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A-R/0012/2012

Frauenförderpläne in den städtischen Beteiligungsgesellschaften

Antrag an den Rat 14.03.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2012, TOP 40.5

Originalantrag

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Originalantrag

6540 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0012/2012 
 
 
Antrag 
 
 
 
13.03.2012 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster 
 
 
Frauenförderpläne in den städtischen Beteiligungsgesellschaften 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1. Soweit die Stadt Münster Mehrheitsgesellschafter in eines ihrer 
Beteiligungsunternehmen in Form einer GmbH oder ein es Eigenbetriebes ist, 
weist sie die jeweilige Geschäftsführung (ggf. über  die 
Gesellschafterversammlung) an, Frauenförderpläne en tsprechend den 
Vorgaben in § 6 Landesgleichstellungsgesetz und der  Europäischen Charta 
zur Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene, die 19.10.2011 
vom Rat der Stadt Münster verabschiedet wurde, aufzustellen.  
 
2. Soweit die Stadt Minderheitsgesellschafterin ist , beauftragt der Rat die von der 
Stadt und dem Rat entsandten Aufsichts- bzw. Verwal tungsratsmitglieder 
gemäß § 113 GO NW auf eine Umsetzung der Ziele aus Punkt 1 hinzuwirken.  
 
3. Die Beteiligungsverwaltung erstattet dem Rat übe r Aufstellung, Inhalt und 
Umsetzungsstand mindestens einmal jährlich Bericht.  
 
4. Die Beachtung und Anwendung des Landesgleichstel lungsgesetzes soll in 
den Gesellschaftsverträgen der einzelnen Beteiligun gsgesellschaften 
verankert werden (siehe LGG §2, Abs. 3). Dazu wird die 
Beteiligungsverwaltung gebeten, dem Rat Formulierun gsvorschläge zu 
unterbreiten. 
 
 
Begründung:  
Zu 1. Die Frauenförderpläne der städtischen Beteili gungen sind derzeit hinsichtlich 
der Dokumentation, der Analyse, der Ziele und der g eplanten Maßnahmen 
hinsichtlich der Differenziertheit und der Verbindl ichkeit sehr unterschiedlich. Um 
ihrer Aufgabe nach §113 GO, dem LGG und dem Auftrag  aus dem Aktionsplan zur 
Europäischen Charta sachgerecht und verantwortungsv oll nachzukommen, 
benötigen die vom Rat entsandten Mitglieder in den Gremien der 
Beteiligungsgesellschaften entsprechend aufbereitet e und nachvollziehbare 
Beurteilungskriterien für die Bewertung der jeweili gen Frauenförderpläne und deren 
Umsetzung. 
 
Zu 2. Im Landesgleichstellungsgesetz (LGG, § 2, Abs . 3) heißt es: „Bei der 
Gründung eines Unternehmens in Rechtsformen des Pri vatrechts durch das Land, 
eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband soll die A nwendung dieses Gesetzes 
im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Gehört d em Land, einer Gemeinde oder 
einem Gemeindeverband allein oder gemeinsam mit and eren Gebietskörperschaften 
die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in eine r Rechtsform des privaten 
Rechts, wirken die Vertreterinnen und Vertreter dar auf hin, dass in dem 
Unternehmen die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden.“

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Münzstraße 15 . 48143 Münster 
Telefon: (0251) 45 314  . Fax : (0251) 511 750  
Mail: fraktion@spd-muenster.de 
www.spd-muenster.de 
2 
 
 
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung a nderer Gesetze vom 9. 
November 1999 (Landesgleichstellungsgesetz LGG) 
 
§ 6 Inhalt des Frauenförderplanes 
(1) Gegenstand des Frauenförderplanes sind Maßnahme n zur Förderung der 
Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf und Fam ilie und zum Abbau der 
Unterrepräsentanz von Frauen.  
 
(2) Grundlagen des Frauenförderplanes sind eine Bes tandsaufnahme und Analyse 
der Beschäftigtenstruktur sowie eine Prognose der z u besetzenden Stellen und der 
möglichen Beförderungen und Höhergruppierungen. 
 
(3) Der Frauenförderplan enthält für jeweils drei J ahre konkrete Zielvorgaben 
bezogen auf den Anteil von Frauen bei Einstellungen , Beförderungen und 
Höhergruppierungen, um den Frauenanteil in den Bere ichen, in denen sie 
unterrepräsentiert sind, auf 50 vom Hundert zu erhöhen. 
 
(4) Im Frauenförderplan ist festzulegen, mit welche n personellen, organisatorischen 
und fortbildenden Maßnahmen die Zielvorgaben nach A bsatz 3 erreicht werden 
sollen. Ist absehbar, dass auf Grund personalwirtsc haftlicher Regelungen Stellen 
gesperrt werden oder entfallen, soll der Frauenförderplan Maßnahmen aufzeigen, die 
geeignet sind, ein Absinken des Frauenanteils zu ve rhindern. Der Frauenförderplan 
enthält auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit v on Familie und Beruf, zur 
Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeits zeitgestaltung und zur 
Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen. 
 
(5) Wird während der Geltungsdauer des Frauenförder plans erkennbar, dass dessen 
Ziele nicht erreicht werden, sind ergänzende Maßnahmen zu ergreifen. 
 
(6) Wenn die Zielvorgaben des Frauenförderplans im Hinblick auf Einstellungen, 
Beförderungen und Höhergruppierungen von Frauen inn erhalb des vorgesehenen 
Zeitraumes nicht erfüllt worden sind, ist bis zur E rfüllung der Zielvorgaben bei jeder 
Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung eines  Mannes in einem Bereich, in 
dem Frauen unterrepräsentiert sind, eine besondere Begründung durch die 
Dienststelle notwendig. 
 
 
Europäische Charta zur Gleichstellung von Männern u nd Frauen auf lokaler 
Ebene  (am 19.10.2011 vom Rat der Stadt Münster verabschiedet): 
 
Handlungsfeld  „Kommune als Arbeitgeberin“: 
 
„3.1 Vereinbarkeit von Familie und Beruf 
 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
Die städtischen Beteiligungsgesellschaften werden a ufgefordert, der 
Beteiligungsverwaltung regelmäßig über die Personal entwicklung hinsichtlich der 
Frauenförderung (insbesondere Frauen in Führungspos itionen) zu berichten.

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Münzstraße 15 . 48143 Münster 
Telefon: (0251) 45 314  . Fax : (0251) 511 750  
Mail: fraktion@spd-muenster.de 
www.spd-muenster.de 
3 
Darüber hinaus werden sie gebeten, über ihre Maßnah men zur Vereinbarkeit von 
Familie und Beruf (generell für Männer und Frauen) zu berichten." 
 
 
§113 Gemeindeordnung: Vertretung der Gemeinde in Un ternehmen oder 
Einrichtungen 
 
Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen , 
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten …, an d enen die Gemeinde 
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die  Interessen der Gemeinde zu 
verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und  seiner Ausschüsse gebunden. 
… 
 
  
Anne Schulze Wintzler         Anne Hakenes   Thomas  Marquardt 
Petra Seyfferth          Ralf Hubert    Robert von Olberg 
Holger Wigger         Dr. Michael Jung   Kurt Pölli ng 
Dr. Fritz Baur         Marianne Koch   Friedhelm Sc hade 
Thomas Fastermann          Dr. Thorsten Kornblum  Beate Vilhjalmsson 
Philipp Gabriel         Gaby Kubig-Steltig  Maria W inkel 
Beanka Ganser          Doris Lammert

Beratungsverlauf (1)

21.03.2012 Rat
TOP 40.5 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Münzstraße 15

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Details

Vorlagen-Nr.
A-R/0012/2012
Typ
Antrag an den Rat
Datum
14.03.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37