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2022/0290

Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau

Magistratsvorlage 16.09.2022

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2270 Zeichen

Neubau Rheinstraßenbrücke 
- Genehmigungsplanung - 
 
Unterlage B 9.2 a: Maßnahmenplan Fauna 
 
Stand 19.06.2019 
 
 
 
 
 
Antragsteller: 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
Bessunger Straße 125-127 
64295 Darmstadt 
 
gez. S. Landsiedel 
Darmstadt, den 29.08.2018

A4: Anbringen von Fledermauskästen
V1: Beschränkung des Rodungszeitraumes
V4: Kontrolle vor Abbruch
V5: Vergrämen von Mauereidechsen
A3: Wiederherstellung als Eidechsenhabitat
Berliner Allee
Am
 Kavalleriesand
Zweifalltorweg
Goebelstraße
Am
 Hauptbahnhof
Rheinstraße
Schachtstraße
Külpstraße
Pfalzweg
Im Gesamtgebiet:
V7: Ggfls. Kontrolle vor Baumfällung
V6: Baum- und Wurzelschutz an
Heldbock-Brutbäumen
V5: Vergrämen von Mauereidechsen
A3: Wiederherstellung als Eidechsenhabitat
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
4) Verlängerung Brückenmauer
V5: Vergrämen von Mauereidechsen
A3: Wiederherstellung als Eidechsenhabitat
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
V1: Beschränkung des Rodungszeitraumes
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
V1: Beschränkung des Rodungszeitraumes
3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße
V1: Beschränkung des Rodungszeitraumes
 Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
Karte Nr. 
3 
Projekt: 
Neubau der Rheinstraßenbrücke 
 
Planbezeichnung: 
Fauna 
Maßnahmen 
Maßstab: 
1 : 1.500 
Bearb.: Herrmann 
Gez: Herrmann 
naturplan 
An der Eschollmühle 30,  
64297 Darmstadt 
Tel.: 0 6151 / 99 79 89, Fax: 2738 50 
e-mail: info@naturplan.net 
Ort, Datum: 
Darmstadt 
06 / 2019 
Zeichenerklärung
Fundpunkte Mauereidechse
Maßnahmen
Eingriffsfläche Eidechsenhabitat (Vergärmen, Wiederherstellen) (V5, A3)
Kontrolle auf Fledermaus- und Brutvogelbesatz (V4)
Anbringen von Fledermauskästen (A4)
Beschränkung des Rodungszeitraumes (V1)
Beschränkung des Rodungszeitraumes (V1)
Artenschutzrechtlich relevanter Baumbestand
Höhlenbaum
Heldbock-Besiedelung
Sonstige Signaturen
Untersuchungsgebiet (Wirkraum)
0 10050 m
Quelle Luftbild: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bing Maps
Artenschutzrechtlich relevante Änderungen 
gem. B 5 Nr. 1a vom 15.04.2019 (Durth-Roos) 
Nr. Art 
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung 
3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße 
4) Verlängerung Brückenmauer

anlage 1

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3473300 
3473300 
3473400 
3473400 
3473500 
3473500 
3473600 
3473600 
3473700 
3473700 
5525900 5526000 
5526000 5526100 
5526100 5526200 
PL ATTEN 
PL ATTEN 
P FLA S TE R P FLA S TE R 
A SP HA LT P FLA S TE R 
A SPH A LT_N EU 
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A SP HA LT A SP HA LT 
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PL ATTEN 
PL ATTEN 
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Kopfsteinpflaster 
Kopfsteinpflaster 
A SP HA LT A SP HA LT 
A SP HA LT 
PL ATTEN 
PL ATTEN 
KP 
KP 
KP 
KP 
Kopfsteinpflaster 
PL ATTEN 
7
Stamm=0 .3 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=5.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .3 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .3 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .3 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=2.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=2.0m 
Stamm=0 .3 m 
Krone=8.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .1 m 
Krone=4.0m 
Stamm=0 .1 m 
Krone=4.0m Stamm=0 .4 m 
Krone=10.0m 
Stamm=0 .1 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .1 m 
Krone=3.0m 
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PALISAD E 
BS 
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BS BS 
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BS 
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BS 
BS 
BS 
Bodenschutzgitter 
Bodenschutzgitter 
E IN FA HR T 
Werbetafel 
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G e h w eg 
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Werbetafel 
Werbetafel 
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Werbetafel S tr om sc hu t z 
S tr om sc hu t z S tr om sc hu t z 
S tr om sc hu t z 
S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) 
S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) 
S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) 
S ch ot te rw a n d 
R in n e 
B ah n st e ig ka n te 
P fla st e rflä ch e 
B ah n st e ig ka n te 
P fla st e rflä ch e 
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B et o n sc h w e ll en 
B et o n sc h w e ll en 
G r ü n f lä c h e 
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G r ü n f lä c h e 
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G r ü n f lä c h e 
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G r ü n f lä c h e 
G r ü n f lä c h e 
P fla st e rflä ch e 
P fla st e rflä ch e 
W e g  (a sp h al t ie rt ) 
Gleichrichterstation 
3 6 0 1 / 2 8 ,0 3 0 / 1 7 1 5 
S Ü  - W a l zt rä g e r i n  B e to n  - 
R h e i n st ra ß e 
98 
2
4
6
105 
8
2
1 00 
111 
4
I
III 
II 
III 
III 
VII 
I
I
III 
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I
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II 
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V
I
I
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XIII 
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28 
24 
26 
1
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2
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3
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G
G
G
G
G
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H
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1
2
3
4
5
1
1
7
8
9
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
1 2 3 4 5 6 7
1
1
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10 
11 
12 
13 
14 
15 
1
2
3
4
5
6
7
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10 
1
2
3
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6
7
8
9
10 
11 
12 
13 
1234567891 0 1 1 1 2 1 3 1 4 
1
2
3
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6
7
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11 
12 
1 2 3 4 5 6
1
2
3
4
5
6
7
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10 
11 
12 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10 
11 
12 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10 
11 
12 
1
1234567891 0 1 1 1 2 1 3 1 4 
1
2
3
1234567891 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 2 0 2 1 2 2 2 3 
1
2
3
4
5
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5 6 71 2 3 4 5 6
G r e n z e 
G r e n z e 
G
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G
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Za
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Be
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Za
unan
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Be
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 Toranla
ge 
117,70 m2 
M9765 
M9766 
M9770 
M9780 M9800 
M9790 
M8NB 
M4N 
M5N 
W10 
M21 
M2NA 
M9563 
M 9564 
M9690 
M9700 
M9720 
M9710 
M9715 
M9730 M9550 
M9530 
M9750 
M9760 
M9740 
M9545 
M9540 
M9570 
M9580 
M9590 
M9600 M9620 
M9610 M9630 
M9640 
M9685 
M9686 
M9650 
M9660 
M9560 
0+000 
0+020 0+040 
0+060 
0+080 
0+100 
0+120 
0+140 
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0+120 
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0+320 
 H=    10000 m 2,300 % 63,173 m 2,450 % 58,435 m 
 H=     3000 m 
2,450 % 
58,435 m 
1,226 % 
50,730 m 
 H=     2000 m 
1,226 % 
50,730 m 
-1,226 % 
66,694 m 
 H=     3000 m 
-1,226 % 
66,694 m 
-0,622 % 
72,352 m 
 H=     2000 m 
-0,622 % 
72,352 m 
-0,020 % 
41,773 m 
 H=     3000 m 
2,400 % 
114,679 m 
1,226 % 
50,935 m 
 H=     2000 m 
1,226 % 
50,935 m 
-1,226 % 
66,570 m 
 H=     3000 m 
-1,226 % 
66,570 m 
-0,622 % 
71,349 m 
 H=     2500 m 
-0,622 % 
71,349 m 
-0,050 % 
35,393 m 
AE 
AA AE AA AE AA AE 
AA AE 
AA AE AA AE AA AE 
AA AE AA 
 H=     2000 m 
1,830 % 
44,542 m 
2,810 % 
21,427 m 
 H=     1400 m 
2,810 % 
21,427 m 
1,226 % 
43,444 m 
 H=     2000 m 
1,226 % 
43,444 m 
-1,226 % 
37,149 m 
 H=     1800 m 
-1,226 % 37,149 m -1,900 % 15,529 m 
 H=     1700 m -1,900 % 15,529 m -0,900 % 26,383 m 
 H=     3000 m 
-0,900 % 
26,383 m 
-0,500 % 
63,524 m 
 H=     2000 m 
-0,500 % 
63,524 m 
0,500 % 
29,976 m 
 H=     8000 m 
1,840 % 
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2,200 % 
38,692 m 
 H=     1300 m 
2,200 % 
38,692 m 
1,226 % 
37,809 m 
 H=     2000 m 
1,226 % 
37,809 m 
-1,226 % 
36,224 m 
 H=     1800 m 
-1,226 % 
36,224 m -2,110 % 
21,832 m 
 H=     1700 m 
-2,110 % 21,832 m -0,600 % 
30,468 m 
 H=    10000 m 
-0,600 % 
30,468 m 
-0,500 % 
75,062 m 
 H=     4000 m 
-0,500 % 
75,062 m 0,730 % 
44,826 m 
 H=      800 m 
-1,500 % 
18,960 m 
-2,410 % 
7,128 m  H=      800 m 
-2,410 % 
7,128 m 
-1,550 % 
46,767 m 
AA AE AA AE AA AE AA 
AE AA 
AE 
AA AE 
AA AE 
AA 
AE AA AE AA AE AA AE AA AE AA AE 
AA 
AE 
AA 
AE 
AA 
AE 
 H=     4000 m 
1,430 % 
41,123 m 
1,725 % 
33,814 m 
 H=     4000 m 
1,725 % 
33,814 m 
2,300 % 
63,173 m 
 H=     5000 m 
1,450 % 
30,705 m 
1,655 % 
50,835 m 
 H=     2000 m 
1,655 % 
50,835 m 
2,400 % 
114,679 m 
 H=    18000 m 
-0,020 % 
41,773 m 
0,030 % 
30,434 m 
 H=    14000 m 
-0,050 % 
35,393 m 
0,040 % 
46,735 m 
AA AE AA AE 
AA 
AA AE AA AE 
AA AE 
AE 
 R=∞  A=22,913 
 0,000 
 A=22,913 
 R=70,000 
 7,500 
 R=70,000 
 A=22,913 
 32,853 
 A=22,913 
 R=∞ 
 40,353 
 R=∞ 
 A=83,561 
 194,960 
 A=83,561 
 R=698,250 
 204,960 
 R=698,250 
 A=83,561 
 212,110 
 A=83,561 
 R=∞ 
 222,110 
 R=∞ 
 A=83,771 
 228,110 
 A=83,771 
 R=701,750 
 238,110 
 R=701,750 
 A=83,771 
 245,344 
 A=83,771 
 R=∞ 
 255,344 
 A=33,764 
 A=28,062 
 -0,523  A=28,062 
 R=70,000 
 10,727 
 R=70,000 
 A=22,913 
 34,814 
 A=22,913 
 R=∞ 
 42,314 
 R=∞ 
 A=83,771 
 196,526 
 A=83,771 
 R=701,750 
 206,526 
 R=701,750 
 A=83,771 
 213,761 
 A=83,771 
 R=∞ 
 223,761 
 R=∞ 
 A=83,561 
 229,762 
 A=83,561 
 R=698,250 
 239,762 
 R=698,250 
 A=83,561 
 246,910 
 A=83,561 
 R=∞ 
 256,910 
 R=∞ 
 R=∞ 
 262,910 
 R=∞ 
 R=∞ 
 277,831 
 R
=∞ 
 R
=∞ 
 1,000 
 R
=∞ 
 R
=∞ 
 9,000 
 R
=∞ 
 A=83,760 
 9,001 
 A=83,760 
 R
=701,637 
 19,000 
 R
=701,637 
 A=83,760 
 26,234 
 A=83,760 
 R
=∞ 
 36,233 
 R
=∞ 
 A=83,571 
 42,233 
 A=83,571 
 R
=698,363 
 52,234 
 R
=698,363 
 A=83,571 
 59,384 
 A=83,571 
 R
=∞ 
 69,385 
 R
=∞ 
 A=20,000 
 75,384 
 A=20,000 
 R=40,000 
 85,384 
l=7,500 
l=25,353 
l=7,500 l=154,607 l=10,000 l=7,150 l=10,000 l=6,000 l=10,000 l=7,234 l=10,000 
l=11,250 
l=24,087 
l=7,500 l=154,211 l=10,000 l=7,236 l=10,000 l=6,000 l=10,000 l=7,148 l=10,000 
 R=519 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=386 
 R=386 
 R=374 
 R=374 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=75 
 R=75 
 R=75 
 R=75 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=1101 
 R=1101 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=1113 
 R=1113 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=82 
 R=308 
 R=200 
 R=200 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=937 
 R=937 
 R=937 
 R=937 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=484 
 R=484 
 R=484 
 R=484 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=1116 
 R=1116 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=150 
 R=150 
 R=164 
 R=164 
 R=∞ 
 R=44 
 R=16 
 R=16 
 R=937 
 R=937 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=484 
 R=484 
 R=484 
 R=484 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=77  R=77 
 R=76  R=76 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=110 
 R=110 
 R=23 
 R=∞ 
 R=28 
 R=28 
 R=9 
 R=9 
 R=28  R=28 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=1095 
 R=1095 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=1119 
 R=1119 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=100 
 R=100 
 R=40 
 R=40 
 R=17 
 R=17 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=140 
 R=140 
 R=30 
 R=30 
 R=10 
 R=10 
 R=25 
 R=25 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=396 
 R=396 
 R=30 
 R=30 
 R=27 
 R=27 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=75 
 R=75 
 R=30 
 R=30 
 R=8 
 R=8 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=80 
 R=80 
 R=10 
 R=10 
 R=45 
 R=45 
 R=∞ 
 R=386 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=70 
 R=70 
 R=35 
 R=35 
 R=1 
 R=
1 
 R=
312 
 R=312 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=633 
 R=633 
 R=∞ 
 R=∞ 
 R=∞ 
 -113,546 
 R=∞ 
 A=27,749 
 -52,798 
 A=27,749 
 R=77,000 
 -42,798 
 R=77,000 
 A=27,749 
 -16,640 
 A=27,749 
 R=∞ 
 -6,640 
 R=∞ 
 R=∞ 
 -111,860 
 R=∞ 
 A=27,568 
 -49,373 
 A=27,568 
 R=76,000 
 -39,373 
 R=76,000 
 A=33,764 
 -15,523 
 R=∞ 
 R=∞ 
 286,466 
 R=∞ 
 R=∞ 
 321,529 
 R=∞ 
 R=∞ 
 331,889 
 R=40,000 
 R=40,000 
 101,145 
 R
=∞ 
 R
=∞ 
 1,423 
 R
=∞ 
 A=12,196 
 9,423 
 A=12,196 
 R=36,500 
 13,498  R=36,500 
 R=36,500 
 21,014 
l=60,749 l=10,000 
l=26,157 
l=10,000 
l=6,640 
l=62,487 l=10,000 
l=23,850 
l=15,000 
l=35,063 
l=54,058 
1,50 % 2,50 % 
2,50 % 
2,50 % 
3,00 % 
2,50 % 
0,50 % 
1,50 % 
2,50 % 2,50 % 
2,50 % 
2,50 % 
2,50 % 
0,50 % 
1,00 % 
2,50 % 
2,50 % 
2,50 % 
2,50 % 2,50 % 
2,00 % 
1,00 % 
3,50 % 
2,50 % 
2,50 % 
3,00 % 
2,50 % 
2,00 % 
3,00 % 
2,50 % 
2,50 % 
2,50 % 
3,00 % 
2,00 % 
0,00 % 
2,50 % 
2,00 % 2,50 % 
0,00 % 
2,50 % 
2,50 % 
Var.% 
Var.% 
Var.% 
Var.% 
Var.% 
Var.% 
Var.% 
Var.% 
Var.% 
Var.% 
Var.% 
0,00 % 
59/17 
59/20 
63/12 63/13 63/14 63/15 
64/236 
113/2 
114/1 
67/14 
267/16 
267/17 
267/3 
336/2 
361/2 
362/1 
362/4 
362/5 
363 
3/58 
3/59 
3/61 
3/70 
3/71 
3/42 3/43 
3/45 
150 
147/6 
147/7 
1/72 
1/16 
3/75 
337/16 
Flur 16 
Flur 17 
Flur 43 
Flur 42 
7
3/23 
3/1 
67/7 
327/3 
100/3 
64/315 
66 
1/37 
1/36 
59/14 
149 
267/4 
64/303 
1/68 
64/237 
64/289 
67/7 
274/2 
265/5 
336/1 
337/9 
338/1 
149 
147/4 
1/66 1/67 1/68 
1/73 
337/15 
64/329 
64/332 
64/333 
337/21 
3/57 
3/41 
Deutsche Telekom 
Best 
Western Plus 
Plaza Hotel 
Darmstadt 
Mercedes-Benz 
Niederlassung 
Darmstadt 
Maritim Hotel 
Darmstadt 
R+V 
Versicherung 
B&B 
Hotel 
Mozartturm 
T-Systems 
Vapiano 
Am
 Hauptbahnhof 
Schachtstraße 
Külpstraße 
Rheinstraße 
Zweifalltorweg 
Rheinstraße 
Am Kavalleriesand 
Pfalzweg 
Berliner Allee 
Goebelstraße 
Bolzplatz 
Philox 
 H=     2000 m 
-0,500 % 
60,099 m 
0,500 % 
30,951 m 
gez. Partsch
Oberbürgermeister
gez. Metzker
Amtsleiterin
gez. Herbst
gez. Herbst
gez. Emig
gez. Samaan
gez. Kutschera
gez. Franke
gez. Schwebel
gez. Bosch
gez. Krehbiehl
gez. Köhler
61.3
07. Juli 2022
gez. Tschann
gez. Klein
03.08.2022
03.08.2022

anlage 13

29262 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
21.09.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 66 67 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0290 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
349 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 544010 
Kostenstelle:  066-130-1000 Investitionsnummer:  09066-6060 
Kostenträger:  5440-11 Sachkonto: 0952010 
 
Betreff: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26)  
Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen - und Gleisbau  
 
Vorlage vom: 16.09.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Entwurfsplanung für den Neubau der Brücke Rheinstraße über die Bahn (B 26), 
grundhaften Erneuerung der Straße bis zu den Anschlussknotenpunkten sowie dem 
Umbau des Knotenpunktes Rheinstraße / Am Kavalleriesand / Zweifalltorweg nach den 
Planungen des Mobilitätsamtes wird zugestimmt.  
2. Der Fortführung  der Planung und Umsetzung der Maßnahme wird zugestimmt.  
3. Die hierfür notwendigen zusätzlichen Mittel gemäß datenschutzrelevanter Anlage 5 
werden ab dem Haushaltsjahr 2023 als jeweilige Haushaltsansätzen ( ab 2024 als VE) im 
Rahmen der Haushaltsberatungen 2023 auf der Investitionsnummer 09066 -6060 – 
Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26), Kostenstelle 066 -130-1000 eingeplant.  
4. Der Fällung von 14 Einzelbäumen und einer 10 stämmigen Baumgruppe wird zugestimmt.

- 3 - 
Als Ersatz werden 16 Einzelbäum e neu gepflanzt.  
5. Den erforderlichen Anpassungen bei den Bestandsbäumen gemäß den nachfolgenden 
Erläuterungen wird zugestimmt.  
6. Der Erweiterung der Baustelleneinrichtung um den Bereich des Bolzplatzes im 
nordöstlichen Baufeld wird zug estimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 - Übersichtslageplan  
Anlage 2 - Hybridplan 
Anlage 3 - Bauwerksplan 
Anlage 4 - Landschaftspflegerischer Begleitplan  
4.1 Unterlage B 9.1 a - Maßnahmenplan Biotope  
4.2 Unterlage B 9.2 a - Maßnahmenplan Fauna  
4.3 Unterlage B 9.3 b - Maßnahmenblätter  
4.4 Unterlage B 9.4 a - Ökokontomaßnahmenfläche Hofgut Oberfeld  
4.5 Unterlage C 19.2 a - Erläuterungsbericht zum LBP  
4.6 Unterlange C 19.3 a - Bestandsplan mit Konflikten Biotope  
4.7 Unterlage C 19.4 a - Artenschutzfachbeitrag  
Anlage 5 - Kostenübersicht  
 
Die Anlagen 1 bis 4.7 stehen lediglich digital zur Verfügung und sind zu den 
Sitzungsterminen in Originalgröße einsehbar (Aktenordner).  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 28.09.2022 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.09.2022 
 
Ausgangslage und Beschreibung Ist -Zustand 
 
Die Rheinstraßenbrücke (B 26) zählt nicht nur zu den ältesten Brücken der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt sondern ist auch durch ihre Lage im westlichen Stadtrand ein wichtiger 
Erschließungsbereich für das Stadtgebiet, die umliegenden Ortschaften sowie für großräumige 
Verbindungen über die BAB A5 und BAB A67. Bereits in den vorangegangenen 
Magistratsvorlagen 2014/426 und 2021/0010 sind grundlegende Informationen zu ihrer 
verkehrlich hohen Bedeutung und ihrem nicht sanierungsfähigen, schlechten baulichen 
Zustand beschrieben worden.  
 
Jüngste Schadensbilder gemäß der letzten Sonderprüfungen, sowie Vorkommnisse im 
aktuellen Kalenderjahr 2022 zeigen Anzeichen, dass sich die Bausubstanz der Brücke immer 
weiter verschlechtert und die Beeinträchtigungen und Versagensanzeichen deutlich steigen. 
Unter Umständen drohen in naher Zukunft aus Standsicherheits- und 
Verkehrssicherheitsaspekten starke Beschränkungen wie z. B. eine mögliche Vollsperrung der 
Rheinstraßenbrücke. Dies hätte nicht nur verheerende Auswirkungen auf die schon jetzt 
überlasteten Knotenpunkte Rheinstraße / Goebelstraße / Berliner Allee und Rheinstraße / 
Zweifalltorwegweg / Am Kavalleriesand, sondern auch auf die hochfrequentierte DB Strecke 
3601, die als Bindeglied zwischen Frankfurt/M. und Heidelberg dient. 
 
Neben den technischen Aspekten sind der Schutz und die Erhaltung der denkmalgeschützten 
Bereiche ein weiteres besonderes Kriterium dem Beachtung geschenkt werden muss. Eine 
fortlaufende Verschlechterung der Bausubstanz selbst kann mitunter die schützenswerten 
Bauteile schädigen. Dies kann somit die Realisierung der Zusammenführung zwischen den 
denkmalgeschützten Bereichen, die den historischen Charakter symbolisieren, und dem 
Neubau, der die Moderne der Wissenschaftsstadt Darmstadt widerspiegelt, gefährden.   
 
Aufgrund des schlechten Zustands der Brücke ist ein Ersatzneubau der Brücke unabdingbar. 
Dieser soll ab dem Jahr 2023 real isiert werden. Hierzu wurden bereits bauliche 
Vorabmaßnahmen angegangen, die in der Magistratsvorlage Nr. 2021/0010 erläutert und 
beschlossen wurden.  
 
Mit der Magistratsvorlage 2014/426 wurde der Vorplanung (Variante  5) zur Erneuerung der 
Brücke Rheinstra ße im Zuge der Bahnstrecke Frankfurt -Heidelberg einschließlich der 
Anschlussknotenpunkte und der ÖPNV -Führung zugestimmt.  
 
Die Gesamtbaumaßnahme hat eine Länge von ca. 270 m. Sie beginnt im Westen mit dem 
Knotenpunkt Rheinstraße  / Zweifalltorweg  / Am Kavalleriesand und führt nach Osten über 
die Rheinstraßenbrücke bis zum Knotenpunkt Rheinstraße  / Goebelstraße  / Berliner Allee.  
Die Brücke Rheinstraße wird durch einen Neubau ersetzt, während der Knotenpunkt 
Rheinstraße / Zweifalltorweg  / Am Kavalleriesand und die Rheinstraße bis zum Anschluss an 
den Knotenpunkt Rheinstraße  / Goebelstraße  / Berliner Allee umgebaut und grundhaft 
erneuert werden.  
 
Hauptleistungen  
 Ersatzneubau der Straßenüberführung Rheinstraßenbrücke  
 grundhafte Erneuerung und Umbau der Straße zw ischen den o.g. Knotenpunkten 
sowie des Knotenpunktes Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand

- 5 - 
 Maßnahmen an der Straßenbahnanlage, und Leitungen  
 Erneuerung der DB - Anlagen im Bereich der Oberleitungen am und um das  
Brückenbauwerk, sowie vereinzelte  Bautätigkeiten im Gleisbereich als 
Vorabmaßnahme  
 
Brücke und Straße befinden sich in Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die 
Bahnstrecken befinden sich im Eigentum der DB Netz AG. Die Anlagen der Straßenbahn 
befinden sich im Eigentum der HEAG mobilo GmbH. 
 
Beschreibung der geplanten Maßnahme  
 
Bauwerk Rheinstraßenbrücke  
 
Der Ersatzneubau gliedert sich zunächst in vier Bauphasen. Hierbei wird in Phase eins ein Teil 
des Bestands abgebrochen. Daran anschließend wird in Phase zwei der Neubau des ersten 
Teilbauwerks hergestellt. Nach Fertigstellung des ersten Teilbauwerks erfolgt analog zu Phase 
eins und zwei der Abbruch und Neubau des zweiten noch vorhandenen Brückenbauwerks. Die 
hierbei entstehenden zwei Teilbauwerke ersetzen somit den Brückenbestand durch einen 
architektonisch hochwertigen Neubau, der näherungsweise an gleicher Stelle erstellt werden 
soll.  
 
Dabei handelt es sich im Weiteren um eine 3‐Feldbrücke mit variablen Stützweiten zwischen 
14,556 m und 17,450 m. Diese wird als integrales Bauwerk ausgebildet, die monolithisch den 
Überbau und Unterbau in den Stützenbereichen verbindet. Die lichte Höhe des Bauwerkes über 
den DB Gleisen beträgt ≥ 5,70 m und erfüllt damit die Forderungen für elektrifizierte Strecken. 
Grundsätzlich wurde darauf geachtet, dass sich die Gleisführung des Brückenneubaus in 
Tunnellage befindet. Dies ermöglicht bei Bedarf die Realisierung einer ICE-Neubaustrecke. Im 
Einzelnen ergeben sich die folgenden Bauwerksdaten für das neu zu erstellende Bauwerk:  
 
Einzelstützweiten 
 
 Achse 01: 15,428m – 15,742m – 14,674m 
 Achse 02: 17,450m – 15,657m – 14,734m 
 Achse 03: 15,624m – 14,556m – 16,268m 
 
Gesamtlänge zwischen Endauflagern 
 
 Achse 01: 45,844m 
 Achse 02: 49,841m 
 Achse 03: 46,448m 
 
Lichte Weite: ≥13,20m ≥12,15m ≥11,60m 
  
Lichte Höhe: ≥ 5,70m   
 
Brückenfläche: 2340 m² 
 
Als Gründungvariante wurde eine Flachgründung im Bereich der Widerlager und der Pfeiler 
gewählt, sodass sich der Eingriff in den Baugrund auf das Notwendigste beschränkt. Die 
Gründungen des geplanten Bauwerkes liegen voraussichtlich außerhalb des Einflussbereiches

- 6 - 
des Grundwassers. Somit sind keine zusätzlichen Erfordernisse zum Schutz des Grundwassers, 
sowie zur Wasserhaltung erforderlich. Umweltgeologisch ist jedoch lokal das Aushubmaterial 
nach LAGA > Z2 zu bewerten. Dies entspricht der  Deponieklasse I der Deponierverordnung.  
 
Die Widerlager des Bauwerkes werden im Grundriss bogenförmig in Anlehnung an ein 
klassisches Kastenwiderlager mit Parallelflügeln ausgebildet. Die Pfeiler werden als massive, 
ellipsenförmige Stahlbetonscheiben hergestellt. Ihre geometrische Anordnung orientiert sich 
neben der gestalterischen Idee vor allem am Verlauf der Bahngleise. Diese fächern sich mit 
Einfahrt in den Bahnhofsbereich leicht auf und werden gem. des erforderlichen 
Lichtraumprofils angeordnet. Die Überbauten bestehen aus Spannbetonfertigteilträgern mit 
Ortbetonergänzung. Die Konstruktionshöhe des Überbaus bzw. der Stahlbetonfertigteilträger 
wird in Brückenquerrichtung auf Grund der Straßenquerneigung und einer horizontalen 
Unteransicht variabel ausgeführt.  
 
Bedingt durch die elektrifizierten Gleise unterhalb des Bauwerkes sind die auf dem Bauwerk 
befindlichen Personen, wie auch das Bauwerk selbst vor elektrischem Überschlag ausreichend 
zu sichern. Hierzu wird der Überbau im Gleisbereich mit einem Berührungsschutz versehen. 
Ferner sind die Brückengeländer als Absturzsicherung für den Geh- und Radverkehr mit einer 
Höhe von ≥ 1,30 m über Kappenoberkante herzustellen. 
 
Auf dem Überbau markieren die historischen Brückenköpfe den Abschluss des 
Brückenbauwerks. Die Brückenköpfe werden gegenüber dem Bestand um ca. 60 cm erhöht, 
sodass die Brüstungsmauern und die Brückengeländer, wie im historischen Ursprung, in einer 
Höhe von 1,30 m an das Gesims des Brückenkopfes anschließen. Als Überleitung vom 
Brückenbauwerk in das sich anschließende Wege- und Straßennetz werden im Anschluss an 
die historischen Brückenköpfe analog zum Bestand Brüstungsmauern angeordnet. Die 
Zuwegung der Brücke erfolgt von beiden Seiten der Rheinstraße oder gleisseitig in 
Verlängerung des Bahnsteiges 1. Dienst- oder Böschungstreppen werden nicht angeordnet. 
 
DB-Strecken und Oberleitungsmaßnahm en 
 
Zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes erfolgen eine Verlegung des Güterverkehrs auf die 
Strecke Nr. 3542 und der Einbau einer bauzeitlichen Gleisverbindung zwischen der Strecke 
Nr. 3542 und dem Richtungsgleis der Strecke Nr. 3601. Zur Aufnahme der zu sätzlichen 
Belastungen aus dem bauzeitlichen Bahnverkehr wird die Strecke Nr. 3542 zwischen der SÜ 
Rheinstraße und der SÜ Am Kavalleriesand mittels Austausches des Schienenprofils, der 
schadhaften Schwellen und einer Weiche ertüchtigt.  
 
Der Brückenneubau b edingt den Neubau der Oberleitungsanlage. Die vorhandenen Anlagen 
werden zurückgebaut. Im Zuge des Brückenneubaus werden 14 neue Maste neben und unter 
der Rheinstraßenbrücke sowie Ankerschienen am Überbau zur Befestigung von Hängesäulen 
vorgesehen. Eine vo llständige Entkopplung der Oberleitungsanlage vom Bauwerk wird nicht 
erzielt. 
 
Straßenbaumaßnahme Rheinstraße 
 
Die Straßenbaumaßnahme beinhaltet die Oberflächengestaltung des Brückenneubaus über 
die DB Gleise und die grundhafte Sanierung des Knotenpunktes Rheinstraße / Zweifalltorweg 
/ Am Kavalleriesand sowie den Abschnitt der Rheinstraße bis zum Knotenpunkt Rheinstraße 
/ Göbelstraße / Am Hauptbahnhof / Berliner Allee (siehe Übersichtslageplan Anlage 1).

- 7 - 
 
Zur Verbesserung des Verkehrsablaufs (u. a. zur Bes chleunigung des ÖPNV) wird das 
Brückenbauwerk von 26,50 m auf 43,50 m verbreitert und der Querschnitt im gesamten 
Abschnitt neu aufgeteilt.  
 
Neben den beidseitig angelegten Gehwegen für die Zufußgehenden wird für die Radfahrenden 
beidseitig ein Zweirichtungsradweg vorgesehen. Lediglich im nördlichen Seitenraum im 
Abschnitt der Göbelstraße bis zur Schachtstraße wird es aus Platzgründen für die 
Zufußgehenden und die Radfahrenden einen gemeinsamen Geh - und Radweg geben. Dieser 
wird für Radfahrende i n beiden Richtungen befahrbar sein. Durch die Verlegung der  
Hotelvorfahrt Maritim östlich des Gebäudes kann im nördlichen Seitenraum ein 
durchgehender  Grünstreifen anstelle der heutigen Baumscheiben  ausgebildet werden. Die 
große Eiche bleibt erhalten.  Zur ÖPNV Beschleunigung wird die Straßenbahn in 
Fahrbahnmitte im gesamten Abschnitt auf einem besonderen Bahnkörper geführt, der vom 
Linienbusverkehr mitgenutzt werden kann. Für den Kfz -Verkehr wird es südlich des 
besonderen Bahnkörpers zwei Fahrstreifen stadteinwärts und nördlich davon drei 
Fahrstreifen stadtauswärts geben. Die Anordnung eines neuen dritten Fahrstreifens wird 
durch die Verlegung der bestehenden Hotelvorfahrt des Maritims ermöglicht. Für Reisebusse 
und Taxis wird eine neue Vorfahrt östlich  des Gebäudes im Seitenbereich der Straße "Am 
Hauptbahnhof" eingerichtet. An der Rheinstraße Ecke Am Hauptbahnhof wird im heutigen 
Grünstreifen zusätzlich eine Vorfahrt für zwei Kurzzeitparker eingerichtet (siehe 
Übersichtslageplan  Anlage 1). 
 
Der Knotenpu nkt Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand wird mit neuen 
Lichtsignalanlagen ausgestattet und barrierefrei ausgebildet. Die Aufstellflächen für 
Zufußgehende und Radfahrende werden aufgrund der Anzahl der zu erwartenden 
Zufußgehenden und Radfahren den vergrößert.   
 
Die Lichtsignalanlage am Knoten punkt Rheinstraße  / Am Hauptbahnhof / Goebelstraße  / 
Berliner Allee wird in den betroffenen Bereichen angepasst.  
 
Die Entwässerung der Fahrbahn erfolgt über Entwässerungsrinnen,  Straßenabläufe / 
Brückenabläufe und Rohrleitungen , die das Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal 
leiten. Der Seitenraum entwässert größtenteils in die geplanten Grünstreifen und kann dort 
versickern. Um die Aufnahme des Regenwassers zu gewährleisten wird der  südliche 
Mischwasserkanal in der östlichen Rheinstraße durch einen größer  dimensionierten Kanal  
ersetzt. 
 
Die bestehende Straßenbeleuchtung in Form von abgehängten Leuchten wird zurückgebaut. 
Außerhalb der Brücke sind an den Fahrleitungsmasten befestigte Aufsetz - und 
Hängeleuchten vorgesehen. Im Bereich der Brücke tragen die Masten neben der Abspannung 
der Fahrleitungsanlage auch die funktionale Straßenbeleuchtung.  
 
Brückenbau und Straßenumbau bedingen einen Neubau der Fahrleitungsanlage zwischen de r 
Straßenbahnhaltestelle TZ  Rhein-Main und Berliner Allee  über die eigentliche 
Straßenbaumaßnehme hinaus , da die vorhandenen Fahrleitungsmaste der Planung 
entgegenstehen und die Gleise der Straßenbahn in Lage und Höhe verändert werden.

- 8 - 
 
 
Kabel und Leitungen  
 
Die vorhandene Trinkwasserleitung wird in Aussparungen in den Spannbeton Fertigteilen 
über das nördliche Brückenteilbauwerk geführt. Die vorhandene Gasleitung entfällt im Zuge 
eines Netzumbaus.  
 
Für die Sparten Strom und Telekommunikation werden 2 6 Schutzrohre in die Auß enkappen 
des nördlichen Brückenteilbauwerks und 1 8 Schutzrohre in die Außenkappen des südlichen 
Brückenteilbauwerks integriert.  
 
Die Planung sieht eine temporäre Behelfsbrücke nördlich der Bestandsbrücke für 
provisorische Leitungsführungen vor Abbruch des Bestandsbauwerkes vor.  
 
Die grundhafte Erneuerung  der Rheinstraße und die Verbreiterung der Fahrbahn nach 
Norden bedingen außerhalb des Brückenbauwerks und am Knotenpunkt Rheinstraße  / 
Zweifalltorweg  / Am Kavalleriesand zahlreiche Umverlegungen von Bestand sleitungen. 
 
Umweltauswirkungen und Ausgleichsmaßnahmen  
 
Weiterhin konnte festgestellt werden, dass durch diese Baumaßnahme aufgrund der Nähe zu 
den bereits bestehenden Verkehrsanlagen insgesamt eine geringe Auswirkung auf die 
Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser und Landschaft erfolgt. Im Zuge des 
Bauvorhabens kommt es dennoch wie nach folgend beschrieben zu Eingriffen in Natur und 
Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes. Für die Brückenbaumaßnahme wurde 
ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag erstellt. 
 
Grünflächen und Baumbestand 
 
Entlang der Rheinstraße sowie der einmündenden Straßenzüge findet sich ein lückiger 
alleenartiger Straßenbaumbestand der vereinzelt bemerkenswerte Altbäume aufweist. Darüber 
hinaus sind vereinzelte zum Teil großflächigere Grünflächen insbesondere in den 
Kreuzungsbereichen vorhanden. Dieses sind zum einen Gehölze und zum anderen 
Rasenflächen mit einem zum Teil parkartigen Baumbestand. Sie stellen wichtige Grünzuge 
sowohl in Ost-West als auch in Nord-Süd-Richtung im innerstädtischen Bereich dar.  
Aufgrund der Verbreiterung der Rheinstraße und begleitenden Maßnahmen kommt es zur 
Fällung von 14 Straßenbäumen im Umfeld des Bauvorhabens und einer 10 stämmigen 
Baumgruppe, zur Rodung eines Feldgehölzes nördlich des Best- Western- Hotels, zur 
Versiegelung von Rasenflächen und Überbauung von Böschungsbereichen der Bahntrasse.  
Mit den vorangeschrittenen Planungen des Bauablaufs haben sich gegenüber dem 
Landschaftspflegerischen Begleitplan zusätzliche Erkenntnisse  ergeben. Am Knotenpunkt 
Rheinstraße/Am Kavalleriesand/Zweifalltorweg sind zwei weitere Bäume als voraussichtlich 
gefährdet anzusehen. Grund hierfür ist, dass die beiden Bäume entweder im Baufeld bzw. im 
Bereich der Straßenbahnführung angesiedelt sind. Hierbei handelt es sich um zwei 
amerikanische Roteichen. Der Baumstandort mit der Baumnummer 86 befindet sich im 
Grünflächenbereich zwischen der Straßenbahn und dem Radweg auf der Seite des 
Mozartturms. Der zweite Baumstandort mit der Baumnummer 176 befindet sich auf der 
Grünfläche zwischen der Rechtsabbiegerspur und dem Radweg „Am Kavalleriesand“. Der 
Erhalt der beiden Bäume wird weiterhin angestrebt, aufgrund der beengten Örtlichkeit kann

- 9 - 
jedoch trotz Baumschutzmaßnahmen eine Beschädigung der Bäume nicht ausgeschlossen 
werden. Im Gegenzug  kann durch die erfolgten Anpassungen und den detaillierten 
Planfortschritt davon ausgegangen werden, dass zwei bisher zur Fällung vorgesehene 
Einzelbäume im Bereich Pfalzweg / Mercedes Benz erhalten bleiben können. Dabei handelt es 
sich um jeweils einen Bergahorn mit der Baumnummer 11 und den östlich nachfolgenden 
Baumstandort in unmittelbarer Nähe. Somit wird durch die beschriebene Änderung die 
Erhaltung der Allee zusätzlich gefördert. Diese Anpassung ergibt sich ebenfalls aufgrund des 
geänderten Bauablaufs in Verbindung mit den angepassten Kranstellflächen. Die Bilanz der 
Baumfällungen bleibt daher trotz dieser möglichen Verschiebungen voraussichtlich konstant.  
Insgesamt gehen durch das Bauvorhaben 1.300 m² Grünfläche dauerhaft verloren. Während 
der Baumaßnahme in Anspruch genommene Böschungsbereiche mit 3.100 m² werden im  
Anschluss als Gehölzflächen  oder als Wiesenansaaten wiederhergestellt und es erfolgt die 
Neuanlage eines Feldgehölzes mit ca. 1.950 m² südlich der Rheinstraße.  
Um darüber hinaus  betroffene Faunen und Biotope größtmöglich zu schonen und zusätzliche 
Eingriffe zu vermeiden, wird ein Teil der Baustelleneinrichtung im nordwestlich liegenden 
Bolzplatz errichtet. Ohne die Nutzung des Bolzplatzes als Baustelleneinrichtungsfläche kann es 
zu verkehrlichen  Engpässen an den Knotenpunkten, durch beispielsweise „Just in Time“ 
Lieferungen und Engpässen in der Bauausführung selbst kommen. Die Nutzung als 
Baustelleneinrichtungsfläche ist dabei auf das Minimum zu beschränken und es erfolgt eine 
sofortige Wiederherstellung des Bolzplatzes, um die Auswirkungen so gering wie möglich zu 
halten.  
Während der Bauphase ist eine weisungsbefugte ökologische Baubegleitung zum Schutz der zu 
erhaltenden Bäume, Gehölze und Grünflächen im Baustellen Bereich einzurichten.   
Das grünordnerische Konzept zur Planung sieht somit einen teilweisen Erhalt der Grünflächen 
durch eine weitestgehende Schonung und als Kompensation Nachpflanzungen vor, die auch 
das Landschaftsbild erhalten sollen. Durch Ersatzpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der 
Baumaßnahme von 16 Einzelbäumen sowie eines Feldgehölzes und die Wiederherstellung 
temporär beanspruchter Flächen können die Eingriffe anteilig minimiert werden. Verbleibende 
Beeinträchtigungen, die nicht im Rahmen des Vorhabens vor Ort ausgeglichen werden können, 
wurden im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung bilanziert. Für ein hier verbleibendes 
Defizit wurde ein entsprechender Ausgleich gemäß Hessischer Kompensationsverordnung 
festgelegt. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan definierten Maßnahmen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für die zuvor genannten Bereiche 
durchgängig umgesetzt. 
 
Artenschutz  
 
Auch wenn das Gebiet größtenteils keinen bemerkenswerten Lebensraum für Tiere darstellt, 
können vereinzelt Arten betroffen sein. So bietet der parkartige Alteichenbestand im Bereich 
der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm Lebensraum für verschiedene Tierarten. Hier sind 
mehrere Bäume vom streng geschützten Heldbock besiedelt und es finden sich v ielfältige 
Baumhöhlen sowie ein hoher Totholzanteil. Des Weiteren ist innerhalb der Gleisanlagen sowie 
deren Böschung ein Vorkommen von Mauereidechsen festgestellt worden. Das vorhandene 
Brückenbauwerk bietet Nischen, die als Fledermausquartier geeignet sind. Durch geeignete 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen lassen sich jedoch alle Konflikte lösen. Alle im 
Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten artenschutzrechtlichen Maßnahmen wie die 
Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten, Schutzmaßnahmen für Höhlenbäume und 
Anbringen von künstlichen Quartierkästen für Fledermäuse werden umgesetzt. 
 
Dendrologische und ökologische Baubegleitung

- 10 - 
 
Zum Schutz des Baumbestandes und  für die Arten- und Naturschutzmaßnahmen wird eine 
weisungsbefugte dendrologische und ökologische Baubegleitung eingesetzt, die das 
Bauvorhaben, die festgelegten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und die Herstellung der 
Ausgleichsmaßnahmen fortlaufend überwacht und dokumentiert. Es erfolgt eine Absprache mit 
dem Grünflächenamt bzw. den Naturschutzbehörden.   
 
Lärmschutz Emissionen 
 
Durch die Maßnahme kommt es zu keiner Erhöhung der Lärmemission, da sich im Grunde das 
Verkehrsaufkommen nicht ändert. Die Erhöhung der Lärmimmissionen durch die geringfügigen 
Anpassungen der Verkehrsanlage in Lage und Höhe fällt mit bis zu ca. 1 dB(A) sehr gering aus.  
 
Denkmalschutz 
 
Wie bereits zu Beginn erwähnt steht die Rheinstraßenbrücke gemäß §2 Abs. 1 Hessisches 
Denkmalschutzgesetz (HDSchG) aus technischen, baukünstlerischen und städtebaulichen 
Gründen unter Denkmalschutz. 
Die aus der Entstehungszeit der Brücke erhaltenen und denkmalgeschützten Bauteile der 
heutigen Brücke sind die Brückenköpfe aus Lavatuff, die darunter befindlichen originalen Teile 
der Widerlager/Böschungsmauern und die zwei Pfeilerreihen unterhalb der Brücke zwischen 
den Gleisen, die jeweils mit Buntsandsteinquadern verkleidet sind. 
Gemäß den Angaben im Abschnitt „Bauwerk SÜ Rheinstraßenbrücke“ wird die 
denkmalgeschützten Altbestände entsprechend den Vorgaben des Denkmalschutzes bewahrt 
und in den Brückenneubau integriert. Weiterhin greift das Bauwerk den Alleencharakter der 
Rheinstraße durch eine angepasste Gestaltung von Beleuchtungsmasten auf. 
 
Durchführung der Baumaßnahme  
 
Die Durchführung der Baumaßnahme ist für den Zeitraum von September 2022 bis Ende 
2026/ Anfang 2027 terminiert. Als Grobablauf kann hierbei das Projekt in die neun 
nachfolgenden Bauphasen untergliedert werden: 
 
 Bauphase 0: Bauvorbereitenden Maßnahmen 
 Bauphase 1: Rückbau Teilbauwerk Nord 
 Bauphase 2: Neubau Teilbauwerk Nord 
 Bauphase 3: Verlegung Straßenbahn 
 Bauphase 4: Rückbau Teilbauwerk Süd 
 Bauphase 5: Neubau Teilbauwerk Süd 
 Bauphase 6/7: Lückenschluss zwischen Teilbauwerk Nord und Süd 
 Bauphase 8: Endausbau Verkehrsanlage 
 Bauphase 9: Abschließende Maßnahmen 
  
Die während der Bauzeit zur Verfügung stehenden Flächen für die Baustelleneinrichtung und 
die Lager befinden sich nordwes tlich und südwestlich der Rheinstraßenbrücke. Die Zuwegung 
zum Baufeld und zu den Baustelleneinrichtungsflächen erfolgt über das öffentliche 
Straßennetz. Eine weitere BE - Fläche befindet sich südwestlich der Stirnwegbrücke.  
 
Umleitungsführung

- 11 - 
Im Zuge der Vorabmaßnahmen wird  über die Dauer der Baumaßnahme für den Fuß - und 
Fahrradverkehr eine Behelfsbrücke errichtet.  
 
Zur Aufrechterhaltung und zum Schutz des Eisenbahnbetriebes erfolgt die Herstellung der 
Rheinstraßenbrücke unter Teilsperrung von wechselnden  Streckengleisen. Der Bahnverkehr 
wird wechselnd auf die Nachbargleise umgeleitet. Eine Totalsperrung erfolgt nur für den 
Aushub des Überbausegments und das Einheben der Fertigteil träger. Hierzu müssen die im 
Vorfeld mit der DB abgestimmten Sperrpausen gen utzt werden. 
 
Der Individual - und Busverkehr wird im sogenannten Einbahnstraßenring über die Brücke 
Stirnweg und Hilpertstraßenbrücke geführt. In der Hilpertstraße wird für den Radverkehr und 
Busverkehr ein separater Fahrstreifen zur Verfügung gestellt. Der Airliner -Bus wird mit dem 
Motorisierten Individualverkehr (MIV) gemeinsam über die Brücke Dornheimer Weg geführt.  
Der Einbahnstraßenring wurde bereits in der Magistrat svorlage 2021/0010 beschlossen. 
 
Die Straßenbahn verläuft während der verschiedenen Bauphasen über di e 
Rheinstraßenbrücke immer zweigleisig auf dem bestehenden und neuen Bauwerk. Es gibt 
temporäre Bauphasen für die Umlegung der Gleise, in denen ein Schienenersatzverkehr für 
die Straßenbahn eingerichtet wird.  
 
Dem ÖPNV (Straßenbahn auf dem Brückenbauwerk und Busse im Umleitungsring) werden an 
den betroffenen Lichtsignalanlagen (LSA) grundsätzlich eine Bevorrechtigung sowie 
erforderliche Ersatzhaltestellen eingerichtet.  
 
Genehmigungsverfahren 
 
Der Planfeststellungsbescheid liegt seit Ende Februar 2021 vor und wurde mit sofortigem 
Vollzug angeordnet. Die Eisenbahnkreuzungsvereinbarung (Baudurchführungsvereinbarung mit 
der DB) liegt unterschrieben seit Februar 2021 vor. 
 
Der Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen der HEAG mobilo GmbH und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist seit Oktober 2021 gemeinschaftlich unterschrieben. Hier 
werden die Ressourcen, Zuständigkeiten (Kompetenzen, Personal, Finanzen) und zeitliche 
Festlegungen beider Seiten während der Baumaßnahme beschrieben.  
 
Finanzierung und Förderung 
 
Bei diesem Bauvorhaben ist die Wissensstadt Darmstadt Hauptkostenträger. Die HEAG mobilo, 
die Deutsche Bahn AG, sowie die Leitungsbetreiber und die Anlieger zählen als Dritte zu 
weiteren Kostenträgern.  
 
Die Gesamtkosten der Hauptbaumaßnahme für den Neubau der Brücke Rheinstraße über die 
Bahn (B26) sind in der datenschutzrelevanten Anlage dargelegt. Die hierfür notwendigen 
zusätzlichen Mittel gemäß datenschutzrelevanter Anlage 5 werden im Rahmen der 
Haushaltsberatungen 2023 als Haushaltsansätzen ( ab 2024 als VE) in den Jahren 2023 bis 
2027 auf der Investitionsnummer 09066 -6060 – Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 
26), Kostenstelle 066 -130-1000 eingeplant  bzw. die bestehenden Ansätze angepasst .  
Gemäß dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet, 
innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Vorteilausgleich an die

DB AG zu leisten. Die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung entspricht schätzungsweise 60% der 
gemäß Kreuzungsvereinbarung ermittelten Kostenbeteiligung der DB AG an den Kosten für die 
Brückenerneuerung. Der Vorteilausgleich wird nach Kostenfeststellung final berechnet und 
muss in der mittelfristigen Ergebnisplanung zu gegebenem Zeitpunkt bereitgestellt werden. 
Somit kann zur Höhe noch keine detailliertere Aussage getroffen werden.  
 
Sobald hierzu neue Erkenntnisse vorliegen wird zu gegebener Zeit berichtet.  
Beteiligung der DB Netz AG 
 
Das „Verlangen Bahn“ besteht in der Forderung des Schienenbaulastträgers (DB Netz AG) nach 
einer Vergrößerung der lichten Höhe und nach einer Verbreiterung der lichten Abstandsmaße 
zwischen den äußeren Gleisachsen zu den Widerlagern auf ein regelkonformes Maß, sowie der 
Anpassung der Oberleitungsanlagen im Kreuzungsbereich. Der kreuzungsbedingte Anteil der 
DB liegt bei 41,48 %. 
 
Das „Verlangen Straße“ besteht in der Forderung des Straßenbaulastträgers (Stadt Darmstadt) 
nach Erhöhung der Tragfähigkeit des vorhandenen Brückenbauwerks und der erforderlichen 
Querschnittverbreiterung durch einen Ersatzneubau. Der kreuzungsbedingte Anteil des 
Straßenbaulastträgers (Stadt Darmstadt) liegt bei 58,52 %. 
 
Verkehrsinfrastrukturförderung 
 
Der von der Stadt Darmstadt eingereichte Förderantrag nach dem Mobilitätsförderun gsgesetz 
(MobFöG) wurde im November 2021 positiv beschieden (rund 21 Mio. Euro). Die 
zugesprochenen Fördermittel sind bereits in den Jahren 2023 bis 2025 im Haushalt etatisiert.   
 
 
 
 
Dezernat III    Dezernat IV 
 
 
 
Michael Kolmer   André Schellenberg 
Stadtrat    Stadtkämmerer

anlage 8

319 Zeichen

Neubau Rheinstraßenbrücke 
- Genehmigungsplanung - 
 
Unterlage B 9.4 a: Ökokontomaßnahmenfläche “Hofgut Oberfeld“ 
 
Stand 19.06.2019 
 
 
 
 
 
Antragsteller: 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
Bessunger Straße 125-127 
64295 Darmstadt 
 
gez. S. Landsiedel 
Darmstadt, den 29.08.2018

anlage 14

259 Zeichen

Punkt 13: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) 
Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau 
 (V-Nr. 2022/0290) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 9

83045 Zeichen

Neubau Rheinstraßenbrücke 
 
 
- Genehmigungsplanung - 
 
 
 
 
 
 
 
Unterlage  C 19.2 
a: Erläuterungsbericht zum 
landschaftspflegerischen Begleitplan inklusive tabellarischer 
Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation 
 
 
 
Stand 25.06.2019 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antragsteller: 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
Bessunger Straße 125-127 
64295 Darmstadt 
 
 
 
gez. S. Landsiedel 
 
Darmstadt, den 29.08.2018

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Landschaftspflegerischer Begleitplan 
„Neubau der Bahnbrücke Rheinstraße“ 
 
 
 
 
 
Aktualisiert am: 25.06.2019 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
naturplan 
An der Eschollmühle 30 
64297 Darmstadt 
Tel. 0 61 51/99 79 89 
e-mail: info@naturplan.net

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 1 
Inhaltsverzeichnis 
1 Veranlassung und Zielsetzung ...................................................................................  3 
2 Lage und Beschreibung des Vorhabens ....................................................................  4 
2.1 Vorhabensbeschreibung ...................................................................................................... 4 
2.2 Naturraum, Geologie, Böden und Landnutzung ................................................................ 8 
2.3 Flächenfunktion und Schutzgebiete .................................................................................... 8 
3 Nutzungs- und Biotoptypen, Fauna und Landschaftsbild ........................................  9 
3.1 Nutzungs- und Biotoptypen ................................................................................................. 9 
3.2 Fauna .................................................................................................................................... 18 
3.3 Landschaftsbild und Denkmalschutz ................................................................................ 21 
4 Eingriffsbewertung und Konflikte ............................................................................. 23 
4.1 Eingriffsbewertung .............................................................................................................. 23 
4.1.1 Baubedingte Wirkungen ................................................................................................ 23 
4.1.2 Anlagebedingte Wirkungen ........................................................................................... 25 
4.1.3 Betriebsbedingte Wirkungen ......................................................................................... 27 
4.2 Konflikte ............................................................................................................................... 27 
5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von 
Eingriffswirkungen ..................................................................................................... 29 
5.1 Grundzüge der Grünordnung ............................................................................................. 29 
5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ............................................................... 30 
5.3 Allgemeine Schutzvorgaben .............................................................................................. 33 
5.4 Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen ......................................................... 34 
6 Bilanzierung nach Kompensationsverordnung ........................................................ 37 
Quellen ................................................................................................................................ 40

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 2 
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 
Abb. 1: Lage des Vorhabensgebietes in der Stadt Darmstadt ................................................  6 
Tabelle 1: Vorgesehener Ablauf der Bauphasen ...................................................................  7 
Tabelle 2: Nutzungs-/ Biotoptypen (Bestand) im Untersuchungsbereich................................  9 
Tabelle 3: Zusammenstellung der Konfliktbereiche sowie von Lösungsvorschlägen im 
Vorhabensbereich. ...............................................................................................  27 
Tabelle 4: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung .......................................................................... 38 
 
Anlagen  
Karte 1: Biotope Ist-Bestand, Konflikte, Maßstab 1:1.500
 (aktualisierte Fassung) 
Karte 2: Biotope Plan-Zustand, Maßnahmen, Maßstab 1:1.500 (aktualisierte Fassung) 
Karte 3: Fauna, Maßnahmen, Maßstab 1:1.500 (aktualisierte Fassung) 
Maßnahmenblätter (aktualisierte Fassung) 
Lage der Ausgleichsfläche am Oberfeld (aktualisierte Fassung wird vom Grünflächenamt 
nachgeliefert)

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 3 
1  Veranlassung und Zielsetzung 
In den kommenden Jahren sind mehrere Straßenbrücken über die Bundesbahnstrecke 3601 
von Frankfurt nach Heidelberg auf einem Abschnitt zwischen dem Darmstädter Hau ptbahn-
hof und dem Heimstättenweg in Darmstadt aufgrund ihres baulichen Zustands aber auch 
aufgrund sich verändernder Verkehrssituationen zu sanieren oder neu zu errichten. Von di e-
ser Sanierung sind insgesamt fünf Brücken betroffen. Der Neubau der Brücken H ilpertstraße 
und Stirnweg hat bereits begonnen. 
Als nächster Abschnitt ist der Neubau der Brücke in der Rheinstraße unmit telbar südlich des 
Hauptbahnhofes vorgesehen. Hier soll das vorhandene Brückenbauwerk durch einen breit e-
ren Neubau ersetzt werden. Begleitend erfolgt eine Umgestaltung des Straßenabschni ttes 
der Rheinstraße zwischen dem Knotenpunkt Rheinstraße/ Berliner Allee und Rheinstr aße/ 
Zweifalltorweg. Ziel ist neben der Erneuerung des Brückenbauwerks eine Verbesserung de s 
Verkehrsflusses in dem aktuell verkehrlich stark belasteten Abschnitt. 
Für die Umsetzung des Vorhabens soll Baurecht mittels eines Planfeststellungsverfahrens  
erlangt werden. 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 ( 1) 
BNatSchG. Dieser Eingriff muss durch den Verursacher nach § 15 (2) BNatSchG über Ma ß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen (Ausgleichsmaßna h-
men) oder ersetzt (Ersatzmaßnahmen) wer den. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitspr ü-
fung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) besteht nach dur chgeführter 
Vorprüfung nicht. 
Für den geplanten Neubau der Brücke Rheinstraße wurden bereits eine tabellarische U m-
weltprüfung sowie ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durchgeführt ( NATURPLAN 2014), 
deren Ergebnisse jedoch zu aktualisieren bzw. zu ergänzen sind. 
Im Rahmen des hier vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) werden die 
konkreten Eingriffe der ausgewählten Planungsvariante und deren Einflüsse auf de n Natur-
haushalt sowie das Landschaftsbild beschrieben und bewertet. Zur Lösung von Konflikt en 
sowie zur Minderung bzw. zum Ausgleich möglicher Beeinträchtigungen werden Maßna h-
men zur Vermeidung, Minderung und Kompensation dargestellt. 
Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung und Einstufung der Biotop- und Nutzungstypen au f 
Basis der Hessischen Kompensationsverordnung von 2005. 
Die aufgeführte Betrachtung der Fauna erfolgt auf der Grundlage eines aktuali sierten Arten-
schutzfachbeitrags ( NATURPLAN 2018), der als gesonderter Beitrag dem Genehmigungsa n-
trag beigefügt ist.

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 4 
2 Lage und Beschreibung des Vorhabens 
2.1 Vorhabensbeschreibung 
Die Inhalte der nachfolgenden Vorhabensbeschreibung basieren auf dem Erläuterungsb e-
richt der DURTH ROOS CONSULTING GMBH (2018). 
Für den Neubau der Brücke Rheinstraße wurden insgesamt sechs verschiedene Planungs-
varianten geprüft, die sich bezüglich der Lage der Brückenachse, der Lage der Straßenbahn, 
der Überlagerung der ÖPNV-Führung mit dem Autoverkehr, den Eingriffen in den Baumbe-
stand sowie der Gestaltung der Vorfahrt am Hotel Maritim unterschieden haben.  
Im Rahmen des Neubaus der Brücke Rheinstraße wird das bestehende Brückenbauwerk 
vollständig abgerissen und durch einen breiteren Neubau ersetzt (von 26,5 m auf 43,55 m), 
der sich aus drei parallel aneinander liegenden Bauwerken zusammensetzt.  
Im Mittelbereich der Brücke ist ein eigener Bahnkörper für Straßenbahnen un d Busse vorge-
sehen, der durch Mittelinseln (Trennstreifen) von den sich anschließenden Fahrbahnen g e-
trennt ist. Stadtauswärts sind zukünftig drei durchgehende Fahrstreifen ausg ehend von der 
Berliner Allee bis über den Zweifalltorweg hinaus geplant. Die Hotelvorfahrt des Mari tim Ho-
tels wird 
verlegt, die ursprüngliche Überdachung rückgebaut und stattdessen zwei Kurzzei t-
parkplätze an der Rheinstraße geschaffen. Um die Zufahrt für Reisebusse über die Schacht- 
und Külpstraße zu gewährleisten, müssen hier die Fahrbahnen im Kurvenbereich am No r-
dende der Schachtstraße in einer Größenordnung von ca. 1 m verbreitert werden. 
Stadteinwärts sind weiterhin zwei Fahrstreifen vorgesehen . Den Fahrstreifen schließen sich 
beidseitig straßenbegleitende Grünstreifen und Rad- bzw. Gehwege an, die im Zuge des 
Neubaus ebenfalls verbreitert und für den Zweirichtungsverkehr freigegeben werden. Für die 
Radwege ist im Brückenbereich eine Breite von je 3,25 m und für die Gehwege eine Breite 
von 2,10 m vorgesehen. Um vorhandene Grünstreifen und den Baumbestand zu schonen, 
werden Geh- und Radweg auf der Nordseite der Rheinstraße außerhalb des Brückenba u-
werks zusammengelegt. Die beiden in die Rheinstraße mündenden Wege (Pfalzweg im 
Südosten und Weg zum Bolzplatz im Nordwesten) müssen aufgrund der Anhebung der ne u-
en Brücke auf einer Länge von 15 m bzw. 24 m in ihrer Höhe ebenfalls angepass t werden. 
Die Befestigung der Radwege erfolgt mit einer Asphaltdecke, während die G ehwege mit 
Pflastersteinen hergestellt werden. 
Die Fußgängerüberwege im Kreuzungsbereich Am Kavalleriesand werden optimiert und b e-
hindertengereicht umgebaut. Zudem wird für die Linksabbieger von der Rheinstraße aus  
Richtung Osten eine eigene Abbiegespur eingerichtet. Durch den neuen Fahrstreifen stad t-
auswärts sowie eine zusätzliche Abbiegespur in den Zweifalltorweg stadtauswärts kann de r

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 5 
Verkehrsfluss im Kreuzungsbereich verbessert werden. Die Lichtsignalanlagen werden vol l-
ständig erneuert.  
Durch die Verbreiterung der Brücke wird zukünftig eine Oberflächenentwässerung in Fo rm 
von Entwässerungsrinnen und –kästen notwendig. Zudem werden insgesamt drei Kanalle i-
tungen (DN 200) an den äußeren Fahrbahnrändern sowie mittig unterhalb des Bahnkörpers 
verlegt, die an die bestehende Kanalisation im Anschluss an das Brückenbauwerk ang e-
schlossen werden. Zusätzlich wird entlang des bestehenden Fuß- und Radweges nördlich 
der Straßenbahnhaltestelle am Mozartturm eine neue Wasserleitung verlegt. Hierbei wird 
voraussichtlich ein Eingriff auch in Flächen unmittelbar neben dem Fußweg notwendig sei n. 
Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird zurückgebaut und durch Leuchtmasten bzw. LED-
Lichtbänder im Brückengeländer ersetzt.  
Die Gestaltung der Brücke basiert auf einem bereits durchgeführten archite ktonischen Wett-
bewerb. Im Unterbau sind vier Betonpfeiler vorgesehen, die einen schlanken Betonüberbau 
tragen und sich zu ihren Enden hin verjüngen (S CHÜßLER-PLAN 2017). Die Brückenköpfe 
sollen aus Lavatuff bestehen und entsprechend der Denkmalschutzbestimmungen herg e-
stellt werden. Es sind insgesamt acht Masten als Verlängerung des darunterliegenden Pfe i-
lers entlang des Brückenneubaus vorgesehen (vier auf jeder Seite), die einerseits z ur B e-
leuchtung und andererseits zur Ableitung der Straßenbahnoberleitungen dienen. Der Fu ß-
gängerweg wird durch ein Brückengeländer gesäumt, dessen Abschluss ein Eichenhol z-
handlauf mit integriertem LED-Lichtband bildet.  
Die Grünzüge in Form der bereits bestehenden Baumalleen sollen erhalten werden.  
Als Baustelleneinrichtungsflächen sind zwei Grünflächen westlich
 des bestehenden Br ü-
ckenbauwerks vorgesehen (siehe auch Karte 1). Es handelt sich dabei um eine Wiesenfl ä-
che am Zweifalltorweg, die nördlich der Rheinstraße an den bestehenden Bolzplatz angrenzt 
sowie um eine Fläche am Kavalleriesand südlich der Rheinstraße, welche im Westen durch 
Gehölze bestockt ist und im Südosten in eine trockenwarme ausdauernde Ruderalflur übe r-
geht. Zudem sind zwei Grünflächen östlich des Brückenbauwerks (siehe auch Karte 1) als 
Baufelderweiterungsflächen für mögliche Rampen vorgesehen. Es handelt sich hierbe i um 
eine Ziergehölzhecke neben einer Schotterfläche entlang der Schachtstraße nördli ch der 
Rheinstraße und um einen Gehölzbestand bestehend aus einheimischen und nichteinheim i-
schen Arten entlang des Pfalzweges südlich der Rheinstraße. 
Für den Brückenneubau sind mehrere Bauphasen vorgesehen. Der Baustart soll im 
Herbst/Winter 2020/21 erfolgen (siehe Tabelle 1). Dabei erfolgen Abbruch sowie Neubau der 
insgesamt drei Teilbauwerke Nord, Süd und Mitte jeweils einzeln und nacheinander. Vor Be-
ginn der Abbrucharbeiten wird nördlich der heutigen Brücke eine Behelfsbrücke für Fu ßgän-

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 6 
ger und Fahrradfahrer sowie zur Aufnahme von Leitungstrassen errichtet. Während der Ab-
brucharbeiten des Teilbauwerkes Nord erfolgt eine Vollsperrung, die mit einer Umleitung des 
Kfz-Verkehrs über die Berliner Allee und die dann fertiggestellte Brücke am Stirnweg sowie 
der Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs einhergeht. Nach dem Neubau dieses Br ü-
ckenteils wird der Kfz-Verkehr stadteinwärts über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren über e i-
nen Einbahnstraßenring unter Einbindung der Brücke am Stirnweg geleitet, wäh rend für den 
Straßenbahnverkehr ein eingleisiger Betrieb ermöglicht wird . Die Haltestelle am Mozartturm 
(TZ-Rhein-Main) wird für die Dauer des Brückenneubaus um ca. 30 m nach Westen verlegt. 
Stadtauswärts wird der Autoverkehr auf wechselnden Spuren über bereits fertiggestell te Ab-
schnitte der neuen Rheinstraßenbrücke geleitet. Mit dem Neubau des mittleren Brüc kenteils 
bestehen für Fußgänger und Radfahrer keine Einschränkungen mehr. Während der ver-
schiedenen Bauphasen muss die genaue Verkehrsführung an die jeweiligen baulichen G e-
gebenheiten angepasst werden (siehe auch Erläuterungsbericht D URTH ROOS CONSULTING 
2017). Die Baumaßnahmen sollen bis Frühjahr 2025 abgeschlossen sein.  
 
Abb. 1: Lage des Vorhabensgebietes (rot) in der Stadt Darmstadt. Ausschnitt au s dem Stadtatlas 
Darmstadt (VERMESSUNGSAMT DARMSTADT 2017).

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Tabelle 1: Vorgesehener Ablauf der Bauphasen (Grundlage: DURTH ROOS CONSULTING 2017). TBW = Teilbauwerk. 
2020 2021 2022 2023 2024 2025
Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Abbruch 
TBW 
Nord
Abbruch 
TBW 
Süd
Abbruch 
TBW 
Mitte
Herstellung Endzustand Verkehrsanlagen
Umbau 
Oberleitungsanlage 
Herstellung 
Hilfsbrücke
Neubau TBW Nord
Neubau TBW Süd
Neubau TBW Mitte
Herstellung 
Endzustand 
Brücke

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2.2 Naturraum, Geologie, Böden und Landnutzung 
Das Umfeld des Vorhabensbereiches befindet sich inmitten des Siedlungsbereiches der 
Stadt Darmstadt. Die Rheinstraße stellt die wichtigste Stadteinfahrt bzw . –ausfahrt für den 
Autoverkehr in Richtung des Darmstädter Kreuzes (Autobahnen A5 und A67) dar. S ie ist 
zudem ein Teil der Bundesstraße B26. Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bahnt rasse 
mündet nördlich der Brücke Rheinstraße in den Hauptbahnhof der Stadt Darmstadt. Westlich 
der Brücke schließen sich sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung großräum ige 
Gewerbeflächen an, während sich auf der östlichen Seite neben dem Bahnhofsgelän de wei-
tere Gewerbe- und Industrieflächen sowie Flächen für Bildungs- und Wissenschaftseinric h-
tungen befinden.  
Naturräumlich befindet sich der Vorhabensbereich rund um die Rheinstraße in der Hess i-
schen Oberrheinebene (225), genauer im Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9) , der vor 
allem durch quartäre Sand- und Kiessedimente gekennzeichnet ist, die von pleistozän en 
Flugsanden überlagert werden (G RÜNFLÄCHEN- UND UMWELTAMT 2004). Unmittelbar südlich 
schließt sich der Pfungstädter-Griesheimer Sand (225.7) an, der ebenfalls ein au sgedehntes 
Flugsand- und Dünengebiet darstellt (KLAUSING 1967). Die ursprünglich für diese Landschaf-
ten typischen Bodentypen (Braunerden und Pararendzina-Böden mit geringen Nährst offge-
halten) sind hier nicht mehr in ihrer natürlichen Bodenabfolge vorhanden.  
 
2.3 Flächenfunktion und Schutzgebiete 
Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (G RÜNFLÄCHEN- UND UMWELTAMT 2004) sind die 
Grünflächen entlang der Rheinstraße sowie entlang der Bahntrasse (in Nord-Süd -Richtung) 
als wichtige, zu erhaltende bzw. auszubauende Grünverbindung ausgewiesen. Zudem ha n-
delt es sich bei den Grünflächen entlang der Bahntrasse um ein wichtiges lineares Verbi n-
dungselement. 
In den überwiegend bebauten und versiegelten Siedlungsflächen ist die klimatische Situation 
durch ein verstärktes Aufheizen gekennzeichnet. Für die Versorgung der umgebenden Sie d-
lungs- und Gewerbeflächen mit Kalt- und Frischluft spielt deshalb der bis zu 50 m breite 
bahnparallele Grünzug im Planungsgebiet zusammen mit der Ost-Westverbindung der Grün-
flächen entlang der Rheinstraße eine bedeutende Rolle. 
Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind für den innerstädtischen Vorh a-
bensbereich nicht ausgewiesen.

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Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ schließt sich erst weiter westlich im Waldbe-
reich zwischen den Flächen des Technologiezentrums Rhein-Main und dem Autobahnkreuz  
Darmstadt an. 
3 Nutzungs- und Biotoptypen, Fauna und Landschaftsbild 
Zur Bewertung des aktuellen Zustandes des Naturhaushaltes vor Umsetzung der Maßnahme 
werden die Schutzgüter Biotope und Fauna herangezogen. Darüber hinaus wird das derze i-
tige Landschaftsbild dargestellt. 
Die Grünflächen im Vorhabensbereich haben sowohl für die innerstädtische klimatische  Si-
tuation als auch für die Grüninfrastruktur eine hohe Bedeutung.  
3.1 Nutzungs- und Biotoptypen 
Für die Bestandsaufnahme der Nutzungs- und Biotoptypen wurde auf die bereits durchg e-
führte Erfassung im Rahmen der erwähnten tabellarischen Umweltprüfung für alle fün f zu 
sanierenden Brücken aus dem Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) zurückgegriffen und diese 
nochmals überprüft. Zusätzlich wurden die beiden Bereiche im Anschluss an das Brücke n-
bauwerk im Umfeld des Mozartturms sowie des Maritim Hotels an der Rheinstraße, die durch 
das Vorhaben ebenfalls betroffen sind, neu erfasst. 
In der folgenden Tabelle 2 findet sich die Gesamtliste der kartierten Nutzung s- und Biotopty-
pen nach der Kompensationsverordnung (KV). 
 
Tabelle 2: Nutzungs-/ Biotoptypen (Bestand) nach KV im Untersuchungsbereich (*  Auf-/ Abwertung 
gegenüber dem Standardwert der Kompensationsverordnung werden im Text begründet und erlä u-
tert). 
Nutzungs-/Biotoptyp Typ.-Nr. Wertepunkte pro 
m2 
Pauschalschutz 
nach § 30 
BNatSchG/§ 13 
HAGBNatSchG 
Trockene bis frische, basenreiche Gebüsche und 
Hecken 
hier: naturnahe Hecken aus überwiegend ein-
heimischen Arten 
02.200 41  - 
Heckenpflanzung, überwiegend nicht einheimisch 02.500 23  - 
Einzelbaum, einheimisch 04.110 31  - 
Einzelbaum, nicht-heimisch 04.120 26  
Baumgruppe, einheimisch 04.210 33  - 
Baumgruppe, nicht einheimisch 04.220 28  - 
Allee, einheimisch 04.310 31 §   
Baumreihe, einheimisch 04.310* 31 - 
Allee, Baumreihe, nicht einheimisch 04.320 26 §

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Nutzungs-/Biotoptyp Typ.-Nr. Wertepunkte pro 
m2 
Pauschalschutz 
nach § 30 
BNatSchG/§ 13 
HAGBNatSchG 
Baumreihe, nicht einheimisch 04.320* 26 - 
Feldgehölz (um 10 Punkte reduzierter B.-Wert) 04.600* 46 - 
Wiesenbrachen und ruderale Wiesen 09.130 39  - 
Straßenränder (intensiv gepflegt) 09.160 13 - 
Wärmeliebende, ausdauernde Ruderalfluren 09.220 36 - 
Vollversiegelte Flächen 10.510 3  - 
Pflaster 10.520 3  - 
Schotter-, Kies- und Sandflächen 10.530 6  - 
Gebäude 10.710 3  - 
Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten 
Bereich 
11.221 14  - 
Extensivrasen 11.225 21  - 
Parkanlage (um 10 Punkte aufgewerteter B.-
Wert) 
11.231* 48  - 
 
Unter Berücksichtigung des neuen Gesamtvorhabensbereiches wurden auch die Relationen 
der verschiedenen Biotoptypen zueinander betrachtet. Aufgrund des hohen Anteils an erha l-
tenswerten Altbäumen (vor allem Stiel-Eichen, tlw. auch als Lebensraum des Heldbocks) 
erfolgte eine Aufwertung der Parkanlage nördlich der Straßenbahnhaltestelle am Mozartturm 
(Biotoptyp 11.231*) nach Anlage 2, Punkt 2.3 der Kompensationsverordnung um insgesa mt 
10 Wertpunkte (von 38 auf 48 Wertpunkte). Das kleine Feldgehölz (Bi otoptyp 04.600*) süd-
östlich der Kreuzung Rheinstraße/ Am Kavalleriesand besäße damit einen höheren Bi o-
topwert und erschiene damit überwertet. Aufgrund seiner Artenzusammensetzung mit einem 
hohen Anteil nicht-heimischer Arten sowie vieler jüngerer Bäume und einer damit v erbunde-
nen Funktionseinschränkung im städtischen Umfeld wird es daher um 10 Punkte abgewertet 
(von 56 auf 46 Wertpunkte).  
Um die Alleen als nach § 30 BNatSchG und § 13 HAGNBatSchG geschützte Biotope von 
gewöhnlichen Baumreihen abzugrenzen, erfolgte eine Differenzierung der Biotoptypen  
(04.310 – 04.310* sowie 04.320 – 04.320*). Eine Änderung der Wertpunkte wurde nicht 
durchgeführt. 
Nördlich der Brücke Rheinstraße grenzt westlich des Bahneinschnittes eine als ruderalisierte 
Wiese zu bezeichnende Grünfläche mit einem umzäunten Bolzplatz an, die von einigen  
Baumgruppen bestanden ist. Dazu zählt eine Baumgruppe unmittelbar an der Ecke Rhein-
straße/Zweifalltorweg. Sie setzt sich aus einer mächtigen Schwarz-Pappel ( Populus nigra) 
umringt von Spitz-Ahornen (Acer platanoides) und Winter-Linden ( Tilia cordata) zusammen. 
Die Schwarzpappel ist aufgrund ihrer Funktion als potentielles Quartier für Fledermäuse und

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höhlenbrütende Vögel sowie ihrer Bedeutung für das Stadtbild an dieser Stelle von besonde-
rer Bedeutung. Unmittelbar am Westrand des Bolzplatzes stocken zwei ebenfalls sehr 
raumwirksame einzeln stehende Wald-Kiefern (Pinus sylvestris) (Foto 1).  
Auf der Westseite des Zweifalltorwegs wird das Umfeld des Mozartturms von eine r Grünflä-
che umgeben, auf der sich ebenfalls mehrere Baumgruppen (v.a. bestehend aus Linden), 
aber auch Einzelbäume befinden (Foto 2) . Die sich nördlich der Straßenbahnhaltestelle a n-
schließenden Stiel-Eichen ( Quercus robur) sind Bestandteil eines parkähnlichen Gehölzb e-
standes. Hier finden sich mehrere bemerkenswerte Alt- und Habitatbäume. Diese setzen 
sich auf der gegenüberliegende Seite der Haltestelle als Baumreihe fort (Foto 3). 
 
Foto 1: Grünfläche mit Baumgruppen an der Ecke Rheinstraße/ 
Zweifalltorweg (Beil, 23.01.17).

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Foto 2: Grünfläche mit Baumbestand im Umfeld der Mozartturms  
(Beil, 23.01.17). 
 
Foto 3: Parkähnlicher Gehölzbestand mit alten Stiel-Eichen nördlich der  
Straßenbahngleise (Beil, 23.01.17). 
Im westlichen Böschungsbereich der Gleisanlagen stockt eine naturnahe Hecke aus heim i-
schen Gehölzen, zu denen Spitz-Ahorn, Berg-Ahorn (Acer pseucoplatanus), Feldahorn (Acer 
campestre), Feld-Ulme (Ulmus minor), Stiel-Eiche, Weißdorn (Crateagus spec.) und Schwar-
zer Holunder (Sambucus nigra) zählen (Foto 4).  
Die sich in östlicher Richtung anschließe nden Gleisflächen mit ihren vegetationsarm geha l-
tenen Schotterfluren wechseln sich mit schmalen Streifen aus wärmeliebenden Ruderalfluren

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S e i t e  | 13 
ab, die im Wesentlichen aus Land-Reitgras ( Calamagrostis epigejos), Kanadischem Berufs-
kraut ( Conyza canadensis ), Weißem Steinklee ( Melilotus albus ), Nachtkerzen ( Oenothera 
sp.), Hasenklee (Trifolium arvense), Schmalblättrigem Greiskraut (Senecio inaequidens) und 
Wilder Möhre (Daucus carota) bestehen (Foto 5).  
 
Foto 4: Naturnahe Hecke aus heimischen Gehölzen im Böschungs- 
bereich der Gleisanlagen nordwestlich der Rheinstraßenbrücke (Beil,  
23.01.17).  
  
Foto 5: Gleisflächen durchsetzt mit schmalen Streifen wärmeliebender  
Ruderalfluren (Herrmann, 23.01.17).

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S e i t e  | 14 
Östlich der Bahngleise befinden sich im Böschungsbereich Hecken aus nicht-heimischen 
Arten wie Flieder ( Syringa vulgaris). Die sich anschließenden Straßen (Schacht- und Kül p-
straße) sind durch schmale innerstädtische, gärtnerisch gepflegte Grünanlagen gesäumt, die 
stellenweise von Einzelbäumen (v.a. Ahorn) bestockt sind (Foto 6). Entlang de r Rheinstraße 
befindet sich zudem eine Reihe aus einzelnen Stiel-Eichen (Foto 7) sowie einer äl teren, 
markanten Trauben-Eiche (Quercus petraea). Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße 
Am Hauptbahnhof, deren Nutzung derzeit im Wesentlichen dem öffentlichen Nahverkeh r 
(Busse, Straßenbahnen) vorbehalten ist, wird auf der Ostseite durch eine Baumr eihe g e-
säumt, die sich vor allem aus Platanen ( Platanus x hispanica ) zusammensetzt. Auf der g e-
genüberliegenden Seite stocken mehrere Einzelbäume (Ahorn) im Außenbereich des Mari-
tim-Hotels.  
 
Foto 6: Schmale Grünflächen entlang der Schachtstraße zum Teil mit  
Ahorn-Bäumen bestockt (Herrmann, 23.01.17).

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Foto 7: Reihe einzelner Stiel-Eichen entlang der  
Rheinstraße auf der Seite des Maritim-Hotels  
(Beil, 23.01.17). 
Südlich wird die Rheinstraße gegenüber des Maritimhotels ebenfalls durch sch male, gärtne-
risch gepflegte Grünstreifen gesäumt, die bis zum Pfalzweg mit Bäumen (v. a. Stiel-Eichen) 
bestockt sind (Foto 8). Östlich entlang des Pfalzweges verläuft eine aus Robinien un d Rot-
Eichen ( Quercus rubra ) bestehende Baumreihe. An der sich westlich anschließenden B ö-
schung der Bahntrasse begleitet zunächst ein reiner Robinien-Bestand ( Robinia pseudoaca-
cia) die Gleisanlage, der dann in eine naturnahe Hecke übergeht.

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Foto 8: Schmale Grünstreifen mit Stiel-Eichen entlang der Rheinstraße  
(Beil, 23.01.17).  
 
Foto 9: Böschung der Bahntrasse entlang des Pfalzweges mit Robinien- 
bestand (Beil, 23.01.17). 
Westlich der Bahn befindet sich südlich der Rheinstraßenbrücke ein kleines Feldgehölz, das 
sich aus Feld-Ahorn, Feld-Ulme, Berg-Ahorn , Vogel-Kirsche (Prunus avium), Rot-Eiche und 
Robinien zusammensetzt und eine kleine, wenig genutzte Grünfläche umschließt  (Fotos 10, 
11). Südlich schließt sich ein Gebäudekomplex an, dessen Vorplatz als strukturarme Grü n-
anlage aus gestaltet ist. Entlang der Straße Am Kavalleriesand stocken vor dem Gebäude 
einige Rot-Eichen, während die andere Straßenseite hauptsächlich von jüngeren Stiel-

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S e i t e  | 17 
Eichen bestanden ist. Diese setzen sich in westlicher Richtung zwischen Radweg und 
Rheinstraße fort.  
 
Foto 10: Feldgehölz im südlichen Anschluss an das Brückenbauwerk  
(Beil, 23.01.17). 
 
Foto 11: Freie Rasenfläche umgeben von Gehölzen (im südlichen  
Anschluss an das Brückenbauwerk) (Beil, 23.01.17).

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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass im städtischen Vorhabensbereich in erster 
Linie anthropogen geprägte Biotope zu finden sind. Bei den betroffenen Grünflächen ha ndelt 
es sich zum größten Teil um kleine, gärtnerisch gepflegte öffentliche Grünanlagen. Al s na-
turschutzfachlich bemerkenswert sind hingegen verschiedene Einzelbäume zu bezeichnen 
sowie Gehölzgruppen, die stellenweise durch einen hohen Anteil an Altbäumen geken n-
zeichnet sind (wie z.B. der parkähnliche Bereich westlich des Mozartturms).  
3.2 Fauna 
Um artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen wurde ein Artenschutzfachbeitr ag er-
arbeitet (NATURPLAN 2018), der als separates Gutachten den Genehmigungsunterlagen be i-
liegt. Die folgende Beschreibung gibt vorwiegend eine Zusammenfassung dieses Gutac h-
tens. Für detaillierte Angaben zu den folgenden Ausführungen wird hier daher au f dieses 
verwiesen. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens beruht auf einer Potentialanalyse (W orst-
Case-Betrachtung). Das heißt, es erfolgte keine Erfassung der tatsächlich vorkommende n 
Arten, da diese aufgrund der Jahreszeit nicht möglich war. Für die Einschätzung des L e-
bensraumpotentials wurden der Vorhabensbereich sowie dessen Umfeld am 23.01., 14.02. 
sowie 14.03.2017 begutachtet. Auf Grundlage dieser Einschätzung sowie der Verbr eitung 
von Arten in der Region wurde fachgutachterlich eingeschätzt, welche Arten i m Vorhabens-
gebiet zu erwarten sind. Darüber hinaus liegt bereits eine ältere Untersuchung mit Erhebu n-
gen aus dem Jahr 2012 vor, die große Teile des Vorhabensgebietes abdecken ( NATURPLAN 
2014). Da es in der Zwischenzeit zu keinen wesentlichen Änderungen im Gebiet kam, ist ei n 
vergleichbarer Tierbestand zu erwarten. Da es ältere Nachweise des besonders und streng 
geschützten Heldbocks (Cerambyx cerdo) im Gebiet gibt (s.u.), wurde der Eichenbestand bei 
den Begehungen auf Fraßspuren dieser Art abgesucht.  
Da es im Verfahrensablauf zu einer Zeitverzögerung gekommen ist, kann eine  nachträglich 
beauftragte Erfassung des Reptilienbestandes im Untersuchungsgebiet berücksichtigt wer-
den (siehe auch NATURPLAN 2017). 
Das innerstädtische, sehr naturferne Vorhabensgebiet bietet generell nur störungstoleranten 
Arten, die sich an urbane Gegebenheiten anpassen können, einen potentiellen Lebensraum. 
Im Gebiet sind vorwiegend Vertreter der Artengruppen Vögel, Säugetiere, Reptil ien und I n-
sekten zu erwarten, die als betrachtungsrelevant einzustufen sind. 
Vögel: Relevante Strukturen für heimische Vogelarten liegen innerhalb des Vorhabensgebie-
tes in Form der vorhandenen Gehölze (Böschungen der Bahntrasse, Straßenbäume und 
Baumgruppen) sowie der Grünflächen vor. Darüber hinaus konnten am Mozartt urm Spuren 
einer Nutzung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte in Form eines Taubennestes sowie von

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Kotspuren vorgefunden werden. Die großflächigen Straßen- und Gleisanlagen stellen keine 
bedeutsamen Habitatstrukturen dar. 
Der innerstädtische Bereich unterliegt durch die viel befahrene Rheinstraße sowie durch die 
Bahnanlage einer stetigen und hohen Störung in Form von Lärm und optischen Störreizen. 
Die Gehölze im Gebiet sind unterschiedlich strukturiert, stellen jedoch ausnahmslos geeigne-
te Lebensräume für gehölzgebundene Arten dar. In allen Bereichen sind Brutvorkommen von 
Arten, die freie Nester anlegen, möglich (bspw. Amsel, Girlitz, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, 
u.a.). Für Höhlenbrüter wie Kleiber oder Buntspecht finden sich vorwiegend im par kartigen 
Baumbestand im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm geeignete Brutstando rte. 
Im übrigen Wirkraum beschränken sich die Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter  auf wenige 
Baumhöhlen und Rindenabplatzungen o.ä. (bspw. an einer alten Schwarz-Pappel im Bereich 
der geplanten nördlichen Baueinrichtungsfläche). Gebäudebrütende Arten wie be ispielswei-
se Haussperling, Hausrotschwanz oder auch Blaumeise können sehr vereinzelt Nischen am  
Mozartturm finden. Darüber hinaus sind vereinzelte Bruten insbesondere von Straßenta u-
ben, gegebenenfalls aber auch von Türkentauben oder anderen anpassungsfähigen Ar ten 
am Brückenbauwerk nicht auszuschließen. 
Mögliche Nahrungshabitate aller potentiell vorkommenden Arten finden sich ebenfall s in den 
Gehölzbeständen sowie auf den Grünflächen (insbesondere im Bereich der geplanten nör d-
lichen Baueinrichtungsfläche).  
Besondere Strukturen, die ein Vorkommen von Arten mit spezifischen Ansprüchen erwart en 
lassen könnten, sind nicht vorhanden. Die innerhalb des Gebietes zu erwartenden genan n-
ten Vogelarten gehören entweder zu Arten, die sich in Hessen in einem günstigen Er hal-
tungszustand befinden oder wie der Girlitz oder Stieglitz zwar einen ungünstigen Erhaltungs-
zustand aufweisen, jedoch in der Region noch relativ weit und individuenstark verbreitet sind. 
Es sind hier jeweils vorwiegend einzelne Brutpaare zu erwarten. 
Säugetiere: Heimische Fledermäuse können im Eingriffsbereich ebenfalls vorwiegend die 
begrünten Bereiche nutzen. Hier können sich Beutetiere (Insekten) aufhalten, sodass geg e-
benenfalls jagende Fledermäuse in den Kronenräumen der Gehölze oder über den größeren 
Rasenflächen im Kreuzungsbereich Rheinstraße/ Zweifalltorweg/ Am Kavalleriesand vo r-
kommen können. Insgesamt sind hier im innerstädtischen Bereich mit intensiv gepf legten 
kleinen Grünflächen jedoch keine hohen Beutetierdichten zu erwarten, sodass auch keine 
bemerkenswerten Jagdhabitate vorliegen. Es ist lediglich mit einzelnen jagenden Indi viduen 
zu rechnen. Ausnahme hiervon stellen die altbaumreichen Flächen an der Straßenbahnha l-
testelle Mozartturm dar, wo der lichte Kronenraum ein geeignetes Jagdhabitat ist. Hier ist der 
Totholzanteil relativ hoch, sodass auch ein höheres Insektenvorkommen zu erwarten ist.

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Es ist nicht anzunehmen, dass hier entscheidende Flugkorridore für die Darmstädter Fle-
dermauspopulationen vorliegen, da die Rheinstraße nur einen lückigen Baum- un d Gebäu-
debestand aufweist. 
Auch Quartiermöglichkeiten sind im Wirkraum nur eingeschränkt vorhanden. Jedoch find en 
sich an dem vorhandenen Brückenbauwerk über die Bahntrasse sehr vereinzelte mäßig g e-
eignete Spalten an den Brückenwiderlagern. Hier konnten derzeit keine Spuren, die auf eine 
Nutzung hinweisen, festgestellt werden. Dies schließt ein Vorhandensein von Quartieren 
jedoch nicht vollständig aus. Generell sind die vorhandenen Strukturen sowohl als Sommer- 
als auch als Winterquartier für spaltenbewohnende Arten geeignet. Weiterhin fi nden sich 
wenige Baumhöhlen im Gebiet, die vorwiegend als zwischenzeitliches Sommerquartier ge-
eignet sind. Eine Ausnahme stellt auch hier der parkartige Baumbestand im B ereich der 
Straßenbahnhaltestelle Mozartturm dar, der relativ höhlen- und spaltenreich ist.  
Trotz der insgesamt nur geringen Eignung als Fledermauslebensraum muss ein Vorkommen 
von allen im Stadtgebiet Darmstadt verbreiteten Arten, die Spalten- aber auch Baumhöhlen 
als Quartier beziehen, angenommen werden. Dies sind vorwiegend weit verbreitete und a n-
passungsfähige Arten wie bspw. die Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus), aber auch 
seltenere Arten wie die Langohren ( Plecotus auritus  und austriacus) können nicht mit S i-
cherheit ausgeschlossen werden. 
Weitere artenschutzrechtlich relevante Säugetiere sind im Vorhabensgebiet nicht zu erwar-
ten. 
Reptilien: Als Lebensraum für Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist im Vorh a-
bensgebiet die Bahntrasse geeignet. 
Sowohl das Grünland am Zweifalltorweg, sowie die Bahnböschungen als auch das Brücke n-
bauwerk der Rheinstraßenbrücke selbst sind von der Mauereidechse ( Podarcis muralis) be-
siedelt. Eine zumindest temporäre Nutzung des Gleisschotters ist ebenfalls anzunehm en. 
Das Vorkommen erstreckt sich ebenfalls auf angrenzende Abschnitte der Bahntrasse bis 
über den Hauptbahnhof hinaus. Das Untersuchungsgebiet stellt somit lediglich einen Teilb e-
reich des Lebensraumes des Vorkommens dar. 
Innerhalb der Gehölze sowie ebenfalls in der Bahntrasse kann darüber hinaus die Blin d-
schleiche ( Anguis fragilis ) vorkommen. Die Schlingnatter ( Coronella austriaca ) als weitere 
typische Bewohnerin von Gleisanlagen wandert in der Regel nicht so weit in die S iedlungen 
ein, sodass von dieser Art ein Vorkommen im Wirkraum nicht angenommen wird. 
Insekten: Für den westlichen Abschnitt des Wirkraums sind Stiel-Eichen ( Quercus robur ) 
bekannt, die im Jahr 2007 vom Heldbock (Cerambyx cerdo), einer sehr seltenen Käferart, die 
als Larve im Altholz von lebenden Bäumen lebt, besiedelt waren (B ÜRO FÜR LAND-

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S e i t e  | 21 
SCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG 2007). Der einzige von diesen Bäumen, der im a b-
gegrenzten Wirkraum liegt (im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm), wurde in der 
Zwischenzeit gefällt und durch eine Neupflanzung ersetzt. Es wurden bei der Erfassu ng in 
2017 jedoch zahlreiche weitere Stiel-Eichen im parkähnlichen Gelände nördlich der  Halt e-
stelle vorgefunden, die Spuren aufweisen, die auf einen Heldbock-Besatz hinwei sen (siehe 
beigefügte Karte). Hier finden sich auch weitere Bäume, die derzeit keine Spuren ei ner Be-
siedelung aufweisen, aber potentiell als Brutbaum geeignet sind. 
Im übrigen Wirkraum außerhalb dieses parkähnlichen Geländes findet sich ein weit erer für 
den Heldbock geeigneter Baum, der in den nächsten Jahren besiedelt werden könnte. H ier-
bei handelt es sich um eine Alteiche südlich des Gebäudes Schachtstraße 8 an der Rhei n-
straße (Baumkatasternummer 79). Diese ist jedoch eine Trauben-Eiche ( Quercus petraea), 
die vom Heldbock nur ausnahmsweise besiedelt werden. 
Darüber hinaus konnten im Januar 2017 an der Schwarz-Pappel nordöstlich der Kreuzung 
Rheinstraße/ Zweifalltorweg Spuren von Totholzkäfern im Kronenraum festgestellt w erden. 
Für weitere Totholzkäferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist diese Baum art hier im 
innerstädtischen Bereich nicht geeignet. 
Die relativ lückig bewachsene Grünfläche nordöstlich der Kreuzung Rheinstraße/ Zwei fall-
torweg sowie die Ruderalfluren im Gleisbereich k önnen als Lebensraum für verschiedene 
Falter, Hautflügler, Laufkäfer und auch Heuschrecken dienen, die generell in der Region und 
in städtischen Bereichen verbreitet sind. Hierunter sind auch für die Region typische Arten 
von trockenen Standorten mit lückiger Vegetation zu erwarten. Beispielswei se ist auch ein 
Vorkommen der Blauflügeligen Ödlandschrecke ( Oedipoda caerulescens ) anzunehmen. 
Diese ist national geschützt und in der hessischen Roten Liste als gefährdet einges tuft. Sie 
ist jedoch in der Region recht weit verbreitet und ein häufig anzutreffender Bew ohner von 
Bahnanlagen. 
Insgesamt ergibt sich eine eingeschränkte Wertigkeit des Gebietes als Lebensraum für Ti e-
re, da nur sehr kleinflächig geeignete Habitate vorliegen, die bereits einer  hohen Vorbela s-
tung insbesondere durch Störungen durch den Verkehr unterliegen. Eine Ausnahme stel lt 
der bekannte Heldbockbestand in alten Stiel-Eichen dar. Dieser beschränkt sich akt uell je-
doch auf Bäume außerhalb des Vorhabensgebietes. 
Weitere Ausführungen zu den untersuchten Artengruppen sind im Detail dem A rtenschutz-
fachbeitrag (NATURPLAN 2017) zu entnehmen. 
3.3 Landschaftsbild und Denkmalschutz 
Gemäß § 1 (1) Nr. 3 BNatSchG ist die Vielfalt, Eigenart und Schönheit so wie der Erholungs-
wert von Natur und Landschaft auch im besiedelten Bereich dauerhaft zu sichern. Entspr e-

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S e i t e  | 22 
chend ist auch im hier betrachteten Verfahren zunächst eine Bewertung des vorliegenden 
Landschaftsbildes, das Ausdruck der im BNatSchG genannten Eigenheiten von Natur und 
Landschaft ist, durchzuführen. Im Siedlungsbereich, der hier betroffen ist, sind neben vo r-
handenen Grünanlagen auch bauliche Anlagen, die das Landschaftsbild mitprägen, zu beu r-
teilen. 
Der in der Ebene liegende Vorhabensbereich ist stark durch die breite und vielbefah rene 
Rheinstraße geprägt, die über eine lange Strecke äußerst geradlinig in Ost-We st Richtung 
verläuft. Sie schafft eine freie Sichtachse von dem Autobahnzubringer bis auf da s Ludwigs-
monument auf dem Luisenplatz, der den Stadtmittelpunkt von Darmstadt darstell t. Im b e-
trachteten Bereich ist die Rheinstraße durch Bäume verschiedener Größe und Gestalt g e-
säumt. Während die Baumreihen westlich der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg weitg e-
hend geschlossene Reihen aus älteren Eichen aufweis en, we rden die Baum reihen östlich 
der Bahnbrücke lückiger und wurden teilweise durch jüngere Bäume ergänzt. Hier sticht eine 
sehr markante alte Trauben-Eiche zwischen der Mündung der Schachtstraße und der Tiefga-
rageneinfahrt des Maritim-Hotels hervor. Durch das Brückenbauwerk sind die Baumr eihen 
auf einer längeren Strecke unterbrochen. 
Nördlich und südlich ist die Rheinstraße durch große Gebäudekomplexe gesäumt, von d e-
nen insbesondere das Maritim-Hotel sowie das Telekom-Gebäude prägnant sind. 
Im Vorhabensgebiet finden sich mehrere historisch wertvolle Bauwerke, die unter Den kmal-
schutz stehen: In der Schachtstraße finden sich Jugendstil-G ebäude, in denen Mietwohnun-
gen liegen. An der Ecke Zweifalltorweg steht der Mozartturm, der ursprüng lich als Flakste l-
lung im zweiten Weltkrieg erbaut wurde . Auch das Brückenbauwerk über die Bahn ist denk-
malgeschützt. Hier sind vorwiegend die Brückenköpfe wahrnehmbar. 
Die breiten Gleisanlagen unterhalb und nördlich der Brücke sind vorwiegend von der Br ücke 
aus wahrnehmbar, da sie mehrere Meter ins Gelände eingetieft sind. Sie werden durch linea-
re Gehölze gesäumt, die während der Vegetationsperiode einen Sichtschutz bilden. V on der 
Brücke aus stellen sich die Bahnanlagen typisch dar, wobei durch die Auffächerung der Glei-
se nach Norden hin der Gleiskörper gegenüber dem Böschungsbewuchs stark dominiert. 
Der Blick wird hier jedoch auf das Bahnhofsgebäude gelenkt. 
Eine Wahrnehmung des Vorhabensgebietes erfolgt in erster Linie von Verkehrst eilnehmern. 
Als zentrale Zufahrt des motorisierten Individualverkehrs nach Darmstadt kom mt der Rhein-
straße eine repräsentative Bedeutung zu. Das Gebiet unterliegt keiner nennenswerten Fre i-
zeitnutzung. Der Erholungswert ist als gering einzustufen. 
Das durch den alleenähnlichen Charakter und einzelne bemerkenswerte Gebäude an sich 
positiv zu wertende Landschaftsbild wird insgesamt durch den Straßenkörper, die Gleisan la-

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S e i t e  | 23 
gen sowie mehrere dominierende Gebäudekomplexe beeinträchtigt. Eine besondere Bede u-
tung kommt der Rheinstraße als Sichtachse in das Zentrum der Stadt zu, dabei  spielt die 
durchgehende Grünlinie in Form der beidseitig verlaufenden Baumreihen eine zen trale Rolle 
für das Landschaftsbild. 
4 Eingriffsbewertung und Konflik te 
4.1 Eingriffsbewertung 
Beeinträchtigungen, aber auch positive Wirkungen, die von dem Vorhaben auf N atur und 
Landschaft ausgehen können, werden im Folgenden differenziert nach bau-, anlage- oder 
betriebsbedingten Wirkungen dargestellt. Eine artbezogene detailliert e Prüfung der Wirku n-
gen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie auf heimische Vögel  ist dem Arte n-
schutzfachbeitrag ( NATURPLAN 2017) zu entnehmen. Für die Fauna erfolgt hier daher eine 
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse dieses Gutachtens sowie eine allgemei ne 
Bewertung der Eingriffe. 
4.1.1 Baubedingte Wirkungen 
Baubedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die nur während der Bauzei t 
auftreten. Sie beschränken sich somit auf den Zeitraum der Bauphase von ca. 3 1/2 Jahren. 
Sie können jedoch auch eine zeitlich über die Bauphase hinaus gehende indirekte Wir kung 
auf Natur und Landschaft haben, indem nachhaltige Schäden hervorgerufen werden. 
Biotope: 
Im Rahmen des Brückenneubaus werden temporär Arbeits-, Baustelleneinrichtungs- und  
Lagerflächen benötigt, um die Zufahrt zu den Brückenbauwerken für Baufahrzeuge zu e r-
möglichen und Baustelleneinrichtungsflächen anzulegen (siehe Karte 1). Dabei werden s o-
wohl östlich als auch westlich der Bahntrasse die Hecken und Gebüsche im Böschungsb e-
reich (Biotoptyp 02.200 und 02.500) sowie ein angrenzendes Feldgehölz (04.600*) in A n-
spruch genommen. Die Gehölze in diesen Bereichen werden vollständig gerodet. Neben 
dem Flächenverlust führt die Rodung zu einem temporären Qualitätsverlust der Bi o-
topausprägung. 
Zudem müssen einzelne Bäume (04.110 und 04.120) im Umfeld des Brückenneubaus en t-
fernt werden. Die nördlich der Brücke vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche nimm t die 
dortige Wiesenfläche (09.130) bis zum nördlichen Ende des Bolzplatzes in Anspruch. 
Süd-
lich der Brücke und östlich des Best Western Hotels wird eine wärmeliebende ausdaue rnde 
Ruderalflur (09.220) in Anspruch genommen.

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S e i t e  | 24 
Neben dem Verlust der Gehöl ze führt die Anlage der Baustelleneinrichtungsflächen sowie 
der Bau- und Zufahrtsstraßen zu einer Versiegelung und Verdichtung des Bodens. 
Die temporäre Verlängerung der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm um 30 m Richtung 
Westen sowie die Neuverlegung einer Wasserleitung entlang des Fuß- und Radweges füh-
ren zu einer vorübergehenden geringen Flächeninanspruchnahme. Zudem kann es hie r-
durch zu einer Gefährdung des benachbarten alten Baumbestandes kommen. 
Für die Dauer der Baumaßnahmen entstehen zusätzlich erhöhte Staub- , Lärm- und Licht e-
missionen im Gesamtbereich des Brückenneubaus. Durch die bestehende Vorbelastung des 
Gesamtbereiches vor allem durch den Autoverkehr ist jedoch davon auszugehen, dass sich 
diese zusätzliche Belastung durch die geplante Baustelle relativiert. Zudem wird die Belas-
tung durch den Straßenverkehr aufgrund der Verkehrsumleitungen im Zeitraum der  Ba u-
maßnahmen reduziert. 
Fauna: 
Durch die vorgesehenen Gehölzrodungen kommt es zu einem Lebensraumverlust für Vögel 
und möglicherweise für Fledermäuse. In Relation zur erwartbaren Individuenanzahl sowie zu 
den im Umfeld verbleibenden Gehölzen sind hier jedoch keine erheblichen Beeinträchtigu n-
gen der lokalen Bestände oder einzelner Individuen zu erwarten. Lediglich bei ei ner Rodung 
während der Brutzeiten von Vögeln könnte es zu einer Tötung von in den Gehölzen brüte n-
den Tieren kommen. Die Rodungsflächen und auch alle zu rodenden Einzelbäume w erden 
nach Beendigung der Baumaßnahme durch Ersatzpflanzungen mittelfristig ausgeglichen. 
Darüber hinaus kann es beim Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks zu einer Zerst ö-
rung von hier befindlichen Fledermausquartieren und gegebenenfalls von Vogelnistst ätten 
kommen. 
Zudem kommt es hier zu einer Gefährdung von Mauereidechsen.  In diesem Z u-
sammenhang wäre auch eine Tötung von Individuen möglich. 
Durch Aufstellflächen im unmittelbaren Umfeld der Brückenwiderlager
 sowie eventuell nötige 
Zufahrtsrampen, die zur Errichtung des neuen Brückenbauwerks nötig sind, kommt es zu 
einem Eingriff in Lebensräume der Mauereidechse sowie der Blindschleiche. Hierbei i st eine 
vorübergehende Zerstörung von Lebensräumen nicht vermeidbar, da neben einer 
Beseitigung der vorhandenen Vegetation Eingriffe in den Boden in Form von Abtr ag und 
Verdichtung notwendig sein werden. Daher wäre ohne weitere Maßnahmen eine Tötung von 
Individuen nicht auszuschließen. 
Im Rahmen der Verlegung der Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozart-
turm kann es zu einer Schädigung von zwei möglicherweise durch den Heldbock ( Cerambyx 
cerdo) besiedelten Bäumen (Katasternummer 160 und 13) kommen. Sollte die Leitung am 
Nordrand des Weges verlegt werden, liegt der Stammfuß der betroffenen Stiel-Eichen nur

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S e i t e  | 25 
wenige Meter von der nötigen Ausschachtung entfernt. Eine Beschädigung von rel evanten 
Wurzeln ist daher möglich. Diese kann zu einem mittelfristigen Verlust einer Fortpflanzung-. 
und Ruhestätte führen. Temporär geht die Grünfläche nordöstlich der Kreuzung Rheinstraße/ 
Zweifalltorweg, die als Nahrungsfläche für Vögel und als Lebensraum für verschiedenen I n-
sekten geeignet ist, verloren, ebenso die Grünfläche östlich des Best Western Hotels. 
Störungen in Form von Lärm-, Licht- oder Schadstoffemissionen sowie von optischen Stö r-
reizen, die einen erheblichen Einfluss auf die Fauna des Wirkraumes haben können, sind  im 
Rahmen des Vorhabens nicht zu erwarten. Im Vergleich zur bereits störungsintensiven S i-
tuation ist mit keiner erhöhten Wirkung durch die Baumaßnahmen zu rechnen. Betroffen sind 
hier generell nur störungstolerante Arten, die sich unter den derzeitigen Bedingungen ansie-
deln konnten. 
Landschaftsbild und Denkmalschutz: 
Während der langen Bauphase von 3 ½ Jahren wird das Landschaftsbild stark durch die 
Baustelle mit ihren zugehörigen Einrichtungen beeinträchtigt werden. Zudem wird die Wah r-
nehmbarkeit der Sichtachse bis ins Stadtzentrum östlich der Baustelle stark eingeschrän kt 
sein. Die denkmalgeschützte Brücke wird abgerissen. 
Durch die Entnahme von mehreren Einzelbäumen entlang der Rheinstraße kommt es da r-
über hinaus zu einer Beeinträchtigung des dort vorhandenen Alleencharakters. 
4.1.2 Anlagebedingte Wirkungen 
Anlagebedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die durch den Bestand der 
(neu errichteten) Anlagen entstehen. Ihre Wirkung entfaltet sich über die gesamte Lebens-
dauer der Anlagen. 
Biotope:  
Der Neubau der Brücke Rheinstraße führt aufgrund der deutlichen Verbreiterung von Brück e 
und Fahrbahnen zur Überbauung vorhand ener Biotope. Insgesamt sind durch die Verbreit e-
rung der Brücke ca. 1.300 m2 Grünfläche betroffen, die im Rahmen des Neubaus vollständig 
verloren gehen:  
 eine naturnahe Hecke aus überwiegend heimischen Baum- und Straucharten im 
westlichen Böschungsbereich der Bahntrasse (02.200): ca. 150 m² 
 Heckenpflanzungen aus überwiegend nicht-heimischen Arten (02.500) im östlichen 
Böschungsbereich: ca. 300 m² 
 Nördlicher Teilbereich des Feldgehölzes (04.600*): ca. 160 m² 
 Ruderale Wiesenfläche (09.130): ca. 120 m²

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S e i t e  | 26 
 Wärmeliebende Ruderalfluren (09.220): ca. 200 m²  
 Baumgruppe heimischer Arten im Kreuzungsbereich Rheinstraße/ Zweifalltorweg 
(04.210) über gärtnerisch gepflegter Anlage (11.221): ca. 240 m² 
Zusätzlich werden im gesamten Vorhabensbereich insgesamt 14 Einzelbäume gerodet.  
[…] 
Ein großer Anteil der entfernten Einzelbäume wird nach Abschluss der Baumaßnahmen an 
gleicher Stelle oder zum Teil in geringer Entfernung neu gepflanzt. Östl ich der Einmündu n-
gen Schachtstraße bzw. Pfalzweg sollen die straßenbegleitenden, schmalen Grün flächen, 
die mit Stiel-Eichen überstellt sind, zukünftig miteinander verbunden w erden. Die nicht durch 
das neue Brückenbauwerk überlagerten Böschungsbereiche des Bahneinschnittes werden 
auf beiden Seiten mit heimischen Sträuchern und Bäumen bepflanzt und somit wiederherge-
stellt.  
Der Boden der temporär in Anspruch genommenen Flächen wird wieder aufgelockert.  
Die durch die Baumaßnahme entstehende Freifläche einer Größe von ca. 1.500 m² südlich 
der Rheinstraßenbrücke wird durch die Neuanpflanzung des Feldgehölzes wiederhergestellt
, 
ebenso die beiden Flächen, welche möglicherweise zur Errichtung von Rampen dienen und 
im Osten des Brückenbauwerks und nördlich und südlich der Rheinstraße liegen
.  
Die durch die Baustelleneinrichtung in Anspruch genommenen Wiesen im Westen des  Brü-
ckenbauwerks, nördlich und südlich der Rheinstraße werden durch Ansaat in ähnlicher Qu a-
lität wieder hergestellt. 
Fauna:  
Durch die Verbreiterung der Brücke sowie angrenzender Straßenflächen gehen anteili g Le-
bensräume für heimische Tiere verloren. Dies betrifft insbesondere gehölzgebundene Voge l-
arten. Insgesamt ist der Verlust jedoch als nicht erheblich einzustufen, da der Verlust im 
Verhältnis zu verbleibenden Gehölzflächen verhältnismäßig gering ist. Durch Ersatzpfl an-
zungen und die Widerherstellung von temporär beanspruchten Flächen werden die Lebens-
räume größtenteils mittel- bis kurzfristig wiederhergestellt. 
Das neue Brückenbauwerk wird voraussichtlich zumindest vorerst keine vergleichbaren p o-
tentiellen Fledermausquartiere aufweisen. 
Landschaftsbild und Denkmalschutz: 
Das Landschaftsbild sowie der alleenähnliche Charakter der Rheinstraße werden nach B e-
endigung der Baumaßnahme durch die Nachpflanzung von Bäumen und die Neuanlage v on 
Grünflächen weitgehend wiederhergestellt.

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Darüber hinaus werden die Widerlager der Brücke mitsamt ihren Brückenköpfen wieder g e-
mäß dem historischen, denkmalgeschützten Zustand hergestellt. Die geplante Gestaltung 
des Bauwerks selbst beeinflusst im Vergleich zur derzeitigen Brücke das Landschaf tsbild 
deutlich positiv. Es greift die besondere Bedeutung der Rheinstraße als Einfallsst raße ins 
Darmstädter Stadtzentrum auf. Durch die markanten Lichtmasten wird der Alleencharakt er 
fortgesetzt und die derzeitige „Lücke“ geschlossen. Der derzeit funktionelle Bau ( mit Au s-
nahme der Widerlager) wird durch ein architektonisch interessantes Bauwerk ersetzt. 
Historische Gebäude und markante Einzelbäume bleiben erhalten. 
4.1.3 Betriebsbedingte Wirkungen 
Durch das Ersetzen eines bereits bestehenden vergleichbaren Brückenbauwerks ist von ke i-
ner relevanten Änderung der betriebsbedingten Wirkungen auszugehen, die auf die Nut zung 
oder Unterhaltung zurückzuführen wären. Die Verbreiterung der Straße dient der  Bewält i-
gung der bereits hohen Verkehrsbelastung durch eine Verbesserung des Verkehrsflusses im 
Vorhabensbereich. Zusätzlicher Verkehr wird durch die Maßnahme nicht generiert. 
4.2 Konflikte 
Die potentiellen Konflikte, die sich aus naturschutzfachlicher Sicht aus dem Vorhaben er ge-
ben, sind im Folgenden gemeinsam mit Lösungsvorschlägen, die im folgenden Kapitel  5 
dargestellt werden, tabellarisch zusammengestellt (siehe auch Karte 1).  
Tabelle 3: Zusammenstellung der Konfliktbereiche sowie von Lösungsvorschlägen im Vorhabens be-
reich. 
Nr.  Konflikt Betroffene 
Funktion [m²]* 
Maßnahmenbeschrei-
bung** 
Maßnah-
menfläche 
[m²] 
1 Baubedingte Beeinträchti-
gung und z.T. Verlust 
verschiedener Gehölze 
und Gebüsche innerhalb 
des Maßnahmenbereiches 
(Feldgehölz; Gebüsch- 
und Baumhecken heimi-
scher, stellenweise auch 
nicht-heimischer Arten; 
Einzelbäume, Baumgrup-
pe)  
→ Lebensraum der Fauna 
→ Funktion der Grünflä-
chen als wichtiges Verbin-
dungselement im Stadt-
gebiet 
→ punktuelle Beeinträch-
tigung des Alleencharak-
ters 
Ca. 1.300 m² 
Verlustfläche 
Gehölze, 
ca. 3.100 m² 
zusätzliche Ro-
dungsfläche im 
Böschungsbe-
reich, 
14 Einzelbäume 
Vermeidung durch Begren-
zung des Ausführungszeit-
raumes: Die Rodung und der 
Rückschnitt von Gehölzen 
erfolgt nur außerhalb der 
Ausschlussfristen des 
BNatSchG im Zeitraum von 
01. Oktober bis 28. Februar 
(V1) 
Vermeidung/Verminderung 
durch möglichst enge Ab-
grenzung des Baufelds (V2) 
Minimierung durch Wieder-
herstellung beeinträchtigter 
Böschungsbereiche (M2) 
Vermeidung durch Schutz-
maßnahmen für Heldbock-
Brutbäume (V6) 
Bei Bedarf Vermeidung 
durch Kontrolle von Bäumen 
auf Heldbockvorkommen 
Ca. 1.950 m² 
(Neuanlage 
Feldgehölz), 
16 Einzel-
bäume, 
3.100 m² 
(Wiederher-
stellung der 
Böschungs-
bereiche)

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S e i t e  | 28 
Nr.  Konflikt Betroffene 
Funktion [m²]* 
Maßnahmenbeschrei-
bung** 
Maßnah-
menfläche 
[m²] 
(V7) 
Ausgleich durch Neupflan-
zung von Einzelbäumen un-
ter Berücksichtigung des 
Alleencharakters (A1) 
Ausgleich durch Neuanlage 
eines Feldgehölzes (A2) 
2 Gefährdung von Einzel-
bäumen durch Bauarbei-
ten im näheren Umfeld 
n.q. Vermeidung durch Gehölz-
schutzmaßnahmen (V3) 
Vermeidung durch Schutz-
maßnahmen für Heldbock-
Brutbäume (V6) 
 
n.q. 
3 Zerstörung von potenziel-
len Fledermausquartieren 
und Brutnischen für Vögel 
am Brückenbauwerk 
n.q. Vermeidung durch Kontrolle 
des Brückenbauwerks (V4) 
Ausgleich durch Anbringen 
von künstlichen Spaltenquar-
tieren für Fledermäuse (A4) 
n.q. 
4 Gefährdung von Mauerei-
dechsen  
ca. 3.100 m² Vermeidung durch geeignete 
Schutzmaßnahmen (V5) und 
Ausgleich durch Wiederher-
stellung temporär bean-
spruchter Habitate (A3) 
ca. 3.100 m² 
5 Temporärer Verlust zweier 
ruderalisierten Wiesen 
(auch als Lebensraum für 
Tiere) 
ca. 2.000 m² Minimierung durch Wieder-
herstellung durch Einsaat 
(M3) 
ca. 2.000 m² 
6 Beeinträchtigung von Bo-
denfunktionen durch Be-
anspruchung und Verdich-
tung im Bereich des Bau-
felds und der Baustellen-
einrichtungsflächen 
n.q. Minimierung durch Wieder-
herstellung der ursprüngli-
chen Bodenverhältnisse (M1) 
n.q. 
*n.q. = nicht quantifizierbar 
** siehe Kapitel 5 sowie Maßnahmenblätter für eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung

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S e i t e  | 29 
5 Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation 
von Eingriffswirkungen 
Im Folgenden wird beschrieben, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang nat ur-
schutzfachliche und landschaftspflegerische Belange in der Planung berücksichtigt wurden.  
Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung erarbeitet und die 
verbleibenden Konflikte dargelegt. Für unvermeidbare Beeinträchtigungen werden Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt. Verbleibende Beeinträchtigungen, die nicht im  
Rahmen des Vorhabens vor Ort ausgeglichen werden können, werden im Rahmen einer 
Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung im folgenden Kapitel 6 bilanziert. Für ein hier verbleibendes 
Defizit wird ein entsprechender Ausgleich gemäß Hessischer Kompensationsverordnung 
festgelegt. 
5.1 Grundzüge der Grünordnung  
Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht folgende grundsätzliche Konzepti on der Grü n-
ordnung vor:  
1. Sicherung und Erhaltung des Nord-Süd-Grünzuges entlang der Bahnlinie i n seiner 
derzeitigen Qualität und Funktion (u.a. als wichtiges Verbindungselement) durch: 
 Wiederherstellung des Grünzuges im Böschungsbereich der Bahntrasse 
 Wiederherstellung 
von Feldgehölzen in zwei Bereichen östlich der Trasse, nördlich 
und südlich der Rheinstraße gelegen, welche als mögliche Flächen für den Bau v on 
Rampen vorgesehen sind, und in einem Bereich westlich der Trasse im Süden der 
Rheinstraße, welche als Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehen ist
 
 Wiederherstellung zweier Wiesenfläche n (Ecke Zweifalltorweg/ Rheinstraße bzw. 
östlich des Best Western Hotels ), die als Baustelleneinrichtungsfläche n vorgesehen 
sind 
 Wiederherstellung der Flächen auch als Lebensraum für Tiere 
2. Sicherung und Erhaltung der straßenbegleitenden Grünflächen mit den straßen paral-
lelen Baumreihen als wesentlichem grünen Strukturelement der Stadteinfahrt durch 
 Erhaltung straßenbegleitender alten Bäume bzw. Ersatzpflanzungen für entfall en-
de Einzelbäume 
 Erhaltung des Alleencharakters 
 Erhalt dieser Strukturen auch als Lebensraum für Tiere

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S e i t e  | 30 
5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung 
Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Eingriffswirkungen werden durchge-
führt (siehe auch Karte 2 und Maßnahmenblätter): 
Vermeidungsmaßnahme V1: Rodungszeitraum 
Die Rodung oder der Rückschnitt von Gehölzen erfolgt ausschließlich außerhalb der  Au s-
schlussfristen des BNatSchG im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar. Dieser Zeitraum 
liegt außerhalb der Hauptbrutzeiten aller heimischer Vogelarten sowie der Haupta ktivitäts-
phase heimischer Fledermausarten.  
Vermeidungsmaßnahme V2: Schutz von Gehölzen im Böschungsbereich der 
Bahntrasse vor vermeidbaren Beeinträchtigungen 
Die an das Maßnahmenfeld angrenzenden Gehölzflächen im Böschungsbereich der 
Bahntrasse sollen vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Dazu ist das 
Baufeld möglichst eng abzugrenzen. 
Vermeidungsmaßnahme V3: Gehölzschutz 
Entlang der Rheinstraße finden Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe von zu erhalt enden 
(Alt-)Bäumen statt. Die Grünflächen unterhalb der Bäume werden im sensiblen Bereich der 
Traufflächen nicht als Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen genutzt.  
Zudem sind hier Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18920 während der Bauzeit durchzufüh-
ren. Dazu zählt u.a. der Schutz gegen mechanische Schäden (z.B. Aufreißen der Rinde, des 
Holzes oder der Wurzeln) durch Baufahrzeuge oder sonstige Bauvorgänge in Form eines 
fest installierten Baumschutzes. Dieser sollte den Wurzelbereich des Baumes (Kronentraufe 
plus 1,5 m) umschließen. Falls aus Platzgründen diese Sicherung nicht möglich ist,  sind die 
Stämme durch gepolsterte Bohlenummantelungen (mind. 2 m Höhe) zu schützen 
Die zu erhaltenden Einzelbäume im Bereich der nördlichen Baustelleneinrichtungsfläche 
(Schwarz-Pappel und Waldkiefern) sowie die Trauben-Eiche am Maritim-Hotel sind für di e 
Dauer der Baumaßnahmen zwingend durch einen fest installierten Baumschutz, der die K ro-
nentraufe plus 1,5 umfasst, zu schützen. 
Vermeidungsmaßnahme V4 : Kontrolle des Brückenbauwerks sowie von Höhlenbä u-
men auf Fledermausquartiere und Vogelniststätten 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbauw erks 
sind die hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz  von 
Fledermäusen zu überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen A usflug der 
Tiere zu warten. Die entsprechenden Höhlen sind daraufhin zu verschließen, sodass sie

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S e i t e  | 31 
durch die Tiere nicht wieder besetzt werden können. Diese können dann auf andere Quartie-
re ausweichen (siehe in diesem Zusammenhang auch Maßnahme A2). Diese Maßnahme ist 
ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu schützen. 
Bei einem Abbruch innerhalb der Brutzeiten heimischer Vögel (März bis September) ist 
ebenfalls eine entsprechende Kontrolle auf mögliche Brutstandorte von in Nischen brütenden 
Vögeln an dem Bauwerk vorzunehmen. Sollte ein Besatz festgestellt werden, sind die A b-
rissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel ausgeflogen sind. 
Bei Fällungen von Höhlenbäumen oder Bäumen die anderweitige Strukturen au fweisen, die 
als Fledermausquartier geeignet sind (derzeit eine Winterlinde nordöstlich der Kreuzung 
Rheinstraße/ Zweifalltorweg betroffen) im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober, 
sind diese ebenfalls unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen  und 
Vögeln zu kontrollieren. Bei einem festgestellten Besatz ist wie oben beschrieben zu verfah-
ren. 
Die Kontrollen sind jeweils von einer fachkundigen Person durchzuführen. 
Vermeidungsmaßnahme V5: Eidechsenmaßnahme 
Die innerhalb der Eingriffsflächen vorkommenden Mauereidechsen sind vor Baubeginn m it 
ausreichender Vorlaufzeit aus diesen Flächen zu vergrämen. Die benachbarten Flächen bi e-
ten ausreichend Potential um die vereinzelten Tiere aus dem Eingriffsbereich tempor är auf-
zunehmen. 
Eine Vergrämung ist durch eine gezielte Abwertung der betroffenen Flächen umzuse tzen. 
Dies kann bspw. durch ein Roden von Gehölzen, Mähen von Krautschicht, Entfernen v on 
Versteckmöglichkeiten und einem Abdecken der Flächen mit Folie geschehen. Die entspre-
chenden Maßnahmen sind vor Ort durch eine qualifizierte Person festzulegen. In jedem Fall 
sind die Maßnahmen so zu wählen und umzusetzen, dass keine stark erhöhte Tötungsg e-
fahr für Eidechsen hervorgerufen wird (bspw. durch Wählen geeigneter Tageszei ten 
und/oder Witterungsbedingungen). 
Je nach Erfolg der Vergrämungsmaßnahmen sind verbleibende Tiere zusätzlich abzufangen 
und aktiv umzusetzen. 
Nach der Vergrämung ist der durch Baumaßnahmen betroffene Bereich durch einen speziel-
len Reptilienzaun abzugrenzen, sodass hierher keine Tiere ein- oder zurückwandern können. 
Die Funktionsfähigkeit des Zaunes ist während der gesamten Bauphase sicherzustellen. 
Zudem sind die betroffenen Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder als g e-
eignetes Eidechsenhabitat herzustellen, sodass die Tiere wieder hierher einwandern können 
(siehe auch folgende Maßnahme A3).

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 32 
Vermeidungsmaßnahme V6: Baum- und Wurzelschutz eines Heldbock-Brutbaumes 
Sollte die neue Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm am 
Nordrand des vorhandenen Fußweges verlegt werden, ist im Bereich des potentiellen 
Wurzelraumes von zwei möglicherweise vom Heldbock besiedelten Stiel-Eichen 
(Baumkatasternummern 160 und 13) der Grabenaushub als Handschachtung 
durchzuführen. Sollten hierbei stärkere Wurzeln (Durchmesser > 3 cm) festgestellt w erden, 
sind diese nach Möglichkeit zu schonen. Feinere Wurzeln sind sauber nachzuschneiden. 
Sollte die Leitung am Südrand des vorhandenen Fußweges verlegt werden, ist anzunehmen, 
dass keine stärkeren Wurzeln von Heldbock-Brutbäumen betroffen sind. 
Die betroffenen Bäume sind durch einen fachgerechten Baumschutz (gemäß DIN 18920) vor 
sonstigen mechanischen Beschädigungen zu schützen. 
Vermeidungsmaßnahme V7: Kontrolle von gegebenenfalls weiteren zu fällenden Bä u-
men 
Sollte es im Laufe der Umsetzung des Vorhabens notwendig werden, zusätzliche Eichen zu 
fällen oder zurückzuschneiden, sind die betroffenen Bäume im Vorfeld auf einen möglichen 
neuen Besatz des Heldbocks (Cerambyx cerdo) zu prüfen. Ein Ausweiten der Population auf 
derzeit noch nicht besiedelte Bäume im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozarttur m so-
wie der Trauben-Eiche vor dem Maritim-Hotel ist in den nächsten Jahren potentiell mögli ch, 
sodass diese Maßnahme zur Vermeidung der Tötung von Individuen sowie der Zerstörun g 
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten notwendig wäre. 
 
Die Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ist im Rahmen einer ökologischen Baube glei-
tung zu überwachen.  
 
Es werden die folgende Minimierungsmaßnahmen durchgeführt: 
Minimierungsmaßnahme M1: Bodenschutz 
Die Baueinrichtungsflächen werden mit Schotter auf Geovlies befestigt, um eine Ver mi-
schung von Oberboden und Schotter zu verhindern. Der vorab abgetragene Oberboden wird 
separat gelagert und für die Dauer der Baumaßnahmen eingesät. Die Bodenbeanspruchung 
(Verdichtung) durch Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- und Lagerflächen wird durch kreuz-
weise Auflockerungsmaßnahmen des Unterbodens (bis zu einer Tiefe von 50 cm) nach Ende 
der Bauarbeiten vermindert und der Oberboden wieder aufgetragen.

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 33 
Minimierungsmaßnahme M2: Wiederherstellung der Gehölzflächen im Böschungsb e-
reich 
Die temporär zur Baustelleneinrichtung und Zufahrt genutzten Gehölz- und Gebüschflächen 
im Böschungsbereich der Bahntrasse werden nach Abschluss der Baumaßnahmen vollstä n-
dig rückgebaut und durch die Anpflanzung von Gehölzen und Sträuchern unter Verwendung 
gebietseigener Gehölze (siehe BMU, 2012) wiederhergestellt (siehe Pflanzliste).  
Minimierungsmaßnahme M3: Wiederherstellung der Wiesenfläche 
Die als Baustelleneinrichtungsfläche genutzte Wiese
n (Ecke Rheinstraße/Zweifalltorweg  
bzw. östlich des Best Western Hotels ) werden nach Abschluss der Baumaßnahmen und der 
Durchführung der Maßnahmen unter M1 durch eine Wiesenansaat (RSM 8.1 Biotopflächen , 
Verwendung heimischer Herkünfte) wiederhergestellt. 
5.3 Allgemeine Schutzvorgaben 
Neben den Vermeidungsmaßnahmen (Kap. 4.2) gelten grundsätzlich im Bereich der gepla n-
ten Baumaßnahmen, Baueinrichtungsflächen
, Rampen sowie den Zufahrtswegen die folgen-
den allgemeinen Schutzvorgaben: 
Im Bereich von Baugruben ist der Oberboden nach DIN 18915 gesondert von ande ren Bo-
denarten zu lagern, Verdichtungen und Verunreinigungen sind zu vermeiden. Der abget ra-
gene Oberboden ist zur späteren Wiederandeckung zu verwerten. 
Arbeits- und Lagerflächen sind stets auf die notwendigen Mindestflächen zu beschränken 
und so anzulegen, dass dauerhafte Schädigungen der Vegetationsdecke vermieden werden.  
Gewässer und Böden insbesondere innerhalb von Wasserschutzzonen sind grundsätzlich 
vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen zu schützen. 
Vegetationsbestände und Böden und sind vor jeglichen vermeidbaren baubedingten Beei n-
trächtigungen nach DIN 18920 zu schützen. Insbesondere sind dabei Schäden durch  
 Bodenverdichtung infolge Begehen, Befahren, Abstellen von Maschinen und Fah r-
zeugen, Baustelleneinrichtung, Lagern von Baustoffen und Abfällen 
 Baugrundverdichtung 
 Bodenauftrag und Bodenabtrag 
 Baugruben und Gräben 
 chemische Verunreinigung 
zu vermeiden.

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 34 
Auch dort, wo keine besonderen Schutzmaßnahmen für Flächen zu treffen sind , sind nach 
DIN 18915, insbesondere in der Nähe von zu erhaltenden Bäumen, Pflanzenbeständen und 
Vegetationsflächen, alle Erdarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen. 
5.4 Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen 
Folgende Maßnahmen werden als Ausgleich für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen 
durchgeführt (siehe auch Karte 2): 
Ausgleichsmaßnahme A1: Neupflanzung Einzelbäume 
Neupflanzung von insgesamt 
16 einheimischen Bäumen (siehe Pflanzliste) innerhalb des 
Vorhabensbereiches als Ersatz für die gerodeten Einzelbäume unter Berücksichtigung des 
Alleencharakters. 
Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahme A2: Neuentwicklung Feldgehölz 
Auf 
den Baustelleneinrichtungsflächen, auf welchen zuvor Gehölze standen, erfolgt durch die 
Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen die Neuanlage eines Feldgehölzes (siehe Pflanz-
liste und Karte 2, Details siehe Maßnahmenblätter). 
Ausgleichsmaßnahme A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten 
Die während der Bauphase temporär beanspruchten potentiellen Lebensstätten von Maue r-
eidechsen sind nach Beendigung der Maßnahme wieder herzustellen. Hierbei muss mindes-
tens eine gleiche Habitatqualität wie vor dem Eingriff geschaffen werden. Das bedeutet hier: 
Die neu herzurichtenden Böschungen zu den Bahngleisen neben dem neuen Brückenba u-
werk sollen initiale Pflanzungen von heimischen Sträuchern erhalten, die über di e B ö-
schungsflächen verteilt sind. Darüber hinaus sind auf den Böschungen vereinzelte Tothol z-
haufen anzulegen. Im Zuge der Baumaßnahmen verdichteter Boden ist wieder zu lockern. 
Die neu aufkommenden Gebüsche auf den Böschungen sollten im Zyklus von mehreren  
Jahren ausgelichtet werden. 
Die genaue Gestaltung der Flächen ist in Abstimmung mit einer qualifiziert en Person durch-
zuführen. Diese legt nach Freigabe der Flächen durch das Bauunternehmen Lage, Anor d-
nung und Anzahl von Bepflanzung, Strukturelementen etc. fest. 
Ausgleichsmaßnahme A4: Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem A b-
riss auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse an zubringen. 
Geeigneter Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die Aus-
wahl und das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung erfolgen.

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S e i t e  | 35 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

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S e i t e  | 36 
Pflanzliste: 
Einzelbäume: 
- entlang der Baumreihen/Alleen: Stiel-Eiche (Quercus robur) 
- Sonstige: Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Feld-Ahorn (Acer campestre), Winter-Linde (Tilia 
cordata), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) 
Neuanpflanzung Feldgehölz: 
Bäume: 
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn ( Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn ( Acer cam-
pestre), Winter-Linde ( Tilia cordata ), Vogel-Kirsche ( Prunus avium ), Hainbuche ( Carpinus 
betulus), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) 
Sträucher (im Unterwuchs): 
Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Holunder ( Sambucus nigra ), Hunds-Rose ( Rosa canina ), 
Weißdorn ( Crataegus monogyna), Gemeiner Liguster ( Ligustrum vulgare ), Europäisches 
Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Hasel (Corylus avellana) 
Wiederherstellung der Böschungsgehölze: 
Sträucher: 
Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Holunder ( Sambucus nigra ), Hunds-Rose ( Rosa canina ), 
Weißdorn ( Crataegus monogyna), Gemeiner Liguster ( Ligustrum vulgare ), Europäisches 
Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Vogelbeere (Sorbus aucuparia) 
Bäume (nur vereinzelt auf Böschungsoberkante): 
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn ( Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn ( Acer cam-
pestre), Winter-Linde ( Tilia cordata ), Vogel-Kirsche ( Prunus avium ), Hainbuche ( Carpinus 
betulus)

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S e i t e  | 37 
6 Bilanzierung nach Kompensationsverordnung 
Die Bilanzierung des Eingriffs nach dem Biotopwertverfahren auf Grundlage der Kompensa-
tionsverordnung ergibt ein Defizit von 
72.333 Ökopunkten (Tabelle 4).  
Es resultiert im Wesentlichen aus dem Verlust der alten Feldgehölze und der Wiesenflächen 
im Baustelleneinrichtungs- und Rampenbereich, der heimischen sowie nicht-heimischen Ge-
büschen im Böschungsbereich sowie der wärmeliebenden Ruderalfluren zwischen den 
Gleisanlagen unterhalb des Brückenneubaus. Hinzu kommt der Verlust von 
14 Einzelbäu-
men im gesamten Vorhabensbereich sowie von Grünflächen mit heimischen Baumgr uppen 
(vor allem westlich und östlich des Zweifalltorweges).  
Die Neuanlage 
der Feldgehölze, auch des Feldgehölzes südlich der Rheinstraße und seine 
Vergrößerung auf ca. 1.600 m² können den Eingriff in den Altbestand nicht ausg leichen. Der 
Wert eines neuangelegten Gehölzes ist viel geringer anzusetzen als der des Alt gehölzes. 
Auch die Neupflanzung von 16 Einzelbäumen verringert zwar das Defizit, gleicht es aber 
nicht aus (siehe auch Karte 2). 
Das verbleibende Defizit wird durch eine Maßnahme auf städtischen Flächen aus dem Öko-
konto ausgeglichen. Es handelt sich um die Umstellung der Bewirtschaftung einer  Ackerflä-
che auf dem Oberfeld von konventionellem auf ökologischen Anbau, anerkannt von de r Un-
teren Naturschutzbehörde Darmstadt mit Schreiben vom 2. Januar 2012 . Die betroffene 
Ackerfläche liegt in der Gemarkung Darmstadt, Flur 27, Flurstück 2/9 und umfasst einen 
Teilbereich der Ackerfläche von 
7.233 m². Die eingesetzten Punkte betragen 72.333 Öko-
punkte. Damit ist der Eingriff vollständig ausgeglichen.

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 38 
Tabelle 4:  Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung 
KV-Typ-Nr. Nutzungs-/ Biotoptypen 
KV-Wert-
punkte Fläche (m² je Nutzungs-/ Biotoptyp Biotopwert 
Differenz  
Biotopwert 
      vor Maßnahme nach Maßnahme vor Maßnahme nach Maßnahme   
02.200 Trockene bis frische, basenreiche Gebüsche 41 2.046 1.893 83.886 77.613 -6.273 
02.400 Neupflanzung Feldgehölz 27 0 1.583 0 42.734 42.734 
02.500 Heckenpflanzung, nicht einheimisch 23 2.631 2.314 60.513 53.223 -7.290 
04.600* Feldgehölz, abgewertet 46 1.392 0 64.032 0 -64.032 
09.130 Wiesenbrachen, ruderale Wiesen 39 1.507 1.374 58.773 53.586 -5.187 
09.160 Straßenränder, artenarm 13 284 284 3.692 3.692 0 
09.220 Ausdauernde Ruderalflur meist trockener Standorte 36 4.371 4.166 157.356 149.976 -7.380 
10.510 Vollversiegelte Flächen 3 20.744 22.214 62.232 66.642 4.410 
10.520 Nahezu vollversiegelte Flächen (Pflaster) 3 7.022 7.232 21.066 21.696 630 
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege und-plätze 6 11.725 11.184 70.350 67.103 -3.247 
10.710 Dachfläche, unbegrünt 3 1.378 1.331 4.134 3.993 -141 
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage im besiedelten Bereich 14 8.578 8.465 120.092 118.510 -1.582 
11.225 Extensivrasen 21 362 0 7.602 0 -7.602 
11.231* Park, aufgewertet 48 4.055 4.055 194.640 194.640 0 
02.200 Trockene bis frische, basenreiche Gebüsche 41 176 0 7.216 0 -7.216 
02.400 Neupflanzung Feldgehölz 27 0 379 0 10.233 10.233 
02.500 Heckenpflanzung, nicht einheimisch 23 203 0 4.669 0 -4.669 
09.130 Wiesenbrachen, ruderale Wiesen 39 0 731 0 28.509 28.509 
09.220 Ausdauernde Ruderalflur meist trockener Standorte 36 731 0 26.316 0 -26.316 
10.520 Nahezu vollversiegelte Flächen (Pflaster) 3 0 20 0 60 60 
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage im besiedelten Bereich 14 20 0 280 0 -280 
Summe     67.225 67.225 959.962 904.707   
Biotopwertdifferenz             -54.639

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
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Einzelbäume und Baumgruppen als Trauffläche über anderen Biotoptypen: 
     
KV-Typ-Nr. Nutzungs-/ Biotoptypen 
KV-
Wertpunkte Fläche (m² je Nutzungs-/ Biotoptyp Biotopwert 
Differenz Bio-
topwert 
      vor Maßnahme nach Maßnahme vor Maßnahme nach Maßnahme   
04.110 Einzelbaum, heimisch 31 1.354 1137 41.988 35.255 -6.732 
04.120 Einzelbaum, nicht heimisch 26 201 171 5.216 4.447 -769 
04.210 Baumgruppe, heimisch 33 2.866 2623 94.568 86.567 -8.001 
04.310 Allee, heimisch 31 315 315 9.774 9.774 0 
04.310* Baumreihe, heimisch 31 500 500 15.512 15.512 0 
04.320 Allee, nicht heimisch 26 288 288 7.498 7.498 0 
04.320* Baumreihe, nicht heimisch 26 943 907 24.530 23.579 -952 
04.110 Einzelbaum, heimisch 31 88 0 2.728 0 -2.728 
Summe     6.556 5.942 201.814 182.632   
Biotopwertdifferenz           -19.182 
        Neupflanzung von Einzelbäumen als Trauffläche über anderen Biotoptypen: 
     
KV-Typ-Nr. Nutzungs-/ Biotoptypen 
KV-
Wertpunkte Anzahl*Fläche/m² Biotopwert 
Differenz Bio-
topwert 
      vor Maßnahme nach Maßnahme vor Maßnahme nach Maßnahme   
04.110 Einzelbaum, heimisch, Trauffläche 3 m², 16 Stück 31 0 48 0 1.488 1.488 
Summe     0 48 0 1.488 
 Biotopwertdifferenz           1.488 
        
        Summe Gesamt         1.161.776 1.088.827   
Biotopwertdifferenz Gesamt           -72.333

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
S e i t e  | 40 
Quellen 
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (2012): Leitfaden 
zur Verwendung gebietseigener Gehölze. – Berlin, 24 S. + Anlagen. 
BÜRO FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE U ND UMWELTPLANUNG (2007): Gutachterliche Stellun g-
nahme zum Vorkommen des Heldbocks ( Cerambyx cerdo L.) im Bereich der geplanten 
Fuß- und Radwegbrücke über die Rheinstraße am Mozartturm in Darmstadt. - Unverö f-
fentlichtes Gutachten, 18 S. + Anlagen. 
DURTH ROOS CONSULTING (2018): Sanierung Brücke Rheinstraße – Unveröffentlichter Erläu-
terungsbericht, Darmstadt, 60 S. 
GRÜNFLÄCHEN- UND UMWELTAMT DARMSTADT (2004): Landschaftsplan (Kurzfassung) der 
Stadt Darmstadt. – Darmstadt, 106 S. 
HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (2002): Bodenkarte von Hessen – L 
6118 Darmstadt Ost, 1:50.000. 
KLAUSING, O. (1967): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 151 Darmstadt.- Bad Godes-
berg, 61 S. 
NATURPLAN (2014): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag sowie tabellarische Umweltprüfung 
für „Bahnb rückensanierungen und Verkehrsneuregelungen zwischen Rheinstraße und 
Heimstättenweg“ in Darmstadt. –  Unveröffentlichtes Gutachten, Darmstadt, 64 S. + Anl a-
gen. 
NATURPLAN (2017): Erfassung des Eidechsenbestandes im Bereich des Vorhabens „Neubau 
Bahnbrücke Rh einstraße“. Unveröffentlichtes Gutachten im Auftrag der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt. 
NATURPLAN (2018): Artenschutzfachbeitrag zum Neubau Brücke Rheinstraße. – Unveröffent-
lichtes Gutachten, Darmstadt. 
SCHÜßLER-PLAN (2017): 1. Preis Realisierungswettbewerb Rheinstrassenbrücke Darmstadt. - 
https://www.schuessler-
plan.de/de/referenzen/bruecken/strassenbruecken/rheinstrassenbruecke-darmstadt.html 
[Stand: 08.02.2017]. 
ZITZMANN, A. & MALTEN, A. (2011): Landesmonitoring der Mauereidechse ( Podarcis muralis) 
in Hessen 2011 (Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) - Gutachten im Auftrag von HES-
SEN-FORSt FENA. Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen e.V. 
(AGAR) in Zusammenarbeit mit dem Fachbüro Faunistik und Ökologie Dreiei ch und der 
Planungsgruppe Natur & Umwelt Frankfurt. Rodenbach, 30 S.

naturplan                                                                                LBP Neubau Bahnbrücke Rheinstraße 
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Darmstadt, den 30.05.2018    Darmstadt, den 25.06.2019 
 
Dr. Karsten Böger     Julia Harras 
naturplan

anlage 7

41969 Zeichen

Neubau Rheinstraßenbrücke 
 
 
- Genehmigungsplanung - 
 
 
 
 
 
 
 
Unterlage  B 9.3 b: Maßnahmenblätter 
 
 
Stand 01.04.2022 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antragsteller: 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
Bessunger Straße 125-127 
64295 Darmstadt 
 
 
 
gez. S. Landsiedel 
 
Darmstadt, den 29.08.2018

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V1 
Bezeichnung der Maßnahme 
Rodungszeitraum 
 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. V1  Karte Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Im gesamten Bearbeitungsbereich des LBP  
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Verlust von Gehölzen und Gebüschen, Verlust von Habitatstrukturen der Avifauna 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Gebüsch- und Baumhecken heimischer, stellenweise auch nicht-heimischer Arten; Parkanlage; Feldgehölz; 
Baumgruppen und Einzelbäume 
 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Schutz der vorhandenen Avifauna und Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG  
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Die Rodung von Gehölzen erfolgt nur außerhalb der Ausschlussfristen des BNatSchG im Zeitraum von 01. 
Oktober bis 28. Februar. Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Hauptbrutzeiten aller heimischer Vogelarten sowie 
der Hauptaktivitätsphase heimischer Fledermausarten. 
Gesamtumfang der Maßnahme  
Bearbeitungsbereich LBP  
 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V1 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V2 
Bezeichnung der Maßnahme 
Schutz von Gehölzen im Böschungsbereich der Bahntrasse vor 
vermeidbaren Beeinträchtigungen  
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. V2  Karte Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Gehölze im Böschungsbereich der Bahntrasse innerhalb des Bearbeitungsbereiches des LBP  
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Die Inanspruchnahmen von Flächen zur Baustelleneinrichtung und Baustellenzufahrt ist im unmittelbaren Umfeld 
des Brückenbauwerks vorgesehen und führt zur Rodung von Gehölzen im Bereich des Grünzugs der Bahntrasse. 
Die an das Baufeld angrenzenden Gebüsche- und Baumhecken sind durch baubedingte Beeinträchtigungen 
gefährdet.  
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Gebüsch- und Baumhecken heimischer, stellenweise auch nicht-heimischer Arten im Böschungsbereich 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Schutz von an das Baufeld angrenzenden Gehölzen vor vermeidbarer baubedingter Beeinträchtigung  
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Möglichst enge Abgrenzung des Baufelds einschließlich der Baustraßen;  
Gesamtumfang der Maßnahme  
Gehölze im Böschungsbereich der Bahntrasse im Anschluss an die gerodeten Gehölze innerhalb des Baufelds  
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V2 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V3 
Bezeichnung der Maßnahme 
Gehölzschutz 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. V3    Karte Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Gehölze innerhalb des gesamten Bearbeitungsbereiches des LBP, insbesondere Schwarz-Pappel und Wald-
Kiefern (nördliche Baustelleneinrichtungsfläche) sowie (Trauben-Eiche vor dem Maritim) 
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Gefährdung von Einzelbäumen sowie von Einzelbäumen als Bestandteil von Baumreihen/Baumgruppen durch 
Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe 
 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Einzelbäume, Gehölzgruppen und Baumreihen entlang der Rheinstraße 
 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Schutz der Bäume vor baubedingter Beeinträchtigung (wie z.B. Ablagerung von Baumaterial, Lagerung von 
Maschinen, mechanische Beschädigung der Bäume während der Bauarbeiten) 
Umsetzung der Maßnahme

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V3 
Beschreibung der Maßnahme 
Entlang der Rheinstraße finden Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe von zu erhaltenden (Alt-)Bäumen statt. 
Die Grünflächen unterhalb der Bäume werden im sensiblen Berei ch der Traufflächen nicht als 
Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen genutzt.  
Zudem sind hier Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18920 während  der Bauzeit durchzuführen. Dazu zählt u.a. 
der Schutz gegen mechanische Schäden (z.B. Aufreißen der Rinde, de s Holzes oder der Wurzeln) durch 
Baufahrzeuge oder sonstige Bauvorgänge in Form eines fest ins tallierten Baumschutzes . Dieser sollte den 
Wurzelbereich des Baumes (Kronentraufe plus 1,5 m) umschließen. Falls aus Platzgründen diese Sicherung nicht 
möglich ist, sind die Stämme durch gepolsterte Bohlenummantelungen (mind. 2 m Höhe) zu schützen.  
Die zu erhaltenden Einzelbäume im Bereich der nördlichen Baus telleneinrichtungsfläche (Schwarz-Pappel und 
Waldkiefern) sowie die Trauben-Eiche am Maritim-Hotel sind  für die Dauer der Baumaßnahmen zwingend durch 
einen fest installierten Baumschutz, der die Kronentraufe plus 1,5 m umfasst, zu schützen. 
Gesamtumfang der Maßnahme  
Bereich der nördlichen Baustelleneinrichtungsfläche, Gesamtbereich entlang der Rheinstraße  
 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V4 
Bezeichnung der Maßnahme 
Kontrolle des Brückenbauwerks sowie von Höhlenbäumen auf 
Fledermausquartiere und Vogelniststätten 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. V4    Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Brückenbauwerk 
 
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Zerstörung potentieller Spaltenquartiere von Fledermäusen und möglicher Brutstandorte heimischer Vogelarten 
im Zuge des Abbruchs des vorhandenen Brückenbauwerks 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Ein Besatz des Brückenbauwerks mit Fledermausquartieren sowie Brutstandorten der Avifauna ist zum Zeitpunkt 
des Abrisses möglich. 
 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Schutz der vorhandenen Avifauna/Fledermäuse und Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG 
 
Umsetzung der Maßnahme

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V4 
Beschreibung der Maßnahme 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen de s vorhandenen Brückenbauwerks sind die hier 
befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen t atsächlichen Besatz von Fledermäusen zu überprüfen. Wird  
hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tiere  zu warten. Die entsprechenden Höhlen sind 
daraufhin zu verschließen, sodass sie durch die Tiere n icht wieder besetzt werden können. Diese können dann 
auf andere Quartiere ausweichen (siehe in diesem Zusamme nhang auch Maßnahme A2). Diese Maßnahme ist 
ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu schützen. 
Bei einem Abbruch innerhalb der Brutzeiten heimischer Vögel  (März bis September) ist ebenfalls eine 
entsprechende Kontrolle auf mögliche Brutstandorte von in Nisch en brütenden Vögeln an dem Bauwerk 
vorzunehmen. Sollte ein Besatz festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel 
ausgeflogen sind. 
Maßnahme betrifft auch die mögliche Fällung von Höhlenbäumen oder Bäumen mit anderweitigen Strukturen, die 
als Fledermausquartier geeignet sind (derzeit eine Winterlin de nordöstlich der Kreuzung Rheinstraße/ 
Zweifalltorweg betroffen) im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober, sind diese ebenfalls unmittelbar 
vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen und Vöge ln zu kontrollieren. Bei einem festgestellten Besatz 
ist wie oben beschrieben zu verfahren. 
Gesamtumfang der Maßnahme  
Brückenbauwerk Rheinstraße 
 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V5 
Bezeichnung der Maßnahme 
Eidechsenmaßnahme 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. V5    Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Im Böschungsbereich der Bahntrasse
, auf den Baustellungseinrichtungsflächen und möglichen Rampenflächen 
innerhalb des gesamten Bearbeitungsbereiches des LBP  
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Potentielle Lebensstätten der Zauneidechse könnten durch die Baumaßnahmen zerstört werden; Eintreten des 
Tötungsverbotes des § 44 (1) Nr. 1 BNAtSchG 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Schotterflächen/Gleisflächen und Böschungsbereiche im Umfeld des bestehenden Brückenbauwerks 
Feldgehölze und ruderale Wiesen im Bereich von Baustelleneinrichtungsflächen und möglicher Rampenflächen 
 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Schutz der Mauereidechsen vor baubedingter Zerstörung 
 
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Die innerhalb der Eingriffsflächen vorkommenden Mauereidec hsen sind vor Baubeginn mit ausreichender 
Vorlaufzeit aus diesen Flächen zu vergrämen. Die benachbarten Flächen bieten ausreichend Potential um die 
vereinzelten Tiere aus dem Eingriffsbereich temporär aufzunehmen. 
Eine Vergrämung ist durch eine gezielte Abwertung der betroff enen Flächen umzusetzen. Dies kann bspw. durch 
ein Roden von Gehölzen, Mähen von Krautschicht, entfernen von Versteckmöglichkeiten und einem Abdecken 
der Flächen mit Folie geschehen. Die entsprechenden Maßnah men sind vor Ort durch eine qualifizierte Person 
festzulegen. In jedem Fall sind die Maßnahmen so zu wähl en und umzusetzen, dass keine stark erhöhte 
Tötungsgefahr für Eidechsen hervorgerufen wird (bspw. durch Wäh len geeigneter Tageszeiten und/oder 
Witterungsbedingungen).

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V5 
Je nach Erfolg der Vergrämungsmaßnahmen sind verbleibende Tiere zusätzlich abzufangen und aktiv 
umzusetzen. 
Nach der Vergrämung ist der durch Baumaßnahmen betroffene Bereic h durch einen speziellen Reptilienzaun 
abzugrenzen, sodass hierher keine Tiere ein- oder zurückwa ndern können. Die Funktionsfähigkeit des Zaunes ist 
während der gesamten Bauphase sicherzustellen. 
Zudem sind die betroffenen Flächen nach Beendigung der Bau maßnahmen wieder als geeignetes 
Eidechsenhabitat herzustellen, sodass die Tiere wieder hi erher einwandern können (siehe auch folgende 
Maßnahme A3). 
 
 
Gesamtumfang der Maßnahme  
Schotterflächen/Gleisflächen sowie Böschungsbereiche im Umfeld des bestehenden Brückenbauwerks, BE-
Fläche
n Nord und Süd 
 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch fachlich qualifizierte Begleitung und ein regelmäßiges Monitoring 
in den Folgejahren 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V6 
Bezeichnung der Maßnahme 
Baum- und Wurzelschutz von Heldbock-Brutbäumen 
 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. V6    Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Eichen im gesamten Bearbeitungsbereiches des LBP  
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Mögliche Lebensstätten des Heldbocks könnten durch die Baumaßnahmen zerstört werden (Schädigung 
Brutbäumen); Eintreten des Zerstörungsverbotes sowie Tötungsverbotes des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Ältere Stiel-Eichen können potentiell neu durch den Heldbock besiedelt werden. 
 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Zur Vermeidung der Tötung von Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten  
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Sollte die neue Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhalteste lle Mozartturm am Nordrand des vorhandenen 
Fußweges verlegt werden, ist im Bereich des potentiellen Wurzel raumes von zwei möglicherweise vom Heldbock 
besiedelten Stiel-Eichen (Baumkatasternummern 160 und 13) der Grabenaushub als Handschachtung 
durchzuführen. Sollten hierbei stärkere Wurzeln (Durchmesser > 3  cm) vorgefunden werden, sind diese nach 
Möglichkeit zu schonen. Feinere Wurzeln sind sauber nachzuschneiden. 
Sollte die Leitung am Südrand des vorhandenen Fußweges verle gt werden, ist anzunehmen, dass keine 
stärkeren Wurzeln von Heldbock-Brutbäumen betroffen sind. 
Die betroffenen Bäume sind durch einen fachgerechten Baumschutz  (gemäß DIN 18920) vor sonstigen 
mechanischen Beschädigungen zu schützen. 
Gesamtumfang der Maßnahme  
Zwei Stiel-Eichen im Bereich der zu verlegenden Wasserleitung (Baumkatasternummern 160 und 13) im 
Bearbeitungsbereich des LBP

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V6 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V7 
Bezeichnung der Maßnahme 
Kontrolle von gegebenenfalls weiteren zu fällenden Bäumen 
 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. V7    Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Eichen im gesamten Bearbeitungsbereiches des LBP  
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Mögliche Lebensstätten des Heldbocks könnten durch die Baumaßnahmen zerstört werden (Rodung von 
Brutbäumen); Eintreten des Zerstörungsverbotes sowie Tötungsverbotes des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Ältere Stiel-Eichen können potentiell neu durch den Heldbock besiedelt werden. 
 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Zur Vermeidung der Tötung von Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten  
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Sollte es im Laufe der Umsetzung des Vorhabens notwendig werden, zusätzliche Eichen zu fällen oder 
zurückzuschneiden, sind die betroffenen Bäume im Vorfeld auf einen möglichen neuen Besatz des Heldbocks 
(Cerambyx cerdo) zu prüfen. Ein Ausweiten der Population auf derzeit noch nic ht besiedelte Bäume im Bereich 
der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm sowie der Trauben-Eiche vo r dem Maritim-Hotel ist in den nächsten 
Jahren potentiell möglich, sodass diese Maßnahme zur Vermei dung der Tötung von Individuen sowie der 
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten notwendig wäre. 
Gesamtumfang der Maßnahme  
Alle Eichen im Bearbeitungsbereich des LBP

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
V7 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
M1 
Bezeichnung der Maßnahme 
Verminderung der Bodenbeanspruchung 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme 
M        Minimierungsmaßnahme 
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. M1    Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Innerhalb des Baufeldes 
 
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Durch Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts-
, Rampen- und Lagerflächen kommt es zu Bodenbeanspruchung und –
verdichtung 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Anthropogen überprägte Böden 
 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Verminderung der Bodenbeanspruchung/Verdichtung 
 
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Die 
Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts-, Rampen- und Lagerflächen werden mit Schotter auf Geovlies befestigt, 
um eine Vermischung von Oberboden und Schotter zu verhindern. Der vorab abgetragene Oberboden wird 
separat gelagert und für die Dauer der Baumaßnahmen eingesät. Die Bodenbeanspruchung (Verdichtung) […] 
wird durch kreuzweise Auflockerungsmaßnahmen des Unterbodens (bis zu einer Tiefe von 50 cm) nach Ende der 
Bauarbeiten vermindert und der Oberboden wieder aufgetragen 
Gesamtumfang der Maßnahme  
Bereich der Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts-
, Rampen- und Lagerflächen  
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
M1 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
M2 
Bezeichnung der Maßnahme 
Wiederherstellung temporär genutzter Bauflächen 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme 
M        Minimierungsmaßnahme 
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. M2    Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Innerhalb des Baufeldes im Böschungsbereich der Bahntrasse 
 
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Durch Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- und Lagerflächen kommt es zu Bodenbeanspruchung und –verdichtung; 
innerhalb des Baufeldes werden Gehölze und Gebüsche im Böschungsbereich der Bahntrasse in Anspruch 
genommen. 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Naturnahe Hecken aus überwiegend heimischen Baum- und Strau charten im westlichen Böschungsbereich der 
Bahntrasse, Hecken-und Gebüschpflanzungen im östlichen Böschungsbereich 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Wiederherstellung der durch die Baumaßnahmen beanspruchten Flächen 
 
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Nach Abschluss der Baumaßnahmen werden die temporär genutzten Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- und 
Lagerflächen im Böschungsbereich der Bahntrasse vollständig rückgebaut und durch die Anpflanzung 
gebietseigener Gehölze wiederhergestellt (siehe Pflanzliste). Der Schwerpunkt der Anpflanzungen liegt dabei auf 
Sträuchern, Bäume werden nur vereinzelt auf der Böschungsoberkante verwendet. 
Gesamtumfang der Maßnahme  
Temporär genutzter Bereich der Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- und Lagerflächen im Böschungsbereich der 
Bahntrasse 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
M2 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
M3 
Bezeichnung der Maßnahme 
Wiederherstellung der Wiesenfläche
n  
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme 
M        Minimierungsmaßnahme 
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. M3    Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Nördliche Baustelleneinrichtungsfläche (Ecke Zweifalltorweg/Rheinstraße) 
Südliche Baustelleneinrichtungsfläche, östlich des Best Western Hotels 
 
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
Konflikt 
Durch die Baustelleneinrichtungsfläche 
werden zwei Wiesenflächen von ca. 2.000 m² in Anspruch genommen; es 
kommt zu einer Bodenbeanspruchung und –verdichtung sowie einem temporären Verlust der Wiesenvegetation.  
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Wiesenbrache/ruderale Wiese
/Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur  
Zielkonzeption der Maßnahme 
Wiederherstellung der durch die Baumaßnahmen beanspruchten Flächen 
 
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird die temporär genutzte Baustelleneinrichtungsfläche durch die 
Auflockerung des Bodens und eine anschließende Wiesenansaat (RSM 8.1 Biotopflächen, Verwendung 
heimischer Herkünfte) wiederhergestellt  
Gesamtumfang der Maßnahme  
Temporär 
genutzte Bereiche der nördlichen und südlichen Baustelleneinrichtungsfläche  
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
M3 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
A1 
Bezeichnung der Maßnahme 
Neupflanzung von Einzelbäumen 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr.  A1   Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Im gesamten Vorhabensbereich des LBP (siehe Karte 2) 
 
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
 Maßnahme zur Schadensbegrenzung für:  
 Maßnahme zur Kohärenzsicherung für:  
 CEF-Maßnahme für  
 FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes fü r  
jeweils Aufzählung der zugehörigen Arten aus dem Artenschutzbeitrag bzw. LRT / Arten aus der FFH-VP  
Konflikt 
Rodung von Einzelgehölzen und Baumgruppen im Rahmen des Brückenneubaus sowie der 
Fahrbahnverbreiterung  
 
Anforderung an Lage und Standort 
Anpflanzung erfolgt möglichst in unmittelbarer Nähe (funktionaler Ausgleich) der gefällten Bäume, auch zur 
Erhaltung des Alleencharakters in der Rheinstraße 
 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Einzelbäume sowie Einzelbäume als Bestandteil von Baumreihen und Baumgruppen im städtischen Umfeld
 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Als Ausgleichsmaßnahme für die Inanspruchnahme von Bäumen erfolgt eine Neupflanzung von insgesamt 
16 
heimischen Einzelbäumen als Ergänzung des bestehenden Baumbestandes. 
Umsetzung der Maßnahme

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
A1 
Beschreibung der Maßnahme 
Für die Neupflanzung werden entlang der Rheinstraße Stiel-Eichen (Quercus robur) aus heimischer Herkunft 
verwendet.  
Weitere Arten sind für die übrigen Neupflanzungen möglich: Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Feld-Ahorn (Acer 
campestre), Winter-Linde (Tilia cordata), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) 
Gesamtumfang der Maßnahme  
16 Einzelbäume 
 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung  
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
A2 
Bezeichnung der Maßnahme 
Neuanlage Feldgehölz 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr.  A2   Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Südliche Baustelleneinrichtungsfläche (Ecke Am Kavalleriesand/Rheinstraße) 
Südliche mögliche Rampenfläche (Entlang des Pfalzweges) 
Nördliche mögliche Rampenfläche (Entlang der Schachtstraße) 
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
 Maßnahme zur Schadensbegrenzung für:  
 Maßnahme zur Kohärenzsicherung für:  
 CEF-Maßnahme für  
 FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes fü r  
jeweils Aufzählung der zugehörigen Arten aus dem Artenschutzbeitrag bzw. LRT / Arten aus der FFH-VP  
Konflikt 
Durch die Anlage der Baueinrichtungsfläche sowie das Freistell en der Böschung im Nahbereich der Brücke 
und 
möglicherweise dem Bau zweier Rampen werden Feldgehölze – teils bestehend aus einheimischen, teils aus 
nicht-einheimischen Arten gerodet. 
 
Anforderung an Lage und Standort 
Funktionaler Ausgleich durch die Neuanlage 
von einheimischen Gehölzen an gleicher Stelle 
 
 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Auf den Maßnahmenflächen befinden sich Feldgehölze, teils bestehend aus einheimischen, teils aus nicht-
einheimischen Arten sowie eine kleine, wenig genutzte Grünfläche nördlich des Best Western Hotels. 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Wiederherstellung 
von Gehölzen an gleichen Stellen aus heimischen Baumarten und Sträuchern im Unterwuchs

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
A2 
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Bäume: 
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn ( Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn ( Acer campestre), Winter-Linde 
(Tilia cordata), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hainbuche (Carpinus betulus), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) 
Sträucher (im Unterwuchs): 
Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Holunder ( Sambucus nigra ), Hunds-Rose ( Rosa canina ), Weißdorn ( Crataegus 
monogyna), Gemeiner Liguster ( Ligustrum vulgare), Europäisches Pfaffenhütchen ( Euonymus europaea), Hasel 
(Coryllus avellana) 
 Gesamtumfang der Maßnahme  
Ca. 
1.950 m² 
 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
A3 
Bezeichnung der Maßnahme 
Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr.  A3   Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Potentielle Lebensstätten von Eidechsen im Böschungsbereich sowie den Gleisanlagen der Bahntrasse
, 
Baustelleneinrichtungs- und möglicher Rampenflächen  
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
 Maßnahme zur Schadensbegrenzung für:  
 Maßnahme zur Kohärenzsicherung für:  
 CEF-Maßnahme für  
 FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes fü r  
jeweils Aufzählung der zugehörigen Arten aus dem Artenschutzbeitrag bzw. LRT / Arten aus der FFH-VP  
Konflikt 
Gefährdung von Reptilien 
 
Anforderung an Lage und Standort 
Funktionaler Ausgleich durch die Wiederherstellung temporär beanspruchter Habitate 
 
 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Aktuell geeignetes Eidechsenhabitat 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Wiederherstellung temporär beanspruchter Habitate an gleicher Stelle

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
A3 
Umsetzung der Maßnahme  
Beschreibung der Maßnahme 
Die während der Bauphase temporär beanspruchten potentiellen Lebensstätten von Mauereidechsen sind nach 
Beendigung der Maßnahme wieder herzustellen. Hierbei muss mindestens eine gleiche Habitatqualität wie vor 
dem Eingriff geschaffen werden. Das bedeutet hier: Die neu he rzurichtenden Böschungen zu den Bahngleisen 
neben dem neuen Brückenbauwerk sollen initiale Pflanzun gen von heimischen Sträuchern erhalten, die über die 
Böschungsflächen verteilt sind. Darüber hinaus sind auf den Bös chungen vereinzelte Totholzhaufen anzulegen. 
Im Zuge der Baumaßnahmen verdichteter Boden ist wieder zu lockern. 
Die neu aufkommenden Gebüsche auf den Böschungen sollten  im Zyklus von mehreren Jahren ausgelichtet 
werden. 
Die genaue Gestaltung der Flächen ist in Abstimmung mit eine r qualifizierten Person durchzuführen. Diese legt 
nach Freigabe der Flächen durch das Bauunternehmen Lage, Anordnung und Anzahl von Bepflanzung, 
Strukturelementen etc. fest. 
 
 Gesamtumfang der Maßnahme  
Ca. 
3.100 m² 
 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Gestaltung der Maßnahme in Rücksprache mit fachlich qualifizierter Person. 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
A4 
Bezeichnung der Maßnahme 
Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme  
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr.  A4   Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Ersatzquartier für bestehendes Brückenbauwerk (z.B. Mozartturm)  
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 
 Waldausgleich für   
 Maßnahme zur Schadensbegrenzung für:  
 Maßnahme zur Kohärenzsicherung für:  
 CEF-Maßnahme für  
 FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes fü r  
jeweils Aufzählung der zugehörigen Arten aus dem Artenschutzbeitrag bzw. LRT / Arten aus der FFH-VP  
Konflikt 
Zerstörung von potenziellen Fledermausquartieren am Brückenbauwerk 
Anforderung an Lage und Standort 
Funktionaler Ausgleich durch Anbringen von künstlichen Spaltenquartieren für Fledermäuse 
 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Potentielle Spaltenquartiere im bestehenden Brückenbauwerk 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Ausgleich des Verlusts von Quartierplätzen 
 
Umsetzung der Maßnahme

Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
A4 
Beschreibung der Maßnahme 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brück enbauwerk bei einem Abriss auszugleichen, 
sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubri ngen. Geeigneter Standort für die Kästen wäre 
beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden.  
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 
 Gesamtumfang der Maßnahme  
5 Stück 
 
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
Dauerhafte Erhaltung und Ersatz bei Abgang 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Die Auswahl und das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung erfolgen. 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

naturplan                                                                             Änderung 1.4.2022 
Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
M1 
geändert am 1.4.2022 
Bezeichnung der Maßnahme 
Verminderung der Bodenbeanspruchung 
Maßnahmentyp 
V  Vermeidungsmaßnahme  
A  Ausgleichsmaßnahme  
E  Ersatzmaßnahme 
M        Minimierungsmaßnahme 
G  Gestaltungsmaßnahme  
W  Waldersatz (ausschl. nach  
Waldrecht) 
Zusatzindex  
FFH  Maßnahme zur 
Schadensbegrenzung bzw. 
Maßnahme zur 
Kohärenzsicherung  
CEF  funktionserhaltende Maßnahme  
FCS Maßnahme zur Sicherung eines 
günstigen Erhaltungszustandes  
zum Maßnahmenplan:  
Unterlagen-Nr. M1    Karte-Nr. 2 
Lage der Maßnahme  
Innerhalb des Baufeldes 
 
Begründung der Maßnahme 
 Vermeidung für Konflikt   
 Ausgleich für Konflikt   
 Ersatz für Konflikt   
 Waldausgleich für   
 
Begründung der Änderung vom 1.4.2022: In vielen Fällen ist es ohnehin von Vorteil den Oberboden zu belassen 
um zusätzliche Eingriffe durch das Aufnehmen, Lagern und Zurückbringen zu vermeiden. In diesem Fall stehen 
keine Lagerflächen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Eine Lagerung außerhalb der Stadt würde zu 
Transporten und Flächeninanspruchen führen, die in der Abwägung nicht sinnvoll erscheinen. Nach Abbau der 
Baustelleneinrichtung sollen auf vielen Flächen Rohböden mit Ruderal- oder Sandrasengesellschaften entstehen, 
die für Insekten eine besondere Bedeutung besitzen. Solche Gesellschaften benötigen gerade keinen humosen 
Oberboden. Auf der vor der Baustelleneinrichtung zu rodenden Fläche am Best-Western-Hotel kann der 
humusreichere Boden durch Geovlies mit Schotterauftrag ausreichend geschützt werden. Die 
Bodenlockerungsmaßnahmen nach Abschluss der Baustelle müssen hier die Verdichtung durch die langjährige 
Baustelleneinrichtung auch wieder zurückführen.   
Konflikt 
Durch Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts-
, Rampen- und Lagerflächen kommt es zu Bodenbeanspruchung und –
verdichtung 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Anthropogen überprägte Böden 
 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Verminderung der Bodenbeanspruchung/Verdichtung 
 
Umsetzung der Maßnahme

naturplan                                                                             Änderung 1.4.2022 
Maßnahmenblatt  
Projektbezeichnung 
Sanierung Bahnbrücke Rheinstraße 
Vorhabenträger 
Tiefbauamt Darmstadt 
Maßnahmen-Nr. 
M1 
geändert am 1.4.2022 
Beschreibung der Maßnahme 
Die 
Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts-, Rampen- und Lagerflächen werden mit Schotter auf Geovlies befestigt, 
um den Boden vor Verdichtung zu schützen und eine Vermischung von Oberboden und Schotter zu verhindern. 
Das Geovlies wird nach Mahd der Fläche bzw. nach Freiräumung auf den teilweise ohnehin humusarmen bis 
humusfreien Rohböden aufgetragen. Der vorhandene Oberboden bleibt erhalten. Die Bodenbeanspruchung 
(Verdichtung) […] wird durch kreuzweise Auflockerungsmaßnahmen des Unterbodens (bis zu einer Tiefe von 50 
cm) nach Ende der Bauarbeiten vermindert.  
Gesamtumfang der Maßnahme  
Bereich der Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts-
, Rampen- und Lagerflächen  
Zeitliche Zuordnung   Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten  
 Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten 
 Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
- 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
Überprüfung der Maßnahmeneinhaltung durch ökologische Baubegleitung 
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
-

anlage 16

285 Zeichen

Punkt 5: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) 
Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau 
 (V-Nr. 2022/0290) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz 
der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 15

322 Zeichen

Punkt 8: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) 
Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau 
 (V-Nr. 2022/0290) 
 
Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt 
der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: Fraktion Die Linke.

anlage 17

188 Zeichen

Punkt 11: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26) 
Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen- und Gleisbau 
 (V-Nr. 2022/0290) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

anlage 11

263018 Zeichen

Neubau Rheinstraßenbrücke 
 
 
- Genehmigungsplanung - 
 
 
 
 
 
 
 
Unterlage  C 19.4 a: Artenschutzfachbeitrag 
 
 
 
 
Stand 19.06.2019 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antragsteller: 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
Bessunger Straße 125-127 
64295 Darmstadt 
 
 
 
gez. S. Landsiedel 
 
Darmstadt, den 29.08.2018

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
 
 
 
Artenschutzfachbeitrag 
 
zum 
 
„Neubau der Bahnbrücke Rheinstraße“ 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 30.05.2018 
Aktualisiert am: 19.06.2019 
 
 
naturplan 
Bearbeiter: Philipp Herrmann 
Dr. Marion Beil 
Dr. Karsten Böger 
 
An der Eschollmühle 30 
64297 Darmstadt 
Tel. 0 61 51/99 79 89 
e-mail: info@naturplan.net

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 2  
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Anlass und Aufgabenstellung .........................................................................................  4 
2. Rechtliche Grundlagen ...................................................................................................  4 
3. Wirkraum ........................................................................................................................  6 
4. Beschreibung des Vorhabens.........................................................................................  9 
5. Wirkfaktoren ...................................................................................................................  9 
5.1 Baubedingte Wirkfaktoren ...................................................................................... 13 
5.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren ................................................................................. 14 
5.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren ............................................................................... 14 
6. Vorkommen relevanter Arten ......................................................................................... 15 
6.1 Methodik ................................................................................................................ 15 
6.2 Ergebnisse ............................................................................................................. 17 
6.2.1 Vögel .................................................................................................................. 17 
6.2.2 Fledermäuse ....................................................................................................... 20 
6.2.3 Reptilien ............................................................................................................. 21 
6.2.4 Insekten .............................................................................................................. 24 
6.2.5 Sonstige ............................................................................................................. 24 
7. Prüfung der Verbotstatbestände .................................................................................... 25 
7.1 Vögel ...................................................................................................................... 25 
7.2 Fledermäuse .......................................................................................................... 27 
7.3 Reptilien ................................................................................................................. 28 
7.4 Insekten ................................................................................................................. 29 
8. Maßnahmenempfehlungen ............................................................................................ 30 
9. Ergebnisse und Zusammenfassung der artenschutzrechtlichen Prüfung .......................33 
Literatur ................................................................................................................................ 34

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 3  
Tabellenverzeichnis 
Tabelle 1: Vorgesehener Ablauf der Bauphasen 12 
Tabelle 2: Erfassungstermine mit Wetterdaten und Expositionszeiten 16 
Tabelle 3: Potentiell vorkommende Vogelarten im Wirkraum 18 
Tabelle 4: Potentiell vorkommende Fledermausarten im Wirkraum 21 
Tabelle 5: Ergebnisse der Reptilienerfassung 21 
Tabelle 6: Im Gebiet vorkommende Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 23 
Tabelle 7: Potentiell vorkommende Insektenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 24 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1: Lage des Vorhabensgebietes in der Stadt Darmstadt 7  
Abbildung 2: Abgrenzung des Vorhabensbereichs 8 
Abbildung 3: Abgrenzung des Untersuchungsbereiches der Reptilienerfassung 16 
Abbildung 4: Fundpunkte der Mauereidechse 21 
 
Anhang 
Anhang 1: Prüfbögen gemäß HMUELV (2015)                36 
Anhang 2: Vereinfachte artbezogene Prüfung der europäischen Vogelarten im günst igen 
Erhaltungszustand                106

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 4  
1. Anlass und Aufgabenstellung 
In den kommenden Jahren sind mehrere Straßenbrücken über die Bundesbahnstrecke 3601 
von Frankfurt nach Heidelberg auf einem Abschnitt zwischen dem Darmstädter 
Hauptbahnhof und dem Heimstättenweg in Darmstadt aufgrund ihres baulichen Zustands 
aber auch aufgrund sich verändernder Verkehrssituationen zu sanieren oder neu zu 
errichten. Von dieser Sanierung sind insgesamt fünf Brücken betroffen. Der Neuba u der 
Brücken Hilpertstraße und Stirnweg hat bereits begonnen. 
Als nächster Abschnitt ist der Neubau der Brücke in der Rheinstraße unmit telbar südlich des 
Hauptbahnhofes vorgesehen. Hier soll das vorhandene Brückenbauwerk durch einen 
breiteren Neubau ersetzt werden. Begleitend erfolgt eine Umgestaltung des 
Straßenabschnittes der Rheinstraße zwischen dem Knotenpunkt Rheinstraße/ Berliner Allee  
und Rheinstraße/ Zweifalltorweg. Ziel ist neben der Erneuerung des Brückenbauwer ks eine 
Verbesserung des Verkehrsflusses in dem aktuell verkehrlich stark belasteten Abschnitt. 
Für die Umsetzung des Vorhabens soll Baurecht mittels eines Planfeststellungsverfahrens  
erlangt werden. 
Das Vorhaben kann verschiedene Einflüsse auf Fauna und Flora haben. Ob hierbei 
Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG z u 
erwarten sind, ist Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Artenschutzfachbeitrags.  Es 
wird untersucht, inwieweit relevante besonders und streng geschützte Arten ge mäß 
BNatSchG durch die Planung betroffen sind, und ob das Vorhaben in der geplanten 
Durchführung somit zulässig ist. 
Sollten Verbotstatbetsände erfüllt sein, kann das Vorhaben so nicht verwirklicht werden. In 
diesem Fall werden Maßnahmen zur Vermeidung oder zum vorgezogenen Ausgleich ermit-
telt und vorgeschlagen. 
2. Rechtliche Grundlagen 
Nachfolgend sind die Verbotstatbestände des § 44 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 
29. 07. 2009, zuletzt geändert am 07.08.2013) aufgeführt: 
 § 44 (1) Nr. 1 
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten 
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre 
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
 § 44 (1) Nr. 2 
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der 
europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- , 
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung 
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population 
einer Art verschlechtert.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 5  
 § 44 (1) Nr. 3 
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere de r 
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu 
zerstören. 
 
 § 44 (1) Nr. 4 
Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder i hre 
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu 
beschädigen oder zu zerstören. 
Zu den besonders geschützten Arten zählen gemäß § 7 BNatSchG 
 Arten des Anhangs EU-Artenschutzverordnung 338/97 
 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 
 europäische Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie 
 Arten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) 
 Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) BNatSchG aufgeführt sind 1 
Zu den streng geschützten Arten zählen gemäß § 7 BNatSchG 
 Arten des Anhangs A der EU-Artenschutzverordnung 338/97 
 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 
 Arten der Anlage 1 der BArtSchV mit einem Kreuz in Spalte 3 
 
Da das Vorhaben ein nach § 15 BNatSchG zulässiger Eingriff in Natur und Landschaft  ist, 
gilt § 44 (5) BNatSchG. Dieser besagt, dass der Verbotstatbestand der Besch ädigung oder 
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG sow ie damit 
verbundene unvermeidbare Verletzungen des Verbotes des Fangens, Tötens oder 
Verletzens nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, sofern die ökolo gische Funktionalität 
der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räuml ichen Zusammenhang 
nicht weiterhin gewährleistet ist. Um diese Verbotstatbestände zu vermeiden, können neben 
Vermeidungsmaßnahmen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen – sogenannte CEF-
Maßnahmen (Measures to ensure the „ continued ecological functionality“) –  festgesetzt 
werden. 
Das Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG wird populationsbezogen betrachtet, da 
der Verbotstatbestand nur dann eintritt, wenn sich die Störung auf den aktuellen 
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art erheblich auswirkt. 
                                                
1 Eine Prüfung der Verbotstatbestände für weitere Arten gemäß § 44 (5) Satz 3 BNatSchG, die in ihrem 
Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschl and in hohem Maße verantwortlich ist, steht 
aus, da die entsprechende Rechtsverordnung nach § 54 Absa tz 1 Nummer 2 BNatSchG noch nicht erlassen 
wurde.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 6  
Darüber hinaus gelten die Zugriffsverbote gemäß § 44 (5) BNatSchG nur für die 
europarechtlich geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, die europäische n 
Vogelarten sowie für Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 au fgeführt 
sind1. Somit sind Arten, die ausschließlich auf nationaler Ebene besonders oder stren g 
geschützt sind, nicht Bestandteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. Diese werden im 
Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt. 
Ergibt die artenschutzrechtliche Prüfung, dass Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG 
erfüllt werden, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 (7) BNatSchG eine 
Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Voraussetzungen für eine Erteilung sind: 
 zwingende Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses (einschließlich solcher 
sozialer oder wirtschaftlicher Art), 
 fehlende zumutbare Alternativen, 
 keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen. 
Um den letztgenannten Punkt zu vermeiden, können im Einzelfall Maßnahmen zur Wahrun g 
bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes der betroffenen Population – sogenannte FCS-
Maßnahmen (Measures to ensure a favourable conservation status) – festgelegt werden. 
Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Regelungen kann zu einem haftungsrechtl ich 
relevanten Umweltschaden gemäß Umweltschadensgesetz bzw. § 19 BNatSchG führen. 
Das vorgelegte Gutachten folgt den Vorgaben des vom Hessischen Ministerium für Umwelt, 
Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) herausgegebenen „Leitfadens für 
die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ (2. Fassung, 2011). 
3. Wirkraum 
Der Vorhabensbereich liegt im Westen des Innenstadtbereichs der Stadt Darmstadt un d 
umfasst den Abschnitt der Rheinstraße zwischen der Kreuzung Berliner Allee und 
Zweifalltorweg/ Am Kavalleriesand (siehe Abbildung 1 und Abbildung 2). Die Rheinstraße 
stellt die wichtigste Stadteinfahrt bzw. –ausfahrt für den Autoverkehr in Richtung des 
Darmstädter Kreuzes (Autobahnen A5 und A67) dar. Sie ist zudem ein Teil der 
Bundesstraße 26 von Riedstadt nach Bamberg. Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende 
Bahntrasse mündet nördlich der Brücke Rheinstraße in den Hauptbahnhof der Stadt  
Darmstadt. Westlich der Brücke schließen sich sowohl in nördlicher als auch in südl icher 
Richtung großräumige Gewerbeflächen an, während sich auf der östlichen Seite neben dem  
Bahnhofsgebäude weitere Gewerbe- und Hochschulflächen anschließen. 
Als Wirkraum wird hier neben den eigentlichen Eingriffsbereichen durch die Baumaßnahmen 
ein etwas erweiterter Bereich betrachtet. Aufgrund der innerstädtischen Lage mit generell  
hohen Störungen und Einwirkungen auf Tierarten, beschränkt sich der Betrachtungsr aum 
jedoch auf funktional angebundene Bereiche in Form von Grünflächen im unmitt elbaren 
Umfeld des Vorhabensbereiches (siehe Abbildung 2).

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 7  
Prägend sind hier großflächig versiegelte Bereiche der Straßenzüge, insbesond ere der Ost-
West verlaufenden sehr stark befahrene Rheinstraße sowie die in Nord-Süd-Richtung 
verlaufende Bahntrasse, die sich in Richtung Norden stark aufweitet. Entlang der Straßen  
findet sich ein lückiger alleenartiger Straßenbaumbestand, in dem Stiel-E ichen ( Quercus 
robur) prägend sind. Vereinzelt stocken hier bemerkenswerte Altbäume. Im 
Kreuzungsbereich Rheinstraße/ Zweifalltorweg/ Am Kavalleriesand liegen darüber hina us 
weitere Grünflächen. Nordöstlich und -westlich der Kreuzung befindet sich eine scheinbar 
extensiv gepflegte Wiese mit übertraufenden Baumgruppen und Einzelbäumen.  Hier findet 
sich ein mächtiger Schwarz-Pappel-Altbaum (Populus nigra). Südöstlich der Kreuzung stockt 
ein jüngeres Feldgehölz mit einer diversen Artenzusammensetzung, in der auch viele nicht-
heimische Gehölze vertreten sind. Innerhalb des Gehölzes liegt eine weitere kleine exten siv 
genutzte Rasenfläche. Nördlich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm ist ein park artiges 
Gelände, das durch eine hohe Zahl alter strukturreicher Laubbäume (vorwiegend Stiel- Eiche 
und Winter-Linde (Tilia cordata) geprägt ist. Hier wurde vereinzelt viel Totholz belassen und 
es finden sich stellenweise dichtere Gebüschstrukturen. 
Entlang der Böschungen der Bahntrasse sind Gebüsche und Hecken vorhanden. Diese sind 
stellenweise licht, stellenweise dicht bewachsen und weisen unterschiedliche 
Artenzusammensetzungen aus heimischen und nicht-heimischen Arten auf. Teilweise stehen 
hierin auch größere Bäume (bspw. nordöstlich des Brückenbauwerks der Rheinstraße in 
Form von Platanen (Platanus x hispanica)). 
Naturräumlich befindet sich der Vorhabensbereich rund um die Rheinstraße in der 
Hessischen Oberrheinebene (225), genauer im Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9) , der 
vor allem durch quartäre Sand- und Kiessedimente gekennzeichnet ist, die von pleist ozänen 
Flugsanden überlagert werden (L ANDSCHAFTSPLAN DARMSTADT 2004). Unmittelbar südlich 
schließt sich der Pfungstädter-Griesheimer Sand (225.7) an, der ebenfalls ein au sgedehntes 
Flugsand- und Dünengebiet darstellt (KLAUSING 1967).

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 8  
 
Abbildung 1: Lage des Vorhabensgebietes (rot) in der Stadt Darmstadt. Ausschnitt aus dem Stadtatlas 
Darmstadt (VERMESSUNGSAMT DARMSTADT 2017). 
 
Abbildung 2: Abgrenzung des Vorhabensbereichs gemäß Planunterlagen Durth Roos Consul ting 
(gelb) sowie des artenschutzrechtlich betrachteten Wirkraumes (rot). Lufbild: W ISSENSCHAFTSSTADT 
DARMSTADT.

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S e i t e  | 9  
4. Beschreibung des Vorhabens 
Die nachfolgende Vorhabensbeschreibung ist dem Erläuterungsbericht der D URTH ROOS 
CONSULTING GMBH (2018) entnommen. 
Für den Neubau der Brücke Rheinstraße wurden insgesamt sechs verschiedene 
Planungsvarianten geprüft, die sich bezüglich der Lage der Brückenachse, der Lage der  
Straßenbahn, der Überlagerung der ÖPNV-Führung mit dem Autoverkehr, de r Eingriffe in 
den Baumbestand sowie der Gestaltung der Vorfahrt am Hotel Maritim unterschieden haben.  
Im Rahmen des Neubaus der Brücke Rheinstraße wird das bestehende Brückenbauwerk 
vollständig abgerissen und durch einen breiteren Neubau ersetzt (von 26,5 m auf 43,55 m), 
der sich aus drei parallel aneinander liegenden Bauwerken zusammensetzt.  
Im Mittelbereich der Brücke ist ein eigener Bahnkörper für Straßenbahne n und Busse 
vorgesehen, der durch Mittelinseln (Trennstreifen) von den sich anschließenden Fahrbahnen 
getrennt ist. Stadtauswärts sind zukünftig drei durchgehende Fahrstreifen ausgehend von 
der Berliner Allee bis über den Zweifalltorweg hinaus geplant. Die Hotelvorfahrt de s Maritim 
Hotels wird 
verlegt, die ursprüngliche Überdachung rückgebaut und stattdessen zwei 
Kurzzeitparkplätze an der Rheinstraße geschaffen.  Um die Zufahrt für Reisebusse über die 
Schacht- und Külpstraße zu gewährleisten, müssen hier die Fahrbahnen im Kurvenbereich 
am Nordende der Schachtstraße in einer Größenordnung von ca. 1 m verbreitert werden. 
Stadteinwärts sind weiterhin zwei Fahrstreifen vorgesehen. Den Fahrstreifen schließen sich  
beidseitig straßenbegleitende Grünstreifen und Rad- bzw. Gehwege an, die i m Zuge des 
Neubaus ebenfalls verbreitert und für den Zweirichtungsverkehr freigegeben werden. Für die 
Radwege ist im Brückenbereich eine Breite von je 
3,25 m und für die Gehwege eine Breite 
von 2,10 m vorgesehen. Um vorhandene Grünstreifen und den Baumbestand zu schonen, 
werden Geh- und Radweg auf der Nordseite der Rheinstraße außerhalb des 
Brückenbauwerks zusammengelegt. Die beiden in die Rheinstraße mündenden Wege 
(Pfalzweg im Südosten und Weg zum Bolzplatz im Nordwesten) müssen aufgrund der 
Anhebung der neuen Brücke auf einer Länge von 15 m bzw. 24 m in ihrer  Höhe ebenfalls 
angepasst werden. Die Befestigung der Radwege erfolgt mit einer Asphaltdecke, während 
die Gehwege mit Pflastersteinen hergestellt werden. 
Die Fußgängerüberwege im Kreuzungsbereich Am Kavalleriesand werden optimiert und  
behindertengereicht umgebaut. Zudem wird für die Linksabbieger der Rheinstraße aus 
Richtung Osten eine eigene Abbiegespur eingerichtet. Durch den neuen Fahrstreifen 
stadtauswärts sowie eine zusätzliche Abbiegespur in den Zweifalltorweg stadtauswärts kan n 
der Verkehrsfluss im Kreuzungsbereich verbessert werden. Die Lichtsignalanlagen werden 
vollständig erneuert.  
Durch die Verbreiterung der Brücke wird zukünftig eine Oberflächenentwässerung in Fo rm 
von Entwässerungsrinnen und –kästen notwendig. Zudem werden insgesamt drei 
Kanalleitungen (DN 200) an den äußeren Fahrbahnrändern sowie mittig unterhalb des 
Bahnkörpers verlegt, die an die bestehende Kanalisation im Anschluss an das 
Brückenbauwerk angeschlossen werden. Zusätzlich wird entlang des bestehenden Fuß- und

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 10  
Radweges nördlich der Straßenbahnhaltestelle am Mozartturm eine neue Wasserleitung 
verlegt. Hierbei wird voraussichtlich ein Eingriff auch in Flächen unmittelbar neben dem 
Fußweg notwendig sein. Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird zurückgebaut und durch 
Leuchtmasten bzw. LED-Lichtbänder im Brückengeländer ersetzt.  
Die Gestaltung der Brücke basiert auf einem bereits durchgeführten architektoni schen 
Wettbewerb. Im Unterbau sind vier Betonpfeiler vorgesehen, die einen schlanken 
Betonüberbau tragen und sich zu ihren Enden hin verjüngen (S CHÜßLER-PLAN 2017). Die 
Brückenköpfe sollen aus Lavatuff bestehen und entsprechend der 
Denkmalschutzbestimmungen hergestellt werden. Es sind insgesamt acht Masten als 
Verlängerung des darunterliegenden Pfeilers entlang des Brückenneubaus vorgesehen (vier 
auf jeder Seite), die einerseits zur Beleuchtung und andererseits zur Ableitung de r 
Straßenbahnoberleitungen dienen. Der Fußgängerweg wird durch ein Brückengeländer  
gesäumt, dessen Abschluss ein Eichenholzhandlauf mit integriertem LED-Lichtband bildet.  
Die Grünzüge in Form der bereits bestehenden Baumalleen sollen erhalten werden.  
Als Baustelleneinrichtungsflächen sind zwei Grünflächen westlich des bestehenden 
Brückenbauwerks vorgesehen (siehe auch Karte 1). Es handelt sich dabei um eine 
Wiesenfläche am Zweifalltorweg, die nördlich der Rheinstraße an den bestehenden Bolzplatz 
angrenzt sowie 
um eine Fläche am Kavalleriesand südlich der Rheinstraße, welche im 
Westen durch Gehölze bestockt ist und im Südosten in eine trockenwarme ausdauernde 
Ruderalflur übergeht.
 Zudem sind zwei Grünflächen östlich des Brückenbauwerks (siehe 
auch Karte 1) als Baufelderweiterungsflächen für mögliche Rampen vorgesehen. Es handelt 
sich hierbei um eine Ziergehölzhecke neben einer Schotterfläche entlang der Schachtstr aße 
nördlich der Rheinstraße und um einen Gehölzbestand bestehend aus einheimischen und 
nichteinheimischen Arten entlang des Pfalzweges südlich der Rheinstraße.
 
Für den Brückenneubau sind mehrere Bauphasen vorgesehen. Der Baustart soll im 
Herbst/Winter 2020/21 erfolgen (siehe Fehler! Ungültiger Eigenverweis auf Textmarke. ). 
Dabei erfolgen Abbruch sowie Neubau der insgesamt drei Teilbauwerke Nord, Süd und Mitte 
jeweils einzeln und nacheinander. Vor Beginn der Abbrucharbeiten wird nördlich der  
heutigen Brücke eine Behelfsbrücke für Fußgänger und Fahrradfahrer sowie zur Aufnahme  
von Leitungstrassen errichtet. Während der Abbrucharbeiten des Teilbauwerkes Nord erf olgt 
eine Vollsperrung, die mit einer Umleitung des Kfz- Verkehrs über die Berliner Allee und die 
dann fertiggestellte Brücke am Stirnweg sowie der Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs 
einhergeht. Nach dem Neubau dieses Brückenteils wird der Kfz-Verkehr stadteinwärt s über 
einen Zeitraum von ca. 3 Jahren über einen Einbahnstraßenring unter Einbindung der  
Brücke am Stirnweg geleitet, während für den Straßenbahnverkehr ein eingl eisiger Betrieb 
ermöglicht wird. Die Haltestelle am Mozartturm (TZ-Rhein-Main) wird für die D auer des 
Brückenneubaus um ca. 30 m nach Westen verlegt. Stadtauswärts wird der Autoverkehr auf 
wechselnden Spuren über bereits fertiggestellte Abschnitte der neuen Rheinstraßenbrücke  
geleitet. Mit dem Neubau des mittleren Brückenteils bestehen für Fußgänger un d Radfahrer 
keine Einschränkungen mehr. Während der verschiedenen Bauphasen muss die genaue 
Verkehrsführung an die jeweiligen baulichen Gegebenheiten angepasst werden (siehe au ch

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 11  
Erläuterungsbericht D URTH ROOS CONSULTING 2017). Die Baumaßnahmen sollen bis 
Frühjahr 2025 abgeschlossen sein.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
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Tabelle 1: Vorgesehener Ablauf der Bauphasen (Grundlage: DURTH ROOS CONSULTING 2017). TBW = Teilbauwerk. 
 
 
2020 2021 2022 2023 2024 2025
Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Sommer Herbst Winter
Frühjahr 
(Ostern)
Abbruch 
TBW 
Nord
Abbruch 
TBW 
Süd
Abbruch 
TBW 
Mitte
Herstellung Endzustand Verkehrsanlagen
Umbau 
Oberleitungsanlage 
Herstellung 
Hilfsbrücke
Neubau TBW Nord
Neubau TBW Süd
Neubau TBW Mitte
Herstellung 
Endzustand 
Brücke

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 13  
5. Wirkfaktoren 
Das oben beschriebene Vorhaben k ann unterschiedliche Wirkungen hervorrufen, die zu 
erheblichen Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder von 
europäischen Vogelarten führen können. Diese werden hier differenziert nach bau-, an lage- 
sowie betriebsbedingten Wirkungen beschrieben. 
5.1 Baubedingte Wirkfaktoren 
Baubedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die auf Bautätigkeit en 
zurückzuführen sind. Direkte Wirkungen beschränken sich somit auf den Zeitr aum der 
Bauphase von ca. 3 1/2 Jahren. Sie können jedoch auch eine zeitlich über die Bauph ase 
hinaus gehende indirekte Wirkung auf die europarechtlich geschützten Arten  haben, zum 
Beispiel indem lokale Populationen nachhaltig gestört werden. 
Flächeninanspruchnahme: Die Baustelleneinrichtung
en, die Verbreiterung der 
Rheinstraße, die temporäre Verlagerung der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm sowie die 
Verlegung der Wasserleitung im Bereich der Haltestelle führen zu einem Verlust von  
potentiellen Lebensstätten.  
Bauverkehr: Hierdurch können einzelne Individuen direkt getötet oder verletzt werden. Im 
Vergleich zum derzeitigen Verkehr auf der Rheinstraße ist der Bauverkehr mengenm äßig zu 
vernachlässigen. Allerdings wird er auch auf derzeit nicht befahrenen Flächen stattfinden. 
Gehölzbeseitigungen und -beeinträchtigungen: Diese können zu einer Störung, zu einem 
Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von I ndividuen führen. 
Rodungen sind in größerem Umfang entlang der Bahnböschungen sowie im Bereich der 
geplanten Baueinrichtungsflächen vorgesehen. Darüber hinaus sind mehrere Einzelbäume 
zu fällen. Durch die Maßnahmen können darüber hinaus einzelne Bäume durch 
mechanische Schäden beeinträchtigt werden, sodass diese mittelfristig absterben oder 
verfrüht aus Gründen der Verkehrssicherheit entnommen werden müssen. Insbesondere der 
Baumbestand im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm stellt einen po tentiellen 
Lebensraum dar. 
Bodenabtragungen: Insbesondere im Böschungsbereich der Bahnlinie können 
Bodenabtragungen Tiere töten oder verletzen bzw. Lebensstätten zerstören. 
Bodenverdichtung: Insbesondere in viel befahrenen Bereichen wie den 
Baueinrichtungsflächen kann es zu einer Verdichtung des Bodens mit negativen 
Auswirkungen für Bodenorganismen oder Tiere, die Teillebensräume im Boden ha ben, 
kommen. 
Abriss von Bauwerken:  Das vorhandene Brückenbauwerk kann einen Lebensraum für 
geschützte Tierarten darstellen. Bei einem Abriss ist somit eine Zerstörung von  
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie eine Tötung bzw. Verletzung von Individuen möglich. 
Lärmemissionen: Diese beruhen hier vor allem auf dem Einsatz von Maschinen. Diese 
haben eine Stör- und Verdrängungswirkung auf viele Tierarten. Hier ist ebenfall s zu

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 14  
berücksichtigen, dass der gesamte Wirkraum bereits aktuell einer sehr hohen Lärmbelastung 
durch den Straßen- und Bahnverkehr unterliegt. Die Emissionsorte sowie die Emissionsart 
sind während der Bauphase jedoch anders. 
Schadstoffemissionen: Diese entstehen während des Baus vorwiegend durch den Betrieb 
von Maschinen, die eine schädigende Wirkung auf relevante Tierarten haben können. Hier 
ist ebenfalls die bereits sehr hohe Belastung durch den Straßen- und Bahnverkehr zu  
berücksichtigen. 
Lichtemissionen: Durch den Einsatz von Baustellenbeleuchtung und Maschinen können 
Lichtemissionen entstehen, die ebenfalls eine störende und verdrängende Wirkung 
hervorrufen können. Hier ist ebenfalls die bereits sehr hohe Belastung durch den St raßen- 
und Bahnverkehr sowie die sonstigen städtischen Nutzungen im Umfeld zu berücksichtigen. 
5.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren 
Anlagebedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die durch den Bestand der 
(neu errichteten) Anlagen entstehen. Sie wirken solange diese Anlagen Bestand haben.  Als 
anlagebedingte Wirkfaktoren sind hier zu berücksichtigen: 
Flächeninanspruchnahme: Durch die Verbreiterung der Rheinstraße kommt es zu einer 
dauerhaften Umnutzung von Flächen. Betroffen sind hierbei auch derzeit nicht versieg elte 
Flächen sowie Gehölzbestände und Einzelbäume. Auch das neue Brückenbauwerk 
beansprucht aufgrund seiner größeren Breite eine größere Fläche als das derzeitige. Die 
überbaute Fläche nimmt insgesamt zu (um ca. 1.800 m²). 
Darüber hinaus sind keine Auswirkungen zu erwarten, die nicht auch derzeit durch das 
vorhandene Bauwerk vorhanden sind. Beispielsweise entstehen hier keine neuen 
Zerschneidungseffekte. 
5.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren 
Betriebsbedingte Wirkfaktoren beziehen sich auf Auswirkungen, die durch den Betrieb und 
die Nutzung der (neu errichteten) Anlagen entstehen. Diese Faktoren wirken ebenfalls für 
den gesamten Zeitraum, in dem die errichteten Anlagen Bestand haben und genutzt werden. 
Da die Planungen ein bereits bestehendes vergleichbares Bauwerk ersetzen, ist mit keiner  
relevanten Änderung der bereits vorhandenen betriebsbedingten Wirkungen zu rechnen. Die 
Verbreiterung der Straße dient der Bewältigung der bereits hohen Verkehrsbelastung  durch 
eine Verbesserung des Verkehrsflusses im Vorhabensbereich. Zusätzlicher Verkehr wird 
durch die Maßnahme nicht generiert.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 15  
6. Vorkommen relevanter Arten 
Wie unter Kapitel 2 beschrieben, sind bei dem geplanten Vorhaben im Rahmen de r 
Planfeststellung ausschließlich Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie  alle 
heimischen Vogelarten bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu beachten. Aufgrund des 
§ 44 (5) BNatSchG sind lediglich national geschützte Arten hier nicht eingehender zu 
beurteilen. 
6.1 Methodik 
Es liegt bereits ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor ( NATURPLAN 2014), der den 
Neubau von insgesamt 6 Bahnbrücken in Darmstadt betrachtet. Hierbei wurde auch die 
Rheinstraßenbrücke begutachtet. Zum damaligen Zeitpunkt lagen jedoch noch keine 
genauen Planungen zur Umsetzung der Brückenerneuerung vor, sodass nicht der gesamte 
derzeitige Vorhabensbereich miterfasst wurde. Zudem stammen die Erhebungsdaten aus 
dem Jahr 2012 und überschreiten somit dieses Jahr die Aktualitätsschwelle von 5 Jahren . 
Sie können daher nicht als Grundlage für eine aktuelle artenschutzrechtliche Prüfung 
herangezogen werden. Dennoch liefern sie wertvolle Hinweise auch auf den heute zu 
erwartenden Tierbestand im Wirkraum, zumal sich an der Struktur und Habitatausstat tung 
des Wirkraumes seit 2012 nichts Wesentliches geändert hat. Da eine Erneuerung de s 
Artenschutzfachbeitrages erst im Januar 2017 beauftragt wurde und zum damalig en 
Zeitpunkt ein Einreichen der Unterlagen im Frühjahr 2017 vorgesehen war, konnten 
jahreszeitlich bedingt die Mehrzahl der zu betrachtenden Artengruppen nicht erneut erfasst 
werden. 
Die in diesem Gutachten vorgelegte artenschutzrechtliche Prüfung beruht daher au f einer 
„Worst-Case-Betrachtung“ und nicht auf einer deta illierten Bestandserhebung. In diesem 
Rahmen ist in der Abschichtung des für die Artenschutzprüfung heranzuziehenden 
Artenspektrums der „ungünstigste anzunehmende Fall“ heranzuziehen. Es ist somit ein 
Vorkommen von allen besonders und streng geschützten Arten im Gebiet anzunehm en, 
sofern diese in der Region vorkommen und geeignete Lebensräume für diese vorliegen. Es  
werden somit auch Arten berücksichtigt, von denen Vorkommen zwar nicht sehr 
wahrscheinlich sind (gemäß Formulierung in den Prüfbögen des HMUELV), jedoch  ohne 
negativ-Nachweis nicht vollständig auszuschließen sind. 
Eine Begehung des Wirkraumes zur Einschätzung des Lebensraumpotentials erfolgte am 
23.01.2017, 14.02.2017 sowie am 14.03.2017 . Hierbei wurde auch der Baumbestand auf 
vorhandene Höhlen oder sonstige relevante Strukturen geprüft sowie nach Spuren, di e auf 
eine Nutzung von artenschutzrechtlich relevanten Arten (bspw. Vogelnestern, Kot- oder 
Urinspuren von Fledermäusen) hindeuten gesucht. 
Des Weiteren wurde der Eichenbestand auf Spuren, die auf ein Vorkommen des Heldbocks 
(Cerambyx cerdo ) hinweisen, überprüft. Vorkommen diese Art sind bereits aus einer 
gutachterlichen Stellungnahme zu einem nicht umgesetzten Bauvorhaben im westlichen 
Bereich des Wirkraums bekannt (B ÜRO FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG 
2007). Der Eichenbestand wurde hierfür mit Hilfe eines Fernglases auf Fraßgänge de s

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 16  
Totholzkäfers abgesucht. Für alle Bäume, die Fraßspuren aufweisen, die vom Heldbock 
stammen können, werden hier als aktuell besiedelte Brutbäume angenommen. Ein 
tatsächlicher aktueller Besatz ließe sich nur durch weitere Untersuchungen während der 
Flugzeit dieser Art feststellen.  
Da es im Verfahrensablauf zu einer Zeitverzögerung gekommen ist, kann eine  nachträglich 
beauftragte Erfassung des Reptilienbestandes im Untersuchungsgebiet berücksichtigt 
werden (siehe auch NATURPLAN 2017). Die als Habitat geeignet erscheinenden Bereiche des 
Vorhabensbereichs wurden an vier Terminen gezielt auf ein Vorkommen von Reptilien 
abgesucht (siehe Abbildung 3). Die Begehungen erfolgten bei Witterungsbeding ungen, die 
eine starke Exposition der Tiere aufgrund ihres Thermoregulationsbedarfs erwarten l ieß. 
Sehr hohe Außentemperaturen wurden hierbei gemieden. Die Termine haben die 
Paarungszeit, die Fortpflanzungszeit sowie den Zeitraum der Aktivität der di esjährigen 
Jungtiere abgedeckt. Siehe Tabelle 2 für Details zu den Begehungsterminen. 
Zugängliche Bereiche wurden langsam abgeschritten und vereinzelte Strukturen (wie 
Totholz, Steine, flächiger Abfall o.ä.) angehoben, um eventuell darunter verstec kte Reptilien 
aufzufinden. Da der Gleisbereich sowie die Bahnböschungen größtenteils nicht zugängl ich 
waren, wurden diese mit Hilfe eines Fernglases vom Brückenbauwerk und den Bahnsteigen 
aus intensiv beobachtet. 
Tabelle 2: Erfassungstermine mit Wetterdaten und Expositionszeiten. 
Datum Uhrzeit Wetter Temperatur Aktivitätsphase 
Eidechsen 
10.04.2017 13:30 – 14:30 sonnig ca. 20°C Exposition insb. Männchen 
15.05.2017 10:00 – 11:30 sonnig ca. 20°C Paarung 
21.06.2017 8:15 – 9:30 sonnig ca. 23-25°C Paarung/ Eiablage 
05.09.2017 10:30 – 12:20 sonnig ca. 20-22°C Jungtiere 
 
Bei der letzten Begehung wurde versucht einzelne Mauereidechsen per Hand bzw. mit Hilf e 
eines Keschers zu fangen, um eine Zuordnung zu Unterarten bzw. Linien anhand de r 
Morphologie einzuschätzen. Eine sichere Zuordnung zu den verschiedenen Linien (und 
damit der Herkunft) der Mauereidechse ist allein anhand morphologischer Merkmale j edoch 
nicht abschließend möglich (S CHULTE et al. 2011). Es können lediglich Hinweise erlangt 
werden. Eine definitive Bestimmung ist nur durch molekulargenetische Untersuchungen 
möglich.

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S e i t e  | 17  
 
Abbildung 3: Abgrenzung des Untersuchungsbereiches der Reptilienerfassung (gelb strichliert). 
Lufbild: WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT. 
 
6.2 Ergebnisse 
Im Folgenden wird beschrieben, von welchen Arten Vorkommen im Wirkraum aufgrund einer 
Potentialabschätzung der vorhandenen Habitatstrukturen sowie der Verbreitung der Arten in 
der Region zu erwarten sind. Es werden ausschließlich Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie sowie heimische Vogelarten aufgeführt. Nur diese unterliegen im vorli egenden Fall 
den Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG. 
6.2.1 Vögel 
Relevante Strukturen für heimische Vogelarten liegen innerhalb des Wirkraums in Form der 
vorhandenen Gehölze (Böschungen der Bahntrasse, Straßenbäume und Baumgruppen) 
sowie der Grünflächen vor. Darüber hinaus konnten am Mozartturm Spuren einer Nutzung 
als Fortpflanzungs- und Ruhestätte in Form eines Taubennestes sowie von Kotspuren 
vorgefunden werden. Die großflächigen Straßen- und Gleisanlagen stellen keine 
bedeutsamen Habitatstrukturen dar. 
Der innerstädtische Bereich unterliegt durch die viel befahrene Rheinstraße sowie durch die 
Bahnanlage einer stetigen und hohen Störung in Form von Lärm und optischen Störreizen. 
Generell sind daher vorwiegend störungstolerante und anpassungsfähige Vogelarten der 
Siedlungsbereiche zu erwarten.

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S e i t e  | 18  
Die Gehölze im Gebiet sind unterschiedlich strukturiert, stellen jedoch ausnahmslos 
geeignete Lebensräume für gehölzgebundene Arten dar. In allen Bereichen sind 
Brutvorkommen von Arten, die freie Nester anlegen möglich (bspw. Amsel, Gi rlitz, 
Mönchsgrasmücke, Nachtigall, u.a.). Für Höhlenbrüter wie Kleiber oder Buntspecht finden 
sich vorwiegend im parkartigen Baumbestand im Bereich der Straßenbahnhaltestelle 
Mozartturm geeignete Brutstandorte. Im übrigen Wirkraum beschränken sich die 
Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter auf wenige Baumhöhlen und Rindenabplatzungen o.ä. 
(bspw. an einer alten Schwarz-Pappel im Bereich der geplanten nördlichen 
Baueinrichtungsfläche). Gebäudebrütende Arten wie beispielsweise Haussperling, 
Hausrotschwanz oder auch Blaumeise können sehr vereinzelt Nischen am Mozartturm 
finden. Darüber hinaus sind vereinzelte Bruten insbesondere von Stra ßentauben, 
gegebenenfalls aber auch von Türkentauben oder anderen anpassungsfähigen Arten am 
Brückenbauwerk nicht auszuschließen. 
Mögliche Nahrungshabitate aller potentiell vorkommenden Arten finden sich ebenfall s in den 
Gehölzbeständen sowie auf den Grünflächen (insbesondere im Bereich der geplanten 
nördlichen Baueinrichtungsfläche). Besondere Strukturen, die ein Vorkommen von Arten mit 
spezifischen Ansprüchen erwarten lassen könnten, sind nicht vorhanden. Hervorzuheben ist 
hier jedoch der alte Baumbestand im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm , der 
relativ viel Totholz und einen entsprechenden Insektenreichtum erwarten lässt. 
Für die in Tabelle 3 aufgeführten Arten erscheint ein Vorkommen innerhalb des Wir kraumes 
möglich. 
Tabelle 3 : Potentiell vorkommende Vogelarten im Wirkraum. Die Artenauswahl beruht auf einer  
Einschätzung des Habitatpotentials, Daten aus dem Artenschutzfachbeitrag 2014 ( NATURPLAN 2014) 
sowie der Verbreitung der Vogelarten in der Region (basierend auf HGON 2010). 
Artname Deutsch Artname 
wissenschaftlich RLH1 RLD² VSRL³ Status4 EHZ 
Hessen5 
Amsel Turdus merula - - - B  
Bachstelze Motacilla alba - - - B  
Blaumeise Parus caerulus - - - B  
Buchfink Fringilla coelebs - - - B  
Buntspecht Dendrocopos major - - - B  
Dohle Coleus monedula - - - NG  
Eichelhäher Garrulus glandarius - - - B  
Elster Pica pica - - - B  
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla - - - B  
Gartengrasmücke Sylvia borin - - - B  
Gimpel Pyrrhula pyrrhula - - - B  
Girlitz Serinus serinus - - - B  
Grünfink Carduelis chloris - - - B  
Grünspecht Picus viridis - - - B  
Haubenmeise Parus cristatus - - - (B)  
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruos - - - B  
Haussperling Passer domesticus V V - B  
Heckenbraunelle Prunella modularis - - - B

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S e i t e  | 19  
Artname Deutsch Artname 
wissenschaftlich RLH1 RLD² VSRL³ Status4 EHZ 
Hessen5 
Kernbeißer Coccothraustes 
coccothraustes - - - B  
Kleiber Sitta europaea - - - (B)  
Kohlmeise Parus major - - - B  
Mauersegler Apus apus - - - NG  
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - - B  
Nachtigall Luscinia megarhynchos - - - B  
Rabenkrähe Corvus corone - - - B  
Ringeltaube Columba palumbus - - - B  
Rotkehlchen Erithacus rubecula - - - B  
Schwanzmeise Aegithalos caudatus - - - (B)  
Sommergoldhähnchen Regulus ignicapilla - - - B  
Star Sturnus vulgaris - 3 - B  
Stieglitz Carduelis carduelis V - - B  
Straßentaube Columba lf domestica    B  
Sumpfmeise Parus palustris - - - B  
Türkentaube Streptopelia decaocto - - - (B)  
Wintergoldhähnchen Regulus regulus - - - B  
Zaunkönig Troglodytes troglodytes - - - B  
Zilpzalp Phylloscopus collybita - - - B  
1 RLH = Rote Liste Brutvögel Hessens (HGON & VSW 2014); G: Gefährdung anzu nehmen, V: Vorwarnliste, 3: 
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: ve rschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden, R: Art mit geographischer Restriktion 
² RLD = Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (G RÜNEBERG et al. 2016), Abkürzungen entsprechend Rote Liste 
Hessen 
³ VSRL = EU-Vogelschutzrichtlinie; I = Art des Anhangs I; Z = Gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2 (gemäß TAMM 
und VSW 2004) 
4B = Brutvogel ; NG = Nahrungsgast, DZ = Durchzügler; Angaben in () = Vorkommen nicht s ehr wahrscheinlich, 
aber nicht gänzlich auszuschließen 
5 Erhaltungszustand gem. VSW (2014): Zum Erhaltungszustand de r Brutvogelarten in Hessen; rot = ungünstig-
schlecht, gelb = ungünstig-unzureichend, grün = günstig, nicht ausgefüllt = nicht bewertet 
 
Während der Kartierungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Plangebiet die Arten 
Amsel, Buchfink, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Rabenkrähe und Stieg litz 
nachgewiesen. Hierbei lagen jeweils nur einzelne Reviere innerhalb des Wirkraums. Seit 
diesen Erhebungen kam es zu keinen wesentlichen Änderungen innerhalb des Wirkraumes, 
die eine gänzlich andere Artenzusammensetzung und Häufigkeit des Auftretens einz elner 
Arten erwarten lassen. 
Die innerhalb des Wirkraumes zu erwartenden genannten Vogelarten gehören entweder zu 
Arten, die sich in Hessen in einem günstigen Erhaltungszustand befinden oder wie der Girlitz 
oder Stieglitz zwar einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, jedoch in der Re gion 
noch relativ weit und individuenstark verbreitet sind. Es sind hier jeweils vorwiegend einzelne 
Brutpaare zu erwarten.

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S e i t e  | 20  
6.2.2 Fledermäuse 
Heimische Fledermäuse können im Wirkraum ebenfalls vorwiegend die begrünten Be reiche 
nutzen. Hier können sich Beutetiere (Insekten) aufhalten, sodass gegebenenfall s jagende 
Fledermäuse in den Kronräumen der Gehölze oder über den größeren Rasenflächen im 
Krezungsbereich Rheinstraße/ Zweifalltorweg/ Am Kavalleriesand vorkommen können. 
Insgesamt sind hier im innerstädtischen Bereich mit intensiv gepflegten kleinen Grünfläch en 
jedoch keine hohen Beutetierdichten zu erwarten, sodass auch keine bemerkenswerten 
Jagdhabitate vorliegen. Es ist lediglich mit einzelnen jagenden Individuen z u rechnen. Eine 
potentielle Ausnahme hiervon stellen die altbaumreichen Flächen an der 
Straßenbahnhaltestelle Mozartturm dar, wo der lichte Kronenraum ein geei gnetes 
Jagdhabitat ist. Hier ist der Totholzanteil relativ hoch, sodass auch ein höheres 
Insektenvorkommen zu erwarten ist. 
Die Straßenzüge und Böschungsbereiche entlang der Bahntrasse könnten darüber hinaus 
als Flugkorridor für Fledermäuse, die zwischen ihren Quartieren und Jagdgebieten wechseln, 
in Betracht kommen. Die Rheinstraße stellt beispielsweise eine Verbindung zwische n dem 
Westwald und der Innenstadt mit möglichen Quartieren dar. Auf solchen Tran sferflügen 
orientieren sich Fledermäuse bevorzugt an linearen Strukturen. Allerdings ist in der 
Rheinstraße der Baum- und auch Gebäudebestand so lückig, dass keine geschlossene 
lineare Struktur vorliegt. Es ist nicht anzunehmen, dass hier entscheidende Flugkor ridore für 
die Darmstädter Fledermauspopulationen vorliegen, sondern dass gegebenenfalls 
vereinzelte Tiere den Wirkraum hierfür nutzen. 
Auch Quartiermöglichkeiten sind im Wirkraum nur eingeschränkt vorhanden. Jedoch find en 
sich an dem vorhandenen Brückenbauwerk über die Bahntrasse sehr vereinzelte mäßig 
geeignete Spalten an den Brückenwiderlagern. Hier konnten derzeit keine S puren, die auf 
eine Nutzung hinweisen, festgestellt werden. Dies schließt ein Vorhandensein von 
Quartieren jedoch nicht vollständig aus. Generell sind die vorhandenen Strukturen sowohl 
als Sommer- als auch als Winterquartier für spaltenbewohnende Arten geeignet . Weiterhin 
finden sich einige Baumhöhlen im Gebiet, die vorwiegend als zwischenzeitliches 
Sommerquartier geeignet sind. Eine Ausnahme stellt auch hier der parkartige  Baumbestand 
im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm dar, der relativ höhlen- und spal tenreich 
ist.  
Als potentiell vorkommende Arten müssen trotz der insgesamt nur geringen E ignung als 
Fledermauslebensraum alle im Stadtgebiet Darmstadt vorkommenden Arten, die Spal ten- 
aber auch Baumhöhlen als Quartier beziehen, berücksichtigt werden (siehe Tabelle 4).

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 21  
Tabelle 4: Potentiell vorkommende Fledermausarten im Wirkraum. Die Artenauswahl beruht auf einer 
Einschätzung des Habitatpotentials, Daten aus dem Artenschutzfachbeitrag 20 14 ( NATURPLAN 2014), 
der Art der bevorzugten Quartiere sowie der Verbreitung der Arten in der Region. 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RLDA3 RLH² RLD³ FFH4 EHZ 
Hessen5 
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 3 2 3 IV  
Fransenfledermaus Myotis nattereri 3 2 - IV  
Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 V 3 IV  
Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus 3 D V IV  
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus V 3 - IV  
Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2 2 - IV  
Braunes Langohr Plecotus auritus 3 2 V IV  
Graues Langohr Plecotus austriacus 2 2 2 IV  
1 RL DA = Rote Liste Landkreis Darmstadt-Dieburg und Stadt Darmstadt (D IEHL 2010); Rote Liste Kategorien 
entsprechend Rote Liste Hessen 
² RLH = Rote Liste Hessen (K OCK UND KUGELSCHAFTER 1996); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: 
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: ve rschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden, R: Art mit geographischer Restriktion 
³ RLD = Rote Liste Deutschland (MEINIG et al. 2009); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
4 Anhang der FFH-Richtlinie in de, die Art gelistet ist 
5 Erhaltungszustand gem. H ESSEN-FORST FENA (2014): grün = günstig, gelb = ungünstig bis unzureichen d, rot = 
ungünstig bis schlecht, nicht ausgefüllt = nicht bewertet 
 
Die Untersuchungen aus dem Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) bestätigen den hier gewonnen 
Eindruck einer nur geringen Bedeutung des Wirkraums für Fledermäuse. Es wurde be i 6 
Begehungen lediglich einmalig ein einzelnes Zwergfledermaus-Individuum nachgewiesen. 
Auch bei aktuellen Untersuchungen im Jahr 2016 (mündl. Mitteilung D. DIEHL) im Bereich der 
Bahnbrücke Bismarckstraße unmittelbar nördlich des Hauptbahnhofes ergab sich ein 
vergleichbares Bild. Die potentiellen Quartiere am Brückenbauwerk Rheinstraße waren 2012 
nicht besetzt. 
6.2.3 Reptilien 
Es konnten an allen Terminen Individuen der Mauereidechse ( Podarcis muralis ) 
nachgewiesen werden, wohingegen keine Zauneidechsen (Lacerta agilis) festgestellt wurden 
(siehe Tabelle 5, Abbildung 4 und Karte 3 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes 
(NATURPLAN 2018)). Auch weitere Reptilienarten wurden nicht festgestellt. 
Tabelle 5: Ergebnisse der Reptilienerfassung. 
Datum 
Mauereidechse Zauneidechse 
adult subadult Schlüpfling adult subadult Schlüpfling 
10.04.2017 1 1 - - - - 
15.05.2017 1 - - - - - 
21.06.2017 - 1 - - - - 
05.09.2017 2 2 1 - - -

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S e i t e  | 22  
Die Tiere wurden zum einen auf den nördlichen Grünflächen entlang des Zweifalltorweges , 
aufgefunden. Hier ist eine Besiedelung der gesamten Grünflächen (inklusive der geplanten 
Baueinrichtungsfläche) nicht auszuschließen. 
Weiterhin wurden vereinzelte Tiere im Böschungsbereich der Bahnanlagen sowie 
unmittelbar auf den gemauerten Brückenwiederlagern festgestellt. Weitere Beo bachtungen 
gelangen am Rand bzw. auf dem geschotterten Parkplatz an der Schachtstraße (Parkpl atz 
für Bahnmitarbeiter) sowie entlang des Pfalzweges. Generell ist eine Besiedelun g der 
gesamten Böschungsbereiche anzunehmen, wobei insbesondere der Bereich nordwestlich 
des Brückenbauwerks besonders geeignete Strukturen aufweist. Im Zentru m der 
Gleisanlagen finden sich hingegen nur wenige Deckungsbereiche für die Mauereidechse, 
sodass hier mit keiner starken Frequentierung zu rechnen ist. 
 
Abbildung 4: Fundpunkte der Mauereidechse ( Podarcis muralis ). Schwarz: 10.04.2017; Gelb: 
15.05.2017; Blau: 21.06.2017; Rot: 05.09.2017. Lufbild: W ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT. 
 
Das Auffinden von Schlüpflingen (= diesjährige Tieren) belegt eine erfolgreiche Reproduktion 
am Standort. Eine Besiedelungsdichte bzw. eine Aussage zur Populationsgröße lässt sich 
ohne aufwändigere Untersuchungsmethoden nicht genau quantifizierten. Der Eindruck 
während der Begehung lässt jedoch vermuten, dass die vorhandenen Habitate eine dichtere 
Besiedelung ermöglichen. Dies insbesondere, da im Februar vor Beginn der Erfassungen 
der Gehölzbewuchs auf den Böschungen der Bahntrasse stark zurückgeschnitten bzw. 
gerodet wurde. Hierbei wurde das Schnittgut stellenweise auf kleineren Haufen abgelegt . 
Diese Maßnahmen haben die Eignung als Habitat für die Mauereidechse stark aufgewertet 
und neue potentielle Besiedelungsräume geschaffen.

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S e i t e  | 23  
Während der letzten Begehung am 05.09.2017 konnte ein männliches subadultes Tier auf  
dem Schotterparkplatz an der Schachtstraße gefangen werden. Morphologisch ist dieses der 
ostfranzösischen Linie der Unterart P. muralis brongniardii zuzuordnen. Wie erwähnt, ist eine 
genaue Zuordnung jedoch nur durch molekulargenetische Untersuchungen möglich. 
Ältere genetische Untersuchungen von Tieren vom Darmstädter Hauptbahnhof wurden der 
nicht-heimischen Unterart P. muralis maculiventris zugeordnet (ZITZMANN UND MALTEN 2011). 
Aus diesen Untersuchungen ist bekannt, dass sich das Vorkommen ebenfalls auf 
angrenzende Abschnitte der Bahntrasse bis über den Hauptbahnhof hinaus erstreckt. Das 
Untersuchungsgebiet stellt somit lediglich einen Teilbereich des Lebensraumes des 
Vorkommens dar. 
Der Ursprung des Vorkommens beruht wahrscheinlich auf ausgesetzte oder verschleppte 
Tiere. Es sind verschiedene Unterarten innerhalb des Vorkommens anzunehmen. 
Im Anhang IV der FFH-Richtlinie wird nicht zwischen verschiedenen Unterarten oder 
autochthonen bzw. allochthonen Vorkommen unterschieden. Daher ist das Artenschutzrecht 
generell auf alle Individuen und Populationen der Mauereidechse anzuwenden. 
Fachlich wird jedoch empfohlen eine Durchmischung von heimischen und nicht-heimischen 
Unterarten zu verhindern bzw. nicht zu begünstigen. Teilweise werden allochthone 
Mauereidechsen sogar als invasive Art betrachtet (SCHULTE  et al. 2011), da sie autochthone 
Vorkommen durch genetische Durchmischung gefährden. Zudem liegen Hinweise vor, dass 
bei einem gemeinsamen Vorkommen Zauneidechsen von Mauereidechsen verdrängt 
werden (bspw. SCHULTE 2009). 
 
Tabelle 6 : Im Gebiet vorkommende Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Di e 
Artenauswahl beruht auf einer Einschätzung des Habitatpotentials, Daten aus de m 
Artenschutzfachbeitrag 2014 (NATURPLAN 2014) sowie der Verbreitung der Arten in der Region. 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RLH1 RLD2 FFH3 EHZ 
Hessen4 
Mauereidechse Podarcis muralis 3 V IV  
 1 RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: 
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ au sgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2008b); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in dem die Art gelistet ist 
4 Erhaltungszustand gem. H ESSEN-FORST FENA (2014): grün = günstig, gelb = ungünstig bis unzureichend , rot = 
ungünstig bis schlecht, nicht ausgefüllt = nicht bewertet 
* Zu erwarten sind lediglich allochthone Vorkommen, die als artenschutzrechtlich nicht relevant eingestuft werden

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S e i t e  | 24  
6.2.4 Insekten 
Für den westlichen Abschnitt des Wirkraums sind Stiel-Eichen ( Quercus robur) bekannt, die 
im Jahr 2007 vom Heldbock (Cerambyx cerdo), einer sehr seltenen Käferart, die als Larve im 
Altholz von lebenden Bäumen lebt, besiedelt waren (B ÜRO FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND 
UMWELTPLANUNG 2007). Der einzige von diesen Bäumen, der im abgegrenzten Wirkraum 
liegt (im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm), wurde in der Zwischenz eit gefällt 
und durch eine Neupflanzung ersetzt. Es wurden bei der Erfassung in 2017 jedoc h 
zahlreiche weitere Stiel-Eichen im parkähnlichen Gelände nördlich der Haltestelle 
vorgefunden, die Spuren aufweisen, die auf einen Heldbock-Besatz hinweisen (siehe 
beigefügte Karte). Hier finden sich auch weitere Bäume, die derzeit keine Spuren einer 
Besiedelung aufweisen, aber potentiell als Brutbaum geeignet sind. 
Im übrigen Wirkraum außerhalb dieses parkähnlichen Geländes findet sich ein weit erer für 
den Heldbock geeigneter Baum, der in den nächsten Jahren besiedelt werden könnte. 
Hierbei handelt es sich um eine Alteiche südlich des Gebäudes Schachtstraße 8 an der 
Rheinstraße (Baumkatasternummer 79). diese ist jedoch eine Trauben-Eiche ( Quercus 
petraea), die vom Heldbock nur ausnahmsweise besiedelt werden.  
Darüber hinaus konnten an der Schwarz-Pappel nordöstlich der Kreuzung Rheinstraße/ 
Zweifalltorweg Spuren von Totholzkäfern im Kronenraum festgestellt werden. Für  weitere 
Totholzkäferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist diese Baumart hier  im 
innerstädtischen Bereich nicht geeignet. 
Tabelle 7 : Potentiell vorkommende Insektenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Die 
Artenauswahl beruht auf einer Einschätzung des Habitatpotentials, Daten aus B ÜRO FÜR 
LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG 2007 sowie der Verbreitung der Arten in der Region. 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RLH RLD1 FFH2 EHZ 
Hessen3 
Heldbock Cerambyx cerdo nicht 
geführt 1 IV  
1 RLD = Rote Liste Deutschland (G EISER 1998); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: 
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ au sgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
2 Anhang der FFH-Richtlinie in dem die Art gelistet ist 
3 Erhaltungszustand gem. H ESSEN-FORST FENA (2014): grün = günstig, gelb = ungünstig bis unzureichen d, rot = 
ungünstig bis schlecht, nicht ausgefüllt = nicht bewertet 
 
6.2.5 Sonstige 
Für weitere Artengruppen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie liegen keine geei gneten 
Habitate vor bzw. ist der Wirkraum aufgrund seiner innerstädtischen Lage nicht geeignet. 
Für Amphibien fehlt es im Wirkraum und auch dessen Umgebung an geeignet en 
Laichgewässern. Darüber hinaus ist der Bereich durch die stark befahrenen Verkehrsachsen 
nur schwer für diese Artengruppe zu erreichen.

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S e i t e  | 25  
Unter den sonstigen Säugetieren mit Ausnahme der Fledermäuse käme höchstens die 
Haselmaus (Muscardinus avellanarius) in Betracht. Jedoch wandert diese Art in der Regel 
nicht so weit in besiedelte Bereiche hinein. 
Für Schmetterlinge des Anhangs IV der FFH-Richtlinie fehlen geeignete Bestände von 
Raupenfutterpflanzen und die vorhandenen Grünflächen sind zu intensiv gepflegt. 
Auch für Pflanzen des Anhangs IV fehlen geeignete Wuchsstandorte. 
7. Prüfung der Verbotstatbestände 
Nachfolgend werden mögliche Konflikte mit europarechtlich geschützten Arten na ch Anhang 
IV der FFH-Richtlinie sowie mit europäischen Vogelarten bezogen auf die relevanten 
Artengruppen zusammenfassend betrachtet. Eine Konfliktanalyse auf Artebene erfolgt 
zusätzlich unter Verwendung des „Musterbogens für die artenschutzrechtliche Prüfung in 
Hessen“ (HMUELV 2015, 3 . Fassung). Diese sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Für 
Vogelarten, die sich in Hessen in einem günstigen Erhaltungszustand befinden („grün“ 
gemäß Ampelliste der Vogelschutzwarte, VSW 2014), erfolgt eine vereinfachte art bezogene 
Prüfung in tabellarischer Form (gemäß Leitfaden des HMUELV 2011, Anhang 2 ). Da keine 
detaillierte Bestandserfassung erfolgte, wurden auch Arten berücksichtigt, von denen 
Vorkommen zwar nicht sehr wahrscheinlich sind (gemäß Formulierung in den Prüfbögen des 
HMUELV), jedoch ohne negativ-Nachweis nicht vollständig auszuschließen sind. 
7.1 Vögel 
Eine Tötung und Verletzung (gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) von Individuen  ist bei den 
mobilen Vögeln vorwiegend im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und dari n 
befindlichen Jung- sowie Elterntieren möglich. Dies ist bei den hier zu erwartenden 
Vogelarten im Zuge von Gehölzrodungen und –rückschnitten sowie bei einem Abriss von 
Bauwerken während der Brutzeit möglich. Ein Eintreten dieses Verbotstatbestandes l ässt 
sich durch eine Ausführung der entsprechenden Arbeiten in den Zeitraum außerhalb der 
Brutzeiten der heimischen Vogelarten vermeiden. Die Ausschlussfristen des BNatSchG 
(keine Rodungen im Zeitraum zwischen Anfang März und Ende September) sind einzuhalten 
(siehe Maßnahme V1 in Kapitel 8). 
Im Rahmen des Brückenneubaus sind jedoch die einzelnen Teilabrisse des derzeit 
vorhandenen Brückenbauwerks jeweils im Frühjahr vorgesehen. Um in diesen Fällen eine 
Tötung von eventuell am Brückenbauwerk brütenden Vögeln (vorwiegend Tauben) zu 
vermeiden, sind die Bauwerke möglichst kurzfristig vor dem Abriss auf einen Brutbe satz zu 
kontrollieren (siehe Maßnahme V4 in Kapitel 8). 
Ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit Verkehr, das wiederrum ein signifikant erhöhtes 
Tötungsrisiko von Vögeln nach sich ziehen kann, ist hier nicht zu erwarten. Die Rheinstraß e 
und auch die Bahnstrecke unterliegen bereits einer sehr hohen Verkehrsbelastung.  Diese 
wird während der Bauphase vorübergehend gesenkt. Der Baustellenverkehr ist im Verhältnis 
zum reduzierten Verkehr zu vernachlässigen. Das Vorhaben ruft nach Beendigung der

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S e i t e  | 26  
Bauphase keinen erhöhten Verkehr hervor, sondern dient lediglich einer Optimierung  der 
Verkehrsflüsse. 
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störung en 
hervor, die auch die Fortpflanzungszeiten der heimischen Vogelarten betreffen und demnach 
gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Einfluss auf die lokalen Bestände haben können. Da de r 
gesamte Wirkraum jedoch auch aktuell sehr starken Störungen in Form von Lä rm, Licht und 
optischen Reizen unterliegt, sind insbesondere Fortpflanzungsstätten lediglich von 
störungstoleranten Arten zu erwarten. Die Störungen im Rahmen der Bautätigkeiten  werden 
in Relation zur bereits vorhandenen Störung keine erheblichen Auswirkungen auf die lokalen 
Populationen der potentiell vorkommenden Arten haben. 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) finden sich im 
Gehölzbestand und gegebenenfalls in Einzelfällen an Gebäuden und Bauwerken. 
Fortpflanzungsstätten von Arten, die jährlich neue Nester, Höhlen o.ä. beziehen,  fallen nur 
während der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb 
des Gebietes eine ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt. 
Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestand heraus gefällt. 
Nach Beendigung der Maßnahme werden diese durch Neupflanzungen mittelfristig erset zt. 
Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der Bahntrasse in einer 
Entfernung von 
bis zu 70 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im 
Südosten der Kreuzung Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläch e 
vorgesehen ist. Diese Bereiche können sich nach Fertigstellung der Baumaßnahmen wieder 
zu Gehölzen entwickeln bzw. werden als solche wieder hergestellt. Allerdings wird es einige 
Jahre dauern, bis wieder ein vergleichbarer Bestand aufgewachsen ist. Am Brückenbauwerk 
sind vereinzelt Bruten von Nischenbrütern insbesondere von Straßentauben denkbar. Auch 
bei diesen Arten sind die Nester außerhalb der Fortpflanzungsstätten nicht geschützt. Da ein 
Abriss allerdings voraussichtlich während der Brutperiode erfolgt, ist das Bauwerk möglichst 
kurzfristig vor dem Abriss auf einen Besatz zu kontrollieren (siehe Maßnahme V4  in Kapitel 
8). 
Die hier potentiell vorkommenden weit verbreiteten und häufigen Arten, die sich hessenweit 
in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, können generell vergleichsweise einfach 
auf andere Standorte ausweichen. In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind 
insgesamt lediglich vereinzelte Niststandorte der jeweiligen Arten zu erwarten.  Im Umfeld 
sind weitere Gehölze vorhanden (insbesondere entlang der Bahntrasse), die 
Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen Brutpaare bieten. Es ist daher anzunehmen, 
dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Auch die hier 
potentiell vorkommenden in Gehölzen brütenden Arten Girlitz und Stieglitz , die sich 
hessenweit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, haben keine speziellen  
Ansprüche an ihre Brutstandorte. Regional und überregional zu verzeichnende 
Bestandrückgänge dieser Arten sind vorwiegend auf Verluste von Nahrungshabitaten 
zurückzuführen, die hier nicht in relevanter Weise betroffen sind. 
Arten wie die Spechte, nutzen ihre Fortpflanzungsstätten häufig über einen län geren 
Zeitraum (mehrere Jahre), sodass diese auch außerhalb der Brutzeiten geschützt sind .

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S e i t e  | 27  
Sofern jedoch ausreichend Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang 
gewährleistet sind, ist der Verlust einzelner Stätten nicht als Erfüllung des 
Verbotstatbestandes zu werten. Unter den zur Rodung vorgesehenen Bäumen finden sich 
derzeit keine geeigneten Bruthöhlen oder ähnliches, die eine Nutzung durch solche Arten  
erwarten lassen. 
Werden Gehölzmaßnahmen außerhalb der Ausschlussfristen des BNatSchG (siehe oben 
und Maßnahme V1 in Kapitel 8) durchgeführt, lässt sich das Eintreten von 
Verbotstatbeständen des § 44 (1) BNatSchG vermeiden. 
7.2 Fledermäuse 
Wie unter Kapitel 6.2 beschrieben stellt der Wirkraum keinen relevanten 
Fledermauslebensraum dar. Eine Betroffenheit dieser Artengruppe ist hie r ausschließlich im 
Zusammenhang mit möglicherweise vorhandenen Quartieren gegeben. Es ist vorgesehen 
das derzeitige Brückenbauwerk, in dem möglicherweise Quartiere von Fledermäusen  liegen, 
abzureißen sowie mindestens einen Baum zu roden der eine Aushöhlung aufweist, die 
ebenfalls als Quartierstandort dienen könnte. Die Auswahl der potentiell vork ommenden 
Arten beschränkt sich bereits auf Arten, die innerhalb des Wirkraums Quartiere f inden 
könnten. Eine Betroffenheit von allen aufgeführten Arten ist daher anzunehmen. 
Bei einer Zerstörung von besetzten Quartieren ist eine Tötung und Verletzung (g emäß § 44 
(1) Nr. 1 BNatSchG) sowie eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (g emäß 
§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) möglich. Da am Brückenbauwerk neben Sommer-  auch 
Winterquartiere denkbar sind, kann es ganzjährig bei einem Abriss zu einer Erfüllung des 
Tötungs- sowie Zerstörungstatbestandes kommen. Eine Kontrolle der potentiell en Quartiere 
im Vorfeld der Abrissarbeiten auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen ist  somit 
nötig (siehe Maßnahme V4 in Kapitel 8). Ebenfalls ist eine Kontrolle des betroffenen 
Höhlenbaumes notwendig, sofern dieser im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober 
gefällt werden sollte. Da er nicht als Winterquartier geeignet ist (Frostfreihe it ist nicht 
gegeben), kann er in der verbleibenden Zeit gefahrenlos entnommen werden. 
Da es sich am Brückenbauwerk möglicherweise um dauerhaft genutzte Quartiere hand elt, 
sind diese im räumlichen Zusammenhang auszugleichen. Ein ausreichendes Vorhandsein 
von Ausweichquartieren ist im Umfeld derzeit nicht anzunehmen, sodass als vorgezo gene 
Ausgleichsmaßnahme 5 Spaltenkästen im Umfeld an geeigneten Stellen anzubringen sind, 
bevor das Brückenbauwerk abgerissen wird (siehe Maßnahme A4 in Kapitel 8). 
Störungen (gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG), die durch das Vorhaben hervorgeruf en 
werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen, die im Wirkraum Quartier bez ogen haben. 
Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit beständigen oder größeren 
Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige relevante 
Nutzung des Wirkraums durch die Zwergfledermaus ist aufgrund von fehlenden 
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen. 
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken S törung 
durch Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die

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S e i t e  | 28  
Bahntrasse. Sollte es dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne  Tiere 
aus den Quartieren vertreibt, hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen  
Population, da höchstwahrscheinlich keine Fortpflanzung- und auch keine größeren 
Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden. 
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen lässt sich ein Eintreten der 
Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG vermeiden. 
7.3 Reptilien 
Der Brückenbau greift in einen Lebensraum von Mauereidechsen ein. Während der 
Bauphase sind Eingriffe in Böschungsbereiche nördlich und südlich der Rheinstraßenbrücke 
sowie in die Brückenmauern, die ebenfalls zum Lebensraum der Mauereidechse zählen, 
notwendig. Hierbei kommt es auch zu Bodenabtragungen sowie einem starken Ei ngriff in 
derzeit vorhandene Habitate, sodass sowohl eine Tötung (gemäß § 44 (1) Nr. 1  BNatSchG) 
von Eidechsen als auch eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (gemäß  § 44 
(1) Nr. 3 BNatSchG) die Folge sein kann (bei Arten wie der Mauereidechse mi t geringen 
Aktionsradien ist jeweils der gesamte Lebensraum als Fortpflanzungs- und Ruhestä tte 
anzunehmen [gemäß EU-Leitfaden 2007 und LANA 2010]). Betroffen sind vorwiegend die 
mit Gehölzen bestandenen Ost- bzw. Westexponierten Böschungen der Bahntrasse aber 
auch abschnittsweise 
die vorgesehenen BE-Flächen. Das eigentliche Gleisbett wird nur 
randlich berührt. Die Flächeninanspruchnahme ist temporär und auf die Bauzeiten  
beschränkt. Insbesondere im Übergang der Gehölze zum Gleisbett liegen für die 
Mauereidechse attraktive Kleinstrukturen. 
Die beanspruchten Flächen werden beim Brückenneubau unumgänglich für den Bau der 
Widerlager benötigt, sodass keine alternativen Möglichkeiten ohne einen Eingri ff in die 
potentiellen Eidechsenlebensräume vorhanden sind. Ebenso sind keine alternativen Flächen 
für die Baueinrichtung im stark genutzten innerstädtischen Bereich vorhanden. Erste 
Eingriffe sind im Herbst 2020 zur Errichtung der Behelfsbrücke geplant. Zu di esem Zeitpunkt 
können sich vorhandene Tiere bereits in ihre Winterverstecke zurückgezogen haben. Diese 
sind vornehmlich im Gleisschotter zu erwarten. Allerdings können auch einzelne Tiere im 
Böschungsbereich überwintern. Auch bei Eingriffen zu anderen Jahreszeiten besteht 
generell die Gefahr, dass sich Tiere im Böschungsbereich zum Ruhen zurückgezogen haben 
oder dass hier gar Eigelege vorhanden sind. 
Eine Tötung- oder Verletzung von Individuen lässt sich somit nur vermeiden, indem di e 
betroffenen Flächen von potentiell vorhandenen Zauneidechsen freigehalten werden. 
Hierfür ist ein Vergrämen und gegebenenfalls ein Absammeln von Tieren innerhalb der 
Eingriffsbereiche notwendig (siehe Maßnahme V5 in Kapitel 8). Da die zu de n 
Eingriffsflächen benachbarten Bereiche offenbar keine sehr dichte Besiedelung von  
Mauereidechsen aufweisen und hier eine hohe Strukturvielfalt vorherrscht, ist das 
Habitatpotential für die temporäre Aufnahme von Tieren innerhalb der Eingriffsbereiche  als 
ausreichend zu betrachten. Über § 44 (5) Nr. 2 BNatSchG ist eine derartige Maßnahme 
artenschutzrechtlich abgedeckt.

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S e i t e  | 29  
Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die temporär beanspruchten Flächen wieder als 
geeigneter Lebensraum herzurichten (siehe Maßnahme A3 in Kapitel 8 für Details). 
7.4 Insekten 
Der Heldbock könnte durch das Vorhaben betroffen sein, sofern besiedelte Bäume gefällt 
werden müssten bzw. derart geschädigt werden, dass eine Fällung in naher Zukunft aus 
Gründen der Verkehrssicherheit notwendig wird. Derzeit besiedelte sowie potenti ell 
besiedelbare Bäume sollen nach aktueller Planung nicht gefällt werden. Jedoch kann e s im 
Rahmen der Verlegung der Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle 
Mozartturm zu einer Schädigung von zwei möglicherweise besiedelten Bäumen 
(Katasternummer 160 und 13) kommen. Sollte die Leitung am Nordrand des Weges verle gt 
werden, liegt der Stammfuß der betroffenen Stiel-Eichen nur wenige Meter von der nötigen 
Ausschachtung entfernt. Eine Beschädigung von relevanten Wurzeln ist daher mögl ich. 
Diese kann zu einem mittelfristigen Verlust einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte führen. Hier 
sollte daher im Wurzelbereich der Bäume entsprechend behutsam unter einer 
weitestgehenden Schonung von Wurzeln gegraben werden (siehe Maßnahme V6 in Kapitel 
8). Die potentiell zur Besiedelung geeigneten Eichen bleiben nach vorliegender Planung 
erhalten.  
Der Lebensraum des Heldbocks beschränkt sich weitgehend auf die Brutbäume. Lediglich 
während der Flugzeit der Imagines verlässt der Heldbock gegebenenfalls vorübergehend  
den Baumbestand. Die Bedingungen außerhalb der Bäume ändern sich weder während de r 
Bauphase noch nach Umsetzung des Vorhabens derart, dass sie einen Einfluss auf 
fliegende Käfer erwarten lassen. 
Eine Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ist bei einer Scho nung der 
betroffenen Stiel-Eichen somit nicht zu erwarten. 
Sollten im Laufe der Umsetzung des Vorhabens zusätzliche Eichen gefällt werden müssen, 
sind diese im Vorfeld auf einen möglichen neuen Besatz zu prüfen (siehe Maßnahme V7 in 
Kapitel 8).

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S e i t e  | 30  
8. Maßnahmenempfehlungen 
Nachfolgend werden Maßnahmen aufgelistet und beschrieben, die ein Eintreten der 
Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG vermeiden bzw. unvermeidbare Eingriffe 
ausgleichen (Nummerierung entsprechend Maßnahmekatalog im Landschaftspflegerischen 
Begleitplan (NATURPLAN 2018), siehe auch dortige Karte 3). 
V1 – zeitliche Beschränkung von Rodungsarbeiten 
Vermeidungsmaßnahme 
Baumfällungen, Gehölzrodungen oder –rückschnitte müssen außerhalb der 
Ausschlussfristen des BNatSchG im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Fe bruar 
durchgeführt werden. Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Hauptbrutzeiten aller heimischen 
Vogelarten sowie der Hauptaktivitätsphasen heimischer Fledermausarten. 
Durch diese Maßnahme kann sowohl eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten  
als auch eine Tötung bzw. Verletzung von Vögeln und Fledermäusen vermieden werden. 
 
V4 – Kontrolle des Brückenbauwerks und von Höhlenbäumen auf Fledermausquartiere und  
Vogelniststätten 
Vermeidungsmaßnahme 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbauw erks 
sind die hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besat z von 
Fledermäusen zu überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen A usflug der 
Tiere zu warten. Die entsprechenden Höhlen sind daraufhin zu verschließen, sodass sie 
durch die Tiere nicht wieder besetzt werden können. Diese können dann auf andere 
Quartiere ausweichen (siehe in diesem Zusammenhang auch Maßnahme A4). Diese 
Maßnahme ist ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu schützen. 
Bei einem Abbruch innerhalb der Brutzeiten heimischer Vögel (März bis September) ist 
ebenfalls eine entsprechende Kontrolle auf mögliche Brutstandorte von in Nischen brütenden 
Vögeln an dem Bauwerk vorzunehmen. Sollte ein Besatz festgestellt werden, sind die  
Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel ausgeflogen sind. 
Bei einer Fällung des betroffenen Höhlenbaumes (Winterlinde nordöstlich de r Kreuzung 
Rheinstraße/ Zweifalltorweg betroffen) im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober, 
ist dieser ebenfalls unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Flederm äusen und 
Vögeln zu kontrollieren. Bei einem festgestellten Besatz ist, wie oben beschrie ben, zu 
verfahren. 
Die Kontrollen sind jeweils von einer fachkundigen Person durchzuführen. 
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (Winterhalbjahr 2019/2020 ) 
verschieben oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die 
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu 
entstandene Höhlen zu überprüfen.

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Durch diese Maßnahme kann eine Tötung bzw. Verletzung von Fledermäusen und Vögeln 
vermieden werden. 
 
V5 – Eidechsenmaßnahme 
Vermeidungsmaßnahme 
Die innerhalb der Eingriffsflächen vorkommenden Mauereidechsen sind vor Baubeginn m it 
ausreichender Vorlaufzeit aus diesen Flächen zu vergrämen. Die benachbarten Flächen 
bieten ausreichend Potential um die vereinzelten Tiere aus dem Eingriffsbereich tempor är 
aufzunehmen. 
Eine Vergrämung ist durch eine gezielte Abwertung der betroffenen Flächen umzuse tzen. 
Dies kann bspw. durch ein Roden von Gehölzen, Mähen von Krautschicht, entfernen v on 
Versteckmöglichkeiten und einem Abdecken der Flächen mit Folie geschehen. Die 
entsprechenden Maßnahmen sind vor Ort durch eine qualifizierte Person festzulegen. In 
jedem Fall sind die Maßnahmen so zu wählen und umzusetzen, dass keine stark erhöhte 
Tötungsgefahr für Eidechsen hervorgerufen wird (bspw. durch Wählen geeig neter 
Tageszeiten und/oder Witterungsbedingungen). 
Je nach Erfolg der Vergrämungsmaßnahmen sind verbleibende Tiere zusätzlich abzufangen 
und aktiv umzusetzen. 
Nach der Vergrämung ist der durch Baumaßnahmen betroffene Bereich durch einen 
speziellen Reptilienzaun abzugrenzen, sodass hierher keine Tiere ein- oder zurückwande rn 
können. Die Funktionsfähigkeit des Zaunes ist während der gesamten Bauphase 
sicherzustellen. 
Zudem sind die betroffenen Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder als 
geeignetes Eidechsenhabitat herzustellen, sodass die Tiere wieder hierher einwandern 
können (siehe auch folgende Maßnahme A3). 
 
V6 – Baum- und Wurzelschutz von Heldbock-Brutbäumen 
Vermeidungsmaßnahme 
Sollte die neue Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm am 
Nordrand des vorhandenen Fußweges verlegt werden, ist im Bereich des potentiellen 
Wurzelraumes von zwei möglicherweise vom Heldbock besiedelten Stiel-Eichen 
(Baumkatasternummern 160 und 13) der Grabenaushub als Handschachtung 
durchzuführen. Sollten hierbei stärkere Wurzeln (Durchmesser > 3 cm) nach Möglichkeit zu 
schonen. Feinere Wurzeln sind sauber nachzuschneiden. 
Sollte die Leitung am Südrand des vorhandenen Fußweges verlegt werden, ist anzunehmen, 
dass keine stärkeren Wurzeln von Heldbock-Brutbäumen betroffen sind. 
Die betroffenen Bäume sind durch einen fachgerechten Baumschutz (gemäß DIN 18920) vor 
sonstigen mechanischen Beschädigungen zu schützen.

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V7 – Kontrolle von gegebenenfalls weiteren zu fällenden Bäumen 
Vermeidungsmaßnahme 
Sollte es im Laufe der Umsetzung des Vorhabens notwendig werden, zusätzliche Eichen zu 
fällen oder zurückzuschneiden, sind die betroffenen Bäume im Vorfeld auf einen mögli chen 
neuen Besatz des Heldbocks (Cerambyx cerdo) zu prüfen. Ein Ausweiten der Population auf 
derzeit noch nicht besiedelte Bäume im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm  
sowie der Trauben-Eiche vor dem Maritim-Hotel ist in den nächsten Jahren potentiell 
möglich, sodass diese Maßnahme zur Vermeidung der Tötung von Individuen sowie der 
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten notwendig wäre. 
 
A3 – Widerherstellung von Eidechsenhabitaten 
Ausgleichsmaßnahme 
Die während der Bauphase temporär beanspruchten potentiellen Lebensstätten von 
Mauereidechsen sind nach Beendigung der Maßnahme wieder herzustellen. Hierbei muss 
mindestens eine gleiche Habitatqualität wie vor dem Eingriff geschaffen werden. D as 
bedeutet hier: Die neu herzurichtenden Böschungen zu den Bahngleisen neben dem neuen 
Brückenbauwerk sollen initiale Pflanzungen von heimischen Sträuchern erhalten, die über 
die Böschungsflächen verteilt sind. Darüber hinaus sind auf den Böschungen vereinzelte 
Totholzhaufen anzulegen. Im Zuge der Baumaßnahmen verdichteter Boden ist wied er zu 
lockern. 
Die neu aufkommenden Gebüsche auf den Böschungen sollten im Zyklus von mehreren  
Jahren ausgelichtet werden. 
Die genaue Gestaltung der Flächen ist in Abstimmung mit einer qualifizierten  Person 
durchzuführen. Diese legt nach Freigabe der Flächen durch das Bauunternehmen Lage,  
Anordnung und Anzahl von Bepflanzung, Strukturelementen etc. fest. 
 
A4 – Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vor handenen Brückenbauwerk  bei einem 
Abriss auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen. 
Geeigneter Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die 
Auswahl und das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung 
erfolgen. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

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S e i t e  | 33  
9. Ergebnisse und Zusammenfassung der 
artenschutzrechtlichen Prüfung 
Der betrachtete Wirkraum kann potentiell mehreren relevanten besonders und streng 
geschützten Arten als Lebensraum dienen. Hierunter sind Arten der Gruppen Vögel , 
Fledermäuse, Reptilien und Insekten zu erwarten. Insgesamt stellt das innerstädtische stark 
gestörte Gebiet jedoch nur einen bedingt geeigneten Lebensraum für diese Arten dar.  Durch 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen lässt sich das Eintreten von Verbotstatbeständen 
für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Insekten vermeiden. 
In Bezug auf ein mögliches Vorkommen der Zauneidechse in der Bahntrasse und 
angrenzender Abschnitte, kann es zu einem nicht vollständig lösbaren Konflikt im Zuge der  
Errichtung des neuen Brückenbauwerks kommen. Bei dem Bau werden zwingend Flächen 
benötigt, die ein potentielles Habitat für diese Art darstellen. Ein Eintreten des  
Tötungsverbotes ließe sich hier jedoch durch eine Vergrämung oder temporäre Umsiedelung 
betroffener Tiere weitgehend minimieren. Ein Töten vereinzelter Tiere ist allerding s nicht 
vollständig auszuschließen. Ebenso ist eine temporäre Zerstörung von Fortpflanzungs-  und 
Ruhestätten nicht zu vermeiden, sodass eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) 
BNatSchG erforderlich ist. Hierfür liegen die Voraussetzungen jedoch vor. 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den 
19.06.2019 
 
(Philipp Herrmann) 
naturplan

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e.V. (AGAR) in Zusammenarbeit mit dem Fachbüro Faunistik und Ökologie Dreieich 
und der Planungsgruppe Natur & Umwelt Frankfurt. Rodenbach.

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S e i t e  | 37  
Anhang 1 – Prüfbögen gemäß HMUELV (2015) 
Vögel 
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Girlitz (Serinus serinus)  
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ...-. RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    ...-. RL Hessen  
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig         ungünstig-           ungünstig- 
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
EU                          
(http://eunis.eea.europa.eu) 
Hessen                                                                                     
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Der Girlitz ist ein Brutvogel der halboffenen und mosaikartig gegli ederten Landschaft mit lockerem 
Baumbestand, Gebüschgruppen, freien Flächen mit niedriger Vegetat ion und samentragender 
Staudenschicht. Vielfach findet man ihn in der Nähe menschlicher  Siedlungen und dort vor allem in 
verstreut stehenden Nadelbäumen in Parks, Gärten, Alleen, Industriegelände u.a. Die Nester werden in 
Bäumen, Sträuchern oder auch Rankenpflanzen errichtet, sofern genügend Sichtschutz vorhanden ist. 
(BAUER et al. 2005). 
4.2 Verbreitung 
Der deutschlandweite Brutbestand des Girlitzes beläuft sich a uf 110.000 – 220.000 (G RÜNEBERG et al. 
2016). Die Art breitet sich im Zuge eines wärmeren Klimas weite r nach Norden und Osten aus. In 
Hessen kommt sie flächendeckend vor, der Bestand wird auf 1 5.000-30.000 Reviere geschätzt (HGON 
2010). Langfristig ist eine abnehmende Revieranzahl zu verzeichnen, die wohl vorw iegend auf einen 
Verlust von Nahrungsflächen zurückzuführen ist. 
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Vorkommen – auch Bruten -  des Girlitzes sind in den Gehölzbeständen im gesamten Wirkraum möglich. 
Bei der Kartierung im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurde ca. 150 m südlich der Rheinstraße ein Girlitz 
im Bahntrassen-begleitenden Gehölz festgestellt. Seit diesen Er hebungen kam es zu keinen 
wesentlichen Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammensetzung 
und Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen.

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6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein  
Da der Girlitz seine Nester innerhalb von Gehölzen anlegt, werden bei einer Rodung bzw. einem 
Rückschnitt der Gehölze oder von Einzelbäumen potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser 
Art zerstört. Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestand heraus 
gefällt. Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der Bahntrasse in einer E ntfernung 
von 40-50 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im Südosten der Kreuzung 
Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläche vorgesehen ist. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Fortpflanzungsstätten von Arten wie dem Girlitz, die jährlich neue Nester anlege n, fallen nur während 
der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb des Gebie tes eine 
ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt. 
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss daher außerhalb der Aussc hlussfristen 
des BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar stattfinde n. Dieser 
Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1) 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind insgesamt lediglich vereinzelte Paare zu erwarten. 
Im Umfeld sind weitere Gehölze vorhanden (insbesondere entlang der Bahntrasse), die 
Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen Brutpaare bieten. Es ist daher anzuneh men, dass die 
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln 
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jung vögeln denkbar. 
Da der Girlitz seine Nester innerhalb von Gehölzen anlegt, kann es bei einer Rodu ng oder einem 
Rückschnitt der Gehölze innerhalb der Brutzeiten zu einer Tötung oder Verletzung von Jungvögeln 
kommen, die sich zu dieser Zeit in den Nestern aufhalten.

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b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss außerhalb der Ausschluss fristen des 
BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar stattfinden. Dieser Zei traum liegt 
außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1) 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störungen  hervor, 
die auch die Fortpflanzungszeiten des Girlitzes betreffen. Der gesamte Wirkraum  unterliegt jedoch 
bereits aktuell sehr starken Störungen in Form von Lärm, Licht und optischen Reizen. Baubedingte 
Störungen werden in Relation hierzu voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf  die in der 
Region individuenstarke lokale Population des Girlitzes haben. Zumal hier maxim al mit einzelnen 
Brutpaaren zu rechnen ist, die auf angrenzende Lebensräume ausweichen können. 
Mittelfristig wird der Verlust von Lebensräumen durch Ersatzpflanzungen wieder ausgeglichen. 
Der derzeitige ungünstige Zustand dieser Art in Hessen ist vorwiegend auf den fortschreitenden 
Verlust von Nahrungshabitaten zurückzuführen. Durch das Vorhaben werden keine rel evanten 
Flächen beeinträchtigt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch o.g. Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! 
  weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“

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7. Zusammenfassung  
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus  
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 41  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Haussperling (Passer domesticus)  
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ..V. RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    ..V. RL Hessen  
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig         ungünstig-           ungünstig- 
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                          
(http://eunis.eea.europa.eu) 
Hessen                                                                                    
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Der Haussperling ist ein Brutvogel der Siedlungsbereiche. Er besiedelt als Standvogel Städte, Dörfer 
und Einzelhöfe und ernährt sich vorwiegend von Sämereien. Die  Nahrung wird im Sommer durch 
Insekten ergänzt. Als vorwiegender Höhlenbrüter wird eine Vie lzahl von verschiedenen Niststandorten 
gewählt, so z.B. in Baumhöhlen, an Bauwerken, in Erdwänden, in Ni stkästen, in alten 
Mehlschwalbennestern u.v.m. Bei geringer Verfügbarkeit von Höhlen werden auch Freinester in 
Gehölzen oder anderen Strukturen angelegt (BAUER et al. 2005). 
4.2 Verbreitung 
Der Brutbestand des Haussperlings beläuft sich Deutschlandweit au f 3.500.000 – 5.100.000, mit einer 
langfristig abnehmenden Tendenz (GRÜNEBERG et al. 20 16). In Hessen kommt die Art flächendeckend 
vor, der Bestand wird auf 165.000-293.000 Reviere geschätzt (HGON 2010). Die hessischen Bestände 
sind jedoch rückläufig, was auf den Verlust von möglichen Brutplätzen sowie von Nahrungshabitaten 
zurückzuführen ist. 
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Haussperlinge sind im Siedlungsbereich generell und auch in Darmstadt im S peziellen derzeit noch 
recht weit und individuenstark verbreitet, sodass auch im Wirkraum mit Vork ommen zu rechnen ist. 
Potentielle Brutplätze gibt es hier allerdings recht wenig. Lediglich am Mozartturm un d am 
Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelte, bedingt geeignete Nischen. Da die A rt aber auch 
ausnahmsweise auch in Gehölzen nistet, können hier Bruten ebenfalls nicht v ollständig 
ausgeschlossen werden. Vorwiegend ist jedoch mit einer Nutzung als Nahrungshabitat  auszugehen. 
Hierfür können die Gehölze und Grünflächen von Bedeutung sein. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Wirkraum sowie dessen näherem

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S e i t e  | 42  
Umfeld keine Haussperlinge festgestellt. Seit diesen Erhebungen kam es zu keine n wesentlichen 
Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammens etzung und 
Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen. 
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein  
Fortpflanzungsstätten des Haussperlings, der vorwiegend in Nischen und Höhlen brüt et, sind nur 
ausnahmsweise zu erwarten. Sollten am Brückenbauwerk Vögel brüten, kann es bei ein em Abriss zu 
Ostern zu einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. 
Da die Art darüber hinaus selten auch Freinester in Gehölzen anlegt, werden bei ein er Rodung bzw. 
einem Rückschnitt der Gehölze oder von Einzelbäumen potentielle Fortpflanzungs - und Ruhestätten 
dieser Art zerstört. Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestan d 
heraus gefällt. Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der B ahntrasse in einer 
Entfernung von 40-50 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im Südosten der  
Kreuzung Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläche vorgesehen ist. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Fortpflanzungsstätten von Arten wie dem Haussperling, die jährlich neue Nester anlegen , fallen nur 
während der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb des 
Gebietes eine ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt. 
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss daher außerhalb der Aussc hlussfristen 
des BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar stattfinde n. Dieser 
Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1) 
Da der Brückenabriss über Ostern geschehen soll, sind hier Brutzeiten des Haussperlings betroffen. 
Daher ist eine Kontrolle auf mögliche Brutstandorte an dem Bauwerk vorzunehm en. Sollte ein Besatz 
festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel aus geflogen sind. 
(Maßnahme V4) 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind insgesamt lediglich vereinzelte Paare zu erwarten. 
Im Umfeld sind weitere Gehölze vorhanden (insbesondere entlang der Bahntrasse), die 
Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen Brutpaare bieten. Generell brütet die Art jed och 
vorwiegend in Nischen und Höhlen, die durch das Vorhaben nur in sehr geringem U mfang 
beeinträchtigt werden. Es ist daher anzunehmen, dass die ökologische Funktion im  räumlichen 
Zusammenhang erhalten bleibt. 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein

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S e i t e  | 43  
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln 
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jungvögeln denkbar.  
Dies ist somit während des Abbruchs des vorhandenen Brückenbauwerks möglich. Da der 
Haussperling seine Nester ausnahmsweise auch innerhalb von Gehölzen anlegt, kann es eb enfalls bei 
einer Rodung oder einem Rückschnitt der Gehölze innerhalb der Brutzeiten zu e iner Tötung von 
Jungtieren kommen. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss außerhalb der Ausschluss fristen des 
BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./ 29. Februar stattfinden. D ieser Zeitraum 
liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1) 
Da der Brückenabriss über Ostern geschehen soll, sind hier Brutzeiten des Haussperlings betroffen. 
Daher ist eine Kontrolle auf mögliche Brutstandorte an dem Bauwerk vorzunehm en. Sollte ein Besatz 
festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel aus geflogen sind. 
(Maßnahme V4) 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störungen h ervor, 
die auch die Fortpflanzungszeiten des Haussperlings betreffen. Der gesamte Wirkr aum unterliegt 
jedoch bereits aktuell sehr starken Störungen in Form von Lärm, Licht und optischen R eizen. 
Baubedingte Störungen werden in Relation hierzu voraussichtlich keine erhebli chen Auswirkungen auf 
die in der Region individuenstarke lokale Population des Haussperlings haben. Zumal hier kaum 
geeignete Niststandorte vorhanden sind. Betroffene nahrungssuchende oder einzelne in Gehölzen 
brütende Tiere können auf angrenzende Lebensräume ausweichen. 
Mittelfristig wird der Verlust von Lebensräumen durch Ersatzpflanzungen wieder ausgeglichen. 
Der derzeitige ungünstige Zustand dieser Art in Hessen ist vorwiegend auf den fortschreitenden 
Verlust von Brutnischen an Gebäuden sowie an Nahrungshabitaten zurückzuführen. Diese werde 
durch das Vorhaben nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt

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S e i t e  | 44  
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! 
  weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“ 
 
7. Zusammenfassung  
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus  
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL

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S e i t e  | 45  
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 46  
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Mauersegler (Apus apus) 
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ...-. RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    ...-. RL Hessen  
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig         ungünstig-           ungünstig- 
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                          
(http://eunis.eea.europa.eu) 
Hessen                                                                                     
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Der Mauersegler ist ein Langstreckenzieher, der Ende April / Anfang Mai seine Brutgebiete in 
Deutschland erreicht und diese in der Regel Ende August wieder verlässt. Keine andere heimische Art 
ist derart an ein Leben in der Luft angepasst, wie der Mauerseg ler. Nahezu alle Aktivitäten mit 
Ausnahme der Brut finden im freien Luftraum statt. Die Art jagt Insekten und ist in ihrer Aktivität stark 
witterungsabhängig. Als Brutplatz dienen dem ursprünglichen Fels-  und Baumhöhlenbrüter 
hauptsächlich höhere Gebäude. Hier werden in Nischen/ Höhlen die Nester angelegt. Entsprechend ist 
die Art vorwiegend im Siedlungsbereich anzutreffen. (BAUER et al. 2005) 
4.2 Verbreitung 
Der bundesweite Brutbestand beläuft sich auf 215.000-395.000 Paare (G RÜNEBERG et al. 20 16). In 
Hessen ist der Mauersegler nahezu flächendeckend verbreitet. Der Bestand wird auf 40.000 – 50.000 
Reviere geschätzt (HGON 2010). Seit den 90er Jahren nimmt der Bestand deutlich ab. Di es ist 
vorwiegend auf einen fortschreitenden Verlust an Brutmöglichkeiten aufgrund von 
Gebäudesanierungen zurückzuführen. 
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Der in Darmstadt verbreitete Mauersegler kann den Luftraum potentiell zur Nahrungssuche nut zen. 
Potentielle Niststandorte sowie Ruhestätten sind im Wirkraum nicht vorhanden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Wirkraum sowie dessen näherem 
Umfeld keine Mauersegler festgestellt. Seit diesen Erhebungen kam es zu kei nen wesentlichen 
Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammen setzung und 
Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen.

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S e i t e  | 47  
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja       nein  
Es sind im Wirkraum keine potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhan den. Eine Zerstörung 
solcher ist im Rahmen des Vorhabens somit auszuschließen. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
entfällt 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
entfällt 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln 
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jung vögeln denkbar. 
Da keine potentiellen Niststätten des Mauerseglers betroffen sind, kann eine Tötung oder Verletzung 
von Individuen ausgeschlossen werden. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
entfällt 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 48  
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Mauersegler können lediglich den Luftraum potentiell zur Insektenjagd nutzen. Hierbei jag en sie in der 
Regel in relativ großen Höhen, die durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.  
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! 
  weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“ 
 
7. Zusammenfassung 
 
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 49  
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 50  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Stieglitz (Carduelis carduelis)  
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ...-. RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    ...V RL Hessen  
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig         ungünstig-           ungünstig- 
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                          
(http://eunis.eea.europa.eu) 
Hessen                                                                                     
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Der Stieglitz ist Brutvogel offener und halboffener Landschaften m it abwechslungsreichen und 
mosaikartigen Strukturen, lockeren Baumbeständen oder Ba um- und Buschgruppen bis zu lichten 
Wäldern, die mit offenen Nahrungsflächen samentragender Kraut-  und Staudenpflanzen als 
Nahrungsareale für Nestgruppen oder Einzelpaare abwechseln; dies können auch z.B. Obstgärten oder 
Streuobstwiesen sein, aber auch Alleen, Feldgehölze oder lichte Auwäl der. Geschlossene Wälder 
werden gemieden. Der Stieglitz ist ein Kurz- bzw. Teilzieher (BAUER et al. 2005). 
4.2 Verbreitung 
Der bundesweite Brutbestand beläuft sich auf 275.000-410.000 Paar e (G RÜNEBERG et al. 20 16), in 
Hessen auf 30.000-38.000. Hier ist er in allen Offenlandbereichen  vertreten, jedoch nimmt hier der 
Bestand durch einen fortschreitenden Verlust von Nahrungsflächen ab (HGON 2010). 
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Vorkommen – auch Bruten -  des Stieglitzes sind in den Gehölzbeständen im g esamten Wirkraum 
möglich. Die Art ist im Darmstädter Raum recht individuens tark vertreten und nutzt auch die 
innerstädtischen Bereiche als Revierstandorte. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Wirkraum sowie dessen näherem 
Umfeld keine Stieglitze festgestellt. Seit diesen Erhebungen kam es zu k einen wesentlichen 
Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammens etzung und 
Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 51  
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein  
Da der Stieglitz seine Nester innerhalb von Gehölzen anlegt, werden bei einer Rodun g bzw. einem 
Rückschnitt der Gehölze oder von Einzelbäumen potentielle Fortpflanzungs- un d Ruhestätten dieser 
Art zerstört. Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestand heraus 
gefällt. Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der Bahntrasse in einer E ntfernung 
von 40-50 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im Südosten der Kreuzung 
Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläche vorgesehen ist. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Fortpflanzungsstätten von Arten wie dem Stieglitz, die jährlich neue Nester anleg en, fallen nur 
während der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb des 
Gebietes eine ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt. 
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss daher außerhalb der Aussc hlussfristen 
des BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar stattfinde n. Dieser 
Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1) 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind insgesamt lediglich vereinzelte Paare zu erwarten. 
Im Umfeld sind weitere Gehölze vorhanden (insbesondere entlang der Bahntrasse), die 
Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen Brutpaare bieten. Es ist daher anzuneh men, dass die 
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln 
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jung vögeln denkbar. 
Da der Stieglitz seine Nester innerhalb von Gehölzen anlegt, kann es bei einer Rodung oder einem 
Rückschnitt der Gehölze innerhalb der Brutzeiten zu einer Tötung oder Verletzung von Jungvögeln 
kommen, die sich zu dieser Zeit in den Nestern aufhalten.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 52  
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss außerhalb der Ausschluss fristen des 
BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar stattfinden. Dieser Ze itraum liegt 
außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1) 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störungen h ervor, 
die auch die Fortpflanzungszeiten des Stieglitzes betreffen. Der gesamte Wir kraum unterliegt jedoch 
bereits aktuell sehr starken Störungen in Form von Lärm, Licht und optischen Reizen. Baubedingte 
Störungen werden in Relation hierzu voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf  die in der 
Region individuenstarke lokale Population des Stieglitzes haben. Zumal hier maxim al mit einzelnen 
Brutpaaren zu rechnen ist, die auf angrenzende Lebensräume ausweichen können. 
Mittelfristig wird der Verlust von Lebensräumen durch Ersatzpflanzungen wieder ausgeg lichen. 
Der derzeitige ungünstige Zustand dieser Art in Hessen ist vorwiegend auf den fortschreitenden 
Verlust von Nahrungshabitaten zurückzuführen. Durch das Vorhaben werden keine rel evanten 
Flächen beeinträchtigt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

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S e i t e  | 53  
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! 
  weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“ 
 
7. Zusammenfassung  
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus  
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 5 4  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Türkentaube (Streptopelia decaocto)  
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ..-. RL Deutschland 
 Europäische Vogelart    ..-. RL Hessen 
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig         ungünstig-           ungünstig- 
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                          
(http://eunis.eea.europa.eu) 
Hessen                                                                                     
(VSW (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Die Türkentaube ist ein Brutvogel der Siedlungsbereiche. Si e hat sich erst ab den 40er Jahren 
selbstständig in Deutschland verbreitet. Die ganzjährig auftre tende Art ernährt sich vorwiegend fast 
ausschließlich vegetarisch (vorwiegend von Früchten und Samen von Gräsern). Für die Nahrungssuche 
legt die Art zum Teil große Entfernungen zurück. Außerhalb der Reviere und Brutzeiten werden 
Schwärme gebildet. Nester werden in Bäumen oder Sträuchern, teilweise auch an Gebäuden, angelegt 
(BAUER et al. 2005). 
4.2 Verbreitung 
Der Brutbestand der Türkentaube beläuft sich Deutschlandweit auf 110.000 –205.000 (GRÜNEBERG et al. 
2016). In Hessen kommt die Art flächendeckend vor, der Bestand wird auf 10.000-13.000 Reviere 
geschätzt (HGON 2010). 
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Die generell in Siedlungsbereichen und im speziellen auch im Innenstadtber eich von Darmstadt 
verbreitete Türkentaube kann auch im Wirkraum vorkommen. Vereinzelte Niststando rte sind in den 
Gehölzen sowie in Ausnahmefällen am Brückenbauwerk denkbar. Zur Nahrungssuche könne n 
potentiell die größeren Grünflächen genutzt werden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) wurden im Wirkraum sowie dessen näherem 
Umfeld keine Türkentauben festgestellt. Seit diesen Erhebungen kam es zu keinen wes entlichen 
Änderungen innerhalb des Wirkraumes, die eine gänzlich andere Artenzusammen setzung und 
Häufigkeit des Auftretens einzelner Arten erwarten lassen.

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S e i t e  | 55  
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein  
Da Nester der Türkentaube innerhalb von Gehölzen bzw. an Gebäuden des Geltungsber eiches nicht 
ausgeschlossen werden können, werden bei einer Rodung bzw. einem Rückschnitt von Gehö lzen oder 
Einzelbäumen sowie beim Abriss des Brückenbauwerks potentielle Fortpflanzun gs- und Ruhestätten 
dieser Art zerstört. Entlang der Straßenzüge werden Einzelbäume aus einem größeren Bestan d 
heraus gefällt. Rodungen flächiger Gehölze erfolgen an den Böschungen der B ahntrasse in einer 
Entfernung von 40-50 m vom derzeit vorhandenen Brückenbauwerk sowie im Gehölz im Südosten der  
Kreuzung Rheinstraße/ Am Kavalleriesand, das als Baureinrichtungsfläche vorgesehen ist. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Fortpflanzungsstätten von Arten wie der Türkentaube, die jährlich neue Nester anlegen, fallen nur 
während der Phase der eigentlichen Nutzung unter das Zerstörungsverbot, sofern innerhalb des 
Gebietes eine ausreichende Zahl potentieller Brutplätze insgesamt erhalten bleibt. 
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss daher außerhalb der Aussc hlussfristen 
des BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar stattfinde n. Dieser 
Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1) 
Da der Brückenabriss über Ostern geschehen soll, sind hier Brutzeiten der Türkentaube betroffen. 
Daher ist eine Kontrolle auf mögliche Brutstandorte an dem Bauwerk vorzuneh men. Sollte ein Besatz 
festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel aus geflogen sind. 
(Maßnahme V4) 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
In den zur Rodung vorgesehenen Bereichen sind insgesamt lediglich vereinzelte Paare zu erwarten. 
Im Umfeld sind weitere Gehölze und besser geeignete Nistmöglichkeiten an Gebäu den für diese 
anpassungsfähige Art vorhanden, die Ausweichmöglichkeiten für diese einzelnen B rutpaare bieten. Es 
ist daher anzunehmen, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung oder Verletzung von Individuen ist im Rahmen des Vorhabens bei de n mobilen Vögeln 
nur im Zusammenhang mit der Zerstörung von Nestern und darin befindlichen Jung vögeln denkbar. 
Bruten von Türkentauben sind innerhalb der Gehölze sowie an den Bauwerken denkbar. Somit kann 
es bei einer Rodung oder einem Rückschnitt der Gehölze bzw. bei einem Abris s der Brücke innerhalb

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S e i t e  | 56  
der Brutzeiten zu einer Tötung oder Verletzung von Jungvögeln kommen, die sich zu dieser Zeit in den 
Nestern aufhalten. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die Rodung oder das Zurückschneiden von Gehölzen muss außerhalb der Ausschluss fristen des 
BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./ 29. Februar stattfinden. D ieser Zeitraum 
liegt außerhalb der Brutzeiten der heimischen Vogelarten. (Maßnahme V1) 
Da der Brückenabriss über Ostern geschehen soll, sind hier Brutzeiten der Türkentaube betroffen. 
Daher ist eine Kontrolle auf mögliche Brutstandorte an dem Bauwerk vorzunehm en. Sollte ein Besatz 
festgestellt werden, sind die Abrissarbeiten aufzuschieben, bis die Jungvögel aus geflogen sind. 
(Maßnahme V4) 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Die Baumaßnahmen rufen über einen relativ langen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren Störungen h ervor, 
die auch die Fortpflanzungszeiten der Türkentaube betreffen. Der gesamte Wirkraum  unterliegt jedoch 
bereits aktuell sehr starken Störungen in Form von Lärm, Licht und optischen Reizen. Baubedingte 
Störungen werden in Relation hierzu voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die in der 
Region individuenstarke lokale Population der Türkentaube haben. Zumal voraussichtli ch maximal 
einzelne Brutpaare sind, die auf angrenzende Lebensräume ausweichen können. 
Mittelfristig wird der Verlust von Lebensräumen in Gehölzen durch Ersatzpflan zungen wieder 
ausgeglichen. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 57  
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! 
  weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“ 
 
 
 
7. Zusammenfassung  
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus  
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 58  
Fledermäuse 
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Braunes Langohr (Plecotus auritus) 
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    .... V RL Deutschland 
 Europäische Vogelart    ....3 RL Hessen   
         …3. RL Regional 
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:    unbekannt   günstig  ungünstig-      ungünstig-  
                                                                                                                         unzureichend     schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                        
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                                    
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html) 
Hessen                                                                                      
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Das Braune Langohr gilt als Waldfledermaus. Quartiere befinden sich hauptsächl ich in Baumhöhlen, 
z.B. in Spechthöhlen, und in Spalten an Bäumen. Häufig werden unterständige B äume gewählt . 
Darüber hinaus werden auch Dachböden als Quartier aufgesucht. Die Winterquartiere befinden s ich in 
Kellern, Stollen und Höhlen in der nahen Umgebung des Sommerlebensraums. Als wendi ger Flieger, 
jagt das Braune Langohr typischerweise in unterschiedlich strukturierten Laubwäldern (auch mit 
eingestreuten Nadelholzbeständen) sowie auf Obstwiesen und an Gewässern. Bevorzugt werde n 
mehrschichtige Wälder. Die Jagdgebiete liegen dabei in nahem Umkreis vom Quartier (i.d.R. bis 
maximal 1-2 km, meist nur bis zu 500 m). Als Nahrung dienen Schmetterlinge, Zwei flügler und 
Ohrwürmer, die im Flug gefangen oder von Blättern und Boden aufgelesen werden. Typisch für die Art 
ist das Aufsuchen von regelmäßigen Fraßplätzen, an denen größere Beutetiere verzehrt werde n. 
(DIETZ UND KIEFER 2014, HESSEN-FORST FENA 2006a) 
4.2 Verbreitung 
Das Braune Langohr ist in Deutschland flächendeckend verbreitet. In Hessen kommt es häufig vor und 
ist – gebunden an die Waldfläche – ebenfalls flächendeckend zu finden. Im gesamten Bundesland 
waren 2006 35 Wochenstubenkolonien, 36 Reproduktionsfundpunkte sowie 33 Winterquartiere 
bekannt. (HESSEN-FORST FENA 2006a)

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S e i t e  | 59  
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Das Braune Langohr ist in Darmstadt und Umgebung verbreitet. Es bezieht Quartiere auch a n oder in 
Bäumen, wobei dies vorwiegend Individuen betrifft, die ihren Lebensraum im Wald haben. Hingegen 
bevorzugen Individuen, die vorwiegend im Offenland Habitate belegen, Gebäudequ artiere. Am 
Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, die e in potentielles Quartier 
darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wirkraumes  denkbar. Weitere 
potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Braunen Langohren 
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. S o wurde bei 6 
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit diesen 
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkr aums, die eine 
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen.  
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein  
Das Braune Langohr belegt Sommerquartiere in oder an Bäumen sowie Gebäuden, sodass auch im 
Wirkraum vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquar tieren möglich sind. 
Zu erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter -Linde nordöstlich 
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quar tier geeignet scheint. 
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu ei ner 
Zerstörung von potentiellen Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen 
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig . 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja   nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren i m Wirkraum und 
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung is t 
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetz t sind. Eine ausreichende 
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem Fall nicht unterstellt 
werden. 
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter wes tlich gelegenen 
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering geeign ete entfallende 
Höhle in der Winter-Linde dienen können. 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem Abriss 
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen. Geeigneter 
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm.

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S e i t e  | 60  
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. D ie Auswahl und 
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A 4) 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zus ammenhang mit der 
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. A us dem 
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der 
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe 
Aktivität zu erwarten ist. 
Das Braune Langohr belegt Sommerquartiere in oder an Bäumen sowie Gebäuden, sodass auch im 
Wirkraum vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquar tieren möglich sind. 
Zu erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Lin de nordöstlich der 
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier ge eignet scheint, sowie 
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung von potentiellen 
Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die betroffene Baumhöhle) bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung  eines aktiv 
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Winters chlafs 
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mi tte März ist 
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)  
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober  erfolgen, ist die Höhle 
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem 
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle ist hiernach so zu 
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4) 
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winte rhalbjahr 2019/ 2020 oder 
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die 
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu ents tandene 
Höhlen zu überprüfen. 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen B rückenbauwerks sind die 
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu 
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Ti ere zu warten und die 
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese 
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu sc hützen. (Maßnahme 
V6). 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein

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S e i t e  | 61  
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen, 
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten i st nicht mit 
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige  
relevante Nutzung des Wirkraums durch das Braune Langohr ist aufgrund von feh lenden 
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen. 
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer stark en Störung durch 
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es 
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Quartieren vertreibt, 
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrs cheinlich keine 
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!   
7. Zusammenfassung 
 
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 62  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus  
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 63  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ....G RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    ....2 RL Hessen  
         …3. RL Regional 
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig  ungünstig-     ungünstig - 
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                           
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                         
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html) 
Hessen                                                                         
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art 
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Die Breitflügelfledermaus  hat ihr Sommerquartier vorwiegend in Gebäuden, wo sie Spaltenräume 
bspw. hinter Fassadenbekleidungen oder unter Dachziegeln bezieht. Sie bevorzugt str ukturreiche 
Quartiere, damit an die Witterung angepasst verschiedene Spalten mit unterschiedl ichem Mikroklima 
aufgesucht werden können. Ihre Jagdhabitate sind Wälder, Waldränder, die sie in mittlerer Höhe  
abfliegt, Hecken, Wiesen, Parks, Gewässer, menschlicher Siedlungsraum in Gärten und sogar in 
Großstädten. Beutetiere sind Käfer, große Schmetterlinge und Zweiflügler. Zum Winterschlaf  sucht die 
Art Dachböden, Keller, Höhlen, Stollen und sogar Geröllhaufen auf Die Winterquartiere li egen häufig in 
der Nähe der Sommerquartiere. Oft werden von den Weibchen erneut die Wochenstube des Vorjahres 
aufgesucht. (HESSEN-FORST FENA 2006b, DIETZ und KIEFER 2014) 
4.2 Verbreitung 
Die Breitflügelfledermaus ist in Deutschland flächendeckend verbreitet, hat jed och ihren 
Verbreitungsschwerpunkt in der norddeutschen Tiefebene. Sie kommt in gesamt Hessen vor. In 
Südhessen ist sie dabei relativ weit und in verhältnismäßig dichter Individu enzahl verbreitet. (H ESSEN-
FORST FENA 2006b)

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 64  
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen   sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Die Breitflügelfledermaus ist in Südhessen relativ weit und individuenrei ch verbreitet. Die 
Gebäudebewohnerin, die auch große Städte nicht meidet, ist  auch in Darmstadt verbreitet. Dahe r sind 
Vorkommen der Art auch im Wirkraum nicht auszuschließen.  
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles 
Quartier darstellen. Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinie n, o.ä.) sind nicht 
vorhanden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Breitflügelfledermäuse 
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. So wur de bei 6 
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit di esen 
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkrau ms, die eine 
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen. 
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein 
Die Breitflügelfledermaus belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im  Wirkraum 
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglich si nd. Zu 
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. Gelegentlich werden auch 
Zwischenquartiere in Baumspalten oder –höhlen bezogen, sodass auch Vorkommen in entsprechend 
geeigneten Bäumen nicht auszuschließen sind. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter-Li nde nordöstlich 
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geei gnet scheint. 
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu eine r 
Zerstörung von potentiellen Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen 
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig.  
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja   nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren  im Wirkraum und 
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist  
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetzt sin d. Eine ausreichende 
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem F all nicht unterstellt 
werden. 
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter westlich gelegenen 
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering gee ignete entfallende 
Höhle in der Winter-Linde dienen können.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 65  
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei ein em Abriss 
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringe n. Geeigneter 
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die  Auswahl und 
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4) 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusammenhang mit der 
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. Aus dem 
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Z udem stellt der 
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe 
Aktivität zu erwarten ist. 
Die Breitflügelfledermaus belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im  Wirkraum 
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglich si nd. Zu 
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. Gelegentlich werden auch 
Zwischenquartiere in Baumspalten oder –höhlen bezogen, sodass auch Vorkommen in entsprechend 
geeigneten Bäumen nicht auszuschließen sind. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Linde  nordöstlich der 
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geeig net scheint, sowie 
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung v on potentiellen 
Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung eines aktiv 
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Wi nterschlafs 
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mitte März ist 
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)  
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktob er erfolgen, ist die Höhle 
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem 
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle ist hiernach so zu 
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4) 
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winterhal bjahr 2019/ 2020 oder 
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die 
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu entstand ene 
Höhlen zu überprüfen. 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbau werks sind die 
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu 
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die 
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese 
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme 
V4).

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 66  
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere be treffen, 
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit 
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige 
relevante Nutzung des Wirkraums durch die Breitflügelflederm aus ist aufgrund von fehlenden 
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen. 
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken S törung durch 
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es 
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Q uartieren vertreibt, 
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrsche inlich keine 
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! 
7. Zusammenfassung 
 
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 67  
 
 Vermeidungsmaßnahmen 
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus 
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 68  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)  
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    …-. RL Deutschland 
 Europäische Vogelart    ...2. RL Hessen  
         …3. RL Regional 
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig  ungünstig-     ungünstig - 
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                           
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                          
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html) 
Hessen                                                                        
(HESSEN-FORST (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art 
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Die Fransenfledermaus ist sowohl im Wald als auch im Siedlungsbereich anzutr effen. Wochenstuben 
sind in beiden Bereichen nachgewiesen. Quartiere werden in Baumhöhlen und –spalten, in 
Mauerspalten und Dachstühlen sowie in Fledermauskästen bezogen. Als Winterqua rtiere dienen 
frostfreie Höhlen und Stollen . Das Hauptjagdhabitat liegt im Frühjahr im Offenland z.B. über Feldern, 
Streuobstbeständen oder entlang von Hecken. Ab dem frühen Sommer jagt die Fransen fledermaus 
hingegen vorwiegend in Wäldern. Dabei sammelt sie ihre Beute von Blättern oder vom B oden ab 
anstatt sie im Flug zu fangen. Für die Jagd entfernt sich die Art i.d.R. nicht weiter als 4 km vo m 
Quartier. (HESSEN-FORST FENA 2006c, DIETZ UND KIEFER 2014) 
4.2 Verbreitung 
Abgesehen von Nordwestdeutschland ist die Fransenfledermaus in der gesamten Bundesrepubli k 
nachgewiesen. In Hessen liegen aus fast allen Naturräumen Nachweise vor, wobei Hauptvorkommen 
von Wochenstuben im Rhein-Main-Tiefland sowie in Nordost- und Westhessen liegen. E s werden 
jedoch weitere Vorkommen, die aufgrund von Kartierlücken noch nicht erkannt sind, erwartet. (H ESSEN-
FORST FENA 2006c)

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 69  
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen   sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Die Fransenfledermaus ist in Südhessen relativ weit verbreitet und auch aus dem Darmstädter Raum 
bekannt. Als Bewohnerin von Gebäudequartieren sowie von Baumhöhlen und –spalten sind 
vereinzelte Vorkommen im Wirkraum nicht auszuschließen. 
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles 
Quartier darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wirk raumes denkbar. 
Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Fransenfledermäuse 
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. So wurde bei 6 
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit di esen 
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkrau ms, die eine 
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen. 
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein 
Die Fransenfledermaus belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wir kraum 
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglich si nd. Zu 
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. Ebenso sind Quartiere in Bäumen  mit 
Höhlen oder sonstigen geeigneten Strukturen im Wirkraum möglich. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter-Li nde nordöstlich 
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geei gnet scheint. 
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu eine r 
Zerstörung von potentiellen Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen 
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendi g. 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja   nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren  im Wirkraum und 
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist  
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetzt sin d. Eine ausreichende 
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem F all nicht unterstellt 
werden. 
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter wes tlich gelegenen 
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering gee ignete entfallende 
Höhle in der Winter-Linde dienen können. 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei ein em Abriss 
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen . Geeigneter

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 70  
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die  Auswahl und 
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4) 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusammenhang mit der 
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. Aus dem 
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der 
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesam t nur eine geringe 
Aktivität zu erwarten ist. 
Die Fransenfledermaus belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wir kraum 
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglich si nd. Zu 
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. Ebenso sind Quartiere in Bäumen  mit 
Höhlen oder sonstigen geeigneten Strukturen im Wirkraum möglich. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Linde  nordöstlich der 
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geeig net scheint, sowie 
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörun g von potentiellen 
Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung eines aktiv 
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Wi nterschlafs 
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mitte März ist 
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)  
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktob er erfolgen, ist die Höhle 
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem 
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle i st hiernach so zu 
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4) 
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winterhal bjahr 2019/ 2020 oder 
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die 
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu entstand ene 
Höhlen zu überprüfen. 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbau werks sind die 
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu 
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die 
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese 
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme 
V4). 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 71  
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tier e betreffen, 
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit 
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige 
relevante Nutzung des Wirkraums durch die Fransenfledermaus ist aufgrund von fehlenden 
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen. 
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken S törung durch 
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bah ntrasse. Sollte es 
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Q uartieren vertreibt, 
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrsche inlich keine 
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!   
7. Zusammenfassung  
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen 
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 72  
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus 
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist 
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 73  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Graues Langohr (Plecotus austriacus) 
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ..2.. RL Deutschland 
 Europäische Vogelart    ..3.  RL Hessen 
         ..2.  RL Regional 
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:    unbekannt   günstig  ungünstig-      ungünstig-  
                                                                                                                         unzureichend     schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                          
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                                   
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html) 
 
Hessen                                                                                     
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Das Graue Langohr bezieht i.d.R. Quartier an Gebäuden. Es sind nur wenige F unde in 
Fledermauskästen bekannt. Die Tiere hängen frei oder versteckt auf Dachböden und verk riechen sich 
auch hinter den Außenverkleidungen von Fenstern o. ä., Quartiere werden regelmäßig g ewechselt. 
Winterquartiere sind in Höhlen, Stollen und auch Kellern. Sie befinden sich meist nicht weiter als 
20 km von den Sommerquartieren entfernt. Der Ausflug zur Jagd erfolgt erst spät am Abend . Plecotus 
austriacus ist ein sehr geschickter wendiger Flieger, orientiert sich jedoch stark an Strukturen. Z um 
Teil ist der Jagdflug relativ langsam. Beutetiere sind vor allem Schmetterling e aber auch Zweiflügler 
und Käfer, die sowohl im Flug gefangen (in 2-5 m Höhe) als auch vom Boden  abgesammelt werden. 
Jagdgebiete sind überwiegend in offener Kulturlandschaft (z.B. Wiesen, entlang  von Hecken oder 
Waldrändern, Streuobstwiesen), seltener im Wald. Sie liegen in 1-5 km Entfernung  der Quartiere . 
Graue Langohren werden auch in Siedlungen um Straßenlaternen jagend beobachtet. (H ESSEN-FORST 
FENA 2006d, DIETZ UND KIEFER 2014) 
4.2 Verbreitung 
Das Vorkommen des Grauen Langohrs erstreckt sich auf ganz Mitteleuropa mit einer nördlichen 
Verbreitungsgrenze entlang des 53. Breitengrades. So kommt die Art in Südenglan d noch vor, an der 
Ostseeküste aber nicht mehr. In Nordafrika, im Nahen und Fernen Osten sind weitere ursprünglich als 
Unterarten beschriebene Formen bekannt, die vermutlich eigene Arten darstellen. Das Graue  Langohr 
besiedelt in Deutschland bevorzugt Kulturlandschaften in Mittelgebirgslagen. In Hessen sind nur relativ 
wenige Funde bekannt; es wird seltener nachgewiesen als das Braune Langohr. Hessenweit sind 
derzeit 14 Wochenstubenkolonien bekannt. (HESSEN-FORST FENA 2006d)

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S e i t e  | 74  
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Es sind vereinzelte Vorkommen des Grauen Langohrs im Raum Darmstadt bekannt, s odass eine 
Anwesenheit dieser gebäudebewohnenden Art im Wirkraum nicht vollständig auszuschließen ist. 
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles 
Quartier darstellen. Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht 
vorhanden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Grauen Langohren 
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. S o wurde bei 6 
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit diesen 
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkr aums, die eine 
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen.  
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein  
Das Graue Langohr belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wirkraum  
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglic h sind. Zu 
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere.  
Da das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden soll, kommt es zu einer Zerstörung von 
potentiellen Ruhestätten. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja   nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren  im Wirkraum und 
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist 
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetz t sind. Eine ausreichende 
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem Fall nicht unterstellt 
werden. 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem Abriss 
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen. Geeigneter 
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. D ie Auswahl und 
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4)

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S e i t e  | 75  
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusa mmenhang mit der 
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. A us dem 
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der 
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe 
Aktivität zu erwarten ist. 
Das Graue Langohr belegt Sommerquartiere in oder an Gebäuden, sodass auch im Wirkraum  
vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren möglic h sind. Zu 
erwarten wären hier vorwiegend einzelne Männchenquartiere. 
Da das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden soll, kommt es zu einer Z erstörung von 
potentiellen Ruhestätten. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Br ückenbauwerks sind die 
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu 
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die 
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese 
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme 
V4). 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen, 
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten i st nicht mit 
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige  
relevante Nutzung des Wirkraums durch das Graue Langohr ist aufgrund von feh lenden 
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen. 
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer stark en Störung durch 
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es 
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Quartieren vertreibt, 
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrs cheinlich keine 
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden.

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S e i t e  | 76  
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!   
 
 
7. Zusammenfassung  
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus  
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass

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S e i t e  | 77  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 78  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) 
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ...V. RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    ...3. RL Hessen  
         ...3. RL Regional 
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig  ungünstig-    ungünstig-  
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                          
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                         
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html) 
Hessen                                                                
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art 
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Der Große Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, deren Lebensraum vorrangi g waldreiche 
Gegenden mit Althölzern sind. Die Sommerquartiere sind Specht- und Fäulnishöhlen in Ei chen, 
Buchen, Eschen, Weiden, Erlen oder Pappeln, darüber hinaus Stammrisse sowie Vogel - und 
Fledermausnistkästen. Die Quartiere liegen häufig in Waldrandnähe oder an Wegen. Winterqu artiere 
sind dickwandige Baumhöhlen, tiefe Felsspalten, Höhlen und Mauerrisse, in denen  z.T. in großen 
Individuenzahlen überwintert wird. Nyctalus noctula  jagt relativ hoch im freien Luftraum über 
Offenland, aber auch über dem Kronendach von Wäldern. Beutetiere sind z.B. Eintags- und 
Köcherfliegen aber auch beispielweise Maikäfer. Die Entfernung vom Quartier bis z um Jagdgebiet 
reicht bis ca. 6 km weit. Herbstzug zu Winterquartieren ab September bis Mitte No vember mit 
Hauptzugrichtung nach Südwesten. Hierbei werden häufig Strecken bis zu 1000 km zurückge legt. 
(HESSEN-FORST FENA 2006e, DIETZ UND KIEFER 2014) 
4.2 Verbreitung 
In Deutschland kommt der Große Abendsegler bundesweit vor, allerdings führen die Wande rungen zu 
jahreszeitlichen Unterschieden. Während in Süddeutschland vor allem Sommerqu artiere vo n 
Männchen sowie Winterquartiere bekannt sind, befindet sich der Reproduktionsschwerpunkt der  Art in 
Nordostdeutschland. Von dort ziehen die Tiere nach Auflösung der Wochenstuben in südwestli cher 
Richtung und werden in Süddeutschland, der Schweiz oder Südfrankreich im Winte rquartier 
wiedergefunden. In Hessen liegen Einzelbeobachtungen insbesondere aus dem südli chen Landesteil 
vor. Im Gießener Philosophenwald sowie im Frankfurter Riederwald sind die bisher einzigen 
Wochenstuben in Hessen nachgewiesen worden. Im Philosophenwald konnte darüber hina us ebenso  
das größte Winterquartier mit über 2000 Individuen festgestellt werden. Da Hessen außerhal b des 
eigentlichen Reproduktionsgebietes dieser Fledermausart liegt, ist auch nur ausna hmsweise mit 
Wochenstubenquartieren zu rechnen. (HESSEN-FORST FENA 2006e, 2011a)

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S e i t e  | 79  
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen   sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Der deutschlandweit relativ häufige Abendsegler kommt auch im Darmstädter Raum r egelmäßig vor. 
Auch wenn Quartiere vorwiegend in Waldgebieten liegen, nutzen Einzeltiere auch Gebäudequartiere 
sowie Baumquartiere außerhalb des Waldes. Ein Vorkommen der Art innerhalb des Wir kraumes kann 
daher nicht vollständig ausgeschlossen werden. 
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles 
Quartier darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wirkr aumes denkbar. 
Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Großen Abendsegler 
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. So wurde  bei 6 
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit diesen 
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkrau ms, die eine 
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen. 
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein 
Der Große Abendsegler belegt auch außerhalb des Waldes Quartiere in Bäumen sowie in 
Gebäudespalten, sodass auch im Wirkraum vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen 
vorhandenen Spaltenquartieren möglich sind. Zu erwarten wären hier vorwiegend einz elne 
Männchenquartiere. Ebenso sind Quartiere in Bäumen mit Höhlen oder sonstigen geeigne ten 
Strukturen im Wirkraum möglich. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter-Li nde nordöstlich 
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier ge eignet scheint. 
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu eine r 
Zerstörung von potentiellen Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen 
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig.  
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja   nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren  im Wirkraum und 
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist 
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetzt sin d. Eine ausreichende 
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem F all nicht unterstellt 
werden. 
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter wes tlich gelegenen 
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering gee ignete entfallende 
Höhle in der Winter-Linde dienen können.

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S e i t e  | 80  
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei ein em Abriss 
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen . Geeigneter 
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die  Auswahl und 
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4) 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusammenhang mit der 
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. Aus dem 
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Z udem stellt der 
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesam t nur eine geringe 
Aktivität zu erwarten ist. 
Der Große Abendsegler belegt auch außerhalb des Waldes Quartiere in Bäumen sowie in 
Gebäudespalten, sodass auch im Wirkraum vereinzelte Zwischenquartiere in den wenigen 
vorhandenen Spaltenquartieren möglich sind. Zu erwarten wären hier vorwiegend einz elne 
Männchenquartiere. Ebenso sind Quartiere in Bäumen mit Höhlen oder sonstigen geeigne ten 
Strukturen im Wirkraum möglich. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Linde  nordöstlich der 
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geeig net scheint, sowie 
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung v on potentiellen 
Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung eines aktiv 
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Winte rschlafs 
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mitte März ist 
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)  
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober  erfolgen, ist die Höhle 
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem 
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle i st hiernach so zu 
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4) 
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winterhal bjahr 2019/ 2020 oder 
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die 
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu entstand ene 
Höhlen zu überprüfen. 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbau werks sind die 
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu 
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die 
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese 
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme 
V4).

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S e i t e  | 81  
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere be treffen, 
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit 
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige 
relevante Nutzung des Wirkraums durch den Großen Abendsegler ist aufgrund von f ehlenden 
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen. 
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken S törung durch 
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es 
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Q uartieren vertreibt, 
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrsche inlich keine 
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

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S e i t e  | 82  
7. Zusammenfassung  
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen 
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus 
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist 
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 83  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) 
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    …D. RL Deutschland (Daten unzureichend) 
 Europäische Vogelart    .... RL Hessen (nicht geführt)  
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig         ungünstig-           ungünstig- 
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                          
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                                  
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html) 
Hessen                                                                                      
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Die kleinste Fledermausart Europas wird erst seit 1990 von der Zwergfledermaus getrennt. Bi slang 
wurden Quartiere der Mückenfledermaus vor allem an Gebäuden nachgewiesen, es werden aber auch 
Baumhöhlen und Fledermauskäs ten genutzt. Vor allem während der Trächtigkeit und Zeit der 
Jungenaufzucht werden Gewässer und deren Randbereiche als Jagdgebiet bevorzugt, nachher ist das 
Spektrum breiter (Jagd entlang von Vegetationskanten). Das Nahrungsspektrum besteh t 
hauptsächlich aus kleinen Fluginsekten, mit einem hohen Anteil von Dipteren. Ihr A ktionsradius liegt 
im Mittel 1,7 km um das Quartier. Winterquartiere liegen vorwiegend in Baumhöhl en, aber auch häufig 
in Gebäuden. Teilweise zeigt die Art Wanderverhalten. (H ESSEN-FORST FENA 2006f, DIETZ UND KIEFER 
2014) 
4.2 Verbreitung 
In Deutschland wurde die Mückenfledermaus in verschiedenen Re gionen im gesamten Bundesgebiet 
nachgewiesen. Ein bundesweiter Schwerpunkt liegt in Hessen, nämlich in den Auwaldgebieten des 
Oberrheins. Fortpflanzungskolonien sind vorwiegend aus Südhessen bekannt. (H ESSEN-FORST FENA 
2006f, 2011b) 
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  potenziell  
Die in Südhessen verbreitete Mückenfledermaus kommt auch im Darmstädter Raum regelmäßi g vor. 
Quartiere werden vorwiegend in Gebäuden aber auch in Bäumen bezogen. Auch w enn die Art 
bevorzugt in der Nähe von Gewässern auftritt, kann ein Vorkommen innerhalb des Wirk raumes nicht

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 84  
vollständig ausgeschlossen werden. 
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles 
Quartier darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wir kraumes denkbar. 
Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Mückenfledermäuse 
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. S o wurde bei 6 
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Seit diesen 
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkr aums, die eine 
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen. 
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein  
Die Wochenstubenquartiere der Mückenfledermaus werden bevorzugt an Gebäuden gebildet. Zur 
Paarungszeit werden aber auch Baumhöhlen als Quartier genutzt bzw. in einigen F ällen auch als 
Wochenstube. Winterquartiere liegen ebenfalls häufig in Baumhöhlen. Vereinzelte Quar tiere in den 
wenigen vorhandenen Spaltenquartieren innerhalb des Wirkraums sind daher möglich. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter- Linde nordöstlich 
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quarti er geeignet scheint. 
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu ei ner 
Zerstörung von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen 
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig.  
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja   nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren  im Wirkraum und 
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist 
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetz t sind. Eine ausreichende 
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem Fall nicht unterstellt 
werden. 
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter westl ich gelegenen 
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering geeign ete entfallende 
Höhle in der Winter-Linde dienen können. 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem Abriss 
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen. Geeigneter 
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. D ie Auswahl und 
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4)

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 85  
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusa mmenhang mit der 
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. A us dem 
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der 
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe 
Aktivität zu erwarten ist. 
Die Wochenstubenquartiere der Mückenfledermaus werden bevorzugt an Gebäuden gebildet. Zur 
Paarungszeit werden aber auch Baumhöhlen als Quartier genutzt bzw. in einigen Fällen auch als 
Wochenstube. Winterquartiere liegen ebenfalls häufig in Baumhöhlen. Vereinzelte Quarti ere in den 
wenigen vorhandenen Spaltenquartieren innerhalb des Wirkraums sind daher möglich. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Lin de nordöstlich der 
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier ge eignet scheint, sowie 
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung von potentiellen 
Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung e ines aktiv 
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Winters chlafs 
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mi tte März ist 
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)  
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober  erfolgen, ist die Höhle 
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem 
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle ist  hiernach so zu 
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4) 
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winte rhalbjahr 2019/ 2020 oder 
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die 
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu ents tandene 
Höhlen zu überprüfen. 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Br ückenbauwerks sind die 
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu 
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die 
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese 
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu sc hützen. (Maßnahme 
V4). 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 86  
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen, 
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten i st nicht mit 
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige  
relevante Nutzung des Wirkraums durch die Mückenfledermaus ist aufgrund von  fehlenden 
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen. 
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer stark en Störung durch 
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es 
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Quartieren vertreibt, 
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrs cheinlich keine 
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!   
7. Zusammenfassu ng 
 
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus

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S e i t e  | 87  
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 88  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ...-. RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    ...2. RL Hessen  
         …2 RL Regional 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:    unbekannt   günstig  ungünstig-       ungünstig-  
                                                                                                                         unzureichend     schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                          
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                                   
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html) 
Hessen                                                                                      
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Die Rauhhautfledermaus lebt als reine Waldfledermaus sowohl in feuchten Laubw äldern als auch in 
trockenen Kiefernwäldern oder Parks bevorzugt im Tiefland. Dort ist sie Korridorj äger auf Schneisen, 
Wegen, entlang von Waldrändern und jagt an und über Gewässern. Sie ist selten in Siedl ungen zu 
finden. Ihre Sommerquartiere (Wochenstuben) sind Specht- und Fäulnishöhlen in Bäum en, Spalten 
(z.B. hinter abstehender Rinde alter Eichen), flache Fledermauskästen, Spa ltenverstecke an 
Jagdkanzeln oder auch Stammrisse. Sie scheint insgesamt Spaltenquartiere zu bevorzugen, von 
daher können gelegentlich gemeinsame Wochenstuben mit Zwergfledermaus oder Großer  
Bartfledermaus beobachtet werden. Felsspalten, Mauerrisse, Höhlen und Baumhöhlen dienen als 
Winterquartiere. Diese liegen meist über 1000 km (max. 1.600 km) vom Somme rlebensraum entfernt. 
Obwohl die Art große Strecken im Frühjahr und Herbst wandert, ist sie dennoch sehr  ortstreu, die 
Weibchen kehren zur Wochenstube des Vorjahres zurück, die Männchen beziehen gerne  ihr 
angestammtes Paarungsquartier. (HESSEN-FORST FENA 2006g, DIETZ UND KIEFER 2014) 
4.2 Verbreitung 
Während die Rauhhautfledermaus in allen Bundesländern nachgewie sen werden konnte, sind 
Wochenstuben nur aus Norddeutschland bekannt. In den Wäldern Meckl enburg-Vorpommerns und 
Brandenburgs ist sie die häufigste Waldfledermaus. In Mittel- und Süddeutschland wird sie hauptsächlich 
während der Zugzeit nachgewiesen. In Hessen tauchen vor allem T iere auf, die auf der Wanderung im 
Spätsommer Zwischenquartier beziehen und sich vermutlich auc h paaren. Die Art kommt 
schwerpunktmäßig im Rhein-Main-Tiefland vor. (HESSEN-FORST FENA 2006g)

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 89  
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Die Rauhhautfledermaus ist im Darmstädter Raum ein regelmäßiger Durchzügler, der hier vermutlich 
auch einzelne Zwischenquartiere bezieht. Die können sowohl in Bäumen als auch in G ebäuden liegen. 
Ein vorübergehendes Vorkommen der Art während der Zugzeiten ist auch im Wir kraum daher nicht 
vollständig auszuschließen. 
Am Brückenbauwerk finden sich sehr vereinzelt bedingt geeignete Spalten, di e ein potentielles 
Quartier darstellen. Des Weiteren sind Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wir kraumes denkbar. 
Weitere potentiell relevante Strukturen (Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Rauhhautfledermäuse 
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. S o wurde bei 6 
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt. Die Erf assungstermine 
haben auch die spätsommerliche Zugzeit abgedeckt. Seit diesen Untersuchungen kam es zu keinen 
relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkraums, die eine grundlegende Änderung di eser geringen 
Nutzung erwarten lassen. 
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein  
Die Rauhhautfledermaus ist in Südhessen lediglich als Durchzügler bekannt, wäh rend keine Hinweise 
auf Wochenstuben- oder Überwinterungsquartiere vorliegen. Eine Betroffenheit dieser Art bes teht 
sowie vorwiegend für Zwischenquartiere von wandernden Tieren, die als Ruhestätten ein zustufen 
sind. Die Art bezieht hierbei bevorzugt Bäume aber auch Gebäudequartiere, sodass vereinzelte 
Quartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren innerhalb des Wirkraums möglich sind. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter- Linde nordöstlich 
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quarti er geeignet scheint. 
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu ei ner 
Zerstörung von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen 
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig . 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja   nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartier en im Wirkraum und 
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist 
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetz t sind. Eine ausreichende 
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem Fall nicht unterstellt 
werden. 
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter westl ich gelegenen 
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering geeign ete entfallende 
Höhle in der Winter-Linde dienen können.

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S e i t e  | 90  
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei einem Abriss 
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen. Geeigneter 
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. D ie Auswahl und 
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4) 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusa mmenhang mit der 
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. A us dem 
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Zudem stellt der 
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesa mt nur eine geringe 
Aktivität zu erwarten ist. 
Die Rauhhautfledermaus ist in Südhessen lediglich als Durchzügler bekannt, währen d keine Hinweise 
auf Wochenstuben- oder Überwinterungsquartiere vorliegen. Eine Betroffenheit dieser Art bes teht 
sowie vorwiegend für Zwischenquartiere von wandernden Tieren, die als Ruhestätten ein zustufen 
sind. Die Art bezieht hierbei bevorzugt Bäume aber auch Gebäudequartiere, sodass v ereinzelte 
Quartiere in den wenigen vorhandenen Spaltenquartieren innerhalb des Wirkraums möglich sind. 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Lin de nordöstlich der 
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier ge eignet scheint, sowie 
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung von potentiellen 
Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung e ines aktiv 
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Winters chlafs 
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und M itte März ist 
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)  
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktober  erfolgen, ist die Höhle 
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrolli eren. Bei einem 
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle ist hiernach so zu 
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4) 
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winte rhalbjahr 2019/ 2020 oder 
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die 
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu ents tandene 
Höhlen zu überprüfen. 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Br ückenbauwerks sind die 
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu 
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Tier e zu warten und die 
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese 
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu sc hützen. (Maßnahme 
V4).

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
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c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere betreffen, 
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Verbreitung der Rauhhautfl edermaus in 
Südhessen ist nicht mit beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren z u rechnen. 
Auch eine anderweitige relevante Nutzung des Wirkraums durch die Rauhhautfle dermaus ist aufgrund 
von fehlenden Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen. 
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer star ken Störung durch 
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es 
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Quartieren vertreibt, 
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrs cheinlich keine 
Fortpflanzung- und auch keine Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen  möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja       nein 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

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S e i t e  | 92  
7. Zusammenfassung  
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus  
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist 
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 93  
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ...-. RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    ...3. RL Hessen  
         …V RL Regional 
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:  unbekannt   günstig  ungünstig-      ungünsti g- 
                                                                                                     unzureichend      schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                          
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                            
(http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html) 
Hessen                                                                       
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art 
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen  
Die Zwergfledermaus ist vorwiegend an Gebäude gebunden und bezieht dort Spalte nquartiere 
jeglicher Art. Sie ist allerdings nicht nur in Dörfern und Großstädten zu b eobachten, sondern auch in 
Parks und Wäldern, wo sie ihre Quartiere unter abstehender Baumrinde hat. Gelegent lich kann sie 
auch in Nistkästen und Baumhöhlen gefunden werden. Im Mittel werden alle 11-12 Tage die 
Wochenstuben gewechselt, wodurch ein Quartierverbund entsteht. Die Winterquartiere sin d 
Bergwerksstollen, tiefe Felsspalten, Mauerspalten und Keller. Auch hier beziehen di e Tiere enge 
Spalten. Die Winterquartiere liegen i.d.R. nicht weiter als 40 km vom Sommerqu artier entfernt. Die 
Jagdgebiete, die meist nicht weiter als 2 km vom Quartier entfernt liegen, sind Wal dränder, Hecken 
und weitere Grenzstrukturen sowie Gewässer. Hier werden vorwiegend Mücken und 
Kleinschmetterlinge erbeutet. (HESSEN-FORST FENA 2006h, DIETZ UND KIEFER 2014) 
4.2 Verbreitung 
Die Zwergfledermaus gilt als die häufigste und anpassungsfähigste Art Deutschlands. In Hessen is t sie 
ebenfalls die häufigste Fledermausart. Hier konnte sie in fast allen bisher unters uchten Ortschaften 
nachgewiesen werden. Es sind zwei Massenwinterquartiere im Land bekannt (Marburger  
Schlosskeller und Korbach), weitere sind wahrscheinlich. (HESSEN-FORST FENA 2006h)

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 94  
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen   sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Die deutschlandweit häufige Zwergfledermaus ist auch im Darmstädter Raum die häufigste 
Fledermausart mit einem regelmäßigen Auftreten. Als einzige Art konnte sie im Rah men der 
Erfassungen im 2012 ( NATURPLAN 2014) im Wirkraum festgestellt werden. Hierbei handelte es sich 
jedoch um lediglich ein Tier, dass bei insgesamt 6 Terminen zur Detektorerfassu ng festgestellt werden 
konnte. Insgesamt liegt somit auch für diese Art eine sehr geringe Aktivität vor. Sei t diesen 
Untersuchungen kam es zu keinen relevanten Veränderungen innerhalb des Wirkrau ms, die eine 
grundlegende Änderung dieser geringen Nutzung erwarten lassen. 
Da die Zwergfledermaus Quartiere in Gebäuden aber auch in Bäumen belegt, ist ein V orkommen von 
Quartieren im Wirkraum generell nicht auszuschließen. Am Brückenbauwerk find en sich sehr 
vereinzelt bedingt geeignete Spalten, die ein potentielles Quartier darstellen . Des Weiteren sind 
Quartiere in Baumhöhlen innerhalb des Wirkraumes denkbar. Weitere potentiell relevante Strukturen 
(Jagdhabitate, Leitlinien, o.ä.) sind nicht vorhanden. 
Bei den Erfassungen im Jahr 2012 ( NATURPLAN 2014) konnten keine Mückenfledermäuse 
nachgewiesen werden. Hier war die Fledermausaktivität insgesamt sehr gering. So wurde  bei 6 
Begehungen (Detektorerfassung) lediglich eine Zwergfledermaus festgestellt.  
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein 
Die Zwergfledermaus bezieht bevorzugt innerhalb oder an Gebäuden Quartier. Auch Wochenstub en 
und Winterquartiere sind hier zu finden. Ebenso werden jedoch Baumquartiere angenommen, sod ass 
vereinzelte Quartiere in den wenigen vorhandenen Spalten- und Baumquartieren möglich sind . 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes vor (Winter-Li nde nordöstlich 
der Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geeign et scheint. 
Des Weiteren soll das vorhandene Brückenbauwerk abgerissen werden, sodass es zu eine r 
Zerstörung von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Der Abriss des alten Brückenbauwerks ist unvermeidbar. Ebenso ist die Rodung des einzelnen 
Höhlenbaumes im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation notwendig.  
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja   nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
Es sind nur wenige potentielle Fledermausquartiere in Form von Spaltenquartieren  im Wirkraum und 
dessen Umgebung vorhanden. Im Rahmen der hier durchgeführten Worst-Case-Betrachtung ist  
vorerst anzunehmen, dass potentielle Quartiere im Wirkraum auch besetzt sin d. Eine ausreichende 
Anzahl von Ausweichquartieren im räumlichen Zusammenhang kann in diesem F all nicht unterstellt 
werden. 
Hingegen finden sich ausreichend Baumhöhlen beispielsweise im weiter wes tlich gelegenen 
parkartigen Eichenbestand, die als Ausweichquartiere für die ohnehin nur gering gee ignete entfallende 
Höhle in der Winter-Linde dienen können.

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S e i t e  | 95  
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
Um einen Verlust von Quartierplätzen an dem vorhandenen Brückenbauwerk bei ein em Abriss 
auszugleichen, sind im Umfeld 5 Spaltenquartierkästen für Fledermäuse anzubringen . Geeigneter 
Standort für die Kästen wäre beispielsweise der Mozartturm. 
Die Maßnahme muss umgesetzt sein, bevor die Brückenteile abgerissen werden. Die  Auswahl und 
das Anbringen der Quartierkästen sollten unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. (Maßnahme A4) 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
 
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung der mobilen Artengruppe der Fledermäuse ist lediglich im Zusammenhang mit der 
Zerstörung von Quartieren oder Wochenstuben und den darin befindlichen Tieren denkbar. Aus dem 
Vorhaben lässt sich darüber hinaus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Z udem stellt der 
Wirkraum keinen relevanten Fledermauslebensraum dar, sodass hier insgesamt nu r eine geringe 
Aktivität zu erwarten ist. 
Die Zwergfledermaus bezieht bevorzugt innerhalb oder an Gebäuden Quartier. Auch Wochenstub en 
und Winterquartiere sind hier zu finden. Ebenso werden jedoch Baumquartiere angenommen, sod ass 
vereinzelte Quartiere in den wenigen vorhandenen Spalten- und Baumquartieren möglich sind . 
Die Planung sieht die Rodung eines derzeit bekannten Höhlenbaumes (Winter-Linde  nordöstlich der 
Kreuzung Rheinstraße/ Zweifalltorweg), der allerdings nur bedingt als Quartier geei gnet scheint, sowie 
den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerks vor, sodass es zu einer Zerstörung v on potentiellen 
Ruhestätten kommt. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die betroffene Baumhöhle bietet kein frostfreies Winterquartier, sodass eine Zerstörung eines aktiv 
genutzten Quartiers durch ein Verlegen der Rodungsmaßnahme in den Zeitraum des Wi nterschlafs 
der heimischen Fledermäuse vermieden werden kann. Zwischen Anfang November und Mitte März ist 
eine Rodung des Baumes ohne weitere Maßnahmen möglich. (Maßnahme V1)  
Sollte die Fällung jedoch im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Oktob er erfolgen, ist die Höhle 
unmittelbar vor der Fällung auf einen Besatz von Fledermäusen zu kontrollieren . Bei einem 
festgestellten Besatz ist auf einen Ausflug der Tiere zu warten. Die Höhle i st hiernach so zu 
verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden kann. (Maßnahme V4) 
Sollten sich die Rodungsarbeiten um mindestens ein Jahr (bis ins Winterhal bjahr 2019/ 2020 oder 
später) verzögern oder sollten weitere Bäume zur Rodung vorgesehen werden, sind die 
entsprechenden Bäume erneut durch eine fachkundige Person auf gegebenenfalls neu entstand ene 
Höhlen zu überprüfen. 
Möglichst kurzfristig vor den jeweiligen Teilabbrüchen des vorhandenen Brückenbau werks sind die 
hier befindlichen potentiellen Spaltenquartiere auf einen tatsächlichen Besatz von Fledermäusen zu 
überprüfen. Wird hierbei ein Besatz festgestellt, ist auf einen Ausflug der Ti ere zu warten und die 
Spalten hiernach so zu verschließen, dass ein Widerbesatz ausgeschlossen werden k ann. Diese 
Maßnahme ist hier ganzjährig nötig, um auch eventuell überwinternde Tiere zu s chützen. (Maßnahme 
V4).

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 96  
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Störungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden, können lediglich einzelne Tiere be treffen, 
die im Wirkraum Quartier bezogen haben. Aufgrund der Ausgestaltung der Spalten ist nicht mit 
beständigen oder größeren Wochenstuben- oder Winterquartieren zu rechnen. Auch eine anderweitige 
relevante Nutzung des Wirkraums durch die Zwergfledermaus ist aufgrund von fehl enden 
Habitatvoraussetzungen weitgehend auszuschließen. 
Die möglichen Quartiere und dessen Umfeld unterliegen auch derzeit einer starken  Störung durch 
Lärm, Licht und optische Reize durch die vielbefahrene Rheinstraße sowie die Bahntras se. Sollte es 
dennoch zu einer Störung kommen, die gegebenenfalls einzelne Tiere aus den Q uartieren vertreibt, 
hat dies keinen Einfluss auf den Zustand der lokalen Population, da höchstwahrsche inlich keine 
Fortpflanzung- und auch keine größeren Überwinterungsvorkommen betroffen sein werden. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

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S e i t e  | 97  
7. Zusammenfassung  
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen 
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus 
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist 
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 98  
Reptilien 
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Mauereidechse (Podarcis muralis)  
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ..V.. RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    ..3.. RL Hessen  
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema: 
               unbekannt günstig  ungünstig-      ungünstig- 
                                                                                                                         unzureichend     schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                            
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                                  
(http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/naturA4000/Nat_Bericht_2013/arten_kon.pdf) 
Hessen                                                                                    
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen 
Die Mauereidechse ist ein Kulturfolger und besiedelt innerhalb ihres Verbreitungs gebietes in 
Deutschland vorwiegend Weinberglagen. Vermehrt werden aber auch andere Habitate wi e 
insbesondere Gleisanlagen und Bahnhöfe oder auch Ruderalflächen, Steinbrüche u.v. m. besiedelt. 
Wichtige Habitatstrukturen stellen hierbei Steinschüttungen, unvefugte Mauern oder freie 
Felsabschnitte dar. Diese bieten der Mauereidechse zum einen Sonnenplätze und zum anderen 
Versteckmöglichkeiten. Neben diesen Felsstrukturen sind arthropodenreiche Jagdhabitate essentiell. 
Die Aktivität der wechselwarmen Tiere ist von der Außentemperatur abhängig.  Entsprechend erstreckt 
sich die Aktivitätsphase in den Deutschen Verbreitungsgebieten etwa von März/ April bis Oktober/ 
November. Die übrige Zeit überwintert die Art in möglichst frostfreien Nischen. Nac h der Paarungszeit 
im April/ Mai werden durch das Weibchen 2-10 Eier in lockerem Erdreich oder Mauerspalten abgesetzt. 
Die Jungtiere schlüpfen hieraus i.d.R. zwischen Juli und September. 
Natürliche Feinde sind vorwiegend Wiesel, Baummarder, Hauskatzen, Greifvögel, Raben vögel, 
Würger sowie Ringel-, Schling- oder auch Äskulapnatter. 
AGAR & FENA (2010); Hessen-Forst FENA (2005), LAUFER (2014) 
4.2 Verbreitung 
Die überwiegend in Südeuropa verbreitete Mauereidechse stößt in Deutschland an ihren nö rdlichen 
Verbreitungsrand.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 99  
Bei Vorkommen der Mauereidechse außerhalb des Kernverbreitungsgebietes in Hessen i m Rheingau-
Taunus handelt es sich häufig um verschleppte oder ausgesetzte Tiere, die zudem  häufig nicht-
heimischen (allochthonen) Unterarten oder genetischen Linien zuzuordnen sind.  
Ein weiteres bekanntes größeres Vorkommen der Art ist aus der Bessunger Kiesgrube im  Süden der 
Stadt bekannt. Auch hierbei handelt es sich um ausgesetzte Tiere, die einer gebietsf remden Linie der 
Unterart Podarcis muralis brongniardii (westfranzösische Linie) sowie einer Unterlinie aus 
Südfrankreich (Languedoc) zuzuordnen sind.  
Eine Ausbreitung der Art scheint hier in den letzten Jahren stattzufinden. Hierbei kommt es offenbar zu 
einer Durchmischung von allochthonen und autochthonen (heimischen) Unterarten und Linien. 
AGAR & FENA (2010); Hessen-Forst FENA (2005), LAUFER (2014) 
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Bei der nachträglich beauftragten Untersuchung des Reptilienbestandes im Jahr 20 17 wurden im 
Bereich der Bahnböschung, an den Brückenköpfen der Rheinstraßenbrücke sowie auf ei ner 
Freifläche nördlich der geplanten BE-Fläche einzelne Individuen der Mauereidec hse festgestellt. 
Hierunter waren auch diesjährige Tiere, die eine erfolgreiche Reproduktion belegen. 
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein  
Geeignete Lebensräume für die Mauereidechse finden sich im Gleisbett der Anlagen der Deutschen 
Bahn sowie am Fuß der angrenzenden Böschungen. Unmittelbar nördlich und südlic h des 
vorhandenen Brückenbauwerks soll ein Teil dieser Flächen im Rahmen der Baumaßnahm en temporär 
beansprucht werden, indem sie als Aufstellfläche für die Errichtung der neuen Brück enwiderlager 
genutzt werden. Ebenfalls wird hier die provisorische Behelfsbrücke errichtet. Im Zuge dieser 
Maßnahmen ist anzunehmen, dass der derzeitige Bewuchs entfernt und auch in das  Erdreich 
eingegriffen wird. Insbesondere im Übergang der Gehölze zum Gleisbett liegen f ür die Mauereidechse 
attraktive Kleinstrukturen. In das Gleisbett selbst wird nur randlich sowie im  Bereich der Brückenpfeiler 
für die Behelfsbrücke eingegriffen. 
Bei der Mauereidechse, die einen geringen Aktionsradius aufweist, ist der gesamte Lebensraum als 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte anzunehmen (gemäß EU-Leitfaden 2007 und LANA 2 010). Somit 
bedeuten die aufgeführten Eingriffe eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Die Aufstellflächen sind für den Abriss sowie Aufbau der Brücke zwingend notwendi g. Alternative 
Flächen stehen nicht zur Verfügung. Ebenso ist eine Behelfsbrücke zur Aufnahme von Leitungen, die 
derzeit an der Straßenbrücke verlaufen sowie zur Abwicklung des Fuß- und Radv erkehrs notwendig. 
Andere Standorte sind nicht praktikabel und würden in vergleichbare potentielle Eidec hsenhabitate 
Eingreifen. 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
Im Vergleich zu den Eingriffsbereichen finden sich benachbart im gesamten Bereic h der Gleisanlagen 
großräumig gut geeignete Lebensräume für die Mauereidechse. Bei einer lediglich tem porären 
Beanspruchung während der Bauphase, ist davon auszugehen, dass im Umfeld ausrei chend 
Lebensraumkapazitäten vorliegen, um die wenigen betroffenen Individuen aufzunehmen.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 1 0 0  
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Geeignete Lebensräume für die Mauereidechse finden sich im Gleisbett der Anlagen der Deutschen 
Bahn sowie am Fuß der angrenzenden Böschungen. Unmittelbar nördlich und südlic h des 
vorhandenen Brückenbauwerks soll ein Teil dieser Flächen im Rahmen der Baumaßnahm en temporär 
beansprucht werden, indem sie als Aufstellfläche für die Errichtung der neuen Brück enwiderlager 
genutzt werden. Ebenfalls wird hier die provisorische Behelfsbrücke errichtet. Insbesonder e im 
Übergang der Gehölze zum Gleisbett liegen für die Zauneidechse attraktive Kleinstr ukturen. In das 
Gleisbett selbst wird nur randlich sowie im Bereich der Brückenpfeiler für di e Behelfsbrücke 
eingegriffen. 
Im Zuge dieser Maßnahmen ist anzunehmen, dass es zu einem Entfernen des derzeitig en 
Bewuchses, zu Eingriffen in das Erdreich und zu einem entsprechenden Bauverkeh r kommt, sodass 
von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden muss. Mauereidechs en können 
nur kleinräumig fliehen und dies nur zu Zeiten ihrer Aktivitätsphase. Während Überwinte rungszeiten 
sowie während des Eistadiums ist ein aktives Ausweichen der Tiere nicht möglich. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
Die innerhalb der Eingriffsflächen vorkommenden Mauereidechsen sind vor Baubegi nn mit 
ausreichender Vorlaufzeit aus diesen Flächen zu vergrämen. Die benachbarten Fläche n bieten 
ausreichend Potential um die vereinzelten Tiere aus dem Eingriffsbereich temporär aufzunehm en. 
Eine Vergrämung ist durch eine gezielte Abwertung der betroffenen Flächen umzusetze n. Dies kann 
bspw. durch ein Roden von Gehölzen, Mähen von Krautschicht, entfernen von Verstec kmöglichkeiten 
und einem Abdecken der Flächen mit Folie geschehen. Die entsprechenden Maßnahmen s ind vor Ort 
durch eine qualifizierte Person festzulegen. In jedem Fall sind die Maßnahmen  so zu wählen und 
umzusetzen, dass keine stark erhöhte Tötungsgefahr für Eidechsen hervorgerufen wird (bspw. durc h 
Wählen geeigneter Tageszeiten und/oder Witterungsbedingungen). 
Je nach Erfolg der Vergrämungsmaßnahmen sind verbleibende Tiere zusätzlich abzufange n und aktiv 
umzusetzen. 
Nach der Vergrämung ist der durch Baumaßnahmen betroffene Bereich durch einen speziell en 
Reptilienzaun abzugrenzen, sodass hierher keine Tiere ein- oder zurückwandern können. Die 
Funktionsfähigkeit des Zaunes ist während der gesamten Bauphase sicherzustellen. 
Zudem sind die betroffenen Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder als geei gnetes 
Eidechsenhabitat herzustellen, sodass die Tiere wieder hierher einwandern können (sieh e auch 
folgende Maßnahme A3). 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
Nach § 44 (5) Nr. 2 BNatSchG ist eine derartige Maßnahme nicht als Verletzung oder Tötung im S inne 
des Absatzes 1 Nr. 1 zu werten. 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 1 0 1  
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Die betroffenen potentiellen Lebensstätten von Mauereidechsen unterliegen derzeit Störungen durch 
den Bahnbetrieb. Sonstige Störungen bspw. durch Personen oder anderweitigen Verkehr  sind relativ 
gering. Während der Baumaßnahmen kommt es zu Störungen durch den Baubetrie b unmittelbar in 
sowie neben den potentiellen Lebensräumen, die eine verdrängende Wirkung auf die hier potentiell 
lebenden Individuen haben kann. Im Vergleich zum verbleibenden benachbarten Lebensrau m wird die 
Störung jedoch keine Auswirkungen auf die lokale Population haben, die sich über weite Strecken 
entlang der Bahngleise zieht. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein  
entfällt 
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.   ja   nein 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! 
  weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 1 0 2  
7. Zusammenfassung 
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen 
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus 
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, sodass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist 
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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S e i t e  | 1 0 3  
Insekten 
Allgemeine Angaben zur Art 
1. Durch das Vorhaben betroffene Art 
Heldbock (Cerambyx cerdo)  
2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen 
 
 FFH-RL- Anh. IV - Art    ..1..  RL Deutschland  
 Europäische Vogelart    nicht geführt RL Hessen  
 
3. Erhaltungszustand 
 
Bewertung nach Ampel-Schema:   unbekannt    günstig         ungünstig-         ungünstig- 
                                                                                                                         unzureichend     schlecht   
    GRÜN         GELB      ROT  
 
EU                            
(http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) 
Deutschland: kontinentale Region                                  
(http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/naturA4000/Nat_Bericht_2013/arten_kon.pdf) 
Hessen                                                                                       
(HESSEN-FORST FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013 - Erhaltungszustand der Arten) 
4. Charakterisierung der betroffenen Art  
4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen 
Der Heldbock benötigt für die ca. 3-5 Jahre dauernde Larvalentwick lung Alteichen. Hier werden fast 
ausschließlich Stiel-Eichen besiedelt und ausnahmsweise auch Trauben-Eichen. Es werden kränkelnde 
Alteichen, also bereits vorgeschädigte Bäume besiedelt. Wichtig sind hierbei mehr oder weniger einzeln 
stehende, besonnte und alte Bäume. Die Baumbesiedlung findet dann  auf der Seite statt, die die 
günstigste Sonnenausrichtung hat. Die Larven benötigen zur Deckun g ihres Nährstoffbedarfs konstant 
durchfeuchtete Stämme, weshalb tote Bäume nicht besiedelt werden. Entsprechende Bäume finden sich 
in Alteichenbeständen, Parkanlagen, Alleen und Resten der Hartholzaue . Auch Imagines halten sich 
vorwiegend am Geburtsbaum auf. ) (BFN 2004; SCHAFFRATH 2003) 
4.2 Verbreitung 
Der Heldbock besiedelt nahezu ganz Europa - mit Ausnahme Skandinaviens (bis au f wenige 
Nachweise in Südschweden). In Deutschland liegen Verbreitungsschwerpunkte in den neuen 
Bundesländern. In den alten Bundesländern sind nur wenige Reliktpopulationen vorhanden. 
In Hessen beschränkt sich die Verbreitung auf das Oberrheinische- und Rhein- Main-Tiefland im 
Südwesten des Landes.

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 1 0 4  
Vorhabensbezogene Angaben 
5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum 
 nachgewiesen  sehr wahrscheinlich anzunehmen 
Für den westlichen Abschnitt des Wirkraums sind Stiel-Eichen ( Quercus robur) bekannt, die im Jahr 
2007 vom Heldbock ( Cerambyx cerdo ) besiedelt waren (Büro für Landschaftsökologie und 
Umweltplanung 2007). Der einzige von diesen Bäumen, der im abgegrenzten Wi rkraum liegt (im 
Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm), wurde in der Zwischenzeit gefällt und durch eine 
Neupflanzung ersetzt. Es wurden bei der Erfassung in 2017 jedoch zahlreiche weitere Stiel-Eichen im 
parkähnlichen Gelände nördlich der Haltestelle vorgefunden, die Spuren aufweisen, die auf einen 
Heldbock-Besatz hinweisen (siehe Karte 3 des Landschaftspflegerischen Begleitpl anes (naturplan 
2018)). Hier finden sich auch weitere Bäume, die derzeit keine Spuren einer Besiedel ung aufweisen, 
aber potentiell als Brutbaum geeignet sind. 
Im übrigen Wirkraum außerhalb dieses parkähnlichen Geländes findet sich ei n weiterer für den 
Heldbock geeigneter Baum, der in den nächsten Jahren besiedelt werden könnte. Hierbei handelt es 
sich um eine Alteiche südlich des Gebäudes Schachtstraße 8 an der Rheinstr aße 
(Baumkatasternummer 79). diese ist jedoch eine Trauben-Eiche ( Quercus petraea), die vom Heldbock 
nur ausnahmsweise besiedelt werden. 
6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 
6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der 
Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?   ja   nein 
Der Heldbock könnte durch das Vorhaben betroffen sein, sofern besiedelte Bäume gefäll t werden 
müssten bzw. derart geschädigt werden, dass eine Fällung in naher Zukunft aus Gründe n der 
Verkehrssicherheit notwendig wird. Derzeit besiedelte sowie potentiell besiedel bare Bäume sollen 
nach aktueller Planung nicht gefällt werden. Jedoch kann es im Rahmen der Verleg ung der 
Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm zu einer Schädigung v on zwei 
möglicherweise besiedelten Bäumen (Katasternummer 160 und 13) kommen. Sollte di e Leitung am 
Nordrand des Weges verlegt werden, liegt der Stammfuß der betroffenen Stiel-Eichen n ur wenige 
Meter von der nötigen Ausschachtung entfernt. Eine Beschädigung von relevanten Wurzeln ist daher 
möglich. Diese kann zu einem mittelfristigen Verlust einer Fortpflanzung-. und  Ruhestätte führen. Die 
potentiell zur Besiedelung geeigneten Eichen bleiben nach vorliegender Planung erhalten.  
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Im Wurzelbereich der möglichen Brutbäume im Bereich der zu verlegenden Wasserlei tung sollte daher 
entsprechend behutsam unter einer weitestgehenden Schonung von Wurzeln gegraben werden (siehe  
Maßnahme V6). 
Sollten im Laufe der Umsetzung des Vorhabens zusätzliche Eichen gefällt werden m üssen, sind diese 
im Vorfeld auf einen möglichen neuen Besatz zu prüfen. (Maßnahme V7) 
c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen  
Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- 
Maßnahmen (CEF) gewahrt?   ja   nein 
(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 
entfällt 
d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch  
vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)  
gewährleistet werden?   ja   nein 
entfällt

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 1 0 5  
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,  
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.  ja   nein  
6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere  
(§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet 
werden?   ja   nein 
Eine Tötung oder Verletzung von Heldbock-Individuen ist denkbar, sofern besiedelte Bäume gefällt 
werden müssten bzw. derart geschädigt werden, dass eine Fällung in naher Zukun ft aus Gründen der 
Verkehrssicherheit notwendig wird. Derzeit besiedelte sowie potentiell besiedel bare Bäume sollen 
nach aktueller Planung nicht gefällt werden. Jedoch kann es im Rahmen der Verleg ung der 
Wasserleitung im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm zu einer Schädigung v on zwei 
möglicherweise besiedelten Bäumen (Katasternummer 160 und 13) kommen. Sollte di e Leitung am 
Nordrand des Weges verlegt werden, liegt der Stammfuß der betroffenen Stiel-Eichen n ur wenige 
Meter von der nötigen Ausschachtung entfernt. Eine Beschädigung von relevanten Wurzeln ist daher 
möglich. 
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?   ja   nein 
Im Wurzelbereich der möglichen Brutbäume im Bereich der zu verlegenden Wasserlei tung sollte daher 
entsprechend behutsam unter einer weitestgehenden Schonung von Wurzeln gegraben werden (siehe  
Maßnahme V6). 
Sollten im Laufe der Umsetzung des Vorhabens zusätzliche Eichen gefällt werden m üssen, sind diese 
im Vorfeld auf einen möglichen neuen Besatz zu prüfen. (Maßnahme V7) 
c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß- 
nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-   ja   nein 
oder Tötungsrisiko? 
(Wenn JA - Verbotsauslösung!) 
entfällt 
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.    ja   nein  
 
6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- 
zeiten erheblich gestört werden?   ja   nein 
Der Lebensraum des Heldbocks beschränkt sich weitgehend auf die Brutbäume. Hier ist er gegenüber 
Störungen wie Lärm weitgehend unempfindlich, wie auch die Besiedelung von Br utbäumen an stark 
befahrenen Straßen belegt. 
Lediglich während der Flugzeit der Imagines verlässt der Heldbock gegebenenf alls vorübergehend 
den Baumbestand. Die Bedingungen außerhalb der Bäume ändern sich weder während der Bauph ase 
noch nach Umsetzung des Vorhabens derart, dass sie einen Einfluss auf flieg ende Käfer erwarten 
lassen. Zu berücksichtigende Störung en wären hier vorwiegend Lichtemissionen, die Tiere während 
der Flugzeit irritieren und Ablenken könnten. Der Wirkraum ist allerdings au ch derzeit stark 
ausgeleuchtet, sodass hier keine relevanten Änderungen zu erwarten sind. Die bereits hohe Gefahr 
von Verlusten durch Verkehr wird durch das Vorhaben ebenfalls nicht erhöht, da kein erhöhtes 
Verkehrsaufkommen aufgrund des Vorhabens zu erwarten ist. 
b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?   ja   nein 
entfällt

naturplan    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 1 0 6  
c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen  
 vollständig vermieden?   ja   nein 
entfällt 
Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
erforderlich? 
Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  
Nr. 1- 4 BNatSchG ein?    ja   nein 
(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose  
und der vorgesehenen Maßnahmen) 
Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen 
Wenn JA  – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,  
  ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! 
  weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“ 
7. Zusammenfassung 
Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den 
Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: 
 
 Vermeidungsmaßnahmen  
 
 CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang 
 
 FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der  
 Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus  
 
 Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder  
 Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den 
 Planunterlagen verbindlich festgelegt  
 
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen 
Maßnahmen  
 
 tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass  
 keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit  
 Art. 16 FFH-RL erforderlich ist  
 
 liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG  
  ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH- RL 
 
 sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung  
 mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

naturplan                          Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 1 0 7  
Anhang 2: Vereinfachte artbezogene Prüfung der europäischen Vogelarten im günstigen 
Erhaltungszustand 
Artname 
Deutsch 
Artname 
wissenschaftlich 
Vor- 
kommen1 
 
Schutz-
status2 
 
 
 
Status3 
 
Brutpaar- 
bestand  
in  
Hessen 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 1 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 2 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen  
§ 44 Abs. 1  
Nr. 3 
BNatSchG 
Erläuterung zur 
Betroffenheit 
Hinweise auf 
Vermeidungs-
maßnahmen 
Amsel Turdus merula p b I >10.000 x  x Als Gehölzbrüter 
können durch 
Gehölzrodungen und    
–rückschnitte 
Fortpflanzungsstätten 
zerstört bzw. 
Jungtiere getötet 
werden. Eine Störung 
der lokalen 
Population ist 
aufgrund der räumlich 
eingeschränkten 
Eingriffe, der 
Anpassungsfähigkeit 
und weiten 
Verbreitung der Art 
nicht zu erwarten. 
V1 
Bachstelze Motacilla alba p b I >10.000 x  x Da Nester am Boden 
bevorzugt in 
Böschungen, an 
Wurzeltellern etc. 
angelegt werden, 
kann es bei 
Gehölzrodungen und 
–rückschnitten zu 
einer Zerstörung von 
Nestern und einer 
Tötung darin 
befindlicher Jungtiere 
kommen. Eine 
Störung der lokalen 
V1

naturplan                          Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 1 0 8  
Artname 
Deutsch 
Artname 
wissenschaftlich 
Vor- 
kommen1 
 
Schutz-
status2 
 
 
 
Status3 
 
Brutpaar- 
bestand  
in  
Hessen 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 1 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 2 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen  
§ 44 Abs. 1  
Nr. 3 
BNatSchG 
Erläuterung zur 
Betroffenheit 
Hinweise auf 
Vermeidungs-
maßnahmen 
Population ist 
aufgrund der räumlich 
eingeschränkten 
Eingriffe, der 
Anpassungsfähigkeit 
und weiten 
Verbreitung der Art 
nicht zu erwarten. 
Blaumeise Parus caeruleus p b I >10.000 x  x Als Höhlen- bzw. 
Nischenbrüter können 
in Ausnahmefällen 
durch Baumfällungen 
sowie durch den 
Abriss des 
Brückenbauwerks 
Fortpflanzungsstätten 
zerstört bzw. 
Jungtiere getötet 
werden. Eine Störung 
der lokalen 
Population ist 
aufgrund der räumlich 
eingeschränkten 
Eingriffe, der 
Anpassungsfähigkeit 
und weiten 
Verbreitung der Art 
nicht zu erwarten. 
V1, V4 
Buchfink Fringilla coelebs p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Buntspecht Dendrocopus 
major p b I >10.000 x  x siehe Amsel  
Dohle 
 
 
Coleus monedula p b I 2.500 – 
3.000 
   nur Nahrungsgast

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S e i t e  | 1 0 9  
Artname 
Deutsch 
Artname 
wissenschaftlich 
Vor- 
kommen1 
 
Schutz-
status2 
 
 
 
Status3 
 
Brutpaar- 
bestand  
in  
Hessen 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 1 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 2 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen  
§ 44 Abs. 1  
Nr. 3 
BNatSchG 
Erläuterung zur 
Betroffenheit 
Hinweise auf 
Vermeidungs-
maßnahmen 
Eichelhäher Garrulus 
glandarius p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Elster Pica pica p b I 10.000-
15.000 
x  x siehe Amsel V1 
Gartenbaum-
läufer 
Certhia 
brachydactyla p b I >10.000 x  x Als Art, die in Spalten 
in Bäumen brütet 
können durch 
Gehölzrodungen und 
–rückschnitte 
Fortpflanzungsstätten 
zerstört bzw. 
Jungtiere getötet 
werden. Eine Störung 
der lokalen 
Population ist 
aufgrund der räumlich 
eingeschränkten 
Eingriffe der 
Anpassungsfähigkeit 
und weiten 
Verbreitung der Art 
nicht zu erwarten. 
V1 
Gartengras-
mücke 
Sylvia borin p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Gimpel Pyrrhula pyrrhula p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Grünfink Carduelis chloris p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Grünspecht Picus viridis p b I 5.000-
8.000 
   nur Nahrungsgast  
Haubenmeise Parus cristatus p b I >10.000 x  x siehe Blaumeise V1 
Hausrot-
schwanz 
Phoenicurus 
ochruos p b I >10.000 x  x nur Nahrungsgast

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S e i t e  | 1 1 0  
Artname 
Deutsch 
Artname 
wissenschaftlich 
Vor- 
kommen1 
 
Schutz-
status2 
 
 
 
Status3 
 
Brutpaar- 
bestand  
in  
Hessen 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 1 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 2 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen  
§ 44 Abs. 1  
Nr. 3 
BNatSchG 
Erläuterung zur 
Betroffenheit 
Hinweise auf 
Vermeidungs-
maßnahmen 
Heckenbraune
lle 
Prunella 
modularis p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Kernbeißer Coccothraustes 
coccothraustes p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Kleiber Sitta europaea p b I >10.000    siehe Amsel V1 
Kohlmeise Parus major p b I >10.000 x  x siehe Blaumeise V1, V4 
Mönchsgrasm
ücke 
Sylvia atricapilla p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Nachtigall Luscinia 
megarhynchos p b I 5.000-
10.000 
x  x siehe Amsel V1 
Rabenkrähe Corvus corvus p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Ringeltaube Columba 
palumbus p b I >10.000 x  x siehe Amsel, Zudem 
Zerstörung von 
Fortpflanzungsstätten 
sowie Tötung von 
Jungtieren bei Abriss 
des 
Brückengebäudes 
möglich 
V1, V4 
Rotkehlchen Erithacus 
rubecula p b I >10.000 x  x Da Nester in 
Gehölzen oder auf 
dem Boden i.d.R. in 
Gehölznähe angelegt 
werden, können 
Gehölzrodungen und        
–rückschnitte 
Fortpflanzungsstätten 
zerstört bzw. 
Jungtiere getötet 
werden. Eine Störung 
der lokalen 
Population ist 
V1

naturplan                          Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Neubau Bahnbrücke Rheinstraße  
S e i t e  | 1 1 1  
Artname 
Deutsch 
Artname 
wissenschaftlich 
Vor- 
kommen1 
 
Schutz-
status2 
 
 
 
Status3 
 
Brutpaar- 
bestand  
in  
Hessen 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 1 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen 
§ 44 Abs. 1  
Nr. 2 
BNatSchG 
Poten-
ziell  
betroffen  
§ 44 Abs. 1  
Nr. 3 
BNatSchG 
Erläuterung zur 
Betroffenheit 
Hinweise auf 
Vermeidungs-
maßnahmen 
aufgrund der räumlich 
stark eingeschränkten 
Eingriffe, der 
Anpassungsfähigkeit 
und weiten 
Verbreitung der Art 
nicht zu erwarten 
Schwanz-
meise 
Aegithalos 
caudatus p b I >10.000 x  x siehe Amsel  
Sommergold-
hähnchen 
Regulus 
ignicapilla p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Star Sturnus vulgaris p b I >10.000 x  x siehe Blaumeise V1 
Straßentaube Columba lf 
domestica p  III >10.000      
Sumpfmeise Parus palustris p b I >10.000 x  x siehe Blaumeise V1 
Wintergold-
hähnchen 
Regulus regulus p b I >10.000 x  x siehe Amsel V1 
Zaunkönig Troglodytes 
troglodytes p b I >10.000 x  x siehe Rotkehlchen V1 
Zilpzalp Phylloscopus 
collybita p b I >10.000 x  x siehe Rotkehlchen V1 
1  n = nachgewiesen p = potenziell  2 nach § 7 BNatSchG, b = besonders geschützt, s = streng geschützt 3 I = regelmäßiger Brutvogel, III = Neozoe oder 
Gefangenschaftsflüchtling

anlage 2

3223 Zeichen

3473300 
3473300 
3473400 
3473400 
3473500 
3473500 
3473600 
3473600 
3473700 
3473700 
5525900 5526000 
5526000 5526100 
PL ATTEN 
PL ATTEN 
P FLA S TE R P FLA S TE R 
A SP HA LT P FLA S TE R 
A SPH A LT_N EU 
A SP HA LT 
P FLA S TE R 
A SP HA LT 
A SP HA LT 
S CH O TTE R 
S CH O TTE R 
A SP HA LT 
A SP HA LT A SP HA LT 
P FLA S TE R 
P FLA S TE R 
PL ATTEN 
PL ATTEN 
PL ATTEN 
PL ATTEN 
P FLA S TE R 
P FLA S TE R 
P FLA S TE R 
P FLA S TE R 
Kopfsteinpflaster 
Kopfsteinpflaster 
A SP HA LT A SP HA LT 
A SP HA LT 
PL ATTEN 
PL ATTEN 
KP 
KP 
KP 
KP 
Kopfsteinpflaster 
PL ATTEN 
7
Stamm=0 .3 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=5.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .3 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .3 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .3 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=2.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=2.0m 
Stamm=0 .3 m 
Krone=8.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .2 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .1 m 
Krone=4.0m 
Stamm=0 .1 m 
Krone=4.0m Stamm=0 .4 m 
Krone=10.0m 
Stamm=0 .1 m 
Krone=6.0m 
Stamm=0 .1 m 
Krone=3.0m 
SP IEG EL 
PALISAD E 
BS 
BS 
BS 
BS 
BS 
BS 
BS 
BS BS 
BS 
BS 
BS BS 
BS 
BS 
BS 
BS 
BS 
BS 
BS 
Bodenschutzgitter 
Bodenschutzgitter 
E IN FA HR T 
Werbetafel 
R a dw e g 
Ge h w eg 
R a dw e g 
G e h w eg 
W
erbetafel 
Werbetafel 
Werbetafel 
Werbetafel 
Werbetafel S tr om sc hu t z 
S tr om sc hu t z S tr om sc hu t z 
S tr om sc hu t z 
S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) 
S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) 
S tr as se n ba h ns ch ie n e n (n a ri ch tl ic h ) 
S ch ot te rw a n d 
R in n e 
B ah n st e ig ka n te 
P fla st e rflä ch e 
B ah n st e ig ka n te 
P fla st e rflä ch e 
P fla st e rflä ch e 
W a rt e h au s 
W a rt e h au s 
B et o n sc h w e ll en 
B et o n sc h w e ll en 
G r ü n f lä c h e 
W
erbetafel 
G r ü n f lä c h e 
G r ü n f lä c h e G r ü n f lä c h e 
G r ü n f lä c h e 
G r ü n f lä c h e 
G r ü n f lä c h e 
G r ü n f lä c h e 
P fla st e rflä ch e 
P fla st e rflä ch e 
W e g  (a sp h al t ie rt ) 
Gleichrichterstation 
3 6 0 1 / 2 8 ,0 3 0 / 1 7 1 5 
S Ü  - W a l zt rä g e r i n  B e to n  - 
R h e i n st ra ß e 
98 
2
4
6
105 
8
2
1 00 
111 
4
I
III 
II 
III 
III 
VII 
I
I
III 
I
I
II I
II 
III 
V
I
I
VI 
XIII 
X
VI 
I
XI 
28 
103 
3
1
A
G
G
G
G
G
GG
GG
VI 
III 
IV 
VII 
III 
IV 
H
H
H
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K
K
K
W
W
W
W
W
W
W
W
W
W
W
T
3
4
5
1 2 3 4 5 6 7
1
1
2
3
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12 
13 
14 
15 
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13 
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1 2 3 4 5 6
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11 
12 
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2
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8
9
10 
11 
12 
1
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8
9
10 
11 
12 
1
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1234567891 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 
1
2
3
4
5
1 2 3 4 5 6 71 2 3 4 5 6
G r e n z e 
G
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G
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nze 
G
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unan
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Be
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unan
l age 
Be
st a
nd 
 Toranla
ge 
gez. Partsch
Oberbürgermeister
gez. Metzker
Amtsleiterin
gez. Herbst
gez. Herbst
gez. Emig
gez. Samaan
gez. Kutschera
gez. Franke
gez. Schwebel
gez. Bosch
gez. Krehbiehl
gez. Köhler
61.3
07. Juli 2022
gez. Tschann
gez. Klein
03.08.2022
03.08.2022

anlage 3

293 Zeichen

In statischer Hinsicht geprüftPrüfverzeichnis Nr.    20190248Zugehöriger Prüfbericht Nr.    01Darmstadt, 29.04.2022gemäß Anerkennungsurkunde vom 22.12.2015für die Fachrichtung MassivbauHeinrich-Hertz-Straße 2, 64295 Darmstadt, Tel.: (0 61 51) 885-0Dipl.-Ing. S. BöhmPrüfingenieur für Baustatik

anlage 5

3849 Zeichen

Neubau Rheinstraßenbrücke 
- Genehmigungsplanung - 
 
Unterlage B 9.1 a: Maßnahmenplan Biotope 
 
Stand 19.06.2019 
 
 
 
 
 
Antragsteller: 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
Bessunger Straße 125-127 
64295 Darmstadt 
 
gez. S. Landsiedel 
Darmstadt, den 29.08.2018

Berliner Allee
Am
 Kavalleriesand
Zweifalltorweg
Goebelstraße
Am
 Hauptbahnhof
Rheinstraße
Schachtstraße
Külpstraße
Pfalzweg
V3: Gehölzschutz (entlang 
der Rheinstraße)
V4: Kontrolle des Brückenbauwerks auf
Fledermausquartiere und Vogelniststätten
M3: Wiesenansaat
A2: Neuentwicklung Feldgehölz
A4: Anbringen von Fledermausquartieren
V2: Möglichst enge Abgrenzung des Baufelds im 
Böschungsbereich der Bahntrasse
M2: Rückbau und Wiederherstellung der Gehölz- und 
Gebüschflächen im Böschungsbereich
V3: Gehölzschutz
V6: Baum- und Wurzelschutz an
Heldbock-Brutbäumen
V5: Eidechsenmaßnahme
A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten
Nutzungs-/Biotoptypen nach Hessischer 
Kompensationsverordnung
Gehölzbestände
02.200 Trockene bis frische, basenreiche, voll
entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume (41)
02.400 Neupflanzung Feldgehölz (27)
02.500 Heckenpflanzung, überwiegend nicht einheimisch (23)
Ruderalflächen und wenig intensiv genutzte Grünflächen
09.130 Wiesenbrachen und ruderale Wiesen (39)
09.220 Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur (36)
Versiegelte und weitgehend vegetationsfreie Flächen
10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (3)
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster (3)
10.530  Schotter-, Kies- und Sandflächen und -wege (6)
10.710 Dachfläche, nicht begrünt (3)
Öffentliche u. private Grünflächen
09.160 Straßenränder (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (14)
11.231* Park (48)
 Auftraggeber:  
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Straßenverkehrs - und Tiefbauamt  
Karte Nr. 
2 
Projekt: 
Neubau der Rheinstraßenbrücke  
Planbezeichnung:  
Biotope Plan-Zustand, Maßnahmen  
Maßstab: 
1 : 1.500 
Bearb.: Beil/Harras 
Gez: Beil/Harras 
naturplan 
An der Eschollmühle  30,  
64297 Darmstadt  
Tel.: 0 6151 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net  
Ort, Datum: 
Darmstadt 
05 / 2018 
überarbeitet 06/2019  
Im gesamten Bearbeitungsbereich gültige Maßnahmen:
   V1       Rodung und Rückschnitt von Gehölzen nur zwischen 01.Oktober 
               und 28. Februar
   V7       Kontrolle von ggf. weiteren zu fällenden Eichen
   M1       Minderung der Bodenbeanspruchung durch Auflockerungsmaßnahmen
   A1       Neupflanzung Einzelbäume (siehe Signatur)
Maßnahmen
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
V5: Eidechsenmaßnahme
M3: Wiesenansaat
A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten
1) Baustelleneinrichtung
V5: Eidechsenmaßnahme
A1: Neupflanzung Einzelbaum
A2: Neuentwicklung Feldgehölz
A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten
3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße
A1: Neupflanzung Einzelbaum
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
V5: Eidechsenmaßnahme
A2: Neuentwicklung Feldgehölz
A3: Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten
0 10050 m
Quelle Luftbild: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bing Maps
Einzelbäume und Baumgruppen
(als Überlagerung anderer Biotoptypen)
04.110 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht (31)
04.120 Einzelbaum, nicht-heimisch, nicht standortgerecht (26)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
04.310 Allee, einheimisch, standortgerecht (31)
04.310* Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.320 Allee, nicht-heimisch, nicht standortgerecht (26)
04.320* Baumreihe, nicht-heimisch, nicht standortgerecht (26)
Sonstige Signaturen
Baumstandorte
Neupflanzung Einzelbäume
Geschützte Biotope nach 
§ 30  BNatSchG
Untersuchungsgebiet
Naturschutzfachlich relevante Änderungen 
gem. B 5 Nr. 1a vom 15.04.2019 (Durth-Roos) 
Nr. Art 
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung 
3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße

anlage 10

3743 Zeichen

Neubau Rheinstraßenbrücke 
 
 
- Genehmigungsplanung - 
 
 
 
 
 
 
 
Unterlage  C 19.3 a: Bestandsplan mit Konflikten Biotopen 
 
 
 
Stand 19.06.2019 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antragsteller: 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
Bessunger Straße 125-127 
64295 Darmstadt 
 
 
 
gez. S. Landsiedel 
 
Darmstadt, den 29.08.2018

Konflikte im Gesamtgebiet:
K2: Baubedingte Gefährdung von Einzelbäumen
K2: Baubedingte Gefährdung von Einzelbäumen
K5: Temporäre Inanspruchnahme der Wiesenfläche
K3: Zerstörung von pot. Fledermausquartieren/Brutplätzen 
Im gesamten Böschungsbereich:
K4: Gefährdung von Reptilien
K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen
K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen
Berliner Allee
Zweifalltorweg
GoebelstraßeAm Hauptbahnhof
Rheinstraße
Schachtstraße
Külpstraße
Pfalzweg
Am Kavalleriesand
K2: Baubedingte Gefährdung von Einzelbäumen
(hier Heldbock-Brutbäume)
Nutzungs-/Biotoptypen nach Hessischer 
Kompensationsverordnung
Gehölzbestände
02.200 Trockene bis frische, basenreiche, voll
entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume (41)
02.500 Heckenpflanzung, überwiegend nicht einheimisch  (23)
04.600* Feldgehölz (46)
Ruderalflächen und wenig intensiv genutzte Grünflächen
09.130 Wiesenbrachen und ruderale Wiesen (39)
09.220 Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur (36)
Versiegelte und weitgehend vegetationsfreie Flächen
10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (3 )
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster (3)
10.530  Schotter-, Kies- und Sandflächen und -wege ( 6)
10.710 Dachfläche, nicht begrünt (3)
Öffentliche u. private Grünflächen
09.160 Straßenränder (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (14)
11.225 Extensivrasen (21)
11.231* Park (48)
Vorhabensbedingte Veränderungen
Fahrbahn; Brückengeländer
Radweg; Geh- und Radweg
Gehweg; Haltestelle (provisorisch); Parken; Trennstreifen; Zufahrt
Grünfläche
Baustelleneinrichtungsfläche
 Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
Karte Nr. 
1 
Projekt: 
Neubau der Rheinstraßenbrücke  
Planbezeichnung: 
Biotope Ist-Bestand, Konflikte 
Maßstab: 
1 : 1.500 
Bearb.: Beil/ Harras 
Gez: Beil/ Harras 
naturplan 
An der Eschollmühle  30,  
64297 Darmstadt 
Tel.: 0 6151 / 99 79 89, Fax: 2738 50 
e-mail: info@naturplan.net   
Ort, Datum: 
Darmstadt 
05 / 2018 
Überarbeitet 06/2019 
0 10050 m
Quelle Luftbild: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bing Maps
3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße
K1: Rodung von Gehölzen
K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen
1) Baustelleneinrichtung
K1: Rodung von Gehölzen
K4: Gefährdung von Reptilien
K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
K1: Rodung von Gehölzen
K4: Gefährdung von Reptilien
K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung
K4: Gefährdung von Reptilien
K5: Temporäre Inanspruchnahme der Wiesenfläche
K6: Beeinträchtigung von Bodenfunktionen
Einzelbäume und Baumgruppen 
(als Überlagerung anderer Biotoptypen)
04.110 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht (31)
04.120 Einzelbaum, nicht-heimisch, nicht standortgere cht (26)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
04.310 Allee, einheimisch, standortgerecht (31)
04.310* Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.320 Allee, nicht-heimisch, nicht standortgerecht (26)
04.320* Baumreihe, nicht-heimisch, nicht standortger echt (26)
Sonstige Signaturen
Baumstandorte
Geschützte Biotope nach 
§ 30  BNatSchG
Untersuchungsgebiet
Konflikte = K1
Rodung
Rodung Einzelbäume
Naturschutzfachlich relevante Änderungen 
gem. B 5 Nr. 1a vom 15.04.2019 (Durth-Roos) 
Nr. Art 
1) Maßnahmengrenze und Baustelleneinrichtung  
3) Hotelvorfahrt Kurzzeitparker an Rheinstraße

anlage 4

800 Zeichen

Neubau Rheinstraßenbrücke 
 
 
Anlage 4: Unterlagen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Mobilitätsamt 
Mina-Rees-Straße 10 
64295 Darmstadt 
 
 
gez. Dipl.-Ing. Emig 
Stellv. Amtsleitung 
Darmstadt, den 15.09.2022

Inhaltsverzeichnis Anlage 4: Landschaftspflegerischer Begleitplan 
 
1. Unterlage B 9.1 a - Maßnahmenplan Biotope 2 Seiten 
2. Unterlage B 9.2 a - Maßnahmenplan Fauna 2 Seiten 
3. Unterlage B 9.3 b - Maßnahmenblätter 31 Seiten 
4. Unterlage B 9.4 a - Ökokontomaßnahmenfläche Hofgut Oberfeld 2 Seiten 
 
 
5. Unterlage C 19.2 a - Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen 
Begleitplan 44 Seiten 
 
6. Unterlange C 19.3 a - Bestandsplan mit Konflikten Biotope 2 Seiten 
7. Unterlage C 19.4 a - Artenschutzfachbeitrag 113 Sei ten

2022/0290

29194 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
21.09.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0290 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 544010 
Kostenstelle:  066-130-1000 Investitionsnummer:  09066-6060 
Kostenträger:  5440-11 Sachkonto: 0952010 
 
Betreff: Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26)  
Hauptmaßnahme - Abriss und Neubau der Brücke samt Straßen - und Gleisbau  
 
Vorlage vom: 16.09.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Entwurfsplanung für den Neubau der Brücke Rheinstraße über die Bahn (B 26), 
grundhaften Erneuerung der Straße bis zu den Anschlussknotenpunkten sowie dem 
Umbau des Knotenpunktes Rheinstraße / Am Kavalleriesand / Zweifalltorweg nach den 
Planungen des Mobilitätsamtes wird zugestimmt.  
2. Der Fortführung der Planung und Umsetzung der Maßnahme wird zugestimmt.  
3. Die hierfür notwendigen zusätzlichen Mittel gemäß datenschutzrelevanter Anlage 5  
werden ab dem Haushaltsjahr 2023 als jeweilige  Haushaltsansätzen ( ab 2024 als VE) im 
Rahmen der Haushaltsberatungen 2023 auf der Investitionsnummer 09066 -6060 – 
Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 26), Kostenstelle 066 -130-1000 eingeplant.  
4. Der Fällung von 14 Einzelbäumen und einer 10 stämmigen Baumgruppe wird zugestimmt. 
Als Ersatz werden 16 Einzelbäum e neu gepflanzt.  
5. Den erforderlichen Anpassungen bei den Bestandsbäumen gemäß den nachfolgenden

- 2 - 
Erläuterungen wird zugestimmt.  
6. Der Erweiterung der Baustelleneinrichtung um den Bereich des Bolzplatzes im 
nordöstlichen Baufeld wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 - Übersichtslageplan  
Anlage 2 - Hybridplan 
Anlage 3 - Bauwerksplan 
Anlage 4 - Landschaftspflegerischer Begleitplan  
4.1 Unterlage B 9.1 a - Maßnahmenplan Biotope  
4.2 Unterlage B 9.2 a - Maßnahmenplan Fauna  
4.3 Unterlage B 9.3 b - Maßnahmenblätter  
4.4 Unterlag e B 9.4 a - Ökokontomaßnahmenfläche Hofgut Oberfeld  
4.5 Unterlage C 19.2 a - Erläuterungsbericht zum LBP  
4.6 Unterlange C 19.3 a - Bestandsplan mit Konflikten Biotope  
4.7 Unterlage C 19.4 a - Artenschutzfachbeitrag  
Anlage 5 - Kostenübersicht  
 
Die Anlagen 1  bis 4.7 stehen lediglich digital zur Verfügung und sind zu den 
Sitzungsterminen in Originalgröße einsehbar (Aktenordner).  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.09.2022 
 
Ausgangslage und Beschreibung Ist -Zustand 
 
Die Rheinstraßenbrücke (B 26) zählt nicht nur zu den ältesten Brücken der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt sondern ist auch durch ihre Lage im westlichen Stadtrand ein wichtiger 
Erschließungsbereich für das Stadtgebiet, die umliegenden Ortschaften sowie für großräumige 
Verbindungen über die BAB A5 und BAB A67. Bereits in den vorangegangenen 
Magistratsvorlagen 2014/426 und 2021/0010 sind grundlegende Informationen zu ihrer 
verkehrlich hohen Bedeutung und ihrem nicht sanierungsfähigen, schlechten baulichen 
Zustand beschrieben worden.  
 
Jüngste Schadensbilder gemäß der letzten Sonderprüfungen, sowie Vorkommnisse im 
aktuellen Kalenderjahr 2022 zeigen Anzeichen, dass sich die Bausubstanz der Brücke immer 
weiter verschlechtert und die Beeinträchtigungen und Versagensanzeichen deutlich steigen. 
Unter Umständen drohen in naher Zukunft aus Standsicherheits- und 
Verkehrssicherheitsaspekten starke Beschränkungen wie z. B. eine mögliche Vollsperrung der 
Rheinstraßenbrücke. Dies hätte nicht nur verheerende Auswirkungen auf die schon jetzt 
überlasteten Knotenpunkte Rheinstraße / Goebelstraße / Berliner Allee und Rheinstraße / 
Zweifalltorwegweg / Am Kavalleriesand, sondern auch auf die hochfrequentierte DB Strecke 
3601, die als Bindeglied zwischen Frankfurt/M. und Heidelberg dient. 
 
Neben den technischen Aspekten sind der Schutz und die Erhaltung der denkmalgeschützten 
Bereiche ein weiteres besonderes Kriterium dem Beachtung geschenkt werden muss. Eine 
fortlaufende Verschlechterung der Bausubstanz selbst kann mitunter die schütze nswerten 
Bauteile schädigen. Dies kann somit die Realisierung der Zusammenführung zwischen den 
denkmalgeschützten Bereichen, die den historischen Charakter symbolisieren, und dem 
Neubau, der die Moderne der Wissenschaftsstadt Darmstadt widerspiegelt, gefäh rden.   
 
Aufgrund des schlechten Zustands der Brücke ist ein Ersatzneubau der Brücke unabdingbar. 
Dieser soll ab dem Jahr 2023 realisiert werden . Hierzu wurden bereits bauliche 
Vorabmaßnahmen angegangen, die in der Magistratsvorlage Nr. 2021/0010 erläutert und 
beschlossen wurden.  
 
Mit der Magistratsvorlage 2014/426 wurde der Vorplanung (Variante  5) zur Erneuerung der 
Brücke Rheinstraße im Zuge der Bahnstrecke Frankfurt -Heidelberg einschließlich der 
Anschlussknotenpunkte und der ÖPNV -Führung zugestimmt.  
 
Die Gesamtbaumaßnahme hat eine Länge von ca. 270 m. Sie beginnt im Westen mit dem 
Knotenpunkt Rheinstraße  / Zweifalltorweg  / Am Kavalleriesand und führt nach Osten über 
die Rheinstraßenbrücke bis zum Knotenpunkt Rheinstraße  / Goebelstraße  / Berliner Allee.  
Die Brücke Rheinstraße wird durch einen Neubau ersetzt, während der Knotenpunkt 
Rheinstraße / Zweifalltorweg  / Am Kavalleriesand und die Rheinstraße bis zum Anschluss an 
den Knotenpunkt Rheinstraße  / Goebelstraße  / Berliner Allee umgebaut und grundhaft 
erneuert werden.  
 
Hauptleistungen  
 Ersatzneubau der Straßenüberführung Rheinstraßenbrücke  
 grundhafte Erneuerung und Umbau der Straße zwischen den o.g. Knotenpunkten 
sowie des Knotenpunktes Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand  
 Maßnahmen an der Stra ßenbahnanlage, und Leitungen

- 4 - 
 Erneuerung der DB - Anlagen im Bereich der Oberleitungen am und um das  
Brückenbauwerk, sowie vereinzelte Bautätigkeiten im Gleisbereich als 
Vorabmaßnahme  
 
Brücke und Straße befinden sich in Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die 
Bahnstrecken befinden sich im Eigentum der DB Netz AG. Die Anlagen der Straßenbahn 
befinden sich im Eigentum der HEAG mobilo GmbH.  
 
Beschreibung der geplanten Maßnahme  
 
Bauwerk Rheinstraßenbrücke  
 
Der Ersatzneubau gliedert sich zunächst in vier Bauphasen. Hierbei wird in Phase eins ein Teil 
des Bestands abgebrochen. Daran anschließend wird in Phase zwei der Neubau des ersten 
Teilbauwerks hergestellt. Nach Fertigstellung des ersten Teilbauwerks erfolgt analog zu Phase 
eins und zwei der Abbruch und Neubau des zweiten noch vorhandenen Brückenbauwerks. Die 
hierbei entstehenden zwei Teilbauwerke ersetzen somit den Brückenbestand durch einen 
architektonisch hochwertigen Neubau, der näherungsweise an gleicher Stelle erstellt werden 
soll.  
 
Dabei handelt es sich im Weiteren um eine 3‐Feldbrücke mit variablen Stützweiten zwischen 
14,556 m und 17,450 m. Diese wird als integrales Bauwerk ausgebildet, die monolithisch den 
Überbau und Unterbau in den Stützenbereichen verbindet. Die lichte Höhe des Bauwe rkes über 
den DB Gleisen beträgt ≥ 5,70 m und erfüllt damit die Forderungen für elektrifizierte Strecken. 
Grundsätzlich wurde darauf geachtet, dass sich die Gleisführung des Brückenneubaus in 
Tunnellage befindet. Dies ermöglicht bei Bedarf die Realisierung einer ICE-Neubaustrecke. Im 
Einzelnen ergeben sich die folgenden Bauwerksdaten für das neu zu erstellende Bauwerk:  
 
Einzelstützweiten 
 
 Achse 01: 15,428m – 15,742m – 14,674m 
 Achse 02: 17,450m – 15,657m – 14,734m 
 Achse 03: 15,624m – 14,556m – 16,268m 
 
Gesamtlänge zwischen Endauflagern 
 
 Achse 01: 45,844m 
 Achse 02: 49,841m 
 Achse 03: 46,448m 
 
Lichte Weite: ≥13,20m ≥12,15m ≥11,60m 
  
Lichte Höhe: ≥ 5,70m   
 
Brückenfläche: 2340 m² 
 
Als Gründungvariante wurde eine Flachgründung im Bereich der Widerlager und der Pfeiler 
gewählt, sodass sich der Eingriff in den Baugrund auf das Notwendigste beschränkt. Die 
Gründungen des geplanten Bauwerkes liegen voraussichtlich außerhalb des Einflussbereiches 
des Grundwassers. Somit sind keine zusätzlichen Erfordernisse zum Schutz des Grundwassers,

- 5 - 
sowie zur Wasserhaltung erforderlich. Umweltgeologisch ist jedoch lokal das Aushubmaterial 
nach LAGA > Z2 zu bewerten. Dies entspricht der  Deponieklasse I der Deponierverordnung.  
 
Die Widerlager des Bauwerkes werden im Grundriss bogenförmig in Anlehnung an ein 
klassisches Kastenwiderlager mit Parallelflügeln ausgebildet. Die Pfeiler werden als massive, 
ellipsenförmige Stahlbetonscheiben hergestellt. Ihre geometrische Anordnung orientiert sich 
neben der gestalterischen Idee vor allem am Verlauf der Bahngleise. Diese fächern sich mit 
Einfahrt in den Bahnhofsbereich leicht auf und werden gem. des erforderlichen 
Lichtraumprofils angeordnet. Die Überbauten bestehen aus Spannbetonfertigteilträgern mit 
Ortbetonergänzung. Die Konstruktionshöhe des Überbaus bzw. der Stahlbetonfertigteilträger 
wird in Brückenquerrichtung auf Grund der Straßenquerneigung und einer horizontalen 
Unteransicht variabel ausgeführt.  
 
Bedingt durch die elektrifizierten Gleise unterhalb des Bauwerkes sind die auf dem B auwerk 
befindlichen Personen, wie auch das Bauwerk selbst vor elektrischem Überschlag ausreichend 
zu sichern. Hierzu wird der Überbau im Gleisbereich mit einem Berührungsschutz versehen. 
Ferner sind die Brückengeländer als Absturzsicherung für den Geh- und Radverkehr mit einer 
Höhe von ≥ 1,30 m über Kappenoberkante herzustellen. 
 
Auf dem Überbau markieren die historischen Brückenköpfe den Abschluss des 
Brückenbauwerks. Die Brückenköpfe werden gegenüber dem Bestand um ca. 60 cm erhöht, 
sodass die Brüstungsmauern und die Brückengeländer, wie im historischen Ursprung, in einer 
Höhe von 1,30 m an das Gesims des Brückenkopfes anschließen. Als Überleitung vom 
Brückenbauwerk in das sich anschließende Wege- und Straßennetz werden im Anschluss an 
die historischen Brückenköpfe analog zum Bestand Brüstungsmauern angeordnet. Die 
Zuwegung der Brücke erfolgt von beiden Seiten der Rheinstraße oder gleisseitig in 
Verlängerung des Bahnsteiges 1. Dienst- oder Böschungstreppen werden nicht angeordnet. 
 
DB-Strecken und Oberleitu ngsmaßnahmen 
 
Zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes erfolgen eine Verlegung des Güterverkehrs auf die 
Strecke Nr. 3542 und der Einbau einer bauzeitlichen Gleisverbindung zwischen der Strecke 
Nr. 3542 und dem Richtungsgleis der Strecke Nr. 3601. Zur Aufnahme der zusätzlichen 
Belastungen aus dem bauzeitlichen Bahnverkehr wird die Strecke Nr. 3542 zwischen der SÜ 
Rheinstraße und der SÜ Am Kavalleriesand mittels Austausches des Schienenprofils, der 
schadhaften Schwellen und einer Weiche ertüchtigt.  
 
Der Brückenneubau bedingt den Neubau der Oberleitungsanlage. Die vorhandenen Anlagen 
werden zurückgebaut. Im Zuge des Brückenneubaus werden 14 neue Maste neben und unter 
der Rheinstraßenbrücke sowie Ankerschienen am Überbau zur Befestigung von Hängesäulen 
vorgesehen. Eine vollständige Entkopplung der Oberleitungsanlage vom Bauwerk wird nicht 
erzielt. 
 
Straßenbaumaßnahme Rheinstraße 
 
Die Straßenbaumaßnahme beinhaltet die Oberflächengestaltung des Brückenneubaus über 
die DB Gleise und die grundhafte Sanierung des  Knotenpunktes Rheinstraße / Zweifalltorweg 
/ Am Kavalleriesand sowie den Abschnitt der Rheinstraße bis zum Knotenpunkt Rheinstraße 
/ Göbelstraße / Am Hauptbahnhof / Berliner Allee (siehe Übersichtslageplan Anlage 1).

- 6 - 
Zur Verbesserung des Verkehrsablaufs  (u. a. zur Beschleunigung des ÖPNV) wird das 
Brückenbauwerk von 26,50 m auf 43,50 m verbreitert und der Querschnitt im gesamten 
Abschnitt neu aufgeteilt.  
 
Neben den beidseitig angelegten Gehwegen für die Zufußgehenden  wird für die Radfahrenden 
beidseitig ein Zweirichtungsradweg vorgesehen. Lediglich im nördlichen Seitenraum im 
Abschnitt der Göbelstraße bis zur Schachtstraße wird es aus Platzgründen für die 
Zufußgehenden und die Radfahrenden einen gemeinsamen Geh - und Radweg geben. Dieser 
wird für Radfahrende in beiden Richtungen befahrbar sein. Durch die Verlegung der  
Hotelvorfahrt Maritim östlich des Gebäudes kann im nördlichen Seitenraum ein 
durchgehender  Grünstreifen anstelle der heutigen Baumscheiben  ausgebildet wer den. Die 
große Eiche bleibt erhalten.  Zur ÖPNV Beschleunigung wird die Straßenbahn in 
Fahrbahnmitte im gesamten Abschnitt auf einem besonderen Bahnkörper geführt, der vom 
Linienbusverkehr mitgenutzt werden kann. Für den Kfz -Verkehr wird es südlich des 
besonderen Bahnkörpers zwei Fahrstreifen stadteinwärts und nördlich davon drei 
Fahrstreifen stadtauswärts geben. Die Anordnung eines neuen dritten Fahrstreifens wird 
durch die Verlegung der bestehenden Hotelvorfahrt des Maritims ermöglicht. Für Reisebusse 
und Taxis wird eine neue Vorfahrt östlich des Gebäudes im Seitenbereich der Straße "Am 
Hauptbahnhof" eingerichtet. An der Rheinstraße Ecke Am Hauptbahnhof wird im heutigen 
Grünstreifen zusätzlich eine Vorfahrt für zwei Kurzzeitparker eingerichtet (siehe 
Übersichtslageplan Anlage 1). 
 
Der Knotenpunkt Rheinstraße / Zweifalltorweg / Am Kavalleriesand wird mit neuen 
Lichtsignalanlagen ausgestattet und barrierefrei ausgebildet. Die Aufstellflächen für 
Zufußgehende und Radfahrende werden aufgrund der Anzahl der zu erwartenden 
Zufußgehenden und Radfahrenden vergrößert.   
 
Die Lichtsignalanlage am Knoten punkt Rheinstraße  / Am Hauptbahnhof  / Goebelstraße  / 
Berliner Allee wird in den betroffenen Bereichen angepasst.  
 
Die Entwässerung der Fahrbahn erfolgt über Entwässerungsrinnen,  Straßenabläufe / 
Brückenabläufe  und Rohrleitungen , die das Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal 
leiten. Der Seitenraum entwässert größtenteils in die geplanten Grünstreifen und kann dort 
versickern. Um die Aufnahme des Regenwassers zu gewährleisten wird der  südliche 
Mischwasserkanal in der östlichen Rheinstraße durch einen größer  dimensionierten Kanal  
ersetzt. 
 
Die bestehende Straßenbeleuchtung in Form von abgehängten Leuchten wird zurückg ebaut. 
Außerhalb der Brücke sind an den Fahrleitungsmasten befestigte Aufsetz - und 
Hängeleuchten vorgesehen. Im Bereich der Brücke tragen die Masten neben der Abspannung 
der Fahrleitungsanlage auch die funktionale Straßenbeleuchtung.  
 
Brückenbau und Straße numbau bedingen einen Neubau der Fahrleitungsanlage zwischen de r 
Straßenbahnhaltestelle TZ Rhein -Main und Berliner Allee  über die eigentliche 
Straßenbaumaßnehme hinaus , da die vorhandenen Fahrleitungsmaste der Planung 
entgegenstehen und die Gleise der Stra ßenbahn in Lage und Höhe verändert werden.

- 7 - 
Kabel und Leitungen  
 
Die vorhandene Trinkwasserleitung wird in Aussparungen in den Spannbeton Fertigteilen 
über das nördliche Brückenteilbauwerk geführt. Die vorhandene Gasleitung entfällt im Zuge 
eines Netzumbaus. 
 
Für die Sparten Strom und Telekommunikation werden 2 6 Schutzrohre in die Außenkappen 
des nördlichen Brückenteilbauwerks und 1 8 Schutzrohre in die Außenkappen des südlichen 
Brückenteilbauwerks integriert.  
 
Die Planung sieht eine temporäre Behelfsbrücke nördlich der Bestandsbrücke für 
provisorische Leitungsführungen vor Abbruch des Bestandsbauwerkes vor.  
 
Die grundhafte Erneuerung  der Rheinstraße und die Verbreiterung der Fahrbahn nach 
Norden bedingen außerhalb des Brückenbauwerks und am Knotenpunkt Rheinstraße  / 
Zweifalltorweg  / Am Kavalleriesand zahlreiche Umverlegungen von Bestandsleitungen.  
 
Umweltauswirkungen und Ausgleichsmaßnahmen  
 
Weiterhin konnte festgestellt werden, dass durch diese Baumaßnahme aufgrund der Nähe zu 
den bereits bestehenden Verkehrsanlagen insgesamt eine geringe Auswirkung auf die 
Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser und Landschaft erfolgt. Im Zuge des 
Bauvorhabens kommt es dennoch wie nach folgend beschrieben zu Eingriffen in Natur und 
Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes. Für die Brückenbaumaßnahme wurde 
ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag erstellt. 
 
Grünflächen und Baumbestand 
 
Entlang der Rheinstraße sowie der einmündenden Straßenzüge findet sich ein lückiger 
alleenartiger Straßenbaumbestand der vereinzelt bemerkenswerte Altbäume aufweist. Darüber 
hinaus sind vereinzelte zum Teil großflächigere Grünflächen insbesondere in den 
Kreuzungsbereichen vorhanden. Dieses sind zum einen Gehölze und zum anderen 
Rasenflächen mit einem zum Teil parkartigen Baumbestand. Sie stellen wichtige Grünzuge 
sowohl in Ost-West als auch in Nord-Süd-Richtung im innerstädtischen Bereich dar.  
Aufgrund der Verbreiterung der Rheinstraße und begleitenden Maßnahmen komm t es zur 
Fällung von 14 Straßenbäumen im Umfeld des Bauvorhabens und einer 10 stämmigen 
Baumgruppe, zur Rodung eines Feldgehölzes nördlich des Best- Western- Hotels, zur 
Versiegelung von Rasenflächen und Überbauung von Böschungsbereichen der Bahntrasse.  
Mit den vorangeschrittenen Planungen des Bauablaufs haben sich gegenüber dem 
Landschaftspflegerischen Begleitplan zusätzliche Erkenntnisse  ergeben. Am Knotenpunkt 
Rheinstraße/Am Kavalleriesand/Zweifalltorweg sind zwei weitere Bäume als voraussichtlich 
gefährdet anzusehen. Grund hierfür ist, dass die beiden Bäume entweder im Baufeld bzw. im 
Bereich der Straßenbahnführung angesiedelt sind. Hierbei handelt es sich um zwei 
amerikanische Roteichen. Der Baumstandort mit der Baumnummer 86 befindet sich im 
Grünflächenbereich zwischen der Straßenbahn und dem Radweg auf der Seite des 
Mozartturms. Der zweite Baumstandort mit der Baumnummer 176 befindet sich auf der 
Grünfläche zwischen der Rechtsabbiegerspur und dem Radweg „Am Kavalleriesand“. Der 
Erhalt der beiden Bäume wird weiterhin angestrebt, aufgrund der beengten Örtlichkeit kann 
jedoch trotz Baumschutzmaßnahmen eine Beschädigung der Bäume nicht ausgeschlossen 
werden. Im Gegenzug  kann durch die erfolgten Anpassungen und den detaillierten 
Planfortschritt davon ausgegangen werden, dass zwei bisher zur Fällung vorgesehene

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Einzelbäume im Bereich Pfalzweg / Mercedes Benz erhalten bleiben können. Dabei handelt es 
sich um jeweils einen Bergahorn mit der Baumnummer 11 und den östlich nachfolgenden 
Baumstandort in unmittelbarer Nähe. Somit wird durch die beschriebene Änderung die 
Erhaltung der Allee zusätzlich gefördert. Diese Anpassung ergibt sich ebenfalls aufgrund des 
geänderten Bauablaufs in Verbindung mit den angepassten Kranstellflächen. Die Bilanz der 
Baumfällungen bleibt daher trotz dieser möglichen Verschiebungen voraussichtlich konstant.  
Insgesamt gehen durch das Bauvorhaben 1.300 m² Grünfläche dauerhaft verloren. Während 
der Baumaßnahme in Anspruch genommene Böschungsbereiche mit 3.100 m² werden im  
Anschluss als Gehölzflächen  oder als Wiesenansaaten wiederhergestellt und es erfolgt die 
Neuanlage eines Feldgehölzes mit ca. 1.950 m² südlich der Rheinstraße.  
Um darüber hinaus  betroffene Faunen und Biotope größtmöglich zu schonen und zusätzliche 
Eingriffe zu vermeiden, wird ein Teil der Baustelleneinrichtung im nordwestlich liegenden 
Bolzplatz errichtet. Ohne die Nutzung des Bolzplatzes als Baustelleneinrichtungsfläche kann es 
zu verkehrlichen  Engpässen an den Knotenpunkten, durch beispielsweise „Just in Time“ 
Lieferungen und Engpässen in der Bauausführung selbst kommen. Die Nutzung als 
Baustelleneinrichtungsfläche ist dabei auf das Minimum zu beschränken und es erfolgt eine 
sofortige Wiederherstellung des Bolzplatzes, um die Auswirkungen so gering wie möglich zu 
halten.  
Während der Bauphase ist eine weisungsbefugte ökologische Baubegleitung zum Schutz d er zu 
erhaltenden Bäume, Gehölze und Grünflächen im Baustellen Bereich einzurichten.   
Das grünordnerische Konzept zur Planung sieht somit einen teilweisen Erhalt der Grünflächen 
durch eine weitestgehende Schonung und als Kompensation Nachpflanzungen vor, die auch 
das Landschaftsbild erhalten sollen. Durch Ersatzpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der 
Baumaßnahme von 16 Einzelbäumen sowie eines Feldgehölzes und die Wiederherstellung 
temporär beanspruchter Flächen können die Eingriffe anteilig minimiert werden. Verbleibende 
Beeinträchtigungen, die nicht im Rahmen des Vorhabens vor Ort ausgeglichen werden können, 
wurden im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung bilanziert. Für ein hier 
verbleibendes Defizit wurde ein entsprechender Ausgleich gemäß Hessischer 
Kompensationsverordnung festgelegt. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan definierten 
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für die zuvor genannten 
Bereiche durchgängig umgesetzt. 
 
Artenschutz  
 
Auch wenn das Gebiet größtenteils keinen bemerkenswerten Lebensraum für Tiere darstellt, 
können vereinzelt Arten betroffen sein. So bietet der parkartige Alteichenbestand im Bereich 
der Straßenbahnhaltestelle Mozartturm Lebensraum für verschiedene Tierarten. H ier sind 
mehrere Bäume vom streng geschützten Heldbock besiedelt und es finden sich vielfältige 
Baumhöhlen sowie ein hoher Totholzanteil. Des Weiteren ist innerhalb der Gleisanlagen sowie 
deren Böschung ein Vorkommen von Mauereidechsen festgestellt worden. Das vorhandene 
Brückenbauwerk bietet Nischen, die als Fledermausquartier geeignet sind. Durch geeignete 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen lassen sich jedoch alle Konflikte lösen. Alle im 
Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten artenschutzrechtlichen Maßnahmen wie die 
Wiederherstellung von Eidechsenhabitaten, Schutzmaßnahmen für Höhlenbäume und 
Anbringen von künstlichen Quartierkästen für Fledermäuse werden umgesetzt. 
 
Dendrologische und ökologische Baubegleitung 
 
Zum Schutz des Baumbestandes und  für die Arten- und Naturschutzmaßnahmen wird eine 
weisungsbefugte dendrologische und ökologische Baubegleitung eingesetzt, die das 
Bauvorhaben, die festgelegten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und die Herstellung der

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Ausgleichsmaßnahmen fortlaufend überwacht und dokumentiert. Es erfolgt eine Absprache mi t 
dem Grünflächenamt bzw. den Naturschutzbehörden.   
 
Lärmschutz Emissionen 
 
Durch die Maßnahme kommt es zu keiner Erhöhung der Lärmemission, da sich im Grunde das 
Verkehrsaufkommen nicht ändert. Die Erhöhung der Lärmimmissionen durch die geringfügigen 
Anpassungen der Verkehrsanlage in Lage und Höhe fällt mit bis zu ca. 1 dB(A) sehr gering aus.  
 
Denkmalschutz 
 
Wie bereits zu Beginn erwähnt steht die Rheinstraßenbrücke gemäß §2 Abs. 1 Hessisches 
Denkmalschutzgesetz (HDSchG) aus technischen, baukünstlerischen und städtebaulichen 
Gründen unter Denkmalschutz. 
Die aus der Entstehungszeit der Brücke erhaltenen und denkmalgeschützten Bauteile der 
heutigen Brücke sind die Brückenköpfe aus Lavatuff, die darunter befindlichen originalen Teile 
der Widerlager/Böschungsmauern und die zwei Pfeilerreihen unterhalb der Brücke zwischen 
den Gleisen, die jeweils mit Buntsandsteinquadern verkleidet sind. 
Gemäß den Angaben im Abschnitt „Bauwerk SÜ Rheinstraßenbrücke“ wird die 
denkmalgeschützten Altbestände entsprechend den Vorgaben des Denkmalschutzes bewahrt 
und in den Brückenneubau integriert. Weiterhin greift das Bauwerk den Alleencharakter der 
Rheinstraße durch eine angepasste Gestaltung von Beleuchtungsmasten auf. 
 
Durchführung der Baumaßnahme  
 
Die Durchführung der Baumaßnahme ist für den Zeitraum von September 2022 bis Ende 
2026/ Anfang 2027 terminiert. Als Grobablauf kann hierbei das Projekt in die neun 
nachfolgenden Bauphasen untergliedert werden: 
 
 Bauphase 0: Bauvorbereitenden Maßnahmen 
 Bauphase 1: Rückbau Teilbauwerk Nord 
 Bauphase 2: Neubau Teilbauwerk Nord 
 Bauphase 3: Verlegung Straßenbahn 
 Bauphase 4: Rückbau Teilbauwerk Süd 
 Bauphase 5: Neubau Teilbauwerk Süd 
 Bauphase 6/7: Lückenschluss zwischen Teilbauwerk Nord und Süd 
 Bauphase 8: Endausbau Verkehrsanlage 
 Bauphase 9: Abschließende Maßnahmen 
  
Die während der Bauzeit zur Verfügung stehenden Flächen für die Baustelleneinrichtung und 
die Lager befinden sich nordwestlich und südwestlich der Rheinstraßenbrücke. Die Zuwegung 
zum Baufeld und zu den Bau stelleneinrichtungsflächen erfolgt über das öffentliche 
Straßennetz. Eine weitere BE - Fläche befindet sich südwestlich der Stirnwegbrücke.  
 
Umleitungsführung  
 
Im Zuge der Vorabmaßnahmen wird  über die Dauer der Baumaßnahme für den Fuß - und 
Fahrradverkehr ei ne Behelfsbrücke errichtet.  
 
Zur Aufrechterhaltung und zum Schutz des Eisenbahnbetriebes erfolgt die Herstellung der 
Rheinstraßenbrücke unter Teilsperrung von wechselnden Streckengleisen. Der Bahnverkehr

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wird wechselnd auf die Nachbargleise umgeleitet. Ei ne Totalsperrung erfolgt nur für den 
Aushub des Überbausegments und das Einheben der Fertigteil träger. Hierzu müssen die im 
Vorfeld mit der DB abgestimmten Sperrpausen genutzt werden.  
 
Der Individual - und Busverkehr wird im sogenannten Einbahnstraßenring über die Brücke 
Stirnweg und Hilpertstraßenbrücke geführt. In der Hilpertstraße wird für den Radverkehr und 
Busverkehr ein separater Fahrstreifen zur Verfügung gestellt. Der Airliner -Bus wird mit dem 
Motorisierten Individualverkehr (MIV) gemeinsam über die Brücke Dornheimer Weg geführt.  
Der Einbahnstraßenring wurde bereits in der Magistrat svorlage 2021/0010 beschlossen. 
 
Die Straßenbahn verläuft während der verschiedenen Bauphasen über di e 
Rheinstraßenbrücke immer zweigleisig auf dem bestehenden und neuen Bauwerk. Es gibt 
temporäre Bauphasen für die Umlegung der Gleise, in denen ein Schienenersatzverkehr für 
die Straßenbahn eingerichtet wird.  
 
Dem ÖPNV (Straßenbahn auf dem Brückenbauwerk u nd Busse im Umleitungsring) werden 
an den betroffenen Lichtsignalanlagen (LSA) grundsätzlich eine Bevorrechtigung sowie 
erforderliche Ersatzhaltestellen eingerichtet.  
 
Genehmigungsverfahren 
 
Der Planfeststellungsbescheid liegt seit Ende Februar 2021 vor und wurde mit sofortigem 
Vollzug angeordnet. Die Eisenbahnkreuzungsvereinbarung (Baudurchführungsvereinbarung mit 
der DB) liegt unterschrieben seit Februar 2021 vor. 
 
Der Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen der HEAG mobilo GmbH und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist seit Oktober 2021 gemeinschaftlich unterschrieben. Hier 
werden die Ressourcen, Zuständigkeiten (Kompetenzen, Personal, Finanzen) und zeitliche 
Festlegungen beider Seiten während der Baumaßnahme beschrieben.  
 
Finanzierung und Förderung 
 
Bei diesem Bauvorhaben ist die Wissensstadt Darmstadt Hauptkostenträger. Die HEAG mobilo, 
die Deutsche Bahn AG, sowie die Leitungsbetreiber und die Anlieger zählen als Dritte zu 
weiteren Kostenträgern.  
 
Die Gesamtkosten der Hauptbaumaßnahme für den Neubau der Brücke Rheinstraße über die 
Bahn (B26) sind in der datenschutzrelevanten Anlage dargelegt. Die hierfür notwendigen 
zusätzlichen Mittel gemäß datenschutzrelevanter Anlage 5 werden im Rahmen der 
Haushaltsberatungen 2023 als Haushaltsansätzen ( ab 2024 als VE) in den Jahren 2023 bis 
2027 auf der Investitionsnummer 09066 -6060 – Neubau Brücke Rheinstraße über Bahn (B 
26), Kostenstelle 066 -130-1000 eingeplant  bzw. die bestehenden Ansätze angepasst .  
Gemäß dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet, 
innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Vorteilausgleich an die 
DB AG zu leisten. Die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung entspricht schätzungsweise 60% der 
gemäß Kreuzungsvereinbarung ermittelten Kostenbeteiligung der DB AG an den Kosten für die 
Brückenerneuerung. Der Vorteilausgleich wird nach Kostenfeststellung final berechnet und 
muss in der mittelfristigen Ergebnisplanung zu gegebenem Zeitpunkt bereitgestellt werden. 
Somit kann zur Höhe noch keine detailliertere Aussage getroffen werden.  
 
Sobald hierzu neue Erkenntnisse vorliegen wird zu gegebener Zeit berichtet.

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Beteiligung der DB Netz AG 
 
Das „Verlangen Bahn“ besteht in der Forderung des Schienenbaulastträgers (DB Netz AG) 
nach einer Vergrößerung der lichten Höhe und nach einer Verbreiterung der lichten 
Abstandsmaße zwischen den äußeren Gleisachsen zu den Widerlagern auf ein regelkonformes 
Maß, sowie der Anpassung der Oberleitungsanlagen im Kreuzungsbereich. Der 
kreuzungsbedingte Anteil der DB liegt bei 41,48 %. 
 
Das „Verlangen Straße“ besteht in der Forderung des Straßenbaulastträgers (Stadt Darmstadt) 
nach Erhöhung der Tragfähigkeit des vorhandenen Brückenbauwerks und der erforderlichen 
Querschnittverbreiterung durch einen Ersatzneubau. Der kreuzungsbedingte Anteil des 
Straßenbaulastträgers (Stadt Darmstadt) liegt bei 58,52 %. 
 
Verkehrsinfrastrukturförderung 
 
Der von der Stadt Darmstadt eingereichte Förderantrag nach dem Mobilitätsförderungsgesetz 
(MobFöG) wurde im November 2021 positiv beschieden (rund 21 Mio. Euro). Die 
zugesprochenen Fördermittel sind bereits in den Jahren 2023 bis 2025 im Haushalt etatisiert.   
 
 
 
 
Dezernat III    Dezernat IV 
 
 
 
Michael Kolmer   André Schellenberg 
Stadtrat    Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (5)

TOP 8
TOP 5
TOP 13
TOP 11
TOP 349

Orte (19)

  • Bessunger Straße 125
  • Berliner Allee
  • Rheinstraße 4
  • Schachtstraße 8
  • Külpstraße
  • Goebelstraße
  • Hilpertstraße
  • Mina-Rees-Straße 10
  • Zweifalltorweg
  • Pfalzweg
  • Heimstättenweg
  • Stirnweg
  • Luisenplatz
  • An der Eschollmühle 30
  • Am Kavalleriesand 5
  • Am Hauptbahnhof
  • Dornheimer Weg
  • Bismarckstraße
  • Am Oberfeld

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0290
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.09.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00