2016/0430
Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (Satzungsbeschluss)
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Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 2/41
Inhaltsverzeichnis :
TEIL A Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 „Kelley -Barracks Südwest“
1. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes 5
2. Räumlicher Geltungsbereich und Lage des Plangebi etes 6
3. Rechtsgrundlagen 8
4. Planungsrechtliche Situation 8
4.1 Planungsstand 8
4.1.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennu tzungsplan 8
4.1.2 Abweichungsantrag zum Regionalplan / Reg. FNP 9
4.1.3 ICE-Neubaustrecke 9
4.1.4 Flächennutzungsplan 12
4.1.5 Landschaftsplan 13
4.1.6 Rahmenplanung 14
4.1.7 Bebauungsplan 14
4.2 Artenschutzrechtliche Prüfung 15
5. Schutzgebietsausweisungen 15
5.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschut zgebiete (VSG)) 15
5.2 Sonstige Schutzgebietsausweisungen 15
5.3 Baumschutzsatzung 16
6. Bestandsbeschreibung und Situation 16
6.1 Städtebauliche Situation 16
6.2 Baulicher Bestand 16
6.3 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale 17
6.4 Freiraumstruktur und Freiflächen 17
6.5 Bodendenkmäler 17
6.6 Altlasten 18
6.7 Kampfmittel 18
6.8 Verkehrserschließung 18
6.8.1 MIV 18
6.8.2 ÖPNV 19
6.8.3 Fuß- und Radwege 19
6.9 Ver- und Entsorgung 19
6.10 Immissionen 19
7. Belange der Wasserwirtschaft
19
7.1 Wasserversorgung 19
7.2 Wasserqualität 19
7.3 Abwasser 20
7.4 Oberirdische Gewässer 20
7.5 Grundwasser 20
8. Städtebauliches Konzept, Struktur und Nutzung 20
8.1 Generelle Zielsetzung 20
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 3/41
8.2 Standortbegründung der Alnatura GmbH 21
8.3 Gesamtkonzept 22
8.4 Bebauungskonzept „Alnatura-Campus“ 24
8.5 Bauliche Gestaltung 25
8.6 Erschließungs- und Verkehrskonzept, Stellplätze 25
8.6.1 Äußere Erschließung 25
8.6.2 Innere Erschließung 25
8.6.3 Stellplätze 25
8.6.4 Mobilitätsmanagement 26
8.6.5 Hauptfuß- und Radwegeverbindungen 26
8.7 Niederschlagswasser, Versickerung 26
8.8 Kanaltrasse 26
8.9 Grün- und Freiflächenkonzept 27
9. Emissionen – Immissionen 27
10. Allgemeiner Klimaschutz 28
10.1 Klimaökologie 28
10.2 Nutzung erneuerbarer Energien 28
10.3 Reduzierung des Verkehrsaufkommens durch Mobil itätsmanagement 28
11. Bestand und Bewertung von Flora, Fauna und Biot open 28
11.1 Flora 29
11.2 Fauna 29
12. Naturschutzfachliche Eingriffsbewertung und ar tenschutzrechtliche Prüfung 30
12.1 Wirkung des Vorhabens 30
12.2 Maßnahmen zur Vermeidung 30
12.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ö kologischen Funktionalität 31
(CEF-, FCS-Maßnahmen)
12.4 Zusammenf. Ergebnis von Umweltbericht, Bilanzi erung und Artenschutzgutachten 31
13. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen F estsetzungen 32
13.1 Art der baulichen Nutzung 32
13.2 Maß der baulichen Nutzung 34
13.2.1 Grundflächenzahl 34
13.2.2 Zahl der Vollgeschosse 34
13.2.3 Höhe baulicher Anlagen 34
13.3 Bauweise 34
13.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien 34
13.5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 35
13.6 Verkehrsflächen 35
13.6.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 35
13.7 Hauptver- bzw. Entsorgungsleitungen 35
13.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 35
13.9 Öffentliche Grünflächen 35
13.10 Waldfläche 36
13.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entw icklung von Boden,
Natur und Landschaft 36
13.11.1 Maßnahmen zur Umsetzung des Sandrasenkonzep tes 36
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 4/41
13.11.2 Maßnahmen zum Artenschutz 36
13.11.3 Oberflächengestaltung / Bodenversiegelung 36
13.11.4 Niederschlagswasser 36
13.12 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung
von schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. BImSch G 37
13.13 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 37
13.14 Erhaltung von Bäumen und sonstige Bepflanzung en 37
13.15 Altlasten 37
14. Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzu ngen 38
14.1 Dachformen 38
14.2 Werbeanlagen 38
14.3 Einfriedungen 38
15. Zisternensatzung / Satzung zur Schaffung von An lagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser 38
16. Hinweise und Empfehlungen 39
16.1 Kampfmittelbelastung und -räumung 39
16.2 Bodenveränderungen 39
16.3 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) 39
16.4 Bodendenkmale 39
16.5 Wasserwirtschaft 39
16.6 Leitungsschutzmaßnahmen 40
16.7 Artenempfehlungen 40
16.8 Monitoring 40
17. Nachrichtliche Übernahme 40
18. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 40
19. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten 41
19.1 Flächen Bebauungsplan 41
19.2 Städtebauliche Daten 41
20. Liste der vorliegenden Gutachten 41
TEIL B Umweltbericht
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 5/41
Teil A
Begründung zum
Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest -
1. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Baurecht für ein Gewerbegebiet, welches zukünftig
als Hauptsitz und Zentrale der Alnatura Produktions - und Handels GmbH in Darmstadt vorgesehen
ist. Der Bereich soll als Verwaltungs-, Forschungs- , Informations-Standort und in kleinem Maße als
Verkaufsstandort (Supermarkt) ausgebaut werden.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläc he der „Konversionsfläche West“ Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot. Diese ehemals militär isch genutzten Flächen sind durch den Abzug
der US-Streitkräfte für eine zivile Nutzung freigew orden. Mit der Erschließung der
Konversionsflächen Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks entsteht in Darmstadt ein neues Gebiet
mit einem gewerblichen Entwicklungsschwerpunkt.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes W 46.2 – Kelley- Barracks Südwest – grenzt unmittelbar an
den bestehenden Westwald und die Eschollbrücker Straße und liegt im Südwesten des Gebietes der
Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots.
Um die geplante gewerbliche Entwicklung des Gebiete s auf der südwestlichen Teilfläche der
Konversionsflächen Kelley-Barracks zu ermöglichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit
städtebaulichem Vertrag erforderlich. Städtebaulich e Grundlage ist der „Rahmenplan
Konversionsflächen West“. Die Ziele des Rahmenplanes werden mit dem Bebauungsplan umgesetzt.
Mit dem Bebauungsplan sollen Verkehrs- und Grünfläc hen ausgewiesen werden, um die im
„Rahmenplan Konversionsflächen West“ geplanten zukü nftigen Gewerbeflächen südlich der
Kleyerstraße zu erschließen.
Mit der Alnatura Stiftung und der Campus 360 GmbH w erden seitens der Wissenschaftsstadt
Darmstadt städtebauliche Verträge mit folgendem Inh alt geschlossen: Grundstücksfreilegung,
Bodensanierung, Kampfmittelräumung, Einzelhandelsre gelung und Verkaufsflächenbegrenzung,
Grundstücksgrünflächen entlang der Grundstücksgrenz en und entlang der Eschollbrücker Straße,
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Infrastruktur- und Erschließungsaufwand. Darüber hinaus wird
ein Erschließungsvertrag über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen geschlossen.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 6/41
2. Räumlicher Geltungsbereich und Lage des Plangebi etes
Das Planungsgebiet W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – liegt im südwestlichen Teil- bzw.
Randbereich der „Konversionsflächen West“ in Darmstadt, Flur 48 mit den Flurstücken Nr. 1/1 (tlw.),
2/69 (tlw.), 36 (tlw.), 46-47 (tlw.), 165 (tlw.), 192 (tlw.), 10, 11 (tlw.), 12, 13 (tlw.), 14 (tlw.).
Die Größe des Plangebiets (Geltungsbereich) beträgt ca. 12,5 ha einschließlich der Waldfläche.
Das Planungsgebiet grenzt
- im Norden an die Planstraße Süd der Konversionsfl äche,
- im Osten an die geplante von Norden nach Süden ve rlaufende überörtliche Fuß- und
Radwegeverbindung bzw. an eine bestehende Kanaltra sse,
- im Süden an die Eschollbrücker Straße und
- im Westen an den Westwald.
Abb.1: Lage des Plangebietes im Stadtbild (ohne Maßstab)
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 7/41
Abb. 2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot –
mit den Teilbereichen: Bebauungsplan W 46.1 - Riedstraße Nord - und Bebauungsplan
W 46.2 -
Kelley-Barracks Südwest - (ohne Maßstab)
Im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Eschollbrücker Straße überlagert sich der
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 mit den g eltenden Bebauungsplänen W 17.6,
W 17.6.1 und W 17.6.3.1. Grund hierfür ist die Anpa ssung und Integration der nördlichen
Straßenbegrenzungslinie der Eschollbrücker Straße in diesem Abschnitt.
Für die im nördlichen Konversionsbereich (ehem. Nathan-Hale-Depot) befindlichen Flächen wird zur
Entwicklung der Fa. Döhler d
as Bebauungsplanverfahren W 46.1 durchgeführt.
Die Umgebungsbereiche der Konversionsgebiete Kelley -Barracks / Nathan-Hale-Depot sind
weitgehend durch Bebauungspläne planerisch geregelt . Hier handelt es sich im Wesentlichen um
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 8/41
Gewerbegebiete. Die südwestlich der Eschollbrücker Straße gelegene Heimstättensiedlung ist als
Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.
3. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des
Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.199 0 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 ( GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07 .2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010
(GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I S. 607)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVB l. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09. 1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 1 7.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt
geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490)
4. Planungsrechtliche Situation
4.1 Planungsstand
4.1.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennu tzungsplan
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzu ngsplan 2010 ist das Plangebiet als
„Vorrangebiet Siedlung / Bestand“ dargestellt.
Die angrenzenden Flächen im Norden sind als „Vorran ggebiet Industrie und Gewerbe, Planung /
Bestand“ dargestellt. Westlich des Plangebietes, bz w. Teilen hiervon, sind Flächen als
„Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ dargestellt.
Östlich des Plangebietes verläuft eine Fernverkehrs strecke „Schienenverkehr, Bestand / Planung“,
durch das Plangebiet verläuft eine Fernverkehrsstre cke, Schienenverkehr / Planung“. Östlich der
Fernverkehrsstrecke grenzt ein „Vorranggebiet, Sied lung Bestand“ an, ebenso südlich des
Plangebietes.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 9/41
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
4.1.2 Abweichungsantrag zum Regionalplan / Reg. FNP
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat beim Regierung spräsidium Darmstadt einen Antrag auf
Abweichung von den Zielen des Regionalplanes gem. Z ielabweichungsverfahren (§ 8 HLPG v.
12.12.2012) gestellt. Gegenstand der Abweichung ist die bestehende Fläche eines
„Siedlungsgebietes“ zugunsten einer Fläche für „Ind ustrie und Gewerbe/Zuwachs“ zuzulassen.
Damit sollen die stadtentwicklungspolitischen Ziele , auf den gesamten Flächen der Kelley-Barracks
Gewerbebetriebe anzusiedeln, ermöglicht werden. Die Teilfläche des Bebauungsplans W 46.2 für
den Alnatura-Campus liegt im Geltungsbereich des Zi elabweichungsantrages, allerdings ist die
Flächengröße unterhalb des Schwellenwertes von 5 ha RPS 2010 Ziel Z3.4.1-3.
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Bescheid vom
24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde wurde
die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2.-7 des Regionalplanes / Regionalen
Flächennutzungsplanes 2010, also die Ausweisung ein er gewerblichen Fläche auch im südlichen
Teil des Geltungsbereiches der 7. Änderung, zugelassen.
Der vorgenannte Bescheid beinhaltet außerdem die au snahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandel
bis zu 800 m² Verkaufsfläche. Gleichzeitig wird die Zulässigkeit von zentrenrelevantem Einzelhandel
für die übrigen Flächen ausgeschlossen. Daher liegt mit dem Abweichungsbescheid auch die
raumordnerische Abstimmung mit dem Regierungspräsid ium zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des
Alnatura-Supermarkts an dieser Stelle vor.
4.1.3 ICE-Neubaustrecke
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche der Kelley-Barracks und
des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Südwest von einer Trasse für eine
Fernverkehrsstrecke/Planung durchzogen. Diese Trass e stellt eine raumordnungsgeprüfte Variante
zu den Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im R aum Rhein/Main – Rhein/Neckar aus dem
Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. Trassenvariante IIIA zur Realisierung der
Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar. Diese Vari ante wird auch im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t dargestellt. Sie muss im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung planerisch berücksichtigt werden.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 10/41
Für die das Plangebiet querende Trassenvariante III A wurde aufgrund der Bestandsbebauung
(Kasernengelände) im Rahmen des o.g. von 2002 bis 2 004 durchgeführten
Raumordnungsverfahrens (ROV) eine Tunnellösung erar beitet, die jedoch heute nicht mehr
realisierbar erscheint: Zum einen ergaben sich zwis chenzeitlich geänderte Rahmenbedingungen
und Entwicklungen im Trassenbereich der Variante II IA, insbesondere neue
Entwicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot nach
dem Abzug der US-Streitkräfte, zum anderen bestehen geänderte Planvorstellungen seitens des
Vorhabenträgers (siehe Studie DB Netz AG) im Hinbli ck auf eine nunmehr lediglich eingleisige
Anbindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Kon senstrasse“, 2007) und damit verbundenen
Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse.
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkr etisierung für den Trassenverlauf der
Variante IIIA im südlichen Bereich des Darmstädter Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer
Beratende Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmsta dt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungs studie vier modifizierte Linienführungen
entwickelt, die als technisch und verkehrlich machb ar bewertet werden. Bei den Linienvarianten
werden ebenfalls Tunnelbauwerke erforderlich. Es wu rden dabei die dem damaligen
Raumordnungsverfahren zu Grunde gelegten Planungspa rameter ergänzt und unter
Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen k onkretisiert (u.a. Entwurfsgeschwindig-
keiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlage, Lage v on Bauwerken wie Tunnel und
Trogbauwerke).
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner, Darmstadt, erarbeiteten
„Expertise zu Konflikten der landesplanerisch festg elegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit
aktuellen städtebaulichen Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen West und zur
Übereinstimmung fortentwickelter Trassenführungen m it den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung“ wurden die vier modifizierten Linien führungen vor dem Hintergrund der aktuellen
Planungsabsichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit der
landesplanerisch festgestellten Variante sowie dami t betroffenen Zielvorgaben untersucht. Die
einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick auf di e Vereinbarkeit mit den städtebaulichen
Entwicklungsvorstellungen der Stadt einerseits, bez üglich der Einhaltung der regionalplanerischen
Zielvorgaben und der aus dem Raumordnungsverfahren resultierenden Bedingungen andererseits,
unterschiedliche Vor- und Nachteile auf.
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, d ass sie – wie die Trassenvariante IIIA - mit den
Zielen der Raumordnung grundsätzlich vereinbar sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da
es sich bei den vier modifizierten Linienführungen jeweils um alternative Konkretisierungen der
Trassenvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnung sverfahren wird die Raumverträglichkeit
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne vo n § 1 der Raumordnungsverordnung
(Raumordnungsverfahren) geprüft, wobei die raumbede utsamen Auswirkungen der Planung oder
Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen
sind. Die Ermittlung und Beurteilung einer generell en Trassenführung erfolgt somit im
raumordnerischen Maßstab (1:25.000 – 1:100.000). Be i kleinräumigen und räumlich begrenzten
Abweichungen der Trassenführung im Zuge der weitere n Planungskonkretisierung (hier: vier
Linienvarianten) ist davon auszugehen, dass die gru ndsätzliche Raumverträglichkeit der Trasse
unbeschadet bleibt und dass die Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht
erforderlich ist.
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planun g der einzelnen Linienvarianten ist
Gegenstand eines nachfolgenden Planfeststellungsver fahrens gemäß § 18 AEG bzw. der
integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die
konkrete Linienführung wird somit im Planfeststellu ngsverfahren ermittelt und ist nicht Gegenstand
der Darstellungen im Flächennutzungsplan.
Vor diesem Hintergrund besteht keine Erforderlichke it, eine weitere Abweichung – neben der
landesplanerisch abschließenden und mit Maßgaben ve rsehenen Beurteilung der Trassenvariante
IIIA – von den durch die Linienvarianten berührten Zielen der Regionalplanung (Ziele Z4.3-2 und
Z4.3-3 („Regionaler Grünzug“) und Z10.2-12 („Vorran ggebiete Forstwirtschaft“)) im Rahmen dieses
Antrags zu beantragen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Realisierung der Trassenvariante IIIA in
Form der Linienvarianten A, B, C1 und C2 ist auch b ei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im
Bereich der Kelley-Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 11/41
Durch das Gutachten des Ing.-Büros Krebs + Kiefer w ird die technische Machbarkeit der
vorbezeichneten Lösungen bestätigt. Das Gutachten liegt vor.
Durch das Gutachten des Büros Infrastruktur + Umwel t wird die Umsetzbarkeit im Rahmen der
Raumordnung und Landesplanung im Geltungsbereich de s Bebauungsplans W 46 bzw. W 46.2
bestätigt. Die diesbezüglichen kommunalen Entwicklu ngsabsichten der Wissenschaftsstadt
Darmstadt können erreicht werden. Dieses Gutachten liegt ebenfalls vor.
Abb. 4: ICE-Trassen- und Linienvarianten (Stand November 2015)
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verla ufenden Trassenvariante für den ICE-Ausbau
war in den Unterlagen der frühzeitigen Beteiligung und der 1. Offenlage gegenüber dem gültigen
RPS/RegFNP 2010 unverändert. Inzwischen wurde aus A nlass der Antragstellung auf
Zielabweichung für den Bereich der Kelley-Barracks die Planung für den Trassenverlauf der
Variante IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter Hauptbahnhofs in Form von Linienvarianten
durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieur e für das Bauwesen GmbH, Darmstadt,
aktualisiert. Dabei wurden die Rahmenbedingungen, d ie sich seit der Durchführung des
Raumordnungsverfahrens zwischen 2002 und 2004 (neue s Zielkonzept für die Neubaustrecke,
aktualisierte Anforderungen an die Bahntrasse, Entw icklungsmöglichkeiten der Konversionsflächen,
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 12/41
bauliche Entwicklungen im Trassenbereich und damit geänderte Entwurfsparameter) geändert
haben, berücksichtigt.
Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennu tzungsplan Teilbereich 7.1 ein Korridor
zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestellt. Die genaue Trassenlage wird innerhalb dieses
Korridors liegen und in der verbindlichen Bauleitpl anung im Bereich Konversion West konkretisiert.
Der zukünftige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb di eses dargestellten Korridors verlaufen. Im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion West – Kelley-Barracks / Nathan-Hale-
Depot“ ist bis zum Abschluss der Konkretisierungspl anung / des Planfeststellungsverfahrens für die
geplante Fernverkehrsstrecke eine entsprechend von Bebauung freizuhaltende Trasse festzusetzen.
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsab sichten zur Gewerbeentwicklung mit
entsprechender Erschließung um einen dem Trassenkor ridor der Variante IIIA entgegenstehende
Raum- und Nutzungsanspruch handelt, wurde im Rahmen des Abweichungsverfahrens geklärt. Im
Hinblick auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des Regionalplan s Südhessen / Regionalen
Flächennutzungsplans 2010 geplante Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar
und die dazu gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kell ey-Barracks vorgesehene Fernverkehrsstrecke
Planung macht eine Abweichungszulassung nicht erfor derlich. Der Korridor ist somit
regionalplanerisch abgestimmt.
Im Rahmen der erneuten Offenlage der 7. Änderung de s Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1)
wurden mit Schreiben vom 21.06.2016 bzw. 12.07.2016 des Regierungspräsidiums Darmstadt gem.
§ 4a Abs. 3 BauGB hierzu Stellungnahmen abgegeben. Diese enthalten die vorläufige bzw.
endgültige Zustimmung zur 7. Flächennutzungsplanänd erung für den Teilbereich 7.1. Die
Entwicklung des Bebauungsplanes W 46.2 aus dem Flächennutzungsplan ist demgemäß gegeben.
4.1.4 Flächennutzungsplan
Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzu ngsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt
weist das Plangebiet noch als „Sonderbaufläche“ bzw . „Grün- und Waldfläche / Sportanlage“ aus. In
der Umgebung des Plangebietes liegen weitere Sonder bauflächen und gewerbliche Bauflächen.
Mittig durch das Plangebiet verläuft die Freihaltet rasse für die ICE-Neubaustrecke (NBS). Im Osten
liegt eine Fläche für Bahnanlagen. Bezüglich der IC E-NBS wird auf Ziff. 4.1.3 der Begründung
verwiesen.
Die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächen nutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
war somit zunächst nicht gewährleistet. Der Flächen nutzungsplan wird jedoch gemäß § 8 Abs. 3
BauGB geändert. Auf den Abweichungsantrag zum Reg. FNP wird verwiesen (siehe Kap. 4.1.2).
Der Entwurf zur 7. Flächennutzungsplanänderung (Tei lbereich 7.1) ist zwischenzeitlich
entsprechend vorgenannter Sachverhalte geändert wor den. In der Zeit vom 28.06.2016 bis
28.07.2016 erfolgte eine erneute Offenlage des Fläc hennutzungsplanänderungsentwurfs.
Wesentliche, den Planungsabsichten entgegenstehende Stellungnahmen gingen nicht ein. Der
Feststellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächenn utzungsplans für den Teilbereich 7.1 wird
daher voraussichtlich kurzfristig von der Stadtvero rdnetenversammlung gefasst. Die Entwicklung
des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan gem äß § 8 Abs. 2 BauGB ist damit
gewährleistet.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 13/41
Abb. 5: Ausschnitt 7. Änderung des Flächennutzungsp lanentwurfs für den Teilbereich 7.1 mit der
Darstellung des Korridors für die geplante ICE-Trasse (Stand September 2016)
4.1.5 Landschaftsplan
In der Leitbildkarte des Landschaftsplans der Stadt Darmstadt (September 2004) ist das Plangebiet
in verschiedenen Teilbereichen wie folgt dargestellt:
- Fläche mit waldbaulicher Nutzung
- Plangebiet für die Neuschaffung von Grün auf Bau- und Sportflächen
- Plangebiet für die Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Grünstrukturen we rden aus dieser Vorgabe entwickelt und
weichen hiervon nicht ab (s. Abb. 6).
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 14/41
Abb. 6: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte
4.1.6 Rahmenplanung
Für den Gesamtbereich von Nathan-Hale-Depot und Kel ley-Barracks wurde eine Rahmenplanung
beschlossen (Magistratsvorlage Nr. 2014/0357 vom 09 .09.2014), deren Ziel die Umnutzung der
Flächen in ein Gewerbegebiet ist. Die Rahmenplanung betrachtet die beiden Areale Nathan-Hale-
Depot und Kelley-Barracks im Zusammenhang und sieht eine entsprechende Erschließungsstruktur
und Grundstücksneuordnung vor. Bei der Ausarbeitung des Rahmenplanes werden die Anfragen
der angrenzenden Gewerbebetriebe berücksichtigt.
Die städtebaulichen Ziele sind: die Neustrukturieru ng des gesamten Areals, die Einbindung in den
Siedlungskörper, die Erschließung und Parzellierung sowie die Schaffung von qualitätsvollen
Straßenräumen (siehe auch Kapitel 8).
4.1.7 Bebauungsplan
Die Flächen des vorliegenden Geltungsbereiches sowi e die gesamten Konversionsflächen West
sind derzeit nicht beplant. Für das Gesamtgebiet Ke lley-Barracks / Nathan-Hale-Depot besteht der
Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlu ng für den Bebauungsplan W 46 vom
08.12.2005, geändert durch Beschluss vom 06.11.2014. Nach Magistratsbeschluss vom 24.09.2014
fand die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan W 46 auf Grundlage des Rahmenplans mit
Erläuterungsbericht im Zeitraum vom 30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014 statt.
Bei der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs W 46 .2 – Kelley-Barracks Südwest – wurden die
eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Betei ligung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
W 46 – Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot – entspr echend ausgewertet und soweit möglich und
sinnvoll berücksichtigt.
Mit dem Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenvers ammlung vom 15.12.2015 wurde das
Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelly-Barracks Südwest – weitergeführt.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3
Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 19.01.2016 bis einschließlich 19.02.2016 statt.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 15/41
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen während d er Offenlage wurde die Korrektur der
Festsetzung nach Art der Nutzung erforderlich. Die zulässige Einzelhandelsnutzung wurde
entsprechend des Einzelhandels- und Zentrenkonzepte s der Wissenschaftsstadt Darmstadt als
ausnahmsweise zulässig festgesetzt. Gleichfalls erf olgte eine Konkretisierung der unzulässigen
Nutzungen (Bordelle und bordellartige Betriebe) im Geltungsbereich. Diese Änderungen und
geringfügige weitere Planänderungen wurden in den U nterlagen zur erneuten Offenlage kenntlich
gemacht (gelb hinterlegt).
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015 wurde die Verwaltung ermächtigt,
eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs du rchzuführen, die aufgrund von
Stellungnahmen zur Offenlage erforderlich ist.
Die erneute Offenlage wurde im Darmstädter Echo am 07.03.2016 bekannt gemacht. Sie findet für
die Dauer eines Monats vom 15.03.2016 bis einschlie ßlich 15.04.2016 statt. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nac hbargemeinden wurden gemäß § 4a Abs. 3
BauGB parallel erneut beteiligt.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten
oder ergänzten Teilen abgegeben werden konnten. Die Änderungen und Ergänzungen erfolgten im
Bereich I. Festsetzungen nach dem BauGB bezüglich d er Art der Nutzung und II. Festsetzungen
gem. Bauordnungsrecht § 81 Hessische Bauordnung (HBO).
4.2 Artenschutzrechtliche Prüfung
Im Sommer 2011 wurde eine artenschutzrechtliche Vor prüfung für den gesamten Geltungsbereich
des Rahmenplanes Konversion West durch das Büro BHM erstellt.
Auf dieser Grundlage und nach
weiteren Erhebungen ist ein artenschutzrechtliches Gutachten für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes W 46.2 erstellt worden, dessen abschließende Bewertun g vorliegt (s. auch Kap.
12.4).
5. Schutzgebietsausweisungen
5.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschut zgebiete (VSG))
Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen im Sinne des Wasserschutzes, Denkmalschutzes
sowie des Natur- und Artenschutzes für den Geltungs bereich vor. Die nächstgelegenen FFH-
Gebiete sind das Gebiet Nr. 6117-309 „Beckertanne von Darmstadt mit angrenzenden Flächen“ und
6117-304 „Ehemaliger August-Euler-Flugplatz von Dar mstadt“. Sie befinden sich westlich der
Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer Entfernung von etwa 2,5 km westlich des Plangebietes. Bei dem
nächstgelegenen VSG-Gebiet handelt es sich um das G ebiet Nr. 6117-401 „Griesheimer Sand“.
Dieses beginnt ebenfalls westlich der Autobahn A 5 und liegt in einer Entfernung von etwa 2,5 km
zum Plangebiet.
Durch die Entfernung und Lage der Gebiete zum Plang ebiet sind durch die vorliegende Planung
keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete zu erwarten.
5.2 Sonstige Schutzgebietsausweisungen
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ umfasst die westlich des Plangebietes beginnenden
Waldflächen. Für diese Waldflächen ist eine Ausweis ung als Bannwald geplant. Weitere
Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wa sserschutzrecht oder Forstrecht sind im
Plangebiet nicht vorhanden.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 16/41
5.3 Baumschutzsatzung
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Geschützt sind
Bäume, die - gemessen in einem Meter Höhe - bei Lau bbäumen einen Stammumfang von mehr als
60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm.
6. Bestandsbeschreibung und Situation
6.1 Städtebauliche Situation
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläc he der „Konversionsfläche West“ Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot, hier wiederum als Teil der ehemaligen Kelley-Barracks. Diese wurde
1936 von der damaligen Reichsregierung als „Leibgar de-Kaserne“ zusammen mit dem
Versorgungslager Nathan-Hale-Depot errichtet und bi ldeten seinerzeit schon einen zwar baulich
differenzierten, ansonsten aber einheitlichen und gleichzeitig abgeschotteten Komplex.
Nach Übernahme durch die amerikanischen Streitkräft e im Jahr 1945 wurde die Liegenschaft
Kelley-Barracks als Mannschaftsunterkunft sowie für Militärlogistik und Instandhaltung genutzt. Die
Gebäude bestehen aus Unterkunftsbauten, aber überwi egend aus Werkstätten, Lager- und
Verwaltungsgebäuden aus dem Jahr 1936. In den 1950e r sowie Anfang 1980er Jahre wurde der
Bestand um weitere Lager- und Werkstattgebäude erwe itert. Seit 2008 sind die Flächen und
Gebäude ungenutzt, 2010 gaben die amerikanischen St reitkräfte das Gebiet an die Bundesrepublik
Deutschland zurück.
Das Plangebiet selbst stellt sich heute als Teil ei nes verlassenen Kasernengeländes dar. Die
Flächen und Gebäude sind inzwischen geräumt bzw. st ehen leer. Es liegt insgesamt in einem
Bereich, welches durch gewerbliche Nutzungen und eh emalige militärische Flächen geprägt ist.
Westlich der Bahnlinie Frankfurt-Darmstadt-Heidelberg gelegen, ist dieses Stadtgebiet ein wichtiger
Bestandteil der Gewerbeentwicklung der Stadt. Nördlich grenzt das Gewerbegebiet Hilpertstraße an,
weiter nach Norden bis zum Autobahnzubringer der Rheinstraße schließt hier die „Telekom-City“ an.
Südöstlich grenzt das Gebiet an das jenseits der Es chollbrücker Straße gelegene allgemeine
Wohngebiet Heimstättensiedlung. Westlich wird das G ebiet durch den Westwald der Stadt
Darmstadt begrenzt. Auf einem südwestlichen Teilber eich im Geltungsbereich selbst findet sich
darüber hinaus eine gebietsprägende Baumbestandsflä che, die typologisch und naturräumlich dem
Westwald zuzurechnen ist. Die weitere Umgebung um d ie ehemaligen Militärflächen insgesamt ist
somit insgesamt durch Wohnbebauung und gewerbliche Nutzungen aus den Bereichen
Dienstleistung, Produktion und Entwicklung einersei ts und Wald- bzw. Baumbestand andererseits
geprägt.
Für den Gesamtbereich von Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks ist eine Rahmenplanung (W 46
– Kelley-Barracks / Nathan-Hale Depot -) erarbeitet worden, deren Ziel die Umnutzung der Flächen
in ein Gewerbegebiet ist. Mit dem Rahmenplan soll e ine entsprechende Erschließungsstruktur und
Grundstücksneuordnung entwickelt werden (vgl. auch Kap. 4.1.6).
6.2 Baulicher Bestand
Auf dem Teilbereich des Bebauungsplanes W 46.2 befi nden sich lediglich drei untergeordnete
Gebäude, die zu Werkstatt- und Lagerzwecken dienten sowie eine ehemalige Panzerwaschstraße.
Einen in gewissem Sinne städtebaulichen und baulich en Akzent stellt ein im Gebiet befindlicher
ehemaliger Übungsturm der Streitkräfte dar. Die Geb äude sind ansonsten nicht erhaltenswert und
können abgebrochen werden.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 17/41
6.3 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit Hessische Rheinebene, innerhalb des
Griesheim-Weiterstädter Sandes. Dabei handelt es si ch um eine relativ ebene Flussterrassen-
landschaft. Der Naturraum ist durch mächtige quartäre Sand- und Kiessedimente geprägt, die durch
Flugsande und Dünen überlagert sind.
Für die Darstellung detaillierter Aussagen zum Umwe ltzustand und zur Bewertung der
Naturraumpotenziale wird auf die textlichen Erläute rungen zum Rahmenplan, „Konversionsflächen
West“ Kapitel „Grün- und Freiflächenkonzepte“ sowie auf den Umweltbericht in Teil B dieser
Begründung verwiesen.
Abb. 7: Bestand Biotop- und Nutzungstypen, Büro Naturplan, Darmstadt
(s. auch Kap. 11 der Begründung und Teil B: Umweltbericht, Karte 1)
6.4 Freiraumstruktur und Freiflächen
Die Freiflächen sind einerseits in Teilbereichen in hohem Maße versiegelt, andererseits durch Grün-
und Waldbestände gekennzeichnet. In der Gebietsmitt e befindet sich ein ehemaliger Sportplatz mit
Aschenbahn und Rasensportfeld. Die übrigen Flächen sind versiegelte ehemalige Stellplatzflächen.
Auf die landschaftsplanerische Bestandsaufnahme des Rahmenplanes und den landschafts -
planerischen Fachbeitrag zum Rahmenplan bzw. Bebauungsplan wird verwiesen.
6.5 Bodendenkmäler
Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen im Sinne des Denkmalschutzes vor.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 18/41
6.6 Altlasten
Für den Bereich der Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot gilt der Status einer altlastenverdächtigen
Fläche. Aus der historischen Recherche, erstellt du rch das Ing.-Büro IBL Umwelt- und Biotechnik
GmbH am 29.01.2010 gehen insgesamt 22 kontamination sverdächtige Flächen (KVF) hervor, bei
denen potentiell Untergrundbelastungen vorliegen können.
Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Erwerb sfläche Alnatura GmbH“ zeigen im Bereich
KVF 5 „Wartungshalle Geb. 4207“, hier Standort der Altöltanks, relevante MKW-Belastungen in den
oberen Bodenmetern auf (Gutachten Ing.-Büro ARCADIS GmbH vom 23.01.2014). Weitere KVF-
Flächen sind die KVF 4 (Wartungshalle Geb. Nr. 4208 ), KVF 15, (Waschanlage), KVF 17 (ehem.
Parkhaus) und KVF 20 in den bestehenden Gebäuden. Zusätzlich belegt werden diese Einstufungen
in einem Gutachten des Ing.-Büro Arcadis zu Untergr unduntersuchungen im Rahmen des
Standortgutachtens für Alnatura GmbH von 2013. Die Altlastengutachten liegen vor. Die in
vorgenannten Gutachten vorzunehmende vertiefende Un tersuchung zum Gebäude 4207 bezüglich
einer Gefährdungsbeurteilung ist zwischenzeitlich erfolgt. Das Gutachten liegt vor.
Laut abschließendem Fachbeitrag aus dem Bereich Bod enschutz des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 16.03.2016 ist der Bereich des Plange ltungsbereichs mittlerweile abschließend
untersucht. Die Erkundungen ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen
Bodenveränderung (Altlast). Konflikte mit der gepla nten Nutzung bestehen somit nicht. Gleichwohl
wurden im Bereich der kontaminationsverdächtigen Fläche (KVF) KVF 5 "Wartungshalle Geb. 4207",
hier Standort des Altöltanks, im Boden lokale MKW-B elastungen nachgewiesen, die aus
bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten
sind.
6.7 Kampfmittel
2010/2011 wurde eine historisch-genetische Rekonstr uktion zum Kampfmittelverdacht für die
Konversionsliegenschaften Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot in Darmstadt erstellt.
Für das Plangebiet bzw. für die gesamte Konversions fläche besteht ein Kampfmittelverdacht. Eine
Fläche „KMVF 1“ erstreckt sich auch über den östlic hen Bereich der Kelley-Barracks. Auch wenn
kein weiterer Verdachtspunkt eines Blindgängers kar tiert wurde, kann das Vorhandensein von
Blindgängern, z.B. in den ehemaligen Waldgebieten, nicht ausgeschlossen werden. Große
Sprengbombenblindgänger können bis in 6 - 8 m Tiefe vorliegen, sofern die Lockergesteine eine
entsprechende Mächtigkeit aufweisen. Da die Lockers edimente im Südwesten Darmstadts eine
entsprechende Mächtigkeit besitzen, wird auch für B ereiche mit bereits erfolgten
Tiefbaumaßnahmen (z. B. Erweiterungsbereich Kelley- Barracks 1980er Jahre) aus
Vorsorgegründen die Flächenkategorie 2 nach AH KMR vergeben. Die Zuordnung zur Kategorie 2
bedeutet: „Auf der Fläche werden Kampfmittel vermut et oder wurden festgestellt. Für die
Gefährdungsabschätzung sind weitere Daten erforderlich. Es besteht weiterer Erkundungsbedarf.“
6.8 Verkehrserschließung
6.8.1 MIV
Das Planungsgebiet des Bebauungsplanes W 46.2 ist d erzeit nur durch die Eschollbrücker Straße
öffentlich rechtlich erschlossen und an das städtis che Straßennetz angeschlossen. Im Bereich der
derzeit ungenutzten ehemaligen Militärflächen bestehen Straßenverbindungen zum Gelände und zu
dessen versiegelten Flächen, die ehemals als Abstel lflächen dienten. Diese Verkehrs- und
Stellplatzflächen entfallen künftig zugunsten eines neuen Straßensystems. Die am westlichen Rand
des Geltungsbereichs vorhandene Bergschneise ist Te il der Konversionsfläche und derzeit keine
öffentliche Straßenverkehrsfläche.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 19/41
6.8.2 ÖPNV
Derzeit besteht im Planungsgebiet eine Busverbindung der Linien K 59 und K 62 zur Innenstadt bzw.
zu den westlichen Landkreisgemeinden mit einer Halt estelle an der Eschollbrücker Straße im
Bereich der Einmündung Pulverhäuser Weg.
6.8.3 Fuß- und Radwege
Im Plangebiet sind derzeit keine gesonderten Fuß- u nd Radwege vorhanden. In der Eschollbrücker
Straße verläuft der Radweg bereichsweise getrennt v on der Fahrbahn parallel zum
Bürgersteig/Fußweg.
6.9 Ver- und Entsorgung
Das Gebiet des Geltungsbereiches ist derzeit nicht an das öffentliche Versorgungsnetz sondern nur
an das vorhandene Versorgungsnetz innerhalb der Kon versionsflächen angeschlossen. Die
bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen sollen im Zuge des Ausbaus durch neue Systeme im
Gesamtbereich Konversion und im Geltungsbereich des Bebauungsplanes künftig ersetzt und an
das öffentliche Netz angeschlossen werden.
6.10 Immissionen
Das Plangebiet ist gegenwärtig durch Straßenverkehr slärm der angrenzenden Eschollbrücker
Straße, die als überörtliche Verbindungsstraße (L 3097) dient, sehr belastet. Für das Stadtgebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung vor, die im Jahre 2011 erstellt wurde. Diese
enthält auch Ergebnisse für den Planbereich. An den Gebäudefassaden entlang der Eschollbrücker
Straße sind Höchstwerte von tags bis zu 70,0 dB(A) und nachts bis zu 60,0 dB(A) zu verzeichnen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst ist gem. Stellungnahme des Regierungs-
präsidiums vom 13.05.2013 durch das Büro KNP am 06. 03.2015 ein Schallschutzgutachten erstellt
worden. Aus dem Schallschutzgutachten geht hervor, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ bereichsweise überschritten werden. Das Gutachten liegt
vor.
7. Belange der Wasserwirtschaft
7.1 Wasserversorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Lösch wasser erfolgt durch die Entega AG. Für die
Bebauung ist eine Löschwasserversorgung entsprechen d dem Arbeitsblatt DVGW 405 notwendig.
Die Sicherstellung der Trink- und Löschwasserversorgung ist gewährleistet, da das Gebiet gem.
Angabe Entega AG an die Hauptwasserleitung der Wiss enschaftsstadt Darmstadt (DN 700,
Trassenlage in der Eschollbrücker Straße) angeschlo ssen ist bzw. wird. Die Trink- und
Löschwasserversorgung ist wasserrechtlich und wasse rwirtschaftlich ohne Probleme und ohne
nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar.
7.2 Wasserqualität
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforderungen der
Trinkwasserverordnung (TWVO).
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 20/41
Schutz- und Sicherungsgebiete:
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Wassergesetz.
Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“:
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes „Hessisches
Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 u nd 31/2006, S. 1704). Dieser ist als
Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Fachplanung zur
raumübergreifenden Steuerung wasserrechtlicher Entscheidungen.
Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit die
Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Ballungsraum Rhein-Main.
Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversor gungsunternehmen Bemessungsgrund-
wasserstände erarbeitet und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung gestellt. Diese
Bemessungsgrundwasserstände sind im Rahmen der Plan ung zu berücksichtigen, um
Vernässungsschäden zu vermeiden.
7.3 Abwasser
Das Plangebiet ist derzeit an die vorhandenen Abwas seranlagen im Konversionsbereich
angeschlossen.
Die bestehenden Abwasseranlagen sollen im Zuge des Ausbaus durch neue Systeme im
Gesamtbereich Konversion künftig ersetzt und an das öffentliche Netz angeschlossen werden.
7.4 Oberirdische Gewässer
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
7.5 Grundwasser
Der Grundwasserspiegel liegt gem. Messungen vom Okt ober 2014 bei ca. 104 m ü. NN und damit
ca. 18,5 m unter Gelände. Auf das beiliegende Baugr und- und Bodengutachten des Büros Arcadis
vom Dezember 2014 wird verwiesen.
Im Bereich der Kelley-Barracks sind Grundwasserveru nreinigungen bekannt. Da diese
Grundwasserverunreinigung jedoch ihren Ursprung außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans
W 46.2 hat und im Geltungsbereich nur noch in Spure n nachgewiesen wurde, besteht kein akuter
Handlungsbedarf (Arcadis Deutschland GmbH 2014).
8. Städtebauliches Konzept, Struktur- und Nutzung
8.1 Generelle Zielsetzung
Das Plangebiet des Bebauungsplanes W 46.2 – Kelley- Barracks Südwest – liegt im südwestlichen
Teilbereich der ehemaligen Kelley-Barracks und gren zt unmittelbar an den Westwald und die
Eschollbrücker Straße. Dieser Bereich stellt innerh alb der Konversionsflächen den Übergang aus
dem Naturraum Westwald zur städtischen Bebauung dar . Mit der im Gebiet befindlichen großen
bewaldeten Fläche, in Fortsetzung des Westwaldes, u nd den nahezu unbebauten, teilweise
versiegelten und teilweise durchgrünten Flächen nim mt das Plangebiet eine besondere Stellung im
städtebaulichen Kontext ein.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 21/41
8.2 Standortbegründung der Alnatura GmbH
Das bisher in Bickenbach ansässige Unternehmen Alnatura GmbH ist stark gewachsen, so dass die
Planung eines neuen deutschlandweiten Hauptfirmensitzes dringend geworden ist, zumal derzeit die
Verwaltung suboptimal über drei Standorte verteilt ist.
Durch das Freiwerden dieser Konversionsfläche biete t sich die Möglichkeit für die Alnatura
Produktions- und Handels GmbH, im Rahmen ihrer weit eren Expansion ihren Hauptsitz nach
Darmstadt zu verlegen.
Mit dem Planungsbereich W 46.2 steht der Alnatura P roduktions- und Handels GmbH im
Zusammenhang mit dem Firmenselbstverständnis eine b esonders geeignete Lage zur Verfügung.
Die Alnatura Produktions- und Handels GmbH beabsich tigt daher, auf den freiwerdenden Flächen
zunächst ihre neue Hauptverwaltung sowie an der Eschollbrücker Straße einen Alnatura-Supermarkt
zu errichten. Vorgesehen ist außerdem eine Kinderta geseinrichtung und im weiteren Ausbau
Erweiterungsflächen der Verwaltung sowie ergänzende Nutzungen. Insgesamt soll auf dem
Planungsbereich ein „Campus“ mit aufgelockerter Beb auung entstehen, der durch großzügige
Freianlagen mit Schulungsgärten, einer Bio-Erlebnis farm und ähnlichen Angeboten bereichsweise
auch der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
Im Jahr 2013 wurde von der Fa. Arcadis eine Standor tuntersuchung durchgeführt und im Oktober
2015 in einer vertiefenden Analyse begründet. Die Analyse hat folgende Inhalte:
1. Betrachtete Standortauswahl im Stadtgebiet DA
2. Standortanalyse: Auswahlverfahren, Bewertungsschema, Bewertungskriterien, Gewichtung
3. Standortbewertung: Kostenberechnung, Vergleichbarkeit
4. Zusammenfassung, Empfehlung
Folgendes Anforderungsprofil wird für die Standortwahl definiert: Für die neue Zentrale der Alnatura
Produktions- und Handels GmbH ist eine Art Campus m it den Bausteinen Flagship-Store („Super
Natur Markt“), Schul- und Pachtgärten zum Anbau von Gemüse („Bio-Erlebnisfarm“),
Verwaltungsgebäude („Arbeitswelt“) und öffentlichem Waldorf Kindergarten geplant. Die
Standortbegründung umfasst folgende Inhalte:
Für die neue Alnatura-Zentrale wurde ein Campuskonz ept mit den Bausteinen Super Natur Markt
als Flagship-Store, Schul- und Pachtgarten zum Anbau von Gemüse, Verwaltungsgebäude und
öffentlicher Waldorf Kindergarten geplant, das die Philosophie des Unternehmens repräsentieren
soll. Wichtiges Kriterium war dabei ein ausreichend es Erweiterungspotential für das gesuchte
Gesamtgrundstück welches eine Mindestfläche von 3,0 ha aufweisen sollte. Das neue Bürogebäude
soll entsprechend der Philosophie von Alnatura beis pielhaft für nachhaltiges Bauen sein und mit
einer anfänglichen Nutzfläche von 10.000 m² für 500 Arbeitsplätze Platz bieten. Um diesen
Hauptfirmensitz sollen sich als untergeordnete ergä nzende Nutzungen der Flagship-Store und der
Waldorf Kindergarten mit dem Schul- und Pachtgarten gruppieren können.
Ein geeigneter städtebaulicher Kontext soll die Sic htbarkeit des Alnatura Campus für den Kunden
und eine prominente, leicht zugängliche Lage des Fl agship-Stores mit ausreichend Parkraum
gewährleisten. Der Flagship-Store (Super Natur Mark t) sollte in unmittelbarer Nähe zum
Hauptfirmensitz angeordnet werden können damit hier im Sinne eines Testfeldes für interne
Betriebszusammenhänge, Marktforschung, Erforschung von Präsentationsmöglichkeiten und
Weiterbildung mit kurzen Kommunikations- und Entsch eidungswegen ermöglicht werden. Für die
Gärten der Bio Erlebnisfarm und den Waldorf Kinderg arten ist zugleich ein Bezug zu einem
angrenzenden Naturraum gewünscht.
Das Konzept zum Mobilitätsmanagement sieht eine gut e Erreichbarkeit des Standortes durch den
Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und eine För derung des Rad- und Fußverkehrs durch
eine überörtliche Rad- und Fußwegeverbindung vor. D as Grundstück soll zentrumsnah aber nicht
stadtmittig liegen um die Verbindung zwischen Stadt und Naturraum zu unterstreichen.
Von den 29 durch Arcadis aufgezeigten Standorten wu rden nach einer ersten Sondierung zur
Verfügbarkeit und den zu erwartenden Erwerbskosten nur noch vier Standorte näher untersucht. Für
diese Standorte in Darmstadt wurde auch eine planerische Machbarkeitsstudie durchgeführt.
Die Machbarkeitsstudie für das Grundstück auf den K elley-Barracks hat das für den Alnatura
Campus optimale Potential des Grundstücks aufgezeigt.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 22/41
Zusammenfassende Empfehlung (Zitat):
„Insgesamt wurden im Stadtgebiet Darmstadt 21 poten tielle Standorte für die geplante Alnatura-
Zentrale betrachtet. 11 von ihnen wurden einer vert iefenden Prüfung unterzogen. Dabei wurden in
mehreren Schritten 3 potentielle Campus-Standorte u nd 3 Standorte mit einer potentiellen Eignung
für das kleinere Alternativkonzept „Verwaltung + Su permarkt“ identifiziert. Nach einer detaillierten
Standortanalyse und einer Bewertung der Ergebnisse wurde der Standort Kelley-Barracks West zur
vertiefenden Prüfung für die angestrebte Realisieru ng des Campuskonzeptes empfohlen“. Das
Standortgutachten liegt vor.
Diese geplante Entwicklung der Alnatura Produktions - und Handels GmbH fügt sich somit
besonders gut in die Gesamtentwicklung der Konversi onsfläche West ein, für die ebenfalls ein
Gewerbegebiet mit campusartiger Struktur vorgesehen ist.
8.3 Gesamtkonzept
Für den Gesamtbereich von Nathan-Hale-Depot und Kel ley-Barracks ist eine Rahmenplanung
erarbeitet worden, deren Ziel die Umnutzung der Ges amtflächen in ein Gewerbegebiet ist. Mit dem
Rahmenplan soll eine entsprechende Erschließungsstruktur und Grundstücksneuordnung entwickelt
werden. Die geplante Entwicklung der Alnatura Produ ktions- und Handels GmbH und die
Inanspruchnahme von Teilen der Konversionsflächen D armstadt West sind daher aus den Zielen
des o.g. Rahmenplanes abgeleitet.
Abb. 8: Rahmenplan Konversionsflächen West, Stand 10/2014, Büro AG5, Darmstadt
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 23/41
Da die vorgesehenen neuen Nutzungen von den Vorgaben des Regionalplans bzw. des Regionalen
FNP abweichen, hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt beim Regierungspräsidium Darmstadt einen
Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes gestellt.
Das angestrebte städtebauliche Entwicklungsziel für das Plangebiet ist eine geordnete bauliche
Entwicklung der gewerblichen Nutzungen, der Straßen verkehrsflächen, der Flächen für den
ruhenden Verkehr, der Anbindung der Fuß-, und Radwe geflächen an das städtische Gesamtnetz
sowie der Erhalt, die Ordnung und Verknüpfung der G rün- und Freiflächen mit dem bestehenden
Großgrün im weiteren Umfeld. Die Art, das Maß und d ie Höhe der baulichen Nutzung sollen sich an
den umgebenden Quartieren orientieren.
Für das Gesamtgebiet Konversion besteht eine Verkeh rsplanung des Büros Durth-Roos-Consult
vom März 2015.
Als Teil des Konzeptes zur verkehrlichen Erschließu ng der Gesamt-Konversionsfläche wird der
bestehende Anschluss an die Eschollbrücker Straße n ach Osten verlegt. Die Riedstraße wird im
weiteren Verlauf nach Westen bis zur Kleyerstraße v erlängert. Von der Eschollbrücker Straße wird
eine Erschließungsstraße bis zur Riedstraße geführt und an diese angebunden. Dieser Straßenzug
von der Eschollbrücker Straße über die westliche Ri edstraße bis zur Kleyerstraße ist als die
Haupterschließungsstraße für das Konversionsgebiet konzipiert.
Für das Plangebiet des Bebauungsplanes ist – neben der Verbindung zur Bergschneise - ein
Anschluss an die nach Süden verlängerte Kleyerstraße und an die Haupterschließung vorgesehen.
Abb. 9: Konzept öffentliche Verkehrs- und Grünflächen, Quelle: Durth-Roos-Consult
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 24/41
Die übergeordnete Verknüpfung der geplanten Grün- u nd Freiflächen soll durch die öffentlichen
Grünräume und mit Hilfe eines Netzes privater Grüns treifen entlang der Straßen- und Bauflächen
erreicht werden. Diese den Straßenraum begrenzende private grüne Vorzone ist ein Ziel und
wesentliches stadtbildprägendes Element im Rahmenplan der Konversionsflächen West.
Am südwestlichen Rand des Plangebietes ist die Erha ltung des sogen. „Waldparks“ als Waldfläche
vorgesehen.
Der östliche Planbereich wird durch eine vorhandene durchgehende Abwasserkanaltrasse zwischen
Hilpertstraße und Eschollbrücker Straße begrenzt, d ie zu einem quartiersübergreifenden Fuß- und
Radweg ausgebaut werden soll, um diesen an das über geordnete Gesamtnetz anzuschließen.
Neben dem vorhandenen wertvollen Baumbestand des Wa ldparks sollen im Bereich an der
Eschollbrücker Straße die gebietsprägenden Grün- un d Baumbestände weitgehend erhalten und
gestalterisch in die Entwicklung einbezogen werden.
Die Rahmenplanung und die weitere Bauleitplanung we rden entsprechend der vorgenannten
Gesamtkonzeption angepasst.
8.4 Bebauungskonzept „Alnatura-Campus“
Für die Entwicklungen der Alnatura Produktions- und Handels GmbH liegt ein detailliertes
Bebauungskonzept
des Büros haas-cook-zemmrich aus Stuttgart vor, das im Auftrag der Alnatura
Produktions- und Handels GmbH für den neuen Standort entwickelt wurde.
Abb.10 : Bebauungskonzept Alnatura, Lageplan o.M., Stand 03/2015, Quelle: haas-cook-zemmrich
Architekten, Stuttgart
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 25/41
Diese Pläne sehen im Einzelnen folgende Baulichkeiten vor:
- Die „Alnatura Bürowelt“ als Hauptgebäude und zentra le Verwaltung stellt in von der
Eschollbrücker Straße zurückgesetzter Lage die baul iche Mitte dar, die in Verbindung mit
gestalteten Freiflächen den Kern des sogen. Alnatura-Campus bilden.
- Der „Alnatura-Supermarkt“ liegt hiervon baulich abg esetzt in der Nähe der Eschollbrücker
Straße. Von hier durch eine offene Grünzone leicht zurückgesetzt nimmt er die Baufluchten der
Kasernengebäude an der Eschollbrücker Straße auf, d ie auch künftig bei Neubebauung
Gültigkeit haben sollen.
- Das Park- und Wirtschaftshaus des Gesamtkomplexes ist raumbegrenzend entlang der
östlichen Grundstücksgrenze und parallel zum Rad-und Fußweg angeordnet.
- Der Kindergarten soll baulich unabhängig im durch grünten Campus-Gelände südlich der neuen
Erschließung „Planstraße Süd“ angeordnet werden.
- Weitere Ausbaustufen sehen eine Erweiterung des Verwaltungsbaus „Bürowelt“ in dem direkten
nördlichen Anschluss vor.
8.5 Bauliche Gestaltung
Die geplante bauliche Gestaltung soll dem Firmenans pruch entsprechend durch die Auswahl
natürlicher Materialen und Konstruktionen geprägt s ein. Das Verwaltungsgebäude ist als lang
gestreckter max. dreigeschossiger Baukörper mit fla chem Satteldach in Mischbauweise geplant.
Dies gilt auch für den eingeschossigen Alnatura-Sup ermarkt sowie für die übrigen Bauteile. Das
Parkhaus soll in offener Skelettbauweise mit intens iver Begrünung den naturnahen Charakter der
Umgebung aufgreifen. Durch die Verwendung nachwachs ender Baustoffe wie Holz, Lehm und
anderer vollständig rückbaubarer Baustoffe wie z.B. Ziegel sollen in der Gesamtbilanz klimaneutrale
Bauwerke ermöglicht werden.
8.6 Erschließungs- und Verkehrskonzept, Stellplätze
8.6.1 Äußere Erschließung
Das Gelände ist bereits teilweise durch die Escholl brücker Straße und die (nicht öffentliche)
vorhandene Bergschneise erschlossen. Zur Vermeidung von Verkehrsbelastungen der
benachbarten Wohngebiete ist eine direkte Anbindung an die Eschollbrücker Straße ausschließlich
für die Stellplätze des Alnatura-Supermarktes vorge sehen (max. 60 Stellplätze). Falls zukünftig die
Leistungsfähigkeit im Bereich der Eschollbrücker St raße nicht gegeben ist oder die derzeit in
Diskussion befindliche Straßenbahntrasse umgesetzt wird, soll die Anbindung des Parkplatzes
ausschließlich in „Rechts rein – Rechts raus“ erfol gen. Ansonsten erfolgt die weitere verkehrliche
Erschließung des Geltungsbereichs des Bebauungsplan s von der neuen zentralen Erschließung
(Planstraße Mitte) und im weiteren Verlauf durch di e Planstraße Süd, die wiederum in die
Bergschneise einmündet. Von Norden her wird das Geb iet zukünftig über die verlängerte
Kleyerstraße und die Planstraße Süd erschlossen. Fü r die Entwicklung des Bereiches Alnatura liegt
das Verkehrsgutachten von DRC als Nachweis vor.
8.6.2 Innere Erschließung
Es sind Zufahrten zum Hauptgrundstück ausschließlic h von der Planstraße Süd aus vorgesehen
sowie für den Supermarkt von der Eschollbrücker Str aße (s.o.). Eine interne Verbindung zwischen
diesen Erschließungen auf dem Gelände selbst wird ausdrücklich vermieden.
8.6.3 Stellplätze
Die erforderlichen Stellplätze gem. Stellplatzsatzu ng der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden für
den Supermarkt und für die übrigen Nutzungen getren nt angeordnet und auch getrennt erschlossen
(s.o.). Die Stellplätze der Verwaltung werden zentr al auf dem östlichen Grundstücksteil als
Parkhaus/Parkpalette/Stellplatzanlage innerhalb der überbaubaren Fläche angeordnet.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 26/41
8.6.4 Mobilitätsmanagement
In der Rahmenplanung Konversion wird durch die Wiss enschaftsstadt Darmstadt ein Mobilitäts-
management entwickelt. Mit dem Ziel einer umweltver träglichen Abwicklung und Organisation des
Verkehrs wird ein Grundkonzept für ein Standort-Mob ilitätsmanagement für die heutigen und
künftigen Nutzungen im Bereich der Konversionsfläch en erarbeitet. Vor dem Hintergrund des stark
belasteten bestehenden Straßennetzes (Eschollbrücke r Straße, Haardtring, Rheinstraße, etc.) soll
der Autoverkehr zugunsten von Verkehrsmitteln des U mweltverbundes (ÖPNV, Rad, Fuß) und zur
Erreichung der Ziele des Luftreinhalteplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt reduziert werden. Mit
der im Vorfeld zu erstellenden Infrastrukturplanung (gute ÖPNV- und Radverkehrsverbindungen,
Parkraum- und CarSharing-Konzept usw.) werden die G rundlagen für ein umfassendes
Mobilitätsmanagement geschaffen.
Das Konzept zum Mobilitätsmanagement beinhaltet Maßnahmen zu folgenden Handlungsfeldern:
• Information und Beratung von Investoren und Nutzer n (Beschäftigten)
• Angebot von Dienstleistungen (z.B. CarSharing, Elektromobilität, Fahrradvermietungssystem)
• Finanzielle Anreize (z.B. Job Ticket, Schnupperangebote)
Für den Geltungsbereich W 46.2 wird für und durch d ie dort geplante Firmenansiedlung ein
separates, bedarfsbezogenes Mobilitätsmanagementkonzept entwickelt.
Im Rahmen des Ausbaus des ÖPNV-Netzes ist geplant, mit dem Bau einer neuen Bushaltestelle in
der geplanten Verlängerung der Kleyerstraße und ein er weiteren Haltestelle auf der östlichen Seite
des ehemaligen Exerzierplatzes durch eine Verlängerung der Buslinie K, das Angebot entsprechend
zu verbessern. Die Haltestelle „Forstweg“ an der Es chollbrücker Straße wird zukünftig nur noch von
der Buslinie K 59 Richtung Innenstadt und den westlichen Landkreisgemeinden angefahren.
8.6.5 Hauptfuß- und Radwegeverbindungen
Im östlichen Randbereich wird das Planungsgebiet zu künftig durch einen quartiersübergreifenden
Fuß- und Radweg begrenzt, der die benachbarten Stad tbereiche mit den Konversionsflächen
verbindet.
8.7 Niederschlagswasser, Versickerung
Im Rahmen der Gesamtentwicklung sowie der Verkehrsplanung ist für die Konversionsflächen West
ein Versickerungskonzept zur Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen entwickelt
und dargestellt worden. Dies findet auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Anwendung und
sieht vor, dass das Oberflächenwasser generell durc h parallel zum seitlichen Straßenraum
verlaufende Mulden versickert wird. Im beiliegenden Verkehrsgutachten ist dies dargestellt.
Hinweis: Weitere Einzelheiten der Verkehrsplanung u nd -Entwicklung sowie der o.a. Konzepte
können dem Verkehrsgutachten von Durth-Roos-Consult entnommen werden.
8.8 Kanaltrasse
Zwei vorhandene, das Gesamtgebiet der ehemaligen Mi litärflächen von Norden nach Süden
durchquerende Hauptkanaltrassen verlaufen in gleich er Trassenlage wie der o.a. Hauptfuß- und
Radweg. In einem südöstlichen Teilbereich des Geltu ngsbereichs des Bebauungsplans verlaufen
diese über geplante Stellplatzflächen.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 27/41
8.9 Grün- und Freiflächenkonzept
Für den Gesamtbereich Konversion West ist gem. Rahm enplanung ein Grün- und
Freiflächenkonzept erarbeitet worden. Der landschaf tsplanerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan
W 46.2 sieht auf dieser Grundlage folgende grundsätzliche Konzeption vor:
• Campus-Landschaft
Mit dem Leitbild einer klassischen Campus-Landschaf t verbunden sind großzügige Rasen- und
Wiesenflächen entlang der öffentlichen Straßenräume , die mit lockeren Baumgruppen oder
Einzelbäumen überstellt sind. Hierzu ist um das Baufeld ein 7 bzw. 10 m breiter privater Grünstreifen
anzulegen.
• Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen
Erhaltung des bestehenden Waldbestands in seinem je tzigen Umfang (kleine, randliche Teilflächen
werden durch Erwerb in Privateigentum übergehen, si nd aber durch entsprechende Festsetzungen
gesichert) und möglichst weitgehende Erhaltung von naturraumtypischen Kieferngruppen und
Gehölzen im Südosten des Geltungsbereiches. Die Wal dfläche im Südwesten bildet den Übergang
zum angrenzenden Naherholungswald, sie bleibt in ihrer Größe und Struktur erhalten. Die wertvollen
Bestandsbäume außerhalb des Waldareals sind in der Planung zu berücksichtigen und soweit wie
möglich zu integrieren.
• Erhaltung der Biodiversität
Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung der besonderen Lebensraumqualitäten des
Gebiets sind offene, niedrigwüchsige Sandlebensräum e auf nicht überbaubaren Flächen im
unbewaldeten Geltungsbereich des Bebauungsplans zu entwickeln. Die Entwicklung von Sandrasen
kann auch auf allen Ersatzlebensstätten der Zauneid echse erfolgen. Außerdem sind 10 m breite
Streifen entlang der Außengrenzen des Geltungsberei ches und vor dem Waldrand hierfür in
besonderem Maße vorgesehen.
• Freiraumplanerische Vernetzung
Hauptbestandteil und Merkmal des übergeordneten Grü nkonzeptes ist die Verknüpfung
vorhandener und zu erhaltender Grünräume in dem zuvor in sich geschlossenen Konversionsgebiet.
Über ausgebaute durchgehende Rad- und Fußwegeverbin dungen sind die wichtigen
Anknüpfungspunkte Westwald, Telekom-Quartier und He imstättensiedlung sowie Grünzug Main-
Neckar-Bahn / Am Kavalleriesand verbunden. Der im O sten des Bebauungsplangebietes gelegene
Rad- und Fußweg ist der südliche Teil einer wichtigen durchgehenden grünen Verbindungsachse für
Fußgänger und Radfahrer, die über das TZ-Gelände bis in die Heimstättensiedlung führt.
• Erhalt und Entwicklung wertvoller Sandmagerrasenbestände
Auf öffentlichen und privaten Freiflächen sind ents prechend des Sandrasenkonzeptes Flächen zur
Sicherung und Entwicklung von Sandmagerrasen vorzus ehen. Im Geltungsbereich des
Bebauungsplans befinden sich nach Biotopuntersuchun gen keine schützenswerten Bestände. Der
Freiflächenplan der Firma Alnatura plant die Neuentwicklung größerer Bereiche für Sandmagerrasen
entlang des Grenzbereiches zum Waldpark sowie in ei nem kleinen Teilbereich an der
Eschollbrücker Straße. Die den Rad- und Fußweg begl eitenden öffentlichen Grünstreifen sind als
von Nord nach Süd verlaufende lineare Biotopstruktu r, als Flächen für die Entwicklung von
Sandmagerrasen anzulegen. Das Sandrasenkonzept liegt vor.
Die vorgenannten Kernziele des Grün- und Freiflächenkonzeptes decken sich mit der vorgesehenen
Freiflächennutzung, der naturnahen Gärten zur Schul ung und als Anschauungsmaterial für Kinder.
Im qualifizierten Freiflächenplan (Bestandteil des städtebaulichen Vertrags) sind die Ziele des Grün-
und Freiflächenkonzeptes bereits integriert. Die Er gebnisse der Bestandsaufnahme sind darin
eingeflossen.
9. Emissionen - Immissionen
Für das Plangebiet liegt ein Schallgutachten des Bü ros KNP Bauphysik/Köln vor, aus dem
hervorgeht, dass von der geplanten Maßnahme keine E missionen hinsichtlich der umgebenden
Nutzungen ausgehen, die die entsprechend zulässigen Werte der TA Lärm überschreiten. Da eine
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 28/41
Lärmkontingentierung für das Gesamtgebiet Konversio n nicht gefordert ist, wird die Vorbelastung
durch Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm um 6 dB berücksichtigt (Irrelevanz-
Kriterium der TA Lärm für Vorbelastungen).
Bezüglich der Geräuscheinwirkungen auf das Plangebi et wird festgestellt, dass durch den
Verkehrslärm der Eschollbrücker Straße teilweise ei ne Überschreitung der Orientierungswerte des
Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 vorliegt. Entsprechende Festsetzungen zum passiven Schallschutz sind
in den Bebauungsplan aufgenommen.
10. Allgemeiner Klimaschutz
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen,
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Im vo rliegenden Bebauungsplan wird der
allgemeine Klimaschutz u.a. durch folgende Aspekte beachtet:
10.1 Klimaökologie
Bei Überplanung des Gebiets wird auf klimaökologisc he Ansätze geachtet. Durch die Festsetzung
der GRZ auf 0,6, die Festsetzungen zum Anpflanzen u nd Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie der Festsetzung zur Dachbegrünung werden die klimaökologischen
Belange berücksichtigt.
10.2 Nutzung erneuerbarer Energien
Der Nutzung erneuerbarer Energien bzw. der sparsamen und effizienten Nutzung von Energien wird
durch die geplante Bebauung besonderer Wert zugemes sen. Die Gebäude sollen als klimaneutrale
Bauwerke errichtet werden. Konventionelle Heizsyste me kommen nicht zur Anwendung. Im
Bebauungsplan werden keine Festsetzungen getroffen, die diesen Zielen entgegenstehen. Im
Übrigen sind die Belange des Klimaschutzes bei der Erstellung von Neubauten durch die
Regelungen des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärme gesetz) vom 22.12.2011, bereits
hinreichend berücksichtigt. Auch das anzuwendende G esetz zur Einsparung von Energie in
Gebäuden durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) in Verbindung mit der jeweils gültigen
Energieeinsparungsverordnung (EnEV) setzt die Zielsetzungen des allgemeinen Klimaschutzes um.
Darüber hinausgehend sollen die Gebäude gem. Passiv haus-Standard bzw. klimaneutral errichtet
werden.
10.3 Reduzierung des Verkehrsaufkommens durch Mobi litätsmanagement
Gemäß Rahmenplan für die Konversion West ist für da s Gesamtgebiet ein Mobilitätsmanagement-
Konzept vorgesehen, das dazu beitragen soll, das Ve rkehrsaufkommen zu reduzieren und sich
somit positiv bezüglich des Klimaschutzes auswirkt. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
W 46.2 ist ebenfalls ein Mobilitätskonzept in Bearbeitung.
11. Bestand und Bewertung von Flora, Fauna und Biot open
Aufbauend auf Vorerhebungen im Zuge der Rahmenplanu ng wurde in den Jahren 2014/2015 für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 eine aktuelle und stärker differenzierte
Biotoptypenkartierung nach dem Biotoptypenschlüssel der Hessischen Kompensationsverordnung
(KV) durchgeführt. Gleichzeitig wurde unter Beachtung der „Artenschutzrechtlichen Vorprüfung“ vom
22.06.2011, Büro bhm-Planungsgesellschaft, Bruchsal , eine Erhebung folgender Artengruppen
vorgenommen: Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptili en, Heuschrecken und Tagfalter. Nach
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 29/41
Prüfung auf die Eignung des Gebiets als Lebensstätt e für Holzkäfer konnte aus Mangel an
geeigneten Brutbäumen auf eine solche Untersuchung verzichtet werden.
Die Ergebnisse der Erhebungen sind im Umweltbericht (Teil B dieser Begründung) dargestellt. Die
artenschutzrechtliche Prüfung ist als eigenständiges Gutachten erarbeitet worden und liegt vor.
Die Erhebungen zu Flora, Fauna und Biotopen kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
11.1 Flora
Im Wesentlichen ist der Geltungsbereich des Bebauun gsplanes durch drei Teilbereiche
charakterisiert:
Stark versiegelte Flächen und Dachflächen
Diese sind stellenweise durch schmale, linienförmig e Grünstreifen unterbrochen. Es handelt sich
dabei um unversiegelte Streifen mit spontanem Aufwu chs unterhalb von Zäunen. Hier hat sich eine
Vegetation der wärmeliebenden Ruderalflure angesied elt. Hier wurden keine geschützten Biotope
nach § 30 BNatSchG / § 13 HAGBNatSchG festgestellt. Gefährdete Pflanzenarten wurden nicht
gefunden, aber am Rande versiegelter Flächen und in Betonplattenfugen sind seltenere
trockenheitsliebende Pflanzen, wie Knorpellattich ( Chondrilal juncea ) oder Sprossende Felsennelke
(Petrorhagia prolifera ) regelmäßig vorhanden.
Waldfläche im Südwesten des Geltungsbereichs
Es handelt sich um einen älteren Kiefernbestand ( Pinus sylvestris ) mit einem dichten Unterbau aus
Buchen ( Fagus sylvatica ) und Linden ( Tilia cordata ). Zum größten Teil herrschen schattige und
damit krautarme Verhältnisse vor, in den vorhandene n Lichtlücken finden sich sowohl Brombeeren
(Rubus fruticosus agg .) als auch die Spätblühende Traubenkirsche ( Prunus serotina ), die als
aggressive neophytische Art im Südwesten stellenwei se auch sehr dicht auftritt. Gefährdete oder
seltene Pflanzenarten wurden hier nicht gefunden.
Ehemaliger Sportplatz mit spontaner krautiger Vegetation und Gehölzgruppen
Der südöstliche offene, ehemals durch Sport- und Freizeitnutzung geprägte Wiesenbereich wird von
mehreren Baumgruppen umgeben, die zum Teil durch al te und erhaltenswerte Waldkiefern geprägt
werden.
Der ehemalige offene Sportplatzbereich südlich des Tennisplatzes und um den Sprungturm ist aus
botanischer Sicht der wertvollste Bereich des Geltu ngsbereichs. Die Rasenfläche wird vor allem
durch konkurrenzkräftige Gräser dominiert, die aber im Süden und Osten auch teilweise sehr
lückenhaft ist und daher neben den Gräsern und den ruderalen Kräutern auch naturschutzfachlich
wertvollen und hessenweit gefährdeten Pflanzenarten der Sandmagerrasen Wuchsstellen bietet.
Besonders hervorzuheben ist das Vorkommen der Sand- Strohblume ( Helichrysum arenarium ), die
hessenweit und regional als gefährdete Pflanzenart gilt. Sie ist außerdem eine gesetzlich geschützte
Art. Auch der Schneckenklee ( Medicago minima ), der hier häufig ist, gilt für Hessen als gefährdet, ist
im Darmstädter Raum jedoch noch weit verbreitet. Au ch weitere magerkeitszeigende und
wärmeliebende Arten wie Sprossende Felsennelke ( Petrorhagia prolifera ), Silber-Fingerkraut
(Potentilla argentea ) oder Gewöhnlicher Thymian ( Thymus pulegioides ) weisen auf den
naturschutzfachlichen Wert der sandigen und trockenen Flächen hin.
Der floristische Wert des Plangebietes liegt demnac h insbesondere in den Ruderalflächen im
Südwesten sowie in Teilen des Waldgebietes und in erhaltenswerten Einzelbäumen.
11.2 Fauna
Die Erfassung der Fauna innerhalb des Geltungsberei ches ist abgeschlossen. Die Ergebnisse sind
dem Umweltbericht beigefügt.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 30/41
Erste Erhebungen im September 2014 ergaben das Vork ommen der nach Anhang IV der Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie streng geschützten Zauneid echse. Es wurde eine reproduzierende
Population im Bereich der südwestlich gelegenen Rud eralfluren, somit auch innerhalb der
Baugrenze, festgestellt. Der genaue Zustand der Pop ulation ist nach weiteren Erhebungen über die
Aktivitätsperiode der Tiere im Jahr 2015 beschrieben worden.
Das artenschutzrechtliche Gutachten liegt vor.
12. Naturschutzfachliche Eingriffsbewertung und art enschutzrechtliche
Prüfung
12.1 Wirkungen des Vorhabens
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zwar zu einer großflächigen Entsiegelung verbunden mit
dem Rückbau der Werkstattgebäude im nördlichen Teil des Geltungsbereiches, allerdings bereitet
der Bebauungsplan mit dem vorgesehenen Grundstücksz uschnitt die Möglichkeit vor, dass die
überbaubare Fläche von 3,4 ha im Osten des Geltungs bereiches durch Gebäude und
Nebenanlagen weitgehend neu versiegelt werden kann.
Die offenen trockenwarmen Ruderalfluren mit Sandrasenelementen und seltenen Pflanzenarten wie
der Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium) und dem Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima)
im Süden können in einer Größe von ca. 1,4 ha durch die Bebauung in Anspruch genommen und
als Lebensraum für seltene, wärmeliebende Tierarten (u.a. die Zauneidechse) verloren gehen. Auch
eine der erhaltenswerten Baumgruppen aus älteren, m arkanten Kiefern am östlichen Rand des
ehemaligen Freizeitgeländes kann zum Großteil beseitigt werden.
Der Lebensraum der Zauneidechsenpopulation liegt vollständig innerhalb des im Bebauungsplan als
überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesenen Bereich es. Auch die konkrete Investoren-Planung
sieht hier in großen Teilen eine Überbauung vor. Di ese wird zu einem Verlust des Lebensraumes
führen. Es ist davon auszugehen, dass der größte Te il der von den Zauneidechsen besiedelten
Fläche verloren geht. Die Zauneidechse ist eine Art mit einem sehr kleinen räumlichen Aktionsradius,
daher wird hier der gesamte Lebensraum als Fortpfla nzungs- und Ruhestätte betrachtet (gemäß
LANA 2010), diese würde somit zerstört werden. Zude m ist im Zuge der Baumaßnahmen von der
Tötung von Individuen auszugehen. Damit wären Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt.
Deshalb sind vor Beginn der Baumaßnahmen vorgezogene Ersatzmaßnahmen (= CEF-Maßnahmen)
durchzuführen, um das Eintreten von Verbotstatbestä nden nach § 44 BNatSchG in jedem Fall
auszuschließen. Dies ist durch die Schaffung von Er satzlebensräumen zu gewährleisten. Diese
Ersatzflächen müssen zum Zeitpunkt des Eintretens d er Baumaßnahmen in mindestens gleichem
Umfang und gleicher Qualität zur Verfügung stehen. Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der
Zauneidechsen ist durch ein Monitoring über einen Zeitraum von 8-10 Jahren sicherzustellen.
12.2 Maßnahmen zur Vermeidung
V1: Die Rodung sowie der Rückschnitt von Gehölzen e rfolgt nur im Zeitraum von 01. Oktober bis
28. Februar. Dadurch wird vermieden, dass Individuen der europäischen Vogelarten, die unter
den Schutz des § 44 BNatSchG fallen, während der Brutzeit getötet werden.
V2: Höhlenbäume, die sich potenziell als Winterquar tier für Fledermäuse eignen, sind vor der
Rodung durch eine entsprechende Fachkraft zu prüfen ; bei Anwesenheit von Fledermäusen
sind Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung zu ergreifen oder es sind andere Maßnahmen,
die einer Vermeidung der Tötung dienen, vorzunehmen . Werden Quartiersbäume gefällt, ist
ein entsprechender Ersatz in Form von künstlichen Q uartieren (Fledermauskästen) im
verbleibenden Baumbestand zu schaffen. Hierfür ist für jedes verlorene Quartier jeweils ein
Kasten aufzuhängen. An baulichen Anlagen sind im Da chbereich geeignet bauliche
Maßnahmen zum Aufenthalt von Fledermäusen und Mauerseglern zu treffen.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 31/41
V3: Vermeidung der Vernichtung oder der starken Bee inträchtigung der Lebensstätte im Bereich
des aktuellen Vorkommens der reproduzierenden Zaune idechsenpopulation. Eine solche
Vermeidung ist durch den besonderen Artenschutz nac h § 44 BNatSchG zwingend
vorgeschrieben. Im Artenschutzfachbeitrag sind die Vermeidung bzw. der Ausgleich und der
Ersatz verlorengehender Lebensraumfläche im Detail geplant. Der Antrag auf eine
Ausnahmegenehmigung mit entsprechender Kompensation splanung (CEF- und FCS-
Maßnahmen) wird bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt.
V4: Der Rückbau der Panzerwaschanlagen ist im Zeitr aum zwischen Anfang Oktober und Ende
Februar vorzunehmen.
12.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ö kologischen Funktionalität
(CEF-, FCS-Maßnahmen)
Zum dauerhaften Erhalt der vorhandenen Zauneidechsenpopulation (streng geschützt nach Anhang
IV der FFH-Richtlinie) ist ein zusammenhängender Le bensraum für diese Tierart zu erhalten bzw.
als Ersatzlebensraum vor der Inanspruchnahme der aktuell besiedelten Fläche wieder herzurichten.
Die Größe des Lebensraums muss im gesamten Geltungs bereich 1,7 ha betragen und der
Lebensraum muss zusammenhängen. Bestehende Lebensst ätten der Zauneidechse außerhalb der
bebaubaren Grundstücksfläche sind zu erhalten. Die neu herzurichtenden Ersatzlebensräume
dürfen noch nicht von Zauneidechsen besiedelt sein, sie müssen ausreichend Nahrung liefern und
sie müssen Versteckmöglichkeiten und Eiablageplätze bieten.
Die Maßnahmen sind in einem gesonderten Planungsbei trag zur Durchführung der CEF/FCS-
Maßnahmen zu planen und mit diesem ist der Ausnahme antrag nach § 45 BNatSchG bei der
zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Die Prüf ung, ob durch diese Maßnahmen den
Anforderungen des Artenschutzes nach § 44 BNatSchG genügt wird, erfolgt in dem
Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan. Der Arten schutzfachbeitrag liegt vor. Der Erfolg der
Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist durch ein Monitoring der Bestandssituation
sicherzustellen. Dieses Monitoring hat unmittelbar nach den ersten Eingriffen und Umsiedlungen
bzw. Maßnahmen zur Zwischenhalterung zu beginnen un d einen Zeitraum von 8 bis 10 Jahren zu
umfassen.
12.4 Zusammenfassendes Ergebnis von Umweltbericht, Bilanzierung und
Artenschutzgutachten
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte bei der Aufstellung des Bauleitplanes u. a. durch
Aufnahme von landschaftsplanerischen, grüngestalter ischen und den übrigen Schutzgütern
dienenden Festsetzungen (Anpflanzungen von Bäumen, Anlage von Sandpionierrasen als
Umsetzung des Darmstädter Sandrasenkonzepts, Festle gungen zum Artenschutz nach § 44
BNatSchG, Erhaltung von Wald und Baumbeständen, Nie derschlagswasserversickerung,
Oberflächengestaltung, Berücksichtigung des Schalls chutzes im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Satzung zur Sch affung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser, sowie den Hinwei sen zu Bodendenkmälern, Bodenschutz
und Altlasten und dem Grundwasserschutz).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 dient mehreren besonders und teilweise streng
geschützten Arten als alleiniger oder anteiliger Le bensraum. Es konnten mehrere Brutvögel
innerhalb des Gebietes festgestellt werden, ebenso wie Vogelarten, die hier ein wichtiges
Nahrungshabitat haben. Fledermäuse nutzen das Gebiet vorwiegend als Nahrungshabitat sowie als
Transferstrecke zwischen außerhalb gelegenen Quarti eren und Nahrungshabitaten. Vereinzelte
Quartiere innerhalb des Geltungsbereiches sind jedo ch auch anzunehmen. Darüber hinaus ist ein
vorübergehendes Vorkommen einiger Grünfrösche festgestellt worden, bei dem die Artzugehörigkeit
nicht zu ermitteln war und somit eine Zugehörigkeit zur Art Rana lessonae nicht völlig
auszuschließen war. Eine gute Population der Zauneidechse wurde auf den Flächen der ehemaligen
Sportanlagen festgestellt.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 32/41
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kö nnen unter Berücksichtigung der hier
vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, die im Bebauu ngsplan festgesetzt wurden, für alle
europarechtlich geschützten Arten vollständig vermi eden werden. Da die Zauneidechsenpopulation
ihren gesamten Lebensraum innerhalb des Geltungsbereiches hat und hier vorwiegend in Bereichen,
die großflächig überbaut werden können, ist hier ei ne vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-
Maßnahme) nötig, um eine Erfüllung der Verbotstatbe stände zu umgehen. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Arbeiten zu dem Artenschutzfachbeit rag waren wesentliche Teile der CEF-
Maßnahme, nämlich die Umsetzung der Tiere aus demje nigen Teil des Geltungsbereiches heraus,
der im ersten Bauabschnitt bebaut werden soll, bereits durchgeführt.
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en lässt keine gravierenden nachteiligen
Auswirkungen des Umweltzustandes erwarten, da Maßna hmen zur Vermeidung, Verringerung und
zur Kompensation erfolgen. Die naturschutzfachliche Eingriffsbetrachtung kommt aufgrund des
geringeren Versiegelungsgrads und der teilweise hoc hwertig herzurichtenden Grünflächen, mit
Lebensraumfunktion unter anderem für die europarech tlich geschützte Zauneidechse zu einem
rechnerischen Bilanzierungsplus von ca. 178.500 Punkten (siehe auch Teil B: Umweltbericht).
13. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen F estsetzungen
13.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der beabsichtigten Nutzungen ist das P langebiet als Gewerbegebiet mit
Nutzungseinschränkung GE / N nach § 8 BauNVO festge setzt. Der Nutzungskatalog wird durch die
Modifizierungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO wie nachstehend verändert:
Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissensc haftsstadt Darmstadt“ von Junker und Kruse
vom Januar 2012 (Stadtverordnetenbeschluss vom 03.0 5.2012) stellt als städtebauliches
Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine Abwägungsgrundlage für die
erforderliche Bauleitplanung dar. Der Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsbetriebe n dient der
Steuerung der städtebaulichen Entwicklung, insbeson dere der Umsetzung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes.
Gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist dem Sonderstandort Eschollbrücker Straße eine
städtebaulich integrierte Lage im Siedlungsgefüge z u attestieren, wodurch mittelbar eine direkte
räumlich-funktionale Zuordnung zur bestehenden Wohn bebauung, insbesondere zu den
Siedlungsteilbereichen Heimstättensiedlung und Am S üdbahnhof besteht und dem Standort damit
eine Nahversorgungsfunktion zukommt, die jedoch heu te auch schon durch die vorhandenen
Anbieter voll erfüllt wird. Demnach sollte am Sonde rstandort Eschollbrücker Straße die Ansiedlung
von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel planungsrechtlich restriktiv behandelt werden.
Aus diesem Grund sollen Einzelhandelsbetriebe mit n ahversorgungsrelevanten Kernsortimenten
(Junker und Kruse, Grundsatz 1, Seite 138) und Einz elhandelsbetriebe mit sonstigen
zentrenrelevanten Kernsortimenten (Junker und Kruse, Grundsatz 2, Seite 142) im Geltungsbereich
des Bebauungsplans W 46.2 ausgeschlossen werden.
Ausnahmsweise kann von der Ausnahme 2 des Grundsatz es 1 (Junker und Kruse, Grundsatz 1,
Seite 138) Gebrauch gemacht werden, der die Ansiedl ung für Verkaufsstätten in Verbindung mit
Gewerbebetrieben in GE- und GI-Gebieten ermöglicht, wenn
• die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb innerhalb des Geltungsbereiches räumlich zugeordnet ist
• und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist,
• die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind
• und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird.
Bei dem hier möglichen Supermarkt handelt es sich n icht um einen großflächigen
Einzelhandelsbetrieb, da die max. Verkaufsfläche au f 800 m² beschränkt wurde. Abweichend von
gängigen vergleichbaren Einrichtungen liegen hier besondere Funktionen vor. Dies sind u.a.:
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 33/41
• Organisatorische enge Verknüpfung mit dem Hauptbet rieb innerhalb des Geltungsbereiches als
eine Art Flagship-Store
• Besondere Sortimentsangebote in marktorientierter Erprobung, Markentests
• Marktforschungsprozesse
• Ausbildungsstätte und Schulung in Verbindung mit d em Hauptbetrieb
• Ablauf- und Steuerungsprozesse
• Betriebliche Eigenversorgung
Da die Anordnung und Funktion eines möglichen Super marktes direkt mit dem Betriebszweck
verbunden ist und aufgrund des begrenzten Sortiment s und der festgesetzten maximalen
Verkaufsflächengröße nicht zu erwarten ist, dass vo rhandene Versorgungsbereiche der
Wissenschaftsstadt Darmstadt beeinträchtigt werden bzw. ein Kaufkraftabfluss aus den
benachbarten bzw. innerstädtischen Bereichen verurs acht wird, wird im Gebiet nur in einem
begrenzten Bereich entlang der Eschollbrücker Straß e die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten zugelassen, sofern die Verkaufsfläche
von 800 m² nicht überschritten wird.
Bestandteil des Abweichungsbescheides vom 24.03.201 6 durch das Regierungspräsidium
Darmstadt in Bezug auf den zentrenrelevanten Einzelhandel ist folgende Maßgabe:
Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist – abgesehen von dem im
Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zu lässigen Bio-Markt bis max. 800 m²
Verkaufsfläche – zentrenrelevanter Einzelhandel aus zuschließen.
Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht als Vergnügungsstätten zu verstehen, sondern als
„Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH Ba-Wü, Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil vom
25.11.1983) und daher im Gewerbegebiet nach BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1 allgemein zulässig. Diese
sollen aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf da s Gebiet und zum Schutz der benachbarten
Wohngebiete hier ausgeschlossen werden.
Vergnügungsstätten jeglicher Art gemäß § 8 Abs. 3 N r. 3 BauNVO werden im Geltungsbereich des
Bebauungsplans W 46.2 aus den gleichen Gründen wie Bordelle und bordellartige Betriebe
ausgeschlossen.
Nach Fickert / Fieseler (Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 9. Auflage, Rd.Nr.
22 zu § 4a BauNVO) sind unter Vergnügungsstätten al s städtebaulichem Begriff gewerbliche
Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschied licher Ausprägung und Ansprache des Sexual-
Spiel- und / oder des Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung
widmen. Voraussetzung ist eine standortgebundene Be triebsstätte und – im Bauplanungsrecht –
eine städtebauliche Relevanz.
Vergnügungsstätten sind danach:
- Nachtlokale jeglicher Art, d.h. Vorführ- und Gesc häftsräume, deren Zweck auf Darstellung
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist;
- Diskotheken;
- Spiel- und Automatenhallen;
- Wettbüros sowie
- Swinger-Clubs
Eine Unterscheidung der einzelnen Unterarten von Ve rgnügungsstätten wird nicht getroffen, da die
negativen Auswirkungen auf das Gebiet alle Arten gl eichermaßen betreffen. In der störenden
Wirkung unterscheiden sich die einzelnen Vergnügungsstätten hauptsächlich hinsichtlich Menge und
zeitlicher Verteilung des Zielverkehrs. Dieser Aspekt spielt jedoch hier nur eine untergeordnete Rolle.
Vielmehr kommt es auf den Trading-Down-Effekt an, d er sich bei allen Vergnügungsstätten sowie
auch bei Bordellen und bordellartigen Betrieben gleichermaßen einstellen kann.
Zur Sicherung des Planungsziels, einen der Lage ang emessenen Gewerbe- und Bürostandort zu
realisieren, werden Tankstellen, die in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, ausgeschlossen.
Anlagen für sportliche Zwecke, die in Gewerbegebiet en allgemein zulässig sind, werden
ausgeschlossen, da solche Nutzungen hier städtebaulich nicht gewollt sind.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 34/41
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
werden im gesamten Plangebiet zugelassen, da ein be triebliches Wohnen dem Interesse eines
geplanten Campus-Areals nicht widerspricht.
Die Errichtung einer privaten Kindertagesstätte gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO wird zugelassen, da
sie überwiegend zur betrieblichen Eigenversorgung dient.
13.2 Maß der baulichen Nutzung
13.2.1 Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl
Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6
festgesetzt. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete werden dadurch eingehalten.
Als weitere Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzu ng wurde eine Geschossflächenzahl (GFZ)
von 1,2 festgesetzt. Diese Festsetzung gewährleiste t den beabsichtigten aufgelockerten Charakter
der geplanten Bebauung.
13.2.2 Zahl der Vollgeschosse
Auf eine Festsetzung der Anzahl von Vollgeschossen für die geplante Bebauung wird im
Bebauungsplan verzichtet, da dies innerhalb von Gew erbegebieten durch die bedarfsweise sehr
unterschiedlichen Geschosshöhen nur ungenügend die Höhe baulicher Anlagen regeln kann.
Stattdessen werden Gebäudehöhen festgesetzt, sodass eine der Umgebung angemessene
Höhenentwicklung gewährleistet wird.
13.2.3 Höhe baulicher Anlagen
Es wird eine Begrenzung der Gebäudehöhen festgesetz t, um eine harmonische Höhenentwicklung
im Plangebiet und in Anpassung an die umgebenden Be reiche der Konversionsflächen bzw. der
benachbarten Stadtbereiche zu sichern. Sie beruht a uf der maximal festgesetzten Gebäudehöhe.
Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Au fzüge, Lüftungsanlagen dürfen die
festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 2,00 m übersteigen; sie werden jedoch
auf 30 % der Dachfläche begrenzt.
13.3 Bauweise
Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festge setzt. Zulässig sind Einzelgebäude und
Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offenen Bebauung. Damit haben Einzelgebäude und
Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Abs tandsflächen zu den Nachbargrenzen
einzuhalten. In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 BauNVO wird jedoch die
Längenbeschränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere
und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erford ernissen von Gewerbebauten Rechnung
getragen. Eine Regelung zur Bauweise ist für das ge plante Vorhaben nicht erforderlich. Die hier
getroffene Festsetzung dient vorrangig der Klarstel lung, dass Gebäude zulässig sind, die länger als
50 m sind.
13.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien
Um eine möglichst vielfältige Bebauung und große Fl exibilität hinsichtlich der Lage ihrer Baukörper
zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grundstücks flächen lediglich entlang der Außenränder
der Baufläche durch Baugrenzen beschränkt. Die somi t festgesetzten nicht überbaubaren
Grundstücksflächen werden entlang der umlaufenden E rschließungsstraßen bzw. -Wege als
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr.
25a BauGB sowie entlang der Eschollbrücker Straße a ls Fläche zur Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs . 1 Nr. 25b BauGB festgesetzt, um die
grünordnerische Einbindung der Gewerbebauten zu gew ährleisten. Baulinien werden im Plangebiet
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 35/41
nicht definiert, da aus städtebaulicher Sicht in di esem Randbereich keine relevanten Raumkanten
festgesetzt bzw. eingehalten werden müssen.
13.5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
Stellplätze und Garagen bzw. Sammelgaragen bzw. Par kpaletten sind auf den gesamten
Grundstücksflächen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Diese Regelung gilt auch für
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO. Ausgenommen hiervon sind die als Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
festgesetzten Grundstücksrandflächen, auf denen in festgesetzten und bezeichneten Teilbereichen
Stellplätze zulässig sind. Sinn dieser Festsetzunge n ist es, die nicht überbaubaren Randzonen
entlang der umlaufenden Erschließungsstraßen von di esen Anlagen im Wesentlichen freizuhalten,
um die notwendigen Eingrünungsmaßnahmen sicherzustellen.
13.6 Verkehrsflächen
Die nördliche und westliche Umfahrung sowie die Esc hollbrücker Straße im Bereich des
Plangebietes werden als öffentliche Straßenverkehrs flächen festgesetzt. Die öffentlichen
Straßenverkehrsflächen außerhalb des Geltungsbereic hes des Bebauungsplanes sind in der
Planfassung nachrichtlich dargestellt.
Das Verkehrskonzept beruht auf dem Verkehrskonzept des Rahmenplans Konversion West. Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zwecks desse n Erschließung ein gesondertes
Verkehrsgutachten vom Büro Durth-Roos-Consulting im Oktober 2014 erstellt worden, das dem
Bebauungsplan zugrunde liegt. Die Aufteilung der Ve rkehrsflächen in Fahrbahnen, Geh- und
Radwege ist nicht Bestandteil der Festsetzungen sondern Gegenstand der weiteren Ausbauplanung.
Die Verkehrsflächen beinhalten das Straßenbegleitgr ün entsprechend des Straßen- und
Entwässerungskonzeptes der Konversionsflächen Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot.
13.6.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Die als Rad- und Fußweg festgesetzte öffentliche St raßenverkehrsfläche stellt eine überörtliche
Verbindung zwischen Plangebiet und umgebenden Ortsteilen dar.
13.7 Hauptver- bzw. Entsorgungsleitungen
Am Ostrand des Plangebietes befinden sich Abwasserk anäle. Diese sind als Hauptversorgungs-
leitungen ausgewiesen. Auf der nördlichen Kanaltras se verläuft tlw. ein Fuß- und Radweg (siehe
Kap. 8.6.5, bzw. 13.6.1).
13.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
In dem südöstlichen Teilbereich des Grundstücks ver läuft die vorgenannte Kanaltrasse über
geplante Stellplatzflächen. Die Freihaltung bzw. öf fentliche Zugänglichkeit der Trasse wird
planerisch gewährleistet und planungsrechtlich durc h ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
des Versorgungsunternehmens gesichert.
13.9 Öffentliche Grünflächen
Öffentliche Grünflächen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans nur als Straßenbegleitgrün
innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden (siehe Kap. 13.6).
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 36/41
13.10 Waldfläche
Die vorhandene Fläche mit Buchenmischwald und natur nahem Kiefernwald wird durch die
Festsetzung als Waldfläche in ihrem räumlichen Zusammenhang gesichert.
An der Nordseite wird die Waldfläche geringfügig ve rändert, um so einen klaren Rand und Ab-
schluss zum Gewerbegebiet zu erhalten. Durch die Ar rondierung sind einige Nichtwaldflächen
innerhalb der Waldfestsetzung einbezogen worden. Am östlichen Rand des Waldes wird darüber
hinaus eine kleine Waldrestfläche dem Gewerbegebiet zugeschlagen. Im Bebauungsplan bleiben
jedoch die vorhandenen Bäume aufgrund der Festsetzu ngen für diese Teilfläche erhalten. Gemäß
der Ziff. 5.2 des Umweltberichts der Tabelle 3 (Ein griffs- / Ausgleichsbilanzierung) bleibt die
Waldfläche im Plangebiet annähernd gleich groß.
13.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entw icklung von Boden, Natur und
Landschaft
13.11.1 Maßnahmen zur Umsetzung des Sandrasenkonzeptes
Die Entwicklung von Sandrasenflächen dient dem funk tionalen Ausgleich für die Verluste an
Sandrasen. Die Verluste sind Folge der erforderlich en Neuordnung der Bauflächen. Die Verluste an
Sandrasen sind funktional auszugleichen. Damit dien t die Maßnahme naturschutzfachlich als
Ausgleichsfläche für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt.
Um die Entwicklung der Maßnahmenflächen zu gewährle isten, sind diese in den folgenden Jahren
durch ein vegetationskundliches Monitoring zu begleiten.
13.11.2 Maßnahmen zum Artenschutz
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotsta tbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3
BNatSchG (Störungs-, Tötungs- und Schädigungsverbot ) sind auf Grundlage der faunistischen
Erfassungen und der artenschutzrechtlichen Prüfung Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.
Diese Maßnahmen beziehen sich auf die festgestellten planungsrelevanten Arten und sind im Teil B
Umweltbericht und in den Kapiteln 12.2 und 12.3 Teil A der Begründung dargestellt.
In den Festsetzungen zum Bebauungsplan sind aus diesem Grund unter Ziff. 11.3 Maßnahmen zum
Artenschutz detailliert aufgeführt.
13.11.3 Oberflächengestaltung / Bodenversiegelung
Aus der allgemeinen landschaftsplanerischen Zielset zung heraus, den Anteil an versiegelten
Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht.
Vollständige oder umfangreiche Versiegelung führt z um Aufheizen der Flächen im Sommer,
Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhte n Staubanfall und schnellen Abfluss des
Niederschlagswassers.
Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen de r Baugrundstücke mit geringer
Nutzungsintensität sowie private Stellplätze als ve rsickerungsfähige Flächen anzulegen. Damit soll
erreicht werden, dass das Oberflächenwasser dieser nicht intensiv genutzten Flächen versickern
kann. LKW-Stellplätze sind mit einem wasserundurchl ässigen Belag zu versehen, um evtl.
Bodenverunreinigungen möglichst gering zu halten.
13.11.4 Niederschlagswasser
Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient d er Anreicherung des Grundwassers und der
Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusse s mit damit verbundenen Abflussspitzen in
Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit der Bebauung und
der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Grun d- und Oberflächenwasserhaushalt wird so
zumindest teilweise wieder ausgeglichen. Die dezent rale Versickerung des Niederschlagswassers
ist Teil des Freiflächenkonzeptes für den Planbereich.
Das anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlic h zu verwenden oder in den natürlichen
Wasserkreislauf mittels Versickerung oder Verdunstu ng zurückzuführen, sofern wasserwirt-
schaftliche und gesundheitliche Belange nicht entge genstehen. Hierzu ist das auf den
Baugrundstücken anfallende Regenwasser dort in geei gneter Form zu speichern (z.B.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 37/41
Rückhaltebecken, Teich, Mulde, Gründach, Zisterne). Für eine sukzessive Reduzierung (allmähliche
Entleerung) des Speicherinhalts (z.B. durch Verduns tung, Versickerung, Brauchwassernutzung,
Drosselabfluss) ist zu sorgen, so dass ein ausreich end bemessenes Rückhaltevolumen für ein
erneutes Regenereignis wieder zur Verfügung steht. Eventuell anfallendes überschüssiges
Regenwasser ist anstelle einer Einleitung in die Sc hmutzwasserkanalisation weitgehend oberflächig
über Ableitungselemente (z.B. Rinnen, Gräben) in na chgeschaltete Mulden-Rigolen-Elemente oder
Retentionsflächen zu leiten, wo es gefiltert versickert oder verdunstet wird.
13.12 Bauliche und sonstige technische Vorkehrunge n zur Vermeidung oder Minderung von
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG
Bei Büro- und Aufenthaltsräumen sind Maßnahmen zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109
durchzuführen. Grundlage für die Ermittlung des Lär mpegelbereiches ist das jeweils aktuelle
Lärmkataster der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. der qualifizierte Einzelnachweis des maßgeb-
lichen Außenlärmpegels. Passiver baulicher Schallsc hutz ist entsprechend dem Schallschutz-
gutachten KNP vom März 2015 anzuwenden.
13.13 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Als Teil des grünordnerischen Gesamtkonzeptes für d as Konversionsgebiet West werden die
Grundstücksränder – von einzelnen Teilabschnitten a bgesehen – in einer Tiefe von 10 m als
Pflanzflächen festgesetzt. Flächen zum Anpflanzen w erden allseitig im Gewerbegebiet an den
Grundstücksrändern ausgewiesen. Diese Pflanzflächen dienen der Grüngestaltung sowohl des
Gesamtgebietes als auch der Flächen der Alnatura Pr oduktions- und Handels GmbH. Weiterhin
können diese Grünstreifen in Teilen auch für die Um setzung des Sandrasenkonzeptes genutzt
werden. Sie dienen der städtebaulichen Einbindung d er geplanten Gewerbebebauung und der
Vernetzung von Sandrasenstrukturen. Die Flächen sin d gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und
mit Rasen, Stauden, Kleingehölzen o.ä. zu begrünen. Alle 15 m ist ein großkroniger, heimischer
Laubbaum zu pflanzen, der gleichzeitig eine Funktio n zur Begrünung des öffentlichen Raumes
übernimmt. Die Bereiche von Entwicklungsflächen für Sandmagerrasen hingegen sind auf sandigen
Böden weitgehend frei von Gehölzen zu halten. Inner halb der Flächen zum Anpflanzen sind
notwendige Grundstückszufahrten begrenzt zulässig.
Die Festsetzungen zur Grundstücksbepflanzung gewähr leisten die Durchgrünung des Grund-
stückes und leisten damit einen Beitrag zur Kompens ation der verursachten Beeinträchtigung von
Natur und Landschaft. Durch die Begrünung werden po sitive Wirkungen für das Boden-, Wasser-,
Klima- und das biotische Potenzial sowie für das Or tsbild erzielt. Die festgesetzte Quantität der
Durchgrünung sowie die gegebene
große Auswahl an zu pflanzenden heimischen Gehölzen (s.
Artenempfehlung) lässt dem Grundstückseigentümer genügend eigenen Gestaltungsspielraum.
13.14 Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzun gen
Neben der Festsetzung des Erhalts wertvoller Baumbe stände wird im Süden des Plangebietes ein
17,5 m tiefer Grünstreifen an der Eschollbrücker St raße zusätzlich als Fläche für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Diese Grünfläche n und Bestandsbäume sind wesentlicher
Bestandteil des grünordnerischen Gesamtkonzeptes fü r den Konversionsbereich West und sollen
als naturschutzfachlich hochwertiger Grünbestand in die Entwicklung des Gebietes integriert werden.
Im Zusammenhang mit den angrenzend festgesetzten Fl ächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen kann so eine wertvolle Biotopverbundachse bzw.
Grünraumvernetzung im Gesamtbereich Konversion ausgebildet werden.
13.15 Altlasten
In den Festsetzungen bzw. Hinweisen (Ziff. I. 15.0 u IV. 6.0) sind Angaben zu Maßnahmen bei KVF
enthalten. Zusätzlich wird gem. § 9 Abs. 2 BauGB fe stgesetzt, dass Baumaßnahmen bzw.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 38/41
Straßenbaumaßnahmen erst erfolgen dürfen, wenn die gem. vorliegender Gutachten erforderliche
Beseitigung der Kontamination erfolgt ist.
14. Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzu ngen
14.1 Dachformen
Für das
gesamte Plangebiet wird festgesetzt, dass ausschließlich flach geneigte Satteld ächer bis 17°
zulässig sind. Dies gilt auch für untergeordnete Da chteile und Nebengebäude. Parkierungsanlagen
sind durch angemessene Begrünung so zu gestalten, d ass sie dem angestrebten städtebaulichen
Gesamtbild als „Campus-Landschaft“ nicht entgegenst ehen bzw. sich diesem harmonisch einfügen.
Mit dieser Festsetzung wird angestrebt dem neuen Ba ugebiet ein einheitliches Erscheinungsbild zu
geben. Die Gestaltung der Dachlandschaft prägt in g anz besonderem Maße das städtebauliche
Erscheinun gsbild, daher ist als gemeinsame Dachform das flach geneigte Satteldach o der das
Flachdach vorgesehen.
14.2 Werbeanlagen
Werbeanlagen können wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gewerbegebietes beitragen. Daher
wird zum Schutz des Stadtbildes die Höhe von freist ehenden Werbeanlagen, z.B. in Form eines
Pylones, auf 10,0 m und deren Größe auf 10,0 m² bes chränkt. Eine Beschränkung der Größe auf
max. 6 m² wird auch für Werbeanlagen an den Fassade nflächen festgelegt. Zudem werden
Werbeanlagen in beweglicher, blinkender und reflektierender Form ausgeschlossen.
14.3 Einfriedungen
Aus der Zielsetzung heraus, dem Plangebiet einen du rchgrünten Charakter zu geben, werden
geschlossen wirkende (undurchsichtige) Einfriedunge n wie z. B. Mauern von der Zulässigkeit
ausgeschlossen. Damit die Anpflanzflächen entlang d es Straßenraumes (Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) optischer
Teil des öffentlich begrünten Raumes werden, sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 2,0 m
erst in einem Abstand von 6,0 m von der öffentliche n Verkehrsfläche bzw. der Grundstücksgrenze
zulässig. Die Höhenbeschränkung von Einfriedungen erhält ein Mindestmaß an Offenheit und fördert
damit die Sicherheit bei gleichzeitiger Sicherung der Privatsphäre. Bei Einfriedungen durch Zäune ist
die Durchlässigkeit für Kleinsäuger im Bodenbereich zu gewährleisten.
15. Zisternensatzung / Satzung zur Schaffung von An lagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaus haltes wird durch eine „Satzung zur
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vo n Niederschlagswasser“ aufgrund § 37
Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass au f den Grundstücken Zisternen zu errichten
sind. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswass er dienen, das auf den Dachflächen anfällt.
Das Niederschlagswasser kann aufgrund der lebensmit telhygienischen Vorschriften nur für die
Bewässerung der Grünflächen oder als Brauchwasser g enutzt werden. Das
Mindestfassungsvermögen der Zisternen muss 25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche
betragen. Durch die Verwendung von Niederschlagswas ser als Brauchwasser werden so die
Trinkwasserressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlagen
entlastet.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 39/41
16. Hinweise und Empfehlungen
16.1 Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in ein em Bombenabwurfgebiet und im Bereich
ehemaliger Flakstellungen, sodass grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln
ausgegangen werden muss. Dies wurde durch eine guta chterliche Untersuchung (Historisch-
genetische Rekonstruktion zum Kampfmittelverdacht „ Ehemalige US-Liegenschaften Kelley-
Barracks und Nathan-Hale-Depot, Mull und Partner In genieurgesellschaft mbH, Hannover 2011)
festgestellt - siehe hierzu Kap. 6.7. Aus den Unter suchungen ergeben sich Vorgaben für das
Plangebiet, auf die hingewiesen wird.
16.2 Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten
zu achten. Dieser Hinweis wird auf Grundlage einer Anregung des Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 als der zuständigen
Bodenschutzbehörde aufgenommen. Es wird auf Kap. 6. 6 (Altlasten) bzw. 16.3 (Kontaminations-
verdachtsflächen) verwiesen.
16.3 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF)
Für die gem.
Gutachten des Ing.-Büros ARCADIS GmbH bzw. weiterer orientierender
Untersuchungen festgestellten Altlasten sind in den Hinweisen Maßnahmen und Vorgehensweisen
hinsichtlich Rückbau / Entsorgung enthalten. Das Gutachten liegt vor.
Laut abschließendem Fachbeitrag aus dem Bereich Bod enschutz des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 16.03.2016 ist der Bereich des Plange ltungsgebiets mittlerweile abschließend
untersucht. Die Erkundungen ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen
Bodenveränderung (Altlast). Gleichwohl wurden im Be reich der kontaminationsverdächtigen Fläche
(KVF) KVF 5 "Wartungshalle Geb. 4207", hier Standor t des Altöltanks, im Boden lokale MKW-
Belastungen nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtl icher Sicht keine Relevanz haben, aber aus
abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind.
16.4 Bodendenkmale
Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler entdeckt, so müssen diese der hessenArchäologie oder
der Unteren Denkmalschutzbehörde angezeigt werden. Dieser Hinweis wird auf Grundlage von § 20
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) in den Beba uungsplan aufgenommen. Anzeige-
pflichtig sind nach § 20 Abs. 2 HDSchG der Entdecke r, der Eigentümer des Grundstücks sowie der
Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist.
Bodendenkmäler sind nach § 19 Hess. Denkmalgesetz b ewegliche oder unbewegliche Sachen, bei
denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren m enschlichen, tierischen oder pflanzlichen
Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der
Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind.
16.5 Wasserwirtschaft
Da das Plangebiet im räumlichen Geltungsbereich des „Grundwasserbewirtschaftungsplans
Hessisches Ried“ liegt, sind die stark schwankenden Grundwasserstände zu beachten.
lnsbesondere im Hinblick auf eine Vermeidung von Gebäudeschäden in Siedlungsbereichen sind bei
der Standortwahl und der Bauweise die Gefahren durc h grundwasserbedingte Setzungen infolge
Austrocknung und Schrumpfung von Bodenschichten mit setzungsempfindlichen organischen
Bestandteilen oder Vernässungen durch zu hohe Grundwasserstände zu berücksichtigen.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 40/41
16.6 Leitungsschutzmaßnahmen
Um zu ermöglichen, dass das Plangebiet durch weiter e Baumpflanzungen begrünt wird, wird ein
Hinweis zum Pflanzen von Bäumen im Bereich von Leit ungen aufgenommen. Da in
Bestandsgebieten erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Leitungen vorhanden ist, ist ein solcher
Hinweis erforderlich.
16.7 Artenempfehlungen
Es werden landschafts- und standortgerechte Arten f ür die Bepflanzungen im Plangebiet
vorgeschlagen. Damit soll die ökologische Qualität im Plangebiet gestärkt werden und ein
Lebensraum- und Nahrungsangebot für die heimische F auna geschaffen werden. Die
Artenempfehlungen umfassen auch diesbezügliche Vorschläge zum Sandrasenkonzept.
16.8 Monitoring
Entwicklung von Sandrasenflächen (Umsetzung des Sandrasenkonzeptes):
Die Entwicklung von Sandrasenflächen ist in den fol genden Jahren durch ein vegetationskundliches
Monitoring zu begleiten, um den Erfolg und den Erhalt dieser Flächen zu gewährleisten.
Erhaltung der vorhandenen Zauneidechsenpopulation:
Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneide chse ist durch ein Monitoring über einen
Zeitraum von 8-10 Jahren sicherzustellen, um den Er folg der Maßnahmen und den Bestand der
geschützten Tiere zu gewährleisten.
17. Nachrichtliche Übernahme
ICE-Trassenkorridor:
Zur planerischen Einordnung der Lage der Linienvari anten des ICE wird mit Planzeichen die
Darstellung eines „Korridors für die geplante ICE-T rasse“ unter V. Nachrichtliche
Übernahme“ aufgenommen. Die Trassenlage liegt im Ko rridor zwischen den Linienvarianten B und
C1, der als Ergebnis der Variantenprüfung in der 7. Flächennutzungsplanänderung für den
Teilbereich 7.1 dargestellt ist und die im Rahmen d er verbindlichen Bauleitplanung bis zum
Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für die g eplante Fernverkehrsstrecke entsprechend als
eine von Bebauung freizuhaltende Trasse festzusetzen ist.
18. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung
Eine Bilanzierung der Eingriffe erfolgt nach der Ko mpensationsverordnung (KV), mit Wertpunkten je
Flächeneinheit (siehe Tabelle 3, S. 35/36 des Umweltberichtes, Teil B). Dabei wird für die Bebauung
der überbaubaren Flächen die maximal mögliche Versi egelung angenommen, die nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans möglich ist. Für d ie außerhalb der überbaubaren Flächen
liegenden Bereiche werden die erforderlichen Ersatz flächen für die Zauneidechsenpopulation mit
eingerechnet. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads im Istzustand der Konversionsfläche ist die
Bilanz unter Berücksichtigung der Maßnahmen für die Erhaltung der Zauneidechsenpopulation, der
Sand- und Pionierrasenentwicklung und der Anpflanzu ngen von Gehölzen trotz der geplanten
Bebauung positiv und somit ein Ökopunktüberschuss g egeben. Dieser Überschuss beträgt 178.571
Ökopunkte. Die genaue Bilanzierung ist im Umweltber icht enthalten, der im Teil B der Begründung
beigefügt ist.
Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 41/41
19. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten
Flächenermittlung aus Kartengrundlage der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
19.1 Flächen Bebauungsplan (Geltungsbereich)
Geltungsbereich Bebauungsplan:
Gewerbegebiet ca. 125.848 m²
davon Fläche zum Anpflanzen ca. 6.096 m²
davon Fläche zum Erhalt ca. 3.207 m²
davon Fläche für Maßnahmen Sandrasenkonzept ca. 6.205 m²
davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege,
Entwicklung von Natur und Landschaft ca . 54.654 m²
Öffentliche Verkehrsflächen ca. 22.009 m²
Waldfläche ca. 43.051 m²
19.2 Städtebauliche Daten
Die folgenden Daten wurde dem Planungskonzept Alnatura entnommen und stellen aus diesem
Grund nur etwaige Kennwerte dar.
Fläche Erweiterung
Grundstücksfläche ca. 60.765 m²
Private Flächen (Netto-Bauland): ca. 42.343 m²
- Bebaute Fläche ca. 8.177 m² ca. 11.177 m²
- Nebenanlagen, Zuwegung ca. 130 m²
- Grün-/Freifläche ca. 23.890 m² ca. 20.890 m²
- Geschossfläche insgesamt ca. 24.222 m² ca. 35.022 m²
GRZ ca. 0,14 ca. 0,19
GFZ ca. 0,40 ca. 0,57
Grünflächen ca. 18.422 m²
- Nebenanlagen, Zuwegung ca. 250 m²
20. Liste der vorliegenden Gutachten
1. Schallschutztechnische Untersuchung Alnatura, Bü ro knp.Bauphysik GmbH, Köln
2. Artenschutzrechtliche Prüfung, Büro Naturplan, D armstadt
3. Sandrasenkonzeption Konversionsgelände Darmstadt West, Büro bhm, Bruchsal
4. Baugrund- und Gründungsgutachten Alnatura, Arcad is GmbH, Darmstadt
5. Untergrunduntersuchungen und Rückbaugutachten Al natura, Arcadis GmbH, Darmstadt
6. Orientierende Untersuchung Kelley-Barracks, Absc hlussbericht, Wayss & Freitag AG, Frankfurt
7. Orientierende Untersuchung Nathan-Hale-Depot, Ge fährdungsbeurteilung
Bereich „Dieselschaden“, Wayss & Freitag AG, Frankfurt
8. Verkehrsplanerischer Fachbeitrag Alnatura, Durth -Roos-Consulting, Darmstadt
9. Standortanalyse Alnatura GmbH, Arcadis GmbH, Dar mstadt, Alnatura GmbH
10. Gutachten zur techn. Machbarkeit ICE-Trasse, Kr ebs und Kiefer GmbH, Darmstadt
11. Expertise zur Linienführung NBS ROV/Regionalpla n, Infrastruktur + Umwelt, Darmstadt
12. Abweichungsantrag Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Regionalplan/Reg. FNP
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Teil B
Umweltbericht
gemäß § 2 BauGB
zum
Bebauungsplan W 46.2
Stand: 12.10.2015
naturplan
An der Eschollmühle 30
64297 Darmstadt
Tel. 0 61 51/99 79 89
e-mail: info@naturplan.net
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Inhaltsverzeichnis
1. Einlei tung ............................................................................................................. 1
1.1 Inhalt, Ziele, Art und Umfang der Planung .................................................................... 1
1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie
diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden ........... 2
1.2.1 Fachgesetze/Fachplanungen ..................................................................................... 2
1.2.2 Berücksichtigung der Ziele und Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes ......................................................................................................... 4
1.3 Bestehender Flächenschutz .......................................................................................... 5
2. Lage im Raum ....................................................................................................... 6
3. Bestand, Empfindlichkeit und Bewertung der Schutzgüter .............................. 7
3.1 Schutzgut Boden ........................................................................................................... 8
3.2 Schutzgut Wasser .......................................................................................................... 9
3.3 Schutzgut Luft/Klima .................................................................................................... 10
3.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt .................................. 10
3.4.1 Biotope und Flora ..................................................................................................... 10
3.4.2 Fauna ........................................................................................................................ 18
3.5 Schutzgut Landschaft .................................................................................................. 36
3.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit ................................................................................... 36
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................. 37
4. Beschreibung und Bewertung de r Umweltauswirkungen ............................. 37
4.1 Schutzgut Boden ......................................................................................................... 37
4.2 Schutzgut Wasser ........................................................................................................ 38
4.3 Schutzgut Luft/Klima .................................................................................................... 39
4.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt .................................. 40
4.5 Schutzgut Landschaft .................................................................................................. 46
4.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit ................................................................................... 46
4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................. 49
4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .......................................................... 49
5. Geplante Maßnahmen zur Verme idung, Minimierung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen ............................................................................... 49
5.1 Vermeidung und Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter ........... 50
5.2 Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation und zur Kompensation von
Eingriffen sowie zur Wahrung des Erhaltungszustands von europarechtlich
geschützten Arten ....................................................................................................... 53
5.2 Naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung ........................................ 56
6. Prognose über die Entwicklung des Um weltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung .......................................... 58
7. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung erheblicher
Umweltauswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt . 58
8. Allgemeinverständliche Zusammenfassung .................................................... 59
9. Literatur / Gutachten .......................................................................................... 61
10. Internetquellen .................................................................................................. 63
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Biotoptypen im Planungsgebiet. ........................................................................... 17
Tabelle 2: Erfassungstermine der Fauna mit Wetterdaten und Expositionszeiten ................ 18
Tabelle 3: Liste der festgestellten Vogelarten. ....................................................................... 19
Tabelle 4: Detekotrobeghung zur Erfassung der Fledermäuse. Beschreibung der Transekte
1-7. ......................................................................................................................................... 23
Tabelle 5: Einstellungen der Horchboxen .............................................................................. 24
Tabelle 6: Standorte, Horchboxen-Nummer mit Expositionszeiten ....................................... 24
Tabelle 7: Im Rahmen der Detektorbegehungen festgestellte Fledermausarten .................. 25
Tabelle 8: Im Rahmen der Horchboxenuntersuchungen festgestellte Fledermausarten ....... 26
Tabelle 9: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Amphibienarten .................................. 29
Tabelle 10: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Reptilienarten) ................................. 30
Tabelle 11: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Schmetterlingsarten ......................... 31
Tabelle 12: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Heuschrecken. ................................. 32
Tabelle 13: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Libellenarten .................................... 33
Tabelle 14: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte sonstige Insektenarten. .................... 33
Tabelle 15: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Weichtiere. ....................................... 34
Tabelle 16: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Säugetiere. ...................................... 35
Tabelle 17: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für den Bebauungsplan W 46.2. ..................... 57
Anhang
Karte 1: Biotope Ist-Bestand
Karte 2: Artenschutzrechtlich relevante Tierarten
Karte 3: Biotope Planzustand und geplante Maßnahmen
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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1. Einleitung
1.1 Inhalt, Ziele, Art und Umfang der Planung
Der Bebauungsplan W 46.2 umfasst einen Teilbereich der Konversionsfläche West
(ehemalige Kelley Baracks und Nathan-Hale-Depot ) im Südwesten von Darmstadt. Auf den
bis 2008 von den amerikanischen Streitkräften genutzten Flächen soll zukünftig eine
gewerbliche Nutzung stattfinden. Für die gesamte Konversionsfläche von 47,6 ha wird
derzeit ein Rahmenplan aufgestellt. Der B-Plan W 46.2 nimmt den südwestlichen Teil dieses
Rahmenplans ein und umfasst eine Fläche von 12,7 ha. Die Aussagen des aktuellen
Rahmenplanentwurfs fließen in den B-Plan ein.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Baurecht für ein Gewerbegebiet, welches
zukünftig als Hauptsitz und Zentrale der Fa. Alnatura in Darmstadt dienen soll. Der Bereich
soll als Verwaltungs-, Forschungs-, Informations-Standort und in kleinem Maß als
Verkaufsstandort (Supermarkt) ausgebaut werden.
Der B-Plan W.46.2 ist ein Angebots-B-Plan. Er ist auf den Investor Alnatura zugeschnitten,
der den größten Teil des Geltungsbereiches erwerben möchte. Somit trägt er auch Züge
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Umweltbericht berücksichtigt daher auch
die konkrete Bauplanung des Investors, insbesondere auch die Grün- und
Freiflächenplanung, die in enger Abstimmung mit den Ergebnissen der Erhebungen zur
Naturraumausstattung erfolgte. Hinsichtlich der Eingriffsbilanzierung können jedoch nur die
Festsetzungen des B-Plans berücksichtigt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist durch folgende Vornutzungen geprägt: ein
knappes Drittel der B-Plan-Fläche im Osten wurde als Sport- und Freizeitanlage der in den
östlich angrenzenden Kasernen wohnenden Streitkräfteangehörigen genutzt. Der Norden
besteht aus vollversiegelten Flächen, auf denen Fahrzeuge gewartet und abgestellt wurden
sowie aus Hallen/ Gebäuden zur Unterstellung. Im Südwesten befindet sich ein Waldstück.
Der von Alnatura geplante Supermarkt soll nördlich der Eschollbrücker Straße entstehen und
von hier erschlossen werden. Die Gebäude mit den übrigen Funktionen werden nördlich
hiervon um einen „Campus“ angeordnet. Die Planung des Investors sieht die Errichtung von
derzeit vier Gebäuden sowie mehrere kleiner Pavillons innerhalb des Baufensters vor
(Arbeitswelt, Natur-Supermarkt, Parkhaus, Kindergarten). Für eine zusätzliche Erweiterung
der Arbeitswelt durch ein zusätzliches Gebäude wird Fläche vorgehalten. Die Erschließung
dieser Gebäude erfolgt von Norden her über die im Rahmenplan vorgesehene sogenannte
Planstraße-Süd. Die Anordnung der Gebäude ist im B-Plan nicht festgelegt, hier wird nur die
bebaubare Grundstücksfläche insgesamt festgelegt. Im Westen des Geltungsbereiches ist
die Bergschneise Bestandteil des W 46.2. Sie ist wie bisher als zweispurige Straße geplant
und dient der Erschließung der Konversionsfläche von Süden her. Sie folgt dem bisherigen
Verlauf und wird am nördlichen Ende des Geltungsbereiches auf die neue Trasse der
Planstraße Süd in Richtung Ostnordost einschwenken. Der Wald im Südwesten bleibt
erhalten. Für das Gewerbegebiet, das die übrigen Flächen einnimmt beträgt die
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Grundflächenzahl (GRZ) 0,6, die Geschoßflächenzahl 1,2. Die durch eine Baugrenze
festgelegte überbaubare Grundstücksfläche ist etwa 3,5 ha groß. Mit der GRZ und dem
Zuschnitt des Grundstücks könnte diese Fläche nahezu komplett überbaut werden, was
durch Alnatura jedoch nicht geplant wird. Nordwestlich der überbaubaren Fläche möchte
Alnatura ein Schulungs- und Nutzgarten errichten, der unterschiedliche
Themenschwerpunkte und Aufenthaltsbereiche (wie z.B. mobile Ställe für Kleintiere,
Wasserstellen, Gewächshäuser, Bauwagen, Recyclingtribüne) enthalten wird. Im B-Plan ist
diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt. Ein 10 m breiter Randstreifen des
Gewerbegebiets wird weitgehend frei von Nutzungen gehalten und dient teils als
Vernetzungsfläche für naturraumtypische Sand- und Pionierrasen, teils zur
Gehölzanpflanzung. Wertvoller Gehölzbestand nahe der Eschollbrücker Straße soll zum Teil
erhalten bleiben. Die im Gebiet vorkommende europarechtlich geschützte Zauneidechse
wird innerhalb des B-Plangebietes für verlorengehende Lebensstätten Ersatzflächen
bekommen.
Die besonderen standörtlichen Gegebenheiten und die Eignung des Gebiets zur Entwicklung
von Sandrasen wurden erkannt und es werden im Bebauungsplan zur Entwicklung solcher
Flächen Bereiche festgesetzt und in dem Freiflächenplan von Alnatura berücksichtigt. Die
Entwicklung von Sandlebensräumen soll sich außerdem als Flächenband von Nordwesten
entlang des Waldrandes bis zum südlichen Ende des Geltungsbereiches ziehen.
1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung
sind, und der Art, wie diese Ziele und di e Umweltbelange bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden
1.2.1 Fachgesetze/Fachplanungen
Die folgenden Fachgesetze und Fachplanungen legen die Ziele des Umweltschutzes fest,
die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind:
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 31.08.2015):
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landespflege:
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu
schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur
und Landschaft‘ […].“
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistung und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Der § 44 BNatSchG betrifft geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die europäischen Vogelarten. Die dort formulierten
Zugriffsverbote umfassen den Individuenschutz von Pflanzen und Tieren (hier: Anhang IV-Arten und alle europäischen Vogelarten), die
erhebliche Störung von Tieren sowie die Entnahme, Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten.
§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
In der Bauleitplanung wird aufbauend auf den übergeordneten Planungen auch die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele,
Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes dargestellt. In Hessen erfolgt die Integration in die B-Plan-Ebene durch eine
Primärintegration.
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(HAGBNatSchG vom 20.10.2010, zuletzt geändert am 15.11.2014):
§ 13 Ziele des Naturschutzes und der Landespflege: Erweiterung des Pauschalschutzes von Biotopen
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG vom 31.07.2009)
§ 1 Zweck:
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, a ls
Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den
Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“
Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 24.02.2012)
§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen seiner natürlichen Funktionen zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden".
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BlmSchG vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 31.08.2015)
§ 1 Zweck des Gesetzes:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen".
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan (2010)
Im Regionalplan Südhessen ist der nördliche bzw. östliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“
festgelegt, während die südwestliche Waldfläche gänzlich als „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ bezeichnet ist, der sich direkt ein
„Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ anschließt.
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP wird die Fläche der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von einer Trasse
für eine Fernverkehrsstrecke/Planung durchzogen. Diese Trasse ist eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-
Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar. Nach aktuellem Sachstand ist davon auszugehen, dass der Vorhabenträger
Deutsche Bahn AG und die Wissenschaftsstadt Darmstadt diese Variante nicht weiter verfolgen werden.
Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt (2006)
Im derzeitig gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt von 2006 sind für den Geltungsbereich die folgenden Aussagen gemacht:
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Die Gesamtfläche ist als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) dargestellt, dazu zählen auch die Waldfläche im Westen sowie die
Grünfläche mit Sportanlage im östlichen Anschluss an den Wald. Durch den Geltungsbereich verläuft eine Trassenvariante der ICE-
Strecke durch Darmstadt.
Die derzeit noch nicht rechtskräftige, geplante Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich 7.1 (Kelley Baracks / Nathan
Hale Depot) plant die Erweiterung der umliegenden Gewerbegebiete um die ehemals militärisch genutzten Flächen, die dann ebenfalls als
Gewerbliche Bauflächen dargestellt werden sollen. Auch die als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) dargestellte Sportfläche soll in eine
Gewerbefläche umgewidmet werden. Die Waldfläche soll erhalten bleiben, bekommt jedoch eine deutlichere Abgrenzung zu den
Gewerbeflächen. Der Status Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) für den Wald entfällt zukünftig.
Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2004)
Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt wird der Wald innerhalb des Geltungsbereiches als „Bereich mit überwiegend waldbaulicher
Nutzung“ mit u.a. den folgenden Zielen dargestellt:
- Schutz und Regeneration des Westwaldes
- Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücksichtigung der Standortpotenziale
Der südöstlich anschließende Flächenbereich ist für die Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen vorgesehen, während der
nördliche Teilbereich als Leitbild die „Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Flächen“ festsetzt. Die folgenden Maßnahmen können
u.a. laut Landschaftsplan zur Biotopentwicklung eingesetzt werden:
- Verbesserung der Grünsituation durch z.B. Fassadenbegrünung oder Anlage von Dachgärten in verdichteten Bereichen
- Schaffung neuer Lebensräume in Baulücken und auf Parkplätzen
- Durchführung von Entsiegelungsmaßnahmen
Rahmenplanung Konversionsflächen West: Kelley Baracks / Nathan-Hale-Depot
(Stand: 09.09.2014)
Die Rahmenplanung für die Konversionsflächen West dient dem Zweck, einen Stadtbereich zu entwickeln, der in erster Linie gewerblich
genutzt wird, aber in eine übergeordnete städtebauliche, verkehrsplanerische und grünordnerische Planung eingebettet ist.
Die für die Rahmenplanung entwickelte Sandrasenkonzeption für das gesamte Konversionsgelände Darmstadt West (BHM 2014) sieht die
Berücksichtigung von Sandrasen in der Siedlungsentwicklung vor. Konkret ist für die Gestaltung von öffentlichen und privaten Grünflächen
die Entwicklung von Sandrasenbiotopkomplexen wie u.a. Sandrasen, Magerrasen, Heideflächen, Ginstergebüsche und
standortsangepasste Gehölze vorgesehen. Zudem sind auch extensive Dachbegrünungen als Biotop-Trittsteine anzulegen.
1.2.2 Berücksichtigung der Ziele und Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes
Die Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes und der Umweltbelange bei der
Aufstellung des Bauleitplanes erfolgte über:
Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landespflege durch
- Festsetzung von Grünflächen
- Festsetzung zur Pflanzung von standortgerechten Bäumen im Bereich der Grünflächen
- Festsetzung zur Entwicklung von Sandrasenflächen
- Festsetzung zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen
- Festsetzung zur Gehölzrodung außerhalb der Ausschlussfristen
- Festsetzung zur Verwendung von Tierfreundlicher Beleuchtung
- Festsetzung zur Kontrolle und eventuellem Ersatz von Fledermausquartieren
- Erhaltung von Baumgruppen und Einzelbäumen
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Hierzu zählen auch die Festsetzungen, die in erster Linie zur Berücksichtigung der Ziele des
Wasserhaushaltsgesetzes erfolgten, nämlich:
- Festsetzung zur Niederschlagswassersammlung und -versickerung
Berücksichtigung der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes durch
- Festsetzung zur Niederschlagswassersammlung und -versickerung
Berücksichtigung der Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes durch
- Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung
- Festsetzung zur Niederschlagswassersammlung und -versickerung
- Festsetzung zur Bodenversiegelung
- Festsetzungen zur Begrenzung des Versiegelungsgrads
- Hinweise auf Kontaminationsverdachtsflächen
Berücksichtigung der Leitbilder des Landschaftsplanes durch
- Festsetzung zur Entwicklung neuer Sandlebensräume
- Festsetzung von Grünflächen und zur Pflanzung von standortgerechten Bäumen
- Festsetzung zur Niederschlagswasserversickerung
- Festsetzung zur Erhaltung der Waldfläche und der Erhaltung prägender
Baumgruppen/Einzelbäume
1.3 Bestehender Flächenschutz
Im innerstädtischen Geltungsbereich besteht kein gesetzlicher Flächenschutz der folgenden
Kategorien: FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet.
Etwa 1,5 km weiter westlich liegen das FFH-Gebiet „Beckertanne von Darmstadt mit
angrenzender Fläche“ (6117-309) sowie das Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (6117-
401). Im westlichen Anschluss an den Geltungsbereich beginnt das Landschaftsschutzgebiet
„Stadt Darmstadt“.
Gesetzlich geschützte Biotope sind im Geltungsbereich nicht vorhanden (B
HM (2014) und
eigene Biotoptypenkartierung im Rahmen dieses Umweltberichts).
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2. Lage im Raum
Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Stadtrand der Stadt Darmstadt. Das 12,7 ha
große Gebiet liegt auf dem Gelände der ehemaligen Kelley-Barracks und umfasst deren
südwestlichen Teilbereich. Dieser ist im No rden geprägt durch Einrichtungen für die Wartung
und Lagerung von militärischen Nutzfahrzeugen, es finden sich auf einer großflächig mit
Betonplatten versiegelten Fläche (insgesamt ca. 37 % des Gebietes) eine
Panzerwaschanlage sowie mehrere Hallen. Der südöstliche Teilbereich ist geprägt durch
ehemalige Sportanlagen. Diese beziffern sich auf ungefähr 25 % der Fläche des
Geltungsbereiches. Sie sind zum größten Teil mit Ruderalvegetation überwachsen. Randlich
liegen hier zum Teil naturnahe Gehölzgruppen und kleinere Gebäude. Im Südwesten
erstreckt sich über ca. 34 % der Gesamtfläche ein zusammenhängender Wald aus
vorwiegend Kiefer und Buche. Darüber hinaus sind die angrenzenden Abschnitte der
Eschollbrücker Straße im Südosten sowie die westlich angrenzende Bergschneise im
Geltungsbereich enthalten.
Nach Norden und Osten setzt sich das Gelände der ehemaligen Kelley-Barracks unmittelbar
fort. Der nördlich gelegene großflächig versiegelte Teilbereich erstreckt sich in diese
Richtung über die Grenzen des Bebauungsplanes hinaus, hier befinden sich ebenfalls
mehrere Hallen. Darauf folgt das Gewerbegebiet Hilpertstraße. Im Osten schließen sich die
ehemaligen Kasernengebäude an, die als Unterkünfte gedient haben. Hier befindet sich mit
dem ehemaligen Exerzierplatz darüber hinaus eine ca. 1,2 ha große Grünfläche. Auf diese
Wohnblockbebauung schließt wiederrum Gewerbegebiet an. Im Nordosten liegen weitere
ehemaligen Liegenschaften des US-Militärs – das Nathan-Hale- Depot. Nach Südost grenzt
Wohnbebauung (Einfamilienhäuser) der Heimstättensiedlung an, getrennt durch die
zweispurige Eschollbrücker Straße. Westlich befindet sich abgegrenzt durch eine mit
Betonpflastern belegte Straße (Bergschneise) der geschlossene Mischwaldbestand des
Westwaldes, der vorherrschend mit Kiefer und Stieleiche bestockt ist. Beidseitig der
Eschollbrücker Straße zwischen Heimstättensiedlung und Westwald gelegen, befinden sich
großflächige Sportanlagen (Baseball-, Fußball und Tennisplätze).
Das Plangebiet liegt im nördlichen Oberrheingraben an der östlichen Grenze der sandigen
Niederterrassen der Naturraum-Haupteinheit Hessische Rheinebene (225) in der Teileinheit
Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9) im Übergang zum Pfungstadt-Griesheimer-Sand
(225.7). Charakteristisch für diese Naturräume sind primär carbonathaltige Flugsande, die
nacheiszeitlich aus der vegetationslosen Oberrheinischen Tiefebene (kalkhaltige
Terrassenschotter des Rheins und Neckars) verweht und am Fuß des Odenwald-Randes
abgelagert wurden. Diese Art der Flugsandablagerungen findet sich entlang des
Oberrheingrabens südlich bis in die Region um Rastatt und nördlich bis Mainz. Dieses
ursprünglich sehr carbonathaltige Ausgangsmaterial ist im Laufe des Holozäns tiefgründig
entkalkt und verlehmt. Großflächige Entwaldungen sowohl in der Bronzezeit als auch im
Mittelalter sind vermutlich ursächlich für weitere Umlagerungen der Flugsanddecken. So
finden sich in der Region Darmstadt und Bergstraße zum Teil sekundäre Überlagerungen
aus (z.T. wiederum carbonatreichen) Flugsanddecken über den bereits entkalkten Sanden.
Durch die Entwaldung waren die oberen Bodenschichten dem Wind ausgesetzt und wurden
erneut verweht. Als Folge wurden kleinräumig die carbonatreichen tieferen Schichten wieder
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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freigelegt bzw. verweht und stellenweise zu Dünen aufgeworfen, die die älteren Sande nun
überlagern. Andernorts haben sich die entkalkten, sauren Sande akkumuliert bzw. wurden
nicht verweht. Daraus ergibt sich ein kleinräumiger Wechsel aus verschieden alten und
kalkhaltigen Sanden, teilweise liegen sehr saure Standorte direkt neben sehr basenreichen.
Entsprechend gibt es in den Flugsandgebieten unterschiedliche Bodentypen verschiedener
Entwicklungsstadien: von Pararendzinen über mäßig entkalkte podsolige Braunerden zu
stark entkalkten lessivierten (gebänderten) Braunerden.
Im Bereich des Plangebietes finden sich relativ tiefgründige Braunerden mit Bändern (>2m),
die in den oberen Schichten entkalkt und in Tiefen ab ca. 1,5 m carbonatreich sind. Sie
weisen tonreiche Bänder auf, die sich in Folge der Kalklösung angelagert haben.
Stellenweise können auch Pararendzina-Braunerden auftreten, in denen die carbonatreichen
Schichten höher anstehen (ab ca. 0,6 m Tiefe). Bodenart ist jeweils Sand bis schwach
lehmiger bzw. schluffiger Sand. Die Böden zeichnen sich durch eine geringe
Wasserkapazität sowie eine geringe Nährstoffnachlieferung und –speicherung aus.
Der nördliche Oberrheingraben zählt zu den wärmsten Regionen Deutschlands. Die mittlere
Jahrestemperatur an der alten Klimastation Darmstadt (WST) in der Nähe des Plangebietes
am Darmstädter Autobahnkreuz liegt bei 10,0 °C, somit nicht ganz so hoch wie an der
südlich gelegenen Bergstraße aber dennoch relativ warm. Wärmster Monat ist der Juli mit
19,2 °C (jeweils Mittelwert 1961-1990). Mit vorherrschenden Winden aus Südwest gelangen
häufig warme Luftmassen aus dem westlichen Mittelmeerraum in die Region. Häufig treten
Inversionswetterlagen auf. Der mittlere jährliche Niederschlag ist im Westen der Stadt
deutlich niedriger als im Osten (673,5 mm) der Stadt, wo sich die Staulage am
Odenwaldrand bereits niederschlägt. Durch die geringe Wasserkapazität der Böden finden
sich hier dennoch eher trockene Standorte.
3. Bestand, Empfindlichkeit und Bewertung der Schutzgüter
Nachfolgend wird für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft/ Klima, Tiere, Pflanzen, Biotope
und biologische Vielfalt, Landschaft, Mensch/ Gesundheit sowie Kultur- und Sachgüter der
derzeitige Bestand innerhalb des Geltungsbereichs beschrieben sowie deren Empfindlichkeit
und Zustand bewertet. Hierfür lagen unter anderem auch folgende Fachgutachten zugrunde:
A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH (2014): Potentieller Standort für die Zentrale der ALNATURA
Produktions- und Handels GmbH auf der Konversionsfläche Kelley Baracks in
Darmstadt – Bericht Teil 1: Untergrunduntersuchungen des geplanten Kaufgrundstücks
DURTH ROOS CONSULTING (2015): Neuer Standort Alnatura Darmstadt –
Verkehrsplanerischer Fachbeitrag. – Unveröffentlichtes Gutachten, Darmstadt, 25 S. +
Anhang.
KNP.BAUPHYSIK (2015): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan W 46.2.
Unveröffentlichtes Gutachten, Köln 22 S. und Anlagen
BRESCH HENNE MÜHLINGHAUS (2011): Konversionsgelände Darmstadt West –
Artenschutzrechtliche Vorprüfung. – Unveröffentlichtes Gutachten,
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Eigene Untersuchungen und Erhebungen zu den Schutzgütern Biotope, Fauna, Flora
3.1 Schutzgut Boden
Grundsätzlich wird die Bodenbewertung an den verschiedenen Bodenfunktionen
ausgerichtet (bezüglich der Kernfunktionen des Bodens siehe auch § 2 BBodSchG):
• Archivfunktion (Böden als Archive der Natur-, Kultur- und Landschaftsgeschichte)
• Produktionsfunktion (Böden als Voraussetzung für die Landbewirtschaftung)
• Regelungsfunktion (Böden als Filter und Puffer hinsichtlich Grundwasserneubildung,
Abflussverzögerung) und
• Lebensraumfunktion (Böden als Standort für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen)
Wo im Geltungsbereich des B-Plans noch natürliche Boden vorkommen, sind es pleistozäne,
locker gelagerte, entkalkte Flugsande, die stellenweise von tonigen Einlagerungen
durchzogen sein können. Aus den Flugsanden haben sich im Laufe der Zeit durch
Bodenbildungsprozesse gebänderte Braunerden sowie Zwischenstufen entwickelt.
Im Bereich der versiegelten Flächen folgen auf die Betondecke zum Großteil
Tragschichtmaterialien bis zu einer Tiefe von 20-40 cm unterhalb der
Oberflächenversiegelung; Im Bereich der unv ersiegelten Freiflächen wurden flächendeckend
aufgefüllte Sande mit einem geringen Anteil mineralischer Beimengungen mit schwankenden
Auffüllmächtigkeiten festgestellt (bis 1,8 m). Unterhalb der aufgefüllten Fremdböden wurden
zum größten Teil schwach schluffige Sande ohne Fremdbestandteile festgestellt, bei denen
es sich um im Rahmen früherer Baufeldf reimachungen umgelagerte Böden von bis zu ca. 1
m Mächtigkeit handelt. Unterhalb der Überdeckungen steht der alte gewachsen Boden an. Er
besteht aus mittelsandigen Feinsanden mit teilweise schwach kiesigen Lagen.
Im Jahre 2014 wurde die A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH beauftragt, altlasten- und
abfalltechnische Untersuchungen durchzuführen (2014).
Die Bodenuntersuchungen erfolgten auf der Basis eines Rasters von ca. 50 m x 50 m über
die Gesamtfläche. Zusätzliche Proben wurden gezielt auf Kontaminationsverdachtsflächen
erhoben. Insgesamt liegen die Ergebnisse von 44 Rammkernsondierungen vor. Im Bereich
der Kontaminationsverdachtsflächen wurde zudem Bodenluftproben entnommen.
Die Bodenuntersuchungen haben ergeben, dass geringe Schadstoffgehalte innerhalb der
aufgefüllten Böden festzustellen sind, die nur geringfügige, abfalltechnische Auswirkungen
auf den Aushub und die Entsorgung der Böden im Rahmen der Baumaßnahmen besitzen
(bis LAGA-Klasse Z1.1). Die Oberflächenbefestigungen weisen keine relevanten
Schadstoffgehalte auf. Allerdings wird das Fugenmaterial zwischen den Betonplatten
aufgrund des PAK-Gehaltes (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) als gefährlicher
Abfall eingestuft, der bei der Oberflächenentsiegelung getrennt zu entsorgen ist.
Im Bereich eines Altöltanks bei Gebäude 4207 im Norden wurden erhöhte Gehalte an
Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. Dieser Bereich liegt knapp außerhalb
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, muss bei der zukünftigen
Straßenverkehrsplanung allerdings berücksichtigt werden.
Bezüglich der Archivfunktion wird den vorliegenden Bodentypen im Geltungsbereich
aufgrund der gestörten Bodenbildung generell eine geringe Bedeutung beigemessen.
Gleiches gilt aufgrund des hohen Versiegelungsgrades für die Regelungsfunktion hinsichtlich
der Grundwasserneubildung. Lediglich die unversiegelten offenen Bereiche sorgen aufgrund
der Durchlässigkeit des Sandbodens für eine gute Grundwasserneubildung. Als Filter und
Puffer besitzen diese Offenflächen eine mittlere Bedeutung.
Die Produktionsfunktion der Böden für eine landwirtschaftliche Nutzung besitzt im
Geltungsbereich nur eine geringe Bedeutung.
Bezüglich der Lebensraumfunktion besitzen die Böden in den unversiegelten Bereichen des
Geltungsbereiches eine hohe Bedeutung für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, die
trocken-warme Standorte bevorzugen.
3.2 Schutzgut Wasser
Der Grundwasserflurabstand beträgt im Bereich der Kelley Baracks ca. 20 m (A RCADIS
DEUTSCHLAND GMBH 2014). Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der vorhandenen
durchlässigen, sandigen Bodenschichten grundsätzlich als gut anzusehen. Allerdings ist der
größte Teil des Geltungsbereiches aktuell versiegelt.
Im Bereich einer Grundwasserprobestelle, die außerhalb des geplanten Geltungsbereiches
liegt und exemplarisch beprobt wurde, wurde ein geringer Lösungsmittelgehalt (LHKW:
leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) festgestellt. Da diese
Grundwasserbelastung ihren Ursprung außerhalb der Liegenschaft liegt und im
Geltungsbereich nur noch in Spuren nachgewiesen wurde, besteht kein akuter
Handlungsbedarf (A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH 2014).
Falls zukünftig Grundwassernutzungen vorgesehen sind, müssen allerdings Untersuchungen
direkt auf dem Gelände durchgeführt werden bzw. muss eine Abstimmung mit der Stadt
Darmstadt und den Genehmigungsbehörden erfolgen.
Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Trinkwasserschutzgebietes.
Im nordwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich die ehemaligen
militärischen Panzerwaschanlagen. Diese sind Becken mit geneigten Betonbecken bzw.
Betonwänden und einer betonierten Sohle, die aktuell wohl vor allem durch
Niederschlagswasser von den großflächig versiegelten Flächen gespeist werden und die
trotz ihrer großen Naturferne von Amphibienarten als Laichgewässer genutzt werden. Da das
Aufsuchen der Becken durch Amphibienschutzzäune entlang der Bergschneise durch
Schutzzäune des BUND Darmstadt seit Jahren verhindert wird, ist die Bedeutung sicherlich
zurückgegangen.
Durch die hohe Bodenversiegelung innerhalb des Geltungsbereiches ist die Bedeutung der
Grundwasserneubildung aktuell als gering einzustufen.
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3.3 Schutzgut Luft/Klima
Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2006) sind die versiegelten Flächen des
Geltungsbereiches als thermisches Belastungsgebiet dargestellt. Aufgrund des hohen
Versiegelungsgrades ist hier von einer hohen Wärmebelastung durch ein verstärktes
Aufheizen auszugehen.
Der sich anschließende Westwald besitzt eine Immissionsschutzfunktion und bietet Schutz
gegen die Lärmemissionen der Autobahnen. Die im Geltungsbereich vorhandene Waldfläche
sowie die bestehenden Baumgruppen besitzen z udem eine ausgleichende Klimafunktion als
Frischluftentstehungsgebiete.
3.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde einer flächendeckenden, detaillierten
Kartierung und Bewertung der vorhandenen Biotoptypen nach der hessischen
Kompensationsverordnung von 2005 (KV) unterzogen. Im Rahmen der Biotopkartierung
wurde zudem überprüft, ob geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 13
HAGBNatschG oder FFH-Lebensraumtypen vorhanden sind.
Im Zuge der Erstellung des Umweltberichts wurde aufgrund der besonderen
Standortverhältnisse neben der Erfassung europarechtlich geschützter, relevanter
Tiergruppen (Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien) auch das Vorkommen von
Heuschrecken und Tagfaltern untersucht. Die Erfassung dieser Artengruppen erfolgte in den
jeweils für die Gruppe notwendigen Aktivitätsphasen.
3.4.1 Biotope und Flora
Die Kartierung der Biotope im Geltungsbereich erfolgte am 3.9.2014 sowie am 17.9.2014 auf
der Grundlage der Biotoptypenliste der hes sischen Kompensationsverordnung (in der
Fassung vom 1. September 2005). Ergänzungen erfolgten durch Begehungen im August
2014 und im März 2015.
Im Wesentlichen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch drei Teilbereiche
charakterisiert:
1. Stark versiegelte Flächen und Dachflächen
2. Waldfläche
3. Ehemaliger Sportplatz mit spontaner krautiger Vegetation und Gehölzgruppen
Der nördliche Teil des Geltungsbereiches ist in erster Linie durch stark versiegelte Flächen
gekennzeichnet, die insgesamt knapp 37 % der Gesamtfläche einnehmen. Diese sind
stellenweise durch schmale, linienförmige Grünstreifen unterbrochen. Es handelt sich dabei
um unversiegelte Streifen mit spontanem Aufwuchs unterhalb von Zäunen (Abb. 1). Hier hat
sich eine Vegetation der wärmeliebenden Ruderalfluren angesiedelt, zu denen Arten wie z.B.
Nachtkerze-Arten ( Oenothera biennis agg.), Rispen-Flockenblume ( Centaurea stoebe ssp.
micranthos), Schmalblättriger Doppelsame ( Diplotaxis tenuifolia ), Luzerne ( Medicago x
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varia), Land-Reitgras ( Calamagrostis epigejos ) und Rainfarn ( Tanacetum vulgare ) zählen.
Weitere Arten wie z.B. Kahles Bruchkraut ( Herniaria glabra ), Feinstrahl ( Erigeron annuus ),
Windblumen-Königskerze ( Verbascum phlomoides ), Sprossende Felsennelke ( Petrorhagia
prolifera), Großer Knorpellatich (Chondrilla juncea) oder der Breit-Wegerich ( Plantaga major)
finden sich auch in den Fugenritzen zwischen den Betonplatten (Abb. 2).
Abb. 1: Unversiegelte Vegetationsstreifen mit Schwarzkiefer und trockenem Ruderalsaum am Rand
der weiträumig versiegelten Flächen
Abb. 2: Vegetation der Betonfugen (Centaurea stoebe ssp.
micranthos und im Vordergrund Petrorhagia prolifera).
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Im Osten treten noch die Gebäudeflächen ehemaliger Werkstätten hinzu (Abb. 3), die
ebenfalls stellenweise durch in Pflasterfugen aufwachsende, wärmeliebende Arten, aber
auch Pioniergehölzen wie Robinie ( Robinia pseudacacia ) oder Götterbaum ( Ailanthus
altissima) umgeben sind. Vor allem im Anschluss an die Gebäude, aber auch im Übergang
zwischen versiegelten Flächen und Grünflächen finden sich ehemals gärtnerisch gepflegte
Anlagen mit Zier- und Wildsträuchern, die stellenweise durch die fehlende Pflege
„durch“gewachsen sind (Abb. 4). Diese Bereiche setzen sich aus verschiedenen
Heckenpflanzen und Ziersträuchern wie z.B. Liguster ( Ligustrum vulgare ), Roter Hartriegel
(Cornus sanguinea ), Kartoffel-Rose ( Rosa rugosa ), Pfaffenhütchen ( Euonymus europaeus )
oder Schneebeere (Symphoricarpos albus) zusammensetzen.
Abb. 3: Ehemalige Werkstattgebäude mit sich anschließender spontan
aufwachsender Vegetation.
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Abb. 4: Ehemals gärtnerisch gepflegte Sträucher.
Die versiegelten Flächen der ehemaligen Panzerwaschanlage (Abb. 5) im Nordwesten des
Geltungsbereiches werden östlich und westlich durch Baumreihen bestehend aus Schwarz-
Kiefern ( Pinus nigra ) und Robinien ( Robinia pseudacacia ) eingerahmt. Bei den sich
anschließenden Grünflächen handelt es sich vor allem um wärmeliebende Ruderalfluren
und ungemähte Wiesenbrachen, in denen sich zum Teil verschiedene Magerrasenarten wie
Zwerg-Schneckenklee ( Medicago minima; RL Hessen 3), Silber-Fingerkraut ( Potentilla
argentea), Sprossende Felsennelke ( Petrorhagia prolifera ) und Hasenklee ( Trifolium
arvense) finden (Abb. 6).
Abb. 5: Ehemalige Panzerwaschanlage (Blickrichtung Norden).
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Abb. 6: Ruderalflächen und Wiesenbrachen im Bereich der Panzerwaschanlage.
Mit 34 % und einer Größe von 4,32 ha stellt die im Westen gelegene Waldfläche die größte
zusammenhängende Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dar. Es handelt sich
um einen älteren Kiefernbestand ( Pinus sylvestris) mit einem dichten Unterbau aus Buchen
(Fagus sylvatica ) und Linden ( Tilia cordata ) (Abb. 7). Stellenweise sind die alten Kiefern
abgängig oder fehlen bereits. Zum größten Teil herrschen schattige und damit krautarme
Verhältnisse vor, in den vorhandenen Lichtlücken finden sich sowohl Brombeeren ( Rubus
fruticosus agg.) als auch die Spätblühende Traubenkirsche ( Prunus serotina ), die als
aggressive neophytische Art im Südwesten des Waldbestands stellenweise auch sehr dicht
auftritt. In vielen Bereichen innerhalb der Waldfläche finden sich Abfallreste, die noch aus der
Zeit der Nutzung der angrenzenden Flächen stammen. Der Biotoptyp der KV ist hier ein
Mischwaldbestand aus den Biotoptypen Buchenmischwald (01.114) und naturnaher
Kiefernwald (01.212).
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Abb. 7: Im Hintergrund der laubholzunterbaute Kiefernbestand von Osten aus
gesehen; im Vordergrund das ehemalige Sportgelände, jetzt Lebensstätte
der Zauneidechse
Der südöstliche offene, ehemals durch Sport- und Freizeitnutzung geprägte Bereich wird von
mehreren Baumgruppen umgeben. Die beiden Baum gruppen unmittelbar im Anschluss an
die Eschollbrücker Straße als auch am östlichen Rand des Geltungsbereiches werden durch
z.T. alte und erhaltenswerte Waldkiefern dominiert. Neben den Kiefern finden sich in der
Baumgruppe am östlichen Rand der Freifläche auch mehrere Winter-Linden ( Tilia cordata)
und Stiel-Eichen (Quercus robur) (Abb. 8). Diese landschaftsprägenden Gehölze wurden als
Feldgehölze erfasst.
Abb. 8: Baumgruppe aus Kiefern und Eichen am östlichen Rand des
Wiesenbereiches (Blickrichtung Osten), Biotoptyp: Feldgehölz(04.600).
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Der ehemalige Sportplatzbereich südlich des Tennisplatzes wird vor allem durch Gräser wie
u.a. Hunds-Zahngras (Cynodon dactylon), Quecke (Elymus repens), Behaarte Segge (Carex
hirta) oder Land-Reitgras ( Calamagrostis epigejos) dominiert (Abb. 7 und 9). Neben rudera-
len eher wärmeliebenden krautigen Arten wie u.a. Gewöhnlicher Natternkopf ( Echium vul-
gare), Feinstrahl ( Erigeron annuus ), Johanniskraut ( Hypericum perforatum ) und verschie-
denen Arten der Gattung Königskerze (darunter auch Verbascum phlomoides ) finden sich
hier naturschutzfachlich wertvolle und hessenweit gefährdete Pflanzenarten der Sandmager-
rasen. Besonders hervorzuheben ist die Sand-Strohblume ( Helichrysum arenarium), die z.B.
im Umfeld des Sprungturmes wächst sowie der Zwerg-Schneckenklee ( Medicago minima )
und die Platterbsen-Wicke ( Vicia lathyroides ) im gesamten offenen, süd-lichen „Wiesenbe-
reich“. Auch weitere magerkeitszeigende und wärmeliebende Arten wie Sprossende Felsen-
nelke ( Petrorhagia prolifera ), Silber-Fingerkraut ( Potentilla argentea ) oder Gewöhnlicher
Thymian (Thymus pulegioides) weisen auf den naturschutzfachlichen Wert der sandigen und
trockenen Wiesenflächen hin. Diese grasigen Offenlandflächen wurden dem Biotoptyp
09.220 (Wärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trockene Standorte zugeordnet).
Abb. 9: Ehemaliger Sportplatz mit Sprungturm im Hinter grund (Blickrichtung
Nordosten).
Die Biotoptypenkarte des Ist-Zustands (Maßstab 1:1.500) befindet sich als Karte 1 in der
Anlage zum Umweltbericht. Alle vorkommenden Biotoptypen sind in Tabelle 1 mit ihren
Flächenanteilen aufgelistet. Einige Biotoptypen wurden nach Anlage 2, Nr. 2.2.5 der
Kompensationsverordnung (besondere örtliche Situation) wie folgt verändert:
• 01.152*: Abwertung um 10 Wertpunkte; spontaner Aufwuchs besteht aus nicht-
heimischen Gehölzen (Robinie)
• 02.200*: Abwertung um 5 Wertpunkte; Ausbildung eines artenarmen
Brombeerdickichts
• 02.400*: Abwertung um 2 Wertpunkte; heimische Gebüschpflanzung, nicht im
Außenbereich, wie Typus, sondern im Bereich von Nutz- und ehemaligen
Wohnflächen
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Tabelle 1: Biotoptypen im Planungsgebiet.
Code Biotoptyp Biotoptyp Wertepunkte
je m2
Anzahl
Flächen
Flächen-
größe
[m²]
Flächenanteil
[%]
01.114/01.212 Buchenmischwald, naturnaher
Kiefernwald (48) 48 3 42.903 33,9
01.152* Naturverjüngung, abgewertet (hier:
spontan aufwachsende Gehölze) 22 1 20 <0,1
01.152*/09.220 Naturverjüngung, abgewertet,
wärmeliebende Ruderalflur 29 1 184 0,1
02.200 Trockene bis frische, basenreiche
Gebüsche 41 3 191 0,2
02.200* Trockene bis frische, basenreiche
Gebüsche 36 1 91 0,1
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung,
einheimisch (abgewertete) 25 1 59 <0,1
04.210 Baumgruppe, einheimisch,
standortgerecht 33 5 1.228 1,0
04.210/04.220 Baumgruppe einheimisch,
Baumgruppe nicht-heimisch 30,5 1 34 <0,1
04.310 Baumreihe, einheimisch,
standortgerecht 31 3 1558 1,2
04.320 Baumreihe, nicht-heimisch 26 5 1.389 1,1
04.600 Feldgehölz 56 3 3.719 2,9
05.345 Periodische/temporäre Becken 25 2 630 0,5
09.130 Wiesenbrache, ruderale Wiesen 39 2 489 0,4
09.160 Straßenränder 13 4 1.711 1,4
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren frischer
Standorte 39 2 287 0,2
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde
Ruderalfluren 36 8 14.599 11,5
10.510 Völlig versiegelte Flächen 3 9 47.386 37,5
10.520 Gepflasterte Flächen 3 3 4.886 3,9
10.530 Wasserdurchlässige
Flächenbefestigung 6 3 172 0,1
10.710 Dachfläche, unbegrünt 3 10 3.656 2,9
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 14 9 960 0,8
11.225 Extensivrasen 21 1 325 0,3
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3.4.2 Fauna
Die folgende Darstellung der Untersuchung und des Bestandes der relevanten Artengruppen
innerhalb des Geltungsbereiches entstammt zu großen Teilen dem gesondert vorliegenden
Artenschutzfachbeitrag (naturplan 2015a).
Im Zuge der Rahmenplanung wurde durch eine Begehung das gesamte Gelände der
ehemaligen Kelley-Barracks sowie des Nathan-Hale-Depots auf potentielle Vorkommen von
relevanten Artengruppen eingeschätzt (W
ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2014). Als
Ergebnis wurde eine Bestanderfassung von Vögeln, Fledermäusen, Reptilien, Amphibien,
Insekten (Heldbock [ Cerambyx cerdo ]). Auf Grund dieser Voruntersuchung sowie einer
eigenen Einschätzung der Biotopausstattung wurden die Bestände der Vögel, Reptilien,
Amphibien, Fledermäuse, Insekten, Weichtiere und sonstigen Säugetiere gezielt untersucht.
Es wurde hierbei versucht, die Erfassungen bei den für die jeweilige Tierartengruppe
optimalen Bedingungen durchzuführen (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2: Erfassungstermine der Fauna mit Wetterdaten und Expositionszeiten
Datum Art der Erfassung Wetter Temperatur Expositionszeit
31.07.2014 Reptilien und
Insekten Sonnig, wolkenlos ca.25 °C 2 h, 2 Personen
10.09.2014 Fledermäuse Sonnig, wolkenl os 13 bis 15 °C 2,5 h, 1 Person
17.09.2014 Reptilien und
Insekten Sonnig, wolkenlos ca. 20 °C 2 h, 2 Personen
11.03.2015 Vögel -1° bis +3° C 2,5 h, 1 Person
21.04.2015 Reptilien, Amphibien
und Insekten Sonnig, wolkenlos 21 bis 23 °C 2 h, 2 Personen
22.04.2015 Vögel 4° bis 10° C 2,5 h, 1 Person
12.05.2015 Amphibien windstill, leichte
Bewölkung ca. 18 °C 1,5 h, 1 Person
28.05.2015 Fledermäuse Sonnig, wolkenl os 13 bis 14 °C 2,5 h, 1 Person
28.05.2015 Vögel 4° bis 12° C 2,25 h, 1 Person
29.05.2015 Zufallsfund Sonnig, wolkenlos 18 °C ca. 1 h, 2 Personen
18.06.2015 Fledermäuse und
Amphibien bewölkt ca. 20 °C 1 h, 1 Person
19.06.2015 Reptilien, Amphibien
und Insekten
bedeckt, nach ca.
1/2h leichter
Regenschauer
ca. 20 °C 2 h, 2 Personen
19.06.2015 Vögel ca. 7 bis 11 °C 2,5 h, 1 Person
26.06.2015 Fledermäuse Sonnig, wolkenl os 17 bis 20 °C 2,5 h, 1 Person
29.06.2015 Reptilien, Amphibien
und Insekten Sonnig, wolkenlos ca.26 bis 28 °C 2 h, 3 Personen
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Vögel:
Der Brutbestand der Vögel und die im Frühjahr durchziehenden oder zur Nahrungssuche
das Gebiet aufsuchenden Vögel wurden von Frühjahr bis Frühsommer 2015 bei vier
Begehungen in den frühen Morgenstunden erfasst (siehe Tabelle 2). Außerdem wurden
bereits im Hochsommer 2014 und erneut im Sommer 2015 die Gebäude des Gebiets auf
Gebäudebrüter hin untersucht.
In die Bestandserfassung wurden daneben weitere zufällige Beobachtungen von Vögeln
während der Erfassung der anderen Artengruppen mit einbezogen. In wenigen Fällen (zum
Beispiel bei der Klappergrasmücke) gaben diese Zufallsbeobachtungen auch noch
ergänzende Hinweise zur Einstufung einer Art als Brutvogel oder lediglich als Nahrungsgast
aus der näheren oder weiteren Umgebung.
Die Erfassung der Vögel erfolgte durch Verhören und Sichtbeobachtungen. Für die Prüfung
auf Vorkommen einiger ruf- und singfauler Arten wie Mittel- und Grauspecht wurde auch eine
Klangattrappe eingesetzt.
Als Brutvogel gewertet wurde eine wiederholte Beobachtung innerhalb einer artspezifisch
unterschiedlich großen Fläche (Beachtung artspezifischer Reviergrößen) mit
revieranzeigendem Verhalten (z. B. Reviergesang) oder Beobachtungen, die direkt auf eine
Brut im Gebiet schließen ließen, wie Futtertragen oder Eintrag von Nistmaterial.
Insgesamt wurden im Geltungsbereich 23 Brutvogelarten beobachtet (siehe Tabelle 3),
wobei bei zwei Arten der Status als Brutvogel mit Unsicherheiten behaftet bleibt, nämlich
beim Stieglitz ( Carduelis carduelis ) und beim Fitis ( Phylloscopus trochilus ). Von ihnen wird
jedoch ein Brutvorkommen angenommen und die Verbotstatbestände unter dieser Prämisse
untersucht.
Die sommerlichen Untersuchungen an den Gebäuden ergaben keine zusätzlichen Hinweise
zu Brutvögeln über die bei den vier Frühbegehungen festgestellten Arten hinaus.
Tabelle 3: Liste der festgestellten Vogelarten mi t Angabe des Status sowie des Erhaltungszustands
(EHZ) (gelb unterlegt: EHZ Hessen ungünstig – unzure ichend, rot unterlegt: ungünstig – schlecht, alle
anderen: Erhaltungszustand günstig; nach Staatl. Vogelschutzwarte 2014).
Vögel
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich Status1 RL H2 RL D3 VSRL4
Brutvögel
Amsel Turdus merula B
Blaumeise Parus caeruleus B
Buchfink Fringilla coelebs B
Buntspecht Dendrocopus major B
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla B
Grünfink/Grünling Carduelis chloris B
Grünspecht Picus viridis B
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros B
Haussperling Passer domesticus B V V
Klappergrasmücke Sylvia curruca B V
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Vögel
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich Status1 RL H2 RL D3 VSRL4
Kleiber Sitta europaea B
Kohlmeise Parus major B
Fitis Phylloscopus trochilus ?
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla B
Rabenkrähe Corvus corone B
Ringeltaube Columba palumbus B
Rotkehlchen Erithacus rubecula B
Singdrossel Turdus philomelos B
Star Sturnus vulgaris B
Stieglitz Carduelis carduelis ? V
Sumpfmeise Parus palustris B
Zaunkönig Troglodytes troglodytes B
Zilpzalp Phylloscopus collybita B
Nahrungsgäste und Durchzügler
Bachstelze Motacilla alba NG
Baumfalke Falco subbuteo DZ V 3 Art. 4.2
Braunkehlchen Saxicola rubicola DZ 1 3 Art. 4.2
Dorngrasmücke Sylvia communis NG
Eichelhäher Garrulus garrulus NG
Elster Pica pica NG
Girlitz Serinus serinus NG
Graureiher Ardea cinerea (NG) Art. 4.2
Neuntöter Lanius collurio DZ V
Haubenmeise Parus cristatus NG
Heckenbraunelle Prunella modularis NG
Mauersegler Apus apus (NG) V
Mäusebussard Buteo buteo NG
Misteldrossel Turdus pilaris NG
Mittelspecht Dendrocopos medius NG
Rotmilan Milvus milvus DZ V I
Schwanzmeise Aegithalos caudatus NG
Stockenten-Hybride Anas platyrhynchos (NG)
Teichhuhn Gallinula chloropus (NG) V V
Turmfalke Falco tinnunculus NG
Wacholderdrossel Turdus pilaris NG
Wespenbussard Pernis apivorus DZ 3 V I
1 B = Brutvogel, ? = Brutverdacht oder Brut knapp außerh alb des Untersuchungsgebietes; DZ = Durchzügler (nur
während des Zuges zufällig im Gebiet erscheinend), NG = Nahrungsgast, möglicherweise in der Umgebung
brütend, (NG) = Nahrungsgast mit geringem Bezug zum Gebiet, z.B. im Luftraum über dem Gebiet jagend,
zufälliges Überqueren des Gebiets
² RLH = Rote Liste Brutvögel Hessens (HGON & VSW 2014) (noch nicht veröffentlicht, Quelle: Staatliche
Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland; 1 = vom Aussterben bedroht, 3 = gefährdet, V
= Vorwarnliste, * = ungefährdet
³ RLD = Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2007)
4 VSLR = EU-Vogelschutzrichtline; I = Art des Anhangs I; Art. 4.2 = Gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2
Von den 23 Brutvogelarten befinden sich drei Arten in Hessen in keinem günstigen
Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Arten Haussperling, Klappergrasmücke und
Stieglitz wird in Hessen von der Staatlichen Vogelschutzwarte (VSW 2014) als „ungünstig –
unzureichend“ (= gelb nach der dreistufigen Ampelklassifikation) bewertet. Diese Arten sind
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in Hessen nicht selten, aber es werden zumindest Rückgangstendenzen beobachtet, die
dazu geführt haben, dass die Arten in Hessen schon auf die Vorwarnliste der Roten Liste
gesetzt worden. Dabei ist zum Beispiel der immer noch allgegenwärtige Haussperling vor
allem in verstädterten Wohnsiedlungen stärker zurückgegangen.
Der Hausperling ( Passer domesticus ) lebt gewöhnlich in mehr oder weniger großen
Kolonien, im Untersuchungsgebiet kommen jedoch nur ein bis zwei Paare an einem
Gebäude knapp nördlich des Geltungsbereiches des B-Plans vor. Die von den Vögeln
regelmäßig als Versteck, Aufenthaltsraum und Raum zur Nahrungssuche genutzten ehemals
gärtnerisch angelegten Grünflächen reichen in den Geltungsbereich des B-Plans hinein.
Das Revier einer brütenden Klappergrasmücke ( Sylvia curruca ) wird am östlichen
Gebietsrand vermutet, die Einzelbeobachtungen lagen jedoch weiter auseinander. Die
Klappergrasmücke brütet in Hecken und Gebüschen innerhalb halboffener Landschaften,
geschlossene Gehölzbestände meidet sie. Die nicht mehr gepflegten und von Störungen
freien Gehölze und Hecken am Ostrand des Gebiets sind daher für sie ein geeigneter
Lebensraum.
Der Stieglitz (Carduelis carduelis) wurde immer im Westen, am Waldrand des Kiefern-Laub-
Wäldchens nahe der Bergschneise beobachtet. Gut vorstellbar ist, dass er hier in der
Waldrandsituation im Jahr 2015 seinen Brutplatz besaß. Die Art besitzt keine ausgeprägten
Reviere, sondern verteidigt nur ihren unmittelbaren Nistplatz. Zur Nahrungssuche werden
geeignete Staudenfluren mit gutem Angebot an Samen und Früchten in der näheren oder
weiteren Umgebung aufgesucht.
Die meisten der übrigen Brutvogelarten kommen in sehr hohen Dichten im Gebiet vor, nur
der Hausrotschwanz ( Phoenicurus ochruros ) ist lediglich randlich mit höchstens einem
Brutpaar beobachtet worden. Auch der Fitis ( Phylloscopus trochilus ) ist 2015 allenfalls mit
einem Brutpaar vertreten gewesen. Ob er aber tatsächlich eine Brut erfolgreich
abgeschlossen hat, bleibt zweifelhaft.
Neben den Brutvogelarten wurden weitere 22 Arten als Durchzügler oder als seltene oder
gelegentliche Nahrungsgäste festgestellt (siehe Tabelle 3). Unter diesen befanden sich auch
einige seltene und gefährdete Arten sowie Arten der Vogelschutzrichtlinie. Eine ganze Reihe
dieser Arten befinden sich nach der Staatlichen Vogelschutzwarte auch in einem
ungünstigen Erhaltungszustand in Hessen. Viele dieser Arten haben jedoch keinen
besonderen Bezug zu dem untersuchten Geltungsbereich des Bebauungsplans, sondern
sind eher mehr zufällige Gäste, die auf dem Durchzug hier rasten. Dazu zählt z.B. das in
Hessen vom Aussterben bedrohte Braunkehlchen ( Saxicola rubicola ) oder auch der
Rotmilan (Milvus milvus).
Unter den Nahrungsgästen wird in Tabelle 3 zwischen solchen unterschieden, die ebenfalls
wenig Bezug zum Gebiet haben und eher zufällig hier jagen, wie z.B. der Mauersegler ( Apus
apus) oder der Graureiher ( Ardea cinerea ) und solchen, die vermutlich in der Nähe des
Gebietes brüten und für die der Geltungsbereich als regelmäßig genutzte Umgebung und als
erweiterter Nahrungsraum dient. Von diesen Arten sind der Mittelspecht ( Dendrocopos
minor), der nur im Wald westlich der Bergschneise festgestellt wurde und der Girlitz ( Serinus
serinus) hervorzuheben. Beide Arten befinden sich nach der Liste der Staatlichen
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Vogelschutzwarte (VSW 2014) in einem ungünstig – unzureichenden Erhaltungszustand in
Hessen („gelb“).
Fledermäuse:
Die Fledermäuse wurden an 3 Terminen ab Sonnenuntergang bis in die Nacht hinein erfasst
(siehe Tabelle 2). Für die Begehungen wurden Termine mit trockenem und warmem Wetter
bevorzugt, damit optimale Bedingungen für die Fl ugaktivitäten der Beutetiere (Insekten)
herrschen. Das Gebiet wurde auf den vorhandenen Wegen und Randwegen abgelaufen. Zur
räumlichen Zuordnung der Funde war der Laufweg in etwa gleichlange Abschnitte eingeteilt
(ca. 300m, siehe Abbildung 1: Darstellung der Transekte T1 - T7 (farbige Linien) von der
Detektorbegehung und Standorte S1-S3 der Horchboxen (orange Punkte) und die Grenzen
des Untersuchungsgebietes (rot). und Tabelle 4: Detekotorbegehung zur Erfassung der
Fledermäuse. Beschreibung der Transekte 1-7.).
Abbildung 1: Darstellung der Transekte T1 - T7 (farbige Linien) von der Detektorbegehung und
Standorte S1-S3 der Horchboxen (orange Punkte) und die Grenzen des Untersuchungsgebietes (rot).
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Tabelle 4: Detekotorbegehung zur Erfassung der Fledermäuse. Beschreibung der Transekte 1-7.
Transekt Beschreibung der Biotope Für Fledermäuse relevante Strukturen
1 Freifläche (Sandig-trockene,
wärmeliebende Ruderalflur (ausdauernd))
mit Waldrand und Hecken
Insektenvorkommen im trockenen
Grünland und Waldrand, mögliche
Quartiere in Bäumen?
2 Offenfläche mit Einzelbäumen und
Baumgruppen
Insektenvorkommen an Bäumen und im
trockenen Grünland, mögliche Quartiere
in Bäumen?
3 Offenfläche um den Sprungturm mit
Brombeerhecken als Randstrukturen
Insektenvorkommen im trockenen
Grünland
4 Versiegelte Fläche mit Gebäuden Erhöhtes Insektenvorkommen durch
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und
mögliche Quartiere an Gebäuden
5 Versiegelte Fläche mit Randstrukturen
und Beleuchtung
Erhöhtes Insektenvorkommen durch
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und
Anlockung durch Lampen und Ruderalflur
6 Versiegelte Fläche mit Randstrukturen
und Beleuchtung
Erhöhtes Insektenvorkommen durch
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und
Anlockung durch Lampen und Ruderalflur
7 Versiegelte Fläche mit Umgebung
Panzerwaschanlage
Erhöhtes Insektenvorkommen durch
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und
Anlockung durch Lampen und Gewässer
Die Untersuchung basierte auf der akustischen Erfassung mit Hilfe des Echtzeitdetektors
Batlogger der Firma Elekon. Anders als die Zeitdehnungstechnik bietet der Echtzeitdetektor
die Möglichkeit einer ununterbrochenen Beobachtung, da keine Pausen durch die
Zeitdehnung und Übertragung der Aufnahmen entstehen. Die aufgezeichneten Rufe wurden
anschließend mit den Programmen Batexplorer und/oder Batsound 3.3.1 ausgewertet. Wenn
möglich, wurden für die Artidentifikation neben den Lautaufzeichnungen auch
Sichtbeobachtungen der Tiere genutzt. In der Dämmerung konnte ohne weitere Hilfsmittel
die Silhouette der Tiere in die Artbestimmung einfließen, später wurden Durchflüge jagender
Tiere unter Straßenlaternen genutzt oder die Tiere wurden im Flug mit einer starken
Taschenlampe angeleuchtet.
Vor Erfassungsbeginn wurden die vorhandenen Gebäude auf Quartiermöglichkeiten (im
Hinblick auf die Dichtigkeit der Außenhaut vor allem auf Spalten an der Außenfassade)
untersucht und an potentiell geeigneten Stellen mit Hilfe eines 10-fach vergrößernden
Fernglases auf Spuren der Tiere (anhaftender Kot, Verfärbungen) abgesucht. Im Rahmen
der Begehungen wurde die Fassade zur Ausflugzeit auf abfliegende Fledermaus-Individuen
beobachtet.
Darüber hinaus wurden an 3 Terminen im Mai und Juni 2015 für jeweils eine Nacht an 3
Standorten Horchboxen (Pettersson D500x) ausgebracht (Standort siehe Abbildung 1). Im
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September 2014 wurde nur eine Horchbox ausgebracht. Alle Horchboxen liefen pro Nacht
schon ab Sonnenuntergang (bzw. Zeit der Installation bis morgens 7 Uhr) und waren in einer
Höhe von ca. 1,8 m über Grund befestigt.
Die Geräte wurden mit den nachfolgend aufgelisteten Parametern eingesetzt (siehe Tabelle
5).
Tabelle 5: Einstellungen der Horchboxen
Modell Empfindlich-
keit
Laufzeit Trigger Intervall Aufzeichnungs-
dauer
Pettersson D500x 45 % 17 Uhr -7 Uhr level 28 5 sec. 3 sec.
Horchbox-Standort 1 (S1): Da die Waldfläche ohne geeignete Wege für die Begehung bei
Nacht war, wurde in diesem Bereich eine der Horchboxen ausgebracht. Sie wurde an einer
etwas freieren Stelle im Wald aufgestellt. Der Standort liegt im Nordwesten am Rand in
unmittelbarer Nähe zum Zaun. Das Ziel war es, die sog. Gleaner-Arten (auf dem Laub
aufsitzende Insekten sammelnde Fledermausarten, z.B. Braunes Langohr) zu erfassen.
Horchbox-Standort 2(S2): Die Horchbox wurde im östlichen Teil des Geländes an einem
einzelnstehenden Baum angebracht. Es handelt sich um Sandtrockenrasen mit vereinzelten
Gebüschen und Bäumen und sollte so ein Beutereiches Jagdhabitat darstellen.
Horchbox-Standort 3 (S3): Der Standort befand sich am Zaun zwischen Tennisplatz und
Asphaltfläche. Das Mikrophon wurde in Richtung der asphaltieren Fläche gerichtet. Durch
das Aufheizen über Tag und die Beleuchtung war zu erwarten, dass dort viele Insekten als
potentielle Beute auftreten und dieser Bereich damit ein attraktiver Jagdplatz für
Fledermäuse ist. Durch die offene Exposition des Gerätes sollten auch höher fliegende
Arten, z.B. in den Geltungsbereich einfliegende Individuen des Abendseglers, registriert
werden.
Tabelle 6: Standorte, Horchboxen-Nummer mit Expositionszeiten
Standort Startdatum Startuhrzeit Enddatum Enduhrzeit
Exposi-
tionszeit
S1 10.09.2014 20:09 10.09.2014 22:19 2h/10 min
S1 28.05.2015 21:28 29.05.2015 7:00 9h/32min
S1 18.06.2015 19:27 19.06.2015 7:00 11h/33min
S2 28.05.2015 21:14 29.05.2015 7:00 9h/42min
S2 18.06.2015 19:30 19.06.2015 7:00 11h/30 min
S3 28.05.2015 21.16 29.05.2015 7:00 9h/44min
S3 18.06.2015 20:00 19.06.2015 7:00 11h
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Im Zuge der Detektorbegehungen konnten die in nachfolgender Tabelle 77 aufgelisteten
Arten festgestellt werden.
Tabelle 7: Im Rahmen der Detektorbegehun gen festgestellte Fledermausarten mit Angabe
Erhaltungszustands (EHZ). (gelb unterlegt: EHZ in Hessen ungünstig – unzureichend, rot unterlegt:
ungünstig – schlecht, alle anderen: Erhaltungszus tand günstig bzw. Mückenfledermaus unbekannt;
nach HESSEN-FORST FENA (2014))
Fledermäuse (Transektbegehungen)
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² RL DA³ FFH4
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 3 3 IV
Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 3 IV
Nyctaloid* Eptesicus serotinus/ Nyctalus
noctula/ Nyctalus leisleri 2/3/2 3/V/D 3/3/3 IV
Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D V 3 IV
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2 2 IV
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 V IV
* Artengruppe Nyctaloide. Aufnahmen konnten nicht eindeutig einer Art zugeordnet werden. Möglich sind hier drei
Arten Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler ( Nyctalus noctula ) und Kleiner
Abendsegler (Nyctalus leisleri).
1 RLH = Rote Liste Hessen (K OCK UND KUGELSCHAFTER 1996); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3:
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende
Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (M
EINIG et al. 2009); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen
³ RL DA = Rote Liste Landkreis Darmstadt-Dieburg und Stadt Darmstadt (DIEHL 2010); Rote Liste Kategorien
entsprechend Rote Liste Hessen
4 Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
Ein Aktivitätsschwerpunkt konnte entlang von Transekt 2 mit insgesamt 60 Kontakten
festgestellt werden. Auf die Nacht hochgerechnet entspricht dies einer Aktivität von 24
Kontakten pro Stunde.
Bei den drei Begehungen konnten 5 Arten nachgewiesen werden. Die Artengruppe der
Nyctaloiden beinhaltet Aufnahmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Möglich
sind hier drei Arten: Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler
(Nyctalus noctula) und Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri).
Der Große Abendsegler war als Jäger im Luftraum häufig zu beobachten. Die Art mit den
häufigsten Kontakten war die Zwergfledermaus. Im Herbst wurden zwei Kontakte mit
Rauhautfledermäusen registriert. Die Breitflügelfledermaus konnte erst bei der Juni
Begehung nachgewiesen werden. Im September und Juni wurden Kontakte von der
Mückenfledermaus aufgenommen.
Im Zuge der Horchboxenuntersuchungen konnten die folgenden Arten festgestellt werden:
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Tabelle 8: Im Rahmen der Horchboxenuntersuch ungen festgestellte Fledermausarten mit Angabe
Erhaltungszustands (EHZ). (gelb unterlegt: EHZ in Hessen ungünstig – unzureichend, rot unterlegt:
ungünstig – schlecht, alle anderen: Erhaltungszustand günstig; nach HESSEN-FORST FENA (2014))
Fledermäuse (Horchboxen)
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² RL DA³ FFH4
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 3 3 IV
Bartfledermaus Myotis brandtii/ mystacinus 2 V 2/3 IV
cf Fransenfledermaus* Myotis cf nattereri* 2 - 3 IV
cf Großes Mausohr* Myotis cf myotis* 2 V 2 IV
Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 3 IV
Langohr Plecotus auritus/ austriacus D V 3/2 IV
Nyctaloid** Eptesicus serotinus/ Nyctalus
noctula/ Nyctalus leisleri 2/3/2 3/V/D 3/3/3 IV
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 V IV
* Arten mit der Angabe „cf“ sind sehr wahrscheinlich diese Arten, allerdings untypisch rufend bzw. nicht sicher zu
bestimmen
** Artengruppe Nyctaloide. Aufnahmen, die nicht eind eutig einer Art zugeordnet werden konnten. Möglich sind
hier drei Arten Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler ( Nyctalus noctula ) und Kleiner
Abendsegler (Nyctalus leisleri).
1 RLH = Rote Liste Hessen (K OCK UND KUGELSCHAFTER 1996); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3:
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende
Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (M
EINIG et al. 2009); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen
³ RL DA = Rote Liste Landkreis Darmstadt-Dieburg und Stadt Darmstadt (DIEHL 2010); Rote Liste Kategorien
entsprechend Rote Liste Hessen
4 Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
Alle nachgewiesenen Fledermausarten sind in Hessen gefährdet oder stehen auf der
Vorwarnliste.
Im gesamten Gebiet konnten insgesam t 118 Kontakte von Fledermäusen mit den
Horchboxen aufgezeichnet werden. Die maximale Anzahl pro Nacht waren 53 Kontakte. Das
entspricht einer maximalen Aktivität von 3-5 Kontakten pro Stunde.
In den Rufdateien wurden 8 Arten nachgewiesen. Nicht alle Arten können durch Rufe ohne
Sichtbeobachtung nachgewiesen werden. Gerade Tochterarten, wie die Langohren
(Braunes/Graues Langohr [ Plecotus auritus/austriacus ]) oder die Bartfledermäuse
(Große/Kleine Bartfledermaus [ Myotis brandtii/mystacinus ]) können anhand der Laute nicht
unterschieden werden. Auch ist die Artidentifikation von den Mausohrartigen ( Myotis spec.)
nur mit Rufreihen sehr schwierig, meist können sie nur in Kombination mit Sichtbeobachtung
oder bei sehr typischen Rufreihen sicher bestimmt werden. Beides war in diesem Fall nicht
möglich. Trotzdem sollte das Vorkommen dieser Arten angenommen werden.
Die Artenanzahl entspricht der üblichen Artendiversität für Darmstadt. Erwartet werden hier
zwar noch weitere Arten, die aber möglicherweise methodenbedingt nicht nachgewiesen
werden konnte.
Wie bei Fledermäusen üblich ist hier eine saisonale und möglicherweise wetterbedingte
Aktivitätsschwankung zu erkennen. Im Wald k onnten insgesamt nur zwei Kontakte (Großer
Abendsegler und Zwergfledermaus) nachgewiesen werden. Während auf den versiegelten
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Flächen (Horchbox S3) die Aktivität sehr niedrig war, konnte im Offenland (Horchbox S2)
eine hohe Aktivität festgestellt werden. Generell sind diese Aktivitäten immer abhängig von
der Nahrungsverfügbarkeit über den Jahresverlauf, so dass beide Lebensräume
(Wald/Offenland) für die Fledermäuse wichtige Nahrungsgebiete sind.
Trotz der Artenvielfalt war die Fledermausaktivität eher gering. Die Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus ) und der Große Abendsegler ( Nyctalus noctula ) sind hier die
häufigsten und aktivsten Arten gewesen. Diese beiden Arten konnten in jeden Transekt und
in jeder Horchbox nachgewiesen werden.
Der Große Abendsegler ist auf das Jagen im Luftraum angepasst und war regelmäßig über
den versiegelten Flächen anzutreffen. Die Zwergfledermaus hingegen bevorzugt die
heckenreichen Randstrukturen und das Offenland als Nahrungshabitat. Sie konnte aber
auch intensiv jagend unter den Lampen bei den versiegelten Flächen angetroffen werden.
Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) kommt in Hessen meist nur als Durchzugsgast
vor, was die Aktivitäten im Herbst zeigen. Diese Art bevorzugt in Gewässernähe zu jagen.
Die Mückenfledermaus ( Pipistrellus pygmaeus) ist im Darmstädter Raum ein durchaus zu
erwartende Art. Sie trat, wenn auch in mehr oder weniger geringer Aktivität, während des
gesamten Erfassungszeitraums auf.
Die Langohren ( Plecotus auritus/austriacus ) konnten als Insekten von Laub absammelnde
Art auf der gehölzreichen Ostseite nachgewiesen. Durch ihre leisen Rufe sind sie schwierig
bei Detektorbegehungen zu registrieren, auch hier konnten Sie nur durch die Horchboxen
nachgewiesen werden.
Als Myotisarten werden die Fransenfledermaus ( Myotis nattereri ), das Große Mausohr
(Myotis myotis) und die Bartfledermaus (Myotis brandtii/mystacinus) angenommen. Die Arten
konnten jeweils nur einmal im gesamten Erfassungszeitraum in den Horchboxen
nachgewiesen werden. Die Rufe waren nicht eindeutig und ohne Sicht des Tieres schwer zu
bestimmen.
Die Fransenfledermaus ist genauso wie die Langohren auf das Absammeln von Insekten
spezialisiert. Die reichstrukturierte Hecke, aber auch das Gewässer bietet somit ein
optimales Nahrungshabitat.
Die Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus) ist relativ weit verbreitet in Südhessen,
sodass ihr eher seltenes Auftreten hier im Gebiet auffällt.
Langohren, Myotisarten und Breitflügelfledermäuse bevorzugen als Jagdgebiet vorwiegend
Wälder, sodass das Gebiet eher als Transfergebiet, als zur Nahrungssuche genutzt wird.
Der gebüschreiche Sandtrockenrasen, der Waldrand und die Hecken können als beutereiche
Jagdgebiete für Fledermäuse angenommen werden, die geringe Aktivität zeigt allerdings auf,
dass diese nur in geringem Umfang genutzt werden. Das Vorkommen von Gebäude-
Quartieren kann im Gebiet weitgehend ausgeschlossen werden. Es konnten keine
geeigneten Strukturen an den Gebäuden gefunden und keine Ausflüge beobachtet werden.
Ein Vorkommen von Gebäude-Quartieren wird eher in der umliegenden Siedlung erwartet
als im Gebiet selber. Auch die Hecken- und Baumstrukturen bieten nur wenige Möglichkeiten
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 28
für Baumhöhlen oder Spalten. Trotzdem können Einzelquartiere an Bäumen nicht
ausgeschlossen werden.
Der Geltungsbereich wird somit wohl vorwiegend als gering frequentiertes Jagdhabitat sowie
als Transfergebiet genutzt.
Amphibien:
Zur Erfassung der Amphibien fanden zwei Tagbegehungen mit zwei Personen und jeweils 1
Stunde Expositionszeit statt (siehe Tabelle 2). Dabei wurden die vorhandenen Gewässer
umrundet und im Wasser nach Lurchen in ihren verschiedenen Stadien (Laich, Larven,
Adulti) gesucht. Als Hilfsmittel wurden Handkescher eingesetzt, die gezielt zum Fang
entdeckter Lurche, sowie für Blindkescherzüge verwendet wurden. Zusätzlich wurden am
18.06.15 vier Molchfallen für einen Tag in den Becken der Panzerwaschanlage ausgebracht.
An einem Abend mit hoher Rufaktivität von Laubfrosch und Kreuzkröte in einem
Referenzgebiet (Umfeld Babenhausen-Langstadt) erfolgte eine gezielte Nachtbegehung, um
über Rufe ggf. weitere Arten zu finden. Zudem wurden die Becken an allen Fledermaus-
Beobachtungsterminen aufgesucht und auf Rufaktivitäten von Lurchen geachtet.
In der Panzerwaschanlage konnten mindestens 3 Amphibien-Arten nachgewiesen werden(
siehe Tabelle 9).
Ein Fortpflanzungsnachweis des Teichmolches ( Lissotriton vulgaris ) gelang mit Hilfe der
Molchfallen. Bei der letzten Begehung im Juni wurde ein adulter Teichmolch gefunden.
Im Frühjahr konnten zahlreiche Erdkröten ( Bufo bufo ) im Gewässer beim Ablaichen
angetroffen werden.
Mehr als 5 Rufer von Grünfröschen konnten bei den nächtlichen Begehungen gehört
werden. Der Fundort war ein Schacht zwischen den Becken der Panzerwaschanlagen, der
nur bei Hochwasser mit diesen in Verbindung steht. Der Schacht war von oben mit
engmaschigen Gittern abgedeckt. Die Tiere können nur bei Hochwasser hier herein gelangt
sein und können den Schacht ebenfalls nur bei Hochwasser verlassen. In Frage kommen
hier 2 Arten und ihre Mischform: Kleiner Wasserfrosch ( Rana lessonae ), Seefrosch ( Rana
ridibunda) und Teichfrosch ( Rana kl. esculenta ). Die Artunterscheidung ist bei dieser
Artengruppe sehr schwer. Ein Fang konnte aufgrund der Unzugänglichkeit des Schachtes
nicht erfolgen. Soweit erkennbar, handelte es sich um den Teichfrosch, ob eine der
Mutterarten vertreten ist, konnte nicht abschließend geklärt werden. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der auf den Anhang IV und in Hessen auf der Roten Liste 3
vertretene Kleine Wasserfrosch oder der auf der Vorwarnliste stehende Seeforsch in der
Panzerwaschanlage vorkommt. Es wurde weder Laich noch Larven der Grünfrösche
gefunden, somit hat keine Fortpflanzung innerhalb der Gewässer im Untersuchungszeitraum
stattgefunden.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Tabelle 9: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Amphibienarten
Amphibien
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³
Erdkröte Bufo bufo
Grünfrosch Rana spec
Teichmolch Lissotriton vulgaris
1 RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010); G: Gefähr dung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2:
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben
² RLD = Rote Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2008); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
Reptilien:
Die Reptilien wurden an vier Terminen, meist am späten Vormittag bis Mittag, in der Zeit des
größten Thermoregulationsbedarfes (Frühjahr & Herbst bei sonnigem, aber eher kühlem
Wetter) gesucht (siehe Tabelle 2). Dies ist die Zeit der günstigsten Erfassungsbedingungen,
da sich die meisten Tiere zum Aufwärmen auf Steinen oder sonstigen Gegenständen zum
Sonnenbad aufhalten. Die Suchzeit betrug mit zwei Personen mindestens 1 Stunde, meist 2
Stunden, da die Erfassung mit den Heuschrecken und Schmetterlings-Erfassungen
kombiniert erfolgte. Es wurde darauf geachtet, dass das Wetter sonnig und trocken war.
Die Suche konzentrierte sich dabei auf die Bereiche mit geeigneter Habitatausstattung, also
auf die Waldränder, Ruderalflächen und alle möglicherweise von Kriechtieren besiedelten
Rand- und Sonderstrukturen wie Sträucher- und Heckengruppen. Soweit im Gebiet oder
unmittelbar angrenzend Versteckmöglichkeiten unter Gegenständen (Plastikplanen,
Holzstücke usw.) vorhanden waren, wurden diese jeweils angehoben, um darunter
versteckte Kriechtiere aufzufinden.
Als einzige Reptilienart konnte die Zauneidechse ( Lacerta agilis) festgestellt werden (siehe
Tabelle 10). Diese Art besiedelt die Ruderalflächen mit den angrenzenden Gehölzen.
Verbreitungsschwerpunkte liegen in den Randbereichen der Ruderalfläche im Übergang zu
Gehölzen bzw. zum Wald sowie im nördlichen Randbereich um den Tennisplatz sowie den
Sprungturm herum. Deutlich ersichtlich ist, dass offenere mit lückiger Vegetation bestandene
Bereiche der Ruderalflächen dichter besiedelt sind. Der Bestand dieser Population wird auf
ca. 50 adulte und subadulte Individuen geschätzt. Es ist anzunehmen, dass der hier
ansässige Zauneidechsenbestand im Austausch zu anderen Beständen im Umkreis des B-
Plan-Geltungsbereichs steht (bekannt sind beispielsweise Vorkommen im Bereich des
Südbahnhofes sowie auf dem Exerzierplatz innerhalb des Geländes der ehemaligen Kelley-
Barracks). Zusammen mit den umliegenden Vorkommen bildet der Bestand auf dem
Gelände des B-Plans eine lokale Population, die untereinander im Austausch steht.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Tabelle 10: Im Rahmen der Erfa ssungen festgestellte Reptilienart en mit Angabe Erhal tungszustands
(EHZ). (gelb unterlegt: EHZ in Hessen ungünstig – unzureichend, rot unterlegt: ungünstig – schlecht,
alle anderen: Erhaltungszustand günstig; nach HESSEN-FORST FENA (2014))
Reptilien
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³
Zauneidechse Lacerta agilis V IV
1 RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010); G: Gefähr dung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2:
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: ve rschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende
Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (K
ÜHNEL et al. 2008); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
Insekten:
Die Schmetterlinge und Heuschrecken wurden an vier über das Jahr verteilten Terminen,
meist am späten Vormittag bis Mittag erfasst (siehe Tabelle 2). Dies ist die Zeit der
günstigsten Erfassungsbedingungen, da dann die meisten Tiere Nahrungssuchflüge
unternehmen oder rufen. Die Suchzeit betrug mit zwei Personen mindestens 1 Stunde, meist
2 Stunden, da die Erfassung mit der Reptilien-Erfassung zusammen durchgeführt wurde. Es
wurde darauf geachtet, dass das Wetter sonnig und trocken war. Im Rahmen dieser
Erfassungen wurden auch andere Artengruppen der Insekten erfasst.
Die Suche wurde mit Hilfe von Ferngläsern, Gehör und Kescher durchgeführt. Die
Heuschrecken konnten neben optischer Bestimmung auch durch die Rufe identifiziert
werden. Die Schmetterlinge wurden meist ohne Fang und erforderlichenfalls mit Hilfe von
Ferngläsern, bestimmt. Bei Arten, deren Bestimmung eine Beurteilung von Details erfordert,
die auf die Distanz nicht zu beurteilen sind, wurden die Tiere mit dem Schmetterlingsnetz
gefangen und die Details mit Lupen-Unterstützung untersucht. Die Bestimmung erfolgte
jeweils nur soweit, wie es am lebenden Tier möglich war. Die Tiere wurden im Anschluss vor
Ort wieder freigelassen.
Während der Untersuchung des Baumbestandes auf Höhlen und potentielle
Fledermausquartiere wurde ebenfalls gezielt nach Spuren des Heldbocks ( Cerambyx cerdo)
gesucht. Hierbei wurden geeignete Bäume auch mit Hilfe eines Fernglases nach typischen
Fraßgängern abgesucht. Darüber hinaus wurden gezielt entsprechende Bereiche nach
Käferresten abgesucht.
Aussagen zu den Schmetterlingen sind auf Basis der Erhebung nur für die Tagfalter
belastbar. Hier sind hauptsächlich häufige Arten wie der Große und Kleine Kohlweißling
(Pieris brassicea und P. rapae), Admiral ( Vanessa atlanta) und Tagpfauenauge ( Inachis io)
gefunden worden. An etwas anspruchsvolleren Arten konnte der Schachbrettfalter
(Melanargia galathea) in guter Individuenzahl gefunden werden. Arten mit geringen
Aktionsradien und wenig Neigung zur Exploration fehlen weitgehend. An Arten auf der Roten
Liste Hessen wurde nur der Sonnenröschenbläuling ( Polyommatus agestis/artaxerxes ) und
Nierenfleck-Zipfelfalter ( Thecla betulae) nachgewiesen. In Hessen ist der Kleine
Sonnenröschenbläuling ( Polyommatus agestis ) auf der Vorwarnliste. Der taxonomische
Status des Großen Sonnenröschenbläulings ( Polyommatus artaxerxes) ist nicht
abschließend geklärt, deshalb ist diese Art in Hessen nicht bewertet. Die Unterscheidung der
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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beiden Arten ist momentan aus morphologischer Sicht nicht möglich. Der Kurzschwänzige
Bläuling (Cupido argiades) steht in Deutschland auf der Vorwarnliste, in Hessen ist er nicht
bewertet (D).
Tabelle 11: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Schmetterlingsarten
Tagfalter
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³
Admiral Vanessa atlanta
Aurorafalter Anthocharis cardamines
Brauner Waldvogel Aphantopus hyperantus
Großer Kohlweißling Pieris brassicae
Großes Ochsenauge Maniola jurtina
Hauhechelbläuling Polyommatus icarus
Kleiner Feuerfalter Lycaena phlaeas
Kleiner Kohlweißling Pieris rapae
Kleines Wiesenvöglein Coenonymphus pamphilus
Kurzschwänziger Bläuling Cupido argiades D V
Nierenfleck-Zipfelfalter Thecla betulae V
Rostfarbiger Dickkopffalter Ochlodes sylvanus
Schachbrett Melanargia galathea
Sonnenröschenbläuling Polyommatus agestis/artaxerxes D/V
Tagpfauenauge Inachis io
Waldbrettspiel Pararge aegeria
Zitronenfalter Gonepteryx rhamni
1RLH = Rote Liste Hessen (K RISTAL UND BROCKMANN 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V:
Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Au ssterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine
ausreichende Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (P
RETSCHER 1998); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
Es wurden insgesamt 20 verschiedene Heuschrecken-Arten gefunden. Damit kann die
Fläche als artenreich aufgefasst werden, zumal methodisch bedingt versteckt lebende und
nicht auffällig singende Arten nur unvollst ändig erfasst wurden und mit dem Vorkommen
einiger, weiterer solcher Arten zu rechnen ist. Neben auch auf Intensivgrünland noch
vorkommenden und deshalb weitverbreiteten Arten, wie Roesels Beißschrecke ( Metrioptera
roeseli) und Gemeiner Grashüpfer ( Chorthippus parallelus), gibt es einige häufige und nicht
bedrohte Arten, wie Bunter Grashüpfer ( Omocestus viridulus ), Nachtigall-Grashüpfer
(Chorthippus biguttulus ) und Brauner Grashüpfer ( Chorthippus brunneus ), die trockene
Standorte vorziehen.
Am Waldrand und den (brombeerreichen) Gebüsch strukturen konzentrieren sich die Funde
von Gewöhnlicher Strauchschrecke ( Pholidoptera griseoaptera ), Gemeiner Sichelschrecke
(Phaneroptera falcata ) und der Waldgrille ( Nemobius sylvestris ). Diese Arten haben einen
Vorkommensschwerpunkt auf gebüschreichen Trockenrasen.
Sechs der registrierten Arten sind auf der Rote Liste Hessen als gefährdet oder stark
gefährdet gelistet, drei weitere Arten stehen auf der Vorwarnliste. Alle Arten sind
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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wärmeliebend und bevorzugen trockenen Habitate, wie Trockenrasen. Die meisten dieser
Arten weisen eine ungleichmäßige Verteilung auf dem Gelände auf, wobei der trockene
Verlauf des Erfassungssommers 2015 zu einer positiven Bestandsentwicklung solcher Arten
geführt haben dürfte. An den vegetationsärmeren Stellen, z.B. um den Sprungturm, konnten
Arten, wie die Blauflüglige Ödlandschrecke ( Oedipodia caerulescens ), der Verkannte
Grashüpfer ( Chorthippus mollis ) und die Gefleckte Keulenschrecke ( Myrmeleotettix
maculatus) nachgewiesen werden. Der Rotleibige Grashüpfer ( Omocestus haemorrhoidalis)
und die Westliche Beißschrecke ( Platycleis albopunctata) werden auf der Roten Liste von
Hessen als „stark gefährdet“ geführt. Diese beiden anspruchsvollen Arten sind besonders
wärme- und trockenheitsliebend.
Tabelle 12: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Heuschrecken.
Heuschrecken
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³
Blauflüglige
Ödlandschrecke Oedipodia caerulescens 3 V
Brauner Grashüpfer Chorthippus brunneus
Bunter Grashüpfer Omocestus viridulus
Gefleckte Keulenschrecke Myrmeleotettix maculatus V
Gemeine Sichelschrecke Phaneroptera falcata
Gemeiner Grashüpfer Chorthippus parallelus
Gewöhnliche
Strauchschrecke Pholidoptera griseoaptera
Heidegrashüpfer Stenobothrus lineatus V
Langflüglige
Schwertschrecke Conocephalus discolor
Nachtigall-Grashüpfer Chorthippus biguttulus
Roesels Beißschrecke Metrioptera roeselii
Rotleibiger Grashüpfer Omocestus haemorrhoidalis 2 3
Südliche Eichenschrecke Meconema meridionale D
Verkannter Grashüpfer Chorthippus mollis V
Waldgrille Nemobius sylvestris
Weinhähnchen Oecanthus pellucens 3
Weißrandiger Grashüpfer Chorthippus albomarginatus
Westliche Beißschrecke Platycleis albopunctata 2
Wiesengrashüpfer Chorthippus dorsatus 3
Zweifarbige Beißschrecke Metrioptera bicolor 3
1RLH = Rote Liste Hessen (G RENZ UND MALTEN 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V:
Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Au ssterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine
ausreichende Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (B
INOT-HAFKE et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste
Hessen
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
Regelmäßig wurden Libellen im Gebiet angetroffen. Sie nutzen das Gelände zur Jagd, einige
Arten pflanzen sich in der Panzerwaschanlage fort. Im Rahmen von Zufallsbeobachtungen
z.B. bei der Suche nach Lurchen wurden an der Panzerwaschanlage und deren Umfeld 7
Arten identifiziert. Bis auf die Winterlibelle ( Sympecma fusca) waren es häufige Arten, die
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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recht anspruchslos sind und auch in neu angelegten Gewässern auftreten können. Die
Winterlibelle vermag auch vegetationsarme Gewässer zu besiedeln und kann sich somit
auch im Becken der Panzerwaschanlage fortpflanzen.
Tabelle 13: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Libellenarten.
Libellen
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³
Blaugrüne Mosaikjungfer Aeschna cyanea
Blaupfeil Orthetrum cancellatum
Blutrote Heidelibelle Sympetrum sanguineum
Falkenlibelle Cordulia aenea V V
Große Heidelibelle Sympetrum stridolatum
Königslibelle Anax imperator
Winterlibelle Sympecma fusca 3
1RLH = Rote Liste Hessen (P ATRZICH et al. 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste,
3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende
Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (O
TT UND PIPER 1997); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
Es konnten keinerlei Spuren gefunden werden, die auf ein Vorkommen des Heldbocks
(Cerambyx cerdo) hindeuten. Weitere festgestellte Arten anderer Gruppen sind in Tabelle 14
aufgeführt. Hierunter ist lediglich die Bienenart Andrena pilipes auf der deutschen Roten
Liste als „gefährdet“ eingestuft.
Tabelle 14: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte sonstige Insektenarten.
Weitere Insekten
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³
Hautflügler
Sandwespe Ammophila spec.
Andrena flavipes
Andrena pilipes 3
Honigbiene Apis mellifera
Gartenhummel Bombus hortorum
Steinhummel Bombus lapidarius
Ackerhummel Bombus pascuorum
Erdhummel agg. Bombus terrestris agg.
Blattschneiderbiene Megachile spec.
Hornisse Vespa crabo
Holzbiene Xylocopa violacea
Wegameise Lasius spec.
Sklavenarmeise Serviformica fusca
Fliegen
Hummelschweber Bombylius spec.
Wanzen
Feuerwanze Pyrrhocoris apterus
Streifenwanze Graphosoma italicum
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Weitere Insekten
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³
Graue Gartenwanze Raphigaster nebulosa
Gemeiner Notonecta glauca
Rautenwanze Syromastes rhombeus
Wipfel-Stachelwanze Acanthosoma haemorrhoidale
Lederwanze Coreus marginatus
Netzflügler
Ameisenlöwe Myrmeleon spec.
Käfer
Waldmaikäfer Melolontha hippocastani
Zwölfpunkt-Spargelkäfer Crioceris duodecimpunctata
Gemeines
Spargelhähnchen Crioceris asparagi
Bogenförmige Halsbock Stangalia arcuata
Zweipunkt Adalia bipunctata
Asiatischer Marienkäfer Harmonia axyridis
Siebenpunkt Coccinella septempunctata
Zikaden
Blaugrüne Zikade Cicadella viridis
Tausendfüßer
Sandschnurfüßer cf Ommatoiulus sabulosus
Spinnen
Zebraspinne Argiope bruennichi
Gartenkreuzspinne Araneus diadematus
1RLH = Rote Liste Hessen (BAUSCHMANN et al. 1996, DOROW et al. 2003, TISCHENDORF et al. 2009, TISCHENDORF et
al. 2011); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom
Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (BINOT et al. 1998, BINOT-HAFKE et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend
Rote Liste Hessen
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
Weichtiere:
Unter den Weichtieren sind zwei ausgesprochene Trockenrasen-Arten bemerkenswert. Die
Weiße Heideschnecke ( Helicella obvia ) und die Kartäuserschnecke ( Monacha cartusiana )
werden als „gefährdet“ in der Hessischen Roten Liste geführt.
Tabelle 15: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Weichtiere.
Weichtiere
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³
Hainschnirkelschnecke Cepaea nemoralis
Kartäuserschnecke Monacha cartusiana 3
Weinbergschnecke Helix pomatia
Weiße Heideschnecke Helicella obvia 3 3
1RLH = Rote Liste Hessen (J UNGBLUTH 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3:
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende
Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (B
INOT-HAFKE et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste
Hessen
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 35
Säugetiere (exkl. Fledermäuse):
Es wurden Spuren von 6 weiteren Säugetierarten gefunden. Die Fährten und Wühlspuren
vom Wildschwein ( Sus scrofa) und die frischen Auswürfe des Maulwurfs ( Talpa europaea)
konnten regelmäßig angetroffen werden. Auch wurden an Hand von Spuren, wie Kot der
Feldhase ( Lepus europaeus ), der Steinmarder ( Martes foina ) und der Igel ( Erinaceus
europaeus) nachgewiesen. Grabespuren des Kaninchens ( Oryctolagus europaeus ) fanden
sich ebenfalls im Untersuchungsgebiet, Bauten wurden allerdings nur außerhalb des
Untersuchungsgebietes (Exerzierplatz) bemerkt, wobei evtl. vorhandene Bauten unter
Dorngebüschen oder im Wald übersehen worden sein könnten.
Der Feldhase ist gefährdet, keine der Arten wird auf Anhang II oder IV der FFH-Richtlinie
geführt.
Tabelle 16: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Säugetiere.
Säugetiere
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³
Feldhase Lepus europaeus 3 3
Igel Erinaceus europaeus D
Kaninchen Oryctolagus cuniculus V
Maulwurf Talpa europaea
Steinmarder Martes foina
Wildschwein Sus scrofa
1RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V:
Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Au ssterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine
ausreichende Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (M
EINIG et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist
Zusammenfassend stellen insbesondere die Ruderalflächen im Südosten des Geländes mit
angrenzenden Gehölzen einen faunistisch wertvollen Lebensraum für eine Vielzahl an diese
Bedingungen angepasste Tierarten dar. Auch die ehemalige Panzerwaschanlage wird von
verschiedenen gewässergebundenen Arten genutzt, obwohl dieses künstliche Gewässer für
die meisten Arten kein geeignetes Habitat darstellt und für manche Amphibienart gar eine
Falle darstellt, da die Tiere bei bestimmten Wasserständen in Schächte gelangen können,
aus denen sie nach gesunkenem Wasserstand nicht mehr herauskommen können.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 36
3.5 Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild ist geprägt durch den südlichen, naturnahen Bereich und den sich
nördlich anschließenden großflächig versiegelten, z.T. auch mit schmalen Grünstrukturen
durchzogenen und mit Gebäuden und Lagerhallen bestandenen Bereich.
Die südlichen Freiflächen werden im Westen durch das Waldstück im Osten durch offene
Rasenstrukturen geprägt. Die offenen, ehemals als Sportanlage genutzten Grünflächen sind
durch weite Blickbeziehungen auf die nördlichen versiegelten Flächen und den benachbarten
Wald sowie die angrenzenden Gehölzgruppen und Feldgehölze charakterisiert, die vor allem
aus älteren, naturraumtypischen Kiefern bestehen.
Die stark versiegelten und mit ehemaligen Werkstattgebäuden bestandenen Verkehrsflächen
besitzen eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Landschaft, während die durch
Gehölzgruppen aufgelockerten Freiflächen im Süden des Geltungsbereiches einen Eindruck
der naturraumtypischen Landschaft im Westen von Darmstadt vermitteln, die seit einigen
Jahrhunderten von Kiefernwald und vielfach auch durch militärische Nutzungen offen
gehaltenen Sandflächen charakterisiert ist.
Das ehemalige Militärgelände der Kelley-Baracks is t für die Öffentlichkeit nicht zugänglich
und durch Zaunanlagen vor einer Betretung geschützt Aus diesem Grund ist die
Wahrnehmungsqualität des Schutzgutes Landschaft aktuell gering.
3.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit
Seit der Auflösung des Standortes durch das US-Militär im Jahr 2008 liegen die Flächen
brach. Sie unterliegen somit weder einer Wohn- noch einer gewerblichen Nutzung. Da sie für
die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, ist der zeit auch keine anderweitige Nutzung möglich.
Daher gehen von ihr keine gravierenden Wirkungen auf die Umgebung aus, die die in der
Nachbarschaft lebenden, arbeitenden oder die Umgebung sonstig nutzenden Menschen
beeinträchtigen können.
Jedoch beeinflussen die Flächen die Mensc hen in der Umgebung sowie ihre Gesundheit
indirekt. Der hohe Anteil von versiegelter Fläche bewirkt lokal eine Erwärmung (s. Kap. 3.3),
die in der ohnehin warmen Region mit häufigen Inversionswetterlagen bioklimatisch
belastend sein kann. Hingegen kommt es insbesondere durch die Waldfläche im Südwesten
des Geländes zu einer Kalt- und Frischluftzufuhr. Darüber hinaus können
gesundheitsschädigende Wirkungen von Bodenbelastungen, wie den in Kapitel 3.1
beschriebenen belasteten Fugen zwischen der Betonplatten der versiegelten Fläche,
ausgehen, indem diese Stoffe in die Umwelt gelangen. Der Einfluss ist jedoch als gering
einzustufen. Eine Lärmbelastung geht derzeit vorwiegend durch den Verkehr auf der
Eschollbrücker Straße sowie auf der Bergschneise aus, die beide zum Teil im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Laut der Lärmkartierung der Stadt Darmstadt
aus dem Jahr 2011 liegt diese im Umfeld der Eschollbrücker Straße tagsüber zwischen 65
und über 75 dB(A) und nachts zwischen 55 und 70 dB(A). Diese Werte liegen jeweils leicht
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 37
über den „Orientierungswerten“ für Gewerbegebiete nach DIN 18005-1 (tagsüber 65dB(A),
nachts 55 dB(A). Diese Lärmbelästigung betrifft vor allem Anwohner der südöstlich
angrenzenden Heimstättensiedlung, hier liegen die „Orientierungswerte“ niedriger, bei 50
dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts.
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch und Gesundheit sind derzeit insgesamt als
gering einzustufen.
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Es sind keine besonderen Kulturgüter vorhanden. Als Sachgüter kommen die vorhandenen
Gebäude in Betracht. Im Geltungsbereich befinden sich jedoch lediglich Hallen in
Leichtbauweise, die keinen besonderen Wert darstellen.
4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
In diesem Kapitel werden die Wirkungen, die von den Festsetzungen des B-Plans bzw. von
der konkreten Investorenplanung auf die einzelnen Schutzgüter ausgehen, dargestellt und
bewertet.
4.1 Schutzgut Boden
Im Vergleich zum aktuellen Zustand schafft der Bebauungsplan die Voraussetzung die völlig
versiegelte Fläche um 0,6 ha zu reduzieren (bei maximaler Ausnutzung der überbaubaren
Fläche). Aktuell können die Regelungs-, Lebensraum- sowie Produktionsfunktion auf der
versiegelten Fläche nicht erfüllt werden. Dies wird erst durch das Entsiegeln ermöglicht.
Festsetzungen wie die Verwendung von versickerungsfähigen Bodenbelägen auf
Stellplätzen und nicht oder gering befahrenen Wegen ermöglichen auch in teilversiegelten
Bereichen die – wenn auch eingeschränkte - Erfüllung der Regelungs- und
Lebensraumfunktion. Die aktuelle Planung durch den Investor Alnatura sieht weniger
versiegelte Fläche vor, hier würde sich diese im Vergleich zum Istzustand um ca. 1,6 ha
verringern.
Die Regelungsfunktion - die Funktion des Bodens als Filter und Puffer - wird somit insgesamt
innerhalb des Geltungsbereiches etwas erhöht. Insbesondere die großflächige außerhalb der
Baugrenze gelegene private Grünfläche im Nordwesten ist hier von Bedeutung. Bei
Umsetzung der Investorenplanung fällt die Bilanz noch positiver aus.
Die Lebensraumfunktion – die Funktion des Bodens als Standort für Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen – ist differenzierter zu betrachten: Insgesamt wird auch hier die
Nettofläche auf der diese Funktion erfüll t werden kann, leicht erhöht. Jedoch sind
naturschutzfachlich wertvolle Lebensgemeinschaften, die sich über einen längeren Zeitraum
auf den Böden im Bereich der Ruderalflächen im Südosten entwickelt haben, nach dem
Bebauungsplan überbaubar. Hier kommen typische hessenweit geschützte
Sandpflanzenarten wie die Sandstrohblume ( Helichrysum arenarium ) und der Zwerg-
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 38
Schneckenklee (Medicago minima) ebenso wie die streng geschützte Zauneidechse (Lacerta
agilis) vor. Auch die Investoren-Planung sieht hier zumindest eine teilflächige Überbauung
und damit Zerstörung der Lebensgemeinschaften vor. Auf Flächen die nicht überbaut werden
und auf denen sich die Lebensraumfunktion neu entfaltet, müssen sich diese
Lebensgemeinschaften erst wieder über mehrere Jahre neu entwickeln.
Die Produktionsfunktion – der Boden als Voraussetzung für die Landbewirtschaftung – wird
durch die Planung ebenfalls etwas erhöht, da wie oben beschrieben der Anteil offenen
Bodens, insbesondere im nordwestlichen Teilbereich, erhöht wird. Die Investoren-Planung
trägt dieser Funktion mit der Einrichtung von Nutzgärten in dieser Teilfläche besondere
Bedeutung bei.
Zusammenfassend ist die Auswirkung der Planung sowohl nach den Ausführungen des
Bebauungsplanes als auch nach der Investoren-Planung als leicht aufwertend zu betrachten.
4.2 Schutzgut Wasser
Auch in Bezug auf die Grundwasserneubildung hat der Grad der Versiegelung große
Bedeutung. Diese nimmt wie bereits erwähnt nach der Festsetzung im Bebauungsplan um
ca. 0,6 ha ab, nach der aktuellen Planung durch Alnatura um ca. 1,6 ha. Der Bebauungsplan
setzt weiterhin fest, dass Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der Gebäude
anfällt, in Zisternen aufzufangen ist und als Brauchwasser auf der Fläche verwendet wird
bzw. zur Anlage von kleinen Stillgewässern genutzt werden kann. Darüber hinaus
anfallendes Niederschlagswasser ist dezentral auf der Fläche zu versickern. Von daher wird
für die Grundwasser-Neubildung durch die Umsetzung des Bebauungsplanes mit den
vorgegebenen Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung im Vergleich zum derzeitigen
Zustand prognostiziert.
Die Erhaltung der ehemaligen Panzerwaschanlagen, die die einzigen Oberflächengewässer
im Plangebiet darstellen, ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Sie sind mit
Verkehrsflächen sowie einer Flächenumgrenzung mit Anpflanzung von Bäumen und
Sträuchern und mit Entwicklung von Pionier- und Sandrasen überplant. Obwohl dieses
Gewässer sehr suboptimale Bedingungen für Amphibien bietet, wird es - trotz der Anlage
eines geeigneteren Ersatzgewässers im anschließenden Westwald - weiterhin von einigen
Individuen als Laichgewässer genutzt (siehe hierfür Kapitel 4.4). Es geht bei Durchführung
der Planung somit eine Fortpflanzungsstätte für Amphibien verloren, die aber gleichzeitig bei
ungünstigen Wasserstandverhältnissen auf diese Tiere wie eine Falle wirken kann (s. Kap.
3.4.2). Dem Verlust dieses Gewässer kann daher und auf Grund der bereits erfolgten
Maßnahmen zur Umsiedlung in ein geeigneteres Ersatzgewässer eine nur geringe
Bedeutung beigemessen werden.
Die Investoren-Planung durch Alnatura sieht die Schaffung eines kleineren
Oberflächengewässers im südöstlichen Teilbereich vor. Dieses soll über
Niederschlagswasser, das auf der Dachfläche des geplanten „Super-Natur-Marktes“ anfällt,
gespeist werden. Eine Verwendung von Frischwasser für die Speisung dieses Gewässers
wird dabei ausgeschlossen. Aufgrund der herrschenden Bodenverhältnisse sind derartige
Gewässer hier kein natürliches Element der Landschaft. Da keine anderen Schutzgüter
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 39
durch die Schaffung des Teiches beeinträchtigt werden und da ausschließlich
Niederschlagswasser, das auf versiegelten Flächen anfällt, verwendet wird, wird der
Schaffung dieses Gewässers keine negative Bedeutung auf das Schutzgut beigemessen.
4.3 Schutzgut Luft/Klima
Die Waldfläche bleibt vollständig erhalten und ist durch die geplante gewerbliche Nutzung
nicht betroffen, so dass deren Immissionsschutzfunktion nicht eingeschränkt wird.
Aktuell nehmen im Geltungsbereich die versiegelten Flächen einschließlich der Verkehrs-
und Dachflächen eine Gesamtfläche von ca. 5,6 ha ein. Der Bebauungsplan lässt eine
nahezu flächendeckende Bebauung im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zu und
ermöglicht damit eine Versiegelung des Bodens durch Dachflächen, Verkehrsflächen und
Wege in einer Größenordnung von etwa 3,4 ha, die auch zukünftig nicht für die Entstehung
von Frischluft zur Verfügung stehen. Auch die Wärmebelastung durch das Aufheizen der
versiegelten Bereiche wird nur geringfügig abnehmen. Eine positive Auswirkung auf
Luftqualität und Kleinklima im Geltungsberei ch geht von der Anpflanzung von Bäumen und
Sträuchern auf den nach § 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Flächen aus.
Die konkrete Planung durch Alnatura sieht im nordwestlichen, derzeit stark versiegelten
Teilbereich die Entwicklung eines Schulungs- und Nutzgartens in einer Größe von ca. 1 ha
vor. Im Rahmen der Errichtung des Alnatura-Campus wird sich die Strukturvielfalt auch
innerhalb des überbaubaren Bereiches deutlich erhöhen. Verbunden mit der Erhaltung der
Waldfläche sowie einzelner Gehölzgruppen, der Neuanlage von Sandlebensräumen und
Anpflanzung neuer Gehölze wird eine Verbesserung der klimaökologischen Situation im
Vergleich zur aktuellen großflächigen Versiegelung eintreten.
Das Verkehrsgutachten prognostiziert für die Investoren-Planung einen zum Istzustand
vergleichbaren Kfz-Verkehr auf der Eschollbrücker Straße, jedoch eine erhebliche Zunahme
entlang der Bergschneise. Hier wird sich das Verkehrsaufkommen zu Spitzenstunden am
Morgen (7 - 8 Uhr) um ca. 150 % und am Nachmittag (17 – 18 Uhr) um fast 400 % erhöhen.
Diese Werte beinhalten auch die Verkehrsaufkommensberechnungen, die für die
Neunutzung der Grundstücke (u.a. auch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes)
angenommen wurden. Die Prognose des Rahmenplanes für das Gebiet des
Geltungsbereiches sieht zu Spitzenstunden vormittags ein zur Investoren-Planung
vergleichbares Verkehrsaufkommen vor. Das nachmittägliche Spitzenaufkommen liegt in der
Investoren-Planung jedoch bei 262 Kfz/ h im Vergleich zu 172 Kfz/ h in der Rahmenplanung.
Hinsichtlich der Luftqualität wird demnach vorwiegend im Bereich der Bergschneise durch
die Zunahme des Verkehrs eine Verschlechterung im Vergleich zum aktuellen Zustand zu
erwarten sein. Im Bereich der Eschollbrücker Straße ist mit einer vergleichbaren Belastung
zu rechnen.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 40
4.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt
Der B-Plan ermöglicht einerseits eine großflächige Entsiegelung im nördlichen Teil des
Geltungsbereiches und damit die Möglichkeit zur Entstehung von neuen Lebensräumen.
Andererseits wird die Überbauung eines derzeit wertvollen Lebensraumes im Osten und
Süden des Geltungsbereichs zugelassen.
Die offenen trockenwarmen Ruderalfluren mit Sandrasenelementen und seltenen
Pflanzenarten wie der Sand-Strohblume ( Helichrysum arenarium ) und dem Zwerg-
Schneckenklee ( Medicago minima) im Süden können in einer Größe von ca. 1,4 ha durch
die Bebauung in Anspruch genommen und als Lebensraum für seltene, wärmeliebende
Tierarten (u.a. die Zauneidechse) verloren gehen. Auch eine der erhaltenswerten
Baumgruppen aus älteren, markanten Kiefern am östlichen Rand des ehemaligen
Freizeitgeländes kann zum Großteil beseitigt werden. Die naturschutzfachliche Wertigkeit ist
hier in erster Linie durch den trockenwarmen Lebensraum einer offenen Ruderalflur mit
Sandrasenarten in Kombination mit lichten Kiefernbeständen zu sehen.
Die Planung durch Alnatura sieht eine großflächige Entsiegelung verbunden mit dem
Rückbau der Werkstattgebäude im nördlichen Teil des Geltungsbereiches vor. Die
vorgesehene Entwicklung eines naturnahen Schulungs- und Nutzgartens im nordwestlichen
Teilbereich stellt hier nach der Entsiegel ung eine deutliche Aufwertung dieser Fläche im
Vergleich zum derzeitigen versiegelten Bestand dar. Die Waldfläche innerhalb des
Geltungsbereiches soll vollständig erhalten bleiben, ebenso die beiden Baumgruppen im
Anschluss an die Eschollbrücker Straße. Der sich westlich der Bergschneise anschließende
Westwald wird nicht in Anspruch genommen. Die Verbreiterung des Kreuzungsbereiches
Bergschneise/Eschollbrücker Straße betrifft ausschließlich den Randbereich des Baseball-
Freizeitgeländes bestehend aus lückigen, extensiv genutzten Rasenflächen. Die
Baumgruppe aus alten Kiefern innerhalb des Freizeitgeländes bleibt vollständig erhalten.
Die Entwicklung von Sandlebensräumen in Verbindung mit einzelnen Gehölzgruppen erfolgt
auf nicht überbauten und nicht gärtnerisch genutzten Bereichen, die aktuell weitgehend
versiegelt sind und durch die Maßnahmen deutlich aufgewertet werden. Das gilt vor allem für
die Neuentwicklung des Randstreifens als Übergang zwischen den umgebenden
Verkehrsflächen (Eschollbrücker Straße, Bergschneise und Planstraße Süd) und der
Waldfläche einerseits sowie der Gewerbefläche andererseits in einer Breite von 10 m. Auf
den Ersatzlebensräumen der Zauneidechse sollte die Entwicklung von Sandlebensräumen
mit Vorrang behandelt werden.
Der Verlust der naturschutzfachlich wertvoll en trocken-warmen Ruderalfluren wird dadurch
aus botanischer Sicht ausgeglichen. Die Umsetzung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes in Verbindung mit den vorgegebenen Minimierungs- und
Erhaltungsmaßnahmen sowie der großfl ächigen Entsiegelung im Rahmen der
Investorenplanung führt grundsätzlich durch die erhöhte Strukturvielfalt und die Schaffung
neuer Biotope und Sandlebensräume zu einer Verbesserung des aktuellen Zustands im
gesamten Geltungsbereich.
Es werden keine geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG oder FFH-Lebensraumtypen in
Anspruch genommen.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 41
Umweltauswirkungen auf die Fauna des Gebietes werden im Folgenden bezogen auf die
einzelnen Artgruppen betrachtet. Eine detaillierte artbezogene Prüfung auf mögliche
Verstöße gegen die Verbote des §44 (1) BNatSchG ist dem als eigenes Fachgutachten
vorliegenden Artenschutzfachbeitrag zu entnehmen (naturplan 2015a).
Vögel:
Auswirkungen des B-Plans bzw. des Vorhabens betreffen vorwiegend Vögel, die im Gebiet
brüten und in geringerem Umfang Arten, die das Gebiet intensiv als Nahrungshabitat nutzen.
Für Durchzügler und zufällige Nahrungsgäste werden keine Auswirkungen erwartet.
Sowohl nach Festsetzungen im B-Plan als auch nach der Investorenplanung bleiben der
Wald und ein größerer Teil der Gehölze erhalten. Dieses sind die vorwiegenden
Aufenthaltsbereiche und Lebensstätten der nachgewiesenen Vogelarten. Jedoch ermöglicht
der Bebauungsplan auch die Rodung bedeutsamer Gehölzstrukturen. Hierunter wird
insbesondere der Wegfall des östlich der Ruderalfläche gelegenen Baumbestandes den
Lebensraum der dort ansässigen Vogelgemeinschaft beeinträchtigen oder vollständig als
solcher verloren gehen. Die meisten der hier nachgewiesenen Arten befinden sich jedoch
hessenweit in einem günstigen Erhaltungszustand und ihr Vorkommen ist derzeit nicht
gefährdet. Der Wegfall dieser Lebensraumstrukturen wird die Populationen der hier
festgestellten häufigen und weit verbreiteten Arten daher nicht nachhaltig beeinträchtigen.
Auch die auf der Vorwarnliste Hessens stehenden Arten Haussperling, Stieglitz und Girlitz
sind im Darmstädter Raum noch häufige und weit verbreitete Arten. Ihre Populationen sind
jedoch in den letzten Jahren rückläufig. Diese Arten wurden in Bereichen nachgewiesen, die
durch Festsetzungen des B-Plans nicht betroffen sind. Brutvorkommen innerhalb des
Geltungsbereiches können in anderen Jahren jedoch auch möglich gewesen sein bzw.
wären in kommenden Jahren nicht auszuschließen. Die ebenfalls auf der Vorwarnliste
stehende Klappergrasmücke wurde mit einem Brutpaar nachgewiesen. Hier ist davon
auszugehen, dass dieses Paar auch in anderen Strukturen, die erhalten bleiben, weiterhin
ein Bruthabitat vorfindet. Der Mittelspecht nutzt lediglich den Wald im Südwesten des
Geltungsbereichs als Nahrungshabitat. Dieser Wald ist nach Festsetzung als solcher zu
erhalten, sodass hier keine negativen Einflüsse auf diese Art zu erwarten sind.
An den Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches wurden keine Vorkommen von
gebäudebrütenden Arten festgestellt. Brutplätze des Haussperlings können jedoch bei der
Erschließung angrenzender Flächen der ehemaligen Kelley-Barracks betroffen sein.
Eine Zerstörung von Nestern wird für alle Vogelarten vermieden, indem Gehölzrodungen und
–rückschnitte außerhalb der Ausschlussfristen des BNatSchG (also zwischen 01. Oktober
und 28./29. Februar) durchgeführt werden müssen (siehe Maßnahme V1 in Kapitel 5.1).
Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der hier vorkommenden Vogelarten.
Eine Verwendung von speziellen Vogelschutzgläsern an Gebäuden mit größeren
Fensterfronten vermindert das Risiko des Vogelschlages (siehe Maßnahme M6 in Kapitel
5.1).
Fledermäuse:
Auch wenn die Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse relativ gering ist, kann es durch
den B-Plan zu einer Beeinträchtigung von Individuen verschiedener Fledermausarten
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 42
kommen. So bereitet der B-Plan die Bebauung neuer Flächen in Bereichen vor, die heute
teilweise auch von Fledermäusen als Jagdgebiet genutzt werden. Dies kann einen Verlust
beziehungsweise eine Verschlechterung von Jagdhabitaten von verschiedenen
Fledermausarten zur Folge haben. Hier sind insbesondere die gebüschreichen
Ruderalflächen, die Randstrukturen entlang der Gehölze sowie die Bereiche um die
ehemalige Panzerwaschanalange zu nennen.
Quartiere und auch Wochenstuben befinden sich vorwiegend in umliegenden Flächen. Die
waldbewohnenden Arten (Langohr-Arten, Myotis-Arten und Breitflügelfledermaus) nutzen
dieses Gebiet vorwiegend als Transferkorri dor auf dem Flug von den Quartieren in die
Jagdgebiete im Wald.
Die festgesetzte Schaffung eines Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen innerhalb des
Geltungsbereiches wird ebenfalls neue Jagdhabitate für Fledermäuse bereitstellen. Der
Investor sieht darüber hinaus die Anlage eines Teiches vor, der die geplante Beseitigung der
Panzerwaschanlagen ausgleichen bzw. ein geeigneteres Nahrungshabitat darstellen wird.
Eine Zerstörung von aktiv genutzten Quartieren sowie eine Tötung von darin befindlichen
Tieren kann durch eine Kontrolle auf besetzte Quartiere vor Baumfällungen vermieden
werden.
Erhebliche Beeinträchtigungen der vorgefundenen Fledermausfauna sind aus oben
genannten Gründen nicht zu erwarten. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung (siehe
naturplan 2015a) ergab bei Einhaltung der Festsetzungen keine Konflikte.
Amphibien:
Die Überplanung der ehemaligen Panzerwaschanlage führt zum Verlust eines
Laichgewässers, das insbesondere von Erdkröten und in geringem Umfang von
Teichmolchen genutzt wird. Hierbei handelt es vorwiegend um Individuen, die ihre
Landlebensräume auf dem Gelände der ehemaligen Kelley-Barracks, z.B. im Wald im
Südwesten des Geltungsbereiches, haben. Tiere, die sich außerhalb der Laichzeit im
Westwald aufhalten, werden schon seit mehreren Jahren durch einen Amphibienzaun
entlang der Bergschneise an einer Überquerung der Straße und somit an der Wanderung in
die Panzerwaschanlagen gehindert. Innerhalb des Westwaldes wurde hierfür bereits ein
Ersatzgewässer geschaffen, in das die Tiere verbracht werden. Alnatura sieht an anderer
Stelle im Geltungsbereich die Anlage eines naturnahen Teiches vor, der als
Ausweichgewässer von diesen Individuen genutzt werden kann. Da die ehemaligen
Panzerwaschanlagen eigentlich eine sehr geringe Eignung als Laichhabitat haben, ist hier
generell von einem zukünftig qualitativ bes seren Habitat auszugehen. Jedoch sind
Amphibien ihren angestammten Laichgewässern sehr treu, sodass dennoch davon
ausgegangen werden muss, dass viele Individuen nicht von selbst in ein neues Gewässer
übersiedeln.
Generell sollte der Rückbau der Panzerwaschanlagen im Zeitraum zwischen Anfang Oktober
und Ende Februar stattfinden. Während dieser Zeiten halten sich die nachgewiesenen Arten
in ihren Landlebensräumen auf, sodass eine direkte Tötung von diesen vermieden werden
kann.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 43
Der Fundort der Grünfrösche stellt keinen geeigneten Lebensraum dar. Es ist im Gegenteil
sogar davon auszugehen, dass der Schacht viel mehr als „Falle“ für die Tiere fungiert, da sie
bei sinkendem Wasserstand diesen nicht mehr verlassen können. Er ist daher nicht als
Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu betrachten. Auch innerhalb der Becken der
Panzerwaschanlage konnten keine Hinweise auf eine Reproduktion gefunden werden.
Demnach ist auch hier davon auszugehen, dass dieses für Grünfrösche sehr suboptimale
Habitat nicht als Fortpflanzungsstätte genutzt wird. Der als Überwinterungs- und Ruhestätte
dienende Wald ist im B-Plan als zu erhalten festgeschrieben. Eine Überwinterung von
einzelnen Tieren innerhalb der Panzerwaschanlagen ist nicht möglich, da hier keine
Vergrabemöglichkeiten bestehen. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
kann somit ausgeschlossen werden. Diese Tiere können ebenfalls von der Neuanlage eines
Teiches durch den Investor profitieren.
Reptilien:
Der Lebensraum der Zauneidechsenpopulation liegt vollständig innerhalb des im
Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesenen Bereiches. Auch die
konkrete Investoren-Planung sieht hier in großen Teilen eine Überbauung vor. Diese wird zu
einem Verlust des Lebensraumes führen. Es ist davon auszugehen, dass der größte Teil der
von den Zauneidechsen besiedelten Fläche verloren geht. Die Zauneidechse ist eine Art mit
einem sehr kleinen räumlichen Aktionsradius, daher wird hier der gesamte Lebensraum als
Fortpflanzungs- und Ruhestätte betrachtet (gemäß EU-L
EITFADEN 2007 und LANA 2010),
diese würde somit zerstört werden. Zudem ist im Zuge der Baumaßnahmen von der Tötung
von Individuen auszugehen.
Deshalb sind vor Beginn der Baumaßnahmen vorgezogene Ersatzmaßnahmen (= CEF-
Maßnahmen) durchzuführen, um das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG in jedem Fall auszuschließen und den Erhalt der Population zu sichern. Dies ist
durch die Schaffung von Ersatzlebensräumen zu gewährleisten. Diese Ersatzflächen
müssen zum Zeitpunkt des Eintretens der Baumaßnahmen in mindestens gleichem Umfang
und gleicher Qualität zur Verfügung stehen. Sie dürfen noch nicht von anderen
Zauneidechsenpopulationen besiedelt sein. Die Flächen sollten im räumlichen
Zusammenhang zu den derzeit besiedelten Flächen stehen, sodass die Tiere sie
eigenständig erreichen können. Im Bebauungsplan ist hierfür eine Fläche von 1,7 ha
innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzt, wobei die genaue Lage der Fläche nicht fixiert
ist. Der Bebauungsplan ermöglichst die vollständige Überbauung innerhalb der Baugrenzen,
somit stehen vorwiegend die privaten Grünflächen im Nordosten des Planbereiches sowie
die westlich und mittig am Waldrand gelegenen privaten und öffentlichen Flächen als
möglicher Ersatzlebensraum zur Verfügung, da die Waldfläche mit Ausnahme des
Waldrandes nicht als Lebensraum für die Zauneidechse geeignet ist. Die zur Pflanzung von
Gehölzen festgesetzte Grundstücksumgrenzung ist nur dort als Ersatzlebensraum geeignet,
wo sie mit einer größeren zusammenhängenden möglichen Ersatzfläche in Verbindung steht
und nur mit einzelnen Gehölzgruppen überstellt wird. Die Investorenplanung sieht eine
Fläche von ca. 1,5 ha vor, die als Ersatzfläche für die Zauneidechse gestaltet wird. Diese
liegt zum Teil auch innerhalb der Baugrenze und auf Flächen des aktuell besiedelten
Lebensraumes. Bei Schaffung optimaler Lebensräume und genügender Vorlaufzeit für die
Entwicklung der Flächen, ist diese Fläche ausreichend, da die momentan besiedelte Fläche
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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nicht in Gänze als optimal für die Zauneidechse zu betrachten ist. Ob die neu zu schaffenden
Ersatzflächen optimale Bedingungen bieten ist durch eine ökologisch qualifizierte Fachkraft
zu beurteilen.
Der derzeitige Lebensraum sollte vor Beginn der Baumaßnahmen kein geeignetes
Zauneidechsenhabitat mehr darstellen bzw. vor einer Wiederbesiedelung geschützt werden.
Tiere, die hier nicht selbstständig abwandern sind aktiv umzusetzen, sodass die Baufelder
vor Baubeginn möglichst vollständig von Zauneidechsen geräumt sind.
Die Maßnahmen sind in einem gesonderten Beitrag zur Durchführung zu planen. Mit diesem
ist ein eventuell nötiger Ausnahmeantrag nach § 45 BNatSchG bei der zuständigen
Naturschutzbehörde zu stellen. Die Prüfung, ob durch die Maßnahmen den Anforderungen
des Artenschutzes nach § 44 genügt wird, erfolgt in dem Artenschutzfachbeitrag zum B-Plan
(naturplan 2015a). Für das Vorhaben des Investors liegt bereits eine konkrete Planung zum
Erhalt der Zauneidechsenpopulation vor (siehe naturplan 2015b).
Die Durchführung der Maßnahmen ist durch eine ökologisch qualifizierte Fachkraft zu
überwachen. Der Erfolg der Maßnahmen ist durch ein mindestens 5 Jahre dauerndes
Monitoring zu prüfen, ergeben sich hieraus unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen, ist
diesen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Insekten:
Lebensraum für die Falter sind vorwiegend die Ruderalfläche der ehemaligen Sportanlagen
sowie Saum- und Waldrandbereiche. Somit kommt es durch die ermöglichte bzw. geplante
Überbauung dieser Flächen zu einem großflächigen Lebensraumverlust für viele der
nachgewiesenen Falterarten. Auch die Falter sind Arten mit einem kleinen Aktionsradius,
sodass in der Regel die komplette Lebensstätte betroffen ist.
Da die meisten Arten häufig und weit verbreitet sind, ist mit keiner nachhaltigen
Beeinträchtigung der lokalen Populationen zu rechnen. Der auf der Vorwarnliste der
hessischen Roten Liste stehende Nierenfleck-Zipfelfalter ( Thecla betulae ) ist eine Art der
Sträucher und (Obst-)Bäume. Hier bleiben ausreichend Strukturen erhalten bzw. werden
nach der Investorenplanung neu geschaffen (die Anlage von Gartengrundstücken und
verstreuten (Obst-)Bäumen ist vorgesehen). Der ebenfalls auf der Vorwarnliste stehende
Sonnenröschenbläuling ( Polyommatus agestis/artaxerxes ) ist eine Art trockener, warmer
Lebensräume wie Sandtrockenrasen. Der deutschlandweit auf der Vorwarnliste stehende
Kurzschwänzige Bläuling ( Cupido argades ) ist ebenfalls eine wärmeliebende Art, die hier
ebenfalls die trockenen Ruderalfluren besiedelt, obwohl sie generell feuchte bis frische
Wiesen bevorzugt. Daher sind diese Arten hier insbesondere betroffen.
Durch die Schaffung eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse und kleineren
Sandmagerrasenflächen innerhalb des Geltungsbereiches werden hier jedoch
Ausweichhabitate für diese betroffenen Falterarten geschaffen. Durch das Aufbringen von
Mähgut von geeigneten Spenderflächen, wird hier Sorge getragen, dass die spezifischen
Wirtspflanzen für die Falter auch auf den neu angelegten Flächen vorkommen (siehe
Maßnahme A2 in Kapitel 5.2). Auf diese Weise ist ein Fortbestehen der (Meta-)Populationen
im Gebiet möglich. Im Rahmen der B aumaßnahmen des Investors Alnatura ist eine
gestaffelte Bebauung geplant und es wird nicht die komplette Ruderalfläche beansprucht,
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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sodass hier immer kleinere Resthabitate vorhanden sein werden, die ein Überdauern der
Populationen ebenfalls begünstigen.
Auch die Lebensräume der angetroffenen Heuschreckenarten liegen vorwiegend im Bereich
der Ruderalflächen sowie angrenzender Saumstrukturen. Analog zu den Falterarten dieser
Flächen kann es hier bei einer großflächigen Überbauung zu einem Verlust von
Lebensräumen kommen. Auch hier fungieren jedoch die Ausgleichsflächen für die
Zauneidechse sowie die weiteren anzulegenden Sandmagerrasenflächen als Ersatzhabitat.
Da diese innerhalb des Geltungsbereichs geschaffen werden müssen, liegen sie in
ausreichender Nähe zu den derzeitig besiedelten Lebensräumen, sodass die betroffenen
Heuschreckenarten diese selbstständig besiedeln können. Auch hier unterstützt die geplante
gestaffelte Bauweise des Investors den Erhalt der Populationen.
Durch den Verlust der ehemaligen Panzerwaschanlage geht auch ein Gewässer verloren,
das möglicherweise einigen der nachgewiesenen Libellenarten als Fortpflanzungsgewässer
dienen könnte. Das Betonbecken ohne jegliche Wasserpflanzen oder sonstigen Strukturen
im Wasser kann aber nur weit verbreiteten, sehr häufigen und ubiquitären Arten, die sehr
geringe Ansprüche an das Gewässer und sein Nahrungsangebot stellen ausnahmsweise als
Larvenlebensraum dienen. Die Populationen dieser Arten werden durch einen Verlust nicht
nachhaltig beeinträchtigt. Falkenlibelle (Cordulia aenea) und Winterlibelle (Sympecma fusca)
sind zwar weniger weit verbreitet, aber ebenfalls wenig anspruchsvoll im Hinblick auf den
Gewässerlebensraum. Eine Nutzung dieses Gewässers als aquatischen Teillebensraum
durch diese Arten ist fraglich
Weitere angetroffene Insektenarten sind größtenteils weit verbreitete und häufige Arten,
deren Vorkommen durch den B-Plan insgesamt nicht gefährdet werden.
Eine vorgeschriebene Verwendung von Insektenfreundlicher Beleuchtung verbessert
allgemein die Bedingungen für eine Vielzahl der vorkommenden Insektenarten (siehe
Maßnahme M5 in Kapitel 5.1).
Weichtiere:
Die im Westen von Darmstadt generell weit verbreiteten Arten Weiße Heideschnecke sowie
Kartäuserschnecke halten sich vorwiegend an den Waldsäumen auf. Diese werden aufgrund
der Festsetzungen des B-Plans erhalten bleiben. Die Investorenplanung sieht hier darüber
hinaus die Anlage des Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen vor, der auch ein geeignetes
Habitat für die genannten Schnecken bieten wird. Weiterhin unterstützt die geplante
gestaffelte Bebauung ein Überdauern dieser Arten. Die Weinbergschnecke und die
Hainschnirkelschnecke sind ubiquitäre Arten, die eine Vielzahl von Lebensräumen besiedeln.
Ihr Fortbestand ist im Gebiet durch die B-Plan-Aufstellung nicht gefährdet.
Säugetiere (exkl. Fledermäuse):
Die nachgewiesenen Säugetierarten sind, abgesehen vom Feldhasen, in ihrem Bestand
nicht gefährdet. Bei Igel, Kaninchen, Steinmarder und Wildschwein sind jeweils nur Teile der
Lebensräume durch die Festsetzungen des B-Plans bedroht. Ein Fortbestand dieser Arten
im Gebiet ist auch weiterhin zu erwarten. Auch der sehr häufige Maulwurf ist in seinem
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Bestand in der Region durch die Maßnahmen nicht bedroht. Die Überbauung der
Ruderalflächen wird aber einen Teillebensraum des Feldhasen so verändern, dass diese Art
das Gebiet in Zukunft weitgehend meiden wird.
4.5 Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild wird sich nach dem Bebauungsplan verändern. Zum einen wird die
momentan großflächig versiegelte Fläche im nordwestlichen Bereich entsiegelt und durch
Grünanlagen ersetzt, zum anderen kann die momentane Ruderalfläche im Südosten
überbaut und zu großen Teilen versiegelt werden. Der derzeitige Gebäudebestand kann
stark erweitert bzw. ersetzt werden. Als positiv ist die festgesetzte Grundstücksumgrenzung,
die nicht überbaut werden kann zu bewerten. Insgesamt wird die versiegelte Fläche um ca.
0,6 ha reduziert. Dies ist als Aufwertung für das Landschaftsbild zu bewerten. Der
Geltungsbereich wird - insbesondere durch die Grundstücksumgrenzung und damit auch der
Verkleinerung der aktuell sehr großflächigen versiegelten Fläche im Norden -
kleinstrukturierter. Die mögliche dichte Bebauung innerhalb der Baugrenze wird den aktuell
freien Blick insbesondere von der stark genutzten Eschollbrücker Straße stark einschränken
und ist negativ zu werten.
Die Waldfläche bleibt erhalten und soll nach Festsetzung den Aspekten des Natur- und
Artenschutzes besonders verpflichtet sein. Auch die festgeschriebene Schaffung von
Sandrasen, die für diesen Naturraum typisch sind, sowie die Bepflanzung mit
standortgerechten Bäumen auf nicht überbauten und nicht gärtnerisch genutzten Flächen
sind als positiv zu werten. Bereits bestehende Baumgruppen im Südosten bleiben teilweise
erhalten. Diese Maßnahmen kompensieren den Verlust der momentanen Ruderalflächen
hinsichtlich des Landschaftsbildes. Insgesamt ist die Planung als eine leichte Verbesserung
in Bezug auf das Schutzgut Landschaft zu werten.
Nach der Investoren-Planung wird ein reich strukturiertes Landschaftsbild entstehen, das
durch Gärten, Magerrasen, Einzelbäume und Gebäude geprägt ist. Hier ist weniger
versiegelte Fläche geplant, als nach dem Bebauungsplan zulässig ist. Die Gebäude stehen
in größeren Abständen zueinander und sind von Grünflächen und landschaftsgestalterischen
Elementen umschlossen. Ein Einblick in das Gelände wird von der Eschollbrücker Straße
möglich sein. Nach dieser Planung bedeutet die Umgestaltung der Fläche eine Aufwertung
des Schutzgutes Landschaft.
4.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit
Das Verkehrsgutachten von D URTH ROOS CONSULTING (2015) bezieht die Rahmenplanung
für das gesamte Konversionsgebiet West (W ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT, 2014) mit ein
und ergänzt sie um die konkrete Investoren-Planung.
Im Rahmen der verkehrlichen Erschließung sowohl des gesamten Konversionsgebietes als
auch des Geltungsbereiches ist vorgesehen, dass neue Geh- und Radwege entwickelt
werden, um das Radroutennetz insgesamt zu stärken. So ist im Bebauungsplan ein Fahrrad-
und Fußweg an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches festgeschrieben, ebenso, wie
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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entlang der Grenze des Waldgebietes im Südwesten, die abseits von Kfz-Straßen liegen.
Beide Wege sollen laut der Rahmenplanung des gesamten Konversionsgebietes in nördliche
Richtung fortgesetzt werden und es wird ein Anschluss an das Wegenetz im Westwald
geschaffen. Sowohl im Kreuzungsbereich Eschollbrücker Straße und Bergschneise als auch
Planstraße Süd und Kleyerstraße ist eine Ampelanlage für Fußgänger vorgesehen. Darüber
hinaus ist der Ausbau des ÖNPV-Netzes in der Rahmenplanung vorgesehen. Alle
verkehrlichen Maßnahmen sollen in ein gesamtes Mobilitätsmanagement für das
Konversionsgebiet eingebunden werden, das die Stärkung des Kfz-freien Verkehrs vorsieht.
Auch die Investoren-Planung sieht mit der Schaffung einer großen Zahl von
Fahrradstellplätzen (innerhalb des geplantes Parkhauses sollen 153 Fahrradstellplätze für
Mitarbeiter entstehen) eine Förderung des Radverkehrs vor. Die Erschließung des geplanten
Alnatura Marktes über die Eschollbrücker Straße für den Kfz-Verkehr soll zum Neubau von
Linksabbiegestreifen führen, um die Leistungsfähigkeit der Einmündungen in Zukunft zu
gewährleisten. Die geplanten Maßnahmen wie Errichtung eines Parkhauses für die
Mitarbeiter/Besucher der Arbeitswelt von Alnatura mit Zufahrt über die Planstraße Süd,
Stellplätze und Zufahrt zum Alnatura Markt sowie Kurzzeitparkplätze für den geplanten
Kindergarten sind für das voraussichtliche Verkehrsaufkommen im Gebiet ausreichend.
Das Verkehrsgutachten prognostiziert für die Investoren-Planung einen zum Istzustand
vergleichbaren Kfz-Verkehr auf der Eschollbrücker Straße, jedoch eine erhebliche Zunahme
entlang der Bergschneise. Hier wird sich das Verkehrsaufkommen zu Spitzenstunden am
Morgen (7 - 8 Uhr) um ca. 150 % und am Nachmittag (17 – 18 Uhr) um fast 400 % erhöhen.
Die Prognose des Rahmenplanes für das Gebiet des Geltungsbereiches sieht zu
Spitzenstunden vormittags ein zur Investoren-Planung vergleichbares Verkehrsaufkommen
vor. Das nachmittägliche Spitzenaufkommen liegt in der Investoren-Planung jedoch bei 262
Kfz/ h im Vergleich zu 172 Kfz/ h in der Rahmenplanung. Der hier stark erhöhte Verkehr wird
somit auch zu einer merklichen Erhöhung der Belastung durch Abgase in bisher relativ
gering belasteten Bereichen führen.
Die schalltechnische Untersuchung (
KNP.BAUPHYSIK 2015) beurteilt sowohl die
Geräuscheinwirkungen auf das Bebauungsplangebiet selbst als auch die schalltechnischen
Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete (in diesem Fall: Mischgebiet MI östlich
anschließend und Wohngebiet WA südlich der Eschollbrücker Straße). Die Daten zum
voraussichtlichen Verkehrsaufkommen richten sich nach dem Verkehrsgutachten von D
URTH
ROOS CONSULTING (2015).
Die ermittelten Werte liegen direkt an der Eschollbrücker Straße tagsüber bei >75 dB(A), im
gesamten Geltungsbereich zwischen 55 und 75 dB(A). Nacht ergeben sich prognostizierte
Werte von 45 bis 75 dB(A). Eine erhöhte Schallbelastung gegenüber dem Istzustand ist von
absoluten Werten somit nicht abzuleiten. Jedoch wird der Schallpegel entlang der
Bergschneise und der neu geplanten Planstraße Süd merklich steigen. Die nahegelegenen
Bereiche unterliegen einer Erhöhung um ca. 5-10 dB(A) sowohl tagsüber als auch nachts.
Hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden die
vorgegebenen Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005-1 von 65 dB
tagsüber und 55 dB nachts nach DIN 18005-1 auf dem größten Teil der Fläche
unterschritten. In den Randbereichen des Baufensters sowohl an der Eschollbrücker Straße
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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als auch an der Planstraße Süd werden diese Werte allerdings überschritten. Aus diesem
Grund wurde zusätzlich der Außenlärmpegel bestimmt, der sich hier aus dem
prognostizierten Straßenverkehr und den Gewerbeanlagen zusammensetzt. Im Innenbereich
des Geltungsbereiches ergibt sich dabei ein Lärmpegelbereich von IV (66 bis 70 dB(A)) und
im Außenbereich von V (71 bis 75 dB(A)) nach DIN 4109, so dass passive
Schallschutzmaßnahmen wie z.B. schalldämmende Fenster oder die Erhöhung der
Schallabsorption in lärmempfindlichen Räumen empfohlen werden.
Die schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Alnatura Campus durch Parkplätze und
Parkhaus auf sich dem Plangebiet anschließende Nutzungen liegen unterhalb der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm.
Zumindest die Investoren-Planung sieht eine großflächige Entsiegelung und die Schaffung
eines kleinstrukturierten Geländes vor. Dies wird die aktuell starke Aufheizung und damit
belastende Wirkung des Kleinklimas deutlich verbessern. Nach den Vorgaben des
Bebauungsplanes wird dieser Effekt wesentlich geringer ausfallen, da die versiegelte Fläche
hier lediglich um ca. 0,6 ha abnimmt und auch die Anordnung der Gebäude sowie deren
umgebenden Anlagen so gestaltet werden können, dass sie weiterhin eine starke
Aufheizung bewirken.
Die altlasten- und abfalltechnische Begutachtung (ARCADIS 2014) ergab eine
Abfalltechnische Einstufung von Z0 bzw. kleinflächig innerhalb der aufgefüllten Fremdböden
Z1 gemäß LAGA Boden (2003). Dies bedeutet, dass der im Zuge der Baumaßnahmen
anfallende Bodenaushub i.d.R. uneingeschränkt verwendet werden kann, da er frei von
Schadstoffen ist (Z0). Im Falle der Einstufung in die Klasse Z1 ist der Bodenaushub noch an
der Obergrenze für die freie weitere Verwendung – es sind leichte
Nutzungseinschränkungen zu beachten, da vermutlich auf Grund von Fremdbestandteilen
eine geringe Schadstoffbelastung festgestellt wurde. Hier entstehen somit keine relevanten
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit.
Im Rahmen einer Entsiegelung wird das mit PAK belastete Fugenmaterial zwischen den
Betonplatten entfernt und gesichert entsorgt. In der Investorenplanung ist die komplette
Entfernung der Betonplatten vorgesehen, während nach dem Bebauungsplan noch
Restflächen erhalten bleiben können. Die gering belasteten Böden im Bereich des Altöltanks
am Gebäude 4207 müssen im Zuge der an den Geltungsbereich angrenzenden
Baumaßnahmen gesondert entsorgt werden. Sie werden somit aus dem Gebiet entfernt. Die
voraussichtliche Entnahme dieser Schadstoffbelasteten Bestandteile stellt eine geringfügig
positive Auswirkung dar.
Zusammenfassend sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit durch
das erhöhte Verkehrsaufkommen an der Bergschneise sowie an der Planstraße Süd als
negativ zu werten. Hier wird es zu merk lich erhöhten Lärm- und Abgasbelastungen kommen.
Hingegen bewirkt die Förderung des Rad-, Fuß- und ÖPNV-Verkehrs eine Aufwertung. Die
Verbesserung des Kleinklimas durch Verringerung der versiegelten Fläche ist positiv zu
werten, sie fällt in der aktuellen Planung durch Alnatura höher aus, als bei maximaler
Ausnutzung der vom Bebauungsplan ermöglichten neuen Bebauung.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen.
4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Kleinklima einerseits und der belebten
Umwelt andererseits bestehen generell enge Wechselwirkungen, die zum Teil schon in den
jeweiligen Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben wurden. Es ergeben sich
jedoch darüber hinausgehend auf Grund der Planung keinerlei relevanten Auswirkungen auf
die verschiedenen Schutzgüter, die sich sekundär auf ein anderes oder dasselbe Schutzgut
verstärkend, vermindernd oder verzögernd auswirken.
5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Grünordnerisches Konzept
Für den Gesamtbereich Konversion West ist gem. Rahmenplanung ein Grün- und
Freiflächenkonzept erarbeitet worden. Der landschaftsplanerische Fachbeitrag bzw.
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan W 46.2 sieht auf dieser Grundlage folgende
grundsätzliche Konzeption vor:
- Erhaltung des bestehenden Waldbestands in seinem jetzigen Umfang (kleine, randliche
Teilflächen werden durch Erwerb in Privateigentum übergehen, sind aber durch
entsprechende Festsetzungen gesichert) und möglichst weitgehende Erhaltung von
naturraumtypischen Kieferngruppen und Gehölzen im Südosten des Geltungsbereiches
- Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung der besonderen Lebensraumqualitäten
des Gebiets sind offene, niedrigwüchsige Sandlebensräume auf nicht überbaubaren Flächen
im unbewaldeten Geltungsbereich des Bebauungsplans zu entwickeln. Die Entwicklung von
Sandrasen kann auch auf allen Ersatzlebensstätten der Zauneidechse erfolgen. Außerdem
sind 10-m breite Streifen entlang der Außengrenzen des Geltungsbereiches und vor dem
Waldrand hierfür in besonderem Maße vorgesehen.
Die vorgenannten beiden Kernziele des Grün- und Freiflächenkonzeptes vertragen sich
insbesondere mit den Vorstellungen des vorgesehenen Erwerbers der Grundstücksfläche,
der naturnahe Gärten zur Schulung und als Anschauungsmaterial für Kinder auf Flächen im
Geltungsbereich entwickeln möchte. Im Freiflächengestaltungsplan des Investors sind die
Ziele des Grün- und Freiflächenkonzeptes bereits integriert. Die Ergebnisse der
Bestandsaufnahme sind darin eingeflossen.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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5.1 Vermeidung und Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf die
Schutzgüter
Mit dem Bebauungsplan wird eine vorher durch die amerikanischen Streitkräfte intensiv
genutzte Fläche, die eine damals sehr geringe Wertigkeit für den Naturhaushalt besaß und
die zu großen Teilen versiegelt ist, einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt. Damit
findet ein Flächenrecycling von innerstädtischen Flächen statt, welches den Flächendruck
auf den Außenbereich reduziert.
Wie die erörterten Auswirkungen des Vorhabens jedoch gezeigt haben, sind trotz einer
positiven Flächenbilanz bezüglich des Versiegelungsgrads auch negative Auswirkungen vor
allem auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen gegeben, da sich auf den unversiegelten
Flächen seit dem Abzug der Amerikaner dem Naturraumpotential entsprechende
Lebensgemeinschaften ansiedeln konnten, die nun wiederum bebaut werden können.
Außerdem führt die ermöglichte Bebauung dort zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Zauneidechsenpopulation, da nahezu die gesamte Lebensstätte dieser Art verloren geht. Die
Zauneidechse ist als FFH-Anhang-IV-Art nach § 44 BNatSchG streng geschützt.
Voraussetzung für die Bebauung im Bereich der Lebensstätte ist von daher die Schaffung
eines Ersatzlebensraumes im räumlichen Zusammenhang, die das Vorkommen der Art in
dem Gebiet sichert. Hierfür ist unter Umständen eine aktive Umsetzung der Tiere notwendig,
die eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG erfordert. Der Bebauungsplan
setzt Flächen in eine Größe von 1,7 ha fest, die als Ersatzlebensraum zur Verfügung gestellt
werden müssen, bei besonderer Lebensstättengunst kann diese Fläche nach gutachterlicher
Bestätigung auch geringfügig kleiner ausfallen (nicht weniger als 1,5 ha). Die Flächen
werden nicht flächenscharf abgegrenzt, sondern müssen im Gesamtgebiet nachgewiesen
werden. Es muss aber eine zusammenhängende Fläche sein, die die Habitatansprüche der
Art befriedigt. Die Fläche ist außerhalb der bebaubaren Fläche realisierbar. Die aktuelle
Planung von Alnatura sieht eine Bereitstellung von Flächen innerhalb und außerhalb der
bebaubaren Flächen vor. Da das von Alnatura zum Erwerb vorgesehene Grundstück alle
Flächen des Geltungsbereichs mit Ausnahme des Waldes und der öffentlichen
Straßenumfasst, ist eine solche Lösung möglich.
Die Schaffung dieser Ausgleichsflächen im Zusammenhang mit der Schaffung von
Sandrasen kann auch den Fortbestand der meisten hier vorgefundenen Tier- und
Pflanzenarten ermöglichen.
Im Bebauungsplan werden verschiedene Vorgaben und Festsetzungen gemacht, die
bestehende Lebensräume und Lebensstätten sichern und erhalten, Eingriffe ausgleichen
oder ersetzen oder bestimmte Umweltauswirkungen der Bebauungsplanung vermeiden oder
minimieren. Mit der Festsetzung von Flächen zur Entwicklung von Sand- und Pionierrasen
werden auch Verbesserungen der Lebensraumqualität auf nicht zu bebauenden Flächen
festgelegt.
Maßnahmen zur Vermeidung von Vorhabenwirk ungen sind vor allem die Maßnahmen zur
Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG (Artenschutz). Sie
dienen auch zahlreichen anderen Tierart en. Folgende Maßnahmen sind im Bebauungsplan
entsprechend festgesetzt:
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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V1: Die Rodung sowie der Rückschnitt von Gehölzen erfolgt nur im Zeitraum von 01.
Oktober bis 28. Februar.
Dadurch wird vermieden, dass Individuen der europäischen Vogelarten, die unter den
Schutz des § 44 BNatSchG fallen, während der Brutzeit getötet werden.
V2: Höhlenbäume, die sich potenziell als Quartier für Fledermäuse eignen, sind vor der
Rodung durch eine entsprechende Fachkraft zu prüfen; bei Anwesenheit von
Fledermäusen sind Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung zu ergreifen oder es sind
andere Maßnahmen, die einer Vermeidung der Tötung dienen, vorzunehmen. Werden
Quartiersbäume gefällt, ist ein entsprechender Ersatz in Form von künstlichen
Quartieren (Fledermauskästen) im verbleibenden Baumbestand zu schaffen. Hierfür ist
für jedes verlorene Quartier jeweils ein Kasten aufzuhängen.
V3: Vermeidung der Vernichtung oder der starken Beeinträchtigung der Lebensstätte im
Bereich des aktuellen Vorkommens der reproduzierenden Zauneidechsenpopulation.
Eine solche Vermeidung ist durch den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG
zwingend vorgeschrieben. Hierfür liegt bereits ein Maßnahmenkonzept im Auftrag des
Investors vor (siehe naturplan 2015b).
V4: Der Rückbau der Panzerwaschanlagen ist im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar vorzunehmen.
Minimierungsmaßnahmen
Unter den Maßnahmen zur Eingriffsminimierung werden hier auch alle Festlegungen zur
Erhaltung bestehender Wald- und Baumbestände gefasst. Der Waldbestand im Südwesten
des Geltungsbereichs soll in seinem jetzigen Umfang erhalten bleiben. Der aktuelle
Waldbereich wird im B-Plan weitgehend als Waldfläche festgesetzt. Mit der Waldfestsetzung
wird der mehrfach verspringende Waldrand arrondiert. Die Grenze der Festsetzung
entspricht der zukünftigen Grundstücksgrenze zwischen dem privaten Erwerber Alnatura und
dem im Besitz der BIMA befindlichen Wald. Zwei kleine Teilflächen, die durch den Erwerb in
den Besitz von Alnatura geraten werden, werden im B-Plan als Fläche für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern festgesetzt bzw. als Erhaltung von Einzelbäumen. Durch diese
Festsetzungen werden die gegenüber der Waldgrenze des B-Plans vorspringenden
Waldteilflächen gesichert. Gleichzeitig sind durch die Arrondierung einige Nichtwaldflächen
innerhalb der Waldfestsetzung einbezogen worden. Diese Flächen sollen jedoch wie die
benachbarten Sandrasenentwicklungsflächen nicht mit Gehölzen bestockt werden, sondern
als Nichtholzbodenflächen erhalten bleiben. Sie sollten gleichzeitig auch in die
Ersatzflächenbereitstellung für die Zauneidechsenpopulation mit einbezogen werden.
Im Bereich der Feldgehölze im Südwesten der bebaubaren Fläche sind einige besonders
erhaltenswerte Kiefern vorhanden. Einige dieser Kiefer sind als landschaftstypische Bäume
auch innerhalb der Baugrenzen zu erhalten. Diese sind im B-Plan zeichnerisch dargestellt.
Die Baugrenze zur Eschollbrücker Straße wird etwa um 15 m von dem zukünftigen Gehweg
bzw. Geh- und Radweg abgerückt. Damit können die dortigen Feldgehölze mit Altkiefern
zum größeren Teil erhalten bleiben. Einige knapp innerhalb der überbaubaren Fläche
liegende Altbäume werden als zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Die Maßnahmen zur Erhaltung und Festschreibung von Wald und Gehölzen werden unter
den Minimierungsmaßnahmen gefasst.
Minimierung von naturschutzfachlichen Eingriffswirkungen
M1: Erhaltung von Teilen von Baumgruppen und Einzelbäumen, Erhaltung der beiden
Baumgruppen im unmittelbaren nördlichen Anschluss an die Eschollbrücker Straße
M2: Festschreibung der Waldfläche als Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB als
Waldfläche im zukünftig weiterhin öffentlichen Wald und als Erhaltung von
Baumgruppen und Einzelbäumen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im zukünftig privaten
Wald
Im Hinblick auf den nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen sind auch Maßnahmen zur
Versickerung bzw. Nutzung des Regenwassers vorzusehen.
Minimierung der Auswirkungen auf den Ressourcenschutz
M3: Anfallendes Niederschlagswasser unbegrünter Dachflächen ist zur Bewässerung von
Garten- und Grünflächen zu sammeln und zu verwenden. Über den Bedarf
hinausgehende Regenwassermengen und das auf versiegelten Bodenflächen
anfallende Niederschlagswasser sind in der Umgebung zu versickern. Eine Verwendung
zur Speisung kleiner Stillgewässer im Nahbereich der Gebäude ist möglich
M4: Zur Befestigung von Stellplätzen und Fahrwegen im nicht oder gering befahrenen
Außenbereich von Gebäuden sind versickerungsfähige Bodenbelägen
(Rasengittersteine o. ä.) zu verwenden
Minimierung der Auswirkungen auf Arten
M5: Der Gefährdung der Fauna (Insekten und Vogelwelt) durch Lichteinwirkungen bzw. -
effekte ist u.a. durch die Auswahl entsprechender Leuchtmittel (z.B. möglichst
warmweiß bis neutralweiß getönte LED-Lampen mit einer Lichttemperatur von max.
4.100 K) entgegen zu wirken.
M6: Beim Bau großer sowie insbesondere durchsichtiger Gebäude- oder Fensterfronten ist
darauf zu achten, dass das Kollisionsrisiko für Vögel weitgehend gemindert wird. Zur
Vermeidung von Vogelschlag an o.g. Gebäudeteilen sind vorsorglich bestimmte
Vogelschutzgläser zu verwenden. Hierzu zählen u.a. Glasbausteine, transluzente,
mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen,
Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B.
Rankgitterbegrünungen. Abstände, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind dem
Stand der Technik entsprechend auszuführen.
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5.2 Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation und zur
Kompensation von Eingriffen sowie zur Wahrung des Erhaltungszustands von
europarechtlich geschützten Arten
Für die europarechtlich geschützte Art Zauneidechse wurde bereits unter den
Vermeidungsmaßnahmen die Vermeidung der Ve rbotstatbestände durch Freiräumen aus
den bebaubaren Flächen und Umsiedlung auf geeignete Ersatzlebensräume dargestellt. Da
es auch um die dauerhafte Wahrung des Erhaltungszustandes und um den Ersatz für
verlorengehende Lebensstätten geht, ist das gesamte Maßnahmenpaket zur Erhaltung der
Zauneidechsenpopulation hier unter den Kompensationsmaßnahmen gefasst. Zunächst
werden hier die Maßnahmen, die aufgrund des Artenschutzrechtes zwingend geboten sind,
dargestellt. Im Einzelnen werden diese Maßnahm en im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
bewertet und begründet, der als gesondertes Gutachten vorgelegt wird.
Kompensationsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen für Naturschutz und
Landschaftspflege
CEF - Maßnahmen für FFH-Anhang-IV-Arten und europäische Vogelarten
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen für die Zauneidechsenpopulation
Zum dauerhaften Erhalt der vorhandenen Zauneidechsenpopulation ist ein
zusammenhängender Lebensraum für diese Tierart zu erhalten bzw. als Ersatzlebensraum
vor der Inanspruchnahme der aktuell besiedelten Fläche wieder herzurichten. Die Größe des
Lebensraums muss im gesamten Geltungsbereich 1,7 ha betragen und der Lebensraum
muss zusammenhängen. Bestehende Lebensstätten der Zauneidechse außerhalb der
bebaubaren Grundstücksfläche sind zu erhalten. Die neu herzurichtenden
Ersatzlebensräume sollten noch nicht von Zauneidechsen besiedelt sein. Ist bereits eine
Besiedlung vorhanden, müssen ausreichend Ressourcen vorhanden sein, um der künstlich
vergrößerten Population das Überleben zu sichern. Das kann unter Umständen auch durch
das Anbieten zusätzlicher Versteckmöglichk eiten erfolgen. Die Ersatzflächen müssen
ausreichend Nahrung liefern und sie müssen Versteckmöglichkeiten und Eiablageplätze
bieten.
Von der angegebenen Flächengröße von 1,7 ha kann unter Umständen geringfügig
abgewichen werden, sofern die Ersatzlebensräume bessere Habitatbedingungen aufweisen
als die aktuell besiedelte Fläche. Dies ist durch eine ökologisch qualifizierte Fachkraft zu
beurteilen.
Können die Tiere die Ersatzlebensräume nicht selbstständig erreichen oder wird die aktuell
besiedelte Fläche in Anspruch genommen, bevor der Ersatzlebensraum entwickelt ist, sind
die Tiere unter der Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG
Abs. 7 der zuständigen Naturschutzbehörde aktiv durch Abfangen umzusiedeln und
eventuell auf einer geeigneten Fläche zwischenzuhalten.
Der genaue Ablauf der oben genannten Maßnahmen muss durch ein fachkundiges Büro
geplant und betreut werden. Sind im Verlauf von zwei Kalenderjahren nach Räumung keine
Baumaßnahmen und keine Eingriffe in den derzeitigen Bestand erfolgt, ist die Maßnahme
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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vor Baubeginn zu wiederholen, da nicht eingefangene Tiere eine neue Population begründen
könnten.
Da im Geltungsbereich nicht unerhebliche Flächen entsiegelt werden sollen und sehr große
unbebaubare Flächen im Nordwesten des Geltungsbereichs erhalten bleiben, ist die
Bereitstellung von Ersatzflächen innerhalb des Geltungsbereichs möglich. Im
Bebauungsplan wird die genaue Lage der Ersatzflächen nicht festgelegt. Sie kann
grundsätzlich in dem gesamten Bereich des B-Plans mit Ausnahme der Wald- und
Straßenflächen erfolgen. In der Plandarstellung zu Maßnahmen und Planzustand In Karte 3
zu diesem Umweltbericht werden jedoch geeignete Flächen, so wie sie auch im Freiflächen-
und Gestaltungsplan von Alnatura aufgenommen wurden, dargestellt.
Die Flächen sind so zu gestalten, dass sie auch anderen Arten anderer Tiergruppen wie
Faltern, Heuschrecken oder Schnecken, deren derzeitiger Lebensraum ebenfalls im Bereich
der Ruderalflächen liegt, als Lebensraum dienen. Hierfür ist die nachfolgende Maßnahme A2
zu berücksichtigen.
Sonstige Maßnahmen
A2: Schaffung von Pionier- und Sandrasen
Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung der besonderen Lebensraumqualitäten
des Gebiets sind offene, niedrigwüchsige Sandlebensräumen auf nicht überbaubaren
Flächen im unbewaldeten Geltungsbereich des Bebauungsplans, insbesondere im
zeichnerisch hierfür festgesetzten Bereich zu entwickeln. Die Entwicklung von Sandrasen
kann auch auf allen Ersatzlebensstätten der Zauneidechse erfolgen. Insbesondere neu
entsiegelte Flächen sind hierfür heranzuziehen. Die Sandrasenentwicklungsflächen sind
nicht mit Mutterboden zu überdecken, das Substrat muss sandig sein. Sandiger
Bodenaushub aus dem Baugebiet soll für die Modellierung von kleinen Erhebungen
(künstliche Dünen) verwendet werden, solange die Flächen noch nicht von Zauneidechsen
besiedelt sind. Die Einsaat von Rasenmischungen unterbleibt. Stattdessen kann das
Aufbringen geeigneten Mähguts aus Spenderflächen der Umgebung erfolgen. Eine
Beimpfung mit Mäh- und Rechgut geeigneter Spenderflächen von Sandrasenpflanzen kann
die Entwicklung beschleunigen. Die Auswahl von Spenderflächen ist durch ein fachkundiges
Büro sicherzustellen.
Auf einem 10-m-Streifen entlang der Bergschneise und der Planstraße Süd sollen die
Flächen durch Gehölzgruppen oder einzelne Kiefern unterbrochen sein. Die Flächen sind
ein- bis zweimal mal im Jahr zu mähen. Im Bereich der in Nord- und Ostexposition am
Waldrand liegenden Flächen sollen keine zusätz lichen Gehölzpflanzungen erfolgen, um das
Kleinklima für die Sandrasen nicht ungünstig zu beeinflussen.
A3. Rückbau der Bergschneise nördlich des Übergangs zur Planstraße Süd
Die Bergschneise schwenkt nach Umsetzung des B-Plans weiter südlich nach Osten als
bisher. Der nicht mehr genutzte Teil der Bergschneise soll zurückgebaut werden. Nur noch
ein Forstweganschluss soll auf der ehemaligen Bergschneise verlaufen. Nach Rückbau
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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sollen die entsiegelten Bereiche begrünt werden. Die Art der Begrünung sollte im Rahmen
der Planung der nördlich angrenzenden Flächen erfolgen.
A4. Aufbau eines verbreiterten Waldrands im Kreuzungsbereich von Eschollbrücker Straße
und Bergschneise
Durch den Umbau der Einmündung der Bergschneise in die Eschollbrücker Straße entsteht
vor dem bestehenden Wald eine kleine neue Fläche, die bisher Teil der gepflasterten
Bergschneise ist und nun außerhalb des neuen Straßenprofils liegt. In diesem kleinen
Bereich kann der Waldrand durch Zulassen der natürlichen Sukzessionsentwicklung
verbreitert werden.
A5. Pflanzung von Bäumen und Baumgruppen auf einem 10-m-Streifen entlang von außen
liegenden Straßen
Schon der Rahmenplan sieht an den Grundstücksaußengrenzen einen 10 m breiten Streifen
vor, der von Bebauung freizuhalten ist. Dort sind Flächen für die Anpflanzung von Bäumen
und Sträuchern aber auch Flächen zur Entwicklung von Sand- und Pionierrasen vorgesehen,
die das naturräumliche Potential der Flächen nutzen. In gewisser Weise widersprechen sich
diese Ziele, denn die Sandrasen sind an trockene, besonnte und dem Wind frei zugängliche
Flächen angepasst. Daher sind die Maßnahmen hier stärker entzerrt worden. Unter A2 ist
die Entwicklung von Sandrasen vorgeschlagen, unter A4 die relativ lückige Bepflanzung mit
standortgerechten Gehölzen. Entlang der Bergschneise und im Westen der Planstraße Süd
sollen sich die Maßnahmen verzahnen. Die Gehölze sollen dort in größeren Abständen
gepflanzt werden und zwischen sich genügend freien Raum lassen, dass sich dort
trockenheitsliebende Rasengesellschaften entwickeln können. Vor allem bietet sich als
Baumart für diese Streifen die landschaftstypische Waldkiefer an. Aber auch Sandbirke,
Stieleiche und trockenheitsertragende Sträucher können hier verwendet werden. Folgende
Pflanzliste sollte beachtet werden. Für die Gehölzpflanzung sind nur gebietseigene
Herkünfte zu verwenden.
Bäume:
Stiel-Eiche ( Quercus robur ), Kiefer ( Pinus sylvestris ), Birke ( Betula pendula ), Vogel-
Kirsche ( Prunus avium ), Hainbuche ( Carpinus betulus ), Winterlinde (Tilia cordata),
Eberesche ( Sorbus aucuparia ), Obstbäume: Apfel ( Malus domestica ), Birne ( Pyrus
communis) , Speierling (Sorbus domestica)
Sträucher:
Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Heckenkirsche ( Lonicera xylosteum ), Holunder
(Sambucus nigra ), Haselnuss ( Corylus avellana ), Liguster ( Ligustrum vulgare ), Rose
(Rosa canina), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißdorn (Crataegus monogyna)
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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5.2 Naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung
Eine Bilanzierung der Eingriffe erfolgt nach der Kompensationsverordnung (KV), mit
Wertpunkten je Flächeneinheit (siehe Tabelle 3).
Der Istzustand ist aufgrund der flächendeckendeckenden Biotopkartierung leicht zu
bilanzieren. Der Zustand der nach Ausschöpfung der Möglichkeiten des Bebauungsplans
besteht ist zu prognostizieren. Da der Bebauungsplan keine festen Baukörper festsieht, sind
für die überbaubaren Flächen Annahmen zu treffen, die sich aus dem Maß der baulichen
Nutzung ableiten lassen. Für nicht überbaute Flächen werden gärtnerisch gepflegte Anlagen
bilanziert, soweit keine anderen Festsetzungen höhere Qualitäten an die jeweiligen
Grünflächen fordern.
Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans werden bei der zu erwartenden Qualität von
Grünflächen außerhalb des bebaubaren Bereichs berücksichtigt.
Für die Bilanzierung und den zukünftigen Zustand wurden folgende Annahmen gemacht (in
Klammer Biotoptypen-Code der KV):
Überbaubare Fläche: Mit der GRZ von 0,6 und der Grundstücksgröße bzw. mit dem
Gewerbegebietszuschnitt kann die überbaubare Fläche zu 100 % bebaut werden. Da eine
vollständige Bebauung nicht realistisch ist, sondern Zufahrten, Wege und Räume zwischen
den Gebäuden verbleiben müssen, ist eine Dachfläche mit Versickerung (10.715) von 90 %,
befestigte und begrünte Fläche (10.540) und gärtnerisch gepflegte Anlage (11.221) von je
5% Flächenanteil angenommen werden. Das ergibt einen mittleren Biotopwert von 6,5
Pkt/m².
Flächen für die Entwicklung von Sand- und Pionierrasen: Annahme, dass auf den
Sandrasenentwicklungsflächen nach drei Jahren eine Übergangssituation eingetreten ist, die
entweder auf 50 % der Fläche ein Zuordnung zum Biotoptyp Magerasen (06.400,
Sandrasen) erlaubt, auf 50 % der Flächen eine Zuordnung zum Biotop typ Kurzlebige
Ruderalfluren (09.120) oder eine entsprechende Übergangssituation erreicht ist. Das ergibt
einen mittleren Punktwert von 46 Pkt./m ².
Nicht überbaubare Grünflächen: Im Geltungsbereich des B-Plans außerhalb der Wald- und
Straßenflächen sind 1,7 ha Ersatzlebensräume für die Zauneidechse zu errichten. Da die
Fläche innerhalb der überbaubaren Fläche zu 100 % überbaut werden können, müssen die
Ersatzflächen – wenn nicht freiwillig auf überbaubare Fläche verzichtet wird – innerhalb der
übrigen Grünflächen entstehen. Die Sandrasenentwicklungsflächen in den Randstreifen
können als Zauneidechsen-Ersatzfläche genutzt werden. Sie umfassen gut 0,5 ha, so
verbleiben noch knapp 1,2 ha, die innerhalb der sonstigen nicht überbaubaren Grünfläche zu
entwickeln sind. Diese Fläche wurde als Au sdauernde Ruderalflur (09.210) bewertet. Die
restliche Fläche wird als Gärten mit überwiegendem Nutzgartenanteil (11.212)
angenommen. Dadurch ergibt sich ein mitterer Biotopwert von 37 Punkten je m².
Die übrigen Flächen im Planzustand ergeben sich aus dem Istzustand oder den in der KV
festgelegten Punktwerten.
Die auf diese vorgenommene Bilanzierung des Biotopwerts ergibt einen Überschuss von
insgesamt 178.571
Ökopunkten (Tabelle 3).
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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Tabelle 17: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für den Bebauungsplan W 46.2 (siehe Karte 3).
KV-Typ-Nr. Nutzungs- /Biotoptypen
KV-
Wert-
punkte
Fläche (m²) je
Nutzungs- /Biotoptyp Biotopwert
vor
Maßnahme
nach
Maßnahme vorher nachher
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp. 6 Sp. 7
01.114/01.212 Buchenmischwald, naturnaher
Kiefernwald (48)
48 42.903 42.812 2.059.344 2.054.976
01.152* Naturverjüngung, abgewertet
(hier: spontan aufwachsende
Gehölze)
22 20 0 440 0
01.152*/09.220 Naturverjüngung, abgewertet,
wärmeliebende Ruderalflur
29 184 0 5.336 0
02.200 Trockene bis frische, basenreiche
Gebüsche
41 191 0 7.831 0
02.200* Trockene bis frische, basenreiche
Gebüsche
36 91 0 3.276 0
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung,
einheimisch (abgewertete)
25 59 270 1.475 6.750
04.110 Aufwertung der von Bäumen
übertrauften Flächen: 5 à 10 m² 31 0 0 1.550 0
04.110/10.540/11.22
5
Einzelbäume einheimisch,
befestigt, begrünte Flächen,
Extensivrasen
35 0 2.721 0 95.235
04.120 Aufwertung der von Bäumen
übertrauften Flächen: 2 à 10 m² 26 0 0 520 0
04.210 Baumgruppe, einheimisch,
standortgerecht
33 1.228 576 40.524 19.008
04.210/04.220 Baumgruppe einheimisch,
Baumgruppe nicht-heimisch
30,5 34 0 1.037 0
04.310 Baumreihe, einheimisch,
standortgerecht
31 1.558 526 48.298 16.306
04.320 Baumreihe, nicht-heimisch 26 1.389 0 36.114 0
04.600 Feldgehölz 56 3.719 989 208.264 55.384
05.345 Periodische/temporäre Becken 25 630 0 15.750 0
06.400*/09.120 Sand-Magerrasen, kurzlebige
Ruderalfluren
46 0 6.642 0 305.532
09.130 Wiesenbrache, ruderale Wiesen 39 489 0 19.071 0
09.160 Straßenränder 13 1.711 402 22.243 5.226
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren
frischer Standorte
39 287 0 11.193 0
09.210/11.212 Ausdauernde Ruderalfluren
frischer Standorte, Gärten mit
überwiegendem Nutzgartenanteil
37 0 13.016 0 481.592
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde
Ruderalfluren
36 14.599 0 525.564 0
10.510 Völlig versiegelte Flächen 3 47.386 20.203 142.158 60.609
10.520 Gepflasterte Flächen 3 4.886 0 14.658 0
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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KV-Typ-Nr. Nutzungs- /Biotoptypen
KV-
Wert-
punkte
Fläche (m²) je
Nutzungs- /Biotoptyp Biotopwert
vor
Maßnahme
nach
Maßnahme vorher nachher
10.530 Wasserdurchlässige
Flächenbefestigung
6 172 0 1.032 0
10.540 Befestigte, begrünte Flächen 7 0 1.057 0 7.399
10.710 Dachfläche, unbegrünt 3 3.656 0 10.968 0
10.715/10.540/11.22
1
Dachfläche mit Versickerung,
befestigte und begrünte Flächen,
gärtnerisch gepflegte Anlagen
6,5 0 35.207 0 228.846
11.221 Gärtnerisch gepflege Anlage 14 960 651 13.440 9.114
11.225 Extensivrasen 21 325 1.405 6.825 29.505
Summen 126.477 126.477 3.196.911 3.375.482
Biotopwertdifferenz 178.571
6. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung wird ein Teilbereich der Konversionsflächen im Darmstädter
Westen für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung gestellt.
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bestehende Versiegelung der nördlichen
Teilflächen sowie die trockenwarme Ruderalflur in Verbindung mit randlich locker stehenden
Kiefernbeständen erhalten bleiben. Der Lebensraum der dortigen wärmeliebenden Tier- aber
auch Pflanzenarten würde solange Bestand haben, bis er von Gehölzen überwachsen wird.
Es handelt sich um ein Stadium der Sukzession, das als Lebensraum für diese Arten auf
eine Pflege angewiesen ist. Die negativen Auswirkungen der großen Versiegelungsflächen
blieben bestehen.
7. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
erheblicher Umweltauswirkungen der Durchführung des
Bauleitplans auf die Umwelt
Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist durch ein Monitoring der
Bestandssituation sicherzustellen. Dieses Monitoring hat unmittelbar nach den ersten
Eingriffen und Umsiedlungen bzw. Maßnahmen zur Zwischenhälterung zu beginnen und
eine Zeitraum von acht bis zehn Jahren zu umfassen.
Auch die Entwicklung von Sandrasenflächen ist in den folgenden Jahren durch ein
vegetationskundliches Monitoring zu belegen.
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
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8. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der Bebauungsplan W 46.2 regelt die bauliche und sonstige Nutzung des südwestlichen
Teils des Konversionsgebiets West. Er baut auf dem noch in der Aufstellung begriffenen
Rahmenplan für das Konversionsgebiet auf. Das Gebiet wird als Gewerbegebiet festgesetzt,
das knapp 4,3 ha große Waldstück bleibt erhalten. Der Bebauungsplan ist ein normaler
Angebotsbebauungsplan, der aber trotzdem bereits die Ansprüche des Erwerbers der
Fläche, der Firma Alnatura einbezieht. Alnatura möchte hier seine Firmenzentrale errichten
und einen Supermarkt bauen; die nicht überbaubaren Flächen sollen zum Beispiel einen
Schulungsgarten enthalten, in dem die Erzeugung von Nahrungsmitteln nachvollzogen
werden kann. Die Gebäude sollen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung
optimiert werden.
Derzeit ist der nördliche Teil des Geltungsbereiches durch stark versiegelte Betonflächen
geprägt, die stellenweise von schmalen Grünflächen und spontan aufwachsenden
Sträuchern und Bäumen unterbrochen werden. Im Nordwesten befinden sich die ehemals
als Panzerwaschanlagen genutzten mit Wasser gefüllten Becken, denen sich südlich ein
zusammenhängender Kiefernbestand mit dichtem Unterwuchs anschließt. Im südöstlichen
Bereich befinden sich wärmeliebende, trockene Ruderalfluren, die typische Sandrasenarten
enthalten und die von locker stehenden Baumgruppen umrahmt sind. Es handelt sich dabei
z.T. um ältere, erhaltenswerte Kiefern. Für diesen Bereich wurde eine reproduzierende
Zauneidechsenpopulation (europarechtlich geschützte Art nach Anhang IV der FFH-
Richtlinie) festgestellt. Für diese Art sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Ersatzflächen in einer Größe von 1,7 ha festgeschrieben. Diese müssen vor der Bebauung
eingerichtet werden. Ist dies nicht der Fall müssen die Zauneidechsen geeignet
zwischengehältert werden. In einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, der als
gesondertes Gutachten vorliegt, werden die Verbotstatbestände des §44 BNatschG für die
europarechtlich geschützten Arten geprüft. Für die Zauneidechse kann durch eine CEF-
Maßnahme ein Fortbestand der Population innerhalb des Geltungsbereichs gesichert
werden. Damit kann der Verbotstatbestand vermieden werden. Für alle anderen
europarechtlich geschützten Arten können durch einfache Maßnahmen, wie dem Verzicht
auf Eingriffe in Fortpflanzungsstätten zur Zeit der Jungenaufzucht, ebenfalls
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.
Durch die vorgesehene Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgt eine großflächige
Entsiegelung des nördlichen Bereiches.
Der Bebauungsplan konkretisiert auch die im Rahmenplan angelegte verkehrliche
Erschließung des Gebietes über Bergschneise und die Planstraße Süd, und berücksichtigt
die Verkehrszunahme durch die Erschließung des Konversionsgebietes West insgesamt. Die
entsprechenden Fachgutachten flossen in die Umweltprüfung ein.
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte bei der Aufstellung des Bauleitplanes u. a
durch Aufnahme von landschaftsplanerischen, grüngestalterischen und den übrigen
Schutzgütern dienenden Festsetzungen (Anpflanzungen von Bäumen, Anlage von
Sandpionierrasen als Umsetzung des Darmstädter Sandrasenkonzepts , Festlegungen zum
Artenschutz nach § 44 BNatSchG, Erhaltung von Wald und Baumbeständen,
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 60
Niederschlagswasserversickerung, Oberflächengestaltung, Berücksichtigung des
Schallschutzes im Sinne des Bundesimmission sschutzgesetzes,, der Satzung zur Schaffung
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, sowie den
Hinweisen zu Bodendenkmälern, Bodenschutz und Altlasten und dem Grundwasserschutz).
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen lässt keine gravierenden
nachteiligen Auswirkungen des Umweltzustandes erwarten, da Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zur Kompensation erfolgen. Die naturschatzfachliche
Eingriffsbetrachtung kommt aufgrund des geringeren Versiegelungsgrads und der teilweise
hochwertig herzurichtenden Grünflächen, mit Lebensraumfunktion unter anderem für die
europarechtlich geschützte Zauneidechse zu einem rechnerischen Bilanzierungsplus von ca.
178.500 Punkten.
Darmstadt, 12.10.2015
Dr. Karsten Böger
naturplan
naturplan Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“
Seite | 61
9. Literatur/ Gutachten
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04.600
10.510
01.114/01.212
09.220
10.520
10.510
10.510
04.600
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04.600
04.210
10.510
10.710
10.710
04.310
04.320
09.160
09.160
09.220
09.130
05.345
09.220
11.225
09.160
09.220
04.320
09.160
10.710
04.210
04.310
05.345
11.22104.320
09.220
09.210
09.220
09.210
11.221
11.221
09.220
04.310
11.221
11.221
11.221
10.530
04.320
02.200
01.152*/09.220
02.200*
11.221
04.210
02.200
11.221
04.210
10.710
11.221
02.400*
10.520
10.530
10.510
02.200
04.320
10.710
01.114/01.212
09.220
10.710
09.130
10.510
10.530
10.520 10.710
10.51010.510
01.152*
04.210/04.220
10.71010.710
10.510
Code Nutzungstyp (Wertpunkte je m²)
Gehölze
01.114/01.212 Buchenmischwald,
Naturnaher Kiefernwald (48)
01.152* Naturverjüngung
hier: spontan aufwachsende Gehölze (22)
01.152*/09.220 Naturverjüngung,
wärmeliebende Ruderalflur (29)
02.200 Trockene/frische, basenreiche
Gebüsche, Hecken (41)
02.200.1* Trockene/frische, basenreiche
Gebüsche, Hecken (artenarmes Brombeergebüsch) (36)
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch (25)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
04.210/04.220 Baumgruppe, einheimisch, nicht-heimisch (30,5)
04.310 Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.320 Baumreihe, nicht heimisch (26)
04.600 Feldgehölz (56)
LKW- und Panzerwaschanlage
05.345 Periodische/temporäre Becken (25)
Ruderal geprägte Biotope
09.130 Wiesenbrachen, ruderale Wiesen (39)
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren frischer Standorte (39)
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde Ruderalfluren (36)
Versiegelte, vegetationsarme Flächen
10.510 Sehr stark, völlig versiegelte Flächen (3)
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster (3)
10.530 Wasserdurchlässige Flächenbefestigung (6)
10.710 Dachfläche, nicht begrünt (3)
Öffentliche u. private Grünflächen
09.160 Straßenränder, artenarm, intensiv gepflegt (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage (14)
11.225 Extensivrasen (21)
0 5025 m
±
Einzelbäume
!5 04.110 Einzelbaum, einheimisch (31)
!5 04.120 Einzelbaum, nicht-heimisch (26)
Auftraggeber:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan W 46.2
Umweltbericht
Titel: Nr.: Maßstab:
Biotoptypen - Istzustand
1/3 1 : 1500
Datum:
03/2015
Bearb.: Dr. Böger,
Dr. Beil
naturplan
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50
e-mail: info@naturplan.net
Biotoptypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
* von der Kompensationsverordnung abweichende Punktbewertung
- Näheres siehe Text
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
Erhaltenswerter Baumbestand
Flurstücksgrenzen
0 5025 m
Auftraggeber:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan W 46.2
Umweltbericht
Titel: Nr.: Maßstab:
Europarechtlich geschützte Arten
2/3 1 : 1500
Datum:
10/2015
Bearb.: Dr. Böger,
P. Herrmann
naturplan
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50
e-mail: info@naturplan.net
Vogelbeobachtungspunkte*
Haussperling
Klappergrasmücke
Stieglitz
Haussperling
Mittelspecht
Stieglitz
Haussperling
Klappergrasmücke
Wacholderdrossel
T6: Eser - - 1
Nnoc 0 3 2
Ppip 4 15 1
T7: Ppip - 1 -
T5: Nnoc - 1 1
Nyc - - 1
Pnat 1 - -
Ppip 2 5 -
Ppyg 2 -
T4: Nnoc 1 - -
Nyc - - 2
Ppip 4 - -
Ppyg 1 - -
T3: Nnoc - 1 -
Pnat 1 - -
Ppip 10 2 1
Ppyg 2 - -
T2: Nnoc - 1 2
Nyc - - 3
Ppip 18 6 1
Ppyg - - 29
T1: Nnoc 1 - 1
Ppip 4 9 11
S1: Nnoc - 1 -
Ppip - 1 -
S2: Eser - 2
Mbart - 1
Mmyo - 1
Mnat 1 -
Nnoc - 1
Nyc 1 -
Plec 1 -
Ppip 50 46
S3: Nnoc 4 -
Ppip 4 4
Nachweise von Fledermäusen
Mit Angabe der festgestellten Arten und der Zahl der Beobachtungen
Eser Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus )
Mbart Bartfledermaus (Myotis brantii/ mystacinus )
Mmyo Großes Mausohr (Myotis myotis )
Mnat Fransenfledermaus (Myotis nattereri )
Nnoc Großer Abendsegler (Nyctalus noctula )
Nyc Nyctaloid unbestimmt (Eptesicus serotinus/ Nyctalus leisleri/ N. noctula )
Plec Langohr (Plecotus auritus/ austriacus )
Pnat Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii )
Ppip Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus )
Ppyg Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus )
1. Ziffer: Begehung am 10.09.2014
2. Ziffer: Begehung am 28.05.2015
3. Ziffer: Begehung am 26.06.2015
1. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 10.09.2014 (nur S1)
2. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 28.05.2015
3. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 18.06.2015
Vorkommen der Zauneidechse
Aktuelle Lebensstätte der Zauneidechse (Lacerta agilis)
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
* Darstellung beschränkt sich auf Brutvogel-Arten mit ungünstigem
Erhaltungszustand in Hessen
** Darstellung von potentiellen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Fundpunkte ausgewählter Amphibienarten**
Grünfrosch unbestimmt (Rana spec.)
Begehungsstrecken der Erfassungen mit Ultraschalldetektor
Standorte der eingesetzten Horchboxen
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!.
!.
M2: Erhaltung als Waldfläche
M2: Erhaltung als Waldfläche
01.114/01.212
10.510
10.715/10.540/11.221
09.210/11.212
06.400*/09.120
04.600
04.210
11.221
04.600
10.510
04.110/10.540/11.225
06.400*/09.120
11.225
10.540
11.225
04.310
06.400*/09.120
09.160
06.400*/09.120
06.400*/09.120
02.400
11.221
06.400*/09.120
10.540
06.400*/09.120
10.510
10.54010.540
10.510
V3: Umsiedlung von
Zauneidechsen
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen
für die Zauneidechsenpopulation
(Flächenabgrenzung gemäß
alnatura-Planung)
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen
für die Zauneidechsenpopulation
(Flächenabgrenzung gemäß
alnatura-Planung)
A2: Entwicklung von
Sand- und Pionierrasen
A5: Pflanzung von Bäumen
und Baumgruppen
A2: Entwicklung von
Sand- und Pionierrasen
A2: Entwicklung von
Sand- und Pionierrasen
A3: Rückbau Bergschneise
M1: Erhaltung von Baum-
gruppen und Einzelbäumen
A4: Aufbau eines Waldrandes
M2: Erhaltung als Waldfläche
A3: Rückbau Bergschneise
M1: Erhaltung von Baum-
gruppen und Einzelbäumen
Code Nutzungstyp (Wertpunkte je m²)
Wald u. Gehölze
01.114/01.212 Buchenmischwald,
Naturnaher Kiefernwald (48)
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch (25)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
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04.310 Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.600 Feldgehölz (56)
Pionier-, Sand- u. Ruderalvegetation
06.400/09.120 Sand-Magerrasen, kurzlebige Ruderalflur (46)
09.210/11.212 Ausdauernde Ruderalflur frischer Standorte,
Gärten mit überwiegendem Nutzgartenanteil (37)
Versiegelte, vegetationsarme Flächen
10.510 Sehr stark, völlig versiegelte Flächen (3)
10.540 Befestigte, begrünte Flächen (7)
10.715/10.540/11.221 Dachfläche mit Versiegelung, befestigte und begrünte
Flächen, gärtnerisch gepflegte Anlage (6,5)
Öffentliche u. private Grünflächen
04.110/10.540/11.225 Einzelbäume einheimisch, befestigt und begrünte
Flächen, Extensivrasen (35)
09.160 Straßenränder, artenarm, intensiv gepflegt (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage (14)
11.225 Extensivrasen (21)
Einzelbäume
!. 04.110 Einzelbaum, einheimisch (31)
0 5025 m
±
Auftraggeber:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan W 46.2
Umweltbericht
Titel: Nr.: Maßstab:
Maßnahmen zu Vermeidung,
Minimierung und Kompensation sowie
Planzustand Biotope
3/3 1 : 1.500
Datum:
03/2015
Bearb.: Dr. Böger,
Dr. Beil
naturplan
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50
e-mail: info@naturplan.net
Biotoptypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
* von der Kompensationsverordnung abweichende Punktbewertung
- Näheres siehe Text
Maßnahmen zur Vermeidung (V), Minimierung (M) und zur
Kompensation sowie Naturschutz- und Landschaftspflege (A)
Maßnahmenflächen
A1: Beispielhafte Ersatzfläche für die Zauneidechsenpopulation
(entspricht alnatura-Planung) - nach B-Plan sind hierfür generell 1,7 ha
innerhalb des Geltungsbereiches vorgesehen
Rodung und Rückschnitt von Gehölzen nur zwischen 01. Oktober
und 28. Februar
Prüfung von Hohlenbäumen auf Winterquartiere von Fledermäusen
vor der Rodung. Bei Bedarf Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung.
Sammlung von Niederschlagswasser unbegrünter Dachflächen zur
Bewässerung von Garten- und Grünflächen. Über den Bedarf hinausgehendes
und auf versiegelten Bodenflächen anfallendes Niederschlagswasser ist
in der Umgebung zu versickern. Eine Verwendung zur Speisung
kleiner Stillgewässer im Nahbereich der Gebäude ist möglich.
Verwendung von versickerungsfähigen Bodenbelägen zur Befestigung von
Stellplätzen und Fahrwegen im nicht oder gering befahrenen Außenbereich
von Gebäuden
Gültig für den gesamten Geltungsbereich (nicht flächig dargestellt):
V1
V2
M3
M4
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
Baugrenze
Flurstücksgrenzen
anlage 4
26821 Zeichen
10.0Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Verlauf der bestehenden Hauptsammler gem. I. 9 zugunsten der Stadt und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger.
11.0Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)11.1Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)11.2Maßnahmen zur Umsetzung des Sandrasenkonzeptes (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Auf der gekennzeichneten Fläche sind Versiegelungen zu entfernen. Böden sind in einer Stärke von ca. 20 cm zu entfernen, möglichst standortnah gewonnenes, sandiges, weitgehend schlufffreies Bodenmaterial ist in der entsprechenden Stärke einzubringen. Die Flächen sind danach ihrer Eigenentwicklung zu überlassen. Ergänzend kann der Sandmagerrasen mit autochthonem Saatgut (Trocken- und Sandrasenmischung) versehen werden. Die Flächen können durch Gehölzgruppen oder einzelne Kiefern unterbrochen sein. Aufkommende Gehölze(z.B. durch Flugsaat) sind jedoch zu entfernen. Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich (ab Ende Mai) zu mähen; das Mähgut ist abzufahren. Dünger oder Bodenverbesserungsmaterialien dürfen nicht eingebracht werden. Eine künstliche Bewässerung hat zu unterbleiben. Die Maßnahmen sind nach Abschluss der hoch- bzw. tiefbaulichen Maßnahmen zu realisieren. Die Entwicklung von Sandrasen kann auch auf Ersatzlebens-stätten der Zauneidechse erfolgen. Die Fläche kann durch die gekennzeichneten Zufahrten (I. 7.3) unterbrochen werden.
11.3 Maßnahmen zum Artenschutz Zur Vermeidung oder Verhinderung von Störungen, Tötungen und/oder Schädigungen von Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie müssen folgende Vorkehrungen beachtet werden: Zum dauerhaften Erhalt der vorhandenen Zauneidechsenpopulation (streng geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) ist ein zusammenhängender Lebensraum für diese Tierart zu erhalten bzw. als Ersatzlebens-raum vor der Inanspruchnahme der aktuell besiedelten Fläche herzurichten. Die Größe des Lebensraums muss im gesamten Geltungsbereich ungefähr 1,7 ha betragen und der Lebensraum muss zusammenhängen. Rodungsmaßnahmen sind nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Höhlenbäume, die sich potenziell als Quartier für Fledermäuse eignen, sind vor der Rodung durch eine entsprechende Fachkraft zu prüfen; bei Anwesenheit von Fledermäusen sind Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung zu ergreifen oder es sind andere Maßnahmen, die einer Vermeidung der Tötung dienen, vorzunehmen. Werden Quartierbäume gefällt, ist ein entsprechender Ersatz in Form von künstlichen Quartieren (Fledermauskästen) im verbleibenden Baumbestand zu schaffen. Hierfür ist für jedes verlorene Quartier jeweils ein Kasten aufzuhängen.An baulichen Anlagen sind für die Vogelarten Schwalben und Mauersegler, sowie für Fledermäuse jeweils mindestens zwei Nistkästen bzw. Quartiersangebote vorzusehen.Der Rückbau der Panzerwaschanlage, am nordwestlichen Rand des Geltungsbereiches gelegen (siehe Hinweise IV. 6, Abb.: KVF 15), ist im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar vorzunehmen. Der Gefährdung der Fauna durch Lichteinwirkungen bzw. -effekte ist durch die Auswahl entsprechender Leuchtmittel (z.B. möglichst warmweiß bis neutralweiß getönte LED-Lampen mit einer Lichttemperatur von max. 4.100 K) entgegen zu wirken. Beim Bau großer sowie insbesondere durchsichtiger Gebäude- oder Fensterfronten ist darauf zu achten, dass das Kollisionsrisiko für Vögel weitgehend gemindert wird. Zur Vermeidung von Vogelschlag an o.g. Gebäudeteilen sind vorsorglich bestimmte Vogelschutzgläser zu verwenden. Hierzu zählen u.a. Glasbau-steine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B. Rankgitterbegrünungen. Abstände, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen.11.4Oberflächengestaltung / BodenversiegelungBefestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke, Stellplätze und Zufahrten sind, soweit wasser-wirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, als versickerungsfähige Flächen anzulegen. LKW-Stellplätze sind mit einem wasserundurchlässigen Belag zu versehen.11.5NiederschlagswasserNicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit gesundheitliche und wasser-wirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, dezentral auf dem Baugrundstück versickert werden.
12.0Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderungvon schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 7 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise", Ausgabe 1989) erfüllt werden. Grundlage für die Ermittlung des Lärmpegelbereiches ist das jeweils aktuelle Lärmkataster der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder derqualifizierte Einzelnachweis des maßgeblichen Außenlärmpegels.
13.0Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenDie "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ist als zusammenhängende Grünfläche wie folgt gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, soweit diese nicht gem. Festsetzungen I. 6.2, genutzt wird:– Die gekennzeichneten Flächen werden als Anpflanzflächen festgesetzt (Tiefe gem. Planeintrag).– Je 15 lfm ist ein standortgerechter Laubbaum oder Waldkiefer (gem. Artenempfehlung) zu pflanzen.– Baumpflanzungen sind mit einem Stammumfang von min. 18/20 cm vorzunehmen. – Die Mindestgröße der Baumscheiben im befestigten Bereich beträgt 6 m2.
Im Bereich der Flächen des Sandrasenkonzeptes gelten die Maßnahmen gem. I. 11.2.Die nicht überbaubaren Flächen sind gärtnerisch anzulegen.Baumpflanzungen sind mit einem Stammumfang von min. 18/20 cm vorzunehmen.
14.0Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)Die gekennzeichneten Flächen werden als "Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzt (Tiefe gem. Planeintrag). Die Fläche kann durch die gekennzeichneten Zufahrten (I. 7.3) unterbrochen werden.Die Gehölze und gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang in gleicher Art zu ersetzen.
15.0Altlasten / Kontaminationsverdachtsflächen(§ 9 Abs. 2 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Herstellung der Straßenverkehrsfläche erst erfolgendarf, nachdem die Kontamination der KVF beseitigt ist.Die Hinweise gem. IV. 6 sind zu beachten.
II.Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenAufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:1.0DachformenZugelassen sind flach geneigte Satteldächer und Flachdächer.1.1DachneigungAls Dachneigung ist bei geneigten Dächern höchstens 17° zulässig.1.2DachbegrünungParkierungsanlagen mit Flachdächern sind extensiv zu begrünen.2.0WerbeanlagenFreistehende Werbeanlagen z.B. in Form eines Pylones sind bis zu einer Höhe von + 135,00 m ü. NN zulässig; dabei darf die Werbefläche 10,0 m² nicht übersteigen. Werbeanlagen an Fassadenflächen sind bis max. 6 m² zulässig. Werbeanlagen in beweglicher, blinkender und reflektierender Form sind unzulässig.3.0EinfriedungenZulässig sind licht- und luftdurchlässige Einfriedungen wie z.B. Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von max. 2,0 m, in einem Abstand von 6,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche, bzw. der Grundstücksgrenze. Bei Einfriedungen durch Zäune ist die Durchlässigkeit für Kleinsäuger im Bodenbereichzu gewährleisten.
Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005, geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 13.12.2005, Bekanntmachung der Änderung am 13.11.2014.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom 24.09.2014.Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 29.09.2014.Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit vom 30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014.Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher BelangeUnterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 29.09.2014.Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 11.01.2016.Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit der Begründung mit Umweltbericht und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit vom 19.01.2016 bis einschließlich 19.02.2016.Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 14.01.2016.
Erneute öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015, sowie Kenntnisnahme der Durchführung der erneuten Offenlage am 07.07.2016.Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 07.03.2016.Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauunsplans mit der Begründung mit Umweltbericht und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 3 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit vom 15.03.2016 bis einschließlich 15.04.2016.Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4a Abs. 3 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 15.03.2016.Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den .Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am __________.Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit vom __________ bis einschließlich __________.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ___________.Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
Darmstadt, den ___________Stadtplanungsamt
_____________________Jochen Krehbiehl
10,0m
10,0m
10,0m
7,5m
10,0m 10,0m
10,0m
GE / NaGRZGFZ0,61,2FHmax = +145,00 m ü. NNTHmax = +138,50 m ü. NNFDmax = +140,00 m ü. NN
Bergschneise
17,5m
10,0m10,0mPlanstraße Süd 1
Planstraße Süd 2
PlanstraßeVerlängerung
Kleyerstraße
73,5m
188,0m
114,5m
AG 5 Arheilger Straße 5264289 DarmstadtTel06151 - 79404Fax06151 - 77174 www.ag5-architekten.deDipl.-Ing. Architekten + Stadtplaner BDA
DATUM
PLAN GRÖßEMAßSTAB
02. April 2015, geändert: 09. April / 05. Mai 2015 /14.Oktober 2015 / 30 Oktober 2015 / 07. März 2016 /21. September 2016 / 23. September 2016 / 11. Oktober 20161430 x 600 MM1 : 1.000
W 46.2
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
BEBAUUNGSPLAN "Kelley-Barracks Südwest"
0102040 100 m50530
Forstweg
Pulverhäuserweg
Eschollbrücker
Straße 11A HsNr. 12A
HsNr. 15A
58
277
278
279
281
282
283
38346
47
284
285
286
287
288
289
2812
2813
3215
36
11
12
13
10
11
192
35
363738
39
66176618
66196620
66216622
66286629
663066316632
6710
6712
6713
6715
6735
6614
67386739
39 5654
33B33A
33
88A
22A
52
2
4
6
16
18
20
22
12
10
37
14
35
24
1
3
75
11
1917
2321
19A
9
1
1513
25
31A
5A
13a
HsNr. 41
Flur 48
Flur 50
Flur 48
Flur 48
III.Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von NiederschlagswasserAufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungs-vermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Grünflächenbewässerung) genutzt werden.
IV.Hinweise und Empfehlungen1.Darmstädter Sortimentsliste (siehe Festsetzungen I. 2.1.2 und 2.1.3)(Auszug aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept von Januar 2012)Zentrenrelevante Sortimentedavon nahversorgungsrelevante Sortimente:Drogeriewaren (Wasch- und Putzmittel, Kosmetikartikel)Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back- und Fleischwaren, Getränke, Tee, Tabakwaren, Reformwaren)Pharmazeutika (Schnitt-) BlumenZeitungen / Zeitschriftenübrige zentrenrelevante Sortimente:Angler- und JagdartikelBekleidung / WäscheBilder / BilderrahmenBild- und TonträgerBriefmarken, MünzenBücher / AntiquariatComputer und ZubehörElektroklein- und –großgeräte
ErotikartikelFotoGardinen und ZubehörGeschenkartikelGlas / Porzellan / KeramikHandarbeitsartikel / Kurzwaren / Meterware /
Stoffe / WolleHaushaltswaren (Küchenartikel und –geräte - ohne Elektrokleingeräte; Messer, Scheren, Besteck, Eimer, Wäscheständer, -körbe, Besen, Kunststoffbehälter, -schüsseln)
Heimtextilien, Dekostoffe, Haus-, Bett- und Tischwäsche
Hobby-, Künstler- und BastelartikelKunstgewerbe Lederwaren / Taschen / Koffer / RegenschirmeMusikinstrumente und ZubehörOptik, AugenoptikPapier, Büroartikel, Schreibwaren
ParfümerieartikelSanitätswaren (medizinisch / orthopädisch)SchuheSpielwarenSportartikel und -geräte Sportbekleidung und -schuheSportpokale und -preiseTelekommunikation und ZubehörTopfpflanzen / Blumentöpfe und Vasen (Indoor)Uhren / SchmuckUnterhaltungselektronik und Zubehör
Waffen
2.Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich vonehemaligen Flakstellungen. Es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die "Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen" sind zu beachten.
3.Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 zu informieren.
4.Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
5.WasserwirtschaftDas Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungs-plans Hessisches Ried" mit Datum vom 9. April 1999 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704) zu beachten.
6.Kontaminationsverdachtsflächen, KVFIm Geltungsbereich befinden sich Kontaminationsverdachtsflächen. Rückbaumaßnahmen sind umwelt-technisch zu begleiten, zu überwachen um die ordnungsgemäße Separierung und Entsorgung der Materialien sicherzustellen und um ggf. weitere bisher nicht bekannte schadstoffbelastete Gebäudeteile / Baustoffe zu identifizieren und entsprechend zu separieren.Die Gutachten der Fa. Arcadis "Untergrunduntersuchungen ... mit altlasten- und abfalltechnischer Begutachtung vom 23.01.2014" sowie die "Orientierende Untersuchung (Phase IIa) auf dem Gelände derKelley Barracks in Darmstadt" vom 15.10.2014 sind zu beachten.
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser
+123,00 m ü. NN
+124,00 m ü. NN
+125,00 m ü. NN
+126,00 m ü. NN
Abb.: Kontaminationsverdachtsflächen (ARCADIS). Rot hinterlegt: Kontaminationsverdachtsflächen.
7.Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindest-abstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.Das "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zubeachten.Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
8.StraßenverkehrsflächenDie Aufteillung der Verkehrsflächen in Fahrbahnen, Geh- und Radwege sind nicht Bestandteil der Festsetzungen sondern Gegenstand der weiteren Ausbauplanung. Die Verkehrsflächen beinhalten das Straßenbegleitgrün entsprechend des Straßen- und Entwässerungskonzeptes der Konversionsflächen Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot.Straßenverkehrsflächen außerhalb des Geltungsbereiches
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser
Bebauungsplan W 46.2"Kelley-Barracks Südwest"
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495)Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I S. 607) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490)
9.HöhenlinienHöhenlinien (ungefähre Lage)
10.Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D eingesehen werden.
11.Monitoring Entwicklung von Sandrasenflächen (Umsetzung des Sandrasenkonzeptes):Die Entwickung von Sandrasenflächen gem. des Sandrasenkonzeptes (s. Festsetzung 11.2)ist in den folgenden Jahren durch ein vegetationskundliches Monitoring zu begleiten.Erhaltung der Zauneidechsenpopulation:Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist durch ein Monitoring der Bestandssituation sicherzustellen. Dieses Monitoring hat unmittelbar nach den ersten Eingriffen und Umsiedlungen bzw. Maß-nahmen zur Zwischenhalterung zu beginnen und einen Zeitraum von 8 bis 10 Jahren zu umfassen.
12.Artenempfehlungen / Pflanzliste Für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Gehölzen wird die Verwendung von Arten aus der nachfolgenden Vorschlagsliste der Unteren Naturschutzbehörde von einheimischen und standortgerechten Gehölzen empfohlen. Empfehlungen aus dem Sandrasenkonzept:Waldkiefer (Pinus sylvestris) bzw. die naturraumtypische „Mainzer Sandkiefer“ (Pinus sylvestris var. haguensis)Sandbirke (Betula pendula)Stieleiche (Quercus robur)Bäume:Stiel-Eiche (Quercus robur)Kiefer (Pinus sylvestris)Birke (Betula pendula)Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hainbuche (Carpinus betulus)Winterlinde (Tilia cordata)Eberesche (Sorbus aucuparia)Obstbäume: Apfel (Malus domestica)Birne (Pyrus communis) Speierling (Sorbus domestica)Sträucher:Hartriegel (Cornus sanguinea)Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)Holunder (Sambucus nigra)Haselnuss (Corylus avellana)Liguster (Ligustrum vulgare)Rose (Rosa canina), Vogelbeere (Sorbus aucuparia)Weißdorn (Crataegus monogyna)
13.Schutz der Gebäude vor Baumsturz-SchädenBei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen ist innerhalb eines Abstandes von 30 m zum Waldrand sicherzustellen, dass die Statik des Hauses ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet.
V.Nachrichtliche ÜbernahmeKorridor für geplante ICE-Trasse(s. 7. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 7.1)
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werden festgesetzt:
1.0Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (Siehe Zeichnung)
2.0Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkungen GE / N (§ 8 BauNVO)2.1.1Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Nutzungen nicht durch die nachfolgenden Festsetzungen eingeschränkt werden.- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.2.1.2Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten (siehe Hinweise IV. 1. Darmstädter Sortimentsliste) sind nur im südöstlichen Bereich der überbaubaren Fläche in einer max. Tiefe von 33 m, gerechnet von der parallel zur Eschollbrücker Straße verlaufenden Baugrenze, ausnahmsweise zulässig, sofern die Verkaufsfläche von 800 m² nicht überschritten wird. Sonstiger zentrenrelevanter Einzelhandel ist ausgeschlossen.2.1.3.Von den allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO folgende Nutzungen nicht zulässig:- Gewerbebetriebe und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Betätigung und Zurschaustellung dienen (Bordelle und bordellartige Betriebe),- Tankstellen,- Anlagen für sportliche Zwecke.
2.1.4.Von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO können folgende Nutzungen zugelassen werden:- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
2.1.5.Nicht zulässig sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.
3.0Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
3.1Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl (§ 19 und § 20 BauNVO)GRZ = 0,6GFZ = 1,2
3.2Höhe baulicher Anlagen (§ 16 BauNVO)3.2.1Maximale Gebäudehöhe bei Flachdächern (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BauNVO)FDmax = + 140,00 m ü. NNAls maximal zulässige Gebäudehöhe gilt FDmax gemessen am Hochpunkt des Flachdaches.
3.2.2Maximale First- und Traufhöhen bei geneigten Dächern (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BauNVO)FHmax = + 145,00 m ü. NNTHmax = + 138,50 m ü. NNAls maximal zulässige First- und Traufhöhe gelten die Maße FHmax und THmax am höchsten Punkt der Dachhaut bzw. an der Schnittlinie der senkrechten Außenwand mit der Dachhaut.
3.2.3Technische AufbautenTechnische Aufbauten wie Solaranlagen, Windräder, Antennen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 2,00 m übersteigen; sie dürfen maximal 30 % der Dachfläche umfassen.
4.0Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)Abweichende Bauweise (§ 22 BauNVO)Im Plangebiet sind Gebäude im Sinne der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig; die Gebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten.
5.0Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)(Siehe Zeichnung)
6.0Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)6.1Garagen und Carports, Parkierungsanlagen (Paletten o.ä.) sowie überdachte und nichtüberdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 6.2Nicht überdachte Stellplätze sind ausnahmsweise auch in dem durch zeichnerische Festsetzung gekennzeichneten Bereich auf 50 % der Fläche zulässig.
7.0Öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)7.1Straßenverkehrsflächen7.2Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungFuß- und RadwegDie als "Fuß- und Radweg" festgesetzten Verkehrsflächen stehen den Fußgängern und Radfahrern zur Verfügung. Durchfahrten für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Rettungsfahrzeuge sind zulässig.
7.3Ein- und AusfahrtsbereichEin- und Ausfahrten sind innerhalb des GE/N-Gebietes nur in den durch Planeintrag gekennzeichneten Bereichen mit je max. 6,75 m Breite zulässig.8.0Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB)Waldfläche
9.0Hauptver- und Entsorgungsleitungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)Bestehende Hauptsammler für Abwasser, unterirdisch
GE / N
FHmax = +145,00 m ü.NNTHmax = +138,50 m ü.NN
FDmax = +140,00 m ü.NN
0,61,2
a
2016/0430
11993 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.11.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0430
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 5110020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 25.10.2016
Beschlussvorschlag :
1. Zum offen gelegten Vorentwurf und E ntwurf des Bebauungsplan s W 46.2 – Kelley-Barracks
Südwest – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffen tlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 4a Abs. 3 BauGB die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Dabei handelt es sich um die abschließende
Prüfung (Anlage 1).
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4a Abs. 3
BauGB gingen zum Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans W 46.2 – Kelley-Barracks
Südwest – die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen e in. Die Stellungnahmen
wurden abschließend geprüft (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) .
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (wird zu
den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht
(Anlage 3) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen
- 2 -
und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird
zugestimmt.
4. Der Bebauungsplanentwurf W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –, für das Gebiet im Südwesten
der ehemaligen Kelley-Barracks an der Eschollbrücker Straße mit der Bergschneise im Westen,
der Planstraße Süd im Norden und dem neuen Fuß- und Radweg im Osten, wird mit seiner
Begründung sowie den im Plan enthaltenen Satzunge n über die Gestaltung baulicher
Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlags -
wasser zur Satzung beschlossen. Zu diesem Bebauungsplan gehören die mit der Campus 360
GmbH und der Alnatura Stiftung abgeschlossenen städtebaulichen Verträge (Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2016, Vorlage Nr. 0364/2016) sowie ein noch zu
erstellender Erschließungsvertrag.
Hinweis:
Folgekosten werden für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen entstehen. Diese
Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der
Bauleitplanung.
Anlagen: Anlage 1: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange zum Bebauungsplanentwurf W 46.2
Anlage 2: Absch ließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum
Bebauungsplanentwurf W 46.2 (datenschutzrel. Anlage)
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf W 46.2
Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt /
ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja
s.o. Hinweis
Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0430 vom 25.10.2016:
Ziel des Bebauungsplanes W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – ist die Schaffung von Baurecht
für ein Gewerbegebiet, welches zukünftig als Hauptsitz und Zentrale der Alnatura Produkti ons-
und Handels GmbH in Darmstadt dient. Der Bereich soll als Verwaltungs-, Forschungs- und
Informationsstandort, sowie in kleinem Maße als Verkaufsstandort (Supermarkt bis 800 m² VF)
ausgebaut werden.
Die geplante Entwicklung der Alnatura Produktions- und Handels GmbH und die
Inanspruchnahme von Teilen der Konversionsflächen Darmstadt West ist aus den Zielen des
Rahmenplans (Bebauungsplanvorentwurf W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)-
entwickelt und fügt sich besonders gut in die Gesamtentwicklung des Bebauungsplanes W 46
ein, für den ebenfalls Gewerbeflächen mit einer campusartigen Struktur vorgesehen sind.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan
W 46 in Form einer öffentlichen Auslegung des Rahmenplans (Plan- und Textteil) erfolgte vom
30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu
schriftlich. Zusätzlich fand während der Auslegung eine Bürgerinformationsveranstaltung am
01.10.2014 statt, in der die Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt wurden.
Da die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen von den Vorgaben des Regionalplans bzw. des
Regionalen FNP abweichen, stellte die Wissenschaftsstadt Darmstadt beim
Regierungspräsidium einen Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes gem.
§ 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG).
Aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung für den Bereich der Kelley -Barracks wurde
die Planung für den Trassenverlauf der Variante IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter
Hauptbahnhofs in Form von Linienvarianten durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende
Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurden die
Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zwischen
2002 und 2004 (neues Zielkonzept für die Neubaustrecke, aktualisierte Anforderungen an die
Bahntrasse, Entwicklungsmöglichkeiten der Konversionsflächen, bauliche Entwicklungen im
Trassenbereich und damit geänderte Entwurfsparameter) geändert haben, berücksichtigt.
Als Ergebnis der Variantenprüfung wurde in der 7. Änderung des Flächennutzungsplans
Teilbereich 7.1 zur erneuten Offenlage ein Korridor zwischen den Linienvarianten B und C1
dargestellt. Der zukünftige Verlauf der ICE-Trassenvariante liegt innerhalb dieses dargestellten
Korridors. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung für den Bereich Konversion West –
Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot – ist bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens
für die geplante Fernverkehrsstrecke entsprechend eine von Bebauung freizuhaltende Trasse
festzusetzen.
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsabsichten zur Gewerbeentwicklung mit
entsprechender Erschließung um einen dem Trassenkorridor der Variante IIIA
entgegenstehenden Raum- und Nutzungsanspruch handelt, wurde im Rahmen des
Abweichungsverfahrens geklärt. Die gemäß Ziel Z5.1-3 des Regionalplans Südhessen /
Regionalen Flächennutzungsplans 2010 geplante Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main -
Rhein/Neckar und die dazu gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kelley-Barracks vorgesehene
Fernverkehrsstrecke Planung macht eine Abweichungszulassung nicht erforderlich. Der
Korridor ist somit regionalplanerisch abgestimmt.
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit Bescheid
vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde die Abweichung von Ziel
Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010,
also die Ausweisung einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs
der 7. Änderung, zugelassen.
- 4 -
Folgende Maßgabe in Bezug auf den zentrenrelevanten Einzelhandel ist Bestandteil des
Abweichungsbescheides: Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46
ist – abgesehen von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässigen
Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche – zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen.
Mit dem Abweichungsbescheid liegt auch die raumordnerische Abstimmung mit dem
Regierungspräsidium zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des Alnatura-Supermarkts an dieser
Stelle vor.
Am 15.12.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung die Offenlage des Bebauungsplans
W 46.2 - Kelley Barracks Südwest - (Baugrundstück Alnatura) beschlossen (MV 2015/0226),
die auch vom 19.01.2016 bis 19.02.2016 erfolgte.
Stellungnahmen zur Offenlage machten Änderungen der Festsetzungen, insbesondere die Art
der baulichen Nutzung betreffend, erforderlich. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und
zentrenrelevantem Sortiment sind nur in einem begrenzten Bereich entlang der Eschollbrücker
Straße ausnahmsweise zulässig, sofern die Verkaufsfläche von 800 m² nicht überschritten
wird.
Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung wurden entsprechend geändert und vom
15.03.2016 bis 15.04.2016 erneut offengelegt. Dabei wurde gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des
Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden können. Hierauf wurde in der Bekanntmachung im
Darmstädter Echo am 07.03.2016 hingewiesen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB parallel
erneut beteiligt.
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks/Nathan-
Hale-Depot) wurde im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren W 46.2 durchgeführt.
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verlaufenden Trassenvariante für den ICE -
Ausbau war in den Unterlagen der frühzeitigen Beteiligung und der 1. Offenlage gegenüber
dem gültigen RPS/RegFNP 2010 unverändert. In der erneuten Offenlage wurde ein Korridor
zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestellt, indem zukünftig die ICE-Trasse verläuft.
Der Feststellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1
wird voraussichtlich am 10.11.2016 in der Stadtverordnetenversammlung gefasst
(Magistratsvorlage Nr. 2016/0391).
Zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen im Plangebiet des
Bebauungsplans W 46.2 wurden zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Campus
360 GmbH sowie mit der Alnatura Stiftung städtebauliche Verträge gem. § 11 BauGB,
abgeschlossen (s. Magistratsvorlage-Nr. 2016/0364), welchen die Stadtverordnetenver-
sammlung am 29.09.2016 bereits zugestimmt hat. Darüber hinaus befindet sich ein
Erschließungsvertrag bei dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt in Vorbereitung.
Gegenstand der städtebaulichen Verträge ist insbesondere die Übernahme der Planungs-,
Erschließungs- und Infrastrukturkosten.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die, im Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen zum Vorentwurf und den Entwürfen zum Bebauungsplan W 46.2
zusammengefasst und abschließend geprüft.
Zu 2.:
Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf und den Entwürfen zum
Bebauungsplan W 46.2 wurden in Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage) zusammengefasst und
abschließend geprüft.
- 5 -
Zu 3. und 4.:
Der Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (wird zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt) für das Gebiet im Südwesten der ehemaligen Kelley-Barracks an der
Eschollbrücker Straße mit der Bergschneise im Westen, der Planstraße Süd im Norden und
dem neuen Fuß- und Radweg im Osten ist mit seiner Begründung mit Umweltbericht
(Anlage 3) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen
und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen .
Der Bebauungsplan W 46.2 kann erst nach Gene hmigung der Flächennutzungsplanänderung
7.1 durch das Regierungspräsidium und deren Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden.
Den städtebaulichen Verträgen wurde bereits zugestimmt (V orlage Nr. 2016/0364).
Dezernat III:
i.V.
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 1
161594 Zeichen
Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt Äußerungen vom 30.10.2014 und 03.11.2014 zur frühze itigen Be- teiligung (Bebauungsplan W 46 und 7. Flächennutzung splanände- rung Teilbereich 7.1): Aus regionalplanerischer Sicht wird - wie bereits in der Stellungnahme vom 08. Mai 2013 zur Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen ausgeführt - erneut festgestellt, dass für die Planung gewerblicher Flächen im Bereic h der ehemaligen „Kelley-Barracks“ die Zulassung einer Abweichung vo n entgegenstehenden regionalplanerischen Zielvorgaben erforderlich ist. Der RPS/RegFNP 2010 weist im Bereich der „Kelley-Ba rracks“ ein „Vorranggebiet Siedlung/Bestand“ aus. Innerhalb ein es solchen Siedlungs-Vorranggebietes ist die bauleitplanerisch e Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten nicht vorgesehen (Z3 .4.1-3). Diese hat vielmehr innerhalb der in der Karte dargestellten „ Vorranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und Planung“ stattzu finden (Z3.4.2-4). Für die angedachte Nutzung des ca. 28 ha umfassenden Vorranggebietes Siedlung zu gewerblichen Zwecken bedarf es daher ei ner Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung Südhessen. Im südwestlichen Bereich der Kelley-Barracks tangiert die Planung zudem das dort ausgewiesene „Vorranggebiet Regionaler Grü nzug“, das gemäß Z 4.3-2 des RPS/RegFNP 2010 grundsätzlich von Bebau ung freizuhalten ist. Es handelt sich mit ca. 2,2 ha zwar um eine In anspruchnahme in relativ geringem Umfang, bei der regionalplanerisch e Bedenken zurückgestellt werden können, doch wird bereits jet zt darauf aufmerksam gemacht, dass eine Inanspruchnahme des Regionalen G rünzugs gemäß Beschluss der Regionalversammlung (RVS) vom 01. Mär z 2013 unabhängig von ihrer Größe im gleichen Naturraum zu kompensieren ist. Der RVS-Beschluss mit der Drucksachen-Nr. 55.1 kann hier eingesehen werden: http://verwaltung.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=860fc2b5504395d264 739ab41709d721 Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Abweichu ngsverfahrens für die beabsichtigte gewerbliche Baufläche wurde zur Kenntnis genommen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat beim Regierung spräsidium Darmstadt einen Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regi onalplanes gestellt, gem. Zielabweichungsverfahren (§ 8 HLPG vom 12.12.2 012). Gegenstand der Abweichung ist die bestehende Fläche eines „Siedlun gsgebietes“ zugunsten einer Fläche für „Industrie und Gewerbe/Zuwachs“. Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung vo n Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans Südhessen / Regionalen F lächennutzungsplans 2010, also die Ausweisung einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der Änderung 7.1, zugelassen. Der Einschätzung, dass im südwestlichen Bereich der Kelley-Barracks die Planung das dort ausgewiesene „Vorranggebiet Region aler Grünzug“ tangiert, wurde widersprochen. Nach Überprüfung der Plandarst ellungen im RPS/RegFNP 2010 und in der Änderungsplanung zum Flä chennutzungsplan wurde festgestellt, dass die geplante gewerbliche B aufläche nicht in das angrenzende „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hine inragt, der Regionale Grünzug also nicht in Anspruch genommen wird. In Ziff. I. 8.0 der Planfestsetzungen wurden die we stlichen Flächen als Waldflächen ausgewiesen. Lediglich die Bergschneise wurde als Erschließungsstraße für die Gewerbeflächen benötigt , nur sie tangiert den Regionalen Grünzug. Anlage 1 Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Schienenverkehr Darüber hinaus berühren die Planungen „Kelley-Barr acks / Nathan-Hale- Depot“ auch Festlegungen des RPS/RegFNP 2010 zum Schienenverkehr. Für den Bau der Neubaustrecke Rhei n/Main – Rhein/Neckar wurde in den Jahren 2003 und 2004 ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchgeführt. Als raumv erträgliche Lösung wurden dabei zwei Varianten ermittelt, die v on Neu-Isenburg- Zeppelinheim über den Darmstädter Hauptbahnhof entw eder entlang der A 5 oder der A 67 zum Autobahndreieck Viernheim ver laufen. Beide Varianten sind im RPS/RegFNP 2010 textlich im Ziel Z 5.1-3 festgelegt und in der Karte des RPS/RegFNP 2010 dargestellt. D ie Variante III a berührt die städtebauliche Rahmenplanung für die Um nutzung der Kelley- Barracks und des Nathan-Hale-Depots im Bereich der gewerblichen Entwicklung. Die Variante IV a verläuft im Bereich des Untersuchungsgebietes parallel zur bestehenden Schienenstrecke. In der Karte zur 7. Änderung des Flächennutzungspla ns, Teilbereich 1 erfolgt eine Darstellung der Neubaustrecke nach der Planzeichenerklärung des FNPs als Verkehrsfläche 4. 1.1 – „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ und damit zielkonform mit dem RPS/RegFNP 2010. Aus den vorgelegten Unterlagen ist allerdings nicht ersichtlich, wie die Darstellungen der 7. Änderung des Flächennutzun gsplans zur Verkehrsfläche 4.1.1 im „Rahmenplan Konversionsfläc hen West“ umgesetzt bzw. im „Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barr acks/Nathan-Hale- Depot“ festgesetzt werden sollen. Im seinerzeit dur chgeführten ROV wurde hinsichtlich der damals noch militärisch genu tzten Flächen von einer Schienenstrecke, die im Tunnel bzw. im Trog g eführt wird, ausgegangen. Inwieweit die Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neck ar so wie im RPS/RegFNP 2010 festgelegt bzw. mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans beabsichtigt, vom Bundesminist erium für Verkehr weiter verfolgt wird, ist derzeit offen. Das Bundesverkehrsministerium hatte Anfang 2012 ein e Studie zur Entwicklung einer verkehrlichen Konzeption für den Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/Rhein/Main – Rhein/Neckar – Karlsr uhe in Auftrag Die Hinweise auf die Darstellung der Neubaustrecke als Verkehrsfläche 4.1.1 – „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ wurden zur K enntnis genommen. Bezüglich der im Regionalplan/Reg. FNP bzw. FNP ent haltenen ICE-Trasse wird folgendes festgestellt: Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Südwest von einer Trasse für eine Fernverkehrsstrecke/Planu ng durchzogen. Diese Trasse stellt eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/ Neckar aus dem Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. Trass envariante IIIA zur Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/N eckar. Diese Variante wird auch im gültigen Flächennutzungsplan der Wisse nschaftsstadt Darmstadt dargestellt. Sie wird im Rahmen der verbindlichen B auleitplanung berücksichtigt. Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/R hein/Main – Rhein/ Neckar – Karlsruhe mit Vorschlägen für eine Führung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar liegt zwar seit Anfang 20 15 vor. Abschließende Ergebnisse werden derzeit diskutiert und sollen in den neu aufzustellenden Bundesverkehrswegeplan 2015 eingearbeitet werden. Für die das Plangebiet querende Trassenvariante III A wurde aufgrund der Bestandsbebauung (Kasernengelände) im Rahmen des o. g. von 2002 bis 2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) ei ne Tunnellösung erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierba r erscheint: Zum einen ergaben sich zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedin gungen und Entwicklungen im Trassenbereich der Variante IIIA, insbesondere neue Entwicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräft e, zum anderen bestehen geänderte Planvorstellungen seitens des Vo rhabenträgers (siehe Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr led iglich eingleisige Anbindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Kon senstrasse“, 2007) und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse. Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkr etisierung für den Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gegeben, die u.a. Vorschläge für eine Führung der N eubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar in der Wissenschaftsstadt Darmstadt enthalten wird. Ergebnisse sollen noch 2014 zur Kon sultation gestellt werden und in den neu aufzustellenden Bundesverkehr swegeplan 2015 einfließen. Im Rahmen der o. a. Studie hat die DB N etz AG eine Verkehrslenkungsvariante vorgeschlagen, nach der di e NBS Rhein/Main – Rhein/Neckar einen veränderten Maßnahmenzuschnitt erhält. Das Betriebsprogramm der Neubaustrecke soll sich tagsüb er aus Schienenpersonenfernverkehr und nachts aus Güterzüg en zusammensetzen. Nach der Verkehrslenkungsvariante w ürde die Anbindung in Darmstadt über eine eingleisige höhenf reie nördliche Anbindungskurve unter Verzicht auf eine südliche Ve rbindungskurve erfolgen. Trassenverlauf der Variante IIIA im südlichen Berei ch des Darmstädter Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Berat ende Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungs studie vier modifizierte Linienführungen entwickelt, die als technisch und v erkehrlich machbar bewertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebe nfalls Tunnelbauwerke erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Rau mordnungsverfahren zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. En twurfsge- schwindigkeiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlag e, Lage von Bauwerken wie Tunnel und Trogbauwerken). In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner, Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten de r landesplanerisch festgelegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit a ktuellen städtebaulichen Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen Wes t und zur Übereinstimmung fortentwickelter Trassenführungen m it den Zielen der Raumordnung und Landesplanung“ wurden die vier modi fizierten Linienführungen vor dem Hintergrund der aktuellen P lanungsabsichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt hinsichtlich ihrer Kom patibilität mit der landesplanerisch festgestellten Variante sowie dami t betroffenen Zielvorgaben untersucht. Die einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Entwicklungsv orstellungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt einerseits, bezüglich der Einhaltung der regionalplanerischen Zielvorgaben und der aus dem R aumordnungs-verfahren resultierenden Bedingungen andererseits, unterschie dliche Vor- und Nachteile auf. Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, d ass sie – wie die Trassenvariante IIIA - mit den Zielen der Raumordnu ng grundsätzlich vereinbar sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den vier modifizierten Linienführungen jeweils um alternativ e Konkretisierungen der Trassenvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnung sverfahren wird die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und M aßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsver fahren) geprüft, wobei die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtli chen Gesichtspunkten zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung eine r generellen Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Es wird empfohlen, die Ergebnisse der vorgenannten Korridorstudie mit den Planungen zur 7. Änderung des Flächennutzungspl ans sowie zum „Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale -Depot“ abzugleichen und sich hieraus ergebene Erkenntnisse im weiteren Verfahren zu berücksichtigen bzw. mit dem RP, Dez. III 31.2, abzustimmen. Trassenführung erfolgt somit im raumordnerischen Ma ßstab (1:25.000 – 1:100.000). Bei kleinräumigen und räumlich begrenzt en Abweichungen der Trassenführung im Zuge der weiteren Planungskonkret isierung (hier: die vier Linienvarianten) ist davon auszugehen, dass die gru ndsätzliche Raumverträglichkeit der Trasse unbeschadet bleibt u nd dass die Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich ist. Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planun gen der einzelnen Linienvarianten sind Gegenstand eines nachfolgenden Planfeststellungs- verfahrens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten Umw eltverträglich- keitsprüfung nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die konkrete Linienführung wird somit im Planfeststellungsverfah ren ermittelt und ist nicht Gegenstand der Darstellungen im Flächennutzungsplan . Daher wurde zum Zeitpunkt der 1. Offenlage eine Änderung der Darste llung der Neubaustrecke nicht Gegenstand der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1. Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung auch nicht Gegenstand des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzliche Mögl ichkeit einer Realisierung der Trassenvariante IIIA in Form einer der vier Linienvarianten ist auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im Berei ch der Kelley- Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass die angestrebte gew erbliche Nutzung der Kelley-Barracks einen vergleichsweise geringeren Nu tzungskonflikt zu einer potenziellen ICE-Trasse aufweist, als die bestehend e Darstellung als Siedlungsfläche. In der Vergangenheit war bereits d ie Umwidmung der durch die Trasse betroffenen Fläche des Nathan-Hale-Depot s zu einer Fläche für „Industrie und Gewerbe/Zuwachs“ möglich. Dementspre chend soll dies nun auch für den Bereich der Kelley-Barracks angepasst werden. Ergänzung nach der ersten Offenlage: Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verla ufenden Trassenvariante für den ICE-Ausbau war in den Unterlagen der frühze itigen Beteiligung und der 1. Offenlage gegenüber dem gültigen RPS/RegFNP 2010 unverändert. Inzwischen wurde aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung für den Bereich der Kelley-Barracks die Planung für den Tra ssenverlauf der Variante IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter Hauptbahn hofs in Form von Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Im Übrigen fällt auf, dass Pressemeldungen zufolge im Bereich der Kelley-Barracks auch der Neubau der bislang in Bick enbach ansässigen Alnatura-Zentrale mit einem Bio-Supermarkt geplant ist. Dazu ergeht der Hinweis, dass die Ansiedlung eines großflächigen (Alnatura-) Lebensmittelmarktes aus regionalplaneri scher Sicht im Hinblick auf die Nahversorgungsfunktion grundsätzli ch innerhalb eines Vorranggebietes Siedlung erfolgen soll. Die Ausweis ung einer Gewerbefläche wäre für ein solches Projekt daher eh er kontraproduktiv. Hier sollte eine andere bauleitplanerische Lösung i n Betracht gezogen werden. Eine Abstimmung der weiteren Verfahrensschr itte und planerischen Überlegungen im gemeinsamen Gespräch e rscheint sinnvoll. Linienvarianten durch das Büro Krebs und Kiefer Ber atende Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurde n die Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführung d es Raumordnungsverfahrens zwischen 2002 und 2004 (neue s Zielkonzept für die Neubaustrecke, aktualisierte Anforderungen an die B ahntrasse, Entwicklungsmöglichkeiten der Konversionsflächen, bauliche Entwicklungen im Trassenbereich und damit geänderte Entwurfsparamete r) geändert haben, berücksichtigt. Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennu tzungsplan ein Korridor zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestellt. Der zukünftige ICE- Trassenverlauf wird innerhalb dieses dargestellten Korridors verlaufen und in der verbindlichen Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkretisiert.. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Ko nversion West – Kelley- Barracks / Nathan-Hale-Depot“ ist bis zum Abschluss der Konkretisierungs- planung / des Planfeststellungsverfahrens für die g eplante Fernverkehrs- strecke entsprechend eine von Bebauung freizuhaltende Trasse festzusetzen. Der Anregung zur Unterbringung des geplanten Bio-Su permarkts, hier auf die Ausweisung einer Gewerbefläche zu verzichten, wurde nicht entsprochen. Bei dem in Rede stehenden Alnatura-Supermarkt hande lt es sich jedoch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da die max. Verkaufsfläche auf 800 m² begrenzt wurde. Die Anordnung und Funktion e ines ökologisch ausgerichteten Supermarktes ist direkt mit dem Betr iebszweck der Alnatura Produktions- und Handels GmbH als Unternehmen der B io- Lebensmittelbranche verbunden. Dieser Supermarkt ha t abweichend von gängigen vergleichbaren Einrichtungen besondere Funktionen. Dies sind u.a.: − Organisatorische enge Verknüpfung mit der Firmenze ntrale als eine Art Flagship-Store, − Besondere Sortimentsangebote in marktorientierter Erprobung, Markentests, − Marktforschungsprozesse, − Ausbildungsstätte und Schulung in Verbindung mit d er Firmenzentrale, − Ablauf- und Steuerungsprozesse, − Betriebliche Eigenversorgung. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Zudem wird hinsichtlich der straßen- und schienenverkehrs- rechtlichen Belange vom Dezernat III 33.1 in seiner Funktion als Landeseisenbahnaufsicht (Lea) über die nichtbundese igenen Eisenbahnen in Hessen, darauf hingewiesen, dass die Gleisanlagen im Bereich des Nathan-Hale-Depots (ehemaliges Heeresve rsorgungslager) zwar stillgelegt sind, aber eine Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 AEG bisher nicht erfolgt ist. Aufgrund der bisher nicht erfolgten Freistellung vo n Eisenbahn- betriebszwecken unterliegen die Grundstücke mit den Gleisanlagen dem Fachplanungsvorbehalt nach § 38 Satz 1 BauGB (hier eisenbahnrechtlicher Fachplanungsvorbehalt) und sin d damit der gemeindlichen Planungshoheit entzogen. Eine Freiste llung von Grundstücken für Eisenbahnbetriebszwecke nach § 23 AEG - bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen - ist beim Regierung spräsidium Darmstadt, Dezernat Straßen- und Schienenverkehr, W ilhelminenstr. 1–3, Die Ausweisung einer Fläche für ein Verwaltungsgebä ude sowie eines Lebensmittelmarktes ist innerhalb einer gewerbliche n Baufläche allgemein zulässig. Ein aus dem Flächennutzungsplan zu entwic kelndes Gewerbegebiet lässt nach § 8 BauNVO unter anderem Gewerbebetriebe aller Art, sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, zu. Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010, a lso die Ausweisung einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil de s Geltungsbereichs der 7. Änderung des Flächennutzungsplans, zugelassen. Folgende Maßgabe in Bezug auf den zentrenrelevanten Einzelhandel ist Bestandteil des Abweichungsbescheides: Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist – abgesehen von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässigen Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche – zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen. Diese Maßgabe bezüglich des zentrenrelevanten Einze lhandels wurde im Bebauungsplanentwurf W 46.2 berücksichtigt. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Freistel lungsantrags nach § 23 Abs. 1 AEG wurde zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Anträge auf Freistellung werden von der Wissen- schaftsstadt Darmstadt beantragt, da die Gleisanlag en nicht mehr benötigt werden. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 64283 Darmstadt zu beantragen. Im Freistellungsverf ahren ist zu klären, ob aktuell kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und auch langfristig eine eisenbahnspezifische Nutzung der betroffenen Grunds tücke nicht mehr zu erwarten ist. Da sich die Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet befinden, ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt antr agsberechtigt nach § 23 AEG. Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird auf die bereits im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von stä dtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen in diesem Bereich abgegebene Stellungnahme vom 08. Mai 2013 verwiesen, die wie folgt lautete: „Die geplante Entwicklung von Wohn- und Gewerbefläc hen auf bereits baulich überprägten Kasernen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte wird positiv gesehen, da so die angestrebten Nutzun gen im baulichen Bestand bereitgestellt werden können und eine Inans pruchnahme freier Landschaft vermieden wird. Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings noc h nicht möglich, da für die Detailplanung noch wesentliche Unterlagen fehlen. Es sind im weiteren Planverfahren insbesondere eine flächendeckende Biotoptypenkartierung mit besonderer Berücksichtigu ng der gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope zu erstelle n. Weiter ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG d urchzuführen und zum Bestandteil der Unterlagen zu machen. Über eine Eingriffs-/Ausgleichsplanung sind Qualitä t und Quantität der Eingriffswirkungen zu ermitteln und soweit notwendi ge Kompensationsmaßnahmen/-flächen darzustellen bzw. festzusetzen. Bei der Prüfung der Eingriffswirkungen und der städ tebaulichen Konzeption sind insbesondere das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ sowie die umfangreich angrenzenden Wald bzw. Waldrandflächen zu berücksichtigen. Weiter ist zu prüfen, ob im baulichen Bestand ökologisch wertvolle Strukturen vorhanden sind. Vor der weiteren Konkretisierung der Planung rege i ch an, einen Scopingtermin sowie einen Ortstermin durchzuführen.“ Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 w urde im Rahmen der Erstellung des Rahmenplans „Konversion West Kelley- Barracks/Nathan-Hale- Depot“ eine flächendeckende Biotoptypenkartierung m it besonderer Berücksichtigung der gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope erstellt. Für den Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südw est – wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, deren a bschließende Bewertung zur Offenlage vorlag. Die Gutachten und der Umweltbericht lagen erst zur Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans W 46.2 vor. Im Bebauungsplan W 46.2 wurden Maßnahmen zum Schutz , zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, sowie Artenschutzmaßnahmen unter I. 11. festgesetzt. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange zuständigen Dezernates V 52 werden keine Bedenken gegen die vor gelegten Planänderungen erhoben. Die bestehende Waldfläche wird weiterhin –sogar ger ingfügig vergrößert- dargestellt. In diesen Zusammenhang wird darauf hin gewiesen, dass, sollte künftig tatsächlich eine Erweiterung der Wal dfläche geplant sein, hierfür eine forstrechtliche Genehmigung gemäß § 14 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) erforderlich ist. Zuständige Be hörde hierfür ist gemäß § 24 Abs. 2 HWaldG der Magistrat der kreisfre ien Stadt Darmstadt. Weitere forstrechtliche Sachverhalte werden durch d ie Planänderungen nicht berührt. Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Gegen das vorgelegte Vorhaben werden keine Einwendungen erhoben. Es wird darum gebeten, folgenden Hinweis und Nachfo rderung aufzunehmen. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Gru ndwasser- bewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen de r Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, di e bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einz elnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ , mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentl icht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachte n. Der Hinweis, dass seitens der forsthoheitlichen Bel ange keine Bedenken gegen die vorgelegte Planänderung bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich in der weiter en Bearbeitung die Abgrenzung der bestehenden östlichen Waldkante geri ngfügig verändert hat. Am östlichen Rand des Waldes wird eine kleine Waldr estfläche auf der Ebene des Flächennutzungsplans dem Gewerbegebiet zugeschl agen. Die Waldrestfläche wurde zur Offenlage im Bebauungsplan entwurf dahingehend korrigiert, dass die Bäume, die nun außerhalb der f estgesetzten Waldfläche liegen, in ihrem Bestand gesichert wurden und dauer haft zu pflegen und zu erhalten sind (s. Festsetzungen I. 15.). Durch die Arrondierung sind auch einige Nichtwaldflächen innerhalb der Waldfestsetzu ng des Bebauungsplans einbezogen worden, um so einen klaren Rand und Absc hluss zum Gewerbegebiet zu erhalten. Gemäß der Ziff. 5.2 des Umweltberichts der Tabelle 3 (Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung) bleib t die Waldfläche im Plangebiet annähernd gleich groß. Das forstrechtliche Genehmigungsverfahren wird, wen n erforderlich, von den jeweiligen Grundstückseigentümern beantragt und von der Wissenschaftsstadt Darmstadt durchgeführt. Der Hinweis aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt Darmstadt, dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen, wur de zur Kenntnis genommen. Den Hinweisen wurde gefolgt. Unter Ziff. IV. 5 der Hinweise des Bebauungsplans W 46.2 wurde auf den Grundwasserbewirtschaftungsplan hingewiesen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: In den Unterlagen ist dargestellt, dass die Wasserv ersorgung über das bestehende Netz erfolgt. Wenn sich bei Umsetzung de s Entwicklungskonzepts der Wasserbedarf (Trink-, Betr iebs-, Löschwasser) erhöht, ist dieser darzulegen und es wäre nachzuwei sen, dass der Bedarf durch den zuständigen Wasserversorger gedeckt werde n kann, anhand der bestehenden Wasserrechte und der Fördermengen d er letzten 5 Jahre. Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versickerung von Niederschlagswasser ist auszuschli eßen. Zu beachten sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und B etrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwass er“. In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerkmal Grundwasser angemessen einzugehen. Die quantitative n und qualitativen Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser sind zu betrachten. Dies ist in den Unterlagen ausreichend erfolgt. Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehe n keine Bedenken. Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz Die Erstellung einer entwässerungstechnischen Stell ungnahme ist nicht möglich. Gemäß dem Erläuterungsbericht (S. 54) ist ein Entwässerungskonzept noch zu erarbeiten. Bodenschutz 1. Nachsorgender Bodenschutz Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die zwei nachgenannten aufgegebenen militärischen Liegenschaften. Diese sind in der Altflächendatei des Landes Hessen als Altstandorte erfasst: o Nathan-Hale-Depot: Treibstoffumladestation u.a., Schlüssel-Nr.411.000.026-000.001 Status der Gesamtfläche: Altlast - Sanierungsbedarf festgestellt Die Erschließung mit Wasserversorgung ist gemäß Zif f. 7.1 der Begründung gesichert. Dem Hinweis zur Niederschlagswasserversickerung wurde gefolgt. Eine Niederschlagswasserversickerung hat nur zu erf olgen, wenn wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (s. Festsetzung unter I. 11.4). Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. (Anm.: Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums b ezieht sich sowohl auf die 7. Änderung des Flächennutzungsplans als auch a uf den Bebauungsplan W 46, beide Verfahren befanden sich parallel in der frühzeitigen Beteiligung) Dieser Aspekt ist nicht Gegenstand der Bauleitplanu ng. Das Entwässerungsgesuch wird im Genehmigungsverfahren bearbeitet. Die Hinweise auf die Grundwasserverunreinigungen un d Altlasten im Bereich des Bebauungsplans W 46 wurden zur Kenntnis genommen. Für den Bereich der Kelley-Barracks / Nathan Hale D epot gilt der Status einer altlastenverdächtigen Fläche. Aus der historischen Recherche, erstellt durch das Ing.-Büro IBL Umwelt- und Biotechnik GmbH am 29 .01.2010 gehen insgesamt 22 kontaminationsverdächtige Flächen (KVF ) im Geltungsbereich Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Eigenbedarfstankstelle, Schlüssel-Nr.411.000.026-000.004, Status der Gesamtfläche: Sanierung (Sicherung) abgeschlossen o Kelley-Barracks: Schlüssel-Nr.411.000.050-001.184 Status der Gesamtfläche: Altlastenverdächtige Fläche Bzgl. der zwei Liegenschaften werden beim Regierung spräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darms tadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ bodenschutzrechtliche Verf ahren geführt. Die Akten können eingesehen werden. Zu den zwei Konversionsflächen liegen dem vorgenann ten Dezernat nachfolgend genannte Kenntnisse vor. 1.1 Nathan-Hale-Depot Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankf urt. Die BImA, als Vertreterin des Bundes, ist Pflichtige im Sinne des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und wird vom RP-Dez. 31.2 zu weiteren Untersuchungen herangezogen. Herangezogen werden kann aber auch grundsätzlich der jeweilige Grundstücksei gentümer (§ 4 Abs. 3 BBodSchG. Ehemalige Treibstoffumladestation Az. IV/Da 41.5 - 2104 - Nathan Hale Depot Im Bereich der ehem. Treibstoffumschlagstation, gib t es eine große schädliche Grundwasserverunreinigung mit Kraftstoff en (Schadstoffe: BTEX, PAK und MKW), die das Depot-Gelände bereits ü ber den Grundwasserpfad in südwestlicher Richtung verlassen hat. Es handelt sich um eine Verunreinigung im Grundwasser und der gesättigten Bodenzone (Altlast i. S. des BBodSchG). Es ist davo n auszugehen, dass des Bebauungsplans W 46 hervor, bei denen potentiell Untergrundbelastungen vorliegen können. Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Erwerb sfläche Alnatura Produktions- und Handels GmbH“ zeigen im Bereich KV F 5 „Wartungshalle Geb. 4207“, hier Standort der Altöltanks, relevante MKW-Belastungen in den oberen Bodenmetern auf (Gutachten Ing.-Büro ARCADIS GmbH vom 23.01.2014). Weitere KVF-Flächen sind die KVF 4 (Wa rtungshalle Geb. Nr. 4208), KVF 15, (Waschanlage), KVF 17 (ehem. Parkhau s) und KVF 20 in den bestehenden Gebäuden. Die Altlastengutachten liegen vor. Eine Eingrenzung und abschließende Gefährdungsbeurteilung des Schadens durch weiterfüh rende Untersuchungen liegt zwischenzeitlich ebenfalls vor. Die festgestellten Altlastenverdachtsflächen wurden im Bebauungsplan W 46.2 gekennzeichnet und unter Hinweise (IV. 6) Maßnahmen und Vorgehensweisen hinsichtlich Rückbau/Entsorgung aufgenommen. Das Gu tachten liegt vor. Zusätzlich wurden diesbezügliche Maßnahmen zur Verm eidung von Schäden für die Umwelt bzw. zur Beseitigung von Kontaminati onen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Das Nathan-Hale-Depot liegt außerhalb des Geltungsb ereichs des Bebauungsplans W 46.2, die Stellungnahme des Regier ungspräsidiums bezieht sich auf den Gesamtbebauungsplan W 46 und wird dort behandelt. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: sich die Schadstoffe über die ungesättigte in die g esättigte Bodenzone und dann in das Grundwasser ausgebreitet haben. Die genaue Eintragstelle wurde mit den bisherigen Untersuchung en nicht gefunden. Der besagte Bereich der Grundwasserverunreinigung / Altlast im Boden erstreckt sich bis in den Grundwasserabstrom in Ric htung Kleyerstraße. Hier besteht weiterer Erkundungs- und Sanierungsbed arf für das Grundwasser und den Boden (gesättigte Bodenzone). G gf. wird hier zukünftig eine hydraulische Sanierung des Grundwass ers und der gesättigten Bodenzone stattfinden. Konkrete Maßnahm en sind noch nicht in Planung. Diese schädliche Grundwasserverunreinigung ist im B ebauungsplan darzustellen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niederschlags- wasser ist nicht zulässig, da es hierdurch zu erheb lichen Mehrkosten bei der Sanierung kommen wird (Verlagerung der Schadsto fffahne). Jegliche Eingriffe in den Boden (ungesättigte Bodenzone) sin d gutachtlich zu begleiten. Eine mögliche geplante Grundwasserförderung ist nicht zulässig. Grundwasserverunreinigung mit LHKW Az. wie ehem. Treibstoffumladestation Im südöstlichen Bereich des ehemaligen Depot-Geländ es gibt es eine Verunreinigung im Grundwasser mit organischen Lösungsmitteln (LHKW), die derzeit keiner Verunreinigung des Bodens zugeor dnet werden kann. Der Prüfwert der GWS-VwV von 20 µg/l ist um ein Vie lfaches überschritten. Eine Prüfung im Einzelfall im Sinne der GWS-VwV wird erforderlich. Eine abschließende Bewertung konnte n och nicht vorgenommen werden, da noch weitere Untersuchungen des Grundwassers anstehen. Ob hier zukünftig Sanierungs bedarf besteht, kann derzeit noch nicht entschieden werden. Diese Grundwasserverunreinigung ist im Bebauungspla n darzustellen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niedersch lagswasser ist nicht zulässig, da es hierdurch zu erheblichen Mehrkosten bei der Sanierung kommen wird (Verlagerung der Schadstofffahne). Jegliche Eingriffe in den Boden (ungesättigte Bodenzone) sind gutachtlich zu begleiten. Eine mögliche geplante Grundwasserförderung ist, ohne ei ne vorherige Im Bereich der Kelley-Barracks sind Grundwasserveru nreinigungen bekannt. Da diese Grundwasserverunreinigung jedoch ihren Urs prung außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans W 46.2 hat und im Ge ltungsbereich nur noch in Spuren nachgewiesen wurde, besteht kein akuter H andlungsbedarf (Arcadis Deutschland GmbH 2014). s.o. s.o. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aufbereitung des belasteten Grundwassers, nicht zulässig. Gleisvorfeld Az. wie ehem. Treibstoffumladestation Im nordöstlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes b efinden sich derzeit noch Gleisanlagen. Dieser Bereich wurde zur Altlast i. S. des BBodSchG erklärt, da hier Sanierungsbedarf – zumind est für den Wirkungspfad Boden-Mensch besteht. Hier liegen Scha dstoffe wie PAK und PBSM flächendeckend erhöht vor. Die Erstuntersu chungen wurden durch die BImA durchgeführt. Es wird darüber nachge dacht, eine vollständige Versiegelung dieses Bereiches vorzunehmen (Sicherung i. S. des BBodSchG). Weitere Untersuchungen sind vorgesehen. Diese Altlast ist im Bebauungsplan darzustellen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht zulä ssig, da es hierdurch zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem Boden in d as Grundwasser kommen wird. Jegliche Eingriffe in den Boden (unges ättigte Bodenzone) sind gutachtlich zu begleiten. Bodenverunreinigung mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) Az. wie ehem. Treibstoffumladestation Im nördlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes befi ndet sich eine Verunreinigung der ungesättigten Bodenzone mit MKW, die nicht saniert werden muss. Die Bodenfunktionen sind nur kleinräum ig beeinträchtigt. Es ist auch zukünftig nicht zu besorgen, dass sich die Schadstoffe in das Grundwasser verlagern werden (Wirkungspfad Boden-Grundwasser). Der Wirkungspfad Boden-Mensch ist ebenfalls nicht b etroffen, wenn es bei der derzeitigen gewerblichen bzw. industriellen Nutzung bleibt (Nutzungsparallelität). Bei einer sensibleren Nutzu ng besteht ggf. Sanierungsbedarf, es wird dann eine Neubewertung erforderlich. Es wird empfohlen, diese Verunreinigung in den Beba uungsplan informativ aufzunehmen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niedersch lagswasser ist nicht zulässig, da es hierdurch zur Verlagerung von Schad stoffen aus dem Boden in das Grundwasser kommen wird. Jegliche Eing riffe in den Boden (ungesättigte Bodenzone) sind gutachterlich zu begleiten. s.o. s.o. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Ehemaliges Tanklager Az. wie ehem. Treibstoffumladestation Auf dem nordwestlichen Bereich des ehemaligen Depot -Geländes befand sich ein Tanklager mit Flachbodentanks. Die Tanks w urden durch die Stadt Darmstadt zurückgebaut. Bodenuntersuchungen a us diesem Bereich ergaben keine Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung/Altlast im Boden. Eigenbedarfstankstelle Az. IV/Da 41.5 – 2120 – Nathan Hale Depot Tankstell e Im südwestlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes b efindet sich die ehemalige Eigenbedarfstankstelle, die durch eine vo rhandene Oberflächenversiegelung gesichert ist (Sicherung i. S. des BBodSchG). Die Oberflächenversiegelung wird jährlich begangen und der Zustand wird gutachterlich protokolliert. Die Sicherungsfläche ist im Bebauungsplan darzustel len. Eingriffe in die Oberflächenversiegelung sind nicht zulässig bzw. dü rfen nur in Abstimmung mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41. 5 „Bodenschutz“ erfolgen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht zulässig, da es hierd urch zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem Boden in das Grundwasser kommen wird. 1.2 Kelley-Barracks Az. IV/Da 41.5 – 2142 – 411 000 050 001 184 Kelley B. Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankf urt. Die BImA, als Vertreterin des Bundes, ist Pflichtige im Sinne des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und wird von mir zu weiteren Untersuchungen herangezogen. Herangezogen werden ka nn aber auch grundsätzlich der jeweilige Grundstückseigentümer ( § 4 Abs. 3 BBodSchG. Aus der Historischen Recherche, erstellt durch das Ing.-Büro IBL Umwelt- und Biotechnik GmbH am 29.01.2010, gehen insgesamt 22 Kontaminationsverdächtige Flächen (KVF) hervor, bei denen potentiell s.o. s.o Die festgestellten Altlastenverdachtsflächen wurden im Bebauungsplan W 46.2 gekennzeichnet und unter Hinweise (IV. 6) wurden Ma ßnahmen und Vorgehensweisen hinsichtlich Rückbau/Entsorgung auf genommen. Das Gutachten liegt vor. Zusätzlich wurden diesbezüglic h Festsetzungen zur Vermeidung von Schäden für die Umwelt bzw. zur Bese itigung von Kontaminationen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Der Empfehlung, die Kontaminationsverdachtsflächen im Entwurf des Bebauungsplans W 46.2 aufzunehmen, wurde gefolgt. D iese wurden unter Punkt IV. 6 als kartografische Darstellung mit text lichem Hinweis ergänzt. Die weiteren Untersuchungen zur abschließenden Gefährdu ngsbeurteilung des Schadens wurden im Verlauf des weiteren Planungsverfahrens durchgeführt. Der Bebauungsplan W 46.2 setzt im gesamten Bereich der KVF 5 öffentliche Straßenverkehrsflächen fest. Vor dem Ausbau der Pla nstraße Süd 1 werden auf Grundlage des städtebaulichen Vertrages zwische n BIMA und der Wissenschaftsstadt Darmstadt weitere Untersuchungen durchgeführt. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Untergrundbelastungen vorliegen können. Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Potent ielle Erwerbsfläche der Fa. ALNATURA“ zeigen im Bereich der KVF 5 „Wart ungshalle Geb. 4207“, hier Standort des Altöltanks, relevante MKW- Belastungen in den oberen drei Bodenmetern auf (Gutachten Ing.-Büro AR CADIS Deutschland GmbH vom 23.01.2014). Hier ist noch ein e Eingrenzung und abschließende Gefährdungsbeurteilung des Schadens d urch weitere Untersuchungen herbeizuführen. Der Flächenbereich, der nicht der potentiellen ALNA TURA-Erwerbsfläche zugehörig ist, wurde aktuell durch die BImA orienti erend erkundet. Die Untersuchungsergebnisse liegen noch nicht vor. Es wird empfohlen, die MKW-Bodenbelastung (KVF 5) i m Bebauungsplan zu kennzeichnen. Die Belange des nachsorgenden Bodenschutzes sind in dem o.a. Bauleitplanverfahren nicht hinreichend berücksichtigt . Kenntnisse/Aussagen zum Vorhandensein von Altfläche n, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserschäde n im Plangeltungsbereich sind in die Begründung bzw. in den Umweltbericht zum Bebauungsplan mit aufzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baug esetzbuch) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältni sse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie d ie Belange des Bodens zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen nicht ausgeklammert werden. Es gil t bei der Beurteilung von Belastungen das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefahrenabwehr. Der Träger d er Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzun g ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Wissenschaftsstadt Darms tadt Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. Die Kommune hat sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans z u vergewissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung vereinbar ist. Die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die im Boden und im Grundwasser vorhand enen Belastungen und auf mögliche Sanierungsmaßnahmen si nd im o.a. Die Altlastengutachten liegen vor. Eine Eingrenzung und abschließende Gefährdungsbeurteilung des Schadens durch weiterfüh rende Untersuchungen liegt zwischenzeitlich vor. Die festgestellten Altlastenverdachtsflächen wurden im Bebauungsplan W 46.2 gekennzeichnet und unter Hinweise (IV. 6) wurden Ma ßnahmen und Vorgehensweisen hinsichtlich Rückbau/Entsorgung auf genommen. Das Gutachten liegt vor. Zusätzlich wurden diesbezüglic h Festsetzungen zur Vermeidung von Schäden für die Umwelt bzw. zur Bese itigung von Kontaminationen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Dem Hinweis wurde entsprochen. Eine Kennzeichnung der Kontaminationsverdachtsfläch en wurde im Bebauungsplan W 46.2 aufgenommen. Der Umweltbericht und die Begründung wurden entsprechend ergänzt. Im Bereich einer Grundwasserprobestelle, die außerh alb des Geltungsbereiches liegt und exemplarisch beprobt wu rde, ist ein geringer Lösungsmittelgehalt (LHKW: leichtflüchtige halogeni erte Kohlenwasserstoffe) festgestellt worden. Da der Ursprung dieser Grundwa sserbelastung außerhalb des Geltungsbereichs liegt und hier nur noch in Spu ren nachgewiesen wurde, besteht kein akuter Handlungsbedarf (Arcadis Deutschland GmbH 2014). Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bauleitplanverfahren darzustellen, zu bewerten und abzuwägen. Ebenso verhält es sich mit den Auswirkungen der festgestel lten Belastungen bzw. der Sanierungsmaßnahmen auf das geplante Vorhaben. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Erlass „Hinw eise und Empfehlungen zur Berücksichtigung von Flächen mit B odenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" des Hess. Ministeriums fü r Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 17. April 2002 (S t. Anz. 19/2002, S. 1753 ff). sowie auf die „Arbeitshilfe zur Berücksic htigung von Bodenschutzbelangen in der Abwägung und der Umweltp rüfung nach BauGB in Hessen“ des Hess. Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand Februar 2011, hingewiesen. Auf die Kennzeichnungspflicht von Flächen, deren Bo den erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, wird ebens o verwiesen (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 Baugesetzbuch). Es wird darum gebeten, Folgendes in den Planunterla gen zum Bebauungsplan mit aufzunehmen: Grundwasserhaltungsmaßnahmen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundwasser auf den zwei ehemaligen militärischen Liegenschafte n stehen (u.a. Errichtung und Betrieb von Brauchwasserbrunnen, Was serhaltungen - auch temporäre - wie z.B. zum Erstellen von unterir dischen Bauteilen) sind vor Beginn der Maßnahme mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5 „Bodenschutz“ abzustimmen. Versickerung von Niederschlagswasser Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Versickerung von Niederschlagswasser auf den zwei ehemaligen militär ischen Liegenschaften stehen, sind im Vorfeld mit dem RP D armstadt, Dezernat IV/DA 41.5 „Bodenschutz“ abzustimmen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. s.o. Der Hinweis zur Grundwasserentnahme wurde zur Kenntnis genommen. Unter Ziff. I. 11.5 der Festsetzungen des Bebauungs plans W 46.2 wurde die Versickerung des Niederschlagswassers geregelt. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Vorhandene Grundwassermessstellen Na than -Hale -Depot Alle auf dem ehem. Depot-Gelände vorhandenen Grundw asser- messstellen müssen dauerhaft erhalten werden und je derzeit zugänglich sein. Sie werden für das Monitoring der auf dem Gel ände vorliegenden Grundwasserverunreinigungen benötigt. Sollte der Er halt nicht möglich sein, dann sind in Abstimmung mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“, Ersatzmessstellen zu errichten. Vorhandene Grundwassermessstellen Kelley-Barracks Auf dem ehem. Kasernengelände vorhandene Grundwasse rmessstellen dürfen nur in Abstimmung mit dem RP Darmstadt; Deze rnat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ zurückgebaut werden. Müssen Grundwass ermessstellen aufgrund der konkreten Bebauung zurückgebaut werden , entscheidet das vorgenannte Dezernat in Abhängigkeit der Ergebnisse der weiteren Erkundungsmaßnahmen über Ersatzmessstellen. Baurechtliche Anträge In den Baugenehmigungsverfahren (Abbruch und Neubeb auung) ist das RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ zu beteiligen. Bodeneingriffe Bei Bodeneingriffen im Bereich nachgewiesener Boden verunreinigungen und schädlicher Bodenveränderungen / Altlasten ist eine gutachterliche Begleitung erforderlich. Anfallender belasteter Aushub ist gemäß den abfallr echtlichen Bestimmungen zu beproben und entsprechend der Ergeb nisse zu entsorgen / verwerten. Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den B oden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Werd en diese festgestellt, ist umgehend das RP Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5 „Bodenschutz“ zu informieren. 2. Vorsorgender Bodenschutz Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhal b des durch Bebauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges f ür eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird Diese Flächen liegen nicht im Geltungsbereich des B ebauungsplans W 46.2. Sie werden im Bebauungsplanverfahren W 46 behandelt. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Bereich des Bebauungsplans W 46.2 sind keine Gru ndwassermessstellen bekannt. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Hinweise wurden berücksichtigt. Unter Ziff. IV. 6 des Bebauungsplans W 46.2 wurde d er Hinweis ´Kontaminationsverdachtsflächen´ aufgenommen. Unter Ziff. IV. 3 des Bebauungsplans W 46.2 wurde der Hinweis ´Bodenver- änderungen´ aufgenommen. Der Hinweis, dass der Bebauungsplan bzgl. des vorso rgenden Bodenschutz begrüßt wird, wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauch s im Außenbereich geleistet. Daher wird der Bebauungsplan unter Gesic htspunkt der Neuversiegelung von Flächen ausdrücklich begrüßt. Es ergeht der Hinweis auf die Aspekte des Bodenschu tzes im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie. Zu prüfen wäre in die sem Zusammenhang, in wieweit durch die im Gebiet geplante Nutzungsänd erung nicht mehr für Gewerbe oder Verkehr genutzte Flächen zurückgebaut bzw. entsiegelt werden können. 3. 7. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) Es handelt sich um die Einbeziehung der ehemals mil itärisch genutzten Gebiete in den FNP. Aus bodenschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Immissionsschutz Bezüglich der o.g. Planung der Wissenschaftsstadt D armstadt auf den westlichen Konversionsflächen wird auf Teilbereich B der Stellungnahme vom 08. Mai 2013 verwiesen. Eine abschließende Prüfung der Unterlagen ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht möglich, da die Planunterlagen keine schalltechnische Untersuchung enthalten. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung insbesondere auf die südli ch gelegenen Wohngebiete ist dies jedoch zwingend erforderlich. Bereits jetzt wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des Gewerbegebietes im Osten entlang der Bahnlinie dahi ngehend gelenkt werden sollte, dass ein geschlossener Gebäuderiegel entsteht. So können die Anwohner entlang des Haardtrings vor Ger äuschemissionen aus dem Gebiet geschützt werden. Bei der Gewerbefläche im Südwesten empfiehlt sich d er Tausch der Nutzungsarten mit der zentral am Exerzierplatz gele genen Büronutzung. So kann das südlich des Plangebiets gelegene Wohnge biet vor Geräuschemissionen geschützt werden. Dem Hinweis wurde unter Ziff. I. 11. gefolgt. Die Behandlung der Stellungnahme zur 7. Änderung de s Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 wurde in dem parallelen Verfahren behandelt. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Das Schallschutzgutachten für den Geltungsbereich d es Bebauungsplans W 46.2 liegt vor und wurde zur Offenlage zur Verfügung gestellt. Dieser Bereich im Osten entlang der Bahnlinie liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans W 46.2 und wird im Bebauungsplanverfahren W 46 behandelt. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: • Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: o Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsp lan 2010 o Rohstoffsicherungskarte des HLUG • Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehen den Betriebe: o Vorliegende und genehmigte Betriebspläne • Hinsichtlich des Altbergbaus: o Bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegend e Risse o In der Datenbank vorliegende Informationen o Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg ü ber früheren Bergbau Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichniss en des Aktenplans inventarisierten Beständen von Berechtsams- und Bet riebsakten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken auf bewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. Anhand der oben beschriebenen Datengrundlage wird w ie folgt Stellung genommen: Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen. Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht s tehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffe n überdeckt. Der Bergaufsicht sind jedoch keine das Vorhaben beeintr ächtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegen. Der Hinweis, dass aus Sicht der Bergbehörde dem Vor haben keine Sachverhalte entgegenstehen, wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird am 03.11.2014 Folgendes vorgebracht: Die Auswertung der vorliegenden Kriegsluftbilder ha t ergeben, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurf- gebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausgegangen werden, Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) ist daher vor Beginn der gep lanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksfläch en erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die Kampfmittelräumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lage plan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind, Wei terhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Bei der Beauftragung des Dienstleisters ist auf die Verwend ung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Regierungspräsidium Darmstadt Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMISR-Datei gebeten. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: http://www.rp·darmstadt.hessen.de (Sicherheit und O rdnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) Der Hinweis des Kampfmittelräumdienstes wurde berücksichtigt. In Ziff. IV. 2 des Bebauungsplans W 46.2 wurde der entsprechende Hinweis sowie im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Kampfmittelsondierung und -räumung aufgenommen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Mit einer Luftbilddetailauswertung wurde ein Verdac htspunkt ermittelt, der auf einen möglicherweise noch vorhandenen Bombenbli ndgänger hinweist. Der Punkt wurde koordinatenmäßig erfasst und ist im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet. Eine Über prüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden Bauarbe iten erforderlich. Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein sollte ( wegen oberflächennaher magnetischer Störungen wie z.B. Au ffüllung, Versiegelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überpr üfung mittels Sondierungsbohrungen erforderlich. Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist auch dann erforderlich, wenn s ich dieser außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befindet und vor bo deneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten werden kann. Es wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des Bauleitverfahrens zu verwenden, sofern sich keine w esentlichen Flächenänderungen ergeben. Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstelle rin, Interessenten/ lnteressentinnen oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/ Eigentümerin, Investor/lnvestorin) zu tragen. Die g enannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auft rag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist immer das v.g. Aktenzeichen anzugeben und eine Kopi e dieser Stellungnahme beizufügen. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Au fwand für unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vora ussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerst attung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für d ie Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist de m KMRD zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Stellungnahme vom 15.02.2016 zur Offenlage (W 46.2 und 7. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 7.1): Aus regionalplanerischer Sicht wird - wie bereits in vorangegangenen Stellungnahmen zu den Planungen im Bereich Kelley-B arracks vom 08. Mai 2013 sowie 30. Oktober 2014 - erneut festgestel lt, dass für die Planung gewerblicher Flächen die Zulassung einer Ab weichung von entgegenstehenden regionalplanerischen Zielvorgaben erforderlich ist. Ein entsprechender Abweichungsantrag wurde von der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 26. November 2015 g estellt. Der Beschluss der Regionalversammlung ist für die Sitzung am 11. März 2016 vorgesehen. Der Abschluss des Verfahrens bleibt abzuwarten. Danach wäre die Bauleitplanung entsprechend der für die Abweichungs- zulassung vorgesehenen Maßgabe „Für die Fernverkehr sstrecke, Planung ist die Konkretisierung des gemäß Ziel Z5.1 -10 des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzung splans 2010 festgelegten Trassenkorridors im Flächennutzungspla n durch geeignete Planzeichen zu vermerken“ zu überarbeiten und erneu t vorzulegen. Nach einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die überarbeitete n Fassungen sind die Bauleitplanentwürfe erneut hier vorzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass die derzeit im Fläc hennutzungsplan dargestellte regionalplanerische Variante im Planbe reich durch die beiden von der Stadt identifizierten Vorzugsvarianten erse tzt wird. Sofern hierdurch zu der Trassendarstellung außerhalb des h ier maßgeblichen Planbereichs ein „Versatz“ entstehen wird, ist dies aus Sicht der höheren Verwaltungsbehörde irrelevant. Es verdeutlicht viel mehr die Tatsache, dass es vorliegend um eine Konkretisierung der regi onalplanerisch festgelegten Trasse geht, die dem geringeren Maßsta b des Flächennutzungsplans im Verhältnis zum Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 geschuldet ist. Der Hinweis, dass für die Planung gewerblicher Fläc hen die Zulassung einer Abweichung von entgegenstehenden regionalplanerisch en Zielvorgaben erforderlich ist, wurde berücksichtigt und ein Abweichungsantrag gestellt. Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung von den Zielen Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des RPS/RegFNP 2010, also die Ausweisu ng einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der 7. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 7.1) zugelassen. Die Zulassung erfolgte mit der Maßgabe, dass bei der weiteren, konkretisierend en Bauleitplanung im Bereich W 46 zentrenrelevanter Einzelhandel auszusc hließen ist. Hiervon ausgenommen ist der im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässige Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche. Zu der Fernverkehrsstrecke/Planung wird in dem o.g. Bescheid festgestellt, dass im Hinblick auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des RPS/ RegFNP 2010 geplante Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/N eckar und die dazu gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kelley-Barracks v orgesehene Fernverkehrsstrecke/Planung eine Abweichungszulassu ng nicht erforderlich ist. Den Zielen Z5.1-3 und Z5.1-10 steht die Planun g der Wissenschaftsstadt Darmstadt daher nicht entgegen. Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt wurde folgende Maßgabe zur ICE-Trasse verfügt: „Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkr etisierung des gemäß Ziel Z5.1-10 des RPS/RegFNP 2010 festgelegten Trassenkor ridors im Flächennutzungsplan durch geeignete Planzeichen zu vermerken. In den nachfolgenden aus dem Flächennutzungsplan zu entwic kelnden Bebauungsplänen sind - bis zum Abschluss des Planfe ststellungsverfahrens für die geplante Fernverkehrsstrecke - entsprechend e von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen.“ Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird die geplante Entwicklung von Gewerbeflächen auf bereits baulich überprägten Kasernen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte positiv gesehen, da so die angestrebten Nutzungen im baulichen Bestand bereitgestellt werden können und eine Inanspruchnahme freier Lands chaft vermieden wird. Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings insbesondere wegen der in der FNP-Änderung dargestellten Verkehrsfläche mi t Zweckbestimmung „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ noch nicht m öglich. In den Begründungen der o.g. Bauleitpläne wird auf die Detailplanung eines möglichen Planfeststellungsverfahrens sowie a uf die beantragte Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan/Regiona len Flächennutzungsplan 2010 zur Ausweisung von Gewerbe flächen im Bereich der Kelley -Barracks verwiesen. Neben der Ausweisung von Gewerbeflächen ist Inhalt der Antragsunterlagen zum Abweichungsverfahren insbeson dere der Nachweis, dass eine Trassierung der geplanten Fernv erkehrsstrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar auch bei Realisierung des Bebauungsplans W 46.2 „Kelly-Baracks Südwest“ möglich ist, ohne da ss hierfür eine Abweichung vom Regionalplan erforderlich wird. Es wird für sinnvoll gehalten, zunächst den Abschlu ss des Abweichungsverfahrens abzuwarten und dann die im FN P/in der FNP- Änderung dargestellte Verkehrsfläche mit Zweckbesti mmung „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ zu konkretisieren. Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange zuständigen Dezernates V 52 werden keine grundsätzlichen Bedenk en gegen die vorgelegten Planänderungen erhoben. Durch die geplante Änderung ist Wald im Sinne des § 2 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) betroffen, indem kleine Bereich e des Waldes im Geltungsbereich im Südwesten umgewandelt werden sol len. So ist die Die Darstellung des „Korridors für die geplante ICE -Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 wurde auf Grundlage des Er gebnisses des Abweichungsverfahrens (dokumentiert im Bescheid vom 24.03.2016 des Regierungspräsidiums) in dem Entwurf zur 7. Änderun g des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 ergänz t. Mit dem geänderten Planentwurf zur Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 7.1 erfolgte eine erneute Offenlage. Der Hinweis, dass aus Sicht der forsthoheitlichen B elange keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. Am östlichen Rand des Waldes wird eine kleine Waldr estfläche auf der Ebene des Flächennutzungsplans dem Gewerbegebiet zugeschl agen. Im Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - bl eiben jedoch die Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Waldumwandlung nördlich und östlich des Waldes gepl ant. Durch die Waldinanspruchnahme soll eine arrondierte Waldfläch e mit klaren Grenzen geschaffen werden. Die Waldinanspruchnahme bedarf der Genehmigung nach § 12 Abs. 2 HWaldG. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Erteilung dieser Genehmi gung ist der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Hinweis: Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass aus Grü nden der Verkehrssicherung ein Abstand von ca. 30 m vom Wald rand zur künftigen Bebauung empfohlen wird. Im Übrigen wird hinsichtlich der Trassenführung der geplanten ICE- Neubaustrecke Frankfurt – Mannheim (ROV Variante II I) und der geplanten Änderung des RegFNP2010 zugunsten der Aus weisung eines Gewerbegebiets auf die Stellungnahme im laufenden Z ielabweichungs- verfahren hingewiesen. Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Gegen die Bauleitplanung werden keine Einwendungen erhoben. Zu dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf wird um Auf nahme folgender Auflagen und Hinweise gebeten: Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) In der Begründung des Bebauungsplans wird beschrieb en, dass die Wasserversorgung des Baugebiets sichergestellt ist. Der Nachweis entsprechend der Arbeitshilfe „Wasserwirtschaft in der Bauleitplanung in Hessen“ (Stand Juli 2014) ist nicht erbracht. Die A rbeitshilfe sieht vor, dass der entstehende Mehrbedarf ermittelt und der D eckungsnachweis geführt wird. Der Nachweis kann anhand der bestehen den Wasserrechte der Gewinnungsanlagen aus denen das Gebiet versorgt werden soll und der tatsächlichen Fördermengen der letzten 5 Jahre dieser Anlagen oder anhand Lieferverträge und Abnahmemengen erfolgen. Immissionsschutz Die fachlich inhaltliche Bearbeitung der Unterlagen hat ergeben, dass vorhandenen Bäume für diese Teilfläche aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan unberührt. An der Nordseite wird die Waldfläche geringfügig ve rändert, um so einen klaren Rand und Abschluss zum Gewerbegebiet zu erha lten. Das forstrechtliche Genehmigungsverfahren wird, wenn erforderlich, durchgeführt. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und der Anr egung gefolgt. Unter Ziff. IV. 13 des Bebauungsplanentwurfs wurde ein Hi nweis auf den Schutz vor Baumsturz-Schäden aufgenommen. s.o. Der Hinweis bezüglich der Wasserversorgung wurde zur Kenntnis genommen. Die Wasserversorgung des Gebietes wird durch den Ve rsorgungsträger Entega AG hergestellt. Die Sicherstellung der Trink - und Löschwasser- versorgung ist gewährleistet, da das Gebiet gem. An gabe Entega AG an die Hauptwasserleitung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (DN 700, Trassenlage in der Eschollbrücker Straße) angeschlossen ist bzw. wird. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: keine Der Hinweis, dass hinsichtlich der Belange des Immi ssionsschutzes keine Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gegen den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der Bel ange des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen. Eine detaillierte Betrachtung der Geräuschimmission en erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens, in dem nähere Anga ben zu den gebäudetechnischen Anlagen gemacht werden. Aus Sicht des Fachdezernats Oberflächengewässer wer den keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplanent wurf vorgebracht. Vom Dezernat Bodenschutz liegt (noch) keine Stellun gnahme vor. Sie wird gegebenenfalls nachgereicht. Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Date ngrundlage für die Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungspl an 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzübersichte n des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die Recher che beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inventarisi erten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Bergbaubetr iebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Al tbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrun dlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen. Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen, w urde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass aus Sicht des Fachdezernats Oberf lächengewässer keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen, w urde zur Kenntnis genommen. (Siehe unten) Der Hinweis, dass aus Sicht der Bergbehörde keine S achverhalte dem Vorhaben entgegenstehen, wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht s tehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffe n überdeckt. Der Bergaufsicht sind jedoch keine das Vorhaben beeintr ächtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plangebiet ist bisher kein Bergbau umgegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegen. Die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes zur Offen lage des Bebauungsplanentwurfs W 46.2 ist nahezu wortgleich zur Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung und wird daher hier nicht wiederholt (s.o.). Der Hinweis des Kampfmittelräumdienstes wurde zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanentwurf wurde der Hinweis „Kampfmit telbelastung und – räumung“ unter IV. 2 aufgenommen und die Begründung entsprechend ergänzt. Die Verpflichtung zur Kampfmittelsondierun g und –räumung wurde auch im städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Stellungnahme vom 24.03.2016 zur erneuten Offenlage (W 46.2): Zu den Bauleitplanungen im Bereich Kelley- Barracks wurde bereits mit Schreiben vom 08. Mai 2013 und 30. Oktober 2014 sow ie zuletzt am 15. Februar 2016 Stellung genommen und dabei jeweils fe stgestellt, dass für die Planung gewerblicher Flächen die Zulassung eine r Abweichung von entgegenstehenden regionalplanerischen Zielvorgaben erforderlich ist. Ein entsprechender Abweichungsantrag wurde von der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 26. November 2015 g estellt und der Beschluss für die Zulassung einer Abweichung unter Maßgaben von der Regionalversammlung in der Sitzung am 11. März 2016 gefasst. Der Abweichungszulassungsbescheid wurde mit heutigem Da tum erstellt und wird der Stadt mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Maßgabe 2. des Bescheides lautet: "Für die Fernverk ehrsstrecke, Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Planung ist die Konkretisierung des gemäß Ziel Z5.1 -1 0 des Regionalplans Süd Hessen / Regionalen Flächennutzun gsplans 2010 festgelegten Trassenkorridors im Flächennutzungspla n durch geeignete PIanzeichen zu vermerken. In den nachfolgenden aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungspläne n sind - bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für die g eplante Fernverkehrsstrecke - entsprechende von Bebauung fr eizuhaltende Bereiche festzusetzen." Auf die im Hinblick auf die lCE-Trasse erforderlich e Änderung/Anpassung der Flächennutzungsplanänderung 7.1 sowie des Bebau ungsplans W 46.2 wurde bereits mit Stellungnahme im Beteiligu ngsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB hingewiesen. Den Ausführungen unter 4.1.3 der Begründung zum nun erneut vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans W 46.2 ist k eine aktualisierte Auseinandersetzung mit der ICE-Trassenführung zu en tnehmen. Unverändert wird vielmehr davon ausgegangen, dass e ine Änderung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf die Darstellun g der lCE-Trasse nicht erforderlich sei. Dies entspricht nicht der Intention und Maßgabe der Abweichungsentscheidung: Im Flächennutzungsplan ist in Änderung der bisherigen Darstellung des Trassenverlaufs als Erge bnis der Variantenprüfung die aktualisierte Vorzugsvariante mit geeigneten Planzeichen zu vermerken und in den daraus zu entwi ckelnden Bebauungsplänen die entsprechenden Bereiche von Beb auung frei zu halten. Bis zur diesbezüglichen Änderung des Flächennutzung splans ist nicht davon auszugehen, dass der Bebauungsplan W 46.2 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, da die derzeiti ge lCE-Trassen- Darstellung des Flächennutzungsplans einer Ausweisu ng von Bauflächen entgegensteht. Eine vorgreifliche Genehmigung des B ebauungsplans W 46.2 (§ 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB) k ommt bei dem derzeitigen Planungsstand daher ebenso wenig in Bet racht wie die Erteilung einer vorzeitigen Baugenehmigung nach § 3 3 BauGB. Planreife wird hier frühestens mit der Vorlage entsprechender Unterlagen im Der Anregung wurde gefolgt. Inzwischen wurde aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung für den Bereich der Kelley-Barracks die Planung für den Tra ssenverlauf der Variante IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter Hauptbahn hofs in Form von Linienvarianten durch das Büro Krebs und Kiefer Ber atende Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurde n die Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführung d es Raumordnungsverfahrens zwischen 2002 und 2004 (neue s Zielkonzept für die Neubaustrecke, aktualisierte Anforderungen an die B ahntrasse, Entwicklungsmöglichkeiten der Konversionsflächen, bauliche Entwicklungen im Trassenbereich und damit geänderte Entwurfsparamete r) geändert haben, berücksichtigt. Als Ergebnis der Variantenprüfung w ird im Flächennutzungsplan ein Korridor zwischen den Linie nvarianten B und C1 dargestellt. Die genaue Trassenlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und in der verbindlichen Bauleitplanung im Bereich Konv ersion West konkretisiert. Der zukünftige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb di eses dargestellten Korridors verlaufen. Im Rahmen der verbindlichen Ba uleitplanung W 46 „Konversion West – Kelley-Barracks / Nathan-Hale-De pot“ ist bis zum Abschluss der Konkretisierungsplanung / des Planfes tstellungsverfahrens für die geplante Fernverkehrsstrecke eine entsprechend von Bebauung freizuhaltende Trasse festzusetzen. Darüber hinaus ist zwischenzeitlich die erneute Off enlage des geänderten Flächennutzungsplanes durchgeführt worden. Die dies bezüglichen Prüfungen der Stellungnahmen sind abgeschlossen worden. Mit S chreiben vom 21.06.2016 bzw. 12.07.2016 liegen die diesbezüglich en Stellungnahmen des Regierungspräsidiums gem. § 4a Abs. 3 BauGB vor. Di ese enthalten die vorläufig bzw. endgültig zustimmende Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung. Die Entwicklung des Bebauungsplanes W 46.2 aus dem Flächennutzungsplan ist demgemäß gegeben. D er Feststellungsbeschluss zur 7. Flächennutzungsplanän derung für den Teilbereich 7.1 wird voraussichtlich im November 20 16 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Darstellung eines „Korridors für die geplante ICE-T rasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 im Planwerk als Hinweis un ter V. „Nachrichtliche Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Verfahren zur (erneuten) Änderung des Flächennutzun gsplans anzunehmen sein. Zu den im Bebauungsplanentwurf geänderten Festsetzu ngen unter 2.1 ist zu bemerken, dass - mit den planungsrechtlichen Ins trumentarien Festsetzungen für nur einen Einzelhandelsmarkt bis 800 m² Verkaufsfläche nicht möglich sind - der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags begrüßt wird. Dies entspricht der Maßgabe 1 des Abweichungszulassungsbescheids, nach welcher "bei d er weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 - abgesehen von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässigen Bio-Markts bis max. 800 m² Verkaufsfläche - zentren relevanter Einzelhandel auszuschließen ist." Vor Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zum B ebauungsplan W 46.2 bleibt zunächst die Einleitung des Flächennu tzungsplan- änderungsverfahrens abzuwarten. Parallel dazu ist d ie Begründung des Bebauungsplans zur ICE-Trasse anzupassen/zu überarb eiten: Der erneuten Vorlage der insoweit zu ändernden Unterlag en ist zur vertiefenden Beurteilung des Kontexts der Einzelhan delsfestsetzungen zudem der städtebauliche Vertrag beizufügen. Abschließender Fachbeitrag aus dem Bereich Bodensch utz vom 16.03.2016: Die Belange aus dem Bereich Bodenschutz wurden ents prechend umgesetzt und eingearbeitet. Die zu vertretenden Be lange wurden in den Planunterlagen ausreichend berücksichtigt. Der Bereich des Plangeltungsgebiets des o.a. Verfah rens ist mittlerweile abschließend untersucht. Die Erkundungen ergaben ke inen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (A ltlast). Konflikte mit der geplanten Nutzung bestehen somit nicht. Ins ofern bestehen keine Bedenken gegen die o.a. Bauleitplanung. Gleichwohl wurden im Bereich der kontaminationsverd ächtigen Fläche Übernahme“. Ergänzung der Begründung um das Ergebnis des inzwischen durchgeführten Verfahrens gem. § 8 HLPG zu den Zielabweichungen vom Regionalplan. Der Anregung wurde gefolgt. Die Festsetzung unter 2 .1 wurde zur erneuten Offenlage des Bebauungsplans geändert. Die Festsetz ung entspricht nun der Maßgabe 1 des Abweichungszulassungsbescheids. s.o. Der Hinweis, dass die Belange aus dem Bereich Boden schutz ausreichend berücksichtigt wurden, wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass keine schädlichen Bodenveränderun gen (Altlasten) vorliegen und somit keine Bedenken gegen die Baulei tplanung bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: (KVF) KVF 5 "Wartungshalle Geb. 4207", hier Standor t des Altöltanks, im Boden lokale MKW-Belastungen nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich der vorgenannten Bodenbelastung ist nicht zulässig (Ver schleppung von Schadstoffen), es sei denn, das belastete Erdmateri al wird zuvor ausgebaut. Im Bebauungsplan sind unter IV. 6. unter Bezug auf die diesbezüglich vorliegenden Gutachten Hinweise zur Vorsorge bzw. Entsorgung enthalten. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: keine 1.2 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt Äußerung vom 09.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs- plan W 46): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: "Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbeh örde unverzüglich anzuzeigen." Stellungnahme vom 09.02.2016 zur Offenlage (W 46.2) und Stellungnahme vom 31.03.2016 zur erneuten Offenlage (§ 4a Abs. 3 BauGB): Es wird auf die Stellungnahme vom 09.10.2014 verwiesen. Der Anregung wurde gefolgt. Der Hinweis wurde in den Bebauungsplanentwurf unter Hinweise (IV. 4.) und in die Begründung aufgenommen. s.o. 1.3 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin Äußerung vom 02.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs- plan W 46): Zum Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung werden folgende Hinweise gegeben: Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage ein er vorsorglichen Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans W 46.2 hinsich tlich des Maßes der baulichen Nutzung lassen keine Störungen der Richtfunkstrecken erwarten. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche Rolle. Daher wird auf Folgendes hingewiesen: • Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selb st betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs - und Genehmigungsverfahren (z. B. im Rahmen des Baurecht s oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Be itrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Ansch riften der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber id entifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betr offenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baum aßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. • Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Ba uwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrsche inlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfa hren mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Da im vorlieg enden Fall die Planunterlagen keine Aussagen zu neuen Bauten mit H öhen über 20 m enthalten, wurde keine weitere Prüfung der vorgeseh enen Maßnahmen durchgeführt. • Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Rich tfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die B NetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfu nkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten , nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung de r Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beein trächtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der gep lanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb bef indlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, wird dar auf hingewiesen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen üb erlassene Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darst ellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheit lich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunt erlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünsc hen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Standortdaten einv erstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrec ken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untere inander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterl iegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berü cksichtigung dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukom mender Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen. • Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Hö he von über 20 m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen, etc.), emp fehlen sich entsprechende Anfragen an die BNetzA. Bei Abforderu ng einer Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordina ten (WGS 84) des Baugebiets anzugeben und ausreichend übersichtliche s topografisches Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Bauber eiches sowie das Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln. Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken mil itärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfu ngsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. • Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und w irtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Infor mationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimm tes Gebiet ggf. in Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: kürzester Zeit nicht mehr zutreffend, Es wird desha lb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweils erteilte Auskunft nur für das Datum dieser Mitteilung gilt. • Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photov oltaikanlagen wird auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liegende Messeinr ichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA oder zivile Radaranlage n beeinflusst werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalt en die Planungsträger dazu eine Mitteilung und entsprechen de Hinweise zur Störungsvermeidung. Falls die Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energi eleitungen, bezieht, wird darauf hingewiesen, dass die BNetzA s elbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördl ichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibe rn oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden. Stellungnahme vom 25.01.2016 zur Offenlage (W 46.2): Eine Überprüfung des angefragten Gebiets wurde durc hgeführt. Der beigefügten Anlage können die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbet reiber, die als Ansprechpartner in Frage kommen, entnommen werden. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung is t es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BN etzA beeinflusst, wurde die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergel eitet an die Bundesnetzagentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen M esseinrichtungen Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, siehe auch oben. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: der BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch be sondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, wird darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt. Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zu sammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewies en, dass nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übe rmittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Z weck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 1.4 Handwerkskammer Frankfurt -Rhein -Main, Hindenburgstraße 1, 64295 Darmstadt Äußerung vom 20.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs- plan W 46): Die Planungen werden explizit dahingehend begrüßt, dass trotz aktuell erdrückendem Mangel an Wohnbauflächen in Darmstadt wie auch im Umland nicht der Versuchung nachgegeben wird, die K onversionsflächen für Wohnzwecke umzuwidmen. Auch für Handwerk, Gewer be und Industrie müssen ausreichende Flächen vorgehalten w erden, um Unternehmen Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkei ten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu bieten. Die betrach teten Flächen bieten sich aufgrund der Nähe zum bereits bestehenden Gewe rbe nördlich des Plangebietes und der durch die Bahngleise entstehenden Zäsur zum Rest des Stadtgebietes eindeutig für eine gewerbliche Nu tzung an. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tut daher gut daran, e ntgegen anderer Stimmen an den Planungen einer Ausweisung für gewer bliche Nutzung festzuhalten. Darüber hinaus wird die frühzeitige u nd offenbar fruchtbare Einbindung der unmittelbar benachbart gelegenen Unt ernehmen bei dem Verfahren begrüßt. Auch dies ist ein probates Mitte l zur Standort- sicherung. Besonders problematisch erscheint das Thema Verkehrserschließung. Die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bauflä chen wurde zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Verkehrserschließung wurden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Ein erheblicher Teil der in den geplanten Gewerbege bietsflächen arbeitenden Menschen und darüber hinaus auch der en tstehende Lieferverkehr wird auf die Erreichbarkeit des Gebie tes per Pkw bzw. LKW angewiesen sein, also mobilen Individualverkehr nut zen. Daran wird auch die wünschenswerte Erschließung mittels ÖPNV nicht grundsätzlich etwas ändern. Um diesen zusätzlichen mobilen Indivi dualverkehr auffangen zu können, muss dringend gewährleistet we rden, dass die Anbindung an das regionale Straßenverkehrsnetz und insbesondere an die Rheinstraße und damit an das Autobahnnetz entsp rechend leistungsfähig gestaltet wird. Die bisherige Situat ion erscheint dort, insbesondere zu den morgendlichen und abendlichen S toßzeiten, bereits jetzt unzureichend. Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass eine ausreichende Anzahl Parkplätze im öffentlichen Raum wie auch auf den Grundstücken vorgehalten wird. Diese Aspekte wurden im Verkehrsgutachten behandelt und in der Planung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 46.2 mit ihren weitere Ausführungen verwiesen. Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot s oll ein ausreichend leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungss ystem unter Berücksichtigung aller Verkehrsarten entwickelt wer den. Die äußere Erschließung insbesondere die Anbindung an das Auto bahnnetz wurde in insgesamt 4 Verkehrsuntersuchungen detailliert betr achtet und wird über ein gesondertes Planfeststellungsverfahren festgelegt werden. Die Förderung der Nutzung der Verkehrsmittel des Um weltverbundes inkl. eines umfassenden Mobilitätsmanagements ist zentral es Ziel der Quartiersentwicklung. Aus diesem Grund wird die Anz ahl der Stellplätze im öffentlichen Straßenraum auf ein Minimum reduziert. Die Stellplätze sind vorwiegend auf den Flächen der Unternehmen anzuordnen. Stellungnahme vom 17.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): Die Planungen beschäftigen sich mit den im Darmstäd ter Westen gelegenen Konversionsflächen, bestehend aus den ehe maligen Kasernen „Kelley-Barracks“ und „Nathan-Hale-Depot“, die eine r gewerblichen Nutzung zugeführt werden sollen. Hierzu hatte sich die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main bereits mit St ellungnahme vom 20. Oktober 2014 geäußert. Die aktuell vorliegenden Planungen beschäftigen sic h mit dem südwestlichen Teilbereich dieser Flächen. Dort soll unter Ausweisung von Gewerbegebietsflächen die Firma AInatura GmbH ihren neuen Hauptsitz erhalten. Geplant ist die Einrichtung einer Hauptve rwaltung, ein Alnatura- Supermarkt, eine Kindertageseinrichtung sowie ein C ampus mit aufgelockerter Bebauung, der durch großzügige Freia nlagen mit Schulungsgärten, einer Bio-Erlebnisfarm und ähnlich en Angeboten bereichsweise auch der Öffentlichkeit zugänglich se in soll (vgl. Begründung S. 19). Gegen die Planungen werden keine grundsätzlichen Be denken oder Einwendungen geäußert. Jedoch wäre schon allein der Supermarkt als großflächiger Einzelhandel in einem Gewerbegebiet n ach unserer Der Hinweis, dass gegen die Planung keine grundsätz liche Bedenken oder Einwendungen bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. Der Anregung, das Gebiet als sonstiges Sondergebiet auszuweisen, wurde nicht gefolgt. Bei dem in Rede stehenden Alnatura-Supermarkt hande lt es sich jedoch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da die max. Verkaufsfläche auf 800 m² begrenzt wurde. Die Anordnung und Funktion e ines ökologisch ausgerichteten Supermarktes ist direkt mit dem Betr iebszweck der Alnatura Produktions- und Handels GmbH als Unternehmen der B io- Lebensmittelbranche verbunden. Dieser Supermarkt ha t abweichend von gängigen vergleichbaren Einrichtungen besondere Funktionen. Dies sind u.a.: − Organisatorische enge Verknüpfung mit der Firmenze ntrale als eine Art Flagship-Store, − Besondere Sortimentsangebote in marktorientierter Erprobung, Markentests, − Marktforschungsprozesse, − Ausbildungsstätte und Schulung in Verbindung mit d er Firmenzentrale, − Ablauf- und Steuerungsprozesse, Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Auffassung nicht zulässig. Hierfür müsste ein Sonde rgebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden. Wir möchten daher anregen, für den gesamten Campus eine Ausweisung al s sonstiges Sondergebiet zu prüfen. − Betriebliche Eigenversorgung. Die Ausweisung einer Fläche für ein Verwaltungsgebä ude sowie eines Lebensmittelmarktes ist innerhalb einer gewerbliche n Baufläche allgemein zulässig. Ein aus dem Flächennutzungsplan zu entwic kelndes Gewerbegebiet lässt nach § 8 BauNVO unter anderem Gewerbebetriebe aller Art, sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, zu. Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010, a lso die Ausweisung einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil de s Geltungsbereichs der 7. Änderung des Flächennutzungsplans, zugelassen. Folgende Maßgabe in Bezug auf den zentrenrelevanten Einzelhandel ist Bestandteil des Abweichungsbescheides: Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist – abgesehen von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässigen Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche – zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen. Diese Maßgabe bezüglich des zentrenrelevanten Einze lhandels wurde im Bebauungsplanentwurf W 46.2 berücksichtigt. 1.5 Hessen Mobil Straßen - und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt Äußerung vom 20.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs- plan W 46): Fachlicher Hinweis: Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten Straßen bestehen keine Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaßnahme n aufgrund des BImSchG. Stellungnahme vom 20.01.2016 zur Offenlage und Stel lungnahme vom 18.04.2016 gem. § 4a Abs. 3 BauGB : Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Der fachliche Hinweis zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 wurde erneut vorgebracht (s. oben). s.o. 1.6 IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt Äußerung vom 24.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs- plan W 46): Die Konversionsflächen einer gewerblichen Nutzung z uzuführen, wird grundsätzlich begrüßt. Hinsichtlich der Verkehrsplanung ist zu bedenken, d ass die Anbindung an das regionale Straßenverkehrsnetz und insbesondere an die Rheinstraße und damit an das Autobahnnetz entsprechend leistung sfähig gestaltet werden muss. Hier sind die Grenzen der Leistungsfäh igkeit bereits heute erreicht. Bezüglich des betrieblichen Mobilitätsman agements, welches eine große Chance der Verkehrsentlastung bieten kan n, wird Unterstützung angeboten. Die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bauflä chen wurde zur Kenntnis genommen. Die Anbindung des Straßennetzes an die Rheinstraße und das Autobahnnetz liegt außerhalb des Bereichs des Bebauungsplans W 46.2. Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot s oll ein ausreichend leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungss ystem unter Berücksichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden. Die äußere Erschließung insbesondere die Anbindung an das Autobahnnetz wurde in insgesamt 4 Verkehrsuntersuchungen detaill iert betrachtet und wird über ein Planfeststellungsverfahren festgelegt werden. Der Zusage von Unterstützung im Rahmen des betriebl ichen Mobilitätsmanagement wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme mit Eingang vom 17.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): Planungsgegenstand ist die Schaffung von Baurecht f ür ein Gewerbegebiet in Darmstadts Nordwesten, welches zuk ünftig als Hauptsitz und Zentrale der Alnatura Produktions- un d Handels GmbH in Darmstadt dienen soll. Bei dem Plangebiet handelt e s sich um eine Teilfläche der "Konversionsfläche West" Kelley Barr acks/Nathan-Hale- Depot. Der Bereich soll zukünftig als Verwaltungs-, Forschungs-, Informations- und Einzelhandelsstandort genutzt werden. Die Flächen sind im Regionalplan derzeit noch als " Vorranggebiet Siedlung, Bestand" ausgewiesen. Da dies jedoch dem Planungsziel "Gewerbegebiet" entgegensteht, wurde ein Abweichung santrag bei der Das Abweichungsverfahren ist inzwischen abgeschloss en. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte am 26. November 2015 die Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Regionalplans S üdhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 (RPS/RegFNP 2010) zur Aus weisung von Gewerbeflächen im Bereich der Kelley-Barracks beant ragt. Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 un d mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2- 7 des RPS/RegFNP 2010, also die Ausweisung einer ge werblichen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der Änd erung 7.1 des Flächennutzungsplans, zugelassen. Die Zulassung erf olgte mit der Maßgabe, Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Regionalversammlung eingereicht. Da das Verfahren n och nicht abgeschlossen ist und die IHK Darmstadt in ihrer St ellungnahme zum Abweichungsantrag die Ausweisung eines Sondergebiet s empfiehlt, kann derzeit keine Stellungnahme hinsichtlich einer Gewe rbegebiets- ausweisung abgeben werden. Es wird jedoch folgendes angemerkt: In den Vorrangg ebieten Industrie und Gewerbe widerspricht auch die Ansiedlung von ni cht großflächigem zentrenrelevanten Einzelhandel den Zielen der Raumo rdnung (Z.3.4.3-3). Dies würde ein erneutes Abweichungsverfahren mit sich bringen. Des Weiteren möchten wir empfehlen Werkswohnungen n ur ausnahmsweise zuzulassen, und auch nur, wenn der Be trieb dies erfordert und die Wohnfläche gegenüber der gewerbli ch genutzten Fläche deutlich untergeordnet ist. Wohnen im Gewerbegebiet birgt immer ein hohes Konfliktpotential. Hinsichtlich des Verkehrs wird angemerkt, dass das Straßennetz bereits heute "Am Kavalleriesand" und der "Hilpertstraße" ü berlastet ist. Die Situation wird sich durch die Bebauung der Konversi onsflächen und der damit verbundenen Zunahme von Kfz- und Lkw-Verkehr verschärfen. Der dass bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitpla nung im Bereich W 46 zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen ist. Hiervon ausgenommen ist der im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsw eise zulässige Bio- Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche. Der Hinweis, dass in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ die Ansiedlung von nicht großflächigem zentrenrelevante m Einzelhandel den Zielen der Raumordnung (Z3.4.3-3) widerspricht, ist im Prinzip zutreffend. Im Rahmen des Abweichungsverfahrens hat das Regierungs präsidium Darmstadt diesbezüglich zu dem geplanten Alnatura-Markt Stellung genommen: „Für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 .2 geplanten Alnatura- Markt ist die Abweichung von Z3.4.3-3 vertretbar. V on der Vorgabe in Z3.4.3-3 Satz 1, zentrenrelevanten Einzelhandel jedweder Grö ße in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ auszuschlie ßen, sieht Z3.4.3-3 Satz 2 eine Ausnahme dahingehend vor, dass die Einrichtu ng von Verkaufsflächen für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten pr oduzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig ist, wenn di e Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt . Auch wenn der im Zusammenhang mit der Ansiedlung der Alnatura-Firmen -zentrale vorgesehene Markt mit einer maximalen Verkaufsfläch e von 800 m² dieser Ausnahmeregelung nicht unmittelbar unterfällt, so w ären doch auch für derartige im weiteren betrieblichen Kontext zu beur teilende Verkaufsstellen Ausnahmeregelungen denk- und planbar.“ Daraus ergib t sich, dass entgegen der Annahme der IHK ein erneutes Abweichungsverfahr en nicht erforderlich ist. Der Hinweis zu Wohnen im Gewerbegebiet wurde zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplanentwurf lässt Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftsperso nen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbe betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zu. Die genannten Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Das Verkehrsnetz ist gem. Verkehrsgutachten zum Beb auungsplan ausreichend dimensioniert. Die übrigen Anregungen b etreffen Flächen, die in Bereichen außerhalb des Geltungsbereiches des Beba uungsplans W 46.2 Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bau einer "Westtangente" von der Rheinstraße über d ie Hilpertstraße bis zur Eschollbrücker Straße wird daher ausdrücklich b efürwortet. Ist damit zu rechnen, dass die Baumaßnahmen der "Westtangente " vor oder mit dem Ende der Ausbaumaßnahmen der Konversionsfläche abgeschlossen sein werden? Das betrachtete Gebiet liegt außerhalb der Lkw-Durc hfahrverbotszone, jedoch in unmittelbarer Nähe dazu. Wie wird die Sit uation für Alnatura in Bezug auf die erschwerten Lieferbedingungen, insbes ondere aus/zu den weiteren Stadtteilen Darmstadts beurteilt, die eben falls außerhalb der Durchfahrverbotszone liegen, sowie aus/zu den östli ch von Darmstadt gelegenen Landkreisen? liegen. Auswirkung auf den Bebauungsplan: keine 1.7 Deutsche Bahn AG, DB -Immobilien, Region Mitte, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt am Main Äußerung vom 27.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs- plan W 46): Zur Beteiligung über die vorbereitenden Untersuchun gen im Jahr 2013 wurde eine Stellungnahme abgegeben (TÖB-FFM-13-9018/9019). Darin wurde darauf hingewiesen, dass im Plangebiet eine Trassenvariante der Neubaustrecke (NBS) Rhein-Main- / Rhein-Neckar verläuft. Im aktuellen Verfahren hat sich an dieser Situation grundsätzlich nichts geändert. Es wird daher festgestellt, dass es dazu im aktuell en Verfahren zwei nicht ganz zueinander passende Aussagen gibt: In den Unte rlagen, die zum Bauantrag gehören werden, wird darauf verwiesen, da ss die Trassenvariante der Neubaustrecke (NBS) Rhein-Main- / Rhein-Neckar in diesem Bereich nicht mehr verfolgt wird. (s. "Rahme nplan"). In den Unterlagen zur FNP-Änderung (Anlage "FNP 7. Änderun g") soll die Trassenvariante dennoch weiter dargestellt werden. Die DB ProjektBau GmbH teilt im Zusammenhang mit der geplanten Die Hinweise auf die Darstellung der Trassenvariant e der Neubaustrecke (NBS) Rhein-Main/Rhein-Neckar wurden zur Kenntnis g enommen. Es wurde ferner zur Kenntnis genommen, dass der Überplanung des Gebietes ohne Berücksichtigung der hier verlaufenden Trassenvaria nte nicht zugestimmt wird. Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Südwest von einer Trasse für eine Fernverkehrsstrecke/Planu ng durchzogen. Diese Trasse stellt eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/ Neckar aus dem Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. Trass envariante IIIA zur Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/N eckar. Diese Variante wird auch im gültigen Flächennutzungsplan der Wisse nschaftsstadt Darmstadt dargestellt. Sie wird im Rahmen der verbindlichen B auleitplanung berücksichtigt. Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/R hein/Main – Rhein/Neckar – Karlsruhe mit Vorschlägen für eine F ührung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar liegt zwar seit Anfang 2015 vor. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: DB-Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar (NBS RMR N) folgendes mit: 1. Untersuchungen des Bundesministeriums für Verkeh r und digitale Infrastruktur (BMVI) Die Zwischenergebnisse der vom BMVI beauftragen der Korridorstudie (Mittelrheinstudie) für den Abschnitt Frankfurt - M annheim wurden im Juli 2014 vorgestellt. Nach den Erkenntnissen der Gutach ter ist eine neue Bahnstrecke für den Mischverkehr - am Tag schneller Personenfernverkehr, in der Nacht Güterverkehr - pa rallel zu den Autobahnen A5/A67 die beste Lösung. Die Neubaustrec ke soll die steigenden Verkehrsmengen aufnehmen und für deutlic h kürzere Fahrzeiten sorgen. Gleichzeitig wird auf den Bestandstrecken Platz für ein erweitertes Angebot der S-Bahn Rhein/Main - Rhein/N eckar geschaffen. Die Neubaustrecke ermöglicht zudem schnelle Nahverk ehrsangebote zwischen Bergstraße, Darmstadt und Frankfurt Flugha fen sowie Wiesbaden. In der Nacht soll die Strecke genutzt we rden, um den Güterverkehr von den Bestandsstrecken umzuleiten un d dadurch deren Anwohner zu entlasten. Die Veröffentlichung der gesamten Korridorstudie is t bis Ende des Jahres 2014 geplant. Im Anschluss plant der Bund ein Konsu ltationsverfahren, innerhalb dessen es möglich sein wird, Stellungnahm en zu den Ergebnissen abzugeben. Es ist wichtig in diesem Zusammenhang darauf hinzuw eisen, dass im Rahmen der Erstellung des neuen Bundesverkehrswegep lans (BVWP 2015) auf Basis der Erkenntnisse der MitteIrheinstu die erst eine Nutzen- Kosten-Untersuchung (NKU) vorgenommen wird. Ausschl ießlich Projekte, die ein Nutzen - Kosten -Verhältnis > 1 erreichen, erfüllen die Grundvoraussetzung für die mögliche Aufnahme in de n Bedarfsplan des Bundes. Nimmt der Bund die Maßnahmen in den neuen B edarfsplan auf, wäre die Finanzierungsfähigkeit seitens des Bundes grundsätzlich gegeben. Die konkrete Streckenführung wird auf Basis der im Bedarfsplan festgelegten Rahmenbedingungen zu erarbeiten sein. Insofern kann eine Entscheidung über die genaue Streckenführung und we lche Variante Abschließende Ergebnisse werden derzeit diskutiert und sollen in den neu aufzustellenden Bundesverkehrswegeplan 2015 eingear beitet werden. Bis zur abschließenden Entscheidung wird daher diese Trasse n-Variante auch im gültigen kommunalen Flächennutzungsplan der Wissens chaftsstadt Darmstadt dargestellt. Für die das Plangebiet querende Trassenvariante III A wurde aufgrund der Bestandsbebauung (Kasernengelände) im Rahmen des o. g. von 2002 bis 2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) ei ne Tunnellösung erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierba r erscheint: Zum einen ergaben sich zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedin gungen und Entwicklungen im Trassenbereich der Variante IIIA, insbesondere neue Entwicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräft e, zum anderen bestehen geänderte Planvorstellungen seitens des Vo rhabenträgers (siehe Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr led iglich eingleisige Anbindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Kon senstrasse“, 2007) und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse. Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkr etisierung für den Trassenverlauf der Variante IIIA im südlichen Berei ch des Darmstädter Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungs studie vier modifizierte Linienführungen entwickelt, die als technisch und v erkehrlich machbar bewertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebe nfalls Tunnelbauwerke erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Rau mordnungsverfahren zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. En twurfsgeschwindig- keiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlage, Lage v on Bauwerken wie Tunnel und Trogbauwerke). In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner, Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten de r landesplanerisch festgelegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit a ktuellen städtebaulichen Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen Wes t und zur Übereinstimmung fortentwickelter Trassenführungen m it den Zielen der Raumordnung und Landesplanung“ wurden die vier modi fizierten Linienführungen vor dem Hintergrund der aktuellen P lanungsabsichten der Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: grundsätzlich weiterverfolgt wird erst danach getroffen werden. Wissenschaftsstadt Darmstadt hinsichtlich ihrer Kom patibilität mit der landesplanerisch festgestellten Variante sowie dami t betroffenen Zielvorgaben untersucht. Die einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Entwicklungsv orstellungen der Stadt einerseits, bezüglich der Einhaltung der regionalpl anerischen Zielvorgaben und der aus dem Raumordnungsverfahren resultierende n Bedingungen andererseits, unterschiedliche Vor- und Nachteile auf. Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, d ass sie – wie die Trassenvariante IIIA - mit den Zielen der Raumordnu ng grundsätzlich vereinbar sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den vier modifizierten Linienführungen jeweils um alter native Konkretisierungen der Trassenvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnungsverfahren wird die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und M aßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsver fahren) geprüft, wobei die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtli chen Gesichtspunkten zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung eine r generellen Trassenführung erfolgt somit im raumordnerischen Ma ßstab (1:25.000 – 1:100.000). Bei kleinräumigen und räumlich begrenzt en Abweichungen der Trassenführung im Zuge der weiteren Planungskonkret isierung (hier: die vier Linienvarianten) ist davon auszugehen, dass die gru ndsätzliche Raumverträglichkeit der Trasse unbeschadet bleibt und dass die Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich ist. Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planun gen der einzelnen Linienvarianten sind Gegenstand eines nachfolgenden Planfeststellungs- verfahrens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten Umw eltverträglich- keitsprüfung nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die konkrete Linienführung wird somit im Planfeststellungsverfah ren ermittelt und ist nicht Gegenstand der Darstellungen im Flächennutzungsplan. Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung auch nicht Gegenstand des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzliche Mögl ichkeit einer Realisierung der Trassenvariante IIIA in Form einer der vier Linienvarianten ist auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im Berei ch der Kelley- Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 2. Planung Nordanbindung mit Bf Darmstadt West Der Abschnitt "Darmstadt" befindet sich innerhalb d es Planfeststellungsabschnittes 2 (PFA 2) der NBS RMRN . Die Planung für den PFA 2 ist abgeschlossen. Grundlage der Planung ist eine Vereinbarung zwischen der DB Netz AG, des Landes He ssen, der Landräte Darmstadt-Dieburg/Bergstraße sowie des OB Darmstadt vom 15.03.2010. Diese beinhaltet die Anbindung von Darm stadt mittels einer Nordanbindung über die Strecke 3530 (Mainz-Darmstad t) sowie eines Bahnhofes Darmstadt West an der Rheinstraße zwische n der Siedlung Tann und der Autobahn A 5. Nach Entscheidung seitens des BMVI und der DB Netz AG können die PIanfeststellungsunterlagen in kurzer Zeit erstellt und beim Eisenbahn- Bundesamt eingereicht werden. 3. Konsenstrasse Vor 2010 war die "Konsenstrasse" Grundlage der Plan ung des PFA 2. Diese beinhaltete neben der NBS-Hauptstrecke entlan g der A 5 und A 67 eine separate eingleisige Nord- und Südanbindung de s Hauptbahnhofes Darmstadt. Die Südanbindung der Konsenstrasse verlä uft durch die Kelley-Barracks, das Nathan-Hale-Depot und das Gewe rbegebiet an der Riedstraße. Hierfür gab es mehrere Varianten der Streckenführung. Eine Varianteneinigung zwischen der DB Netz AG und der Stadt Darmstadt sowie eine generelle Zustimmung der Stadt Darmstadt für die Südanbindung der Konsenstrasse konnte bis heute nicht erzielt werden. Aus diesem Grunde kann der Überplanung des Gebietes ohne Berücksichtigung der hier verlaufenden Trassenvaria nte nicht zugestimmt werden. Für konkrete Detailfragen zur Neubaustrecke Rhein/M ain - Rhein/Neckar wird empfohlen, sich direkt an die DB ProjektBau GmbH zu wenden. Dieser Bereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans W 46.2 und wird an anderer Stelle behandelt. Dieser Bereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans W 46.2 und wurde an anderer Stelle behandelt. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 42 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.8 Hessen-Forst Darmstadt, Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt Äußerung vom 03.11.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs- plan W 46): Die klare Aussage, dass der im südwestlichen Geltun gsbereich befindliche Wald in seiner Größe erhalten werden so ll, wird unterstützt. Sie sollte unter allen Umständen in das geänderte und neu aufzustellende Planwerk übernommen werden. Eingriffe, die die Waldfunktionen des unmittelbar a nschließenden Westwaldes beeinträchtigen können, sollten unter al len Umständen vermieden werden. Der Wald erfüllt in diesem Bereic h neben der dargestellten Erholungsfunktion erhebliche Schutzfu nktionen und reagiert äußerst sensibel auf Eingriffe. Zu der dargelegten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzi erung, die ein überschlägiges Defizit von 200.400.000 Wertpunkten nach der Hessischen Kompensationsverordnung ergibt, ist anzu merken, dass das Forstamt Darmstadt im Besitz größerer Mengen anerka nnter und frei verfügbarer Wertpunkte ist. Diese Kompensationsflächen befinden sich im gleichen Naturraum wie das beplante Gebiet. Sie lie gen zum Teil in der Gemarkung Darmstadt und zum Teil im Landkreis Darms tadt-Dieburg. Zusätzlich wäre es aus Sicht des Forstamtes Darmsta dt auch möglich, Ausgleichsmaßnahmen in den Wald der Wissenschaftsst adt Darmstadt zu lenken. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der weiteren Be arbeitung die Abgrenzung der bestehenden Waldkante sich geringfügig veränder t hat. Die Waldfläche wurde im Bebauungsplanentwurf W 46.2 dahingehend ko rrigiert, dass die vorhandene Baumgruppe, die nun außerhalb der festge setzten Waldfläche liegt, in ihrem Bestand gesichert wurde und dauerha ft zu pflegen und zu erhalten ist (s. Festsetzungen I. 14.). Gemäß der Ziff. 5.2 des Umweltberichts der Tabelle 3 (Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung) bleibt die Waldfläche im Pl angebiet annähernd gleich groß. Stellungnahme vom 16.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): Eine nicht unerhebliche Fläche im Plangebiet ist Wa ld im Sinne des Gesetzes. Die Darstellung, dass dieser Wald in sein er Größe erhalten bleibt und durch entsprechende Festsetzungen langfr istig gesichert werden soll, wird befürwortet. Allerdings werden in Tabelle 17 des Umweltberichts zum Bebauungsplan W 46.2 "Alnatura" als "Buchenmischwald, naturnaher Kiefernwald" vor der Maßnahme 42.903 m² und nach der Maßnahme 42.812 m² ausgewiesen. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der weiteren Be arbeitung die Abgrenzung der bestehenden Waldkante sich geringfügig veränder t hat. Die Waldfläche wurde im Bebauungsplanentwurf W 46.2 dahingehend ko rrigiert, dass die vorhandene Baumgruppe, die nun außerhalb der festge setzten Waldfläche liegt, in ihrem Bestand gesichert wurde und dauerha ft zu pflegen und zu erhalten ist (s. Festsetzungen I. 14.). Gemäß der Ziff. 5.2 des Umweltberichts der Tabelle 3 (Eingriffs- Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 43 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Waldfläche verringert sich somit. Gemäß § 12 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz (HWaIdG) be dürfen Maßnahmen der Waldumwandlung einer Genehmigung. Ein e entsprechende Genehmigung wäre vor Beginn von Rodun gsmaßnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Neben de n beschriebenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wäre sod ann zusätzlich ein forstrechtlicher Ausgleich nach dem HWaldG zu erbringen. Der Abstand der geplanten zu überbauenden Grundstüc ksflächen beträgt vom östlichen Waldrand im Planungsgebiet lediglich 10 m. Bei dem Waldbestand handelt es sich um den beschriebenen Mi schbestand aus Kiefern und Buchen. Auf Grund der standörtlichen Be dingungen können die Bäume hier eine Höhe von rd. 25 m erreichen. Um Gefährdungen von zu errichtenden Gebäuden durch umfallende Bäume oder von Baumbestandteilen auszuschließen, wä re es ratsam, die tatsächliche spätere Bebauung soweit vom Waldrand a bzurücken, dass dieses Risiko nicht besteht. Sofern hiervon kein Ge brauch gemacht wird, sollte bereits im Bebauungsplan darauf hingewiesen werden, dass sich die Gebäude im Fallbereich der Bäume des angrenzend en Waldbestandes befinden und Schäden durch umstürzend e Bäume oder herabfallende Baumteile nicht auszuschließen sind. Der Bauherr hat hier in Eigenverantwortung durch entsprechende bauliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung der Nutzer ausgeschlossen ist. Ausgleichsbilanzierung) bleibt die Waldfläche im Pl angebiet annähernd gleich groß. Den Anregungen zum Waldabstand wurde gefolgt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungspl anentwurf unter Hinweise IV. 13. aufgenommen. 1.9 HSE, Frankfurter Straße 110, 64293 Darmstadt Äußerung vom 03.11.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs- plan W 46): In Darmstadt sind die HEAG Südhessische Energie AG (HSE) sowie ihre Konzerngesellschaften e-Netz Südhessen GmbH &Co. KG und HSE Medianet GmbH die Betreiberin der öffentlichen Vers orgungsnetze der Sparten Strom, Gas, Wasser und Wärme sowie Betreibe rin von Telekommunikations- und Fernwirknetzen. Darüber hin aus werden auch Straßenbeleuchtungsanlagen betrieben. Diese Stellungnahme wird im Namen aller oben genann ten Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Das Gebiet des Bebauungsplans W 46.2 ist derzeit ni cht an das öffentliche Versorgungsnetz, sondern nur an das vorhandene Ver sorgungsnetz innerhalb der Konversionsflächen angeschlossen. Die bestehend en Ver- und Entsorgungsleitungen sollen im Zuge des Ausbaus dur ch neue Systeme im Gesamtbereich Konversion und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 44 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Gesellschaften abgegeben. Grundsätzlich wird angemerkt: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel der HSE AG bzw. ihrer Konzerngesellschaften. Aufgrund desse n wird vorgeschlagen, dass die vorhandenen Leitungen zum G egenstand der bauplanerischen Abwägung gemacht werden sollen. • Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die B etriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. • Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und s ind rechtzeitig mit der HSE abzusprechen. • Falls im Rahmen der späteren Planungen Anpflanzun gsmaßnahmen im Bereich bestehender und neu zu errichtender Leitung strassen geplant sind, ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen des HSE-Konzerns aufweisen müs sen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume dementsprec hend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der HSE- Betriebsmittel sind deshalb vorher abzustimmen. Es wird darum gebe ten, entsprechende Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. • Mögliche Konflikte in der Trassenführung und Infr astruktur mit anderen Sparten (Verkehr, Zufahrten, Abwasserkanäle, etc.) müssen in der weiteren Planung geprüft und ggf. gelöst werden. Sparte Strom, Erdgas und Wärme Die Konversionsfläche wurde in der Vergangenheit üb er ein kundeneigenes Strom- und Wärmenetz versorgt. Diese Netze wurden außer Betrieb genommen, jedoch nur teilweise zurückgebaut. Weiterhin sind in Teilen des Geltungsbereichs Hausa nschlüsse für die künftig ersetzt und an das öffentliche Netz angeschlossen werden. Eine vorhandene, das Gesamtgebiet der ehemaligen Militärflächen von Norden nach Süden durchquerende Hauptkanaltrasse, verläuft in gleicher Trassenlage wie der o.a. Hauptfuß- und Radweg. In einem südöstl ichen Teilbereich des Grundstücks der Alnatura Produktions- und Handels G mbH verläuft diese über geplante Stellplatzflächen. Im Bebauungsplanentwurf W 46.2 wurde für diese Kana ltrasse ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt und der bere chtigten Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. In der weiteren Planung werden die Leitungsführunge n der unterschiedlichen Medien aufeinander und mit den entsprechenden Ver- und Entsorgern abgestimmt. Ein Hinweis zu Leitungsschutzmaßnahmen wurde im Beb auungsplan bereits aufgenommen (IV. 7). s.o. s.o. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 45 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Medien Erdgas und Strom vorhanden, die zur Versorgu ng der Konversionsfläche dienten und die im Eigentum der H SE AG bzw. der HSE Netz AG sind. Auf dem angrenzenden Grundstück Flur 48, Nr. 12 ver läuft neben der Straße ein 20-kV-Kabel, welches weiterhin in Betrieb bleiben muss. Für die zukünftige Versorgung mit Strom und Erdgas, muss im Plangebiet in den öffentlichen Flächen (Straßen, Wege und Plät ze) eine neue Infrastruktur geschaffen werden. Es werden Flächen für Transformatorenstationen, Kabelverteilerschränke un d Gasreglerschränke benötigt. Für eine detaillierte P lanung einer zukünftigen Infrastruktur werden konkrete Informati onen darüber benötigt, welcher Leistungsbedarf im Planungsgebiet zu erwart en ist. Ohne die Bereitstellung entsprechender Angaben kann die Infr astruktur des Gebiets für die Sparte Gas und Strom nicht geplant bzw. können für die erforderlichen Standorte der erforderlichen Betrieb smittel keine Angaben gemacht werden. Die Verlegung der Erdgasleitungen erfolgt in der Re gel in den öffentlichen Straßen. Die Kabel der Strominfrastruktur werden in die Geh- und Radwege verlegt. Die erforderlichen Erschließungsfl ächen für die zu errichtenden Versorgungsanlagen müssen frei von Kam pfmitteln und kontaminierten Böden und Gebäuderesten sein. Sparte Wasser Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich eine d er übergeordneten Versorgung dienende Trinkwasserleitung der HSE AG, die teilweise auf dem von der Fa. Döhler erworbenen Gelände sowie tei lweise im späteren öffentlichen Raum verläuft. Hinsichtlich der Auffor derung durch die Fa. Döhler Teile der Leitung zu verlegen, findet gerade im Hause eine rechtliche Prüfung hinsichtlich des Duldungsrechts der Fa. Döhler, insbesondere hinsichtlich der erheblichen Kosten ei ner Leitungsverlegung, gemäß § 93 WHG statt. Über das E rgebnis der Prüfung und die weitere Abstimmung mit der Fa. Döhl er kann bei Vorliegen neuer Ergebnisse informiert werden. Im Zuge des weiteren Leitungsverlaufs im heutigen, bzw. späteren öffentlichen Raum, ist zu beachten, dass ein Verble ib dieser Leitung von Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Das zukünftige Versorgungsnetz wird im Rahmen der E rschließungsplanung in Abstimmung mit den Versorgungsträgern erfolgen. Es ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Dieser Bereich liegt außerhalb des Geltungsbereiche s des Bebauungsplans W 46.2 und wird daher im Bebauungsplanverfahren W 4 6 Kelley- Barracks/Nathan-Hale-Depot und W 46.1 Riedstraße Nord bearbeitet. s.o. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 46 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: als zumutbar angesehen wird und ggf. notwendig werd ende Verlegungsmaßnahmen vom Verursacher zu tragen sind. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die sich aus dem für 20 21 geplanten Abriss der "Brücke Schepp Allee" ergeben. Für die zukünftige Versorgung mit Trinkwasser muss in den öffentlichen Straßen eine größtenteils neue Infrastruktur gescha ffen werden. Hierbei ist u.a. die Löschwasserversorgung zu berücksichtigen. Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der zukünftigen Nutzung einzelner Grundstücke (objektbe zogener Brandschutz) und erfolgt nach den Vorgaben der örtl ichen Feuerwehr (öffentlicher Brandschutz) Diesbezüglich übernimmt die HSE, sofern kein weiterer Bedarf bekannt und vertraglich vereinbart ist, lediglich die Sicherstellung des öffentlichen Brandschutzes. Analog zu den Sparten Strom und Erdgas kann auch di e Planung für die Sparte Wasser erst nach Mitteilung konkreter Bedarfszahlen erfolgen. Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu errichtenden Versorgungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und kontaminierten Böden sein. Sparte Straßenbeleuchtung Gemäß geübter Praxis bietet die HSE AG der Stadt Da rmstadt die Errichtung der Straßenbeleuchtung auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung an. Allgemeines: Hinsichtlich der Erschließung des Planungsgebiets i st zusammenfassend festzuhalten, dass für sämtliche Sparten die erford erlichen Planungsgrundlagen fehlen und damit keine effizient e Planung und keine kosteneffiziente Erschließung möglich sind. Planungs- und Bauflächen für o.g. Infrastruktur ist der HSE als kampfmittelfrei und frei von Altlasten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist der Erschließungsträger nicht beka nnt, so dass keine Die folgenden Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Planungsgrundlagen wurden für de n Planungsbereich des „Alnatura-Campus“ bereits konkretisiert und die Ers chließungsplanung wird fortlaufend abgestimmt. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Kostentragung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 47 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Klärung der Kostentragung für die umlegbaren Kosten der Versorgungsinfrastruktur möglich ist. Ohne verbindl iche Klärung der Kostentragung kann die notwendige Versorgungsinfras truktur nicht geplant und hergestellt werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die HSE in Gesprächen mit Vertretern der Stadt Darmstadt den Hinweis erhalten haben, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) die in ihrem Eigentum stehenden Konversionsflächen potentiellen Interesse nten als erschlossen anbietet. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich angemerkt, dass zwischen der BImA und der HSE keinerlei Vereinbarun g hinsichtlich der Erschließung des Planungsgebiets besteht und die HS E erst nach Klärung der Kostentragung und Vorlage des geplanten Leistungsbedarfs sich im Stande sieht, die Versorgungsinfrastruktur zu errichten. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 1.10 Stadt Griesheim, Wilhelm-Leuschner-Straße 75, 64347 Griesheim Stellungnahme vom 26.01.2016 zur Offenlage (W 46.2): Es wird darauf hingewiesen, dass sichergestellt sei n muss, dass eine Direktanbindung der ICE-Neubaustrecke Frankfurt-Man nheim über den Darmstädter Hauptbahnhof auf der Gemarkung Darmstad t realisiert werden kann. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Direktanbindung auf Darmstädter Gemarkung ist gewährleistet. Der Sachverhalt betrifft ansonsten nicht den Geltungsbe reich des Bebauungsplanes W 46.2. Bezüglich ICE-Anbindung und Trassenverlauf wird weiterhin auf den durch die Regionalversammlung am 11.3.2016 getroffenen Beschluss zum Zielabweichungsantrag der Wissenschaf tsstadt Darmstadt Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungs plan 2010 (RPS/RegFNP 2010) hingewiesen. Mit Bescheid durch d as Regierungspräsidium Darmstadt am 24. März 2016 ist im Hinblick auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des RPS/RegFNP 2010 geplante Real isierung der Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar und die daz u gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kelley-Barracks vorgesehene Fernverk ehrsstrecke Planung eine Abweichungszulassung nicht erforderlich. Der K orridor ist somit regionalplanerisch abgestimmt. Auswirkung auf den Bebauungsplan: Darstellung als Nachrichtliche Übernahme des „Korri dors für die geplante ICE- Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 aus d er 7. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 7.1. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 48 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Ergänzung der Begründung um das Ergebnis des inzwis chen durchgeführten Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan. 1.11 Deutsche Telekom Technik GmbH, Poststraße 20-28, 55545 Bad Kreuznach Stellungnahme vom 12.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslini en der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind: Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 49 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirk lichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werde n. Deshalb wird gebeten, die Belange der Telekom wie folgt zu berücksichtigen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und a usreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgung sanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswes en, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wir d gebeten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikations linien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Es wird um Mitteilung zum Zweck der Koordinierung g ebeten, welche eigenen oder bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich der Straßen stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ab lauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der D eutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannt en Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn , schriftlich angezeigt werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtsch aftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunik ations- infrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Au snutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausrei chenden Planungssicherheit möglich ist. Die Anregung wurde berücksichtigt. Die weiteren Hin weise wurden zur Kenntnis genommen. Die Trassen für Leitungen werden durch Leitungsrech te ausreichend gesichert. Der Hinweis zum „Merkblatt über Bäume, u nterirdische Leitungen und Kanäle“ wurde in aktualisierter Form unter Hinw eise (IV. 7) in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Hinweis: Das Merkblatt über Bäume, unterirdische Le itungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939) ersetzt das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, Ausgabe 1989.; Neuerscheinung 939: Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und K anäle, Ausgabe 2013 (R 2). Auswirkung auf den Bebauungsplan: Der Hinweis zu den Leitungsschutzmaßnahmen wurde um die Berücksichtigung des Merkblatts ergänzt. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 50 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Es wird gebeten daher sicherzustellen, dass − für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Ersc hließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nu tzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, − entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Fläch en als mit einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grund buch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgen dem Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstba rkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Re cht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommuni- kationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung", − der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Absti mmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung v on oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfüg ung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönli chen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern, − eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung de r Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau u nd Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, − die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 1.12 Magistrat der Stadt Pfungstadt, Postfach 1149, 64310 Pfungstadt Stellungnahme vom 18.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): Zur Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhält nisse für die Pfungstädter Bürger ist es erforderlich, dass durch den Bebauungsplan und eine damit mögliche Bebauung nicht die Möglichk eit der zukünftigen ICE-Trassenführung über Darmstädter Gemarkung verba ut wird. Die durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt angestellte Untersuchung hinsichtlich der verschiedenen Trassenvarianten der ICE-Führung über die Darmstädter Gemarkung ist sicherlich sinnvoll, jedoch darf am Ende nicht die verkehrstechnisch sinnvollste Trassierung mit der Realisierung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Direktanbindung auf Darmstädter Gemarkung ist gewährleistet. Der Sachverhalt betrifft ansonsten nicht den Geltungsbe reich des Bebauungsplanes W 46.2. Bezüglich ICE-Anbindung und Trassenverlauf wird weiterhin auf den durch die Regionalversammlung am 11.3.2016 getroffene Beschluss zum Zielabweichungsantrag der Wissenschaf tsstadt Darmstadt zum Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutz ungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) hingewiesen. Mit Bescheid durch d as Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 51 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: des Bebauungsplans ausgeschlossen werden. Aus Sicht der Stadt Pfungstadt ist es daher nicht ausreichend, dass eine der vorgeschlagenen Trassierungsvarianten ermöglicht werden kann, sonde rn es muss die durch die zuständige Genehmigungsstelle angestrebte Lösung frei gehalten werden. Die Stadt Pfungstadt kann einer ICE-Trassenführung entlang der A5 nicht zustimmen, da die Trassierung unmittelbar an der Pf ungstädter Wohnbebauung entlang führt und somit auch mit Lärms chutzmaßnahmen zu einer höheren Belastung der dort ansässigen Bürger führt. Regierungspräsidium Darmstadt am 24. März 2016 ist im Hinblick auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des RPS/RegFNP 2010 geplante Real isierung der Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar und die daz u gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kelley-Barracks vorgesehene Fernverk ehrsstrecke Planung eine Abweichungszulassung nicht erforderlich. Der K orridor ist somit regionalplanerisch abgestimmt. Auswirkung auf den Bebauungsplan: Darstellung als Nachrichtliche Übernahme des „Korri dors für die geplante ICE- Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 aus d er 7. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 7.1. Ergänzung der Begründung um das Ergebnis des inzwis chen durchgeführten Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan. 1.13 DADINA, Europaplatz1, 64293 Darmstadt Stellungnahme vom 16.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): In der Begründung wird als ÖPNV-Anbindung die vorha ndene Haltestelle "Darmstadt Forstweg" der Buslinien K 59 und K 62 an gegeben. Die Buslinien überlagern sich in der Hauptverkehrszeit zum Halbstundentakt, in der Nebenverkehrszeit und an Samstagen wird ein Stundentakt offeriert. An Sonn- und Feiertagen verkehrt die Lin ie K 62 im Zweistundentakt. Es wird darauf hingewiesen, dass geplant ist, im Ra hmen der Erschließung der Konversionsflächen die Linie K bis zur neuen Haltestelle "Darmstadt Exerzierplatz" zu verlängern. Die Linie K verkehrt im 15- Minuten-Takt und ist somit eine deutlich attraktive re ÖPNV-Anbindung, als die Linien K 59 und K 62, auch wenn die Haltest elle außerhalb des Bebauungsplans W 46.2 liegt. Das geplante Gebäude d er Firma Alnatura liegt etwas außerhalb des gemäß des Nahverkehrsplan s der DADINA als zulässig definierten Erschließungsradius von 300 Me ter. Umso wichtiger ist es, dass eine möglichst direkte Fuß- und Fahrra dverbindung von der Haltestelle zum Gebäude realisiert wird. Aus den Pl anunterlagen ist nicht erkennbar, wie die Mitarbeiter der Firma Alnatura v on der Haltestelle am Exerzierplatz zum Verwaltungsgebäude gelangen sollen. Der Anregung wurde gefolgt. Auswirkung auf den Bebauungsplan: Die Begründung wurde entsprechend der Stellungnahme ergänzt. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 52 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Es wird angeregt, die geplante Haltestelle "Darmsta dt Exerzierplatz" der Linie K als zusätzliche ÖPNV-Anbindung in die Planu ngen mit einzubeziehen. 1.14 Untere Naturschutzbehörde Stellungnahme vom 19.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse Zum Schutz und zur Sicherung der tatsächlich bzw. p otenziell vorkommenden Brutvogelarten Schwalben und Mauersegl er sollte als Festsetzung folgender Text aufgenommen werden: "Für die Brutvogelarten Schwalbe und Mauersegler si nd an den Gebäuden mindestens zwei Nistkästen jeweils für bei de Vogelarten zu installieren." Das Gebiet liegt innerhalb eines Fledermausgebietes . Daher ist folgende Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen: "Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell vorkommenden Fledermausarten sind an jedem Gebäude mindestens zw ei Quartierangebote zu installieren (z. B. Fledermausk ästen, Fledermaussteine)." Unter der Voraussetzung, dass die im Umweltbericht vorgesehenen CEF·Maßnahmen vor Baubeginn umgesetzt werden, bedar f es keiner artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahme des Naturschutzbeirates an. Stellungnahme des Naturschutzbeirats vom Februar 2016: Der Naturschutzbeirat war bereits im April 2015 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Leider wurden unsere Bedenken zu r Erschließung des Den Anregungen wurde gefolgt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Festsetzungen zum Artenschutz unter Ziff. I. 11 .3 wurden entsprechend ergänzt (Abs. 4, letzter Satz). Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 53 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Gesamtgebietes über die Bergschneise nicht berücksichtigt. Zum vorgelegten Bebauungsplan im Bereich Kelley-Bar racks Südwest nimmt der Naturschutzbeirat der Stadt Darmstadt wie folgt Stellung. Zu Bestandsaufnahme Amphibien: Im Gebiet kommt auch der Bergmolch vor. Zur Situation der Amphibien im Gebiet: Noch immer wird die ehemalige Panzerwaschanlage von Amphibien als Laichgewässer genutzt. Westlich der Bergschneise be steht ein temporärer Amphibienzaun, die dort aufgefundenen Ti ere (im Jahr 2015 waren es 2000 Individuen) werden zum Ersatzlebensra um im Wald nordwestlich der Bergschneise verbracht. Der hier k ünstlich angelegte „Himmelsteich“ (in der Düne ohne Grundwasseranschlu ss) muss gepflegt und mit Wasser versorgt werden. Um zu verhindern, dass Amphibien weiterhin versuche n, ihr ehemaliges Laichbiotop in der Panzerwaschanlage zu erreichen, wird ein dauerhafter Amphibienzaun westlich und östlich der Bergschneise benötigt. Der von Alnatura geplante Teich wird vom NSB kritis ch gesehen. Damit hier keine Inselpopulation entsteht, muss bei Reali sierung des Teiches die Bergschneise dauerhaft mit einer Amphibienleita nlage ausgebaut werden (Tunnel + Leitsystem auf beiden Straßenseiten). Planerische Festsetzungen Der Naturschutzbeirat schlägt blau gekennzeichnete Änderungen von folgenden Punkten in Plan und Erläuterungsbericht vor. Zu Erläuterungen 10.1 Klimaökologie : … Festsetzung zur Dachbegrünung • Plan II.1.1, II.1.2 Alle Dächer sind mit einheimischen, regionaltypisch en Arten zu begrünen und bei geeigneter Exposition mit Solaranl agen auszustatten. Bemerkung: Solaranlagen und Dachbegrünung schließen sich nicht Gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Be bauungsplan W 46.2 wurden bei den Begehungen keine Amphibien vorgefund en. Gemäß der Festsetzung I. 11.2 des Bebauungsplans W 46.2 ist d er Rückbau der Panzerwaschanlage im Zeitraum zwischen Anfang Oktob er und Ende Februar vorzunehmen. Während dieser Zeiten halten sich in d er Regel die kleinen Wasserfrösche und andere Amphibien in ihren Landlebensräumen auf. Die Panzerwaschanlage ist gemäß dem Artenschutzrech tlichen Fachbeitrag nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Amphibien zu betrachten. Im Bereich des Bebauungsplans W 46.2 wird kein neue r Teich bauleitplanerisch behandelt, deswegen entsteht auch kein planerischer Regelungsbedarf. Eine Amphibienleitanlage, die aufgrund des im Freif lächenplan dargestellten Teiches gefordert wird, kann im noch abzuschließend en Erschließungsvertrag geregelt werden. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Aus städtebaulichen Gründen wird lediglich die Begr ünung von Flachdächern auf Parkierungsanlagen festgesetzt. Geneigte Dachfl ächen sollen als baulich- architektonisches Gestaltungselement im Rahmen eine r Gesamtkonzeption wirken. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 54 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: aus, Dachbegrünung ist bis zu einer Neigung von 30° möglich, im Plangebiet max. 17° Zu Erläuterungen 13.12 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Plan I.13., I.14, III.11 • Die Pflanzliste Bäume und Sträucher im Plan weicht von der Pflanzliste im Umweltbericht ab. Der NSB favorisier t für das Planungsgebiet die Pflanzliste des Umweltberichtes. • Spezifizieren des „gärtnerischen Grün“ in Text und Plan: Die Flächen sind entweder als naturnahe und somit e xtensiv genutzte Rasenflächen oder mit einheimischen Staude n oder als Gehölzflächen mit einheimischen Gehölzarten zu begrünen. Die naturnahen Rasenflächen sind mit regionalem Saa tgut als gebietsheimische Kräuter-Gräser-Mischung für mager- trockene Standorte einzusäen. Bei einer Begrenzung der Zahl der Mähgänge auf vier Schnitte im Jahr können sich auch spontan weitere Arten von allein etablieren. Für die Einsaat sind gebietsheimische Kräuter-Gräse r- Saatgutmischungen (Ursprungsgebiet 9) für magere un d trockene Standorte zu verwenden: Beispiele: RSM Regio 9 nach den Empfehlungen der FL L 2014 (Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Sa atgut) oder Griesheimer Mischung der Fa. Appels Wilde Samen. Für die Auswahl der Gehölze ist folgende Vorschlags liste zu verwenden Bäume: Stiel-Eiche (Quercus robur), Kiefer (Pinus sylvestr is), Birke (Betula pendula), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hainbuche ( Carpinus betulus), Winterlinde (Tilia cordata), Eberesche (S orbus aucuparia), Obstbäume: Apfel (Malus domestica), Birne (Pyrus co mmunis), Speierling (Sorbus domestica) Sträucher: Hartriegel (Cornus sanguinea), Heckenkirsche (Lonic era xylosteum), Holunder (Sambucus nigra), Haselnuss (Corylus avell ana), Liguster (Ligustrum vulgare), Rose (Rosa canina), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißdorn (Crataegus monogyna) Auswirkung auf den Bebauungsplan: keine Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Auswirkung auf den Bebauungsplan: Die Pflanzliste w urde entsprechend dem Umweltbericht ergänzt. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 55 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Zu Plan I.11.4 Niederschlagswasser • Nicht als Brauchwasser … soll muss …versickert wer den. Im Erläuterungsbericht so vorgesehen. Weitere Festlegungen zur Förderung der Biodiversitä t sowie des Arten- und Klimaschutzes (keine Soll-Bestimmungen sondern Forderungen): • Fassadenbegrünung an fensterlosen Fassaden und, wo dies nicht möglich sein sollte, das Anbringen von Mauerseglerkästen • Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes. Zu Umweltbericht: Kompensationsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege A3. Rückbau der Bergschneise nördlich des Übergangs zur Planstraße Süd Die Bergschneise schwenkt nach Umsetzung des Bebauu ngsplans weiter südlich nach Osten als bisher. Der nicht mehr genut zte Teil der Bergschneise soll zurückgebaut werden. Nur noch ein Forstweganschluss soll auf der ehemaligen Bergschneise verlaufen. Nac h Rückbau sollen die entsiegelten Bereiche begrünt werden. Die Art der B egrünung sollte im Rahmen der Planung der nördlich angrenzenden Flächen erfolgen. Der Naturschutzbeirat fordert den Rückbau der Bergschneise nördlich des Übergangs in die Planstraße Süd 1. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Die Niederschlagswasserversickerung darf nur erfolg en, wenn gesundheitliche und wasserrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Den Anregungen wurde teilweise gefolgt. Die Fassadenbegrünung ist aus architektonischen, ge stalterischen und hygienischen Gründen nicht erwünscht. Nistkästen bzw. Quartiersangebote für Fledermäuse u nd Mauersegler wurden berücksichtigt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Festsetzungen zum Artenschutz unter Ziff. I. 11 .3 wurden um das Anbringen von Nistkästen bzw. Quartiersangebote entsprechend ergänzt (Abs. 4, letzter Satz). Der Anregung wurde nicht gefolgt. Im Bebauungsplan W 46.2 wurde der Westwald nur peri pher tangiert und bleibt an dieser Stelle weitestgehend erhalten. Die Bergschneise ist für die Erschließung der Gewerbeflächen notwendig und klassifiziert. Die teilweise Erschließung des Konversionsbereiches durch die vorhandene Bergschneise ist erforderlich, um im Rahmen eines a bgestimmten Verkehrskonzeptes und gem. verkehrsplanerischem Fac hbeitrag des Büros Durth-Roos Consulting GmbH vom Februar 2015 eine zu sätzliche Belastung der Eschollbrücker Straße möglichst gering zu halten. Der naturschutzrechtliche Ausgleich kann auch ohne einen Rückbau der vorhandenen Bergschneise erfolgen und nachgewiesen werden. Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 56 von 56 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Auswirkung auf den Bebauungsplan: keine 1.15 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Hansaallee 24-26, 60322 Frankfurt am Main Stellungnahme vom 15.04.2016 zur erneuten Offenlage (W 46.2): „Zufahrt zu den Grundstücken“ Der Bebauungsplan weist für alle Grundstücke festge legte Ein- und Ausfahrten aus. Allerdings wurden lt. Bebauungsplan nur Ein- und Ausfahrten zu dem zukünftigen Alnatura-Gelände berü cksichtigt, jedoch nicht zu dem im Bebauungsplan aufgezeigten Waldbere ich. Der Waldbereich und angrenzende kleinere Flächen, die sich im Eigentum der Bundesanstalt befinden, sind somit nicht anfahrbar. Aus dem genannten Grund wird um Festsetzung eines A us- und Einfahrtsbereiches zum Waldbereich gebeten. Auch is t zu prüfen, ob der im beiliegenden Plan mit „A“ gekennzeichnete Bereic h als Zufahrt zugelassen werden kann, zumal an dieser Stelle schon heute eine Zufahrt vorhanden ist. Die bestehende Zufahrt befindet sich in einem Bereich, für den der in der erneuten öffentlichen Auslegung vorg estellte überarbeitete Bebauungsplan eine Zufahrt erlauben würde (s. Auszu g aus dem Bebauungsplanentwurf, Grafik als Anlage, sowie Text teil gelb markierte Stelle Nr. 11.2, letzter Satz). Die Auswahl des auf gezeigten Zufahrtsbereiches begründet sich auch dadurch, dass diese Zufahrt schon heute derart konzipiert ist, dass bei einer E in- oder Ausfahrt keine verkehrstechnischen Störungen zu erwarten sind. Die s insbesondere auch deshalb nicht, weil die Lage der Ausfahrt sich nicht in der Nähe eines Kreuzungs- oder Kurvenbereiches befindet. Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Die in anderen Fällen in Teilbereichen erfolgte Fes tlegung von Zufahrten als zeichnerische Festsetzung erfolgte vor dem Hintergr und einer Sicherung der verkehrlichen Erfordernisse sowie der städtebaulich en Qualitätssicherung im Rahmen eines Gesamtkonzeptes und beschränkt sich au f den Bereich des Gewerbegebietes GE / N. Die verkehrliche Erschließung des Waldbereiches dur ch Zufahrten ist daher auch ohne eine solche Kennzeichnung im gesamten Abs chnitt der Bergschneise durch den Bestand sicher gestellt. Ein e Kennzeichnung durch Festsetzung ist daher nicht erforderlich. Auswirkung auf den Bebauungsplan: Die Festsetzung für Zufahrten unter I. 7.3 wurde präzisiert auf den Bereich des Gewerbegebietes GE / N.
Beratungsverlauf (5)
Orte (22)
- Eschollbrücker Straße 11a
- Bessunger Straße 125
- Arheilger Straße 5264
- Kleyerstraße 73
- Riedstraße
- Rheinstraße 89
- Wilhelminenstraße 1
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Hilpertstraße
- Ohlystraße 75
- Frankfurter Straße 110
- Wilhelm-Leuschner-Straße 75
- Poststraße 20
- Haardtring
- Forstweg
- Europaplatz
- Am Kavalleriesand
- An der Eschollmühle 30
- Groß-Gerauer Weg 4
- Bergschneise 17
- Pulverhäuserweg
- Schepp Allee
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0430
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.10.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00