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2016/0430

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 25.10.2016

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Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  2/41 
Inhaltsverzeichnis : 
 
TEIL A  Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 „Kelley -Barracks Südwest“  
 
1. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes 5 
 
2. Räumlicher Geltungsbereich und Lage des Plangebi etes 6  
 
3. Rechtsgrundlagen 8 
 
4. Planungsrechtliche Situation 8 
4.1 Planungsstand 8 
4.1.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennu tzungsplan 8 
4.1.2 Abweichungsantrag zum Regionalplan / Reg. FNP  9 
4.1.3 ICE-Neubaustrecke 9 
4.1.4 Flächennutzungsplan 12 
 
4.1.5 Landschaftsplan 13  
4.1.6 Rahmenplanung 14  
4.1.7 Bebauungsplan 14  
4.2 Artenschutzrechtliche Prüfung 15  
 
5. Schutzgebietsausweisungen 15 
 
5.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschut zgebiete (VSG)) 15  
5.2 Sonstige Schutzgebietsausweisungen 15  
5.3 Baumschutzsatzung 16 
 
6. Bestandsbeschreibung und Situation 16 
 
6.1 Städtebauliche Situation 16  
6.2 Baulicher Bestand 16  
6.3 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale 17  
6.4  Freiraumstruktur und Freiflächen 17  
6.5 Bodendenkmäler 17  
6.6 Altlasten 18  
6.7 Kampfmittel 18  
6.8 Verkehrserschließung 18  
6.8.1 MIV 18  
6.8.2 ÖPNV 19  
6.8.3 Fuß- und Radwege 19  
6.9 Ver- und Entsorgung 19  
6.10 Immissionen 19  
 
7. Belange der Wasserwirtschaft 
19  
7.1 Wasserversorgung 19  
7.2 Wasserqualität 19  
7.3 Abwasser 20  
7.4 Oberirdische Gewässer 20  
7.5 Grundwasser 20  
 
8. Städtebauliches Konzept, Struktur und Nutzung 20
 
8.1 Generelle Zielsetzung 20

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  3/41 
8.2 Standortbegründung der Alnatura GmbH 21  
8.3 Gesamtkonzept 22  
8.4 Bebauungskonzept „Alnatura-Campus“ 24  
8.5 Bauliche Gestaltung 25  
8.6 Erschließungs- und Verkehrskonzept, Stellplätze  25  
8.6.1 Äußere Erschließung 25  
8.6.2 Innere Erschließung 25  
8.6.3 Stellplätze 25  
8.6.4 Mobilitätsmanagement 26  
8.6.5 Hauptfuß- und Radwegeverbindungen 26  
8.7 Niederschlagswasser, Versickerung 26  
8.8 Kanaltrasse 26  
8.9 Grün- und Freiflächenkonzept 27  
 
9. Emissionen – Immissionen 27 
 
 
10. Allgemeiner Klimaschutz 28 
 
10.1 Klimaökologie 28  
10.2 Nutzung erneuerbarer Energien 28  
10.3 Reduzierung des Verkehrsaufkommens durch Mobil itätsmanagement 28  
 
11. Bestand und Bewertung von Flora, Fauna und Biot open 28 
 
11.1 Flora 29  
11.2 Fauna 29  
 
12.  Naturschutzfachliche Eingriffsbewertung und ar tenschutzrechtliche Prüfung 30 
 
12.1  Wirkung des Vorhabens 30  
12.2  Maßnahmen zur Vermeidung 30  
12.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ö kologischen Funktionalität 31 
 (CEF-, FCS-Maßnahmen) 
12.4 Zusammenf. Ergebnis von Umweltbericht, Bilanzi erung und Artenschutzgutachten 31
 
 
13. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen F estsetzungen 32 
 
13.1 Art der baulichen Nutzung 32  
13.2 Maß der baulichen Nutzung 34  
13.2.1 Grundflächenzahl 34  
13.2.2 Zahl der Vollgeschosse 34  
13.2.3 Höhe baulicher Anlagen 34  
13.3 Bauweise 34  
13.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und  Baulinien 34  
13.5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 35  
13.6 Verkehrsflächen 35  
13.6.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 35  
13.7 Hauptver- bzw. Entsorgungsleitungen 35  
13.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 35  
13.9 Öffentliche Grünflächen 35  
13.10 Waldfläche 36 
13.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entw icklung von Boden, 
 Natur und Landschaft 36  
13.11.1 Maßnahmen zur Umsetzung des Sandrasenkonzep tes 36

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  4/41 
13.11.2 Maßnahmen zum Artenschutz  36  
13.11.3 Oberflächengestaltung / Bodenversiegelung 36  
13.11.4 Niederschlagswasser 36  
13.12 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen  zur Vermeidung oder Minderung  
 von schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. BImSch G 37  
13.13 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern  und sonstigen Bepflanzungen 37  
13.14 Erhaltung von Bäumen und sonstige Bepflanzung en 37  
13.15 Altlasten 37  
 
14. Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzu ngen 38 
 
14.1 Dachformen 38  
14.2 Werbeanlagen 38  
14.3 Einfriedungen 38  
 
15. Zisternensatzung / Satzung zur Schaffung von An lagen zum Sammeln oder 
 
 Verwenden von Niederschlagswasser 38  
 
16. Hinweise und Empfehlungen 39 
 
16.1 Kampfmittelbelastung und -räumung 39  
16.2 Bodenveränderungen 39  
16.3  Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) 39  
16.4 Bodendenkmale 39  
16.5 Wasserwirtschaft 39  
16.6 Leitungsschutzmaßnahmen 40  
16.7 Artenempfehlungen 40  
16.8 Monitoring 40  
 
17. Nachrichtliche Übernahme 40 
 
18. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 40
 
 
19. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten  41 
 
19.1 Flächen Bebauungsplan 41  
19.2 Städtebauliche Daten 41  
 
20. Liste der vorliegenden Gutachten  41 
 
 
 
TEIL B  Umweltbericht

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  5/41 
Teil A  
Begründung zum  
Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - 
 
1. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Baurecht für ein Gewerbegebiet, welches zukünftig 
als Hauptsitz und Zentrale der Alnatura Produktions - und Handels GmbH in Darmstadt vorgesehen 
ist. Der Bereich soll als Verwaltungs-, Forschungs- , Informations-Standort und in kleinem Maße als 
Verkaufsstandort (Supermarkt) ausgebaut werden. 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläc he der „Konversionsfläche West“ Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot. Diese ehemals militär isch genutzten Flächen sind durch den Abzug 
der US-Streitkräfte für eine zivile Nutzung freigew orden. Mit der Erschließung der 
Konversionsflächen Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks entsteht in Darmstadt ein neues Gebiet 
mit einem gewerblichen Entwicklungsschwerpunkt. 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplanes W 46.2 – Kelley- Barracks Südwest – grenzt unmittelbar an 
den bestehenden Westwald und die Eschollbrücker Straße und liegt im Südwesten des Gebietes der 
Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots. 
 
Um die geplante gewerbliche Entwicklung des Gebiete s auf der südwestlichen Teilfläche der 
Konversionsflächen Kelley-Barracks zu ermöglichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit 
städtebaulichem Vertrag erforderlich. Städtebaulich e Grundlage ist der „Rahmenplan 
Konversionsflächen West“. Die Ziele des Rahmenplanes werden mit dem Bebauungsplan umgesetzt. 
Mit dem Bebauungsplan sollen Verkehrs- und Grünfläc hen ausgewiesen werden, um die im 
„Rahmenplan Konversionsflächen West“ geplanten zukü nftigen Gewerbeflächen südlich der 
Kleyerstraße zu erschließen.
 
 
Mit der Alnatura Stiftung und der Campus 360 GmbH w erden seitens der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt städtebauliche Verträge mit folgendem Inh alt geschlossen: Grundstücksfreilegung, 
Bodensanierung, Kampfmittelräumung, Einzelhandelsre gelung und Verkaufsflächenbegrenzung, 
Grundstücksgrünflächen entlang der Grundstücksgrenz en und entlang der Eschollbrücker Straße, 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Infrastruktur- und  Erschließungsaufwand. Darüber hinaus wird 
ein Erschließungsvertrag über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen geschlossen.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  6/41 
2. Räumlicher Geltungsbereich und Lage des Plangebi etes 
 
Das Planungsgebiet W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest  – liegt im südwestlichen Teil- bzw. 
Randbereich der „Konversionsflächen West“ in Darmstadt, Flur 48 mit den Flurstücken Nr. 1/1 (tlw.), 
2/69 (tlw.), 36 (tlw.), 46-47 (tlw.), 165 (tlw.), 192 (tlw.), 10, 11 (tlw.), 12, 13 (tlw.), 14 (tlw.). 
Die Größe des Plangebiets (Geltungsbereich) beträgt ca. 12,5 ha einschließlich der Waldfläche.  
Das Planungsgebiet grenzt 
 
- im Norden an die Planstraße Süd der Konversionsfl äche, 
- im Osten an die geplante von Norden nach Süden ve rlaufende überörtliche Fuß- und 
 Radwegeverbindung bzw. an eine bestehende Kanaltra sse, 
- im Süden an die Eschollbrücker Straße und 
- im Westen an den Westwald. 
 
 
Abb.1: Lage des Plangebietes im Stadtbild (ohne Maßstab)

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  7/41 
 
 
Abb. 2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot – 
mit den Teilbereichen: Bebauungsplan W 46.1 - Riedstraße Nord - und Bebauungsplan  
W 46.2 -
 Kelley-Barracks Südwest - (ohne Maßstab) 
 
Im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Eschollbrücker Straße überlagert sich der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 mit den g eltenden Bebauungsplänen W 17.6, 
W 17.6.1 und W 17.6.3.1. Grund hierfür ist die Anpa ssung und Integration der nördlichen 
Straßenbegrenzungslinie der Eschollbrücker Straße in diesem Abschnitt. 
 
Für die im nördlichen Konversionsbereich (ehem. Nathan-Hale-Depot) befindlichen Flächen wird zur 
Entwicklung der Fa. Döhler d 
as Bebauungsplanverfahren W 46.1 durchgeführt. 
 
Die Umgebungsbereiche der Konversionsgebiete Kelley -Barracks / Nathan-Hale-Depot sind 
weitgehend durch Bebauungspläne planerisch geregelt . Hier handelt es sich im Wesentlichen um

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  8/41 
Gewerbegebiete. Die südwestlich der Eschollbrücker Straße gelegene Heimstättensiedlung ist als 
Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.  
 
 
 
3. Rechtsgrundlagen 
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des 
Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.199 0 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl.  I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des 
Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt 
geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 ( GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07 .2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert 
durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 
(GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I S. 607) 
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVB l. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09. 1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523) 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 1 7.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt 
geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), 
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) 
 
 
 
4. Planungsrechtliche Situation 
 
4.1 Planungsstand  
 
4.1.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennu tzungsplan 
 
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzu ngsplan 2010 ist das Plangebiet als 
„Vorrangebiet Siedlung / Bestand“ dargestellt. 
Die angrenzenden Flächen im Norden sind als „Vorran ggebiet Industrie und Gewerbe, Planung / 
Bestand“ dargestellt. Westlich des Plangebietes, bz w. Teilen hiervon, sind Flächen als 
„Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ dargestellt. 
Östlich des Plangebietes verläuft eine Fernverkehrs strecke „Schienenverkehr, Bestand / Planung“, 
durch das Plangebiet verläuft eine Fernverkehrsstre cke, Schienenverkehr / Planung“. Östlich der 
Fernverkehrsstrecke grenzt ein „Vorranggebiet, Sied lung Bestand“ an, ebenso südlich des 
Plangebietes.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  9/41 
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 
 
 
4.1.2 Abweichungsantrag zum Regionalplan / Reg. FNP  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat beim Regierung spräsidium Darmstadt einen Antrag auf 
Abweichung von den Zielen des Regionalplanes gem. Z ielabweichungsverfahren (§ 8 HLPG v. 
12.12.2012) gestellt. Gegenstand der Abweichung ist  die bestehende Fläche eines 
„Siedlungsgebietes“ zugunsten einer Fläche für „Ind ustrie und Gewerbe/Zuwachs“ zuzulassen. 
Damit sollen die stadtentwicklungspolitischen Ziele , auf den gesamten Flächen der Kelley-Barracks 
Gewerbebetriebe anzusiedeln, ermöglicht werden. Die  Teilfläche des Bebauungsplans W 46.2 für 
den Alnatura-Campus liegt im Geltungsbereich des Zi elabweichungsantrages, allerdings ist die 
Flächengröße unterhalb des Schwellenwertes von 5 ha RPS 2010 Ziel Z3.4.1-3. 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Bescheid vom 
24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde wurde 
die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2.-7 des Regionalplanes / Regionalen 
Flächennutzungsplanes 2010, also die Ausweisung ein er gewerblichen Fläche auch im südlichen 
Teil des Geltungsbereiches der 7. Änderung, zugelassen. 
Der vorgenannte Bescheid beinhaltet außerdem die au snahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandel 
bis zu 800 m² Verkaufsfläche. Gleichzeitig wird die Zulässigkeit von zentrenrelevantem Einzelhandel 
für die übrigen Flächen ausgeschlossen. Daher liegt  mit dem Abweichungsbescheid auch die 
raumordnerische Abstimmung mit dem Regierungspräsid ium zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des 
Alnatura-Supermarkts an dieser Stelle vor. 
 
 
4.1.3  ICE-Neubaustrecke 
 
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche der Kelley-Barracks und 
des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Südwest von  einer Trasse für eine 
Fernverkehrsstrecke/Planung durchzogen. Diese Trass e stellt eine raumordnungsgeprüfte Variante 
zu den Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im R aum Rhein/Main – Rhein/Neckar aus dem 
Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. Trassenvariante IIIA zur Realisierung der 
Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar. Diese Vari ante wird auch im rechtswirksamen 
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t dargestellt. Sie muss im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung planerisch berücksichtigt werden.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  10/41 
Für die das Plangebiet querende Trassenvariante III A wurde aufgrund der Bestandsbebauung 
(Kasernengelände) im Rahmen des o.g. von 2002 bis 2 004 durchgeführten 
Raumordnungsverfahrens (ROV) eine Tunnellösung erar beitet, die jedoch heute nicht mehr 
realisierbar erscheint: Zum einen ergaben sich zwis chenzeitlich geänderte Rahmenbedingungen 
und Entwicklungen im Trassenbereich der Variante II IA, insbesondere neue 
Entwicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot nach 
dem Abzug der US-Streitkräfte, zum anderen bestehen  geänderte Planvorstellungen seitens des 
Vorhabenträgers (siehe Studie DB Netz AG) im Hinbli ck auf eine nunmehr lediglich eingleisige 
Anbindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Kon senstrasse“, 2007) und damit verbundenen 
Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse. 
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkr etisierung für den Trassenverlauf der 
Variante IIIA im südlichen Bereich des Darmstädter Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer 
Beratende Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmsta dt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungs studie vier modifizierte Linienführungen 
entwickelt, die als technisch und verkehrlich machb ar bewertet werden. Bei den Linienvarianten 
werden ebenfalls Tunnelbauwerke erforderlich. Es wu rden dabei die dem damaligen 
Raumordnungsverfahren zu Grunde gelegten Planungspa rameter ergänzt und unter 
Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen k onkretisiert (u.a. Entwurfsgeschwindig-
keiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlage, Lage v on Bauwerken wie Tunnel und 
Trogbauwerke). 
 
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor  Böhm und Partner, Darmstadt, erarbeiteten 
„Expertise zu Konflikten der landesplanerisch festg elegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit 
aktuellen städtebaulichen Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen West und zur 
Übereinstimmung fortentwickelter Trassenführungen m it den Zielen der Raumordnung und 
Landesplanung“ wurden die vier modifizierten Linien führungen vor dem Hintergrund der aktuellen 
Planungsabsichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit der 
landesplanerisch festgestellten Variante sowie dami t betroffenen Zielvorgaben untersucht. Die 
einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick auf di e Vereinbarkeit mit den städtebaulichen 
Entwicklungsvorstellungen der Stadt einerseits, bez üglich der Einhaltung der regionalplanerischen 
Zielvorgaben und der aus dem Raumordnungsverfahren resultierenden Bedingungen andererseits, 
unterschiedliche Vor- und Nachteile auf. 
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, d ass sie – wie die Trassenvariante IIIA - mit den 
Zielen der Raumordnung grundsätzlich vereinbar sind  und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da 
es sich bei den vier modifizierten Linienführungen jeweils um alternative Konkretisierungen der 
Trassenvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnung sverfahren wird die Raumverträglichkeit 
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne vo n § 1 der Raumordnungsverordnung 
(Raumordnungsverfahren) geprüft, wobei die raumbede utsamen Auswirkungen der Planung oder 
Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen 
sind. Die Ermittlung und Beurteilung einer generell en Trassenführung erfolgt somit im 
raumordnerischen Maßstab (1:25.000 – 1:100.000). Be i kleinräumigen und räumlich begrenzten 
Abweichungen der Trassenführung im Zuge der weitere n Planungskonkretisierung (hier: vier 
Linienvarianten) ist davon auszugehen, dass die gru ndsätzliche Raumverträglichkeit der Trasse 
unbeschadet bleibt und dass die Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht 
erforderlich ist. 
 
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planun g der einzelnen Linienvarianten ist 
Gegenstand eines nachfolgenden Planfeststellungsver fahrens gemäß § 18 AEG bzw. der 
integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die 
konkrete Linienführung wird somit im Planfeststellu ngsverfahren ermittelt und ist nicht Gegenstand 
der Darstellungen im Flächennutzungsplan. 
Vor diesem Hintergrund besteht keine Erforderlichke it, eine weitere Abweichung – neben der 
landesplanerisch abschließenden und mit Maßgaben ve rsehenen Beurteilung der Trassenvariante 
IIIA – von den durch die Linienvarianten berührten Zielen der Regionalplanung (Ziele Z4.3-2 und 
Z4.3-3 („Regionaler Grünzug“) und Z10.2-12 („Vorran ggebiete Forstwirtschaft“)) im Rahmen dieses 
Antrags zu beantragen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Realisierung der Trassenvariante IIIA in 
Form der Linienvarianten A, B, C1 und C2 ist auch b ei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im 
Bereich der Kelley-Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  11/41 
Durch das Gutachten des Ing.-Büros Krebs + Kiefer w ird die technische Machbarkeit der 
vorbezeichneten Lösungen bestätigt. Das Gutachten liegt vor. 
 
Durch das Gutachten des Büros Infrastruktur + Umwel t wird die Umsetzbarkeit im Rahmen der 
Raumordnung und Landesplanung im Geltungsbereich de s Bebauungsplans W 46 bzw. W 46.2 
bestätigt. Die diesbezüglichen kommunalen Entwicklu ngsabsichten der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt können erreicht werden. Dieses Gutachten liegt ebenfalls vor.  
 
Abb. 4: ICE-Trassen- und Linienvarianten (Stand November 2015) 
 
 
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verla ufenden Trassenvariante für den ICE-Ausbau 
war in den Unterlagen der frühzeitigen Beteiligung und der 1. Offenlage gegenüber dem gültigen 
RPS/RegFNP 2010 unverändert. Inzwischen wurde aus A nlass der Antragstellung auf 
Zielabweichung für den Bereich der Kelley-Barracks die Planung für den Trassenverlauf der 
Variante IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter Hauptbahnhofs in Form von Linienvarianten 
durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieur e für das Bauwesen GmbH, Darmstadt, 
aktualisiert. Dabei wurden die Rahmenbedingungen, d ie sich seit der Durchführung des 
Raumordnungsverfahrens zwischen 2002 und 2004 (neue s Zielkonzept für die Neubaustrecke, 
aktualisierte Anforderungen an die Bahntrasse, Entw icklungsmöglichkeiten der Konversionsflächen,

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  12/41 
bauliche Entwicklungen im Trassenbereich und damit geänderte Entwurfsparameter) geändert 
haben, berücksichtigt. 
 
Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennu tzungsplan Teilbereich 7.1 ein Korridor 
zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestellt. Die genaue Trassenlage wird innerhalb dieses 
Korridors liegen und in der verbindlichen Bauleitpl anung im Bereich Konversion West konkretisiert. 
Der zukünftige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb di eses dargestellten Korridors verlaufen. Im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion West – Kelley-Barracks / Nathan-Hale-
Depot“ ist bis zum Abschluss der Konkretisierungspl anung / des Planfeststellungsverfahrens für die 
geplante Fernverkehrsstrecke eine entsprechend von Bebauung freizuhaltende Trasse festzusetzen. 
 
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsab sichten zur Gewerbeentwicklung mit 
entsprechender Erschließung um einen dem Trassenkor ridor der Variante IIIA entgegenstehende 
Raum- und Nutzungsanspruch handelt, wurde im Rahmen  des Abweichungsverfahrens geklärt. Im 
Hinblick auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des Regionalplan s Südhessen / Regionalen 
Flächennutzungsplans 2010 geplante Realisierung der  Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar 
und die dazu gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kell ey-Barracks vorgesehene Fernverkehrsstrecke 
Planung macht eine Abweichungszulassung nicht erfor derlich. Der Korridor ist somit 
regionalplanerisch abgestimmt. 
 
Im Rahmen der erneuten Offenlage der 7. Änderung de s Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) 
wurden mit Schreiben vom 21.06.2016 bzw. 12.07.2016 des Regierungspräsidiums Darmstadt gem. 
§ 4a Abs. 3 BauGB hierzu Stellungnahmen abgegeben. Diese enthalten die vorläufige bzw. 
endgültige Zustimmung zur 7. Flächennutzungsplanänd erung für den Teilbereich 7.1. Die 
Entwicklung des Bebauungsplanes W 46.2 aus dem Flächennutzungsplan ist demgemäß gegeben. 
 
 
4.1.4 Flächennutzungsplan 
 
Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzu ngsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
weist das Plangebiet noch als „Sonderbaufläche“ bzw . „Grün- und Waldfläche / Sportanlage“ aus. In 
der Umgebung des Plangebietes liegen weitere Sonder bauflächen und gewerbliche Bauflächen. 
Mittig durch das Plangebiet verläuft die Freihaltet rasse für die ICE-Neubaustrecke (NBS). Im Osten 
liegt eine Fläche für Bahnanlagen. Bezüglich der IC E-NBS wird auf Ziff. 4.1.3 der Begründung 
verwiesen. 
 
Die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächen nutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB 
war somit zunächst nicht gewährleistet. Der Flächen nutzungsplan wird jedoch gemäß § 8 Abs. 3 
BauGB geändert. Auf den Abweichungsantrag zum Reg. FNP wird verwiesen (siehe Kap. 4.1.2). 
 
 
Der Entwurf zur 7. Flächennutzungsplanänderung (Tei lbereich 7.1) ist zwischenzeitlich 
entsprechend vorgenannter Sachverhalte geändert wor den. In der Zeit vom 28.06.2016 bis 
28.07.2016 erfolgte eine erneute Offenlage des Fläc hennutzungsplanänderungsentwurfs. 
Wesentliche, den Planungsabsichten entgegenstehende  Stellungnahmen gingen nicht ein. Der 
Feststellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächenn utzungsplans für den Teilbereich 7.1 wird 
daher voraussichtlich kurzfristig von der Stadtvero rdnetenversammlung gefasst. Die Entwicklung 
des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan gem äß § 8 Abs. 2 BauGB ist damit 
gewährleistet.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  13/41 
 
Abb. 5: Ausschnitt 7. Änderung des Flächennutzungsp lanentwurfs für den Teilbereich 7.1 mit der 
Darstellung des Korridors für die geplante ICE-Trasse (Stand September 2016) 
 
 
4.1.5 Landschaftsplan 
 
In der Leitbildkarte des Landschaftsplans der Stadt  Darmstadt (September 2004) ist das Plangebiet 
in verschiedenen Teilbereichen wie folgt dargestellt: 
- Fläche mit waldbaulicher Nutzung 
- Plangebiet für die Neuschaffung von Grün auf Bau- und Sportflächen  
- Plangebiet für die Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen 
 
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Grünstrukturen we rden aus dieser Vorgabe entwickelt und 
weichen hiervon nicht ab (s. Abb. 6).

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  14/41 
Abb. 6: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte  
 
 
4.1.6  Rahmenplanung 
 
Für den Gesamtbereich von Nathan-Hale-Depot und Kel ley-Barracks wurde eine Rahmenplanung 
beschlossen (Magistratsvorlage Nr. 2014/0357 vom 09 .09.2014), deren Ziel die Umnutzung der 
Flächen in ein Gewerbegebiet ist. Die Rahmenplanung  betrachtet die beiden Areale Nathan-Hale-
Depot und Kelley-Barracks im Zusammenhang und sieht  eine entsprechende Erschließungsstruktur 
und Grundstücksneuordnung vor. Bei der Ausarbeitung  des Rahmenplanes werden die Anfragen 
der angrenzenden Gewerbebetriebe berücksichtigt. 
 
Die städtebaulichen Ziele sind: die Neustrukturieru ng des gesamten Areals, die Einbindung in den 
Siedlungskörper, die Erschließung und Parzellierung  sowie die Schaffung von qualitätsvollen 
Straßenräumen (siehe auch Kapitel 8). 
 
 
4.1.7 Bebauungsplan 
 
Die Flächen des vorliegenden Geltungsbereiches sowi e die gesamten Konversionsflächen West 
sind derzeit nicht beplant. Für das Gesamtgebiet Ke lley-Barracks / Nathan-Hale-Depot besteht der 
Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlu ng für den Bebauungsplan W 46 vom 
08.12.2005, geändert durch Beschluss vom 06.11.2014. Nach Magistratsbeschluss vom 24.09.2014 
fand die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan W 46 auf Grundlage des Rahmenplans mit 
Erläuterungsbericht im Zeitraum vom 30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014 statt.  
 
Bei der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs W 46 .2 – Kelley-Barracks Südwest – wurden die 
eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Betei ligung zum Vorentwurf des Bebauungsplans 
W 46 – Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot – entspr echend ausgewertet und soweit möglich und 
sinnvoll berücksichtigt. 
 
Mit dem Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenvers ammlung vom 15.12.2015 wurde das 
Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelly-Barracks Südwest – weitergeführt. 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 
Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 19.01.2016 bis einschließlich 19.02.2016 statt.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  15/41 
 
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen während d er Offenlage wurde die Korrektur der  
Festsetzung nach Art der Nutzung erforderlich. Die zulässige Einzelhandelsnutzung wurde 
entsprechend des Einzelhandels- und Zentrenkonzepte s der Wissenschaftsstadt Darmstadt als 
ausnahmsweise zulässig festgesetzt. Gleichfalls erf olgte eine Konkretisierung der unzulässigen 
Nutzungen (Bordelle und bordellartige Betriebe) im Geltungsbereich. Diese Änderungen und 
geringfügige weitere Planänderungen wurden in den U nterlagen zur erneuten Offenlage kenntlich 
gemacht (gelb hinterlegt).  
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015 wurde die Verwaltung ermächtigt, 
eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs du rchzuführen, die aufgrund von 
Stellungnahmen zur Offenlage erforderlich ist. 
 
Die erneute Offenlage wurde im Darmstädter Echo am 07.03.2016 bekannt gemacht. Sie findet für 
die Dauer eines Monats vom 15.03.2016 bis einschlie ßlich 15.04.2016 statt. Die Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nac hbargemeinden wurden gemäß § 4a Abs. 3 
BauGB parallel erneut beteiligt. 
 
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde bestimmt, dass  Stellungnahmen nur zu den geänderten 
oder ergänzten Teilen abgegeben werden konnten. Die  Änderungen und Ergänzungen erfolgten im 
Bereich I. Festsetzungen nach dem BauGB bezüglich d er Art der Nutzung und II. Festsetzungen 
gem. Bauordnungsrecht § 81 Hessische Bauordnung (HBO). 
 
 
4.2 Artenschutzrechtliche Prüfung  
 
Im Sommer 2011 wurde eine artenschutzrechtliche Vor prüfung für den gesamten Geltungsbereich 
des Rahmenplanes Konversion West durch das Büro BHM  erstellt. 
Auf dieser Grundlage und nach 
weiteren Erhebungen ist ein artenschutzrechtliches Gutachten für den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes W  46.2 erstellt worden, dessen abschließende Bewertun g vorliegt (s. auch Kap. 
12.4).  
 
 
 
5. Schutzgebietsausweisungen  
 
5.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschut zgebiete (VSG))  
 
Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen im Sinne des Wasserschutzes, Denkmalschutzes 
sowie des Natur- und Artenschutzes für den Geltungs bereich vor. Die nächstgelegenen FFH-
Gebiete sind das Gebiet Nr. 6117-309 „Beckertanne von Darmstadt mit angrenzenden Flächen“ und 
6117-304 „Ehemaliger August-Euler-Flugplatz von Dar mstadt“. Sie befinden sich westlich der 
Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer Entfernung von etwa 2,5 km westlich des Plangebietes. Bei dem 
nächstgelegenen VSG-Gebiet handelt es sich um das G ebiet Nr. 6117-401 „Griesheimer Sand“. 
Dieses beginnt ebenfalls westlich der Autobahn A 5 und liegt in einer Entfernung von etwa 2,5 km 
zum Plangebiet.  
Durch die Entfernung und Lage der Gebiete zum Plang ebiet sind durch die vorliegende Planung 
keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete zu erwarten. 
 
 
5.2 Sonstige Schutzgebietsausweisungen  
 
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ umfasst die westlich des Plangebietes beginnenden 
Waldflächen. Für diese Waldflächen ist eine Ausweis ung als Bannwald geplant. Weitere 
Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wa sserschutzrecht oder Forstrecht sind im 
Plangebiet nicht vorhanden.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  16/41 
 
5.3 Baumschutzsatzung  
 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Geschützt sind 
Bäume, die - gemessen in einem Meter Höhe - bei Lau bbäumen einen Stammumfang von mehr als 
60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
 
 
 
6. Bestandsbeschreibung und Situation  
 
6.1 Städtebauliche Situation  
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläc he der „Konversionsfläche West“ Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot, hier wiederum als Teil der ehemaligen Kelley-Barracks. Diese wurde 
1936 von der damaligen Reichsregierung als „Leibgar de-Kaserne“ zusammen mit dem 
Versorgungslager Nathan-Hale-Depot errichtet und bi ldeten seinerzeit schon einen zwar baulich 
differenzierten, ansonsten aber einheitlichen und gleichzeitig abgeschotteten Komplex. 
 
Nach Übernahme durch die amerikanischen Streitkräft e im Jahr 1945 wurde die Liegenschaft 
Kelley-Barracks als Mannschaftsunterkunft sowie für  Militärlogistik und Instandhaltung genutzt. Die 
Gebäude bestehen aus Unterkunftsbauten, aber überwi egend aus Werkstätten, Lager- und 
Verwaltungsgebäuden aus dem Jahr 1936. In den 1950e r sowie Anfang 1980er Jahre wurde der 
Bestand um weitere Lager- und Werkstattgebäude erwe itert. Seit 2008 sind die Flächen und 
Gebäude ungenutzt, 2010 gaben die amerikanischen St reitkräfte das Gebiet an die Bundesrepublik 
Deutschland zurück. 
 
Das Plangebiet selbst stellt sich heute als Teil ei nes verlassenen Kasernengeländes dar. Die 
Flächen und Gebäude sind inzwischen geräumt bzw. st ehen leer. Es liegt insgesamt in einem 
Bereich, welches durch gewerbliche Nutzungen und eh emalige militärische Flächen geprägt ist. 
Westlich der Bahnlinie Frankfurt-Darmstadt-Heidelberg gelegen, ist dieses Stadtgebiet ein wichtiger 
Bestandteil der Gewerbeentwicklung der Stadt. Nördlich grenzt das Gewerbegebiet Hilpertstraße an, 
weiter nach Norden bis zum Autobahnzubringer der Rheinstraße schließt hier die „Telekom-City“ an. 
Südöstlich grenzt das Gebiet an das jenseits der Es chollbrücker Straße gelegene allgemeine 
Wohngebiet Heimstättensiedlung. Westlich wird das G ebiet durch den Westwald der Stadt 
Darmstadt begrenzt. Auf einem südwestlichen Teilber eich im Geltungsbereich selbst findet sich 
darüber hinaus eine gebietsprägende Baumbestandsflä che, die typologisch und naturräumlich dem 
Westwald zuzurechnen ist. Die weitere Umgebung um d ie ehemaligen Militärflächen insgesamt ist 
somit insgesamt durch Wohnbebauung und gewerbliche Nutzungen aus den Bereichen 
Dienstleistung, Produktion und Entwicklung einersei ts und Wald- bzw. Baumbestand andererseits 
geprägt. 
 
 
Für den Gesamtbereich von Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks ist eine Rahmenplanung (W 46 
– Kelley-Barracks / Nathan-Hale Depot -) erarbeitet  worden, deren Ziel die Umnutzung der Flächen 
in ein Gewerbegebiet ist. Mit dem Rahmenplan soll e ine entsprechende Erschließungsstruktur und 
Grundstücksneuordnung entwickelt werden (vgl. auch Kap. 4.1.6). 
 
 
6.2 Baulicher Bestand  
 
Auf dem Teilbereich des Bebauungsplanes W 46.2 befi nden sich lediglich drei untergeordnete 
Gebäude, die zu Werkstatt- und Lagerzwecken dienten  sowie eine ehemalige Panzerwaschstraße. 
Einen in gewissem Sinne städtebaulichen und baulich en Akzent stellt ein im Gebiet befindlicher 
ehemaliger Übungsturm der Streitkräfte dar. Die Geb äude sind ansonsten nicht erhaltenswert und 
können abgebrochen werden.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  17/41 
 
6.3 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale  
 
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit  Hessische Rheinebene, innerhalb des 
Griesheim-Weiterstädter Sandes. Dabei handelt es si ch um eine relativ ebene Flussterrassen-
landschaft. Der Naturraum ist durch mächtige quartäre Sand- und Kiessedimente geprägt, die durch 
Flugsande und Dünen überlagert sind.  
Für die Darstellung detaillierter Aussagen zum Umwe ltzustand und zur Bewertung der 
Naturraumpotenziale wird auf die textlichen Erläute rungen zum Rahmenplan, „Konversionsflächen 
West“ Kapitel „Grün- und Freiflächenkonzepte“ sowie  auf den Umweltbericht in Teil B dieser 
Begründung verwiesen.  
 
Abb. 7: Bestand Biotop- und Nutzungstypen, Büro Naturplan, Darmstadt 
 
(s. auch Kap. 11 der Begründung und Teil B: Umweltbericht, Karte 1) 
 
 
6.4 Freiraumstruktur und Freiflächen  
 
Die Freiflächen sind einerseits in Teilbereichen in hohem Maße versiegelt, andererseits durch Grün- 
und Waldbestände gekennzeichnet. In der Gebietsmitt e befindet sich ein ehemaliger Sportplatz mit 
Aschenbahn und Rasensportfeld. Die übrigen Flächen sind versiegelte ehemalige Stellplatzflächen. 
Auf die landschaftsplanerische Bestandsaufnahme des  Rahmenplanes und den landschafts -
planerischen Fachbeitrag zum Rahmenplan bzw. Bebauungsplan wird verwiesen. 
 
 
6.5 Bodendenkmäler  
 
Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen im Sinne des Denkmalschutzes vor.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  18/41 
 
6.6 Altlasten 
 
 
Für den Bereich der Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot gilt der Status einer altlastenverdächtigen 
Fläche. Aus der historischen Recherche, erstellt du rch das Ing.-Büro IBL Umwelt- und Biotechnik 
GmbH am 29.01.2010 gehen insgesamt 22 kontamination sverdächtige Flächen (KVF) hervor, bei 
denen potentiell Untergrundbelastungen vorliegen können. 
 
Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Erwerb sfläche Alnatura GmbH“ zeigen im Bereich 
KVF 5 „Wartungshalle Geb. 4207“, hier Standort der Altöltanks, relevante MKW-Belastungen in den 
oberen Bodenmetern auf (Gutachten Ing.-Büro ARCADIS  GmbH vom 23.01.2014). Weitere KVF-
Flächen sind die KVF 4 (Wartungshalle Geb. Nr. 4208 ), KVF 15, (Waschanlage), KVF 17 (ehem. 
Parkhaus) und KVF 20 in den bestehenden Gebäuden. Zusätzlich belegt werden diese Einstufungen 
in einem Gutachten des Ing.-Büro Arcadis zu Untergr unduntersuchungen im Rahmen des 
Standortgutachtens für Alnatura GmbH von 2013. Die Altlastengutachten liegen vor. Die in 
vorgenannten Gutachten vorzunehmende vertiefende Un tersuchung zum Gebäude 4207 bezüglich 
einer Gefährdungsbeurteilung ist zwischenzeitlich erfolgt. Das Gutachten liegt vor. 
 
Laut abschließendem Fachbeitrag aus dem Bereich Bod enschutz des Regierungspräsidiums 
Darmstadt vom 16.03.2016 ist der Bereich des Plange ltungsbereichs mittlerweile abschließend 
untersucht. Die Erkundungen ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen 
Bodenveränderung (Altlast). Konflikte mit der gepla nten Nutzung bestehen somit nicht. Gleichwohl 
wurden im Bereich der kontaminationsverdächtigen Fläche (KVF) KVF 5 "Wartungshalle Geb. 4207", 
hier Standort des Altöltanks, im Boden lokale MKW-B elastungen nachgewiesen, die aus 
bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten 
sind. 
 
 
6.7 Kampfmittel  
 
2010/2011 wurde eine historisch-genetische Rekonstr uktion zum Kampfmittelverdacht für die 
Konversionsliegenschaften Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot in Darmstadt erstellt. 
Für das Plangebiet bzw. für die gesamte Konversions fläche besteht ein Kampfmittelverdacht. Eine 
Fläche „KMVF 1“ erstreckt sich auch über den östlic hen Bereich der Kelley-Barracks. Auch wenn 
kein weiterer Verdachtspunkt eines Blindgängers kar tiert wurde, kann das Vorhandensein von 
Blindgängern, z.B. in den ehemaligen Waldgebieten, nicht ausgeschlossen werden. Große 
Sprengbombenblindgänger können bis in 6 - 8 m Tiefe  vorliegen, sofern die Lockergesteine eine 
entsprechende Mächtigkeit aufweisen. Da die Lockers edimente im Südwesten Darmstadts eine 
entsprechende Mächtigkeit besitzen, wird auch für B ereiche mit bereits erfolgten 
Tiefbaumaßnahmen (z. B. Erweiterungsbereich Kelley- Barracks 1980er Jahre) aus 
Vorsorgegründen die Flächenkategorie 2 nach AH KMR vergeben. Die Zuordnung zur Kategorie 2 
bedeutet: „Auf der Fläche werden Kampfmittel vermut et oder wurden festgestellt. Für die 
Gefährdungsabschätzung sind weitere Daten erforderlich. Es besteht weiterer Erkundungsbedarf.“ 
 
 
6.8 Verkehrserschließung  
 
6.8.1 MIV  
 
Das Planungsgebiet des Bebauungsplanes W 46.2 ist d erzeit nur durch die Eschollbrücker Straße 
öffentlich rechtlich erschlossen und an das städtis che Straßennetz angeschlossen. Im Bereich der 
derzeit ungenutzten ehemaligen Militärflächen bestehen Straßenverbindungen zum Gelände und zu 
dessen versiegelten Flächen, die ehemals als Abstel lflächen dienten. Diese Verkehrs- und 
Stellplatzflächen entfallen künftig zugunsten eines neuen Straßensystems. Die am westlichen Rand 
des Geltungsbereichs vorhandene Bergschneise ist Te il der Konversionsfläche und derzeit keine 
öffentliche Straßenverkehrsfläche.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  19/41 
 
6.8.2 ÖPNV  
 
Derzeit besteht im Planungsgebiet eine Busverbindung der Linien K 59 und K 62 zur Innenstadt bzw. 
zu den westlichen Landkreisgemeinden mit einer Halt estelle an der Eschollbrücker Straße im 
Bereich der Einmündung Pulverhäuser Weg. 
 
 
6.8.3 Fuß- und Radwege  
 
Im Plangebiet sind derzeit keine gesonderten Fuß- u nd Radwege vorhanden. In der Eschollbrücker 
Straße verläuft der Radweg bereichsweise getrennt v on der Fahrbahn parallel zum 
Bürgersteig/Fußweg. 
 
 
6.9 Ver- und Entsorgung  
 
Das Gebiet des Geltungsbereiches ist derzeit nicht an das öffentliche Versorgungsnetz sondern nur 
an das vorhandene Versorgungsnetz innerhalb der Kon versionsflächen angeschlossen. Die 
bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen sollen im  Zuge des Ausbaus durch neue Systeme im 
Gesamtbereich Konversion und im Geltungsbereich des  Bebauungsplanes künftig ersetzt und an 
das öffentliche Netz angeschlossen werden.  
 
 
6.10 Immissionen  
 
Das Plangebiet ist gegenwärtig durch Straßenverkehr slärm der angrenzenden Eschollbrücker 
 
Straße, die als überörtliche Verbindungsstraße (L 3097) dient, sehr belastet. Für das Stadtgebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung vor, die im Jahre 2011 erstellt wurde. Diese 
enthält auch Ergebnisse für den Planbereich. An den  Gebäudefassaden entlang der Eschollbrücker 
Straße sind Höchstwerte von tags bis zu 70,0 dB(A) und nachts bis zu 60,0 dB(A) zu verzeichnen. 
 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst ist gem. Stellungnahme des Regierungs-
präsidiums vom 13.05.2013 durch das Büro KNP am 06. 03.2015 ein Schallschutzgutachten erstellt 
worden. Aus dem Schallschutzgutachten geht hervor, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der 
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ bereichsweise  überschritten werden. Das Gutachten liegt 
vor. 
 
 
 
7. Belange der Wasserwirtschaft  
 
7.1 Wasserversorgung  
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Lösch wasser erfolgt durch die Entega AG. Für die 
Bebauung ist eine Löschwasserversorgung entsprechen d dem Arbeitsblatt DVGW 405 notwendig. 
Die Sicherstellung der Trink- und Löschwasserversorgung  ist gewährleistet, da das Gebiet gem. 
Angabe Entega AG an die Hauptwasserleitung der Wiss enschaftsstadt Darmstadt (DN 700, 
Trassenlage in der Eschollbrücker Straße) angeschlo ssen ist bzw. wird. Die Trink- und 
Löschwasserversorgung ist wasserrechtlich und wasse rwirtschaftlich ohne Probleme und ohne 
nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 
 
 
7.2 Wasserqualität  
 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforderungen der 
Trinkwasserverordnung (TWVO).

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  20/41 
 
Schutz- und Sicherungsgebiete: 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Wassergesetz. 
 
Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“: 
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes „Hessisches 
Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 u nd 31/2006, S. 1704). Dieser ist als 
Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Fachplanung zur 
raumübergreifenden Steuerung wasserrechtlicher Entscheidungen. 
Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit die 
Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Ballungsraum Rhein-Main. 
 
Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversor gungsunternehmen Bemessungsgrund-
wasserstände erarbeitet und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung gestellt. Diese 
Bemessungsgrundwasserstände sind im Rahmen der Plan ung zu berücksichtigen, um 
Vernässungsschäden zu vermeiden. 
 
 
7.3 Abwasser  
 
Das Plangebiet ist derzeit an die vorhandenen Abwas seranlagen im Konversionsbereich 
angeschlossen. 
Die bestehenden Abwasseranlagen sollen im Zuge des Ausbaus durch neue Systeme im 
Gesamtbereich Konversion künftig ersetzt und an das öffentliche Netz angeschlossen werden.  
 
 
7.4 Oberirdische Gewässer  
 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
 
 
7.5 Grundwasser  
 
Der Grundwasserspiegel liegt gem. Messungen vom Okt ober 2014 bei ca. 104 m ü. NN und damit 
ca. 18,5 m unter Gelände. Auf das beiliegende Baugr und- und Bodengutachten des Büros Arcadis 
vom Dezember 2014 wird verwiesen. 
 
Im Bereich der Kelley-Barracks sind Grundwasserveru nreinigungen bekannt. Da diese 
Grundwasserverunreinigung jedoch ihren Ursprung außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans 
W 46.2 hat und im Geltungsbereich nur noch in Spure n nachgewiesen wurde, besteht kein akuter 
Handlungsbedarf (Arcadis Deutschland GmbH 2014). 
 
 
 
8. Städtebauliches Konzept, Struktur- und Nutzung  
 
8.1 Generelle Zielsetzung  
 
Das Plangebiet des Bebauungsplanes W 46.2 – Kelley- Barracks Südwest – liegt im südwestlichen 
Teilbereich der ehemaligen Kelley-Barracks und gren zt unmittelbar an den Westwald und die 
Eschollbrücker Straße. Dieser Bereich stellt innerh alb der Konversionsflächen den Übergang aus 
dem Naturraum Westwald zur städtischen Bebauung dar . Mit der im Gebiet befindlichen großen 
bewaldeten Fläche, in Fortsetzung des Westwaldes, u nd den nahezu unbebauten, teilweise 
versiegelten und teilweise durchgrünten Flächen nim mt das Plangebiet eine besondere Stellung im 
städtebaulichen Kontext ein.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  21/41 
 
8.2 Standortbegründung der Alnatura GmbH  
 
Das bisher in Bickenbach ansässige Unternehmen Alnatura GmbH ist stark gewachsen, so dass die 
Planung eines neuen deutschlandweiten Hauptfirmensitzes dringend geworden ist, zumal derzeit die 
Verwaltung suboptimal über drei Standorte verteilt ist. 
Durch das Freiwerden dieser Konversionsfläche biete t sich die Möglichkeit für die Alnatura 
Produktions- und Handels GmbH, im Rahmen ihrer weit eren Expansion ihren Hauptsitz nach 
Darmstadt zu verlegen. 
Mit dem Planungsbereich W 46.2 steht der Alnatura P roduktions- und Handels GmbH im 
Zusammenhang mit dem Firmenselbstverständnis eine b esonders geeignete Lage zur Verfügung. 
Die Alnatura Produktions- und Handels GmbH beabsich tigt daher, auf den freiwerdenden Flächen 
zunächst ihre neue Hauptverwaltung sowie an der Eschollbrücker Straße einen Alnatura-Supermarkt 
zu errichten. Vorgesehen ist außerdem eine Kinderta geseinrichtung und im weiteren Ausbau 
Erweiterungsflächen der Verwaltung sowie ergänzende  Nutzungen. Insgesamt soll auf dem 
Planungsbereich ein „Campus“ mit aufgelockerter Beb auung entstehen, der durch großzügige 
Freianlagen mit Schulungsgärten, einer Bio-Erlebnis farm und ähnlichen Angeboten bereichsweise 
auch der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. 
 
Im Jahr 2013 wurde von der Fa. Arcadis eine Standor tuntersuchung durchgeführt und im Oktober 
2015 in einer vertiefenden Analyse begründet. Die Analyse hat folgende Inhalte: 
 
1. Betrachtete Standortauswahl im Stadtgebiet DA  
2. Standortanalyse: Auswahlverfahren, Bewertungsschema, Bewertungskriterien, Gewichtung  
3. Standortbewertung: Kostenberechnung, Vergleichbarkeit 
4. Zusammenfassung, Empfehlung 
 
Folgendes Anforderungsprofil wird für die Standortwahl definiert: Für die neue Zentrale der Alnatura 
Produktions- und Handels GmbH ist eine Art Campus m it den Bausteinen Flagship-Store („Super 
Natur Markt“), Schul- und Pachtgärten zum Anbau von  Gemüse („Bio-Erlebnisfarm“), 
Verwaltungsgebäude („Arbeitswelt“) und öffentlichem  Waldorf Kindergarten geplant. Die 
Standortbegründung umfasst folgende Inhalte: 
Für die neue Alnatura-Zentrale wurde ein Campuskonz ept mit den Bausteinen Super Natur Markt 
als Flagship-Store, Schul- und Pachtgarten zum Anbau von Gemüse, Verwaltungsgebäude und 
öffentlicher Waldorf Kindergarten geplant, das die Philosophie des Unternehmens repräsentieren 
soll. Wichtiges Kriterium war dabei ein ausreichend es Erweiterungspotential für das gesuchte 
Gesamtgrundstück welches eine Mindestfläche von 3,0 ha aufweisen sollte. Das neue Bürogebäude 
soll entsprechend der Philosophie von Alnatura beis pielhaft für nachhaltiges Bauen sein und mit 
einer anfänglichen Nutzfläche von 10.000 m² für 500  Arbeitsplätze Platz bieten. Um diesen 
Hauptfirmensitz sollen sich als untergeordnete ergä nzende Nutzungen der Flagship-Store und der 
Waldorf Kindergarten mit dem Schul- und Pachtgarten gruppieren können. 
Ein geeigneter städtebaulicher Kontext soll die Sic htbarkeit des Alnatura Campus für den Kunden 
und eine prominente, leicht zugängliche Lage des Fl agship-Stores mit ausreichend Parkraum 
gewährleisten. Der Flagship-Store (Super Natur Mark t) sollte in unmittelbarer Nähe zum 
Hauptfirmensitz angeordnet werden können damit hier  im Sinne eines Testfeldes für interne 
Betriebszusammenhänge, Marktforschung, Erforschung von Präsentationsmöglichkeiten und 
Weiterbildung mit kurzen Kommunikations- und Entsch eidungswegen ermöglicht werden. Für die 
Gärten der Bio Erlebnisfarm und den Waldorf Kinderg arten ist zugleich ein Bezug zu einem 
angrenzenden Naturraum gewünscht. 
Das Konzept zum Mobilitätsmanagement sieht eine gut e Erreichbarkeit des Standortes durch den 
Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und eine För derung des Rad- und Fußverkehrs durch 
eine überörtliche Rad- und Fußwegeverbindung vor. D as Grundstück soll zentrumsnah aber nicht 
stadtmittig liegen um die Verbindung zwischen Stadt und Naturraum zu unterstreichen. 
Von den 29 durch Arcadis aufgezeigten Standorten wu rden nach einer ersten Sondierung zur 
Verfügbarkeit und den zu erwartenden Erwerbskosten nur noch vier Standorte näher untersucht. Für 
diese Standorte in Darmstadt wurde auch eine planerische Machbarkeitsstudie durchgeführt. 
Die Machbarkeitsstudie für das Grundstück auf den K elley-Barracks hat das für den Alnatura 
Campus optimale Potential des Grundstücks aufgezeigt.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  22/41 
 
Zusammenfassende Empfehlung (Zitat): 
„Insgesamt wurden im Stadtgebiet Darmstadt 21 poten tielle Standorte für die geplante Alnatura-
Zentrale betrachtet. 11 von ihnen wurden einer vert iefenden Prüfung unterzogen. Dabei wurden in 
mehreren Schritten 3 potentielle Campus-Standorte u nd 3 Standorte mit einer potentiellen Eignung 
für das kleinere Alternativkonzept „Verwaltung + Su permarkt“ identifiziert. Nach einer detaillierten 
Standortanalyse und einer Bewertung der Ergebnisse wurde der Standort Kelley-Barracks West zur 
vertiefenden Prüfung für die angestrebte Realisieru ng des Campuskonzeptes empfohlen“. Das 
Standortgutachten liegt vor. 
Diese geplante Entwicklung der Alnatura Produktions - und Handels GmbH fügt sich somit 
besonders gut in die Gesamtentwicklung der Konversi onsfläche West ein, für die ebenfalls ein 
Gewerbegebiet mit campusartiger Struktur vorgesehen ist. 
 
 
8.3 Gesamtkonzept  
 
Für den Gesamtbereich von Nathan-Hale-Depot und Kel ley-Barracks ist eine Rahmenplanung 
erarbeitet worden, deren Ziel die Umnutzung der Ges amtflächen in ein Gewerbegebiet ist. Mit dem 
Rahmenplan soll eine entsprechende Erschließungsstruktur und Grundstücksneuordnung entwickelt 
werden. Die geplante Entwicklung der Alnatura Produ ktions- und Handels GmbH und die 
Inanspruchnahme von Teilen der Konversionsflächen D armstadt West sind daher aus den Zielen 
des o.g. Rahmenplanes abgeleitet. 
Abb. 8: Rahmenplan Konversionsflächen West, Stand 10/2014, Büro AG5, Darmstadt

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  23/41 
 
Da die vorgesehenen neuen Nutzungen von den Vorgaben des Regionalplans bzw. des Regionalen 
FNP abweichen, hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt beim Regierungspräsidium Darmstadt einen 
Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes gestellt. 
 
Das angestrebte städtebauliche Entwicklungsziel für  das Plangebiet ist eine geordnete bauliche 
Entwicklung der gewerblichen Nutzungen, der Straßen verkehrsflächen, der Flächen für den 
ruhenden Verkehr, der Anbindung der Fuß-, und Radwe geflächen an das städtische Gesamtnetz 
sowie der Erhalt, die Ordnung und Verknüpfung der G rün- und Freiflächen mit dem bestehenden 
Großgrün im weiteren Umfeld. Die Art, das Maß und d ie Höhe der baulichen Nutzung sollen sich an 
den umgebenden Quartieren orientieren. 
 
Für das Gesamtgebiet Konversion besteht eine Verkeh rsplanung des Büros Durth-Roos-Consult 
vom März 2015. 
Als Teil des Konzeptes zur verkehrlichen Erschließu ng der Gesamt-Konversionsfläche wird der 
bestehende Anschluss an die Eschollbrücker Straße n ach Osten verlegt. Die Riedstraße wird im 
weiteren Verlauf nach Westen bis zur Kleyerstraße v erlängert. Von der Eschollbrücker Straße wird 
eine Erschließungsstraße bis zur Riedstraße geführt  und an diese angebunden. Dieser Straßenzug 
von der Eschollbrücker Straße über die westliche Ri edstraße bis zur Kleyerstraße ist als die 
Haupterschließungsstraße für das Konversionsgebiet konzipiert. 
 
Für das Plangebiet des Bebauungsplanes ist – neben der Verbindung zur Bergschneise - ein 
Anschluss an die nach Süden verlängerte Kleyerstraße und an die Haupterschließung vorgesehen. 
Abb. 9: Konzept öffentliche Verkehrs- und Grünflächen, Quelle: Durth-Roos-Consult

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  24/41 
 
Die übergeordnete Verknüpfung der geplanten Grün- u nd Freiflächen soll durch die öffentlichen 
Grünräume und mit Hilfe eines Netzes privater Grüns treifen entlang der Straßen- und Bauflächen 
erreicht werden. Diese den Straßenraum begrenzende private grüne Vorzone ist ein Ziel und 
wesentliches stadtbildprägendes Element im Rahmenplan der Konversionsflächen West. 
Am südwestlichen Rand des Plangebietes ist die Erha ltung des sogen. „Waldparks“ als Waldfläche 
vorgesehen. 
Der östliche Planbereich wird durch eine vorhandene durchgehende Abwasserkanaltrasse zwischen  
Hilpertstraße und Eschollbrücker Straße begrenzt, d ie zu einem quartiersübergreifenden Fuß- und 
Radweg ausgebaut werden soll, um diesen an das über geordnete Gesamtnetz anzuschließen. 
Neben dem vorhandenen wertvollen Baumbestand des Wa ldparks sollen im Bereich an der 
Eschollbrücker Straße die gebietsprägenden Grün- un d Baumbestände weitgehend erhalten und 
gestalterisch in die Entwicklung einbezogen werden.
 
 
Die Rahmenplanung und die weitere Bauleitplanung we rden entsprechend der vorgenannten 
Gesamtkonzeption angepasst. 
 
 
8.4 Bebauungskonzept „Alnatura-Campus“  
 
Für die Entwicklungen der Alnatura Produktions- und  Handels GmbH liegt ein detailliertes 
Bebauungskonzept 
des Büros haas-cook-zemmrich aus Stuttgart vor, das  im Auftrag der Alnatura 
Produktions- und Handels GmbH für den neuen Standort entwickelt wurde. 
 
 
 
Abb.10 : Bebauungskonzept Alnatura, Lageplan o.M., Stand 03/2015, Quelle: haas-cook-zemmrich 
Architekten, Stuttgart

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  25/41 
Diese Pläne sehen im Einzelnen folgende Baulichkeiten vor: 
 
- Die „Alnatura Bürowelt“ als Hauptgebäude und zentra le Verwaltung stellt in von der 
Eschollbrücker Straße zurückgesetzter Lage die baul iche Mitte dar, die in Verbindung mit 
gestalteten Freiflächen den Kern des sogen. Alnatura-Campus bilden.  
- Der „Alnatura-Supermarkt“ liegt hiervon baulich abg esetzt in der Nähe der Eschollbrücker 
Straße. Von hier durch eine offene Grünzone leicht zurückgesetzt nimmt er die Baufluchten der 
Kasernengebäude an der Eschollbrücker Straße auf, d ie auch künftig bei Neubebauung 
Gültigkeit haben sollen.  
- Das Park- und Wirtschaftshaus des Gesamtkomplexes  ist raumbegrenzend entlang der 
östlichen Grundstücksgrenze und parallel zum Rad-und Fußweg angeordnet. 
- Der Kindergarten soll baulich unabhängig im durch grünten Campus-Gelände südlich der neuen 
Erschließung „Planstraße Süd“ angeordnet werden. 
- Weitere Ausbaustufen sehen eine Erweiterung des Verwaltungsbaus „Bürowelt“ in dem direkten 
nördlichen Anschluss vor. 
 
 
8.5 Bauliche Gestaltung  
 
Die geplante bauliche Gestaltung soll dem Firmenans pruch entsprechend durch die Auswahl 
natürlicher Materialen und Konstruktionen geprägt s ein. Das Verwaltungsgebäude ist als lang 
gestreckter max. dreigeschossiger Baukörper mit fla chem Satteldach in Mischbauweise geplant. 
Dies gilt auch für den eingeschossigen Alnatura-Sup ermarkt sowie für die übrigen Bauteile. Das 
Parkhaus soll in offener Skelettbauweise mit intens iver Begrünung den naturnahen Charakter der 
Umgebung aufgreifen. Durch die Verwendung nachwachs ender Baustoffe wie Holz, Lehm und 
anderer vollständig rückbaubarer Baustoffe wie z.B. Ziegel sollen in der Gesamtbilanz klimaneutrale 
Bauwerke ermöglicht werden. 
 
 
8.6 Erschließungs- und Verkehrskonzept, Stellplätze  
 
8.6.1 Äußere Erschließung  
 
Das Gelände ist bereits teilweise durch die Escholl brücker Straße und die (nicht öffentliche) 
vorhandene Bergschneise erschlossen. Zur Vermeidung  von Verkehrsbelastungen der 
benachbarten Wohngebiete ist eine direkte Anbindung  an die Eschollbrücker Straße ausschließlich 
für die Stellplätze des Alnatura-Supermarktes vorge sehen (max. 60 Stellplätze). Falls zukünftig die 
Leistungsfähigkeit im Bereich der Eschollbrücker St raße nicht gegeben ist oder die derzeit in 
Diskussion befindliche Straßenbahntrasse umgesetzt wird, soll die Anbindung des Parkplatzes 
ausschließlich in „Rechts rein – Rechts raus“ erfol gen. Ansonsten erfolgt die weitere verkehrliche 
Erschließung des Geltungsbereichs des Bebauungsplan s von der neuen zentralen Erschließung 
(Planstraße Mitte) und im weiteren Verlauf durch di e Planstraße Süd, die wiederum in die 
Bergschneise einmündet. Von Norden her wird das Geb iet zukünftig über die verlängerte 
Kleyerstraße und die Planstraße Süd erschlossen. Fü r die Entwicklung des Bereiches Alnatura liegt 
das Verkehrsgutachten von DRC als Nachweis vor. 
 
 
 
8.6.2 Innere Erschließung  
 
Es sind Zufahrten zum Hauptgrundstück ausschließlic h von der Planstraße Süd aus vorgesehen 
sowie für den Supermarkt von der Eschollbrücker Str aße (s.o.). Eine interne Verbindung zwischen 
diesen Erschließungen auf dem Gelände selbst wird ausdrücklich vermieden. 
 
 
8.6.3 Stellplätze  
 
Die erforderlichen Stellplätze gem. Stellplatzsatzu ng der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden für 
den Supermarkt und für die übrigen Nutzungen getren nt angeordnet und auch getrennt erschlossen 
(s.o.). Die Stellplätze der Verwaltung werden zentr al auf dem östlichen Grundstücksteil als 
Parkhaus/Parkpalette/Stellplatzanlage innerhalb der überbaubaren Fläche angeordnet.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  26/41 
 
8.6.4 Mobilitätsmanagement  
 
In der Rahmenplanung Konversion wird durch die Wiss enschaftsstadt Darmstadt ein Mobilitäts-
management entwickelt. Mit dem Ziel einer umweltver träglichen Abwicklung und Organisation des 
Verkehrs wird ein Grundkonzept für ein Standort-Mob ilitätsmanagement für die heutigen und 
künftigen Nutzungen im Bereich der Konversionsfläch en erarbeitet. Vor dem Hintergrund des stark 
belasteten bestehenden Straßennetzes (Eschollbrücke r Straße, Haardtring, Rheinstraße, etc.) soll 
der Autoverkehr zugunsten von Verkehrsmitteln des U mweltverbundes (ÖPNV, Rad, Fuß) und zur 
Erreichung der Ziele des Luftreinhalteplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt reduziert werden. Mit 
der im Vorfeld zu erstellenden Infrastrukturplanung  (gute ÖPNV- und Radverkehrsverbindungen, 
Parkraum- und CarSharing-Konzept usw.) werden die G rundlagen für ein umfassendes 
Mobilitätsmanagement geschaffen. 
 
Das Konzept zum Mobilitätsmanagement beinhaltet Maßnahmen zu folgenden Handlungsfeldern: 
•  Information und Beratung von Investoren und Nutzer n (Beschäftigten) 
•  Angebot von Dienstleistungen (z.B. CarSharing, Elektromobilität, Fahrradvermietungssystem) 
•  Finanzielle Anreize (z.B. Job Ticket, Schnupperangebote) 
 
Für den Geltungsbereich W 46.2 wird für und durch d ie dort geplante Firmenansiedlung ein 
separates, bedarfsbezogenes Mobilitätsmanagementkonzept entwickelt.  
 
Im Rahmen des Ausbaus des ÖPNV-Netzes ist geplant, mit dem Bau einer neuen Bushaltestelle in 
der geplanten Verlängerung der Kleyerstraße und ein er weiteren Haltestelle auf der östlichen Seite 
des ehemaligen Exerzierplatzes durch eine Verlängerung der Buslinie K, das Angebot entsprechend 
zu verbessern. Die Haltestelle „Forstweg“ an der Es chollbrücker Straße wird zukünftig nur noch von 
der Buslinie K 59 Richtung Innenstadt und den westlichen Landkreisgemeinden angefahren. 
 
 
8.6.5 Hauptfuß- und Radwegeverbindungen  
 
Im östlichen Randbereich wird das Planungsgebiet zu künftig durch einen quartiersübergreifenden 
Fuß- und Radweg begrenzt, der die benachbarten Stad tbereiche mit den Konversionsflächen 
verbindet. 
 
 
8.7 Niederschlagswasser, Versickerung  
 
Im Rahmen der Gesamtentwicklung sowie der Verkehrsplanung ist für die Konversionsflächen West 
ein Versickerungskonzept zur Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen entwickelt 
und dargestellt worden. Dies findet auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Anwendung und 
sieht vor, dass das Oberflächenwasser generell durc h parallel zum seitlichen Straßenraum 
verlaufende Mulden versickert wird. Im beiliegenden Verkehrsgutachten ist dies dargestellt. 
 
Hinweis: Weitere Einzelheiten der Verkehrsplanung u nd -Entwicklung sowie der o.a. Konzepte 
können dem Verkehrsgutachten von Durth-Roos-Consult entnommen werden. 
 
 
8.8 Kanaltrasse  
 
Zwei vorhandene, das Gesamtgebiet der ehemaligen Mi litärflächen von Norden nach Süden 
durchquerende Hauptkanaltrassen verlaufen in gleich er Trassenlage wie der o.a. Hauptfuß- und 
Radweg. In einem südöstlichen Teilbereich des Geltu ngsbereichs des Bebauungsplans verlaufen 
diese über geplante Stellplatzflächen.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  27/41 
8.9 Grün- und Freiflächenkonzept  
 
Für den Gesamtbereich Konversion West ist gem. Rahm enplanung ein Grün- und 
Freiflächenkonzept erarbeitet worden. Der landschaf tsplanerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan 
W 46.2 sieht auf dieser Grundlage folgende grundsätzliche Konzeption vor:  
• Campus-Landschaft 
Mit dem Leitbild einer klassischen Campus-Landschaf t verbunden sind großzügige Rasen- und 
Wiesenflächen entlang der öffentlichen Straßenräume , die mit lockeren Baumgruppen oder 
Einzelbäumen überstellt sind. Hierzu ist um das Baufeld ein 7 bzw. 10 m breiter privater Grünstreifen 
anzulegen. 
 
 
• Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen 
Erhaltung des bestehenden Waldbestands in seinem je tzigen Umfang (kleine, randliche Teilflächen 
werden durch Erwerb in Privateigentum übergehen, si nd aber durch entsprechende Festsetzungen 
gesichert) und möglichst weitgehende Erhaltung von naturraumtypischen Kieferngruppen und 
Gehölzen im Südosten des Geltungsbereiches. Die Wal dfläche im Südwesten bildet den Übergang 
zum angrenzenden Naherholungswald, sie bleibt in ihrer Größe und Struktur erhalten. Die wertvollen 
Bestandsbäume außerhalb des Waldareals sind in der Planung zu berücksichtigen und soweit wie 
möglich zu integrieren. 
 
 
• Erhaltung der Biodiversität 
Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung  der besonderen Lebensraumqualitäten des 
Gebiets sind offene, niedrigwüchsige Sandlebensräum e auf nicht überbaubaren Flächen im 
unbewaldeten Geltungsbereich des Bebauungsplans zu entwickeln. Die Entwicklung von Sandrasen 
kann auch auf allen Ersatzlebensstätten der Zauneid echse erfolgen. Außerdem sind 10 m breite 
Streifen entlang der Außengrenzen des Geltungsberei ches und vor dem Waldrand hierfür in 
besonderem Maße vorgesehen. 
 
• Freiraumplanerische Vernetzung 
 
Hauptbestandteil und Merkmal des übergeordneten Grü nkonzeptes ist die Verknüpfung 
vorhandener und zu erhaltender Grünräume in dem zuvor in sich geschlossenen Konversionsgebiet. 
Über ausgebaute durchgehende Rad- und Fußwegeverbin dungen sind die wichtigen 
Anknüpfungspunkte Westwald, Telekom-Quartier und He imstättensiedlung sowie Grünzug Main-
Neckar-Bahn / Am Kavalleriesand verbunden. Der im O sten des Bebauungsplangebietes gelegene 
Rad- und Fußweg ist der südliche Teil einer wichtigen durchgehenden grünen Verbindungsachse für 
Fußgänger und Radfahrer, die über das TZ-Gelände bis in die Heimstättensiedlung führt. 
 
• Erhalt und Entwicklung wertvoller Sandmagerrasenbestände 
 
Auf öffentlichen und privaten Freiflächen sind ents prechend des Sandrasenkonzeptes Flächen zur 
Sicherung und Entwicklung von Sandmagerrasen vorzus ehen. Im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans befinden sich nach Biotopuntersuchun gen keine schützenswerten Bestände. Der 
Freiflächenplan der Firma Alnatura plant die Neuentwicklung größerer Bereiche für Sandmagerrasen 
entlang des Grenzbereiches zum Waldpark sowie in ei nem kleinen Teilbereich an der 
Eschollbrücker Straße. Die den Rad- und Fußweg begl eitenden öffentlichen Grünstreifen sind als 
von Nord nach Süd verlaufende lineare Biotopstruktu r, als Flächen für die Entwicklung von 
Sandmagerrasen anzulegen. Das Sandrasenkonzept liegt vor.  
 
Die vorgenannten Kernziele des Grün- und Freiflächenkonzeptes decken sich mit der vorgesehenen 
Freiflächennutzung, der naturnahen Gärten zur Schul ung und als Anschauungsmaterial für Kinder. 
Im qualifizierten Freiflächenplan (Bestandteil des städtebaulichen Vertrags) sind die Ziele des Grün- 
und Freiflächenkonzeptes bereits integriert. Die Er gebnisse der Bestandsaufnahme sind darin 
eingeflossen. 
 
 
 
9. Emissionen - Immissionen  
 
Für das Plangebiet liegt ein Schallgutachten des Bü ros KNP Bauphysik/Köln vor, aus dem 
hervorgeht, dass von der geplanten Maßnahme keine E missionen hinsichtlich der umgebenden 
Nutzungen ausgehen, die die entsprechend zulässigen  Werte der TA Lärm überschreiten. Da eine

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  28/41 
Lärmkontingentierung für das Gesamtgebiet Konversio n nicht gefordert ist, wird die Vorbelastung 
durch Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm um 6 dB berücksichtigt (Irrelevanz-
Kriterium der TA Lärm für Vorbelastungen). 
 
Bezüglich der Geräuscheinwirkungen auf das Plangebi et wird festgestellt, dass durch den 
Verkehrslärm der Eschollbrücker Straße teilweise ei ne Überschreitung der Orientierungswerte des 
Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 vorliegt. Entsprechende Festsetzungen zum passiven Schallschutz sind 
in den Bebauungsplan aufgenommen.  
 
 
 
10. Allgemeiner Klimaschutz  
 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des  Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, 
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den 
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Im vo rliegenden Bebauungsplan wird der 
allgemeine Klimaschutz u.a. durch folgende Aspekte beachtet: 
 
 
10.1 Klimaökologie 
 
Bei Überplanung des Gebiets wird auf klimaökologisc he Ansätze geachtet. Durch die Festsetzung 
der GRZ auf 0,6, die Festsetzungen zum Anpflanzen u nd Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sowie der Festsetzung zur Dachbegrünung werden die klimaökologischen 
Belange berücksichtigt. 
 
 
10.2 Nutzung erneuerbarer Energien  
 
Der Nutzung erneuerbarer Energien bzw. der sparsamen und effizienten Nutzung von Energien wird 
durch die geplante Bebauung besonderer Wert zugemes sen. Die Gebäude sollen als klimaneutrale 
Bauwerke errichtet werden. Konventionelle Heizsyste me kommen nicht zur Anwendung. Im 
Bebauungsplan werden keine Festsetzungen getroffen,  die diesen Zielen entgegenstehen. Im 
Übrigen sind die Belange des Klimaschutzes bei der Erstellung von Neubauten durch die 
Regelungen des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärme gesetz) vom 22.12.2011, bereits 
hinreichend berücksichtigt. Auch das anzuwendende G esetz zur Einsparung von Energie in 
Gebäuden durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) in Verbindung mit der jeweils gültigen 
Energieeinsparungsverordnung (EnEV) setzt die Zielsetzungen des allgemeinen Klimaschutzes um. 
Darüber hinausgehend sollen die Gebäude gem. Passiv haus-Standard bzw. klimaneutral errichtet 
werden. 
 
 
10.3  Reduzierung des Verkehrsaufkommens durch Mobi litätsmanagement  
 
Gemäß Rahmenplan für die Konversion West ist für da s Gesamtgebiet ein Mobilitätsmanagement-
Konzept vorgesehen, das dazu beitragen soll, das Ve rkehrsaufkommen zu reduzieren und sich 
somit positiv bezüglich des Klimaschutzes auswirkt. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
W 46.2 ist ebenfalls ein Mobilitätskonzept in Bearbeitung. 
 
 
 
 
11. Bestand und Bewertung von Flora, Fauna und Biot open  
 
Aufbauend auf Vorerhebungen im Zuge der Rahmenplanu ng wurde in den Jahren 2014/2015 für 
den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 eine aktuelle und stärker differenzierte 
Biotoptypenkartierung nach dem Biotoptypenschlüssel  der Hessischen Kompensationsverordnung 
(KV) durchgeführt. Gleichzeitig wurde unter Beachtung der „Artenschutzrechtlichen Vorprüfung“ vom 
22.06.2011, Büro bhm-Planungsgesellschaft, Bruchsal , eine Erhebung folgender Artengruppen 
vorgenommen: Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptili en, Heuschrecken und Tagfalter. Nach

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  29/41 
Prüfung auf die Eignung des Gebiets als Lebensstätt e für Holzkäfer konnte aus Mangel an 
geeigneten Brutbäumen auf eine solche Untersuchung verzichtet werden. 
 
Die Ergebnisse der Erhebungen sind im Umweltbericht  (Teil B dieser Begründung) dargestellt. Die 
artenschutzrechtliche Prüfung ist als eigenständiges Gutachten erarbeitet worden und liegt vor. 
 
Die Erhebungen zu Flora, Fauna und Biotopen kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen: 
 
 
11.1 Flora 
 
Im Wesentlichen ist der Geltungsbereich des Bebauun gsplanes durch drei Teilbereiche 
charakterisiert: 
 
Stark versiegelte Flächen und Dachflächen 
 
Diese sind stellenweise durch schmale, linienförmig e Grünstreifen unterbrochen. Es handelt sich 
dabei um unversiegelte Streifen mit spontanem Aufwu chs unterhalb von Zäunen. Hier hat sich eine 
Vegetation der wärmeliebenden Ruderalflure angesied elt. Hier wurden keine geschützten Biotope 
nach § 30 BNatSchG / § 13 HAGBNatSchG festgestellt.  Gefährdete Pflanzenarten wurden nicht 
gefunden, aber am Rande versiegelter Flächen und in  Betonplattenfugen sind seltenere 
trockenheitsliebende Pflanzen, wie Knorpellattich ( Chondrilal juncea ) oder Sprossende Felsennelke 
(Petrorhagia prolifera ) regelmäßig vorhanden. 
 
Waldfläche im Südwesten des Geltungsbereichs 
 
Es handelt sich um einen älteren Kiefernbestand ( Pinus sylvestris ) mit einem dichten Unterbau aus 
Buchen ( Fagus sylvatica ) und Linden ( Tilia cordata ). Zum größten Teil herrschen schattige und 
damit krautarme Verhältnisse vor, in den vorhandene n Lichtlücken finden sich sowohl Brombeeren 
(Rubus fruticosus agg .) als auch die Spätblühende Traubenkirsche ( Prunus serotina ), die als 
aggressive neophytische Art im Südwesten stellenwei se auch sehr dicht auftritt. Gefährdete oder 
seltene Pflanzenarten wurden hier nicht gefunden. 
 
Ehemaliger Sportplatz mit spontaner krautiger Vegetation und Gehölzgruppen 
 
Der südöstliche offene, ehemals durch Sport- und Freizeitnutzung geprägte Wiesenbereich wird von 
mehreren Baumgruppen umgeben, die zum Teil durch al te und erhaltenswerte Waldkiefern geprägt 
werden. 
 
Der ehemalige offene Sportplatzbereich südlich des Tennisplatzes und um den Sprungturm ist aus 
botanischer Sicht der wertvollste Bereich des Geltu ngsbereichs. Die Rasenfläche wird vor allem 
durch konkurrenzkräftige Gräser dominiert, die aber  im Süden und Osten auch teilweise sehr 
lückenhaft ist und daher neben den Gräsern und den ruderalen Kräutern auch naturschutzfachlich 
wertvollen und hessenweit gefährdeten Pflanzenarten  der Sandmagerrasen Wuchsstellen bietet. 
Besonders hervorzuheben ist das Vorkommen der Sand- Strohblume ( Helichrysum arenarium ), die 
hessenweit und regional als gefährdete Pflanzenart gilt. Sie ist außerdem eine gesetzlich geschützte 
Art. Auch der Schneckenklee ( Medicago minima ), der hier häufig ist, gilt für Hessen als gefährdet, ist 
im Darmstädter Raum jedoch noch weit verbreitet. Au ch weitere magerkeitszeigende und 
wärmeliebende Arten wie Sprossende Felsennelke ( Petrorhagia prolifera ), Silber-Fingerkraut 
(Potentilla argentea ) oder Gewöhnlicher Thymian ( Thymus pulegioides ) weisen auf den 
naturschutzfachlichen Wert der sandigen und trockenen Flächen hin. 
 
Der floristische Wert des Plangebietes liegt demnac h insbesondere in den Ruderalflächen im 
Südwesten sowie in Teilen des Waldgebietes und in erhaltenswerten Einzelbäumen. 
 
 
11.2 Fauna 
 
Die Erfassung der Fauna innerhalb des Geltungsberei ches ist abgeschlossen. Die Ergebnisse sind 
dem Umweltbericht beigefügt.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  30/41 
 
Erste Erhebungen im September 2014 ergaben das Vork ommen der nach Anhang IV der Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie streng geschützten Zauneid echse. Es wurde eine reproduzierende 
Population im Bereich der südwestlich gelegenen Rud eralfluren, somit auch innerhalb der 
Baugrenze, festgestellt. Der genaue Zustand der Pop ulation ist nach weiteren Erhebungen über die 
Aktivitätsperiode der Tiere im Jahr 2015 beschrieben worden. 
 
Das artenschutzrechtliche Gutachten liegt vor. 
 
 
 
12. Naturschutzfachliche Eingriffsbewertung und art enschutzrechtliche 
Prüfung 
 
12.1 Wirkungen des Vorhabens 
 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zwar zu einer großflächigen Entsiegelung verbunden mit 
dem Rückbau der Werkstattgebäude im nördlichen Teil  des Geltungsbereiches, allerdings bereitet 
der Bebauungsplan mit dem vorgesehenen Grundstücksz uschnitt die Möglichkeit vor, dass die 
überbaubare Fläche von 3,4 ha im Osten des Geltungs bereiches durch Gebäude und 
Nebenanlagen weitgehend neu versiegelt werden kann. 
 
Die offenen trockenwarmen Ruderalfluren mit Sandrasenelementen und seltenen Pflanzenarten wie 
der Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium) und dem  Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima) 
im Süden können in einer Größe von ca. 1,4 ha durch  die Bebauung in Anspruch genommen und 
als Lebensraum für seltene, wärmeliebende Tierarten (u.a. die Zauneidechse) verloren gehen. Auch 
eine der erhaltenswerten Baumgruppen aus älteren, m arkanten Kiefern am östlichen Rand des 
ehemaligen Freizeitgeländes kann zum Großteil beseitigt werden. 
 
Der Lebensraum der Zauneidechsenpopulation liegt vollständig innerhalb des im Bebauungsplan als 
überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesenen Bereich es. Auch die konkrete Investoren-Planung 
sieht hier in großen Teilen eine Überbauung vor. Di ese wird zu einem Verlust des Lebensraumes 
führen. Es ist davon auszugehen, dass der größte Te il der von den Zauneidechsen besiedelten 
Fläche verloren geht. Die Zauneidechse ist eine Art mit einem sehr kleinen räumlichen Aktionsradius, 
daher wird hier der gesamte Lebensraum als Fortpfla nzungs- und Ruhestätte betrachtet (gemäß 
LANA 2010), diese würde somit zerstört werden. Zude m ist im Zuge der Baumaßnahmen von der 
Tötung von Individuen auszugehen. Damit wären Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt. 
 
Deshalb sind vor Beginn der Baumaßnahmen vorgezogene Ersatzmaßnahmen (= CEF-Maßnahmen) 
durchzuführen, um das Eintreten von Verbotstatbestä nden nach § 44 BNatSchG in jedem Fall 
auszuschließen. Dies ist durch die Schaffung von Er satzlebensräumen zu gewährleisten. Diese 
Ersatzflächen müssen zum Zeitpunkt des Eintretens d er Baumaßnahmen in mindestens gleichem 
Umfang und gleicher Qualität zur Verfügung stehen. Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der 
Zauneidechsen ist durch ein Monitoring über einen Zeitraum von 8-10 Jahren sicherzustellen. 
 
 
12.2 Maßnahmen zur Vermeidung 
 
V1: Die Rodung sowie der Rückschnitt von Gehölzen e rfolgt nur im Zeitraum von 01. Oktober bis 
28. Februar. Dadurch wird vermieden, dass Individuen der europäischen Vogelarten, die unter 
den Schutz des § 44 BNatSchG fallen, während der Brutzeit getötet werden. 
 
V2: Höhlenbäume, die sich potenziell als Winterquar tier für Fledermäuse eignen, sind vor der 
Rodung durch eine entsprechende Fachkraft zu prüfen ; bei Anwesenheit von Fledermäusen 
sind Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung zu ergreifen oder es sind andere Maßnahmen, 
die einer Vermeidung der Tötung dienen, vorzunehmen . Werden Quartiersbäume gefällt, ist 
ein entsprechender Ersatz in Form von künstlichen Q uartieren (Fledermauskästen) im 
verbleibenden Baumbestand zu schaffen. Hierfür ist für jedes verlorene Quartier jeweils ein 
Kasten aufzuhängen. An baulichen Anlagen sind im Da chbereich geeignet bauliche 
Maßnahmen zum Aufenthalt von Fledermäusen und Mauerseglern zu treffen.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  31/41 
V3: Vermeidung der Vernichtung oder der starken Bee inträchtigung der Lebensstätte im Bereich 
des aktuellen Vorkommens der reproduzierenden Zaune idechsenpopulation. Eine solche 
Vermeidung ist durch den besonderen Artenschutz nac h § 44 BNatSchG zwingend 
vorgeschrieben. Im Artenschutzfachbeitrag sind die Vermeidung bzw. der Ausgleich und der 
Ersatz verlorengehender Lebensraumfläche im Detail geplant. Der Antrag auf eine 
Ausnahmegenehmigung mit entsprechender Kompensation splanung (CEF- und FCS-
Maßnahmen) wird bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt. 
 
V4: Der Rückbau der Panzerwaschanlagen ist im Zeitr aum zwischen Anfang Oktober und Ende 
Februar vorzunehmen. 
 
 
12.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ö kologischen Funktionalität 
(CEF-, FCS-Maßnahmen) 
 
Zum dauerhaften Erhalt der vorhandenen Zauneidechsenpopulation (streng geschützt nach Anhang 
IV der FFH-Richtlinie) ist ein zusammenhängender Le bensraum für diese Tierart zu erhalten bzw. 
als Ersatzlebensraum vor der Inanspruchnahme der aktuell besiedelten Fläche wieder herzurichten. 
Die Größe des Lebensraums muss im gesamten Geltungs bereich 1,7 ha betragen und der 
Lebensraum muss zusammenhängen. Bestehende Lebensst ätten der Zauneidechse außerhalb der 
bebaubaren Grundstücksfläche sind zu erhalten. Die neu herzurichtenden Ersatzlebensräume 
dürfen noch nicht von Zauneidechsen besiedelt sein,  sie müssen ausreichend Nahrung liefern und 
sie müssen Versteckmöglichkeiten und Eiablageplätze bieten. 
 
Die Maßnahmen sind in einem gesonderten Planungsbei trag zur Durchführung der CEF/FCS-
Maßnahmen zu planen und mit diesem ist der Ausnahme antrag nach § 45 BNatSchG bei der 
zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Die Prüf ung, ob durch diese Maßnahmen den 
Anforderungen des Artenschutzes nach § 44 BNatSchG genügt wird, erfolgt in dem 
Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan. Der Arten schutzfachbeitrag liegt vor. Der Erfolg der 
Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist durch ein Monitoring der Bestandssituation 
sicherzustellen. Dieses Monitoring hat unmittelbar nach den ersten Eingriffen und Umsiedlungen 
bzw. Maßnahmen zur Zwischenhalterung zu beginnen un d einen Zeitraum von 8 bis 10 Jahren zu 
umfassen. 
 
 
 
12.4 Zusammenfassendes Ergebnis von Umweltbericht, Bilanzierung und 
Artenschutzgutachten 
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte bei  der Aufstellung des Bauleitplanes u. a. durch 
Aufnahme von landschaftsplanerischen, grüngestalter ischen und den übrigen Schutzgütern 
dienenden Festsetzungen (Anpflanzungen von Bäumen, Anlage von Sandpionierrasen als 
Umsetzung des Darmstädter Sandrasenkonzepts, Festle gungen zum Artenschutz nach § 44 
BNatSchG, Erhaltung von Wald und Baumbeständen, Nie derschlagswasserversickerung, 
Oberflächengestaltung, Berücksichtigung des Schalls chutzes im Sinne des 
Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Satzung zur Sch affung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser, sowie den Hinwei sen zu Bodendenkmälern, Bodenschutz 
und Altlasten und dem Grundwasserschutz). 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 dient  mehreren besonders und teilweise streng 
geschützten Arten als alleiniger oder anteiliger Le bensraum. Es konnten mehrere Brutvögel 
innerhalb des Gebietes festgestellt werden, ebenso wie Vogelarten, die hier ein wichtiges 
Nahrungshabitat haben. Fledermäuse nutzen das Gebiet vorwiegend als Nahrungshabitat sowie als 
Transferstrecke zwischen außerhalb gelegenen Quarti eren und Nahrungshabitaten. Vereinzelte 
Quartiere innerhalb des Geltungsbereiches sind jedo ch auch anzunehmen. Darüber hinaus ist ein 
vorübergehendes Vorkommen einiger Grünfrösche festgestellt worden, bei dem die Artzugehörigkeit 
nicht zu ermitteln war und somit eine Zugehörigkeit  zur Art Rana lessonae nicht völlig 
auszuschließen war. Eine gute Population der Zauneidechse wurde auf den Flächen der ehemaligen 
Sportanlagen festgestellt.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  32/41 
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kö nnen unter Berücksichtigung der hier 
vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, die im Bebauu ngsplan festgesetzt wurden, für alle 
europarechtlich geschützten Arten vollständig vermi eden werden. Da die Zauneidechsenpopulation 
ihren gesamten Lebensraum innerhalb des Geltungsbereiches hat und hier vorwiegend in Bereichen, 
die großflächig überbaut werden können, ist hier ei ne vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-
Maßnahme) nötig, um eine Erfüllung der Verbotstatbe stände zu umgehen. Zum Zeitpunkt des 
Abschlusses der Arbeiten zu dem Artenschutzfachbeit rag waren wesentliche Teile der CEF-
Maßnahme, nämlich die Umsetzung der Tiere aus demje nigen Teil des Geltungsbereiches heraus, 
der im ersten Bauabschnitt bebaut werden soll, bereits durchgeführt. 
 
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en lässt keine gravierenden nachteiligen 
Auswirkungen des Umweltzustandes erwarten, da Maßna hmen zur Vermeidung, Verringerung und 
zur Kompensation erfolgen. Die naturschutzfachliche  Eingriffsbetrachtung kommt aufgrund des 
geringeren Versiegelungsgrads und der teilweise hoc hwertig herzurichtenden Grünflächen, mit 
Lebensraumfunktion unter anderem für die europarech tlich geschützte Zauneidechse zu einem 
rechnerischen Bilanzierungsplus von ca. 178.500 Punkten (siehe auch Teil B: Umweltbericht). 
 
 
 
13. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen F estsetzungen  
 
13.1 Art der baulichen Nutzung  
 
Entsprechend der beabsichtigten Nutzungen ist das P langebiet als Gewerbegebiet mit 
Nutzungseinschränkung GE / N nach § 8 BauNVO festge setzt. Der Nutzungskatalog wird durch die 
Modifizierungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO wie nachstehend verändert: 
Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissensc haftsstadt Darmstadt“ von Junker und Kruse 
vom Januar 2012 (Stadtverordnetenbeschluss vom 03.0 5.2012) stellt als städtebauliches 
Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine Abwägungsgrundlage für die 
erforderliche Bauleitplanung dar.  Der Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsbetriebe n dient der 
Steuerung der städtebaulichen Entwicklung, insbeson dere der Umsetzung des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes.  
 
Gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist dem Sonderstandort Eschollbrücker Straße eine 
städtebaulich integrierte Lage im Siedlungsgefüge z u attestieren, wodurch mittelbar eine direkte 
räumlich-funktionale Zuordnung zur bestehenden Wohn bebauung, insbesondere zu den 
Siedlungsteilbereichen Heimstättensiedlung und Am S üdbahnhof besteht und dem Standort damit 
eine Nahversorgungsfunktion zukommt, die jedoch heu te auch schon durch die vorhandenen 
Anbieter voll erfüllt wird. Demnach sollte am Sonde rstandort Eschollbrücker Straße die Ansiedlung 
von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel planungsrechtlich restriktiv behandelt werden. 
 
Aus diesem Grund sollen Einzelhandelsbetriebe mit n ahversorgungsrelevanten Kernsortimenten 
(Junker und Kruse, Grundsatz 1, Seite 138) und Einz elhandelsbetriebe mit sonstigen 
zentrenrelevanten Kernsortimenten (Junker und Kruse, Grundsatz 2, Seite 142) im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans W 46.2 ausgeschlossen werden. 
 
Ausnahmsweise kann von der Ausnahme 2 des Grundsatz es 1 (Junker und Kruse, Grundsatz 1, 
Seite 138) Gebrauch gemacht werden, der die Ansiedl ung für Verkaufsstätten in Verbindung mit 
Gewerbebetrieben in GE- und GI-Gebieten ermöglicht, wenn 
 
•  die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb innerhalb des Geltungsbereiches räumlich zugeordnet ist 
•  und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist, 
•  die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb  deutlich untergeordnet sind 
•  und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. 
 
Bei dem hier möglichen Supermarkt handelt es sich n icht um einen großflächigen 
Einzelhandelsbetrieb, da die max. Verkaufsfläche au f 800 m² beschränkt wurde. Abweichend von 
gängigen vergleichbaren Einrichtungen liegen hier besondere Funktionen vor. Dies sind u.a.:

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  33/41 
•  Organisatorische enge Verknüpfung mit dem Hauptbet rieb innerhalb des Geltungsbereiches als 
eine Art Flagship-Store 
•  Besondere Sortimentsangebote in marktorientierter Erprobung, Markentests 
•  Marktforschungsprozesse 
•  Ausbildungsstätte und Schulung in Verbindung mit d em Hauptbetrieb 
•  Ablauf- und Steuerungsprozesse 
•  Betriebliche Eigenversorgung 
 
Da die Anordnung und Funktion eines möglichen Super marktes direkt mit dem Betriebszweck  
verbunden ist und aufgrund des begrenzten Sortiment s und der festgesetzten maximalen 
Verkaufsflächengröße nicht zu erwarten ist, dass vo rhandene Versorgungsbereiche der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt beeinträchtigt werden bzw. ein Kaufkraftabfluss aus den 
benachbarten bzw. innerstädtischen Bereichen verurs acht wird, wird im Gebiet nur in einem 
begrenzten Bereich entlang der Eschollbrücker Straß e die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben 
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten zugelassen, sofern die Verkaufsfläche 
von 800 m² nicht überschritten wird. 
 
Bestandteil des Abweichungsbescheides vom 24.03.201 6 durch das Regierungspräsidium 
Darmstadt in Bezug auf den zentrenrelevanten Einzelhandel ist folgende Maßgabe: 
Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist – abgesehen von dem im 
Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zu lässigen Bio-Markt bis max. 800 m² 
Verkaufsfläche – zentrenrelevanter Einzelhandel aus zuschließen. 
 
Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht als Vergnügungsstätten zu verstehen, sondern als 
„Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH Ba-Wü, Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil vom 
25.11.1983) und daher im Gewerbegebiet nach BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1 allgemein zulässig. Diese 
sollen aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf da s Gebiet und zum Schutz der benachbarten 
Wohngebiete hier ausgeschlossen werden. 
 
Vergnügungsstätten jeglicher Art gemäß § 8 Abs. 3 N r. 3 BauNVO werden im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans W 46.2 aus den gleichen Gründen wie Bordelle und bordellartige Betriebe 
ausgeschlossen. 
Nach Fickert / Fieseler (Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 9. Auflage, Rd.Nr. 
22 zu § 4a BauNVO) sind unter Vergnügungsstätten al s städtebaulichem Begriff gewerbliche 
Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschied licher Ausprägung und Ansprache des Sexual- 
Spiel- und / oder des Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung 
widmen. Voraussetzung ist eine standortgebundene Be triebsstätte und – im Bauplanungsrecht – 
eine städtebauliche Relevanz. 
 
Vergnügungsstätten sind danach: 
- Nachtlokale jeglicher Art, d.h. Vorführ- und Gesc häftsräume, deren Zweck auf Darstellung 
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist; 
- Diskotheken; 
- Spiel- und Automatenhallen; 
- Wettbüros sowie 
- Swinger-Clubs 
 
Eine Unterscheidung der einzelnen Unterarten von Ve rgnügungsstätten wird nicht getroffen, da die 
negativen Auswirkungen auf das Gebiet alle Arten gl eichermaßen betreffen. In der störenden 
Wirkung unterscheiden sich die einzelnen Vergnügungsstätten hauptsächlich hinsichtlich Menge und 
zeitlicher Verteilung des Zielverkehrs. Dieser Aspekt spielt jedoch hier nur eine untergeordnete Rolle. 
Vielmehr kommt es auf den Trading-Down-Effekt an, d er sich bei allen Vergnügungsstätten sowie 
auch bei Bordellen und bordellartigen Betrieben gleichermaßen einstellen kann. 
 
Zur Sicherung des Planungsziels, einen der Lage ang emessenen Gewerbe- und Bürostandort zu 
realisieren, werden Tankstellen, die in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, ausgeschlossen. 
 
Anlagen für sportliche Zwecke, die in Gewerbegebiet en allgemein zulässig sind, werden 
ausgeschlossen, da solche Nutzungen hier städtebaulich nicht gewollt sind.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  34/41 
 
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter 
werden im gesamten Plangebiet zugelassen, da ein be triebliches Wohnen dem Interesse eines 
geplanten Campus-Areals nicht widerspricht.
 
 
Die Errichtung einer privaten Kindertagesstätte gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO wird zugelassen, da 
sie überwiegend zur betrieblichen Eigenversorgung dient. 
 
 
 
13.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
13.2.1 Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl  
 
Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird  eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 
festgesetzt. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete werden dadurch eingehalten. 
Als weitere Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzu ng wurde eine Geschossflächenzahl (GFZ) 
von 1,2 festgesetzt. Diese Festsetzung gewährleiste t den beabsichtigten aufgelockerten Charakter 
der geplanten Bebauung. 
 
13.2.2 Zahl der Vollgeschosse  
 
Auf eine Festsetzung der Anzahl von Vollgeschossen für die geplante Bebauung wird im 
Bebauungsplan verzichtet, da dies innerhalb von Gew erbegebieten durch die bedarfsweise sehr 
unterschiedlichen Geschosshöhen nur ungenügend die Höhe baulicher Anlagen regeln kann. 
Stattdessen werden Gebäudehöhen festgesetzt, sodass  eine der Umgebung angemessene 
Höhenentwicklung gewährleistet wird. 
 
13.2.3 Höhe baulicher Anlagen  
 
Es wird eine Begrenzung der Gebäudehöhen festgesetz t, um eine harmonische Höhenentwicklung 
im Plangebiet und in Anpassung an die umgebenden Be reiche der Konversionsflächen bzw. der 
benachbarten Stadtbereiche zu sichern. Sie beruht a uf der maximal festgesetzten Gebäudehöhe. 
Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Au fzüge, Lüftungsanlagen dürfen die 
festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 2,00 m übersteigen; sie werden jedoch 
auf 30 % der Dachfläche begrenzt. 
 
 
 
13.3 Bauweise  
 
Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festge setzt. Zulässig sind Einzelgebäude und 
Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offenen Bebauung. Damit haben Einzelgebäude und 
Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Abs tandsflächen zu den Nachbargrenzen 
einzuhalten. In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 BauNVO wird jedoch die 
Längenbeschränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere 
und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erford ernissen von Gewerbebauten Rechnung 
getragen. Eine Regelung zur Bauweise ist für das ge plante Vorhaben nicht erforderlich. Die hier 
getroffene Festsetzung dient vorrangig der Klarstel lung, dass Gebäude zulässig sind, die länger als 
50 m sind. 
 
 
13.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und  Baulinien  
 
Um eine möglichst vielfältige Bebauung und große Fl exibilität hinsichtlich der Lage ihrer Baukörper 
zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grundstücks flächen lediglich entlang der Außenränder 
der Baufläche durch Baugrenzen beschränkt. Die somi t festgesetzten nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen werden entlang der umlaufenden E rschließungsstraßen bzw. -Wege als 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 
25a BauGB sowie entlang der Eschollbrücker Straße a ls Fläche zur Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs . 1 Nr. 25b BauGB festgesetzt, um die 
grünordnerische Einbindung der Gewerbebauten zu gew ährleisten. Baulinien werden im Plangebiet

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  35/41 
nicht definiert, da aus städtebaulicher Sicht in di esem Randbereich keine relevanten Raumkanten 
festgesetzt bzw. eingehalten werden müssen. 
 
 
13.5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen  
 
Stellplätze und Garagen bzw. Sammelgaragen bzw. Par kpaletten sind auf den gesamten 
Grundstücksflächen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Diese Regelung gilt auch für 
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO. Ausgenommen hiervon sind die als Fläche zum 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB 
festgesetzten Grundstücksrandflächen, auf denen in festgesetzten und bezeichneten Teilbereichen 
Stellplätze zulässig sind. Sinn dieser Festsetzunge n ist es, die nicht überbaubaren Randzonen 
entlang der umlaufenden Erschließungsstraßen von di esen Anlagen im Wesentlichen freizuhalten, 
um die notwendigen Eingrünungsmaßnahmen sicherzustellen. 
 
 
13.6 Verkehrsflächen  
 
Die nördliche und westliche Umfahrung sowie die Esc hollbrücker Straße im Bereich des 
Plangebietes werden als öffentliche Straßenverkehrs flächen festgesetzt. Die öffentlichen 
Straßenverkehrsflächen außerhalb des Geltungsbereic hes des Bebauungsplanes sind in der 
Planfassung nachrichtlich dargestellt. 
Das Verkehrskonzept beruht auf dem Verkehrskonzept des Rahmenplans Konversion West. Für den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zwecks desse n Erschließung ein gesondertes 
Verkehrsgutachten vom Büro Durth-Roos-Consulting im  Oktober 2014 erstellt worden, das dem 
Bebauungsplan zugrunde liegt. Die Aufteilung der Ve rkehrsflächen in Fahrbahnen, Geh- und 
Radwege ist nicht Bestandteil der Festsetzungen sondern Gegenstand der weiteren Ausbauplanung. 
Die Verkehrsflächen beinhalten das Straßenbegleitgr ün entsprechend des Straßen- und 
Entwässerungskonzeptes der Konversionsflächen Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot. 
 
 
 
13.6.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung  
 
Die als Rad- und Fußweg festgesetzte öffentliche St raßenverkehrsfläche stellt eine überörtliche 
Verbindung zwischen Plangebiet und umgebenden Ortsteilen dar. 
 
 
13.7 Hauptver- bzw. Entsorgungsleitungen  
 
Am Ostrand des Plangebietes befinden sich Abwasserk anäle. Diese sind als Hauptversorgungs-
leitungen ausgewiesen. Auf der nördlichen Kanaltras se verläuft tlw. ein Fuß- und Radweg (siehe 
Kap. 8.6.5, bzw. 13.6.1).  
 
 
13.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
 
In dem südöstlichen Teilbereich des Grundstücks ver läuft die vorgenannte Kanaltrasse über 
geplante Stellplatzflächen. Die Freihaltung bzw. öf fentliche Zugänglichkeit der Trasse wird 
planerisch gewährleistet und planungsrechtlich durc h ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten 
des Versorgungsunternehmens gesichert. 
 
 
 
13.9 Öffentliche Grünflächen  
 
Öffentliche Grünflächen sind im Geltungsbereich des  Bebauungsplans nur als Straßenbegleitgrün 
innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden (siehe Kap. 13.6).

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  36/41 
13.10 Waldfläche  
 
Die vorhandene Fläche mit Buchenmischwald und natur nahem Kiefernwald wird durch die 
Festsetzung als Waldfläche in ihrem räumlichen Zusammenhang gesichert. 
An der Nordseite wird die Waldfläche geringfügig ve rändert, um so einen klaren Rand und Ab-
schluss zum Gewerbegebiet zu erhalten. Durch die Ar rondierung sind einige Nichtwaldflächen 
innerhalb der Waldfestsetzung einbezogen worden. Am  östlichen Rand des Waldes wird darüber 
hinaus eine kleine Waldrestfläche dem Gewerbegebiet  zugeschlagen. Im Bebauungsplan bleiben 
jedoch die vorhandenen Bäume aufgrund der Festsetzu ngen für diese Teilfläche erhalten. Gemäß 
der Ziff. 5.2 des Umweltberichts der Tabelle 3 (Ein griffs- / Ausgleichsbilanzierung) bleibt die 
Waldfläche im Plangebiet annähernd gleich groß. 
 
 
13.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entw icklung von Boden, Natur und 
Landschaft  
 
13.11.1 Maßnahmen zur Umsetzung des Sandrasenkonzeptes  
 
Die Entwicklung von Sandrasenflächen dient dem funk tionalen Ausgleich für die Verluste an 
Sandrasen. Die Verluste sind Folge der erforderlich en Neuordnung der Bauflächen. Die Verluste an 
Sandrasen sind funktional auszugleichen. Damit dien t die Maßnahme naturschutzfachlich als 
Ausgleichsfläche für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt. 
Um die Entwicklung der Maßnahmenflächen zu gewährle isten, sind diese in den folgenden Jahren 
durch ein vegetationskundliches Monitoring zu begleiten. 
 
13.11.2  Maßnahmen zum Artenschutz  
 
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotsta tbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 
BNatSchG (Störungs-, Tötungs- und Schädigungsverbot ) sind auf Grundlage der faunistischen 
Erfassungen und der artenschutzrechtlichen Prüfung Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen. 
Diese Maßnahmen beziehen sich auf die festgestellten planungsrelevanten Arten und sind im Teil B 
Umweltbericht und in den Kapiteln 12.2 und 12.3 Teil A der Begründung dargestellt. 
In den Festsetzungen zum Bebauungsplan sind aus diesem Grund unter Ziff. 11.3 Maßnahmen zum 
Artenschutz detailliert aufgeführt. 
 
13.11.3 Oberflächengestaltung / Bodenversiegelung  
 
Aus der allgemeinen landschaftsplanerischen Zielset zung heraus, den Anteil an versiegelten 
Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben  zur Oberflächenbefestigung gemacht. 
Vollständige oder umfangreiche Versiegelung führt z um Aufheizen der Flächen im Sommer, 
Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhte n Staubanfall und schnellen Abfluss des 
Niederschlagswassers. 
Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen de r Baugrundstücke mit geringer 
Nutzungsintensität sowie private Stellplätze als ve rsickerungsfähige Flächen anzulegen. Damit soll 
erreicht werden, dass das Oberflächenwasser dieser nicht intensiv genutzten Flächen versickern 
kann. LKW-Stellplätze sind mit einem wasserundurchl ässigen Belag zu versehen, um evtl. 
Bodenverunreinigungen möglichst gering zu halten. 
 
13.11.4 Niederschlagswasser  
 
Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient d er Anreicherung des Grundwassers und der 
Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusse s mit damit verbundenen Abflussspitzen in 
Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit der Bebauung und 
der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Grun d- und Oberflächenwasserhaushalt wird so 
zumindest teilweise wieder ausgeglichen. Die dezent rale Versickerung des Niederschlagswassers 
ist Teil des Freiflächenkonzeptes für den Planbereich. 
Das anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlic h zu verwenden oder in den natürlichen 
Wasserkreislauf mittels Versickerung oder Verdunstu ng zurückzuführen, sofern wasserwirt-
schaftliche und gesundheitliche Belange nicht entge genstehen. Hierzu ist das auf den 
Baugrundstücken anfallende Regenwasser dort in geei gneter Form zu speichern (z.B.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  37/41 
Rückhaltebecken, Teich, Mulde, Gründach, Zisterne). Für eine sukzessive Reduzierung (allmähliche 
Entleerung) des Speicherinhalts (z.B. durch Verduns tung, Versickerung, Brauchwassernutzung, 
Drosselabfluss) ist zu sorgen, so dass ein ausreich end bemessenes Rückhaltevolumen für ein 
erneutes Regenereignis wieder zur Verfügung steht. Eventuell anfallendes überschüssiges 
Regenwasser ist anstelle einer Einleitung in die Sc hmutzwasserkanalisation weitgehend oberflächig 
über Ableitungselemente (z.B. Rinnen, Gräben) in na chgeschaltete Mulden-Rigolen-Elemente oder 
Retentionsflächen zu leiten, wo es gefiltert versickert oder verdunstet wird. 
 
 
13.12  Bauliche und sonstige technische Vorkehrunge n zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG  
 
Bei Büro- und Aufenthaltsräumen sind Maßnahmen zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 
durchzuführen. Grundlage für die Ermittlung des Lär mpegelbereiches ist das jeweils aktuelle 
Lärmkataster der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. der qualifizierte Einzelnachweis des maßgeb-
lichen Außenlärmpegels. Passiver baulicher Schallsc hutz ist entsprechend dem Schallschutz-
gutachten KNP vom März 2015 anzuwenden. 
 
 
 
13.13 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern  und sonstigen Bepflanzungen  
 
Als Teil des grünordnerischen Gesamtkonzeptes für d as Konversionsgebiet West werden die 
Grundstücksränder – von einzelnen Teilabschnitten a bgesehen – in einer Tiefe von 10 m als 
Pflanzflächen festgesetzt. Flächen zum Anpflanzen w erden allseitig im Gewerbegebiet an den 
Grundstücksrändern ausgewiesen. Diese Pflanzflächen  dienen der Grüngestaltung sowohl des 
Gesamtgebietes als auch der Flächen der Alnatura Pr oduktions- und Handels GmbH. Weiterhin 
können diese Grünstreifen in Teilen auch für die Um setzung des Sandrasenkonzeptes genutzt 
werden. Sie dienen der städtebaulichen Einbindung d er geplanten Gewerbebebauung und der 
Vernetzung von Sandrasenstrukturen. Die Flächen sin d gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und 
mit Rasen, Stauden, Kleingehölzen o.ä. zu begrünen.  Alle 15 m ist ein großkroniger, heimischer 
Laubbaum zu pflanzen, der gleichzeitig eine Funktio n zur Begrünung des öffentlichen Raumes 
übernimmt. Die Bereiche von Entwicklungsflächen für Sandmagerrasen hingegen sind auf sandigen 
Böden weitgehend frei von Gehölzen zu halten. Inner halb der Flächen zum Anpflanzen sind 
notwendige Grundstückszufahrten begrenzt zulässig. 
 
 
Die Festsetzungen zur Grundstücksbepflanzung gewähr leisten die Durchgrünung des Grund-
stückes und leisten damit einen Beitrag zur Kompens ation der verursachten Beeinträchtigung von 
Natur und Landschaft. Durch die Begrünung werden po sitive Wirkungen für das Boden-, Wasser-, 
Klima- und das biotische Potenzial sowie für das Or tsbild erzielt. Die festgesetzte Quantität der 
Durchgrünung sowie die gegebene 
große Auswahl an zu pflanzenden heimischen Gehölzen  (s. 
Artenempfehlung) lässt dem Grundstückseigentümer genügend eigenen Gestaltungsspielraum. 
 
 
13.14 Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzun gen  
 
Neben der Festsetzung des Erhalts wertvoller Baumbe stände wird im Süden des Plangebietes ein 
17,5 m tiefer Grünstreifen an der Eschollbrücker St raße zusätzlich als Fläche für die Erhaltung von 
Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Diese Grünfläche n und Bestandsbäume sind wesentlicher 
Bestandteil des grünordnerischen Gesamtkonzeptes fü r den Konversionsbereich West und sollen 
als naturschutzfachlich hochwertiger Grünbestand in die Entwicklung des Gebietes integriert werden. 
Im Zusammenhang mit den angrenzend festgesetzten Fl ächen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen kann so eine  wertvolle Biotopverbundachse bzw. 
Grünraumvernetzung im Gesamtbereich Konversion ausgebildet werden. 
 
 
13.15  Altlasten  
 
In den Festsetzungen bzw. Hinweisen (Ziff. I. 15.0 u IV. 6.0) sind Angaben zu Maßnahmen bei KVF 
enthalten. Zusätzlich wird gem. § 9 Abs. 2 BauGB fe stgesetzt, dass Baumaßnahmen bzw.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  38/41 
Straßenbaumaßnahmen erst erfolgen dürfen, wenn die gem. vorliegender Gutachten erforderliche 
Beseitigung der Kontamination erfolgt ist. 
 
 
 
14. Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzu ngen  
 
14.1 Dachformen 
 
Für das 
 gesamte Plangebiet wird festgesetzt, dass ausschließlich flach geneigte Satteld ächer bis 17° 
zulässig sind. Dies gilt auch für untergeordnete Da chteile und Nebengebäude. Parkierungsanlagen 
sind durch angemessene Begrünung so zu gestalten, d ass sie dem angestrebten städtebaulichen 
Gesamtbild als „Campus-Landschaft“ nicht entgegenst ehen bzw. sich diesem harmonisch einfügen. 
Mit dieser Festsetzung wird angestrebt dem neuen Ba ugebiet ein einheitliches Erscheinungsbild zu 
geben. Die Gestaltung der Dachlandschaft prägt in g anz besonderem Maße das städtebauliche 
Erscheinun gsbild, daher ist als gemeinsame Dachform das flach geneigte Satteldach o der das 
Flachdach vorgesehen. 
 
 
14.2 Werbeanlagen  
 
Werbeanlagen können wesentlich zum Erscheinungsbild  eines Gewerbegebietes beitragen. Daher 
wird zum Schutz des Stadtbildes die Höhe von freist ehenden Werbeanlagen, z.B. in Form eines 
Pylones, auf 10,0 m und deren Größe auf 10,0 m² bes chränkt. Eine Beschränkung der Größe auf 
max. 6 m² wird auch für Werbeanlagen an den Fassade nflächen festgelegt. Zudem werden 
Werbeanlagen in beweglicher, blinkender und reflektierender Form ausgeschlossen. 
 
 
14.3 Einfriedungen  
 
Aus der Zielsetzung heraus, dem Plangebiet einen du rchgrünten Charakter zu geben, werden 
geschlossen wirkende (undurchsichtige) Einfriedunge n wie z. B. Mauern von der Zulässigkeit 
ausgeschlossen. Damit die Anpflanzflächen entlang d es Straßenraumes (Fläche zum Anpflanzen 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) optischer 
Teil des öffentlich begrünten Raumes werden, sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 2,0 m 
erst in einem Abstand von 6,0 m von der öffentliche n Verkehrsfläche bzw. der Grundstücksgrenze 
zulässig. Die Höhenbeschränkung von Einfriedungen erhält ein Mindestmaß an Offenheit und fördert 
damit die Sicherheit bei gleichzeitiger Sicherung der Privatsphäre. Bei Einfriedungen durch Zäune ist 
die Durchlässigkeit für Kleinsäuger im Bodenbereich zu gewährleisten. 
 
 
 
 
15. Zisternensatzung / Satzung zur Schaffung von An lagen zum Sammeln oder 
 Verwenden von Niederschlagswasser 
 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaus haltes wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vo n Niederschlagswasser“ aufgrund § 37 
Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass au f den Grundstücken Zisternen zu errichten 
sind. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswass er dienen, das auf den Dachflächen anfällt. 
Das Niederschlagswasser kann aufgrund der lebensmit telhygienischen Vorschriften nur für die 
Bewässerung der Grünflächen oder als Brauchwasser g enutzt werden. Das 
Mindestfassungsvermögen der Zisternen muss 25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche 
betragen. Durch die Verwendung von Niederschlagswas ser als Brauchwasser werden so die 
Trinkwasserressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlagen 
entlastet.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  39/41 
16. Hinweise und Empfehlungen  
 
16.1 Kampfmittelbelastung und -räumung  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in ein em Bombenabwurfgebiet und im Bereich  
ehemaliger Flakstellungen, sodass grundsätzlich vom  Vorhandensein von Kampfmitteln 
ausgegangen werden muss. Dies wurde durch eine guta chterliche Untersuchung (Historisch-
genetische Rekonstruktion zum Kampfmittelverdacht „ Ehemalige US-Liegenschaften Kelley-
Barracks und Nathan-Hale-Depot, Mull und Partner In genieurgesellschaft mbH, Hannover 2011) 
festgestellt - siehe hierzu Kap. 6.7. Aus den Unter suchungen ergeben sich Vorgaben für das 
Plangebiet, auf die hingewiesen wird. 
 
 
16.2 Bodenveränderungen  
 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten 
zu achten. Dieser Hinweis wird auf Grundlage einer Anregung des Regierungspräsidium Darmstadt, 
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 als der zuständigen 
Bodenschutzbehörde aufgenommen. Es wird auf Kap. 6. 6 (Altlasten) bzw. 16.3 (Kontaminations-
verdachtsflächen) verwiesen. 
 
 
16.3 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF)  
 
Für die gem. 
Gutachten des Ing.-Büros ARCADIS GmbH bzw. weiterer  orientierender 
Untersuchungen festgestellten Altlasten sind in den  Hinweisen Maßnahmen und Vorgehensweisen 
hinsichtlich Rückbau / Entsorgung enthalten. Das Gutachten liegt vor.  
 
Laut abschließendem Fachbeitrag aus dem Bereich Bod enschutz des Regierungspräsidiums 
Darmstadt vom 16.03.2016 ist der Bereich des Plange ltungsgebiets mittlerweile abschließend 
untersucht. Die Erkundungen ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen 
Bodenveränderung (Altlast). Gleichwohl wurden im Be reich der kontaminationsverdächtigen Fläche 
(KVF) KVF 5 "Wartungshalle Geb. 4207", hier Standor t des Altöltanks, im Boden lokale MKW-
Belastungen nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtl icher Sicht keine Relevanz haben, aber aus 
abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. 
 
 
16.4 Bodendenkmale  
 
Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler entdeckt, so müssen diese der hessenArchäologie oder 
der Unteren Denkmalschutzbehörde angezeigt werden. Dieser Hinweis wird auf Grundlage von § 20 
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) in den Beba uungsplan aufgenommen. Anzeige-
pflichtig sind nach § 20 Abs. 2 HDSchG der Entdecke r, der Eigentümer des Grundstücks sowie der 
Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist. 
Bodendenkmäler sind nach § 19 Hess. Denkmalgesetz b ewegliche oder unbewegliche Sachen, bei 
denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren m enschlichen, tierischen oder pflanzlichen 
Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der 
Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. 
 
 
16.5 Wasserwirtschaft  
 
Da das Plangebiet im räumlichen Geltungsbereich des  „Grundwasserbewirtschaftungsplans 
Hessisches Ried“ liegt, sind die stark schwankenden  Grundwasserstände zu beachten. 
lnsbesondere im Hinblick auf eine Vermeidung von Gebäudeschäden in Siedlungsbereichen sind bei 
der Standortwahl und der Bauweise die Gefahren durc h grundwasserbedingte Setzungen infolge 
Austrocknung und Schrumpfung von Bodenschichten mit  setzungsempfindlichen organischen 
Bestandteilen oder Vernässungen durch zu hohe Grundwasserstände zu berücksichtigen.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  40/41 
16.6 Leitungsschutzmaßnahmen  
 
Um zu ermöglichen, dass das Plangebiet durch weiter e Baumpflanzungen begrünt wird, wird ein 
Hinweis zum Pflanzen von Bäumen im Bereich von Leit ungen aufgenommen. Da in 
Bestandsgebieten erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Leitungen vorhanden ist, ist ein solcher 
Hinweis erforderlich. 
 
 
16.7 Artenempfehlungen  
 
Es werden landschafts- und standortgerechte Arten f ür die Bepflanzungen im Plangebiet 
vorgeschlagen. Damit soll die ökologische Qualität im Plangebiet gestärkt werden und ein 
Lebensraum- und Nahrungsangebot für die heimische F auna geschaffen werden. Die 
Artenempfehlungen umfassen auch diesbezügliche Vorschläge zum Sandrasenkonzept. 
 
 
16.8 Monitoring  
 
Entwicklung von Sandrasenflächen (Umsetzung des Sandrasenkonzeptes): 
 
Die Entwicklung von Sandrasenflächen ist in den fol genden Jahren durch ein vegetationskundliches 
Monitoring zu begleiten, um den Erfolg und den Erhalt dieser Flächen zu gewährleisten. 
 
 
Erhaltung der vorhandenen Zauneidechsenpopulation: 
 
Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneide chse ist durch ein Monitoring über einen 
Zeitraum von 8-10 Jahren sicherzustellen, um den Er folg der Maßnahmen und den Bestand der 
geschützten Tiere zu gewährleisten. 
 
 
 
 
17. Nachrichtliche Übernahme 
 
ICE-Trassenkorridor: 
 
Zur planerischen Einordnung der Lage der Linienvari anten des ICE wird mit Planzeichen die 
Darstellung eines „Korridors für die geplante ICE-T rasse“ unter V. Nachrichtliche 
Übernahme“ aufgenommen. Die Trassenlage liegt im Ko rridor zwischen den Linienvarianten B und 
C1, der als Ergebnis der Variantenprüfung in der 7.  Flächennutzungsplanänderung für den 
Teilbereich 7.1 dargestellt ist und die im Rahmen d er verbindlichen Bauleitplanung bis zum 
Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für die g eplante Fernverkehrsstrecke entsprechend als 
eine von Bebauung freizuhaltende Trasse festzusetzen ist.  
 
 
 
18. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
 
Eine Bilanzierung der Eingriffe erfolgt nach der Ko mpensationsverordnung (KV), mit Wertpunkten je 
Flächeneinheit (siehe Tabelle 3, S. 35/36 des Umweltberichtes, Teil B). Dabei wird für die Bebauung 
der überbaubaren Flächen die maximal mögliche Versi egelung angenommen, die nach den 
Festsetzungen des Bebauungsplans möglich ist. Für d ie außerhalb der überbaubaren Flächen 
liegenden Bereiche werden die erforderlichen Ersatz flächen für die Zauneidechsenpopulation mit 
eingerechnet. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads  im Istzustand der Konversionsfläche ist die 
Bilanz unter Berücksichtigung der Maßnahmen für die  Erhaltung der Zauneidechsenpopulation, der 
Sand- und Pionierrasenentwicklung und der Anpflanzu ngen von Gehölzen trotz der geplanten 
Bebauung positiv und somit ein Ökopunktüberschuss g egeben. Dieser Überschuss beträgt 178.571 
Ökopunkte. Die genaue Bilanzierung ist im Umweltber icht enthalten, der im Teil B der Begründung 
beigefügt ist.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  41/41 
19. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten  
 
Flächenermittlung aus Kartengrundlage der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
19.1 Flächen Bebauungsplan (Geltungsbereich)  
 
Geltungsbereich Bebauungsplan: 
Gewerbegebiet       ca. 125.848 m² 
davon Fläche zum Anpflanzen     ca.     6.096 m² 
 
davon Fläche zum Erhalt      ca.     3.207 m² 
davon Fläche für Maßnahmen Sandrasenkonzept  ca.     6.205 m² 
davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege,  
          Entwicklung von Natur und Landschaft   ca .   54.654 m² 
 
Öffentliche Verkehrsflächen     ca.   22.009 m² 
Waldfläche       ca.   43.051 m²  
 
 
19.2 Städtebauliche Daten  
 
Die folgenden Daten wurde dem Planungskonzept Alnatura entnommen und stellen aus diesem 
Grund nur etwaige Kennwerte dar. 
 
 Fläche Erweiterung 
 
Grundstücksfläche ca.  60.765 m² 
Private Flächen (Netto-Bauland): ca.  42.343 m²   
- Bebaute Fläche  ca.    8.177 m²   ca. 11.177 m²   
- Nebenanlagen, Zuwegung ca.       130 m²  
- Grün-/Freifläche ca.  23.890 m²  ca. 20.890 m²  
- Geschossfläche insgesamt ca.  24.222 m²  ca. 35.022 m²  
GRZ  ca.          0,14  ca.         0,19 
GFZ  ca.          0,40  ca.         0,57  
Grünflächen ca.  18.422 m² 
- Nebenanlagen, Zuwegung ca.       250 m²  
 
 
 
20. Liste der vorliegenden Gutachten  
 
1. Schallschutztechnische Untersuchung Alnatura, Bü ro knp.Bauphysik GmbH, Köln 
2. Artenschutzrechtliche Prüfung, Büro Naturplan, D armstadt 
3. Sandrasenkonzeption Konversionsgelände Darmstadt  West, Büro bhm, Bruchsal 
4. Baugrund- und Gründungsgutachten Alnatura, Arcad is GmbH, Darmstadt 
5. Untergrunduntersuchungen und Rückbaugutachten Al natura, Arcadis GmbH, Darmstadt 
6. Orientierende Untersuchung Kelley-Barracks, Absc hlussbericht, Wayss & Freitag AG, Frankfurt 
7. Orientierende Untersuchung Nathan-Hale-Depot, Ge fährdungsbeurteilung 
Bereich „Dieselschaden“, Wayss & Freitag AG, Frankfurt 
8. Verkehrsplanerischer Fachbeitrag Alnatura, Durth -Roos-Consulting, Darmstadt 
9. Standortanalyse Alnatura GmbH, Arcadis GmbH, Dar mstadt, Alnatura GmbH 
10. Gutachten zur techn. Machbarkeit ICE-Trasse, Kr ebs und Kiefer GmbH, Darmstadt 
11. Expertise zur Linienführung NBS ROV/Regionalpla n, Infrastruktur + Umwelt, Darmstadt 
12. Abweichungsantrag Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Regionalplan/Reg. FNP

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Teil B 
Umweltbericht 
 
gemäß § 2 BauGB  
zum 
 
Bebauungsplan W 46.2  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 12.10.2015 
 
 
 
naturplan 
An der Eschollmühle 30 
64297 Darmstadt 
Tel. 0 61 51/99 79 89 
e-mail: info@naturplan.net

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
 
Inhaltsverzeichnis 
1. Einlei tung ............................................................................................................. 1 
1.1 Inhalt, Ziele, Art und Umfang der Planung .................................................................... 1 
1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie 
diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden ........... 2 
1.2.1 Fachgesetze/Fachplanungen ..................................................................................... 2 
1.2.2 Berücksichtigung der Ziele und Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplanes ......................................................................................................... 4 
1.3 Bestehender Flächenschutz .......................................................................................... 5 
2. Lage im Raum ....................................................................................................... 6 
3. Bestand, Empfindlichkeit und Bewertung der Schutzgüter .............................. 7 
3.1 Schutzgut Boden ........................................................................................................... 8 
3.2 Schutzgut Wasser .......................................................................................................... 9 
3.3 Schutzgut Luft/Klima .................................................................................................... 10 
3.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt .................................. 10 
3.4.1 Biotope und Flora ..................................................................................................... 10 
3.4.2 Fauna ........................................................................................................................ 18 
3.5 Schutzgut Landschaft .................................................................................................. 36 
3.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit ................................................................................... 36 
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................. 37 
4. Beschreibung und Bewertung de r Umweltauswirkungen ............................. 37 
4.1 Schutzgut Boden ......................................................................................................... 37 
4.2 Schutzgut Wasser ........................................................................................................ 38 
4.3 Schutzgut Luft/Klima .................................................................................................... 39 
4.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt .................................. 40 
4.5 Schutzgut Landschaft .................................................................................................. 46 
4.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit ................................................................................... 46 
4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................. 49 
4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .......................................................... 49 
5. Geplante Maßnahmen zur Verme idung, Minimierung und zum Ausgleich 
nachteiliger Auswirkungen ............................................................................... 49 
5.1 Vermeidung und Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter ........... 50 
5.2 Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation und zur Kompensation von 
Eingriffen sowie zur Wahrung des Erhaltungszustands von europarechtlich 
geschützten Arten ....................................................................................................... 53 
5.2 Naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung ........................................ 56 
6. Prognose über die Entwicklung des Um weltzustands bei Durchführung der 
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung .......................................... 58 
7. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung erheblicher 
Umweltauswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt . 58 
8. Allgemeinverständliche Zusammenfassung .................................................... 59 
9. Literatur / Gutachten .......................................................................................... 61 
10. Internetquellen .................................................................................................. 63

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
 
Tabellenverzeichnis 
Tabelle 1: Biotoptypen im Planungsgebiet. ........................................................................... 17 
Tabelle 2: Erfassungstermine der Fauna mit Wetterdaten und Expositionszeiten ................ 18 
Tabelle 3: Liste der festgestellten Vogelarten. ....................................................................... 19 
Tabelle 4: Detekotrobeghung zur Erfassung der Fledermäuse. Beschreibung der Transekte 
1-7. ......................................................................................................................................... 23 
Tabelle 5: Einstellungen der Horchboxen .............................................................................. 24 
Tabelle 6: Standorte, Horchboxen-Nummer mit Expositionszeiten ....................................... 24 
Tabelle 7: Im Rahmen der Detektorbegehungen festgestellte Fledermausarten .................. 25 
Tabelle 8: Im Rahmen der Horchboxenuntersuchungen festgestellte Fledermausarten ....... 26 
Tabelle 9: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Amphibienarten .................................. 29 
Tabelle 10: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Reptilienarten) ................................. 30 
Tabelle 11: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Schmetterlingsarten ......................... 31 
Tabelle 12: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Heuschrecken. ................................. 32 
Tabelle 13: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Libellenarten .................................... 33 
Tabelle 14: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte sonstige Insektenarten. .................... 33 
Tabelle 15: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Weichtiere. ....................................... 34 
Tabelle 16: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Säugetiere. ...................................... 35 
Tabelle 17: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für den Bebauungsplan W 46.2. ..................... 57 
 
Anhang 
Karte 1: Biotope Ist-Bestand 
Karte 2: Artenschutzrechtlich relevante Tierarten 
Karte 3: Biotope Planzustand und geplante Maßnahmen

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 1 
 
1. Einleitung 
1.1 Inhalt, Ziele, Art und Umfang der Planung 
Der Bebauungsplan W 46.2 umfasst einen Teilbereich der Konversionsfläche West 
(ehemalige Kelley Baracks und Nathan-Hale-Depot ) im Südwesten von Darmstadt. Auf den 
bis 2008 von den amerikanischen Streitkräften genutzten Flächen soll zukünftig eine 
gewerbliche Nutzung stattfinden. Für die gesamte Konversionsfläche von 47,6 ha wird 
derzeit ein Rahmenplan aufgestellt. Der B-Plan W 46.2 nimmt den südwestlichen Teil dieses 
Rahmenplans ein und umfasst eine Fläche von 12,7 ha. Die Aussagen des aktuellen 
Rahmenplanentwurfs fließen in den B-Plan ein. 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Baurecht für ein Gewerbegebiet, welches 
zukünftig als Hauptsitz und Zentrale der Fa. Alnatura in Darmstadt dienen soll. Der Bereich 
soll als Verwaltungs-, Forschungs-, Informations-Standort und in kleinem Maß als 
Verkaufsstandort (Supermarkt) ausgebaut werden. 
Der B-Plan W.46.2 ist ein Angebots-B-Plan. Er ist auf den Investor Alnatura zugeschnitten, 
der den größten Teil des Geltungsbereiches erwerben möchte. Somit trägt er auch Züge 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Umweltbericht berücksichtigt daher auch 
die konkrete Bauplanung des Investors, insbesondere auch die Grün- und 
Freiflächenplanung, die in enger Abstimmung mit den Ergebnissen der Erhebungen zur 
Naturraumausstattung erfolgte. Hinsichtlich der Eingriffsbilanzierung können jedoch nur die 
Festsetzungen des B-Plans berücksichtigt werden.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist durch folgende Vornutzungen geprägt: ein 
knappes Drittel der B-Plan-Fläche im Osten wurde als Sport- und Freizeitanlage der in den 
östlich angrenzenden Kasernen wohnenden Streitkräfteangehörigen genutzt. Der Norden 
besteht aus vollversiegelten Flächen, auf denen Fahrzeuge gewartet und abgestellt wurden 
sowie aus Hallen/ Gebäuden zur Unterstellung. Im Südwesten befindet sich ein Waldstück. 
Der von Alnatura geplante Supermarkt soll nördlich der Eschollbrücker Straße entstehen und 
von hier erschlossen werden. Die Gebäude mit den übrigen Funktionen werden nördlich 
hiervon um einen „Campus“ angeordnet. Die Planung des Investors sieht die Errichtung von 
derzeit vier Gebäuden sowie mehrere kleiner Pavillons innerhalb des Baufensters vor 
(Arbeitswelt, Natur-Supermarkt, Parkhaus, Kindergarten). Für eine zusätzliche Erweiterung 
der Arbeitswelt durch ein zusätzliches Gebäude wird Fläche vorgehalten. Die Erschließung 
dieser Gebäude erfolgt von Norden her über die im Rahmenplan vorgesehene sogenannte 
Planstraße-Süd. Die Anordnung der Gebäude ist im B-Plan nicht festgelegt, hier wird nur die 
bebaubare Grundstücksfläche insgesamt festgelegt. Im Westen des Geltungsbereiches ist 
die Bergschneise Bestandteil des W 46.2. Sie ist wie bisher als zweispurige Straße geplant 
und dient der Erschließung der Konversionsfläche von Süden her. Sie folgt dem bisherigen 
Verlauf und wird am nördlichen Ende des Geltungsbereiches auf die neue Trasse der 
Planstraße Süd in Richtung Ostnordost einschwenken. Der Wald im Südwesten bleibt 
erhalten. Für das Gewerbegebiet, das die übrigen Flächen einnimmt beträgt die

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 2 
 
Grundflächenzahl (GRZ) 0,6, die Geschoßflächenzahl 1,2. Die durch eine Baugrenze 
festgelegte überbaubare Grundstücksfläche ist etwa 3,5 ha groß. Mit der GRZ und dem 
Zuschnitt des Grundstücks könnte diese Fläche nahezu komplett überbaut werden, was 
durch Alnatura jedoch nicht geplant wird. Nordwestlich der überbaubaren Fläche möchte 
Alnatura ein Schulungs- und Nutzgarten errichten, der unterschiedliche 
Themenschwerpunkte und Aufenthaltsbereiche (wie z.B. mobile Ställe für Kleintiere, 
Wasserstellen, Gewächshäuser, Bauwagen, Recyclingtribüne) enthalten wird. Im B-Plan ist 
diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt. Ein 10 m breiter Randstreifen des 
Gewerbegebiets wird weitgehend frei von Nutzungen gehalten und dient teils als 
Vernetzungsfläche für naturraumtypische Sand- und Pionierrasen, teils zur 
Gehölzanpflanzung. Wertvoller Gehölzbestand nahe der Eschollbrücker Straße soll zum Teil 
erhalten bleiben. Die im Gebiet vorkommende europarechtlich geschützte Zauneidechse 
wird innerhalb des B-Plangebietes für verlorengehende Lebensstätten Ersatzflächen 
bekommen. 
Die besonderen standörtlichen Gegebenheiten und die Eignung des Gebiets zur Entwicklung 
von Sandrasen wurden erkannt und es werden im Bebauungsplan zur Entwicklung solcher 
Flächen Bereiche festgesetzt und in dem Freiflächenplan von Alnatura berücksichtigt. Die 
Entwicklung von Sandlebensräumen soll sich außerdem als Flächenband von Nordwesten 
entlang des Waldrandes bis zum südlichen Ende des Geltungsbereiches ziehen. 
1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung 
sind, und der Art, wie diese Ziele und di e Umweltbelange bei der Aufstellung 
berücksichtigt wurden 
1.2.1 Fachgesetze/Fachplanungen 
Die folgenden Fachgesetze und Fachplanungen legen die Ziele des Umweltschutzes fest, 
die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind:  
Bundesnaturschutzgesetz  
(BNatSchG vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 31.08.2015): 
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landespflege: 
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in 
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu 
schützen, dass 
1. die biologische Vielfalt, 
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft 
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur 
und Landschaft‘ […].“ 
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft 
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder 
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistung und 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 3 
 
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten 
Der § 44 BNatSchG betrifft geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die europäischen Vogelarten. Die dort formulierten 
Zugriffsverbote umfassen den Individuenschutz von Pflanzen und Tieren (hier: Anhang IV-Arten und alle europäischen Vogelarten), die 
erhebliche Störung von Tieren sowie die Entnahme, Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten. 
§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne 
In der Bauleitplanung wird aufbauend auf den übergeordneten Planungen auch die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, 
Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes dargestellt. In Hessen erfolgt die Integration in die B-Plan-Ebene durch eine 
Primärintegration.  
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  
(HAGBNatSchG vom 20.10.2010, zuletzt geändert am 15.11.2014): 
§ 13 Ziele des Naturschutzes und der Landespflege: Erweiterung des Pauschalschutzes von Biotopen 
Wasserhaushaltsgesetz  
(WHG vom 31.07.2009)  
§ 1 Zweck: 
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, a ls 
Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. 
§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht 
 (1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den 
Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um  
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, 
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen 
3.  die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und  
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“ 
Bundesbodenschutzgesetz  
(BBodSchG vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 24.02.2012)  
§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes: 
„Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche 
Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und 
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen seiner natürlichen Funktionen zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen 
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich 
vermieden werden". 
Bundesimmissionsschutzgesetz  
(BlmSchG vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 31.08.2015)  
§ 1 Zweck des Gesetzes: 
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige 
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen". 
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan (2010) 
Im Regionalplan Südhessen ist der nördliche bzw. östliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ 
festgelegt, während die südwestliche Waldfläche gänzlich als „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ bezeichnet ist, der sich direkt ein 
„Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ anschließt. 
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP wird die Fläche der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von einer Trasse 
für eine Fernverkehrsstrecke/Planung durchzogen. Diese Trasse ist eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-
Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar. Nach aktuellem Sachstand ist davon auszugehen, dass der Vorhabenträger 
Deutsche Bahn AG und die Wissenschaftsstadt Darmstadt diese Variante nicht weiter verfolgen werden. 
Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt (2006) 
Im derzeitig gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt von 2006 sind für den Geltungsbereich die folgenden Aussagen gemacht:

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Die Gesamtfläche ist als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) dargestellt, dazu zählen auch die Waldfläche im Westen sowie die 
Grünfläche mit Sportanlage im östlichen Anschluss an den Wald. Durch den Geltungsbereich verläuft eine Trassenvariante der ICE-
Strecke durch Darmstadt.  
Die derzeit noch nicht rechtskräftige, geplante Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich 7.1 (Kelley Baracks / Nathan 
Hale Depot) plant die Erweiterung der umliegenden Gewerbegebiete um die ehemals militärisch genutzten Flächen, die dann ebenfalls als 
Gewerbliche Bauflächen dargestellt werden sollen. Auch die als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) dargestellte Sportfläche soll in eine 
Gewerbefläche umgewidmet werden. Die Waldfläche soll erhalten bleiben, bekommt jedoch eine deutlichere Abgrenzung zu den 
Gewerbeflächen. Der Status Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) für den Wald entfällt zukünftig.  
Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2004) 
Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt wird der Wald innerhalb des Geltungsbereiches als „Bereich mit überwiegend waldbaulicher 
Nutzung“ mit u.a. den folgenden Zielen dargestellt: 
- Schutz und Regeneration des Westwaldes 
- Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücksichtigung der Standortpotenziale 
Der  südöstlich anschließende Flächenbereich ist für die Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen vorgesehen, während der 
nördliche Teilbereich als Leitbild die „Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Flächen“ festsetzt. Die folgenden Maßnahmen können 
u.a. laut Landschaftsplan zur Biotopentwicklung eingesetzt werden: 
- Verbesserung der Grünsituation durch z.B. Fassadenbegrünung oder Anlage von Dachgärten in verdichteten Bereichen 
- Schaffung neuer Lebensräume in Baulücken und auf Parkplätzen 
- Durchführung von Entsiegelungsmaßnahmen 
Rahmenplanung Konversionsflächen West: Kelley Baracks / Nathan-Hale-Depot 
(Stand: 09.09.2014) 
Die Rahmenplanung für die Konversionsflächen West dient dem Zweck, einen Stadtbereich zu entwickeln, der in erster Linie gewerblich 
genutzt wird, aber in eine übergeordnete städtebauliche, verkehrsplanerische und grünordnerische Planung eingebettet ist.   
Die für die Rahmenplanung entwickelte Sandrasenkonzeption für das gesamte Konversionsgelände Darmstadt West (BHM 2014) sieht die 
Berücksichtigung von Sandrasen in der Siedlungsentwicklung vor. Konkret ist für die Gestaltung von öffentlichen und privaten Grünflächen 
die Entwicklung von Sandrasenbiotopkomplexen wie u.a. Sandrasen, Magerrasen, Heideflächen, Ginstergebüsche und 
standortsangepasste Gehölze vorgesehen. Zudem sind auch extensive Dachbegrünungen als Biotop-Trittsteine anzulegen. 
 
1.2.2 Berücksichtigung der Ziele und Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplanes 
Die Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes und der Umweltbelange bei der 
Aufstellung des Bauleitplanes erfolgte über: 
Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landespflege durch 
- Festsetzung von Grünflächen 
- Festsetzung zur Pflanzung von standortgerechten Bäumen im Bereich der Grünflächen 
- Festsetzung zur Entwicklung von Sandrasenflächen 
- Festsetzung zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen 
- Festsetzung zur Gehölzrodung außerhalb der Ausschlussfristen 
- Festsetzung zur Verwendung von Tierfreundlicher Beleuchtung 
- Festsetzung zur Kontrolle und eventuellem Ersatz von Fledermausquartieren 
- Erhaltung von Baumgruppen und Einzelbäumen

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Hierzu zählen auch die Festsetzungen, die in erster Linie zur Berücksichtigung der Ziele des 
Wasserhaushaltsgesetzes erfolgten, nämlich: 
- Festsetzung zur Niederschlagswassersammlung und -versickerung  
 
Berücksichtigung der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes durch 
- Festsetzung zur Niederschlagswassersammlung und -versickerung  
 
Berücksichtigung der Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes durch 
- Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung  
- Festsetzung zur Niederschlagswassersammlung und -versickerung  
- Festsetzung zur Bodenversiegelung 
- Festsetzungen zur Begrenzung des Versiegelungsgrads  
- Hinweise auf Kontaminationsverdachtsflächen 
 
Berücksichtigung der Leitbilder des Landschaftsplanes durch 
- Festsetzung zur Entwicklung neuer Sandlebensräume 
- Festsetzung von Grünflächen und zur Pflanzung von standortgerechten Bäumen 
- Festsetzung zur Niederschlagswasserversickerung 
- Festsetzung zur Erhaltung der Waldfläche und der Erhaltung prägender 
Baumgruppen/Einzelbäume 
 
1.3 Bestehender Flächenschutz 
Im innerstädtischen Geltungsbereich besteht kein gesetzlicher Flächenschutz der folgenden 
Kategorien: FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet.   
Etwa 1,5 km weiter westlich liegen das FFH-Gebiet „Beckertanne von Darmstadt mit 
angrenzender Fläche“ (6117-309) sowie das Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (6117-
401). Im westlichen Anschluss an den Geltungsbereich beginnt das Landschaftsschutzgebiet 
„Stadt Darmstadt“.  
Gesetzlich geschützte Biotope sind im Geltungsbereich nicht vorhanden (B
HM (2014) und 
eigene Biotoptypenkartierung im Rahmen dieses Umweltberichts).

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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2. Lage im Raum 
Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Stadtrand der Stadt Darmstadt. Das 12,7 ha 
große Gebiet liegt auf dem Gelände der ehemaligen Kelley-Barracks und umfasst deren 
südwestlichen Teilbereich. Dieser ist im No rden geprägt durch Einrichtungen für die Wartung 
und Lagerung von militärischen Nutzfahrzeugen, es finden sich auf einer großflächig mit 
Betonplatten versiegelten Fläche (insgesamt ca. 37 % des Gebietes) eine 
Panzerwaschanlage sowie mehrere Hallen. Der südöstliche Teilbereich ist geprägt durch 
ehemalige Sportanlagen. Diese beziffern sich auf ungefähr 25 % der Fläche des 
Geltungsbereiches. Sie sind zum größten Teil mit Ruderalvegetation überwachsen. Randlich 
liegen hier zum Teil naturnahe Gehölzgruppen und kleinere Gebäude. Im Südwesten 
erstreckt sich über ca. 34 % der Gesamtfläche ein zusammenhängender Wald aus 
vorwiegend Kiefer und Buche. Darüber hinaus sind die angrenzenden Abschnitte der 
Eschollbrücker Straße im Südosten sowie die westlich angrenzende Bergschneise im 
Geltungsbereich enthalten. 
Nach Norden und Osten setzt sich das Gelände der ehemaligen Kelley-Barracks unmittelbar 
fort. Der nördlich gelegene großflächig versiegelte Teilbereich erstreckt sich in diese 
Richtung über die Grenzen des Bebauungsplanes hinaus, hier befinden sich ebenfalls 
mehrere Hallen. Darauf folgt das Gewerbegebiet Hilpertstraße. Im Osten schließen sich die 
ehemaligen Kasernengebäude an, die als Unterkünfte gedient haben. Hier befindet sich mit 
dem ehemaligen Exerzierplatz darüber hinaus eine ca. 1,2 ha große Grünfläche. Auf diese 
Wohnblockbebauung schließt wiederrum Gewerbegebiet an. Im Nordosten liegen weitere 
ehemaligen Liegenschaften des US-Militärs – das Nathan-Hale- Depot. Nach Südost grenzt 
Wohnbebauung (Einfamilienhäuser) der Heimstättensiedlung an, getrennt durch die 
zweispurige Eschollbrücker Straße.  Westlich befindet sich abgegrenzt durch eine mit 
Betonpflastern belegte Straße (Bergschneise) der geschlossene Mischwaldbestand des 
Westwaldes, der vorherrschend mit Kiefer und Stieleiche bestockt ist. Beidseitig der 
Eschollbrücker Straße zwischen Heimstättensiedlung und Westwald gelegen, befinden sich 
großflächige Sportanlagen (Baseball-, Fußball und Tennisplätze). 
Das Plangebiet liegt im nördlichen Oberrheingraben an der östlichen Grenze der sandigen 
Niederterrassen der Naturraum-Haupteinheit Hessische Rheinebene (225) in der Teileinheit 
Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9) im Übergang zum Pfungstadt-Griesheimer-Sand 
(225.7). Charakteristisch für diese Naturräume sind primär carbonathaltige Flugsande, die 
nacheiszeitlich aus der vegetationslosen Oberrheinischen Tiefebene (kalkhaltige 
Terrassenschotter des Rheins und Neckars) verweht und am Fuß des Odenwald-Randes 
abgelagert wurden. Diese Art der Flugsandablagerungen findet sich entlang des 
Oberrheingrabens südlich bis in die Region um Rastatt und nördlich bis Mainz. Dieses 
ursprünglich sehr carbonathaltige Ausgangsmaterial ist im Laufe des Holozäns tiefgründig 
entkalkt und verlehmt. Großflächige Entwaldungen sowohl in der Bronzezeit als auch im 
Mittelalter sind vermutlich ursächlich für weitere Umlagerungen der Flugsanddecken. So 
finden sich in der Region Darmstadt und Bergstraße zum Teil sekundäre Überlagerungen 
aus (z.T. wiederum carbonatreichen) Flugsanddecken über den bereits entkalkten Sanden. 
Durch die Entwaldung waren die oberen Bodenschichten dem Wind ausgesetzt und wurden 
erneut verweht. Als Folge wurden kleinräumig die carbonatreichen tieferen Schichten wieder

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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freigelegt bzw. verweht und stellenweise zu Dünen aufgeworfen, die die älteren Sande nun 
überlagern. Andernorts haben sich die entkalkten, sauren Sande akkumuliert bzw. wurden 
nicht verweht. Daraus ergibt sich ein kleinräumiger Wechsel aus verschieden alten und 
kalkhaltigen Sanden, teilweise liegen sehr saure Standorte direkt neben sehr basenreichen.  
Entsprechend gibt es in den Flugsandgebieten unterschiedliche Bodentypen verschiedener 
Entwicklungsstadien: von Pararendzinen über mäßig entkalkte podsolige Braunerden zu 
stark entkalkten lessivierten (gebänderten) Braunerden. 
Im Bereich des Plangebietes finden sich relativ tiefgründige Braunerden mit Bändern (>2m), 
die in den oberen Schichten entkalkt und in Tiefen ab ca. 1,5 m carbonatreich sind. Sie 
weisen tonreiche Bänder auf, die sich in Folge der Kalklösung angelagert haben. 
Stellenweise können auch Pararendzina-Braunerden auftreten, in denen die carbonatreichen 
Schichten höher anstehen (ab ca. 0,6 m Tiefe). Bodenart ist jeweils Sand bis schwach 
lehmiger bzw. schluffiger Sand. Die Böden zeichnen sich durch eine geringe 
Wasserkapazität sowie eine geringe Nährstoffnachlieferung und –speicherung aus. 
Der nördliche Oberrheingraben zählt zu den wärmsten Regionen Deutschlands. Die mittlere 
Jahrestemperatur an der alten Klimastation Darmstadt (WST) in der Nähe des Plangebietes 
am Darmstädter Autobahnkreuz liegt bei 10,0 °C, somit nicht ganz so hoch wie an der 
südlich gelegenen Bergstraße aber dennoch relativ warm. Wärmster Monat ist der Juli mit 
19,2 °C (jeweils Mittelwert 1961-1990). Mit vorherrschenden Winden aus Südwest gelangen 
häufig warme Luftmassen aus dem westlichen Mittelmeerraum in die Region. Häufig treten 
Inversionswetterlagen auf. Der mittlere jährliche Niederschlag ist im Westen der Stadt 
deutlich niedriger als im Osten (673,5 mm) der Stadt, wo sich die Staulage am 
Odenwaldrand bereits niederschlägt.  Durch die geringe Wasserkapazität der Böden finden 
sich hier dennoch eher trockene Standorte. 
3. Bestand, Empfindlichkeit und Bewertung der Schutzgüter 
Nachfolgend wird für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft/ Klima, Tiere, Pflanzen, Biotope 
und biologische Vielfalt, Landschaft, Mensch/ Gesundheit sowie Kultur- und Sachgüter der 
derzeitige Bestand innerhalb des Geltungsbereichs beschrieben sowie deren Empfindlichkeit 
und Zustand bewertet. Hierfür lagen unter anderem auch folgende Fachgutachten zugrunde: 
A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH (2014): Potentieller Standort für die Zentrale der ALNATURA 
Produktions- und Handels GmbH auf der Konversionsfläche Kelley Baracks in 
Darmstadt – Bericht Teil 1: Untergrunduntersuchungen des geplanten Kaufgrundstücks 
DURTH ROOS CONSULTING (2015): Neuer Standort Alnatura Darmstadt – 
Verkehrsplanerischer Fachbeitrag. – Unveröffentlichtes Gutachten, Darmstadt, 25 S. + 
Anhang.  
KNP.BAUPHYSIK (2015): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan W 46.2. 
Unveröffentlichtes Gutachten, Köln 22 S. und Anlagen  
BRESCH HENNE MÜHLINGHAUS (2011): Konversionsgelände Darmstadt West – 
Artenschutzrechtliche Vorprüfung. – Unveröffentlichtes Gutachten,

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Eigene Untersuchungen und Erhebungen zu den Schutzgütern Biotope, Fauna, Flora 
3.1 Schutzgut Boden 
Grundsätzlich wird die Bodenbewertung an den verschiedenen Bodenfunktionen 
ausgerichtet (bezüglich der Kernfunktionen des Bodens siehe auch § 2 BBodSchG): 
• Archivfunktion (Böden als Archive der Natur-, Kultur- und Landschaftsgeschichte) 
• Produktionsfunktion (Böden als Voraussetzung für die Landbewirtschaftung) 
• Regelungsfunktion (Böden als Filter und Puffer hinsichtlich Grundwasserneubildung, 
Abflussverzögerung) und 
• Lebensraumfunktion (Böden als Standort für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen) 
Wo im Geltungsbereich des B-Plans noch natürliche Boden vorkommen, sind es pleistozäne, 
locker gelagerte, entkalkte Flugsande, die stellenweise von tonigen Einlagerungen 
durchzogen sein können. Aus den Flugsanden haben sich im Laufe der Zeit durch 
Bodenbildungsprozesse gebänderte Braunerden sowie Zwischenstufen entwickelt. 
Im Bereich der versiegelten Flächen folgen auf die Betondecke zum Großteil 
Tragschichtmaterialien bis zu einer Tiefe von 20-40 cm unterhalb der 
Oberflächenversiegelung; Im Bereich der unv ersiegelten Freiflächen wurden flächendeckend 
aufgefüllte Sande mit einem geringen Anteil mineralischer Beimengungen mit schwankenden 
Auffüllmächtigkeiten festgestellt (bis 1,8 m). Unterhalb der aufgefüllten Fremdböden wurden 
zum größten Teil schwach schluffige Sande ohne Fremdbestandteile festgestellt, bei denen 
es sich um im Rahmen früherer Baufeldf reimachungen umgelagerte Böden von bis zu ca. 1 
m Mächtigkeit handelt. Unterhalb der Überdeckungen steht der alte gewachsen Boden an. Er 
besteht aus mittelsandigen Feinsanden mit teilweise schwach kiesigen Lagen.  
Im Jahre 2014 wurde die A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH beauftragt, altlasten- und 
abfalltechnische Untersuchungen durchzuführen (2014).  
Die Bodenuntersuchungen erfolgten auf der Basis eines Rasters von ca. 50 m x 50 m über 
die Gesamtfläche. Zusätzliche Proben wurden gezielt auf Kontaminationsverdachtsflächen 
erhoben. Insgesamt liegen die Ergebnisse von 44 Rammkernsondierungen vor. Im Bereich 
der Kontaminationsverdachtsflächen wurde zudem Bodenluftproben entnommen.  
Die Bodenuntersuchungen haben ergeben, dass geringe Schadstoffgehalte innerhalb der 
aufgefüllten Böden festzustellen sind, die nur geringfügige, abfalltechnische Auswirkungen 
auf den Aushub und die Entsorgung der Böden im Rahmen der Baumaßnahmen besitzen 
(bis LAGA-Klasse Z1.1). Die Oberflächenbefestigungen weisen keine relevanten 
Schadstoffgehalte auf. Allerdings wird das Fugenmaterial zwischen den Betonplatten 
aufgrund des PAK-Gehaltes (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) als gefährlicher 
Abfall eingestuft, der bei der Oberflächenentsiegelung getrennt zu entsorgen ist.  
Im Bereich eines Altöltanks bei Gebäude 4207 im Norden wurden erhöhte Gehalte an 
Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. Dieser Bereich liegt knapp außerhalb

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Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, muss bei der zukünftigen 
Straßenverkehrsplanung allerdings berücksichtigt werden. 
Bezüglich der Archivfunktion wird den vorliegenden Bodentypen im Geltungsbereich 
aufgrund der gestörten Bodenbildung generell eine geringe Bedeutung beigemessen.  
Gleiches gilt aufgrund des hohen Versiegelungsgrades für die Regelungsfunktion hinsichtlich 
der Grundwasserneubildung. Lediglich die unversiegelten offenen Bereiche sorgen aufgrund 
der Durchlässigkeit des Sandbodens für eine gute Grundwasserneubildung. Als Filter und 
Puffer besitzen diese Offenflächen eine mittlere Bedeutung. 
Die Produktionsfunktion der Böden für eine landwirtschaftliche Nutzung besitzt im 
Geltungsbereich nur eine geringe Bedeutung. 
Bezüglich der Lebensraumfunktion besitzen die Böden in den unversiegelten Bereichen des 
Geltungsbereiches eine hohe Bedeutung für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, die 
trocken-warme Standorte bevorzugen. 
3.2 Schutzgut Wasser 
Der Grundwasserflurabstand beträgt im Bereich der Kelley Baracks ca. 20 m (A RCADIS 
DEUTSCHLAND GMBH 2014). Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der vorhandenen 
durchlässigen, sandigen Bodenschichten grundsätzlich als gut anzusehen. Allerdings ist der 
größte Teil des Geltungsbereiches aktuell versiegelt. 
Im Bereich einer Grundwasserprobestelle, die außerhalb des geplanten Geltungsbereiches 
liegt und exemplarisch beprobt wurde, wurde ein geringer Lösungsmittelgehalt (LHKW: 
leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) festgestellt. Da diese 
Grundwasserbelastung ihren Ursprung außerhalb der Liegenschaft liegt und im 
Geltungsbereich nur noch in Spuren nachgewiesen wurde, besteht kein akuter 
Handlungsbedarf (A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH 2014). 
Falls zukünftig Grundwassernutzungen vorgesehen sind, müssen allerdings Untersuchungen 
direkt auf dem Gelände durchgeführt werden bzw. muss eine Abstimmung mit der Stadt 
Darmstadt und den Genehmigungsbehörden erfolgen. 
Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Trinkwasserschutzgebietes. 
Im nordwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich die ehemaligen 
militärischen Panzerwaschanlagen. Diese sind Becken mit geneigten Betonbecken bzw. 
Betonwänden und einer betonierten Sohle, die aktuell wohl vor allem durch 
Niederschlagswasser von den großflächig versiegelten Flächen gespeist werden und die 
trotz ihrer großen Naturferne von Amphibienarten als Laichgewässer genutzt werden. Da das 
Aufsuchen der Becken durch Amphibienschutzzäune entlang der Bergschneise durch 
Schutzzäune des BUND Darmstadt seit Jahren verhindert wird, ist die Bedeutung sicherlich 
zurückgegangen. 
Durch die hohe Bodenversiegelung innerhalb des Geltungsbereiches ist die Bedeutung der 
Grundwasserneubildung aktuell als gering einzustufen.

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3.3 Schutzgut Luft/Klima 
Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2006) sind die versiegelten Flächen des 
Geltungsbereiches als thermisches Belastungsgebiet dargestellt. Aufgrund des hohen 
Versiegelungsgrades ist hier von einer hohen Wärmebelastung durch ein verstärktes 
Aufheizen auszugehen. 
Der sich anschließende Westwald besitzt eine Immissionsschutzfunktion und bietet Schutz 
gegen die Lärmemissionen der Autobahnen. Die im Geltungsbereich vorhandene Waldfläche 
sowie die bestehenden Baumgruppen besitzen z udem eine ausgleichende Klimafunktion als 
Frischluftentstehungsgebiete. 
3.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde einer flächendeckenden, detaillierten 
Kartierung und Bewertung der vorhandenen Biotoptypen nach der hessischen 
Kompensationsverordnung von 2005 (KV) unterzogen. Im Rahmen der Biotopkartierung 
wurde zudem überprüft, ob geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 13 
HAGBNatschG oder FFH-Lebensraumtypen vorhanden sind. 
Im Zuge der Erstellung des Umweltberichts wurde aufgrund der besonderen 
Standortverhältnisse neben der Erfassung europarechtlich geschützter, relevanter 
Tiergruppen (Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien) auch das Vorkommen von 
Heuschrecken und Tagfaltern untersucht. Die Erfassung dieser Artengruppen erfolgte in den 
jeweils für die Gruppe notwendigen Aktivitätsphasen. 
3.4.1 Biotope und Flora 
Die Kartierung der Biotope im Geltungsbereich erfolgte am 3.9.2014 sowie am 17.9.2014 auf 
der Grundlage der Biotoptypenliste der hes sischen Kompensationsverordnung (in der 
Fassung vom 1. September 2005). Ergänzungen erfolgten durch Begehungen im August 
2014 und im März 2015. 
Im Wesentlichen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch drei Teilbereiche 
charakterisiert:  
1. Stark versiegelte Flächen und Dachflächen  
2. Waldfläche 
3. Ehemaliger Sportplatz mit spontaner krautiger Vegetation und Gehölzgruppen 
Der nördliche Teil des Geltungsbereiches ist in erster Linie durch stark versiegelte Flächen 
gekennzeichnet, die insgesamt knapp 37 % der Gesamtfläche einnehmen. Diese sind 
stellenweise durch schmale, linienförmige Grünstreifen unterbrochen. Es handelt sich dabei 
um unversiegelte Streifen mit spontanem Aufwuchs unterhalb von Zäunen (Abb. 1). Hier hat 
sich eine Vegetation der wärmeliebenden Ruderalfluren angesiedelt, zu denen Arten wie z.B. 
Nachtkerze-Arten ( Oenothera biennis agg.), Rispen-Flockenblume ( Centaurea stoebe ssp. 
micranthos), Schmalblättriger Doppelsame ( Diplotaxis tenuifolia ), Luzerne ( Medicago x

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varia), Land-Reitgras ( Calamagrostis epigejos ) und Rainfarn ( Tanacetum vulgare ) zählen. 
Weitere Arten wie z.B. Kahles Bruchkraut ( Herniaria glabra ), Feinstrahl ( Erigeron annuus ), 
Windblumen-Königskerze ( Verbascum phlomoides ), Sprossende Felsennelke ( Petrorhagia 
prolifera), Großer Knorpellatich (Chondrilla juncea) oder der Breit-Wegerich ( Plantaga major) 
finden sich auch in den Fugenritzen zwischen den Betonplatten (Abb. 2). 
Abb. 1: Unversiegelte Vegetationsstreifen mit Schwarzkiefer und trockenem Ruderalsaum am Rand 
der weiträumig versiegelten Flächen 
 
 
 
 
Abb. 2: Vegetation der Betonfugen (Centaurea stoebe ssp. 
micranthos und im Vordergrund Petrorhagia prolifera).

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Im Osten treten noch die Gebäudeflächen ehemaliger Werkstätten hinzu (Abb. 3), die 
ebenfalls stellenweise durch in Pflasterfugen aufwachsende, wärmeliebende Arten, aber 
auch Pioniergehölzen wie Robinie ( Robinia pseudacacia ) oder Götterbaum ( Ailanthus 
altissima) umgeben sind. Vor allem im Anschluss an die Gebäude, aber auch im Übergang 
zwischen versiegelten Flächen und Grünflächen finden sich ehemals gärtnerisch gepflegte 
Anlagen mit Zier- und Wildsträuchern, die stellenweise durch die fehlende Pflege 
„durch“gewachsen sind (Abb. 4). Diese Bereiche setzen sich aus verschiedenen 
Heckenpflanzen und Ziersträuchern wie z.B. Liguster ( Ligustrum vulgare ), Roter Hartriegel 
(Cornus sanguinea ), Kartoffel-Rose ( Rosa rugosa ), Pfaffenhütchen ( Euonymus europaeus ) 
oder Schneebeere (Symphoricarpos albus) zusammensetzen.  
 
Abb. 3: Ehemalige Werkstattgebäude mit sich anschließender spontan 
aufwachsender Vegetation.

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Abb. 4: Ehemals gärtnerisch gepflegte Sträucher. 
Die versiegelten Flächen der ehemaligen Panzerwaschanlage (Abb. 5) im Nordwesten des 
Geltungsbereiches werden östlich und westlich durch Baumreihen bestehend aus Schwarz-
Kiefern ( Pinus nigra ) und Robinien ( Robinia pseudacacia ) eingerahmt. Bei den sich 
anschließenden Grünflächen handelt es sich  vor allem um wärmeliebende Ruderalfluren 
und ungemähte Wiesenbrachen, in denen sich zum Teil verschiedene Magerrasenarten wie  
Zwerg-Schneckenklee ( Medicago minima; RL Hessen 3), Silber-Fingerkraut ( Potentilla 
argentea), Sprossende Felsennelke ( Petrorhagia prolifera ) und Hasenklee ( Trifolium 
arvense) finden (Abb. 6). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 5: Ehemalige Panzerwaschanlage (Blickrichtung Norden).

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Abb. 6: Ruderalflächen und Wiesenbrachen im Bereich der Panzerwaschanlage. 
Mit 34 % und einer Größe von 4,32 ha stellt die im Westen gelegene Waldfläche die größte 
zusammenhängende Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dar. Es handelt sich 
um einen älteren Kiefernbestand ( Pinus sylvestris) mit einem dichten Unterbau aus Buchen 
(Fagus sylvatica ) und Linden ( Tilia cordata ) (Abb. 7). Stellenweise sind die alten Kiefern 
abgängig oder fehlen bereits. Zum größten Teil herrschen schattige und damit krautarme 
Verhältnisse vor, in den vorhandenen Lichtlücken finden sich sowohl Brombeeren ( Rubus 
fruticosus agg.) als auch die Spätblühende Traubenkirsche ( Prunus serotina ), die als 
aggressive neophytische Art im Südwesten des Waldbestands stellenweise auch sehr dicht 
auftritt. In vielen Bereichen innerhalb der Waldfläche finden sich Abfallreste, die noch aus der 
Zeit der Nutzung der angrenzenden Flächen stammen. Der Biotoptyp der KV ist hier ein 
Mischwaldbestand aus den Biotoptypen Buchenmischwald (01.114) und naturnaher 
Kiefernwald (01.212).

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Abb. 7: Im Hintergrund der laubholzunterbaute Kiefernbestand von Osten aus 
gesehen; im Vordergrund das ehemalige Sportgelände, jetzt Lebensstätte 
der Zauneidechse  
Der südöstliche offene, ehemals durch Sport- und Freizeitnutzung geprägte Bereich wird von 
mehreren Baumgruppen umgeben. Die beiden Baum gruppen unmittelbar im Anschluss an 
die Eschollbrücker Straße als auch am östlichen Rand des Geltungsbereiches werden durch 
z.T. alte und erhaltenswerte Waldkiefern dominiert. Neben den Kiefern finden sich in der 
Baumgruppe am östlichen Rand der Freifläche auch mehrere Winter-Linden ( Tilia cordata) 
und Stiel-Eichen (Quercus robur) (Abb. 8). Diese landschaftsprägenden Gehölze wurden als 
Feldgehölze erfasst.  
 
Abb. 8: Baumgruppe aus Kiefern und Eichen am östlichen Rand des 
Wiesenbereiches (Blickrichtung Osten), Biotoptyp: Feldgehölz(04.600).

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Der ehemalige Sportplatzbereich südlich des Tennisplatzes wird vor allem durch Gräser wie 
u.a. Hunds-Zahngras (Cynodon dactylon), Quecke (Elymus repens), Behaarte Segge (Carex 
hirta) oder Land-Reitgras ( Calamagrostis epigejos) dominiert (Abb. 7 und 9). Neben rudera-
len eher wärmeliebenden krautigen Arten wie u.a. Gewöhnlicher Natternkopf ( Echium vul-
gare), Feinstrahl ( Erigeron annuus ), Johanniskraut ( Hypericum perforatum ) und verschie-
denen Arten der Gattung Königskerze (darunter auch Verbascum phlomoides ) finden sich 
hier naturschutzfachlich wertvolle und hessenweit gefährdete Pflanzenarten der Sandmager-
rasen. Besonders hervorzuheben ist die Sand-Strohblume ( Helichrysum arenarium), die z.B. 
im Umfeld des Sprungturmes wächst sowie der Zwerg-Schneckenklee ( Medicago minima ) 
und die Platterbsen-Wicke ( Vicia lathyroides ) im gesamten offenen, süd-lichen „Wiesenbe-
reich“. Auch weitere magerkeitszeigende und wärmeliebende Arten wie Sprossende Felsen-
nelke ( Petrorhagia prolifera ), Silber-Fingerkraut ( Potentilla argentea ) oder Gewöhnlicher 
Thymian (Thymus pulegioides) weisen auf den naturschutzfachlichen Wert der sandigen und 
trockenen Wiesenflächen hin. Diese grasigen Offenlandflächen wurden dem Biotoptyp 
09.220 (Wärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trockene Standorte zugeordnet). 
 
Abb. 9: Ehemaliger Sportplatz mit Sprungturm im Hinter grund (Blickrichtung 
Nordosten).  
Die Biotoptypenkarte des Ist-Zustands (Maßstab 1:1.500) befindet sich als Karte 1 in der 
Anlage zum Umweltbericht. Alle vorkommenden Biotoptypen sind in Tabelle 1 mit ihren 
Flächenanteilen aufgelistet. Einige Biotoptypen wurden nach Anlage 2, Nr. 2.2.5 der 
Kompensationsverordnung (besondere örtliche Situation) wie folgt verändert: 
• 01.152*: Abwertung um 10 Wertpunkte;  spontaner Aufwuchs besteht aus nicht-
heimischen Gehölzen (Robinie) 
• 02.200*: Abwertung um 5 Wertpunkte; Ausbildung eines  artenarmen 
Brombeerdickichts 
• 02.400*: Abwertung um 2 Wertpunkte; heimische Gebüschpflanzung, nicht im 
Außenbereich, wie Typus, sondern im Bereich von Nutz- und ehemaligen 
Wohnflächen

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Tabelle 1: Biotoptypen im Planungsgebiet.  
Code Biotoptyp Biotoptyp Wertepunkte 
je m2 
Anzahl 
Flächen 
Flächen-
größe 
[m²] 
Flächenanteil 
[%] 
01.114/01.212 Buchenmischwald, naturnaher 
Kiefernwald (48) 48 3 42.903 33,9 
01.152* Naturverjüngung, abgewertet (hier: 
spontan aufwachsende Gehölze) 22 1 20 <0,1 
01.152*/09.220 Naturverjüngung, abgewertet, 
wärmeliebende Ruderalflur 29 1 184 0,1 
02.200 Trockene bis frische, basenreiche 
Gebüsche 41 3 191 0,2 
02.200* Trockene bis frische, basenreiche 
Gebüsche 36 1 91 0,1 
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, 
einheimisch (abgewertete) 25 1 59 <0,1 
04.210 Baumgruppe, einheimisch, 
standortgerecht 33 5 1.228 1,0 
04.210/04.220 Baumgruppe einheimisch, 
Baumgruppe nicht-heimisch 30,5 1 34 <0,1 
04.310 Baumreihe, einheimisch, 
standortgerecht 31 3 1558 1,2 
04.320 Baumreihe, nicht-heimisch 26 5 1.389 1,1 
04.600 Feldgehölz 56 3 3.719 2,9 
05.345 Periodische/temporäre Becken 25 2 630 0,5 
09.130 Wiesenbrache, ruderale Wiesen 39 2 489 0,4 
09.160 Straßenränder 13 4 1.711 1,4 
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren frischer 
Standorte 39 2 287 0,2 
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde 
Ruderalfluren 36 8 14.599 11,5 
10.510 Völlig versiegelte Flächen 3 9 47.386 37,5 
10.520 Gepflasterte Flächen 3 3 4.886 3,9 
10.530 Wasserdurchlässige 
Flächenbefestigung 6 3 172 0,1 
10.710 Dachfläche, unbegrünt 3 10 3.656 2,9 
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 14 9 960 0,8 
11.225 Extensivrasen 21 1 325 0,3

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3.4.2 Fauna 
Die folgende Darstellung der Untersuchung und des Bestandes der relevanten Artengruppen 
innerhalb des Geltungsbereiches entstammt zu großen Teilen dem gesondert vorliegenden 
Artenschutzfachbeitrag (naturplan 2015a). 
Im Zuge der Rahmenplanung wurde durch eine Begehung das gesamte Gelände der 
ehemaligen Kelley-Barracks sowie des Nathan-Hale-Depots auf potentielle Vorkommen von 
relevanten Artengruppen eingeschätzt (W
ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2014). Als 
Ergebnis wurde eine Bestanderfassung von Vögeln, Fledermäusen, Reptilien, Amphibien, 
Insekten (Heldbock [ Cerambyx cerdo ]). Auf Grund dieser Voruntersuchung sowie einer 
eigenen Einschätzung der Biotopausstattung wurden die Bestände der Vögel, Reptilien, 
Amphibien, Fledermäuse, Insekten, Weichtiere und sonstigen Säugetiere gezielt untersucht. 
Es wurde hierbei versucht, die Erfassungen bei den für die jeweilige Tierartengruppe 
optimalen Bedingungen durchzuführen (siehe Tabelle 2). 
 
Tabelle 2: Erfassungstermine der Fauna mit Wetterdaten und Expositionszeiten 
Datum Art der Erfassung Wetter Temperatur Expositionszeit 
31.07.2014 Reptilien und 
Insekten Sonnig, wolkenlos ca.25 °C 2 h, 2 Personen 
10.09.2014 Fledermäuse Sonnig, wolkenl os 13 bis 15 °C 2,5 h, 1 Person 
17.09.2014 Reptilien und 
Insekten Sonnig, wolkenlos ca. 20 °C 2 h, 2 Personen 
11.03.2015 Vögel  -1° bis +3° C 2,5 h, 1 Person 
21.04.2015 Reptilien, Amphibien 
und Insekten Sonnig, wolkenlos 21 bis 23 °C 2 h, 2 Personen 
22.04.2015 Vögel  4° bis 10° C 2,5 h, 1 Person 
12.05.2015 Amphibien windstill, leichte 
Bewölkung ca. 18 °C 1,5 h, 1 Person 
28.05.2015 Fledermäuse Sonnig, wolkenl os 13 bis 14 °C 2,5 h, 1 Person 
28.05.2015 Vögel  4° bis 12° C 2,25 h, 1 Person 
29.05.2015 Zufallsfund Sonnig, wolkenlos 18 °C ca. 1 h, 2 Personen 
18.06.2015 Fledermäuse und 
Amphibien bewölkt ca. 20 °C 1 h, 1 Person 
19.06.2015 Reptilien, Amphibien 
und Insekten 
bedeckt, nach ca. 
1/2h leichter 
Regenschauer 
ca. 20 °C 2 h, 2 Personen 
19.06.2015 Vögel  ca. 7 bis 11 °C 2,5 h, 1 Person 
26.06.2015 Fledermäuse Sonnig, wolkenl os 17 bis 20 °C 2,5 h, 1 Person 
29.06.2015 Reptilien, Amphibien 
und Insekten Sonnig, wolkenlos ca.26 bis 28 °C 2 h, 3 Personen

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Vögel:  
Der Brutbestand der Vögel und die im Frühjahr durchziehenden oder zur Nahrungssuche 
das Gebiet aufsuchenden Vögel wurden von Frühjahr bis Frühsommer 2015 bei vier 
Begehungen in den frühen Morgenstunden erfasst (siehe Tabelle 2). Außerdem wurden 
bereits im Hochsommer 2014 und erneut im Sommer 2015 die Gebäude des Gebiets auf 
Gebäudebrüter hin untersucht.  
In die Bestandserfassung wurden daneben weitere zufällige Beobachtungen von Vögeln 
während der Erfassung der anderen Artengruppen mit einbezogen. In wenigen Fällen (zum 
Beispiel bei der Klappergrasmücke) gaben diese Zufallsbeobachtungen auch noch 
ergänzende Hinweise zur Einstufung einer Art als Brutvogel oder lediglich als Nahrungsgast 
aus der näheren oder weiteren Umgebung. 
Die Erfassung der Vögel erfolgte durch Verhören und Sichtbeobachtungen. Für die Prüfung 
auf Vorkommen einiger ruf- und singfauler Arten wie Mittel- und Grauspecht wurde auch eine 
Klangattrappe eingesetzt.  
Als Brutvogel gewertet wurde eine wiederholte  Beobachtung innerhalb einer artspezifisch 
unterschiedlich großen Fläche (Beachtung artspezifischer Reviergrößen) mit 
revieranzeigendem Verhalten (z. B. Reviergesang) oder Beobachtungen, die direkt auf eine 
Brut im Gebiet schließen ließen, wie Futtertragen oder Eintrag von Nistmaterial. 
Insgesamt wurden im Geltungsbereich 23 Brutvogelarten beobachtet (siehe Tabelle 3), 
wobei bei zwei Arten der Status als Brutvogel mit Unsicherheiten behaftet bleibt, nämlich 
beim Stieglitz ( Carduelis carduelis ) und beim Fitis ( Phylloscopus trochilus ). Von ihnen wird 
jedoch ein Brutvorkommen angenommen und die Verbotstatbestände unter dieser Prämisse 
untersucht. 
Die sommerlichen Untersuchungen an den Gebäuden ergaben keine zusätzlichen Hinweise 
zu Brutvögeln über die bei den vier Frühbegehungen festgestellten Arten hinaus. 
 
Tabelle 3: Liste der festgestellten Vogelarten mi t Angabe des Status sowie des Erhaltungszustands 
(EHZ) (gelb unterlegt: EHZ Hessen ungünstig – unzure ichend, rot unterlegt: ungünstig – schlecht, alle 
anderen: Erhaltungszustand günstig; nach Staatl. Vogelschutzwarte 2014). 
Vögel 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich Status1 RL H2 RL D3 VSRL4 
Brutvögel 
Amsel Turdus merula B    
Blaumeise Parus caeruleus B    
Buchfink Fringilla coelebs B    
Buntspecht Dendrocopus major B    
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla B    
Grünfink/Grünling Carduelis chloris B    
Grünspecht Picus viridis B    
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros B    
Haussperling Passer domesticus B V V  
Klappergrasmücke Sylvia curruca B V

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Vögel 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich Status1 RL H2 RL D3 VSRL4 
Kleiber Sitta europaea B    
Kohlmeise Parus major B    
Fitis Phylloscopus trochilus ?    
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla B    
Rabenkrähe Corvus corone B    
Ringeltaube Columba palumbus B    
Rotkehlchen Erithacus rubecula B    
Singdrossel Turdus philomelos B    
Star Sturnus vulgaris B    
Stieglitz Carduelis carduelis ? V   
Sumpfmeise Parus palustris B    
Zaunkönig Troglodytes troglodytes B    
Zilpzalp Phylloscopus collybita B    
Nahrungsgäste und Durchzügler 
Bachstelze Motacilla alba NG    
Baumfalke Falco subbuteo DZ V 3 Art. 4.2 
Braunkehlchen Saxicola rubicola DZ 1 3 Art. 4.2 
Dorngrasmücke Sylvia communis NG    
Eichelhäher Garrulus garrulus NG    
Elster Pica pica NG    
Girlitz Serinus serinus NG    
Graureiher Ardea cinerea (NG)   Art. 4.2 
Neuntöter Lanius collurio DZ V   
Haubenmeise Parus cristatus NG    
Heckenbraunelle Prunella modularis NG    
Mauersegler Apus apus (NG) V   
Mäusebussard Buteo buteo NG    
Misteldrossel Turdus pilaris NG    
Mittelspecht Dendrocopos medius NG    
Rotmilan Milvus milvus DZ  V I 
Schwanzmeise Aegithalos caudatus NG    
Stockenten-Hybride Anas platyrhynchos (NG)    
Teichhuhn Gallinula chloropus (NG) V V  
Turmfalke Falco tinnunculus NG    
Wacholderdrossel Turdus pilaris NG    
Wespenbussard Pernis apivorus DZ 3 V I 
1 B = Brutvogel, ? = Brutverdacht oder Brut knapp außerh alb des Untersuchungsgebietes; DZ = Durchzügler (nur 
während des Zuges zufällig im Gebiet erscheinend), NG = Nahrungsgast, möglicherweise in der Umgebung 
brütend, (NG) = Nahrungsgast mit geringem Bezug zum Gebiet, z.B. im Luftraum über dem Gebiet jagend, 
zufälliges Überqueren des Gebiets 
² RLH = Rote Liste Brutvögel Hessens (HGON & VSW 2014) (noch nicht veröffentlicht, Quelle: Staatliche 
Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland; 1 = vom Aussterben bedroht, 3 = gefährdet, V 
= Vorwarnliste, * = ungefährdet 
³ RLD = Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2007) 
4 VSLR = EU-Vogelschutzrichtline; I = Art des Anhangs I; Art. 4.2 = Gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2 
Von den 23 Brutvogelarten befinden sich drei Arten in Hessen in keinem günstigen 
Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Arten Haussperling, Klappergrasmücke und 
Stieglitz wird in Hessen von der Staatlichen Vogelschutzwarte (VSW 2014) als „ungünstig – 
unzureichend“ (= gelb nach der dreistufigen Ampelklassifikation) bewertet. Diese Arten sind

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in Hessen nicht selten, aber es werden zumindest Rückgangstendenzen beobachtet, die 
dazu geführt haben, dass die Arten in Hessen schon auf die Vorwarnliste der Roten Liste 
gesetzt worden. Dabei ist zum Beispiel der immer noch allgegenwärtige Haussperling vor 
allem in verstädterten Wohnsiedlungen stärker zurückgegangen.  
Der Hausperling ( Passer domesticus ) lebt gewöhnlich in mehr oder weniger großen 
Kolonien, im Untersuchungsgebiet kommen jedoch nur ein bis zwei Paare an einem 
Gebäude knapp nördlich des Geltungsbereiches des B-Plans vor. Die von den Vögeln 
regelmäßig als Versteck, Aufenthaltsraum und Raum zur Nahrungssuche genutzten ehemals 
gärtnerisch angelegten Grünflächen reichen in den Geltungsbereich des B-Plans hinein. 
Das Revier einer brütenden Klappergrasmücke ( Sylvia curruca ) wird am östlichen 
Gebietsrand vermutet, die Einzelbeobachtungen lagen jedoch weiter auseinander. Die 
Klappergrasmücke brütet in Hecken und Gebüschen innerhalb halboffener Landschaften, 
geschlossene Gehölzbestände meidet sie. Die nicht mehr gepflegten und von Störungen 
freien Gehölze und Hecken am Ostrand des Gebiets sind daher für sie ein geeigneter 
Lebensraum. 
Der Stieglitz (Carduelis carduelis) wurde immer im Westen, am Waldrand des Kiefern-Laub-
Wäldchens nahe der Bergschneise beobachtet. Gut vorstellbar ist, dass er hier in der 
Waldrandsituation im Jahr 2015 seinen Brutplatz besaß. Die Art besitzt keine ausgeprägten 
Reviere, sondern verteidigt nur ihren unmittelbaren Nistplatz. Zur Nahrungssuche werden 
geeignete Staudenfluren mit gutem Angebot an Samen und Früchten in der näheren oder 
weiteren Umgebung aufgesucht.  
Die meisten der übrigen Brutvogelarten kommen in sehr hohen Dichten im Gebiet vor, nur 
der Hausrotschwanz ( Phoenicurus ochruros ) ist lediglich randlich mit höchstens einem 
Brutpaar beobachtet worden. Auch der Fitis ( Phylloscopus trochilus ) ist 2015 allenfalls mit 
einem Brutpaar vertreten gewesen. Ob er aber tatsächlich eine Brut erfolgreich 
abgeschlossen hat, bleibt zweifelhaft. 
Neben den Brutvogelarten wurden weitere 22 Arten als Durchzügler oder als seltene oder 
gelegentliche Nahrungsgäste festgestellt (siehe Tabelle 3). Unter diesen befanden sich auch 
einige seltene und gefährdete Arten sowie Arten der Vogelschutzrichtlinie. Eine ganze Reihe 
dieser Arten befinden sich nach der Staatlichen Vogelschutzwarte auch in einem 
ungünstigen Erhaltungszustand in Hessen. Viele dieser Arten haben jedoch keinen 
besonderen Bezug zu dem untersuchten Geltungsbereich des Bebauungsplans, sondern 
sind eher mehr zufällige Gäste, die auf dem Durchzug hier rasten. Dazu zählt z.B. das in 
Hessen vom Aussterben bedrohte Braunkehlchen ( Saxicola rubicola ) oder auch der 
Rotmilan (Milvus milvus). 
Unter den Nahrungsgästen wird in Tabelle 3 zwischen solchen unterschieden, die ebenfalls 
wenig Bezug zum Gebiet haben und eher zufällig hier jagen, wie z.B. der Mauersegler ( Apus 
apus) oder der Graureiher ( Ardea cinerea ) und solchen, die vermutlich in der Nähe des 
Gebietes brüten und für die der Geltungsbereich als regelmäßig genutzte Umgebung und als 
erweiterter Nahrungsraum dient. Von diesen Arten sind der Mittelspecht ( Dendrocopos 
minor), der nur im Wald westlich der Bergschneise festgestellt wurde und der Girlitz ( Serinus 
serinus) hervorzuheben. Beide Arten befinden sich nach der Liste der Staatlichen

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Vogelschutzwarte (VSW 2014) in einem ungünstig – unzureichenden Erhaltungszustand in 
Hessen („gelb“).  
 
Fledermäuse:  
Die Fledermäuse wurden an 3 Terminen ab Sonnenuntergang bis in die Nacht hinein erfasst 
(siehe Tabelle 2). Für die Begehungen wurden Termine mit trockenem und warmem Wetter 
bevorzugt, damit optimale Bedingungen für die Fl ugaktivitäten der Beutetiere (Insekten) 
herrschen. Das Gebiet wurde auf den vorhandenen Wegen und Randwegen abgelaufen. Zur 
räumlichen Zuordnung der Funde war der Laufweg in etwa gleichlange Abschnitte eingeteilt 
(ca. 300m, siehe Abbildung 1: Darstellung der Transekte T1 - T7 (farbige Linien) von der 
Detektorbegehung und Standorte S1-S3 der Horchboxen (orange Punkte) und die Grenzen 
des Untersuchungsgebietes (rot). und Tabelle 4: Detekotorbegehung zur Erfassung der 
Fledermäuse. Beschreibung der Transekte 1-7.). 
 
 
Abbildung 1: Darstellung der Transekte T1 - T7  (farbige Linien) von der Detektorbegehung und 
Standorte S1-S3 der Horchboxen (orange Punkte) und die Grenzen des Untersuchungsgebietes (rot).

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Tabelle 4: Detekotorbegehung zur Erfassung der Fledermäuse. Beschreibung der Transekte 1-7. 
Transekt Beschreibung der Biotope Für Fledermäuse relevante Strukturen 
1 Freifläche (Sandig-trockene, 
wärmeliebende Ruderalflur (ausdauernd)) 
mit Waldrand und Hecken 
Insektenvorkommen im trockenen 
Grünland und Waldrand, mögliche 
Quartiere in Bäumen? 
2 Offenfläche mit Einzelbäumen und 
Baumgruppen 
Insektenvorkommen an Bäumen und im 
trockenen Grünland, mögliche Quartiere 
in Bäumen? 
3 Offenfläche um den Sprungturm mit 
Brombeerhecken als Randstrukturen 
Insektenvorkommen im trockenen 
Grünland 
4 Versiegelte Fläche mit Gebäuden Erhöhtes Insektenvorkommen durch 
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und 
mögliche Quartiere an Gebäuden 
5 Versiegelte Fläche mit Randstrukturen 
und Beleuchtung 
Erhöhtes Insektenvorkommen durch 
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und 
Anlockung durch Lampen und Ruderalflur 
6 Versiegelte Fläche mit Randstrukturen 
und Beleuchtung 
Erhöhtes Insektenvorkommen durch 
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und 
Anlockung durch Lampen und Ruderalflur 
7 Versiegelte Fläche mit Umgebung 
Panzerwaschanlage 
Erhöhtes Insektenvorkommen durch 
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und 
Anlockung durch Lampen und Gewässer 
Die Untersuchung basierte auf der akustischen Erfassung mit Hilfe des Echtzeitdetektors 
Batlogger der Firma Elekon. Anders als die Zeitdehnungstechnik bietet der Echtzeitdetektor 
die Möglichkeit einer ununterbrochenen Beobachtung, da keine Pausen durch die 
Zeitdehnung und Übertragung der Aufnahmen entstehen. Die aufgezeichneten Rufe wurden 
anschließend mit den Programmen Batexplorer und/oder Batsound 3.3.1 ausgewertet. Wenn 
möglich, wurden für die Artidentifikation neben den Lautaufzeichnungen auch 
Sichtbeobachtungen der Tiere genutzt. In der Dämmerung konnte ohne weitere Hilfsmittel 
die Silhouette der Tiere in die Artbestimmung einfließen, später wurden Durchflüge jagender 
Tiere unter Straßenlaternen genutzt oder die Tiere wurden im Flug mit einer starken 
Taschenlampe angeleuchtet. 
Vor Erfassungsbeginn wurden die vorhandenen Gebäude auf Quartiermöglichkeiten (im 
Hinblick auf die Dichtigkeit der Außenhaut vor allem auf Spalten an der Außenfassade) 
untersucht und an potentiell geeigneten Stellen mit Hilfe eines 10-fach vergrößernden 
Fernglases auf Spuren der Tiere (anhaftender Kot, Verfärbungen) abgesucht. Im Rahmen 
der Begehungen wurde die Fassade zur Ausflugzeit auf abfliegende Fledermaus-Individuen 
beobachtet. 
Darüber hinaus wurden an 3 Terminen im Mai und Juni 2015 für jeweils eine Nacht an 3 
Standorten Horchboxen (Pettersson D500x) ausgebracht (Standort siehe Abbildung 1). Im

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September 2014 wurde nur eine Horchbox ausgebracht. Alle Horchboxen liefen pro Nacht 
schon ab Sonnenuntergang (bzw. Zeit der Installation bis morgens 7 Uhr) und waren in einer 
Höhe von ca. 1,8 m über Grund befestigt. 
Die Geräte wurden mit den nachfolgend aufgelisteten Parametern eingesetzt (siehe Tabelle 
5). 
 
Tabelle 5: Einstellungen der Horchboxen 
Modell Empfindlich-
keit 
Laufzeit Trigger Intervall Aufzeichnungs-
dauer 
Pettersson D500x 45 % 17 Uhr -7 Uhr level 28 5 sec. 3 sec. 
 
Horchbox-Standort 1 (S1): Da die Waldfläche ohne geeignete Wege für die Begehung bei 
Nacht war, wurde in diesem Bereich eine der Horchboxen ausgebracht. Sie wurde an einer 
etwas freieren Stelle im Wald aufgestellt. Der Standort liegt im Nordwesten am Rand in 
unmittelbarer Nähe zum Zaun. Das Ziel war es, die sog. Gleaner-Arten (auf dem Laub 
aufsitzende Insekten sammelnde Fledermausarten, z.B. Braunes Langohr) zu erfassen. 
Horchbox-Standort 2(S2): Die Horchbox wurde im östlichen Teil des Geländes an einem 
einzelnstehenden Baum angebracht. Es handelt sich um Sandtrockenrasen mit vereinzelten 
Gebüschen und Bäumen und sollte so ein Beutereiches Jagdhabitat darstellen. 
Horchbox-Standort 3 (S3): Der Standort befand sich am Zaun zwischen Tennisplatz und 
Asphaltfläche. Das Mikrophon wurde in Richtung der asphaltieren Fläche gerichtet. Durch 
das Aufheizen über Tag und die Beleuchtung war zu erwarten, dass dort viele Insekten als 
potentielle Beute auftreten und dieser Bereich damit ein attraktiver Jagdplatz für 
Fledermäuse ist. Durch die offene Exposition des Gerätes sollten auch höher fliegende 
Arten, z.B. in den Geltungsbereich einfliegende Individuen des Abendseglers, registriert 
werden. 
 
Tabelle 6: Standorte, Horchboxen-Nummer mit Expositionszeiten 
Standort Startdatum Startuhrzeit Enddatum Enduhrzeit 
Exposi-
tionszeit 
S1 10.09.2014 20:09 10.09.2014 22:19 2h/10 min 
S1 28.05.2015 21:28 29.05.2015 7:00 9h/32min 
S1 18.06.2015 19:27 19.06.2015 7:00 11h/33min 
S2 28.05.2015 21:14 29.05.2015 7:00 9h/42min 
S2 18.06.2015 19:30 19.06.2015 7:00 11h/30 min 
S3 28.05.2015 21.16 29.05.2015 7:00 9h/44min 
S3 18.06.2015 20:00 19.06.2015 7:00 11h

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Im Zuge der Detektorbegehungen konnten die in nachfolgender Tabelle 77 aufgelisteten 
Arten festgestellt werden. 
Tabelle 7: Im Rahmen der Detektorbegehun gen festgestellte Fledermausarten mit Angabe 
Erhaltungszustands (EHZ). (gelb unterlegt: EHZ in  Hessen ungünstig – unzureichend, rot unterlegt: 
ungünstig – schlecht, alle anderen: Erhaltungszus tand günstig bzw. Mückenfledermaus unbekannt; 
nach HESSEN-FORST FENA (2014)) 
Fledermäuse (Transektbegehungen) 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² RL DA³ FFH4 
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 3 3 IV 
Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 3 IV 
Nyctaloid* Eptesicus serotinus/ Nyctalus 
noctula/ Nyctalus leisleri 2/3/2 3/V/D 3/3/3 IV 
Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D V 3 IV 
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2  2 IV 
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3  V IV 
* Artengruppe Nyctaloide. Aufnahmen konnten nicht eindeutig einer Art zugeordnet werden. Möglich sind hier drei 
Arten Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler ( Nyctalus noctula ) und Kleiner 
Abendsegler (Nyctalus leisleri). 
1 RLH = Rote Liste Hessen (K OCK UND KUGELSCHAFTER 1996); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: 
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (M
EINIG et al. 2009); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ RL DA = Rote Liste Landkreis Darmstadt-Dieburg und Stadt Darmstadt (DIEHL 2010); Rote Liste Kategorien 
entsprechend Rote Liste Hessen 
4 Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Ein Aktivitätsschwerpunkt konnte entlang von Transekt 2 mit insgesamt 60 Kontakten 
festgestellt werden. Auf die Nacht hochgerechnet entspricht dies einer Aktivität von 24 
Kontakten pro Stunde. 
Bei den drei Begehungen konnten 5 Arten nachgewiesen werden. Die Artengruppe der 
Nyctaloiden beinhaltet Aufnahmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Möglich 
sind hier drei Arten: Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler 
(Nyctalus noctula) und Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri). 
Der Große Abendsegler war als Jäger im Luftraum häufig zu beobachten. Die Art mit den 
häufigsten Kontakten war die Zwergfledermaus. Im Herbst wurden zwei Kontakte mit 
Rauhautfledermäusen registriert. Die Breitflügelfledermaus konnte erst bei der Juni 
Begehung nachgewiesen werden. Im September und Juni wurden Kontakte von der 
Mückenfledermaus aufgenommen. 
 
Im Zuge der Horchboxenuntersuchungen konnten die folgenden Arten festgestellt werden:

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Tabelle 8: Im Rahmen der Horchboxenuntersuch ungen festgestellte Fledermausarten mit Angabe 
Erhaltungszustands (EHZ). (gelb unterlegt: EHZ in  Hessen ungünstig – unzureichend, rot unterlegt: 
ungünstig – schlecht, alle anderen: Erhaltungszustand günstig; nach HESSEN-FORST FENA (2014)) 
Fledermäuse (Horchboxen) 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² RL DA³ FFH4 
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 3 3 IV 
Bartfledermaus Myotis brandtii/ mystacinus 2 V 2/3 IV 
cf Fransenfledermaus* Myotis cf nattereri* 2 - 3 IV 
cf Großes Mausohr* Myotis cf myotis* 2 V 2 IV 
Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 3 IV 
Langohr Plecotus auritus/ austriacus D V 3/2 IV 
Nyctaloid** Eptesicus serotinus/ Nyctalus 
noctula/ Nyctalus leisleri 2/3/2 3/V/D 3/3/3 IV 
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3  V IV 
* Arten mit der Angabe „cf“ sind sehr wahrscheinlich diese Arten, allerdings untypisch rufend bzw. nicht sicher zu 
bestimmen 
** Artengruppe Nyctaloide. Aufnahmen, die nicht eind eutig einer Art zugeordnet werden konnten. Möglich sind 
hier drei Arten Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler ( Nyctalus noctula ) und Kleiner 
Abendsegler (Nyctalus leisleri). 
1 RLH = Rote Liste Hessen (K OCK UND KUGELSCHAFTER 1996); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: 
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (M
EINIG et al. 2009); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ RL DA = Rote Liste Landkreis Darmstadt-Dieburg und Stadt Darmstadt (DIEHL 2010); Rote Liste Kategorien 
entsprechend Rote Liste Hessen 
4 Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Alle nachgewiesenen Fledermausarten sind in Hessen gefährdet oder stehen auf der 
Vorwarnliste. 
Im gesamten Gebiet konnten insgesam t 118 Kontakte von Fledermäusen mit den 
Horchboxen aufgezeichnet werden. Die maximale Anzahl pro Nacht waren 53 Kontakte. Das 
entspricht einer maximalen Aktivität von 3-5 Kontakten pro Stunde. 
In den Rufdateien wurden 8 Arten nachgewiesen. Nicht alle Arten können durch Rufe ohne 
Sichtbeobachtung nachgewiesen werden. Gerade Tochterarten, wie die Langohren 
(Braunes/Graues Langohr [ Plecotus auritus/austriacus ]) oder die Bartfledermäuse 
(Große/Kleine Bartfledermaus [ Myotis brandtii/mystacinus ]) können anhand der Laute nicht 
unterschieden werden. Auch ist die Artidentifikation von den Mausohrartigen ( Myotis spec.) 
nur mit Rufreihen sehr schwierig, meist können sie nur in Kombination mit Sichtbeobachtung 
oder bei sehr typischen Rufreihen sicher bestimmt werden. Beides war in diesem Fall nicht 
möglich. Trotzdem sollte das Vorkommen dieser Arten angenommen werden.  
Die Artenanzahl entspricht der üblichen Artendiversität für Darmstadt. Erwartet werden hier 
zwar noch weitere Arten, die aber möglicherweise methodenbedingt nicht nachgewiesen 
werden konnte. 
Wie bei Fledermäusen üblich ist hier eine saisonale und möglicherweise wetterbedingte 
Aktivitätsschwankung zu erkennen. Im Wald k onnten insgesamt nur zwei Kontakte (Großer 
Abendsegler und Zwergfledermaus) nachgewiesen werden. Während auf den versiegelten

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Flächen (Horchbox S3) die Aktivität sehr niedrig war, konnte im Offenland (Horchbox S2) 
eine hohe Aktivität festgestellt werden. Generell sind diese Aktivitäten immer abhängig von 
der Nahrungsverfügbarkeit über den Jahresverlauf, so dass beide Lebensräume 
(Wald/Offenland) für die Fledermäuse wichtige Nahrungsgebiete sind. 
Trotz der Artenvielfalt war die Fledermausaktivität eher gering. Die Zwergfledermaus 
(Pipistrellus pipistrellus ) und der Große Abendsegler ( Nyctalus noctula ) sind hier die 
häufigsten und aktivsten Arten gewesen. Diese beiden Arten konnten in jeden Transekt und 
in jeder Horchbox nachgewiesen werden. 
Der Große Abendsegler ist auf das Jagen im Luftraum angepasst und war regelmäßig über 
den versiegelten Flächen anzutreffen. Die Zwergfledermaus hingegen bevorzugt die 
heckenreichen Randstrukturen und das Offenland als Nahrungshabitat. Sie konnte aber 
auch intensiv jagend unter den Lampen bei den versiegelten Flächen angetroffen werden. 
Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) kommt in Hessen meist nur als Durchzugsgast 
vor, was die Aktivitäten im Herbst zeigen. Diese Art bevorzugt in Gewässernähe zu jagen. 
Die Mückenfledermaus ( Pipistrellus pygmaeus)  ist im Darmstädter Raum ein durchaus zu 
erwartende Art. Sie trat, wenn auch in mehr oder weniger geringer Aktivität, während des 
gesamten Erfassungszeitraums auf. 
Die Langohren ( Plecotus auritus/austriacus ) konnten als Insekten von Laub absammelnde 
Art auf der gehölzreichen Ostseite nachgewiesen. Durch ihre leisen Rufe sind sie schwierig 
bei Detektorbegehungen zu registrieren, auch hier konnten Sie nur durch die Horchboxen 
nachgewiesen werden. 
Als Myotisarten werden die Fransenfledermaus ( Myotis nattereri ), das Große Mausohr 
(Myotis myotis) und die Bartfledermaus (Myotis brandtii/mystacinus) angenommen. Die Arten 
konnten jeweils nur einmal im gesamten Erfassungszeitraum in den Horchboxen 
nachgewiesen werden. Die Rufe waren nicht eindeutig und ohne Sicht des Tieres schwer zu 
bestimmen. 
Die Fransenfledermaus ist genauso wie die Langohren auf das Absammeln von Insekten 
spezialisiert. Die reichstrukturierte Hecke, aber auch das Gewässer bietet somit ein 
optimales Nahrungshabitat.  
Die Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus)  ist relativ weit verbreitet in Südhessen, 
sodass ihr eher seltenes Auftreten hier im Gebiet auffällt. 
Langohren, Myotisarten und Breitflügelfledermäuse bevorzugen als Jagdgebiet vorwiegend 
Wälder, sodass das Gebiet eher als Transfergebiet, als zur Nahrungssuche genutzt wird. 
Der gebüschreiche Sandtrockenrasen, der Waldrand und die Hecken können als beutereiche 
Jagdgebiete für Fledermäuse angenommen werden, die geringe Aktivität zeigt allerdings auf, 
dass diese nur in geringem Umfang genutzt werden. Das Vorkommen von Gebäude-
Quartieren kann im Gebiet weitgehend ausgeschlossen werden. Es konnten keine 
geeigneten Strukturen an den Gebäuden gefunden und keine Ausflüge beobachtet werden. 
Ein Vorkommen von Gebäude-Quartieren wird eher in der umliegenden Siedlung erwartet 
als im Gebiet selber. Auch die Hecken- und Baumstrukturen bieten nur wenige Möglichkeiten

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für Baumhöhlen oder Spalten. Trotzdem können Einzelquartiere an Bäumen nicht 
ausgeschlossen werden. 
Der Geltungsbereich wird somit wohl vorwiegend als gering frequentiertes Jagdhabitat sowie 
als Transfergebiet genutzt. 
 
Amphibien:  
Zur Erfassung der Amphibien fanden zwei Tagbegehungen mit zwei Personen und jeweils 1 
Stunde Expositionszeit statt (siehe Tabelle 2). Dabei wurden die vorhandenen Gewässer 
umrundet und im Wasser nach Lurchen in ihren verschiedenen Stadien (Laich, Larven, 
Adulti) gesucht. Als Hilfsmittel wurden Handkescher eingesetzt, die gezielt zum Fang 
entdeckter Lurche, sowie für Blindkescherzüge verwendet wurden. Zusätzlich wurden am 
18.06.15 vier Molchfallen für einen Tag in den Becken der Panzerwaschanlage ausgebracht. 
An einem Abend mit hoher Rufaktivität von Laubfrosch und Kreuzkröte in einem 
Referenzgebiet (Umfeld Babenhausen-Langstadt) erfolgte eine gezielte Nachtbegehung, um 
über Rufe ggf. weitere Arten zu finden. Zudem wurden die Becken an allen Fledermaus-
Beobachtungsterminen aufgesucht und auf Rufaktivitäten von Lurchen geachtet. 
In der Panzerwaschanlage konnten mindestens 3 Amphibien-Arten nachgewiesen werden( 
siehe Tabelle 9). 
Ein Fortpflanzungsnachweis des Teichmolches ( Lissotriton vulgaris ) gelang mit Hilfe der 
Molchfallen. Bei der letzten Begehung im Juni wurde ein adulter Teichmolch gefunden.  
Im Frühjahr konnten zahlreiche Erdkröten ( Bufo bufo ) im Gewässer beim Ablaichen 
angetroffen werden.  
Mehr als 5 Rufer von Grünfröschen konnten bei den nächtlichen Begehungen gehört 
werden. Der Fundort war ein Schacht zwischen den Becken der Panzerwaschanlagen, der 
nur bei Hochwasser mit diesen in Verbindung steht. Der Schacht war von oben mit 
engmaschigen Gittern abgedeckt. Die Tiere können nur bei Hochwasser hier herein gelangt 
sein und können den Schacht ebenfalls nur bei Hochwasser verlassen. In Frage kommen 
hier 2 Arten und ihre Mischform: Kleiner Wasserfrosch ( Rana lessonae ), Seefrosch ( Rana 
ridibunda) und Teichfrosch ( Rana kl. esculenta ). Die Artunterscheidung ist bei dieser 
Artengruppe sehr schwer. Ein Fang konnte aufgrund der Unzugänglichkeit des Schachtes 
nicht erfolgen. Soweit erkennbar, handelte es sich um den Teichfrosch, ob eine der 
Mutterarten vertreten ist, konnte nicht abschließend geklärt werden. Es kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass der auf den Anhang IV und in Hessen auf der Roten Liste 3 
vertretene Kleine Wasserfrosch oder der auf der Vorwarnliste stehende Seeforsch in der 
Panzerwaschanlage vorkommt. Es wurde weder Laich noch Larven der Grünfrösche 
gefunden, somit hat keine Fortpflanzung innerhalb der Gewässer im Untersuchungszeitraum 
stattgefunden.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Tabelle 9: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Amphibienarten  
Amphibien 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Erdkröte Bufo bufo       
Grünfrosch Rana spec       
Teichmolch Lissotriton vulgaris       
1 RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010); G: Gefähr dung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: 
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben 
² RLD = Rote Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2008); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Reptilien: 
Die Reptilien wurden an vier Terminen, meist am späten Vormittag bis Mittag, in der Zeit des 
größten Thermoregulationsbedarfes (Frühjahr & Herbst bei sonnigem, aber eher kühlem 
Wetter) gesucht (siehe Tabelle 2). Dies ist die Zeit der günstigsten Erfassungsbedingungen, 
da sich die meisten Tiere zum Aufwärmen auf Steinen oder sonstigen Gegenständen zum 
Sonnenbad aufhalten. Die Suchzeit betrug mit zwei Personen mindestens 1 Stunde, meist 2 
Stunden, da die Erfassung mit den Heuschrecken und Schmetterlings-Erfassungen 
kombiniert erfolgte. Es wurde darauf geachtet, dass das Wetter sonnig und trocken war.  
Die Suche konzentrierte sich dabei auf die Bereiche mit geeigneter Habitatausstattung, also 
auf die Waldränder, Ruderalflächen und alle möglicherweise von Kriechtieren besiedelten 
Rand- und Sonderstrukturen wie Sträucher- und Heckengruppen. Soweit im Gebiet oder 
unmittelbar angrenzend Versteckmöglichkeiten unter Gegenständen (Plastikplanen, 
Holzstücke usw.) vorhanden waren, wurden diese jeweils angehoben, um darunter 
versteckte Kriechtiere aufzufinden. 
Als einzige Reptilienart konnte die Zauneidechse ( Lacerta agilis) festgestellt werden (siehe 
Tabelle 10). Diese Art besiedelt die Ruderalflächen mit den angrenzenden Gehölzen. 
Verbreitungsschwerpunkte liegen in den Randbereichen der Ruderalfläche im Übergang zu 
Gehölzen bzw. zum Wald sowie im nördlichen Randbereich um den Tennisplatz sowie den 
Sprungturm herum. Deutlich ersichtlich ist, dass offenere mit lückiger Vegetation bestandene 
Bereiche der Ruderalflächen dichter besiedelt sind. Der Bestand dieser Population wird auf 
ca. 50 adulte und subadulte Individuen geschätzt. Es ist anzunehmen, dass der hier 
ansässige Zauneidechsenbestand im Austausch zu anderen Beständen im Umkreis des B-
Plan-Geltungsbereichs steht (bekannt sind beispielsweise Vorkommen im Bereich des 
Südbahnhofes sowie auf dem Exerzierplatz innerhalb des Geländes der ehemaligen Kelley-
Barracks). Zusammen mit den umliegenden Vorkommen bildet der Bestand auf dem 
Gelände des B-Plans eine lokale Population, die untereinander im Austausch steht.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 30 
 
Tabelle 10: Im Rahmen der Erfa ssungen festgestellte Reptilienart en mit Angabe Erhal tungszustands 
(EHZ). (gelb unterlegt: EHZ in Hessen ungünstig – unzureichend, rot unterlegt: ungünstig – schlecht, 
alle anderen: Erhaltungszustand günstig; nach HESSEN-FORST FENA (2014)) 
Reptilien 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Zauneidechse Lacerta agilis  V IV 
1 RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010); G: Gefähr dung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: 
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: ve rschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (K
ÜHNEL et al. 2008); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Insekten: 
Die Schmetterlinge und Heuschrecken wurden an vier über das Jahr verteilten Terminen, 
meist am späten Vormittag bis Mittag erfasst (siehe Tabelle 2). Dies ist die Zeit der 
günstigsten Erfassungsbedingungen, da dann die meisten Tiere Nahrungssuchflüge 
unternehmen oder rufen. Die Suchzeit betrug mit zwei Personen mindestens 1 Stunde, meist 
2 Stunden, da die Erfassung mit der Reptilien-Erfassung zusammen durchgeführt wurde. Es 
wurde darauf geachtet, dass das Wetter sonnig und trocken war. Im Rahmen dieser 
Erfassungen wurden auch andere Artengruppen der Insekten erfasst. 
Die Suche wurde mit Hilfe von Ferngläsern, Gehör und Kescher durchgeführt. Die 
Heuschrecken konnten neben optischer Bestimmung auch durch die Rufe identifiziert 
werden. Die Schmetterlinge wurden meist ohne Fang und erforderlichenfalls mit Hilfe von 
Ferngläsern, bestimmt. Bei Arten, deren Bestimmung eine Beurteilung von Details erfordert, 
die auf die Distanz nicht zu beurteilen sind, wurden die Tiere mit dem Schmetterlingsnetz 
gefangen und die Details mit Lupen-Unterstützung untersucht. Die Bestimmung erfolgte 
jeweils nur soweit, wie es am lebenden Tier möglich war. Die Tiere wurden im Anschluss vor 
Ort wieder freigelassen. 
Während der Untersuchung des Baumbestandes auf Höhlen und potentielle 
Fledermausquartiere wurde ebenfalls gezielt nach Spuren des Heldbocks ( Cerambyx cerdo) 
gesucht. Hierbei wurden geeignete Bäume auch mit Hilfe eines Fernglases nach typischen 
Fraßgängern abgesucht. Darüber hinaus wurden gezielt entsprechende Bereiche nach 
Käferresten abgesucht. 
Aussagen zu den Schmetterlingen sind auf Basis der Erhebung nur für die Tagfalter 
belastbar. Hier sind hauptsächlich häufige Arten wie der Große und Kleine Kohlweißling 
(Pieris brassicea und P. rapae), Admiral ( Vanessa atlanta) und Tagpfauenauge ( Inachis io) 
gefunden worden. An etwas anspruchsvolleren Arten konnte der Schachbrettfalter 
(Melanargia galathea) in guter Individuenzahl gefunden werden. Arten mit geringen 
Aktionsradien und wenig Neigung zur Exploration fehlen weitgehend. An Arten auf der Roten 
Liste Hessen wurde nur der Sonnenröschenbläuling ( Polyommatus agestis/artaxerxes ) und 
Nierenfleck-Zipfelfalter ( Thecla betulae) nachgewiesen. In Hessen ist der Kleine 
Sonnenröschenbläuling ( Polyommatus agestis ) auf der Vorwarnliste. Der taxonomische 
Status des Großen Sonnenröschenbläulings ( Polyommatus artaxerxes)  ist nicht 
abschließend geklärt, deshalb ist diese Art in Hessen nicht bewertet. Die Unterscheidung der

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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beiden Arten ist momentan aus morphologischer Sicht nicht möglich. Der Kurzschwänzige 
Bläuling (Cupido argiades) steht in Deutschland auf der Vorwarnliste, in Hessen ist er nicht 
bewertet (D). 
 
Tabelle 11: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Schmetterlingsarten  
Tagfalter 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Admiral Vanessa atlanta     
Aurorafalter Anthocharis cardamines     
Brauner Waldvogel Aphantopus hyperantus     
Großer Kohlweißling Pieris brassicae     
Großes Ochsenauge Maniola jurtina     
Hauhechelbläuling Polyommatus icarus     
Kleiner Feuerfalter Lycaena phlaeas     
Kleiner Kohlweißling Pieris rapae     
Kleines Wiesenvöglein Coenonymphus pamphilus     
Kurzschwänziger Bläuling Cupido argiades D V   
Nierenfleck-Zipfelfalter Thecla betulae V    
Rostfarbiger Dickkopffalter Ochlodes sylvanus     
Schachbrett Melanargia galathea     
Sonnenröschenbläuling Polyommatus agestis/artaxerxes D/V    
Tagpfauenauge Inachis io     
Waldbrettspiel Pararge aegeria     
Zitronenfalter Gonepteryx rhamni     
1RLH = Rote Liste Hessen (K RISTAL UND BROCKMANN 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: 
Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Au ssterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine 
ausreichende Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (P
RETSCHER 1998); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Es wurden insgesamt 20 verschiedene Heuschrecken-Arten gefunden. Damit kann die 
Fläche als artenreich aufgefasst werden, zumal methodisch bedingt versteckt lebende und 
nicht auffällig singende Arten nur unvollst ändig erfasst wurden und mit dem Vorkommen 
einiger, weiterer solcher Arten zu rechnen ist. Neben auch auf Intensivgrünland noch 
vorkommenden und deshalb weitverbreiteten Arten, wie Roesels Beißschrecke ( Metrioptera 
roeseli) und Gemeiner Grashüpfer ( Chorthippus parallelus), gibt es einige häufige und nicht 
bedrohte Arten, wie Bunter Grashüpfer ( Omocestus viridulus ), Nachtigall-Grashüpfer 
(Chorthippus biguttulus ) und Brauner Grashüpfer ( Chorthippus brunneus ), die trockene 
Standorte vorziehen. 
Am Waldrand und den (brombeerreichen) Gebüsch strukturen konzentrieren sich die Funde 
von Gewöhnlicher Strauchschrecke ( Pholidoptera griseoaptera ), Gemeiner Sichelschrecke 
(Phaneroptera falcata ) und der Waldgrille ( Nemobius sylvestris ). Diese Arten haben einen 
Vorkommensschwerpunkt auf gebüschreichen Trockenrasen.  
Sechs der registrierten Arten sind auf der Rote Liste Hessen als gefährdet oder stark 
gefährdet gelistet, drei weitere Arten stehen auf der Vorwarnliste. Alle Arten sind

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wärmeliebend und bevorzugen trockenen Habitate, wie Trockenrasen. Die meisten dieser 
Arten weisen eine ungleichmäßige Verteilung auf dem Gelände auf, wobei der trockene 
Verlauf des Erfassungssommers 2015 zu einer positiven Bestandsentwicklung solcher Arten 
geführt haben dürfte. An den vegetationsärmeren Stellen, z.B. um den Sprungturm, konnten 
Arten, wie die Blauflüglige Ödlandschrecke ( Oedipodia caerulescens ), der Verkannte 
Grashüpfer ( Chorthippus mollis ) und die Gefleckte Keulenschrecke ( Myrmeleotettix 
maculatus) nachgewiesen werden. Der Rotleibige Grashüpfer ( Omocestus haemorrhoidalis) 
und die Westliche Beißschrecke ( Platycleis albopunctata) werden auf der Roten Liste von 
Hessen als „stark gefährdet“ geführt. Diese beiden anspruchsvollen Arten sind besonders 
wärme- und trockenheitsliebend. 
 
Tabelle 12: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Heuschrecken. 
Heuschrecken 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Blauflüglige 
Ödlandschrecke Oedipodia caerulescens 3 V   
Brauner Grashüpfer Chorthippus brunneus       
Bunter Grashüpfer Omocestus viridulus       
Gefleckte Keulenschrecke Myrmeleotettix maculatus V     
Gemeine Sichelschrecke Phaneroptera falcata       
Gemeiner Grashüpfer Chorthippus parallelus       
Gewöhnliche 
Strauchschrecke Pholidoptera griseoaptera      
Heidegrashüpfer Stenobothrus lineatus V    
Langflüglige 
Schwertschrecke Conocephalus discolor 
      
Nachtigall-Grashüpfer Chorthippus biguttulus       
Roesels Beißschrecke Metrioptera roeselii       
Rotleibiger Grashüpfer Omocestus haemorrhoidalis 2 3   
Südliche Eichenschrecke Meconema meridionale D     
Verkannter Grashüpfer Chorthippus mollis V     
Waldgrille Nemobius sylvestris       
Weinhähnchen Oecanthus pellucens 3     
Weißrandiger Grashüpfer Chorthippus albomarginatus       
Westliche Beißschrecke Platycleis albopunctata 2    
Wiesengrashüpfer Chorthippus dorsatus 3     
Zweifarbige Beißschrecke Metrioptera bicolor 3     
1RLH = Rote Liste Hessen (G RENZ UND MALTEN 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: 
Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Au ssterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine 
ausreichende Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (B
INOT-HAFKE et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste 
Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Regelmäßig wurden Libellen im Gebiet angetroffen. Sie nutzen das Gelände zur Jagd, einige 
Arten pflanzen sich in der Panzerwaschanlage fort. Im Rahmen von Zufallsbeobachtungen 
z.B. bei der Suche nach Lurchen wurden an der Panzerwaschanlage und deren Umfeld 7 
Arten identifiziert. Bis auf die Winterlibelle ( Sympecma fusca) waren es häufige Arten, die

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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recht anspruchslos sind und auch in neu angelegten Gewässern auftreten können. Die 
Winterlibelle vermag auch vegetationsarme Gewässer zu besiedeln und kann sich somit 
auch im Becken der Panzerwaschanlage fortpflanzen. 
 
Tabelle 13: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Libellenarten. 
Libellen 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Blaugrüne Mosaikjungfer Aeschna cyanea    
Blaupfeil Orthetrum cancellatum    
Blutrote Heidelibelle Sympetrum sanguineum    
Falkenlibelle Cordulia aenea V V  
Große Heidelibelle Sympetrum stridolatum    
Königslibelle Anax imperator    
Winterlibelle Sympecma fusca 3   
1RLH = Rote Liste Hessen (P ATRZICH et al. 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 
3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (O
TT UND PIPER 1997); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Es konnten keinerlei Spuren gefunden werden, die auf ein Vorkommen des Heldbocks 
(Cerambyx cerdo) hindeuten. Weitere festgestellte Arten anderer Gruppen sind in Tabelle 14 
aufgeführt. Hierunter ist lediglich die Bienenart Andrena pilipes  auf der deutschen Roten 
Liste als „gefährdet“ eingestuft. 
 
Tabelle 14: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte sonstige Insektenarten. 
Weitere Insekten 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Hautflügler  
Sandwespe Ammophila spec.    
  Andrena flavipes    
  Andrena pilipes  3  
Honigbiene Apis mellifera    
Gartenhummel Bombus hortorum    
Steinhummel Bombus lapidarius    
Ackerhummel Bombus pascuorum    
Erdhummel agg. Bombus terrestris agg.    
Blattschneiderbiene Megachile spec.    
Hornisse Vespa crabo    
Holzbiene Xylocopa violacea    
Wegameise Lasius spec.    
Sklavenarmeise Serviformica fusca    
Fliegen 
Hummelschweber Bombylius spec.    
Wanzen 
Feuerwanze Pyrrhocoris apterus    
Streifenwanze Graphosoma italicum

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Weitere Insekten 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Graue Gartenwanze Raphigaster nebulosa    
Gemeiner Notonecta glauca    
Rautenwanze Syromastes rhombeus    
Wipfel-Stachelwanze Acanthosoma haemorrhoidale    
Lederwanze Coreus marginatus    
Netzflügler 
Ameisenlöwe Myrmeleon spec.    
Käfer 
Waldmaikäfer Melolontha hippocastani    
Zwölfpunkt-Spargelkäfer Crioceris duodecimpunctata    
Gemeines 
Spargelhähnchen Crioceris asparagi 
   
Bogenförmige Halsbock Stangalia arcuata    
Zweipunkt Adalia bipunctata    
Asiatischer Marienkäfer Harmonia axyridis    
Siebenpunkt Coccinella septempunctata    
Zikaden 
Blaugrüne Zikade Cicadella viridis    
Tausendfüßer 
Sandschnurfüßer cf Ommatoiulus sabulosus    
Spinnen 
Zebraspinne Argiope bruennichi    
Gartenkreuzspinne Araneus diadematus    
1RLH = Rote Liste Hessen (BAUSCHMANN et al. 1996, DOROW et al. 2003, TISCHENDORF et al. 2009, TISCHENDORF et 
al. 2011); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom 
Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (BINOT et al. 1998, BINOT-HAFKE et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend 
Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Weichtiere:  
Unter den Weichtieren sind zwei ausgesprochene Trockenrasen-Arten bemerkenswert. Die 
Weiße Heideschnecke ( Helicella obvia ) und die Kartäuserschnecke ( Monacha cartusiana ) 
werden als „gefährdet“ in der Hessischen Roten Liste geführt. 
Tabelle 15: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Weichtiere. 
Weichtiere 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Hainschnirkelschnecke Cepaea nemoralis      
Kartäuserschnecke Monacha cartusiana 3    
Weinbergschnecke Helix pomatia      
Weiße Heideschnecke Helicella obvia 3 3  
1RLH = Rote Liste Hessen (J UNGBLUTH 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: 
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (B
INOT-HAFKE et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste 
Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 35 
 
Säugetiere (exkl. Fledermäuse):  
Es wurden Spuren von 6 weiteren Säugetierarten gefunden. Die Fährten und Wühlspuren 
vom Wildschwein ( Sus scrofa) und die frischen Auswürfe des Maulwurfs ( Talpa europaea) 
konnten regelmäßig angetroffen werden. Auch wurden an Hand von Spuren, wie Kot der 
Feldhase ( Lepus europaeus ), der Steinmarder ( Martes foina ) und der Igel ( Erinaceus 
europaeus) nachgewiesen. Grabespuren des Kaninchens ( Oryctolagus europaeus ) fanden 
sich ebenfalls im Untersuchungsgebiet, Bauten wurden allerdings nur außerhalb des 
Untersuchungsgebietes (Exerzierplatz) bemerkt, wobei evtl. vorhandene Bauten unter 
Dorngebüschen oder im Wald übersehen worden sein könnten.  
Der Feldhase ist gefährdet, keine der Arten wird auf Anhang II oder IV der FFH-Richtlinie 
geführt. 
 
Tabelle 16: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Säugetiere. 
Säugetiere 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Feldhase Lepus europaeus 3 3  
Igel Erinaceus europaeus D   
Kaninchen Oryctolagus cuniculus  V  
Maulwurf Talpa europaea    
Steinmarder Martes foina    
Wildschwein Sus scrofa    
1RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010 1995);  -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: 
Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Au ssterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine 
ausreichende Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (M
EINIG et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Zusammenfassend stellen insbesondere die Ruderalflächen im Südosten des Geländes mit 
angrenzenden Gehölzen einen faunistisch wertvollen Lebensraum für eine Vielzahl an diese 
Bedingungen angepasste Tierarten dar. Auch die ehemalige Panzerwaschanlage wird von 
verschiedenen gewässergebundenen Arten genutzt, obwohl dieses künstliche Gewässer für 
die meisten Arten kein geeignetes Habitat darstellt und für manche Amphibienart gar eine 
Falle darstellt, da die Tiere bei bestimmten Wasserständen in Schächte gelangen können, 
aus denen sie nach gesunkenem Wasserstand nicht mehr herauskommen können.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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3.5 Schutzgut Landschaft 
Das Landschaftsbild ist geprägt durch den südlichen, naturnahen Bereich und den sich 
nördlich anschließenden großflächig versiegelten, z.T. auch mit schmalen Grünstrukturen 
durchzogenen und mit Gebäuden und Lagerhallen bestandenen Bereich.  
Die südlichen Freiflächen werden im Westen durch das Waldstück im Osten durch offene 
Rasenstrukturen geprägt. Die offenen, ehemals als Sportanlage genutzten Grünflächen sind 
durch weite Blickbeziehungen auf die nördlichen versiegelten Flächen und den benachbarten 
Wald sowie die angrenzenden Gehölzgruppen und Feldgehölze charakterisiert, die vor allem 
aus älteren, naturraumtypischen Kiefern bestehen.  
Die stark versiegelten und mit ehemaligen Werkstattgebäuden bestandenen Verkehrsflächen 
besitzen eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Landschaft, während die durch 
Gehölzgruppen aufgelockerten Freiflächen im Süden des Geltungsbereiches einen Eindruck 
der naturraumtypischen Landschaft im Westen von Darmstadt vermitteln, die seit einigen 
Jahrhunderten von Kiefernwald und vielfach auch durch militärische Nutzungen offen 
gehaltenen Sandflächen charakterisiert ist.  
Das ehemalige Militärgelände der Kelley-Baracks is t für die Öffentlichkeit nicht zugänglich 
und durch Zaunanlagen vor einer Betretung geschützt Aus diesem Grund ist die 
Wahrnehmungsqualität des Schutzgutes Landschaft aktuell gering.  
3.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit 
Seit der Auflösung des Standortes durch das US-Militär im Jahr 2008 liegen die Flächen 
brach. Sie unterliegen somit weder einer Wohn- noch einer gewerblichen Nutzung. Da sie für 
die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, ist der zeit auch keine anderweitige Nutzung möglich. 
Daher gehen von ihr keine gravierenden Wirkungen auf die Umgebung aus, die die in der 
Nachbarschaft lebenden, arbeitenden oder die Umgebung sonstig nutzenden Menschen 
beeinträchtigen können. 
Jedoch beeinflussen die Flächen die Mensc hen in der Umgebung sowie ihre Gesundheit 
indirekt. Der hohe Anteil von versiegelter Fläche bewirkt lokal eine Erwärmung (s. Kap. 3.3), 
die in der ohnehin warmen Region mit häufigen Inversionswetterlagen bioklimatisch 
belastend sein kann. Hingegen kommt es insbesondere durch die Waldfläche im Südwesten 
des Geländes zu einer Kalt- und Frischluftzufuhr. Darüber hinaus können 
gesundheitsschädigende Wirkungen von Bodenbelastungen, wie den in Kapitel 3.1 
beschriebenen belasteten Fugen zwischen der Betonplatten der versiegelten Fläche, 
ausgehen, indem diese Stoffe in die Umwelt gelangen. Der Einfluss ist jedoch als gering 
einzustufen. Eine Lärmbelastung geht derzeit vorwiegend durch den Verkehr auf der 
Eschollbrücker Straße sowie auf der Bergschneise aus, die beide zum Teil im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Laut der Lärmkartierung der Stadt Darmstadt 
aus dem Jahr 2011 liegt diese im Umfeld der  Eschollbrücker Straße tagsüber zwischen 65 
und über 75 dB(A) und nachts zwischen 55 und 70 dB(A). Diese Werte liegen jeweils leicht

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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über den „Orientierungswerten“ für Gewerbegebiete nach DIN 18005-1 (tagsüber 65dB(A), 
nachts 55 dB(A). Diese Lärmbelästigung betrifft vor allem Anwohner der südöstlich 
angrenzenden Heimstättensiedlung, hier liegen die „Orientierungswerte“ niedriger, bei 50 
dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts. 
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch und Gesundheit sind derzeit insgesamt als 
gering einzustufen. 
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Es sind keine besonderen Kulturgüter vorhanden. Als Sachgüter kommen die vorhandenen 
Gebäude in Betracht. Im Geltungsbereich befinden sich jedoch lediglich Hallen in 
Leichtbauweise, die keinen besonderen Wert darstellen. 
4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
In diesem Kapitel werden die Wirkungen, die von den Festsetzungen des B-Plans bzw. von 
der konkreten Investorenplanung auf die einzelnen Schutzgüter ausgehen, dargestellt und 
bewertet. 
4.1 Schutzgut Boden 
Im Vergleich zum aktuellen Zustand schafft der Bebauungsplan die Voraussetzung die völlig 
versiegelte Fläche um 0,6 ha zu reduzieren (bei maximaler Ausnutzung der überbaubaren 
Fläche). Aktuell können die Regelungs-, Lebensraum- sowie Produktionsfunktion auf der 
versiegelten Fläche nicht erfüllt werden. Dies wird erst durch das Entsiegeln ermöglicht. 
Festsetzungen wie die Verwendung von versickerungsfähigen Bodenbelägen auf 
Stellplätzen und nicht oder gering befahrenen Wegen ermöglichen auch in teilversiegelten 
Bereichen die – wenn auch eingeschränkte - Erfüllung der Regelungs- und 
Lebensraumfunktion. Die aktuelle Planung durch den Investor Alnatura sieht weniger 
versiegelte Fläche vor, hier würde sich diese im Vergleich zum Istzustand um ca. 1,6 ha 
verringern. 
Die Regelungsfunktion - die Funktion des Bodens als Filter und Puffer - wird somit insgesamt 
innerhalb des Geltungsbereiches etwas erhöht. Insbesondere die großflächige außerhalb der 
Baugrenze gelegene private Grünfläche im Nordwesten ist hier von Bedeutung. Bei 
Umsetzung der Investorenplanung fällt die Bilanz noch positiver aus. 
Die Lebensraumfunktion – die Funktion des Bodens  als Standort für Tiere, Pflanzen und 
Bodenorganismen – ist differenzierter zu betrachten: Insgesamt wird auch hier die 
Nettofläche auf der diese Funktion erfüll t werden kann, leicht erhöht. Jedoch sind 
naturschutzfachlich wertvolle Lebensgemeinschaften, die sich über einen längeren Zeitraum 
auf den Böden im Bereich der Ruderalflächen im Südosten entwickelt haben, nach dem 
Bebauungsplan überbaubar. Hier kommen typische hessenweit geschützte 
Sandpflanzenarten wie die Sandstrohblume ( Helichrysum arenarium ) und der Zwerg-

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Schneckenklee (Medicago minima) ebenso wie die streng geschützte Zauneidechse (Lacerta 
agilis) vor. Auch die Investoren-Planung sieht hier zumindest eine teilflächige Überbauung 
und damit Zerstörung der Lebensgemeinschaften vor. Auf Flächen die nicht überbaut werden 
und auf denen sich die Lebensraumfunktion neu entfaltet, müssen sich diese 
Lebensgemeinschaften erst wieder über mehrere Jahre neu entwickeln. 
Die Produktionsfunktion – der Boden als Voraussetzung für die Landbewirtschaftung – wird 
durch die Planung ebenfalls etwas erhöht, da wie oben beschrieben der Anteil offenen 
Bodens, insbesondere im nordwestlichen Teilbereich, erhöht wird. Die Investoren-Planung 
trägt dieser Funktion mit der Einrichtung von Nutzgärten in dieser Teilfläche besondere 
Bedeutung bei. 
Zusammenfassend ist die Auswirkung der Planung sowohl nach den Ausführungen des 
Bebauungsplanes als auch nach der Investoren-Planung als leicht aufwertend zu betrachten. 
4.2 Schutzgut Wasser 
Auch in Bezug auf die Grundwasserneubildung hat der Grad der Versiegelung große 
Bedeutung. Diese nimmt wie bereits erwähnt nach der Festsetzung im Bebauungsplan um 
ca. 0,6 ha ab, nach der aktuellen Planung durch Alnatura um ca. 1,6 ha. Der Bebauungsplan 
setzt weiterhin fest, dass Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der Gebäude 
anfällt, in Zisternen aufzufangen ist und als Brauchwasser auf der Fläche verwendet wird 
bzw. zur Anlage von kleinen Stillgewässern genutzt werden kann. Darüber hinaus 
anfallendes Niederschlagswasser ist dezentral auf der Fläche zu versickern. Von daher wird 
für die Grundwasser-Neubildung durch die Umsetzung des Bebauungsplanes mit den 
vorgegebenen Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung im Vergleich zum derzeitigen 
Zustand prognostiziert. 
Die Erhaltung der ehemaligen Panzerwaschanlagen, die die einzigen Oberflächengewässer 
im Plangebiet darstellen, ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Sie sind mit 
Verkehrsflächen sowie einer Flächenumgrenzung mit Anpflanzung von Bäumen und 
Sträuchern und mit Entwicklung von Pionier- und Sandrasen überplant. Obwohl dieses 
Gewässer sehr suboptimale Bedingungen für Amphibien bietet, wird es - trotz der Anlage 
eines geeigneteren Ersatzgewässers im anschließenden Westwald - weiterhin von einigen 
Individuen als Laichgewässer genutzt (siehe hierfür Kapitel 4.4). Es geht bei Durchführung 
der Planung somit eine Fortpflanzungsstätte für Amphibien verloren, die aber gleichzeitig bei 
ungünstigen Wasserstandverhältnissen auf diese Tiere wie eine Falle wirken kann (s. Kap. 
3.4.2). Dem Verlust dieses Gewässer kann daher und auf Grund der bereits erfolgten 
Maßnahmen zur Umsiedlung in ein geeigneteres Ersatzgewässer eine nur geringe 
Bedeutung beigemessen werden.  
Die Investoren-Planung durch Alnatura sieht die Schaffung eines kleineren 
Oberflächengewässers im südöstlichen Teilbereich vor. Dieses soll über 
Niederschlagswasser, das auf der Dachfläche des geplanten „Super-Natur-Marktes“ anfällt, 
gespeist werden. Eine Verwendung von Frischwasser für die Speisung dieses Gewässers 
wird dabei ausgeschlossen. Aufgrund der herrschenden Bodenverhältnisse sind derartige 
Gewässer hier kein natürliches Element der Landschaft. Da keine anderen Schutzgüter

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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durch die Schaffung des Teiches beeinträchtigt werden und da ausschließlich 
Niederschlagswasser, das auf versiegelten Flächen anfällt, verwendet wird, wird der 
Schaffung dieses Gewässers keine negative Bedeutung auf das Schutzgut beigemessen. 
4.3 Schutzgut Luft/Klima 
Die Waldfläche bleibt vollständig erhalten und ist durch die geplante gewerbliche Nutzung 
nicht betroffen, so dass deren Immissionsschutzfunktion nicht eingeschränkt wird.  
Aktuell nehmen im Geltungsbereich die versiegelten Flächen einschließlich der Verkehrs- 
und Dachflächen eine Gesamtfläche von ca. 5,6 ha ein. Der Bebauungsplan lässt eine 
nahezu flächendeckende Bebauung im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zu und 
ermöglicht damit eine Versiegelung des Bodens durch Dachflächen, Verkehrsflächen und 
Wege in einer Größenordnung von etwa 3,4 ha, die auch zukünftig nicht für die Entstehung 
von Frischluft zur Verfügung stehen. Auch die Wärmebelastung durch das Aufheizen der 
versiegelten Bereiche wird nur geringfügig abnehmen. Eine positive Auswirkung auf 
Luftqualität und Kleinklima im Geltungsberei ch geht von der Anpflanzung von Bäumen und 
Sträuchern auf den nach § 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Flächen aus. 
Die konkrete Planung durch Alnatura sieht im nordwestlichen, derzeit stark versiegelten 
Teilbereich die Entwicklung eines Schulungs- und Nutzgartens in einer Größe von ca. 1 ha 
vor. Im Rahmen der Errichtung des Alnatura-Campus wird sich die Strukturvielfalt auch 
innerhalb des überbaubaren Bereiches deutlich erhöhen. Verbunden mit der Erhaltung der 
Waldfläche sowie einzelner Gehölzgruppen, der Neuanlage von Sandlebensräumen und 
Anpflanzung neuer Gehölze wird eine Verbesserung der klimaökologischen Situation im 
Vergleich zur aktuellen großflächigen Versiegelung eintreten. 
Das Verkehrsgutachten prognostiziert für die Investoren-Planung einen zum Istzustand 
vergleichbaren Kfz-Verkehr auf der Eschollbrücker Straße, jedoch eine erhebliche Zunahme 
entlang der Bergschneise. Hier wird sich das Verkehrsaufkommen zu Spitzenstunden am 
Morgen (7 - 8 Uhr) um ca. 150 % und am Nachmittag (17 – 18 Uhr) um fast 400 % erhöhen. 
Diese Werte beinhalten auch die Verkehrsaufkommensberechnungen, die für die 
Neunutzung der Grundstücke (u.a. auch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes) 
angenommen wurden. Die Prognose des Rahmenplanes für das Gebiet des 
Geltungsbereiches sieht zu Spitzenstunden vormittags ein zur Investoren-Planung 
vergleichbares Verkehrsaufkommen vor. Das nachmittägliche Spitzenaufkommen liegt in der 
Investoren-Planung jedoch bei 262 Kfz/ h im Vergleich zu 172 Kfz/ h in der Rahmenplanung. 
Hinsichtlich der Luftqualität wird demnach vorwiegend im Bereich der Bergschneise durch 
die Zunahme des Verkehrs eine Verschlechterung im Vergleich zum aktuellen Zustand zu 
erwarten sein. Im Bereich der Eschollbrücker Straße ist mit einer vergleichbaren Belastung 
zu rechnen.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 40 
 
4.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt 
Der B-Plan ermöglicht einerseits eine großflächige Entsiegelung im nördlichen Teil des 
Geltungsbereiches und damit die Möglichkeit zur Entstehung von neuen Lebensräumen. 
Andererseits wird die Überbauung eines derzeit wertvollen Lebensraumes im Osten und 
Süden des Geltungsbereichs zugelassen. 
Die offenen trockenwarmen Ruderalfluren mit Sandrasenelementen und seltenen 
Pflanzenarten wie der Sand-Strohblume ( Helichrysum arenarium ) und dem Zwerg-
Schneckenklee ( Medicago minima) im Süden können in einer Größe von ca. 1,4 ha durch 
die Bebauung in Anspruch genommen und als Lebensraum für seltene, wärmeliebende 
Tierarten (u.a. die Zauneidechse) verloren gehen. Auch eine der erhaltenswerten 
Baumgruppen aus älteren, markanten Kiefern am östlichen Rand des ehemaligen 
Freizeitgeländes kann zum Großteil beseitigt werden. Die naturschutzfachliche Wertigkeit ist 
hier in erster Linie durch den trockenwarmen Lebensraum einer offenen Ruderalflur mit 
Sandrasenarten in Kombination mit lichten Kiefernbeständen zu sehen.  
Die Planung durch Alnatura sieht eine großflächige Entsiegelung verbunden mit dem 
Rückbau der Werkstattgebäude im nördlichen Teil des Geltungsbereiches vor. Die 
vorgesehene Entwicklung eines naturnahen Schulungs- und Nutzgartens im nordwestlichen 
Teilbereich stellt hier nach der Entsiegel ung eine deutliche Aufwertung dieser Fläche im 
Vergleich zum derzeitigen versiegelten Bestand dar. Die Waldfläche innerhalb des 
Geltungsbereiches soll vollständig erhalten bleiben, ebenso die beiden Baumgruppen im 
Anschluss an die Eschollbrücker Straße. Der sich westlich der Bergschneise anschließende 
Westwald wird nicht in Anspruch genommen. Die Verbreiterung des Kreuzungsbereiches 
Bergschneise/Eschollbrücker Straße betrifft ausschließlich den Randbereich des Baseball-
Freizeitgeländes bestehend aus lückigen, extensiv genutzten Rasenflächen. Die 
Baumgruppe aus alten Kiefern innerhalb des Freizeitgeländes bleibt vollständig erhalten. 
Die Entwicklung von Sandlebensräumen in Verbindung mit einzelnen Gehölzgruppen erfolgt 
auf nicht überbauten und nicht gärtnerisch genutzten Bereichen, die aktuell weitgehend 
versiegelt sind und durch die Maßnahmen deutlich aufgewertet werden. Das gilt vor allem für 
die Neuentwicklung des Randstreifens als Übergang zwischen den umgebenden 
Verkehrsflächen (Eschollbrücker Straße, Bergschneise und Planstraße Süd) und der 
Waldfläche einerseits sowie der Gewerbefläche andererseits in einer Breite von 10 m. Auf 
den Ersatzlebensräumen der Zauneidechse sollte die Entwicklung von Sandlebensräumen 
mit Vorrang behandelt werden. 
Der Verlust der naturschutzfachlich wertvoll en trocken-warmen Ruderalfluren wird dadurch 
aus botanischer Sicht ausgeglichen. Die Umsetzung der Festsetzungen des 
Bebauungsplanes in Verbindung mit den vorgegebenen Minimierungs- und 
Erhaltungsmaßnahmen sowie der großfl ächigen Entsiegelung im Rahmen der 
Investorenplanung führt grundsätzlich durch die erhöhte Strukturvielfalt und die Schaffung 
neuer Biotope und Sandlebensräume zu einer Verbesserung des aktuellen Zustands im 
gesamten Geltungsbereich.  
Es werden keine geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG oder FFH-Lebensraumtypen in 
Anspruch genommen.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Umweltauswirkungen auf die Fauna des Gebietes werden im Folgenden bezogen auf die 
einzelnen Artgruppen betrachtet. Eine detaillierte artbezogene Prüfung auf mögliche 
Verstöße gegen die Verbote des §44 (1) BNatSchG ist dem als eigenes Fachgutachten 
vorliegenden Artenschutzfachbeitrag zu entnehmen (naturplan 2015a). 
Vögel: 
Auswirkungen des B-Plans bzw. des Vorhabens betreffen vorwiegend Vögel, die im Gebiet 
brüten und in geringerem Umfang Arten, die das Gebiet intensiv als Nahrungshabitat nutzen. 
Für Durchzügler und zufällige Nahrungsgäste werden keine Auswirkungen erwartet. 
Sowohl nach Festsetzungen im B-Plan als auch nach der Investorenplanung bleiben der 
Wald und ein größerer Teil der Gehölze erhalten. Dieses sind die vorwiegenden 
Aufenthaltsbereiche und Lebensstätten der nachgewiesenen Vogelarten. Jedoch ermöglicht 
der Bebauungsplan auch die Rodung bedeutsamer Gehölzstrukturen. Hierunter wird 
insbesondere der Wegfall des östlich der Ruderalfläche gelegenen Baumbestandes den 
Lebensraum der dort ansässigen Vogelgemeinschaft beeinträchtigen oder vollständig als 
solcher verloren gehen. Die meisten der hier nachgewiesenen Arten befinden sich jedoch 
hessenweit in einem günstigen Erhaltungszustand und ihr Vorkommen ist derzeit nicht 
gefährdet. Der Wegfall dieser Lebensraumstrukturen wird die Populationen der hier 
festgestellten häufigen und weit verbreiteten Arten daher nicht nachhaltig beeinträchtigen. 
Auch die auf der Vorwarnliste Hessens stehenden Arten Haussperling, Stieglitz und Girlitz 
sind im Darmstädter Raum noch häufige und weit verbreitete Arten. Ihre Populationen sind 
jedoch in den letzten Jahren rückläufig. Diese Arten wurden in Bereichen nachgewiesen, die 
durch Festsetzungen des B-Plans nicht betroffen sind. Brutvorkommen innerhalb des 
Geltungsbereiches können in anderen Jahren jedoch auch möglich gewesen sein bzw. 
wären in kommenden Jahren nicht auszuschließen. Die ebenfalls auf der Vorwarnliste 
stehende Klappergrasmücke wurde mit einem Brutpaar nachgewiesen. Hier ist davon 
auszugehen, dass dieses Paar auch in anderen Strukturen, die erhalten bleiben, weiterhin 
ein Bruthabitat vorfindet. Der Mittelspecht nutzt lediglich den Wald im Südwesten des 
Geltungsbereichs als Nahrungshabitat. Dieser Wald ist nach Festsetzung als solcher zu 
erhalten, sodass hier keine negativen Einflüsse auf diese Art zu erwarten sind. 
An den Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches wurden keine Vorkommen von 
gebäudebrütenden Arten festgestellt. Brutplätze des Haussperlings können jedoch bei der 
Erschließung angrenzender Flächen der ehemaligen Kelley-Barracks betroffen sein. 
Eine Zerstörung von Nestern wird für alle Vogelarten vermieden, indem Gehölzrodungen und 
–rückschnitte außerhalb der Ausschlussfristen des BNatSchG (also zwischen 01. Oktober 
und 28./29. Februar) durchgeführt werden müssen (siehe Maßnahme V1 in Kapitel 5.1). 
Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der hier vorkommenden Vogelarten. 
Eine Verwendung von speziellen Vogelschutzgläsern an Gebäuden mit größeren 
Fensterfronten vermindert das Risiko des Vogelschlages (siehe Maßnahme M6 in Kapitel 
5.1). 
Fledermäuse: 
Auch wenn die Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse relativ gering ist, kann es durch 
den B-Plan zu einer Beeinträchtigung von Individuen verschiedener Fledermausarten

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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kommen. So bereitet der B-Plan die Bebauung neuer Flächen in Bereichen vor, die heute 
teilweise auch von Fledermäusen als Jagdgebiet genutzt werden. Dies kann einen Verlust 
beziehungsweise eine Verschlechterung von Jagdhabitaten von verschiedenen 
Fledermausarten zur Folge haben. Hier sind insbesondere die gebüschreichen 
Ruderalflächen, die Randstrukturen entlang der Gehölze sowie die Bereiche um die 
ehemalige Panzerwaschanalange zu nennen.  
Quartiere und auch Wochenstuben befinden sich vorwiegend in umliegenden Flächen. Die 
waldbewohnenden Arten (Langohr-Arten, Myotis-Arten und Breitflügelfledermaus) nutzen 
dieses Gebiet vorwiegend als Transferkorri dor auf dem Flug von den Quartieren in die 
Jagdgebiete im Wald. 
Die festgesetzte Schaffung eines Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen innerhalb des 
Geltungsbereiches wird ebenfalls neue Jagdhabitate für Fledermäuse bereitstellen. Der 
Investor sieht darüber hinaus die Anlage eines Teiches vor, der die geplante Beseitigung der 
Panzerwaschanlagen ausgleichen bzw. ein geeigneteres Nahrungshabitat darstellen wird. 
Eine Zerstörung von aktiv genutzten Quartieren sowie eine Tötung von darin befindlichen 
Tieren kann durch eine Kontrolle auf besetzte Quartiere vor Baumfällungen vermieden 
werden. 
Erhebliche Beeinträchtigungen der vorgefundenen Fledermausfauna sind aus oben 
genannten Gründen nicht zu erwarten. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung (siehe 
naturplan 2015a) ergab bei Einhaltung der Festsetzungen keine Konflikte. 
Amphibien: 
Die Überplanung der ehemaligen Panzerwaschanlage führt zum Verlust eines 
Laichgewässers, das insbesondere von Erdkröten und in geringem Umfang von 
Teichmolchen genutzt wird. Hierbei handelt es vorwiegend um Individuen, die ihre 
Landlebensräume auf dem Gelände der ehemaligen Kelley-Barracks, z.B. im Wald im 
Südwesten des Geltungsbereiches, haben. Tiere, die sich außerhalb der Laichzeit im 
Westwald aufhalten, werden schon seit mehreren Jahren durch einen Amphibienzaun 
entlang der Bergschneise an einer Überquerung der Straße und somit an der Wanderung in 
die Panzerwaschanlagen gehindert. Innerhalb des Westwaldes wurde hierfür bereits ein 
Ersatzgewässer geschaffen, in das die Tiere verbracht werden. Alnatura sieht an anderer 
Stelle im Geltungsbereich die Anlage eines naturnahen Teiches vor, der als 
Ausweichgewässer von diesen Individuen genutzt werden kann. Da die ehemaligen 
Panzerwaschanlagen eigentlich eine sehr geringe Eignung als Laichhabitat haben, ist hier 
generell von einem zukünftig qualitativ bes seren Habitat auszugehen. Jedoch sind 
Amphibien ihren angestammten Laichgewässern sehr treu, sodass dennoch davon 
ausgegangen werden muss, dass viele Individuen nicht von selbst in ein neues Gewässer 
übersiedeln. 
Generell sollte der Rückbau der Panzerwaschanlagen im Zeitraum zwischen Anfang Oktober 
und Ende Februar stattfinden. Während dieser Zeiten halten sich die nachgewiesenen Arten 
in ihren Landlebensräumen auf, sodass eine direkte Tötung von diesen vermieden werden 
kann.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Der Fundort der Grünfrösche stellt keinen geeigneten Lebensraum dar. Es ist im Gegenteil 
sogar davon auszugehen, dass der Schacht viel mehr als „Falle“ für die Tiere fungiert, da sie 
bei sinkendem Wasserstand diesen nicht mehr verlassen können. Er ist daher nicht als 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu betrachten. Auch innerhalb der Becken der 
Panzerwaschanlage konnten keine Hinweise auf eine Reproduktion gefunden werden. 
Demnach ist auch hier davon auszugehen, dass dieses für Grünfrösche sehr suboptimale 
Habitat nicht als Fortpflanzungsstätte genutzt wird. Der als Überwinterungs- und Ruhestätte 
dienende Wald ist im B-Plan als zu erhalten festgeschrieben. Eine Überwinterung von 
einzelnen Tieren innerhalb der Panzerwaschanlagen ist nicht möglich, da hier keine 
Vergrabemöglichkeiten bestehen. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
kann somit ausgeschlossen werden. Diese Tiere können ebenfalls von der Neuanlage eines 
Teiches durch den Investor profitieren. 
Reptilien: 
Der Lebensraum der Zauneidechsenpopulation liegt vollständig innerhalb des im 
Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesenen Bereiches. Auch die 
konkrete Investoren-Planung sieht hier in großen Teilen eine Überbauung vor. Diese wird zu 
einem Verlust des Lebensraumes führen. Es  ist davon auszugehen, dass der größte Teil der 
von den Zauneidechsen besiedelten Fläche verloren geht. Die Zauneidechse ist eine Art mit 
einem sehr kleinen räumlichen Aktionsradius, daher wird hier der gesamte Lebensraum als 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte betrachtet (gemäß EU-L
EITFADEN 2007 und LANA 2010), 
diese würde somit zerstört werden. Zudem ist im Zuge der Baumaßnahmen von der Tötung 
von Individuen auszugehen. 
Deshalb sind vor Beginn der Baumaßnahmen vorgezogene Ersatzmaßnahmen (= CEF-
Maßnahmen) durchzuführen, um das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 
BNatSchG in jedem Fall auszuschließen und den Erhalt der Population zu sichern. Dies ist 
durch die Schaffung von Ersatzlebensräumen zu gewährleisten. Diese Ersatzflächen 
müssen zum Zeitpunkt des Eintretens der Baumaßnahmen in mindestens gleichem Umfang 
und gleicher Qualität zur Verfügung stehen. Sie dürfen noch nicht von anderen 
Zauneidechsenpopulationen besiedelt sein. Die Flächen sollten im räumlichen 
Zusammenhang zu den derzeit besiedelten Flächen stehen, sodass die Tiere sie 
eigenständig erreichen können. Im Bebauungsplan ist hierfür eine Fläche von 1,7 ha 
innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzt, wobei die genaue Lage der Fläche nicht fixiert 
ist. Der Bebauungsplan ermöglichst die vollständige Überbauung innerhalb der Baugrenzen, 
somit stehen vorwiegend die privaten Grünflächen im Nordosten des Planbereiches sowie 
die westlich und mittig am Waldrand gelegenen privaten und öffentlichen Flächen als 
möglicher Ersatzlebensraum zur Verfügung, da die Waldfläche mit Ausnahme des 
Waldrandes nicht als Lebensraum für die Zauneidechse geeignet ist. Die zur Pflanzung von 
Gehölzen festgesetzte Grundstücksumgrenzung ist nur dort als Ersatzlebensraum geeignet, 
wo sie mit einer größeren zusammenhängenden möglichen Ersatzfläche in Verbindung steht 
und nur mit einzelnen Gehölzgruppen überstellt wird. Die Investorenplanung sieht eine 
Fläche von ca. 1,5 ha vor, die als Ersatzfläche für die Zauneidechse gestaltet wird. Diese 
liegt zum Teil auch innerhalb der Baugrenze und auf Flächen des aktuell besiedelten 
Lebensraumes. Bei Schaffung optimaler Lebensräume und genügender Vorlaufzeit für die 
Entwicklung der Flächen, ist diese Fläche ausreichend, da die momentan besiedelte Fläche

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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nicht in Gänze als optimal für die Zauneidechse zu betrachten ist. Ob die neu zu schaffenden 
Ersatzflächen optimale Bedingungen bieten ist durch eine ökologisch qualifizierte Fachkraft 
zu beurteilen. 
Der derzeitige Lebensraum sollte vor Beginn der Baumaßnahmen kein geeignetes 
Zauneidechsenhabitat mehr darstellen bzw. vor einer Wiederbesiedelung geschützt werden. 
Tiere, die hier nicht selbstständig abwandern sind aktiv umzusetzen, sodass die Baufelder 
vor Baubeginn möglichst vollständig von Zauneidechsen geräumt sind. 
Die Maßnahmen sind in einem gesonderten Beitrag zur Durchführung zu planen. Mit diesem 
ist ein eventuell nötiger Ausnahmeantrag nach § 45 BNatSchG bei der zuständigen 
Naturschutzbehörde zu stellen. Die Prüfung, ob durch die Maßnahmen den Anforderungen 
des Artenschutzes nach § 44 genügt wird, erfolgt in dem Artenschutzfachbeitrag zum B-Plan 
(naturplan 2015a). Für das Vorhaben des Investors liegt bereits eine konkrete Planung zum 
Erhalt der Zauneidechsenpopulation vor (siehe naturplan 2015b). 
Die Durchführung der Maßnahmen ist durch eine ökologisch qualifizierte Fachkraft zu 
überwachen. Der Erfolg der Maßnahmen ist durch ein mindestens 5 Jahre dauerndes 
Monitoring zu prüfen, ergeben sich hieraus unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen, ist 
diesen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. 
Insekten: 
Lebensraum für die Falter sind vorwiegend die Ruderalfläche der ehemaligen Sportanlagen 
sowie Saum- und Waldrandbereiche. Somit kommt es durch die ermöglichte bzw. geplante 
Überbauung dieser Flächen zu einem großflächigen Lebensraumverlust für viele der 
nachgewiesenen Falterarten. Auch die Falter sind Arten mit einem kleinen Aktionsradius, 
sodass in der Regel die komplette Lebensstätte betroffen ist.  
Da die meisten Arten häufig und weit verbreitet sind, ist mit keiner nachhaltigen 
Beeinträchtigung der lokalen Populationen zu rechnen. Der auf der Vorwarnliste der 
hessischen Roten Liste stehende Nierenfleck-Zipfelfalter ( Thecla betulae ) ist eine Art der 
Sträucher und (Obst-)Bäume. Hier bleiben ausreichend Strukturen erhalten bzw. werden 
nach der Investorenplanung neu geschaffen (die Anlage von Gartengrundstücken und 
verstreuten (Obst-)Bäumen ist vorgesehen). Der ebenfalls auf der Vorwarnliste stehende 
Sonnenröschenbläuling ( Polyommatus agestis/artaxerxes ) ist eine Art trockener, warmer 
Lebensräume wie Sandtrockenrasen. Der deutschlandweit auf der Vorwarnliste stehende 
Kurzschwänzige Bläuling ( Cupido argades ) ist ebenfalls eine wärmeliebende Art, die hier 
ebenfalls die trockenen Ruderalfluren besiedelt, obwohl sie generell feuchte bis frische 
Wiesen bevorzugt. Daher sind diese Arten hier insbesondere betroffen. 
Durch die Schaffung eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse und kleineren 
Sandmagerrasenflächen innerhalb des Geltungsbereiches werden hier jedoch 
Ausweichhabitate für diese betroffenen Falterarten geschaffen. Durch das Aufbringen von 
Mähgut von geeigneten Spenderflächen, wird hier Sorge getragen, dass die spezifischen 
Wirtspflanzen für die Falter auch auf den neu angelegten Flächen vorkommen (siehe 
Maßnahme A2 in Kapitel 5.2). Auf diese Weise ist ein Fortbestehen der (Meta-)Populationen 
im Gebiet möglich. Im Rahmen der B aumaßnahmen des Investors Alnatura ist eine 
gestaffelte Bebauung geplant und es wird nicht die komplette Ruderalfläche beansprucht,

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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sodass hier immer kleinere Resthabitate vorhanden sein werden, die ein Überdauern der 
Populationen ebenfalls begünstigen. 
Auch die Lebensräume der angetroffenen Heuschreckenarten liegen vorwiegend im Bereich 
der Ruderalflächen sowie angrenzender Saumstrukturen. Analog zu den Falterarten dieser 
Flächen kann es hier bei einer großflächigen Überbauung zu einem Verlust von 
Lebensräumen kommen. Auch hier fungieren jedoch die Ausgleichsflächen für die 
Zauneidechse sowie die weiteren anzulegenden Sandmagerrasenflächen als Ersatzhabitat. 
Da diese innerhalb des Geltungsbereichs geschaffen werden müssen, liegen sie in 
ausreichender Nähe zu den derzeitig besiedelten Lebensräumen, sodass die betroffenen 
Heuschreckenarten diese selbstständig besiedeln können. Auch hier unterstützt die geplante 
gestaffelte Bauweise des Investors den Erhalt der Populationen. 
Durch den Verlust der ehemaligen Panzerwaschanlage geht auch ein Gewässer verloren, 
das möglicherweise einigen der nachgewiesenen Libellenarten als Fortpflanzungsgewässer 
dienen könnte. Das Betonbecken ohne jegliche Wasserpflanzen oder sonstigen Strukturen 
im Wasser kann aber nur weit verbreiteten, sehr häufigen und ubiquitären Arten, die sehr 
geringe Ansprüche an das Gewässer und sein Nahrungsangebot stellen ausnahmsweise als 
Larvenlebensraum dienen. Die Populationen dieser Arten werden durch einen Verlust nicht 
nachhaltig beeinträchtigt. Falkenlibelle (Cordulia aenea) und Winterlibelle (Sympecma fusca) 
sind zwar weniger weit verbreitet, aber ebenfalls wenig anspruchsvoll im Hinblick auf den 
Gewässerlebensraum. Eine Nutzung dieses Gewässers als aquatischen Teillebensraum 
durch diese Arten ist fraglich  
Weitere angetroffene Insektenarten sind größtenteils weit verbreitete und häufige Arten, 
deren Vorkommen durch den B-Plan insgesamt nicht gefährdet werden. 
Eine vorgeschriebene Verwendung von Insektenfreundlicher Beleuchtung verbessert 
allgemein die Bedingungen für eine Vielzahl der vorkommenden Insektenarten (siehe 
Maßnahme M5 in Kapitel 5.1). 
 
Weichtiere: 
Die im Westen von Darmstadt generell weit verbreiteten Arten Weiße Heideschnecke sowie 
Kartäuserschnecke halten sich vorwiegend an den Waldsäumen auf. Diese werden aufgrund 
der Festsetzungen des B-Plans erhalten bleiben. Die Investorenplanung sieht hier darüber 
hinaus die Anlage des Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen vor, der auch ein geeignetes 
Habitat für die genannten Schnecken bieten wird. Weiterhin unterstützt die geplante 
gestaffelte Bebauung ein Überdauern dieser Arten. Die Weinbergschnecke und die 
Hainschnirkelschnecke sind ubiquitäre Arten, die eine Vielzahl von Lebensräumen besiedeln. 
Ihr Fortbestand ist im Gebiet durch die B-Plan-Aufstellung nicht gefährdet. 
Säugetiere (exkl. Fledermäuse): 
Die nachgewiesenen Säugetierarten sind, abgesehen vom Feldhasen, in ihrem Bestand 
nicht gefährdet. Bei Igel, Kaninchen, Steinmarder und Wildschwein sind jeweils nur Teile der 
Lebensräume durch die Festsetzungen des B-Plans bedroht. Ein Fortbestand dieser Arten 
im Gebiet ist auch weiterhin zu erwarten. Auch der sehr häufige Maulwurf ist in seinem

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Bestand in der Region durch die Maßnahmen nicht bedroht. Die Überbauung der 
Ruderalflächen wird aber einen Teillebensraum des Feldhasen so verändern, dass diese Art 
das Gebiet in Zukunft weitgehend meiden wird. 
4.5 Schutzgut Landschaft 
Das Landschaftsbild wird sich nach dem Bebauungsplan verändern. Zum einen wird die 
momentan großflächig versiegelte Fläche im nordwestlichen Bereich entsiegelt und durch 
Grünanlagen ersetzt, zum anderen kann die momentane Ruderalfläche im Südosten 
überbaut und zu großen Teilen versiegelt werden. Der derzeitige Gebäudebestand kann 
stark erweitert bzw. ersetzt werden. Als positiv ist die festgesetzte Grundstücksumgrenzung, 
die nicht überbaut werden kann zu bewerten. Insgesamt wird die versiegelte Fläche um ca. 
0,6 ha reduziert. Dies ist als Aufwertung für das Landschaftsbild zu bewerten. Der 
Geltungsbereich wird - insbesondere durch die Grundstücksumgrenzung und damit auch der 
Verkleinerung der aktuell sehr großflächigen versiegelten Fläche im Norden -
kleinstrukturierter. Die mögliche dichte Bebauung innerhalb der Baugrenze wird den aktuell 
freien Blick insbesondere von der stark genutzten Eschollbrücker Straße stark einschränken 
und ist negativ zu werten. 
Die Waldfläche bleibt erhalten und soll nach Festsetzung den Aspekten des Natur- und 
Artenschutzes besonders verpflichtet sein. Auch die festgeschriebene Schaffung von 
Sandrasen, die für diesen Naturraum typisch sind, sowie die Bepflanzung mit 
standortgerechten Bäumen auf nicht überbauten und nicht gärtnerisch genutzten Flächen 
sind als positiv zu werten. Bereits bestehende Baumgruppen im Südosten bleiben teilweise 
erhalten. Diese Maßnahmen kompensieren den Verlust der momentanen Ruderalflächen 
hinsichtlich des Landschaftsbildes. Insgesamt ist die Planung als eine leichte Verbesserung 
in Bezug auf das Schutzgut Landschaft zu werten. 
Nach der Investoren-Planung wird ein reich strukturiertes Landschaftsbild entstehen, das 
durch Gärten, Magerrasen, Einzelbäume und Gebäude geprägt ist. Hier ist weniger 
versiegelte Fläche geplant, als nach dem Bebauungsplan zulässig ist. Die Gebäude stehen 
in größeren Abständen zueinander und sind von Grünflächen und landschaftsgestalterischen 
Elementen umschlossen. Ein Einblick in das Gelände wird von der Eschollbrücker Straße 
möglich sein. Nach dieser Planung bedeutet die Umgestaltung der Fläche eine Aufwertung 
des Schutzgutes Landschaft. 
4.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit 
Das Verkehrsgutachten von D URTH ROOS CONSULTING (2015) bezieht die Rahmenplanung 
für das gesamte Konversionsgebiet West (W ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT, 2014) mit ein 
und ergänzt sie um die konkrete Investoren-Planung. 
Im Rahmen der verkehrlichen Erschließung sowohl des gesamten Konversionsgebietes als 
auch des Geltungsbereiches ist vorgesehen, dass neue Geh- und Radwege entwickelt 
werden, um das Radroutennetz insgesamt zu stärken. So ist im Bebauungsplan ein Fahrrad- 
und Fußweg an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches festgeschrieben, ebenso, wie

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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entlang der Grenze des Waldgebietes im Südwesten, die abseits von Kfz-Straßen liegen. 
Beide Wege sollen laut der Rahmenplanung des gesamten Konversionsgebietes in nördliche 
Richtung fortgesetzt werden und es wird ein Anschluss an das Wegenetz im Westwald 
geschaffen. Sowohl im Kreuzungsbereich Eschollbrücker Straße und Bergschneise als auch 
Planstraße Süd und Kleyerstraße ist eine Ampelanlage für Fußgänger vorgesehen.  Darüber 
hinaus ist der Ausbau des ÖNPV-Netzes in der Rahmenplanung vorgesehen. Alle 
verkehrlichen Maßnahmen sollen in ein gesamtes Mobilitätsmanagement für das 
Konversionsgebiet eingebunden werden, das die Stärkung des Kfz-freien Verkehrs vorsieht. 
Auch die Investoren-Planung sieht mit der Schaffung einer großen Zahl von 
Fahrradstellplätzen (innerhalb des geplantes Parkhauses sollen 153 Fahrradstellplätze für 
Mitarbeiter entstehen) eine Förderung des Radverkehrs vor. Die Erschließung des geplanten 
Alnatura Marktes über die Eschollbrücker Straße für den Kfz-Verkehr soll zum Neubau von 
Linksabbiegestreifen führen, um die Leistungsfähigkeit der Einmündungen in Zukunft zu 
gewährleisten. Die geplanten Maßnahmen wie Errichtung eines Parkhauses für die 
Mitarbeiter/Besucher der Arbeitswelt von Alnatura mit Zufahrt über die Planstraße Süd, 
Stellplätze und Zufahrt zum Alnatura Markt sowie Kurzzeitparkplätze für den geplanten 
Kindergarten sind für das voraussichtliche Verkehrsaufkommen im Gebiet ausreichend. 
Das Verkehrsgutachten prognostiziert für die Investoren-Planung einen zum Istzustand 
vergleichbaren Kfz-Verkehr auf der Eschollbrücker Straße, jedoch eine erhebliche Zunahme 
entlang der Bergschneise. Hier wird sich das Verkehrsaufkommen zu Spitzenstunden am 
Morgen (7 - 8 Uhr) um ca. 150 % und am Nachmittag (17 – 18 Uhr) um fast 400 % erhöhen. 
Die Prognose des Rahmenplanes für das Gebiet des Geltungsbereiches sieht zu 
Spitzenstunden vormittags ein zur Investoren-Planung vergleichbares Verkehrsaufkommen 
vor. Das nachmittägliche Spitzenaufkommen liegt in der Investoren-Planung jedoch bei 262 
Kfz/ h im Vergleich zu 172 Kfz/ h in der Rahmenplanung. Der hier stark erhöhte Verkehr wird 
somit auch zu einer merklichen Erhöhung der Belastung durch Abgase in bisher relativ 
gering belasteten Bereichen führen. 
Die schalltechnische Untersuchung (
KNP.BAUPHYSIK 2015) beurteilt sowohl die 
Geräuscheinwirkungen auf das Bebauungsplangebiet selbst als auch die schalltechnischen 
Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete (in diesem Fall: Mischgebiet MI östlich 
anschließend und Wohngebiet WA südlich der Eschollbrücker Straße). Die Daten zum 
voraussichtlichen Verkehrsaufkommen richten sich nach dem Verkehrsgutachten von D
URTH 
ROOS CONSULTING (2015). 
Die ermittelten Werte liegen direkt an der Eschollbrücker Straße tagsüber bei >75 dB(A), im 
gesamten Geltungsbereich zwischen 55 und 75 dB(A). Nacht ergeben sich prognostizierte 
Werte von 45 bis 75 dB(A). Eine erhöhte Schallbelastung gegenüber dem Istzustand ist von 
absoluten Werten somit nicht abzuleiten. Jedoch wird der Schallpegel entlang der 
Bergschneise und der neu geplanten Planstraße Süd merklich steigen. Die nahegelegenen 
Bereiche unterliegen einer Erhöhung um ca. 5-10 dB(A) sowohl tagsüber als auch nachts. 
Hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden die 
vorgegebenen Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005-1 von 65 dB 
tagsüber und 55 dB nachts nach DIN 18005-1 auf dem größten Teil der Fläche 
unterschritten. In den Randbereichen des Baufensters sowohl an der Eschollbrücker Straße

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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als auch an der Planstraße Süd werden diese Werte allerdings überschritten. Aus diesem 
Grund wurde zusätzlich der Außenlärmpegel bestimmt, der sich hier aus dem 
prognostizierten Straßenverkehr und den Gewerbeanlagen zusammensetzt. Im Innenbereich 
des Geltungsbereiches ergibt sich dabei ein Lärmpegelbereich von IV (66 bis 70 dB(A)) und 
im Außenbereich von V (71 bis 75 dB(A)) nach DIN 4109, so dass passive 
Schallschutzmaßnahmen wie z.B. schalldämmende Fenster oder die Erhöhung der 
Schallabsorption in lärmempfindlichen Räumen empfohlen werden.  
Die schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Alnatura Campus durch Parkplätze und 
Parkhaus auf sich dem Plangebiet anschließende Nutzungen liegen unterhalb der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm. 
Zumindest die Investoren-Planung sieht eine großflächige Entsiegelung und die Schaffung 
eines kleinstrukturierten Geländes vor. Dies wird die aktuell starke Aufheizung und damit 
belastende Wirkung des Kleinklimas deutlich verbessern. Nach den Vorgaben des 
Bebauungsplanes wird dieser Effekt wesentlich geringer ausfallen, da die versiegelte Fläche 
hier lediglich um ca. 0,6 ha abnimmt und auch die Anordnung der Gebäude sowie deren 
umgebenden Anlagen so gestaltet werden können, dass sie weiterhin eine starke 
Aufheizung bewirken. 
Die altlasten- und abfalltechnische Begutachtung (ARCADIS 2014) ergab eine 
Abfalltechnische Einstufung von Z0 bzw. kleinflächig innerhalb der aufgefüllten Fremdböden 
Z1 gemäß LAGA Boden (2003). Dies bedeutet, dass der im Zuge der Baumaßnahmen 
anfallende Bodenaushub i.d.R. uneingeschränkt verwendet werden kann, da er frei von 
Schadstoffen ist (Z0). Im Falle der Einstufung in die Klasse Z1 ist der Bodenaushub noch an 
der Obergrenze für die freie weitere Verwendung – es sind leichte 
Nutzungseinschränkungen zu beachten, da vermutlich auf Grund von Fremdbestandteilen 
eine geringe Schadstoffbelastung festgestellt wurde. Hier entstehen somit keine relevanten 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit. 
Im Rahmen einer Entsiegelung wird das mit PAK belastete Fugenmaterial zwischen den 
Betonplatten entfernt und gesichert entsorgt. In der Investorenplanung ist die komplette 
Entfernung der Betonplatten vorgesehen, während nach dem Bebauungsplan noch 
Restflächen erhalten bleiben können. Die gering belasteten Böden im Bereich des Altöltanks 
am Gebäude 4207 müssen im Zuge der an den Geltungsbereich angrenzenden 
Baumaßnahmen gesondert entsorgt werden. Sie werden somit aus dem Gebiet entfernt. Die 
voraussichtliche Entnahme dieser Schadstoffbelasteten Bestandteile stellt eine geringfügig 
positive Auswirkung dar. 
Zusammenfassend sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit durch 
das erhöhte Verkehrsaufkommen an der Bergschneise sowie an der Planstraße Süd als 
negativ zu werten. Hier wird es zu merk lich erhöhten Lärm- und Abgasbelastungen kommen. 
Hingegen bewirkt die Förderung des Rad-, Fuß- und ÖPNV-Verkehrs eine Aufwertung. Die 
Verbesserung des Kleinklimas durch Verringerung der versiegelten Fläche ist positiv zu 
werten, sie fällt in der aktuellen Planung durch Alnatura höher aus, als bei maximaler 
Ausnutzung der vom Bebauungsplan ermöglichten neuen Bebauung.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 49 
 
4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen. 
4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Kleinklima einerseits und der belebten 
Umwelt andererseits bestehen generell enge Wechselwirkungen, die zum Teil schon in den 
jeweiligen Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben wurden. Es ergeben sich 
jedoch darüber hinausgehend auf Grund der Planung keinerlei relevanten Auswirkungen auf 
die verschiedenen Schutzgüter, die sich sekundär auf ein anderes oder dasselbe Schutzgut 
verstärkend, vermindernd oder verzögernd auswirken. 
5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum 
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 
Grünordnerisches Konzept  
Für den Gesamtbereich Konversion West ist gem. Rahmenplanung ein Grün- und 
Freiflächenkonzept erarbeitet worden. Der landschaftsplanerische Fachbeitrag bzw. 
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan W 46.2 sieht auf dieser Grundlage folgende 
grundsätzliche Konzeption vor: 
- Erhaltung des bestehenden Waldbestands in seinem jetzigen Umfang (kleine, randliche 
Teilflächen werden durch Erwerb in Privateigentum übergehen, sind aber durch 
entsprechende Festsetzungen gesichert) und möglichst weitgehende Erhaltung von 
naturraumtypischen Kieferngruppen und Gehölzen im Südosten des Geltungsbereiches 
- Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung der besonderen Lebensraumqualitäten 
des Gebiets sind offene, niedrigwüchsige Sandlebensräume auf nicht überbaubaren Flächen 
im unbewaldeten Geltungsbereich des Bebauungsplans zu entwickeln. Die Entwicklung von 
Sandrasen kann auch auf allen Ersatzlebensstätten der Zauneidechse erfolgen. Außerdem 
sind 10-m breite Streifen entlang der Außengrenzen des Geltungsbereiches und vor dem 
Waldrand hierfür in besonderem Maße vorgesehen. 
Die vorgenannten beiden Kernziele des Grün- und Freiflächenkonzeptes vertragen sich 
insbesondere mit den Vorstellungen des vorgesehenen Erwerbers der Grundstücksfläche, 
der naturnahe Gärten zur Schulung und als Anschauungsmaterial für Kinder auf Flächen im 
Geltungsbereich entwickeln möchte. Im Freiflächengestaltungsplan des Investors sind die 
Ziele des Grün- und Freiflächenkonzeptes bereits integriert. Die Ergebnisse der 
Bestandsaufnahme sind darin eingeflossen.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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5.1 Vermeidung und Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf die 
Schutzgüter 
Mit dem Bebauungsplan wird eine vorher durch die amerikanischen Streitkräfte intensiv 
genutzte Fläche, die eine damals sehr geringe Wertigkeit für den Naturhaushalt besaß und 
die zu großen Teilen versiegelt ist, einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt. Damit 
findet ein Flächenrecycling von innerstädtischen Flächen statt, welches den Flächendruck 
auf den Außenbereich reduziert.  
Wie die erörterten Auswirkungen des Vorhabens jedoch gezeigt haben, sind trotz einer 
positiven Flächenbilanz bezüglich des Versiegelungsgrads auch negative Auswirkungen vor 
allem auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen gegeben, da sich auf den unversiegelten 
Flächen seit dem Abzug der Amerikaner dem Naturraumpotential entsprechende 
Lebensgemeinschaften ansiedeln konnten, die nun wiederum bebaut werden können. 
Außerdem führt die ermöglichte Bebauung dort zu einer erheblichen Beeinträchtigung der 
Zauneidechsenpopulation, da nahezu die gesamte Lebensstätte dieser Art verloren geht. Die 
Zauneidechse ist als FFH-Anhang-IV-Art nach § 44 BNatSchG streng geschützt. 
Voraussetzung für die Bebauung im Bereich der Lebensstätte ist von daher die Schaffung 
eines Ersatzlebensraumes im räumlichen Zusammenhang, die das Vorkommen der Art in 
dem Gebiet sichert. Hierfür ist unter Umständen eine aktive Umsetzung der Tiere notwendig, 
die eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG erfordert. Der Bebauungsplan 
setzt Flächen in eine Größe von 1,7 ha fest, die als Ersatzlebensraum zur Verfügung gestellt 
werden müssen, bei besonderer Lebensstättengunst kann diese Fläche nach gutachterlicher 
Bestätigung auch geringfügig kleiner ausfallen (nicht weniger als 1,5 ha). Die Flächen 
werden nicht flächenscharf abgegrenzt, sondern müssen im Gesamtgebiet nachgewiesen 
werden. Es muss aber eine zusammenhängende Fläche sein, die die Habitatansprüche der 
Art befriedigt. Die Fläche ist außerhalb der bebaubaren Fläche realisierbar. Die aktuelle 
Planung von Alnatura sieht eine Bereitstellung von Flächen innerhalb und außerhalb der 
bebaubaren Flächen vor. Da das von Alnatura zum Erwerb vorgesehene Grundstück alle 
Flächen des Geltungsbereichs mit Ausnahme des Waldes und der öffentlichen 
Straßenumfasst, ist eine solche Lösung möglich.  
Die Schaffung dieser Ausgleichsflächen im Zusammenhang mit der Schaffung von 
Sandrasen kann auch den Fortbestand der meisten hier vorgefundenen Tier- und 
Pflanzenarten ermöglichen. 
Im Bebauungsplan werden verschiedene Vorgaben und Festsetzungen gemacht, die 
bestehende Lebensräume und Lebensstätten sichern und erhalten, Eingriffe ausgleichen 
oder ersetzen oder bestimmte Umweltauswirkungen der Bebauungsplanung vermeiden oder 
minimieren. Mit der Festsetzung von Flächen zur Entwicklung von Sand- und Pionierrasen 
werden auch Verbesserungen der Lebensraumqualität auf nicht zu bebauenden Flächen 
festgelegt. 
Maßnahmen zur Vermeidung von Vorhabenwirk ungen sind vor allem die Maßnahmen zur 
Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG (Artenschutz). Sie 
dienen auch zahlreichen anderen Tierart en. Folgende Maßnahmen sind im Bebauungsplan 
entsprechend festgesetzt:

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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V1: Die Rodung sowie der Rückschnitt von Gehölzen erfolgt nur im Zeitraum von 01. 
Oktober bis 28. Februar. 
Dadurch wird vermieden, dass Individuen der europäischen Vogelarten, die unter den 
Schutz des § 44 BNatSchG fallen, während der Brutzeit getötet werden. 
V2: Höhlenbäume, die sich potenziell als Quartier für Fledermäuse eignen, sind vor der 
Rodung durch eine entsprechende Fachkraft zu prüfen; bei Anwesenheit von 
Fledermäusen sind Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung zu ergreifen oder es sind 
andere Maßnahmen, die einer Vermeidung der Tötung dienen, vorzunehmen. Werden 
Quartiersbäume gefällt, ist ein entsprechender Ersatz in Form von künstlichen 
Quartieren (Fledermauskästen) im verbleibenden Baumbestand zu schaffen. Hierfür ist 
für jedes verlorene Quartier jeweils ein Kasten aufzuhängen. 
V3: Vermeidung der Vernichtung oder der starken Beeinträchtigung der Lebensstätte im 
Bereich des aktuellen Vorkommens der reproduzierenden Zauneidechsenpopulation. 
Eine solche Vermeidung ist durch den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG 
zwingend vorgeschrieben. Hierfür liegt bereits ein Maßnahmenkonzept im Auftrag des 
Investors vor (siehe naturplan 2015b). 
V4: Der Rückbau der Panzerwaschanlagen ist im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und 
Ende Februar vorzunehmen. 
 
Minimierungsmaßnahmen 
Unter den Maßnahmen zur Eingriffsminimierung werden hier auch alle Festlegungen zur 
Erhaltung bestehender Wald- und Baumbestände gefasst. Der Waldbestand im Südwesten 
des Geltungsbereichs soll in seinem jetzigen Umfang erhalten bleiben. Der aktuelle 
Waldbereich wird im B-Plan weitgehend als Waldfläche festgesetzt. Mit der Waldfestsetzung 
wird der mehrfach verspringende Waldrand arrondiert. Die Grenze der Festsetzung 
entspricht der zukünftigen Grundstücksgrenze zwischen dem privaten Erwerber Alnatura und 
dem im Besitz der BIMA befindlichen Wald. Zwei kleine Teilflächen, die durch den Erwerb in 
den Besitz von Alnatura geraten werden, werden im B-Plan als Fläche für die Erhaltung von 
Bäumen und Sträuchern festgesetzt bzw. als Erhaltung von Einzelbäumen. Durch diese 
Festsetzungen werden die gegenüber der Waldgrenze des B-Plans vorspringenden 
Waldteilflächen gesichert. Gleichzeitig sind durch die Arrondierung einige Nichtwaldflächen 
innerhalb der Waldfestsetzung einbezogen worden. Diese Flächen sollen jedoch wie die 
benachbarten Sandrasenentwicklungsflächen nicht mit Gehölzen bestockt werden, sondern 
als Nichtholzbodenflächen erhalten bleiben. Sie sollten gleichzeitig auch in die 
Ersatzflächenbereitstellung  für die Zauneidechsenpopulation mit einbezogen werden. 
Im Bereich der Feldgehölze im Südwesten der bebaubaren Fläche sind einige besonders 
erhaltenswerte Kiefern vorhanden. Einige dieser Kiefer sind als landschaftstypische Bäume 
auch innerhalb der Baugrenzen zu erhalten. Diese sind im B-Plan zeichnerisch dargestellt.  
Die Baugrenze zur Eschollbrücker Straße wird etwa um 15 m von dem zukünftigen Gehweg 
bzw. Geh- und Radweg abgerückt. Damit können die dortigen Feldgehölze mit Altkiefern 
zum größeren Teil erhalten bleiben. Einige knapp innerhalb der überbaubaren Fläche 
liegende Altbäume werden als zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Die Maßnahmen zur Erhaltung und Festschreibung von Wald und Gehölzen werden unter 
den Minimierungsmaßnahmen gefasst.  
Minimierung von naturschutzfachlichen Eingriffswirkungen 
M1: Erhaltung von Teilen von Baumgruppen und Einzelbäumen, Erhaltung der beiden 
Baumgruppen im unmittelbaren nördlichen Anschluss an die Eschollbrücker Straße 
M2: Festschreibung der Waldfläche als Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB als 
Waldfläche im zukünftig weiterhin öffentlichen Wald und als Erhaltung von 
Baumgruppen und Einzelbäumen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im zukünftig privaten 
Wald 
 
Im Hinblick auf den nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen sind auch Maßnahmen zur 
Versickerung bzw. Nutzung des Regenwassers vorzusehen.  
 
Minimierung der Auswirkungen auf den Ressourcenschutz 
M3: Anfallendes Niederschlagswasser unbegrünter Dachflächen ist zur Bewässerung von 
Garten- und Grünflächen zu sammeln und zu verwenden. Über den Bedarf 
hinausgehende Regenwassermengen und das auf versiegelten Bodenflächen 
anfallende Niederschlagswasser sind in der Umgebung zu versickern. Eine Verwendung 
zur Speisung kleiner Stillgewässer im Nahbereich der Gebäude ist möglich 
M4: Zur Befestigung von Stellplätzen und Fahrwegen im nicht oder gering befahrenen 
Außenbereich von Gebäuden sind versickerungsfähige Bodenbelägen 
(Rasengittersteine o. ä.) zu verwenden 
 
Minimierung der Auswirkungen auf Arten 
M5: Der Gefährdung der Fauna (Insekten und Vogelwelt) durch Lichteinwirkungen bzw. -
effekte ist u.a. durch die Auswahl entsprechender Leuchtmittel (z.B. möglichst 
warmweiß bis neutralweiß getönte LED-Lampen mit einer Lichttemperatur von max. 
4.100 K) entgegen zu wirken. 
M6: Beim Bau großer sowie insbesondere durchsichtiger Gebäude- oder Fensterfronten ist 
darauf zu achten, dass das Kollisionsrisiko für Vögel weitgehend gemindert wird. Zur 
Vermeidung von Vogelschlag an o.g. Gebäudeteilen sind vorsorglich bestimmte 
Vogelschutzgläser zu verwenden. Hierzu zählen u.a. Glasbausteine, transluzente, 
mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, 
Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B. 
Rankgitterbegrünungen. Abstände, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind dem 
Stand der Technik entsprechend auszuführen.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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5.2 Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation und zur 
Kompensation von Eingriffen sowie zur Wahrung des Erhaltungszustands von 
europarechtlich geschützten Arten 
Für die europarechtlich geschützte Art Zauneidechse wurde bereits unter den 
Vermeidungsmaßnahmen die Vermeidung der Ve rbotstatbestände durch Freiräumen aus 
den bebaubaren Flächen und Umsiedlung auf geeignete Ersatzlebensräume dargestellt. Da 
es auch um die dauerhafte Wahrung des Erhaltungszustandes und um den Ersatz für 
verlorengehende Lebensstätten geht, ist das gesamte Maßnahmenpaket zur Erhaltung der 
Zauneidechsenpopulation hier unter den Kompensationsmaßnahmen gefasst. Zunächst 
werden hier die Maßnahmen, die aufgrund des Artenschutzrechtes zwingend geboten sind, 
dargestellt. Im Einzelnen werden diese Maßnahm en im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 
bewertet und begründet, der als gesondertes Gutachten vorgelegt wird.  
 
Kompensationsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen für Naturschutz und 
Landschaftspflege 
CEF - Maßnahmen für FFH-Anhang-IV-Arten und europäische Vogelarten 
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen für die Zauneidechsenpopulation 
Zum dauerhaften Erhalt der vorhandenen Zauneidechsenpopulation ist ein 
zusammenhängender Lebensraum für diese Tierart zu erhalten bzw. als Ersatzlebensraum 
vor der Inanspruchnahme der aktuell besiedelten Fläche wieder herzurichten. Die Größe des 
Lebensraums muss im gesamten Geltungsbereich 1,7 ha betragen und der Lebensraum 
muss zusammenhängen. Bestehende Lebensstätten der Zauneidechse außerhalb der 
bebaubaren Grundstücksfläche sind zu erhalten. Die neu herzurichtenden 
Ersatzlebensräume sollten noch nicht von Zauneidechsen besiedelt sein. Ist bereits eine 
Besiedlung vorhanden, müssen ausreichend Ressourcen vorhanden sein, um der künstlich 
vergrößerten Population das Überleben zu sichern. Das kann unter Umständen auch durch 
das Anbieten zusätzlicher Versteckmöglichk eiten erfolgen. Die Ersatzflächen müssen 
ausreichend Nahrung liefern und sie müssen Versteckmöglichkeiten und Eiablageplätze 
bieten.  
Von der angegebenen Flächengröße von 1,7 ha kann unter Umständen geringfügig 
abgewichen werden, sofern die Ersatzlebensräume bessere Habitatbedingungen aufweisen 
als die aktuell besiedelte Fläche. Dies ist durch eine ökologisch qualifizierte Fachkraft zu 
beurteilen.  
Können die Tiere die Ersatzlebensräume nicht selbstständig erreichen oder wird die aktuell 
besiedelte Fläche in Anspruch genommen, bevor der Ersatzlebensraum entwickelt ist, sind 
die Tiere unter der Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG 
Abs. 7 der zuständigen Naturschutzbehörde aktiv durch Abfangen umzusiedeln und 
eventuell auf einer geeigneten Fläche zwischenzuhalten.  
Der genaue Ablauf der oben genannten Maßnahmen muss durch ein fachkundiges Büro 
geplant und betreut werden. Sind im Verlauf von zwei Kalenderjahren nach Räumung keine 
Baumaßnahmen und keine Eingriffe in den derzeitigen Bestand erfolgt, ist die Maßnahme

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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vor Baubeginn zu wiederholen, da nicht eingefangene Tiere eine neue Population begründen 
könnten. 
Da im Geltungsbereich nicht unerhebliche Flächen entsiegelt werden sollen und sehr große 
unbebaubare Flächen im Nordwesten des Geltungsbereichs erhalten bleiben, ist die 
Bereitstellung von Ersatzflächen innerhalb des Geltungsbereichs möglich. Im 
Bebauungsplan wird die genaue Lage der Ersatzflächen nicht festgelegt. Sie kann 
grundsätzlich in dem gesamten Bereich des B-Plans mit Ausnahme der Wald- und 
Straßenflächen erfolgen. In der Plandarstellung zu Maßnahmen und Planzustand In Karte 3 
zu diesem Umweltbericht werden jedoch geeignete Flächen, so wie sie auch im Freiflächen- 
und Gestaltungsplan von Alnatura aufgenommen wurden, dargestellt. 
Die Flächen sind so zu gestalten, dass sie auch anderen Arten anderer Tiergruppen wie 
Faltern, Heuschrecken oder Schnecken, deren derzeitiger Lebensraum ebenfalls im Bereich 
der Ruderalflächen liegt, als Lebensraum dienen. Hierfür ist die nachfolgende Maßnahme A2 
zu berücksichtigen. 
 
Sonstige Maßnahmen 
A2: Schaffung von Pionier- und Sandrasen 
Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung der besonderen Lebensraumqualitäten 
des Gebiets sind offene, niedrigwüchsige Sandlebensräumen auf nicht überbaubaren 
Flächen im unbewaldeten Geltungsbereich des Bebauungsplans, insbesondere im 
zeichnerisch hierfür festgesetzten Bereich zu entwickeln. Die Entwicklung von Sandrasen 
kann auch auf allen Ersatzlebensstätten der Zauneidechse erfolgen. Insbesondere neu 
entsiegelte Flächen sind hierfür heranzuziehen. Die Sandrasenentwicklungsflächen sind 
nicht mit Mutterboden zu überdecken, das Substrat muss sandig sein. Sandiger 
Bodenaushub aus dem Baugebiet soll für die Modellierung von kleinen Erhebungen 
(künstliche Dünen) verwendet werden, solange die Flächen noch nicht von Zauneidechsen 
besiedelt sind. Die Einsaat von Rasenmischungen unterbleibt. Stattdessen kann das 
Aufbringen geeigneten Mähguts aus Spenderflächen der Umgebung erfolgen. Eine 
Beimpfung mit Mäh- und Rechgut geeigneter Spenderflächen von Sandrasenpflanzen kann 
die Entwicklung beschleunigen. Die Auswahl von Spenderflächen ist durch ein fachkundiges 
Büro sicherzustellen.  
Auf einem 10-m-Streifen entlang der Bergschneise und der Planstraße Süd sollen die 
Flächen durch Gehölzgruppen oder einzelne Kiefern unterbrochen sein. Die Flächen sind 
ein- bis zweimal mal im Jahr zu mähen. Im Bereich der in Nord- und Ostexposition am 
Waldrand liegenden Flächen sollen keine zusätz lichen Gehölzpflanzungen erfolgen, um das 
Kleinklima für die Sandrasen nicht ungünstig zu beeinflussen. 
 
A3. Rückbau der Bergschneise nördlich des Übergangs zur Planstraße Süd 
Die Bergschneise schwenkt nach Umsetzung des B-Plans weiter südlich nach Osten als 
bisher. Der nicht mehr genutzte Teil der Bergschneise soll zurückgebaut werden. Nur noch 
ein Forstweganschluss soll auf der ehemaligen Bergschneise verlaufen. Nach Rückbau

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sollen die entsiegelten Bereiche begrünt werden. Die Art der Begrünung sollte im Rahmen 
der Planung der nördlich angrenzenden Flächen erfolgen. 
 
A4. Aufbau eines verbreiterten Waldrands im Kreuzungsbereich von Eschollbrücker Straße 
und Bergschneise 
Durch den Umbau der Einmündung der Bergschneise in die Eschollbrücker Straße entsteht 
vor dem bestehenden Wald eine kleine neue Fläche, die bisher Teil der gepflasterten 
Bergschneise ist und nun außerhalb des neuen Straßenprofils liegt. In diesem kleinen 
Bereich kann der Waldrand durch Zulassen der natürlichen Sukzessionsentwicklung 
verbreitert werden. 
 
A5. Pflanzung von Bäumen und Baumgruppen auf einem 10-m-Streifen entlang von außen 
liegenden Straßen 
Schon der Rahmenplan sieht an den Grundstücksaußengrenzen einen 10 m breiten Streifen 
vor, der von Bebauung freizuhalten ist. Dort sind Flächen für die Anpflanzung von Bäumen 
und Sträuchern aber auch Flächen zur Entwicklung von Sand- und Pionierrasen vorgesehen, 
die das naturräumliche Potential der Flächen nutzen. In gewisser Weise widersprechen sich 
diese Ziele, denn die Sandrasen sind an trockene, besonnte und dem Wind frei zugängliche 
Flächen angepasst. Daher sind die Maßnahmen hier stärker entzerrt worden. Unter A2 ist 
die Entwicklung von Sandrasen vorgeschlagen, unter A4 die relativ lückige Bepflanzung mit 
standortgerechten Gehölzen. Entlang der Bergschneise und im Westen der Planstraße Süd 
sollen sich die Maßnahmen verzahnen. Die Gehölze sollen dort in größeren Abständen 
gepflanzt werden und zwischen sich genügend freien Raum lassen, dass sich dort 
trockenheitsliebende Rasengesellschaften entwickeln können. Vor allem bietet sich als 
Baumart für diese Streifen die landschaftstypische Waldkiefer an. Aber auch Sandbirke, 
Stieleiche und trockenheitsertragende Sträucher können hier verwendet werden. Folgende 
Pflanzliste sollte beachtet werden. Für die Gehölzpflanzung sind nur gebietseigene 
Herkünfte zu verwenden.  
Bäume: 
Stiel-Eiche ( Quercus robur ), Kiefer ( Pinus sylvestris ), Birke ( Betula pendula ), Vogel-
Kirsche ( Prunus avium ), Hainbuche ( Carpinus betulus ), Winterlinde (Tilia cordata), 
Eberesche ( Sorbus aucuparia ), Obstbäume: Apfel ( Malus domestica ), Birne ( Pyrus 
communis) , Speierling (Sorbus domestica) 
Sträucher: 
Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Heckenkirsche ( Lonicera xylosteum ), Holunder 
(Sambucus nigra ), Haselnuss ( Corylus avellana ), Liguster ( Ligustrum vulgare ), Rose 
(Rosa canina), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißdorn (Crataegus monogyna)

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5.2 Naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Eine Bilanzierung der Eingriffe erfolgt nach der Kompensationsverordnung (KV), mit 
Wertpunkten je Flächeneinheit (siehe Tabelle 3). 
Der Istzustand ist aufgrund der flächendeckendeckenden Biotopkartierung leicht zu 
bilanzieren. Der Zustand der nach Ausschöpfung der Möglichkeiten des Bebauungsplans 
besteht ist zu prognostizieren. Da der Bebauungsplan keine festen Baukörper festsieht, sind 
für die überbaubaren Flächen Annahmen zu treffen, die sich aus dem Maß der baulichen 
Nutzung ableiten lassen. Für nicht überbaute Flächen werden gärtnerisch gepflegte Anlagen 
bilanziert, soweit keine anderen Festsetzungen höhere Qualitäten an die jeweiligen 
Grünflächen fordern.  
Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans werden bei der zu erwartenden Qualität von 
Grünflächen außerhalb des bebaubaren Bereichs berücksichtigt. 
Für die Bilanzierung und den zukünftigen Zustand wurden folgende Annahmen gemacht (in 
Klammer Biotoptypen-Code der KV): 
Überbaubare Fläche: Mit der GRZ von 0,6 und der Grundstücksgröße bzw. mit dem 
Gewerbegebietszuschnitt kann die überbaubare Fläche zu 100 % bebaut werden. Da eine 
vollständige Bebauung nicht realistisch ist, sondern Zufahrten, Wege und Räume zwischen 
den Gebäuden verbleiben müssen, ist eine Dachfläche mit Versickerung (10.715) von 90 %, 
befestigte und begrünte Fläche (10.540) und gärtnerisch gepflegte Anlage (11.221) von je 
5% Flächenanteil angenommen werden. Das ergibt einen mittleren Biotopwert von 6,5 
Pkt/m².  
Flächen für die Entwicklung von Sand- und Pionierrasen: Annahme, dass auf den 
Sandrasenentwicklungsflächen nach drei Jahren eine Übergangssituation eingetreten ist, die 
entweder auf 50 % der Fläche ein Zuordnung zum Biotoptyp Magerasen (06.400, 
Sandrasen) erlaubt, auf 50 % der Flächen eine Zuordnung zum Biotop typ Kurzlebige 
Ruderalfluren (09.120) oder eine entsprechende Übergangssituation erreicht ist. Das ergibt 
einen mittleren Punktwert von 46 Pkt./m ². 
Nicht überbaubare Grünflächen: Im Geltungsbereich des B-Plans außerhalb der Wald- und 
Straßenflächen sind 1,7 ha Ersatzlebensräume für die Zauneidechse zu errichten. Da die 
Fläche innerhalb der überbaubaren Fläche zu 100 % überbaut werden können, müssen die 
Ersatzflächen – wenn nicht freiwillig auf überbaubare Fläche verzichtet wird – innerhalb der 
übrigen Grünflächen entstehen. Die Sandrasenentwicklungsflächen in den Randstreifen 
können als Zauneidechsen-Ersatzfläche genutzt werden. Sie umfassen gut 0,5 ha, so 
verbleiben noch knapp 1,2 ha, die innerhalb der sonstigen nicht überbaubaren Grünfläche zu 
entwickeln sind. Diese Fläche wurde als Au sdauernde Ruderalflur (09.210) bewertet. Die 
restliche Fläche wird als Gärten mit überwiegendem Nutzgartenanteil (11.212) 
angenommen. Dadurch ergibt sich ein mitterer Biotopwert von 37 Punkten je m².   
Die übrigen Flächen im Planzustand ergeben sich aus dem Istzustand oder den in der KV 
festgelegten Punktwerten. 
Die auf diese vorgenommene Bilanzierung des Biotopwerts ergibt einen Überschuss von 
insgesamt 178.571
 Ökopunkten (Tabelle 3).

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Tabelle 17: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für den Bebauungsplan W 46.2 (siehe Karte 3). 
KV-Typ-Nr. Nutzungs- /Biotoptypen 
KV-
Wert-
punkte 
Fläche (m²) je 
Nutzungs- /Biotoptyp Biotopwert 
vor 
Maßnahme
nach 
Maßnahme vorher nachher 
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp. 6 Sp. 7 
01.114/01.212 Buchenmischwald, naturnaher 
Kiefernwald (48) 
48 42.903 42.812 2.059.344 2.054.976 
01.152* Naturverjüngung, abgewertet 
(hier: spontan aufwachsende 
Gehölze) 
22 20 0 440 0 
01.152*/09.220 Naturverjüngung, abgewertet, 
wärmeliebende Ruderalflur 
29 184 0 5.336 0 
02.200 Trockene bis frische, basenreiche 
Gebüsche 
41 191 0 7.831 0 
02.200* Trockene bis frische, basenreiche 
Gebüsche 
36 91 0 3.276 0 
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, 
einheimisch (abgewertete) 
25 59 270 1.475 6.750 
04.110 Aufwertung der von Bäumen 
übertrauften Flächen: 5 à 10 m² 31 0 0 1.550 0 
04.110/10.540/11.22
5 
Einzelbäume einheimisch, 
befestigt, begrünte Flächen, 
Extensivrasen 
35 0 2.721 0 95.235 
04.120 Aufwertung der von Bäumen 
übertrauften Flächen: 2 à 10 m² 26 0 0 520 0 
04.210 Baumgruppe, einheimisch, 
standortgerecht 
33 1.228 576 40.524 19.008 
04.210/04.220 Baumgruppe einheimisch, 
Baumgruppe nicht-heimisch 
30,5 34 0 1.037 0 
04.310 Baumreihe, einheimisch, 
standortgerecht 
31 1.558 526 48.298 16.306 
04.320 Baumreihe, nicht-heimisch 26 1.389 0 36.114 0 
04.600 Feldgehölz 56 3.719 989 208.264 55.384 
05.345 Periodische/temporäre Becken 25 630 0 15.750 0 
06.400*/09.120 Sand-Magerrasen, kurzlebige 
Ruderalfluren 
46 0 6.642 0 305.532 
09.130 Wiesenbrache, ruderale Wiesen 39 489 0 19.071 0 
09.160 Straßenränder 13 1.711 402 22.243 5.226 
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren 
frischer Standorte 
39 287 0 11.193 0 
09.210/11.212 Ausdauernde Ruderalfluren 
frischer Standorte, Gärten mit 
überwiegendem Nutzgartenanteil 
37 0 13.016 0 481.592 
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde 
Ruderalfluren 
36 14.599 0 525.564 0 
10.510 Völlig versiegelte Flächen 3 47.386 20.203 142.158 60.609 
10.520 Gepflasterte Flächen 3 4.886 0 14.658 0

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 58 
 
KV-Typ-Nr. Nutzungs- /Biotoptypen 
KV-
Wert-
punkte 
Fläche (m²) je 
Nutzungs- /Biotoptyp Biotopwert 
vor 
Maßnahme
nach 
Maßnahme vorher nachher 
10.530 Wasserdurchlässige 
Flächenbefestigung 
6 172 0 1.032 0 
10.540 Befestigte, begrünte Flächen 7 0 1.057 0 7.399 
10.710 Dachfläche, unbegrünt 3 3.656 0 10.968 0 
10.715/10.540/11.22
1 
Dachfläche mit Versickerung, 
befestigte und begrünte Flächen, 
gärtnerisch gepflegte Anlagen 
6,5 0 35.207 0 228.846 
11.221 Gärtnerisch gepflege Anlage 14 960 651 13.440 9.114 
11.225 Extensivrasen 21 325 1.405 6.825 29.505 
  Summen    126.477 126.477 3.196.911 3.375.482 
Biotopwertdifferenz           178.571 
 
6. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung  
Bei Durchführung der Planung wird ein Teilbereich der Konversionsflächen im Darmstädter 
Westen für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung gestellt.  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bestehende Versiegelung der nördlichen 
Teilflächen sowie die trockenwarme Ruderalflur in Verbindung mit randlich locker stehenden 
Kiefernbeständen erhalten bleiben. Der Lebensraum der dortigen wärmeliebenden Tier- aber 
auch Pflanzenarten würde solange Bestand haben, bis er von Gehölzen überwachsen wird. 
Es handelt sich um ein Stadium der Sukzession, das als Lebensraum für diese Arten auf 
eine Pflege angewiesen ist. Die negativen Auswirkungen der großen Versiegelungsflächen 
blieben bestehen.  
7. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung 
erheblicher Umweltauswirkungen der Durchführung des 
Bauleitplans auf die Umwelt 
Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist durch ein Monitoring der 
Bestandssituation sicherzustellen. Dieses Monitoring hat unmittelbar nach den ersten 
Eingriffen und Umsiedlungen bzw. Maßnahmen zur Zwischenhälterung zu beginnen und 
eine Zeitraum von acht bis zehn Jahren zu umfassen.  
Auch die Entwicklung von Sandrasenflächen ist in den folgenden Jahren durch ein 
vegetationskundliches Monitoring zu belegen.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 59 
 
8. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Der Bebauungsplan W 46.2 regelt die bauliche und sonstige Nutzung des südwestlichen 
Teils des Konversionsgebiets West. Er baut auf dem noch in der Aufstellung begriffenen 
Rahmenplan für das Konversionsgebiet auf. Das Gebiet wird als Gewerbegebiet festgesetzt, 
das knapp 4,3 ha große Waldstück bleibt erhalten. Der Bebauungsplan ist ein normaler 
Angebotsbebauungsplan, der aber trotzdem bereits die Ansprüche des Erwerbers der 
Fläche, der Firma Alnatura einbezieht. Alnatura möchte hier seine Firmenzentrale errichten 
und einen Supermarkt bauen; die nicht überbaubaren Flächen sollen zum Beispiel einen 
Schulungsgarten enthalten, in dem die Erzeugung von Nahrungsmitteln nachvollzogen 
werden kann. Die Gebäude sollen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung 
optimiert werden.  
Derzeit ist der nördliche Teil des Geltungsbereiches durch stark versiegelte Betonflächen 
geprägt, die stellenweise von schmalen Grünflächen und spontan aufwachsenden 
Sträuchern und Bäumen unterbrochen werden. Im Nordwesten befinden sich die ehemals 
als Panzerwaschanlagen genutzten mit Wasser gefüllten Becken, denen sich südlich ein 
zusammenhängender Kiefernbestand mit dichtem Unterwuchs anschließt. Im südöstlichen 
Bereich befinden sich wärmeliebende, trockene Ruderalfluren, die typische Sandrasenarten 
enthalten und die von locker stehenden Baumgruppen umrahmt sind. Es handelt sich dabei 
z.T. um ältere, erhaltenswerte Kiefern. Für diesen Bereich wurde eine reproduzierende 
Zauneidechsenpopulation (europarechtlich geschützte Art nach Anhang IV der FFH-
Richtlinie) festgestellt. Für diese Art sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Ersatzflächen in einer Größe von 1,7 ha festgeschrieben. Diese müssen vor der Bebauung 
eingerichtet werden. Ist dies nicht der Fall müssen die Zauneidechsen geeignet 
zwischengehältert werden. In einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, der als 
gesondertes Gutachten vorliegt, werden die Verbotstatbestände des §44 BNatschG für die 
europarechtlich geschützten Arten geprüft. Für die Zauneidechse kann durch eine CEF-
Maßnahme ein Fortbestand der Population innerhalb des Geltungsbereichs gesichert 
werden. Damit kann der Verbotstatbestand vermieden werden. Für alle anderen 
europarechtlich geschützten Arten können durch einfache Maßnahmen, wie dem Verzicht 
auf Eingriffe in Fortpflanzungsstätten zur Zeit der Jungenaufzucht, ebenfalls 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.  
Durch die vorgesehene Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgt eine großflächige 
Entsiegelung des nördlichen Bereiches.  
Der Bebauungsplan konkretisiert auch die im Rahmenplan angelegte verkehrliche 
Erschließung des Gebietes über Bergschneise und die Planstraße Süd, und berücksichtigt 
die Verkehrszunahme durch die Erschließung des Konversionsgebietes West insgesamt. Die 
entsprechenden Fachgutachten flossen in die Umweltprüfung ein. 
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte bei der Aufstellung des Bauleitplanes u. a 
durch Aufnahme von landschaftsplanerischen, grüngestalterischen und den übrigen 
Schutzgütern dienenden Festsetzungen (Anpflanzungen von Bäumen, Anlage von 
Sandpionierrasen als Umsetzung des Darmstädter Sandrasenkonzepts , Festlegungen zum 
Artenschutz nach § 44 BNatSchG, Erhaltung von Wald und Baumbeständen,

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 60 
 
Niederschlagswasserversickerung, Oberflächengestaltung, Berücksichtigung des 
Schallschutzes im Sinne des Bundesimmission sschutzgesetzes,, der Satzung zur Schaffung 
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, sowie den 
Hinweisen zu Bodendenkmälern, Bodenschutz und Altlasten und dem Grundwasserschutz). 
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen lässt keine gravierenden 
nachteiligen Auswirkungen des Umweltzustandes erwarten, da Maßnahmen zur 
Vermeidung, Verringerung und zur Kompensation erfolgen. Die naturschatzfachliche 
Eingriffsbetrachtung kommt aufgrund des geringeren Versiegelungsgrads und der teilweise 
hochwertig herzurichtenden Grünflächen, mit Lebensraumfunktion unter anderem für die 
europarechtlich geschützte Zauneidechse zu einem  rechnerischen Bilanzierungsplus von ca. 
178.500 Punkten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt,  12.10.2015 
 
 
Dr. Karsten Böger 
naturplan

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 61 
 
9. Literatur/ Gutachten 
AGAR & FENA (2010): Rote Liste der Amphibien und Reptilien Hessens, 6. Fassung, Stand 
Nov. 2010. Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (Hrsg.), AG Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen e.V. und 
Hessen-Forst Servicestelle Forsteinrichtung und Naturschutz, FB Naturschutz 
(Bearb.); Wiesbaden. 
A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH (2014): Potentieller Standort für die Zentrale der ALNATURA 
Produktions- und Handels GmbH auf der Konversionsfläche Kelley Baracks in 
Darmstadt – Bericht Teil 1: Untergrunduntersuchungen des geplanten Kaufgrundstücks 
mit altlasten- und abfalltechnischer Begutachtung; Teil 2: Rückbaugutachten bauliche 
Anlagen. – Unveröffentlichtes Gutachten, Darmstadt, 60 S. 
B
AUSCHMANN, G., BRETZ, D., BUSCHINGER, A. UND DOROW, W. (1996): Rote Liste der 
Ameisen Hessens. Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten 
und Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden. 
B
INOT, M., BLESS, R., BOYE, P., GRUTTKE, H. UND PRETSCHER, P. (1998): Rote Liste 
gefährdeter Tiere Deutschlands. BfN (Hrsg.). Schriftenreihe für Landschaftspflege und 
Naturschutz 55. 
B
INOT-HAFKE, M., BALZER, S. BECKER, N., GRUTTKE, H., HAUPT, H., HOFBAUER, N., LUDWIG, 
G., MATZKE-HAJEK, G. UND STRAUCH, M. (Red.) (2011): Rote Liste gefährdeter Tiere, 
Pflanzen und Pilze. Band 3: Wirbellose Tiere (Teil 1). Naturschutz und Biologische 
Vielfalt 70 (3). Bonn – Bad Godesberg. 
B
UNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (Hrsg.) (2012): 
Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze. – Berlin, 24 Seiten + Anlagen. 
BRESCH HENNE MÜHLINGHAUS (2011): Konversionsgelände Darmstadt West – 
Artenschutzrechtliche Vorprüfung. – Unveröffentlichtes Gutachten. 
DIEHL, D. (2009): Gefährdungssituation der Fledermausarten der Region. Eine aktualisierte 
Rote Liste für die Fledermäuse des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt 
Darmstadt. N
ATURKUNDE-INSTITUT LANGSTADT (Hrsg.). 
DOROW, W., REMANE, R., GÜNTHER, H., MORKEL, C., BORNHOLDT, G. UND WOLFRAM, E.M. 
(2003): Rote Liste und Standardartenlisten der Landwanzen Hessens. Hessisches 
Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Wiesbaden. 
DURTH ROOS CONSULTING (2015): Neuer Standort Alnatura Darmstadt – 
Verkehrsplanerischer Fachbeitrag. – Unveröffentlichtes Gutachten, Darmstadt, 25 S. + 
Anhang. 
EU-L
EITFADEN (2007): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von 
gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Endgültige 
Fassung, Februar 2007. 
G
RENZ, M. UND MALTEN, A. (1995): Rote Liste der Heuschrecken (Saltatoria) Hessens. Zweite 
Fassung, Stand 1995. Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, 
Forsten und Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 62 
 
HGON (Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz) & VSW (Staatliche 
Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland) (2014): Rote Liste 
der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens, 10. Fassung. In Vorbereitung. 
JUNGBLUTH, J. H. (1995): Rote Liste der Schnecken und Muscheln Hessens. Dritte Fassung, 
Stand 1995. Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und 
Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden. 
K
NP.BAUPHYSIK (2015): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan W 46.2. 
Unveröffentlichtes Gutachten, Köln 22 S. und Anlagen 
KRISTAL, P.-M. UND BROCKMANN, E. (1995): Rote Liste der Tagfalter (Lepidoptera: 
Rhopalocera) Hessens. Zweite Fassung, Stand 1995. Hessisches Ministerium des 
Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden. 
KÜHNEL, K.-D., GEIGER, A., LAUFER, H., PODLOUCKY, R. & M. SCHLÜPMANN (2008a): Rote Liste 
und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) Deutschlands. Stand Dezember 2008. 
In: BFN (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze 
Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1). 
K
ÜHNEL, K.-D., GEIGER, A., LAUFER, H., PODLOUCKY, R. & M. SCHLÜPMANN (2008b): Rote Liste 
und Gesamtartenliste der Kriechtiere (Reptilia) Deutschlands. In: BFN (Hrsg.) (2009): 
Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. 
Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1). Bonn – Bad Godesberg. 
O
TT, J. und PIPER, W. (1997): Rote Liste der Libellen (Odonata). In: BfN (Hrsg.) (1998): Rote 
Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schriftenreihe für Landschaftspflege und 
Naturschutz 55. 
MEINIG, H., BOYE, P., HUTTERER, R. (2008): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere 
(Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober 2008. In: BFN (Hrsg.) (2009): Rote Liste 
gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz 
und Biologische Vielfalt 70 (1). Bonn – Bad Godesberg. 
naturplan (2015a): Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan W 46.2. Darmstadt 
naturplan (2015b): Maßnahmen zum Erhalt der Zauneidechsenpopulation auf dem Gelände 
der geplanten Alnatura Welt (Bebauungsplan W 46.2) einschließlich Antrag auf 
Ausnahmegenehmigung von Verboten des § 44 BNatSchG. Darmstadt. 
P
ATRZICH, R., MALTEN, A. UND NITSCH, J. (1995): Rote Liste der Libellen (Odonata) Hessens. 
Erste Fassung, Stand 1995. Hessisches Ministerium des Innern und für 
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden. 
P
RETSCHER, P. (1998): Rote Liste der Großschmetterlinge. Stand:1995/96. In: BFN (Hrsg.) 
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SÜDBECK, P., BAUER, H-G., BOSCHERT, M., BOYE, P., KNIEF, W. (2007): Rote Liste der 
Brutvögel Deutschlands.4. Fassung. In: BFN (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter 
Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und 
Biologische Vielfalt 70 (1). 
T
ISCHENDORF, S., FROMMER, U., FLÜGEL, H.-J., SCHMALZ, K.-H., DOWORW, W. (2009): 
Kommentierte Rote Liste der Bienen Hessens – Artenliste, Verbreitung, Gefährdung. 
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
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T
ISCHENDORF, S., FROMMER, U. UND FLÜGEL, H.-J. (2011): Kommentierte Rote Liste der 
Grabwespen Hessens (Hymenoptera: Crabronidae, Ampulicidae, Sphecidae) –

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 63 
 
Artenliste, Verbreitung, Gefährdung. 1. Fassung. Hessisches Ministerium für Umwelt, 
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VSW (Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland) (2014): 
Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens. 2. Fassung. Frankfurt. 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (Hrsg.) (2014): Rahmenplanung mit textlicher Erläuterung 
– Konversionsflächen West (Kelley Baracks / Nathan Hale Depot). – 105 S. + Anlagen 
10. Internetquellen 
HLUG (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie) (2015): Umweltatlas Hessen. 
Abgerufen am 24.08.2015 unter 
http://atlas.umwelt.hessen.de/servlet/Frame/atlas/geologie/geo/einleitung.htm 
W
ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2015): Lärmkartierung Darmstadt, aufgerufen am 
25.2.2015. -http://www.cityguide-darmstadt.de/laerm/indexlaerm.html

!5
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04.600
10.510
01.114/01.212
09.220
10.520
10.510
10.510
04.600
10.710
04.600
04.210
10.510
10.710
10.710
04.310
04.320
09.160
09.160
09.220
09.130
05.345
09.220
11.225
09.160
09.220
04.320
09.160
10.710
04.210
04.310
05.345
11.22104.320
09.220
09.210
09.220
09.210
11.221
11.221
09.220
04.310
11.221
11.221
11.221
10.530
04.320
02.200
01.152*/09.220
02.200*
11.221
04.210
02.200
11.221
04.210
10.710
11.221
02.400*
10.520
10.530
10.510
02.200
04.320
10.710
01.114/01.212
09.220
10.710
09.130
10.510
10.530
10.520 10.710
10.51010.510
01.152*
04.210/04.220
10.71010.710
10.510
             Code                  Nutzungstyp (Wertpunkte je m²)
Gehölze
01.114/01.212 Buchenmischwald,
Naturnaher Kiefernwald (48)
01.152* Naturverjüngung
hier: spontan aufwachsende Gehölze (22)
01.152*/09.220 Naturverjüngung, 
wärmeliebende Ruderalflur (29)
02.200 Trockene/frische, basenreiche 
Gebüsche, Hecken (41)
02.200.1* Trockene/frische, basenreiche 
Gebüsche, Hecken (artenarmes Brombeergebüsch) (36)
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch (25)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
04.210/04.220 Baumgruppe, einheimisch, nicht-heimisch (30,5)
04.310 Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.320 Baumreihe, nicht heimisch (26)
04.600 Feldgehölz (56)
LKW- und Panzerwaschanlage
05.345 Periodische/temporäre Becken (25)
Ruderal geprägte Biotope
09.130 Wiesenbrachen, ruderale Wiesen (39)
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren frischer Standorte (39)
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde Ruderalfluren (36)
Versiegelte, vegetationsarme Flächen
10.510 Sehr stark, völlig versiegelte Flächen (3)
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster (3)
10.530 Wasserdurchlässige Flächenbefestigung (6)
10.710 Dachfläche, nicht begrünt (3)
Öffentliche u. private Grünflächen
09.160 Straßenränder, artenarm, intensiv gepflegt (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage (14)
11.225 Extensivrasen (21)
0 5025 m
±
 Einzelbäume
!5 04.110 Einzelbaum, einheimisch (31)
!5 04.120 Einzelbaum, nicht-heimisch (26)
Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Bebauungsplan W 46.2 
Umweltbericht 
Titel: Nr.:  Maßstab: 
Biotoptypen - Istzustand 
 
1/3 1 : 1500 
Datum: 
03/2015 
Bearb.: Dr. Böger, 
Dr. Beil 
naturplan 
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt 
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net 
 
Biotoptypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
* von der Kompensationsverordnung abweichende Punktbewertung
   - Näheres siehe Text
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
Erhaltenswerter Baumbestand
Flurstücksgrenzen

0 5025 m
Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Bebauungsplan W 46.2 
Umweltbericht 
Titel: Nr.:  Maßstab: 
Europarechtlich geschützte Arten 
2/3 1 : 1500 
Datum: 
10/2015 
Bearb.: Dr. Böger,  
P. Herrmann 
naturplan 
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt 
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net 
 
Vogelbeobachtungspunkte*
Haussperling
Klappergrasmücke
Stieglitz
Haussperling
Mittelspecht
Stieglitz
Haussperling
Klappergrasmücke
Wacholderdrossel
T6: Eser - - 1
Nnoc 0 3 2
Ppip 4 15 1
T7: Ppip - 1 -
T5: Nnoc - 1 1
Nyc - - 1
Pnat 1 - -
Ppip 2 5 -
Ppyg 2 -
T4: Nnoc 1 - -
Nyc - - 2
Ppip 4 - -
Ppyg 1 - -
T3: Nnoc - 1 -
Pnat 1 - -
Ppip 10 2 1
Ppyg 2 - -
T2: Nnoc - 1 2
Nyc - - 3
Ppip 18 6 1
Ppyg - - 29
T1: Nnoc 1 - 1
Ppip 4 9 11
S1: Nnoc - 1 -
Ppip - 1 -
S2: Eser - 2
Mbart - 1
Mmyo - 1
Mnat 1 -
Nnoc - 1
Nyc 1 -
Plec 1 -
Ppip 50 46
S3: Nnoc 4 -
Ppip 4 4
Nachweise von Fledermäusen
Mit Angabe der festgestellten Arten und der Zahl der Beobachtungen
Eser Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus )
Mbart Bartfledermaus (Myotis brantii/ mystacinus )
Mmyo Großes Mausohr (Myotis myotis )
Mnat Fransenfledermaus (Myotis nattereri )
Nnoc Großer Abendsegler (Nyctalus noctula )
Nyc Nyctaloid unbestimmt (Eptesicus serotinus/ Nyctalus leisleri/ N. noctula )
Plec Langohr (Plecotus auritus/ austriacus )
Pnat Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii )
Ppip Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus )
Ppyg Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus )
1. Ziffer: Begehung am 10.09.2014
2. Ziffer: Begehung am 28.05.2015
3. Ziffer: Begehung am 26.06.2015
1. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 10.09.2014 (nur S1)
2. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 28.05.2015
3. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 18.06.2015
Vorkommen der Zauneidechse
Aktuelle Lebensstätte der Zauneidechse (Lacerta agilis)
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
* Darstellung beschränkt sich auf Brutvogel-Arten mit ungünstigem
   Erhaltungszustand in Hessen
** Darstellung von potentiellen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Fundpunkte ausgewählter Amphibienarten**
Grünfrosch unbestimmt (Rana spec.)
Begehungsstrecken der Erfassungen mit Ultraschalldetektor
Standorte der eingesetzten Horchboxen

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!.!.
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M2: Erhaltung als Waldfläche
M2: Erhaltung als Waldfläche
01.114/01.212
10.510
10.715/10.540/11.221
09.210/11.212
06.400*/09.120
04.600
04.210
11.221
04.600
10.510
04.110/10.540/11.225
06.400*/09.120
11.225
10.540
11.225
04.310
06.400*/09.120
09.160
06.400*/09.120
06.400*/09.120
02.400
11.221
06.400*/09.120
10.540
06.400*/09.120
10.510
10.54010.540
10.510
V3: Umsiedlung von 
Zauneidechsen
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen
für die Zauneidechsenpopulation 
(Flächenabgrenzung gemäß 
alnatura-Planung)
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen
für die Zauneidechsenpopulation 
(Flächenabgrenzung gemäß 
alnatura-Planung)
A2: Entwicklung von 
Sand- und Pionierrasen
A5: Pflanzung von Bäumen 
und Baumgruppen
A2: Entwicklung von 
Sand- und Pionierrasen
A2: Entwicklung von 
Sand- und Pionierrasen
A3: Rückbau Bergschneise
M1: Erhaltung von Baum-
gruppen und Einzelbäumen
A4: Aufbau eines Waldrandes
M2: Erhaltung als Waldfläche
A3: Rückbau Bergschneise
M1: Erhaltung von Baum-
gruppen und Einzelbäumen
             Code                             Nutzungstyp (Wertpunkte je m²)
Wald u. Gehölze
01.114/01.212 Buchenmischwald,
Naturnaher Kiefernwald (48)
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch (25)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
! ! !
! ! !
! ! !
04.310 Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.600 Feldgehölz (56)
Pionier-, Sand- u. Ruderalvegetation
06.400/09.120 Sand-Magerrasen, kurzlebige Ruderalflur (46)
09.210/11.212 Ausdauernde Ruderalflur frischer Standorte,
Gärten mit überwiegendem Nutzgartenanteil (37)
Versiegelte, vegetationsarme Flächen
10.510 Sehr stark, völlig versiegelte Flächen (3)
10.540 Befestigte, begrünte Flächen (7)
10.715/10.540/11.221 Dachfläche mit Versiegelung, befestigte und begrünte
Flächen, gärtnerisch gepflegte Anlage (6,5)
Öffentliche u. private Grünflächen
04.110/10.540/11.225 Einzelbäume einheimisch, befestigt und begrünte 
Flächen, Extensivrasen (35)
09.160 Straßenränder, artenarm, intensiv gepflegt (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage (14)
11.225 Extensivrasen (21)
Einzelbäume
!. 04.110 Einzelbaum, einheimisch (31)
0 5025 m
±
Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Bebauungsplan W 46.2 
Umweltbericht 
Titel: Nr.:  Maßstab: 
Maßnahmen zu Vermeidung, 
Minimierung und Kompensation sowie 
Planzustand Biotope 
3/3 1 : 1.500 
Datum: 
03/2015 
Bearb.: Dr. Böger, 
Dr. Beil 
naturplan 
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt 
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net 
 
Biotoptypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
* von der Kompensationsverordnung abweichende Punktbewertung 
   - Näheres siehe Text
Maßnahmen zur Vermeidung (V), Minimierung (M) und zur 
Kompensation sowie Naturschutz- und Landschaftspflege (A)
Maßnahmenflächen
A1: Beispielhafte Ersatzfläche für die Zauneidechsenpopulation
(entspricht alnatura-Planung) - nach B-Plan sind hierfür generell 1,7 ha 
innerhalb des Geltungsbereiches vorgesehen
Rodung und Rückschnitt von Gehölzen nur zwischen 01. Oktober 
und 28. Februar
Prüfung von Hohlenbäumen auf Winterquartiere von Fledermäusen 
vor der Rodung. Bei Bedarf Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung.
Sammlung von Niederschlagswasser unbegrünter Dachflächen zur 
Bewässerung von Garten- und Grünflächen. Über den Bedarf hinausgehendes
und auf versiegelten Bodenflächen anfallendes Niederschlagswasser ist
in der Umgebung zu versickern. Eine Verwendung zur Speisung
kleiner Stillgewässer im Nahbereich der Gebäude ist möglich.
Verwendung von versickerungsfähigen Bodenbelägen zur Befestigung von
Stellplätzen und Fahrwegen im nicht oder gering befahrenen Außenbereich 
von Gebäuden
Gültig für den gesamten Geltungsbereich (nicht flächig dargestellt):
V1
V2
M3
M4
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
Baugrenze
Flurstücksgrenzen

anlage 4

26821 Zeichen

10.0Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Verlauf der bestehenden Hauptsammler gem. I. 9 zugunsten der Stadt und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger.
11.0Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)11.1Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)11.2Maßnahmen zur Umsetzung des Sandrasenkonzeptes (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Auf der gekennzeichneten Fläche sind Versiegelungen zu entfernen. Böden sind in einer Stärke von ca. 20 cm zu entfernen, möglichst standortnah gewonnenes, sandiges, weitgehend schlufffreies Bodenmaterial ist in der entsprechenden Stärke einzubringen. Die Flächen sind danach ihrer Eigenentwicklung zu überlassen. Ergänzend kann der Sandmagerrasen mit autochthonem Saatgut (Trocken- und Sandrasenmischung) versehen werden. Die Flächen können durch Gehölzgruppen oder einzelne Kiefern unterbrochen sein. Aufkommende Gehölze(z.B. durch Flugsaat) sind jedoch zu entfernen. Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich (ab Ende Mai) zu mähen; das Mähgut ist abzufahren. Dünger oder Bodenverbesserungsmaterialien dürfen nicht eingebracht werden. Eine künstliche Bewässerung hat zu unterbleiben. Die Maßnahmen sind nach Abschluss der hoch- bzw. tiefbaulichen Maßnahmen zu realisieren. Die Entwicklung von Sandrasen kann auch auf Ersatzlebens-stätten der Zauneidechse erfolgen. Die Fläche kann durch die gekennzeichneten Zufahrten (I. 7.3) unterbrochen werden.
11.3 Maßnahmen zum Artenschutz Zur Vermeidung oder Verhinderung von Störungen, Tötungen und/oder Schädigungen von Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie müssen folgende Vorkehrungen beachtet werden:  Zum dauerhaften Erhalt der vorhandenen Zauneidechsenpopulation (streng geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) ist ein zusammenhängender Lebensraum für diese Tierart zu erhalten bzw. als Ersatzlebens-raum vor der Inanspruchnahme der aktuell besiedelten Fläche herzurichten. Die Größe des Lebensraums muss im gesamten Geltungsbereich ungefähr 1,7 ha betragen und der Lebensraum muss zusammenhängen. Rodungsmaßnahmen sind nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Höhlenbäume, die sich potenziell als Quartier für Fledermäuse eignen, sind vor der Rodung durch eine entsprechende Fachkraft zu prüfen; bei Anwesenheit von Fledermäusen sind Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung zu ergreifen oder es sind andere Maßnahmen, die einer Vermeidung der Tötung dienen, vorzunehmen. Werden Quartierbäume gefällt, ist ein entsprechender Ersatz in Form von künstlichen Quartieren (Fledermauskästen) im verbleibenden Baumbestand zu schaffen. Hierfür ist für jedes verlorene Quartier jeweils ein Kasten aufzuhängen.An baulichen Anlagen sind für die Vogelarten Schwalben und Mauersegler, sowie für Fledermäuse jeweils mindestens zwei Nistkästen bzw. Quartiersangebote vorzusehen.Der Rückbau der Panzerwaschanlage, am nordwestlichen Rand des Geltungsbereiches gelegen (siehe Hinweise IV. 6, Abb.: KVF 15), ist im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar vorzunehmen. Der Gefährdung der Fauna durch Lichteinwirkungen bzw. -effekte ist durch die Auswahl entsprechender Leuchtmittel (z.B. möglichst warmweiß bis neutralweiß getönte LED-Lampen mit einer Lichttemperatur von max. 4.100 K) entgegen zu wirken. Beim Bau großer sowie insbesondere durchsichtiger Gebäude- oder Fensterfronten ist darauf zu achten, dass das Kollisionsrisiko für Vögel weitgehend gemindert wird. Zur Vermeidung von Vogelschlag an o.g. Gebäudeteilen sind vorsorglich bestimmte Vogelschutzgläser zu verwenden. Hierzu zählen u.a. Glasbau-steine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B. Rankgitterbegrünungen. Abstände, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen.11.4Oberflächengestaltung / BodenversiegelungBefestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke, Stellplätze und Zufahrten sind, soweit wasser-wirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, als versickerungsfähige Flächen anzulegen. LKW-Stellplätze sind mit einem wasserundurchlässigen Belag zu versehen.11.5NiederschlagswasserNicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit gesundheitliche und wasser-wirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, dezentral auf dem Baugrundstück versickert werden.
12.0Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderungvon schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 7 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise", Ausgabe 1989) erfüllt werden. Grundlage für die Ermittlung des Lärmpegelbereiches ist das jeweils aktuelle Lärmkataster der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder derqualifizierte Einzelnachweis des maßgeblichen Außenlärmpegels.
13.0Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenDie "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ist als zusammenhängende Grünfläche wie folgt gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, soweit diese nicht gem. Festsetzungen I. 6.2, genutzt wird:– Die gekennzeichneten Flächen werden als Anpflanzflächen festgesetzt (Tiefe gem. Planeintrag).– Je 15 lfm ist ein standortgerechter Laubbaum oder Waldkiefer (gem. Artenempfehlung) zu pflanzen.– Baumpflanzungen sind mit einem Stammumfang von min. 18/20 cm vorzunehmen. – Die Mindestgröße der Baumscheiben im befestigten Bereich beträgt 6 m2.
Im Bereich der Flächen des Sandrasenkonzeptes gelten die Maßnahmen gem. I. 11.2.Die nicht überbaubaren Flächen sind gärtnerisch anzulegen.Baumpflanzungen sind mit einem Stammumfang von min. 18/20 cm vorzunehmen.
14.0Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)Die gekennzeichneten Flächen werden als "Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzt (Tiefe gem. Planeintrag). Die Fläche kann durch die gekennzeichneten Zufahrten (I. 7.3) unterbrochen werden.Die Gehölze und gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang in gleicher Art zu ersetzen.
15.0Altlasten / Kontaminationsverdachtsflächen(§ 9 Abs. 2 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Herstellung der Straßenverkehrsfläche erst erfolgendarf, nachdem die Kontamination der KVF beseitigt ist.Die Hinweise gem. IV. 6 sind zu beachten.
II.Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenAufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:1.0DachformenZugelassen sind flach geneigte Satteldächer und Flachdächer.1.1DachneigungAls Dachneigung ist bei geneigten Dächern höchstens 17° zulässig.1.2DachbegrünungParkierungsanlagen mit Flachdächern sind extensiv zu begrünen.2.0WerbeanlagenFreistehende Werbeanlagen z.B. in Form eines Pylones sind bis zu einer Höhe von + 135,00 m ü. NN zulässig; dabei darf die Werbefläche 10,0 m² nicht übersteigen. Werbeanlagen an Fassadenflächen sind bis max. 6 m² zulässig. Werbeanlagen in beweglicher, blinkender und reflektierender Form sind unzulässig.3.0EinfriedungenZulässig sind  licht- und luftdurchlässige Einfriedungen wie z.B. Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von max. 2,0 m, in einem Abstand von 6,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche, bzw. der Grundstücksgrenze. Bei Einfriedungen durch Zäune ist die Durchlässigkeit für Kleinsäuger im Bodenbereichzu gewährleisten.
Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005, geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 13.12.2005, Bekanntmachung der Änderung am 13.11.2014.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom 24.09.2014.Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 29.09.2014.Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit vom 30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014.Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher BelangeUnterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 29.09.2014.Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 11.01.2016.Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit der Begründung mit Umweltbericht und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit vom 19.01.2016 bis einschließlich 19.02.2016.Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 14.01.2016.
Erneute öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015, sowie Kenntnisnahme der Durchführung der erneuten Offenlage am 07.07.2016.Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 07.03.2016.Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauunsplans mit der Begründung mit Umweltbericht und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 3 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit vom 15.03.2016 bis einschließlich 15.04.2016.Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4a Abs. 3 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 15.03.2016.Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am                .Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den                         .Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am __________.Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit vom __________ bis einschließlich __________.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ___________.Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
Darmstadt, den ___________Stadtplanungsamt
_____________________Jochen Krehbiehl
10,0m
10,0m
10,0m
7,5m
10,0m 10,0m
10,0m
GE / NaGRZGFZ0,61,2FHmax = +145,00 m ü. NNTHmax = +138,50 m ü. NNFDmax = +140,00 m ü. NN
Bergschneise
17,5m
10,0m10,0mPlanstraße Süd 1
Planstraße Süd 2
PlanstraßeVerlängerung
 Kleyerstraße
73,5m
188,0m
114,5m
AG 5 Arheilger Straße 5264289 DarmstadtTel06151 - 79404Fax06151 - 77174 www.ag5-architekten.deDipl.-Ing. Architekten + Stadtplaner BDA
DATUM
PLAN GRÖßEMAßSTAB
02.  April  2015, geändert: 09. April  / 05. Mai 2015 /14.Oktober 2015 / 30 Oktober 2015 / 07. März 2016 /21. September 2016 / 23. September 2016 / 11. Oktober 20161430 x 600 MM1 : 1.000
W 46.2
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
BEBAUUNGSPLAN  "Kelley-Barracks Südwest"
0102040 100 m50530
Forstweg
Pulverhäuserweg
Eschollbrücker
 Straße 11A HsNr. 12A
HsNr. 15A
58
277
278
279
281
282
283
38346
47
284
285
286
287
288
289
2812
2813
3215
36
11
12
13
10
11
192
35
363738
39
66176618
66196620
66216622
66286629
663066316632
6710
6712
6713
6715
6735
6614
67386739
39 5654
33B33A
33
88A
22A
52
2
4
6
16
18
20
22
12
10
37
14
35
24
1
3
75
11
1917
2321
19A
9
1
1513
25
31A
5A
13a
HsNr. 41
Flur 48
Flur 50
Flur 48
Flur 48
III.Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von NiederschlagswasserAufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungs-vermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Grünflächenbewässerung) genutzt werden.
IV.Hinweise und Empfehlungen1.Darmstädter Sortimentsliste (siehe Festsetzungen I. 2.1.2 und 2.1.3)(Auszug aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept von Januar 2012)Zentrenrelevante Sortimentedavon nahversorgungsrelevante Sortimente:Drogeriewaren (Wasch- und Putzmittel, Kosmetikartikel)Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back- und Fleischwaren, Getränke, Tee, Tabakwaren, Reformwaren)Pharmazeutika (Schnitt-) BlumenZeitungen / Zeitschriftenübrige zentrenrelevante Sortimente:Angler- und JagdartikelBekleidung / WäscheBilder / BilderrahmenBild- und TonträgerBriefmarken, MünzenBücher / AntiquariatComputer und ZubehörElektroklein- und –großgeräte
ErotikartikelFotoGardinen und ZubehörGeschenkartikelGlas / Porzellan / KeramikHandarbeitsartikel / Kurzwaren / Meterware / 
Stoffe / WolleHaushaltswaren (Küchenartikel und –geräte - ohne Elektrokleingeräte; Messer, Scheren, Besteck, Eimer, Wäscheständer, -körbe, Besen, Kunststoffbehälter, -schüsseln) 
Heimtextilien, Dekostoffe, Haus-, Bett- und Tischwäsche 
Hobby-, Künstler- und BastelartikelKunstgewerbe Lederwaren / Taschen / Koffer / RegenschirmeMusikinstrumente und ZubehörOptik, AugenoptikPapier, Büroartikel, Schreibwaren
ParfümerieartikelSanitätswaren (medizinisch / orthopädisch)SchuheSpielwarenSportartikel und -geräte Sportbekleidung und -schuheSportpokale und -preiseTelekommunikation und ZubehörTopfpflanzen / Blumentöpfe und Vasen (Indoor)Uhren / SchmuckUnterhaltungselektronik und Zubehör
Waffen
2.Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich vonehemaligen Flakstellungen. Es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die "Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen" sind zu beachten.
3.Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 zu informieren.
4.Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
5.WasserwirtschaftDas Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungs-plans Hessisches Ried" mit Datum vom 9. April 1999 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704) zu beachten.
6.Kontaminationsverdachtsflächen, KVFIm Geltungsbereich befinden sich Kontaminationsverdachtsflächen. Rückbaumaßnahmen sind umwelt-technisch zu begleiten, zu überwachen um die ordnungsgemäße Separierung und Entsorgung der Materialien sicherzustellen und um ggf. weitere bisher nicht bekannte schadstoffbelastete Gebäudeteile / Baustoffe zu identifizieren und entsprechend zu separieren.Die Gutachten der Fa. Arcadis "Untergrunduntersuchungen ... mit altlasten- und abfalltechnischer Begutachtung vom 23.01.2014" sowie die "Orientierende Untersuchung (Phase IIa) auf dem Gelände derKelley Barracks in Darmstadt"  vom 15.10.2014 sind zu beachten.
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser
+123,00 m ü. NN
+124,00 m ü. NN
+125,00 m ü. NN
+126,00 m ü. NN
Abb.: Kontaminationsverdachtsflächen (ARCADIS). Rot hinterlegt: Kontaminationsverdachtsflächen.
7.Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindest-abstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.Das "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zubeachten.Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
8.StraßenverkehrsflächenDie Aufteillung der Verkehrsflächen in Fahrbahnen, Geh- und Radwege sind nicht Bestandteil der Festsetzungen sondern Gegenstand der weiteren Ausbauplanung. Die Verkehrsflächen beinhalten das Straßenbegleitgrün entsprechend des Straßen- und Entwässerungskonzeptes der Konversionsflächen Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot.Straßenverkehrsflächen außerhalb des Geltungsbereiches
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser
Bebauungsplan  W 46.2"Kelley-Barracks Südwest"
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495)Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I S. 607) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490)
9.HöhenlinienHöhenlinien (ungefähre Lage)
10.Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D eingesehen werden.
11.Monitoring Entwicklung von Sandrasenflächen (Umsetzung des Sandrasenkonzeptes):Die Entwickung von Sandrasenflächen gem. des Sandrasenkonzeptes (s. Festsetzung 11.2)ist in den folgenden Jahren durch ein vegetationskundliches Monitoring zu begleiten.Erhaltung der Zauneidechsenpopulation:Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist durch ein Monitoring der Bestandssituation sicherzustellen. Dieses Monitoring hat unmittelbar nach den ersten Eingriffen und Umsiedlungen bzw. Maß-nahmen zur Zwischenhalterung zu beginnen und einen Zeitraum von 8 bis 10 Jahren zu umfassen.
12.Artenempfehlungen / Pflanzliste Für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Gehölzen wird die Verwendung von Arten aus der nachfolgenden Vorschlagsliste der Unteren Naturschutzbehörde von einheimischen und standortgerechten Gehölzen empfohlen. Empfehlungen aus dem Sandrasenkonzept:Waldkiefer (Pinus sylvestris) bzw. die naturraumtypische „Mainzer Sandkiefer“ (Pinus sylvestris var. haguensis)Sandbirke (Betula pendula)Stieleiche (Quercus robur)Bäume:Stiel-Eiche (Quercus robur)Kiefer (Pinus sylvestris)Birke (Betula pendula)Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hainbuche (Carpinus betulus)Winterlinde (Tilia cordata)Eberesche (Sorbus aucuparia)Obstbäume: Apfel (Malus domestica)Birne (Pyrus communis) Speierling (Sorbus domestica)Sträucher:Hartriegel (Cornus sanguinea)Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)Holunder (Sambucus nigra)Haselnuss (Corylus avellana)Liguster (Ligustrum vulgare)Rose (Rosa canina), Vogelbeere (Sorbus aucuparia)Weißdorn (Crataegus monogyna) 
13.Schutz der Gebäude vor Baumsturz-SchädenBei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen ist innerhalb eines Abstandes von 30 m zum Waldrand sicherzustellen, dass die Statik des Hauses ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet.
V.Nachrichtliche ÜbernahmeKorridor für geplante ICE-Trasse(s. 7. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 7.1)
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werden festgesetzt:
1.0Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes          (Siehe Zeichnung)
2.0Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkungen GE / N (§ 8 BauNVO)2.1.1Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,   soweit diese Nutzungen nicht durch die nachfolgenden Festsetzungen eingeschränkt werden.-  Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.2.1.2Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten (siehe Hinweise IV. 1. Darmstädter Sortimentsliste) sind nur im südöstlichen Bereich der überbaubaren Fläche in einer max. Tiefe von 33 m, gerechnet von der parallel zur Eschollbrücker Straße verlaufenden Baugrenze, ausnahmsweise zulässig, sofern die Verkaufsfläche von 800 m² nicht überschritten wird. Sonstiger zentrenrelevanter Einzelhandel ist ausgeschlossen.2.1.3.Von den allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO folgende Nutzungen nicht zulässig:-  Gewerbebetriebe und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Betätigung und    Zurschaustellung dienen (Bordelle und bordellartige Betriebe),-  Tankstellen,-  Anlagen für sportliche Zwecke.
2.1.4.Von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO können folgende Nutzungen zugelassen werden:-  Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber    und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in    Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, -  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
2.1.5.Nicht zulässig sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.
3.0Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
3.1Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl (§ 19 und § 20 BauNVO)GRZ  =  0,6GFZ  =  1,2
3.2Höhe baulicher Anlagen (§ 16 BauNVO)3.2.1Maximale Gebäudehöhe bei Flachdächern (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BauNVO)FDmax  =  + 140,00 m ü. NNAls maximal zulässige Gebäudehöhe gilt FDmax gemessen am Hochpunkt des Flachdaches.
3.2.2Maximale First- und Traufhöhen bei geneigten Dächern (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BauNVO)FHmax  =  + 145,00 m ü. NNTHmax  =  + 138,50 m ü. NNAls maximal zulässige First- und Traufhöhe gelten die Maße FHmax und THmax am höchsten Punkt der Dachhaut bzw. an der Schnittlinie der senkrechten Außenwand mit der Dachhaut.
3.2.3Technische AufbautenTechnische Aufbauten wie Solaranlagen, Windräder, Antennen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 2,00 m übersteigen; sie dürfen maximal 30 % der Dachfläche umfassen. 
4.0Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)Abweichende Bauweise (§ 22 BauNVO)Im Plangebiet sind Gebäude im Sinne der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig; die Gebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten.
5.0Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)(Siehe Zeichnung)
6.0Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)6.1Garagen und Carports, Parkierungsanlagen (Paletten o.ä.) sowie überdachte und nichtüberdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 6.2Nicht überdachte Stellplätze sind ausnahmsweise auch in dem durch zeichnerische Festsetzung gekennzeichneten Bereich auf 50 % der Fläche  zulässig.
7.0Öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)7.1Straßenverkehrsflächen7.2Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungFuß- und RadwegDie als "Fuß- und Radweg" festgesetzten Verkehrsflächen stehen den Fußgängern und Radfahrern zur Verfügung. Durchfahrten für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Rettungsfahrzeuge sind zulässig. 
7.3Ein- und AusfahrtsbereichEin- und Ausfahrten sind innerhalb des GE/N-Gebietes nur in den durch Planeintrag gekennzeichneten Bereichen mit je max. 6,75 m Breite zulässig.8.0Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB)Waldfläche
9.0Hauptver- und Entsorgungsleitungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)Bestehende Hauptsammler für Abwasser, unterirdisch
GE / N
FHmax = +145,00 m ü.NNTHmax = +138,50 m ü.NN
FDmax = +140,00 m ü.NN
0,61,2
a

2016/0430

11993 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
09.11.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0430 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 25.10.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zum offen gelegten Vorentwurf und E ntwurf des Bebauungsplan s W 46.2 – Kelley-Barracks 
Südwest – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffen tlicher 
Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 sowie § 4a Abs. 3 BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Dabei handelt es sich um die abschließende 
Prüfung (Anlage 1). 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4a Abs. 3 
BauGB gingen zum Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans W 46.2 – Kelley-Barracks 
Südwest – die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen e in. Die Stellungnahmen 
wurden abschließend geprüft  (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) . 
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (wird zu 
den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  und der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen

- 2 - 
und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird 
zugestimmt. 
4. Der Bebauungsplanentwurf W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –, für das Gebiet im Südwesten 
der ehemaligen Kelley-Barracks an der Eschollbrücker Straße mit der Bergschneise im Westen, 
der Planstraße Süd im Norden und dem neuen Fuß- und Radweg im Osten, wird mit seiner 
Begründung sowie den im Plan enthaltenen Satzunge n über die Gestaltung baulicher 
Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlags -
wasser zur Satzung beschlossen.  Zu diesem Bebauungsplan gehören die mit der Campus 360 
GmbH und der Alnatura Stiftung abgeschlossenen städtebaulichen Verträge (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2016, Vorlage Nr. 0364/2016) sowie ein noch zu 
erstellender Erschließungsvertrag. 
 
Hinweis: 
Folgekosten werden für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen  entstehen. Diese 
Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher 
Belange zum Bebauungsplanentwurf W 46.2  
Anlage 2: Absch ließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum 
Bebauungsplanentwurf W 46.2 (datenschutzrel. Anlage)  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf W 46.2  
 
Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja 
s.o. Hinweis 
   Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0430 vom 25.10.2016: 
 
Ziel des Bebauungsplanes W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – ist die Schaffung von Baurecht 
für ein Gewerbegebiet, welches zukünftig als Hauptsitz und Zentrale der Alnatura Produkti ons- 
und Handels GmbH in Darmstadt dient. Der Bereich soll als Verwaltungs-, Forschungs- und 
Informationsstandort, sowie in kleinem Maße als Verkaufsstandort (Supermarkt bis 800 m² VF) 
ausgebaut werden. 
 
Die geplante Entwicklung der Alnatura Produktions- und Handels GmbH und die 
Inanspruchnahme von Teilen der Konversionsflächen Darmstadt West ist aus den Zielen des 
Rahmenplans (Bebauungsplanvorentwurf W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)-
entwickelt und fügt sich besonders gut in die Gesamtentwicklung des Bebauungsplanes W 46 
ein, für den ebenfalls Gewerbeflächen mit einer campusartigen Struktur vorgesehen sind.  
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 
W 46 in Form einer öffentlichen Auslegung des Rahmenplans (Plan- und Textteil) erfolgte vom 
30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu 
schriftlich. Zusätzlich fand während der Auslegung eine Bürgerinformationsveranstaltung am 
01.10.2014 statt, in der die Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt wurden.  
 
Da die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen von den Vorgaben des Regionalplans bzw. des 
Regionalen FNP abweichen, stellte die Wissenschaftsstadt Darmstadt beim 
Regierungspräsidium einen Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes gem. 
§ 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG).  
 
Aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung für den Bereich der Kelley -Barracks wurde 
die Planung für den Trassenverlauf der Variante IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter 
Hauptbahnhofs in Form von Linienvarianten durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende 
Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurden die 
Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zwischen 
2002 und 2004 (neues Zielkonzept für die Neubaustrecke, aktualisierte Anforderungen an die 
Bahntrasse, Entwicklungsmöglichkeiten der Konversionsflächen, bauliche Entwicklungen  im 
Trassenbereich und damit geänderte Entwurfsparameter) geändert haben, berücksichtigt.  
 
Als Ergebnis der Variantenprüfung wurde in der 7. Änderung des Flächennutzungsplans 
Teilbereich 7.1 zur erneuten Offenlage ein Korridor zwischen den Linienvarianten B und C1 
dargestellt. Der zukünftige Verlauf der ICE-Trassenvariante liegt innerhalb dieses dargestellten 
Korridors. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung für den Bereich Konversion West – 
Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot – ist bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens 
für die geplante Fernverkehrsstrecke entsprechend eine von Bebauung freizuhaltende Trasse 
festzusetzen. 
 
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsabsichten zur Gewerbeentwicklung mit 
entsprechender Erschließung um einen dem Trassenkorridor der Variante IIIA 
entgegenstehenden Raum- und Nutzungsanspruch handelt, wurde im Rahmen des 
Abweichungsverfahrens geklärt. Die gemäß Ziel Z5.1-3 des Regionalplans Südhessen / 
Regionalen Flächennutzungsplans 2010 geplante Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main - 
Rhein/Neckar und die dazu gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kelley-Barracks vorgesehene 
Fernverkehrsstrecke Planung macht eine Abweichungszulassung nicht erforderlich. Der 
Korridor ist somit regionalplanerisch abgestimmt. 
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit Bescheid 
vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde die Abweichung von Ziel 
Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010, 
also die Ausweisung einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs 
der 7. Änderung, zugelassen.

- 4 - 
Folgende Maßgabe in Bezug auf den zentrenrelevanten Einzelhandel ist Bestandteil des 
Abweichungsbescheides: Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 
ist – abgesehen von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässigen 
Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche – zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen. 
Mit dem Abweichungsbescheid liegt auch die raumordnerische Abstimmung mit dem 
Regierungspräsidium zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des Alnatura-Supermarkts an dieser 
Stelle vor. 
 
Am 15.12.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung die Offenlage des Bebauungsplans 
W 46.2  - Kelley Barracks Südwest -  (Baugrundstück Alnatura) beschlossen (MV 2015/0226), 
die auch vom 19.01.2016 bis 19.02.2016 erfolgte. 
 
Stellungnahmen zur Offenlage machten Änderungen der Festsetzungen, insbesondere die Art 
der baulichen Nutzung betreffend, erforderlich. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und 
zentrenrelevantem Sortiment sind nur in einem begrenzten Bereich entlang der Eschollbrücker 
Straße ausnahmsweise zulässig, sofern die Verkaufsfläche von 800 m² nicht überschritten 
wird.  
 
Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung wurden entsprechend geändert und vom 
15.03.2016 bis 15.04.2016 erneut offengelegt. Dabei wurde gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des 
Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden können. Hierauf wurde in der Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo am 07.03.2016 hingewiesen. Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB parallel 
erneut beteiligt. 
 
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks/Nathan-
Hale-Depot) wurde im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren W 46.2 durchgeführt. 
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verlaufenden Trassenvariante für den ICE -
Ausbau war in den Unterlagen der frühzeitigen Beteiligung und der 1. Offenlage gegenüber 
dem gültigen RPS/RegFNP 2010 unverändert. In der erneuten Offenlage wurde ein Korridor 
zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestellt, indem zukünftig die ICE-Trasse verläuft. 
 
Der Feststellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 
wird voraussichtlich am 10.11.2016 in der Stadtverordnetenversammlung gefasst 
(Magistratsvorlage Nr. 2016/0391). 
 
Zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen im Plangebiet des 
Bebauungsplans W 46.2 wurden zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Campus 
360 GmbH sowie mit der Alnatura Stiftung städtebauliche Verträge gem. § 11 BauGB, 
abgeschlossen (s. Magistratsvorlage-Nr. 2016/0364), welchen die Stadtverordnetenver-
sammlung am 29.09.2016 bereits zugestimmt hat. Darüber hinaus befindet sich ein 
Erschließungsvertrag bei dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt in Vorbereitung. 
Gegenstand der städtebaulichen Verträge ist insbesondere die Übernahme der Planungs-, 
Erschließungs- und Infrastrukturkosten. 
 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die, im Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen 
Stellungnahmen zum Vorentwurf und den Entwürfen zum Bebauungsplan W 46.2 
zusammengefasst und abschließend geprüft. 
 
 
Zu 2.: 
Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie 
§ 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf und den Entwürfen zum 
Bebauungsplan W 46.2 wurden in Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage) zusammengefasst und 
abschließend geprüft.

- 5 - 
 
 
Zu 3. und 4.: 
Der Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) für das Gebiet im Südwesten der ehemaligen Kelley-Barracks an der 
Eschollbrücker Straße mit der Bergschneise im Westen, der Planstraße Süd im Norden und 
dem neuen Fuß- und Radweg im Osten ist mit seiner Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen 
und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser  
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen . 
 
Der Bebauungsplan W 46.2 kann erst nach Gene hmigung der Flächennutzungsplanänderung 
7.1 durch das Regierungspräsidium und deren Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden.  
 
Den städtebaulichen Verträgen wurde bereits zugestimmt (V orlage Nr. 2016/0364). 
 
 
Dezernat III: 
i.V. 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 1

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Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
1.1  Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt  
  
  
Äußerungen vom 30.10.2014 und 03.11.2014 zur frühze itigen Be-
teiligung (Bebauungsplan W 46 und 7. Flächennutzung splanände-
rung Teilbereich 7.1): 
 
Aus regionalplanerischer Sicht  wird - wie bereits in der Stellungnahme 
vom 08. Mai 2013 zur Vorbereitung und Durchführung von 
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen ausgeführt - erneut festgestellt, 
dass für die Planung gewerblicher Flächen im Bereic h der ehemaligen 
„Kelley-Barracks“ die Zulassung einer Abweichung vo n 
entgegenstehenden regionalplanerischen Zielvorgaben  erforderlich ist. 
Der RPS/RegFNP 2010 weist im Bereich der „Kelley-Ba rracks“ ein 
„Vorranggebiet Siedlung/Bestand“ aus. Innerhalb ein es solchen 
Siedlungs-Vorranggebietes ist die bauleitplanerisch e Ausweisung von 
Industrie- und Gewerbegebieten nicht vorgesehen (Z3 .4.1-3). Diese hat 
vielmehr innerhalb der in der Karte dargestellten „ Vorranggebiete 
Industrie und Gewerbe, Bestand und Planung“ stattzu finden (Z3.4.2-4). 
Für die angedachte Nutzung des ca. 28 ha umfassenden Vorranggebietes 
Siedlung zu gewerblichen Zwecken bedarf es daher ei ner 
Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung Südhessen.  
 
 
Im südwestlichen Bereich der Kelley-Barracks tangiert die Planung zudem 
das dort ausgewiesene „Vorranggebiet Regionaler Grü nzug“, das gemäß 
Z 4.3-2 des RPS/RegFNP 2010 grundsätzlich von Bebau ung freizuhalten 
ist. Es handelt sich mit ca. 2,2 ha zwar um eine In anspruchnahme in 
relativ geringem Umfang, bei der regionalplanerisch e Bedenken 
zurückgestellt werden können, doch wird bereits jet zt darauf aufmerksam 
gemacht, dass eine Inanspruchnahme des Regionalen G rünzugs gemäß 
Beschluss der Regionalversammlung (RVS) vom 01. Mär z 2013 
unabhängig von ihrer Größe im gleichen Naturraum zu  kompensieren ist. 
Der RVS-Beschluss mit der Drucksachen-Nr. 55.1 kann  hier eingesehen 
werden: 
 
http://verwaltung.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=860fc2b5504395d264 
739ab41709d721 
  
 
 
 
 
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Abweichu ngsverfahrens für die 
beabsichtigte gewerbliche Baufläche wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat beim Regierung spräsidium Darmstadt 
einen Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regi onalplanes gestellt, 
gem. Zielabweichungsverfahren (§ 8 HLPG vom 12.12.2 012). Gegenstand der 
Abweichung ist die bestehende Fläche eines „Siedlun gsgebietes“ zugunsten 
einer Fläche für „Industrie und Gewerbe/Zuwachs“.  
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und 
mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt als 
obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung vo n Ziel Z3.4.2-4 und 
Z3.4.2-7 des Regionalplans Südhessen / Regionalen F lächennutzungsplans 
2010, also die Ausweisung einer gewerblichen Fläche  auch im südlichen Teil 
des Geltungsbereichs der Änderung 7.1, zugelassen.  
 
 
Der Einschätzung, dass im südwestlichen Bereich der  Kelley-Barracks die 
Planung das dort ausgewiesene „Vorranggebiet Region aler Grünzug“ tangiert, 
wurde widersprochen. Nach Überprüfung der Plandarst ellungen im 
RPS/RegFNP 2010 und in der Änderungsplanung zum Flä chennutzungsplan 
wurde festgestellt, dass die geplante gewerbliche B aufläche nicht in das 
angrenzende „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hine inragt, der Regionale 
Grünzug also nicht in Anspruch genommen wird.  
 
In Ziff. I. 8.0 der Planfestsetzungen wurden die we stlichen Flächen als 
Waldflächen ausgewiesen. Lediglich die Bergschneise  wurde als 
Erschließungsstraße für die Gewerbeflächen benötigt , nur sie tangiert den 
Regionalen Grünzug. 
 
 
Anlage 1

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
Schienenverkehr  
Darüber hinaus berühren die Planungen  „Kelley-Barr acks / Nathan-Hale-
Depot“ auch Festlegungen des RPS/RegFNP 2010 zum 
Schienenverkehr. Für den Bau der Neubaustrecke Rhei n/Main – 
Rhein/Neckar wurde in den Jahren 2003 und 2004 ein 
Raumordnungsverfahren (ROV) durchgeführt. Als raumv erträgliche 
Lösung wurden dabei zwei Varianten ermittelt, die v on Neu-Isenburg-
Zeppelinheim über den Darmstädter Hauptbahnhof entw eder entlang der 
A 5 oder der A 67 zum Autobahndreieck Viernheim ver laufen. Beide 
Varianten sind im RPS/RegFNP 2010 textlich im Ziel Z 5.1-3 festgelegt 
und in der Karte des RPS/RegFNP 2010 dargestellt. D ie Variante III a 
berührt die städtebauliche Rahmenplanung für die Um nutzung der Kelley-
Barracks und des Nathan-Hale-Depots im Bereich der gewerblichen 
Entwicklung. Die Variante IV a verläuft im Bereich des 
Untersuchungsgebietes parallel zur bestehenden Schienenstrecke.  
 
In der Karte zur 7. Änderung des Flächennutzungspla ns, Teilbereich 1 
erfolgt eine Darstellung der Neubaustrecke nach der  
Planzeichenerklärung des FNPs als Verkehrsfläche 4. 1.1 – „Freihaltung 
für ICE-Trassenvarianten“ und damit zielkonform mit  dem RPS/RegFNP 
2010. Aus den vorgelegten Unterlagen ist allerdings  nicht ersichtlich, wie 
die Darstellungen der 7. Änderung des Flächennutzun gsplans zur  
Verkehrsfläche 4.1.1 im „Rahmenplan Konversionsfläc hen West“ 
umgesetzt bzw. im „Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barr acks/Nathan-Hale-
Depot“ festgesetzt werden sollen. Im seinerzeit dur chgeführten ROV 
wurde hinsichtlich der damals noch militärisch genu tzten Flächen von 
einer Schienenstrecke, die im Tunnel bzw. im Trog g eführt wird, 
ausgegangen.  
 
Inwieweit die Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neck ar so wie im 
RPS/RegFNP 2010 festgelegt bzw. mit der 7. Änderung  des 
Flächennutzungsplans beabsichtigt, vom Bundesminist erium für Verkehr 
weiter verfolgt wird, ist derzeit offen.  
 
Das Bundesverkehrsministerium hatte Anfang 2012 ein e Studie zur 
Entwicklung einer verkehrlichen Konzeption für den Eisenbahnkorridor 
Mittelrheinachse/Rhein/Main – Rhein/Neckar – Karlsr uhe in Auftrag 
 
 
Die Hinweise auf die Darstellung der Neubaustrecke als Verkehrsfläche 4.1.1 – 
„Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ wurden zur K enntnis genommen.  
Bezüglich der im Regionalplan/Reg. FNP bzw. FNP ent haltenen ICE-Trasse 
wird folgendes festgestellt:  
 
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche 
der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Südwest 
von einer Trasse für eine Fernverkehrsstrecke/Planu ng durchzogen. Diese 
Trasse stellt eine raumordnungsgeprüfte Variante zu  den Planungen einer 
ICE-Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/ Neckar aus dem Jahr 
2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. Trass envariante IIIA zur 
Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/N eckar. Diese Variante 
wird auch im gültigen Flächennutzungsplan der Wisse nschaftsstadt Darmstadt 
dargestellt. Sie wird im Rahmen der verbindlichen B auleitplanung 
berücksichtigt.  
 
Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/R hein/Main – Rhein/ 
Neckar – Karlsruhe mit Vorschlägen für eine Führung  der Neubaustrecke 
Rhein/Main – Rhein/Neckar liegt zwar seit Anfang 20 15 vor. Abschließende 
Ergebnisse werden derzeit diskutiert und sollen in den neu aufzustellenden 
Bundesverkehrswegeplan 2015 eingearbeitet werden.  
 
Für die das Plangebiet querende Trassenvariante III A wurde aufgrund der 
Bestandsbebauung (Kasernengelände) im Rahmen des o. g. von 2002 bis 
2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) ei ne Tunnellösung 
erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierba r erscheint: Zum einen 
ergaben sich zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedin gungen und 
Entwicklungen im Trassenbereich der Variante IIIA, insbesondere neue 
Entwicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete  Kelley-Barracks und 
Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräft e, zum anderen 
bestehen geänderte Planvorstellungen seitens des Vo rhabenträgers (siehe 
Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr led iglich eingleisige 
Anbindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Kon senstrasse“, 2007) 
und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse.  
 
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkr etisierung für den

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
gegeben, die u.a. Vorschläge für eine Führung der N eubaustrecke 
Rhein/Main – Rhein/Neckar in der Wissenschaftsstadt  Darmstadt 
enthalten wird. Ergebnisse sollen noch 2014 zur Kon sultation gestellt 
werden und in den neu aufzustellenden Bundesverkehr swegeplan 2015 
einfließen. Im Rahmen der o. a. Studie hat die DB N etz AG eine 
Verkehrslenkungsvariante vorgeschlagen, nach der di e NBS Rhein/Main 
– Rhein/Neckar einen veränderten Maßnahmenzuschnitt  erhält. Das 
Betriebsprogramm der Neubaustrecke soll sich tagsüb er aus 
Schienenpersonenfernverkehr und nachts aus Güterzüg en 
zusammensetzen. Nach der Verkehrslenkungsvariante w ürde die 
Anbindung in Darmstadt über eine eingleisige höhenf reie nördliche 
Anbindungskurve unter Verzicht auf eine südliche Ve rbindungskurve 
erfolgen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Trassenverlauf der Variante IIIA im südlichen Berei ch des Darmstädter 
Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Berat ende Ingenieure für das 
Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungs studie vier modifizierte 
Linienführungen entwickelt, die als technisch und v erkehrlich machbar 
bewertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebe nfalls Tunnelbauwerke 
erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Rau mordnungsverfahren zu 
Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter  Berücksichtigung der 
geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. En twurfsge-
schwindigkeiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlag e, Lage von 
Bauwerken wie Tunnel und Trogbauwerken).  
 
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor  Böhm und Partner, 
Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten de r landesplanerisch 
festgelegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit a ktuellen städtebaulichen 
Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen Wes t und zur 
Übereinstimmung fortentwickelter Trassenführungen m it den Zielen der 
Raumordnung und Landesplanung“ wurden die vier modi fizierten 
Linienführungen vor dem Hintergrund der aktuellen P lanungsabsichten der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hinsichtlich ihrer Kom patibilität mit der 
landesplanerisch festgestellten Variante sowie dami t betroffenen Zielvorgaben 
untersucht. Die einzelnen Linienvarianten weisen im  Hinblick auf die 
Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Entwicklungsv orstellungen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt einerseits, bezüglich der Einhaltung der 
regionalplanerischen Zielvorgaben und der aus dem R aumordnungs-verfahren 
resultierenden Bedingungen andererseits, unterschie dliche Vor- und Nachteile 
auf.  
 
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, d ass sie – wie die 
Trassenvariante IIIA - mit den Zielen der Raumordnu ng grundsätzlich 
vereinbar sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den vier 
modifizierten Linienführungen jeweils um alternativ e Konkretisierungen der 
Trassenvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnung sverfahren wird die 
Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und M aßnahmen im Sinne 
von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsver fahren) geprüft, 
wobei die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme 
gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtli chen Gesichtspunkten 
zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung eine r generellen

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Es wird empfohlen, die Ergebnisse der vorgenannten Korridorstudie mit 
den Planungen zur 7. Änderung des Flächennutzungspl ans sowie zum 
„Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale -Depot“ 
abzugleichen und sich hieraus ergebene Erkenntnisse  im weiteren 
Verfahren zu berücksichtigen bzw. mit dem RP, Dez. III 31.2, 
abzustimmen.  
 
Trassenführung erfolgt somit im raumordnerischen Ma ßstab (1:25.000 – 
1:100.000). Bei kleinräumigen und räumlich begrenzt en Abweichungen der 
Trassenführung im Zuge der weiteren Planungskonkret isierung (hier: die vier 
Linienvarianten) ist davon auszugehen, dass die gru ndsätzliche 
Raumverträglichkeit der Trasse unbeschadet bleibt u nd dass die Durchführung 
eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich ist.  
 
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planun gen der einzelnen 
Linienvarianten sind Gegenstand eines nachfolgenden  Planfeststellungs-
verfahrens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten Umw eltverträglich-
keitsprüfung nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die konkrete 
Linienführung wird somit im Planfeststellungsverfah ren ermittelt und ist nicht 
Gegenstand der Darstellungen im Flächennutzungsplan . Daher wurde zum 
Zeitpunkt der 1. Offenlage eine Änderung der Darste llung der Neubaustrecke 
nicht Gegenstand der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1.  
 
Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung  auch nicht Gegenstand 
des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzliche Mögl ichkeit einer 
Realisierung der Trassenvariante IIIA in Form einer  der vier Linienvarianten ist 
auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im Berei ch der Kelley-
Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben.  
 
Es wird davon ausgegangen, dass die angestrebte gew erbliche Nutzung der 
Kelley-Barracks einen vergleichsweise geringeren Nu tzungskonflikt zu einer 
potenziellen ICE-Trasse aufweist, als die bestehend e Darstellung als 
Siedlungsfläche. In der Vergangenheit war bereits d ie Umwidmung der durch 
die Trasse betroffenen Fläche des Nathan-Hale-Depot s zu einer Fläche für 
„Industrie und Gewerbe/Zuwachs“ möglich. Dementspre chend soll dies nun 
auch für den Bereich der Kelley-Barracks angepasst werden.  
 
 
Ergänzung nach der ersten Offenlage:  
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verla ufenden Trassenvariante 
für den ICE-Ausbau war in den Unterlagen der frühze itigen Beteiligung und der 
1. Offenlage gegenüber dem gültigen RPS/RegFNP 2010  unverändert. 
Inzwischen wurde aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung für den 
Bereich der Kelley-Barracks die Planung für den Tra ssenverlauf der Variante 
IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter Hauptbahn hofs in Form von

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Im Übrigen fällt auf, dass Pressemeldungen zufolge im Bereich der 
Kelley-Barracks auch der Neubau der bislang in Bick enbach ansässigen 
Alnatura-Zentrale mit einem Bio-Supermarkt geplant ist.  
 
Dazu ergeht der Hinweis, dass die Ansiedlung eines großflächigen 
(Alnatura-) Lebensmittelmarktes aus regionalplaneri scher Sicht im 
Hinblick auf die Nahversorgungsfunktion grundsätzli ch innerhalb eines 
Vorranggebietes Siedlung erfolgen soll. Die Ausweis ung einer 
Gewerbefläche wäre für ein solches Projekt daher eh er kontraproduktiv. 
Hier sollte eine andere bauleitplanerische Lösung i n Betracht gezogen 
werden. Eine Abstimmung der weiteren Verfahrensschr itte und 
planerischen Überlegungen im gemeinsamen Gespräch e rscheint 
sinnvoll.  
 
 
 
 
 
Linienvarianten durch das Büro Krebs und Kiefer Ber atende Ingenieure für das 
Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurde n die 
Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführung d es 
Raumordnungsverfahrens zwischen 2002 und 2004 (neue s Zielkonzept für die 
Neubaustrecke, aktualisierte Anforderungen an die B ahntrasse, 
Entwicklungsmöglichkeiten der Konversionsflächen, bauliche Entwicklungen im 
Trassenbereich und damit geänderte Entwurfsparamete r) geändert haben, 
berücksichtigt.  
 
Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennu tzungsplan ein Korridor 
zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestellt. Der zukünftige ICE-
Trassenverlauf wird innerhalb dieses dargestellten Korridors verlaufen und in 
der verbindlichen Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkretisiert..  
 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Ko nversion West – Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot“ ist bis zum Abschluss  der Konkretisierungs-
planung / des Planfeststellungsverfahrens für die g eplante Fernverkehrs-
strecke entsprechend eine von Bebauung freizuhaltende Trasse festzusetzen.  
 
 
Der Anregung zur Unterbringung des geplanten Bio-Su permarkts, hier auf die 
Ausweisung einer Gewerbefläche zu verzichten, wurde nicht entsprochen.  
 
Bei dem in Rede stehenden Alnatura-Supermarkt hande lt es sich jedoch nicht 
um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da die  max. Verkaufsfläche auf 
800 m² begrenzt wurde. Die Anordnung und Funktion e ines ökologisch 
ausgerichteten Supermarktes ist direkt mit dem Betr iebszweck der Alnatura 
Produktions- und Handels GmbH als Unternehmen der B io-
Lebensmittelbranche verbunden. Dieser Supermarkt ha t abweichend von 
gängigen vergleichbaren Einrichtungen besondere Funktionen. Dies sind u.a.:  
−  Organisatorische enge Verknüpfung mit der Firmenze ntrale als eine Art 
Flagship-Store,  
−  Besondere Sortimentsangebote in marktorientierter Erprobung, 
Markentests,  
−  Marktforschungsprozesse,  
−  Ausbildungsstätte und Schulung in Verbindung mit d er Firmenzentrale,  
−  Ablauf- und Steuerungsprozesse,  
−  Betriebliche Eigenversorgung.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zudem wird hinsichtlich der straßen- und schienenverkehrs-
rechtlichen Belange  vom Dezernat III 33.1 in seiner Funktion als 
Landeseisenbahnaufsicht (Lea) über die nichtbundese igenen 
Eisenbahnen in Hessen, darauf hingewiesen, dass die  Gleisanlagen im 
Bereich des Nathan-Hale-Depots (ehemaliges Heeresve rsorgungslager) 
zwar stillgelegt sind, aber eine Freistellung von 
Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 AEG bisher nicht erfolgt ist.  
Aufgrund der bisher nicht erfolgten Freistellung vo n Eisenbahn-
betriebszwecken unterliegen die Grundstücke mit den  Gleisanlagen dem 
Fachplanungsvorbehalt nach § 38 Satz 1 BauGB (hier 
eisenbahnrechtlicher Fachplanungsvorbehalt) und sin d damit der 
gemeindlichen Planungshoheit entzogen. Eine Freiste llung von 
Grundstücken für Eisenbahnbetriebszwecke nach § 23 AEG - bei 
nichtbundeseigenen Eisenbahnen - ist beim Regierung spräsidium 
Darmstadt, Dezernat Straßen- und Schienenverkehr, W ilhelminenstr. 1–3, 
Die Ausweisung einer Fläche für ein Verwaltungsgebä ude sowie eines 
Lebensmittelmarktes ist innerhalb einer gewerbliche n Baufläche allgemein 
zulässig. Ein aus dem Flächennutzungsplan zu entwic kelndes Gewerbegebiet 
lässt nach § 8 BauNVO unter anderem Gewerbebetriebe  aller Art, sowie 
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, zu.  
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und 
mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt 
wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7  des Regionalplans 
Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010, a lso die Ausweisung 
einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil de s Geltungsbereichs der 
7. Änderung des Flächennutzungsplans, zugelassen.  
 
Folgende Maßgabe in Bezug auf den zentrenrelevanten  Einzelhandel ist 
Bestandteil des Abweichungsbescheides:  
Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist – 
abgesehen von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 
ausnahmsweise zulässigen Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche – 
zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen.  
 
Diese Maßgabe bezüglich des zentrenrelevanten Einze lhandels wurde im 
Bebauungsplanentwurf W 46.2 berücksichtigt.  
 
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Freistel lungsantrags nach § 23 
Abs. 1 AEG wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Die entsprechenden Anträge auf Freistellung werden von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt beantragt, da die Gleisanlag en nicht mehr benötigt 
werden.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
64283 Darmstadt zu beantragen. Im Freistellungsverf ahren ist zu klären, 
ob aktuell kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und auch langfristig eine 
eisenbahnspezifische Nutzung der betroffenen Grunds tücke nicht mehr 
zu erwarten ist. Da sich die Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet 
befinden, ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt antr agsberechtigt nach 
§ 23 AEG.  
 
 
Aus Sicht von  Naturschutz und Landschaftspflege  wird auf die bereits 
im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von stä dtebaulichen 
Entwicklungsmaßnahmen in diesem Bereich abgegebene Stellungnahme 
vom 08. Mai 2013 verwiesen, die wie folgt lautete:  
 
„Die geplante Entwicklung von Wohn- und Gewerbefläc hen auf bereits 
baulich überprägten Kasernen- oder Siedlungsflächen  der US-Streitkräfte 
wird positiv gesehen, da so die angestrebten Nutzun gen im baulichen 
Bestand bereitgestellt werden können und eine Inans pruchnahme freier 
Landschaft vermieden wird.  
 
Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings noc h nicht möglich, da 
für die Detailplanung noch wesentliche Unterlagen fehlen.  
 
Es sind im weiteren Planverfahren insbesondere eine  flächendeckende 
Biotoptypenkartierung mit besonderer Berücksichtigu ng der gemäß § 30 
BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope zu erstelle n. Weiter ist eine 
artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG d urchzuführen und 
zum Bestandteil der Unterlagen zu machen.  
 
Über eine Eingriffs-/Ausgleichsplanung sind Qualitä t und Quantität der 
Eingriffswirkungen zu ermitteln und soweit notwendi ge 
Kompensationsmaßnahmen/-flächen darzustellen bzw. festzusetzen.  
Bei der Prüfung der Eingriffswirkungen und der städ tebaulichen 
Konzeption sind insbesondere das Naturschutzgebiet „Bessunger 
Kiesgrube“ sowie die umfangreich angrenzenden Wald bzw. 
Waldrandflächen zu berücksichtigen. Weiter ist zu prüfen, ob im baulichen 
Bestand ökologisch wertvolle Strukturen vorhanden sind.  
Vor der weiteren Konkretisierung der Planung rege i ch an, einen 
Scopingtermin sowie einen Ortstermin durchzuführen.“  
 
 
 
 
 
 
 
 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 w urde im Rahmen der 
Erstellung des Rahmenplans „Konversion West Kelley- Barracks/Nathan-Hale-
Depot“ eine flächendeckende Biotoptypenkartierung m it besonderer 
Berücksichtigung der gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich  geschützten Biotope 
erstellt.  
 
Für den Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südw est – wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, deren a bschließende Bewertung 
zur Offenlage vorlag.  
 
 
Die Gutachten und der Umweltbericht lagen erst zur Offenlage des Entwurfs 
des Bebauungsplans W 46.2 vor.  
 
Im Bebauungsplan W 46.2 wurden Maßnahmen zum Schutz , zur Pflege und 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, sowie Artenschutzmaßnahmen 
unter I. 11. festgesetzt.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange  zuständigen 
Dezernates V 52 werden keine Bedenken gegen die vor gelegten 
Planänderungen erhoben.  
Die bestehende Waldfläche wird weiterhin –sogar ger ingfügig vergrößert- 
dargestellt. In diesen Zusammenhang wird darauf hin gewiesen, dass, 
sollte künftig tatsächlich eine Erweiterung der Wal dfläche geplant sein, 
hierfür eine forstrechtliche Genehmigung gemäß § 14  Hessisches 
Waldgesetz (HWaldG) erforderlich ist. Zuständige Be hörde hierfür ist 
gemäß § 24 Abs. 2 HWaldG der Magistrat der kreisfre ien Stadt 
Darmstadt.  
Weitere forstrechtliche Sachverhalte werden durch d ie Planänderungen 
nicht berührt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
wie folgt Stellung genommen:  
Gegen das vorgelegte Vorhaben werden keine Einwendungen erhoben.  
Es wird darum gebeten, folgenden Hinweis und Nachfo rderung 
aufzunehmen.  
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)  
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Gru ndwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen de r Umsetzung sind 
großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, di e bei einer 
künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einz elnen sind die 
Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ , mit 
Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentl icht im Staatsanzeiger 
für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachte n.  
 
 
Der Hinweis, dass seitens der forsthoheitlichen Bel ange keine Bedenken 
gegen die vorgelegte Planänderung bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich in der weiter en Bearbeitung die 
Abgrenzung der bestehenden östlichen Waldkante geri ngfügig verändert hat. 
Am östlichen Rand des Waldes wird eine kleine Waldr estfläche auf der Ebene 
des Flächennutzungsplans dem Gewerbegebiet zugeschl agen. Die 
Waldrestfläche wurde zur Offenlage im Bebauungsplan entwurf dahingehend 
korrigiert, dass die Bäume, die nun außerhalb der f estgesetzten Waldfläche 
liegen, in ihrem Bestand gesichert wurden und dauer haft zu pflegen und zu 
erhalten sind (s. Festsetzungen I. 15.). Durch die Arrondierung sind auch 
einige Nichtwaldflächen innerhalb der Waldfestsetzu ng des Bebauungsplans 
einbezogen worden, um so einen klaren Rand und Absc hluss zum 
Gewerbegebiet zu erhalten. Gemäß der Ziff. 5.2 des Umweltberichts der 
Tabelle 3 (Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung) bleib t die Waldfläche im 
Plangebiet annähernd gleich groß.  
 
Das forstrechtliche Genehmigungsverfahren wird, wen n erforderlich, von den 
jeweiligen Grundstückseigentümern beantragt und von  der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt durchgeführt.  
 
 
Der Hinweis aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt Darmstadt, 
dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen, wur de zur Kenntnis 
genommen.  
 
 
 
 
Den Hinweisen wurde gefolgt.  
Unter Ziff. IV. 5 der Hinweise des Bebauungsplans W  46.2 wurde auf den 
Grundwasserbewirtschaftungsplan hingewiesen.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
In den Unterlagen ist dargestellt, dass die Wasserv ersorgung über das 
bestehende Netz erfolgt. Wenn sich bei Umsetzung de s 
Entwicklungskonzepts der Wasserbedarf (Trink-, Betr iebs-, Löschwasser) 
erhöht, ist dieser darzulegen und es wäre nachzuwei sen, dass der Bedarf 
durch den zuständigen Wasserversorger gedeckt werde n kann, anhand 
der bestehenden Wasserrechte und der Fördermengen d er letzten 
5 Jahre.  
 
Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die 
Versickerung von Niederschlagswasser ist auszuschli eßen. Zu beachten 
sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und B etrieb von Anlagen 
zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das  Merkblatt DWA-M 
153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwass er“.  
 
In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerkmal 
Grundwasser angemessen einzugehen. Die quantitative n und qualitativen 
Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser sind zu betrachten. Dies 
ist in den Unterlagen ausreichend erfolgt.  
 
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehe n keine 
Bedenken.  
 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz  
Die Erstellung einer entwässerungstechnischen Stell ungnahme ist nicht 
möglich. Gemäß dem Erläuterungsbericht (S. 54) ist ein 
Entwässerungskonzept noch zu erarbeiten.  
 
Bodenschutz  
1.  Nachsorgender Bodenschutz  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die zwei 
nachgenannten aufgegebenen militärischen Liegenschaften. Diese sind in 
der Altflächendatei des Landes Hessen als Altstandorte erfasst:  
o Nathan-Hale-Depot:  
 Treibstoffumladestation u.a.,  
Schlüssel-Nr.411.000.026-000.001 
Status der Gesamtfläche: Altlast - Sanierungsbedarf festgestellt  
Die Erschließung mit Wasserversorgung ist gemäß Zif f. 7.1 der Begründung 
gesichert.  
 
 
 
 
 
 
Dem Hinweis zur Niederschlagswasserversickerung wurde gefolgt.  
Eine Niederschlagswasserversickerung hat nur zu erf olgen, wenn 
wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (s. Festsetzung unter 
I. 11.4).  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
(Anm.: Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums b ezieht sich sowohl auf 
die 7. Änderung des Flächennutzungsplans als auch a uf den Bebauungsplan 
W 46, beide Verfahren befanden sich parallel in der frühzeitigen Beteiligung) 
 
 
 
Dieser Aspekt ist nicht Gegenstand der Bauleitplanu ng. Das 
Entwässerungsgesuch wird im Genehmigungsverfahren bearbeitet.  
 
 
 
 
Die Hinweise auf die Grundwasserverunreinigungen un d Altlasten im Bereich 
des Bebauungsplans W 46 wurden zur Kenntnis genommen.  
 
Für den Bereich der Kelley-Barracks / Nathan Hale D epot gilt der Status einer 
altlastenverdächtigen Fläche. Aus der historischen Recherche, erstellt durch 
das Ing.-Büro IBL Umwelt- und Biotechnik GmbH am 29 .01.2010 gehen 
insgesamt 22 kontaminationsverdächtige Flächen (KVF ) im Geltungsbereich

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
 Eigenbedarfstankstelle,  
Schlüssel-Nr.411.000.026-000.004, 
Status der Gesamtfläche: Sanierung (Sicherung) abgeschlossen  
 
o Kelley-Barracks:  
Schlüssel-Nr.411.000.050-001.184 
Status der Gesamtfläche: Altlastenverdächtige Fläche  
 
Bzgl. der zwei Liegenschaften werden beim Regierung spräsidium 
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darms tadt, Dezernat 
IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ bodenschutzrechtliche Verf ahren geführt. Die 
Akten können eingesehen werden.  
Zu den zwei Konversionsflächen liegen dem vorgenann ten Dezernat 
nachfolgend genannte Kenntnisse vor.  
 
 
 
 
 
1.1  Nathan-Hale-Depot  
Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren  ist die 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankf urt. Die BImA, als 
Vertreterin des Bundes, ist Pflichtige im Sinne des  Bundes-
Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und wird vom RP-Dez.  31.2 zu 
weiteren Untersuchungen herangezogen. Herangezogen werden kann 
aber auch grundsätzlich der jeweilige Grundstücksei gentümer (§ 4 Abs. 3 
BBodSchG.  
 
Ehemalige Treibstoffumladestation  
Az. IV/Da 41.5 - 2104 - Nathan Hale Depot  
 
Im Bereich der ehem. Treibstoffumschlagstation, gib t es eine große 
schädliche Grundwasserverunreinigung mit Kraftstoff en (Schadstoffe: 
BTEX, PAK und MKW), die das Depot-Gelände bereits ü ber den 
Grundwasserpfad in südwestlicher Richtung verlassen  hat. Es handelt 
sich um eine Verunreinigung im Grundwasser und der gesättigten 
Bodenzone (Altlast i. S. des BBodSchG). Es ist davo n auszugehen, dass 
des Bebauungsplans W 46 hervor, bei denen potentiell Untergrundbelastungen 
vorliegen können.  
 
Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Erwerb sfläche Alnatura 
Produktions- und Handels GmbH“ zeigen im Bereich KV F 5 „Wartungshalle 
Geb. 4207“, hier Standort der Altöltanks, relevante  MKW-Belastungen in den 
oberen Bodenmetern auf (Gutachten Ing.-Büro ARCADIS  GmbH vom 
23.01.2014). Weitere KVF-Flächen sind die KVF 4 (Wa rtungshalle Geb. Nr. 
4208), KVF 15, (Waschanlage), KVF 17 (ehem. Parkhau s) und KVF 20 in den 
bestehenden Gebäuden.  
Die Altlastengutachten liegen vor. Eine Eingrenzung  und abschließende 
Gefährdungsbeurteilung des Schadens durch weiterfüh rende Untersuchungen 
liegt zwischenzeitlich ebenfalls vor.  
 
Die festgestellten Altlastenverdachtsflächen wurden  im Bebauungsplan W 46.2 
gekennzeichnet und unter Hinweise (IV. 6) Maßnahmen  und Vorgehensweisen 
hinsichtlich Rückbau/Entsorgung aufgenommen. Das Gu tachten liegt vor. 
Zusätzlich wurden diesbezügliche Maßnahmen zur Verm eidung von Schäden 
für die Umwelt bzw. zur Beseitigung von Kontaminati onen in den 
Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
 
Das Nathan-Hale-Depot liegt außerhalb des Geltungsb ereichs des 
Bebauungsplans W 46.2, die Stellungnahme des Regier ungspräsidiums 
bezieht sich auf den Gesamtbebauungsplan W 46 und wird dort behandelt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
sich die Schadstoffe über die ungesättigte in die g esättigte Bodenzone 
und dann in das Grundwasser ausgebreitet haben. Die  genaue 
Eintragstelle wurde mit den bisherigen Untersuchung en nicht gefunden. 
Der besagte Bereich der Grundwasserverunreinigung /  Altlast im Boden 
erstreckt sich bis in den Grundwasserabstrom in Ric htung Kleyerstraße. 
Hier besteht weiterer Erkundungs- und Sanierungsbed arf für das 
Grundwasser und den Boden (gesättigte Bodenzone). G gf. wird hier 
zukünftig eine hydraulische Sanierung des Grundwass ers und der 
gesättigten Bodenzone stattfinden. Konkrete Maßnahm en sind noch nicht 
in Planung.  
 
Diese schädliche Grundwasserverunreinigung ist im B ebauungsplan 
darzustellen. Eine zukünftige mögliche Versickerung  von Niederschlags-
wasser ist nicht zulässig, da es hierdurch zu erheb lichen Mehrkosten bei 
der Sanierung kommen wird (Verlagerung der Schadsto fffahne). Jegliche 
Eingriffe in den Boden (ungesättigte Bodenzone) sin d gutachtlich zu 
begleiten.  
Eine mögliche geplante Grundwasserförderung ist nicht zulässig.  
 
Grundwasserverunreinigung mit LHKW  
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation  
 
Im südöstlichen Bereich des ehemaligen Depot-Geländ es gibt es eine 
Verunreinigung im Grundwasser mit organischen Lösungsmitteln (LHKW), 
die derzeit keiner Verunreinigung des Bodens zugeor dnet werden kann. 
Der Prüfwert der GWS-VwV von 20 µg/l ist um ein Vie lfaches 
überschritten. Eine Prüfung im Einzelfall im Sinne der GWS-VwV wird 
erforderlich. Eine abschließende Bewertung konnte n och nicht 
vorgenommen werden, da noch weitere Untersuchungen des 
Grundwassers anstehen. Ob hier zukünftig Sanierungs bedarf besteht, 
kann derzeit noch nicht entschieden werden.  
 
Diese Grundwasserverunreinigung ist im Bebauungspla n darzustellen. 
Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niedersch lagswasser ist nicht 
zulässig, da es hierdurch zu erheblichen Mehrkosten  bei der Sanierung 
kommen wird (Verlagerung der Schadstofffahne). Jegliche Eingriffe in den 
Boden (ungesättigte Bodenzone) sind gutachtlich zu begleiten. Eine 
mögliche geplante Grundwasserförderung ist, ohne ei ne vorherige 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bereich der Kelley-Barracks sind Grundwasserveru nreinigungen bekannt. 
Da diese Grundwasserverunreinigung jedoch ihren Urs prung außerhalb des 
Plangebiets des Bebauungsplans W 46.2 hat und im Ge ltungsbereich nur noch 
in Spuren nachgewiesen wurde, besteht kein akuter H andlungsbedarf (Arcadis 
Deutschland GmbH 2014). 
 
 
 
 
 
 
s.o.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Aufbereitung des belasteten Grundwassers, nicht zulässig.  
 
Gleisvorfeld  
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation  
 
Im nordöstlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes b efinden sich 
derzeit noch Gleisanlagen. Dieser Bereich wurde zur  Altlast i. S. des 
BBodSchG erklärt, da hier Sanierungsbedarf – zumind est für den 
Wirkungspfad Boden-Mensch besteht. Hier liegen Scha dstoffe wie PAK 
und PBSM flächendeckend erhöht vor. Die Erstuntersu chungen wurden 
durch die BImA durchgeführt. Es wird darüber nachge dacht, eine 
vollständige Versiegelung dieses Bereiches vorzunehmen (Sicherung i. S. 
des BBodSchG). Weitere Untersuchungen sind vorgesehen.  
Diese Altlast ist im Bebauungsplan darzustellen. Eine zukünftige mögliche 
Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht zulä ssig, da es hierdurch 
zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem Boden in d as Grundwasser 
kommen wird. Jegliche Eingriffe in den Boden (unges ättigte Bodenzone) 
sind gutachtlich zu begleiten.  
 
Bodenverunreinigung mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW)  
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation  
 
Im nördlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes befi ndet sich eine 
Verunreinigung der ungesättigten Bodenzone mit MKW,  die nicht saniert 
werden muss. Die Bodenfunktionen sind nur kleinräum ig beeinträchtigt. 
Es ist auch zukünftig nicht zu besorgen, dass sich die Schadstoffe in das 
Grundwasser verlagern werden (Wirkungspfad Boden-Grundwasser).  
Der Wirkungspfad Boden-Mensch ist ebenfalls nicht b etroffen, wenn es 
bei der derzeitigen gewerblichen bzw. industriellen  Nutzung bleibt 
(Nutzungsparallelität). Bei einer sensibleren Nutzu ng besteht ggf. 
Sanierungsbedarf, es wird dann eine Neubewertung erforderlich.  
Es wird empfohlen, diese Verunreinigung in den Beba uungsplan 
informativ aufzunehmen.  
Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niedersch lagswasser ist nicht 
zulässig, da es hierdurch zur Verlagerung von Schad stoffen aus dem 
Boden in das Grundwasser kommen wird. Jegliche Eing riffe in den Boden 
(ungesättigte Bodenzone) sind gutachterlich zu begleiten.  
 
 
 
 
 
 
s.o.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Ehemaliges Tanklager  
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation  
 
Auf dem nordwestlichen Bereich des ehemaligen Depot -Geländes befand 
sich ein Tanklager mit Flachbodentanks. Die Tanks w urden durch die 
Stadt Darmstadt zurückgebaut. Bodenuntersuchungen a us diesem 
Bereich ergaben keine Hinweise auf eine schädliche 
Bodenveränderung/Altlast im Boden.  
 
Eigenbedarfstankstelle  
Az. IV/Da 41.5 – 2120 – Nathan Hale Depot Tankstell e  
 
Im südwestlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes b efindet sich die 
ehemalige Eigenbedarfstankstelle, die durch eine vo rhandene 
Oberflächenversiegelung gesichert ist (Sicherung i.  S. des BBodSchG). 
Die Oberflächenversiegelung wird jährlich begangen und der Zustand 
wird gutachterlich protokolliert.  
 
Die Sicherungsfläche ist im Bebauungsplan darzustel len. Eingriffe in die 
Oberflächenversiegelung sind nicht zulässig bzw. dü rfen nur in 
Abstimmung mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41. 5 „Bodenschutz“ 
erfolgen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von  
Niederschlagswasser ist nicht zulässig, da es hierd urch zur Verlagerung 
von Schadstoffen aus dem Boden in das Grundwasser kommen wird.  
 
1.2  Kelley-Barracks  
Az. IV/Da 41.5 – 2142 – 411 000 050 001 184 Kelley B.  
 
Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren  ist die 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankf urt. Die BImA, als 
Vertreterin des Bundes, ist Pflichtige im Sinne des  Bundes-
Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und wird von mir zu weiteren 
Untersuchungen herangezogen. Herangezogen werden ka nn aber auch 
grundsätzlich der jeweilige Grundstückseigentümer ( § 4 Abs. 3 
BBodSchG.  
Aus der Historischen Recherche, erstellt durch das Ing.-Büro IBL Umwelt- 
und Biotechnik GmbH am 29.01.2010, gehen insgesamt 22 
Kontaminationsverdächtige Flächen (KVF) hervor, bei  denen potentiell 
 
 
 
s.o.  
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o  
 
 
 
 
 
Die festgestellten Altlastenverdachtsflächen wurden  im Bebauungsplan W 46.2 
gekennzeichnet und unter Hinweise (IV. 6) wurden Ma ßnahmen und 
Vorgehensweisen hinsichtlich Rückbau/Entsorgung auf genommen. Das 
Gutachten liegt vor. Zusätzlich wurden diesbezüglic h Festsetzungen zur 
Vermeidung von Schäden für die Umwelt bzw. zur Bese itigung von 
Kontaminationen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
 
 
 
 
Der Empfehlung, die Kontaminationsverdachtsflächen im Entwurf des 
Bebauungsplans W 46.2 aufzunehmen, wurde gefolgt. D iese wurden unter 
Punkt IV. 6 als kartografische Darstellung mit text lichem Hinweis ergänzt. Die 
weiteren Untersuchungen zur abschließenden Gefährdu ngsbeurteilung des 
Schadens wurden im Verlauf des weiteren Planungsverfahrens durchgeführt.  
 
Der Bebauungsplan W 46.2 setzt im gesamten Bereich der KVF 5 öffentliche 
Straßenverkehrsflächen fest. Vor dem Ausbau der Pla nstraße Süd 1 werden 
auf Grundlage des städtebaulichen Vertrages zwische n BIMA und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt weitere Untersuchungen durchgeführt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Untergrundbelastungen vorliegen können.  
Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Potent ielle Erwerbsfläche 
der Fa. ALNATURA“ zeigen im Bereich der KVF 5 „Wart ungshalle Geb. 
4207“, hier Standort des Altöltanks, relevante MKW- Belastungen in den 
oberen drei Bodenmetern auf (Gutachten Ing.-Büro AR CADIS 
Deutschland GmbH vom 23.01.2014). Hier ist noch ein e Eingrenzung und 
abschließende Gefährdungsbeurteilung des Schadens d urch weitere 
Untersuchungen herbeizuführen.  
Der Flächenbereich, der nicht der potentiellen ALNA TURA-Erwerbsfläche 
zugehörig ist, wurde aktuell durch die BImA orienti erend erkundet. Die 
Untersuchungsergebnisse liegen noch nicht vor.  
Es wird empfohlen, die MKW-Bodenbelastung (KVF 5) i m Bebauungsplan 
zu kennzeichnen.  
 
Die Belange des nachsorgenden Bodenschutzes  sind in dem o.a. 
Bauleitplanverfahren nicht hinreichend berücksichtigt . 
 
Kenntnisse/Aussagen zum Vorhandensein von Altfläche n, Altlasten, 
schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserschäde n im 
Plangeltungsbereich sind in die Begründung bzw. in den Umweltbericht 
zum Bebauungsplan mit aufzunehmen.  
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baug esetzbuch) sind 
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältni sse und die 
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie d ie Belange des 
Bodens zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf  das Problem 
Bodenbelastungen nicht ausgeklammert werden. Es gil t bei der 
Beurteilung von Belastungen das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und 
nicht die Schwelle der Gefahrenabwehr. Der Träger d er Bauleitplanung 
erzeugt ein Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzun g ohne Gefahr 
realisierbar ist. Geht die Wissenschaftsstadt Darms tadt Anhaltspunkten 
für Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentümer, Bauwillige und 
andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz.  Die Kommune hat 
sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans z u vergewissern, 
ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder vermuteten 
Bodenbelastung vereinbar ist. Die Auswirkungen der vorliegenden 
Planung auf die im Boden und im Grundwasser vorhand enen 
Belastungen und auf mögliche Sanierungsmaßnahmen si nd im o.a. 
Die Altlastengutachten liegen vor. Eine Eingrenzung  und abschließende 
Gefährdungsbeurteilung des Schadens durch weiterfüh rende Untersuchungen 
liegt zwischenzeitlich vor.  
 
Die festgestellten Altlastenverdachtsflächen wurden  im Bebauungsplan W 46.2 
gekennzeichnet und unter Hinweise (IV. 6) wurden Ma ßnahmen und 
Vorgehensweisen hinsichtlich Rückbau/Entsorgung auf genommen. Das 
Gutachten liegt vor. Zusätzlich wurden diesbezüglic h Festsetzungen zur 
Vermeidung von Schäden für die Umwelt bzw. zur Bese itigung von 
Kontaminationen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Dem Hinweis wurde entsprochen.  
 
Eine Kennzeichnung der Kontaminationsverdachtsfläch en wurde im 
Bebauungsplan W 46.2 aufgenommen. Der Umweltbericht  und die 
Begründung wurden entsprechend ergänzt.  
 
Im Bereich einer Grundwasserprobestelle, die außerh alb des 
Geltungsbereiches liegt und exemplarisch beprobt wu rde, ist ein geringer 
Lösungsmittelgehalt (LHKW: leichtflüchtige halogeni erte Kohlenwasserstoffe) 
festgestellt worden. Da der Ursprung dieser Grundwa sserbelastung außerhalb 
des Geltungsbereichs liegt und hier nur noch in Spu ren nachgewiesen wurde, 
besteht kein akuter Handlungsbedarf (Arcadis Deutschland GmbH 2014).

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Bauleitplanverfahren darzustellen, zu bewerten und abzuwägen. Ebenso 
verhält es sich mit den Auswirkungen der festgestel lten Belastungen bzw. 
der Sanierungsmaßnahmen auf das geplante Vorhaben.  
 
Es wird in diesem Zusammenhang auf den Erlass „Hinw eise und 
Empfehlungen zur Berücksichtigung von Flächen mit B odenbelastungen, 
insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im 
Baugenehmigungsverfahren" des Hess. Ministeriums fü r Wirtschaft, 
Verkehr und Landesentwicklung vom 17. April 2002 (S t. Anz. 19/2002, S. 
1753 ff). sowie auf die „Arbeitshilfe zur Berücksic htigung von 
Bodenschutzbelangen in der Abwägung und der Umweltp rüfung nach 
BauGB in Hessen“ des Hess. Ministeriums für Umwelt,  Energie, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand Februar  2011, 
hingewiesen.  
 
Auf die Kennzeichnungspflicht von Flächen, deren Bo den erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, wird ebens o verwiesen (§ 9 
Abs. 5 Nr. 3 Baugesetzbuch).  
 
Es wird darum gebeten, Folgendes in den Planunterla gen zum 
Bebauungsplan mit aufzunehmen:  
 
Grundwasserhaltungsmaßnahmen  
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entnahme von  Grundwasser 
auf den zwei ehemaligen militärischen Liegenschafte n stehen (u.a. 
Errichtung und Betrieb von Brauchwasserbrunnen, Was serhaltungen - 
auch temporäre - wie z.B. zum Erstellen von unterir dischen Bauteilen) 
sind vor Beginn der Maßnahme mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/DA 
41.5 „Bodenschutz“ abzustimmen.  
 
Versickerung von Niederschlagswasser  
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Versickerung  von 
Niederschlagswasser auf den zwei ehemaligen militär ischen 
Liegenschaften stehen, sind im Vorfeld mit dem RP D armstadt, Dezernat 
IV/DA 41.5 „Bodenschutz“ abzustimmen.  
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o.  
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis zur Grundwasserentnahme wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
 
 
Unter Ziff. I. 11.5 der Festsetzungen des Bebauungs plans W 46.2 wurde die 
Versickerung des Niederschlagswassers geregelt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Vorhandene Grundwassermessstellen Na than -Hale -Depot  
Alle auf dem ehem. Depot-Gelände vorhandenen Grundw asser-
messstellen müssen dauerhaft erhalten werden und je derzeit zugänglich 
sein. Sie werden für das Monitoring der auf dem Gel ände vorliegenden 
Grundwasserverunreinigungen benötigt. Sollte der Er halt nicht möglich 
sein, dann sind in Abstimmung mit dem RP Darmstadt,  Dezernat IV/Da 
41.5 „Bodenschutz“, Ersatzmessstellen zu errichten.  
 
Vorhandene Grundwassermessstellen Kelley-Barracks  
Auf dem ehem. Kasernengelände vorhandene Grundwasse rmessstellen 
dürfen nur in Abstimmung mit dem RP Darmstadt; Deze rnat IV/Da 41.5 
„Bodenschutz“ zurückgebaut werden. Müssen Grundwass ermessstellen 
aufgrund der konkreten Bebauung zurückgebaut werden , entscheidet das 
vorgenannte Dezernat in Abhängigkeit der Ergebnisse  der weiteren 
Erkundungsmaßnahmen über Ersatzmessstellen.  
 
Baurechtliche Anträge  
In den Baugenehmigungsverfahren (Abbruch und Neubeb auung) ist das 
RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ zu beteiligen.  
 
Bodeneingriffe  
Bei Bodeneingriffen im Bereich nachgewiesener Boden verunreinigungen 
und schädlicher Bodenveränderungen / Altlasten ist eine gutachterliche 
Begleitung erforderlich.  
Anfallender belasteter Aushub ist gemäß den abfallr echtlichen 
Bestimmungen zu beproben und entsprechend der Ergeb nisse zu 
entsorgen / verwerten.  
 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den B oden erfordern, ist 
auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Werd en diese festgestellt, 
ist umgehend das RP Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5 „Bodenschutz“ zu 
informieren.  
 
2.  Vorsorgender Bodenschutz  
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhal b des durch 
Bebauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges f ür eine 
neugeordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird 
 
Diese Flächen liegen nicht im Geltungsbereich des B ebauungsplans W 46.2. 
Sie werden im Bebauungsplanverfahren W 46 behandelt.  
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Im Bereich des Bebauungsplans W 46.2 sind keine Gru ndwassermessstellen 
bekannt.  
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
Die Hinweise wurden berücksichtigt.  
Unter Ziff. IV. 6 des Bebauungsplans W 46.2 wurde d er Hinweis 
´Kontaminationsverdachtsflächen´ aufgenommen.  
 
 
 
 
Unter Ziff. IV. 3 des Bebauungsplans W 46.2 wurde der Hinweis ´Bodenver-
änderungen´ aufgenommen.  
 
 
 
 
Der Hinweis, dass der Bebauungsplan bzgl. des vorso rgenden Bodenschutz 
begrüßt wird, wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauch s im Außenbereich 
geleistet. Daher wird der Bebauungsplan unter Gesic htspunkt der 
Neuversiegelung von Flächen ausdrücklich begrüßt.  
 
Es ergeht der Hinweis auf die Aspekte des Bodenschu tzes im Rahmen 
der Nachhaltigkeitsstrategie. Zu prüfen wäre in die sem Zusammenhang, 
in wieweit durch die im Gebiet geplante Nutzungsänd erung nicht mehr für 
Gewerbe oder Verkehr genutzte Flächen zurückgebaut bzw. entsiegelt 
werden können.  
 
3.  7. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)  
Es handelt sich um die Einbeziehung der ehemals mil itärisch genutzten 
Gebiete in den FNP.  
Aus bodenschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken.  
 
Immissionsschutz  
Bezüglich der o.g. Planung der Wissenschaftsstadt D armstadt auf den 
westlichen Konversionsflächen wird auf Teilbereich B der Stellungnahme 
vom 08. Mai 2013 verwiesen.  
 
Eine abschließende Prüfung der Unterlagen ist aus 
immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht möglich, da  die Planunterlagen 
keine schalltechnische Untersuchung enthalten. Zur Bewertung der 
Auswirkungen der Planung insbesondere auf die südli ch gelegenen 
Wohngebiete ist dies jedoch zwingend erforderlich.  
 
Bereits jetzt wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des 
Gewerbegebietes im Osten entlang der Bahnlinie dahi ngehend gelenkt 
werden sollte, dass ein geschlossener Gebäuderiegel  entsteht. So 
können die Anwohner entlang des Haardtrings vor Ger äuschemissionen 
aus dem Gebiet geschützt werden.  
 
Bei der Gewerbefläche im Südwesten empfiehlt sich d er Tausch der 
Nutzungsarten mit der zentral am Exerzierplatz gele genen Büronutzung. 
So kann das südlich des Plangebiets gelegene Wohnge biet vor 
Geräuschemissionen geschützt werden.  
 
 
 
 
 
 
Dem Hinweis wurde unter Ziff. I. 11. gefolgt.  
 
 
 
 
 
 
Die Behandlung der Stellungnahme zur 7. Änderung de s 
Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 wurde in dem parallelen 
Verfahren behandelt.  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
Das Schallschutzgutachten für den Geltungsbereich d es Bebauungsplans 
W 46.2 liegt vor und wurde zur Offenlage zur Verfügung gestellt.  
 
 
 
 
Dieser Bereich im Osten entlang der Bahnlinie liegt  außerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans W 46.2 und wird  im 
Bebauungsplanverfahren W 46 behandelt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Von der Bergaufsicht  wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
 
•  Hinsichtlich der Rohstoffsicherung:  
o Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsp lan 2010  
o Rohstoffsicherungskarte des HLUG  
•  Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehen den Betriebe:  
o Vorliegende und genehmigte Betriebspläne  
•  Hinsichtlich des Altbergbaus:  
o Bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegend e Risse  
o In der Datenbank vorliegende Informationen  
o Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg ü ber früheren 
Bergbau  
Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichniss en des Aktenplans 
inventarisierten Beständen von Berechtsams- und Bet riebsakten früherer 
Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken auf bewahrten 
Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des 
Altbergbaus  auf einer unvollständigen Datenbasis.  
 
Anhand der oben beschriebenen Datengrundlage wird w ie folgt Stellung 
genommen:  
 
Rohstoffsicherung:  
Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen.  
 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen:  
Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht s tehenden Betriebe im 
Planbereich und dessen näherer Umgebung. Das Gebiet  wird von einem 
Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffe n überdeckt. Der 
Bergaufsicht sind jedoch keine das Vorhaben beeintr ächtigenden 
Aufsuchungsaktivitäten bekannt.  
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: 
Im Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau 
umgegangen.  
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte 
entgegen.  
Der Hinweis, dass aus Sicht der Bergbehörde dem Vor haben keine 
Sachverhalte entgegenstehen, wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes  wird am 03.11.2014 
Folgendes vorgebracht:  
Die Auswertung der vorliegenden Kriegsluftbilder ha t ergeben, dass sich 
das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurf-
gebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet. 
 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss 
grundsätzlich ausgegangen werden,  
 
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel, ggf. nach 
Abtrag des Oberbodens) ist daher vor Beginn der gep lanten Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksfläch en erforderlich, 
auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll 
grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen.  
 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die 
Kampfmittelräumarbeiten nach dem neuesten Stand der  Technik 
durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lage plan beizufügen, auf 
dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind, Wei terhin ist das 
verwendete Detektionsverfahren anzugeben.  
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Bei der 
Beauftragung des Dienstleisters ist auf die Verwend ung des Datenmoduls 
KMIS-R hinzuweisen.  
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden.  
Regierungspräsidium Darmstadt  
 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des  Lageplans 
und der KMISR-Datei gebeten.  
 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden 
Internetseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden:  
http://www.rp·darmstadt.hessen.de (Sicherheit und O rdnung, 
Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst)  
 
Der Hinweis des Kampfmittelräumdienstes wurde berücksichtigt.  
 
In Ziff. IV. 2 des Bebauungsplans W 46.2 wurde der entsprechende Hinweis 
sowie im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Kampfmittelsondierung 
und -räumung aufgenommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurde ein Verdac htspunkt ermittelt, der 
auf einen möglicherweise noch vorhandenen Bombenbli ndgänger 
hinweist. Der Punkt wurde koordinatenmäßig erfasst und ist im 
beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet. Eine Über prüfung des 
Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden Bauarbe iten erforderlich. 
Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein sollte ( wegen 
oberflächennaher magnetischer Störungen wie z.B. Au ffüllung, 
Versiegelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überpr üfung mittels 
Sondierungsbohrungen erforderlich. Eine Überprüfung  des 
Verdachtspunktes ist auch dann erforderlich, wenn s ich dieser außerhalb 
des Baufeldes bzw. Grundstückes befindet und vor bo deneingreifenden 
Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15  Metern um den 
eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten werden kann.  
 
Es wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen  Schritten des 
Bauleitverfahrens zu verwenden, sofern sich keine w esentlichen 
Flächenänderungen ergeben.  
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, 
Zwischenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstelle rin, Interessenten/ 
lnteressentinnen oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/ 
Eigentümerin, Investor/lnvestorin) zu tragen. Die g enannten Arbeiten sind 
daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auft rag zu geben und zu 
bezahlen.  
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.  
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist 
immer das v.g. Aktenzeichen anzugeben und eine Kopi e dieser 
Stellungnahme beizufügen.  
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Au fwand für 
unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vora ussetzung für eine 
positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerst attung durch den 
Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für d ie

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist de m KMRD zur 
Kenntnisnahme zuzusenden.  
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
  
Stellungnahme vom 15.02.2016 zur Offenlage (W 46.2 und 
7. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 7.1): 
 
Aus regionalplanerischer Sicht  wird - wie bereits in vorangegangenen 
Stellungnahmen zu den Planungen im Bereich Kelley-B arracks vom 08. 
Mai 2013 sowie 30. Oktober 2014 - erneut festgestel lt, dass für die 
Planung gewerblicher Flächen die Zulassung einer Ab weichung von 
entgegenstehenden regionalplanerischen Zielvorgaben  erforderlich ist. 
Ein entsprechender Abweichungsantrag wurde von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt am 26. November 2015 g estellt. Der 
Beschluss der Regionalversammlung ist für die Sitzung am 11. März 2016 
vorgesehen. Der Abschluss des Verfahrens bleibt abzuwarten.  
 
Danach wäre die Bauleitplanung entsprechend der für  die Abweichungs-
zulassung vorgesehenen Maßgabe „Für die Fernverkehr sstrecke, 
Planung ist die Konkretisierung des gemäß Ziel Z5.1 -10 des 
Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzung splans 2010 
festgelegten Trassenkorridors im Flächennutzungspla n durch geeignete 
Planzeichen zu vermerken“ zu überarbeiten und erneu t vorzulegen. Nach 
einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt über die überarbeitete n Fassungen sind 
die Bauleitplanentwürfe erneut hier vorzulegen.  
 
Es wird davon ausgegangen, dass die derzeit im Fläc hennutzungsplan 
dargestellte regionalplanerische Variante im Planbe reich durch die beiden 
von der Stadt identifizierten Vorzugsvarianten erse tzt wird. Sofern 
hierdurch zu der Trassendarstellung außerhalb des h ier maßgeblichen 
Planbereichs ein „Versatz“ entstehen wird, ist dies  aus Sicht der höheren 
Verwaltungsbehörde irrelevant. Es verdeutlicht viel mehr die Tatsache, 
dass es vorliegend um eine Konkretisierung der regi onalplanerisch 
festgelegten Trasse geht, die dem geringeren Maßsta b des 
Flächennutzungsplans im Verhältnis zum Regionalplan  Südhessen / 
Regionalen Flächennutzungsplan 2010 geschuldet ist. 
 
 
 
 
  
 
 
 
Der Hinweis, dass für die Planung gewerblicher Fläc hen die Zulassung einer 
Abweichung von entgegenstehenden regionalplanerisch en Zielvorgaben 
erforderlich ist, wurde berücksichtigt und ein Abweichungsantrag gestellt.  
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und 
mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt als 
obere Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung von den Zielen Z3.4.2-4 
und Z3.4.2-7 des RPS/RegFNP 2010, also die Ausweisu ng einer gewerblichen 
Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der 7. Änderung des 
Flächennutzungsplans (Teilbereich 7.1) zugelassen. Die Zulassung erfolgte mit 
der Maßgabe, dass bei der weiteren, konkretisierend en Bauleitplanung im 
Bereich W 46 zentrenrelevanter Einzelhandel auszusc hließen ist. Hiervon 
ausgenommen ist der im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 
ausnahmsweise zulässige Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche.  
 
Zu der Fernverkehrsstrecke/Planung wird in dem o.g.  Bescheid festgestellt, 
dass im Hinblick auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des RPS/ RegFNP 2010 geplante 
Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/N eckar und die dazu 
gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kelley-Barracks v orgesehene 
Fernverkehrsstrecke/Planung eine Abweichungszulassu ng nicht erforderlich 
ist. Den Zielen Z5.1-3 und Z5.1-10 steht die Planun g der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt daher nicht entgegen.  
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und 
mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt 
wurde folgende Maßgabe zur ICE-Trasse verfügt:  
„Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkr etisierung des gemäß Ziel 
Z5.1-10 des RPS/RegFNP 2010 festgelegten Trassenkor ridors im 
Flächennutzungsplan durch geeignete Planzeichen zu vermerken. In den 
nachfolgenden aus dem Flächennutzungsplan zu entwic kelnden 
Bebauungsplänen sind - bis zum Abschluss des Planfe ststellungsverfahrens 
für die geplante Fernverkehrsstrecke - entsprechend e von Bebauung 
freizuhaltende Bereiche festzusetzen.“

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege  wird die geplante 
Entwicklung von Gewerbeflächen auf bereits baulich überprägten 
Kasernen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte  positiv gesehen, da 
so die angestrebten Nutzungen im baulichen Bestand bereitgestellt 
werden können und eine Inanspruchnahme freier Lands chaft vermieden 
wird.  
 
Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings insbesondere wegen der 
in der FNP-Änderung dargestellten Verkehrsfläche mi t Zweckbestimmung 
„Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ noch nicht m öglich.  
 
In den Begründungen der o.g. Bauleitpläne wird auf die Detailplanung 
eines möglichen Planfeststellungsverfahrens sowie a uf die beantragte 
Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan/Regiona len 
Flächennutzungsplan 2010 zur Ausweisung von Gewerbe flächen im 
Bereich der Kelley -Barracks verwiesen.  
 
Neben der Ausweisung von Gewerbeflächen ist Inhalt der 
Antragsunterlagen zum Abweichungsverfahren insbeson dere der 
Nachweis, dass eine Trassierung der geplanten Fernv erkehrsstrecke 
Rhein/Main – Rhein/Neckar auch bei Realisierung des  Bebauungsplans 
W 46.2 „Kelly-Baracks Südwest“ möglich ist, ohne da ss hierfür eine 
Abweichung vom Regionalplan erforderlich wird.  
 
Es wird für sinnvoll gehalten, zunächst den Abschlu ss des 
Abweichungsverfahrens abzuwarten und dann die im FN P/in der FNP-
Änderung dargestellte Verkehrsfläche mit Zweckbesti mmung „Freihaltung 
für ICE-Trassenvarianten“ zu konkretisieren.  
 
 
Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange  zuständigen 
Dezernates V 52 werden keine grundsätzlichen Bedenk en gegen die 
vorgelegten Planänderungen erhoben.  
 
Durch die geplante Änderung ist Wald im Sinne des §  2 Hessisches 
Waldgesetz (HWaldG) betroffen, indem kleine Bereich e des Waldes im 
Geltungsbereich im Südwesten umgewandelt werden sol len. So ist die 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Darstellung des „Korridors für die geplante ICE -Trasse“ zwischen den 
Linienvarianten B und C1 wurde auf Grundlage des Er gebnisses des 
Abweichungsverfahrens (dokumentiert im Bescheid vom  24.03.2016 des 
Regierungspräsidiums) in dem Entwurf zur 7. Änderun g des 
Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 ergänz t. Mit dem geänderten 
Planentwurf zur Flächennutzungsplanänderung für den  Teilbereich 7.1 erfolgte 
eine erneute Offenlage.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass aus Sicht der forsthoheitlichen B elange keine 
grundsätzlichen Bedenken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
Am östlichen Rand des Waldes wird eine kleine Waldr estfläche auf der Ebene 
des Flächennutzungsplans dem Gewerbegebiet zugeschl agen. Im 
Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - bl eiben jedoch die

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Waldumwandlung nördlich und östlich des Waldes gepl ant. Durch die 
Waldinanspruchnahme soll eine arrondierte Waldfläch e mit klaren 
Grenzen geschaffen werden. Die Waldinanspruchnahme bedarf der 
Genehmigung nach § 12 Abs. 2 HWaldG. Zuständige 
Verwaltungsbehörde für die Erteilung dieser Genehmi gung ist der 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
Hinweis: 
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass aus Grü nden der 
Verkehrssicherung ein Abstand von ca. 30 m vom Wald rand zur künftigen 
Bebauung empfohlen wird.  
 
Im Übrigen wird hinsichtlich der Trassenführung der  geplanten ICE-
Neubaustrecke Frankfurt – Mannheim (ROV Variante II I) und der 
geplanten Änderung des RegFNP2010 zugunsten der Aus weisung eines 
Gewerbegebiets auf die Stellungnahme im laufenden Z ielabweichungs-
verfahren hingewiesen.  
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  wird 
wie folgt Stellung genommen:  
Gegen die Bauleitplanung werden keine Einwendungen erhoben.  
 
Zu dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf wird um Auf nahme folgender 
Auflagen und Hinweise gebeten:  
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)  
In der Begründung des Bebauungsplans wird beschrieb en, dass die 
Wasserversorgung des Baugebiets sichergestellt ist.  Der Nachweis 
entsprechend der Arbeitshilfe „Wasserwirtschaft in der Bauleitplanung in 
Hessen“ (Stand Juli 2014) ist nicht erbracht. Die A rbeitshilfe sieht vor, 
dass der entstehende Mehrbedarf ermittelt und der D eckungsnachweis 
geführt wird. Der Nachweis kann anhand der bestehen den Wasserrechte 
der Gewinnungsanlagen aus denen das Gebiet versorgt  werden soll und 
der tatsächlichen Fördermengen der letzten 5 Jahre dieser Anlagen oder 
anhand Lieferverträge und Abnahmemengen erfolgen.  
 
Immissionsschutz  
Die fachlich inhaltliche Bearbeitung der Unterlagen  hat ergeben, dass 
vorhandenen Bäume für diese Teilfläche aufgrund der  Festsetzungen im 
Bebauungsplan unberührt.  
An der Nordseite wird die Waldfläche geringfügig ve rändert, um so einen 
klaren Rand und Abschluss zum Gewerbegebiet zu erha lten. Das 
forstrechtliche Genehmigungsverfahren wird, wenn erforderlich, durchgeführt.  
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und der Anr egung gefolgt. Unter 
Ziff. IV. 13 des Bebauungsplanentwurfs wurde ein Hi nweis auf den Schutz vor 
Baumsturz-Schäden aufgenommen.  
 
s.o.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis bezüglich der Wasserversorgung wurde zur Kenntnis genommen. 
Die Wasserversorgung des Gebietes wird durch den Ve rsorgungsträger 
Entega AG hergestellt. Die Sicherstellung der Trink - und Löschwasser-
versorgung ist gewährleistet, da das Gebiet gem. An gabe Entega AG an die 
Hauptwasserleitung der Wissenschaftsstadt Darmstadt  (DN 700, Trassenlage 
in der Eschollbrücker Straße) angeschlossen ist bzw. wird. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: keine 
 
 
 
Der Hinweis, dass hinsichtlich der Belange des Immi ssionsschutzes keine

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
gegen den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der Bel ange des 
Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen.  
Eine detaillierte Betrachtung der Geräuschimmission en erfolgt im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens, in dem nähere Anga ben zu den 
gebäudetechnischen Anlagen gemacht werden.  
 
Aus Sicht des Fachdezernats Oberflächengewässer wer den keine 
Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplanent wurf 
vorgebracht.  
 
Vom Dezernat Bodenschutz liegt (noch) keine Stellun gnahme vor. Sie 
wird gegebenenfalls nachgereicht.  
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Date ngrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung:  
 
Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungspl an 2010, 
Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG; 
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: 
vorliegende und genehmigte Betriebspläne; 
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: 
bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende  Risse, in der 
Datenbank vorliegende Informationen, Kurzübersichte n des ehemaligen 
Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die Recher che beruht auf den 
in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inventarisi erten Beständen von 
Berechtsams- und Betriebsakten früherer Bergbaubetr iebe und in 
hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. 
 
Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Al tbergbaus auf einer 
unvollständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrun dlage wird zum 
Vorhaben wie folgt Stellung genommen:  
 
Rohstoffsicherung:  
Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen.  
Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen, w urde zur Kenntnis 
genommen.  
 
 
 
 
Der Hinweis, dass aus Sicht des Fachdezernats Oberf lächengewässer keine 
Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen, w urde zur Kenntnis 
genommen.  
 
(Siehe unten) 
 
 
Der Hinweis, dass aus Sicht der Bergbehörde keine S achverhalte dem 
Vorhaben entgegenstehen, wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: 
 
Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht s tehenden Betriebe im 
Planbereich und dessen näherer Umgebung. Das Gebiet  wird von einem 
Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffe n überdeckt. Der 
Bergaufsicht sind jedoch keine das Vorhaben beeintr ächtigenden 
Aufsuchungsaktivitäten bekannt. 
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: 
 
Im Plangebiet ist bisher kein Bergbau umgegangen.  
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte 
entgegen.  
 
Die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes zur Offen lage des 
Bebauungsplanentwurfs W 46.2 ist nahezu wortgleich zur Stellungnahme 
zur frühzeitigen Beteiligung und wird daher hier nicht wiederholt (s.o.).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis des Kampfmittelräumdienstes wurde zur Kenntnis genommen. 
Im Bebauungsplanentwurf wurde der Hinweis „Kampfmit telbelastung und –
räumung“ unter IV. 2 aufgenommen und die Begründung  entsprechend 
ergänzt. Die Verpflichtung zur Kampfmittelsondierun g und –räumung wurde 
auch im städtebaulichen Vertrag aufgenommen. 
 
  
Stellungnahme vom 24.03.2016 zur erneuten Offenlage (W 46.2): 
 
Zu den Bauleitplanungen im Bereich Kelley-
Barracks wurde bereits mit  
Schreiben vom 08. Mai 2013 und 30. Oktober 2014 sow ie zuletzt am 15. 
Februar 2016 Stellung genommen und dabei jeweils fe stgestellt, dass für 
die Planung gewerblicher Flächen die Zulassung eine r Abweichung von 
entgegenstehenden regionalplanerischen Zielvorgaben erforderlich ist.  
 
Ein entsprechender Abweichungsantrag wurde von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt am 26. November 2015 g estellt und der 
Beschluss für die Zulassung einer Abweichung unter Maßgaben von der 
Regionalversammlung in der Sitzung am 11. März 2016  gefasst. Der 
Abweichungszulassungsbescheid wurde mit heutigem Da tum erstellt und 
wird der Stadt mit Empfangsbekenntnis zugestellt.  
 
Maßgabe 2. des Bescheides lautet: "Für die Fernverk ehrsstrecke, 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Planung ist die Konkretisierung des gemäß Ziel Z5.1 -1 0 des 
Regionalplans Süd Hessen / Regionalen Flächennutzun gsplans 2010 
festgelegten Trassenkorridors im Flächennutzungspla n durch geeignete 
PIanzeichen zu vermerken. In den nachfolgenden aus dem 
Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungspläne n sind - bis zum 
Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für die g eplante 
Fernverkehrsstrecke - entsprechende von Bebauung fr eizuhaltende 
Bereiche festzusetzen."  
 
Auf die im Hinblick auf die lCE-Trasse erforderlich e Änderung/Anpassung 
der Flächennutzungsplanänderung 7.1 sowie des Bebau ungsplans 
W 46.2 wurde bereits mit Stellungnahme im Beteiligu ngsverfahren nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB hingewiesen.  
 
Den Ausführungen unter 4.1.3 der Begründung zum nun  erneut  
vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans W 46.2 ist k eine aktualisierte 
Auseinandersetzung mit der ICE-Trassenführung zu en tnehmen. 
Unverändert wird vielmehr davon ausgegangen, dass e ine Änderung des 
Flächennutzungsplans im Hinblick auf die Darstellun g der lCE-Trasse 
nicht erforderlich sei.  
 
Dies entspricht nicht der Intention und Maßgabe der  
Abweichungsentscheidung: Im Flächennutzungsplan ist  in Änderung der 
bisherigen Darstellung des Trassenverlaufs als Erge bnis der 
Variantenprüfung die aktualisierte Vorzugsvariante mit geeigneten 
Planzeichen zu vermerken und in den daraus zu entwi ckelnden 
Bebauungsplänen die entsprechenden Bereiche von Beb auung frei zu 
halten.  
 
Bis zur diesbezüglichen Änderung des Flächennutzung splans ist nicht 
davon auszugehen, dass der Bebauungsplan W 46.2 aus  dem 
Flächennutzungsplan entwickelt ist, da die derzeiti ge lCE-Trassen-
Darstellung des Flächennutzungsplans einer Ausweisu ng von Bauflächen 
entgegensteht. Eine vorgreifliche Genehmigung des B ebauungsplans 
W 46.2 (§ 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB) k ommt bei dem 
derzeitigen Planungsstand daher ebenso wenig in Bet racht wie die 
Erteilung einer vorzeitigen Baugenehmigung nach § 3 3 BauGB. Planreife 
wird hier frühestens mit der Vorlage entsprechender  Unterlagen im 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Inzwischen wurde aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung für den 
Bereich der Kelley-Barracks die Planung für den Tra ssenverlauf der Variante 
IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter Hauptbahn hofs in Form von 
Linienvarianten durch das Büro Krebs und Kiefer Ber atende Ingenieure für das 
Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurde n die 
Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführung d es 
Raumordnungsverfahrens zwischen 2002 und 2004 (neue s Zielkonzept für die 
Neubaustrecke, aktualisierte Anforderungen an die B ahntrasse, 
Entwicklungsmöglichkeiten der Konversionsflächen, bauliche Entwicklungen im 
Trassenbereich und damit geänderte Entwurfsparamete r) geändert haben, 
berücksichtigt. Als Ergebnis der Variantenprüfung w ird im 
Flächennutzungsplan ein Korridor zwischen den Linie nvarianten B und C1 
dargestellt. Die genaue Trassenlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und 
in der verbindlichen Bauleitplanung im Bereich Konv ersion West konkretisiert. 
Der zukünftige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb di eses dargestellten 
Korridors verlaufen. Im Rahmen der verbindlichen Ba uleitplanung W 46 
„Konversion West – Kelley-Barracks / Nathan-Hale-De pot“ ist bis zum 
Abschluss der Konkretisierungsplanung / des Planfes tstellungsverfahrens für 
die geplante Fernverkehrsstrecke eine entsprechend von Bebauung 
freizuhaltende Trasse festzusetzen. 
 
Darüber hinaus ist zwischenzeitlich die erneute Off enlage des geänderten 
Flächennutzungsplanes durchgeführt worden. Die dies bezüglichen Prüfungen 
der Stellungnahmen sind abgeschlossen worden. Mit S chreiben vom 
21.06.2016 bzw. 12.07.2016 liegen die diesbezüglich en Stellungnahmen des 
Regierungspräsidiums gem. § 4a Abs. 3 BauGB vor. Di ese enthalten die 
vorläufig bzw. endgültig zustimmende Stellungnahme zur 
Flächennutzungsplanänderung. Die Entwicklung des Bebauungsplanes W 46.2 
aus dem Flächennutzungsplan ist demgemäß gegeben. D er 
Feststellungsbeschluss zur 7. Flächennutzungsplanän derung für den 
Teilbereich 7.1 wird voraussichtlich im November 20 16 von der 
Stadtverordnetenversammlung gefasst. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Darstellung eines „Korridors für die geplante ICE-T rasse“ zwischen den 
Linienvarianten B und C1 im Planwerk als Hinweis un ter V. „Nachrichtliche

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Verfahren zur (erneuten) Änderung des Flächennutzun gsplans 
anzunehmen sein.  
 
 
Zu den im Bebauungsplanentwurf geänderten Festsetzu ngen unter 2.1 ist 
zu bemerken, dass - mit den planungsrechtlichen Ins trumentarien 
Festsetzungen für nur einen Einzelhandelsmarkt bis 800 m² 
Verkaufsfläche nicht möglich sind -  der Abschluss eines städtebaulichen  
Vertrags begrüßt wird. Dies entspricht der Maßgabe 1 des 
Abweichungszulassungsbescheids, nach welcher "bei d er weiteren, 
konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 - abgesehen von dem 
im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise  zulässigen 
Bio-Markts bis max. 800 m² Verkaufsfläche - zentren relevanter 
Einzelhandel auszuschließen ist."  
 
Vor Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zum B ebauungsplan 
W 46.2 bleibt zunächst die Einleitung des Flächennu tzungsplan-
änderungsverfahrens abzuwarten. Parallel dazu ist d ie Begründung des 
Bebauungsplans zur ICE-Trasse anzupassen/zu überarb eiten: Der 
erneuten Vorlage der insoweit zu ändernden Unterlag en ist zur 
vertiefenden Beurteilung des Kontexts der Einzelhan delsfestsetzungen 
zudem der städtebauliche Vertrag beizufügen.  
 
 
Abschließender Fachbeitrag aus dem Bereich Bodensch utz vom 
16.03.2016:  
 
Die Belange aus dem Bereich Bodenschutz wurden ents prechend 
umgesetzt und eingearbeitet. Die zu vertretenden Be lange wurden in den 
Planunterlagen ausreichend berücksichtigt.  
 
Der Bereich des Plangeltungsgebiets des o.a. Verfah rens ist mittlerweile 
abschließend untersucht. Die Erkundungen ergaben ke inen Hinweis auf 
das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (A ltlast). Konflikte 
mit der geplanten Nutzung bestehen somit nicht. Ins ofern bestehen keine 
Bedenken gegen die o.a. Bauleitplanung.  
 
Gleichwohl wurden im Bereich der kontaminationsverd ächtigen Fläche 
Übernahme“. 
Ergänzung der Begründung um das Ergebnis des inzwischen durchgeführten 
Verfahrens gem. § 8 HLPG zu den Zielabweichungen vom Regionalplan. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. Die Festsetzung unter 2 .1 wurde zur erneuten 
Offenlage des Bebauungsplans geändert. Die Festsetz ung entspricht nun der 
Maßgabe 1 des Abweichungszulassungsbescheids. 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass die Belange aus dem Bereich Boden schutz ausreichend 
berücksichtigt wurden, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis, dass keine schädlichen Bodenveränderun gen (Altlasten) 
vorliegen und somit keine Bedenken gegen die Baulei tplanung bestehen, 
wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
(KVF) KVF 5 "Wartungshalle Geb. 4207", hier Standor t des Altöltanks, im 
Boden lokale MKW-Belastungen nachgewiesen, die aus 
bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber aus 
abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind.  
 
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich der 
vorgenannten Bodenbelastung ist nicht zulässig (Ver schleppung von 
Schadstoffen), es sei denn, das belastete Erdmateri al wird zuvor 
ausgebaut. 
 
Im Bebauungsplan sind unter IV. 6. unter Bezug auf die diesbezüglich 
vorliegenden Gutachten Hinweise zur Vorsorge bzw. Entsorgung enthalten. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: keine  
1.2  hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt    
  
Äußerung vom 09.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs-
plan W 46): 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen:  
 
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbeh örde 
unverzüglich anzuzeigen."  
 
Stellungnahme vom 09.02.2016 zur Offenlage (W 46.2) und  
Stellungnahme vom 31.03.2016 zur erneuten Offenlage  (§ 4a Abs. 3 
BauGB):  
 
Es wird auf die Stellungnahme vom 09.10.2014 verwiesen.  
 
  
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplanentwurf unter  Hinweise (IV. 4.) und 
in die Begründung aufgenommen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o.  
1.3  Bundesnetzagentur,  Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin    
  
Äußerung vom 02.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs-
plan W 46): 
 
Zum Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. 
Flächennutzungsplanung werden folgende Hinweise gegeben:  
 
Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage ein er vorsorglichen 
  
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans W 46.2 hinsich tlich des Maßes der 
baulichen Nutzung lassen keine Störungen der Richtfunkstrecken erwarten.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von  Richtfunkstrecken 
(Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende  Bauwerke eine 
wesentliche Rolle. Daher wird auf Folgendes hingewiesen:  
 
• Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post 
und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des 
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die  Frequenzen für 
das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selb st betreibt sie keine 
Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs - und 
Genehmigungsverfahren (z. B. im Rahmen des Baurecht s oder im 
Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Be itrag zur 
Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Ansch riften der für das 
Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber id entifiziert und diese 
den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen 
Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betr offenen 
Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baum aßnahmen bzw. 
Flächennutzungen zu informieren.  
 
• 
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Ba uwerke mit  
Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrsche inlich. Auf das 
Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfa hren mit geringer 
Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Da im vorlieg enden Fall die 
Planunterlagen keine Aussagen zu neuen Bauten mit H öhen über 20 m 
enthalten, wurde keine weitere Prüfung der vorgeseh enen Maßnahmen 
durchgeführt.  
 
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Rich tfunkstrecken bzw. 
zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die B NetzA nicht liefern. Im 
Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfu nkstrecken prüft 
die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken 
unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten , nicht aber die 
konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung de r Bebauung und 
anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beein trächtigen können). 
Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der gep lanten 
Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die 
Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA  von den 
Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum  Trassenverlauf 
sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
• Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb bef indlichen 
Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, wird dar auf hingewiesen, 
dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben  ist (keine 
Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen üb erlassene 
Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darst ellt, die auch 
durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheit lich gehandhabt wird. 
Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunt erlagen ist nur 
möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünsc hen und mit einer 
Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Standortdaten einv erstanden sind 
(Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrec ken gehören z.B. die 
in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen.  Diese erfüllen 
zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untere inander Wettbewerber. 
Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und 
Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterl iegt grundsätzlich 
den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berü cksichtigung dieser 
Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukom mender 
Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit  kaum möglich, 
ständig aktuelle Übersichten zu führen. 
 
• Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Hö he von über 20 m 
(z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen,  Masten, hohen 
Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen, etc.), emp fehlen sich 
entsprechende Anfragen an die BNetzA. Bei Abforderu ng einer 
Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordina ten (WGS 84) des 
Baugebiets anzugeben und ausreichend übersichtliche s topografisches 
Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Bauber eiches sowie das 
Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln.  
 
Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken mil itärischer 
Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfu ngsanträge können 
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: 
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.  
 
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und w irtschaftlich sehr 
gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Infor mationen über den 
aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimm tes Gebiet ggf. in

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
kürzester Zeit nicht mehr zutreffend, Es wird desha lb ausdrücklich darauf 
hingewiesen, dass die jeweils erteilte Auskunft nur  für das Datum dieser 
Mitteilung gilt.  
 
• Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photov oltaikanlagen wird 
auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liegende Messeinr ichtungen des Prüf- 
und Messdienstes der BNetzA oder zivile Radaranlage n beeinflusst 
werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalt en die 
Planungsträger dazu eine Mitteilung und entsprechen de Hinweise zur 
Störungsvermeidung.  
 
Falls die Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu 
berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter-  oder oberirdisch 
geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energi eleitungen, 
bezieht, wird darauf hingewiesen, dass die BNetzA s elbst über keine 
eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional 
vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen 
entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördl ichen Aufgaben 
gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im  Planbereich 
können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibe rn oder den Planungs- 
bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.  
 
  
Stellungnahme vom 25.01.2016 zur Offenlage (W 46.2): 
 
Eine Überprüfung des angefragten Gebiets wurde durc hgeführt. Der 
beigefügten Anlage können die Namen und Anschriften  der in dem 
ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbet reiber, die als 
Ansprechpartner in Frage kommen, entnommen werden. Durch deren 
rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung is t es ggf. möglich, 
Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. 
 
Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende 
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BN etzA beeinflusst, 
wurde die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergel eitet an die 
Bundesnetzagentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen 
Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen M esseinrichtungen 
  
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, siehe auch oben.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
der BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch be sondere 
Festlegungen zu berücksichtigen sein, wird darüber in einem gesonderten 
Schreiben in Kenntnis gesetzt. 
 
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zu sammenhang mit 
Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen auf der 
Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung: 
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung 
 
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewies en, dass nach 
§ 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übe rmittelten 
personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Z weck verarbeitet 
oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 
 
1.4  Handwerkskammer Frankfurt -Rhein -Main, Hindenburgstraße 1, 64295 
Darmstadt  
  
 
 
 
Äußerung vom 20.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs-
plan W 46): 
 
Die Planungen werden explizit dahingehend begrüßt, dass trotz aktuell 
erdrückendem Mangel an Wohnbauflächen in Darmstadt wie auch im 
Umland nicht der Versuchung nachgegeben wird, die K onversionsflächen 
für Wohnzwecke umzuwidmen. Auch für Handwerk, Gewer be und 
Industrie müssen ausreichende Flächen vorgehalten w erden, um 
Unternehmen Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkei ten in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu bieten. Die betrach teten Flächen bieten 
sich aufgrund der Nähe zum bereits bestehenden Gewe rbe nördlich des 
Plangebietes und der durch die Bahngleise entstehenden Zäsur zum Rest 
des Stadtgebietes eindeutig für eine gewerbliche Nu tzung an. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt tut daher gut daran, e ntgegen anderer 
Stimmen an den Planungen einer Ausweisung für gewer bliche Nutzung 
festzuhalten. Darüber hinaus wird die frühzeitige u nd offenbar fruchtbare 
Einbindung der unmittelbar benachbart gelegenen Unt ernehmen bei dem 
Verfahren begrüßt. Auch dies ist ein probates Mitte l zur Standort-
sicherung. 
 
Besonders problematisch erscheint das Thema Verkehrserschließung. 
  
 
 
 
Die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bauflä chen wurde zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise zur Verkehrserschließung wurden zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Ein erheblicher Teil der in den geplanten Gewerbege bietsflächen 
arbeitenden Menschen und darüber hinaus auch der en tstehende 
Lieferverkehr wird auf die Erreichbarkeit des Gebie tes per Pkw bzw. LKW 
angewiesen sein, also mobilen Individualverkehr nut zen. Daran wird auch 
die wünschenswerte Erschließung mittels ÖPNV nicht grundsätzlich 
etwas ändern. Um diesen zusätzlichen mobilen Indivi dualverkehr 
auffangen zu können, muss dringend gewährleistet we rden, dass die 
Anbindung an das regionale Straßenverkehrsnetz und insbesondere an 
die Rheinstraße und damit an das Autobahnnetz entsp rechend 
leistungsfähig gestaltet wird. Die bisherige Situat ion erscheint dort, 
insbesondere zu den morgendlichen und abendlichen S toßzeiten, bereits 
jetzt unzureichend. Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass eine 
ausreichende Anzahl Parkplätze im öffentlichen Raum  wie auch auf den 
Grundstücken vorgehalten wird. 
Diese Aspekte wurden im Verkehrsgutachten behandelt  und in der Planung 
berücksichtigt.  
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Begründung  zum 
Bebauungsplanentwurf W 46.2 mit ihren weitere Ausführungen verwiesen. 
Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot s oll ein ausreichend 
leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungss ystem unter 
Berücksichtigung aller Verkehrsarten entwickelt wer den. Die äußere 
Erschließung insbesondere die Anbindung an das Auto bahnnetz wurde in 
insgesamt 4 Verkehrsuntersuchungen detailliert betr achtet und wird über ein 
gesondertes Planfeststellungsverfahren festgelegt werden. 
Die Förderung der Nutzung der Verkehrsmittel des Um weltverbundes inkl. 
eines umfassenden Mobilitätsmanagements ist zentral es Ziel der 
Quartiersentwicklung. Aus diesem Grund wird die Anz ahl der Stellplätze im 
öffentlichen Straßenraum auf ein Minimum reduziert.  Die Stellplätze sind 
vorwiegend auf den Flächen der Unternehmen anzuordnen. 
 
  
Stellungnahme vom 17.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): 
 
Die Planungen beschäftigen sich mit den im Darmstäd ter Westen 
gelegenen Konversionsflächen, bestehend aus den ehe maligen Kasernen 
„Kelley-Barracks“ und „Nathan-Hale-Depot“, die eine r gewerblichen 
Nutzung zugeführt werden sollen. Hierzu hatte sich die 
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main bereits mit St ellungnahme vom 
20. Oktober 2014 geäußert.  
Die aktuell vorliegenden Planungen beschäftigen sic h mit dem 
südwestlichen Teilbereich dieser Flächen. Dort soll  unter Ausweisung von 
Gewerbegebietsflächen die Firma AInatura GmbH ihren  neuen Hauptsitz 
erhalten. Geplant ist die Einrichtung einer Hauptve rwaltung, ein Alnatura-
Supermarkt, eine Kindertageseinrichtung sowie ein C ampus mit 
aufgelockerter Bebauung, der durch großzügige Freia nlagen mit 
Schulungsgärten, einer Bio-Erlebnisfarm und ähnlich en Angeboten 
bereichsweise auch der Öffentlichkeit zugänglich se in soll (vgl. 
Begründung S. 19).  
 
Gegen die Planungen werden keine grundsätzlichen Be denken oder 
Einwendungen geäußert. Jedoch wäre schon allein der  Supermarkt als 
großflächiger Einzelhandel in einem Gewerbegebiet n ach unserer 
  
 
 
Der Hinweis, dass gegen die Planung keine grundsätz liche Bedenken oder 
Einwendungen bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Anregung, das Gebiet als sonstiges Sondergebiet  auszuweisen, wurde 
nicht gefolgt. 
 
Bei dem in Rede stehenden Alnatura-Supermarkt hande lt es sich jedoch nicht 
um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da die  max. Verkaufsfläche auf 
800 m² begrenzt wurde. Die Anordnung und Funktion e ines ökologisch 
ausgerichteten Supermarktes ist direkt mit dem Betr iebszweck der Alnatura 
Produktions- und Handels GmbH als Unternehmen der B io-
Lebensmittelbranche verbunden. Dieser Supermarkt ha t abweichend von 
gängigen vergleichbaren Einrichtungen besondere Funktionen. Dies sind u.a.:  
−  Organisatorische enge Verknüpfung mit der Firmenze ntrale als eine Art 
Flagship-Store,  
−  Besondere Sortimentsangebote in marktorientierter Erprobung, 
Markentests,  
−  Marktforschungsprozesse,  
−  Ausbildungsstätte und Schulung in Verbindung mit d er Firmenzentrale,  
−  Ablauf- und Steuerungsprozesse,

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Auffassung nicht zulässig. Hierfür müsste ein Sonde rgebiet für 
großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden. Wir möchten daher 
anregen, für den gesamten Campus eine Ausweisung al s sonstiges 
Sondergebiet zu prüfen.  
 
−  Betriebliche Eigenversorgung.  
Die Ausweisung einer Fläche für ein Verwaltungsgebä ude sowie eines 
Lebensmittelmarktes ist innerhalb einer gewerbliche n Baufläche allgemein 
zulässig. Ein aus dem Flächennutzungsplan zu entwic kelndes Gewerbegebiet 
lässt nach § 8 BauNVO unter anderem Gewerbebetriebe  aller Art, sowie 
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, zu.  
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und 
mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierungsprä sidium Darmstadt 
wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7  des Regionalplans 
Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010, a lso die Ausweisung 
einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil de s Geltungsbereichs der 7. 
Änderung des Flächennutzungsplans, zugelassen.  
 
Folgende Maßgabe in Bezug auf den zentrenrelevanten  Einzelhandel ist 
Bestandteil des Abweichungsbescheides:  
Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist – 
abgesehen von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 
ausnahmsweise zulässigen Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche – 
zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen.  
 
Diese Maßgabe bezüglich des zentrenrelevanten Einze lhandels wurde im 
Bebauungsplanentwurf W 46.2 berücksichtigt.  
 
1.5  Hessen Mobil Straßen - und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer 
Weg 4, 64295 Darmstadt  
  
  
Äußerung vom 20.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs-
plan W 46): 
 
Fachlicher Hinweis:  
Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten Straßen bestehen 
keine Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaßnahme n aufgrund des 
BImSchG.  
 
 
Stellungnahme vom 20.01.2016 zur Offenlage und Stel lungnahme 
vom 18.04.2016 gem. § 4a Abs. 3 BauGB :  
  
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
Der fachliche Hinweis zur Beteiligung gem. § 4 Abs.  1 wurde erneut 
vorgebracht (s. oben). 
 
 
s.o. 
1.6  IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt    
  
Äußerung vom 24.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs-
plan W 46): 
 
Die Konversionsflächen einer gewerblichen Nutzung z uzuführen, wird 
grundsätzlich begrüßt.  
 
Hinsichtlich der Verkehrsplanung ist zu bedenken, d ass die Anbindung an 
das regionale Straßenverkehrsnetz und insbesondere an die Rheinstraße 
und damit an das Autobahnnetz entsprechend leistung sfähig gestaltet 
werden muss. Hier sind die Grenzen der Leistungsfäh igkeit bereits heute 
erreicht. Bezüglich des betrieblichen Mobilitätsman agements, welches 
eine große Chance der Verkehrsentlastung bieten kan n, wird 
Unterstützung angeboten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bauflä chen wurde zur 
Kenntnis genommen.  
 
Die Anbindung des Straßennetzes an die Rheinstraße und das Autobahnnetz 
liegt außerhalb des Bereichs des Bebauungsplans W 46.2.  
 
Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot s oll ein ausreichend 
leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungss ystem unter 
Berücksichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden.  
Die äußere Erschließung insbesondere die Anbindung an das Autobahnnetz 
wurde in insgesamt 4 Verkehrsuntersuchungen detaill iert betrachtet und wird 
über ein Planfeststellungsverfahren festgelegt werden.  
Der Zusage von Unterstützung im Rahmen des betriebl ichen 
Mobilitätsmanagement wird zur Kenntnis genommen.  
 
  
Stellungnahme mit Eingang vom 17.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): 
 
Planungsgegenstand ist die Schaffung von Baurecht f ür ein 
Gewerbegebiet in Darmstadts Nordwesten, welches zuk ünftig als 
Hauptsitz und Zentrale der Alnatura Produktions- un d Handels GmbH in 
Darmstadt dienen soll. Bei dem Plangebiet handelt e s sich um eine 
Teilfläche der "Konversionsfläche West" Kelley Barr acks/Nathan-Hale-
Depot. Der Bereich soll zukünftig als Verwaltungs-,  Forschungs-, 
Informations- und Einzelhandelsstandort genutzt werden.  
 
Die Flächen sind im Regionalplan derzeit noch als " Vorranggebiet 
Siedlung, Bestand" ausgewiesen. Da dies jedoch dem Planungsziel 
"Gewerbegebiet" entgegensteht, wurde ein Abweichung santrag bei der 
  
 
 
Das Abweichungsverfahren ist inzwischen abgeschloss en. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte am 26. November 2015 die Zulassung 
einer Abweichung von den Zielen des Regionalplans S üdhessen / Regionalen 
Flächennutzungsplans 2010 (RPS/RegFNP 2010) zur Aus weisung von 
Gewerbeflächen im Bereich der Kelley-Barracks beant ragt. Gemäß Beschluss 
der Regionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 un d mit Bescheid vom 
24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere 
Landesplanungsbehörde wurde die Abweichung von Ziel  Z3.4.2-4 und Z3.4.2-
7 des RPS/RegFNP 2010, also die Ausweisung einer ge werblichen Fläche 
auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der Änd erung 7.1 des 
Flächennutzungsplans, zugelassen. Die Zulassung erf olgte mit der Maßgabe,

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Regionalversammlung eingereicht. Da das Verfahren n och nicht 
abgeschlossen ist und die IHK Darmstadt in ihrer St ellungnahme zum 
Abweichungsantrag die Ausweisung eines Sondergebiet s empfiehlt, kann 
derzeit keine Stellungnahme hinsichtlich einer Gewe rbegebiets-
ausweisung abgeben werden.  
 
Es wird jedoch folgendes angemerkt: In den Vorrangg ebieten Industrie 
und Gewerbe widerspricht auch die Ansiedlung von ni cht großflächigem 
zentrenrelevanten Einzelhandel den Zielen der Raumo rdnung (Z.3.4.3-3). 
Dies würde ein erneutes Abweichungsverfahren mit sich bringen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Des Weiteren möchten wir empfehlen Werkswohnungen n ur 
ausnahmsweise zuzulassen, und auch nur, wenn der Be trieb dies 
erfordert und die Wohnfläche gegenüber der gewerbli ch genutzten Fläche 
deutlich untergeordnet ist. Wohnen im Gewerbegebiet  birgt immer ein 
hohes Konfliktpotential. 
 
Hinsichtlich des Verkehrs wird angemerkt, dass das Straßennetz bereits 
heute "Am Kavalleriesand" und der "Hilpertstraße" ü berlastet ist. Die 
Situation wird sich durch die Bebauung der Konversi onsflächen und der 
damit verbundenen Zunahme von Kfz- und Lkw-Verkehr verschärfen. Der 
dass bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitpla nung im Bereich W 46 
zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen ist. Hiervon ausgenommen ist 
der im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsw eise zulässige Bio-
Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche.  
 
 
Der Hinweis, dass in den „Vorranggebieten Industrie  und Gewerbe“ die 
Ansiedlung von nicht großflächigem zentrenrelevante m Einzelhandel den 
Zielen der Raumordnung (Z3.4.3-3) widerspricht, ist  im Prinzip zutreffend. Im 
Rahmen des Abweichungsverfahrens hat das Regierungs präsidium Darmstadt 
diesbezüglich zu dem geplanten Alnatura-Markt Stellung genommen:  
„Für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 .2 geplanten Alnatura-
Markt ist die Abweichung von Z3.4.3-3 vertretbar. V on der Vorgabe in Z3.4.3-3 
Satz 1, zentrenrelevanten Einzelhandel jedweder Grö ße in den 
„Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ auszuschlie ßen, sieht Z3.4.3-3 Satz 
2 eine Ausnahme dahingehend vor, dass die Einrichtu ng von Verkaufsflächen 
für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten pr oduzierenden und 
weiterverarbeitenden Betriebe zulässig ist, wenn di e Verkaufsfläche einen 
untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche 
einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt . Auch wenn der im 
Zusammenhang mit der Ansiedlung der Alnatura-Firmen -zentrale 
vorgesehene Markt mit einer maximalen Verkaufsfläch e von 800 m² dieser 
Ausnahmeregelung nicht unmittelbar unterfällt, so w ären doch auch für 
derartige im weiteren betrieblichen Kontext zu beur teilende Verkaufsstellen 
Ausnahmeregelungen denk- und planbar.“ Daraus ergib t sich, dass entgegen 
der Annahme der IHK ein erneutes Abweichungsverfahr en nicht erforderlich 
ist.  
 
Der Hinweis zu Wohnen im Gewerbegebiet wurde zur Kenntnis genommen.  
Der Bebauungsplanentwurf lässt Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO nur 
ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftsperso nen sowie für 
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbe betrieb zugeordnet und 
ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zu.  
 
Die genannten Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
Das Verkehrsnetz ist gem. Verkehrsgutachten zum Beb auungsplan 
ausreichend dimensioniert. Die übrigen Anregungen b etreffen Flächen, die in 
Bereichen außerhalb des Geltungsbereiches  des Beba uungsplans W 46.2

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Bau einer "Westtangente" von der Rheinstraße über d ie Hilpertstraße bis 
zur Eschollbrücker Straße wird daher ausdrücklich b efürwortet. Ist damit 
zu rechnen, dass die Baumaßnahmen der "Westtangente " vor oder mit 
dem Ende der Ausbaumaßnahmen der Konversionsfläche abgeschlossen 
sein werden? 
 
Das betrachtete Gebiet liegt außerhalb der Lkw-Durc hfahrverbotszone, 
jedoch in unmittelbarer Nähe dazu. Wie wird die Sit uation für Alnatura in 
Bezug auf die erschwerten Lieferbedingungen, insbes ondere aus/zu den 
weiteren Stadtteilen Darmstadts beurteilt, die eben falls außerhalb der 
Durchfahrverbotszone liegen, sowie aus/zu den östli ch von Darmstadt 
gelegenen Landkreisen? 
 
liegen. 
 
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan: keine  
1.7  Deutsche Bahn AG, DB -Immobilien, Region Mitte, Camberger Straße 
10, 60327 Frankfurt am Main  
  
  
Äußerung vom 27.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs-
plan W 46): 
 
Zur Beteiligung über die vorbereitenden Untersuchun gen im Jahr 2013 
wurde eine Stellungnahme abgegeben (TÖB-FFM-13-9018/9019).  
 
Darin wurde darauf hingewiesen, dass im Plangebiet eine 
Trassenvariante der Neubaustrecke (NBS) Rhein-Main- / Rhein-Neckar 
verläuft.  
 
Im aktuellen Verfahren hat sich an dieser Situation  grundsätzlich nichts 
geändert.  
 
Es wird daher festgestellt, dass es dazu im aktuell en Verfahren zwei nicht 
ganz zueinander passende Aussagen gibt: In den Unte rlagen, die zum 
Bauantrag gehören werden, wird darauf verwiesen, da ss die 
Trassenvariante der Neubaustrecke (NBS) Rhein-Main- / Rhein-Neckar in 
diesem Bereich nicht mehr verfolgt wird. (s. "Rahme nplan"). In den 
Unterlagen zur FNP-Änderung (Anlage "FNP 7. Änderun g") soll die 
Trassenvariante dennoch weiter dargestellt werden.  
 
Die DB ProjektBau GmbH teilt im Zusammenhang mit der geplanten  
  
 
 
 
Die Hinweise auf die Darstellung der Trassenvariant e der Neubaustrecke 
(NBS) Rhein-Main/Rhein-Neckar wurden zur Kenntnis g enommen. Es wurde 
ferner zur Kenntnis genommen, dass der Überplanung des Gebietes ohne 
Berücksichtigung der hier verlaufenden Trassenvaria nte nicht zugestimmt 
wird.  
 
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche 
der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Südwest 
von einer Trasse für eine Fernverkehrsstrecke/Planu ng durchzogen. Diese 
Trasse stellt eine raumordnungsgeprüfte Variante zu  den Planungen einer 
ICE-Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/ Neckar aus dem Jahr 
2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. Trass envariante IIIA zur 
Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/N eckar. Diese Variante 
wird auch im gültigen Flächennutzungsplan der Wisse nschaftsstadt Darmstadt 
dargestellt. Sie wird im Rahmen der verbindlichen B auleitplanung 
berücksichtigt.  
Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/R hein/Main – 
Rhein/Neckar – Karlsruhe mit Vorschlägen für eine F ührung der 
Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar liegt zwar seit Anfang 2015 vor.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
DB-Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar (NBS RMR N) folgendes 
mit:  
 
1. Untersuchungen des Bundesministeriums für Verkeh r und digitale  
Infrastruktur (BMVI)  
 
Die Zwischenergebnisse der vom BMVI beauftragen der  Korridorstudie 
(Mittelrheinstudie) für den Abschnitt Frankfurt - M annheim wurden im Juli 
2014 vorgestellt. Nach den Erkenntnissen der Gutach ter ist eine neue 
Bahnstrecke für den Mischverkehr - am Tag schneller  
Personenfernverkehr, in der Nacht Güterverkehr - pa rallel zu den 
Autobahnen A5/A67 die beste Lösung. Die Neubaustrec ke soll die 
steigenden Verkehrsmengen aufnehmen und für deutlic h kürzere 
Fahrzeiten sorgen. Gleichzeitig wird auf den Bestandstrecken Platz für ein 
erweitertes Angebot der S-Bahn Rhein/Main - Rhein/N eckar geschaffen. 
Die Neubaustrecke ermöglicht zudem schnelle Nahverk ehrsangebote 
zwischen Bergstraße, Darmstadt und Frankfurt Flugha fen sowie 
Wiesbaden. In der Nacht soll die Strecke genutzt we rden, um den 
Güterverkehr von den Bestandsstrecken umzuleiten un d dadurch deren 
Anwohner zu entlasten.  
 
Die Veröffentlichung der gesamten Korridorstudie is t bis Ende des Jahres 
2014 geplant. Im Anschluss plant der Bund ein Konsu ltationsverfahren, 
innerhalb dessen es möglich sein wird, Stellungnahm en zu den 
Ergebnissen abzugeben.  
Es ist wichtig in diesem Zusammenhang darauf hinzuw eisen, dass im 
Rahmen der Erstellung des neuen Bundesverkehrswegep lans (BVWP 
2015) auf Basis der Erkenntnisse der MitteIrheinstu die erst eine Nutzen-
Kosten-Untersuchung (NKU) vorgenommen wird. Ausschl ießlich Projekte, 
die ein Nutzen - Kosten -Verhältnis > 1 erreichen, erfüllen die 
Grundvoraussetzung  für die mögliche Aufnahme in de n Bedarfsplan des 
Bundes. Nimmt der Bund die Maßnahmen in den neuen B edarfsplan auf, 
wäre die Finanzierungsfähigkeit seitens des Bundes grundsätzlich 
gegeben.  
 
Die konkrete Streckenführung wird auf Basis der im Bedarfsplan 
festgelegten Rahmenbedingungen zu erarbeiten sein. Insofern kann eine 
Entscheidung über die genaue Streckenführung und we lche Variante 
Abschließende Ergebnisse werden derzeit diskutiert und sollen in den neu 
aufzustellenden Bundesverkehrswegeplan 2015 eingear beitet werden. Bis zur 
abschließenden Entscheidung wird daher diese Trasse n-Variante auch im 
gültigen kommunalen Flächennutzungsplan der Wissens chaftsstadt Darmstadt 
dargestellt.  
Für die das Plangebiet querende Trassenvariante III A wurde aufgrund der 
Bestandsbebauung (Kasernengelände) im Rahmen des o. g. von 2002 bis 
2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) ei ne Tunnellösung 
erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierba r erscheint: Zum einen 
ergaben sich zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedin gungen und 
Entwicklungen im Trassenbereich der Variante IIIA, insbesondere neue 
Entwicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete  Kelley-Barracks und 
Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräft e, zum anderen 
bestehen geänderte Planvorstellungen seitens des Vo rhabenträgers (siehe  
Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr led iglich eingleisige 
Anbindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Kon senstrasse“, 2007) 
und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse.  
 
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkr etisierung für den 
Trassenverlauf der Variante IIIA im südlichen Berei ch des Darmstädter 
Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für das 
Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungs studie vier modifizierte 
Linienführungen entwickelt, die als technisch und v erkehrlich machbar 
bewertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebe nfalls Tunnelbauwerke 
erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Rau mordnungsverfahren zu 
Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter  Berücksichtigung der 
geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. En twurfsgeschwindig-
keiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlage, Lage v on Bauwerken wie 
Tunnel und Trogbauwerke).  
 
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor  Böhm und Partner, 
Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten de r landesplanerisch 
festgelegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit a ktuellen städtebaulichen 
Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen Wes t und zur 
Übereinstimmung fortentwickelter Trassenführungen m it den Zielen der 
Raumordnung und Landesplanung“ wurden die vier modi fizierten 
Linienführungen vor dem Hintergrund der aktuellen P lanungsabsichten der

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
grundsätzlich weiterverfolgt wird erst danach getroffen werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hinsichtlich ihrer Kom patibilität mit der 
landesplanerisch festgestellten Variante sowie dami t betroffenen Zielvorgaben 
untersucht. Die einzelnen Linienvarianten weisen im  Hinblick auf die 
Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Entwicklungsv orstellungen der Stadt 
einerseits, bezüglich der Einhaltung der regionalpl anerischen Zielvorgaben 
und der aus dem Raumordnungsverfahren resultierende n Bedingungen 
andererseits, unterschiedliche Vor- und Nachteile auf.  
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, d ass sie – wie die 
Trassenvariante IIIA - mit den Zielen der Raumordnu ng grundsätzlich 
vereinbar sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den 
vier modifizierten Linienführungen jeweils um alter native Konkretisierungen 
der Trassenvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnungsverfahren wird die  
Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und M aßnahmen im Sinne 
von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsver fahren) geprüft, 
wobei die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme 
gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtli chen Gesichtspunkten 
zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung eine r generellen 
Trassenführung erfolgt somit im raumordnerischen Ma ßstab (1:25.000 – 
1:100.000). Bei kleinräumigen und räumlich begrenzt en Abweichungen der 
Trassenführung im Zuge der weiteren Planungskonkret isierung (hier: die vier 
Linienvarianten) ist davon auszugehen, dass die gru ndsätzliche 
Raumverträglichkeit der Trasse unbeschadet bleibt und dass die Durchführung 
eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich ist.  
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planun gen der einzelnen 
Linienvarianten sind Gegenstand eines nachfolgenden  Planfeststellungs-
verfahrens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten Umw eltverträglich-
keitsprüfung nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die konkrete 
Linienführung wird somit im Planfeststellungsverfah ren ermittelt und ist nicht 
Gegenstand der Darstellungen im Flächennutzungsplan.  
 
Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung  auch nicht Gegenstand 
des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzliche Mögl ichkeit einer 
Realisierung der Trassenvariante IIIA in Form einer  der vier Linienvarianten ist 
auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im Berei ch der Kelley-
Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
2. Planung Nordanbindung mit Bf Darmstadt West  
 
Der Abschnitt "Darmstadt" befindet sich innerhalb d es 
Planfeststellungsabschnittes 2 (PFA 2) der NBS RMRN . Die Planung für 
den PFA 2 ist abgeschlossen. Grundlage der Planung ist eine 
Vereinbarung zwischen der DB Netz AG, des Landes He ssen, der 
Landräte Darmstadt-Dieburg/Bergstraße sowie des OB Darmstadt vom 
15.03.2010. Diese beinhaltet die Anbindung von Darm stadt mittels einer 
Nordanbindung über die Strecke 3530 (Mainz-Darmstad t) sowie eines 
Bahnhofes Darmstadt West an der Rheinstraße zwische n der Siedlung 
Tann und der Autobahn A 5.  
Nach Entscheidung seitens des BMVI und der DB Netz AG können die 
PIanfeststellungsunterlagen in kurzer Zeit erstellt  und beim Eisenbahn-
Bundesamt eingereicht werden.  
 
3. Konsenstrasse  
 
Vor 2010 war die "Konsenstrasse" Grundlage der Plan ung des PFA 2. 
Diese beinhaltete neben der NBS-Hauptstrecke entlan g der A 5 und A 67 
eine separate eingleisige Nord- und Südanbindung de s Hauptbahnhofes 
Darmstadt. Die Südanbindung der Konsenstrasse verlä uft durch die 
Kelley-Barracks, das Nathan-Hale-Depot und das Gewe rbegebiet an der 
Riedstraße. Hierfür gab es mehrere Varianten der Streckenführung.  
 
Eine Varianteneinigung zwischen der DB Netz AG und der Stadt 
Darmstadt sowie eine generelle Zustimmung der Stadt  Darmstadt für die 
Südanbindung der Konsenstrasse konnte bis heute nicht erzielt werden.  
 
Aus diesem Grunde kann der Überplanung des Gebietes  ohne 
Berücksichtigung der hier verlaufenden Trassenvaria nte nicht zugestimmt 
werden.  
 
Für konkrete Detailfragen zur Neubaustrecke Rhein/M ain - Rhein/Neckar 
wird empfohlen, sich direkt an die DB ProjektBau GmbH zu wenden.  
 
 
 
 
 
 
Dieser Bereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs  des Bebauungsplans 
W 46.2 und wird an anderer Stelle behandelt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dieser Bereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs  des Bebauungsplans 
W 46.2 und wurde an anderer Stelle behandelt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 42  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
1.8  Hessen-Forst Darmstadt, Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt    
  
Äußerung vom 03.11.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs-
plan W 46): 
 
Die klare Aussage, dass der im südwestlichen Geltun gsbereich 
befindliche Wald in seiner Größe erhalten werden so ll, wird unterstützt. 
Sie sollte unter allen Umständen in das geänderte und neu aufzustellende 
Planwerk übernommen werden.  
 
Eingriffe, die die Waldfunktionen des unmittelbar a nschließenden 
Westwaldes beeinträchtigen können, sollten unter al len Umständen 
vermieden werden. Der Wald erfüllt in diesem Bereic h neben der 
dargestellten Erholungsfunktion erhebliche Schutzfu nktionen und reagiert 
äußerst sensibel auf Eingriffe.  
 
Zu der dargelegten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzi erung, die ein 
überschlägiges Defizit von 200.400.000 Wertpunkten nach der 
Hessischen Kompensationsverordnung ergibt, ist anzu merken, dass das 
Forstamt Darmstadt im Besitz größerer Mengen anerka nnter und frei 
verfügbarer Wertpunkte ist. Diese Kompensationsflächen befinden sich im 
gleichen Naturraum wie das beplante Gebiet. Sie lie gen zum Teil in der 
Gemarkung Darmstadt und zum Teil im Landkreis Darms tadt-Dieburg. 
Zusätzlich wäre es aus Sicht des Forstamtes Darmsta dt auch möglich, 
Ausgleichsmaßnahmen in den Wald der Wissenschaftsst adt Darmstadt 
zu lenken.  
 
  
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass in der weiteren Be arbeitung die Abgrenzung 
der bestehenden Waldkante sich geringfügig veränder t hat. Die Waldfläche 
wurde im Bebauungsplanentwurf W 46.2 dahingehend ko rrigiert, dass die 
vorhandene Baumgruppe, die nun außerhalb der festge setzten Waldfläche 
liegt, in ihrem Bestand gesichert wurde und dauerha ft zu pflegen und zu 
erhalten ist (s. Festsetzungen I. 14.).  
Gemäß der Ziff. 5.2 des Umweltberichts der Tabelle 3 (Eingriffs- 
Ausgleichsbilanzierung) bleibt die Waldfläche im Pl angebiet annähernd gleich 
groß. 
  
Stellungnahme vom 16.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): 
 
Eine nicht unerhebliche Fläche im Plangebiet ist Wa ld im Sinne des 
Gesetzes. Die Darstellung, dass dieser Wald in sein er Größe erhalten 
bleibt und durch entsprechende Festsetzungen langfr istig gesichert 
werden soll, wird befürwortet.  
 
Allerdings werden in Tabelle 17 des Umweltberichts zum Bebauungsplan 
W 46.2 "Alnatura" als "Buchenmischwald, naturnaher Kiefernwald" vor der 
Maßnahme 42.903 m² und nach der Maßnahme 42.812 m² ausgewiesen. 
  
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass in der weiteren Be arbeitung die Abgrenzung 
der bestehenden Waldkante sich geringfügig veränder t hat. Die Waldfläche 
wurde im Bebauungsplanentwurf W 46.2 dahingehend ko rrigiert, dass die 
vorhandene Baumgruppe, die nun außerhalb der festge setzten Waldfläche 
liegt, in ihrem Bestand gesichert wurde und dauerha ft zu pflegen und zu 
erhalten ist (s. Festsetzungen I. 14.).  
Gemäß der Ziff. 5.2 des Umweltberichts der Tabelle 3 (Eingriffs-

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 43  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Die Waldfläche verringert sich somit.  
 
Gemäß § 12 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz (HWaIdG) be dürfen 
Maßnahmen der Waldumwandlung einer Genehmigung. Ein e 
entsprechende Genehmigung wäre vor Beginn von Rodun gsmaßnahmen 
bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Neben de n beschriebenen 
naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wäre sod ann zusätzlich 
ein forstrechtlicher Ausgleich nach dem HWaldG zu erbringen.  
 
Der Abstand der geplanten zu überbauenden Grundstüc ksflächen beträgt 
vom östlichen Waldrand im Planungsgebiet lediglich 10 m. Bei dem 
Waldbestand handelt es sich um den beschriebenen Mi schbestand aus 
Kiefern und Buchen. Auf Grund der standörtlichen Be dingungen können 
die Bäume hier eine Höhe von rd. 25 m erreichen.  
 
Um Gefährdungen von zu errichtenden Gebäuden durch umfallende 
Bäume oder von Baumbestandteilen auszuschließen, wä re es ratsam, die 
tatsächliche spätere Bebauung soweit vom Waldrand a bzurücken, dass 
dieses Risiko nicht besteht. Sofern hiervon kein Ge brauch gemacht wird, 
sollte bereits im Bebauungsplan darauf hingewiesen werden, dass sich 
die Gebäude im Fallbereich der Bäume des angrenzend en 
Waldbestandes befinden und Schäden durch umstürzend e Bäume oder 
herabfallende Baumteile nicht auszuschließen sind. Der Bauherr hat hier 
in Eigenverantwortung durch entsprechende bauliche Maßnahmen dafür 
Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung der Nutzer ausgeschlossen ist.  
 
Ausgleichsbilanzierung) bleibt die Waldfläche im Pl angebiet annähernd gleich 
groß.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Den Anregungen zum Waldabstand wurde gefolgt.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:  
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungspl anentwurf unter 
Hinweise IV. 13. aufgenommen.  
1.9  HSE, Frankfurter Straße 110, 64293 Darmstadt   
  
Äußerung vom 03.11.2014 zur frühzeitigen Beteiligun g (Bebauungs-
plan W 46): 
 
In Darmstadt sind die HEAG Südhessische Energie AG (HSE) sowie ihre 
Konzerngesellschaften e-Netz Südhessen GmbH &Co. KG  und HSE 
Medianet GmbH die Betreiberin der öffentlichen Vers orgungsnetze der 
Sparten Strom, Gas, Wasser und Wärme sowie Betreibe rin von 
Telekommunikations- und Fernwirknetzen. Darüber hin aus werden auch 
Straßenbeleuchtungsanlagen betrieben.  
Diese Stellungnahme wird im Namen aller oben genann ten 
  
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Das Gebiet des Bebauungsplans W 46.2 ist derzeit ni cht an das öffentliche 
Versorgungsnetz, sondern  nur an das vorhandene Ver sorgungsnetz innerhalb 
der Konversionsflächen angeschlossen. Die bestehend en Ver- und 
Entsorgungsleitungen sollen im Zuge des Ausbaus dur ch neue Systeme im 
Gesamtbereich Konversion und im Geltungsbereich des  Bebauungsplans

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 44  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Gesellschaften abgegeben.  
 
Grundsätzlich wird angemerkt:  
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel der HSE 
AG bzw. ihrer Konzerngesellschaften. Aufgrund desse n wird 
vorgeschlagen, dass die vorhandenen Leitungen zum G egenstand der 
bauplanerischen Abwägung gemacht werden sollen.  
 
• Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die B etriebsmittel im 
Grundbuch dinglich zu sichern.  
 
 
• Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des  Veranlassers 
bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und s ind rechtzeitig mit 
der HSE abzusprechen.  
 
• Falls im Rahmen der späteren Planungen Anpflanzun gsmaßnahmen im 
Bereich bestehender und neu zu errichtender Leitung strassen geplant 
sind, ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt.  DIN 18920 und den 
technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand  von 2,5 m zu den 
Versorgungsleitungen des HSE-Konzerns aufweisen müs sen. Wird dieser 
Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen  Wurzeleinwirkungen 
zu sichern oder die Standorte der Bäume dementsprec hend zu 
verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der HSE- Betriebsmittel 
sind deshalb vorher abzustimmen. Es wird darum gebe ten, 
entsprechende Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in  die 
planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen.  
 
• Mögliche Konflikte in der Trassenführung und Infr astruktur mit anderen 
Sparten (Verkehr, Zufahrten, Abwasserkanäle, etc.) müssen in der 
weiteren Planung geprüft und ggf. gelöst werden.  
 
Sparte Strom, Erdgas und Wärme  
Die Konversionsfläche wurde in der Vergangenheit üb er ein 
kundeneigenes Strom- und Wärmenetz versorgt. Diese Netze wurden 
außer Betrieb genommen, jedoch nur teilweise zurückgebaut.  
 
Weiterhin sind in Teilen des Geltungsbereichs Hausa nschlüsse für die 
künftig ersetzt und an das öffentliche Netz angeschlossen werden. 
 
 
Eine vorhandene, das Gesamtgebiet der ehemaligen Militärflächen von Norden 
nach Süden durchquerende Hauptkanaltrasse, verläuft  in gleicher Trassenlage 
wie der o.a. Hauptfuß- und Radweg. In einem südöstl ichen Teilbereich des 
Grundstücks der Alnatura Produktions- und Handels G mbH verläuft diese über 
geplante Stellplatzflächen. 
Im Bebauungsplanentwurf W 46.2 wurde für diese Kana ltrasse ein Geh-, Fahr- 
und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt und der bere chtigten Ver- und 
Entsorgungsträger festgesetzt. 
 
In der weiteren Planung werden die Leitungsführunge n der unterschiedlichen 
Medien aufeinander und mit den entsprechenden Ver- und Entsorgern 
abgestimmt.  
 
Ein Hinweis zu Leitungsschutzmaßnahmen wurde im Beb auungsplan bereits 
aufgenommen (IV. 7). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o.  
 
 
 
 
s.o.  
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

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25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 45  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Medien Erdgas und Strom vorhanden, die zur Versorgu ng der 
Konversionsfläche dienten und die im Eigentum der H SE AG bzw. der 
HSE Netz AG sind.  
 
Auf dem angrenzenden Grundstück Flur 48, Nr. 12 ver läuft neben der 
Straße ein 20-kV-Kabel, welches weiterhin in Betrieb bleiben muss.  
 
Für die zukünftige Versorgung mit Strom und Erdgas,  muss im Plangebiet 
in den öffentlichen Flächen (Straßen, Wege und Plät ze) eine neue 
Infrastruktur geschaffen werden. Es werden Flächen für 
Transformatorenstationen, Kabelverteilerschränke un d 
Gasreglerschränke benötigt. Für eine detaillierte P lanung einer 
zukünftigen Infrastruktur werden konkrete Informati onen darüber benötigt, 
welcher Leistungsbedarf im Planungsgebiet zu erwart en ist. Ohne die 
Bereitstellung entsprechender Angaben kann die Infr astruktur des 
Gebiets für die Sparte Gas und Strom nicht geplant bzw. können für die 
erforderlichen Standorte der erforderlichen Betrieb smittel keine Angaben 
gemacht werden.  
Die Verlegung der Erdgasleitungen erfolgt in der Re gel in den öffentlichen 
Straßen. Die Kabel der Strominfrastruktur werden in  die Geh- und 
Radwege verlegt. Die erforderlichen Erschließungsfl ächen für die zu 
errichtenden Versorgungsanlagen müssen frei von Kam pfmitteln und 
kontaminierten Böden und Gebäuderesten sein.  
 
Sparte Wasser  
Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich eine d er übergeordneten 
Versorgung dienende Trinkwasserleitung der HSE AG, die teilweise auf 
dem von der Fa. Döhler erworbenen Gelände sowie tei lweise im späteren 
öffentlichen Raum verläuft. Hinsichtlich der Auffor derung durch die Fa. 
Döhler Teile der Leitung zu verlegen, findet gerade  im Hause eine 
rechtliche Prüfung hinsichtlich des Duldungsrechts der Fa. Döhler, 
insbesondere hinsichtlich der erheblichen Kosten ei ner 
Leitungsverlegung, gemäß § 93 WHG statt. Über das E rgebnis der 
Prüfung und die weitere Abstimmung mit der Fa. Döhl er kann bei 
Vorliegen neuer Ergebnisse informiert werden.  
 
Im Zuge des weiteren Leitungsverlaufs im heutigen, bzw. späteren 
öffentlichen Raum, ist zu beachten, dass ein Verble ib dieser Leitung von 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
Das zukünftige Versorgungsnetz wird im Rahmen der E rschließungsplanung 
in Abstimmung mit den Versorgungsträgern erfolgen. Es ist nicht Bestandteil 
des Bebauungsplanverfahrens.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Dieser Bereich liegt außerhalb des Geltungsbereiche s des Bebauungsplans 
W 46.2 und wird daher im Bebauungsplanverfahren W 4 6 Kelley-
Barracks/Nathan-Hale-Depot und W 46.1 Riedstraße Nord bearbeitet.  
 
 
 
 
 
 
 
s.o.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 46  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
als zumutbar angesehen wird und ggf. notwendig werd ende 
Verlegungsmaßnahmen vom Verursacher zu tragen sind.  Dies gilt 
insbesondere für Maßnahmen, die sich aus dem für 20 21 geplanten 
Abriss der "Brücke Schepp Allee" ergeben.  
 
Für die zukünftige Versorgung mit Trinkwasser muss in den öffentlichen 
Straßen eine größtenteils neue Infrastruktur gescha ffen werden. Hierbei 
ist u.a. die Löschwasserversorgung zu berücksichtigen.  
 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist  abhängig von der 
zukünftigen Nutzung einzelner Grundstücke (objektbe zogener 
Brandschutz) und erfolgt nach den Vorgaben der örtl ichen Feuerwehr 
(öffentlicher Brandschutz) Diesbezüglich übernimmt die HSE, sofern kein 
weiterer Bedarf bekannt und vertraglich vereinbart ist, lediglich die 
Sicherstellung des öffentlichen Brandschutzes.  
 
Analog zu den Sparten Strom und Erdgas kann auch di e Planung für die 
Sparte Wasser erst nach Mitteilung konkreter Bedarfszahlen erfolgen.  
 
Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu errichtenden 
Versorgungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und  kontaminierten 
Böden sein.  
 
Sparte Straßenbeleuchtung  
Gemäß geübter Praxis bietet die HSE AG der Stadt Da rmstadt die 
Errichtung der Straßenbeleuchtung auf Grundlage der  bestehenden 
Vereinbarung an.  
 
Allgemeines:  
Hinsichtlich der Erschließung des Planungsgebiets i st zusammenfassend 
festzuhalten, dass für sämtliche Sparten die erford erlichen 
Planungsgrundlagen fehlen und damit keine effizient e Planung und keine 
kosteneffiziente Erschließung möglich sind.  
 
Planungs- und Bauflächen für o.g. Infrastruktur ist  der HSE als 
kampfmittelfrei und frei von Altlasten zur Verfügung zu stellen.  
 
Des Weiteren ist der Erschließungsträger nicht beka nnt, so dass keine 
 
 
 
 
 
Die folgenden Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die erforderlichen Planungsgrundlagen wurden für de n Planungsbereich des 
„Alnatura-Campus“ bereits konkretisiert und die Ers chließungsplanung wird 
fortlaufend abgestimmt.  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
Die Kostentragung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Klärung der Kostentragung für die umlegbaren Kosten  der 
Versorgungsinfrastruktur möglich ist. Ohne verbindl iche Klärung der 
Kostentragung kann die notwendige Versorgungsinfras truktur nicht 
geplant und hergestellt werden.  
 
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die HSE in Gesprächen mit 
Vertretern der Stadt Darmstadt den Hinweis erhalten  haben, dass die 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) die in ihrem Eigentum 
stehenden Konversionsflächen potentiellen Interesse nten als erschlossen 
anbietet. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich angemerkt, dass 
zwischen der BImA und der HSE keinerlei Vereinbarun g hinsichtlich der 
Erschließung des Planungsgebiets besteht und die HS E erst nach 
Klärung der Kostentragung und Vorlage des geplanten  Leistungsbedarfs 
sich im Stande sieht, die Versorgungsinfrastruktur zu errichten.  
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
1.10  Stadt Griesheim, Wilhelm-Leuschner-Straße 75, 64347 Griesheim   
  
Stellungnahme vom 26.01.2016 zur Offenlage (W 46.2): 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass sichergestellt sei n muss, dass eine 
Direktanbindung der ICE-Neubaustrecke Frankfurt-Man nheim über den 
Darmstädter Hauptbahnhof auf der Gemarkung Darmstad t realisiert 
werden kann.  
  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Eine Direktanbindung auf Darmstädter Gemarkung ist gewährleistet. Der 
Sachverhalt betrifft ansonsten nicht den Geltungsbe reich des 
Bebauungsplanes W 46.2. Bezüglich ICE-Anbindung und  Trassenverlauf wird 
weiterhin auf den durch die Regionalversammlung am 11.3.2016 getroffenen 
Beschluss zum Zielabweichungsantrag der Wissenschaf tsstadt Darmstadt 
Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungs plan 2010 
(RPS/RegFNP 2010) hingewiesen. Mit Bescheid durch d as 
Regierungspräsidium Darmstadt am 24. März 2016 ist im Hinblick auf die 
gemäß Ziel Z5.1-3 des RPS/RegFNP 2010 geplante Real isierung der 
Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar und die daz u gemäß Ziel Z5.1-10 
im Bereich der Kelley-Barracks vorgesehene Fernverk ehrsstrecke Planung 
eine Abweichungszulassung nicht erforderlich. Der K orridor ist somit 
regionalplanerisch abgestimmt.  
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan:  
Darstellung als Nachrichtliche Übernahme des „Korri dors für die geplante ICE-
Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 aus d er 
7. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 7.1.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 48  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Ergänzung der Begründung um das Ergebnis des inzwis chen durchgeführten 
Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan.  
 
1.11  Deutsche Telekom Technik GmbH, Poststraße 20-28, 55545 Bad 
Kreuznach  
  
  
Stellungnahme vom 12.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslini en der Telekom, die 
aus beigefügtem Plan ersichtlich sind:

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 49  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirk lichung des 
Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werde n. Deshalb wird 
gebeten, die Belange der Telekom wie folgt zu berücksichtigen:  
 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und a usreichende 
Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die 
Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.  
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über 
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgung sanlagen" der 
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswes en, Ausgabe 1989; 
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wir d gebeten 
sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der  Bau, die 
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikations linien der Telekom 
nicht behindert werden.  
 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom 
ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im  Plangebiet und 
außerhalb des Plangebiets erforderlich.  
 
Es wird um Mitteilung zum Zweck der Koordinierung g ebeten, welche 
eigenen oder bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich  der Straßen 
stattfinden werden.  
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations netzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ab lauf der 
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der D eutschen 
Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannt en Adresse so 
früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn , schriftlich 
angezeigt werden.  
 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtsch aftlichen Gründen 
eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunik ations-
infrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Au snutzung aller Vorteile 
einer koordinierten Erschließung sowie einer ausrei chenden 
Planungssicherheit möglich ist.  
 
Die Anregung wurde berücksichtigt. Die weiteren Hin weise wurden zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
Die Trassen für Leitungen werden durch Leitungsrech te ausreichend 
gesichert. Der Hinweis zum „Merkblatt über Bäume, u nterirdische Leitungen 
und Kanäle“ wurde in aktualisierter Form unter Hinw eise (IV. 7) in den 
Bebauungsplanentwurf aufgenommen.  
 
Hinweis: Das Merkblatt über Bäume, unterirdische Le itungen und Kanäle“, 
Ausgabe 2013 (FGSV 939) ersetzt das „Merkblatt über  Baumstandorte und 
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, Ausgabe  1989.; Neuerscheinung 
939: Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und K anäle, Ausgabe 2013 (R 
2).  
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan:  
Der Hinweis zu den Leitungsschutzmaßnahmen wurde um  die 
Berücksichtigung des Merkblatts ergänzt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 50  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Es wird gebeten daher sicherzustellen, dass  
−  für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Ersc hließungsgebiet 
die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nu tzung der künftig 
gewidmeten Verkehrswege möglich ist,  
−  entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Fläch en als mit einem 
Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im  zweiten Schritt 
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grund buch zugunsten 
der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgen dem Wortlaut 
eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstba rkeit für die 
Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Re cht auf 
Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommuni-
kationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung",  
−  der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Absti mmung mit uns im 
erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung v on oberirdischen 
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfüg ung zu stellen 
und diese durch Eintrag einer beschränkten persönli chen Dienstbarkeit 
zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn,  im Grundbuch 
kostenlos zu sichern,  
−  eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung de r Lage und der 
Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine 
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau u nd Leitungsbau 
durch den Erschließungsträger erfolgt,  
−  die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in 
Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.  
 
1.12  Magistrat der Stadt Pfungstadt, Postfach 1149, 64310 Pfungstadt    
  
Stellungnahme vom 18.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): 
 
Zur Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhält nisse für die 
Pfungstädter Bürger ist es erforderlich, dass durch  den Bebauungsplan 
und eine damit mögliche Bebauung nicht die Möglichk eit der zukünftigen 
ICE-Trassenführung über Darmstädter Gemarkung verba ut wird. Die 
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt angestellte Untersuchung 
hinsichtlich der verschiedenen Trassenvarianten der  ICE-Führung über 
die Darmstädter Gemarkung ist sicherlich sinnvoll, jedoch darf am Ende 
nicht die verkehrstechnisch sinnvollste Trassierung  mit der Realisierung 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Eine Direktanbindung auf Darmstädter Gemarkung ist gewährleistet. Der 
Sachverhalt betrifft ansonsten nicht den Geltungsbe reich des 
Bebauungsplanes W 46.2. Bezüglich ICE-Anbindung und  Trassenverlauf wird 
weiterhin auf den durch die Regionalversammlung am 11.3.2016 getroffene 
Beschluss zum Zielabweichungsantrag der Wissenschaf tsstadt Darmstadt 
zum Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutz ungsplan 2010 
(RPS/RegFNP 2010) hingewiesen. Mit Bescheid durch d as

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 51  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
des Bebauungsplans ausgeschlossen werden. Aus Sicht  der Stadt 
Pfungstadt ist es daher nicht ausreichend, dass eine der vorgeschlagenen 
Trassierungsvarianten ermöglicht werden kann, sonde rn es muss die 
durch die zuständige Genehmigungsstelle angestrebte  Lösung frei 
gehalten werden.  
Die Stadt Pfungstadt kann einer ICE-Trassenführung entlang der A5 nicht 
zustimmen, da die Trassierung unmittelbar an der Pf ungstädter 
Wohnbebauung entlang führt und somit auch mit Lärms chutzmaßnahmen 
zu einer höheren Belastung der dort ansässigen Bürger führt.  
 
Regierungspräsidium Darmstadt am 24. März 2016 ist im Hinblick auf die 
gemäß Ziel Z5.1-3 des RPS/RegFNP 2010 geplante Real isierung der 
Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar und die daz u gemäß Ziel Z5.1-10 
im Bereich der Kelley-Barracks vorgesehene Fernverk ehrsstrecke Planung 
eine Abweichungszulassung nicht erforderlich. Der K orridor ist somit 
regionalplanerisch abgestimmt.  
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan:  
Darstellung als Nachrichtliche Übernahme des „Korri dors für die geplante ICE-
Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 aus d er 
7. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich 7.1.  
Ergänzung der Begründung um das Ergebnis des inzwis chen durchgeführten 
Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan.  
 
1.13  DADINA,  Europaplatz1, 64293 Darmstadt    
  
Stellungnahme vom 16.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): 
 
In der Begründung wird als ÖPNV-Anbindung die vorha ndene Haltestelle 
"Darmstadt Forstweg" der Buslinien K 59 und K 62 an gegeben. Die 
Buslinien überlagern sich in der Hauptverkehrszeit zum Halbstundentakt, 
in der Nebenverkehrszeit und an Samstagen wird ein Stundentakt 
offeriert. An Sonn- und Feiertagen verkehrt die Lin ie K 62 im 
Zweistundentakt.  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass geplant ist, im Ra hmen der 
Erschließung der Konversionsflächen die Linie K bis zur neuen Haltestelle 
"Darmstadt Exerzierplatz" zu verlängern. Die Linie K verkehrt im 15-
Minuten-Takt und ist somit eine deutlich attraktive re ÖPNV-Anbindung, 
als die Linien K 59 und K 62, auch wenn die Haltest elle außerhalb des 
Bebauungsplans W 46.2 liegt. Das geplante Gebäude d er Firma Alnatura 
liegt etwas außerhalb des gemäß des Nahverkehrsplan s der DADINA als 
zulässig definierten Erschließungsradius von 300 Me ter. Umso wichtiger 
ist es, dass eine möglichst direkte Fuß- und Fahrra dverbindung von der 
Haltestelle zum Gebäude realisiert wird. Aus den Pl anunterlagen ist nicht 
erkennbar, wie die Mitarbeiter der Firma Alnatura v on der Haltestelle am 
Exerzierplatz zum Verwaltungsgebäude gelangen sollen. 
 
  
 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan:  
Die Begründung wurde entsprechend der Stellungnahme ergänzt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 52  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Es wird angeregt, die geplante Haltestelle "Darmsta dt Exerzierplatz" der 
Linie K als zusätzliche ÖPNV-Anbindung in die Planu ngen mit 
einzubeziehen.  
 
1.14  Untere Naturschutzbehörde    
  
Stellungnahme vom 19.02.2016 zur Offenlage (W 46.2): 
 
Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse 
 
Zum Schutz und zur Sicherung der tatsächlich bzw. p otenziell 
vorkommenden Brutvogelarten Schwalben und Mauersegl er sollte als 
Festsetzung folgender Text aufgenommen werden:  
 
"Für die Brutvogelarten Schwalbe und Mauersegler si nd an den 
Gebäuden mindestens zwei Nistkästen jeweils für bei de Vogelarten zu 
installieren."  
 
Das Gebiet liegt innerhalb eines Fledermausgebietes . Daher ist folgende 
Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:  
 
"Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell vorkommenden 
Fledermausarten sind an jedem Gebäude mindestens zw ei 
Quartierangebote zu installieren (z. B. Fledermausk ästen, 
Fledermaussteine)."  
 
Unter der Voraussetzung, dass die im Umweltbericht vorgesehenen 
CEF·Maßnahmen vor Baubeginn umgesetzt werden, bedar f es keiner 
artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung.  
 
Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahme des Naturschutzbeirates 
an.  
 
Stellungnahme des Naturschutzbeirats vom Februar 2016:  
 
Der Naturschutzbeirat war bereits im April 2015 im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen  Träger öffentlicher 
Belange beteiligt. Leider wurden unsere Bedenken zu r Erschließung des 
  
 
 
 
 
Den Anregungen wurde gefolgt.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:  
Die Festsetzungen zum Artenschutz unter Ziff. I. 11 .3 wurden entsprechend 
ergänzt (Abs. 4, letzter Satz).

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 53  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
Gesamtgebietes über die Bergschneise nicht berücksichtigt.  
 
Zum vorgelegten Bebauungsplan im Bereich Kelley-Bar racks Südwest 
nimmt der Naturschutzbeirat der Stadt Darmstadt wie folgt Stellung.  
 
Zu Bestandsaufnahme Amphibien:  
Im Gebiet kommt auch der Bergmolch vor.  
 
Zur Situation der Amphibien im Gebiet:  
Noch immer wird die ehemalige Panzerwaschanlage von  Amphibien als 
Laichgewässer genutzt. Westlich der Bergschneise be steht ein 
temporärer Amphibienzaun, die dort aufgefundenen Ti ere (im Jahr 2015 
waren es 2000 Individuen) werden zum Ersatzlebensra um im Wald 
nordwestlich der Bergschneise verbracht. Der hier k ünstlich angelegte 
„Himmelsteich“ (in der Düne ohne Grundwasseranschlu ss) muss gepflegt 
und mit Wasser versorgt werden.  
 
Um zu verhindern, dass Amphibien weiterhin versuche n, ihr ehemaliges 
Laichbiotop in der Panzerwaschanlage zu erreichen, wird ein dauerhafter 
Amphibienzaun westlich und östlich der Bergschneise benötigt.  
 
Der von Alnatura geplante Teich wird vom NSB kritis ch gesehen. Damit 
hier keine Inselpopulation entsteht, muss bei Reali sierung des Teiches 
die Bergschneise dauerhaft mit einer Amphibienleita nlage ausgebaut 
werden (Tunnel + Leitsystem auf beiden Straßenseiten).  
 
Planerische Festsetzungen  
Der Naturschutzbeirat schlägt blau gekennzeichnete Änderungen von 
folgenden Punkten in Plan und Erläuterungsbericht vor.  
 
Zu Erläuterungen 10.1 Klimaökologie : … Festsetzung zur 
Dachbegrünung  
 
•  Plan II.1.1, II.1.2  
Alle Dächer sind mit einheimischen, regionaltypisch en Arten zu 
begrünen und bei geeigneter Exposition mit Solaranl agen 
auszustatten.  
Bemerkung: Solaranlagen und Dachbegrünung schließen  sich nicht 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Be bauungsplan W 46.2 
wurden bei den Begehungen keine Amphibien vorgefund en. Gemäß der 
Festsetzung I. 11.2 des Bebauungsplans W 46.2 ist d er Rückbau der 
Panzerwaschanlage im Zeitraum zwischen Anfang Oktob er und Ende Februar 
vorzunehmen. Während dieser Zeiten halten sich in d er Regel die kleinen 
Wasserfrösche und andere Amphibien in ihren Landlebensräumen auf.  
 
Die Panzerwaschanlage ist gemäß dem Artenschutzrech tlichen Fachbeitrag 
nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Amphibien zu betrachten. 
 
 
Im Bereich des Bebauungsplans W 46.2 wird kein neue r Teich 
bauleitplanerisch behandelt, deswegen entsteht auch  kein planerischer 
Regelungsbedarf. 
Eine Amphibienleitanlage, die aufgrund des im Freif lächenplan dargestellten 
Teiches gefordert wird, kann im noch abzuschließend en Erschließungsvertrag 
geregelt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt.  
Aus städtebaulichen Gründen wird lediglich die Begr ünung von Flachdächern 
auf Parkierungsanlagen festgesetzt. Geneigte Dachfl ächen sollen als baulich-
architektonisches Gestaltungselement im Rahmen eine r Gesamtkonzeption 
wirken.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 54  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
aus, Dachbegrünung ist bis zu einer Neigung von 30°  möglich, im 
Plangebiet max. 17°  
 
Zu Erläuterungen 13.12 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Plan I.13., I.14, III.11  
 
•  Die Pflanzliste Bäume und Sträucher im Plan weicht  von der 
Pflanzliste im Umweltbericht ab. Der NSB favorisier t für das 
Planungsgebiet die Pflanzliste des Umweltberichtes. 
 
•  Spezifizieren des „gärtnerischen Grün“ in Text und  Plan:  
Die Flächen sind entweder als naturnahe und somit e xtensiv 
genutzte Rasenflächen oder mit einheimischen Staude n oder als 
Gehölzflächen mit einheimischen Gehölzarten zu begrünen.  
Die naturnahen Rasenflächen sind mit regionalem Saa tgut als 
gebietsheimische Kräuter-Gräser-Mischung für mager- trockene 
Standorte einzusäen. Bei einer Begrenzung der Zahl der Mähgänge 
auf vier Schnitte im Jahr können sich auch spontan weitere Arten von 
allein etablieren.  
Für die Einsaat sind gebietsheimische Kräuter-Gräse r-
Saatgutmischungen (Ursprungsgebiet 9) für magere un d trockene 
Standorte zu verwenden:  
Beispiele: RSM Regio 9 nach den Empfehlungen der FL L 2014 
(Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Sa atgut) oder 
Griesheimer Mischung der Fa. Appels Wilde Samen.  
Für die Auswahl der Gehölze ist folgende Vorschlags liste zu 
verwenden  
Bäume:  
Stiel-Eiche (Quercus robur), Kiefer (Pinus sylvestr is), Birke (Betula 
pendula), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hainbuche ( Carpinus 
betulus), Winterlinde (Tilia cordata), Eberesche (S orbus aucuparia), 
Obstbäume: Apfel (Malus domestica), Birne (Pyrus co mmunis), 
Speierling (Sorbus domestica)  
Sträucher:  
Hartriegel (Cornus sanguinea), Heckenkirsche (Lonic era xylosteum), 
Holunder (Sambucus nigra), Haselnuss (Corylus avell ana), Liguster 
(Ligustrum vulgare), Rose (Rosa canina), Vogelbeere  (Sorbus 
aucuparia), Weißdorn (Crataegus monogyna)  
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan: keine  
 
 
 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt.  
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan: Die Pflanzliste w urde entsprechend dem 
Umweltbericht ergänzt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 55  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
Zu Plan I.11.4 Niederschlagswasser  
 
•  Nicht als Brauchwasser … soll muss …versickert wer den.  
Im Erläuterungsbericht so vorgesehen.  
 
 
Weitere Festlegungen zur Förderung der Biodiversitä t sowie des 
Arten- und Klimaschutzes  (keine Soll-Bestimmungen sondern 
Forderungen):  
 
•  Fassadenbegrünung an fensterlosen Fassaden und, wo  dies nicht 
möglich sein sollte, das Anbringen von Mauerseglerkästen  
 
•  Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und 
Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes.  
 
 
 
 
 
Zu Umweltbericht:  
Kompensationsmaßnahmen und sonstige  Maßnahmen für 
Naturschutz und Landschaftspflege  
 
A3. Rückbau der Bergschneise nördlich des Übergangs  zur 
Planstraße Süd  
Die Bergschneise schwenkt nach Umsetzung des Bebauu ngsplans weiter 
südlich nach Osten als bisher. Der nicht mehr genut zte Teil der 
Bergschneise soll zurückgebaut werden. Nur noch ein Forstweganschluss 
soll auf der ehemaligen Bergschneise verlaufen. Nac h Rückbau sollen die 
entsiegelten Bereiche begrünt werden. Die Art der B egrünung sollte im 
Rahmen der Planung der nördlich angrenzenden Flächen erfolgen.  
 
Der Naturschutzbeirat fordert den Rückbau der Bergschneise nördlich des 
Übergangs in die Planstraße Süd 1.  
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt.  
Die Niederschlagswasserversickerung darf nur erfolg en, wenn gesundheitliche 
und wasserrechtliche Belange nicht entgegenstehen.  
 
 
Den Anregungen wurde teilweise gefolgt.  
 
 
Die Fassadenbegrünung ist aus architektonischen, ge stalterischen und 
hygienischen Gründen nicht erwünscht.  
 
Nistkästen bzw. Quartiersangebote für Fledermäuse u nd Mauersegler wurden 
berücksichtigt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:  
Die Festsetzungen zum Artenschutz unter Ziff. I. 11 .3 wurden um das 
Anbringen von Nistkästen bzw. Quartiersangebote entsprechend ergänzt (Abs. 
4, letzter Satz). 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt.  
Im Bebauungsplan W 46.2 wurde der Westwald nur peri pher tangiert und 
bleibt an dieser Stelle weitestgehend erhalten. Die  Bergschneise ist für die 
Erschließung der Gewerbeflächen notwendig und klassifiziert.  
Die teilweise Erschließung des Konversionsbereiches  durch die vorhandene 
Bergschneise ist erforderlich, um im Rahmen eines a bgestimmten 
Verkehrskonzeptes und gem. verkehrsplanerischem Fac hbeitrag des Büros 
Durth-Roos Consulting GmbH vom Februar 2015 eine zu sätzliche Belastung 
der Eschollbrücker Straße möglichst gering zu halten.  
Der naturschutzrechtliche Ausgleich kann auch ohne einen Rückbau der 
vorhandenen Bergschneise erfolgen und nachgewiesen werden.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest –  
25.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 56  von 56  
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme:  
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan: keine 
 
1.15  Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,  Hansaallee 24-26, 60322 
Frankfurt am Main  
  
  
Stellungnahme vom 15.04.2016 zur erneuten Offenlage (W 46.2): 
 
„Zufahrt zu den Grundstücken“  
Der Bebauungsplan weist für alle Grundstücke festge legte Ein- und 
Ausfahrten aus. Allerdings wurden lt. Bebauungsplan  nur Ein- und 
Ausfahrten zu dem zukünftigen Alnatura-Gelände berü cksichtigt, jedoch 
nicht zu dem im Bebauungsplan aufgezeigten Waldbere ich. Der 
Waldbereich und angrenzende kleinere Flächen, die sich im Eigentum der 
Bundesanstalt befinden, sind somit nicht anfahrbar. 
Aus dem genannten Grund wird um Festsetzung eines A us- und 
Einfahrtsbereiches zum Waldbereich gebeten. Auch is t zu prüfen, ob der 
im beiliegenden Plan mit „A“ gekennzeichnete Bereic h als Zufahrt 
zugelassen werden kann, zumal an dieser Stelle schon heute eine Zufahrt 
vorhanden ist. Die bestehende Zufahrt befindet sich  in einem Bereich, für 
den der in der erneuten öffentlichen Auslegung vorg estellte überarbeitete 
Bebauungsplan eine Zufahrt erlauben würde (s. Auszu g aus dem 
Bebauungsplanentwurf, Grafik als Anlage, sowie Text teil gelb markierte 
Stelle Nr. 11.2, letzter Satz). Die Auswahl des auf gezeigten 
Zufahrtsbereiches begründet sich auch dadurch, dass  diese Zufahrt 
schon heute derart konzipiert ist, dass bei einer E in- oder Ausfahrt keine 
verkehrstechnischen Störungen zu erwarten sind. Die s insbesondere 
auch deshalb nicht, weil die Lage der Ausfahrt sich  nicht in der Nähe 
eines Kreuzungs- oder Kurvenbereiches befindet.  
  
 
 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt.  
Die in anderen Fällen in Teilbereichen erfolgte Fes tlegung von Zufahrten als 
zeichnerische Festsetzung erfolgte vor dem Hintergr und einer Sicherung der 
verkehrlichen Erfordernisse sowie der städtebaulich en Qualitätssicherung im 
Rahmen eines Gesamtkonzeptes und beschränkt sich au f den Bereich des 
Gewerbegebietes GE / N.  
Die verkehrliche Erschließung des Waldbereiches dur ch Zufahrten ist daher 
auch ohne eine solche Kennzeichnung im gesamten Abs chnitt der 
Bergschneise durch den Bestand sicher gestellt. Ein e Kennzeichnung durch 
Festsetzung ist daher nicht erforderlich.  
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan:  
Die Festsetzung für Zufahrten unter I. 7.3 wurde präzisiert auf den Bereich des 
Gewerbegebietes GE / N.

Beratungsverlauf (5)

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Orte (22)

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0430
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.10.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00