3220/2025
Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo"
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Anlage 2 BauTurbo_Leitlinien
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1 Anlage 2 „Wohnungsbau-Turbo für Köln – Leitlinien zur Anwendung“ Einführung Der „Wohnungsbau-Turbo“ kann innerhalb • des Siedlungsbereichs, also im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungs- pläne (§ 31 Absatz 3 BauGB) • im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Absatz 3b BauGB), • und in hiervon abweichenden planungsrechtlichen Fällen Anwendung (§ 246e BauGB, hierbei handelt es sich um eine bis Ende 2030 befristete Experimentierklausel) (siehe Abbildungen 1 und 2). zur Anwendung kommen. Für die Anwendung des Bauturbos wird in allen drei Fällen die Zustimmung der Gemeinde benötigt. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ein- gang des Ersuchens bei der Gemeinde verweigert wird. Die Kölner Leitlinien zum „Bau-Turbo“ sollen eine grundlegende Orientierung für die praktische Anwendung des neuen Zustimmungsverfahrens nach § 36a BauGB geben. 1 Zustimmung der Gemeinde und Verhältnis zur Baugenehmigung Bislang war zur Planrechtschaffung für ein Wohnbauvorhaben noch häufig die Auf- stellung, Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplans notwendig. Auf Grund- lage der drei „Wohnungsbau-Turbo-Instrumente“ kann nun durch die Zustimmung der Gemeinde das Bebauungsplanverfahren ersetzt werden (siehe Abbildungen 3 und 4). Damit ist die Zustimmung „planersetzend“ und dient der Ausgestaltung der kom- munalen Planungshoheit. Hierbei sind neben den städtebaulichen Zielen der Gemeinde, die in § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB geregelten Voraussetzungen einzuhalten. Die Notwendigkeit eines bauaufsichtlichen Verfahrens bleibt vollumfänglich beste- hen, dessen Anforderungen richtet sich in Köln insbesondere nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen. Ziel dieser Leitlinien ist es, dass möglichst nur zustimmungsfähige Anträge in das Baugenehmigungsverfahren gelangen (siehe 4 Prozess). Dazu wird ausdrücklich empfohlen, - das Wohnungsbauvorhaben vor Einreichung eines Bauantrags auf Grundlage eines „Wohnungsbau-Turbo-Instruments“ mit der Verwaltung (Koordination 2 durch Bauaufsichtsamt, Stadtplanungsamt und Wohnungsbauleitstelle) vorab- zustimmen; - im Antrag auf Baugenehmigung den Antragsgegenstand konkret mit „Woh- nungsbau-Turbo“ zu benennen; - dem Antrag auf Baugenehmigung die Anfrage zur Zustimmung nach § 36a bzw. § 246e i.V.m. § 36a BauGB nebst Dokumentation der erfolgten Vorab- stimmung beizufügen. Ohne positiv abgeschlossene Vorabstimmung besteht das Risiko, dass das Woh- nungsbauvorhaben nicht den Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Stadt Köln entspricht und infolgedessen die Zustimmung zu versagen ist. 2 Voraussetzungen für die Zustimmung der Gemeinde Die Zustimmung nach § 36a BauGB beziehungsweise § 246e in Verbindung mit § 36a BauGB erteilt die Stadt Köln unter folgenden Gesichtspunkten: a) Vereinbarkeit mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (städtebauliche Zielsetzungen); b) Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Einhaltung bestimmter städtebaulicher Anforderungen (Bereitschaft zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages). 2.1 Vereinbarkeit mit städtebaulichen Zielsetzungen Die städtebaulichen Zielsetzungen ergeben sich aus entsprechenden Ratsbeschlüs- sen wie (siehe Abbildung 5). • Flächennutzungsplan • Masterplan Stadtgrün • Kölner Perspektiven 2030+ • Köln Katalog • Kooperatives Baulandmodell Köln • Klimaschutzleitlinien Vorhaben müssen folgende grundsätzlichen Ziele berücksichtigen: • Innen- vor Außenentwicklung • Sicherung von dauerhaft tragfähigen gewerblichen Nutzungen und ent- sprechender Entwicklungspotentiale • Schaffung von bezahlbarem Wohnraum • Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Stadtentwicklungsziele • Städtebauliche Qualität 3 2.2 Bedingungen für Verfahren auf Grundlage des „Wohnungsbau-Turbos“ • Das Vorhaben liegt in einer Fläche, die im Flächennutzungsplan als W / WA / WB / M / MI / MK dargestellt ist und die im Landschaftsplan nicht als Landschaftsschutzgebiet dargestellt ist. • Das Vorhaben entspricht den strategischen Empfehlungen der „Kölner Perspektiven 2030+ / Zielkarte Wohnen“ und berücksichtigt die städtebau- lichen Ziele des Köln Katalogs. • Das Vorhaben entspricht den strategischen Aussagen des Masterplans Stadtgrün. • Ab 20 mit dem Vorhaben neu geschaffenen Wohneinheiten: Das Vorha- ben weist einen geplanten Anteil von mindestens 30 % förderfähigem Wohnungsbau entsprechend den Regelungen des Kooperativen Bauland- modells auf und ist auf zeitnahe Umsetzung ausgelegt. • Zukünftig: Das Vorhaben liegt innerhalb eines Bereichs, der im Innenent- wicklungsplan bzw. in einer seiner Bausteine (z.B. Baupotenzialregister) mit einem wohnbaulichen Entwicklungspotenzial identifiziert oder für eine wohnbauliche Entwicklung empfohlen wurde. 2.3 Maßstäbe für eine Abwägung der Belange • Das Vorhaben löst voraussichtlich keine städtebaulichen Missstände aus (zu berücksichtigende Belange analog zu § 1 Abs. 6 BauGB). • Bei Anwendung § 31 Abs. 3 BauGB Das Vorhaben löst keinen Gebietserhaltungsanspruch aus und führt nicht zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. • Bei Anwendung § 34 Abs. 3b BauGB Das Vorhaben führt aufgrund der Vorbildwirkung für weitere Entwicklung nicht zu einer ungewünschten städtebaulichen Folgeentwicklung. Das Vor- haben löst keine städtebaulichen, bewältigungsbedürftigen Spannungen aus. • Bei Anwendung § 246e BauGB Das Vorhaben erfordert keine politische Entscheidung zur Lösung von Pla- nungskonflikten (unklare/widersprüchliche städtebauliche Zielsetzungen; Lage im Außenbereich) und liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutz- gebietes. • Das Vorhaben weist eine angemessene städtebauliche und freiräumliche Qualität auf und leistet einen angemessenen Beitrag zur Qualifizierung ei- nes Quartiers im Sinne des Köln-Katalogs bzw. entsprechend Kölner Leit- fäden und Richtlinien (Klimaschutzleitlinien etc.). 4 Hinweis Wenn eine Bewertung nicht möglich ist oder Aspekte nicht ausreichend er- füllt werden, ist das Vorhaben städtebaulich weiter zu qualifizieren und sind erforder- liche Nachweise und oder Gutachten vor Zustimmung zu ergänzen. 3 Bereitschaft zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (Zustimmungsvertrag) Voraussetzung zur Erteilung der Zustimmung zu einem Vorhaben ist der Abschluss eines Zustimmungsvertrages zwischen Vorhabenträger und Stadt Köln. Ausnahme sind Vorhaben, welche unterhalb der jeweils aktuellen Schwelle zur An- wendung des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln liegen (zurzeit Umset- zungsanweisung 2017+: 1.800m² neue Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO (entspricht 20 Normwohnungen nach KoopBLM). 3.1 Vertragsgegenstände • Anteil öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei Vorhaben auf Grundlage des „Wohnungsbau-Turbos“ sind mindestens 30% öffentlich geförderter Wohnraum auf Grundlage der aktuellen Umset- zungsanweisung zum Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln zu schaffen. • Umsetzungsverpflichtung Es ist eine fristgebundene und vertragsstrafenbewehrte Umsetzungsver- pflichtung zu regeln. Die Fristen sind dreiteilig und definieren die einzuhal- tenden Zeiträume für Bauantrag, Baubeginn und Fertigstellung. Die Ver- tragsstrafen knüpfen hieran an und unterteilen sich ebenfalls in Bauantrag, Baubeginn und Fertigstellung. Die Umsetzungsverpflichtung dient somit der Umsetzung der Zielsetzung des „Wohnungsbau-Turbos“, nicht nur die Verfahren zu beschleunigen, sondern auch zügig Wohnraum zu schaffen (siehe Abbildung 7). Weitere projektbezogene Bedingungen und Verpflichtungen Weitere zur Umsetzung der unter 2 genannten städtebaulichen Ziele erfor- derliche Regelungen werden vorhabenbezogen Gegenstand des Zustim- mungsvertrags (z.B. Erschließung, Freiflächen-/Begrünungsmaßnahmen); • Ergänzend können vorhabenbezogen Maßnahmen und Regelungen als Auflagen Teil der Baugenehmigung werden. 5 4 Prozess Zielsetzung des Grundsatzbeschlusses und der Leitlinien zum „Wohnungsbau-Turbo“ ist es, ein investitionsfreundliches Umfeld und schnelles Verwaltungshandeln durch • Transparenz • klare Prozesse • Rechtmäßigkeit • Verlässlichkeit und Planbarkeit zu schaffen und auf diese Weise auch die politischen Gremien zu entlasten. Städtebauliche Anforderungen und Verpflichtungen sind vor Antragstellung bekannt, dadurch ist eine • Beratung und Qualifizierung des Vorhabens vor Antragstellung möglich • wodurch möglichst nur Anträge gestellt werden, denen auch zugestimmt werden kann. Hieraus ergeben sich folgende Prozessbausteine (siehe Abbildung 6): • Phase A Vorabstimmung • Planungsrechtliche Einordnung und überschlägige Prüfung Erfüllung Zu- stimmungsanforderungen • Ermittlung Betroffenheiten öffentlicher Belange und nachbarlicher Interes- sen • Phase B Qualifizierung • Erarbeitung zustimmungs- und genehmigungsfähiger Antrag • ggf. Lösung von Planungskonflikten • Dokumentation der abgestimmten Lösungen • Phase C Baugenehmigungsverfahren • Abgestimmter Antrag zur Zustimmung • Prüfung qualifizierte Planung • Abschluss Zustimmungsvertrag • Erteilung Zustimmung • Abschluss des Baugenehmigungsverfahren 6 4.1 Öffentlichkeitsbeteiligung Ausgehend vom Ergebnis der Phase A wird die Verwaltung bei besonderer städte- baulicher Relevanz oder Betroffenheit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschlagen und diese in Abstimmungen mit der jeweiligen Bezirksvertretung durchführen, die Er- gebnisse werden zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorgabenbeschluss). Beteiligung und Beschlussfassung sind in solchen Fällen Voraussetzung für die Zustimmung (vorhabenbezogene Abwägung und Festlegung städtebaulicher Ziele), um das wei- tere Verfahren (Zustimmung + Baugenehmigung) zügig durchführen zu können. 4.2 Beschlussfassung des Ausschusses für Stadtentwicklung und re- gionale Zusammenarbeit Die Verwaltung wird im Falle von • Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten, • der besonderen städtebaulichen Relevanz und/oder • durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewich- tung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) alle Vorhaben über 150 Wohneinheiten (Innenstadt) und 100 Wohneinheiten (Innere Stadt/Äußere Stadt), für welche noch kein Antrag gestellt wurde, dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen. Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si- cherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. 4.3 Zustimmungsfiktion Die Verwaltung kann auf Grundlage der Regelungen des BauGB und der Leitlinien zum „Bau-Turbo“ die Zustimmung zu einem Vorhaben in eigener Zuständigkeit ab- lehnen, um sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber in § 36a und § 246e in Ver- bindung mit § 36a BauGB Zustimmungsfiktion (3 Monatsfrist) nicht zum Nachteil der kommunalen Steuerung der städtebaulichen Entwicklung eintritt. Die Bezirksvertre- tungen und der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit wer- den regelmäßig über Wohnungsbau-Turbo-Vorhaben ab einem Schwellenwert von 20 Wohneinheiten informiert. Abbildung 1: Zulässigkeitssystematik vor BauGB Novelle Abbildung 2: Zulässigkeitssystematik nach BauGB Novelle Neu: Planersetzende Abweichungsmöglichkeiten Stadtplanungsamt der Stadt Köln 1 Satzungsbeschluss durch die Gemeinde: Definition eines neuen Zulässigkeits- rahmens im Einklang mit städtischen Zielen § 10 BauGB§ 1 Abs. 3 BauGB Neuer Zulässigkeitsrahmen durch Schaffung von neuem Planungsrecht im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens Planbedürftigkeit Aufstellung Bebauungsplan Planungsrechtlicher Zulässigkeitsrahmen im Innenbereich: § 34 BauGB in Bereichen mit B-Plan: § 30 BauGB im Außenbereich: § 35 BauGB Etablierte Abweichungs-/ Befreiungs- möglichkeiten § 34 (3a) BauGB § 31 (2) BauGB § 35 (2) BauGB Zustimmung der Gemeinde: Definition eines neuen Zulässigkeits- rahmens im Einklang mit städtischen Zielen § 36a BauGB § 34 Abs. 3b BauGB § 31 Abs. 3 BauGB § 246e BauGB („Wohnungsbau-Turbo“) Weitreichende Verschiebung der Grenzen der Abweichungs- und Befreiungsmöglichkeiten im • unbeplanten Innenbereich • in Bereichen mit Bebauungsplan • im Außenbereich mit Anschluss im Siedlungsbereich Verschiebung der Grenzen der Befreiungsmöglichkeiten in Bereichen mit Bebauungsplan Verschiebung der Grenzen der Abweichungsmöglichkeiten im unbeplanten Innenbereich NEU: Planungshoheit im Genehmigungsverfahren Zustimmung der Gemeinde: Definition eines neuen Zulässigkeits- rahmens im Einklang mit städtischen Zielen § 36a BauGB NEU: Planersetzende Abweichungsmöglichkeiten Planungsrechtlicher Zulässigkeitsrahmen im Innenbereich: § 34 BauGB in Bereichen mit B-Plan: § 30 BauGB im Außenbereich: § 35 BauGB Etablierte Abweichungs-/ Befreiungs- möglichkeiten § 34 (3a) BauGB § 31 (2) BauGB § 35 (2) BauGB Planbedürftigkeit Stadtplanungsamt der Stadt Köln 7 Abb. 3: Planungshoheit der Gemeinde im Bebauungsplanverfahren Abb. 4: Neu! Planungshoheit der Gemeinde im Genehmigungsverfahren Neu: Planungshoheit im Genehmigungsverfahren in Fällen von § 34 Abs. 3b BauGB / § 31 Abs. 3 BauGB / § 246e BauGB Stadtplanungsamt der Stadt Köln 8 Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit: Beschlüsse durch Rat der Stadt Köln bzw. Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit Startphase Planungsphase im Rahmen Bebauunsplanverfahren Genehmigungsphase Realisierungsphase Anfrage Vorhaben Fertigstellung Vorhaben Start Vorabstimmung Start Qualifizierung Aufstellungsbeschluss Vorgabenbeschluss Satzungsbeschluss Antragseingang Baugenehmigung Start Qualifizierung Zustimmung Antragseingang Start Vorabstimmung Baugenehmigung Fertigstellung Vorhaben Anfrage Vorhaben Startphase Planungsphase Genehmigungsph. Realisierungsphase Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit: „Zustimmung der Gemeinde“ (§ 36a BauGB) Gemeinde = Rat der Stadt Köln (> Übertragung auf Verwaltung) Absatz 1 des § 36 a BauGB „Zustimmung der Gemeinde“: Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zu- lässig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; § 36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Abbbildung 5: Eine Auswahl relevanter und vom Rat der Stadt Köln beschlossener Konzepte/ Planwerke / Richtlinien / Leitfäden Bleibt: Kölns Maßstab für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere Kölner Perspektiven 2030+ Flächennutzungsplan Hochhausentwicklungs- konzept Innere Stadt Masterplan Stadtgrün Stadtplanungsamt der Stadt Köln 9 Abb. 6: Vorabstimmung zur Reduzierung von Planungsrisiken von Antragsstellende Fokus: Umsetzungsorientierte Beratungs- und Entscheidungs- prozesse Phase A • Planungsrechtliche Einordnung und überschlägige Prüfung Erfüllung Zustim- mungsanforderungen • Ermittlung Betroffenheiten öffentlicher Belange und nachbarlicher Interessen Phase B • Erarbeitung zustimmungs- und genehmigungsfähiger Antrag • ggf. Lösung von Planungskonflikten • Dokumentation der Vorabstimmung / Phase C • Abschluss Zustimmungsvertrag • Prüfung qualifizierte Planung • Vorabstimmung + begleitete Qualifzierung insbesondere für komplexere Vorhaben (i.R. bei der Anwendung von § 246e BauGB) empfohlen • Gemäß bereits etabliertem Prozessablauf koordiniert die Wohnungsbauleitstelle Vorhaben ab 50 Wohneinheiten. • Entscheidungen werden durch bereits existierende verwaltungsinterne Runden/ Gremien herbeigeführt. Stadtplanungsamt der Stadt Köln 10 Bei Bedarf: Ämterbesprechung Zustimmung Antragseingang Auftakt- gespräch Baugenehmigung Startphase Planungsphase Genehmigungsph. Realisierungsphase Bei Bedarf: Projektkonferenz Wohnen Bei Bedarf: Einholung Beschluss Politik Phase A Phase B Phase C Abb. 7: Schnelles Planen für schnelles Bauen Fokus: Umsetzungsorientierte Anforderungen Absatz 1 des § 36 a BauGB „Zustimmung der Gemeinde“: Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zuläs- sig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; § 36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. • Umsestzungsfrist erster Bauabschnitte in der Regel 3-5 Jahre nach Bauge- nehmigung. • Gemäß Standardregelung in städtebaulichen Verträgen in Köln: Verlängerung der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen der Stadt Köln möglich (z.B. bei Ver- zögerungen im Bauablauf, auf die die Vorhabenträgerin keinen Einfluss hat). Stadtplanungsamt der Stadt Köln 11 kein Rechtsanspruch! Gemeinde: hoheitliche Entscheidung Gemeinde: hoheitliche Entscheidung Schaffung von Planungsrecht Zustimmung Abweichung /Befreiuung Vertragliche Umsetzungsverpflichtung Vertragliche Umsetzungsverpflichtung Zustimmung Genehmigung mit „Wohnungsbau-Turbo“ Zustimmung Aufstellung Bebauungsplan Vorhabenträger = Planungsbegünstigter Vorhabenträger = Begünstigter der Abweichungen/Befreiungen von bestehendem Planungsrecht
Anlage 9, Auszug BV 1 (Innenstadt) vom 12.03.2026
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Andrea Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 13.03.2026 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 12.03.2026 öffentlich 3.2 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs- verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 3220/2025 Änderungsantrag zur Vorlage (3220/2025) „Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo"– Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln, gem. Änderungsantrag B90/Die Grü- nen, CDU, SPD und Volt AN/0499/2026 Herr Goss, B90/Die Grünen, dankt für die umfassenden Informationen der Fachver- waltung, findet aber die zeitliche Perspektive herausfordernd. Problematisch sieht er, dass mit dem Bau-Turbo ein wenig dargestellt werde, als würde das Bauen an der Verwaltung, Gesetzen und einer dysfunktionalen Demokratie scheitern. Dies sei in Köln nicht der Fall. Die angestrebte Vereinfachung und die damit verbundenen Aus- wirkungen auf bereits demokratisch herbeigeführte Planungen, haben nach seinem Eindruck etwas Libertäres und beunruhige ihn. Er sehe mehr Nachteile als Vorteile. Er weist auf den Ergänzungsantrag hin. Frau Stolle, Die Linke, kündigt weitere Forderungen ihrer Ratsfraktion an. Herr Weber, CDU, dankt für den Ergänzungsantrag. Bauen sei ein wichtiger Faktor, ob der Bau-Turbo einen Unterschied mache, sei fraglich. Herr Cremer, SPD, erläutert, dass das Verfahren gegenüber einem Bebauungsplan- verfahren deutlich verkürzt sein soll. Er räumt ein, dass damit Anhörungs- oder Beteili- gungsverfahren in einem gewissen Maße eingeschränkt seien. Die Politik müsse nun deutlich machen, ob man den Nöten in der Gesellschaft Rechnung tragen und nun Wohnraum schaffen wolle. Herr Nüsser, FDP, dankt der Fachverwaltung ausdrücklich für die umfassende Infor- mation zu diesem komplexen Thema. Das Verfahren sei sehr kompliziert. Zum Ände- rungsantrag merkt er an, dass sich der letzte bullet point auf die äußere Stadt beziehe und bittet diesen zu streichen, da die Bezirksvertretung Innenstadt da nicht zuständig sei. Frau Werrmann, AfD, stimmt grundsätzlich zu und schlägt vor in einem Jahr zu schauen, ob das Verfahren funktioniert hat. Frau Roggenbrodt, B90/Die Grünen, bekräftigt, dass dringend Wohnraum benötigt werde. Der Bau-Turbo könne auch eine „Zupflasterung“ mit Einfamilienhäusern bewir- ken. Damit werde nur für wenig Personen Wohnraum geschaffen, der ökologisch auf- grund der großen Flächenversiegelung nicht sinnvoll sei. Aufgrund der Novellierung der Landesbauordnung in diesem oder dem nächsten Jahr stelle sich die Frage der Erforderlichkeit. Der Änderungsantrag stelle nochmals dar, welche Projekte der Be- zirksvertretung vorgelegt werden sollen. Herr Dr. Höver, Bürgeramt Innenstadt, weist darauf hin, dass der Bau-Turbo nicht bei Planungen ziehe, die gegen bereits beschlossene Konzepte seien. Eine „Zupflaste- rung“ mit Einfamilienhäusern sei ausgeschlossen. I. Geänderter Beschluss Änderungsantrag: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten besonderer städtebaulichen Relevanz durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Wohnen Vorhaben im Außenbereich Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Charakter der vor- handenen Struktur abweichen Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si- cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung Abstimmungsergebnis geänderter Änderungsantrag: Einstimmig zugestimmt II. Ergänzter Beschlussvorlage: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit- gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten besonderer städtebaulichen Relevanz durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Wohnen Vorhaben im Außenbereich Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus- schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Sicherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung Abstimmungsergebnis ergänzte Beschlussvorlage: Einstimmig zugestimmt
Anlage 6, Auszug BV 6 (Chorweiler) vom 12.03.2026
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Anja Büscher-Kallen Telefon: (0221) 221-96313 E-Mail: anja.buescher-kallen@stadt- koeln.de Datum: 13.03.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 12.03.2026 öffentlich 9.2.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Tu rbo" – Zustimmungs- verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 3220/2025 Änderungsantrag der CDU-Fraktion AN/0495/2026 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis`90/Die Grünen AN/0500/2026 Der Antrag AN/0500/2026 wurde von der antragstellenden Fraktion zurückge- zogen. Ergebnis nach geheimer Abstimmung zum geänderten Beschluss über den Än- derungsantrag: Es wurden 18 gültige Stimmen abgegeben bei Abwesenheit von Frau Nesseler (CDU). Es gab 11 Stimmen für den Antrag, 4 Stimmen gegen den Antrag, bei 3 Stimmenthal- tungen. Somit ist folgender Beschluss mehrheitlich beschlossen: Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: • Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten • besonderer städtebaulichen Relevanz • durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) • Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh- nen • Vorhaben im Außenbereich • Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Charakter der vorhandenen Struktur abweichen Den politischen Gremien wird bei Bedarf die Möglichkeit der Beratung durch die Fachverwaltung eingeräumt. Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si- cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. Für das mögliche Baugebiet mit bereits laufenden Planungsverfahren und -be- schlüssen in Kreuzfeld verpflichten wir die Verwaltung ihre rechtlichen Möglich- keiten u.a. über städtebauliche Verträge auszunutzen, um eine Anwendung des Bauturbos auszuschließen. Ergebnis nach geheimer Abstimmung zum geänderten Beschluss über die Be- schlussvorlage: Es wurden 18 gültige Stimmen abgegeben bei Abwesenheit von Frau Nesseler (CDU). Es gab 11 Stimmen für die Beschlussvorlage, 3 Stimmen gegen die Beschlussvor- lage, bei 4 Stimmenthaltungen. Somit ist folgender Beschluss mehrheitlich beschlossen: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat der Stadt Köln folgenden Be- schluss zu fassen: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verf ahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung d er Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlus sfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit- gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: • Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten • besonderer städtebaulichen Relevanz • durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewich- tung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) • Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Wohnen • Vorhaben im Außenbereich • Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Charakter der vorhandenen Struktur abweichen Den politischen Gremien wird bei Bedarf die Möglichkeit der Beratung durch die Fachverwaltung eingeräumt. Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus- schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Sicherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. Für das mögliche Baugebiet mit bereits laufenden Planungsverfahren und -be- schlüssen in Kreuzfeld verpflichten wir die Verwaltung ihre rechtlichen Möglich- keiten u.a. über städtebauliche Verträge auszunutzen, um eine Anwendung des Bauturbos auszuschließen.
Anlage 7, Auszug BV 8 (Kalk) vom 12.03.2026
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Corinna Brecher Telefon: (0221) 221 98313 E-Mail: corinna.brecher@stadt- koeln.de Datum: 13.03.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 12.03.2026 öffentlich 8.2.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs- verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 3220/2025 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: "Bauturbo" AN/0368/2026 Gem. Änderungsantrag der Fraktionen SPD, CDU, Die LINKE., B90/Die Grünen, Volt und Hooghoughi zur Vorlage "Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln" AN/0506/2026 Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den gem. Änderungsantrag von SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktion Die LINKE., Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Fraktion Volt und Hooghoughi abstimmen: Beschluss I: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden Be- schluss zu fassen: 1. Mit folgenden Änderungen: Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: • Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten • besonderer städtebaulichen Relevanz • durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) • Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh- nen • Vorhaben im Außenbereich • Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln Katalog“), die vom Charakter der vorhandenen Struktur abweichen Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si- cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. Abstimmung: Bei Stimmenmehrheit von SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grü- nen, Fraktion Die LINKE. und Fraktion Volt und Hooghoughi, bei Ablehnung der AfD- Fraktion zugestimmt. Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über die so geänderten Beschlussvor- lage abstimmen: Beschluss II: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. Änderung in der Anlage zu Leitlinien: Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: • Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten • besonderer städtebaulichen Relevanz • durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) • Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh- nen • Vorhaben im Außenbereich • Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln Katalog“), die vom Charakter der vorhandenen Struktur abweichen Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si- cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. Abstimmungsergebnis: Bei Stimmenmehrheit von SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grü- nen, Fraktion Die LINKE. und Fraktion Volt und Hooghoughi, bei Ablehnung der AfD- Fraktion zugestimmt.
Anlage 14, Auszug Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 19.03.2026
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Geschäftsführung Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit Louise Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 E-Mail: louise.hill -schmidt@stadt-koeln.de Datum: 19.03.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 1. Sondersitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit (4.Sitzung) vom 19.03.2026 öffentlich 6.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs- verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 3220/2025 I Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. II Schriftlicher Änderungsantrag der Fraktion VOLT AN/0525/2026 Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme der VOLT-Fraktion abgelehnt. Hinweis: Die Sache ist erledigt. III Schriftlicher Änderungsantrag der Fraktion DiE LINKE und der Ratsgruppe KLIMA FREUNDE und GUT Köln AN/ 0528/2026 Dr Bell (Antragsteller/ Die LINKE) beantragt mündlich eine punktweise Abstimmung über die Änderungspunkte (bezeichnet als ÄA 1, ÄA 2, ÄA 3)des Änderungsantrages: AN/ 0528/2026 Abstimmungsergebnis zu ÄA 1 = mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion DIE LINKE abgelehnt. Abstimmungsergebnis zu ÄA 2 = mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion DIE LINKE ablehnt. Abstimmungsergebnis zu ÄA 3 = mehrheitlich gegen die Stime der Fraktion DIE LINKE und bei Enthaltung der Fraktion VOLT abgelehnt. Hinweis: Die Sache ist erledigt. IV Gemeinsamer Änderungs-/ Zusatzantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD, DIE LINKE; FDP/ KSG AN/0529/2026 bezüglich des Punktes 1 der Beschlussvorlage hinsicht der Anlage 2 (Leitlinien): Änderungsantrag zur Vorlage „Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau- Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln AN/0529/2026 Beschluss: Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Aus-schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: • Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten • besonderer städtebaulichen Relevanz • durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) • Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh- nen • Vorhaben im Außenbereich • Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln-Katalog“), die vom Charakter der vorhandenen Struktur abweichen Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si- cherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. V Mündlicher Antrag vom RM Belen bezüglich des Änderungsantrages AN/0529/2026: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit stimmt über die Bullet Points 1-3 des Änderungsantrages gemeisam ab. Die Bullet Points 4-6 werden einzeln abgestimmt. RM Kienitz (Ausschussvorsitz) leitet zur Abstimmung wie von RM Belen (VOLT ) beantragt über und lässt über Bullet Point 1-3 gemeinsam abstimmen: Bullet Point 1- 3: Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten besonderer städtebaulichen Relevanz durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) Abstimmungsergebnis über Bulletpoint 1- 3: Einstimmig ungeändert zugestimmt. RM Kienitz (Ausschussvorsitz) lässt sodann über die Bullet Points 4 -6 einzeln wie RM Belen (VOLT) beantragt abstimmen: Bullet Point 4: V orhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Wohnen Abstimmungsergebnis über Bullet Point 4: Einstimmig ungeändert zugestimmt. Bullet Point 5: Vorhaben im Außenbereich Abstimmungsergebnis über Bullet Point 5: Mehrheitlich gegen die Stimme der VOLT-Fraktion ungeändert zugestimmt. Bullet Point 6: Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln-Katalog“), die vom Charakter der vorhandenen Struktur abweichen Abstimmungsergebnis über Bullet Point 6: Mehrheitlich gegen die Stimme der VOLT-Fraktion ungeändert zugestimmt. VI Beschluss über die so geänderte Beschlussvorlage hinsichtlich der Leitlinien: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung bezüglich Punkt 1 in Verbindung mit Anlage 2 (Ände- rungen der Anlage 2 fett) Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Aus-schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit- gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: • Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten • besonderer städtebaulichen Relevanz • durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewich- tung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) • Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh- nen • Vorhaben im Außenbereich • Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln-Katalog“), die vom Charakter der vorhandenen Struktur abweichen Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus- schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Sicherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. Abstimmungsergebnis über die so geänderte Vorlage: Mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion VOLT empfohlen.
Anlage 4 Beantwortung Fragen BauTurbo ASrZ 29.01.2026
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Anlage 4 Beantwortung von Fragen zur Vorlage Nr. 3220/2025 „Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 2. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusammenar- beit vom 29.01.2026 Fragen der Fraktion Die LINKE 1 Dringlichkeit der Beschlussvorlage Um kurzfristig handlungsfähig zu sein, ist ein Ratsbeschluss zur Übertragung der Zustimmung der Gemeinde auf die Verwaltung und den damit verbundenen Rah- men erforderlich. Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber zur Beschleunigung eingeführten „Zustimmungsfiktion“ …, ist eine schnellstmögliche Entscheidung des Rates notwendig, um die städtebaulichen Ziele der Stadt Köln zu sichern. Das Gesetz wird in der jeweiligen Kommune nicht automatisch anwendet. „Die Gemeinde entscheidet vor Ort selbst, ob sie die Beschleunigung haben will oder nicht.“ (Verena Hubertz in der BT-Debatte am 9.10.2025) Frage: Warum ist die Beschlussvorlage dringlich? Antwort: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die durch den Wohnungsbau-Turbo möglichen weitreichenden Abweichungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann hier- über in eigener Zuständigkeit entscheiden („Zustimmung der Gemeinde“ nach § 36a BauGB). Seit Inkrafttreten der BauGB-Novellierung am 30.10.2025 besteht die Möglichkeit für Antragstellende Bauanträge auf Grundlage des Wohnungsbau-Turbos zu stel- len. In Kombination mit der vom Gesetzgeber eingeführten Zustimmungsfiktion (3 Monatsfrist) ist eine zeitnahe Beschlussfassung wichtig, um die Verwaltung (v.a. mit Blick auf Ablehnungen) handlungsfähig zu machen. Parallel hierzu bietet eine rasche Beschlussfassung die Chance, einheitliche, trans- parente Prüfkriterien einzuführen und die weitere Qualifizierung von zustimmungs- fähigen Vorhaben zeitnah nach einheitlichen Maßstäben beraten zu können. 2 Erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen CBH Rechtsanwälte (CBH Rechtsanwälte: Regelungen des Bauturbos. 9.1.2026) sehen sogar erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen, je nach Ausge- staltung der örtlichen Anwendungspraxis. Fragen: Teilt die Kölner Verwaltung diese Einschätzung? In welchen Fällen trifft das ggfls. zu? Antwort: Im Rahmen der Zustimmung kann die Gemeinde alles fordern, was auch in einem Bebauungsplan gefordert werden könnte. Es gelten aber auch dieselben Schranken. Neben der regelhaft vorgesehenen Umsetzungsverpflich- tung und der anteiligen Realisierung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau 2 können darüber hinaus auf das konkrete Vorhaben zugeschnittene Anforderun- gen formuliert werden. So können bei Vorhaben, die Planungskonflikte auslö- sen, Maßnahmen festgelegt werden, die zur Bewältigung dieser dienen – z.B. Lärmschutzmaßnahmen, Klimaanpassungsmaßnahmen, grüne und soziale Inf- rastruktur. 3 Personalaufwand In der Begründung des Gesetzes wird behauptet, „bei den Gemeinden (können) in erheblichem Umfang Personalressourcen eingespart werden.“ Demgegenüber erwarten Architects for Future in ihrer Stellungnahme durch die Anwendung des Bauturbos eine höhere Belastung der Genehmigungsbehörden. Auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände kritisiert die ange- gebenen Einsparpotenziale für die Kommunen als „unrealistisch“. Frage: Wie schätzt die Verwaltung den Personalaufwand ein? Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände rechnet in Folge der Gesetzesänderungen mit einer Zunahme von Widerspruchs- und Klageverfahren, wodurch weitere Personal-, Verwaltungs- und Prozesskosten auf die Behörden zu- kommen können. Frage: Teilt die Verwaltung diese Einschätzung? Antwort (zu beiden Fragen): Wie bisher auch wird die planerische Grundlage der Vorhaben vor allem durch die Vorhabenträger erarbeitet (nunmehr „Zustimmungs- reife“ statt „Planungsreife“), die Verwaltung steuert und unterstützt lediglich dabei. Insoweit ergibt sich kein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Vorgehen, ledig- lich das Bebauungsplanverfahren wird verkürzt. Inwieweit hier mit deutlich mehr Vorhaben als bisher zu rechnen ist, lässt sich schwer prognostizieren. Gegebenen- falls ist zur Ressourcenplanung auch in diesen Verfahren früher oder später eine Priorisierung einzuführen, wie bisher bei Bebauungsplanverfahren auch. Ebenfalls schwer absehbar beziehungsweise der Verwaltung bislang nicht bekannt ist, von welcher Anzahl, also welcher Masse kleinerer Vorhaben künftig auszuge- hen ist und inwieweit hierdurch ein erhöhtes Antragsaufkommen bei der Bauauf- sicht zu erwarten ist. Ein effizienterer Ressourceneinsatz ist Ziel der laufenden Prozessoptimierung und Digitalisierung von Planverfahren. Der „planersetzende“ Ansatz des Bau-Turbos setzt den Fokus auf den Beratungs- und Entscheidungsprozess vor dem Bauge- nehmigungsverfahren. Die Verwaltung begreift dies als Chance, den Abstimmungs- prozess aufbauend auf bewährte Strukturen noch weiter zu optimieren, um „Verla- gerungseffekten“ in das Genehmigungsverfahren vorzubeugen. 3 4 Zustimmungsfiktion Sie sei „praxisfern“, so die Architects for Future. Auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände übt Kritik: Kri- tisch sehen wir zudem die 2-Monats-Frist der Zustimmung mit Zustimmungsfik- tion. Die weitgehenden Abweichungsmöglichkeiten vom Bauplanungsrecht erfor- dern ein sorgfältiges Prüfen der Zustimmungserteilung. Auch mit einem Monat Verlängerung lässt sich keine sinnvolle Öffentlichkeitsbetei- ligung organisieren und deren Ergebnis auswerten. Durch die Kölner Leitlinien wird die Frist durch Verfahrensregelungen faktisch aus- gehebelt. So verfahren auch viele andere Kommunen. Frage: Wie rechtssicher ist dieses Vorgehen? Ziel dieser Leitlinien ist es, dass möglichst nur zustimmungsfähige Anträge in das Baugenehmigungsverfahren gelangen (siehe 4 Prozess). Dazu wird ausdrücklich empfohlen … Frage: Wie geht die Verwaltung mit Anträgen um, die dieser Empfehlung nicht folgen? Antwort (zu beiden Fragen): Die gesetzliche Zustimmungsfiktion wird durch den Grundsatzbeschluss und die Leitlinien zum Wohnungsbau-Turbo nicht ausgehebelt. Eine fehlende Vorabstimmung führt zu einer Versagung der Zustimmung, die Zu- stimmung kann nur aus städtebaulichen Gründen abgelehnt werden. Durch Vorabstimmung wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Zustimmung er- teilt werden kann, da Vorhaben den Voraussetzungen entspricht. 5 Voraussetzungen für die Zustimmung der Gemeinde Der Bauturbo erlaubt es, von aufgrund des BauGB erlassenen Satzungen abzu- weichen. Frage: Droht damit auch das Aushebeln der sozialen Erhaltungssatzungen? Antwort: Erhaltungssatzungen sind vom Rat beschlossen und werden daher in die Betrachtung, ob ein Vorhaben mit „den Vorstellungen der städtebaulichen Entwick- lung und Ordnung“ vereinbar ist, miteinbezogen. Ein Aushebeln städtebaulicher Vorgaben oder strategischer Ziele droht dann, wenn (ggf. mittels Beschluss) gebil- ligte Abweichungen/ Ausnahmen nicht mehr als Einzelfälle auftreten. Eine beglei- tende Evaluation soll helfen, dies sichtbar zu machen und eine städtebauliche Steu- erung im übergeordneten Sinn sicherzustellen. 4 6 Öffentlichkeitsbeteiligung Ausgehend vom Ergebnis der Phase A wird die Verwaltung bei besonderer städ- tebaulicher Relevanz oder Betroffenheit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor- schlagen und diese in Abstimmungen mit der jeweiligen Bezirksvertretung durch- führen, die Ergebnisse werden zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorgabenbe- schluss). Fragen: Was ist mit „Betroffenheit“ gemeint? Wer ist betroffen? Antwort: Unter Betroffenheit sind die in 4.2 genannten qualitativen Merkmale ge- meint. Hierdurch werden unter anderem durch den dritten Punkt insbesondere die Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB einbezogen. 7 Wann und wie wird die Politik beteiligt? Beschlussfassung des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusam- menarbeit Die Verwaltung wird im Falle von • Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten, • der besonderen städtebaulichen Relevanz und/oder • durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) alle Vorhaben über 150 Wohneinheiten (Innenstadt) und 100 Wohneinheiten (In- nere Stadt/Äußere Stadt), für welche noch kein Antrag gestellt wurde, dem Aus- schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen. Frage: Über alle Vorhaben, die unterhalb der genannten Größen liegen, wer- den dem Ausschuss keine Mitteilungen gemacht? Antwort: Es erfolgt eine „vorhabenbezogene Mitteilung“ wie beschrieben in be- stimmten Fällen, um den politischen Gremien, die Möglichkeit zur Auseinander- setzung zu geben (Anstoßwirkung), daneben erfolgt eine „Information in allen Zustimmungsfällen (Zustimmung/Ablehnung) durch Mitteilung“ (4.3 Leitlinien). Frage: Was ist mit den Vorhaben, für die – anders als von der Verwaltung empfoh- len – bereits Anträge gestellt wurden? Antwort: Wie in der Antwort zu Frage 4 aufgeführt, besteht die Möglichkeit, dass auch solche Vorhaben zustimmungsfähig sind. Somit würden diese ebenso Gegenstand der „Information in allen Zustimmungsfällen“ (s.o.) sein. Frage: Wie oft wird die Politik informiert? Was heißt regelmäßig? Antwort: Es ist beabsichtigt, beginnend ab Beschlussfassung der Leitlinien zu- nächst einmal im Quartal die betroffenen Gremien in Form einer Mitteilung zu 5 informieren. Dies kann in Abstimmung mit den Gremien und den tatsächlichen Fall- zahlen angepasst werden. 8 Bearbeitungszeit Abb. 3 und Abb. 4: Planungshoheit der Gemeinde im Bebauungsplanverfahren Unterscheidung zwischen Planungsrecht und Baugenehmigung! Zu beachten ist, dass die Zustimmung der Gemeinde getrennt von der bauauf- sichtlichen Prüfung der Vorhabenzulassung erfolgt. Unabhängig von der Zustim- mung der Gemeinde ist also im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b oder 246e BauGB und andere notwendige bundes- oder landesrechtliche Genehmi- gungsvoraussetzungen vorliegen. Die in der Abb. 4 dargestellten Bearbeitungszeit der Baugenehmigung ist deutlich kürzer als in Abb. 3. Frage: Durch welche organisatorischen, technischen oder personellen Maß- nahmen glaubt die Verwaltung dieser Verkürzung erreichen zu können? Antwort: Bei beiden Abbildungen handelt es sich um schematische Darstellun- gen, die lediglich den Zeitpunkt der gemeindlichen Entscheidung im Gesamt- prozess deutlich machen. Der Vorgang „Zustimmung der Gemeinde“ ist durch Bundesrecht (Baugesetzbuch) geregelt und darf nicht länger als drei bzw. bei Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung vier Monate dauern. Das Bauge- nehmigungsverfahren hingegen wird durch Landesrecht (Bauordnung NRW) geregelt. Hierzu gibt es (noch) keine gesetzlichen Vorgaben zu Verkürzun- gen/Vereinfachungen des Genehmigungsprozesses. Allerdings könnten sich unabhängig davon gewisse Beschleunigungseffekte einstellen, wenn Planun- gen – wie in den Leitlinien empfohlen – vor Antragstellung umfassend mit der Verwaltung abgestimmt werden. Für diese Vorabstimmung hat die Verwaltung einen gestuften Prozess festgelegt, der auf etablierte Austauschformate („Äm- terbesprechung“ der Bauaufsicht) und Koordinationsstellen (Wohnungsbauleit- stelle) zurückgreift. 9 Abschließend die Bitte an Verwaltung, Praxis bzw. Beschlüsse ausgewählter Städte gegenüberzustellen. Antwort: Siehe Tabelle Seite 7 6 Weitere Fragen RM Jüde (beratendes Mitglied, GUT & KLIMAFREUNDE) möchte von der Verwal- tung wissen, nach welchen Kriterien die Entscheidungen zu den Zielsetzungen ge- troffen werden sollen. Antwort: Städtische Zielsetzungen sind bereits in einer Vielzahl von Konzep- ten, Leitlinien und strategischen Planwerken, die vom Rat beschlossen wurden, definiert. Nach diesen Maßstäben lassen sich für jedes Vorhaben weitestge- hend einheitliche und transparente Zustimmungsanforderungen ableiten. Dar- über hinaus können projektspezifische Anforderungen definiert werden. Dies werden häufig Maßnahmen sein, die geeignet sind, ein durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikt zu bewältigen. Z.B. eine intensive Dachbegrü- nung für eine zunehmende Versiegelung durch Bebauung eines Hinterhofs. RM Sommer (CDU) erkundigt sich, wie mit bereits weit in der Planung fortge- schrittenen Projekten umgegangen werden soll. Antwort: Derzeit wird bei einigen Vorhaben, für die ein Bebauungsplanverfahren angestoßen wurde, geprüft, ob der „Bau-Turbo“ geeignet ist, Wohnungsbau schneller umzusetzen. Die Einschätzung ist umso belastbarer, je weiter die Pla- nung fortgeschritten ist – in der Regel nach dem „Vorgabenbeschluss“ und dem Vorliegen erster Fachgutachten und -planungen. Ist zu diesem Zeitpunkt erkenn- bar, dass sämtliche Planungskonflikte mit gängigen Maßnahmen zu lösen sind und die beschlossenen Vorgaben ohne größere Abweichungen eingehalten wer- den können, kann das Aussetzen des formellen Planverfahrens angestrebt und Vorbereitungen zur Einreichung von qualifizierten Baugenehmigungsunterlagen getroffen werden. Hierzu gehört auch ein vom Vorhabenträger unterschriebener Zustimmungsvertrag mit der Verpflichtung zur zeitnahen Umsetzung des Woh- nungsbaus. 7 Beantwortung von Fragen zur Vorlage Nr. 3220/2025 (Anlage 4) Gegenüberstellung Beschlüsse zum Wohnungsbauturbo in anderen Städten (Auswahl; zum Teil abschießender Beschluss noch nicht vorliegend) Köln Duisburg Bielefeld Frankfurt/a.M München Potsdam Kiel Zuständigkeit „Zustimmung der Gemeinde“ Verwaltung, bestimmte Vorhaben (qualitativ + quantitativ): politisches Gremium (Veto) OB, bestimmte Vorhaben (quantitativ): politisches Gremium Bauaufsichts- behörde mit politisches Gremium (Veto) Verwaltung (bzw. verwaltungsinterne „Bauturbo- Konferenz“) Verwaltung, bei § 246e BauGB bzw. nach qualitativen + quantitativen Kriterien: politisches Gremium Verwaltung Politisches Gremium (nach qualitativen Kriterien verschiedene Gremien) Festgelegte Zustimmungs- anforderungen Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja öff. geförderter Wohnungsbau 30 % k.A. Ja (k.A. zum Anteil) 30 % 40 % 30 % 30 % Bauverpflichtung Ja k.A. k.A. Ja k.A. Ja Ja soz. Infrastruktur Ja, bei vom Vorhaben ausgelösten Bedarf k.A. Ja Ja Ja, bei § 246e BauGB Ja, ab 20 WE Ja Unterschied Innen-/ Außenbereich Nein Nein Ja Ja Ja Nein Ja Öffentlichkeits- beteiligung Ja (nach Betroffenheit) k.A. Ja Ja k.A. Ja (nach Größe) Ja (§ 246e BauGB) Evaluation/ Information Ja (Info: 4 x im Jahr / Evaluation: nach 1 Jahr) Ja (Evaluation nach 1 Jahr) Ja (Evaluation nach 1 Jahr) Ja k.A. Ja k.A.
Anlage 5 BV Porz 10.03.2026 Auszug BP TOP 7.2 (3220_2025)
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Erik Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 11.03.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 10.03.2026 öffentlich 7.2 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turb o" – Zustimmungs- verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 3220/2025 Änderungsantrag der SPD-Fraktion "Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum „Bau-Turbo“ - Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwen- dung in Köln“ AN/0468/2026 Herr Meinhardt stellt mündlich den Antrag, dass die Beschlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien geschoben wird. Herr Bezirksbürgermeister Tempel stellt erst den Antrag von Herrn Meinhardt, dann den Änderungsantrag und dann die geänderte Beschlussvorlage zur Abstimmung. I. Beschluss auf den mündlichen Antrag auf Behandlu ng ohne Votum in die nachfolgenden Gremien: Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme von Herrn Meinhardt (Die LINKE) und der Stimme von Herrn Krämer (BSW) abgelehnt. II. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0468/2026 : Ziffer 4.2 der Leitlinien zur Anwendung wird wie folgt geändert ( fett ): Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von mindestens einem der folgenden Punkte - Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten - der besonderen städtebaulichen Relevanz - durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) sowie bei - Vorhaben über 50 Wohneinheiten, für die noch kein Antrag gestellt wurde - Vorhaben im Außenbereich zeitgleich den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit sowie die zuständige Bezirksvertretung vor Antragstellung (spätestens nach Abschluss der Planungsphase A) und rechtzeitig vor der Genehmigung über das Vorhaben informieren. Den politischen Gremien wird bei Bedarf nach der Mitteilung durch die Verwal- tung und vor Antragstellung der Vorhabenträger die Möglichkeit der Beratung eingeräumt, beispielsweise durch ein Fachgespräch. Es ist zu berücksichtigen, dass den politischen Gremien zwischen der Mitteilung und einer Genehmigung ausreichend Zeit (mindestens 14 Tage) für die Beratung gegeben sein muss. Wird im Falle der oben genannten Kriterien der Antrag auf “Bau-Turbo” vor der Information der politischen Gremien und deren Beratungsfrist gestellt, ist der Antrag von der Verwaltung abzulehnen. Hierdurch wird (.....) Sicherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig - bei Enthaltung der Stimmen der AfD-Fraktion, der Stimme von Herrn Meinhardt (Die LINKE) und der Stimme von Herrn Jochim (Bündnis 90/Die Grünen und Volt) - zugestimmt. III. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verf ahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung d er Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlus sfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. Ziffer 4.2 der Leitlinien zur Anwendung wird wie folgt geändert ( fett ): Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von mindestens einem der folgenden Punkte - Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten - der besonderen städtebaulichen Relevanz - durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) sowie bei - Vorhaben über 50 Wohneinheiten, für die noch kein Antrag gestellt wurde - Vorhaben im Außenbereich zeitgleich den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit sowie die zuständige Bezirksvertretung vor Antragstellung (spätestens nach Abschluss der Planungsphase A) und rechtzeitig vor der Genehmigung über das Vorhaben informieren. Den politischen Gremien wird bei Bedarf nach der Mitteilung durch die Verwal- tung und vor Antragstellung der Vorhabenträger die Möglichkeit der Beratung eingeräumt, beispielsweise durch ein Fachgespräch. Es ist zu berücksichtigen, dass den politischen Gremien zwischen der Mitteilung und einer Genehmigung ausreichend Zeit (mindestens 14 Tage) für die Beratung gegeben sein muss. Wird im Falle der oben genannten Kriterien der Antrag auf “Bau-Turbo” vor der Information der politischen Gremien und deren Beratungsfrist gestellt, ist der Antrag von der Verwaltung abzulehnen. Hierdurch wird (.....) Sicherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig - bei Enthaltung der Stimme von Herrn Meinhardt (Die LINKE) und der Stimme von Herrn Jochim (Bündnis 90/Die Grünen und Volt) - zugestimmt.
Anlage 3 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 26.01.2026
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 E-Mail: miriam.passmann@stadt- koeln.de Datum: 26.01.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 26.01.2026 öffentlich 9.2.2 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs- verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 3220/2025 Die Fraktionen melden gegenüber der Fachverwaltung Beratungsbedarf an. Es liegen mehrere Änderungsanträge der Fraktionen vor. Es wird kritisiert, dass nur einer von dreien sehr kurzfristig digitaler von der Fachver- waltung zur Verfügung gestellter Termin für die Bezirksvertretung Rodenkirchen er- reichbar war. Die Mitglieder der Bezirksvertretung Rodenkirchen bitten daher fraktionsübergreifend um Vertagung und Beratung. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen vertagt die Beschlussvorlage wegen Beratungs- bedarf. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der AFD-Fraktion und bei Enthaltung der Stimme der Frau Hinsen zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Taubach)
Anlage 8, Auszug BV 5 (Nippes) vom 12.03.2026
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Guido Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 13.03.2026 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 12.03.2026 öffentlich 9.2.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs- verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 3220/2025 Frau Roth begründet den vorliegenden Ergänzungsantrag der Grünen. Herr Schmitz lehnt den Änderungsantrag ab, weil er dem Bau -Turbo zuwiderlaufen und das Verfahren bremsen würde. Die SPD und die Linke erklären, dem Antrag zuzustimmen. I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Grünen Beschluss: Der erste Abschnitt des Punkts 4.2 der Anlage 2 „Leitlinien“ der Beschlussvorschlag wie folgt ersetzt: Die Verwaltung wird im Falle von Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten, oder der besonderen städtebaulichen Relevanz oder durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) oder bei allen Vorhaben über 50 Wohneinheiten, im Bereich eines qualifizierten Bebau- ungsplanes und im unbeplanten Innenbereich sowie in sämtlichen Vorhaben im (baurechtlichen) Außenbereich und bei sämlichten Vor- haben nach § 246e dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich der/den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung, bzw. recht- zeitig vor Genehmigung (nach Abschluss der Planungsphase A) zur Beratung vorle- gen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausreichend Zeit (mind. 14 Tage) zwischen Infor- mation der Gremien und anvisierten Beschlussfassung gegeben sein muss. Den politi- schen Gremien wird bei Bedarf nach Mitteilung und vor Antragstellung der Vorhaben- träger die Möglichkeit der Beratung ggf. Fachbereich durch die Verwaltung einge- räumt. Wird im Falle eines der o.g. Kriterien der Antrag auf Bauturbo vor der maßgeblichen Information der politischen Gremien (wie oben beschrieben) gestellt, ist der Antrag von der Verwaltung abzulehnen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen von CDU, AfD und Volt beschlossen. II. Abstimmung über die so ergänzte Verwaltungsvorlage Beschluss: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grund- lage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohn- raumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur Anwendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwal- tung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vor- haben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitlinien zu erklä- ren; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin ge- sammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erfor- derlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspolitischen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. Der erste Abschnitt des Punkts 4.2 der Anlage 2 „Leitlinien“ der Beschlussvorschlag wie folgt ersetzt: Die Verwaltung wird im Falle von Widersprüchen zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten, oder der besonderen städtebaulichen Relevanz oder durch das Vorhaben ausgelösten Planungskonflikten, die einer Gewichtung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) oder bei allen Vorhaben über 50 Wohneinheiten, im Bereich eines qualifizierten Bebau- ungsplanes und im unbeplanten Innenbereich sowie in sämtlichen Vorhaben im (baurechtlichen) Außenbereich und bei sämlichten Vor- haben nach § 246e dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich der/den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung, bzw. recht- zeitig vor Genehmigung (nach Abschluss der Planungsphase A) zur Beratung vorle- gen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausreichend Zeit (mind. 14 Tage) zwischen Infor- mation der Gremien und anvisierten Beschlussfassung gegeben sein muss. Den politi- schen Gremien wird bei Bedarf nach Mitteilung und vor Antragstellung der Vorhaben- träger die Möglichkeit der Beratung ggf. Fachbereich durch die Verwaltung einge- räumt. Wird im Falle eines der o.g. Kriterien der Antrag auf Bauturbo vor der maßgeblichen Information der politischen Gremien (wie oben beschrieben) gestellt, ist der Antrag von der Verwaltung abzulehnen. Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung von CDU und Volt mehrheitlich gegen die Stimmen von Linken und AfD beschlossen.
Anlage 13 BV-Beschlüsse Synopse
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Synopse zu den Beschlüssen der Bezirksvertretungen
zum Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln (3220/2025)
Vorlage Verwaltung BV 1 BV 2 BV 3 BV 4 BV 5 BV 6 BV 7 BV 8 BV 9
Punkt 4.2 (Anlage 2):
Die Vorlage wird wie
folgt geändert:
Ziffer 4.2 der
Leitlinien lautet wie
folgt:
Ohne
Votum
Ziffer 4.2 der
Leitlinien lautet wie
folgt:
Der erste Abschnitt des
Punkts 4.2 der Anlage 2
„Leitlinien“ der
Beschlussvorschlag wie
folgt ersetzt:
Ziffer 4.2 der Leitlinien
lautet wie folgt:
Ziffer 4.2 der Leitlinien zur
Anwendung wird wie folgt
geändert:
Die
Bezirksvertretung
Kalk empfiehlt dem
Rat, folgenden
Beschluss zu fassen:
Ziffer 4.2 der
Leitlinien lautet wie
folgt:
Ziffer 4.2 der
Leitlinien lautet wie
folgt:
Die Verwaltung wird im Falle
von
(…) des Eintretens
von einem der
folgenden Punkte
(…)
(…) und zeitgleich
den
betroffenen
Bezirksvertretungen
die Vorhaben (…)
mitteilen:
(…) des Eintretens
von einem der
folgenden Punkte
(…)
(…) und zeitgleich
den
betroffenen
Bezirksvertretungen
die Vorhaben (…)
mitteilen:
(…) des Eintretens
von einem der
folgenden Punkte
(…)
(…) und zeitgleich
den
betroffenen
Bezirksvertretungen
die Vorhaben (…)
mitteilen:
übernommen (…) des Eintretens von
einem der folgenden
Punkte (…)
(…) und zeitgleich den
betroffenen
Bezirksvertretungen
die Vorhaben (…)
mitteilen:
(…) im Falle des Eintretens
von mindestens einem der
folgenden
Punkte
(…) des Eintretens
von einem der
folgenden Punkte
(…)
(…) und zeitgleich
den
betroffenen
Bezirksvertretungen
die Vorhaben (…)
mitteilen:
(…) des Eintretens
von einem der
folgenden Punkte
(…)
(…) und zeitgleich
den
betroffenen
Bezirksvertretungen
die Vorhaben (…)
mitteilen:
• Widersprüchen zu den unter
2.2 genannten, vom Rat
beschlossenen Konzepten,
übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen
• der besonderen
städtebaulichen Relevanz
und/oder
übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen
• durch das Vorhaben
ausgelösten
Planungskonflikten, die einer
Gewichtung von
städtebaulichen Zielen
erfordern (siehe 2.3)
übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen übernommen
alle Vorhaben über 150
Wohneinheiten (Innenstadt)
und 100 Wohneinheiten
(Innere Stadt/Äußere Stadt),
für welche noch kein Antrag
gestellt wurde,
dem Ausschuss für
Stadtentwicklung und
regionale Zusammenarbeit vor
Antragstellung
(Planungsphase A bzw. B)
mitteilen.
Vorhaben über 75
Wohneinheiten, bzw.
6.750m²
Geschossfläche
Wohnen
Vorhaben im
Außenbereich
Vorhaben über 75
Wohneinheiten, bzw.
6.750m²
Geschossfläche
Wohnen
Vorhaben im
Außenbereich
Vorhaben in der
Äußeren Stadt
(“Köln-Katalog“), die
vom Charakter der
vorhandenen
Struktur abweichen
Vorhaben über 50
Wohneinheiten
Vorhaben im
Außenbereich
bei allen Vorhaben über
50 Wohneinheiten, im
Bereich eines
qualifizierten
Bebauungsplanes und im
unbeplanten Innenbereich
sowie
in sämtlichen Vorhaben
im (baurechtlichen)
Außenbereich
und bei sämtlichen
Vorhaben nach § 246e
Vorhaben über 75
Wohneinheiten, bzw.
6.750m²
Geschossfläche
Wohnen
Vorhaben im
Außenbereich
Vorhaben in der
Äußeren Stadt (“Köln-
Katalog“), die vom
Charakter der
vorhandenen Struktur
abweichen
Vorhaben über 50
Wohneinheiten, für die
noch kein Antrag gestellt
wurde
Vorhaben im Außenbereich
Vorhaben über 75
Wohneinheiten, bzw.
6.750m²
Geschossfläche
Wohnen
Vorhaben im
Außenbereich
Vorhaben in der
Äußeren Stadt („Köln
Katalog“), die vom
Charakter
der vorhandenen
Struktur abweichen
Vorhaben über 75
Wohneinheiten, bzw.
6.750m²
Geschossfläche
Wohnen
Vorhaben im
Außenbereich
Vorhaben in der
Äußeren Stadt („Köln
Katalog“), die vom
Charakter
der vorhandenen
Struktur abweichen
Anlage 13
Seite 2 von 2
Vorlage Verwaltung BV 1 BV 2 BV 3 BV 4 BV 5 BV 6 BV 7 BV 8 BV 9
(…) und zeitgleich
der/den betroffenen
Bezirksvertretungen die
Vorhaben vor
Antragstellung, bzw.
rechtzeitig vor
Genehmigung (nach
Abschluss der
Planungsphase A) zur
Beratung vorlegen.
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass
ausreichend Zeit (mind.
14 Tage) zwischen
Information der Gremien
und anvisierten
Beschlussfassung
gegeben sein muss. Den
politischen Gremien wird
bei Bedarf nach Mitteilung
und vor Antragstellung der
Vorhabenträger die
Möglichkeit der Beratung
ggf. Fachbereich durch
die Verwaltung
eingeräumt.
Wird im Falle eines der
o.g. Kriterien der Antrag
auf Bauturbo vor der
maßgeblichen Information
der politischen Gremien
(wie oben beschrieben)
gestellt, ist der Antrag von
der Verwaltung
abzulehnen.
Den politischen
Gremien wird bei
Bedarf die Möglichkeit
der Beratung durch die
Fachverwaltung
eingeräumt.
(…) sowie die zuständige
Bezirksvertretung vor
Antragstellung (spätestens
nach
Abschluss der
Planungsphase A) und
rechtzeitig vor der
Genehmigung über
das Vorhaben informieren.
Den politischen Gremien
wird bei Bedarf nach der
Mitteilung durch die
Verwaltung und vor
Antragstellung der
Vorhabenträger die
Möglichkeit der Beratung
eingeräumt, beispielsweise
durch ein Fachgespräch.
Es ist zu berücksichtigen,
dass den politischen
Gremien zwischen der
Mitteilung und einer
Genehmigung
ausreichend Zeit
(mindestens 14 Tage) für
die Beratung gegeben sein
muss.
Wird im Falle der oben
genannten Kriterien der
Antrag auf “Bau-Turbo” vor
der Information der
politischen Gremien und
deren Beratungsfrist
gestellt, ist der Antrag von
der Verwaltung
abzulehnen.
Hierdurch wird eine
Beurteilung der
Zustimmungsfähigkeit durch
den Fachausschuss bei
Vorhaben mit potenziell
städtebaulicher Wirkung
sichergestellt. Es besteht
damit die Möglichkeit einer
vorhabenbezogenen
Beschlussfassung zur
Festlegung oder Sicherung
von städtebaulichen Zielen vor
Antragstellung
übernommen übernommen übernommen übernommen +
Für das mögliche
Baugebiet mit bereits
laufenden
Planungsverfahren
und -beschlüssen in
Kreuzfeld verpflichten
wir die Verwaltung ihre
rechtlichen
Möglichkeiten u.a.
über städtebauliche
Verträge auszunutzen,
um eine Anwendung
des Bauturbos
auszuschließen.
übernommen übernommen übernommen
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Mit der Beschlussfassung ist eine grundsätzliche Übertragung der „Zustimmung der Gemeinde“ auf Grundlage der Novellierung des Baugesetzbuches durch das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 vorgesehen. Ein projektbezogener inhaltlicher Gestaltungsspielraum besteht hier nicht, sondern es handelt sich um eine Grundsatzfrage, inwieweit der Rat für die Anwendungsfälle des „Wohnungsbau-Turbos“ (§§ 31 Absatz 3, 34 Absatz 3b und 246e in Verbindung mit 36a BauGB) die Zustimmung der Gemeinde an die Verwaltung überträgt (Geschäft der laufenden Verwaltung). Ziel ist es die Möglichkeiten des „Wohnungsbau-Turbos“ optimal für Köln nutzen zu können und auf diese Weise dringend benötigten Wohnraum schneller ermöglichen zu können und damit einen wichtigen Beitrag für die Umsetzung der stadtentwicklungspolitischen Ziele Kölns zu leisten. Öffentlichkeitsbeteiligungen werden analog zu Bauleitplanverfahren (dort § 3 Absatz 1 und 2 BauGB) projektbezogen in Formaten, die die inhaltlichen Gestaltungsspielräume berücksichtigen, durchgeführt. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 11, Auszug aus BV 2 (Rodenkirchen) vom 16.03.2026
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Miriam Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 E-Mail: miriam.passmann@stadt- koeln.de Datum: 16.03.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 16.03.2026 öffentlich 9.2.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 3220/2025 Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Müller lässt zunächst über den Änderungsantrag abstimmen: 1. Beschluss: Die Vorlage wird wie folgt geändert: Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Aus-schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: • Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten • besonderer städtebaulichen Relevanz • durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) • Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Woh- nen • Vorhaben im Außenbereich • Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Charakter der vorhandenen Struktur abweichen Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si- cherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion, einer Stimme der AfD-Fraktion, der FDP/KSG Fraktion und der Stimmen der Einzelmandatsträgerinnen Frau Faßbender und Frau Hinsen zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Bogatzke) Sodann lässt Frau Dr. Müller über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen. 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Aus-schuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit- gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen: • Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten • besonderer städtebaulichen Relevanz • durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewich- tung von städte-baulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) • Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750m² Geschossfläche Wohnen • Vorhaben im Außenbereich • Vorhaben in der Äußeren Stadt (“Köln-Katalog“), die vom Cha- rakter der vorhandenen Struktur abweichen Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus- schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Sicherung von städte-baulichen Zielen vor Antragstellung. 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Bogatzke)
Anlage 12, Auszug BV 9 (Mülheim) vom 16.03.2026
2609 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Andre Schultheis Telefon: (0221) 221 99322 E-Mail: andre.schultheis@stadt- koeln.de Datum: 17.03.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 4.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 16.03.2026 öffentlich Änderungsantrag zur Vorlage „Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln". Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.03.2026 AN/0471/2026 Herr Bezirksbürgermeister lässt zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und anschließend über die Beschlussvorlage in der durch den Änderungsantrag geänderten Fassung abstimmen: Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit- gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen. • Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten • besonderer städtebaulichen Relevanz • durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) • Vorhaben über 75 Wohneinheiten, bzw. 6.750 m² Geschossfläche Wohnen • Vorhaben im Außenbereich • Vorhaben in der Äußeren Stadt („Köln-Katalog“), die vom Charakter der vorhande-nen Struktur abweichen Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke und des Einzelman- datsträgers Dr. Laue (Volt).
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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A N L A G E 0 Mit der am 30.10.2025 in Kraft getretenen Novelle des Baugesetzbuches „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ (sog. „Wohnungs- bau-Turbo“ der Gesetzgeber das neue Instrument der „Zustimmung der Gemeinde“ eingeführt. Die Umsetzung erforderte eine dezernatsübergreifende rechtliche und planerische Bewertung von Chancen und Risiken für die Stadtplanung in Köln. Um kurzfristig handlungsfähig zu sein, ist ein Ratsbeschluss zur Übertragung der Zustimmung der Gemeinde auf die Verwaltung und den damit verbundenen Rahmen erforderlich. Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber zur Beschleunigung eingeführten „Zustim- mungsfiktion“ (Zustimmung gilt als automatisch erteilt, sobald sie nicht innerhalb von 3 Monaten durch Gemeinde erteilt/versagt wird), ist eine schnellstmögliche Entschei- dung des Rates notwendig, um die städtebaulichen Ziele der Stadt Köln zu sichern. Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum „Bau-Turbo“ Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln Vorlage 3220/2025 hier: Begründung der Dringlichkeit zur Herbeiführung des Be- schlusses in der Sitzung des Rates der Stadt Köln am 19.03.2026
Anlage 10, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) vom 16.03.2026
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Andreas Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt - koeln.de Datum: 16.03.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 16.03.2026 öffentlich 10.1 Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungs- verfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln 3220/2025 Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke zu TOP 10.1 AN/0485/2026 Beschluss über den Änderungsantrag: Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeitgleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen. Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Konzepten besonderer städtebaulichen Relevanz durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) Vorhaben über 50 Wohneinheiten Vorhaben im Außenbereich Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachausschuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Si- cherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der AfD-Fraktion und Marlis Pöttgen (FDP). Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän- derten Beschluss zu fassen: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. Ziffer 4.2 der Leitlinien lautet wie folgt: Die Verwaltung wird im Falle des Eintretens von einem der folgenden Punkte dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit und zeit- gleich den betroffenen Bezirksvertretungen die Vorhaben vor Antragstellung (Planungsphase A bzw. B) mitteilen. Widersprüche zu den unter 2.2 genannten, vom Rat beschlossenen Kon- zepten besonderer städtebaulichen Relevanz durch das Vorhaben ausgelöste Planungskonflikte, die einer Gewichtung von städtebaulichen Zielen erfordern (siehe 2.3) Vorhaben über 50 Wohneinheiten Vorhaben im Außenbereich Hierdurch wird eine Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit durch den Fachaus- schuss bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Beschlussfassung zur Festlegung oder Sicherung von städtebaulichen Zielen vor Antragstellung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit Änderungen zugestimmt bei Enthaltung der SPD-Fraktion, der CDU- Fraktion, der AfD-Fraktion und Bezirksvertreterin Pöttgen (FDP).
Beschlussvorlage Rat
10061 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/614 Vorlagen-Nummer 3220/2025 Freigabedatum 19.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" – Zustimmungsverfahren § 36a BauGB und Leitlinien zur Anwendung in Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt die Leitlinien zur Anwendung der Verfahrenserleichterungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30.10.2025 „Bau-Turbo für Köln – Leitlinien zur An- wendung“; 2. überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung; Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.01.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 26.01.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 26.01.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.01.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.01.2026 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.01.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.01.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.02.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.02.2026 Ausschuss für Bauen und Wohnen 10.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 Rat 19.03.2026 2 3. beauftragt die Verwaltung, die in Beschlusspunkt 2 genannte Zustimmung für Vorhaben auf Grundlage von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB in strikter Anwendung der unter Beschlusspunkt zu 1 genannten Leitli- nien zu erklären; 4. beauftragt die Verwaltung ein Jahr nach Beschlussfassung über die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu berichten, diese kritisch zu bewerten und, falls erforderlich, Anpassungen vor dem Hintergrund der stadtentwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln vorzuschlagen. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Grundsatzbeschluss und die Leitlinien zum „Bau-Turbo“ sollen dazu dienen, dass die • Ausübung der Zustimmung durch die Verwaltung, • Definition der Zustimmungsanforderungen (inhaltliche Beurteilungsmaßstäbe), • Definition möglicher Verpflichtungen (Zustimmungsvertrag), • Definition des Verwaltungsprozesses (Beratungsangebote + Entscheidungs- wege) transparent, verlässlich und möglichst rechtssicher gestaltet werden. Hintergrund – Novelle BauGB Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ (Novelle zum Baugesetzbuch (BauGB) ist am 30.10.2025 in Kraft getreten. Als „Wohnungsbau-Turbo“ werden im Weiteren alle Paragraphen bezeichnet, die die Wohnungsbauvorhabenzulassung betreffen, mithin die Neuerungen in den §§ 31, 34 und 246e BauGB sowie der hiermit im Zusammenhang stehende § 36a BauGB. Es wurden Befreiungs- und Abweichungsmöglichkeit nach § 31 Absatz 3 BauGB und § 34 Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB erweitert und es wurden mit § 34 Absatz 3b BauGB und § 246e BauGB weitere Abweichungsmöglichkeiten geschaffen. Um die kommunale Planungshoheit zu gewährleisten, wurde mit § 36a und § 246e Abs. 1 BauGB das Zustimmungserfordernis der Gemeinde in das Gesetz neu aufge- nommen. Anlass und Zielsetzung Novelle BauGB Anlass für die Änderung beziehungsweise die Einführung der genannten Vorschriften ist das Bestreben des Gesetzgebers, den Bau von Wohnraum zu vereinfachen und Möglichkeiten zu einer deutlichen Beschleunigung der Schaffung von Baurecht zu ge- ben („Wohnungsbau-Turbo“). Durch die Änderung des BauGB soll Wohnraum, insbesondere im Innenbereich, durch Nachverdichtung, (z.B. Hinterlandbebauung, Aufstockung) und Umnutzung geschaf- fen werden. Die Erleichterung der Umnutzung, etwa von Büro- und Gewerbeflächen zu Wohnraum, soll auch zur Reduzierung des Gebäudeleerstands beitragen. Um eine Zersiedlung des offenen Landschaftsraums zu vermeiden, ist die Anwendung des § 4 246e BauGB im Außenbereich auf Flächen beschränkt, die im räumlichen Zusammen- hang mit dem bestehenden Siedlungsbereich stehen. Der Wohnungsmarkt der Stadt Köln ist bereits seit Jahren angespannt und geprägt von stark steigenden Mieten und Kaufpreisen sowie hohen Mietbelastungsquoten. Die Baufertigstellungszahlen der Vergangenheit waren nicht ausreichend, um den Woh- nungsbedarf der Stadt Köln zu decken und den Wohnungsmarkt zu entlasten. Dass die Stadt Köln über einen angespannten Wohnungsmarkt verfügt, wurde im Mai 2024 erneut durch ein Gutachten (RegionKontext GmbH (2024) Gutachten zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt; https://www.mhkbd.nrw/sys- tem/files/media/document/file/mhkbd_29.01.2025_anlage.pdf), das das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen be- auftragt hat, bestätigt. Köln ist, neben Bergheim und Monheim, eine von drei Kommu- nen in NRW, die in dem Gutachten die höchste Marktanspannung aufweisen. Analy- siert wurden dabei die Höhe und Dynamik der Angebotsmieten, die Baulandpreise, die Mietbelastung und der SGB II-Anteil an der erw erbsfähigen Bevölkerung. Die befris- tete Einführung des Bauturbos und die damit verbundenen Genehmigungs- und Ver- fahrenserleichterungen sowie die resultierende Ausweitung des Wohnungsangebots wird einen Beitrag zur Entlastung des Kölner Wohnungsmarktes leisten. Durch die Anwendung der Regelungen des § 246e BauGB, aber auch durch Befreiun- gen nach § 31 Abs. 3 BauGB sowie Abweichungen nach § 34 Abs. 3a und 3b BauGB, kann die Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplans durch die zustimmungs- gebundene Genehmigung von Wohnungsbauvorhaben „quasi" ersetzt werden. Hierbei kann aber nur ein solches Vorhaben genehmigungsfähig sein, dass auch Ergebnis ei- ner sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen ei- nes Bauleitplanverfahrens wäre und den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Gemeinde entspricht. Neben der erforderlichen Zustimmung der Gemeinde hat der Gesetzgeber dies durch die notwendige Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen sowie zu berücksichtigenden nachbarlichen Interessen zum Ausdruck gebracht. Zustimmung der Gemeinde Die Übertragung der Zustimmung gemäß § 36a BauGB beziehungsweise § 246e BauGB in Verbindung mit § 36a BauGB auf die Verwaltung trägt zu einer weiteren Be- schleunigung der Verfahren bei. Die Leitlinien geben der Verwaltung dabei einen Rah- men vor, der sicherstellen soll, dass die durch den Wohnungsbau-Turbo eingeführten Instrumente im Sinne der stadtentwicklungspolitischen Ziele der Stadt Köln ausgeübt werden. Insbesondere sehen sie die vertragliche Vereinbarung von Bauverpflichtun- gen vor. Diese dienen unter anderem dem Zweck, dass das durch den Wohnungsbau- Turbo ermöglichte Baurecht auch zur zügigen Entstehung neuen Wohnraums führt. Ohne eine grundsätzliche Regelung zur Zustimmung der Gemeinde wären jeweils Einzelfallprüfungen und Einzelentscheidungen der Gremien erforderlich verbunden mit einem hohen Risiko, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen nicht eingehal- ten werden könnten und dadurch eine Genehmigungsfiktion eintritt. Die städtebauli- chen Zielsetzungen wären so gegebenenfalls nicht zu wahren. Mit der klaren Rege- lung zum Zustimmungsverfahren, werden auch ein transparenter, zügiger Prozess, eine Entlastung der Gremien ermöglicht, Unsicherheiten bei der Abgrenzung beseitigt und damit weitere Beschleunigungsmöglichkeiten geschaffen. Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB beziehungsweise § 246e BauGB 5 in Verbindung mit § 36a BauGB umfasst drei Kernaspekte, die in Köln Berücksichti- gung finden sollen: Städtebauliche Ziele der Gemeinde Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der Städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Bedingungen und Verpflichtungen Die Gemeinde kann die Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorha- benträger sich verpflichtet bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Zustimmungsfrist | Zustimmungsfiktion Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 3 Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung Gele- genheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat geben. Die Zustimmung der Gemeinde ersetzt funktional eine entsprechende Bauleitplanung und stellt die Ausgestaltung der kommunalen Planungshoheit im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz dar. Dabei hat die Gemeinde weite Gestaltungsfreiheit. Sie kann hier alles fordern, was auch im Rahmen der Bauleitplanung gefordert werden darf. Es besteht kein Anspruch auf Zustimmung zu einem Vorhaben (Planungshoheit der Gemeinde analog zur Bau- leitplanung: es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans). Gleichwohl muss der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 33 Grundgesetz) gewahrt werden. Um die Beurteilungsmaßstäbe insbesondere im Hinblick auf die inhaltlichen Anforde- rungen an eine Zustimmung, die Prozesse und Zuständigkeiten in Köln transparent zu machen und eine entsprechende Vorbereitung einer Antragstellung zu ermöglichen, sind diese in den Leitlinien (Anlage 2) zusammengestellt. Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Umsetzung des „Wohnungsbau-Turbos“ hat voraussichtlich negative Auswirkun- gen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Vorhaben auf Grundlage des „Wohnungsbau-Turbos“ fallen unter die An- wendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Vorhabenbezogen kommen die Regelungen für §§ 30, 34 oder im Falle von § 246 BauGB die Regelungen für die verbindliche Bauleitplanung zur Anwendung. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Bewertung der Umweltbelange statt. Hierfür werden bei Bedarf die erforderlichen Umweltgutachten erstellt. Anlagen 1 Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Wohnungsbau-Turbo für Köln – Leitlinien zur Anwendung
Beratungsverlauf (13)
Beschluss: ohne Votum behandelt
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3220/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.03.2026
- Erstellt
- 13.11.2025 12:40