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V/0182/2021

1. Änderung der Zuständigkeitsordnung 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung AWM

Vorlagen 25.02.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.03.2021, TOP 24

Anlage 3 - Änderungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 - Neufassung

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Ansehen

Anlage 2 - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung AWM

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Ansehen

Anlage 3 - Änderungen

40546 Zeichen

Anlage 3 
 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom  
09.12.202017.03.2021 
 
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates 
 
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung 
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 
 
1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits- 
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über 
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 
 
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen 
 
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 
 
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000500.000€: 
 
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau- 
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt 
 
4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 
 
4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl. 
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie 
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 
 
4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos- 
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu- 
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 
 
4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des 
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge- 
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung. 
 
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse 
 
- Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung 
aller Geschlechter beizutragen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwir- 
ken. 
 
- Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus- 
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. 
 
- Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus- 
schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer, wirtschaft- 
licher oder klimarelevanter Bedeutung an sich zu ziehen. 
 
- Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und 
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte. 
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- Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 250.000 € 
entscheidet der jeweilige Fachausschuss über: 
 
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist 
 
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern 
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind. 
 
- Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die 
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be- 
schaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € über- 
schritten wird, sofern nicht abweichende Regelungen, insbesondere in dieser Zu- 
ständigkeitsordnung bestehen. 
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit 
für die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere 
Teilergebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzen- 
tren ist der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen 
des Warengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüs- 
sen ist in den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über 
die erteilten Aufträge über 250.000 500.000 € vorzulegen. 
 
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän- 
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen. 
 
 
1. Hauptausschuss 
 
1.1 Beratungszuständigkeiten 
 
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte 
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs- 
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen- 
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel- 
lungsfragen. 
 
1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit 
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre- 
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt- 
ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt- 
schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen. 
 
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptaus- 
schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: 
 
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für 
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen 
 
Maßnahmen der Verwaltungsreform

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1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, so- 
weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau- 
leitplanes widersprechen 
 
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammen- 
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den 
Förderrichtlinien Stadterneuerung 
 
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als  
500.000250.000 €: 
 
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in- 
nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
 
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi- 
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
und den Fachausschüssen erzielt wird 
 
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor- 
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt, 
jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 
 
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksver- 
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis- 
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei- 
genschaft 
 
1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der 
Städtepartnerschaften 
 
1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist 
 
1.2.9 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für 
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau- 
und Wohnformen. 
 
 
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft 
 
2.1. Beratungszuständigkeiten 
 
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung 
 
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirtschaf- 
tung bebauter und unbebauter Immobilien.

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2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumversorgung 
 
2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen 
 
2.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversorgung 
(strategischeWohnraumentwicklung) 
 
2.1.7 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte 
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
 
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberichte 
 
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nicht durch im be- 
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt 
sind 
 
- Gebührensatzungen 
 
- Ergebnisse der Jahresrechnung 
 
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmanagement 
 
2.1.8 Beteiligungsangelegenheiten 
 
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt 
Münster“ 
 
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften 
 
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer 
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse 
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 
 
2.1.9 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen 
 
2.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des Wirtschafts- und Einzelhan- 
delsstandortes 
 
 
2.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000200.000 
€ bis 2.000.0001.000.000 € 
 
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau- 
ungspflicht

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- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs- 
rechts in den Wertgrenzen von 250.000200.000 € bis  
2.000.0001.000.000 € 
 
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach 
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel- 
setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän- 
dig ist. 
 
2.2.2 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent- 
licher Steuereckwerte 
 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti- 
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die 
Zuständigkeit des Rates fallen – 
 
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung (Kenn- 
zahlenprozess, Controlling, Gender Budgeting) 
 
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement 
 
- Beteiligungsangelegenheiten 
 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun- 
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber 
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab 
bzw. wird im Einzelfall definiert) 
 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
 
 
 
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit, und Ordnung 
 
3.1 Beratungszuständigkeiten 
 
3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne einschließlich Stellenübersich- 
ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
 
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans 
 
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digitalisierung und der Verwal- 
tungsentwicklung 
 
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der 
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstge- 
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes

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3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord- 
nungsverwaltung 
 
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver- 
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung, 
 
3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt- 
satzung. 
 
3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet) 
vorsehen 
 
 
3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so- 
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um 
ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, 
 
ausgenommen sind: 
 
- Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung führen könnten, 
 
- Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes 
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung 
oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde. 
 
 
 
4. Rechnungsprüfungsausschuss 
 
4.1 Beratungszuständigkeiten 
 
4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses 
 
 
 
5. Ausschuss für Gleichstellung 
 
5.1 Beratungszuständigkeiten 
 
5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur Gleichstel- 
lung aller Geschlechter und aller sexuellen und geschlechtlichen Identi- 
täten mit dem Ziel, kommunale Gleichstellungspolitik als Querschnittsauf- 
gabe zu realisieren

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5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte zur Frauenförderung, zur Förderung 
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Abbau von ge- 
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der 
sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me- 
thoden des Gender Mainstreaming 
 
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans 
- Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen Charta für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene und das 
entsprechende Gender-Controlling 
 
- Beratung der städtischen Personalentwicklungsstrategie 
 
- Beratung von Stadtentwicklungs- und Planungsprozessen 
 
5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die die strukturelle Diskriminierung 
aufgrund des Geschlechts abbauen, zur Sensibilisierung bezüglich Ge- 
schlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen 
 
5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili- 
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen 
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer, 
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen 
5.1.5 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen 
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 
5.1.6 Beratung der Maßnahmen zur Umsetzung des Gender Budgeting im 
städtischen Haushalt 
 
 
5.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und 
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe 
von 2.600 € 
 
- für Frauenorganisationen, -projekte und -Initiativen 
- für Männerorganisationen, -projekte und –Initiativen 
- und Organisationen, Projekte und Initiativen von lesbischen, schwu- 
len, bisexuellen, asexuellen, queeren, trans, inter und nonbinären 
Menschen. 
 
 
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
 
6.1 Beratungszuständigkeiten 
 
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung 
 
6.2 Entscheidungszuständigkeiten

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6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks- 
fachklassen an städt. Berufsschulen 
 
 
7. Kulturausschuss 
 
7.1 Beratungszuständigkeiten 
 
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung 
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli- 
tik 
 
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 
 
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster: Angelegenheiten des The- 
ater Münster mit besonderer Bedeutung. 
 
7.1.4 Angelegenheiten Europas und der Europäischen Union, Festlegung von 
Leitorientierungen für eine europagewandte Kommunalpolitik 
 
7.1.5 Maßnahmen zur Förderung der europäischen Integration unter Berücksich- 
tigung des kulturellen Erbes und der Vielfalt Europas 
 
7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä- 
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung 
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Münster 
 
- Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wah- 
rung des Intendanzprinzips 
 
- Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr 
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 
 
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei 
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
 
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater 
 
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater 
 
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater 
 
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II 
 
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu- 
men im Speicher II

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7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten 
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses. 
 
 
8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 
 
8.1 Beratungszuständigkeiten 
 
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Ret- 
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und 
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 
 
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und 
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter 
zum Schutz ungeborenen Lebens" 
 
8.1.4 Arbeitsförderung 
 
8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie 
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte 
 
8.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege o- 
der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit- 
tel 
 
8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II - 
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW. 
 
 
9. Sportausschuss 
 
9.1 Beratungszuständigkeiten 
 
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 
 
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt 
werden 
 
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen. 
 
9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von 
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports.

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9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie 
 
 
 
10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung 
 
10.1 Beratungszuständigkeiten 
 
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung 
 
10.1.2 Stadtplanung 
 
10.1.3 Bauleitplanung 
 
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung 
 
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
 
10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
 
10.1.7 Wohnstandortentwicklung 
 
10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Baulandprogramm 
 
10.1.9 Stadterneuerung 
 
10.1.10 räumliche Entwicklung des Wirtschaftsstandortes 
 
10.1.11 Einzelhandelskonzept 
 
10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen. 
 
10.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: 
 
Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge- 
meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von 
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) 
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder der Änderung 
einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 
172 BauGB) 
 
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung 
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus- 
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt 
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes- 
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent- 
wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidung des Rates für 
erforderlich hält

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10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht 
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind 
 
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme 
von mehr als 50.00025.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die 
städtebauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptaus- 
schuss zuständig ist 
 
10.2.5 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - Ent- 
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung 
 
10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von 
Stadtplätzen und öffentlichem Raum 
 
10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anre- 
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi- 
onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der 
Stadt berührt werden 
 
 
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
 
11.1 Beratungszuständigkeiten 
 
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden, 
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz- 
programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung von Um- 
weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen 
und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be- 
sonderer Bedeutung. 
 
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der 
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus- 
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und Plan- 
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange integraler 
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu 
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung, 
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä- 
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen. 
 
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Energiewende, insbeson- 
dere der Erneuerbaren Energien 
 
11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung 
an den Klimawandel 
 
11.1.4 Planungsvorhaben und Baulandentwicklung, die in Vorrangflächen zur 
Freiraumsicherung im Sinne der Grünordnung, in bestehende Land- 
schaftspläne, festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen oder in Klein- 
gärten, Friedhöfe oder Parkanlagen sowie vergleichbare Freianlagen 
räumlich und/oder materiell eingreifen

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11.1.5 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit 
 
11.1.6 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 
 
11.1.7 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit 
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und 
der Abwasserbehandlung 
 
11.1.8 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land- 
schaftspflege 
 
11.1.9 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. Land- 
schaftsgesetz NRW 
 
11.1.10 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 
 
11.1.11 Friedhofswesen 
 
11.1.12 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte 
 
11.1.13 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes- 
und Regionalplanung 
 
11.1.14 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
Umweltbelange berührt sind 
 
11.1.15 Naturschutz. 
 
11.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Umwelt- 
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von 
mehr als 100.00050.000 € 
 
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Stadtentwässerung/Gewäs- 
ser und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten andert- 
halb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Bau- 
kosten von mehr als 20.00010.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der 
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € aus den 
Bereichen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umwelt- 
schutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, soweit 
nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus den 
Bereichen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umwelt- 
schutz, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zu- 
ständig sind

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11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als  
500.000250.000 € 
 
11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen 
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig 
sind 
 
11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung 
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung, 
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist 
(Baubeschluss) 
 
11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen 
Vergabe an Generalunternehmen 
 
 
12. Ausschuss für Mobilität und Verkehr 
 
12.1 Beratungszuständigkeiten 
 
12.1.1 Verkehrs- und Mobilitätsplanung 
 
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung 
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verkehrsberuhigungs- 
maßnahmen) 
 
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte 
12.1.4 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der 
Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung 
 
 
12.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Hauptausschuss oder nach 
der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei 
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung 
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns- 
ter" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zustän- 
dig sind 
 
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhö- 
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen- 
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli- 
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung 
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns- 
ter"

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12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung 
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab- 
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre- 
tungen 
 
12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge- 
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges 
zum Inhalt haben 
12.2.5 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Ver- 
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 
 
12.2.6 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Mobilität und Verkehr, das 
alle in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnah- 
men mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.00010.000 € be- 
inhaltet, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen 
zuständig sind 
 
12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € aus 
den Bereichen Mobilität und Verkehr, die eine bauliche und funktionale 
Veränderung vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Be- 
zirksvertretungen zuständig sind 
 
12.2.8 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus 
den Bereichen Mobilität und Verkehr, soweit nicht nach der Hauptsat- 
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
12.2.9 Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen 
Funktion der Stadt Münster berühren 
 
 
 
 
13. Umlegungsausschuss 
 
13.1 Entscheidungszuständigkeiten 
 
13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch. 
 
 
 
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der 
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.

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15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 
 
15.1 Beratungszuständigkeiten 
 
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts- 
betriebe Münster" betreffen. 
 
15.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge- 
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung 
der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen- 
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins- 
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsaus- 
schusses erforderlich: 
 
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des 
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.00025.000 € bis zu 
250.000 € 
 
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der je- 
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 
1.000.000 € 
 
15.2.3 Hochbaumaßnahmen  des  Eigenbetriebes mit  einer  Bausumme  von 
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der 
Rat zuständig ist 
 
15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die glei- 
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs- 
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins 
über 50.000 € p.a. 
 
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für 
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.00075.000 
€ übersteigt 
 
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr 
als 100.00075.000 €. 
 
 
 
16. Betriebsausschuss für die „citeq" 
 
16.1 Beratungszuständigkeiten 
 
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen. 
 
16.2 Entscheidungszuständigkeiten

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Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- 
achtung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier insbeson- 
dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rah- 
men der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere 
ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses er- 
forderlich: 
 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auf- 
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftrags- 
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 
 
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den 
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er- 
reicht. 
 
 
17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing" 
 
17.1 Beratungszuständigkeiten 
 
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung 
 
17.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange- 
legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen- 
den Verwaltung handelt 
 
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni- 
ger als 200.000 €.

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III. Zuständigkeiten der Kommissionen 
 
1. Beschwerdekommission 
 
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be- 
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss 
bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen. 
 
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 
 
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die 
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und 
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hauptausschuss 
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben. 
 
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender 
Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den 
Fachausschüssen und dem Hauptausschuss. 
 
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und 
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der 
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben. 
 
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind: 
 
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene 
- Wohnen, Pflege, Gesundheit 
- Arbeit, 
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung, 
- Stadtplanung und Verkehr. 
 
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an 
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf 
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten behindertenspezifischen 
Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 
 
3. Stiftungskommission 
 
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungs- 
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit 
bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor- 
dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten. 
 
 
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie- 
sen.

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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 
1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungs- 
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt dem/der 
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge- 
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist. 
 
2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe 
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau- 
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig- 
keitsordnung etwas anderes ergibt. 
 
Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen fol- 
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden 
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist: 
 
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat 
beschlossener Maßnahmen notwendig werden 
 
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 
 
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 20.00010.000 € aus den Bereichen Tiefbau 
und Grünflächen/ Umweltschutz 
 
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen, 
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus- 
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau- 
kosten bis 100.00040.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Um- 
weltschutz 
 
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen, 
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus- 
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau- 
kosten bis 500.000250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Um- 
weltschutz, die keine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen 
 
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme 
von 500.000250.000 € 
 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei- 
ner Bausumme von 100.00050.000 € 
 
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der 
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.00025.000 € 
 
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer 
Bausumme von 100.000 €

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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000200.000 €, Ent- 
scheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstü- 
cken bis zum Kaufpreis von 250.000200.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtun- 
gen bis zu einem Geschäftswert von 250.000200.000 €, Verzicht auf die Aus- 
übung eines bestehenden Vorkaufsrechts 
 
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder 
der Geschäftswert 100.00050.000 € nicht übersteigen. 
 
 
3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als Ge- 
schäfte der laufenden Verwaltung; 
 
3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 
 
3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 
 
3.3 Verwendung von  Stiftungsmitteln zur  Durchführung entsprechender  Ratsbe- 
schlüsse 
 
4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgenehmi- 
gungen 
 
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh- 
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 
 
6. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidung zu treffende Vergabeent- 
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich 
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens. 
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 
€ 
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 
 
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster 
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer 
Antragssumme in Höhe von 500 € 
 
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden 
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
 
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam- 
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de- 
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach- 
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei- 
dungen gleichen Inhalts.

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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und 
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver- 
pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 
 
1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. 
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind: 
 
1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzli- 
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 
€ nicht übersteigen oder 
 
1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durchlau- 
fende Zahlungen sind oder 
 
1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die De- 
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 
 
1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im 
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen 
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs- 
tens jedoch bis zu 250.000 € oder 
 
1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, 
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen. 
 
Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Kämme- 
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 
 
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur 
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83 
Abs. 3 GO NRW 
 
bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in, 
darüber hinausgehend der Rat 
 
über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen. 
 
Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr 
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen 
kann. 
 
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im 
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim- 
mung des Rates herbeizuführen. 
 
3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. § 
85 Abs. 1 GO NRW sind: 
 
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Be- 
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De- 
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der

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Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti- 
gung nicht übersteigt. 
 
Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die Käm- 
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 
 
3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich- 
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu 
bringen. 
 
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen 
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende 
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt 
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit- 
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die 
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis 
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus- 
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge- 
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser 
Höhe zu erwarten ist. 
 
Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf- 
wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu 
lassen.

Beschlussvorlage

4535 Zeichen

V/0182/2021 
V/0182/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
1. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 
2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   17.03.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbe-
triebe Münster“ (Anlage 2) wird beschlossen. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Anpassungen in der Hauptsatzung zur Be-
schlussfassung vorzulegen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 09.12.2020 zur Vorlage V/1003/2020 „ Zuständigkeitsordnung der 
Stadt Münster, Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der AWM“  u. a. folgenden Beschluss ge-
fasst: 
 
„… 
Die Entscheidung über die Anhebung der Wertgrenzen (einschl. Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster) wird somit zurückgestellt. Die Verwaltung wird aufgefordert, dem Rat die geplante 
Anpassung der Wertgrenzen inhaltlich und auf den Einzelfall bezogen zu begründen und dem 
Rat zeitnah erneut zur Entscheidung vorzulegen. 
(…) 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
03.03.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Kupferschmidt 
Telefon: 492-3300 
Kupferschmidt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0182/2021 
Die finanziellen Wertgrenzen werden auf die Wertgrenzen der bisherigen Fassung der Zu-
ständigkeitsordnung gesetzt (…). Bei Beschlusspunkt II.3 wird dementsprechend 500.000 € 
durch 250.000 € ersetzt und 1.000.000 € durch 500.000 €. Von dieser Änderung ausgenom-
men ist Punkt V.6, die Neuregelung bleibt erhalten.“ 
 
Die bisherigen, bis zum Ende der letzten Wahlperiode gelten den Wertgrenzen bestehen seit dem 
Jahr 2005. Letztmalig nach der Kommunalwahl 2004 sind die Wertgrenzen angepasst worden. Die 
vorgeschlagenen Erhöhungen bilden nicht nur den Preisindex ab, sondern berücksichtigen zukunfts-
orientiert weitere Steigerungen des Index in den nächsten 5 Jahren dieser Wahlperiode.  
 
Das Gros der Wertgrenzen gilt für Baumaßnahmen im Hoch - und Tiefbau. Neben den allgemeinen 
Preissteigerungen1 ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Anforderungen an die Abwicklung, den 
Inhalt und den Umfang der Baumaßnahmen zu einer Steigerung der Bausummen geführt haben bzw. 
auch perspektivisch führen werden. Beispielhaft seien Kampfmittelsondierungen, Verkehrssicher-
heitsmaßnahmen im Bereich der Baustellen, gestiegene Anforderungen an den baulichen S tandard, 
umfangreichere technische Ausstattung, energetische Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele 
usw.  
 
Die Bedarfsfeststellung für Beschaffungen (Zuständigkeitsordnung, Ziffer II, 6. Spiegelstrich) ist neu in 
die am 09.12.2020 beschlossene Zuständigke itsordnung aufgenommen worden. Die Fachausschüs-
se werden damit früher als bisher am Beginn des Vergabeprozesses eingebunden. Die Wertgrenzen 
orientieren sich an den übrigen Wertgrenzen. Da Erfahrungswerte fehlen, folgt die Verwaltung dem 
Vorschlag, die geringeren Wertgrenzen entsprechend des Beschlusses vom 09.12.2020 beizubehal-
ten. 
 
Die Anpassung der Wertgrenzen für Liegenschaftsangelegenheiten (Zuständigkeitsordnung, Ziffer II, 
2.2.1) erschließt sich bereits durch die Steigerung der Bodenrichtwerte, der G rundstückspreise und 
dem Anstieg der Mieten.  
 
Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetriebe Münster; Zuständigkeitsordnung Ziffer II, 15.2.1 und 15.2.6 
§ 4 Absatz 3, lit. a Betriebssatzung 
Die Wertgrenze ist seit der Gründung der Abfallwirtschaftsbetriebe im Jahr 1995 unverändert. Da sich 
die Honorarsumme an den Baukosten orientiert ist die Anhebung auf 50.000 Euro eine Anpassung an 
den Preisindex. 
 
§ 4 Absatz 3, lit. e und f der Betriebssatzung 
Der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte ist um rund 30 % gestiegen. Mit Blick auf den Zeit-
horizont 2025 und zu erwartenden weiteren Steigerungen des Index ist die Erhöhung der Wertgrenze 
gerechtfertigt. 
 
In Vertretung  
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 - Zuständigkeitsordnung – Neufassung 
Anlage 2 - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster 
Anlage 3 - Zuständigkeitsordnung – Änderungen gegenüber der Beschlussfassung vom 
09.12.2020 
  
                                                
1 https://www.it.nrw/statistik/eckdaten/ausgewaehlte-baupreisindizes-bauleistungen-am-bauwerk-2038

Anlage A

1290 Zeichen

Anlage A zur V/0182/2021 
Kurzüberblick 
Eine Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster und die Satzung zur Änderung 
der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ (Anlage 2) 
werden beschlossen. Wesentliche Änderung ist eine Anpassung der Wertgrenzen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
Mit der neuen Zuständigkeitsordnung wird eine zukunftsorientierte Anpassung der Wertgren-
zen vorgeschlagen. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe:   
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Anlage 1 - Neufassung

40271 Zeichen

Anlage 1 
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Februar 2021 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 
17.03.2021 
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates 
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung 
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 
1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits-
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000€:
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau-
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt 
 4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 
 4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl. 
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie 
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 
 4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos-
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu-
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 
4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des 
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge-
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung. 
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
- Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung
aller Geschlechter beizutragen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwir-
ken. 
- Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. 
- Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus-
schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer, wirtschaft-
licher oder klimarelevanter Bedeutung an sich zu ziehen. 
- Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und 
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.

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- Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € entscheidet der 
jeweilige Fachausschuss über: 
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist 
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern 
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind. 
- Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die 
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be-
schaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € über-
schritten wird, sofern nicht abweichende Regelungen, insbesondere in dieser Zu-
ständigkeitsordnung bestehen. 
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit 
für die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere 
Teilergebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzen-
tren ist der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen 
des Warengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüs-
sen ist in den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über 
die erteilten Aufträge über 250.000 € vorzulegen.  
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän-
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen. 
1. Hauptausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten 
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte 
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen-
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel-
lungsfragen. 
1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit 
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre-
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt-
ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt-
schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen. 
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptaus-
schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: 
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für 
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen 
Maßnahmen der Verwaltungsreform

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1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren a nderer Planungsträger, so- 
weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau- 
leitplanes widersprechen 
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßn ahmen im Zusammen- 
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den 
Förderrichtlinien Stadterneuerung 
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von m ehr als 500.000 €: 
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in- 
nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Ei nvernehmen zwi- 
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz u nd Bauwesen 
und den Fachausschüssen erzielt wird 
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgab en nach Billigkeitsvor- 
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt, 
jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder d es Rates, der Bezirksver- 
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis- 
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei- 
genschaft 
1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mit telvergabe im Bereich der 
Städtepartnerschaften 
1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszu sammenarbeit, soweit 
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist 
1.2.9  Liegenschaftsangelegenheiten 
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für 
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau- 
und Wohnformen. 
 
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen u nd Wirtschaft 
  2.1. Beratungszuständigkeiten 
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung 
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Berei tstellung und Bewirtschaf- 
tung bebauter und unbebauter Immobilien. 
2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumv ersorgung

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2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen 
2.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversorgung 
(strategische Wohnraumentwicklung)  
2.1.7 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheit en 
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen N achtragshaushalte 
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberic hte  
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nic ht durch im be- 
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt 
sind  
- Gebührensatzungen 
- Ergebnisse der Jahresrechnung 
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmana gement 
2.1.8 Beteiligungsangelegenheiten 
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamt konzern Stadt 
Münster“ 
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Ges ellschaften 
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften  bzw. in ihrer 
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse 
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 
2.1.9 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen 
2.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des W irtschafts- und Einzelhan- 
delsstandortes 
 
  2.2 Entscheidungszuständigkeiten 
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 2 50.000 € bis 
2.000.000 € 
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich fes tgelegten Bebau- 
ungspflicht 
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden  Vorkaufs- 
rechts in den Wertgrenzen von 250.000 € bis 2.000.000 €

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- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grund stücke nach 
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel- 
setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän- 
dig ist. 
2.2.2 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheit en 
 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent- 
licher Steuereckwerte 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti- 
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit  sie nicht in die 
Zuständigkeit des Rates fallen – 
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuer ung (Kenn- 
zahlenprozess, Controlling, Gender Budgeting) 
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement 
- Beteiligungsangelegenheiten 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesen tliche Beteiligun- 
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der  Stadt; darüber 
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzer nleitlinien ab 
bzw. wird im Einzelfall definiert) 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
 
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organis ation, Sicherheit, und Ordnung 
  3.1 Beratungszuständigkeiten 
3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne ei nschließlich Stellenübersich- 
ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichste llungsplans 
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digital isierung und der Verwal- 
tungsentwicklung 
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettun gsdienstes (Erfüllung der 
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem R ettungsdienstge- 
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes 
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnunge n im Bereich der Ord- 
nungsverwaltung 
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sow ie Maßnahmen der Ver- 
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,

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3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt- 
satzung.  
3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet) 
vorsehen 
 
  3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädti scher Bedeutung, so- 
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um 
ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, 
ausgenommen sind:  
 
- Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung führen könnten, 
 
- Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes 
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung 
oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde. 
 
4. Rechnungsprüfungsausschuss 
  4.1 Beratungszuständigkeiten 
 4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses 
 
5. Ausschuss für Gleichstellung 
  5.1 Beratungszuständigkeiten 
   5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförder ung und zur Gleichstel- 
lung aller Geschlechter und aller sexuellen und ges chlechtlichen Identi- 
täten mit dem Ziel, kommunale Gleichstellungspolitik als Querschnittsauf- 
gabe zu realisieren 
   5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte zur Fraue nförderung, zur Förderung 
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Ab bau von ge- 
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der 
sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me- 
thoden des Gender Mainstreaming 
-  Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellu ngsplans

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-  Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen  Charta für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene und das 
entsprechende Gender-Controlling 
- Beratung der städtischen Personalentwicklungsstra tegie 
- Beratung von Stadtentwicklungs- und Planungsproze ssen 
5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die die str ukturelle Diskriminierung 
aufgrund des Geschlechts abbauen, zur Sensibilisierung bezüglich Ge- 
schlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen  
5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den  Abbau von Benachteili- 
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen 
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer, 
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen 
5.1.5 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrel evanten Haushaltsstellen 
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 
5.1.6 Beratung der Maßnahmen zur Umsetzung des Gend er Budgeting im 
städtischen Haushalt 
 
  5.2 Entscheidungszuständigkeiten 
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat b ereitgestellten und 
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe 
von 2.600 € 
 
- für Frauenorganisationen, -projekte und -Initiati ven 
- für Männerorganisationen, -projekte und –Initiati ven 
- und Organisationen, Projekte und Initiativen von lesbischen, schwu- 
len, bisexuellen, asexuellen, queeren, trans, inter und nonbinären 
Menschen.  
 
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
  6.1 Beratungszuständigkeiten 
  6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten de r Weiterbildung 
  6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Ve rlagerung von Bezirks- 
fachklassen an städt. Berufsschulen 
 
7. Kulturausschuss

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  7.1 Beratungszuständigkeiten 
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategis che Entwicklung, Festlegung 
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli- 
tik 
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster : Angelegenheiten des The- 
ater Münster mit besonderer Bedeutung. 
7.1.4 Angelegenheiten Europas und der Europäischen Union, Festlegung von 
Leitorientierungen für eine europagewandte Kommunalpolitik 
7.1.5 Maßnahmen zur Förderung der europäischen Inte gration unter Berücksich- 
tigung des kulturellen Erbes und der Vielfalt Europas 
  7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä- 
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung 
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel 
   7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Müns ter 
    - Grundausrichtung und Leitorientierung des The ater Münster unter Wah- 
rung des Intendanzprinzips 
    - Vergaben und Verträge des Theater Münster bei  einem Wert von mehr 
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 
   7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine E ntscheidungszuständigkeit bei 
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
   7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konze ptionsförderung für freie Theater 
   7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung fr eier Theater 
   7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriu ms freier Theater 
   7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelier räumen im Speicher II 
   7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu- 
men im Speicher II 
   7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für de n vom Rat eingerichteten 
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.  
 
8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbrauchers chutz und Arbeitsförderung 
  8.1 Beratungszuständigkeiten

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   8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen;  Familienförderung; Ret- 
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung de s Rettungs- und 
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 
   8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinie n für die kommunale Sozial- und 
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 
   8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter 
zum Schutz ungeborenen Lebens" 
   8.1.4 Arbeitsförderung 
   8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinie n für das Wohnen im Alter sowie 
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte 
  8.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen d er freien Wohlfahrtspflege o- 
der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit- 
tel 
   8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen a ls Grundlage für den SGB II - 
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW. 
 
9. Sportausschuss 
  9.1 Beratungszuständigkeiten 
   9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 
   9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anla gen und Einrichtungen berührt 
werden 
   9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahme n. 
  9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvere ine und sonstige Träger von 
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 
   9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen au f dem Gebiet des Sports. 
   9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie  
 
10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung  
  10.1 Beratungszuständigkeiten

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   10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regional entwicklung 
   10.1.2 Stadtplanung 
   10.1.3 Bauleitplanung 
   10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung  
   10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
   10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
   10.1.7 Wohnstandortentwicklung 
   10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Bauland programm 
   10.1.9 Stadterneuerung 
   10.1.10 räumliche Entwicklung des Wirtschaftssta ndortes 
   10.1.11 Einzelhandelskonzept 
   10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.
  
  10.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: 
    Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge- 
meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von 
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungspla nes (§ 33 
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) 
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder der Änderung 
einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 
172 BauGB) 
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und  Nutzungsänderung 
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus- 
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt 
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes- 
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent- 
wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidun g des Rates für 
erforderlich hält 
   10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltu ngssatzung, soweit sie nicht 
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind 
   10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planu ngen bei einer Honorarsumme 
von mehr als 50.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die städte- 
bauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss 
zuständig ist

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   10.2.5 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogra mmes Bauleitplanung" - Ent- 
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung 
   10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtische r Bedeutung: Gestaltung von 
Stadtplätzen und öffentlichem Raum 
   10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen and erer Gemeinden sowie Anre- 
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi- 
onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der 
Stadt berührt werden 
 
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
  11.1 Beratungszuständigkeiten 
   11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschu tzes (Luft, Wasser, Boden, 
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz- 
programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksi chtigung von Um- 
weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen 
und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be- 
sonderer Bedeutung.  
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der 
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus- 
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahr en und Plan- 
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzb elange integraler 
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu 
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung, 
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä- 
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen. 
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Ene rgiewende, insbeson- 
dere der Erneuerbaren Energien 
   11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßn ahmen zur Anpassung 
an den Klimawandel 
   11.1.4 Planungsvorhaben und Baulandentwicklung, die in Vorrangflächen zur 
Freiraumsicherung im Sinne der Grünordnung, in best ehende Land- 
schaftspläne, festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen oder in Klein- 
gärten, Friedhöfe oder Parkanlagen sowie vergleichb are Freianlagen 
räumlich und/oder materiell eingreifen 
   11.1.5 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit  
   11.1.6 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 
   11.1.7 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit 
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfa llwirtschaftsbetriebe 
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirt schaftsbetriebe

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Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadten twässerung und 
der Abwasserbehandlung 
   11.1.8 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der  Grünanlagen und Land- 
schaftspflege 
   11.1.9 Landschaftsplanung nach dem Bundesnatursc hutzgesetz bzw. Land- 
schaftsgesetz NRW 
11.1.10 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 
11.1.11 Friedhofswesen 
11.1.12 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen G utachten und Konzepte 
11.1.13 Ökologische, energie- und klimarelevante Be lange der Raum-, Landes- 
und Regionalplanung 
11.1.14 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
Umweltbelange berührt sind 
11.1.15 Naturschutz. 
  11.2 Entscheidungszuständigkeiten 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umwelt- 
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer H onorarsumme von 
mehr als 100.000 €  
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Stadtent wässerung/Gewäs- 
ser und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten andert- 
halb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwart enden Bau- 
kosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, soweit nic ht nach der Haupt- 
satzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100. 000 € aus den Berei- 
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umweltschutz, die 
eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach 
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500. 000 € aus den Berei- 
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Um weltschutz, 
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertr etungen zuständig 
sind 
   11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme v on mehr als 500.000 € 
    11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit K ostenschätzungen 
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig 
sind

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    11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der b aureifen Planung 
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechn ung, 
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zustä ndig ist 
(Baubeschluss) 
    11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer sch lüsselfertigen 
Vergabe an Generalunternehmen 
 
12. Ausschuss für Mobilität und Verkehr  
12.1 Beratungszuständigkeiten 
12.1.1 Verkehrs- und Mobilitätsplanung  
 
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht na ch der Hauptsatzung 
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verke hrsberuhigungs- 
maßnahmen) 
 
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gu tachten und Konzepte 
12.1.4 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten so wie Maßnahmen der 
Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung 
 
  12.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, sow eit nicht nach Ziffer 
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Hauptausschuss oder nach 
der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei 
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung 
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns- 
ter" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zustän- 
dig sind 
 
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetze s nach vorheriger Anhö- 
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen- 
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli- 
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung 
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns- 
ter" 
 
12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programm s und Festlegung 
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab- 
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre- 
tungen

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12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge- 
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges 
zum Inhalt haben  
12.2.5 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Ar beitsprogramms "Ver- 
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 
 
12.2.6 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Mobilitä t und Verkehr, das 
alle in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnah- 
men mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, 
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig 
sind 
 
12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100. 000 € aus den Be- 
reichen Mobilität und Verkehr, die eine bauliche und funktionale Ver- 
änderung vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirks- 
vertretungen zuständig sind 
 
12.2.8 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500. 000 € aus den Be- 
reichen Mobilität und Verkehr, soweit nicht nach der Hauptsatzung die 
Bezirksvertretungen zuständig sind 
12.2.9 Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die  Belange der oberzentralen 
Funktion der Stadt Münster berühren 
 
 
13. Umlegungsausschuss 
  13.1 Entscheidungszuständigkeiten 
   13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Bauges etzbuch. 
 
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
  Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, J ugendliche und Familien sind in der 
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.

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15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbet riebe Münster" 
  15.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten  vor, die die "Abfallwirtschafts- 
betriebe Münster" betreffen. 
  15.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angeleg enheiten, die ihm durch die Ge- 
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung 
der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen- 
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins- 
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zust immung des Betriebsaus- 
schusses erforderlich: 
   15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsauftr äge für Baumaßnahmen des 
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 € 
   15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenb etriebes einschließlich der je- 
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 10 0.000 € bis zu 
1.000.000 € 
   15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit e iner Bausumme von 
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der 
Rat zuständig ist 
   15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftsw ert bis 375.000 € (die glei- 
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs- 
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins 
über 50.000 € p.a. 
   15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie V ergabe von Aufträgen für 
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € über- 
steigt 
   15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei  einem Auftragswert von mehr 
als 100.000 €. 
 
16. Betriebsausschuss für die „citeq" 
  16.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten  vor, die die citeq betreffen. 
  16.2 Entscheidungszuständigkeiten

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 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegen heiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- 
achtung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier insbeson- 
dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rah- 
men der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere 
ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses er- 
forderlich: 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lie ferungen mit einem Auf- 
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Lei stungen mit einem Auftrags- 
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den 
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er- 
reicht. 
 
17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing" 
  17.1 Beratungszuständigkeiten 
   Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit beso nderer Bedeutung 
  17.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange- 
legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen- 
den Verwaltung handelt 
   17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni- 
ger als 200.000 €.

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III. Zuständigkeiten der Kommissionen 
 1. Beschwerdekommission 
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be- 
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss 
bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen. 
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und  Beschlüsse zu beraten, die die 
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor  der Beratung und 
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hau ptausschuss 
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.  
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender 
Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlun gen gegenüber den 
Fachausschüssen und dem Hauptausschuss. 
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einric htungen, Verbände, Vereine und 
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Komm ission und den Stand der 
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.  
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind :  
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene 
- Wohnen, Pflege, Gesundheit 
- Arbeit,  
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,  
- Stadtplanung und Verkehr.  
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -ve reine und -selbsthilfegruppen an 
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird di e Bildung von fünf 
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten beh indertenspezifischen 
Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 
3. Stiftungskommission 
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die V orberatung wichtiger stiftungs- 
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit 
bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor- 
dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten. 
 
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie- 
sen.

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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet de s öffentlichen Rechts (Verwaltungs- 
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtlic he Erklärungen obliegt dem/der 
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge- 
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist. 
 2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickel nde Maßnahmen und über die Abgabe 
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau- 
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig- 
keitsordnung etwas anderes ergibt. 
  Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen de r Stadt verfügt, so obliegen fol- 
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden 
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist: 
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat 
beschlossener Maßnahmen notwendig werden 
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 20.000 € aus den Bereichen Tiefbau und 
Grünflächen/ Umweltschutz 
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durc h die Bezirksvertretungen, 
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bau wesen und den Aus- 
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau- 
kosten bis 100.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz  
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durc h die Bezirksvertretungen, 
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bau wesen und den Aus- 
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau- 
kosten bis 500.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, 
die keine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen 
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung  bis zu einer Bausumme 
von 500.000 € 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei- 
ner Bausumme von 100.000 € 
-  bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der 
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.000 € 
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer 
Bausumme von 100.000 €

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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Entscheidung 
über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken bis zum 
Kaufpreis von 250.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtungen bis zu einem Ge- 
schäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden Vor- 
kaufsrechts 
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder 
der Geschäftswert 100.000 € nicht übersteigen. 
 
 3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in de n nachstehenden Fällen als Ge- 
schäfte der laufenden Verwaltung; 
 3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 
 3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführun g entsprechender Ratsbe- 
schlüsse 
 4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- u nd Zweckentfremdungsgenehmi- 
gungen 
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh- 
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 
6. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidun g zu treffende Vergabeent- 
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich 
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens. 
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 
€ 
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bere itgestellten Mittel und von der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster 
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer 
Antragssumme in Höhe von 500 € 
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden 
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam- 
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de- 
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach- 
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei- 
dungen gleichen Inhalts.

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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und 
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver- 
pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 
 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. 
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind: 
  1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, die auf gesetzli- 
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 
€ nicht übersteigen oder 
  1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, die durchlau- 
fende Zahlungen sind oder 
  1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, wenn die De- 
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 
  1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, für die bereits im 
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen 
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs- 
tens jedoch bis zu 250.000 € oder 
  1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwe ndungen und Auszahlungen, 
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen. 
  Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlun g entscheidet der/die Kämme- 
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 
 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr sc hon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur 
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83 
Abs. 3 GO NRW  
   bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,  
 darüber hinausgehend der Rat 
  über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen. 
  Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch  die Kürzung der im folgenden Jahr 
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen 
kann. 
  In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im 
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim- 
mung des Rates herbeizuführen. 
 3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verp flichtungsermächtigungen i. S. d. § 
85 Abs. 1 GO NRW sind: 
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächt igungen, wenn sie den Be- 
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De- 
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der

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Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti- 
gung nicht übersteigt. 
 
  Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigu ng entscheidet der/die Käm- 
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 
  3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen und Verpflich- 
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu 
bringen. 
3.3  Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsja hres aus zwingenden Gründen 
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende 
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt 
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit- 
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich mac hen würden, wird der/die 
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis 
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus- 
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge- 
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser 
Höhe zu erwarten ist. 
 Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den  Ermächtigungen zu den Ziffern 
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf- 
wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu 
lassen.

Anlage 2 - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung AWM

2346 Zeichen

Anlage 2 
 
Satzung zur Änderung 
der Betriebsatzung der Stadt Münster 
für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geän- 
dert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916) in Verbindung mit 
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (EigVO) in der  Fas- 
sung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Münster am 
______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die 
„Abfallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: 
Artikel I 
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
 
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übe rtragen sind unter 
Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates,  sowie in finanzrele- 
vanten 
 Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen 
Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende  Angelegenheiten die Zustim- 
mung des Betriebsausschusses erforderlich: 
a) Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Ei- 
genbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 €, 
b) Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der jeweils 
zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von  100.000 € bis zu 1.000.000 €, 
c) Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausu mme von 100.000 
€ bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Haupt-  und Finanz ausschuss oder der 
Rat zuständig ist, 
d) Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 37 5.000 € (die gleichen 
Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines  bestehenden Vorkaufsrechtes) 
sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € 
p.a., 
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von  Aufträgen für Leis- 
tungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag  von 100.000 € übersteigt, 
f) Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen mit einem Auftragswert von mehr als 
100.000 €. 
 
Artikel II 
Inkrafttreten 
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt- 
schaftsbetriebe Münster“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

17.03.2021 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0182/2021
Typ
Vorlagen
Datum
25.02.2021
Erstellt
25.02.2021 10:03