2021/0184
Betriebsordnung und Allgemeine Zulassungsordnung - Studien- und Prüfungsordnung - der Akademie für Tonkunst
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 1
5343 Zeichen
Eigenbetrieb Kulturinstitute Darmstadt, den 11. Juni 2021 Betriebsleitung Herr Baum, 3336 An die Mitglieder der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt Mit der Bitte um Beschlussfassung Beschluss: 1. Der neuen Betriebsordnung für die Akademie für Tonkunst wird zugestimmt . 2. Der „Allgemeinen Zulassungsordnung“ mit der „Studien- und Prüfungsordnung“ für den Studiengang „Künstlerische Reifeprüfung Angewandte Musikalische Kunst“ wird zug e- stimmt. 3. Die Betriebs- und die Zulassungsordnung sind dem Magistrat zur endgültigen Beschlus s- fassung vorzulegen Begründung: Zu Ziffer 1: Entsprechend dem Beschluss der Betriebskommission vom Oktober 2019 hat der Magistrat am 4. Dezember 2019 eine neue Betriebsordnun g für die Akademie für Tonkunst beschlossen. D iese Betriebsordnung stieß bei einem kleinen Teil des Kol legiums der Akademie auf Kritik, weshalb Herr Oberbürgermeister Partsch in einer a ußerordentlichen Sitzung des Kuratoriums der Akad e- mie für Tonkunst am 17. Februar 2020 angeboten hat, diesen Lehrerinnen und Lehrern Vorschl ä- ge zur Optimierung der Betriebsordnung vorzuleg en. Dies ist daraufhin geschehen und d ie Vor- schläge wurden anschließend durch das Rechtsamt geprüft und kommentiert. Auf Basis dieser Kommentierung erarbeitete die Akademie entsprechend den Empfehlungen des Rechtsamtes, die nun als Anlage beigefügte neue Fassung der Betriebsordnung, die so mit dem Rechtsamt abgestimmt wurde. Ebenfalls wurde durch dieses auch die Rechtskonformität der neuen Betriebsord nung bestätigt. 2 Zu Ziffer 2: 2012 wurde die berufsausbildende Abteilung der Akademie für Tonkunst, die bis dahin eine Fachschule für die musikalische Berufsausbildung gewesen ist, aufgrund einer hessischen Gese t- zesnovellierung in den Status einer Berufsakademie (University of Cooperative Education) erh o- ben. Damit wurde es erstmals möglich, die Grundstudieng änge (Undergraduate Program) gemäß den Bologna-Vorgaben als internationale Bachelo r-Studiengänge zu akkreditieren, wobei d ieser Prozess inzwischen vollzogen ist. Nur das künstlerische Aufbaustudium wartet noch darauf, in den internationalen Master - Studiengang überführt zu werden , denn durch die Tatsache, dass die Grundstudiengänge akkr e- ditiert sind, ist das alte Aufbaustudium nicht mehr im Sinne einer folgerichtigen Konsekutivität konzipiert, da es auf der veralteten (aus den späten 1970er Jahre stammenden) Studienstruktur der Akademie basiert. Es ist daher notwendig, dass dieses Künstlerische Aufbaustudium an der Akademie für Tonkunst gemäß folgerichtiger Konsekutivität und entsprechend der Bologna -Vorgaben präzisiert wird. Da die Berufsakademie aufgrund ihres Status (der nicht dem einer Hochschule entspricht) nicht eigenständig einen Master vergeben kann, benötigt sie dafür eine Universität als Partnerin. Die erste diesbezügliche Kooperation wurde im Undergraduate -Bereich bereits ab dem Wintersemes- ter 2015/16 zusammen mit der TU Darmstadt mit dem Studiengang Musikalische Kultur eing e- führt. Die ersten Gespräche mit der TUD zu einer Kooperation im Master -Bereich fanden bereits 2019 statt. Eine weitere Planung wurde allerdings durch Corona bis heute unterbrochen . Eine Fortfüh- rung wird erfolgen, sobald sich die Pandemielage entschärft hat , wobei die erforderlichen Pl a- nungen jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen werden. Da die Akademie für Tonkunst den Zustand der derzeitig en Inkompatibilität des noch nicht a k- kreditierten Aufbaustudiums mit dem bereits akkreditierten Grundstudium nicht weiterhin au f- rechterhalten kann, wird von Seiten der Akademie – quasi auch als Vorbereitung auf eine zukün f- tige Kooperation mit der TUD für d as Aufbaustudium – einen am Masterstudium orientierten St u- dienplan mit dazugehöriger Prüfungsordnung vor gelegt. Die als Anlage beigefügte „Studien - und Prüfungsordnung“ über den Studiengang „Künstlerische Reifeprüfung Angewandte Musikalische Kultur“ erset zt die inzwischen veraltete Künstlerische Aufbau- Studien- und Prüfungsordnung, die in den 1970er Jahren vom Magistrat verabschiedet wurde. Die Erarbeitung der jetzt vorgelegten Künstlerischen Reifeprüfung „Angewandte Musikalische Kunst“ erfolgte durch Cord Meijering, Direktor der Akademie für Tonkunst Darmstadt Prof. Karl-Wieland Kurz, Leiter der Abteilung Berufsakademie (University of Cooperative Education Prof. Thomas Lohr, Stellvertreter des Leiters der Abt. Berufsakademie, sowie langjähriger Bologna-Beauftragter, der alle bisherigen Akkreditierungen der Akademi e federführend durchgeführt hat Prof. Marko Zdralek, neuer Bologna -Beauftragter der Akademie für Tonkunst (da Herr Prof. Lohr in den Ruhestand geht). Prof. Zdralek hat bereits für die Hochschul e Bayreuth sämtliche Akkreditier ungen federführend durchgeführt 3 Beratend hinzugezogen wurde außerdem Herr Prof. Dr. Wolfgang Lessing (Musikhoc h- schule Freiburg), der im Auftrag der Zentralen Evaluations - und Akkreditierungsagentur ZEvA Hannover bei sämtlich en Akkreditierungen der Akademie als Prüfer der zu akkred i- tierenden Studiengänge fungierte Prof. Dr. Ludger Hünnekens Baum 1. Betriebsleiter Kaufmännischer Betriebsleiter
anlage 2
14821 Zeichen
Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Akademie für Tonkunst - Betriebsordnung Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt!. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische Akademie für Tonkunst!, die ihrerseits aus der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und Martin Vogel hervorging. " § 1 Trägerschaft (1)Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Akademie für Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt!, eines Betriebes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes. (2)Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wirkt auf die fortlaufende Erfüllung der für die Berufsakademie gegebenen Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien hin. Die Leitung der Akademie ist dem Ministerium gegenüber berichtspflichtig. § 2 Gliederung (1)Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen: a) Städtische Musikschule b) Berufsakademie (University of Cooperative Education) (2)Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der Besuch steht allen Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen. (3)Die Berufsakademie dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an dieser Abteilung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen sowie bei den modularisierten Studiengängen die Akkreditierungen/Re-Akkreditierungen durch den Deutschen Akkreditierungsrat. § 3 Vertretung nach außen (1)Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die Vertretung durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist. (2)Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von dem/der Direktor/in abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Personen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. (3)Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes, der Eigenbetriebssatzung und der städtischen Regelungen zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt. § 4 Organe Organe der Akademie für Tonkunst sind: a) der Verwaltungsrat b) der/die Direktor/in c) die Gesamtkonferenz d) die Abteilungskonferenzen § 5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: a)dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n b)dem/der Leiter/in der Abteilung Berufsakademie als allgemeinen/r Vertreter/in des/der Direktor/in/s (mit Vorsitz in Abwesenheit des/der Direktors/in) c)dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule d)dem/der Lehrervertreter/in der dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Berufsakademie e)dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule f)dem/der Verwaltungsleiter/in g)dem/der Sprecher/in der Studierenden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch ihre gewählten Stellvertreter/innen vertreten. Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Dabei kann er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie ist berechtigt sachverständige Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auszuwählen, die an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der auf ihren Wunsch teilnehmenden sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der Sitzung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden. Für den/ die Leiter/in des Eigenbetriebes, bzw. für die ihn/sie vertretende Person und die hinzugezogenen Sachverständigen gilt das Recht der Rede, nicht aber das Stimmrecht. Im Bedarfsfalle kann der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. (2)Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst. Er hat die Aufgabe, die Betriebsleitung bzw. die Direktorin/den Direktor zu beraten. § 6 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, Verschwiegenheit (1)Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei Monate zur Sitzung ein. Er/Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit einem schriftlich begründeten Antrag fordern und der Verhandlungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt. Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in begründeten Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Einladungen gehen schriftlich oder per Email an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/ innen. Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich an die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (2)Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. durch eine/n Mitarbeiter/ in der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse über auszusprechende Empfehlungen mit Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss des Stimmrechtes wegen Interessenskollision. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu stellen. (3)Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die Erörterungen in geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten (z.B. bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse Dritter) verpflichtet. § 7 Wahlvorschriften (1)Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und Berufsakademie, in der Regel im November, für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen werden getrennt in den jeweiligen Abteilungskonferenzen durchgeführt. Ausschließlich an der Abteilung Musikschule unterrichtende Lehrkräfte können in den Verwaltungsrat gewählt werden, wenn sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der Musikschule unterrichten. Ausschließlich an der Abteilung Berufsakademie unterrichtende Lehrkräfte können gewählt werden, wenn Sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der Berufsakademie unterrichten. An beiden Abteilungen unterrichtende Lehrkräfte können in der Abteilung gewählt werden, für die sie ihren Arbeitsvertrag haben, wenn dieser mindestens 9 Wochenstunden umfasst. (2)Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie haben. Lehrkräfte, die in beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die Abteilung, für die sie arbeitsvertraglich verpflichtet sind. Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem die Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden durchgeführt wird. In der Ladung zum zweiten Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Der/Die Kandidaten/innen werden in der jeweiligen Abteilungskonferenz während der einzelnen Wahlgänge aus dem Plenum heraus auf Zuruf vorgeschlagen. Jede wählbare Person kann ihr Interesse an einer Kandidatur bekunden indem sie sich selbst vorschlägt. Im Falle des Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur erfolgt eine geheime Wahl. Zu diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben. Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der Wahlzettel in doppelter Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde. (3)Die Studierenden wählen in der Regel im November aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl ihre/n Sprecher/in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines Jahres. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. § 8 Der/die Direktor/in (1)Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre Besetzung. (2)Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen des Schulträgers. (3)Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber allen Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt. (4)Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. Im Falle seiner Absenz kann er das Hausrecht auch an seinen Stellvertreter oder an einen/eine Mitarbeiter/ in der Verwaltung übertragen. (5)Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und stellt die Tagesordnung auf. (6)Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen teilzunehmen. § 9 Gesamtkonferenz (1)Die Gesamtkonferenz besteht aus: a) dem/der Direktor/in b) dem/der Leiter/in der Berufsakademie c) dem/der Leiter/in der Musikschule d) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in. (2)Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu informieren. Der/Die Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über dessen Tätigkeit und nimmt Anregungen und Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. Daran schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der Studierendenvertretung an. (3)Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens zweimal im Jahr einberufen. Den Vorsitz führt der/die zuständige Dezernent/in, bei Abwesenheit sein/ihre geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die Direktor/in der Akademie für Tonkunst. (4)Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. (5)Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den Abteilungsleitern/ innen und dem/der Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch den/die Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (6)Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden. (7)Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der Akademie, ggf. auch durch Mitteilung per Email. § 10 Abteilungskonferenzen (1)Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/r und den Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/ in und der/die Abteilungsleiter/in der Berufsakademie müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (2)Die Abteilungskonferenz der Berufsakademie besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/er, den Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Musikschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (3)Die Abteilungskonferenzen erörtern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. (4)Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der Akademie für Tonkunst ein. Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. (5)Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der Direktor/ in fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (6)Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden. § 11 Kuratorium (1)Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die Herstellung und Erhaltung einer lebendigen Beziehung zwischen Bevölkerung und der Akademie für Tonkunst zu sorgen. (2)Das Kuratorium besteht aus: a)dem/der Oberbürgermeister/in oder – im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom Magistrat zu bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden/r, b)4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, c)4 sachkundigen Bürger/innen. Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag der Akademieleitung durch den/die Oberbürgermeister/in bestimmt. (3)Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem Auftrag durch den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 12 Wirtschaftsplan Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) nach den Vorgaben der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in einem Wirtschaftsplan festzulegen. § 13 Inkrafttreten Diese Betriebsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Magistrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung vom 4.12.2019 außer Kraft. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch, Oberbürgermeister
anlage 3
49689 Zeichen
!"#$%&’%()*+(,-."/.01(2#+&01#$1 !
(
31/$’%.4#.4(56*.017%+’089%(:%’)%;+*)/.4(!.4%<#.$1%(=/0’"#7’089%(6/.01> !
(
!774%&%’.%(?/7#00/.40-+$./.4 !
!
"#$! %&’()**+,-)./! -)’! 0)1.(23+! 4+*! 0)15()*,)46)3*! 7 ! 89.*,:+’6*;2+! <+61+=’91)./!
0./+>(.4,+! ?)*6@(:6*;2+! 8).*,! A! (.! 4+’! 0@(4+36+! 19’! B &.@).*,! C(’3*,(4,! 6*,! +6.! +’*,+’!
5+’)1*D)(:616-6+’+.4+’! E&;2*;2):(5*;2:)**! "-F! GF! G(;2+:&’! &1! ?)*6;H! C6=:&3H! I,((,:6;2+!
?)*6@:+2’+’=’91)./$!&4+’!+6.+.!/:+6;2>+’,6/+’!.(,6&.(:+’!&4+’!6.,+’.(,6&.(:+’!05*;2:)**!!4+’!
J(;2’6;2,)./! ?)*6@H! ?)*6@=K4(/&/6@! &4+’! +6.+*! L+’>(.4,+.! J(;2*H! *&>6+! 46+! +’1&:/’+6;2+!
05*&:L6+’)./!+6.+’!0)1.(23+=’91)./H!6.!4+’!I,)46+.5+>+’5+’!62’+!*=+-616*;2+!@9.*,:+’6*;2+!
M6/.)./!.(;2>+6*+.!39**+.F !
!
"N$!0)*:K.46*;2+!I,)46+.5+>+’5+’!39**+.!8+..,.6**+!4+’!4+),*;2+.!I=’(;2+!6.!+6.+3!4+3!
I,)46)3!(./+3+**+.+.!O31(./!.(;2>+6*+.!"P+’,616@(,!4+*!Q&+,2+R!S.*,6,),+*H!B +*,C(J H!4+’!
O.6L+’*6,K,!&4+’!K2.:6;2+’!S.*,6,),6&.+.!"P+’,616@(,!C+),*;2!GN!&4+’!2T2+’$F !
!!
"U$!C6+!0)1.(23+=’91)./!+’1&:/,!()1!M6.:(4)./!.(;2!+6./+/(./+.+’!G+>+’5)./F !
!
"V$! W5+’! 46+! M6.:(4)./! -)’! 0)1.(23+=’91)./! +.,*;2+64+,! 46+! I,)46+.:+6,)./! .(;2! 4+.!
<6;2,:6.6+.!46+*+’!P):(**)./*&’4.)./F !
!
"X$! M6.+! 5+*,(.4+.+! 0)1.(23+=’91)./! 192’,! .6;2,! (),&3(,6*;2! -)3! 0.*=’);2! ()1! +6.+.!
I,)46+.=:(,-H! 4(! 46+! 0.-(2:! 4+’! -)! L+’/+5+.4+.! I,)46+.=:K,-+! 5+*;2’K.@,! 6*,F! W5+’! 46+!
%+’/(5+! 4+’! I,)46+.=:K,-+! +.,*;2+64+,! 46+! I,)46+.:+6,)./! .(;2! <9;@*=’(;2+! 36,! 4+.!
Y’91)./*@&336**6&.+.! 36,,+:*! +6.+*! 19’! Z+4+*! E()=,1 (;2! -)! +’*,+::+.4+.! <(.@6./*!
"Y).@,+*[*,+3$F !
!
"\$!0)1.(23+=’91)./+.!16.4+.!2(:5ZK2’:6;2!-)3!I&33+’R!).4!]6.,+’*+3+*,+’!*,(,,F !
!
"^$!0::/+3+6.+!0.1&’4+’)./+._ !
E6.>+6*+_ !
•! C6+!6.!4+’!0)1.(23+=’91)./!+’5’(;2,+.!‘+6*,)./+.!2(5+.!4+.!Q’(4!
@9.*,:+’6*;2+’!G+/(5)./!.(;2-)>+6*+.H!4+’!+6.+!G+’)1*1K26/@+6,!+’>(’,+.!:K**,F !
•! C+’!?6.4+*,*;2>6+’6/@+6,*/’(4!4+’!Y’91)./*6.2(:,+!*&::!72&;2a!(.*=’);2*L&::A!
.6;2,!).,+’*;2’+6,+.F !
•! G+6!(::+.!]+’@+.H!46+!+6.+!G+/:+6,)./!L&’*+2+.H!+’1&:/,!46+*+!4)’;2!8:(L6+’!
&4+’!b+35(:&c!46+!G+/:+6,)./!>6’4!L&.!4+’!0@(4+36+!/+*,+::,c!>6’4!*6+!L&.!4+3a4+’!
G+>+’5+’d6.!*+:5*,!/+*,+::,H!6*,!46+*!4+’!0@(4+36+!’+;2,-+6,6/!5+@(..,!-)!/+5+. !
•! C6+!C()+’!4+*!L&’-)5+’+6,+.4+.!<+=+’,&6’+*!3)**!4+’!\eR36.9,6/+.!
E()=,1(;2=’91)./*-+6,!+.,*=’+;2+.F !
•! 0)f+’!5+6!/’&f+.!-[@:6*;2+.!]+’@+.!"-F!GF!:K./+’+!@:(**6*;2+!&4+’!
’&3(.,6*;2+!I&.(,+.!).4!L&’!(::+3!8&.-+’,+$H!5+6!4+.+.!+6.+!<+4)-6+’)./!4+*!
%&’,’(/+*!()1!4+.!+’*,+.!).4!->+6,+.!I(,-!(@-+=,6+’,!>6’4H!*6.4!.)’!L&::*,K.46/+!
]+’@+!(.-)56+,+. !
!
!
!
"g$!E()=,1(;2*=+-616*;2+!0.1&’4+’)./+._!! !
!!
"# ! E()=,1(;2!S.*,’)3+.,(: !
!
%&’-)5+’+6,+.!6*,!+6.!3+2’+’+!I,6:’6;2,)./+.!5+6.2(:,+.4+*!Y’&/’(33!L&::*,K.46/!+6.*,)46+’,+’!
).4!(.*=’);2*L&::+’!]+’@+H!46+!46+!*,6:6*,6*;2+!G’+6,+!4+’!19’!4(*!S.*,’)3+.,!;2(’(@,+’6*,6*;2+.!
3)*6@/+*;26;2,:6;2+.! M=&;2+.! 5+6*=6+:2(1,! >64+’*=6+/+:.F! C(’).,+’! *&::! 36.4+*,+.*! Z+! +6.+!
M,94+H!+6.!19’!4(*!Z+>+6:6/+!S.*,’)3+.,!’+=’K*+.,(,6L+*!@&.-+’,(.,+*!]+’@!).4!+6.!]+’@!4+’!
h+)+.!?)*6@!()*!4+3!NeFa!N#F!i(2’2).4+’,!*+6. !
!
C+’! O31(./! 4+*! L&’-)5+’+6,+.4+.! Y’&/’(33*! 5+,’K/,! 36.4+*,+.*! \e! ?6.),+.! I=6+:4()+’F!
!
C6+!L&’-),’(/+.4+.!]+’@+!>+’4+.!6.!4+’!Y’91)./!L&.!4+’!Y’91)./*@&336**6&.!()*/+>K2:,F !
!!
!
$# ! E()=,1(;2!%&@(: !
!
%&’-)5+’+6,+.! 6*,! +6.! Y’&/’(33! L&::*,K.46/! +6.*,)46+’,+’! ).4! (.*=’);2*L&::+’! ]+’@+! 5->F!
]+’@()**;2.6,,+! ()*! ?)*6@,2+(,+’>+’@+.! ()*! L+’*;26+4+.+.! I,6:+=&;2+.aQ+.’+*H! 4(’).,+’!
+6.!]+’@!4+*!(@,)+::+.!-+6,/+.T**6*;2+.!?)*6@,2+(,+’*!*&>6+!3+2’+’+’!‘6+4+’!()*!46L+’*+.!
I,6:’6;2,)./+.F !
!
C+’! O31(./! 4+*! L&’-)5+’+6,+.4+.! Y’&/’(33*! 5+,’K/,! 36.4+*,+.*! \e! ?6.),+.! I=6+:4()+’F!
!
C6+!L&’-),’(/+.4+.!]+’@+!>+’4+.!6.!4+’!Y’91)./!L&.!4+’!Y’91)./*@&336**6&.!()*/+>K2:,F !
!
!
%# ! E()=,1(;2!8&3=&*6,6&. !
!
&’ ! %&’:(/+!+6.+’!8&3=&*6,6&.*3(==+!36,!’+=’K*+.,(,6L+.!]+’@+.!6.!
).,+’*;26+4:6;2+’!G+*+,-)./F!C6+!8&3=&*6,6&.*3(==+!6*,!36,!4+’!0.3+:4)./!-)’!
M6/.)./*=’91)./!+6.-)*+.4+.F !
(’ ! 8&::&D)6)3!-)!4+.!+6./+’+6;2,+.!]+’@+.H!3)*6@K*,2+,6*;2+.!J’(/+*,+::)./+.H!
()1192’)./*=’(@,6*;2+.!0*=+@,+.!4+’!0@,)+::+.!?)*6@!).4!4+.!P6+:*+,-)./+.!4+*!
I,)46)3*!";(F!Ue!?6.),+.$ !
)’ ! 04R2&;R0.(:[*+!L&.!]+’@+.a!]+’@()**;2.6,,+.!4+’!0@,)+::+.!?)*6@!";(F!Ue!
?6.),+.$ !
1
Akademie für Tonkunst Darmstadt
Studiengang Künstlerische Reifeprüfung „Angewandte Musikalische Kunst“
Studien- und Prüfungsordnung
- modularisiert nach den Vorgaben eines Master of Music -
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziele des Studiums
Teil A: Studienordnung
§ 2 Dauer und Umfang des Studiums
§ 3 Aufbau des Studiums
§ 4 Haupt-, Pflicht- und Wahlfächer
§ 5 Studienverlaufsplan
§ 6 Lehrveranstaltungen
§ 7 Module
§ 8 Leistungsnachweise und Leistungspunkte
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten
Teil B: Prüfungsordnung
I. Allgemeines
§ 10 Zweck der Prüfung
§ 11 Prüfung des künstlerischen Hauptfachs, Modulprüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Prüfungskommissionen
§ 14 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 15 Prüfungsprotokoll
§ 16 Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 19 Modulabschluss
§ 20 Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen
II. Prüfungen
§ 21 Künstlerische Reifeprüfung
§ 22 Öffentlichkeit der Prüfungen
§ 23 Meldung und Zulassung zur letzten Prüfung im künstlerischen Hauptfach
§ 24 Zeugnis
III. Schlussbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit von Modul- und Fachprüfungen
§ 26 Versagen der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruches
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Übergangsregelungen
§ 29 Inkrafttreten
2
§ 1 Ziele des Studiums
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die künstlerische Ausbildung in den
Instrumentalfächern, im Fach Gesang, sowie in Komposition.
(2) Der Aufbaustudiengang qualifiziert zu musikalisch-künstlerischer Expertise und entwickelt diese
in der Aneignung entsprechender Fertigkeiten aus vorausgehenden Studien fort mit dem Ziel,
einen künstlerischen Beruf auszuüben.
(3) Der Studiengang qualifiziert Studierende durch Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse,
sowie durch Schulung und Vertiefung der künstlerisch-technischen, respektive wissenschaftlich /
theoretisch - kreativen Fertigkeiten, einer hochwertigen praxisorientiert (angewandt)-künstlerischen
Tätigkeit in der Instrumental- und Vokalmusik, sowie in Komposition professionell nachzugehen.
Nach Abschluss ihres Studiums sind die Studierenden in der Lage, am Musikleben der
Gesellschaft ihrer Zeit kompetent und aktiv mitgestaltend teilzuhaben.
Im Bereich der freiberuflichen Ausübung ist mit dem Erreichen der Künstlerischen Reifeprüfung
eine adäquate fachliche Kompetenz in hohem Maße gewährleistet.
(4) Die Weiterentwicklung der Studierenden zu künstlerischen Persönlichkeiten mit höchster
fachlicher Kompetenz bildet je nach gewählter Studienrichtungen (Instrumental, Vokal,
Komposition) einen wichtigen Bestandteil des Curriculums: Neben intensivem Einzelunterricht im
Kernfach spielen die musikalische Interaktion im Bereich Kollektivmusizieren und die Erweiterung
der Kenntnisse in den Bereichen Neue Musik, Interpretations-und Aufführungsgeschichte und
Musikvermittlung eine gewichtige Rolle.
(5) Auf der Basis eines hohen künstlerischen Niveaus im Spiel eines Instrumentes oder in Gesang
soll das Studium im jeweiligen Hauptfach Spiel- bzw. Gesangstechniken, Repertoire und
Gestaltungsfähigkeit erweitern. In Komposition zielt der Studiengang auf die Entwicklung und
Präzisierung des künstlerischen Profils und vermittelt eine umfassende praxisorientierte
Kompetenz im Umgang mit kompositorischen Fragestellungen.
Teil A: Studienordnung
§ 2 Dauer und Umfang des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. Die Prüfungszeit ist darin enthalten.
(2) Das Studium umfasst Hauptfächer, Pflichtfächer und Wahlfächer.
(3) Für ausländische Studierende gilt:
Die Überprüfung der Sprachkompetenz im Aufnahmeverfahren erfolgt neben Interviews und
Kolloquien durch den Nachweis „Deutsch B2“ (Zertifikat des Goethe - Institutes, T estDaF, einer
Universität oder ähnlicher Institutionen). Studierende, die nach Studienbeginn ihre Bemühungen
um das Erlernen der deutschen Sprache vernachlässigen oder einstellen, müssen sich im Falle
eines Qualitätsabfalls sprachlicher Leistungen einem standardisierten Sprachtest unterziehen.
Über die Anberaumung solcher T ests entscheidet der Studienleiter. Im Falle des Nichtbestehens
erhalten Studierende die Möglichkeit, diesen Test innerhalb von 6 Monaten zu wiederholen. Bei
wiederholtem Nichtbestehen kann das Weiterstudium vom Direktor der Akademie für Tonkunst
3
versagt werden.
§ 3 Aufbau des Studiums
(1) Das viersemestrige Aufbaustudium vertieft künstlerische, theoretische und wissenschaftliche
Fertigkeiten.
(2) Das Studium schließt mit einer wissenschaftlich-theoretischen Abschlussarbeit oder einem
künstlerisch-praktischem Abschlussprojekt ab.
§ 4 Haupt-, Pflicht- und Wahlfächer
(1) Hauptfächer stehen im Mittelpunkt der künstlerischen Ausbildung; es sind jene Fächer, in
denen die Absolventen in ihrem Beruf überwiegend tätig sein werden. Jedes Hauptfach
wird in der Regel im Einzelunterricht vermittelt. Als Hauptfächer können studiert werden:
• Hauptfach Instrumental:
Klavier, Cembalo; Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass; Gitarre, Harfe; Querflöte, Blockflöte,
Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Horn, Tuba; Schlagzeug; Akkordeon;
• Hauptfach Gesang
• Hauptfach Komposition.
(2) Pflichtfächer sind zentrale Bestandteile des Studiums; sie gewährleisten eine umfassende
musikalische Kompetenz auf hohem Ausbildungsniveau. Pflichtfächer werden in der Regel in
Kleingruppen und Seminaren oder in Vorlesungen unterrichtet. Als Pflichtfächer sind zu studieren:
• Künstlerisch-Praktische Fächer
• Kontexte des Hauptfaches.
(3) Wahlfächer sind obligatorische Bestandteile des Studienplans.
(4) Alle Unterrichtsangebote der Akademie für Tonkunst sind im Rahmen der Lehr- und
Lernkapazitäten – nach Zustimmung der entsprechenden Lehrkräfte – belegbar.
Zusätzlicher Einzelunterricht bedarf einer Eignungsprüfung.
(5) Die Studierenden erhalten pro Studienjahr zwei gemeinsame Informationsveranstaltungen
mit anschließendem Beratungsangebot zum individuellen Ausbildungsprofil.
Darüber hinaus ist individuelle Studienberatung nach Bedarf im Rahmen der Sprechstunden
der Studienleitung, gegebenenfalls unter Einbezug der Haupt- und Pflichtfachlehrenden, möglich.
§ 5 Studienverlaufsplan
(1) Der Studienverlauf ist in den Studien- und Prüfungsverlaufsplänen hinterlegt.
(2) Der Studienverlaufsplan enthält Angaben zur Dauer der Lehrveranstaltungen
(Semesterwochenstunden = SWS), ihre Verteilung im jeweiligen Modul und eine Übersicht über
Prüfungsform, -charakter und -zeitraum; er ist für die Akademie für Tonkunst und die Studierenden
verbindlich.
4
§ 6 Lehrveranstaltungen
Folgende Lehrveranstaltungsformen werden angeboten:
• Künstlerischer Unterricht: Vermittlung musikalischer und instrumental – / gesangstechnischer
und analytischer Kompetenzen. In Hauptfächern findet der künstlerische Unterricht in der Regel als
Einzelunterricht statt. Pflicht- und Wahlfächer werden in der Regel als Gruppenunterricht
angeboten.
• Vorlesung: So genannte Frontal-Vorlesungen in den musikalisch-theoretischen und
wissenschaftlichen Fächern, die von den Studierenden überwiegend
rezipierend aufgenommen werden. Die Lehrveranstaltung umfasst in der Regel eine
Doppelstunde, die sich aus einer Vorlesung und einem Kolloquium zusammensetzen kann.
• Seminar: Gruppenunterricht zur Einführung und Vertiefung in einen begrenzten Themenkomplex
mit wissenschaftlichen, theoretischen und methodischen Anteilen. Die aktive
Mitarbeit der Studierenden hat in Seminaren einen hohen Stellenwert. Seminare können
als Proseminare (Einführungsveranstaltungen während des Grundstudiums) oder Hauptseminare
(ausschließlich während des Hauptstudiums) gekennzeichnet werden.
• Übung: Exemplarische praktische Vertiefung von Kenntnissen, die in einer anderen
Lehrveranstaltung erworben wurden.
• Kolloquium: Reflexion und Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen eines Fachs sowie
Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand. Kolloquien dienen entweder
der Reflexion eines Vorlesungsstoffs oder dem wissenschaftlichen und methodischen
Gedankenaustausch im Kontext der Erstellung schriftlicher Abschlussarbeiten.
Eine SWS entspricht in der Regel einem Unterricht von 50 Minuten wöchentlich
für die Dauer eines Semesters.
§ 7 Module
(1) Ein Modul ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich
abgerundeten, in sich geschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren
Einheit. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen.
Ein Modul umfasst Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahrs, kann sich aber
auch über mehrere Semester erstrecken. Module werden mit Prüfungen abgeschlossen.
(2) Die Beschreibung eines Moduls umfasst Angaben über Inhalte und Qualifikationsziele
(Kompetenzen) des Moduls, Lehrformen, Voraussetzungen für die Teilnahme, Verwendbarkeit
des Moduls, Voraussetzungen für die Vergabe von Credits (ECTS), Arbeitsaufwand und Dauer
des Moduls.
(3) In Absprache mit dem jeweiligen Fachlehrer können die in der Modulbeschreibung geforderten
Kompetenzen bei entsprechenden Vorkenntnissen in einer gesonderten Prüfung bereits
am Beginn eines Moduls nachgewiesen werden.
5
(4) Der Unterricht in den Hauptfächern gliedert sich in zwei Module.
(5) Wahlfächer werden zu Wahlmodulen zusammengefasst.
(6) Die einzelnen Modulveranstaltungen unterliegen einer zeitlich-hierarchischen Struktur zur
Gewährleistung eines möglichst überschneidungsfreien Lehrangebots:
a) Jeweiliger Veranstaltungsbeginn und -ende sind die volle Stunde plus fünfzig (50) Minuten pro
Unterrichtseinheit. Jede halbe Unterrichtseinheit beginnt zur vollen Stunde und dauert
fünfundzwanzig (25) Minuten. Alternativ beginnen halbe Unterrichtseinheiten zur halben Stunde
(„x.30h) und dauern fünfundzwanzig (25) Minuten.
b) Großgruppenveranstaltungen haben bei der Zeitplanung Priorität. Diese sind namentlich:
Chor, Orchester, Theorie- und Musikwissenschaftsklassen, Pädagogikklassen. Einzelunterricht und
Kleingruppenveranstaltungen sind zeitlich so zu planen, dass Studierende die o.a.
Pflichtveranstaltungen pünktlich und vollständig besuchen können. Es obliegt den Lehrenden,
diese Planung ausnahmslos umzusetzen.
§ 8 Leistungsnachweise und Leistungspunkte
(1) Leistungsnachweise („Scheine“) sind schriftliche Belege über die im Rahmen
eines Moduls erbrachte studentische Leistung. Leistungsnachweise können in Form
von Hausarbeiten, Referaten, Klausuren, praktischen oder mündlichen Prüfungen
studienbegleitend erbracht werden.
(2) Der zugrunde liegende Modus der Modulprüfungen lautet
1. Benotete Prüfung (schriftlich, mündlich, praktisch) / Prüfungsleistung
2. Unbenotete Prüfung (erbrachte Studienleistung oder Studienteilleistung: Teilnahme an
künstlerischen oder pädagogischen Projekten, Erstellung schriftlicher
Arbeiten etc.) / Studienleistung
Der Nachweis einer erbrachten Leistung als T eilleistung im Rahmen einer Modulprüfung, muss
spätestens drei T age vor dem Modulprüfungsendtermin abgegeben bzw. erbracht worden sein.
Nur die erfolgreiche Absolvierung jedes einzelnen Modulteils (benotet oder unbenotet) führt zur
Anerkennung des gesamten Moduls.
In den Modulen des instrumentalen und vokalen Hauptfachs wird der Leistungsnachweis durch
institutsöffentliche künstlerische Vorträge erworben. Anzahl und Umfang der geforderten
Leistungsnachweise sind in der Beschreibung der Module resp. dem Studien- und
Prüfungsverlaufsplan festgehalten.
(3) Die Quantität von Studienleistungen wird durch das European Credit Transfer System (ECTS)
gewichtet. Das Studium umfasst einschließlich der Abschlussprüfung 120 Credits. Demnach
werden pro Semester 30 Credits (Leistungspunkte) vergeben. Pro Credit wird eine
Arbeitsbelastung (Workload) des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium, sowie in der
6
Vorbereitung und Ablegung von Prüfungen von 30 Stunden angenommen. Die gesamte
Arbeitsbelastung darf im Semester einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden nicht
überschreiten.
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen vergleichbaren Instituten und staatlichen
Musikhochschulen, sowie Studienzeiten an vergleichbaren Instituten, die in Ländern gemäß der
„Lissabon -Konvention“ (s.u.) abgelegt wurden, sowie dabei erbrachte vergleichbare
Studienleistungen, können angerechnet werden.
Bei der Anrechnung beachtet die Akademie für T onkunst insbesondere übergeordnete
internationale Vereinbarungen, hier: Das Übereinkommen über die Anerkennung von
Qualifikationen im europäischen Hochschulbereich vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712), der
sogenannten “Lissabon -Konvention”. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im
Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen vorzunehmen.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen, an anderen vergleichbaren Instituten und an
staatlichen Hochschulen und die dabei erbrachten vergleichbaren Studienleistungen
werden angerechnet, sofern ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
(3) Zur Feststellung von Gleichwertigkeit kann der Studienleiter eine Stellungnahme des
Direktors einholen.
(4) Es obliegt den Studierenden, Informationen und Dokumente zur Feststellung von
Gleichwertigkeit vorzulegen.
Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt
der Vorlage aller erforderlichen Informationen von der Studienleitung getroffen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) und (2) besteht ein Rechtsanspruch auf
Anerkennung. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen und der Antragsteller ist
über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem
späteren Zeitpunkt zu erlangen.
Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die
Bewertung durchführenden Studienleitung.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die
Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Den anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen werden die Leistungspunkte
zugerechnet, die in dieser Ordnung hierfür vorgesehen sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen
gilt der Vermerk ‚bestanden‘.
(6) Gleichwertige Kentnisse und Fähigkeiten, die auf andere Weise als durch ein Studium
erworben wurden und für den erfolgreichen Studienabschluss “Angewandte Musikalische Kunst”
relevant sind, können in einem Umfang von bis zu 50% auf die zu erbringenden Studien- und
Prüfungsleistungen angerechnet werden. Absatz (4) gilt hierzu entsprechend.
Teil B: Prüfungsordnung
7
I. Allgemeines
§ 10 Zweck der Prüfung
(1) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang
in die Berufspraxis notwendigen künstlerischen Qualifikationen erworben hat.
§ 11 Prüfung des künstlerischen Hauptfachs, Modulprüfung
(1) Benotete Prüfungen des künstlerischen Hauptfachs sind die Prüfungen des Studienjahrs
2 (Künstlerische Reifeprüfung).
(2) Modulprüfungen sind studienbegleitende Prüfungen, auf deren Grundlage Credit Points (ECTS)
vergeben werden. Mit der Prüfung wird das jeweilige Modul abgeschlossen und festgestellt, ob der
Kandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in ausreichendem Umfang erworben hat.
§ 12 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation aller Prüfungen zuständig.
Er erledigt ferner die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Mitglieder
des Prüfungsausschusses sind der Direktor, der für Studien- und Prüfungsangelegenheiten
zuständige Studienleiter, ein Vertreter der Studierenden, sowie ein Mitglied der Verwaltung
(mit beratender Stimme). Vorsitzender ist der Direktor; er kann den Vorsitz auf den für die
Studienangelegenheiten zuständigen Studienleiter übertragen.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses – ausgenommen der Vertreter der Verwaltung –
haben das Recht Prüfungen beizuwohnen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten auf seinen
Vorsitzenden übertragen.
§ 13 Prüfungskommissionen
(1) Der Studienleiter bestellt die Prüfungskommissionen; er kann dieses Recht delegieren.
(2) Die Prüfungskommission der Prüfung in Hauptfächern besteht in schriftlichen Prüfungsteilen
aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Lehrer, bei allen anderen Prüfungsteilen
aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Lehrern , die das entsprechende Hauptfach im
Tertiärbereich lehren. Bei Hauptfächern, in denen nur ein einziger Fachlehrer an der Akademie für
Tonkunst lehrt (beispielsweise bei Holz- und Blechblasinstrumenten, Viola, Kontrabass, Cembalo,
Harfe, Akkordeon) lehrt, können auf Anordnung des Vorsitzenden der Prüfungskommission
Hauptfachlehrer verwandter Instrumente in die Kommission berufen werden. Der Vorsitzende der
Prüfungskommission wird vom Studienleiter bestimmt. Er darf nicht der Fachlehrer des Kandidaten
in dem betreffenden Prüfungsfach sein. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer
8
besteht nicht.
(3) Im Rahmen der Modulprüfungen in gewichteten Hauptfächern besteht die Prüfungskommission
aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens einem Prüfer des betreffenden
Hauptfaches. Letzterer darf auch Fachlehrer des Kandidaten in dem betreffenden Fach sein.
(4) Bei schriftlichen Prüfungen gehört der Prüfungskommission ein Zweitkorrektor an.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen:
1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt mittels des Verfahrens
a) „ bestanden / nicht bestanden“ für Prüfungsmodus N (Nachweise der erbrachten Leistung)
oder
b) Notengebung für Prüfungsmodus P (Prüfung mit gestufter Beurteilung):
sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt befriedigend
(3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht ausreichend (4) = eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
mehr genügt.
Prüfungen mit Notengebung fließen in die Gesamtnote ein.
(2) Bei einer Hauptfachprüfungsleistung mit der Note 1 kann i n Ausnahmefällen das Prädikat „mit
Auszeichnung“ in Verbindung mit einem Gutachten der Prüfungskommission vergeben werden.
Zur differenzierenden Bewertung von Prüfungsleistungen können von den Prüfern zusätzlich
Zwischenwerte gebildet werden; Noten besser als 1,0 und schlechter als 5,0 sind ausgeschlossen.
(3) Die Prüfungsnote (Fachnote) errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen
Prüfungsleistungen. Die Prüfungsnote in gewichteten Fächern wird in geheimer Abstimmung der
Mitglieder der Prüfungskommission erstellt und vom Prüfungsvorsitzenden mittels
Durchschnittsbildung der einzelnen Bewertungen ermittelt. Bei der Bildung der Fachnote wird nur
die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen. Die Prüfungsnote lautet bei einem Durchschnitt
von 1,0 bis 1,5 = 1 sehr gut
von 1.6 bis 2,5 = 2 gut
von 2.6 bis 3.5 = 3 befriedigend
von 3.6 bis 4,0 = 4 ausreichend
über 4,0 = 5 nicht ausreichend
Im Bachelor-Zeugnis wird die Gesamtnote ebenfalls in Ziffern mit einer Stelle hinter dem Komma
genannt (vgl. § 24).
(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt aller gewichteten Teilnoten. Die
Gewichtung lautet:
Das Module „Hauptfach“ 2 fließt mit vierfacher Wertung in die Gesamtnote ein. Das Modul
„Abschlussarbeit/ Abschlussprojekt “ fließt zweifach ein.
Alle anderen Module des Studiengangs zählen einfach.
9
Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Teilprüfungsleistungen,
wobei jede T eilprüfung bestanden sein muss. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 15 Prüfungsprotokoll
(1) Über alle Prüfungen ist ein Prüfungsprotokoll zu fertigen. Es wird von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission unterzeichnet.
(2) Es muss enthalten:
• Name, Studiengang und Hauptfach des Prüfungskandidaten
• Tag, Ort, Beginn und Ende der Prüfung
• die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommission; bei Modulprüfungen
den Namen des Prüfers
• das Prüfungsfach
• Benotung und im Rahmen der Zwischen- bzw. letzten Hauptfachprüfung gegebenenfalls eine
kurze Begründung
• Vermerke über besondere Vorkommnisse (z.B. Unterbrechungen, Täuschungsversuche u. ä.).
§ 16 Anrechnung von Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige, an anderen vergleichbaren Instituten sowie staatlichen Musikhochschulen
und an Instituten in Bologna-Ländern erbrachte Prüfungsleistungen können angerechnet
werden. Über die Anrechnung von Modulprüfungen entscheidet der Studienleiter.
(2) Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen sowie an
weiteren vergleichbaren Ausbildungsstätten erbracht wurden, können angerechnet werden,
sofern ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit
von Studienzeiten an ausländischen Hochschulen, die nicht dem Bologna-Raum
angehören, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Deutschen Rektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
(3) Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, erfolgt die Anrechnung durch den
Prüfungsausschuss. Dieser kann eine Stellungnahme der Akademieleitung sowie bei Zweifeln die
Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen.
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder
wenn er nach der Meldung zur Prüfung ohne triftige Gründe von dieser Prüfung zurücktritt,
wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen vom Kandidaten
bei Modulprüfungen der Prüfungskommission, sowie dem Prüfungsausschuss unverzüglich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines
10
amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin
anberaumt. Die bereits vorliegenden T eilprüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen bei jeder Prüfung der Bestätigung
durch den Prüfungsausschuss. Der Kandidat hat das Recht auf Anhörung. Entscheidungen
des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und zu begründen.
§ 18 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal
zeitnah wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens zum nächsten Prüfungstermin und
spätestens nach einem Jahr möglich.
(2) Hat ein Kandidat eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung zum
gesamten Studiengang.
(3) Kandidaten, die die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, können in begründeten
Ausnahmefällen auf Antrag und bei Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
4) Das Nichtbestehen einer Modulprüfung bedingt ein Bestehen dieser spätestens am Ende
des darauffolgenden Studienjahres.
§ 19 Modulprüfung
Nach erfolgreicher Modulprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der das besuchte
Modul, die darin erbrachten Leistungspunkte und die Notengebung und/oder der
Absolvi erungsstatus („bestanden/nicht bestanden“) hervorgehen.
§ 20 Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen
Studierende mit Behinderungen haben die Möglichkeit eines Antrags auf Nachteilsausgleich,
um ihren besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Über den jeweiligen Antrag entscheidet die Studienleitung.
Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der betreffenden Prüfung einzureichen.
II. Prüfungen
§ 21 Künstlerische Reifeprüfung (KA-A)
Wird der Studiengang erfolgreich absolviert, verleiht die Akademie für Tonkunst Darmstadt
den Abschluss “Künstlerische Reifeprüfung “.
11
§ 22 Öffentlichkeit der Prüfungen
(1) Die Prüfungen im Hauptfach sind öffentlich, soweit es sich um eine künstlerische Präsentation
handelt. Der Direktor kann aus wichtigem Grund auf Vorschlag der Prüfungskommission
die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Andere Prüfungen sind nicht öffentlich. Jedoch sollen Studierende, die sich zu einem
späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der
räumlichen Verhältnisse auf Antrag als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, eine der
zu prüfenden Personen widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die geprüften Personen.
§ 23 Meldung und Zulassung zur letzten Prüfung im künstlerischen Hauptfach
(1) Die Meldung zur letzten Hauptfachprüfung erfolgt spätestens zum Ende
des der Prüfung vorausgehenden Semesters.
(2) Der Meldung sind beizufügen
• das Zeugnis über die bestandene Prüfung HF Modul 1;
• Nachweis über den erfolgreichen Abschluss aller im Studienplan (Anhang) bis zum
Zeitpunkt der Meldung vorgesehenen Module;
• eine Erklärung des Kandidaten, dass er keine Prüfung
in demselben Studiengang an einer staatlichen Hochschule für Musik der BRD
oder eine vergleichbare Prüfung an einer vergleichbaren Institution bestanden oder
endgültig nicht bestanden hat;
• Programmvorschläge für die künstlerischen Abschlussfächer.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen,
wenn
• die Anmeldefrist überschritten ist,
• die Unterlagen unvollständig sind oder
• das eingereichte Prüfungsprogramm nicht einer hochwertigen künstlerischen Anforderung
entspricht.
(4) Die Prüfungskommission ist berechtigt, das vorgelegte Programm zu kürzen. Ist ein
Klausurstück vorgesehen, wird es vom Studienleiter oder einem von ihm beauftragten Fachlehrer
ausgesucht.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens di e Note „ausreichend“
(bis 4,0) erreicht wird.
§ 24 Zeugnis
(1) Über die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs ist ein Zeugnis auszustellen, das die
12
Bezeichnung des Studiengangs, das Hauptfach sowie die Gesamtnote (in Ziffern und mit einer
Stelle hinter dem Komma) enthält. Es ist vom Direktor und vom Studienleiter zu unterzeichnen und
trägt das Datum der letzten Fachprüfung.
(2) Das Zeugnis wird ergänzt durch ein Diploma Supplement. Es umfasst Informationen
über den Status der Akademie für T onkunst Darmstadt, Art und Ebene des Abschlusses, die
studierten Fächer und Module, sowie die einzelnen Fachnoten (in Klammern, in Ziffern und mit
einer Stelle hinter dem Komma).
(3) Über die bestandene Prüfung des künstlerischen Hauptfachs
(nach dem 4. Semester) ist ein Zeugnis auszustellen, das die erzielte Note enthält.
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und trägt das Datum
der Hauptfachprüfung.
(4) Hat der Kandidat in einem oder mehreren Fächern die Note „nicht ausreichend“ (5,0)
oder „ nicht bestanden“ erhalten, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber
einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchen Fächern und innerhalb
welcher Frist ein nicht bestandener T eil der Prüfung wiederholt werden kann.
(5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen.
(6) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der
Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die absolvierten
Teilprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.
(7) Gemäß der Bedingungen des European Credit Transfer System (ECTS), werden auf dem
Abschlusszeugnis neb en der erreichten Note die internationale Beurteilung in Form von „Grades“
dargestellt. Die Noten-Übertragung ergeht nach folgendem Muster:
1,0 - 1,5 (Excellent) = Grade „A“
1,6 - 2,0 (Very Good) = Grade „B“
2,1 - 3,0 (Good) = Grade „C“
3,1 - 3,5 (Satisfactory) = Grade „D“
3,6 - 4,0 (Sufficient) = Grade „E“
4,1 - 5,0 (Failed) = „F“
III. Schlussbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit von Modulprüfungen
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die
betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
13
nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass
der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese T atsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung aufgehoben.
Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über
die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn
die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt wurde.
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem
Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Das Zeugnis darf nur gegen Vorlage einer Entlastungsbescheinigung der Akademie
ausgehändigt werden.
§ 26 Versagen der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruches
(1) Die Wiederholung einer bestandenen letzten Hauptfachprüfung oder einzelner bestandener
Fachprüfungen ist unzulässig.
(2) In Fächern, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Unterrichtsanspruch innerhalb
des Studienganges.
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten im Hauptfach, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer
und die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dokumentiert Zeit und Ort der Einsichtnahme.
§ 28 Übergangsregelungen
Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im zweiten bis
vierten Fachsemester befinden, können auf Antrag eine Abschlussprüfung nach dieser neuen
Prüfungsordnung ablegen.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis sämtlicher bestandener Modulprüfungen, die diese
Studien- und Prüfungsordnung für das jeweilige Semester vorsieht. Bereits erfolgreich absolvierte
Teile der Zwischenprüfung nach der Diplom-Studienordnung werden auf Antrag als
entsprechende Modulprüfungen angerechnet. Modulprüfungen, die aufgrund des Diplom-
Studienplans nicht abgelegt wurden, können bis zum Ende des übernächsten Semesters
nachgeholt werden.
14
§ 29 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach Beschlussfassung durch den Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt in Kraft.
Cord Meijering, Direktor
Studienverlaufsplan
Hinweis zum Studienverlaufsplan:
Der folgende Studienverlaufsplan zeigt unterschiedlic he Gewichtungen innerhalb der einzelnen
Hauptfach-Module, gemäß den Erfordernissen und Schwer punkten der Hauptfächer
„Instrumental“, „Vokal“, „Komposition“.
Es handelt sich dabei nicht um unterschiedliche Studiengä nge, sondern um dem jeweiligen
Hauptfach angepasste inhaltliche Elemente.
Diese Anpassungen betreffen ausschließlich die Module „Hauptfach“.
Die Studierenden absolvieren ein gemeinsames Studium.
!"#$%&’%()*+(,-."/.01(2#+&01#$1(
!
"#$%&’()*+*&$%(!,-.+/01&2-30/01!
!
45/3*(01#01!!6.0&57(-*&$%(!8(*+(’-.+/01!9:01(;#035(!</&*=#7*&$%(!6/0&5>!
!
?@(-&*$%5!3(-!<23/7#@&$%7.&&(!
!
!
"#$!%&’$&()#*+#’#()#!,-)&.!%&$!/-$0!)#$!,-)&*12.34*5..#!*1&6#67!
!
!"#$%&’()* !8.34$+96*+34:!05()*+34:!;$1<6+.34=:!2#(-6#6:! +&%,-./#$ !
!
0"#12345-67 !#+(#$!#$2$1346#(!>#+.6&(’!8?#+*(140#!1(!<5(.6*#$+.34#(!-)#$!;@)1’-’+.34#(!
A$-B#<6#(:!C-**-D&+#(:!05()*+34#$!E134F#+.:!G$.6#**&(’!.34$+96*+34#$!H$2#+6#(!#63I=:!&(2#(-6#6!
8J#$914$#(7!2#.61()#(K(+346!2#.61()#(=:! +&%,-./#1 !
!
E&$! )+#! #$9-*’$#+34#! H2.-*L+#$&(’! B#)#.! #+(%#*(#(! , -)&*6#+*.! 8A! &()K-)#$! E=! 954$6! %&$!
H(#$<#((&(’! )#.! ’#.106#(! ,-)&*.I! "+#! >#4$#()#(! ’#2#(! H$6! &()! M091(’! )#$! B#F#+*+’#(!
N6&)+#(*#+.6&(’!%&!O#’+((!#+(#$!J#$1(.61*6&(’!2#<1((6I!
!
89:(.#;2(<=’234#!#>1?#
!"#;2(<=’234#@)7=%(A-)=2.B#;2(<=’234#C9D2.#
!"!"#+&)7=.-%6734-%#C9%=%2*#>E2(-%#32"#FG#86)(=-)? 7!
"1.!A$-’$100!)#$!,-)&*;$59&(’!.-**!P#$<#!&(6#$.34+#)*+34#$!G;-34#(!&(6#$.34+#)*+34#(!
Q41$1<6#$.!&()!0R’*+34.6!&(6#$.34+#)*+34#$!S#($#.!#(641*6#(:!)1$&(6#$!0+()#.6#(.!#+(!P#$<!
)#$!1<6&#**#(!%#+6’#(R..+.34#(!,&.+<!&()!0+()#.6#(.!#+(!C100#$0&.+<F#$<I!
1=! !"#$%&#’%()"$*+,-.$(&/. !
2=! 01$"-2*&’(’%(#345$6 !!
G+(!P#$<!F+$)!T!P-34#(!L-$!)#0!A$59&(’.6#$0+(!1&.’#’#2#(:!)1.!1()#$#!#+(#(!?1’!L-$!
)#0!A$59&(’.6#$0+(I!
3=! 27**$5#"89’(":"$%$/6!!
+(!)#(!C5(.6*#$+.34#(!J-$6$1’!%&!+(6#’$+#$#(!0+6!#+(#$!"1&#$!2+.!%&!UV!,+(&6#(7!!
G(.#02*#2#%-’#(#!A$-B#<61$2#+6:!2#*+#2+’#!O#.#6%&(’#(:!0+()#.6#(.!#+(!P#$<!12!"&-W
K?$+-2#.#6%&(’X!1*.!C100#$0&.+<!’#*6#(!2#+.;+#*.F#+.#!C*1L+#$)&-.:!N6$#+34#$)&-.:!
S+61$$#()&-.:!P#$<#!95$!0#4$#$#!N6+00#(!&()!#+(!-)#$!0#4$#$#!Y(.6$&0#(6#:!0#4$#$#!
N6+00#(!1!31;#**1:!#+(#!-)#$!0#4$#$#!N6+00#(!&()!#+(!,#*-)+#+(.6$&0#(6!-)#$!N34*1’%#&’!
.-F+#!2#+.;+#*.F#+.#!21$-3<#!H$+#(!0+6!-2*+’16#0!Y(.6$&0#(6!&()!O1..-!Q-(6+(&-I!
!
!"0"#H(7I=,.634#2(J-%42.K#:-7#+&)7=.-%6734-)#C9%=%2*-7/#
•! ;<-=/(#%’9$/#&*6 !C9%7<6-.<%2L67/ !A$-B#<61$2#+6:!)1%&!H2.-*L+#$&(’!L-(!
Z2&(’.12#()#(:!C-(%#$6#(!#63I!
•! ;<->75&*6- M,-)6734-%#N)=-%%634=/ !"1$.6#**#$+.34#!A$-B#<61$2#+6:!)1%&!H2.-*L+#$&(’!
L-(!Z2&(’.12#()#(:!C-(%#$6#(!#63I --
•! =/(#%’9$/#&*-+->75&*6- O(’’&4%()*7<%2L67#OD=(-..-%#8(76D/ !-
A$-B#<62#%-’#(#.!J-$.;+#*!K!;$-B#<62#%-’#(#$!J-$6$1’!0+6!G(.#02*#!0+6!)#0!
C5(.6*#$+.34#(![1&;69134!-)#$!1*.!G(.#02*#*#+6#$+(KG(.#02*#*#+6#$:!G+(.6&)+#$&(’!&(6#$!
N&;#$L+.+-(!)#$!2#6$#&#()#(!>#4$<$196I!
#
0"#;2(<=’234#+9A<976=69)#
!
"#$#!%&’()*+,-!./&01’2 !"
a) #$%&’()*)+,("’+(’&"-.’/*&"*0&"1’/"2’$’+3."1’$"4(5’6*(1)’("70&+8"/+)"*(&3.9+’:’(1’/"
;,99,<0+0/"=>*0’$"3*?@A"7+(0)’(B""
b) !"#$%&’()"%*$(+,-*")$(.’/0$*,1$2$*.304!0)$0+ !"C,$&)’990(5"’+(’&""
&’9D&)E$,10F+’$)’(G&’9D&)8,/E,(+’$)’("H’$8’&"/+)";,99,<0+0/"F0"6’$8I"0(1G,1’$"
E$,108)+,(&&E’F+J+&3.’("7’$8/*9’("1’&&’9D’(K"&,6+’"’L’()0’99’$"#$,D9’/9M&0(5’("
=>*0’$!"NA"7+(0)’(B""
c) A1I.,3I4(*9O&’"=>*0’$!"NA"7+(0)’(B"
"
"#"#!!3+,/*04)*+,-!5)6171/ !"
P)+9&E’F+J+&3.’"4(*9O&’"’+(’&"*8)0’99’("H’$8&GH’$8*0&&3.(+))’&"=>*0’$!"Q"P)0(1’(B"
"
89:(.#;2(<=’234#0#>$?!
"+#!H(9-$)#$&(’#(!+0!C5(.6*#$+.34#(![1&;69134!.+()! 95$!1**#!N6&)+#($+346&(’#(!1&9’#6#+*6!+(!
#+(#(! P’’-)=.634-)#Q-6. !&()!#+(#(! @)=-%)-)#Q-6. !8"1&#$!B#F#+*.!V\!]!^\!,+(&6#(=I!"+#!2#+)#(!
?#+*#! F#$)#(! 2#+! )#$! G$0+66*&(’! )#$! ,-)&*(-6#! ’*#+34! ’#F+346#6:! )1.! 1$+640#6+.34#! ,+66#*!
2+*)#6!#+(#!S#.106(-6#I!"#$!Y(6#$(#!A$59&(’.6#+*!F+$)!1*.!41&.+(6#$(#!A$59&(’!)&$34’#954$6I!
!"#;2(<=’234#@)7=%(A-)=2.#
!"!" !"+#! R-72A=<%&’()* !.-**6#!+(<*&)+#$#(7!
J-$6$1’! .34F+#$+’#$! P#$<#:! )+#! )+#! .6+*+.6+.34#! O$# +6#! )#$! 95$! )1.! Y(.6$&0#(6!
341$1<6#$+.6+.34#(! 0&.+<’#.34+346*+34#(! G;-34#(! 2#+ .;+#*4196! F+)#$.;+#’#*(I! "1.!
L-$%&6$1’#()#! _#;#$6-+$#! 0&..! +(! 2#+)#(! A$59&(’.6#+ *#(! +(.’#.106! #+(! P#$<! 95$!
N-*-+(.6$&0#(6!0+6!‘$34#.6#$:!%F#+!P#$<#!1&.!)#0!a\IKaUI!b14$4&()#$6!8)1L-(!#+(!P#$<!)#$!
H<6&#**#(! c#+6’#(R..+.34#(! ,&.+<=! .-F+#! #+(! C100#$0 &.+<F#$<! #(641*6#(I! M(6#$! )#$!
J-$1&..#6%&(’:!)1..!)1.I!’1(%#!P#$<!.6&)+#$6!+.6:!< 1((!&(6#$!%#+6*+34#(!H.;#<6#(!1&34!)+#!
P+#)#$’12#!#+(#.!.+((L-**#(!P#$<1&..34(+66.!8#+(%#*(#!N@6%#=!%&’#*1..#(!F#$)#(I!!
!"0" ! "#$! P’’-)=.634-# Q-6. ! F+$)! 1*.! R99#(6*+34#.! C-(%#$6! 2#.6$+66#(! &()! #(64@*6! #+(#! H&.F14*!
&(6#$.34+#)*+34#$! P#$<#! +(! &(6#$.34+#)*+34#(! S#($#. :! #+(.34*+#d*+34! H<6&#**#$!
c#+6’#(R..+.34#$! ,&.+<I! [+#$2#+! .+()! 1&34! _#;#$6-+$ #.34F#$;&(<6.#6%&(’#(! 0R’*+34I!
8"1&#$7!V\!]!^\!,+(&6#(=!
!"S" !@)=-%)-%#Q-6./ !!
•!/5$!CHWH!Y(.6$&0#(61*!‘$34#.6#$+(.6$&0#(67!J-$.;+#*!.34F+#$+’#$!‘$34#.6#$.6#**#(!1&.!
&(6#$.34+#)*+34#(!S166&(’#(!&()!N6+*#;-34#(!)#$!‘$34#.6#$*+6#$16&$!8"1&#$7!31I!U\!,+(&6#(=!
•!/5$!CHWH!Y(.6$&0#(61*7!J-$6$1’!%F#+#$!’$-d#$!G65)#(!-)#$!1()#$#$!N653<#!0+6!
#(6.;$#34#()!4-4#(!6#34(+.34#(!H(9-$)#$&(’#(I!
•!N-*-$#;#$6-+$#!8"1&#$!e\!]!eV!,+(&6#(=!!
!
"1.!N-*-$#;#$6-+$#!.-**!1&.F#()+’!L-$’#6$1’#(!F#$)#(:!.-F#+6!#.!)#$!52*+34#(!C-(%#$6;$1f+.!
#(6.;$+346I!!
0"#;2(<=’234#C9D2. !
aIUI!"+#! R-72A=<%&’()* !.-**6#!+(<*&)+#$#(7!
•!"$#+!2+.!L+#$!1(.;$&34.L-**#!P#$<1&..34(+66#!1&.!,&.+<64#16#$F#$<#(!+(!.%#(+.34#$!
"1$.6#**&(’!1&.!L#$.34+#)#(#(!N6+*#;-34#(KS#($#.:!)1$&(6#$!#+(!P#$<!)#.!H<6&#**#(!
c#+6’#(R..+.34#(!,&.+<64#16#$.!&()!#+(#!"+1*-’W!&()!_#%+616+L.%#(#!0+6!A1$6(#$!!!
•!J-$6$1’!L-(!)$#+!2+.!L+#$!P#$<#(!)#$!L#$2&()#(#(!,&.+<!81&34!+(!
C100#$0&.+<9-$016+-(#(=!+(!L#$.34+#)#(#(!S#($#.:!#+(.34*+#d*+34!H<6&#**#$!
c#+6’#(R..+.34#$!,&.+<!
!
aIaI!"#$! P’’-)=.634-#Q-6. !F+$)!1*.!R99#(6*+34#.!.%#(+.34#.!C-(%#$6!2#.6$+66#(!&()!#(64@*6!#+(#!
H&.F14*!&(6#$.34+#)*+34#$!P#$<#!+(!&(6#$.34+#)*+34#(!S#($#.!#+(.34*+#d*+34!H<6&#**#$!
c#+6’#(R..+.34#$!,&.+<I![+#$2#+!.+()!1&34!_#;#$6-+$#.34F#$;&(<6.#6%&(’#(!0R’*+34I!
8"1&#$7!V\!]!^\!,+(&6#(=!
!
aIe "#@)=-%)-%#Q-6. 7!!
•!!J-$6$1’!#+(#.!-)#$!%F#+#$!.#*2.6@()+’!#$1$2#+6#6#(!C*1&.&$.653<.X!)1.!N653<!F+$)!aT!
N6&()#(!L-$!)#0!?#$0+(!2#<1((6’#’#2#(!8"1&#$!31I!V!W!U\!,+(&6#(=!
•!!N-*-$#;#$6-+$#!8"1&#$!TV!,+(&6#(=!!
•!!E134F#+.!L-(!%F#+!2+.!)$#+!+(!+4$#(!F#.#(6*+34#(!?#+*#(!2#4#$$.346#(!,&.+<64#16#$;1$6+#(I! !
!
"1.!N-*-$#;#$6-+$#!.-**!1&.F#()+’!L-$’#6$1’#(!F#$)#(:!.-F#+6!#.!)#$!52*+34#(!C-(%#$6;$1f+.!
#(6.;$+346I! !
!
S"#;2(<=’234#+9A<976=69)#
eIUI! P’’-)=.634-%#Q-6./!N#*2.6!-$’1(+.+#$6#.!H2.34*&..<-(%#$6!0+6!)#$!H&9954$&(’!#+’#(#$!
P#$<#I!!
8"1&#$!g99#(6*+34#$!?#+*7!31I!^\!,+(&6#(=!
!
eIaI! @)=-%)-%#Q-6. 7!
eIaIUIJ-$*1’#!!
•! #+’#(#$:!F@4$#()!)#.!N6&)+&0.!#(6.61()#(#$!P#$<#!+ (!L#$.34+#)#(#(!O#.#6%&(’#(!!
•! #+(#$!.34$+96*+34!L-$2#$#+6#6#(!H(1*h.#!#+(#$!C-0; -.+6+-(!8L-$(#40*+34!)#$!H<6&#**#(!
c#+6’#(R..+.34#(!,&.+<=!&(6#$!O#$53<.+346+’&(’!1<&.6+.34#$!&()!<5(.6*#$+.34#$!
H.;#<6#!)#$!Y(.6$&0#(616+-(!K!)#.!H$$1(’+#$#(.!K!)#$!‘$34#.6$16+-(!8M091(’7!U\WUV!
N#+6#(=!8E=!!
eIaIaI!,5()*+34#!A$59&(’!
•! H)W4-3WH(1*h.#!8"1&#$7!a\!,+(&6#(=!
•! C-**-D&+&0K!"+.<&..+-(!52#$!)+#!#+(%&$#+34#()#(!#+ ’#(#(!
C-0;-.+6+-(#(KH$$1(’#0#(6.!8"1&#$7!a\!,+(&6#(=!!
•! /$1’#(!%&!#f#0;*1$+.34#(!P#$<#(!%#+6’#(R..+.34#$!, &.+<!&(6#$.34+#)*+34#$!S#($#.!
8"1&#$7!a\!,+(&6#(=!
8S#.106)1&#$!Y(6#$(#$!?#+*7!31I!^\!,+(&6#(=!
!
89:(.#+&)7=.-%6734-7T$%2D=6734-#UI34-%#!#>1? !
?$%5(#&##-@$’$-A’("5-
_#’#*0@d+’#!&()!1<6+L#!?#+*(140#!10!M(6#$$+346!
!
B%%&/.$9$/#-
J-$*1’#!#+(#.!+((#$41*2!)#.!N6&)+&0.!#$1$2#+6#(!H$$1(’#0#(6!%&!#+(#$!’#’#2#(#(!
H&9’12#(.6#**&(’!
!
C/($9D*$*$"#’/.-
"+$+’16!#+(#.!-)#$!0#4$#$#$!G(.#02*#.!
!
89:(.#+&)7=.-%6734-7T$%2D=6734-#UI34-%#0#>$?#
C/($9D*$*$"#’/.-
G+(.6&)+#$&(’!&()!"+$+’16!#+(#.!L-0!"-%#(6#(!1&.’#F@4*6#(!P#$<#.!-)#$!P#$<6#+*#.!0+6!
#+(#0!G(.#02*#!
!
#
89:(.#+9)=-L=-#>$?#
!
0"$*.%’))$/7%"$/#"$%#$-A’("5)EF&.7."5-
C-**-D&+&0!%&!%#(6$1*#(!/$1’#.6#**&(’#(!)#$!,&.+<L#$0+66*&(’!1(!L#$.34+#)#(#!c+#*’$&;;#(!
8U\!,+(&6#(=!
!
=/#$%)%$#&#"7/(,-’/F-B’GG3H%’/.(.$(4H"4H#$-F$(-;&’)#G&4H$(-
C-**-D&+&0!52#$!H.;#<6#!)#$!4+.6-$+.34#(!&()!%#+6’#(R..+.34#(!H&9954$&(’.;$1f+.:!2#%-’#(!
1&9!)1.!B#F#+*+’#![1&;69134!
!
A’("59&/&.$9$/#+-27/:$%#)EF&.7."5-
N34$+96*+34#![1&.1$2#+6!%&!#+(#0!.#*2.6!<-(%+;+#$6#(!<5(.6*#$+.34#(!A$-B#<6!0+6!"1$.6#**&(’!
)#$!<5(.6*#$+.34#(!/-$016#!.-F+#!)#$!;#$.-(#**#(!&()!9+(1(%+#**#(!J-$1&..#6%&(’#(!831I!i!
N#+6#(=!
!
!
89:(.#OK734.(772%K-6=#B#2.=-%)2=6V#OK734.(77<%9W-D=#>$?#
!
2?# OK734.(772%K-6=/ ! Y0! _140#(! )#$! H2.34*&..1$2#+6! #$.6#**#(! )+#! N6&)+# $#()#(! #+(#!
.34$+96*+34#! [1&.1$2#+6:! )+#! +(! Y(41*6:! /-$0! &()! H& 921&! )#(! C$+6#$+#(! F+..#(.34196*+34#(!
H$2#+6#(.!’#$#346!F+$)I!"1.!?4#01!+.6!1&.!)#(!O#$#+ 34#(!,&.+<F+..#(.34196:!,&.+<64#-$+#:!
8,&.+<W=A@)1’-’+<:! >+6#$16&$<&()#! -)#$! ! Y(.6$&0#(6#(<&()#! %&! F@4*#(I! "+#! H$2#+6! +.6! 0+6!
Q-0;&6#$!%&!.34$#+2#(!&()!’#2&()#(!+(!%F#+9134#$!H&.9#$6+’&(’!12%&’#2#(I!!N+#!.-**!-4(#!
"#3<2*166:! Y(41*6.L#$%#+34(+.! >+6#$16&$L#$%#+34(+.! &()! ’$1;4+.34#(! G*#0#(6#(!
8E-6#(2#+.;+#*#(:! O+*)#$(! #63I=! 2#+! 31I! UV\\! N34$+96%#+34#(! ;$-! N#+6#! 0+()#.6#(.! T\! N#+6#(!
&091..#(I!8O#1$2#+6&(’.%#+67!^!,-(16#=!
!
2.=-%)2=6V# ,(%# OK734.(772%K-6=# K?# OK734.(77<%9W-D=/# A*1(&(’! &()! "&$34954$&(’! #+(#.!
;$1f+.2#%-’#(#(:! <5(.6*#$+.34#(! A$-B#<6#.! 0+6! L-$1& .’#4#()#$! .34$+96*+34#$!
F+..#(.34196*+34W0#64-)+.34#$!J-$2#$#+6&(’!831I!i!N#+6#(=I!
!
!
X24.’I34-%##
!
H&.! )#0! O#$#+34! P14*9@34#$! F@4*#(! )+#! N6&)+#$#()#(! P14*0-)&*#! +0! M091(’! L-(!
0+()#.6#(.! U\! GQ?N! 1&.I! "+#! %&$! G$$#+34&(’! )#.! C-0; #6#(%%+#*#.! +(! )#(! B#F#+*+’#(!
P14*0-)&*#(! #$9-$)#$*+34#(! A$59&(’#(! 2%FI! E134F#+.# ! .+()! +(! )#$!
!"#$%&’()*+,-.*./’(%%(01/-%2"#$%( !(+#)#$’#*#’6I!
!"#$%&’%()*+(,-."/.01(2#+&01#$1(
3*.014%+’056%(7%’)%8+*)/.9(:!.9%;#.$1%(</0’"#4’056%(3/.01(=(’.01+/&%.1#4>(?-"#4>(3-&8-0’1’-.@(A1/$’%.84#.(
&-$/4#+’0’%+1(.#56(B-+9#C%.(%’.%0(:<#01%+(-)(&/0’5@(
(
<-$/4%(:3*.014%+’056%0(D#/81)#56(E(=(EE@(#41%+.#1’?(.#56(A1/$’%.+’561/.9F( !((A1/$’%.+’561/.9(E.01+/&%. 1#4(
G((A1/$’%.+’561/.9(B-"#4(
H((A1/$’%.+’561/.9(3-&8-0’1’-.( ( ( ( A 1#.$F(IJKLJKILIM (
( ( ! <-$/4(E( ( ! <-$/4(EE( ( ! (
<-$/4( N%6+?%+#.01#41/.9( "#$ %!
%&!’()(*$(#! +&!’()(*$(#! 9%0K( ",-
*./01**
+!
2&!’()(*$(#! 3&!’()(*$(#! 9%0K( ",-!
*./01**
+!
9%0#&1F(
OH,A(’4’! 567’ ( ’4’! 567’ ( OH,A( ’4’! 567’ ( ’4’! 567’ ( OH,A(
3*.014%+’056%0(
D#/81)#56(E(P(EE(
(
!(A1/$’%.+’561/.9(
E.01+/&%.1#4(
!
89*$#1)(9$:0(*!;:1<$=:./! 5! +! MQ( +! MQ( IR( ! +! MR( +! MJ( QM( ! >?!
ST(
@A00(B$CD)1*CEC(#(9! F! +! Q( +! Q( R( ! +! Q( +! Q( R( %+!
@A##(<($C$CA9G!HC(I,(J0(C$19J! F! %! M( %! M( I( ! %! M( %! M( I( ! 3!
"1==K/#19J*<#:LC*!M(1(!N1*CB! ’GF! %! M( %! M( I( ! ! ( ! ( ( ! +!
O0:$$*<C(0-!19I!"1=$#C$$*$#:C9C9J! F! %! M( %! M( I( ! ! ( ! ( ( ! +!
5L$(#9(#!@A)<($(9E(#P(#,! ! ! ( O’! M( M( ! ! ( ! ( ( ! %!
3*.014%+’056%0(
D#/81)#56(E(P(EE(
(
G(A1/$’%.+’561/.9(
B-"#4(
QAB:0(*!;:1<$=:./! 5! +! MI( +! MI( IU( ! +! MJ( +! MU( IV( ! >2!
ST(
’E(9C*./(#!R9$(##C./$! 5GF! +! U( +! U( T( ! +! U( +! U( T( %S!
@A##(<($C$CA9G!HC(IJ(*$:0$19J! F! %! M( %! M( I( ! %! M( %! M( I( ! 3!
’<#(./(#EC(/19J! 5! %! M( %! M( I( ! ! ! ( ! ( ! +!
"1==K/#19J*<#:LC*!M(1(!N1*CB! ’GF! %! M( %! M( I( ! ! ( ! ( ( ! +!
5L$(#9(#!@A)<($(9E(#P(#,! ! ! ( O’! M( M( ! ! ( ! ( ( ! %!
3*.014%+’056%0(
D#/81)#56(E(P(EE(
(
H(A1/$’%.+’561/.9(
3-&8-0’1’-.(
@A)<A*C$CA9! 5! +! MQ( +! MQ( IR( ! +! MJ( +! MJ( IR( ! >+!
ST(
@A00AT1C1)G!N1*CBU*$/($CB! ’! +! I( +! I( U( ! +! I( +! I( U( V!
WCJC$:0(!N1*CBJ(*$:0$19J! F! %! I( %! I( U( ! %! Q( %! I( U( ! V!
"1==K/#19J*<#:LC*!M(1(!N1*CB! ’GF! %! M( %! M( I( ! ! ( ! ( ( ! +!
"9:0X*(!N1*CB!I(*!+Y&!19I!+%&!
Z:/#/19I(#$*! F! %! M( %! M( I( ! ! ( ! ( ( ! +!
5L$(#9(#!@A)<($(9E(#P(#,![!89$&!
\(#C(9B1#*(!=K#!M(1(!N1*CB! ! ! ( O’! M( M( ! ! ( ! ( ( ! %!
3*.014%+’056P
8+#"1’056%(WX56%+(
E!
4(#B*$:$$!M(1(!N1*CB! F! %! I( %! I( U( ! ! ( ! ( ( ! 3!
MI("##:9J()(9$! 5! %! I( %! I( U( ! ! ( ! ( ( ! 3!
59*(),0(0(C$19J ! F! %! M( %! M( I( ! %! M( %! M( I( ! 3!
!
%!H(/#=A#)(9]!5C9E(019$(##C./$!^5_‘!QA#0(*19J!^Q_‘!’()C9:#!^’_a!:1./!:0*!@A)<:B$-G!O0A.B*()C9:#!^O’_!)bJ0C./‘!F,19J!^F_&!
+!c#K=19J*=A#)G-I:1(#]!<-B!^<#:B$C*./-BK9*$0(#C*./_a!)!^)K9I0C./_a!*!^*./#C=$0C./_‘!*;!^*./#C=$0C./(!;:1*:#,(C$_a!M!^O(0(J19J*9:./P(C*_&!
-+-!
3-.1%Y1%(E !
dC(0J#1<<(9A#C(9$C(#$(!
N1*CB<UI:JAJCB! F! %! M( %! M( I( ! ! ( ! ( ( ! +!
J(
89$(#<#($:$CA9*-!19I!
"1==K/#19J*J(*./C./$(!I(*!
;:1<$=:./(*!
’! +! I( ! ( I( ! ! ( ! ( ( ! +!
N1*CB):9:J()(9$G!
@A9E(#$<UI:JAJCB! ’! ! ( %! M( M( ! ! ( ! ( ( ! %!
Z#64)X56%+ ( 5C9*()(*$#CJ(!4:/0=U./(#!J()&!
4:/0<=0C./$K,(#*C./$! ! -! Q( -! Q( R( ! -! I( -! I( U( ! %Y! ML(
!C0564/00#+C%’1>(
!C0564/008+-[%"1( ! ! ! ( ! ( ( ! ! S( ! T( MJ( ! %>! MJ(
\%0#&1 ! ! ! %+! QL( %+! QL( ( ! S! QL( S! QL( ( ! ! MIL(
2021/0184
3726 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.07.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Eigenbetrieb Kultu r-
institute OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0184
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 263080
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betriebsordnung und Allgemeine Zulassungsordnung - Studien- und Prüfungsordnung
- der Akademie für Tonkunst
Vorlage vom: 29.06.2021
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturi n-
stitute über die Änderung der Betriebsordnung zur Kenntnis.
2. Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturi n-
stitute zur Allgemeinen Zulassungsordnung mit de r „Studien- und Prüfungsordnung“ zur
Kenntnis.
3. Der Magistrat stimmt den Änderungen der Betriebsordnung und der Allgemeinen Zula s-
sungsordnung zu.
4. Die geänderte Betr iebsordnung und die Allgemeine Zulassungsordnung treten mit B e-
schlussfassung durch den Magistrat in Kraft.
5. Die bisherige Betriebsordnung und die Künstlerische Aufbau -, Studien- und Prüfungsor d-
nung werden nach Beschlussfassung aufgehoben.
- 2 -
Anlagen: Beschlussvorlage Betriebsordnung und Prüfungsordnung
Betriebsordnung 2021
Zulassungs- und Prüfungsordnung_Künstlerische_Reifeprüfung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29. Juni 2021:
Die aktuelle Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst vom Dezember 2019 stieß bei e i-
nem kleinen Teil des Kollegiums auf Kritik, weshalb durch Herrn Oberbürgermeister Partsch
zugesagt wurde, Vorschläge zur Optimierung der Betriebsordnung vorzulegen. Dies ist d a-
raufhin erfolgt und die Vorschläge wurden anschließend durch das Rechtsamt geprüft und
kommentiert.
Auf Basis dieser Kommentierung erarbeitete die Akademie entsprechend den Empfehlungen
des Rechtsamts die nun als Anlage beigefügte neue Fassung der Betriebsordnung, die so
auch mit dem Rechtsamt abgestimmt wurde. Ebenfalls wurde durch dieses auch die Rechts-
konformität der neuen Betriebsordnung bestätigt
Nachdem bereits in 2012 die berufsausbildende Abteilung der Akademie für Tonkunst in den
Status einer Berufsakademie erhoben wurde muss nun auch noch das künstlerische Aufba u-
studium in den internationalen Master -Studiengang überführt werden. Dies wird durch die
Allgemeine Zulassungsordnung geregelt, in der die neue „Studien - und Prüfungsordnung“ die
inzwischen veraltete Künstlerische Aufbau -, Studien- und Prüfungsordnung, die in den
1970er Jahren vom Magistrat verabschiedet wurde, ersetzt.
Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute hat sowohl der neuen Betriebsor d-
nung als auch der Allgemeinen Zulassungsordnung im Rahmen eines Umlaufbeschlusses im
Juni 2021 zugestimmt. Diese sollen nach Beschlussfassung durch d en Magistrat in Kraft
treten.
Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist entbehrlich, da es sich hier nicht um
eine Satzung im Sinne von § 5 HGO handelt. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit soll
die Vorlage der Stadtverordnetenversammlung jed och zur Kenntnis gegeben werden .
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0184
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.06.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00