Mandari Insight

0990/2020

Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln (Gewaltschutzkonzept)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.08.2020

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Anlage 1.7 Kontaktliste Gewaltschutzkonzept Stand 2019

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Anlage 1.6 Flyer Beschwerdestellen

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Anlage 1.9 Flüchtlingskinder haben Rechte - zartbitter-Broschüre

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Anlage 1 Konzept Gewaltschutz

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Anlage 1.5 Formular Dokumentation vermutete Gefährdung

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Anlage 1.3 Handlungsleitfaden zum Umgang mit Gewalt in engen Beziehungen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1.8 Broschüre Kinderrechte Stadt Köln

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Anlage 1.4 Formular Beschwerdeannahme

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Anlage 1.2 Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung Stadt Köln

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Anlage 1.1 Handlungsleitlinien im Krisen- und Interventionsfall

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Anlage 1.7 Kontaktliste Gewaltschutzkonzept Stand 2019

8746 Zeichen

Kontaktliste für Gewaltschutz und Kindeswohlgefährdung 
 
 
Jugendamt/ GSD/ Kinderschutz 
Amt für Kinder, Jugend und Familie  
Kalk Karree 
 
jugendamt@stadt-koeln.de  
Ottmar-Pohl-Platz 1  
51103 Köln 
Postfach 10 35 64  
50475 Köln 
0221 221 0 
Bezirksjugendamt Innenstadt  Jugendamt.Innenstadt@stadt-koeln.de  0221 221 91260 
 
Bezirksjugendamt Rodenkirchen  Jugendamt.Rodenkirchen@stadt-koeln.de  0221 221 92260 
 
Bezirksjugendamt Lindenthal  Jugendamt.Lindenthal@stadt-koeln.de  0221 221 93260 
 
Bezirksjugendamt Ehrenfeld  Jugendamt.Ehrenfeld@stadt-koeln.de  
 
0221 221 94260 
Bezirksjugendamt Nippes  
 
Jugendamt.Nippes@stadt-koeln.de  0221 221 95260 
Bezirksjugendamt Chorweiler  Jugendamt.Chorweiler@stadt-koeln.de  0221 221 96 260 
 
Bezirksjugendamt Porz  Jugendamt.Porz@stadt-koeln.de  0221 221 97260 
 
Bezirksjugendamt Kalk  Jugendamt.Kalk@stadt-koeln.de  0221 221 98 260 
 
Bezirksjugendamt Mühlheim  Jugendamt.Muelheim@stadt-koeln.de  0221 221 99260 
 
Kinderinteressen und Jugendförderung  
Kalk-Karree 
jugendamt@stadt-koeln.de  
 
0221 221 26012 
 
Bezirksjugendpflege  Über die jeweiligen Bezirksjugendämter 0221 221 0 
 
Gefährdungsmeldungssofortdienste der 
Bezirksjugendämter 
Aufnahme von Gefährdungsmeldungen,  
Tagesdienst und Rufbereitschaft 
Außerhalb der normalen Dienstzeiten und am 
Wochenende wird an eine zentrale Rufnummer 
weitergeschaltet 
 
GSD Innenstadt  Jugendamt.Innenstadt@stadt-koeln.de  0221 221 91999 
 
GSD Rodenkirchen  Jugendamt.Rodenkirchen@stadt-koeln.de  0221 221 92999 
 
GSD Lindenthal  Jugendamt.Lindenthal@stadt-koeln.de  0221 221 93999 
 
GSD Ehrenfeld  Jugendamt.Lindenthal@stadt-koeln.de  0221 221 94999 
 
GSD Nippes  Jugendamt.Nippes@stadt-koeln.de  0221 221 95999 
 
GSD Chorweiler  Jugendamt.Chorweiler@stadt-koeln.de  0221 221 96999 
 
GSD Porz  Jugendamt.Porz@stadt-koeln.de  0221 221 97999 
 
GSD Kalk  Jugendamt.Kalk@stadt-koeln.de  0221 221 98999 
 
GSD Mühlheim  Jugendamt.Muelheim@stadt-koeln.de  0221 221 99999 
 
Kinderschutz -Zentrum Köln  
Deutscher Kinderschutzbund 
kinderschutzzentrum@kinderschutzbund.koeln.de  0221577770 
 
Flüchtlingsberatung  
Caritas Perspektiv beratung  www.caritas.erzbistum-koeln.de  
fluechtlingsberatung@caritas-koeln.de  
0221 2214815 
01789094714 
Caritas Fachdienst für Integrati on und 
Migration (FIM) 
 
www.caritas.erzbistum-koeln.de  
Fim-beratung@caritas-koeln.de  
0221 98577622 
Diakonisches Werk Flüchtlingsberatung  Susanne.pack@diakonie-koeln.de  
Ana.Jawad-Pietsch@diakonie-koeln.de  
Birgit.pikullik@diakonie-koeln.de   
Miriam.Schoener@diakonie-koeln.de  
0221 16038 68 
0221 16038 59  
0221 16038 42 
0221 16038 73

Kontaktliste für Gewaltschutz und Kindeswohlgefährdung 
Kölner Flüchtlingsrat e.V., 
Beratungsstelle (Innenstadt) 
https://www.koelner-fluechtlingsrat.de/  
vahle @koelner-fluechtlingsrat.de  
0171 7026169 
0151 19326154 
0160 99305801 
Kölner Flüchtlingsrat e.V., Unabhängige 
Beratungsstelle für Flüchtlinge (Kalk) 
 
https://www.koelner-fluechtlingsrat.de/  
lange @koelner-fluechtlingsrat.de  
0221 168 24 196 
Kölner Flüchtlingsrat e.V., Beratung im 
Flüchtlingszentrum „FliehKraft“ 
(Nippes) 
 
https://www.koelner-fluechtlingsrat.de/  
fallahi@koelner-fluechtlingsrat.de  
 
0221 168 605 70 
Agisra e.V. (Beratung)  info@agisra.org  0221 124019 
 
Rom e.V.  https://www.romev.de  0221 242536 
 
 
Beschwerdestelle für Geflüchtete  
Ombudsstelle für Flüchtlinge  
 
 
info@ombudstelle.koeln  
 
 
0221 168 652 09 
0160 7780669 
0171 8909982 
 
Integrationsstellen  
Überblick interkulturellen Zentren:  
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/integration/interkulturelle-zentren-1 
 
Kommunales Integrationszentrum  
 
http://ki-koeln.de/  
ki@stadt-koeln.de  
0221 221 29292 
 
 
Interkultureller Dienst (IKD)  
IKD im Amt für Integration und Vielfalt  
 
IKD@stadt-koeln.d  0221 221-98368 
0221 221-24244 
IKD Innenstadt -Süd  Sabine.vascellari@stadt-koeln.de  0221 221 91270 
0221 991108 18 
IKD Inne nstadt Nord  Sabine.vascellari@stadt-koeln.de  0221 221 91273 
015254548050 
IKD Rodenkirchen  
 
Claudia.miranda@stadt-koeln.de  0221 221 92378 
IKD Lin denthal  
 
carmen.bulduk@stadt-koeln.de  
Sandra.lorenzen@stadt-koeln.de  
0221 221 93285 
0221 221 93274 
IKD  Ehrenfeld  Nicole.Werk@stadt-koeln.de  
Ivana.ilic@stadt.koeln.de  
0221 22193653 
0221 221 93653 
IKD N ippes  Eden.araya-gabriel@stadt-koeln.de  0221 221-95291 
0221 221-95388 
IKD Chorweiler  Jennifer. Barz@stadt-koeln.de  
 
0221 22196288 
0221 22196278 
0221 22196325 
IKD Porz  
 
Ursula.huebenthal@stadt-koeln.de  0221 22197345 
IKD Kalk  Magdalena.gather@stadt-koeln.de  
marienoelle.kaiser1@stadt-koeln.de  
0221 221-98494 
0221-221-98112 
0221  96 51 648 
IKD Mühlheim  MariadelCarmen.MorgadoPeinado@stadt-koeln.de  
reyhan.yesilbag-zerhouni@stadt-koeln.de  
 
0221 221-99316 
0221 221-99315 
 
Familienberatung  
Allerweltshaus e.V.  www.allerweltshaus.de  
info@allerweltshaus.de  
0221 510 3002 
AWO Gewaltprävention – Klarkommen 
Kalk 
 
mamdoh@awo-koeln.de  0178 328 1684 
Caritas Jugendmigrationsdienst 
(Mülheim, Meschenich) 
 
www.caritas.erzbistum-koeln.de  
jugendmigration@caritas-koeln.de  
0221 68002526 
02232 41718 11 
Caritas Internationale  Familienberatung  
(Erziehungsberatung) 
 
Ifb.koeln@caritas-koeln.de  0221 9258430

Kontaktliste für Gewaltschutz und Kindeswohlgefährdung 
Caritas Beratungsstelle für Eltern, 
Jugendliche und Kinder in Köln Porz 
 
Eb-porz@caritas-koeln.de  
 
02203 55001 
Kath. Beratungsstelle für Eltern, 
Jugendliche und Kinder  
 
sekretariat@beratung-in-koeln.de  
 
0221 60608540 
Katholische Beratungsstelle für Ehe -, 
Familien und Lebensfragen 
 
www.efl-koeln.de  
 
0221 2051515 
Katholische Beratungsstelle für Ehe -, 
Familien und Lebensfragen 
 
www.efl-porz.de  
 
02203 52636 
Diakonie Beratung  
 
ihrschnellerdraht@diakonie-koeln.de  0221 160380 
Familienberatungsstelle der  
Christlichen Sozialhilfe Köln e.V. 
 
familienberatung@csh-koeln.de  0221 64709-31 
Familienberatung  und  
Schulpsychologischer Dienst der Stadt 
Köln 
 
familienberatung@stadt-koeln.de  
schulpsychologie@stadt-koeln.de  
0221 221-29027 
0221 221-29022 
0221 221-29053 (Sek.) 
ProFamilia  Koeln-chorweiler@profamilia.de  0221 703511 
 
SPZ – Soz. Psycho. Dienst  des 
Gesundheitsamtes der Stadt Köln 
 
sozialpsychiatrischerDienst@stadt-koeln.de  0221 221-24710 (Sek.) 
0221 221-24778 (GL) 
 
LSBTIQ-Beratung 
Rubicon (LSBTIQ)  info@rubicon-koeln.de  0221 19446 
Anyway e.V.  info@anyway-koeln.de   
http://www.anyway-koeln.de/kontakt/  
0221 57777 60 
 
Menschen mit Behinderung 
Netzwerk für Flüchtlinge mit 
Behinderung 
 
w.buttschardt@diakonie-michaelshoven.de  0173 9059725 
 
Frauenberatungsstelle  
Sozialdienst katholischer Frauen e.V.  
Interventionsdienstelle gg.. Häusliche 
Gewalt 
 
gewaltschutz@skf-koeln.de  
www.caritas.erzbistum-koeln.de  
0221 126950 
Frauenberatungszentrum Köln e.V.  Fbz-koeln@netcologne.de  0221 4201620 
 
Frauenberatungsstelle FrauenLeben 
e.V. 
 
mail@frauenleben.org  
 
0221 9541660 
Frauen helfen Frauen e.V.  Erstes.frauenhaus.koeln@netcologne.de  
Zweites.frauenhaus.koeln@netcologne.de  
0221515502 
0221515554 
Frauen gegen Gewalt e.V.  
 
Lila in Köln ( Frauenberatungsstelle 
gegen Gewalt) 
 
www.notruf-koeln.de  
mailbox@notruf-koeln.de  
0221 1652035 
 
Der Wendepunkt  
Diakonie Michaelshoven 
Frauenberatung/ Gewaltschutz 
 
wendepunkt@diakonie-michaelshoven.de  
 
0221 99564444 
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen   08000116016 
 
SKF e.V. – Gewaltschutz  
 
 
 
gewaltschutz@skf-koeln.de  0221 126950

Kontaktliste für Gewaltschutz und Kindeswohlgefährdung 
 
Weitere Beratungsstellen 
Zartbitter Köln e.V.  
Kontakt- und Informationsstelle gegen 
sexuellen Missbrauch an Mädchen und 
Jungen  
 
info@zartbitter.de  0221 – 31 20 55 
Frühe Hilfen (Gesundheits amt)  www.stadt-koeln.de  0221 221 29299 
Amnesty International Köln  http://www.amnesty-koeln.de/  0221 121415 
SKM e.V. Männer  
 
https://www.skm-koeln.de/  
 
Jan.van.well@skm-koeln.de  
0221 135560 
AWO AntiGewaltProgram m für Männer  steingen@awo-koeln.de  
 
0221 88810102 
Diakon isches Werk  Rückkeh rberatung  Johanna.muench@diakonie-koeln.de  
Annegret.spitz@diakonie-koeln.de   
Waia.berde@diakonie-koeln.de  
http://www.diakonie-
koeln.de/angebote/migration/rueckkehrberatung/  
 
0221 16038-53 
0221 16038-52 
0221 16038-34 
Opferschutzbeauftragte der Kölner 
Polizei 
 
https://polizei.nrw/artikel/opferschutz-bei-der-polizei-
koeln  
0221 229 8080 
 
Opferberatung Rheinland  info@opferberatung-rheinland.de   
www.opferberatung-rheinland.de   
021115925566 
Opferberatung Weisser Ring  beschwerde@weisser-ring.de  
 
0151 55164837 
Drogenhilfe Köln  
 
https://www.drogenhilfe-koeln.de/  
ma.weisner@drogenhilfe.koeln  
0223 39944412

Anlage 1.6 Flyer Beschwerdestellen

402 Zeichen

Wo kann ich mich beschweren? 
 
In der Einrichtung: 
Logo Träger 
Sozialbetreuung  
Name: 
Wann:  
Oder bei: 
Wann: 
 
Außerhalb der Einrichtung: 
Ombudsstelle für Flüchtlinge Köln 
bei Gewalt, Diskriminierung, sexuellem Übergriff und Verletzung der 
Menschenwürde 
Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln,  
Mobil: 0160 338 51 460 oder 0171 890 9982 
 
Sozialarbeiter*in Stadt Köln 
Name:

Anlage 1.9 Flüchtlingskinder haben Rechte - zartbitter-Broschüre

1041 Zeichen

Sichere Orte e
— Schaf

www.sichere-orte-schaffen.de www.zartbitter.de

Alle Kinrar
haben das Recht
zu spielen.

Alle Kinder
haben das F: cıt
ungestört auf die
Toilette zu gehen.

Stopp!

Es ist nie.np! 53 witz co,
wenn dich jemand auf
der Toilette ärgert.

Alle Kinder
haben das Recht,
ungestört zu duschen.

Stopp!

Niemand dorf ıiın
in der Dusche
beglotzen.

|

A

Eertr
um

Stopp!

Es ist nicht okay,
wenn dic’: je:nard
gegen deinen Willen
küsst.

Stopp!
Das ist sexuelle
Belästigung.

Stopp!
Gewalt ist
niemals okay.

Alle Kinder
haben das Recht auf
Schutz vor Gewalt.

Alle Kinder
haben ein Recht
auf Hilfe!

Es tut gu’, v}rn na)
seine Sorgen
erzählen kann.

Alle Kinder
haben ein Recht
auf Trost.

Alle Kinder
haben das F: cıt
gemeinsam Spaß
zu haben.

www.zartbitter.de

Sichere Orte ®

schaffen
Schutz vor sexualisierter Gewalt

ww here-orte-schaffen.de

Illustrationen: Dorothee Wolters © Zartbitter e.V. 2015

SPENDEN+HELFEN
Förderverein Zartbitter e.V.
Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE93 3702 0500 0008 1257 00
BIC: BFSWDEIIXXX

Anlage 1 Konzept Gewaltschutz

86893 Zeichen

Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln / Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 
 
 
 
 
 
Gewaltschutz 
 
in Unterbringungseinrichtungen  
für Geflüchtete der Stadt Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
Dezernat für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen 
Amt für Wohnungswesen 
 
Stand Dezember 2019

2 
 
Inhaltsverzeichnis 
3.1 Definition ................................................................................................................ 4 
3.2 Formen von Gewalt ............................................................................................... 4 
3.3 Interne konfliktrelevante Aspekte ........................................................................... 5 
3.4 Externe konfliktrelevante Aspekte ......................................................................... 5 
5.1 Leitbild der Einrichtungen ...................................................................................... 7 
5.2 Hausordnung, Verhaltensregeln und Verhaltenskodex ........................................... 7 
5.2.1 Hausordnung ............................................................................................. 8 
5.2.2 Verhaltensregeln ....................................................................................... 8 
5.2.3 Trägerbezogener Verhaltenskodex ........................................................... 9 
5.4 Rückzugsmöglichkeiten/ Schutzräume ................................................................ 10 
6.1 Belegungsmanagement ....................................................................................... 11 
6.2 Ressourcenmanagement ..................................................................................... 13 
6.3 Integrationsauftrag ............................................................................................... 13 
6.4 Beschwerdemanagement .................................................................................... 14 
6.4.1 Interne Beschwerdestelle ........................................................................ 15 
6.4.2 Ombudsstelle für Geflüchtete in Köln (OS) als unabhängige Beschwerdestelle
 ......................................................................................................................... 16 
6.5 Interne und externe Kooperation ......................................................................... 17 
6.6 Personalmanagement .......................................................................................... 17 
6.6.1 Personalausstattung ......................................................................................... 17 
6.6.2 Personalgewinnung .......................................................................................... 18 
6.6.3 Personalentwicklung ......................................................................................... 18 
6.7 Ehrenamtliches Engagement ............................................................................... 19 
6.8 Hygienestandards ................................................................................................ 20 
7.1 Bauliche Planung Neu,- Aus- und Umbau ........................................................... 21 
7.2  Sicherheit ............................................................................................................ 22 
7.2.1 Kooperation Polizei.................................................................................. 23 
10.1 Handlungsleitlinien............................................................................................. 26 
10.2 Schutzvereinbarungen ....................................................................................... 27 
10.2.1 Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung Köln .............................. 27 
10.2.2 Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen in den Unterkünften für Geflüchtete 
der Stadt Köln zum Umgang mit Gewalt in engen sozialen Beziehungen/Häuslicher 
Gewalt“ ............................................................................................................. 27 
10.3 Fachorganisationen ........................................................................................... 27 
 
 
 
 
 
1. Präambel 
 
„Bewahre deine Menschenwürde! Werde nie zum Knecht, mach' aber auch keinen ande-
ren Menschen zu deinem Knecht.“                                                                Friedrich Schiller 
Gewalt ist keine Lösung, doch in der Praxis geschieht sie nur allzu oft. Ein respektvoller Umgang 
miteinander ist die Basis für ein friedvolles Miteinander auf Grundlage des Grundgesetzes der 
Bundesrepublik Deutschland und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Alle Mitglieder 
der Gesellschaft sind hier in der Verpflichtung.

3 
Die Integration von Geflüchteten findet in den Kommunen statt. Die Verantwortung, ob es zu einem 
friedlichen Miteinander und einer klaren Positionierung gegen Gewalt kommt, liegt bei der Stadtge-
sellschaft, getragen von der Menschenwürde und den demokratischen Grundwerten der Freiheit, 
Gerechtigkeit und Solidarität. 
Das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln in Kooperation mit dem Runden Tisch für Flüchtlingsfra-
gen ist ein klares Bekenntnis der Stadt Köln gegen Gewalt und für ein friedvolles Miteinander. In 
den Unterbringungseinrichtungen müssen alle Bewohner*innen ebenso wie die Mitarbeiter*innen 
vor jeglicher Form von Gewalt geschützt werden. 
 
 
2. Einleitung 
 
Integration ist eine Querschnittsaufgabe der Stadt Köln. Im Rahmen der gesetzlichen Unterbrin-
gungsverpflichtung praktiziert die Stadt Köln eine dezentrale Unterbringungspraxis und setzt Quali-
tätsstandards gemäß den in 2004 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Leitlinien zur Unterbrin-
gung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ sukzessive weiter um. Die Stadt Köln hat mit Inkraft-
treten des Landesgewaltschutzkonzeptes NRW bereits einzelne Bausteine in Köln realisiert. 
Die derzeitigen Zugangszahlen eröffnen nunmehr den Handlungsspielraum gemeinsam mit dem 
Gremium Runder Tisch für Flüchtlingsfragen ein entsprechendes Konzept für die Kölner Unterkünf-
te zu entwickeln.1 
Eine Verwaltungskultur, in der Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund Behinderung, Ge-
schlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Herkunft, Hautfarbe, Religion oder 
Weltanschauung etc. nicht toleriert werden, stellt die Grundlage für ein gewaltfreies Arbeiten dar. 
Dies gilt selbstverständlich nicht nur im Umgang mit Bewohner*innen, sondern auch im kollegialen 
Miteinander. 
Das vorliegende Gewaltschutzkonzept für die Kölner Unterbringungseinrichtungen ist die verbindli-
che Grundlage für die Mitarbeiter*innen vor Ort und wird gemeinsam mit ihnen und der Koordina-
tor*in für Gewaltschutz fortlaufend weiterentwickelt. Die Bewohner*innen und vor Ort beteiligte Ak-
teur*innen werden in diesen Prozess verbindlich miteinbezogen.  
Dieses Schutzkonzept für die Akteur*innen vor Ort definiert Qualitätsstandards, die die Basis für 
die Entwicklung weiterer Handlungsmodule und Leitfäden darstellen. 
Anhand des Konzepts wird einrichtungsbezogen durch die städtische Koordinationsstelle geprüft, 
welche Standards bereits umgesetzt sind und an welchen Stellen noch Handlungsbedarf besteht 
(vgl. Kapitel 10). 
Ein Beispiel dafür ist die Installierung von Bewohnerbeiräten zunächst an den größeren durch Trä-
ger betreuten Standorten, die sich bereits in der ersten Umsetzungsphase befindet. Eine Projekt-
skizze „Bewohnerbeirat“ dient für die Modellphase zur Orientierung, die mit den daraus resultie-
renden Erfahrungen weiter gemeinsam mit den Bewohner*innen konzipiert wird. 
Geflüchtete benötigen besondere Unterstützung. Sie fliehen häufig vor Krieg, Gewalt, diktatori-
schen Regimen etc. Sie haben dabei oft traumatisierende Erlebnisse im Herkunftsland und auf der 
Flucht erfahren.  
                                            
1 Die Arbeitsgruppe des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen:  Caritasverband für die Stadt Köln e.V., 
Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V., Diakonisches Werk Köln und Region, Kölner Flüchtlingsrat 
e.V., Amt für Kinder, Jugend & Familie der Stadt Köln, Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln.  
Beratende Fachstellen: Agisra, Caritasverband Leistungsbereiche Therapie und Beratung / Therapiezentrum 
für Folteropfer, Kinderschutzbund, Ombudsstelle, Rubicon, Wendepunkt, Stadt Köln: Amt für Integration und 
Vielfalt, Gesundheitsamt/Flüchtlingsmedizin.

4 
 
Dieses Gewaltschutzkonzept mit einem ganzheitlich präventiven Ansatz in Bezug auf Gewaltprä-
vention und Konfliktbearbeitung zielt darauf ab, Gewalt in den Unterkünften zu minimieren und so-
weit möglich zu unterbinden. 
 
 
3. Definition Gewalt 
 
3.1 Definition 
 
Die nachfolgende Auslegung des Begriffes „Gewalt“ ist die Definition von „Gewalt“ nach der Istan-
bul Konvention, die auch im Gewaltschutzkonzept des Landes NRW (LGSK) verwendet wird:  
„Im Sinne des vorliegenden LGSK wird der Begriff „Gewalt“ in Anlehnung an die Istanbul Konventi-
on vom 11. Mai 2011 (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Ge-
walt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der 
Diskriminierung verstanden. Unter Gewalt werden demnach alle Handlungen einschließlich ge-
schlechtsspezifischer Gewalt subsumiert, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirt-
schaftlichen Schäden oder Leiden bei Menschen führen oder führen können, inklusive der Andro-
hung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öf-
fentlichen oder privaten Leben. Unter psychischer Gewalt ist auch die Herabwürdigung durch Ges-
ten oder verbale Attacken zu verstehen, die die Würde eines Menschen verletzen. Hierunter sind 
insbesondere auch rassistische, geschlechtsfeindliche sowie trans- und homophobe Äußerungen 
zu subsumieren.“ 
 
3.2 Formen von Gewalt 
 
Nach Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden drei Typen von Gewalt unterschieden: 
„… der Gewalt, die sich eine Person selbst antut, und der Gewalt, die von einer anderen Person 
bzw. von einer kleineren Personengruppe ausgeht, und letztlich der Gewalt, die von größeren 
Gruppierungen wie z. B. Staaten, organisierten politischen Gruppen, Milizen und Terrororganisati-
onen verübt wird“.2 
Im soziologischen Sinn ist Gewalt eine Quelle der Macht (und damit von gesellschaftlicher Macht-
losigkeit wie sozialer Ohnmacht zugleich). Im engeren Sinn wird darunter häufig eine illegitime 
Ausübung von Zwang verstanden: Der Wille dessen, über den Gewalt ausgeübt wird, wird miss-
achtet oder gebrochen. Hier geht es um körperliche (physische) oder seelische (psychische) 
Schädigung eines Anderen oder deren Androhung.  
Gewalt ist letztlich die schwerwiegendste Form der Aggression. Sie zeigt sich sowohl in körperli-
chen (einschl. sexualisierter) als auch in psychischen Übergriffen gegen Andere und die eigene 
Person. 
Studien des BICC (Bonn International Center for Conversion) 3 belegen, dass „ein Großteil von 
Konflikten in Unterbringungen für Geflüchtete auf strukturelle Ursachen zurückzuführen sind.“ Ein 
Konflikt ist eine mindestens von einer Seite als emotional belastend und/oder sachlich inakzepta-
                                            
2 (http://www.who.int/violence_injury_prevention/violence/world_report/en/summary_ge.pdf) 
 
3 „All day waiting“ 3/2017 und State of Research Papier 10, 7/2017

5 
bel empfundene Interaktion, die durch eine Unvereinbarkeit der Verhaltensweisen, der Interessen 
und Ziele sowie der Annahmen und Haltungen der Beteiligten gekennzeichnet ist (Kurzdefinition4). 
Nicht nur das Asylrechtssystem auch die Wechselwirkung materieller Strukturen und sozialer Be-
ziehungen in den Unterbringungseinrichtungen, strukturelle Faktoren wie Unterbringungsart, Bele-
gungsdichte etc. und die individuelle Ebene bedingen Konfliktsituationen.  
Analysiert werden fünf Formen von Konflikten:  
Konflikte auf der persönlichen Ebene, Gruppenkonflikte, aggressives Verhalten und Kriminalität, 
häusliche und sexualisierte Gewalt, sowie Konflikte mit Mitarbeiter*innen und zwischen Institutio-
nen. 
 
 
3.3 Interne konfliktrelevante Aspekte 
 
In den Kölner Flüchtlingseinrichtungen leben Menschen unterschiedlicher Herkunft, Kultur und Re-
ligion über einen zunächst nicht absehbaren Zeitraum auf engem Raum, mit teils nur wenig priva-
ten Rückzugsmöglichkeiten, zusammen. Viele dieser Menschen haben in ihren Herkunftsländern 
oder auf ihrem Fluchtweg physische, psychische oder verbale Gewalt erfahren. Sie sind tiefgrei-
fenden Existenzängsten, bezogen auf die eigene Person und / oder auf Angehörige, ausgesetzt.  
Gewalterfahrungen hinterlassen tiefe seelische Spuren und Traumata. Folgen von Gewalt reichen 
von innerlichem Rückzug und großen Ängsten bis hin zu starker Reizbarkeit und Übertragung der 
erfahrenen Aggression auf den Umgang mit anderen Personen. 
Räumliche Enge, unterschiedliche kulturelle Regeln, bestehende Existenz- und Zukunftsängste der 
Bewohner*innen können dazu führen, sensibler und weniger gelassen auf Konflikte zu reagieren. 
Alltägliche Auseinandersetzungen können ein Konfliktpotential von besonderem Ausmaß entwi-
ckeln.  
Insbesondere betroffen von Gewalt in Flüchtlingsunterkünften sind besonders schutzbedürftige 
Personen unter anderem Frauen, Kinder, alte und behinderte Menschen.  
Bei Gewalt gegen Frauen und Kinder kann zudem ein Rollenverständnis deutlich werden, aufgrund 
dessen die Ausübung von körperlicher (einschl. sexualisierter) und verbaler Gewalt des Eheman-
nes und Vaters, ggf. auch der Mutter legitimiert ist, zumindest aber toleriert wird. Gewalt wird als 
ein Mittel der Konfliktlösung betrachtet.   
Fehlende Regelungen der gemeinsamen Kommunikation und des gemeinsamen Zusammenle-
bens in der Unterkunft, die über die Hausordnung hinausgehen, können zu Missverständnissen 
führen und Aggressionen und Gewalt fördern. Mangelnde Sprachkompetenz der Bewohner*innen, 
die mit unterschiedlichen Muttersprachen zusammenleben, erschwert eine direkte, zeitnah gelin-
gende Kommunikation beim Auftreten von Unmut und Konflikten.  
Ein weiteres Konfliktfeld kann aus fehlenden Abstimmungsmechanismen unter dem Personal vor 
Ort resultieren. Ein professionelles Verständnis und Handeln im Hinblick auf Nähe und Distanz ist 
von essenzieller Bedeutung. Dies betrifft nicht nur die Fachkräfte der Sozialen Arbeit, sondern 
auch alle Mitarbeiter*innen vor Ort sowie die von der Stadt Köln beauftragten Sicherheitsunter-
nehmen. 
 
3.4 Externe konfliktrelevante Aspekte 
 
                                            
4 Bundeszentrale für politische Bildung Geschichte, Definition, Tendenzen (erstellt am: 17.07.2019)

6 
 
Gewalterfahrungen werden von den Bewohner*innen auch außerhalb der Unterkunft gemacht. 
Rassistisches Verhalten wie Ablehnung, Ausgrenzung, abwertende Gesten und verbale Gewalt 
aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher körperlicher oder kultureller Merkmale (z.B. Hautfarbe, 
Herkunft, Sprache, Religion) von Einzelpersonen im Stadtgebiet gegenüber Geflüchteten verunsi-
chern, sind angstauslösend und können traumatische Erfahrungen wieder beleben.  
Die gesellschaftliche, fortschreitende Ablehnung von Geflüchteten und die Verschärfung der Asyl-
gesetzgebung wirken destabilisierend. Das Erleben von Hilflosigkeit und Perspektivlosigkeit kann 
zu Gewalt und Aggression führen. Erfahrung von staatlicher Gewalt z.B. bei Razzien und Abschie-
bungen in der Unterkunft verunsichern und tragen nicht zur Stabilität der Bewohner*innen insge-
samt bei. 
Das Asylsystem zeichnet sich u.a. aus durch unterschiedlich lange Wartezeiten in den Verfahren. 
Dies führt bei den Geflüchteten zu Gefühlen von Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung. Be-
sonders Personen mit Duldungen sind betroffen. Ihr Zugang zum Bildungswesen, zum Arbeits-
markt und zum Wohnungsmarkt sind sehr erschwert, die Perspektiven für eine gelungene Integra-
tion niedriger. Solche Konstellationen sorgen für Unverständnis und Unmut untereinander. 
Ein weiterer konfliktrelevanter Gesichtspunkt ist die zivilgesellschaftliche Haltung gegenüber Ge-
flüchteten vor Ort. Vorurteile und mangelnde Informationen in der Anwohnerschaft können sich 
negativ auf die Akzeptanz für die neuen Nachbar*innen auswirken. Weitaus intensiver zu bewerten 
sind Drohungen und Angriffe auf Unterbringungseinrichtungen, rechtsextreme Gruppierungen, 
Konflikte mit Bürgervereinen und Kommunalverwaltung. Hierbei spielt eine frühzeitige transparente 
Informationspolitik der Stadtverwaltung eine maßgebliche Rolle. Die Stadt Köln trägt als Betreibe-
rin der Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete die Verantwortung nach innen und außen. Sie 
trifft Sorge für eine bessere Verständigung sowohl innerhalb der Einrichtung als auch im Wohnum-
feld und im Stadtteil. 
 
 
4. Zielgruppen 
 
Alle Bewohner*innen in den Kölner Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete, aber speziell die 
besonders schutzbedürftigen Gruppen sowie Mitarbeiter*innen sind Zielgruppen des Gewalt-
schutzkonzeptes. 
 
Im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 gehören zu den besonders schutzbedürftigen Perso-
nen u.a.:  
 
- Minderjährige 
- unbegleitete Minderjährige 
- Behinderte 
- ältere Menschen, Schwangere 
- Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern 
- Opfer des Menschenhandels 
- Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen 
- Personen mit psychischen Störungen 
- Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physi-
scher oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher 
Genitalien

7 
Die Auflistung nach Art. 21 der EU-Aufnahmerichtlinie ist ausdrücklich nicht abschließend. So ge-
hören z.B. auch LSBTIQ* Geflüchtete zu den Personen mit besonderem Schutzbedarf. 
Die Stadt Köln hat ein deutliches Zeichen für den wertschätzenden Umgang mit Geflüchteten und 
deren besondere Situation gesetzt, in dem sie geschützte Wohnsegmente für Geflüchtete bereit-
stellt, die dem Personenkreis der Lesben, Schwulen, Bi-, Trans- und Intersexuellen angehören. 
Kein Geflüchteter wird gegen seinen Willen gezwungen Auskünfte über seine sexuelle Orientie-
rung oder geschlechtliche Identität preiszugeben, geschweige denn darf jemand gegen seinen Wil-
len geoutet werden. Es sollte seitens der Sozialen Fachkräfte die Möglichkeit geschaffen werden, 
sich anvertrauen zu können, wenn der Wunsch besteht. Ein erhöhtes Maß an Diskretion ist selbst-
verständlich. Um die queeren Geflüchteten zu ermutigen, sich den Sozialarbeiter*innen vor Ort an-
zuvertrauen, raten die Fachberatungsstellen dazu, sichtbar im Büro oder auch in der Unterkunft 
beispielsweise Regenbogensymbole anzubringen. Dies signalisiert die Grundhaltung der Einrich-
tung. 
Köln bietet auch hier eine gute Beratungsinfrastruktur bzw. Netzwerke, die den Geflüchteten ein 
Forum bieten. Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind für die Unterstützung von LSBTIQ* Geflüch-
teten sensibilisiert und geschult. 
 
 
5. Einrichtungsbezogene Rahmenbedingungen 
 
5.1 Leitbild der Einrichtungen 
 
Dem Gewaltschutzkonzept liegt das Leitbild der Stadt Köln5 zugrunde, das durch respektvolles 
Miteinander, eigenverantwortliches Handeln und Toleranz gegenüber anderen Menschen geprägt 
ist. Auch gemäß dem Landesgewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nord-
rhein-Westfalen (LGSK NRW) hat „Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz vor Gewalt, vor sexuel-
len Übergriffen und Missbrauch.“ Dies gilt selbstverständlich gleichermaßen für die Kölner Unter-
bringungseinrichtungen für Geflüchtete. 
Analog dem LGSK NRW ist das Leitbild jeder Unterbringungseinrichtung für Geflüchtete in Köln 
ein klares Bekenntnis für den Schutz der Würde des Menschen und gegen Gewalt und Diskriminie-
rung jeglicher Art. Das Leitbild ist unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Religion, Nationa-
lität, Ethnie, Hautfarbe, sozialer Herkunft, sexueller Orientierung und Kultur und strebt soziale Ge-
rechtigkeit an. In dieser Haltung sind die Menschenrechte, die Rechte der Frauen und die Gleich-
stellung von Frau und Mann sowie die Rechte der Kinder vertreten. 
Jede in der Unterkunft tätige Person ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unterneh-
men, um zu vermeiden, dass die Bewohner*innen durch Personal der Einrichtung oder bestimmte 
Verhaltensweisen der Mitarbeiter*innen (oder auch durch externe Personen) Schaden erleiden. 
Darüber hinaus entwickelte Leitbilder der jeweiligen Betreuungsträger ergänzen diese Grundhal-
tung der Stadt Köln.  
5.2 Hausordnung, Verhaltensregeln und Verhaltenskodex 
 
Das Schutzkonzept ist integraler Bestandteil bereits vorhandener einrichtungsinterner Konzepte, 
laufender Prozesse und der täglichen Arbeit. Über das Schutzkonzept werden alle Mitarbei-
ter*innen, Dienstleister*innen/Sprachmittler*innen, ehrenamtlich Tätige und Bewohner*innen der 
Unterkunft – altersgerecht und in der jeweiligen Sprache klar verständlich - informiert. Mitarbei-
ter*innen und Bewohner*innen müssen in die Umsetzung des Schutzkonzeptes einbezogen wer-
den. Sie gestalten dieses aktiv mit und werden zu Teilhaber*innen. 
                                            
5 https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf01/leitbild/leitbild-broschuere.pdf

8 
 
Das oben erwähnte Leitbild der hauptamtlichen Fachkräfte beinhaltet die Grundhaltung der Stadt 
Köln und die Verhaltensregeln bestimmen das Miteinander vor Ort. 
Verhaltensregeln sind die Grundregeln für ein friedliches Zusammenleben. 
 
 
5.2.1 Hausordnung 
 
Die Hausordnung ist ein von der Stadt Köln vorgegebenes Regelwerk und muss allen Mitarbei-
ter*innen und Bewohner*innen bekannt sein. Sie wird in den jeweiligen Sprachen zur Verfügung 
gestellt. Anders als die Verhaltensregeln beinhaltet die Hausordnung allgemeine Regeln für das 
Wohnen in der Unterkunft (z.B. Besucherregelung, Wohnverhalten, Brandschutz, Reinigung und 
Sicherheit etc.).  
Neuen Bewohner*innen, internen und externen Mitarbeiter*innen sowie ehrenamtlichen Ak-
teur*innen muss die Hausordnung sowie die Verhaltensregeln mit dem klaren Bekenntnis gegen 
Gewalt und dem wertschätzenden Umgang unter Einbeziehung von Dolmet-
scher/Sprachmittler*innen erläutert werden. Die Hausordnung wie auch die Verhaltensregeln sol-
len für alle gut sichtbar angebracht sein, sodass auch externe Personen (z.B. Handwerks- und Lie-
ferfirmen, etc.) auf diese aufmerksam werden. 
 
5.2.2 Verhaltensregeln 
 
Verhaltensregeln gelten verbindlich für alle, die in der Einrichtung leben und arbeiten. Diese wer-
den partizipativ erarbeitet und in jeder Einrichtung zusammengestellt. Die Verhaltensregeln müs-
sen für alle zugänglich sein und an den einrichtungsbezogenen markanten Stellen angebracht 
sein. Das Einhalten der Verhaltensregeln ist wichtig für ein sicheres und respektvolles Miteinander. 
 
5.2.2.1 Personal 
 
Das vor Ort eingesetzte Personal ist für Gewaltschutz, -prävention und für interkulturelle Belange 
qualifiziert und sensibilisiert (vgl. 6.6.). 
Die sich in den Einrichtungen befindlichen Menschen sind grundsätzlich aufgrund persönlich emp-
fundener Not auf der Flucht. Eine Bewertung der Gründe und Umstände steht den Fachkräften der 
Sozialen Arbeit in der Notsituation bzw. bei der Unterbringung nicht zu. Obdach und betreuende 
Unterstützung werden gewährt nach dem Maß der Not und unterschiedslos von der Herkunft und 
der tatsächlichen individuellen Beweggründe zur Flucht. 
Die einzelnen Verhaltensregeln für Mitarbeiter*innen erarbeitet jeder Träger individuell. Dabei sol-
len folgende Punkte Berücksichtigung finden: 
- Respektvolle Wahl der Anrede und Ansprache von Kindern, Jugendlichen und Erwachse-
nen 
- Angemessene Wahl der Bekleidung 
- Respektvolle und wertschätzende Wahl der verbalen und nonverbalen Kommunikation 
- Professioneller, reflektierter und stets angemessener Umgang mit persönlicher Nähe und 
Distanz (mit besonderer Sensibilität bei vulnerablen Personen) 
- Respekt und Achtsamkeit gegenüber dem individuellen Erleben von Nähe und Distanz 
- Gegenseitige respektvolle Akzeptanz von Grenzsetzungen jeder Person 
- Wertschätzender Umgang, unabhängig von der kulturellen Herkunft, der religiösen Zugehö-
rigkeit, der sexuellen Identität, der geschlechtlichen Vielfalt und einer Behinderung

9 
- Wertschätzung der Würde der Person in jeder Situation 
- Vermeidung von privaten Kontakten zu Bewohner*innen während der Dienstzeit, der Frei-
zeit und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses (mit besonderer Sensibilität für di-
gitale Kontakte) 
- Respektvoller Umgang beim Ablichten von Personen mit Beachtung des Rechtes am Bild 
- Aktive Korruptionsprävention 
 
 
5.2.2.2 Bewohner*innen 
 
Die Bewohner*innen sind ein wichtiger Bestandteil der Gewaltprävention. Grundlagen hierfür sind 
transparente Information, Aufklärung, Vertrauensbildung, Kommunikation und Partizipation. Sie 
werden in die Gestaltung der Verhaltensregeln die Bewohnerschaft  betreffend aktiv miteinbezo-
gen. 
Diese Faktoren müssen dabei aufgenommen werden: 
- Respekt 
- Rücksichtnahme 
- Umgang  
- Gewalt/Grenzverletzungen 
- Filmen/Fotografieren 
 
Die Regeln für das Miteinander werden in einfacher Sprache formuliert und möglichst in weitere 
Sprachen übersetzt. Diese werden allen Bewohner*innen ausgehängt und in Gemeinschafträumen 
aufgehängt. 
 
5.2.2.3 Ehrenamtliche Unterstützer*innen 
 
Ehrenamtliche Unterstützer*innen legen ein erweitertes Führungszeugnis vor und unterzeichnen 
eine Selbstverpflichtung gegen Gewalt/bzw. erklären sich mit den vor Ort geltenden Verhaltensre-
geln verbindlich einverstanden. Für ehrenamtliche Akteur*innen stehen Fortbildungsangebote zur 
Verfügung, die Gewaltprävention zum Inhalt haben. Ferner werden Formen und Folgen von Ge-
walt sowie ein ausgewogenes Verhältnis von Nähe und Distanz vermittelt. 
 
 
5.2.3 Trägerbezogener Verhaltenskodex 
 
Jeder Träger verpflichtet sich, eine Selbstverpflichtungserklärung und / oder einen Verhaltensko-
dex zu erstellen. Die Selbstverpflichtung und der Verhaltenskodex dienen der Prävention jeglicher 
Form von Gewalt in den Unterkünften. Die Selbstverpflichtung und der Verhaltenskodex stellen ein 
klares Bekenntnis gegen jede Form von Gewalt und für einen respektvollen Umgang aller Perso-
nen innerhalb der Einrichtung dar. Als integraler Bestandteil des Schutzkonzepts definieren sie die 
ethische Grundhaltung sowie die Schutzaufgabe aller in der Unterkunft tätigen Personen und for-
dern diese ein.  
Der Verhaltenskodex beinhaltet verbindliche Verhaltensregeln, die ein fachlich adäquates Nähe-
Distanz-Verhältnis gestalten, einen respektvollen Umgang aller Personen miteinander regeln sowie 
eine offene Kommunikationskultur aller Beteiligten sicherstellen. Ein Verhaltenskodex/eine Selbst-
verpflichtungserklärung beinhalten insbesondere aus Arbeitgebersicht auch die Pflicht, Gewalt als 
solche wahr zu nehmen und entsprechend der Handlungsleitlinien zu handeln.

10 
 
Die Selbstverpflichtung und der Verhaltenskodex sind bei der Einstellung und vor Aufnahme der 
Tätigkeit von allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen in allen Arbeitsbereichen verpflich-
tend zu unterschreiben. Verpflichtend  ist die Teilnahme an einer qualifizierten Schulung zur Ge-
waltprävention, sodass alle Mitarbeiter*innen mit dem Thema Gewaltschutz vertraut sind und ihr 
Verhalten dementsprechend gestalten. Die Träger verpflichten sich, den Mitarbeitenden entspre-
chende Schulungen anzubieten und die Teilnahme zu ermöglichen. 
Bei schwerwiegendem Verstoß gegen den Verhaltenskodex (z.B. sexuelle Belästigung/ Kindes-
wohlgefährdung/ jegliches grenzüberschreitendes Gewaltverhalten) wird entsprechend dem institu-
tionellen Schutzkonzept des jeweiligen Trägers die Leitung umgehend benachrichtigt. Die weiteren 
Verfahrensschritte sind beim jeweiligen Träger festgeschrieben und sind für alle Mitarbeiter*innen 
zugänglich und bindend.  
 
 
5.3 Externe Ansprechpartner*innen 
 
Betroffene von Gewalt benötigen speziell geschulte, weibliche und männliche Ansprechpersonen, 
die sie beraten und begleiten. Die jeweiligen Ansprechpersonen müssen Erfahrungen mit Krisenin-
terventionen und psychischer Stabilisierung haben. Des Weiteren müssen sie in der Lage sein, auf 
die besonderen Bedarfe der Kinder, Jugendlichen, Frauen und anderer schutzbedürftiger Perso-
nen eingehen zu können, ggf. sind Dolmetscher*/Sprachmittler*innen hinzuziehen Die Ansprech-
partner*innen müssen bekannt sein. Jede Mitarbeiter*in ist über die Ansprechperson für von Ge-
walt betroffene Kinder, Jugendliche, Frauen und anderer schutzbedürftiger Personen informiert 
und kann an diese verweisen. 
Die Liste für externe Ansprechpartner*innen ist im Anhang zu finden und wird regelmäßig aktuali-
siert. 
 
5.4 Rückzugsmöglichkeiten/ Schutzräume  
 
Beengte räumliche Verhältnisse können gewalttätige Übergriffe fördern oder begünstigen. Die 
Stadt Köln beabsichtigt, den Bewohner*innen ausreichende Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen 
und ihnen damit die nötige Privatsphäre zu verschaffen.  
Das Ziel muss daher sein, den Menschen soweit wie möglich eine eigenständige und selbstbe-
stimmte Lebensführung zu ermöglichen. In den noch betriebenen Gemeinschaftsunterkünften kann 
ein Aufenthaltsraum als Rückzugsmöglichkeit und Schutzraum zur Verfügung stehen. Sind diese 
nicht vorhanden, ist im Konfliktfall eine kurzfristige Lösung herbei zu führen.  
Die Privatsphäre der Bewohner*innen muss auch untereinander respektiert werden und durch Ru-
hezeiten geregelt sein (Hausordnung und Verhaltensregeln). Allein reisende Frauen werden in ei-
nem separaten Frauengang oder in einer Frauenwohneinrichtung untergebracht, sofern adhoc kei-
ne abgeschlossenen Wohneinheiten für sie zur Verfügung stehen. 
Bei Kindern, Jugendlichen und Frauen, die in der Vergangenheit Opfer von Gewalt, Vergewalti-
gungen oder anderen sexuellen Übergriffen geworden sind, ist der notwendige Schutzraum zu ge-
währleisten. Ein Schutzraum dient zur Stabilisierung und sollte eine erneute Konfrontation mit Ge-
walt verhindern. Kann dies aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen der Einrichtung nicht 
ermöglicht werden, müssen Frauen mit besonderen Bedarfen in diesem Sinne in geeigneten Woh-
nungen oder Unterkünften untergebracht werden.

11 
Kinder benötigen vor diesem Hintergrund einen besonderen Standard und Schutzraum in Flücht-
lingsunterkünften, wie die Einrichtung von sogenannten „Kinderfreundlichen Orten“.6  
Die Empfehlungen und Vorschläge für die Einrichtung Kinderfreundlicher Orte müssen sich nach 
den Möglichkeiten der Einrichtungsträger orientieren, die Einrichtungen sollen grundsätzlich mög-
lichst auf Kinderfreundlichkeit ausgerichtet sein. 
Kinderfreundliche Orte verfolgen die Idee entsprechende Räumlichkeiten zu gestalten, als Angebot 
an Kinder, um ihre Erlebnisse und Fluchterfahrungen zu verarbeiten, aber auch um in Krisensitua-
tionen in den Einrichtungen Schutz finden zu können. Diese Kinderfreundlichen Orte beinhalten 
sowohl ein Raumkonzept mit der entsprechenden kindgerechten pädagogischen Ausstattung und 
einem fachspezifischen pädagogischen Konzept mit ausgebildeten Fachkräften. Es sollte ein/e 
Mitarbeiter*in hauptamtlich für den Kinderfreundlichen Ort und seine Belange zuständig sein. Kin-
derfreundliche Orte ermöglichen auch den Übergang für Folgemaßnahmen, wenn bei Kindern 
langfristige Unterstützung und Hilfe als notwendig angesehen wird. 
Je nach Ausrichtung und Bedarfslage der Einrichtung können diese Kinderfreundlichen Orte auch 
weitere Ziele haben, wie die Heranführung oder Anknüpfung an schulische Bildung, Erweiterung 
des Kinderschutzbereiches und die frühkindliche Förderung, hieraus können einzelne Hilfsangebo-
te auch längerfristigen Entwicklungsmöglichkeiten dienen. 
Kinderfreundliche Orte sollen nicht die Regelangebote für Kinder ersetzen, sondern Schutz ermög-
lichen, Brücken schlagen und Übergänge schaffen, um auch den Bedarfen der Kinder, die nicht 
durch ein Regelangebot erfüllt werden können, gerecht zu werden. 
Gemeinschaftsräume speziell für Jugendliche, Frauen und Mütter mit Kindern sind altersgerecht 
und geschlechtersensibel konzipiert sowie möglichst barrierefrei zugänglich. Als Rückzugsorte 
stehen sie Jugendlichen, beziehungsweise Frauen, Müttern mit Kindern zu unterschiedlichen Nut-
zungszeiten offen. Darüber hinaus sollten in den Gemeinschaftsräumen Informationen über Rech-
te, Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten für die Zielgruppe angeboten werden.   
Ein Gemeinschaftsraum kann multifunktional genutzt werden und kann auch verschiedene Ange-
bote und Möglichkeiten für alle Bewohnergruppen bieten (z.B. Ruheraum für Frauen, Mutter-Kind-
Raum, Hausaufgabenraum, Erholungsraum auch für Familien).  
Solche Räume stellen im Konfliktfall einen Rückzugsort dar. 
 
 
6. Qualitätsstandards 
 
6.1 Belegungsmanagement7 
 
Ein strukturiertes zentrales Belegungsmanagement ist wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen 
Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen des Amtes für Wohnungswesen zur Unterbringung 
bestimmter Personenkreise. Es dient insbesondere der Steuerung aller geplanten und ungeplanten 
Aufnahmen geflüchteter Menschen sowie deren Verlegung oder Auszüge aus den städtischen Un-
terbringungseinrichtungen. 
Ziel ist es, Geflüchteten zur richtigen Zeit einen adäquaten Unterbringungsplatz zur Verfügung zu 
stellen. Das zentrale Belegungsmanagement basiert auf der Kenntnis der aktuellen Belegung 
sämtlicher Unterbringungseinrichtungen der Stadt Köln. Relevante Teilprozesse und Aufgaben 
                                            
6 Zusammenfassung der „Leitlinien für Kinderfreundliche Orte in Krisensituationen“, UNICEF Januar 2011 
7 Quelle Konzept Belegungsmanagement für die Unterbringung geflüchteter Menschen durch die Stadt Köln, 
Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen, aktualisiert Juni 2019

12 
 
hierbei sind einerseits die Kapazitätsplanung und Belegung, andererseits die Belegungssteuerung 
sowie die operative Zuweisung.  
Die relevanten Aufgaben der Belegungssteuerung sind eng verknüpft mit der Ressourcenplanung 
im Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln (vgl. Konzept Ressourcenmanagement). Beispielswei-
se werden die Bedarfe an Unterbringungsressourcen für Geflüchtete mit besonderem Schutzbe-
darf für spezielle Gruppen wie LSBTIQ*, Frauen und Rollstuhlnutzende regelmäßig überprüft. 
Die Konzepte zur Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Frauen und allein reisenden 
psychisch kranken Männern stehen auf der Agenda der Stadt Köln zur Fortschreibung und Weiter-
entwicklung. 
Ausgangspunkte für ein effizientes Belegungsmanagement sind detaillierte Kenntnisse über die 
Geflüchteten, die Unterbringungsressourcen und die umliegenden Sozialräume mit ihrer Infrastruk-
tur und den vorhandenen Angeboten.  
Zum Aufgabengebiet der vor Ort tätigen Fachkräfte der Sozialen Arbeit gehören die Erkennung 
besonderer Unterbringungsbedarfe sowie insbesondere auch die Herstellung eines Vertrauens-
verhältnisses. Einige hierfür wichtige Informationen sind bereits den persönlichen Daten zu ent-
nehmen (Familien mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehende, Minderjährige, Menschen über 
65), andere Informationen sind offensichtlich und erkennbar (fortgeschrittene Schwangerschaften, 
sichtbare Behinderungen).  
Hinzu kommen Informationen, die nur die Geflüchteten selbst mitteilen können: körperliche und 
psychische Erkrankungen, Behinderungen, Traumatisierungen, Schwangerschaften in einem frü-
hen Stadium oder Betroffenheit durch Menschenhandel, Folter- und Vergewaltigung, LSBTIQ*. 
Diese Informationen können die Betroffenen selbst mitteilen, sie müssen es aber nicht. Äußerun-
gen zu diesen Themenkreisen erfordern häufig ein Vertrauensverhältnis zwischen Betroffenen und 
betreuender Person, das sich erst mit der Zeit entwickeln kann.  
Ergänzend erfolgen Mitteilungen hierzu auch von einer Vielzahl an Beratungsstellen oder anderen 
städtischen Dienststellen wie dem Amt für Kinder, Jugend und Familien und dem Gesundheitsamt. 
Aufgrund der guten Vernetzung des Hilfe- und Beratungssystems hat sich in der Vergangenheit 
immer wieder gezeigt, dass besondere Bedarfe schnell identifiziert wurden. 
Vorgelegte Atteste werden mit einer Beschreibung der aktuellen Wohnsituation an das Gesund-
heitsamt weitergereicht, dort wird begutachtet und ggfls. eine  Empfehlung für eine andere Unter-
bringungsform ausgesprochen. 
Auch bei nicht-medizinischen Gründen, die eine Verlegung notwendig machen, sucht die verant-
wortliche Fachkraft der Sozialen Arbeit eine passende Unterkunft – im ersten Schritt im eigenen 
Team, um eine wohnortnahe Anschlussversorgung z.B. ohne Schulwechsel zu ermöglichen.      
Es erfolgt eine Abwägung verschiedener Bedarfe in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Teams sind 
für alle Unterbringungseinrichtungen in einem bestimmten Stadtbezirke zuständig, daher wird hier-
durch eine mögliche örtliche Nähe zur bisherigen Unterkunft erreicht. 
Bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit wird die Unterbringung grundsätzlich individu-
ell geklärt. Wird Vulnerabilität erst nach bereits erfolgter Unterbringung offenkundig, wird umge-
hend eine adäquate Wohnraumversorgung ermöglicht.  
Speziell in Bezug auf Opfer von Menschenhandel praktizieren Ausländerbehörde, Amt für Woh-
nungswesen und agisra e.V. ein abgestimmtes Verfahren, wenn geflüchtete Frauen zwecks Unter-
bringung vorsprechen. Nach erfolgtem Gesundheitscheck werden die Betroffenen in Unterbrin-
gungseinrichtungen explizit für Frauen untergebracht.

13 
 
6.2 Ressourcenmanagement 
 
Das Konzept Ressourcenmanagement der Stadt Köln wurde einerseits entwickelt, um den starken 
zahlenmäßigen Schwankungen der zugewiesenen und unterzubringenden Menschen gerecht zu 
werden und andererseits, um die Unterbringungsqualität in den städtischen Unterkünften hinsicht-
lich der notwendigen Privatsphäre für die geflüchteten Menschen stetig zu verbessern.  
Zur Unterbringung geflüchteter Menschen werden unterschiedliche Unterkunftsarten genutzt, die 
sich hinsichtlich der Privatsphäre für die Menschen erheblich unterscheiden (Unterbringungsquali-
tät). 
Differenziert wird: 
 
- Notaufnahme 
- Beherbergungs-/Hotelbetriebe 
- Wohnhaus 
- Mobile Wohneinheit 
- Systembau 
- Wohnung (Ein- und Mehrfamilienhäuser, Einzelwohnungen) 
 
Neben der Qualität der Unterbringungsressourcen steht die mittelfristige Rückkehr zu den vom Rat 
beschlossenen Kölner Leitlinien zur Unterbringung im Fokus.  
Das Konzept Ressourcenmanagement der Stadt Köln ist eng verknüpft mit dem Konzept Bele-
gungsmanagement. Bedarfe zur Unterbringung vulnerabler Geflüchteter werden auch hier berück-
sichtigt und fließen in die Planungen ein. 
Ergänzt wird das Unterbringungskonzept um ein städtisches Auszugsmanagement, welches in 
Kooperation mit dem Caritasverband, dem Deutschen Roten Kreuz und dem Kölner Flüchtlingsrat 
durch gezielte Beratung und Kontakte zu Vermieter*innen Köln  zugewiesene Geflüchtete dabei 
unterstützt, im Stadtgebiet Wohnraum zu finden und anzumieten. 
 
 
6.3 Integrationsauftrag  
 
Integration und „Ankommen“ funktioniert nicht alleine über eine Unterkunft/Wohnung, in der sich 
ein selbststrukturierter Tagesablauf verwirklichen lässt, sondern insbesondere über die soziale Be-
treuung, die durch speziell ausgebildetes Fachpersonal (Sozialarbeiter*innen, Sozialpäda-
gog*innen) wahrgenommen wird und in Zusammenarbeit mit freien Trägern, sowie einer Vielzahl 
von ehrenamtlichen Akteur*innen erfolgt. Die individuelle Beratung schutzsuchender Menschen, 
die Begleitung zu Behördengängen und die Vernetzung in die Willkommensstrukturen vor Ort oder 
der Zugang zu Regelangeboten sind dabei besonders wichtige Hilfestellungen, um den Geflüchte-
ten die Integration zu erleichtern. Zugänge zu diesen Angeboten müssen sprachlich und kultursen-
sibel geöffnet werden. Neben mehrsprachigen Materialien ist dabei der Einsatz von mehrsprachi-
gem Personal bzw. von Sprach- und Integrationsmittlern besonders wichtig. 
Im Amt für Wohnungswesen erfolgt soziale Beratung und Betreuung nach Maßgabe des Konzepts 
„Leitlinien zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ und bereits daraus entwi-
ckelten Handlungsstrategien, Unterbringungs- und Handlungskonzepte für spezifische Gruppen 
u.a. allein reisende Frauen, LSBTIQ* Geflüchtete und noch zu konzipierenden Maßnahmen wie 
beispielsweise für allein reisende Männer, multiproblematische Familien etc.

14 
 
Schwerpunktaufgaben der Beratung in Bezug auf Gewaltschutz sind u.a. 
 
- Einleiten von Deeskalationsmaßnahmen bei Spannungen und Konflikten sowie  
bei Gewalterfahrungen (Beratung in Bezug auf Ablauf), vermitteln an internes und externes 
Fachpersonal 
 
- Informieren zu Unterstützungsangeboten 
- Vermitteln von niedrigschwelligen Angeboten zu verschiedenen Themen (Rassismus, 
Frauenverständnis, Gleichberechtigung, gewaltfreie Erziehung; Kinderrechte etc.) 
 
Aufgrund der in der Vergangenheit stark angestiegenen Zahl an Geflüchteten wurden die Perso-
nalressourcen im Bereich Sozialer Dienst erheblich verstärkt und neue Teams mit örtlichen Zu-
ständigkeiten gebildet, die auf Stadtteile und -bezirke zugeschnitten sind. Durch diese Struktur wird 
die Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und den Willkommensinitiativen erleichtert, da auch 
hier überwiegend örtliche Strukturen bestehen.  
Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen arbeitet eng mit vielen städtischen Dienststel-
len zusammen. Hier sind insbesondere verschiedene Fachbereiche im Amt für Integration und 
Vielfalt (beispielsweise der Interkulturelle Dienst und das Kommunale Integrationszentrum) und im  
Gesundheitsamt zu nennen. Darüber hinaus gibt es Kontakte und Vernetzungen mit vielen weite-
ren Akteur*innen.  
Das Ziel ist immer, Geflüchtete möglichst schnell eigenständig zu machen und in das in Köln be-
stehende, breit gefächerte, Beratungs- und Hilfesystem zu vermitteln. 
Im Kontext Gewaltschutzkonzept und Modul Bewohnerbeirat sind die praktischen Erfahrungen 
konzeptionell fortzuschreiben. Geplant sind Schulungen, Workshops etc. für Mitarbeiter*innen und 
Bewohnerschaft z.B. zum Themenkomplex Demokratie.  Die Mitarbeiter*innen wahren verbindlich 
den Schutz der in der Einrichtung lebenden Geflüchteten. Wenn sich im Ernstfall geschädigte Per-
sonen an die Fachkräfte wenden, wird das Berichtete grundsätzlich ernst genommen und nicht in 
Frage gestellt. 
Die verbindliche Vorgehensweise ist in den Handlungsleitlinien als Ablaufplan festgelegt. Sie stel-
len den Umgang mit grenzüberschreitenden Handlungen sicher und gewährleisten die Umsetzung 
des Schutzkonzeptes. Ist psychosoziale Unterstützung und Beratung zur Stabilisierung durch 
Fachpersonal nötig, wird an die entsprechenden Fachstellen verwiesen. Diese sind den Sozialar-
beiter*innen vor Ort bekannt (vgl. Anlage Handlungsleitlinien/Adressliste Gewaltschutz). 
Für den Fall, dass eine Mitarbeiter*in bedroht, angegriffen oder geschädigt wird, ist ein gesonder-
ter Handlungsleitfaden zu verwenden. 
Es bedarf gesamtgesellschaftlicher Anstrengungen, die neben einer stadtplanerischen Komponen-
te auch Konzepte für die erfolgreiche Integration der Menschen in die Stadtgesellschaft erfordern. 
Dies beginnt bei der Frage der Unterbringung, in der die Geflüchteten Schutz finden und reicht 
über die Sicherstellung einer entsprechenden Infrastruktur im Kita-, Schul- und Bildungsbereich bis 
hin zu Sprachkursangeboten oder Maßnahmen von Jobcenter und Arbeitsagentur sowie der loka-
len Wirtschaft. 
 
 
6.4 Beschwerdemanagement 
 
Nach Art. 17 GG hat jede/r Person, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen 
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu 
wenden. Dieses Recht haben auch Minderjährige.

15 
Das Beschwerderecht muss durch geeignete Maßnahmen auch in städtischen Flüchtlingsunter-
künften praktikabel umgesetzt werden. Dabei müssen die Bewohner*innen in die Lage versetzt 
werden, sich effektiv zu beschweren und Ergebnisse ihrer Beschwerden zu erfahren, ohne dass 
ihnen Nachteile entstehen. 
Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, die für alle Bewohner*innen-
Gruppen in städtischen Unterkünften gilt, haben die Antragsteller*innen das Recht, Informationen 
darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung 
leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme 
gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren 
können. Hierzu gehören auch Informationen über Möglichkeiten, sich zu beschweren. Diese Infor-
mationen erfolgen vor Ort in der Einrichtung sowohl unmittelbar nach dem Einzug als auch in im-
mer wiederkehrenden Ansprachen.  
Beschwerdestellen sind sowohl bei der Stadt Köln als Betreiberin der Unterkunft und den vor Ort 
beauftragten Betreuungsträgern („Interne Beschwerdestellen“) als auch bei einer von der Stadt 
und den Betreibern unabhängigen Stelle eingerichtet („Unabhängige Beschwerdestelle“). Der Rat 
der Stadt Köln hat hierzu die Ombudsstelle für Geflüchtete installiert.   
 
6.4.1 Interne Beschwerdestelle 
 
Die Sozialarbeiter*in des jeweiligen Objekts ist mit der Führung der internen Beschwerdestelle be-
auftragt und den Bewohner*innen, allen internen und externen Mitarbeiter*innen sowie den ehren-
amtlichen Akteur*innen bekannt. Bei durch beauftragte Träger betreuten Einrichtungen sind über 
die sozialarbeiterische Heimleitung vor Ort hinaus auch die das Objekt koordinierende städtische 
Sozialarbeiter*in Ansprechpartner*in für Beschwerden jeglicher Art. 
Die Beschwerdestelle muss die Bewohnerschaft aktiv über ihre Möglichkeiten informieren. Sie 
muss allen Bewohner*innen, aber auch Mitarbeiter*innen (unter Berücksichtigung der bestehenden 
Strukturen und Meldewegen bei betrieblichen Angelegenheiten) und ehrenamtlich Tätigen offen 
stehen und auch dazu dienen, sich anbahnende Konflikte im Kontext Gewaltschutz zu lösen und 
gemeinsame Gespräche zur Thematik zu führen. Streitigkeiten zwischen den Bewohner*innen 
müssen neutral und schlichtend gelöst werden. 
Hier werden Gewaltvorfälle vertraulich angesprochen und gegebenenfalls das weitere Vorgehen 
unter Einhaltung der Schweigepflicht und von Anonymitätswünschen dokumentiert. Eine Be-
schwerde darf dem Beschwerdeführer*in nicht zum Nachteil gereichen. Bei Bedarf oder auf 
Wunsch wird eine gleichgeschlechtliche Fachkraft als Ansprechpartner*in hinzugezogen. Kinder 
und Jugendliche haben die Möglichkeit bei der verantwortlichen Sozialarbeiter*in Beschwerden 
vorzutragen. 
Die externe, betreiberunabhängige Beschwerde- und Beratungsstelle/ Ombudsstelle und weitere 
Beratungsstellen sind für alle Bewohner*innen zugänglich; Informationen müssen überall aushän-
gen.  
 
 
 
 
Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen: 
 
- Verständliche und umfangreiche Aufklärung und Information der Bewohner*innen über das 
System der Beschwerdestellen im Rahmen des Aufnahmegesprächs in der jeweiligen 
Sprache

16 
 
- Aushändigung von Flyern über die Beschwerdestellen in den relevanten Sprachen  
 
- Einrichtung einer Beschwerdebox und darüber schriftliche Information für die Geflüchteten 
in der jeweiligen Sprache 
 
- Zeitnahe lösungsorientierte Bearbeitung der Beschwerden und Hinweise nach festen Krite-
rien8 und Dringlichkeiten durch die hierfür verantwortliche Person 
 
- Dokumentation sowohl der Beschwerden und Hinweise als auch der weiteren Bearbeitung 
mit unmittelbarer Weiterleitung der Dokumentation an die Stadt Köln  
 
6.4.2 Ombudsstelle für Geflüchtete in Köln (OS) als unabhängige Beschwerdestelle 
 
Ombudspersonen werden im europäischen Rahmen, so auch in Deutschland, Funktionen der Kon-
trolle von Verwaltungshandeln und des Individualschutzes übertragen. 
Über das bisher in den Unterbringungseinrichtungen und in der Verwaltung bestehende Beschwer-
demanagement und den vorhandenen Beratungs- und Unterstützungssystemen hinaus, hat der 
Rat der Stadt Köln die Einrichtung einer zentralen und unabhängigen Anlaufstelle (Ombudsstelle) 
außerhalb der Stadtverwaltung beschlossen. 
Aufgabe dieser Ombudsstelle ist es, Hinweise und Beschwerden zu Unterbringung und Betreuung 
von Geflüchteten aufzunehmen.  
Laut dem vom Rat verabschiedeten Konzept dient die Einrichtung der Ombudsstelle „der Sicher-
stellung einer neutralen und einrichtungsunabhängigen Beratung und Bewertung von Problemla-
gen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten entstehen“. 
Betont wird die Unabhängigkeit „von der Stadtverwaltung und von Einrichtungen und Trägern, die 
operativ mit der Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten betraut sind.“ Hervorgehoben wird 
auch die fachliche Unabhängigkeit der Ombudsleute in der Durchführung der Aufgabenwahrneh-
mung.  
Zugesichert wird den Ombudsleuten der freie und ungehinderte Zutritt zu allen Einrichtungen, in 
denen Geflüchtete untergebracht sind.  
Als Aufgabe der Ombudsstelle wird an erster Stelle die unabhängige Aufnahme und Bearbeitung 
von Hinweisen und Beschwerden, die im Rahmen der Unterbringung und Betreuung entstehen, 
benannt. Sexualisierte Übergriffe, Gewalt, Rassismus, Diskriminierungen und Verletzungen der 
Menschenwürde sind demnach gravierende Probleme und stehen im Fokus. Die Ombudsstelle 
steht dabei nicht nur den Geflüchteten, sondern allen, die solche Hinweise und Beschwerden ha-
ben, als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie ist paritätisch mit einem weiblichen und einem männ-
lichen Ansprechpartner*in besetzt. 
Die Bewohner*innen werden über die Ombudsstelle informiert und erhalten einen Flyer in der je-
weiligen Sprache. 
Die Verwaltung leitet die Berichte der Ombudsstelle an die vom Rat der Stadt Köln benannten 
Fachausschüsse (Ausschuss Soziales und Senioren, Integrationsrat) und ggf. an weitere Gremien 
(Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender, 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik) weiter. Die Berichte der Ombudsstelle werden veröf-
fentlicht. 
 
                                            
8 Vordruck Annahme von Beschwerden im Anhang

17 
6.5 Interne und externe Kooperation 
 
Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt der pädagogischen Fachkraft ist das Feld der Vernetzungs- und 
Gremienarbeit und die Unterstützung durch zahlreiche Kooperationspartner*innen: 
Um den Anforderungen an eine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Integration von untergebrach-
ten Geflüchteten in die Stadtgesellschaft gerecht werden zu können, arbeitet das Amt für Woh-
nungswesen mit weiteren Dienststellen, freien Trägern, Lobbygruppen und den Willkommensinitia-
tiven als Organisationsform des Ehrenamtlichen Engagements intensiv zusammen.  
Ziel ist, nicht nur eine Unterkunft sicher zu stellen, sondern den Geflüchteten, die überwiegend aus 
Herkunftsländern stammen, denen die deutschen Gesellschaftsstrukturen bisher fremd waren, 
über eine nachhaltige Integrationsarbeit auch die Normen und Werte der hiesigen Gesellschaft zu 
vermitteln.  
Von daher wird zur Beratung und Betreuung des Personenkreises eine enge Kooperation mit 
Fachkräften von freien Trägern umgesetzt, die teilweise auch im Auftrag der Stadt Köln die Be-
treuung von Unterkünften übernehmen.  
In einigen Stadtteilen sind Netzwerke entstanden, an denen im Idealfall Vertreter*innen von Schu-
len, Kindergärten und des Jugendamtes, weitere Betreuer*innen und Familienhelfer*innen, Be-
zirksbeamt*in der Polizei sowie Vertreter*innen von Bürgervereinen, beteiligt sind. Zusätzlich wird 
eine Zusammenarbeit mit Mitarbeiter*innen der freien Träger und Lobbygruppen, die über eine ho-
he Kompetenz im Umgang mit Menschen aus anderen Kulturkreisen verfügen, umgesetzt, wie die 
Zusammenarbeit mit Willkommensinitiativen, die sich in Folge des großen Engagements für Ge-
flüchtete aus Krisengebieten verstärkt gebildet haben.  
Mit der Ombudsstelle werden seitens der Stadtverwaltung regelmäßig Quartalsgespräche geführt. 
Das Amt für Wohnungswesen nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Runden Tisches für Flücht-
lingsfragen teil. 
 
 
6.6 Personalmanagement 
 
Das vorliegende Gewaltschutzkonzept dient analog dem Landesgewaltschutzkonzept dazu „die 
Beteiligten zu sensibilisieren, Hinweise auf mögliche Gewalt, insbesondere sexualisierte bzw. ge-
schlechtsspezifische Gewalt sowie homophob bzw. transphob motivierte Gewalt und Diskriminie-
rung frühzeitig zu erkennen. So können rechtzeitig Präventions- und Deeskalationsmaßnahmen 
ergriffen werden. Das Konzept soll dazu beitragen, das Problembewusstsein der vor Ort Tätigen 
auf das Entstehen von Gewalt zu schärfen. Es dient als Unterstützung und Orientierung bei der 
täglichen Arbeit und gibt im Ernstfall Handlungssicherheit“9. 
 
 
 
 
 
 
6.6.1 Personalausstattung  
 
- Der Betreuungsschlüssel orientiert  sich an der Anzahl der in der jeweiligen Unterkunft 
lebenden Personen (1:80 und für städtische geführte Einrichtungen 1: 160). 
 
                                            
9 Landesgewaltschutzkonzept NRW, S. 6

18 
 
- Alle Mitarbeiter*innen haben die berufliche Qualifikation einer*s Sozialarbeiter *in oder 
–pädagoge*in. 
 
- In Vertretungssituationen werden die Mitarbeiter*innen durch entsprechend 
qualifiziertes Personal vertreten. 
 
- Die Verantwortungsbereiche in der Unterkunft werden für alle Mitarbeitenden 
transparent, sichtbar und eindeutig dargestellt. 
 
6.6.2 Personalgewinnung  
 
Das Personal in den Einrichtungen ist wesentlich für die Implementierung und Umsetzung des 
Gewaltschutzkonzeptes.  Daher wird eine besondere Sorgfalt auf die Personalgewinnung und -
auswahl für die Unterkünfte gelegt. Bereits bei der Personalsuche wird in der Ausschreibung auf 
den Aspekt des Gewaltschutzes und der erforderlichen Haltung zur Gewaltfreiheit hingewiesen. 
In den Auswahlverfahren werden folgende Themen bereits mit den Bewerber*innen angesprochen: 
- Alle Bewerber*innen  legen vor der Einstellung ein erweitertes polizeiliches 
Führungszeugnis vor. 
 
- Alle Bewerber*innen bekennen sich zum Gewaltschutz und zur Gewaltfreiheit in der 
Sozialen Arbeit. 
 
- Alle Bewerber*innen erklären sich bereit, dass sie das Schutzkonzept der jeweiligen 
Organisation mittragen und aktiv an  der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes 
mitarbeiten. 
6.6.3 Personalentwicklung 
 
Um die Kompetenzen der Mitarbeiter*innen dauerhaft hinsichtlich des Gewaltschutzes zu fördern 
und zu entwickeln sind kontinuierliche Personalentwicklungsmaßnahmen erforderlich: 
 
- Die sorgfältige und umfängliche Einarbeitung der Mitarbeiter*innen schließt die Sensibilisie-
rung für den Gewaltschutz ein. 
 
- Die Mitarbeiter*innen werden zum Thema Gewaltschutz in obligatorischen Fortbildungen 
dauerhaft und wiederkehrend sensibilisiert und weitergebildet. 
- Die Mitarbeiter*innen werden  im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts im 
Besonderen zum Thema sexualisierte Gewalt sensibilisiert. 
- Die Mitarbeiter*innen werden zum Thema Umgang mit Gewalt in engen sozialen 
Beziehungen und häuslicher Gewalt sensibilisiert und weiter gebildet. 
- Die Mitarbeiter*innen werden mit der Unterzeichnung zur Einhaltung der 
einrichtungsbezogenen Verhaltensregeln verpflichtet und für das Thema Nähe und Distanz 
sensibilisiert. 
- In den regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen in den Einrichtungen ist das Ge-
waltschutzkonzept und dessen Umsetzung obligatorischer Tagesordnungspunkt. 
 
- Regelmäßige, kontinuierliche und dienstverpflichtende Fort- und Weiterbildungen zu den 
Themen Gewaltschutz, Deeskalation, Traumatisierung, Kinderschutz und Diskriminierung 
sind obligatorisch und selbstverständlich. 
 
- Die Mitarbeiter*innen erhalten regelmäßige, externe Supervision. 
 
6.6.4 Fortbildungen

19 
 
Die Stadt Köln und die von ihr beauftragten Träger stellen zur Sicherung der beruflichen Qualifika-
tion der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen sicher, dass das vor Ort eingesetzte Personal für das 
Thema Gewaltschutz und seine Umsetzung sensibilisiert ist. Unabdingbar und verpflichtend sind 
regelmäßige Fortbildungen, die den Mitarbeiter*innen Handlungs- und Präventionsstrategien zu 
den Themen Gewalt und Kinderschutz an die Hand geben wie auch die Schulungen im Bereich 
Deeskalation. 
Die Bewohner*innen erhalten Bildungsangebote für die alltägliche Praxis zur Förderung der eige-
nen Handlungsfähigkeit und Informationen über Strukturen und Institutionen einer demokratisch 
organisierten Gesellschaft (z.B. Beschwerdemöglichkeiten). 
Je nach Möglichkeiten und Kapazitäten vor Ort sollen professionell angeleitete Workshops den 
Rahmen bieten, in dem unter Beteiligung der Hauptamtlichen, der Ehrenamtlichen wie auch der 
Bewohner*innen Themen wie interkulturelle Begegnung, Konfliktmanagement, Kultursensibilität 
aufgegriffen werden. Ziel ist, die jeweiligen Prägungen, Bedürfnisse, Aufgaben und Rollen zu for-
mulieren und  Umgangs- und Verhaltensregeln auszuhandeln, die möglichst allen Bedürfnissen 
Rechnung trägt.  
 
6.7 Ehrenamtliches Engagement 
 
Bürgerschaftliches, freiwilliges Engagement ist ein wesentliches Element in der Arbeit mit den Be-
wohner*innen in den Unterkünften. Ehrenamtlich Aktive gestalten mit den Geflüchteten empathisch 
und engagiert die Aufgaben der Integration an den Standorten, im Veedel, im Stadtteil und den 
Bezirken in enger Absprache mit den hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Träger. Sie fördern 
dadurch ein friedliches und gutes Zusammenleben insbesondere in der direkten Umgebung der 
Einrichtung und bilden somit auch einen wichtigen Baustein bei der Implementierung und Umset-
zung des Gewaltschutzkonzeptes der Stadt Köln.  
Im Rahmen des Zuzuges geflüchteter Menschen haben sich zahlreiche Personen freiwillig enga-
giert und teils als Willkommensinitiativen zusammengeschlossen. Mit diesen Gruppen wird in den 
verschiedenen Stadtteilen an den Unterkünften eng kooperiert. Ehrenamtliche Unterstützer*innen, 
die sich in den Einrichtungen engagieren, werden in ihrem Einsatz unterstützt. Die Sozialarbei-
ter*innen stellen ihnen für ihre Arbeit Ressourcen zur Verfügung und binden sie wertschätzend in 
den Arbeitsprozess ein. 
Bürgerschaftliches Engagement ist wesentlicher Faktor insbesondere auch in der Gestaltung einer 
friedlichen und offenen Stadtgesellschaft. Die Implementierung und Umsetzung des Gewaltschutz-
konzeptes in den Unterkünften ist somit nur mit der Einbeziehung ehrenamtlich Aktiver denkbar. 
Dieses Gewaltschutzkonzept  ist Richtlinie und  Handlungsanweisung für ehrenamtlich Aktive  zur 
Gewaltprävention, bei drohender Gewalt und im Falle von Gewalt in den Unterkünften der Stadt 
Köln (Amt für Wohnungswesen). Es  ist bindend für alle an den Einrichtungen arbeitenden haupt-
amtlichen und ehrenamtlichen Personen mit dem Ziel friedvolles und offenes gemeinschaftliches 
Leben zu gestalten.  
Dieses Konzept stellt für hauptamtliche Fachkräfte in den Einrichtungen eine Dienstanweisung dar. 
Für ehrenamtlich Aktive ist es als Teil ihrer Selbstverpflichtung gegen Gewalt zu sehen. Bei Nicht-
befolgung hat dies eindeutige, festgelegte und transparente Konsequenzen sowohl für Hauptamtli-
che als auch Ehrenamtliche. 
Ehrenamtliche Akteur*innen unterzeichnen eine Selbstverpflichtung gegen Gewalt und legen ein 
erweitertes Führungszeugnis gem. §72a SGB VIII vor. Die vor Ort tätige soziale Fachkraft ist ver-
antwortliche Ansprechpartner*in für fachliche Beratung und ist bei Krisenintervention unbedingt 
hinzuzuziehen.

20 
 
Bei eingetretenen Notfälle und Gefährdungslagen sind ehrenamtlich Aktive verpflichtet, die haupt-
amtlichen Sozialarbeiter*innen aktiv und zeitnah zu informieren. Ehrenamtlich Engagierte informie-
ren hauptamtlich Mitarbeitende an den Unterkünften, wenn sie von Konflikten, Drohungen und  
Gewaltvorfällen erfahren. Sie  unterstützen aktiv die Prävention von Gewalt, in dem sie unter ande-
rem für Transparenz im Umgang mit den Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern sorgen, die 
die städtischen Unterkünfte für Geflüchtete bewohnen. 
Ehrenamtlich Aktive kennen das Gewaltschutzkonzept und den dazugehörigen Handlungsleitfa-
den. Sie werden darin intensiv seitens der Träger geschult.  Alle ehrenamtlich Mitarbeitenden an 
den Unterkünften verpflichten sich, an der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes in der Arbeit 
mit Geflüchteten in den Einrichtungen mitzuwirken. 
Ehrenamtliche Engagierte vertreten gemeinsam mit den Hauptamtlichen die Werte und die Haltung 
des Gewaltschutzkonzeptes. Sie achten die persönliche Würde aller sowie die damit einhergehen-
den Rechte von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern. Abwertendes Verhalten, Androhung 
von Gewalt und Ausübung von Gewalt  wird unabhängig der Person nicht toleriert und dokumen-
tiert.  
Das Verhalten ehrenamtlicher Unterstützer*innen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen 
geprägt. In ihrer Arbeit gehen ehrenamtlich Engagierte  achtsam und verantwortungsbewusst mit 
Nähe und Distanz zu den Bewohner*innen um. Ehrenamtliches Engagement ist gekennzeichnet 
von  offener und partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Geflüchteten  und einer ho-
hen Qualität im Miteinander. Dabei respektieren sie die persönlichen Grenzen besonders in Bezug 
zur  persönlichen Sphäre  der Bewohner*innen auch im Hinblick auf den Umgang mit Medien, ins-
besondere bei der Nutzung von Handy und Internet.  
Ehrenamtliche Engagierte  haben Vorbildfunktion und stehen in einer besonderen Vertrauensstel-
lung gegenüber den Bewohner*innen. Sie handeln aufmerksam, bewusst, transparent und  nach-
vollziehbar. Sie nutzen Abhängigkeiten nicht aus.  
Notwendige Basis in der Zusammenarbeit von Träger und ehrenamtlichem Engagement ist das 
Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisses vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit. 
Ehrenamtlich Tätige bewahren Stillschweigen gegenüber Dritten  zu allen den Datenschutz unter-
liegenden Angelegenheiten und Informationen, die ihnen aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit in 
den städtischen Einrichtungen bekannt werden. Dies betrifft insbesondere auch persönliche Infor-
mationen von den Bewohner*innen der Flüchtlingseinrichtungen. 
Die Arbeitsgruppe erachtet es als notwendig, verbindlich für die Ehrenamtlichen  Veranstaltungen 
zum Thema „Einführung in das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln“ durchzuführen. Die Ehren-
amtskoordinator*innen der Standorte stellen in Kooperation mit den bezirklichen städtischen Koor-
dinator*innen die Planung, Organisation und Durchführung solcher Veranstaltungen unter Einbin-
dung des Forums für Willkommenskultur sicher. Zusätzlich wird empfohlen, dass Ehrenamtliche 
verpflichtend an einer umfassenden Präventionsveranstaltung zum Thema sexualisierte Gewalt 
und an Schulungen zu relevanten Themen im Rahmen Gewaltschutz teilnehmen. 
Es ist zu prüfen, in wie weit das zuständige Landesministerium NRW die Finanzierung solcher 
Schulungen für ehrenamtliche Engagierte unterstützen kann. 
6.8 Hygienestandards 
 
Fehlende Hygienestandards innerhalb der Einrichtungen können zu Gewalt führen. Verschmut-
zungen, insbesondere in gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie Küchen oder Sanitäranlagen 
und Fluren führen unter Umständen nicht nur zu gesundheitlichen Gefährdungen der dort wohnen-

21 
den und arbeitenden Menschen, sondern können auch Konflikte auslösen. Die Hygienepläne die-
nen zur Information und Orientierung der Mitarbeitenden in den Einrichtungen. 
 
Nach § 36, Abs.1, Satz 4 nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Einrichtungen zur gemein-
schaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Geflüchteten und 
Spätaussiedler*innen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Erhal-
tung der Infektionshygiene festzulegen. Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektions-
risiken in der entsprechenden Einrichtung zu minimieren. 
Die beauftragten Träger tragen die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernis-
se. Meldungen an das Gesundheitsamt werden ausschließlich von der Sozialbetreuung der jewei-
ligen Einrichtung vorgenommen. Voraussetzung für ein erfolgreiches Hygienemanagement sind 
standardisierte Arbeitsabläufe und Verfahrensweisen, die einerseits den geltenden Unfallverhü-
tungsvorschriften (UVV) und Empfehlungen der Expertenkommission des Robert Koch-Institutes 
(RKI) Berlin angeglichen werden müssen und zugleich auch praktisch umsetzbar sind. Die Über-
wachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung 
durch die Sozialbetreuung routinemäßig mindestens einmal wöchentlich sowie bei aktuellem Be-
darf. 
Der Rahmen-Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz kann auf Nachfrage vor Ort einge-
sehen werden.  
 
 
7. Prävention 
 
Für die Planung städtischer Unterbringungseinrichtungen in Köln werden folgende Kriterien bei der 
Flächen- und Grundstücksauswahl einbezogen: das Verhältnis Geflüchteter zu der bereits dort 
wohnenden Bevölkerung, die ÖPNV-Anbindung, die soziale Infrastruktur, Einkaufs- und Versor-
gungsmöglichkeiten sowie die Ehrenamtsstruktur. Infrastrukturelle Maßnahmen tragen dazu bei, 
die Risikofaktoren hinsichtlich Gewalt präventiv zu minimieren. 
 
7.1 Bauliche Planung Neu,- Aus- und Umbau 
 
Bei der baulichen Planung im Amt für Wohnungswesen ist eine Arbeitsgruppe aus sämtlichen 
Sachgebieten der Abteilung Wohnraumversorgung für die Berücksichtigung u.a. auch sicherheits-
relevanter Aspekte innerhalb des Gebäudes und des dazugehörigen Außengeländes verantwort-
lich:

22 
 
 
 
 
Im Rahmen der baulichen Planung neuer Standorte bzw. beim Umbau einer Bestandsimmobilie 
wird den genannten Bausteinen Rechnung getragen und diese entsprechend umgesetzt. Auch die 
Erfahrungen der von der Stadt Köln beauftragten Betreuungsträger fließen mit in die Planungen 
ein. 
Die Verwaltung der Stadt Köln hat sich selbst dazu verpflichtet, im Zuge von baulichen Maßnah-
men auch immer einen angemessenen Anteil von Wohnungen zu errichten, die barrierefrei und 
dazu auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind. Für die Bedarfe zur Unterbringung von 
vulnerablen Geflüchteten werden entsprechende Objekte akquiriert. 
 
7.2  Sicherheit 
 
In Flüchtlingseinrichtungen kann eine Vielzahl an Risikofaktoren für Gewalt entstehen. Daher ist es 
wichtig, vor Ort eine Risikoanalyse zu erstellen, um durch entsprechende Maßnahmen das Entste-
hen von Gewalt zu verhindern. 
Analog der Planung neuer Standorte müssen auch bei bestehenden Standorten Schutzbereiche 
vorhanden sein, sogenannte Angstzonen sind zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Folgende Gege-
benheiten müssen beachtet werden: 
- Beleuchtung (Innen-, Außenbereich) 
- Bei größeren Einrichtungen nach Bedarf Kameraüberwachung im Außenbereich 
- Abschließbare Wohnräume 
- Nach Geschlechtern getrennte abschließbare Sanitäranlagen 
- Schutzräume für besonders Schutzbedürftige 
- Einrichtungsbezogene präventive Maßnahmen 
 
Abschließbare Dusch- und WC-Kabinen müssen in jeder Unterkunft vorhanden sein. In einigen 
Unterkünften, bei denen abschließbare Einzelduschen nicht vorhanden sind, muss zumindest ein 
Duschvorhang oder eine Tür zur Trennung vorhanden sein. In diesem Falle aber sollte der gesam-

23 
te Duschraum abschließbar sein. Sanitäre Räume sind streng nach Geschlechtern getrennt. Sicht-
schutz dient dabei zur Wahrung der Intimsphäre. 
Gleichzeitig muss darauf geachtet werden, dass durch Sicherheitsmaßnahmen nicht die Fluchtwe-
ge nach außen behindert werden. 
 
7.2.1 Kooperation Polizei 
 
Die Einrichtungsleitung vor Ort hat regelmäßigen Kontakt zur Bezirkspolizei und pflegt einen konti-
nuierlichen Austausch. Zudem wurde seitens der Stadt eine intensive Zusammenarbeit mit der po-
lizeilichen Abteilung Staatsschutz entwickelt. 
Die Bezirksbeamt*innen sind in verschiedenen Arbeitsgruppen und Konferenzen vor Ort, aber 
auch zum Teil in den bezirklichen und stadtweiten Arbeitsgemeinschaften vertreten. Ein Vertreter 
des Polizeipräsidiums Köln ist ständiges Mitglied im Gremium Runder Tisch für Flüchtlingsfragen.  
 
 
7.2.2 Kooperation Feuerwehr 
 
Zu den typischen Hauptaufgaben der Berufsfeuerwehr bzw. Freiwilligen Feuerwehr Köln zählt als 
Grundaufgabe die Sicherstellung des Brandschutzes. 
Der vorbeugende Brandschutz ist geprägt durch Kooperation zwischen Bauplaner*innen, Brand-
schutzsachverständigen und Bauaufsicht. Wichtig sind die Durchführung von Brandschauen und 
die Abnahme von Brandmeldeanlagen. 
Darüber hinaus beschäftigt das Amt für Wohnungswesen Mitarbeiter als Brandschutzbeauftragte, 
die alle Unterbringungseinrichtungen in regelmäßigen Abständen begehen und auf Brandschutz 
überprüfen und ggf. notwendige Maßnahmen einleiten. 
 
 
8. Sicherheitsdienste 
 
Die von der Stadt Köln beauftragten Sicherheitsdienste agieren überwiegend außerhalb der städti-
schen Dienstzeiten als Vertreter *innen der Stadt Köln in den städtischen Einrichtungen und über-
nehmen dann die Verantwortung für den Betrieb, die Sicherheit und die Außenwirkung der Unter-
künfte. Sie sind Ansprechpartner*innen für Polizei, Rettungsdienste, Nachbarschaften und Unter-
stützer*innen. Absolute Seriosität und Vertrauenswürdigkeit wird als unverzichtbar vorausgesetzt 
ebenso wie die Ausübung der Tätigkeit nach Qualitätsstandards. Für besonders schutzbedürftige 
Frauen steht weibliches Sicherheitspersonal als Ansprechpartnerin zur Verfügung. 
Die genauen Abläufe und objektspezifischen Aufgabenstellungen sind von der Stadt Köln als Auf-
traggeberin vorgegeben und regelmäßig werden Informationen und Verfahrensweisen in Ge-
sprächsrunden ausgetauscht. 
Dem Sicherheitspersonal wird während des Einsatzes neben den Aufgaben des Zugangskontroll- 
und Empfangsdienstes auch das Hausrecht für die jeweilige Unterkunft übertragen. Es ist somit 
verantwortlich für die Sicherheit aller im Gebäude befindlichen Personen, Einrichtungen und 
Sachwerte. In diesem Zusammenhang übernimmt das Sicherheitspersonal in Abstimmung mit der 
eigenen Regional- und Einsatzleitung insbesondere 
- die Streitschlichtung durch die Anwendung von Deeskalationstechniken, 
- die Alarmverfolgung (Ursache für Brandalarm klären),

24 
 
- die Alarmierung des Auftraggebers und weiterer Dienste, wie z.B. des städtischen  
Ordnungsdienstes, der Polizei, der Rettungskräfte etc. entsprechend der jeweiligen 
Gefahrensituation unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Dienstanweisungen 
nach einem mit dem Amt für Wohnungswesen entwickelten Alarmierungsplan, 
 
- Einleiten von ersten Sicherheitsmaßnahmen, 
- die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Bedarfsfall, 
- Unterstützung bei der Notaufnahme von Personen. 
 
Auch hier müssen regelmäßige Fortbildungen und Schulungen in Bezug auf das Thema Gewalt-
schutz gewährleistet werden. Die Sicherheitsdienste sind vertraglich verpflichtet, ihre Mitarbei-
ter*innen vor Einsatz in Einrichtungen für Geflüchtete umfangreich in den Schwerpunkten Interkul-
turelle Kompetenz, Diversity-Kompetenz und Deeskalationstraining zu schulen. Diese Schulungen 
sind in festgelegten Abständen aufzufrischen. Die Stadt Köln überwacht die Einhaltung dieser Vor-
gabe und wird bei Bedarf die Vorgaben zu Schulungsinhalten fortschreiben. 
Die Sicherheitsdienste sind im Rahmen ihrer jeweiligen Auftragslage verantwortlich für den Schutz 
und die Sicherheit der Geflüchteten und Mitarbeiter*innen vor Ort sowohl von außen als auch von 
innen. Es ist vorgesehen, dass die Sicherheitsdienste maßgeblich an der Entwicklung der jeweili-
gen standortbezogenen Sicherheitskonzepte mit ihrem Fachwissen mitwirken. Die Sicherheits-
dienste stellen bei ihrer täglichen Arbeit in der Unterkunft und mit den Bewohner*innen fest, welche 
Maßnahmen aus ihrer Sicht erforderlich oder sinnvoll sind, um die Sicherheit zu erhöhen und Kon-
flikte zu vermeiden. An stationär besetzten Einrichtungen erfolgen morgens und nachmittags 
Übergaben zwischen Heimleitung und der/m Mitarbeiter*in des Sicherheitsunternehmens. 
Die Räumlichkeiten des Sicherheitsdienstes befinden sich zentral in der Flüchtlingseinrichtung und 
in der Nähe der untergebrachten schutzbedürftigen Geflüchteten. Die vor Ort eingesetzten Mitar-
beiter*innen sind durch Kleidung und Firmenausweis deutlich erkennbar. Sie sind sowohl in ihren 
Wachbüros erreichbar als auch innerhalb der Gebäude und in den Außenanlagen präsent. Die 
Zahl der Rundgänge je Schicht wird von der Stadt Köln als Betreiberin der Einrichtungen jeweils 
objektbezogen festgelegt und kontrolliert.  
Die Sicherheitsdienste sind rund um die Uhr erreichbar, die entsprechenden Telefonnummern 
hängen aus. 
Darüber hinaus alarmieren die Sicherheitsdienste bei gravierenden Vorfällen außerhalb der regulä-
ren Dienstzeiten die ständige Rufbereitschaft des Amtes für Wohnungswesen. 
 
 
9. Koordinator*in für Gewaltschutz in Kölner Unterbringungseinrichtungen 
 
Die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung einer/eines Koordinator*in für Gewaltschutz in den Köl-
ner Unterbringungseinrichtungen orientiert sich an der Ausarbeitung durch das Bundesministerium 
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Kinderhilfswerk der Vereinten Natio-
nen – UNICEF –die im Rahmen der „Initiative zum Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlings-
unterkünften“ erarbeitet worden ist.

25 
10 
Zu den Aufgaben gehören: 
 
- Umsetzung und Begleitung des Gewaltschutzkonzeptes 
- Bestandsaufnahme 
- Ansprechpartner*in für Mitarbeiter*innen und Bewohner*innen 
- Regelmӓβige Sensibilisierung der Mitarbeiter*innen (inklusive der Ehrenamtlichen) 
- Regelmäßiger Austausch mit den beauftragten Trägern und beteiligten Akteur*innen 
- Wissenstransfer und Optimierung 
- Kooperation und Netzwerkbildung 
- Auswertung der einrichtungsbezogenen Daten und dokumentierten Informationen 
- Monitoring und Evaluation 
- Regelmäßige Aktualisierung des Gewaltschutzkonzeptes 
- Entwicklung weiterer Module (z.B. Partizipation Erwachsene; Kinder etc.) 
 
Die Wahrnehmung der Aufgaben erfordert insbesondere folgende Fähigkeiten und Kenntnisse:  
 
- Ausbildung als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in mit mindestens zweijähriger 
Berufserfahrung  
- Erfahrung in der Arbeit mit Geflüchteten und im Krisenmanagement 
- sichere Kenntnisse bezüglich Gewaltprävention 
- Interkulturelle Kompetenz und Diversity-Kompetenz 
- Kommunikations- und Vernetzungskompetenz 
- Fähigkeit zur Analyse und Ableitung von Maßnahmen  
- Organisationskompetenz 
                                            
10 Quelle: Aufgaben- und Arbeitsplatzbeschreibung Koordinator*innen für Schutzkonzepte in Flüchtlingsun-
terkünften Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Juni 2017

26 
 
- Teamfähigkeit 
- Bereitschaft, Eigeninitiative zu ergreifen 
- Grundkenntnisse in und Erfahrung mit partizipativem Monitoring 
 
Die Vollzeitstelle ist beim Sozialen Dienst im Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln angegliedert. 
Die Aufgabenstellung einer Fachkraft der Sozialen Arbeit zeichnet sich durch die Komplexität des 
Arbeitsfeldes aus. Sie bildet die Schnittstelle zwischen den verantwortlichen Mitarbeiter*innen des 
Sozialen Dienstes im  Amt für Wohnungswesen, den beauftragten Trägern und Sicherheitsunter-
nehmen. Sie ist Ansprechpartner*in für die Einrichtungsleitungen vor Ort. Alle Maßnahmen den 
Gewaltschutz betreffend werden mit ihr abgestimmt.  
Das Gewaltschutzkonzept wird regelmäßig aktualisiert. Dazu muss die Umsetzung des Konzeptes 
in jeder Einrichtung dokumentiert und jährlich durch die Koordinator*in ausgewertet werden. Alle 
dokumentierten Vorgänge von Gewalt werden durch die Koordinationsstelle evaluiert. So können 
die Standards in den Einrichtungen angepasst und stetig verbessert werden.  
Die Koordinationsstelle legt das Ergebnis des jährlichen Monitorings dem Gremium Runder Tisch 
für Flüchtlingsfragen und den Fachausschüssen der Stadt Köln vor. 
Über die lokale Implementierung hinaus ist ein überregionaler Austausch mit anderen Kommunen 
zu empfehlen. 
 
 
10. Intervention 
 
10.1 Handlungsleitlinien 
 
Grundsätzlich bedürfen erste Schutzmaßnahmen zur Beendigung der Gewaltsituation keine Anfor-
derungen an den Nachweis der Gewalt, sondern die eingeleiteten Schutzmaßnahmen müssen 
schnell greifen und angemessen sein. Der Schutz der von Gewalt betroffenen Person ist das vor-
rangige Ziel. Würde und Selbstbestimmung müssen gewahrt bleiben. 
Eine eventuell gesundheitliche Versorgung der beteiligten Personen, die Wahrung von Rechten 
und die räumliche Trennung der Beteiligten müssen sichergestellt werden.  
 
Allgemeines Ablaufschema: 
 
Die Verfahrensabläufe bei Verdachtsmomenten und Fällen von Gewalt, sexualisierten Übergriffen 
oder sexuellem Missbrauch liegen in den Einrichtungen standardisiert vor. Das Prozedere ist je-
weils schriftlich fixiert in einem Ordner für Gewaltschutz, in dem die Handlungsleitlinien systema-
tisch geordnet und schnell erreichbar sind. 
Verdachtsmomente oder Vorfälle werden streng vertraulich behandelt. Personenbezogene Daten  
dürfen nur mit deren Zustimmung weitervermittelt werden. Ausnahme ist die Meldung über die Ge-
fährdung Minderjähriger gemäß § 8a SGB VIII (vgl. Kinderschutzvereinbarung).  
Im Fall, dass für die geschädigte Person eine gleich geschlechtliche Soziale Fachkraft als Ge-
sprächspartner*in gewünscht oder angezeigt ist, wird dafür Sorge getragen, dass entsprechend 
eine Vertrauensperson zur Verfügung steht. 
In der Nachbetrachtung wird der Vorgang gemeinsam mit der Koordinationsstelle für Gewaltschutz 
analysiert. Die Ergebnisse der Reflexion fließen in die Weiterentwicklung des Gewaltschutzkon-
zeptes mit ein.

27 
10.2 Schutzvereinbarungen  
 
Die UN-Kinderrechtskonvention nimmt alle Erwachsenen und insbesondere die sozialen Professi-
onen in die Pflicht, Kinderrechte auf Schutz, Förderung und Partizipation aktiv und umfassend zu 
berücksichtigen. 
 
 
10.2.1 Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung Köln 
 
Die Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung zwischen dem Amt für Wohnungswesen, den 
beauftragten Betreuungsträgern und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie dient den Vertrags-
partner*innen als Basis eines gemeinsamen Grundverständnisses bezogen auf die Sicherstellung 
des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, deren Betreuung im Rahmen des jeweiligen berufli-
chen Kontextes und Arbeitsauftrages erfolgt. Ziel ist es, zwischen den Fachkräften der Kommune 
(Amt für Wohnungswesen und Amt für Kinder, Jugend und Familie) und den beauftragten Betreu-
ungsträgern das unter den beschriebenen Rahmenbedingungen zum Ausschluss einer Gefähr-
dung von Minderjährigen erforderliche kooperative Zusammenwirken zu vereinbaren und abzusi-
chern. Dazu tragen auch gemeinsame Fachveranstaltungen und Fortbildungen, sowie gegenseiti-
ge Informationen zu den jeweiligen Arbeitsinhalten bei. 
 
 
10.2.2 Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen in den Unterkünften für Geflüchtete 
der Stadt Köln zum Umgang mit Gewalt in engen sozialen Beziehungen/Häuslicher 
Gewalt“  
 
Die Mitarbeiter*innen in den Kölner Flüchtlingsunterkünften sind in ihrer täglichen Arbeit mit vielen 
verschiedenen Themen konfrontiert. Eines davon ist die Gewalt in engen sozialen Beziehungen. 
Von häuslicher Gewalt sind meist besonders schutzbedürftige Personen, also Kinder und Frauen 
betroffen. Das Besondere an dieser Form der Gewalt ist, dass sie meist von allen Beteiligten lange 
geheim gehalten, tabuisiert und verleugnet wird. Untersuchungen zeigen, dass die meisten Be-
troffenen mehrere Anläufe benötigen, um sich langfristig aus der Gewaltbeziehung zu lösen.  
Der „Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen in den Unterkünften für Geflüchtete der Stadt Köln 
zum Umgang mit Gewalt in engen sozialen Beziehungen/Häuslicher Gewalt“ unterstützt dabei, die 
Situation vor Ort einzuschätzen und durch Informationen, konkrete Verhaltensregeln und An-
sprechpartner*innen eine Beratung oder auch eine Krisenintervention einzuleiten. Er wurde in Ko-
operation von agisra e.V., Diakonie Michaelshoven, SkF e.V. Köln, Polizei Köln und Amt für Woh-
nungswesen der Stadt Köln erarbeitet. Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind entsprechend fort-
gebildet. 
 
 
10.3 Fachorganisationen 
 
In jeder Unterbringungseinrichtung liegen die Listen aller relevanter Ansprechpersonen, Institutio-
nen sowie über Unterstützungsangebote in schnell einsehbarer und systematischer Form vor. Die 
Unterlagen werden regelmäßig aktualisiert. 
Um eine optimale bedarfsorientierte und individuelle Beratung sicherzustellen, ist die Kooperation 
mit den Fachberatungsstellen unabdingbar. Gewaltschutz impliziert insbesondere die psychosozia-
le Unterstützung und Beratung zur Stabilisierung durch Fachpersonal. 
Hausordnung, Verhaltensregeln, die wichtigsten Ansprechpartner*innen der Unterbringungsein-
richtung sowie die Adressen von im Notfall wesentlichen Anlauf- und Beratungsstellen müssen 
durch Aushang sichtbar für die Bewohner*innen sein.

28 
 
Es gibt sehr gute, kostenfreie Informationsmaterialien ebenso wie das Angebot von Apps zu ver-
schiedenen Themen. Diese Informationsangebote sind als Arbeitshilfe sicherlich eine ergänzende 
Bereicherung, sie können jedoch das professionelle Beratungsgespräch nicht ersetzen. 
Die Dokumentation wird im Falle vermuteter Gefährdung jeglicher Art ausgefüllt. Sie ersetzt nicht 
das das Formular Besonderes Vorkommnis/ Mitteilung aus den vom Amt für Wohnungswesen 
verwalteten Einrichtungen. Das Formular Mitteilung über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung 
und Dokumentationsbogen über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung aus der Kooperations- 
und Kinderschutzvereinbarung ist in den entsprechenden Fällen zu verwenden.  
 
 
11. Schlusswort 
 
Mit der Umsetzung dieses Schutzkonzepts wird in Köln ein weiterer Qualitätsstandard gesetzt, um 
eine menschenrechtskonforme Unterbringung und unterstützende Begleitung von Geflüchteten 
sicherzustellen.  
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Menschenwürde die 
oberste Wertentscheidung des Grundgesetzes: 
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller 
staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußer-
lichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der 
Gerechtigkeit in der Welt. 
 
 
  
 
 
 
Der moderne Mensch möchte gern jedes Risiko ausschließen. Es gibt im Leben keine 100%ige 
Sicherheit.  Vorkommen von Gewalt kann nicht ausgeschlossen werden. Wie bereits in Kapitel 2 
erwähnt,  können die Risikofaktoren minimiert werden. Die Akteur*innen vor Ort sind durch das 
Schutzkonzept sensibilisiert und sind im Notfall in der Lage, schnell und angemessen zu handeln. 
  
Ob Individuen oder Regierungen: Das Prinzip, das uns leiten sollte, ist das der Menschenrechte. 
Die Tatsache, in einem Land zu leben, wo die Menschenrechte existieren und wir uns ihrer erfreu-
en können, beinhaltet notwendigerweise auch Aufgaben und Verantwortungen. Dalai Lama

29 
 
12. Anlagen 
 
Handlungsleitlinien im Krisen- und Interventionsfall  
Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung 
Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen in den Unterkünften für Geflüchtete der Stadt Köln zum 
Umgang mit Gewalt in engen sozialen Beziehungen/häuslicher Gewalt 
Formular 1: Annahme von Beschwerden 
Formular 2: Dokumentation 
Aushang Ansprechpartner*innen Beschwerden 
Adressliste Gewaltschutz 
Kinderrechte 
Minibroschüre Flüchtlingskinder (Zartbitter)

30 
 
13. Quellennachweise / Auswertung verschiedener Arbeitshilfen (abgerufen Mai 2019) 
 
- Landesgewaltschutzkonzept NRW  Ministerium für Inneres und Kommunales März 2017  
https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/landesgewaltschutzkonzept_des_la
ndes_nrw.pdf  
- Bicc Working Paper Konflikte in Gemeinschaftsunterkünften 
https://www.bicc.de/uploads/tx_bicctools/BICC_WP_3_2017_web.pdf 
https://flucht-forschung-transfer.de/wp-content/uploads/2017/05/IB-SoR-10-
BAUER_Konfliktmediation-1.pdf 
- Kommunale Flüchtlingspolitik in Deutschland, Hannes Schammann, Boris Kühn, Friedrich-
Ebert-Stiftung www.fes-2017plus.de  
- Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften Juni 
2017 BMFSFJ/UNICEF 
- https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/mindeststandards-zum-schutz-von-
gefluechteten-menschen-in-fluechtlingsunterkuenften/117474 
- Broschüre „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in 
Flüchtlingsunterkünften“ MBSFJ/UNICEF 
https://www.polizei-beratung.de/nc/startseite-und-
aktionen/aktuelles/detailansicht/gewaltpraevention/ 
- https://www.gewaltschutz-gu.de/ 
- Gemeinschaftsunterkünfte für Zuwanderer sicher gestalten Polizei  
  www.polizei-beratung.de  
- Handbuch Gewaltschutz Caritasverband Frankfurt: https://www.caritas-frankfurt.de/ich-
suche-hilfe/migration-und-flucht/flucht-und-asyl/schutz-fuer-frauen-und-kinder-auf-der-
flucht/schutz-fuer-frauen-und-kinder-auf-der-flucht  
- Konzept zur Gewaltprävention und zum Gewaltschutz von besonders vulnerablen Gruppen 
in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete der Stadt Leverkusen, Juli 2018 
- Gewaltschutzkonzept Hamburg 
https://www.hamburg.de/fluechtlinge/7040758/gewaltschutz-einrichtungen/  
- Empfehlungen an ein Gewaltschutzkonzept zum Schutz von Frauen und Kindern  
Juli 2015 Der Paritätische Gesamtverband: https://www.paritaet-
hamburg.de/fileadmin/Jugend-_und_Familienhilfe/2015-07-
parit_empf_gewaltschutzkonzept_gemeinschaftsunterkuenfte_web.pdf  
- Gewaltschutzkonzept in Flüchtlingsunterkünften Febr. 2017 LIGA der freien 
Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg : https://www.gewaltschutz-
gu.de/e5119/e5312/2017-02-09_Gewaltschutzkonzept_gesamt_final.pdf  
- Positionspapier zum Gewaltschutz von Frauen und Mädchen in Flüchtlingsunterkünften des 
Landes NRW Mai 2016 medica mondiale e.V. / Kölner Flüchtlingsrat e.V.  
https://www.medicamondiale.org/fileadmin/redaktion/5_Service/Mediathek/Dokumente/Deut
sch/Positionspapiere_offene-
Briefe/medica_mondiale_Positionspapier_Frauen_Gewaltschutz_Flucht.pdf 
- Arbeitshilfe „Diskriminierungsschutz in der Sozialen Arbeit mit Geflüchteten. Prävention und  
     Intervention“ von Kompass F  https://www.kompass-f.de/publikationen/  
- Arbeitshilfe "Rechte achten! Grenzen setzen!" als Arbeitsmaterial für Einrichtungen der Ju-
gendhilfe, die u.a. mit Jugendlichen mit Fluchterfahrung arbeiten  
Zartbitter http://sichere-orte-schaffen.de/wp-content/uploads/Rechte_VK_Musterf_2019_01-
1.zip  
- Bundesinitiative „Schutz für geflüchtete Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ 
Kinderfreundliche Orte https://www.gewaltschutz-gu.de/themen/kinderfreundliche_orte/ 
- UNICEF: Schutz und Unterstützung für geflüchtete Kinder in Deutschland 
https://www.unicef.de/informieren/projekte/europa-1442/deutschland-
1554/fluechtlingskinder/98614 
-  https://www.kinderschutzleitlinie.de/de/leitlinie/leitlinie-materialien-zum-downloaden-
1/langfassung-der-kinderschutzleitlinie  
- Partizipation kompakt Gaby Straßburger/Judith Rieger, BeltzJuventaVerlag

Anlage 1.5 Formular Dokumentation vermutete Gefährdung

1325 Zeichen

Dokumentation und Mitteilung 
bei (vermuteter) Gefährdung  
 
 
 
Wichtiger Hinweis:  Dieser Dokumentationsbogen wird NICHT in Fällen von vermutlicher Kindeswohlgefährdung 
(entsprechend §8a SGB VIII) genutzt. Es wird auf den Dokumentations- und den Mitteilungsbogen aus der 
Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung verwiesen! 
 
Wo?  
(Einrichtung) 
 
Wann?  
(Datum und Uhrzeit) 
 
Wer?  
(Betroffene/r Bewohner/in 
+ Zimmernummer) 
 
Sozialbetreuung:  
Kontakt: 
 
Tel.:     Mail: 
Weitere 
Beteiligte/Zeugen? 
 
 keine Gefährdung   keine akute Gefährdung    akute Gefährdung 
Körperliche Ge walt  
 
 
Sexualisierte  Gewalt  
 
 
Sachbeschädigung/ Diebstahl  
 
 
Sonstiges         
 
 
Vernachlässigung  
 
 
Verbale Gewalt/  Drohung  
 
Mobbing  
 
 
 
(Bei Bedarf können mehrere Möglichkeiten angekreuzt werden) 
 Verweis auf Besonderes Vorkommnis  vom (Datum)  
 
Kurze Beschreibung des Vorfalls (Was ist passiert? Wer hat etwas berichtet? Was wurde berichtet?) 
 
 
 
 
 
Welche (sofortigen) Maßnahmen wurden ergriffen? (Gespräche mit Beteiligten, Meldungen an AfW, Polizei, JA etc.) 
 
 
 
 
 
Vorfall abgeschlossen?   ja        
nein   
Wenn nein, welche weiteren Schritte werden veranlasst? 
 
 
 
 
 
 
 
Name: _____________________________  Datum und Unte rschrift: _____________________________

Anlage 1.3 Handlungsleitfaden zum Umgang mit Gewalt in engen Beziehungen

14853 Zeichen

1 
 
                                     Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen  
in den Unterkünften für Geflüchtete der Stadt Köln  
zum Umgang mit Gewalt 
 in engen sozialen Beziehungen/Häuslicher Gewalt 
 
 
  
I. Einleitung: 
Die Mitarbeiter*innen in den Kölner Flüchtlingsunterkünften sind in ihrer täglichen Arbeit mit vielen 
verschiedenen Themen konfrontiert. Eines davon ist die Gewalt in engen sozialen Beziehungen. 
Von häuslicher Gewalt sind meist besonders schutzbedürftige Personen, also Kinder und Frauen 
betroffen. Das Besondere an dieser Form der Gewalt ist, dass sie meist von allen Beteiligten lange 
geheim gehalten, tabuisiert und verleugnet wird. Untersuchungen zeigen, dass die meisten 
Betroffenen mehrere Anläufe benötigen, um sich langfristig aus der Gewaltbeziehung zu lösen. 
Die Erlebnisse in den Herkunftsländern, die zur Flucht geführt haben, die Flucht selbst und das 
Leben in Unterkünften, in rechtlicher Unsicherheit und mit ungeklärten Zukunftsperspektiven 
verstärken Bindungen und Abhängigkeiten innerhalb der Familie und behindern die Aufdeckung des 
Gewaltgeschehens. Kulturell geprägte Familien- und Frauenbilder, fehlende Kenntnisse über die 
Rechtslage in Deutschland und über die bestehenden Hilfseinrichtungen schränken die 
Handlungsmöglichkeiten zusätzlich ein.  
Vor diesem Hintergrund stellt der angemessene Umgang mit häuslicher Gewalt für die 
Mitarbeiter*innen der Flüchtlingsunterkünfte eine besondere Herausforderung dar. Dieser 
Handlungsleitfaden soll dabei unterstützen, die Situation vor Ort einzuschätzen und durch 
Informationen, konkrete Verhaltensregeln und Ansprechpartner*innen eine Beratung oder auch eine 
Krisenintervention einzuleiten.  
 
II. Rechtliche Grundlagen 
Das Gewaltschutzgesetz wurde 2002 eingeführt und dient dem Schutz einer Person vor allen 
Formen von Gewalt im privaten häuslichen Umfeld. Die Anwendung der rechtlichen Möglichkeiten 
des Gewaltschutzgesetzes unterliegt in Flüchtlingsunterkünften jedoch Beschränkungen. 
Das Polizeigesetz NRW und das Gewaltschutzgesetz bieten verschiedene Möglichkeiten Betroffene 
von häuslicher Gewalt vor weiterer Gewalt zu schützen und ihnen Opferrechte und eine adäquate 
psychosoziale Versorgung zukommen zu lassen.

2 
 
Sofern die von häuslicher Gewalt betroffene Person eine eigene Wohnung bewohnt, ist es in Fällen 
akuter häuslicher Gewalt möglich, die gewaltausübende Person für 10 Tage aus der gemeinsamen 
Wohnung zu verweisen und/oder ein Rückkehrverbot auszusprechen. Innerhalb von 10 Tagen 
kann im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes eine Verlängerung  der Wohnungswegweisung bzw. 
eine Wohnungszuweisung für den geschädigten und gefährdeten Partner beantragt werden. 
Außerdem können Schutzanordnungen wie ein Kontakt- oder Näherungsverbot vor Gericht 
beantragt werden, deren Übertretung strafbar ist. 
 
Für Menschen in Flüchtlingsunterkünften besteht ebenfalls die Möglichkeit der polizeilichen 
Wegweisung und des Rückkehrverbotes gegen den Täter/die Täterin. Hier sollte jedoch mit 
dem Opfer, der Polizei und Berater*in geklärt werden, ob in der Flüchtlingsunterkunft der Schutz des 
Opfers sichergestellt werden kann oder der Umzug des Opfers  in eine andere Unterkunft, ein 
Frauenhaus oder eine Schutzwohnung notwendig ist.  
Ein Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht kann für die Wohnheime der Stadt Köln 
nicht gestellt werden, daher müssen mittel- und langfristige Lösungen gemeinsam mit den 
Mitarbeiter*innen des Amtes für Wohnungswesen erarbeitet werden. Im Rahmen der Zuweisung 
können Gewalttätige oder Opfer von Gewalt in eine andere Unterkunft untergebracht werden. 
Zudem kann ein entsprechendes Hausverbot gegen den Gewaltausübenden ausgesprochen 
werden. 
 
Ergänzend können Schutzanordnungen, wie das Näherungs- und Kontaktverbot, beim 
Familiengericht beantragt bzw. nach Polizeieinsatz ebenfalls auf Antrag innerhalb von 10 Tagen 
verlängert werden, die auch außerhalb der Unterkunft gelten.  
Das Polizeigesetz NRW regelt außerdem die Kontaktaufnahme der Interventionsstellen (Adressen 
s.u. die Gewaltschutzzentren des SkF und der Diakonie Michaelshoven) mit den „Geschädigten“: 
Wenn die von Gewalt Betroffenen damit einverstanden sind, sendet die Polizei ihre Kontaktdaten an 
die jeweiligen Gewaltschutzzentren, die dann zeitnah von sich aus Kontakt zu dem Opfer 
aufnehmen. Die Kontaktaufnahme sollte von den Sozialarbeiter*innen in den Unterkünften auf 
Wunsch unterstützt werden. Die Mitarbeiterinnen der Gewaltschutzzentren beraten dann bezüglich 
der rechtlichen und psychosozialen Situation und vermitteln bei Bedarf ins Hilfesystem. 
 
Für den Fall, dass die/der von Gewalt Betroffene in der Unterkunft nicht ausreichend geschützt 
werden kann, behindern Residenzpflicht und Wohnsitzauflage (für z.B. Köln oder NRW) die

3 
 
Freizügigkeit und erschweren unter Umständen die Vermittlung in ein Frauenhaus/in eine 
Jugendschutzstelle oder den Umzug zu Freunden oder Angehörigen.  
Ausnahmeregelungen müssen im Einzelfall bei der  zuständigen Behörde beantragt werden, wenn 
der Schutz  in der gleichen Stadt nicht gewährleistet werden kann. Die Notwendigkeit kann mit 
polizeilichen Dokumentationen über die Gefährdungsprognose belegt werden.  
Bei akuter Bedrohung und weiterer Gefährdung muss zuerst dem Schutz der Betroffenen Rechnung 
getragen werden. In Fällen einer Gefährdung für Leib und Leben ist darauf zu achten, dass die Lage 
sowohl von Polizei als auch von Sozialarbeiter*innen dokumentiert wird und die zuständigen 
Behörden, wie Sozialamt, Ausländeramt, Bezirksregierung und das Bundesamt für Migration und 
Flüchtlinge (BAMF) unverzüglich informiert werden, um die ggf. erforderlichen Genehmigungen zum 
Verlassen der zugewiesenen Unterkunft zu erreichen. Die Dokumentation dient auch als 
nachgelagerte Rechtfertigung bei den zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die 
Residenzpflicht.   
Im Zweifel sollte vorab eine Beratung durch erfahrene Beratungsstellen und /oder 
Rechtsanwält*innen erfolgen.  
 
III.  Handlungsempfehlungen  
Die nachfolgenden Handlungsempfehlungen sind standardisierte Verfahren und bieten damit 
Handlungssicherheit sowohl für die Mitarbeiter*innen als auch für die Bewohner*innen von 
Flüchtlingsunterkünften. 
 
Grundsätzlich gilt:  
 Jeder begründeten Vermutung auf häusliche Gewalt muss nachgegangen werden.  
 Betroffene Kinder, Jugendliche, Frauen und Männer, die in der Einrichtung eine Gewalttat 
erleben, brauchen sofort notwendigen Schutz und Hilfe. 
 Wenn Kinder und Jugendliche involviert sind, auch wenn sie nicht unmittelbar Opfer der 
Gewalt geworden sind, gilt, dass bereits das Miterleben von Gewalt eine potentielle 
Kindeswohlgefährdung darstellt. Hier verfahren Sie entsprechend der zwischen dem Amt für 
Wohnungswesen, dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und dem jeweiligen 
Betreuungsträger geschlossenen Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung.  
 Wenn sich das Opfer nach eingehender Beratung für die räumliche Trennung vom 
gewalttätigen Angehörigen/Mitbewohner entscheidet, sollten umgehend  mögliche weitere 
Schritte gemeinsam mit dem Sozialen Dienst des Wohnungsamtes der Stadt Köln eingeleitet

4 
 
werden, um eine Gewalteskalation zu vermeiden 
 
Verfahrensweise bei Gewalt 
 In akuten Gefahren- und Gewaltsituationen rufen Sie die Polizei 
 Generell gilt bei Gewaltsituationen als erstes die Eigensicherung.  
 Ziehen Sie eine Kolleg*in, den Sicherheitsdienst, anderweitiges Personal hinzu. Versuchen 
Sie durch Ihr Verhalten zu deeskalieren. 
 
 Stellen Sie Sicherheit her, indem Sie  Opfer und mutmaßliche  Täter*in trennen. Achten Sie 
darauf, Kinder, die sich vielleicht versteckt haben, aus der Gefährdungssituation heraus zu 
holen und in die Betreuung durch eine vertrauenswürdige Person zu geben. Versuchen Sie 
das Opfer zu beruhigen und ihm ein Gefühl von Sicherheit zu vermitteln. Hilfreich zur 
weiteren Information sind die beiliegenden Grundsätze: „Versorgung akut-traumatisierter 
Menschen“ unter: http://www.institut-berlin.de/fileadmin/user_upload/institut-
berlin/Downloads/Nothilfen/Grundsaetze_fuer_die_Versorgung_akut_traumatisierter_Menschen.pdf  
 
 Hinzuziehen einer/eines Dolmetscherin/Dolmetschers   
Auch wenn die Kinder häufig besser deutsch sprechen als die Erwachsenen, dürfen sie in 
dieser Situation auf keinen Fall dolmetschen! Auch das Hinzuziehen von Dolmetscher*innen 
aus dem Kreis der Mitbewohner*innen ist sorgfältig abzuwägen, sie können in der Regel 
nicht neutral sein. Besser ist es, spätestens nach der Deeskalation der Situation 
professionelle Sprachmittler*innen hinzuziehen. 
 
 Medizinische Versorgung 
Sorgen Sie für die medizinische Versorgung und Dokumentation der Gewaltspuren durch 
medizinisches Fachpersonal, wenn es zu körperlichen Verletzungen kam. Hierbei besteht 
auch die Möglichkeit, sich die Verletzungen ärztlich attestieren zu lassen. Nach 
Sexualstraftaten können Opfer anonym mögliche Spuren sichern lassen und zu einem 
späteren Zeitpunkt entscheiden, ob sie eine Strafanzeige stellen wollen (siehe hierzu das 
Info Blatt „ASS- Anonyme Spurensicherung nach Sexualstraftat“).(siehe Anlage 3) 
 
 Einzelgespräch führen 
Mit der volljährigen betroffenen Person sollte möglichst in einem separaten und  geschützten 
Raum (ohne Anwesenheit der gefährdeten Kinder oder der gewaltausübenden Person) ein

5 
 
Gespräch geführt werden, um einschätzen zu können, welche Schritte weiter eingeleitet 
werden müssen. Bei betroffenen Mädchen/Frauen sollte dieses Gespräch durch eine 
weibliche Sozialarbeiterin durchgeführt werden. Sichern Sie dem vermutlichen Opfer 
Vertraulichkeit zu, erklären Sie, welche Schritte und Hilfen bei häuslicher Gewalt notwendig 
und möglich sind und motivieren Sie das Opfer, Hilfe anzunehmen. Häufig wird die Gewalt in 
den ersten Gesprächen verleugnet oder bagatellisiert. Signalisieren Sie weitere 
Gesprächsbereitschaft. 
 
 Über weitere Hilfsmöglichkeiten informieren 
Klären Sie über die Möglichkeiten der Anzeigenerstattung bei der Polizei zum Zweck der 
Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr (z.B. Wegweisung) auf. 
Informieren Sie über die (anonymen und kostenlosen) Beratungsangebote der Beratungs- 
und Interventionsstellen und motivieren Sie das Opfer zur Kontaktaufnahme.  
Falls Kinder involviert sind, klären Sie unter Einbeziehung des Opfers und entsprechend der 
allen Einrichtungen vorliegenden Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung die 
Benachrichtigung des Jugendamtes. 
 
 Einschätzung der Gefährdungslage in Bezug auf eine Unterbringung 
Klären Sie die weitergehende Unterbringung unter dem Sicherheitsaspekt für die betroffene 
Person und die in der Familie lebenden Kinder: Versuchen Sie im Gespräch erste 
Erkenntnisse über die Gefährdung des Opfers zu ermitteln (siehe Anlage 2: 
„Gefahrenanalyse“). Entscheiden Sie mit dem Opfer gemeinsam,  
ob 1. ein Umzug des Täters/der Täterin in eine andere Unterkunft (unterstützt durch die 
Wegweisung der Polizei und die entsprechende Zuweisung des Wohnungsamtes) 
ausreichend sein kann ODER,  
 ob 2. eine anderweitige Unterbringung des Opfers und ggf. der Kinder angezeigt ist.  
Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchem familiären Verbund die betroffene Person in der 
Unterkunft lebt. Häufig wird großer Druck von Seiten der Familien oder anderer Frauen und 
Männer der gleichen Community auf die betroffene Person ausgeübt, sich nicht vom Täter 
abzuwenden, sich keine Hilfe zu holen und die Gewalt weiter hinzunehmen. 
Die Unterbringung des Täters/der Täterin in einer anderen Unterkunft, eingeleitet durch die 
Wegweisung der Polizei und die entsprechende Zuweisung des Wohnungsamtes kann ein 
erster Schritt sein, die betroffene Person zu entlasten und aus der Gewaltbeziehung zu 
lösen. In den nachfolgenden Tagen kann durch weitere Gespräche an neuen Perspektiven

6 
 
für ein Leben außerhalb der Gewaltbeziehung gearbeitet werden, z.B. dem Umzug in eine 
andere Unterkunft, in eine Schutzwohnung oder ein Frauenhaus. 
 
Die Unterbringung der Betroffenen und eventuell deren Kinder in einer anderen 
Flüchtlingsunterkunft kann den Weg für Clearing, Beratung und vor allem Stabilisierung nach 
der Gewalttat ermöglichen.  
Die Unterbringung von weiblichen erwachsenen Opfern mit Kindern in einem Frauenhaus, in 
einer frauenspezifischen Unterkunft für Geflüchtete oder in einer Schutzwohnung kann bei 
erhöhter Gefahr für Leib und Leben (auch außerhalb von Köln) nötig sein. Freie Plätze 
innerhalb von NRW lassen sich über die Seite http://www.frauen-info-netz.de/ finden. Eine 
Kostenzusage über das Sozialamt der zugewiesenen Kommune muss eingeholt werden, bei 
akuter Bedrohung ist das auch im Nachhinein möglich.  
 
 Adressänderung weitergeben 
Falls das Opfer (und die Kinder) anderweitig untergebracht werden, achten Sie darauf, dass 
die Informationen an Ausländerbehörde, Sozialamt und das BAMF weitergeben werden. 
Wichtig ist hierbei der Hinweis auf Vertraulichkeit im Sinne einer Auskunftssperre gegenüber 
dem Täter/der Täterin. 
 
IV. Fachliches 
In den Anlagen finden sich weitergehende Informationen zu den Themen „Häusliche Gewalt“, 
zur Gefahrenanalyse und zur anonymen Spurensicherung(ASS). 
 
Anlage 1:  Gewalt in engen soz. Beziehungen – Phasen und Dynamiken    
Anlage 2:  Faktoren zur Gefährdungseinschätzung 
Anlage 3:  Anonyme Spurensicherung (ASS) Flyer Köln 2016

7 
 
Das Kölner Hilfesystem nach häuslicher Gewalt 
Rufnummer 
  
Notrufnummer der Polizei 110 
Opferschutzbeauftragte der Kölner Polizei 0221-229-8080 
    
Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Köln   
Gewaltschutzzentrum linksrheinisch 0221/126950 
www.skf-koeln.de    
 
  
Der Wendepunkt, Diakonie Michaelshoven e.V.   
Frauenberatung und Gewaltschutzzentrum rechtsrheinisch 0221/9956-4444 
www.Diakonie-michaelshoven.de    
 
  
agisra e.V.   
Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen und 
Flüchtlingsfrauen 0221/124019 
www.agisra.org    
    
Bundesweites Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen- 0800/116016 
(Beratung in 17 Sprachen, 24 h)   
www.hilfetelefon.de    
    
1. Autonomes Frauenhaus Köln 0221/515502 
2. Autonomes Frauenhaus   0221/515554 
    
Weitere Beratungsstellen des Kölner Hilfesystems gegen Gewalt an Frauen unter:  
http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/gleichstellung/im-arbeitskreis-gegen-
gewalt-frauen-und-kindern-engagieren-s 
  
 
Wegen alternativen Unterbringungsmöglichkeiten speziell für die Zielgruppe wenden Sie 
sich an die/den für Ihre Einrichtung zuständige/n Sozialarbeiter/in des Amtes für 
Wohnungswesen 
  
    
GSD Gefährdungsmeldungssofortdienste der Jugendämter   
GSD Innenstadt 0221/221-91999 
GSD Rodenkirchen 0221/221-92999 
GSD Lindenthal 0221/221-93999 
GSD Ehrenfeld 0221/221-94999 
GSD Nippes 0221/221-95999 
GSD Chorweiler 0221/221-96999 
GSD Porz 0221/221-97999 
GSD Kalk 0221/221-98999 
GSD Mülheim 0221/221-99999

Beschlussvorlage Rat

9590 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/562 
 
Vorlagen-Nummer 
 0990/2020 
Freigabedatum 
 06.08.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln 
(Gewaltschutzkonzept) 
Beschlussorgan 
 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt 
 
1. das als Anlage 1 beigefügte „Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für 
Geflüchtete der Stadt Köln“ 
 
2. die Verwaltung mit der Umsetzung des Konzeptes zu beauftragen 
 
3. den Bedarf einer auf zwei Jahre befristeten Planstelle für Gewaltschutzkoordination in der Be-
wertung S 15 TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst. Die Stelleneinrichtung erfolgt stellenplan- 
und ergebnisplanneutral im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stellensollbestandes des 
Amtes 56. Die Stelle soll schnellstmöglich eingerichtet werden. 
 
Integrationsrat 18.08.2020 
Ausschuss Soziales und Senioren 20.08.2020 
Finanzausschuss 07.09.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Im Rahmen der gesetzlichen Unterbringungsverpflichtung praktiziert die Stadt Köln eine dezentrale 
Unterbringung und setzt Qualitätsstandards gemäß den in 2004 vom Rat der Stadt Köln beschlosse-
nen „Leitlinien zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ sukzessive weiter um. Die 
Stadt Köln hat mit Inkrafttreten des Landesgewaltschutzkonzeptes NRW bereits einzelne Bausteine in 
Köln realisiert. 
Das vorliegende Gewaltschutzkonzept für die Kölner Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete 
wurde unter Federführung der Verwaltung in Kooperation mit einer Arbeitsgruppe des Runden Ti-
sches für Flüchtlingsfragen entwickelt. 
Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen hat in der 75. Sitzung am 14.02.2020 das „Konzept für Gewalt-
schutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln“ diskutiert und einstimmig ver-
abschiedet. 
Eine Verwaltungskultur, in der Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund Behinderung, Geschlecht, 
geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Herkunft, Hautfarbe, Religion oder Weltanschauung 
etc. nicht toleriert werden, stellt die Grundlage für ein gewaltfreies Arbeiten dar. Dies gilt selbstver-
ständlich nicht nur im Umgang mit Bewohnerinnen und Bewohner, sondern auch im kollegialen Mitei-
nander. 
Dieses Schutzkonzept für die Akteurinnen und Akteure vor Ort definiert Qualitätsstandards, die die 
Basis für die Entwicklung weiterer Handlungsmodule und Leitfäden darstellen. Es ist die verbindliche 
Grundlage für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort und wird gemeinsam mit ihnen und der 
Koordinatorin bzw. dem Koordinator für Gewaltschutz fortlaufend weiterentwickelt. Die Bewohnerin-
nen und Bewohner und vor Ort beteiligte Akteurinnen und Akteure werden in diesen Prozess verbind-
lich miteinbezogen.  
Dieses Gewaltschutzkonzept zielt mit seinem ganzheitlich präventiven Ansatz in Bezug auf Gewalt-
prävention und Konfliktbearbeitung darauf ab, Gewalt in den Unterkünften zu minimieren und soweit 
wie möglich zu unterbinden. 
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass zum Schutz von Mitarbeitenden das Zentrum 
für Kriminalprävention und Sicherheit der Stadt Köln ein für alle Dienststellen verbindliches Verfahren 
„Zentrales Melde- und Auskunftssystem bei Gefährdungen von Mitarbeitenden im Innen- und Außen-
dienst“ eingeführt hat und auch zur Gewaltprävention durch bauliche Gestaltung berät. 
Unter Berücksichtigung der bestehenden Bewirtschaftungsanordnung der Kämmerei vom 25.03.2020 
stellt die Beschlussfassung und Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes grundsätzlich eine freiwillige 
Aufgabe dar. Aufgrund der Brisanz des Themas, das in Corona-Zeiten zum Beispiel durch Besuchs-
verbote, Quarantänemaßnahmen und allgemein steigende Aggressionspotentiale noch verschärft 
wird, zeigt sich diese Aufgabe jedoch als unaufschiebbar sowie zur akuten Krisenbewältigung und 
Sicherung bestehender Strukturen notwendig.  
Intensive Präventionsarbeit, insbesondere zum Schutz vor Gewalt in jedweder Form, stellt eine nach-
haltige Integration sicher. Die Vermittlung von Normen und Werten der hiesigen Gesellschaft und 
deren Beachtung hat eine nachhaltige Auswirkung auf Bewachungskosten, Vandalismusschäden und

3 
Reparaturkosten infolge von Gewaltausbrüchen und Gewaltanwendung.  
Umsetzung  
Alle Fälle von Gewalt werden schriftlich festgehalten und bewertet mit Blick auf die Umsetzung der 
Maßnahmen. So können die Standards in den Einrichtungen angepasst und stetig verbessert werden.  
Aus fachlicher Sicht ist für die praktische Umsetzung, ein Monitoring und die Evaluation des Konzepts 
sowie die Einrichtung einer Planstelle für Gewaltschutzkoordination notwendig und erforderlich (vgl. 
Kapitel 9 des Konzeptes zur Aufgabenbeschreibung).  
Anhand des Konzepts wird einrichtungsbezogen durch die städtische Stelle für Gewaltschutzkoordi-
nation geprüft, welche Standards bereits umgesetzt sind und wo noch Handlungsbedarf besteht (vgl. 
Kapitel 10). 
Das „Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln“ gehört 
zum Leitbild der Stadt Köln, angelehnt an das Landesgewaltschutzkonzept des Landes NRW. Die 
Planstelle für Gewaltschutzkoordination ist dem Sozialen Dienst im Amt für Wohnungswesen der 
Stadt Köln angegliedert. Die Aufgabenstellung einer Fachkraft der Sozialen Arbeit zeichnet sich durch 
die Komplexität des Arbeitsfeldes aus. Sie bildet die Schnittstelle zwischen den verantwortlichen Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialen Dienstes im Amt für Wohnungswesen, den beauftragten 
Trägern sowie den Sicherheitsunternehmen. Die Stelle ist Ansprechpartner für die Einrichtungsleitun-
gen vor Ort. Alle den Gewaltschutz betreffenden Maßnahmen werden mit ihr abgestimmt.  
Das Gewaltschutzkonzept wird regelmäßig aktualisiert. Dazu muss die Umsetzung des Konzeptes in 
jeder Einrichtung dokumentiert und jährlich durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator ausgewertet 
werden. Alle dokumentierten Vorgänge von Gewalt werden durch die Stelle für Gewaltschutzkoordi-
nation evaluiert. So können die Standards in den Einrichtungen angepasst und stetig verbessert wer-
den.  
Die Stelle für Gewaltschutzkoordination legt das Ergebnis des jährlichen Monitorings dem Gremium 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen und den politischen Fachausschüssen der Stadt Köln vor. 
Über die lokale Implementierung hinaus wird ein überregionaler Austausch mit anderen Kommunen 
angestrebt. 
Außerdem zeichnet sich die Stelle für Gewaltschutzkoordination für die Planung und Organisation von 
Schulungen für die städtischen Kolleginnen und Kollegen verantwortlich. Schulungen für Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter der beauftragten Träger werden durch diese organisiert und gegebenenfalls 
bei Dritten Fördermittelanträge gestellt.  
Die Stelle für Gewaltschutzkoordination wird auf zwei Jahre befristet eingerichtet. Dann erfolgt eine 
Evaluation bezüglich fortbestehender Erforderlichkeit.  
Finanzierung: 
Die notwendige Kompensation der zusätzlichen Stelle wird aufgrund der weiter sinkenden Zahlen von 
Geflüchteten durch den Abbau einer entsprechenden, ab dem 02.07.2020 vakanten, Planstelle im 
Sozialen Dienst des Amtes für Wohnungswesen erfolgen. Die erforderlichen Personalaufwandser-
mächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020/2021 in den einzelnen Jahren und der mittelfristigen 
Finanzplanung (Mifrifi) jeweils im Teilplan 1004 – Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, 
Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen, zur Verfügung.  
Schulung und Fortbildungskosten 
Soweit zur Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes Schulungen und Fortbildungen erforderlich sind, 
werden die damit verbundenen Kosten bei den Trägern durch die im Rahmen des Betreuungsvertra-
ges gewährten Sachkostenpauschalen gedeckt. Entsprechende Aufwandsermächtigungen stehen im 
Haushaltsplan 2020/2021 in den einzelnen Jahren und in der mittelfristigen Finanzplanung (Mifrifi) 
jeweils im Teilplan 1004 – Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 13 – Auf-
wendungen für Sach- und Dienstleistungen, zur Verfügung.  
Schulungen und Fortbildungen der Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes im Amt für Wohnungswe-
sen werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Fortbildungskosten angeboten. 
Entsprechende Aufwandsermächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020/2021 in den einzelnen Jah-
ren und in der mittelfristigen Finanzplanung (Mifrifi) jeweils im Teilplan 1004 – Bereitstellung und Be-

4 
wirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 16 - sonstige ordentliche Aufwendungen, zur Verfügung. 
Für darüber hinausgehende notwendige Workshops und ähnliches soll durch die Stelle für Gewalt-
schutzkoordination die Akquise von Drittmitteln (z.B. EU Fördermittel, Landesmittel) betrieben wer-
den. 
 
Anlagen 
 
1. Konzept Gewaltschutz 
1.1. Handlungsleitlinien im Krisen- und Interventionsfall 
1.2. Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung Stadt Köln  
1.3. Handlungsleitfaden zum Umgang mit Gewalt in engen Beziehungen 
1.4. Formular Beschwerdeannahme 
1.5. Formular Dokumentation vermutete Gefährdung  
1.6. Flyer Beschwerdestellen 
1.7. Kontaktliste Gewaltschutzkonzept 
1.8. Broschüre Kinderrechte (Amt für Kinder, Jugend und Familie) 
1.9. Broschüre Flüchtlingskinder haben Rechte (Zartbitter e.V.) 
(Die Anlagen 1.4 bis 1.9 sind im Ratsinformationssystem einsehbar und werden nicht umgedruckt.)

Anlage 1.8 Broschüre Kinderrechte Stadt Köln

15457 Zeichen

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung:
rheinsatz, Köln
Fotos:
fotolia
Druck:
Pieper GbR, Köln
Fühlst Du Dich angesprochen?  
Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes
Wenn Du Hilfe und Unterstützung bei der Durchset-
zung Deiner Rechte brauchst, wirst Du beim Jugend-
amt über Beratungsangebote, Hilfen zur Erziehung 
und über alternative Unterstützungsmöglichkeiten 
informiert. In einem vertraulichen Gespräch mit einer
Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes 
kannst Du Deine Fragen stellen und Deine Meinung 
äußern. Bei Bedarf können auch Deine Eltern von uns 
beraten werden. Je nach Situation kommt auch je-
mand bei Euch zu Hause vorbei. Bei der Suche nach 
einer geeigneten Lösung reicht manchmal schon ein 
Gespräch aus, um Probleme aus der Welt zu schaffen. 
Es kann aber auch notwendig sein, eine Jugendhilfe-
maßnahme einzusetzen, die Dich oder die gesamte 
Familie unterstützt.
Deine Ansprechpartner
Wir leisten rund um die Uhr schnelle Hilfe. Du bist bei 
uns willkommen, ruf einfach an oder komm vorbei!
Telefonnummern des Kölner Jugendamtes, sortiert nach 
Stadtbezirken:
Bezirksjugendamt Innenstadt 0221/221 91999
Bezirksjugendamt Rodenkirchen 0221/221 92999
Bezirksjugendamt Lindenthal 0221/221 93999
Bezirksjugendamt Ehrenfeld 0221/221 94999
Bezirksjugendamt Nippes 0221/221 95999
Bezirksjugendamt Chorweiler 0221/221 96999
Bezirksjugendamt Porz 0221/221 97999
Bezirksjugendamt Kalk 0221/221 98999
Bezirksjugendamt Mülheim 0221/221 99999
13- js/51/5.000/04.2017
Die Oberbürgermeisterin
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Kinder  
haben Rechte! 
Unterstützungsleistungen des Jugendamtes

Kinderrechte
Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten?
Kinderrechte
Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten?
1. Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe
Du hast in Deiner Freizeit genauso das Recht Dich 
auszuruhen und zu erholen, wie auch die Dinge zu 
tun, die Dir Spaß machen, z.B. spielen, basteln oder 
Sport treiben.
2. Recht auf Information, Meinungsäußerung 
und Gehör
Du hast das Recht, bei allen Fragen die Dich betref-
fen, mitzubestimmen und zu sagen was Du denkst. 
Also, wenn‘s um Dich geht, misch Dich ein und äuße-
re Deine Fragen, Wünsche und Meinungen.
3. Recht auf Gesundheit
Du hast das Recht gesund zu leben und keine Not 
zu leiden. Dafür ist es wichtig, dass Du z.B. warme 
Kleidung, genug zu essen und ein sauberes zu Hause 
hast.
4. Recht auf elterliche Fürsorge und ein sicheres 
zu Hause
Du hast ein Recht darauf, von Deinen Eltern oder 
von den für Dich verantwortlichen Personen liebe-
voll, respektvoll und ohne Gewalt behandelt zu wer-
den.
5. Recht auf Schutz vor Gewalt, Misshandlung und 
Ausbeutung
Du hast das Recht von allen Menschen, fair und 
gerecht behandelt zu werden. Niemand darf Dir weh
tun, egal ob durch Schläge oder durch Beschimpf-
ungen und Hänseleien.
6. Recht auf Privatsphäre
Du hast ein Recht darauf, dass Deine Privatsphäre 
geachtet und respektiert wird. Aber: Eltern sollen 
auch gut auf ihre Kinder aufpassen, weshalb nicht 
immer alles erlaubt ist.
7. Recht auf Gleichbehandlung
Egal ob Du ein Junge oder Mädchen, groß oder 
klein, arm oder reich bist, wie alle Kinder hast 
auch Du das Recht gleich behandelt zu werden. 
Merke: Niemand darf wegen seines Geschlechts, 
seiner Herkunft, seinem Glauben oder seiner 
Behinderung benachteiligt werden!
8. Recht auf Bildung
Du hast das Recht so viel wie möglich zu lernen 
und eine Ausbildung zu machen, die Deinen Be-
dürfnissen und Fähigkeiten entspricht.
9. Recht auf Betreuung und Förderung bei 
Behinderung
Wenn Du eine Behinderung hast, sollst Du wie 
alle anderen Kinder auch, aktiv am Leben teilha-
ben können. Dafür steht Dir besondere Fürsorge 
und Betreuung zu.
10. Recht auf besonderen Schutz im Krieg und auf 
der Flucht
Du hast ein Recht vor Gefahren durch Krieg oder 
auf der Flucht besonders geschützt zu werden.
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Worum geht es? 
- Gibt’s Probleme mit Deinen Eltern oder in der 
Schule? 
- Lassen sich diese Probleme alleine oder mit Hilfe 
Deiner Eltern nicht lösen? 
- Fühlst Du Dich allein gelassen und weißt nicht was 
Du tun sollst? 
- Hast Du das Gefühl alles läuft aus dem Ruder und 
niemand hört Dich an? 
- Ist Deine Familie in einer Notlage und wissen 
Deine Eltern nicht mehr weiter? 
Dann bist Du beim Jugendamt genau richtig, denn wir 
haben das Ziel, dass es Kindern und Ihren Familien gut 
geht. Bei Konflikten oder Problemen, unterstützen wir 
Dich und Deine Familie dabei einen Lösungsweg zu fin-
den. Wie dieser genau aussehen kann, möchten wir mit 
Dir gemeinsam erarbeiten. Deine Meinung und Deine 
Wünsche sind uns dabei wichtig! Wir wollen, dass Du 
Dich einmischt, wenn‘s um Dich geht. 
Doch damit Du Deine Interessen auch behaupten kannst, 
ist es wichtig, dass Du Deine Rechte kennst. Sie dienen 
Deinem Schutz und Deiner Förderung und sind unver-
zichtbar.

Worum geht es?
- Gibt’s Probleme mit Deinen Eltern oder in der 
Schule?
- Lassen sich diese Probleme alleine oder mit Hilfe 
Deiner Eltern nicht lösen?
- Fühlst Du Dich allein gelassen und weißt nicht was 
Du tun sollst?
- Hast Du das Gefühl alles läuft aus dem Ruder und 
niemand hört Dich an?
- Ist Deine Familie in einer Notlage und wissen 
Deine Eltern nicht mehr weiter?
Kinderrechte
Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten?
6. Recht auf Privatsphäre
Du hast ein Recht darauf, dass Deine Privatsphäre 
geachtet und respektiert wird. Aber: Eltern sollen 
auch gut auf ihre Kinder aufpassen, weshalb nicht 
immer alles erlaubt ist.
7. Recht auf Gleichbehandlung
Egal ob Du ein Junge oder Mädchen, groß oder 
klein, arm oder reich bist, wie alle Kinder hast 
auch Du das Recht gleich behandelt zu werden. 
Merke: Niemand darf wegen seines Geschlechts, 
seiner Herkunft, seinem Glauben oder seiner 
Behinderung benachteiligt werden!
8. Recht auf Bildung
Du hast das Recht so viel wie möglich zu lernen 
und eine Ausbildung zu machen, die Deinen Be-
dürfnissen und Fähigkeiten entspricht.
9. Recht auf Betreuung und Förderung bei 
Behinderung
Wenn Du eine Behinderung hast, sollst Du wie 
alle anderen Kinder auch, aktiv am Leben teilha-
ben können. Dafür steht Dir besondere Fürsorge 
und Betreuung zu.
10. Recht auf besonderen Schutz im Krieg und auf 
der Flucht
Du hast ein Recht vor Gefahren durch Krieg oder 
auf der Flucht besonders geschützt zu werden.
Dann bist Du beim Jugendamt genau richtig, denn wir 
haben das Ziel, dass es Kindern und Ihren Familien gut 
geht. Bei Konflikten oder Problemen, unterstützen wir 
Dich und Deine Familie dabei einen Lösungsweg zu fin-
den. Wie dieser genau aussehen kann, möchten wir mit 
Dir gemeinsam erarbeiten. Deine Meinung und Deine 
Wünsche sind uns dabei wichtig! Wir wollen, dass Du 
Dich einmischt, wenn‘s um Dich geht.
Doch damit Du Deine Interessen auch behaupten kannst, 
ist es wichtig, dass Du Deine Rechte kennst. Sie dienen 
Deinem Schutz und Deiner Förderung und sind unver-
zichtbar.
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Kinderrechte
�
Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten?
�
1.	� Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe 
Du hast in Deiner Freizeit genauso das Recht Dich 
auszuruhen und zu erholen, wie auch die Dinge zu 
tun, die Dir Spaß machen, z.B. spielen, basteln oder 
Sport treiben. 
2.	� Recht auf Information, Meinungsäußerung 
und Gehör 
Du hast das Recht, bei allen Fragen die Dich betref-
fen, mitzubestimmen und zu sagen was Du denkst. 
Also, wenn‘s um Dich geht, misch Dich ein und äuße-
re Deine Fragen, Wünsche und Meinungen. 
3.	� Recht auf Gesundheit 
Du hast das Recht gesund zu leben und keine Not 
zu leiden. Dafür ist es wichtig, dass Du z.B. warme 
Kleidung, genug zu essen und ein sauberes zu Hause 
hast. 
4.	� Recht auf elterliche Fürsorge und ein sicheres 
zu Hause 
Du hast ein Recht darauf, von Deinen Eltern oder 
von den für Dich verantwortlichen Personen liebe-
voll, respektvoll und ohne Gewalt behandelt zu wer-
den. 
5.	� Recht auf Schutz vor Gewalt, Misshandlung und 
Ausbeutung 
Du hast das Recht von allen Menschen, fair und 
gerecht behandelt zu werden. Niemand darf Dir weh 
tun, egal ob durch Schläge oder durch Beschimpf-
ungen und Hänseleien.

Worum geht es?
- Gibt’s Probleme mit Deinen Eltern oder in der 
Schule?
- Lassen sich diese Probleme alleine oder mit Hilfe 
Deiner Eltern nicht lösen?
- Fühlst Du Dich allein gelassen und weißt nicht was 
Du tun sollst?
- Hast Du das Gefühl alles läuft aus dem Ruder und 
niemand hört Dich an?
- Ist Deine Familie in einer Notlage und wissen 
Deine Eltern nicht mehr weiter?
Kinderrechte
Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten?
1. Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe
Du hast in Deiner Freizeit genauso das Recht Dich 
auszuruhen und zu erholen, wie auch die Dinge zu 
tun, die Dir Spaß machen, z.B. spielen, basteln oder 
Sport treiben.
2. Recht auf Information, Meinungsäußerung 
und Gehör
Du hast das Recht, bei allen Fragen die Dich betref-
fen, mitzubestimmen und zu sagen was Du denkst. 
Also, wenn‘s um Dich geht, misch Dich ein und äuße-
re Deine Fragen, Wünsche und Meinungen.
3. Recht auf Gesundheit
Du hast das Recht gesund zu leben und keine Not 
zu leiden. Dafür ist es wichtig, dass Du z.B. warme 
Kleidung, genug zu essen und ein sauberes zu Hause 
hast.
4. Recht auf elterliche Fürsorge und ein sicheres 
zu Hause
Du hast ein Recht darauf, von Deinen Eltern oder 
von den für Dich verantwortlichen Personen liebe-
voll, respektvoll und ohne Gewalt behandelt zu wer-
den.
5. Recht auf Schutz vor Gewalt, Misshandlung und 
Ausbeutung
Du hast das Recht von allen Menschen, fair und 
gerecht behandelt zu werden. Niemand darf Dir weh
tun, egal ob durch Schläge oder durch Beschimpf-
ungen und Hänseleien.
Dann bist Du beim Jugendamt genau richtig, denn wir 
haben das Ziel, dass es Kindern und Ihren Familien gut 
geht. Bei Konflikten oder Problemen, unterstützen wir 
Dich und Deine Familie dabei einen Lösungsweg zu fin-
den. Wie dieser genau aussehen kann, möchten wir mit 
Dir gemeinsam erarbeiten. Deine Meinung und Deine 
Wünsche sind uns dabei wichtig! Wir wollen, dass Du 
Dich einmischt, wenn‘s um Dich geht.
Doch damit Du Deine Interessen auch behaupten kannst, 
ist es wichtig, dass Du Deine Rechte kennst. Sie dienen 
Deinem Schutz und Deiner Förderung und sind unver-
zichtbar.
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Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten?
�
6.	� Recht auf Privatsphäre 
Du hast ein Recht darauf, dass Deine Privatsphäre 
geachtet und respektiert wird. Aber: Eltern sollen 
auch gut auf ihre Kinder aufpassen, weshalb nicht 
immer alles erlaubt ist. 
7.	� Recht auf Gleichbehandlung 
Egal ob Du ein Junge oder Mädchen, groß oder 
klein, arm oder reich bist, wie alle Kinder hast 
auch Du das Recht gleich behandelt zu werden. 
Merke: Niemand darf wegen seines Geschlechts, 
seiner Herkunft, seinem Glauben oder seiner 
Behinderung benachteiligt werden! 
8.	� Recht auf Bildung 
Du hast das Recht so viel wie möglich zu lernen 
und eine Ausbildung zu machen, die Deinen Be-
dürfnissen und Fähigkeiten entspricht. 
9.	� Recht auf Betreuung und Förderung bei 
Behinderung 
Wenn Du eine Behinderung hast, sollst Du wie 
alle anderen Kinder auch, aktiv am Leben teilha-
ben können. Dafür steht Dir besondere Fürsorge 
und Betreuung zu. 
10. Recht auf besonderen Schutz im Krieg und auf 
der Flucht 
Du hast ein Recht vor Gefahren durch Krieg oder 
auf der Flucht besonders geschützt zu werden.

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung:
rheinsatz, Köln
Fotos:
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Druck:
Pieper GbR, Köln
Kinder  
haben Rechte!
Unterstützungsleistungen des Jugendamtes
Deine Ansprechpartner
Wir leisten rund um die Uhr schnelle Hilfe. Du bist bei 
uns willkommen, ruf einfach an oder komm vorbei!
Telefonnummern des Kölner Jugendamtes, sortiert nach 
Stadtbezirken:
Bezirksjugendamt Innenstadt 0221/221 91999
Bezirksjugendamt Rodenkirchen 0221/221 92999
Bezirksjugendamt Lindenthal 0221/221 93999
Bezirksjugendamt Ehrenfeld 0221/221 94999
Bezirksjugendamt Nippes 0221/221 95999
Bezirksjugendamt Chorweiler 0221/221 96999
Bezirksjugendamt Porz 0221/221 97999
Bezirksjugendamt Kalk 0221/221 98999
Bezirksjugendamt Mülheim 0221/221 99999
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Die Oberbürgermeisterin
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Fühlst Du Dich angesprochen?  
Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes 
Wenn Du Hilfe und Unterstützung bei der Durchset-
zung Deiner Rechte brauchst, wirst Du beim Jugend-
amt über Beratungsangebote, Hilfen zur Erziehung 
und über alternative Unterstützungsmöglichkeiten 
informiert. In einem vertraulichen Gespräch mit einer 
Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes 
kannst Du Deine Fragen stellen und Deine Meinung 
äußern. Bei Bedarf können auch Deine Eltern von uns 
beraten werden. Je nach Situation kommt auch je-
mand bei Euch zu Hause vorbei. Bei der Suche nach 
einer geeigneten Lösung reicht manchmal schon ein 
Gespräch aus, um Probleme aus der Welt zu schaffen. 
Es kann aber auch notwendig sein, eine Jugendhilfe-
maßnahme einzusetzen, die Dich oder die gesamte 
Familie unterstützt.

Kinder  
haben Rechte!
Unterstützungsleistungen des Jugendamtes
Fühlst Du Dich angesprochen?  
Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes
Wenn Du Hilfe und Unterstützung bei der Durchset-
zung Deiner Rechte brauchst, wirst Du beim Jugend-
amt über Beratungsangebote, Hilfen zur Erziehung 
und über alternative Unterstützungsmöglichkeiten 
informiert. In einem vertraulichen Gespräch mit einer
Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes 
kannst Du Deine Fragen stellen und Deine Meinung 
äußern. Bei Bedarf können auch Deine Eltern von uns 
beraten werden. Je nach Situation kommt auch je-
mand bei Euch zu Hause vorbei. Bei der Suche nach 
einer geeigneten Lösung reicht manchmal schon ein 
Gespräch aus, um Probleme aus der Welt zu schaffen. 
Es kann aber auch notwendig sein, eine Jugendhilfe-
maßnahme einzusetzen, die Dich oder die gesamte 
Familie unterstützt.
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Deine Ansprechpartner 
Wir leisten rund um die Uhr schnelle Hilfe. Du bist bei 
uns willkommen, ruf einfach an oder komm vorbei! 
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Bezirksjugendamt Innenstadt  0221/221 91999 
Bezirksjugendamt Rodenkirchen  0221/221 92999 
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ksjugendamt Lindenthal  0221/221 93999 
Bezirksjugendamt Ehrenfeld  0221/221 94999 
Bezirksjugendamt Nippes  0221/221 95999 
Bezirksjugendamt Chorweiler  0221/221 96999 
Bezirksjugendamt Porz  0221/221 97999 
Bezirksjugendamt Kalk  0221/221 98999 
Bezir
ksjugendamt Mülheim  0221/221 99999 
Die Oberbürgermeisterin 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
Gestaltung: 
rheinsatz, Köln 
Fotos: 
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Druck: 
Pieper GbR, Köln 
13- js/51/5.000/04.2017

Anlage 1.4 Formular Beschwerdeannahme

1163 Zeichen

Formular zur Annahme von Beschwerden/Dokumentation 
Dokumentation nach dem Ausfüllen ausdrucken, unters chreiben und in den Ordner „Beschwerden“ abheften 
Notaufnahme    Wohnheim   Andere 
 
Adresse: Fehler! AutoText-Eintrag nicht definiert. Kontakt: 
 [Geben Sie Text ein]  
 
 
 
Datum der Beschwerde: 
 
 
[Geben Sie Text ein]  
 
Beschwerdeannahme durch: 
 
 
[Geben Sie Text ein]  
 
Name der beschwerenden Person: 
Kontakt : 
 
 
[Geben Sie Text ein]  (Telefonnummer) 
[Geben Sie Text ein]  
Kurze Beschreibung der Beschwerde (Wer, wo, wann, was, wie?) 
[Geben Sie Text ein]  
 
Sofortmaßnahmen/ Lösung vor Ort   wenn ja, welche? nein 
[Geben Sie Text ein]  
 
Beschwerde abgeschlossen?     ja    nein, Grund: 
[Geben Sie Text ein]  
 
Beschwerde weiter geleitet an 
[Geben Sie Text ein]  am [Geben Sie Text ein]  
 
Ergebnis   Vereinbarungen  Anmerkungen  
[Geben Sie Text ein]   
 
 
Rückmeldung an Beschwerdeführer am (Datum)  
 
Verweis an Ombudsstelle erfolgt? Flyer ausgegeben?  ja  nein, Grund: 
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__________________________________________________ 
Datum und Unterschrift(en) der beteiligten Mitarbeiter*innen

Anlage 1.2 Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung Stadt Köln

33678 Zeichen

Kooperations- und 
Kinderschutzvereinbarung 
für die Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge 
 
 
 
 
 
 
 
 
zwischen dem Amt für Wohnungswesen,  
den beauftragten Betreuungsträgern  
und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie

1 
 
Inhaltsverzeichnis 
Präambel ................................................................................................................................................. 2 
1. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Einzelfall ..................................................... 3 
2. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen des Minderjährigenschutzes 
(GSD/ASD)................................................................................................................................................ 3 
3. Aufgaben des Amtes für Wohnungswesen und der Betreuungsträger in 
Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge zum Kindesschutz ........................................................... 4 
3.1 Sicherstellung der persönlichen Eignung der vom Amt für Wohnungswesen und den beauftragten 
Betreuungsträgern beschäftigten Personen ........................................................................................... 4 
3.2 Fortbildung der Fachkräfte der Sozialen Arbeit ................................................................................ 4 
3.3 Beobachtung und Bewertung von Hinweisen auf mögliche Gefährdungen ..................................... 5 
3.4 Prävention ......................................................................................................................................... 5 
3.5 Vorgehen bei einer Gefährdung ........................................................................................................ 5 
3.6 Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft .............................................................. 5 
3.7 Beratung und Beteiligung Minderjähriger......................................................................................... 6 
3.8 Dokumentation.................................................................................................................................. 6 
3.9 Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Amt für Kinder, Jugend und Familie ..................... 6 
4. Schutz der Persönlichkeitsrechte ........................................................................................................ 7 
5. Schlussbestimmungen ......................................................................................................................... 7 
Anlagen .................................................................................................................................................... 8

2 
 
Präambel 
Der vermehrte Zuzug von Flüchtlingen nach Köln in den letzten Monaten hat zur Folge, dass die 
geflüchteten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zunächst vor der unmittelbaren Obdachlosigkeit 
bewahrt und vorerst im Rahmen einer Grundversorgung unterstützt und untergebracht werden 
müssen. D ie Menschen werden in der Regel zeitlich befristet in auf vorübergehende Verweildauer 
ausgerichteten Einrichtungen untergebracht. Nicht wenige geflüchtete Familien mit Kindern leben 
bereits seit Monaten in  unter hohem Zeitdruck  geschaffenen, improvisierten Unterkünften, die 
oftmals nicht den wünschenswerten Standards für eine kindgerechte Ausstattung entsprechen und 
zudem u nzureichende Schutz- und Rückzugsmöglichkeiten , sowie mangelhafte sanitäre Anlagen 
aufweisen. 
Mit der Betreuung, Unterstützung und Beratung dieser Familien sind unterschiedliche Institutionen 
befasst. Hierzu gehören neben den pädagogischen Fachkräften  der Kommune (Amt für 
Wohnungswesen und Amt für Kinder, Jugend und Familie ) auch die  Betreuungsträger in 
Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge als entsprechend beauftragte Leistungserbringer. 
Die vorliegende Kooperations - und Kinderschutzvereinbarung dien t den Vertragspartnern als Basis 
eines gemeinsamen Grundverständnisses bezogen auf die Sicherstellung des Schutzes von Kindern und 
Jugendlichen, deren Betreuung im Rahmen des jeweiligen beruflichen Kontextes und Arbeitsauftrages 
erfolgt. Ziel ist es, zwisc hen den Fachk räften der Kommune (Amt für Wohnungswesen und Amt für 
Kinder, Jugend und Familie ) und den  beauftragten Betreuungsträgern das unter den beschriebenen 
Rahmenbedingungen zum Ausschluss einer Gefährdung von Minderjährigen erforderliche kooperative 
Zusammenwirken zu vereinbaren und abzusichern . Dazu tragen auch gemeinsame 
Fachveranstaltungen und Fortbildungen , sowie gegenseitige Informationen zu den jeweiligen 
Arbeitsinhalten bei. 
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie  hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen 
und Aufgaben des SGB VIII. Dazu gehören neben den Beratungs - und Leistungsangeboten der 
Jugendhilfe die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Realisierung des 
Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche. 
Das Amt für Wohnungswesen  hat die Verantwortung , die geflüchteten Familien, Kinder  und 
Erwachsenen vor Obdachlosigkeit zu bewahren und Unterkünfte , sowie in diesem Zusammenhang 
stehende Betreuungs- und Versorgungsleistungen zur Verfügung zu stellen. 
Die beauftragten Betreuungst räger erbringen selbständig die mit ihnen  vertraglich vereinbarten 
Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber den Menschen in den Unterkünften. 
Die beteiligten Kooperationspartner tragen jeweils für ihre Arbeit sabläufe und Verfahren die 
Verantwortung. Es besteht kein Weisungsrecht der Kommune gegenüber dem Leistungserbring er 
bezüglich der Anwendung einer aus dieser Vereinbarung resultierenden bestimmten Maßnahme oder 
eines Verfahrens. Die Kompatibilität und Koordinierung der jeweiligen Verfahren und Abläufe sind  
allerdings Gegenstand und Zweck der in der folgenden Vereinbarung dokumentierten Absprachen. 
Die vorliegende Vereinbarung ist ein Baustein im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zur Sicherstellung 
des Minderjährigenschutzes in Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge.

3 
 
1. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Einzelfall  
Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sind die Beratung, die Vermittlung von Hilfen und 
– auf Antrag der Personensorgeberechtigten und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des SGB 
VIII – die Gewährung von Hilfen zur Erziehung einschließlich der verantwortlichen Gestaltung der 
Hilfeplanung und der dazu notwendigen regelmäßigen Hilfeplangespräche mit den Beteiligten . Zur 
Klärung, ob ein Hilfebedarf in diesem Sinne gegeben und eine Hilfe erfolgversprechend sein kann, berät 
der ASD die pädagogischen Fachkräfte des Amtes für Wohnungswesen und der beteiligten Träger 
zunächst auch ohne Nennung des Klientennamens.  
2. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen des 
Minderjährigenschutzes (GSD/ASD) 
Werden den Fachkräften des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (GSD/ASD) gewichtige 
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, nehmen sie den 
Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII wahr. Das Gefährdungsrisiko wird dabei zusammen mit mehreren 
diesbezüglich erfahrenen Fachkräften eingeschätzt.  
Die Mitarbeitenden des GSD/ASD stehen den Fachkräften des Amtes für Wohnungswesen und der 
beauftragten Betreuungsträger in Fällen vermuteter Kindeswohlgefährdung zur anonymen 
Fallberatung zur Verfügung.  
Die Personensorgeberechtigten und das Kind bzw. die/der Jugendliche werden bei der Klärung der 
Situation möglichst  mit einbezogen. Halten die Fachkräfte des GSD/ASD  zur Abwendung einer 
Gefährdung die Gewährung von Hilfen fü r geeignet und notwendig, bieten  sie diese den 
Personensorgeberechtigten an.  
Halten die Fachkräfte des Amtes für Kinder, Jugend und Familie das Tätigwerden des Familiengerichtes 
zur Abklärung oder Abwendung einer Gefährdung für erforderlich, wird das Gericht unverzüglich 
angerufen. Kann die Entscheidung aufgrund der Dringlichkeit der Gefahr nicht abgewartet werden, so 
sind die Fachkräfte des GSD/ASD berechtigt und verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut 
zu nehmen.

4 
 
3. Aufgaben des Amtes für Wohnungswesen und der Betreuungsträger in 
Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge zum Kindesschutz 
Auf der Basis des in der Präambel formulierten gemeinsamen Grundve rständnisses erfüllen das Amt 
für Wohnungswesen und die Betreuungsträger eigenverantwortlich in allen Einrichtungen  folgende 
Aufgaben: 
3.1 Sicherstellung der persönlichen Eignung der vom Amt für Wohnungswesen und den 
beauftragten Betreuungsträgern beschäftigten Personen 
Das Amt für Wohnungswesen und die beauftragten Betreuungsträger beschäftigen nur Fachkräfte der 
Sozialen Arbeit, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen (analog zu §72 Abs.1 
S.1 SGB VIII). 
Das Amt für Wohnungswese n und die beauftragten Betreuungsträger stellen durch geeignete 
Maßnahmen sicher, dass insbesondere keine Personen beschäftigt werden, die in §72a Abs.1 S.1 SGB 
VIII genannt werden.  
Bei der Personalauswahl und –pflege wird darauf geachtet, dass auch Beeinträchtigungen der 
persönlichen Eignung berücksichtigt werden. 
Zum Personenkreis gehören alle Personen, die unmittelbar in persönlichen Kontakt mit Minderjährigen 
treten, also nicht nur die hauptamtlichen Fachkräfte, sondern auch Hauswirtschaftskräfte,  
Hausmeister(-innen), Praktikantinnen und Praktikanten, Honorarkräfte bzw. freiberuflich Tätige sowie 
ehrenamtlich Tätige. 
Das Amt für Wohnungswesen und die beteiligten Betreuungsträger stellen sicher, dass die genannten 
Personen spätestens bei der Einstellung bzw. bei Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis 
nach dem Bundeszentralregistergesetz zur Einsicht vorgelegt haben. Der Arbeitgeber lässt sich in 
regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, erneut aktuelle erweiterte 
Führungszeugnisse vorlegen. Bei bereits Beschäftigten ist dies innerhalb von 6 Monaten nach 
Abschluss dieses Vertrages nachzuholen. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine relevante Straftat 
verlangt der Arbeitgeber ein anlassbezogenes Führungszeugnis. 
Personen, die über einen Zeitraum von nicht mehr als einen Monat ehrenamtlich, auf Honorarbasis 
oder freiberuflich tätig sind, müssen nur dann ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn sie 
 Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbare Kontakte zu 
diesen haben und 
 die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer die Einsichtnahme in ein 
Führungszeugnis erfordern. 
 Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die Tätigkeiten geeignet sind, eine nicht einsehbare 
Nähe oder ein Vertrauens -, Macht - oder Abhängigkeitsverhältnis zu den Minderjährigen zu 
schaffen und zu missbrauchen 
3.2 Fortbildung der Fachkräfte der Sozialen Arbeit 
Um die Mitarbeiterinnen zu sensibilisieren und zu s tärken, werden - aufbauend auf d en durch das 
Studium vorhandenen Kenntnissen - Fortbildungen zum Themenbereich „Gefährdung und Schutz des 
Kindeswohls“ verpflichtend angeboten.

5 
 
3.3 Beobachtung und Bewertung von Hinweisen auf mögliche Gefährdungen 
Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für  Wohnungswesen und der Betreuungsträger gehen 
jedem Anschein einer möglichen Gefährdung nach.  Sie tun dies, indem sie in angemessener Zeit 
beobachten und ihre Wahrnehmungen bzw. Informationen überprüfen. Sie tun dies außerdem, indem 
sie die entsprechenden  Sachverhalte dokumentieren und entsprechend der im Folgenden 
beschriebenen Vorgaben beraten und bewerten. 
Hauswirtschaftskräfte, Hausmeister( -innen), Praktikantinnen und Praktikanten, Honorarkräfte, 
Bedienstete von Sicherheitsunternehmen werden verpflicht et, von ihnen beobachtete körperliche, 
psychische oder sexuelle Gewalthandlungen gegen Kinder und Jugendliche den Fachkräften der 
Sozialen Arbeit zu melden.  
Ehrenamtlich Tätige werden durch die Fachkräfte der Sozialen Arbeit analog dazu auf bestehende 
Verfahrensweisen bzgl. der Beobachtung und Bewertung von Hinweisen auf mögliche Gefährdungen 
hingewiesen. 
3.4 Prävention 
Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswesen und/oder des Betreuungsträgers 
beraten und unterstützen die Eltern/Sorgeber echtigten unter Nutzung von geeigneten internen und 
externen Ressourcen bei der Sicherstellung des Kindeswohls. 
3.5 Vorgehen bei einer Gefährdung 
Werden den Fachkräften der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswesen oder des 
Betreuungsträgers in Ausübung ihrer Funktion gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des 
Wohls einer /eines Minderjährigen bekannt, nehmen diese den Schutzauftrag wahr. Danach ist das 
Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ei nzuschätzen und die 
Personensorgeberechtigten sowie die/der Minderjährige sind dabei einzubeziehen, soweit hi erdurch 
der wirksame Schutz der /des Minderjährigen nicht in Frage gestellt wird. Bei der Einschätzung des 
Gefährdungsrisikos wird - sofern diese ni cht bereits mitwirkt - eine im Kinderschutz erfahren e 
Fachkraft hinzugezogen. 
3.6 Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft 
Erfahrene Fachkraft in diesem Sinne ist eine fachlich qualifizierte Person, die in ihrem Arbeitsfeld 
hinreichend Erfahrungen in der Arbeit des Kinderschutzes gesammelt hat und diese den Kolleginnen 
und Kollegen nutzbar machen kann, indem sie zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos und zur 
Verabredung eines Schutzkonzeptes verantwortlich beiträgt. 
Verfügen Leistungserbringer und Einrichtung nicht über eine ausreichende Zahl von Fachkräften, um 
das Gefährdungsrisiko im Zusammenw irken mehrerer Fachkräfte einzu schätzen, ist dies in der 
Verantwortung des Leistungserbringers durch Inanspruchnahme entsprechender Fachkräfte andere r 
Einrichtungen und Leistungserbringer bzw. Träger, wozu auch das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
gehört, sicherzustellen. 
§ 8b Abs.  1 SGB VIII gewährt zur Unterstützung bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdungen 
einen Anspruch auf Beratung durch e ine erfahrene Fachkraft gegenüber dem örtlichen öffentlichen 
Träger, über den Personenkreis der Geheimnisträger nach §  4 Abs.  1 KKG hinausgehend, für alle 
Personen, die aus beruflichen Gründen im Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen, sei es bei 
öffentlichen oder freien Trägern der Jugendhilfe oder auch außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe.

6 
 
Unter der Telefonnummer des Gefährdungsmeldungs -Sofort-Dienstes (GSD) in dem örtlich 
zuständigen Bezirksjugendamt kann die Person, die eine Beratung wünscht, eine vertrauliche 
Erstberatung erhalten oder einen Beratungstermin vereinbaren. Das Telefon ist durchgehend besetzt. 
3.7 Beratung und Beteiligung Minderjähriger 
Kinder und Jugendliche haben nach §  8 Abs. 3 S. 1 SGB VIII gegenüber dem Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, soweit diese 
Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist. Die Fachkräfte des Leistungserbringers 
weisen Kinder und Jugendliche auch auf dieses Recht und die Grenzen der Beratung hin. 
Kinder und Jugendliche können eine solche Beratung auch von Fachkräften des Leistungserbringers in 
Anspruch nehmen oder von diesen in eine solche vermittelt werden. Stellt die Fachkraft im 
Beratungsgespräch fest, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls gegeben 
sind, wird das vereinbarte Verfahren eingehalten und die/ der Minderjährige wird entsprechend 
seinem Entwicklungsstand informiert und beteiligt.  
3.8 Dokumentation 
Das Fachpersonal der Unterbringu ngseinrichtungen dokumentiert in Fällen, in denen aus ihrer Sicht 
eine Kindeswohlgefährdung einzuschätzen ist, die Informationen zu 
 Sachverhalt und Bekanntwerden der Gefährdung 
 beteiligten Fachkräften 
 Einbeziehung der/des Minderjährigen und der Personensorgeberechtigten 
 evtl. Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft 
 Bewertung der Risikofaktoren 
 Überlegungen zum Vorgehen 
 Entscheidungen und Vereinbarungen einschl. Zwischenschritten und zeitlichen Perspektiven. 
Hierzu kann der Dokumentationsbogen (Anlage 2) genutzt werden.  
3.9 Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
Kommt das Fachpersonal der Unterbringungseinrichtung nach gemeinsamer Einschätzung und ggf. 
Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft zu dem Ergebnis, dass die eigenen fachlichen 
Mittel im Rahmen von Beratung und Unterstützung einer Familie nicht ausreichen, um eine drohende 
Kindeswohlgefährdung abzuwenden, erfolgt die Mitteilung an das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
in schriftlicher Form anhand eines Vordruckes (siehe Anlage 4).  
Das Amt für Wohnungswesen ist hierüber in jedem Fall zu informieren.  
Die mitteilenden Personen der Einrichtung, bzw. des Amtes für Wohnungswesen erhalten 
grundsätzlich im Rahmen der Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz eine Rückmeldung von den 
Fachkräften des GSD/ASD des Amtes für Kinder, Jugend und Familie.

7 
 
4. Schutz der Persönlichkeitsrechte 
In allen Phasen und in allen Bereichen der Kooperation werden die für die Vereinbarungspartner 
jeweils geltenden Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (Schutz personenbezogener 
und insbesondere anvertrauter Daten) eingehalten.  
Dies bedeutet, d ass grundsätzlich sowohl vor der Einholung als auch der Weitergabe 
personenbezogener Informationen eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen 
muss, soweit die rechtlichen Bestimmungen nichts anderes zulassen. Ist die Abfrage einer 
personenbezogenen Information bei dem anderen Kooperationspartner erforderlich, weist der 
Anfragende auf die Legitimationsgrundlage hin.  
Liegen Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung vor und kann diese nicht anders als mit 
Durchbrechen der Schweigepflich t abgewendet werden, sind die Kooperationspartner befugt, 
personenbezogene Daten und Informationen im Rahmen der Sicherstellung des Kindeswohls 
weiterzugeben.  
5. Schlussbestimmungen 
Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2016 in Kraft. 
Für die Fachkräfte des A mtes für Wohnungswesen und der beauftragten Betreuungsträger finden 
sukzessive innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten Schulungen zu den Inhalten der 
Vereinbarung und insbesondere zu allen wesentlichen Aspekten im Rahmen der Einschätzung einer 
Kindeswohlgefährdung statt. 
Die Vereinbarung wird 6 Monate nach Inkrafttreten von Vertretern der Vereinbarungspartner 
überprüft und, falls erforderlich, modifiziert. Auch danach findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal 
jährlich, ein Austausch der Vereinbar ungspartner über das Gelingen bzw. die Probleme in der 
Kooperation statt.  
Eine Kündigung ist jederzeit von Seiten der Vereinbarungspartner möglich. Änderungen bedürfen der 
Schriftform.  
 
 
Köln, den   Köln, den    Köln, den 
 
 
 
___________________  _________________________  ___________________ 
Amt für Wohnungswesen  Amt für Kinder, Jugend und Familie Beauftragter Betreuungsträger 
Herr Ludwig   Herr Völlmecke

8 
 
Anlagen 
 
1. Allgemeines Verfahrensschema Kindesschutz in der Kooperation Amt für Wohnungswesen  – 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
2. Dokumentationsbogen 
3. Vermutung und Verdacht 
4. Telefon- und Faxnummern der Bezirksjugendämter 
5. Informationen und Vorschläge zur inhaltlichen Bestimmung der unbestimmten Rechts-begriffe 
6. Mitteilung über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung

9 
 
Anlage 1 
 
Allgemeines Verfahrensschema Kindesschutz in der Kooperation Amt für Wohnungswesen – Amt 
für Kinder, Jugend und Familie 
Die Modalitäten der Klärung/Einschätzung und Bewertung, die interne Kommunikation (Abklärung mit 
der Fachkraft, Heimleitung etc.) sowie die Modalitäten der Benachrichtigung des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie (Rechtzeitige Einbeziehung) richten sich nach dem vom Amt für Wohnungswesen 
verantworteten und vorgegebenen internen Verfahren (siehe Punkt 3).

10 
 
 
Anlage 2 
 
Dokumentationsbogen        
 
Name:_______________________________________________Datum:________________ 
           
 
  Merke: Halten Sie Ihre Notizen zu Aussagen, Reaktionen und Verhaltensweisen des 
Kindes/Jugendlichen oder anderen Beteiligten per Spiegelstrichdokumentation fest.  
(Wann? Wer? Wo? Was? Wie?) 
 
Beobachtungsdatum: 
 
Beobachtung von  
 
 sexuellem Missbrauch    körperlicher Misshandlung 
 sexuellen Grenzverletzungen    gesundheitlicher Gefährdung 
 Vernachlässigung/Verwahrlosung   Sonstiges ___________________ 
 
 
Kontaktdaten:  
Kind/Jugendlicher:         Geb.-Datum:        
Eltern/ 
Sorgeberechtigte:        
 
Anschrift:          
Tel.-Nr.:          
 
Was hat das Mädchen/der Junge verbal oder nonverbal geäußert? In welcher Situation? Wie 
wirkte das Kind/der Jugendliche dabei auf Sie? 
 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________ 
 
Wie haben Sie auf die Aussagen/das Verhalten des Kindes/Jugendlichen reagiert? 
 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________

11 
 
Verhält sich das Kind/der Ju gendliche durchgängig auffällig oder nur in besonderen 
Situationen? 
Hat sich das Verhalten des Kindes/Jugendlichen in der letzten Zeit verändert? 
 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________ 
 
Gibt es Auffälligkeiten im Tagesablauf des Kindes/Jugendlichen? 
 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________ 
 
Mit wem hat das Kind/der Jugendliche Kontakt? Wann? 
 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________ 
 
Gibt es Auffälligkeiten im Verhalten der Eltern gegenüber dem Kind/Jugendlichen?  
 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________ 
 
Wie ist die Vermutung entstanden ? (z. B. aufgrund von Hinweisen oder Verhaltensweisen 
anderer Personen)  
 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________ 
 
Wer hat Ihnen was in welcher Form mitgeteilt? 
 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________

12 
 
Gibt es o bjektivierbare Hinweis e/Beobachtungen (z.B. körperliche Verletzungen , 
Hämatome, pornografisches Bildmaterial)? 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________ 
 
Hat das Kind/der Jugendliche/die Familie besondere Belastungen zu bewältigen? 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________ 
 
Welche Ressourcen hat das Kind/der Jugendliche/die Familie? 
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________

13 
 
Anlage 3 
 
Vermutung und Verdacht 
 
 
Zur Unterschiedlichkeit der Arbeitsaufträge pädagogischer Einrichtungen und der 
Strafverfolgungsbehörden: 
 
Die Aufgabe von pädagogischen Fachkräften der  Jugendhilfe und des Amtes für Wohnungswesen  ist 
es, bei der Vermutung sexueller Übergriffe oder eines sexuellen Missbrauchs, Mädchen und Jungen zu 
schützen. Sie haben weder die kriminalistischen  Möglichkeiten noch den Auftrag, Opfer  oder 
Beschuldigte systematisch zu „vern ehmen“. Es ist  nicht ihr Auftrag, zu bewerten, ob tatsächlich 
Gewalthandlungen im Sinne des Strafgesetzbuches stattgefunden haben oder nicht.  
 
Die strafrechtliche Abklärung des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs ist einzig und allein Aufgabe 
der Strafverfolgungsbehörden. Mit kriminalistischen Methoden gehen Polizei und Staatsanwaltschaft 
Verdachtsmomenten nach. Das Gericht bewertet, ob die Beweislage eindeutig ist oder nicht. 
Entsprechend dem Grundgesetz gilt in der strafrechtlichen Auseinandersetzung d er Grundsatz: „Im 
Zweifel für den Angeklagten“. Das heißt: Gerichte haben auch dann Angeklagte von dem Vorwurf 
sexuellen Missbrauchs freizusprechen, wenn Richter und Schöffen zwar persönlich von der Schuld des 
Angeklagten überzeugt sind, die objektive Bewe islast jedoch für eine Verurteilung im Sinne des  
Strafgesetzbuches nicht zweifelsfrei ausreicht. 
 
Es ist jedoch die Verpflichtung von pädagogischen  Fachkräften, im Falle einer Vermutung mögliche 
Hinweise auf sexuelle Übergriffe oder sexuellen Missbrauch ernst zu nehmen und zu dokumentieren. 
In Kooperation mit einer Fach - oder Familienberatungsstelle und dem Amt für Kinder, Jugend und 
Familie (Gefährdungsmeldungssofortdienst - GSD) muss abgeklärt werden, ob sexuelle Übergriffe/  
sexueller Missbrauch oder andere Belastungen Ursache der beobachteten Verhaltensauffälligkeiten 
eines Kindes oder Jugendlichen sein können. 
 
Die Belastung ein es Kindes oder Jugendlichen ist  nicht allein abhängig von der Häufigkeit und der 
Schwere der sexuellen Gewalthandlungen, sondern ebenso vom individuellen Erleben der Betroffenen 
sowie den Reaktionen des Umfeldes. Auch sexuelle Übergriffe können als massive Belastung erlebt 
werden. Es ist die Aufgabe von pädagogischen und therapeutischen Fachkräften, bei der Verarbeitung 
der belastenden Erfahrungen zu unterstützen.  
 
Ist eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen, so ist es die Aufgabe von Fach - oder 
Familienberatungsstellen und des  Amtes für Kinder, Jugend und Familie  
(Gefährdungsmeldungssofortdienst - GSD), durch Beratung d er Familie bzw. ggf. durch 
weitreichendere Maßnahmen den räumlichen Schutz des Mädchen s oder Jungen s und somit das 
Kindeswohl sicherzustellen.

14 
 
Anlage 4 
 
Mitteilung über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung  
 
 
Einrichtung  
 
 
Tel., Fax, Mail 
      
Datum, evtl. Uhrzeit 
      
Koordinierende Fachkraft 
      
 
Name und Funktion  
der informierenden Fachkraft 
      
 
 
Adressat: 
 
Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 
Allgemeiner Sozialer Dienst/ Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst 
 
     _________________ 
 
 Name, Vorname Anschrift 
Kind/ Jugendliche(r) 
Geburtsdatum: 
      
      
      
      
      
      
      
lebt im 
Haushaltsgemeinschaft mit 
 
      
      
      
      
personensorgeberechtigt 
 
      
      
      
      
Mutter/Stiefmutter 
 
      
      
      
      
Vater/Stiefvater 
 
      
      
      
      
Geschwister/Stiefgeschwister 
 
      
      
      
      
      
 
      
      
      
      
      
 
      
      
      
      
 
 
 
 
 
 
 
Welche Anzeichen von Kindeswohlgefährdung bzw. Äußerungen dahingehend liegen vor? 
 was wurde wahrgenommen 
 wann 
 durch wen 
 wie (Kontext) 
 
      
Liegt eine akute Gefährdung vor? 
 Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung?/ Verdacht? 
 Was wurde veranlasst? Telefonische Absprachen: 
 Ist aus Ihrer Sicht eine Schutzmaßnahme erforderlich?

15 
 
 
 
 
 
 
 
  
Abschätzung des Gefährdungsrisikos  
 Wurden die Beteiligten (Eltern, Bezugspersonen) einbezogen? Wann, wie? 
 Wurde das Kind/die/der Jugendliche(r) einbezogen? Wann, wie? 
 Wie ist die Problem - und Hilfeakzeptanz? 
 Evtl. aus welchem Grund wurden Beteiligte nicht einbezogen? 
 Welche Faktoren (Risiko- und Sicherheits-) wurden wie bewertet? 
 
      
 
 
 
Beteiligte Fachkräfte: 
      
Welche kurzfristigen Maßnahmen wurden getroffen bzw. eingeleitet oder verabredet? 
 Welche Fachkräfte waren/sind beteiligt? 
 Wurden die Beteiligten (Eltern, Bezugspersonen) einbezogen? Wann, wie? 
 Wurde das Kind/die/der Jugendliche(r) einbezogen? Wann, wie? 
 Evtl. aus welchem Grund wurden Beteiligte nicht einbezogen? 
 
      
Information an das Jugendamt 
 Warum zum jetzigen Zeitpunkt? 
 Sind die Eltern/Bezugspersonen, ist das Kind/ der Jugendliche darüber informiert? 
 Welche Sprachen sprechen die Beteiligten? 
 
 
      
Unterschriften 
 
meldende Fachkraft: _______________________________Leitung, Datum: ____________________________,   _________

16 
 
Anlage 5 
 
 
Telefon- und Faxnummern der Bezirksjugendämter 
Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst (GSD) 
Der GSD ist auch außerhalb der regulären Dienstzeiten (montags bis donnerstags 8 Uhr bis 
16 Uhr 15, freitags 8 Uhr bis 12 Uhr 30) per Rufbereitschaft erreichbar. 
 
0221/221-    Telefon  Fax 
 
Bezirksjugendamt Innenstadt  91999   91133 
Bezirksjugendamt Rodenkirchen  92999   92336 
Bezirksjugendamt Lindenthal  93999   93364 
Bezirksjugendamt Ehrenfeld  94999   93655 
Bezirksjugendamt Nippes   95999   95395 
Bezirksjugendamt Chorweiler  96999   96239 
Bezirksjugendamt Porz   97999   97281 
Bezirksjugendamt Kalk   98999   98468 
Bezirksjugendamt Mülheim   99999   99606 
 
Für unbegleitete minderjährige Ausländer gelten während der Dienstzeiten (montags bis 
donnerstags 8 Uhr bis 16 Uhr 15, freitags 8 Uhr bis 12 Uhr 30) die folgenden Nummern: 
Telefon:  0221-221-23555 oder 25403 
Fax:  0221-221-22870

17 
 
Anlage 6 
 
 
Informationen und Vorschläge zur inhaltlichen Bestimmung der unbestimmten Rechtsbegriffe1 
 
 
1.1. Anschein 
Der Begriff definiert die Schwelle weit unterhalb der in § 8 a SGB VIII  genannten „gewichtigen 
Anhaltspunkte für  eine Kindeswohlgefährdung“, um die möglichst frühzeitige Wahrnehmung zu 
unterstützen zumal die Anzeichen meist nicht eindeutig sind. Zum anderen wird damit deutlich, dass 
die „Fehlerfreundlichkeit“ einer sensiblen  Wahrnehmung dient. Die häufigere Widerlegung des 
Anscheins soll akzeptiert werden, weil dadurch die frühzeitige  Wahrnehmung einer bereits 
eingetretenen oder drohenden Vernachlässigung oder Misshandlung wahrscheinlicher  wird. 
 
 
1.2. Vernachlässigung 
Von einer Vernachlässigung kann man sprechen, wenn Kinder von ihren Erziehungsberechtigten oder 
anderen Betreuungspersonen nicht ausreichend genug ernährt, gepflegt, gefördert, gesundheitlich 
versorgt, beaufsichtigt und/oder vor Gefahren geschützt werden. 
 
Formen der Vernachlässigung: 
 körperliche Vernachlässigung 
(z.B. unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, sauberer Kleidung, Hygiene, 
Wohnraum und medizinischer Versorgung) 
 kognitive und erzieherische Vernachlässigung 
(z.B. Mangel an Konversation, Spiel  und anregenden Erfahrungen, fehlende erzieherische 
Einflussnahme auf einen unregelmäßigen Schulbesuch, fehlende Beachtung eines besonderen 
und erheblichen Erziehungs- oder Förderbedarfs) 
 emotionale Vernachlässigung 
(z.B. Mangel an Wärme in der Beziehung zum Kind, fehlende Reaktion auf emotionale Signale 
des Kindes) 
 unzureichende Beaufsichtigung 
(z.B. Kind bleibt längere Zeit allein und auf sich gestellt, keine Reaktion auf eine längere 
unangekündigte Abwesenheit des Kindes) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                           
1 Angelehnt an:  
BMFSJ & Kinderschutzzentrum Berlin (Hrsg.). Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen. Berlin, 8. Aufl. 2000 
und 
Engfer, A.: Formen der Misshandlung von Kindern – Definitionen, Häufigkeiten, Erklärungsansätze. in Egle U.T., 
Hoffmann, S.O., Joraschky, P. (Hrsg.): Sexueller Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung. Erkennung, 
Therapie und Prävention der Folgen früher Stresserfahrungen. Stuttgart, 2005

18 
 
1.3. Misshandlung 
Kindesmisshandlung ist eine nicht zufällige, bewusste oder unbewusste, gewaltsame, psychische oder 
physische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (beispielsweise Kindergärten, Schulen, 
Heimen) geschieht, die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt und die 
das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht. 
 
Formen der Misshandlung sind (neben der Vernachlässigu ng, die meist auch als Form der 
Misshandlung gesehen wird): 
 physische Misshandlung 
 psychische Misshandlung 
 sexueller Missbrauch/sexuelle Gewalt 
 
 
2. Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB 
Gefährdung ist „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der 
weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. (BGH, 
NJW 1956, S. 1434)  
Eine Kindeswohlgefährdung ist nach § 1666 (1) gegeben, wenn „…das körperliche, geistige oder 
seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, 
durch Vernachläs sigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das 
Verhalten eines Dritten gefährdet…“ wird und „die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die 
Gefahr abzuwenden“.

Anlage 1.1 Handlungsleitlinien im Krisen- und Interventionsfall

1732 Zeichen

Handlungsleitlinien im Krisen-und Interventionsfall  
   
 
 
 
 
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mögliche Mitarbeiter/innen 
Sozialbetreuung/ Medizinische 
Betreuung/Pädagogische 
Betreuung/  
Hausmeisterdienst/ 
Hauswirtschaft/ Sicherheitsdienst/ 
Ehrenamt/ externe Fachkräfte 
Ein/e Mitarbeiter /in  beobachtet/erfährt/vermutet eine Form von 
verbaler, seelischer, körperlicher, sexualisierter und/oder 
wirtschaftlicher Gewalt oder deren Androhung  
Beobachtungen/Hinweise zeitnah aufschreiben! 
Außerhalb der Dienstzeit:  
Rufbereitschaft der Stadt 
Köln - Amt für 
Wohnungswesen 
Keine Gefährdung: 
• Ggf. Info an 
Vorgesetzen 
• Beendigung des 
Falls 
• Vermerk in Form 
einer Aktennotiz  
Keine akute Gefährdung: 
• Info an Vorgesetzten  
• Zeitnahe Kooperation mit 
externen Fachkräften, damit 
diese einleiten: 
o erforderliche Diagnostik  
o Risikoeinschätzung 
o Vermittlung von geeigneten 
Hilfen  
 
 
 
 
D
O
K
U
M
E
N
T
A
T
I
O
N
 
Fachberatungsstellen: 
• Jugendamt  
• Flüchtlingsmedizin 
• Kinderschutzbund 
• Zartbitter 
• Fachstellen gegen 
häusliche Gewalt 
(z.B. Wendepunkt) 
• Pro Familia  
• weitere 
Kooperationspartner 
(Rubicon, Agisra, 
Kinderschutz-
gruppen)  
• Ombudsstelle 
• Siehe auch 
Kontaktliste 
Akute Gefährdung: 
• Jugendamt (GSD) / 
Fachberatungsstelle 
• Ggf. Polizei einschalten 
• Sofortige telefonische und/oder 
schriftliche Meldung an: 
o Vorgesetzten 
o Städtische/r Sozialarbeiter/in 
 
Steuerung des weiteren Vorgehens durch fallbezogenes 
Interventionsteam  
• Information an Sozialbetreuung 
• Austausch mit KollegInnen/ zuständige/m des Sozialen 
Dienstes des Amtes für Wohnungswesen/ Vorgesetztem 
• Kontaktaufnahme zur (Kinderschutz-)Fachkraft oder 
externen (anonymen) Fachberatung

Beratungsverlauf (4)

18.08.2020 Integrationsrat
TOP 8.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.08.2020 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2020 Finanzausschuss
TOP 10.22 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 10.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0990/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.08.2020
Erstellt
30.03.2020 13:50