V/0918/2014
Bestellung von Vertreter/innnen der Stadt Münster in den Ausschuss des Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz - Altenberge
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Beschlussvorlage
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V/0918/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Bestellung von Vertreter/innnen der Stadt Münster in den Ausschuss des Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz - Altenberge Beratungsfolge 10.12.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. In den Ausschuss des Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz-Altenberge werden als Vertre- ter der Stadt Münster für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2019 bestellt: Gruppe C (Städte und Gemeinden) Mitglieder Stellvertretung 1._________________________ 1.____________________________ 2._________________________ 2.____________________________ 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung in der Gruppe A (Erschwerer) durch eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes, Frau Jutta Boothe, (Stellvertretung: Thomas Wermers) vertreten wird. Begründung: Nach § 113 Ab s. 2 GO NRW bestellt der Rat die Vertreter der Gemeinde, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaften in Organe, Beiräte oder Ausschüsse juristischer Personen oder Persone n- vereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, entsandt werden. Der Unterhaltungsverband II St. Mauritz – Altenberge ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des U n- terhaltungsverbandes St. Mauritz-Altenberge vom 12.12.1995 ein Wasser - und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände. Vorlagen-Nr.: V/0918/2014 Auskunft erteilt: Frau Smolka Ruf: 492-3361 E-Mail: Smolka@stadt-muenster.de Datum: 01.12.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0918/2014 Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 der Satzung: a) Gruppe A (Erschwerer): die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschw e- ren, b) Gruppe B (Anlieger): die Gewäss ereigentümer, die Erbbauberechtigten und Anlieger der vom Verband zu unter - haltenden Gewässer, c) Gruppe C (Städte und Gemeinden): die Städte und Gemeinden, soweit zum Gemeindebezirk gehörende Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet der in § 2 genannten und zu unterhaltenden Gewässer liegen. Der Verband hat gemäß § 9 der Satzung einen Ausschuss und einen Vorstand. Nach § 12 der Satzung hat der Ausschuss die ihm im Wasserverbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere sind dies folgende: 1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter, 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Au f- gaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik, 3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, 4. Wahl des Schaubeauftragten, 5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen, 6. Entlastung des Vorstands, 7. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, 8. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten, 9. Festsetzung von Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern. Der Ausschuss hat gemäß § 10 der Satzung 16 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Von den Ausschussmitgliedern entfallen auf: a) die Gruppe A = 2 Mitglieder b) die Gruppe B = 8 Mitglieder c) die Gruppe C = 6 Mitglieder Von den 6 Ausschussmitgliedern der Gruppe C entfallen 2 auf die Stadt Münster. Nach § 10 Abs. 2 der Satzung des Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz -Altenberge werden die Ausschussmitglieder der Gruppe C von der Stadt/Gemeinde benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Sie sollten hauptberuflich Landwirte sein und mit land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz am Verband beteiligt sein. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss, sofern zwei oder mehr Vertreter der Gemeinde in Beiräte, Ausschüsse, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Org a- nen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde betei ligt ist, zu benennen sind, der Bürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Ang e- stellte/r der Gemeinde dazuzählen. Da die Verwaltung bereits durch eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes in der Gruppe A vertreten ist, können die beiden Positionen in der Gruppe C gänzlich aus dem politischen Raum benannt we r- den. - 3 - V/0918/2014 Die Bestellung der Mitglieder in der Gruppe C erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 2 – 4 GO NRW – Quotenverfahren nach Hare/Niemeyer. Einigen sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, ist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages aus- reichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, findet eine Listenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW statt. Die Stadt Münster wird bisher vertreten durch: Mitglied Stellvertretung 1. Ludger Janning 1. Josef-Lütke Notarp 2. Ludger Steinmann 2. Rebecca Schöne Die Amtszeit der bisherigen Ausschussmitglieder endet am 31.12.2014. Gemäß § 11 der Satzung des Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz -Altenberge bleiben bei Beendigung der Amtszeit die ausscheidenden Mitglieder bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Für die neu zu wählenden Ausschussmitglieder beginnt gemäß § 11 der Satzung die Amtszeit am 01.01.2015 und endet nach fünf Jahren am 31.12.2019. Hinweis: Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Ve r- waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Besetzung zu achten. Darüber hinaus hat der Rat am 02.04.2014 zur Vorlage V/0636/2013 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - Abschlussbericht zum Aktionsplan 2011-2013 und Aktionsplan 2013-2015“ im Themenfeld „Die politische Rolle der Kommune - Paritä- tische Besetzung von Gremien“ beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der G e- setze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0918/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.11.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37