Mandari Insight

1055/2025

Weiterentwicklung der Förderprogramme "Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen" und "Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten" sowie Einstellung des Förderprogramms "Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.05.2025

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 3 Förderprogramm Photovoltaik klimafreundliches Arbeiten in Köln

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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Förderprogramm Photovoltaik klimafreundliches Wohnen in Köln

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 2025

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1228 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Verwaltung gestaltet die Förderprogramme für die Kölner Bevölkerung zur Erreichung der gesetzten 
Klimaziele, insbesondere zur CO2-Reduzierung, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten mit dem Ziel, 
möglichst viele Antragstellerinnen und Antragsteller zu gewinnen. Dies lässt keinen Spielraum für eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung zu. Zumal die Antragsannahme in den Förderprogrammen schnellstmöglich 
wieder geöffnet werden soll. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3 Förderprogramm Photovoltaik klimafreundliches Arbeiten in Köln

21045 Zeichen

Photovoltaik –  
klimafreundliches  
Arbeiten in Köln 
Förderrichtlinie 
der Stadt Köln

Kontakt 
Stadt Köln 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Stadthaus Deutz (Westgebäude) 
Willy-Brandt-Platz 2  
50679 Köln  
www.stadt-koeln.de/photovoltaik-klimafreundliches-arbeiten 
Stand: 22.04.2025 
 
Die Oberbürgermeisterin 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt

3 
Inhaltsverzeichnis 
 
Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................................... 3 
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................................. 5 
Zielsetzung ............................................................................................................................................... 6 
Geltungsbereich ....................................................................................................................................... 6 
Rechtsanspruch ........................................................................................................................................ 6 
1. Fördergegenstand ............................................................................................................................ 7 
1.1 Photovoltaik-Anlage .................................................................................................................. 7 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 7 
1.1.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 7 
1.1.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 7 
1.2 Batteriespeicher ........................................................................................................................ 8 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 8 
1.2.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 8 
1.2.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 8 
1.3 Steckersolargeräte .................................................................................................................... 8 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 8 
1.3.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 8 
1.3.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 8 
2. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ..................................................................................... 9 
2.1 Förderempfänger*in ................................................................................................................. 9 
2.1.1 Antragsberechtigte ............................................................................................................ 9 
2.1.2 Antragsstellende ................................................................................................................ 9 
2.2 Eigenerklärung .......................................................................................................................... 9 
2.3 Verfahren ................................................................................................................................ 10 
2.3.1 Maßnahmenbeginn .......................................................................................................... 10 
2.3.2 Antragsverfahren ............................................................................................................. 10 
2.3.3 Verwendungsnachweis .................................................................................................... 10 
2.3.4 Fristen .............................................................................................................................. 11 
2.3.5 Mitteilungspflichten ......................................................................................................... 11 
2.4 Fördermittel ............................................................................................................................ 11 
2.4.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .......................................................................... 11 
2.4.2 Rückforderung von Fördermitteln ................................................................................... 12 
2.5 Nutzungsverpflichtung ............................................................................................................ 12

3. Haftung .......................................................................................................................................... 12 
4. Inkrafttreten ................................................................................................................................... 13

5 
Abkürzungsverzeichnis  
kWh Kilowattstunde 
kWp Kilowatt-Peak 
THG Treibhausgas 
W Watt 
EnWG Energiewirtschaftsgesetz

6 
Zielsetzung 
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Ausbau von Photovoltaik und weiteren 
erneuerbarer Energien in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klimaschutzziele der Stadt 
Köln unterstützen, indem Anreize gesetzt werden, die lokal verfügbaren Potenziale erneuerbarer 
Energien zu heben. 
Durch das Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ werden 
Investitionsanreize gesetzt den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern, um im 
Ergebnis die Emissionen (zum Beispiel CO₂, NOx, Feinstaub) in Köln zu senken. 
Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sind für 16 Prozent des Energieverbrauches bei Strom und 
Wärme in Köln verantwortlich (vergleiche THG-Bilanz 2019). Ziel des Programms ist es, mit den 
verfügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen und einen Anstoß 
für wesentliche eigene Bemühungen der Bürger*innen unserer Stadt zur Durchführung 
wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. 
Geltungsbereich 
Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen in 
bauaufsichtlich genehmigten, bestehenden Gewerbeimmobilien von Kleinstunternehmen sowie 
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Union (EU-
Empfehlung 2003/361/EG), deren Baufertigstellungsanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. 
Rechtsanspruch 
Bei dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ handelt es sich um 
eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht 
nicht. 
Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der 
Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüffähigen Anträge einschließlich der zum Nachweis der 
richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege.  
Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu 
stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der 
Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in 
dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. 
Das Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ wurde vom Rat der Stadt 
Köln am 27.05.2025 beschlossen und tritt am 02.06.2025 in Kraft mit einer Laufzeit bis zum 
31.12.2026.

7 
1. Fördergegenstand 
Fördervoraussetzungen: 
• Die Baufertigstellungsanzeige für das Bestandsgebäude liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung 
mindestens fünf Jahre zurück. Damit gilt das Gebäude nicht als Neubau. 
• Für Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich 
einer Denkmalbereichssatzung liegt eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vor. 
• Die Maßnahmen müssen den technischen Anforderungen für den sicheren Betrieb und den 
allgemein gültigen technischen Vorgaben genügen. 
• Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher müssen nachweisbar von einem Fachunternehmen 
geplant, realisiert und in Betrieb genommen werden.  
• Vorhaben mit Eigenleistung sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Montage von 
Steckersolargeräten darf in Eigenleistung erfolgen. 
• Es wird nur der Kauf der Maßnahmen gefördert. Andere Modelle wie Mietkauf, Miete, Pacht, 
Leasing und ähnliche Lösungen sind nicht förderfähig. 
 
Nicht gefördert werden: 
• Maßnahmen an Neubauten, 
• Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen 
Anordnung beruht, 
• Photovoltaik-Anlagen, Batteriespeicher und Steckersolargeräte, die vor Inkrafttreten der 
Förderrichtlinie beauftragt oder gekauft wurden, 
• die Erweiterung von bestehenden Anlagen und Batteriespeichern, 
• der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz,  
• mobile Stromspeicher, 
• die Verwendung gebrauchter Produkte. 
Gefördert werden die im folgenden aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien.  
1.1 Photovoltaik-Anlage 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird die Erstinstallation von fest installierten, netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen.  
1.1.2 Besondere Bestimmungen 
Gefördert werden Systeme mit Einzelmodulen zur Aufdach- und Indach-Montage, Solardachziegel 
und Fassadenanlagen. 
1.1.3 Höhe der Zuwendung 
Leistungsspanne Förderpauschale 
Von 2 bis 5 kWp 1.500 Euro 
Über 5 bis 9 kWp 2.000 Euro 
Über 9 bis 14 kWp 2.300 Euro

8 
Über 14 kWp 2.500 Euro 
 
1.2 Batteriespeicher  
1.2.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird die Erstinstallation von stationären Batteriespeichern in Kombination mit 
netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen.  
1.2.2 Besondere Bestimmungen 
• Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert. 
• Der installierte Batteriespeicher muss über eine Hersteller- oder Zeitwertersatzgarantie von 10 
Jahren verfügen. 
1.2.3 Höhe der Zuwendung 
Leistungsspanne Förderpauschale 
Von 3 bis 7 kWh 500 Euro 
Über 7 bis 11 kWh 1.000 Euro 
Über 11 kWh 1.300 Euro 
 
1.3 Steckersolargeräte 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird der Kauf eines Steckersolargeräts als Gesamtpaket eines Anbieters. Ein Set besteht 
aus Photovoltaik-Modul(en), Mikrowechselrichter, Kabel, Stecker und optionalem 
Befestigungsmaterial.  
1.3.2 Besondere Bestimmungen 
• Es wird ein Steckersolargerät pro Wohn-/Gewerbeeinheit gefördert.  
• Die Leistung der installierten Photovoltaik-Module beträgt 600 bis 2.000 Wp. 
• Die Wechselrichterleistung beträgt 600 bis 800 W. 
• Geräte im Eigenbau sind von der Förderung ausgeschlossen. 
• Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert. 
1.3.3 Höhe der Zuwendung 
150 Euro pro Wohn-/Gewerbeeinheit 
200 Euro pro Wohneinheit für Inhaber*innen eines gültigen Köln-Pass

9 
2. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 
2.1 Förderempfänger*in 
2.1.1 Antragsberechtigte 
Antragsberechtigt sind alle Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im 
Sinne der Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG), als Investoren von 
förderfähigen Maßnahmen:  
• natürliche und juristische Personen des privaten Rechts 
• Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 
• Personengesellschaften 
• gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Der Nachweis 
der Gemeinnützigkeit ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes über die 
Freistellung von der Körperschaftssteuer zu erbringen. 
Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne Durchleitung durch 
öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die Förderung kommt den Abnehmern der 
Leistung zugute.  
2.1.2 Antragsstellende 
Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevollmächtigte*n, zum 
Beispiel Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. 
Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss eine 
entsprechende schriftliche Erlaubnis beziehungsweise eine vertragliche Regelung mit den 
entsprechenden Eigentümern nachgewiesen werden. 
Bei mehreren Eigentümern ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nachzuweisen. Bei 
Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Beschluss der 
Eigentümergemeinschaft vorzulegen. 
2.2 Eigenerklärung 
Die/der Antragstellende erklärt, dass sie beziehungsweise er über alle notwendigen rechtlichen und 
technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die/der 
Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der 
beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch 
nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf 
Plausibilität geprüft.

10 
2.3 Verfahren 
2.3.1 Maßnahmenbeginn 
Der Förderantrag muss rechtzeitig vor Beauftragung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gestellt 
werden.  
Die Maßnahmen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids, mit dem die voraussichtliche 
Höhe der Förderung bekannt gegeben wird, in Auftrag gegeben werden. Maßnahmen, die bereits vor 
dem Zuwendungsbescheid in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. 
Die Planung und Beratung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 
Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmenbeginn 
genehmigt werden. Eine Genehmigung ist erst möglich, wenn alle angeforderten 
Antragsunterlagen eingereicht wurden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf 
eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. 
Ausnahme Steckersolargeräte:  
Anträge für Steckersolargeräte müssen spätestens drei Monate nach Schlussrechnung für den 
Kauf des Steckersolargeräte gestellt werden. Der Kauf darf nicht vor Inkrafttreten des 
Förderprogramms stattgefunden haben. Bis zur abschließenden Prüfung des vollständig 
einzureichenden Verwendungsnachweises, erfolgt die Bestellung bzw. der Kauf auf eigenes 
finanzielles Risiko, da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen 
nicht erfüllt sind. 
2.3.2 Antragsverfahren 
Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich der 
erforderlichen Anlagen über das zentrale Online-Förderportal der Stadt Köln einzureichen. 
Unaufgefordert eingereichte Informationen werden von uns nicht geprüft.  
Nach Eingang des Antrags erhält die/der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung mit Angabe der 
Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die fehlenden Unterlagen 
nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird der 
Antrag abgelehnt. 
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über den maximal 
möglichen Förderbetrag. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung ist nicht möglich. Bei 
Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 
Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den Antragsformularen. 
2.3.3 Verwendungsnachweis 
Die Festsetzung der endgültigen Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Abschluss der 
Arbeiten vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten, müssen die erforderlichen

11 
Unterlagen über das Online-Förderportal der Stadt Köln eingereicht werden. Sind die Informationen 
nicht vollständig, werden die fehlenden Informationen nachgefordert. Wenn die erforderlichen 
Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt bzw. der bereits 
erteilte Zuwendungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen. 
Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Qualität und/oder Umfang von der Bewilligung 
abweicht, werden gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert. Im Ergebnis kann dies zu einer 
reduzierten Förderhöhe führen. 
Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss ausgezahlt. Hierüber wird ein endgültiger 
Bescheid ausgestellt. Bei negativer Prüfung erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 
2.3.4 Fristen 
Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der voraussichtlichen 
Förderhöhe und ist im Bescheid als Förderzeitraum ausgewiesen. Danach ist der Anspruch 
ausgeschlossen. 
Bei genehmigtem vorzeitigem förderunschädlichem Maßnahmebeginn gilt das Datum der 
Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen.  
2.3.5 Mitteilungspflichten 
Die/der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
• die/der Fördermittelempfänger*in ihre/seine Tätigkeit einstellt, ihre/seine Rechtsform ändert oder 
sich Beteiligungsverhältnisse ändern. 
2.4 Fördermittel 
2.4.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung 
Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 10.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr festgesetzt.  
Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerliches Gesetzbuch 
(BGB) § 559a nicht mietwirksam umgelegt werden.  
Die Förderung aus dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ ist auf 
maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten  einer Maßnahme begrenzt. 
Steckersolargeräte werden mit maximal 100 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten 
bezuschusst. 
Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale 
Förderhöhe der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme überschritten wird. In den 
Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden.

12 
2.4.2 Rückforderung von Fördermitteln 
Die/der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr 
beziehungsweise ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderprogrammen 
in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der 
förderfähigen Kosten überschreitet.  
Die Fördermittel werden mit Verzi nsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige 
oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist mit seiner 
Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein -
Westfalen (VwVfG NRW) § 49a zu erstatten.  
2.5 Nutzungsverpflichtung 
Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren nach Auszahlung 
der Fördermittel zurückgebaut werden, muss die geleistete Förderung anteilig zurückgezahlt werden 
(im ersten Jahr 96 Prozent bis 4 Prozent im fünfundzwanzigsten Jahr). Alternativ kommt eine 
monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zur Anwendung. 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Nutzungsverpflichtung auf 
dem Klageweg zu erwirken. 
Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Nutzungsverpflichtung auf die/den neue*n 
Eigentümer*in über. Die/der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 2 Monate vor Abschluss des 
Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentumsübergang anzuzeigen und den Namen 
der/des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist die/der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, 
der/dem Käufer*in anzuzeigen, dass das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer 
Nutzungsverpflichtung unterliegt, die auf die/den neue*n Eigentümer*in übergehen wird. 
Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft beziehungsweise im Einzelfall 
aufgrund begründeter Hinweise. 
3. Haftung 
Die Förderung der Maßnahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls 
erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtlichen oder 
privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technische 
Richtigkeit der Planung und Ausführung ü bernommen. Die Verantwortung für die Planung und 
fachgerechte Ausführung liegt bei der/dem Zuwendungsempfänger*in. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen.

13 
4. Inkrafttreten 
Die Förderrichtlinie tritt am 2. Juni 2025 in Kraft und ersetzt das Förderprogramm „Photovoltaik - 
– klimafreundliches Arbeiten in Köln“ vom 2. Oktober 2023. Sie gilt für eingegangene 
Förderanträge ab dem 2. Juni 2025.  
Förderanträge, die vor dem 2. Juni 2025 gestellt wurden, werden auf Grundlage der zum Datum der 
Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche Bestimmungen sowie 
geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zuschussprogrammen anzupassen.

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

465 Zeichen

Anlage 0 
Begründung der Dringlichkeit 
Aufgrund einer Verzögerung des verwaltungsinternen Abstimmungsprozesses konnten die 
regulären Vorlagefristen nicht eingehalten werden. 
Eine Beschlussfassung im Mai 2025 ist jedoch dringend notwendig, da seit dem 
Antragsannahmestopp vom 27. August 2024 sehr viele Anfragen von interessierten 
Antragsteller*innen für die Fördermaßnahmen vorliegen. Eine zeitnahe Beschlussfassung ist 
für die Planungssicherheit unabdingbar.

Beschlussvorlage Rat

21530 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570 
 
Vorlagen-Nummer 
 1055/2025 
Freigabedatum 
 14.05.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Weiterentwicklung der Förderprogramme "Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen" 
und "Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten" sowie Einstellung des 
Förderprogramms "Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen"  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Aufhebung des Förderprogramms „Gebäudesanierung – klima-
freundliches Wohnen“ zum 27.05.2025 aufgrund der geänderten Förderkulisse des 
Bundes. 
 
2. Der Rat beschließt die geänderte Fassung der Förderprogramme „Photovoltaik – kli-
mafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“ gemäß der 
Anlagen 2 und 3 mit einer Laufzeit vom 02.06.2025 bis 31.12.2026.  
 
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Weiterentwicklung der Förderprogramme 
„Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Ar-
beiten“, sofern mögliche Anpassungen in der Förderkulisse der EU, des Bundes oder 
des Landes berücksichtigt und ggf. Förderschwerpunkte neu justiert werden müssen. 
Diese werden den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt. Darüber hinaus 
wird die Verwaltung beauftragt, künftige Evaluierungen sowie Anpassungen techni-
scher Erfordernisse oder rechtlicher Aspekte ohne weiteren Ratsbeschluss in die 
Richtlinien der Förderprogramme einzuarbeiten und die zuständigen Gremien über 
diese Anpassungen zu informieren. 
 
4. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2025/2026, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der 
Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 
5704-1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 12 Mio. € 
im Jahr 2025 und 8 Mio. € im Jahr 2026 zur Verfügung (die Aufteilung der ursprünglich 
für das Jahr 2025 veranschlagten Mittel in Höhe von 20 Mio. € wurden gem. politi-
schen Veränderungsnachweis 2024 auf die Jahre 2025 und 2026 aufgeteilt; 12 Mio. € 
in 2025 und 8 Mio. € in 2026). Das Programm war gem. Beschlussvorlage 0944/2023 
bis Ende 2025 befristet, soll nun aber bis Ende 2026 fortgesetzt werden. Es bleibt 
dann abzuwarten, wie sich die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch weitere 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 15.05.2025 
Finanzausschuss 26.05.2025 
Rat 27.05.2025

2 
Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes entwickeln wird. 
 
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. 
Entsprechend handelt es sich um investive Auszahlungen (ARAP), die in den Folge-
jahren zu Aufwendungen aus der Auflösung ARAP führen (vergleichbar einer betriebs-
wirtschaftlichen Abschreibung). Im Haushaltsplan 2025/2026 wurden diese im Teiler-
gebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, 
Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendun-
gen, für das Jahr 2025, für das Förderprogramm Investitionsprogramm Klimaschutz 
berücksichtigt.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   s. 
Finanzierung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. 
Finanzierung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Begründung  
 
Der Rat der Stadt Köln hat beschlossen, dass Köln bis 2035 klimaneutral werden soll. Die 
städtischen Förderprogramme „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“, „Photovoltaik – kli-
mafreundliches Arbeiten“ und „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ haben einen 
Beitrag zur CO₂-Minderung und zur Erfüllung der Klimaschutzverpflichtungen der Stadt Köln 
geleistet. Seit 2022 stehen jährlich 20 Mio. € Investitionsmittel für diese inzwischen fortge-
schriebenen Förderprogramme zur Verfügung. 
Mit zunehmendem Bewusstsein für den Klimawandel, steigenden Energiepreisen und zuneh-
mendem Bekanntheitsgrad der Förderprogramme ist die Inanspruchnahme der Fördermittel 
kontinuierlich gestiegen. So wurden seit Inkrafttreten der Förderprogramme ab 4. April 2022 
insgesamt 11.045 Anträge auf Förderung gestellt, 7.622 Anträge bewilligt und 4.819 Anträge 
bereits ausgezahlt.  
 
Die geförderten Maßnahmen haben eine positive Auswirkung auf den Klimaschutz und eine 
direkte Wirkung auf die Erreichung der ambitionierten Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität

4 
bis 2035. Die vorbereiteten Veränderungen sollen eine nachhaltige Transformation fördern 
und insbesondere private Haushalte bei ihren Klimaschutzvorhaben unterstützen. 
Mit dem bisherigen Förderprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ wur-
den die vom Bund geförderten Maßnahmen ergänzend finanziert. Es bestand die Möglichkeit, 
einen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten zur „Bundesförderung für 
energieeffiziente Gebäude“ (BEG) zu erhalten. 
Im Rahmen der Förderprogramme „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ und „Photovol-
taik – klimafreundliches Arbeiten" werden eigene kommunale Schwerpunkte gesetzt, die nicht 
durch andere Förderprogramme abgedeckt werden. Der Förderschwerpunkt ist die Fortset-
zung der Solaroffensive.  
Der starke Zuspruch der Bürger*innen hatte im vergangenen Jahr dazu geführt, dass die für 
2024 zur Verfügung stehenden Mittel bereits durch die bis August eingegangenen Anträge 
ausgeschöpft waren, so dass die Verwaltung einen Antragstopp verhängte. Die bereits einge-
gangenen Anträge behalten ihre Gültigkeit und werden weiterhin bearbeitet. Seit Genehmi-
gung des Doppelhaushaltes der Stadt Köln durch die Bezirksregierung Köln am 31.03.2025 
können nun auch für bereits gestellte Anträge wieder Bewilligungen und Auszahlungen veran-
lasst werden. 
 
In der aktuellen Haushaltssatzung 2025/2026 wurden die finanziellen Rahmenbedingungen 
für die Förderprogramme angepasst und sehen ein Budget von 12 Mio. € für das Jahr 2025 
sowie 8 Mio. € für das Jahr 2026 vor.  
 
Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Überprüfung der Förderinstrumente hat die Verwaltung die 
bestehenden Fördergegenstände und -konditionen analysiert und Vorschläge zur Anpassung 
der Förderprogramme erarbeitet. Mit dem Ziel, weiterhin wirksame finanzielle Anreize zu set-
zen, die zugleich eine breite Bevölkerung bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen fi-
nanziell unterstützen können, schlägt die Verwaltung die nachfolgende Anpassung der städti-
schen Förderprogramme vor. 
Alle für die bislang gültigen Förderprogramme gestellten Anträge bleiben von den in hier vor-
geschlagenen Anpassungen der Förderrichtlinie unberührt und werden zu den ursprünglichen, 
zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Konditionen bearbeitet.  
 
 
Wegfall Förderprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ 
 
Das Förderprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ soll mit Wirkung zum 
27.05.2025 eingestellt werden. Da der finanzielle Anreiz für die Gebäudesanierung bereits 
durch die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) gegeben ist, kann die bisherige zu-
sätzliche Förderung in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten zukünftig entfallen.  
Um mögliche Überschneidungen mit Förderprogrammen des Bundes zu vermeiden und vor 
dem Hintergrund der Neuausrichtung der Heizungsförderung im Jahr 2024, nach der eine För-
derung von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten für ausgewählte Sanierungsmaßnah-
men möglich ist, ist der Wegfall der städtischen Zusatzförderung gerechtfertigt. Durch die teil-
weise deutliche Anhebung der Förderkonditionen wird die fortschreitende Dekarbonisierung 
der Wärmeversorgung (z. B. Substitution fossiler Energieträger durch erneuerbare Energien) 
im Gebäudebestand weiterhin unterstützt.  
Zusätzlich fördert das Land NRW mit dem „Landesprogramm progres.nrw – Klimaschutztech-
nik“ Maßnahmen zur Erneuerung von Anlagentechnik (außer Heizung), Anlagen zur Wärme-
erzeugung sowie die Sanierung zu einem energieeffizienten Gebäude mit Förderzuschüssen 
von bis zu 65 % der anerkannten förderfähigen Ausgaben. 
Ebenso entfallen die Bonusförderungen durch die Stadt Köln, da die Fördergegenstände teil-
weise im gleichen Umfang durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder 
Grün Hoch 3 gefördert werden. 
 
Bonus umweltfreundliche Dämmung: 
Der Bonus wird unter anderem wegen geringer Nachfrage zum Fördergegenstand eingestellt. 
Zudem entfällt mit der Einstellung der Ergänzungsförderung zur BEG auch die Berechnungs-

5 
grundlage für die Bonusförderung der Stadt Köln. Die Verwendung „Umweltfreundlicher Däm-
mung“ wird in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei der höheren Förderung 
für die Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klasse) berücksichtigt. 
 
Bonus Wärmepumpe mit natürlichen Kältemitteln: 
Der wird durch den „Effizienz-Bonus“ der BEG ersetzt. 
 
Bonus für gleichzeitige Dachbegrünung bei Errichtung einer Solarkollektor-Anlage: 
Der Bonus wird mangels Nachfrage eingestellt. Stattdessen wird auf die Förderung der Dach-
begrünung durch das Förderprogramm GRÜN hoch 3 der Stadt Köln verwiesen. 
 
Übersicht über die wegfallenden Fördertatbestände im Förderprogramm „Gebäudesanierung 
– klimafreundliches Wohnen“ und die zugehörigen Fördersätze im Rahmen der Bundesförde-
rung effiziente Gebäude (BEG): 
Maßnahme Gebäudesanierung 
(Stadt Köln) - entfällt - 
Bundesförderung für effi-
ziente Gebäude  
Wohngebäude (KfW) seit 01.01.2023 
Sanierung von bestehenden Im-
mobilien zum Effizienzhaus 10 % 5 - 45 % 
Fachplanung, Baubegleitung und 
Nachhaltigkeitszertifizierung 10 % 50 % 
Einzelmaßnahmen (BAFA) seit 01.01.2023 
Wärmedämmung 10 % 15 - 20 % 
Fenster und Türen 10 % 15 - 20 % 
Sommerlicher Wärmeschutz 10 % 15 - 20 % 
Lüftungsanlagen 10 % 15 - 20 % 
Efficiency Smart Home  10 % 15 - 20 % 
Heizungsoptimierung 10 % 15 - 50 % 
Fachplanung und Baubegleitung 10 % 50 % 
Heizungsförderung (KfW) seit 01.01.2024 
Solarthermische Anlagen 10 % 30 - 70 % 
Holz-Pellet-Heizungen 10 % 30 - 70 % 
Wärmepumpen 10 % 30 - 70 % 
Brennstoffzellenheizungen 10 % 30 - 70 % 
Wasserstofffähige Heizungen 10 % 30 - 70 % 
Innovative Heizungstechnik 10 % 30 - 70 % 
Anschluss an Wärme-/Gebäude-
netze 
10 % 30 - 70 % 
Bonus der Stadt Köln 
Bonus umweltfreundliche Dämm-
stoffe +15 Euro / Quadratmeter NH-Klasse bei Effizienzhäu-
sern 
Bonus Wärmepumpe mit natürli-
chen Kältemitteln + 5 % + 5 % 
Bonus für gleichzeitige Dachbe-
grünung bei Errichtung einer So-
larkollektor-Anlage 
+ 50 € pro kWp  
 
 
Anpassungen der Photovoltaik-Förderprogramme „Klimafreundliches Wohnen“ und 
„Klimafreundliches Arbeiten“ 
 
Die beiden Förderprogramme für den Photovoltaikausbau sollen fortgesetzt werden (zunächst 
bis Ende 2026), da es derzeit keine Zuschussförderung für Photovoltaikanlagen und Batterie-
speicher durch andere Fördergeber gibt. Die Fortsetzung der Förderung ist aus mehreren

6 
Gründen sinnvoll: 
 
 Die Sektorenkopplung (z. B. Strom im Wärmesektor für Wärmepumpen oder Ausbau 
der Elektromobilität) wird in Köln zu einem geschätzten Anstieg des Strombedarfs um 
den Faktor 2,5 führen, weshalb weiterhin ein erheblicher Ausbau der Photovoltaik im 
Kölner Stadtgebiet erforderlich ist. 
 Die Solarenergie ist eine zentrale Säule der Energiewende und trägt zur Reduzierung 
der Treibhausgasemissionen bei. Sie unterstützt die Unabhängigkeit von fossilen 
Energieträgern und steigenden Energiepreisen. 
 Der Einsatz von Batteriespeichern ermöglicht es, überschüssigen Solarstrom zu spei-
chern und so Netzüberlastungen zu reduzieren. Solange keine Großbatterien in aus-
reichendem Maße in den lokalen Stromnetzen installiert sind, begünstigen dezentrale 
Lösungen die Netzstabilität. 
 
Die geförderten Maßnahmen haben eine direkte Wirkung auf die Erreichung der ambitionier-
ten Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2035. Die vorbereiteten Veränderungen sollen 
eine nachhaltige Transformation fördern und insbesondere private Haushalte sowie kleine und 
mittlere Unternehmen (KMU) bei ihren Klimaschutzvorhaben unterstützen. 
 
Die städtische Förderung des PV-Ausbaus soll weiterentwickelt werden, um den positiven 
Trend der solaren Stromerzeugung weiter zu unterstützen. Folgende Anpassungen sind vor-
gesehen: 
 
 Zukünftig werden Vorhaben die durch einen Vertrag zum Mietkauf, Miete, Pacht und 
Leasing finanziert werden nicht mehr gefördert. Die Anfangsinvestitionen werden in 
der Regel durch einen Energiedienstleister getragen, so dass Gebäudeeigentümer 
keine anfänglichen Kosten haben. Fördermittelempfänger kann nur der Investitionsträ-
ger sein, in diesem Fall der Energiedienstleister.  
 Der Bonus „Mieterstrom-Lösungen“ wird wegen erhöhtem Bearbeitungsaufwand, ge-
ringer Nachfrage und bereits existierender Förderung durch den Bund eingestellt.  
Das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) schafft einen finanziellen Anreiz für Mieter-
strom-Lösungen mit einem Mieterstromzuschlag. Der Zuschlag beträgt je nach Anla-
gengröße bis zu 3,79 Cent/kWh. In der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 
wird die Modernisierung der Hauselektrik einschließlich intelligenter Messsysteme 
(Smart Metering) und digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Ver-
brauchsoptimierung mit einem Grundfördersatz von 15 % der förderfähigen Ausgaben 
bezuschusst.  
Trotz finanzieller Förderung blieb Mieterstrom bis 2024 eine Ausnahme, da bürokrati-
sche Hürden und hohe Anforderungen an den Betreiber die Umsetzung und den Be-
trieb der Lösung erschwerten. Durch das Solarpaket I (Mai 2024) wurde die „Gemein-
schaftliche Gebäudeversorgung“ eingeführt, die die Nutzung von Solarstrom in Mehrfa-
milienhäusern stark vereinfacht. Das Verfahren basiert auf intelligenten Messsystemen 
(Smart Meter) deren Anschaffungskosten nicht höher sind, als herkömmliche digitale 
Zähler.  
 Der Bonus für „Dachbegrünung unter Photovoltaikanlagen“ wird künftig entfallen, da 
die Dachbegrünung als solche bereits durch das Förderprogramm „GRÜN hoch 3“ ge-
fördert wird. Damit wird die mit Mehrkosten verbundene Aufständerung der Photovolta-
ikmodule über Dachbegrünung nicht mehr gezielt gefördert. Bei stichprobenartigen 
Kontrollen im letzten Jahr wurde jedoch festgestellt, dass trotz Bonuszahlungen die 
Aufständerung nicht durchgeführt wurde. Dadurch musste die geleistete Förderung 
aufwändig zurückgefordert werden. 
 Die Förderung „Innovativer Sondermaßnahmen“ wird mangels Nachfrage eingestellt. 
Ursprünglich sollten damit Projekte gefördert werden, deren Lösungskomponenten 
aufgrund des technologischen Fortschritts noch nicht in das bestehende Förderpro-
gramm aufgenommen wurden. 
 
 
Anpassung der künftigen Fördersätze: Staffelung und Reduzierung der Pauschalbeträge

7 
Aufgrund der deutlichen Kostensenkungen bei Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern, Batte-
riespeichern und Solarstrom-Steckverbindern von bis zu 40 Prozent im Jahr 2024 werden die 
Fördersätze angepasst. In diesem Zusammenhang wurde die zukünftige Berechnung der För-
derzuschüsse verändert. Es wurde ein Modell entwickelt, das auf einer Staffelung von Leis-
tungsspannen und einer Förderung durch Pauschalbeträge basiert.  
 
 Interessenten und Antragstellende können von einer einfacheren Berechnung der zu 
erwartenden Fördermittel profitieren.  
 Veränderte Leistungswerte zwischen Planung und Umsetzung führen nicht mehr auto-
matisch zu einer aufwändigen Prüfung, wenn sie sich im Rahmen der Leistungs-
spanne bewegen.  
 In der Folge reduzieren sich die Durchlaufzeiten für die Antragsbearbeitung.  
 Die Förderung kann einer deutlich größeren Anzahl von Antragstellenden zur Verfü-
gung gestellt werden, da die Förderung mit Pauschalbeträgen in der Regel zu geringe-
ren Förderbeträgen je Antrag führt.  
 Die abnehmende Förderpauschale berücksichtigt die sinkenden Kosten pro installier-
tem Kilowatt-Peak (kWp), wenn die Photovoltaik-Anlage größer ist. 
  
Photovoltaik-Anlage 
Leistungsspanne Förderpauschale 
Von 2 bis 5 kWp 1.500 € 
Über 5 bis 9 kWp 2.000 € 
Über 9 bis 14 kWp 2.300 € 
Über 14 kWp 2.500 € 
 
Batteriespeicher 
Leistungsspanne Förderpauschale 
Von 3 bis 7 kWh 500 € 
Über 7 bis 11 kWh 1.000 € 
Über 11 kWh 1.300 € 
 
Steckersolargeräte bis 2 kWp ohne Batteriespeicher 
Es wird eine Förderpauschale oder maximal 100 Prozent der tatsächlichen Kosten für das 
Steckersolargerät als Komplettpaket eines Herstellers gezahlt (150 Euro bzw. 200 Euro für 
Köln-Pass-Inhaber*innen). 
 
 
Vergleich der unterschiedlichen Fördermöglichkeiten 
 Photovoltaik – klimafreundli-
ches Wohnen und Arbeiten 
Photovoltaik – klimafreund-
liches Wohnen und Arbei-
ten in Köln 
Photovoltaik 300 €/kWp bis 10 kWp 
250 €/kWp ab 10 kWp bis 50 
kWp 
Pauschale 
Von 2 bis 5 kWp 600 bis 1.500 € 1.500 € 
Über 5 bis 9 kWp 1.500 bis 2.700 € 2.000 € 
Über 9 bis 14 kWp 2.700 bis 4.000 € 2.300 € 
Über 14 kWp 4.000 bis 10.000 € 2.500 € 
   
Batteriespeicher 250 €/kWh  
Von 3 bis 7 kWh 750 bis 1.750 € 500 € 
Über 7 bis 11 kWh 1.750 bis 2.750 € 1.000 € 
Über 11 kWh 2.750 bis 25.000 € 1.300 € 
   
Steckersolargeräte 300 €/Wohneinheit 150 €/Wohneinheit

8 
Steckersolargeräte für 
Köln Pass Inhaber*innen 
600 €/Wohneinheit 200 €/Wohneinheit 
   
Mieterstrom / gemein-
schaftliche Gebäudever-
sorgung 
50 % der nachgewiesen för-
derfähigen Zusatzkosten (ma-
ximal 6.000 €) 
 
Bonus für gleichzeitige 
Dachbegrünung bei Er-
richtung einer PV-An-
lage 
+ 50 €/kWp 
 
Einzelfallentscheidung maximal 50.000 € pro Ge-
bäude 
 
 
Finanzierung 
Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2025/2026, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 
11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ03, 
„ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 12 Mio. € im Jahr 2025 und 8 Mio. € 
im Jahr 2026 zur Verfügung (die Aufteilung der ursprünglich für das Jahr 2025 veranschlagten 
Mittel in Höhe von 20 Mio. €, wurden gem. politischen Veränderungsnachweis 2024 auf die 
Jahre 2025 und 2026 aufgeteilt; 12 Mio. € in 2025 und 8 Mio. € in 2026). Das Programm war 
gem. Beschlussvorlage 0944/2023 bis Ende 2025 befristet, soll nun aber bis Ende 2026 fort-
gesetzt werden. 
 
Es bleibt dann abzuwarten, wie sich die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch wei-
tere Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes entwickeln wird. 
 
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. Ent-
sprechend handelt es sich um investive Auszahlungen (ARAP), die in den Folgejahren zu Auf-
wendungen aus der Auflösung ARAP führen (vergleichbar einer betriebswirtschaftlichen Ab-
schreibung). Im Haushaltsplan 2025/2026 wurden diese im Teilergebnisplan des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teil-
planzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, für das Jahr 2025, für das Förderprogramm 
Investitionsprogramm Klimaschutz berücksichtigt. 
 
Die Vorgaben der Aufsichtsbehörde für die Bewirtschaftung des Haushalts 2025/2026 wurden 
geprüft. Die Förderprogramme Klimaschutz finden in der Stadtstrategie in Leitsatz 5 „Köln 
wächst klimagerecht und umweltfreundlich und sorgt für gesunde Lebensverhältnisse“ und in 
den Nachhaltigkeitszielen der UN Berücksichtigung.   
 
Die freiwillige Leistung soll aufgrund der besonderen Bedeutung für den lokalen Klimaschutz 
bis Ende 31.12.2026 fortgesetzt werden. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage wurde die Be-
schlussvorlage dahingehend modifiziert, dass die zukünftige Förderung sowohl im Umfang als 
auch in der Förderhöhe gegenüber den vorherigen Förderprogrammen deutlich reduziert wird. 
Zusätzlich wurde im Rahmen des politischen Veränderungsnachweises das Förderbudget 
2025 von 20 Mio. € auf 12 Mio. € für 2025 und 8 Mio. € für 2026 reduziert.  
Bereits heute bestehen aufgrund von Rückständen bei der Bearbeitung und hinsichtlich der im 
Rahmen der Bewilligung von Förderanträgen gesetzten Fristen für die Einreichung der Verän-
derungsnachweise noch Verpflichtungen gegenüber den Fördermittelnehmer*innen. Eine Ein-
stellung der Förderung würde zu einem deutlichen Imageschaden für die Stadt Köln führen.  
 
 
Öffentlichkeitsarbeit: 
Ausführliche Informationen zu Veränderungen bei den Förderprogrammen werden auf der In-
ternetseite der Stadt Köln veröffentlicht.

9 
Um die Bevölkerung weiter über die Möglichkeit der Förderungen zu informieren, sollen die 
Förderprogramme weiterhin in der Öffentlichkeit beworben werden. Die Bewerbung des För-
derprogramms ist Teil der Solaroffensive, die den Ausbau der Photovoltaik in Köln beschleuni-
gen soll.  
 
Inkraftsetzung 
 
Es ist beabsichtigt, die Richtlinie zum 2. Juni 2025 in Kraft zu setzen. 
 
Anlagen: 
 
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Förderprogramm Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln 
Anlage 3 Förderprogramm Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln

Anlage 2 Förderprogramm Photovoltaik klimafreundliches Wohnen in Köln

20786 Zeichen

Photovoltaik –  
klimafreundliches  
Wohnen in Köln 
Förderrichtlinie 
der Stadt Köln

Kontakt 
Stadt Köln 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Stadthaus Deutz (Westgebäude) 
Willy-Brandt-Platz 2  
50679 Köln  
www.stadt-koeln.de/photovoltaik-klimafreundliches-wohnen 
Stand: 22.04.2025 
 
Die Oberbürgermeisterin 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt

3 
Inhaltsverzeichnis 
 
Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................................... 3 
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................................. 5 
Zielsetzung ............................................................................................................................................... 6 
Geltungsbereich ....................................................................................................................................... 6 
Rechtsanspruch ........................................................................................................................................ 6 
1. Fördergegenstand ............................................................................................................................ 7 
1.1 Photovoltaik-Anlage .................................................................................................................. 7 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 7 
1.1.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 7 
1.1.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 7 
1.2 Batteriespeicher ........................................................................................................................ 8 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 8 
1.2.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 8 
1.2.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 8 
1.3 Steckersolargeräte .................................................................................................................... 8 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 8 
1.3.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 8 
1.3.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 8 
2. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ..................................................................................... 9 
2.1 Förderempfänger*in ................................................................................................................. 9 
2.1.1 Antragsberechtigte ............................................................................................................ 9 
2.1.2 Antragsstellende ................................................................................................................ 9 
2.2 Eigenerklärung .......................................................................................................................... 9 
2.3 Verfahren ................................................................................................................................ 10 
2.3.1 Maßnahmenbeginn .......................................................................................................... 10 
2.3.2 Antragsverfahren ............................................................................................................. 10 
2.3.3 Verwendungsnachweis .................................................................................................... 10 
2.3.4 Fristen .............................................................................................................................. 11 
2.3.5 Mitteilungspflichten ......................................................................................................... 11 
2.4 Fördermittel ............................................................................................................................ 11 
2.4.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .......................................................................... 11 
2.4.2 Rückforderung von Fördermitteln ................................................................................... 12 
2.5 Nutzungsverpflichtung ............................................................................................................ 12

3. Haftung .......................................................................................................................................... 12 
4. Inkrafttreten ................................................................................................................................... 13

5 
Abkürzungsverzeichnis  
kWh Kilowattstunde 
kWp Kilowatt-Peak 
THG Treibhausgas 
W Watt 
EnWG Energiewirtschaftsgesetz

6 
Zielsetzung 
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Ausbau von Photovoltaik und weiteren 
erneuerbarer Energien in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klimaschutzziele der Stadt 
Köln unterstützen, indem Anreize gesetzt werden, die lokal verfügbaren Potenziale erneuerbarer 
Energien zu heben. 
Durch das Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ werden 
Investitionsanreize gesetzt den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern, um im 
Ergebnis die Emissionen (zum Beispiel CO₂, NOx, Feinstaub) in Köln zu senken. 
Private Haushalte sind für 19 Prozent des Energieverbrauches für Strom und Wärme in Köln 
verantwortlich (vergleiche THG-Bilanz 2019). Ziel des Programms ist es, mit den verfügbaren 
städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen und einen Anstoß für 
wesentliche eigene Bemühungen der Bürger*innen unserer Stadt zur Durchführung 
wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. 
Geltungsbereich 
Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen in 
bauaufsichtlich genehmigten Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken oder gemischt genutzten 
Bestandsgebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, deren Baufertigstellungsanzeige mindestens 
fünf Jahre zurückliegt. 
Rechtsanspruch 
Bei dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ handelt es sich um 
eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht 
nicht. 
Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der 
Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüffähigen Anträge einschließlich der zum Nachweis der 
richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege.  
Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu 
stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der 
Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in 
dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. 
Das Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ wurde vom Rat der Stadt 
Köln am 27.05.2025 beschlossen und tritt am 02.06.2025 in Kraft mit einer Laufzeit bis zum 
31.12.2026.

7 
1. Fördergegenstand 
Fördervoraussetzungen: 
• Die Baufertigstellungsanzeige für das Bestandsgebäude liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung 
mindestens fünf Jahre zurück. Damit gilt das Gebäude nicht als Neubau. 
• Für Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich 
einer Denkmalbereichssatzung liegt eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vor. 
• Die Maßnahmen müssen den technischen Anforderungen für den sicheren Betrieb und den 
allgemein gültigen technischen Vorgaben genügen. 
• Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher müssen nachweisbar von einem Fachunternehmen 
geplant, realisiert und in Betrieb genommen werden.  
• Vorhaben mit Eigenleistung sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Montage von 
Steckersolargeräten darf in Eigenleistung erfolgen. 
• Es wird nur der Kauf der Maßnahmen gefördert. Andere Modelle wie Mietkauf, Miete, Pacht, 
Leasing und ähnliche Lösungen sind nicht förderfähig. 
 
Nicht gefördert werden: 
• Maßnahmen an Neubauten, 
• Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen 
Anordnung beruht, 
• Photovoltaik-Anlagen, Batteriespeicher und Steckersolargeräte, die vor Inkrafttreten der 
Förderrichtlinie beauftragt oder gekauft wurden, 
• die Erweiterung von bestehenden Anlagen und Batteriespeichern, 
• der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz,  
• mobile Stromspeicher, 
• die Verwendung gebrauchter Produkte. 
 
Gefördert werden die im folgenden aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien.  
1.1 Photovoltaik-Anlage 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird die Erstinstallation von fest installierten, netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen.  
1.1.2 Besondere Bestimmungen 
Gefördert werden Systeme mit Einzelmodulen zur Aufdach- und Indach-Montage, Solardachziegel 
und Fassadenanlagen. 
1.1.3 Höhe der Zuwendung 
Leistungsspanne Förderpauschale 
Von 2 bis 5 kWp 1.500 Euro 
Über 5 bis 9 kWp 2.000 Euro

8 
Über 9 bis 14 kWp 2.300 Euro 
Über 14 kWp 2.500 Euro 
 
1.2 Batteriespeicher  
1.2.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird die Erstinstallation von stationären Batteriespeichern in Kombination mit 
netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen.  
1.2.2 Besondere Bestimmungen 
• Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert. 
• Der installierte Batteriespeicher muss über eine Hersteller- oder Zeitwertersatzgarantie von 10 
Jahren verfügen. 
1.2.3 Höhe der Zuwendung 
Leistungsspanne Förderpauschale 
Von 3 bis 7 kWh 500 Euro 
Über 7 bis 11 kWh 1.000 Euro 
Über 11 kWh 1.300 Euro 
 
1.3 Steckersolargeräte 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird der Kauf eines Steckersolargeräts als Set eines Anbieters. Ein Set besteht aus 
Photovoltaik-Modul(en), Mikrowechselrichter, Kabel, Stecker und optionalem Befestigungsmaterial.  
1.3.2 Besondere Bestimmungen 
• Es wird ein Steckersolargerät pro Wohn-/Gewerbeeinheit gefördert.  
• Die Leistung der installierten Photovoltaik-Module beträgt 600 bis 2.000 Wp. 
• Die Wechselrichterleistung beträgt 600 bis 800 W. 
• Geräte im Eigenbau sind von der Förderung ausgeschlossen. 
• Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert. 
1.3.3 Höhe der Zuwendung 
150 Euro pro Wohn-/Gewerbeeinheit 
200 Euro pro Wohneinheit für Inhaber*innen eines gültigen Köln-Pass

9 
2. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 
2.1 Förderempfänger*in 
2.1.1 Antragsberechtigte 
Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen:  
• natürliche und juristische Personen des privaten Rechts 
• Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 
• Personengesellschaften 
• gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Der Nachweis 
der Gemeinnützigkeit ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes über die 
Freistellung von der Körperschaftssteuer zu erbringen. 
Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne Durchleitung durch 
öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die Förderung kommt den Abnehmern der 
Leistung zugute.  
2.1.2 Antragsstellende 
Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevollmächtigte*n, zum 
Beispiel Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. 
Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss eine 
entsprechende schriftliche Erlaubnis beziehungsweise eine vertragliche Regelung mit den 
entsprechenden Eigentümern nachgewiesen werden. 
Bei mehreren Eigentümern ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nachzuweisen. Bei 
Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Beschluss der 
Eigentümergemeinschaft vorzulegen. 
2.2 Eigenerklärung 
Die/der Antragstellende erklärt, dass sie beziehungsweise er über alle notwendigen rechtlichen und 
technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die/der 
Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der 
beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch 
nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf 
Plausibilität geprüft.

10 
2.3 Verfahren 
2.3.1 Maßnahmenbeginn 
Der Förderantrag muss rechtzeitig vor Beauftragung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gestellt 
werden.  
Die Maßnahmen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids, mit dem die voraussichtliche 
Höhe der Förderung bekannt gegeben wird, in Auftrag gegeben werden. Maßnahmen, die bereits vor 
dem Zuwendungsbescheid in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. 
Die Planung und Beratung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 
Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmenbeginn 
genehmigt werden. Eine Genehmigung ist erst möglich, wenn alle angeforderten 
Antragsunterlagen eingereicht wurden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf 
eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. 
Ausnahme Steckersolargeräte:  
Anträge für Steckersolargeräte müssen spätestens drei Monate nach Schlussrechnung für den 
Kauf des Steckersolargeräte gestellt werden. Der Kauf darf nicht vor Inkrafttreten des 
Förderprogramms stattgefunden haben. Bis zur abschließenden Prüfung des vollständig 
einzureichenden Verwendungsnachweises, erfolgt die Bestellung bzw. der Kauf auf eigenes 
finanzielles Risiko, da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen 
nicht erfüllt sind. 
2.3.2 Antragsverfahren 
Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich der 
erforderlichen Anlagen über das zentrale Online-Förderportal der Stadt Köln einzureichen. 
Unaufgefordert eingereichte Informationen werden von uns nicht geprüft.  
Nach Eingang des Antrags erhält die/der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung mit Angabe der 
Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die fehlenden Unterlagen 
nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird der 
Antrag abgelehnt. 
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über den maximal 
möglichen Förderbetrag. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung ist nicht möglich. Bei 
Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 
Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den Antragsformularen. 
2.3.3 Verwendungsnachweis 
Die Festsetzung der endgültigen Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Abschluss der 
Arbeiten vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten, müssen die erforderlichen

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Unterlagen über das Online-Förderportal der Stadt Köln eingereicht werden. Sind die Informationen 
nicht vollständig, werden die fehlenden Informationen nachgefordert. Wenn die erforderlichen 
Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt bzw. der bereits 
erteilte Zuwendungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen. 
Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Qualität und/oder Umfang von der Bewilligung 
abweicht, werden gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert. Im Ergebnis kann dies zu einer 
reduzierten Förderhöhe führen. 
Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss ausgezahlt. Hierüber wird ein endgültiger 
Bescheid ausgestellt. Bei negativer Prüfung erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 
2.3.4 Fristen 
Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der voraussichtlichen 
Förderhöhe und ist im Bescheid als Förderzeitraum ausgewiesen. Danach ist der Anspruch 
ausgeschlossen. 
Bei genehmigtem vorzeitigem förderunschädlichem Maßnahmebeginn gilt das Datum der 
Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen.  
2.3.5 Mitteilungspflichten 
Die/der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
• die/der Fördermittelempfänger*in ihre/seine Tätigkeit einstellt, ihre/seine Rechtsform ändert oder 
sich Beteiligungsverhältnisse ändern. 
2.4 Fördermittel 
2.4.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung 
Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 10.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr festgesetzt.  
Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerliches Gesetzbuch 
(BGB) § 559a nicht mietwirksam umgelegt werden.  
Die Förderung aus dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ ist auf 
maximal 60 Prozen t der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme begrenzt. 
Steckersolargeräte werden mit maximal 100 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten 
bezuschusst. 
Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale 
Förderhöhe der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme überschritten wird. In den 
Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden.

12 
2.4.2 Rückforderung von Fördermitteln 
Die/der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr 
beziehungsweise ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderprogrammen 
in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der 
förderfähigen Kosten überschreitet.  
Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige 
oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist mit seiner 
Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach Verwaltun gsverfahrensgesetz Nordrhein-
Westfalen (VwVfG NRW) § 49a zu erstatten.  
2.5 Nutzungsverpflichtung 
Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren nach Auszahlung 
der Fördermittel zurückgebaut werden, muss die geleistete Förderung anteilig zurückgezahlt werden 
(im ersten Jahr 96 Prozent bis 4 Prozent im fünfundzwanzigsten Jahr). Alternativ kommt eine 
monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zur Anwendung. 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Nutzungsverpflichtung auf 
dem Klageweg zu erwirken. 
Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Nutzungsverpflichtung auf die/den neue*n 
Eigentümer*in über. Die/der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 2 Monate vor Abschluss des 
Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentumsübergang anzuzeigen und den Namen 
der/des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist die/der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, 
der/dem Käufer*in anzuzeigen, dass das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer 
Nutzungsverpflichtung unterliegt, die auf die/den neue*n Eigentümer*in übergehen wird. 
Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft beziehungsweise im Einzelfall 
aufgrund begründeter Hinweise. 
3. Haftung 
Die Förderung der Maß nahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls 
erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtlichen oder 
privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technische 
Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Planung und 
fachgerechte Ausführung liegt bei der/dem Zuwendungsempfänger*in. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen.

13 
4. Inkrafttreten 
Die Förderrichtlinie tritt am 2. Juni 2025 in Kraft und ersetzt das Förderprogramm „Photovoltaik - 
– klimafreundliches Wohnen in Köln“ vom 2. Oktober 2023. Sie gilt für eingegangene 
Förderanträge ab dem 2. Juni 2025.  
Förderanträge, die vor dem 2. Juni 2025 gestellt wurden, werden auf Grundlage der zum Datum der 
Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche Bestimmungen sowie 
geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zuschussprogrammen anzupassen.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 2025

5873 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570 
 
 
Vorlagen-Nummer 
1055/2025
Stand: 09.10.2025 
Sachstandsbericht  
Weiterentwicklung der Förderprogramme "Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen" 
und "Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten" sowie Einstellung des 
Förderprogramms "Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen" 
Beschluss:  
1. Der Rat beschließt die Aufhebung des Förderprogramms „Gebäudesanierung – klima-
freundliches Wohnen“ zum 27.05.2025 aufgrund der geänderten Förderkulisse des Bun-
des. 
2. Der Rat beschließt die geänderte Fassung der Förderprogramme „Photovoltaik – klima-
freundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“ gemäß der Anla-
gen 2 und 3 mit einer Laufzeit vom 02.06.2025 bis 31.12.2026.  
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Weiterentwicklung der Förderprogramme „Pho-
tovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“, 
sofern mögliche Anpassungen in der Förderkulisse der EU, des Bundes oder des Landes 
berücksichtigt und ggf. Förderschwerpunkte neu justiert werden müssen. Diese werden 
den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt. Darüber hinaus wird die Verwaltung 
beauftragt, künftige Evaluierungen sowie Anpassungen technischer Erfordernisse oder 
rechtlicher Aspekte ohne weiteren Ratsbeschluss in die Richtlinien der Förderprogramme 
einzuarbeiten und die zuständigen Gremien über diese Anpassungen zu informieren. 
4. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2025/2026, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teil-
planzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-
1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 12 Mio. € im Jahr 
2025 und 8 Mio. € im Jahr 2026 zur Verfügung (die Aufteilung der ursprünglich für das 
Jahr 2025 veranschlagten Mittel in Höhe von 20 Mio. € wurden gem. politischen Verände-
rungsnachweis 2024 auf die Jahre 2025 und 2026 aufgeteilt; 12 Mio. € in 2025 und 8 Mio. 
€ in 2026). Das Programm war gem. Beschlussvorlage 0944/2023 bis Ende 2025 befris-
tet, soll nun aber bis Ende 2026 fortgesetzt werden. Es bleibt dann abzuwarten, wie sich 
die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch weitere Fördermittel der EU, des Bun-
des oder des Landes entwickeln wird.  
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. 
Entsprechend handelt es sich um investive Auszahlungen (ARAP), die in den Folgejahren 
zu Aufwendungen aus der Auflösung ARAP führen (vergleichbar einer betriebswirtschaft-
lichen Abschreibung). Im Haushaltsplan 2025/2026 wurden diese im Teilergebnisplan des 
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vor-
sorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, für das Jahr 2025, für 
das Förderprogramm Investitionsprogramm Klimaschutz berücksichtigt.

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5. Die Verwaltung wird beauftragt die Förderprogramme „Photovoltaik – klimafreundliches 
wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“ wie folgt zu ergänzen bzw. an-
zupassen: 
1. In beiden Programmen wird bei 1. Fördergegenstand unter Nicht gefördert wer-
den: folgender Punkt geändert: 
 … 
 der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz, ausge-
nommen Anlagen im Geltungsbereich der Kölner Kleingartenordnung,  
 … 
2. Beim Förderprogramm „Klimafreundliches Arbeiten“ wird unter 1.1.3 Höhe der Zu-
wendung sowie 1.2.3 Höhe der Zuwendung jeweils ergänzt: Für gemeinnützige 
Vereine, insbesondere städtische mit zuwendungsbescheid geförderte, kann 
zur Reduktion der Betriebskosten eine Förderung von 80 % gewährt werden 
(max. 10.000 €).  
3. Ebenfalls beim Förderprogramm „Klimafreundliches Arbeiten“ wird 2.4.1 Fördermit-
tel wie folgt geändert:  
Die Förderung aus dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten 
in Köln“ ist auf maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer 
Maßnahme begrenzt (bei Gemeinnützigen nach 1.1 und 1.2 auf 80 %). Stecker-
solargeräte werden mit maximal 100 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kos-
ten bezuschusst. 
6. Die Anlage 2 Förderprogramm Photovoltaik klimafreundliches Wohnen in Köln wird zu 
Punkt 1.3.3 Höhe der Zuwendungen (S. 8) wie folgt geändert (Änderung fett):  
150 Euro pro Wohn-/Gewerbeeinheit  
300 Euro pro Wohneinheit für Inhaber*innen eines gültigen Köln-Pass 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die in der beschlussfassenden Ratssitzung vom 27.05.2025 gestellten Änderungsanträge 
wurden bewertet und entsprechende Änderungen in die Richtlinien "Photovoltaik – klima-
freundliches Wohnen" und "Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten" eingepflegt. Über die 
Förderprogramme ist nun auch die Förderung von Photovoltaikanlagen im Geltungsbereich 
der Kölner Kleingartenordnung möglich. Bei der Installation von Steckersolargeräten erhalten 
Köln-Pass Inhaber*innen nunmehr eine Förderung in Höhe von 300 Euro pro Wohneinheit. 
Zudem wurde die Förderhöchstgrenze für Maßnahmen von gemeinnützigen Vereinen auf 80 
Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten erhöht. 
Die Antragstellung ist seit dem 05.06.2025 möglich. Seitdem wurden ca. 2200 neue Förderan-
träge für den Ausbau von Photovoltaikanlagen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien gestellt. 
Die durchschnittlich bewilligte Fördersumme pro Antrag liegt bei 2429€. 
 
Nächste Schritte: 
In den oben genannten, neuen Förderprogrammen „Photovoltaik – klimafreundliches Woh-
nen*in Köln“ sowie „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten*in Köln“ werden Neuanträge an-
genommen und bearbeitet. Anträge, die im Rahmen der eingestellten Programme fristgerecht 
eingereicht wurden, werden weiterhin bearbeitet und entsprechend bewilligte Zuschüsse aus-
gezahlt. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
30.06.2026

Beratungsverlauf (3)

15.05.2025 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
26.05.2025 Finanzausschuss
TOP 10.17 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
27.05.2025 Rat
TOP 10.19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Brückenstraße 5
  • Willy-Brandt-Platz 2

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Details

Aktenzeichen
1055/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.05.2025
Erstellt
09.04.2025 09:52