2011/0516
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 3.1 - Rheinstraße 75 - (Satzungsbeschluss)
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anlage 4
86275 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt
15.12.2011
Anlage 4
Begründung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1
- Rheinstraße 75 -
für das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16,
Flurstück Nr. 249/25, sowie eine Teilfläche der Rheinstraße, Gemarkung Darmstadt,
Flur 17, Flurstück Nr. 66 (tlw.) und 229/17 (tlw.)
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Architektur:
SEHW
Wikingerufer 7
10555 Berlin
Vorhabenträger:
Hansastr. 27c
80686 München
Bearbeitung:
GfP
Gesellschaft für Planung
Umwelt - Stadt - Architektur
10967 Berlin
Mitwirkung:
Dipl.-Ing. D. Yurdakul
Dipl.-Ing. I. Sperling
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Inhaltsverzeichnis
A. BEGRÜNDUNG .................................................................................................................... 5
I. Planungsgegenstand.......................................................................................................... 5
I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit ........................................................................................ 5
I.2 Plangebiet ............................................................................................................................. 5
I.2.1 Lagebeschreibung................................................................................................................. 5
I.2.2 Baulicher Bestand im Geltungsbereich und seiner Umgebung............................................. 6
I.2.3 Erschließung ......................................................................................................................... 6
I.2.4 Eigentumsverhältnisse .......................................................................................................... 7
I.2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen ..................................................................................... 7
I.2.6 Geologie................................................................................................................................7
I.2.7 Altlasten / Kampfmittelbelastung ........................................................................................... 8
I.2.8 Ökologie / Freiflächen ........................................................................................................... 9
I.3 Planerische Ausgangssituation ........................................................................................... 12
I.3.1 Flächennutzungsplanung / Raumordnung / Landesplanung............................................... 12
I.3.2 Bestehendes Baurecht........................................................................................................ 13
I.3.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.............................................. 13
I.3.4 Landschafts- und Naturschutz ............................................................................................ 14
I.3.5 Denkmalschutz, Denkmalpflege.......................................................................................... 14
I.3.6 Gesamtstädtische Planung - Schwerpunkträume Wissenschaft......................................... 14
I.3.7 Sonstige planerische Vorgaben – Lärmtechnische Untersuchung...................................... 14
II. Planinhalt ........................................................................................................................... 15
II.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen ............................................................................. 15
II.2 Intention des Plans.............................................................................................................. 16
II.3 Wesentlicher Planinhalt....................................................................................................... 16
II.3.1 Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet - Wissenschaft und Forschung -........................ 17
II.3.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 17
II.3.3 Überbaubare Grundstücksflächen....................................................................................... 19
II.3.4 Bauweise............................................................................................................................. 20
II.3.5 Grünordnerische Festsetzungen ......................................................................................... 20
II.3.6 Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ......................................................... 21
II.3.7 Öffentliche Straßenverkehrsfläche ...................................................................................... 21
II.3.8 Immissionsschutz................................................................................................................ 21
II.3.9 Sonstige Festsetzungen...................................................................................................... 22
II.3.10 Hinweise.............................................................................................................................. 23
II.3.11 Flächenbilanz ...................................................................................................................... 24
II.4 Abwägungsbelange............................................................................................................. 25
II.4.1 Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ............................................................. 25
II.4.2 Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes .................................................. 25
II.4.3 Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege.................................................. 26
II.4.4 Belange der Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen ........................... 27
II.4.5 Belange des Verkehrs......................................................................................................... 27
II.4.6 Öffentliche und private Belange .......................................................................................... 27
III. Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans .......................................... 27
III.1 Auswirkungen auf die Umwelt............................................................................................. 27
III.2 Auswirkungen auf Lebens- und Arbeitsverhältnisse ........................................................... 28
III.3 Auswirkungen auf den Verkehr ........................................................................................... 28
III.4 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung ......................... 28
IV. Verfahren............................................................................................................................ 29
IV.1 Aufstellungsbeschluss......................................................................................................... 29
IV.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der
Öffentlichkeit ....................................................................................................................... 29
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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B. RECHTSGRUNDLAGEN ....................................................................................................30
C. ANHANG.............................................................................................................................31
1. Biotoptypen / Gehölze .........................................................................................................31
1.1 Bestandsplan Biotoptypen und Gehölze (Stand: August 2010) ..........................................31
1.2 Bewertung des Gehölzbestands (Stand: November 2010) .................................................32
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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A. BEGRÜNDUNG
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 - Rheinstraße 75 - für das Grundstück
Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück Nr. 249/25,
sowie eine Teilfläche der Rheinstraße, Gemarkung Darmstadt, Flur 17, Flurstück Nr. 66
(tlw.) und 229/17 (tlw.), gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB).
I. Planungsgegenstand
I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
W 3.1 ist die geplante
Erweiterung des bestehenden Hauptsitzes des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informati-
onstechnologie (SIT) in Darmstadt, in dem derzeit ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt sind. Die
Fraunhofer-Gesellschaft ist eine der bedeutenden Forschungsorganisationen der Bundes-
republik Deutschland und die größte Organisation für anwendungsorientierte Forschung in
Europa. Das SIT entwickelt zugeschnittene und direkt einsetzbare Lösungen für alle Bran-
chen, die sichere Informationstechnologien benötigen, und bietet u.a. Beratungs- und Ent-
wicklungsleistungen von Sicherheitskonzepten.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans
W 3 - untere Rheinstraße Nord -. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans W 3.1 ist erforderlich, da das geplante Bauvorhaben mit den überbaubaren Grund-
stücksflächen des festgesetzten Bebauungsplans nicht in Übereinstimmung steht und
sowohl die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl als auch die zulässige Zahl
der Vollgeschosse in Teilen überschritten wird.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 ist die Schaffung der planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die vorgesehene Nutzung, da das Vorhaben nach geltendem
Bau- und Planungsrecht derzeit nicht genehmigungsfähig ist.
Die Durchführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens erfolgt auf der Grundlage des
§ 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren (vgl.
I.3.3).
I.2 Plangebiet
I.2.1 Lagebeschreibung
Das Plangebiet befindet sich im Zentrum von Darmstadt unmittelbar an
der Bundesstraße
B 26. Es umfasst die ehemals selbstständigen Grundstücke Rheinstraße 75 und Feldberg-
straße 10 in der Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück Nr. 249/25, mit einer Gesamt-
größe von ca. 8.675 m². In den Geltungsbereich einbezogen ist zudem die an das Grund-
stück Rheinstraße 75 angrenzende Teilfläche der Rheinstraße bis zur Straßenmitte der
Rheinstraße (Gemarkung Darmstadt, Flur 17, Flurstück 66 (tlw.) und 229/17 (tlw.)).
Das Plangebiet wird im Nordosten durch die Feldbergstraße begrenzt. Die südliche Gel-
tungsbereichsgrenze wird durch die Straßenmitte der Rheinstraße gebildet. Darüber hinaus
werden die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs durch die Flurstücksgrenzen des
Flurstücks 249/25 gebildet.
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Karte 1: Übersichtskarte zur Lage, Abgrenzung und stadträumlichen Einbindung
I.2.2 Baulicher Bestand im Geltungsbereich und seiner Umgebung
Der
bauliche Bestand im Geltungsbereich ist geprägt durch das im westlichen Teil des
Grundstücks Rheinstraße 75 gelegene ein- bis dreigeschossige Bestandsgebäude. Der
östliche Teil des Geltungsbereichs ist nahezu vollständig durch einen großflächigen Park-
platz genutzt. Im nordöstlichen Teil des Geländes finden sich im Bereich der Zufahrt von
der Feldbergstraße zwei kleinere eingeschossige Gebäude (ein Bürogebäude sowie ein
Garagengebäude).
Unmittelbar östlich des Geltungsbereichs grenzt eine Tankstelle an. Diese im Bereich
Rheinstraße/Feldbergstraße gelegene Tankstelle wird über insgesamt 3 Zufahrten er-
schlossen; eine der Zufahrten ist teilweise über das Vorhabengrundstück geführt. Für die
betreffende Teilfläche des Grundstücks Rheinstraße 75 besteht ein Mietverhältnis zwischen
Tankstellenbetreiber und der Bundesrepublik Deutschland als Grundstückseigentümerin.
Nördlich des Geltungsbereichs findet sich das umfangreiche Gelände zweier Berufsschulen
mit jeweils einem Hauptgebäude, mehreren Lehrwerkstätten und anderen Nebengebäuden.
Westlich grenzen die Gebäude der IHK Darmstadt an, südlich der Rheinstraße befindet
sich das denkmalgeschützte Gebäude des ehemaligen Landwirtschaftsamts sowie ein
Denkmalensemble mehrerer Wohnblocks in Zeilenbauweise mit dazwischen liegenden ge-
werblich genutzten Flachbauten.
I.2.3 Erschließung
Das
Plangebiet grenzt unmittelbar an die Rheinstraße sowie die Feldbergstraße an. Fuß-
läufig ist das Grundstück von der Rheinstraße und der Feldbergstraße erschlossen, die
Kfz-Erschließung erfolgt über eine Zufahrt von der Feldbergstraße.
Über die Rheinstraße (Bundesstraße B 26) besteht Anschluss an das überörtliche Straßen-
verkehrsnetz. Die Rheinstraße ist die direkte Verbindung zwischen dem Autobahnkreuz
Darmstadt (Autobahnen A 5 und A 67) und der Darmstädter Innenstadt. Das Plangebiet ist
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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über die Haltestellen "Rhein-/Neckarstraße" und "Berliner Allee" an das Netz des Öffentli-
chen Personennahverkehrs (ÖPNV) angebunden und ist über Busse und Straßenbahnen
verschiedener Linien der HEAG bzw. des RMV erschlossen. Der Hauptbahnhof Darmstadt
befindet sich in fußläufiger Entfernung von ca. 700 Meter zum Plangebiet.
Der Geltungsbereich ist als verkehrlich sehr gut erschlossen zu bewerten.
I.2.4 Eigentumsverhältnisse
Das Grundstück Rheinstraße 75
/ Feldbergstraße 10 (Flurstück Nr. 249/25 der Gemarkung
Darmstadt, Flur 16) befindet sich im Eigentum des Bundes und wurde der Fraunhofer-
Gesellschaft per Vertrag überlassen. Die im Geltungsbereich liegende Teilfläche der
Rheinstraße befindet sich im Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
I.2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen
Aufgrund
der Situation im Plangebiet (bebautes Grundstück innerhalb des erschlossenen
Siedlungsgebiets) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebiet mit der notwendi-
gen technischen Infrastruktur erschlossen ist.
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich die folgenden Leitungsbestände:
ÖPNV
Vor dem Gebäude Rheinstraße 75 befinden sich in der festgesetzten öffentlichen Straßen-
verkehrsfläche der Rheinstraße drei Maste einer Fahrleitung. Bei Arbeiten in der Nähe der
Fahrleitungsanlagen ist die Dienstanweisung der HEAG mobilo zu beachten.
Telekommunikation
Im Gehwegbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG.
Diese sind vor Beginn von Tiefbauarbeiten ggf. zu schützen, aufzunehmen oder umzule-
gen.
Strom, Gas, Wasser und Fernwärme
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB bzw. der HSE AG.
Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu
sichern.
Die Gasversorgung des Planungsbereichs ist durch die vorhandene Gasstraßenleitung ge-
sichert. Bei erhöhtem Leistungsbedarf kann der Bau zusätzlicher Transformatorenstationen
erforderlich werden.
Grundsätzlich ist bei der Durchführung von Baumpflanzungen darauf zu achten, dass die
Bäume einen Mindestabstand von 2,5 m zu den vorhandenen Leitungsbeständen aufwei-
sen. Sollte dieser Abstand unterschritten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um
die Baumwurzeln von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten.
I.2.6 Geologie
Boden
Der Standort liegt auf Böden aus pleistozänen Lockersedimenten. Der Boden weist ein
mittleres Filtervermögen auf.
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Das Gelände liegt im Bereich des Bestandsgebäudes und an
der Grundstückszufahrt an
der Feldbergstraße zwischen 133,8 m und 134,1 m über NN und kann somit als eben an-
gesehen werden.
Grund- /Oberflächenwasser
Der Grundwasserflurabstand im Geltungsbereich liegt bei etwa 15-20 Metern. Die Ver-
schmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist hier laut Umweltatlas Hessen als ‚groß
bis mittel’ einzustufen.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzzonen.
I.2.7 Altlasten / Kampfmittelbelastung
Altlasten
Bei der Unteren Wasserbehörde wird für das Stadtgebiet Darmstadt ein Altflächenkataster
für Altstandorte und Altablagerungen geführt. Altstandorte sind definiert als Grundstücke
mit stillgelegten Anlagen, die gewerblichen, industriellen, sonstigen wirtschaftlichen Unter-
nehmen oder hoheitlichen Zwecken dienten, sofern auf ihnen mit umweltgefährdenden
Stoffen umgegangen wurde.
Bezüglich des Geltungsbereichs liegen dem Umweltamt Darmstadt lediglich einfache und
ungeprüfte Eintragungen im Altflächenkataster vor. Gemäß dem Branchenkatalog zur Er-
fassung von Altstandorten wird das Gefährdungspotential für das Grundstück Rheinstraße
75 als sehr hoch eingeschätzt, weitere Recherchen werden aus Umweltaspekten für
zweckmäßig erachtet.
Diese Einschätzung resultiert vermutlich aus einer Eintragung des gesamten Grundstücks
als Tankstelle, die vor der Grundstücksteilung des Geltungsbereichs und des östlich an-
grenzenden Tankstellenareals
1) vorgenommen wurde. Aufgrund der historischen Bebau-
ung des Grundstücks mit einem Wohnhaus (Villa) ist vom Vorhandensein von Altlasten im
Geltungsbereich jedoch nicht auszugehen.
Altablagerungen sind nicht bekannt.
In Vorbereitung des geplanten Bauvorhabens wurde bereits ein Baugrundgutachten erstellt,
in dessen Rahmen auch Bodenbelastungen untersucht wurden.
2) Danach befinden sich im
Erdreich einige nicht rückgebaute Bauwerke: Das im Baugrund belassene Kellergeschoss
einer ehemaligen Villa soll mit Beton verfüllt worden sein und wurde mit dem derzeit beste-
henden Parkplatz überbaut. Darüber hinaus befinden sich südlich der ehemaligen Villa
Reste eines vermutlich ehemaligen Wasserbeckens aus Naturstein und im Nordwesten des
Grundstücks Reste eines nicht vollständig rückgebauten Wasserbeckens aus Beton.
Die untersuchten Bodenproben wiesen insgesamt unauffällige abfalltechnische Belastun-
gen mit Arsen bzw. Chlorid (im Eluat) auf. Es wird dennoch eine genauere material- und
ortsspezifische Zuordnung (Arsen aus Schotter, Chlorid aus Streusalz, unbekannte Belas-
tungen im Bereich der ehemaligen Villa) im Zuge der Baumaßnahmen empfohlen.
1) Für das Gelände der angrenzenden Tankstelle liegen dem Umweltamt Gutachten über eine Bodensanierung
aus den Jahren 1995/1996 vor, die Fläche gilt laut abschließendem Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom
24.04.1997 als saniert.
2) Erweiterung des Fraunhofer-Instituts für sichere In formationstechnologie Rheinstraße 75 in Darmstadt, Bau-
grundgutachten (...) inkl. orientierender abfalltechnischer Bewertung des Erdaushubs, Geotechnik Gündling
GmbH, Darmstadt, Mai 2010
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Ein vom angrenzenden Tankstellenstandort ausgehender Grundwasserschaden mit Aus-
wirkungen auf das Erweiterungsgelände wurde im
Ergebnis der Untersuchungen als un-
wahrscheinlich bewertet, ein vom Grundwasser unabhängiger Schadstofftransfer wird aus-
geschlossen.3)
Grundsätzlich ist jedoch bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern,
auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden Auffälligkeiten des Untergrundes festge-
stellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist um-
gehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darm-
stadt, Dez. IV/DA 41.5, als zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren (vgl. II.3.10).
Kampfmittelbelastung
Hinsichtlich der Kampfmittelbelastung ist in Auswertung der vorliegenden historischen Luft-
bilder sowie aufgrund der Lage in der Nähe des Hauptbahnhofs davon auszugehen, dass
sich der Geltungsbereich in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von
Kampfmitteln auf diesen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mindestens 4 Metern bzw. Abbrucharbeiten durchge-
führt wurden, sind nach Aussage des Kampfmittelräumdienstes keine Kampf-
mittelräummaßnahmen notwendig.
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel,
ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund-
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden (vgl.
II.3.10).
I.2.8 Ökologie / Freiflächen
Das
Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 ist aufgrund der bestehenden Nut-
zung zu weiten Teilen versiegelt, aber auch durch einen umfangreichen Baum- und Ge-
hölzbestand in den Randbereichen sowie auf den nicht versiegelten Flächen im südöstli-
chen Teil der Fläche gekennzeichnet.
Um hinsichtlich der geplanten baulichen Erweiterung des Fraunhofer-Instituts die Bedeu-
tung der östlich an das bestehende Institutsgebäude angrenzenden Erweiterungsfläche für
den Naturschutz zu ermitteln, erfolgte auf dem Grundstück am 27. April 2010 eine Be-
standsaufnahme in Form einer Biotoptypenkartierung.
4) Zu beurteilen war zudem eine
mögliche Betroffenheit streng geschützter Tierarten (-gruppen) und eine ggf. daraus abzu-
leitende Erforderlichkeit von faunistischen Untersuchungen.
Bei den untersuchten Flächen handelt es sich um die nicht bebauten Freiflächen im Umfeld
des bestehenden Betriebsgebäudes und im Bereich der Zufahrt. Das Plangebiet wird im
Westen und Norden von weiteren Bauflächen, im Osten von der Feldbergstraße bzw. einer
Tankstelle und im Süden von der Rheinstraße begrenzt. Die aktuell zu verzeichnenden Bio-
toptypen lassen sich wie folgt charakterisieren (vgl. Kapitel C.4 Zustand / Biotoptypen):
3) Bewertung Altlasten/Tankstelle, Schreiben v on Hr. Martin (Geotechnik Gündling) vom 24.08.2010
4) Naturschutzfachlicher Beitr ag zum Bauvorhaben Rheinstraße 75; Planungsteam HRS; Darmstadt, April 2010
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Bebaute Flächen (Biotoptyp 10.710, 3 BWP)
Auf dem untersuchten Grundstück befinden sich das bestehende Institutsgebäude sowie
ein Bürogebäude und ein Garagenbau.
Naturschutzfachliche Bedeutung:
Keine.
Versiegelte Flächen (Biotoptyp 10.510, 3 BWP)
Bei den in der Karte dargestellten versiegelten Flächen handelt es sich um Bereiche, die
mit wasserundurchlässigen Asphaltbelägen befestigt sind. Es handelt sich dabei im We-
sentlichen um den Parkplatz östlich des Gebäudes und um die Zufahrten.
Naturschutzfachliche Bedeutung:
Keine.
Flächen mit Pflaster / Verbundpflaster (Biotoptyp 10.510, 3 BWP)
Der Eingangsbereich vor dem Gebäude an der Rheinstraße ist gepflastert. Von dieser Flä-
che verlaufen mit Waschbetonplatten befestigte Fußwege an der südlichen, westlichen und
östlichen Seite des Gebäudes. Weitere Flächen nordöstlich des Gebäudes sowie im Um-
feld des Bürogebäudes und der Garagen sind mit Verbund-Pflastersteinen bzw. Platten be-
festigt. In den Pflasterfugen wurde gelegentlich das Vorkommen des Frühlings-Hunger-
blümchens (Erophila verna) beobachtet.
Naturschutzfachliche Bedeutung:
Keine.
Extensivrasen (Biotoptyp 11.225, 21 BWP)
Im Umfeld des Institutsgebäudes, auf einer größeren Fläche im Südosten des Grundstücks
und zwischen Büro- und Garagenbau befinden sich extensiv gepflegte Rasenflächen. Hier
siedeln neben den eingesäten Gräsern auch heimische Kräuter wie Löwenzahn (Taraxa-
cum officinale), Gänseblümchen (Bellis perennis), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla rep-
tans), Weicher Storchschnabel (Geranium molle), Frühlings-Hungerblümchen (Erophila
verna), Mittlerer Wegerich (Plantago media), Ferkelkraut (Hypochaeris radicata) und Quen-
delblättriger Ehrenpreis (Veronica serpyllifolia). Auf stärker verschatteten Flächen unter
Bäumen kommen vor allem im Nord- und S üdosten typische Frühjahrs-Geophyten wie
Scharbockskraut (Ficaria verna), Gefingerter Lerchensporn (Corydalis solida) und Blau-
stern (Scilla spec., vermutlich Gartenflüchtling) vor. Auf dem Rasenstreifen östlich des Insti-
tutsgebäudes bildet der Magerkeitszeiger Feld-Hainsimse (Luzula campestris) größere Be-
stände aus.
Bedeutung für die Flora:
Die Extensivrasen haben innerhalb des Stadtgebiets eine Bedeu-
tung als Lebensraum für heimische krautige Arten.
Bedeutung für die Fauna:
Die in den Rasen zu verzeichnenden Blütenpflanzen können In-
sekten als Nahrungsgrundlage dienen.
Sonstige Grünflächen (Biotoptyp 11.221, 14 BWP)
Bei den übrigen Grünflächen handelt es sich um gärtnerisch gestaltete Bereiche, auf denen
vor allem Ziersträucher und -stauden angepflanzt sind. Sie befinden sich als schmale Strei-
fen entlang der Grundstücksgrenzen und des Parkplatzes sowie im Innenhof des Instituts-
gebäudes.
Bedeutung für die Flora:
Da fast ausschließlich nicht-heimische Arten vorkommen, haben
die Flächen nur eine sehr geringe Bedeutung für die Flora.
Bedeutung für die Fauna: Für Kleintiere können die linear ausgebildeten Strukturen außer-
halb des Gebäudes eine untergeordnete Verbundfunktion übernehmen.
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Baumhecke heimisch / nicht heimisch (Biotoptyp 02.500, 23 BWP)
An der nördlichen, südlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze befinden sich dichtere
Gehölze aus heimischen und nicht-heimischen Bäumen und Sträuchern. Die gepflanzten
Bestände werden u.a. von Schwarz-Kiefer (Pinus nigra), Robinie (Robinia pseudoacacia),
Flieder (Syringa vulgaris), einer Leguminosen-Art (vmtl. Gleditsia triacanthos), Feld-Ulme
(Ulmus campestris) und Hartriegel (Cornus sanguinea) aufgebaut.
Bedeutung für die Flora:
Da Ziergehölze vorherrschen, ist die Bedeutung für die Flora rela-
tiv gering.
Bedeutung für die Fauna:
Die Baumhecken stellen potenzielle Bruthabitate für Heckenbrü-
ter dar.
Bedeutung für das Stadtbild:
Die an der Rheinstraße angeordneten Gehölzbestände tragen
ganz wesentlich zur Gestaltung des Stadtbildes in diesem Straßenabschnitt bei (s. Kap.
C.4 Gehölzbewertung).
Baumbestand (Biotoptyp 04.110, 31 BWP: heimische Bäume, 04.120, 26 BWP: nicht-
heimische Bäume)
Der Baumbestand auf dem Grundstück wird vorwiegend von nicht-heimischen Arten wie
Robinie, Rot-Eiche, Götterbaum, Amerikanische Gleditschie, Eschen-Ahorn und Schwarz-
Kiefer geprägt. Auf dem Innenhof des Institutsgebäudes befindet sich zudem eine mächtige
alte Rosskastanie. An heimischen Arten ist vor allem der Spitz-Ahorn zu verzeichnen, und
in den Baumhecken wurden zudem vier Eiben gepflanzt. Eine großkronige alte Eiche steht
zudem auf der Grünfläche zwischen dem Büro- und dem Garagenbau im Nordosten.
Über die ‚Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘
sind Laubbäume mit einem Stammumfang von m ehr als 60 cm und Nadelbäume mit einem
Stammumfang von 90 cm, gemessen in einem Meter Höhe, geschützt. Wie aus der Biotop-
typenkarte ersichtlich, sind die meisten Bäume auf dem untersuchten Grundstück ge-
schützt. Eine Beseitigung dieser Bäume bedarf einer Genehmigung durch die Stadt.
Bedeutung für die Flora:
Von Bedeutung für die Flora sind ausschließlich die heimischen
Laub- und Nadelbäume.
Bedeutung für die Fauna:
Die großen Einzelbäume stellen potenzielle Bruthabitate für gro-
ße Baumfreibrüter dar und eignen sich potenziell als Lebensstätten für Fledermäuse.
Die Bewertung der einzelnen Bäume und Baumgruppen ist aus der Anlage ‚Gehölzbewer-
tung‘ ersichtlich (vgl. Kap. C.4). Nach dieser Beurteilung sind die Bäume mit den Nummern
2, 7, 26, und 40 nicht als Solitäre erhaltenswert, da sie hierfür kein geeignetes Kronenbild
aufweisen bzw. durch Insektenbefall nachhaltig geschädigt sind (Nr. 40). Von ihrem Wuchs
her nur bedingt als Solitär erhaltenswert sind die Nr. 8, 19, 20, 21, 23, 27, 28, 30 und 37.
Zusammenfassende Bewertung
Auf der untersuchten Fläche sind im aktuellen Zustand vor allem der umfangreiche Baum-
bestand und die extensiv gepflegten Rasenf lächen von Bedeutung. Im Gegensatz dazu
haben die großflächig versiegelten Bereiche keine Eignung als Lebensraum für die inner-
städtische Flora und Fauna.
Berücksichtigung artenschutzrechtliche Belange
Für die überplante Fläche sind Vorkommen streng geschützter Pflanzenarten derzeit voll-
ständig auszuschließen. Anders verhält es sich mit der Fauna, da das Plangebiet geeignete
Habitatstrukturen für entsprechend klassifizierte Arten(-gruppen) aufweist. Da sich auf dem
Ahorn im Südosten des Grundstücks das Nest eines großen Baumfreibrüters (vmtl. der Els-
ter) befindet, und die Baumhecken potenzielle Bruthabitate für Heckenbrüter darstellen,
sind für die Gruppe der Vögel vorhabensbedingte Beeinträchtigungen nicht auszuschlie-
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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ßen.
Um Verbotstatbestände gem. § 44(1) BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens aus-
zuschließen, darf eine ggf. notwendige Beseitigung von Gehölzen nur außerhalb der Brut-
zeiten (01. Oktober bis 28. Februar) erfolgen (zumutbare Alternative). Eine Betroffenheit
von Fledermausarten kann weitgehend ausgeschlossen werden, da in den Altbäumen (vom
Boden aus) keine geeigneten Höhlenbildungen zu beobachten waren.
I.3 Planerische Ausgangssituation
I.3.1 Flächennutzungsplanung / Raumordnung / Landesplanung
FNP
Im Flächennutzungsplan (FNP) mit Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt in
der gültigen Fassung 2006 ist das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 als ge-
mischte Baufläche mit der Zweckbestimmung - öffentliche Verwaltung – dargestellt. Die
Rheinstraße ist als Hauptverkehrsstraße, Haupttrasse des örtlichen ÖPNV sowie ausge-
wählte Grünverbindung gekennzeichnet. Darüber hinaus ist der Rheinstraße die Funktion
eines Hauptrad- und -fußwegs zugewiesen.
Der nördlich an das Grundstück angrenzende Berufsschulstandort ist im FNP als Gemein-
bedarfsfläche - Schule - dargestellt.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ausgewiesenen Richtfunktrasse. In der Rhein- und
Feldbergstraße befinden sich Hauptwasserleitungen.
Die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 festgesetzten Nutzungen sind als
kerngebietsspezifische Nutzungen vom Grundsatz her aus den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans entwickelbar. Die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbe-
stimmung ‚Wissenschaft und Forschung’ auf einer gemischten Baufläche bedarf daher kei-
ner Änderung des Flächennutzungsplans..
Raumordnung / Landesplanung
Der gültige Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP 2000) stammt aus dem Jahr 2000
und wurde zuletzt im Jahr 2007 geändert 5). Das Plangebiet liegt demnach im Bereich des
Oberzentrums Darmstadt sowie innerhalb eines Planungsraums für überregional bedeut-
same Infrastruktur. Die Rheinstraße (B 26) ist als ‚mindestens 2-streifige Fernstraße im Be-
stand’ gekennzeichnet. Zudem liegt das Plangebiet unweit einer Hauptverkehrsstrecke der
Bahn.
Der inzwischen in Kraft getretene Regionalplan Südhessen 2010 (RPS 2010)
6) definiert
das Planungsgebiet als ‚Siedlungsbereich - Bestand ’.
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechen den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung.
5) Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungspl ans Hessen 2000 vom 22. Juni 2007 (GVBl. I S.406)
in der Fassung der Berichtigung vom 20. Sept. 2007 (GVBl. I S.578)
6) Am 10. Dez. 1999 durch die Regionalversammlung Südhessen beschlossen, am 23. Aug. 2004 durch die Hes-
sische Landesregierung neu genehmigt und durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Staatsanzeiger
37/2004, S. 2937 bekannt gegeben
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
13
I.3.2 Bestehendes Baurecht
Das
Plangebiet ist Teil des Bebauungsplans W 3 „Untere Rheinstraße Nord“ für das Ge-
biet zwischen Mornewegstraße, Rheinstraße und Ostgrenze des Grundstücks Flur 16
Nr. 255/1, rechtskräftig seit 8. Mai 1981.
Demnach ist der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 Teil ei-
nes festgesetzten Kerngebiets (MK) mit einer GRZ von 0,35, einer GFZ von 1,2 und einer
differenzieren Geschossigkeit (I, IV, VII mit Überschreitungsmöglichkeit auf IX). Die über-
baubaren Grundstücksflächen sind mit Baugrenzen, gegliedert für die jeweilige zulässige
Geschossigkeit, festgesetzt. Daneben enthält der Bebauungsplan in den Randbereichen
Bindungen für Bepflanzungen sowie weitere Festsetzungen z. B. zur Zulässigkeit von Stell-
plätzen.
Angrenzende Bebauungspläne
Für das nähere Umfeld des Plangebiets befinden sich keine weiteren Bebauungspläne im
Aufstellungsverfahren. Der inzwischen in Kraft getretene, östlich angrenzende Bebauungs-
plan W 3.2 dient der tlw. Aufhebung der dort festgesetzten Gemeinbedarfsfläche sowie der
Bestandserhaltung und steht nicht im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan W 3.1.
I.3.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
Da die Anwendungsvoraussetzungen des §
13a Satz 1 und 2 BauGB (Bebauungsplan
der Innenentwicklung für Gebiete z.B. mit der Absicht der Nachverdichtung) gegeben
sind, kommt bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 das be-
schleunigte Verfahren zur Anwendung.
Zusätzlich definiert § 13a Abs. 1 BauGB Größenvorgaben, die für die Anwendung des be-
schleunigten Verfahrens zu beachten sind. So ist das beschleunigte Verfahren anwend-
bar für Bebauungspläne, die eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m² fest-
setzen (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Da im Bebauungsplan in der Summe eine zulässige
Grundfläche von weniger als 20.000 m² zur Festsetzung vorgesehen ist (die gesamte Gel-
tungsbereichsgröße beträgt nur ca. 8.700 m²), ist die Durchführung einer Vorprüfung des
Einzelfalls aufgrund der Flächengröße nicht notwendig. Es stehen keine weiteren Bebau-
ungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum
vorliegenden Bebauungsplan. Der unter I.3.2 erwähnte Bebauungsplan W 3.2 ist bereits
in Kraft getreten. Danach sind zur Bewertung der Voraussetzungen für ein Verfahren
nach § 13a BauGB ausschließlich die zulässigen Grundflächen innerhalb des Geltungs-
bereichs heranzuziehen.
Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nur mög-
lich, sofern der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, und so-
fern keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz-
zwecks der Natura 2000-Gebiete bestehen. Aus diesem Grund wurde dem Aufstellungs-
beschluss eine entsprechende Prüfung vorangestellt. Im Ergebnis der Prüfung wurde
festgestellt, dass für das geplante Erweiterungsvorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren – analog zum verein-
fachten Verfahren gemäß § 13 BauGB - von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgesehen. Eine Eingriffs-
Ausgleichs-Bilanzierung ist ebenfalls nicht zu leisten.
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
14
I.3.4 Landschafts- und Naturschutz
Landschaftsprogramm / Landschaftsplan
Auf überörtlicher Ebene wird das Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesent-
wicklungsplans für das gesamte Land Hessen beschlossen. Auf Grundlage des Land-
schaftsprogramms (überörtliche Ebene) wird der Landschaftsplan als „integrierter Fachplan
Naturschutz“ als Bestandteil der Flächennutzungspläne von den Gemeinden aufgestellt.
Der Landschaftsplan Darmstadt trifft für das Plangebiet selbst keine Aussagen. Die Rhein-
straße ist mit der Kennzeichnung ‚Erhalt/Ausbau wichtiger Grünverbindungen’ versehen.
Die östlich und westlich angrenzenden Flächen sind mit dem Ziel ‚Neubeschaffung von
Grün auf stark versiegelten Bauflächen’, die nördlich angrenzende Fläche mit dem Ziel
‚Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen’ gekennzeichnet.
7)
I.3.5 Denkmalschutz, Denkmalpflege
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Bau- bzw. Bodendenkmale.
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist für den Fall, dass bei Erdarbeiten Bodendenkmä-
ler bekannt werden, dies gemäß §
20 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG)
dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen oder der Unteren Denkmalschutzbehörde un-
verzüglich anzuzeigen (vgl. II.3.10).
I.3.6 Gesamtstädtische Planung - Schwerpunkträume Wissenschaft
Die Standorte der Fraunhofer-Gesellschaft in Darmstadt sind Teil der Standortgemeinschaft
für die Wissenschaft, einer gesamtstädtischen Planung vom Amt
für Wirtschaft und Stadt-
entwicklung Darmstadt mit ausgewiesenen Schwerpunkträumen für die Wissenschaft. Da-
bei handelt es sich um eine feststellende Karte ohne planungsrechtliche Bindungen, die
somit keine inhaltlichen Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat.
I.3.7 Sonstige planerische Vorgaben – Lärmtechnische Untersuchung
Unmittelbar östlich an den Geltungsbereich angrenzend befindet sich eine
Tankstelle, de-
ren Zufahrt teilweise über das Grundstück Rheinstraße 75 geführt ist. Im Rahmen der Be-
teiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ergab sich ein Untersuchungserfordernis
hinsichtlich der Auswirkungen der benachbarten Tankstellennutzung auf das Vorha-
bengrundstück. Hierzu wurde durch die Fraunhofer-Gesellschaft eine lärmtechnische Un-
tersuchung beauftragt
8).
Ziel des Gutachtens war neben der Ermittlung der bestehenden Lärmeinwirkung der Tank-
stelle auf den Geltungsbereich W 3.1 und einer Prognose der Lärmbelastung nach der
Realisierung des geplanten Vorhabens die Darlegung eventuell entstehender Handlungser-
fordernisse hinsichtlich baulicher Schallschutzmaßnahmen für das geplante Bauvorhaben.
Die schalltechnische Untersuchung hat zu folgenden Ergebnissen geführt:
7) Landschaftsplan der Stadt Darmstadt, Leitbild karte mit Entwicklungsprioritäten, Feb. 2004
8) Fritz GmbH, Schalltechnische Unte rsuchung, Standorterweiterung des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informa-
tionstechnologie in Darmstadt, Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1, Prüfung der Be-
lange des Schallimmissionsschutzes im Hinblick auf die unmittelbare Nachbarschaft zu einer Tankstelle; Ein-
hausen, 28.10.2011
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
15
Die Beurteilungsgrundlage für die Einwirkungen der Tankstelle ist die Technische An-
leitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Art der baulichen Nutzung für den neu-
en Standort ist als Kerngebiet (MK) zu bewerten. Die TA Lärm nennt für diese Nut-
zungsart Immissionsrichtwerte für den Tag von
IRW = 60 dB(A).
Die Büro- und Arbeitsräume des Instituts werden überwiegend tagsüber genutzt. Inso-
fern ist die schalltechnische Untersuchung ausschließlich auf den Tagzeitraum abzu-
stellen.
Auf dem eingeschossigen Sockelbau wird, durch ein Zwischengeschoss abgesetzt, ein
fünfgeschossiger Büroriegel errichtet. Anhand von Schallausbreitungsberechnungen
gemäß TA Lärm wurden die zu erwartenden Geräuschimmissionen an den Gebäude-
fassaden prognostiziert. Aus dem Tankstellenbetrieb resultieren am Tag Beurteilungs-
pegel am maximal belasteten Geschoss der Ostfassade von bis zu
L
r = 59,3 dB(A).
Damit beträgt die Unterschreitung des gültigen Immissionsrichtwertes für Kerngebiete
L = - 0,7 dB(A).
Die Anforderungen an den Immissionsschutz werden somit für die geplante Standorterwei-
terung des SIT erfüllt.
Die durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen zeigen, dass die Nachbarschaft
zwischen der bestehenden Tankstelle und der geplanten Institutserweiterung des SIT aus
schalltechnischer Sicht konfliktfrei möglich ist.
II. Planinhalt
II.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen
Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des rechtskräftigen
Bebauungsplans W 3. Das
geplante Bauvorhaben ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans W 3 derzeit
nicht genehmigungsfähig. Die geplante Institutserweiterung wäre nach der festgesetzten
Art der Nutzung (Kerngebiet) zulässig, bei den Abweichungen handelt es sich im Wesentli-
chen um eine Überschreitung der festgesetzten GRZ sowie eine flächenmäßig geringfügige
Abweichung von der festgesetzten Staffelung der Geschossigkeiten.
Das Bauvorhaben beinhaltet die Erweiterung des bestehenden Hauptsitzes des Instituts für
Sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofergesellschaft in Darmstadt, in dem
derzeit ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt sind. Vorgesehen ist die Errichtung eines zweiten,
siebengeschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer bisher als Stellplatz genutzten Flä-
che östlich des Bestandsgebäudes. Hier sollen auf insgesamt ca. 5.780 m² Geschossfläche
Labor- und Arbeitsräume für weitere 156 Mitarbeiter entstehen, ergänzt um Veranstaltungs-
und Besprechungsräume. Der Stellen- und Raumplan, der der geplanten baulichen Ent-
wicklung zugrunde liegt, wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bewil-
ligt.
Nach dem derzeitigen Stand der Konzeptplanung für das Vorhaben ragt der siebenge-
schossig geplante Gebäudeteil geringfügig in den bisher maximal viergeschossig bebauba-
ren Bereich hinein, so dass hier eine Erweiterung um wenige Meter erfolgen soll. Die bauli-
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
16
che Nachverdichtung erzeugt eine GRZ, die ca. 0,5 beträgt. Die im bisherigen Bebauungs-
plan W 3 festgesetzte maximal zulässige GFZ von 1,2 wird weiterhin eingehalten.
Mit Schreiben vom 15. März 2010 wurde vom Vorhabenträger bei der Stadt die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Änderung des Bebauungsplans W 3 bean-
tragt. Zur möglichst umgehenden und vorhabenbezogenen Schaffung des erforderlichen
Planungsrechts für das Grundstück Rheinstr. 75 wurde am 29. Juni 2010 die Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 beschlossen.
II.2 Intention des Plans
Mittels
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 erfolgt die planungsrechtliche Si-
cherung der geplanten baulichen Erweiterung des bestehenden Gebäudes des Fraunhofer-
Instituts für sichere Informationstechnologie (SIT) auf dem Grundstück Rheinstraße 75 in
der Gemarkung Darmstadt.
Vorrangiges Ziel ist es, den notwendigen Ausbau des Forschungsstandorts vorzubereiten
und die in diesem Bereich geltenden planungsrechtlichen Vorgaben des rechtskräftigen
Bebauungsplans W.3 entsprechend den Anforderungen des Projekts zu modifizieren.
II.3 Wesentlicher Planinhalt
Das städtebauliche Konzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W
3.1 basiert auf
den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans W 3 sowie den konzeptionellen
Entwürfen des Vorhabenträgers und trägt den spezifischen Anforderungen des geplanten
Vorhabens Rechnung.
Aufgrund der vorhandenen und zu erweiternden Nutzung durch eine Forschungseinrich-
tung wird der gesamte Geltungsbereich als sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und For-
schung“ festgesetzt. Im Zentrum des Areals wird mittels der Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung sowie zu den überbaubaren Grundstücksflächen die Realisierung des
geplanten ein- und siebengeschossigen Erweiterungsbaus mit Tiefgarage sowie die Anbin-
dung an das bereits bestehende Institutsgebäude gewährleistet. Die im Rahmen des Vor-
habens erforderlichen ebenerdigen Stellplätze für Kfz und deren Zufahrten werden
ebenfalls planungsrechtlich gesichert.
Darüber hinaus erfolgt die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Grundstückser-
schließung über die Rheinstraße und die Feldbergstraße, eines untergeordneten Be-
standsgebäudes im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs sowie der im Rahmen der
Hauptnutzung erforderlichen Nebenanlagen zur technischen Versorgung (Trafos, Genera-
toren).
Gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht die Grundfläche der vorhandenen und
geplanten Gebäude einer Grundflächenzahl (GRZ) von etwa 0,47, die Geschossfläche aus
Bestand und Planung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von gut 1,0.
In Abstimmung mit dem geplanten Bauvorhaben wird mit dem vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan demnach eine Grundfläche baulicher Anlagen von maximal 4.100 m² festgesetzt,
damit erfolgt eine Erhöhung gegenüber dem derzeit geltenden Bebauungsplan W 3. Die GFZ
von 1,2 aus dem geltenden Bebauungsplan W 3 wird in Form einer maximal zulässigen Ge-
schossfläche von 10.400 m² im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Die H öhe
der baulichen Anlagen wird über die Festsetzung einer gestaffelten maximal zulässigen Zahl
von Vollgeschossen sowie einer maximal zulässigen Oberkante baulicher Anlagen begrenzt.
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
17
II.3.1 Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet - Wissenschaft und Forschung -
Da
es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine Forsc hungseinrichtung handelt, wird im
Sinne einer klaren Bestimmung der Art der Nutzung entsprechend des Vorhabens das Grund-
stück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 als sonstiges Sondergebiet (SO) "Wissenschaft
und Forschung" nach § 11 der BauNVO festgesetzt ( textliche Festsetzung Nr. 2.1,
Satz 1).
Zwar stehen die derzeitige und die geplante Nutzung im Geltungsbereich im Einklang mit
dem geltenden Planungsrecht, da es sich jedoch ausschließlich um einen Forschungs-
standort handelt und weitere Nutzungen im Geltungsbereich nicht geplant sind, sind die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Kerngebiet nicht mehr gegeben. Eine Fort-
schreibung als Kerngebiet ist aufgrund einer fehlenden Nutzungsmischung nicht möglich.
Daher wird die bisher als Kerngebiet (MK) festgesetzte Fläche als Sondergebiet für Wis-
senschafts- und Forschungseinrichtungen festgesetzt.
Zulässige Nutzungen
Entsprechend der Zweckbestimmung „Wissenschaft und Forschung“ wird festgesetzt, dass
im Sondergebiet Gebäude und Räume für Forschungszwecke einschließlich Büros, Konfe-
renzräume, Laboratorien, Werkstätten und Lager sowie sonstige technische Anlagen zu-
lässig sind, soweit sie der Wissenschaft und Forschung dienen ( textliche Festsetzung
Nr. 2.1, Satz 2).
Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan gemäß § 12 BauGB handelt, wird besti mmt, dass im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorha-
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (textliche Festsetzung Nr. 2.2).
II.3.2 Maß der baulichen Nutzung
Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen, Oberkante (OK)
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO wird sowohl die maximal zulässige Zahl der Voll-
geschosse als auch die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen festgesetzt. Die Fest-
setzungen erfolgen entsprechend dem vorhandenen Bestand sowie dem geplanten Vorha-
ben wie folgt:
Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse wird im nördlichen Teil des Hauptbaufeldes
mit VII, im südlichen Teil des Hauptbaufeldes mit I festgesetzt. Der dreigeschossige nördli-
che Teil des Bestandsgebäudes wird ebenfalls planungsrechtlich gesichert, hier wird eine
maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse von III bestimmt.
Somit werden die sich ergebenden Baufluchten des Gebäudebestandes aufgegriffen und
können durch den geplanten Neubau fortgeführt werden. Dabei wird eine Ausschöpfung
der bereits nach geltendem Recht zulässigen Geschossigkeit von sieben Vollgeschossen
im nordöstlichen Teil des Hauptbaufeldes planungsrechtlich gewährleistet. Der südliche
Teil von Bestandsgebäude und Erweiterungsbau wird einheitlich auf ein Geschoss festge-
setzt. Das bisher geltende Planungsrecht wird geringfügig modifiziert, da das dreigeschos-
sige Bauteil etwas über die bisher geltende Baugrenze auskragt. Die Anpassung steht im
Sinne einer städtebaulich schlüssigen Figur aus Bestandsgebäude und Erweiterungsbau.
Über dem obersten zulässigen Vollgeschoss sind Staffelgeschosse nicht zulässig ( textli-
che Festsetzung Nr. 3.1.1 ). Zudem wird die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen
auf 24,0 m über Gelände festgesetzt.
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
18
Nordöstlich des Hauptbaufeldes liegen die Flächen A und B, deren maximal zulässige Ge-
schossigkeit mit jeweils einem Vollgeschoss bestimmt ist. Mittels der getroffenen Festset-
zungen wird zum einen das in der Fläche A befindliche eingeschossige Bestandsgebäude
planungsrechtlich gesichert. Zum anderen wird in der Fläche B die Möglichkeit zur Errich-
tung von der Hauptnutzung zugeordneten technischen Anlagen (Trafos, Kompressoren) mit
entsprechender Einhausung (Container o.ä.) planungsrechtlich gewährleistet. Aufgrund der
bestehenden und geplanten baulichen Anlagen wird die maximal zulässige Höhe baulicher
Anlagen in der Flächen A und B auf 5 m über Gelände festgelegt ( textliche Festsetzung
Nr. 3.2.1).
Zur Ermöglichung der geplanten und notwendigen technischen Aufbauten auf dem Dach
wird bestimmt, dass Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von insgesamt maximal
150 m² und einer Höhe von maximal 3,0 m über der festgesetzten Oberkante baulicher An-
lagen zugelassen werden können, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Ein-
richtungen dienen.
Aus Gründen der stadträumlichen Fernwirkung entsprechender Aufbauten - insbesondere
von der Rheinstraße - wird darüber hinaus bestimmt, dass ein Mindestabstand von 5,0 m
zur südlichen, westlichen und östlichen Traufkante einzuhalten ist. Der Mindestabstand zur
nördlichen Traufkante wird aufgrund der geringen Einsehbarkeit dieses Gebäudeteils aus
dem öffentlichen Straßenraum und der mit über 50 m Abstand recht großen Entfernung zur
Feldbergstraße mit lediglich 2,0 m festgesetzt, da hier keine besondere Beeinträchtigung
der Fernwirkung zu befürchten ist.
Nach Westen und Osten ist eine Unterschreitung des Mindestabstands bis auf 3,0 m durch
untergeordnete Dachaufbauten möglich, sofern eine Höhe der Dachaufbauten von maximal
2,5 m nicht überschritten wird (textliche Festsetzung Nr. 3.2.2).
Zur Bezugsbildung gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird die vorhandene Geländehöhe von
durchschnittlich 134,0 m über NN als Bezugsmaß für die zulässige Höhe baulicher Anlagen
festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 3.2.3).
Die festgesetzten Oberkanten gelten nicht für Schornsteine ( textliche Festsetzung
Nr. 3.2.4). Da aufgrund der zulässigen Nutzungsart nicht mit der Errichtung vieler und die
Oberkanten wesentlich überschreitender Schornsteine zu rechnen ist und Emissionen, die
über die eines üblichen Bürogebäudes hinausgehen ebenfalls nicht zu erwarten sind, sind
durch diese Festsetzungen keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild oder die
Nachbarschaft zu erwarten.
Grundfläche (GR)
Gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO wird für das Baugrundstück eine maximal zulässige Grundflä-
che baulicher Anlagen von 4.100 m² festgesetzt. Dies entspricht einer Grundflächenzahl
(GRZ) von etwa 0,47, d.h. dass höchstens 47% der Gesamtfläche des Baugebiets bebaut
werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO werden damit eingehalten.
Zur Sicherung der in Verbindung mit dem Bauvorhaben geplanten Stellplatzanlagen (Kfz-,
Fahrradstellplätze und Tiefgarage) sowie der erforderlichen Nebenanlagen zur technischen
Versorgung der Hauptnutzung wird zusätzlich bestimmt, dass bei der Ermittlung der zuläs-
sigen Grundfläche die festgesetzte Grundflächen baulicher Anlagen durch die Grundflä-
chen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO
sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu 80 vom Hundert überschritten werden darf ( textliche Fest-
setzung Nr. 3.3.1 ). Diese Festsetzung basiert auf den Vorgaben des § 19 Abs. 4 Satz 3
BauNVO.
Damit ergibt sich eine maximal mögliche Versiegelung von 7.380 m, das entspricht einer
Gesamtversiegelung (GRZ 2) von ca. 0,8 (ca. 80%). Da es sich hier um ein sonstiges Son-
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
19
dergebiet mit Kerngebietscharakter handelt, sind die Obergrenzen des § 17 BauNVO ein-
gehalten, zumal nach bisherigem Recht eine vollständige Versiegelung mit Nebenanlagen
im Rahmen der BauNVO 1968 zulässig war.
Geschossfläche (GF)
Die in Verbindung mit dem geplanten Erweiterungsvorhaben im Geltungsbereich entste-
hende Geschossflächenzahl liegt im Rahmen der im Bebauungsplan W 3 festgesetzten
Geschossflächenzahl von 1,2. Daher wird für das Sondergebiet gemäß § 20 Abs. 2
BauNVO die maximal zulässige Geschossfläche, entsprechend des bisher zulässigen Ma-
ßes der Nutzung, mit 10.400 m² festgesetzt. Das entspricht einer GFZ von knapp 1,2.
Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO werden eingehalten.
II.3.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen gemäß §
23 BauNVO i.V.m. § 16
Abs. 5 BauNVO erfolgt - mit lediglich einer Ausnahme - durch Baufeldausweisung mittels
Baugrenzen, innerhalb derer bauliche Anlagen zulässig sind.
Im Bereich des zentralen Gebäudekomplexes aus Bestandsgebäuden und geplantem Er-
weiterungsbau wird die überbaubare Grundstücksfläche in Form eines diese Gebäudekör-
per umfassenden Baufelds festgesetzt. Die gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzten
Baugrenzen greifen die Gebäudeaußenkanten des Bestandsgebäudes unmittelbar auf und
führen diese fort. Bestehende und geplante Innen- und Zwischenhöfe liegen innerhalb des
festgesetzten Baufelds.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der an der nördlichen Seite des Bestandsgebäudes an-
gebauten sowie geplanten Gebäudezugänge mit Treppen bzw. Rampen wird auf Grundla-
ge von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt, dass in der Fläche R
ausschließlich Treppenhäuser, Freitreppen und Rampen zulässig sind ( textliche Festset-
zung Nr. 3.6.1).
Darüber hinaus werden im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs das vorhandene ein-
geschossige Bestandsgebäude und eine Fläche zur Errichtung von eingehausten techni-
schen Anlagen mittels Baufeldausweisung planungsrechtlich gesichert. Diese werden mit
einer Ausnahme durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO definiert. Um zu gewähr-
leisten, dass innerhalb der Fläche A auch im Falle der Neuerrichtung eines Gebäudes an
die Grundstücksgrenze angebaut wird, wird die südliche Grenze des Baufelds A hingegen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 BauNVO als Baulinie festgesetzt. Das
Anbauen an die Grundstücksgrenze ist hier aus städtebaulichen Gründen auch außerhalb
des Bestandsschutzes ausdrücklich gewollt.
Grundsätzlich ist bei der Realisierung des Bauvorhabens die Einhaltung der Abstandsflä-
chen gemäß § 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) von 0,4 H zu allen Grundstücks-
nachbarn zu gewährleisten.
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
20
II.3.4 Bauweise
Aufgrund der großen Dimensionierung bzw. der Gebäudekantenlänge
der Hauptanlage
wird für das Baugebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt. Innerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen sind Baukörper bis zu einer Länge von maximal 66,0 m, bezogen
auf die seitlichen Grenzabstände, zulässig ( textliche Festsetzung Nr. 4.1). Die Festset-
zung ist erforderlich, da aufgrund der festgesetzten Baugrenzen mit seitlichem Grenzab-
stand eine geschlossene Bauweise nicht erfolgen kann, die offene Bauweise aber Gebäu-
delängen über 50 m nicht zulässt.
II.3.5 Grünordnerische Festsetzungen
Bei
der Umsetzung des geplanten Vorhabens werden weite Teile der im Baugebiet vorhan-
denen Grünstrukturen verloren gehen. Mittels der festgesetzten Ersatzmaßnahmen wird je-
doch sichergestellt, dass die Funktion der derzeit im Bestand vorzufindenden Gehölz- und
Biotopstrukturen im Grundsatz erhalten bleibt. Demnach soll die das Stadtbild prägende
Gehölzstruktur entlang der Rheinstraße auch weiterhin gewährleistet werden, zudem soll
die deutliche Betonung der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze unter Erhaltung
des vorhandenen geschützten Baumbestands gewahrt bleiben.
Zur Sicherung des gebietsprägenden Baumbestands wird bestimmt, dass im Sondergebiet
die festgesetzten Einzelbäume zu erhalten und bei Abgang durch Nachpflanzung heimi-
scher Gehölze zu ersetzen sind (textliche Festsetzung Nr. 5.1).
Um die Durchgrünung des Gebiets zu gewährleisten, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b
BauGB und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) festgesetzt,
dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche des Sondergebiets in einem Umfang von
mindestens 1.300 m² gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist. Vorhandene Bepflan-
zungen sind anzurechnen (textliche Festsetzung Nr. 5.2).
Darüber hinaus wird zur Wahrung der stadtbildprägenden Grünzäsuren - insbesondere am
südlichen und westlichen Rand des Sondergebiets - bestimmt, dass die festgesetzten Flä-
chen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (P1, P2 und
P3) als Teil des Gesamtgrünkonzepts (gemäß textlicher Festsetzung 5.2 mit einer Gesamt-
fläche von mindestens 1.300 m² im Sondergebiet) mit Hecken zu bepflanzen und gärtne-
risch anzulegen sind. In der Fläche P1 entlang der Grundstücksgrenze sind auf einer Flä-
che von insgesamt mindestens 75 m², in den Flächen P2 und P3 entlang der Rheinstraße
sind in einer Tiefe von mindestens 2,0 m durchgehend Hecken zu pflanzen. Zur Erhaltung
der stadträumlichen Gestalt der Rheinstraße wird weitergehend bestimmt, dass die Flächen
P2 und P3 von Bebauung freizuhalten sind. Ausnahmen davon sind nur für querende Lei-
tungen oder einzelne Revisionsschächte zulässig. ( textliche Festsetzung Nr. 5.3.1 und
5.3.2). Die festgesetzte Tiefe der Flächen P2 und P3 resultiert aus der vorliegenden Be-
bauungsstruktur nördlich der Rheinstraße. Der vorzufindende Mindestabstand von bauli-
chen Anlagen zum Straßenraum der Rheinstraße von 3,8 m wird damit planungsrechtlich
gesichert. Die ausnahmsweise zulässige Errichtung unterirdischer Anlagen (Leitungen, Re-
visionsschächte / Übergabestellen aus dem öffentlichen Netz ins private) steht der Entwick-
lung einer Hecke nicht entgegen. Zwar ist an diesen Stellen der Wurzelraum eingeschränkt
und eine direkte Überpflanzung ggf. nicht realisierbar, aber die oberirdische Ausbreitung
der Hecke ist möglich.
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
21
II.3.6 Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
In Verbindung mit dem Bauvorhaben ist gemäß Stellplatzsatzung
Darmstadt die Herstel-
lung von insgesamt 94 Stellplätzen auf dem Grundstück erforderlich. Der Großteil dieser
Stellplätze wird in einer unter dem Erweiterungsbau gelegenen Tiefgarage realisiert, die
restlichen 42 Stellplätze - davon 3 behindertengerecht - werden ebenerdig gemäß Vorha-
ben- und Erschließungsplan in die Außenanlagen integriert. Es gelten die Bestimmungen
der Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Um die planungsrechtliche Grundlage zur Herstellung der erforderlichen ebenerdigen Stell-
plätze zu schaffen, wird mittels textlicher Festsetzung eine Überschreitung der festgesetz-
ten maximal zulässigen Grundfläche baulicher Anlagen durch Nebenanlagen gemäß § 19
Abs. 4 BauNVO um bis zu 80% ermöglicht. Da die Stellplätze zum Teil in den Abstandsflä-
chen liegen, werden sie zeichnerisch durch entsprechend markierte Flächen festgesetzt
(vgl. II.3.9).
In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll zudem ein Teil der gemäß Stellplatz-
satzung Darmstadt nachzuweisenden insgesamt 72 Fahrradstellplätze hergestellt werden
(ca. 18 Stück). Die darüber hinaus erforderlichen 54 Fahrradstellplätze werden im Keller
des Bestandsgebäudes mit einem Zugang mittels Rampe an der nördlichen Gebäudeseite
untergebracht.
II.3.7 Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Die an das Grundstück Rheinstraße 75 angrenzende Teilfläche der Rheinstraße
wird bis
zur Straßenmitte der Rheinstraße in den Bebauungsplan übernommen und gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
II.3.8 Immissionsschutz
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
W3.1 liegt innerhalb eines
festgesetzten Kerngebiets, er grenzt an keine schutzwürdige Nutzung unmittelbar an.
Bei dem geplanten Sondergebiet handelt es sich um eine planungsrechtlich bereits als
Kerngebiet festgesetzte Fläche, die auch weiterhin als solche einzustufen ist und nur auf-
grund des Vorhabenbezugs als ’sonstiges Sondergebiet - Wissenschaft und Forschung’
festgesetzt wird . Eine Einordnung als schutzwürdiges sonstiges Sondergebiet entfällt auf-
grund der Zweckbestimmung ’Wissenschaft und Forschung’.
Hinsichtlich der städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städ-
tebau) ist das Plangebiet daher als Kerngebiet (MK) zu bewerten. Die vorgegebenen Orien-
tierungswerte liegen hier bei 65 dB tags und 55 dB (bzw. 50 dB für Industrie-, Gewerbe-
und Freizeitlärm sowie Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben) nachts. Da
es sich bei dem Bauvorhaben um die Erweiterung einer bestehenden Nutzung handelt, ist
grundsätzlich von der Einhaltung der Orientierungswerte durch das Vorhaben auszugehen.
Hervorgerufen durch den Verkehrslärm der Rheinstraße ergeben sich jedoch Überschrei-
tungen der Orientierungswerte der DIN 18005. Während gemäß Lärmkartierung
9) die Ori-
entierungswerte der DIN 18005 im nördlichen Teil des Geltungsbereichs eingehalten wer-
den, liegt die Lärmbelastung durch den Straßenlärm der Rheinstraße im südlichen Teil des
Geltungsbereichs mit durchschnittlich 74 db(A) tags und 65 db(A) nachts deutlich darüber.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der gesunden Arbeitsverhältnisse werden im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan folgende Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
9) Lärmkartierung Darmstadt 2007, Wi ssenschaftsstadt Darmstadt, Grünflächen- u. Umweltamt, Abt. Umwelt,
Vermessungsamt (Hrsg.), Darmstadt 2007
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
22
einwirkungen festgesetzt: Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufent-
haltsräumen sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen gemäß DIN 4109
"Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" vom November 1989 auszu-
bilden. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungs-
art und Raumgröße gemäß DIN 4109 nachzuweisen (textliche Festsetzung Nr. 7).
Grundsätzlich ist bei Realisierung des Bauvorhabens die Notwendigkeit zur Durchführung
passiver Lärmschutzmaßnahmen zu berücksichtigen; die technischen Bestimmungen der
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ als anerkannte Baunorm sind einzuhalten.
Die Erforderlichkeit einer verkehrstechnischen Untersuchung ist aufgrund der Art und des
Umfangs der geplanten Nutzung nicht gegeben.
II.3.9 Sonstige Festsetzungen
Ein- und Ausfahrten
Das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 wird für den motorisierten Verkehr ü-
ber die direkt an den Geltungsbereich angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der
Feldbergstraße und der Rheinstraße erschlossen. Zur Erschließung des Grundstücks so-
wie der erforderlichen Besucherstellplätze auf dem Gelände ist eine Umfahrung des Ge-
bäudes geplant.
Da die Grundstückserschließung auf die vorhandene Grundstückszufahrt in der Feldberg-
straße und die leicht nach Westen versetzte Zufahrt an der Rheinstraße beschränkt werden
sollen, erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Einschränkung von Ein- und Ausfahrts-
bereichen auf zwei entsprechend definierte Abschnitte der Grundstücksgrenzen entlang der
öffentlichen Verkehrsflächen. Ein- und Ausfahrten sind ausschließlich innerhalb der zeich-
nerisch gekennzeichneten Bereiche zulässig (textliche Festsetzung Nr. 8.2).
Stellplätze
Zur planungsrechtlichen Sicherung der im Rahmen des Vorhabens im Sondergebiet erfor-
derlichen Stellplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 12 Abs. 6 BauNVO und
auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans im Bebauungsplan insgesamt sechs
Flächen festgesetzt, innerhalb derer die erforderlichen insgesamt 42 ebenerdigen Stellplät-
ze zu errichten sind (St-Flächen).
In diesem Zuge wird bestimmt, dass im Sondergebiet Stellplätze nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen sowie der dafür gekennzeichneten Flächen (St) zulässig
sind (textliche Festsetzung Nr. 8.3.1).
Darüber hinaus wird die Anzahl der innerhalb der einzelnen St-Flächen maximal zulässigen
Stellplätze festgesetzt. Demnach ist innerhalb der gekennzeichneten Flächen St die fol-
gende Anzahl von Stellplätzen maximal zulässig:
St 1 - 16 Stellplätze St 4 - 10 Stellplätze
St 2 - 2 Stellplätze St 5 - 4 Stellplätze
St 3 - 5 Stellplätze St 6 - 5 Stellplätze (textliche Festsetzung Nr. 8.3.2).
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
23
Niederschlagswasser
Mit dem Ziel der Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück wird gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB bestimmt, dass Stellplätze im gesamten Geltungsbereich in einem
wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. Die Durchlässigkeit wesentlich
mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Beto-
nierungen sind unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 8.4). Grundsätzlich dient diese Fest-
setzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts.
Aufhebung bisheriger Festsetzungen und baurechtlicher Vorschriften
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und bau-
rechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Baugesetzbu-
ches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft (textliche Festsetzung Nr. 8.5).
II.3.10 Hinweise
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren
Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (Hinweis Nr. 1).
Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffäl-
ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf
das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez.
IV/Da 41.5 zu informieren (Hinweis Nr. 2).
Altflächen / Altlasten
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu
beteiligen (Hinweis Nr. 3).
Altstandorte
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt folgender Altstandort gemäß Altlasteninformations-
system (ALTIS): - Rheinstraße 75 -
Abschließende Erkenntnisse über den Altstandort liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht
von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminatio-
nen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten (Hinweis Nr. 4).
Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen
Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Über-
prüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforder-
lich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind
zu beachten. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet eine syste-
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
24
matische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen
(Hinweis Nr. 5).
Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 ei-
nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträ-
ger abzustimmen (Hinweis Nr. 6).
Straßenabgrenzung
Östlich des Geltungsbereichs grenzt die Straßenverkehrsfläche der Feldbergstraße direkt
an den Geltungsbereich an. Daher wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hin-
weislich übernommen, dass die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten c und d
zugleich Straßenbegrenzungslinie ist (Hinweis Nr. 7).
II.3.11 Flächenbilanz
10)
Bezeichnung Größe
Öffentliche Straßenverkehrsfläche 1.755 m²
Sondergebiet Wissenschaft und Forschung 8.695 m²
überbaubar 4.845 m²
bebaubar nach GR 4.100 m²
Flächen von Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO 3.280 m²
davon Flächen für Stellplätze 750 m²
maximal mögliche Versieglung 7.380 m²
Gesamtfläche 10.450 m²
10) Alle Werte gerundet
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
25
II.4 Abwägungsbelange
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan gewährleistet eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennut-
zung. Er trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Le-
bensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans
sowie bei der Abwägung der Planinhalte wurden insbesondere folgende Aspekte betrach-
tet:
- sichere und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
- Umweltschutz und Landschaftspflege
- Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen
- Verkehr
- öffentliche und private Belange
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wurden die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans in Einklang mit den beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen
gebracht (vgl. Kap. I.3).
II.4.1 Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Die
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 führen nicht zu Beein-
trächtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Aus den festgesetzten Baugrenzen i.V.m. der festgesetzten maximal zulässigen Oberkante
baulicher Anlagen resultiert keine Verschattung der angrenzenden Bebauung.
Die von dem Vorhaben ausgehende Immissionsbelastung beschränkt sich auf die Ver-
kehrsbelastung durch die erhöhte Mitarbeiterzahl, die jedoch aufgrund der Verkehrs- bzw.
Immissionsvorbelastung durch die angrenzende Bundesstraße B 26 zu vernachlässigen ist.
Auch für die Feldbergstraße sind durch die Weiternutzung der bestehenden Zufahrt keine
wesentlichen Veränderungen zu erwarten.
Bei den im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs (Fläche B) geplanten eingehausten
technischen Anlagen handelt es sich um im Rahmen der Hauptnutzung erforderliche Ne-
benanlagen zur technischen Versorgung (Trafos, Generatoren). Diese umfassen das Net-
zersatzaggregat (NEA) sowie die Sicherheitsstromversorgung (SV-Aggregat), die der Not-
versorgung im Falle eines Netzausfalls dienen und zu Wartungszwecken lediglich einmal
im Monat für jeweils eine Stunde in Betrieb genommen werden. Die Schallpegel für die Ag-
gregate betragen 70 dB (A) bzw. 78 dB (A) in 7 m Entfernung. Aufgrund der Funktion dieser
Anlagen als Notfallversorgung sowie aufgrund der sehr eingeschränkten Laufzeiten zu
Wartungszwecken führen diese Anlagen jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Bezogen auf die Immissionsbelastung durch die östlich an den Geltungsbereich angren-
zende Tankstellennutzung zeigt die durchgeführte schalltechnische Untersuchung, dass die
Nachbarschaft zwischen der bestehenden Tankstelle und der geplanten Institutserweite-
rung des SIT aus schalltechnischer Sicht konfliktfrei möglich ist.
II.4.2 Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Mit der Erweiterung eines bereits bestehenden
Gebäudes im Rahmen der Innenentwick-
lung wird im Grundsatz den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes entsprochen. Dabei
erfolgen vor allem die Festsetzungen zu Lage und Gestaltung des geplanten Gebäudes
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
26
sowie die Grünfestsetzungen im Sinne der Wahrung des Ortsbildes. Durch die entlang der
Rheinstraße zurückgesetzte Anordnung der Gebäude sowie die Weiterführung der südli-
chen Gebäudekante des Bestandsgebäudes durch den Erweiterungsbau wird eine einheit-
liche Gebäudestruktur erreicht, unerwünschte Beeinträchtigungen des Straßenbildes der
Rheinstraße in diesem Bereich werden vermieden. Die das Stadtbild prägende Gehölz-
struktur, insbesondere entlang der Rheinstraße, wird erhalten bzw. ist zu ersetzen.
Die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte Festsetzung von Stellplätzen auf bestehenden
Grünflächen führt zwar faktisch zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die auch zu Lasten
des Orts- und Landschaftsbildes gehen. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund zu sehen,
dass die nach geltendem Recht formal zulässige und damit bisher mögliche Gesamtversie-
gelung durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 deutlich
reduziert wird.
II.4.3 Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege
Der vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft ist am zulässigen Maß der Nutzung
des
bisher geltenden Bebauungsplans zu messen. Auf Grundlage des geltenden Baurechts wä-
re innerhalb des Geltungsbereichs eine Grundflächenzahl von 0,35 zulässig. Jedoch sind
gemäß § 19 Abs. 4 der als Rechtsgrundlage des geltenden Bebauungsplans W 3 heranzu-
ziehenden BauNVO von 1968 Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen; das Gleiche gilt für Balkone, Loggien,
Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in
den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche baulicher Anlagen,
die einer GRZ von knapp 0,5 entspricht, führt daher an sich zu Eingriffen in Natur und
Landschaft, ebenso die auf dem Vorhabengrundstück rund um das Gebäude festgesetzten
Flächen für Stellplätze mit der dazugehörigen Erschließung. Dies ist jedoch auf Basis der
rechtlichen Rahmenbedingungen zu bewerten: Nach bisher geltendem Recht wäre auf den
Flächen eine Gesamtversiegelung von 100 % zulässig; aufgrund der Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird diese auf etwa 80% der Gesamtfläche redu-
ziert.
Da es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der In-
nenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr.1 BauGB handelt, gelten die zu erwartenden Ein-
griffe i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB grundsätzlich als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig.
Die Festsetzung zur Herstellung der Stellplätze und ihrer Zufahrten in einem wasser- und
luftdurchlässigen Aufbau erfolgt im Sinne der örtlichen Versickerung von Niederschlags-
wasser und dient damit dem Grundwasserhaushalt (Vermeidungsgebot unnötiger Eingriffe
in den Naturhaushalt).
Mittels der Festsetzungen des Bebauungsplans wird ein Erhalt der bisher bestehenden
Durchgrünung insbesondere in den Randbereichen des Geltungsbereichs gewährleistet. In
diesem Kontext und unter stadtgestalterischen Aspekten erfolgt auch die planungsrechtli-
che Sicherung von vorhandenen, geschützten Einzelbäumen. Grundsätzlich ist eine pla-
nungsrechtliche Sicherung des vorhandenen geschützten Baumbestands jedoch nicht er-
forderlich, da diesbezüglich die Regelungen der Baumschutzverordnung Darmstadt (Sat-
zung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt) greifen.
Im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird den Belan-
gen von Umweltschutz und Landschaftspflege so weit wie möglich Rechnung getragen.
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
27
II.4.4 Belange der Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen
Durch
die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets ‚Wissenschaft und Forschung’ wird
insbesondere den Belangen der Wissenschaft Rechnung getragen. Der Ausbau dieses be-
stehenden Wissenschaftsstandorts wirkt sich positiv auf das Image und die Funktion Darm-
stadts als Wissenschaftsstadt aus. Darüber hinaus entstehen am Standort Arbeitsplätze für
etwa 160 qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter.
II.4.5 Belange des Verkehrs
Die
verkehrliche Erschließung des Baugebiets erfolgt über die Rheinstraße sowie die Feld-
bergstraße. Die Größe der festgesetzten Stellplatzanlagen (Tiefgarage, ebenerdige Stell-
plätze sowie Fahrradstellplätze) basiert auf den prognostizierten Nutzerzahlen. Den Belan-
gen des Verkehrs wird somit entsprochen, negative Beeinträchtigungen sind nicht zu er-
warten.
II.4.6 Öffentliche und private Belange
Die planungsrechtliche Sicherung des Bauvorhabens zur
Erweiterung eines Wissen-
schaftsstandorts steht im Einklang mit den öffentlichen Belangen. Private Belange werden
durch die Planung nicht negativ berührt.
Die über den südöstlichen Teil des Geltungsbereichs geführte Zufahrt auf das östlich an-
grenzende Tankstellenareal wird nicht als solche im Bebauungsplan festgesetzt. Für die
betreffende Fläche besteht ein Mietverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
als Grundstückseigentümerin und dem Tankstellenbetreiber; die Zufahrt unterliegt grund-
sätzlich dem Bestandsschutz. Ein öffentlich-rechtliches Erfordernis zur planungsrechtlichen
Sicherung dieses Zufahrtsbereichs besteht nicht, zumal dies eine gärtnerische Anlage der
Fläche nach Aufgabe der Nutzung unbegründet ausschließen würde.
III. Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
III.1 Auswirkungen auf die Umwelt
Mittels
der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die Auswir-
kungen der Planung auf Natur und Umwelt so gering wie möglich gehalten. So beschrän-
ken sich die überbaubaren Flächen zu großen Teilen auf bereits versiegelte Flächen, die
Inanspruchnahme von bislang unversiegelten Flächen betrifft jedoch ca. ein Drittel der Flä-
che.
Aus den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 festgesetzten Baugrenzen resultiert
zwar eine faktische Erhöhung der bisher rechtskräftig festgesetzten Grundflächenzahl so-
wie eine deutliche Reduzierung des im Geltungsbereich vorhandenen Baumbestands. Auf-
grund der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 a BauGB gelten aber
Eingriffe gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder planungsrechtlich zulässig, sodass kein Aus-
gleich erforderlich ist. Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und
die Anfertigung eines Umweltberichts können somit entfallen. Die Voraussetzungen der
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB sind unter Kap.
I.3.3 - Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB - hergeleitet worden. Im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde geprüft, ob benachbarte Bebauungs-
pläne vorliegen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
aufgestellt werden und sich kumulierend im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken
können. Dies ist nach durchgeführter Prüfung nicht der Fall (vgl. I.3.2).
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
28
Mit der durchgeführten Biotop- und Nutzungstypenkartierung (s. C. Anlagen, Nr. 4) wurde
festgestellt, dass keine geschützten Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhanden sind. Der im Plangebiet
befindliche geschützte Baumbestand unterliegt den Regelungen der Baumschutzsatzung
Darmstadt
11), auf deren Basis die im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorha-
bens erforderlichen Baumfällungen entsprechend zu kompensieren sind.
III.2 Auswirkungen auf Lebens- und Arbeitsverhältnisse
Durch die geplante Erweiterung des Fraunhofer-Instituts
SIT sind Beeinträchtigungen der
umgebenden Bebauung, die über das bereits bestehende und gebietstypische Maß hi-
nausgehen, nicht zu erwarten. Vielmehr ist durch den Ausbau dieses Wissenschaftsstand-
ortes eine zusätzliche Profilierung des Bereichs im Sinne der Ausrichtung Darmstadts als
Wissenschaftsstadt und damit eine Aufwertung der Flächen.
Aufgrund der Baukörperausrichtung sowie des Ausbaus der bereits vorhandenen Nutzung
des Areals zu wissenschaftlichen Zwecken entstehen keine negativen Beeinträchtigungen
Lebens- und Arbeitsverhältnisse innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs.
Mit der Umsetzung der Planung kann die Grundlage zur Schaffung weiterer wissenschaftli-
cher Arbeitsplätze gebildet werden. Die Belange der Wirtschaft einschließlich der Schaf-
fung von Arbeitsplätzen finden somit im Aufstellungsverfahren besondere Berücksichti-
gung.
III.3 Auswirkungen auf den Verkehr
Mit
dem Erweiterungsvorhaben erhöht sich die Zahl der Institutsmitarbeiter um etwa 160
Personen. Mit der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens werden jedoch keine gravie-
renden Auswirkungen auf den Verkehr erwartet. Die das Plangebiet umgebenden Straßen
sind in der Lage, den durch das Vorhaben zusätzlich entstehenden Verkehr zu bewältigen.
Da sich das Gelände in einem gut durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlosse-
nen Gebiet befindet, wird davon ausgegangen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der zu-
sätzlichen Mitarbeiter und Besucher ohne eigenen Pkw anreist. Die Vorgaben der Stell-
platzsatzung Darmstadt
12) werden eingehalten.
III.4 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung
Im
Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
W 3.1 wurde gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in
dem sich der Vorhabenträger dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Bauvorha-
ben entstehenden Kosten (z.B. Planungskosten, Erschließung, ökologische Ausgleichs-
maßnahmen) zu tragen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist
demnach für die öffentliche Hand kostenneutral.
Entschädigungsansprüche entstehen nicht.
11) Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 5. April 2004
12) Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Gar agen und Abstellplätzen in der Stadt Darmstadt - Einstell-
platzsatzung - vom 4. Mai 2009
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
29
IV. Verfahren
IV.1 Aufstellungsbeschluss
Mit Schreiben vom 15. März 2010 wurde vom Vorhabenträger gemäß §
12 Abs. 2 BauGB
die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
beantragt.
Die Stadtverordnetenversammlung Darmstadt hat in ihrer Sitzung am 29. Juni 2010 die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W.3.1 - Rheinstraße 75 - für das
Grundstück Reinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück
249/25, beschlossen.
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt über die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 wurde im „Darmstädter Echo“ am 7. Juli 2010
ortsüblich bekannt gemacht.
IV.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öf-
fentlichkeit
Die Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
sowie der Öf-
fentlichkeit gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB wurden nach § 4a Abs. 2 BauGB im Parallelver-
fahren durchgeführt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mit
Schreiben vom 16. Februar 2011. Es wurde um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb ei-
nes Monats gebeten. Insgesamt wurden 85 Stellen beteiligt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
W 3.1 fand in der Zeit vom 01. März bis einschließlich 01. April 2011 statt. In dieser Zeit
konnten der Bebauungsplanentwurf sowie die Erklärungen zu den Zielen, Zwecken und
Auswirkungen der Planung im Begründungsentwurf in den Räumen des Stadtplanungsam-
tes sowie im Internet (www.darmstadt.de/standort/stadtentwicklung-und-stadtplanung/
stadtplanung/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligung) eingesehen und Stellungnahmen hierzu
abgegeben werden. Die ortsübliche Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte
im „Darmstädter Echo“ vom 21. Februar 2011.
Die Dezernentin III:
Brigitte Lindscheid
Stadträtin
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
30
B. RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -
BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Hessische Bauordnung
(HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46)
Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) vom 17. Ap-
ril 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2011
(GVBl. I S. 428)
Hessische Gemeindeordnung
(HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBL. I S. 142),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBL. I S. 119)
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
31
C. ANHANG
1. Biotoptypen / Gehölze
1.1 Bestandsplan Biotoptypen und Gehölze (Stand: August 2010)
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
32
1.2 Bewertung des Gehölzbestands (Stand: November 2010)
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
33
W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
34
anlage 1
19318 Zeichen
Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 Stand: 1 5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 23.02.2011): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege He ssen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be- bauungsplan aufgenommen. 1.2 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung Mitte, Eschollbrücker Straße 12, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 07.03.2011): Es wird auf Folgendes hingewiesen: Im Gehwegbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deut- schen Telekom AG. Diese sind vor Be ginn der Tiefbauarbeiten zu schüt- zen, aufzunehmen oder umzulegen. Bei Aufgrabungen ist darauf zu ac hten, dass Beschädigungen hieran vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausfüh- renden über die vorhandenen Anlage n bei der TI NL Mitte, PTI 12, E- schollbrückerstr.12, 64307 Darmstadt über die Lage informieren, und die Kabelschutzanweisung beachten. Bei der Durchführung von Baumpflanz ungen ist darauf zu achten, dass die Bäume in mindestens 2,5 m Entf ernung von den Anlagen der Deut- schen Telekom AG gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand unterschrit- ten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten. Die Kosten der Schutzmaßnahme sind vom Veranlasser zu tragen. Die vorgebrachten Hinweise betre ffen nicht die Regelungsinhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und sind somit nicht ab- wägungsrelevant. Eine Berücksichtigung des geschü tzten Leitungsbestands hat im Rahmen der Bauausführung zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be- bauungsplan aufgenommen. Anlage 1 Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 Stand: 1 5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Um die Erschließung zu koordinieren wird um Information 3 Monate vor Baubeginn gebeten. 1.3 HSE Technik GmbH& CO .KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt (Schreiben vom 08.03.2011) In Darmstadt ist die HSE Netzbetreiber der Sparten Strom, Gas, Wasser und Fernwärme. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Beden- ken. Bei der weiteren Planung ist Folgendes zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB bzw. der HSE AG. Bei einer Entwidmu ng der Wegeparzellen sind die Be- triebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungsum- legungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. Hinsichtlich der geplanten Anpfla nzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse ist zu beachten, dass tief wurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitung en aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver- schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahb ereich der Betriebsmittel sind deshalb vorher mit der HSE abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- und Baumschutzmaßnahmen in den pl anungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene Gas- straßenleitung gesichert. Bei erhö htem Leistungsbedarf kann der Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. Die vorgebrachten Hinweise betre ffen nicht die Regelungsinhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und sind somit nicht ab- wägungsrelevant. Eine Berücksichtigung des geschü tzten Leitungsbestands hat im Rahmen der Bauausführung zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be- bauungsplan aufgenommen. Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 Stand: 1 5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4 HEAG Mobilo , Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 10.03.2011): Vor dem Gebäude Rheinstraße 75 befinden sich in dem im Bebauungs- plan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsraum 3 Maste der Fahrleitung. Für Arbeiten in der Nähe der Fahrleitungsanlagen wird auf die Berück- sichtigung der Dienstanweisung der HEAG mobilo gebeten. Dies betrifft unter anderem auch Ladevorgänge mi t Kränen und sonstigen Förderan- lagen, bei denen das Gerät in den Sicherheitsraum der Fahrleitungsan- lage schwenken kann. Die vorgebrachten Hinweise betre ffen nicht die Regelungsinhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und sind somit nicht ab- wägungsrelevant. Eine Berücksichtigung der im Straßenraum der Rheinstraße vor- handenen technischen Anlagen erfolgt ggf. im Rahmen der Bauaus- führung. 1.5 7 Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Dr. Helmut Wolf, Pommernstraße 13, 64297 Darmstadt (Schreiben vom 11.03.2011): Wenn der Baumbestand, wie im Beba uungsplan beschrieben, geschont wird, bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1.6 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III 31.2 , Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 18.03.2011): Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 Stand: 1 5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden keine Einwendun- gen erhoben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Folgende Hinweise und Nebenbestimmung sind aufzunehmen: Bodenschutz Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ist als Anlage ein Informationsblatt über Altflächen (Alt- standorte, Altablagerungen), schädl iche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden, die vom Plangeltungsbereich (auch Ausgleichsflä- che) betroffen sind, beigefügt. Gemäß den Angaben des Planers in der Begründung zum B-Plan liegt die in ALTIS aufgeführte Tankstelle auf dem Nachbargrundstück. Der Planer geht davon aus, dass es früher ein gemeinsames Grundstück gegeben hat, dass dann später geteilt worden ist. Als Nebenbestimmungen sind in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen: Bei allen Maßnahmen, die einen Eing riff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkei- ten des Untergrundes festgestellt , die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regie- rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenver- änderungen und/oder Grundwassers chäden betreffen, ist das Regie- rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen. Dem Hinweis wird durch Ergänzung der Begründung zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be- bauungsplan aufgenommen. Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be- bauungsplan aufgenommen. Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 Stand: 1 5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Immissionsschutz Es wird vorgeschlagen, die unter Punkt II.3.8 des Begründungsentwurfes angeführte Festlegung von Lärmsc hutzmaßnahmen im Durchführungs- vertrag verbindlich und nicht nur gegebenenfalls vorzunehmen. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass vom Betrieb der benachbar- ten Tankstelle (Rheinstraße 69) Lärmimmissionen auf das überplante Gebiet einwirken können. Die DIN 4109 ist grundsätzlich einzuhalten. Hierzu wurde der Vorhabenträger zusätzlich zur gesetzlichen Verpflichtung im Durch- führungsvertrag verpflichtet. Bei den vorhandenen und geplanten Nutzungen handelt es sich um im Kerngebiet grundsätzlich zulässige Nutzungen, die bislang problemlos nebeneinander existi ert haben. Zudem ist davon aus- zugehen, dass die Emissionen der angrenzenden Tankstelle deut- lich niedriger sind als die Immissionsbelastungen durch die Rhein- straße. Zur Überprüfung der Auswirkungen der benachbarten Tankstelle auf das Vorhabengrundstück wurde durch die Fraunhofer- Gesellschaft eine lärmtechnische Untersuchung beauftragt. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die Nachbarschaft zwischen der bestehenden Tankstelle und de r geplanten Institutserweiterung des SIT aus schalltechnischer Sicht grundsätzlich konfliktfrei mög- lich ist. Zur Wahrung der gesunden Arbeitsverhältnisse wurde eine entspre- chende textliche Festsetzung bezüglich der Einhaltung der DIN 4109 im vorhabenbezogenen Bebauu ngsplan redaktionell ergänzt; die Begründung wurde aktualisiert. Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbil- der ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund- sätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden- eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittel- räummaßnahmen notwendig. Die vorgebrachten Hinweise betre ffen nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans und sind somit nicht abwägungsrelevant. Es handelt sich um vorbereite nde Maßnahmen zur Durchführung des Vorhabens. Entsprechende Verpflichtungen zur Kampfmittel- räumung sind im Durchführungsver trag enthalten. Zusätzlich wur- de ein Hinweis in den vorhaben bezogenen Bebauungsplan aufge- nommen. Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 Stand: 1 5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondie- ren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grunds tücksflächen erforderlich, auf de- nen bodeneingreifende Maßnahmen st attfinden. Hierbei soll grundsätz- lich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein- greifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. Zur eigenen Sicherheit sollte der Vorhabenträger sich bescheinigen las- sen, dass die Kampfmittelräumungsa rbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Wei- terhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumda ten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bitten Sie, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordi naten eingemessen werden. Wir bit- ten nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 Stand: 1 5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: nachstehenden Internetseite des Ka mpfmittelräumdienstes herunterge- laden werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahren- abwehr, KMRD) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen- lagern) sind vom Antragsteller/ Antragstellerin, Interessen- ten/Interessentin oder sonstigen Berechti gten (z.B. Eigentü- mer/Eigentümerin, Investor/Investorin zu tragen. Die genannten Arbei- ten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird gebeten, immer das Aktenzeichen I 18 KMD – 6b 06/05-DA 740-2011 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum- gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu- mung. Es wird gebeten eine Kopie des Auftrages dem Regierungspräsidium Darmstadt zuzusenden. Den Abtransport – ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen - Kampfmittelräumdienst – weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme die fachlichen Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 Stand: 1 5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 8 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Anregungen der Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung berührt wird, beinhaltet. 1.7 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz, 10707 Berlin, (Schreiben vom 23.03.2011): Durch die beabsichtigte Planung von möglichen Bauwerken mit Bauhö- hen über 20 m könnte der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst werden. Weiterhin wird noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken di enender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungs- plänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Er- stellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Te- lekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versor- gungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange" war. Es müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikations- linien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Darmstadt be- reits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtu ng solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Geltungsbereich handelt es sich um eine Fläche innerhalb der Darmstädter Innenstadt, die an der Bundesstraße B6 als einer der Haupterschließungsachsen der Stadt liegt. Das unmittelbare Umfeld ist von teilweise deutlich über 20 m hohen Gebäuden ge- prägt, so dass die Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken durch die geplante Bebauung als sehr unwahrscheinlich einzustufen ist. Zudem liegt das Plangebiet im Geltungsbereich eines rechtskräfti- gen Bebauungsplans aus dem Jahr 1981, der für Teile der Fläche eine Höhe von sieben bzw. bis zu neun Vollgeschosse festsetzt. Damit wären bereits nach geltendem Recht Bauhöhen über 20 m zulässig und zu erwarten gewesen. Es ist davon auszugehen, dass diese maximal zulässige Gebäudehöhe von den Richtfunknetz- betreibern bei der Einrichtung der Richtfunkstrecken entsprechend berücksichtigt wurde. Da Mobilfunkbetreiber nach geltender Rechtsprechung formal kei- ne Träger öffentlicher Belange sind, wurden diese im Rahmen der Behördenbeteiligung nicht angeschrieben. Stellungnahmen der betreffenden Unternehmen im Rahmen der Beteiligung der Öffent- lichkeit sind nicht eingegangen, so dass von einer Betroffenheit der Belange dieser Unternehmen nicht auszugehen ist. Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 Stand: 15.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 9 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.8 Bundesnetzagentur, Außenstelle Eschborn DLZ8, Auf der Ludwigshöhe 204, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 31.03.2011): Sollten im Planungsgebiet zukünftig neue ortsfeste Funkanlagen (Richt- funk, Mobilfunk, Rundfunk usw.) er richtet werden, besteht die Möglich- keit einer elektromagnetischen Störung der empfindlichen Empfangs- und Messeinrichtungen (die hiervor gesetzlich geschützt sind). Bei Bauwerken mit mehr als 20 m Hö he wird eine Beeinflussung mit vorhandenen oder bereits in Planung befindlichen Richtfunkstrecken von der zuständigen Dienststelle der BNetzA in Berlin geprüft. (Vgl. Stel- lungnahme zu 1.7) Sollten Kenntnisse von der Planung/ Errichtung ortsfester Sendefunkan- lagen oder Bauwerkshöhen mit mehr als 20 m Höhe vorliegen, wird um frühzeitige Information gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. (s.o.) Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen vorha- benbezogenen Bebauungsplan auf Grundlage eines konkreten Bau- vorhabens handelt, wurde die Bundesnetzagentur im Rahmen der Behördenbeteiligung über die geplante Gebäudehöhe von 24 m informiert. 1.9 Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 15.04.2011): Aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht bestehen zu dem Verfahren aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde sowie des Naturschutzbeirats keine Bedenken. Im Planungsgebiet gibt es keine Hinweise für ein Vorkommen geschütz- ter Arten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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2011/0516
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 28.12.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0516 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 3.1 - Rheinstraße 75 - (Satzungsbeschluss) Vorlage vom: 15.12.2011 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 - Rheinstraße 75 - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf ging die in Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme ein. Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der jeweiligen Prüf ung (Anlage 2 Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. 3. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage 3) mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird zugestimmt. 2 ... 4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 - für das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück Nr. 249/25, sowie ein Teilstück der Rheinstraße Flur 17, Flurstück Nr. 66 (tlw.) und 229/17 (tlw.), wird mit seiner Begründung (Anlage 4) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zur Satzung beschlossen. Anlagen: Anlage 1 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB Anlage 2 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit Anlage 3 Durchführungsvertrag mit Vorhaben- und Erschließungsplan Anlage 4 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 3.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0516 vom 15.12.2011: Mit Beschluss vom 29.06.2010, öffentlich bekannt gemacht im Darmstädter Echo vom 07.07.2010, hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 - Rheinstraße 75 – zugestimmt. Sie hat ebenfalls beschlossen, das Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren, das heißt ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht, durchzuführen, da hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Das geplante Bauvorhaben der Fraunhofer-Gesellschaft beinhaltet die Erweiterung des bestehenden Hauptsitzes des Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofer- Gesellschaft in Darmstadt, in dem derzeit ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt sind. Das SIT entwickelt zugeschnittene und direkt einsetzbare Lösungen für alle Branchen, die sichere Informationstechnologien benötigen, und bietet u.a. Beratungs- und Entwicklungsleistungen von Sicherheitskonzepten an. Geplant ist die Errichtung eines weiteren 7-geschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer bisher als Stellplatz genutzten Fläche östlich des Bestandsgebäudes. Hier sollen für weitere 156 hoch qualifizierte Mitarbeiter auf insgesamt ca. 5.730 m² Geschossfläche Labor- und Arbeitsräume entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- und Besprechungsräume. Der Stellen- und Raumplan, der der geplanten baulichen Entwicklung zugrunde liegt, wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bewilligt. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011 fand die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich 01.04.2011 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 16.02.2011 durchgeführt. Zu 1: In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf W 3.1 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Zu 2: Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB ging die in Anlage 2 zusammengefasste und geprüfte Stellungnahme ein. Zu 3.: Mit dem vorliegenden Durchführungsvertrag (Anlage 3) verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs-, Vorbereitungs- und Ausführungskosten zu tragen. Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 oder mit erteilter Baugenehmigung wirksam. Zu 4: 4 ... Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete vorhabenbezogene Bebauungsplan W 3.1 - Rheinstraße 75 - mit Stand vom 15.12.2011 ist mit seiner Begründung vom 15.12.2011 (Anlage 4) gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 3.1 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 15.12.2011 III/61.2 zim NSt. 2603
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Anlage 3 DURCHFÜHRUNGSVERTRAG zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) W 3.1 - Rheinstraße 75 - (Fraunhofer-Institut für sichere Informationstechnologie - SIT) für das Grundstück Rheinstraße 75 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt, vertreten durch den Magistrat - nachfolgend „Stadt“ genannt - und die Fraunhofer-Gesellschaft e.V., Hansastraße 27 c, 80686 München - nachfolgend „Vorha- benträger" genannt - vertreten durch Prof, (Univ. Stellenbosch) Dr. rer. pol. Alfred Gossner und Herrn Markus Scheben schließen folgenden Vertrag: Präambel Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplan) W 3.1 - Rheinstraße 75 - in Darmstadt- für das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück Nr. 249/25, sowie eine Teilfläche der Rheinstraße, Gemarkung Darmstadt, Flur 16 Nr. 249/17 (tlw.) und Flur 17, Flurstück Nr, 66 (tlw.) auf einer ca. 8.693 qm großen Grundstücksfläche ein Gebäude sowie Nebenanlagen und Stellplätze als Ergänzung und Erweiterung des bereits vorhandenen Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofer-Gesellschaft zu erstellen. Das Gebiet umfasst die in $ 1 Abs. 2 genannten Grundstücke und liegt innerhalb des Gel- tungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans W 3 - Untere Rheinstraße Nord -. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 ist erforderlich, da das ge- plante Bauvorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Übereinstim- mung steht und sowohl die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl als auch die zulässige Zahl der Vollgeschosse in Teilen überschritten wird. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 ist die Schaffung der planungsrecht- lichen Voraussetzungen für die vorgesehene Nutzung, da das Vorhaben nach geltendem Bau- und Planungsrecht derzeit nicht genehmigungsfähig ist. Die Durchführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens erfolgt auf der Grundlage des 8 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren. Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 15. März 2010 gemäß $ 12 Abs. 2 BauGB beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung eines vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Der Vorhabenträger hat dazu in Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, wel- cher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. n ihrer Sitzung vom 29. Juni 2010 hat die Stadtverordnetenversammiung der Wissen- schaftsstadt Darmstadt beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezo- genen Bebauungsplans einzuleiten. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben einschließlich der ökologischen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver- trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 (Flurstück Nr. 249/25 der Gemarkung Darmstadt, Flur 16) be- indet sich im Eigentum des Bundes und wurde der Fraunhofer-Gesellschaft per Vertrag überlassen. Der Eigentümer hat dem Abschluss zu diesem Vertrag bzgl. der Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes bereits zugestimmt. Teil Allgemeines $ 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgebiet (1) Gegenstand des Vertrages ist die Realisierung des in & 3 beschriebenen Vorhabens "Erweiterung des bestehenden Hauptsitzes des Fraunhofer-Instituts für Sichere Infor- mationstechnologie (SIT) in Darmstadt" auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 und die Erschließung der Grundstücke im Vertragsgebiet ein- schließlich der vom Vorhabenträger durchzuführenden Vorbereitungsmaßnahmen. (2) Das Vertragsgebiet umfasst das im Lageplan (Anlage 1) umgrenzte Grundstück Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstücke Nr. 249/25. & 2 Bestandteile des Vertrages Bestandteile des Vertrages sind: a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1), b) der Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2, 12 Seiten), Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. Teil II Vorhaben $ 3 Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Gebäudes zur Institutserweiterung des Insti- tuts für Sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofer-Gesellschaft nebst Neben- anlagen, Stellplätzen und technischen Einrichtungen gemäß Vorhaben- und Erschlie- Bungsplan (Anlage 2). Derzeit sind im bestehenden Hauptsitz des SIT in Darmstadt ca. 160 Mitarbeiter be- schäftigt. Geplant ist die Errichtung eines zweiten, siebengeschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer bisher als Stellplatz genutzten Fläche östlich des Bestandsgebäu- des. Hier sollen auf insgesamt ca. 5.760 m? Geschossfläche Büroräume sowie Mess- und Testräume für weitere 156 Mitarbeiter entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- und Be- sprechungsräume. Der Stellen- und Raumbedarfsplan, der der geplanten baulichen Ent- wicklung zugrunde liegt, wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung be- willigt. In Verbindung mit dem Vorhaben werden gemäß geltender Einstellplatzsatzung der Wis- senschaftsstadt Darmstadt insgesamt 94 Stellplätze auf dem Grundstück erforderlich. Der Großteil dieser Stellplätze wird in einer unter dem Erweiterungsbau gelegenen Tief- garage realisiert, die restlichen 42 Steliplätze werden ebenerdig gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan - davon 3 behindertengerecht - in die Außenanlagen integriert. Es gel- ten die Bestimmungen der Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll zudem ein Teil der gemäß Einstell- platzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt nachzuweisenden insgesamt 72 Fahr- radstellplätze hergestellt werden (18 Stück). Die darüber hinaus erforderlichen 54 Fahr- radstellplätze sollen im Keller des Bestandsgebäudes mit einem Zugang mittels Rampe an der nördlichen Gebäudeseite hergestellt werden. Die bauliche Nachverdichtung erzeugt eine GRZ, die knapp 0,5 beträgt. Die derzeit gel- tende maximal zulässige GFZ von 1,2 wird auch zukünftig eingehalten. Entsprechende Festsetzungen zur Nutzung des Grundstückes werden im vorhabenbezo- genen Bebauungsplan getroffen. & A Durchführungsverpflichtung (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des in & 3 genannten Vorha- bens und der Erschließungsmaßnahmen im Vertragsgebiet nach den Regelungen die- ses Vertrages einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (s. 8 6) und der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Ss. 89). (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens & Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 12 Monate nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von 36 Monaten nach Beginn fertig stellen. = & 5 Weitere Anforderungen an das Vorhaben Hervorgerufen durch den Verkehrslärm der Rheinstraße ergeben sich jedoch Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005. Während gemäß Lärmkartierung?) die Orientierungswer- te der DIN 18005 im nördlichen Teil des Geltungsbereichs eingehalten werden, liegt die Lärm- belastung durch den Straßenlärm der Rheinstraße im südlichen Teil des Geltungsbereichs mit durchschnittlich 74 db(A) tags und 65 db(A) nachts deutlich darüber. Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse wird mit Realisierung des Bauvorhabens somit die Durchführung von passiven Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Der Vorhabenträger verpflich- tet sich, die technischen Bestimmungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ als anerkann- te Baunorm einzuhalten . 8 6 Vorbereitungsmaßnahmen Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke erfor- derlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehören: Altlastenbeseitigung: Da sich It. Altlasteninformationssystem (ALTIS) Altstandorte im Bereich des Bebauungs- plans befinden, verpflichtet sich der Vorhabenträger unverzüglich notwendige Bodenana- Iysen in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde auf seine Kosten zu ver- anlassen. Ggf. erforderliche weitere Maßnahmen, die den Verbleib, die Umlagerung als auch die Verwertung des belasteten Bodenmaterials auf dem Grundstück betreffen, sind vor Beginn der Baumaßnahmen mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abzustimmen und dieser nachzuweisen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle anfallenden Kosten der Altlastenbeseitigung zu tragen. Kampfmittelräumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden werden, ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, diese auf seine Kosten zu veranlassen. Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf einen Bombenblindgänger ergeben oder ein Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt zu verständigen. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Eine Angebotseinholung oder die Beauftragung einer Fachfirma ist mit dem Kampfmittelräumdienst abzustimmen. Teil II Schlussbestimmungen & 7 Kostentragung Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchfüh- rung, sowie die Kosten der vorbereitenden Maßnahmen insbesondere in Bezug auf erfor- derliche Maßnahmen zur Bodensanierung. Des Weiteren trägt der Vorhabenträger die Kosten der Realisierung des Projekts. Die Verpflichtung zur Kostentragung schließt die Planungskosten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich aller Planaus- 4 ie fertigungen und die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen im Bebauungsplanver- fahren ein. $ 8 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen auf seine Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertra- gen. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf nach $ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der Zu- stimmung der Stadt. Die Stadt wird die Zustimmung erteilen, wenn der neue Vorha- benträger sich ihr gegenüber verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen und die in diesem Vertrag vereinbarten Sicherheiten selbst beizubringen. Die Stadt wird die Bonität des neuen Vorhabenträgers prüfen und auf dieser Grundlage das Sicherungserfordernis neu bewerten. Sie behält sich ausdrücklich vor, ihre Zustimmung von der Beibringung weiterer Sicherheitsleistun- gen abhängig zu machen. (2) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Ver- trages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrück- lich aus dieser Haftung entlässt. $ 9 ökologische Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten ökologischen Maßnahmen durchzuführen. Die Maßnahmen sind mit dem Grünflächenamt der Stadt abzustimmen und spätestens 12 Monate nach Fer- tigstellung des Bauvorhabens fertig zu stellen. (2) Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im Ver- tragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernich- tung oder Vergeudung zu schützen. & 6 bleibt hiervon unberührt. Die Verbringung des Mutterbodens außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt. & 10 Kosten bei Nichtdurchführung des Vorhabens Wird das Vorhaben nicht innerhalb der in 8 4 des Vertrags genannten Fristen realisiert, ist die Stadt gem. 8 12 (6) Satz 1 BauGB gehalten, den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan W 3.1 aufzuheben. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens (Personal- und Sachkos- ten) trägt in diesem Fall der Vorhabenträger. & 11 Sicherheitsleistungen Aufgrund der überwiegend staatlichen Finanzierung besteht eine sichere Bonität des Vorhabenträgers. Der Wirtschaftsplan des Vorhabenträgers wird mit allen Einnahmen und Ausgaben Bestandteil des Bundeshaushaltsplans und damit Teil des Haushaltsge- setzes. Eine Insolvenz des Vorhabenträgers ist damit ausgeschlossen, er wird seinen Zahlungsverpflichtungen stets nachkommen können. Auf die Vereinbarung von Sicher- heitsleistungen wird daher verzichtet. & 12 Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendun- gen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tä- igt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung (8 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche ge- gen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die ichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. (3) Eine Haftung der Stadt für etwaige Schäden, die durch Bodenkontaminierung entste- hen, ist ausgeschlossen. $ 13 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. Die zuständige Boden- schutzbehörde sowie das Grünflächenamt der Stadt erhalten eine unbeglaubigte Ko- pie des Vertrags. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re- gelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. $& 14 Wirksamwerden Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 3.1 in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach $ 33 BauGB zum Vorhaben erteilt wird. Er steht insoweit unter einer aufschiebenden Bedingung. Darmstadt, den| Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt pad dl Jbchen Partsch berbürgermeister Brigitte Lindscheid Stadträtin München, den 05.42.20 Der Vorhabenträger (Prof. Dr. Alfred Gossner) (Markus Scheben) Anlage 1 Lageplan mit Abgrenzung des Vertragsgebietes (ohne Maßstab) Anlage 2 Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie SIT Darmstadt Vorhabenbeschreibung 4 Fi . a FRAUNHOFER INSTITUT für Sichere Informationstechnologie SIT Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 Teil 1: Vorhabenbeschreibung Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie SIT Darmstadt Vorhabenbeschreibung Ä j Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Gebäudes zur Institutserweiterung des Instituts für sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofergesellschaft nebst Nebenanlagen, Stellplätzen und technischen Einrichtungen. Derzeit sind im bestehenden Hauptsitz des SIT in Darmstadt ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt. Geplant ist die Errichtung eines zweiten, siebengeschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer bisher als Stellplatz genutzten Fläche östlich des Bestandsgebäudes. Hier sollen auf insgesamt ca. 5.760 m? Geschossfläche Labor- und Arbeitsräume für weitere 156 Mitarbeiter entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- und Besprechungsräume. Der Stellen- und Raumplan, der der geplanten baulichen Entwicklung zugrunde liegt, wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bewilligt. Nutzung Das Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie prüft die Sicherheit von IT- basierten Systemen. Hierzu hat es verschiedene Techniken und Methoden zur Spezifikation, Analyse, Verifikation und Validierung der IT-Systeme herausgearbeitet, die es ermöglichen, die Sicherheit der jeweiligen IT-Systeme praktisch zu überprüfen, mittels Software zu simulieren und die Sicherheitseigenschaften entsprechend zu visualisieren. So entwickelt und prüft das Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie z.B. Anwendersoftware für den multimedialen Austausch von Daten. Lage und städtebauliche Situation Das Grundstück für den Neubau befindet sich in der Rheinstraße, die als Hauptverkehrsader der Stadt dient und durch eine Aneinanderreihung von Solitärgebäuden geprägt ist. Die städtebauliche Typologie des Erweiterungsbaus entwickelt sich aus einem verbindenden flachen Sockelbau, durch den der Straßenraum gefasst wird und aus einem aufgehenden Büroriegel, der einen weithin wahrnehmbaren Akzent setzt. Der eingeschossige Sockelbau schiebt sich an die Straße und ermöglicht über Verbindungsgänge die Anschlüsse von Neubau und Bestandsgebäude. Darüber erhebt sich, durch ein Zwischengeschoss abgesetzt, der fünfgeschossige Büroriegel im nördlichen Teil des Grundstückes. Bestandsgebäude und Neubau umfassen einen geschützten Hofbereich, der vom Erdgeschoss und den zwei Verbindungsgängen zugänglich ist. An der nord-östlichen Grundstücksecke an der Feldbergstraße sollen Garagen abgerissen werden und ein Standort für zugeordnete Nebenanlagen zur technischen Versorgung entstehen. Geplant sind zwei Trafos und drei Generatoren. Das Grundstück unterliegt dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 3, der neben dem Bestandsgebäude die Errichtung eines Neubaues zulässt. Die geplante Institutserweiterung wäre nach der festgesetzten Art der Nutzung (Kerngebiet) zulässig. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (W 3.1) ist erforderlich, da das geplante Bauvorhaben mit den überbaubaren Grundstücksflächen des festgesetzten Bebauungsplans nicht in Übereinstimmung steht und sowohl die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl als auch die zulässige Zahl der Vollgeschosse in Teilen überschritten wird. Die Durchführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens erfolgt dabei auf der Grundlage des $ 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie SIT Darmstadt Vorhabenbeschreibung 4 Mit Schreiben vom 15. März 2010 wurde gemäß $ 12 Abs. 2 BauGB die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt. Die Stadtverordnetenversammlung Darmstadt hat in ihrer Sitzung am 29. Juni 2010 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W.3.1 für das Grundstück Reinstraße 75/ Feldbergstraße 10 beschlossen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt wurde im „Darmstädter Echo“ am 1. Juli 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Grundstück Das Grundstück ist insgesamt ca. 8.690 m? groß. Es bestand aus den beiden Teilgrundstücken Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück 249/12 und 249/13 und wurde zum Flurstück 249/25 in 2011 vereinigt. Es ist leicht nach Norden abfallend, mit Höhen von NN+ 133,5 m bis NN+ 134,5 m somit nahezu eben. Das Grundstück ist von der Feldbergstraße und von der Rheinstraße erreichbar. Notwendige Abstandsflächen des Neubaus liegen vollständig auf dem Grundstück. Stellplätze und Nebenanlagen In Verbindung mit dem Vorhaben werden insgesamt 94 Stellplätze auf dem Grundstück gem. geltender Einstellplatzsatzung Darmstadt erforderlich. Der Großteil dieser Stellplätze wird in einer unter dem Erweiterungsbau gelegenen Tiefgarage realisiert, die restlichen 42 Stellplätze werden als ebenerdige Stellplätze gemäß Außenanlagenplan - davon drei behindertengerecht - in die Außenanlagen integriert. Es gelten die Bestimmungen der Einstellplatzsatzung. In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll zudem ein Teil der gemäß Einstellplatzsatzung Darmstadt nachzuweisenden insgesamt 72 Fahrradstellplätze hergestellt werden (18 Stück). Die darüber hinaus erforderlichen Fahrradstellplätze werden im Keller des Bestandsgebäudes mit einem Zugang mittels Rampe an der nördlichen Gebäudeseite hergestellt. Baurecht Grundsätzlich ist der Planung die Hessische Bauordnung zugrunde zu legen, für die öffentlich zugänglichen Bereiche im EG die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (MVStättV), für die Tiefgarage die Verordnung über Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GarVO). Das Gebäude gilt als bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung (Sonderbau), Gebäudeklasse 5 mit geschlossener Großgarage und erdgeschossiger Versammlungsstätte. Erdgeschoss Ein neuer Haupteingang an der Nahtstelle zwischen Alt- und Neubau erschließt beide Gebäudeteile, der Zugang erfolgt wie bisher von der Rheinstraße. Die vertikale Erschließung erfolgt über zwei Treppenhäuser. Im EG befinden sich das Foyer mit Empfang, je ein Seminar- , Besprechungs- und Vortragsräume für eine gleichzeitige Nutzung von max. 200 Personen mit Nebenräumen (Medienraum, Stuhllager) sowie ein Showroom als Ausstellungsfläche für das Institut. Im nördlichen Bereich des EG befindet sich eine Mitarbeitercafeteria mit Vorbereitungsraum, die Besucher-WCs mit behindertengerechter Toilette sowie ein Personal WC/ Umkleide, Vorbereitung Cafeteria sowie der Sanitätsraum. An der nördlichen Fassade liegen die Einfahrt der Tiefgarage sowie der Back Up Raum und ein Mess- und Testraum. Das Erdgeschoss hat eine Bruttogeschossfläche von ca. 1.500 m?. hr Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie SIT Darmstadt Vorhabenbeschreibung 4 k Untergeschoss Die darunterliegende Tiefgarage ist mit dem restlichen Gebäude zur Einhaltung der max. Fluchtweglängen über drei Treppenhäuser verbunden. Neben den notwendigen Technik-, Lagerräumen und dem Hausanschlussraum befinden sich hier 52 Stellplätze für PkWs. Die Einfahrt der Tiefgarage liegt in der Kubatur des Gebäudes und ist nicht ausgelagert, die Abtrennung erfolgt über ein Rolltor. Die Bruttogeschossfläche des Untergeschosses beträgt ca. 2.175 m?. 1. Obergeschoss Als Zwischengeschoss zwischen dem die Gebäude verbindenden Sockel und den Bürogeschossen im Neubau liegt das 1. Obergeschoss. Es ist gegenüber den Obergeschossen umlaufend zurückgestaffelt. Hier finden sich Mess- und Testräume, ein Aufenthaltsraum/ Werkstatt, sowie die Technik- und Lüftungszentrale für das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss. Auf der Dachfläche EG liegt an der Westfassade eine kleine Dachterrasse für Versuchsanordnungen. Das Zwischengeschoss hat eine Bruttogeschossfläche von ca. 460 m?. 2. - 6. Obergeschoss den beiden Fluren befinden sich Nebenräume wie WCs, Kopier-, Drucker- und Technikräume. Entlang der östlichen und westlichen Fassade reihen sich Büro- und Besprechungsräume, sowie im 3. Geschoss eine Bibliothek. Die Arbeit erfolgt an entsprechenden Bildschirmarbeitsplätzen. An der südlichen Stirnseite sind als Fluraufweitung die Teach-in-Flächen in Kombination mit einer Teeküche eingerichtet. Der Bereich dient als Aufenthaltsfläche und zur allgemeinen -auch spontanen- Kommunikation. Die oberen Geschosse haben jeweils eine Bruttogeschossfläche von ca. 760 m?. 7. Obergeschoss Im 7. Obergeschoss findet sich auf der Dachfläche die eingehauste Lüftungszentrale für innen liegende Räume und Tiefgarage, sowie das Rückkühlwerk, das nach Erfordernis einen Sichtschutz erhält. A Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie SIT Darmstadt Vorhabenbeschreibung 4 E 3 Br FRAUNHOFER INSTITUT für Sichere Informationstechnologie SIT Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 Teil 2: Planunterlagen - Lageplan Außenanlagen - Grundriss Keller (TG) - Grundriss Erdgeschoss - Grundriss 1. Obergeschoss - Grundriss Regelgeschoss (2. - 6. OG) - Schnitt - Ansichten Zutahresregehung zur Folöbergsiradin über Schrebeior (Bestand) Gebäude Bestand “1200 Höhe Neuplonung m Höhe Bestand Dar Lagaplan SIT I ANA 1 P_N_AM Ranmfällplan wurde ala Anlage zum | Baumfällantrag beigelegt. Die entsprechenden Malßnahmon wurden bereits. durcgulühul 30 Bäunms wurden guläin. Ingesamt werden 16 neue Bäume (SIU 16-18) innerhalb des Grundstücks, ‚goplanzt, 14 weitere warden in Absprache mil dam Umwallamt Darmstadt an weiteren Standorten gepflanzt. ‚Alle Maße sind am Dau zu prüfen! Erweiterung des Fraunhofer-insihuts für Sichere Informationstechnologie SIT Rheinstrasse 75 64295 Darmstadt f t l Bauherr Fraunhofer-Geseilschaft zur dor angewandten Forschung e.V. Konsastrasse 270 80686 München Unterschrift Bauhvrr/ Nutzur: imgpr Ur 7 10998 Aarın EN Fax 030130 67.85.20 ‚srrauma, sam Waenaruuse 33a. 10399 Ben Ta OS 01800. Far D301 08. 17 Datım: gazaichnat. | Untarscheift \ 14.09.17 R ‚Änderungen: } | } Monungsphase Sunehmigungsplanung Planinhalt Lageplan Außenanlagen ‚Planformat Maßstab: Plancodierung/ Dateiname: DIGEESLE 1:200 ...,,SITLA_04_LP_00_002 can A | . Projektname: SIT | ms vn, 8, Muihaenmung, fm Mare 3] elENgH J 1 De: = 0 | BP SIE SHEETS A Mate and am Ua zu pufent °® Lapepanausscnmn Ten & Bawmasnatme | Erweiterung des Fraunhofernstituts für Sichere Informationstechnologle SIT 6 80006 Rnenstasse75 64205 Damatt nenne ee a a a a a a a a a a a a a a a na an Ihofer FreunheterGeselachft zur Förderung] urn Grau derangewandten Forschung ex. fi (©) Bauableung Harmasranse 21c 0606 München Untrsche Bauhen/ Nutzen ö u | SEHW Mann ® Unterschi Stempot Bauvoriogeberschtg: nn neueren stm gezeennet on an m m -1-0 Pr Fa-[ arts] me — | Angsssunggeinne Parına) fon | ma — Toner | | om | Beswens | Aesenzemresrg j Panngspmase | Genehmigungsptanung i Planenan Hnergercnoss ! Piantomat Wasstan Pancaderung! Dateiname: n AogttBoxastmm) | 1100 SITLA_VEP_GR_01_001.0 A no, Proaitname:sir & Panınoasis Uireser: senw ER 1 Fraunhofor-nstituts für Sichere, : & 4 & 2 | ; : 3 3 ! sera a) Ba 00006 Argassung geändone Plrung, ci oeremen SITA.VEP_OR_00.002.0 Pancodenung/Dateiname: ee = 7 ntrschi Stempo!Bauvorogeberechtger. Propxtrame:SI7 | maeinumestsunwen Gevandepianer Anderungen Panungsznase Aoıtmoxditmm | 1100 Planinnat Plantomat T TE rar Far NE ARPTEERRLRNENNENN SVyrrrranahder RA wen Darm Parungsbass. I > eddsdh & z Lagepanausscnn Baumannahme, Informationstochnologie SIT Rneinstasse 76 R2OS Damacı er TFraunheter@eseiichaftzur Förderung, v. unbe en ranehiner Basahleung Harsasvasse 27€ 0606 Minchen Untenchen Bauher! Nuten Gebausepiner SEHW Bene“ Untosetrit Stempel Baworspeberechtgier Fachpäner Dat gerocmer on an m r Anserngen S 1 ZH] mn | Ansmann Para, 1203240 | me Fersen [m] _omm | owen | Ansengensretung Pannosmase | Genehmigungsptanung Pannen 1. Obergeschoss Piantomat Mabstat Plancodenung! Dateiname: Anımanxasımm) | A100 SIT_A.VEr_OR_ 01.0 can Priektname: sit Mangan Ueber: SEnW Lagepianausschn & Baumasnamme Erweiterung dos Fraunhofor-instituts für Sichere Informatlonstechnologle SIT Rnenstasse 76 64205 Damatact Fraunneter@eselschat zur Ferdenung 1 Fraunhofer Yeah re Besen Harastasıa 27€ 0606 München. Untnenen Bauner Nutzer Gesaucepiner SEH Unterschi Stempel Baworsgeberschtaer, Fachpbner. ST SCH] mE | Arsasng genden Pirna | en | ma —[eneir [nos |_omn | orten | insesmemarsses Plnungspnase Sonehmigungsplanung IRegeneschoss 200.606 Piantomat A EaBrmm Plancosenung’ Dateiname: SIT_A.VEP_OR_03.004 Macs 110, can Proaktnane: SIT Parmosbasis messe: sEnW € 7 3 EN Gunmunseene Syn anmnnn Van hagepanausschti Pa SEHW m. — [15 ee can Projektnone:sır Pranungsbass, ueber: SEHW Det: me Er } pr 8 ı8 r Si i® 5 I2 Hl 18 Ka] iz 5 8 E 2 2 w 2 ı5 1 , io ” j ! ı I | I | j T Hi T i i Ansen Ostnsase Legende 00 Arne Ben | 0 Oman mn res uunemuen En ergnane MN en a Se FR Feserhemmend (30) a nen m Semi 7m Feorminnsgeter er mieneTr Tune Raten a Singen Me Lagepanoennn Bamsinamme | Erwoterung des Fraunhofer-instituts für Sicher Informationstechnelogle SIT Renstasse7s Baer Dame der Frasıetergeseischat zur Forderung m @ rraunhofer der angewandten Forschung e.V. 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Beratungsverlauf (5)
Orte (12)
- Rheinstraße 75
- Feldbergstraße 10
- Berliner Allee
- Mornewegstraße
- Eschollbrücker Straße 12
- Klappacher Straße 172
- Pommernstraße 13
- Wilhelminenstraße 1
- Bessunger Straße 125
- Luisenplatz 5
- Auf der Ludwigshöhe 204
- Neckarstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0516
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.12.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00