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2023/0031

Zielvereinbarung 2023 nach §8a Hessisches OFFENSIV-Gesetz zu den sozialintegrativen Leistungen des SGBII

Magistratsvorlage 27.01.2023

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2023/0031

3406 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
01.02.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Dezernat II 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0031 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Zielvereinbarung 2023 nach §8a Hessisches OFFENSIV -Gesetz zu den 
sozialintegrativen Leistungen des SGBII 
 
Vorlage vom: 27.01.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat beschließt die Zielvereinbarung 202 3 zwischen dem Hessischen Ministerium für 
Soziales und Integration und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach §8a Hessisches OFFENSIV -
Gesetz zu den sozialintegrativen Leistungen des SGBII.  
 
 
 
Anlagen: 2023-01Zielvereinbarung 2023 Sozialintegrative Leistungen 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  27.01.2023  
 
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) 
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes sind sowohl die 
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6 
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach 
dem SGB II jährlich Zielvereinba rungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und 
Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 
Ministerium abzuschließen.  
 
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und 
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie 
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der 
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II 
vorzusehen. 
 
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der 
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung 
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden 
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht 
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall - und bedarfsgerechte Erbringung ist 
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige 
Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern, 
insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu 
vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern.  
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über die Zielvereinbarung zu 
informieren. 
 
Die Zielvereinbarung ist mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt und wird nun zur 
Unterzeichnung vom HMSI vorgelegt.  
 
Darmstadt, 27.01.2023 
 
 
Dezernat I      Dezernat II 
 
 
 
 
Jochen Partsch      Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister      Bürgermeisterin

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7481 Zeichen

Zielvereinbarung 2023
zwischen
dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
und
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

nach 8 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Il)
in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes
zu den Leistungen nach den $$ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und $ 28 SGB Il

Präambel

Die Leistungen nach den $8 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB Il dienen der Verwirkli-

chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger

Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehöri-

gen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Verfü-

gung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung zur

Erreichung der Ziele,

- möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Er-
werbstätigkeit einzugliedern,

— insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,

- insbesondere Langzeitleistungsbezug zu vermeiden oder zu verringern und

- die soziale Teilhabe zu verbessern.

Die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt ist als Querschnittsaufgabe ge-
mäß $ 1 Abs. 2 Satz 3 SGB Il durchgängig zu verfolgen.

Die Abteilung III ‚Arbeit‘ des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI)
verfolgt im Rahmen ihres Fachkonzepts „Arbeitswelt Hessen“ das Ziel, Beschäftigungsfähig-
keit zu erhalten und zu verbessern. Die Mittel des Ausbildungs- und Qualifizierungsbudgets
des Landes können im Rahmen der hierzu jeweils gesondert abzuschließenden Zielvereinba-
rungen unterstützend und ergänzend zur Zielerfüllung dieser Vereinbarung eingesetzt werden.
Sie dienen der Verbesserung und Weiterentwicklung der von den Kommunen in Abstimmung
mit dem Land verantworteten Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Arbeitsmarktpolitik.

Nach $ 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach $ 6
Abs. 1 Nr. 2 SGB Il in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach
dem SGB Il jährlich Zielvereinbarungen mit dem HMSI als dem für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Ministerium abzuschließen.

Die sozialintegrativen Leistungen des $ 16a SGB Il wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB Il hinaus. Die besonderen Kompetenzen der Kom-
munen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB Il vorzuse-
hen.

Im Bereich des SGB Il unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der Leis-
tungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu den
Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche.

81
Zielsetzung

Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür
ein, dass die in den 88 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und
validen Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden.

82
Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach $ 16a SGB Il

(1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen:

Die Stadt Darmstadt (im Folgenden: „der kommunale Träger‘) wird die Zahlen der Kinder
in Kindertagesbetreuung oder Tagespflege gemäß der vom HMSI versandten Beschrei-
bung (Bestand zum 31. Dezember aus SGB Il-Bedarfsgemeinschaften bei unter Dreijäh-
rigen sowie Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Übernahme von Beiträgen durch
das jeweils zuständige Jugendamt nach $ 90 SGB VIII bis zum 15. Februar 2024 an das
jeweilige Jobcenter und das HMSI übermitteln (einschließlich der Daten evtl. im Kreisge-
biet befindlicher Jugendämter kreisangehöriger Städte und Gemeinden).

nn
N
—

Häusliche Pflege von Angehörigen:

Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen nicht
für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bundesagentur
für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger.

(3) Schuldnerberatung:
Der kommunale Träger gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerberatung
(Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus SGB
II-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. Feb-
ruar 2024 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird.

(4) Psychosoziale Betreuung:
Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederungs-
leistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen
Träger.

(5

=

Suchtberatung:

Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederungs-
leistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen
Träger.

83
Bildung und Teilhabe nach $ 28 SGB Il

(1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe
nach $ 28 SGB Il. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert
bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, zur
Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teilhabe
von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.

(2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leis-
tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe
für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherstel-
lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit-
tagsversorgung und sozio-kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom-
mune und des Jobcenters unterstützt.

(3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten die kommunalen Träger dem HMSI. Die
Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten und die Daten zur Leistungsgewährung
werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB Il-Statistik fragt das HMSI bei
der Bundesagentur für Arbeit ab und übermittelt sie an die kommunalen Träger.

84
Weitere Leistungen nach $ 24 SGB Il
Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach $ 20 SGB Il umfassten

Leistungen des $ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB Il (Erstausstattung für die Wohnung, für
Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an.

85
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

(1) Die Stadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit dem Ziel,
Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizieren und neue Im-
pulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiterentwick-
lung der in den 88 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen.

(2) Nach $ 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes unterstützt das HMSI die kommu-
nalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende nach den 88 6 und 6a SGB Il beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie
bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der
Qualitätssicherung.

Darmstadt, den

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeisterin
3

Beratungsverlauf (1)

TOP 60

Details

Vorlagen-Nr.
2023/0031
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.01.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00