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A-R/0043/2015

Kompensation von streikbedingten Aufwänden seitens der betroffenen Eltern

Antrag an den Rat 10.06.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.06.2015, TOP 48.3

a-r-0043-2015-Kompensation von streikbedingten Aufwänden seiten der betroffenen Eltern

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a-r-0043-2015-Kompensation von streikbedingten Aufwänden seiten der betroffenen Eltern

3382 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0043/2015 
 
          
 
Antrag an den Rat der Stadt Münster zur sofortigen 
Beschlussfassung 
         
 
„Kompensation von streikbedingten Aufwänden seitens der betroffenen Eltern“ 
 
Der Rat möge beschliessen: 
 
1) Die Verwaltung wird beauftragt die tatsächliche Höhe der Einsparung durch 
streikbedingt geminderte Lohnkosten festzustellen. 
Dabei sollen eventuelle zusätzliche Aufwände für die Notbetreuung verrechnet 
werden. 
 
2) Die Verwaltung entschädigt die betroffenen Eltern anteilig an der in 1) ermittelten 
Summe. Der Anteil sei wie folgt definiert:   
 
[Anzahl Betreuungsausfalltage Individuell] x [Summe aus 1] 
 
                                                                                                                                                    
[Anzahl Betreuungausfalltage Gesamt] 
 
3) Empfänger von Transferleistungen erhalten die Kompensation aus 2) nicht 
unaufgefordert. Sie müssen tatsächliche Betreuungskosten nachweisen. 
Zur Feststellung der individuellen Sachelage ist ein formloses Antragsverfahren 
anzubieten. 
 
Begründung: 
Der Arbeitskampf der Erzieherinnen und Erzieher wird fast ausschliesslich auf den 
Schultern der Eltern und deren Kinder ausgetragen. 
Während jeder einzelne Streiktag für die betroffenen Eltern zusätzliche 
Aufwände/Unkosten bedeutet, schlagen diese im städtischen Haushalt positiv zu 
Buche.

Die vollständige Verteilung der Kosten eines Streiks von der Arbeitgeberseite 
(Allgemeinheit, Steuerzahler) auf eine kleine Gruppe ist nicht akzeptabel. 
Wenigstens eingesparten Lohnkosten können und sollen zur Kompensation von 
ebenfalls streikbedingten Aufwänden seitens betroffener Eltern verwendet werden. 
 
Zu 1) 
Die tatsächliche Einsparung von Kosten durch den Streik der Erzieher ist zum 
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu ermitteln. 
Die Berechnung einer Gebührenerstattung oder die anderweitige Verwendung 
etwaiger Überschüsse kann erst nach Vorlage der Gesamtrechnung erfolgen. 
Zu 2) 
Prinzipiell haben alle vom Streik betroffenen Eltern Nachteile und Aufwände zu 
verzeichnen. Diese gilt es möglichst haushaltsneutral zu kompensieren. 
Die Höhe der Einkommensabhängigen Betreuungsgebühren bilden keine Grundlage 
für eine Kalkulation dieser Aufwände. 
Die Kompensation sollte möglichst unbürokratisch erfolgen aus folgenden Gründen: 
a) Die Erstattung über ein Antragsverfahren zu regeln bindet weitere Resourcen in 
der Verwaltung. Diese wollen wir vermeiden, um die in 1) berechnete Einsparung 
nicht weiter zu mindern. 
b) Vielen Eltern wird es wahrscheinlich kaum möglich sein im Nachhinein pekuniäre 
Aufwände nachzuweisen. 
c) Die Berechnung von sonstigen, nicht pekuniären Aufwänden ist nicht zielführend 
durchführbar. 
 
Zu 3) 
a) Sofern Empfänger von Transferleistungen nach SGB2 keine zusätzlichen 
finanziellen Belastungen durch den Streik nachweisen können, würden die 
überwiesenen Gelder mit ihrer Transferleistung verrechnet. 
Die Entschädigung wäre für diese also haushaltsneutral. 
 
b) Stehen die Eltern nicht in einem Arbeitsverhältnis halten wir die Eigenbetreuung 
der Kinder in diesem Fällen für einen zumutbaren Nachteil im o.g. Sinne. 
Für den Fall, dass wir mit dieser Annahme falsch liegen, halten wir das formlose 
Antragsverfahren für ausreichend und geeignet. 
 
Münster, 8.6.2015  
gez Ratsherr Johannes Schmanck, Ratsherr Franz Pohlmann

Beratungsverlauf (1)

17.06.2015 Rat
TOP 48.3 Antrag
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-R/0043/2015
Typ
Antrag an den Rat
Datum
10.06.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37