2023/0061
Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2023/0061
12612 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.03.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat III
Dezernat V
Dezernat VI
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0061
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) bei der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 15.02.2023
Beschlussvorschlag :
1. Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) bei der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.
2. Die Finanzverw altung wird beauftragt, gemeinsam mit den relevanten Querschnittsämtern
(Amt für Interne Dienste, Revisionsamt, Rechtsamt) und weiteren noch zu bestimmenden
Akteur*innen, einen Projektplan mit dem Ziel der zeitnahen Einführung des TCMS zu
entwickeln.
Anlagen:
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.02.2023:
Aufgrund des komplexen Verwaltungsaufbaus der Kommunen und der vagen
Abgrenzungsregelungen zwischen den steuerpflichtigen und den nicht -steuerpflichtigen
Handlungsbereichen der öffentlichen Hand, kann die Abgabe irrtümlich falscher
Steuererklärungen im Tag esgeschäft von Kommunen nicht immer vermieden werden.
Da sich das Steuerstrafrecht nicht ausschließlich gegen juristische Person en richtet, sondern
auch persönlich gegen die Beteiligten in Kommunen, birgt die Einreichung von verspäteten,
inkorrekten oder lückenhaften Steuererklärungen für Kommunen erhebliche Risiken. Dazu
zählen neben finanziellen Risiken durch Nach - und Strafzahlungen auch politische Risiken in
Form von Reputationsschäden. Darüber hinaus können solche Steuerstraftaten auch in
individuellen strafrechtlichen Verfolgungen sowohl von der Verwaltungsleitung als auch von
Mitarbeitenden resultieren. In einem Umfeld, das von regelmäßigen Gesetzesänderun gen und
einer zunehmenden Internationalität bestimmt wird, haben die kommunalen Steuerpflichten
einen solchen Umfang und Komplexität erreicht, dass die Implementierung eines
umfassenden Tax Compliance Management Systems (TCMS) dringend empfohlen wird.
Während in den 1980er Jahren die Besteuerung der Kommunen in erster Lin ie mit dem
steuerlichen Querver bund und dem Vorsteuerabzug assoziiert wurde, trat in den letzten
Jahren - insbesondere durch Urteile der Finanzgerichtsbarkeit - immer mehr in die
Öffentlichkeit, dass Kommunen nicht ausschließlich als Steuergläubiger, sondern vermehrt
auch als Steuerschuldner tätig sein können. Aktuell spielt die Funktion von Kommunen als
Steuerschuldner insbesondere aufgrund der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
eine zunehmende Rolle. Da die Einführung des § 2b UStG für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt am 01.01.2023 bindend wurde, ist die Thematik von besonderer Aktualität.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 23.05.2016 zur
Anzeige- und Berichtigungspflicht an die Kommunen appelliert, ihre Steuerfun ktion kritisch
zu hinterfragen.
Mit Einführung des § 38 des Art. 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO)
zum 01.01.2023 wurde eine befristete Erprobungsregelung eingefüh rt. Die Finanzbehörden
können Prüfungserleichterungen für künftige Betriebsprüfungen zusagen, wenn die laufende
Betriebsprüfung des IKS dessen Wirksamkeit bei der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften
bestätigt. Laut herrschender Meinung ist nach der Er probungsphase davon auszugehen, dass
die Einführung eines IKS verpflichtend wird. Demgemäß kann sich das Vorliegen eines
steuerlichen Innerbetrieblichen Kontrollsystems (IKS) als Indiz erweisen, dass Vorsatz oder
Leichtfertigkeit für eine Steuerhinterziehu ng ausgeschlossen werden kann. Auch dadurch
wird die Notwendigkeit der Einführung eines IKS bzw. TCMS erhöht.
Als Orientierungshilfe für die Konzeption eines wirksamen TCMS können insbesondere der
Prüfungsstandard „PS 980“ und der Praxishinweis 1/2016 des Instituts der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) herangezogen werden. In ihm gibt das Institut
Empfehlungen für den Inhalt, Aufbau bzw. die Struktur eines (Tax)CMS. In Anlehnung an den
IDW Praxishinweis 1/2016 hat darüber hinaus der Deutsche Stä dtetag im Jahr 2017 einen
Diskussionsentwurf für einen Projektleitfaden zur Einführung eines TCMS auf kommunaler
Ebene ausgearbeitet, der für die Erarbeitung von Maßnahmen berücksichtigt werden kann.
Laut IDW bezeichnet Compliance allgemein die Einhaltun g von Regeln von sä mtlichen
Beschäftigten einer Or ganisationseinheit und damit die Verhinderung von Regelverstößen.
Das zentrale Ziel der Compliance ist es, finanzielle, politische und strafrechtliche Risiken
- 4 -
sowohl für die Kommune als auch für deren Besch äftigten zu vermeiden bzw. zu begrenzen.
Tax Compliance beschäftigt sich mit Compliance im Steuerbereich. Gemäß § 34 Abs. 1
Abgabenordnung ( AO) stehen die gesetzlichen Vertreter *innen natürlicher und juristischer
Personen in der Verantwortung, die steuerli chen Pflichten zu erfüllen. Zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen können die in § 34 AO bezeichneten Personen selbst durch die Zwangsmittel
nach §§ 328–335 AO angehalten werden und gegen sie können Zwangsgelder und sogar
Zwangshaft festgesetzt werden. Bei vo rsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der nach §
34 AO obliegenden Pflichten kommt nach § 69 AO eine Haftung in Betracht.
Die Verletzung der Pflichten kann auch eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfer tige
Steuerverkürzung bedeuten. Gegen die Vertreter*innen einer juristischen Person kann gemäß
§ 20 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) eine Geldbuße verhängt werden, die bei
fahrlässigen Straftaten bis zu 5 Mio. Euro betragen kann und bei vor sätzlichen sogar bis zu
zehn Millionen Euro. Im Worst-Case-Szenario kann eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO
in eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren
resultieren. Inzwischen beginnt die Wertgrenze der schweren Steuerhinterziehung bereits bei
50.000 Euro, für die dann statt der zehnjährige n eine fünfzehnjährige Verjährungsfrist gilt.
Im Jahr 2020 hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt Umsatzsteuer in Höhe von 2.674.778
Euro abgeführt, sodass ein schwerer Fall der Steuerhinterziehung nur 2 % dieser Summe
betragen würde.
Auch wenn die Compliance inzwischen Einzug in die deutsche Gesetzgebung gehalten hat,
existiert bislang keine explizite, gesetzliche Verpflichtung zur Implementierung eines CMS für
öffentliche Verwaltungen. Die Sinnhaftigkeit der Complian ce in der öffentlichen Verwaltung
ergibt sich aus der Pflicht der Verwaltung zu normgerechtem bzw. regelrechtem Handeln. Da
sich Beamte im öffentlichen Dienst durch ihren Diensteid dazu verpflichten, „das
Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschl and geltenden Gesetze zu wahren“, ist
die persönliche strafrechtliche Verfolgung von Beschäftigten der Verwaltung naheliegend.
Auch Angestellte verpflichten zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und können
dadurch strafrechtlich verfolgt werden .
In der öffentlichen Verwaltung bildet die Verwaltungskultur die Grundlage für die Kultur der
Tax Compliance. Sie basiert auf Werten wie bspw. Loyalität, Integrität, Pflichtbewusstsein,
Unbestechlichkeit und Professionalität. Zur Erreichung einer Tax Com pliance-Kultur ist es
wichtig, dass das TCMS und die Compliance -Kultur ausdrücklich befürwortet und diese
Wertschätzung des Compliance -Systems wiederholend kommuniziert werden, um ein
regelkonformes Verhalten zu unterstützen.
Eindeutige Organisationsrich tlinien sind für ein TCMS unverzichtbar. Sie förder n den
Austausch steuerlich rele vanter Informationen innerhalb der Verwaltung und regeln sowohl
die Verteilung der damit zusammenhän genden Verantwortlichkeiten als auch deren
Untergliederung. Im Rahmen der Tax Compliance -Organisation wird daher die Aufbau - und
Ablauforganisation für die Erfüllung steuerlicher Pflichten festgelegt, kommuniziert und
abgegrenzt.
In erster Linie sollten die Verteilung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, die
Schnittstellenorganisation sowie lückenlose Vertretungsregelungen festgelegt werden, da
diese als besonders kritisch gelten.
- 5 -
Insgesamt ist die Implementierung eines TCMS kein geradliniger Prozess, der nach der
Einführung des Systems endet, sondern eher ein Kreislauf der stetigen Weiterentwicklung
und Verbesserung. Die Einführung eines TCMS im kommunalen Bereich ist ein mittel - bis
längerfristig angelegter Prozess.
Den ersten Schritt für die Implementierung eines TCMS bildet die Ermittlung, welch e
Maßnahmen und Grundsätze in der Kommunalverwaltung bereits vorhanden sind, die mit
Compliance-Management vergleichbar sind. Die vorhandenen Elemente werden im Anschluss
daran systematisiert. Dabei wird untersucht, ob Ergänzungen notwendig sind und welche
Anhaltspunkte genutzt werden können, damit Doppelungen und Widersprüche und daraus
folgende Zweifel von Beschäftigten vermieden werden. Da die Betätig ungsfelder und -formen
der Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung sehr vielfältig sind und si ch jeweils
verschiedene Risikolagen daraus ergeben, muss die Bedarfsanalyse im Einzelfall
durchgeführt werden.
Die Implementierung eines TCMS beginnt mit der Projektplanung, die die Basis für eine
Gremienvorlage und einen Leitungsbeschluss zum Start eine s TCMS-Projektes in der
Stadtverwaltung bildet.
Schwerpunktmäßig umfasst der Projektplan drei Teile:
1. Die fachpolitische Begründung des Projektes (aktuelle Vorlage) ,
2. einen konkreten Maßnahmenplan sowie
3. die Festlegung der Projektverantwortung.
Auf Basis des zuvor identifizierten Handlungsbedarfs, ist ein Maßnahmenplan als Bestandteil
des Projektplans zu erstellen. Vorrangig sollen dabei konkrete Projektmaßnahmen (wie bspw.
Risikoanalysen, Schulungsmaßnahmen und die Erarbeitung von Leitfäden ) zur
Implementierung eines TCMS aufgeführt werden.
Dass die Stadtspitze ihre Forderung nach der Erfüllung steuerlicher Pflichte n eindeutig
kommuniziert und do kumentiert, ist für den Aufbau eines TCMS unerlässlich. Das heißt die
Leitung der jeweiligen Ver waltungseinheit (Oberbürgermeister*in/Magistrat) muss
unmissverständlich vermitteln, dass mit der Entscheidung für ein TCMS -Projekt ein
umfangreicher Kulturwandel stattfinden muss, sodass dadurch letztendlich eine lückenlose
Transparenz im Steuerbereich ge genüber dem Finanzamt erreicht wird. Die Leitung muss
aufzeigen, welche Werte die Kultur gestalten sollen, muss sich mit ebendiesen identifizieren,
ihr Handeln dementsprechend anpassen und ihre Haltung vorleben. Diese Kommunikation
wird als „Tone from the Top“ bezeichnet .
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Auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen wird die Finanzverwaltung beauftragt,
zusammen mit den Global -Playern innerhalb der Stadtverwaltung (z.B. Rechtsamt,
Revisionsamt, Amt für Interne Dienste u.a.) die notwendigen Schritte zur Einführung eines
Tax Compliance Management Systems (TCMS) bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt
einzuleiten und einen entsprechenden Projektplan aufzustellen , der dann in einem
Projektauftrag mündet . Ziel ist die zeitnahe Einführung.
Die Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind aufgerufen, die handelnden
Personen bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen umfassend zu unterstützen und
sich mit den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben eingehend auseinanderz usetzen, damit die
Erstellung des Projektplanes sowie die spätere Einführung des TCMS reibungslos verlaufen
kann. Hierzu erfolgt eine gesonderte Rundverfügung für die Stadtverwaltung.
Darmstadt, 15.02.2023
20 LR/ED/HB
Dezernat I Dezernat II Dezernat III Dezernat IV
Jochen Partsch Barbara Akdeniz Michael Kolmer André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtrat Stadtkämmerer
Dezernat V Dezernat VI
Holger Klötzner Paul Georg Wandrey
Stadtrat Stadtrat
anlage 2
168 Zeichen
Punkt 24: Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2023/0061) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
anlage 1
251 Zeichen
Punkt 5: Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2023/0061) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: FDP
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0061
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.02.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00