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2012/0336

Pensions- und Beihilferückstellungen für Beamte – Wechsel von Beamten zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihren Eigenbetrieben

Magistratsvorlage 10.09.2012

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2012/0336

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2012/0336

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.09.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0336 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Pensions- und Beihilferückstellungen fü r Beamte – Wechsel von Beamten zwischen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihren Eigenbetrieben 
 
Vorlage vom: 10.09.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Magistrat beschließt die bilanzielle Behandlung des Wechsels von Beamten zwischen den  
Eigenbetrieben der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie zwi-
schen den Eigenbetrieben untereinander. 
 
Die Betriebskommissionen aller Eigenbetriebe sind aufgefordert, einen gleich lautenden Beschluss zu 
fassen. 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.09.2012  
 
Der Wechsel von Beamten zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihren Eigenbetrieben 
stellt ein Problem in der doppischen Bilanz dar, da Beamte einen Anspruch auf eine Pension an die 
Stadt besitzen. Diese Verpflichtung ist bei der Stadt als Pensionsrückstellung zu bilanzieren. 
Das gleiche gilt für den Wechsel von Beamten zwischen Eigenbetrieben.  
 
Die Pensionsverpflichtung ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Es ist daher nicht sinnvoll, dass dieses 
Wirtschaftsgut zur einen Hälfte in der Bilanz der Stadt und zur anderen Hälfte in der Bilanz eines Ei-
genbetriebes geführt wird. 
Die Einheitlichkeit des Wirtschaftsgutes steht aber in offensichtlichem Widerspruch mit dem Grund-
satz, dass die Schulden dort zu bilanzieren sind, wo sie wirtschaftlich entstanden sind. 
 
Dieser Widerspruch bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen ist zu vermeiden, wenn ein Be-
schluss gefasst wird, der die Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch die den Beamten auf-
nehmende Einheit regelt, wenn diese eine Gegenforderung für die Übernahme der Pensionsverpflich-
tung stellen kann. Danach tragen die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Eigenbetriebe die anteili-
gen Pensionslasten, die bei ihnen tatsächlich verursacht wurden. 
 
Bei einem Wechsel wird der Wert der Pensionsrückstellung zum Zeitpunkt des Übergangs nach dem 
Bilanzrecht der abgebenden Einheit festgestellt. Maßgebend sind hier die Wertverhältnisse jeweils 
zum 31. Dezember des Vorjahres, falls der Wechsel unterjährig erfolgt. 
 
In der festgestellten Höhe bildet die abgebende Einheit eine Verbindlichkeit an die aufnehmende Ein-
heit, die aufnehmende Einheit hat dementsprechend eine Forderung an die abgebende Einheit in glei-
cher Höhe. 
Die Verbindlichkeit der abgebenden Einheit ist mit 6 % p. a. zu verzinsen. 
 
Die Verbindlichkeit der abgebenden Einheit wird von der aufnehmenden Einheit bis zum Zeitpunkt der 
Pensionierung der Beamtin/des Beamten gestundet. 
Eine Verrechnung ist möglich. Die Verbindlichkeit kann jederzeit getilgt werden und ist daher eine 
kurzfristige Verbindlichkeit. 
 
Diese Regelung ersetzt bisher vorhandene Beschlüsse zur Bilanzierung von Pensions- und anderen 
Rückstellungen bei zwischen einem Eigenbetrieb und der Stadt oder einem Eigenbetrieb wechselnden 
Beamten. Bereits bestehende Forderungen aus dem Wechsel von Beamten werden künftig ebenfalls 
nach dieser Regelung behandelt, sind also auch zu verzinsen. 
 
Diese Regelung gilt auch für Verpflichtungen aus Beihilfen und Altersteilzeit. Hier ist die Verbindlich-
keit mit 5,5 % p. a. zu verzinsen. 
Soweit wie relevant, ist das steuerliche Rückwirkungsverbot zu beachten. 
 
 
Darmstadt, 10. September 2012 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

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TOP 417 beschließend
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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0336
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.09.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00