4159/2022
285. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlagen 2 bis 17, ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Vogteistraße von : Gereonswall bis : Hansaring Stadtteil : Altstadt/Nord Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn der Vogteistraße befindet sich im maßgeblichen Abschnitt zwischen Gereons- wall und Hansaring in einem sehr schlechten und dringend sanierungsbedürftigen Zustand. Die Fahrbahn ist insgesamt sehr uneben. Sie weist zahlreiche Flickstellen aufgrund durchge- führter Leitungsarbeiten auf. Die Fahrbahndecke ist in weiten Teilen abgeplatzt, so dass das alte Pflaster sichtbar ist. Auf der Fläche des neu herzustellenden Gehweges auf der Nordostseite befindet sich derzeit eine Parkfläche mit 7 Stellplätzen, die ersatzlos entfallen. Der Straßenausbaumaßnahme liegt ein Baubeschluss der Bezirksvertretung Innenstadt vom 10.10.2019 (Vorlagen-Nr.: 0643/2019) zugrunde. Die Verpflichtung zur frühzeitigen Beteiligung der Anlieger*innen bei straßenbaulichen Maßnahmen besteht erst seit dem 01.01.2020. Der Baubeschluss wurde jedoch bereits am 10.10.2019 getroffen. Da voraussichtlich keine Straßenbaubeiträge von den Anlieger*innen zu zahlen sein werden, wurde von einer Anliegerbeteiligung abgesehen. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. Herstellung eines Gehweges auf der Nordostseite von Gereonswall bis zur Höhe Hausnum- mer 29 einschließlich durch Einbau von Pflaster bzw. Platten auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen in Teilbereichen. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 165.000,00 EUR Davon entfallen auf die Fahrbahn 140.000,00 EUR Gehwege 25.000,00 EUR Kürzung aufgrund Überschreitung der Höchstbreite gemäß § 3 Absatz 2 Ziff. 1c Straßenbaubeitragssatzung auf 20.700,00 EUR Beitragsfähige Kosten: 160.700,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 112.500,00 EUR Die Vogteistraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone. Zudem ist Einrichtungsverkehr in Fahrtrichtung Hansaring angeordnet. Sie hat keine den Verkehr weiterführende Funktion, sondern dient weit überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Straßenbaumaßnahme wurde am 10.10.2019 von der Bezirksvertretung Innenstadt beschlossen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Lindenallee von : Kreisverkehr Unter den Ulmen/Parkstraße bis : Bonner Straße Stadtteil : Marienburg Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeld- und Kofferleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli- nien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 27.09.2022 bis 27.10.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 90.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 45.250,00 EUR Die Lindenallee ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Von der Lindenallee zweigen mehrere Straßen ab, so dass sie neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch der Weiterleitung des Ver- kehrs innerhalb des Wohngebietes dient. Ihre Verkehrsfunktion geht somit über die einer rei- nen Anliegerstraße hinaus. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Lindenallee ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Robert-Heuser-Straße von : Marienburger Straße bis : Leyboldstraße Stadtteil : Marienburg Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn in der Robert-Heuser-Straße ist mindestens 50-60 Jahre alt und weist durch- gehend Flickstellen, Risse und großflächige Abplatzungen auf. Die Entwässerung erfolgt über eine Rinnenführung aus altem Natursteinpflaster in alte Seiteneinläufe. Die Gehwege sind beidseitig asphaltiert und mit alten Borden eingefasst. Es sind zahlreiche Risse, Brüche und Absenkungen vorhanden. Die Verkehrsflächen sind somit insgesamt sanierungsbedürf- tig. Die Beleuchtungsanlage ist über 50 Jahre alt und ebenso sanierungsbedürftig. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.01.2022 bis 11.02.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt aufgrund des Beschlusses vom 12.06.2022 der Be- zirksvertretung Rodenkirchen zur Generalsanierung der Robert-Heuser-Straße. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab- läufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht so- wie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 517.000,00 EUR Davon entfallen auf die Fahrbahn 267.850,00 EUR Gehwege 234.150,00 EUR Kürzung aufgrund Überschreitung der Höchstbreite gemäß §3 Absatz 2 Ziff. 1c SBS auf 188.850,00 EUR Beleuchtung 15.000,00 EUR Beitragsfähige Kosten: 471.700,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 330.200,00 EUR Die Robert-Heuser-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone und dient ganz überwie- gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung/Sanierung der Fahrbahn, der Gehwege sowie der Beleuchtungsanlage in der Erschließungsanlage Robert-Heuser-Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtli- nie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Am Fuchsgraben - Hauptzug von : Am Heiligenhäuschen bis : Im Kamp Stadtteil : Widdersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten und war über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gülti- gen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Camillo LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmaste und neuwertige Leuchtaufsätze konnten weiterverwendet werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 30.05.2022 bis 12.06.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Beibehal- tung neuwertiger Leuchtaufsätze und Masten. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen) 36.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 25.200,00 EUR Die Straße Am Fuchsgraben ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Wohnstraße im älteren Teil von Widdersdorf. Eine Verbindungsfunktion kommt ihr nicht zu, sie dient überwiegend der Er- schließung der angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Am Fuchsgraben - Hauptzug ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Ausführung erfolgte vom 23.06.2022 bis zum 13.09.2022. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2022 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kleeweg von : Feldblumenweg bis : Blumenallee Stadtteil : Junkersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus drei Normmasten mit Aufsatzleuchten und stammt aus dem Jahr 1979. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vor- handene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli- nien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Camillo LED ersetzt. Zudem soll eine zusätzliche Straßenleuchte aufge- stellt werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 25.10.2022 bis 11.11.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 12.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 8.400,00 EUR Der Kleeweg ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssat- zung einzustufen. Er liegt in einer Tempo-30-Zone und dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Kleeweg ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde bereits im November begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2022 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kornblumenweg von : Aachener Straße bis : Blumenallee Stadtteil : Junkersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richt- linien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Camillo LED ersetzt. Bereits bestehende Normmaste und neuwertige Leuchtaufsätze werden ggfs. weiterverwendet. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 27.10.2022 bis 13.11.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Beibehal- tung neuwertiger Leuchtaufsätze und Masten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 36.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 25.000,00 EUR Der Kornblumenweg ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Er liegt in einer Tempo-30-Zone und dient überwiegend der Er- schließung der angrenzenden Grundstücke. Von der nördlich liegenden Aachener Str. aus kann er nicht befahren werden. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Kornblumenweg ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge solll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Rosenweg von : Aachener Straße bis : Blumenallee Stadtteil : Junkersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus drei Normmasten mit Aufsatzleuchten und stammt aus dem Jahr 1979. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vor- handene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richt- linien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmaste mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 27.10.2022 bis 13.11.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 12.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 8.400,00 EUR Der Rosenweg ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 der Straßenbaubeitragssat- zung einzustufen. Er liegt in einer Tempo-30-Zone und dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Von der nördlich liegenden Aachener Str. aus kann er nicht befahren werden. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Rosenweg ist im Stra- ßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlos- sen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran- teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme wurde bereits im November begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2022 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Zülpicher Straße von : Robert-Koch-Straße/Ägidiusstraße bis : Joseph-Stelzmann-Straße/Gustavstraße Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage ist knapp 50 Jahre alt und besteht aus Überspannungen mit Lang- feldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vor- handene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli- nien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und 8 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuch- ten vom Typ SERA LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 07.06.2022 bis 07.07.2022 in Schriftform stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 47.600,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptgeschäftsstraße (60 %): 28.600,00 EUR Die Zülpicher Straße ist im betreffenden Abschnitt von Robert-Koch-Straße/Ägidiusstraße bis Joseph-Stelzmann-Straße/Gustavstraße als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es überwiegt die Frontlänge der Grund- stücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Zülpicher Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im ersten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Daimlerstraße (einschließlich Weg entlang Hs.-Nr. 1-5) von : Westendstraße bis : Westendstraße Stadtteil : Bickendorf Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und war über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hin- aus war die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m bzw. 6 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bei einem bereits vorhandenen Normmast wurde lediglich der Leuchtaufsatz ausgetauscht. Beitragsrechtlich handelt es sich bei der Stichstraße Martersteigstraße um ein unselbststän- diges Anhängsel der Riphahnstraße. In beiden Straßen wurde die Straßenbeleuchtung er- neuert. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 15.02.2022 bis 15.03.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen): 28.900,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 20.200,00 EUR Die Daimlerstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie dient lediglich der Erschließung der angrenzenden Grundstü- cke und hat für den motorisierten Verkehr keine Verbindungsfunktion. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Daimlerstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Maßnahme wurde im Juli 2022 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft. Anlage 11 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Daimlerstraße/Bodenheimerstraße (Verbindungsweg) von : Daimlerstraße bis : Bodenheimerstraße Stadtteil : Bickendorf Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand aus 4 m hohen Gerademasten mit Wabenleuchten und war über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richt- linien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 15.02.2022 bis 15.03.2022 in schriftlicher Form stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus. (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen): 6.200,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 4.400,00 EUR Die Daimlerstraße/Bodenheimerstraße (Verbindungsweg) ist als selbständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Aufgrund vorhande- ner Absperrpfosten ist die Benutzung nur Fußgänger*innen und Radfahrer*innen möglich. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Daimlerstraße und der Bodenheimerstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsaus- schuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Stra- ßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro- zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen- den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Maßnahme wurde im Juli 2022 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft. Anlage 12 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Niehler Damm - Wohnweg auf Höhe Hausnummer 117 von : Niehler Damm bis : Merkenicher Straße Stadtteil : Niehl Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die über 100 Jahre alte Wegeverbindung wurde vom 07.10.2019 bis 18.11.2019 auf einer Länge von rd. 50 m teilausgebaut. Ein vollständiger Ausbau war nicht möglich, da hierfür ca. 30 m² aus einem privaten Grundstück benötigt werden. Der Eigentümer ist jedoch bislang nicht zum Verkauf bereit. Aufgrund § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein- Westfalen (BauGB-AG NRW), ist eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht mehr möglich, wenn der Baubeginn einer Erschließungsanlage mehr als 25 Jahre zurückliegt. Da die Wegeverbindung schon über 100 Jahre existiert und seit dem 24.05.1984 als öffentliche Straße gewidmet ist, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt und die Erschließungsan- lage gilt nach § 3 Absatz 6 BauGB-AG NRW als erstmalig hergestellt. Für den Ausbau der Wegeverbindung sind daher Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erhe- ben. Die Wegeverbindung war vor dem Ausbau im Jahr 2019 nur mit Schotter befestigt und es bestand ein dringender Sanierungsbedarf. Der § 8a KAG, der eine verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen vor Baubeschluss vor- schreibt, wurde erst zum 01.01.2020 ins Kommunalabgabengesetz eingefügt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ausbauarbeiten am Verbindungsweg aber bereits beendet. . Maßnahme: Erneuerung und Verbesserung des Gehweges von Merkenicher Straße bis einschließlich Niehler Damm 113 durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau eines Straßenablaufs. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 48.093,12 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Selbstständiger Gehweg (70 %): 33.665,18 EUR Der Weg ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen, da er lediglich der fußläufigen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge des Ministeri- ums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen. Ein Baube- schluss für die Maßnahme liegt nicht vor. Dieser war auch nicht erforderlich, da straßenbauli- che Maßnahmen mit Nettokosten < 50.000 € als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten und dementsprechend eine Beschlussfassung durch ein politisches Gremium nicht erforder- lich war. Aufgrund des geringen Auftragsvolumens war die Maßnahme im Haushalt nicht ge- sondert ausgewiesen, sondern wurde aus der pauschalen Finanzposition „Kleinere Maßnah- men“ finanziert. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit voraussichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde am 07.10.2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft. Anlage 13 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Irisweg - Wohnweg von : Irisweg/Tagetesweg - Hauptzug bis : Flurstück 99 einschließlich Stadtteil : Porz Zündorf Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die zwischen Wohnhäusern und einer Schule verlaufende Wegeverbindung hat unter Be- rücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes bis zum Flurstück 99 (Vi- olaweg 26) Erschließungsfunktion. Der darin verlaufende 52 Jahre alte Mischwasserkanal aus Kunststoff weist nach Ablauf der Nutzungsdauer umfangreiche Schäden auf und soll durch einen Steinzeugrohrkanal ersetzt werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 28.07.2022 bis 29.08.2022 in schriftlicher Form stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und An- schluss an die Straßenabläufe. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals: 226.600,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 104.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbständiger Gehweg (70 %): 73.000,00 EUR Der Irisweg - Wohnweg ist als selbständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Er hat Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke, durch Absperrpfosten ist eine Benutzung jedoch nur Fußgänger*innen und Radfahrer*innen möglich. Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Irisweg - Wohnweg ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden Mit den Arbeiten soll im März 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft. Anlage 14 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Gremberger Straße von : Burgenlandstraße bis : Poll-Vingster Straße Stadtteil : Humboldt/Gremberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Einige neuere Masten können dabei voraussichtlich weiter verwendet werden und erhalten nur neue Leuchtaufsätze. Die Leuchte an der Kreu- zung mit der Rolshover Straße bleibt vollständig erhalten. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 07.10.2022 bis 04.11.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze unter Beibehaltung einer neuwertigen Leuchtstelle. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 104.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 52.000,00 EUR Die Gremberger Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie dient neben der Erschließung der angrenzen- den Grundstücke ebenfalls der Verteilung des Verkehrs im Wohngebiet nördlich der L 124. Von ihr gehen zahlreiche Anliegerstraßen ab. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Gremberger Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll bereits im Dezember 2022 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. Anlage 15 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Johann-Mayer-Straße von : Platzfläche Kalker-Hauptstraße bei Robertstr. 3 bis : Rolshover Straße Stadtteil : Kalk Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal in der Johann-Mayer-Straße in der Dimensionierung DN 200/300 stammt aus dem Jahr 1918 und ist sanierungsbedürftig. Er ist über 100 Jahre alt und weist zudem starke Korrosionsschäden auf. Er soll durch einen Steinzeugrohrkanal DN 300 ersetzt werden. Im Zuge der Sanierung des Kanals sollen ebenfalls die bestehenden Sinkkästen einschließlich der Leitungen erneuert, sowie zusätzlich neue Sinkkästen gesetzt werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 29.08.2022 bis 21.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals: 515.000,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 237.000,00 EUR Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 111.000,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 348.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 244.000,00 EUR Die Johann-Mayer-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Sie liegt innerhalb einer Tempo-30-Zone und es handelt sich zudem um eine Einbahnstraße. Der durchgehende in- ner- oder überörtliche Verkehr wird hauptsächlich von der Rolshover Straße aufgenommen. Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Johann-Mayer-Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Rat der Stadt Köln am 04.02.2021 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im zweiten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung be- zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Anlage 16 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Sigrid-Undset-Straße von : Lustheider Straße bis : Wendeplatz Stadtteil : Vingst Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Kofferleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Dabei werden auch die Standorte einiger Masten ver- ändert und es wird ein zusätzlicher Mast montiert, sodass sich die Gesamtzahl der Leuchten in der Straße von 5 auf 6 erhöht. Ein neuerer Mast kann dabei voraussichtlich weiter verwen- det werden und erhält nur einen neuen Leuchtaufsatz. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 05.10.2022 bis 28.10.2022 in Form eines Informationsschreibens stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 15.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 11.000,00 EUR Die Sigrid-Undset-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Sie hat keine Verbindungsfunktion und dient lediglich der Er- schließung der angrenzenden Grundstücke, da es sich um eine Stichstraße handelt. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Sigrid-Undset-Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde bereits im November begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2022 in Kraft. Anlage 17 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Adamstraße von : Augustastraße bis : Brückenstraße Stadtteil : Rodenkirchen Stadtbezirk : 2 Die Adamstraße ist mit folgendem Bauprogramm Gegenstand von § 1 Ziffer 2 der 269. KAG- Maßnahmensatzung: „Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag- schicht und in Teilbereichen auf Schottertragschicht, Erneuerung der Bordsteine und der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Herstellung eines halbseitigen Parkstreifens durch Einbau von Pflaster auf Schotter- tragschicht und Tiefborden.“ Ursprünglich sollten sich die Arbeiten im Gehwegbereich auf einen beitragsfreien Austausch des Oberflächenbelages mit nur punktuellen Eingriffen in die darunter liegende Tragschicht beschränken. Im Zuge der Arbeiten wurden im Gehweg jedoch große Bereiche mit Trümmerschutt und al- tem Asphalt vorgefunden. Dies erforderte zusätzlich einen Austausch der Schottertrag- schicht, womit auch die Erneuerung der Gehwege eine Beitragspflicht auslöst. Ursprünglich war zudem vorgesehen, halbseitige Parkstreifen mit andersartiger Pflasterung und weißen Steinen optisch vom Gehbereich abgetrennt herzustellen. Da sich zwischenzeit- lich die gestalterischen Vorgaben geändert haben, wurde dies nicht umgesetzt und der Geh- weg bis zum Bordstein einheitlich befestigt. Mit der rückwirkenden Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlichen Ausbau angepasst. Die Arbeiten wurden im November 2021 abgeschlossen. Die tatsächlichen Kosten der Maßnahme betragen rd. 122.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 85.400,00 EUR Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 85.400,00 EUR : 10.041 m² = rd. 8,50 EUR Bei der Ursprungsberechnung aus Anfang des Jahres 2019 wurde die voraussichtliche Bei- tragsbelastung auf 7,20 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche geschätzt. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Sanierung der Adamstraße wurde bereits im Jahr 2016 getroffen. Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich.
Anlage 1, 285. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertfünfundachtzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Vogteistraße (Stadtbezirk 1) von Gereonswall bis Hansaring; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag- schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Ein- bzw. Umbau von Straßenab- läufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. Herstellung eines Gehweges auf der Nordostseite von Gereonswall bis zur Höhe Haus- nummer 29 einschließlich durch Einbau von Pflaster bzw. Platten auf Schottertrag- schicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen in Teilbereichen. 2. Lindenallee (Stadtbezirk 2) von Kreisverkehr Unter den Ulmen/Parkstraße bis Bonner Straße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3. Robert-Heuser-Straße (Stadtbezirk 2) Marienburger Straße bis Leyboldstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht sowie Einbau von Bordsteinen. 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 4. Am Fuchsgraben - Hauptzug (Stadtbezirk 3) von Am Heiligenhäuschen bis Im Kamp; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Bei- behaltung neuwertiger Leuchtaufsätze und Masten. 5. Kleeweg (Stadtbezirk 3) von Feldblumenweg bis Blumenallee; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 6. Kornblumenweg (Stadtbezirk 3) von Aachener Straße bis Blumenallee; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Bei- behaltung neuwertiger Leuchtaufsätze und Masten. 7. Rosenweg (Stadtbezirk 3) von Aachener Straße bis Blumenallee; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 8. Zülpicher Straße (Stadtbezirk 3) Robert-Koch-Straße/Ägidiusstraße bis Joseph-Stelzmann-Straße/Gustavstraße; Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 9. Daimlerstraße (einschließlich Weg entlang Hs.-Nr. 1-5) (Stadtbezirk 4) von Westendstraße bis Westendstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 10. Daimlerstraße/Bodenheimerstraße (Verbindungsweg) (Stadtbezirk 4) von Daimlerstraße bis Bodenheimerstraße; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 11. Niehler Damm - Wohnweg auf Höhe Hausnummer 117 (Stadtbezirk 5) von Niehler Damm bis Merkenicher Straße; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 3 Erneuerung und Verbesserung des Gehweges von Merkenicher Straße bis einschließ- lich Niehler Damm 113 durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frost- schutzschicht sowie Einbau eines Straßenablaufs. 12. Irisweg - Wohnweg (Stadtbezirk 7) von Irisweg/Tagetesweg - Hauptzug bis Flurstück 99 einschließlich; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und Anschluss an die Straßenabläufe. 13. Gremberger Straße (Stadtbezirk 8) von Burgenlandstraße bis Poll-Vingster Straße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze unter Beibehaltung einer neuwertigen Leuchtstelle. 14. Johann-Mayer-Straße (Stadtbezirk 8) von Platzfläche Kalker-Hauptstraße bei Robertstr. 3 bis Rolshover Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 15. Sigrid-Undset-Straße (Stadtbezirk 8) von Lustheider Straße bis Wendeplatz; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. § 2 Die 269. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 24.05.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln 2019, S. 285, 2020, S. 45) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 2 Adamstraße (Stadtbezirk 2) wird Satz 2 des Maßnahmentextes („Herstellung eines halbseitigen Parkstreifens durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Tiefborden.“) durch einen neuen Satz 2 „Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht.“ ersetzt. § 3 § 1 Ziffern 1, 2, 3, 8 und 12 treten rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. § 1 Ziffer 4 tritt rückwirkend zum 01.06.2022 in Kraft. § 1 Ziffern 5, 7 und 15 treten rückwirkend zum 01.11.2022 in Kraft. § 1 Ziffern 6 und 13 treten rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. § 1 Ziffern 9 und 10 treten rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft. 4 § 1 Ziffer 11 tritt rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft. § 1 Ziffer 14 tritt rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 30.05.2019 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 4159/2022 Freigabedatum 02.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 285. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 285. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 24.01.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.01.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.01.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 30.01.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.01.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.02.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.02.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.03.2023 Verkehrsausschuss Rat 23.03.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 285. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen und der in § 2 aufgeführten Satzungsänderung sind in den beige- fügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 17) dargestellt. Die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge wurde inzwischen derart geändert, dass die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 be- schlossene Straßenbaumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent zukünftig zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden. Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da damit die straßenbaulichen Maß- nahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantra- gen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 285. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 16 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlage 17 Erläuterung zu der Änderung einer bestehenden Satzung in § 2 des Sat- zungsentwurfs
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4159/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.01.2023
- Erstellt
- 06.12.2022 14:28