A-N/0016/2018
Reduzierung der Verkehrsbelastungen im Europareservat / Naturerlebnisgebiet Rieselfelder
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Anlage A-N-0016-2018 - Stellungnahme
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Rechtsgutachterliche Stellungnahme Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretung Nord zur Einrichtung einer Anliegerstraße bzw. der Verlegung von Bodenschwellen auf der Coermühle zwischen der Gaststätte Heidekrug und der Brücke südlich der Biologischen Station von Wilhelm Achelpöhler Fachanwalt für Verwaltungsrecht Münster, Oktober 2018 - 2 - A Sachverhalt Seitens der Bezirksvertretung Nord gibt es langjährige Bemühungen, verkehrsber uhigende Maßnahmen in den Rieselfeldern, speziell auf der Coermühle, vorzunehmen. Zuletzt wurden von der Stadtverwaltung Anträge auf Einrichtung einer Anliegerstraße bzw. der Verlegung von Bodenschwellen abgelehnt. Nach einem daraufhin anberaumten Gespräc h des Ältestenrates der Bezirksvertretung Nord mit Vertretern verschiedener Ämter der Stadt Münster am 09.01.2018 hat sich die Verwaltung darauf zurückgezogen, dass jegliche Maßnahme zur Verkehrsberuhigung auf der Coermühle ohne einen entsprechenden Ratsbeschluss nicht umgesetzt werden wird. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob für die Einrichtung einer Anliegerstraße bzw. der Verlegung von Bodenschwellen ein solcher Beschluss benötigt wird oder ob die Bezirksvertretung Nord aus eigener Zuständigkeit/Kompetenz heraus die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. B Rechtliche Würdigung I. Zuständigkeit des Rates (§ 41 GO ) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat für alle Angelegenheiten zuständig, „soweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt“. II. Einschränkung der Allzuständigkeit des Rates durch § 37 Abs. 1 GO 1. Grundlegende Zuweisung eigener Zuständigkeiten an die Bezirksvertretungen Eine solche Einschränkung der Allzuständigkeit des Rates ergibt sich insbesondere aus den Zuständigkeitsregelungen des § 37 Abs. 1 GO, die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen betreffend. Soweit keine ausschließliche Zuständigkeit des § 41 Abs. 1 gegeben ist, (a.) entscheiden nach § 37 Abs. 1 GO die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (b.). (a.) Keine Ausschließlichkeitskompetenz des Rates nach § 41 GO Durch die Entscheidung, einen Str eckenabschnitt der Coermühle als Anliegerstraße auszuweisen, werden keine ausschließlich dem Rat zugewiesenen Kompetenzen aus dem Katalog des § 41 Abs. 1 S. 2 lit. a – c GO tangiert. - 3 - (b.) Angelegenheiten des Stadtbezirks Nach § 37 Abs. 1 GO entscheiden di e Bezirksvertretungen im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. § 37 Abs. 1 GO weist einerseits den Bezirksvertretungen alle Angelegenheiten zu, dere n Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgehen, nimmt andererseits auch auf das Satzungsrecht des Rates Bezug. Die Hauptsatzung der Stadt Münster bestimmt insoweit in § 21 Abs. 1 Satz 1: „Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zus tändig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt.“ Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Hauptsatzung gehörten zu diesen Aufgaben „insbesondere“ im Hinblick auf Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen die folgenden Angelegenheiten: Die „Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo -30-Zonen und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen -Geschwindigkeits- Beschränkungen im Stadtgebiet von Münster", die „Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen über 12.500 €, soweit sich keine wesentlichen Auswirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben“, und schließlich „die Entscheidung über Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamtkonzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen“. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Hauptsatzu ng könnte daher so verstanden werden, dass den Bezirksvertretungen eine Entscheidungskompetenz in Bezug auf Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nur insoweit zukommt, als diese „ im Rahmen von Gesamtkonzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen“ zu treffen sind. Eine Entscheidung über Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die nicht im Rahmen eines Gesamtkonzepts getroffen werden soll, ist in der Hauptsatzung nicht ausdrücklich genannt. Es ist indessen in der Rechtsprechung des OVG NW geklärt, dass das Satzungsrecht des Ra tes für die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen weder konstitutiv ist, noch die mit dem Gesetz zugewiesene Wahrnehmung der Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung einschränken kann. Mit der Zuweisung aller Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wese ntlich über den Stadtbezirk hinausgeht enthält § 37 Abs. 1 Satz 1 GO vielmehr eine Generalklausel, mit der bereits mit der Novelle der Gemeindeordnung im Jahre 1984 den Bezirksvertretungen unentziehbare Entscheidungsbefugnisse gesetzlich zugewiesen wurden. Im Umfang dieser Übertragung von Kompetenzen auf die Bezirksvertretungen ist die Allzuständigkeit des Rates durch § 37 Abs. 1 GO - 4 - gesetzlich eingeschränkt. Die Aufzählung einzelner Angelegenheiten in § 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a) -f) GO hat zudem keinen enumerativen, sondern lediglich beispielhaften Charakter Allgemeine Auffassung: OVG NW, Urteil vom 07.07.1992, Az. 15 A 1905/89, Rn. 54 ff, juris, ständige Rechtsprechung: OVG NW, Urteil vom 08.05.2009, Az. 15 A 770/07, Rn 38, juris, Kleerbaum/Palmen, Komment ar zur Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen, § 37, S. 476; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein -Westfalen, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen, Band I, Nr. 2; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Band I, S. 3. Die den Bezirksvertretungen über § 37 GO zugewiesenen Befugnisse sind mithin aufgrund der gesetzlichen Zuweisung festgelegt und können vom Rat weder durch die Hauptsatzung oder anderweitige Beschlüsse eingeschränkt noc h entzogen werden. Die Bezirksvertretungen entscheiden in bezirksbezogenen Angelegenheiten anstelle des Rates und nehmen Hoheitsbefugnisse wahr, die vor der Einführung der Bezirksverfassung im Jahr 1984 zur Zuständigkeit des Rates gehörten (s.o.). 2. Verkehrsberuhigende Maßnahmen als Aufgabe der Bezirksvertretung Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung Nord für Entscheidungen über Verkehrsberuhigungsmaßnahmen hängt daher allein davon ab, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten mit überbezirklicher Bedeutung und solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstandes. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, juris. Eine überbezirkliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn eine Angelegenheit unter objektiven Gesichtspunkten von gesamtstädtischem Interesse ist, etwa weil mit ihr Vo r- und Nachteile für die gesamte Stadt verbunden sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 -, NWVBl. 1997, 402 ff (403) , VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, Rn. 52 - 55, juris. Maßnahmen der Verkehrsordnung - und len kung sowie der Verkehrsberuhigung können damit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen (z.B. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, ebenda, S. 4; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein -Westfalen, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Band I, Nr. 3., fallen. Entscheidend für die Frage, ob die Einrichtung einer Anliegerstraße auf der Coermühle durch die Bezirksvertretung Nord beschlossen werden kann, ist demnach, ob es sich um auch im konkreten Fall eine Angelegenheit handelt, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. a. Die Straße Coermühle liegt innerhalb des in der Anlage zur Hauptsatzung abgegrenzten Stadtbezirks Münster Nord. Sie ist ferner nicht in der Anlage 1 der Hauptsatzung als Gemeindestr aße mit überbezirklicher Bedeutung aufgeführt. Damit hat der Rat zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der - 5 - Straße Coermühle eben nicht um eine Straße mit überbezirklicher Bedeutung handelt. Obwohl die gesetzlichen Zuständigkeiten der Bezirksvertretung ni cht zur Disposition des Rates stehen, behält die Konkretisierung durch die Hauptsatzung ihren Sinn. „Denn angesichts der höchst unterschiedlichen Verhältnisse in den kreisfreien Städten des Landes Nordrhein-Westfalen musste sich der Gesetzgeber trotz des Ziels weitgehender Vereinheitlichung auf eine abstrakte Abgrenzungsformel, diejenige der bezirklichen Bedeutung, beschränken. Wegen der insoweit zu erwartenden Rechtsanwendungsprobleme - vgl. hierzu die Diskussion im Ausschuß für Kommunalpolitik am 29. Au gust 1984, Ausschußprotokoll 9/1317, S. 1 ff., und im Plenum des Landtags am 14. November 1984, Plenarprotokoll 9/107, S. 6601 ff. - lag es nahe, die Räte zum Erlass untergesetzlicher Vorschriften zu verpflichten, die auf die jeweiligen örtlichen Verhältni sse abstellen und deren Einzelheiten in den Blick nehmen können. Dieser vom Gesetzgeber beschrittene Weg der Normkonkretisierung hat einen doppelten Vorzug: Er führt zunächst für die Adressaten der gesetzlichen Regelung, darunter auch die Verwaltung der Ko mmune, zu der mit normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften auch sonst angestrebten Verwaltungsvereinfachung. Darüber hinaus erfüllt er, weil die unmittelbar betroffenen Funktionsträger der Gemeinde selbst in die Pflicht genommen sind, eine Befriedungs funktion, die anders kaum erreichbar wäre. Vgl. auch Pritzkoleit, a.a.O., 367 (369, 373). Denn der Erlaß normkonkretisierender Satzungsvorschriften obliegt mit der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einerseits dem Rat selbst und damit demjenigen Organ, des sen Zuständigkeitsbereich bei der Abgrenzung bezirklicher und überbezirklicher Aufgaben mitgestaltet wird.“ Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 07. Juli 1992 – 15 A 990/91 –, Rn. 103 - 107, juris. Damit stellt die Durchführ ung von verkehrsberuhigungsmaßnahmen auf der Straße Coermühle eine Angelegenheit von allein bezirklicher Bedeutung dar. Der Rat ist insoweit an das von ihm geschaffene Satzungsrecht gebunden und kann sich über die in der Hauptsatzung normierte Bedeutung de r Straße nicht hinweg setzen. b. Unabhängig von der Konkretisierung in der Hauptsatzung sind Verkehrsberuhigungsmaßnahmen auf der Straße Coemühle auch allein eine Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung. Eine bezirkliche Angelegenheit liegt dann nicht vor, wenn mögliche Vor - und Nachteile nicht nur den Stadtbezirk, sondern die gesamte Stadt betreffen VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1997, Az. 1 K 833/96. - 6 - Bei der hier vorgesehenen Maßnahme der Einrichtung einer Anliegerstraße auf der Coermühle geht es ausschließlich um einen Straßenabschnitt, der im Bereich des Stadtbezirkes Nord liegt. Eine nachteilige Wirkung für die gesamte Stadt Münster ist hier nicht erkennbar. Eine negative Auswirkung auf die „gesamte Stadt“ ist bei der Einrichtung einer Anliegerstraße deshalb auf einem Teilabschnitt der Straße „Coermühle“ erst recht nicht erkennbar. Eine geringfügige Beeinträchtigung könnte lediglich für Bewohner des Stadtteils Gelmer (Stadtbezirk Ost) gegeben sein, die nach einem entsprechenden Beschluss durch die Bezirksvertretung Nord nicht mehr befugt wären, die Coermühle zu benutzen. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass 1. die Einwohnerzahl des Stadtteils Gelmer nicht besonders groß (ca. 4000 Einwohner) und die Anzahl der betroffenen Verkehrsteilnehmer daher überschaubar ist, es 2. zwei alternative Wegeführungen in die Innenstadt von Münster bzw. anderer Stadtteile von Münster gibt (über Gimbte/Sprakel auf die Grevener Straße bzw. den Schiffahrter Damm) und 3. der Coermühle keine Sonderfunk tion im Straßennetz der Stadt Münster zugeordnet ist und als nicht ausgebauter Straße, die durch ein Schutzgebiet führt, keinen Nutzungsvorrang gegenüber den beiden Alternativrouten zukommt. Das gleiche gilt für die Verlegung von Bodenschwellen. Es würden durch die Festlegung einer Anliegerstraße auch keine Erschwernisse bei Feuerwehr - und Rettungseinsätzen eintreten. Anders als bei dem vom VG Köln (s.o.) zu entscheidenden Fall sind ist hier weder eine vollständige Sperrung noch eine Reduzierung der Durchf ahrtsmaße vorgesehen. Durch die vorgesehene Maßnahme wären also keinerlei Beeinträchtigungen bei Feuerwehr - und Rettungseinsätzen zu befürchten. 3. Kein Geschäft der laufenden Verwaltung Geschäfte der laufenden Verwaltung sind keiner Entscheidung der Bez irksvertretungen zugänglich, für diese gilt § 41 Abs. 3 GO. Neben der durch die Gemeindeordnung begründeten und vom Rat der Gemeinde nicht anderweit geregelten (§ 41 Abs. 3 GO) Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist für eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung (insbesondere in Form eines Rückholrechtes) kein Raum. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 14. April 2004 – 3 A 1056/03 –, Rn. 5, juris. Wie oben bereits ausgeführt, fallen Ma ßnahmen der Verkehrsordnung - und lenkung sowie der Verkehrsberuhigung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen und stellen damit kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. - 7 - C. Ergebnis Die Bezirksvertretung Nord ist befugt, über die Frag e der Einrichtung einer Anliegerstraße auf der Coermühle in eigener Sachzuständigkeit zu entscheiden. Eines Ratsbeschlusses bedarf es nicht. Achelpöhler Rechtsanwalt
A-N-0016-2018 - Reduzierung Verkehrsbelastungen im Europaresesrvat-Naturerlebnis Rieselfelder
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A-N/0016/2018
SPD Fraktion in der BV Nord
Münster, 15.10.2018
Reduzierung der Verkehrsbelastungen
im Europareservat / Naturerlebnisgebiet Rieselfelder
Die Bezirksvertretung Nord möge beschließen:
1.
Im Europareservat/Naturerlebnisgebiet Rieselfelder wird die Straße Coermühle zwi-
schen dem Abzweig Messi ngweg (Gastwirtschaft Heidekrug) und der Brücke über
dem Gitterbach (Biologische Station) als Anliegerstraße (Verkehrszeichen 26 0) mit
den Zusätzen „Anlieger frei“ (Zusatzzeichen 1020-30) und „Land- und forstwirtschaft-
licher Verkehr frei“ (Zusatzzeichen 1026-38) ausgewiesen.
2.
Zur wirksamen Sicherung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h werden auf dieser Anliegerstraße an mindestens vier neuralgischen Punkten
im Schutzgebiet Bodenschwellen installiert, um Gefährdungen der Tierwelt und der
Besucher des Schutzgebietes zu vermeiden. Die Bodenschwellen sind so zu insta l-
lieren, dass der Radverkehr nicht betroffen ist. Die Verwaltung erarbeitet Lösung s-
vorschläge zur Umsetzung und erstellt eine Kostenschätzung.
Begründung
Das Gebiet der ehemaligen Rieselfelder hat sich als Europareservat und Naturerleb-
nisgebiet mittlerweile zu einem einzigartigen biologischen Aushängeschild auf dem
Stadtgebiet von Münster entwickelt. Die Rieselfelder stellen ein unbestrittenes, her-
ausragendes Schutzgebiet für die Tier- und Pflanzenwelt dar. Die Artenvielfalt wird
fachlich dokumentiert, gleichzeitig handelt es sich um ein wichtiges Naherholungsge-
biet, in dem Naturerlebnisse ermöglicht und gefördert werden.
Die Benutzung der Straßen Coermühle und Hessenweg für den regionalen Durch-
gangsverkehr stellt eine Belastung für das Schutzgebiet dar und gefährdet die Tier-
welt, aber auch Besucherinnen und Besucher der Rieselfelder. Diese Gefährdungen
werden durch jährliche Verkehrszählungen, aber auch durch Zählungen der überfah-
renen Tierarten dokumentiert und im Betreuungsbeirat beraten.
Angesichts dieses Befundes ist es gänzlich anachronistisch, dass das Europarese r-
vat/Naturerlebnisgebiet bis heute von für den Autoverkehr völlig offen stehenden
Straßen durchschnitten w ird. Die von der Biologischen Station seit Jahren vorge-
nommenen Verkehrszählungen haben dabei den Beleg erbracht, dass insbesondere
die Coermühle als Schleichweg für Pendlerbewegungen in die Stadt Münster und
zurück genutzt wird. Die Beeinträchtigungen für die Tier- und Pflanzenwelt durch die-
se Verkehre sind offensichtlich.
Daneben haben sich die Rieselfelder auch zu einem vielgenutzten Naherholungsg e-
biet für die Menschen der Stadt Münster entwickelt. Sowohl S paziergänger als auch
Radfahrer, Skater etc. nutzen die Wege der Rieselfelder zur Erholung und Entspa n-
nung in der stadtnahen Natur des Europareservats/Naturerlebnisgebiets.
Es ist daher an der Zeit, dass sich die Stadt Münster dazu bekennt, dass dieser ein-
zigartige Naturschatz vor dem motorisierten Durchgangsv erkehr geschützt werden
muss.
Sowohl im Interesse des Tier- und Artenschutzes als auch im Naherholungsinteresse
der Menschen der Stadt Münster ist eine deutliche Verringerung des KFZ -
Durchgangsverkehrs in den Rieselfeldern geboten. Den Antragsteller n ist bewusst,
dass die Ausweisung der Straße „Coerheide“ als Anliegerstraße wegen fehlender
Kontrollmöglichkeiten nicht vollständig durchsetzbar sein wird . Es ist aber zu erwa r-
ten, dass mit der in diesem Antrag vorgeschlagenen Maßnahme eine deutliche R e-
duzierung der motorisierten Verkehre zum Wohle des Naturschutzes und der Erh o-
lungssuchenden erreicht werden kann.
Zur weiteren Reduzierung des Verkehrsdrucks und vor allem der tatsächlich gefah-
renen Geschwindigkeiten im Schutzgebiet werden in Rücksprache mit der Biologi-
schen Station Rieselfelder Standorte für die Installation von Bodenschwellen festge-
legt, die idealerweise an besonderen Schwerpunkten des Besucherverkehrs (Kreu-
zungsbereich Wanderwege, Einfahrten in das Schutzgebiet) liegen. Der Radverkehr
soll die Bodenschwellen ungehindert passieren können. Die Bodenschwellen dienen
vor allem dem Schutz der Besucherinnen und Besucher der Rieselfelder (Wandern,
Radfahren und Reiten). Die Bodenschwellen gibt es in verschiedenen kostengünsti-
gen Ausführungen (z.B. zum Aufdübeln, Material Kautschuk, gelbschwarze Lackie-
rung mit Reflexpunkten).
Der Bezirksvertretung Nord steht ausweislich des diesem Antrag beigefügten
Rechtsgutachtens der Kanzlei Meisterernst u.a. aus Oktober 2018 auch die Komp e-
tenz zu, die im Beschlusstext formulierten Maßnahmen aus eigener Zuständigkeit
heraus entscheiden zu können – eines Ratsbeschlusses bedarf es daher für diese
Maßnahmen nicht.
Guddorf Frese
Schonhoff Igelbrink
Kiewit Hopmann
Lamken
Urbscheit
Witte
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: eingebracht
Zur SitzungOrte (5)
- Grevener Straße
- Schiffahrter Damm
- Coermühle
- Hessenweg
- Coerheide
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Details
- Aktenzeichen
- A-N/0016/2018
- Typ
- Antrag an die BV Nord
- Datum
- 02.11.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37