Zügigkeitserweiterung des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums, Gymnasium Severinstraße 241, 50676 Köln in Köln-Altstadt/Süd zum Schuljahr 2018/19 nach § 81 Absatz 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1721/2017 vom 21.06.2017
Stand: Am 11.07.2017 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 1 Schulkonferenz Friedrich-Wilhelm-Gymnasium
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Von: Meinolf Arnold [mailto:m.arnold@fwg-koeln.de] Gesendet: Freitag, 7. Juli 2017 12:59 An: Hölzer, Markus Cc: Meinolf Arnold Betreff: Re: schulrechtliche Änderung der Zügigkeit des Stadtgymnasiums Sehr geehrter Herr Hölzer, die gestrige Schulkonferenz des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiumsist zu dem folgenden Beschluss gelangt: Solange die Entscheidung G8/9 nicht getroffen ist, lehnt die SchuKo die 4Zügigkeit in der Sek.I am FWG ab; sollten sich S’uS in der Größenordnung einer 4. Klasse am FWG anmelden, sind wir ggf. bereit, diese aufzunehmen. EINTSTIMMIG ERFOLGTER BESCHLUSS Mit freundlichen Grüßen Am 30.05.2017 um 11:55 schrieb Office FWG <office@fwg-koeln.de>: -
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit: Um den erwarteten und bereits heute gesamtstädtisch enorm hohen Bedarf an zusätzlichen Schulplätzen in fast allen Schulformen decken zu können ist eine kurzfristige Umsetzung der Maßnahme erforderlich. Um diese im vorgesehenen Zeitrahmen realisieren zu können, ist eine Beschlussfassung noch vor der Sommerpause erforderlich. Nur so kö nnen die geplanten zusätzlichen Schulplätze im benötigten Zeitraum geschaffen werden. Eine Beschlussfassung nach der Sommerpause würde die Umsetzung der dargestellten Maßnahme verzögern, was in Anbetracht der dringend benötigten Schulplätze problematisch wäre. -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 1721/2017 Freigabedatum 21.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zügigkeitserweiterung des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums, Gymnasium Severinstraße 241, 50676 Köln in Köln-Altstadt/Süd zum Schuljahr 2018/19 nach § 81 Absatz 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Zügigkeitserweiterung des Fried- rich-Wilhelm-Gymnasiums, Gymnasium Severinstraße 241, 50676 Köln in Köln -Altstadt/Süd von 3 Zügen in der Sekundarstufe I und 5 Zügen in der Sekundarstufe II auf 4 Züge in der Se- kundarstufe I und 6 Züge in der Sekundarstufe 2 zum Schuljahr 2018/19. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlus s- fassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein -Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen. 3. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsg e- richtsordnung angeordnet. Alternativen: Der Rat beschließt die Beibehaltung der aktuellen Zügigkeit des Friedrich -Wilhelm-Gymnasiums mit 3 Zügen in der Sekundarstufe I und 5 Zügen in der Sekundarstufe II. Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.06.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.06.2017 Rat 11.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung (1) Hintergrund Stark steigende Schülerzahlen, eine Schulstruktur im Wandel mit einer kontinuierlich steigenden Nachfrage nach Gymnasialplätzen, Gesamtschulplätzen und insbesondere in den rechtsrheinischen Stadtgebieten auch an Realschulplätzen, verbunden mit dem Umstand, dass viele Schulbauma ß- nahmen sehr lange dauern, führen dazu, dass seit mehreren Jahren den Wünschen nach Gymnasi- alplätzen und im Rechtsrheinischen auch an Realschulplätzen nur dadurch entsprochen werden kann, dass eine Reihe von Schulen entweder über die nach Raumprogramm vorgesehene Kapazität hinaus Klassen bildet (entweder im Vorgriff auf Erweiterungsb auten bei Nutzung von Fertigbaueinhei- ten oder durch Ausnutzung von räumlichen Möglichkeiten im Bestand), oder in den gebildeten Kla s- sen die Klassengrößen meist die schulrechtliche Bandbreite zur Klassenbildung voll ausg eschöpft wird. Mit Schreiben vom 15.0 4.2016 – Mehrklassenbildung an städtischen Gymnasien und Gesam t- schulen – hat die Bezirksregierung Köln darauf hingewiesen, dass sie wiederholte Mehrklassenbi l- dungen kritisch sieht. Diese Praxis soll daher in Zukunft stärker reglementiert werden. Die g eänderten Regelungen werden entsprechend auch die Schulform Realschule einbeziehen. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Verwaltung einer weiter gestiegenen Herausforderung gege n- über, auch für die Schuljahre 2018/19 ff gemäß der erwarteten hohen Nac hfrage eine ausreichende Zahl an Gymnasial- und Realschulplätzen zur Verfügung zu stellen. Das Friedrich -Wilhelm-Gymnasium hat in den vergangenen Jahren nach Absprache bereits mehr Klassen gebildet, als laut festgelegter Zügigkeit eigentlich vorgesehen. Dafür wurden vorhandene Räume im Bestand genutzt. Derzeit führt das Friedrich -Wilhelm-Gymnasium zum Stichtag 15.10.2016 insgesamt 965 Sch ü- ler*innen in rechnerisch 40 Klassen. Unter Berücksichtigung des Anmeldeverfahrens wird die Sch ü- lerzahl zum Schuljahr 2017/18 vora ussichtlich auf rd. 975 Schüler*innen in weiterhin insgesamt 40 rechnerischen Klassen ansteigen: 5.Sj 6.Sj 7.Sj 8.Sj 9.Sj EF Q1 Q2 Summe 2016/17 122 125 114 111 91 124 146 132 965 2017/18 124 120 122 115 113 112 124 145 975 Durch die Erhöhung der Kapa zität auf von 3 auf 4 Züge in der Sekundarstufe I und 5 auf 6 Züge in der Sekundarstufe II können rechnerisch maximal bis zu 950 Schüler*innen 1 in 38 Klassen aufg e- nommen werden. Das Friedrich -Wilhelm-Gymnasium führt bereits heute, insbesondere aufgrund der hohen Schülerzahl in der Sekundarstufe II, mehr Schüler*innen, als im Rahmen der aktuellen4 / 6 Zügigkeit vorgesehen sind. (2) Schulentwicklungsplanerische Stellungnahme 1 Bei einer Klassengröße von je 30 Schüler*innen in jeder Klasse der Sekundarstufe I und durchschnittlich 19,5 Schüler*innen je Kurs/Klasse in der Sekundarstufe II 3 Im Juni 2016 hat die Verwaltung die „Aktualisierung der Schulentwicklungsplanung Köln 2 016“ veröffentlicht, mit der Maßnahmen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Kölner Schu l- landschaft allgemein bildender Schulen bis 2025 und darüber hinaus beschrieben werden (ve r- gleiche Session 1906/2016). Eine Erweiterung der Zügigkeit des Friedrich -Wilhelm-Gymnasiums war in der Aktualisierung der Schulentwicklungsplanung 2016 noch nicht beschrieben. Die aktuelle Schüler- und Klassenzahl zeigt, dass die schulrechtliche Erweiterung der Schule mit den vorhandenen Räumen abgebildet werden kann. Die Verw altung weist aber darauf hin, dass nach ihrer Einschätzung bei der bereits erreichten Schulgröße ohne zusätzliche (Fach -)Räume, einschließlich Sportübungseinheiten ein hoher organisatorischer Aufwand durch die Schule e r- forderlich ist, um den Fachunterricht ohne Qualitätseinbuße anbieten zu können. Die Verwaltung behält sich daher vor, die schulrechtliche Erweiterung zu einem geeigneten Zei t- punkt zurückzunehmen, wenn im Stadtgebiet alternative zusätzliche Schulplätze geschaffen we r- den konnten. Die Herausford erungen für eine bedarfsgerechte Gestaltung der Schullandschaft haben sich in Köln in der jüngeren Vergangenheit weiter deutlich erhöht. Es ist eine Mehrfachherausford erung zu konstatieren, die sich aus einem rasanten Anstieg der Kinder - und Schülerzahlen, den Erfor- dernissen der Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und der Integration von geflüchteten Kindern und Jugendlichen sowie einem rasant fortschreitenden, nac hfragebedingten strukturellen Wandel in der Schullandschaft ergibt. Die Erh öhung der Kapazität des Friedrich - Wilhelm-Gymnasiums trägt letztlich zur stadtweiten Abmilderung des Schulnotstandes bei. (3) Zur räumlich-gebäudlichen Situation Die vorhandenen Raumkapazitäten sind auf die bisherige Zügigkeit (3 Züge in Sek I und 5 Züge in Sek II) ausgerichtet. Hierbei sind Inklusions - und Ganztagsräume berücksichtigt. Eine Erh ö- hung der Zügigkeit führt nach Abgleich mit dem Raumprogramm nach der Schulbauleitlinie zu größeren Fehlbedarfen, die auch durch die unterrichtliche Nutzung der für Ga nztag und Inklusi- on vorgesehenen Räume nicht gänzlich kompensiert werden kann. Eine erneute Erweiterung des Schulgebäudes, sowie auch die Aufstellung von mobilen Einheiten sind am Standort nicht möglich. Daher müssen alle notwendigen Bedarfe, die mit der E rhöhung der Zügigkeit einhergehen, im Bestand gedeckt werden. Nach Einschätzung der Verwaltung ist dies nur durch ein entspr e- chendes organisatorisches und pädagogisches Konzept der Schule umsetzbar. Die Bezirksr e- gierung Köln wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Raumsituation überprüfen. (4) Beteiligung der Schulkonferenz Die Schulkonferenz des Friedrich -Wilhelm-Gymnasiums hat bis zur Fertigstellung dieser Vorl a- ge über die Änderung der Zügigkeit noch nicht beraten können. Das Beratungsergebnis wird sobald als möglich nachgereicht, spätestens zur Ratssitzung vorgelegt. Unabhängig vom Votum der Schulkonferenz empfiehlt die Verwaltung aufgrund des hohen B e- darfs an Schulplätzen, die Sicherung von Schulplätzen in diesem Fall nicht erneut als Meh r- klasse, sondern im Rahmen der Zügigkeitserhöhung rechtssicher zu ermöglichen. 4 (5) Personalkosten Der Stellenbedarf und die daraus resultierenden Personalkosten in Schulsekretariaten richten sich neben den zu erwartenden Schülerzahlen u.a. nach der Schulform und der dam it verbun- denen Bewertung der Schulsekretariatsstellen sowie der Sicherstellung einer Grundverso r- gung.. Da der voraussichtliche Schülerbestand zum Schuljahr 2018/19 bereits die zu beschli e- ßende Zügigkeit abbildet, sind keine zusätzlichen Personalkosten zu erwarten. (6) Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern § 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW verpflichtet die Schulträger, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und b enachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planu n- gen in ihren Rechten betroffen sein können. Als benachbarte Schulträger sind Gemeinden zu verstehen, die unmittelbar an das Kölner Stadtgebiet angrenzen (Nachbargemeinden). Nach § 80 Absatz 7 Schulgesetz NRW informieren sich die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen gegenseitig über ihre Planungen. Die Verwaltung sieht vor, zeitlich parallel zum Gremiendurchlauf alle Nachbarkommunen über die Planungsabsichten zu informi eren und somit insbesondere dem Anhörungserfordernis g e- mäß § 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW nachzukommen. Ebenso sind die Träger der anerkan n- ten Kölner Ersatzschulen über die Planungsabsichten zu informieren. (7) Anordnung der sofortigen Vollziehung Es liegt im dringenden öffentlichen Interesse, dass der Schulträger nicht durch eingelegte Rechtsmittel Einzelner gegen die schulrechtliche Zügigkeitserweiterung des Friedrich -Wilhelm- Gymnasiums, Severinsstraße 241, 50676 Köln -Altstadt/Süd zu einem erheblichen finanz iellen, personellen und organisatorischen Aufwand für die Dauer eines möglicherweise mehrjährigen juristischen Verfahrens gezwungen wird. Im Übrigen liegt es im Interesse der Eltern, rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres 2018/19 Klarheit über das zukünfti ge Schulangebot zu haben. D a- her ist bei Ausführung des Beschlusses die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (besonderes öffentliches Interesse) anzuordnen. Anlage Stellungnahme der Schulkonferenz (wir bis spätestens zur Sitzung des Rates am 11.07.2017 nachge- reicht)
Beratungsverlauf
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26.06.2017
Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 4.7, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
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