2013/0083
Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bauaufsichtsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2013/0083
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 521010
Kostenstelle: 063-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5210-11 Sachkonto: 5101170
Betreff: Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung
Vorlage vom: 27.02.2013
Beschlussvorschlag :
Der Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung wird zugestimmt.
Anlagen: Entwurf der Änderungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.02.2013
Mit der Neufassung der Hessischen Bauordnung vom 15.01.2 011 wurden verschiedene
inhaltliche Veränderungen (u.a. im Baugenehmigungsver fahren) vorgenommen, die zu
geänderten Abläufen in den einzelnen Verfahrenstypen führten. Nach § 54 Absatz 3 (vorher:
§ 78 Absatz 10) kann die Bauherrschaft bei einem Vorha ben, das dem vereinfachten
Verfahren unterfallen würde, die Durchführung eines B augenehmigungsverfahrens nach §
58 HBO verlangen. Außerdem wurde § 58 inhaltlich so u mformuliert, dass dieses Verfahren
außer bei den vorgenannten Wahlverfahren nur noch auf Sonderbauten Anwendung findet.
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwick lung hat nun mit Wirkung vom
01.01.2013 die Verwaltungskostenordnung angepasst. B isher war in Ziffer 612 des
Verzeichnisses für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5, di e keine Wohngebäude sind,
sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der
Bauherrschaft nach § 78 Absatz 10 HBO (ab 02.12.2010: § 54 Absatz 3 HBO) eine Gebühr
von 8 Euro je 1.000 € Rohbausumme vorgesehen. Da der Verwaltungsaufwand bei der Stadt
Darmstadt für diesen Verfahrenstyp höher ist, wurde b ereits im Jahr 2007 mit der
Bauaufsichtsgebührensatzung eine Gebühr von 11 € festge legt.
Nach der aktuellen Änderung der Ziffer 612 des Verwal tungskotenverzeichnisses fallen
hierunter zukünftig nur noch die Fälle, in denen die Bauherrschaft einen Antrag nach § 54
Absatz 3 HBO auf die Durchführung eines Baugenehmigun gsverfahrens stellt. Die
Bauaufsichtsgebührensatzung ist deshalb in § 2 Nr. 2 red aktionell anzupassen. Die
Gebührensätze der Satzung bleiben unverändert.
Die Änderungssatzung ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Darmstadt, 27.02.2013
____________________ ____________________
Brigitte Lindscheid André Schellenberg
Stadträtin Stadtrat
2013/0083
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 26.03.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Bauaufsichtsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0083 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 521010 Kostenstelle: 063-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5210-11 Sachkonto: 5101170 Betreff: Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung Vorlage vom: 27.02.2013 Beschlussvorschlag: Der Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung wird zugestimmt. Anlagen: Entwurf der Änderungssatzung Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 2 - Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.02.2013 Mit der Neufassung der Hessischen Bauordnung vom 15.01.2011 wurden verschiedene inhaltliche Veränderungen (u. a. im Baugenehmigungsverfahren) vorgenommen, die zu geänderten Abläufen in den einzelnen Verfahrenstypen führten. Nach § 54 Absatz 3 (vorher: § 78 Absatz 10) kann die Bauherrschaft bei einem Vorhaben, das dem vereinfachten Verfahren unterfallen würde, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 HBO verlangen. Außerdem wurde § 58 inhaltlich so umformuliert, dass dieses Verfahren außer bei den vorgenannten Wahlverfahren nur noch auf Sonderbauten Anwendung findet. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat nun mit Wirkung vom 01.01.2013 die Verwaltungskostenordnung angepasst. Bisher war in Ziffer 612 des Verzeichnisses für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 78 Absatz 10 HBO (ab 02.12.2010: § 54 Absatz 3 HBO) eine Gebühr von 8 Euro je 1.000 € Rohbausumme vorgesehen. Da der Verwaltungsaufwand bei der Stadt Darmstadt für diesen Verfahrenstyp höher ist, wurde bereits im Jahr 2007 mit der Bauaufsichtsgebührensatzung eine Gebühr von 11 € festgelegt. Nach der aktuellen Änderung der Ziffer 612 des Verwaltungskotenverzeichnisses fallen hierunter zukünftig nur noch die Fälle, in denen die Bauherrschaft einen Antrag nach § 54 Absatz 3 HBO auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens stellt. Die Bauaufsichtsgebührensatzung ist deshalb in § 2 Nr. 2 entsprechend anzupassen. Die Gebührensätze der Satzung bleiben unverändert. Die Änderungssatzung ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. Darmstadt, 27.02.2013 Dezernentin III Dezernent IV Brigitte Lindscheid André Schellenberg Stadträtin Stadtkämmerer
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Entwurf Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung vom 12.10.2007) vom ………….. Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), sowie § 1 (4) des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.d.F. vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622), wird gemäß Be schluss der Stadtverordnetenversammlung vom ………… die folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 § 2 Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut: für Baugenehmigungen nach § 58 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 54 Abs. 3 HBO je 1.000,00 Euro Rohbausumme 11,00 Euro, mindestens jedoch 120,00 Euro. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt machung in Kraft. Die Vorschriften dieser Änderungssatzung gelten erstmals für Fe stsetzungen von Gebühren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung entstanden sind. Darmstadt, ………………… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid, Stadträtin
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0083
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.02.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00