V/0182/2021
1. Änderung der Zuständigkeitsordnung 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung AWM
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Anlage 3 - Änderungen
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Anlage 3 Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 09.12.202017.03.2021 I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits- gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen 3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000500.000€: 4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau- ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt 4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl. 2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos- tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu- tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge- meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung. II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse - Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aller Geschlechter beizutragen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwir- ken. - Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus- schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. - Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus- schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer, wirtschaft- licher oder klimarelevanter Bedeutung an sich zu ziehen. - Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte. Seite 1 Februar 2021 Seite 2 Februar 2021 - Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 250.000 € entscheidet der jeweilige Fachausschuss über: - das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist - die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind. - Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be- schaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € über- schritten wird, sofern nicht abweichende Regelungen, insbesondere in dieser Zu- ständigkeitsordnung bestehen. Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit für die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere Teilergebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzen- tren ist der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen des Warengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüs- sen ist in den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über die erteilten Aufträge über 250.000 500.000 € vorzulegen. Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän- digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen. 1. Hauptausschuss 1.1 Beratungszuständigkeiten Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs- fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen- schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel- lungsfragen. 1.2 Entscheidungszuständigkeiten Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre- tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt- ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt- schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen. 1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptaus- schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für die Gestaltung öffentlicher Grünflächen Maßnahmen der Verwaltungsreform Seite 3 Februar 2021 1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, so- weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau- leitplanes widersprechen 1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammen- hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung 1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000250.000 €: - Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in- nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung - Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi- schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Fachausschüssen erzielt wird 1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor- schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksver- tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis- ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei- genschaft 1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der Städtepartnerschaften 1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist 1.2.9 Liegenschaftsangelegenheiten - Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau- und Wohnformen. 2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft 2.1. Beratungszuständigkeiten 2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung 2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirtschaf- tung bebauter und unbebauter Immobilien. Seite 4 Februar 2021 2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumversorgung 2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen 2.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversorgung (strategischeWohnraumentwicklung) 2.1.7 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten - Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes - Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberichte - Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nicht durch im be- schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt sind - Gebührensatzungen - Ergebnisse der Jahresrechnung - Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmanagement 2.1.8 Beteiligungsangelegenheiten - Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt Münster“ - gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften - Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 2.1.9 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen 2.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des Wirtschafts- und Einzelhan- delsstandortes 2.2 Entscheidungszuständigkeiten 2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten - Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000200.000 € bis 2.000.0001.000.000 € - Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau- ungspflicht Seite 5 Februar 2021 - Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs- rechts in den Wertgrenzen von 250.000200.000 € bis 2.000.0001.000.000 € - Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel- setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän- dig ist. 2.2.2 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten - jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent- licher Steuereckwerte - finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti- sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Rates fallen – - neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung (Kenn- zahlenprozess, Controlling, Gender Budgeting) - Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement - Beteiligungsangelegenheiten - Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun- gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw. wird im Einzelfall definiert) - Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit, und Ordnung 3.1 Beratungszuständigkeiten 3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne einschließlich Stellenübersich- ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans 3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digitalisierung und der Verwal- tungsentwicklung 3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstge- setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes Seite 6 Februar 2021 3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord- nungsverwaltung 3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver- kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung, 3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt- satzung. 3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet) vorsehen 3.2 Entscheidungszuständigkeiten 3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so- fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ausgenommen sind: - Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten, - Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde. 4. Rechnungsprüfungsausschuss 4.1 Beratungszuständigkeiten 4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses 5. Ausschuss für Gleichstellung 5.1 Beratungszuständigkeiten 5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur Gleichstel- lung aller Geschlechter und aller sexuellen und geschlechtlichen Identi- täten mit dem Ziel, kommunale Gleichstellungspolitik als Querschnittsauf- gabe zu realisieren Seite 7 Februar 2021 5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte zur Frauenförderung, zur Förderung der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Abbau von ge- schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me- thoden des Gender Mainstreaming - Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans - Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene und das entsprechende Gender-Controlling - Beratung der städtischen Personalentwicklungsstrategie - Beratung von Stadtentwicklungs- und Planungsprozessen 5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die die strukturelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts abbauen, zur Sensibilisierung bezüglich Ge- schlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen 5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili- gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer, trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen 5.1.5 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 5.1.6 Beratung der Maßnahmen zur Umsetzung des Gender Budgeting im städtischen Haushalt 5.2 Entscheidungszuständigkeiten 5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe von 2.600 € - für Frauenorganisationen, -projekte und -Initiativen - für Männerorganisationen, -projekte und –Initiativen - und Organisationen, Projekte und Initiativen von lesbischen, schwu- len, bisexuellen, asexuellen, queeren, trans, inter und nonbinären Menschen. 6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 6.1 Beratungszuständigkeiten 6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung 6.2 Entscheidungszuständigkeiten Seite 8 Februar 2021 6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks- fachklassen an städt. Berufsschulen 7. Kulturausschuss 7.1 Beratungszuständigkeiten 7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli- tik 7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster: Angelegenheiten des The- ater Münster mit besonderer Bedeutung. 7.1.4 Angelegenheiten Europas und der Europäischen Union, Festlegung von Leitorientierungen für eine europagewandte Kommunalpolitik 7.1.5 Maßnahmen zur Förderung der europäischen Integration unter Berücksich- tigung des kulturellen Erbes und der Vielfalt Europas 7.2 Entscheidungszuständigkeiten 7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä- gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel 7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Münster - Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wah- rung des Intendanzprinzips - Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater 7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater 7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater 7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II 7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu- men im Speicher II Seite 9 Februar 2021 7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses. 8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 8.1 Beratungszuständigkeiten 8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Ret- tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz ungeborenen Lebens" 8.1.4 Arbeitsförderung 8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte 8.2 Entscheidungszuständigkeiten 8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege o- der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit- tel 8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II - Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW. 9. Sportausschuss 9.1 Beratungszuständigkeiten 9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt werden 9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen. 9.2 Entscheidungszuständigkeiten 9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports. Seite 10 Februar 2021 9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie 10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung 10.1 Beratungszuständigkeiten 10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung 10.1.2 Stadtplanung 10.1.3 Bauleitplanung 10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung 10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 10.1.7 Wohnstandortentwicklung 10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Baulandprogramm 10.1.9 Stadterneuerung 10.1.10 räumliche Entwicklung des Wirtschaftsstandortes 10.1.11 Einzelhandelskonzept 10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen. 10.2 Entscheidungszuständigkeiten 10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge- meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder der Änderung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) 10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus- geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes- ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent- wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält Seite 11 Februar 2021 10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind 10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme von mehr als 50.00025.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die städtebauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptaus- schuss zuständig ist 10.2.5 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - Ent- scheidung über Anträge zur Bauleitplanung 10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von Stadtplätzen und öffentlichem Raum 10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anre- gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi- onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der Stadt berührt werden 11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 11.1 Beratungszuständigkeiten 11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden, Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz- programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung von Um- weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be- sonderer Bedeutung. Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus- sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und Plan- werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange integraler Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä- nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen. 11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Energiewende, insbeson- dere der Erneuerbaren Energien 11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel 11.1.4 Planungsvorhaben und Baulandentwicklung, die in Vorrangflächen zur Freiraumsicherung im Sinne der Grünordnung, in bestehende Land- schaftspläne, festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen oder in Klein- gärten, Friedhöfe oder Parkanlagen sowie vergleichbare Freianlagen räumlich und/oder materiell eingreifen Seite 12 Februar 2021 11.1.5 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit 11.1.6 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 11.1.7 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und der Abwasserbehandlung 11.1.8 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land- schaftspflege 11.1.9 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. Land- schaftsgesetz NRW 11.1.10 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 11.1.11 Friedhofswesen 11.1.12 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte 11.1.13 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes- und Regionalplanung 11.1.14 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit Umweltbelange berührt sind 11.1.15 Naturschutz. 11.2 Entscheidungszuständigkeiten 11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Umwelt- verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 100.00050.000 € 11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Stadtentwässerung/Gewäs- ser und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten andert- halb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Bau- kosten von mehr als 20.00010.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € aus den Bereichen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umwelt- schutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus den Bereichen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umwelt- schutz, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zu- ständig sind Seite 13 Februar 2021 11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000250.000 € 11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind 11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung, -anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist (Baubeschluss) 11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergabe an Generalunternehmen 12. Ausschuss für Mobilität und Verkehr 12.1 Beratungszuständigkeiten 12.1.1 Verkehrs- und Mobilitätsplanung 12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verkehrsberuhigungs- maßnahmen) 12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte 12.1.4 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung 12.2 Entscheidungszuständigkeiten 12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Hauptausschuss oder nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns- ter" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zustän- dig sind 12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhö- rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen- netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli- chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns- ter" Seite 14 Februar 2021 12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab- laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre- tungen 12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge- schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges zum Inhalt haben 12.2.5 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Ver- kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 12.2.6 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Mobilität und Verkehr, das alle in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnah- men mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.00010.000 € be- inhaltet, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € aus den Bereichen Mobilität und Verkehr, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Be- zirksvertretungen zuständig sind 12.2.8 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus den Bereichen Mobilität und Verkehr, soweit nicht nach der Hauptsat- zung die Bezirksvertretungen zuständig sind 12.2.9 Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen Funktion der Stadt Münster berühren 13. Umlegungsausschuss 13.1 Entscheidungszuständigkeiten 13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch. 14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt. Seite 15 Februar 2021 15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 15.1 Beratungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts- betriebe Münster" betreffen. 15.2 Entscheidungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge- meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen- heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins- besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsaus- schusses erforderlich: 15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.00025.000 € bis zu 250.000 € 15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der je- weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 € 15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der Rat zuständig ist 15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die glei- chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs- rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a. 15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.00075.000 € übersteigt 15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr als 100.00075.000 €. 16. Betriebsausschuss für die „citeq" 16.1 Beratungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen. 16.2 Entscheidungszuständigkeiten Seite 16 Februar 2021 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- achtung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier insbeson- dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rah- men der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses er- forderlich: 16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auf- tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftrags- wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er- reicht. 17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing" 17.1 Beratungszuständigkeiten Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung 17.2 Entscheidungszuständigkeiten 17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange- legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen- den Verwaltung handelt 17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni- ger als 200.000 €. Seite 17 Februar 2021 III. Zuständigkeiten der Kommissionen 1. Beschwerdekommission Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be- schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen. 2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hauptausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben. Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den Fachausschüssen und dem Hauptausschuss. 2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben. 2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind: - Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene - Wohnen, Pflege, Gesundheit - Arbeit, - Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung, - Stadtplanung und Verkehr. 2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 3. Stiftungskommission 3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungs- struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor- dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten. IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie- sen. Seite 18 Februar 2021 V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungs- akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge- setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist. 2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau- fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig- keitsordnung etwas anderes ergibt. Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen fol- gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist: 2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat beschlossener Maßnahmen notwendig werden 2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 20.00010.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz 2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen, den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus- schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau- kosten bis 100.00040.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Um- weltschutz 2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen, den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus- schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau- kosten bis 500.000250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Um- weltschutz, die keine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen 2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme von 500.000250.000 € 2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei- ner Bausumme von 100.00050.000 € - bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.00025.000 € 2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.000 € Seite 19 Februar 2021 2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000200.000 €, Ent- scheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstü- cken bis zum Kaufpreis von 250.000200.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtun- gen bis zu einem Geschäftswert von 250.000200.000 €, Verzicht auf die Aus- übung eines bestehenden Vorkaufsrechts 2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder der Geschäftswert 100.00050.000 € nicht übersteigen. 3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als Ge- schäfte der laufenden Verwaltung; 3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe- schlüsse 4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgenehmi- gungen 5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh- renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 6. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidung zu treffende Vergabeent- scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich vorgeschriebenen Vergabeverfahrens. 7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 € 8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer Antragssumme in Höhe von 500 € 10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam- tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de- nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach- geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei- dungen gleichen Inhalts. Seite 20 Februar 2021 VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver- pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. § 83 Abs. 2 GO NRW sind: 1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzli- cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 € nicht übersteigen oder 1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durchlau- fende Zahlungen sind oder 1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die De- ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs- tens jedoch bis zu 250.000 € oder 1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen. Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Kämme- rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83 Abs. 3 GO NRW bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in, darüber hinausgehend der Rat über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen kann. In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim- mung des Rates herbeizuführen. 3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. § 85 Abs. 1 GO NRW sind: 3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Be- trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De- ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der Seite 21 Februar 2021 Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti- gung nicht übersteigt. Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die Käm- merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich- tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. 3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit- telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus- haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge- ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser Höhe zu erwarten ist. Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf- wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu lassen.
Beschlussvorlage
4535 Zeichen
V/0182/2021
V/0182/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
1. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster"
Beratungsfolge
17.03.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen.
2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbe-
triebe Münster“ (Anlage 2) wird beschlossen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Anpassungen in der Hauptsatzung zur Be-
schlussfassung vorzulegen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
keine
Begründung:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 09.12.2020 zur Vorlage V/1003/2020 „ Zuständigkeitsordnung der
Stadt Münster, Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der AWM“ u. a. folgenden Beschluss ge-
fasst:
„…
Die Entscheidung über die Anhebung der Wertgrenzen (einschl. Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster) wird somit zurückgestellt. Die Verwaltung wird aufgefordert, dem Rat die geplante
Anpassung der Wertgrenzen inhaltlich und auf den Einzelfall bezogen zu begründen und dem
Rat zeitnah erneut zur Entscheidung vorzulegen.
(…)
Amt für Bürger- und
Ratsservice
03.03.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Kupferschmidt
Telefon: 492-3300
Kupferschmidt@stadt-
muenster.de
- 2 -
V/0182/2021
Die finanziellen Wertgrenzen werden auf die Wertgrenzen der bisherigen Fassung der Zu-
ständigkeitsordnung gesetzt (…). Bei Beschlusspunkt II.3 wird dementsprechend 500.000 €
durch 250.000 € ersetzt und 1.000.000 € durch 500.000 €. Von dieser Änderung ausgenom-
men ist Punkt V.6, die Neuregelung bleibt erhalten.“
Die bisherigen, bis zum Ende der letzten Wahlperiode gelten den Wertgrenzen bestehen seit dem
Jahr 2005. Letztmalig nach der Kommunalwahl 2004 sind die Wertgrenzen angepasst worden. Die
vorgeschlagenen Erhöhungen bilden nicht nur den Preisindex ab, sondern berücksichtigen zukunfts-
orientiert weitere Steigerungen des Index in den nächsten 5 Jahren dieser Wahlperiode.
Das Gros der Wertgrenzen gilt für Baumaßnahmen im Hoch - und Tiefbau. Neben den allgemeinen
Preissteigerungen1 ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Anforderungen an die Abwicklung, den
Inhalt und den Umfang der Baumaßnahmen zu einer Steigerung der Bausummen geführt haben bzw.
auch perspektivisch führen werden. Beispielhaft seien Kampfmittelsondierungen, Verkehrssicher-
heitsmaßnahmen im Bereich der Baustellen, gestiegene Anforderungen an den baulichen S tandard,
umfangreichere technische Ausstattung, energetische Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele
usw.
Die Bedarfsfeststellung für Beschaffungen (Zuständigkeitsordnung, Ziffer II, 6. Spiegelstrich) ist neu in
die am 09.12.2020 beschlossene Zuständigke itsordnung aufgenommen worden. Die Fachausschüs-
se werden damit früher als bisher am Beginn des Vergabeprozesses eingebunden. Die Wertgrenzen
orientieren sich an den übrigen Wertgrenzen. Da Erfahrungswerte fehlen, folgt die Verwaltung dem
Vorschlag, die geringeren Wertgrenzen entsprechend des Beschlusses vom 09.12.2020 beizubehal-
ten.
Die Anpassung der Wertgrenzen für Liegenschaftsangelegenheiten (Zuständigkeitsordnung, Ziffer II,
2.2.1) erschließt sich bereits durch die Steigerung der Bodenrichtwerte, der G rundstückspreise und
dem Anstieg der Mieten.
Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetriebe Münster; Zuständigkeitsordnung Ziffer II, 15.2.1 und 15.2.6
§ 4 Absatz 3, lit. a Betriebssatzung
Die Wertgrenze ist seit der Gründung der Abfallwirtschaftsbetriebe im Jahr 1995 unverändert. Da sich
die Honorarsumme an den Baukosten orientiert ist die Anhebung auf 50.000 Euro eine Anpassung an
den Preisindex.
§ 4 Absatz 3, lit. e und f der Betriebssatzung
Der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte ist um rund 30 % gestiegen. Mit Blick auf den Zeit-
horizont 2025 und zu erwartenden weiteren Steigerungen des Index ist die Erhöhung der Wertgrenze
gerechtfertigt.
In Vertretung
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen:
Anlage 1 - Zuständigkeitsordnung – Neufassung
Anlage 2 - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster
Anlage 3 - Zuständigkeitsordnung – Änderungen gegenüber der Beschlussfassung vom
09.12.2020
1 https://www.it.nrw/statistik/eckdaten/ausgewaehlte-baupreisindizes-bauleistungen-am-bauwerk-2038
Anlage A
1290 Zeichen
Anlage A zur V/0182/2021 Kurzüberblick Eine Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster und die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ (Anlage 2) werden beschlossen. Wesentliche Änderung ist eine Anpassung der Wertgrenzen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Mit der neuen Zuständigkeitsordnung wird eine zukunftsorientierte Anpassung der Wertgren- zen vorgeschlagen. Finanzierung Produktgruppe: Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Anlage 1 - Neufassung
40271 Zeichen
Anlage 1
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Februar 2021
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom
17.03.2021
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor:
1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits-
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000€:
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau-
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt
4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind
4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl.
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms
4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos-
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu-
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss)
4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge-
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung.
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
- Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung
aller Geschlechter beizutragen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwir-
ken.
- Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
- Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus-
schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer, wirtschaft-
licher oder klimarelevanter Bedeutung an sich zu ziehen.
- Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.
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- Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € entscheidet der
jeweilige Fachausschuss über:
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind.
- Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be-
schaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € über-
schritten wird, sofern nicht abweichende Regelungen, insbesondere in dieser Zu-
ständigkeitsordnung bestehen.
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit
für die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere
Teilergebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzen-
tren ist der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen
des Warengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüs-
sen ist in den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über
die erteilten Aufträge über 250.000 € vorzulegen.
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän-
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen.
1. Hauptausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen-
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel-
lungsfragen.
1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre-
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt-
ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt-
schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen.
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptaus-
schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält:
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen
Maßnahmen der Verwaltungsreform
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1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren a nderer Planungsträger, so-
weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau-
leitplanes widersprechen
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßn ahmen im Zusammen-
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den
Förderrichtlinien Stadterneuerung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von m ehr als 500.000 €:
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in-
nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Ei nvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz u nd Bauwesen
und den Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgab en nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt,
jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder d es Rates, der Bezirksver-
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis-
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei-
genschaft
1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mit telvergabe im Bereich der
Städtepartnerschaften
1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszu sammenarbeit, soweit
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist
1.2.9 Liegenschaftsangelegenheiten
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau-
und Wohnformen.
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen u nd Wirtschaft
2.1. Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Berei tstellung und Bewirtschaf-
tung bebauter und unbebauter Immobilien.
2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumv ersorgung
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2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen
2.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversorgung
(strategische Wohnraumentwicklung)
2.1.7 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheit en
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen N achtragshaushalte
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberic hte
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nic ht durch im be-
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt
sind
- Gebührensatzungen
- Ergebnisse der Jahresrechnung
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmana gement
2.1.8 Beteiligungsangelegenheiten
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamt konzern Stadt
Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Ges ellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist
2.1.9 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen
2.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des W irtschafts- und Einzelhan-
delsstandortes
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 2 50.000 € bis
2.000.000 €
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich fes tgelegten Bebau-
ungspflicht
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechts in den Wertgrenzen von 250.000 € bis 2.000.000 €
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- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grund stücke nach
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän-
dig ist.
2.2.2 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheit en
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent-
licher Steuereckwerte
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Rates fallen –
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuer ung (Kenn-
zahlenprozess, Controlling, Gender Budgeting)
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement
- Beteiligungsangelegenheiten
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesen tliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzer nleitlinien ab
bzw. wird im Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organis ation, Sicherheit, und Ordnung
3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne ei nschließlich Stellenübersich-
ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichste llungsplans
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digital isierung und der Verwal-
tungsentwicklung
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettun gsdienstes (Erfüllung der
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem R ettungsdienstge-
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnunge n im Bereich der Ord-
nungsverwaltung
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sow ie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,
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3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt-
satzung.
3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet)
vorsehen
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädti scher Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um
ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
ausgenommen sind:
- Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung führen könnten,
- Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung
oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde.
4. Rechnungsprüfungsausschuss
4.1 Beratungszuständigkeiten
4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses
5. Ausschuss für Gleichstellung
5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförder ung und zur Gleichstel-
lung aller Geschlechter und aller sexuellen und ges chlechtlichen Identi-
täten mit dem Ziel, kommunale Gleichstellungspolitik als Querschnittsauf-
gabe zu realisieren
5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte zur Fraue nförderung, zur Förderung
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Ab bau von ge-
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der
sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me-
thoden des Gender Mainstreaming
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellu ngsplans
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- Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen Charta für die
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene und das
entsprechende Gender-Controlling
- Beratung der städtischen Personalentwicklungsstra tegie
- Beratung von Stadtentwicklungs- und Planungsproze ssen
5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die die str ukturelle Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts abbauen, zur Sensibilisierung bezüglich Ge-
schlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen
5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer,
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen
5.1.5 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrel evanten Haushaltsstellen
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen
5.1.6 Beratung der Maßnahmen zur Umsetzung des Gend er Budgeting im
städtischen Haushalt
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat b ereitgestellten und
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe
von 2.600 €
- für Frauenorganisationen, -projekte und -Initiati ven
- für Männerorganisationen, -projekte und –Initiati ven
- und Organisationen, Projekte und Initiativen von lesbischen, schwu-
len, bisexuellen, asexuellen, queeren, trans, inter und nonbinären
Menschen.
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten de r Weiterbildung
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Ve rlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen
7. Kulturausschuss
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7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategis che Entwicklung, Festlegung
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli-
tik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster : Angelegenheiten des The-
ater Münster mit besonderer Bedeutung.
7.1.4 Angelegenheiten Europas und der Europäischen Union, Festlegung von
Leitorientierungen für eine europagewandte Kommunalpolitik
7.1.5 Maßnahmen zur Förderung der europäischen Inte gration unter Berücksich-
tigung des kulturellen Erbes und der Vielfalt Europas
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä-
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel
7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Müns ter
- Grundausrichtung und Leitorientierung des The ater Münster unter Wah-
rung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine E ntscheidungszuständigkeit bei
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konze ptionsförderung für freie Theater
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung fr eier Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriu ms freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelier räumen im Speicher II
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu-
men im Speicher II
7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für de n vom Rat eingerichteten
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.
8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbrauchers chutz und Arbeitsförderung
8.1 Beratungszuständigkeiten
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8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Ret-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung de s Rettungs- und
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinie n für die kommunale Sozial- und
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter
zum Schutz ungeborenen Lebens"
8.1.4 Arbeitsförderung
8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinie n für das Wohnen im Alter sowie
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen d er freien Wohlfahrtspflege o-
der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit-
tel
8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen a ls Grundlage für den SGB II -
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW.
9. Sportausschuss
9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anla gen und Einrichtungen berührt
werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahme n.
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvere ine und sonstige Träger von
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen au f dem Gebiet des Sports.
9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie
10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
10.1 Beratungszuständigkeiten
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10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regional entwicklung
10.1.2 Stadtplanung
10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1.7 Wohnstandortentwicklung
10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Bauland programm
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 räumliche Entwicklung des Wirtschaftssta ndortes
10.1.11 Einzelhandelskonzept
10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge-
meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungspla nes (§ 33
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB)
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder der Änderung
einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§
172 BauGB)
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus-
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes-
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent-
wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidun g des Rates für
erforderlich hält
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltu ngssatzung, soweit sie nicht
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planu ngen bei einer Honorarsumme
von mehr als 50.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die städte-
bauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss
zuständig ist
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10.2.5 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogra mmes Bauleitplanung" - Ent-
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung
10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtische r Bedeutung: Gestaltung von
Stadtplätzen und öffentlichem Raum
10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen and erer Gemeinden sowie Anre-
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi-
onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der
Stadt berührt werden
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschu tzes (Luft, Wasser, Boden,
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz-
programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksi chtigung von Um-
weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen
und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be-
sonderer Bedeutung.
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahr en und Plan-
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzb elange integraler
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung,
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä-
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen.
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Ene rgiewende, insbeson-
dere der Erneuerbaren Energien
11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßn ahmen zur Anpassung
an den Klimawandel
11.1.4 Planungsvorhaben und Baulandentwicklung, die in Vorrangflächen zur
Freiraumsicherung im Sinne der Grünordnung, in best ehende Land-
schaftspläne, festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen oder in Klein-
gärten, Friedhöfe oder Parkanlagen sowie vergleichb are Freianlagen
räumlich und/oder materiell eingreifen
11.1.5 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit
11.1.6 Fortschreibung des Umweltschutzberichts
11.1.7 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfa llwirtschaftsbetriebe
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirt schaftsbetriebe
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Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadten twässerung und
der Abwasserbehandlung
11.1.8 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land-
schaftspflege
11.1.9 Landschaftsplanung nach dem Bundesnatursc hutzgesetz bzw. Land-
schaftsgesetz NRW
11.1.10 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen
11.1.11 Friedhofswesen
11.1.12 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen G utachten und Konzepte
11.1.13 Ökologische, energie- und klimarelevante Be lange der Raum-, Landes-
und Regionalplanung
11.1.14 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
Umweltbelange berührt sind
11.1.15 Naturschutz.
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umwelt-
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer H onorarsumme von
mehr als 100.000 €
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Stadtent wässerung/Gewäs-
ser und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten andert-
halb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwart enden Bau-
kosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, soweit nic ht nach der Haupt-
satzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100. 000 € aus den Berei-
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umweltschutz, die
eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500. 000 € aus den Berei-
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Um weltschutz,
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertr etungen zuständig
sind
11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme v on mehr als 500.000 €
11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit K ostenschätzungen
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig
sind
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11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der b aureifen Planung
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechn ung,
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zustä ndig ist
(Baubeschluss)
11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer sch lüsselfertigen
Vergabe an Generalunternehmen
12. Ausschuss für Mobilität und Verkehr
12.1 Beratungszuständigkeiten
12.1.1 Verkehrs- und Mobilitätsplanung
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht na ch der Hauptsatzung
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verke hrsberuhigungs-
maßnahmen)
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gu tachten und Konzepte
12.1.4 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten so wie Maßnahmen der
Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung
12.2 Entscheidungszuständigkeiten
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, sow eit nicht nach Ziffer
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Hauptausschuss oder nach
der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zustän-
dig sind
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetze s nach vorheriger Anhö-
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen-
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli-
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter"
12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programm s und Festlegung
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab-
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre-
tungen
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12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge-
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges
zum Inhalt haben
12.2.5 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Ar beitsprogramms "Ver-
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen
12.2.6 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Mobilitä t und Verkehr, das
alle in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnah-
men mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet,
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig
sind
12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100. 000 € aus den Be-
reichen Mobilität und Verkehr, die eine bauliche und funktionale Ver-
änderung vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirks-
vertretungen zuständig sind
12.2.8 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500. 000 € aus den Be-
reichen Mobilität und Verkehr, soweit nicht nach der Hauptsatzung die
Bezirksvertretungen zuständig sind
12.2.9 Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen
Funktion der Stadt Münster berühren
13. Umlegungsausschuss
13.1 Entscheidungszuständigkeiten
13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Bauges etzbuch.
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, J ugendliche und Familien sind in der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.
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15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbet riebe Münster"
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts-
betriebe Münster" betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angeleg enheiten, die ihm durch die Ge-
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung
der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins-
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zust immung des Betriebsaus-
schusses erforderlich:
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsauftr äge für Baumaßnahmen des
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 €
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenb etriebes einschließlich der je-
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 10 0.000 € bis zu
1.000.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit e iner Bausumme von
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der
Rat zuständig ist
15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftsw ert bis 375.000 € (die glei-
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins
über 50.000 € p.a.
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie V ergabe von Aufträgen für
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € über-
steigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr
als 100.000 €.
16. Betriebsausschuss für die „citeq"
16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen.
16.2 Entscheidungszuständigkeiten
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Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegen heiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier insbeson-
dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rah-
men der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere
ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses er-
forderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lie ferungen mit einem Auf-
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Lei stungen mit einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er-
reicht.
17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing"
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit beso nderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange-
legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen-
den Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni-
ger als 200.000 €.
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III. Zuständigkeiten der Kommissionen
1. Beschwerdekommission
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be-
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss
bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen.
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hau ptausschuss
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender
Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlun gen gegenüber den
Fachausschüssen und dem Hauptausschuss.
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einric htungen, Verbände, Vereine und
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Komm ission und den Stand der
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind :
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene
- Wohnen, Pflege, Gesundheit
- Arbeit,
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -ve reine und -selbsthilfegruppen an
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird di e Bildung von fünf
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten beh indertenspezifischen
Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
3. Stiftungskommission
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die V orberatung wichtiger stiftungs-
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit
bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor-
dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten.
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie-
sen.
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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in
1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet de s öffentlichen Rechts (Verwaltungs-
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtlic he Erklärungen obliegt dem/der
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge-
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickel nde Maßnahmen und über die Abgabe
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau-
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig-
keitsordnung etwas anderes ergibt.
Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen de r Stadt verfügt, so obliegen fol-
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist:
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat
beschlossener Maßnahmen notwendig werden
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 20.000 € aus den Bereichen Tiefbau und
Grünflächen/ Umweltschutz
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durc h die Bezirksvertretungen,
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bau wesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 100.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durc h die Bezirksvertretungen,
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bau wesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 500.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz,
die keine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme
von 500.000 €
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei-
ner Bausumme von 100.000 €
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.000 €
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer
Bausumme von 100.000 €
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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Entscheidung
über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken bis zum
Kaufpreis von 250.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtungen bis zu einem Ge-
schäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden Vor-
kaufsrechts
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder
der Geschäftswert 100.000 € nicht übersteigen.
3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in de n nachstehenden Fällen als Ge-
schäfte der laufenden Verwaltung;
3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten
3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführun g entsprechender Ratsbe-
schlüsse
4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- u nd Zweckentfremdungsgenehmi-
gungen
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh-
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW
6. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidun g zu treffende Vergabeent-
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens.
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000
€
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bere itgestellten Mittel und von der
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 €
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer
Antragssumme in Höhe von 500 €
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam-
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de-
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach-
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei-
dungen gleichen Inhalts.
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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver-
pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW
1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d.
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind:
1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, die auf gesetzli-
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000
€ nicht übersteigen oder
1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, die durchlau-
fende Zahlungen sind oder
1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, wenn die De-
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er
1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, für die bereits im
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs-
tens jedoch bis zu 250.000 € oder
1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwe ndungen und Auszahlungen,
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen.
Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlun g entscheidet der/die Kämme-
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW.
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr sc hon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83
Abs. 3 GO NRW
bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,
darüber hinausgehend der Rat
über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen
kann.
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim-
mung des Rates herbeizuführen.
3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verp flichtungsermächtigungen i. S. d. §
85 Abs. 1 GO NRW sind:
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächt igungen, wenn sie den Be-
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De-
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der
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Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti-
gung nicht übersteigt.
Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigu ng entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW.
3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen und Verpflich-
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu
bringen.
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsja hres aus zwingenden Gründen
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit-
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich mac hen würden, wird der/die
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus-
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge-
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser
Höhe zu erwarten ist.
Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf-
wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu
lassen.
Anlage 2 - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung AWM
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Anlage 2 Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (EigVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übe rtragen sind unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrele- vanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustim- mung des Betriebsausschusses erforderlich: a) Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Ei- genbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 €, b) Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, c) Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausu mme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Haupt- und Finanz ausschuss oder der Rat zuständig ist, d) Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 37 5.000 € (die gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a., e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für Leis- tungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € übersteigt, f) Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 €. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt- schaftsbetriebe Münster“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0182/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.02.2021
- Erstellt
- 25.02.2021 10:03