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3220/2025

Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.03.2026

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Anlage 2 BauTurbo_Leitlinien

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Anlage 9, Auszug BV 1 (Innenstadt) vom 12.03.2026

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Anlage 6, Auszug BV 6 (Chorweiler) vom 12.03.2026

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Anlage 7, Auszug BV 8 (Kalk) vom 12.03.2026

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Anlage 14, Auszug Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 19.03.2026

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Anlage 7, Auszug BV 8 (Kalk) vom 12.03.2026

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Anlage 4 Beantwortung Fragen BauTurbo ASrZ 29.01.2026

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Anlage 5 BV Porz 10.03.2026 Auszug BP TOP 7.2 (3220_2025)

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Anlage 3 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 26.01.2026

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Anlage 8, Auszug BV 5 (Nippes) vom 12.03.2026

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Anlage 13 BV-Beschlüsse Synopse

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 11, Auszug aus BV 2 (Rodenkirchen) vom 16.03.2026

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Anlage 12, Auszug BV 9 (Mülheim) vom 16.03.2026

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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 10, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) vom 16.03.2026

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 BauTurbo_Leitlinien

18026 Zeichen

1 
 
Anlage 2 
 
„Wohnungsbau-Turbo für Köln – Leitlinien zur Anwendung“ 
 
Einführung 
Der „Wohnungsbau-Turbo“ kann innerhalb  
• des Siedlungsbereichs, also im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungs-
pläne (§ 31 Absatz 3 BauGB)  
• im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Absatz 3b BauGB),  
• und in hiervon abweichenden planungsrechtlichen Fällen Anwendung 
(§ 246e BauGB, hierbei handelt es sich um eine bis Ende 2030 befristete 
Experimentierklausel) (siehe Abbildungen 1 und 2). 
zur Anwendung kommen. 
Für die Anwendung des Bauturbos wird in allen drei Fällen die Zustimmung der 
Gemeinde benötigt. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ein-
gang des Ersuchens bei der Gemeinde verweigert wird. 
 
Die Kölner Leitlinien zum „Bau-Turbo“ sollen eine grundlegende Orientierung 
für die praktische Anwendung des neuen Zustimmungsverfahrens nach § 36a 
BauGB geben.  
 
 
1 Zustimmung der Gemeinde und Verhältnis zur Baugenehmigung 
Bislang war zur Planrechtschaffung für ein Wohnbauvorhaben noch häufig die Auf-
stellung, Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplans notwendig. Auf Grund-
lage der drei „Wohnungsbau-Turbo-Instrumente“ kann nun durch die Zustimmung der 
Gemeinde das Bebauungsplanverfahren ersetzt werden (siehe Abbildungen 3 und 
4). Damit ist die Zustimmung „planersetzend“ und dient der Ausgestaltung der kom-
munalen Planungshoheit. 
 
Hierbei sind neben den städtebaulichen Zielen der Gemeinde, die in § 31 Abs. 3, 
§ 34 Abs. 3b und § 246e BauGB geregelten Voraussetzungen einzuhalten. 
 
Die Notwendigkeit eines bauaufsichtlichen Verfahrens bleibt vollumfänglich beste-
hen, dessen Anforderungen richtet sich in Köln insbesondere nach der Bauordnung 
Nordrhein-Westfalen. 
 
Ziel dieser Leitlinien ist es, dass möglichst nur zustimmungsfähige Anträge in das 
Baugenehmigungsverfahren gelangen (siehe 4 Prozess). Dazu wird ausdrücklich 
empfohlen, 
- das Wohnungsbauvorhaben vor Einreichung eines Bauantrags auf Grundlage 
eines „Wohnungsbau-Turbo-Instruments“ mit der Verwaltung (Koordination

2 
 
durch Bauaufsichtsamt, Stadtplanungsamt und Wohnungsbauleitstelle) vorab-
zustimmen; 
- im Antrag auf Baugenehmigung den Antragsgegenstand konkret mit „Woh-
nungsbau-Turbo“ zu benennen; 
- dem Antrag auf Baugenehmigung die Anfrage zur Zustimmung nach § 36a 
bzw. § 246e i.V.m. § 36a BauGB nebst Dokumentation der erfolgten Vorab-
stimmung beizufügen. 
 
Ohne positiv abgeschlossene Vorabstimmung besteht das Risiko, dass das Woh-
nungsbauvorhaben nicht den Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und 
Ordnung der Stadt Köln entspricht und infolgedessen die Zustimmung zu versagen 
ist. 
 
 
2 Voraussetzungen für die Zustimmung der Gemeinde 
Die Zustimmung nach § 36a BauGB beziehungsweise § 246e in Verbindung mit 
§ 36a BauGB erteilt die Stadt Köln unter folgenden Gesichtspunkten: 
a) Vereinbarkeit mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen 
Entwicklung und Ordnung (städtebauliche Zielsetzungen); 
b) Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Einhaltung bestimmter städtebaulicher 
Anforderungen (Bereitschaft zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages). 
 
2.1 Vereinbarkeit mit städtebaulichen Zielsetzungen 
Die städtebaulichen Zielsetzungen ergeben sich aus entsprechenden Ratsbeschlüs-
sen wie (siehe Abbildung 5). 
• Flächennutzungsplan 
• Masterplan Stadtgrün 
• Kölner Perspektiven 2030+ 
• Köln Katalog 
• Kooperatives Baulandmodell Köln 
• Klimaschutzleitlinien 
 
Vorhaben müssen folgende grundsätzlichen Ziele berücksichtigen: 
• Innen- vor Außenentwicklung 
• Sicherung von dauerhaft tragfähigen gewerblichen Nutzungen und ent-
sprechender Entwicklungspotentiale 
• Schaffung von bezahlbarem Wohnraum  
• Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Stadtentwicklungsziele  
• Städtebauliche Qualität

3 
 
 
2.2 Bedingungen für Verfahren auf Grundlage des  
„Wohnungsbau-Turbos“ 
• Das Vorhaben liegt in einer Fläche, die im Flächennutzungsplan als W / 
WA / WB / M / MI / MK dargestellt ist und die im Landschaftsplan nicht als 
Landschaftsschutzgebiet dargestellt ist. 
• Das Vorhaben entspricht den strategischen Empfehlungen der „Kölner 
Perspektiven 2030+ / Zielkarte Wohnen“ und berücksichtigt die städtebau-
lichen Ziele des Köln Katalogs.  
• Das Vorhaben entspricht den strategischen Aussagen des Masterplans 
Stadtgrün. 
• Ab 20 mit dem Vorhaben neu geschaffenen Wohneinheiten: Das Vorha-
ben weist einen geplanten Anteil von mindestens 30 % förderfähigem 
Wohnungsbau entsprechend den Regelungen des Kooperativen Bauland-
modells auf und ist auf zeitnahe Umsetzung ausgelegt. 
• Zukünftig: Das Vorhaben liegt innerhalb eines Bereichs, der im Innenent-
wicklungsplan bzw. in einer seiner Bausteine (z.B. Baupotenzialregister) 
mit einem wohnbaulichen Entwicklungspotenzial identifiziert oder für eine 
wohnbauliche Entwicklung empfohlen wurde. 
 
2.3 Maßstäbe für eine Abwägung der Belange 
• Das Vorhaben löst voraussichtlich keine städtebaulichen Missstände aus  
(zu berücksichtigende Belange analog zu § 1 Abs. 6 BauGB). 
• Bei Anwendung § 31 Abs. 3 BauGB 
Das Vorhaben löst keinen Gebietserhaltungsanspruch aus und führt nicht 
zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. 
• Bei Anwendung § 34 Abs. 3b BauGB 
Das Vorhaben führt aufgrund der Vorbildwirkung für weitere Entwicklung 
nicht zu einer ungewünschten städtebaulichen Folgeentwicklung. Das Vor-
haben löst keine städtebaulichen, bewältigungsbedürftigen Spannungen 
aus. 
• Bei Anwendung § 246e BauGB 
Das Vorhaben erfordert keine politische Entscheidung zur Lösung von Pla-
nungskonflikten (unklare/widersprüchliche städtebauliche Zielsetzungen; 
Lage im Außenbereich) und liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutz-
gebietes.  
• Das Vorhaben weist eine angemessene städtebauliche und freiräumliche 
Qualität auf und leistet einen angemessenen Beitrag zur Qualifizierung ei-
nes Quartiers im Sinne des Köln-Katalogs bzw. entsprechend Kölner Leit-
fäden und Richtlinien (Klimaschutzleitlinien etc.).

4 
 
Hinweis Wenn eine Bewertung nicht möglich ist oder Aspekte nicht ausreichend er-
füllt werden, ist das Vorhaben städtebaulich weiter zu qualifizieren und sind erforder-
liche Nachweise und oder Gutachten vor Zustimmung zu ergänzen. 
 
 
3 Bereitschaft zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages  
(Zustimmungsvertrag) 
Voraussetzung zur Erteilung der Zustimmung zu einem Vorhaben ist der Abschluss 
eines Zustimmungsvertrages zwischen Vorhabenträger und Stadt Köln.  
 
Ausnahme sind Vorhaben, welche unterhalb der jeweils aktuellen Schwelle zur An-
wendung des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln liegen (zurzeit Umset-
zungsanweisung 2017+: 1.800m² neue Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 
BauNVO (entspricht 20 Normwohnungen nach KoopBLM). 
 
3.1 Vertragsgegenstände 
• Anteil öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben auf Grundlage des „Wohnungsbau-Turbos“ sind mindestens 
30% öffentlich geförderter Wohnraum auf Grundlage der aktuellen Umset-
zungsanweisung zum Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln zu 
schaffen. 
• Umsetzungsverpflichtung 
Es ist eine fristgebundene und vertragsstrafenbewehrte Umsetzungsver-
pflichtung zu regeln. Die Fristen sind dreiteilig und definieren die einzuhal-
tenden Zeiträume für Bauantrag, Baubeginn und Fertigstellung. Die Ver-
tragsstrafen knüpfen hieran an und unterteilen sich ebenfalls in Bauantrag, 
Baubeginn und Fertigstellung. Die Umsetzungsverpflichtung dient somit 
der Umsetzung der Zielsetzung des „Wohnungsbau-Turbos“, nicht nur die 
Verfahren zu beschleunigen, sondern auch zügig Wohnraum zu schaffen 
(siehe Abbildung 7).  
Weitere projektbezogene Bedingungen und Verpflichtungen 
Weitere zur Umsetzung der unter 2 genannten städtebaulichen Ziele erfor-
derliche Regelungen werden vorhabenbezogen Gegenstand des Zustim-
mungsvertrags (z.B. Erschließung, Freiflächen-/Begrünungsmaßnahmen); 
• Ergänzend können vorhabenbezogen Maßnahmen und Regelungen als 
Auflagen Teil der Baugenehmigung werden.

5 
 
4 Prozess 
Zielsetzung des Grundsatzbeschlusses und der Leitlinien zum „Wohnungsbau-Turbo“ 
ist es, ein investitionsfreundliches Umfeld und schnelles Verwaltungshandeln durch 
• Transparenz 
• klare Prozesse 
• Rechtmäßigkeit 
• Verlässlichkeit und Planbarkeit zu schaffen und auf diese Weise auch die 
politischen Gremien zu entlasten.  
 
Städtebauliche Anforderungen und Verpflichtungen sind vor Antragstellung bekannt, 
dadurch ist eine 
• Beratung und Qualifizierung des Vorhabens vor Antragstellung möglich 
• wodurch möglichst nur Anträge gestellt werden, denen auch zugestimmt 
werden kann. 
 
Hieraus ergeben sich folgende Prozessbausteine (siehe Abbildung 6): 
 
• Phase A Vorabstimmung 
• Planungsrechtliche Einordnung und überschlägige Prüfung Erfüllung Zu-
stimmungsanforderungen 
• Ermittlung Betroffenheiten öffentlicher Belange und nachbarlicher Interes-
sen 
 
• Phase B Qualifizierung 
• Erarbeitung zustimmungs- und genehmigungsfähiger Antrag 
• ggf. Lösung von Planungskonflikten 
• Dokumentation der abgestimmten Lösungen 
 
• Phase C Baugenehmigungsverfahren 
• Abgestimmter Antrag zur Zustimmung 
• Prüfung qualifizierte Planung 
• Abschluss Zustimmungsvertrag 
• Erteilung Zustimmung 
 
• Abschluss des Baugenehmigungsverfahren

6 
 
4.1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Ausgehend vom Ergebnis der Phase A wird die Verwaltung bei besonderer städte-
baulicher Relevanz oder Betroffenheit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschlagen 
und diese in Abstimmungen mit der jeweiligen Bezirksvertretung durchführen, die Er-
gebnisse werden zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorgabenbeschluss). Beteiligung 
und Beschlussfassung sind in solchen Fällen Voraussetzung für die Zustimmung 
(vorhabenbezogene Abwägung und Festlegung städtebaulicher Ziele), um das wei-
tere Verfahren (Zustimmung + Baugenehmigung) zügig durchführen zu können. 
 
4.2 Beschlussfassung des Ausschusses für Stadtentwicklung und re-
gionale Zusammenarbeit 
Die Verwaltung wird im Falle von  
• Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon-
zepten, 
• der besonderen städtebaulichen Relevanz und/oder  
• durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewich-
tung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
alle Vorhaben über 150 Wohneinheiten (Innenstadt) und 100 Wohneinheiten (Innere 
Stadt/Äußere Stadt), für welche noch kein Antrag gestellt wurde, dem Ausschuss für 
Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit vor Antragstellung (Planungsphase 
A bzw. B) mitteilen.  
 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss 
bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit 
die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si-
cherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. 
 
4.3 Zustimmungsfiktion 
Die Verwaltung kann auf Grundlage der Regelungen des BauGB und der Leitlinien 
zum „Bau-Turbo“ die Zustimmung zu einem Vorhaben in eigener Zuständigkeit ab-
lehnen, um sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber in § 36a und § 246e in Ver-
bindung mit § 36a BauGB Zustimmungsfiktion (3 Monatsfrist) nicht zum Nachteil der 
kommunalen Steuerung der städtebaulichen Entwicklung eintritt. Die Bezirksvertre-
tungen und der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit wer-
den regelmäßig über Wohnungsbau-Turbo-Vorhaben ab einem Schwellenwert von 
20 Wohneinheiten informiert.

Abbildung 1: Zulässigkeitssystematik vor BauGB Novelle
Abbildung 2: Zulässigkeitssystematik nach BauGB Novelle
Neu: Planersetzende 
Abweichungsmöglichkeiten
Stadtplanungsamt der Stadt Köln
1
Satzungsbeschluss
durch die Gemeinde:
Definition eines 
neuen Zulässigkeits-
rahmens im Einklang 
mit städtischen Zielen
§ 10 BauGB§ 1 Abs. 3 BauGB 
Neuer Zulässigkeitsrahmen
durch Schaffung von neuem Planungsrecht 
im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
Planbedürftigkeit
Aufstellung Bebauungsplan
Planungsrechtlicher 
Zulässigkeitsrahmen
im Innenbereich:
§ 34 BauGB
in Bereichen mit B-Plan:
§ 30 BauGB
im Außenbereich:
§ 35 BauGB
Etablierte
Abweichungs-/ 
Befreiungs-
möglichkeiten
§ 34 (3a) BauGB
§ 31 (2) BauGB
§ 35 (2) BauGB
Zustimmung 
der Gemeinde:
Definition eines 
neuen Zulässigkeits-
rahmens im Einklang 
mit städtischen Zielen
§ 36a BauGB
§ 34 Abs. 3b BauGB
§ 31 Abs. 3 BauGB
§ 246e BauGB („Wohnungsbau-Turbo“)
Weitreichende Verschiebung der Grenzen
der Abweichungs- und Befreiungsmöglichkeiten im
• unbeplanten Innenbereich
• in Bereichen mit Bebauungsplan
• im Außenbereich mit Anschluss im Siedlungsbereich
Verschiebung der Grenzen
der Befreiungsmöglichkeiten in
Bereichen mit Bebauungsplan
Verschiebung der Grenzen
der Abweichungsmöglichkeiten 
im unbeplanten Innenbereich
NEU: Planungshoheit im 
Genehmigungsverfahren 
Zustimmung 
der Gemeinde:
Definition eines 
neuen Zulässigkeits-
rahmens im Einklang 
mit städtischen Zielen
§ 36a BauGB
NEU: Planersetzende 
Abweichungsmöglichkeiten
Planungsrechtlicher 
Zulässigkeitsrahmen
im Innenbereich:
§ 34 BauGB
in Bereichen mit B-Plan:
§ 30 BauGB
im Außenbereich:
§ 35 BauGB
Etablierte
Abweichungs-/ 
Befreiungs-
möglichkeiten
§ 34 (3a) BauGB
§ 31 (2) BauGB
§ 35 (2) BauGB
Planbedürftigkeit
Stadtplanungsamt der Stadt Köln
7

Abb. 3: Planungshoheit der Gemeinde im Bebauungsplanverfahren
Abb. 4: Neu! Planungshoheit der Gemeinde im Genehmigungsverfahren
Neu: Planungshoheit im 
Genehmigungsverfahren
in Fällen von § 34 Abs. 3b BauGB / § 31 Abs. 3 BauGB / § 246e BauGB
Stadtplanungsamt der Stadt Köln
8
Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit:
Beschlüsse durch Rat der Stadt Köln bzw. 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
Startphase Planungsphase im Rahmen Bebauunsplanverfahren Genehmigungsphase Realisierungsphase
Anfrage
Vorhaben Fertigstellung
Vorhaben
Start Vorabstimmung
Start Qualifizierung
Aufstellungsbeschluss
Vorgabenbeschluss
Satzungsbeschluss
Antragseingang 
Baugenehmigung 
Start Qualifizierung
Zustimmung
Antragseingang 
Start Vorabstimmung
Baugenehmigung 
Fertigstellung
Vorhaben
Anfrage
Vorhaben
Startphase Planungsphase Genehmigungsph. Realisierungsphase
Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit:
„Zustimmung der Gemeinde“ (§ 36a BauGB)
Gemeinde = Rat der Stadt Köln (> Übertragung auf Verwaltung)

Absatz 1 des § 36 a BauGB „Zustimmung der Gemeinde“:
Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zu-
lässig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde 
erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen 
Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, 
dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. 
Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang 
des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; § 36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz 
gilt entsprechend.
Abbbildung 5: Eine Auswahl relevanter und vom Rat der Stadt Köln 
beschlossener Konzepte/ Planwerke / Richtlinien / Leitfäden
Bleibt: Kölns Maßstab für 
kompakte, nachhaltige und 
lebenswerte Quartiere
Kölner Perspektiven 2030+ Flächennutzungsplan Hochhausentwicklungs-
konzept Innere Stadt Masterplan Stadtgrün
Stadtplanungsamt der Stadt Köln
9

Abb. 6: Vorabstimmung zur Reduzierung von Planungsrisiken von Antragsstellende
Fokus: Umsetzungsorientierte 
Beratungs- und Entscheidungs-
prozesse
 
Phase A
• Planungsrechtliche Einordnung und überschlägige Prüfung Erfüllung  Zustim-
mungsanforderungen
• Ermittlung Betroffenheiten öffentlicher Belange und nachbarlicher Interessen
Phase B
• Erarbeitung zustimmungs- und genehmigungsfähiger Antrag
• ggf. Lösung von Planungskonflikten
• Dokumentation der Vorabstimmung / 
Phase C
• Abschluss Zustimmungsvertrag
• Prüfung qualifizierte Planung
• Vorabstimmung + begleitete Qualifzierung insbesondere für komplexere Vorhaben 
(i.R. bei der Anwendung von § 246e BauGB) empfohlen
• Gemäß bereits etabliertem Prozessablauf koordiniert die Wohnungsbauleitstelle 
Vorhaben ab 50 Wohneinheiten. 
• Entscheidungen werden durch bereits existierende verwaltungsinterne Runden/ 
Gremien herbeigeführt.
Stadtplanungsamt der Stadt Köln
10
Bei Bedarf: Ämterbesprechung
Zustimmung
Antragseingang 
Auftakt-
gespräch
Baugenehmigung 
Startphase Planungsphase Genehmigungsph. Realisierungsphase
Bei Bedarf: Projektkonferenz Wohnen
Bei Bedarf: Einholung Beschluss Politik
Phase A Phase B Phase C

Abb. 7: Schnelles Planen für schnelles Bauen
Fokus: Umsetzungsorientierte 
Anforderungen
Absatz 1 des § 36 a BauGB „Zustimmung der Gemeinde“:
Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zuläs-
sig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt 
die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung 
und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der 
Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die 
Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des 
Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; § 36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt 
entsprechend.
• Umsestzungsfrist erster Bauabschnitte in der Regel 3-5 Jahre nach Bauge-
nehmigung.
• Gemäß Standardregelung in städtebaulichen Verträgen in Köln: Verlängerung 
der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen der Stadt Köln möglich (z.B. bei Ver-
zögerungen im Bauablauf, auf die die Vorhabenträgerin keinen Einfluss hat).
Stadtplanungsamt der Stadt Köln
11
kein 
Rechtsanspruch!
Gemeinde: 
hoheitliche Entscheidung
Gemeinde: 
hoheitliche Entscheidung
Schaffung von Planungsrecht
Zustimmung 
Abweichung /Befreiuung
Vertragliche 
Umsetzungsverpflichtung
Vertragliche 
Umsetzungsverpflichtung
Zustimmung 
Genehmigung mit 
„Wohnungsbau-Turbo“
Zustimmung 
Aufstellung 
Bebauungsplan
Vorhabenträger =
Planungsbegünstigter
Vorhabenträger =
Begünstigter der 
Abweichungen/Befreiungen 
von bestehendem 
Planungsrecht

Anlage 9, Auszug BV 1 (Innenstadt) vom 12.03.2026

6157 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Andrea Brohl 
Telefon:  (0221) 221-91709 
E-Mail:  Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 13.03.2026 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 4. Sitzung der 
Bezirksvertretung Innenstadt  vom 12.03.2026  
öffentlich 
3.2 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs-
verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
3220/2025 
 Änderungsantrag zur Vorlage (3220/2025) „Grundsatzbeschluss und 
Leitlinien zum "Bau-Turbo"– Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und 
Leitlinien zur Anwendung in Köln, gem. Änderungsantrag B90/Die Grü-
nen, CDU, SPD und Volt 
AN/0499/2026 
 
Herr Goss, B90/Die Grünen, dankt für die umfassenden Informationen der Fachver-
waltung, findet aber die zeitliche Perspektive herausfordernd. Problematisch sieht er, 
dass mit dem Bau-Turbo ein wenig dargestellt werde, als würde das Bauen an der 
Verwaltung, Gesetzen und einer dysfunktionalen Demokratie scheitern. Dies sei in 
Köln nicht der Fall. Die angestrebte Vereinfachung und die damit verbundenen Aus-
wirkungen auf bereits demokratisch herbeigeführte Planungen, haben nach seinem 
Eindruck etwas Libertäres und beunruhige ihn. Er sehe mehr Nachteile als Vorteile. Er 
weist auf den Ergänzungsantrag hin.  
 
Frau Stolle, Die Linke, kündigt weitere Forderungen ihrer Ratsfraktion an. 
 
Herr Weber, CDU, dankt für den Ergänzungsantrag. Bauen sei ein wichtiger Faktor, 
ob der Bau-Turbo einen Unterschied mache, sei fraglich. 
 
Herr Cremer, SPD, erläutert, dass das Verfahren gegenüber einem Bebauungsplan-
verfahren deutlich verkürzt sein soll. Er räumt ein, dass damit Anhörungs- oder Beteili-
gungsverfahren in einem gewissen Maße eingeschränkt seien. Die Politik müsse nun 
deutlich machen, ob man den Nöten in der Gesellschaft Rechnung tragen und nun 
Wohnraum schaffen wolle. 
 
Herr Nüsser, FDP, dankt der Fachverwaltung ausdrücklich für die umfassende Infor-
mation zu diesem komplexen Thema. Das Verfahren sei sehr kompliziert. Zum Ände-
rungsantrag merkt er an, dass sich der letzte bullet point auf die äußere Stadt beziehe

und bittet diesen zu streichen, da die Bezirksvertretung Innenstadt da nicht zuständig 
sei. 
 
Frau Werrmann, AfD, stimmt grundsätzlich zu und schlägt vor in einem Jahr zu 
schauen, ob das Verfahren funktioniert hat. 
 
Frau Roggenbrodt, B90/Die Grünen, bekräftigt, dass dringend Wohnraum benötigt 
werde. Der Bau-Turbo könne auch eine „Zupflasterung“ mit Einfamilienhäusern bewir-
ken. Damit werde nur für wenig Personen Wohnraum geschaffen, der ökologisch auf-
grund der großen Flächenversiegelung nicht sinnvoll sei. Aufgrund der Novellierung 
der Landesbauordnung in diesem oder dem nächsten Jahr stelle sich die Frage der 
Erforderlichkeit. Der Änderungsantrag stelle nochmals dar, welche Projekte der Be-
zirksvertretung vorgelegt werden sollen. 
 
Herr Dr. Höver, Bürgeramt Innenstadt, weist darauf hin, dass der Bau-Turbo nicht bei 
Planungen ziehe, die gegen bereits beschlossene Konzepte seien. Eine „Zupflaste-
rung“ mit Einfamilienhäusern sei ausgeschlossen. 
 
 
I. Geänderter Beschluss Änderungsantrag: 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den 
betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A 
bzw. B) mitteilen:  
 
 Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten 
 besonderer städtebaulichen Relevanz 
 durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von 
städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
 Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Wohnen 
 Vorhaben im Außenbereich 
 Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Charakter der vor-
handenen Struktur abweichen 
 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss 
bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit 
die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si-
cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung  
 
Abstimmungsergebnis geänderter Änderungsantrag: Einstimmig zugestimmt 
 
 
II. Ergänzter Beschlussvorlage: 
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An-
wendung“; 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e

BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli-
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls 
erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. 
 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte 
dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit-
gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung 
(Planungsphase A bzw. B) mitteilen:  
 
 Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon-
zepten 
 besonderer städtebaulichen Relevanz 
 durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung 
von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
 Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Wohnen 
 Vorhaben im Außenbereich 
 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus-
schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es 
besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur 
Festlegung oder Sicherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung  
 
 
Abstimmungsergebnis ergänzte Beschlussvorlage: Einstimmig zugestimmt

Anlage 6, Auszug BV 6 (Chorweiler) vom 12.03.2026

5190 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Anja Büscher-Kallen 
Telefon: (0221) 221-96313 
E-Mail: anja.buescher-kallen@stadt-
koeln.de 
Datum: 13.03.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler vom 12.03.2026 
öffentlich 
9.2.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Tu rbo" – Zustimmungs- 
verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
3220/2025 
Änderungsantrag der CDU-Fraktion 
AN/0495/2026 
Änderungsantrag der Fraktion Bündnis`90/Die Grünen 
AN/0500/2026 
Der Antrag AN/0500/2026 wurde von der antragstellenden Fraktion zurückge- 
zogen. 
Ergebnis nach geheimer Abstimmung zum geänderten Beschluss über den Än- 
derungsantrag: 
 
Es wurden 18 gültige Stimmen abgegeben bei Abwesenheit von Frau Nesseler 
(CDU). 
Es gab 11 Stimmen für den Antrag, 4 Stimmen gegen den Antrag, bei 3 Stimmenthal- 
tungen. 
 
Somit ist folgender Beschluss mehrheitlich beschlossen: 
 
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem  der folgenden Punkte dem 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich  den 
betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase 
A bzw. B) mitteilen: 
• Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- 
zepten 
• besonderer städtebaulichen Relevanz 
• durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung 
von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
• Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh- 
nen

• Vorhaben im Außenbereich 
• Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Charakter 
der vorhandenen Struktur abweichen 
Den politischen Gremien wird bei Bedarf die Möglichkeit der Beratung durch die 
Fachverwaltung eingeräumt. 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss 
bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit 
die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si- 
cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. 
Für das mögliche Baugebiet mit bereits laufenden Planungsverfahren und -be- 
schlüssen in Kreuzfeld verpflichten wir die Verwaltung ihre rechtlichen Möglich- 
keiten u.a. über städtebauliche Verträge auszunutzen, um eine Anwendung des 
Bauturbos auszuschließen. 
Ergebnis nach geheimer Abstimmung zum geänderten Beschluss über die Be- 
schlussvorlage: 
 
Es wurden 18 gültige Stimmen abgegeben bei Abwesenheit von Frau Nesseler 
(CDU). 
Es gab 11 Stimmen für die Beschlussvorlage, 3 Stimmen gegen die Beschlussvor- 
lage, bei 4 Stimmenthaltungen. 
 
Somit ist folgender Beschluss mehrheitlich beschlossen: 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat der Stadt Köln folgenden Be- 
schluss zu fassen: 
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verf ahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- 
wendung“; 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung d er Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt  2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e 
BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- 
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlus sfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls 
erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- 
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. 
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte 
dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit- 
gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung 
(Planungsphase A bzw. B) mitteilen: 
• Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen 
Konzepten 
• besonderer städtebaulichen Relevanz 
• durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewich- 
tung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
• Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche

Wohnen 
• Vorhaben im Außenbereich 
• Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Charakter 
der vorhandenen Struktur abweichen 
  
Den politischen Gremien wird bei Bedarf die Möglichkeit der Beratung durch die 
Fachverwaltung eingeräumt. 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus- 
schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es 
besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur 
Festlegung oder Sicherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. 
Für das mögliche Baugebiet mit bereits laufenden Planungsverfahren und -be- 
schlüssen in Kreuzfeld verpflichten wir die Verwaltung ihre rechtlichen Möglich- 
keiten u.a. über städtebauliche Verträge auszunutzen, um eine Anwendung des 
Bauturbos auszuschließen.

Anlage 7, Auszug BV 8 (Kalk) vom 12.03.2026

4780 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Corinna Brecher 
Telefon: (0221) 221 98313 
E-Mail: corinna.brecher@stadt-
koeln.de 
Datum: 13.03.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 4. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 12.03.2026 
öffentlich 
8.2.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs-
verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
3220/2025 
Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: "Bauturbo" 
AN/0368/2026 
 
Gem. Änderungsantrag der Fraktionen SPD, CDU, Die LINKE., B90/Die 
Grünen, Volt und Hooghoughi zur Vorlage "Grundsatzbeschluss und 
Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und 
Leitlinien zur Anwendung in Köln" 
AN/0506/2026 
 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den gem. Änderungsantrag von 
SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktion Die LINKE., Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
und Fraktion Volt und Hooghoughi abstimmen: 
 
Beschluss I: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden Be-
schluss zu fassen:  
 
1. Mit folgenden Änderungen: 
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den 
betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase 
A bzw. B) mitteilen: 
• Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon-
zepten 
• besonderer städtebaulichen Relevanz

• durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung 
von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
• Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh-
nen 
• Vorhaben im Außenbereich 
• Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln Katalog“), die vom Charakter 
der vorhandenen Struktur abweichen 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss 
bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit 
die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si-
cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. 
 
Abstimmung: 
 
Bei Stimmenmehrheit von SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grü-
nen, Fraktion Die LINKE. und Fraktion Volt und Hooghoughi, bei Ablehnung der AfD-
Fraktion zugestimmt. 
 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über die so geänderten Beschlussvor-
lage abstimmen: 
Beschluss II: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:  
 
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An-
wendung“; 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e 
BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli-
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls 
erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. 
 
Änderung in der Anlage zu Leitlinien: 
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den 
betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase 
A bzw. B) mitteilen:

• Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon-
zepten 
• besonderer städtebaulichen Relevanz 
• durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung 
von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
• Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh-
nen 
• Vorhaben im Außenbereich 
• Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln Katalog“), die vom Charakter 
der vorhandenen Struktur abweichen 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss 
bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit 
die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si-
cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Bei Stimmenmehrheit von SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grü-
nen, Fraktion Die LINKE. und Fraktion Volt und Hooghoughi, bei Ablehnung der AfD-
Fraktion zugestimmt.

Anlage 14, Auszug Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 19.03.2026

7624 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss für Stadtentwicklung 
und regionale Zusammenarbeit 
Louise Hill-Schmidt 
Telefon: (0221) 32834 
E-Mail: louise.hill -schmidt@stadt-koeln.de 
Datum: 19.03.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 1. Sondersitzung des Ausschusses 
für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit (4.Sitzung) vom 
19.03.2026  
öffentlich 
6.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs-
verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
3220/2025 
 
I Beschlussvorschlag der Verwaltung: 
 
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An-
wendung“; 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e 
BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli-
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls 
erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen.

II  
Schriftlicher Änderungsantrag der Fraktion VOLT AN/0525/2026 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimme der VOLT-Fraktion abgelehnt. 
Hinweis: Die Sache ist erledigt. 
III  
Schriftlicher Änderungsantrag der Fraktion DiE LINKE und der Ratsgruppe 
KLIMA FREUNDE und GUT Köln AN/ 0528/2026 
Dr Bell (Antragsteller/ Die LINKE) beantragt mündlich eine punktweise 
Abstimmung über die Änderungspunkte (bezeichnet als ÄA 1, ÄA 2, ÄA 3)des 
Änderungsantrages: AN/ 0528/2026 
Abstimmungsergebnis zu ÄA 1 = mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion DIE 
LINKE abgelehnt. 
Abstimmungsergebnis zu ÄA 2 = mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion DIE 
LINKE ablehnt. 
Abstimmungsergebnis zu ÄA 3 = mehrheitlich gegen die Stime der Fraktion DIE 
LINKE und bei Enthaltung der Fraktion VOLT abgelehnt.  
Hinweis:  
Die Sache ist erledigt. 
IV  
Gemeinsamer Änderungs-/ Zusatzantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, 
CDU, SPD, DIE LINKE; FDP/ KSG AN/0529/2026 bezüglich des Punktes 1 der 
Beschlussvorlage hinsicht der Anlage 2 (Leitlinien): 
Änderungsantrag zur Vorlage „Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-
Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in 
Köln 
AN/0529/2026 
 
Beschluss: 
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem 
Aus-schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den 
betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase 
A bzw. B) mitteilen: 
• Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon-
zepten 
• besonderer städtebaulichen Relevanz

• durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung 
von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
• Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh-
nen 
• Vorhaben im Außenbereich 
• Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln-Katalog“), die vom Charakter 
der vorhandenen Struktur abweichen 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss 
bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit 
die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si-
cherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. 
V  
Mündlicher Antrag vom RM Belen bezüglich des Änderungsantrages 
AN/0529/2026:  
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit stimmt über die 
Bullet Points 1-3 des Änderungsantrages gemeisam ab. Die Bullet Points 4-6 werden 
einzeln abgestimmt.  
RM Kienitz (Ausschussvorsitz) leitet zur Abstimmung wie von RM Belen (VOLT ) 
beantragt über und lässt über Bullet Point 1-3 gemeinsam abstimmen: 
Bullet Point 1- 3:  
 Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten 
 besonderer städtebaulichen Relevanz 
 durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von 
städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
Abstimmungsergebnis über Bulletpoint 1- 3: Einstimmig ungeändert zugestimmt. 
RM Kienitz (Ausschussvorsitz) lässt sodann über die Bullet Points 4 -6 einzeln 
wie RM Belen (VOLT) beantragt abstimmen: 
Bullet Point 4:  
 V orhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Wohnen 
 
Abstimmungsergebnis über Bullet Point 4: Einstimmig ungeändert zugestimmt. 
 
Bullet Point 5: 
 
 Vorhaben im Außenbereich 
 
Abstimmungsergebnis über Bullet Point 5:  
 
Mehrheitlich gegen die Stimme der VOLT-Fraktion ungeändert zugestimmt.

Bullet Point 6:  
 
 Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln-Katalog“), die vom Charakter der 
vorhandenen Struktur abweichen 
 
Abstimmungsergebnis über Bullet Point 6:  
 
 Mehrheitlich gegen die Stimme der VOLT-Fraktion ungeändert zugestimmt.  
 
VI  
Beschluss über die so geänderte Beschlussvorlage hinsichtlich der Leitlinien:  
 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit empfiehlt dem 
Rat folgende Beschlussfassung bezüglich Punkt 1 in Verbindung mit Anlage 2 (Ände-
rungen der Anlage 2 fett) 
Beschlussvorschlag der Verwaltung:  
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An-
wendung“; 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e 
BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli-
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls 
erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. 
 
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte 
dem Aus-schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit-
gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung 
(Planungsphase A bzw. B) mitteilen: 
• Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen 
Konzepten  
• besonderer städtebaulichen Relevanz 
• durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewich-
tung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
• Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh-
nen

• Vorhaben im Außenbereich 
• Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln-Katalog“), die vom Charakter 
der vorhandenen Struktur abweichen 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus-
schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es 
besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur 
Festlegung oder Sicherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. 
Abstimmungsergebnis über die so geänderte Vorlage: 
Mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion VOLT empfohlen.

Anlage 4 Beantwortung Fragen BauTurbo ASrZ 29.01.2026

14783 Zeichen

Anlage 4 
 
 
Beantwortung von Fragen zur Vorlage Nr. 3220/2025 
„Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren 
§ 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
 
2. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusammenar-
beit vom 29.01.2026 
 
 
Fragen der Fraktion Die LINKE  
 
1 Dringlichkeit der Beschlussvorlage 
Um kurzfristig handlungsfähig zu sein, ist ein Ratsbeschluss zur Übertragung der 
Zustimmung der Gemeinde auf die Verwaltung und den damit verbundenen Rah-
men erforderlich. Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber zur Beschleunigung 
eingeführten „Zustimmungsfiktion“ …, ist eine schnellstmögliche Entscheidung des 
Rates notwendig, um die städtebaulichen Ziele der Stadt Köln zu sichern. 
Das Gesetz wird in der jeweiligen Kommune nicht automatisch anwendet. 
„Die Gemeinde entscheidet vor Ort selbst, ob sie die Beschleunigung haben will 
oder nicht.“ (Verena Hubertz in der BT-Debatte am 9.10.2025) 
 
Frage: Warum ist die Beschlussvorlage dringlich? 
 
Antwort: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die durch den Wohnungsbau-Turbo 
möglichen weitreichenden Abweichungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann hier-
über in eigener Zuständigkeit entscheiden („Zustimmung der Gemeinde“ nach § 36a 
BauGB). 
Seit Inkrafttreten der BauGB-Novellierung am 30.10.2025 besteht die Möglichkeit 
für Antragstellende Bauanträge auf Grundlage des Wohnungsbau-Turbos zu stel-
len. In Kombination mit der vom Gesetzgeber eingeführten Zustimmungsfiktion (3 
Monatsfrist) ist eine zeitnahe Beschlussfassung wichtig, um die Verwaltung (v.a. mit 
Blick auf Ablehnungen) handlungsfähig zu machen. 
Parallel hierzu bietet eine rasche Beschlussfassung die Chance, einheitliche, trans-
parente Prüfkriterien einzuführen und die weitere Qualifizierung von zustimmungs-
fähigen Vorhaben zeitnah nach einheitlichen Maßstäben beraten zu können.  
 
 
2 Erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen 
CBH Rechtsanwälte (CBH Rechtsanwälte: Regelungen des Bauturbos. 9.1.2026) 
sehen sogar erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen, je nach Ausge-
staltung der örtlichen Anwendungspraxis. 
 
Fragen: Teilt die Kölner Verwaltung diese Einschätzung? In welchen Fällen 
trifft das ggfls. zu? 
 
Antwort: Im Rahmen der Zustimmung kann die Gemeinde alles fordern, was 
auch in einem Bebauungsplan gefordert werden könnte. Es gelten aber auch 
dieselben Schranken. Neben der regelhaft vorgesehenen Umsetzungsverpflich-
tung und der anteiligen Realisierung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau

2 
 
können darüber hinaus auf das konkrete Vorhaben zugeschnittene Anforderun-
gen formuliert werden. So können bei Vorhaben, die Planungskonflikte auslö-
sen, Maßnahmen festgelegt werden, die zur Bewältigung dieser dienen – z.B. 
Lärmschutzmaßnahmen, Klimaanpassungsmaßnahmen, grüne und soziale Inf-
rastruktur. 
 
 
3 Personalaufwand 
In der Begründung des Gesetzes wird behauptet, „bei den Gemeinden (können) in 
erheblichem Umfang Personalressourcen eingespart werden.“ 
Demgegenüber erwarten Architects for Future in ihrer Stellungnahme durch die 
Anwendung des Bauturbos eine höhere Belastung der Genehmigungsbehörden. 
Auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände kritisiert die ange-
gebenen Einsparpotenziale für die Kommunen als „unrealistisch“. 
 
Frage: Wie schätzt die Verwaltung den Personalaufwand ein? 
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände rechnet in Folge der 
Gesetzesänderungen mit einer Zunahme von Widerspruchs- und Klageverfahren, 
wodurch weitere Personal-, Verwaltungs- und Prozesskosten auf die Behörden zu- 
kommen können. 
 
Frage: Teilt die Verwaltung diese Einschätzung? 
 
Antwort (zu beiden Fragen): Wie bisher auch wird die planerische Grundlage der 
Vorhaben vor allem durch die Vorhabenträger erarbeitet (nunmehr „Zustimmungs-
reife“ statt „Planungsreife“), die Verwaltung steuert und unterstützt lediglich dabei. 
Insoweit ergibt sich kein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Vorgehen, ledig-
lich das Bebauungsplanverfahren wird verkürzt. Inwieweit hier mit deutlich mehr 
Vorhaben als bisher zu rechnen ist, lässt sich schwer prognostizieren. Gegebenen-
falls ist zur Ressourcenplanung auch in diesen Verfahren früher oder später eine 
Priorisierung einzuführen, wie bisher bei Bebauungsplanverfahren auch. 
Ebenfalls schwer absehbar beziehungsweise der Verwaltung bislang nicht bekannt 
ist, von welcher Anzahl, also welcher Masse kleinerer Vorhaben künftig auszuge-
hen ist und inwieweit hierdurch ein erhöhtes Antragsaufkommen bei der Bauauf-
sicht zu erwarten ist. 
 
Ein effizienterer Ressourceneinsatz ist Ziel der laufenden Prozessoptimierung und 
Digitalisierung von Planverfahren. Der „planersetzende“ Ansatz des Bau-Turbos 
setzt den Fokus auf den Beratungs- und Entscheidungsprozess vor dem Bauge-
nehmigungsverfahren. Die Verwaltung begreift dies als Chance, den Abstimmungs-
prozess aufbauend auf bewährte Strukturen noch weiter zu optimieren, um „Verla-
gerungseffekten“ in das Genehmigungsverfahren vorzubeugen.

3 
 
4 Zustimmungsfiktion 
Sie sei „praxisfern“, so die Architects for Future. 
Auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände übt Kritik: Kri-
tisch sehen wir zudem die 2-Monats-Frist der Zustimmung mit Zustimmungsfik-
tion. Die weitgehenden Abweichungsmöglichkeiten vom Bauplanungsrecht erfor-
dern ein sorgfältiges Prüfen der Zustimmungserteilung. 
Auch mit einem Monat Verlängerung lässt sich keine sinnvolle Öffentlichkeitsbetei-
ligung organisieren und deren Ergebnis auswerten. 
Durch die Kölner Leitlinien wird die Frist durch Verfahrensregelungen faktisch aus- 
gehebelt. So verfahren auch viele andere Kommunen. 
 
 
Frage: Wie rechtssicher ist dieses Vorgehen? 
Ziel dieser Leitlinien ist es, dass möglichst nur zustimmungsfähige Anträge in das 
Baugenehmigungsverfahren gelangen (siehe 4 Prozess). Dazu wird ausdrücklich 
empfohlen … 
 
Frage: Wie geht die Verwaltung mit Anträgen um, die dieser Empfehlung nicht 
folgen? 
 
Antwort (zu beiden Fragen): Die gesetzliche Zustimmungsfiktion wird durch den 
Grundsatzbeschluss und die Leitlinien zum Wohnungsbau-Turbo nicht ausgehebelt. 
Eine fehlende Vorabstimmung führt zu einer Versagung der Zustimmung, die Zu-
stimmung kann nur aus städtebaulichen Gründen abgelehnt werden.  
 
Durch Vorabstimmung wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Zustimmung er-
teilt werden kann, da Vorhaben den Voraussetzungen entspricht. 
 
 
5 Voraussetzungen für die Zustimmung der Gemeinde 
Der Bauturbo erlaubt es, von aufgrund des BauGB erlassenen Satzungen abzu-
weichen. 
 
Frage: Droht damit auch das Aushebeln der sozialen Erhaltungssatzungen? 
   
Antwort: Erhaltungssatzungen sind vom Rat beschlossen und werden daher in die 
Betrachtung, ob ein Vorhaben mit „den Vorstellungen der städtebaulichen Entwick-
lung und Ordnung“ vereinbar ist, miteinbezogen. Ein Aushebeln städtebaulicher 
Vorgaben oder strategischer Ziele droht dann, wenn (ggf. mittels Beschluss) gebil-
ligte Abweichungen/ Ausnahmen nicht mehr als Einzelfälle auftreten. Eine beglei-
tende Evaluation soll helfen, dies sichtbar zu machen und eine städtebauliche Steu-
erung im übergeordneten Sinn sicherzustellen.

4 
 
6 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Ausgehend vom Ergebnis der Phase A wird die Verwaltung bei besonderer städ-
tebaulicher Relevanz oder Betroffenheit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor-
schlagen und diese in Abstimmungen mit der jeweiligen Bezirksvertretung durch-
führen, die Ergebnisse werden zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorgabenbe-
schluss). 
Fragen: Was ist mit „Betroffenheit“ gemeint? Wer ist betroffen? 
Antwort: Unter Betroffenheit sind die in 4.2 genannten qualitativen Merkmale ge-
meint. Hierdurch werden unter anderem durch den dritten Punkt insbesondere die 
Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB einbezogen. 
 
 
7 Wann und wie wird die Politik beteiligt? 
Beschlussfassung des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusam-
menarbeit 
Die Verwaltung wird im Falle von 
• Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon-
zepten, 
• der besonderen städtebaulichen Relevanz und/oder 
• durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung 
von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
alle Vorhaben über 150 Wohneinheiten (Innenstadt) und 100 Wohneinheiten (In-
nere Stadt/Äußere Stadt), für welche noch kein Antrag gestellt wurde, dem Aus-
schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit vor Antragstellung 
(Planungsphase A bzw. B) mitteilen. 
 
Frage: Über alle Vorhaben, die unterhalb der genannten Größen liegen, wer-
den dem Ausschuss keine Mitteilungen gemacht? 
 
Antwort: Es erfolgt eine „vorhabenbezogene Mitteilung“ wie beschrieben in be-
stimmten Fällen, um den politischen Gremien, die Möglichkeit zur Auseinander-
setzung zu geben (Anstoßwirkung), daneben erfolgt eine „Information in allen 
Zustimmungsfällen (Zustimmung/Ablehnung) durch Mitteilung“ (4.3 Leitlinien). 
 
Frage: Was ist mit den Vorhaben, für die – anders als von der Verwaltung empfoh-
len – bereits Anträge gestellt wurden? 
 
Antwort: Wie in der Antwort zu Frage 4 aufgeführt, besteht die Möglichkeit, 
dass auch solche Vorhaben zustimmungsfähig sind. Somit würden diese 
ebenso Gegenstand der „Information in allen Zustimmungsfällen“ (s.o.) sein. 
 
Frage: Wie oft wird die Politik informiert? Was heißt regelmäßig? 
 
Antwort: Es ist beabsichtigt, beginnend ab Beschlussfassung der Leitlinien zu-
nächst einmal im Quartal die betroffenen Gremien in Form einer Mitteilung zu

5 
 
informieren. Dies kann in Abstimmung mit den Gremien und den tatsächlichen Fall-
zahlen angepasst werden. 
 
 
8 Bearbeitungszeit 
Abb. 3 und Abb. 4: Planungshoheit der Gemeinde im Bebauungsplanverfahren 
Unterscheidung zwischen Planungsrecht und Baugenehmigung! 
Zu beachten ist, dass die Zustimmung der Gemeinde getrennt von der bauauf-
sichtlichen Prüfung der Vorhabenzulassung erfolgt. Unabhängig von der Zustim-
mung der Gemeinde ist also im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die 
sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b oder 
246e BauGB und andere notwendige bundes- oder landesrechtliche Genehmi-
gungsvoraussetzungen vorliegen. 
Die in der Abb. 4 dargestellten Bearbeitungszeit der Baugenehmigung ist deutlich 
kürzer als in Abb. 3. 
 
Frage: Durch welche organisatorischen, technischen oder personellen Maß-
nahmen glaubt die Verwaltung dieser Verkürzung erreichen zu können? 
 
Antwort: Bei beiden Abbildungen handelt es sich um schematische Darstellun-
gen, die lediglich den Zeitpunkt der gemeindlichen Entscheidung im Gesamt-
prozess deutlich machen. Der Vorgang „Zustimmung der Gemeinde“ ist durch 
Bundesrecht (Baugesetzbuch) geregelt und darf nicht länger als drei bzw. bei 
Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung vier Monate dauern. Das Bauge-
nehmigungsverfahren hingegen wird durch Landesrecht (Bauordnung NRW) 
geregelt. Hierzu gibt es (noch) keine gesetzlichen Vorgaben zu Verkürzun-
gen/Vereinfachungen des Genehmigungsprozesses. Allerdings könnten sich 
unabhängig davon gewisse Beschleunigungseffekte einstellen, wenn Planun-
gen – wie in den Leitlinien empfohlen – vor Antragstellung umfassend mit der 
Verwaltung abgestimmt werden. Für diese Vorabstimmung hat die Verwaltung 
einen gestuften Prozess festgelegt, der auf etablierte Austauschformate („Äm-
terbesprechung“ der Bauaufsicht) und Koordinationsstellen (Wohnungsbauleit-
stelle) zurückgreift. 
 
 
9 Abschließend die Bitte an Verwaltung, Praxis bzw. Beschlüsse ausgewählter 
Städte gegenüberzustellen. 
 
Antwort: Siehe Tabelle Seite 7

6 
 
Weitere Fragen 
 
RM Jüde (beratendes Mitglied, GUT & KLIMAFREUNDE) möchte von der Verwal-
tung wissen, nach welchen Kriterien die Entscheidungen zu den Zielsetzungen ge-
troffen werden sollen. 
 
Antwort: Städtische Zielsetzungen sind bereits in einer Vielzahl von Konzep-
ten, Leitlinien und strategischen Planwerken, die vom Rat beschlossen wurden, 
definiert. Nach diesen Maßstäben lassen sich für jedes Vorhaben weitestge-
hend einheitliche und transparente Zustimmungsanforderungen ableiten. Dar-
über hinaus können projektspezifische Anforderungen definiert werden. Dies 
werden häufig Maßnahmen sein, die geeignet sind, ein durch das Vorhaben 
ausgelösten Planungskonflikt zu bewältigen. Z.B. eine intensive Dachbegrü-
nung für eine zunehmende Versiegelung durch Bebauung eines Hinterhofs. 
 
 
RM Sommer (CDU) erkundigt sich, wie mit bereits weit in der Planung fortge-
schrittenen Projekten umgegangen werden soll. 
 
Antwort: Derzeit wird bei einigen Vorhaben, für die ein Bebauungsplanverfahren 
angestoßen wurde, geprüft, ob der „Bau-Turbo“ geeignet ist, Wohnungsbau 
schneller umzusetzen. Die Einschätzung ist umso belastbarer, je weiter die Pla-
nung fortgeschritten ist – in der Regel nach dem „Vorgabenbeschluss“ und dem 
Vorliegen erster Fachgutachten und -planungen. Ist zu diesem Zeitpunkt erkenn-
bar, dass sämtliche Planungskonflikte mit gängigen Maßnahmen zu lösen sind 
und die beschlossenen Vorgaben ohne größere Abweichungen eingehalten wer-
den können, kann das Aussetzen des formellen Planverfahrens angestrebt und 
Vorbereitungen zur Einreichung von qualifizierten Baugenehmigungsunterlagen 
getroffen werden. Hierzu gehört auch ein vom Vorhabenträger unterschriebener 
Zustimmungsvertrag mit der Verpflichtung zur zeitnahen Umsetzung des Woh-
nungsbaus.

7 
Beantwortung von Fragen zur Vorlage Nr. 3220/2025 (Anlage 4) 
Gegenüberstellung Beschlüsse zum Wohnungsbauturbo in anderen Städten 
(Auswahl; zum Teil abschießender Beschluss noch nicht vorliegend) 
Köln Duisburg Bielefeld Frankfurt/a.M München Potsdam Kiel 
Zuständigkeit 
„Zustimmung 
der Gemeinde“ 
Verwaltung, 
bestimmte Vorhaben 
(qualitativ + 
quantitativ): 
politisches Gremium 
(Veto) 
OB, 
bestimmte 
Vorhaben 
(quantitativ): 
politisches 
Gremium 
Bauaufsichts-
behörde 
mit 
politisches 
Gremium (Veto) 
Verwaltung 
(bzw. 
verwaltungsinterne 
„Bauturbo-
Konferenz“) 
Verwaltung, 
bei § 246e BauGB bzw. 
nach qualitativen + 
quantitativen Kriterien: 
politisches Gremium 
Verwaltung Politisches 
Gremium 
(nach qualitativen 
Kriterien 
verschiedene 
Gremien) 
Festgelegte 
Zustimmungs-
anforderungen 
Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja 
öff. geförderter 
Wohnungsbau 
30 % k.A. Ja  
(k.A. zum Anteil) 
30 % 40 % 30 % 30 %  
Bauverpflichtung Ja k.A. k.A. Ja k.A. Ja Ja 
soz. Infrastruktur Ja, 
bei vom Vorhaben 
ausgelösten Bedarf 
k.A. Ja Ja Ja, 
bei § 246e 
BauGB 
Ja, 
ab 20 WE 
Ja 
Unterschied 
Innen-/ 
Außenbereich 
Nein Nein Ja Ja Ja Nein Ja 
Öffentlichkeits-
beteiligung 
Ja 
(nach Betroffenheit) 
k.A. Ja Ja k.A. Ja 
(nach 
Größe) 
Ja 
(§ 246e BauGB)
Evaluation/ 
Information 
Ja 
(Info: 4 x im Jahr / 
Evaluation: nach 1 
Jahr) 
Ja 
(Evaluation 
nach 1 Jahr) 
Ja 
(Evaluation 
nach 1 Jahr) 
Ja k.A. Ja k.A.

Anlage 5 BV Porz 10.03.2026 Auszug BP TOP 7.2 (3220_2025)

5399 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Erik Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 11.03.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
vom 10.03.2026 
öffentlich 
7.2 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turb o" – Zustimmungs- 
verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
3220/2025 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion "Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum 
„Bau-Turbo“ - Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwen- 
dung in Köln“ 
AN/0468/2026 
 
Herr Meinhardt stellt mündlich den Antrag, dass die Beschlussvorlage ohne Votum in 
die nachfolgenden Gremien geschoben wird. 
Herr Bezirksbürgermeister Tempel stellt erst den Antrag von Herrn Meinhardt, dann 
den Änderungsantrag und dann die geänderte Beschlussvorlage zur Abstimmung. 
I. Beschluss auf den mündlichen Antrag auf Behandlu ng ohne Votum in die 
nachfolgenden Gremien: 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimme von Herrn Meinhardt (Die LINKE) und der Stimme von 
Herrn Krämer (BSW)  abgelehnt. 
 
II. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0468/2026 : 
 
Ziffer 4.2 der Leitlinien zur Anwendung wird wie folgt geändert ( fett ): 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von mindestens einem der folgenden 
Punkte 
- Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten 
- der besonderen städtebaulichen Relevanz 
- durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung von 
städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) sowie bei 
- Vorhaben über 50 Wohneinheiten, für die noch kein Antrag gestellt wurde 
- Vorhaben im Außenbereich 
zeitgleich den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
sowie die zuständige Bezirksvertretung vor Antragstellung (spätestens nach

Abschluss der Planungsphase A) und rechtzeitig vor der Genehmigung über 
das Vorhaben informieren. 
Den politischen Gremien wird bei Bedarf nach der Mitteilung durch die Verwal- 
tung und vor Antragstellung der Vorhabenträger die Möglichkeit der Beratung 
eingeräumt, beispielsweise durch ein Fachgespräch. Es ist zu berücksichtigen, 
dass den politischen Gremien zwischen der Mitteilung und einer Genehmigung 
ausreichend Zeit (mindestens 14 Tage) für die Beratung gegeben sein muss. 
Wird im Falle der oben genannten Kriterien der Antrag auf “Bau-Turbo” vor der 
Information der politischen Gremien und deren Beratungsfrist gestellt, ist der 
Antrag von der Verwaltung abzulehnen. 
Hierdurch wird (.....) Sicherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig - bei Enthaltung der Stimmen der AfD-Fraktion, der Stimme von Herrn 
Meinhardt (Die LINKE) und der Stimme von Herrn Jochim (Bündnis 90/Die Grünen 
und Volt) - zugestimmt.  
 
III. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage:  
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verf ahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- 
wendung“; 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung d er Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt  2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e 
BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- 
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlus sfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls 
erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- 
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. 
 
Ziffer 4.2 der Leitlinien zur Anwendung wird wie folgt geändert ( fett ): 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von mindestens einem der folgenden 
Punkte 
- Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten 
- der besonderen städtebaulichen Relevanz 
- durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung von 
städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) sowie bei 
- Vorhaben über 50 Wohneinheiten, für die noch kein Antrag gestellt wurde 
- Vorhaben im Außenbereich 
zeitgleich den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
sowie die zuständige Bezirksvertretung vor Antragstellung (spätestens nach 
Abschluss der Planungsphase A) und rechtzeitig vor der Genehmigung über 
das Vorhaben informieren. 
Den politischen Gremien wird bei Bedarf nach der Mitteilung durch die Verwal- 
tung und vor Antragstellung der Vorhabenträger die Möglichkeit der Beratung

eingeräumt, beispielsweise durch ein Fachgespräch. Es ist zu berücksichtigen, 
dass den politischen Gremien zwischen der Mitteilung und einer Genehmigung 
ausreichend Zeit (mindestens 14 Tage) für die Beratung gegeben sein muss. 
Wird im Falle der oben genannten Kriterien der Antrag auf “Bau-Turbo” vor der 
Information der politischen Gremien und deren Beratungsfrist gestellt, ist der 
Antrag von der Verwaltung abzulehnen. 
Hierdurch wird (.....) Sicherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig - bei Enthaltung der Stimme von Herrn Meinhardt (Die LINKE) und der 
Stimme von Herrn Jochim (Bündnis 90/Die Grünen und Volt) - zugestimmt.

Anlage 3 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 26.01.2026

1152 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 26.01.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 26.01.2026  
öffentlich 
9.2.2 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs-
verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
3220/2025 
 
 
Die Fraktionen melden gegenüber der Fachverwaltung Beratungsbedarf an. 
Es liegen mehrere Änderungsanträge der Fraktionen vor.  
Es wird kritisiert, dass nur einer von dreien sehr kurzfristig digitaler von der Fachver-
waltung zur Verfügung gestellter Termin für die Bezirksvertretung Rodenkirchen er-
reichbar war. 
 
Die Mitglieder der Bezirksvertretung Rodenkirchen bitten daher fraktionsübergreifend 
um Vertagung und Beratung. 
 
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen vertagt die Beschlussvorlage wegen Beratungs-
bedarf. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der  
AFD-Fraktion und bei Enthaltung der Stimme der Frau Hinsen zugestimmt. 
(nicht anwesend: Frau Taubach)

Anlage 8, Auszug BV 5 (Nippes) vom 12.03.2026

4829 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Guido Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 13.03.2026 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 4. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes vom 12.03.2026  
öffentlich 
9.2.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs-
verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
3220/2025 
 
Frau Roth begründet den vorliegenden Ergänzungsantrag der Grünen. 
 
Herr Schmitz lehnt den Änderungsantrag ab, weil er dem Bau -Turbo zuwiderlaufen 
und das Verfahren bremsen würde. 
 
Die SPD und die Linke erklären, dem Antrag zuzustimmen. 
 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Grünen 
 
Beschluss: 
 
Der erste Abschnitt des Punkts 4.2 der Anlage 2 „Leitlinien“ der Beschlussvorschlag 
wie folgt ersetzt: 
 
Die Verwaltung wird im Falle von 
 
 Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten, 
oder 
 der besonderen städtebaulichen Relevanz oder  
 durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung von 
städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) oder 
 bei allen Vorhaben über 50 Wohneinheiten, im Bereich eines qualifizierten Bebau-
ungsplanes und im unbeplanten Innenbereich sowie  
 in sämtlichen Vorhaben im (baurechtlichen) Außenbereich und bei sämlichten Vor-
haben nach § 246e 
 
dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich 
der/den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung, bzw. recht-
zeitig vor Genehmigung (nach Abschluss der Planungsphase A) zur Beratung vorle-
gen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausreichend Zeit (mind. 14 Tage) zwischen Infor-
mation der Gremien und anvisierten Beschlussfassung gegeben sein muss. Den politi-
schen Gremien wird bei Bedarf nach Mitteilung und vor Antragstellung der Vorhaben-
träger die Möglichkeit der Beratung ggf. Fachbereich durch die Verwaltung einge-
räumt.  
  
Wird im Falle eines der o.g. Kriterien der Antrag auf Bauturbo vor der maßgeblichen 
Information der politischen Gremien (wie oben beschrieben) gestellt, ist der Antrag 
von der Verwaltung abzulehnen.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen von CDU, AfD und Volt beschlossen. 
 
II. Abstimmung über die so ergänzte Verwaltungsvorlage 
Beschluss: 
 
Der Rat  
 
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grund-
lage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohn-
raumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur Anwendung“;  
 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. 
§ 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwal-
tung;  
 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vor-
haben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in 
strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitlinien zu erklä-
ren;  
 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin ge-
sammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erfor-
derlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspolitischen Ziele 
der Stadt Köln vorzuschlagen.  
 
Der erste Abschnitt des Punkts 4.2 der Anlage 2 „Leitlinien“ der Beschlussvorschlag 
wie folgt ersetzt: 
 
Die Verwaltung wird im Falle von 
 
 Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten, 
oder 
 der besonderen städtebaulichen Relevanz oder  
 durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung von 
städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) oder 
 bei allen Vorhaben über 50 Wohneinheiten, im Bereich eines qualifizierten Bebau-
ungsplanes und im unbeplanten Innenbereich sowie  
 in sämtlichen Vorhaben im (baurechtlichen) Außenbereich und bei sämlichten Vor-
haben nach § 246e

dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich 
der/den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung, bzw. recht-
zeitig vor Genehmigung (nach Abschluss der Planungsphase A) zur Beratung vorle-
gen. 
 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausreichend Zeit (mind. 14 Tage) zwischen Infor-
mation der Gremien und anvisierten Beschlussfassung gegeben sein muss. Den politi-
schen Gremien wird bei Bedarf nach Mitteilung und vor Antragstellung der Vorhaben-
träger die Möglichkeit der Beratung ggf. Fachbereich durch die Verwaltung einge-
räumt.  
  
Wird im Falle eines der o.g. Kriterien der Antrag auf Bauturbo vor der maßgeblichen 
Information der politischen Gremien (wie oben beschrieben) gestellt, ist der Antrag 
von der Verwaltung abzulehnen.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Bei Enthaltung von CDU und Volt mehrheitlich gegen die Stimmen von Linken und 
AfD beschlossen.

Anlage 13 BV-Beschlüsse Synopse

6580 Zeichen

Seite 1 von 2 
 
Synopse zu den Beschlüssen der Bezirksvertretungen  
zum Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln (3220/2025) 
Vorlage Verwaltung BV 1 BV 2 BV 3 BV 4 BV 5 BV 6 BV 7 BV 8 BV 9 
Punkt 4.2 (Anlage 2): 
 
 
 
Die Vorlage wird wie 
folgt geändert: 
Ziffer 4.2 der 
Leitlinien lautet wie 
folgt: 
 
Ohne  
Votum 
Ziffer 4.2 der 
Leitlinien lautet wie 
folgt: 
Der erste Abschnitt des 
Punkts 4.2 der Anlage 2 
„Leitlinien“ der 
Beschlussvorschlag wie 
folgt ersetzt: 
Ziffer 4.2 der Leitlinien 
lautet wie folgt:  
 
 
Ziffer 4.2 der Leitlinien zur 
Anwendung wird wie folgt 
geändert:  
 
 
Die 
Bezirksvertretung 
Kalk empfiehlt dem 
Rat, folgenden 
Beschluss zu fassen:  
Ziffer 4.2 der 
Leitlinien lautet wie 
folgt: 
Ziffer 4.2 der 
Leitlinien lautet wie 
folgt:  
 
Die Verwaltung wird im Falle  
 
 
von 
(…) des Eintretens 
von einem der 
folgenden Punkte 
(…) 
 
(…) und zeitgleich 
den  
betroffenen 
Bezirksvertretungen 
die Vorhaben (…) 
mitteilen:  
(…) des Eintretens 
von einem der 
folgenden Punkte 
(…) 
 
(…) und zeitgleich 
den  
betroffenen 
Bezirksvertretungen 
die Vorhaben (…) 
mitteilen: 
 (…) des Eintretens 
von einem der 
folgenden Punkte 
(…) 
 
(…) und zeitgleich 
den  
betroffenen 
Bezirksvertretungen 
die Vorhaben (…) 
mitteilen: 
übernommen  (…) des Eintretens von 
einem der folgenden 
Punkte (…) 
 
(…) und zeitgleich den  
betroffenen 
Bezirksvertretungen 
die Vorhaben (…) 
mitteilen: 
(…) im Falle des Eintretens 
von mindestens einem der 
folgenden  
Punkte  
 
(…) des Eintretens 
von einem der 
folgenden Punkte 
(…) 
 
(…) und zeitgleich 
den  
betroffenen 
Bezirksvertretungen 
die Vorhaben (…) 
mitteilen:  
(…) des Eintretens 
von einem der 
folgenden Punkte 
(…) 
 
(…) und zeitgleich 
den  
betroffenen 
Bezirksvertretungen 
die Vorhaben (…) 
mitteilen:
 
• Widersprüchen zu den unter 
2.2 genannten, vom Rat 
beschlossenen Konzepten,  
übernommen übernommen  übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen 
• der besonderen 
städtebaulichen Relevanz 
und/oder 
übernommen übernommen  übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen 
• durch das Vorhaben 
ausgelösten 
Planungskonflikten, die einer 
Gewichtung von 
städtebaulichen Zielen 
erfordern (siehe 2.3)  
übernommen übernommen  übernommen übernommen  übernommen übernommen  übernommen übernommen 
alle Vorhaben über 150 
Wohneinheiten (Innenstadt) 
und 100 Wohneinheiten 
(Innere Stadt/Äußere Stadt), 
für welche noch kein Antrag 
gestellt wurde,  
 
 
 
dem Ausschuss für 
Stadtentwicklung und 
regionale Zusammenarbeit vor 
Antragstellung 
(Planungsphase A bzw. B) 
mitteilen. 
 
Vorhaben über 75 
Wohneinheiten, bzw. 
6.750m² 
Geschossfläche 
Wohnen 
 
 
 
 
Vorhaben im 
Außenbereich 
 
 
Vorhaben über 75 
Wohneinheiten, bzw. 
6.750m² 
Geschossfläche 
Wohnen 
 
 
 
 
Vorhaben im 
Außenbereich 
 
 
Vorhaben in der 
Äußeren Stadt 
(“Köln-Katalog“), die 
vom Charakter der 
vorhandenen 
Struktur abweichen 
 Vorhaben über 50 
Wohneinheiten 
 
 
 
 
 
 
 
Vorhaben im 
Außenbereich 
 
 
bei allen Vorhaben über 
50 Wohneinheiten, im 
Bereich eines 
qualifizierten 
Bebauungsplanes und im 
unbeplanten Innenbereich 
sowie  
 
in sämtlichen Vorhaben 
im (baurechtlichen) 
Außenbereich  
 
und bei sämtlichen 
Vorhaben nach § 246e 
Vorhaben über 75 
Wohneinheiten, bzw. 
6.750m² 
Geschossfläche 
Wohnen 
 
 
 
 
Vorhaben im 
Außenbereich  
 
 
 
Vorhaben in der 
Äußeren Stadt (“Köln-
Katalog“), die vom 
Charakter der 
vorhandenen Struktur 
abweichen  
Vorhaben über 50 
Wohneinheiten, für die 
noch kein Antrag gestellt 
wurde  
 
 
 
 
 
Vorhaben im Außenbereich  
 
Vorhaben über 75 
Wohneinheiten, bzw. 
6.750m² 
Geschossfläche 
Wohnen 
 
 
 
 
Vorhaben im 
Außenbereich 
 
 
 
Vorhaben in der 
Äußeren Stadt („Köln 
Katalog“), die vom 
Charakter  
der vorhandenen 
Struktur abweichen 
Vorhaben über 75 
Wohneinheiten, bzw. 
6.750m² 
Geschossfläche 
Wohnen 
 
 
 
 
Vorhaben im 
Außenbereich 
 
 
 
Vorhaben in der 
Äußeren Stadt („Köln 
Katalog“), die vom 
Charakter  
der vorhandenen 
Struktur abweichen 
Anlage 13

Seite 2 von 2 
 
 
Vorlage Verwaltung BV 1 BV 2 BV 3 BV 4 BV 5 BV 6 BV 7 BV 8 BV 9 
     (…) und zeitgleich  
der/den betroffenen 
Bezirksvertretungen die 
Vorhaben vor 
Antragstellung, bzw. 
rechtzeitig vor 
Genehmigung (nach 
Abschluss der 
Planungsphase A) zur 
Beratung vorlegen. 
 
Dabei ist zu 
berücksichtigen, dass 
ausreichend Zeit (mind. 
14 Tage) zwischen 
Information der Gremien 
und anvisierten 
Beschlussfassung 
gegeben sein muss. Den 
politischen Gremien wird 
bei Bedarf nach Mitteilung 
und vor Antragstellung der 
Vorhabenträger die 
Möglichkeit der Beratung 
ggf. Fachbereich durch 
die Verwaltung 
eingeräumt.  
Wird im Falle eines der 
o.g. Kriterien der Antrag 
auf Bauturbo vor der 
maßgeblichen Information 
der politischen Gremien 
(wie oben beschrieben) 
gestellt, ist der Antrag von 
der Verwaltung 
abzulehnen. 
 
Den politischen 
Gremien wird bei 
Bedarf die Möglichkeit 
der Beratung durch die 
Fachverwaltung 
eingeräumt.  
(…) sowie die zuständige 
Bezirksvertretung vor 
Antragstellung (spätestens 
nach  
Abschluss der 
Planungsphase A) und 
rechtzeitig vor der 
Genehmigung über  
das Vorhaben informieren.  
 
Den politischen Gremien 
wird bei Bedarf nach der 
Mitteilung durch die 
Verwaltung und vor 
Antragstellung der 
Vorhabenträger die 
Möglichkeit der Beratung  
eingeräumt, beispielsweise 
durch ein Fachgespräch. 
Es ist zu berücksichtigen,  
dass den politischen 
Gremien zwischen der 
Mitteilung und einer 
Genehmigung  
ausreichend Zeit 
(mindestens 14 Tage) für 
die Beratung gegeben sein 
muss.  
 
Wird im Falle der oben 
genannten Kriterien der 
Antrag auf “Bau-Turbo” vor 
der Information der 
politischen Gremien und 
deren Beratungsfrist 
gestellt, ist der Antrag von 
der Verwaltung 
abzulehnen.  
  
Hierdurch wird eine 
Beurteilung der 
Zustimmungsfähigkeit durch 
den Fachausschuss bei 
Vorhaben mit potenziell 
städtebaulicher Wirkung 
sichergestellt. Es besteht 
damit die Möglichkeit einer 
vorhabenbezogenen 
Beschlussfassung zur 
Festlegung oder Sicherung 
von städtebaulichen Zielen vor 
Antragstellung 
übernommen übernommen  übernommen  übernommen + 
Für das mögliche 
Baugebiet mit bereits 
laufenden 
Planungsverfahren 
und -beschlüssen in 
Kreuzfeld verpflichten 
wir die Verwaltung ihre 
rechtlichen 
Möglichkeiten u.a. 
über städtebauliche 
Verträge auszunutzen, 
um eine Anwendung 
des Bauturbos 
auszuschließen. 
übernommen übernommen übernommen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1839 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Mit der Beschlussfassung ist eine grundsätzliche Übertragung der „Zustimmung der Gemeinde“ auf 
Grundlage der Novellierung des Baugesetzbuches durch das „Gesetz zur Beschleunigung des 
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 vorgesehen. Ein projektbezogener 
inhaltlicher Gestaltungsspielraum besteht hier nicht, sondern es handelt sich um eine Grundsatzfrage, 
inwieweit der Rat für die Anwendungsfälle des „Wohnungsbau-Turbos“ (§§ 31 Absatz 3, 34 Absatz 3b 
und 246e in Verbindung mit 36a BauGB) die Zustimmung der Gemeinde an die Verwaltung überträgt 
(Geschäft der laufenden Verwaltung). Ziel ist es die Möglichkeiten des „Wohnungsbau-Turbos“ optimal 
für Köln nutzen zu können und auf diese Weise dringend benötigten Wohnraum schneller ermöglichen 
zu können und damit einen wichtigen Beitrag für die Umsetzung der stadtentwicklungspolitischen Ziele 
Kölns zu leisten. Öffentlichkeitsbeteiligungen werden analog zu Bauleitplanverfahren (dort § 3 Absatz 1 
und 2 BauGB) projektbezogen in Formaten, die die inhaltlichen Gestaltungsspielräume berücksichtigen, 
durchgeführt. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 11, Auszug aus BV 2 (Rodenkirchen) vom 16.03.2026

4137 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Miriam Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 16.03.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 16.03.2026  
öffentlich 
9.2.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" –  
Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in 
Köln 
3220/2025 
Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Müller lässt zunächst über den Änderungsantrag  
abstimmen: 
 
1. Beschluss: 
Die Vorlage wird wie folgt geändert: 
 
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem 
Aus-schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den 
betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase 
A bzw. B) mitteilen: 
• Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon-
zepten 
• besonderer städtebaulichen Relevanz 
• durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung 
von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
• Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh-
nen 
• Vorhaben im Außenbereich 
• Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Charakter 
der vorhandenen Struktur abweichen 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss 
bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit 
die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si-
cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. 
 
Abstimmungsergebnis:

Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion, einer Stimme der AfD-Fraktion, 
der FDP/KSG Fraktion und der Stimmen der Einzelmandatsträgerinnen Frau 
Faßbender und Frau Hinsen zugestimmt. 
(nicht anwesend: Frau Bogatzke) 
 
Sodann lässt Frau Dr. Müller über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen. 
 
2. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten  
Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An-
wendung“;  
  
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte 
dem Aus-schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit-
gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung 
(Planungsphase A bzw. B) mitteilen: 
• Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen 
Konzepten 
• besonderer städtebaulichen Relevanz 
• durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewich-
tung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
• Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche 
Wohnen 
• Vorhaben im Außenbereich 
• Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Cha-
rakter der vorhandenen Struktur abweichen 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus-
schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es 
besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur 
Festlegung oder Sicherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e 
BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli-
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls 
erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Frau Bogatzke)

Anlage 12, Auszug BV 9 (Mülheim) vom 16.03.2026

2609 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Andre Schultheis 
Telefon: (0221) 221 99322  
E-Mail: andre.schultheis@stadt-
koeln.de 
Datum: 17.03.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 4.Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 16.03.2026 
öffentlich 
 Änderungsantrag zur Vorlage „Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum 
"Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur 
Anwendung in Köln". Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die 
Grünen vom 10.03.2026 
AN/0471/2026 
 
 
Herr Bezirksbürgermeister lässt zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen und anschließend über die Beschlussvorlage in der durch den 
Änderungsantrag geänderten Fassung abstimmen: 
 
Geänderter Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An-
wendung“; 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e 
BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli-
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls

erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. 
 
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte 
dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit-
gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung 
(Planungsphase A bzw. B) mitteilen.  
 
• Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon-
zepten  
• besonderer städtebaulichen Relevanz  
• durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung 
von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3)  
• Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750 m² Geschossfläche Wohnen  
• Vorhaben im Außenbereich 
• Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln-Katalog“), die vom Charakter der 
vorhande-nen Struktur abweichen  
 
 
 
Abstimmungsergebnis:  
  
Einstimmig beschlossen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke und des Einzelman-
datsträgers Dr. Laue (Volt).

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

1200 Zeichen

A N L A G E 0 
 
 
 
Mit der am 30.10.2025 in Kraft getretenen Novelle des Baugesetzbuches „Gesetz zur 
Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ (sog. „Wohnungs-
bau-Turbo“ der Gesetzgeber das neue Instrument der „Zustimmung der Gemeinde“ 
eingeführt.  
 
Die Umsetzung erforderte eine dezernatsübergreifende rechtliche und planerische 
Bewertung von Chancen und Risiken für die Stadtplanung in Köln. Um kurzfristig 
handlungsfähig zu sein, ist ein Ratsbeschluss zur Übertragung der Zustimmung der 
Gemeinde auf die Verwaltung und den damit verbundenen Rahmen erforderlich. Vor 
dem Hintergrund der vom Gesetzgeber zur Beschleunigung eingeführten „Zustim-
mungsfiktion“ (Zustimmung gilt als automatisch erteilt, sobald sie nicht innerhalb von 3 
Monaten durch Gemeinde erteilt/versagt wird), ist eine schnellstmögliche Entschei-
dung des Rates notwendig, um die städtebaulichen Ziele der Stadt Köln zu sichern. 
Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum „Bau-Turbo“ 
Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
Vorlage 3220/2025 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit zur Herbeiführung des Be-
schlusses   in der Sitzung des Rates der Stadt Köln am 
19.03.2026

Anlage 10, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) vom 16.03.2026

3832 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Andreas Schmitz (02-4) 
Telefon: (0221) 221-94313 
E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -
koeln.de 
Datum: 16.03.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 4. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 16.03.2026  
öffentlich 
10.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs-
verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 
3220/2025 
Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
und der Fraktion Die Linke zu TOP 10.1 
AN/0485/2026 
Beschluss über den Änderungsantrag:  
 
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt:  
  
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den 
betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase 
A bzw. B) mitteilen.  
 
 Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten 
 besonderer städtebaulichen Relevanz 
 durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von 
städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
 Vorhaben über 50 Wohneinheiten 
 Vorhaben im Außenbereich 
 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss 
bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit 
die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si-
cherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der 
AfD-Fraktion und Marlis Pöttgen (FDP).

Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän-
derten Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An-
wendung“; 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e 
BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli-
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls 
erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. 
 
Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt:  
  
Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte 
dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit-
gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung 
(Planungsphase A bzw. B) mitteilen.  
 
 Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon-
zepten 
 besonderer städtebaulichen Relevanz 
 durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung 
von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) 
 Vorhaben über 50 Wohneinheiten 
 Vorhaben im Außenbereich 
 
Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus-
schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es 
besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur 
Festlegung oder Sicherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig mit Änderungen zugestimmt bei Enthaltung der SPD-Fraktion, der CDU-
Fraktion, der AfD-Fraktion und Bezirksvertreterin Pöttgen (FDP).

Beschlussvorlage Rat

10061 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614 
 
Vorlagen-Nummer 
 3220/2025 
Freigabedatum 
 19.01.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a 
BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat  
1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf 
Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An-
wendung“; 
2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die 
Verwaltung; 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.01.2026 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 26.01.2026 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 26.01.2026 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.01.2026 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.01.2026 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.01.2026 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.01.2026 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.02.2026 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.02.2026 
Ausschuss für Bauen und Wohnen 10.03.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 
Rat 19.03.2026

2 
3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für 
Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e 
BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli-
nien zu erklären; 
4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin 
gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls 
erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung:  
Der Grundsatzbeschluss und die Leitlinien zum „Bau-Turbo“ sollen dazu dienen, dass 
die 
• Ausübung der Zustimmung durch die Verwaltung, 
• Definition der Zustimmungsanforderungen (inhaltliche Beurteilungsmaßstäbe), 
• Definition möglicher Verpflichtungen (Zustimmungsvertrag), 
• Definition des Verwaltungsprozesses (Beratungsangebote + Entscheidungs-
wege) 
transparent, verlässlich und möglichst rechtssicher gestaltet werden. 
 
Hintergrund – Novelle BauGB 
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ 
(Novelle zum Baugesetzbuch (BauGB) ist am 30.10.2025 in Kraft getreten.  
 
Als „Wohnungsbau-Turbo“ werden im Weiteren alle Paragraphen bezeichnet, die die 
Wohnungsbauvorhabenzulassung betreffen, mithin die Neuerungen in den §§ 31, 34 
und 246e BauGB sowie der hiermit im Zusammenhang stehende § 36a BauGB.  
 
Es wurden Befreiungs- und Abweichungsmöglichkeit nach § 31 Absatz 3 BauGB und 
§ 34 Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB erweitert und es wurden mit § 34 
Absatz 3b BauGB und § 246e BauGB weitere Abweichungsmöglichkeiten geschaffen. 
Um die kommunale Planungshoheit zu gewährleisten, wurde mit § 36a und § 246e 
Abs. 1 BauGB das Zustimmungserfordernis der Gemeinde in das Gesetz neu aufge-
nommen.  
 
Anlass und Zielsetzung Novelle BauGB 
Anlass für die Änderung beziehungsweise die Einführung der genannten Vorschriften 
ist das Bestreben des Gesetzgebers, den Bau von Wohnraum zu vereinfachen und 
Möglichkeiten zu einer deutlichen Beschleunigung der Schaffung von Baurecht zu ge-
ben („Wohnungsbau-Turbo“). 
 
Durch die Änderung des BauGB soll Wohnraum, insbesondere im Innenbereich, durch 
Nachverdichtung, (z.B. Hinterlandbebauung, Aufstockung) und Umnutzung geschaf-
fen werden. Die Erleichterung der Umnutzung, etwa von Büro- und Gewerbeflächen 
zu Wohnraum, soll auch zur Reduzierung des Gebäudeleerstands beitragen. Um eine 
Zersiedlung des offenen Landschaftsraums zu vermeiden, ist die Anwendung des §

4 
246e BauGB im Außenbereich auf Flächen beschränkt, die im räumlichen Zusammen-
hang mit dem bestehenden Siedlungsbereich stehen. 
 
Der Wohnungsmarkt der Stadt Köln ist bereits seit Jahren angespannt und geprägt 
von stark steigenden Mieten und Kaufpreisen sowie hohen Mietbelastungsquoten. Die 
Baufertigstellungszahlen der Vergangenheit waren nicht ausreichend, um den Woh-
nungsbedarf der Stadt Köln zu decken und den Wohnungsmarkt zu entlasten. Dass 
die Stadt Köln über einen angespannten Wohnungsmarkt verfügt, wurde im Mai 2024 
erneut durch ein Gutachten (RegionKontext GmbH (2024) Gutachten zur Bestimmung 
von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt; https://www.mhkbd.nrw/sys-
tem/files/media/document/file/mhkbd_29.01.2025_anlage.pdf), das das Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen be-
auftragt hat, bestätigt. Köln ist, neben Bergheim und Monheim, eine von drei Kommu-
nen in NRW, die in dem Gutachten die höchste Marktanspannung aufweisen. Analy-
siert wurden dabei die Höhe und Dynamik der Angebotsmieten, die Baulandpreise, die 
Mietbelastung und der SGB II-Anteil an der erw erbsfähigen Bevölkerung. Die befris-
tete Einführung des Bauturbos und die damit verbundenen Genehmigungs- und Ver-
fahrenserleichterungen sowie die resultierende Ausweitung des Wohnungsangebots 
wird einen Beitrag zur Entlastung des Kölner Wohnungsmarktes leisten. 
 
Durch die Anwendung der Regelungen des § 246e BauGB, aber auch durch Befreiun-
gen nach § 31 Abs. 3 BauGB sowie Abweichungen nach § 34 Abs. 3a und 3b BauGB, 
kann die Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplans durch die zustimmungs-
gebundene Genehmigung von Wohnungsbauvorhaben „quasi" ersetzt werden. Hierbei 
kann aber nur ein solches Vorhaben genehmigungsfähig sein, dass auch Ergebnis ei-
ner sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen ei-
nes Bauleitplanverfahrens wäre und den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der 
Gemeinde entspricht. Neben der erforderlichen Zustimmung der Gemeinde hat der 
Gesetzgeber dies durch die notwendige Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen sowie 
zu berücksichtigenden nachbarlichen Interessen zum Ausdruck gebracht. 
 
Zustimmung der Gemeinde 
Die Übertragung der Zustimmung gemäß § 36a BauGB beziehungsweise § 246e 
BauGB in Verbindung mit § 36a BauGB auf die Verwaltung trägt zu einer weiteren Be-
schleunigung der Verfahren bei. Die Leitlinien geben der Verwaltung dabei einen Rah-
men vor, der sicherstellen soll, dass die durch den Wohnungsbau-Turbo eingeführten 
Instrumente im Sinne der stadtentwicklungspolitischen Ziele der Stadt Köln ausgeübt 
werden. Insbesondere sehen sie die vertragliche Vereinbarung von Bauverpflichtun-
gen vor. Diese dienen unter anderem dem Zweck, dass das durch den Wohnungsbau-
Turbo ermöglichte Baurecht auch zur zügigen Entstehung neuen Wohnraums führt. 
Ohne eine grundsätzliche Regelung zur Zustimmung der Gemeinde wären jeweils 
Einzelfallprüfungen und Einzelentscheidungen der Gremien erforderlich verbunden mit 
einem hohen Risiko, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen nicht eingehal-
ten werden könnten und dadurch eine Genehmigungsfiktion eintritt. Die städtebauli-
chen Zielsetzungen wären so gegebenenfalls nicht zu wahren. Mit der klaren Rege-
lung zum Zustimmungsverfahren, werden auch ein transparenter, zügiger Prozess, 
eine Entlastung der Gremien ermöglicht, Unsicherheiten bei der Abgrenzung beseitigt 
und damit weitere Beschleunigungsmöglichkeiten geschaffen. 
 
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB beziehungsweise § 246e BauGB

5 
in Verbindung mit § 36a BauGB umfasst drei Kernaspekte, die in Köln Berücksichti-
gung finden sollen: 
Städtebauliche Ziele der Gemeinde 
Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen 
von der Städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. 
Bedingungen und Verpflichtungen 
Die Gemeinde kann die Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorha-
benträger sich verpflichtet bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. 
Zustimmungsfrist | Zustimmungsfiktion 
Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 3 Monate nach 
Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Die Gemeinde 
kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung Gele-
genheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat geben.  
Die Zustimmung der Gemeinde ersetzt funktional eine entsprechende Bauleitplanung 
und stellt die Ausgestaltung der kommunalen Planungshoheit im Sinne von Artikel 28 
Absatz 2 Grundgesetz dar. 
 
Dabei hat die Gemeinde weite Gestaltungsfreiheit. Sie kann hier alles fordern, was 
auch im Rahmen der Bauleitplanung gefordert werden darf. Es besteht kein Anspruch 
auf Zustimmung zu einem Vorhaben (Planungshoheit der Gemeinde analog zur Bau-
leitplanung: es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans). 
Gleichwohl muss der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 33 Grundgesetz) gewahrt 
werden. 
 
Um die Beurteilungsmaßstäbe insbesondere im Hinblick auf die inhaltlichen Anforde-
rungen an eine Zustimmung, die Prozesse und Zuständigkeiten in Köln transparent zu 
machen und eine entsprechende Vorbereitung einer Antragstellung zu ermöglichen, 
sind diese in den Leitlinien (Anlage 2) zusammengestellt. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Die Umsetzung des „Wohnungsbau-Turbos“ hat voraussichtlich negative Auswirkun-
gen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid 
(CO2). Die Vorhaben auf Grundlage des „Wohnungsbau-Turbos“ fallen unter die An-
wendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Vorhabenbezogen kommen 
die Regelungen für §§ 30, 34 oder im Falle von § 246 BauGB die Regelungen für die 
verbindliche Bauleitplanung zur Anwendung. 
 
Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Bewertung der Umweltbelange statt. 
Hierfür werden bei Bedarf die erforderlichen Umweltgutachten erstellt. 
 
 
Anlagen 
1 Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
2 Wohnungsbau-Turbo für Köln – Leitlinien zur Anwendung

Beratungsverlauf (13)

09.03.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
10.03.2026 Ausschuss für Bauen und Wohnen
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
10.03.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2026 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2026 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
16.03.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
19.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 6.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
19.03.2026 Rat
TOP 10.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung (Fachausschuss)

Details

Aktenzeichen
3220/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.03.2026
Erstellt
13.11.2025 12:40