Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend die Nahversorgung in Köln-Merkenich
Beantwortung einer Anfrage (BV) 2230/2023 vom 31.07.2023
Stand: Am 31.08.2023 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 2230/2023 Freigabedatum 18.07.2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend die Nahversorgung in Köln-Merkenich In der Sitzung der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) am 6. Juni 2023 hat die Fraktion Bünd- nis90/Die Grünen folgende Fragen zur Nahversorgung in Köln-Merkenich an die Verwaltung gerichtet (AN/1164/2023): 1. Gibt es Anfragen von Nahversorgern für die Erweiterung bestehender Läden oder die Nutzung neuer Flächen dort im Ortsteil Merkenich? a) Wenn ja, wie ist der Sachstand? 2. Werden Flächen freigehalten für den zukünftigen Bedarf an Nahversorgung? a) Wenn ja, welche? 3. Werden Bedarfe an Flächen für Kita- und Schulbauten im Zuge der Flächenanfragen vorrangig berücksichtigt, damit sie nicht für Einzelhandel, Wohnbebauung oder ande- ren Nutzungsarten, freigegeben werden können? Antwort der Verwaltung Zu 1.) Nein, über den Standort Causemannstr. 29-31 hinaus gibt es derzeit keine Anfragen für Erweiterungen oder Neuansiedlungen in Merkenich. Als potenzieller neuer Standort wird der Bereich Causemannstr. 29 – 31 intensiv disku- tiert. Die Ansiedlung eines nicht großflächigen Nahversorgers wird hier verwaltungssei- tig aus Perspektive der Stadtentwicklung weiterhin ausdrücklich unterstützt (siehe dazu beispielsweise die Mitteilung Vorlage-Nr. 0566/2023). Der Liegenschaftsverwaltung liegt hierzu eine Bewerbung vor, über die noch im zu- ständigen Fachausschuss beraten werden muss. Zu 2.) Der genannte Standort Causemannstr. ist nach Beschlusslage des Rates vom 22. No- vember 2018 für einen Lebensmittelmarkt für die Nahversorgung, als auch öffentlich geförderte Wohnungen vorgesehen (siehe dazu ausführlich Mitteilung Vorlage-Nr. 0566/2023). 2 Konkrete Flächen für Einzelhandel können nicht freigehalten werden, grundsätzlich sind aber Ansiedlungen in der Nahversorgungslage Merkenicher Haupstraße (vgl. EHZK, S. 474) möglich und das Einzelhandelskonzept grenzt für Merkenich auch ei- nen individuellen Nahbereich (vgl. EHZK, S. 455) ab, in dem sich grundsätzlich auch großflächige (>800 m² Verkaufsfläche) Lebensmittelmärkte mit standortangepasster Verkaufsfläche ansiedeln können. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für grö- ßere Wohnungsbauvorhaben wird außerdem die Nahversorgung mitgeplant. Zu 3.) Bei Anfragen von Projektentwicklerinnen oder Investorinnen zu Vorhaben, die nicht dem rechtsverbindlichen Bauplanungsrecht entsprechen (das heißt, die die Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplanes erfordern würden), werden grundsätzlich Be- lange der sozialen Infrastruktur berücksichtigt. Anforderungen an Schul- und Kitabe- darfe – auch im Sinne des Kooperativen Baulandmodells – werden dabei nach Maß- gabe der verantwortlichen Fachdienststelle planerisch berücksichtigt. Die Ausnutzung bereits bestehender Baurechte ist hiervon ausgenommen.
Beratungsverlauf
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31.08.2023
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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