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0803/2017

Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Stadt Köln; hier: mdl. Anfrage von Frau Schmerbach

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 19.04.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 27.04.2017, TOP 11.2.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2326 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/50/503 
 
Vorlagen-Nummer 19.04.2017 
 0803/2017 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 27.04.2017 
 
Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Stadt Köln;  
hier: mdl. Anfrage von Frau Schmerbach 
Frau Schmerbach fragte in der Sitzung vom 26.01.2017 nach den Auswirkungen des Bundesteilha-
begesetzes auf die Stadt Köln. 
 
 
Die Verwaltung beantwortet die Frage wie folgt: 
 
Das Bundesteilhabegesetzes (BTHG) hat das Ziel, die Leistungen für Menschen, die aufgrund einer 
wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe haben, aus dem bisherigen 
Fürsorgesystem der Sozialhilfe herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem Teilhaberecht 
im SGB IX weiterzuentwickeln. Einige wesentliche Änderungen, die bereits in Kraft sind, bzw. in der 
Zeit bis zum 01.01.2020 erfolgen, sind nachstehend kurz dargestellt. 
 
Im Rahmen der ersten von drei Reformstufen wurden zum 01.01.2017 die Obergrenzen zur Anrech-
nung von Einkommen und Vermögen angehoben. Beim Bezug von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur 
Pflege ist ein Betrag von 40 % des Einkommens aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit 
abzusetzen, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1 (265,85 €). Der Schutz des Vermögens 
wurde von 2.600 € auf 25.000 € erhöht. Auswirkungen dieser Änderung sind in der Praxis derzeit 
noch nicht feststellbar. 
Zum 01.01.2018 werden in der Eingliederungshilfe neue Verfahrensregelungen zur Bedarfsermittlung 
eingeführt. Es ist dann ein Gesamtplanverfahren anzuwenden, das ein bundesweit einheitliches Ver-
fahren zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe sicherstellen soll.  
 
Die Leistungsberechtigten sind im Gesamtplanverfahren in allen Verfahrensschritten zu beteiligen. 
Ihre Wünsche sind zu dokumentieren. Die Ermittlung der Leistungen soll im Verfahren u. a. transpa-
rent, interdisziplinär, lebenswelt- und sozialraumbezogen erfolgen um eine zielorientierte Ermittlung 
des individuellen Bedarfs, auch trägerübergreifend, sicherzustellen. Die Landesregierungen sollen die 
formellen Vorgaben noch in 2017 bestimmen.  
 
Zum 01.01.2020 wird die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX über-
führt.

Beratungsverlauf (1)

27.04.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0803/2017
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
19.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27