1055/2025
Weiterentwicklung der Förderprogramme "Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen" und "Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten" sowie Einstellung des Förderprogramms "Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen"
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Verwaltung gestaltet die Förderprogramme für die Kölner Bevölkerung zur Erreichung der gesetzten Klimaziele, insbesondere zur CO2-Reduzierung, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten mit dem Ziel, möglichst viele Antragstellerinnen und Antragsteller zu gewinnen. Dies lässt keinen Spielraum für eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu. Zumal die Antragsannahme in den Förderprogrammen schnellstmöglich wieder geöffnet werden soll. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 3 Förderprogramm Photovoltaik klimafreundliches Arbeiten in Köln
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Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln Förderrichtlinie der Stadt Köln Kontakt Stadt Köln Umwelt- und Verbraucherschutzamt Stadthaus Deutz (Westgebäude) Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln www.stadt-koeln.de/photovoltaik-klimafreundliches-arbeiten Stand: 22.04.2025 Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt 3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................................... 3 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................................. 5 Zielsetzung ............................................................................................................................................... 6 Geltungsbereich ....................................................................................................................................... 6 Rechtsanspruch ........................................................................................................................................ 6 1. Fördergegenstand ............................................................................................................................ 7 1.1 Photovoltaik-Anlage .................................................................................................................. 7 1.1.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 7 1.1.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 7 1.1.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 7 1.2 Batteriespeicher ........................................................................................................................ 8 1.2.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 8 1.2.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 8 1.2.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 8 1.3 Steckersolargeräte .................................................................................................................... 8 1.3.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 8 1.3.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 8 1.3.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 8 2. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ..................................................................................... 9 2.1 Förderempfänger*in ................................................................................................................. 9 2.1.1 Antragsberechtigte ............................................................................................................ 9 2.1.2 Antragsstellende ................................................................................................................ 9 2.2 Eigenerklärung .......................................................................................................................... 9 2.3 Verfahren ................................................................................................................................ 10 2.3.1 Maßnahmenbeginn .......................................................................................................... 10 2.3.2 Antragsverfahren ............................................................................................................. 10 2.3.3 Verwendungsnachweis .................................................................................................... 10 2.3.4 Fristen .............................................................................................................................. 11 2.3.5 Mitteilungspflichten ......................................................................................................... 11 2.4 Fördermittel ............................................................................................................................ 11 2.4.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .......................................................................... 11 2.4.2 Rückforderung von Fördermitteln ................................................................................... 12 2.5 Nutzungsverpflichtung ............................................................................................................ 12 3. Haftung .......................................................................................................................................... 12 4. Inkrafttreten ................................................................................................................................... 13 5 Abkürzungsverzeichnis kWh Kilowattstunde kWp Kilowatt-Peak THG Treibhausgas W Watt EnWG Energiewirtschaftsgesetz 6 Zielsetzung Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Ausbau von Photovoltaik und weiteren erneuerbarer Energien in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klimaschutzziele der Stadt Köln unterstützen, indem Anreize gesetzt werden, die lokal verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien zu heben. Durch das Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ werden Investitionsanreize gesetzt den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern, um im Ergebnis die Emissionen (zum Beispiel CO₂, NOx, Feinstaub) in Köln zu senken. Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sind für 16 Prozent des Energieverbrauches bei Strom und Wärme in Köln verantwortlich (vergleiche THG-Bilanz 2019). Ziel des Programms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen und einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürger*innen unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. Geltungsbereich Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten, bestehenden Gewerbeimmobilien von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Union (EU- Empfehlung 2003/361/EG), deren Baufertigstellungsanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Rechtsanspruch Bei dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüffähigen Anträge einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege. Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. Das Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ wurde vom Rat der Stadt Köln am 27.05.2025 beschlossen und tritt am 02.06.2025 in Kraft mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2026. 7 1. Fördergegenstand Fördervoraussetzungen: • Die Baufertigstellungsanzeige für das Bestandsgebäude liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück. Damit gilt das Gebäude nicht als Neubau. • Für Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung liegt eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vor. • Die Maßnahmen müssen den technischen Anforderungen für den sicheren Betrieb und den allgemein gültigen technischen Vorgaben genügen. • Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher müssen nachweisbar von einem Fachunternehmen geplant, realisiert und in Betrieb genommen werden. • Vorhaben mit Eigenleistung sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Montage von Steckersolargeräten darf in Eigenleistung erfolgen. • Es wird nur der Kauf der Maßnahmen gefördert. Andere Modelle wie Mietkauf, Miete, Pacht, Leasing und ähnliche Lösungen sind nicht förderfähig. Nicht gefördert werden: • Maßnahmen an Neubauten, • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, • Photovoltaik-Anlagen, Batteriespeicher und Steckersolargeräte, die vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie beauftragt oder gekauft wurden, • die Erweiterung von bestehenden Anlagen und Batteriespeichern, • der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz, • mobile Stromspeicher, • die Verwendung gebrauchter Produkte. Gefördert werden die im folgenden aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien. 1.1 Photovoltaik-Anlage 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird die Erstinstallation von fest installierten, netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen. 1.1.2 Besondere Bestimmungen Gefördert werden Systeme mit Einzelmodulen zur Aufdach- und Indach-Montage, Solardachziegel und Fassadenanlagen. 1.1.3 Höhe der Zuwendung Leistungsspanne Förderpauschale Von 2 bis 5 kWp 1.500 Euro Über 5 bis 9 kWp 2.000 Euro Über 9 bis 14 kWp 2.300 Euro 8 Über 14 kWp 2.500 Euro 1.2 Batteriespeicher 1.2.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird die Erstinstallation von stationären Batteriespeichern in Kombination mit netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen. 1.2.2 Besondere Bestimmungen • Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert. • Der installierte Batteriespeicher muss über eine Hersteller- oder Zeitwertersatzgarantie von 10 Jahren verfügen. 1.2.3 Höhe der Zuwendung Leistungsspanne Förderpauschale Von 3 bis 7 kWh 500 Euro Über 7 bis 11 kWh 1.000 Euro Über 11 kWh 1.300 Euro 1.3 Steckersolargeräte 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird der Kauf eines Steckersolargeräts als Gesamtpaket eines Anbieters. Ein Set besteht aus Photovoltaik-Modul(en), Mikrowechselrichter, Kabel, Stecker und optionalem Befestigungsmaterial. 1.3.2 Besondere Bestimmungen • Es wird ein Steckersolargerät pro Wohn-/Gewerbeeinheit gefördert. • Die Leistung der installierten Photovoltaik-Module beträgt 600 bis 2.000 Wp. • Die Wechselrichterleistung beträgt 600 bis 800 W. • Geräte im Eigenbau sind von der Förderung ausgeschlossen. • Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert. 1.3.3 Höhe der Zuwendung 150 Euro pro Wohn-/Gewerbeeinheit 200 Euro pro Wohneinheit für Inhaber*innen eines gültigen Köln-Pass 9 2. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 2.1 Förderempfänger*in 2.1.1 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG), als Investoren von förderfähigen Maßnahmen: • natürliche und juristische Personen des privaten Rechts • Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) • Personengesellschaften • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschaftssteuer zu erbringen. Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne Durchleitung durch öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die Förderung kommt den Abnehmern der Leistung zugute. 2.1.2 Antragsstellende Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevollmächtigte*n, zum Beispiel Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss eine entsprechende schriftliche Erlaubnis beziehungsweise eine vertragliche Regelung mit den entsprechenden Eigentümern nachgewiesen werden. Bei mehreren Eigentümern ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nachzuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorzulegen. 2.2 Eigenerklärung Die/der Antragstellende erklärt, dass sie beziehungsweise er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die/der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 10 2.3 Verfahren 2.3.1 Maßnahmenbeginn Der Förderantrag muss rechtzeitig vor Beauftragung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gestellt werden. Die Maßnahmen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids, mit dem die voraussichtliche Höhe der Förderung bekannt gegeben wird, in Auftrag gegeben werden. Maßnahmen, die bereits vor dem Zuwendungsbescheid in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. Die Planung und Beratung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmenbeginn genehmigt werden. Eine Genehmigung ist erst möglich, wenn alle angeforderten Antragsunterlagen eingereicht wurden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. Ausnahme Steckersolargeräte: Anträge für Steckersolargeräte müssen spätestens drei Monate nach Schlussrechnung für den Kauf des Steckersolargeräte gestellt werden. Der Kauf darf nicht vor Inkrafttreten des Förderprogramms stattgefunden haben. Bis zur abschließenden Prüfung des vollständig einzureichenden Verwendungsnachweises, erfolgt die Bestellung bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2.3.2 Antragsverfahren Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen über das zentrale Online-Förderportal der Stadt Köln einzureichen. Unaufgefordert eingereichte Informationen werden von uns nicht geprüft. Nach Eingang des Antrags erhält die/der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung mit Angabe der Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die fehlenden Unterlagen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über den maximal möglichen Förderbetrag. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung ist nicht möglich. Bei Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den Antragsformularen. 2.3.3 Verwendungsnachweis Die Festsetzung der endgültigen Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten, müssen die erforderlichen 11 Unterlagen über das Online-Förderportal der Stadt Köln eingereicht werden. Sind die Informationen nicht vollständig, werden die fehlenden Informationen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt bzw. der bereits erteilte Zuwendungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen. Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Qualität und/oder Umfang von der Bewilligung abweicht, werden gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert. Im Ergebnis kann dies zu einer reduzierten Förderhöhe führen. Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss ausgezahlt. Hierüber wird ein endgültiger Bescheid ausgestellt. Bei negativer Prüfung erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 2.3.4 Fristen Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der voraussichtlichen Förderhöhe und ist im Bescheid als Förderzeitraum ausgewiesen. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. Bei genehmigtem vorzeitigem förderunschädlichem Maßnahmebeginn gilt das Datum der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. 2.3.5 Mitteilungspflichten Die/der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • die/der Fördermittelempfänger*in ihre/seine Tätigkeit einstellt, ihre/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern. 2.4 Fördermittel 2.4.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 10.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr festgesetzt. Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 559a nicht mietwirksam umgelegt werden. Die Förderung aus dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ ist auf maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme begrenzt. Steckersolargeräte werden mit maximal 100 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten bezuschusst. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden. 12 2.4.2 Rückforderung von Fördermitteln Die/der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr beziehungsweise ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der förderfähigen Kosten überschreitet. Die Fördermittel werden mit Verzi nsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein - Westfalen (VwVfG NRW) § 49a zu erstatten. 2.5 Nutzungsverpflichtung Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel zurückgebaut werden, muss die geleistete Förderung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 96 Prozent bis 4 Prozent im fünfundzwanzigsten Jahr). Alternativ kommt eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zur Anwendung. Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Nutzungsverpflichtung auf dem Klageweg zu erwirken. Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Nutzungsverpflichtung auf die/den neue*n Eigentümer*in über. Die/der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 2 Monate vor Abschluss des Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentumsübergang anzuzeigen und den Namen der/des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist die/der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, der/dem Käufer*in anzuzeigen, dass das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer Nutzungsverpflichtung unterliegt, die auf die/den neue*n Eigentümer*in übergehen wird. Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft beziehungsweise im Einzelfall aufgrund begründeter Hinweise. 3. Haftung Die Förderung der Maßnahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung ü bernommen. Die Verantwortung für die Planung und fachgerechte Ausführung liegt bei der/dem Zuwendungsempfänger*in. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. 13 4. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt am 2. Juni 2025 in Kraft und ersetzt das Förderprogramm „Photovoltaik - – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ vom 2. Oktober 2023. Sie gilt für eingegangene Förderanträge ab dem 2. Juni 2025. Förderanträge, die vor dem 2. Juni 2025 gestellt wurden, werden auf Grundlage der zum Datum der Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche Bestimmungen sowie geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zuschussprogrammen anzupassen.
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Aufgrund einer Verzögerung des verwaltungsinternen Abstimmungsprozesses konnten die regulären Vorlagefristen nicht eingehalten werden. Eine Beschlussfassung im Mai 2025 ist jedoch dringend notwendig, da seit dem Antragsannahmestopp vom 27. August 2024 sehr viele Anfragen von interessierten Antragsteller*innen für die Fördermaßnahmen vorliegen. Eine zeitnahe Beschlussfassung ist für die Planungssicherheit unabdingbar.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/570 Vorlagen-Nummer 1055/2025 Freigabedatum 14.05.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Weiterentwicklung der Förderprogramme "Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen" und "Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten" sowie Einstellung des Förderprogramms "Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Aufhebung des Förderprogramms „Gebäudesanierung – klima- freundliches Wohnen“ zum 27.05.2025 aufgrund der geänderten Förderkulisse des Bundes. 2. Der Rat beschließt die geänderte Fassung der Förderprogramme „Photovoltaik – kli- mafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“ gemäß der Anlagen 2 und 3 mit einer Laufzeit vom 02.06.2025 bis 31.12.2026. 3. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Weiterentwicklung der Förderprogramme „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Ar- beiten“, sofern mögliche Anpassungen in der Förderkulisse der EU, des Bundes oder des Landes berücksichtigt und ggf. Förderschwerpunkte neu justiert werden müssen. Diese werden den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, künftige Evaluierungen sowie Anpassungen techni- scher Erfordernisse oder rechtlicher Aspekte ohne weiteren Ratsbeschluss in die Richtlinien der Förderprogramme einzuarbeiten und die zuständigen Gremien über diese Anpassungen zu informieren. 4. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2025/2026, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Ver- braucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 12 Mio. € im Jahr 2025 und 8 Mio. € im Jahr 2026 zur Verfügung (die Aufteilung der ursprünglich für das Jahr 2025 veranschlagten Mittel in Höhe von 20 Mio. € wurden gem. politi- schen Veränderungsnachweis 2024 auf die Jahre 2025 und 2026 aufgeteilt; 12 Mio. € in 2025 und 8 Mio. € in 2026). Das Programm war gem. Beschlussvorlage 0944/2023 bis Ende 2025 befristet, soll nun aber bis Ende 2026 fortgesetzt werden. Es bleibt dann abzuwarten, wie sich die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch weitere Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 15.05.2025 Finanzausschuss 26.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes entwickeln wird. Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. Entsprechend handelt es sich um investive Auszahlungen (ARAP), die in den Folge- jahren zu Aufwendungen aus der Auflösung ARAP führen (vergleichbar einer betriebs- wirtschaftlichen Abschreibung). Im Haushaltsplan 2025/2026 wurden diese im Teiler- gebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendun- gen, für das Jahr 2025, für das Förderprogramm Investitionsprogramm Klimaschutz berücksichtigt. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen s. Finanzierung € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Finanzierung € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Rat der Stadt Köln hat beschlossen, dass Köln bis 2035 klimaneutral werden soll. Die städtischen Förderprogramme „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“, „Photovoltaik – kli- mafreundliches Arbeiten“ und „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ haben einen Beitrag zur CO₂-Minderung und zur Erfüllung der Klimaschutzverpflichtungen der Stadt Köln geleistet. Seit 2022 stehen jährlich 20 Mio. € Investitionsmittel für diese inzwischen fortge- schriebenen Förderprogramme zur Verfügung. Mit zunehmendem Bewusstsein für den Klimawandel, steigenden Energiepreisen und zuneh- mendem Bekanntheitsgrad der Förderprogramme ist die Inanspruchnahme der Fördermittel kontinuierlich gestiegen. So wurden seit Inkrafttreten der Förderprogramme ab 4. April 2022 insgesamt 11.045 Anträge auf Förderung gestellt, 7.622 Anträge bewilligt und 4.819 Anträge bereits ausgezahlt. Die geförderten Maßnahmen haben eine positive Auswirkung auf den Klimaschutz und eine direkte Wirkung auf die Erreichung der ambitionierten Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität 4 bis 2035. Die vorbereiteten Veränderungen sollen eine nachhaltige Transformation fördern und insbesondere private Haushalte bei ihren Klimaschutzvorhaben unterstützen. Mit dem bisherigen Förderprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ wur- den die vom Bund geförderten Maßnahmen ergänzend finanziert. Es bestand die Möglichkeit, einen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten zur „Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude“ (BEG) zu erhalten. Im Rahmen der Förderprogramme „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ und „Photovol- taik – klimafreundliches Arbeiten" werden eigene kommunale Schwerpunkte gesetzt, die nicht durch andere Förderprogramme abgedeckt werden. Der Förderschwerpunkt ist die Fortset- zung der Solaroffensive. Der starke Zuspruch der Bürger*innen hatte im vergangenen Jahr dazu geführt, dass die für 2024 zur Verfügung stehenden Mittel bereits durch die bis August eingegangenen Anträge ausgeschöpft waren, so dass die Verwaltung einen Antragstopp verhängte. Die bereits einge- gangenen Anträge behalten ihre Gültigkeit und werden weiterhin bearbeitet. Seit Genehmi- gung des Doppelhaushaltes der Stadt Köln durch die Bezirksregierung Köln am 31.03.2025 können nun auch für bereits gestellte Anträge wieder Bewilligungen und Auszahlungen veran- lasst werden. In der aktuellen Haushaltssatzung 2025/2026 wurden die finanziellen Rahmenbedingungen für die Förderprogramme angepasst und sehen ein Budget von 12 Mio. € für das Jahr 2025 sowie 8 Mio. € für das Jahr 2026 vor. Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Überprüfung der Förderinstrumente hat die Verwaltung die bestehenden Fördergegenstände und -konditionen analysiert und Vorschläge zur Anpassung der Förderprogramme erarbeitet. Mit dem Ziel, weiterhin wirksame finanzielle Anreize zu set- zen, die zugleich eine breite Bevölkerung bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen fi- nanziell unterstützen können, schlägt die Verwaltung die nachfolgende Anpassung der städti- schen Förderprogramme vor. Alle für die bislang gültigen Förderprogramme gestellten Anträge bleiben von den in hier vor- geschlagenen Anpassungen der Förderrichtlinie unberührt und werden zu den ursprünglichen, zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Konditionen bearbeitet. Wegfall Förderprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ Das Förderprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ soll mit Wirkung zum 27.05.2025 eingestellt werden. Da der finanzielle Anreiz für die Gebäudesanierung bereits durch die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) gegeben ist, kann die bisherige zu- sätzliche Förderung in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten zukünftig entfallen. Um mögliche Überschneidungen mit Förderprogrammen des Bundes zu vermeiden und vor dem Hintergrund der Neuausrichtung der Heizungsförderung im Jahr 2024, nach der eine För- derung von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten für ausgewählte Sanierungsmaßnah- men möglich ist, ist der Wegfall der städtischen Zusatzförderung gerechtfertigt. Durch die teil- weise deutliche Anhebung der Förderkonditionen wird die fortschreitende Dekarbonisierung der Wärmeversorgung (z. B. Substitution fossiler Energieträger durch erneuerbare Energien) im Gebäudebestand weiterhin unterstützt. Zusätzlich fördert das Land NRW mit dem „Landesprogramm progres.nrw – Klimaschutztech- nik“ Maßnahmen zur Erneuerung von Anlagentechnik (außer Heizung), Anlagen zur Wärme- erzeugung sowie die Sanierung zu einem energieeffizienten Gebäude mit Förderzuschüssen von bis zu 65 % der anerkannten förderfähigen Ausgaben. Ebenso entfallen die Bonusförderungen durch die Stadt Köln, da die Fördergegenstände teil- weise im gleichen Umfang durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder Grün Hoch 3 gefördert werden. Bonus umweltfreundliche Dämmung: Der Bonus wird unter anderem wegen geringer Nachfrage zum Fördergegenstand eingestellt. Zudem entfällt mit der Einstellung der Ergänzungsförderung zur BEG auch die Berechnungs- 5 grundlage für die Bonusförderung der Stadt Köln. Die Verwendung „Umweltfreundlicher Däm- mung“ wird in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei der höheren Förderung für die Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klasse) berücksichtigt. Bonus Wärmepumpe mit natürlichen Kältemitteln: Der wird durch den „Effizienz-Bonus“ der BEG ersetzt. Bonus für gleichzeitige Dachbegrünung bei Errichtung einer Solarkollektor-Anlage: Der Bonus wird mangels Nachfrage eingestellt. Stattdessen wird auf die Förderung der Dach- begrünung durch das Förderprogramm GRÜN hoch 3 der Stadt Köln verwiesen. Übersicht über die wegfallenden Fördertatbestände im Förderprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ und die zugehörigen Fördersätze im Rahmen der Bundesförde- rung effiziente Gebäude (BEG): Maßnahme Gebäudesanierung (Stadt Köln) - entfällt - Bundesförderung für effi- ziente Gebäude Wohngebäude (KfW) seit 01.01.2023 Sanierung von bestehenden Im- mobilien zum Effizienzhaus 10 % 5 - 45 % Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung 10 % 50 % Einzelmaßnahmen (BAFA) seit 01.01.2023 Wärmedämmung 10 % 15 - 20 % Fenster und Türen 10 % 15 - 20 % Sommerlicher Wärmeschutz 10 % 15 - 20 % Lüftungsanlagen 10 % 15 - 20 % Efficiency Smart Home 10 % 15 - 20 % Heizungsoptimierung 10 % 15 - 50 % Fachplanung und Baubegleitung 10 % 50 % Heizungsförderung (KfW) seit 01.01.2024 Solarthermische Anlagen 10 % 30 - 70 % Holz-Pellet-Heizungen 10 % 30 - 70 % Wärmepumpen 10 % 30 - 70 % Brennstoffzellenheizungen 10 % 30 - 70 % Wasserstofffähige Heizungen 10 % 30 - 70 % Innovative Heizungstechnik 10 % 30 - 70 % Anschluss an Wärme-/Gebäude- netze 10 % 30 - 70 % Bonus der Stadt Köln Bonus umweltfreundliche Dämm- stoffe +15 Euro / Quadratmeter NH-Klasse bei Effizienzhäu- sern Bonus Wärmepumpe mit natürli- chen Kältemitteln + 5 % + 5 % Bonus für gleichzeitige Dachbe- grünung bei Errichtung einer So- larkollektor-Anlage + 50 € pro kWp Anpassungen der Photovoltaik-Förderprogramme „Klimafreundliches Wohnen“ und „Klimafreundliches Arbeiten“ Die beiden Förderprogramme für den Photovoltaikausbau sollen fortgesetzt werden (zunächst bis Ende 2026), da es derzeit keine Zuschussförderung für Photovoltaikanlagen und Batterie- speicher durch andere Fördergeber gibt. Die Fortsetzung der Förderung ist aus mehreren 6 Gründen sinnvoll: Die Sektorenkopplung (z. B. Strom im Wärmesektor für Wärmepumpen oder Ausbau der Elektromobilität) wird in Köln zu einem geschätzten Anstieg des Strombedarfs um den Faktor 2,5 führen, weshalb weiterhin ein erheblicher Ausbau der Photovoltaik im Kölner Stadtgebiet erforderlich ist. Die Solarenergie ist eine zentrale Säule der Energiewende und trägt zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei. Sie unterstützt die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern und steigenden Energiepreisen. Der Einsatz von Batteriespeichern ermöglicht es, überschüssigen Solarstrom zu spei- chern und so Netzüberlastungen zu reduzieren. Solange keine Großbatterien in aus- reichendem Maße in den lokalen Stromnetzen installiert sind, begünstigen dezentrale Lösungen die Netzstabilität. Die geförderten Maßnahmen haben eine direkte Wirkung auf die Erreichung der ambitionier- ten Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2035. Die vorbereiteten Veränderungen sollen eine nachhaltige Transformation fördern und insbesondere private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei ihren Klimaschutzvorhaben unterstützen. Die städtische Förderung des PV-Ausbaus soll weiterentwickelt werden, um den positiven Trend der solaren Stromerzeugung weiter zu unterstützen. Folgende Anpassungen sind vor- gesehen: Zukünftig werden Vorhaben die durch einen Vertrag zum Mietkauf, Miete, Pacht und Leasing finanziert werden nicht mehr gefördert. Die Anfangsinvestitionen werden in der Regel durch einen Energiedienstleister getragen, so dass Gebäudeeigentümer keine anfänglichen Kosten haben. Fördermittelempfänger kann nur der Investitionsträ- ger sein, in diesem Fall der Energiedienstleister. Der Bonus „Mieterstrom-Lösungen“ wird wegen erhöhtem Bearbeitungsaufwand, ge- ringer Nachfrage und bereits existierender Förderung durch den Bund eingestellt. Das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) schafft einen finanziellen Anreiz für Mieter- strom-Lösungen mit einem Mieterstromzuschlag. Der Zuschlag beträgt je nach Anla- gengröße bis zu 3,79 Cent/kWh. In der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die Modernisierung der Hauselektrik einschließlich intelligenter Messsysteme (Smart Metering) und digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Ver- brauchsoptimierung mit einem Grundfördersatz von 15 % der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Trotz finanzieller Förderung blieb Mieterstrom bis 2024 eine Ausnahme, da bürokrati- sche Hürden und hohe Anforderungen an den Betreiber die Umsetzung und den Be- trieb der Lösung erschwerten. Durch das Solarpaket I (Mai 2024) wurde die „Gemein- schaftliche Gebäudeversorgung“ eingeführt, die die Nutzung von Solarstrom in Mehrfa- milienhäusern stark vereinfacht. Das Verfahren basiert auf intelligenten Messsystemen (Smart Meter) deren Anschaffungskosten nicht höher sind, als herkömmliche digitale Zähler. Der Bonus für „Dachbegrünung unter Photovoltaikanlagen“ wird künftig entfallen, da die Dachbegrünung als solche bereits durch das Förderprogramm „GRÜN hoch 3“ ge- fördert wird. Damit wird die mit Mehrkosten verbundene Aufständerung der Photovolta- ikmodule über Dachbegrünung nicht mehr gezielt gefördert. Bei stichprobenartigen Kontrollen im letzten Jahr wurde jedoch festgestellt, dass trotz Bonuszahlungen die Aufständerung nicht durchgeführt wurde. Dadurch musste die geleistete Förderung aufwändig zurückgefordert werden. Die Förderung „Innovativer Sondermaßnahmen“ wird mangels Nachfrage eingestellt. Ursprünglich sollten damit Projekte gefördert werden, deren Lösungskomponenten aufgrund des technologischen Fortschritts noch nicht in das bestehende Förderpro- gramm aufgenommen wurden. Anpassung der künftigen Fördersätze: Staffelung und Reduzierung der Pauschalbeträge 7 Aufgrund der deutlichen Kostensenkungen bei Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern, Batte- riespeichern und Solarstrom-Steckverbindern von bis zu 40 Prozent im Jahr 2024 werden die Fördersätze angepasst. In diesem Zusammenhang wurde die zukünftige Berechnung der För- derzuschüsse verändert. Es wurde ein Modell entwickelt, das auf einer Staffelung von Leis- tungsspannen und einer Förderung durch Pauschalbeträge basiert. Interessenten und Antragstellende können von einer einfacheren Berechnung der zu erwartenden Fördermittel profitieren. Veränderte Leistungswerte zwischen Planung und Umsetzung führen nicht mehr auto- matisch zu einer aufwändigen Prüfung, wenn sie sich im Rahmen der Leistungs- spanne bewegen. In der Folge reduzieren sich die Durchlaufzeiten für die Antragsbearbeitung. Die Förderung kann einer deutlich größeren Anzahl von Antragstellenden zur Verfü- gung gestellt werden, da die Förderung mit Pauschalbeträgen in der Regel zu geringe- ren Förderbeträgen je Antrag führt. Die abnehmende Förderpauschale berücksichtigt die sinkenden Kosten pro installier- tem Kilowatt-Peak (kWp), wenn die Photovoltaik-Anlage größer ist. Photovoltaik-Anlage Leistungsspanne Förderpauschale Von 2 bis 5 kWp 1.500 € Über 5 bis 9 kWp 2.000 € Über 9 bis 14 kWp 2.300 € Über 14 kWp 2.500 € Batteriespeicher Leistungsspanne Förderpauschale Von 3 bis 7 kWh 500 € Über 7 bis 11 kWh 1.000 € Über 11 kWh 1.300 € Steckersolargeräte bis 2 kWp ohne Batteriespeicher Es wird eine Förderpauschale oder maximal 100 Prozent der tatsächlichen Kosten für das Steckersolargerät als Komplettpaket eines Herstellers gezahlt (150 Euro bzw. 200 Euro für Köln-Pass-Inhaber*innen). Vergleich der unterschiedlichen Fördermöglichkeiten Photovoltaik – klimafreundli- ches Wohnen und Arbeiten Photovoltaik – klimafreund- liches Wohnen und Arbei- ten in Köln Photovoltaik 300 €/kWp bis 10 kWp 250 €/kWp ab 10 kWp bis 50 kWp Pauschale Von 2 bis 5 kWp 600 bis 1.500 € 1.500 € Über 5 bis 9 kWp 1.500 bis 2.700 € 2.000 € Über 9 bis 14 kWp 2.700 bis 4.000 € 2.300 € Über 14 kWp 4.000 bis 10.000 € 2.500 € Batteriespeicher 250 €/kWh Von 3 bis 7 kWh 750 bis 1.750 € 500 € Über 7 bis 11 kWh 1.750 bis 2.750 € 1.000 € Über 11 kWh 2.750 bis 25.000 € 1.300 € Steckersolargeräte 300 €/Wohneinheit 150 €/Wohneinheit 8 Steckersolargeräte für Köln Pass Inhaber*innen 600 €/Wohneinheit 200 €/Wohneinheit Mieterstrom / gemein- schaftliche Gebäudever- sorgung 50 % der nachgewiesen för- derfähigen Zusatzkosten (ma- ximal 6.000 €) Bonus für gleichzeitige Dachbegrünung bei Er- richtung einer PV-An- lage + 50 €/kWp Einzelfallentscheidung maximal 50.000 € pro Ge- bäude Finanzierung Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2025/2026, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 12 Mio. € im Jahr 2025 und 8 Mio. € im Jahr 2026 zur Verfügung (die Aufteilung der ursprünglich für das Jahr 2025 veranschlagten Mittel in Höhe von 20 Mio. €, wurden gem. politischen Veränderungsnachweis 2024 auf die Jahre 2025 und 2026 aufgeteilt; 12 Mio. € in 2025 und 8 Mio. € in 2026). Das Programm war gem. Beschlussvorlage 0944/2023 bis Ende 2025 befristet, soll nun aber bis Ende 2026 fort- gesetzt werden. Es bleibt dann abzuwarten, wie sich die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch wei- tere Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes entwickeln wird. Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. Ent- sprechend handelt es sich um investive Auszahlungen (ARAP), die in den Folgejahren zu Auf- wendungen aus der Auflösung ARAP führen (vergleichbar einer betriebswirtschaftlichen Ab- schreibung). Im Haushaltsplan 2025/2026 wurden diese im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teil- planzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, für das Jahr 2025, für das Förderprogramm Investitionsprogramm Klimaschutz berücksichtigt. Die Vorgaben der Aufsichtsbehörde für die Bewirtschaftung des Haushalts 2025/2026 wurden geprüft. Die Förderprogramme Klimaschutz finden in der Stadtstrategie in Leitsatz 5 „Köln wächst klimagerecht und umweltfreundlich und sorgt für gesunde Lebensverhältnisse“ und in den Nachhaltigkeitszielen der UN Berücksichtigung. Die freiwillige Leistung soll aufgrund der besonderen Bedeutung für den lokalen Klimaschutz bis Ende 31.12.2026 fortgesetzt werden. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage wurde die Be- schlussvorlage dahingehend modifiziert, dass die zukünftige Förderung sowohl im Umfang als auch in der Förderhöhe gegenüber den vorherigen Förderprogrammen deutlich reduziert wird. Zusätzlich wurde im Rahmen des politischen Veränderungsnachweises das Förderbudget 2025 von 20 Mio. € auf 12 Mio. € für 2025 und 8 Mio. € für 2026 reduziert. Bereits heute bestehen aufgrund von Rückständen bei der Bearbeitung und hinsichtlich der im Rahmen der Bewilligung von Förderanträgen gesetzten Fristen für die Einreichung der Verän- derungsnachweise noch Verpflichtungen gegenüber den Fördermittelnehmer*innen. Eine Ein- stellung der Förderung würde zu einem deutlichen Imageschaden für die Stadt Köln führen. Öffentlichkeitsarbeit: Ausführliche Informationen zu Veränderungen bei den Förderprogrammen werden auf der In- ternetseite der Stadt Köln veröffentlicht. 9 Um die Bevölkerung weiter über die Möglichkeit der Förderungen zu informieren, sollen die Förderprogramme weiterhin in der Öffentlichkeit beworben werden. Die Bewerbung des För- derprogramms ist Teil der Solaroffensive, die den Ausbau der Photovoltaik in Köln beschleuni- gen soll. Inkraftsetzung Es ist beabsichtigt, die Richtlinie zum 2. Juni 2025 in Kraft zu setzen. Anlagen: Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Förderprogramm Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln Anlage 3 Förderprogramm Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln
Anlage 2 Förderprogramm Photovoltaik klimafreundliches Wohnen in Köln
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Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln Förderrichtlinie der Stadt Köln Kontakt Stadt Köln Umwelt- und Verbraucherschutzamt Stadthaus Deutz (Westgebäude) Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln www.stadt-koeln.de/photovoltaik-klimafreundliches-wohnen Stand: 22.04.2025 Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt 3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................................... 3 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................................. 5 Zielsetzung ............................................................................................................................................... 6 Geltungsbereich ....................................................................................................................................... 6 Rechtsanspruch ........................................................................................................................................ 6 1. Fördergegenstand ............................................................................................................................ 7 1.1 Photovoltaik-Anlage .................................................................................................................. 7 1.1.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 7 1.1.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 7 1.1.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 7 1.2 Batteriespeicher ........................................................................................................................ 8 1.2.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 8 1.2.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 8 1.2.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 8 1.3 Steckersolargeräte .................................................................................................................... 8 1.3.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 8 1.3.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................. 8 1.3.3 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................ 8 2. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ..................................................................................... 9 2.1 Förderempfänger*in ................................................................................................................. 9 2.1.1 Antragsberechtigte ............................................................................................................ 9 2.1.2 Antragsstellende ................................................................................................................ 9 2.2 Eigenerklärung .......................................................................................................................... 9 2.3 Verfahren ................................................................................................................................ 10 2.3.1 Maßnahmenbeginn .......................................................................................................... 10 2.3.2 Antragsverfahren ............................................................................................................. 10 2.3.3 Verwendungsnachweis .................................................................................................... 10 2.3.4 Fristen .............................................................................................................................. 11 2.3.5 Mitteilungspflichten ......................................................................................................... 11 2.4 Fördermittel ............................................................................................................................ 11 2.4.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .......................................................................... 11 2.4.2 Rückforderung von Fördermitteln ................................................................................... 12 2.5 Nutzungsverpflichtung ............................................................................................................ 12 3. Haftung .......................................................................................................................................... 12 4. Inkrafttreten ................................................................................................................................... 13 5 Abkürzungsverzeichnis kWh Kilowattstunde kWp Kilowatt-Peak THG Treibhausgas W Watt EnWG Energiewirtschaftsgesetz 6 Zielsetzung Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Ausbau von Photovoltaik und weiteren erneuerbarer Energien in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klimaschutzziele der Stadt Köln unterstützen, indem Anreize gesetzt werden, die lokal verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien zu heben. Durch das Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ werden Investitionsanreize gesetzt den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern, um im Ergebnis die Emissionen (zum Beispiel CO₂, NOx, Feinstaub) in Köln zu senken. Private Haushalte sind für 19 Prozent des Energieverbrauches für Strom und Wärme in Köln verantwortlich (vergleiche THG-Bilanz 2019). Ziel des Programms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen und einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürger*innen unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. Geltungsbereich Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken oder gemischt genutzten Bestandsgebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, deren Baufertigstellungsanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Rechtsanspruch Bei dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüffähigen Anträge einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege. Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. Das Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ wurde vom Rat der Stadt Köln am 27.05.2025 beschlossen und tritt am 02.06.2025 in Kraft mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2026. 7 1. Fördergegenstand Fördervoraussetzungen: • Die Baufertigstellungsanzeige für das Bestandsgebäude liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück. Damit gilt das Gebäude nicht als Neubau. • Für Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung liegt eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vor. • Die Maßnahmen müssen den technischen Anforderungen für den sicheren Betrieb und den allgemein gültigen technischen Vorgaben genügen. • Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher müssen nachweisbar von einem Fachunternehmen geplant, realisiert und in Betrieb genommen werden. • Vorhaben mit Eigenleistung sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Montage von Steckersolargeräten darf in Eigenleistung erfolgen. • Es wird nur der Kauf der Maßnahmen gefördert. Andere Modelle wie Mietkauf, Miete, Pacht, Leasing und ähnliche Lösungen sind nicht förderfähig. Nicht gefördert werden: • Maßnahmen an Neubauten, • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, • Photovoltaik-Anlagen, Batteriespeicher und Steckersolargeräte, die vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie beauftragt oder gekauft wurden, • die Erweiterung von bestehenden Anlagen und Batteriespeichern, • der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz, • mobile Stromspeicher, • die Verwendung gebrauchter Produkte. Gefördert werden die im folgenden aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien. 1.1 Photovoltaik-Anlage 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird die Erstinstallation von fest installierten, netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen. 1.1.2 Besondere Bestimmungen Gefördert werden Systeme mit Einzelmodulen zur Aufdach- und Indach-Montage, Solardachziegel und Fassadenanlagen. 1.1.3 Höhe der Zuwendung Leistungsspanne Förderpauschale Von 2 bis 5 kWp 1.500 Euro Über 5 bis 9 kWp 2.000 Euro 8 Über 9 bis 14 kWp 2.300 Euro Über 14 kWp 2.500 Euro 1.2 Batteriespeicher 1.2.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird die Erstinstallation von stationären Batteriespeichern in Kombination mit netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen. 1.2.2 Besondere Bestimmungen • Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert. • Der installierte Batteriespeicher muss über eine Hersteller- oder Zeitwertersatzgarantie von 10 Jahren verfügen. 1.2.3 Höhe der Zuwendung Leistungsspanne Förderpauschale Von 3 bis 7 kWh 500 Euro Über 7 bis 11 kWh 1.000 Euro Über 11 kWh 1.300 Euro 1.3 Steckersolargeräte 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird der Kauf eines Steckersolargeräts als Set eines Anbieters. Ein Set besteht aus Photovoltaik-Modul(en), Mikrowechselrichter, Kabel, Stecker und optionalem Befestigungsmaterial. 1.3.2 Besondere Bestimmungen • Es wird ein Steckersolargerät pro Wohn-/Gewerbeeinheit gefördert. • Die Leistung der installierten Photovoltaik-Module beträgt 600 bis 2.000 Wp. • Die Wechselrichterleistung beträgt 600 bis 800 W. • Geräte im Eigenbau sind von der Förderung ausgeschlossen. • Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert. 1.3.3 Höhe der Zuwendung 150 Euro pro Wohn-/Gewerbeeinheit 200 Euro pro Wohneinheit für Inhaber*innen eines gültigen Köln-Pass 9 2. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 2.1 Förderempfänger*in 2.1.1 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen: • natürliche und juristische Personen des privaten Rechts • Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) • Personengesellschaften • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschaftssteuer zu erbringen. Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne Durchleitung durch öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die Förderung kommt den Abnehmern der Leistung zugute. 2.1.2 Antragsstellende Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevollmächtigte*n, zum Beispiel Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss eine entsprechende schriftliche Erlaubnis beziehungsweise eine vertragliche Regelung mit den entsprechenden Eigentümern nachgewiesen werden. Bei mehreren Eigentümern ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nachzuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorzulegen. 2.2 Eigenerklärung Die/der Antragstellende erklärt, dass sie beziehungsweise er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die/der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 10 2.3 Verfahren 2.3.1 Maßnahmenbeginn Der Förderantrag muss rechtzeitig vor Beauftragung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gestellt werden. Die Maßnahmen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids, mit dem die voraussichtliche Höhe der Förderung bekannt gegeben wird, in Auftrag gegeben werden. Maßnahmen, die bereits vor dem Zuwendungsbescheid in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. Die Planung und Beratung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmenbeginn genehmigt werden. Eine Genehmigung ist erst möglich, wenn alle angeforderten Antragsunterlagen eingereicht wurden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. Ausnahme Steckersolargeräte: Anträge für Steckersolargeräte müssen spätestens drei Monate nach Schlussrechnung für den Kauf des Steckersolargeräte gestellt werden. Der Kauf darf nicht vor Inkrafttreten des Förderprogramms stattgefunden haben. Bis zur abschließenden Prüfung des vollständig einzureichenden Verwendungsnachweises, erfolgt die Bestellung bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2.3.2 Antragsverfahren Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen über das zentrale Online-Förderportal der Stadt Köln einzureichen. Unaufgefordert eingereichte Informationen werden von uns nicht geprüft. Nach Eingang des Antrags erhält die/der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung mit Angabe der Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die fehlenden Unterlagen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über den maximal möglichen Förderbetrag. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung ist nicht möglich. Bei Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den Antragsformularen. 2.3.3 Verwendungsnachweis Die Festsetzung der endgültigen Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten, müssen die erforderlichen 11 Unterlagen über das Online-Förderportal der Stadt Köln eingereicht werden. Sind die Informationen nicht vollständig, werden die fehlenden Informationen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt bzw. der bereits erteilte Zuwendungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen. Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Qualität und/oder Umfang von der Bewilligung abweicht, werden gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert. Im Ergebnis kann dies zu einer reduzierten Förderhöhe führen. Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss ausgezahlt. Hierüber wird ein endgültiger Bescheid ausgestellt. Bei negativer Prüfung erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 2.3.4 Fristen Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der voraussichtlichen Förderhöhe und ist im Bescheid als Förderzeitraum ausgewiesen. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. Bei genehmigtem vorzeitigem förderunschädlichem Maßnahmebeginn gilt das Datum der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. 2.3.5 Mitteilungspflichten Die/der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • die/der Fördermittelempfänger*in ihre/seine Tätigkeit einstellt, ihre/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern. 2.4 Fördermittel 2.4.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 10.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr festgesetzt. Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 559a nicht mietwirksam umgelegt werden. Die Förderung aus dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ ist auf maximal 60 Prozen t der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme begrenzt. Steckersolargeräte werden mit maximal 100 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten bezuschusst. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden. 12 2.4.2 Rückforderung von Fördermitteln Die/der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr beziehungsweise ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der förderfähigen Kosten überschreitet. Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach Verwaltun gsverfahrensgesetz Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) § 49a zu erstatten. 2.5 Nutzungsverpflichtung Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel zurückgebaut werden, muss die geleistete Förderung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 96 Prozent bis 4 Prozent im fünfundzwanzigsten Jahr). Alternativ kommt eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zur Anwendung. Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Nutzungsverpflichtung auf dem Klageweg zu erwirken. Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Nutzungsverpflichtung auf die/den neue*n Eigentümer*in über. Die/der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 2 Monate vor Abschluss des Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentumsübergang anzuzeigen und den Namen der/des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist die/der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, der/dem Käufer*in anzuzeigen, dass das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer Nutzungsverpflichtung unterliegt, die auf die/den neue*n Eigentümer*in übergehen wird. Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft beziehungsweise im Einzelfall aufgrund begründeter Hinweise. 3. Haftung Die Förderung der Maß nahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Planung und fachgerechte Ausführung liegt bei der/dem Zuwendungsempfänger*in. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. 13 4. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt am 2. Juni 2025 in Kraft und ersetzt das Förderprogramm „Photovoltaik - – klimafreundliches Wohnen in Köln“ vom 2. Oktober 2023. Sie gilt für eingegangene Förderanträge ab dem 2. Juni 2025. Förderanträge, die vor dem 2. Juni 2025 gestellt wurden, werden auf Grundlage der zum Datum der Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche Bestimmungen sowie geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zuschussprogrammen anzupassen.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 2025
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Dezernat, Dienststelle
VIII/57/570
Vorlagen-Nummer
1055/2025
Stand: 09.10.2025
Sachstandsbericht
Weiterentwicklung der Förderprogramme "Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen"
und "Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten" sowie Einstellung des
Förderprogramms "Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen"
Beschluss:
1. Der Rat beschließt die Aufhebung des Förderprogramms „Gebäudesanierung – klima-
freundliches Wohnen“ zum 27.05.2025 aufgrund der geänderten Förderkulisse des Bun-
des.
2. Der Rat beschließt die geänderte Fassung der Förderprogramme „Photovoltaik – klima-
freundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“ gemäß der Anla-
gen 2 und 3 mit einer Laufzeit vom 02.06.2025 bis 31.12.2026.
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Weiterentwicklung der Förderprogramme „Pho-
tovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“,
sofern mögliche Anpassungen in der Förderkulisse der EU, des Bundes oder des Landes
berücksichtigt und ggf. Förderschwerpunkte neu justiert werden müssen. Diese werden
den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt. Darüber hinaus wird die Verwaltung
beauftragt, künftige Evaluierungen sowie Anpassungen technischer Erfordernisse oder
rechtlicher Aspekte ohne weiteren Ratsbeschluss in die Richtlinien der Förderprogramme
einzuarbeiten und die zuständigen Gremien über diese Anpassungen zu informieren.
4. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2025/2026, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teil-
planzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-
1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 12 Mio. € im Jahr
2025 und 8 Mio. € im Jahr 2026 zur Verfügung (die Aufteilung der ursprünglich für das
Jahr 2025 veranschlagten Mittel in Höhe von 20 Mio. € wurden gem. politischen Verände-
rungsnachweis 2024 auf die Jahre 2025 und 2026 aufgeteilt; 12 Mio. € in 2025 und 8 Mio.
€ in 2026). Das Programm war gem. Beschlussvorlage 0944/2023 bis Ende 2025 befris-
tet, soll nun aber bis Ende 2026 fortgesetzt werden. Es bleibt dann abzuwarten, wie sich
die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch weitere Fördermittel der EU, des Bun-
des oder des Landes entwickeln wird.
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden.
Entsprechend handelt es sich um investive Auszahlungen (ARAP), die in den Folgejahren
zu Aufwendungen aus der Auflösung ARAP führen (vergleichbar einer betriebswirtschaft-
lichen Abschreibung). Im Haushaltsplan 2025/2026 wurden diese im Teilergebnisplan des
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vor-
sorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, für das Jahr 2025, für
das Förderprogramm Investitionsprogramm Klimaschutz berücksichtigt.
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5. Die Verwaltung wird beauftragt die Förderprogramme „Photovoltaik – klimafreundliches
wohnen“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“ wie folgt zu ergänzen bzw. an-
zupassen:
1. In beiden Programmen wird bei 1. Fördergegenstand unter Nicht gefördert wer-
den: folgender Punkt geändert:
…
der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz, ausge-
nommen Anlagen im Geltungsbereich der Kölner Kleingartenordnung,
…
2. Beim Förderprogramm „Klimafreundliches Arbeiten“ wird unter 1.1.3 Höhe der Zu-
wendung sowie 1.2.3 Höhe der Zuwendung jeweils ergänzt: Für gemeinnützige
Vereine, insbesondere städtische mit zuwendungsbescheid geförderte, kann
zur Reduktion der Betriebskosten eine Förderung von 80 % gewährt werden
(max. 10.000 €).
3. Ebenfalls beim Förderprogramm „Klimafreundliches Arbeiten“ wird 2.4.1 Fördermit-
tel wie folgt geändert:
Die Förderung aus dem Förderprogramm „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten
in Köln“ ist auf maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer
Maßnahme begrenzt (bei Gemeinnützigen nach 1.1 und 1.2 auf 80 %). Stecker-
solargeräte werden mit maximal 100 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kos-
ten bezuschusst.
6. Die Anlage 2 Förderprogramm Photovoltaik klimafreundliches Wohnen in Köln wird zu
Punkt 1.3.3 Höhe der Zuwendungen (S. 8) wie folgt geändert (Änderung fett):
150 Euro pro Wohn-/Gewerbeeinheit
300 Euro pro Wohneinheit für Inhaber*innen eines gültigen Köln-Pass
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die in der beschlussfassenden Ratssitzung vom 27.05.2025 gestellten Änderungsanträge
wurden bewertet und entsprechende Änderungen in die Richtlinien "Photovoltaik – klima-
freundliches Wohnen" und "Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten" eingepflegt. Über die
Förderprogramme ist nun auch die Förderung von Photovoltaikanlagen im Geltungsbereich
der Kölner Kleingartenordnung möglich. Bei der Installation von Steckersolargeräten erhalten
Köln-Pass Inhaber*innen nunmehr eine Förderung in Höhe von 300 Euro pro Wohneinheit.
Zudem wurde die Förderhöchstgrenze für Maßnahmen von gemeinnützigen Vereinen auf 80
Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten erhöht.
Die Antragstellung ist seit dem 05.06.2025 möglich. Seitdem wurden ca. 2200 neue Förderan-
träge für den Ausbau von Photovoltaikanlagen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien gestellt.
Die durchschnittlich bewilligte Fördersumme pro Antrag liegt bei 2429€.
Nächste Schritte:
In den oben genannten, neuen Förderprogrammen „Photovoltaik – klimafreundliches Woh-
nen*in Köln“ sowie „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten*in Köln“ werden Neuanträge an-
genommen und bearbeitet. Anträge, die im Rahmen der eingestellten Programme fristgerecht
eingereicht wurden, werden weiterhin bearbeitet und entsprechend bewilligte Zuschüsse aus-
gezahlt.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
30.06.2026
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungOrte (2)
- Brückenstraße 5
- Willy-Brandt-Platz 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1055/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.05.2025
- Erstellt
- 09.04.2025 09:52