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A-N/0016/2018

Reduzierung der Verkehrsbelastungen im Europareservat / Naturerlebnisgebiet Rieselfelder

Antrag an die BV Nord 02.11.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 13.11.2018, TOP 7.2

Anlage A-N-0016-2018 - Stellungnahme

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A-N-0016-2018 - Reduzierung Verkehrsbelastungen im Europaresesrvat-Naturerlebnis Rieselfelder

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Anlage A-N-0016-2018 - Stellungnahme

14195 Zeichen

Rechtsgutachterliche Stellungnahme 
Entscheidungskompetenz der 
Bezirksvertretung Nord zur Einrichtung 
einer Anliegerstraße bzw. der 
Verlegung von Bodenschwellen auf der 
Coermühle zwischen der Gaststätte 
Heidekrug und der Brücke südlich der 
Biologischen Station 
 
 
von 
 
Wilhelm Achelpöhler 
Fachanwalt für Verwaltungsrecht 
 
Münster, Oktober 2018

- 2 - 
 
A Sachverhalt 
 
Seitens der Bezirksvertretung Nord gibt es langjährige Bemühungen, verkehrsber uhigende 
Maßnahmen in den Rieselfeldern, speziell auf der Coermühle, vorzunehmen. Zuletzt wurden von der 
Stadtverwaltung Anträge auf Einrichtung einer Anliegerstraße bzw. der Verlegung von Bodenschwellen 
abgelehnt.  
 
Nach einem daraufhin anberaumten Gespräc h des Ältestenrates der Bezirksvertretung Nord mit 
Vertretern verschiedener Ämter der Stadt Münster am 09.01.2018 hat sich die Verwaltung darauf 
zurückgezogen, dass jegliche Maßnahme zur Verkehrsberuhigung auf der Coermühle ohne einen 
entsprechenden Ratsbeschluss nicht umgesetzt werden wird.  
 
Damit ist die Frage aufgeworfen, ob für die Einrichtung einer Anliegerstraße bzw. der Verlegung von 
Bodenschwellen ein solcher Beschluss benötigt wird oder ob die Bezirksvertretung Nord aus eigener 
Zuständigkeit/Kompetenz heraus die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. 
 
B Rechtliche Würdigung 
 
I. Zuständigkeit des Rates (§ 41 GO ) 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat für alle Angelegenheiten zuständig, „soweit dieses Gesetz 
nichts anders bestimmt“.  
 
II. Einschränkung der Allzuständigkeit des Rates durch § 37 Abs. 1 GO  
1. Grundlegende Zuweisung eigener Zuständigkeiten an die Bezirksvertretungen  
Eine solche Einschränkung der Allzuständigkeit des Rates ergibt sich insbesondere aus den 
Zuständigkeitsregelungen des § 37 Abs. 1 GO, die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
betreffend. Soweit keine ausschließliche Zuständigkeit des § 41 Abs. 1 gegeben ist, (a.) entscheiden 
nach § 37 Abs. 1 GO die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt  und 
im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren 
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (b.). 
(a.) Keine Ausschließlichkeitskompetenz des Rates nach § 41 GO  
Durch die Entscheidung, einen Str eckenabschnitt der Coermühle als Anliegerstraße auszuweisen, 
werden keine ausschließlich dem Rat zugewiesenen Kompetenzen aus dem Katalog des § 41 Abs. 1 
S. 2 lit. a – c GO  tangiert.

- 3 - 
(b.) Angelegenheiten des Stadtbezirks 
Nach § 37 Abs. 1 GO entscheiden di e Bezirksvertretungen im Rahmen der vom Rat erlassenen 
allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgeht. § 37 Abs. 1 GO weist einerseits den Bezirksvertretungen alle Angelegenheiten 
zu, dere n Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgehen, nimmt andererseits auch auf das 
Satzungsrecht des Rates Bezug.  
Die Hauptsatzung der Stadt Münster bestimmt insoweit in § 21 Abs. 1 Satz 1:  
„Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in  allen Angelegenheiten, deren 
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der 
gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 
41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zus tändig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher 
Verpflichtungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, 
Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO 
NRW handelt.“ 
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Hauptsatzung gehörten zu diesen Aufgaben „insbesondere“ im 
Hinblick auf Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen die folgenden Angelegenheiten:  
Die „Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo -30-Zonen und der dazu 
notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen -Geschwindigkeits-
Beschränkungen im Stadtgebiet von Münster", die „Zustimmung zur Ausbauplanung und 
Baubeschluss für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen über 12.500 €, soweit  sich keine wesentlichen 
Auswirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben“, und schließlich „die Entscheidung über 
Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamtkonzepten, die der 
Verkehrsberuhigung dienen“. 
§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Hauptsatzu ng könnte daher so verstanden werden, dass den 
Bezirksvertretungen eine Entscheidungskompetenz in Bezug auf Verkehrsberuhigungsmaßnahmen 
nur insoweit zukommt, als diese „ im Rahmen von Gesamtkonzepten, die der Verkehrsberuhigung 
dienen“ zu treffen sind. Eine Entscheidung über Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die nicht im 
Rahmen eines Gesamtkonzepts getroffen werden soll, ist in der Hauptsatzung nicht ausdrücklich 
genannt. 
Es ist indessen in der Rechtsprechung des OVG NW geklärt, dass das Satzungsrecht des Ra tes für 
die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen weder konstitutiv ist, noch die mit dem Gesetz 
zugewiesene Wahrnehmung der Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung einschränken kann.  
Mit der Zuweisung aller Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wese ntlich über den Stadtbezirk 
hinausgeht enthält § 37 Abs. 1 Satz 1 GO vielmehr eine Generalklausel, mit der bereits mit der Novelle 
der Gemeindeordnung im Jahre 1984 den Bezirksvertretungen unentziehbare 
Entscheidungsbefugnisse gesetzlich zugewiesen wurden.  Im Umfang dieser Übertragung von 
Kompetenzen auf die Bezirksvertretungen ist die Allzuständigkeit des Rates durch § 37 Abs. 1 GO

- 4 - 
gesetzlich eingeschränkt. Die Aufzählung einzelner Angelegenheiten in § 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a) -f) GO  
hat zudem keinen enumerativen, sondern lediglich beispielhaften Charakter  
Allgemeine Auffassung: OVG NW, Urteil vom 07.07.1992, Az. 15 A 1905/89, Rn. 54 ff, juris, 
ständige Rechtsprechung: OVG NW, Urteil vom 08.05.2009, Az. 15 A 770/07, Rn 38, juris, 
Kleerbaum/Palmen, Komment ar zur Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen, § 37, S. 476; 
Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein -Westfalen, Kommentar zur 
Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen, Band I, Nr. 2; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, 
Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Band I, S. 3.  
Die den Bezirksvertretungen über § 37 GO  zugewiesenen Befugnisse sind mithin aufgrund der 
gesetzlichen Zuweisung festgelegt und können vom Rat weder durch die Hauptsatzung oder 
anderweitige Beschlüsse eingeschränkt noc h entzogen werden. Die Bezirksvertretungen entscheiden 
in bezirksbezogenen Angelegenheiten anstelle des Rates und nehmen Hoheitsbefugnisse wahr, die 
vor der Einführung der Bezirksverfassung im Jahr 1984 zur Zuständigkeit des Rates gehörten (s.o.).  
2. Verkehrsberuhigende Maßnahmen als Aufgabe der Bezirksvertretung 
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung Nord für Entscheidungen über 
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen hängt daher allein davon ab, ob es sich um eine Angelegenheit 
handelt, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten mit überbezirklicher Bedeutung und 
solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, sind Art, Umfang und 
Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstandes. 
OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, juris. 
Eine überbezirkliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn eine Angelegenheit unter objektiven 
Gesichtspunkten von gesamtstädtischem Interesse ist, etwa weil mit ihr Vo r- und Nachteile für die 
gesamte Stadt verbunden sind. 
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 -, NWVBl. 1997, 402 ff (403) , 
VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, Rn. 52 - 55, juris. 
Maßnahmen der Verkehrsordnung - und len kung sowie der Verkehrsberuhigung können damit 
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen (z.B. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, 
ebenda, S. 4; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein -Westfalen, Kommentar 
zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Band I, Nr. 3., fallen. 
Entscheidend für die Frage, ob die Einrichtung einer Anliegerstraße auf der Coermühle durch die 
Bezirksvertretung Nord beschlossen werden kann, ist demnach, ob es sich um auch im konkreten Fall 
eine Angelegenheit handelt, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.  
a. 
Die Straße Coermühle liegt innerhalb des in der Anlage zur Hauptsatzung abgegrenzten Stadtbezirks 
Münster Nord. Sie ist ferner nicht in der Anlage 1 der Hauptsatzung als Gemeindestr aße mit 
überbezirklicher Bedeutung aufgeführt. Damit hat der Rat zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der

- 5 - 
Straße Coermühle eben nicht um eine Straße mit überbezirklicher Bedeutung handelt. Obwohl die 
gesetzlichen Zuständigkeiten der Bezirksvertretung ni cht zur Disposition des Rates stehen, behält die 
Konkretisierung durch die Hauptsatzung ihren Sinn.  
 
„Denn angesichts der höchst unterschiedlichen Verhältnisse in den kreisfreien Städten des Landes 
Nordrhein-Westfalen musste sich der Gesetzgeber trotz des  Ziels weitgehender Vereinheitlichung auf 
eine abstrakte Abgrenzungsformel, diejenige der bezirklichen Bedeutung, beschränken. Wegen der 
insoweit zu erwartenden Rechtsanwendungsprobleme 
- vgl. hierzu die Diskussion im Ausschuß für Kommunalpolitik am 29. Au gust 1984, Ausschußprotokoll 
9/1317, S. 1 ff., und im Plenum des Landtags am 14. November 1984, Plenarprotokoll 9/107, S. 6601 
ff. - 
lag es nahe, die Räte zum Erlass untergesetzlicher Vorschriften zu verpflichten, die auf die jeweiligen 
örtlichen Verhältni sse abstellen und deren Einzelheiten in den Blick nehmen können. Dieser vom 
Gesetzgeber beschrittene Weg der Normkonkretisierung hat einen doppelten Vorzug: Er führt 
zunächst für die Adressaten der gesetzlichen Regelung, darunter auch die Verwaltung der Ko mmune, 
zu der mit normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften auch sonst angestrebten 
Verwaltungsvereinfachung. Darüber hinaus erfüllt er, weil die unmittelbar betroffenen Funktionsträger 
der Gemeinde selbst in die Pflicht genommen sind, eine Befriedungs funktion, die anders kaum 
erreichbar wäre. 
Vgl. auch Pritzkoleit, a.a.O., 367 (369, 373). 
Denn der Erlaß normkonkretisierender Satzungsvorschriften obliegt mit der vom Gesetzgeber 
gewählten Regelung einerseits dem Rat selbst und damit demjenigen Organ, des sen 
Zuständigkeitsbereich bei der Abgrenzung bezirklicher und überbezirklicher Aufgaben mitgestaltet 
wird.“ 
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 07. Juli 1992 – 15 A 
990/91 –, Rn. 103 - 107, juris. 
 
Damit stellt die Durchführ ung von verkehrsberuhigungsmaßnahmen auf der Straße Coermühle eine 
Angelegenheit von allein bezirklicher Bedeutung dar. Der Rat ist insoweit an das von ihm geschaffene 
Satzungsrecht gebunden und kann sich über die in der Hauptsatzung normierte Bedeutung de r Straße 
nicht hinweg setzen. 
 
b. 
Unabhängig von der Konkretisierung in der Hauptsatzung sind Verkehrsberuhigungsmaßnahmen auf 
der Straße Coemühle auch allein eine Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung.  
 
Eine bezirkliche Angelegenheit liegt dann nicht vor, wenn mögliche Vor - und Nachteile nicht nur den 
Stadtbezirk, sondern die gesamte Stadt betreffen  
VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1997, Az. 1 K 833/96.

- 6 - 
Bei der hier vorgesehenen Maßnahme der Einrichtung einer Anliegerstraße auf der Coermühle geht es 
ausschließlich um einen Straßenabschnitt, der im Bereich des Stadtbezirkes Nord liegt. Eine 
nachteilige Wirkung für die gesamte Stadt Münster ist hier nicht erkennbar.  
Eine negative Auswirkung auf die „gesamte Stadt“ ist bei der Einrichtung einer Anliegerstraße deshalb 
auf einem Teilabschnitt der Straße „Coermühle“ erst recht nicht erkennbar.  
Eine geringfügige Beeinträchtigung könnte lediglich für Bewohner des Stadtteils Gelmer (Stadtbezirk 
Ost) gegeben sein, die nach einem entsprechenden Beschluss  durch die Bezirksvertretung Nord nicht 
mehr befugt wären, die Coermühle zu benutzen. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass   
1. die Einwohnerzahl des Stadtteils Gelmer nicht besonders groß (ca. 4000 Einwohner) und die 
Anzahl der betroffenen Verkehrsteilnehmer daher überschaubar ist, es  
2. zwei alternative Wegeführungen in die Innenstadt von Münster bzw. anderer Stadtteile von 
Münster gibt (über Gimbte/Sprakel auf die Grevener Straße bzw. den Schiffahrter Damm) und  
3. der Coermühle keine Sonderfunk tion im Straßennetz der Stadt Münster zugeordnet ist und als 
nicht ausgebauter Straße, die durch ein Schutzgebiet führt, keinen Nutzungsvorrang 
gegenüber den beiden Alternativrouten zukommt.  
Das gleiche gilt für die Verlegung von Bodenschwellen. 
Es würden durch die Festlegung einer Anliegerstraße auch keine Erschwernisse bei Feuerwehr - und 
Rettungseinsätzen eintreten. 
Anders als bei dem vom VG Köln (s.o.) zu entscheidenden Fall sind ist hier weder eine vollständige 
Sperrung noch eine Reduzierung der Durchf ahrtsmaße vorgesehen. Durch die vorgesehene 
Maßnahme wären also keinerlei Beeinträchtigungen bei Feuerwehr - und Rettungseinsätzen zu 
befürchten. 
3. Kein Geschäft der laufenden Verwaltung 
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind keiner Entscheidung der Bez irksvertretungen zugänglich, für 
diese gilt § 41 Abs. 3 GO. Neben der durch die Gemeindeordnung begründeten und vom Rat der 
Gemeinde nicht anderweit geregelten (§ 41 Abs. 3 GO) Zuständigkeit des Bürgermeisters für die 
Geschäfte der laufenden Verwaltung ist  für eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung (insbesondere in 
Form eines Rückholrechtes) kein Raum. 
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 14. April 2004 – 3 
A 1056/03 –, Rn. 5, juris. 
Wie oben bereits ausgeführt, fallen Ma ßnahmen der Verkehrsordnung - und lenkung sowie der 
Verkehrsberuhigung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen und stellen damit kein 
Geschäft der laufenden Verwaltung dar.

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C. Ergebnis 
Die Bezirksvertretung Nord ist befugt, über die Frag e der Einrichtung einer Anliegerstraße auf der 
Coermühle in eigener Sachzuständigkeit zu entscheiden. Eines Ratsbeschlusses bedarf es nicht.  
 
 
Achelpöhler 
Rechtsanwalt

A-N-0016-2018 - Reduzierung Verkehrsbelastungen im Europaresesrvat-Naturerlebnis Rieselfelder

4837 Zeichen

A-N/0016/2018
  
 
                           SPD Fraktion in der BV Nord 
 
Münster, 15.10.2018 
 
Reduzierung der Verkehrsbelastungen 
im Europareservat / Naturerlebnisgebiet Rieselfelder 
 
Die Bezirksvertretung Nord möge beschließen: 
1. 
Im Europareservat/Naturerlebnisgebiet Rieselfelder wird die Straße Coermühle zwi-
schen dem Abzweig Messi ngweg (Gastwirtschaft Heidekrug)  und der Brücke über 
dem Gitterbach  (Biologische Station) als Anliegerstraße (Verkehrszeichen 26 0) mit 
den Zusätzen „Anlieger frei“ (Zusatzzeichen 1020-30) und „Land- und forstwirtschaft-
licher Verkehr frei“ (Zusatzzeichen 1026-38) ausgewiesen. 
2. 
Zur wirksamen Sicherung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 
50 km/h werden auf dieser Anliegerstraße an mindestens vier neuralgischen Punkten 
im Schutzgebiet Bodenschwellen installiert, um Gefährdungen der Tierwelt und der 
Besucher des Schutzgebietes  zu vermeiden. Die Bodenschwellen sind so zu insta l-
lieren, dass der Radverkehr nicht betroffen ist. Die Verwaltung erarbeitet Lösung s-
vorschläge zur Umsetzung und erstellt eine Kostenschätzung.  
 
Begründung 
Das Gebiet der ehemaligen Rieselfelder hat sich als Europareservat und Naturerleb-
nisgebiet mittlerweile zu einem einzigartigen biologischen Aushängeschild auf dem 
Stadtgebiet von Münster entwickelt. Die Rieselfelder stellen ein unbestrittenes, her-
ausragendes Schutzgebiet für die Tier- und Pflanzenwelt dar. Die Artenvielfalt wird 
fachlich dokumentiert, gleichzeitig handelt es sich um ein wichtiges Naherholungsge-
biet, in dem Naturerlebnisse ermöglicht und gefördert werden.  
Die Benutzung der Straßen Coermühle und Hessenweg für den regionalen Durch-
gangsverkehr stellt eine Belastung für das Schutzgebiet dar und gefährdet die Tier-
welt, aber auch Besucherinnen und Besucher der Rieselfelder. Diese Gefährdungen 
werden durch jährliche Verkehrszählungen, aber auch durch Zählungen der überfah-
renen Tierarten dokumentiert und im Betreuungsbeirat beraten.

Angesichts dieses Befundes ist  es gänzlich anachronistisch, dass das Europarese r-
vat/Naturerlebnisgebiet bis heute von für den  Autoverkehr völlig offen  stehenden 
Straßen durchschnitten w ird. Die von der Biologischen Station  seit Jahren vorge-
nommenen Verkehrszählungen haben dabei den Beleg erbracht, dass insbesondere 
die Coermühle als Schleichweg für Pendlerbewegungen in die Stadt Münster und 
zurück genutzt wird. Die Beeinträchtigungen für die Tier- und Pflanzenwelt durch die-
se Verkehre sind offensichtlich. 
Daneben haben sich die Rieselfelder auch zu einem vielgenutzten Naherholungsg e-
biet für die Menschen der Stadt Münster entwickelt. Sowohl S paziergänger als auch 
Radfahrer, Skater etc. nutzen die Wege der Rieselfelder zur Erholung und Entspa n-
nung in der stadtnahen Natur des Europareservats/Naturerlebnisgebiets.  
Es ist daher an der Zeit, dass sich die Stadt Münster dazu bekennt, dass dieser ein-
zigartige Naturschatz vor dem motorisierten Durchgangsv erkehr geschützt werden 
muss.  
Sowohl im Interesse des Tier- und Artenschutzes als auch im Naherholungsinteresse 
der Menschen der Stadt Münster ist eine deutliche Verringerung des KFZ -
Durchgangsverkehrs in den Rieselfeldern geboten. Den Antragsteller n ist bewusst, 
dass die Ausweisung der Straße „Coerheide“ als Anliegerstraße wegen fehlender 
Kontrollmöglichkeiten nicht vollständig durchsetzbar sein wird . Es ist aber zu erwa r-
ten, dass mit der in diesem Antrag vorgeschlagenen Maßnahme eine deutliche R e-
duzierung der motorisierten Verkehre zum Wohle des Naturschutzes und der Erh o-
lungssuchenden erreicht werden kann. 
Zur weiteren Reduzierung des Verkehrsdrucks und vor allem der tatsächlich gefah-
renen Geschwindigkeiten im Schutzgebiet werden in Rücksprache mit der Biologi-
schen Station Rieselfelder Standorte für die Installation von Bodenschwellen festge-
legt, die idealerweise an besonderen Schwerpunkten des Besucherverkehrs (Kreu-
zungsbereich Wanderwege, Einfahrten in das Schutzgebiet) liegen. Der Radverkehr 
soll die Bodenschwellen ungehindert passieren können. Die Bodenschwellen dienen 
vor allem dem Schutz der Besucherinnen und Besucher der Rieselfelder (Wandern, 
Radfahren und Reiten). Die Bodenschwellen gibt es in verschiedenen kostengünsti-
gen Ausführungen (z.B. zum Aufdübeln, Material Kautschuk, gelbschwarze Lackie-
rung mit Reflexpunkten). 
Der Bezirksvertretung Nord steht ausweislich des diesem Antrag beigefügten 
Rechtsgutachtens der Kanzlei Meisterernst u.a. aus Oktober 2018 auch die Komp e-
tenz zu, die im Beschlusstext formulierten Maßnahmen aus eigener Zuständigkeit 
heraus entscheiden zu können – eines Ratsbeschlusses bedarf es daher für diese 
Maßnahmen nicht. 
 
Guddorf        Frese 
Schonhoff        Igelbrink 
Kiewit         Hopmann 
         Lamken 
         Urbscheit 
         Witte

Beratungsverlauf (1)

13.11.2018 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 7.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Grevener Straße
  • Schiffahrter Damm
  • Coermühle
  • Hessenweg
  • Coerheide

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Details

Aktenzeichen
A-N/0016/2018
Typ
Antrag an die BV Nord
Datum
02.11.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37