2022/0290
Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau
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Neubau Rheinstraßenbrücke - Genehmigungsplanung - Unterlage B 9.2 a: Maßnahmenplan Fauna Stand 19.06.2019 Antragsteller: Wissenschaftsstadt Darmstadt Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Bessunger Straße 125-127 64295 Darmstadt gez. S. Landsiedel Darmstadt, den 29.08.2018 A4: Anbringen von Fledermauskästen V1: Beschränkung des Rodungszeitraumes V4: Kontrolle vor Abbruch V5: Vergrämen von Mauereidechsen A3: Wiederherstellung als Eidechsenhabitat Berliner Allee Am Kavalleriesand Zweifalltorweg Goebelstraße Am Hauptbahnhof Rheinstraße Schachtstraße Külpstraße Pfalzweg Im Gesamtgebiet: V7: Ggfls. Kontrolle vor Baumfällung V6: Baum- und Wurzelschutz an Heldbock-Brutbäumen V5: Vergrämen von Mauereidechsen A3: Wiederherstellung als Eidechsenhabitat 1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung 4) Verlängerung Brückenmauer V5: Vergrämen von Mauereidechsen A3: Wiederherstellung als Eidechsenhabitat 1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung V1: Beschränkung des Rodungszeitraumes 1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung V1: Beschränkung des Rodungszeitraumes 3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße V1: Beschränkung des Rodungszeitraumes Auftraggeber: Wissenschaftsstadt Darmstadt Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Karte Nr. 3 Projekt: Neubau der Rheinstraßenbrücke Planbezeichnung: Fauna Maßnahmen Maßstab: 1 : 1.500 Bearb.: Herrmann Gez: Herrmann naturplan An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt Tel.: 0 6151 / 99 79 89, Fax: 2738 50 e-mail: info@naturplan.net Ort, Datum: Darmstadt 06 / 2019 Zeichenerklärung Fundpunkte Mauereidechse Maßnahmen Eingriffsfläche Eidechsenhabitat (Vergärmen, Wiederherstellen) (V5, A3) Kontrolle auf Fledermaus- und Brutvogelbesatz (V4) Anbringen von Fledermauskästen (A4) Beschränkung des Rodungszeitraumes (V1) Beschränkung des Rodungszeitraumes (V1) Artenschutzrechtlich relevanter Baumbestand Höhlenbaum Heldbock-Besiedelung Sonstige Signaturen Untersuchungsgebiet (Wirkraum) 0 10050 m Quelle Luftbild: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bing Maps Artenschutzrechtlich relevante Änderungen gem. B 5 Nr. 1a vom 15.04.2019 (Durth-Roos) Nr. Art 1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung 3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße 4) Verlängerung Brückenmauer
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.1 m Krone=6.0m Stamm=0 .1 m Krone=3.0m SP IEG EL PALISAD E BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS Bodenschutzgitter Bodenschutzgitter E IN FA HR T Werbetafel R a dw e g Ge h w eg R a dw e g G e h w eg W erbetafel Werbetafel Werbetafel Werbetafel Werbetafel S tr om sc hu t z S tr om sc hu t z S tr om sc hu t z S tr om sc hu t z S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S ch ot te rw a n d R in n e B ah n st e ig ka n te P fla st e rflä ch e B ah n st e ig ka n te P fla st e rflä ch e P fla st e rflä ch e W a rt e h au s W a rt e h au s B et o n sc h w e ll en B et o n sc h w e ll en G r ü n f lä c h e W erbetafel G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e P fla st e rflä ch e P fla st e rflä ch e W e g (a sp h al t ie rt ) Gleichrichterstation 3 6 0 1 / 2 8 ,0 3 0 / 1 7 1 5 S Ü - W a l zt rä g e r i n B e to n - R h e i n st ra ß e 98 2 4 6 105 8 2 1 00 111 4 I III II III III VII I I III I I II I II III V I I VI XIII X VI I XI 28 24 26 1 5 2 7 103 3 1 A G G G G G G G G GG GG VI VI II+D I I I I III I IV VII III IV H H H H H S K K K K K K S S S K K K K K K K S K K K K S S K K K K K K K KK K K K K K K K K S K K K S K K K K K W W W W W W W W W W W W W W W W W T 1 2 3 4 5 1 1 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 1 2 3 4 5 6 7 1 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 1234567891 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 1234567891 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 2 3 1234567891 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 2 0 2 1 2 2 2 3 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6 71 2 3 4 5 6 G r e n z e G r e n z e G r e nze G r e nze G r e nze Za unan l age Be st a nd Za unan l age Be st a nd Za unan l age Be st a nd Toranla ge 117,70 m2 M9765 M9766 M9770 M9780 M9800 M9790 M8NB M4N M5N W10 M21 M2NA M9563 M 9564 M9690 M9700 M9720 M9710 M9715 M9730 M9550 M9530 M9750 M9760 M9740 M9545 M9540 M9570 M9580 M9590 M9600 M9620 M9610 M9630 M9640 M9685 M9686 M9650 M9660 M9560 0+000 0+020 0+040 0+060 0+080 0+100 0+120 0+140 0+160 0+180 0+200 0+220 0+240 0+000 0+020 0+040 0+060 0+080 0+100 0+120 0+140 0+160 0+180 0+200 0+220 0+240 0+260 0+000 0+020 0+040 0+060 0+080 0+100 0+120 0+140 0+160 0+180 0+200 0+220 0+240 0+260 0+280 0+300 0+000 0+020 0+040 0+060 0+080 0+100 0+120 0+140 0+160 0+180 0+200 0+220 0+240 0+260 0+280 0+300 0-100 0-080 0-060 0-040 0-020 0+000 0-100 0-080 0-060 0-040 0-020 0+260 0+280 0+300 0+320 0+280 0+300 0+320 H= 10000 m 2,300 % 63,173 m 2,450 % 58,435 m H= 3000 m 2,450 % 58,435 m 1,226 % 50,730 m H= 2000 m 1,226 % 50,730 m -1,226 % 66,694 m H= 3000 m -1,226 % 66,694 m -0,622 % 72,352 m H= 2000 m -0,622 % 72,352 m -0,020 % 41,773 m H= 3000 m 2,400 % 114,679 m 1,226 % 50,935 m H= 2000 m 1,226 % 50,935 m -1,226 % 66,570 m H= 3000 m -1,226 % 66,570 m -0,622 % 71,349 m H= 2500 m -0,622 % 71,349 m -0,050 % 35,393 m AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA H= 2000 m 1,830 % 44,542 m 2,810 % 21,427 m H= 1400 m 2,810 % 21,427 m 1,226 % 43,444 m H= 2000 m 1,226 % 43,444 m -1,226 % 37,149 m H= 1800 m -1,226 % 37,149 m -1,900 % 15,529 m H= 1700 m -1,900 % 15,529 m -0,900 % 26,383 m H= 3000 m -0,900 % 26,383 m -0,500 % 63,524 m H= 2000 m -0,500 % 63,524 m 0,500 % 29,976 m H= 8000 m 1,840 % 71,940 m 2,200 % 38,692 m H= 1300 m 2,200 % 38,692 m 1,226 % 37,809 m H= 2000 m 1,226 % 37,809 m -1,226 % 36,224 m H= 1800 m -1,226 % 36,224 m -2,110 % 21,832 m H= 1700 m -2,110 % 21,832 m -0,600 % 30,468 m H= 10000 m -0,600 % 30,468 m -0,500 % 75,062 m H= 4000 m -0,500 % 75,062 m 0,730 % 44,826 m H= 800 m -1,500 % 18,960 m -2,410 % 7,128 m H= 800 m -2,410 % 7,128 m -1,550 % 46,767 m AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE H= 4000 m 1,430 % 41,123 m 1,725 % 33,814 m H= 4000 m 1,725 % 33,814 m 2,300 % 63,173 m H= 5000 m 1,450 % 30,705 m 1,655 % 50,835 m H= 2000 m 1,655 % 50,835 m 2,400 % 114,679 m H= 18000 m -0,020 % 41,773 m 0,030 % 30,434 m H= 14000 m -0,050 % 35,393 m 0,040 % 46,735 m AA AE AA AE AA AA AE AA AE AA AE AE R=∞ A=22,913 0,000 A=22,913 R=70,000 7,500 R=70,000 A=22,913 32,853 A=22,913 R=∞ 40,353 R=∞ A=83,561 194,960 A=83,561 R=698,250 204,960 R=698,250 A=83,561 212,110 A=83,561 R=∞ 222,110 R=∞ A=83,771 228,110 A=83,771 R=701,750 238,110 R=701,750 A=83,771 245,344 A=83,771 R=∞ 255,344 A=33,764 A=28,062 -0,523 A=28,062 R=70,000 10,727 R=70,000 A=22,913 34,814 A=22,913 R=∞ 42,314 R=∞ A=83,771 196,526 A=83,771 R=701,750 206,526 R=701,750 A=83,771 213,761 A=83,771 R=∞ 223,761 R=∞ A=83,561 229,762 A=83,561 R=698,250 239,762 R=698,250 A=83,561 246,910 A=83,561 R=∞ 256,910 R=∞ R=∞ 262,910 R=∞ R=∞ 277,831 R =∞ R =∞ 1,000 R =∞ R =∞ 9,000 R =∞ A=83,760 9,001 A=83,760 R =701,637 19,000 R =701,637 A=83,760 26,234 A=83,760 R =∞ 36,233 R =∞ A=83,571 42,233 A=83,571 R =698,363 52,234 R =698,363 A=83,571 59,384 A=83,571 R =∞ 69,385 R =∞ A=20,000 75,384 A=20,000 R=40,000 85,384 l=7,500 l=25,353 l=7,500 l=154,607 l=10,000 l=7,150 l=10,000 l=6,000 l=10,000 l=7,234 l=10,000 l=11,250 l=24,087 l=7,500 l=154,211 l=10,000 l=7,236 l=10,000 l=6,000 l=10,000 l=7,148 l=10,000 R=519 R=∞ R=∞ R=386 R=386 R=374 R=374 R=∞ R=∞ R=75 R=75 R=75 R=75 R=∞ R=∞ R=1101 R=1101 R=∞ R=∞ R=1113 R=1113 R=∞ R=∞ R=82 R=308 R=200 R=200 R=∞ R=∞ R=937 R=937 R=937 R=937 R=∞ R=∞ R=484 R=484 R=484 R=484 R=∞ R=∞ R=1116 R=1116 R=∞ R=∞ R=150 R=150 R=164 R=164 R=∞ R=44 R=16 R=16 R=937 R=937 R=∞ R=∞ R=484 R=484 R=484 R=484 R=∞ R=∞ R=77 R=77 R=76 R=76 R=∞ R=∞ R=110 R=110 R=23 R=∞ R=28 R=28 R=9 R=9 R=28 R=28 R=∞ R=∞ R=1095 R=1095 R=∞ R=∞ R=1119 R=1119 R=∞ R=∞ R=100 R=100 R=40 R=40 R=17 R=17 R=∞ R=∞ R=∞ R=140 R=140 R=30 R=30 R=10 R=10 R=25 R=25 R=∞ R=∞ R=396 R=396 R=30 R=30 R=27 R=27 R=∞ R=∞ R=75 R=75 R=30 R=30 R=8 R=8 R=∞ R=∞ R=80 R=80 R=10 R=10 R=45 R=45 R=∞ R=386 R=∞ R=∞ R=70 R=70 R=35 R=35 R=1 R= 1 R= 312 R=312 R=∞ R=∞ R=633 R=633 R=∞ R=∞ R=∞ -113,546 R=∞ A=27,749 -52,798 A=27,749 R=77,000 -42,798 R=77,000 A=27,749 -16,640 A=27,749 R=∞ -6,640 R=∞ R=∞ -111,860 R=∞ A=27,568 -49,373 A=27,568 R=76,000 -39,373 R=76,000 A=33,764 -15,523 R=∞ R=∞ 286,466 R=∞ R=∞ 321,529 R=∞ R=∞ 331,889 R=40,000 R=40,000 101,145 R =∞ R =∞ 1,423 R =∞ A=12,196 9,423 A=12,196 R=36,500 13,498 R=36,500 R=36,500 21,014 l=60,749 l=10,000 l=26,157 l=10,000 l=6,640 l=62,487 l=10,000 l=23,850 l=15,000 l=35,063 l=54,058 1,50 % 2,50 % 2,50 % 2,50 % 3,00 % 2,50 % 0,50 % 1,50 % 2,50 % 2,50 % 2,50 % 2,50 % 2,50 % 0,50 % 1,00 % 2,50 % 2,50 % 2,50 % 2,50 % 2,50 % 2,00 % 1,00 % 3,50 % 2,50 % 2,50 % 3,00 % 2,50 % 2,00 % 3,00 % 2,50 % 2,50 % 2,50 % 3,00 % 2,00 % 0,00 % 2,50 % 2,00 % 2,50 % 0,00 % 2,50 % 2,50 % Var.% Var.% Var.% Var.% Var.% Var.% Var.% Var.% Var.% Var.% Var.% 0,00 % 59/17 59/20 63/12 63/13 63/14 63/15 64/236 113/2 114/1 67/14 267/16 267/17 267/3 336/2 361/2 362/1 362/4 362/5 363 3/58 3/59 3/61 3/70 3/71 3/42 3/43 3/45 150 147/6 147/7 1/72 1/16 3/75 337/16 Flur 16 Flur 17 Flur 43 Flur 42 7 3/23 3/1 67/7 327/3 100/3 64/315 66 1/37 1/36 59/14 149 267/4 64/303 1/68 64/237 64/289 67/7 274/2 265/5 336/1 337/9 338/1 149 147/4 1/66 1/67 1/68 1/73 337/15 64/329 64/332 64/333 337/21 3/57 3/41 Deutsche Telekom Best Western Plus Plaza Hotel Darmstadt Mercedes-Benz Niederlassung Darmstadt Maritim Hotel Darmstadt R+V Versicherung B&B Hotel Mozartturm T-Systems Vapiano Am Hauptbahnhof Schachtstraße Külpstraße Rheinstraße Zweifalltorweg Rheinstraße Am Kavalleriesand Pfalzweg Berliner Allee Goebelstraße Bolzplatz Philox H= 2000 m -0,500 % 60,099 m 0,500 % 30,951 m gez. Partsch Oberbürgermeister gez. Metzker Amtsleiterin gez. Herbst gez. Herbst gez. Emig gez. Samaan gez. Kutschera gez. Franke gez. Schwebel gez. Bosch gez. Krehbiehl gez. Köhler 61.3 07. Juli 2022 gez. Tschann gez. Klein 03.08.2022 03.08.2022
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.09.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Mobilitätsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 66 67
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0290
Magistratsbeschluss -Nr.
349
Internetfähig
Produkt-Nr.: 544010
Kostenstelle: 066-130-1000 Investitionsnummer: 09066-6060
Kostenträger: 5440-11 Sachkonto: 0952010
Betreff: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26)
Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen - und Gleisbau
Vorlage vom: 16.09.2022
Beschlussvorschlag :
1. Der Entwurfsplanung für den Neubau der Brücke Rheinstraße über die Bahn (B 26),
grundhaften Erneuerung der Straße bis zu den Anschlussknotenpunkten sowie dem
Umbau des Knotenpunktes Rheinstraße / Am Kavalleriesand / Zweifalltorweg nach den
Planungen des Mobilitätsamtes wird zugestimmt.
2. Der Fortführung der Planung und Umsetzung der Maßnahme wird zugestimmt.
3. Die hierfür notwendigen zusätzlichen Mittel gemäß datenschutzrelevanter Anlage 5
werden ab dem Haushaltsjahr 2023 als jeweilige Haushaltsansätzen ( ab 2024 als VE) im
Rahmen der Haushaltsberatungen 2023 auf der Investitionsnummer 09066 -6060 –
Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26), Kostenstelle 066 -130-1000 eingeplant.
4. Der Fällung von 14 Einzelbäumen und einer 10 stämmigen Baumgruppe wird zugestimmt.
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Als Ersatz werden 16 Einzelbäum e neu gepflanzt.
5. Den erforderlichen Anpassungen bei den Bestandsbäumen gemäß den nachfolgenden
Erläuterungen wird zugestimmt.
6. Der Erweiterung der Baustelleneinrichtung um den Bereich des Bolzplatzes im
nordöstlichen Baufeld wird zug estimmt.
Anlagen: Anlage 1 - Übersichtslageplan
Anlage 2 - Hybridplan
Anlage 3 - Bauwerksplan
Anlage 4 - Landschaftspflegerischer Begleitplan
4.1 Unterlage B 9.1 a - Maßnahmenplan Biotope
4.2 Unterlage B 9.2 a - Maßnahmenplan Fauna
4.3 Unterlage B 9.3 b - Maßnahmenblätter
4.4 Unterlage B 9.4 a - Ökokontomaßnahmenfläche Hofgut Oberfeld
4.5 Unterlage C 19.2 a - Erläuterungsbericht zum LBP
4.6 Unterlange C 19.3 a - Bestandsplan mit Konflikten Biotope
4.7 Unterlage C 19.4 a - Artenschutzfachbeitrag
Anlage 5 - Kostenübersicht
Die Anlagen 1 bis 4.7 stehen lediglich digital zur Verfügung und sind zu den
Sitzungsterminen in Originalgröße einsehbar (Aktenordner).
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 28.09.2022
Der Vorlage wird zugestimmt.
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.09.2022
Ausgangslage und Beschreibung Ist -Zustand
Die Rheinstraßenbrücke (B 26) zählt nicht nur zu den ältesten Brücken der Wissenschaftsstadt
Darmstadt sondern ist auch durch ihre Lage im westlichen Stadtrand ein wichtiger
Erschließungsbereich für das Stadtgebiet, die umliegenden Ortschaften sowie für großräumige
Verbindungen über die BAB A5 und BAB A67. Bereits in den vorangegangenen
Magistratsvorlagen 2014/426 und 2021/0010 sind grundlegende Informationen zu ihrer
verkehrlich hohen Bedeutung und ihrem nicht sanierungsfähigen, schlechten baulichen
Zustand beschrieben worden.
Jüngste Schadensbilder gemäß der letzten Sonderprüfungen, sowie Vorkommnisse im
aktuellen Kalenderjahr 2022 zeigen Anzeichen, dass sich die Bausubstanz der Brücke immer
weiter verschlechtert und die Beeinträchtigungen und Versagensanzeichen deutlich steigen.
Unter Umständen drohen in naher Zukunft aus Standsicherheits- und
Verkehrssicherheitsaspekten starke Beschränkungen wie z. B. eine mögliche Vollsperrung der
Rheinstraßenbrücke. Dies hätte nicht nur verheerende Auswirkungen auf die schon jetzt
überlasteten Knotenpunkte Rheinstraße / Goebelstraße / Berliner Allee und Rheinstraße /
Zweifalltorwegweg / Am Kavalleriesand, sondern auch auf die hochfrequentierte DB Strecke
3601, die als Bindeglied zwischen Frankfurt/M. und Heidelberg dient.
Neben den technischen Aspekten sind der Schutz und die Erhaltung der denkmalgeschützten
Bereiche ein weiteres besonderes Kriterium dem Beachtung geschenkt werden muss. Eine
fortlaufende Verschlechterung der Bausubstanz selbst kann mitunter die schützenswerten
Bauteile schädigen. Dies kann somit die Realisierung der Zusammenführung zwischen den
denkmalgeschützten Bereichen, die den historischen Charakter symbolisieren, und dem
Neubau, der die Moderne der Wissenschaftsstadt Darmstadt widerspiegelt, gefährden.
Aufgrund des schlechten Zustands der Brücke ist ein Ersatzneubau der Brücke unabdingbar.
Dieser soll ab dem Jahr 2023 real isiert werden. Hierzu wurden bereits bauliche
Vorabmaßnahmen angegangen, die in der Magistratsvorlage Nr. 2021/0010 erläutert und
beschlossen wurden.
Mit der Magistratsvorlage 2014/426 wurde der Vorplanung (Variante 5) zur Erneuerung der
Brücke Rheinstra ße im Zuge der Bahnstrecke Frankfurt -Heidelberg einschließlich der
Anschlussknotenpunkte und der ÖPNV -Führung zugestimmt.
Die Gesamtbaumaßnahme hat eine Länge von ca. 270 m. Sie beginnt im Westen mit dem
Knotenpunkt Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand und führt nach Osten über
die Rheinstraßenbrücke bis zum Knotenpunkt Rheinstraße / Goebelstraße / Berliner Allee.
Die Brücke Rheinstraße wird durch einen Neubau ersetzt, während der Knotenpunkt
Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand und die Rheinstraße bis zum Anschluss an
den Knotenpunkt Rheinstraße / Goebelstraße / Berliner Allee umgebaut und grundhaft
erneuert werden.
Hauptleistungen
Ersatzneubau der Straßenüberführung Rheinstraßenbrücke
grundhafte Erneuerung und Umbau der Straße zw ischen den o.g. Knotenpunkten
sowie des Knotenpunktes Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand
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Maßnahmen an der Straßenbahnanlage, und Leitungen
Erneuerung der DB - Anlagen im Bereich der Oberleitungen am und um das
Brückenbauwerk, sowie vereinzelte Bautätigkeiten im Gleisbereich als
Vorabmaßnahme
Brücke und Straße befinden sich in Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die
Bahnstrecken befinden sich im Eigentum der DB Netz AG. Die Anlagen der Straßenbahn
befinden sich im Eigentum der HEAG mobilo GmbH.
Beschreibung der geplanten Maßnahme
Bauwerk Rheinstraßenbrücke
Der Ersatzneubau gliedert sich zunächst in vier Bauphasen. Hierbei wird in Phase eins ein Teil
des Bestands abgebrochen. Daran anschließend wird in Phase zwei der Neubau des ersten
Teilbauwerks hergestellt. Nach Fertigstellung des ersten Teilbauwerks erfolgt analog zu Phase
eins und zwei der Abbruch und Neubau des zweiten noch vorhandenen Brückenbauwerks. Die
hierbei entstehenden zwei Teilbauwerke ersetzen somit den Brückenbestand durch einen
architektonisch hochwertigen Neubau, der näherungsweise an gleicher Stelle erstellt werden
soll.
Dabei handelt es sich im Weiteren um eine 3‐Feldbrücke mit variablen Stützweiten zwischen
14,556 m und 17,450 m. Diese wird als integrales Bauwerk ausgebildet, die monolithisch den
Überbau und Unterbau in den Stützenbereichen verbindet. Die lichte Höhe des Bauwerkes über
den DB Gleisen beträgt ≥ 5,70 m und erfüllt damit die Forderungen für elektrifizierte Strecken.
Grundsätzlich wurde darauf geachtet, dass sich die Gleisführung des Brückenneubaus in
Tunnellage befindet. Dies ermöglicht bei Bedarf die Realisierung einer ICE-Neubaustrecke. Im
Einzelnen ergeben sich die folgenden Bauwerksdaten für das neu zu erstellende Bauwerk:
Einzelstützweiten
Achse 01: 15,428m – 15,742m – 14,674m
Achse 02: 17,450m – 15,657m – 14,734m
Achse 03: 15,624m – 14,556m – 16,268m
Gesamtlänge zwischen Endauflagern
Achse 01: 45,844m
Achse 02: 49,841m
Achse 03: 46,448m
Lichte Weite: ≥13,20m ≥12,15m ≥11,60m
Lichte Höhe: ≥ 5,70m
Brückenfläche: 2340 m²
Als Gründungvariante wurde eine Flachgründung im Bereich der Widerlager und der Pfeiler
gewählt, sodass sich der Eingriff in den Baugrund auf das Notwendigste beschränkt. Die
Gründungen des geplanten Bauwerkes liegen voraussichtlich außerhalb des Einflussbereiches
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des Grundwassers. Somit sind keine zusätzlichen Erfordernisse zum Schutz des Grundwassers,
sowie zur Wasserhaltung erforderlich. Umweltgeologisch ist jedoch lokal das Aushubmaterial
nach LAGA > Z2 zu bewerten. Dies entspricht der Deponieklasse I der Deponierverordnung.
Die Widerlager des Bauwerkes werden im Grundriss bogenförmig in Anlehnung an ein
klassisches Kastenwiderlager mit Parallelflügeln ausgebildet. Die Pfeiler werden als massive,
ellipsenförmige Stahlbetonscheiben hergestellt. Ihre geometrische Anordnung orientiert sich
neben der gestalterischen Idee vor allem am Verlauf der Bahngleise. Diese fächern sich mit
Einfahrt in den Bahnhofsbereich leicht auf und werden gem. des erforderlichen
Lichtraumprofils angeordnet. Die Überbauten bestehen aus Spannbetonfertigteilträgern mit
Ortbetonergänzung. Die Konstruktionshöhe des Überbaus bzw. der Stahlbetonfertigteilträger
wird in Brückenquerrichtung auf Grund der Straßenquerneigung und einer horizontalen
Unteransicht variabel ausgeführt.
Bedingt durch die elektrifizierten Gleise unterhalb des Bauwerkes sind die auf dem Bauwerk
befindlichen Personen, wie auch das Bauwerk selbst vor elektrischem Überschlag ausreichend
zu sichern. Hierzu wird der Überbau im Gleisbereich mit einem Berührungsschutz versehen.
Ferner sind die Brückengeländer als Absturzsicherung für den Geh- und Radverkehr mit einer
Höhe von ≥ 1,30 m über Kappenoberkante herzustellen.
Auf dem Überbau markieren die historischen Brückenköpfe den Abschluss des
Brückenbauwerks. Die Brückenköpfe werden gegenüber dem Bestand um ca. 60 cm erhöht,
sodass die Brüstungsmauern und die Brückengeländer, wie im historischen Ursprung, in einer
Höhe von 1,30 m an das Gesims des Brückenkopfes anschließen. Als Überleitung vom
Brückenbauwerk in das sich anschließende Wege- und Straßennetz werden im Anschluss an
die historischen Brückenköpfe analog zum Bestand Brüstungsmauern angeordnet. Die
Zuwegung der Brücke erfolgt von beiden Seiten der Rheinstraße oder gleisseitig in
Verlängerung des Bahnsteiges 1. Dienst- oder Böschungstreppen werden nicht angeordnet.
DB-Strecken und Oberleitungsmaßnahm en
Zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes erfolgen eine Verlegung des Güterverkehrs auf die
Strecke Nr. 3542 und der Einbau einer bauzeitlichen Gleisverbindung zwischen der Strecke
Nr. 3542 und dem Richtungsgleis der Strecke Nr. 3601. Zur Aufnahme der zu sätzlichen
Belastungen aus dem bauzeitlichen Bahnverkehr wird die Strecke Nr. 3542 zwischen der SÜ
Rheinstraße und der SÜ Am Kavalleriesand mittels Austausches des Schienenprofils, der
schadhaften Schwellen und einer Weiche ertüchtigt.
Der Brückenneubau b edingt den Neubau der Oberleitungsanlage. Die vorhandenen Anlagen
werden zurückgebaut. Im Zuge des Brückenneubaus werden 14 neue Maste neben und unter
der Rheinstraßenbrücke sowie Ankerschienen am Überbau zur Befestigung von Hängesäulen
vorgesehen. Eine vo llständige Entkopplung der Oberleitungsanlage vom Bauwerk wird nicht
erzielt.
Straßenbaumaßnahme Rheinstraße
Die Straßenbaumaßnahme beinhaltet die Oberflächengestaltung des Brückenneubaus über
die DB Gleise und die grundhafte Sanierung des Knotenpunktes Rheinstraße / Zweifalltorweg
/ Am Kavalleriesand sowie den Abschnitt der Rheinstraße bis zum Knotenpunkt Rheinstraße
/ Göbelstraße / Am Hauptbahnhof / Berliner Allee (siehe Übersichtslageplan Anlage 1).
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Zur Verbesserung des Verkehrsablaufs (u. a. zur Bes chleunigung des ÖPNV) wird das
Brückenbauwerk von 26,50 m auf 43,50 m verbreitert und der Querschnitt im gesamten
Abschnitt neu aufgeteilt.
Neben den beidseitig angelegten Gehwegen für die Zufußgehenden wird für die Radfahrenden
beidseitig ein Zweirichtungsradweg vorgesehen. Lediglich im nördlichen Seitenraum im
Abschnitt der Göbelstraße bis zur Schachtstraße wird es aus Platzgründen für die
Zufußgehenden und die Radfahrenden einen gemeinsamen Geh - und Radweg geben. Dieser
wird für Radfahrende i n beiden Richtungen befahrbar sein. Durch die Verlegung der
Hotelvorfahrt Maritim östlich des Gebäudes kann im nördlichen Seitenraum ein
durchgehender Grünstreifen anstelle der heutigen Baumscheiben ausgebildet werden. Die
große Eiche bleibt erhalten. Zur ÖPNV Beschleunigung wird die Straßenbahn in
Fahrbahnmitte im gesamten Abschnitt auf einem besonderen Bahnkörper geführt, der vom
Linienbusverkehr mitgenutzt werden kann. Für den Kfz -Verkehr wird es südlich des
besonderen Bahnkörpers zwei Fahrstreifen stadteinwärts und nördlich davon drei
Fahrstreifen stadtauswärts geben. Die Anordnung eines neuen dritten Fahrstreifens wird
durch die Verlegung der bestehenden Hotelvorfahrt des Maritims ermöglicht. Für Reisebusse
und Taxis wird eine neue Vorfahrt östlich des Gebäudes im Seitenbereich der Straße "Am
Hauptbahnhof" eingerichtet. An der Rheinstraße Ecke Am Hauptbahnhof wird im heutigen
Grünstreifen zusätzlich eine Vorfahrt für zwei Kurzzeitparker eingerichtet (siehe
Übersichtslageplan Anlage 1).
Der Knotenpu nkt Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand wird mit neuen
Lichtsignalanlagen ausgestattet und barrierefrei ausgebildet. Die Aufstellflächen für
Zufußgehende und Radfahrende werden aufgrund der Anzahl der zu erwartenden
Zufußgehenden und Radfahren den vergrößert.
Die Lichtsignalanlage am Knoten punkt Rheinstraße / Am Hauptbahnhof / Goebelstraße /
Berliner Allee wird in den betroffenen Bereichen angepasst.
Die Entwässerung der Fahrbahn erfolgt über Entwässerungsrinnen, Straßenabläufe /
Brückenabläufe und Rohrleitungen , die das Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal
leiten. Der Seitenraum entwässert größtenteils in die geplanten Grünstreifen und kann dort
versickern. Um die Aufnahme des Regenwassers zu gewährleisten wird der südliche
Mischwasserkanal in der östlichen Rheinstraße durch einen größer dimensionierten Kanal
ersetzt.
Die bestehende Straßenbeleuchtung in Form von abgehängten Leuchten wird zurückgebaut.
Außerhalb der Brücke sind an den Fahrleitungsmasten befestigte Aufsetz - und
Hängeleuchten vorgesehen. Im Bereich der Brücke tragen die Masten neben der Abspannung
der Fahrleitungsanlage auch die funktionale Straßenbeleuchtung.
Brückenbau und Straßenumbau bedingen einen Neubau der Fahrleitungsanlage zwischen de r
Straßenbahnhaltestelle TZ Rhein-Main und Berliner Allee über die eigentliche
Straßenbaumaßnehme hinaus , da die vorhandenen Fahrleitungsmaste der Planung
entgegenstehen und die Gleise der Straßenbahn in Lage und Höhe verändert werden.
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Kabel und Leitungen
Die vorhandene Trinkwasserleitung wird in Aussparungen in den Spannbeton Fertigteilen
über das nördliche Brückenteilbauwerk geführt. Die vorhandene Gasleitung entfällt im Zuge
eines Netzumbaus.
Für die Sparten Strom und Telekommunikation werden 2 6 Schutzrohre in die Auß enkappen
des nördlichen Brückenteilbauwerks und 1 8 Schutzrohre in die Außenkappen des südlichen
Brückenteilbauwerks integriert.
Die Planung sieht eine temporäre Behelfsbrücke nördlich der Bestandsbrücke für
provisorische Leitungsführungen vor Abbruch des Bestandsbauwerkes vor.
Die grundhafte Erneuerung der Rheinstraße und die Verbreiterung der Fahrbahn nach
Norden bedingen außerhalb des Brückenbauwerks und am Knotenpunkt Rheinstraße /
Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand zahlreiche Umverlegungen von Bestand sleitungen.
Umweltauswirkungen und Ausgleichsmaßnahmen
Weiterhin konnte festgestellt werden, dass durch diese Baumaßnahme aufgrund der Nähe zu
den bereits bestehenden Verkehrsanlagen insgesamt eine geringe Auswirkung auf die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser und Landschaft erfolgt. Im Zuge des
Bauvorhabens kommt es dennoch wie nach folgend beschrieben zu Eingriffen in Natur und
Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes. Für die Brückenbaumaßnahme wurde
ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag erstellt.
Grünflächen und Baumbestand
Entlang der Rheinstraße sowie der einmündenden Straßenzüge findet sich ein lückiger
alleenartiger Straßenbaumbestand der vereinzelt bemerkenswerte Altbäume aufweist. Darüber
hinaus sind vereinzelte zum Teil großflächigere Grünflächen insbesondere in den
Kreuzungsbereichen vorhanden. Dieses sind zum einen Gehölze und zum anderen
Rasenflächen mit einem zum Teil parkartigen Baumbestand. Sie stellen wichtige Grünzuge
sowohl in Ost-West als auch in Nord-Süd-Richtung im innerstädtischen Bereich dar.
Aufgrund der Verbreiterung der Rheinstraße und begleitenden Maßnahmen kommt es zur
Fällung von 14 Straßenbäumen im Umfeld des Bauvorhabens und einer 10 stämmigen
Baumgruppe, zur Rodung eines Feldgehölzes nördlich des Best- Western- Hotels, zur
Versiegelung von Rasenflächen und Überbauung von Böschungsbereichen der Bahntrasse.
Mit den vorangeschrittenen Planungen des Bauablaufs haben sich gegenüber dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan zusätzliche Erkenntnisse ergeben. Am Knotenpunkt
Rheinstraße/Am Kavalleriesand/Zweifalltorweg sind zwei weitere Bäume als voraussichtlich
gefährdet anzusehen. Grund hierfür ist, dass die beiden Bäume entweder im Baufeld bzw. im
Bereich der Straßenbahnführung angesiedelt sind. Hierbei handelt es sich um zwei
amerikanische Roteichen. Der Baumstandort mit der Baumnummer 86 befindet sich im
Grünflächenbereich zwischen der Straßenbahn und dem Radweg auf der Seite des
Mozartturms. Der zweite Baumstandort mit der Baumnummer 176 befindet sich auf der
Grünfläche zwischen der Rechtsabbiegerspur und dem Radweg „Am Kavalleriesand“. Der
Erhalt der beiden Bäume wird weiterhin angestrebt, aufgrund der beengten Örtlichkeit kann
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jedoch trotz Baumschutzmaßnahmen eine Beschädigung der Bäume nicht ausgeschlossen
werden. Im Gegenzug kann durch die erfolgten Anpassungen und den detaillierten
Planfortschritt davon ausgegangen werden, dass zwei bisher zur Fällung vorgesehene
Einzelbäume im Bereich Pfalzweg / Mercedes Benz erhalten bleiben können. Dabei handelt es
sich um jeweils einen Bergahorn mit der Baumnummer 11 und den östlich nachfolgenden
Baumstandort in unmittelbarer Nähe. Somit wird durch die beschriebene Änderung die
Erhaltung der Allee zusätzlich gefördert. Diese Anpassung ergibt sich ebenfalls aufgrund des
geänderten Bauablaufs in Verbindung mit den angepassten Kranstellflächen. Die Bilanz der
Baumfällungen bleibt daher trotz dieser möglichen Verschiebungen voraussichtlich konstant.
Insgesamt gehen durch das Bauvorhaben 1.300 m² Grünfläche dauerhaft verloren. Während
der Baumaßnahme in Anspruch genommene Böschungsbereiche mit 3.100 m² werden im
Anschluss als Gehölzflächen oder als Wiesenansaaten wiederhergestellt und es erfolgt die
Neuanlage eines Feldgehölzes mit ca. 1.950 m² südlich der Rheinstraße.
Um darüber hinaus betroffene Faunen und Biotope größtmöglich zu schonen und zusätzliche
Eingriffe zu vermeiden, wird ein Teil der Baustelleneinrichtung im nordwestlich liegenden
Bolzplatz errichtet. Ohne die Nutzung des Bolzplatzes als Baustelleneinrichtungsfläche kann es
zu verkehrlichen Engpässen an den Knotenpunkten, durch beispielsweise „Just in Time“
Lieferungen und Engpässen in der Bauausführung selbst kommen. Die Nutzung als
Baustelleneinrichtungsfläche ist dabei auf das Minimum zu beschränken und es erfolgt eine
sofortige Wiederherstellung des Bolzplatzes, um die Auswirkungen so gering wie möglich zu
halten.
Während der Bauphase ist eine weisungsbefugte ökologische Baubegleitung zum Schutz der zu
erhaltenden Bäume, Gehölze und Grünflächen im Baustellen Bereich einzurichten.
Das grünordnerische Konzept zur Planung sieht somit einen teilweisen Erhalt der Grünflächen
durch eine weitestgehende Schonung und als Kompensation Nachpflanzungen vor, die auch
das Landschaftsbild erhalten sollen. Durch Ersatzpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der
Baumaßnahme von 16 Einzelbäumen sowie eines Feldgehölzes und die Wiederherstellung
temporär beanspruchter Flächen können die Eingriffe anteilig minimiert werden. Verbleibende
Beeinträchtigungen, die nicht im Rahmen des Vorhabens vor Ort ausgeglichen werden können,
wurden im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung bilanziert. Für ein hier verbleibendes
Defizit wurde ein entsprechender Ausgleich gemäß Hessischer Kompensationsverordnung
festgelegt. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan definierten Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für die zuvor genannten Bereiche
durchgängig umgesetzt.
Artenschutz
Auch wenn das Gebiet größtenteils keinen bemerkenswerten Lebensraum für Tiere darstellt,
können vereinzelt Arten betroffen sein. So bietet der parkartige Alteichenbestand im Bereich
der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm Lebensraum für verschiedene Tierarten. Hier sind
mehrere Bäume vom streng geschützten Heldbock besiedelt und es finden sich v ielfältige
Baumhöhlen sowie ein hoher Totholzanteil. Des Weiteren ist innerhalb der Gleisanlagen sowie
deren Böschung ein Vorkommen von Mauereidechsen festgestellt worden. Das vorhandene
Brückenbauwerk bietet Nischen, die als Fledermausquartier geeignet sind. Durch geeignete
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen lassen sich jedoch alle Konflikte lösen. Alle im
Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten artenschutzrechtlichen Maßnahmen wie die
Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten, Schutzmaßnahmen für Höhlenbäume und
Anbringen von künstlichen Quartierkästen für Fledermäuse werden umgesetzt.
Dendrologische und ökologische Baubegleitung
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Zum Schutz des Baumbestandes und für die Arten- und Naturschutzmaßnahmen wird eine
weisungsbefugte dendrologische und ökologische Baubegleitung eingesetzt, die das
Bauvorhaben, die festgelegten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und die Herstellung der
Ausgleichsmaßnahmen fortlaufend überwacht und dokumentiert. Es erfolgt eine Absprache mit
dem Grünflächenamt bzw. den Naturschutzbehörden.
Lärmschutz Emissionen
Durch die Maßnahme kommt es zu keiner Erhöhung der Lärmemission, da sich im Grunde das
Verkehrsaufkommen nicht ändert. Die Erhöhung der Lärmimmissionen durch die geringfügigen
Anpassungen der Verkehrsanlage in Lage und Höhe fällt mit bis zu ca. 1 dB(A) sehr gering aus.
Denkmalschutz
Wie bereits zu Beginn erwähnt steht die Rheinstraßenbrücke gemäß §2 Abs. 1 Hessisches
Denkmalschutzgesetz (HDSchG) aus technischen, baukünstlerischen und städtebaulichen
Gründen unter Denkmalschutz.
Die aus der Entstehungszeit der Brücke erhaltenen und denkmalgeschützten Bauteile der
heutigen Brücke sind die Brückenköpfe aus Lavatuff, die darunter befindlichen originalen Teile
der Widerlager/Böschungsmauern und die zwei Pfeilerreihen unterhalb der Brücke zwischen
den Gleisen, die jeweils mit Buntsandsteinquadern verkleidet sind.
Gemäß den Angaben im Abschnitt „Bauwerk SÜ Rheinstraßenbrücke“ wird die
denkmalgeschützten Altbestände entsprechend den Vorgaben des Denkmalschutzes bewahrt
und in den Brückenneubau integriert. Weiterhin greift das Bauwerk den Alleencharakter der
Rheinstraße durch eine angepasste Gestaltung von Beleuchtungsmasten auf.
Durchführung der Baumaßnahme
Die Durchführung der Baumaßnahme ist für den Zeitraum von September 2022 bis Ende
2026/ Anfang 2027 terminiert. Als Grobablauf kann hierbei das Projekt in die neun
nachfolgenden Bauphasen untergliedert werden:
Bauphase 0: Bauvorbereitenden Maßnahmen
Bauphase 1: Rückbau Teilbauwerk Nord
Bauphase 2: Neubau Teilbauwerk Nord
Bauphase 3: Verlegung Straßenbahn
Bauphase 4: Rückbau Teilbauwerk Süd
Bauphase 5: Neubau Teilbauwerk Süd
Bauphase 6/7: Lückenschluss zwischen Teilbauwerk Nord und Süd
Bauphase 8: Endausbau Verkehrsanlage
Bauphase 9: Abschließende Maßnahmen
Die während der Bauzeit zur Verfügung stehenden Flächen für die Baustelleneinrichtung und
die Lager befinden sich nordwes tlich und südwestlich der Rheinstraßenbrücke. Die Zuwegung
zum Baufeld und zu den Baustelleneinrichtungsflächen erfolgt über das öffentliche
Straßennetz. Eine weitere BE - Fläche befindet sich südwestlich der Stirnwegbrücke.
Umleitungsführung
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Im Zuge der Vorabmaßnahmen wird über die Dauer der Baumaßnahme für den Fuß - und
Fahrradverkehr eine Behelfsbrücke errichtet.
Zur Aufrechterhaltung und zum Schutz des Eisenbahnbetriebes erfolgt die Herstellung der
Rheinstraßenbrücke unter Teilsperrung von wechselnden Streckengleisen. Der Bahnverkehr
wird wechselnd auf die Nachbargleise umgeleitet. Eine Totalsperrung erfolgt nur für den
Aushub des Überbausegments und das Einheben der Fertigteil träger. Hierzu müssen die im
Vorfeld mit der DB abgestimmten Sperrpausen gen utzt werden.
Der Individual - und Busverkehr wird im sogenannten Einbahnstraßenring über die Brücke
Stirnweg und Hilpertstraßenbrücke geführt. In der Hilpertstraße wird für den Radverkehr und
Busverkehr ein separater Fahrstreifen zur Verfügung gestellt. Der Airliner -Bus wird mit dem
Motorisierten Individualverkehr (MIV) gemeinsam über die Brücke Dornheimer Weg geführt.
Der Einbahnstraßenring wurde bereits in der Magistrat svorlage 2021/0010 beschlossen.
Die Straßenbahn verläuft während der verschiedenen Bauphasen über di e
Rheinstraßenbrücke immer zweigleisig auf dem bestehenden und neuen Bauwerk. Es gibt
temporäre Bauphasen für die Umlegung der Gleise, in denen ein Schienenersatzverkehr für
die Straßenbahn eingerichtet wird.
Dem ÖPNV (Straßenbahn auf dem Brückenbauwerk und Busse im Umleitungsring) werden an
den betroffenen Lichtsignalanlagen (LSA) grundsätzlich eine Bevorrechtigung sowie
erforderliche Ersatzhaltestellen eingerichtet.
Genehmigungsverfahren
Der Planfeststellungsbescheid liegt seit Ende Februar 2021 vor und wurde mit sofortigem
Vollzug angeordnet. Die Eisenbahnkreuzungsvereinbarung (Baudurchführungsvereinbarung mit
der DB) liegt unterschrieben seit Februar 2021 vor.
Der Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen der HEAG mobilo GmbH und der
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist seit Oktober 2021 gemeinschaftlich unterschrieben. Hier
werden die Ressourcen, Zuständigkeiten (Kompetenzen, Personal, Finanzen) und zeitliche
Festlegungen beider Seiten während der Baumaßnahme beschrieben.
Finanzierung und Förderung
Bei diesem Bauvorhaben ist die Wissensstadt Darmstadt Hauptkostenträger. Die HEAG mobilo,
die Deutsche Bahn AG, sowie die Leitungsbetreiber und die Anlieger zählen als Dritte zu
weiteren Kostenträgern.
Die Gesamtkosten der Hauptbaumaßnahme für den Neubau der Brücke Rheinstraße über die
Bahn (B26) sind in der datenschutzrelevanten Anlage dargelegt. Die hierfür notwendigen
zusätzlichen Mittel gemäß datenschutzrelevanter Anlage 5 werden im Rahmen der
Haushaltsberatungen 2023 als Haushaltsansätzen ( ab 2024 als VE) in den Jahren 2023 bis
2027 auf der Investitionsnummer 09066 -6060 – Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B
26), Kostenstelle 066 -130-1000 eingeplant bzw. die bestehenden Ansätze angepasst .
Gemäß dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet,
innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Vorteilausgleich an die
DB AG zu leisten. Die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung entspricht schätzungsweise 60% der
gemäß Kreuzungsvereinbarung ermittelten Kostenbeteiligung der DB AG an den Kosten für die
Brückenerneuerung. Der Vorteilausgleich wird nach Kostenfeststellung final berechnet und
muss in der mittelfristigen Ergebnisplanung zu gegebenem Zeitpunkt bereitgestellt werden.
Somit kann zur Höhe noch keine detailliertere Aussage getroffen werden.
Sobald hierzu neue Erkenntnisse vorliegen wird zu gegebener Zeit berichtet.
Beteiligung der DB Netz AG
Das „Verlangen Bahn“ besteht in der Forderung des Schienenbaulastträgers (DB Netz AG) nach
einer Vergrößerung der lichten Höhe und nach einer Verbreiterung der lichten Abstandsmaße
zwischen den äußeren Gleisachsen zu den Widerlagern auf ein regelkonformes Maß, sowie der
Anpassung der Oberleitungsanlagen im Kreuzungsbereich. Der kreuzungsbedingte Anteil der
DB liegt bei 41,48 %.
Das „Verlangen Straße“ besteht in der Forderung des Straßenbaulastträgers (Stadt Darmstadt)
nach Erhöhung der Tragfähigkeit des vorhandenen Brückenbauwerks und der erforderlichen
Querschnittverbreiterung durch einen Ersatzneubau. Der kreuzungsbedingte Anteil des
Straßenbaulastträgers (Stadt Darmstadt) liegt bei 58,52 %.
Verkehrsinfrastrukturförderung
Der von der Stadt Darmstadt eingereichte Förderantrag nach dem Mobilitätsförderun gsgesetz
(MobFöG) wurde im November 2021 positiv beschieden (rund 21 Mio. Euro). Die
zugesprochenen Fördermittel sind bereits in den Jahren 2023 bis 2025 im Haushalt etatisiert.
Dezernat III Dezernat IV
Michael Kolmer André Schellenberg
Stadtrat Stadtkämmerer
anlage 8
319 Zeichen
Neubau Rheinstraßenbrücke - Genehmigungsplanung - Unterlage B 9.4 a: Ökokontomaßnahmenfläche “Hofgut Oberfeld“ Stand 19.06.2019 Antragsteller: Wissenschaftsstadt Darmstadt Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Bessunger Straße 125-127 64295 Darmstadt gez. S. Landsiedel Darmstadt, den 29.08.2018
anlage 14
259 Zeichen
Punkt 13: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau (V-Nr. 2022/0290) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 9
83045 Zeichen
Neubau Rheinstraßenbrücke
- Genehmigungsplanung -
Unterlage C 19.2
a: Erläuterungsbericht zum
landschaftspflegerischen Begleitplan inklusive tabellarischer
Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
Stand 25.06.2019
Antragsteller:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt
Bessunger Straße 125-127
64295 Darmstadt
gez. S. Landsiedel
Darmstadt, den 29.08.2018
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Landschaftspflegerischer Begleitplan
„Neubau der Bahnbrücke Rheinstraße“
Aktualisiert am: 25.06.2019
naturplan
An der Eschollmühle 30
64297 Darmstadt
Tel. 0 61 51/99 79 89
e-mail: info@naturplan.net
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1
Inhaltsverzeichnis
1 Veranlassung und Zielsetzung ................................................................................... 3
2 Lage und Beschreibung des Vorhabens .................................................................... 4
2.1 Vorhabensbeschreibung ...................................................................................................... 4
2.2 Naturraum, Geologie, Böden und Landnutzung ................................................................ 8
2.3 Flächenfunktion und Schutzgebiete .................................................................................... 8
3 Nutzungs- und Biotoptypen, Fauna und Landschaftsbild ........................................ 9
3.1 Nutzungs- und Biotoptypen ................................................................................................. 9
3.2 Fauna .................................................................................................................................... 18
3.3 Landschaftsbild und Denkmalschutz ................................................................................ 21
4 Eingriffsbewertung und Konflikte ............................................................................. 23
4.1 Eingriffsbewertung .............................................................................................................. 23
4.1.1 Baubedingte Wirkungen ................................................................................................ 23
4.1.2 Anlagebedingte Wirkungen ........................................................................................... 25
4.1.3 Betriebsbedingte Wirkungen ......................................................................................... 27
4.2 Konflikte ............................................................................................................................... 27
5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von
Eingriffswirkungen ..................................................................................................... 29
5.1 Grundzüge der Grünordnung ............................................................................................. 29
5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ............................................................... 30
5.3 Allgemeine Schutzvorgaben .............................................................................................. 33
5.4 Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen ......................................................... 34
6 Bilanzierung nach Kompensationsverordnung ........................................................ 37
Quellen ................................................................................................................................ 40
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 2
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abb. 1: Lage des Vorhabensgebietes in der Stadt Darmstadt ................................................ 6
Tabelle 1: Vorgesehener Ablauf der Bauphasen ................................................................... 7
Tabelle 2: Nutzungs-/ Biotoptypen (Bestand) im Untersuchungsbereich................................ 9
Tabelle 3: Zusammenstellung der Konfliktbereiche sowie von Lösungsvorschlägen im
Vorhabensbereich. ............................................................................................... 27
Tabelle 4: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung .......................................................................... 38
Anlagen
Karte 1: Biotope Ist-Bestand, Konflikte, Maßstab 1:1.500
(aktualisierte Fassung)
Karte 2: Biotope Plan-Zustand, Maßnahmen, Maßstab 1:1.500 (aktualisierte Fassung)
Karte 3: Fauna, Maßnahmen, Maßstab 1:1.500 (aktualisierte Fassung)
Maßnahmenblätter (aktualisierte Fassung)
Lage der Ausgleichsfläche am Oberfeld (aktualisierte Fassung wird vom Grünflächenamt
nachgeliefert)
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 3
1 Veranlassung und Zielsetzung
In den kommenden Jahren sind mehrere Straßenbrücken über die Bundesbahnstrecke 3601
von Frankfurt nach Heidelberg auf einem Abschnitt zwischen dem Darmstädter Hau ptbahn-
hof und dem Heimstättenweg in Darmstadt aufgrund ihres baulichen Zustands aber auch
aufgrund sich verändernder Verkehrssituationen zu sanieren oder neu zu errichten. Von di e-
ser Sanierung sind insgesamt fünf Brücken betroffen. Der Neubau der Brücken H ilpertstraße
und Stirnweg hat bereits begonnen.
Als nächster Abschnitt ist der Neubau der Brücke in der Rheinstraße unmit telbar südlich des
Hauptbahnhofes vorgesehen. Hier soll das vorhandene Brückenbauwerk durch einen breit e-
ren Neubau ersetzt werden. Begleitend erfolgt eine Umgestaltung des Straßenabschni ttes
der Rheinstraße zwischen dem Knotenpunkt Rheinstraße/ Berliner Allee und Rheinstr aße/
Zweifalltorweg. Ziel ist neben der Erneuerung des Brückenbauwerks eine Verbesserung de s
Verkehrsflusses in dem aktuell verkehrlich stark belasteten Abschnitt.
Für die Umsetzung des Vorhabens soll Baurecht mittels eines Planfeststellungsverfahrens
erlangt werden.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 ( 1)
BNatSchG. Dieser Eingriff muss durch den Verursacher nach § 15 (2) BNatSchG über Ma ß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen (Ausgleichsmaßna h-
men) oder ersetzt (Ersatzmaßnahmen) wer den. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitspr ü-
fung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) besteht nach dur chgeführter
Vorprüfung nicht.
Für den geplanten Neubau der Brücke Rheinstraße wurden bereits eine tabellarische U m-
weltprüfung sowie ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durchgeführt ( NATURPLAN 2014),
deren Ergebnisse jedoch zu aktualisieren bzw. zu ergänzen sind.
Im Rahmen des hier vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) werden die
konkreten Eingriffe der ausgewählten Planungsvariante und deren Einflüsse auf de n Natur-
haushalt sowie das Landschaftsbild beschrieben und bewertet. Zur Lösung von Konflikt en
sowie zur Minderung bzw. zum Ausgleich möglicher Beeinträchtigungen werden Maßna h-
men zur Vermeidung, Minderung und Kompensation dargestellt.
Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung und Einstufung der Biotop- und Nutzungstypen au f
Basis der Hessischen Kompensationsverordnung von 2005.
Die aufgeführte Betrachtung der Fauna erfolgt auf der Grundlage eines aktuali sierten Arten-
schutzfachbeitrags ( NATURPLAN 2018), der als gesonderter Beitrag dem Genehmigungsa n-
trag beigefügt ist.
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 4
2 Lage und Beschreibung des Vorhabens
2.1 Vorhabensbeschreibung
Die Inhalte der nachfolgenden Vorhabensbeschreibung basieren auf dem Erläuterungsb e-
richt der DURTH ROOS CONSULTING GMBH (2018).
Für den Neubau der Brücke Rheinstraße wurden insgesamt sechs verschiedene Planungs-
varianten geprüft, die sich bezüglich der Lage der Brückenachse, der Lage der Straßenbahn,
der Überlagerung der ÖPNV-Führung mit dem Autoverkehr, den Eingriffen in den Baumbe-
stand sowie der Gestaltung der Vorfahrt am Hotel Maritim unterschieden haben.
Im Rahmen des Neubaus der Brücke Rheinstraße wird das bestehende Brückenbauwerk
vollständig abgerissen und durch einen breiteren Neubau ersetzt (von 26,5 m auf 43,55 m),
der sich aus drei parallel aneinander liegenden Bauwerken zusammensetzt.
Im Mittelbereich der Brücke ist ein eigener Bahnkörper für Straßenbahnen un d Busse vorge-
sehen, der durch Mittelinseln (Trennstreifen) von den sich anschließenden Fahrbahnen g e-
trennt ist. Stadtauswärts sind zukünftig drei durchgehende Fahrstreifen ausg ehend von der
Berliner Allee bis über den Zweifalltorweg hinaus geplant. Die Hotelvorfahrt des Mari tim Ho-
tels wird
verlegt, die ursprüngliche Überdachung rückgebaut und stattdessen zwei Kurzzei t-
parkplätze an der Rheinstraße geschaffen. Um die Zufahrt für Reisebusse über die Schacht-
und Külpstraße zu gewährleisten, müssen hier die Fahrbahnen im Kurvenbereich am No r-
dende der Schachtstraße in einer Größenordnung von ca. 1 m verbreitert werden.
Stadteinwärts sind weiterhin zwei Fahrstreifen vorgesehen . Den Fahrstreifen schließen sich
beidseitig straßenbegleitende Grünstreifen und Rad- bzw. Gehwege an, die im Zuge des
Neubaus ebenfalls verbreitert und für den Zweirichtungsverkehr freigegeben werden. Für die
Radwege ist im Brückenbereich eine Breite von je 3,25 m und für die Gehwege eine Breite
von 2,10 m vorgesehen. Um vorhandene Grünstreifen und den Baumbestand zu schonen,
werden Geh- und Radweg auf der Nordseite der Rheinstraße außerhalb des Brückenba u-
werks zusammengelegt. Die beiden in die Rheinstraße mündenden Wege (Pfalzweg im
Südosten und Weg zum Bolzplatz im Nordwesten) müssen aufgrund der Anhebung der ne u-
en Brücke auf einer Länge von 15 m bzw. 24 m in ihrer Höhe ebenfalls angepass t werden.
Die Befestigung der Radwege erfolgt mit einer Asphaltdecke, während die G ehwege mit
Pflastersteinen hergestellt werden.
Die Fußgängerüberwege im Kreuzungsbereich Am Kavalleriesand werden optimiert und b e-
hindertengereicht umgebaut. Zudem wird für die Linksabbieger von der Rheinstraße aus
Richtung Osten eine eigene Abbiegespur eingerichtet. Durch den neuen Fahrstreifen stad t-
auswärts sowie eine zusätzliche Abbiegespur in den Zweifalltorweg stadtauswärts kann de r
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 5
Verkehrsfluss im Kreuzungsbereich verbessert werden. Die Lichtsignalanlagen werden vol l-
ständig erneuert.
Durch die Verbreiterung der Brücke wird zukünftig eine Oberflächenentwässerung in Fo rm
von Entwässerungsrinnen und –kästen notwendig. Zudem werden insgesamt drei Kanalle i-
tungen (DN 200) an den äußeren Fahrbahnrändern sowie mittig unterhalb des Bahnkörpers
verlegt, die an die bestehende Kanalisation im Anschluss an das Brückenbauwerk ang e-
schlossen werden. Zusätzlich wird entlang des bestehenden Fuß- und Radweges nördlich
der Straßenbahnhaltestelle am Mozartturm eine neue Wasserleitung verlegt. Hierbei wird
voraussichtlich ein Eingriff auch in Flächen unmittelbar neben dem Fußweg notwendig sei n.
Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird zurückgebaut und durch Leuchtmasten bzw. LED-
Lichtbänder im Brückengeländer ersetzt.
Die Gestaltung der Brücke basiert auf einem bereits durchgeführten archite ktonischen Wett-
bewerb. Im Unterbau sind vier Betonpfeiler vorgesehen, die einen schlanken Betonüberbau
tragen und sich zu ihren Enden hin verjüngen (S CHÜßLER-PLAN 2017). Die Brückenköpfe
sollen aus Lavatuff bestehen und entsprechend der Denkmalschutzbestimmungen herg e-
stellt werden. Es sind insgesamt acht Masten als Verlängerung des darunterliegenden Pfe i-
lers entlang des Brückenneubaus vorgesehen (vier auf jeder Seite), die einerseits z ur B e-
leuchtung und andererseits zur Ableitung der Straßenbahnoberleitungen dienen. Der Fu ß-
gängerweg wird durch ein Brückengeländer gesäumt, dessen Abschluss ein Eichenhol z-
handlauf mit integriertem LED-Lichtband bildet.
Die Grünzüge in Form der bereits bestehenden Baumalleen sollen erhalten werden.
Als Baustelleneinrichtungsflächen sind zwei Grünflächen westlich
des bestehenden Br ü-
ckenbauwerks vorgesehen (siehe auch Karte 1). Es handelt sich dabei um eine Wiesenfl ä-
che am Zweifalltorweg, die nördlich der Rheinstraße an den bestehenden Bolzplatz angrenzt
sowie um eine Fläche am Kavalleriesand südlich der Rheinstraße, welche im Westen durch
Gehölze bestockt ist und im Südosten in eine trockenwarme ausdauernde Ruderalflur übe r-
geht. Zudem sind zwei Grünflächen östlich des Brückenbauwerks (siehe auch Karte 1) als
Baufelderweiterungsflächen für mögliche Rampen vorgesehen. Es handelt sich hierbe i um
eine Ziergehölzhecke neben einer Schotterfläche entlang der Schachtstraße nördli ch der
Rheinstraße und um einen Gehölzbestand bestehend aus einheimischen und nichteinheim i-
schen Arten entlang des Pfalzweges südlich der Rheinstraße.
Für den Brückenneubau sind mehrere Bauphasen vorgesehen. Der Baustart soll im
Herbst/Winter 2020/21 erfolgen (siehe Tabelle 1). Dabei erfolgen Abbruch sowie Neubau der
insgesamt drei Teilbauwerke Nord, Süd und Mitte jeweils einzeln und nacheinander. Vor Be-
ginn der Abbrucharbeiten wird nördlich der heutigen Brücke eine Behelfsbrücke für Fu ßgän-
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 6
ger und Fahrradfahrer sowie zur Aufnahme von Leitungstrassen errichtet. Während der Ab-
brucharbeiten des Teilbauwerkes Nord erfolgt eine Vollsperrung, die mit einer Umleitung des
Kfz-Verkehrs über die Berliner Allee und die dann fertiggestellte Brücke am Stirnweg sowie
der Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs einhergeht. Nach dem Neubau dieses Br ü-
ckenteils wird der Kfz-Verkehr stadteinwärts über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren über e i-
nen Einbahnstraßenring unter Einbindung der Brücke am Stirnweg geleitet, wäh rend für den
Straßenbahnverkehr ein eingleisiger Betrieb ermöglicht wird . Die Haltestelle am Mozartturm
(TZ-Rhein-Main) wird für die Dauer des Brückenneubaus um ca. 30 m nach Westen verlegt.
Stadtauswärts wird der Autoverkehr auf wechselnden Spuren über bereits fertiggestell te Ab-
schnitte der neuen Rheinstraßenbrücke geleitet. Mit dem Neubau des mittleren Brüc kenteils
bestehen für Fußgänger und Radfahrer keine Einschränkungen mehr. Während der ver-
schiedenen Bauphasen muss die genaue Verkehrsführung an die jeweiligen baulichen G e-
gebenheiten angepasst werden (siehe auch Erläuterungsbericht D URTH ROOS CONSULTING
2017). Die Baumaßnahmen sollen bis Frühjahr 2025 abgeschlossen sein.
Abb. 1: Lage des Vorhabensgebietes (rot) in der Stadt Darmstadt. Ausschnitt au s dem Stadtatlas
Darmstadt (VERMESSUNGSAMT DARMSTADT 2017).
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 7
Tabelle 1: Vorgesehener Ablauf der Bauphasen (Grundlage: DURTH ROOS CONSULTING 2017). TBW = Teilbauwerk.
2020 2021 2022 2023 2024 2025
Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Abbruch
TBW
Nord
Abbruch
TBW
Süd
Abbruch
TBW
Mitte
Herstellung Endzustand Verkehrsanlagen
Umbau
Oberleitungsanlage
Herstellung
Hilfsbrücke
Neubau TBW Nord
Neubau TBW Süd
Neubau TBW Mitte
Herstellung
Endzustand
Brücke
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 8
2.2 Naturraum, Geologie, Böden und Landnutzung
Das Umfeld des Vorhabensbereiches befindet sich inmitten des Siedlungsbereiches der
Stadt Darmstadt. Die Rheinstraße stellt die wichtigste Stadteinfahrt bzw . –ausfahrt für den
Autoverkehr in Richtung des Darmstädter Kreuzes (Autobahnen A5 und A67) dar. S ie ist
zudem ein Teil der Bundesstraße B26. Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bahnt rasse
mündet nördlich der Brücke Rheinstraße in den Hauptbahnhof der Stadt Darmstadt. Westlich
der Brücke schließen sich sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung großräum ige
Gewerbeflächen an, während sich auf der östlichen Seite neben dem Bahnhofsgelän de wei-
tere Gewerbe- und Industrieflächen sowie Flächen für Bildungs- und Wissenschaftseinric h-
tungen befinden.
Naturräumlich befindet sich der Vorhabensbereich rund um die Rheinstraße in der Hess i-
schen Oberrheinebene (225), genauer im Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9) , der vor
allem durch quartäre Sand- und Kiessedimente gekennzeichnet ist, die von pleistozän en
Flugsanden überlagert werden (G RÜNFLÄCHEN- UND UMWELTAMT 2004). Unmittelbar südlich
schließt sich der Pfungstädter-Griesheimer Sand (225.7) an, der ebenfalls ein au sgedehntes
Flugsand- und Dünengebiet darstellt (KLAUSING 1967). Die ursprünglich für diese Landschaf-
ten typischen Bodentypen (Braunerden und Pararendzina-Böden mit geringen Nährst offge-
halten) sind hier nicht mehr in ihrer natürlichen Bodenabfolge vorhanden.
2.3 Flächenfunktion und Schutzgebiete
Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (G RÜNFLÄCHEN- UND UMWELTAMT 2004) sind die
Grünflächen entlang der Rheinstraße sowie entlang der Bahntrasse (in Nord-Süd -Richtung)
als wichtige, zu erhaltende bzw. auszubauende Grünverbindung ausgewiesen. Zudem ha n-
delt es sich bei den Grünflächen entlang der Bahntrasse um ein wichtiges lineares Verbi n-
dungselement.
In den überwiegend bebauten und versiegelten Siedlungsflächen ist die klimatische Situation
durch ein verstärktes Aufheizen gekennzeichnet. Für die Versorgung der umgebenden Sie d-
lungs- und Gewerbeflächen mit Kalt- und Frischluft spielt deshalb der bis zu 50 m breite
bahnparallele Grünzug im Planungsgebiet zusammen mit der Ost-Westverbindung der Grün-
flächen entlang der Rheinstraße eine bedeutende Rolle.
Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind für den innerstädtischen Vorh a-
bensbereich nicht ausgewiesen.
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 9
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ schließt sich erst weiter westlich im Waldbe-
reich zwischen den Flächen des Technologiezentrums Rhein-Main und dem Autobahnkreuz
Darmstadt an.
3 Nutzungs- und Biotoptypen, Fauna und Landschaftsbild
Zur Bewertung des aktuellen Zustandes des Naturhaushaltes vor Umsetzung der Maßnahme
werden die Schutzgüter Biotope und Fauna herangezogen. Darüber hinaus wird das derze i-
tige Landschaftsbild dargestellt.
Die Grünflächen im Vorhabensbereich haben sowohl für die innerstädtische klimatische Si-
tuation als auch für die Grüninfrastruktur eine hohe Bedeutung.
3.1 Nutzungs- und Biotoptypen
Für die Bestandsaufnahme der Nutzungs- und Biotoptypen wurde auf die bereits durchg e-
führte Erfassung im Rahmen der erwähnten tabellarischen Umweltprüfung für alle fün f zu
sanierenden Brücken aus dem Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) zurückgegriffen und diese
nochmals überprüft. Zusätzlich wurden die beiden Bereiche im Anschluss an das Brücke n-
bauwerk im Umfeld des Mozartturms sowie des Maritim Hotels an der Rheinstraße, die durch
das Vorhaben ebenfalls betroffen sind, neu erfasst.
In der folgenden Tabelle 2 findet sich die Gesamtliste der kartierten Nutzung s- und Biotopty-
pen nach der Kompensationsverordnung (KV).
Tabelle 2: Nutzungs-/ Biotoptypen (Bestand) nach KV im Untersuchungsbereich (* Auf-/ Abwertung
gegenüber dem Standardwert der Kompensationsverordnung werden im Text begründet und erlä u-
tert).
Nutzungs-/Biotoptyp Typ.-Nr. Wertepunkte pro
m2
Pauschalschutz
nach § 30
BNatSchG/§ 13
HAGBNatSchG
Trockene bis frische, basenreiche Gebüsche und
Hecken
hier: naturnahe Hecken aus überwiegend ein-
heimischen Arten
02.200 41 -
Heckenpflanzung, überwiegend nicht einheimisch 02.500 23 -
Einzelbaum, einheimisch 04.110 31 -
Einzelbaum, nicht-heimisch 04.120 26
Baumgruppe, einheimisch 04.210 33 -
Baumgruppe, nicht einheimisch 04.220 28 -
Allee, einheimisch 04.310 31 §
Baumreihe, einheimisch 04.310* 31 -
Allee, Baumreihe, nicht einheimisch 04.320 26 §
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 10
Nutzungs-/Biotoptyp Typ.-Nr. Wertepunkte pro
m2
Pauschalschutz
nach § 30
BNatSchG/§ 13
HAGBNatSchG
Baumreihe, nicht einheimisch 04.320* 26 -
Feldgehölz (um 10 Punkte reduzierter B.-Wert) 04.600* 46 -
Wiesenbrachen und ruderale Wiesen 09.130 39 -
Straßenränder (intensiv gepflegt) 09.160 13 -
Wärmeliebende, ausdauernde Ruderalfluren 09.220 36 -
Vollversiegelte Flächen 10.510 3 -
Pflaster 10.520 3 -
Schotter-, Kies- und Sandflächen 10.530 6 -
Gebäude 10.710 3 -
Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten
Bereich
11.221 14 -
Extensivrasen 11.225 21 -
Parkanlage (um 10 Punkte aufgewerteter B.-
Wert)
11.231* 48 -
Unter Berücksichtigung des neuen Gesamtvorhabensbereiches wurden auch die Relationen
der verschiedenen Biotoptypen zueinander betrachtet. Aufgrund des hohen Anteils an erha l-
tenswerten Altbäumen (vor allem Stiel-Eichen, tlw. auch als Lebensraum des Heldbocks)
erfolgte eine Aufwertung der Parkanlage nördlich der Straßenbahnhaltestelle am Mozartturm
(Biotoptyp 11.231*) nach Anlage 2, Punkt 2.3 der Kompensationsverordnung um insgesa mt
10 Wertpunkte (von 38 auf 48 Wertpunkte). Das kleine Feldgehölz (Bi otoptyp 04.600*) süd-
östlich der Kreuzung Rheinstraße/ Am Kavalleriesand besäße damit einen höheren Bi o-
topwert und erschiene damit überwertet. Aufgrund seiner Artenzusammensetzung mit einem
hohen Anteil nicht-heimischer Arten sowie vieler jüngerer Bäume und einer damit v erbunde-
nen Funktionseinschränkung im städtischen Umfeld wird es daher um 10 Punkte abgewertet
(von 56 auf 46 Wertpunkte).
Um die Alleen als nach § 30 BNatSchG und § 13 HAGNBatSchG geschützte Biotope von
gewöhnlichen Baumreihen abzugrenzen, erfolgte eine Differenzierung der Biotoptypen
(04.310 – 04.310* sowie 04.320 – 04.320*). Eine Änderung der Wertpunkte wurde nicht
durchgeführt.
Nördlich der Brücke Rheinstraße grenzt westlich des Bahneinschnittes eine als ruderalisierte
Wiese zu bezeichnende Grünfläche mit einem umzäunten Bolzplatz an, die von einigen
Baumgruppen bestanden ist. Dazu zählt eine Baumgruppe unmittelbar an der Ecke Rhein-
straße/Zweifalltorweg. Sie setzt sich aus einer mächtigen Schwarz-Pappel ( Populus nigra)
umringt von Spitz-Ahornen (Acer platanoides) und Winter-Linden ( Tilia cordata) zusammen.
Die Schwarzpappel ist aufgrund ihrer Funktion als potentielles Quartier für Fledermäuse und
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 11
höhlenbrütende Vögel sowie ihrer Bedeutung für das Stadtbild an dieser Stelle von besonde-
rer Bedeutung. Unmittelbar am Westrand des Bolzplatzes stocken zwei ebenfalls sehr
raumwirksame einzeln stehende Wald-Kiefern (Pinus sylvestris) (Foto 1).
Auf der Westseite des Zweifalltorwegs wird das Umfeld des Mozartturms von eine r Grünflä-
che umgeben, auf der sich ebenfalls mehrere Baumgruppen (v.a. bestehend aus Linden),
aber auch Einzelbäume befinden (Foto 2) . Die sich nördlich der Straßenbahnhaltestelle a n-
schließenden Stiel-Eichen ( Quercus robur) sind Bestandteil eines parkähnlichen Gehölzb e-
standes. Hier finden sich mehrere bemerkenswerte Alt- und Habitatbäume. Diese setzen
sich auf der gegenüberliegende Seite der Haltestelle als Baumreihe fort (Foto 3).
Foto 1: Grünfläche mit Baumgruppen an der Ecke Rheinstraße/
Zweifalltorweg (Beil, 23.01.17).
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Foto 2: Grünfläche mit Baumbestand im Umfeld der Mozartturms
(Beil, 23.01.17).
Foto 3: Parkähnlicher Gehölzbestand mit alten Stiel-Eichen nördlich der
Straßenbahngleise (Beil, 23.01.17).
Im westlichen Böschungsbereich der Gleisanlagen stockt eine naturnahe Hecke aus heim i-
schen Gehölzen, zu denen Spitz-Ahorn, Berg-Ahorn (Acer pseucoplatanus), Feldahorn (Acer
campestre), Feld-Ulme (Ulmus minor), Stiel-Eiche, Weißdorn (Crateagus spec.) und Schwar-
zer Holunder (Sambucus nigra) zählen (Foto 4).
Die sich in östlicher Richtung anschließe nden Gleisflächen mit ihren vegetationsarm geha l-
tenen Schotterfluren wechseln sich mit schmalen Streifen aus wärmeliebenden Ruderalfluren
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 13
ab, die im Wesentlichen aus Land-Reitgras ( Calamagrostis epigejos), Kanadischem Berufs-
kraut ( Conyza canadensis ), Weißem Steinklee ( Melilotus albus ), Nachtkerzen ( Oenothera
sp.), Hasenklee (Trifolium arvense), Schmalblättrigem Greiskraut (Senecio inaequidens) und
Wilder Möhre (Daucus carota) bestehen (Foto 5).
Foto 4: Naturnahe Hecke aus heimischen Gehölzen im Böschungs-
bereich der Gleisanlagen nordwestlich der Rheinstraßenbrücke (Beil,
23.01.17).
Foto 5: Gleisflächen durchsetzt mit schmalen Streifen wärmeliebender
Ruderalfluren (Herrmann, 23.01.17).
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 14
Östlich der Bahngleise befinden sich im Böschungsbereich Hecken aus nicht-heimischen
Arten wie Flieder ( Syringa vulgaris). Die sich anschließenden Straßen (Schacht- und Kül p-
straße) sind durch schmale innerstädtische, gärtnerisch gepflegte Grünanlagen gesäumt, die
stellenweise von Einzelbäumen (v.a. Ahorn) bestockt sind (Foto 6). Entlang de r Rheinstraße
befindet sich zudem eine Reihe aus einzelnen Stiel-Eichen (Foto 7) sowie einer äl teren,
markanten Trauben-Eiche (Quercus petraea). Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße
Am Hauptbahnhof, deren Nutzung derzeit im Wesentlichen dem öffentlichen Nahverkeh r
(Busse, Straßenbahnen) vorbehalten ist, wird auf der Ostseite durch eine Baumr eihe g e-
säumt, die sich vor allem aus Platanen ( Platanus x hispanica ) zusammensetzt. Auf der g e-
genüberliegenden Seite stocken mehrere Einzelbäume (Ahorn) im Außenbereich des Mari-
tim-Hotels.
Foto 6: Schmale Grünflächen entlang der Schachtstraße zum Teil mit
Ahorn-Bäumen bestockt (Herrmann, 23.01.17).
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Foto 7: Reihe einzelner Stiel-Eichen entlang der
Rheinstraße auf der Seite des Maritim-Hotels
(Beil, 23.01.17).
Südlich wird die Rheinstraße gegenüber des Maritimhotels ebenfalls durch sch male, gärtne-
risch gepflegte Grünstreifen gesäumt, die bis zum Pfalzweg mit Bäumen (v. a. Stiel-Eichen)
bestockt sind (Foto 8). Östlich entlang des Pfalzweges verläuft eine aus Robinien un d Rot-
Eichen ( Quercus rubra ) bestehende Baumreihe. An der sich westlich anschließenden B ö-
schung der Bahntrasse begleitet zunächst ein reiner Robinien-Bestand ( Robinia pseudoaca-
cia) die Gleisanlage, der dann in eine naturnahe Hecke übergeht.
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
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Foto 8: Schmale Grünstreifen mit Stiel-Eichen entlang der Rheinstraße
(Beil, 23.01.17).
Foto 9: Böschung der Bahntrasse entlang des Pfalzweges mit Robinien-
bestand (Beil, 23.01.17).
Westlich der Bahn befindet sich südlich der Rheinstraßenbrücke ein kleines Feldgehölz, das
sich aus Feld-Ahorn, Feld-Ulme, Berg-Ahorn , Vogel-Kirsche (Prunus avium), Rot-Eiche und
Robinien zusammensetzt und eine kleine, wenig genutzte Grünfläche umschließt (Fotos 10,
11). Südlich schließt sich ein Gebäudekomplex an, dessen Vorplatz als strukturarme Grü n-
anlage aus gestaltet ist. Entlang der Straße Am Kavalleriesand stocken vor dem Gebäude
einige Rot-Eichen, während die andere Straßenseite hauptsächlich von jüngeren Stiel-
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 17
Eichen bestanden ist. Diese setzen sich in westlicher Richtung zwischen Radweg und
Rheinstraße fort.
Foto 10: Feldgehölz im südlichen Anschluss an das Brückenbauwerk
(Beil, 23.01.17).
Foto 11: Freie Rasenfläche umgeben von Gehölzen (im südlichen
Anschluss an das Brückenbauwerk) (Beil, 23.01.17).
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 18
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass im städtischen Vorhabensbereich in erster
Linie anthropogen geprägte Biotope zu finden sind. Bei den betroffenen Grünflächen ha ndelt
es sich zum größten Teil um kleine, gärtnerisch gepflegte öffentliche Grünanlagen. Al s na-
turschutzfachlich bemerkenswert sind hingegen verschiedene Einzelbäume zu bezeichnen
sowie Gehölzgruppen, die stellenweise durch einen hohen Anteil an Altbäumen geken n-
zeichnet sind (wie z.B. der parkähnliche Bereich westlich des Mozartturms).
3.2 Fauna
Um artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen wurde ein Artenschutzfachbeitr ag er-
arbeitet (NATURPLAN 2018), der als separates Gutachten den Genehmigungsunterlagen be i-
liegt. Die folgende Beschreibung gibt vorwiegend eine Zusammenfassung dieses Gutac h-
tens. Für detaillierte Angaben zu den folgenden Ausführungen wird hier daher au f dieses
verwiesen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens beruht auf einer Potentialanalyse (W orst-
Case-Betrachtung). Das heißt, es erfolgte keine Erfassung der tatsächlich vorkommende n
Arten, da diese aufgrund der Jahreszeit nicht möglich war. Für die Einschätzung des L e-
bensraumpotentials wurden der Vorhabensbereich sowie dessen Umfeld am 23.01., 14.02.
sowie 14.03.2017 begutachtet. Auf Grundlage dieser Einschätzung sowie der Verbr eitung
von Arten in der Region wurde fachgutachterlich eingeschätzt, welche Arten i m Vorhabens-
gebiet zu erwarten sind. Darüber hinaus liegt bereits eine ältere Untersuchung mit Erhebu n-
gen aus dem Jahr 2012 vor, die große Teile des Vorhabensgebietes abdecken ( NATURPLAN
2014). Da es in der Zwischenzeit zu keinen wesentlichen Änderungen im Gebiet kam, ist ei n
vergleichbarer Tierbestand zu erwarten. Da es ältere Nachweise des besonders und streng
geschützten Heldbocks (Cerambyx cerdo) im Gebiet gibt (s.u.), wurde der Eichenbestand bei
den Begehungen auf Fraßspuren dieser Art abgesucht.
Da es im Verfahrensablauf zu einer Zeitverzögerung gekommen ist, kann eine nachträglich
beauftragte Erfassung des Reptilienbestandes im Untersuchungsgebiet berücksichtigt wer-
den (siehe auch NATURPLAN 2017).
Das innerstädtische, sehr naturferne Vorhabensgebiet bietet generell nur störungstoleranten
Arten, die sich an urbane Gegebenheiten anpassen können, einen potentiellen Lebensraum.
Im Gebiet sind vorwiegend Vertreter der Artengruppen Vögel, Säugetiere, Reptil ien und I n-
sekten zu erwarten, die als betrachtungsrelevant einzustufen sind.
Vögel: Relevante Strukturen für heimische Vogelarten liegen innerhalb des Vorhabensgebie-
tes in Form der vorhandenen Gehölze (Böschungen der Bahntrasse, Straßenbäume und
Baumgruppen) sowie der Grünflächen vor. Darüber hinaus konnten am Mozartt urm Spuren
einer Nutzung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte in Form eines Taubennestes sowie von
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 19
Kotspuren vorgefunden werden. Die großflächigen Straßen- und Gleisanlagen stellen keine
bedeutsamen Habitatstrukturen dar.
Der innerstädtische Bereich unterliegt durch die viel befahrene Rheinstraße sowie durch die
Bahnanlage einer stetigen und hohen Störung in Form von Lärm und optischen Störreizen.
Die Gehölze im Gebiet sind unterschiedlich strukturiert, stellen jedoch ausnahmslos geeigne-
te Lebensräume für gehölzgebundene Arten dar. In allen Bereichen sind Brutvorkommen von
Arten, die freie Nester anlegen, möglich (bspw. Amsel, Girlitz, Mönchsgrasmücke, Nachtigall,
u.a.). Für Höhlenbrüter wie Kleiber oder Buntspecht finden sich vorwiegend im par kartigen
Baumbestand im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm geeignete Brutstando rte.
Im übrigen Wirkraum beschränken sich die Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter auf wenige
Baumhöhlen und Rindenabplatzungen o.ä. (bspw. an einer alten Schwarz-Pappel im Bereich
der geplanten nördlichen Baueinrichtungsfläche). Gebäudebrütende Arten wie be ispielswei-
se Haussperling, Hausrotschwanz oder auch Blaumeise können sehr vereinzelt Nischen am
Mozartturm finden. Darüber hinaus sind vereinzelte Bruten insbesondere von Straßenta u-
ben, gegebenenfalls aber auch von Türkentauben oder anderen anpassungsfähigen Ar ten
am Brückenbauwerk nicht auszuschließen.
Mögliche Nahrungshabitate aller potentiell vorkommenden Arten finden sich ebenfall s in den
Gehölzbeständen sowie auf den Grünflächen (insbesondere im Bereich der geplanten nör d-
lichen Baueinrichtungsfläche).
Besondere Strukturen, die ein Vorkommen von Arten mit spezifischen Ansprüchen erwart en
lassen könnten, sind nicht vorhanden. Die innerhalb des Gebietes zu erwartenden genan n-
ten Vogelarten gehören entweder zu Arten, die sich in Hessen in einem günstigen Er hal-
tungszustand befinden oder wie der Girlitz oder Stieglitz zwar einen ungünstigen Erhaltungs-
zustand aufweisen, jedoch in der Region noch relativ weit und individuenstark verbreitet sind.
Es sind hier jeweils vorwiegend einzelne Brutpaare zu erwarten.
Säugetiere: Heimische Fledermäuse können im Eingriffsbereich ebenfalls vorwiegend die
begrünten Bereiche nutzen. Hier können sich Beutetiere (Insekten) aufhalten, sodass geg e-
benenfalls jagende Fledermäuse in den Kronenräumen der Gehölze oder über den größeren
Rasenflächen im Kreuzungsbereich Rheinstraße/ Zweifalltorweg/ Am Kavalleriesand vo r-
kommen können. Insgesamt sind hier im innerstädtischen Bereich mit intensiv gepf legten
kleinen Grünflächen jedoch keine hohen Beutetierdichten zu erwarten, sodass auch keine
bemerkenswerten Jagdhabitate vorliegen. Es ist lediglich mit einzelnen jagenden Indi viduen
zu rechnen. Ausnahme hiervon stellen die altbaumreichen Flächen an der Straßenbahnha l-
testelle Mozartturm dar, wo der lichte Kronenraum ein geeignetes Jagdhabitat ist. Hier ist der
Totholzanteil relativ hoch, sodass auch ein höheres Insektenvorkommen zu erwarten ist.
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 20
Es ist nicht anzunehmen, dass hier entscheidende Flugkorridore für die Darmstädter Fle-
dermauspopulationen vorliegen, da die Rheinstraße nur einen lückigen Baum- un d Gebäu-
debestand aufweist.
Auch Quartiermöglichkeiten sind im Wirkraum nur eingeschränkt vorhanden. Jedoch find en
sich an dem vorhandenen Brückenbauwerk über die Bahntrasse sehr vereinzelte mäßig g e-
eignete Spalten an den Brückenwiderlagern. Hier konnten derzeit keine Spuren, die auf eine
Nutzung hinweisen, festgestellt werden. Dies schließt ein Vorhandensein von Quartieren
jedoch nicht vollständig aus. Generell sind die vorhandenen Strukturen sowohl als Sommer-
als auch als Winterquartier für spaltenbewohnende Arten geeignet. Weiterhin fi nden sich
wenige Baumhöhlen im Gebiet, die vorwiegend als zwischenzeitliches Sommerquartier ge-
eignet sind. Eine Ausnahme stellt auch hier der parkartige Baumbestand im B ereich der
Straßenbahnhaltestelle Mozartturm dar, der relativ höhlen- und spaltenreich ist.
Trotz der insgesamt nur geringen Eignung als Fledermauslebensraum muss ein Vorkommen
von allen im Stadtgebiet Darmstadt verbreiteten Arten, die Spalten- aber auch Baumhöhlen
als Quartier beziehen, angenommen werden. Dies sind vorwiegend weit verbreitete und a n-
passungsfähige Arten wie bspw. die Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus), aber auch
seltenere Arten wie die Langohren ( Plecotus auritus und austriacus) können nicht mit S i-
cherheit ausgeschlossen werden.
Weitere artenschutzrechtlich relevante Säugetiere sind im Vorhabensgebiet nicht zu erwar-
ten.
Reptilien: Als Lebensraum für Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist im Vorh a-
bensgebiet die Bahntrasse geeignet.
Sowohl das Grünland am Zweifalltorweg, sowie die Bahnböschungen als auch das Brücke n-
bauwerk der Rheinstraßenbrücke selbst sind von der Mauereidechse ( Podarcis muralis) be-
siedelt. Eine zumindest temporäre Nutzung des Gleisschotters ist ebenfalls anzunehm en.
Das Vorkommen erstreckt sich ebenfalls auf angrenzende Abschnitte der Bahntrasse bis
über den Hauptbahnhof hinaus. Das Untersuchungsgebiet stellt somit lediglich einen Teilb e-
reich des Lebensraumes des Vorkommens dar.
Innerhalb der Gehölze sowie ebenfalls in der Bahntrasse kann darüber hinaus die Blin d-
schleiche ( Anguis fragilis ) vorkommen. Die Schlingnatter ( Coronella austriaca ) als weitere
typische Bewohnerin von Gleisanlagen wandert in der Regel nicht so weit in die S iedlungen
ein, sodass von dieser Art ein Vorkommen im Wirkraum nicht angenommen wird.
Insekten: Für den westlichen Abschnitt des Wirkraums sind Stiel-Eichen ( Quercus robur )
bekannt, die im Jahr 2007 vom Heldbock (Cerambyx cerdo), einer sehr seltenen Käferart, die
als Larve im Altholz von lebenden Bäumen lebt, besiedelt waren (B ÜRO FÜR LAND-
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 21
SCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG 2007). Der einzige von diesen Bäumen, der im a b-
gegrenzten Wirkraum liegt (im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm), wurde in der
Zwischenzeit gefällt und durch eine Neupflanzung ersetzt. Es wurden bei der Erfassu ng in
2017 jedoch zahlreiche weitere Stiel-Eichen im parkähnlichen Gelände nördlich der Halt e-
stelle vorgefunden, die Spuren aufweisen, die auf einen Heldbock-Besatz hinwei sen (siehe
beigefügte Karte). Hier finden sich auch weitere Bäume, die derzeit keine Spuren ei ner Be-
siedelung aufweisen, aber potentiell als Brutbaum geeignet sind.
Im übrigen Wirkraum außerhalb dieses parkähnlichen Geländes findet sich ein weit erer für
den Heldbock geeigneter Baum, der in den nächsten Jahren besiedelt werden könnte. H ier-
bei handelt es sich um eine Alteiche südlich des Gebäudes Schachtstraße 8 an der Rhei n-
straße (Baumkatasternummer 79). Diese ist jedoch eine Trauben-Eiche ( Quercus petraea),
die vom Heldbock nur ausnahmsweise besiedelt werden.
Darüber hinaus konnten im Januar 2017 an der Schwarz-Pappel nordöstlich der Kreuzung
Rheinstraße/ Zweifalltorweg Spuren von Totholzkäfern im Kronenraum festgestellt w erden.
Für weitere Totholzkäferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist diese Baum art hier im
innerstädtischen Bereich nicht geeignet.
Die relativ lückig bewachsene Grünfläche nordöstlich der Kreuzung Rheinstraße/ Zwei fall-
torweg sowie die Ruderalfluren im Gleisbereich k önnen als Lebensraum für verschiedene
Falter, Hautflügler, Laufkäfer und auch Heuschrecken dienen, die generell in der Region und
in städtischen Bereichen verbreitet sind. Hierunter sind auch für die Region typische Arten
von trockenen Standorten mit lückiger Vegetation zu erwarten. Beispielswei se ist auch ein
Vorkommen der Blauflügeligen Ödlandschrecke ( Oedipoda caerulescens ) anzunehmen.
Diese ist national geschützt und in der hessischen Roten Liste als gefährdet einges tuft. Sie
ist jedoch in der Region recht weit verbreitet und ein häufig anzutreffender Bew ohner von
Bahnanlagen.
Insgesamt ergibt sich eine eingeschränkte Wertigkeit des Gebietes als Lebensraum für Ti e-
re, da nur sehr kleinflächig geeignete Habitate vorliegen, die bereits einer hohen Vorbela s-
tung insbesondere durch Störungen durch den Verkehr unterliegen. Eine Ausnahme stel lt
der bekannte Heldbockbestand in alten Stiel-Eichen dar. Dieser beschränkt sich akt uell je-
doch auf Bäume außerhalb des Vorhabensgebietes.
Weitere Ausführungen zu den untersuchten Artengruppen sind im Detail dem A rtenschutz-
fachbeitrag (NATURPLAN 2017) zu entnehmen.
3.3 Landschaftsbild und Denkmalschutz
Gemäß § 1 (1) Nr. 3 BNatSchG ist die Vielfalt, Eigenart und Schönheit so wie der Erholungs-
wert von Natur und Landschaft auch im besiedelten Bereich dauerhaft zu sichern. Entspr e-
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 22
chend ist auch im hier betrachteten Verfahren zunächst eine Bewertung des vorliegenden
Landschaftsbildes, das Ausdruck der im BNatSchG genannten Eigenheiten von Natur und
Landschaft ist, durchzuführen. Im Siedlungsbereich, der hier betroffen ist, sind neben vo r-
handenen Grünanlagen auch bauliche Anlagen, die das Landschaftsbild mitprägen, zu beu r-
teilen.
Der in der Ebene liegende Vorhabensbereich ist stark durch die breite und vielbefah rene
Rheinstraße geprägt, die über eine lange Strecke äußerst geradlinig in Ost-We st Richtung
verläuft. Sie schafft eine freie Sichtachse von dem Autobahnzubringer bis auf da s Ludwigs-
monument auf dem Luisenplatz, der den Stadtmittelpunkt von Darmstadt darstell t. Im b e-
trachteten Bereich ist die Rheinstraße durch Bäume verschiedener Größe und Gestalt g e-
säumt. Während die Baumreihen westlich der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg weitg e-
hend geschlossene Reihen aus älteren Eichen aufweis en, we rden die Baum reihen östlich
der Bahnbrücke lückiger und wurden teilweise durch jüngere Bäume ergänzt. Hier sticht eine
sehr markante alte Trauben-Eiche zwischen der Mündung der Schachtstraße und der Tiefga-
rageneinfahrt des Maritim-Hotels hervor. Durch das Brückenbauwerk sind die Baumr eihen
auf einer längeren Strecke unterbrochen.
Nördlich und südlich ist die Rheinstraße durch große Gebäudekomplexe gesäumt, von d e-
nen insbesondere das Maritim-Hotel sowie das Telekom-Gebäude prägnant sind.
Im Vorhabensgebiet finden sich mehrere historisch wertvolle Bauwerke, die unter Den kmal-
schutz stehen: In der Schachtstraße finden sich Jugendstil-G ebäude, in denen Mietwohnun-
gen liegen. An der Ecke Zweifalltorweg steht der Mozartturm, der ursprüng lich als Flakste l-
lung im zweiten Weltkrieg erbaut wurde . Auch das Brückenbauwerk über die Bahn ist denk-
malgeschützt. Hier sind vorwiegend die Brückenköpfe wahrnehmbar.
Die breiten Gleisanlagen unterhalb und nördlich der Brücke sind vorwiegend von der Br ücke
aus wahrnehmbar, da sie mehrere Meter ins Gelände eingetieft sind. Sie werden durch linea-
re Gehölze gesäumt, die während der Vegetationsperiode einen Sichtschutz bilden. V on der
Brücke aus stellen sich die Bahnanlagen typisch dar, wobei durch die Auffächerung der Glei-
se nach Norden hin der Gleiskörper gegenüber dem Böschungsbewuchs stark dominiert.
Der Blick wird hier jedoch auf das Bahnhofsgebäude gelenkt.
Eine Wahrnehmung des Vorhabensgebietes erfolgt in erster Linie von Verkehrst eilnehmern.
Als zentrale Zufahrt des motorisierten Individualverkehrs nach Darmstadt kom mt der Rhein-
straße eine repräsentative Bedeutung zu. Das Gebiet unterliegt keiner nennenswerten Fre i-
zeitnutzung. Der Erholungswert ist als gering einzustufen.
Das durch den alleenähnlichen Charakter und einzelne bemerkenswerte Gebäude an sich
positiv zu wertende Landschaftsbild wird insgesamt durch den Straßenkörper, die Gleisan la-
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 23
gen sowie mehrere dominierende Gebäudekomplexe beeinträchtigt. Eine besondere Bede u-
tung kommt der Rheinstraße als Sichtachse in das Zentrum der Stadt zu, dabei spielt die
durchgehende Grünlinie in Form der beidseitig verlaufenden Baumreihen eine zen trale Rolle
für das Landschaftsbild.
4 Eingriffsbewertung und Konflik te
4.1 Eingriffsbewertung
Beeinträchtigungen, aber auch positive Wirkungen, die von dem Vorhaben auf N atur und
Landschaft ausgehen können, werden im Folgenden differenziert nach bau-, anlage- oder
betriebsbedingten Wirkungen dargestellt. Eine artbezogene detailliert e Prüfung der Wirku n-
gen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie auf heimische Vögel ist dem Arte n-
schutzfachbeitrag ( NATURPLAN 2017) zu entnehmen. Für die Fauna erfolgt hier daher eine
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse dieses Gutachtens sowie eine allgemei ne
Bewertung der Eingriffe.
4.1.1 Baubedingte Wirkungen
Baubedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die nur während der Bauzei t
auftreten. Sie beschränken sich somit auf den Zeitraum der Bauphase von ca. 3 1/2 Jahren.
Sie können jedoch auch eine zeitlich über die Bauphase hinaus gehende indirekte Wir kung
auf Natur und Landschaft haben, indem nachhaltige Schäden hervorgerufen werden.
Biotope:
Im Rahmen des Brückenneubaus werden temporär Arbeits-, Baustelleneinrichtungs- und
Lagerflächen benötigt, um die Zufahrt zu den Brückenbauwerken für Baufahrzeuge zu e r-
möglichen und Baustelleneinrichtungsflächen anzulegen (siehe Karte 1). Dabei werden s o-
wohl östlich als auch westlich der Bahntrasse die Hecken und Gebüsche im Böschungsb e-
reich (Biotoptyp 02.200 und 02.500) sowie ein angrenzendes Feldgehölz (04.600*) in A n-
spruch genommen. Die Gehölze in diesen Bereichen werden vollständig gerodet. Neben
dem Flächenverlust führt die Rodung zu einem temporären Qualitätsverlust der Bi o-
topausprägung.
Zudem müssen einzelne Bäume (04.110 und 04.120) im Umfeld des Brückenneubaus en t-
fernt werden. Die nördlich der Brücke vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche nimm t die
dortige Wiesenfläche (09.130) bis zum nördlichen Ende des Bolzplatzes in Anspruch.
Süd-
lich der Brücke und östlich des Best Western Hotels wird eine wärmeliebende ausdaue rnde
Ruderalflur (09.220) in Anspruch genommen.
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 24
Neben dem Verlust der Gehöl ze führt die Anlage der Baustelleneinrichtungsflächen sowie
der Bau- und Zufahrtsstraßen zu einer Versiegelung und Verdichtung des Bodens.
Die temporäre Verlängerung der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm um 30 m Richtung
Westen sowie die Neuverlegung einer Wasserleitung entlang des Fuß- und Radweges füh-
ren zu einer vorübergehenden geringen Flächeninanspruchnahme. Zudem kann es hie r-
durch zu einer Gefährdung des benachbarten alten Baumbestandes kommen.
Für die Dauer der Baumaßnahmen entstehen zusätzlich erhöhte Staub- , Lärm- und Licht e-
missionen im Gesamtbereich des Brückenneubaus. Durch die bestehende Vorbelastung des
Gesamtbereiches vor allem durch den Autoverkehr ist jedoch davon auszugehen, dass sich
diese zusätzliche Belastung durch die geplante Baustelle relativiert. Zudem wird die Belas-
tung durch den Straßenverkehr aufgrund der Verkehrsumleitungen im Zeitraum der Ba u-
maßnahmen reduziert.
Fauna:
Durch die vorgesehenen Gehölzrodungen kommt es zu einem Lebensraumverlust für Vögel
und möglicherweise für Fledermäuse. In Relation zur erwartbaren Individuenanzahl sowie zu
den im Umfeld verbleibenden Gehölzen sind hier jedoch keine erheblichen Beeinträchtigu n-
gen der lokalen Bestände oder einzelner Individuen zu erwarten. Lediglich bei ei ner Rodung
während der Brutzeiten von Vögeln könnte es zu einer Tötung von in den Gehölzen brüte n-
den Tieren kommen. Die Rodungsflächen und auch alle zu rodenden Einzelbäume w erden
nach Beendigung der Baumaßnahme durch Ersatzpflanzungen mittelfristig ausgeglichen.
Darüber hinaus kann es beim Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks zu einer Zerst ö-
rung von hier befindlichen Fledermausquartieren und gegebenenfalls von Vogelnistst ätten
kommen.
Zudem kommt es hier zu einer Gefährdung von Mauereidechsen. In diesem Z u-
sammenhang wäre auch eine Tötung von Individuen möglich.
Durch Aufstellflächen im unmittelbaren Umfeld der Brückenwiderlager
sowie eventuell nötige
Zufahrtsrampen, die zur Errichtung des neuen Brückenbauwerks nötig sind, kommt es zu
einem Eingriff in Lebensräume der Mauereidechse sowie der Blindschleiche. Hierbei i st eine
vorübergehende Zerstörung von Lebensräumen nicht vermeidbar, da neben einer
Beseitigung der vorhandenen Vegetation Eingriffe in den Boden in Form von Abtr ag und
Verdichtung notwendig sein werden. Daher wäre ohne weitere Maßnahmen eine Tötung von
Individuen nicht auszuschließen.
Im Rahmen der Verlegung der Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozart-
turm kann es zu einer Schädigung von zwei möglicherweise durch den Heldbock ( Cerambyx
cerdo) besiedelten Bäumen (Katasternummer 160 und 13) kommen. Sollte die Leitung am
Nordrand des Weges verlegt werden, liegt der Stammfuß der betroffenen Stiel-Eichen nur
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 25
wenige Meter von der nötigen Ausschachtung entfernt. Eine Beschädigung von rel evanten
Wurzeln ist daher möglich. Diese kann zu einem mittelfristigen Verlust einer Fortpflanzung-.
und Ruhestätte führen. Temporär geht die Grünfläche nordöstlich der Kreuzung Rheinstraße/
Zweifalltorweg, die als Nahrungsfläche für Vögel und als Lebensraum für verschiedenen I n-
sekten geeignet ist, verloren, ebenso die Grünfläche östlich des Best Western Hotels.
Störungen in Form von Lärm-, Licht- oder Schadstoffemissionen sowie von optischen Stö r-
reizen, die einen erheblichen Einfluss auf die Fauna des Wirkraumes haben können, sind im
Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten. Im Vergleich zur bereits störungsintensiven S i-
tuation ist mit keiner erhöhten Wirkung durch die Baumaßnahmen zu rechnen. Betroffen sind
hier generell nur störungstolerante Arten, die sich unter den derzeitigen Bedingungen ansie-
deln konnten.
Landschaftsbild und Denkmalschutz:
Während der langen Bauphase von 3 ½ Jahren wird das Landschaftsbild stark durch die
Baustelle mit ihren zugehörigen Einrichtungen beeinträchtigt werden. Zudem wird die Wah r-
nehmbarkeit der Sichtachse bis ins Stadtzentrum östlich der Baustelle stark eingeschrän kt
sein. Die denkmalgeschützte Brücke wird abgerissen.
Durch die Entnahme von mehreren Einzelbäumen entlang der Rheinstraße kommt es da r-
über hinaus zu einer Beeinträchtigung des dort vorhandenen Alleencharakters.
4.1.2 Anlagebedingte Wirkungen
Anlagebedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die durch den Bestand der
(neu errichteten) Anlagen entstehen. Ihre Wirkung entfaltet sich über die gesamte Lebens-
dauer der Anlagen.
Biotope:
Der Neubau der Brücke Rheinstraße führt aufgrund der deutlichen Verbreiterung von Brück e
und Fahrbahnen zur Überbauung vorhand ener Biotope. Insgesamt sind durch die Verbreit e-
rung der Brücke ca. 1.300 m2 Grünfläche betroffen, die im Rahmen des Neubaus vollständig
verloren gehen:
eine naturnahe Hecke aus überwiegend heimischen Baum- und Straucharten im
westlichen Böschungsbereich der Bahntrasse (02.200): ca. 150 m²
Heckenpflanzungen aus überwiegend nicht-heimischen Arten (02.500) im östlichen
Böschungsbereich: ca. 300 m²
Nördlicher Teilbereich des Feldgehölzes (04.600*): ca. 160 m²
Ruderale Wiesenfläche (09.130): ca. 120 m²
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 26
Wärmeliebende Ruderalfluren (09.220): ca. 200 m²
Baumgruppe heimischer Arten im Kreuzungsbereich Rheinstraße/ Zweifalltorweg
(04.210) über gärtnerisch gepflegter Anlage (11.221): ca. 240 m²
Zusätzlich werden im gesamten Vorhabensbereich insgesamt 14 Einzelbäume gerodet.
[…]
Ein großer Anteil der entfernten Einzelbäume wird nach Abschluss der Baumaßnahmen an
gleicher Stelle oder zum Teil in geringer Entfernung neu gepflanzt. Östl ich der Einmündu n-
gen Schachtstraße bzw. Pfalzweg sollen die straßenbegleitenden, schmalen Grün flächen,
die mit Stiel-Eichen überstellt sind, zukünftig miteinander verbunden w erden. Die nicht durch
das neue Brückenbauwerk überlagerten Böschungsbereiche des Bahneinschnittes werden
auf beiden Seiten mit heimischen Sträuchern und Bäumen bepflanzt und somit wiederherge-
stellt.
Der Boden der temporär in Anspruch genommenen Flächen wird wieder aufgelockert.
Die durch die Baumaßnahme entstehende Freifläche einer Größe von ca. 1.500 m² südlich
der Rheinstraßenbrücke wird durch die Neuanpflanzung des Feldgehölzes wiederhergestellt
,
ebenso die beiden Flächen, welche möglicherweise zur Errichtung von Rampen dienen und
im Osten des Brückenbauwerks und nördlich und südlich der Rheinstraße liegen
.
Die durch die Baustelleneinrichtung in Anspruch genommenen Wiesen im Westen des Brü-
ckenbauwerks, nördlich und südlich der Rheinstraße werden durch Ansaat in ähnlicher Qu a-
lität wieder hergestellt.
Fauna:
Durch die Verbreiterung der Brücke sowie angrenzender Straßenflächen gehen anteili g Le-
bensräume für heimische Tiere verloren. Dies betrifft insbesondere gehölzgebundene Voge l-
arten. Insgesamt ist der Verlust jedoch als nicht erheblich einzustufen, da der Verlust im
Verhältnis zu verbleibenden Gehölzflächen verhältnismäßig gering ist. Durch Ersatzpfl an-
zungen und die Widerherstellung von temporär beanspruchten Flächen werden die Lebens-
räume größtenteils mittel- bis kurzfristig wiederhergestellt.
Das neue Brückenbauwerk wird voraussichtlich zumindest vorerst keine vergleichbaren p o-
tentiellen Fledermausquartiere aufweisen.
Landschaftsbild und Denkmalschutz:
Das Landschaftsbild sowie der alleenähnliche Charakter der Rheinstraße werden nach B e-
endigung der Baumaßnahme durch die Nachpflanzung von Bäumen und die Neuanlage v on
Grünflächen weitgehend wiederhergestellt.
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 27
Darüber hinaus werden die Widerlager der Brücke mitsamt ihren Brückenköpfen wieder g e-
mäß dem historischen, denkmalgeschützten Zustand hergestellt. Die geplante Gestaltung
des Bauwerks selbst beeinflusst im Vergleich zur derzeitigen Brücke das Landschaf tsbild
deutlich positiv. Es greift die besondere Bedeutung der Rheinstraße als Einfallsst raße ins
Darmstädter Stadtzentrum auf. Durch die markanten Lichtmasten wird der Alleencharakt er
fortgesetzt und die derzeitige „Lücke“ geschlossen. Der derzeit funktionelle Bau ( mit Au s-
nahme der Widerlager) wird durch ein architektonisch interessantes Bauwerk ersetzt.
Historische Gebäude und markante Einzelbäume bleiben erhalten.
4.1.3 Betriebsbedingte Wirkungen
Durch das Ersetzen eines bereits bestehenden vergleichbaren Brückenbauwerks ist von ke i-
ner relevanten Änderung der betriebsbedingten Wirkungen auszugehen, die auf die Nut zung
oder Unterhaltung zurückzuführen wären. Die Verbreiterung der Straße dient der Bewält i-
gung der bereits hohen Verkehrsbelastung durch eine Verbesserung des Verkehrsflusses im
Vorhabensbereich. Zusätzlicher Verkehr wird durch die Maßnahme nicht generiert.
4.2 Konflikte
Die potentiellen Konflikte, die sich aus naturschutzfachlicher Sicht aus dem Vorhaben er ge-
ben, sind im Folgenden gemeinsam mit Lösungsvorschlägen, die im folgenden Kapitel 5
dargestellt werden, tabellarisch zusammengestellt (siehe auch Karte 1).
Tabelle 3: Zusammenstellung der Konfliktbereiche sowie von Lösungsvorschlägen im Vorhabens be-
reich.
Nr. Konflikt Betroffene
Funktion [m²]*
Maßnahmenbeschrei-
bung**
Maßnah-
menfläche
[m²]
1 Baubedingte Beeinträchti-
gung und z.T. Verlust
verschiedener Gehölze
und Gebüsche innerhalb
des Maßnahmenbereiches
(Feldgehölz; Gebüsch-
und Baumhecken heimi-
scher, stellenweise auch
nicht-heimischer Arten;
Einzelbäume, Baumgrup-
pe)
→ Lebensraum der Fauna
→ Funktion der Grünflä-
chen als wichtiges Verbin-
dungselement im Stadt-
gebiet
→ punktuelle Beeinträch-
tigung des Alleencharak-
ters
Ca. 1.300 m²
Verlustfläche
Gehölze,
ca. 3.100 m²
zusätzliche Ro-
dungsfläche im
Böschungsbe-
reich,
14 Einzelbäume
Vermeidung durch Begren-
zung des Ausführungszeit-
raumes: Die Rodung und der
Rückschnitt von Gehölzen
erfolgt nur außerhalb der
Ausschlussfristen des
BNatSchG im Zeitraum von
01. Oktober bis 28. Februar
(V1)
Vermeidung/Verminderung
durch möglichst enge Ab-
grenzung des Baufelds (V2)
Minimierung durch Wieder-
herstellung beeinträchtigter
Böschungsbereiche (M2)
Vermeidung durch Schutz-
maßnahmen für Heldbock-
Brutbäume (V6)
Bei Bedarf Vermeidung
durch Kontrolle von Bäumen
auf Heldbockvorkommen
Ca. 1.950 m²
(Neuanlage
Feldgehölz),
16 Einzel-
bäume,
3.100 m²
(Wiederher-
stellung der
Böschungs-
bereiche)
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 28
Nr. Konflikt Betroffene
Funktion [m²]*
Maßnahmenbeschrei-
bung**
Maßnah-
menfläche
[m²]
(V7)
Ausgleich durch Neupflan-
zung von Einzelbäumen un-
ter Berücksichtigung des
Alleencharakters (A1)
Ausgleich durch Neuanlage
eines Feldgehölzes (A2)
2 Gefährdung von Einzel-
bäumen durch Bauarbei-
ten im näheren Umfeld
n.q. Vermeidung durch Gehölz-
schutzmaßnahmen (V3)
Vermeidung durch Schutz-
maßnahmen für Heldbock-
Brutbäume (V6)
n.q.
3 Zerstörung von potenziel-
len Fledermausquartieren
und Brutnischen für Vögel
am Brückenbauwerk
n.q. Vermeidung durch Kontrolle
des Brückenbauwerks (V4)
Ausgleich durch Anbringen
von künstlichen Spaltenquar-
tieren für Fledermäuse (A4)
n.q.
4 Gefährdung von Mauerei-
dechsen
ca. 3.100 m² Vermeidung durch geeignete
Schutzmaßnahmen (V5) und
Ausgleich durch Wiederher-
stellung temporär bean-
spruchter Habitate (A3)
ca. 3.100 m²
5 Temporärer Verlust zweier
ruderalisierten Wiesen
(auch als Lebensraum für
Tiere)
ca. 2.000 m² Minimierung durch Wieder-
herstellung durch Einsaat
(M3)
ca. 2.000 m²
6 Beeinträchtigung von Bo-
denfunktionen durch Be-
anspruchung und Verdich-
tung im Bereich des Bau-
felds und der Baustellen-
einrichtungsflächen
n.q. Minimierung durch Wieder-
herstellung der ursprüngli-
chen Bodenverhältnisse (M1)
n.q.
*n.q. = nicht quantifizierbar
** siehe Kapitel 5 sowie Maßnahmenblätter für eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 29
5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation
von Eingriffswirkungen
Im Folgenden wird beschrieben, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang nat ur-
schutzfachliche und landschaftspflegerische Belange in der Planung berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung erarbeitet und die
verbleibenden Konflikte dargelegt. Für unvermeidbare Beeinträchtigungen werden Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt. Verbleibende Beeinträchtigungen, die nicht im
Rahmen des Vorhabens vor Ort ausgeglichen werden können, werden im Rahmen einer
Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung im folgenden Kapitel 6 bilanziert. Für ein hier verbleibendes
Defizit wird ein entsprechender Ausgleich gemäß Hessischer Kompensationsverordnung
festgelegt.
5.1 Grundzüge der Grünordnung
Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht folgende grundsätzliche Konzepti on der Grü n-
ordnung vor:
1. Sicherung und Erhaltung des Nord-Süd-Grünzuges entlang der Bahnlinie i n seiner
derzeitigen Qualität und Funktion (u.a. als wichtiges Verbindungselement) durch:
Wiederherstellung des Grünzuges im Böschungsbereich der Bahntrasse
Wiederherstellung
von Feldgehölzen in zwei Bereichen östlich der Trasse, nördlich
und südlich der Rheinstraße gelegen, welche als mögliche Flächen für den Bau v on
Rampen vorgesehen sind, und in einem Bereich westlich der Trasse im Süden der
Rheinstraße, welche als Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehen ist
Wiederherstellung zweier Wiesenfläche n (Ecke Zweifalltorweg/ Rheinstraße bzw.
östlich des Best Western Hotels ), die als Baustelleneinrichtungsfläche n vorgesehen
sind
Wiederherstellung der Flächen auch als Lebensraum für Tiere
2. Sicherung und Erhaltung der straßenbegleitenden Grünflächen mit den straßen paral-
lelen Baumreihen als wesentlichem grünen Strukturelement der Stadteinfahrt durch
Erhaltung straßenbegleitender alten Bäume bzw. Ersatzpflanzungen für entfall en-
de Einzelbäume
Erhaltung des Alleencharakters
Erhalt dieser Strukturen auch als Lebensraum für Tiere
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 30
5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Eingriffswirkungen werden durchge-
führt (siehe auch Karte 2 und Maßnahmenblätter):
Vermeidungsmaßnahme V1: Rodungszeitraum
Die Rodung oder der Rückschnitt von Gehölzen erfolgt ausschließlich außerhalb der Au s-
schlussfristen des BNatSchG im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar. Dieser Zeitraum
liegt außerhalb der Hauptbrutzeiten aller heimischer Vogelarten sowie der Haupta ktivitäts-
phase heimischer Fledermausarten.
Vermeidungsmaßnahme V2: Schutz von Gehölzen im Böschungsbereich der
Bahntrasse vor vermeidbaren Beeinträchtigungen
Die an das Maßnahmenfeld angrenzenden Gehölzflächen im Böschungsbereich der
Bahntrasse sollen vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Dazu ist das
Baufeld möglichst eng abzugrenzen.
Vermeidungsmaßnahme V3: Gehölzschutz
Entlang der Rheinstraße finden Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe von zu erhalt enden
(Alt-)Bäumen statt. Die Grünflächen unterhalb der Bäume werden im sensiblen Bereich der
Traufflächen nicht als Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen genutzt.
Zudem sind hier Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18920 während der Bauzeit durchzufüh-
ren. Dazu zählt u.a. der Schutz gegen mechanische Schäden (z.B. Aufreißen der Rinde, des
Holzes oder der Wurzeln) durch Baufahrzeuge oder sonstige Bauvorgänge in Form eines
fest installierten Baumschutzes. Dieser sollte den Wurzelbereich des Baumes (Kronentraufe
plus 1,5 m) umschließen. Falls aus Platzgründen diese Sicherung nicht möglich ist, sind die
Stämme durch gepolsterte Bohlenummantelungen (mind. 2 m Höhe) zu schützen
Die zu erhaltenden Einzelbäume im Bereich der nördlichen Baustelleneinrichtungsfläche
(Schwarz-Pappel und Waldkiefern) sowie die Trauben-Eiche am Maritim-Hotel sind für di e
Dauer der Baumaßnahmen zwingend durch einen fest installierten Baumschutz, der die K ro-
nentraufe plus 1,5 umfasst, zu schützen.
Vermeidungsmaßnahme V4 : Kontrolle des Brückenbauwerks sowie von Höhlenbä u-
men auf Fledermausquartiere und Vogelniststätten
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbauw erks
sind die hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von
Fledermäusen zu überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen A usflug der
Tiere zu warten. Die entsprechenden Höhlen sind daraufhin zu verschließen, sodass sie
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 31
durch die Tiere nicht wieder besetzt werden können. Diese können dann auf andere Quartie-
re ausweichen (siehe in diesem Zusammenhang auch Maßnahme A2). Diese Maßnahme ist
ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu schützen.
Bei einem Abbruch innerhalb der Brutzeiten heimischer Vögel (März bis September) ist
ebenfalls eine entsprechende Kontrolle auf mögliche Brutstandorte von in Nischen brütenden
Vögeln an dem Bauwerk vorzunehmen. Sollte ein Besatz festgestellt werden, sind die A b-
rissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel ausgeflogen sind.
Bei Fällungen von Höhlenbäumen oder Bäumen die anderweitige Strukturen au fweisen, die
als Fledermausquartier geeignet sind (derzeit eine Winterlinde nordöstlich der Kreuzung
Rheinstraße/ Zweifalltorweg betroffen) im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober,
sind diese ebenfalls unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen und
Vögeln zu kontrollieren. Bei einem festgestellten Besatz ist wie oben beschrieben zu verfah-
ren.
Die Kontrollen sind jeweils von einer fachkundigen Person durchzuführen.
Vermeidungsmaßnahme V5: Eidechsenmaßnahme
Die innerhalb der Eingriffsflächen vorkommenden Mauereidechsen sind vor Baubeginn m it
ausreichender Vorlaufzeit aus diesen Flächen zu vergrämen. Die benachbarten Flächen bi e-
ten ausreichend Potential um die vereinzelten Tiere aus dem Eingriffsbereich tempor är auf-
zunehmen.
Eine Vergrämung ist durch eine gezielte Abwertung der betroffenen Flächen umzuse tzen.
Dies kann bspw. durch ein Roden von Gehölzen, Mähen von Krautschicht, Entfernen v on
Versteckmöglichkeiten und einem Abdecken der Flächen mit Folie geschehen. Die entspre-
chenden Maßnahmen sind vor Ort durch eine qualifizierte Person festzulegen. In jedem Fall
sind die Maßnahmen so zu wählen und umzusetzen, dass keine stark erhöhte Tötungsg e-
fahr für Eidechsen hervorgerufen wird (bspw. durch Wählen geeigneter Tageszei ten
und/oder Witterungsbedingungen).
Je nach Erfolg der Vergrämungsmaßnahmen sind verbleibende Tiere zusätzlich abzufangen
und aktiv umzusetzen.
Nach der Vergrämung ist der durch Baumaßnahmen betroffene Bereich durch einen speziel-
len Reptilienzaun abzugrenzen, sodass hierher keine Tiere ein- oder zurückwandern können.
Die Funktionsfähigkeit des Zaunes ist während der gesamten Bauphase sicherzustellen.
Zudem sind die betroffenen Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder als g e-
eignetes Eidechsenhabitat herzustellen, sodass die Tiere wieder hierher einwandern können
(siehe auch folgende Maßnahme A3).
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Vermeidungsmaßnahme V6: Baum- und Wurzelschutz eines Heldbock-Brutbaumes
Sollte die neue Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm am
Nordrand des vorhandenen Fußweges verlegt werden, ist im Bereich des potentiellen
Wurzelraumes von zwei möglicherweise vom Heldbock besiedelten Stiel-Eichen
(Baumkatasternummern 160 und 13) der Grabenaushub als Handschachtung
durchzuführen. Sollten hierbei stärkere Wurzeln (Durchmesser > 3 cm) festgestellt w erden,
sind diese nach Möglichkeit zu schonen. Feinere Wurzeln sind sauber nachzuschneiden.
Sollte die Leitung am Südrand des vorhandenen Fußweges verlegt werden, ist anzunehmen,
dass keine stärkeren Wurzeln von Heldbock-Brutbäumen betroffen sind.
Die betroffenen Bäume sind durch einen fachgerechten Baumschutz (gemäß DIN 18920) vor
sonstigen mechanischen Beschädigungen zu schützen.
Vermeidungsmaßnahme V7: Kontrolle von gegebenenfalls weiteren zu fällenden Bä u-
men
Sollte es im Laufe der Umsetzung des Vorhabens notwendig werden, zusätzliche Eichen zu
fällen oder zurückzuschneiden, sind die betroffenen Bäume im Vorfeld auf einen möglichen
neuen Besatz des Heldbocks (Cerambyx cerdo) zu prüfen. Ein Ausweiten der Population auf
derzeit noch nicht besiedelte Bäume im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozarttur m so-
wie der Trauben-Eiche vor dem Maritim-Hotel ist in den nächsten Jahren potentiell mögli ch,
sodass diese Maßnahme zur Vermeidung der Tötung von Individuen sowie der Zerstörun g
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten notwendig wäre.
Die Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ist im Rahmen einer ökologischen Baube glei-
tung zu überwachen.
Es werden die folgende Minimierungsmaßnahmen durchgeführt:
Minimierungsmaßnahme M1: Bodenschutz
Die Baueinrichtungsflächen werden mit Schotter auf Geovlies befestigt, um eine Ver mi-
schung von Oberboden und Schotter zu verhindern. Der vorab abgetragene Oberboden wird
separat gelagert und für die Dauer der Baumaßnahmen eingesät. Die Bodenbeanspruchung
(Verdichtung) durch Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- und Lagerflächen wird durch kreuz-
weise Auflockerungsmaßnahmen des Unterbodens (bis zu einer Tiefe von 50 cm) nach Ende
der Bauarbeiten vermindert und der Oberboden wieder aufgetragen.
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Minimierungsmaßnahme M2: Wiederherstellung der Gehölzflächen im Böschungsb e-
reich
Die temporär zur Baustelleneinrichtung und Zufahrt genutzten Gehölz- und Gebüschflächen
im Böschungsbereich der Bahntrasse werden nach Abschluss der Baumaßnahmen vollstä n-
dig rückgebaut und durch die Anpflanzung von Gehölzen und Sträuchern unter Verwendung
gebietseigener Gehölze (siehe BMU, 2012) wiederhergestellt (siehe Pflanzliste).
Minimierungsmaßnahme M3: Wiederherstellung der Wiesenfläche
Die als Baustelleneinrichtungsfläche genutzte Wiese
n (Ecke Rheinstraße/Zweifalltorweg
bzw. östlich des Best Western Hotels ) werden nach Abschluss der Baumaßnahmen und der
Durchführung der Maßnahmen unter M1 durch eine Wiesenansaat (RSM 8.1 Biotopflächen ,
Verwendung heimischer Herkünfte) wiederhergestellt.
5.3 Allgemeine Schutzvorgaben
Neben den Vermeidungsmaßnahmen (Kap. 4.2) gelten grundsätzlich im Bereich der gepla n-
ten Baumaßnahmen, Baueinrichtungsflächen
, Rampen sowie den Zufahrtswegen die folgen-
den allgemeinen Schutzvorgaben:
Im Bereich von Baugruben ist der Oberboden nach DIN 18915 gesondert von ande ren Bo-
denarten zu lagern, Verdichtungen und Verunreinigungen sind zu vermeiden. Der abget ra-
gene Oberboden ist zur späteren Wiederandeckung zu verwerten.
Arbeits- und Lagerflächen sind stets auf die notwendigen Mindestflächen zu beschränken
und so anzulegen, dass dauerhafte Schädigungen der Vegetationsdecke vermieden werden.
Gewässer und Böden insbesondere innerhalb von Wasserschutzzonen sind grundsätzlich
vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen zu schützen.
Vegetationsbestände und Böden und sind vor jeglichen vermeidbaren baubedingten Beei n-
trächtigungen nach DIN 18920 zu schützen. Insbesondere sind dabei Schäden durch
Bodenverdichtung infolge Begehen, Befahren, Abstellen von Maschinen und Fah r-
zeugen, Baustelleneinrichtung, Lagern von Baustoffen und Abfällen
Baugrundverdichtung
Bodenauftrag und Bodenabtrag
Baugruben und Gräben
chemische Verunreinigung
zu vermeiden.
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Auch dort, wo keine besonderen Schutzmaßnahmen für Flächen zu treffen sind , sind nach
DIN 18915, insbesondere in der Nähe von zu erhaltenden Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen, alle Erdarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen.
5.4 Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen werden als Ausgleich für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen
durchgeführt (siehe auch Karte 2):
Ausgleichsmaßnahme A1: Neupflanzung Einzelbäume
Neupflanzung von insgesamt
16 einheimischen Bäumen (siehe Pflanzliste) innerhalb des
Vorhabensbereiches als Ersatz für die gerodeten Einzelbäume unter Berücksichtigung des
Alleencharakters.
Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahme A2: Neuentwicklung Feldgehölz
Auf
den Baustelleneinrichtungsflächen, auf welchen zuvor Gehölze standen, erfolgt durch die
Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen die Neuanlage eines Feldgehölzes (siehe Pflanz-
liste und Karte 2, Details siehe Maßnahmenblätter).
Ausgleichsmaßnahme A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten
Die während der Bauphase temporär beanspruchten potentiellen Lebensstätten von Maue r-
eidechsen sind nach Beendigung der Maßnahme wieder herzustellen. Hierbei muss mindes-
tens eine gleiche Habitatqualität wie vor dem Eingriff geschaffen werden. Das bedeutet hier:
Die neu herzurichtenden Böschungen zu den Bahngleisen neben dem neuen Brückenba u-
werk sollen initiale Pflanzungen von heimischen Sträuchern erhalten, die über di e B ö-
schungsflächen verteilt sind. Darüber hinaus sind auf den Böschungen vereinzelte Tothol z-
haufen anzulegen. Im Zuge der Baumaßnahmen verdichteter Boden ist wieder zu lockern.
Die neu aufkommenden Gebüsche auf den Böschungen sollten im Zyklus von mehreren
Jahren ausgelichtet werden.
Die genaue Gestaltung der Flächen ist in Abstimmung mit einer qualifiziert en Person durch-
zuführen. Diese legt nach Freigabe der Flächen durch das Bauunternehmen Lage, Anor d-
nung und Anzahl von Bepflanzung, Strukturelementen etc. fest.
Ausgleichsmaßnahme A4: Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem A b-
riss auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse an zubringen.
Geeigneter Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die Aus-
wahl und das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung erfolgen.
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Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
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Pflanzliste:
Einzelbäume:
- entlang der Baumreihen/Alleen: Stiel-Eiche (Quercus robur)
- Sonstige: Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Feld-Ahorn (Acer campestre), Winter-Linde (Tilia
cordata), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris)
Neuanpflanzung Feldgehölz:
Bäume:
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn ( Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn ( Acer cam-
pestre), Winter-Linde ( Tilia cordata ), Vogel-Kirsche ( Prunus avium ), Hainbuche ( Carpinus
betulus), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris)
Sträucher (im Unterwuchs):
Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Holunder ( Sambucus nigra ), Hunds-Rose ( Rosa canina ),
Weißdorn ( Crataegus monogyna), Gemeiner Liguster ( Ligustrum vulgare ), Europäisches
Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Hasel (Corylus avellana)
Wiederherstellung der Böschungsgehölze:
Sträucher:
Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Holunder ( Sambucus nigra ), Hunds-Rose ( Rosa canina ),
Weißdorn ( Crataegus monogyna), Gemeiner Liguster ( Ligustrum vulgare ), Europäisches
Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Vogelbeere (Sorbus aucuparia)
Bäume (nur vereinzelt auf Böschungsoberkante):
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn ( Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn ( Acer cam-
pestre), Winter-Linde ( Tilia cordata ), Vogel-Kirsche ( Prunus avium ), Hainbuche ( Carpinus
betulus)
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6 Bilanzierung nach Kompensationsverordnung
Die Bilanzierung des Eingriffs nach dem Biotopwertverfahren auf Grundlage der Kompensa-
tionsverordnung ergibt ein Defizit von
72.333 Ökopunkten (Tabelle 4).
Es resultiert im Wesentlichen aus dem Verlust der alten Feldgehölze und der Wiesenflächen
im Baustelleneinrichtungs- und Rampenbereich, der heimischen sowie nicht-heimischen Ge-
büschen im Böschungsbereich sowie der wärmeliebenden Ruderalfluren zwischen den
Gleisanlagen unterhalb des Brückenneubaus. Hinzu kommt der Verlust von
14 Einzelbäu-
men im gesamten Vorhabensbereich sowie von Grünflächen mit heimischen Baumgr uppen
(vor allem westlich und östlich des Zweifalltorweges).
Die Neuanlage
der Feldgehölze, auch des Feldgehölzes südlich der Rheinstraße und seine
Vergrößerung auf ca. 1.600 m² können den Eingriff in den Altbestand nicht ausg leichen. Der
Wert eines neuangelegten Gehölzes ist viel geringer anzusetzen als der des Alt gehölzes.
Auch die Neupflanzung von 16 Einzelbäumen verringert zwar das Defizit, gleicht es aber
nicht aus (siehe auch Karte 2).
Das verbleibende Defizit wird durch eine Maßnahme auf städtischen Flächen aus dem Öko-
konto ausgeglichen. Es handelt sich um die Umstellung der Bewirtschaftung einer Ackerflä-
che auf dem Oberfeld von konventionellem auf ökologischen Anbau, anerkannt von de r Un-
teren Naturschutzbehörde Darmstadt mit Schreiben vom 2. Januar 2012 . Die betroffene
Ackerfläche liegt in der Gemarkung Darmstadt, Flur 27, Flurstück 2/9 und umfasst einen
Teilbereich der Ackerfläche von
7.233 m². Die eingesetzten Punkte betragen 72.333 Öko-
punkte. Damit ist der Eingriff vollständig ausgeglichen.
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Tabelle 4: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
KV-Typ-Nr. Nutzungs-/ Biotoptypen
KV-Wert-
punkte Fläche (m² je Nutzungs-/ Biotoptyp Biotopwert
Differenz
Biotopwert
vor Maßnahme nach Maßnahme vor Maßnahme nach Maßnahme
02.200 Trockene bis frische, basenreiche Gebüsche 41 2.046 1.893 83.886 77.613 -6.273
02.400 Neupflanzung Feldgehölz 27 0 1.583 0 42.734 42.734
02.500 Heckenpflanzung, nicht einheimisch 23 2.631 2.314 60.513 53.223 -7.290
04.600* Feldgehölz, abgewertet 46 1.392 0 64.032 0 -64.032
09.130 Wiesenbrachen, ruderale Wiesen 39 1.507 1.374 58.773 53.586 -5.187
09.160 Straßenränder, artenarm 13 284 284 3.692 3.692 0
09.220 Ausdauernde Ruderalflur meist trockener Standorte 36 4.371 4.166 157.356 149.976 -7.380
10.510 Vollversiegelte Flächen 3 20.744 22.214 62.232 66.642 4.410
10.520 Nahezu vollversiegelte Flächen (Pflaster) 3 7.022 7.232 21.066 21.696 630
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege und-plätze 6 11.725 11.184 70.350 67.103 -3.247
10.710 Dachfläche, unbegrünt 3 1.378 1.331 4.134 3.993 -141
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage im besiedelten Bereich 14 8.578 8.465 120.092 118.510 -1.582
11.225 Extensivrasen 21 362 0 7.602 0 -7.602
11.231* Park, aufgewertet 48 4.055 4.055 194.640 194.640 0
02.200 Trockene bis frische, basenreiche Gebüsche 41 176 0 7.216 0 -7.216
02.400 Neupflanzung Feldgehölz 27 0 379 0 10.233 10.233
02.500 Heckenpflanzung, nicht einheimisch 23 203 0 4.669 0 -4.669
09.130 Wiesenbrachen, ruderale Wiesen 39 0 731 0 28.509 28.509
09.220 Ausdauernde Ruderalflur meist trockener Standorte 36 731 0 26.316 0 -26.316
10.520 Nahezu vollversiegelte Flächen (Pflaster) 3 0 20 0 60 60
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage im besiedelten Bereich 14 20 0 280 0 -280
Summe 67.225 67.225 959.962 904.707
Biotopwertdifferenz -54.639
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Einzelbäume und Baumgruppen als Trauffläche über anderen Biotoptypen:
KV-Typ-Nr. Nutzungs-/ Biotoptypen
KV-
Wertpunkte Fläche (m² je Nutzungs-/ Biotoptyp Biotopwert
Differenz Bio-
topwert
vor Maßnahme nach Maßnahme vor Maßnahme nach Maßnahme
04.110 Einzelbaum, heimisch 31 1.354 1137 41.988 35.255 -6.732
04.120 Einzelbaum, nicht heimisch 26 201 171 5.216 4.447 -769
04.210 Baumgruppe, heimisch 33 2.866 2623 94.568 86.567 -8.001
04.310 Allee, heimisch 31 315 315 9.774 9.774 0
04.310* Baumreihe, heimisch 31 500 500 15.512 15.512 0
04.320 Allee, nicht heimisch 26 288 288 7.498 7.498 0
04.320* Baumreihe, nicht heimisch 26 943 907 24.530 23.579 -952
04.110 Einzelbaum, heimisch 31 88 0 2.728 0 -2.728
Summe 6.556 5.942 201.814 182.632
Biotopwertdifferenz -19.182
Neupflanzung von Einzelbäumen als Trauffläche über anderen Biotoptypen:
KV-Typ-Nr. Nutzungs-/ Biotoptypen
KV-
Wertpunkte Anzahl*Fläche/m² Biotopwert
Differenz Bio-
topwert
vor Maßnahme nach Maßnahme vor Maßnahme nach Maßnahme
04.110 Einzelbaum, heimisch, Trauffläche 3 m², 16 Stück 31 0 48 0 1.488 1.488
Summe 0 48 0 1.488
Biotopwertdifferenz 1.488
Summe Gesamt 1.161.776 1.088.827
Biotopwertdifferenz Gesamt -72.333
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Quellen
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Fuß- und Radwegbrücke über die Rheinstraße am Mozartturm in Darmstadt. - Unverö f-
fentlichtes Gutachten, 18 S. + Anlagen.
DURTH ROOS CONSULTING (2018): Sanierung Brücke Rheinstraße – Unveröffentlichter Erläu-
terungsbericht, Darmstadt, 60 S.
GRÜNFLÄCHEN- UND UMWELTAMT DARMSTADT (2004): Landschaftsplan (Kurzfassung) der
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6118 Darmstadt Ost, 1:50.000.
KLAUSING, O. (1967): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 151 Darmstadt.- Bad Godes-
berg, 61 S.
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stadt Darmstadt.
NATURPLAN (2018): Artenschutzfachbeitrag zum Neubau Brücke Rheinstraße. – Unveröffent-
lichtes Gutachten, Darmstadt.
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https://www.schuessler-
plan.de/de/referenzen/bruecken/strassenbruecken/rheinstrassenbruecke-darmstadt.html
[Stand: 08.02.2017].
ZITZMANN, A. & MALTEN, A. (2011): Landesmonitoring der Mauereidechse ( Podarcis muralis)
in Hessen 2011 (Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) - Gutachten im Auftrag von HES-
SEN-FORSt FENA. Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen e.V.
(AGAR) in Zusammenarbeit mit dem Fachbüro Faunistik und Ökologie Dreiei ch und der
Planungsgruppe Natur & Umwelt Frankfurt. Rodenbach, 30 S.
naturplan LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
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Darmstadt, den 30.05.2018 Darmstadt, den 25.06.2019
Dr. Karsten Böger Julia Harras
naturplan
anlage 7
41969 Zeichen
Neubau Rheinstraßenbrücke - Genehmigungsplanung - Unterlage B 9.3 b: Maßnahmenblätter Stand 01.04.2022 Antragsteller: Wissenschaftsstadt Darmstadt Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Bessunger Straße 125-127 64295 Darmstadt gez. S. Landsiedel Darmstadt, den 29.08.2018 Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V1 Bezeichnung der Maßnahme Rodungszeitraum Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. V1 Karte Nr. 2 Lage der Maßnahme Im gesamten Bearbeitungsbereich des LBP Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Verlust von Gehölzen und Gebüschen, Verlust von Habitatstrukturen der Avifauna Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Gebüsch- und Baumhecken heimischer, stellenweise auch nicht-heimischer Arten; Parkanlage; Feldgehölz; Baumgruppen und Einzelbäume Zielkonzeption der Maßnahme Schutz der vorhandenen Avifauna und Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Die Rodung von Gehölzen erfolgt nur außerhalb der Ausschlussfristen des BNatSchG im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar. Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Hauptbrutzeiten aller heimischer Vogelarten sowie der Hauptaktivitätsphase heimischer Fledermausarten. Gesamtumfang der Maßnahme Bearbeitungsbereich LBP Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V1 Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V2 Bezeichnung der Maßnahme Schutz von Gehölzen im Böschungsbereich der Bahntrasse vor vermeidbaren Beeinträchtigungen Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. V2 Karte Nr. 2 Lage der Maßnahme Gehölze im Böschungsbereich der Bahntrasse innerhalb des Bearbeitungsbereiches des LBP Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Die Inanspruchnahmen von Flächen zur Baustelleneinrichtung und Baustellenzufahrt ist im unmittelbaren Umfeld des Brückenbauwerks vorgesehen und führt zur Rodung von Gehölzen im Bereich des Grünzugs der Bahntrasse. Die an das Baufeld angrenzenden Gebüsche- und Baumhecken sind durch baubedingte Beeinträchtigungen gefährdet. Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Gebüsch- und Baumhecken heimischer, stellenweise auch nicht-heimischer Arten im Böschungsbereich Zielkonzeption der Maßnahme Schutz von an das Baufeld angrenzenden Gehölzen vor vermeidbarer baubedingter Beeinträchtigung Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Möglichst enge Abgrenzung des Baufelds einschließlich der Baustraßen; Gesamtumfang der Maßnahme Gehölze im Böschungsbereich der Bahntrasse im Anschluss an die gerodeten Gehölze innerhalb des Baufelds Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V2 Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V3 Bezeichnung der Maßnahme Gehölzschutz Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. V3 Karte Nr. 2 Lage der Maßnahme Gehölze innerhalb des gesamten Bearbeitungsbereiches des LBP, insbesondere Schwarz-Pappel und Wald- Kiefern (nördliche Baustelleneinrichtungsfläche) sowie (Trauben-Eiche vor dem Maritim) Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Gefährdung von Einzelbäumen sowie von Einzelbäumen als Bestandteil von Baumreihen/Baumgruppen durch Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Einzelbäume, Gehölzgruppen und Baumreihen entlang der Rheinstraße Zielkonzeption der Maßnahme Schutz der Bäume vor baubedingter Beeinträchtigung (wie z.B. Ablagerung von Baumaterial, Lagerung von Maschinen, mechanische Beschädigung der Bäume während der Bauarbeiten) Umsetzung der Maßnahme Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V3 Beschreibung der Maßnahme Entlang der Rheinstraße finden Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe von zu erhaltenden (Alt-)Bäumen statt. Die Grünflächen unterhalb der Bäume werden im sensiblen Berei ch der Traufflächen nicht als Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen genutzt. Zudem sind hier Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18920 während der Bauzeit durchzuführen. Dazu zählt u.a. der Schutz gegen mechanische Schäden (z.B. Aufreißen der Rinde, de s Holzes oder der Wurzeln) durch Baufahrzeuge oder sonstige Bauvorgänge in Form eines fest ins tallierten Baumschutzes . Dieser sollte den Wurzelbereich des Baumes (Kronentraufe plus 1,5 m) umschließen. Falls aus Platzgründen diese Sicherung nicht möglich ist, sind die Stämme durch gepolsterte Bohlenummantelungen (mind. 2 m Höhe) zu schützen. Die zu erhaltenden Einzelbäume im Bereich der nördlichen Baus telleneinrichtungsfläche (Schwarz-Pappel und Waldkiefern) sowie die Trauben-Eiche am Maritim-Hotel sind für die Dauer der Baumaßnahmen zwingend durch einen fest installierten Baumschutz, der die Kronentraufe plus 1,5 m umfasst, zu schützen. Gesamtumfang der Maßnahme Bereich der nördlichen Baustelleneinrichtungsfläche, Gesamtbereich entlang der Rheinstraße Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V4 Bezeichnung der Maßnahme Kontrolle des Brückenbauwerks sowie von Höhlenbäumen auf Fledermausquartiere und Vogelniststätten Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. V4 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Brückenbauwerk Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Zerstörung potentieller Spaltenquartiere von Fledermäusen und möglicher Brutstandorte heimischer Vogelarten im Zuge des Abbruchs des vorhandenen Brückenbauwerks Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Ein Besatz des Brückenbauwerks mit Fledermausquartieren sowie Brutstandorten der Avifauna ist zum Zeitpunkt des Abrisses möglich. Zielkonzeption der Maßnahme Schutz der vorhandenen Avifauna/Fledermäuse und Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG Umsetzung der Maßnahme Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V4 Beschreibung der Maßnahme Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen de s vorhandenen Brückenbauwerks sind die hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen t atsächlichen Besatz von Fledermäusen zu überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die entsprechenden Höhlen sind daraufhin zu verschließen, sodass sie durch die Tiere n icht wieder besetzt werden können. Diese können dann auf andere Quartiere ausweichen (siehe in diesem Zusamme nhang auch Maßnahme A2). Diese Maßnahme ist ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu schützen. Bei einem Abbruch innerhalb der Brutzeiten heimischer Vögel (März bis September) ist ebenfalls eine entsprechende Kontrolle auf mögliche Brutstandorte von in Nisch en brütenden Vögeln an dem Bauwerk vorzunehmen. Sollte ein Besatz festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel ausgeflogen sind. Maßnahme betrifft auch die mögliche Fällung von Höhlenbäumen oder Bäumen mit anderweitigen Strukturen, die als Fledermausquartier geeignet sind (derzeit eine Winterlin de nordöstlich der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg betroffen) im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober, sind diese ebenfalls unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen und Vöge ln zu kontrollieren. Bei einem festgestellten Besatz ist wie oben beschrieben zu verfahren. Gesamtumfang der Maßnahme Brückenbauwerk Rheinstraße Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V5 Bezeichnung der Maßnahme Eidechsenmaßnahme Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. V5 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Im Böschungsbereich der Bahntrasse , auf den Baustellungseinrichtungsflächen und möglichen Rampenflächen innerhalb des gesamten Bearbeitungsbereiches des LBP Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Potentielle Lebensstätten der Zauneidechse könnten durch die Baumaßnahmen zerstört werden; Eintreten des Tötungsverbotes des § 44 (1) Nr. 1 BNAtSchG Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Schotterflächen/Gleisflächen und Böschungsbereiche im Umfeld des bestehenden Brückenbauwerks Feldgehölze und ruderale Wiesen im Bereich von Baustelleneinrichtungsflächen und möglicher Rampenflächen Zielkonzeption der Maßnahme Schutz der Mauereidechsen vor baubedingter Zerstörung Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Die innerhalb der Eingriffsflächen vorkommenden Mauereidec hsen sind vor Baubeginn mit ausreichender Vorlaufzeit aus diesen Flächen zu vergrämen. Die benachbarten Flächen bieten ausreichend Potential um die vereinzelten Tiere aus dem Eingriffsbereich temporär aufzunehmen. Eine Vergrämung ist durch eine gezielte Abwertung der betroff enen Flächen umzusetzen. Dies kann bspw. durch ein Roden von Gehölzen, Mähen von Krautschicht, entfernen von Versteckmöglichkeiten und einem Abdecken der Flächen mit Folie geschehen. Die entsprechenden Maßnah men sind vor Ort durch eine qualifizierte Person festzulegen. In jedem Fall sind die Maßnahmen so zu wähl en und umzusetzen, dass keine stark erhöhte Tötungsgefahr für Eidechsen hervorgerufen wird (bspw. durch Wäh len geeigneter Tageszeiten und/oder Witterungsbedingungen). Maßnahmenblatt Projektbezeichung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V5 Je nach Erfolg der Vergrämungsmaßnahmen sind verbleibende Tiere zusätzlich abzufangen und aktiv umzusetzen. Nach der Vergrämung ist der durch Baumaßnahmen betroffene Bereic h durch einen speziellen Reptilienzaun abzugrenzen, sodass hierher keine Tiere ein- oder zurückwa ndern können. Die Funktionsfähigkeit des Zaunes ist während der gesamten Bauphase sicherzustellen. Zudem sind die betroffenen Flächen nach Beendigung der Bau maßnahmen wieder als geeignetes Eidechsenhabitat herzustellen, sodass die Tiere wieder hi erher einwandern können (siehe auch folgende Maßnahme A3). Gesamtumfang der Maßnahme Schotterflächen/Gleisflächen sowie Böschungsbereiche im Umfeld des bestehenden Brückenbauwerks, BE- Fläche n Nord und Süd Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch fachlich qualifizierte Begleitung und ein regelmäßiges Monitoring in den Folgejahren Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V6 Bezeichnung der Maßnahme Baum- und Wurzelschutz von Heldbock-Brutbäumen Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. V6 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Eichen im gesamten Bearbeitungsbereiches des LBP Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Mögliche Lebensstätten des Heldbocks könnten durch die Baumaßnahmen zerstört werden (Schädigung Brutbäumen); Eintreten des Zerstörungsverbotes sowie Tötungsverbotes des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Ältere Stiel-Eichen können potentiell neu durch den Heldbock besiedelt werden. Zielkonzeption der Maßnahme Zur Vermeidung der Tötung von Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Sollte die neue Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhalteste lle Mozartturm am Nordrand des vorhandenen Fußweges verlegt werden, ist im Bereich des potentiellen Wurzel raumes von zwei möglicherweise vom Heldbock besiedelten Stiel-Eichen (Baumkatasternummern 160 und 13) der Grabenaushub als Handschachtung durchzuführen. Sollten hierbei stärkere Wurzeln (Durchmesser > 3 cm) vorgefunden werden, sind diese nach Möglichkeit zu schonen. Feinere Wurzeln sind sauber nachzuschneiden. Sollte die Leitung am Südrand des vorhandenen Fußweges verle gt werden, ist anzunehmen, dass keine stärkeren Wurzeln von Heldbock-Brutbäumen betroffen sind. Die betroffenen Bäume sind durch einen fachgerechten Baumschutz (gemäß DIN 18920) vor sonstigen mechanischen Beschädigungen zu schützen. Gesamtumfang der Maßnahme Zwei Stiel-Eichen im Bereich der zu verlegenden Wasserleitung (Baumkatasternummern 160 und 13) im Bearbeitungsbereich des LBP Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V6 Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V7 Bezeichnung der Maßnahme Kontrolle von gegebenenfalls weiteren zu fällenden Bäumen Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. V7 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Eichen im gesamten Bearbeitungsbereiches des LBP Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Mögliche Lebensstätten des Heldbocks könnten durch die Baumaßnahmen zerstört werden (Rodung von Brutbäumen); Eintreten des Zerstörungsverbotes sowie Tötungsverbotes des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Ältere Stiel-Eichen können potentiell neu durch den Heldbock besiedelt werden. Zielkonzeption der Maßnahme Zur Vermeidung der Tötung von Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Sollte es im Laufe der Umsetzung des Vorhabens notwendig werden, zusätzliche Eichen zu fällen oder zurückzuschneiden, sind die betroffenen Bäume im Vorfeld auf einen möglichen neuen Besatz des Heldbocks (Cerambyx cerdo) zu prüfen. Ein Ausweiten der Population auf derzeit noch nic ht besiedelte Bäume im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm sowie der Trauben-Eiche vo r dem Maritim-Hotel ist in den nächsten Jahren potentiell möglich, sodass diese Maßnahme zur Vermei dung der Tötung von Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten notwendig wäre. Gesamtumfang der Maßnahme Alle Eichen im Bearbeitungsbereich des LBP Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. V7 Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. M1 Bezeichnung der Maßnahme Verminderung der Bodenbeanspruchung Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme M Minimierungsmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. M1 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Innerhalb des Baufeldes Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Durch Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- , Rampen- und Lagerflächen kommt es zu Bodenbeanspruchung und – verdichtung Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Anthropogen überprägte Böden Zielkonzeption der Maßnahme Verminderung der Bodenbeanspruchung/Verdichtung Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Die Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts-, Rampen- und Lagerflächen werden mit Schotter auf Geovlies befestigt, um eine Vermischung von Oberboden und Schotter zu verhindern. Der vorab abgetragene Oberboden wird separat gelagert und für die Dauer der Baumaßnahmen eingesät. Die Bodenbeanspruchung (Verdichtung) […] wird durch kreuzweise Auflockerungsmaßnahmen des Unterbodens (bis zu einer Tiefe von 50 cm) nach Ende der Bauarbeiten vermindert und der Oberboden wieder aufgetragen Gesamtumfang der Maßnahme Bereich der Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- , Rampen- und Lagerflächen Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. M1 Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. M2 Bezeichnung der Maßnahme Wiederherstellung temporär genutzter Bauflächen Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme M Minimierungsmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. M2 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Innerhalb des Baufeldes im Böschungsbereich der Bahntrasse Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Durch Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- und Lagerflächen kommt es zu Bodenbeanspruchung und –verdichtung; innerhalb des Baufeldes werden Gehölze und Gebüsche im Böschungsbereich der Bahntrasse in Anspruch genommen. Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Naturnahe Hecken aus überwiegend heimischen Baum- und Strau charten im westlichen Böschungsbereich der Bahntrasse, Hecken-und Gebüschpflanzungen im östlichen Böschungsbereich Zielkonzeption der Maßnahme Wiederherstellung der durch die Baumaßnahmen beanspruchten Flächen Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Nach Abschluss der Baumaßnahmen werden die temporär genutzten Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- und Lagerflächen im Böschungsbereich der Bahntrasse vollständig rückgebaut und durch die Anpflanzung gebietseigener Gehölze wiederhergestellt (siehe Pflanzliste). Der Schwerpunkt der Anpflanzungen liegt dabei auf Sträuchern, Bäume werden nur vereinzelt auf der Böschungsoberkante verwendet. Gesamtumfang der Maßnahme Temporär genutzter Bereich der Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- und Lagerflächen im Böschungsbereich der Bahntrasse Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. M2 Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. M3 Bezeichnung der Maßnahme Wiederherstellung der Wiesenfläche n Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme M Minimierungsmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. M3 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Nördliche Baustelleneinrichtungsfläche (Ecke Zweifalltorweg/Rheinstraße) Südliche Baustelleneinrichtungsfläche, östlich des Best Western Hotels Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Konflikt Durch die Baustelleneinrichtungsfläche werden zwei Wiesenflächen von ca. 2.000 m² in Anspruch genommen; es kommt zu einer Bodenbeanspruchung und –verdichtung sowie einem temporären Verlust der Wiesenvegetation. Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Wiesenbrache/ruderale Wiese /Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur Zielkonzeption der Maßnahme Wiederherstellung der durch die Baumaßnahmen beanspruchten Flächen Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird die temporär genutzte Baustelleneinrichtungsfläche durch die Auflockerung des Bodens und eine anschließende Wiesenansaat (RSM 8.1 Biotopflächen, Verwendung heimischer Herkünfte) wiederhergestellt Gesamtumfang der Maßnahme Temporär genutzte Bereiche der nördlichen und südlichen Baustelleneinrichtungsfläche Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. M3 Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. A1 Bezeichnung der Maßnahme Neupflanzung von Einzelbäumen Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. A1 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Im gesamten Vorhabensbereich des LBP (siehe Karte 2) Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF-Maßnahme für FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes fü r jeweils Aufzählung der zugehörigen Arten aus dem Artenschutzbeitrag bzw. LRT / Arten aus der FFH-VP Konflikt Rodung von Einzelgehölzen und Baumgruppen im Rahmen des Brückenneubaus sowie der Fahrbahnverbreiterung Anforderung an Lage und Standort Anpflanzung erfolgt möglichst in unmittelbarer Nähe (funktionaler Ausgleich) der gefällten Bäume, auch zur Erhaltung des Alleencharakters in der Rheinstraße Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Einzelbäume sowie Einzelbäume als Bestandteil von Baumreihen und Baumgruppen im städtischen Umfeld Zielkonzeption der Maßnahme Als Ausgleichsmaßnahme für die Inanspruchnahme von Bäumen erfolgt eine Neupflanzung von insgesamt 16 heimischen Einzelbäumen als Ergänzung des bestehenden Baumbestandes. Umsetzung der Maßnahme Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. A1 Beschreibung der Maßnahme Für die Neupflanzung werden entlang der Rheinstraße Stiel-Eichen (Quercus robur) aus heimischer Herkunft verwendet. Weitere Arten sind für die übrigen Neupflanzungen möglich: Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Feld-Ahorn (Acer campestre), Winter-Linde (Tilia cordata), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) Gesamtumfang der Maßnahme 16 Einzelbäume Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. A2 Bezeichnung der Maßnahme Neuanlage Feldgehölz Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. A2 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Südliche Baustelleneinrichtungsfläche (Ecke Am Kavalleriesand/Rheinstraße) Südliche mögliche Rampenfläche (Entlang des Pfalzweges) Nördliche mögliche Rampenfläche (Entlang der Schachtstraße) Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF-Maßnahme für FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes fü r jeweils Aufzählung der zugehörigen Arten aus dem Artenschutzbeitrag bzw. LRT / Arten aus der FFH-VP Konflikt Durch die Anlage der Baueinrichtungsfläche sowie das Freistell en der Böschung im Nahbereich der Brücke und möglicherweise dem Bau zweier Rampen werden Feldgehölze – teils bestehend aus einheimischen, teils aus nicht-einheimischen Arten gerodet. Anforderung an Lage und Standort Funktionaler Ausgleich durch die Neuanlage von einheimischen Gehölzen an gleicher Stelle Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Auf den Maßnahmenflächen befinden sich Feldgehölze, teils bestehend aus einheimischen, teils aus nicht- einheimischen Arten sowie eine kleine, wenig genutzte Grünfläche nördlich des Best Western Hotels. Zielkonzeption der Maßnahme Wiederherstellung von Gehölzen an gleichen Stellen aus heimischen Baumarten und Sträuchern im Unterwuchs Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. A2 Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Bäume: Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn ( Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn ( Acer campestre), Winter-Linde (Tilia cordata), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hainbuche (Carpinus betulus), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) Sträucher (im Unterwuchs): Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Holunder ( Sambucus nigra ), Hunds-Rose ( Rosa canina ), Weißdorn ( Crataegus monogyna), Gemeiner Liguster ( Ligustrum vulgare), Europäisches Pfaffenhütchen ( Euonymus europaea), Hasel (Coryllus avellana) Gesamtumfang der Maßnahme Ca. 1.950 m² Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. A3 Bezeichnung der Maßnahme Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. A3 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Potentielle Lebensstätten von Eidechsen im Böschungsbereich sowie den Gleisanlagen der Bahntrasse , Baustelleneinrichtungs- und möglicher Rampenflächen Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF-Maßnahme für FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes fü r jeweils Aufzählung der zugehörigen Arten aus dem Artenschutzbeitrag bzw. LRT / Arten aus der FFH-VP Konflikt Gefährdung von Reptilien Anforderung an Lage und Standort Funktionaler Ausgleich durch die Wiederherstellung temporär beanspruchter Habitate Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Aktuell geeignetes Eidechsenhabitat Zielkonzeption der Maßnahme Wiederherstellung temporär beanspruchter Habitate an gleicher Stelle Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. A3 Umsetzung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Die während der Bauphase temporär beanspruchten potentiellen Lebensstätten von Mauereidechsen sind nach Beendigung der Maßnahme wieder herzustellen. Hierbei muss mindestens eine gleiche Habitatqualität wie vor dem Eingriff geschaffen werden. Das bedeutet hier: Die neu he rzurichtenden Böschungen zu den Bahngleisen neben dem neuen Brückenbauwerk sollen initiale Pflanzun gen von heimischen Sträuchern erhalten, die über die Böschungsflächen verteilt sind. Darüber hinaus sind auf den Bös chungen vereinzelte Totholzhaufen anzulegen. Im Zuge der Baumaßnahmen verdichteter Boden ist wieder zu lockern. Die neu aufkommenden Gebüsche auf den Böschungen sollten im Zyklus von mehreren Jahren ausgelichtet werden. Die genaue Gestaltung der Flächen ist in Abstimmung mit eine r qualifizierten Person durchzuführen. Diese legt nach Freigabe der Flächen durch das Bauunternehmen Lage, Anordnung und Anzahl von Bepflanzung, Strukturelementen etc. fest. Gesamtumfang der Maßnahme Ca. 3.100 m² Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Gestaltung der Maßnahme in Rücksprache mit fachlich qualifizierter Person. Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. A4 Bezeichnung der Maßnahme Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. A4 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Ersatzquartier für bestehendes Brückenbauwerk (z.B. Mozartturm) Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF-Maßnahme für FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes fü r jeweils Aufzählung der zugehörigen Arten aus dem Artenschutzbeitrag bzw. LRT / Arten aus der FFH-VP Konflikt Zerstörung von potenziellen Fledermausquartieren am Brückenbauwerk Anforderung an Lage und Standort Funktionaler Ausgleich durch Anbringen von künstlichen Spaltenquartieren für Fledermäuse Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Potentielle Spaltenquartiere im bestehenden Brückenbauwerk Zielkonzeption der Maßnahme Ausgleich des Verlusts von Quartierplätzen Umsetzung der Maßnahme Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. A4 Beschreibung der Maßnahme Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brück enbauwerk bei einem Abriss auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubri ngen. Geeigneter Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Gesamtumfang der Maßnahme 5 Stück Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege Dauerhafte Erhaltung und Ersatz bei Abgang Hinweise zur Funktionskontrolle Die Auswahl und das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung erfolgen. Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung - naturplan Änderung 1.4.2022 Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. M1 geändert am 1.4.2022 Bezeichnung der Maßnahme Verminderung der Bodenbeanspruchung Maßnahmentyp V Vermeidungsmaßnahme A Ausgleichsmaßnahme E Ersatzmaßnahme M Minimierungsmaßnahme G Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes zum Maßnahmenplan: Unterlagen-Nr. M1 Karte-Nr. 2 Lage der Maßnahme Innerhalb des Baufeldes Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Begründung der Änderung vom 1.4.2022: In vielen Fällen ist es ohnehin von Vorteil den Oberboden zu belassen um zusätzliche Eingriffe durch das Aufnehmen, Lagern und Zurückbringen zu vermeiden. In diesem Fall stehen keine Lagerflächen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Eine Lagerung außerhalb der Stadt würde zu Transporten und Flächeninanspruchen führen, die in der Abwägung nicht sinnvoll erscheinen. Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sollen auf vielen Flächen Rohböden mit Ruderal- oder Sandrasengesellschaften entstehen, die für Insekten eine besondere Bedeutung besitzen. Solche Gesellschaften benötigen gerade keinen humosen Oberboden. Auf der vor der Baustelleneinrichtung zu rodenden Fläche am Best-Western-Hotel kann der humusreichere Boden durch Geovlies mit Schotterauftrag ausreichend geschützt werden. Die Bodenlockerungsmaßnahmen nach Abschluss der Baustelle müssen hier die Verdichtung durch die langjährige Baustelleneinrichtung auch wieder zurückführen. Konflikt Durch Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- , Rampen- und Lagerflächen kommt es zu Bodenbeanspruchung und – verdichtung Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Anthropogen überprägte Böden Zielkonzeption der Maßnahme Verminderung der Bodenbeanspruchung/Verdichtung Umsetzung der Maßnahme naturplan Änderung 1.4.2022 Maßnahmenblatt Projektbezeichnung Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße Vorhabenträger Tiefbauamt Darmstadt Maßnahmen-Nr. M1 geändert am 1.4.2022 Beschreibung der Maßnahme Die Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts-, Rampen- und Lagerflächen werden mit Schotter auf Geovlies befestigt, um den Boden vor Verdichtung zu schützen und eine Vermischung von Oberboden und Schotter zu verhindern. Das Geovlies wird nach Mahd der Fläche bzw. nach Freiräumung auf den teilweise ohnehin humusarmen bis humusfreien Rohböden aufgetragen. Der vorhandene Oberboden bleibt erhalten. Die Bodenbeanspruchung (Verdichtung) […] wird durch kreuzweise Auflockerungsmaßnahmen des Unterbodens (bis zu einer Tiefe von 50 cm) nach Ende der Bauarbeiten vermindert. Gesamtumfang der Maßnahme Bereich der Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- , Rampen- und Lagerflächen Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Beschreibung der Entwicklung und Pflege - Hinweise zur Funktionskontrolle Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung -
anlage 16
285 Zeichen
Punkt 5: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau (V-Nr. 2022/0290) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 15
322 Zeichen
Punkt 8: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau (V-Nr. 2022/0290) Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Fraktion Die Linke.
anlage 17
188 Zeichen
Punkt 11: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau (V-Nr. 2022/0290) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
anlage 11
263018 Zeichen
Neubau Rheinstraßenbrücke
- Genehmigungsplanung -
Unterlage C 19.4 a: Artenschutzfachbeitrag
Stand 19.06.2019
Antragsteller:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt
Bessunger Straße 125-127
64295 Darmstadt
gez. S. Landsiedel
Darmstadt, den 29.08.2018
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt
Artenschutzfachbeitrag
zum
„Neubau der Bahnbrücke Rheinstraße“
Stand: 30.05.2018
Aktualisiert am: 19.06.2019
naturplan
Bearbeiter: Philipp Herrmann
Dr. Marion Beil
Dr. Karsten Böger
An der Eschollmühle 30
64297 Darmstadt
Tel. 0 61 51/99 79 89
e-mail: info@naturplan.net
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 2
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Aufgabenstellung ......................................................................................... 4
2. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................... 4
3. Wirkraum ........................................................................................................................ 6
4. Beschreibung des Vorhabens......................................................................................... 9
5. Wirkfaktoren ................................................................................................................... 9
5.1 Baubedingte Wirkfaktoren ...................................................................................... 13
5.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren ................................................................................. 14
5.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren ............................................................................... 14
6. Vorkommen relevanter Arten ......................................................................................... 15
6.1 Methodik ................................................................................................................ 15
6.2 Ergebnisse ............................................................................................................. 17
6.2.1 Vögel .................................................................................................................. 17
6.2.2 Fledermäuse ....................................................................................................... 20
6.2.3 Reptilien ............................................................................................................. 21
6.2.4 Insekten .............................................................................................................. 24
6.2.5 Sonstige ............................................................................................................. 24
7. Prüfung der Verbotstatbestände .................................................................................... 25
7.1 Vögel ...................................................................................................................... 25
7.2 Fledermäuse .......................................................................................................... 27
7.3 Reptilien ................................................................................................................. 28
7.4 Insekten ................................................................................................................. 29
8. Maßnahmenempfehlungen ............................................................................................ 30
9. Ergebnisse und Zusammenfassung der artenschutzrechtlichen Prüfung .......................33
Literatur ................................................................................................................................ 34
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 3
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Vorgesehener Ablauf der Bauphasen 12
Tabelle 2: Erfassungstermine mit Wetterdaten und Expositionszeiten 16
Tabelle 3: Potentiell vorkommende Vogelarten im Wirkraum 18
Tabelle 4: Potentiell vorkommende Fledermausarten im Wirkraum 21
Tabelle 5: Ergebnisse der Reptilienerfassung 21
Tabelle 6: Im Gebiet vorkommende Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 23
Tabelle 7: Potentiell vorkommende Insektenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 24
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Lage des Vorhabensgebietes in der Stadt Darmstadt 7
Abbildung 2: Abgrenzung des Vorhabensbereichs 8
Abbildung 3: Abgrenzung des Untersuchungsbereiches der Reptilienerfassung 16
Abbildung 4: Fundpunkte der Mauereidechse 21
Anhang
Anhang 1: Prüfbögen gemäß HMUELV (2015) 36
Anhang 2: Vereinfachte artbezogene Prüfung der europäischen Vogelarten im günst igen
Erhaltungszustand 106
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
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1. Anlass und Aufgabenstellung
In den kommenden Jahren sind mehrere Straßenbrücken über die Bundesbahnstrecke 3601
von Frankfurt nach Heidelberg auf einem Abschnitt zwischen dem Darmstädter
Hauptbahnhof und dem Heimstättenweg in Darmstadt aufgrund ihres baulichen Zustands
aber auch aufgrund sich verändernder Verkehrssituationen zu sanieren oder neu zu
errichten. Von dieser Sanierung sind insgesamt fünf Brücken betroffen. Der Neuba u der
Brücken Hilpertstraße und Stirnweg hat bereits begonnen.
Als nächster Abschnitt ist der Neubau der Brücke in der Rheinstraße unmit telbar südlich des
Hauptbahnhofes vorgesehen. Hier soll das vorhandene Brückenbauwerk durch einen
breiteren Neubau ersetzt werden. Begleitend erfolgt eine Umgestaltung des
Straßenabschnittes der Rheinstraße zwischen dem Knotenpunkt Rheinstraße/ Berliner Allee
und Rheinstraße/ Zweifalltorweg. Ziel ist neben der Erneuerung des Brückenbauwer ks eine
Verbesserung des Verkehrsflusses in dem aktuell verkehrlich stark belasteten Abschnitt.
Für die Umsetzung des Vorhabens soll Baurecht mittels eines Planfeststellungsverfahrens
erlangt werden.
Das Vorhaben kann verschiedene Einflüsse auf Fauna und Flora haben. Ob hierbei
Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG z u
erwarten sind, ist Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Artenschutzfachbeitrags. Es
wird untersucht, inwieweit relevante besonders und streng geschützte Arten ge mäß
BNatSchG durch die Planung betroffen sind, und ob das Vorhaben in der geplanten
Durchführung somit zulässig ist.
Sollten Verbotstatbetsände erfüllt sein, kann das Vorhaben so nicht verwirklicht werden. In
diesem Fall werden Maßnahmen zur Vermeidung oder zum vorgezogenen Ausgleich ermit-
telt und vorgeschlagen.
2. Rechtliche Grundlagen
Nachfolgend sind die Verbotstatbestände des § 44 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes (vom
29. 07. 2009, zuletzt geändert am 07.08.2013) aufgeführt:
§ 44 (1) Nr. 1
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
§ 44 (1) Nr. 2
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der
europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- ,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert.
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§ 44 (1) Nr. 3
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere de r
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.
§ 44 (1) Nr. 4
Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder i hre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
Zu den besonders geschützten Arten zählen gemäß § 7 BNatSchG
Arten des Anhangs EU-Artenschutzverordnung 338/97
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
europäische Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
Arten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) BNatSchG aufgeführt sind 1
Zu den streng geschützten Arten zählen gemäß § 7 BNatSchG
Arten des Anhangs A der EU-Artenschutzverordnung 338/97
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Arten der Anlage 1 der BArtSchV mit einem Kreuz in Spalte 3
Da das Vorhaben ein nach § 15 BNatSchG zulässiger Eingriff in Natur und Landschaft ist,
gilt § 44 (5) BNatSchG. Dieser besagt, dass der Verbotstatbestand der Besch ädigung oder
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG sow ie damit
verbundene unvermeidbare Verletzungen des Verbotes des Fangens, Tötens oder
Verletzens nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, sofern die ökolo gische Funktionalität
der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räuml ichen Zusammenhang
nicht weiterhin gewährleistet ist. Um diese Verbotstatbestände zu vermeiden, können neben
Vermeidungsmaßnahmen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen – sogenannte CEF-
Maßnahmen (Measures to ensure the „ continued ecological functionality“) – festgesetzt
werden.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG wird populationsbezogen betrachtet, da
der Verbotstatbestand nur dann eintritt, wenn sich die Störung auf den aktuellen
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art erheblich auswirkt.
1 Eine Prüfung der Verbotstatbestände für weitere Arten gemäß § 44 (5) Satz 3 BNatSchG, die in ihrem
Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschl and in hohem Maße verantwortlich ist, steht
aus, da die entsprechende Rechtsverordnung nach § 54 Absa tz 1 Nummer 2 BNatSchG noch nicht erlassen
wurde.
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Darüber hinaus gelten die Zugriffsverbote gemäß § 44 (5) BNatSchG nur für die
europarechtlich geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, die europäische n
Vogelarten sowie für Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 au fgeführt
sind1. Somit sind Arten, die ausschließlich auf nationaler Ebene besonders oder stren g
geschützt sind, nicht Bestandteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. Diese werden im
Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt.
Ergibt die artenschutzrechtliche Prüfung, dass Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG
erfüllt werden, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 (7) BNatSchG eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Voraussetzungen für eine Erteilung sind:
zwingende Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses (einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art),
fehlende zumutbare Alternativen,
keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen.
Um den letztgenannten Punkt zu vermeiden, können im Einzelfall Maßnahmen zur Wahrun g
bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes der betroffenen Population – sogenannte FCS-
Maßnahmen (Measures to ensure a favourable conservation status) – festgelegt werden.
Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Regelungen kann zu einem haftungsrechtl ich
relevanten Umweltschaden gemäß Umweltschadensgesetz bzw. § 19 BNatSchG führen.
Das vorgelegte Gutachten folgt den Vorgaben des vom Hessischen Ministerium für Umwelt,
Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) herausgegebenen „Leitfadens für
die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ (2. Fassung, 2011).
3. Wirkraum
Der Vorhabensbereich liegt im Westen des Innenstadtbereichs der Stadt Darmstadt un d
umfasst den Abschnitt der Rheinstraße zwischen der Kreuzung Berliner Allee und
Zweifalltorweg/ Am Kavalleriesand (siehe Abbildung 1 und Abbildung 2). Die Rheinstraße
stellt die wichtigste Stadteinfahrt bzw. –ausfahrt für den Autoverkehr in Richtung des
Darmstädter Kreuzes (Autobahnen A5 und A67) dar. Sie ist zudem ein Teil der
Bundesstraße 26 von Riedstadt nach Bamberg. Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende
Bahntrasse mündet nördlich der Brücke Rheinstraße in den Hauptbahnhof der Stadt
Darmstadt. Westlich der Brücke schließen sich sowohl in nördlicher als auch in südl icher
Richtung großräumige Gewerbeflächen an, während sich auf der östlichen Seite neben dem
Bahnhofsgebäude weitere Gewerbe- und Hochschulflächen anschließen.
Als Wirkraum wird hier neben den eigentlichen Eingriffsbereichen durch die Baumaßnahmen
ein etwas erweiterter Bereich betrachtet. Aufgrund der innerstädtischen Lage mit generell
hohen Störungen und Einwirkungen auf Tierarten, beschränkt sich der Betrachtungsr aum
jedoch auf funktional angebundene Bereiche in Form von Grünflächen im unmitt elbaren
Umfeld des Vorhabensbereiches (siehe Abbildung 2).
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Prägend sind hier großflächig versiegelte Bereiche der Straßenzüge, insbesond ere der Ost-
West verlaufenden sehr stark befahrene Rheinstraße sowie die in Nord-Süd-Richtung
verlaufende Bahntrasse, die sich in Richtung Norden stark aufweitet. Entlang der Straßen
findet sich ein lückiger alleenartiger Straßenbaumbestand, in dem Stiel-E ichen ( Quercus
robur) prägend sind. Vereinzelt stocken hier bemerkenswerte Altbäume. Im
Kreuzungsbereich Rheinstraße/ Zweifalltorweg/ Am Kavalleriesand liegen darüber hina us
weitere Grünflächen. Nordöstlich und -westlich der Kreuzung befindet sich eine scheinbar
extensiv gepflegte Wiese mit übertraufenden Baumgruppen und Einzelbäumen. Hier findet
sich ein mächtiger Schwarz-Pappel-Altbaum (Populus nigra). Südöstlich der Kreuzung stockt
ein jüngeres Feldgehölz mit einer diversen Artenzusammensetzung, in der auch viele nicht-
heimische Gehölze vertreten sind. Innerhalb des Gehölzes liegt eine weitere kleine exten siv
genutzte Rasenfläche. Nördlich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm ist ein park artiges
Gelände, das durch eine hohe Zahl alter strukturreicher Laubbäume (vorwiegend Stiel- Eiche
und Winter-Linde (Tilia cordata) geprägt ist. Hier wurde vereinzelt viel Totholz belassen und
es finden sich stellenweise dichtere Gebüschstrukturen.
Entlang der Böschungen der Bahntrasse sind Gebüsche und Hecken vorhanden. Diese sind
stellenweise licht, stellenweise dicht bewachsen und weisen unterschiedliche
Artenzusammensetzungen aus heimischen und nicht-heimischen Arten auf. Teilweise stehen
hierin auch größere Bäume (bspw. nordöstlich des Brückenbauwerks der Rheinstraße in
Form von Platanen (Platanus x hispanica)).
Naturräumlich befindet sich der Vorhabensbereich rund um die Rheinstraße in der
Hessischen Oberrheinebene (225), genauer im Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9) , der
vor allem durch quartäre Sand- und Kiessedimente gekennzeichnet ist, die von pleist ozänen
Flugsanden überlagert werden (L ANDSCHAFTSPLAN DARMSTADT 2004). Unmittelbar südlich
schließt sich der Pfungstädter-Griesheimer Sand (225.7) an, der ebenfalls ein au sgedehntes
Flugsand- und Dünengebiet darstellt (KLAUSING 1967).
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Abbildung 1: Lage des Vorhabensgebietes (rot) in der Stadt Darmstadt. Ausschnitt aus dem Stadtatlas
Darmstadt (VERMESSUNGSAMT DARMSTADT 2017).
Abbildung 2: Abgrenzung des Vorhabensbereichs gemäß Planunterlagen Durth Roos Consul ting
(gelb) sowie des artenschutzrechtlich betrachteten Wirkraumes (rot). Lufbild: W ISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT.
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4. Beschreibung des Vorhabens
Die nachfolgende Vorhabensbeschreibung ist dem Erläuterungsbericht der D URTH ROOS
CONSULTING GMBH (2018) entnommen.
Für den Neubau der Brücke Rheinstraße wurden insgesamt sechs verschiedene
Planungsvarianten geprüft, die sich bezüglich der Lage der Brückenachse, der Lage der
Straßenbahn, der Überlagerung der ÖPNV-Führung mit dem Autoverkehr, de r Eingriffe in
den Baumbestand sowie der Gestaltung der Vorfahrt am Hotel Maritim unterschieden haben.
Im Rahmen des Neubaus der Brücke Rheinstraße wird das bestehende Brückenbauwerk
vollständig abgerissen und durch einen breiteren Neubau ersetzt (von 26,5 m auf 43,55 m),
der sich aus drei parallel aneinander liegenden Bauwerken zusammensetzt.
Im Mittelbereich der Brücke ist ein eigener Bahnkörper für Straßenbahne n und Busse
vorgesehen, der durch Mittelinseln (Trennstreifen) von den sich anschließenden Fahrbahnen
getrennt ist. Stadtauswärts sind zukünftig drei durchgehende Fahrstreifen ausgehend von
der Berliner Allee bis über den Zweifalltorweg hinaus geplant. Die Hotelvorfahrt de s Maritim
Hotels wird
verlegt, die ursprüngliche Überdachung rückgebaut und stattdessen zwei
Kurzzeitparkplätze an der Rheinstraße geschaffen. Um die Zufahrt für Reisebusse über die
Schacht- und Külpstraße zu gewährleisten, müssen hier die Fahrbahnen im Kurvenbereich
am Nordende der Schachtstraße in einer Größenordnung von ca. 1 m verbreitert werden.
Stadteinwärts sind weiterhin zwei Fahrstreifen vorgesehen. Den Fahrstreifen schließen sich
beidseitig straßenbegleitende Grünstreifen und Rad- bzw. Gehwege an, die i m Zuge des
Neubaus ebenfalls verbreitert und für den Zweirichtungsverkehr freigegeben werden. Für die
Radwege ist im Brückenbereich eine Breite von je
3,25 m und für die Gehwege eine Breite
von 2,10 m vorgesehen. Um vorhandene Grünstreifen und den Baumbestand zu schonen,
werden Geh- und Radweg auf der Nordseite der Rheinstraße außerhalb des
Brückenbauwerks zusammengelegt. Die beiden in die Rheinstraße mündenden Wege
(Pfalzweg im Südosten und Weg zum Bolzplatz im Nordwesten) müssen aufgrund der
Anhebung der neuen Brücke auf einer Länge von 15 m bzw. 24 m in ihrer Höhe ebenfalls
angepasst werden. Die Befestigung der Radwege erfolgt mit einer Asphaltdecke, während
die Gehwege mit Pflastersteinen hergestellt werden.
Die Fußgängerüberwege im Kreuzungsbereich Am Kavalleriesand werden optimiert und
behindertengereicht umgebaut. Zudem wird für die Linksabbieger der Rheinstraße aus
Richtung Osten eine eigene Abbiegespur eingerichtet. Durch den neuen Fahrstreifen
stadtauswärts sowie eine zusätzliche Abbiegespur in den Zweifalltorweg stadtauswärts kan n
der Verkehrsfluss im Kreuzungsbereich verbessert werden. Die Lichtsignalanlagen werden
vollständig erneuert.
Durch die Verbreiterung der Brücke wird zukünftig eine Oberflächenentwässerung in Fo rm
von Entwässerungsrinnen und –kästen notwendig. Zudem werden insgesamt drei
Kanalleitungen (DN 200) an den äußeren Fahrbahnrändern sowie mittig unterhalb des
Bahnkörpers verlegt, die an die bestehende Kanalisation im Anschluss an das
Brückenbauwerk angeschlossen werden. Zusätzlich wird entlang des bestehenden Fuß- und
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Radweges nördlich der Straßenbahnhaltestelle am Mozartturm eine neue Wasserleitung
verlegt. Hierbei wird voraussichtlich ein Eingriff auch in Flächen unmittelbar neben dem
Fußweg notwendig sein. Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird zurückgebaut und durch
Leuchtmasten bzw. LED-Lichtbänder im Brückengeländer ersetzt.
Die Gestaltung der Brücke basiert auf einem bereits durchgeführten architektoni schen
Wettbewerb. Im Unterbau sind vier Betonpfeiler vorgesehen, die einen schlanken
Betonüberbau tragen und sich zu ihren Enden hin verjüngen (S CHÜßLER-PLAN 2017). Die
Brückenköpfe sollen aus Lavatuff bestehen und entsprechend der
Denkmalschutzbestimmungen hergestellt werden. Es sind insgesamt acht Masten als
Verlängerung des darunterliegenden Pfeilers entlang des Brückenneubaus vorgesehen (vier
auf jeder Seite), die einerseits zur Beleuchtung und andererseits zur Ableitung de r
Straßenbahnoberleitungen dienen. Der Fußgängerweg wird durch ein Brückengeländer
gesäumt, dessen Abschluss ein Eichenholzhandlauf mit integriertem LED-Lichtband bildet.
Die Grünzüge in Form der bereits bestehenden Baumalleen sollen erhalten werden.
Als Baustelleneinrichtungsflächen sind zwei Grünflächen westlich des bestehenden
Brückenbauwerks vorgesehen (siehe auch Karte 1). Es handelt sich dabei um eine
Wiesenfläche am Zweifalltorweg, die nördlich der Rheinstraße an den bestehenden Bolzplatz
angrenzt sowie
um eine Fläche am Kavalleriesand südlich der Rheinstraße, welche im
Westen durch Gehölze bestockt ist und im Südosten in eine trockenwarme ausdauernde
Ruderalflur übergeht.
Zudem sind zwei Grünflächen östlich des Brückenbauwerks (siehe
auch Karte 1) als Baufelderweiterungsflächen für mögliche Rampen vorgesehen. Es handelt
sich hierbei um eine Ziergehölzhecke neben einer Schotterfläche entlang der Schachtstr aße
nördlich der Rheinstraße und um einen Gehölzbestand bestehend aus einheimischen und
nichteinheimischen Arten entlang des Pfalzweges südlich der Rheinstraße.
Für den Brückenneubau sind mehrere Bauphasen vorgesehen. Der Baustart soll im
Herbst/Winter 2020/21 erfolgen (siehe Fehler! Ungültiger Eigenverweis auf Textmarke. ).
Dabei erfolgen Abbruch sowie Neubau der insgesamt drei Teilbauwerke Nord, Süd und Mitte
jeweils einzeln und nacheinander. Vor Beginn der Abbrucharbeiten wird nördlich der
heutigen Brücke eine Behelfsbrücke für Fußgänger und Fahrradfahrer sowie zur Aufnahme
von Leitungstrassen errichtet. Während der Abbrucharbeiten des Teilbauwerkes Nord erf olgt
eine Vollsperrung, die mit einer Umleitung des Kfz- Verkehrs über die Berliner Allee und die
dann fertiggestellte Brücke am Stirnweg sowie der Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs
einhergeht. Nach dem Neubau dieses Brückenteils wird der Kfz-Verkehr stadteinwärt s über
einen Zeitraum von ca. 3 Jahren über einen Einbahnstraßenring unter Einbindung der
Brücke am Stirnweg geleitet, während für den Straßenbahnverkehr ein eingl eisiger Betrieb
ermöglicht wird. Die Haltestelle am Mozartturm (TZ-Rhein-Main) wird für die D auer des
Brückenneubaus um ca. 30 m nach Westen verlegt. Stadtauswärts wird der Autoverkehr auf
wechselnden Spuren über bereits fertiggestellte Abschnitte der neuen Rheinstraßenbrücke
geleitet. Mit dem Neubau des mittleren Brückenteils bestehen für Fußgänger un d Radfahrer
keine Einschränkungen mehr. Während der verschiedenen Bauphasen muss die genaue
Verkehrsführung an die jeweiligen baulichen Gegebenheiten angepasst werden (siehe au ch
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Erläuterungsbericht D URTH ROOS CONSULTING 2017). Die Baumaßnahmen sollen bis
Frühjahr 2025 abgeschlossen sein.
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Tabelle 1: Vorgesehener Ablauf der Bauphasen (Grundlage: DURTH ROOS CONSULTING 2017). TBW = Teilbauwerk.
2020 2021 2022 2023 2024 2025
Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr
(Ostern)
Abbruch
TBW
Nord
Abbruch
TBW
Süd
Abbruch
TBW
Mitte
Herstellung Endzustand Verkehrsanlagen
Umbau
Oberleitungsanlage
Herstellung
Hilfsbrücke
Neubau TBW Nord
Neubau TBW Süd
Neubau TBW Mitte
Herstellung
Endzustand
Brücke
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5. Wirkfaktoren
Das oben beschriebene Vorhaben k ann unterschiedliche Wirkungen hervorrufen, die zu
erheblichen Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder von
europäischen Vogelarten führen können. Diese werden hier differenziert nach bau-, an lage-
sowie betriebsbedingten Wirkungen beschrieben.
5.1 Baubedingte Wirkfaktoren
Baubedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die auf Bautätigkeit en
zurückzuführen sind. Direkte Wirkungen beschränken sich somit auf den Zeitr aum der
Bauphase von ca. 3 1/2 Jahren. Sie können jedoch auch eine zeitlich über die Bauph ase
hinaus gehende indirekte Wirkung auf die europarechtlich geschützten Arten haben, zum
Beispiel indem lokale Populationen nachhaltig gestört werden.
Flächeninanspruchnahme: Die Baustelleneinrichtung
en, die Verbreiterung der
Rheinstraße, die temporäre Verlagerung der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm sowie die
Verlegung der Wasserleitung im Bereich der Haltestelle führen zu einem Verlust von
potentiellen Lebensstätten.
Bauverkehr: Hierdurch können einzelne Individuen direkt getötet oder verletzt werden. Im
Vergleich zum derzeitigen Verkehr auf der Rheinstraße ist der Bauverkehr mengenm äßig zu
vernachlässigen. Allerdings wird er auch auf derzeit nicht befahrenen Flächen stattfinden.
Gehölzbeseitigungen und -beeinträchtigungen: Diese können zu einer Störung, zu einem
Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von I ndividuen führen.
Rodungen sind in größerem Umfang entlang der Bahnböschungen sowie im Bereich der
geplanten Baueinrichtungsflächen vorgesehen. Darüber hinaus sind mehrere Einzelbäume
zu fällen. Durch die Maßnahmen können darüber hinaus einzelne Bäume durch
mechanische Schäden beeinträchtigt werden, sodass diese mittelfristig absterben oder
verfrüht aus Gründen der Verkehrssicherheit entnommen werden müssen. Insbesondere der
Baumbestand im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm stellt einen po tentiellen
Lebensraum dar.
Bodenabtragungen: Insbesondere im Böschungsbereich der Bahnlinie können
Bodenabtragungen Tiere töten oder verletzen bzw. Lebensstätten zerstören.
Bodenverdichtung: Insbesondere in viel befahrenen Bereichen wie den
Baueinrichtungsflächen kann es zu einer Verdichtung des Bodens mit negativen
Auswirkungen für Bodenorganismen oder Tiere, die Teillebensräume im Boden ha ben,
kommen.
Abriss von Bauwerken: Das vorhandene Brückenbauwerk kann einen Lebensraum für
geschützte Tierarten darstellen. Bei einem Abriss ist somit eine Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie eine Tötung bzw. Verletzung von Individuen möglich.
Lärmemissionen: Diese beruhen hier vor allem auf dem Einsatz von Maschinen. Diese
haben eine Stör- und Verdrängungswirkung auf viele Tierarten. Hier ist ebenfall s zu
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berücksichtigen, dass der gesamte Wirkraum bereits aktuell einer sehr hohen Lärmbelastung
durch den Straßen- und Bahnverkehr unterliegt. Die Emissionsorte sowie die Emissionsart
sind während der Bauphase jedoch anders.
Schadstoffemissionen: Diese entstehen während des Baus vorwiegend durch den Betrieb
von Maschinen, die eine schädigende Wirkung auf relevante Tierarten haben können. Hier
ist ebenfalls die bereits sehr hohe Belastung durch den Straßen- und Bahnverkehr zu
berücksichtigen.
Lichtemissionen: Durch den Einsatz von Baustellenbeleuchtung und Maschinen können
Lichtemissionen entstehen, die ebenfalls eine störende und verdrängende Wirkung
hervorrufen können. Hier ist ebenfalls die bereits sehr hohe Belastung durch den St raßen-
und Bahnverkehr sowie die sonstigen städtischen Nutzungen im Umfeld zu berücksichtigen.
5.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren
Anlagebedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die durch den Bestand der
(neu errichteten) Anlagen entstehen. Sie wirken solange diese Anlagen Bestand haben. Als
anlagebedingte Wirkfaktoren sind hier zu berücksichtigen:
Flächeninanspruchnahme: Durch die Verbreiterung der Rheinstraße kommt es zu einer
dauerhaften Umnutzung von Flächen. Betroffen sind hierbei auch derzeit nicht versieg elte
Flächen sowie Gehölzbestände und Einzelbäume. Auch das neue Brückenbauwerk
beansprucht aufgrund seiner größeren Breite eine größere Fläche als das derzeitige. Die
überbaute Fläche nimmt insgesamt zu (um ca. 1.800 m²).
Darüber hinaus sind keine Auswirkungen zu erwarten, die nicht auch derzeit durch das
vorhandene Bauwerk vorhanden sind. Beispielsweise entstehen hier keine neuen
Zerschneidungseffekte.
5.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Betriebsbedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die durch den Betrieb und
die Nutzung der (neu errichteten) Anlagen entstehen. Diese Faktoren wirken ebenfalls für
den gesamten Zeitraum, in dem die errichteten Anlagen Bestand haben und genutzt werden.
Da die Planungen ein bereits bestehendes vergleichbares Bauwerk ersetzen, ist mit keiner
relevanten Änderung der bereits vorhandenen betriebsbedingten Wirkungen zu rechnen. Die
Verbreiterung der Straße dient der Bewältigung der bereits hohen Verkehrsbelastung durch
eine Verbesserung des Verkehrsflusses im Vorhabensbereich. Zusätzlicher Verkehr wird
durch die Maßnahme nicht generiert.
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6. Vorkommen relevanter Arten
Wie unter Kapitel 2 beschrieben, sind bei dem geplanten Vorhaben im Rahmen de r
Planfeststellung ausschließlich Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie alle
heimischen Vogelarten bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu beachten. Aufgrund des
§ 44 (5) BNatSchG sind lediglich national geschützte Arten hier nicht eingehender zu
beurteilen.
6.1 Methodik
Es liegt bereits ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor ( NATURPLAN 2014), der den
Neubau von insgesamt 6 Bahnbrücken in Darmstadt betrachtet. Hierbei wurde auch die
Rheinstraßenbrücke begutachtet. Zum damaligen Zeitpunkt lagen jedoch noch keine
genauen Planungen zur Umsetzung der Brückenerneuerung vor, sodass nicht der gesamte
derzeitige Vorhabensbereich miterfasst wurde. Zudem stammen die Erhebungsdaten aus
dem Jahr 2012 und überschreiten somit dieses Jahr die Aktualitätsschwelle von 5 Jahren .
Sie können daher nicht als Grundlage für eine aktuelle artenschutzrechtliche Prüfung
herangezogen werden. Dennoch liefern sie wertvolle Hinweise auch auf den heute zu
erwartenden Tierbestand im Wirkraum, zumal sich an der Struktur und Habitatausstat tung
des Wirkraumes seit 2012 nichts Wesentliches geändert hat. Da eine Erneuerung de s
Artenschutzfachbeitrages erst im Januar 2017 beauftragt wurde und zum damalig en
Zeitpunkt ein Einreichen der Unterlagen im Frühjahr 2017 vorgesehen war, konnten
jahreszeitlich bedingt die Mehrzahl der zu betrachtenden Artengruppen nicht erneut erfasst
werden.
Die in diesem Gutachten vorgelegte artenschutzrechtliche Prüfung beruht daher au f einer
„Worst-Case-Betrachtung“ und nicht auf einer deta illierten Bestandserhebung. In diesem
Rahmen ist in der Abschichtung des für die Artenschutzprüfung heranzuziehenden
Artenspektrums der „ungünstigste anzunehmende Fall“ heranzuziehen. Es ist somit ein
Vorkommen von allen besonders und streng geschützten Arten im Gebiet anzunehm en,
sofern diese in der Region vorkommen und geeignete Lebensräume für diese vorliegen. Es
werden somit auch Arten berücksichtigt, von denen Vorkommen zwar nicht sehr
wahrscheinlich sind (gemäß Formulierung in den Prüfbögen des HMUELV), jedoch ohne
negativ-Nachweis nicht vollständig auszuschließen sind.
Eine Begehung des Wirkraumes zur Einschätzung des Lebensraumpotentials erfolgte am
23.01.2017, 14.02.2017 sowie am 14.03.2017 . Hierbei wurde auch der Baumbestand auf
vorhandene Höhlen oder sonstige relevante Strukturen geprüft sowie nach Spuren, di e auf
eine Nutzung von artenschutzrechtlich relevanten Arten (bspw. Vogelnestern, Kot- oder
Urinspuren von Fledermäusen) hindeuten gesucht.
Des Weiteren wurde der Eichenbestand auf Spuren, die auf ein Vorkommen des Heldbocks
(Cerambyx cerdo ) hinweisen, überprüft. Vorkommen diese Art sind bereits aus einer
gutachterlichen Stellungnahme zu einem nicht umgesetzten Bauvorhaben im westlichen
Bereich des Wirkraums bekannt (B ÜRO FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG
2007). Der Eichenbestand wurde hierfür mit Hilfe eines Fernglases auf Fraßgänge de s
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Totholzkäfers abgesucht. Für alle Bäume, die Fraßspuren aufweisen, die vom Heldbock
stammen können, werden hier als aktuell besiedelte Brutbäume angenommen. Ein
tatsächlicher aktueller Besatz ließe sich nur durch weitere Untersuchungen während der
Flugzeit dieser Art feststellen.
Da es im Verfahrensablauf zu einer Zeitverzögerung gekommen ist, kann eine nachträglich
beauftragte Erfassung des Reptilienbestandes im Untersuchungsgebiet berücksichtigt
werden (siehe auch NATURPLAN 2017). Die als Habitat geeignet erscheinenden Bereiche des
Vorhabensbereichs wurden an vier Terminen gezielt auf ein Vorkommen von Reptilien
abgesucht (siehe Abbildung 3). Die Begehungen erfolgten bei Witterungsbeding ungen, die
eine starke Exposition der Tiere aufgrund ihres Thermoregulationsbedarfs erwarten l ieß.
Sehr hohe Außentemperaturen wurden hierbei gemieden. Die Termine haben die
Paarungszeit, die Fortpflanzungszeit sowie den Zeitraum der Aktivität der di esjährigen
Jungtiere abgedeckt. Siehe Tabelle 2 für Details zu den Begehungsterminen.
Zugängliche Bereiche wurden langsam abgeschritten und vereinzelte Strukturen (wie
Totholz, Steine, flächiger Abfall o.ä.) angehoben, um eventuell darunter verstec kte Reptilien
aufzufinden. Da der Gleisbereich sowie die Bahnböschungen größtenteils nicht zugängl ich
waren, wurden diese mit Hilfe eines Fernglases vom Brückenbauwerk und den Bahnsteigen
aus intensiv beobachtet.
Tabelle 2: Erfassungstermine mit Wetterdaten und Expositionszeiten.
Datum Uhrzeit Wetter Temperatur Aktivitätsphase
Eidechsen
10.04.2017 13:30 – 14:30 sonnig ca. 20°C Exposition insb. Männchen
15.05.2017 10:00 – 11:30 sonnig ca. 20°C Paarung
21.06.2017 8:15 – 9:30 sonnig ca. 23-25°C Paarung/ Eiablage
05.09.2017 10:30 – 12:20 sonnig ca. 20-22°C Jungtiere
Bei der letzten Begehung wurde versucht einzelne Mauereidechsen per Hand bzw. mit Hilf e
eines Keschers zu fangen, um eine Zuordnung zu Unterarten bzw. Linien anhand de r
Morphologie einzuschätzen. Eine sichere Zuordnung zu den verschiedenen Linien (und
damit der Herkunft) der Mauereidechse ist allein anhand morphologischer Merkmale j edoch
nicht abschließend möglich (S CHULTE et al. 2011). Es können lediglich Hinweise erlangt
werden. Eine definitive Bestimmung ist nur durch molekulargenetische Untersuchungen
möglich.
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Abbildung 3: Abgrenzung des Untersuchungsbereiches der Reptilienerfassung (gelb strichliert).
Lufbild: WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT.
6.2 Ergebnisse
Im Folgenden wird beschrieben, von welchen Arten Vorkommen im Wirkraum aufgrund einer
Potentialabschätzung der vorhandenen Habitatstrukturen sowie der Verbreitung der Arten in
der Region zu erwarten sind. Es werden ausschließlich Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie sowie heimische Vogelarten aufgeführt. Nur diese unterliegen im vorli egenden Fall
den Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG.
6.2.1 Vögel
Relevante Strukturen für heimische Vogelarten liegen innerhalb des Wirkraums in Form der
vorhandenen Gehölze (Böschungen der Bahntrasse, Straßenbäume und Baumgruppen)
sowie der Grünflächen vor. Darüber hinaus konnten am Mozartturm Spuren einer Nutzung
als Fortpflanzungs- und Ruhestätte in Form eines Taubennestes sowie von Kotspuren
vorgefunden werden. Die großflächigen Straßen- und Gleisanlagen stellen keine
bedeutsamen Habitatstrukturen dar.
Der innerstädtische Bereich unterliegt durch die viel befahrene Rheinstraße sowie durch die
Bahnanlage einer stetigen und hohen Störung in Form von Lärm und optischen Störreizen.
Generell sind daher vorwiegend störungstolerante und anpassungsfähige Vogelarten der
Siedlungsbereiche zu erwarten.
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Die Gehölze im Gebiet sind unterschiedlich strukturiert, stellen jedoch ausnahmslos
geeignete Lebensräume für gehölzgebundene Arten dar. In allen Bereichen sind
Brutvorkommen von Arten, die freie Nester anlegen möglich (bspw. Amsel, Gi rlitz,
Mönchsgrasmücke, Nachtigall, u.a.). Für Höhlenbrüter wie Kleiber oder Buntspecht finden
sich vorwiegend im parkartigen Baumbestand im Bereich der Straßenbahnhaltestelle
Mozartturm geeignete Brutstandorte. Im übrigen Wirkraum beschränken sich die
Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter auf wenige Baumhöhlen und Rindenabplatzungen o.ä.
(bspw. an einer alten Schwarz-Pappel im Bereich der geplanten nördlichen
Baueinrichtungsfläche). Gebäudebrütende Arten wie beispielsweise Haussperling,
Hausrotschwanz oder auch Blaumeise können sehr vereinzelt Nischen am Mozartturm
finden. Darüber hinaus sind vereinzelte Bruten insbesondere von Stra ßentauben,
gegebenenfalls aber auch von Türkentauben oder anderen anpassungsfähigen Arten am
Brückenbauwerk nicht auszuschließen.
Mögliche Nahrungshabitate aller potentiell vorkommenden Arten finden sich ebenfall s in den
Gehölzbeständen sowie auf den Grünflächen (insbesondere im Bereich der geplanten
nördlichen Baueinrichtungsfläche). Besondere Strukturen, die ein Vorkommen von Arten mit
spezifischen Ansprüchen erwarten lassen könnten, sind nicht vorhanden. Hervorzuheben ist
hier jedoch der alte Baumbestand im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm , der
relativ viel Totholz und einen entsprechenden Insektenreichtum erwarten lässt.
Für die in Tabelle 3 aufgeführten Arten erscheint ein Vorkommen innerhalb des Wir kraumes
möglich.
Tabelle 3 : Potentiell vorkommende Vogelarten im Wirkraum. Die Artenauswahl beruht auf einer
Einschätzung des Habitatpotentials, Daten aus dem Artenschutzfachbeitrag 2014 ( NATURPLAN 2014)
sowie der Verbreitung der Vogelarten in der Region (basierend auf HGON 2010).
Artname Deutsch Artname
wissenschaftlich RLH1 RLD² VSRL³ Status4 EHZ
Hessen5
Amsel Turdus merula - - - B
Bachstelze Motacilla alba - - - B
Blaumeise Parus caerulus - - - B
Buchfink Fringilla coelebs - - - B
Buntspecht Dendrocopos major - - - B
Dohle Coleus monedula - - - NG
Eichelhäher Garrulus glandarius - - - B
Elster Pica pica - - - B
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla - - - B
Gartengrasmücke Sylvia borin - - - B
Gimpel Pyrrhula pyrrhula - - - B
Girlitz Serinus serinus - - - B
Grünfink Carduelis chloris - - - B
Grünspecht Picus viridis - - - B
Haubenmeise Parus cristatus - - - (B)
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruos - - - B
Haussperling Passer domesticus V V - B
Heckenbraunelle Prunella modularis - - - B
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 19
Artname Deutsch Artname
wissenschaftlich RLH1 RLD² VSRL³ Status4 EHZ
Hessen5
Kernbeißer Coccothraustes
coccothraustes - - - B
Kleiber Sitta europaea - - - (B)
Kohlmeise Parus major - - - B
Mauersegler Apus apus - - - NG
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - - B
Nachtigall Luscinia megarhynchos - - - B
Rabenkrähe Corvus corone - - - B
Ringeltaube Columba palumbus - - - B
Rotkehlchen Erithacus rubecula - - - B
Schwanzmeise Aegithalos caudatus - - - (B)
Sommergoldhähnchen Regulus ignicapilla - - - B
Star Sturnus vulgaris - 3 - B
Stieglitz Carduelis carduelis V - - B
Straßentaube Columba lf domestica B
Sumpfmeise Parus palustris - - - B
Türkentaube Streptopelia decaocto - - - (B)
Wintergoldhähnchen Regulus regulus - - - B
Zaunkönig Troglodytes troglodytes - - - B
Zilpzalp Phylloscopus collybita - - - B
1 RLH = Rote Liste Brutvögel Hessens (HGON & VSW 2014); G: Gefährdung anzu nehmen, V: Vorwarnliste, 3:
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: ve rschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende
Datengrundlage vorhanden, R: Art mit geographischer Restriktion
² RLD = Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (G RÜNEBERG et al. 2016), Abkürzungen entsprechend Rote Liste
Hessen
³ VSRL = EU-Vogelschutzrichtlinie; I = Art des Anhangs I; Z = Gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2 (gemäß TAMM
und VSW 2004)
4B = Brutvogel ; NG = Nahrungsgast, DZ = Durchzügler; Angaben in () = Vorkommen nicht s ehr wahrscheinlich,
aber nicht gänzlich auszuschließen
5 Erhaltungszustand gem. VSW (2014): Zum Erhaltungszustand de r Brutvogelarten in Hessen; rot = ungünstig-
schlecht, gelb = ungünstig-unzureichend, grün = günstig, nicht ausgefüllt = nicht bewertet
Während der Kartierungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Plangebiet die Arten
Amsel, Buchfink, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Rabenkrähe und Stieg litz
nachgewiesen. Hierbei lagen jeweils nur einzelne Reviere innerhalb des Wirkraums. Seit
diesen Erhebungen kam es zu keinen wesentlichen Änderungen innerhalb des Wirkraumes,
die eine gänzlich andere Artenzusammensetzung und Häufigkeit des Auftretens einz elner
Arten erwarten lassen.
Die innerhalb des Wirkraumes zu erwartenden genannten Vogelarten gehören entweder zu
Arten, die sich in Hessen in einem günstigen Erhaltungszustand befinden oder wie der Girlitz
oder Stieglitz zwar einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, jedoch in der Re gion
noch relativ weit und individuenstark verbreitet sind. Es sind hier jeweils vorwiegend einzelne
Brutpaare zu erwarten.
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 20
6.2.2 Fledermäuse
Heimische Fledermäuse können im Wirkraum ebenfalls vorwiegend die begrünten Be reiche
nutzen. Hier können sich Beutetiere (Insekten) aufhalten, sodass gegebenenfall s jagende
Fledermäuse in den Kronräumen der Gehölze oder über den größeren Rasenflächen im
Krezungsbereich Rheinstraße/ Zweifalltorweg/ Am Kavalleriesand vorkommen können.
Insgesamt sind hier im innerstädtischen Bereich mit intensiv gepflegten kleinen Grünfläch en
jedoch keine hohen Beutetierdichten zu erwarten, sodass auch keine bemerkenswerten
Jagdhabitate vorliegen. Es ist lediglich mit einzelnen jagenden Individuen z u rechnen. Eine
potentielle Ausnahme hiervon stellen die altbaumreichen Flächen an der
Straßenbahnhaltestelle Mozartturm dar, wo der lichte Kronenraum ein geei gnetes
Jagdhabitat ist. Hier ist der Totholzanteil relativ hoch, sodass auch ein höheres
Insektenvorkommen zu erwarten ist.
Die Straßenzüge und Böschungsbereiche entlang der Bahntrasse könnten darüber hinaus
als Flugkorridor für Fledermäuse, die zwischen ihren Quartieren und Jagdgebieten wechseln,
in Betracht kommen. Die Rheinstraße stellt beispielsweise eine Verbindung zwische n dem
Westwald und der Innenstadt mit möglichen Quartieren dar. Auf solchen Tran sferflügen
orientieren sich Fledermäuse bevorzugt an linearen Strukturen. Allerdings ist in der
Rheinstraße der Baum- und auch Gebäudebestand so lückig, dass keine geschlossene
lineare Struktur vorliegt. Es ist nicht anzunehmen, dass hier entscheidende Flugkor ridore für
die Darmstädter Fledermauspopulationen vorliegen, sondern dass gegebenenfalls
vereinzelte Tiere den Wirkraum hierfür nutzen.
Auch Quartiermöglichkeiten sind im Wirkraum nur eingeschränkt vorhanden. Jedoch find en
sich an dem vorhandenen Brückenbauwerk über die Bahntrasse sehr vereinzelte mäßig
geeignete Spalten an den Brückenwiderlagern. Hier konnten derzeit keine S puren, die auf
eine Nutzung hinweisen, festgestellt werden. Dies schließt ein Vorhandensein von
Quartieren jedoch nicht vollständig aus. Generell sind die vorhandenen Strukturen sowohl
als Sommer- als auch als Winterquartier für spaltenbewohnende Arten geeignet . Weiterhin
finden sich einige Baumhöhlen im Gebiet, die vorwiegend als zwischenzeitliches
Sommerquartier geeignet sind. Eine Ausnahme stellt auch hier der parkartige Baumbestand
im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm dar, der relativ höhlen- und spal tenreich
ist.
Als potentiell vorkommende Arten müssen trotz der insgesamt nur geringen E ignung als
Fledermauslebensraum alle im Stadtgebiet Darmstadt vorkommenden Arten, die Spal ten-
aber auch Baumhöhlen als Quartier beziehen, berücksichtigt werden (siehe Tabelle 4).
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 21
Tabelle 4: Potentiell vorkommende Fledermausarten im Wirkraum. Die Artenauswahl beruht auf einer
Einschätzung des Habitatpotentials, Daten aus dem Artenschutzfachbeitrag 20 14 ( NATURPLAN 2014),
der Art der bevorzugten Quartiere sowie der Verbreitung der Arten in der Region.
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RLDA3 RLH² RLD³ FFH4 EHZ
Hessen5
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 3 2 3 IV
Fransenfledermaus Myotis nattereri 3 2 - IV
Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 V 3 IV
Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus 3 D V IV
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus V 3 - IV
Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2 2 - IV
Braunes Langohr Plecotus auritus 3 2 V IV
Graues Langohr Plecotus austriacus 2 2 2 IV
1 RL DA = Rote Liste Landkreis Darmstadt-Dieburg und Stadt Darmstadt (D IEHL 2010); Rote Liste Kategorien
entsprechend Rote Liste Hessen
² RLH = Rote Liste Hessen (K OCK UND KUGELSCHAFTER 1996); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3:
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: ve rschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende
Datengrundlage vorhanden, R: Art mit geographischer Restriktion
³ RLD = Rote Liste Deutschland (MEINIG et al. 2009); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen
4 Anhang der FFH-Richtlinie in de, die Art gelistet ist
5 Erhaltungszustand gem. H ESSEN-FORST FENA (2014): grün = günstig, gelb = ungünstig bis unzureichen d, rot =
ungünstig bis schlecht, nicht ausgefüllt = nicht bewertet
Die Untersuchungen aus dem Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) bestätigen den hier gewonnen
Eindruck einer nur geringen Bedeutung des Wirkraums für Fledermäuse. Es wurde be i 6
Begehungen lediglich einmalig ein einzelnes Zwergfledermaus-Individuum nachgewiesen.
Auch bei aktuellen Untersuchungen im Jahr 2016 (mündl. Mitteilung D. DIEHL) im Bereich der
Bahnbrücke Bismarckstraße unmittelbar nördlich des Hauptbahnhofes ergab sich ein
vergleichbares Bild. Die potentiellen Quartiere am Brückenbauwerk Rheinstraße waren 2012
nicht besetzt.
6.2.3 Reptilien
Es konnten an allen Terminen Individuen der Mauereidechse ( Podarcis muralis )
nachgewiesen werden, wohingegen keine Zauneidechsen (Lacerta agilis) festgestellt wurden
(siehe Tabelle 5, Abbildung 4 und Karte 3 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes
(NATURPLAN 2018)). Auch weitere Reptilienarten wurden nicht festgestellt.
Tabelle 5: Ergebnisse der Reptilienerfassung.
Datum
Mauereidechse Zauneidechse
adult subadult Schlüpfling adult subadult Schlüpfling
10.04.2017 1 1 - - - -
15.05.2017 1 - - - - -
21.06.2017 - 1 - - - -
05.09.2017 2 2 1 - - -
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S e i t e | 22
Die Tiere wurden zum einen auf den nördlichen Grünflächen entlang des Zweifalltorweges ,
aufgefunden. Hier ist eine Besiedelung der gesamten Grünflächen (inklusive der geplanten
Baueinrichtungsfläche) nicht auszuschließen.
Weiterhin wurden vereinzelte Tiere im Böschungsbereich der Bahnanlagen sowie
unmittelbar auf den gemauerten Brückenwiederlagern festgestellt. Weitere Beo bachtungen
gelangen am Rand bzw. auf dem geschotterten Parkplatz an der Schachtstraße (Parkpl atz
für Bahnmitarbeiter) sowie entlang des Pfalzweges. Generell ist eine Besiedelun g der
gesamten Böschungsbereiche anzunehmen, wobei insbesondere der Bereich nordwestlich
des Brückenbauwerks besonders geeignete Strukturen aufweist. Im Zentru m der
Gleisanlagen finden sich hingegen nur wenige Deckungsbereiche für die Mauereidechse,
sodass hier mit keiner starken Frequentierung zu rechnen ist.
Abbildung 4: Fundpunkte der Mauereidechse ( Podarcis muralis ). Schwarz: 10.04.2017; Gelb:
15.05.2017; Blau: 21.06.2017; Rot: 05.09.2017. Lufbild: W ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT.
Das Auffinden von Schlüpflingen (= diesjährige Tieren) belegt eine erfolgreiche Reproduktion
am Standort. Eine Besiedelungsdichte bzw. eine Aussage zur Populationsgröße lässt sich
ohne aufwändigere Untersuchungsmethoden nicht genau quantifizierten. Der Eindruck
während der Begehung lässt jedoch vermuten, dass die vorhandenen Habitate eine dichtere
Besiedelung ermöglichen. Dies insbesondere, da im Februar vor Beginn der Erfassungen
der Gehölzbewuchs auf den Böschungen der Bahntrasse stark zurückgeschnitten bzw.
gerodet wurde. Hierbei wurde das Schnittgut stellenweise auf kleineren Haufen abgelegt .
Diese Maßnahmen haben die Eignung als Habitat für die Mauereidechse stark aufgewertet
und neue potentielle Besiedelungsräume geschaffen.
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S e i t e | 23
Während der letzten Begehung am 05.09.2017 konnte ein männliches subadultes Tier auf
dem Schotterparkplatz an der Schachtstraße gefangen werden. Morphologisch ist dieses der
ostfranzösischen Linie der Unterart P. muralis brongniardii zuzuordnen. Wie erwähnt, ist eine
genaue Zuordnung jedoch nur durch molekulargenetische Untersuchungen möglich.
Ältere genetische Untersuchungen von Tieren vom Darmstädter Hauptbahnhof wurden der
nicht-heimischen Unterart P. muralis maculiventris zugeordnet (ZITZMANN UND MALTEN 2011).
Aus diesen Untersuchungen ist bekannt, dass sich das Vorkommen ebenfalls auf
angrenzende Abschnitte der Bahntrasse bis über den Hauptbahnhof hinaus erstreckt. Das
Untersuchungsgebiet stellt somit lediglich einen Teilbereich des Lebensraumes des
Vorkommens dar.
Der Ursprung des Vorkommens beruht wahrscheinlich auf ausgesetzte oder verschleppte
Tiere. Es sind verschiedene Unterarten innerhalb des Vorkommens anzunehmen.
Im Anhang IV der FFH-Richtlinie wird nicht zwischen verschiedenen Unterarten oder
autochthonen bzw. allochthonen Vorkommen unterschieden. Daher ist das Artenschutzrecht
generell auf alle Individuen und Populationen der Mauereidechse anzuwenden.
Fachlich wird jedoch empfohlen eine Durchmischung von heimischen und nicht-heimischen
Unterarten zu verhindern bzw. nicht zu begünstigen. Teilweise werden allochthone
Mauereidechsen sogar als invasive Art betrachtet (SCHULTE et al. 2011), da sie autochthone
Vorkommen durch genetische Durchmischung gefährden. Zudem liegen Hinweise vor, dass
bei einem gemeinsamen Vorkommen Zauneidechsen von Mauereidechsen verdrängt
werden (bspw. SCHULTE 2009).
Tabelle 6 : Im Gebiet vorkommende Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Di e
Artenauswahl beruht auf einer Einschätzung des Habitatpotentials, Daten aus de m
Artenschutzfachbeitrag 2014 (NATURPLAN 2014) sowie der Verbreitung der Arten in der Region.
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RLH1 RLD2 FFH3 EHZ
Hessen4
Mauereidechse Podarcis muralis 3 V IV
1 RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2:
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ au sgestorben, D: keine ausreichende
Datengrundlage vorhanden
² RLD = Rote Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2008b); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen
³ Anhang der FFH-Richtlinie in dem die Art gelistet ist
4 Erhaltungszustand gem. H ESSEN-FORST FENA (2014): grün = günstig, gelb = ungünstig bis unzureichend , rot =
ungünstig bis schlecht, nicht ausgefüllt = nicht bewertet
* Zu erwarten sind lediglich allochthone Vorkommen, die als artenschutzrechtlich nicht relevant eingestuft werden
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S e i t e | 24
6.2.4 Insekten
Für den westlichen Abschnitt des Wirkraums sind Stiel-Eichen ( Quercus robur) bekannt, die
im Jahr 2007 vom Heldbock (Cerambyx cerdo), einer sehr seltenen Käferart, die als Larve im
Altholz von lebenden Bäumen lebt, besiedelt waren (B ÜRO FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND
UMWELTPLANUNG 2007). Der einzige von diesen Bäumen, der im abgegrenzten Wirkraum
liegt (im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm), wurde in der Zwischenz eit gefällt
und durch eine Neupflanzung ersetzt. Es wurden bei der Erfassung in 2017 jedoc h
zahlreiche weitere Stiel-Eichen im parkähnlichen Gelände nördlich der Haltestelle
vorgefunden, die Spuren aufweisen, die auf einen Heldbock-Besatz hinweisen (siehe
beigefügte Karte). Hier finden sich auch weitere Bäume, die derzeit keine Spuren einer
Besiedelung aufweisen, aber potentiell als Brutbaum geeignet sind.
Im übrigen Wirkraum außerhalb dieses parkähnlichen Geländes findet sich ein weit erer für
den Heldbock geeigneter Baum, der in den nächsten Jahren besiedelt werden könnte.
Hierbei handelt es sich um eine Alteiche südlich des Gebäudes Schachtstraße 8 an der
Rheinstraße (Baumkatasternummer 79). diese ist jedoch eine Trauben-Eiche ( Quercus
petraea), die vom Heldbock nur ausnahmsweise besiedelt werden.
Darüber hinaus konnten an der Schwarz-Pappel nordöstlich der Kreuzung Rheinstraße/
Zweifalltorweg Spuren von Totholzkäfern im Kronenraum festgestellt werden. Für weitere
Totholzkäferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist diese Baumart hier im
innerstädtischen Bereich nicht geeignet.
Tabelle 7 : Potentiell vorkommende Insektenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Die
Artenauswahl beruht auf einer Einschätzung des Habitatpotentials, Daten aus B ÜRO FÜR
LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG 2007 sowie der Verbreitung der Arten in der Region.
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RLH RLD1 FFH2 EHZ
Hessen3
Heldbock Cerambyx cerdo nicht
geführt 1 IV
1 RLD = Rote Liste Deutschland (G EISER 1998); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2:
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ au sgestorben, D: keine ausreichende
Datengrundlage vorhanden
2 Anhang der FFH-Richtlinie in dem die Art gelistet ist
3 Erhaltungszustand gem. H ESSEN-FORST FENA (2014): grün = günstig, gelb = ungünstig bis unzureichen d, rot =
ungünstig bis schlecht, nicht ausgefüllt = nicht bewertet
6.2.5 Sonstige
Für weitere Artengruppen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie liegen keine geei gneten
Habitate vor bzw. ist der Wirkraum aufgrund seiner innerstädtischen Lage nicht geeignet.
Für Amphibien fehlt es im Wirkraum und auch dessen Umgebung an geeignet en
Laichgewässern. Darüber hinaus ist der Bereich durch die stark befahrenen Verkehrsachsen
nur schwer für diese Artengruppe zu erreichen.
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 25
Unter den sonstigen Säugetieren mit Ausnahme der Fledermäuse käme höchstens die
Haselmaus (Muscardinus avellanarius) in Betracht. Jedoch wandert diese Art in der Regel
nicht so weit in besiedelte Bereiche hinein.
Für Schmetterlinge des Anhangs IV der FFH-Richtlinie fehlen geeignete Bestände von
Raupenfutterpflanzen und die vorhandenen Grünflächen sind zu intensiv gepflegt.
Auch für Pflanzen des Anhangs IV fehlen geeignete Wuchsstandorte.
7. Prüfung der Verbotstatbestände
Nachfolgend werden mögliche Konflikte mit europarechtlich geschützten Arten na ch Anhang
IV der FFH-Richtlinie sowie mit europäischen Vogelarten bezogen auf die relevanten
Artengruppen zusammenfassend betrachtet. Eine Konfliktanalyse auf Artebene erfolgt
zusätzlich unter Verwendung des „Musterbogens für die artenschutzrechtliche Prüfung in
Hessen“ (HMUELV 2015, 3 . Fassung). Diese sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Für
Vogelarten, die sich in Hessen in einem günstigen Erhaltungszustand befinden („grün“
gemäß Ampelliste der Vogelschutzwarte, VSW 2014), erfolgt eine vereinfachte art bezogene
Prüfung in tabellarischer Form (gemäß Leitfaden des HMUELV 2011, Anhang 2 ). Da keine
detaillierte Bestandserfassung erfolgte, wurden auch Arten berücksichtigt, von denen
Vorkommen zwar nicht sehr wahrscheinlich sind (gemäß Formulierung in den Prüfbögen des
HMUELV), jedoch ohne negativ-Nachweis nicht vollständig auszuschließen sind.
7.1 Vögel
Eine Tötung und Verletzung (gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) von Individuen ist bei den
mobilen Vögeln vorwiegend im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und dari n
befindlichen Jung- sowie Elterntieren möglich. Dies ist bei den hier zu erwartenden
Vogelarten im Zuge von Gehölzrodungen und –rückschnitten sowie bei einem Abriss von
Bauwerken während der Brutzeit möglich. Ein Eintreten dieses Verbotstatbestandes l ässt
sich durch eine Ausführung der entsprechenden Arbeiten in den Zeitraum außerhalb der
Brutzeiten der heimischen Vogelarten vermeiden. Die Ausschlussfristen des BNatSchG
(keine Rodungen im Zeitraum zwischen Anfang März und Ende September) sind einzuhalten
(siehe Maßnahme V1 in Kapitel 8).
Im Rahmen des Brückenneubaus sind jedoch die einzelnen Teilabrisse des derzeit
vorhandenen Brückenbauwerks jeweils im Frühjahr vorgesehen. Um in diesen Fällen eine
Tötung von eventuell am Brückenbauwerk brütenden Vögeln (vorwiegend Tauben) zu
vermeiden, sind die Bauwerke möglichst kurzfristig vor dem Abriss auf einen Brutbe satz zu
kontrollieren (siehe Maßnahme V4 in Kapitel 8).
Ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit Verkehr, das wiederrum ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko von Vögeln nach sich ziehen kann, ist hier nicht zu erwarten. Die Rheinstraß e
und auch die Bahnstrecke unterliegen bereits einer sehr hohen Verkehrsbelastung. Diese
wird während der Bauphase vorübergehend gesenkt. Der Baustellenverkehr ist im Verhältnis
zum reduzierten Verkehr zu vernachlässigen. Das Vorhaben ruft nach Beendigung der
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 26
Bauphase keinen erhöhten Verkehr hervor, sondern dient lediglich einer Optimierung der
Verkehrsflüsse.
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störung en
hervor, die auch die Fortpflanzungszeiten der heimischen Vogelarten betreffen und demnach
gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Einfluss auf die lokalen Bestände haben können. Da de r
gesamte Wirkraum jedoch auch aktuell sehr starken Störungen in Form von Lä rm, Licht und
optischen Reizen unterliegt, sind insbesondere Fortpflanzungsstätten lediglich von
störungstoleranten Arten zu erwarten. Die Störungen im Rahmen der Bautätigkeiten werden
in Relation zur bereits vorhandenen Störung keine erheblichen Auswirkungen auf die lokalen
Populationen der potentiell vorkommenden Arten haben.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) finden sich im
Gehölzbestand und gegebenenfalls in Einzelfällen an Gebäuden und Bauwerken.
Fortpflanzungsstätten von Arten, die jährlich neue Nester, Höhlen o.ä. beziehen, fallen nur
während der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb
des Gebietes eine ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt.
Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestand heraus gefällt.
Nach Beendigung der Maßnahme werden diese durch Neupflanzungen mittelfristig erset zt.
Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der Bahntrasse in einer
Entfernung von
bis zu 70 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im
Südosten der Kreuzung Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläch e
vorgesehen ist. Diese Bereiche können sich nach Fertigstellung der Baumaßnahmen wieder
zu Gehölzen entwickeln bzw. werden als solche wieder hergestellt. Allerdings wird es einige
Jahre dauern, bis wieder ein vergleichbarer Bestand aufgewachsen ist. Am Brückenbauwerk
sind vereinzelt Bruten von Nischenbrütern insbesondere von Straßentauben denkbar. Auch
bei diesen Arten sind die Nester außerhalb der Fortpflanzungsstätten nicht geschützt. Da ein
Abriss allerdings voraussichtlich während der Brutperiode erfolgt, ist das Bauwerk möglichst
kurzfristig vor dem Abriss auf einen Besatz zu kontrollieren (siehe Maßnahme V4 in Kapitel
8).
Die hier potentiell vorkommenden weit verbreiteten und häufigen Arten, die sich hessenweit
in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, können generell vergleichsweise einfach
auf andere Standorte ausweichen. In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind
insgesamt lediglich vereinzelte Niststandorte der jeweiligen Arten zu erwarten. Im Umfeld
sind weitere Gehölze vorhanden (insbesondere entlang der Bahntrasse), die
Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen Brutpaare bieten. Es ist daher anzunehmen,
dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Auch die hier
potentiell vorkommenden in Gehölzen brütenden Arten Girlitz und Stieglitz , die sich
hessenweit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, haben keine speziellen
Ansprüche an ihre Brutstandorte. Regional und überregional zu verzeichnende
Bestandrückgänge dieser Arten sind vorwiegend auf Verluste von Nahrungshabitaten
zurückzuführen, die hier nicht in relevanter Weise betroffen sind.
Arten wie die Spechte, nutzen ihre Fortpflanzungsstätten häufig über einen län geren
Zeitraum (mehrere Jahre), sodass diese auch außerhalb der Brutzeiten geschützt sind .
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 27
Sofern jedoch ausreichend Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang
gewährleistet sind, ist der Verlust einzelner Stätten nicht als Erfüllung des
Verbotstatbestandes zu werten. Unter den zur Rodung vorgesehenen Bäumen finden sich
derzeit keine geeigneten Bruthöhlen oder ähnliches, die eine Nutzung durch solche Arten
erwarten lassen.
Werden Gehölzmaßnahmen außerhalb der Ausschlussfristen des BNatSchG (siehe oben
und Maßnahme V1 in Kapitel 8) durchgeführt, lässt sich das Eintreten von
Verbotstatbeständen des § 44 (1) BNatSchG vermeiden.
7.2 Fledermäuse
Wie unter Kapitel 6.2 beschrieben stellt der Wirkraum keinen relevanten
Fledermauslebensraum dar. Eine Betroffenheit dieser Artengruppe ist hie r ausschließlich im
Zusammenhang mit möglicherweise vorhandenen Quartieren gegeben. Es ist vorgesehen
das derzeitige Brückenbauwerk, in dem möglicherweise Quartiere von Fledermäusen liegen,
abzureißen sowie mindestens einen Baum zu roden der eine Aushöhlung aufweist, die
ebenfalls als Quartierstandort dienen könnte. Die Auswahl der potentiell vork ommenden
Arten beschränkt sich bereits auf Arten, die innerhalb des Wirkraums Quartiere f inden
könnten. Eine Betroffenheit von allen aufgeführten Arten ist daher anzunehmen.
Bei einer Zerstörung von besetzten Quartieren ist eine Tötung und Verletzung (g emäß § 44
(1) Nr. 1 BNatSchG) sowie eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (g emäß
§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) möglich. Da am Brückenbauwerk neben Sommer- auch
Winterquartiere denkbar sind, kann es ganzjährig bei einem Abriss zu einer Erfüllung des
Tötungs- sowie Zerstörungstatbestandes kommen. Eine Kontrolle der potentiell en Quartiere
im Vorfeld der Abrissarbeiten auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen ist somit
nötig (siehe Maßnahme V4 in Kapitel 8). Ebenfalls ist eine Kontrolle des betroffenen
Höhlenbaumes notwendig, sofern dieser im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober
gefällt werden sollte. Da er nicht als Winterquartier geeignet ist (Frostfreihe it ist nicht
gegeben), kann er in der verbleibenden Zeit gefahrenlos entnommen werden.
Da es sich am Brückenbauwerk möglicherweise um dauerhaft genutzte Quartiere hand elt,
sind diese im räumlichen Zusammenhang auszugleichen. Ein ausreichendes Vorhandsein
von Ausweichquartieren ist im Umfeld derzeit nicht anzunehmen, sodass als vorgezo gene
Ausgleichsmaßnahme 5 Spaltenkästen im Umfeld an geeigneten Stellen anzubringen sind,
bevor das Brückenbauwerk abgerissen wird (siehe Maßnahme A4 in Kapitel 8).
Störungen (gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG), die durch das Vorhaben hervorgeruf en
werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen, die im Wirkraum Quartier bez ogen haben.
Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit beständigen oder größeren
Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige relevante
Nutzung des Wirkraums durch die Zwergfledermaus ist aufgrund von fehlenden
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen.
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken S törung
durch Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die
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S e i t e | 28
Bahntrasse. Sollte es dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere
aus den Quartieren vertreibt, hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen
Population, da höchstwahrscheinlich keine Fortpflanzung- und auch keine größeren
Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen lässt sich ein Eintreten der
Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG vermeiden.
7.3 Reptilien
Der Brückenbau greift in einen Lebensraum von Mauereidechsen ein. Während der
Bauphase sind Eingriffe in Böschungsbereiche nördlich und südlich der Rheinstraßenbrücke
sowie in die Brückenmauern, die ebenfalls zum Lebensraum der Mauereidechse zählen,
notwendig. Hierbei kommt es auch zu Bodenabtragungen sowie einem starken Ei ngriff in
derzeit vorhandene Habitate, sodass sowohl eine Tötung (gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
von Eidechsen als auch eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (gemäß § 44
(1) Nr. 3 BNatSchG) die Folge sein kann (bei Arten wie der Mauereidechse mi t geringen
Aktionsradien ist jeweils der gesamte Lebensraum als Fortpflanzungs- und Ruhestä tte
anzunehmen [gemäß EU-Leitfaden 2007 und LANA 2010]). Betroffen sind vorwiegend die
mit Gehölzen bestandenen Ost- bzw. Westexponierten Böschungen der Bahntrasse aber
auch abschnittsweise
die vorgesehenen BE-Flächen. Das eigentliche Gleisbett wird nur
randlich berührt. Die Flächeninanspruchnahme ist temporär und auf die Bauzeiten
beschränkt. Insbesondere im Übergang der Gehölze zum Gleisbett liegen für die
Mauereidechse attraktive Kleinstrukturen.
Die beanspruchten Flächen werden beim Brückenneubau unumgänglich für den Bau der
Widerlager benötigt, sodass keine alternativen Möglichkeiten ohne einen Eingri ff in die
potentiellen Eidechsenlebensräume vorhanden sind. Ebenso sind keine alternativen Flächen
für die Baueinrichtung im stark genutzten innerstädtischen Bereich vorhanden. Erste
Eingriffe sind im Herbst 2020 zur Errichtung der Behelfsbrücke geplant. Zu di esem Zeitpunkt
können sich vorhandene Tiere bereits in ihre Winterverstecke zurückgezogen haben. Diese
sind vornehmlich im Gleisschotter zu erwarten. Allerdings können auch einzelne Tiere im
Böschungsbereich überwintern. Auch bei Eingriffen zu anderen Jahreszeiten besteht
generell die Gefahr, dass sich Tiere im Böschungsbereich zum Ruhen zurückgezogen haben
oder dass hier gar Eigelege vorhanden sind.
Eine Tötung- oder Verletzung von Individuen lässt sich somit nur vermeiden, indem di e
betroffenen Flächen von potentiell vorhandenen Zauneidechsen freigehalten werden.
Hierfür ist ein Vergrämen und gegebenenfalls ein Absammeln von Tieren innerhalb der
Eingriffsbereiche notwendig (siehe Maßnahme V5 in Kapitel 8). Da die zu de n
Eingriffsflächen benachbarten Bereiche offenbar keine sehr dichte Besiedelung von
Mauereidechsen aufweisen und hier eine hohe Strukturvielfalt vorherrscht, ist das
Habitatpotential für die temporäre Aufnahme von Tieren innerhalb der Eingriffsbereiche als
ausreichend zu betrachten. Über § 44 (5) Nr. 2 BNatSchG ist eine derartige Maßnahme
artenschutzrechtlich abgedeckt.
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Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die temporär beanspruchten Flächen wieder als
geeigneter Lebensraum herzurichten (siehe Maßnahme A3 in Kapitel 8 für Details).
7.4 Insekten
Der Heldbock könnte durch das Vorhaben betroffen sein, sofern besiedelte Bäume gefällt
werden müssten bzw. derart geschädigt werden, dass eine Fällung in naher Zukunft aus
Gründen der Verkehrssicherheit notwendig wird. Derzeit besiedelte sowie potenti ell
besiedelbare Bäume sollen nach aktueller Planung nicht gefällt werden. Jedoch kann e s im
Rahmen der Verlegung der Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle
Mozartturm zu einer Schädigung von zwei möglicherweise besiedelten Bäumen
(Katasternummer 160 und 13) kommen. Sollte die Leitung am Nordrand des Weges verle gt
werden, liegt der Stammfuß der betroffenen Stiel-Eichen nur wenige Meter von der nötigen
Ausschachtung entfernt. Eine Beschädigung von relevanten Wurzeln ist daher mögl ich.
Diese kann zu einem mittelfristigen Verlust einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte führen. Hier
sollte daher im Wurzelbereich der Bäume entsprechend behutsam unter einer
weitestgehenden Schonung von Wurzeln gegraben werden (siehe Maßnahme V6 in Kapitel
8). Die potentiell zur Besiedelung geeigneten Eichen bleiben nach vorliegender Planung
erhalten.
Der Lebensraum des Heldbocks beschränkt sich weitgehend auf die Brutbäume. Lediglich
während der Flugzeit der Imagines verlässt der Heldbock gegebenenfalls vorübergehend
den Baumbestand. Die Bedingungen außerhalb der Bäume ändern sich weder während de r
Bauphase noch nach Umsetzung des Vorhabens derart, dass sie einen Einfluss auf
fliegende Käfer erwarten lassen.
Eine Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ist bei einer Scho nung der
betroffenen Stiel-Eichen somit nicht zu erwarten.
Sollten im Laufe der Umsetzung des Vorhabens zusätzliche Eichen gefällt werden müssen,
sind diese im Vorfeld auf einen möglichen neuen Besatz zu prüfen (siehe Maßnahme V7 in
Kapitel 8).
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8. Maßnahmenempfehlungen
Nachfolgend werden Maßnahmen aufgelistet und beschrieben, die ein Eintreten der
Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG vermeiden bzw. unvermeidbare Eingriffe
ausgleichen (Nummerierung entsprechend Maßnahmekatalog im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (NATURPLAN 2018), siehe auch dortige Karte 3).
V1 – zeitliche Beschränkung von Rodungsarbeiten
Vermeidungsmaßnahme
Baumfällungen, Gehölzrodungen oder –rückschnitte müssen außerhalb der
Ausschlussfristen des BNatSchG im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Fe bruar
durchgeführt werden. Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Hauptbrutzeiten aller heimischen
Vogelarten sowie der Hauptaktivitätsphasen heimischer Fledermausarten.
Durch diese Maßnahme kann sowohl eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
als auch eine Tötung bzw. Verletzung von Vögeln und Fledermäusen vermieden werden.
V4 – Kontrolle des Brückenbauwerks und von Höhlenbäumen auf Fledermausquartiere und
Vogelniststätten
Vermeidungsmaßnahme
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbauw erks
sind die hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besat z von
Fledermäusen zu überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen A usflug der
Tiere zu warten. Die entsprechenden Höhlen sind daraufhin zu verschließen, sodass sie
durch die Tiere nicht wieder besetzt werden können. Diese können dann auf andere
Quartiere ausweichen (siehe in diesem Zusammenhang auch Maßnahme A4). Diese
Maßnahme ist ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu schützen.
Bei einem Abbruch innerhalb der Brutzeiten heimischer Vögel (März bis September) ist
ebenfalls eine entsprechende Kontrolle auf mögliche Brutstandorte von in Nischen brütenden
Vögeln an dem Bauwerk vorzunehmen. Sollte ein Besatz festgestellt werden, sind die
Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel ausgeflogen sind.
Bei einer Fällung des betroffenen Höhlenbaumes (Winterlinde nordöstlich de r Kreuzung
Rheinstraße/ Zweifalltorweg betroffen) im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober,
ist dieser ebenfalls unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Flederm äusen und
Vögeln zu kontrollieren. Bei einem festgestellten Besatz ist, wie oben beschrie ben, zu
verfahren.
Die Kontrollen sind jeweils von einer fachkundigen Person durchzuführen.
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (Winterhalbjahr 2019/2020 )
verschieben oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu
entstandene Höhlen zu überprüfen.
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Durch diese Maßnahme kann eine Tötung bzw. Verletzung von Fledermäusen und Vögeln
vermieden werden.
V5 – Eidechsenmaßnahme
Vermeidungsmaßnahme
Die innerhalb der Eingriffsflächen vorkommenden Mauereidechsen sind vor Baubeginn m it
ausreichender Vorlaufzeit aus diesen Flächen zu vergrämen. Die benachbarten Flächen
bieten ausreichend Potential um die vereinzelten Tiere aus dem Eingriffsbereich tempor är
aufzunehmen.
Eine Vergrämung ist durch eine gezielte Abwertung der betroffenen Flächen umzuse tzen.
Dies kann bspw. durch ein Roden von Gehölzen, Mähen von Krautschicht, entfernen v on
Versteckmöglichkeiten und einem Abdecken der Flächen mit Folie geschehen. Die
entsprechenden Maßnahmen sind vor Ort durch eine qualifizierte Person festzulegen. In
jedem Fall sind die Maßnahmen so zu wählen und umzusetzen, dass keine stark erhöhte
Tötungsgefahr für Eidechsen hervorgerufen wird (bspw. durch Wählen geeig neter
Tageszeiten und/oder Witterungsbedingungen).
Je nach Erfolg der Vergrämungsmaßnahmen sind verbleibende Tiere zusätzlich abzufangen
und aktiv umzusetzen.
Nach der Vergrämung ist der durch Baumaßnahmen betroffene Bereich durch einen
speziellen Reptilienzaun abzugrenzen, sodass hierher keine Tiere ein- oder zurückwande rn
können. Die Funktionsfähigkeit des Zaunes ist während der gesamten Bauphase
sicherzustellen.
Zudem sind die betroffenen Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder als
geeignetes Eidechsenhabitat herzustellen, sodass die Tiere wieder hierher einwandern
können (siehe auch folgende Maßnahme A3).
V6 – Baum- und Wurzelschutz von Heldbock-Brutbäumen
Vermeidungsmaßnahme
Sollte die neue Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm am
Nordrand des vorhandenen Fußweges verlegt werden, ist im Bereich des potentiellen
Wurzelraumes von zwei möglicherweise vom Heldbock besiedelten Stiel-Eichen
(Baumkatasternummern 160 und 13) der Grabenaushub als Handschachtung
durchzuführen. Sollten hierbei stärkere Wurzeln (Durchmesser > 3 cm) nach Möglichkeit zu
schonen. Feinere Wurzeln sind sauber nachzuschneiden.
Sollte die Leitung am Südrand des vorhandenen Fußweges verlegt werden, ist anzunehmen,
dass keine stärkeren Wurzeln von Heldbock-Brutbäumen betroffen sind.
Die betroffenen Bäume sind durch einen fachgerechten Baumschutz (gemäß DIN 18920) vor
sonstigen mechanischen Beschädigungen zu schützen.
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V7 – Kontrolle von gegebenenfalls weiteren zu fällenden Bäumen
Vermeidungsmaßnahme
Sollte es im Laufe der Umsetzung des Vorhabens notwendig werden, zusätzliche Eichen zu
fällen oder zurückzuschneiden, sind die betroffenen Bäume im Vorfeld auf einen mögli chen
neuen Besatz des Heldbocks (Cerambyx cerdo) zu prüfen. Ein Ausweiten der Population auf
derzeit noch nicht besiedelte Bäume im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm
sowie der Trauben-Eiche vor dem Maritim-Hotel ist in den nächsten Jahren potentiell
möglich, sodass diese Maßnahme zur Vermeidung der Tötung von Individuen sowie der
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten notwendig wäre.
A3 – Widerherstellung von Eidechsenhabitaten
Ausgleichsmaßnahme
Die während der Bauphase temporär beanspruchten potentiellen Lebensstätten von
Mauereidechsen sind nach Beendigung der Maßnahme wieder herzustellen. Hierbei muss
mindestens eine gleiche Habitatqualität wie vor dem Eingriff geschaffen werden. D as
bedeutet hier: Die neu herzurichtenden Böschungen zu den Bahngleisen neben dem neuen
Brückenbauwerk sollen initiale Pflanzungen von heimischen Sträuchern erhalten, die über
die Böschungsflächen verteilt sind. Darüber hinaus sind auf den Böschungen vereinzelte
Totholzhaufen anzulegen. Im Zuge der Baumaßnahmen verdichteter Boden ist wied er zu
lockern.
Die neu aufkommenden Gebüsche auf den Böschungen sollten im Zyklus von mehreren
Jahren ausgelichtet werden.
Die genaue Gestaltung der Flächen ist in Abstimmung mit einer qualifizierten Person
durchzuführen. Diese legt nach Freigabe der Flächen durch das Bauunternehmen Lage,
Anordnung und Anzahl von Bepflanzung, Strukturelementen etc. fest.
A4 – Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme)
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vor handenen Brückenbauwerk bei einem
Abriss auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen.
Geeigneter Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die
Auswahl und das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung
erfolgen.
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
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9. Ergebnisse und Zusammenfassung der
artenschutzrechtlichen Prüfung
Der betrachtete Wirkraum kann potentiell mehreren relevanten besonders und streng
geschützten Arten als Lebensraum dienen. Hierunter sind Arten der Gruppen Vögel ,
Fledermäuse, Reptilien und Insekten zu erwarten. Insgesamt stellt das innerstädtische stark
gestörte Gebiet jedoch nur einen bedingt geeigneten Lebensraum für diese Arten dar. Durch
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen lässt sich das Eintreten von Verbotstatbeständen
für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Insekten vermeiden.
In Bezug auf ein mögliches Vorkommen der Zauneidechse in der Bahntrasse und
angrenzender Abschnitte, kann es zu einem nicht vollständig lösbaren Konflikt im Zuge der
Errichtung des neuen Brückenbauwerks kommen. Bei dem Bau werden zwingend Flächen
benötigt, die ein potentielles Habitat für diese Art darstellen. Ein Eintreten des
Tötungsverbotes ließe sich hier jedoch durch eine Vergrämung oder temporäre Umsiedelung
betroffener Tiere weitgehend minimieren. Ein Töten vereinzelter Tiere ist allerding s nicht
vollständig auszuschließen. Ebenso ist eine temporäre Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten nicht zu vermeiden, sodass eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7)
BNatSchG erforderlich ist. Hierfür liegen die Voraussetzungen jedoch vor.
Darmstadt, den
19.06.2019
(Philipp Herrmann)
naturplan
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S e i t e | 37
Anhang 1 – Prüfbögen gemäß HMUELV (2015)
Vögel
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Girlitz (Serinus serinus)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ...-. RL Deutschland
Europäische Vogelart ...-. RL Hessen
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://eunis.eea.europa.eu)
Hessen
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Der Girlitz ist ein Brutvogel der halboffenen und mosaikartig gegli ederten Landschaft mit lockerem
Baumbestand, Gebüschgruppen, freien Flächen mit niedriger Vegetat ion und samentragender
Staudenschicht. Vielfach findet man ihn in der Nähe menschlicher Siedlungen und dort vor allem in
verstreut stehenden Nadelbäumen in Parks, Gärten, Alleen, Industriegelände u.a. Die Nester werden in
Bäumen, Sträuchern oder auch Rankenpflanzen errichtet, sofern genügend Sichtschutz vorhanden ist.
(BAUER et al. 2005).
4.2 Verbreitung
Der deutschlandweite Brutbestand des Girlitzes beläuft sich a uf 110.000 – 220.000 (G RÜNEBERG et al.
2016). Die Art breitet sich im Zuge eines wärmeren Klimas weite r nach Norden und Osten aus. In
Hessen kommt sie flächendeckend vor, der Bestand wird auf 1 5.000-30.000 Reviere geschätzt (HGON
2010). Langfristig ist eine abnehmende Revieranzahl zu verzeichnen, die wohl vorw iegend auf einen
Verlust von Nahrungsflächen zurückzuführen ist.
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Vorkommen – auch Bruten - des Girlitzes sind in den Gehölzbeständen im gesamten Wirkraum möglich.
Bei der Kartierung im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurde ca. 150 m südlich der Rheinstraße ein Girlitz
im Bahntrassen-begleitenden Gehölz festgestellt. Seit diesen Er hebungen kam es zu keinen
wesentlichen Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammensetzung
und Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen.
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6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Da der Girlitz seine Nester innerhalb von Gehölzen anlegt, werden bei einer Rodung bzw. einem
Rückschnitt der Gehölze oder von Einzelbäumen potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser
Art zerstört. Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestand heraus
gefällt. Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der Bahntrasse in einer E ntfernung
von 40-50 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im Südosten der Kreuzung
Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläche vorgesehen ist.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Fortpflanzungsstätten von Arten wie dem Girlitz, die jährlich neue Nester anlege n, fallen nur während
der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb des Gebie tes eine
ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt.
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss daher außerhalb der Aussc hlussfristen
des BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar stattfinde n. Dieser
Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1)
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind insgesamt lediglich vereinzelte Paare zu erwarten.
Im Umfeld sind weitere Gehölze vorhanden (insbesondere entlang der Bahntrasse), die
Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen Brutpaare bieten. Es ist daher anzuneh men, dass die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jung vögeln denkbar.
Da der Girlitz seine Nester innerhalb von Gehölzen anlegt, kann es bei einer Rodu ng oder einem
Rückschnitt der Gehölze innerhalb der Brutzeiten zu einer Tötung oder Verletzung von Jungvögeln
kommen, die sich zu dieser Zeit in den Nestern aufhalten.
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b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss außerhalb der Ausschluss fristen des
BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar stattfinden. Dieser Zei traum liegt
außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1)
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störungen hervor,
die auch die Fortpflanzungszeiten des Girlitzes betreffen. Der gesamte Wirkraum unterliegt jedoch
bereits aktuell sehr starken Störungen in Form von Lärm, Licht und optischen Reizen. Baubedingte
Störungen werden in Relation hierzu voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die in der
Region individuenstarke lokale Population des Girlitzes haben. Zumal hier maxim al mit einzelnen
Brutpaaren zu rechnen ist, die auf angrenzende Lebensräume ausweichen können.
Mittelfristig wird der Verlust von Lebensräumen durch Ersatzpflanzungen wieder ausgeglichen.
Der derzeitige ungünstige Zustand dieser Art in Hessen ist vorwiegend auf den fortschreitenden
Verlust von Nahrungshabitaten zurückzuführen. Durch das Vorhaben werden keine rel evanten
Flächen beeinträchtigt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch o.g. Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“
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S e i t e | 40
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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S e i t e | 41
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Haussperling (Passer domesticus)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ..V. RL Deutschland
Europäische Vogelart ..V. RL Hessen
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://eunis.eea.europa.eu)
Hessen
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Der Haussperling ist ein Brutvogel der Siedlungsbereiche. Er besiedelt als Standvogel Städte, Dörfer
und Einzelhöfe und ernährt sich vorwiegend von Sämereien. Die Nahrung wird im Sommer durch
Insekten ergänzt. Als vorwiegender Höhlenbrüter wird eine Vie lzahl von verschiedenen Niststandorten
gewählt, so z.B. in Baumhöhlen, an Bauwerken, in Erdwänden, in Ni stkästen, in alten
Mehlschwalbennestern u.v.m. Bei geringer Verfügbarkeit von Höhlen werden auch Freinester in
Gehölzen oder anderen Strukturen angelegt (BAUER et al. 2005).
4.2 Verbreitung
Der Brutbestand des Haussperlings beläuft sich Deutschlandweit au f 3.500.000 – 5.100.000, mit einer
langfristig abnehmenden Tendenz (GRÜNEBERG et al. 20 16). In Hessen kommt die Art flächendeckend
vor, der Bestand wird auf 165.000-293.000 Reviere geschätzt (HGON 2010). Die hessischen Bestände
sind jedoch rückläufig, was auf den Verlust von möglichen Brutplätzen sowie von Nahrungshabitaten
zurückzuführen ist.
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Haussperlinge sind im Siedlungsbereich generell und auch in Darmstadt im S peziellen derzeit noch
recht weit und individuenstark verbreitet, sodass auch im Wirkraum mit Vork ommen zu rechnen ist.
Potentielle Brutplätze gibt es hier allerdings recht wenig. Lediglich am Mozartturm un d am
Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelte, bedingt geeignete Nischen. Da die A rt aber auch
ausnahmsweise auch in Gehölzen nistet, können hier Bruten ebenfalls nicht v ollständig
ausgeschlossen werden. Vorwiegend ist jedoch mit einer Nutzung als Nahrungshabitat auszugehen.
Hierfür können die Gehölze und Grünflächen von Bedeutung sein.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Wirkraum sowie dessen näherem
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 42
Umfeld keine Haussperlinge festgestellt. Seit diesen Erhebungen kam es zu keine n wesentlichen
Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammens etzung und
Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Fortpflanzungsstätten des Haussperlings, der vorwiegend in Nischen und Höhlen brüt et, sind nur
ausnahmsweise zu erwarten. Sollten am Brückenbauwerk Vögel brüten, kann es bei ein em Abriss zu
Ostern zu einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen.
Da die Art darüber hinaus selten auch Freinester in Gehölzen anlegt, werden bei ein er Rodung bzw.
einem Rückschnitt der Gehölze oder von Einzelbäumen potentielle Fortpflanzungs - und Ruhestätten
dieser Art zerstört. Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestan d
heraus gefällt. Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der B ahntrasse in einer
Entfernung von 40-50 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im Südosten der
Kreuzung Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläche vorgesehen ist.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Fortpflanzungsstätten von Arten wie dem Haussperling, die jährlich neue Nester anlegen , fallen nur
während der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb des
Gebietes eine ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt.
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss daher außerhalb der Aussc hlussfristen
des BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar stattfinde n. Dieser
Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1)
Da der Brückenabriss über Ostern geschehen soll, sind hier Brutzeiten des Haussperlings betroffen.
Daher ist eine Kontrolle auf mögliche Brutstandorte an dem Bauwerk vorzunehm en. Sollte ein Besatz
festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel aus geflogen sind.
(Maßnahme V4)
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind insgesamt lediglich vereinzelte Paare zu erwarten.
Im Umfeld sind weitere Gehölze vorhanden (insbesondere entlang der Bahntrasse), die
Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen Brutpaare bieten. Generell brütet die Art jed och
vorwiegend in Nischen und Höhlen, die durch das Vorhaben nur in sehr geringem U mfang
beeinträchtigt werden. Es ist daher anzunehmen, dass die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt.
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
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S e i t e | 43
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jungvögeln denkbar.
Dies ist somit während des Abbruchs des vorhandenen Brückenbauwerks möglich. Da der
Haussperling seine Nester ausnahmsweise auch innerhalb von Gehölzen anlegt, kann es eb enfalls bei
einer Rodung oder einem Rückschnitt der Gehölze innerhalb der Brutzeiten zu e iner Tötung von
Jungtieren kommen.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss außerhalb der Ausschluss fristen des
BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./ 29. Februar stattfinden. D ieser Zeitraum
liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1)
Da der Brückenabriss über Ostern geschehen soll, sind hier Brutzeiten des Haussperlings betroffen.
Daher ist eine Kontrolle auf mögliche Brutstandorte an dem Bauwerk vorzunehm en. Sollte ein Besatz
festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel aus geflogen sind.
(Maßnahme V4)
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störungen h ervor,
die auch die Fortpflanzungszeiten des Haussperlings betreffen. Der gesamte Wirkr aum unterliegt
jedoch bereits aktuell sehr starken Störungen in Form von Lärm, Licht und optischen R eizen.
Baubedingte Störungen werden in Relation hierzu voraussichtlich keine erhebli chen Auswirkungen auf
die in der Region individuenstarke lokale Population des Haussperlings haben. Zumal hier kaum
geeignete Niststandorte vorhanden sind. Betroffene nahrungssuchende oder einzelne in Gehölzen
brütende Tiere können auf angrenzende Lebensräume ausweichen.
Mittelfristig wird der Verlust von Lebensräumen durch Ersatzpflanzungen wieder ausgeglichen.
Der derzeitige ungünstige Zustand dieser Art in Hessen ist vorwiegend auf den fortschreitenden
Verlust von Brutnischen an Gebäuden sowie an Nahrungshabitaten zurückzuführen. Diese werde
durch das Vorhaben nicht in relevanter Weise beeinträchtigt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
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S e i t e | 44
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
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S e i t e | 45
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Mauersegler (Apus apus)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ...-. RL Deutschland
Europäische Vogelart ...-. RL Hessen
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://eunis.eea.europa.eu)
Hessen
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Der Mauersegler ist ein Langstreckenzieher, der Ende April / Anfang Mai seine Brutgebiete in
Deutschland erreicht und diese in der Regel Ende August wieder verlässt. Keine andere heimische Art
ist derart an ein Leben in der Luft angepasst, wie der Mauerseg ler. Nahezu alle Aktivitäten mit
Ausnahme der Brut finden im freien Luftraum statt. Die Art jagt Insekten und ist in ihrer Aktivität stark
witterungsabhängig. Als Brutplatz dienen dem ursprünglichen Fels- und Baumhöhlenbrüter
hauptsächlich höhere Gebäude. Hier werden in Nischen/ Höhlen die Nester angelegt. Entsprechend ist
die Art vorwiegend im Siedlungsbereich anzutreffen. (BAUER et al. 2005)
4.2 Verbreitung
Der bundesweite Brutbestand beläuft sich auf 215.000-395.000 Paare (G RÜNEBERG et al. 20 16). In
Hessen ist der Mauersegler nahezu flächendeckend verbreitet. Der Bestand wird auf 40.000 – 50.000
Reviere geschätzt (HGON 2010). Seit den 90er Jahren nimmt der Bestand deutlich ab. Di es ist
vorwiegend auf einen fortschreitenden Verlust an Brutmöglichkeiten aufgrund von
Gebäudesanierungen zurückzuführen.
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Der in Darmstadt verbreitete Mauersegler kann den Luftraum potentiell zur Nahrungssuche nut zen.
Potentielle Niststandorte sowie Ruhestätten sind im Wirkraum nicht vorhanden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Wirkraum sowie dessen näherem
Umfeld keine Mauersegler festgestellt. Seit diesen Erhebungen kam es zu kei nen wesentlichen
Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammen setzung und
Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen.
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S e i t e | 47
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Es sind im Wirkraum keine potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhan den. Eine Zerstörung
solcher ist im Rahmen des Vorhabens somit auszuschließen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
entfällt
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jung vögeln denkbar.
Da keine potentiellen Niststätten des Mauerseglers betroffen sind, kann eine Tötung oder Verletzung
von Individuen ausgeschlossen werden.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 48
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Mauersegler können lediglich den Luftraum potentiell zur Insektenjagd nutzen. Hierbei jag en sie in der
Regel in relativ großen Höhen, die durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 49
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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S e i t e | 50
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Stieglitz (Carduelis carduelis)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ...-. RL Deutschland
Europäische Vogelart ...V RL Hessen
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://eunis.eea.europa.eu)
Hessen
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Der Stieglitz ist Brutvogel offener und halboffener Landschaften m it abwechslungsreichen und
mosaikartigen Strukturen, lockeren Baumbeständen oder Ba um- und Buschgruppen bis zu lichten
Wäldern, die mit offenen Nahrungsflächen samentragender Kraut- und Staudenpflanzen als
Nahrungsareale für Nestgruppen oder Einzelpaare abwechseln; dies können auch z.B. Obstgärten oder
Streuobstwiesen sein, aber auch Alleen, Feldgehölze oder lichte Auwäl der. Geschlossene Wälder
werden gemieden. Der Stieglitz ist ein Kurz- bzw. Teilzieher (BAUER et al. 2005).
4.2 Verbreitung
Der bundesweite Brutbestand beläuft sich auf 275.000-410.000 Paar e (G RÜNEBERG et al. 20 16), in
Hessen auf 30.000-38.000. Hier ist er in allen Offenlandbereichen vertreten, jedoch nimmt hier der
Bestand durch einen fortschreitenden Verlust von Nahrungsflächen ab (HGON 2010).
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Vorkommen – auch Bruten - des Stieglitzes sind in den Gehölzbeständen im g esamten Wirkraum
möglich. Die Art ist im Darmstädter Raum recht individuens tark vertreten und nutzt auch die
innerstädtischen Bereiche als Revierstandorte.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Wirkraum sowie dessen näherem
Umfeld keine Stieglitze festgestellt. Seit diesen Erhebungen kam es zu k einen wesentlichen
Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammens etzung und
Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen.
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 51
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Da der Stieglitz seine Nester innerhalb von Gehölzen anlegt, werden bei einer Rodun g bzw. einem
Rückschnitt der Gehölze oder von Einzelbäumen potentielle Fortpflanzungs- un d Ruhestätten dieser
Art zerstört. Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestand heraus
gefällt. Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der Bahntrasse in einer E ntfernung
von 40-50 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im Südosten der Kreuzung
Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläche vorgesehen ist.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Fortpflanzungsstätten von Arten wie dem Stieglitz, die jährlich neue Nester anleg en, fallen nur
während der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb des
Gebietes eine ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt.
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss daher außerhalb der Aussc hlussfristen
des BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar stattfinde n. Dieser
Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1)
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind insgesamt lediglich vereinzelte Paare zu erwarten.
Im Umfeld sind weitere Gehölze vorhanden (insbesondere entlang der Bahntrasse), die
Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen Brutpaare bieten. Es ist daher anzuneh men, dass die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jung vögeln denkbar.
Da der Stieglitz seine Nester innerhalb von Gehölzen anlegt, kann es bei einer Rodung oder einem
Rückschnitt der Gehölze innerhalb der Brutzeiten zu einer Tötung oder Verletzung von Jungvögeln
kommen, die sich zu dieser Zeit in den Nestern aufhalten.
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S e i t e | 52
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss außerhalb der Ausschluss fristen des
BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar stattfinden. Dieser Ze itraum liegt
außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1)
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störungen h ervor,
die auch die Fortpflanzungszeiten des Stieglitzes betreffen. Der gesamte Wir kraum unterliegt jedoch
bereits aktuell sehr starken Störungen in Form von Lärm, Licht und optischen Reizen. Baubedingte
Störungen werden in Relation hierzu voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die in der
Region individuenstarke lokale Population des Stieglitzes haben. Zumal hier maxim al mit einzelnen
Brutpaaren zu rechnen ist, die auf angrenzende Lebensräume ausweichen können.
Mittelfristig wird der Verlust von Lebensräumen durch Ersatzpflanzungen wieder ausgeg lichen.
Der derzeitige ungünstige Zustand dieser Art in Hessen ist vorwiegend auf den fortschreitenden
Verlust von Nahrungshabitaten zurückzuführen. Durch das Vorhaben werden keine rel evanten
Flächen beeinträchtigt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 53
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 5 4
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Türkentaube (Streptopelia decaocto)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ..-. RL Deutschland
Europäische Vogelart ..-. RL Hessen
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://eunis.eea.europa.eu)
Hessen
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Türkentaube ist ein Brutvogel der Siedlungsbereiche. Si e hat sich erst ab den 40er Jahren
selbstständig in Deutschland verbreitet. Die ganzjährig auftre tende Art ernährt sich vorwiegend fast
ausschließlich vegetarisch (vorwiegend von Früchten und Samen von Gräsern). Für die Nahrungssuche
legt die Art zum Teil große Entfernungen zurück. Außerhalb der Reviere und Brutzeiten werden
Schwärme gebildet. Nester werden in Bäumen oder Sträuchern, teilweise auch an Gebäuden, angelegt
(BAUER et al. 2005).
4.2 Verbreitung
Der Brutbestand der Türkentaube beläuft sich Deutschlandweit auf 110.000 –205.000 (GRÜNEBERG et al.
2016). In Hessen kommt die Art flächendeckend vor, der Bestand wird auf 10.000-13.000 Reviere
geschätzt (HGON 2010).
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Die generell in Siedlungsbereichen und im speziellen auch im Innenstadtber eich von Darmstadt
verbreitete Türkentaube kann auch im Wirkraum vorkommen. Vereinzelte Niststando rte sind in den
Gehölzen sowie in Ausnahmefällen am Brückenbauwerk denkbar. Zur Nahrungssuche könne n
potentiell die größeren Grünflächen genutzt werden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Wirkraum sowie dessen näherem
Umfeld keine Türkentauben festgestellt. Seit diesen Erhebungen kam es zu keinen wes entlichen
Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammen setzung und
Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen.
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6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Da Nester der Türkentaube innerhalb von Gehölzen bzw. an Gebäuden des Geltungsber eiches nicht
ausgeschlossen werden können, werden bei einer Rodung bzw. einem Rückschnitt von Gehö lzen oder
Einzelbäumen sowie beim Abriss des Brückenbauwerks potentielle Fortpflanzun gs- und Ruhestätten
dieser Art zerstört. Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestan d
heraus gefällt. Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der B ahntrasse in einer
Entfernung von 40-50 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im Südosten der
Kreuzung Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläche vorgesehen ist.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Fortpflanzungsstätten von Arten wie der Türkentaube, die jährlich neue Nester anlegen, fallen nur
während der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb des
Gebietes eine ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt.
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss daher außerhalb der Aussc hlussfristen
des BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar stattfinde n. Dieser
Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1)
Da der Brückenabriss über Ostern geschehen soll, sind hier Brutzeiten der Türkentaube betroffen.
Daher ist eine Kontrolle auf mögliche Brutstandorte an dem Bauwerk vorzuneh men. Sollte ein Besatz
festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel aus geflogen sind.
(Maßnahme V4)
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind insgesamt lediglich vereinzelte Paare zu erwarten.
Im Umfeld sind weitere Gehölze und besser geeignete Nistmöglichkeiten an Gebäu den für diese
anpassungsfähige Art vorhanden, die Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen B rutpaare bieten. Es
ist daher anzunehmen, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jung vögeln denkbar.
Bruten von Türkentauben sind innerhalb der Gehölze sowie an den Bauwerken denkbar. Somit kann
es bei einer Rodung oder einem Rückschnitt der Gehölze bzw. bei einem Abris s der Brücke innerhalb
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S e i t e | 56
der Brutzeiten zu einer Tötung oder Verletzung von Jungvögeln kommen, die sich zu dieser Zeit in den
Nestern aufhalten.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss außerhalb der Ausschluss fristen des
BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./ 29. Februar stattfinden. D ieser Zeitraum
liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1)
Da der Brückenabriss über Ostern geschehen soll, sind hier Brutzeiten der Türkentaube betroffen.
Daher ist eine Kontrolle auf mögliche Brutstandorte an dem Bauwerk vorzunehm en. Sollte ein Besatz
festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel aus geflogen sind.
(Maßnahme V4)
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störungen h ervor,
die auch die Fortpflanzungszeiten der Türkentaube betreffen. Der gesamte Wirkraum unterliegt jedoch
bereits aktuell sehr starken Störungen in Form von Lärm, Licht und optischen Reizen. Baubedingte
Störungen werden in Relation hierzu voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die in der
Region individuenstarke lokale Population der Türkentaube haben. Zumal voraussichtli ch maximal
einzelne Brutpaare sind, die auf angrenzende Lebensräume ausweichen können.
Mittelfristig wird der Verlust von Lebensräumen in Gehölzen durch Ersatzpflan zungen wieder
ausgeglichen.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
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S e i t e | 57
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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Fledermäuse
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art .... V RL Deutschland
Europäische Vogelart ....3 RL Hessen
…3. RL Regional
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html)
Hessen
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Das Braune Langohr gilt als Waldfledermaus. Quartiere befinden sich hauptsächl ich in Baumhöhlen,
z.B. in Spechthöhlen, und in Spalten an Bäumen. Häufig werden unterständige B äume gewählt .
Darüber hinaus werden auch Dachböden als Quartier aufgesucht. Die Winterquartiere befinden s ich in
Kellern, Stollen und Höhlen in der nahen Umgebung des Sommerlebensraums. Als wendi ger Flieger,
jagt das Braune Langohr typischerweise in unterschiedlich strukturierten Laubwäldern (auch mit
eingestreuten Nadelholzbeständen) sowie auf Obstwiesen und an Gewässern. Bevorzugt werde n
mehrschichtige Wälder. Die Jagdgebiete liegen dabei in nahem Umkreis vom Quartier (i.d.R. bis
maximal 1-2 km, meist nur bis zu 500 m). Als Nahrung dienen Schmetterlinge, Zwei flügler und
Ohrwürmer, die im Flug gefangen oder von Blättern und Boden aufgelesen werden. Typisch für die Art
ist das Aufsuchen von regelmäßigen Fraßplätzen, an denen größere Beutetiere verzehrt werde n.
(DIETZ UND KIEFER 2014, HESSEN-FORST FENA 2006a)
4.2 Verbreitung
Das Braune Langohr ist in Deutschland flächendeckend verbreitet. In Hessen kommt es häufig vor und
ist – gebunden an die Waldfläche – ebenfalls flächendeckend zu finden. Im gesamten Bundesland
waren 2006 35 Wochenstubenkolonien, 36 Reproduktionsfundpunkte sowie 33 Winterquartiere
bekannt. (HESSEN-FORST FENA 2006a)
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Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Das Braune Langohr ist in Darmstadt und Umgebung verbreitet. Es bezieht Quartiere auch a n oder in
Bäumen, wobei dies vorwiegend Individuen betrifft, die ihren Lebensraum im Wald haben. Hingegen
bevorzugen Individuen, die vorwiegend im Offenland Habitate belegen, Gebäudequ artiere. Am
Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, die e in potentielles Quartier
darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wirkraumes denkbar. Weitere
potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Braunen Langohren
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. S o wurde bei 6
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit diesen
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkr aums, die eine
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Das Braune Langohr belegt Sommerquartiere in oder an Bäumen sowie Gebäuden, sodass auch im
Wirkraum vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquar tieren möglich sind.
Zu erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter -Linde nordöstlich
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quar tier geeignet scheint.
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu ei ner
Zerstörung von potentiellen Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig .
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren i m Wirkraum und
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung is t
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetz t sind. Eine ausreichende
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem Fall nicht unterstellt
werden.
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter wes tlich gelegenen
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering geeign ete entfallende
Höhle in der Winter-Linde dienen können.
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem Abriss
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen. Geeigneter
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
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S e i t e | 60
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. D ie Auswahl und
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen.
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A 4)
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zus ammenhang mit der
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. A us dem
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe
Aktivität zu erwarten ist.
Das Braune Langohr belegt Sommerquartiere in oder an Bäumen sowie Gebäuden, sodass auch im
Wirkraum vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquar tieren möglich sind.
Zu erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Lin de nordöstlich der
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier ge eignet scheint, sowie
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung von potentiellen
Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die betroffene Baumhöhle) bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung eines aktiv
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Winters chlafs
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mi tte März ist
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober erfolgen, ist die Höhle
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle ist hiernach so zu
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4)
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winte rhalbjahr 2019/ 2020 oder
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu ents tandene
Höhlen zu überprüfen.
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen B rückenbauwerks sind die
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Ti ere zu warten und die
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu sc hützen. (Maßnahme
V6).
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
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6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen,
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten i st nicht mit
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige
relevante Nutzung des Wirkraums durch das Braune Langohr ist aufgrund von feh lenden
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen.
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer stark en Störung durch
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Quartieren vertreibt,
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrs cheinlich keine
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
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Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ....G RL Deutschland
Europäische Vogelart ....2 RL Hessen
…3. RL Regional
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig -
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html)
Hessen
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Breitflügelfledermaus hat ihr Sommerquartier vorwiegend in Gebäuden, wo sie Spaltenräume
bspw. hinter Fassadenbekleidungen oder unter Dachziegeln bezieht. Sie bevorzugt str ukturreiche
Quartiere, damit an die Witterung angepasst verschiedene Spalten mit unterschiedl ichem Mikroklima
aufgesucht werden können. Ihre Jagdhabitate sind Wälder, Waldränder, die sie in mittlerer Höhe
abfliegt, Hecken, Wiesen, Parks, Gewässer, menschlicher Siedlungsraum in Gärten und sogar in
Großstädten. Beutetiere sind Käfer, große Schmetterlinge und Zweiflügler. Zum Winterschlaf sucht die
Art Dachböden, Keller, Höhlen, Stollen und sogar Geröllhaufen auf Die Winterquartiere li egen häufig in
der Nähe der Sommerquartiere. Oft werden von den Weibchen erneut die Wochenstube des Vorjahres
aufgesucht. (HESSEN-FORST FENA 2006b, DIETZ und KIEFER 2014)
4.2 Verbreitung
Die Breitflügelfledermaus ist in Deutschland flächendeckend verbreitet, hat jed och ihren
Verbreitungsschwerpunkt in der norddeutschen Tiefebene. Sie kommt in gesamt Hessen vor. In
Südhessen ist sie dabei relativ weit und in verhältnismäßig dichter Individu enzahl verbreitet. (H ESSEN-
FORST FENA 2006b)
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Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Die Breitflügelfledermaus ist in Südhessen relativ weit und individuenrei ch verbreitet. Die
Gebäudebewohnerin, die auch große Städte nicht meidet, ist auch in Darmstadt verbreitet. Dahe r sind
Vorkommen der Art auch im Wirkraum nicht auszuschließen.
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles
Quartier darstellen. Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinie n, o.ä.) sind nicht
vorhanden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Breitflügelfledermäuse
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. So wur de bei 6
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit di esen
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkrau ms, die eine
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Die Breitflügelfledermaus belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wirkraum
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglich si nd. Zu
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. Gelegentlich werden auch
Zwischenquartiere in Baumspalten oder –höhlen bezogen, sodass auch Vorkommen in entsprechend
geeigneten Bäumen nicht auszuschließen sind.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter-Li nde nordöstlich
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geei gnet scheint.
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu eine r
Zerstörung von potentiellen Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren im Wirkraum und
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetzt sin d. Eine ausreichende
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem F all nicht unterstellt
werden.
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter westlich gelegenen
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering gee ignete entfallende
Höhle in der Winter-Linde dienen können.
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
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d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei ein em Abriss
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringe n. Geeigneter
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die Auswahl und
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen.
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4)
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusammenhang mit der
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. Aus dem
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Z udem stellt der
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe
Aktivität zu erwarten ist.
Die Breitflügelfledermaus belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wirkraum
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglich si nd. Zu
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. Gelegentlich werden auch
Zwischenquartiere in Baumspalten oder –höhlen bezogen, sodass auch Vorkommen in entsprechend
geeigneten Bäumen nicht auszuschließen sind.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Linde nordöstlich der
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geeig net scheint, sowie
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung v on potentiellen
Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung eines aktiv
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Wi nterschlafs
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mitte März ist
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktob er erfolgen, ist die Höhle
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle ist hiernach so zu
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4)
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winterhal bjahr 2019/ 2020 oder
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu entstand ene
Höhlen zu überprüfen.
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbau werks sind die
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme
V4).
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 66
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere be treffen,
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige
relevante Nutzung des Wirkraums durch die Breitflügelflederm aus ist aufgrund von fehlenden
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen.
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken S törung durch
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Q uartieren vertreibt,
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrsche inlich keine
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 67
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 68
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art …-. RL Deutschland
Europäische Vogelart ...2. RL Hessen
…3. RL Regional
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig -
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html)
Hessen
(HESSEN-FORST (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Fransenfledermaus ist sowohl im Wald als auch im Siedlungsbereich anzutr effen. Wochenstuben
sind in beiden Bereichen nachgewiesen. Quartiere werden in Baumhöhlen und –spalten, in
Mauerspalten und Dachstühlen sowie in Fledermauskästen bezogen. Als Winterqua rtiere dienen
frostfreie Höhlen und Stollen . Das Hauptjagdhabitat liegt im Frühjahr im Offenland z.B. über Feldern,
Streuobstbeständen oder entlang von Hecken. Ab dem frühen Sommer jagt die Fransen fledermaus
hingegen vorwiegend in Wäldern. Dabei sammelt sie ihre Beute von Blättern oder vom B oden ab
anstatt sie im Flug zu fangen. Für die Jagd entfernt sich die Art i.d.R. nicht weiter als 4 km vo m
Quartier. (HESSEN-FORST FENA 2006c, DIETZ UND KIEFER 2014)
4.2 Verbreitung
Abgesehen von Nordwestdeutschland ist die Fransenfledermaus in der gesamten Bundesrepubli k
nachgewiesen. In Hessen liegen aus fast allen Naturräumen Nachweise vor, wobei Hauptvorkommen
von Wochenstuben im Rhein-Main-Tiefland sowie in Nordost- und Westhessen liegen. E s werden
jedoch weitere Vorkommen, die aufgrund von Kartierlücken noch nicht erkannt sind, erwartet. (H ESSEN-
FORST FENA 2006c)
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S e i t e | 69
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Die Fransenfledermaus ist in Südhessen relativ weit verbreitet und auch aus dem Darmstädter Raum
bekannt. Als Bewohnerin von Gebäudequartieren sowie von Baumhöhlen und –spalten sind
vereinzelte Vorkommen im Wirkraum nicht auszuschließen.
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles
Quartier darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wirk raumes denkbar.
Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Fransenfledermäuse
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. So wurde bei 6
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit di esen
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkrau ms, die eine
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Die Fransenfledermaus belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wir kraum
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglich si nd. Zu
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. Ebenso sind Quartiere in Bäumen mit
Höhlen oder sonstigen geeigneten Strukturen im Wirkraum möglich.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter-Li nde nordöstlich
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geei gnet scheint.
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu eine r
Zerstörung von potentiellen Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendi g.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren im Wirkraum und
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetzt sin d. Eine ausreichende
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem F all nicht unterstellt
werden.
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter wes tlich gelegenen
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering gee ignete entfallende
Höhle in der Winter-Linde dienen können.
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei ein em Abriss
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen . Geeigneter
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 70
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die Auswahl und
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen.
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4)
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusammenhang mit der
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. Aus dem
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesam t nur eine geringe
Aktivität zu erwarten ist.
Die Fransenfledermaus belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wir kraum
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglich si nd. Zu
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. Ebenso sind Quartiere in Bäumen mit
Höhlen oder sonstigen geeigneten Strukturen im Wirkraum möglich.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Linde nordöstlich der
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geeig net scheint, sowie
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörun g von potentiellen
Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung eines aktiv
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Wi nterschlafs
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mitte März ist
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktob er erfolgen, ist die Höhle
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle i st hiernach so zu
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4)
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winterhal bjahr 2019/ 2020 oder
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu entstand ene
Höhlen zu überprüfen.
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbau werks sind die
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme
V4).
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
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S e i t e | 71
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tier e betreffen,
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige
relevante Nutzung des Wirkraums durch die Fransenfledermaus ist aufgrund von fehlenden
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen.
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken S törung durch
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bah ntrasse. Sollte es
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Q uartieren vertreibt,
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrsche inlich keine
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
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S e i t e | 72
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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S e i t e | 73
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Graues Langohr (Plecotus austriacus)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ..2.. RL Deutschland
Europäische Vogelart ..3. RL Hessen
..2. RL Regional
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html)
Hessen
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Das Graue Langohr bezieht i.d.R. Quartier an Gebäuden. Es sind nur wenige F unde in
Fledermauskästen bekannt. Die Tiere hängen frei oder versteckt auf Dachböden und verk riechen sich
auch hinter den Außenverkleidungen von Fenstern o. ä., Quartiere werden regelmäßig g ewechselt.
Winterquartiere sind in Höhlen, Stollen und auch Kellern. Sie befinden sich meist nicht weiter als
20 km von den Sommerquartieren entfernt. Der Ausflug zur Jagd erfolgt erst spät am Abend . Plecotus
austriacus ist ein sehr geschickter wendiger Flieger, orientiert sich jedoch stark an Strukturen. Z um
Teil ist der Jagdflug relativ langsam. Beutetiere sind vor allem Schmetterling e aber auch Zweiflügler
und Käfer, die sowohl im Flug gefangen (in 2-5 m Höhe) als auch vom Boden abgesammelt werden.
Jagdgebiete sind überwiegend in offener Kulturlandschaft (z.B. Wiesen, entlang von Hecken oder
Waldrändern, Streuobstwiesen), seltener im Wald. Sie liegen in 1-5 km Entfernung der Quartiere .
Graue Langohren werden auch in Siedlungen um Straßenlaternen jagend beobachtet. (H ESSEN-FORST
FENA 2006d, DIETZ UND KIEFER 2014)
4.2 Verbreitung
Das Vorkommen des Grauen Langohrs erstreckt sich auf ganz Mitteleuropa mit einer nördlichen
Verbreitungsgrenze entlang des 53. Breitengrades. So kommt die Art in Südenglan d noch vor, an der
Ostseeküste aber nicht mehr. In Nordafrika, im Nahen und Fernen Osten sind weitere ursprünglich als
Unterarten beschriebene Formen bekannt, die vermutlich eigene Arten darstellen. Das Graue Langohr
besiedelt in Deutschland bevorzugt Kulturlandschaften in Mittelgebirgslagen. In Hessen sind nur relativ
wenige Funde bekannt; es wird seltener nachgewiesen als das Braune Langohr. Hessenweit sind
derzeit 14 Wochenstubenkolonien bekannt. (HESSEN-FORST FENA 2006d)
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S e i t e | 74
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Es sind vereinzelte Vorkommen des Grauen Langohrs im Raum Darmstadt bekannt, s odass eine
Anwesenheit dieser gebäudebewohnenden Art im Wirkraum nicht vollständig auszuschließen ist.
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles
Quartier darstellen. Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht
vorhanden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Grauen Langohren
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. S o wurde bei 6
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit diesen
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkr aums, die eine
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Das Graue Langohr belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wirkraum
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglic h sind. Zu
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere.
Da das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden soll, kommt es zu einer Zerstörung von
potentiellen Ruhestätten.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren im Wirkraum und
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetz t sind. Eine ausreichende
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem Fall nicht unterstellt
werden.
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem Abriss
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen. Geeigneter
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. D ie Auswahl und
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen.
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4)
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Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusa mmenhang mit der
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. A us dem
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe
Aktivität zu erwarten ist.
Das Graue Langohr belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wirkraum
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglic h sind. Zu
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere.
Da das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden soll, kommt es zu einer Z erstörung von
potentiellen Ruhestätten.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Br ückenbauwerks sind die
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme
V4).
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen,
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten i st nicht mit
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige
relevante Nutzung des Wirkraums durch das Graue Langohr ist aufgrund von feh lenden
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen.
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer stark en Störung durch
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Quartieren vertreibt,
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrs cheinlich keine
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
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b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 77
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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S e i t e | 78
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ...V. RL Deutschland
Europäische Vogelart ...3. RL Hessen
...3. RL Regional
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html)
Hessen
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Der Große Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, deren Lebensraum vorrangi g waldreiche
Gegenden mit Althölzern sind. Die Sommerquartiere sind Specht- und Fäulnishöhlen in Ei chen,
Buchen, Eschen, Weiden, Erlen oder Pappeln, darüber hinaus Stammrisse sowie Vogel - und
Fledermausnistkästen. Die Quartiere liegen häufig in Waldrandnähe oder an Wegen. Winterqu artiere
sind dickwandige Baumhöhlen, tiefe Felsspalten, Höhlen und Mauerrisse, in denen z.T. in großen
Individuenzahlen überwintert wird. Nyctalus noctula jagt relativ hoch im freien Luftraum über
Offenland, aber auch über dem Kronendach von Wäldern. Beutetiere sind z.B. Eintags- und
Köcherfliegen aber auch beispielweise Maikäfer. Die Entfernung vom Quartier bis z um Jagdgebiet
reicht bis ca. 6 km weit. Herbstzug zu Winterquartieren ab September bis Mitte No vember mit
Hauptzugrichtung nach Südwesten. Hierbei werden häufig Strecken bis zu 1000 km zurückge legt.
(HESSEN-FORST FENA 2006e, DIETZ UND KIEFER 2014)
4.2 Verbreitung
In Deutschland kommt der Große Abendsegler bundesweit vor, allerdings führen die Wande rungen zu
jahreszeitlichen Unterschieden. Während in Süddeutschland vor allem Sommerqu artiere vo n
Männchen sowie Winterquartiere bekannt sind, befindet sich der Reproduktionsschwerpunkt der Art in
Nordostdeutschland. Von dort ziehen die Tiere nach Auflösung der Wochenstuben in südwestli cher
Richtung und werden in Süddeutschland, der Schweiz oder Südfrankreich im Winte rquartier
wiedergefunden. In Hessen liegen Einzelbeobachtungen insbesondere aus dem südli chen Landesteil
vor. Im Gießener Philosophenwald sowie im Frankfurter Riederwald sind die bisher einzigen
Wochenstuben in Hessen nachgewiesen worden. Im Philosophenwald konnte darüber hina us ebenso
das größte Winterquartier mit über 2000 Individuen festgestellt werden. Da Hessen außerhal b des
eigentlichen Reproduktionsgebietes dieser Fledermausart liegt, ist auch nur ausna hmsweise mit
Wochenstubenquartieren zu rechnen. (HESSEN-FORST FENA 2006e, 2011a)
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 79
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Der deutschlandweit relativ häufige Abendsegler kommt auch im Darmstädter Raum r egelmäßig vor.
Auch wenn Quartiere vorwiegend in Waldgebieten liegen, nutzen Einzeltiere auch Gebäudequartiere
sowie Baumquartiere außerhalb des Waldes. Ein Vorkommen der Art innerhalb des Wir kraumes kann
daher nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles
Quartier darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wirkr aumes denkbar.
Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Großen Abendsegler
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. So wurde bei 6
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit diesen
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkrau ms, die eine
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Der Große Abendsegler belegt auch außerhalb des Waldes Quartiere in Bäumen sowie in
Gebäudespalten, sodass auch im Wirkraum vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen
vorhandenen Spaltenquartieren möglich sind. Zu erwarten wären hier vorwiegend einz elne
Männchenquartiere. Ebenso sind Quartiere in Bäumen mit Höhlen oder sonstigen geeigne ten
Strukturen im Wirkraum möglich.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter-Li nde nordöstlich
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier ge eignet scheint.
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu eine r
Zerstörung von potentiellen Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren im Wirkraum und
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetzt sin d. Eine ausreichende
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem F all nicht unterstellt
werden.
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter wes tlich gelegenen
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering gee ignete entfallende
Höhle in der Winter-Linde dienen können.
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d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei ein em Abriss
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen . Geeigneter
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die Auswahl und
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen.
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4)
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusammenhang mit der
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. Aus dem
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Z udem stellt der
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesam t nur eine geringe
Aktivität zu erwarten ist.
Der Große Abendsegler belegt auch außerhalb des Waldes Quartiere in Bäumen sowie in
Gebäudespalten, sodass auch im Wirkraum vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen
vorhandenen Spaltenquartieren möglich sind. Zu erwarten wären hier vorwiegend einz elne
Männchenquartiere. Ebenso sind Quartiere in Bäumen mit Höhlen oder sonstigen geeigne ten
Strukturen im Wirkraum möglich.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Linde nordöstlich der
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geeig net scheint, sowie
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung v on potentiellen
Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung eines aktiv
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Winte rschlafs
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mitte März ist
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober erfolgen, ist die Höhle
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle i st hiernach so zu
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4)
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winterhal bjahr 2019/ 2020 oder
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu entstand ene
Höhlen zu überprüfen.
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbau werks sind die
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme
V4).
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c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere be treffen,
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige
relevante Nutzung des Wirkraums durch den Großen Abendsegler ist aufgrund von f ehlenden
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen.
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken S törung durch
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Q uartieren vertreibt,
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrsche inlich keine
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
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7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art …D. RL Deutschland (Daten unzureichend)
Europäische Vogelart .... RL Hessen (nicht geführt)
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html)
Hessen
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die kleinste Fledermausart Europas wird erst seit 1990 von der Zwergfledermaus getrennt. Bi slang
wurden Quartiere der Mückenfledermaus vor allem an Gebäuden nachgewiesen, es werden aber auch
Baumhöhlen und Fledermauskäs ten genutzt. Vor allem während der Trächtigkeit und Zeit der
Jungenaufzucht werden Gewässer und deren Randbereiche als Jagdgebiet bevorzugt, nachher ist das
Spektrum breiter (Jagd entlang von Vegetationskanten). Das Nahrungsspektrum besteh t
hauptsächlich aus kleinen Fluginsekten, mit einem hohen Anteil von Dipteren. Ihr A ktionsradius liegt
im Mittel 1,7 km um das Quartier. Winterquartiere liegen vorwiegend in Baumhöhl en, aber auch häufig
in Gebäuden. Teilweise zeigt die Art Wanderverhalten. (H ESSEN-FORST FENA 2006f, DIETZ UND KIEFER
2014)
4.2 Verbreitung
In Deutschland wurde die Mückenfledermaus in verschiedenen Re gionen im gesamten Bundesgebiet
nachgewiesen. Ein bundesweiter Schwerpunkt liegt in Hessen, nämlich in den Auwaldgebieten des
Oberrheins. Fortpflanzungskolonien sind vorwiegend aus Südhessen bekannt. (H ESSEN-FORST FENA
2006f, 2011b)
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen potenziell
Die in Südhessen verbreitete Mückenfledermaus kommt auch im Darmstädter Raum regelmäßi g vor.
Quartiere werden vorwiegend in Gebäuden aber auch in Bäumen bezogen. Auch w enn die Art
bevorzugt in der Nähe von Gewässern auftritt, kann ein Vorkommen innerhalb des Wirk raumes nicht
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vollständig ausgeschlossen werden.
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles
Quartier darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wir kraumes denkbar.
Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Mückenfledermäuse
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. S o wurde bei 6
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit diesen
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkr aums, die eine
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Die Wochenstubenquartiere der Mückenfledermaus werden bevorzugt an Gebäuden gebildet. Zur
Paarungszeit werden aber auch Baumhöhlen als Quartier genutzt bzw. in einigen F ällen auch als
Wochenstube. Winterquartiere liegen ebenfalls häufig in Baumhöhlen. Vereinzelte Quar tiere in den
wenigen vorhandenen Spaltenquartieren innerhalb des Wirkraums sind daher möglich.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter- Linde nordöstlich
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quarti er geeignet scheint.
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu ei ner
Zerstörung von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren im Wirkraum und
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetz t sind. Eine ausreichende
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem Fall nicht unterstellt
werden.
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter westl ich gelegenen
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering geeign ete entfallende
Höhle in der Winter-Linde dienen können.
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem Abriss
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen. Geeigneter
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. D ie Auswahl und
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen.
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4)
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Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusa mmenhang mit der
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. A us dem
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe
Aktivität zu erwarten ist.
Die Wochenstubenquartiere der Mückenfledermaus werden bevorzugt an Gebäuden gebildet. Zur
Paarungszeit werden aber auch Baumhöhlen als Quartier genutzt bzw. in einigen Fällen auch als
Wochenstube. Winterquartiere liegen ebenfalls häufig in Baumhöhlen. Vereinzelte Quarti ere in den
wenigen vorhandenen Spaltenquartieren innerhalb des Wirkraums sind daher möglich.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Lin de nordöstlich der
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier ge eignet scheint, sowie
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung von potentiellen
Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung e ines aktiv
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Winters chlafs
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mi tte März ist
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober erfolgen, ist die Höhle
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle ist hiernach so zu
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4)
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winte rhalbjahr 2019/ 2020 oder
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu ents tandene
Höhlen zu überprüfen.
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Br ückenbauwerks sind die
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu sc hützen. (Maßnahme
V4).
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
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6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen,
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten i st nicht mit
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige
relevante Nutzung des Wirkraums durch die Mückenfledermaus ist aufgrund von fehlenden
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen.
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer stark en Störung durch
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Quartieren vertreibt,
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrs cheinlich keine
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
7. Zusammenfassu ng
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
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Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ...-. RL Deutschland
Europäische Vogelart ...2. RL Hessen
…2 RL Regional
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html)
Hessen
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Rauhhautfledermaus lebt als reine Waldfledermaus sowohl in feuchten Laubw äldern als auch in
trockenen Kiefernwäldern oder Parks bevorzugt im Tiefland. Dort ist sie Korridorj äger auf Schneisen,
Wegen, entlang von Waldrändern und jagt an und über Gewässern. Sie ist selten in Siedl ungen zu
finden. Ihre Sommerquartiere (Wochenstuben) sind Specht- und Fäulnishöhlen in Bäum en, Spalten
(z.B. hinter abstehender Rinde alter Eichen), flache Fledermauskästen, Spa ltenverstecke an
Jagdkanzeln oder auch Stammrisse. Sie scheint insgesamt Spaltenquartiere zu bevorzugen, von
daher können gelegentlich gemeinsame Wochenstuben mit Zwergfledermaus oder Großer
Bartfledermaus beobachtet werden. Felsspalten, Mauerrisse, Höhlen und Baumhöhlen dienen als
Winterquartiere. Diese liegen meist über 1000 km (max. 1.600 km) vom Somme rlebensraum entfernt.
Obwohl die Art große Strecken im Frühjahr und Herbst wandert, ist sie dennoch sehr ortstreu, die
Weibchen kehren zur Wochenstube des Vorjahres zurück, die Männchen beziehen gerne ihr
angestammtes Paarungsquartier. (HESSEN-FORST FENA 2006g, DIETZ UND KIEFER 2014)
4.2 Verbreitung
Während die Rauhhautfledermaus in allen Bundesländern nachgewie sen werden konnte, sind
Wochenstuben nur aus Norddeutschland bekannt. In den Wäldern Meckl enburg-Vorpommerns und
Brandenburgs ist sie die häufigste Waldfledermaus. In Mittel- und Süddeutschland wird sie hauptsächlich
während der Zugzeit nachgewiesen. In Hessen tauchen vor allem T iere auf, die auf der Wanderung im
Spätsommer Zwischenquartier beziehen und sich vermutlich auc h paaren. Die Art kommt
schwerpunktmäßig im Rhein-Main-Tiefland vor. (HESSEN-FORST FENA 2006g)
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Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Die Rauhhautfledermaus ist im Darmstädter Raum ein regelmäßiger Durchzügler, der hier vermutlich
auch einzelne Zwischenquartiere bezieht. Die können sowohl in Bäumen als auch in G ebäuden liegen.
Ein vorübergehendes Vorkommen der Art während der Zugzeiten ist auch im Wir kraum daher nicht
vollständig auszuschließen.
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles
Quartier darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wir kraumes denkbar.
Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Rauhhautfledermäuse
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. S o wurde bei 6
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Die Erf assungstermine
haben auch die spätsommerliche Zugzeit abgedeckt. Seit diesen Untersuchungen kam es zu keinen
relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkraums, die eine grundlegende Änderung di eser geringen
Nutzung erwarten lassen.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Die Rauhhautfledermaus ist in Südhessen lediglich als Durchzügler bekannt, wäh rend keine Hinweise
auf Wochenstuben- oder Überwinterungsquartiere vorliegen. Eine Betroffenheit dieser Art bes teht
sowie vorwiegend für Zwischenquartiere von wandernden Tieren, die als Ruhestätten ein zustufen
sind. Die Art bezieht hierbei bevorzugt Bäume aber auch Gebäudequartiere, sodass vereinzelte
Quartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren innerhalb des Wirkraums möglich sind.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter- Linde nordöstlich
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quarti er geeignet scheint.
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu ei ner
Zerstörung von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig .
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartier en im Wirkraum und
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetz t sind. Eine ausreichende
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem Fall nicht unterstellt
werden.
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter westl ich gelegenen
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering geeign ete entfallende
Höhle in der Winter-Linde dienen können.
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 90
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem Abriss
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen. Geeigneter
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. D ie Auswahl und
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen.
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4)
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusa mmenhang mit der
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. A us dem
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe
Aktivität zu erwarten ist.
Die Rauhhautfledermaus ist in Südhessen lediglich als Durchzügler bekannt, währen d keine Hinweise
auf Wochenstuben- oder Überwinterungsquartiere vorliegen. Eine Betroffenheit dieser Art bes teht
sowie vorwiegend für Zwischenquartiere von wandernden Tieren, die als Ruhestätten ein zustufen
sind. Die Art bezieht hierbei bevorzugt Bäume aber auch Gebäudequartiere, sodass v ereinzelte
Quartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren innerhalb des Wirkraums möglich sind.
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Lin de nordöstlich der
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier ge eignet scheint, sowie
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung von potentiellen
Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung e ines aktiv
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Winters chlafs
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und M itte März ist
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober erfolgen, ist die Höhle
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrolli eren. Bei einem
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle ist hiernach so zu
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4)
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winte rhalbjahr 2019/ 2020 oder
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu ents tandene
Höhlen zu überprüfen.
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Br ückenbauwerks sind die
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu sc hützen. (Maßnahme
V4).
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 91
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen,
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Verbreitung der Rauhhautfl edermaus in
Südhessen ist nicht mit beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren z u rechnen.
Auch eine anderweitige relevante Nutzung des Wirkraums durch die Rauhhautfle dermaus ist aufgrund
von fehlenden Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen.
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer star ken Störung durch
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Quartieren vertreibt,
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrs cheinlich keine
Fortpflanzung- und auch keine Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
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S e i t e | 92
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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S e i t e | 93
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ...-. RL Deutschland
Europäische Vogelart ...3. RL Hessen
…V RL Regional
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünsti g-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html)
Hessen
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Zwergfledermaus ist vorwiegend an Gebäude gebunden und bezieht dort Spalte nquartiere
jeglicher Art. Sie ist allerdings nicht nur in Dörfern und Großstädten zu b eobachten, sondern auch in
Parks und Wäldern, wo sie ihre Quartiere unter abstehender Baumrinde hat. Gelegent lich kann sie
auch in Nistkästen und Baumhöhlen gefunden werden. Im Mittel werden alle 11-12 Tage die
Wochenstuben gewechselt, wodurch ein Quartierverbund entsteht. Die Winterquartiere sin d
Bergwerksstollen, tiefe Felsspalten, Mauerspalten und Keller. Auch hier beziehen di e Tiere enge
Spalten. Die Winterquartiere liegen i.d.R. nicht weiter als 40 km vom Sommerqu artier entfernt. Die
Jagdgebiete, die meist nicht weiter als 2 km vom Quartier entfernt liegen, sind Wal dränder, Hecken
und weitere Grenzstrukturen sowie Gewässer. Hier werden vorwiegend Mücken und
Kleinschmetterlinge erbeutet. (HESSEN-FORST FENA 2006h, DIETZ UND KIEFER 2014)
4.2 Verbreitung
Die Zwergfledermaus gilt als die häufigste und anpassungsfähigste Art Deutschlands. In Hessen is t sie
ebenfalls die häufigste Fledermausart. Hier konnte sie in fast allen bisher unters uchten Ortschaften
nachgewiesen werden. Es sind zwei Massenwinterquartiere im Land bekannt (Marburger
Schlosskeller und Korbach), weitere sind wahrscheinlich. (HESSEN-FORST FENA 2006h)
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S e i t e | 94
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Die deutschlandweit häufige Zwergfledermaus ist auch im Darmstädter Raum die häufigste
Fledermausart mit einem regelmäßigen Auftreten. Als einzige Art konnte sie im Rah men der
Erfassungen im 2012 ( NATURPLAN 2014) im Wirkraum festgestellt werden. Hierbei handelte es sich
jedoch um lediglich ein Tier, dass bei insgesamt 6 Terminen zur Detektorerfassu ng festgestellt werden
konnte. Insgesamt liegt somit auch für diese Art eine sehr geringe Aktivität vor. Sei t diesen
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkrau ms, die eine
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen.
Da die Zwergfledermaus Quartiere in Gebäuden aber auch in Bäumen belegt, ist ein V orkommen von
Quartieren im Wirkraum generell nicht auszuschließen. Am Brückenbauwerk find en sich sehr
vereinzelt bedingt geeignete Spalten, die ein potentielles Quartier darstellen . Des Weiteren sind
Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wirkraumes denkbar. Weitere potentiell relevante Strukturen
(Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden.
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Mückenfledermäuse
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. So wurde bei 6
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Die Zwergfledermaus bezieht bevorzugt innerhalb oder an Gebäuden Quartier. Auch Wochenstub en
und Winterquartiere sind hier zu finden. Ebenso werden jedoch Baumquartiere angenommen, sod ass
vereinzelte Quartiere in den wenigen vorhandenen Spalten- und Baumquartieren möglich sind .
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter-Li nde nordöstlich
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geeign et scheint.
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu eine r
Zerstörung von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren im Wirkraum und
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetzt sin d. Eine ausreichende
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem F all nicht unterstellt
werden.
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter wes tlich gelegenen
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering gee ignete entfallende
Höhle in der Winter-Linde dienen können.
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S e i t e | 95
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei ein em Abriss
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen . Geeigneter
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die Auswahl und
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen.
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4)
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusammenhang mit der
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. Aus dem
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Z udem stellt der
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesamt nu r eine geringe
Aktivität zu erwarten ist.
Die Zwergfledermaus bezieht bevorzugt innerhalb oder an Gebäuden Quartier. Auch Wochenstub en
und Winterquartiere sind hier zu finden. Ebenso werden jedoch Baumquartiere angenommen, sod ass
vereinzelte Quartiere in den wenigen vorhandenen Spalten- und Baumquartieren möglich sind .
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Linde nordöstlich der
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geei gnet scheint, sowie
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung v on potentiellen
Ruhestätten kommt.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung eines aktiv
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Wi nterschlafs
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mitte März ist
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktob er erfolgen, ist die Höhle
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle i st hiernach so zu
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4)
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winterhal bjahr 2019/ 2020 oder
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu entstand ene
Höhlen zu überprüfen.
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbau werks sind die
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Ti ere zu warten und die
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme
V4).
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S e i t e | 96
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere be treffen,
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige
relevante Nutzung des Wirkraums durch die Zwergfledermaus ist aufgrund von fehl enden
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen.
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken Störung durch
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Q uartieren vertreibt,
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrsche inlich keine
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
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S e i t e | 97
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
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Reptilien
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Mauereidechse (Podarcis muralis)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ..V.. RL Deutschland
Europäische Vogelart ..3.. RL Hessen
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema:
unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/naturA4000/Nat_Bericht_2013/arten_kon.pdf)
Hessen
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Mauereidechse ist ein Kulturfolger und besiedelt innerhalb ihres Verbreitungs gebietes in
Deutschland vorwiegend Weinberglagen. Vermehrt werden aber auch andere Habitate wi e
insbesondere Gleisanlagen und Bahnhöfe oder auch Ruderalflächen, Steinbrüche u.v. m. besiedelt.
Wichtige Habitatstrukturen stellen hierbei Steinschüttungen, unvefugte Mauern oder freie
Felsabschnitte dar. Diese bieten der Mauereidechse zum einen Sonnenplätze und zum anderen
Versteckmöglichkeiten. Neben diesen Felsstrukturen sind arthropodenreiche Jagdhabitate essentiell.
Die Aktivität der wechselwarmen Tiere ist von der Außentemperatur abhängig. Entsprechend erstreckt
sich die Aktivitätsphase in den Deutschen Verbreitungsgebieten etwa von März/ April bis Oktober/
November. Die übrige Zeit überwintert die Art in möglichst frostfreien Nischen. Nac h der Paarungszeit
im April/ Mai werden durch das Weibchen 2-10 Eier in lockerem Erdreich oder Mauerspalten abgesetzt.
Die Jungtiere schlüpfen hieraus i.d.R. zwischen Juli und September.
Natürliche Feinde sind vorwiegend Wiesel, Baummarder, Hauskatzen, Greifvögel, Raben vögel,
Würger sowie Ringel-, Schling- oder auch Äskulapnatter.
AGAR & FENA (2010); Hessen-Forst FENA (2005), LAUFER (2014)
4.2 Verbreitung
Die überwiegend in Südeuropa verbreitete Mauereidechse stößt in Deutschland an ihren nö rdlichen
Verbreitungsrand.
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S e i t e | 99
Bei Vorkommen der Mauereidechse außerhalb des Kernverbreitungsgebietes in Hessen i m Rheingau-
Taunus handelt es sich häufig um verschleppte oder ausgesetzte Tiere, die zudem häufig nicht-
heimischen (allochthonen) Unterarten oder genetischen Linien zuzuordnen sind.
Ein weiteres bekanntes größeres Vorkommen der Art ist aus der Bessunger Kiesgrube im Süden der
Stadt bekannt. Auch hierbei handelt es sich um ausgesetzte Tiere, die einer gebietsf remden Linie der
Unterart Podarcis muralis brongniardii (westfranzösische Linie) sowie einer Unterlinie aus
Südfrankreich (Languedoc) zuzuordnen sind.
Eine Ausbreitung der Art scheint hier in den letzten Jahren stattzufinden. Hierbei kommt es offenbar zu
einer Durchmischung von allochthonen und autochthonen (heimischen) Unterarten und Linien.
AGAR & FENA (2010); Hessen-Forst FENA (2005), LAUFER (2014)
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Bei der nachträglich beauftragten Untersuchung des Reptilienbestandes im Jahr 20 17 wurden im
Bereich der Bahnböschung, an den Brückenköpfen der Rheinstraßenbrücke sowie auf ei ner
Freifläche nördlich der geplanten BE-Fläche einzelne Individuen der Mauereidec hse festgestellt.
Hierunter waren auch diesjährige Tiere, die eine erfolgreiche Reproduktion belegen.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Geeignete Lebensräume für die Mauereidechse finden sich im Gleisbett der Anlagen der Deutschen
Bahn sowie am Fuß der angrenzenden Böschungen. Unmittelbar nördlich und südlic h des
vorhandenen Brückenbauwerks soll ein Teil dieser Flächen im Rahmen der Baumaßnahm en temporär
beansprucht werden, indem sie als Aufstellfläche für die Errichtung der neuen Brück enwiderlager
genutzt werden. Ebenfalls wird hier die provisorische Behelfsbrücke errichtet. Im Zuge dieser
Maßnahmen ist anzunehmen, dass der derzeitige Bewuchs entfernt und auch in das Erdreich
eingegriffen wird. Insbesondere im Übergang der Gehölze zum Gleisbett liegen f ür die Mauereidechse
attraktive Kleinstrukturen. In das Gleisbett selbst wird nur randlich sowie im Bereich der Brückenpfeiler
für die Behelfsbrücke eingegriffen.
Bei der Mauereidechse, die einen geringen Aktionsradius aufweist, ist der gesamte Lebensraum als
Fortpflanzungs- und Ruhestätte anzunehmen (gemäß EU-Leitfaden 2007 und LANA 2 010). Somit
bedeuten die aufgeführten Eingriffe eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Die Aufstellflächen sind für den Abriss sowie Aufbau der Brücke zwingend notwendi g. Alternative
Flächen stehen nicht zur Verfügung. Ebenso ist eine Behelfsbrücke zur Aufnahme von Leitungen, die
derzeit an der Straßenbrücke verlaufen sowie zur Abwicklung des Fuß- und Radv erkehrs notwendig.
Andere Standorte sind nicht praktikabel und würden in vergleichbare potentielle Eidec hsenhabitate
Eingreifen.
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
Im Vergleich zu den Eingriffsbereichen finden sich benachbart im gesamten Bereic h der Gleisanlagen
großräumig gut geeignete Lebensräume für die Mauereidechse. Bei einer lediglich tem porären
Beanspruchung während der Bauphase, ist davon auszugehen, dass im Umfeld ausrei chend
Lebensraumkapazitäten vorliegen, um die wenigen betroffenen Individuen aufzunehmen.
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S e i t e | 1 0 0
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Geeignete Lebensräume für die Mauereidechse finden sich im Gleisbett der Anlagen der Deutschen
Bahn sowie am Fuß der angrenzenden Böschungen. Unmittelbar nördlich und südlic h des
vorhandenen Brückenbauwerks soll ein Teil dieser Flächen im Rahmen der Baumaßnahm en temporär
beansprucht werden, indem sie als Aufstellfläche für die Errichtung der neuen Brück enwiderlager
genutzt werden. Ebenfalls wird hier die provisorische Behelfsbrücke errichtet. Insbesonder e im
Übergang der Gehölze zum Gleisbett liegen für die Zauneidechse attraktive Kleinstr ukturen. In das
Gleisbett selbst wird nur randlich sowie im Bereich der Brückenpfeiler für di e Behelfsbrücke
eingegriffen.
Im Zuge dieser Maßnahmen ist anzunehmen, dass es zu einem Entfernen des derzeitig en
Bewuchses, zu Eingriffen in das Erdreich und zu einem entsprechenden Bauverkeh r kommt, sodass
von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden muss. Mauereidechs en können
nur kleinräumig fliehen und dies nur zu Zeiten ihrer Aktivitätsphase. Während Überwinte rungszeiten
sowie während des Eistadiums ist ein aktives Ausweichen der Tiere nicht möglich.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
Die innerhalb der Eingriffsflächen vorkommenden Mauereidechsen sind vor Baubegi nn mit
ausreichender Vorlaufzeit aus diesen Flächen zu vergrämen. Die benachbarten Fläche n bieten
ausreichend Potential um die vereinzelten Tiere aus dem Eingriffsbereich temporär aufzunehm en.
Eine Vergrämung ist durch eine gezielte Abwertung der betroffenen Flächen umzusetze n. Dies kann
bspw. durch ein Roden von Gehölzen, Mähen von Krautschicht, entfernen von Verstec kmöglichkeiten
und einem Abdecken der Flächen mit Folie geschehen. Die entsprechenden Maßnahmen s ind vor Ort
durch eine qualifizierte Person festzulegen. In jedem Fall sind die Maßnahmen so zu wählen und
umzusetzen, dass keine stark erhöhte Tötungsgefahr für Eidechsen hervorgerufen wird (bspw. durc h
Wählen geeigneter Tageszeiten und/oder Witterungsbedingungen).
Je nach Erfolg der Vergrämungsmaßnahmen sind verbleibende Tiere zusätzlich abzufange n und aktiv
umzusetzen.
Nach der Vergrämung ist der durch Baumaßnahmen betroffene Bereich durch einen speziell en
Reptilienzaun abzugrenzen, sodass hierher keine Tiere ein- oder zurückwandern können. Die
Funktionsfähigkeit des Zaunes ist während der gesamten Bauphase sicherzustellen.
Zudem sind die betroffenen Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder als geei gnetes
Eidechsenhabitat herzustellen, sodass die Tiere wieder hierher einwandern können (sieh e auch
folgende Maßnahme A3).
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
Nach § 44 (5) Nr. 2 BNatSchG ist eine derartige Maßnahme nicht als Verletzung oder Tötung im S inne
des Absatzes 1 Nr. 1 zu werten.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 0 1
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Die betroffenen potentiellen Lebensstätten von Mauereidechsen unterliegen derzeit Störungen durch
den Bahnbetrieb. Sonstige Störungen bspw. durch Personen oder anderweitigen Verkehr sind relativ
gering. Während der Baumaßnahmen kommt es zu Störungen durch den Baubetrie b unmittelbar in
sowie neben den potentiellen Lebensräumen, die eine verdrängende Wirkung auf die hier potentiell
lebenden Individuen haben kann. Im Vergleich zum verbleibenden benachbarten Lebensrau m wird die
Störung jedoch keine Auswirkungen auf die lokale Population haben, die sich über weite Strecken
entlang der Bahngleise zieht.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 0 2
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 0 3
Insekten
Allgemeine Angaben zur Art
1. Durch das Vorhaben betroffene Art
Heldbock (Cerambyx cerdo)
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
FFH-RL- Anh. IV - Art ..1.. RL Deutschland
Europäische Vogelart nicht geführt RL Hessen
3. Erhaltungszustand
Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstig-
unzureichend schlecht
GRÜN GELB ROT
EU
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)
Deutschland: kontinentale Region
(http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/naturA4000/Nat_Bericht_2013/arten_kon.pdf)
Hessen
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten)
4. Charakterisierung der betroffenen Art
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Der Heldbock benötigt für die ca. 3-5 Jahre dauernde Larvalentwick lung Alteichen. Hier werden fast
ausschließlich Stiel-Eichen besiedelt und ausnahmsweise auch Trauben-Eichen. Es werden kränkelnde
Alteichen, also bereits vorgeschädigte Bäume besiedelt. Wichtig sind hierbei mehr oder weniger einzeln
stehende, besonnte und alte Bäume. Die Baumbesiedlung findet dann auf der Seite statt, die die
günstigste Sonnenausrichtung hat. Die Larven benötigen zur Deckun g ihres Nährstoffbedarfs konstant
durchfeuchtete Stämme, weshalb tote Bäume nicht besiedelt werden. Entsprechende Bäume finden sich
in Alteichenbeständen, Parkanlagen, Alleen und Resten der Hartholzaue . Auch Imagines halten sich
vorwiegend am Geburtsbaum auf. ) (BFN 2004; SCHAFFRATH 2003)
4.2 Verbreitung
Der Heldbock besiedelt nahezu ganz Europa - mit Ausnahme Skandinaviens (bis au f wenige
Nachweise in Südschweden). In Deutschland liegen Verbreitungsschwerpunkte in den neuen
Bundesländern. In den alten Bundesländern sind nur wenige Reliktpopulationen vorhanden.
In Hessen beschränkt sich die Verbreitung auf das Oberrheinische- und Rhein- Main-Tiefland im
Südwesten des Landes.
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 0 4
Vorhabensbezogene Angaben
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen
Für den westlichen Abschnitt des Wirkraums sind Stiel-Eichen ( Quercus robur) bekannt, die im Jahr
2007 vom Heldbock ( Cerambyx cerdo ) besiedelt waren (Büro für Landschaftsökologie und
Umweltplanung 2007). Der einzige von diesen Bäumen, der im abgegrenzten Wi rkraum liegt (im
Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm), wurde in der Zwischenzeit gefällt und durch eine
Neupflanzung ersetzt. Es wurden bei der Erfassung in 2017 jedoch zahlreiche weitere Stiel-Eichen im
parkähnlichen Gelände nördlich der Haltestelle vorgefunden, die Spuren aufweisen, die auf einen
Heldbock-Besatz hinweisen (siehe Karte 3 des Landschaftspflegerischen Begleitpl anes (naturplan
2018)). Hier finden sich auch weitere Bäume, die derzeit keine Spuren einer Besiedel ung aufweisen,
aber potentiell als Brutbaum geeignet sind.
Im übrigen Wirkraum außerhalb dieses parkähnlichen Geländes findet sich ei n weiterer für den
Heldbock geeigneter Baum, der in den nächsten Jahren besiedelt werden könnte. Hierbei handelt es
sich um eine Alteiche südlich des Gebäudes Schachtstraße 8 an der Rheinstr aße
(Baumkatasternummer 79). diese ist jedoch eine Trauben-Eiche ( Quercus petraea), die vom Heldbock
nur ausnahmsweise besiedelt werden.
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein
Der Heldbock könnte durch das Vorhaben betroffen sein, sofern besiedelte Bäume gefäll t werden
müssten bzw. derart geschädigt werden, dass eine Fällung in naher Zukunft aus Gründe n der
Verkehrssicherheit notwendig wird. Derzeit besiedelte sowie potentiell besiedel bare Bäume sollen
nach aktueller Planung nicht gefällt werden. Jedoch kann es im Rahmen der Verleg ung der
Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm zu einer Schädigung v on zwei
möglicherweise besiedelten Bäumen (Katasternummer 160 und 13) kommen. Sollte di e Leitung am
Nordrand des Weges verlegt werden, liegt der Stammfuß der betroffenen Stiel-Eichen n ur wenige
Meter von der nötigen Ausschachtung entfernt. Eine Beschädigung von relevanten Wurzeln ist daher
möglich. Diese kann zu einem mittelfristigen Verlust einer Fortpflanzung-. und Ruhestätte führen. Die
potentiell zur Besiedelung geeigneten Eichen bleiben nach vorliegender Planung erhalten.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Im Wurzelbereich der möglichen Brutbäume im Bereich der zu verlegenden Wasserlei tung sollte daher
entsprechend behutsam unter einer weitestgehenden Schonung von Wurzeln gegraben werden (siehe
Maßnahme V6).
Sollten im Laufe der Umsetzung des Vorhabens zusätzliche Eichen gefällt werden m üssen, sind diese
im Vorfeld auf einen möglichen neuen Besatz zu prüfen. (Maßnahme V7)
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-
Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
entfällt
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
gewährleistet werden? ja nein
entfällt
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 0 5
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet
werden? ja nein
Eine Tötung oder Verletzung von Heldbock-Individuen ist denkbar, sofern besiedelte Bäume gefällt
werden müssten bzw. derart geschädigt werden, dass eine Fällung in naher Zukun ft aus Gründen der
Verkehrssicherheit notwendig wird. Derzeit besiedelte sowie potentiell besiedel bare Bäume sollen
nach aktueller Planung nicht gefällt werden. Jedoch kann es im Rahmen der Verleg ung der
Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm zu einer Schädigung v on zwei
möglicherweise besiedelten Bäumen (Katasternummer 160 und 13) kommen. Sollte di e Leitung am
Nordrand des Weges verlegt werden, liegt der Stammfuß der betroffenen Stiel-Eichen n ur wenige
Meter von der nötigen Ausschachtung entfernt. Eine Beschädigung von relevanten Wurzeln ist daher
möglich.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein
Im Wurzelbereich der möglichen Brutbäume im Bereich der zu verlegenden Wasserlei tung sollte daher
entsprechend behutsam unter einer weitestgehenden Schonung von Wurzeln gegraben werden (siehe
Maßnahme V6).
Sollten im Laufe der Umsetzung des Vorhabens zusätzliche Eichen gefällt werden m üssen, sind diese
im Vorfeld auf einen möglichen neuen Besatz zu prüfen. (Maßnahme V7)
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs- ja nein
oder Tötungsrisiko?
(Wenn JA - Verbotsauslösung!)
entfällt
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich gestört werden? ja nein
Der Lebensraum des Heldbocks beschränkt sich weitgehend auf die Brutbäume. Hier ist er gegenüber
Störungen wie Lärm weitgehend unempfindlich, wie auch die Besiedelung von Br utbäumen an stark
befahrenen Straßen belegt.
Lediglich während der Flugzeit der Imagines verlässt der Heldbock gegebenenf alls vorübergehend
den Baumbestand. Die Bedingungen außerhalb der Bäume ändern sich weder während der Bauph ase
noch nach Umsetzung des Vorhabens derart, dass sie einen Einfluss auf flieg ende Käfer erwarten
lassen. Zu berücksichtigende Störung en wären hier vorwiegend Lichtemissionen, die Tiere während
der Flugzeit irritieren und Ablenken könnten. Der Wirkraum ist allerdings au ch derzeit stark
ausgeleuchtet, sodass hier keine relevanten Änderungen zu erwarten sind. Die bereits hohe Gefahr
von Verlusten durch Verkehr wird durch das Vorhaben ebenfalls nicht erhöht, da kein erhöhtes
Verkehrsaufkommen aufgrund des Vorhabens zu erwarten ist.
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein
entfällt
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 0 6
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen
vollständig vermieden? ja nein
entfällt
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich?
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und der vorgesehenen Maßnahmen)
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“
7. Zusammenfassung
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:
Vermeidungsmaßnahmen
CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang
FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der
Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus
Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder
Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den
Planunterlagen verbindlich festgelegt
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen
Maßnahmen
tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass
keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
Art. 16 FFH-RL erforderlich ist
liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL
sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 0 7
Anhang 2: Vereinfachte artbezogene Prüfung der europäischen Vogelarten im günstigen
Erhaltungszustand
Artname
Deutsch
Artname
wissenschaftlich
Vor-
kommen1
Schutz-
status2
Status3
Brutpaar-
bestand
in
Hessen
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 1
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 2
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 3
BNatSchG
Erläuterung zur
Betroffenheit
Hinweise auf
Vermeidungs-
maßnahmen
Amsel Turdus merula p b I >10.000 x x Als Gehölzbrüter
können durch
Gehölzrodungen und
–rückschnitte
Fortpflanzungsstätten
zerstört bzw.
Jungtiere getötet
werden. Eine Störung
der lokalen
Population ist
aufgrund der räumlich
eingeschränkten
Eingriffe, der
Anpassungsfähigkeit
und weiten
Verbreitung der Art
nicht zu erwarten.
V1
Bachstelze Motacilla alba p b I >10.000 x x Da Nester am Boden
bevorzugt in
Böschungen, an
Wurzeltellern etc.
angelegt werden,
kann es bei
Gehölzrodungen und
–rückschnitten zu
einer Zerstörung von
Nestern und einer
Tötung darin
befindlicher Jungtiere
kommen. Eine
Störung der lokalen
V1
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 0 8
Artname
Deutsch
Artname
wissenschaftlich
Vor-
kommen1
Schutz-
status2
Status3
Brutpaar-
bestand
in
Hessen
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 1
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 2
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 3
BNatSchG
Erläuterung zur
Betroffenheit
Hinweise auf
Vermeidungs-
maßnahmen
Population ist
aufgrund der räumlich
eingeschränkten
Eingriffe, der
Anpassungsfähigkeit
und weiten
Verbreitung der Art
nicht zu erwarten.
Blaumeise Parus caeruleus p b I >10.000 x x Als Höhlen- bzw.
Nischenbrüter können
in Ausnahmefällen
durch Baumfällungen
sowie durch den
Abriss des
Brückenbauwerks
Fortpflanzungsstätten
zerstört bzw.
Jungtiere getötet
werden. Eine Störung
der lokalen
Population ist
aufgrund der räumlich
eingeschränkten
Eingriffe, der
Anpassungsfähigkeit
und weiten
Verbreitung der Art
nicht zu erwarten.
V1, V4
Buchfink Fringilla coelebs p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Buntspecht Dendrocopus
major p b I >10.000 x x siehe Amsel
Dohle
Coleus monedula p b I 2.500 –
3.000
nur Nahrungsgast
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 0 9
Artname
Deutsch
Artname
wissenschaftlich
Vor-
kommen1
Schutz-
status2
Status3
Brutpaar-
bestand
in
Hessen
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 1
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 2
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 3
BNatSchG
Erläuterung zur
Betroffenheit
Hinweise auf
Vermeidungs-
maßnahmen
Eichelhäher Garrulus
glandarius p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Elster Pica pica p b I 10.000-
15.000
x x siehe Amsel V1
Gartenbaum-
läufer
Certhia
brachydactyla p b I >10.000 x x Als Art, die in Spalten
in Bäumen brütet
können durch
Gehölzrodungen und
–rückschnitte
Fortpflanzungsstätten
zerstört bzw.
Jungtiere getötet
werden. Eine Störung
der lokalen
Population ist
aufgrund der räumlich
eingeschränkten
Eingriffe der
Anpassungsfähigkeit
und weiten
Verbreitung der Art
nicht zu erwarten.
V1
Gartengras-
mücke
Sylvia borin p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Gimpel Pyrrhula pyrrhula p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Grünfink Carduelis chloris p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Grünspecht Picus viridis p b I 5.000-
8.000
nur Nahrungsgast
Haubenmeise Parus cristatus p b I >10.000 x x siehe Blaumeise V1
Hausrot-
schwanz
Phoenicurus
ochruos p b I >10.000 x x nur Nahrungsgast
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Artname
Deutsch
Artname
wissenschaftlich
Vor-
kommen1
Schutz-
status2
Status3
Brutpaar-
bestand
in
Hessen
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 1
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 2
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 3
BNatSchG
Erläuterung zur
Betroffenheit
Hinweise auf
Vermeidungs-
maßnahmen
Heckenbraune
lle
Prunella
modularis p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Kernbeißer Coccothraustes
coccothraustes p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Kleiber Sitta europaea p b I >10.000 siehe Amsel V1
Kohlmeise Parus major p b I >10.000 x x siehe Blaumeise V1, V4
Mönchsgrasm
ücke
Sylvia atricapilla p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Nachtigall Luscinia
megarhynchos p b I 5.000-
10.000
x x siehe Amsel V1
Rabenkrähe Corvus corvus p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Ringeltaube Columba
palumbus p b I >10.000 x x siehe Amsel, Zudem
Zerstörung von
Fortpflanzungsstätten
sowie Tötung von
Jungtieren bei Abriss
des
Brückengebäudes
möglich
V1, V4
Rotkehlchen Erithacus
rubecula p b I >10.000 x x Da Nester in
Gehölzen oder auf
dem Boden i.d.R. in
Gehölznähe angelegt
werden, können
Gehölzrodungen und
–rückschnitte
Fortpflanzungsstätten
zerstört bzw.
Jungtiere getötet
werden. Eine Störung
der lokalen
Population ist
V1
naturplan Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße
S e i t e | 1 1 1
Artname
Deutsch
Artname
wissenschaftlich
Vor-
kommen1
Schutz-
status2
Status3
Brutpaar-
bestand
in
Hessen
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 1
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 2
BNatSchG
Poten-
ziell
betroffen
§ 44 Abs. 1
Nr. 3
BNatSchG
Erläuterung zur
Betroffenheit
Hinweise auf
Vermeidungs-
maßnahmen
aufgrund der räumlich
stark eingeschränkten
Eingriffe, der
Anpassungsfähigkeit
und weiten
Verbreitung der Art
nicht zu erwarten
Schwanz-
meise
Aegithalos
caudatus p b I >10.000 x x siehe Amsel
Sommergold-
hähnchen
Regulus
ignicapilla p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Star Sturnus vulgaris p b I >10.000 x x siehe Blaumeise V1
Straßentaube Columba lf
domestica p III >10.000
Sumpfmeise Parus palustris p b I >10.000 x x siehe Blaumeise V1
Wintergold-
hähnchen
Regulus regulus p b I >10.000 x x siehe Amsel V1
Zaunkönig Troglodytes
troglodytes p b I >10.000 x x siehe Rotkehlchen V1
Zilpzalp Phylloscopus
collybita p b I >10.000 x x siehe Rotkehlchen V1
1 n = nachgewiesen p = potenziell 2 nach § 7 BNatSchG, b = besonders geschützt, s = streng geschützt 3 I = regelmäßiger Brutvogel, III = Neozoe oder
Gefangenschaftsflüchtling
anlage 2
3223 Zeichen
3473300 3473300 3473400 3473400 3473500 3473500 3473600 3473600 3473700 3473700 5525900 5526000 5526000 5526100 PL ATTEN PL ATTEN P FLA S TE R P FLA S TE R A SP HA LT P FLA S TE R A SPH A LT_N EU A SP HA LT P FLA S TE R A SP HA LT A SP HA LT S CH O TTE R S CH O TTE R A SP HA LT A SP HA LT A SP HA LT P FLA S TE R P FLA S TE R PL ATTEN PL ATTEN PL ATTEN PL ATTEN P FLA S TE R P FLA S TE R P FLA S TE R P FLA S TE R Kopfsteinpflaster Kopfsteinpflaster A SP HA LT A SP HA LT A SP HA LT PL ATTEN PL ATTEN KP KP KP KP Kopfsteinpflaster PL ATTEN 7 Stamm=0 .3 m Krone=6.0m Stamm=0 .2 m Krone=5.0m Stamm=0 .2 m Krone=6.0m Stamm=0 .3 m Krone=6.0m Stamm=0 .3 m Krone=6.0m Stamm=0 .3 m Krone=6.0m Stamm=0 .2 m Krone=6.0m Stamm=0 .2 m Krone=6.0m Stamm=0 .2 m Krone=6.0m Stamm=0 .2 m Krone=2.0m Stamm=0 .2 m Krone=2.0m Stamm=0 .3 m Krone=8.0m Stamm=0 .2 m Krone=6.0m Stamm=0 .2 m Krone=6.0m Stamm=0 .2 m Krone=6.0m Stamm=0 .1 m Krone=4.0m Stamm=0 .1 m Krone=4.0m Stamm=0 .4 m Krone=10.0m Stamm=0 .1 m Krone=6.0m Stamm=0 .1 m Krone=3.0m SP IEG EL PALISAD E BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS BS Bodenschutzgitter Bodenschutzgitter E IN FA HR T Werbetafel R a dw e g Ge h w eg R a dw e g G e h w eg W erbetafel Werbetafel Werbetafel Werbetafel Werbetafel S tr om sc hu t z S tr om sc hu t z S tr om sc hu t z S tr om sc hu t z S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S ch ot te rw a n d R in n e B ah n st e ig ka n te P fla st e rflä ch e B ah n st e ig ka n te P fla st e rflä ch e P fla st e rflä ch e W a rt e h au s W a rt e h au s B et o n sc h w e ll en B et o n sc h w e ll en G r ü n f lä c h e W erbetafel G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e P fla st e rflä ch e P fla st e rflä ch e W e g (a sp h al t ie rt ) Gleichrichterstation 3 6 0 1 / 2 8 ,0 3 0 / 1 7 1 5 S Ü - W a l zt rä g e r i n B e to n - R h e i n st ra ß e 98 2 4 6 105 8 2 1 00 111 4 I III II III III VII I I III I I II I II III V I I VI XIII X VI I XI 28 103 3 1 A G G G G G GG GG VI III IV VII III IV H H H K K K K S S K K K K K K KK K K K K K K K S K K K S K K K K K W W W W W W W W W W W T 3 4 5 1 2 3 4 5 6 7 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 1234567891 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 6 71 2 3 4 5 6 G r e n z e G r e nze G r e nze G r e nze Za unan l age Be st a nd Za unan l age Be st a nd Toranla ge gez. Partsch Oberbürgermeister gez. Metzker Amtsleiterin gez. Herbst gez. Herbst gez. Emig gez. Samaan gez. Kutschera gez. Franke gez. Schwebel gez. Bosch gez. Krehbiehl gez. Köhler 61.3 07. Juli 2022 gez. Tschann gez. Klein 03.08.2022 03.08.2022
anlage 3
293 Zeichen
In statischer Hinsicht geprüftPrüfverzeichnis Nr. 20190248Zugehöriger Prüfbericht Nr. 01Darmstadt, 29.04.2022gemäß Anerkennungsurkunde vom 22.12.2015für die Fachrichtung MassivbauHeinrich-Hertz-Straße 2, 64295 Darmstadt, Tel.: (0 61 51) 885-0Dipl.-Ing. S. BöhmPrüfingenieur für Baustatik
anlage 5
3849 Zeichen
Neubau Rheinstraßenbrücke
- Genehmigungsplanung -
Unterlage B 9.1 a: Maßnahmenplan Biotope
Stand 19.06.2019
Antragsteller:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt
Bessunger Straße 125-127
64295 Darmstadt
gez. S. Landsiedel
Darmstadt, den 29.08.2018
Berliner Allee
Am
Kavalleriesand
Zweifalltorweg
Goebelstraße
Am
Hauptbahnhof
Rheinstraße
Schachtstraße
Külpstraße
Pfalzweg
V3: Gehölzschutz (entlang
der Rheinstraße)
V4: Kontrolle des Brückenbauwerks auf
Fledermausquartiere und Vogelniststätten
M3: Wiesenansaat
A2: Neuentwicklung Feldgehölz
A4: Anbringen von Fledermausquartieren
V2: Möglichst enge Abgrenzung des Baufelds im
Böschungsbereich der Bahntrasse
M2: Rückbau und Wiederherstellung der Gehölz- und
Gebüschflächen im Böschungsbereich
V3: Gehölzschutz
V6: Baum- und Wurzelschutz an
Heldbock-Brutbäumen
V5: Eidechsenmaßnahme
A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten
Nutzungs-/Biotoptypen nach Hessischer
Kompensationsverordnung
Gehölzbestände
02.200 Trockene bis frische, basenreiche, voll
entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume (41)
02.400 Neupflanzung Feldgehölz (27)
02.500 Heckenpflanzung, überwiegend nicht einheimisch (23)
Ruderalflächen und wenig intensiv genutzte Grünflächen
09.130 Wiesenbrachen und ruderale Wiesen (39)
09.220 Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur (36)
Versiegelte und weitgehend vegetationsfreie Flächen
10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (3)
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster (3)
10.530 Schotter-, Kies- und Sandflächen und -wege (6)
10.710 Dachfläche, nicht begrünt (3)
Öffentliche u. private Grünflächen
09.160 Straßenränder (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (14)
11.231* Park (48)
Auftraggeber:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Straßenverkehrs - und Tiefbauamt
Karte Nr.
2
Projekt:
Neubau der Rheinstraßenbrücke
Planbezeichnung:
Biotope Plan-Zustand, Maßnahmen
Maßstab:
1 : 1.500
Bearb.: Beil/Harras
Gez: Beil/Harras
naturplan
An der Eschollmühle 30,
64297 Darmstadt
Tel.: 0 6151 / 99 79 89, Fax: 27 38 50
e-mail: info@naturplan.net
Ort, Datum:
Darmstadt
05 / 2018
überarbeitet 06/2019
Im gesamten Bearbeitungsbereich gültige Maßnahmen:
V1 Rodung und Rückschnitt von Gehölzen nur zwischen 01.Oktober
und 28. Februar
V7 Kontrolle von ggf. weiteren zu fällenden Eichen
M1 Minderung der Bodenbeanspruchung durch Auflockerungsmaßnahmen
A1 Neupflanzung Einzelbäume (siehe Signatur)
Maßnahmen
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
V5: Eidechsenmaßnahme
M3: Wiesenansaat
A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten
1) Baustelleneinrichtung
V5: Eidechsenmaßnahme
A1: Neupflanzung Einzelbaum
A2: Neuentwicklung Feldgehölz
A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten
3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße
A1: Neupflanzung Einzelbaum
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
V5: Eidechsenmaßnahme
A2: Neuentwicklung Feldgehölz
A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten
0 10050 m
Quelle Luftbild: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bing Maps
Einzelbäume und Baumgruppen
(als Überlagerung anderer Biotoptypen)
04.110 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht (31)
04.120 Einzelbaum, nicht-heimisch, nicht standortgerecht (26)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
04.310 Allee, einheimisch, standortgerecht (31)
04.310* Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.320 Allee, nicht-heimisch, nicht standortgerecht (26)
04.320* Baumreihe, nicht-heimisch, nicht standortgerecht (26)
Sonstige Signaturen
Baumstandorte
Neupflanzung Einzelbäume
Geschützte Biotope nach
§ 30 BNatSchG
Untersuchungsgebiet
Naturschutzfachlich relevante Änderungen
gem. B 5 Nr. 1a vom 15.04.2019 (Durth-Roos)
Nr. Art
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße
anlage 10
3743 Zeichen
Neubau Rheinstraßenbrücke - Genehmigungsplanung - Unterlage C 19.3 a: Bestandsplan mit Konflikten Biotopen Stand 19.06.2019 Antragsteller: Wissenschaftsstadt Darmstadt Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Bessunger Straße 125-127 64295 Darmstadt gez. S. Landsiedel Darmstadt, den 29.08.2018 Konflikte im Gesamtgebiet: K2: Baubedingte Gefährdung von Einzelbäumen K2: Baubedingte Gefährdung von Einzelbäumen K5: Temporäre Inanspruchnahme der Wiesenfläche K3: Zerstörung von pot. Fledermausquartieren/Brutplätzen Im gesamten Böschungsbereich: K4: Gefährdung von Reptilien K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen Berliner Allee Zweifalltorweg GoebelstraßeAm Hauptbahnhof Rheinstraße Schachtstraße Külpstraße Pfalzweg Am Kavalleriesand K2: Baubedingte Gefährdung von Einzelbäumen (hier Heldbock-Brutbäume) Nutzungs-/Biotoptypen nach Hessischer Kompensationsverordnung Gehölzbestände 02.200 Trockene bis frische, basenreiche, voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume (41) 02.500 Heckenpflanzung, überwiegend nicht einheimisch (23) 04.600* Feldgehölz (46) Ruderalflächen und wenig intensiv genutzte Grünflächen 09.130 Wiesenbrachen und ruderale Wiesen (39) 09.220 Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur (36) Versiegelte und weitgehend vegetationsfreie Flächen 10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (3 ) 10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster (3) 10.530 Schotter-, Kies- und Sandflächen und -wege ( 6) 10.710 Dachfläche, nicht begrünt (3) Öffentliche u. private Grünflächen 09.160 Straßenränder (13) 11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (14) 11.225 Extensivrasen (21) 11.231* Park (48) Vorhabensbedingte Veränderungen Fahrbahn; Brückengeländer Radweg; Geh- und Radweg Gehweg; Haltestelle (provisorisch); Parken; Trennstreifen; Zufahrt Grünfläche Baustelleneinrichtungsfläche Auftraggeber: Wissenschaftsstadt Darmstadt Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Karte Nr. 1 Projekt: Neubau der Rheinstraßenbrücke Planbezeichnung: Biotope Ist-Bestand, Konflikte Maßstab: 1 : 1.500 Bearb.: Beil/ Harras Gez: Beil/ Harras naturplan An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt Tel.: 0 6151 / 99 79 89, Fax: 2738 50 e-mail: info@naturplan.net Ort, Datum: Darmstadt 05 / 2018 Überarbeitet 06/2019 0 10050 m Quelle Luftbild: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bing Maps 3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße K1: Rodung von Gehölzen K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen 1) Baustelleneinrichtung K1: Rodung von Gehölzen K4: Gefährdung von Reptilien K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen 1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung K1: Rodung von Gehölzen K4: Gefährdung von Reptilien K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen 1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung K4: Gefährdung von Reptilien K5: Temporäre Inanspruchnahme der Wiesenfläche K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen Einzelbäume und Baumgruppen (als Überlagerung anderer Biotoptypen) 04.110 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht (31) 04.120 Einzelbaum, nicht-heimisch, nicht standortgere cht (26) 04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33) 04.310 Allee, einheimisch, standortgerecht (31) 04.310* Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31) 04.320 Allee, nicht-heimisch, nicht standortgerecht (26) 04.320* Baumreihe, nicht-heimisch, nicht standortger echt (26) Sonstige Signaturen Baumstandorte Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG Untersuchungsgebiet Konflikte = K1 Rodung Rodung Einzelbäume Naturschutzfachlich relevante Änderungen gem. B 5 Nr. 1a vom 15.04.2019 (Durth-Roos) Nr. Art 1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung 3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße
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Neubau Rheinstraßenbrücke Anlage 4: Unterlagen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan Wissenschaftsstadt Darmstadt Mobilitätsamt Mina-Rees-Straße 10 64295 Darmstadt gez. Dipl.-Ing. Emig Stellv. Amtsleitung Darmstadt, den 15.09.2022 Inhaltsverzeichnis Anlage 4: Landschaftspflegerischer Begleitplan 1. Unterlage B 9.1 a - Maßnahmenplan Biotope 2 Seiten 2. Unterlage B 9.2 a - Maßnahmenplan Fauna 2 Seiten 3. Unterlage B 9.3 b - Maßnahmenblätter 31 Seiten 4. Unterlage B 9.4 a - Ökokontomaßnahmenfläche Hofgut Oberfeld 2 Seiten 5. Unterlage C 19.2 a - Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan 44 Seiten 6. Unterlange C 19.3 a - Bestandsplan mit Konflikten Biotope 2 Seiten 7. Unterlage C 19.4 a - Artenschutzfachbeitrag 113 Sei ten
2022/0290
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.09.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Mobilitätsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0290
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 544010
Kostenstelle: 066-130-1000 Investitionsnummer: 09066-6060
Kostenträger: 5440-11 Sachkonto: 0952010
Betreff: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26)
Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen - und Gleisbau
Vorlage vom: 16.09.2022
Beschlussvorschlag :
1. Der Entwurfsplanung für den Neubau der Brücke Rheinstraße über die Bahn (B 26),
grundhaften Erneuerung der Straße bis zu den Anschlussknotenpunkten sowie dem
Umbau des Knotenpunktes Rheinstraße / Am Kavalleriesand / Zweifalltorweg nach den
Planungen des Mobilitätsamtes wird zugestimmt.
2. Der Fortführung der Planung und Umsetzung der Maßnahme wird zugestimmt.
3. Die hierfür notwendigen zusätzlichen Mittel gemäß datenschutzrelevanter Anlage 5
werden ab dem Haushaltsjahr 2023 als jeweilige Haushaltsansätzen ( ab 2024 als VE) im
Rahmen der Haushaltsberatungen 2023 auf der Investitionsnummer 09066 -6060 –
Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26), Kostenstelle 066 -130-1000 eingeplant.
4. Der Fällung von 14 Einzelbäumen und einer 10 stämmigen Baumgruppe wird zugestimmt.
Als Ersatz werden 16 Einzelbäum e neu gepflanzt.
5. Den erforderlichen Anpassungen bei den Bestandsbäumen gemäß den nachfolgenden
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Erläuterungen wird zugestimmt.
6. Der Erweiterung der Baustelleneinrichtung um den Bereich des Bolzplatzes im
nordöstlichen Baufeld wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 - Übersichtslageplan
Anlage 2 - Hybridplan
Anlage 3 - Bauwerksplan
Anlage 4 - Landschaftspflegerischer Begleitplan
4.1 Unterlage B 9.1 a - Maßnahmenplan Biotope
4.2 Unterlage B 9.2 a - Maßnahmenplan Fauna
4.3 Unterlage B 9.3 b - Maßnahmenblätter
4.4 Unterlag e B 9.4 a - Ökokontomaßnahmenfläche Hofgut Oberfeld
4.5 Unterlage C 19.2 a - Erläuterungsbericht zum LBP
4.6 Unterlange C 19.3 a - Bestandsplan mit Konflikten Biotope
4.7 Unterlage C 19.4 a - Artenschutzfachbeitrag
Anlage 5 - Kostenübersicht
Die Anlagen 1 bis 4.7 stehen lediglich digital zur Verfügung und sind zu den
Sitzungsterminen in Originalgröße einsehbar (Aktenordner).
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.09.2022
Ausgangslage und Beschreibung Ist -Zustand
Die Rheinstraßenbrücke (B 26) zählt nicht nur zu den ältesten Brücken der Wissenschaftsstadt
Darmstadt sondern ist auch durch ihre Lage im westlichen Stadtrand ein wichtiger
Erschließungsbereich für das Stadtgebiet, die umliegenden Ortschaften sowie für großräumige
Verbindungen über die BAB A5 und BAB A67. Bereits in den vorangegangenen
Magistratsvorlagen 2014/426 und 2021/0010 sind grundlegende Informationen zu ihrer
verkehrlich hohen Bedeutung und ihrem nicht sanierungsfähigen, schlechten baulichen
Zustand beschrieben worden.
Jüngste Schadensbilder gemäß der letzten Sonderprüfungen, sowie Vorkommnisse im
aktuellen Kalenderjahr 2022 zeigen Anzeichen, dass sich die Bausubstanz der Brücke immer
weiter verschlechtert und die Beeinträchtigungen und Versagensanzeichen deutlich steigen.
Unter Umständen drohen in naher Zukunft aus Standsicherheits- und
Verkehrssicherheitsaspekten starke Beschränkungen wie z. B. eine mögliche Vollsperrung der
Rheinstraßenbrücke. Dies hätte nicht nur verheerende Auswirkungen auf die schon jetzt
überlasteten Knotenpunkte Rheinstraße / Goebelstraße / Berliner Allee und Rheinstraße /
Zweifalltorwegweg / Am Kavalleriesand, sondern auch auf die hochfrequentierte DB Strecke
3601, die als Bindeglied zwischen Frankfurt/M. und Heidelberg dient.
Neben den technischen Aspekten sind der Schutz und die Erhaltung der denkmalgeschützten
Bereiche ein weiteres besonderes Kriterium dem Beachtung geschenkt werden muss. Eine
fortlaufende Verschlechterung der Bausubstanz selbst kann mitunter die schütze nswerten
Bauteile schädigen. Dies kann somit die Realisierung der Zusammenführung zwischen den
denkmalgeschützten Bereichen, die den historischen Charakter symbolisieren, und dem
Neubau, der die Moderne der Wissenschaftsstadt Darmstadt widerspiegelt, gefäh rden.
Aufgrund des schlechten Zustands der Brücke ist ein Ersatzneubau der Brücke unabdingbar.
Dieser soll ab dem Jahr 2023 realisiert werden . Hierzu wurden bereits bauliche
Vorabmaßnahmen angegangen, die in der Magistratsvorlage Nr. 2021/0010 erläutert und
beschlossen wurden.
Mit der Magistratsvorlage 2014/426 wurde der Vorplanung (Variante 5) zur Erneuerung der
Brücke Rheinstraße im Zuge der Bahnstrecke Frankfurt -Heidelberg einschließlich der
Anschlussknotenpunkte und der ÖPNV -Führung zugestimmt.
Die Gesamtbaumaßnahme hat eine Länge von ca. 270 m. Sie beginnt im Westen mit dem
Knotenpunkt Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand und führt nach Osten über
die Rheinstraßenbrücke bis zum Knotenpunkt Rheinstraße / Goebelstraße / Berliner Allee.
Die Brücke Rheinstraße wird durch einen Neubau ersetzt, während der Knotenpunkt
Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand und die Rheinstraße bis zum Anschluss an
den Knotenpunkt Rheinstraße / Goebelstraße / Berliner Allee umgebaut und grundhaft
erneuert werden.
Hauptleistungen
Ersatzneubau der Straßenüberführung Rheinstraßenbrücke
grundhafte Erneuerung und Umbau der Straße zwischen den o.g. Knotenpunkten
sowie des Knotenpunktes Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand
Maßnahmen an der Stra ßenbahnanlage, und Leitungen
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Erneuerung der DB - Anlagen im Bereich der Oberleitungen am und um das
Brückenbauwerk, sowie vereinzelte Bautätigkeiten im Gleisbereich als
Vorabmaßnahme
Brücke und Straße befinden sich in Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die
Bahnstrecken befinden sich im Eigentum der DB Netz AG. Die Anlagen der Straßenbahn
befinden sich im Eigentum der HEAG mobilo GmbH.
Beschreibung der geplanten Maßnahme
Bauwerk Rheinstraßenbrücke
Der Ersatzneubau gliedert sich zunächst in vier Bauphasen. Hierbei wird in Phase eins ein Teil
des Bestands abgebrochen. Daran anschließend wird in Phase zwei der Neubau des ersten
Teilbauwerks hergestellt. Nach Fertigstellung des ersten Teilbauwerks erfolgt analog zu Phase
eins und zwei der Abbruch und Neubau des zweiten noch vorhandenen Brückenbauwerks. Die
hierbei entstehenden zwei Teilbauwerke ersetzen somit den Brückenbestand durch einen
architektonisch hochwertigen Neubau, der näherungsweise an gleicher Stelle erstellt werden
soll.
Dabei handelt es sich im Weiteren um eine 3‐Feldbrücke mit variablen Stützweiten zwischen
14,556 m und 17,450 m. Diese wird als integrales Bauwerk ausgebildet, die monolithisch den
Überbau und Unterbau in den Stützenbereichen verbindet. Die lichte Höhe des Bauwe rkes über
den DB Gleisen beträgt ≥ 5,70 m und erfüllt damit die Forderungen für elektrifizierte Strecken.
Grundsätzlich wurde darauf geachtet, dass sich die Gleisführung des Brückenneubaus in
Tunnellage befindet. Dies ermöglicht bei Bedarf die Realisierung einer ICE-Neubaustrecke. Im
Einzelnen ergeben sich die folgenden Bauwerksdaten für das neu zu erstellende Bauwerk:
Einzelstützweiten
Achse 01: 15,428m – 15,742m – 14,674m
Achse 02: 17,450m – 15,657m – 14,734m
Achse 03: 15,624m – 14,556m – 16,268m
Gesamtlänge zwischen Endauflagern
Achse 01: 45,844m
Achse 02: 49,841m
Achse 03: 46,448m
Lichte Weite: ≥13,20m ≥12,15m ≥11,60m
Lichte Höhe: ≥ 5,70m
Brückenfläche: 2340 m²
Als Gründungvariante wurde eine Flachgründung im Bereich der Widerlager und der Pfeiler
gewählt, sodass sich der Eingriff in den Baugrund auf das Notwendigste beschränkt. Die
Gründungen des geplanten Bauwerkes liegen voraussichtlich außerhalb des Einflussbereiches
des Grundwassers. Somit sind keine zusätzlichen Erfordernisse zum Schutz des Grundwassers,
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sowie zur Wasserhaltung erforderlich. Umweltgeologisch ist jedoch lokal das Aushubmaterial
nach LAGA > Z2 zu bewerten. Dies entspricht der Deponieklasse I der Deponierverordnung.
Die Widerlager des Bauwerkes werden im Grundriss bogenförmig in Anlehnung an ein
klassisches Kastenwiderlager mit Parallelflügeln ausgebildet. Die Pfeiler werden als massive,
ellipsenförmige Stahlbetonscheiben hergestellt. Ihre geometrische Anordnung orientiert sich
neben der gestalterischen Idee vor allem am Verlauf der Bahngleise. Diese fächern sich mit
Einfahrt in den Bahnhofsbereich leicht auf und werden gem. des erforderlichen
Lichtraumprofils angeordnet. Die Überbauten bestehen aus Spannbetonfertigteilträgern mit
Ortbetonergänzung. Die Konstruktionshöhe des Überbaus bzw. der Stahlbetonfertigteilträger
wird in Brückenquerrichtung auf Grund der Straßenquerneigung und einer horizontalen
Unteransicht variabel ausgeführt.
Bedingt durch die elektrifizierten Gleise unterhalb des Bauwerkes sind die auf dem B auwerk
befindlichen Personen, wie auch das Bauwerk selbst vor elektrischem Überschlag ausreichend
zu sichern. Hierzu wird der Überbau im Gleisbereich mit einem Berührungsschutz versehen.
Ferner sind die Brückengeländer als Absturzsicherung für den Geh- und Radverkehr mit einer
Höhe von ≥ 1,30 m über Kappenoberkante herzustellen.
Auf dem Überbau markieren die historischen Brückenköpfe den Abschluss des
Brückenbauwerks. Die Brückenköpfe werden gegenüber dem Bestand um ca. 60 cm erhöht,
sodass die Brüstungsmauern und die Brückengeländer, wie im historischen Ursprung, in einer
Höhe von 1,30 m an das Gesims des Brückenkopfes anschließen. Als Überleitung vom
Brückenbauwerk in das sich anschließende Wege- und Straßennetz werden im Anschluss an
die historischen Brückenköpfe analog zum Bestand Brüstungsmauern angeordnet. Die
Zuwegung der Brücke erfolgt von beiden Seiten der Rheinstraße oder gleisseitig in
Verlängerung des Bahnsteiges 1. Dienst- oder Böschungstreppen werden nicht angeordnet.
DB-Strecken und Oberleitu ngsmaßnahmen
Zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes erfolgen eine Verlegung des Güterverkehrs auf die
Strecke Nr. 3542 und der Einbau einer bauzeitlichen Gleisverbindung zwischen der Strecke
Nr. 3542 und dem Richtungsgleis der Strecke Nr. 3601. Zur Aufnahme der zusätzlichen
Belastungen aus dem bauzeitlichen Bahnverkehr wird die Strecke Nr. 3542 zwischen der SÜ
Rheinstraße und der SÜ Am Kavalleriesand mittels Austausches des Schienenprofils, der
schadhaften Schwellen und einer Weiche ertüchtigt.
Der Brückenneubau bedingt den Neubau der Oberleitungsanlage. Die vorhandenen Anlagen
werden zurückgebaut. Im Zuge des Brückenneubaus werden 14 neue Maste neben und unter
der Rheinstraßenbrücke sowie Ankerschienen am Überbau zur Befestigung von Hängesäulen
vorgesehen. Eine vollständige Entkopplung der Oberleitungsanlage vom Bauwerk wird nicht
erzielt.
Straßenbaumaßnahme Rheinstraße
Die Straßenbaumaßnahme beinhaltet die Oberflächengestaltung des Brückenneubaus über
die DB Gleise und die grundhafte Sanierung des Knotenpunktes Rheinstraße / Zweifalltorweg
/ Am Kavalleriesand sowie den Abschnitt der Rheinstraße bis zum Knotenpunkt Rheinstraße
/ Göbelstraße / Am Hauptbahnhof / Berliner Allee (siehe Übersichtslageplan Anlage 1).
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Zur Verbesserung des Verkehrsablaufs (u. a. zur Beschleunigung des ÖPNV) wird das
Brückenbauwerk von 26,50 m auf 43,50 m verbreitert und der Querschnitt im gesamten
Abschnitt neu aufgeteilt.
Neben den beidseitig angelegten Gehwegen für die Zufußgehenden wird für die Radfahrenden
beidseitig ein Zweirichtungsradweg vorgesehen. Lediglich im nördlichen Seitenraum im
Abschnitt der Göbelstraße bis zur Schachtstraße wird es aus Platzgründen für die
Zufußgehenden und die Radfahrenden einen gemeinsamen Geh - und Radweg geben. Dieser
wird für Radfahrende in beiden Richtungen befahrbar sein. Durch die Verlegung der
Hotelvorfahrt Maritim östlich des Gebäudes kann im nördlichen Seitenraum ein
durchgehender Grünstreifen anstelle der heutigen Baumscheiben ausgebildet wer den. Die
große Eiche bleibt erhalten. Zur ÖPNV Beschleunigung wird die Straßenbahn in
Fahrbahnmitte im gesamten Abschnitt auf einem besonderen Bahnkörper geführt, der vom
Linienbusverkehr mitgenutzt werden kann. Für den Kfz -Verkehr wird es südlich des
besonderen Bahnkörpers zwei Fahrstreifen stadteinwärts und nördlich davon drei
Fahrstreifen stadtauswärts geben. Die Anordnung eines neuen dritten Fahrstreifens wird
durch die Verlegung der bestehenden Hotelvorfahrt des Maritims ermöglicht. Für Reisebusse
und Taxis wird eine neue Vorfahrt östlich des Gebäudes im Seitenbereich der Straße "Am
Hauptbahnhof" eingerichtet. An der Rheinstraße Ecke Am Hauptbahnhof wird im heutigen
Grünstreifen zusätzlich eine Vorfahrt für zwei Kurzzeitparker eingerichtet (siehe
Übersichtslageplan Anlage 1).
Der Knotenpunkt Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand wird mit neuen
Lichtsignalanlagen ausgestattet und barrierefrei ausgebildet. Die Aufstellflächen für
Zufußgehende und Radfahrende werden aufgrund der Anzahl der zu erwartenden
Zufußgehenden und Radfahrenden vergrößert.
Die Lichtsignalanlage am Knoten punkt Rheinstraße / Am Hauptbahnhof / Goebelstraße /
Berliner Allee wird in den betroffenen Bereichen angepasst.
Die Entwässerung der Fahrbahn erfolgt über Entwässerungsrinnen, Straßenabläufe /
Brückenabläufe und Rohrleitungen , die das Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal
leiten. Der Seitenraum entwässert größtenteils in die geplanten Grünstreifen und kann dort
versickern. Um die Aufnahme des Regenwassers zu gewährleisten wird der südliche
Mischwasserkanal in der östlichen Rheinstraße durch einen größer dimensionierten Kanal
ersetzt.
Die bestehende Straßenbeleuchtung in Form von abgehängten Leuchten wird zurückg ebaut.
Außerhalb der Brücke sind an den Fahrleitungsmasten befestigte Aufsetz - und
Hängeleuchten vorgesehen. Im Bereich der Brücke tragen die Masten neben der Abspannung
der Fahrleitungsanlage auch die funktionale Straßenbeleuchtung.
Brückenbau und Straße numbau bedingen einen Neubau der Fahrleitungsanlage zwischen de r
Straßenbahnhaltestelle TZ Rhein -Main und Berliner Allee über die eigentliche
Straßenbaumaßnehme hinaus , da die vorhandenen Fahrleitungsmaste der Planung
entgegenstehen und die Gleise der Stra ßenbahn in Lage und Höhe verändert werden.
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Kabel und Leitungen
Die vorhandene Trinkwasserleitung wird in Aussparungen in den Spannbeton Fertigteilen
über das nördliche Brückenteilbauwerk geführt. Die vorhandene Gasleitung entfällt im Zuge
eines Netzumbaus.
Für die Sparten Strom und Telekommunikation werden 2 6 Schutzrohre in die Außenkappen
des nördlichen Brückenteilbauwerks und 1 8 Schutzrohre in die Außenkappen des südlichen
Brückenteilbauwerks integriert.
Die Planung sieht eine temporäre Behelfsbrücke nördlich der Bestandsbrücke für
provisorische Leitungsführungen vor Abbruch des Bestandsbauwerkes vor.
Die grundhafte Erneuerung der Rheinstraße und die Verbreiterung der Fahrbahn nach
Norden bedingen außerhalb des Brückenbauwerks und am Knotenpunkt Rheinstraße /
Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand zahlreiche Umverlegungen von Bestandsleitungen.
Umweltauswirkungen und Ausgleichsmaßnahmen
Weiterhin konnte festgestellt werden, dass durch diese Baumaßnahme aufgrund der Nähe zu
den bereits bestehenden Verkehrsanlagen insgesamt eine geringe Auswirkung auf die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser und Landschaft erfolgt. Im Zuge des
Bauvorhabens kommt es dennoch wie nach folgend beschrieben zu Eingriffen in Natur und
Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes. Für die Brückenbaumaßnahme wurde
ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag erstellt.
Grünflächen und Baumbestand
Entlang der Rheinstraße sowie der einmündenden Straßenzüge findet sich ein lückiger
alleenartiger Straßenbaumbestand der vereinzelt bemerkenswerte Altbäume aufweist. Darüber
hinaus sind vereinzelte zum Teil großflächigere Grünflächen insbesondere in den
Kreuzungsbereichen vorhanden. Dieses sind zum einen Gehölze und zum anderen
Rasenflächen mit einem zum Teil parkartigen Baumbestand. Sie stellen wichtige Grünzuge
sowohl in Ost-West als auch in Nord-Süd-Richtung im innerstädtischen Bereich dar.
Aufgrund der Verbreiterung der Rheinstraße und begleitenden Maßnahmen komm t es zur
Fällung von 14 Straßenbäumen im Umfeld des Bauvorhabens und einer 10 stämmigen
Baumgruppe, zur Rodung eines Feldgehölzes nördlich des Best- Western- Hotels, zur
Versiegelung von Rasenflächen und Überbauung von Böschungsbereichen der Bahntrasse.
Mit den vorangeschrittenen Planungen des Bauablaufs haben sich gegenüber dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan zusätzliche Erkenntnisse ergeben. Am Knotenpunkt
Rheinstraße/Am Kavalleriesand/Zweifalltorweg sind zwei weitere Bäume als voraussichtlich
gefährdet anzusehen. Grund hierfür ist, dass die beiden Bäume entweder im Baufeld bzw. im
Bereich der Straßenbahnführung angesiedelt sind. Hierbei handelt es sich um zwei
amerikanische Roteichen. Der Baumstandort mit der Baumnummer 86 befindet sich im
Grünflächenbereich zwischen der Straßenbahn und dem Radweg auf der Seite des
Mozartturms. Der zweite Baumstandort mit der Baumnummer 176 befindet sich auf der
Grünfläche zwischen der Rechtsabbiegerspur und dem Radweg „Am Kavalleriesand“. Der
Erhalt der beiden Bäume wird weiterhin angestrebt, aufgrund der beengten Örtlichkeit kann
jedoch trotz Baumschutzmaßnahmen eine Beschädigung der Bäume nicht ausgeschlossen
werden. Im Gegenzug kann durch die erfolgten Anpassungen und den detaillierten
Planfortschritt davon ausgegangen werden, dass zwei bisher zur Fällung vorgesehene
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Einzelbäume im Bereich Pfalzweg / Mercedes Benz erhalten bleiben können. Dabei handelt es
sich um jeweils einen Bergahorn mit der Baumnummer 11 und den östlich nachfolgenden
Baumstandort in unmittelbarer Nähe. Somit wird durch die beschriebene Änderung die
Erhaltung der Allee zusätzlich gefördert. Diese Anpassung ergibt sich ebenfalls aufgrund des
geänderten Bauablaufs in Verbindung mit den angepassten Kranstellflächen. Die Bilanz der
Baumfällungen bleibt daher trotz dieser möglichen Verschiebungen voraussichtlich konstant.
Insgesamt gehen durch das Bauvorhaben 1.300 m² Grünfläche dauerhaft verloren. Während
der Baumaßnahme in Anspruch genommene Böschungsbereiche mit 3.100 m² werden im
Anschluss als Gehölzflächen oder als Wiesenansaaten wiederhergestellt und es erfolgt die
Neuanlage eines Feldgehölzes mit ca. 1.950 m² südlich der Rheinstraße.
Um darüber hinaus betroffene Faunen und Biotope größtmöglich zu schonen und zusätzliche
Eingriffe zu vermeiden, wird ein Teil der Baustelleneinrichtung im nordwestlich liegenden
Bolzplatz errichtet. Ohne die Nutzung des Bolzplatzes als Baustelleneinrichtungsfläche kann es
zu verkehrlichen Engpässen an den Knotenpunkten, durch beispielsweise „Just in Time“
Lieferungen und Engpässen in der Bauausführung selbst kommen. Die Nutzung als
Baustelleneinrichtungsfläche ist dabei auf das Minimum zu beschränken und es erfolgt eine
sofortige Wiederherstellung des Bolzplatzes, um die Auswirkungen so gering wie möglich zu
halten.
Während der Bauphase ist eine weisungsbefugte ökologische Baubegleitung zum Schutz d er zu
erhaltenden Bäume, Gehölze und Grünflächen im Baustellen Bereich einzurichten.
Das grünordnerische Konzept zur Planung sieht somit einen teilweisen Erhalt der Grünflächen
durch eine weitestgehende Schonung und als Kompensation Nachpflanzungen vor, die auch
das Landschaftsbild erhalten sollen. Durch Ersatzpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der
Baumaßnahme von 16 Einzelbäumen sowie eines Feldgehölzes und die Wiederherstellung
temporär beanspruchter Flächen können die Eingriffe anteilig minimiert werden. Verbleibende
Beeinträchtigungen, die nicht im Rahmen des Vorhabens vor Ort ausgeglichen werden können,
wurden im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung bilanziert. Für ein hier
verbleibendes Defizit wurde ein entsprechender Ausgleich gemäß Hessischer
Kompensationsverordnung festgelegt. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan definierten
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für die zuvor genannten
Bereiche durchgängig umgesetzt.
Artenschutz
Auch wenn das Gebiet größtenteils keinen bemerkenswerten Lebensraum für Tiere darstellt,
können vereinzelt Arten betroffen sein. So bietet der parkartige Alteichenbestand im Bereich
der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm Lebensraum für verschiedene Tierarten. H ier sind
mehrere Bäume vom streng geschützten Heldbock besiedelt und es finden sich vielfältige
Baumhöhlen sowie ein hoher Totholzanteil. Des Weiteren ist innerhalb der Gleisanlagen sowie
deren Böschung ein Vorkommen von Mauereidechsen festgestellt worden. Das vorhandene
Brückenbauwerk bietet Nischen, die als Fledermausquartier geeignet sind. Durch geeignete
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen lassen sich jedoch alle Konflikte lösen. Alle im
Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten artenschutzrechtlichen Maßnahmen wie die
Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten, Schutzmaßnahmen für Höhlenbäume und
Anbringen von künstlichen Quartierkästen für Fledermäuse werden umgesetzt.
Dendrologische und ökologische Baubegleitung
Zum Schutz des Baumbestandes und für die Arten- und Naturschutzmaßnahmen wird eine
weisungsbefugte dendrologische und ökologische Baubegleitung eingesetzt, die das
Bauvorhaben, die festgelegten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und die Herstellung der
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Ausgleichsmaßnahmen fortlaufend überwacht und dokumentiert. Es erfolgt eine Absprache mi t
dem Grünflächenamt bzw. den Naturschutzbehörden.
Lärmschutz Emissionen
Durch die Maßnahme kommt es zu keiner Erhöhung der Lärmemission, da sich im Grunde das
Verkehrsaufkommen nicht ändert. Die Erhöhung der Lärmimmissionen durch die geringfügigen
Anpassungen der Verkehrsanlage in Lage und Höhe fällt mit bis zu ca. 1 dB(A) sehr gering aus.
Denkmalschutz
Wie bereits zu Beginn erwähnt steht die Rheinstraßenbrücke gemäß §2 Abs. 1 Hessisches
Denkmalschutzgesetz (HDSchG) aus technischen, baukünstlerischen und städtebaulichen
Gründen unter Denkmalschutz.
Die aus der Entstehungszeit der Brücke erhaltenen und denkmalgeschützten Bauteile der
heutigen Brücke sind die Brückenköpfe aus Lavatuff, die darunter befindlichen originalen Teile
der Widerlager/Böschungsmauern und die zwei Pfeilerreihen unterhalb der Brücke zwischen
den Gleisen, die jeweils mit Buntsandsteinquadern verkleidet sind.
Gemäß den Angaben im Abschnitt „Bauwerk SÜ Rheinstraßenbrücke“ wird die
denkmalgeschützten Altbestände entsprechend den Vorgaben des Denkmalschutzes bewahrt
und in den Brückenneubau integriert. Weiterhin greift das Bauwerk den Alleencharakter der
Rheinstraße durch eine angepasste Gestaltung von Beleuchtungsmasten auf.
Durchführung der Baumaßnahme
Die Durchführung der Baumaßnahme ist für den Zeitraum von September 2022 bis Ende
2026/ Anfang 2027 terminiert. Als Grobablauf kann hierbei das Projekt in die neun
nachfolgenden Bauphasen untergliedert werden:
Bauphase 0: Bauvorbereitenden Maßnahmen
Bauphase 1: Rückbau Teilbauwerk Nord
Bauphase 2: Neubau Teilbauwerk Nord
Bauphase 3: Verlegung Straßenbahn
Bauphase 4: Rückbau Teilbauwerk Süd
Bauphase 5: Neubau Teilbauwerk Süd
Bauphase 6/7: Lückenschluss zwischen Teilbauwerk Nord und Süd
Bauphase 8: Endausbau Verkehrsanlage
Bauphase 9: Abschließende Maßnahmen
Die während der Bauzeit zur Verfügung stehenden Flächen für die Baustelleneinrichtung und
die Lager befinden sich nordwestlich und südwestlich der Rheinstraßenbrücke. Die Zuwegung
zum Baufeld und zu den Bau stelleneinrichtungsflächen erfolgt über das öffentliche
Straßennetz. Eine weitere BE - Fläche befindet sich südwestlich der Stirnwegbrücke.
Umleitungsführung
Im Zuge der Vorabmaßnahmen wird über die Dauer der Baumaßnahme für den Fuß - und
Fahrradverkehr ei ne Behelfsbrücke errichtet.
Zur Aufrechterhaltung und zum Schutz des Eisenbahnbetriebes erfolgt die Herstellung der
Rheinstraßenbrücke unter Teilsperrung von wechselnden Streckengleisen. Der Bahnverkehr
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wird wechselnd auf die Nachbargleise umgeleitet. Ei ne Totalsperrung erfolgt nur für den
Aushub des Überbausegments und das Einheben der Fertigteil träger. Hierzu müssen die im
Vorfeld mit der DB abgestimmten Sperrpausen genutzt werden.
Der Individual - und Busverkehr wird im sogenannten Einbahnstraßenring über die Brücke
Stirnweg und Hilpertstraßenbrücke geführt. In der Hilpertstraße wird für den Radverkehr und
Busverkehr ein separater Fahrstreifen zur Verfügung gestellt. Der Airliner -Bus wird mit dem
Motorisierten Individualverkehr (MIV) gemeinsam über die Brücke Dornheimer Weg geführt.
Der Einbahnstraßenring wurde bereits in der Magistrat svorlage 2021/0010 beschlossen.
Die Straßenbahn verläuft während der verschiedenen Bauphasen über di e
Rheinstraßenbrücke immer zweigleisig auf dem bestehenden und neuen Bauwerk. Es gibt
temporäre Bauphasen für die Umlegung der Gleise, in denen ein Schienenersatzverkehr für
die Straßenbahn eingerichtet wird.
Dem ÖPNV (Straßenbahn auf dem Brückenbauwerk u nd Busse im Umleitungsring) werden
an den betroffenen Lichtsignalanlagen (LSA) grundsätzlich eine Bevorrechtigung sowie
erforderliche Ersatzhaltestellen eingerichtet.
Genehmigungsverfahren
Der Planfeststellungsbescheid liegt seit Ende Februar 2021 vor und wurde mit sofortigem
Vollzug angeordnet. Die Eisenbahnkreuzungsvereinbarung (Baudurchführungsvereinbarung mit
der DB) liegt unterschrieben seit Februar 2021 vor.
Der Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen der HEAG mobilo GmbH und der
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist seit Oktober 2021 gemeinschaftlich unterschrieben. Hier
werden die Ressourcen, Zuständigkeiten (Kompetenzen, Personal, Finanzen) und zeitliche
Festlegungen beider Seiten während der Baumaßnahme beschrieben.
Finanzierung und Förderung
Bei diesem Bauvorhaben ist die Wissensstadt Darmstadt Hauptkostenträger. Die HEAG mobilo,
die Deutsche Bahn AG, sowie die Leitungsbetreiber und die Anlieger zählen als Dritte zu
weiteren Kostenträgern.
Die Gesamtkosten der Hauptbaumaßnahme für den Neubau der Brücke Rheinstraße über die
Bahn (B26) sind in der datenschutzrelevanten Anlage dargelegt. Die hierfür notwendigen
zusätzlichen Mittel gemäß datenschutzrelevanter Anlage 5 werden im Rahmen der
Haushaltsberatungen 2023 als Haushaltsansätzen ( ab 2024 als VE) in den Jahren 2023 bis
2027 auf der Investitionsnummer 09066 -6060 – Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B
26), Kostenstelle 066 -130-1000 eingeplant bzw. die bestehenden Ansätze angepasst .
Gemäß dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet,
innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Vorteilausgleich an die
DB AG zu leisten. Die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung entspricht schätzungsweise 60% der
gemäß Kreuzungsvereinbarung ermittelten Kostenbeteiligung der DB AG an den Kosten für die
Brückenerneuerung. Der Vorteilausgleich wird nach Kostenfeststellung final berechnet und
muss in der mittelfristigen Ergebnisplanung zu gegebenem Zeitpunkt bereitgestellt werden.
Somit kann zur Höhe noch keine detailliertere Aussage getroffen werden.
Sobald hierzu neue Erkenntnisse vorliegen wird zu gegebener Zeit berichtet.
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Beteiligung der DB Netz AG
Das „Verlangen Bahn“ besteht in der Forderung des Schienenbaulastträgers (DB Netz AG)
nach einer Vergrößerung der lichten Höhe und nach einer Verbreiterung der lichten
Abstandsmaße zwischen den äußeren Gleisachsen zu den Widerlagern auf ein regelkonformes
Maß, sowie der Anpassung der Oberleitungsanlagen im Kreuzungsbereich. Der
kreuzungsbedingte Anteil der DB liegt bei 41,48 %.
Das „Verlangen Straße“ besteht in der Forderung des Straßenbaulastträgers (Stadt Darmstadt)
nach Erhöhung der Tragfähigkeit des vorhandenen Brückenbauwerks und der erforderlichen
Querschnittverbreiterung durch einen Ersatzneubau. Der kreuzungsbedingte Anteil des
Straßenbaulastträgers (Stadt Darmstadt) liegt bei 58,52 %.
Verkehrsinfrastrukturförderung
Der von der Stadt Darmstadt eingereichte Förderantrag nach dem Mobilitätsförderungsgesetz
(MobFöG) wurde im November 2021 positiv beschieden (rund 21 Mio. Euro). Die
zugesprochenen Fördermittel sind bereits in den Jahren 2023 bis 2025 im Haushalt etatisiert.
Dezernat III Dezernat IV
Michael Kolmer André Schellenberg
Stadtrat Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (5)
Orte (19)
- Bessunger Straße 125
- Berliner Allee
- Rheinstraße 4
- Schachtstraße 8
- Külpstraße
- Goebelstraße
- Hilpertstraße
- Mina-Rees-Straße 10
- Zweifalltorweg
- Pfalzweg
- Heimstättenweg
- Stirnweg
- Luisenplatz
- An der Eschollmühle 30
- Am Kavalleriesand 5
- Am Hauptbahnhof
- Dornheimer Weg
- Bismarckstraße
- Am Oberfeld
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0290
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.09.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00