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2021/0184

Betriebsordnung und Allgemeine Zulassungsordnung - Studien- und Prüfungsordnung - der Akademie für Tonkunst

Magistratsvorlage 29.06.2021

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Eigenbetrieb Kulturinstitute Darmstadt, den 11. Juni 2021 
Betriebsleitung Herr Baum,  3336 
 
 
 
 
 
 
An die 
Mitglieder der Betriebskommission  
des Eigenbetriebs Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
 
 
Mit der Bitte um Beschlussfassung  
 
 
 
Beschluss: 
 
 
1. Der neuen Betriebsordnung für die Akademie für Tonkunst wird zugestimmt . 
 
2. Der „Allgemeinen Zulassungsordnung“  mit der „Studien- und Prüfungsordnung“ für den 
Studiengang „Künstlerische Reifeprüfung Angewandte Musikalische Kunst“ wird zug e-
stimmt. 
 
3. Die Betriebs- und die Zulassungsordnung sind dem Magistrat zur endgültigen Beschlus s-
fassung vorzulegen  
 
 
 
Begründung: 
 
Zu Ziffer 1: 
Entsprechend dem Beschluss der Betriebskommission vom Oktober 2019 hat der Magistrat am 
4. Dezember 2019 eine neue Betriebsordnun g für die Akademie für Tonkunst beschlossen. D iese 
Betriebsordnung stieß bei einem kleinen Teil des Kol legiums der Akademie auf Kritik, weshalb 
Herr Oberbürgermeister Partsch in einer a ußerordentlichen Sitzung des Kuratoriums der Akad e-
mie für Tonkunst am 17. Februar 2020 angeboten hat, diesen Lehrerinnen und Lehrern Vorschl ä-
ge zur Optimierung der Betriebsordnung vorzuleg en. Dies ist daraufhin geschehen und d ie Vor-
schläge wurden anschließend durch das Rechtsamt geprüft und kommentiert.  
 
Auf Basis dieser Kommentierung erarbeitete die Akademie entsprechend den Empfehlungen des 
Rechtsamtes, die nun als Anlage beigefügte neue Fassung der Betriebsordnung, die so mit dem 
Rechtsamt abgestimmt wurde. Ebenfalls wurde durch dieses auch die  Rechtskonformität der 
neuen Betriebsord nung bestätigt.

2 
 
Zu Ziffer 2: 
2012 wurde die berufsausbildende Abteilung der Akademie für Tonkunst, die bis dahin eine 
Fachschule für die musikalische Berufsausbildung gewesen ist, aufgrund einer hessischen Gese t-
zesnovellierung in den Status einer Berufsakademie (University of Cooperative Education) erh o-
ben. Damit wurde es erstmals möglich, die Grundstudieng änge (Undergraduate Program) gemäß 
den Bologna-Vorgaben als internationale Bachelo r-Studiengänge zu akkreditieren, wobei d ieser 
Prozess inzwischen vollzogen ist.  
 
Nur das künstlerische Aufbaustudium wartet noch darauf, in den internationalen Master -
Studiengang überführt zu werden , denn durch die  Tatsache, dass die Grundstudiengänge akkr e-
ditiert sind, ist das alte Aufbaustudium nicht mehr im Sinne einer folgerichtigen Konsekutivität 
konzipiert, da es auf der veralteten (aus den späten 1970er Jahre  stammenden) Studienstruktur 
der Akademie basiert.  
 
Es ist daher notwendig, dass dieses Künstlerische Aufbaustudium an der Akademie für Tonkunst 
gemäß folgerichtiger Konsekutivität und entsprechend der Bologna -Vorgaben präzisiert wird.  
 
Da die Berufsakademie aufgrund ihres Status (der nicht dem einer Hochschule entspricht) nicht 
eigenständig einen Master vergeben kann, benötigt sie dafür eine Universität als Partnerin. Die 
erste diesbezügliche Kooperation wurde im Undergraduate -Bereich bereits ab dem Wintersemes-
ter 2015/16 zusammen mit der TU Darmstadt mit dem Studiengang Musikalische Kultur eing e-
führt. 
 
Die ersten Gespräche mit der TUD zu einer Kooperation im Master -Bereich fanden bereits 2019 
statt. Eine weitere Planung wurde allerdings durch Corona bis heute unterbrochen . Eine Fortfüh-
rung wird erfolgen,  sobald sich die Pandemielage entschärft hat , wobei die erforderlichen Pl a-
nungen jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen  werden. 
 
Da die Akademie für Tonkunst den Zustand der derzeitig en Inkompatibilität des noch nicht a k-
kreditierten Aufbaustudiums mit dem bereits akkreditierten Grundstudium nicht weiterhin au f-
rechterhalten kann, wird von Seiten der Akademie  – quasi auch als Vorbereitung auf eine zukün f-
tige Kooperation mit der TUD für d as Aufbaustudium – einen am Masterstudium orientierten St u-
dienplan mit dazugehöriger Prüfungsordnung vor gelegt. 
 
Die als Anlage beigefügte „Studien - und Prüfungsordnung“ über den Studiengang  „Künstlerische 
Reifeprüfung Angewandte Musikalische Kultur“ erset zt die inzwischen veraltete Künstlerische 
Aufbau- Studien- und Prüfungsordnung, die in den 1970er Jahren vom Magistrat verabschiedet 
wurde. 
 
Die Erarbeitung der jetzt vorgelegten Künstlerischen Reifeprüfung „Angewandte Musikalische 
Kunst“ erfolgte durch  
 Cord Meijering, Direktor der Akademie für Tonkunst Darmstadt  
 Prof. Karl-Wieland Kurz, Leiter der Abteilung Berufsakademie (University of Cooperative 
Education 
 Prof. Thomas Lohr, Stellvertreter des Leiters der Abt. Berufsakademie, sowie langjähriger 
Bologna-Beauftragter, der alle bisherigen Akkreditierungen der Akademi e federführend 
durchgeführt hat  
 Prof. Marko Zdralek, neuer Bologna -Beauftragter der Akademie für Tonkunst (da Herr 
Prof. Lohr in den Ruhestand geht). Prof. Zdralek hat bereits für die Hochschul e Bayreuth 
sämtliche Akkreditier ungen federführend durchgeführt

3 
 
 Beratend hinzugezogen wurde außerdem Herr Prof. Dr. Wolfgang Lessing (Musikhoc h-
schule Freiburg), der im Auftrag der Zentralen Evaluations - und Akkreditierungsagentur 
ZEvA Hannover bei sämtlich en Akkreditierungen der Akademie als Prüfer der zu akkred i-
tierenden Studiengänge fungierte  
 
 
 
 
 
  
Prof. Dr. Ludger Hünnekens  Baum 
1. Betriebsleiter  Kaufmännischer Betriebsleiter

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Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - 
Akademie für Tonkunst - Betriebsordnung 
Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt!. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische 
Akademie für Tonkunst!, die ihrerseits aus der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst 
von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und Martin Vogel hervorging. "
§ 1 Trägerschaft  
(1)Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die 
Akademie für Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt!, eines Betriebes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit 
Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes.
(2)Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wirkt auf die fortlaufende Erfüllung 
der für die Berufsakademie gegebenen Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Gesetz 
über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien hin. Die Leitung der Akademie ist 
dem Ministerium gegenüber berichtspflichtig. 
§ 2 Gliederung  
(1)Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen: 
	 a) Städtische Musikschule 

	 b) Berufsakademie (University of Cooperative Education)
(2)Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche 
und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung 
des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und 
Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der Besuch steht allen 
Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen. 
(3)Die Berufsakademie dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an 
dieser Abteilung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet 
eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen 
Studien- und Prüfungsordnungen sowie bei den modularisierten Studiengängen die 
Akkreditierungen/Re-Akkreditierungen durch den Deutschen Akkreditierungsrat. 
§ 3 Vertretung nach außen 
(1)Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die 
Vertretung durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist.

(2)Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von 
dem/der Direktor/in abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere 
Personen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. 
(3)Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes, der Eigenbetriebssatzung und der städtischen 
Regelungen zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt. 
§ 4 Organe  
Organe der Akademie für Tonkunst sind: 
a) der Verwaltungsrat

b) der/die Direktor/in

c) die Gesamtkonferenz

d) die Abteilungskonferenzen 
§ 5 Verwaltungsrat  
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: 
a)dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n 
b)dem/der Leiter/in der Abteilung Berufsakademie als allgemeinen/r Vertreter/in des/der 
Direktor/in/s (mit Vorsitz in Abwesenheit des/der Direktors/in) 
c)dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule 
d)dem/der Lehrervertreter/in der dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Berufsakademie 
e)dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule 
f)dem/der Verwaltungsleiter/in 
g)dem/der Sprecher/in der Studierenden. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch 
ihre gewählten Stellvertreter/innen vertreten. 
Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des 
Verwaltungsrates teilnehmen. Dabei kann er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie 
vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie ist berechtigt sachverständige Mitarbeiter/
Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auszuwählen, die an 
einer Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der auf 
ihren Wunsch teilnehmenden sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der 
Sitzung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden. Für den/
die Leiter/in des Eigenbetriebes, bzw. für die ihn/sie vertretende Person und die 
hinzugezogenen Sachverständigen gilt das Recht der Rede, nicht aber das Stimmrecht. 
Im Bedarfsfalle kann der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. 
(2)Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für 
Tonkunst. Er hat die Aufgabe, die Betriebsleitung bzw. die Direktorin/den Direktor zu 
beraten.

§ 6 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, 
Verschwiegenheit  
(1)Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei 
Monate zur Sitzung ein. Er/Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit 
einem schriftlich begründeten Antrag fordern und der Verhandlungsgegenstand in den 
Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt. 



Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in 
begründeten Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 
Arbeitstagen zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, 
jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung 
ist der Einladung beizufügen. 



Die Einladungen gehen schriftlich oder per Email an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/
innen. Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich an die Betriebsleitung des 
Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
(2)Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. 
durch eine/n Mitarbeiter/ in der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist 
inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, 
Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse über 
auszusprechende Empfehlungen mit Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss 
des Stimmrechtes wegen Interessenskollision. 



Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu 
unterzeichnen und den Mitgliedern sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu 
stellen. 
(3)Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur 
Verschwiegenheit über die Erörterungen in geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten 
(z.B. bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse Dritter) verpflichtet. 
§ 7 Wahlvorschriften  
(1)Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und 
Berufsakademie, in der Regel im November, für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen 
und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen werden getrennt in den jeweiligen 
Abteilungskonferenzen durchgeführt. 



Ausschließlich an der Abteilung Musikschule unterrichtende Lehrkräfte können in den 
Verwaltungsrat gewählt werden, wenn sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 
Wochenstunden an der Musikschule unterrichten. 



Ausschließlich an der Abteilung Berufsakademie unterrichtende Lehrkräfte können gewählt 
werden, wenn Sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der 
Berufsakademie unterrichten. 



An beiden Abteilungen unterrichtende Lehrkräfte können in der Abteilung gewählt werden, 
für die sie ihren Arbeitsvertrag haben, wenn dieser mindestens 9 Wochenstunden umfasst.

(2)Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie 
haben. Lehrkräfte, die in beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die 
Abteilung, für die sie arbeitsvertraglich verpflichtet sind. 



Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten 
anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem 
die Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden durchgeführt wird. In der Ladung zum 
zweiten Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 



Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen in 
geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils 
die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. 



Der/Die Kandidaten/innen werden in der jeweiligen Abteilungskonferenz während der 
einzelnen Wahlgänge aus dem Plenum heraus auf Zuruf vorgeschlagen. Jede wählbare 
Person kann ihr Interesse an einer Kandidatur bekunden indem sie sich selbst vorschlägt. 
Im Falle des Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur erfolgt eine 
geheime Wahl. Zu diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben. 



Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der 
Wahlzettel in doppelter Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde. 
(3)Die Studierenden wählen in der Regel im November aus ihrer Mitte in geheimer und 
unmittelbarer Wahl ihre/n Sprecher/in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat 
und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines Jahres. Es ist jeweils die Person gewählt, die 
die meisten Stimmen erhält. 
§ 8 Der/die Direktor/in  
(1)Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre 
Besetzung. 
(2)Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen 
Bestimmungen und den Anordnungen des Schulträgers. 
(3)Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer 
Aufgaben gegenüber allen Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt. 
(4)Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. Im Falle seiner 
Absenz kann er das Hausrecht auch an seinen Stellvertreter oder an einen/eine Mitarbeiter/
in der Verwaltung übertragen. 
(5)Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und stellt die 
Tagesordnung auf.
(6)Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen 
teilzunehmen. 
§ 9 Gesamtkonferenz  
(1)Die Gesamtkonferenz besteht aus:



a) dem/der Direktor/in

b) dem/der Leiter/in der Berufsakademie

c) dem/der Leiter/in der Musikschule

d) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst

e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst.

f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in. 
(2)Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu 
informieren. Der/Die Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über 
dessen Tätigkeit und nimmt Anregungen und Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. 
Daran schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der Studierendenvertretung an.

 
(3)Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens zweimal im Jahr einberufen. 
Den Vorsitz führt der/die zuständige Dezernent/in, bei Abwesenheit sein/ihre 
geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die Direktor/in der Akademie für Tonkunst. 
(4)Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder 
dies bei dem/der Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. 
(5)Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den Abteilungsleitern/
innen und dem/der Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch den/die 
Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In 
dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. 
(6)Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 
Tage vor der Konferenz bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden. 
(7)Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der 
Akademie, ggf. auch durch Mitteilung per Email. 
§ 10 Abteilungskonferenzen  
(1)Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als 
Vorsitzenden/r und den Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/
in und der/die Abteilungsleiter/in der Berufsakademie müssen zu der Abteilungskonferenz 
eingeladen und auf Verlangen gehört werden.
(2)Die Abteilungskonferenz der Berufsakademie besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als 
Vorsitzenden/er, den Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren 
Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Musikschule müssen 
zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. 
(3)Die Abteilungskonferenzen erörtern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht 
der Verwaltungsrat zuständig ist. 
(4)Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der 
Akademie für Tonkunst ein.



Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer 
Mitglieder dies bei dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

(5)Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der Direktor/
in fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann 
diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. 
(6)Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 
Tage vor der Konferenz bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden. 
§ 11 Kuratorium  
(1)Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den 
Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die 
Herstellung und Erhaltung einer lebendigen Beziehung zwischen Bevölkerung und der 
Akademie für Tonkunst zu sorgen.
(2)Das Kuratorium besteht aus: 
a)dem/der Oberbürgermeister/in oder – im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom 
Magistrat zu bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden/r, 
b)4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, 
c)4 sachkundigen Bürger/innen. 
Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der 
Stadtverordnetenversammlung gewählt, die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag der 
Akademieleitung durch den/die Oberbürgermeister/in bestimmt.
(3)Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem 
Auftrag durch den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
§ 12 Wirtschaftsplan  
Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) 
nach den Vorgaben der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in einem Wirtschaftsplan festzulegen. 
§ 13 Inkrafttreten  
Diese Betriebsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Magistrat in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung vom 4.12.2019 außer Kraft. 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Jochen Partsch, Oberbürgermeister

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1 
Akademie für Tonkunst Darmstadt 
 
Studiengang  Künstlerische Reifeprüfung „Angewandte Musikalische Kunst“  
  
 Studien- und Prüfungsordnung 
 
- modularisiert nach den Vorgaben eines Master of Music - 
 
 
Inhaltsübersicht  
§  1 Ziele des Studiums 
 
 
Teil A: Studienordnung  
§  2 Dauer und Umfang des Studiums 
§  3 Aufbau des Studiums 
§  4 Haupt-, Pflicht- und Wahlfächer 
§  5 Studienverlaufsplan 
§  6 Lehrveranstaltungen 
§  7 Module 
§  8 Leistungsnachweise und Leistungspunkte 
§  9 Anrechnung von Studienzeiten 
 
 
Teil B: Prüfungsordnung 
I. Allgemeines  
§ 10 Zweck der Prüfung 
§ 11 Prüfung des künstlerischen Hauptfachs, Modulprüfung 
§ 12 Prüfungsausschuss 
§ 13 Prüfungskommissionen 
§ 14 Bewertung von Prüfungsleistungen 
§ 15 Prüfungsprotokoll 
§ 16 Anrechnung von Prüfungsleistungen 
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 
§ 18 Wiederholung von Prüfungsleistungen 
§ 19 Modulabschluss 
§ 20 Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen  
 
 
II. Prüfungen  
§ 21 Künstlerische Reifeprüfung 
§ 22 Öffentlichkeit der Prüfungen 
§ 23 Meldung und Zulassung zur letzten Prüfung im künstlerischen Hauptfach 
§ 24 Zeugnis 
 
 
III. Schlussbestimmungen  
§ 25 Ungültigkeit von Modul- und Fachprüfungen 
§ 26 Versagen der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruches 
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten 
§ 28 Übergangsregelungen 
§ 29 Inkrafttreten

2 
§ 1  Ziele des Studiums 
 
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die künstlerische Ausbildung in den 
Instrumentalfächern, im Fach Gesang, sowie in Komposition. 
 
(2) Der Aufbaustudiengang qualifiziert zu musikalisch-künstlerischer Expertise und entwickelt diese 
in der Aneignung entsprechender Fertigkeiten aus vorausgehenden Studien fort mit dem Ziel, 
einen künstlerischen Beruf auszuüben. 
 
(3) Der Studiengang qualifiziert Studierende durch Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, 
sowie durch Schulung und Vertiefung der künstlerisch-technischen, respektive wissenschaftlich / 
theoretisch - kreativen Fertigkeiten, einer hochwertigen praxisorientiert (angewandt)-künstlerischen 
Tätigkeit in der Instrumental- und Vokalmusik, sowie in Komposition professionell nachzugehen. 
Nach Abschluss ihres Studiums sind die Studierenden in der Lage, am Musikleben der  
Gesellschaft ihrer Zeit kompetent und aktiv mitgestaltend teilzuhaben.  
Im Bereich der freiberuflichen Ausübung ist mit dem Erreichen der Künstlerischen Reifeprüfung 
eine adäquate fachliche Kompetenz in hohem Maße gewährleistet.  
 
(4) Die Weiterentwicklung der Studierenden zu künstlerischen Persönlichkeiten mit höchster 
fachlicher Kompetenz bildet je nach gewählter Studienrichtungen (Instrumental, Vokal, 
Komposition) einen wichtigen Bestandteil des Curriculums: Neben intensivem Einzelunterricht im 
Kernfach spielen die musikalische Interaktion im Bereich Kollektivmusizieren und die Erweiterung 
der Kenntnisse in den Bereichen Neue Musik, Interpretations-und Aufführungsgeschichte und 
Musikvermittlung eine gewichtige Rolle. 
 
(5) Auf der Basis eines hohen künstlerischen Niveaus im Spiel eines Instrumentes oder in Gesang 
soll das Studium im jeweiligen Hauptfach Spiel- bzw. Gesangstechniken, Repertoire und 
Gestaltungsfähigkeit erweitern. In Komposition zielt der Studiengang auf die Entwicklung und 
Präzisierung des künstlerischen Profils und vermittelt eine umfassende praxisorientierte 
Kompetenz im Umgang mit kompositorischen Fragestellungen.  
 
Teil A: Studienordnung  
 
§ 2 Dauer und Umfang des Studiums 
 
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. Die Prüfungszeit ist darin enthalten. 
 
(2) Das Studium umfasst Hauptfächer, Pflichtfächer und Wahlfächer. 
 
(3) Für ausländische Studierende gilt: 
Die Überprüfung der Sprachkompetenz im Aufnahmeverfahren erfolgt neben Interviews und 
Kolloquien durch den Nachweis „Deutsch B2“ (Zertifikat des Goethe - Institutes, T estDaF, einer 
Universität oder ähnlicher Institutionen). Studierende, die nach Studienbeginn ihre Bemühungen 
um das Erlernen der deutschen Sprache vernachlässigen oder einstellen, müssen sich im Falle 
eines Qualitätsabfalls sprachlicher Leistungen einem standardisierten Sprachtest unterziehen. 
Über die Anberaumung solcher T ests entscheidet der Studienleiter. Im Falle des Nichtbestehens 
erhalten Studierende die Möglichkeit, diesen Test innerhalb von 6 Monaten zu wiederholen. Bei 
wiederholtem Nichtbestehen kann das Weiterstudium vom Direktor der Akademie für Tonkunst

3 
versagt werden.  
 
§ 3 Aufbau des Studiums  
 
(1) Das viersemestrige Aufbaustudium vertieft künstlerische, theoretische und wissenschaftliche 
Fertigkeiten.  
(2) Das Studium schließt mit einer wissenschaftlich-theoretischen Abschlussarbeit oder einem 
künstlerisch-praktischem Abschlussprojekt ab. 
 
§ 4 Haupt-, Pflicht- und Wahlfächer 
 
(1) Hauptfächer stehen im Mittelpunkt der künstlerischen Ausbildung; es sind jene Fächer, in 
denen die Absolventen in ihrem Beruf überwiegend tätig sein werden. Jedes Hauptfach 
wird in der Regel im Einzelunterricht vermittelt. Als Hauptfächer können studiert werden: 
 
• Hauptfach Instrumental: 
Klavier, Cembalo; Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass; Gitarre, Harfe; Querflöte, Blockflöte, 
Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Horn, Tuba; Schlagzeug; Akkordeon; 
 
• Hauptfach Gesang 
 
• Hauptfach Komposition. 
 
(2) Pflichtfächer sind zentrale Bestandteile des Studiums; sie gewährleisten eine umfassende 
musikalische Kompetenz auf hohem Ausbildungsniveau. Pflichtfächer werden in der Regel in 
Kleingruppen und Seminaren oder in Vorlesungen unterrichtet. Als Pflichtfächer sind zu studieren: 
• Künstlerisch-Praktische Fächer  
• Kontexte des Hauptfaches. 
 
(3) Wahlfächer sind obligatorische Bestandteile des Studienplans. 
 
(4) Alle Unterrichtsangebote der Akademie für Tonkunst sind im Rahmen der Lehr- und 
Lernkapazitäten – nach Zustimmung der entsprechenden Lehrkräfte – belegbar.  
Zusätzlicher Einzelunterricht bedarf einer Eignungsprüfung. 
 
(5) Die Studierenden erhalten pro Studienjahr zwei gemeinsame Informationsveranstaltungen 
mit anschließendem Beratungsangebot zum individuellen Ausbildungsprofil. 
Darüber hinaus ist individuelle Studienberatung nach Bedarf im Rahmen der Sprechstunden 
der Studienleitung, gegebenenfalls unter Einbezug der Haupt- und Pflichtfachlehrenden, möglich.  
 
§ 5 Studienverlaufsplan 
 
(1) Der Studienverlauf ist in den Studien- und Prüfungsverlaufsplänen hinterlegt. 
 
(2) Der Studienverlaufsplan enthält Angaben zur Dauer der Lehrveranstaltungen 
(Semesterwochenstunden = SWS), ihre Verteilung im jeweiligen Modul und eine Übersicht über  
Prüfungsform, -charakter und -zeitraum; er ist für die Akademie für Tonkunst und die Studierenden 
verbindlich.

4 
 
§ 6 Lehrveranstaltungen  
 
Folgende Lehrveranstaltungsformen werden angeboten: 
 
• Künstlerischer Unterricht: Vermittlung musikalischer und instrumental – / gesangstechnischer 
und analytischer Kompetenzen. In Hauptfächern findet der künstlerische Unterricht in der Regel als 
Einzelunterricht statt. Pflicht- und Wahlfächer werden in der Regel als Gruppenunterricht 
angeboten. 
 
• Vorlesung: So genannte Frontal-Vorlesungen in den musikalisch-theoretischen und 
wissenschaftlichen Fächern, die von den Studierenden überwiegend 
rezipierend aufgenommen werden. Die Lehrveranstaltung umfasst in der Regel eine 
Doppelstunde, die sich aus einer Vorlesung und einem Kolloquium zusammensetzen kann. 
 
• Seminar: Gruppenunterricht zur Einführung und Vertiefung in einen begrenzten Themenkomplex 
mit wissenschaftlichen, theoretischen und methodischen Anteilen. Die aktive 
Mitarbeit der Studierenden hat in Seminaren einen hohen Stellenwert. Seminare können 
als Proseminare (Einführungsveranstaltungen während des Grundstudiums) oder Hauptseminare 
(ausschließlich während des Hauptstudiums) gekennzeichnet werden. 
 
• Übung: Exemplarische praktische Vertiefung von Kenntnissen, die in einer anderen   
Lehrveranstaltung erworben wurden. 
 
• Kolloquium: Reflexion und Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen eines Fachs sowie 
Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand. Kolloquien dienen entweder 
der Reflexion eines Vorlesungsstoffs oder dem wissenschaftlichen und methodischen 
Gedankenaustausch im Kontext der Erstellung schriftlicher Abschlussarbeiten. 
 
Eine SWS entspricht in der Regel einem Unterricht von 50 Minuten wöchentlich  
für die Dauer eines Semesters. 
 
§ 7 Module 
 
(1) Ein Modul ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich 
abgerundeten, in sich geschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren 
Einheit. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. 
Ein Modul umfasst Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahrs, kann sich aber 
auch über mehrere Semester erstrecken. Module werden mit Prüfungen abgeschlossen. 
 
(2) Die Beschreibung eines Moduls umfasst Angaben über Inhalte und Qualifikationsziele 
(Kompetenzen) des Moduls, Lehrformen, Voraussetzungen für die Teilnahme, Verwendbarkeit 
des Moduls, Voraussetzungen für die Vergabe von Credits (ECTS),  Arbeitsaufwand und Dauer 
des Moduls. 
 
(3) In Absprache mit dem jeweiligen Fachlehrer können die in der Modulbeschreibung geforderten 
Kompetenzen bei entsprechenden Vorkenntnissen in einer gesonderten Prüfung bereits 
am Beginn eines Moduls nachgewiesen werden.

5 
 
(4) Der Unterricht in den Hauptfächern gliedert sich in zwei Module.  
    
(5) Wahlfächer werden zu Wahlmodulen zusammengefasst.  
 
(6) Die einzelnen Modulveranstaltungen unterliegen einer zeitlich-hierarchischen Struktur  zur  
Gewährleistung eines möglichst überschneidungsfreien Lehrangebots: 
 
a) Jeweiliger Veranstaltungsbeginn und -ende sind die volle Stunde plus fünfzig (50) Minuten pro 
Unterrichtseinheit. Jede halbe Unterrichtseinheit beginnt zur vollen Stunde und dauert 
fünfundzwanzig (25) Minuten. Alternativ beginnen halbe Unterrichtseinheiten zur halben Stunde 
(„x.30h) und dauern fünfundzwanzig (25) Minuten.  
b) Großgruppenveranstaltungen haben bei der Zeitplanung Priorität. Diese sind namentlich: 
Chor, Orchester, Theorie- und Musikwissenschaftsklassen, Pädagogikklassen. Einzelunterricht und 
Kleingruppenveranstaltungen sind zeitlich so zu planen, dass Studierende die o.a. 
Pflichtveranstaltungen pünktlich und vollständig besuchen können. Es obliegt den Lehrenden, 
diese Planung ausnahmslos umzusetzen. 
 
§ 8 Leistungsnachweise und Leistungspunkte 
 
(1) Leistungsnachweise („Scheine“) sind schriftliche Belege über die im Rahmen  
eines Moduls erbrachte studentische Leistung. Leistungsnachweise können in Form 
von Hausarbeiten, Referaten, Klausuren, praktischen oder mündlichen Prüfungen 
studienbegleitend erbracht werden.  
 
(2) Der zugrunde liegende Modus der Modulprüfungen lautet 
 
1.  Benotete Prüfung (schriftlich, mündlich, praktisch) / Prüfungsleistung 
 
2.  Unbenotete Prüfung (erbrachte Studienleistung oder Studienteilleistung: Teilnahme an 
                                        künstlerischen oder pädagogischen Projekten, Erstellung schriftlicher 
                                        Arbeiten etc.) / Studienleistung 
 
Der Nachweis einer erbrachten Leistung als T eilleistung im Rahmen einer Modulprüfung, muss  
spätestens drei T age vor dem Modulprüfungsendtermin abgegeben bzw. erbracht worden sein. 
 
Nur die erfolgreiche Absolvierung jedes einzelnen Modulteils (benotet oder unbenotet) führt zur 
Anerkennung des gesamten Moduls. 
 
In den Modulen des instrumentalen und vokalen Hauptfachs wird der Leistungsnachweis durch  
institutsöffentliche künstlerische Vorträge erworben. Anzahl und Umfang der geforderten 
Leistungsnachweise sind in der Beschreibung der Module resp. dem Studien- und 
Prüfungsverlaufsplan festgehalten. 
 
(3) Die Quantität von Studienleistungen wird durch das European Credit Transfer System (ECTS) 
gewichtet. Das Studium umfasst einschließlich der Abschlussprüfung 120 Credits. Demnach 
werden pro Semester 30 Credits (Leistungspunkte) vergeben. Pro Credit wird eine 
Arbeitsbelastung (Workload) des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium, sowie in der

6 
Vorbereitung und Ablegung von Prüfungen von 30 Stunden angenommen. Die gesamte 
Arbeitsbelastung darf im Semester einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden nicht 
überschreiten. 
 
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten 
 
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen vergleichbaren Instituten und staatlichen 
Musikhochschulen, sowie Studienzeiten an vergleichbaren Instituten, die in Ländern gemäß der 
„Lissabon -Konvention“ (s.u.) abgelegt wurden, sowie dabei erbrachte vergleichbare 
Studienleistungen, können angerechnet werden. 
Bei der Anrechnung beachtet die Akademie für T onkunst insbesondere übergeordnete 
internationale Vereinbarungen, hier: Das Übereinkommen über die Anerkennung von 
Qualifikationen im europäischen Hochschulbereich vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712), der 
sogenannten “Lissabon -Konvention”. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im 
Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen vorzunehmen. 
 
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen, an anderen vergleichbaren Instituten und an 
staatlichen  Hochschulen und die dabei erbrachten vergleichbaren Studienleistungen 
werden angerechnet, sofern ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.  
(3) Zur Feststellung von Gleichwertigkeit kann der Studienleiter eine Stellungnahme des  
Direktors einholen. 
 
(4) Es obliegt den Studierenden, Informationen und Dokumente zur Feststellung von 
Gleichwertigkeit vorzulegen.  
Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt 
der Vorlage aller erforderlichen Informationen von der Studienleitung getroffen. 
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) und (2) besteht ein Rechtsanspruch auf 
Anerkennung. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen und der Antragsteller ist 
über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem 
späteren Zeitpunkt zu erlangen.  
Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die 
Bewertung durchführenden Studienleitung. 
 
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die 
Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote 
einzubeziehen. Den anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen werden die Leistungspunkte 
zugerechnet, die in dieser Ordnung hierfür vorgesehen sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen 
gilt der Vermerk ‚bestanden‘.  
 
(6) Gleichwertige Kentnisse und Fähigkeiten, die auf andere Weise als durch ein Studium 
erworben wurden und für den erfolgreichen Studienabschluss “Angewandte Musikalische Kunst” 
relevant sind, können in einem Umfang von bis zu 50% auf die zu erbringenden Studien- und 
Prüfungsleistungen angerechnet werden. Absatz (4) gilt hierzu entsprechend. 
 
 
 
 
Teil B: Prüfungsordnung

7 
 
I. Allgemeines 
 
§ 10 Zweck der Prüfung 
 
(1) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang 
in die Berufspraxis notwendigen künstlerischen Qualifikationen erworben hat. 
 
§ 11 Prüfung des künstlerischen Hauptfachs, Modulprüfung 
 
(1) Benotete Prüfungen des künstlerischen Hauptfachs sind die Prüfungen des Studienjahrs  
 2 (Künstlerische  Reifeprüfung). 
 
(2) Modulprüfungen sind studienbegleitende Prüfungen, auf deren Grundlage Credit Points (ECTS) 
vergeben werden. Mit der Prüfung wird das jeweilige Modul abgeschlossen und festgestellt, ob der 
Kandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in ausreichendem Umfang erworben hat. 
 
 
§ 12 Prüfungsausschuss 
 
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation aller Prüfungen zuständig.  
Er erledigt ferner die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Mitglieder 
des Prüfungsausschusses sind der Direktor, der für Studien- und Prüfungsangelegenheiten 
zuständige Studienleiter, ein Vertreter der Studierenden, sowie ein Mitglied der Verwaltung  
(mit beratender Stimme). Vorsitzender ist der Direktor; er kann den Vorsitz auf den für die 
Studienangelegenheiten zuständigen Studienleiter übertragen. 
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung 
eingehalten werden.  
 
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses – ausgenommen der Vertreter der Verwaltung – 
haben das Recht Prüfungen beizuwohnen. 
 
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten auf seinen 
Vorsitzenden übertragen. 
 
§ 13 Prüfungskommissionen 
  
(1) Der Studienleiter bestellt die Prüfungskommissionen; er kann dieses Recht delegieren. 
  
(2) Die Prüfungskommission der Prüfung in Hauptfächern besteht in schriftlichen Prüfungsteilen 
aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Lehrer, bei allen anderen Prüfungsteilen 
aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Lehrern , die das entsprechende Hauptfach im 
Tertiärbereich lehren. Bei Hauptfächern, in denen nur ein einziger Fachlehrer an der Akademie für 
Tonkunst lehrt (beispielsweise bei Holz- und Blechblasinstrumenten, Viola, Kontrabass, Cembalo, 
Harfe, Akkordeon) lehrt, können auf Anordnung des Vorsitzenden der Prüfungskommission 
Hauptfachlehrer verwandter Instrumente in die Kommission berufen werden.  Der Vorsitzende der 
Prüfungskommission wird vom Studienleiter bestimmt. Er darf nicht der Fachlehrer des Kandidaten 
in dem betreffenden Prüfungsfach sein. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer

8 
besteht nicht. 
  
(3) Im Rahmen der Modulprüfungen in gewichteten Hauptfächern besteht die Prüfungskommission 
aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens einem Prüfer des betreffenden 
Hauptfaches. Letzterer darf auch Fachlehrer des Kandidaten in dem betreffenden Fach sein. 
  
(4) Bei schriftlichen Prüfungen gehört der Prüfungskommission ein Zweitkorrektor an.  
 
 
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen: 
 
1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt mittels des Verfahrens  
a) „ bestanden / nicht bestanden“ für Prüfungsmodus N (Nachweise der erbrachten Leistung)  
oder  
b) Notengebung für Prüfungsmodus P (Prüfung mit gestufter Beurteilung):  
sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung  
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt befriedigend 
(3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht ausreichend (4) = eine 
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt  
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht 
mehr genügt.  
Prüfungen mit Notengebung fließen in die Gesamtnote ein.  
 
(2) Bei einer Hauptfachprüfungsleistung mit der Note 1 kann i n Ausnahmefällen das Prädikat „mit 
Auszeichnung“ in Verbindung mit einem Gutachten der Prüfungskommission vergeben werden. 
Zur differenzierenden Bewertung von Prüfungsleistungen können von den Prüfern zusätzlich 
Zwischenwerte gebildet werden; Noten besser als 1,0 und schlechter als 5,0 sind ausgeschlossen.  
 
(3) Die Prüfungsnote (Fachnote) errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen 
Prüfungsleistungen. Die Prüfungsnote in gewichteten Fächern wird in geheimer Abstimmung der 
Mitglieder der Prüfungskommission erstellt und vom Prüfungsvorsitzenden mittels 
Durchschnittsbildung der einzelnen Bewertungen ermittelt. Bei der Bildung der Fachnote wird nur 
die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne 
Rundung gestrichen. Die Prüfungsnote lautet bei einem Durchschnitt  
von 1,0 bis 1,5 = 1 sehr gut  
von 1.6 bis 2,5 = 2 gut  
von 2.6 bis 3.5 = 3 befriedigend  
von 3.6 bis 4,0 = 4 ausreichend  
über 4,0 = 5 nicht ausreichend  
Im Bachelor-Zeugnis wird die Gesamtnote ebenfalls in Ziffern mit einer Stelle hinter dem Komma 
genannt (vgl. § 24). 
 
(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt aller gewichteten Teilnoten. Die 
Gewichtung lautet:  
Das Module „Hauptfach“  2 fließt mit vierfacher Wertung in die Gesamtnote ein. Das Modul 
„Abschlussarbeit/ Abschlussprojekt “ fließt zweifach ein.  
Alle anderen Module des Studiengangs zählen einfach.

9 
Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 
  
(5) Die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Teilprüfungsleistungen, 
wobei jede T eilprüfung bestanden sein muss. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.  
 
 
§ 15 Prüfungsprotokoll 
 
(1) Über alle Prüfungen ist ein Prüfungsprotokoll zu fertigen. Es wird von allen Mitgliedern 
der Prüfungskommission unterzeichnet. 
 
(2) Es muss enthalten: 
• Name, Studiengang und Hauptfach des Prüfungskandidaten 
• Tag, Ort, Beginn und Ende der Prüfung 
• die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommission; bei Modulprüfungen 
  den Namen des Prüfers 
• das Prüfungsfach 
• Benotung und im Rahmen der Zwischen-  bzw. letzten Hauptfachprüfung gegebenenfalls eine 
  kurze Begründung 
• Vermerke über besondere Vorkommnisse (z.B. Unterbrechungen, Täuschungsversuche u. ä.).  
 
§ 16 Anrechnung von Prüfungsleistungen 
 
(1) Einschlägige, an anderen vergleichbaren Instituten sowie staatlichen Musikhochschulen 
und an Instituten in Bologna-Ländern erbrachte Prüfungsleistungen können angerechnet 
werden. Über die Anrechnung von Modulprüfungen entscheidet der Studienleiter. 
 
(2) Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen sowie an 
weiteren vergleichbaren Ausbildungsstätten erbracht wurden, können angerechnet werden, 
sofern ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit 
von Studienzeiten an ausländischen Hochschulen, die nicht dem Bologna-Raum 
angehören, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Deutschen Rektorenkonferenz 
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 
 
(3) Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, erfolgt die Anrechnung durch den 
Prüfungsausschuss. Dieser kann eine Stellungnahme der Akademieleitung sowie bei Zweifeln die 
Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen. 
 
 
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 
 
(1) Wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder 
wenn er nach der Meldung zur Prüfung ohne triftige Gründe von dieser Prüfung zurücktritt, 
wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“  bewertet. 
 
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen vom Kandidaten 
bei Modulprüfungen der Prüfungskommission, sowie dem Prüfungsausschuss unverzüglich 
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines

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amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin 
anberaumt. Die bereits vorliegenden T eilprüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. 
 
(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder 
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung 
als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet.  
 
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen bei jeder Prüfung der Bestätigung 
durch den Prüfungsausschuss. Der Kandidat hat das Recht auf Anhörung. Entscheidungen 
des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen 
und zu begründen.  
 
§ 18 Wiederholung von Prüfungsleistungen 
 
(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal  
zeitnah wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens zum nächsten Prüfungstermin und 
spätestens nach einem Jahr möglich. 
 
(2) Hat ein Kandidat eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung zum 
gesamten Studiengang. 
 
(3) Kandidaten, die die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, können in begründeten 
Ausnahmefällen auf Antrag und bei Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu 
einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen werden. 
4) Das Nichtbestehen einer Modulprüfung bedingt ein Bestehen dieser spätestens am Ende  
des darauffolgenden Studienjahres. 
 
§ 19 Modulprüfung 
 
Nach erfolgreicher Modulprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der das besuchte 
Modul, die darin erbrachten Leistungspunkte und die Notengebung und/oder der 
Absolvi erungsstatus („bestanden/nicht bestanden“) hervorgehen.  
 
§ 20  Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen 
 
Studierende mit Behinderungen haben die Möglichkeit eines Antrags auf Nachteilsausgleich,  
um ihren besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden. 
Über den jeweiligen Antrag entscheidet die Studienleitung. 
Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der betreffenden Prüfung einzureichen. 
 
 
II. Prüfungen 
 
§ 21 Künstlerische Reifeprüfung (KA-A) 
 
Wird der Studiengang erfolgreich absolviert, verleiht die Akademie für Tonkunst Darmstadt  
den Abschluss “Künstlerische Reifeprüfung “.

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§ 22 Öffentlichkeit der Prüfungen 
 
(1) Die Prüfungen im Hauptfach sind öffentlich, soweit es sich um eine künstlerische Präsentation 
handelt. Der Direktor kann aus wichtigem Grund auf Vorschlag der Prüfungskommission 
die Öffentlichkeit ausschließen. 
 
(2) Andere Prüfungen sind nicht öffentlich. Jedoch sollen Studierende, die sich zu einem 
späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der 
räumlichen Verhältnisse auf Antrag als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, eine der 
zu prüfenden Personen widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung 
und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die geprüften Personen. 
 
 
§ 23 Meldung und Zulassung zur letzten Prüfung im künstlerischen Hauptfach 
 
(1) Die Meldung zur letzten Hauptfachprüfung erfolgt spätestens zum Ende  
     des der Prüfung vorausgehenden Semesters. 
 
(2) Der Meldung sind beizufügen 
• das Zeugnis über die bestandene Prüfung HF Modul 1; 
• Nachweis über den erfolgreichen Abschluss aller im Studienplan (Anhang) bis zum 
Zeitpunkt der Meldung vorgesehenen Module; 
• eine Erklärung des Kandidaten, dass er keine  Prüfung  
in demselben Studiengang an einer staatlichen Hochschule für Musik der BRD 
oder eine vergleichbare Prüfung an einer vergleichbaren Institution bestanden oder 
endgültig nicht bestanden hat; 
• Programmvorschläge für die künstlerischen Abschlussfächer. 
 
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen, 
wenn  
 
• die Anmeldefrist überschritten ist, 
 
• die Unterlagen unvollständig sind oder 
 
• das eingereichte Prüfungsprogramm nicht einer hochwertigen künstlerischen  Anforderung 
entspricht. 
 
(4) Die Prüfungskommission ist berechtigt, das vorgelegte Programm zu kürzen. Ist ein 
Klausurstück vorgesehen, wird es vom Studienleiter oder einem von ihm beauftragten Fachlehrer 
ausgesucht. 
 
(5)  Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens di e Note „ausreichend“  
(bis 4,0) erreicht wird.  
 
§ 24   Zeugnis 
 
(1) Über die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs ist ein Zeugnis auszustellen, das die

12 
Bezeichnung des Studiengangs, das Hauptfach sowie die Gesamtnote (in Ziffern und mit einer 
Stelle hinter dem Komma) enthält. Es ist vom Direktor und vom Studienleiter zu unterzeichnen und 
trägt das Datum der letzten Fachprüfung. 
 
(2) Das Zeugnis wird ergänzt durch ein Diploma Supplement. Es umfasst Informationen 
über den Status der Akademie für T onkunst Darmstadt, Art und Ebene des Abschlusses, die 
studierten Fächer und Module, sowie die einzelnen Fachnoten (in Klammern, in Ziffern und mit 
einer Stelle hinter dem Komma). 
 
(3) Über die bestandene Prüfung des künstlerischen Hauptfachs  
(nach dem 4. Semester) ist ein Zeugnis auszustellen, das die erzielte Note enthält.  
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und trägt das Datum 
der Hauptfachprüfung. 
 
(4) Hat der Kandidat in einem oder mehreren Fächern die Note „nicht ausreichend“ (5,0)  
oder „ nicht bestanden“ erhalten, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber 
einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchen Fächern und innerhalb 
welcher Frist ein nicht bestandener T eil der Prüfung wiederholt werden kann. 
(5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung 
versehen. 
 
(6) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der 
Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die absolvierten 
Teilprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 
 
(7) Gemäß der Bedingungen des European Credit Transfer System (ECTS), werden auf dem  
Abschlusszeugnis neb en der erreichten Note die internationale Beurteilung in Form von „Grades“ 
dargestellt. Die Noten-Übertragung ergeht nach folgendem Muster: 
 
1,0 - 1,5 (Excellent)     = Grade „A“  
1,6 - 2,0 (Very Good)   = Grade „B“  
2,1 - 3,0 (Good)           = Grade „C“  
3,1 - 3,5 (Satisfactory) = Grade „D“  
3,6 - 4,0 (Sufficient)     = Grade „E“  
4,1 - 5,0 (Failed)          =  „F“  
  
 
 
 
 
III. Schlussbestimmungen 
 
§ 25 Ungültigkeit von Modulprüfungen 
 
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der 
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die 
betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für

13 
nicht bestanden erklären. 
 
(2) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass 
der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese T atsache erst nach Aushändigung 
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung aufgehoben. 
Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der 
Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über 
die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. 
 
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
 
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 
Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn 
die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt wurde.  
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem 
Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 
 
(5) Das Zeugnis darf nur gegen Vorlage einer Entlastungsbescheinigung der Akademie  
ausgehändigt werden. 
 
§ 26 Versagen der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruches 
 
(1) Die Wiederholung einer bestandenen letzten Hauptfachprüfung oder einzelner bestandener 
Fachprüfungen ist unzulässig. 
 
(2) In Fächern, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Unterrichtsanspruch innerhalb 
des Studienganges. 
 
§ 27  Einsicht in die Prüfungsakten 
 
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine 
schriftlichen Prüfungsarbeiten im Hauptfach, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer 
und die Prüfungsprotokolle gewährt. 
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim 
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.  
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dokumentiert Zeit und Ort der Einsichtnahme.  
 
§ 28 Übergangsregelungen 
 
Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im zweiten bis 
vierten Fachsemester befinden, können auf Antrag eine Abschlussprüfung nach dieser neuen 
Prüfungsordnung ablegen. 
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis sämtlicher bestandener Modulprüfungen, die diese 
Studien- und Prüfungsordnung für das jeweilige Semester vorsieht. Bereits erfolgreich absolvierte 
Teile der Zwischenprüfung nach der Diplom-Studienordnung werden auf Antrag als 
entsprechende Modulprüfungen angerechnet. Modulprüfungen, die aufgrund des Diplom- 
Studienplans nicht abgelegt wurden, können bis zum Ende des übernächsten Semesters 
nachgeholt werden.

14 
 
§ 29 Inkrafttreten 
 
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach Beschlussfassung durch den Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt in Kraft. 
 
 
Cord Meijering, Direktor 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Studienverlaufsplan  
Hinweis zum Studienverlaufsplan:  
Der  folgende Studienverlaufsplan zeigt unterschiedlic he Gewichtungen innerhalb der einzelnen 
Hauptfach-Module, gemäß den Erfordernissen und Schwer punkten der Hauptfächer 
„Instrumental“,  „Vokal“, „Komposition“.  
Es handelt sich dabei nicht um unterschiedliche Studiengä nge, sondern um dem jeweiligen 
Hauptfach angepasste inhaltliche Elemente.  
Diese Anpassungen betreffen ausschließlich die Module „Hauptfach“.  
 
Die Studierenden absolvieren ein gemeinsames Studium.

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2021/0184

3726 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.07.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Eigenbetrieb Kultu r-
institute  OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0184 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 263080 
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Betriebsordnung und Allgemeine Zulassungsordnung - Studien- und Prüfungsordnung 
- der Akademie für Tonkunst 
 
Vorlage vom: 29.06.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturi n-
stitute über die Änderung der Betriebsordnung zur Kenntnis.  
2. Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturi n-
stitute zur Allgemeinen Zulassungsordnung mit de r „Studien- und Prüfungsordnung“ zur 
Kenntnis. 
3. Der Magistrat stimmt den Änderungen der Betriebsordnung und der Allgemeinen Zula s-
sungsordnung zu.  
4. Die geänderte Betr iebsordnung und die Allgemeine Zulassungsordnung treten mit B e-
schlussfassung durch den Magistrat in Kraft.  
5. Die bisherige Betriebsordnung und die Künstlerische Aufbau -, Studien- und Prüfungsor d-
nung werden nach Beschlussfassung aufgehoben.

- 2 - 
 
Anlagen: Beschlussvorlage Betriebsordnung und Prüfungsordnung  
Betriebsordnung 2021  
Zulassungs- und Prüfungsordnung_Künstlerische_Reifeprüfung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  29. Juni 2021:  
 
Die aktuelle Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst vom Dezember 2019 stieß bei e i-
nem kleinen Teil des Kollegiums auf Kritik, weshalb durch Herrn Oberbürgermeister Partsch 
zugesagt wurde, Vorschläge zur Optimierung der Betriebsordnung vorzulegen. Dies ist d a-
raufhin erfolgt und die Vorschläge wurden anschließend durch das Rechtsamt geprüft und 
kommentiert.  
 
Auf Basis dieser Kommentierung erarbeitete die Akademie entsprechend den  Empfehlungen 
des Rechtsamts die nun als Anlage beigefügte neue Fassung der Betriebsordnung, die so 
auch mit dem Rechtsamt abgestimmt wurde. Ebenfalls wurde durch dieses auch die  Rechts-
konformität der neuen Betriebsordnung bestätigt  
 
Nachdem bereits in 2012 die berufsausbildende Abteilung der Akademie für Tonkunst in den 
Status einer Berufsakademie erhoben wurde muss nun auch noch das künstlerische Aufba u-
studium in den internationalen Master -Studiengang überführt werden. Dies wird durch die 
Allgemeine Zulassungsordnung geregelt, in der die neue „Studien - und Prüfungsordnung“ die 
inzwischen veraltete Künstlerische Aufbau -, Studien- und Prüfungsordnung, die in den 
1970er Jahren vom Magistrat verabschiedet wurde, ersetzt.  
 
Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute hat sowohl der neuen Betriebsor d-
nung als auch  der Allgemeinen Zulassungsordnung im Rahmen eines Umlaufbeschlusses im 
Juni 2021 zugestimmt. Diese sollen nach Beschlussfassung durch d en Magistrat in Kraft 
treten. 
 
Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist entbehrlich, da es sich hier nicht um 
eine Satzung im Sinne von § 5 HGO handelt. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit soll 
die Vorlage der Stadtverordnetenversammlung jed och zur Kenntnis gegeben werden . 
 
 
Dezernat I  
 
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (2)

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Details

Vorlagen-Nr.
2021/0184
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.06.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00