroffenheit sind keine Vermeidungs-/Minderung- und
Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Planung erforderlich und auch
nicht vorgesehen.
Abbildung 92: Auszug Karte Natura-2000 Gebiete
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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53
Bewertung:
Insgesamt ist weder im Planungsraum noch im Umfeld von 300 m mit keiner
negativen Beeinträchtigung auf gemäß Natura-2000 ausgewiesenen FFH-Gebieten
zu rechnen.
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
7.5.12.1 Lärm
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die vorliegende Situation wurde mittels eines schalltechnisches Prognosegutachtens
betrachtet (Graner und Partner Ingenieure, 2025), das zu dem folgenden Schluss
kommt: Das Gebiet ist durch Verkehrslärm und den Lärm eines Steinmetzbetriebes
schalltechnisch vorbelastet.
Vorbelastung durch:
1. Straßenverkehrslärm:
Die Berechnung von Straßenverkehrsgeräuschen wird nach den Richtlinien für
Lärmschutz an Straßen (RLS 19) durchgeführt.
2. Schienenverkehrslärm:
Im und um das Änderungsbereich existieren keine Gleisanlagen und somit auch kein
Schienenverkehrslärm.
3. Fluglärm:
Das Änderungsbereich liegt nicht im direkten Einflugbereich des Köln-Bonner
Flughafens.
4. Gesamtverkehrslärm:
Der Gesamtverkehrslärm wurde in dem Gutachten zum Bebauungsplan
berücksichtigt.
5. Gewerbelärm:
Innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich ein Steinmetzbetrieb, welcher im
Norden des Geltungsbereiches eine Werkstatt zur Steinbearbeitung betreibt. Hier
werden tagsüber Grabsteine etc. bearbeitet, wobei die Haupttätigkeit auf Baustellen
bzw. beim Kunden stattfindet. Nach vorliegenden Informationen ist als
Maximalansatz davon auszugehen, dass während zwei Stunden zwischen 08.00 und
17.00 Uhr Arbeiten innerhalb der Werkstatt durchgeführt werden.
Durch den Betrieb der Steinmetzwerkstatt werden im Bereich des möglichen
Schulneubaus Beurteilungspegel von Lr ≤ 35 dB(A) ermittelt. Damit werden die
zulässigen Immissionsrichtwerte tagsüber deutlich unterschritten, also eingehalten.
Aus diesem Grund ist nicht von einer schalltechnischen Konfliktsituation zwischen
dem Schulneubau und der bestehenden Steinmetzwerkstatt auszugehen.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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6. Sportlärm:
Es gibt keine Einrichtungen außerhalb von Gebäuden, die Sportlärm verursachen.
7. Freizeitlärm:
Neben dem Friedhof gibt es keine Einrichtungen oder Plätze, an denen
Freizeitaktivitäten und/oder Veranstaltungen stattfinden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Zustand des Planungsgebietes hat bei Nichtdurchführung der Planung weiter
keinen Einfluss auf das Schutzgut Lärm.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Einwirkungen auf die Planung (Verkehrslärm)
Für die geplante Schulnutzung ist lediglich der Tagzeitraum von 06°° - 22°° Uhr zu
berücksichtigen. Anzusetzen ist der Orientierungswert für ein Mischgebiet gemäß
DIN 18005 von 60 dB(A). Dieser wird im Tagzeitraum an der Nordwestecke des
geplanten Schulbaus in 10 m Höhe leicht überschritten, ansonsten eingehalten. Die
Bestandsbebauung östlich der geplanten Schule wird als allgemeines Wohngebiet
(WA) festgesetzt. Hier betragen die Orientierungswerte der DIN 18005 55 dB(A) tags
und 45 dB(A) nachts. Der Orientierungswert am Tag wird in 10 m Höhe um bis 5 dB,
in einem Fall um bis zu 8 dB überschritten. In der Nacht wird der Orientierungswert in
10 m Höhe um 10 bis 13 dB überschritten.
In 2 m Immissionshöhe liegen etwas geringere Lärmpegel vor als 10 m Höhe.
Auswirkungen der Planung
Die durch die Entwicklung des Änderungsbereiches zu erwartende Zunahme des
Verkehrs auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Erhöhung der
Verkehrsgeräuschsituation wurde unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen nach
der 16. BImSchV berechnet. Dabei sind nach den Vorgaben der TA Lärm Nutzungen
innerhalb eines Mischgebietes bzw. in Gebieten mit einem höheren Schutzanspruch
zu berücksichtigen. Nutzungen innerhalb eines Gewerbegebietes bleiben
unberücksichtigt. Für folgende Immissionspunkte im Bestand wurde die Zunahme der
Verkehrslärmpegel berechnet:
IP1 – Schmiedegasse 46
IP2 – Schmiedegasse 36
IP3 – Schmiedegasse 45
IP4 – Merheimer Straße 498 / 496
IP5 – Merheimer Straße 490
IP6 - Merheimer Straße 478
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Danach sind an den maßgeblichen Immissionspunkten folgende Beurteilungspegel
zu erwarten:
(Quelle: Graner und Partner Ingenieure, 2025)
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auf Ebene der FNP-Änderung bleibt als einzige Minderungsmaßnahme die
Zuordnung von Flächenausweisungen zueinander, die einerseits keine hohen
Lärmemissionen zulassen und andererseites keine sehr sensiblen Nutzungen
zulassen. Die im Rahmen der 200. FNP-Änderung zu einander zugeordneten
Flächen Gemeinbedarf, gemischte Baufläche und Wohnbauflächen führen in der
Realität in der Regel nicht zu Lärmkonflikten untereinander. Grundsätzlich ist das
geplante Nebeneinander von Fläche zum Wohnen, für eine Schulnutzung sowie
gemischte Nutzungen schalltechnisch verträglich. Weitere Minderungsmaßnahmen
sind auf der Eben der FNP-Änderung nicht möglich.
Bewertung:
Im vorliegenden schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf das
Änderungsbereich "Südlich Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch einwirkenden
Verkehrsgeräusche durch die angrenzenden Straßen ermittelt.
Es wurde festgestellt, dass von einem schalltechnisch vorbelasteten
Änderungsbereich auszugehen ist. Die ermittelten Beurteilungspegel wurden mit den
Orientierungswerten der DIN 18005 verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die
Orientierungswerte für Mischgebiete tagsüber um bis zu 3 dB überschritten werden.
Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete werden die Orientierungswerte um bis zu 8
dB tagsüber und bis zu 13 dB zur Nachtzeit überschritten. Im Bereich der Gemein-
bedarfsfläche kommt es am Tagzeitraum zu einer leichten Überschreitung. Die
Geräuscheinwirkungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der bestehenden
Steinmetzwerkstatt halten die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber
sehr deutlich ein.
Anlage 4
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Die im Zusammenhang mit dem zukünftigen Schulbetrieb zu erwartende Geräusche
sind derzeit auf Basis der aktuellen Entwürfe nur abzuschätzen. Hier kann festgestellt
werden, dass aufgrund der vorgesehenen Gebäudeanordnung die Geräusche in der
Nachbarschaft, beispielsweise durch die Nutzung des Schulhofes, abgeschirmt
werden.
Unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sowie der Festsetzungen
zum passiven Schallschutz im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
kann die Planung im Einklang mit den Anforderungen an den Schallimmissionsschutz
weitergeführt werden.
7.5.12.2 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich kommt es heute nicht zu Erschütterungen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Zustand bleibt bei Nichtdurchführung der Planung unverändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Umsetzung der Planung kommt es weiter zu keinen Erschütterungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Das Schutzgut Erschütterungen ist von der Planung nicht betroffen.
7.5.12.3 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel
Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich liegen im heutigen Zustand keine Magnetfeldbelastungen vor.
Es liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem
Achtungsabstand gemäß KAS 18 um einen Störfallbetrieb.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Zustand bleibt bei Nichtdurchführung der Planung unverändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Durchführung der Planung liegt weiter keine Betroffenheit für eine
Magnetfeldbelastung oder eine Nähe zu einem Störfallbetrieb vor. Es wird auch kein
Betriebsbereich eines Störfallbetriebes geplant.
Anlage 4
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Es liegen für die Schutzgüter Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel
Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko keine Betroffenheiten vor.
7.5.12.4 Besonnung/Belichtung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Belang ist für die Ebene der FNP-Änderung nicht relevant.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Belang ist für die Ebene der FNP-Änderung nicht relevant.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Belang ist für die Ebene der FNP-Änderung nicht relevant.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Der Belang ist für die Ebene der FNP-Änderung nicht relevant.
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler
in der Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, Schmiedegasse 215 sowie die
Einfriedung des Nordfriedhofs entlang der Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u.
465 werden in den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachrichtlich
übernommen.
An Sachgütern sind im Änderungsbereich eine Wiese mit Bolzplatztoren,
verschiedene Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie Ausstellungsflächen von
Steinmetzbetrieben vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für sonstige Kultur- und
Sachgüter nichts ändern.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Durchführung der Planung wird sich an der Situation für sonstige Kultur- und
Sachgüter zunächst nichts ändern. Auf der Grundlage des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes können die bestehende Wiese mit Bolzplatztoren
sowie einzelne Wohn- oder Wirtschaftsgebäude mit zugehörigen Freiflächen mit
anderen baulichen Nutzungen überplant werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die im Änderungsbereich ausgewiesenen Denkmäler werden in den parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Ein Ausgleich
für möglicherweise überplante Sachgüter ist nicht vorgesehen.
Bewertung:
Kulturgüter sind von der vorliegenden Planung nicht betroffen. Sonstige Sachgüter
sind von der vorliegenden Planung indirekt betroffen, da die Planung eine Grundlage
für eine Überformung von Sachgütern darstellt.
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 e BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich liegen im heutigen Zustand keine erheblichen Licht-, Geruchs-,
Strahlungs- oder Wärmeemissionen vor. Abfälle und Abwässer werden gemäß den
technischen Regeln und den Vorgaben der dafür zuständigen Institutionen
(Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln)
entsorgt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für die Vermeidung von
Emissionen sowie den sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern nichts
ändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der
Umsetzung der Planung nicht einhergehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
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Bewertung:
Es ist mit keinen nachteiligen Auswirkungen zu Emissionen und sachgerechtem
Umgang mit Abfällen und Abwässern zu rechnen.
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von
Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Änderungsbereich spielt im heutigen Zustand keine Rolle für die Gewinnung
erneuerbarer Energie oder der effizienten Energienutzung.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für die Nutzung
erneuerbarer Energien sowie der sparsamen Nutzung von Energie nichts ändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das geplante Schulgebäude im Bereich der Gemeinbedarfsfläche fällt unter den
Anwendungsfall der Energieleitlinien der Stadt Köln (für öffentliche Gebäude). Im
Rahmen der Gebäudeplanung werden ein energieeffizienter Gebäudestandard und
eine Errichtung von Photovoltaikelementen auf dem Flachdach der geplanten Schule
über der extensiven Dachbegrünung geprüft.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Änderungsverfahren sind keine Maßnahmen oder Regelungen erforderlich.
Bewertung:
Zur Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
kann die FNP-Änderung keine Regelungen treffen. Die Anwendung der
Energieleitlinien der Stadt Köln wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt.
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Änderungsbereich berührt den Geltungsbereich des Landschaftsplans nicht.
Darüberhinausgehende Darstellungen in anderen Plänen sind aufgrund des großen
Abstandes zu wasser-, abfall- und immisssionsrelevanten Anlagen und Einrichtungen
nicht vorhanden.
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist für das
Änderungsbereich Großteils einen Regionalen Grünzug aus. Eine landesplanerische
Anfrage für eine abweichende Nutzung ist notwendig. Der Regionalplanentwurf sieht
Anlage 4
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eine zukünftige Darstellung des Änderungsbereiches als allgemeinen
Siedlungsbereich vor, sodass eine Abweichung der zukünftigen Ausweisung
voraussichtlich entsprechen wird.
Luftreinhalteplan
Das Änderungsbereich liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplan der
Bezirksregierung Köln.
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) wurde in Köln im
Jahr 2019, dem Basisjahr für die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2021, an
zwei Messstellen nicht erreicht.
Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Flug-, Schiffs-
und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu
unterschiedlichen Anteilen zur Belastung im Stadtgebiet bei.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Landschaftsplan
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an den Darstellungen und
Schutzausweisungen des Landschaftsplanes nichts ändern.
Luftreinhalteplan
Auf Basis des Luftreinhalteplans der Stadt Köln wird dem Straßenverkehr – der
neben dem regionalen Hintergrund – Hauptverursacher der Belastungen im
Stadtgebiet ist, eine hohe Bedeutung der allgemein anzustrebenden Maßnahmen
gegeben.
Diese Maßnahmen sind auch ohne die Durchführung der Planung in Teilen
umsetzsetzbar.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan Köln ist durch die Änderung des FNP nicht betroffen, daher hat
die FNP-Änderung keine Auswirkungen auf den Schutzzweck und die Ziele des
Landschaftsplanes an dieser Stelle.
Luftreinhalteplan
Die geplanten Flächenausweisungen widersprechen nicht den Maßnahmen des
Luftreinhalteplan Köln.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
Anlage 4
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Bewertung:
Die Die FNP-Änderung bleibt ohne Auswirkungen auf den Schutzzweck und die Ziele
des Landschaftsplanes an dieser Stelle (siehe auch Punkt 5.3). Die Planung steht
den Maßnahmen / Zielen des Luftreinhalteplans nicht entgegen.
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der derzeitige Umweltzustand ist unter den Punkten 7.5.6 – Luft und 7.5.16 -
Darstellungen von Plänen des Immissionsschutzrechts beschrieben.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine wesentlichen Veränderungen
eintreten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Es wird auf die Punkte 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstellungen von Plänen des
Immissionsschutzrechts verwiesen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Die Planung führt zu keiner Veränderung zur Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von
bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB -
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur-
und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen (LANUV, 2018).
Insgesamt können im Bestand keine auffälligen oder besonderen Wechselwirkungen
der Schutzgüter festgestellt werden.
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Die Vernetzungen von Klima, Geologie und Boden oder aber auch Fauna und Flora
sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine Veränderungen zu erwarten sein.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Festsetzungen zur Durchgrünung des Quartiers im parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes werden die Beeinträchtigungen von
Wechselwirkungen mindern und damit einen Ausgleich für das Wohlbefinden von
Menschen, Gesundheit, Bevölkerung, Natur sowie Tiere und Pflanzenerzielen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umwelt- auswirkungen:
Auf eben der FNP-Änderung sind keine solche Maßnahmen möglich.
Bewertung:
Der Zustand der Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander wird sich nach
Durchführung der Planung in Teilen verändern.
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer
7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011).
Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach
können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen
an Gebäuden.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Änderungsbereich
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der überwiegende Teil der Gebäude im Änderungsbereich wird neu errichtet unter
Beachtung der Hinweise DIN EN 1998 -1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Nutzung
wird im Änderungsbereich erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und
Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Änderungsbereiches für schwere Unfälle oder
Katastrophen n icht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche,
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Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete,
Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umwelt-auswirkungen:
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für
das Änderungsbereich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der
Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Änderungsbereiches für schwere
Unfälle oder Katastrophen nicht.
7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Eingriffsregelung wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
abgearbeitet. Die geplante FNP -Änderung bildet die Grundlage für planerische
Eingriffe im Bereich der heute vorhandenen Grünfläche.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
In der Nullvariante bleibt das bestehende Planungsrecht die Grundlage für
Bauvorhaben und Eingriffe.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Überplanung der öffentlichen Grünfläche mit einer Gemeinbedarfsfläche löst einen
Eingriff aus.
Im Rahmen des zur verbindlichen Bauleitp lanung gehörenden Grünordnungsplan
erfolgt eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung, um die Defizite des Naturhaushaltes,
die durch die Planung entstehen, zu ermitteln.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Solche Maßnahmen sind auf Ebene der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Eingriffsregelung wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
abgearbeitet. Die geplante FNP -Änderung bildet die Grundlage für planerische
Eingriffe im Bereich der heute vorhandenen Grünfläche. Im Rahmen des parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden die Eingriffe in den Naturhaushalt
vollständig ausgeglichen.
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7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter
Änderungsbereiche
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter
Änderungsbereiche unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme
in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder
auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen ist nicht gegeben. Tangierende
Planungen sind derzeit nicht beabsichtigt oder in naher Zukunft geplant.
7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken
Die geplanten Vorhaben im Rahmen der vorliegenden vorbereitenden Bauleitplanung
haben keine direkten und indirekten, sekundären, kumulativen,
grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und
vorübergehenden positiven und negativen Auswirkungen auf Ebene der
Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene
festgelegter Umweltschutzziele.
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(Alternativen)
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein
Alleinstellungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld. Im Zuge der Neuausweisung
müssen lediglich noch kleinere nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen
friedhofsbezogenen Gewerbebetriebes auf dem Gelände der zukünftigen Schule
erworben werden.
Die Fläche des Grundstücks für die Schule und die Spielfläche beträgt inklusive
Zufahrt ca. 2,2 ha. Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren
Umgebung ermittelt werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht
geschaffen werden kann, ist die Inanspruchnahme ehemalige Erweiterungsfläche
unverzichtbar, um die dringend benötigen Schulkapazitäten aufbauen zu können.
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C. Zusätzliche Angaben
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der
Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Der Detaillierungsgrad wurde
vor der Erstellung des Planentwurfs für die frühzeitige Beteiligung festgelegt.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen traten nicht auf.
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen (Monitoring)
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten
Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen
zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind.
7.8 Zusammenfassung
Das Planvorhaben bedeutet für die überwiegende Anzahl der Umweltbelange einen
maßvollen Eingriff.
Tiere:
Zur rechtssicheren Abbildung der Fachdisziplin Artenschutz erfolgte die
Durchführung einer Artenschutzprüfung Stufe I und II (incl. Kartierung des
Brutvogelspektrums). Im Ergebnis der durchgeführten Prüfung kann das Eintreten
der Zugriffsverbote (§44 BNatschG (1) 1 - 3) ausgeschlossen werden, wenn die im
Text abgebildeten Maßnahmen:
V1 - Maßnahme zur Vermeidung von Lichtverschmutzung
V2 - Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden
V3 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung
berücksichtigt werden. Dies erfolgt im parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan.
Pflanzen:
Insgesamt weist das Änderungsbereich derzeit eine mittlere Empfindlichkeit für die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt auf. Die Festsetzungen im
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zu Baumpflanzungen, Grün-
flächen und Gebäudebegrünung mindern den Eingriff im Änderungsbereich.
Fläche:
Mit der vorliegenden Planung wird eine deutliche Veränderung der Nutzung der
Flächen einhergehen. Die Nutzung einer baulich bereits vorgenutzten Fläche ist in
diesem Fall nicht möglich.
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Boden:
Mit der Planung können zusätzlich ca 2,2 ha neu versiegelt werden. Die Böden im
Planungsraum sind allerdings anthropogen vorbelastet und es liegen keine
schutzwürdigen Böden vor.
Die Planung stellt aufgrund der anthropogenen Belastung im Planungsraum eine
mittlere Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden dar.
Altlasten:
Innerhalb des Änderungsbereichs selbst gibt es keine bekannten Altlasten. Der
Umweltzustand des Änderungsbereichs ist nach Durchführung unverändert und
deshalb sind auch keine Maßnahmen hierzu erforderlich.
Wasser:
Oberflächenwasser:
Im Bereich befindet sich kein Oberflächengewässer. Es sind keine Auswirkungen
innerhalb der vorliegenden Planung für das Schutzgut „Oberflächenwasser“
absehbar.
Grundwasser:
Die geplante Bebauung und damit einhergehende Versiegelung wird die Grund-
wasserneubildung im Änderungsbereich einschränken. Im näheren und weiteren
Umfeld des Änderungsbereiches liegen ausreichend unversiegelte Flächen vor, unter
denen weiterhin Grundwasserneubildung stattfindet. Die Verminderung der
Grundwasserneubildung im Änderungsbereich kann daher als vergleichsweise gering
eingestuft werden. Diese wird auf das insgesamt gute Grundwasserdargebot im
Kölner Stadtgebiet nur einen marginalen Einfluss haben.
Hochwasserbelange:
Das Änderungsbereich liegt außerhalb jeglicher ausgewiesener Hochwasser-
gefahrenbereiche.
Der Umweltzustand wird nach Durchführung der Planung hinsichtlich der
Hochwasserentwicklung unverändert sein. Die Planung hat keinen Einfluss auf die
Hochwasserentwicklung durch das Gewässer Rhein. Maßnahmen sind deshalb nicht
erforderlich
Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge:
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser auf dem Schulgelände ist
entsprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern. Es liegt noch kein
konkretes Hochbaukonzept mit einem detaillierten Entwässerungskonzept vor.
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Die Regelung der Niederschlagswasserentwässerung und der Starkregenvorsorge
erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Im Änderungsbereich können keine
Regelungen dazu getroffen werden.
Luft:
Die Emittenten der Luftschadstoffe sind in Köln insbesondere der Verkehr, die
Industrie und Kleinfeuerungsanlagen. Der Luftqualitätsindex beschreibt für den
Stichtag 21.05.2025 den Zustand der Luftqualität an der nächstgelegenen Messstelle
zum Änderungsbereich als gut.
Besondere negative Emissionsquellen im und um das Änderungsbereich sind nicht
bekannt.
Mit der vorliegenden Planung entstehen neue Nutzungen im Gebiet.
Es entstehen Ziel- und Quellverkehre durch die geplante neue Schule.
Luftschadstoffe – Immissionen:
Entsprechend der geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist auch
zukünftig von einer geringfügigen Zunahme der Luftschadstoff-Immission
auszugehen. Die Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen als Filter und
Sauerstofflieferant tragen zur Verminderung der zusätzlichen planbedingten geringen
Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen bei.
Klima:
Die Kölner Bucht ist der südlichste Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes und
zählt klimatisch zu den Gunsträumen der Mittleren Breiten Europas.
In der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln befindet
sich der südwestliche, grünflächen- dominierte Teil in Klasse 3 (belastete
Siedlungsfläche), die nordöstlichen Ausläufer des Planungsraumes liegen in Klasse
1 (sehr hoch belastete Siedlungsfläche) und der mittlere, nordwestliche Bereich liegt
in Klasse 2 (hoch belastete Siedlungsfläche).
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung wird der Bereich der Klasse 3
bebaut und im Zuge dessen zu Klasse 2 oder 1 umgewandelt werden. Dadurch
verkleinert sich der Bereich der Klasse 3, der deutlich größere Teil bleibt jedoch
erhalten.
In Summe ist mit keiner deutlichen Veränderung des lokalen Klimas zurechnen.
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:
Im Zusammenspiel der Schutzgüter ist feststellzustellen, dass die im Bestand
unversiegelten Böden einen maßgebenden Einfluss auf die Neubildungsrate des
Grundwassers und den freien Abfluss des Oberflächenwassers haben.
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Die Vernetzungen oder die Wechselwirkungen von Klima, Geologie und Boden oder
aber auch Fauna und Flora sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich
anzusiedeln.
Landschaft:
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum westlichen Ortsrand
hin durch die durchgrünten, baumbestandenen Friedhofsflächen. Weiter westlich liegt
die Autobahn 57. Östlich des Änderungsbereiches befindet sich die Galopprennbahn
Weidenpesch sowie im Stadtteil Niehl das Rheinufer. Der parallel in Aufstellung
befindliche Bebauungsplan nimmt diese Ankerpunkte auf und entwickelt sie unter
Einbeziehung des neuen Schulbaus in vorhandene städtebauliche und
grünordnerische Strukturen weiter. Sichtachsen werden geschaffen und
Straßenräume werden mit Hilfe der Anpflanzung von Alleebäumen zu
Aufenthaltsräumen weiterentwickelt.
Es ist dennoch mit einer deutlichen Veränderung für das Schutzgut Landschaft im
Änderungsbereiches zu rechnen.
Biologische Vielfalt:
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplanes (GOP)
beschreibt den Bestand als durchschnittliche Stadtlandschaft mit einer geringen
biologischen Vielfalt.
Die Biologische Vielfalt wird nach Umsetzung der Bauleitplanung eine erhebliche
Veränderung erfahren.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen.
Insgesamt ist weder im Planungsraum noch im Umfeld von 300 m mit keiner
negativen Beeinträchtigung auf gemäß Natura-2000 ausgewiesenen FFH-Gebieten
zu rechnen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung:
Lärm:
Die vorliegende Situation wurde mittels eines schalltechnisches Prognosegutachtens
betrachtet (Graner und Partner Ingenieure, 2025), das zu dem folgenden Schluss
kommt, dass das Gebiet durch Verkehrslärm und den Lärm eines Steinmetzbetriebes
schalltechnisch vorbelastet ist.
Schienenverkehrslärm und Fluglärm spiele genauso wenig eine Rolle wie Sport- oder
Freizeitlärm.
Anlage 4
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Der Gesamtverkehrslärm wurde in dem Gutachten zum Bebauungsplan
berücksichtigt. Es liegen sowohl im Nacht- als auch im Tagzeitraum teilweise
Überschreitungen der jeweiligen Orientierungswerte vor.
Nach Messung und Untersuchung der Situation ist nicht von einer schalltechnischen
Konfliktsituation zwischen dem Schulneubau und der bestehenden
Steinmetzwerkstatt auszugehen.
Die durch die Entwicklung des Änderungsbereiches zu erwartende Zunahme des
Verkehrs auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Erhöhung der
Verkehrsgeräuschsituation wurde unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen nach
der 16. BImSchV berechnet.
Unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sowie der festgesetzten
passiven Schallschutzmaßnahmen kann die Planung im Einklang mit den
Anforderungen an den Schallimmissionsschutz weitergeführt werden.
Erschütterungen:
Im Änderungsbereich kommt es weder heute noch in Zukunft durch die vorliegende
Planung zu Erschütterungen.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:
Im Änderungsbereich liegen im heutigen Zustand keine Magnetfeldbelastungen vor.
Er liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem
Achtungsabstand gemäß KAS 18 um einen Störfallbetrieb. Deshalb sind keine
Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung erforderlich.
Besonnung/Belichtung:
Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen Schulneubau und
Bestandsgebäuden ist davon auszugehen, dass es nicht zu einer erheblichen
Minderung der Besonnung von Bestandsgebäuden kommt.
Kultur- und sonstige Sachgüter:
Die im Änderungsbereich vorkommenden Baudenkmäler zwischen Nr. 463 u. 465
werden in den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachrichtlich
übernommen.
Ein als Naturdenkmal eingestufter Baum in der Schmiedegasse bleibt im Zuge der
vorliegenden Planung erhalten. An Sachgütern sind ein Bolzplatz mit Toren sowie
Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden. Ein Ausgleich für deren Überplanung ist
nicht möglich.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Als Minderungsmaßnahme wird die Außenbeleuchtung des geplanten Schulgeländes
en-sprechend den technischen Regeln und der Verkehrssicherungspflicht
eingerichtet und betrieben. Abwässer und Abfälle werden gemäß den technischen
Regeln und den Vorgaben der dafür zuständigen Institutionen
(Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln)
entsorgt werden. Die Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge der Müllentsorgung wird
über die öffentliche Erschließung sichergestellt. Es sind keine Maßnahmen im
Rahmen der FNP-Änderung erforderlich.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:
Das Änderungsbereich spielt im heutigen Zustand keine Rolle für die Gewinnung
erneuerbarer Energie oder der effizienten Energienutzung.
Das geplante Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der
Stadt Köln (für öffentliche Gebäude). Im Rahmen der Gebäudeplanung werden ein
energieeffizienter Gebäudestandard und eine Errichtung von Photovoltaikelementen
auf dem Flachdach der geplanten Schule über der extensiven Dachbegrünung
geprüft.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:
Das Änderungsbereich berührt den Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln
nicht. Dem Bebauungsplan widersprechende Festlegungen des Landschaftsplanes
werden mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes aufgehoben. Die Schutzziele des
LP Köln bleiben unbeeinträchtigt.
Das Änderungsbereich liegt in der Umweltzone zum Luftreinhalteplan Köln. Die
geplanten Gebietsausweisungen der FNP-Änderung widersprechen nicht den
Maßnahmen des Luftreinhalteplan Köln.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
Der derzeitige Umweltzustand ist unter den Punkten 7.5.6 – Luft und 7.5.16 -
Darstellungen von Plänen des Immissionsschutzrechts beschrieben.
Es sind keine Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen erforderlich.
Die Planung führt zu keiner Veränderung zur Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von
bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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Wechselwirkungen:
Insgesamt können im Bestand keine auffälligen oder besonderen Wechselwirkungen
der Schutzgüter festgestellt werden.
Die Vernetzungen von Klima, Geologie und Boden oder aber auch Fauna und Flora
sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln.
Die Festsetzungen zur Durchgrünung des Quartiers im parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan werden die Beeinträchtigungen von Wechselwirkungen
mindern und damit einen Ausgleich für das Wohlbefinden von Menschen,
Gesundheit, Bevölkerung, Natur sowie Tiere und Pflanzen erzielen. Der Zustand der
Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander wird sich nach Durchführung der
Planung in Teilen verbessern, in anderen Teilen verändern.
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011).
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen
für das Änderungsbereich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung
der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Änderungsbereiches für schwere
Unfälle oder Katastrophen nicht.
Die Eingriffsregelung wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
abgearbeitet. Die geplante FNP -Änderung bildet die Grundlage für planerische
Eingriffe im Bereich der heute vorhandenen Grünfläche.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Änderungsbereiche,
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
Andere Vorhaben sind im Umfeld des Änderungsbereiches nicht bekannt.
An Techniken wurden im Rahmen von Gutachten zum parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Verkehrszählungen, eine Lärmberechnung mittels
geeigneter Fachsoftware und eine schalltechnische Messung vorgenommen.
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein
Alleinstellungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld.
Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren Umgebung ermittelt
werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen werden kann, ist
die ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die dringend benötigen
Schulkapazitäten aufbauen zu können.
Die getroffenen Prognosen sind ausreichend belastbar, so dass die Ableitung von
Monitoringmaßnahmen nicht erforderlich ist.
Anlage 4
Stadt Köln, 200. Änderung des Flächennutzungsplans
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7.9 Referenzliste der Quellen
- D. Liebert Artenschutz- Landschaft - Freiraum. (2024, 29. November). B.-Plan
"Südliche Schmiedegasse" Stadt Köln Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I
und II (Stadt Köln,Hrsg.). Köln.
- Graner und Partner Ingenieure. (2025). Schalltechnisches
Prognosegutachten. Bebauungsplan "südlich Schmiedegasse", Köln-
Weidenpesch. Untersuchung der auf das Änderungsbereich südlich der
Schmiedegasse einwirkenden Verkehrsgeräusche, Köln-Weidenpesch, Köln.
- Grünordnungsplan (2025), Björnsen Beratende Ingenieure GmbH
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische
Darstellung, Köln, o. J.;
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J.;
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus:
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht
Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW,
elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, abgerufen am 23.05.2025;
(https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-
web/index.xhtml;jsessionid=6D174DF029360EABD463E4D28017A780#)
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand;
- Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, jeweils aktueller Stand;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR:
Hochwassergefahrenkarte, Köln, abgerufen am 23.05.2025;
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus
StEB AÖR, Köln, abgerufen am 23.05.2025;
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-
Freiräumen, Auszug, 24.07.2017; Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP –
hitzebelastete Wohn- und Gewerbegebiete, Auszug, 24.07.2017;
- Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln Dritte Fortschreibung 2021 Statista,
abgerufen 20.06.2025
(umweltschutz_immissionsschutz_luftreinhalteplaene_luftreinhalteplan_koeln_
03_fortschreibung_2021.pdf)
Anlage 1 - Lage des Änderungsbereiches
179 Zeichen
Anlage 1 - Lage des Änderungsbereiches - 0 100 20050 Meter 1:10.000M.: 200. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Südliche Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch Der Oberbürgermeister
Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung FNP
2394 Zeichen
W M W M M WB SO Kölner Verkehrsbetriebe GE WB SO Soziale Einrichtung M Anlage 3 - beabsichtigte Darstellung - 0 100 20050 Meter 1:7.500M.: 200. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Südliche Schmiedegasse" in Köln-Weidenpesch Der Oberbürgermeister Wasserfläche Grünfläche mit teilw. landwirtschaftl. Nutzung Gemeinbedarfsfläche Sonst. Sondergebiet Sonderbaufläche Industriegebiet Gewerbegebiet Urbanes Gebiet Kerngebiet Mischgebiet Gemischte Baufläche Besonderes Wohngebiet Wohnbaufläche Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Kleinmaßnahmen des Natur- schutzes und der Landschaftspflege Wasserflächen 01/2026 Stadtplanungsamt Zeichenerklärung zum Flächennutzungsplan I DARSTELLUNGEN Bauflächen Flächen für den Gemeinbedarf Verkehrsflächen Grünflächen Fläche für Sportanlagen Flächen für die Landwirtschaft und Wald Planungen, Nutzungsregelungen, Maß- nahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen IV KENNZEICHNUNGEN III NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN VI SONSTIGE PLANZEICHEN Fläche für Abgrabungen II ERGÄNZENDE DARSTELLUNGEN V VERMERKE WB M MI MK MU GE GI S SO * SO Änderungsbereich W Krankenhaus Schule Verwaltung Kirche Post Feuerwehr Kindereinrichtung Jugendeinrichtung Alteneinrichtung Allgemeine Sozialeinrichtung Bad Museum, Theater Spielplatz Sporthalle /Sportanlage Sportplatz Kläranlage Sonst. Sondergebiet großfl. Einzelhandel Campingplatz Fläche für Sportanlagen Fläche für Ver- und Entsorgung Brunnen Pumpwerk Wasserversorgung Fernheizwerk Gasversorgung Umspannwerk Elektrizitätswerk Konzentrationszone für Windenergieanlagen WEA Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr Fläche für Bahnanlagen Fläche für die Luftfahrt Flughafen Boden, erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet in Aussicht genommene Straßenplanung Naturschutzgebiet N Unbestimmter Standort Tunnellage W * Wohnen immissionsbelastet Ortsmittelpunkt Wohnen / Vorbehalt Waldfläche mit besonderer Nutzung Abgrabungszone Fläche für die Forstwirtschaft - Erholungswald Fährstelle, Ersatzübergangsstelle Dauerkleingärten Erholungsschwerpunkt Friedhof Gartenbetrieb Parkanlage Spielplatz Sportplatz
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3561/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.02.2026
- Erstellt
- 12.12.2025 12:14