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2013/0083

Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung

Magistratsvorlage 27.02.2013

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bauaufsichtsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0083 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  521010 
Kostenstelle:  063-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5210-11 Sachkonto:  5101170 
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung 
 
Vorlage vom: 27.02.2013 
 
Beschlussvorschlag : 
Der Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung wird zugestimmt. 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: Entwurf der Änderungssatzung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.02.2013 
 
 
Mit der Neufassung der Hessischen Bauordnung vom 15.01.2 011 wurden verschiedene 
inhaltliche Veränderungen (u.a. im Baugenehmigungsver fahren) vorgenommen, die zu 
geänderten Abläufen in den einzelnen Verfahrenstypen führten. Nach § 54 Absatz 3 (vorher: 
§ 78 Absatz 10) kann die Bauherrschaft bei einem Vorha ben, das dem vereinfachten 
Verfahren unterfallen würde, die Durchführung eines B augenehmigungsverfahrens nach § 
58 HBO verlangen. Außerdem wurde § 58 inhaltlich so u mformuliert, dass dieses Verfahren 
außer bei den vorgenannten Wahlverfahren nur noch auf Sonderbauten Anwendung findet. 
 
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwick lung hat nun mit Wirkung vom 
01.01.2013 die Verwaltungskostenordnung angepasst. B isher war in Ziffer 612 des 
Verzeichnisses für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5, di e keine Wohngebäude sind, 
sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der 
Bauherrschaft nach § 78 Absatz 10 HBO (ab 02.12.2010: §  54 Absatz 3 HBO) eine Gebühr 
von 8 Euro je 1.000 € Rohbausumme vorgesehen. Da der Verwaltungsaufwand bei der Stadt 
Darmstadt für diesen Verfahrenstyp höher ist, wurde b ereits im Jahr 2007 mit der 
Bauaufsichtsgebührensatzung eine Gebühr von 11 € festge legt. 
 
Nach der aktuellen Änderung der Ziffer 612 des Verwal tungskotenverzeichnisses fallen 
hierunter zukünftig nur noch die Fälle, in denen die  Bauherrschaft einen Antrag nach § 54 
Absatz 3 HBO auf die Durchführung eines Baugenehmigun gsverfahrens stellt. Die 
Bauaufsichtsgebührensatzung ist deshalb in § 2 Nr. 2 red aktionell anzupassen. Die 
Gebührensätze der Satzung bleiben unverändert. 
 
Die Änderungssatzung ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
 
 
Darmstadt, 27.02.2013 
 
 
 
 
____________________    ____________________ 
Brigitte Lindscheid     André Schellenberg 
Stadträtin      Stadtrat

2013/0083

2949 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
26.03.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bauaufsichtsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0083 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 521010 
Kostenstelle: 063-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5210-11 Sachkonto: 5101170 
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung 
 
Vorlage vom: 27.02.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung wird zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: Entwurf der Änderungssatzung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.02.2013  
 
Mit der Neufassung der Hessischen Bauordnung vom 15.01.2011 wurden verschiedene 
inhaltliche Veränderungen (u. a. im Baugenehmigungsverfahren) vorgenommen, die zu 
geänderten Abläufen in den einzelnen Verfahrenstypen führten. Nach § 54 Absatz 3 (vorher: 
§ 78 Absatz 10) kann die Bauherrschaft bei einem Vorhaben, das dem vereinfachten 
Verfahren unterfallen würde, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 
58 HBO verlangen. Außerdem wurde § 58 inhaltlich so umformuliert, dass dieses Verfahren 
außer bei den vorgenannten Wahlverfahren nur noch auf Sonderbauten Anwendung findet. 
 
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat nun mit Wirkung vom 
01.01.2013 die Verwaltungskostenordnung angepasst. Bisher war in Ziffer 612 des 
Verzeichnisses für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, 
sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der 
Bauherrschaft nach § 78 Absatz 10 HBO (ab 02.12.2010: § 54 Absatz 3 HBO) eine Gebühr 
von 8 Euro je 1.000 € Rohbausumme vorgesehen. Da der Verwaltungsaufwand bei der Stadt 
Darmstadt für diesen Verfahrenstyp höher ist, wurde bereits im Jahr 2007 mit der 
Bauaufsichtsgebührensatzung eine Gebühr von 11 € festgelegt. 
 
Nach der aktuellen Änderung der Ziffer 612 des Verwaltungskotenverzeichnisses fallen 
hierunter zukünftig nur noch die Fälle, in denen die Bauherrschaft einen Antrag nach § 54 
Absatz 3 HBO auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens stellt. Die 
Bauaufsichtsgebührensatzung ist deshalb in § 2 Nr. 2 entsprechend anzupassen. Die 
Gebührensätze der Satzung bleiben unverändert. 
 
Die Änderungssatzung ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
 
 
Darmstadt, 27.02.2013 
 
Dezernentin III     Dezernent IV 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid     André Schellenberg 
Stadträtin      Stadtkämmerer

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1237 Zeichen

Entwurf 
 
 
 
 
Satzung zur Änderung der Satzung 
 über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren 
(Bauaufsichtsgebührensatzung vom 12.10.2007) 
 
vom ………….. 
 
 
 
Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 
(GVBl. I S. 786), sowie § 1 (4) des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.d.F. 
vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 
13.12.2012 (GVBl. I S. 622), wird gemäß Be schluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
………… die folgende Änderungssatzung erlassen: 
 
 
Artikel 1 
 
§ 2 Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut: 
 
 
für Baugenehmigungen nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 
Abs. 3 HBO  
 
je 1.000,00 Euro Rohbausumme 11,00 Euro, mindestens jedoch 120,00 Euro. 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt machung in Kraft. Die Vorschriften dieser 
Änderungssatzung gelten erstmals für Fe stsetzungen von Gebühren, die nach dem 
Inkrafttreten dieser Änderungssatzung entstanden sind. 
 
 
Darmstadt, ………………… 
 
 
 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Brigitte Lindscheid, Stadträtin

Beratungsverlauf (3)

TOP 133
TOP 24
TOP 12 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2013/0083
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.02.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00