V/0315/2005
Bebauungsplan Nr. 462: Gelmer - Gelmerheide / Zur Eckernheide
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Anlage 3 - Plan
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Fuß- und Radweg
L
E
F.+R.
geplanter Fuß- und Radweg
Richtung Leinpfad DEK
Anpflanzungsfläche
Fuß- und Radweg
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35° ± 3°ED
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Maßstab 1:2000
Anlage 3 zur Vorlage
neue Baugrenze
bisherige Baugrenze Nr. 315/ 2005
Maßstab 1:1000
Anlage 2 -Begründung - Anlage
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20061 m² 1054 m³ Ausgleichsfläche westlich B-Plangrenze BP 462 - Gesamtgröße: 1.054 m² Gemarkung 5002, Flur 26, Flurstück 168 (Teilfläche) unmaßstäblich Ausgleichsfläche südlich Coerder Liegweg - Größe: 20.061 m² Gemarkung 5001, Flur 249, Flurstück 3 (Teilfläche) unmaßstäblich Bebauungsplan Nr. 462 Münster Gelmer-Gelmerheide Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans - Lageplan
Anlage 1 - Anregungen
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... Anlage 1 zur Vorlage Nr. 315/2005 Bebauungsplan Nr. 462:- Gelmer – Gelmerheide / Zur Eckernheide Während der Offenlegung wurden zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 462 folgende An- regungen vorgetragen: 1. Das Staatliche Umweltamt weist auf mögliche Immissionen aus der Pferdehaltung auf der Hofstelle Zur Eckernheide 64 hin und reklamiert weiteren Untersuchungsbedarf. Stellungnahme: Auf der angesprochenen Hofstelle werden in zwei Stallgebäuden insgesamt ca. 40 Pfer- de gehalten. Die Stallgebäude besitzen keine Öffnungen mit Ausrichtungen auf die öst- lich angrenzende, geplante Bebauung. Nach Auskunft der Landschaftskammer verursa- chen Betriebe mit Pferdehaltung in der Regel keine Immissionen. Aufgrund der unmittel- baren Nachbarschaft zur geplanten Wohnbebauung sowie der Hauptwindrichtung wurde jedoch ergänzend empfohlen, die bauwilligen Bürger auf mögliche Immissionen hinzu- weisen. Dieser Empfehlung wurde in der Planung entsprochen (vgl. „Hinweise Punkt 3.4.“). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Hofinhaber der Verwaltung mitgeteilt hat, dass er im Zuge der anstehenden Wohnbebauung die zurzeit nördlich des in Ost-West-Richtung gelegenen Stallgebäudes befindliche Mistplatte nach Westen in Richtung Dortmund-Ems-Kanal verlagern werde, um diesbezügliche Belästigungen aus- zuschließen. Außerdem sei mittelfristig von einer Reduzierung bzw. weitgehenden Auf- gabe der Pferdehaltung auszugehen, da es keinen Hofnachfolger gebe. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind weitergehende Untersu- chungen nicht erforderlich. Daher sollte der Anregung nicht gefolgt werden. (Beschluss- vorschlag 1.2.1) 2. Das Forstamt Münster regt an, die im Plangebiet befindlichen und überwiegend als öf- fentliche Grünflächen festgesetzten Wallhecke als Wald festzusetzen, da ansonsten „ihre Zerstörung eingeleitet werde“. Außerdem sei der Ersatzbedarf infolge einer teilweisen Ü- berplanung vorhandener Wallheckenbestände (ca. 100 m²) im Bebauungsplan nicht aus- reichend bilanziert. Schließlich werden die geringen Abstände zwischen Wald / Wallhe- cken und der geplanten Wohnbebauung bemängelt. Stellungnahme: Die Festsetzung der Wallheckenbereiche als öffentliche Grünfläche wurde zur dauer- haften Erhaltung der Wallhecken getroffen, da nur durch eine gesicherte und fachge- rechte Unterhaltung die Existenz der Wallhecken sichergestellt werden kann. Eine Par- zellierung der Hecken und Aufteilung auf die privaten Grundstücksflächen wird diesem Anspruch nicht gerecht. Die Bedenken des Forstamtes sind insoweit unbegründet. Grundsätzlich bedarf es gemäß § 43 (1) Landesforstgesetz im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei inhaltlichen Überführung von Wald in eine andere Nutzungsform keines förmlichen Waldumwandlungsverfahrens. Dennoch sind die Be- lange der Forstbehörde im Rahmen des Verfahrens zu berücksichtigen und unterliegen der Abwägung. So ist die Stadt Münster auch aufgrund naturschutzfachlicher Ansprü- che gehalten, im Rahmen der Abwicklung der gesetzlichen Eingriffregelung, bei der Kompensation verloren gehende Biotopstrukturen zu ersetzen. Der Ausgleich für die durch die Realisierung des Bebauungsplans beseitigten oder im Hinblick auf einen teil- weisen Funktionsverlust beeinträchtigten Wallhecken wird im Rahmen des naturschutz- rechtlichen Gesamtausgleichs vollzogen. In diesem Zusammenhang werden auf den - 2 - ... dem Bebauungsplan zugeordneten Ausgleichsflächen insgesamt rd. 1.700 m² geschlos- sene Gehölzbestände in Form von Ergänzungen zu bestehenden Waldflächen sowie Neuanlagen von Feldheckenpflanzungen und Gebüschen geschaffen. Bei der Abstandsforderung des Forstamtes werden fachliche Grundsätze aus der Forst- wirtschaft zugrunde gelegt. Durch die Ausweisung als öffentliche Grünfläche im Bebau- ungsplan verlieren die Bestände auch die forstrechtliche Beurteilungsgrundlage. Im Rahmen der Unterhaltung der zukünftigen öffentlichen Grünflächen in Form einer regel- mäßigen Begutachtung des Bestandes wird eine Gefährdung der benachbarten privaten Grundstücksflächen ausgeschlossen. Insoweit werden die in der Planung definierten Abstände als vertretbar angesehen, zumal die angrenzenden Wohnbauflächen nicht in Hauptwindrichtung liegen. Den Anregungen sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschläge 1.2.2 – 1.2.4). 3. Ein Eingeber regt an, das Baufeld südlich der das Plangebiet in Ost-West-Richtung durchquerenden Wallhecke (öffentliche Grünfläche) über den geplanten Fuß- und Rad- weg zu erschließen, um eine Süderschließung der Baugrundstücke zu vermeiden. Stellungnahme: Der geplante Fuß- und Radweg dient neben seiner baugebietsinternen Vernetzungs- funktion im Besonderen auch der notwendigen Unterhaltung der nördlich anschließen- den öffentlichen Grünfläche. Der Weg ist in 3,00 m Breite vorgesehen. Eine Mitbenut- zung zum Zwecke der Fahrverkehrserschließung würde zu potenziellen Konflikten mit dem Fußgänger- und Radverkehr führen. Eine funktionsgerechte Verbreiterung würde in unnötiger Weise zu einer Steigerung des öffentlichen Erschließungsflächenaufwandes (Doppelerschließung) führen. Demgegenüber sind etwaige Nachteile einer (privaten) Süderschließung hinzunehmen, zumal die notwendigen Stellplätze bzw. Garagen auch unmittelbar an der geplanten Erschließungsstraße errichtet werden dürfen. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.5) 4. Ein Eingeber regt an, die Baugrenzen für das Baufeld im äußersten Nordwesten des Plangebietes (nördlich des Grundstücks Zur Eckernheide 80) geringfügig nach Nordos- ten - bis auf 3,0 m Abstand zur Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Wulferdinghei- de 24 und 26 (Grundstückseigentümer sind einverstanden) aufzuweiten. Stellungnahme: Da keine städtebaulichen und planungsrechtlichen Bedenken bestehen sollte der Anre- gung gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1) 5. In einer Eingabe wird angeregt, den entlang der Straße Zur Eckernheide vorgesehenen und durch entsprechende Aufweitung der Straßenverkehrsfläche um ca. 2,5 m nach Sü- den prinzipiell planungsrechtlich abgesicherten Fuß- und Radweg nach Norden in den 10,0 m breiten öffentlichen Grünstreifen hineinzuverlegen und (zur Schonung des Grün- bestandes/Wallhecke) in wassergebundener Decke auszuführen. Die Anregung wird damit begründet, dass die vorgeschlagene Lösung gegenüber einer Führung in der Straßenfläche - gegebenenfalls unter Verschwenkung der bestehenden Fahrbahn nach Süden - wesentlich kostengünstiger sei. Außerdem beeinträchtige die angeregte Lösung in einer Weise den vorhandenen Grünbestand (tief wurzelnde Ei- chen), der nur eine Breite von 3,0 m aufweise. Würde ein 2,5 m breiter Weg, ausgehend von der nördlichen Grenze der öffentlichen Grünfläche, angelegt, verbliebe ein Abstand von 4,5 m zwischen Weg und Grünbestand bzw. von 6,0 m bezogen auf die „Baumach- se“. Sollte die planerische Berücksichtigung der Anregung formell eine erneute öffentli- che Auslegung des Bebauungsplans zur Folge haben, wird an der Eingabe nicht fest- - 3 - ... gehalten, um eine weitere Realisierungsverzögerung des Baugebietes (Eigenheimzula- ge) zu vermeiden. In einer weiteren Eingabe werden Bedenken zur Aufweitung der Straßenverkehrsfläche nach Süden erhoben. Es wird geltend gemacht, dass die angesprochenen Flächen zwingend für den Eigentümer zum Anbau von Sonderkulturen erforderlich seien. Daher wird angeregt, den geplanten Radweg nach Norden, gegebenenfalls in den öffentlichen Grünstreifen hinein zu verlegen. Stellungnahme: Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans haben nicht zum Gegenstand, die konkrete Führung des angedachten Geh- und Radweges abschließend festzulegen. Die Querschnittsaufteilung der Straßenverkehrsfläche bleibt der künftigen Ausbauplanung bzw. den dazu ergehenden parlamentarischen Beschlüssen vorbehalten. Hierzu liegt der Verwaltung (Verkehrsplanung) ein entsprechender parlamentarischer Prüfauftrag vor. Planungsrechtlich ist es grundsätzlich möglich, eine öffentliche Wegeverbindung auch innerhalb einer öffentlichen Grünfläche zu führen, so dass die angeregte Lösung ohne Änderung der bauleitplanerischen Festsetzungen realisierbar wäre. Im Sinne einer umfassenden Alternativenaufbereitung erscheint es sinnvoll, die angeregte Lösung in den vorgenannten Prüfauftrag mit einzubeziehen. Um den Fortgang des laufenden Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens nicht durch ei- ne erneute öffentliche Auslegung zu verzögern sollte der Anregung die festgesetzte Ver- kehrsfläche der Straße Zur Eckernheide zu reduzieren nicht gefolgt werden. (Beschluss- vorschlag 1.2.6) Die Anregungen werden in die Alternativenprüfung zur Ausbauplanung mit einbezogen. Nach den Beratungen zum Ausbau der Verkehrsfläche in den parlamentarischen Gre- mien ist ein Minderausbau (gegenüber den festgesetzten Verkehrsflächen) planungs- rechtlich zulässig. 6. In einer Eingabe werden Bedenken zur Ausweisung eines öffentlichen Fuß- und Rad- weges erhoben, der das Grundstück des Eingebers (Gelmerheide 65) zerschneide. Hierdurch werde möglicherweise die betriebliche Entwicklung des ansässigen Tisch- lereibetriebes empfindlich gestört, da auch die Außenflächen für gewerbliche (Lager-) Zwecke eventuell benötigt werden. Stellungnahme: Der geplante Fuß- und Radweg stellt eine direkte Verbindung zwischen „Gelmerheide“ und „Alfersheide“ her, der eine städtebaulich sinnvolle Verknüpfung zwischen den vor- handenen Siedlungsbereichen im Osten und dem geplanten Baugebiet ermöglicht. Auf- grund der großzügig dimensionierten, verbleibenden Grundstücksflächen und in Kennt- nis der örtlichen Situation sind die vom Eingeber reklamierten, möglichen, betrieblichen Beeinträchtigungen nicht nachvollziehbar. Aufgrund des hier überwiegenden öffentlichen Interesses an der vorgenannten Wegeverbindung sollte an der getroffenen Ausweisung festgehalten werden. Der Anregung sollte aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. (Beschluss- vorschlag 1.2.7) 7. Ein Eingeber regt an, die textlichen Festsetzung Nr. 1.5 dahingehend zu ändern, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen des vorhandenen und zulässigerweise errichteten Tischlereibetriebes Kordt zulässig sind, wenn der Immis- sionsschutz sichergestellt ist. - 4 - Stellungnahme Die Einwendung zu der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 bezieht sich offensichtlich auf eine frühere Planfassung die nur eine ausnahmsweise Zulässigkeitsregelung enthielt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.5 im Entwurf des offengelegten Bebauungsplanes entspricht den Wünschen des Eingebers. Die Anregung ist somit gegenstandslos. Eine Be- schlussfassung zu dieser Anregung erübrigt sich. 8. Ein Eingeber regt a, die überbaubare Grundstücksfläche für den Tischlereibetrieb Kordt (Gelmerheide 65) größtmöglich zu erweitern, um etwaigen Betriebserweiterungen plane- rischen Spielraum zu geben. Stellungnahme Das angesprochen Baufenster ist für etwaige Betriebserweiterungen ausreichend di- mensioniert. Ohne konkrete Erweiterungsabsichten ist es planerisch nicht zweckmäßig, die getroffenen Festsetzungen zu ändern. Bei einer städtebauliche Vereinbarkeit ist die Genehmigungsfähigkeit von eventuellen Überschreitungen der Baugrenzen im Einzelfall zu prüfen und ggf. durch eine Befreiung von den Festsetzungen oder durch eine Bebauungsplanänderung planungsrechtlich umzusetzen. Der Anregung sollte aus diesen Gründen nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.8) 9. Ein Eingeber regt an, das in seinem Eigentum befindliche, landwirtschaftlich genutzte Flurstück 173 (Gem. St. Mauritz, Flur 29) als Wohnbaufläche zu überplanen. Stellungnahme: Der Bebauungsplan verfolgt das generelle Planungsziel, vorhandene Grünbestände soweit als möglich zu erhalten und in das Plankonzept zu integrieren. Demzufolge wird der auf dem Eingebergrundstück vorhandene Forst planungsrechtlich durch die Festset- zung als „Wald“ gesichert. Die verbleibenden Grundstücksflächen sind als private Grün- fläche festgesetzt. Eine bauliche Erschließung ohne Inanspruchnahme des Waldes wäre nur unter Einbeziehung Grundstücke Dritter möglich. Diesbezügliche, gemeinschaftliche Lösungsansätze haben sich als nicht tragfähig erwiesen. Auch bei teilweiser Aufgabe des Zieles zum Walderhalt (Anbindung durch die Waldfläche) wäre bei den zu beach- tenden Waldabständen nur eine untergeordnete Teilfläche potenziell bebaubar und hin- sichtlich des Erschließungsaufwandes unwirtschaftlich. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.9)
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft Bebauungsplan Nr. 462: Gelmer - Gelmerheide / Zur Eckernheide 1. Beschluss über die Anregungen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 16.06.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung 29.06.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 462: Gelmer – Gelmerheide / Zur Eckernheide wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Im Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 462 wird die festgesetzte überbaubare Grundstücks- fläche im nördlichen Bereich des Grundstücks Zur Eckernheide 80 geringfügig ausgeweitet. (Anlage 1, Punkt 4) 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 462 nicht ge- folgt: 1.2.1 dass ein weiterer Untersuchungsbedarf hinsichtlich der Immissionen aus der Pfer- dehaltung auf der Hofstelle Zur Eckernheide 64 bestehe. (Anlage 1, Punkt 1) 1.2.2 die Wallhecke im mittleren Planbereich nicht als öffentliche Grünfläche sondern als Wald festzusetzen. (Anlage 1, Punkt 2) 1.2.3 dass die erforderlichen Ersatzaufforstungsflächen für die Wallhecken nicht bilanziert und dargestellt seien. (Anlage 1, Punkt 2) 1.2.4 dass der Abstand zwischen Wald/Wallhecken und der geplanten Wohnbebauung zu gering sei. (Anlage 1, Punkt 2) 1.2.5 das Baufeld im zentralen Bereich / südlich der öffentlichen Grünfläche über den ge- planten Fuß- und Radweg verkehrlich zu erschließen. (Anlage 1, Punkt 3) Vorlagen-Nr.: V/0315/2005 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 04.05.05 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 1.2.6 der Anregung auf die Ausweitung der Straße Zur Eckernheide nach Südosten zu verzichten. (Anlage 1, Punkt 5) 1.2.7 auf den Fuß- und Radweg zwischen den Straßen Gelmerheide und Alfersheide zu verzichten. (Anlage 1, Punkt 6) 1.2.8 die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Grundstück Gelmerheide 64 auszu- weiten. (Anlage 1, Punkt 8) 1.2.9 das Flurstück 173 als Wohnbaufläche zu überplanen. (Anlage 1, Punkt 9) 2. Der gemäß Beschlussvorschlag 1.1 geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 462: Gelmer – Gelmerheide / Zur Eckernheide wir gemäß der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 462 wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor- schläge keine weiteren Kosten und keine zusätzlichen Folgekosten entstehen. Wie in der Vorlage Nr. 886/2004 erläutert, entstehen der Stadt Münster bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 462 Kosten, die zurzeit auf ca. 3,0 Mio. € geschätzt werden. Begründung: 1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 462 hat vom 03.01. bis 03.02.05 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Anregungen vorgetragen über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.2.9 Beschluss gefasst werden soll. 2. Die gemäß Beschlussvorschlag 1.1 vorgesehene geringfügige Änderung des Bebauungsplan- entwurfes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Da der Eigentümer/Eingeber und die wei- teren Betroffenen der Änderung des Planes zustimmen, ist weder eine erneute Offenlegung des Bebauungsplanes noch eine weitere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erforder- lich. Der Bebauungsplan Nr. 462 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlos- sen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Anregungen 2. Begründung 3. Plan (verkleinert)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (3)
- Bebauungsplan Nr. 462 (amtlicher Umring) amtlich
- Zur Eckernheide 1
- Alfersheide
Bebauungsplan Nr. 462
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gelmer - Gelmerheide / Zur Eckernheide
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0315/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 06.05.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37