1697/2026
Beantwortung der Anfrage AN/0592/2026 aus dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zum Thema Unbegleitete Minderjährige Geflüchtete
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 23.06.2026 1697/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 15.09.2026 Beantwortung der Anfrage AN/0592/2026 aus dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zum Thema Unbegleitete Minderjährige Geflüchtete Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bittet in der Sitzung vom 21.04.2026 die Verwaltung um Auskunft zu folgenden Punkten: 1. Partizipation Welche Mechanismen nutzt das Jugendamt, um sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete aktiv in Entscheidungen einbezogen werden (SGB VIII, UN- Kinderrechtkonvention), und wie bewertet das Amt die Rolle von Vereinen als unab- hängige Instanz zur Wahrung der Kindesinteressen? 2. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) Welche Kriterien legt das Jugendamt zugrunde, um bei jungen Volljährigen die Fort- setzung der Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus zu prüfen, und wie wird dabei die besondere psychosoziale Situation von unbegleiteten Minderjährigen Geflüchteten (z. B. fehlendes familiäres Backup) berücksichtigt? 3. Leaving-Care-Maßnahmen Gibt es bereits standardisierte „Leaving-Care-Maßnahmen“, die frühzeitig (z. B. ein Jahr vor der Volljährigkeit) gemeinsam mit den Jugendlichen, ihren Vormünder*innen oder ggf. Dritten entwickelt werden, um z.B. den Übergang in eigenen Wohnraum o- der Anschlussperspektiven fließend zu gestalten? 4. Wie viele Jugendliche wurden 2025 und im ersten Quartal 2026 bei Volljährigkeit in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft und in sogenannten Brückenlösungen un- tergebracht? 2 Die Verwaltung beantwortet die Fragen des Ausschusses für Chancengerechtig- keit und Integration wie folgt: 1. Partizipation In der Jugendhilfe ist die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Personen- sorgeberechtigten kein freiwilliges Angebot des Jugendamtes, sondern eine ge- setzliche Pflicht, die vor allem im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Maßnahmen nur dann nachhaltig wirken, wenn die Betroffenen den Weg aktiv mitgestalten. Die zentralen Mechanismen, mit denen das Jugendamt Betroffene in Entschei- dungsprozesse einbindet, sind die folgenden: Das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) Dies ist das wichtigste Instrument bei Hilfen zur Erziehung (z. B. Heimerzie- hung oder sozialpädagogische Familienhilfe). Das Jugendamt ist verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen sowie die ge- setzlichen Vertreter*innen vor der Entscheidung über die Art der Hilfe und wäh- rend der Durchführung zu beraten. In regelmäßigen Abständen (meist alle sechs Monate) treffen sich alle Beteilig- ten zur weiteren Planung der Hilfe. Hier wird gemeinsam besprochen, ob die Ziele erreicht wurden oder die Hilfe angepasst werden muss. Die Betroffenen haben hier das Recht und werden auch aktiv dazu angeregt, ihre Sichtweise einzubringen und Wünsche zu äußern. Das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) Gemäß § 5 SGB VIII haben Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrich- tungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen. Das Jugendamt darf Hil- femaßnahmen daher nicht einseitig vorgeben, sondern ist gesetzlich verpflich- tet, den berechtigten Wünschen der Jugendlichen und ihrer Personensorge- o- der Erziehungsberechtigten zu entsprechen, sofern dies nicht mit unverhältnis- mäßigen Mehrkosten verbunden ist. Beratung und Information (§ 8 SGB VIII) Kinder und Jugendliche haben einen eigenständigen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt – Das Jugendamt muss Kinder und Jugendliche in einer ihnen angemessenen Weise über ihre Rechte und den Ablauf von Verfahren aufklären, damit sie überhaupt in der Lage sind, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Beschwerdemanagement in Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) Für Kinder und Jugendliche, die in betreuten Wohnformen oder stationären Ein- richtungen der Jugendhilfe leben, gelten strenge gesetzliche Schutz- und Betei- ligungsrechte. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Einrichtung nach § 45 SGB VIII ist zwingend an die Voraussetzung geknüpft, dass der Träger nachweislich geeignete Verfahren zur Beteiligung sowie zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung vorhält. Dies sichert gesetzlich ab, dass Minderjährige auch während einer laufenden stationären Hilfe aktiv Einfluss auf ihren Alltag nehmen, ihre Rechte wahrneh- men und sich bei Missständen an festgelegte, niedrigschwellige Beschwerde- stellen wenden können. Die rechtliche Prüfung und Überwachung dieser Vorgaben obliegt dem zustän- digen Landesjugendamt als überörtlichem Träger der Jugendhilfe. Im Rahmen dieser Einrichtungsaufsicht nach § 45 SGB VIII nimmt das Landesjugendamt die präventive Einrichtungsaufsicht durch die Prüfung und Erteilung der Be- triebserlaubnis vor der Inbetriebnahme wahr, wobei es die personellen, räumli- 3 chen, wirtschaftlichen und konzeptionellen Voraussetzungen sowie die zwin- gend erforderlichen Gewaltschutz-, Beteiligungs - und Beschwerdekonzepte kontrolliert. Darüber hinaus führt die Behörde eine laufende Aufsicht durch re- gelmäßige und anlassbezogene Vor-Ort-Prüfungen durch, greift bei Mängeln durch reaktive Maßnahmen wie nachträgliche Auflagen oder den Widerruf der Erlaubnis bei Kindeswohlgefährdung ein und leistet zudem eine kontinuierliche fachliche Beratung der freien und öffentlichen Träger bei der gesamten Kon- zeptionsentwicklung und Betriebsführung. Partizipation durch Fachkräfte und Sprachmittler Da die Sprachbarriere oft die größte Hürde für eine echte Beteiligung ist, gibt es für umA eine verstärkte Notwendigkeit (und oft auch Praxisvorgabe) für Sprachmittler*innen. Das Recht auf Beteiligung ist nur wirksam, wenn Dolmetscher*innen hinzuge- zogen werden. Das Jugendamt muss sicherstellen, dass der/ die Jugendliche die Tragweite von Entscheidungen (z. B. Schulwahl, Wohnform) versteht. Viele Träger der Jugendhilfe setzen speziell geschulte Fachkräfte ein, die die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen des Asyl - und Aufenthaltsrechts mit den pädagogischen Zielen verknüpfen (kultursensible Hilfe). Selbstorganisationen und Ombudsstellen Gerade für junge Geflüchtete haben sich spezifische Netzwerke gebildet (z. B. der Bundesfachverband umF), die als externe Mechanismen fungieren. Diese Stellen beraten Jugendliche dabei, wie sie ihre Rechte gegenüber dem Jugendamt durchsetzen können, wenn sie sich im Entscheidungsprozess über- gangen fühlen. Diese Mechanismen sollen sicherstellen, dass die staatliche Hilfe nicht "über die Köpfe hinweg" geschieht, sondern die Eigenverantwortung der jungen Men- schen stärkt, wobei das Kindeswohl stets die oberste Grenze und gleichzeitig die Richtschnur jeder Entscheidung bleibt. Das Jugendamt betrachtet die Einbindung unabhängiger Vereine und zivilge- sellschaftlicher Akteure als eine wesentliche Bereicherung der Jugendhilfest- ruktur. Diese Organisationen agieren oft als niederschwellige Vertrauensinstan- zen und bilden eine wichtige Ergänzung zur staatlichen Hilfegewährung, indem sie die jungen Menschen in ihrer Selbstwirksamkeit stärken und zusätzliche Partizipationsräume eröffnen. In der Zusammenarbeit zeigt sich jedoch auch die unterschiedliche Rollenver- teilung. Während das Jugendamt die Aufgabe hat, individuelle Hilfeprozesse auf Basis objektiver Kriterien und des tatsächlichen Entwicklungsstandes zu steuern, verfolgen Vereine häufig einen stark interessenorientierten Beglei- tungsansatz. Diese intensive Parteilichkeit ist grundsätzlich als Stütze für die jungen Menschen zu begrüßen. In der praktischen Zusammenarbeit ergibt sich daraus jedoch in einigen Fällen ein strukturelles Spannungsfeld zwischen der behördlichen Entscheidungsebene und externen Akteuren, was maßgeblich durch unterschiedliche Zielvorgaben geprägt ist. Während die Verwaltung eine strikt an objektiven Kriterien und gesetzlichen Vorgaben orientierte Prüfung voll- zieht, führt eine stark interessengeleitete Begleitung durch Dritte häufig dazu, dass rechtliche Möglichkeiten und pädagogische Notwendigkeiten unterschied- lich bewertet werden. Gleichzeitig legt das Jugendamt Wert darauf, dass die Unterstützung dazu dient, die Eigenverantwortung und eine realistische Lebensperspektive zu för- dern. Eine konstruktive Kooperation zeichnet sich dadurch aus, dass alle Betei- ligten das Ziel verfolgen, die Unterstützung zu wählen, die dem tatsächlichen Bedarf und der individuellen Reife am besten entspricht. Dabei ist es entschei- dend, dass die Beratung durch Dritte die Jugendlichen darin unterstützt, die 4 rechtlichen Rahmenbedingungen und die daraus resultierenden Übergänge im Hilfesystem als Teil ihres Integrationsweges anzunehmen, um eine nachhaltige Verselbstständigung sicherzustellen. 2. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) Das Jugendamt prüft den Anspruch auf eine Fortsetzung der Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus im Rahmen eines gebundenen Rechtsanspruchs, wobei seit der Neufassung des SGB VIII am 10.06.2021 die Rechtsfolge zwingend eintritt, wenn die gesetzlich präzisierten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Im Zentrum steht dabei eine spezifische Gefährdungseinschätzung im Hinblick auf die Verselbständigung des jungen Erwachsenen. Die Hilfe wird gewährt, wenn und solange die individuelle Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung noch nicht gewährleis- tet. Zur Beurteilung des Entwicklungsstandes werden fachliche Messgrößen wie Autonomie, Soziabilität, Frustrationstoleranz und die Fähigkeit zur Bewälti- gung der Anforderungen des täglichen Lebens herangezogen, wobei der Stand des jungen Volljährigen unterhalb des in diesem Lebensalter allgemein erreich- ten Niveaus liegen muss. Eine positive Prognose über den Zeitpunkt des Errei- chens der Verselbständigung ist dabei nicht mehr erforderlich, da bereits die Möglichkeit erkennbarer Fortschritte im Entwicklungsprozess für die Notwen- digkeit und Eignung der Hilfe ausreicht. Bei der Berücksichtigung der besonde- ren psychosozialen Situation von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten wird insbesondere das häufig fehlende familiäre Backup in die Bewertung ein- bezogen. Das Jugendamt der Stadt Köln erkennt an, dass junge Menschen im System der Jugendhilfe oft über deutlich weniger Ressourcen verfügen als Gleichaltrige in stabilen Familienverbänden, weshalb der Verlässlichkeit und Beständigkeit des Hilfe-Settings eine entscheidende Bedeutung zukommt. Ein reines Migrationsschicksal, Sprachprobleme oder Traumatisierungen begrün- den zwar für sich allein noch keinen Anspruch, jedoch wird der spezifische Hil- febedarf durch die Wechselwirkung dieser belastenden sozialen Lebenslage mit der individuellen Unfähigkeit gekennzeichnet, die daraus resultierenden Schwierigkeiten ohne professionelle Unterstützung zu bewältigen. Bestehen Zweifel in der fachlichen Beurteilung, ob die Verselbständigung bereits ausrei- chend gesichert ist, wirken diese nach den Vorgaben des Jugendamtes der Stadt Köln grundsätzlich zugunsten des jungen Volljährigen. Das Ziel ist es da- bei stets, durch pädagogische Begleitung eine stabile und gesellschaftlich an- schlussfähige Lebensführung zu fördern, gerade weil diese Zielgruppe oft einen schnelleren Verselbständigungsprozess bewältigen muss als junge Menschen, die auf den Rückhalt einer Herkunftsfamilie zählen können. 3. Leaving-Care-Maßnahmen Das Jugendamt der Stadt Köln hat mit allen Leistungsanbietern im stationären Bereich grundsätzlich die Hilfen nach § 41 für junge Volljährige vereinbart. Die konkrete Ausgestaltung dieser Hilfe wird im Rahmen der Hilfeplanung zwischen der Fallführung, Hilfeempfänger und Leistungserbringer verbindlich abge- stimmt. In diesem Kontext kann es rechtlich keine standardisierten Leaving- Care- Maßnahmen geben, da immer der individuelle Bedarf zu betrachten ist. Die freien Träger der Jugendhilfe haben dieses Thema inhaltlich im Blick und verfügen über die pädagogische Expertise, die jungen Menschen im Rahmen 5 der Hilfegewährung angemessen pädagogisch zu begleiten und bei ihrer Per- sönlichkeitsentwicklung mit Blick auf die Zielsetzung der Verselbständigung entsprechend zu unterstützen. Um dies zu forcieren, werden die Themen Ei- genständigkeit und Wohnraumakquise unter Berücksichtigung des Entwick- lungsstandes frühzeitig und verbindlich in der Hilfeplanung verankert. Die Parti- zipation der jungen Menschen im Rahmen der Hilfegewährung stellt ein grund- sätzliches Qualitätsmerkmal dar und ist als ein pädagogisches Selbstverständ- nis anzusehen. 4. Zu der vorliegenden Anfrage kann mitgeteilt werden, dass statistische Daten im Sinne der Fragestellung nicht explizit erhoben werden, weshalb keine Beziffe- rung erfolgen kann. Die Nutzung sogenannter „Brückenlösungen“ erfolgt auf Basis entsprechender Erlasse des zuständigen Ministeriums (MKFFI NRW). Diese Abweichung vom Regelsystem ist notwendig, da die Kapazitäten zur Unterbringung und Betreu- ung geflüchteter Jugendlicher in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht flächende- ckend ausreichen. Während für diese Brückenlösungen keine reguläre Be- triebserlaubnis durch die Landesjugendämter erteilt wird, erfolgt die Ausgestal- tung in Köln dennoch in enger Anlehnung an die fachlichen Standards. Das Ju- gendamt Köln vereinbart diese Leistungen mit den freien Trägern unter Berück- sichtigung der §§ 42, 34 sowie 13 Satz 1 und 3 SGB VIII. Damit ist sicherge- stellt, dass sich die Betreuungsschlüssel und Leistungsbeschreibungen an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Es wird strikt darauf geachtet, dass der indi- viduelle Bedarf des jungen Menschen gedeckt bleibt. Bei einer Veränderung der Bedarfsanlage wird zeitnah eine Überleitung in andere, pädagogisch Be- treuungsformen angestrebt. Das primäre Ziel der Jugendhilfe ist die Befähigung zu einer eigenverantwortli- chen Lebensführung. Dieser Prozess wird im Idealfall mit dem Einzug in eige- nen Wohnraum abgeschlossen. Die „spontane“ Beendigung einer Maßnahme und die Überleitung in die An- schlussunterbringung für Erwachsene ist oft das Ergebnis komplexer rechtli- cher und tatsächlicher Faktoren. Ein zentraler Aspekt ist dabei unter anderem die Feststellung der Volljährigkeit, die entweder durch ein formelles Verfahren gemäß § 42f SGB VIII oder durch die glaubhafte Eigenangabe des jungen Menschen erfolgt. In diesem Zusammenhang werden Anträge auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII auch bei Personen mit zuvor abgelehnter Minderjährigkeit nach standardisierten Vorgaben geprüft. In der Vergangenheit erschwerten infrastrukturelle Hürden die Umsetzung ge- nehmigter Hilfen. Maßnahmen konnten teilweise aufgrund fehlender freier Ka- pazitäten oder nicht erfüllter Zugangsvoraussetzungen, wie einer fehlenden schulischen oder beruflichen Anbindung, nicht realisiert werden. Da der allge- meine Wohnraummangel die Bereitstellung kurzfristiger Alternativen massiv be- hindert, stellt die Unterbringung in einer Einrichtung für Erwachsene in solchen Situationen oft die einzige verbleibende Option dar. Es ist jedoch festzustellen, dass sich diese angespannte Lage in Bezug auf die Kapazitäten der Jugendhilfe mit der Reduzierung der Zugangszahlen stetig ver- bessert, was eine präzisere Umsetzung der Hilfen ermöglicht. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 1697/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 23.06.2026
- Erstellt
- 09.06.2026 09:06