A-W/0004/2017
Verbesserung Parksituation "Alte Dorfstraße"
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Originalantrag
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CDU-Fraktion in der BV West An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster – West Herrn Stephan Brinktrine Pantaleonplatz 7 48161 Münster Münster, den 25.01.2017 Verbesserung Parksituation „Alte Dorfstrasse“ Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen wie eine Verbesserun g der Parksituation an der Straße „Alte Dorfstraße“ z. B. durch farbliche Markierung von Parkverbotszonen, herbeizuführen ist. Begründung: Z.T. ist es den Anwohnern bei beidseitigen parken entlang der Straße „Alte Dorfstraße“ nicht möglich ihre Grundstücke mittels Fahrzeugen zu verlassen da ein Einbiegen aus der Grundstücksausfahrt nicht möglich ist. gezeichnet: B e r n d K r e k e l e r P e t e r H a m a n n Christian Hinzmann T h o m a s B a r t e l t T h o m a s L i l g e Markus v. Diepenbroick-Grüter Peter Wolfgarten Nils Schappler
Stellungnahme der Verwaltung vom 29.10.18
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32.23.0012 \ . 29.10.2018 Frau Krieger er en n. 3211 sn mn nenn I An die Bezirksvertretung Münster-West ‚ Dezernanti über =. Herrn Stadtrat Heuer Eng: 34 OKT. 2008 über w 33.24 - Frau Remmers ırksituation „Ale Dorfstraße“ _ Die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Münster-West hat die Verwaltung beauftragt, eine Verbesserung der Parksituation an der Straße „Alte Dorfstraße“; z. B. durch farbliche Maärkie- rung von Parkverbotszonen herbeizuführen. Begründet wird der Antrag damit, dass es den Anwohnern/-innen bei beidseitigem Parken nicht möglich ist, ihre Grundstücke mit einem Kraftfahrzeug anzufahren oder zu verlassen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht für Haltverbote eine Beschilderung nur entspre- chend des Verkehrszeichenkataloges vor (reguläre Haltverbotsschilder). Die Möglichkeit der farblichen Markierung von Parkverbotszonen gibt es nach der StVO nicht. Lediglich Grenz- markierungen (Zickzacklinien) können in einigen Fällen statt der Haltverbotsschilder aufge- bracht werden. Eine solche Grenzmarkierung befindet sich in der Straße bereits in Höhe der Zufahrt zum Seniorenzentrum „Wohnen in Pastors Garten“ (Haltverbot für die Feuerwehr). Beidseitiges Parken auf der Fahrbahn ist hier ohnehin rechtlich unzulässig, da bei einer Fahrbahnbreite von etwa 4 bis 4,50 Meter die erforderliche Restfahrbahnbreite von 3,05 Me- ter für Großfahrzeuge (AWWM, Rettungsfahrzeuge o. ä.) nicht mehr eingehalten werden kann. Das Gleiche gilt für das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten und bei solchen schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von diesen. Ein Wiederholen dieser gesetzlichen Regelungen durch eine entsprechende Beschilderung in Form eines Haltverbotes, würde eine widerrechtliche Doppelregelung darstellen. Im Rahmen der Überprüfung der Parksituation in der Straße „Alte Dorfstraße“ wurde festge- stellt, dass ein Haltverbot gegenüber der Zufahrt zum Seniorenzentrum in Höhe der Haus-Nr. 5 für die Feuerwehr erforderlich ist. Dieses Haltverbot verbessert zusätzlich auch die Wege- beziehung, insbesondere von schwächeren Verkehrsteilnehmern/-innen mit Bewegungsein- schränkungen, zwischen der Zufahrt des Seniorenzentrums und dem Hofmannpättken. Eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung ist bereits erfolgt, so dass die Verkehrs- zeichen in Kürze durch den städtischen Bauhof aufgestellt werden. Dieser Bericht ist eben- falls an die Verkehrsüberwachung weitergeleitet worden, um Kontrollen im Rahmen der per- sonellen Möglichkeiten durchzuführen. Schulze- Wefher
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Alte Dorfstraße
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Details
- Aktenzeichen
- A-W/0004/2017
- Typ
- Antrag an die BV West
- Datum
- 26.01.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37