A-R/0043/2015
Kompensation von streikbedingten Aufwänden seitens der betroffenen Eltern
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
a-r-0043-2015-Kompensation von streikbedingten Aufwänden seiten der betroffenen Eltern
3382 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0043/2015
Antrag an den Rat der Stadt Münster zur sofortigen
Beschlussfassung
„Kompensation von streikbedingten Aufwänden seitens der betroffenen Eltern“
Der Rat möge beschliessen:
1) Die Verwaltung wird beauftragt die tatsächliche Höhe der Einsparung durch
streikbedingt geminderte Lohnkosten festzustellen.
Dabei sollen eventuelle zusätzliche Aufwände für die Notbetreuung verrechnet
werden.
2) Die Verwaltung entschädigt die betroffenen Eltern anteilig an der in 1) ermittelten
Summe. Der Anteil sei wie folgt definiert:
[Anzahl Betreuungsausfalltage Individuell] x [Summe aus 1]
[Anzahl Betreuungausfalltage Gesamt]
3) Empfänger von Transferleistungen erhalten die Kompensation aus 2) nicht
unaufgefordert. Sie müssen tatsächliche Betreuungskosten nachweisen.
Zur Feststellung der individuellen Sachelage ist ein formloses Antragsverfahren
anzubieten.
Begründung:
Der Arbeitskampf der Erzieherinnen und Erzieher wird fast ausschliesslich auf den
Schultern der Eltern und deren Kinder ausgetragen.
Während jeder einzelne Streiktag für die betroffenen Eltern zusätzliche
Aufwände/Unkosten bedeutet, schlagen diese im städtischen Haushalt positiv zu
Buche.
Die vollständige Verteilung der Kosten eines Streiks von der Arbeitgeberseite
(Allgemeinheit, Steuerzahler) auf eine kleine Gruppe ist nicht akzeptabel.
Wenigstens eingesparten Lohnkosten können und sollen zur Kompensation von
ebenfalls streikbedingten Aufwänden seitens betroffener Eltern verwendet werden.
Zu 1)
Die tatsächliche Einsparung von Kosten durch den Streik der Erzieher ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu ermitteln.
Die Berechnung einer Gebührenerstattung oder die anderweitige Verwendung
etwaiger Überschüsse kann erst nach Vorlage der Gesamtrechnung erfolgen.
Zu 2)
Prinzipiell haben alle vom Streik betroffenen Eltern Nachteile und Aufwände zu
verzeichnen. Diese gilt es möglichst haushaltsneutral zu kompensieren.
Die Höhe der Einkommensabhängigen Betreuungsgebühren bilden keine Grundlage
für eine Kalkulation dieser Aufwände.
Die Kompensation sollte möglichst unbürokratisch erfolgen aus folgenden Gründen:
a) Die Erstattung über ein Antragsverfahren zu regeln bindet weitere Resourcen in
der Verwaltung. Diese wollen wir vermeiden, um die in 1) berechnete Einsparung
nicht weiter zu mindern.
b) Vielen Eltern wird es wahrscheinlich kaum möglich sein im Nachhinein pekuniäre
Aufwände nachzuweisen.
c) Die Berechnung von sonstigen, nicht pekuniären Aufwänden ist nicht zielführend
durchführbar.
Zu 3)
a) Sofern Empfänger von Transferleistungen nach SGB2 keine zusätzlichen
finanziellen Belastungen durch den Streik nachweisen können, würden die
überwiesenen Gelder mit ihrer Transferleistung verrechnet.
Die Entschädigung wäre für diese also haushaltsneutral.
b) Stehen die Eltern nicht in einem Arbeitsverhältnis halten wir die Eigenbetreuung
der Kinder in diesem Fällen für einen zumutbaren Nachteil im o.g. Sinne.
Für den Fall, dass wir mit dieser Annahme falsch liegen, halten wir das formlose
Antragsverfahren für ausreichend und geeignet.
Münster, 8.6.2015
gez Ratsherr Johannes Schmanck, Ratsherr Franz Pohlmann
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- A-R/0043/2015
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 10.06.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37