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2011/0514

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 12.12.2011

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2.Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
A.1 Regierungspräsidium Darmstadt , Dez. III 31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 
64283 Darmstadt (Schreiben vom 02.08.2011): 
  
  
Aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan N 6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ nunmehr keine grundsätzli- 
chen Bedenken. 
 
Mit Bescheid vom 10. März 2010 wurde die Abweichung von den entge- 
genstehenden Zielen des Regionalplanes Südhessen 2000 zugelassen, 
verbunden mit der Maßgabe, bei der Änderung des Bebauungsplans die 
Frage der Erhöhung des Gefährdungspotenzials im Sinne des § 50 
BImSchG bzw. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie vertieft zu untersuchen. 
 
Hinsichtlich Naturschutz und Landschaftspflege bestehen ebenfalls kei- 
ne grundsätzlichen Bedenken. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete 
werden vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht überlagert. 
Bezüglich naturschutzfachlicher Detailfragen wird auf die Stellungnahme 
der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwiesen. 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird  
wie folgt Stellung genommen: 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden Einwendungen 
erhoben. 
 
Immissionsschutz 
 
Wie bereits in der Stellungnahme vom 22.12.2010  (IV/DA 43.2 – Kr) 
ausgeführt, sind die Änderungen nicht mit den vertraglich festgelegten 
Vereinbarungen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem Land 
Hessen und der Merck KGaA vom 14.07.2006 zur Umsetzung des § 50 
BImSchG vereinbar. In § 2 Absatz 1a) des Vertrages verpflichtet sich die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, die in der Anlage zum Vertrag festgeleg- 
te Abstandsgrenze bei der Bauleitplanung zu beachten. Nach § 2 Abs. 
1d) ist das RP Darmstadt verpflichtet zu prüfen, ob im Rahmen einer 
Bauleitplanung die geplanten Änderungen mit dem Vertrag vereinbar 
  
 
 
 
 
Die Überprüfung der Frage der Erhöhung eines Risikopotentials 
wurde zwischenzeitlich durchgeführt und insbesondere eine gu- 
tachterliche Stellungnahme des TüV Nord System GmbH & Co.KG 
vom 08.12.2010 eingeholt (vgl. auch nachfolgend zum Immissi- 
onsschutz).  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht hat das Regierungspräsidi- 
um Darmstadt aus rein fachlichen Gesichtspunkten keine Bedenken 
gegen die Ansiedlung. Soweit das Regierungspräsidium Darmstadt 
darauf hinweist, dass der Bebauungsplan nahezu komplett inner- 
halb der Achtungsabstände (Abstandsgrenzen) nach der vertragli- 
chen Vereinbarung zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 
14.07.2006 liegen würde, wird nachfolgend unterstellt und davon 
ausgegangen, dass die Erweiterung innerhalb des vertraglich zu 
Anlage A

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2.Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
sind. Ich weise daher explizit darauf hin, dass, wie im Folgenden be- 
gründet, die geplanten Änderungen des in Rede stehenden Bebauungs- 
plans nicht  mit den Vorgaben des Vertrags, die vertraglich  festgelegte 
Achtungsgrenze zu beachten, vereinbar sind. Aus rein fachlicher Sicht 
könnte der Änderung des Bebauungsplans dagegen zugestimmt werden. 
 
In seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 08.12.2010 führt der TÜV 
Nord aus, dass der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
N 6.5.3 der Wissenschaftsstadt Darmstadt nur mit einer kleinen nordöst- 
lichen Spitze in den ebenfalls vom TÜV Nord in seinem Gutachten zum 
Betriebsbereich der Fa. Merck KGaA vom Juni 2006 ermittelten Ach- 
tungsabstand falle. Zudem macht der Gutachter in seiner Stellungnahme 
Vorschläge zur Anordnung von Frei- und Parkflächen und zur Ausrich- 
tung und Ausführung des Gebäudes, die zu einer Verbesserung der 
Schutzwirkung durch das Gebäude führten und so eine angenommene 
Vergrößerung des Abstandes um ca. 50 m erreicht werde. 
 
Der TÜV Nord berücksichtigt in seiner fachtechnischen Stellungnahme 
jedoch - richtigerweise - nur den in seinem „Gutachten zur Verträglich- 
keit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den Planungen in dessen 
Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 
der Seveso-II-Richtlinie“ vom Juni 2006 fachlich  ermittelten Achtungs- 
abstand. Tatsächlich aber liegt der Bebauungsplan nahezu komplett  
innerhalb der Abstandgrenze, deren Einhaltung zwischen der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt, der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium 
Darmstadt mit Datum 14.07.2006 vertraglich  vereinbart wurde. Der 
Achtungsabstand des Vertrages und der durch rein technische Betrach- 
tung festgestellte Achtungsabstand aus dem TÜV Nord-Gutachten sind 
in dem relevanten Bereich nicht identisch, vielmehr stellt die etwas grö- 
ßere Abstandsgrenze des Vertrages ein Kompromiss zwischen den 
standortsichernden Belangen der Merck KGaA und den planerischen 
Belangen der Wissenschaftsstadt Darmstadt dar. Die vorliegende Bau- 
leitplanung N 6.5.3 entspricht aus diesen Gründen nicht  den Vertrags- 
vereinbarungen. 
Grunde gelegten Ac htungsabstandes im  Randbereich realisiert 
wird. Wie auch ein fachlich ermittelter Achtungsabstand nicht dazu 
führt, dass neue Ansiedlungsvorhaben in einem im Zusammenhang 
bebauten Gebiet untersagt werden müssten (vgl. Urteil des EUGH 
vom 15.09.2011, C 53/10), ist auch die vertragliche Verpflichtung 
zur Beachtung des Achtungsabstandes nicht als Bau- oder Pla- 
nungsverbot zu verstehen. 
 
Die geplante Realisierung des Baustoff-Drive-In führt zu keiner we- 
sentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials. Die Betriebserwei- 
terung bezieht sich auf einen Randbereich des Achtungsabstandes, 
selbst wenn man davon ausgeht, dass das Plangebiet komplett 
innerhalb des Achtungsabstandes liegt. In dem Gewerbegebiet be- 
finden sich angrenzend innerhalb des Achtungsabstandes bereits 
zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude, wie beispielsweise der neue 
Hornbach Baumarkt, ein Praktiker Markt sowie der bestehende 
Bauhaus Baumarkt mit zahlreichen Pkw-Stellplätzen im Freien.  
 
Zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude sind neuwertig, so dass 
durch die geplante Erweiterung des bestehenden Baumarkts keine 
zusätzliche Verschlechterung für die unter die Störfallverordnung 
fallende Firma Merck KGaA eintreten wird.  
 
Es stellt einen gewichtigen eigentumsrechtlichen Belang dar, einen 
bestehenden Betrieb zu erweitern. Ferner ist der Belang des Eigen- 
tümers an der Verwertung des Grundstücks zu berücksichtigen.  
 
Die Erweiterung liegt am Rande des Achtungsabstandes. Durch die 
geplante Einhausung und weitere Maßnahmen erfolgt eine erhebli- 
che Reduzierung des Risikos. Aufgrund der Zulassung des Drive-In 
wird das Recht der Firma Merck KGaA auf Bestandserhaltung und 
dessen Interesse auf betriebliche Entwicklung nicht eingeschränkt. 
Deren Betriebsbereiche müssen nach dem Stand der Sicherheits- 
technik betrieben werden. Der TÜV Nord System GmbH + Co KG

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2.Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
Dessen ungeachtet führt der Gutachter in seiner o. g. Stellungnahme 
vom 08.12.2010 verschiedene Empfehlungen zur Verbesserung der 
Schutzwirkung des Gebäudes aus, bei deren Beachtung eine Lage des 
beplanten Gebiets zum Teil innerhalb der Achtungsgrenze ausnahms- 
weise unbeachtlich ist. Wie aus Ziffer 7.1.2 der Begründung zum vorha- 
benbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 hervorgeht, sollen alle vom Gut- 
achter empfohlenen Maßnahmen durch den Bebauungsplan und das 
geplante Vorhaben übernommen und planerisch wie inhaltlich umgesetzt 
werden. Unter dieser Voraussetzung kann dem Vorhaben aus rein fachli- 
chen  Gesichtspunkten zugestimmt werden. 
 
Hinsichtlich der Belange des Kampfmittelräumdienstes  wird auf die 
Ausführungen in den früheren Stellungnahmen (18. August 2009 sowie 
08. Februar 2010) Bezug genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme die fachlichen 
Anregungen der Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung 
berührt wird, beinhaltet. 
 
kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme unter Berücksich- 
tigung des Achtungsabstandes und des geplanten Drive-In zu dem 
Ergebnis, dass es im Hinblick auf die Gefahrenanalyse unter Be- 
rücksichtigung der Empfehlung der Sachverständigen zu keiner 
relevanten Risikoerhöhung innerhalb des Achtungsabstandes 
kommt. 
 
 
 
 
 
 
Im Schreiben vom 18.08.2009 teilt der RP mit, dass das Gebiet in 
einem Bombenabwurfgebiet liegt und beschreibt die Vorgehenswei- 
se in diesem Fall.  
Ein entsprechender Hinweis wurde in den textlichen Festsetzungen 
unter IV. Punkt 5. bereits aufgenommen und der Vorhabenträger 
wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die systematische Ü- 
berprüfung der Flächen auf Kampfmittel sowie die ggf. erforderli- 
che fachgerechte Beseitigung evtl. vorhandener Kampfmittel auf 
seine Kosten durchzuführen. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
A.2 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Niederlassung 
Infrastruktur Niederlassung Mitte, Eschollbrücker Straße 12, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 15.07.2011): 
  
  
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Gehwegbereich Telekommuni- 
kationsanlagen der Deutschen Telekom AG befinden. Diese sind vor Be- 
ginn der Tiefbauarbeiten zu schützen, aufzunehmen oder umzulegen. 
 
  
Auf die Kabelschutzanweisungen der Deutschen Telekom und die 
Kostenübernahmeverpflichtung für Schutzmassnahmen bei Unter- 
schreitung der Mindestabstände durch den Veranlasser wird in den 
Festsetzungen unter IV. 6. wie folgt hingewiesen: „Bei der Durch-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2.Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Bei Aufgrabungen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen hieran 
vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausfüh- 
renden über die vorhandenen Anlagen bei der TI NL Mitte, PTI 12, E- 
schollbrückerstr.12, 64307 Darmstadt über die Lage informieren, und 
die Kabelschutzanweisung beachten. 
 
Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass 
die Bäume in mindestens 2,5 m Entfernung von den Anlagen der Deut- 
schen Telekom AG gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand unterschrit- 
ten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln 
von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten. 
Die Kosten der Schutzmaßnahme sind vom Veranlasser zu tragen. 
 
Um die Erschließung zu koordinieren möchte die Deutsche Telekom 
Netzproduktion GmbH 3 Monate vor Baubeginn informiert werden. 
 
führung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass die Bäu- 
me in mindestens 2,5 m Entfernung von den Anlagen der Deut- 
schen Telekom AG und sonstigen Versorgungstrassen gepflanzt 
werden. Sollte dieser Abstand unterschritten werden, sind Schutz- 
maßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln von den Leitungen 
und Versorgungstrassen fernzuhalten. Die Schutzrichtlinien der 
Anlagen- und Versorgungstrassenbetreiber sind zu beachten. Die 
Kosten der Schutzmaßnahme sind vom Veranlasser zu tragen.“ 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger 
erhielt eine Kopie des Schreibens vom 15.07.2011.

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13.04.11 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  12.12.2011 
 
 
Begründung 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 
- Bauhaus Drive-In - 
 
für das Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und Sensfelderweg,  
Gemarkung Darmstadt, Flur 14, Flurstück Nr. 173/5 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte (ohne Maßstab) 
Anlage D

N 6.5.3 Begründung  Seite 2 
 
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Tel.: 06151 / 6091-0 
 
INHALT SEITE 
 
Teil A  BEGRÜNDUNG 
1. 
 Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 5 
1.1  Erweiterung und Bestandssicherung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes 5  
1.2  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 5 
1.3  Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung 6  
2.  Räumlicher Geltungsbereich / Lage des Plangebietes 6 
3.  Planungsrechtliche Situation 7 
3.1  Regionalplan 7 
3.2  Flächennutzungsplan 7 
3.3  Bebauungsplan 7 
3.4  Einzelhandelskonzept 8 
3.5  Schutzausweisungen 8 
4.  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 8 
4.1  Lage des Plangebiets 8 
4.2  Bebauung 9 
5.  Wasserwirtschaftliche Belange 9 
5.1  Wasserversorgung 9 
5.2  Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz 9  
5.3  Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser 9  
5.4  Abwasser 9 
5.5  Oberirdische Gewässer 9 
6.  Altflächen 10  
7.  Umweltverträglichkeit 10  
7.1  Unfallrisiko durch Emissionen 10  
7.1.1  Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes 10  
7.1.2  Schutzbedürftigkeit des geplanten Sondergebietes 11  
7.2  Lärmschutz 14  
8. Städtebauliches Konzept 14  
8.1  Nutzungskonzept 14  
8.2  Bebauungskonzept 15  
8.3  Freiflächenkonzept 15  
8.3.1  Eingriff in den Naturhaushalt und Beeinträchtigung von Grün- und Freiflächen 16  
8.3.2 Eingriffsminimierung / Ausgleichsmaßnahmen 16  
8.4  Verkehrskonzept 17  
9.  Inhalt und Begründung der Festsetzungen 17  
9.1  Art der baulichen Nutzung 17

N 6.5.3 Begründung  Seite 3 
 
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9.2  Maß der baulichen Nutzung 18  
9.3  Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 18  
9.4  Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 18  
9.5  Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§9 (1) Nr. 24 BauGB) 18  
9.6  Einfriedungen 19  
9.7  Dachformen 19  
10.  Hinweise und Empfehlungen 19  
10.1  Artenempfehlung 19  
11.  Planungsstatistik 19  
11.1  Gebietsflächen 19  
 
Teil B UMWELTBERICHT (Anlage)

N 6.5.3 Begründung  Seite 4 
 
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Teil A 
Begründung

N 6.5.3 Begründung  Seite 5 
 
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1.  Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs planes "Bauhaus Drive-In“  soll die 
Erweiterung des vorhandenen Bau- und Gartenfachgesc häftes am Kreuzungsbereich Carl-
Schenck-Ring und Otto-Röhm-Straße um einen Baustoff handel als Drive-In ermöglicht 
werden. Für die geplante Erweiterung von ca. 8.000 m² 
 Gebäudegrundfläche inklusive Ü- 
berdachungen der Eingangsbereiche und der Schaffung  von zusätzlichen Stellplätzen wur- 
den die Grundstücke Flurstück Nr. 173/1 und Nr. 173 /3 (jetzt zu Nr. 173/5 verschmolzen) 
mit insgesamt ca. 13.077 m 2 Fläche erworben. 
Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des am 23.05.1991 in Kraft getretenen 
Bebauungsplanes "Otto-Röhm-Straße", N 6.5. Im Berei ch der geplanten Erweiterung weist 
der Bebauungsplan "Gewerbegebiet mit eingeschränkte r gewerblicher Nutzung", "Flä- 
chen für Stellplätze" und „private Grünflächen“ aus , wobei im gesamten Geltungsbereich 
"Einzelhandelsbetriebe über 800 m z Geschossfläche“ unzulässig sind. 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung  ist daher nach den §§ 30 und 31 
BauGB nicht gegeben. Mit der Aufstellung des vorhab enbezogenen Bebauungsplanes soll 
eine planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung des Vorhabens geschaffen werden. 
Veränderte Planungs- und Entwicklungsabsichten der Firma Dreßler Bau und der daraus re- 
sultierende Grundstücksverkauf machen eine Änderung der überbaubaren Flächen notwen- 
dig, um eine sinnvolle bauliche Nutzung der Grundst ücke zu ermöglichen. Dies trifft auch - 
unabhängig vom Vorhaben BAUHAUS - für andere gewerbliche Nutzungen zu. 
Das Vorhaben soll auf Initiative des Investors auf dessen eigenen Grundstücken realisiert 
werden. Investitionsträger ist die Firma "COSMOS Gr undstücks- und Vermögensverwal- 
tungs GmbH, Handelscenter Darmstadt". Die geplante Erweiterung ist durch die bereits 
vorhandene Ein- und Ausfahrt zur Otto-Röhm-Straße s owie die vorhandene Infrastruktur 
voll erschlossen. 
1.1 Erweiterung und Bestandssicherung eines großflä chigen Einzelhandelsbetriebes 
Der vorhandene Baumarkt soll durch einen ca. 8.000 m² Bruttogrundfläche großen Er- 
weiterungsbau incl. Eingangs- und Vorfahrtsüberdach ung auf der gegenüberliegenden 
Straßenseite ergänzt werden. Die Erweiterung dient insbesondere der verbesserten Wa- 
renpräsentation und Umlagerung eines Schwerpunktes im Bereich Baustoffe und Gar- 
ten/Außenanlagenbaumaterialien. Zusätzlich sollen c a. 28 neue PKW Stellplätze im Frei- 
bereich angeboten werden, im komplett eingehausten Drive-In Bereich können ca. 42 PKW 
und 5 LKW Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. 
Durch die Erweiterung soll dem vorhandenen Betrieb die Möglichkeit eingeräumt werden, 
sich an veränderte Markt- und Wettbewerbsbedingunge n anzupassen.  
Seit der Eröffnung im Jahre 1997 ist bundesweit ein Trend zur Erweiterung der Leistungspa- 
lette hinsichtlich Drive-In und dort einem erweiter ten Angebot von Baustoffen (Sortiments- 
tiefe) und einer damit verbundenen Verkaufsflächenentwicklung verbunden. 
1.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden mit Ausnahme der Abweichung 
des "Umwandlungsschutzes" von dargestellten GE-Fläc hen nicht beeinträchtigt. Weitere 
Grundsätze und Ziele der Regionalplanung wie etwa S tärkung des Dienstleistungsschwer- 
punktes Darmstadt, der Nutzung von Baulandreserven in bereits erschlossenen Bauflächen, 
der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und der Kopplung von Neuansiedlungen an

N 6.5.3 Begründung  Seite 6 
 
Büro Romig   
Tel.: 06151 / 6091-0 
den Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs wer den durch das Vorhaben unter- 
stützt. 
Der beabsichtigte "Umwandlungsschutz" von Gewerbefl ächen in Einzelhandelsflächen ist 
im vorliegenden Verfahren nicht begründet. In der W issenschaftsstadt Darmstadt gibt es 
große Flächenpotentiale im industriell-gewerblichen Bereich. Durch Umstrukturierungspro- 
zesse der Großbetriebe sind in den letzten Jahren v iele Grundstücke freigeworden, die e- 
hemals industriell oder gewerblich genutzt waren. A llein in Nachbarschaft des Vorhabens 
stehen mehrere Hektar erschlossener Flächen zur Um- und Wiedernutzung zur Disposition. 
Durch die bestehende Nachfrage werden diese Potenti ale bei weitem nicht ausgeschöpft, 
so dass eine Verknappung von Gewerbeflächen im Best and in keiner Weise zu befürchten 
ist. 
Planerisches Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Vermeidung von Industrie- und 
Gewerbebrachen sowie die aus städtebaulichen, ökonomischen und ökologischen Gründen 
sinnvolle Nutzung der bereits erschlossenen, brachliegenden Flächenpotentiale. Diese  "In- 
nenentwicklung"  ist auch im Sinne eines sparsamen Flächenverbrauches und Boden- 
schutzes Vorzug zu geben vor der Neuerschließung vo n Bauflächen außerhalb des bebau- 
ten Bereiches. 
1.3 Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung  und Ordnung 
Die Erweiterung des bestehenden Baumarktes hat kein e wesentlichen Auswirkungen auf 
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 
BImSchG sind angesichts der umliegenden großgewerbl ichen Nutzungen nicht zu erwar- 
ten. Negative Auswirkungen für die vorhandene Infra strukturausstattung, die Nahversor- 
gung oder für zentrale innerörtliche Versorgungsber eiche sind aufgrund des Handelsseg- 
mentes nicht zu erwarten. Ebenso sind Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild an- 
gesichts des gewerblich geprägten Charakters und der umliegenden Verkehrstraßen nicht zu 
befürchten. 
2.  Räumlicher Geltungsbereich / Lage des Plangebietes 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vor habenbezogenen Bebauungsplanes 
wird durch die zeichnerische Darstellung bestimmt. 
Der Geltungsbereich hat folgende räumliche Begrenzung: 
- Im Norden:  Südgrenzen der Flurstücke Nr.168, 169 , 170/1, 170/2, 171, 172 
- Im Osten:   Sensfelderweg 
- Im Süden:  Nordgrenze des Flurstücks Nr. 173/4 
- Im Westen: Otto-Röhm-Straße 
Die Fläche des Plangebietes beträgt ca. 1,3 ha. 
Der Geltungsbereich umfasst die Parzelle der Gemarkung Darmstadt: 
Flur: 14, Nr. 173/5.

N 6.5.3 Begründung  Seite 7 
 
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3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1 Regionalplan 
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (StAnz. 37/04), ist 
das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe“ dargestellt.  
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung  eines großflächigen Einzelhandels- 
betriebes, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit ü ber die Aufstellung eines vorhabenbe- 
zogenen Bebauungsplanes erreicht werden soll. Die Festsetzung einer Gebietsart nach § 9 
Abs. 1 BauGB i. V. mit der BauNVO ist im Vorhaben- und Erschließungsplan zwar nicht er- 
forderlich, dennoch ist das Vorhaben als großflächi ger Einzelhandelsbetrieb entsprechend 
§ 11 Abs. 3 BauNVO einzuordnen. 
Mit dem Stadtverordnetenbeschluss vom 28.04.2009 wu rde das Einzelhandelskonzept der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt von 1997 aktualisiert.  Dabei wurde die Zone für großflächi- 
gen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel  um den Bereich des vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplanes N 6.5.3 arrondiert. Diese Abweichung vom Regionalplan wurde als Stellungnah- 
me der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Entwurf RPS 2010 vorgebracht. 
Unabhängig davon hat das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt die Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 gem. § 12 HLPG über das 
Regierungspräsidium Darmstadt beantragt. Die Genehmigung hierzu wurde unter der Maß- 
gabe der vertieften Untersuchung der Frage der Erhö hung des Gefährdungspotenzials im 
Sinne des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie am 10.03.2010 erteilt. 
3.2 Flächennutzungsplan  
Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzu ngsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weist das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ aus. Um die Nutzung als großflächi- 
ger Einzelhandel zu ermöglichen, ist die Änderung in Sondergebiet Einzelhandel  des Flä- 
chennutzungsplanes erforderlich. Das Änderungsverfahren richtet sich nach § 8 (3) BauGB 
und erfolgt im Parallelverfahren.  
3.3 Bebauungsplan 
Der am 23.05.1991 rechtsverbindlich gewordene Bebau ungsplan N 6.5 "Otto-Röhm-
Straße" setzt für den Bereich des Vorhabens "Gewerbegebiet mit eingeschränkter gewerb- 
licher Nutzung", "Flächen für Stellplätze" und "pri vate Grünflächen" fest. 
Die überbaubaren Flächen sind in "Blöcken“ entlang der Otto-Röhm-Straße und im rückwär- 
tigen Grundstücksbereich entlang der Erschließungsstraße "Sensfelderweg" mit dazwischen 
liegenden (Grün-) Zäsuren angeordnet. Die "Blockstruktur" und die Zäsuren des rechtskräf- 
tigen Bebauungsplanes resultieren aus einer Gesamtkonzeption für die Firma Hottinger (Fir- 
ma Schenck) auf der Grundlage der Rahmenplanung "Da rmstadt Nord-West" Anfang der 
80er Jahre. 
Die Festsetzung der Baugrenzen berücksichtigt weder  die vorhandenen Grundstücksgren- 
zen, noch die bereits vorhandene Bebauung der Firma  Dreßler Bau südlich des geplanten 
Vorhabens. 
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 6 .5 sind "Einzelhandelsbetriebe 
über 800 m 
2 Geschossfläche" unzulässig.

N 6.5.3 Begründung  Seite 8 
 
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3.4 Einzelhandelskonzept 
Das Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Einz elhandelsbetriebe auf die Innenstadt 
zu konzentrieren, kann trotz der Erweiterung des Ba u- und Gartenmarktes um ein Drive-In 
aufrecht erhalten werden, da die Nachfrage dieser G üter eine gute Erreichbarkeit mit dem 
Kfz erfordert und den Rahmenbedingungen und Erfordernissen der Innenstadt nicht gerecht 
wird. Eine Konkurrenz für den Innenstadt-Einzelhand el entsteht aufgrund des Warensorti- 
mentes nicht. 
Gemäß Beschluss zur Änderung des Einzelhandelskonzepts der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt ist der Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans in die Zone ein- 
bezogen worden, in der nicht zentrumsrelevanter gro ßflächiger Einzelhandel zugelassen 
worden ist. 
3.5 Schutzausweisungen 
Denkmalschutz 
Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind im Geltungsber eich des Bebauungsplanes nicht 
vorhanden oder zu vermuten. Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so 
ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Ab teilung Archäologische Denkmal- 
pflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unver züglich anzuzeigen. Eine entspre- 
chende textliche Festsetzung ist im Plan enthalten. 
Landschaftsschutz und Naturschutz 
Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B ebauungsplanes liegt nicht im 
Landschaftsschutzgebiet.  
Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebi ete werden von der Planung nicht 
tangiert. 
Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- 
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
Für die notwendigen Zufahrten von der Otto-Röhm-Str aße zum Geltungsbereich müssen 5 
städtische Straßenbäume beseitigt werden (Baum-Nr.6 710.2.1.33 und 6710.2.1.35-38). 
Hierzu wurde eine privatrechtliche Vereinbarung zwi schen dem Vorhabenträger und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt abgeschlossen. 
4.  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 
4.1 Lage des Plangebiets 
Das Plangebiet liegt am Stadtrand von Darmstadt. Di rekt im Osten benachbart sind die 
Konversionsflächen der Knell. Im Süden befindet sic h die Müllverbrennungsanlage. Ge- 
genüber im Westen an der Otto-Röhm-Straße liegen di e Gebäude des bestehenden Bau- 
haus-Marktes.

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4.2 Bebauung 
Die Liegenschaft ist ein seit Jahren leerstehender ehemaliger Bauhof eines Betonfertigteil- 
werkes, hoch versiegelte Freiflächen prägen die Grundstücke. 
Die gesamten Aufbauten und die versiegelten Flächen  wurden im Zuge einer bereits erteil- 
ten Abrissgenehmigung im Zusammenhang mit der Errichtung des Drive-In abgeräumt. 
5.  Wasserwirtschaftliche Belange 
Nach dem gemeinsamen Erlass vom 23. Juni 1997 der z uständigen Ministerien (StAnz. 
25/1997 S. 1803) müssen Belange der Wasserwirtschaf t bei der Bauleitplanung angemes- 
sen berücksichtigt werden. Auf Grundlage der im o.g . gemeinsamen Erlass enthaltenen 
Gliederung werden im folgenden die wasserwirtschaftlichen Belange dargestellt. 
5.1 Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Lösch wasser erfolgt durch die HSE Süd- 
hessische Energie AG.  
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtli ch (Wasserwerk und Rohrnetz) durch 
die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. 
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasser rechtliche Genehmigungen abge- 
deckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige 
Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereit gestellt. 
Löschwasserversorgung 
Für den Bereich ist eine Löschwassermenge von 1600 l/min entsprechend 26,7 l/sek. über 
einen Zeitraum von 2 Std. bereitzustellen. Dies erf olgt durch Eigenbevorratung von 96 m³ 
und das öffentliche Netz auf den anliegenden Straßen. 
Wasserqualität 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde- 
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 
5.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisch en Wassergesetz 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen Was- 
sergesetz. 
5.3 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschl agswasser 
Zur Entlastung des Naturhaushaltes werden die Dachf lächenentwässerungen über Flä- 
chenversickerungen (Rigolen) durchgeführt. Ebenso w erden PKW-Stellflächen mit versi- 
ckerungsfähigen Materialien und Pflastern befestigt.  
5.4 Abwasser 
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (K anal, Rückhaltebecken und Kläran- 
lage) angeschlossen. 
5.5 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.

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6.  Altflächen 
Entsprechend der Aussagen im Landschaftsplan gibt es folgende Altflächen:  
• Sensfelder Weg 34 (Hoch- und Tiefbau, Metallbau) 
• Sensfelder Weg 32 (Werkstatt und Tankstelle) 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den B oden erfordern, ist auf sensorische 
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligk eiten des Untergrundes festgestellt, die 
auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränder ungen hinweisen, ist umgehend 
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschu tz und Umwelt Darmstadt (Dez. 
IV/Da 41.5) als zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren. 
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schäd liche Bodenveränderungen und/oder 
Grundwasserschäden betreffen, ist ebenfalls das Reg ierungspräsidium Darmstadt zu 
beteiligen. 
Auf die vorhandenen Altflächen wird unter Ziffer IV. 4 im Planteil verwiesen. 
Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Besei tigung von Altlasten aufgenom- 
men. 
7.  Umweltverträglichkeit 
7.1 Unfallrisiko durch Emissionen 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf 
das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richt linien 2003/105/EG des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso- II-Richtlinie) und ihre Umsetzung 
durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) z u berücksichtigen. Danach sind 
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für  eine bestimmte Nutzung vorge- 
sehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädl iche Umweltauswirkungen und von 
schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der  Richtlinie 96/82/EG in Betriebsberei- 
chen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließ lich oder überwiegend dem Wohnen 
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürfti ge Gebiete, insbesondere öffentlich 
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitge biete und unter dem Gesichtspunkt 
des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonder s empfindliche Gebiete und öffent- 
lich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden  werden. Dabei sind alle möglichen, 
im Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen, wie Luftverunreinigungen, Ge- 
räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen un d ähnliche Umwelteinwirkungen zu 
berücksichtigen. Dies ist durch eine Abstufung zwis chen Gebieten unterschiedlicher Nut- 
zung und ausreichender Abstände zwischen sich gegen seitig beeinträchtigenden Bauflä- 
chen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Festse tzung von Ersatzmaßnahmen zu errei- 
chen. 
7.1.1 Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes 
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksicht igende Störfallanlagen nach dem 
BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissions schutzgesetz (12. BlmSchV, 
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsg elände der Fa. Merck nördlich des 
Plangebietes. Der Rand des Betriebsgeländes der Fa.  Merck liegt ca. 600 m vom Plange- 
biet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des TÜV  Nord vom Juni 2006 wurde für den 
Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende Ach tungsabstand ermittelt. Das Plange- 
biet liegt mit einer kleinen nordöstlichen Fläche a m äußeren Rand und innerhalb dieses 
rechnerisch und aufgerundet zu 700 Metern ermittelt en Achtungsabstands mit einem 
Minimalabstand von ca. 650 Metern und weniger als 25 % der zu beplanenden Fläche.

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Durch das Vorhaben werden keine regionalbedeutsamen  negativen Auswirkungen zu ver- 
zeichnen sein. Eine entsprechende Abweichungsentsch eidung von den Zielen des Regio- 
nalplans Südhessen 2000 für die Ausweisung des Sond ergebiets zur Errichtung eines 
Bau- und Heimwerkerfachmarkts als Drive-In liegt vor. 
Die Auswirkungen des geplanten Bauhaus Drive-In wurden von der Gesellschaft für Markt- 
und Absatzforschung GmbH (GMA) untersucht. Die Erge bnisse der Untersuchung sind in 
der „Auswirkungsanalyse für einen Baustoff-Drive-In in Darmstadt“ vom Juli 2008 sowie in 
der „Gutachterlichen Stellungnahme“ vom Oktober 2009 zusammengefasst.  
Die GMA-Gutachter gehen davon aus, dass durch die A nsiedlung des Vorhabens nur mit 
einem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu re chnen ist (vgl. Ziffer 8.4. Verkehrs- 
konzept). 
Somit wird sich durch das geplante Vorhaben das bes tehende Gefährdungspotential in- 
nerhalb der Achtungsgrenzen um die Firma Merck nich t signifikant erhöhen. Durch die Er- 
richtung des Vorhabens sind keine neuen oder andere n als die bestehenden störfallrechtli- 
chen Auflagen zu erwarten. 
Dabei ist anzumerken, dass sich das errechnete Kund enaufkommen im Wesentlichen aus 
bereits im Gewerbegebiet Otto-Röhm-Straße bestehend en Kundenströmen zusammen- 
setzt. Kundenfrequenzspitzen, wie sie z. B. im Lebe nsmitteleinzelhandel üblich sind (Frei- 
tagnachmittag, Samstagvormittag), sind wegen des ho hen Anteils gewerblicher Kunden 
nicht zu erwarten.  
 
7.1.2 Schutzbedürftigkeit des geplanten Sondergebie tes 
Basierend auf dem tatsächlichen Ergebnis des Gutach tens des TÜV Nord vom Juni 2006 
bestehen aus fachtechnischer Sicht eines Ergänzungs gutachtens desselben Gutachters 
vom 08.12.2010 keine durchgreifenden Bedenken gegen  das Vorhaben des Vorhabenträ- 
gers zur Errichtung eines „Bauhaus Drive-In" zur Er gänzung / Erweiterung des bestehen- 
den Bauhaus-Marktes auf der - gegenüberliegenden - Westseite der Otto-Röhm-Straße. 
Um sowohl dem Vorsorgegebot des Art. 12 Seveso-Il-Richtlinie als auch den Belangen des 
Störfallschutzes Rechnung zu tragen spricht der Gut achter hinsichtlich des Vorhabens fol- 
gende Empfehlungen aus: 
(1) Der Bereich des Bebauungsplans fällt voraussich tlich in den „Verteilradius" der Bro- 
schüre nach § 11 StörfallV („Informationen über Sic herheitsmaßnahmen") der Merck 
KGaA. Aus diesem Grunde ist 
- der Alarmfall „Gefahr von außen durch Betriebsstö rungen im Bereich der Merck 
KGaA" entsprechend den Allgemeinen Handlungsanweisungen in der o. g. Broschü- 
re mit in den Alarmplan resp. die Brandschutzordnun g des zu errichten vorgesehe- 
nen Baumarktes mit aufzunehmen und 
- das Personal analog zu den allgemeinen Alarmfälle n wie „Brand", „Verletzte Person" 
etc. 
- in das korrekte Verhalten im Ereignisfall einzuwe isen, 
- regelmäßig wiederkehrend zu schulen und 
- entsprechende Übungen sind durchzuführen.

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(2) Parkflächen und Zugänge / Zufahrten für Kunden des „Drive In" sind bevorzugt nach 
Süd / Südwest / West zu orientieren und sollten nic ht im nordöstlichen Quadranten des 
Plangebiets – nur Teile dieses Viertels liegen inne rhalb des Achtungsabstands - ange- 
ordnet werden. Weiterhin sind im nordöstlichen Quad ranten des Plangebiets keine 
Freiflächen für Publikumsverkehr auszuweisen sonder n das Gebäude geschlossen 
auszuführen; hier ist eine Leichtbauweise -bspw. in Form von Stahltrapezblechen in Art 
einer Wetterschutzeinhausung - ausreichend. Schließlich sind ebendort auch keine An- 
saugöffnungen für eventuelle technische Gebäudelüft ungen vorzusehen. Durch diese 
Maßgabe ist eine Schutzwirkung infolge des Gebäudes  gegeben, die eine Verringe- 
rung der Immissionskonzentration und -dosis luftget ragener Schadstoffe, die störungs- 
bedingt kurzzeitig freigesetzt werden, bewirkt. Die ser Effekt entspricht mindestens 
dem, der durch eine angenommene Vergrößerung des Abstands um 50 Meter (von 650 
auf 700 Meter) erzielbar wäre und reduziert damit I mmissionsbelastungen auf die Wer- 
te außerhalb des - in Richtung auf das in Rede steh ende Grundstück zu 700 Metern 
bestimmten - Achtungsabstands. 
Die Lage des Vorhabens in kleinen Teilen innerhalb des ermittelten Achtungsabstands, der 
aus dem im Gutachten von 2006 (Seite 51) genannten Gründen im Regelfall als untere 
Grenze einer Festlegung zu sehen ist, ist bei Beach tung der vorstehenden Empfehlungen 
nach Ansicht der Sachverständigen ausnahmsweise unb eachtlich. Denn unter diesen 
Bedingungen tritt keine relevante Risikoerhöhung au f und das Vorhaben kann ein 
Schutzniveau erzielen, als läge es außerhalb des Achtungsabstands. 
Alle empfohlenen Maßnahmen werden durch den Bebauun gsplan und das geplante Vor- 
haben übernommen und planerisch wie inhaltlich umge setzt. Die Auflagen zum betriebli- 
chen/organisatorischen Brandschutz werden im Brands chutzkonzept zum Bauantrag als 
Eigenauflage übernommen und Bestandteil der Baugenehmigung. 
Für die Planung ist zu berücksichtigten, dass dem Z iel der Abstandswahrung eine gewich- 
tige Bedeutung zukommt. Vorliegend liegen gewichtig e Gründe vor, in diesem Randbe- 
reich der Achtungsabstände die Betriebserweiterung des Bauhaus zuzulassen.  
Es besteht in dem Gewerbegebiet angrenzend innerhal b des Achtungsabstandes bereits 
zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude, wie Beispie le der neue Hornbach Baumarkt, ein 
Praktiker Markt sowie der bestehende Bauhaus Baumarkt mit Pkw-Stellplätzen im Freien. 
Zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude sind neuwert ig, so dass durch die geplante Erwei- 
terung des bestehenden Baumarkts keine zusätzliche Verschlechterung für die unter die 
Störfallverordnung fallende Firma Merck KGaA eintreten wird.  
Es stellt einen gewichtigen eigentumsrechtlichen Be lang dar, einen bestehenden Betrieb 
zu erweitern.  
Ferner ist der Belang des Eigentümers an der Verwertung des Grundstücks zu berücksich- 
tigen. 
Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass die Erweiterung nur im Grenzbereich der 
ermittelten Achtungsabstände liegt und in diesem Be reich durch die geplante Einhausung 
eine erhebliche Reduzierung des Risikos erfolgt.  
Aufgrund der Zulassung des Drive-In wird das Recht der Firma Merck KGaA auf Be- 
standserhaltung und dessen Interesse auf betrieblic he Entwicklung nicht eingeschränkt. 
Deren Betriebsbereiche müssen nach dem Stand der Sicherheitstechnik betrieben werden. 
Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt deshalb in seiner gutachtlichen Stellung- 
nahme unter Berücksichtigung der Achtungsabstände u nd des geplanten Drive-In zu dem 
Ergebnis, dass es im Hinblick auf die Gefahrenanaly se unter Berücksichtigung der Emp-

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fehlungen der Sachverständigung zu keinen relevante n Risikoerhöhungen innerhalb die- 
ses Randbereichs des Achtungsabstandes kommt.  
Nach Auffassung der Merck KG aA würde das gesamte P langebiet innerhalb des Ach- 
tungsabstandes liegen. Unberücksichtigt seien die n ach dem gegenwärtigen Genehmi- 
gungsstand mögliche (aber nicht tatsächlich ausgeüb te) Nutzungen. Für diese Planung, 
der Risikoabschätzung und der vorzunehmenden Abwägu ng wird die Richtigkeit dieser 
Annahme im Folgenden unterstellt. 
Soweit mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europ äischen Gerichtshofs davon ausge- 
gangen wird, innerhalb des angemessenen Abstandes s eien nach Art. 12 Abs. 1 Seveso  II 
– Richtlinie keine öffentlich genutzten Gebäude zul ässig, ist dem nicht zu folgen. Der Eu- 
ropäische Gerichtshof hat in dem Rechtstreit zwisch en dem Land Hessen und der Firma 
Mücksch im Urteil vom 15.09.2011 (C – 53/10) eindeu tig darauf hingewiesen, dass entge- 
gen – der auch dort vertretenen - Auffassung der Fi rma Merck KGaA festzustellen ist, 
„dass die Verpflichtung zur Wahrung angemessener Ab stände nicht absolut in dem Sinne 
verstanden werden kann, dass jedes neue Ansiedlungs vorhaben in einem im Zusammen- 
hang bebauten Gebiet, in dem sich unter diese Richt linie fallende Betriebe befinden, ein- 
schließlich der Fälle, in denen die Ansiedlungen ei n öffentlich genutztes Gebäu- 
de….betrifft, untersagt werden müsste.“ Um angemess enen Abständen Rechnung zu tra- 
gen, verbleibt nach der Auffassung des Europäischen  Gerichtshofs ein Wertungsspiel- 
raum, wonach nicht nur die Risiken und Schäden abzu schätzen sind, sondern auch alle 
anderen in jedem Einzelfall relevanten Faktoren zu berücksichtigen sind. Der Europäische 
Gerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, da ss zu diesen spezifischen Faktoren 
neben der Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe di e Wahrscheinlichkeit eines schweren 
Unfalls sowie die Folgen eines etwaigen Unfalls für die Gesundheit und die Umwelt, die Art 
der Tätigkeit der neuen Ansiedlung oder die Intensi tät ihrer öffentlichen Nutzung und die 
Leichtigkeit gehören, mit dem Notfallkräfte bei ein em Unfall eingreifen können (vgl. EuGH 
Urteil vom 15.09.2011, insbesondere Rd.-Ziffer 40-46).  
Der Europäische Gerichtshof hat somit die Auffassun g der Stadt bestätigt, dass selbst in- 
nerhalb der nach fachlichen Kriterien beurteilte Ac htungsabstand aufgrund der Wertungs- 
spielräume kein Bauverbot für künftige Vorhaben bes teht, sondern eine „Abschätzung“ er- 
öffnet wird.  
Die Entscheidung des EuGH ist (wohl) dahingehend zu  verstehen, dass auch bei einem 
bestehenden Baurecht bei der Ansiedlung eines öffen tlich genutzten Gebäudes dem Er- 
fordernis der Wahrung angemessener Abstände Rechnun g zu tragen ist und innerhalb des 
Achtungsabstandes eine Prüfung der in jedem Einzelf all relevanten Faktoren erforderlich 
ist, sofern dies bei der Planung noch nicht erfolgt ist.  
 
Für die Prüfung der Risikoabschätzung wäre dann nic ht mitentscheiden, ob nach einem 
bestehenden Bebauungsplan Betriebe mit entsprechend er Öffentlichkeitsbeteiligung (wie 
Einzelhandelsbetriebe) bereits zulässig sind, sofern die Achtungsabstände bei der Planung 
nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Vorsorglic h wird deshalb Seitens der Stadt in die- 
sem Zusammenhang nicht mehr auf einen Vergleich der  bestehenden planungsrechtlichen 
Situation (bestehende Ansiedlungsmöglichkeiten nach  dem geltenden Bebauungsplan) 
und der geplanten Realisierung des Baustoff-Drive-In abgehoben.  
Die geplante Realisierung des Baustoff-Drive-In führt zu keiner wesentlichen Erhöhung des 
Gefährdungspotentials. Die Betriebserweiterung bezi eht sich auf einen Randbereich des 
Achtungsabstandes, selbst wenn man davon ausgeht, d ass das Plangebiet komplett in- 
nerhalb des Achtungsabstandes liegt. In dem Gewerbe gebiet befinden sich angrenzend 
innerhalb des Achtungsabstandes bereits zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude, wie bei-

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spielsweise der neue Hornbach Baumarkt, ein Praktik er Markt sowie der bestehende Bau- 
haus Baumarkt mit zahlreichen Pkw-Stellplätzen im Freien.  
Zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude sind neuwert ig, so dass durch die geplante Erwei- 
terung des bestehenden Baumarkts keine zusätzliche Verschlechterung für die Störfallver- 
ordnung fallende Firma Merck KGaA eintreten wird.  
Es stellt einen gewichtigen eigentumsrechtlichen Be lang dar, einen bestehenden Betrieb 
zu erweitern. Ferner ist der Belang des Eigentümers  an der Verwertung des Grundstücks 
zu berücksichtigen.  
Die Erweiterung liegt am Rande des  Achtungsabstand es. Durch die geplante Einhausung 
und weiterer Maßnahmen erfolgt eine erhebliche Redu zierung des Risikos. Aufgrund der 
Zulassung des Drive-In wird das Recht der Firma Mer ck KGaA auf Bestandserhaltung und 
dessen Interesse auf betriebliche Entwicklung nicht eingeschränkt. Deren Betriebsbereiche 
müssen nach dem Stand der Sicherheitstechnik betrie ben werden. Der TÜV Süd-Nord-
System GmbH & Co. KG kommt in seiner gutachterliche n Stellungnahme unter Berück- 
sichtigung des Achtungsabstandes und des geplanten Drive-In zu dem Ergebnis, dass es 
im Hinblick auf die Gefahrenanalyse unter Berücksic htigung der Empfehlung der Sachver- 
ständigen zu keiner relevanten Risikoerhöhung innerhalb des Achtungsabstandes kommt.  
Auch das Regierungspräsidium Darmstadt kommt nach e iner fachlichen Überprüfung des 
Immissionsschutzes im Schreiben vom 03.08.2011 zu d em Ergebnis, dass dem Vorhaben 
aus rein fachlichen Gesichtspunkten zugestimmt werd en kann, soweit alle vom Gutachter 
empfohlenen Maßnahmen planerisch wie inhaltlich umg esetzt werden. Dies ist im Bebau- 
ungsplan und durch die Verpflichtung auch im städte baulichen Vertrag zur Umsetzung der 
empfohlenen Maßnahmen vorgesehen und sichergestellt. 
Soweit die Firma Merck KGaA darüber hinaus auf eine n vergrößerten Achtungsabstand 
aufgrund einer  genehmigten Situation abhebt, wird von der Firma Merck KGaA keine Er- 
höhung des Risikopotentials konkret beschrieben.  A ufgrund der Anforderungen an den 
Stand der Technik sind ohnehin aufgrund der bestehe nden Betriebe einschließlich der Fir- 
ma Merck KGaA selbst gegebenenfalls Schutzmaßnahmen  zu ergreifen, die durch die ge- 
plante Ansiedlung nicht verschärft werden.  
 
7.2 Lärmschutz 
Vom geplanten Abhollager gehen keine über das im zu grunde liegenden Bebauungsplan 
N 6.5 zulässige Maß an Lärmemissionen aus. 
Das Abhollager ist keine bezüglich Lärmimmissionen schutzbedürftige Anlage. 
8.  Städtebauliches Konzept  
8.1 Nutzungskonzept 
In der zurzeit bestehenden Verkaufseinrichtung des BAUHAUS werden die schweren und 
massigen Baumaterialien noch traditionell präsentie rt und im räumlichen Zusammenhang 
mit dem übrigen Sortiment in geheizten Verkaufsräumen gelagert. 
Aufgrund der Entwicklung am Markt hin zu mehr Selbs tständigkeit von Kleinhandwerkern 
und Eigenbauinitiativen erwartet der Kunde heute ei n tieferes Sortiment auch und gerade

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im Bereich Baustoffe und Ausbaumaterialien. Die akt uelle Verfügbarkeit von größeren 
Mengen gleicher Ware wird vom Markt erwartet. 
Das heutige Konzept bietet jedoch für die Gartenbau -, Wandbau- und Außenanlagenwaren 
keine ausreichenden Verkaufslagerflächen an. So wer den diese Waren zusätzlich auf im- 
provisierten Zonen im Freien unter temporärer Umnut zung von Parkplätzen und Umfahrten 
angeboten und können direkt mit dem Kundenfahrzeug erreicht werden. 
Im neuen Drive-In sollen nun die schweren und massi gen Baumaterialien wie Steine, Ze- 
ment, Holz etc. verkauft werden. Der Kunde kann mit  seinem Auto direkt in den  insgesamt 
eingehausten Drive-In fahren. Es entsteht zusätzlic her Flächenbedarf durch die Fahr- und 
Ladespuren und die Kassenzonen mit Fahrzeugabrechnung. 
Ausgewiesen wird ein gegliedertes Sondergebiet für die Errichtung eines Bau- und Heim- 
werkerfachmarktes als Drive-In. 
Aus Gründen des Immissionsschutzes (vgl. Ziffer 7.1  bis 7.1.2)  werden die für den Publi- 
kums-/Kundenverkehr einschließlich deren Parkplätze  zur Verfügung stehenden Freiflä- 
chen im westlichen Bebauungsplanbereich (SO 1) ausgewiesen, um einen entsprechenden 
Publikums- und Kundenverkehr in den Freiflächen im östlichen Bereich (SO 2) auszu- 
schließen. 
Betroffene Freiflächen im Bestand des bisherigen Ba uhaus-Grundstücks werden wieder ih- 
rer ursprünglichen Nutzung als Stellplätze für den ruhenden Verkehr oder Umfahrten zuge- 
führt. Die in den geheizten Hallen befindlichen „Drive In“ - typischen Sortimente werden zur 
anderen Seite hin umgelagert und machen Platz für e ine Entspannung und Entdichtung 
der anderen Warenpräsentationen bei teilweise höherer Sortimentstiefe. 
8.2 Bebauungskonzept 
Der geplante neue Standort der „Bauhaus Drive-In Ar ena“ auf dem Gelände des ehemali- 
gen Bauhofes wird durch die Änderung der Präsentati on und Verkaufsorganisation keine 
wesentliche kundenstromrelevante „Vergrößerung der Einzelhandelsfläche“ bedeuten. Er 
dient zur Umlagerung von bestehenden Sortimenten un d Errichtung eines zeitgemäßen 
Verkaufslagers zur Selbstabholung von schweren und massigen Baustoffen mit dem Kraft- 
fahrzeug des Kunden. Der großhandelsähnliche Betrie b mit Lagerflächen und Fahr-
/Parkspuren trägt nicht zu einer signifikanten Erhö hung der Gesamtkundenanzahl und der 
Verkaufsfläche bei. 
Die eingeschossige, unbeheizte allseitig geschlosse ne Wetterschutzhalle ermöglicht durch 
lastkraftwagentaugliche Ein- und Ausfahrten, Fahrsp uren und Bewegungsflächen eine mo- 
derne und zeitgemäße Präsentation der Waren im Baus toffhandel. Gleichzeitig werden die 
Lagerkapazitäten vor Ort erhöht. 
8.3 Freiflächenkonzept 
Aufgrund der Nutzungsart weisen die Freiflächen tro tz der großflächigen Bebauung einen 
Grünanteil von 20% der Grundstücksfläche auf. Stell flächen für Kraftfahrzeuge sind über- 
wiegend im Bauwerk integriert. Lieferzufahrten sind  mit Feuerwehrumfahrten kombiniert 
und die Möglichkeit der nicht öffentlichen Grundstü cksdurchfahrt von der Otto-Röhm-
Straße zum Sensfelderweg optimieren die versiegelte n Flächen zugunsten der Grünberei- 
che. 
Die Parkstellflächen sind an einer zentralen Zu- und Ausfahrt konzentriert.  
Liefer- und Feuerwehrein- und -ausfahrten dienen de m Kundenverkehr mit Anhängerfahr- 
zeugen als zusätzliche Bewegungsfläche im westliche n Grundstücksbereich. Diese Flä- 
chen haben ein geringes Verkehrsaufkommen.

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Parkflächen und Zugänge/Zufahrten für Kunden des Dr ive-In sind nach Süd/Südwest/West 
orientiert und nicht im nordöstlichen Quadranten de s Plangebietes angeordnet. Weiterhin 
sind im nordöstlichen Quadranten des Plangebiets ke ine Freiflächen für Publikumsverkehr 
ausgewiesen und das Gebäude geschlossen ausgeführt.  Schließlich sind ebendort auch 
keine Luftansaugöffnungen für eventuelle technische Einrichtungen vorgesehen. 
Unbeschadet hiervon (Wetterschutzeinhausung, geschl ossene Gebäude) können 
notwendige Fluchtwege weiterhin an jedweder Stelle des Gebäudes vorgesehen werden, 
da eine Gleichzeitigkeit einer für das in Rede steh ende Vorhaben relevanten 
störungsbedingten Stofffreisetzung im Betriebsbereich der Merck KGaA mit einem Ereignis 
- bspw. einem Brand - innerhalb des Bauhaus Drive-I n, das die Benutzung der Fluchtwege 
notwendig macht, vernünftigerweise auszuschließen ist. 
8.3.1 Eingriff in den Naturhaushalt und Beeinträcht igung von Grün- und Freiflächen 
Für das geplante Vorhaben besteht bezüglich des Maß es der baulichen Nutzung bereits 
Baurecht nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan N 6 .5. Der Bereich der Erweiterung ist 
durch ein großzügiges Baufenster abgedeckt, die Gru ndfläche beträgt max. 8.000 m 2, die 
GRZ einschließlich der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen beträgt 0,8. 
Die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes besteht im  Wesentlichen in der Bebauung und 
Versiegelung der bisherigen Brach- und Vegetationsflächen sowie der überwiegenden Entfer- 
nung der ruderalen Vegetation in den Randzonen des ehemaligen Betriebs-/Bauhofes. 
Das Grundstück liegt bereits seit mehreren Jahren b rach und befindet sich im Stadium der 
Sukzession, wobei Fahrspuren, Bodenveränderungen, A ufschüttungen und eine unter- 
schiedliche Entwicklung der Krautvegetation auf deu tliche Störungen und Eingriffe hinwei- 
sen. Punktuell aufkommende Weiden- Ahorn-, Birken- und Ailanthusbäume sind nur weni- 
ge Jahre alt. 
Neben dem Baukörper müssen Zufahrts- und Anfahrtsfl ächen sowie die notwendigen 
Stellplätze zur Verfügung gestellt werden, so dass insgesamt ca. 80 % der Grundstücksflä- 
che überbaut, versiegelt oder teilversiegelt werden. 
8.3.2 Eingriffsminimierung / Ausgleichsmaßnahmen 
Als Ausgleich für die wegfallende Vegetation erfolg en Baumpflanzungen entlang der 
Grundstücksgrenzen, im Bereich der Stellplätze und im Bereich einer größeren zusam- 
menhängenden Grünfläche im westlichen und östlichen   Grundstücksbereich. Neben den 
Stellplatzflächen sind unversiegelte, nicht befahrb are Pflanzstreifen vorgesehen. Insgesamt 
ist die Anpflanzung von ca. 16 großkronigen Bäumen im Bereich des Erweiterungsgrund- 
stückes festgesetzt. 
Für die anzupflanzenden Bäume und Sträucher ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
eine Pflanzliste nach Vorgabe des Grünflächenamtes als Hinweis enthalten. 
Durch das geplante Vorhaben entfallen im Geltungsbereich die in dem Bebauungsplan N 6.5 
festgesetzten privaten Grünflächen und private Grünflächen mit integrierten KFZ-Stellplätzen.  
Als wesentlicher Ausgleich werden die Dachflächen des Drive-In mit einer mindestens 5 cm 
starken Substratschicht teilbegrünt. Die Fläche der  Dachbegrünung beträgt planerisch 
3.900 
 m². Für die Dachbegrünung sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan grüngestalte- 
rische Festsetzungen getroffen. 
Nicht zwingend in vollversiegelter Bauweise herzustellende Funktionsflächen (z.B. Feuerweh- 
rumfahrten, PKW-Stellplätze) werden in Rasenpflaste r oder versickerungsfähigem Pflaster

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errichtet. Für die teilversiegelten Flächen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan grün- 
gestalterische Festsetzungen getroffen. 
Auf befestigten Flächen oder Dächern anfallendes Niederschlagswasser wird über bewach- 
sene Bodenschichten oder Rigolen innerhalb des Vorhabengebietes versickert. Für die Ver- 
sickerung sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan grüngestalterische Festsetzungen ge- 
troffen. 
Durch die Kombination dieser Maßnahmen werden erhebliche nachteilige Umweltauswirkun- 
gen vermieden bzw. kompensiert und Eingriffe in den  Naturhaushalt vollständig ausgegli- 
chen. 
8.4 Verkehrskonzept 
Der Standort des Vorhabens ist bereits derzeit verk ehrstechnisch gut erschlossen. Durch 
den Ausbau des Carl-Schenck-Rings wurde die Anbindu ng an das örtliche und überörtliche 
Verkehrsnetz verbessert und durch die gesteigerte L eistungsfähigkeit der angrenzenden 
Straßen eine optimale Erschließung hergestellt. Durch die umgebende Bebauung mit über- 
wiegend gewerblicher Nutzung und einem großen Abstand zur nächstgelegenen Wohnbe- 
bauung wird eine Beeinträchtigung von Wohnbereichen  weitgehend ausgeschlossen. 
Die Haltestelle in der Otto-Röhm-Straße sorgt für eine gute Erreichbarkeit mit dem ÖPNV. 
Eine über das Maß der heutigen Verkehrsbelastung hi nausgehende Mehrbelastung durch 
den Neubau ist nicht zu erwarten. Es finden Umlager ungen zwischen den unterschiedli- 
chen Verkaufsformen statt. Einerseits sollen mit de m Drive-In Kleinhandwerker als Kunden 
gewonnen werden, andererseits soll dies auch eine s pezielle Dienstleistung gegenüber 
dem „normalen“ Kunden sein. Anstatt größere und sch were Ware mühsam auf den Ein- 
kaufswagen laden zu müssen, und diesen durch die re guläre Kasse zu schieben, hat der 
Kunde hier die Möglichkeit den Einkauf direkt in sein Auto zu verladen. 
Durch die neue Verkaufsstätte ist keine wesentliche  Steigerung der Kundenzahl zu erwar- 
ten, da die Art und Weise der großhandelsähnlichen Angebotspalette im Drive-In den Ein- 
satz von Lastwagen, Kleintransportern und Fahrzeuge n mit Anhängern erlaubt. Damit ist 
pro Kunde eine höhere Warenbewegung bei einem Besuc h möglich und tendenziell somit 
die Anzahl der Besuche kleiner als in der bestehenden Verkaufsstätte. 
Mit den Auswirkungen der Ansiedlung des geplanten B auhaus Drive-In auf die Kunden- 
und Verkehrsfrequenz beschäftigt sich die Gutachter liche Stellungnahme der Gesellschaft 
für Markt- und Absatzforschung GmbH (GMA), die im Oktober 2009 erarbeitet wurde. 
Bei einem durch die GMA prognostizierten Umsatz des  geplanten Drive-In von 6,5 Mio. € 
errechnet sich ein durchschnittliches Kundenaufkomm en von lediglich 16 Personen pro 
Stunde bzw. 194 Kunden pro Tag, in dem ungünstigste n Fall („worst-case-Szenario“) von 
36 Personen pro Stunde bzw. 433 Personen pro Tag. D amit sind auch keine negativen 
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des benachb arten Verkehrsknotenpunktes oder 
der Zubringerstraßen zu erwarten, da keine wesentlichen Verkehrserhöhungen stattfinden. 
9.  Inhalt und Begründung der Festsetzungen 
9.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Art der baulichen Nutzung wird durch Ausweisung  als SO-Gebiet und die Nennung der 
zulässigen Nutzung „Bau-und Heimwerkerfachmarkt als Drive-In“ festgesetzt.

N 6.5.3 Begründung  Seite 18  
 
Büro Romig   
Tel.: 06151 / 6091-0 
9.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festse tzung der Gebäudehöhe und der zu- 
lässigen Grundfläche, bzw. der Grundflächenzahl festgesetzt. Zur Vereinfachung des Plan- 
vollzuges wird auf die Festsetzung von Geschossfläc henzahl, Baumassenzahl und der 
Zahl der Vollgeschosse bewusst verzichtet. Das Maß der baulichen Nutzung für das Vor- 
haben ist durch die Festsetzung der Gebäudehöhe und  der Grundfläche ausreichend defi- 
niert. 
Die Höhen betragen max. 140,00 m ü. NN an der obersten Außenwandbegrenzung mit dem 
Höhenbezugspunkt des im Planteil markierten Kanalde ckels auf der Otto-Röhm-Straße 
(H 
D = 128,28 m ü. NN). 
Die zulässige Grundfläche (GR) wird absolut auf max. 8.000 m² inklusive der Ü berda- 
chung des Eingangs- und Vorfahrtbereiches festgesetzt. Dies entspricht einer GRZ von ca. 
0,6  für die bauliche Hauptanlage. Die geplante GRZ  liegt damit unter dem bisher zulässi- 
gen Maß des Bebauungsplanes N 6.5. Für die Hinzurec hnung der Grundflächen nach § 19 
Abs. 4 BauNVO wird eine GRZ von insgesamt 0,8 festgesetzt. 
9.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Gru ndstücksflächen 
Auf die Festsetzung der Bauweise wird verzichtet. Die Gebäudelänge für den Baumarkt be- 
trägt mehr als 50 m; die erforderlichen Abstandsflä chen der Hessischen Bauordnung sind 
einzuhalten. 
Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch die zei chnerische Festsetzung einer Bau- 
grenze bestimmt. Geringfügige Überschreitungen beis pielsweise für Fluchttreppen, Vordä- 
cher und Dachüberstände sind unter Einhaltung der max. zulässigen Grundfläche zulässig. 
9.4 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern u nd sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 
Zur Begrünung der Stellplatzflächen und der Grünflä chen entlang der Grundstücksflächen 
sind insgesamt  ca. 16 großkronige Bäume festgesetz t. Entlang der Grundstücksgrenzen 
West und Ost ist  ein  Pflanzstreifen mit Heckenanp flanzungen vorgesehen. Die festgesetz- 
ten anzupflanzenden Bäume entsprechen dem Stellplatzschlüssel von mind. 1 Baum pro 4 
Stellplätzen im Außenbereich. 
9.5 Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir kungen 
(§9 (1) Nr. 24 BauGB) 
Zulässig sind ausschließlich geschlossene Gebäude, deren Gebäudehülle z.B. auch in 
Leichtbauweise oder als Wetterschutzeinhausung ausgeführt wird. Ansaugöffnungen für 
technische Gebäudelüftungen sind nicht zulässig. 
Durch diese Maßgabe ist eine Schutzwirkung infolge des Gebäudes gegeben, die eine 
Verringerung der Immissionskonzentration und -dosis  luftgetragener Schadstoffe, die 
störungsbedingt kurzzeitig freigesetzt werden, bewi rkt. Dieser Effekt entspricht mindestens 
dem, der durch eine angenommene Vergrößerung des Abstands um 50 Meter (von 650 auf 
700 Meter) erzielbar wäre und reduziert damit Immis sionsbelastungen auf die Werte 
außerhalb des - in Richtung auf das Grundstück zu 7 00 Metern bestimmten - 
Achtungsabstands

N 6.5.3 Begründung  Seite 19  
 
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9.6 Einfriedungen 
Einfriedungen zur Nachbargrundstücksgrenze sind in einer Höhe von 2,00 m zulässig. Die in- 
terne Einfriedung ohne Gebäudewirkung im Bereich de r Anlieferungszone ist mit einer Hö- 
he von max. 4,00 m insbesondere auch zur südlichen Nachbargrundstücksgrenze zulässig. 
Als Material ist ein lichtgrauer Metallgitterzaun vorgesehen. 
9.7 Dachformen  
Zulässig sind nur Flachdächer / flachgeneigte Dächer bis 5°  Neigung. 
10.  Hinweise und Empfehlungen 
10.1 Artenempfehlung 
Die Artenempfehlung wird auf die allgemeine Vorgabe  reduziert, dass die Verwendung 
heimischer, standortgerechter Arten empfohlen wird.  Eine Liste einheimischer Bäume, 
Sträucher und Ranker ist in den textlichen Festsetz ungen unter Ziffer IV. 7 des vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplanes enthalten. 
11. Planungsstatistik 
11.1 Gebietsflächen 
Geltungsbereich (gesamt)  1,3 ha = 100,0 % 
davon: 
Grünfläche G1 und G2  0, 26 ha = 20,0 % 
Gebäude-, Verkehrs- und Stellplatzflächen  1,04  ha  = 80,0 % 
 
 
TEIL B UMWELTBERICHT  (Anlage) 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Jochen Bresch, Dipl.-Biol. Brigitte Hasper, Dipl.-Biol. Michael Renz 
Projekt 200931 07.03.2011 
 
Bresch Henne Mühlinghaus  BHM Planungsgesellschaft mbH  BDLA
Heinrich-Hertz-Straße 9  •  76646 Bruchsal • fon 07251-98198-0 • fax -29 • info@bhmp.de
Rheinstraße 99.4     • 64295 Darmstadt • fon 06151-81297-768 • fax -769 • www.bhmp.de
 
 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ 
Teil 2 der Begründung:  
Umweltbericht

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht Inhalt  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
Inhalt 
1 Anlass und Aufgabenstellung...............................................................................................1  
2 Beschreibung des Planvorhabens........................................................................................1  
3 Vorgaben, Planungsgrundlagen ...........................................................................................1 
4 Beschreibung der Umwelt im Wirkungsbereich des Vorhabens .......................................2 
4.1 Übersicht (naturräumliche Lage, Nutzungen)..................................................................2  
4.2 Schutzgut Mensch...........................................................................................................2  
4.2.1 Situation 2 
4.2.2 Vorbelastungen ..............................................................................................................................3 
4.2.3 Bewertung ......................................................................................................................................3 
4.3 Schutzgut Boden .............................................................................................................4 
4.3.1 Situation 4 
4.3.2 Vorbelastungen ..............................................................................................................................4 
4.3.3 Bewertung ......................................................................................................................................5 
4.4 Schutzgut Wasser ...........................................................................................................5 
4.4.1 Situation 5 
4.4.2 Vorbelastungen ..............................................................................................................................5 
4.4.3 Bewertung ......................................................................................................................................6 
4.5 Schutzgut Klima ..............................................................................................................6 
4.5.1 Situation 6 
4.5.2 Vorbelastungen ..............................................................................................................................7 
4.5.3 Bewertung ......................................................................................................................................7 
4.6 Schutzgut Arten und Lebensräume.................................................................................7  
4.6.1 Situation Biotoptypen .....................................................................................................................7 
4.6.2 Situation Fauna ..............................................................................................................................8 
4.6.3 Vorbelastungen ..............................................................................................................................8 
4.6.4 Bewertung ......................................................................................................................................8 
4.7 Schutzgut Landschaftsbild...............................................................................................9 
4.7.1 Situation 9 
4.7.2 Vorbelastungen ..............................................................................................................................9 
4.7.3 Bewertung ......................................................................................................................................9 
4.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ....................................................................10 
5 Alternativenprüfung .............................................................................................................10 
6 Wirkungsprognose............................................................................................................... 10 
6.1 Status-quo-Prognose ....................................................................................................10 
6.2 Wirkungsprognose (Planfall) und Maßnahmen zu Vermeidung, Minderung und 
Ausgleich...................................................................................................................... .11 
6.2.1 Schutzgut Mensch........................................................................................................................11 
6.2.2 Schutzgut Boden..........................................................................................................................13 
6.2.3 Schutzgut Wasser ........................................................................................................................15 
6.2.4 Schutzgut Klima ...........................................................................................................................17 
6.2.5 Schutzgut Arten und Lebensräume .............................................................................................19 
6.2.6 Landschaftsbild und Erholung......................................................................................................21 
6.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................................................22

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht Inhalt  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
7 Eingriffs- Ausgleichs Bilanz ................................................................................................23 
8 Technische Verfahren sowie Hinweise auf Schwierigkeiten............................................26  
8.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung ..............................................................26 
8.2 Hinweise auf Schwierigkeiten........................................................................................26  
9 Monitoring .............................................................................................................................26 
10 Allgemein verständliche Zusammenfassung.....................................................................26 
 
Tabellenverzeichnis 
Tab. 1 Bewertung der Biotoptypen im Untersuchungsraum.......................................................8  
Tab.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ………………....................................................……………25 
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1: Übersicht über die zulässigen Nutzungen innerhalb des Vorhabengebietes und deren 
Zuordnung zu den Nutzungstypen der Kompensationsverordnung (KV)......................24

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 1  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
1 Anlass und Aufgabenstellung 
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr.7 und § 1a BauGB wird im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „N 6.5.3- Bauhaus Drive-In -“ 
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis der Um-
weltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.  
2 Beschreibung des Planvorhabens 
Innerhalb des Gewerbegebietes entlang der Otto-Röhm-Straße in Darmstadt ist geplant das be-
stehende Bauhaus durch einen Drive-In-Baustoffhandel zu erweitern. Da auf den im rechtsgültigen 
Bebauungsplan "Otto-Röhm-Straße", N 6.5 als "Gewerbegebiet mit eingeschränkter gewerblicher 
Nutzung", "Flächen für Stellplätze" und „private Grünflächen“ ausgewiesenen Flächen "Einzelhan-
delsbetriebe über 800 m²
 Geschossfläche“ bisher nicht zulässig sind, soll durch Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Bauhaus Drive-In“ die Erweiterung des bestehenden 
Baumarktes ermöglicht werden. 
Lage, Abgrenzung und Größe des Vorhabensgebietes sowie der Umfang des geplanten Vorha-
bens werden in Teil 1 der Begründung zum B-Plans (Kapitel 1 und 2) genau beschrieben. 
3 Vorgaben, Planungsgrundlagen 
Die Vorgaben des Regionalplans „Südhessen 2000“ und des derzeit gültigen Flächennutzungs-
plans Darmstadt sowie die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans N 6.5 "Otto-Röhm-
Straße" sind in Teil 1 der Begründung (Kapitel 3) dargestellt.  
Das Leitbild des Landschaftsplanes 1 stellt das gesamte Vorhabengebiet sowie seine unmittelbare 
Umgebung als Bereich zur „Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen“ dar. Die in 
Entfernungen von 150m bzw. 250m nördlich in und westlich des Vorhabengebietes verlaufenden 
unbebauten Bereiche werden als „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünverbindungen“ bzw. als „Er-
halt/Ausbau von Grünflächen“ dargestellt. 
Ausgewiesene Schutzgebiete sind im Vorhabensgebiet nicht vorhanden. 
Etwa 650 m nördlich des Vorhabengebietes befindet sich das Betriebsgelände der Firma Merck 
KGaA, das unter den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie / StörfallV fällt. Für die in Nach-
barschaft zum Betriebsgelände befindlichen Bereiche wurden im Rahmen eines Gutachtens des 
TÜV Nord Achtungsgrenzen aufgrund der auf dem Betriebsbereichreal vorhandenen oder mögli-
                                                
 
1 Landschaftsplan Darmstadt (2003)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 2  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
cherweise einsetzbaren stofflichen Gefahrenpotentials ermittelt, mit dem sich das Vorhabengebiet 
kleinflächig überschneidet. 
4 Beschreibung der Umwelt im Wirkungsbereich des 
Vorhabens 
4.1 Übersicht (naturräumliche Lage, Nutzungen) 
Der Vorhabensstandort liegt im Naturraum „Hessischen Rheinebene“ – Teilgebiet „Griesheim-
Weiterstädter-Sand“ auf einer Höhe von ca. 130m. Der Standort liegt im Nordwesten der Stadt 
Darmstadt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „N 6.5 – Otto-Röhm-Straße“ 
und wird im Westen von der Otto-Röhm-Straße, im Osten vom Sensfelderweg, im Norden von der 
bestehenden Bebauung entlang des Sensfelderwegs sowie im Süden von Industriebrachen und 
dem daran anschließenden Gelände der Müllverbrennungsanlage begrenzt. Das Vorhabensgebiet 
umfasst das Flurstück 173/ 5 . Der rechtsgültige Bebauungsplan weist für das Vorhabensgebiet 
Gewerbe
gebiete mit eingeschränkter Nutzung in blockweiser Gliederung mit ein bis drei Vollge-
schossen aus, in denen ein Versiegelungsgrad von 
bis zu 80% der Fläche zulässig ist. Darüber hinaus bestehen Private Grünflächen, auf denen Teil-
bereiche (Private Grünflächen mit integrierten KfZ-Stellplätzen) im nördlichen Teilbereich bis zu 
75% als Stellflächen genutzt werden können. Im Nordwesten des Vorhabensgebietes besteht ein 
Pflanzgebot für drei standortgerechte, einheimische Bäume. Dieser rechtliche Zustand ist der Be-
urteilung im Rahmen des Umweltberichts als Bestand zugrunde zu legen. 
4.2 Schutzgut Mensch 
4.2.1 Situation 
Das Vorhaben liegt innerhalb eines bestehenden Gewerbegebietes. Die nächstgelegene Wohnbe-
bauung westlich der Straße „Im Tiefen See“ bzw. östlich der Kasinostraße ca. 300 m entfernt. Die 
unmittelbare Umgebung des Vorhabensgebietes wird im Norden, Osten und Süden von den Flä-
chen des Gewerbegebietes, das das Betriebsgelände des Müllheizkraftwerkes mit einschließt, 
sowie im Osten von dem ehemaligen Ausbesserungswerk der Bahn eingenommen. Etwa 650 m 
nördlich des Vorhabengebietes befindet sich das Betriebsgelände der Firma Merck KGaA, eines 
weltweit tätigen Chemieunternehmens, das gem. Artikel 2 der RL 96/82/EG
2 als „Betrieb in dem 
gefährliche Stoffe vorhanden sind“ einzustufen ist. 
Flächen mit Funktionen für die Erholung oder Erholungseinrichtungen sind nicht vorhanden.  
                                                 
2 Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der gefahren bei schweren Unfäl-
len mit gefährlichen Stoffen. Änderungen 2003/105/EG ABI.EG L 345 v. 31.12.2003 S. 97; in Kraft getreten 
am 31. Dezember 2003

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4.2.2 Vorbelastungen 
Vorbelastungen für das Schutzgut Mensch ergeben sich aus  
ƒ der gewerblichen Nutzung des Vorhabensgebietes und seiner unmittelbaren Umgebung. 
ƒ der akustischen Belastungen durch den fließenden Verkehr  
ƒ die der Erholung wenig dienlichen fehlenden landschaftlichen Reize (Gewerbebauten, Ver-
kehrsflächen, Parkplätze und das Müllheizkraftwerk) 
ƒ dem Gefahrenpotential, das vom Betriebsgelände der Firma Merck ausgeht (im Zuge von 
Planungsvorhaben müssen gem. §50 BIMSchG3 u. a. die Auswirkungen bei „schweren Un-
fällen im Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Richtlinie 96/82/EG“ auf dem Betriebsgelände der 
Merck KGaA auf die Nachbarschaft in der planerische Abwägung berücksichtigt werden). 
4.2.3 Bewertung 
Die beurteilungsrelevanten Merkmale für das Schutzgut Mensch werden unter den Aspekten 
Wohn- und Arbeitsumfeld  (Leistung einer Fläche für Arbeiten, Wohnen und Erholung im unmit-
telbaren Wohn- und Arbeitsumfeld) und Erholung und Freizeit (Leistung einer Fläche für Freizeit, 
Sport oder Erholung außerhalb des unmittelbaren Wohnumfelds) zusammengefasst. Im Mittel-
punkt der Betrachtung steht dabei die spezifische Empfindlichkeit der verschiedenen Flächen-
nutzungstypen gegenüber den vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen. Es sind dies im Einzel-
nen: 
ƒ eine geringfügige Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die geringfügige Erhöhung 
des Ziel-Quellverkehrs 
ƒ die planerische Beachtung des Gefahrenpotentials das vom Betriebsgelände der Merck 
KGaA ausgeht und im Zuge der Überplanung des bestehenden Bebauungsplanes (Dieser 
genießt Bestandsschutz und unterliegt daher nicht dem § 50 BImSchG bzw. Artikel 12-
Richtlinie 96/82/EG) zu berücksichtigen ist. 
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes, ist die 
Vorhabensfläche als Wohn- und Arbeitsumfeld von allgemeiner und für die menschliche Erholung 
und Freizeit von untergeordneter Bedeutung einzustufen.  
Das Vorhabengebiet liegt mit einem kleinen Teilbereich innerhalb der Achtungsgrenzen, die für 
den Betriebsbereich der Merck KGaA abgegrenzt wurden. Aus diesem Grund spricht der TÜV 
Nord folgende Empfehlungen für das Vorhaben aus
4: 
                                                 
3 "Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002. (BGBl. I 
S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden 
ist" 
4 TÜV Nord (2010): Aussagen zu: „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit 
den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-
II-Richtlinie (2006)“.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 4  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
ƒ Aufnahme der allgemeinen Handlungshinweise  für den Alarmfall „Gefahr von Außen durch 
Betriebsstörungen im Bereich der Merck KGaA“ in den Alarmplan und die Brandschutzor-
dung des geplanten Baumarktes. 
ƒ Einweisung, regelmäßige Schulung, Übungen des Personals des geplanten Baumarktes 
ƒ Parkflächen, Zugänge/Zufahrten und Freiflächen für Publikumsverkehr sowie Ansaugöff-
nungen für Gebäudelüftungen nicht im nordöstlichen Quadranten des Plangebietes 
Die Lage des Vorhabens in kleinen Teilen innerhalb des ermittelten Achtungsabstandes, der aus 
dem im Gutachten (Seite 51 5) genannten Gründen im Regelfall als untere Grenze einer Festle-
gung zu sehen ist, ist bei Beachtung der vorstehenden Empfehlungen nach Ansicht der Sachver-
ständigen (TÜV Nord) ausnahmsweise unbeachtlich. 
4.3 Schutzgut Boden 6 
4.3.1 Situation 
Das gesamte Vorhabensgebiet weist einen insgesamt relativ gleichförmigen Bodenaufbau auf. Der 
anstehende Boden besteht aus schluffigen Sanden, die lokal durch geringmächtige Schlufflinsen 
unterbrochen sind. Über diesen lagert eine bis zu 2 m mächtige Schicht aus anthropogen aufgefüll-
tem, überwiegend schluffigem, kiesigem Sandboden, der  bereichsweise mit Bauschutt durchsetzt 
ist. 
4.3.2 Vorbelastungen  
Auf der Fläche sind folgende potentielle Verdachtsflächen für Untergrundverunreinigungen vor-
handen: 
ƒ Am Sensfelderweg befinden sich ein 4- geschossiges zu Wohnzwecken genutztes Gebäude 
mit 1-geschossigem Anbau sowie weitere Wohnbaracken. Im Untergeschoss des Wohn-
hauses befindet sich ein kellergeschweißter Heizöllagertank. Der Tank (Bj. 1973) ist in ei-
nem sehr guten Zustand und befindet sich innerhalb eines mit Schutzanstrich versehenen 
Tankraumes. 
ƒ Auf dem zentralen Bereich liegt eine offene ehem. Produktionshalle. Innerhalb des Gebäu-
des befindet sich eine LKW- Montagegrube. Diese zeigte keinerlei Hinweise auf Verunrei-
nigungen. An der Nordostecke des Gebäudes befindet sich innerhalb einer Betongrube ein 
älterer gusseiserner Ölabscheider.  
                                                
 
5 TÜV Nord (2006): Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit den Planun-
gen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie 
6 Ingenieurbüro für Geotechnik - IBG (2008): Neub au Drive-In BAUHAUS Da rmstadt Baugrunduntersu-
chung/Gründung/Altlastuntersuchung. Projekt-Nr.: 138-08. Worms.  
Wissenschaftsstadt Darmstadt – Grünflächen und Umwe ltamt (2004): Landschaftsplan Darmstadt: Kurzfas-
sung. Held, A. & Fleischmann, W. (Bearb.).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 5  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
Konkrete Hinweise auf mögliche Untergrundverunreinigungen ergaben sich bei den oben be-
schriebenen Verdachtsflächen nicht. 
4.3.3 Bewertung 
In Anlehnung an § 2 BBodSchG werden folgende Bodenfunktionen unterschieden: 
• Funktion Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen  
• Funktion der Böden als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt: Bestandteil des Natur-
haushalts (Wasser- und Nährstoffkreisläufe) 
• Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe und zum Schutz des Grundwassers 
• Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte  
• Nutzungsfunktion als Rohstofflagerstätte; Fläche für Siedlungen, Verkehr etc.; Land- 
und Forstwirtschaft 
Der Boden innerhalb des Vorhabensgebietes wird als Fläche für Siedlung und Verkehr genutzt. 
Durch den hohen Versiegelungsgrad bzw. die Überprägung für bauliche Zwecke hat der überwie-
gende Teil der Böden seine Funktionen als Lebensraum  für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bo-
denorganismen, als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt und als Filter und Puffer für Schadstoffe 
und zum Schutz des Grundwassers verloren. Einzig die Böden innerhalb der flächenmäßig nur 
gering vertretenen gärtnerisch gestalteten Grünflächen können diese Funktionen noch überneh-
men. 
4.4 Schutzgut Wasser 7 
4.4.1 Situation 
Der Vorhabensstandort liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, auch Still- und Fließgewässer 
sind innerhalb des Vorhabensgebietes nicht vor handen. Aufgrund des im rechtsgültigen Bebau-
ungsplan zulässigen hohen Versiegelungsgrades, der Einleitung des abfließenden Oberflächen-
wassers in die Kanalisation und dem nur geringen Anteil an Grünflächen in denen Versickerung 
stattfindet, ist im Vorhabensgebiet die Grundwasserneubildung sehr gering. 
                                                
 
7 Wissenschaftsstadt Darm stadt – Grünflächen und Umweltamt (2004):  Landschaftsplan Darmstadt: Kurz-
fassung. Held, A. & Fleischmann, W. (Bearb.) 
Ingenieurbüro für Geotechnik - IBG (2008): BV BAUHA US Drive In, Darmstadt, Grundwasserbelastungen: 
Kurzbericht. Projekt-Nr.: 138-08. Worms.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 6  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
4.4.2 Vorbelastungen 
Im Zuge der Baugrunduntersuchungen wurde das Grundwasser im Vorhabensgebiet  auf mögliche 
Schadstoffbelastungen untersucht. Hierbei wurde eine geringe Belastung (13,5-14,1 μg/l) mit leich-
flüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) festgestellt. Die hierbei festgestellten Schad-
stoffe finden bei der Lackverarbeitung, der c hemischen Textilreinigung und der Metallverarbeitung 
Verwendung. Für das ehem. Dressler-Gelände ist die Verwendung dieser Stoffe nicht bekannt, 
wohl aber für das östlich des Vorhabengebietes gelegene ehem. Ausbesserungswerk der Bundes-
bahn. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist dort die Emissionsquelle für die Grundwasserbelastung im 
Vorhabengebiet zu suchen.  
4.4.3 Bewertung 
Gemäß der hessischen Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von 
Grundwasserverunreinigungen (GWS-VwV vom 30.09.05) beträgt der Schwellenwert für Grund-
wasserbelastungen 20 μg/l. Die festgestellten Belastungen liegen unterhalb des Schwellenwertes 
bei dessen Überschreitung der Verdacht auf eine Grundwasserverunreinigung besteht und von 
den Seiten der Behörden weiterführende Untersuchungen für erforderlich erachtet werden.  
Die Grundwasserneubildung ist stark beeinträchtigt.  
4.5 Schutzgut Klima 8 
4.5.1 Situation 
Das Großklima wird von der Lage der Stadt Darmstadt in der Übergangszone zwischen der war-
men, trockenen Rheinebene und dem kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald bestimmt. Das 
Großklima wird durch folgende klimatische Erscheinungen geprägt: 
ƒ durch milde Winter und warme Sommer, bei einer Jahresmitteltemperatur von etwa 10° 
Celsius. Während der Sommermonate ist das Gebiet strahlungsbegünstigt und weist eine  
hohe Wärmebelastung, häufig in Verbindung mit Schwüle, auf. Im Herbst und Winter kehrt 
sich dieses Verhältnis um, da die Rheinebene dann mit stabilen Kaltluftschichten erfüllt ist 
(Inversionslagen). Es bilden sich Dunst und Nebel. Während dieser austauscharmen Wet-
terlagen besteht die Gefahr erhöhter Luftverschmutzung und Smogbildung. Die Hessische 
Flechtenkartierung (HLfU 1995) weist Darmstadt und das gesamte Rhein-Main-Gebiet als 
sehr hoch belastet aus. 
ƒ geringe Niederschläge, der mittlere Jahresniederschlag beträgt 600-650mm 
ƒ vorherrschende Winde mit mittleren Windgeschwindigkeiten aus westlichen Richtungen, 
Ostwindlagen nehmen lediglich ein Drittel aller Windrichtungen ein. Windarme Wetterlagen 
sind selten.  
                                                
 
8 Wissenschaftsstadt Darm stadt – Grünflächen und Umweltamt (2004):  Landschaftsplan Darmstadt: Kurz-
fassung. Held, A. & Fleischmann, W. (Bearb.)

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Das Lokalklima wird durch die Lage des Vorhabengebietes liegt im Bereich der Darmstädter In-
nenstadt, innerhalb eines bestehenden Gewerbegebietes charakterisiert. Dieses weist, wie auch 
der Großteil des Stadtgebietes, einen hohen Versiegelungsgrad auf und ist als thermisches Belas-
tungsgebiet ausgewiesen. Etwa 300 m nördlich des Vorhabensgebietes befindet sich eine in West-
Ost-Richtung verlaufende im Landschaftsplan als wichtige Grünverbindung ausgewiesene Freihal-
tetrasse, die die Barrierewirkung der bestehenden Bebauung für die östlicher gelegenen Stadtge-
biete etwas abmildert. 
4.5.2 Vorbelastungen 
Vorbelastungen bestehen durch: 
ƒ häufige Temperaturinversionen mit Dunst und Hochnebel, verbunden mit einer Schadstoff-
anreicherung der Luft 
ƒ hohe Wärmebelastung, häufig verbunden mit Schwüle 
ƒ Überhitzung durch den hohen Anteil voll versiegelter Flächen innerhalb des Gewerbegebie-
tes und der umliegenden Wohngebiete 
ƒ mäßige Belastung der Lufthygiene durch Emissionen aus Gewerbe, KFZ-Verkehr und dem 
südlich der Vorhabenfläche gelegenen Müllheizkraftwerk 
4.5.3 Bewertung 
Das Planungsgebiet befindet sich in einem stadtklimatisch beeinflussten und thermisch belasteten 
Klimabereich. Diese Situation wird geringfügig durch die nördliche Grünverbindung vermindert. 
4.6 Schutzgut Arten und Lebensräume 
4.6.1 Situation Biotoptypen 
Der überwiegende Teil des Vorhabensgebietes ist im rechtsgültigen Bebauungsplan als Gewerbe-
gebiet mit eingeschränkter Nutzung ausgewiesen, in dem ein Versiegelungsgrad von bis zu 80% 
zulässig ist. Die folgende Beschreibung stellt den aufgrund des B-Plans zulässigen (rechtlichen), 
nicht den tatsächlichen Zustand der Vorhabensfläche dar:  
Es überwiegen sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (10.510) bzw. nahezu versiegelte 
Flächen (10.520) sowie nicht begrünte Dachflächen (10.710), deren Abflusswasser in die Kana-
lisation eingeleitet wird. Nördlich an die Gewerbeflächen schließen sich private Grünflächen, d.h. 
gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (11.221) , die bis zu 75% als befestigte 
und begrünte Flächen, (Rasenpflaster, Rasengittersteine o. ä.)  (10.540) angelegt sind. Inner-
halb dieses Bereiches besteht ein Pflanzgebot für drei einheimische, standortgerechte Einzel-
bäume (04.110). Westlich und östlich des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichs des Vor-
habensgebietes befinden sich als Eingrünung zu m Sensfelderweg und zur Otto-Röhm-Straße 
ebenfalls schmale als private Grünflächen ausgewiesene (11.221) Bereiche.

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4.6.2 Situation Fauna 
Im Vorfeld des Vorhabens war das schon längere Zeit brachliegende Gelände, einschließlich der 
bestehenden Grünflächen und Gebäude vollständig rückgebaut worden. Der zu beurteilende Be-
stand, stellt sich also als vollständig frisch beräumtes, vegetationsloses Gelände dar.  
Aktuelle Vorkommen besonders bzw. streng geschützter Arten können daher ausgeschlossen wer-
den 
4.6.3 Vorbelastungen 
Vorbelastungen bestehen durch: 
ƒ Immissionen von verkehrs- und gewerbebedingten Schadstoffen, Lärm und Erschütterun-
gen 
ƒ Verinselung der verhältnismäßig kleinen Grünflächen innerhalb der überwiegend versiegel-
ten Bereiche des gesamten Gewerbegebietes „Otto-Röhm-Straße“. 
4.6.4 Bewertung 
Für die im rechtsgültigen Bebauungsplan ausgewiesenen Biotop- und Nutzungstypen kann hin-
sichtlich ihrer Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere (Arten- und Lebensraumfunktion) 
eine potentielle Bedeutung bei Vollausschöpfung der im Bebauungsplan gemachten Festsetzun-
gen nur abgeschätzt werden:  
Die Arten- und Lebensraumfunktion  der Biotop- und Nutzungstypen des Vorhabensgebietes ist 
abhängig von Aspekten wie Artenvielfalt, Strukturreichtum, Vorkommen bemerkenswerter Arten, 
Seltenheit und Störungseinfluss (z.B. durch Nutzung und Immissionen). Die Bewertung orientiert 
sich dabei an den entsprechend Kompensationsverordnung zu vergebenden Wertpunkten. Die im 
Bebauungsplan festgesetzten Biotop- und Nutzungstypen werden dabei in folgende Wertstufen 
eingeordnet:  
Bewertung Flächenkategorie im Untersuchungsgebiet 
Sehr hohe Bedeutung  
Hohe Bedeutung  
Mittlere Bedeutung 11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage im besiedelten Bereich  
Geringe bis nachrangige  
Bedeutung 
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege, -plätze oder andere wasser-
durchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren 
Wasserabfluss versickert wird 
10.540 Befestigte und begrünte Flächen, (Rasenpflaster, Rasengitter-
steine o. ä.) 
10.710 Dachfläche, nicht begrünt 
10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, Asphalt) 
mit Anschluss an die Kanalisation
 
Tab. 1 Bewertung der Biotoptypen im Untersuchungsraum

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Bewertung des faunistischen Potenzials des Standorts 
Die im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten gärtnerisch gestalteten Anlagen böten je nach 
Ausgestaltung vermutlich vorrangig Lebewesen mit geringen Standortansprüchen Lebensraum. 
Bei entsprechender Ausgestaltung als trockenwarme, lichte Grünland- und Gehölzbestände wäre 
jedoch auch ein Vorkommen von Arten der trock enwarmen Saumgesellschaften denkbar. Die Ge-
bäude des Gewerbegebietes können je nach Ausgestaltung von nachrangiger Bedeutung als Le-
bensraum für Tiere sein, bei entsprechender Ausgestaltungen der Dachformen, und Fassaden 
könnten diese jedoch auch Wohnstätten für Vögel- und Säugetierarten bieten. 
4.7 Schutzgut Landschaftsbild 
4.7.1 Situation 
Die Vorhabensfläche befindet sich in einem Gewerbegebiet. Dieses bietet durch den hohen Ver-
siegelungsgrad, die Belastung durch den Kfz-Verkehr, die Kulisse der umliegenden Gewerbe- Ver-
kaufs- und Parkplatzflächen und das benachbarte Müllheizkraftwerk keine wesentlichen land-
schaftlichen Reize. Auch das östlich des Vorhabensgebietes gelegene, ehemalige Ausbesse-
rungswerk der Bundesbahn ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und hat somit keine Bedeu-
tung für das Landschaftserleben und die Erholung. Die dem Vorhabensgebiet am nächsten gele-
genen Wohngebiete liegen ca. 300 bis 500 m in südwestlicher und südöstlicher Richtung und sind 
durch weitere Gewerbegebietsflächen vom Vorhabensgebiet getrennt. Diese liegen in räumlicher 
Nähe zu den Grünflächen am Maybachweg bzw. dem Herrngarten, die zu Spaziergängen eher 
aufgesucht werden als das für Erholungszwecke unattraktive Gewerbegebiet.  
4.7.2 Vorbelastungen 
Vorbelastungen innerhalb des Vorhabensgebietes bestehen durch: 
ƒ die Lärm- und Schadstoffemissionen des Kfz-Verkehrs sowie die Randbelastung durch die 
südöstlich verlaufende Kasinostraße und durch die Nähe zum Frankfurter Flughafen. 
ƒ die unmittelbare Nähe zum südlich gelegenen Müllheizkraftwerk mit seiner optisch stark 
technisch-anthropogen geprägten Erscheinung 
4.7.3 Bewertung 
In die Bewertung des Schutzgutes Landschaft gehen die Aspekte Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
von Natur und Landschaft ein. Beurteilungsrelevant sind die Ausprägung bzw. das Vorhandensein 
naturraumtypischer Strukturen und Elemente der Kulturlandschaft, die Ablesbarkeit naturräumli-
cher Zusammenhänge sowie die Gliederung der Landschaft durch räumlich wirksame, naturnahe 
Elemente. 
Da es sich bei der Vorhabensfläche um ein vorbelastetes Gewerbegebiet ohne nennenswerte Rei-
ze für das Landschaftsbild und die Erholung handelt, ist es für das Landschaftserleben und die 
landschaftsgebundenen Erholung von vernachlässigbarer Bedeutung.

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4.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 
Auf der Vorhabensfläche sind keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter bekannt.  
5 Alternativenprüfung 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Flächenrecycling. Die erneute bauliche Nutzung der 
derzeit brach liegenden Flächen im Innenbereich ist gegenüber potentiell geeigneten Flächen im 
Außenbereich zu bevorzugen. Zu prüfende Alternativen bestehen demnach für das Vorhaben 
nicht.  
6 Wirkungsprognose 
Die Wirkungsprognose hat zum Ziel, die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkungen auf die 
Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaft sowie Kultur- und 
Sachgüter darzustellen und zu ermitteln, inwieweit diese Wirkungen zu erheblich nachteiligen Um-
weltwirkungen führen können. Dazu wird im ersten Schritt abgeschätzt, welche Entwicklungen und 
Veränderungen der Umwelt auf dem Vorhabensstandort und dessen Umgebung innerhalb der 
nächsten 10-15 Jahre voraussichtlich ohne
 das Vorhaben (Änderung des  B-Plans) eintreten wer-
den (= Status-Quo-Prognose – Prognose Nullfall) und wie sich die Umweltsituation in Bezug auf 
diese Schutzgüter in Zukunft zeigen wird. Diesem so ermittelten, nach derzeitiger Kenntnis für die 
Zukunft absehbaren Zustand der Schutzgüter wird die prognostizierte Entwicklung mit  realisiertem 
Vorhaben gegenübergestellt (Prognose-Planfall = "Wirkungsprognose" im engeren Sinn). 
6.1 Status-quo-Prognose 
Die Status-Quo-Prognose beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Schutzgüter ohne 
Durchführung der Planung. 
Hierfür wird angenommen, dass Nutzungsformen und –intensitäten entsprechend des rechtskräfti-
gen B-Plans entstehen, während des Prognosezeitraums beibehalten werden und sich das Klima 
und damit der Wasserhaushalt des Gebietes nicht über das bisherige Maß natürlicher Schwan-
kungen hinaus verändert. 
Derzeit handelt es sich bei der Vorhabensfläche um eine als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche 
mit einem hohen Grad an Versiegelung und geringeren Anteilen an gärtnerisch gestalteten Grün-
flächen. Eine Umnutzung über die im derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan zulässige Nutzung 
kann nur im Rahmen einer Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplanes erfolgen. 
Für das Schutzgut Mensch sind daher keine veränderten Entwicklungen auf der Fläche zu erwar-
ten.  
Die Schutzgüter Boden und Wasser sind durch die bestehende Gewerbenutzung und den hohen 
Versiegelungsgrad der Vorhabensfläche beeinträchtigt, bei Einhaltung der rechtlichen Bestimmun-
gen sowie der Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes sind für diese Schutzgüter kei-
ne Änderungen zu erwarten.

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Die Bedeutung der Fläche für das Schutzgut Klima bleibt gering. Wesentliche Veränderungen sind 
hier nicht zu erwarten.  
Die Bedeutung des Gebietes für das Schutzgut Arten und Lebensräume ist abhängig von der 
Ausgestaltung von Gebäuden und Freiflächen. Im Regelfall sind gewerblich genutzte Gebäude 
sowie sie umgebende verhältnismäßig kleinflächige, gärtnerisch gestaltete Freiflächen als von ge-
ringer Bedeutung für das Schutzgut Arten und Lebensräume einzustufen, eine Veränderung über 
die Bedeutung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungstypen ist nicht zu erwarten. 
Auf der Vorhabensfläche selber werden keine für das Landschaftsbild relevanten Veränderungen 
eintreten. 
Insgesamt sind damit die absehbaren Veränderungen des Vorhabensgebiets, ohne die Planung im 
Vergleich zum heutigen Zustand, von geringer Bedeutung für die Prognose der Vorhabenswirkun-
gen.  
6.2 Wirkungsprognose (Planfall) und  Maßnahmen zu Vermeidung, Min-
derung und Ausgleich  
Nachfolgend werden, gegliedert nach Schutzgütern, die erheblichen nachteiligen Umweltwirkun-
gen und die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die sich aus dem Vorhaben ergeben 
können, zusammengestellt, auf ihre Umwelterheb lichkeit geprüft, und Maßnahmen zur Vermei-
dung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltwirkungen vorgeschlagen. Unter 
Berücksichtigung der Maßnahmen wird eine schutzgutbezogene Bilanz erstellt, die auch als 
Grundlage für die Bemessung von möglicherweise erforderlichen zusätzlichen Ausgleichsmaß-
nahmen dient. Falls es in der Abwägung durch den Gemeinderat zu einer Änderung der umzuset-
zenden Maßnahmen kommt, werden die Eingriffs- Ausgleichs-Bilanz und ggf. der Umfang der 
Ausgleichsmaßnahmen angepasst. 
6.2.1 Schutzgut Mensch 
Im Hinblick auf die Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch sind 
mögliche Beeinträchtigungen von Siedlungslagen, des menschlichen Wohlbefindens im Wohn- 
und Arbeitsumfeld sowie der Erholungs- und Freizeitfunktion der Landschaft relevant.  
Baubedingte Auswirkungen 
Absehbare baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Mensch resultieren aus  
ƒ erhöhten Lärmbelastungen in Folge des Betriebes von Baumaschinen auf der Baustelle im 
Bereich des Vorhabens und wegen des auf den Zu- und Abfahrtstraßen abzuwickelnden 
Baustellenlieferverkehrs 
ƒ erhöhten Schadstoff- und Staubemissionen durch den Baubetrieb im Vorhabengebiet und 
entlang der Zu- und Abfahrtstrecken für Baustellenfahrzeuge

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Anlagebedingte Auswirkungen 
Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt durch Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes, der 
für die Vorhabensfläche überwiegend Gewerbegebietsflächen bzw. private Grünflächen festsetzt. 
Diese Gebiete sind für die menschliche Er holung von untergeordneter Bedeutung und liegen dar-
über hinaus in ausreichender Entfernung zu Wohngebieten, so dass durch die Anlage des Vorha-
bens keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch resultieren.  
Der TÜV Nord weist in seinem Schreiben vom 08.12.2010 9 darauf hin, dass die Lage des Vorha-
bens in kleinen Teilen innerhalb des ermittelten Achtungsabstandes Merck KGaA, bei Beachtung 
der in Kapitel 4.2.3 gemachten Empfehlungen, ausnahmsweise unbeachtlich ist. 
Betriebsbedingte Auswirkungen 
Absehbare betriebsbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Mensch können resultieren aus 
ƒ der leichten Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs in und aus dem Vorhabensgebiet bzw. in 
und aus dem Gewerbegebiet „Otto-Röhm-Straße“. Aufgrund der verkehrlichen Vorbelas-
tung innerhalb des Gewerbegebiet, und keiner unmittelbaren Betroffenheit von Wohngebie-
ten ist dies jedoch zu vernachlässigen
10. 
ƒ dem Unfallrisiko, das vom Betriebsgelände der Merck KGaA ausgeht. Allerdings sind im 
rechtskräftigem Bebauungsplan, der Bestandsschutz genießt und somit nicht dem § 50 
BImSchG bzw. Artikel 12-Richtlinie 96/82/EG unterliegt, im Vorhabengebiet Einzelhandels-
betriebe unter 800 m² Geschossfläche zulässig, wodurch im Vorhabengebiet höhere Kun-
denfrequenzen als die prognostizierten Kundenströme für den Bauhaus-Drive-In möglich 
wären. Durch das Vorhaben wird somit keine Erhöhung, sondern eine Reduzierung des 
Gefährdungspotentials in Bezug auf das Schutzgut Mensch erzielt.  
6.2.1.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutzgut Mensch 
Durch das Vorhaben entsteht keine unmittelbare Betroffenheit von für die menschliche Erholung 
bedeutsamen Gebieten, insbesondere Wohngebieten. Das Gefährdungspotenzial für potenzielle 
Kunden durch einen möglichen Chemie-Unfall auf dem  Betriebsgelände der Firma Merck erhöht 
sich durch Umsetzung des Vorhabens nicht. Somit entstehen keine nachteiligen Auswirkungen auf 
das Schutzgut Mensch, besondere Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich 
sind nicht erforderlich. 
                                                 
9 TÜV Nord (2010): Aussagen zu: „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit 
den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-
II-Richtlinie (2006)“. 
10 vgl. hierzu auch GMA (2009): Marktgutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen der Ansiedlung 
eines Baustoff-Drive-In in Darmstadt auf die Kunden- und Verkehrsfrequenz am Standort Otto-Röhm-Straße.

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6.2.1.2 Beurteilung der Umwelterheblichkeit 
Die in Kapitel 6.2.1 beschriebenen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind aufgrund der 
bestehenden Vorbelastung des Gebietes und der fehlenden Betroffenheit von für die menschliche 
Erholung wichtigen Gebieten vernachlässigbar. Das Gefährdungspotenzial für sich im Vorhaben-
gebiet aufhaltende Personen durch einen möglichen Chemie-Unfall auf dem Betriebsgelände der 
Firma Merck erhöht sich durch Umsetzung des Vorhabens nicht. Die Wirkungen des Vorhabens 
entfalten daher keine erheblich beeinträchtigenden Umweltwirkungen auf das Schutzgut Mensch. 
Als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommene Maßnahmen und Schutzgutbezo-
gene Bilanz 
Durch das Bauvorhaben kommt es nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltwirkungen auf das 
Schutzgut Mensch. Besondere Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich 
sind nicht erforderlich. 
6.2.2 Schutzgut Boden 
Im Zuge der Vorhabensverwirklichung werden die bisher zulässigen Gebäude und Bodenversiege-
lungen innerhalb des Vorhabensgebietes lediglich dem Vorhaben Baumarkt Drive-In mit zugehöri-
gen Freiflächen (Kfz-Stellplätzen und privaten Grünflächen) angepasst.  
Baubedingte Auswirkungen 
Absehbare baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Boden können resultieren aus  
ƒ der Verdichtung und Veränderung von Böden durch die Anlage von Lager- und Abstellflä-
chen für Baumaterialien, Baucontainern und Baumaschinen 
ƒ der Belastung von Böden durch Einträge der von Baumaschinen emittierten Schadstoffe 
Anlagebedingte Auswirkungen 
Absehbare anlagenbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Boden resultieren aus  
ƒ der Versiegelung von Böden durch Errichtung des Drive-In-Baumarktes sowie die das Ge-
bäude umgebenden Stellplätze und Hofflächen. Hierdurch erhöht sich der zulässige Ver-
siegelungsgrad des Vorhabensgebietes gegenüber der derzeitig zulässigen Versiegelung 
um ca. 1700 m². Hiervon sind überwiegend bis her unversiegelt zu belassende bzw. - her-
zustellende, anthropogen überprägte Böden sowie ca. 500m² bisher teilversiegelter Flä-
chen (Schotterrasen/Rasengittersteine o.ä.) betroffen. Durch die Versiegelung gehen die 
Bodenfunktionen verloren. 
Betriebsbedingte Auswirkungen 
Erhebliche betriebsbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten.

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6.2.2.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutzgut Boden 
Vorgeschlagene Minderungsmaßnahmen: 
Die Neuversiegelung von Boden kann grundsätzlich nur durch den Rückbau bisher schon versie-
gelter Flächen vollständig ausgeglichen oder ersetzt werden. Entsiegelungsflächen stehen im Vor-
habengebiet nicht zur Verfügung. Bei den Boden beanspruchenden Baumaßnahmen muss daher 
durch einen besonders sparsamen Umgang mit dieser nicht erneuerbaren Ressource der Eingriff 
weitestgehend minimiert werden (s.a. § 1 BauGB). Eine Minderung der Eingriffe wird durch das 
Zusammenwirken verschiedener Maßnahmen erreicht. 
Die folgenden Maßnahmen führen neben dem sparsamen Umgang mit der nicht erneuerbaren 
Ressource Boden i. d. R. auch zu einer Senkung der Erschließungs- bzw. Baukosten. 
B 1 Verwendung versickerungsfähiger Bauweisen (Schotterrasen, Rasengitterstein, Rasenfu-
genpflaster) für die Befestigung von Verkehrsflächen mit geringerem Verkehrsaufkommen 
bzw. ruhendem Verkehr (Stellplätze, Feuerwehrzufahrten, Lagerplätze für nicht wasserge-
fährdende Stoffe usw.) 
Begründung: Bei Verwendung dieser Bauweisen können die Funktionen des gewachsenen Bodens (z.B. 
Filterung, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Pfla nzenstandort) vom Belag zumindest teilweise übernommen 
werden. 
B 2 Zusammenfassung von Parkplätzen an zentralen Erschließungen. Vermeidung doppelter 
Erschließung von Parkplätzen 
Begründung: Dadurch wird der Flächenbedarf für den motorisierten Verkehr und die damit verbundene (teil-
weise) Versiegelung der betroffenen Böden reduziert. 
B 3 Tiefenlockerung des im Zuge der Baumaßnahm en durch Befahren, Materiallagerung etc. 
verdichteten Unterbodens, bevor der Oberboden aufgetragen wird. 
Vorgeschlagene Kompensationsmaßnahmen 
B 4  Begrünung der Dachflächen im geplanten Baugebiet mit einer mindestens 5 cm dicken Sub-
stratschicht  
Begründung: Die Wirkungen der Flächenversiegelung auf di e Bodenfunktionen (Standort für die natürliche Vege-
tation, Standort für Kulturpflanzen, Filter und Puffer fü r Schadstoffe, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf), den 
Wasserhaushalt, das Klima und die Funktion Lebensraum für Flora und Fauna wird großteils kompensiert, indem 
eine entsprechende Bodenschicht auf dem Dach den überbauten ebenerdigen Boden ersetzt. 
6.2.2.2 Beurteilung der Umwelterheblichkeit 
Die o.g. Maßnahmen B1 bis B 3 tragen zur Minderung des Eingriffs bei. Flächen zur Entsiegelung 
stehen auf der Vorhabenfläche nicht zur Verfügung. Durch die Umsetzung der Maßnahme B4 kann

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in Verbindung mit der Versickerung überschüssigen Oberflächenwassers die über die derzeit zu-
lässige Versiegelung hinausgehende Neuversiegelung kompensiert werden.  
Die vorübergehende Belastung von freiliegenden Böden während der Bautätigkeiten ist bei Einhal-
tung der gesetzlichen Vorgaben nicht erheblich. 
Als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommene Maßnahmen und Schutzgutbezo-
gene Bilanz 
Die Maßnahmen B1, B2 und B4 wurden sinngemäß in die Festsetzungen des B-Planes übernom-
men. Maßnahme B3 ist im Zuge der Baumaßnahmen zu beachten. 
Bei vollständiger Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen wird die Versiegelung bisher unver-
siegelter Böden vollständig kompensiert. Es verbleiben keine erheblichen negativen Einwirkungen 
auf das Schutzgut. 
6.2.3 Schutzgut Wasser 
Das Schutzgut Wasser wird von den Wirkungen des Vorhabens insbesondere aufgrund von 
Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Boden und den in Verbindung mit diesem Schutzgut prog-
nostizierten Umwelteinwirkungen (vgl. Kap. 6.2.2) betroffen. 
Baubedingte Auswirkungen 
Absehbare baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Wasser können resultieren aus  
ƒ der vorübergehenden Beseitigung von Böden (insbesondere der für die Filterung, Puffe-
rung und Bindung von Schadstoffen bedeutsamen Oberbodenschichten) sowie bei der vo-
rübergehenden Nutzung von unversiegelten Flächen als Abstell- und Lagerflächen für 
Baumaterialien, Baucontainern und Baumaschinen 
ƒ der möglichen Belastung durch Einträge der von Baumaschinen emittierten Schadstoffe 
Anlagebedingte Wirkungen 
Absehbare anlagebedingte Wirkungen auf das Schutzgut Wasser resultieren aus  
ƒ verringerten Grundwasserneubildungsraten durch die Versiegelung von Böden für die Er-
richtung des Baumarktes sowie der umliegenden Parkplatz- und Hofflächen. Durch das 
Vorhaben kommt es zu einer Zunahme an versiegelten Flächen um ca. 1700m². Das von 
den versiegelten Oberflächen abfließende Wasser wird jedoch nicht wie bisher in die Kana-
lisation eingeleitet, sondern auf dem Gelände versickert. Hierdurch erfolgt gegenüber dem 
Ist-Zustand eine Zunahme der Grundwasserneubildungsrate. 
Betriebsbedingte Auswirkungen 
Absehbare betriebsbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Wasser resultieren aus  
ƒ dem Eintrag von Schadstoffen (Stäube, Reifenabrieb, Betriebsmittel und Taumittel) mit 
Niederschlagsmengen, welche von versiegelten Flächen ablaufen und versickern: Auf ver-

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siegelten und überbauten Flächen anfallende Nähr- und Schadstoffe aus der Nutzung (z.B. 
Korrosion von Materialien der Gebäudehüllen, Reifen- und Straßenabrieb, KfZ-
Betriebsstoffe, Hundekot etc.) und aus der trockenen und nassen Deposition aus der Luft 
(z.B. Stickoxide, Stäube) werden durch das Oberflächenwasser abgespült und gelangen in 
die Sickeranlagen, wo sie infolge ihrer Toxizität bzw. der eutrophierenden Wirkung die Le-
bensraumfunktion beeinträchtigen können.  
ƒ Eintrag von Schwermetallen bei Verwendung von schwermetallhaltigen Legierungen für die 
Eindeckung von Dächern oder für die Installationen der Regenwasserabläufe 
6.2.3.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutzgut Wasser 
Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung, um die Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser 
zu mindern bzw. zu kompensieren: 
Vorgeschlagene Minderungsmaßnahmen: 
W 1 Verbot von der Witterung ausgesetzten Teilen der Gebäudehülle (v.a. Dacheindeckung, aber 
auch Kehlbleche, Randanschlüsse, Dachrinnen, Fallrohre etc.; ausgenommen sind Bauteile 
an Dachaufbauten) mit Oberflächen aus Blei, Zink, Kupfer oder deren Legierungen.  
Begründung: Diese Dachinstallationen sind die mit we item Abstand bedeutendste Quelle für die Belastung von 
Oberflächenwasser und damit der Böden von Sickerflächen bzw. des Gewässerschlamms und des Klärschlamms 
mit den genannten, in größerer Konzentration toxischen, nicht abbaubaren Schwermetallen. Durch den Verzicht 
auf diese Materialien wird diese Beeinträchtigung vermieden. Ohne dieses Gebot kön nen z.B. die Böden von Si-
ckermulden innerhalb von Jahren bis wenigen Jahrzehnten bis zur Pflanzengiftigkeit insbesondere mit Zink und 
Kupfer belastet werden.  
W 2 Verwendung teilversiegelnder, begrünbarer Bauweisen (Schotterrasen, Rasengittersteine, 
Rasenfugenpflaster) für die Befestigung von Verkehrsflächen mit geringerem Verkehrsauf-
kommen bzw. ruhendem Verkehr. 
Begründung: Die Verwendung teilversiegelnder und begrünbarer Bauweisen kann Niederschlagsmengen über die 
Flächen zur Versickerung bringen. Eine Begrünung der Flächen führt dazu, dass die Niederschlagsmengen über 
belebte Bodenschichten zur Versickerung gebracht werden kann. 
Vorgeschlagene Kompensationsmaßnahmen: 
W 3 Dezentrale Versickerung von auf befestigten Flächen (z.B. Dächer, Straßen, Parkplätze, 
Wege) anfallendem Niederschlagswasser über bewachsene Bodenschichten in Sickermul-
den. 
Begründung: Der Abfluss des Oberflächenwassers wird stark verzögert, die Niederschläge werden versickert und 
verdunstet. Die Auswirkungen der Versiegelung der ang eschlossenen Flächen auf den Abfluss des Vorfluters 
werden daher vermieden. Aufgrund des sichtbaren Verl aufs des Regenwasserabflusses werden Verwechslungen 
mit der Kanalisation für schädlich belastete Abwässer un d damit versehentliche Einleitungen in die Sickermulden 
vermieden. Durch die offene Versickerung werden aus der Luft und von befestigten Flächen aufgenommene 
Schad- und Nährstoffe (s.o.) im Oberboden der Rinnen teilweise zurückgehalten und durch die Bodenorganismen 
abgebaut. Der diffuse Eintrag nicht abbaubarer Stoffe in die Stoffkreisläufe wird durch Akkumulation in den Böden 
der Rinnen und Mulden vermindert. Die Abflusszunahme und -beschleunigung wird kompensiert.

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6.2.3.2 Beurteilung der Umwelterheblichkeit 
Der gegenüber dem Ist-Zustand erhöhte Versiegelungsgrad innerhalb des Vorhabengebietes wird 
in Bezug auf das Schutzgut Wasser durch die Versickerung des bislang in die Kanalisation geleite-
ten Abflusswassers kompensiert, hierdurch erfolgt für das Schutzgut Wasser eine Verbesserung 
der derzeitigen Situation. Die Verwendung teilversiegelnder Bauweise für Flächen des ruhenden 
Verkehrs sowie das Verbot von der Witterung ausgesetzten Teilen der Gebäudehülle mit Oberflä-
chen aus Blei, Zink, Kupfer oder deren Legierungen können zu einer weiteren Minderung des Vor-
habens auf das Schutzgut Wasser beitragen. Weiterführende Maßnahmen zur Vermeidung und 
Verminderung anlagenbedingter Wirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht erforderlich. 
Baubedingte Beeinträchtigungen sind bei sachgerechter Durchführung der Baumaßnahmen nicht 
zu befürchten. Betriebsbedingte Wirkungen können durch die geplanten technischen Maßnahmen 
vermieden und weitgehend verringert werden. 
Als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommene Maßnahmen und Schutzgutbezo-
gene Bilanz 
Die Maßnahmen W2 und W3 wurden in die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des B-
Planes übernommen. Es wird darüber hinaus empfohlen, Maßnahme W1 bei der Ausführungspla-
nung zu berücksichtigen. 
Durch Umsetzung der Maßnahmen W2 und W3 werden die Beeinträchtigungen des Schutzgutes 
kompensiert, externe Ausgleichsmaßnahmen sind für das Schutzgut nicht erforderlich  
6.2.4 Schutzgut Klima 
Durch das Vorhaben kommt es zu einer Erhöhung des Versiegelungsgrades und damit zu einer 
Vergrößerung thermisch belastender Strukturen bei gleichzeitiger Verkleinerung von gärtnerisch 
gestalteten Grünflächen, die durch die von der Vegetation ausgehenden Transpirations- und Kühl-
effekte eine ausgleichenden Wirkung auf das Klima haben.  
Baubedingte Auswirkungen 
Absehbare baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Klima resultieren aus  
ƒ einer vorübergehend erhöhten Emission von Luftschadstoffen durch den Betrieb von Bau-
maschinen  
ƒ einer vorübergehend erhöhten Staubbelastung aufgrund von Schütt- und Ladevorgängen, 
von Bauarbeiten sowie aufgrund der Aufwirbelung von Stäuben durch Befahren vegetati-
onsfreier und unversiegelter Böden bei trockener Witterung. 
Anlagebedingte Wirkungen 
Absehbare anlagenbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Klima resultieren aus  
ƒ Verringerung von lufthygienisch und klimatisch ausgleichend wirkenden gärtnerisch gestal-
teten Grünflächen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 18  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
ƒ Vergrößerung thermisch belastender Strukturen durch den Bau überwiegend un-
beschatteter versiegelter Flächen und des Gebäudes 
Betriebsbedingte Wirkungen 
Betriebsbedingte Wirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima resultieren aus 
ƒ erhöhten Schadstoffemissionen (Ruß, Feinstaub, Stickstoffoxide, Benzol) aufgrund erhöh-
ten Verkehrsaufkommens im Vorhabensgebiet 
6.2.4.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutzgut Klima 
Vorgeschlagene Minderungsmaßnahmen: 
K 1 Begrünung insbesondere von süd- und westexponierten Fassaden mit Rankpflanzen oder 
(sommerliche) Verschattung durch Pflanzungen laubabwerfender Bäume.  
Begründung: Durch die Verschattung der Wände wird ihre Aufheizung verhindert. Die Wärmeabstrahlung 
und -speicherung in die Nachtstunden wird vermindert. Die Verdunstung der Blattflächen sowie die Kältestrahlung 
der kühlen Blattflächen hat bei sommerlicher Überwärmung zusätzlich einen Kühlungseffekt. 
K 2 Begrünung der Dachflächen mit einer mindestens 5 cm dicken Substratschicht. (s.a. Schutz-
gut Boden) 
Begründung: Die auf den Dächern aufgebrachte Vegetation reduziert – auch im trockenen Zustand – die 
Oberflächentemperatur sonnenbeschienener Dachflächen gegenüber unbegrünten Dächern um bis zu 50 Kelvin. 
Die Wärmeabstrahlung der Dachflächen wird dadurch we sentlich reduziert. In Zeiten guter Wasserversorgung 
wird durch die Verdunstung der Blatt- und Bodenoberflächen die umgebende Luft aktiv abgekühlt, die kühlen 
Blattflächen wirken als Kältestrahler. Damit hat die Begrünung von Dachflächen in Bezug auf das Klima eine ganz 
besondere Bedeutung, da nicht nur zusätzliches Grünvolumen geschaffen wird, sondern gleichzeitig eine das 
Klima belastende, sich durch die Sonnenexposition besonders stark aufheizende, unbegrünte Dachfläche entfällt. 
K 3 Verschattung von Verkehrsflächen mit großkronigen Laubbäumen. Hierzu bevorzugte Pflan-
zung von Straßenbäumen auf der Süd- und Westseite von Verkehrsflächen. 
Begründung: Durch die Verschattung der befestigten Flächen wird ihre Aufheizung verhindert. Die Wärme-
abstrahlung und -speicherung in die Nachtstunden wird  vermindert. Die Verdunstung der Blattflächen hat bei 
sommerlicher Überwärmung zusätzlich einen Kühlungseffekt, der die klimatische Belastung mindert. 
Hinweis: Die nachhaltige und effektive Klimawirksamk eit von Baumpflanzungen ist abhängig von der Entwick-
lungsmöglichkeit der Bäume sowie der Wasserversorgu ng insbesondere in Trockenperioden. Die Baumstandorte 
sollten daher diesbezüglich optimiert werden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 19  
 
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K 4 Begrünung und nur partielle Versiegelung nicht zwingend in vollversiegelter Bauweise her-
zustellender Funktionsflächen (Stellplätze / Lagerflächen) 
Begründung: Durch die Verdunstung der kühlen Blattflächen sowie des  offenen Bodens tritt bei guter Was-
serversorgung der nicht befestigten Anteile des Belags und sommerlicher Überwärmung ein Kühlungseffekt ein, 
der die klimatische Belastung mindert. 
K 5 Dezentrale Versickerung von auf befestigten Flächen (z.B. Dächer, Straßen, Parkplätze, 
Wege) anfallendem Niederschlagswasser über bewachsene Bodenschichten in Sickermul-
den. 
Begründung: Hierdurch entstehen Kühlungseffekte, die ausgleichend auf das Lokalklima wirken. 
6.2.4.2 Beurteilung der Umwelterheblichkeit 
Die Maßnahmen K 1 bis K 5 vermeiden und vermindern die kleinklimatischen Nachteile, die sich 
durch die Neuversiegelung und die Herstellung der Baukörper ergeben. Durch vollständige Dach- 
und Fassadenbegrünung, die Verschattung der Verkehrsflächen, die Begrünung und nur partielle 
Versiegelung von Stell- und Lagerflächen sowie der  Versickerung des anfallenden Oberflächen-
wassers kann durch Verminderung der sich aufheizenden Fläche und der Erhöhung der Verduns-
tungskühle die Beeinträchtigung des Kleinklimas  durch die Errichtung der Gebäude vollständig 
vermieden und gegenüber dem derzeit geltenden Bebauungsplan eine Verringerung der thermisch 
und lufthygienisch belastenden Fläche erzielt werden.  
Als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommene Maßnahmen und Schutzgutbezo-
gene Bilanz 
Die Maßnahmen K2, K4 und K5 wurden, die Maßnahme K3 wurde teilweise als Festsetzungen in 
den Bebauungsplan übernommen. Hierdurch werden die Beeinträchtigungen des Schutzguts aus-
geglichen. Es wird darüber hinaus empfohlen, Maßnahme K1 bei der Ausführungsplanung zu be-
rücksichtigen. 
6.2.5 Schutzgut Arten und Lebensräume 
Durch das Vorhaben kommt es zu einer Verlegung und Verkleinerung der ebenerdigen gärtnerisch 
gestalteten Grünflächen innerhalb des Vorhabensgebietes und somit zu einer Verkleinerung von 
Rückzugs- und Lebensstätten siedlungsbewohnender Tier- und Pflanzenarten.  
Baubedingte Auswirkungen 
Absehbare baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen resultieren aus  
ƒ Einträgen der von Baumaschinen emittierten Schadstoffe 
ƒ Störungen der Fauna durch Staub- und Lärmemissionen von Baumaschinen sowie bei 
Schütt- und Ladevorgängen 
ƒ Zeitweilig vollständiger Verlust der bestehenden, potentiell durch typische Arten der Sied-
lungen bewohnte Gebäude und Grünflächen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 20  
 
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Anlagebedingte Auswirkungen 
Absehbare anlagenbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen resultieren aus: 
ƒ Dem Verlust gärtnerisch gestalteter Grünflächen mit Gehölzen aus überwiegend standort-
gerechten Baum- und Straucharten, mit ihrer je nach Ausgestaltung bestehenden Funktion 
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen  
ƒ Der flächenmäßig kleineren Neuanlage gärtnerisch gestalteter Grünflächen, deren Gehölz-
bestände überwiegend aus standortgerechten Baum- und Straucharten aufgebaut sind 
Betriebsbedingte Wirkungen 
Absehbare betriebsbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen resultieren aus: 
ƒ Installation von (Straßen-)Beleuchtungskörpern mit Fallenwirkung für Nachtinsekten. 
ƒ erhöhten Schadstoffeinträgen durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie die Versicke-
rung des im Vorhabensgebiet anfallenden Oberflächenabflusses 
ƒ durch die Versickerung des im Vorhabensgebiet anfallenden Oberflächenabflusses kommt 
es zu einer Verbesserung der Wasserversorgung innerhalb der angelegten Grünflächen 
6.2.5.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume 
Vorgeschlagene Minderungsmaßnahmen: 
F 1 Für Außenbeleuchtungen (Straßen-, Hof-, Fassadenbeleuchtungen usw.) werden aus-
schließlich gelbes Licht (Natriumdampflampen) und insektendichte, nur nach unten abstrah-
lende Lampengehäuse verwendet.  
Begründung: Durch die nächtliche (weiße) Straßenb eleuchtung angezogen, verlassen nachtaktive Flugin-
sekten ihre in der Umgebung gelegenen Lebensräume. Sie werden durch das dauernde Umfliegen der Lichtquel-
le geschwächt und sterben bzw. werden zur leichten Beut e für größere Tiere. Durch gelbes Licht (z. B. Natrium-
dampflampen) kann diese Beeinträchtigung der Nachtinsek tenfauna praktisch vollständig vermieden werden, da 
die Tiere lediglich auf den Anteil an blauem Licht einer Lichtquelle reagieren.  
F 2 Kleintier- und vogelsichere Abdeckung von Lichtschächten, Regenfallrohren und ähnlichen 
Bauwerken. Die Öffnungen der Abdeckungen sollten maximal 10 mm groß sein.  
Begründung: Die genannten Elemente haben eine Fallenwirkung auf Kleintiere: Sie fallen hinein, können 
sich nicht mehr befreien und verenden. 
F 3 Verzicht auf Bordsteine und andere Kanten über 5 cm Höhe. Höhengleicher Ausbau der Ver-
kehrsflächen.  
Begründung: Bereits Kanten dieser Höhe bilden Biotopsperren für Kleintiere.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 21  
 
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F 4 Gewährleistung der Durchgängigkeit des Gebietes für Kleintiere: Nur offene Einfriedungen 
wie z.B. Holzzäune, Drahtgeflechte, lebende Zäune, Hecken. Sockelmauern der Einfriedun-
gen u.ä. dürfen maximal 5 cm über die angrenzenden Flächen hinausragen.  
Begründung: Vermeidung von Biotopsperre n für Kleintiere wie z.B. Igel. 
F 5 Ausschließliche Verwendung heimischer Gehölze in privaten Grünflächen.  
Begründung: Insbesondere die Insektenfauna ist durch Co-Evolution in der Floren- und Faunengeschichte 
an die lokal heimischen Pflanzenarten, die als Nahrun g genutzt werden, angepasst. Zahlreiche Tierarten können 
nicht auf andere, eingeführte Pflanzen ausweichen. Pf lanzenarten anderer Kontinente bieten daher nur wenigen 
unspezialisierten, meist ohnehin häufigen Tierarten Lebensraum.  
F 6 Gestaltung von Grünflächen mit kräuterreicher autochthoner Saatgutmischung  
Begründung: Hierdurch können die unbebauten Fläch en des Vorhabengebietes für die heimische Fauna 
gegenüber der Verwendung von Standardsaatgutmischungen deutlich aufgewertet werden.  
Vorgeschlagene Kompensationsmaßnahmen: 
F 7 Extensive Begrünung der Dachflächen 
Begründung: Die Dachbegrünung (s.a. Schutzgüter Bo den und Klima) entfaltet auch für das Schutzgut 
Pflanzen- und Tierwelt eine positive Wirkung, da sich auf extensiv begrünten Dächern Trockenbiotope entwickeln. 
Diese Lebensräume werden von zahlreichen, auch seltenen und gefährdeten Arten besiedelt. 
6.2.5.2 Beurteilung der Umwelterheblichkeit  
Durch die Umsetzung des Vorhabens verkleinert sich der ebenerdige Grünflächenanteil und der 
hiermit verbundene Lebensraum für Tiere und Pflanzen, auf etwa 60% der derzeit festgesetzten 
Flächen, dieser kann durch die Entwicklung von Trockenbiotopen auf extensiv begrünten Dachflä-
chen (Maßnahme F7) kompensiert werden. Durch die Maßnahmen F1 bis F6 können weitere min-
dernde Wirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Arten und Lebensräume erzielt werden. 
Als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommene Maßnahmen und Schutzgutbezo-
gene Bilanz 
Die Maßnahme F7 und F5 wurde als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Hier-
durch werden die Eingriffe in das Schutzgut vollständig kompensiert. Darüber hinaus wird empfoh-
len die Maßnahmen F1 bis F4 sowie F6 bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. 
6.2.6 Landschaftsbild und Erholung 
Baubedingte Auswirkungen 
Absehbare baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Landschaft resultieren aus  
ƒ vorübergehenden baustellenbedingten Lärm- und Schadstoffemissionen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 22  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
ƒ der Errichtung temporärer Bauten (z.B. Baucontainer) 
ƒ der vorübergehenden Beseitigung der das Gebiet eingrünenden gärtnerisch gestalteten 
Grünflächen 
Anlagebedingte Wirkungen 
ƒ Durch das Vorhaben wird innerhalb eines bestehenden Gewerbegebietes, eine bestehende 
bauliche Anlage durch eine andere ersetzt.  
Betriebsbedingte Wirkungen 
Absehbare betriebsbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Landschaft resultieren aus  
ƒ Licht- und Lärmemissionen während der Ö ffnungszeiten des Baumarktes Drive-In 
6.2.6.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutzgut Mensch 
Da es sich um die Überplanung eines Gewerbegebietes im Innenbereich handelt, welches von 
vernachlässigbarer Bedeutung für die menschliche Erholung ist und Wohngebiete durch das Vor-
haben nicht tangiert werden, entstehen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Land-
schaft. Besondere Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich sind daher nicht 
erforderlich. 
6.2.6.2 Beurteilung der Umwelterheblichkeit  
Durch das Vorhaben entstehen keine erheblichen nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutz-
gut. 
Als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommene Maßnahmen und Schutzgutbezo-
gene Bilanz 
Durch das Bauvorhaben kommt es nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltwirkungen auf das 
Schutzgut. Besondere Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich sind nicht 
erforderlich. 
6.2.7 Kultur- und Sachgüter 
Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 23  
 
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7 Eingriffs- Ausgleichs Bilanz 
In diesem Kapitel wird das Ergebnis der verbal -argumentativen naturschutzrechtlichen Eingriffsbe-
urteilung in rechnerischer Form noch einmal überprüft.  
Die rechnerische Eingriffsbeurteilung basiert auf dem Verfahren zur Bewertung der Nutzungstypen 
entsprechend Kompensationsverordnung 11. Dabei wird den Nutzungstypen im Bestand und Pla-
nung ein Grundwert zugeordnet, der je nach örtlichen Gegebenheiten und bei entsprechender Be-
gründung um bis zu 10 Punkte nach oben oder unten korrigiert werden kann. In die Bewertung 
fließen dabei die Beurteilungsgrößen Landschaftsbild, Vernetzung/Zerschneidung, Klimawirkun-
gen, Randstörungen sowie die besonderen Gegebenheiten der örtlichen Situation ein. 
Der Rechnungsgang sieht vor, dass die Flächen je Biotop-/Nutzungstyp in Bestand und Planung  
mit dem Biotopwert multipliziert werden. Hierdurch ergibt sich für jeden Nutzungstyp ein Be-
standswert und ein Entwicklungswert. Anschließend werden die aufsummierten Bestands- und 
Entwicklungswerte miteinander verglichen. Ist der Bestandswert kleiner als der Entwicklungswert, 
so ist der Eingriff ausgeglichen. 
Die Art und Lage der Nutungstypen ergibt sich im Bestand aus den Festsetzungen des derzeit 
rechtsgültigen Bebaungsplanes „N 6.5 - Otto-Röhm-Straße“ sowie in der Planung aus den Fest-
setzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „N6.5.3 – Bauhaus Drive-In“. 
Zur Errechnung der Bilanz wurde für den Bestand ein Versiegelungsgrad von 80% (Höchstmaß 
der baulichen Nutzung für Gewerbegebiete GRZ 0,8), mit Aufteilung in 40% Gebäude und 40% 
versiegelter Außenfläche (sogenanntes Worst-Case-Szenario) angenommen. 20% (2397,8 m²) der 
Grundstücksfläche sind als unversiegelt zu bilanzieren. Diese setzen sich aus der auf dem Grund-
stück festgesetzten „Privaten Grünfläche“( 1867,3 m²), 25% der „Privaten Grünfläche mit integrier-
ten KfZ-Stellplätzen“ (438,65 m²) sowie den 0,8% (91,9 m²) der außerhalb der Grünflächen 
verbleibenden Grundstücksfläche (Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung) zusammen.  
Zur Lage der Nutzungstypen vgl. auch Abb. 1. 
 
                                                
 
11  Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit 
und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kom pensationsverordnung – KV) Vom 1. September 
2005

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 24  
 
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Abb. 1: Übersicht über die zulässigen Nutzungen innerhalb des Vorhabengebietes und deren Zuord-
nung zu den Nutzungstypen der Kompensationsverordnung (KV).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 25  
 
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Tab. 2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 26  
 
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Fazit 
Die durch Umsetzung des Vorhabens entstehenden Eingriffe in die Schutzgüter können auf der 
Vorhabenfläche durch die Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen gem. 
§ 9 (1) 20 BauGB vollständig kompensiert werden.  Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht er-
forderlich. 
8 Technische Verfahren sowie Hinweise auf Schwierig-
keiten 
8.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung 
Spezielle technische Verfahren wurden nicht angewendet.  
8.2 Hinweise auf Schwierigkeiten  
Schwierigkeiten traten nicht auf.  
9 Monitoring 
Mit dem Vorhaben sind keine Risiken verbunden, die Maßnahmen zur Überwachung der erhebli-
chen Auswirkungen des Bauleitplans auf die Umwelt erfordern. 
10 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Innerhalb des Gewerbegebietes entlang der Otto-Röhm-Straße in Darmstadt ist geplant den be-
stehenden Baumarkt durch einen Drive-In-Baustoffhandel zu erweitern. Da auf den im rechtsgülti-
gen Bebauungsplan "Otto-Röhm-Straße", N 6.5 als "Gewerbegebiet mit eingeschränkter gewerbli-
cher Nutzung", "Flächen für Stellplätze" und „private Grünflächen“ ausgewiesenen Fläche "Einzel-
handelsbetriebe über 800 m²
 Geschossfläche“ unzulässig sind, soll durch Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes "Bauhaus Drive-In“ die Erweiterung des bestehenden Baumark-
tes ermöglicht werden. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr.7 und 
§ 1a BauGB wird im Rahmen des  Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in 
der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht 
beschrieben und bewertet werden 
Das Vorhabensgebiet besitzt überwiegend geringe, teils auch mittlere Wertigkeiten für die Schutz-
güter Mensch, Boden, Wasser, Klima, Arten und Lebensräume und Landschaftsbild/Erholung.  
Für das Schutzgut Mensch resultieren aus dem unmittelbaren Vorhaben keine erheblichen 
nachteiligen Wirkungen. Während der bestehende Bebauungsplan jedoch Bestandsschutz besitzt,

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 27  
 
Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
müssen durch die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes gem. §50 BIMSchG 12 die Aus-
wirkungen bei „schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Richtlinie 96/82/EG“ auf dem 
Betriebsgelände der Merck KGaA auf das Vorhabengebiet in der planerische Abwägung berück-
sichtigt werden. Durch das Vorhaben ist keine wesentliche Erhöhung des Gesamtkundenaufkom-
mens im Vorhabengebiet und damit „keine wesentliche von der Realisierung des Planvorhabens 
ausgehende Erhöhung des Gefährdungspotentials für potenzielle Kunden durch einen möglichen 
Chemie-Unfall“ auf dem Betriebsgelände der Firma Merck abzuleiten
13. 
 
Durch das Vorhaben selbst treten insbesondere Wirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, 
Klima sowie Arten und Lebensräume auf. 
Als wesentliche Vermeidungs-, Minimierungs - und Ausgleichsmaßnahmen werden im B-Plan da-
her festgesetzt:  
ƒ Extensive Begrünung von Dachflächen  
ƒ Vermeidung doppelter Erschließung von Parkplätzen 
ƒ Teilverschattung von Verkehrsflächen durch Baumpflanzungen 
ƒ Begrünung und nur partielle Versiegelung nicht zwingend in vollversiegelter Bauweise her-
zustellender Funktionsflächen  
ƒ Versickerung von auf befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser über bewach-
sene Bodenschichten innerhalb des Vorhabengebietes 
ƒ Verwendung einheimischer Gehölze bei der Gestaltung der Grünflächen 
Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen werden erhebliche nachteilige Umweltwirkungen ver-
mieden bzw. kompensiert und Eingriffe in den Naturhaushalt vollständig ausgeglichen.  
                                                 
12 "Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002. (BGBl. 
I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden 
ist" 
13 GMA (2009): Marktgutachterliche Stellungnahme zu  den Auswirkungen der Ansiedlung eines Baustoff-
Drive-In in Darmstadt auf die Kunden- und Verkehrsfrequenz am Standort Otto-Röhm-Straße.

Bearbeiter:   Dipl.-Ing. Jochen Bresch, Dipl.-Biol. Brigitte Hasper 
Pr
ojekt 200931                                                                                                                                                   07.03.2011 
 
Bresch Henne Mühlinghaus  BHM Planungsgesellschaft mbH  BDLA 
H
einrich-Hertz-Straße 9  •  76646 Bruchsal • fon 07251-98198-0 • fax -29 • info@bhmp.de 
R
heinstraße 99.4     • 64295 Darmstadt • fon 06151-81297-768 • fax -769 • www.bhmp.de 
 
 
 
 
Vo
rhabenbezogener Bebauungsplan 
N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ 
 
Teil 2 der Begründung:  
U
mweltbericht 
Anlage 1 – Artenschutzrechtliche Vorprüfung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht – Anlage I Inhalt 
 
Br
esch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
Inhalt 
1. Einleitung .......................................... .................................................................................. 1  
2. Habitatpotentialanalyse............................. ......................................................................... 1  
3. Fazit ............................................... ...................................................................................... 1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ -  Umweltbericht  Seite 1 
 
Br
esch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft Projekt 200931 
1. Einleitung 
Im Rahmen der Erstellung der Umweltprüfung zur Aufst ellung des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans „Bauhaus Drive-In“ sind Artenschutzaspekte im Rahmen der Eingriffsregelung zu be-
achten. In Bezug auf Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie (streng geschützte Arten) und die euro-
päischen Vogelarten ist nach § 42 und § 43 Abs. 8 BNatSchG-2007 eine artenschutzrechtliche 
Prüfung durchzuführen.  
Es ist zu überprüfen, ob durch das Vorhaben ein Verbotstatbestand nach § 42 Abs. 1 BNatschG-
2007 entstehen könnte, also  
/square4 Tiere streng geschützter Arten getötet, verletzt, entnommen oder gefangen werden (§ 42 
Abs. 1 Nr.1) 
/square4 der Erhaltungszustand lokaler Populationen streng geschützter Arten verschlechtert werden 
könnte (§ 42 Abs. 1 Nr.2).  
/square4 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Arten entnommen, beschädigt oder 
zerstört werden (§ 42 Abs. 1 Nr.3) und die ökologische Funktion nicht weiter erfüllt werden 
könnte (§ 42 Abs. 5 Satz 2) 
2. Habitatpotentialanalyse 
Im Vorfeld des Vorhabens war das schon längere Zeit 
 brachliegende Gelände, einschließlich der 
bestehenden Grünflächen und Gebäude vollständig rückgebaut worden. Der zu beurteilende Be-
stand, stellt sich also als vollständig frisch beräumtes, vegetationsloses Gelände dar.  
Aktuelle Vorkommen besonders bzw. streng geschützter Arten können daher ausgeschlossen wer-
den.  
3. Fazit 
Die Erhebung faunistischer Daten und eine artenschut zrechtliche Prüfung sind in diesem Stadium 
nicht erforderlich.  
Die Betroffenheit besonders und streng geschützter Arten durch das Vorhaben kann aufgrund des 
beschriebenen Bestands ausgeschlossen werden.

anlage 6

21230 Zeichen

Fortsetzung 7.
7.2 Liste einheimischer Sträucher:
Wachholder (Juniperus communis), Sauerdorn, Berberitze (Berberis vulgaris),
Schwarze Johannisbeere (Ribes nigrum), Rote Johannisbeere (Ribes rubrum),
Stachelbeere (Ribes uva-crispa), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna),
Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus oxyacantha), Gemeine Felsenmispel (Coto-
neaster integerrima), Brombeere (Rubus fruticosus), Kratzbeere (Rubus caesius),
Himbeere (Rubus idaeus), Steinbrombeere (Rubus saxatilis), Hundsrose (Rosa
canina), Heckenrose (Rosa corymbifera), Weinrose (Rosa rubiginosa),
Rauhblättrige Rose (Rosa jundzillii), Filzrose (Rosa tomentosa), Kratzrose (Rosa
scabriuscula), Ackerrose (Rosa agrestis), Schwarzdorn, Schlehe (Prunus spinosa),
Deutscher Ginster (Genista germanica), Behaarter Ginster (Genista pilosa),
Färberginster (Genista tinctoria), Erdpfriem, Flügelginster (Chamaespartium
sagittale), Besenginster (Cytisus scoparius), Dorniger Hauhechel (Ononis spinosa),
Kriechender Hauhechel (Ononis repens), Seidelbast (Daphne mezereum),
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica),
Faulbaum (Frangula alnus), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Haselnuss
(Corylus avellana), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Traubenholunder
(Sambucus racemosa), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Gewöhnlicher
Schneeball (Viburnum opulus), Gemeine Heckenkirsche (Lonicera xylosteum),
Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Gemeiner
Liguster (Ligustrum vulgare), Kleines Immergrün (Vinca minor), Ohrweide (Salix
aurita), Grauweide (Salix cinerea), Salweide (Salix caprea), Korbweide (Salix
viminalis), Purpurweide (Salix purpurea), Dreimännige Weide (Salix triandra),
Kriechweide (Salix repens).
V. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben-
und Erschliessungsplan des Büros Romig / Vogels vom 10.12.2011.
Rechtsgrundlagen: 
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 
 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) 
 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. I S. 428) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu-
letzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986)
 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) 
  
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) 
  
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I S. 291) 
 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.07.2011 (BGBl. I S. 1475) 
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S.
1986)
I. F e s t s e t z u n g e n  nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des § 12 i.V.m. § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbin-
dung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden
festgesetzt:
1. Art der baulichen Nutzung
Im Rahmen der festgesetzten Nutzung sind nur Vorhaben zulässig, zu denen
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
1.1 Sondergebiet 1
Zulässig ist die Errichtung eines "Bau- und Heimwerkerfachmarktes
als Drive-In" mit Publikumverkehr.
1.2 Sondergebiet 2
Zulässig ist die Errichtung eines "Bau- und Heimwerkerfachmarktes
als Drive-In". Die Freiflächen im Sondergebiet 2 dürfen dabei nur als Feuerweh-
rumfahrt sowie zur Warenanlieferung und Entsorgung genutzt werden. Eine Nut-
zung durch Publikums- / Kundenverkehr ist nur innerhalb des geschlossenen Ge-
bäudes und nicht auf den Freiflächen zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl
Die zulässige Grundfläche (GR) beträgt max.
8.000 qm inklusive Überdachung Eingangsbereich.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen überschritten
werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl
von insgesamt 0,8.
2.2 Höhe baulicher Anlagen 
Die oberste Außenwandbegrenzung OAB
beträgt max. 140 m über Normalnull.
Der Höhenbezugspunkt ist der gekennzeichnete
Kanaldeckel mit 128,28 m ü.NN.
3. Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch
zeichnerische Festsetzung der Baugrenze bestimmt.
4. Flächen für Stellplätze
Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig. Auf den nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind die
Stellplätze nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig.
5. Private Verkehrsfläche
6. Private, zu begrünende Grundstücksflächen  (§ 9 (1) 25a BauGB)
6.1 Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
6.2 Grünflächen mit befestigten Flächen für die Feuerwehr
(Fahrstreifen und Aufstellflächen)
7. Anzupflanzende Bäume  (§ 9 (1) 25a BauGB)
8. Ein- und Ausfahrten  (§ 9 (1) 4 BauGB)
9. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches  (§ 9 (7) BauGB)
9.1 Abgrenzung der Nutzungen (§ 9 (1) BauGB)
10. Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 (1) 24 BauGB)
Zulässig sind ausschließlich geschlossene Gebäude,
deren Gebäudehülle z.B. auch in Leichtbauweise
oder als Wetterschutzeinhausung ausgeführt wird.
Ansaugöffnungen für technische Gebäudelüftungen
sind nicht zulässig.
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011
(GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
1. Werbeanlagen 
1.1 Innerhalb der festgesetzten Baugrenze (GR) sind als Werbeanlagen
zulässig:
 
1.1.1 1x Schrifttafel „BAUHAUS“, Seitenlänge bis 18,50 m, Höhe bis 3,0 m.
1x Schrifttafel „BAUHAUS“, Seitenlänge bis 12,50 m, Höhe bis 2,0 m.
1x Schrifttafel "Drive-In", Seitenlänge bis 12,00 m, Höhe bis 5,0 m.
Die Höhe der Oberkante der Werbeanlagen beträgt max. 3,00 m über
der festgelegten obersten Außenwandbegrenzung.
1.1.2 3x Werbe-/ Wechselflächen an der westlichen Gebäudefassade,           
Maße max. 3,50 m x 2,50 m.
1.2 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind
Werbeanlagen nur in den gekennzeichneten Flächen (W)
zulässig. Zulässig sind:
1.2.1 1x Werbe- / Hinweisschild, freistehend, Maße max. 4,00 m x 4,00 m.
Das Schild kann innerhalb der festgelegten Flächen bis zu folgender
Höhe aufgestellt werden: Unterkante Schild max. 1,20 m ü. Gelände.
1.2.2 3 Fahnen, Masthöhe 11 m ü. OK. Gelände, Behanggröße
bis 1,50 m x 6,00 m.
2. Einfriedungen 
Einfriedungen an den straßenseitigen Grundstücksgrenzen sind nicht zulässig.
Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken sind als Metallgitterzäune mit einer
Höhe von max. 2 m Höhe zulässig.
Die zeichnerisch festgesetzte Einfriedung der Anlieferungszone
ist als Metallgitterzaun von max. 4 m Höhe zulässig.
3. Dachform
Zulässig sind nur Flachdächer / flachgeneigte Dächer bis 5° Neigung.
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gemäß § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“
am      
.
Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogene Bebauungsplans mit Begründung
und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V.
m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadt-
haus, Block D, in der Zeit vom       
 bis einschließlich       .
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am      .
Darmstadt, den              
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
                                                    
Die Dezernentin
     
                           
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.04.2009
.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter
Echo“ am 16.05.2009
.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 01.07.2009
.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwe-
cke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am
06.07.2009
.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und An-
hörung gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
07.07.2009
 bis einschließlich 07.08.2009.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung
zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4
(1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 16.07.2009
.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2009
.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 23.12.2009.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2)
BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.01.2010
 bis einschließ-
lich 05.02.2010.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 21.12.2009
.
Erneute Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2011
.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 27.06.2011.
Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen
gem. § 4a (3) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.07.2011
bis einschließlich 05.08.2011.
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
gem. § 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2)
BauGB mit Schreiben vom 29.06.2011
.
Satzungsbeschluss:
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen, dem
zeichnerischen Teil und der im Plan enthaltenen Satzung sowie seiner Begründung mit
Umweltbericht wurde gemäß § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung
zur Satzung beschlossen am      
.
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den              
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
                                                       
Die Dezernentin
  
III. Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen
Aufgrund § 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009
(BGBl. I S. 2542) i.V.m. § 6 Abs. 2 Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz-
gesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) und i.V.m. § 9 Abs. 1
Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:
1. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft
Das auf den Dächern und den befestigten Grundstücksflächen anfallende Nieder-
schlagswasser soll, soweit es nicht als Brauchwasser verwendet wird, zum
Zweck der Rückhaltung und Versickerung in die Grünflächen eingeleitet oder
über Rigolen versickert werden.
2. Flächen für Stellplätze
Stellplatzflächen sind mit  einem wasserdurchlässigen Belag zu befestigen
(z.B. wasserdurchlässiges Verbundsteinpflaster).
3. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen /
Erhalten von Bäumen und Sträuchern
Bei allen Gehölzpflanzungen sind ausschließlich einheimische und standortge-
rechte Arten entsprechend der unter IV. 7 aufgeführten Pflanzliste zu verwenden.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Bäume sind entsprechend der Pflanzliste
als hochstämmige Bäume mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu pflanzen,
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Neupflanzungen zu er-
setzen. 
Die festgesetzten zu begrünenden Grundstücksflächen sind mit heimischen Bü-
schen entsprechend der Pflanzliste und durch Spontanbegrünung oder Initialsaat
mit einheimischem, standortgerechtem Saatgut zu begrünen.
Auf den mit G1 gekennzeichneten Grünflächen sind entlang der privaten Ver-
kehrsflächen mind. 2 m breite Hecken anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten.
Auf den mit G2 gekennzeichneten Grünflächen sind Flächen für die Feuerwehr
mit Rasengittersteinen auszuführen.
4. Dachbegrünungen
Dachflächen sind als Teilbegrünung in einer Fläche von 3.900 qm mit einer Sub-
stratdicke von 5 cm extensiv zu begrünen.
IV. Hinweise
1. Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landes-
amt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denk-
malschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2. Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans
Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasserauf-
spiegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grundwasserbewirt-
schaftungsplans Hessisches Ried zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom
9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/
1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704
bekannt gemacht.
3. Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensori-
sche Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes
festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen
hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits-
schutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
4. Altstandorte
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß
Altlasteninformationssystem (ALTIS):
- Sensfelder Weg 32 (Werkstatt mit Tankstelle)
- Sensfelder Weg 34 (Hoch- und Tiefbau, Metallbau) 
Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor. Der Vorha-
benträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die Durchführung von
Bodenanalysen in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde durch-
zuführen und die Kosten hierfür zu tragen. Soweit sich sanierungspflichtige Alt-
lasten im Sinne des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes (Gesetz zur
Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung) erge-
ben, hat der Vorhabenträger das Regierungspräsidium einzuschalten und die
Kosten der Beseitigung bzw. Sanierung zu tragen.
5. Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet
und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen
werden.
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hes-
sen“sind zu beachten. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet, eine systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmit-
telräumung zu veranlassen.
6. Leitungs- und Baumschutzmaßnahmen
Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass die Bäu-
me in mindestens 2,5 m Entfernung von den Anlagen der Deutschen Telekom
AG und sonstigen Versorgungstrassen gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand
unterschritten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln
von den Leitungen und Versorgungstrassen fernzuhalten. Die Schutzrichtlinien
der Anlagen- und Versorgungstrassenbetreiber sind zu beachten.
Die Kosten der Schutzmaßnahmen sind vom Veranlasser zu tragen.
7. Pflanzliste
7.1 Liste einheimischer Bäume:
Waldkiefer (Pinus sylvestris), Zitterpappel, Espe (Populus tremula), Hängebirke
(Betula pendula), Moorbirke ( Betula pubescens), Schwarzerle (Alnus glutinosa),
Hainbuche, Weißbuche (Carpinus betulus), Rotbuche (Fagus sylvatica),
Traubeneiche (Quercus petraea), Stieleiche (Quercus robur), Flatterulme (Ulmus
laevis), Feldulme (Ulmus minor), Vogelbeere, Eberesche (Sorbus aucuparia
Elsbeere (Sorbus torminalis), Wildapfel (Malus sylvestris), Wildbirne
(Pyrus pyraster), Vogelkirsche (Prunus avium), Traubenkirsche (Prunus padus),
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Feldahorn (Acer campestre), Bergahorn (Acer
pseudoplatanus), Winterlinde (Tilia cordata), Sommerlinde (Tilia platyphyllos),
Esche (Fraxinus excelsior), Silberweide (Salix alba), Bruchweide (Salix fragilis)
7 to/ 2,5 to
1
2
3
4
5
6
7
123
1
7
2
8
3
9
4
10
5
11
6
12
123456
7 to/ 2,5 to
5
4
4
1
2
1
2
3
4
1
2
3
4
1
2
3
4
1
2
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplatz LKW
2x P / Fahrräder
Stellplatz LKW
1
Stellplatz LKW
Stellplatz LKW
1
2
3
4
5 1
2
3
4
5
1
2
3
4
5
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
1
2
3
4
5
1
2
Stellplätze PKW
Stellplatz LKW
1
2
3
4
5Stellplätze PKW
1
2
3
4
5Stellplätze PKW
BeschilderungEinfahrt50/ 100 cm
Schranke
St
St
St
St
GR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NN
Grundfläche§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 17, 19 BauNVO
Höhe baulicher Anlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18  BauNVO
OAB = Oberste Außenwandbegrenzung
Flächen für Stellplätze
Private Grünflächemit befestigten Flächen für die Feuerwehr
(Fahrstreifen und Aufstellflächen)
Private GrünflächeAnpflanzung von Bäumen und Sträuchern
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
§ 9 Abs. 7 BauGB 
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
Einfriedung
WerbeanlagenFlächen für freistehende WerbeanlagenEin- und Ausfahrten
Baugrenze
W1
G1
St
OAB
GR
G2
G1
G1
G1
W2
W1
W1
G2
G2
SO 1
19,00
43,70
4,90
4,70
SO 2
SO 1
Höhenbezugspunkt
Private Verkehrsfläche
3
8
12,00
14,10
SO 2
4,90
4,70
27,00
27,00
4,50
10,00 1,00
1,00
7,50
19,50
40,00
9,80
19,50
12,00
10,00
6,50
5,00
12,50
15,00
22,00 4,90
24
3
14,90
57
6,20
5,30
3,00
W2
6,50
8,00
Philipp-Reis-Weg
106
1032
1082
Carl-Schenck-Ring
1072
191
155
186
46
169 1702
42 171
1701
198
Plaggestraße
197
19940
34A
193
26
35
178
174
177
30
35
172
165
1574
1091
1631 1633
167141
43
1632
1641
514
1102
513
1634
37
38 36
1762
Sensfelderweg
Sensfelderweg
Carl-Schenck-Ring
Carl-Schenck-Ring
511181
1602
1531
168
1533
38
48
1603
50
1402
1615
47
166
1623 1622
1446
14510
54
1442
64
1481 1451452A
1613
1445
(NG)
1391
1435
175
151
1472
1483 32 37
1805Pfarrwiesenweg
36
30
Otto-Röhm-Straße
1481
1524
1501
45
149
15510
1542
1582
157
15511
49
1557
156
1581
355
3553
352
159
18
67
112
Weg
1558
111
354
1621
357
356
15512
72B
72
16
110
Im Tiefen See
377
378
Fl.32
Fl.33
Fl.14
Fl.32
Fl.14
39
In der
Lache
Platz
Fl.14
I
I
I
I
I I
I I I I II
I
II
IIIIIIII I
I
I II
III
III
II
IIII
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K
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I
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I I
K
K
II
I
II
I
I I
III
I
I I+D
II
II
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I
I I I I
I
I
III
III
III
IK
I
I
II
I
K
II II
I I
I
II
P
P
P
P
P
P
P
KD = 128,28 m ü.NN 1735
1734
ROMIG GMBH & CO. KG BAUCONSULT 
INFO @ BUERO-ROMIG.DEFax.+49 (0) 61 51  60 91- 60Tel. +49 (0) 61 51  60 91- 06 4 2 8 5  D A R M S T A D T K A R L S T R A S S E  1 1 0vogels /architektenschleiermacherstraße 864283 darmstadt+49 (0) 6151 151400info@vogels-architekten
dipl.-ing. maximilian vogelsarchitekt bda
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3
Übersicht
Plan LageGemarkung Darmstadt, Fl. 14
MVgezeichnet
Unterschrift
Planformat: 
Architekt Vorhabenträger
Vorhabenbezogener Bebauungsplan1:500Maßstab
Datum10.12.2011 - Otto-Röhm-Straße -DIN A1 lang 1138mmCosmosGrundstücks- undVermögensverwaltungs GmbH"Handelscenter Darmstadt"Gutenbergstraße 2168167 MannheimUnterschrift
Vorhaben- und Erschliessungssplan "Bauhaus Drive-In"
N
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen zur teilweisen Änderung des Bebauungsplanes N 6.5 für das Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und Sensfelderweg, Flur 14, Flurstück Nr. 173/5
2705_0090_A_(10.12.2011).pdf
SO 1
GR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NN
GR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NN
Baugrenze
Flächen für StellplätzeSt
Private GrünflächeAnpflanzung von Bäumen und Sträuchern§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGBG1Private Grünflächemit befestigten Flächen für die Feuerwehr(Fahrstreifen und Aufstellflächen)G2
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGBEin- und AusfahrtenGrenze des räumlichen Geltungsbereichs§ 9 Abs. 7 BauGB 
WerbeanlagenFlächen für freistehende WerbeanlagenW1W2
Einfriedung
Höhenbezugspunkt
WissenschaftsstadtDarmstadtDer Magistrat
Stadtplanungsamt
Dr. Ing. H. KisselLtd. Baudirektor
Darmstadt, den
Private Verkehrsfläche
Carl-Schenk-Ring
Otto-Röhm-Straße
Sensfelderweg
Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
SO 2
GR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NNGR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NN
Einfriedung
WerbeanlagenFlächen für freistehende WerbeanlagenW1W2

anlage 2

17012 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur 2.Offenlage  Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
B.1 Merck KGaA, Frankfurter Straße 250, 64293 Darmstadt (Schreiben vom 
22.06.2011): 
  
  
(Anmerkung: Die folgenden Angaben beziehen sich offensichtlich nicht auf 
den offengelegten Entwurf, sondern auf die gleichzeitig erfolgte Mitteilung 
des Abwägungsergebnisses zur 1. Offenlage) 
 
Die in der Prüfung gemachten Ausführungen  sind in maßgeblichen 
Punkten unzutreffend. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholun- 
gen zunächst auf die Stellungnahme der Merck KGaA vom 04.02.2010 
verwiesen, die in vollem Umfang aufrecht erhalten bleibt.  
 
Daneben wird im Folgenden nur noch auf zwei Punkte gesondert einge- 
gangen: 
Auf den Seiten 2 f. der Tabelle heißt es in der Prüfung der Stellungnah- 
me wie folgt: 
„Gegenüber der jetzigen planungsrechtlichen Situation stellt die ge- 
plante Realisierung des Baustoff-Drive-In keine (erhebliche) Erhöhung 
des Gefährdungspotentials dar. Gemäß dem rechtskräftigen Bebau- 
ungsplan N 6.5 sind derzeit innerhalb des Planareals Einzelhandels- 
betriebe unter 800 m² Geschossfläche zulässig. Bei der Ansiedlung 
von Einzelhandelsbetrieben innerhalb der zulässigen Größenordnung 
wären daher höhere Kundenfrequenzen möglich, als bei dem extensiv 
genutzten Baustoff-Drive-In." 
 
Diese Rechtsauffassung ist vor dem Hintergrund des derzeit beim EuGH 
anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens Land Hessen ./. Franz 
Mücksch oHG (Az: C-53/10) nicht haltbar. Innerhalb des angemessenen 
Abstandes sind nach Art. 12 Abs. 1 Seveso II-Richtlinie keine öffentlich 
genutzten Gebäude zulässig. 
 
Die Generalanwältin Eleanor Sharpston hat in ihren Schlussanträgen 
vom 14.04.2011 klargestellt, dass den Vorgaben der Richtlinie 
 
„ ... nicht nur auf der Ebene der Politik bei der Aufstellung von Flä- 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nach Auffassung der Merck KGaA würde das gesamte Plangebiet 
innerhalb des Achtungsabstandes liegen. Unberücksichtigt seien 
die nach dem gegenwärtigen Genehmigungsstand möglichen (aber 
nicht tatsächlich ausgeübten) Nutzungen. Für diese Planung und 
die vorzunehmende Abwägung wird die Richtigkeit dieser Annahme 
im Folgenden unterstellt.  
 
 
 
Soweit mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- 
richtshofs davon ausgegangen wird, innerhalb des angemessenen 
Abstandes seien nach Art. 12 Abs. 1 Seveso II - Richtlinie keine 
öffentlich genutzten Gebäude zulässig, ist dem nicht zu folgen. Der 
Europäische Gerichtshof hat in dem Rechtstreit zwischen dem Land 
Hessen und der Firma Mücksch im Urteil vom 15.09.2011 (C - 
53/10) eindeutig darauf hingewiesen, dass entgegen - der auch 
dort vertretenen - Auffassung der Firma Merck KGaA festzustellen 
ist, "dass die Verpflichtung zur Wahrung angemessener Abstände 
Anlage B

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur 2.Offenlage  Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
chennutzungsplänen Rechnung zu tragen [ist], sondern auch im 
Rahmen des gesamten Verfahrens für die Beurteilung spezifischer 
Vorhaben und bei der Entscheidung, ob im Einzelfall eine Baugeneh- 
migung zu erteilen oder zu versagen ist" (Rn 53). 
 
Explizit angesprochen wird dabei auch der Fall, dass in einem Bauleit- 
plan (wie vorliegend in dem Bebauungsplan N 6.5) 
 
„dem Erfordernis der Wahrung eines angemessenen Abstands nicht 
hinreichend Rechnung getragen wird (Rn 29 ff.). 
 
Eine Privilegierung von Einzelhandelsbetrieben unter 800 m² Geschoss- 
fläche kennt die Seveso-II-Richtlinie nicht. Diese wäre auch verfehlt, da 
das Kriterium der Großflächigkeit für den Schutzzweck der Seveso-Il-
Richtlinie keine Rolle spielt. 
 
Im Ergebnis kann somit die „Rechtskraft" eines europarechtswidrigen 
Bebauungsplans nicht zur Legitimierung der Aufstellung eines neuen, 
wiederum europarechtswidrigen Bebauungsplans herangezogen werden. 
 
Zum zweiten bedarf auch die Aussage, die TÜV Nord Systems GmbH & 
Co. KG komme in der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.12.2010 
zu dem Ergebnis, „dass der Bereich des vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplans nur mir einem kleinen nordöstlichen Teil in den Achtungsab- 
stand fällt", der Richtigstellung. Das Schreiben enthält, wie sich bereits 
aus ihm selbst ergibt, keinerlei rechtliche Aussage, sondern lediglich die 
technische Beurteilung eines vom Vorhabenträger willkürlich gegriffenen 
Szenarios, das indes mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Ein- 
klang steht und daher rechtlich auch nicht maßgeblich ist. Unberück- 
sichtigt bleiben etwa die nach dem gegenwärtigen Genehmigungsstand 
möglichen Nutzungen. Bei einer dem Genehmigungsstand entsprechen- 
den Betrachtung liegt das gesamte Plangebiet innerhalb des Achtungs- 
abstandes. 
 
 
nicht absolut in dem Sinne ve rstanden werden  kann, dass jedes 
neue Ansiedlungsvorhaben in einem im Zusammenhang bebauten 
Gebiet, in dem sich unter diese Richtlinie fallende Betriebe befin- 
den, einschließlich der Fälle, in denen die Ansiedlungen ein öffent- 
lich genutztes Gebäude .. .. betrifft, untersagt werden müsste." Um 
angemessenen Abständen Rechnung zu tragen, verbleibt nach der 
Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ein Wertungsspielraum, 
wonach nicht nur die Risiken und Schäden abzuschätzen sind, son- 
dern auch alle anderen in jedem Einzelfall relevanten Faktoren zu 
berücksichtigen sind. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich 
darauf hingewiesen, dass zu diesen spezifischen Faktoren neben 
der Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe die Wahrscheinlichkeit 
eines schweren Unfalls sowie die Folgen eines etwaigen Unfalls für 
die Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen 
Ansiedlung oder die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung und die 
Leichtigkeit gehören, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingrei- 
fen können (vgl. EuGH Urteil vom 15.09.2011, insbesondere 
Rd.-Ziffer 40-46). 
 
Der Europäische Gerichtshof hat somit die Auffassung der Stadt 
bestätigt, dass selbst innerhalb der nach fachlichen Kriterien beur- 
teilte Achtungsabstand aufgrund der Wertungsspielräume kein 
Bauverbot für künftige Vorhaben besteht, sondern eine "Abschät- 
zung" eröffnet wird. 
 
Die Entscheidung des EuGH ist (wohl) dahingehend zu verstehen, 
dass auch bei einem bestehenden Baurecht bei der Ansiedlung 
eines öffentlich genutzten Gebäudes dem Erfordernis der Wahrung 
angemessener Abstände Rechnung zu tragen ist und innerhalb des 
Achtungsabstandes eine Prüfung der in jedem Einzelfall relevanten 
Faktoren erforderlich ist, sofern dies bei der Planung noch nicht 
erfolgt ist. 
 
Für die Prüfung der Risikoabschätzung wäre dann nicht mitent- 
scheidend, ob nach einem bestehenden Bebauungsplan Betriebe

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur 2.Offenlage  Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Somit verstößt die Planung in evidenter Weise gegen Artikel 12 Abs. 1 
Seveso-II-Richtllinie. Angesichts der Bedeutung der in Rede stehenden 
Rechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit und Umwelt kann dieser Verstoß 
auch nicht „weggewogen" werden. Artikel 12 Abs. 1 Seveso-Il-Richtlinie 
stellt sich insoweit als nicht abwägungsdirigierter Planungsleitsatz dar. 
 
mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung  (wie Einzelhandel s- 
betriebe) bereits zulässig sind, sofern die Achtungsabstände bei 
der Planung nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Vorsorglich 
wird deshalb seitens der Stadt in diesem Zusammenhang nicht 
mehr auf einen Vergleich der bestehenden planungsrechtlichen 
Situation (bestehende Ansiedlungsmöglichkeiten nach dem gelten- 
den Bebauungsplan) und der geplanten Realisierung des Baustoff-
Drive-In 
abgehoben. 
 
Die geplante Realisierung des Baustoff-Drive-In führt zu keiner we- 
sentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials. Die Betriebserwei- 
terung bezieht sich auf einen Randbereich des Achtungsabstandes, 
selbst wenn man davon ausgeht, dass das Plangebiet komplett 
innerhalb des Achtungsabstandes liegt. In dem Gewerbegebiet be- 
finden sich angrenzend innerhalb des Achtungsabstandes bereits 
zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude, wie beispielsweise der neue 
Hornbach Baumarkt, ein Praktiker Markt sowie der bestehende 
Bauhaus Baumarkt mit zahlreichen Pkw-Stellplätzen im Freien.  
 
Zahlreiche öffentlich genutzte Gebäude sind neuwertig, so dass 
durch die geplante Erweiterung des bestehenden Baumarkts keine 
zusätzliche Verschlechterung für die unter die Störfallverordnung 
fallende Firma Merck KGaA eintreten wird.  
 
Es stellt einen gewichtigen eigentumsrechtlichen Belang dar, einen 
bestehenden Betrieb zu erweitern. Ferner ist der Belang des Eigen- 
tümers an der Verwertung des Grundstücks zu berücksichtigen.  
 
Die Erweiterung liegt am Rande des Achtungsabstandes. Durch die 
geplante Einhausung und weitere Maßnahmen erfolgt eine erhebli- 
che Reduzierung des Risikos. Aufgrund der Zulassung des Drive-In 
wird das Recht der Firma Merck KGaA auf Bestandserhaltung und 
dessen Interesse auf betriebliche Entwicklung nicht eingeschränkt. 
Deren Betriebsbereiche müssen nach dem Stand der Sicherheits-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur 2.Offenlage  Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
technik betrieben werden. Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG 
kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme unter Berücksich- 
tigung des Achtungsabstandes und des geplanten Drive-In zu dem 
Ergebnis, dass es im Hinblick auf die Gefahrenanalyse unter Be- 
rücksichtigung der Empfehlung der Sachverständigen zu keiner 
relevanten Risikoerhöhung innerhalb des Achtungsabstandes 
kommt. 
 
Auch das Regierungspräsidium Darmstadt kommt nach einer fach- 
lichen Überprüfung des Immissionsschutzes im Schreiben vom 
03.08.2011 zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben aus rein fachli- 
chen Gesichtspunkten zugestimmt werden kann, soweit alle vom 
Gutachter empfohlenen Maßnahmen planerisch wie inhaltlich um- 
gesetzt werden. Dies ist im Bebauungsplan und durch die Ver- 
pflichtung auch im städtebaulichen Vertrag zur Umsetzung der 
empfohlenen Maßnahmen vorgesehen und sichergestellt. Soweit 
die Firma Merck KGaA darüber hinaus auf einen vergrößerten Ach- 
tungsabstand aufgrund einer genehmigten Situation abhebt, wird 
von der Firma Merck KGaA keine Erhöhung des Risikopotentials 
konkret beschrieben. Aufgrund der Anforderungen an den Stand 
der Technik sind ohnehin aufgrund der bestehenden Betriebe ein- 
schließlich der Firma Merck KGaA selbst gegebenenfalls Schutz- 
maßnahmen zu ergreifen, die durch die geplante Ansiedlung nicht 
verschärft werden. 
 
 Aufgrund der Änderungen durch das Urteil des EuGH in dem Rechtstreit zwischen dem Land Hessen und der Firma Mücksch im Urteil vom 
15.09.2011 (C - 53/10) wird die Stellungnahme der Merck KGaA vom 04.02.2010 zur 1. Offenlage  wie folgt neu geprüft: 
  
Auch das Planungsgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Bauhaus Drive-In liegt nach dem Gutachten des TÜV-Nord vom Juni 
2006 im Achtungsabstand der Merck KGaA. 
 
Auf Grund der ausgelegten Unterlagen, wird davon ausgegangen, dass 
durch das Vorhaben ein öffentlich genutztes Gebäude entstehen soll. Ein 
solches ist nach § 50 BImSchG innerhalb der Abstandszone nicht zuläs- 
  
Der TÜV Nord System GmbH & Co. KG kommt in einer gutachterli- 
chen Stellungnahme vom 08.12.2010 zu dem Ergebnis, dass der 
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur mit einem 
kleinen nordöstlichen Teil in den Achtungsabstand fällt. Am Rand 
des rechnerisch aufgerundet zu 700 m ermittelten Achtungsab- 
standes liegt mit einem Abstand vom Firmengelände der Firma 
Merck KGaA das Plangebiet ca. 650 m entfernt. Weniger als 25%

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur 2.Offenlage  Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
sig. Das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist aufgrund der Auswirkun- 
gen auf die Wirtschafts- und Infrastruktur des Gebietes gegeben. Auch 
die Bloße Größe des Gebäudes bestimmt vorliegend seine Raumbedeut- 
samkeit. 
 
Unter Punkt 7.1 der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung finden 
sich Ausführungen zu der Nähe zum Betriebsbereich der Merck KGaA. 
Dort wird richtig ausgeführt, dass keine Nutzung innerhalb des Ach- 
tungsabstandes bei denen mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, zulässig 
ist. Gleichwohl wird im Folgenden dargestellt, dass vorliegend kein Kon- 
flikt mit § 50 BImSchG besteht, da nur eine Verlagerung bestehender 
Kundenströme vorgesehen sei. 
 
Wie bereits im Schreiben vom 29.07.2010 erläutert und von der der 
Stellungnahme vom 15.10.2009 leider nicht kommentiert, kennt § 50 
BImSchG bei Planungen keine „Verrechnungsmöglichkeiten“ mit beste- 
henden Nutzungen in einem anderen Bebauungsplangebiet. Die beste- 
hende Nutzung des heutigen Bauhauses findet in einem anderen Gebiet 
– nämlich im Bereich des Bebauungsplanes N 6.5 statt und hat somit 
keinen direkten planungsrechtlichen Zusammenhang mit der vorgesehe- 
nen Nutzung. Die Regelung des § 50 BImSchG gilt aber für jedes einzel- 
ne Planungsvorhaben im Bereich eines Achtungsabstandes unabhängig 
davon, ob es in einem benachbarten Gebiet, wie vorliegend behauptet, 
möglicherweise zu einer geringeren Gefährdung durch Verlagerung von 
Kundenströmen kommt. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer benachbar- 
ter Bebauungspläne sieht § 50 BImSchG nicht vor. Insofern ist die Aus- 
wirkungsanalyse der GMA für die Einhaltung von § 50 BImSchG ohne 
Bedeutung. 
 
Es kommt auch nicht darauf an, dass sich das Gefährdungspotential 
innerhalb der Achtungsgrenzen um die Firma Merck im Konkreten Fall 
nicht signifikant erhöht. Denn durch die Einstufung als öffentlich genutz- 
tes Gebäude wird die Signifikanz der Auswirkungen bei einem Störfall 
bereits unterstellt und muss nicht gesondert nachgewiesen werden. 
Vielmehr gilt die pauschale Wertung, dass der Status Quo im Hinblick 
der geplanten vorgesehenen Fläche liegen innerhalb des Achtungs- 
abstandes. Unter Berücksichtigung von bestimmten Empfehlungen 
(Bedingungen) tritt keine relevante Risikoerhöhung auf. Das Vorha- 
ben kann ein Schutzniveau erzielen, als läge es außerhalb des Ach- 
tungsabstandes. Neben organisatorischen Maßnahmen während 
eines Alarmfalls und Schulung der Mitarbeiter sind die Parkflächen 
und Zugänge/Zufahrten für Kunden des „Drive-In“ nach 
Süd/Südwest/West zu orientieren. In dem Teil innerhalb des Ach- 
tungsabstandes sollen keine Freiflächen für Publikumsverkehr aus- 
gewiesen und Gebäude geschlossen ausgeführt werden. Nach ei- 
nem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 
22.12.2010 kann der Planung nur unter der Bedingung zugestimmt 
werden, dass den Empfehlungen des Gutachtens ausnahmslos ge- 
folgt, d.h. sowohl den Empfehlungen zur Verbesserung der Schutz- 
wirkung des Gebäudes und der Anordnung von Park- und Freiflä- 
chen, Zufahrten und Ausgängen als auch den Empfehlungen zum 
Betrieb des Drive-In Folge geleistet wird. Der Vorhabenträger hat 
das Vorhaben entsprechend umgeplant und den vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplan mit seiner Begründung überarbeitet.  
 
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigten, dass dem Ziel 
der Abstandswahrung eine gewichtige Bedeutung zukommt und 
dieser Belang über einen beliebigen Abwägungsbelang deutlich 
hinaus geht und somit gewichtig in die Abwägung einzustellen ist. 
Vorliegend liegen gewichtige Gründe vor, in diesem Randbereich 
der Achtungsabstände die Betriebserweiterung des Bauhaus Drive-
In zuzulassen.  
 
Auf die Prüfung der Stellungnahme zum Schreiben vom 
22.06.2011 – vgl. oben unter Nr. B.1 – wird im Übrigen verwiesen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In -  
12.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur 2.Offenlage  Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
auf die Auswirkungen eines Störfalls sich objektiv verschlechtert, weil bei 
einem Störfall eine größere Zahl von Menschen in dem konkret beplan- 
tem Gebiet betroffen wäre. 
 
Der Text der Seveso II Richtlinie, auf der § 50 BImSchG beruht, gibt zu- 
dem keinen Anhaltspunkt dafür, dass es von Bedeutung ist, Ob Merck 
mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss. 
Maßgebliches Kriterium ist nach Sinn und Zweck der Richtlinie nicht die 
Auswirkung auf den Störfallbetrieb, vielmehr kommt es allein darauf an 
die Menschen, die sich durch die Neuansiedlung eines öffentlich genutz- 
ten Gebäudes im Abstandsbereich aufhalten werden, zu schützen. 
 
Die Merck KGaA geht daher weiterhin davon aus, dass die vorgesehene 
Nutzung rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt.

anlage 3

74603 Zeichen

Anlage C 
1 
 
 
DURCHFÜHRUNGSVERTRAG 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
 
N 6.5.3 „Bauhaus Drive-In“ 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat 
- nachfolgend „Stadt“ genannt - 
und 
“Cosmos“ Grundstück- u. Vermögensverwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
“Handelscenter Darmstadt“, Gutenbergstraße 21, 68167 Mannheim, vertreten durch die 
Geschäftsführer Bernd Baus und Dieter Bien 
- nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt -  
schließen folgenden Vertrag: 
 
 
 
 
Präambel 
 
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließung splans) N 6.5.3 – Bauhaus Drive-in - in 
Darmstadt, Otto-Röhm-Straße auf einer 13.07 6 qm großen Grundstücksfläche ein sog. 
Bauhaus Drive-In (befahrbare Baustoffhalle) zu errichten und  betreiben zu lassen. Das 
Bebauungsplangebiet ist gegliedert (SO 1 und SO 2). Nur im Bereich des SO 1 ist auf der 
Freifläche des SO-Gebiets Publikums- und Kundenverkehr zulässig (vgl. Anlage 2 ). 
 
Das Gebiet umfasst das Grund stück Gemarkung Darmstadt Fl ur 14 Flurstück Nr. 173/5 
und liegt zwischen Otto-Röhm-Straße und Sensfelderweg.  
 
Der für dieses Grundstück bestehende rech tskräftige Bebauungsplan N 6.5 lässt die 
geplante Nutzung in dieser Form nicht zu. In sbesondere sind Einzelhandelsbetriebe über 
800 qm Geschossfläche unzulässig, zudem ist ein Teil der Fläche als private Grünfläche 
ausgewiesen. Daher ist die Schaffung von Planungsrecht für die geplante neue Nutzung 
erforderlich. 
 
Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 11.08.2008 gemäß § 12 Abs. 2 BauGB 
beantragt, für das geplante Bauvorhabe n das Verfahren zur Aufstellung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzulei ten. Der Vorhabenträger hat dazu in 
Abstimmung mit der Stadt einen entsprec henden Vorhaben- und Erschließungsplan 
erarbeitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird.

2 
 
 
In i
hrer Sitzung vom 28.04.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. 
 
 
 
Teil I. Allgemeines 
 
 
§ 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgebiet 
 
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Realisie rung des in § 3 beschriebenen Vorhabens 
"Bauhaus Drive-In" auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans 
(Anlage 3) und der vom Vorhabenträger durchzuführenden Vorbereitungsmaßnahmen 
gemäß § 6, der Ausgleichs- und Ersatzma ßnahmen gemäß § 10 und der Maßnahmen 
außerhalb des Geltungsbereichs des vo rhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 
gemäß § 11 dieses Vertrags.  
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst das im Lageplan (Anlage 1) umgrenzte Grundstück 
Gemarkung Darmstadt, Flur 14, Flurstüc k Nr. 173/5 und das Areal westlich des 
bestehenden Bauhaus-Baumarktes in der Otto-Röhm-Straße.  
 
(3) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben einschließlich 
der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Vertrag vereinbarten Fristen 
durchzuführen. Insbesondere ist der Vorhabenträger verfügungsbefugt über das 
Grundstück im Gebiet des Vorh aben- und Ersch ließungsplanes. Der Vorhabenträger 
hat über das Grundstück Gemarkung Darmst adt, Flur 14, Flurstück Nr. 173/5 mit 
dem Eigentümer bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen.  
 
 
§ 2 Bestandteile des Vertrages 
 
Bestandteile des Vertrages sind: 
 
a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1), 
b) vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf vom 10. Dezember 2011 (Anlage 2) 
c) der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 10. Dezember 2011 (Anlage 3), 
d) die Darmstädter Sortimentsliste (Anlage 4), 
e) Gutachterliche Stellungnahme des TÜ V  N o r d  S y s t e m  G m b H  &  C o .  K G  v o m  
08.12.2010 (Anlage 5), 
f) Broschüre nach § 11 StörfallV der Firma Merck KGaA (Anlage 6) 
g) Schreiben Regierungspräsidium Darmstadt vom 10.03.2009 (Anlage 7) 
h) Kompensations- und Minderungsmaßnahmen aus dem Umweltbericht (Anlage 8). 
 
Die Vertra
gspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie 
hiervon Kenntnis genommen haben.

3 
 
 
Teil II. Vorhaben 
 
 
§
 3 Beschreibung des Vorhabens 
 
Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Erweiterungsbaus für das vorhandene Bau- 
und Gartenfachgeschäft „Bauhaus“ westlich der Otto-Röhm-Straße. Der Neubau ist als 
Drive-In Store konzipiert und ermöglicht dem Kunden den Einkauf vom Auto aus. Die 
Erweiterung dient der verbesserten Warenp räsentation und dem Verkauf von schweren 
und massigen Baumaterialien gemäß der beigefügten nicht zentrenrelevanten 
Warensortimentsliste (Anlage 4). 
 
Die Planung umfasst eine Halle mit ca. 8.000 m² Gebäudegr undfläche inklusive 
Überdachungen der Eingangs- und Vorfahrtsbereiche, 28 Pkw-Stellplätze im 
Außenbereich und ca. 42 Pkw-Stellplätz e im eingehausten Bereich sowie 5 Lkw-
Stellplätze für die Anlieferung. Die verkehrlic he Erschließung erfolgt von der Otto-Röhm-
Straße im Westen des Planungsgebietes aus. 
 
Entsprechende Festsetzungen zur Nu tzung des Grundstückes werden im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen. 
 
 
§ 4 Durchführungsverpflichtung 
 
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des in § 3 genannten 
Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages einschließlich 
der weiteren Anforderungen (§ 5), der erfo rderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (§ 6), 
der Ausgleichsmaßnahmen (§ 10) und der Maßnahmen außerhalb des 
Geltungsbereichs (§ 11) nach den Regelungen dieses Vertrages und den 
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
 
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen 
Bauantrag (außer Statik) für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 6 Monate 
nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb 
von 24 Monaten nach Beginn fertig stellen. Die Regelung unter § 10 zur Umsetzung 
bestimmter Maßnahmen, die innerhalb der auf der Errichtung des Vorhabens 
folgenden Pflanzperiode durchzuführen ist, bleibt unberührt. 
 
(3) Abweichend von Abs. 2 werden die in diesem Vertrag und im Vorhaben- und 
Erschließungsplan (Anlage 3) vorgesehenen Anpflanzungen bis spätestens in der auf 
den Abschluss der Baumaßnahme folgenden Vegetationsperiode fertig gestellt. 
 
(4) Sofern der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Rahmen eines 
Normenkontrollverfahrens von dritter Seite angefochten wird, wird die jeweilige Frist 
in Abs. 2 für die Dauer des Normenkontrollverfahrens unterbrochen.  
 
 
§ 5 Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbindungen 
 
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben als Bauhaus Drive-In nicht mit 
dem in Anlage 4  (Darmstädter Sortimentsliste) festgelegten zentrenrelevanten 
Warensortiment, sondern ausschließlich mit dem ebenfalls in Anlage 4 festgelegten

4 
 
nich
t zentrenrelevanten Warens ortiment zu betreiben oder betreiben zu lassen. Dies 
gilt auch bei evtl. Vermietung oder Verpachtung. 
 
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiter, sämtliche Empfehlungen der 
gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Nord System GmbH & Co. KG vom 
08.12.2010 (Anlage 5)  ausnahmslos umzusetzen, d. h. dass sowohl den 
Empfehlungen zur Verbesserung der Schutzwirkung des Gebäudes und der 
Anordnung von Park- und Freiflächen, Zufahrten und Ausgängen als auch den 
Empfehlungen zum Betrieb des Drive-In gefolgt wird. Dies beinhaltet insbesondere im 
Störfall die Beachtung der Broschüre na ch § 11 StörfallV (Informationen über 
Sicherungsmaßnahmen, Anlage 6 ) der Firma Merck KGaA und Beachtung der 
allgemeinen Handlungsanweisungen mit dem Alarmplan resp. Brandschutzordnung 
sowie das Personal entsprechend einzuweisen, regelmäßig wiederkehrend zu schulen 
und entsprechende Übungen durchzuführen.  
 
Die im westlichen Bereich des Bebauungsp lans ausgewiesenen 28 Stellplätze im 
Freien, werden als Mitarbeiterstellplätze gekennzeichnet und dienen nicht als 
Kundenstellplätze. 
 
(3) Der Vorhabenträger hat sämtliche Auflagen bzw. Bedingungen des 
Regierungspräsidiums Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt – 
zum Bauantrag des Vorhabens, insbesonde re zum Schallschutz, Immissionsschutz 
und Bodenschutz zu erfüllen (s. Schrei ben des Regierungs präsidiums  vom 
10.03.2009, Anlage 7).  
 
(4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, künf tige Mieter oder Pächter des Vorhabens 
vertraglich an die Einhaltung der Auflagen der Baugenehmigung zu binden und zur 
Vorlage dieses Vertrages bei der Genehmigungsbehörde. 
 
(5) Der Vorhabenträger verpflichtet sich die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
festgesetzten Pflanzmaßnahmen (Bäume, Hecken) durchzuführen. 
 
(6) Der Vorhabenträger verpflichtet sich die südliche und nördliche Umfahrt des Bauhaus 
Drive-In nur für die Andienung und als Feue rwehrzufahrt, nicht für Publikumsverkehr, 
zu nutzen und geeignete Maßnahmen (z.B. Ab sperrung durch Poller) zur Realisierung 
dieser Verpflichtung zu treffen. 
 
 
§ 6 Vorbereitungsmaßnahmen 
 
Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke 
erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnung smaßnahmen durchführen. Hierzu zählen 
auch: 
(1) Altlastenbeseitigung:
 
Da sich lt. Altlasteninformationssystem  (ALTIS) Altstandorte im Bereich des 
Bebauungsplans befinden, verpflichtet sich der Vorhabenträger notwendige 
Bodenanalysen in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde vor 
Baubeginn auf seine Kosten zu veranlas sen und ggf. unverzüglich erforderliche 
weitere Maßnahmen, die den Verbleib, die Umlagerung als auch die Verwertung des 
belasteten Bodenmaterials auf dem Grundstück betreffen, vor Beginn der 
Baumaßnahmen mit der zuständigen Bodens chutzbehörde abzustimmen und dieser 
nachzuweisen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle anfallenden Kosten der 
Altlastenbeseitigung zu tragen.

5 
 
 
(2) Kampfmittelräumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es 
muss grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. 
Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden 
werden, ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach 
Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der ge planten Bauarbeiten erforderlich. Der 
Vorhabenträger verpflichtet sich, diese auf seine Kosten zu veranlassen. 
Sollte sich bei den Arbeiten der Verdac ht auf einen Bombenblindgänger ergeben 
oder ein Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst des Landes 
Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt zu verständigen. 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ 
sind zu beachten. Eine Angebotseinholung oder die Beauftragung einer Fachfirma ist 
mit dem Kampfmittelräumdienst abzustimmen.  
 
 
§ 7 Erschließungsvertrag 
 
Über diesen Durchführungsvertrag zum vo rhabenbezogenen Bebauungsplan hinaus ist 
der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht erforderlich.  
 
 
 
Teil III. Schlussbestimmungen 
 
 
§ 8 Kostentragung 
 
(1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner 
Durchführung. Dazu zählen insbesondere auch die Kosten der Maßnahmen gem. § 6, 
§ 10 und § 11 dieses Vertrages.
  
 
(2) Der Vorhabenträger trägt die Kosten für die Bearbeitung des Antrages auf 
Abweichung vom Regionalplan Südh essen gem. § 12 HLPG durch das 
Regierungspräsidium. 
 
(3) Für die notwendigen Grundstückszufahrte n ist die Herstellung von Geh- und 
Radwegeüberfahrten erforderlich. Die Ausführung dieser Überfahrten erfolgt durch 
das Straßenverkehrsamt auf schriftl ichen Antrag und auf Kosten des 
Vorhabentägers. 
 
(4) Für die Erstellung der Grundstückszufahrte n ist die Fällung fünf städtischer Bäume 
unumgänglich. Der Vorhabenträg er verpflichtet sich, für die beseitigten Bäume eine 
Entschädigung an die Stadt zu zahlen. Die Einzelheiten wurden in einer gesonderten 
Vereinbarung mit dem Grünflächenamt geregelt. 
 
(5) Die vom Vorhabenträger zu übernehm enden Kosten umfassen auch die 
Planungskosten für den vorhabenbezoge nen Bebauungsplan einschließlich der 
Kosten für die erforderlichen Planausfertigungen und die öffentlichen 
Bekanntmachungen im Planaufstellungsverfahren.

6 
 
 
 
§ 9 Veräu
ßerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge 
 
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten 
und Bindungen auf seine Rechtsnachfolg er mit Weitergabeverpflichtung zu 
übertragen.  
 
(2) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf  nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der 
Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der neue Vorhabenträger 
die Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernommen hat und keine Tatsachen die 
Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und 
Erschließungsplans innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 3 gefährdet ist. Liegen solche 
Tatsachen vor, kann die Zustimmung von de r Bestellung von Sicherheiten abhängig 
gemacht werden.  
 
(3) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des 
Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht 
ausdrücklich aus dieser Haftung entl ässt. Die Stadt ist verpflichtet, den 
Vorhabenträger aus der Haftung zu entlas sen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 
vorliegen. 
 
 
§ 10 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
 
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in der Anlage 8  zu diesem Vertrag 
beschriebenen Kompensations- und Minderungsmaßnahmen aus dem Umweltbericht 
vorrangig entsprechend den Festsetzungen I Ziffer 6 und 7 sowie III Ziffer 1 bis 4 im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 zeitgleich mit der Baumaßnahme 
(Dachbegrünung) oder spätestens bis En de der an die Bauzeit angrenzenden 
Vegetationsperiode (Pflanzungen) auszuführen. 
 
 
§ 11 Maßnahmen außerhalb des Geltungsb ereichs des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans im Bereich des bestehenden Bauhaus-Baumarktes westlich der Otto-
Röhm-Straße 
 
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Flächen auf dem Areal des bestehenden 
Bauhaus-Baumarktes westlich der Otto-Röhm-Straße, die in den Bebauungsplänen N 6.5 
und N 6.5.2 als private Grünfl ächen festgesetzt sind, spätestens mit der Inbetriebnahme 
des Bauhaus Drive-In dauerh aft von den dort ausgestellten Waren zu räumen und 
entsprechend der Festsetzungen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu pflegen. 
 
 
§ 12 Schutz des Mutterbodens 
 
Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im 
Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor 
Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. § 6 bleibt hiervon unb erührt Die Verbringung 
des Mutterbodens außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt.

7 
 
 
§ 
13 Kosten bei Nichtdurchführung des Vorhabens 
 
Wird das Vorhaben nicht innerhalb der in  § 4 (2) des Vertrags genannten Fristen 
realisiert, ist die Stadt gem. § 12 (6) Sa tz 1 BauGB gehalten, den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan N.6.5.3 „Bauhaus Driv e-In“ aufzuheben. Die Kosten des 
Aufhebungsverfahrens (Personal- und Sa chkosten) trägt in diesem Fall der 
Vorhabenträger. 
 
 
§ 14 Vertragsstrafen 
 
Sofern der Vorhabenträger die in § 5 Abs. 5 vereinbarten Pflanzmaßnahmen (Bäume, 
Hecken) nicht innerhalb der in § 4 Abs. 4 genannten Fristen durchführt, wird eine 
Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,-€ fällig. Sie ist auf Anforderung der Stadt innerhalb 
eines Monats zu entrichten. 
 
 
§ 15 Vollstreckungsunterwerfung 
 
Der Vorhabenträger unterwirft sich gemäß § 61 VwVfG hinsichtlich der in § 8 und § 13 
aufgelisteten Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung. 
 
 
§ 16 Haftungsausschluss 
 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein e Haftung der Stadt für etwaige 
Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der 
Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. 
 
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche 
gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden . Dies gilt auch für den Fall, dass sich 
die Nichtigkeit des vorhaben bezogenen Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen 
Streitverfahrens herausstellt. 
 
(3) Eine Haftung der Stadt für etwaige Sc häden, die durch Bo denkontaminierung 
entstehen, ist ausgeschlossen. 
 
 
§ 17 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. Unbeglaubigte Kopien 
des Vertrags erhalten: die zuständige Bo denschutzbehörde, das Grünflächenamt, das 
Umweltamt, das Straßenverkehrs- u. Tiefbauamt und die Fi nanzverwaltung der Stadt, 
sowie der Eigenbetrieb Immobilienmanagement (IDA). 
 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen  berührt die Wirksamkeit der übrigen 
Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, 
unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des 
Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

8 
 
 
§ 18 Wirksamwerden 
 
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn de r vorhabenbezogene Bebauungsplan N.6.5.3 
„Bauhaus Drive-In“ in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB zum 
Vorhaben erteilt wird. Er steht in soweit unter einer aufschiebenden Bedingung. 
 
 
 
Darmstadt, den ___________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
________________________    ________________________ 
Brigitte Lindscheid     Jochen Partsch 
S t a d t r ä t i n       O b e r b ü r g e r m e i s t e r  
 
 
 
Mannheim, den ___________ 
Der Vorhabenträger 
 
 
 
 
________________________    __________________________ 
Bernd Baus      Dieter Bien 
Geschäftsführer     Geschäftsführer

Vertragsgebiet 
Vertragsgebiet Durchführungs-
vertrag N 6.5.3 „Bauhaus Drive-In“
BÜRO ROMIG
ROMIG GMBH & CO. KG BAUCONSULT
KARLSTRASSE 110
64285 DARMSTADT
Tel. +49 (0) 6151 6091-  0
Fax +49 (0) 6151 6091-60
email info @ romigkg.de
14.04.2011    PN. 2705   
N 6.5.3
N 6.5.1 + N 6.5.2

Fortsetzung 7.
7.2 Liste einheimischer Sträucher:
Wachholder (Juniperus communis), Sauerdorn, Berberitze (Berberis vulgaris),
Schwarze Johannisbeere (Ribes nigrum), Rote Johannisbeere (Ribes rubrum),
Stachelbeere (Ribes uva-crispa), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna),
Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus oxyacantha), Gemeine Felsenmispel (Coto-
neaster integerrima), Brombeere (Rubus fruticosus), Kratzbeere (Rubus caesius),
Himbeere (Rubus idaeus), Steinbrombeere (Rubus saxatilis), Hundsrose (Rosa
canina), Heckenrose (Rosa corymbifera), Weinrose (Rosa rubiginosa),
Rauhblättrige Rose (Rosa jundzillii), Filzrose (Rosa tomentosa), Kratzrose (Rosa
scabriuscula), Ackerrose (Rosa agrestis), Schwarzdorn, Schlehe (Prunus spinosa),
Deutscher Ginster (Genista germanica), Behaarter Ginster (Genista pilosa),
Färberginster (Genista tinctoria), Erdpfriem, Flügelginster (Chamaespartium
sagittale), Besenginster (Cytisus scoparius), Dorniger Hauhechel (Ononis spinosa),
Kriechender Hauhechel (Ononis repens), Seidelbast (Daphne mezereum),
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica),
Faulbaum (Frangula alnus), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Haselnuss
(Corylus avellana), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Traubenholunder
(Sambucus racemosa), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Gewöhnlicher
Schneeball (Viburnum opulus), Gemeine Heckenkirsche (Lonicera xylosteum),
Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Gemeiner
Liguster (Ligustrum vulgare), Kleines Immergrün (Vinca minor), Ohrweide (Salix
aurita), Grauweide (Salix cinerea), Salweide (Salix caprea), Korbweide (Salix
viminalis), Purpurweide (Salix purpurea), Dreimännige Weide (Salix triandra),
Kriechweide (Salix repens).
V. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben-
und Erschliessungsplan des Büros Romig / Vogels vom 10.12.2011.
Rechtsgrundlagen: 
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 
 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) 
 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. I S. 428) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu-
letzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986)
 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) 
  
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) 
  
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I S. 291) 
 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.07.2011 (BGBl. I S. 1475) 
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S.
1986)
I. F e s t s e t z u n g e n  nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des § 12 i.V.m. § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbin-
dung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden
festgesetzt:
1. Art der baulichen Nutzung
Im Rahmen der festgesetzten Nutzung sind nur Vorhaben zulässig, zu denen
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
1.1 Sondergebiet 1
Zulässig ist die Errichtung eines "Bau- und Heimwerkerfachmarktes
als Drive-In" mit Publikumverkehr.
1.2 Sondergebiet 2
Zulässig ist die Errichtung eines "Bau- und Heimwerkerfachmarktes
als Drive-In". Die Freiflächen im Sondergebiet 2 dürfen dabei nur als Feuerweh-
rumfahrt sowie zur Warenanlieferung und Entsorgung genutzt werden. Eine Nut-
zung durch Publikums- / Kundenverkehr ist nur innerhalb des geschlossenen Ge-
bäudes und nicht auf den Freiflächen zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl
Die zulässige Grundfläche (GR) beträgt max.
8.000 qm inklusive Überdachung Eingangsbereich.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen überschritten
werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl
von insgesamt 0,8.
2.2 Höhe baulicher Anlagen 
Die oberste Außenwandbegrenzung OAB
beträgt max. 140 m über Normalnull.
Der Höhenbezugspunkt ist der gekennzeichnete
Kanaldeckel mit 128,28 m ü.NN.
3. Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch
zeichnerische Festsetzung der Baugrenze bestimmt.
4. Flächen für Stellplätze
Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig. Auf den nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind die
Stellplätze nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig.
5. Private Verkehrsfläche
6. Private, zu begrünende Grundstücksflächen  (§ 9 (1) 25a BauGB)
6.1 Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
6.2 Grünflächen mit befestigten Flächen für die Feuerwehr
(Fahrstreifen und Aufstellflächen)
7. Anzupflanzende Bäume  (§ 9 (1) 25a BauGB)
8. Ein- und Ausfahrten  (§ 9 (1) 4 BauGB)
9. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches  (§ 9 (7) BauGB)
9.1 Abgrenzung der Nutzungen (§ 9 (1) BauGB)
10. Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 (1) 24 BauGB)
Zulässig sind ausschließlich geschlossene Gebäude,
deren Gebäudehülle z.B. auch in Leichtbauweise
oder als Wetterschutzeinhausung ausgeführt wird.
Ansaugöffnungen für technische Gebäudelüftungen
sind nicht zulässig.
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011
(GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
1. Werbeanlagen 
1.1 Innerhalb der festgesetzten Baugrenze (GR) sind als Werbeanlagen
zulässig:
 
1.1.1 1x Schrifttafel „BAUHAUS“, Seitenlänge bis 18,50 m, Höhe bis 3,0 m.
1x Schrifttafel „BAUHAUS“, Seitenlänge bis 12,50 m, Höhe bis 2,0 m.
1x Schrifttafel "Drive-In", Seitenlänge bis 12,00 m, Höhe bis 5,0 m.
Die Höhe der Oberkante der Werbeanlagen beträgt max. 3,00 m über
der festgelegten obersten Außenwandbegrenzung.
1.1.2 3x Werbe-/ Wechselflächen an der westlichen Gebäudefassade,           
Maße max. 3,50 m x 2,50 m.
1.2 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind
Werbeanlagen nur in den gekennzeichneten Flächen (W)
zulässig. Zulässig sind:
1.2.1 1x Werbe- / Hinweisschild, freistehend, Maße max. 4,00 m x 4,00 m.
Das Schild kann innerhalb der festgelegten Flächen bis zu folgender
Höhe aufgestellt werden: Unterkante Schild max. 1,20 m ü. Gelände.
1.2.2 3 Fahnen, Masthöhe 11 m ü. OK. Gelände, Behanggröße
bis 1,50 m x 6,00 m.
2. Einfriedungen 
Einfriedungen an den straßenseitigen Grundstücksgrenzen sind nicht zulässig.
Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken sind als Metallgitterzäune mit einer
Höhe von max. 2 m Höhe zulässig.
Die zeichnerisch festgesetzte Einfriedung der Anlieferungszone
ist als Metallgitterzaun von max. 4 m Höhe zulässig.
3. Dachform
Zulässig sind nur Flachdächer / flachgeneigte Dächer bis 5° Neigung.
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gemäß § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“
am      
.
Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogene Bebauungsplans mit Begründung
und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V.
m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadt-
haus, Block D, in der Zeit vom       
 bis einschließlich       .
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am      .
Darmstadt, den              
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
                                                    
Die Dezernentin
     
                           
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.04.2009
.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter
Echo“ am 16.05.2009
.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 01.07.2009
.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwe-
cke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am
06.07.2009
.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und An-
hörung gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
07.07.2009
 bis einschließlich 07.08.2009.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung
zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4
(1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 16.07.2009
.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2009
.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 23.12.2009.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2)
BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.01.2010
 bis einschließ-
lich 05.02.2010.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 21.12.2009
.
Erneute Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2011
.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 27.06.2011.
Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen
gem. § 4a (3) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.07.2011
bis einschließlich 05.08.2011.
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
gem. § 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2)
BauGB mit Schreiben vom 29.06.2011
.
Satzungsbeschluss:
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen, dem
zeichnerischen Teil und der im Plan enthaltenen Satzung sowie seiner Begründung mit
Umweltbericht wurde gemäß § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung
zur Satzung beschlossen am      
.
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den              
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
                                                       
Die Dezernentin
  
III. Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen
Aufgrund § 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009
(BGBl. I S. 2542) i.V.m. § 6 Abs. 2 Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz-
gesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) und i.V.m. § 9 Abs. 1
Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:
1. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft
Das auf den Dächern und den befestigten Grundstücksflächen anfallende Nieder-
schlagswasser soll, soweit es nicht als Brauchwasser verwendet wird, zum
Zweck der Rückhaltung und Versickerung in die Grünflächen eingeleitet oder
über Rigolen versickert werden.
2. Flächen für Stellplätze
Stellplatzflächen sind mit  einem wasserdurchlässigen Belag zu befestigen
(z.B. wasserdurchlässiges Verbundsteinpflaster).
3. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen /
Erhalten von Bäumen und Sträuchern
Bei allen Gehölzpflanzungen sind ausschließlich einheimische und standortge-
rechte Arten entsprechend der unter IV. 7 aufgeführten Pflanzliste zu verwenden.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Bäume sind entsprechend der Pflanzliste
als hochstämmige Bäume mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu pflanzen,
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Neupflanzungen zu er-
setzen. 
Die festgesetzten zu begrünenden Grundstücksflächen sind mit heimischen Bü-
schen entsprechend der Pflanzliste und durch Spontanbegrünung oder Initialsaat
mit einheimischem, standortgerechtem Saatgut zu begrünen.
Auf den mit G1 gekennzeichneten Grünflächen sind entlang der privaten Ver-
kehrsflächen mind. 2 m breite Hecken anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten.
Auf den mit G2 gekennzeichneten Grünflächen sind Flächen für die Feuerwehr
mit Rasengittersteinen auszuführen.
4. Dachbegrünungen
Dachflächen sind als Teilbegrünung in einer Fläche von 3.900 qm mit einer Sub-
stratdicke von 5 cm extensiv zu begrünen.
IV. Hinweise
1. Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landes-
amt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denk-
malschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2. Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans
Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasserauf-
spiegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grundwasserbewirt-
schaftungsplans Hessisches Ried zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom
9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/
1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704
bekannt gemacht.
3. Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensori-
sche Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes
festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen
hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits-
schutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
4. Altstandorte
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß
Altlasteninformationssystem (ALTIS):
- Sensfelder Weg 32 (Werkstatt mit Tankstelle)
- Sensfelder Weg 34 (Hoch- und Tiefbau, Metallbau) 
Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor. Der Vorha-
benträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die Durchführung von
Bodenanalysen in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde durch-
zuführen und die Kosten hierfür zu tragen. Soweit sich sanierungspflichtige Alt-
lasten im Sinne des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes (Gesetz zur
Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung) erge-
ben, hat der Vorhabenträger das Regierungspräsidium einzuschalten und die
Kosten der Beseitigung bzw. Sanierung zu tragen.
5. Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet
und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen
werden.
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hes-
sen“sind zu beachten. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet, eine systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmit-
telräumung zu veranlassen.
6. Leitungs- und Baumschutzmaßnahmen
Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass die Bäu-
me in mindestens 2,5 m Entfernung von den Anlagen der Deutschen Telekom
AG und sonstigen Versorgungstrassen gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand
unterschritten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln
von den Leitungen und Versorgungstrassen fernzuhalten. Die Schutzrichtlinien
der Anlagen- und Versorgungstrassenbetreiber sind zu beachten.
Die Kosten der Schutzmaßnahmen sind vom Veranlasser zu tragen.
7. Pflanzliste
7.1 Liste einheimischer Bäume:
Waldkiefer (Pinus sylvestris), Zitterpappel, Espe (Populus tremula), Hängebirke
(Betula pendula), Moorbirke ( Betula pubescens), Schwarzerle (Alnus glutinosa),
Hainbuche, Weißbuche (Carpinus betulus), Rotbuche (Fagus sylvatica),
Traubeneiche (Quercus petraea), Stieleiche (Quercus robur), Flatterulme (Ulmus
laevis), Feldulme (Ulmus minor), Vogelbeere, Eberesche (Sorbus aucuparia
Elsbeere (Sorbus torminalis), Wildapfel (Malus sylvestris), Wildbirne
(Pyrus pyraster), Vogelkirsche (Prunus avium), Traubenkirsche (Prunus padus),
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Feldahorn (Acer campestre), Bergahorn (Acer
pseudoplatanus), Winterlinde (Tilia cordata), Sommerlinde (Tilia platyphyllos),
Esche (Fraxinus excelsior), Silberweide (Salix alba), Bruchweide (Salix fragilis)
7 to/ 2,5 to
1
2
3
4
5
6
7
123
1
7
2
8
3
9
4
10
5
11
6
12
123456
7 to/ 2,5 to
5
4
4
1
2
1
2
3
4
1
2
3
4
1
2
3
4
1
2
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplatz LKW
2x P / Fahrräder
Stellplatz LKW
1
Stellplatz LKW
Stellplatz LKW
1
2
3
4
5 1
2
3
4
5
1
2
3
4
5
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
1
2
3
4
5
1
2
Stellplätze PKW
Stellplatz LKW
1
2
3
4
5Stellplätze PKW
1
2
3
4
5Stellplätze PKW
BeschilderungEinfahrt50/ 100 cm
Schranke
St
St
St
St
GR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NN
Grundfläche§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 17, 19 BauNVO
Höhe baulicher Anlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18  BauNVO
OAB = Oberste Außenwandbegrenzung
Flächen für Stellplätze
Private Grünflächemit befestigten Flächen für die Feuerwehr
(Fahrstreifen und Aufstellflächen)
Private GrünflächeAnpflanzung von Bäumen und Sträuchern
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
§ 9 Abs. 7 BauGB 
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
Einfriedung
WerbeanlagenFlächen für freistehende WerbeanlagenEin- und Ausfahrten
Baugrenze
W1
G1
St
OAB
GR
G2
G1
G1
G1
W2
W1
W1
G2
G2
SO 1
19,00
43,70
4,90
4,70
SO 2
SO 1
Höhenbezugspunkt
Private Verkehrsfläche
3
8
12,00
14,10
SO 2
4,90
4,70
27,00
27,00
4,50
10,00 1,00
1,00
7,50
19,50
40,00
9,80
19,50
12,00
10,00
6,50
5,00
12,50
15,00
22,00 4,90
24
3
14,90
57
6,20
5,30
3,00
W2
6,50
8,00
Philipp-Reis-Weg
106
1032
1082
Carl-Schenck-Ring
1072
191
155
186
46
169 1702
42 171
1701
198
Plaggestraße
197
19940
34A
193
26
35
178
174
177
30
35
172
165
1574
1091
1631 1633
167141
43
1632
1641
514
1102
513
1634
37
38 36
1762
Sensfelderweg
Sensfelderweg
Carl-Schenck-Ring
Carl-Schenck-Ring
511181
1602
1531
168
1533
38
48
1603
50
1402
1615
47
166
1623 1622
1446
14510
54
1442
64
1481 1451452A
1613
1445
(NG)
1391
1435
175
151
1472
1483 32 37
1805Pfarrwiesenweg
36
30
Otto-Röhm-Straße
1481
1524
1501
45
149
15510
1542
1582
157
15511
49
1557
156
1581
355
3553
352
159
18
67
112
Weg
1558
111
354
1621
357
356
15512
72B
72
16
110
Im Tiefen See
377
378
Fl.32
Fl.33
Fl.14
Fl.32
Fl.14
39
In der
Lache
Platz
Fl.14
I
I
I
I
I I
I I I I II
I
II
IIIIIIII I
I
I II
III
III
II
IIII
III II
AA
K
KWWW
W
WW
WWWWWGWW W
II
I I IIII I I I
I
I
II
I I
I
I
I+DI
I
II
I
I I
I
K
K
K
K
I
I
III
III
II
I
II
I
II
IIII
III
W
AK KK
KKK
K
K
K
K
G W
W
GW WGG
G
I II
WWG
I
I
I
II I
I
II
I
II
I
III
I
W
I I
K
K
II
I
II
I
I I
III
I
I I+D
II
II
IIII
I
I I I I
I
I
III
III
III
IK
I
I
II
I
K
II II
I I
I
II
P
P
P
P
P
P
P
KD = 128,28 m ü.NN 1735
1734
ROMIG GMBH & CO. KG BAUCONSULT 
INFO @ BUERO-ROMIG.DEFax.+49 (0) 61 51  60 91- 60Tel. +49 (0) 61 51  60 91- 06 4 2 8 5  D A R M S T A D T K A R L S T R A S S E  1 1 0vogels /architektenschleiermacherstraße 864283 darmstadt+49 (0) 6151 151400info@vogels-architekten
dipl.-ing. maximilian vogelsarchitekt bda
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3
Übersicht
Plan LageGemarkung Darmstadt, Fl. 14
MVgezeichnet
Unterschrift
Planformat: 
Architekt Vorhabenträger
Vorhabenbezogener Bebauungsplan1:500Maßstab
Datum10.12.2011 - Otto-Röhm-Straße -DIN A1 lang 1138mmCosmosGrundstücks- undVermögensverwaltungs GmbH"Handelscenter Darmstadt"Gutenbergstraße 2168167 MannheimUnterschrift
Vorhaben- und Erschliessungssplan "Bauhaus Drive-In"
N
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen zur teilweisen Änderung des Bebauungsplanes N 6.5 für das Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und Sensfelderweg, Flur 14, Flurstück Nr. 173/5
2705_0090_A_(10.12.2011).pdf
SO 1
GR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NN
GR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NN
Baugrenze
Flächen für StellplätzeSt
Private GrünflächeAnpflanzung von Bäumen und Sträuchern§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGBG1Private Grünflächemit befestigten Flächen für die Feuerwehr(Fahrstreifen und Aufstellflächen)G2
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGBEin- und AusfahrtenGrenze des räumlichen Geltungsbereichs§ 9 Abs. 7 BauGB 
WerbeanlagenFlächen für freistehende WerbeanlagenW1W2
Einfriedung
Höhenbezugspunkt
WissenschaftsstadtDarmstadtDer Magistrat
Stadtplanungsamt
Dr. Ing. H. KisselLtd. Baudirektor
Darmstadt, den
Private Verkehrsfläche
Carl-Schenk-Ring
Otto-Röhm-Straße
Sensfelderweg
Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
SO 2
GR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NNGR max. 8000 qmGRZ 0,8OAB max. 140 m ü.NN
Einfriedung
WerbeanlagenFlächen für freistehende WerbeanlagenW1W2

ROMIG GMBH & CO. KG BAUCONSULT 
INFO @ BUERO-ROMIG.DEFax.+49 (0) 61 51  60 91- 60Tel. +49 (0) 61 51  60 91- 06 4 2 8 5  D A R M S T A D T K A R L S T R A S S E  1 1 0
BAUHAUS Drive-In Projekt
Lage
Unterschrift Architekt
Unterschrift Bauherr
gezeichnet
Projektnummer
Projektnummerr
Plannummer
Plannummer
Vorhaben- und Erschließungsplan
Maßstab
1/200
Logo
Plan
Bauherr
Cosmos 
0150
0150
10.12.2011Datum
Architekt
E
E
Index
Index
Otto-Röhm-StraßeDarmstadt
Grundstücks- u. Vermögensverwaltungs GmbH“Handelscenter  Darmstadt“68167 MannheimGutenbergstraße 21
Grundrisse / Ansichten / Schnitte
21
2809
2809
vogels /architektendipl.-ing. maximilian vogelsschleiermacherstraße 864283 darmstadtt. +49 (0) 6151 151400info@vogels-architekten.de
Planformat
A B C D E F G H I J K
EINFAHRT
10 10 10
2,00
ca. 12,50 12,00
5,00
2,501,275
2,501,275
2,501,275
A B C D E F G H I J K
0,00
8,50
10,65 10,46
8,50
10,659,09
2,80
2,503,00
3,30
-2,30
251,12019,09
1010,25
10,65
8,50 1,00
Schnitt 1-1
Ansicht Ost
Ansicht Süd
Schnitt A-A
Ansicht Nord
Ansicht West
Grundriss Ebene 1 - Erdgeschoß
1234567891011121314151617181920212223
±0,00
10,65
5,05
5,85
2,501,15
11,00
ABCDEFGHIJK
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
1,569,09
9,0910,65
0,00
3,305,05
5,85
-9
5,85
5,05
10,65
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
±0,00-5 -5 30 -5
10,65
-5 -5
3,00
ca. 18,50
Legende Beschilderung / WerbungNr.BezeichnungMasse BxH4Drive-In Einfahrtschild4,00m x 4,00m5WerbefahnenMast 11,00m (1,50m x 6,00m)6Fassaden-Wechselfläche, Planenmaterial3,50m x 2,50m
F=27m2Personalaufenthalt F=5m2Flur
7 to/ 2,5 to
F=7145m2GF Halle / Freifläche
F=46m2Technik 1F=4m2EDV / KA
1 2 3 4 5 6 7
123
1
7
2
8
3
9
4
10
5
11
6
12
Oberlicht
Oberlicht
Oberlicht
Oberlicht
Oberlicht OberlichtOberlichtOberlicht
Oberlicht OberlichtOberlicht
Oberlicht OberlichtOberlichtOberlicht
Oberlicht OberlichtOberlichtOberlicht
F=71m2Service-Center
123456
7 to/ 2,5 to
F=7m2WC D-P
F=7m2WC H-PF=6m2HA
AA
1-1 Oberlicht
5
4
4
1-1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
Leihgeräte-Center
Rolltor
Anfahrt Anlieferung LKW
Anfahrt Anlieferung LKW
Ausfahrt
Sensfelderweg
70 PKW Stellplätze(2x Behinderten P.)7 LKW Stellplätze
Notausgang
Notausgang
Notausgang
Einfahrt
Ausfahrt
Ausfahrt
Ausfahrt
WE-Container
Notausgang
Feuerwehrumfahrt Notausgang Notausgang Notausgang Notausgang
NotausgangNotausgangNotausgangNotausgang
Zaun Höhe 4m
Zaun Höhe 4m
Zaun Höhe 4m
Zaun Höhe 4m
Sek.-TorFabrikat EfaflexSek.-TorFabrikat EfaflexSek.-TorFabrikat EfaflexSek.-TorFabrikat Efaflex
Einfahrt / Ausfahrt
Otto-Röhm-Straße
Sensfelderweg
5,75 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00
1,806,003,106,003,406,003,656,004,006,003,106,004,15
801529,257025,10243,763080
805,50505,50505,50505,50501,502,501,50505,50505,50505,50505,50505,5080
6,006,006,006,006,006,006,006,006,006,00
955,855,001,5011,10151,105,10155,4018,13245,4895
5,50 5050 5,0050 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50501,622,261,62505,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,62505,005025
6,00 50 3,851,011450 5,50 50501,013,9950 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,62505,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,62505,005025
64,158
18,8896
13,7743
5,30
20,244
5,9501
6,2001
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,20011550 6,00
12,95
50 6,50
6,00 4,15
2575 10,90 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70
5,25 5015 11,50 15 10,30 27,65 2,00 22,00 2,00 32,00
6,006,006,006,006,006,006,006,006,006,00
501559,201550
60,80
132,25
6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00
651,806,003,106,003,406,003,656,004,006,003,106,004,1565
1,902,501,4070
± 0,00
30 3,90 1,475153,70151,95515 11,85 24
801559,201580
61,10
15,80
1,605,006,10
57,2272
24,1318
12
1234
1234
1234
1
2
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplatz LKW
2x P / Fahrräder
5,304,502,502,502,502,502,503,503,5012,005,005,006,505,004,9183,00
2,502,502,50 5,00 9,435 5,50 25
2,502,502,502,502,502,50 12,50 25
3,502,503,103,502,503,403,502,503,656,004,002,503,503,106,004,15
3,502,503,103,502,503,403,502,503,656,004,002,503,503,106,004,15
2,135 2,135 2,135 2,135 2,135
2,135 2,135 2,135 2,1352,135
7,10 1,013,61 12,002,135
Stellplatz LKW
1Stellplatz LKW Stellplatz LKW
12345
12345
12345
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
12345
12
Stellplätze PKW
Stellplatz LKW
12345Stellplätze PKW
12345Stellplätze PKW
5,00
5,005,005,005,00 2,50
12,50
12,50
5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00
4,75129529,257029,25951,8683,00
25,00 12,50 12,50 12,50
5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00
5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00
F=1m2BMZ
F=3124m2GF befestigte Fahr-/ Stellplatzflächen
14,505,00
14,83 8,75
60 4,00 6,7379 15,00 12,75
60
2,4592,459
BeschilderungEinfahrt50/ 100 cm
4,73793,00 3,00
4,868 4,7512
F=7146m2BGF Drive-In Halle
Schranke
4,00 3,5060
Grünfläche / Rasen,bei FeuerwehrflächenRasengittersteine
Fugenpflaster
Asphaltdecke
Aussenanlage
Legende
I
J
K
3 4 5 6 7
302,85 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 2,8530
305,005,0030
36,30
10,60 - 2,40
301,156,002,8530
30 35,70 30
1,16
7 7
F=355m2SprinklerF=385m2BGF Ebene-1
Grundriss Ebene -1 - Untergeschoß
Brüstungs-, Sturz- und Türhöhen beziehen sich auf Oberkante Fertigfußboden (OKFFB) des Geschosses.ACHTUNG: OKFFB ±0,00 = 129,00 ü. NN
Abstandsflächen Nachweis M 1/500
2,1359,502,13
1,176,00 131,75
2,134,871,17
18,9007
39,3187
5,9477
60,20
IndexIndex:Datum:Zeichen:A 29.10.0821Bez. Sek.-Tore; Lage Oberlichter; Oberlichtbänder neu Ansicht N/S; Paneelstruktur vert.; Werbung erg. / geä.; Aussenanlage erg.; B 30.10.0821Ergänz. Aussenanl.;C 1.11.0821Korr. Ansichtlinie, Verm.; Erg. Sprinklerbecken; allgem. Erg.; Höhe ü.NN.;D 5.11.0821PKW/LKW/Fahrrad P erg.; Sprinkler; Werbesch. Bez.; Abstandfl.; Erg. Maße;E 5.5.0921(Lage Werbung, Verm. Erg.; rotes Band; Fah.-Masten; Optik Schild; Verm. erg.; Türen eingezogen; RW-LänÜberdachung Achse 15 - 23 erweitert; Fassade Lichtöffnungen erw.; Lichtkuppelge erg.;) Indice aus BauantragF 11.4.1121vollst. Einhausung/Überdachung Achse 15 - 23; Fassade Lichtöffnungen erw.; Lichtkuppeln erg.; Schranke Zufahrt Anlieferung erg.;G11.4.1121PlankopfE 10.12.1121Plankopf, redaktionelle Anpassung an Bebauungsplan

1 
Darmstädter Sortimentsli Darmstädter Sortimentsli Darmstädter Sortimentsli Darmstädter Sortimentsliss sste te te te    
ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE    
davon nahversorgungsrelevante Sortimente 
DD DDrogeriewaren (Wasch- und Putzmittel, 
Kosmetikartikel) 
NN NNahrungs- und Genussmittel (inkl. Back- 
und Fleischwaren,    Getränke, Tee, Ta- 
bakwaren, Reformwaren) 
PP PPharmazeutika  
(Schnitt-) Blumen 
ZZ ZZeitungen / Zeitschriften 
 
 
übrige zentrenrelevante Sortimente  
    
AA AAngler- und Jagdartikel  
BB BBekleidung / Wäsche 
Bilder / Bilderrahmen 
Bild- und Tonträger 
Briefmarken, Münzen 
Bücher / Antiquariat 
CC CComputer und Zubehör 
EE EElektroklein- und –großgeräte 
Erotikartikel 
Foto 
GG GGardinen und Zubehör 
Geschenkartikel 
Glas / Porzellan / Keramik 
HH HHandarbeitsartikel / Kurzwaren / Meter- 
ware 
Stoffe / Wolle 
Haushaltswaren (Küchenartikel und –
geräte - ohne Elektrokleingeräte; Mes- 
ser, Scheren, Besteck, Eimer, Wäsche- 
ständer, -körbe, Besen, Kunststoffbehäl- 
ter, -schüsseln)  
 
Heimtextilien, Dekostoffe, Haus-, Bett- 
und Tischwäsche  
Hobby-, Künstler- und Bastelartikel    
KK KKunstgewerbe  
LL LLederwaren / Taschen / Koffer / Regen- 
schirme 
MM MMusikinstrumente und Zubehör 
OO OOptik, Augenoptik 
PP PPapier, Büroartikel, Schreibwaren 
Parfümerieartikel 
SS SSanitätswaren (medizinisch / orthopä- 
disch) 
Schuhe 
Spielwaren 
Sportartikel und -geräte  
Sportbekleidung und -schuhe 
Sportpokale und -preise 
TT TTelekommunikation und Zubehör 
Topfpflanzen / Blumentöpfe und Vasen 
(Indoor) 
UU UUhren / Schmuck 
Unterhaltungselektronik und Zubehör 
WW WWaffen 
 
Anlage 4

2 
 
NICHT NICHT NICHT NICHT-- --ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE    
    
    
    
AA AAntiquitäten 
BB BBauelemente, Baustoffe 
Bettwaren / Matratzen, Lattenroste 
Bodenbeläge, Teppiche (Auslegware) 
CC CCampingartikel (ohne Bekleidung) 
EE EEisenwaren / Beschläge 
Elektroinstallationsmaterial 
FF FFahrräder und Zubehör    
Farben / Lacke 
Fliesen 
GG GGartenartikel / -geräte (auch Terrakotta, 
Gartenhäuser) 
HH HHolz 
KK KKamine / Kachelöfen 
KFZ-, Caravan- und Motorradzubehör  
Kinderwagen 
    
LL LLampen und Leuchten / 
Leuchtmittel 
MM MMaschinen / Werkzeuge (auch 
Gartenmaschinen wie Rasen- 
mäher, Wasserpumpen) 
Möbel (einschl. Büro, Küchen- 
und Gartenmöbel und Polster- 
auflagen) 
PP PPflanzen / Samen 
Pflanzgefäße 
RR RRollläden / Markisen 
SS SSanitärartikel 
Sportgroßgeräte    
TT TTapeten 
Teppiche (Einzelware) 
ZZ ZZoologische Artikel (Tierfutter,  
-zubehör, lebende Tiere)

Unser Ziel:
Ihre Sicherheit
Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit
nach § 11 der Störfall-Verordnung für den
Standort Merck Darmstadt und sein Umfeld
ANLAGE 6   N 6.5.3   Bauhaus Drive-In 
14.04.2011BÜRO ROMIG
ROMIG GMBH & CO. KG BAUCONSULT
KARLSTRASSE 110
64285 DARMSTADT
Tel. +49 (0) 6151 6091-  0
Fax +49 (0) 6151 6091-60
email info @ romigkg.de
FÜR IHRE SICHERHEIT

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DDiieesee IInnnfffooorrmmaaattiioonneeeeennnnn zzuuummm SSSccchhutz derr ÖÖÖffffffeentliccchhhhhkkkkkeeeiiittt
nnaacchhh  §§  111111 dddeerrr  SSStttttööööörrrffffaalll---VVVerrrooorddnnnuuunnnggg  ggeelltteeennn  fffüüüüürrrrrr::::
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*OGGPPTTTUUUBCCFFFT

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8888BBBBMMMMUFSS
)VCFFSSSSSSS
bei Chemieunfällen am Standort Darmstadt
Aktuelle Informationen
*OGP4FSWJDF   
6NGFMEUFMFGPO    
&.BJM VNGFMECF[JFIVOHFO!NFSDLEF
*OUFSOFU XXXNFSDLEFEBSNTUBEU
*/)"-5
ttKlaus Pruhs an einer Filterpresse.

t    t
06
07
08
10
12
14
16
18
22
Dr. Sigmar Herberg
Werkleiter der Standorte Darmstadt und Gernsheim
Walter Hoffmann
Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt
Kurzprofil Merck
Wir über uns
Verantwortliches Handeln
Ihre Sicherheit ist uns wichtig
NachbarschaftsInformationsSystem (NIS)
Wie wir Sie informieren
Außerhalb des Firmengeländes
Wie Sie sich verhalten sollten
Innerhalb des Firmengeländes
Wie Sie sich verhalten sollten
Wesentliche Stoffe
der Störfall-Verordnung auf dem Firmengelände
Wir sind vorbereitet
Sicherheit bei Merck
tt
8&3,-&*5&3Merck Darmstadt & Gernsheim 
Liebe Nachbarn, liebe Mitarbeiter,
XJSL¯NNFSOVOTVN*ISF4JDIFSIFJU 6OTFS8JTTFO JTUEJF
CFTUF7PSTPSHF6OEVOTFS8JTTFOJTUWJFMGÅMUJH%FS4UBOEPSU
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OVOH;VEFOXJDIUJHTUFO"VGHBCFO HFI´SUFTEBIFS
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N´HMJDIF3JTJLFO[VFSLFOOFO
[VCFXFSUFOVOEFOUTQSFDIFOEF
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TUÅOEJHFT"OQBTTFOVOTFSFS4JDIFSIFJUTTUBOEBSET
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NFOBSCFJUNJU#FI´SEFO
JTUEJF8BISTDIFJOMJDILFJUTFISHF-
SJOH
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Dennoch möchten wir Ihnen imRahmen unserer Sicherheits-
WPSTPSHFNJUEFSWPSMJFHFOEFO#SPTDI¯SFv6OTFS;JFM *ISF
4JDIFSIFJUiVNGBTTFOEF*OGPSNBUJPOFO¯CFS4JDIFSIFJUTNB•-
OBINFOTPXJFEBTSJDIUJHF7FSIBMUFOJ O/PUGÅMMFOJOOFSIBMC
VOEBV•FSIBMCEFT'JSNFOHFMÅOEFTHFCFO8JS[FJHFO*IOFO
XBTXJSVOUFSWFSBOUXPSUMJDIFN)BOEFMOWFSTUFIFO
HFCFO
*IOFOBMMHFNFJOF7FSIBMUFOTSFHFMOBOEJF)BOE
UFJMFO*IOFO
XJDIUJHF5FMFGPOOVNNFSO VOE,POUBLUEBUFONJU VOETUFMMFO
*IOFOBVTHFXÅIMUF4UPGGFJHFOTDIBGUFOFJOJHFS SFQSÅTFOUBUJWFS
CFJVOTHFIBOEIBCUFS$IFNJLBMJFOWPS
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FSOTUoUFJMFO4JFVOTFS8JTTFO
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 4JHNBSH
 )FSCFSH
8FSLMFJUFSEFS4UBOEPSUF%BSNTUBEU(FSOTIFJN
› › Dr. Sigmar Herberg

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Liebe Darmstädterinnen und Darmstädter,
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XFMUXFJUPQFSJFSFOEFO(MPCBM 1MBZFS .FSDLFJOFTFJUWJFMFO
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EJFCVOEFTXFJUF4U´SGBMMWFSPSEOVOH
 NBDIULMBSF7PSHBCFO
für Firmen der chemischen Industrie: Deshalb setzt Merck
BVGFJO NPEFSOFT4JDIFSIFJUTLPO[FQUVOEFCFOTPBLUJWFTXJF
vorausschauendes Sicherheitsmanagement – und dies in enger 
;VTBNNFOBSCFJUNJUEFS4UBEU
8JS JO%BSNTUBEUOFINFOEJF4JDIFSIFJUTCFE¯SGOJTTFVOTFSFS
#¯SHFSJOOFOVOE#¯SHFSTFISFSOTU%FTIBMCBSCFJUFO XJS
EJF4UBEU
FOHNJU.FSDLJ O4BDIFO4JDIFSIFJU
#¯SHFS
JOGPSNBUJPOVOE,BUBTUSPQIFOTDIVU[ [VTBNNFO(FSBEF
EJF%BSNTUÅEUFS'FVFSXFISFOLPPQFSJFSFO NJUEFO4JDIFS-
IFJUTGBDIMFVUFOWPO.FSDL/JDIUPIOF(SVOECFUFJMJHUTJDI
EBT6OUFSOFINFOBVDIBOEFOSFHFMNŕJHFO4JSFOFOQSPCFO
VOTFSFS4UBEU
v4BGFUZmSTUoEJFTFT(¯UFTJFHFMG¯S4JDIFSIFJUIBUTJDICFJ
.FSDLBMTXFTFOUMJDIFS#FTUBOEUFJMEFS'JSNFOQIJMPTPQIJF
FJOHFQSÅHU%FS4DIVU[EFSÑGGFOUMJDILFJU JTUVOECMFJCU BVDI
JO;VLVOGUEBTBMMFSI´DITUF(VU%BSBVGL´OOFOTJDIEJF
#¯SHFSJOOFOVOE#¯SHFS WFSMBTTFO
8BMUFS
8MU)PGGNBOO
 )GG
Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt
› › Walter Hoffmann
0#&3#Ì3(&3.&*45&3der Stadt Darmstadt
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Die Merck-Gruppe
ist ein weltweit tätiges Pharma- 
und Chemieunternehmen. Schlüssel zum Erfolg sind 
für Merck unternehmerisch denkende Mitarbeiter, 
eine Unternehmenskultur, die Vertrauen schafft und 
Innovation ermöglicht, eine anwendungsorientierte 
Forschung, konsequente Kundenorientierung und der 
verantwortungsvolle Umgang mit der Umwelt und 
den natürlichen Ressourcen. Mit dem Engagement der 
weltweit rund 33000 Mitarbeiter (Stand Juni 2009) 
setzt Merck eine über 340-jährige Firmentradition 
fort. Rund 8700 Mitarbeiter sind am Hauptsitz der 
Merck-Gruppe in Darmstadt tätig, dem größten For
-
schungs- und Produktionsstandort des Konzerns.
Auf dem mehr als einen Quadratkilometer großen 
Firmengelände befinden sich neben Infrastruktur für 
Produktion und Vertrieb zahlreiche Forschungs- und 
Verwaltungsgebäude.
KURZPROFIL

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Ein moderrrrrnnnnnnnnnnneeeerr IIIIIIInnnnnndddddduuuuuuusssstttttrieesssssttaannnnnnddddddddddddoooort der Chemie unterliegt 
einer VVVVVVVVVVVViiiiiiiiieeeeeeelllllllzzzzzzaaaahhhhhhhhlllll ggggeesssseeeeeetttttzzzzzllllliiiiicccccchhhhhheeeeerrrrr AAAAAAAAuflflflflflflflflflflflflaaaaaagen. Alle Produk
-
tionnnnnnsss- uuunnnnnddddd LLLLLLaggeeerrraaannnlllllaaaaaaggggggeeennn fffüüüüürrrrrrr AAAAAAAAAAAAAAArrrrrrrrrrzzzznneeeeeeeiiiiimittel und Chemi
-
kkkkkkkkkkkkaaaaaaallllllieennn aannnnnnn uuuunssseerreemmmmmmmm  SSSSStttaannnnddddddoooorrrrtttt  ssssiiiiiiinnnnnnnnnnnnnnddddddddd bbbbbbbbbbbbbeeeeeeeeeehhhhhhööööööördlich geneh
-
mmiigggtt.. IIIIInnnnnnn unseeerrrreeeemmmmmm SSSSiiicchhheeeeerrrrrhhhhheeeeeeiiiiiittttttssssbbbbeeeeerrrrriiiiiiiiiiicccccccccchhhhhhhhhttttttttt hhhhhhhaaaaaabbbbbben wir die 
ZZZuuuvvvveeeeeeeerrrrrrllllllääässssigggkkkkeeeeeiiiiiiiitttttt uunnsseeeerrrrreeerrr tttttteeeeeccccchhhhhhnnniiiiisssssscccchhhheeeeennnnnnnn AAAAAAAAAAnnnnnnlllllllaaaaaaaggggggggeeen und die 
WWWWWiiiiiiirrrrrrkkkkksaaammmkkkeeeiiiiiittttttttt uuuunnnnsseeeerrreerr SSSSSSiiiiiiicccccchhhhheeeerrrhhhhheeiitttssssssooorrrrgggaaaaaaaaaaaannnnnnnniiiiiiiissssssssssaaaaaaaaatttttttttiiiiiiiioooooooonnnnnnnn ddddarge
-
lllllllleeeeeeggt. DDDiieeessseeeeeeeerrrrrr BBBBBBeeeeerriiccccchhhhhhhhttt wwwwwwwiiiirrrrrddddd vvvvvoooonnn dddeeeerrr BBBBBBeeehhhööööörrrrrrrrrrddddddddddddddeeeeee rrrrrrreeeeeeeeegggggggggeeeeeeeeelllllllllmmmmmmmmmääßig 
üübbbbbeeerrrpprrrüüüüüüüüfffffffftttttt  uuuuuuunnnnnnnddddd kkkkkkkaaaaannnnnn vvvvvoooonnnn  ddddeerrr  ÖÖÖffffffeeennnntttllliiiccchhkkkeeeeeeeeeeiiiiiiiiiitttttttttt eeeeeiiiiiiiiinnnnnnnggggggggggeeeeeeeessssssseeeeeeeeeeehhhhhhhhhheeeeeeeeeeeennnnnnn 
wwwwwwweeeeerrrrrdddddeeeeennnnnn...
AAAAAAmmmmm SSSSSSttttaannndddoorrrrtttt DDDDaaaarrrmmmssstttaaaadddttt wwweeerrdddeennnnnnnnn eeiinnee  RReeiihhee vvvoooonnnnnnnnnnnn 
SSSStttttoooooofffffffeeeennnn  (((((eeeiiiinnnee LLLiiissssstttttteeeeeeeeeeee  wwwwwwwwweeeesseennnttlliiiiccchhheeeeeeeeeerrrr  SSStttoofffffee fifinnddeenn SSSiiiiiiiieeeeeeeeee 
aaaabbbb SS.. 11118888))) uuuunnnddd SSSSSSSttttttoooooooooffffffffffffffffggggggggrrrrrruuuuuuuuuuppppppppppppppppppppppppeeeeeeeeeeeeennnnnnnnnn vvvveerrwweennddeett,, ddiiee iinnn ddeerrrr 
SSSSSttöörrfffaaallllvvveeerroorrddddnnnnnnnnnnnnuuuunnnnnnnnggggggg gggggeeeennnnaannnnnnnnnnnnnnnnnnttttttttttttt ssiinndd. 
Wir über uns
tt
7&3"/58035-*$)&4)"/%&-/
 hat bei uns am Standort eine lange Tradit-
tion und ist „oberstes Gebot“ . In Zusammenarbeit mit 
den Behörden arbeiten wir permanent daran, Gefahren 
für Gesundheit und Umwelt, die von unseren Anlagen 
ausgehen könnten, auszuschließen. Das Sicherheits
-
konzept von Merck basiert sowohl auf einer modernen 
Anlagen- und Sicherheitstechnik als auch auf dem
verantwortlichen Handeln unserer Mitarbeiter. Bereits
in der beruflichen Ausbildung werden den Mitarbeitern 
Kenntnisse im sicheren Betreiben von Anlagen ve
r-
mittelt. Anlagenspezifische Schulungen und Unterwei-
sungen und ein permanentes Sicherheitstraining halten 
diese Kenntnisse auf einem aktuellen Stand. 
Darüber hinaus sind Spezialisten für Sicherheit und 
Umwelt bei Merck in verschiedenen Facheinheiten
tätig. Unsere hauptberuflichen Feuerwehrleute mit 
einer Ausbildun
g, die auf den Umgang mit Gefahren-
situationen in chemischen Anlagen spezialisiert ist, 
arbeiten sowohl an der vorbeugenden Gefahren-
abwehr als auch bei der Schadensbekämpfung. 
Merck hat somit umfangreiche Vorkehrungen ge
-
troffen, um Betriebsstörungen oder einen Störfall zu 
verhindern. Technik kann noch so perfekt, Menschen 
können noch so umsichtig und erfahren sein, völlig
ausschließen lässt sich das Risiko einer Störung oder 
eines Unfalls nicht. 
Bitte betrachten Sie diese Information als Teil unserer 
Sicherheitsvorsorge. Weitere Einzelheiten über unsere
Sicherheitsmaßnahmen können über die Abteilung Um-
feldbeziehungen (Werkleitung – Sicherheit und Umwelt)

t     t
Ihre Sicherheit ist uns wichtig
Wahrnehmungen
tt(BTHFSVDI
ttMBVUFS,OBMM
tt'FVFS
ttBVTMBVGFOEF'M¯TTJHLFJU
tt3BVDIXPMLF
tt4UBVCFOUXJDLMVOH
Ruhe bewahren!
7000 erfragt werden. Informationen: www.merck.de/
darmstadt.
Sollte trotz dieser umfangreichen Sicherheitsmaß-
nahmen ein Schadensfall eintreten, so lassen sich
Auswirkungen innerhalb und außerhalb des Firmen-
geländes nicht vollständig ausschließen. Beim Eintritt 
einer Störung grei
ft die Werkfeuerwehr von Merck 
sofort ein. Parallel dazu werden unverzüglich die 
Gefahrenabwehrbehörden wie Feuerwehr, Polizei und
Katastro
phenschutz durch die Werkfeuerwehr alarmiert
und die Aufsichtsbehörden informiert. Wenn sich eine
Störung außerhalb des Firmengeländes auswirkt, beruft 
die Sicherheitsleitstelle den Infostab von Merck ein.
Aufgabe des Infostabs ist es, alle internen und externen
Maßnahmen zu koordinieren, Informationen weiter-
zugeben und so eine effektive Schadensbekämpfung 
sicherzustellen.
Merck sorgt mit dem NachbarschaftsInformations-
System, kurz NIS, dafür, dass Sie, die Nachbarschaft, 
gewarnt und informiert werden.
tt
/"$)#"34$)"'54*/'03."5*0/44:45&.	/*4
   
Auswirkungen von Störungenkönnen unter Umstän-
den schneller als unsere Warnungen sein! Sollten Sie 
intensiven Geruch wahrnehmen
, einen Knall hören 
oder Rauchwolken sehen, befolgen Sie bitte die auf den
folgenden Seiten erläuterten Hinweise innerhalb und 
außerhalb des Firmengeländes
.
Merck informiert im Falle eines Schadensereignisses
die auf dem Gelände arbeitenden Menschen und die 
Nachbarschaft schnellstmöglich und hat dazu einen
In
fostab eingerichtet. Rund um die Uhr können Sie
sich über unseren 
Info-Service unter 06151-19733
oder im Internet auf
www.merck.de/darmstadt informieren.
Bei Anfragen, Anregungen und Beschwerden 
erreichen Sie das Umfeldtelefon unter 
06151-727000 oder
die Abteilung Umfeldbeziehungen per E-Mail
umfeldbeziehungen@merck.de.
Bei einer Störung, die zu einer ernsten Gefahr für die
Nachbarschaft führen könnte, werden Sie durch das 
NachbarschaftsInformationsSystem (NIS) gewarnt.

8JFXJS4JFJOGPSNJFSFO
 tt
Informationen bei einem Schadensereignis 
SIRENENSIGNAL
› eine Minute Heulton „auf und ab“
› Rundfunkgeräte einschalten
RUNDFUNKDURCHSAGEN
Situationsmeldungen, Verhaltensregeln und Entwarnung
werden Ihnen zusätzlich über die regionalen Sender
bekannt gegeben: Hessischer Rundfunk, FFH und ARD.
*OGP4FSWJDF   
6NGFMEUFMFGPO    
&.BJM VNGFMECF[JFIVOHFO!NFSDLEF
*OUFSOFU XXXNFSDLEFEBSNTUBEU
"644&3)"-#%&4'*3.&/(&-â/%&4 
Bitte lesen SieEJFGPMHFOEFO *OGPSNBUJPOFO TPSHGÅMUJH
 VOE
CFBDIUFO 4JFEJF 7FSIBMUFOTFNQGFIMVOHFO
 Sirene
"DIUFO4JFBVG4JSFOFOTJHOBM	[ # FJOF.JOVUF )FVMUPO
vBVG VOEBCi

TDIBMUFO 4JFEBT3BEJP FJO VOE XÅIMFO 4JF
FJOFOEFS BVG4FJUFBVGHFG¯ISUFO4FOEFS
  Lautsprecher
"DIUFO4JFBVGEJF-BVUTQSFDIFSEVSDITBHFOEFS'FVFS-
XFIS VOEEFS 1PMJ[FJ4DIMJF•FO 4JF5¯SFO VOE 'FOTUFS
%JFBLUVFMMFO%VSDITBHFOL´OOFOKFEFS[FJU BVDIVOUFS
*OGP4FSWJDF BCHFI´SU XFSEFO
 Kein Aufenthalt im Freien
Halten Sie sich nicht im Freien auf: Gehen Sie in ein 
(FCÅVEF
Kinder und Passanten
3VGFO4JF*ISF,JOEFSVOEEFSFO'SFVOEFJOT)BVT)FMGFO
4JFÅMUFSFOPEFSCFIJOEFSUFO1FSTPOFO/FINFO4JF
1BTTBOUFO WPS¯CFSHFIFOEBVG
 Nachbarn
7FSTUÅOEJHFO 4JF *ISF VONJUUFMCBSFO/BDICBSO
 Fenster
4DIMJF•FO 4JF TPGPSUBMMF'FOTUFS VOE5¯SFOEJDIU VOE
halten Sie sich nach Möglichkeit nicht direkt an Fenstern
PEFS5¯SFO BVG
 Klima &Lüftung
4DIBMUFO4JF VNHFIFOE-¯GUVOHT VOE,MJNBBOMBHFO BVT
tt

8JF4JFTJDIWFSIBMUFOTPMMUFO
 tt
  Räume
Suchen Sie möglichst innenliegendeRäume in oberen
(FTDIPTTFO BVG
  Weisungen der Einsatz- und Sicherheitskräfte
-FJTUFO4JFEFO8FJTVOHFOEFS&JOTBU[LSÅGUFVOCFEJOHU
'PMHF
  Rettungsdienst und Arzt
#FJBLVUFOHFTVOEIFJUMJDIFO#FTDIXFSEFO SVGFO4JFTPGPSU
EFO 3FUUVOHTEJFOTU¯CFS5 SFMFGPO #FJHFTVOEIFJUMJDIFS
#FFJOUSÅDIUJHVOHOFINFO4JF OBDIEFS&OUXBSOVOH TPGPSU
,POUBLU [V*ISFN )BVTBS[UPEFSEFNÅS[UMJDIFO/PUEJFOTUBVG
  Merck anrufen 06 15 1-19733
  Telefon
#JUUFCMPDLJFSFO4JF OJDIUEVSDI3¯DLGSBHFOEJF5FMFGPOWFSCJO-
EVOHFO [VS'FVFSXFIS
[VS1PMJ[FJPEFS[VN3FUUVOHTEJFOTU
FTTFJEFOO
FJOFCFTPOEFSF 4JUVBUJPO
 XJF'FVFS
 6OGBMM PEFS
QM´U[MJDIF &SLSBOLVOH
 NBDIU FJOFO"OSVGFSGPSEFSMJDI
  Rundfunk & Fernsehen
"DIUFO4JF BVG%VSDITBHFOEFS 4FOEFS
)FTTJTDIFS3VOEGVOL
'') VOE"3%
  Internet
XXXNFSDLEFEBSNTUBEU
  Entwarnung
"DIUFO 4JFBVGEJF&OUXBSOVOHTEVSDITBHFO¯CFS3SBEJP
'FSOTFIFOPEFS EJF -BVUTQSFDIFSEVSDITBHFOEFS 'FVFSXFIS
VOEPEFSEFS1PMJ[FJ
*//&3)"-#%&4'*3.&/(&-â/%&4
Maßnahmen im Fall von Wahrnehmungen:
ttWerkfeuerwehr anrufen: Telefon 0 6151-72 1 12
ttnächstgelegenen Betrieb informieren
tteventuell Feuermelder benutzen
 Warnsignale
Innerhalb des Firmengeländes werden Sie
gewarnt durch:
r4JSFOFOTJHOBMF	)FVMUPO
r-BVUTQSFDIFSEVSDITBHFOEFS8FSLGFVFSXFIS
r)JOXFJTF8BSOVOHFO WPO#FUSJFCTBOHFI´SJHFO
r8BSOIJOXFJTFBVGEFN#JMETDIJSN
 Verhalten in einer Gefahrensituation
r#FBDIUFO4JF VOCFEJOHUEJF8FJTVOHFOEFS
Einsatz- und Sicherheitskräfte
r8FJTVOHFOWPO#FUSJFCTQFSTPOBM PEFS #FHMFJUQFS-
TPOFO	CFJ#FTVDIFSO
TJOEFCFOGBMMT[VCFGPMHFO
 Verhalten in Betrieben und Anlagen
· #FUSJFCTGSFNEFN¯TTFO TJDIHFOFSFMMJN #FUSJFC
anmelden
· Gebäude möglichst auf den gekennzeichneten
Rettungswegen verlassen
r4BNNFMQMÅU[FBVGTVDIFO
tt

8JF4JFTJDIWFSIBMUFOTPMMUFO
 tt
 Verhalten im Freien
r7PN6OGBMMPSUGFSOCMFJCFO
· Gefahrenbereich so schnell wie möglich verlassen
r"CTQFSSVOHFO CFBDIUFO
r /BD
I8FJTVOHEFS7PSHFTFU[UFOVOEPEFS#FUSJFCT
angehörigen handeln
r/JDIU EVSDITJDIUCBSF3BVDI PEFS %BNQGXPMLFO MBVGFO
· Sammelstellen aufsuchen
r"OXFJTVOHFOEFS 8FSLGFVFSXFIS OBDILPNNFO
 Verhalten in Fahrzeugen
r'FOTUFS TDIMJF•FO
r-¯GUVOH,MJNBBOMBHFBCTUFMMFO
r"OXFJTVOHFOEFS8FSLGFVFSXFIS OBDILPNNFO
 Entwarnung
DieEntwarnung erfolgt grundsätzlich durch die
Einsatz- und Sicherheitskräfte unter Verwendung von:
r4JSFOFOTJHOBM	%BVFSUPO
r -BVUTQSFDIFSEVSDITBHFO
r"VGIFCVOHWPO"CTQFSSVOHFO
4JDIFSIFJUTNB•OBINFOE¯SGFOFSTUOBDIEFS
&OUXBSOVOHBVGHFIPCFOXFSEFO
tt
8&4&/5-*$)&450''&
Arsen-Verbindungen
tt&JHFOTDIBGUFO
weiße Pulver, wasserlöslich
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
sehr giftig, können Krebs erzeugen, ätzend, stark  
wassergefährdend
Ammoniak
tt&JHFOTDIBGUFO
farbloses, stark ätzendes Gas mit charakteri-
stischem stechendem Geruch, leichter als Luft, 
Nebelbildung mit Luftfeuchtigkeit
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
giftig, verursacht Verätzungen der Atemwege,  
wassergefährdend
AmmoniumnitratAA
ttt&JHFOTDIBGUFO
geruchloses, weißes Pulver, wasserlöslich
tt.´HMJDIF.´.8JSLVOHFOBVG .FOTDI VOE6NXFMU
brandfördernd, bei Mischung mit brennbaren 
Stoffen explosionsfähig, schwach wassergefähr-
dend
Benzol
tttOFO OTDIBGUFOJHFOT&JHF
farblose, leicht entzündliche Flüssigkeit mit cha-
rakteristischem Geruch, Dämpfe schwerer als Luft
tt .´HMJDIFFOHFO 8JSLVOHF8BVG.FOTDIVOE6NXFMU
kann Krebs erzeugen, Gefahr irreversibler 
Gesundheitsschäden, stark wassergefährdend

 tt
der Störfall-Verordnung auf dem Firmengelände
Brom
tt&JHFOTDIBGUFO
leicht flüchtige, rot-braune Flüssigkeit, bildet  
schwere rot-braune Dämpfe, wenig wasserlöslich, 
nicht brennbar
tt.´HMJDIF 8JSLVOHFOBVG .FOTDI VOE6NXFMU
sehr giftig, stark ätzend, wassergefährdend
Butyllithium
tt&JHFOTDIBGUFO
gelbliche Flüssigkeit mit stechendem Geruch
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochent-
zündlicher Gase, verursacht Verätzungen
Chlor
tt&JHFOTDIBGUFO
gelb-grünes Gas mit stechendem Geruch
tt.´HMJDIF 8JSLVOHFOBVG .FOTDI VOE6NXFMU
giftig, reizend, wassergefährdend
Chlorwasserstoff
tt&JHFOTDIBGUFO
farbloses Gas mit stechendem Geruch
tt.´HMJDIF 8JSLVOHFOBVG .FOTDI VOE6NXFMU
giftig, stark ätzend
Ethanol (Alkohol)
tt&JHFOTDIBGUFO
farblose Flüssigkeit mit alkoholartigem Geruch,  
mit Wasser mischbar
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
leicht entzündlich, schwach wassergefährdend
tt
8&4&/5-*$)&450''&
Fluorwasserstoff (Flusssäure)
tt&JHFOTDIBGUFO
farblose, sehr flüchtige Flüssigkeit mit stechendem 
Geruch
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
sehr giftig, stark ätzend
Flüssiggas
tt&JHFOTDIBGUFO
farbloses Gas, verflüssigt im Druckbehälter
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
hochentzündlich, Dämpfe sind schwerer als Luft
Methanol
tt&JHFOTDIBGUFO
farblose, leicht flüchtige Flüssigkeit mit alkohol- 
artigem Geruch, wasserlöslich, leicht entzündlich
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
giftig, Gefahr irreversibler Gesundheitsschäden, 
schwach wassergefährdend
Phosgen
tt&JHFOTDIBGUFO
farbloses bis grünlich-gelbes Gas mit fauligem 
Obstgeruch, unbrennbar, schwerer als Luft
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
sehr giftig, ätzend, wassergefährdend 
Propylenoxid
tt&JHFOTDIBGUFO
farblose Flüssigkeit, hochentzündlich
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
kann Krebs erzeugen, gesundheitsschädlich,  
reizend, stark wassergefährdend
Schwefeldioxid
tt&JHFOTDIBGUFO
farbloses, stechend riechendes Gas, schwerer  
als Luft

t     t
der Störfall-Verordnung auf dem Firmengelände
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
giftig, ätzend
Siliciumtetrachlorid
tt&JHFOTDIBGUFO
farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch, 
Nebelbildung mit Luftfeuchtigkeit
tt.´HMJDIF 8JSLVOHFOBVG .FOTDI VOE6NXFMU
reagiert heftig mit Wasser, verursacht starke  
Verätzungen
Thionylchlorid
tt&JHFOTDIBGUFO
gelbliche Flüssigkeit mit stechendem Geruch,  
zersetzt sich mit Wasser
tt.´HMJDIF8JSLVOHFOBVG.FOTDIVOE6NXFMU
ätzend, bildet giftige Gase bei Kontakt mit Wasser, 
schwach wassergefährdend
Toluylendiisocyanat
tt&JHFOTDIBGUFO
farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch
tt.´HMJDIF 8JSLVOHFOBVG .FOTDIVOE6NXFMUU
sehr giftig, Gefahr irreversibler Gesundheitsschäden, 
sensibilisierend, wassergefährdend
Wasserstoff
tt&JHFOTDIBGUFO
farb- und geruchloses Gas, viel leichter als Luft
tt.´HMJDIF 8JSLVOHFOBVG .FOTDIVVOVOE6NXXFMU
hochentzündlich
Xylol
tt&JHFOTDIBGUFO
farblose Flüssigkeit mit aromatischem Geruch
tt.´HMJDIF 8JSLVOHFOBVVGG.FOTDIDIVOE6NXFMU
entzündlich, gesundheitsschädlich beim Einatmen  
oder bei Berührung mit der Haut, wassergefährdend
tt
8*34*/%703#&3&*5&5
Merck hat sich der weltweiten Initiative „Respon-
sible Care® – Verantwortliches Handeln” der internati-
onalen chemischen Industrie verpflichtet. Für die 
Sicherheit sprechen die qualifizierten und umsichtigen 
Mitarbeiter sowie die modernen, nach dem Stand de
r 
Sicherheitstechnik ausgerüsteten Anlagen.
Zur Gefahrenabwehr steht bei Merck die Werkfeuer-
wehr mit hauptberuflichen Kräften an sieben Tagen in
der Woche rund um die Uhr zur Verfügung. Diese 
Mitarbeiter sind für den korrekten Umgang mit 
unterschiedlichen Unfällen, Bränden, Sicherheits
-
diensten und Rettungseinsätzen ausgebildet und mit 
modernster Technik ausgerüstet. Dazu gehören unter 
anderem zahlreiche Sonderfahrzeuge mit umfan
g-
reicher Spezialausstattung sowie Rettungstransport-
fahrzeuge und zeitgemäße Kommunikationstechnik.

 tt
Sicherheit bei Merck
Redaktion
%S.BSDVT-FNNFSU
8-4(
%JSL4VM[NBOO
8-46
Layout & Satz
#SJHJUUF4DIOFJEFS
$$%
Die Werkfeuerwehren Merck der Standorte Darmstadt 
und Gernsheim unterhalten Meldeverbindungen
untereinander und auch zu den Gefahrenabwehrbe-
hörden sowie bewährte Kontakte zu den benachbarten
öffentlichen Feuerwehren
.
Sicherheit ist oberstes Gebot! 
Merck KGaA
Werkleitung - Sicherheit und Umwelt 
Frankfurter Straße 250
64293 Darmstadt
www.merck.de/darmstadt
Stand 2009
W840535

Regierungspräsidium Darmstadt Darmstadt, 10. März 2009 
-Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt-
Wilhelminenstraße 1 - 3 
64283 Darmstadt 
Antragsteller/Sitz: 	 Cosmos Grundstücks - und Vermögensverw. GmbH, 
Handelscenter Darmstadt, Gutenbergstraße 21, 
68167 Mannheim 
Vorhaben: 	 Errichtung einer Baustoffhandlung als 
"Bauhaus- Drive-In Arena" 
Standort des Vorhabens: Sensfelderweg 34, Darmstadt 
Auflagen {bzw. Bedingungen*l 
(*sofern gesondert aufgeführt) 
Bedingung 
Das Vorhaben darf nur ausgeführt werden, wenn der Antragsteller, die Fa. Cosmos 
Grundstücks - und Vermögensverw. GmbH, Handelscenter Darmstadt, künftige Mie­
ter vertraglich verpflichtet die Auflagen einzuhalten und eine Kopie dieses Vertrages der 
Genehmigungsbehörde vorgelegt wird. 
Schallimmissionen 
1. 	 Die von dem Baumarkt mit seinen sämtlichen Nutzungen, den dazugehörigen tech­
nischen Einrichtungen (z.B., Maschinen und Geräten), Grundstücken (z.B. Parkplatz, 
Fahrgeräusche) und dem Fahrverkehr (Anlieferung, Ein- und Ausfahrten auf öffentli­
che Verkehrswege) ausgehenden Geräuschemissionen dürfen gemeinsam als Im­
missionen die nachfolgend festgesetzten Immissionswerte nicht überschreiten. 
2. 	 Als Immissionswerte werden festgesetzt: 
Entsprechend des Bebauungsplanes für die Anwesen Otto-Röhm-Straße 48 und 
Sensfelderweg 36 
tags (06:00 bis 22:00 Uhr) 65 dB(A) 
nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) 50 dB(A) 
Hinweis: Die festgesetzten Immissionswerte sind als Gesamtbelastung aller einwir­
kenden gewerblichen Anlagen und Betriebe zulässig. Der für das in Rede stehende 
Vorhaben davon zur Verfügung stehende Immissionswertanteil richtet sich nach der 
Zahl der auf einen Immissionsort einwirkenden Emittenten und der vorhandenen 
Vorbelastung. Das heißt, beim auftreten mehrerer Emittenten oder vorhandener 
Vorbelastung reduziert sich der Immissionswert anteilig . 
3. 	 Der Immissionsrichtwert für den Tag gilt auch dann als überschritten, wenn kurzzeiti­
ge Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert um mehr als 30 dB(A) überschreiten. 
Regierungspräsidium Darmstadt 
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt

4. Der Immissionsrichtwert für die Nacht gilt auch dann als überschritten, wenn kurzzei­
tige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert um meh.r als 20 dB(A) überschreiten . 
5. 	 In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist die Anlieferung von Waren nicht zulässig . 
Der Baumarkt darf nur in der Zeit zwischen 06:00 bis 22 :00 Uhr geöffnet sein. 
6. 	 Arbeitseinrichtungen wie Maschinen, Aggregate usw. sind so zu betreiben, dass 
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Lärm­
minderungstechnik vermeidbar sind. Dem Stand der Lärmminderungstechnik ent­
sprechende Maßnahmen sind (u .a.) folgende : 
7. 	 Schallschutzmaßnahmen 
7.1 	 Aggregate sind so aufzustellen und zu betreiben, dass keine auffälligen Einzeltöne 
emittiert werden. Sie sind ausreichend schwingungsdynamisch gegenüber dem Bau­
körper zu entkoppeln. 
7.2 	 Rohrleitungen und Kanäle sind mittels biegeweicher, ausreichend luftschallge­
dämpfter Kompensatoren von den jeweiligen Erregern sowie gegenüber dem Bau­
körper akustisch zu entkoppeln. Bei Auslegung der Anlagen sind alle Lastfälle zu be­
rücksichtigen. Auf schalltechnisch korrekte Montage ist zu achten. 
Immissionsschutz 
1. 	 Während der Öffnungszeiten ist die Einrichtung einer ständig besetzten Kommuni­
kationszentrale erforderlich, damit im Gefahrenfall eine unverzügliche Information 
erfolgen und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können. 
2. 	 Es ist eine Vorgehensweise für den Alarmfall zu erarbeiten, die die anwesenden 
Kunden sicher vor luftgetragenen giftigen Gasen schützt. Die notwendigen Maß­
n<;lhmen sind in einem gesonderten Teil der zu erstellenden Brandschutzordnung 
darzustellen und mit der Feuerwehr Darmstadt abzustimmen. 
3. 	 Die Bauherrschaft bzw. der jeweilige Mieter/Pächter der Drive-ln-Arena haben auf 
eine Alarmierung im Störfall durch die Brandschutzdienststelle oder einen benach­
barten Störfallbetrieb mit den vorher festgelegten Maßnahmen zu reagieren. Das 
verantwortliche Betriebspersonal ist hinsichtlich des korrekten Verhaltens im Gefah­
renfall zu schulen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass - auch ortsunkun­
dige - Kunden/Besucher zu korrektem Verhalten angeleitet werden können. 
Bodenschutz 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische 
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die 
auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend 
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu 
beteiligen . 
Regierungspräsidium Darmstadt 
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt

2011/0514

7637 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
28.12.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0514 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Beba uungsplan N 6.5.3 - Bauhaus Drive-In - (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 12.12.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Zum erneut offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 
– Bauhaus Drive-In – gingen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB die in Anlage A zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage A) 
entschieden. 
 
2. Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB ging zum Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 die in Anlage B zusammengefasste Stellungnahme der 
Fa. Merck KGaA ein.  
Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der Prüfung (Anlage B) entschieden. 
Gleichfalls wird die zur ersten Offenlage eingegangene Stellungnahme der Fa. Merck KGaA neu 
geprüft und entschieden.  
 
3. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage C) mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand 12. 
Dezember 2011) wird zugestimmt.

2 
... 
4. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan N 6.5.3 – Bauhaus Drive-In – (Stand 12. 
Dezember 2011) für das Gebiet zwischen Otto-Röhm-Straße und Sensfelderweg, Gemarkung 
Darmstadt, Flur 14, Flurstück Nr. 173/5, wird mit seiner Begründung (Anlage D) und der in den 
Bebauungsplan aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Außenanlagen 
zur Satzung beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage A: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur 2. Offenlage 
Anlage B: Prüfung der Stellungnahme der Öffentlichkeit zur 2. Offenlage 
Anlage C: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 
Anlage D: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 
Vorhaben- und Erschließungsplan zum N 6.5.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 6.5.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0514 vom 12.12.2011:  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 6.5.3 – Bauhaus Drive-In – soll durch teilweise Änderung 
des rechtskräftigen Bebauungsplans N 6.5 die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung eines 
Abholcenters für Baustoffe als Bauhaus Drive-In schaffen. Hierzu wurde bereits das 
Einzelhandelskonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt ergänzt und ein Abweichungsantrag zum 
Regionalplan Südhessen 2000 (RPS) gestellt. Die Abweichungsentscheidung der 
Regionalversammlung vom 19.02.2010 wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Schreiben vom 
10.03.2010 durch das Regierungspräsidium Darmstadt zur Kenntnis gegeben. Danach ist die 
Abweichung von den Zielen des Regionalplanes Südhessen 2000 für die Ausweisung eines 
Sondergebietes zur Errichtung eines „Bau- und Heimwerkerfachmarktes als Drive-In“ mit der 
Maßgabe zugelassen, dass im Bebauungsplanverfahren die Frage der Erhöhung des 
Gefährdungspotenzials im Sinne des § 50 BImSchG bzw. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie vertieft zu 
untersuchen ist. 
Die Öffentlichkeitsbeteiligung (1. Offenlage) fand nach Beschluss der Stadtverordneten-versammlung 
am 17.12.2009 in der Zeit vom 05.01.2010 bis einschließlich 05.02.2010 statt. Die Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 
21.12.2009 beteiligt und um Stellungnahme gebeten. 
Mit Schreiben vom 21.12.2009 wurde die Fa. Merck KGaA über die öffentliche Auslegung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs N 6.5.3 unterrichtet. 
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen während der Offenlage und wegen der Seveso-II-
Problematik, erfolgte eine Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs vor allem hinsichtlich der 
Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. 
Die Änderungen machten eine erneute Offenlage erforderlich (2. Offenlage), die gemäß § 4a (3) 
BauGB nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2011 (Sitzung am 
21.06.2011/43) in der Zeit vom 05.07.2011 bis einschließlich 05.08.2011 stattfand. 
Das Bauleitplanverfahren N 6.5.3 – Bauhaus Drive-In – wird nun nach der Entscheidung des EuGH 
vom 15.09.2011 in dem Rechtsstreit zwischen dem Land Hessen und der Firma Mücksch (C - 53/10) 
zu Ende geführt. Neben dem Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 
ist dazu auch der Feststellungsbeschluss der FNP-Änderung 2.2 (gesonderte Magistratsvorlage) und 
dessen Genehmigung durch das Regierungspräsidium erforderlich.  
 
Zu 1.:
 
Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4a (3) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans N 6.5.3 
wurden zusammengefasst und gemäß Anlage A geprüft. 
 
 
Zu 2. 
Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB vorgebrachte 
Stellungnahme der Merck KGaA zum Entwurf des Bebauungsplans N 6.5.3 wurde zusammengefasst 
und gemäß Anlage B geprüft.  
Zusätzlich wurde aufgrund der Änderungen durch das Urteil des EuGH vom 15.09.2011  in dem 
Rechtsstreit zwischen dem Land Hessen und der Firma Mücksch (C - 53/10) die Stellungnahme der 
Merck KGaA vom 04.02.2010 zur 1. Offenlage nochmals abgedruckt und gemäß Anlage B neu 
geprüft.  
 
 
Zu 3.:
 
Mit dem vorliegenden Durchführungsvertrag (Anlage C) (Stand 12. Dezember 2011) verpflichtet sich 
der Vorhabenträger, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten 
Frist durchzuführen und die Planungs-, Vorbereitungs- (Altlastensanierung, Kampfmittelräumung) und 
Ausführungskosten zu tragen. Hinsichtlich des Vorhabens Bauhaus Drive-In verpflichtet sich der 
Vorhabenträger insbesondere zur Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen und den Auflagen und Bedingungen des Regierungspräsidiums Darmstadt.

4 
... 
Der Durchführungsvertrag wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 
oder mit erteilter Baugenehmigung wirksam. 
 
Hinweis: Zum Zeitpunkt der Erstellung der Magistratsvorlage lag der Durchführungsvertrag (Anlage C) 
noch nicht unterschrieben vor, wird aber zum Satzungsbeschluss unterschrieben vorliegen). 
 
 
Zu 4.:
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 6.5.3 – Bauhaus Drive-In – (Stand 12. Dezember 2011) der 
den rechtskräftigen Bebauungsplan N 6.5 teilweise ändert, ist mit seiner Begründung (Anlage D) nach 
§ 10 BauGB als Satzung zu beschließen.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird nach Inkrafttreten der FNP-Änderung 2.2, die die 
Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt erfordert, durch öffentliche 
Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
Die Dezernentin III 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
• 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. H. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den  12.12.2011 
III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 5

6622 Zeichen

ROMIG GMBH & CO. KG BAUCONSULT 
INFO @ BUERO-ROMIG.DEFax.+49 (0) 61 51  60 91- 60Tel. +49 (0) 61 51  60 91- 06 4 2 8 5  D A R M S T A D T K A R L S T R A S S E  1 1 0
BAUHAUS Drive-In Projekt
Lage
Unterschrift Architekt
Unterschrift Bauherr
gezeichnet
Projektnummer
Projektnummerr
Plannummer
Plannummer
Vorhaben- und Erschließungsplan
Maßstab
1/200
Logo
Plan
Bauherr
Cosmos 
0150
0150
10.12.2011Datum
Architekt
E
E
Index
Index
Otto-Röhm-StraßeDarmstadt
Grundstücks- u. Vermögensverwaltungs GmbH“Handelscenter  Darmstadt“68167 MannheimGutenbergstraße 21
Grundrisse / Ansichten / Schnitte
21
2809
2809
vogels /architektendipl.-ing. maximilian vogelsschleiermacherstraße 864283 darmstadtt. +49 (0) 6151 151400info@vogels-architekten.de
Planformat
A B C D E F G H I J K
EINFAHRT
10 10 10
2,00
ca. 12,50 12,00
5,00
2,501,275
2,501,275
2,501,275
A B C D E F G H I J K
0,00
8,50
10,65 10,46
8,50
10,659,09
2,80
2,503,00
3,30
-2,30
251,12019,09
1010,25
10,65
8,50 1,00
Schnitt 1-1
Ansicht Ost
Ansicht Süd
Schnitt A-A
Ansicht Nord
Ansicht West
Grundriss Ebene 1 - Erdgeschoß
1234567891011121314151617181920212223
±0,00
10,65
5,05
5,85
2,501,15
11,00
ABCDEFGHIJK
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
1,569,09
9,0910,65
0,00
3,305,05
5,85
-9
5,85
5,05
10,65
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
±0,00-5 -5 30 -5
10,65
-5 -5
3,00
ca. 18,50
Legende Beschilderung / WerbungNr.BezeichnungMasse BxH4Drive-In Einfahrtschild4,00m x 4,00m5WerbefahnenMast 11,00m (1,50m x 6,00m)6Fassaden-Wechselfläche, Planenmaterial3,50m x 2,50m
F=27m2Personalaufenthalt F=5m2Flur
7 to/ 2,5 to
F=7145m2GF Halle / Freifläche
F=46m2Technik 1F=4m2EDV / KA
1 2 3 4 5 6 7
123
1
7
2
8
3
9
4
10
5
11
6
12
Oberlicht
Oberlicht
Oberlicht
Oberlicht
Oberlicht OberlichtOberlichtOberlicht
Oberlicht OberlichtOberlicht
Oberlicht OberlichtOberlichtOberlicht
Oberlicht OberlichtOberlichtOberlicht
F=71m2Service-Center
123456
7 to/ 2,5 to
F=7m2WC D-P
F=7m2WC H-PF=6m2HA
AA
1-1 Oberlicht
5
4
4
1-1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
Leihgeräte-Center
Rolltor
Anfahrt Anlieferung LKW
Anfahrt Anlieferung LKW
Ausfahrt
Sensfelderweg
70 PKW Stellplätze(2x Behinderten P.)7 LKW Stellplätze
Notausgang
Notausgang
Notausgang
Einfahrt
Ausfahrt
Ausfahrt
Ausfahrt
WE-Container
Notausgang
Feuerwehrumfahrt Notausgang Notausgang Notausgang Notausgang
NotausgangNotausgangNotausgangNotausgang
Zaun Höhe 4m
Zaun Höhe 4m
Zaun Höhe 4m
Zaun Höhe 4m
Sek.-TorFabrikat EfaflexSek.-TorFabrikat EfaflexSek.-TorFabrikat EfaflexSek.-TorFabrikat Efaflex
Einfahrt / Ausfahrt
Otto-Röhm-Straße
Sensfelderweg
5,75 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00
1,806,003,106,003,406,003,656,004,006,003,106,004,15
801529,257025,10243,763080
805,50505,50505,50505,50501,502,501,50505,50505,50505,50505,50505,5080
6,006,006,006,006,006,006,006,006,006,00
955,855,001,5011,10151,105,10155,4018,13245,4895
5,50 5050 5,0050 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50501,622,261,62505,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,62505,005025
6,00 50 3,851,011450 5,50 50501,013,9950 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,62505,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,6250 5,50 50 5,50 50 5,50 501,622,261,62505,005025
64,158
18,8896
13,7743
5,30
20,244
5,9501
6,2001
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,4697
6,20011550 6,00
12,95
50 6,50
6,00 4,15
2575 10,90 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70 11,30 70
5,25 5015 11,50 15 10,30 27,65 2,00 22,00 2,00 32,00
6,006,006,006,006,006,006,006,006,006,00
501559,201550
60,80
132,25
6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00
651,806,003,106,003,406,003,656,004,006,003,106,004,1565
1,902,501,4070
± 0,00
30 3,90 1,475153,70151,95515 11,85 24
801559,201580
61,10
15,80
1,605,006,10
57,2272
24,1318
12
1234
1234
1234
1
2
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplatz LKW
2x P / Fahrräder
5,304,502,502,502,502,502,503,503,5012,005,005,006,505,004,9183,00
2,502,502,50 5,00 9,435 5,50 25
2,502,502,502,502,502,50 12,50 25
3,502,503,103,502,503,403,502,503,656,004,002,503,503,106,004,15
3,502,503,103,502,503,403,502,503,656,004,002,503,503,106,004,15
2,135 2,135 2,135 2,135 2,135
2,135 2,135 2,135 2,1352,135
7,10 1,013,61 12,002,135
Stellplatz LKW
1Stellplatz LKW Stellplatz LKW
12345
12345
12345
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
Stellplätze PKW
12345
12
Stellplätze PKW
Stellplatz LKW
12345Stellplätze PKW
12345Stellplätze PKW
5,00
5,005,005,005,00 2,50
12,50
12,50
5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00
4,75129529,257029,25951,8683,00
25,00 12,50 12,50 12,50
5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00
5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00
F=1m2BMZ
F=3124m2GF befestigte Fahr-/ Stellplatzflächen
14,505,00
14,83 8,75
60 4,00 6,7379 15,00 12,75
60
2,4592,459
BeschilderungEinfahrt50/ 100 cm
4,73793,00 3,00
4,868 4,7512
F=7146m2BGF Drive-In Halle
Schranke
4,00 3,5060
Grünfläche / Rasen,bei FeuerwehrflächenRasengittersteine
Fugenpflaster
Asphaltdecke
Aussenanlage
Legende
I
J
K
3 4 5 6 7
302,85 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 2,8530
305,005,0030
36,30
10,60 - 2,40
301,156,002,8530
30 35,70 30
1,16
7 7
F=355m2SprinklerF=385m2BGF Ebene-1
Grundriss Ebene -1 - Untergeschoß
Brüstungs-, Sturz- und Türhöhen beziehen sich auf Oberkante Fertigfußboden (OKFFB) des Geschosses.ACHTUNG: OKFFB ±0,00 = 129,00 ü. NN
Abstandsflächen Nachweis M 1/500
2,1359,502,13
1,176,00 131,75
2,134,871,17
18,9007
39,3187
5,9477
60,20
IndexIndex:Datum:Zeichen:A 29.10.0821Bez. Sek.-Tore; Lage Oberlichter; Oberlichtbänder neu Ansicht N/S; Paneelstruktur vert.; Werbung erg. / geä.; Aussenanlage erg.; B 30.10.0821Ergänz. Aussenanl.;C 1.11.0821Korr. Ansichtlinie, Verm.; Erg. Sprinklerbecken; allgem. Erg.; Höhe ü.NN.;D 5.11.0821PKW/LKW/Fahrrad P erg.; Sprinkler; Werbesch. Bez.; Abstandfl.; Erg. Maße;E 5.5.0921(Lage Werbung, Verm. Erg.; rotes Band; Fah.-Masten; Optik Schild; Verm. erg.; Türen eingezogen; RW-LänÜberdachung Achse 15 - 23 erweitert; Fassade Lichtöffnungen erw.; Lichtkuppelge erg.;) Indice aus BauantragF 11.4.1121vollst. Einhausung/Überdachung Achse 15 - 23; Fassade Lichtöffnungen erw.; Lichtkuppeln erg.; Schranke Zufahrt Anlieferung erg.;G11.4.1121PlankopfE 10.12.1121Plankopf, redaktionelle Anpassung an Bebauungsplan

Beratungsverlauf (5)

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  • Im Tiefen See 377
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  • Einfahrt 1

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0514
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.12.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00