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Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Stadt Köln; hier: mdl. Anfrage von Frau Schmerbach

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 0803/2017 vom 19.04.2017

Stand: Am 27.04.2017 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 19.04.2017 0803/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 27.04.2017 Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Stadt Köln; hier: mdl. Anfrage von Frau Schmerbach Frau Schmerbach fragte in der Sitzung vom 26.01.2017 nach den Auswirkungen des Bundesteilha- begesetzes auf die Stadt Köln. Die Verwaltung beantwortet die Frage wie folgt: Das Bundesteilhabegesetzes (BTHG) hat das Ziel, die Leistungen für Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem der Sozialhilfe herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem Teilhaberecht im SGB IX weiterzuentwickeln. Einige wesentliche Änderungen, die bereits in Kraft sind, bzw. in der Zeit bis zum 01.01.2020 erfolgen, sind nachstehend kurz dargestellt. Im Rahmen der ersten von drei Reformstufen wurden zum 01.01.2017 die Obergrenzen zur Anrech- nung von Einkommen und Vermögen angehoben. Beim Bezug von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege ist ein Betrag von 40 % des Einkommens aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit abzusetzen, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1 (265,85 €). Der Schutz des Vermögens wurde von 2.600 € auf 25.000 € erhöht. Auswirkungen dieser Änderung sind in der Praxis derzeit noch nicht feststellbar. Zum 01.01.2018 werden in der Eingliederungshilfe neue Verfahrensregelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Es ist dann ein Gesamtplanverfahren anzuwenden, das ein bundesweit einheitliches Ver- fahren zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe sicherstellen soll. Die Leistungsberechtigten sind im Gesamtplanverfahren in allen Verfahrensschritten zu beteiligen. Ihre Wünsche sind zu dokumentieren. Die Ermittlung der Leistungen soll im Verfahren u. a. transpa- rent, interdisziplinär, lebenswelt- und sozialraumbezogen erfolgen um eine zielorientierte Ermittlung des individuellen Bedarfs, auch trägerübergreifend, sicherzustellen. Die Landesregierungen sollen die formellen Vorgaben noch in 2017 bestimmen. Zum 01.01.2020 wird die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX über- führt.

Beratungsverlauf

  1. 27.04.2017

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 11.2.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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