3487/2023
Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln
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Anlage 2.1 Anhang A - Rettungsmittel-Vorhaltung 2024
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Rettungsmittel-Vorhaltung 2024 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte- stunden RTW Wochenvorhalte- stunden N-KTW Wochenvorhalte- stunden NEF RTW 1.1 168 168 RTW 1.2 168 168 RTW 1.3 0 0 RTW 1.4 168 168 RTW 1.7 108 108 RTW 1.8 96 96 RTW 1.9 12 12 NEF 1.1/OA 168 168 Zwischensumme 336 552 720 0 168 RTW 2.1 168 168 RTW 2.2 168 168 RTW 2.3 0 0 RTW 2.4 84 84 RTW 12.1 168 168 RTW 12.2 84 84 N-KTW 2.1 168 168 NEF 2.1 168 168 Zwischensumme 336 672 672 168 168 RTW 3.1 168 168 RTW 3.2 168 168 RTW 3.3 0 0 RTW 3.4 168 168 RTW 3.5/Baby 0 0 N-KTW 3.1 48 48 NEF 3.1 84 84 Zwischensumme 168 468 504 48 84 RTW 4.1 168 168 RTW 4.2 168 168 RTW 4.3 0 0 RTW 4.4 168 168 RTW 4.6 84 84 RTW 4.7 96 96 S-RTW 4.1 84 84 N-KTW 14.1 84 84 NEF 4.1 168 168 Zwischensumme 252 768 768 84 168 RTW 5.1 168 168 RTW 5.2 168 168 RTW 5.3/Infektion 0 0 RTW 5.4 108 108 RTW 5.7 72 72 NEF 5.1/LNA 168 168 NEF 5.2 168 168 Zwischensumme 504 348 516 0 336 RTW 6.1 168 168 RTW 6.2 168 168 RTW 6.3 0 0 RTW 6.4 168 168 RTW 6.5 84 84 RTW 16.1 168 168 NEF 6.1 168 168 Zwischensumme 504 420 756 0 168 RTW 7.1 168 168 RTW 7.2 168 168 RTW 7.3 0 0 RTW 7.4 168 168 RTW 7.5 60 60 RTW 7.7 84 84 RTW 17.1 168 168 NEF 7.1 168 168 NEF 7.2 84 84 Zwischensumme 504 564 816 0 252 FW 6 Chorweiler FW 7 Porz FW 1 Innenstadt FW 2 Marienburg FW 3 Lindenthal FW 4 Ehrenfeld FW 5 Weidenpesch Rettungsmittel-Vorhaltung 2024 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte- stunden RTW Wochenvorhalte- stunden N-KTW Wochenvorhalte- stunden NEF FW 1 Innenstadt RTW 8.1 168 168 RTW 8.2 84 84 RTW 8.3 0 0 N-KTW 19.1 168 168 RTW 18.1 168 168 RTW 18.2 84 84 Zwischensumme 336 336 504 168 0 RTW 9.1 168 168 RTW 9.2 168 168 RTW 9.3 0 0 RTW 9.4 84 84 N-KTW 9.1 168 168 RTW 19.1 168 168 RTW 19.2 168 168 RTW 19.4 84 84 NEF 9.1 168 168 Zwischensumme 504 672 840 168 168 RTW 10.1 168 168 RTW 10.2 28 140 168 RTW 10.3 0 0 RTW 10.4 18 90 108 RTW 10.5/Baby 28 140 168 RTW 10.7 72 72 ITW 10.1 28 140 168 NEF 10.1 168 168 NEF 10.2 84 84 Zwischensumme 270 834 852 0 252 RTW 14.1 168 168 RTW 14.2 168 168 Zwischensumme 168 168 336 0 0 BF LE Summe BF LE Summe 24-Std. RTW 17 14 31 2.856 2.352 5.208 24-Std. RTW 1 3 3 84 420 504 Teilzeit RTW 1 17 18 84 1.380 1.464 Teilzeit RTW 0 1 1 18 90 108 Springer RTW 11 0 11 0 0 0 Summe RTW 30 34 64 3.042 4.242 7.284 24-Std. N-KTW 0 3 3 0 504 504 Teilzeit N-KTW 0 2 2 0 132 132 Summe N-KTW 0 5 5 0 636 636 Summe RTW / N-KTW 30 39 69 3.042 4.878 7.920 24-Std. NEF 5 4 9 840 672 1.512 Teilzeit NEF 0 3 3 0 252 252 Summe NEF 5 7 12 840 924 1.764 FW 14 Lövenich Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden FW 8 Ostheim FW 9 Mühlheim FW 10 Kalk
Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 13 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es (§ 2 RettG NRW) bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Notfallrettung), Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. (4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt. § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz von Krankenkraftwagen (Rettungswagen, Notfall- Krankentransportwagen oder Krankentransportwagen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. Anlage 1 (3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst. § 3 Begleitpersonen (1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, werden die durch den Einsatz jeweils entstandenen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Gebühr erhoben. (3) Gebühren werden auch erhoben für: 1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Notärztin oder eines Notarztes, 3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraftwagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 5. Materialtransporte im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW. § 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache bzw. dem Beginn der Bereitstellung. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der oder des Transportierten in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. Anlage 1 § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 3 dieser Satzung den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. § 7 Transportgebühren (1) Für den Transport einer Patientin oder eines Patienten innerhalb des Stadtgebietes werden Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. (2) Bei Transporten über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs erhoben. (3) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs werden von den beförderten Patientinnen oder Patienten anteilig gemäß Ziff. 1.3 bzw. 1.4 des Gebührentarifs erhoben. (4) Für Wartezeiten (z.B. im Krankenhaus) wird für jede angefangene Viertelstunde der Wartezeit ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. Die erste Viertelstunde ist gebührenfrei. (5) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. (6) Für den Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet. § 8 Notarztgebühren (1) Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes (notärztliche Untersuchung, Behandlung oder Versorgung / Transportbegleitung einer Patientin oder eines Patienten) innerhalb des Stadtgebietes werden für die Inanspruchnahme (Notärztin / Notarzt, Fahrerin / Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges und Notarzteinsatzfahrzeug) Gebühren gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug wird die halbe Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. Anlage 1 (2) Bei Einsätzen über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs erhoben. (3) Werden mehrere Patientinnen oder Patienten an einer Einsatzstelle notärztlich untersucht oder bei ihrem Transport von einer Notärztin oder einem Notarzt begleitet, so erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 2.1 bzw. 2.2 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs werden von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen oder Patienten anteilig gemäß Ziff. 2.4 bzw. 2.5 des Gebührentarifs erhoben. (4) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird ebenfalls erhoben bei der notärztlichen Begleitung von Patientinnen oder Patienten, die in ein anderes Krankenhaus oder in eine sonstige medizinische Einrichtung transportiert werden müssen (Notarzt-Begleitfahrten). (5) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird zusätzlich zu den Transportgebühren erhoben. (6) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs berechnet. § 9 Materialtransporte (1) Soweit die Einsatzsituation im Rettungsdienst es zulässt, werden vom Rettungsdienst der Stadt Köln auch Arzneimittel, Blutprodukte, Organe und ähnliche Güter befördert (Materialtransporte). (2) Für Materialtransporte wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet. § 10 Sicherheitsleistung (1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. (2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden. Anlage 1 § 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 16.12.2022 (Öffentliche Bekanntmachung vom 21.12.2022) außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) 1. Gebühren für Transporte 1.1 mit Krankenkraftwagen innerhalb des Stadtgebietes 548,00 € bei Transport einer Patientin oder eines Patienten 1.2 mit Krankenkraftwagen außerhalb des Stadtgebietes 7,70 € je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 1.1 1.3 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von zwei Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug je Patientin / Patient 411,00 € je Patientin / Patient und außerhalb des Stadtgebietes 3,85 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 1.4 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von mehr als zwei Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug je Patientin / Patient 274,00 € je Patientin / Patient und außerhalb des Stadtgebietes 2,55 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 2. Gebühren für notärztliche Leistungen 2.1 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 511,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.2 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 255,50 € ohne Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.3 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 5,60 € mit Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadtgebietes je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 2.1 2.4 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für zwei Patientinnen oder Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 383,25 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient und außerhalb 2,80 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 191,60 € Anlage 1 2.5 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für mehr als zwei Patientinnen oder Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 255,50 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient und außerhalb 1,85 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 127,75 € 3. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens 137,00 € nach 15 Minuten für jede weitere angefangene Viertelstunde 4. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten eines Krankenkraftwagens 4.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 548,00 € 4.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 137,00 € 5. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes 5.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 511,00 € 5.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 127,75 € 6. Materialtransport 548,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 7,70 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 7. Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung, 548,00 € wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten beruht je außerhalb des Stadtgebietes 7,70 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 8. Vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens 548,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 7,70 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes mit Notarzteinsatzfahrzeug 511,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 5,60 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug 255,50 €
Anlage 2.3 Anhang C - Einsatzzahlen 2008 - 2024
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Abrechenbare Einsätze 2008 bis 2024 Anlage 2 - Anhang C Jahr Abrechenbare Einsätze RTW Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Jahr Abrechenbare Einsätze NEF Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Ist 2008 77.740 3,50% Ist 2008 23.088 4,40% Ist 2009 83.477 7,38% Ist 2009 23.577 2,12% Ist 2010 87.178 4,43% Ist 2010 24.877 5,51% Ist 2011 91.204 4,62% Ist 2011 25.076 0,80% Ist 2012 95.021 4,19% Ist 2012 26.078 4,00% Ist 2013 102.109 7,46% Ist 2013 26.171 0,36% Ist 2014 105.768 3,58% Ist 2014 26.752 2,22% Ist 2015 113.043 6,88% Ist 2015 27.672 3,44% Ist 2016 115.907 2,53% Ist 2016 27.887 0,78% Ist 2017 116.097 0,16% Ist 2017 28.406 1,86% Ist 2018 111.495 -3,96% Ist 2018 30.501 7,38% Ist 2019 113.487 1,79% Ist 2019 31.772 4,17% Ist 2020 101.568 -10,50% Ist 2020 29.687 -6,56% Vorl. Ist 2021 110.530 8,82% Vorl. Ist 2021 30.850 3,92% Vorl. Ist 2022 124.981 13,07% Vorl. Ist 2022 32.180 4,31% Prognose 2023 119.851 -4,10% Prognose 2023 30.860 -4,10% Prognose 2024 123.501 3,05% Prognose 2024 31.799 3,04% 0 20.000 40.000 60.000 80.000 100.000 120.000 140.000 Ist 2008 Ist 2010 Ist 2012 Ist 2014 Ist 2016 Ist 2018 Ist 2020 Vorl. Ist 2022 Prognose 2024 Entwicklung der Einsatzzahlen Abrechenbare Einsätze RTW Abrechenbare Einsätze NEF
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/37/370/2 Vorlagen-Nummer 3487/2023 Freigabedatum 20.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung – vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kostenträger – zustimmend zur Kenntnis und beschließt auf dieser Grundlage die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch- nahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Be- schluss beigefügten Fassung. Gesundheitsausschuss 21.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Finanzausschuss 04.12.2023 Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Anlage 2 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am 08.12.2022 beschlossen (Vorlage Nr. 3651/2022), so dass die jährliche Fortschreibung der Satzung für Dezember 2023 eingeplant wurde. Mit Blick auf den Haushaltszyklus plant die Verwaltung zukünftig die Fortschreibung von De- zember auf die Jahresmitte zu verschieben. Die Zeitpläne der vergangenen Jahresabschlüsse sahen Anfang Februar die letzten Arbeiten im Jahresabschluss und Anfang März den CO-Ab- schluss vor. Auf dieser Grundlage werden auch die Jahresergebnisse für den Rettungsdienst und den Luftrettungsdienst ermittelt bzw. fließen in die Zeitreihe für die jeweilige Satzungskal- kulation mit ein. Zukünftig werden die Rettungsdienstgebühren- und die Luftrettungsgebührensatzung in die letzte Ratssitzung vor der Sommerpause eingebracht. Im Rahmen der Vorgespräche mit den Kostenträgern wird ein geänderter Jahreszyklus aus dortiger Sicht sehr begrüßt. Das bedeu- tet, dass im Sommer 2025 auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2024 die nächste Fort- schreibung der Satzungen erfolgt. Die Kalkulation berücksichtigt die Jahre 2021 bis 2024 ent- sprechend § 6 KAG, so dass durch die Verschiebung kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. 3 Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbedarfs- berechnung 2024 Kosten in Höhe von insgesamt 91.422.647 € kalkuliert (siehe Anlage 2 An- hang B). Gegenüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2022 mit Kosten von 84.284.425 € sind die Kosten um insgesamt 7.138.222 € gestiegen. Unter Berücksichtigung der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2020 (4.074.183 €) ergeben sich neue Gebührentarife von 548 € pro Einsatz für den Rettungstransportwagen (vorher 609 € pro Einsatz) und 511 € pro Einsatz für das Notarzteinsatzfahrzeug (vorher 590 € pro Ein- satz). Die geänderte Rettungsdienstsatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbe- darfsberechnung für den Rettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unter- lagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufs- genossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Einver- nehmen anzustreben. Mit den Kostenträgern wurde die Fortschreibung der Satzung vorbesprochen und der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen im Oktober 2023 zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger steht derzeit noch aus. Anlagen Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch- nahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) mit Gebührentarif Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2024 für den Rettungsdienst Anhang A Rettungsmittel-Vorhaltung 2024 Anhang B Gebührenbedarfsberechnung 2024 Anhang C Einsatzzahlen 2008 - 2024 Anhang D Gebührenbedarf 2024 Anhang E Berechnung Auswärtskilometer 2024
Anlage 2.2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2024
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Anlage 2 - Anhang B Zeile RTW NEF 1 RTW (Feuerwehrbeamte) 15.446.200 15.446.200 0 2 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 454.300 454.300 0 3 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte und Intensivpfleger) 730.950 730.950 0 4 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 151.433 151.433 0 5 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 248.783 248.783 0 6 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 586.951 586.951 0 7 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 74.212 74.212 0 8 NEF (Feuerwehrbeamte) 2.587.750 0 2.587.750 9 NEF (Ärzte) 5.549.965 0 5.549.965 10 Summe direkte Personalkosten 25.830.544 17.692.829 8.137.715 RTW NEF 11 Unterhaltung KFZ (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) 1.112.570 921.627 190.943 12 Unterhaltung Geräte (Wartung, Reparaturen) 1.866.111 1.641.872 224.239 13 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 1.498.715 0 1.498.715 14 Erstattungen an Leistungserbringer 31.919.936 29.005.586 2.914.350 15 Medizinisches Verbrauchsmaterial 1.495.819 1.196.655 299.164 16 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 9.551.639 7.682.840 1.868.799 17 Dienst- und Schutzkleidung 279.444 195.354 84.090 18 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 924.345 768.345 156.000 19 Kalkulatorische Abschreibungen 2.735.865 2.318.000 417.865 20 Kalkulatorische Verzinsung 283.830 244.653 39.177 21 Summe direkte Sachkosten 51.668.274 43.974.932 7.693.342 RTW NEF 22 Amtsleitung und Verwaltung 1.176.219 964.184 212.035 23 Einsatzorganisation 166.170 102.867 63.303 24 Einsatzleitstelle 5.226.377 4.198.989 1.027.388 25 Informationssysteme 1.049.383 838.417 210.966 26 Technik und Gebäude 2.028.591 1.626.471 402.120 27 Einsatzdienst 972.388 813.456 158.932 28 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0 29 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0 30 Gefahrenvorbeugung 0 0 0 31 Aus- und Fortbildung, ATF 554.071 445.982 108.089 32 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 2.750.630 2.084.305 666.325 33 Summe verrechnete Kosten 13.923.829 11.074.671 2.849.158 34 Gesamtkosten 2024 91.422.647 72.742.432 18.680.215 35 Voraussichtliche Einsätze 2024 (inkl. 1.760 Brandschutzbegleitfahrten und 4.417 Fehlfahrten) 161.477 129.678 31.799 36 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2024 561 587 37 Überdeckung 2020 -4.074.183 -1.631.048 -2.443.135 38 Gesamtüberdeckung aus Vorjahren -4.074.183 -1.631.048 -2.443.135 39 Gebühren 2024 (inkl. Überdeckung aus Vorjahren) 548 511 Direkte Sachkosten Kosten/EUR 2024 anteilige Kosten/EUR Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR 2024 anteilige Kosten/EUR Gebührenbedarfsberechnung 2024 Direkte Personalkosten (inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten) Kosten/EUR 2024 anteilige Kosten/EUR
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2024 für den Rettungsdienst
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Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2024
für den Rettungsdienst
1. Ausgangssituation
Der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am
08.12.2022 beschlossen (Vorlage Nr. 3651/2022).
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im
Rettungsdienst machen eine erneute Gebührenanpassung erforderlich.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
3. Rettungsdienstbedarfsplan
Gemäß § 12 RettG NRW ist die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan un-
ter Beteiligung der Kostenträger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Im Bedarfsplan sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl
der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt.
Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen
(Vorlage Nr. 1744/2016) und wurde im Jahr 2019 angepasst (Vorlage Nr. 3381/2019). Dem
vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung laut Bedarfsplan zu ent-
nehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist.
4. Notfallsanitätergesetz
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026
die bisherige Funktion „Rettungsassistent*in“ durch „Notfallsanitäter*in“ zu ersetzen.
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und
wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen. Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige
Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfachschule für Notallsanitäter*innen weiter-
entwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017 ihre staatliche Anerkennung von der Be-
zirksregierung Köln erhalten.
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind inzwischen zehn verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für
Brandmeister*innen gestartet (jeweils 2 Klassen in 2019 und 2021, jeweils 3 Klassen in 2022
und 2023). Der schrittweise Ausbau der Berufsfachschule auf vier Klassen pro Jahr, also ins-
gesamt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule unterrichtet werden, wird somit
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voraussichtlich in 2024 erreicht. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst weiterhin je-
weils eine Klasse aus Schulabgänger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*in-
nen bestehen. Darüber hinaus wurden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Not-
fallsanitäter*innen – sogenannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt.
Parallel unterstützen die in den Rettungsdienst der Stadt Köln eingebundenen Leistungser-
bringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene Ausbildungsangebote bei der Ausbil-
dung von Notfallsanitäter*innen.
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienstbe-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben.
5. Kostenentwicklung
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 22.12.2022 entstandenen Kostenänderungen
werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2024 Kosten in Höhe von insgesamt 91.422.647 € gemäß Anhang B kalku-
liert.
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten:
5.1. Personalkosten der Feuerwehr
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge (ohne Notärzt*innen) belaufen
sich auf insgesamt 20.280.579 € (17.692.829 € RTW-Besetzung, 2.587.750 € NEF-Beset-
zung).
5.2. Erstattungen an die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 31.919.936 € (29.005.586 € RTW-Besetzung, 2.914.350 € NEF-
Besetzung).
5.3. Kosten der Notärzte
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen
Kosten in Höhe von 7.048.680 € (5.549.965 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln ange-
stellt sind und 1.498.715 € für sonstige Notärzt*innen).
5.4. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter*innen
Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Finanzierung
der Notfallsanitäter*innenausbildung zu Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in von
9.551.639 € auszugehen.
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5.5. Sonstige Sachkosten
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in
Höhe von 1.112.570 € kalkuliert.
Für die Unterhaltung der Geräte (Wartung, Reparaturen) werden Kosten in Höhe von
1.866.111 € angesetzt. Der Kostenansatz wurde an die Ist-Entwicklung angepasst und er-
höht sich damit gegenüber der letzten Kalkulation.
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 1.495.819 € erwartet.
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von
279.444 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen.
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude sowie von Anmietun-
gen wird eine kalkulatorische Miete von insgesamt 924.345 € angesetzt.
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Insgesamt entstehen
Kosten von 3.019.695 € für kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen.
5.6. Gemeinkosten
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 13.923.829 € ge-
rechnet.
6. Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus
der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren.
Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
6.1. Kosten der Ausbildung
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung.
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großschadenslagen), dass alle
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Feuerwehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen kön-
nen, wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich
auch zu Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei
einem Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsmittel mit fachlich qualifiziertem und
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können.
Aufgrund der Entscheidung des Innenministeriums NRW, die von der Krankenkassenseite
herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und
der Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt.
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher in der Gebührenkalkulation enthalten.
6.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-
sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patienten nach dem PsychKG aber eines Rettungstransportes
bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet.
6.3. Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst.
6.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen)
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
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6.5. Brandschutzbegleitfahrten
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt –
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden.
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. In der Kalkulation
wird die Anzahl der Begleitfahrten den regulären Transporten zugeschlagen, wodurch sich
die prognostizierte Gesamteinsatzzahl erhöht. Durch den höheren Divisor verringert sich die
Gebühr für den RTW.
6.6. Fehlfahrten
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Daher sind die im Rettungsdienst unvermeidlichen Fehleinsätze ("Mitfahrt
verweigert", "Person hat sich vom Einsatzort entfernt", "Gutgläubig die Feuerwehr gerufen"
usw.) nicht zu separieren und aus der Kalkulation herauszunehmen, sondern die Kosten für
diese Einsätze bleiben gebührenrelevant.
Konkretisiert wird diese gesetzliche Regelung durch einen Erlass des MGEPA vom
24.06.2015 zur Abrechnung von Fehlfahrten im Rettungsdienst. Gemäß des Erlasses hat der
Rettungsdienstträger nur für die Fehlfahrten die Kosten selbst zu tragen, die durch „offen-
sichtliches Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern“ ausgelöst wurden. Alle übrigen
Fehleinsätze sind als „systemimmanent“ und „unvermeidbar“ zu betrachten. Es ist daher zu-
lässig, die Kosten für diese unvermeidbaren Fehleinsätze der Gesamtheit der gebühren-
pflichtigen Benutzer*innen aufzuerlegen.
Die Kostenträger hatten in den Verhandlungen gefordert, dass 50% aller Fehlfahrten aus den
Gebühren herauszurechnen seien. Die Verwaltung ist dagegen der Auffassung, dass nur die
Fehlfahrten, bei denen ein Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern im weitesten Sinne
vorliegen könnte, aus den Kosten des Rettungsdienstes herauszurechnen sind. Hiergegen
haben die Krankenkassen keine Einwände mehr geltend gemacht. Die Berücksichtigung in
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten.
7. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen
Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Rettungsdienst inner-
halb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in die-
sem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalku-
lation der Gebührensätze erforderlich.
Für das Jahr 2020 hat sich eine Kostenüberdeckung in Höhe von 4.074.183 € ergeben. Die
Kostenüberdeckung fließt daher kostensenkend in die aktuelle Gebührenkalkulation ein.
8. Gebührenrelevante Kosten
Gemäß Anhang B entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 91.422.647 €.
Diese setzen sich zusammen aus:
- direkten Personalkosten (25.830.544 €),
- direkten Sachkosten (51.668.274 €) und
- sekundären Kosten (13.923.829 €).
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Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der Kostenüberdeckung
des Jahres 2020 (4.074.183 €) zu reduzieren, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von
87.348.464 € ergeben.
9. Einsatzzahlen
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der
erwarteten Einsätze andererseits bestimmt.
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2024 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 123.501 abrechenbare RTW-Einsätze und 31.799 abrechenbare NEF-Einsätze er-
wartet (Anhang C). Zu den prognostizierten abrechenbaren RTW-Einsätzen werden die
Brandschutzbegleitfahrten (s. Punkt 6.5) und die Fehlfahrten (s. Punkt 6.6) addiert, sodass
insgesamt 129.678 abrechenbare RTW-Einsätze anzusetzen sind.
10. Ergebnis
10.1. Satzungstarife
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang D):
RTW 548 € pro Einsatz (derzeit 609 €) Reduzierung um 10,0 %
NEF 511 € pro Einsatz (derzeit 590 €) Reduzierung um 13,4 %
10.2. Fernfahrten
Für die gelegentlich vorkommenden Auswärtsfahrten von RTW ist eine durchschnittliche Ein-
satzdauer von 61 Minuten ermittelt worden. Daraus errechnet sich bei einer zu Grunde ge-
legten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr von 7,70 € (derzeit 9,00 €)
pro Auswärtskilometer (Anhang E).
Für die NEF ist eine durchschnittliche Einsatzdauer von 78 Minuten ermittelt worden. Daraus
errechnet sich bei einer zu Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine
Gebühr von 5,60 € (derzeit 6,70 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E).
10.3. Transport mehrerer Personen bzw. Tätigwerden einer Notärztin / eines Notarztes für meh-
rere Personen
Beim gleichzeitigen Transport mehrerer Personen bzw. beim Tätigwerden einer Notärztin /
eines Notarztes für mehrere Personen wird für den entstehenden Mehraufwand – insbeson-
dere Abrechnungsaufwand in der Rettungsdienstgebührenstelle – ein Zuschlag von 50% auf
die reguläre Gebühr erhoben. Der sich dann ergebende Betrag wird anteilig auf die transpor-
tierten bzw. behandelten Personen umgelegt.
10.4. Einsatz einer Notärztin / eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug
Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug werden 50%
der NEF-Gebühr erhoben. Dieser Gebührentarif dient als Abrechnungsbasis für die Einsätze,
bei denen die Notärztin oder der Notarzt direkt auf einem RTW zum Einsatz kommt, und kein
NEF ausrückt (z.B. Intensivverlegungen).
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10.5. Sonstige Gebührentarife
Es werden auch Gebühren erhoben für Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, für das vor-
sorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin / eines Not-
arztes, für Materialtransporte (z.B. Organe oder Blutkonserven) sowie für die vorsätzliche
grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin / eines Notarztes.
11. Beteiligung der Kostenträger
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben.
Mit den Kostenträgern wurde die Fortschreibung der Satzung vorbesprochen und der Ent-
wurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen im Oktober 2023 zur Stellung-
nahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger steht derzeit noch aus.
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert.
Die unter Punkt 6 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Die Aufwendungen für den Rettungs-
dienst sind entsprechend für 2024 im Teilergebnisplan der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuer-
schutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz in der Produktgruppe 0212 – Brand- und
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst veranschlagt. Vor dem Hintergrund der Absenkung der
Gebührentarife ist dabei in 2024 mit Wenigererträgen von rd. 8,6 Mio. € (- 9,3%) zu rechnen.
13. Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig,
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich)
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wird, dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag
des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist.
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand zum Jahresabschluss 31.12.2022 beträgt 0,00 €.
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Die Verwaltung hatte beabsichtigt, vor der Einbringung der Satzung in die politischen Gremien, mit den Kostenträgern Einvernehmen herzustellen. Dies ließ sich nicht realisieren, so dass die Satzung nun mit dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Kostenträger eingebracht wird.
Anlage 2.5 Anhang E - Auswärtskilometer 2024
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Berechnung der Kosten je Auswärtskilometer Anlage 2 - Anhang E Grundgebühr pro Einsatz 548 € durchschn. Einsatzdauer 61 Minuten Kosten pro Minute 8,98 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 8,98 € 1,0 km = 7,70 € Kosten pro km bei 70 km/h 7,70 € Grundgebühr pro Einsatz 511 € durchschn. Einsatzdauer 78 Minuten Kosten pro Minute 6,55 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 6,55 € 1,0 km = 5,62 € Kosten pro km bei 70 km/h 5,60 € RTW NEF
Anlage 2.4 Anhang D - Gebührenbedarf 2024
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Gebührenbedarf 2024 Anlage 2 - Anhang D Kosten 2024: 72.742.432 € abzgl. Überdeckung aus 2020: -1.631.048 € Ansatzfähige Kosten 2024: 71.111.384 € Einsätze: 129.678 Stückkosten: 548,37 € Gebührenbedarf 2024: 548 € Kosten 2024: 18.680.215 € abzgl. Überdeckung aus 2020: -2.443.135 € Ansatzfähige Kosten 2024: 16.237.080 € Einsätze: 31.799 Stückkosten: 510,62 € Gebührenbedarf 2024: 511 € NEF RTW
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3487/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.11.2023
- Erstellt
- 30.10.2023 11:46