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2011/0516

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 3.1 - Rheinstraße 75 - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 15.12.2011

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
15.12.2011 
Anlage 4 
 
Begründung zum  
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 
- Rheinstraße 75 - 
 
 
für das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16,  
Flurstück Nr. 249/25, sowie eine Teilfläche der Rheinstraße, Gemarkung Darmstadt,  
Flur 17, Flurstück Nr. 66 (tlw.) und 229/17 (tlw.)

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  2
 
 
 
 
Architektur: 
 
 
SEHW 
Wikingerufer 7 
10555 Berlin 
 
 
 
 
 
 
 
Vorhabenträger: 
 
 
Hansastr. 27c 
80686 München  
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
GfP 
Gesellschaft für Planung  
Umwelt - Stadt - Architektur 
 
10967 Berlin 
 
 
Mitwirkung: 
Dipl.-Ing. D. Yurdakul 
Dipl.-Ing. I. Sperling

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 3
Inhaltsverzeichnis 
A. BEGRÜNDUNG .................................................................................................................... 5 
I. Planungsgegenstand.......................................................................................................... 5 
I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit ........................................................................................ 5 
I.2 Plangebiet ............................................................................................................................. 5 
I.2.1 Lagebeschreibung................................................................................................................. 5 
I.2.2 Baulicher Bestand im Geltungsbereich und seiner Umgebung............................................. 6 
I.2.3 Erschließung ......................................................................................................................... 6 
I.2.4 Eigentumsverhältnisse .......................................................................................................... 7 
I.2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen ..................................................................................... 7 
I.2.6 Geologie................................................................................................................................7  
I.2.7 Altlasten / Kampfmittelbelastung ........................................................................................... 8 
I.2.8 Ökologie / Freiflächen ........................................................................................................... 9 
I.3 Planerische Ausgangssituation ........................................................................................... 12 
I.3.1 Flächennutzungsplanung / Raumordnung / Landesplanung............................................... 12 
I.3.2 Bestehendes Baurecht........................................................................................................ 13 
I.3.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.............................................. 13 
I.3.4 Landschafts- und Naturschutz ............................................................................................ 14 
I.3.5 Denkmalschutz, Denkmalpflege.......................................................................................... 14 
I.3.6 Gesamtstädtische Planung - Schwerpunkträume Wissenschaft......................................... 14 
I.3.7 Sonstige planerische Vorgaben – Lärmtechnische Untersuchung...................................... 14 
II. Planinhalt ........................................................................................................................... 15 
II.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen ............................................................................. 15 
II.2 Intention des Plans.............................................................................................................. 16 
II.3 Wesentlicher Planinhalt....................................................................................................... 16 
II.3.1 Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet - Wissenschaft und Forschung -........................ 17 
II.3.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 17 
II.3.3 Überbaubare Grundstücksflächen....................................................................................... 19 
II.3.4 Bauweise............................................................................................................................. 20 
II.3.5 Grünordnerische Festsetzungen ......................................................................................... 20 
II.3.6 Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ......................................................... 21 
II.3.7 Öffentliche Straßenverkehrsfläche ...................................................................................... 21 
II.3.8 Immissionsschutz................................................................................................................ 21 
II.3.9 Sonstige Festsetzungen...................................................................................................... 22 
II.3.10 Hinweise.............................................................................................................................. 23 
II.3.11 Flächenbilanz ...................................................................................................................... 24 
II.4 Abwägungsbelange............................................................................................................. 25 
II.4.1 Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ............................................................. 25 
II.4.2 Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes .................................................. 25 
II.4.3 Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege.................................................. 26 
II.4.4 Belange der Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen ........................... 27 
II.4.5 Belange des Verkehrs......................................................................................................... 27 
II.4.6 Öffentliche und private Belange .......................................................................................... 27 
III. Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans .......................................... 27 
III.1 Auswirkungen auf die Umwelt............................................................................................. 27 
III.2 Auswirkungen auf Lebens- und Arbeitsverhältnisse ........................................................... 28 
III.3 Auswirkungen auf den Verkehr ........................................................................................... 28 
III.4 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung ......................... 28 
IV. Verfahren............................................................................................................................ 29 
IV.1 Aufstellungsbeschluss......................................................................................................... 29 
IV.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der 
Öffentlichkeit ....................................................................................................................... 29

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  4
B. RECHTSGRUNDLAGEN ....................................................................................................30  
C. ANHANG.............................................................................................................................31  
1. Biotoptypen / Gehölze .........................................................................................................31 
1.1  Bestandsplan Biotoptypen und Gehölze (Stand: August 2010) ..........................................31 
1.2 Bewertung des Gehölzbestands (Stand: November 2010) .................................................32

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 5
A. BEGRÜNDUNG 
zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 - Rheinstraße 75 - für das Grundstück 
Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück Nr. 249/25, 
sowie eine Teilfläche der Rheinstraße, Gemarkung Darmstadt, Flur 17, Flurstück Nr. 66 
(tlw.) und 229/17 (tlw.), gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB). 
 
 
I. Planungsgegenstand 
I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit 
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
W 3.1 ist die geplante 
Erweiterung des bestehenden Hauptsitzes des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informati-
onstechnologie (SIT) in Darmstadt, in dem derzeit ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt sind. Die 
Fraunhofer-Gesellschaft ist eine der bedeutenden Forschungsorganisationen der Bundes-
republik Deutschland und die größte Organisation für anwendungsorientierte Forschung in 
Europa. Das SIT entwickelt zugeschnittene und direkt einsetzbare Lösungen für alle Bran-
chen, die sichere Informationstechnologien benötigen, und bietet u.a. Beratungs- und Ent-
wicklungsleistungen von Sicherheitskonzepten. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans 
W 3 - untere Rheinstraße Nord -. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans W 3.1 ist erforderlich, da das geplante Bauvorhaben mit den überbaubaren Grund-
stücksflächen des festgesetzten Bebauungsplans nicht in Übereinstimmung steht und 
sowohl die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl als auch die zulässige Zahl 
der Vollgeschosse in Teilen überschritten wird.  
 
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 ist die Schaffung der planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die vorgesehene Nutzung, da das Vorhaben nach geltendem 
Bau- und Planungsrecht derzeit nicht genehmigungsfähig ist.  
 
Die Durchführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens erfolgt auf der Grundlage des 
§ 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren (vgl. 
I.3.3). 
 
 
I.2 Plangebiet 
I.2.1 Lagebeschreibung 
Das Plangebiet befindet sich im Zentrum von Darmstadt unmittelbar an 
der Bundesstraße 
B 26. Es umfasst die ehemals selbstständigen Grundstücke Rheinstraße 75 und Feldberg-
straße 10 in der Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück Nr. 249/25, mit einer Gesamt-
größe von ca. 8.675 m². In den Geltungsbereich einbezogen ist zudem die an das Grund-
stück Rheinstraße 75 angrenzende Teilfläche der Rheinstraße bis zur Straßenmitte der 
Rheinstraße (Gemarkung Darmstadt, Flur 17, Flurstück 66 (tlw.) und 229/17 (tlw.)). 
 
Das Plangebiet wird im Nordosten durch die Feldbergstraße begrenzt. Die südliche Gel-
tungsbereichsgrenze wird durch die Straßenmitte der Rheinstraße gebildet. Darüber hinaus 
werden die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs durch die Flurstücksgrenzen des 
Flurstücks 249/25 gebildet.

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  6
Karte 1: Übersichtskarte zur Lage, Abgrenzung und stadträumlichen Einbindung 
 
 
 
I.2.2 Baulicher Bestand im Geltungsbereich und seiner Umgebung 
Der 
bauliche Bestand im Geltungsbereich ist geprägt durch das im westlichen Teil des 
Grundstücks Rheinstraße 75 gelegene ein- bis dreigeschossige Bestandsgebäude. Der 
östliche Teil des Geltungsbereichs ist nahezu vollständig durch einen großflächigen Park-
platz genutzt. Im nordöstlichen Teil des Geländes finden sich im Bereich der Zufahrt von 
der Feldbergstraße zwei kleinere eingeschossige Gebäude (ein Bürogebäude sowie ein 
Garagengebäude). 
 
Unmittelbar östlich des Geltungsbereichs grenzt eine Tankstelle an. Diese im Bereich 
Rheinstraße/Feldbergstraße gelegene Tankstelle wird über insgesamt 3 Zufahrten er-
schlossen; eine der Zufahrten ist teilweise über das Vorhabengrundstück geführt. Für die 
betreffende Teilfläche des Grundstücks Rheinstraße 75 besteht ein Mietverhältnis zwischen 
Tankstellenbetreiber und der Bundesrepublik Deutschland als Grundstückseigentümerin. 
Nördlich des Geltungsbereichs findet sich das umfangreiche Gelände zweier Berufsschulen 
mit jeweils einem Hauptgebäude, mehreren Lehrwerkstätten und anderen Nebengebäuden. 
Westlich grenzen die Gebäude der IHK Darmstadt an, südlich der Rheinstraße befindet 
sich das denkmalgeschützte Gebäude des ehemaligen Landwirtschaftsamts sowie ein 
Denkmalensemble mehrerer Wohnblocks in Zeilenbauweise mit dazwischen liegenden ge-
werblich genutzten Flachbauten. 
 
 
I.2.3 Erschließung 
Das 
Plangebiet grenzt unmittelbar an die Rheinstraße sowie die Feldbergstraße an. Fuß-
läufig ist das Grundstück von der Rheinstraße und der Feldbergstraße erschlossen, die 
Kfz-Erschließung erfolgt über eine Zufahrt von der Feldbergstraße. 
 
Über die Rheinstraße (Bundesstraße B 26) besteht Anschluss an das überörtliche Straßen-
verkehrsnetz. Die Rheinstraße ist die direkte Verbindung zwischen dem Autobahnkreuz 
Darmstadt (Autobahnen A 5 und A 67) und der Darmstädter Innenstadt. Das Plangebiet ist

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 7
über die Haltestellen "Rhein-/Neckarstraße" und "Berliner Allee" an das Netz des Öffentli-
chen Personennahverkehrs (ÖPNV) angebunden und ist über Busse und Straßenbahnen 
verschiedener Linien der HEAG bzw. des RMV erschlossen. Der Hauptbahnhof Darmstadt 
befindet sich in fußläufiger Entfernung von ca. 700 Meter zum Plangebiet.  
 
Der Geltungsbereich ist als verkehrlich sehr gut erschlossen zu bewerten.  
 
 
I.2.4 Eigentumsverhältnisse 
Das Grundstück Rheinstraße 75 
/ Feldbergstraße 10 (Flurstück Nr. 249/25 der Gemarkung 
Darmstadt, Flur 16) befindet sich im Eigentum des Bundes und wurde der Fraunhofer-
Gesellschaft per Vertrag überlassen. Die im Geltungsbereich liegende Teilfläche der 
Rheinstraße befindet sich im Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
 
I.2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen 
Aufgrund 
der Situation im Plangebiet (bebautes Grundstück innerhalb des erschlossenen 
Siedlungsgebiets) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebiet mit der notwendi-
gen technischen Infrastruktur erschlossen ist.  
 
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich die folgenden Leitungsbestände:  
 
ÖPNV 
Vor dem Gebäude Rheinstraße 75 befinden sich in der festgesetzten öffentlichen Straßen-
verkehrsfläche der Rheinstraße drei Maste einer Fahrleitung. Bei Arbeiten in der Nähe der 
Fahrleitungsanlagen ist die Dienstanweisung der HEAG mobilo zu beachten. 
 
Telekommunikation 
Im Gehwegbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG. 
Diese sind vor Beginn von Tiefbauarbeiten ggf. zu schützen, aufzunehmen oder umzule-
gen. 
 
Strom, Gas, Wasser und Fernwärme  
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB bzw. der HSE AG. 
Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu 
sichern. 
Die Gasversorgung des Planungsbereichs ist durch die vorhandene Gasstraßenleitung ge-
sichert. Bei erhöhtem Leistungsbedarf kann der Bau zusätzlicher Transformatorenstationen 
erforderlich werden. 
 
 
Grundsätzlich ist bei der Durchführung von Baumpflanzungen darauf zu achten, dass die 
Bäume einen Mindestabstand von 2,5 m zu den vorhandenen Leitungsbeständen aufwei-
sen. Sollte dieser Abstand unterschritten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um 
die Baumwurzeln von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten. 
 
 
I.2.6 Geologie  
Boden 
 
Der Standort liegt auf Böden aus pleistozänen Lockersedimenten. Der Boden weist ein 
mittleres Filtervermögen auf.

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  8
                                        
        
Das Gelände liegt im Bereich des Bestandsgebäudes und an 
der Grundstückszufahrt an 
der Feldbergstraße zwischen 133,8 m und 134,1 m über NN und kann somit als eben an-
gesehen werden.  
 
Grund- /Oberflächenwasser 
 
Der Grundwasserflurabstand im Geltungsbereich liegt bei etwa 15-20 Metern. Die Ver-
schmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist hier laut Umweltatlas Hessen als ‚groß 
bis mittel’ einzustufen. 
 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzzonen. 
 
 
I.2.7 Altlasten / Kampfmittelbelastung 
Altlasten 
 
Bei der Unteren Wasserbehörde wird für das Stadtgebiet Darmstadt ein Altflächenkataster 
für Altstandorte und Altablagerungen geführt. Altstandorte sind definiert als Grundstücke 
mit stillgelegten Anlagen, die gewerblichen, industriellen, sonstigen wirtschaftlichen Unter-
nehmen oder hoheitlichen Zwecken dienten, sofern auf ihnen mit umweltgefährdenden 
Stoffen umgegangen wurde. 
 
Bezüglich des Geltungsbereichs liegen dem Umweltamt Darmstadt lediglich einfache und 
ungeprüfte Eintragungen im Altflächenkataster vor. Gemäß dem Branchenkatalog zur Er-
fassung von Altstandorten wird das Gefährdungspotential für das Grundstück Rheinstraße 
75 als sehr hoch eingeschätzt, weitere Recherchen werden aus Umweltaspekten für 
zweckmäßig erachtet.  
 
Diese Einschätzung resultiert vermutlich aus einer Eintragung des gesamten Grundstücks 
als Tankstelle, die vor der Grundstücksteilung des Geltungsbereichs und des östlich an-
grenzenden Tankstellenareals
1) vorgenommen wurde. Aufgrund der historischen Bebau-
ung des Grundstücks mit einem Wohnhaus (Villa) ist vom Vorhandensein von Altlasten im 
Geltungsbereich jedoch nicht auszugehen.  
 
Altablagerungen sind nicht bekannt. 
 
In Vorbereitung des geplanten Bauvorhabens wurde bereits ein Baugrundgutachten erstellt, 
in dessen Rahmen auch Bodenbelastungen untersucht wurden.
2) Danach befinden sich im 
Erdreich einige nicht rückgebaute Bauwerke: Das im Baugrund belassene Kellergeschoss 
einer ehemaligen Villa soll mit Beton verfüllt worden sein und wurde mit dem derzeit beste-
henden Parkplatz überbaut. Darüber hinaus befinden sich südlich der ehemaligen Villa 
Reste eines vermutlich ehemaligen Wasserbeckens aus Naturstein und im Nordwesten des 
Grundstücks Reste eines nicht vollständig rückgebauten Wasserbeckens aus Beton. 
 
Die untersuchten Bodenproben wiesen insgesamt unauffällige abfalltechnische Belastun-
gen mit Arsen bzw. Chlorid (im Eluat) auf. Es wird dennoch eine genauere material- und 
ortsspezifische Zuordnung (Arsen aus Schotter, Chlorid aus Streusalz, unbekannte Belas-
tungen im Bereich der ehemaligen Villa) im Zuge der Baumaßnahmen empfohlen. 
 
 
1)  Für das Gelände der angrenzenden Tankstelle liegen dem Umweltamt Gutachten über eine Bodensanierung 
aus den Jahren 1995/1996 vor, die Fläche gilt laut abschließendem Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 
24.04.1997 als saniert. 
2) Erweiterung des Fraunhofer-Instituts für sichere In formationstechnologie Rheinstraße 75 in Darmstadt, Bau-
grundgutachten (...) inkl. orientierender abfalltechnischer Bewertung des Erdaushubs, Geotechnik Gündling 
GmbH, Darmstadt, Mai 2010

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 9
                                        
        
Ein vom angrenzenden Tankstellenstandort ausgehender Grundwasserschaden mit Aus-
wirkungen auf das Erweiterungsgelände wurde im 
Ergebnis der Untersuchungen als un-
wahrscheinlich bewertet, ein vom Grundwasser unabhängiger Schadstofftransfer wird aus-
geschlossen.3) 
 
Grundsätzlich ist jedoch bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, 
auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden Auffälligkeiten des Untergrundes festge-
stellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist um-
gehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darm-
stadt, Dez. IV/DA 41.5, als zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren (vgl. II.3.10).  
 
Kampfmittelbelastung 
 
Hinsichtlich der Kampfmittelbelastung ist in Auswertung der vorliegenden historischen Luft-
bilder sowie aufgrund der Lage in der Nähe des Hauptbahnhofs davon auszugehen, dass 
sich der Geltungsbereich in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von 
Kampfmitteln auf diesen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. 
 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mindestens 4 Metern bzw. Abbrucharbeiten durchge-
führt wurden, sind nach Aussage des Kampfmittelräumdienstes keine Kampf-
mittelräummaßnahmen notwendig. 
 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, 
ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund-
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden (vgl. 
II.3.10).  
 
 
I.2.8 Ökologie / Freiflächen 
Das 
Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 ist aufgrund der bestehenden Nut-
zung zu weiten Teilen versiegelt, aber auch durch einen umfangreichen Baum- und Ge-
hölzbestand in den Randbereichen sowie auf den nicht versiegelten Flächen im südöstli-
chen Teil der Fläche gekennzeichnet.  
 
Um hinsichtlich der geplanten baulichen Erweiterung des Fraunhofer-Instituts die Bedeu-
tung der östlich an das bestehende Institutsgebäude angrenzenden Erweiterungsfläche für 
den Naturschutz zu ermitteln, erfolgte auf dem Grundstück am 27. April 2010 eine Be-
standsaufnahme in Form einer Biotoptypenkartierung.
4) Zu beurteilen war zudem eine 
mögliche Betroffenheit streng geschützter Tierarten (-gruppen) und eine ggf. daraus abzu-
leitende Erforderlichkeit von faunistischen Untersuchungen.  
 
Bei den untersuchten Flächen handelt es sich um die nicht bebauten Freiflächen im Umfeld 
des bestehenden Betriebsgebäudes und im Bereich der Zufahrt. Das Plangebiet wird im 
Westen und Norden von weiteren Bauflächen, im Osten von der Feldbergstraße bzw. einer 
Tankstelle und im Süden von der Rheinstraße begrenzt. Die aktuell zu verzeichnenden Bio-
toptypen lassen sich wie folgt charakterisieren (vgl. Kapitel C.4 Zustand / Biotoptypen):  
 
 
3) Bewertung Altlasten/Tankstelle, Schreiben v on Hr. Martin (Geotechnik Gündling) vom 24.08.2010 
4) Naturschutzfachlicher Beitr ag zum Bauvorhaben Rheinstraße 75; Planungsteam HRS; Darmstadt, April 2010

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
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Bebaute Flächen (Biotoptyp 10.710, 3 BWP) 
Auf dem untersuchten Grundstück befinden sich das bestehende Institutsgebäude sowie 
ein Bürogebäude und ein Garagenbau.  
 
Naturschutzfachliche Bedeutung:
 Keine.  
 
Versiegelte Flächen (Biotoptyp 10.510, 3 BWP)  
Bei den in der Karte dargestellten versiegelten Flächen handelt es sich um Bereiche, die 
mit wasserundurchlässigen Asphaltbelägen befestigt sind. Es handelt sich dabei im We-
sentlichen um den Parkplatz östlich des Gebäudes und um die Zufahrten.  
 
Naturschutzfachliche Bedeutung:
 Keine.  
 
Flächen mit Pflaster / Verbundpflaster (Biotoptyp 10.510, 3 BWP) 
Der Eingangsbereich vor dem Gebäude an der Rheinstraße ist gepflastert. Von dieser Flä-
che verlaufen mit Waschbetonplatten befestigte Fußwege an der südlichen, westlichen und 
östlichen Seite des Gebäudes. Weitere Flächen nordöstlich des Gebäudes sowie im Um-
feld des Bürogebäudes und der Garagen sind mit Verbund-Pflastersteinen bzw. Platten be-
festigt. In den Pflasterfugen wurde gelegentlich das Vorkommen des Frühlings-Hunger-
blümchens (Erophila verna) beobachtet.  
 
Naturschutzfachliche Bedeutung:
 Keine.  
 
Extensivrasen (Biotoptyp 11.225, 21 BWP) 
Im Umfeld des Institutsgebäudes, auf einer größeren Fläche im Südosten des Grundstücks 
und zwischen Büro- und Garagenbau befinden sich extensiv gepflegte Rasenflächen. Hier 
siedeln neben den eingesäten Gräsern auch heimische Kräuter wie Löwenzahn (Taraxa-
cum officinale), Gänseblümchen (Bellis perennis), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla rep-
tans), Weicher Storchschnabel (Geranium molle), Frühlings-Hungerblümchen (Erophila 
verna), Mittlerer Wegerich (Plantago media), Ferkelkraut (Hypochaeris radicata) und Quen-
delblättriger Ehrenpreis (Veronica serpyllifolia). Auf stärker verschatteten Flächen unter 
Bäumen kommen vor allem im Nord- und S üdosten typische Frühjahrs-Geophyten wie 
Scharbockskraut (Ficaria verna), Gefingerter Lerchensporn (Corydalis solida) und Blau-
stern (Scilla spec., vermutlich Gartenflüchtling) vor. Auf dem Rasenstreifen östlich des Insti-
tutsgebäudes bildet der Magerkeitszeiger Feld-Hainsimse (Luzula campestris) größere Be-
stände aus.  
 
Bedeutung für die Flora:
 Die Extensivrasen haben innerhalb des Stadtgebiets eine Bedeu-
tung als Lebensraum für heimische krautige Arten.  
 
Bedeutung für die Fauna:
 Die in den Rasen zu verzeichnenden Blütenpflanzen können In-
sekten als Nahrungsgrundlage dienen.  
 
Sonstige Grünflächen (Biotoptyp 11.221, 14 BWP) 
Bei den übrigen Grünflächen handelt es sich um gärtnerisch gestaltete Bereiche, auf denen 
vor allem Ziersträucher und -stauden angepflanzt sind. Sie befinden sich als schmale Strei-
fen entlang der Grundstücksgrenzen und des Parkplatzes sowie im Innenhof des Instituts-
gebäudes.  
 
Bedeutung für die Flora:
 Da fast ausschließlich nicht-heimische Arten vorkommen, haben 
die Flächen nur eine sehr geringe Bedeutung für die Flora.  
 
Bedeutung für die Fauna:  Für Kleintiere können die linear ausgebildeten Strukturen außer-
halb des Gebäudes eine untergeordnete Verbundfunktion übernehmen.

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Baumhecke heimisch / nicht heimisch (Biotoptyp 02.500, 23 BWP) 
An der nördlichen, südlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze befinden sich dichtere 
Gehölze aus heimischen und nicht-heimischen Bäumen und Sträuchern. Die gepflanzten 
Bestände werden u.a. von Schwarz-Kiefer (Pinus nigra), Robinie (Robinia pseudoacacia), 
Flieder (Syringa vulgaris), einer Leguminosen-Art (vmtl. Gleditsia triacanthos), Feld-Ulme 
(Ulmus campestris) und Hartriegel (Cornus sanguinea) aufgebaut.  
 
Bedeutung für die Flora:
 Da Ziergehölze vorherrschen, ist die Bedeutung für die Flora rela-
tiv gering.  
 
Bedeutung für die Fauna:
 Die Baumhecken stellen potenzielle Bruthabitate für Heckenbrü-
ter dar.  
 
Bedeutung für das Stadtbild:
 Die an der Rheinstraße angeordneten Gehölzbestände tragen 
ganz wesentlich zur Gestaltung des Stadtbildes in diesem Straßenabschnitt bei (s. Kap. 
C.4 Gehölzbewertung). 
 
Baumbestand (Biotoptyp 04.110, 31 BWP: heimische Bäume, 04.120, 26 BWP: nicht-
heimische Bäume) 
Der Baumbestand auf dem Grundstück wird vorwiegend von nicht-heimischen Arten wie 
Robinie, Rot-Eiche, Götterbaum, Amerikanische Gleditschie, Eschen-Ahorn und Schwarz-
Kiefer geprägt. Auf dem Innenhof des Institutsgebäudes befindet sich zudem eine mächtige 
alte Rosskastanie. An heimischen Arten ist vor allem der Spitz-Ahorn zu verzeichnen, und 
in den Baumhecken wurden zudem vier Eiben gepflanzt. Eine großkronige alte Eiche steht 
zudem auf der Grünfläche zwischen dem Büro- und dem Garagenbau im Nordosten.  
Über die ‚Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘ 
sind Laubbäume mit einem Stammumfang von m ehr als 60 cm und Nadelbäume mit einem 
Stammumfang von 90 cm, gemessen in einem Meter Höhe, geschützt. Wie aus der Biotop-
typenkarte ersichtlich, sind die meisten Bäume auf dem untersuchten Grundstück ge-
schützt. Eine Beseitigung dieser Bäume bedarf einer Genehmigung durch die Stadt.  
 
Bedeutung für die Flora:
 Von Bedeutung für die Flora sind ausschließlich die heimischen 
Laub- und Nadelbäume.  
 
Bedeutung für die Fauna:
 Die großen Einzelbäume stellen potenzielle Bruthabitate für gro-
ße Baumfreibrüter dar und eignen sich potenziell als Lebensstätten für Fledermäuse.  
 
Die Bewertung der einzelnen Bäume und Baumgruppen ist aus der Anlage ‚Gehölzbewer-
tung‘ ersichtlich (vgl. Kap. C.4). Nach dieser Beurteilung sind die Bäume mit den Nummern 
2, 7, 26, und 40 nicht als Solitäre erhaltenswert, da sie hierfür kein geeignetes Kronenbild 
aufweisen bzw. durch Insektenbefall nachhaltig geschädigt sind (Nr. 40). Von ihrem Wuchs 
her nur bedingt als Solitär erhaltenswert sind die Nr. 8, 19, 20, 21, 23, 27, 28, 30 und 37. 
 
Zusammenfassende Bewertung 
Auf der untersuchten Fläche sind im aktuellen Zustand vor allem der umfangreiche Baum-
bestand und die extensiv gepflegten Rasenf lächen von Bedeutung. Im Gegensatz dazu 
haben die großflächig versiegelten Bereiche keine Eignung als Lebensraum für die inner-
städtische Flora und Fauna.  
 
Berücksichtigung artenschutzrechtliche Belange 
Für die überplante Fläche sind Vorkommen streng geschützter Pflanzenarten derzeit voll-
ständig auszuschließen. Anders verhält es sich mit der Fauna, da das Plangebiet geeignete 
Habitatstrukturen für entsprechend klassifizierte Arten(-gruppen) aufweist. Da sich auf dem 
Ahorn im Südosten des Grundstücks das Nest eines großen Baumfreibrüters (vmtl. der Els-
ter) befindet, und die Baumhecken potenzielle Bruthabitate für Heckenbrüter darstellen, 
sind für die Gruppe der Vögel vorhabensbedingte Beeinträchtigungen nicht auszuschlie-

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  12
                                        
        
ßen. 
Um Verbotstatbestände gem. § 44(1) BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens aus-
zuschließen, darf eine ggf. notwendige Beseitigung von Gehölzen nur außerhalb der Brut-
zeiten (01. Oktober bis 28. Februar) erfolgen (zumutbare Alternative). Eine Betroffenheit 
von Fledermausarten kann weitgehend ausgeschlossen werden, da in den Altbäumen (vom 
Boden aus) keine geeigneten Höhlenbildungen zu beobachten waren. 
 
 
I.3 Planerische Ausgangssituation 
I.3.1 Flächennutzungsplanung / Raumordnung / Landesplanung  
FNP 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) mit Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt in 
der gültigen Fassung 2006 ist das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 als ge-
mischte Baufläche mit der Zweckbestimmung - öffentliche Verwaltung – dargestellt. Die 
Rheinstraße ist als Hauptverkehrsstraße, Haupttrasse des örtlichen ÖPNV sowie ausge-
wählte Grünverbindung gekennzeichnet. Darüber hinaus ist der Rheinstraße die Funktion 
eines Hauptrad- und -fußwegs zugewiesen.  
 
Der nördlich an das Grundstück angrenzende Berufsschulstandort ist im FNP als Gemein-
bedarfsfläche - Schule - dargestellt.  
 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ausgewiesenen Richtfunktrasse. In der Rhein- und 
Feldbergstraße befinden sich Hauptwasserleitungen. 
 
Die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 festgesetzten Nutzungen sind als 
kerngebietsspezifische Nutzungen vom Grundsatz her aus den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans entwickelbar. Die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbe-
stimmung ‚Wissenschaft und Forschung’ auf einer gemischten Baufläche bedarf daher kei-
ner Änderung des Flächennutzungsplans.. 
 
Raumordnung / Landesplanung 
 
Der gültige Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP 2000) stammt aus dem Jahr 2000 
und wurde zuletzt im Jahr 2007 geändert 5). Das Plangebiet liegt demnach im Bereich des 
Oberzentrums Darmstadt sowie innerhalb eines Planungsraums für überregional bedeut-
same Infrastruktur. Die Rheinstraße (B 26) ist als ‚mindestens 2-streifige Fernstraße im Be-
stand’ gekennzeichnet. Zudem liegt das Plangebiet unweit einer Hauptverkehrsstrecke der 
Bahn. 
 
Der inzwischen in Kraft getretene Regionalplan Südhessen 2010 (RPS 2010)
6) definiert 
das Planungsgebiet als ‚Siedlungsbereich - Bestand ’.  
 
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechen den Zielen der 
Raumordnung und Landesplanung.  
 
 
 
5) Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungspl ans Hessen 2000 vom 22. Juni 2007 (GVBl. I S.406) 
in der Fassung der Berichtigung vom 20. Sept. 2007 (GVBl. I S.578) 
6) Am 10. Dez. 1999 durch die Regionalversammlung Südhessen beschlossen, am 23. Aug. 2004 durch die Hes-
sische Landesregierung neu genehmigt und durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Staatsanzeiger 
37/2004, S. 2937 bekannt gegeben

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 13
I.3.2 Bestehendes Baurecht 
Das 
Plangebiet ist Teil des Bebauungsplans W 3 „Untere Rheinstraße Nord“ für das Ge-
biet zwischen Mornewegstraße, Rheinstraße und Ostgrenze des Grundstücks Flur 16 
Nr. 255/1, rechtskräftig seit 8. Mai 1981.  
 
Demnach ist der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 Teil ei-
nes festgesetzten Kerngebiets (MK) mit einer GRZ von 0,35, einer GFZ von 1,2 und einer 
differenzieren Geschossigkeit (I, IV, VII mit Überschreitungsmöglichkeit auf IX). Die über-
baubaren Grundstücksflächen sind mit Baugrenzen, gegliedert für die jeweilige zulässige 
Geschossigkeit, festgesetzt. Daneben enthält der Bebauungsplan in den Randbereichen 
Bindungen für Bepflanzungen sowie weitere Festsetzungen z. B. zur Zulässigkeit von Stell-
plätzen.  
 
Angrenzende Bebauungspläne 
 
Für das nähere Umfeld des Plangebiets befinden sich keine weiteren Bebauungspläne im 
Aufstellungsverfahren. Der inzwischen in Kraft getretene, östlich angrenzende Bebauungs-
plan W 3.2 dient der tlw. Aufhebung der dort festgesetzten Gemeinbedarfsfläche sowie der 
Bestandserhaltung und steht nicht im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan W 3.1. 
 
 
I.3.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB 
Da die Anwendungsvoraussetzungen des § 
13a Satz 1 und 2 BauGB (Bebauungsplan 
der Innenentwicklung für Gebiete z.B. mit der Absicht der Nachverdichtung) gegeben 
sind, kommt bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 das be-
schleunigte Verfahren zur Anwendung. 
 
Zusätzlich definiert § 13a Abs. 1 BauGB Größenvorgaben, die für die Anwendung des be-
schleunigten Verfahrens zu beachten sind. So ist das beschleunigte Verfahren anwend-
bar für Bebauungspläne, die eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m² fest-
setzen (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Da im Bebauungsplan in der Summe eine zulässige 
Grundfläche von weniger als 20.000 m² zur Festsetzung vorgesehen ist (die gesamte Gel-
tungsbereichsgröße beträgt nur ca. 8.700 m²), ist die Durchführung einer Vorprüfung des 
Einzelfalls aufgrund der Flächengröße nicht notwendig. Es stehen keine weiteren Bebau-
ungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum 
vorliegenden Bebauungsplan. Der unter I.3.2 erwähnte Bebauungsplan W 3.2 ist bereits 
in Kraft getreten. Danach sind zur Bewertung der Voraussetzungen für ein Verfahren 
nach § 13a BauGB ausschließlich die zulässigen Grundflächen innerhalb des Geltungs-
bereichs heranzuziehen. 
 
Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nur mög-
lich, sofern der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, und so-
fern keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz-
zwecks der Natura 2000-Gebiete bestehen. Aus diesem Grund wurde dem Aufstellungs-
beschluss eine entsprechende Prüfung vorangestellt. Im Ergebnis der Prüfung wurde 
festgestellt, dass für das geplante Erweiterungsvorhaben keine UVP-Pflicht besteht.  
 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren – analog zum verein-
fachten Verfahren gemäß § 13 BauGB - von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB 
und der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgesehen. Eine Eingriffs-
Ausgleichs-Bilanzierung ist ebenfalls nicht zu leisten.

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  14
                                        
        
I.3.4 Landschafts- und Naturschutz 
Landschaftsprogramm / Landschaftsplan 
 
Auf überörtlicher Ebene wird das Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesent-
wicklungsplans für das gesamte Land Hessen beschlossen. Auf Grundlage des Land-
schaftsprogramms (überörtliche Ebene) wird der Landschaftsplan als „integrierter Fachplan 
Naturschutz“ als Bestandteil der Flächennutzungspläne von den Gemeinden aufgestellt. 
 
Der Landschaftsplan Darmstadt trifft für das Plangebiet selbst keine Aussagen. Die Rhein-
straße ist mit der Kennzeichnung ‚Erhalt/Ausbau wichtiger Grünverbindungen’ versehen. 
Die östlich und westlich angrenzenden Flächen sind mit dem Ziel ‚Neubeschaffung von 
Grün auf stark versiegelten Bauflächen’, die nördlich angrenzende Fläche mit dem Ziel 
‚Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen’ gekennzeichnet.
7) 
 
 
I.3.5 Denkmalschutz, Denkmalpflege 
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Bau- bzw. Bodendenkmale. 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist für den Fall, dass bei Erdarbeiten Bodendenkmä-
ler bekannt werden, dies gemäß § 
20 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) 
dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen oder der Unteren Denkmalschutzbehörde un-
verzüglich anzuzeigen (vgl. II.3.10). 
 
 
I.3.6 Gesamtstädtische Planung - Schwerpunkträume Wissenschaft 
Die Standorte der Fraunhofer-Gesellschaft in Darmstadt sind Teil der Standortgemeinschaft 
für die Wissenschaft, einer gesamtstädtischen Planung vom Amt 
für Wirtschaft und Stadt-
entwicklung Darmstadt mit ausgewiesenen Schwerpunkträumen für die Wissenschaft. Da-
bei handelt es sich um eine feststellende Karte ohne planungsrechtliche Bindungen, die 
somit keine inhaltlichen Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat. 
 
 
I.3.7 Sonstige planerische Vorgaben – Lärmtechnische Untersuchung 
Unmittelbar östlich an den Geltungsbereich angrenzend befindet sich eine 
Tankstelle, de-
ren Zufahrt teilweise über das Grundstück Rheinstraße 75 geführt ist. Im Rahmen der Be-
teiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ergab sich ein Untersuchungserfordernis 
hinsichtlich der Auswirkungen der benachbarten Tankstellennutzung auf das Vorha-
bengrundstück. Hierzu wurde durch die Fraunhofer-Gesellschaft eine lärmtechnische Un-
tersuchung beauftragt
8). 
 
Ziel des Gutachtens war neben der Ermittlung der bestehenden Lärmeinwirkung der Tank-
stelle auf den Geltungsbereich W 3.1 und einer Prognose der Lärmbelastung nach der 
Realisierung des geplanten Vorhabens die Darlegung eventuell entstehender Handlungser-
fordernisse hinsichtlich baulicher Schallschutzmaßnahmen für das geplante Bauvorhaben. 
 
Die schalltechnische Untersuchung hat zu folgenden Ergebnissen geführt: 
 
 
7) Landschaftsplan der Stadt Darmstadt, Leitbild karte mit Entwicklungsprioritäten, Feb. 2004 
8) Fritz GmbH, Schalltechnische Unte rsuchung, Standorterweiterung des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informa-
tionstechnologie in Darmstadt, Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1, Prüfung der Be-
lange des Schallimmissionsschutzes im Hinblick auf die unmittelbare Nachbarschaft zu einer Tankstelle; Ein-
hausen, 28.10.2011

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 15
 Die Beurteilungsgrundlage für die Einwirkungen der Tankstelle ist die Technische An-
leitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Art der baulichen Nutzung für den neu-
en Standort ist als Kerngebiet (MK) zu bewerten. Die TA Lärm nennt für diese Nut-
zungsart Immissionsrichtwerte für den Tag von  
 
IRW = 60 dB(A). 
 
Die Büro- und Arbeitsräume des Instituts werden überwiegend tagsüber genutzt. Inso-
fern ist die schalltechnische Untersuchung ausschließlich auf den Tagzeitraum abzu-
stellen. 
 
 Auf dem eingeschossigen Sockelbau wird, durch ein Zwischengeschoss abgesetzt, ein 
fünfgeschossiger Büroriegel errichtet. Anhand von Schallausbreitungsberechnungen 
gemäß TA Lärm wurden die zu erwartenden Geräuschimmissionen an den Gebäude-
fassaden prognostiziert. Aus dem Tankstellenbetrieb resultieren am Tag Beurteilungs-
pegel am maximal belasteten Geschoss der Ostfassade von bis zu  
 
L
r = 59,3 dB(A). 
 
Damit beträgt die Unterschreitung des gültigen Immissionsrichtwertes für Kerngebiete 
 
L = - 0,7 dB(A). 
 
Die Anforderungen an den Immissionsschutz werden somit für die geplante Standorterwei-
terung des SIT erfüllt.  
 
Die durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen zeigen, dass die Nachbarschaft 
zwischen der bestehenden Tankstelle und der geplanten Institutserweiterung des SIT aus 
schalltechnischer Sicht konfliktfrei möglich ist.  
 
 
II. Planinhalt 
II.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen 
Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des rechtskräftigen 
Bebauungsplans W 3. Das 
geplante Bauvorhaben ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans W 3 derzeit 
nicht genehmigungsfähig. Die geplante Institutserweiterung wäre nach der festgesetzten 
Art der Nutzung (Kerngebiet) zulässig, bei den Abweichungen handelt es sich im Wesentli-
chen um eine Überschreitung der festgesetzten GRZ sowie eine flächenmäßig geringfügige 
Abweichung von der festgesetzten Staffelung der Geschossigkeiten.  
 
Das Bauvorhaben beinhaltet die Erweiterung des bestehenden Hauptsitzes des Instituts für 
Sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofergesellschaft in Darmstadt, in dem 
derzeit ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt sind. Vorgesehen ist die Errichtung eines zweiten, 
siebengeschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer bisher als Stellplatz genutzten Flä-
che östlich des Bestandsgebäudes. Hier sollen auf insgesamt ca. 5.780 m² Geschossfläche 
Labor- und Arbeitsräume für weitere 156 Mitarbeiter entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- 
und Besprechungsräume. Der Stellen- und Raumplan, der der geplanten baulichen Ent-
wicklung zugrunde liegt, wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bewil-
ligt. 
 
Nach dem derzeitigen Stand der Konzeptplanung für das Vorhaben ragt der siebenge-
schossig geplante Gebäudeteil geringfügig in den bisher maximal viergeschossig bebauba-
ren Bereich hinein, so dass hier eine Erweiterung um wenige Meter erfolgen soll. Die bauli-

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  16
che Nachverdichtung erzeugt eine GRZ, die ca. 0,5 beträgt. Die im bisherigen Bebauungs-
plan W 3 festgesetzte maximal zulässige GFZ von 1,2 wird weiterhin eingehalten.  
 
Mit Schreiben vom 15. März 2010 wurde vom Vorhabenträger bei der Stadt die Aufstellung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Änderung des Bebauungsplans W 3 bean-
tragt. Zur möglichst umgehenden und vorhabenbezogenen Schaffung des erforderlichen 
Planungsrechts für das Grundstück Rheinstr. 75 wurde am 29. Juni 2010 die Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 beschlossen. 
 
 
II.2 Intention des Plans 
Mittels 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 erfolgt die planungsrechtliche Si-
cherung der geplanten baulichen Erweiterung des bestehenden Gebäudes des Fraunhofer-
Instituts für sichere Informationstechnologie (SIT) auf dem Grundstück Rheinstraße 75 in 
der Gemarkung Darmstadt. 
 
Vorrangiges Ziel ist es, den notwendigen Ausbau des Forschungsstandorts vorzubereiten 
und die in diesem Bereich geltenden planungsrechtlichen Vorgaben des rechtskräftigen 
Bebauungsplans W.3 entsprechend den Anforderungen des Projekts zu modifizieren.  
 
 
II.3 Wesentlicher Planinhalt 
Das städtebauliche Konzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 
3.1 basiert auf 
den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans W 3 sowie den konzeptionellen 
Entwürfen des Vorhabenträgers und trägt den spezifischen Anforderungen des geplanten 
Vorhabens Rechnung. 
 
Aufgrund der vorhandenen und zu erweiternden Nutzung durch eine Forschungseinrich-
tung wird der gesamte Geltungsbereich als sonstiges Sondergebiet „Wissenschaft und For-
schung“ festgesetzt. Im Zentrum des Areals wird mittels der Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzung sowie zu den überbaubaren Grundstücksflächen die Realisierung des 
geplanten ein- und siebengeschossigen Erweiterungsbaus mit Tiefgarage sowie die Anbin-
dung an das bereits bestehende Institutsgebäude gewährleistet. Die im Rahmen des Vor-
habens erforderlichen ebenerdigen Stellplätze für Kfz und deren Zufahrten werden  
ebenfalls planungsrechtlich gesichert.  
 
Darüber hinaus erfolgt die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Grundstückser-
schließung über die Rheinstraße und die Feldbergstraße, eines untergeordneten Be-
standsgebäudes im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs sowie der im Rahmen der 
Hauptnutzung erforderlichen Nebenanlagen zur technischen Versorgung (Trafos, Genera-
toren).  
 
Gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht die Grundfläche der vorhandenen und 
geplanten Gebäude einer Grundflächenzahl (GRZ) von etwa 0,47, die Geschossfläche aus 
Bestand und Planung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von gut 1,0.  
 
In Abstimmung mit dem geplanten Bauvorhaben wird mit dem vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan demnach eine Grundfläche baulicher Anlagen von maximal 4.100 m² festgesetzt, 
damit erfolgt eine Erhöhung gegenüber dem derzeit geltenden Bebauungsplan W 3. Die GFZ 
von 1,2 aus dem geltenden Bebauungsplan W 3 wird in Form einer maximal zulässigen Ge-
schossfläche von 10.400 m² im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Die H öhe 
der baulichen Anlagen wird über die Festsetzung einer gestaffelten maximal zulässigen Zahl 
von Vollgeschossen sowie einer maximal zulässigen Oberkante baulicher Anlagen begrenzt.

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 17
II.3.1 Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet - Wissenschaft und Forschung -  
Da 
es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine Forsc hungseinrichtung handelt, wird im 
Sinne einer klaren Bestimmung der Art der Nutzung entsprechend des Vorhabens das Grund-
stück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 als sonstiges Sondergebiet (SO) "Wissenschaft 
und Forschung" nach § 11 der BauNVO festgesetzt ( textliche Festsetzung Nr. 2.1, 
Satz 1).  
 
Zwar stehen die derzeitige und die geplante Nutzung im Geltungsbereich im Einklang mit 
dem geltenden Planungsrecht, da es sich jedoch ausschließlich um einen Forschungs-
standort handelt und weitere Nutzungen im Geltungsbereich nicht geplant sind, sind die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Kerngebiet nicht mehr gegeben. Eine Fort-
schreibung als Kerngebiet ist aufgrund einer fehlenden Nutzungsmischung nicht möglich. 
Daher wird die bisher als Kerngebiet (MK) festgesetzte Fläche als Sondergebiet für Wis-
senschafts- und Forschungseinrichtungen festgesetzt. 
 
 
Zulässige Nutzungen 
 
Entsprechend der Zweckbestimmung „Wissenschaft und Forschung“ wird festgesetzt, dass 
im Sondergebiet Gebäude und Räume für Forschungszwecke einschließlich Büros, Konfe-
renzräume, Laboratorien, Werkstätten und Lager sowie sonstige technische Anlagen zu-
lässig sind, soweit sie der Wissenschaft und Forschung dienen ( textliche Festsetzung 
Nr. 2.1, Satz 2).  
 
Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan gemäß § 12 BauGB handelt, wird besti mmt, dass im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorha-
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (textliche Festsetzung Nr. 2.2). 
 
 
II.3.2 Maß der baulichen Nutzung 
Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen, Oberkante (OK) 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO wird sowohl die maximal zulässige Zahl der Voll-
geschosse als auch die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen festgesetzt. Die Fest-
setzungen erfolgen entsprechend dem vorhandenen Bestand sowie dem geplanten Vorha-
ben wie folgt: 
 
Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse wird im nördlichen Teil des Hauptbaufeldes 
mit VII, im südlichen Teil des Hauptbaufeldes mit I festgesetzt. Der dreigeschossige nördli-
che Teil des Bestandsgebäudes wird ebenfalls planungsrechtlich gesichert, hier wird eine 
maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse von III bestimmt. 
 
Somit werden die sich ergebenden Baufluchten des Gebäudebestandes aufgegriffen und 
können durch den geplanten Neubau fortgeführt werden. Dabei wird eine Ausschöpfung 
der bereits nach geltendem Recht zulässigen Geschossigkeit von sieben Vollgeschossen 
im nordöstlichen Teil des Hauptbaufeldes planungsrechtlich gewährleistet. Der südliche 
Teil von Bestandsgebäude und Erweiterungsbau wird einheitlich auf ein Geschoss festge-
setzt. Das bisher geltende Planungsrecht wird geringfügig modifiziert, da das dreigeschos-
sige Bauteil etwas über die bisher geltende Baugrenze auskragt. Die Anpassung steht im 
Sinne einer städtebaulich schlüssigen Figur aus Bestandsgebäude und Erweiterungsbau.  
 
Über dem obersten zulässigen Vollgeschoss sind Staffelgeschosse nicht zulässig ( textli-
che Festsetzung Nr. 3.1.1 ). Zudem wird die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen 
auf 24,0 m über Gelände festgesetzt.

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  18
 
Nordöstlich des Hauptbaufeldes liegen die Flächen A und B, deren maximal zulässige Ge-
schossigkeit mit jeweils einem Vollgeschoss bestimmt ist. Mittels der getroffenen Festset-
zungen wird zum einen das in der Fläche A befindliche eingeschossige Bestandsgebäude 
planungsrechtlich gesichert. Zum anderen wird in der Fläche B die Möglichkeit zur Errich-
tung von der Hauptnutzung zugeordneten technischen Anlagen (Trafos, Kompressoren) mit 
entsprechender Einhausung (Container o.ä.) planungsrechtlich gewährleistet. Aufgrund der 
bestehenden und geplanten baulichen Anlagen wird die maximal zulässige Höhe baulicher 
Anlagen in der Flächen A und B auf 5 m über Gelände festgelegt ( textliche Festsetzung 
Nr. 3.2.1). 
 
Zur Ermöglichung der geplanten und notwendigen technischen Aufbauten auf dem Dach 
wird bestimmt, dass Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von insgesamt maximal 
150 m² und einer Höhe von maximal 3,0 m über der festgesetzten Oberkante baulicher An-
lagen zugelassen werden können, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Ein-
richtungen dienen.  
Aus Gründen der stadträumlichen Fernwirkung entsprechender Aufbauten - insbesondere 
von der Rheinstraße - wird darüber hinaus bestimmt, dass ein Mindestabstand von 5,0 m 
zur südlichen, westlichen und östlichen Traufkante einzuhalten ist. Der Mindestabstand zur 
nördlichen Traufkante wird aufgrund der geringen Einsehbarkeit dieses Gebäudeteils aus 
dem öffentlichen Straßenraum und der mit über 50 m Abstand recht großen Entfernung zur 
Feldbergstraße mit lediglich 2,0 m festgesetzt, da hier keine besondere Beeinträchtigung 
der Fernwirkung zu befürchten ist.  
Nach Westen und Osten ist eine Unterschreitung des Mindestabstands bis auf 3,0 m durch 
untergeordnete Dachaufbauten möglich, sofern eine Höhe der Dachaufbauten von maximal 
2,5 m nicht überschritten wird (textliche Festsetzung Nr. 3.2.2). 
 
Zur Bezugsbildung gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird die vorhandene Geländehöhe von 
durchschnittlich 134,0 m über NN als Bezugsmaß für die zulässige Höhe baulicher Anlagen 
festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 3.2.3). 
 
Die festgesetzten Oberkanten gelten nicht für Schornsteine ( textliche Festsetzung 
Nr. 3.2.4). Da aufgrund der zulässigen Nutzungsart nicht mit der Errichtung vieler und die 
Oberkanten wesentlich überschreitender Schornsteine zu rechnen ist und Emissionen, die 
über die eines üblichen Bürogebäudes hinausgehen ebenfalls nicht zu erwarten sind, sind 
durch diese Festsetzungen keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild oder die 
Nachbarschaft zu erwarten.  
 
Grundfläche (GR) 
 
Gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO wird für das Baugrundstück eine maximal zulässige Grundflä-
che baulicher Anlagen von 4.100 m² festgesetzt. Dies entspricht einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von etwa 0,47, d.h. dass höchstens 47% der Gesamtfläche des Baugebiets bebaut 
werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO werden damit eingehalten. 
 
Zur Sicherung der in Verbindung mit dem Bauvorhaben geplanten Stellplatzanlagen (Kfz-, 
Fahrradstellplätze und Tiefgarage) sowie der erforderlichen Nebenanlagen zur technischen 
Versorgung der Hauptnutzung wird zusätzlich bestimmt, dass bei der Ermittlung der zuläs-
sigen Grundfläche die festgesetzte Grundflächen baulicher Anlagen durch die Grundflä-
chen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO 
sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird, bis zu 80 vom Hundert überschritten werden darf ( textliche Fest-
setzung Nr. 3.3.1 ). Diese Festsetzung basiert auf den Vorgaben des § 19 Abs. 4 Satz 3 
BauNVO. 
 
Damit ergibt sich eine maximal mögliche Versiegelung von 7.380 m, das entspricht einer 
Gesamtversiegelung (GRZ 2) von ca. 0,8 (ca. 80%). Da es sich hier um ein sonstiges Son-

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 19
dergebiet mit Kerngebietscharakter handelt, sind die Obergrenzen des § 17 BauNVO ein-
gehalten, zumal nach bisherigem Recht eine vollständige Versiegelung mit Nebenanlagen 
im Rahmen der BauNVO 1968 zulässig war.  
 
Geschossfläche (GF) 
 
Die in Verbindung mit dem geplanten Erweiterungsvorhaben im Geltungsbereich entste-
hende Geschossflächenzahl liegt im Rahmen der im Bebauungsplan W 3 festgesetzten 
Geschossflächenzahl von 1,2. Daher wird für das Sondergebiet gemäß § 20 Abs. 2  
BauNVO die maximal zulässige Geschossfläche, entsprechend des bisher zulässigen Ma-
ßes der Nutzung, mit 10.400 m² festgesetzt. Das entspricht einer GFZ von knapp 1,2. 
 
Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO werden eingehalten. 
 
 
II.3.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 
23 BauNVO i.V.m. § 16 
Abs. 5 BauNVO erfolgt - mit lediglich einer Ausnahme - durch Baufeldausweisung mittels 
Baugrenzen, innerhalb derer bauliche Anlagen zulässig sind.  
 
Im Bereich des zentralen Gebäudekomplexes aus Bestandsgebäuden und geplantem Er-
weiterungsbau wird die überbaubare Grundstücksfläche in Form eines diese Gebäudekör-
per umfassenden Baufelds festgesetzt. Die gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzten 
Baugrenzen greifen die Gebäudeaußenkanten des Bestandsgebäudes unmittelbar auf und 
führen diese fort. Bestehende und geplante Innen- und Zwischenhöfe liegen innerhalb des 
festgesetzten Baufelds.  
 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der an der nördlichen Seite des Bestandsgebäudes an-
gebauten sowie geplanten Gebäudezugänge mit Treppen bzw. Rampen wird auf Grundla-
ge von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt, dass in der Fläche R 
ausschließlich Treppenhäuser, Freitreppen und Rampen zulässig sind ( textliche Festset-
zung Nr. 3.6.1). 
 
Darüber hinaus werden im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs das vorhandene ein-
geschossige Bestandsgebäude und eine Fläche zur Errichtung von eingehausten techni-
schen Anlagen mittels Baufeldausweisung planungsrechtlich gesichert. Diese werden mit 
einer Ausnahme durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO definiert. Um zu gewähr-
leisten, dass innerhalb der Fläche A auch im Falle der Neuerrichtung eines Gebäudes an 
die Grundstücksgrenze angebaut wird, wird die südliche Grenze des Baufelds A hingegen 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 BauNVO als Baulinie festgesetzt. Das 
Anbauen an die Grundstücksgrenze ist hier aus städtebaulichen Gründen auch außerhalb 
des Bestandsschutzes ausdrücklich gewollt. 
 
Grundsätzlich ist bei der Realisierung des Bauvorhabens die Einhaltung der Abstandsflä-
chen gemäß § 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) von 0,4 H zu allen Grundstücks-
nachbarn zu gewährleisten.

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  20
II.3.4 Bauweise 
Aufgrund der großen Dimensionierung bzw. der Gebäudekantenlänge 
der Hauptanlage 
wird für das Baugebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt. Innerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen sind Baukörper bis zu einer Länge von maximal 66,0 m, bezogen 
auf die seitlichen Grenzabstände, zulässig ( textliche Festsetzung Nr. 4.1). Die Festset-
zung ist erforderlich, da aufgrund der festgesetzten Baugrenzen mit seitlichem Grenzab-
stand eine geschlossene Bauweise nicht erfolgen kann, die offene Bauweise aber Gebäu-
delängen über 50 m nicht zulässt.  
 
 
II.3.5 Grünordnerische Festsetzungen 
Bei 
der Umsetzung des geplanten Vorhabens werden weite Teile der im Baugebiet vorhan-
denen Grünstrukturen verloren gehen. Mittels der festgesetzten Ersatzmaßnahmen wird je-
doch sichergestellt, dass die Funktion der derzeit im Bestand vorzufindenden Gehölz- und 
Biotopstrukturen im Grundsatz erhalten bleibt. Demnach soll die das Stadtbild prägende 
Gehölzstruktur entlang der Rheinstraße auch weiterhin gewährleistet werden, zudem soll 
die deutliche Betonung der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze unter Erhaltung 
des vorhandenen geschützten Baumbestands gewahrt bleiben.  
 
Zur Sicherung des gebietsprägenden Baumbestands wird bestimmt, dass im Sondergebiet 
die festgesetzten Einzelbäume zu erhalten und bei Abgang durch Nachpflanzung heimi-
scher Gehölze zu ersetzen sind (textliche Festsetzung Nr. 5.1).  
 
Um die Durchgrünung des Gebiets zu gewährleisten, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b 
BauGB und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) festgesetzt, 
dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche des Sondergebiets in einem Umfang von 
mindestens 1.300 m² gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist. Vorhandene Bepflan-
zungen sind anzurechnen (textliche Festsetzung Nr. 5.2). 
 
Darüber hinaus wird zur Wahrung der stadtbildprägenden Grünzäsuren - insbesondere am 
südlichen und westlichen Rand des Sondergebiets - bestimmt, dass die festgesetzten Flä-
chen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (P1, P2 und 
P3) als Teil des Gesamtgrünkonzepts (gemäß textlicher Festsetzung 5.2 mit einer Gesamt-
fläche von mindestens 1.300 m² im Sondergebiet) mit Hecken zu bepflanzen und gärtne-
risch anzulegen sind. In der Fläche P1 entlang der Grundstücksgrenze sind auf einer Flä-
che von insgesamt mindestens 75 m², in den Flächen P2 und P3 entlang der Rheinstraße 
sind in einer Tiefe von mindestens 2,0 m durchgehend Hecken zu pflanzen. Zur Erhaltung 
der stadträumlichen Gestalt der Rheinstraße wird weitergehend bestimmt, dass die Flächen 
P2 und P3 von Bebauung freizuhalten sind. Ausnahmen davon sind nur für querende Lei-
tungen oder einzelne Revisionsschächte zulässig. ( textliche Festsetzung Nr. 5.3.1 und 
5.3.2). Die festgesetzte Tiefe der Flächen P2 und P3 resultiert aus der vorliegenden Be-
bauungsstruktur nördlich der Rheinstraße. Der vorzufindende Mindestabstand von bauli-
chen Anlagen zum Straßenraum der Rheinstraße von 3,8 m wird damit planungsrechtlich 
gesichert. Die ausnahmsweise zulässige Errichtung unterirdischer Anlagen (Leitungen, Re-
visionsschächte / Übergabestellen aus dem öffentlichen Netz ins private) steht der Entwick-
lung einer Hecke nicht entgegen. Zwar ist an diesen Stellen der Wurzelraum eingeschränkt 
und eine direkte Überpflanzung ggf. nicht realisierbar, aber die oberirdische Ausbreitung 
der Hecke ist möglich.

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 21
                                        
        
II.3.6 Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO 
In Verbindung mit dem Bauvorhaben ist gemäß Stellplatzsatzung 
Darmstadt die Herstel-
lung von insgesamt 94 Stellplätzen auf dem Grundstück erforderlich. Der Großteil dieser 
Stellplätze wird in einer unter dem Erweiterungsbau gelegenen Tiefgarage realisiert, die 
restlichen 42 Stellplätze - davon 3 behindertengerecht - werden ebenerdig gemäß Vorha-
ben- und Erschließungsplan in die Außenanlagen integriert. Es gelten die Bestimmungen 
der Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
Um die planungsrechtliche Grundlage zur Herstellung der erforderlichen ebenerdigen Stell-
plätze zu schaffen, wird mittels textlicher Festsetzung eine Überschreitung der festgesetz-
ten maximal zulässigen Grundfläche baulicher Anlagen durch Nebenanlagen gemäß § 19 
Abs. 4 BauNVO um bis zu 80% ermöglicht. Da die Stellplätze zum Teil in den Abstandsflä-
chen liegen, werden sie zeichnerisch durch entsprechend markierte Flächen festgesetzt 
(vgl. II.3.9). 
 
In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll zudem ein Teil der gemäß Stellplatz-
satzung Darmstadt nachzuweisenden insgesamt 72 Fahrradstellplätze hergestellt werden 
(ca. 18 Stück). Die darüber hinaus erforderlichen 54 Fahrradstellplätze werden im Keller 
des Bestandsgebäudes mit einem Zugang mittels Rampe an der nördlichen Gebäudeseite 
untergebracht. 
 
 
II.3.7 Öffentliche Straßenverkehrsfläche 
Die an das Grundstück Rheinstraße 75 angrenzende Teilfläche der Rheinstraße 
wird bis 
zur Straßenmitte der Rheinstraße in den Bebauungsplan übernommen und gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. 
 
 
II.3.8 Immissionsschutz 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
W3.1 liegt innerhalb eines 
festgesetzten Kerngebiets, er grenzt an keine schutzwürdige Nutzung unmittelbar an.  
 
Bei dem geplanten Sondergebiet handelt es sich um eine planungsrechtlich bereits als 
Kerngebiet festgesetzte Fläche, die auch weiterhin als solche einzustufen ist und nur auf-
grund des Vorhabenbezugs als ’sonstiges Sondergebiet - Wissenschaft und Forschung’ 
festgesetzt wird . Eine Einordnung als schutzwürdiges sonstiges Sondergebiet entfällt auf-
grund der Zweckbestimmung ’Wissenschaft und Forschung’.  
 
Hinsichtlich der städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städ-
tebau) ist das Plangebiet daher als Kerngebiet (MK) zu bewerten. Die vorgegebenen Orien-
tierungswerte liegen hier bei 65 dB tags und 55 dB (bzw. 50 dB für Industrie-, Gewerbe- 
und Freizeitlärm sowie Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben) nachts. Da 
es sich bei dem Bauvorhaben um die Erweiterung einer bestehenden Nutzung handelt, ist 
grundsätzlich von der Einhaltung der Orientierungswerte durch das Vorhaben auszugehen. 
Hervorgerufen durch den Verkehrslärm der Rheinstraße ergeben sich jedoch Überschrei-
tungen der Orientierungswerte der DIN 18005. Während gemäß Lärmkartierung
9) die Ori-
entierungswerte der DIN 18005 im nördlichen Teil des Geltungsbereichs eingehalten wer-
den, liegt die Lärmbelastung durch den Straßenlärm der Rheinstraße im südlichen Teil des 
Geltungsbereichs mit durchschnittlich 74 db(A) tags und 65 db(A) nachts deutlich darüber.  
 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der gesunden Arbeitsverhältnisse werden im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan folgende Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
 
9)  Lärmkartierung Darmstadt 2007, Wi ssenschaftsstadt Darmstadt, Grünflächen- u. Umweltamt, Abt. Umwelt, 
Vermessungsamt (Hrsg.), Darmstadt 2007

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  22
einwirkungen festgesetzt: Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufent-
haltsräumen sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen gemäß DIN 4109 
"Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" vom November 1989 auszu-
bilden. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungs-
art und Raumgröße gemäß DIN 4109 nachzuweisen (textliche Festsetzung Nr. 7).  
 
Grundsätzlich ist bei Realisierung des Bauvorhabens die Notwendigkeit zur Durchführung 
passiver Lärmschutzmaßnahmen zu berücksichtigen; die technischen Bestimmungen der 
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ als anerkannte Baunorm sind einzuhalten.  
 
Die Erforderlichkeit einer verkehrstechnischen Untersuchung ist aufgrund der Art und des 
Umfangs der geplanten Nutzung nicht gegeben.  
 
 
II.3.9 Sonstige Festsetzungen 
Ein- und Ausfahrten  
 
Das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 wird für den motorisierten Verkehr ü-
ber die direkt an den Geltungsbereich angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der 
Feldbergstraße und der Rheinstraße erschlossen. Zur Erschließung des Grundstücks so-
wie der erforderlichen Besucherstellplätze auf dem Gelände ist eine Umfahrung des Ge-
bäudes geplant.  
 
Da die Grundstückserschließung auf die vorhandene Grundstückszufahrt in der Feldberg-
straße und die leicht nach Westen versetzte Zufahrt an der Rheinstraße beschränkt werden 
sollen, erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Einschränkung von Ein- und Ausfahrts-
bereichen auf zwei entsprechend definierte Abschnitte der Grundstücksgrenzen entlang der 
öffentlichen Verkehrsflächen. Ein- und Ausfahrten sind ausschließlich innerhalb der zeich-
nerisch gekennzeichneten Bereiche zulässig (textliche Festsetzung Nr. 8.2).  
 
Stellplätze 
 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der im Rahmen des Vorhabens im Sondergebiet erfor-
derlichen Stellplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 12 Abs. 6 BauNVO und 
auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans im Bebauungsplan insgesamt sechs 
Flächen festgesetzt, innerhalb derer die erforderlichen insgesamt 42 ebenerdigen Stellplät-
ze zu errichten sind (St-Flächen).  
 
In diesem Zuge wird bestimmt, dass im Sondergebiet Stellplätze nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen sowie der dafür gekennzeichneten Flächen (St) zulässig 
sind (textliche Festsetzung Nr. 8.3.1).  
 
Darüber hinaus wird die Anzahl der innerhalb der einzelnen St-Flächen maximal zulässigen 
Stellplätze festgesetzt. Demnach ist innerhalb der gekennzeichneten Flächen St die fol-
gende Anzahl von Stellplätzen maximal zulässig: 
St 1  - 16 Stellplätze St 4  - 10 Stellplätze 
St 2  -   2 Stellplätze  St 5  -   4 Stellplätze 
St 3  -   5 Stellplätze St 6  -   5 Stellplätze (textliche Festsetzung Nr. 8.3.2).

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 23
Niederschlagswasser 
 
Mit dem Ziel der Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück wird gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB bestimmt, dass Stellplätze im gesamten Geltungsbereich in einem 
wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. Die Durchlässigkeit wesentlich 
mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Beto-
nierungen sind unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 8.4). Grundsätzlich dient diese Fest-
setzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts. 
 
Aufhebung bisheriger Festsetzungen und baurechtlicher Vorschriften 
 
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und bau-
rechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Baugesetzbu-
ches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft (textliche Festsetzung Nr. 8.5). 
 
 
II.3.10 Hinweise 
Bodendenkmale 
 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für 
Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren 
Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (Hinweis Nr. 1). 
 
Bodenveränderungen 
 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffäl-
ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf 
das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. 
IV/Da 41.5 zu informieren (Hinweis Nr. 2). 
 
Altflächen / Altlasten 
 
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder 
Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu 
beteiligen (Hinweis Nr. 3). 
 
Altstandorte 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt folgender Altstandort gemäß Altlasteninformations-
system (ALTIS):   - Rheinstraße 75 - 
 
Abschließende Erkenntnisse über den Altstandort liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht 
von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminatio-
nen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten (Hinweis Nr. 4). 
 
Kampfmittelbelastung und -räumung 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es 
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen 
Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Über-
prüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforder-
lich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind 
zu beachten. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet eine syste-

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  24
matische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen 
(Hinweis Nr. 5). 
 
Leitungsschutzmaßnahmen 
 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 ei-
nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand 
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu 
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträ-
ger abzustimmen (Hinweis Nr. 6). 
 
Straßenabgrenzung 
 
Östlich des Geltungsbereichs grenzt die Straßenverkehrsfläche der Feldbergstraße direkt 
an den Geltungsbereich an. Daher wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hin-
weislich übernommen, dass die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten c und d 
zugleich Straßenbegrenzungslinie ist (Hinweis Nr. 7). 
 
 
II.3.11 Flächenbilanz
10) 
Bezeichnung Größe 
Öffentliche Straßenverkehrsfläche 1.755 m² 
Sondergebiet Wissenschaft und Forschung 8.695 m² 
überbaubar 4.845 m² 
bebaubar nach GR 4.100 m² 
Flächen von Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO 3.280 m² 
davon Flächen für Stellplätze 750 m² 
maximal mögliche Versieglung  7.380 m² 
Gesamtfläche 10.450 m² 
 
 
                                                
 
10) Alle Werte gerundet

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 25
II.4 Abwägungsbelange 
Der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan gewährleistet eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennut-
zung. Er trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Le-
bensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans 
sowie bei der Abwägung der Planinhalte wurden insbesondere folgende Aspekte betrach-
tet: 
- sichere und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
- Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes 
- Umweltschutz und Landschaftspflege 
- Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen 
- Verkehr 
- öffentliche und private Belange 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wurden die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans in Einklang mit den beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen 
gebracht (vgl. Kap. I.3). 
 
 
II.4.1 Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Die 
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 führen nicht zu Beein-
trächtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.  
 
Aus den festgesetzten Baugrenzen i.V.m. der festgesetzten maximal zulässigen Oberkante 
baulicher Anlagen resultiert keine Verschattung der angrenzenden Bebauung.  
 
Die von dem Vorhaben ausgehende Immissionsbelastung beschränkt sich auf die Ver-
kehrsbelastung durch die erhöhte Mitarbeiterzahl, die jedoch aufgrund der Verkehrs- bzw. 
Immissionsvorbelastung durch die angrenzende Bundesstraße B 26 zu vernachlässigen ist. 
Auch für die Feldbergstraße sind durch die Weiternutzung der bestehenden Zufahrt keine 
wesentlichen Veränderungen zu erwarten. 
 
Bei den im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs (Fläche B) geplanten eingehausten 
technischen Anlagen handelt es sich um im Rahmen der Hauptnutzung erforderliche Ne-
benanlagen zur technischen Versorgung (Trafos, Generatoren). Diese umfassen das Net-
zersatzaggregat (NEA) sowie die Sicherheitsstromversorgung (SV-Aggregat), die der Not-
versorgung im Falle eines Netzausfalls dienen und zu Wartungszwecken lediglich einmal 
im Monat für jeweils eine Stunde in Betrieb genommen werden. Die Schallpegel für die Ag-
gregate betragen 70 dB (A) bzw. 78 dB (A) in 7 m Entfernung. Aufgrund der Funktion dieser 
Anlagen als Notfallversorgung sowie aufgrund der sehr eingeschränkten Laufzeiten zu 
Wartungszwecken führen diese Anlagen jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
 
Bezogen auf die Immissionsbelastung durch die östlich an den Geltungsbereich angren-
zende Tankstellennutzung zeigt die durchgeführte schalltechnische Untersuchung, dass die 
Nachbarschaft zwischen der bestehenden Tankstelle und der geplanten Institutserweite-
rung des SIT aus schalltechnischer Sicht konfliktfrei möglich ist.  
 
 
II.4.2 Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes 
Mit der Erweiterung eines bereits bestehenden 
Gebäudes im Rahmen der Innenentwick-
lung wird im Grundsatz den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes entsprochen. Dabei 
erfolgen vor allem die Festsetzungen zu Lage und Gestaltung des geplanten Gebäudes

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  26
sowie die Grünfestsetzungen im Sinne der Wahrung des Ortsbildes. Durch die entlang der 
Rheinstraße zurückgesetzte Anordnung der Gebäude sowie die Weiterführung der südli-
chen Gebäudekante des Bestandsgebäudes durch den Erweiterungsbau wird eine einheit-
liche Gebäudestruktur erreicht, unerwünschte Beeinträchtigungen des Straßenbildes der 
Rheinstraße in diesem Bereich werden vermieden. Die das Stadtbild prägende Gehölz-
struktur, insbesondere entlang der Rheinstraße, wird erhalten bzw. ist zu ersetzen. 
 
Die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte Festsetzung von Stellplätzen auf bestehenden 
Grünflächen führt zwar faktisch zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die auch zu Lasten 
des Orts- und Landschaftsbildes gehen. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, 
dass die nach geltendem Recht formal zulässige und damit bisher mögliche Gesamtversie-
gelung durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 deutlich 
reduziert wird.  
 
 
II.4.3 Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege 
Der vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft ist am zulässigen Maß der Nutzung 
des 
bisher geltenden Bebauungsplans zu messen. Auf Grundlage des geltenden Baurechts wä-
re innerhalb des Geltungsbereichs eine Grundflächenzahl von 0,35 zulässig. Jedoch sind 
gemäß § 19 Abs. 4 der als Rechtsgrundlage des geltenden Bebauungsplans W 3 heranzu-
ziehenden BauNVO von 1968 Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen; das Gleiche gilt für Balkone, Loggien, 
Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in 
den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.  
 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche baulicher Anlagen, 
die einer GRZ von knapp 0,5 entspricht, führt daher an sich zu Eingriffen in Natur und 
Landschaft, ebenso die auf dem Vorhabengrundstück rund um das Gebäude festgesetzten 
Flächen für Stellplätze mit der dazugehörigen Erschließung. Dies ist jedoch auf Basis der 
rechtlichen Rahmenbedingungen zu bewerten: Nach bisher geltendem Recht wäre auf den 
Flächen eine Gesamtversiegelung von 100 % zulässig; aufgrund der Festsetzungen des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird diese auf etwa 80% der Gesamtfläche redu-
ziert. 
 
Da es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der In-
nenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr.1 BauGB handelt, gelten die zu erwartenden Ein-
griffe i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB grundsätzlich als vor der planerischen Entscheidung 
erfolgt oder zulässig.  
 
Die Festsetzung zur Herstellung der Stellplätze und ihrer Zufahrten in einem wasser- und 
luftdurchlässigen Aufbau erfolgt im Sinne der örtlichen Versickerung von Niederschlags-
wasser und dient damit dem Grundwasserhaushalt (Vermeidungsgebot unnötiger Eingriffe 
in den Naturhaushalt).  
 
Mittels der Festsetzungen des Bebauungsplans wird ein Erhalt der bisher bestehenden 
Durchgrünung insbesondere in den Randbereichen des Geltungsbereichs gewährleistet. In 
diesem Kontext und unter stadtgestalterischen Aspekten erfolgt auch die planungsrechtli-
che Sicherung von vorhandenen, geschützten Einzelbäumen. Grundsätzlich ist eine pla-
nungsrechtliche Sicherung des vorhandenen geschützten Baumbestands jedoch nicht er-
forderlich, da diesbezüglich die Regelungen der Baumschutzverordnung Darmstadt (Sat-
zung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt) greifen. 
 
Im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird den Belan-
gen von Umweltschutz und Landschaftspflege so weit wie möglich Rechnung getragen.

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 27
II.4.4 Belange der Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen 
Durch 
die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets ‚Wissenschaft und Forschung’ wird 
insbesondere den Belangen der Wissenschaft Rechnung getragen. Der Ausbau dieses be-
stehenden Wissenschaftsstandorts wirkt sich positiv auf das Image und die Funktion Darm-
stadts als Wissenschaftsstadt aus. Darüber hinaus entstehen am Standort Arbeitsplätze für 
etwa 160 qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter. 
 
 
II.4.5 Belange des Verkehrs 
Die 
verkehrliche Erschließung des Baugebiets erfolgt über die Rheinstraße sowie die Feld-
bergstraße. Die Größe der festgesetzten Stellplatzanlagen (Tiefgarage, ebenerdige Stell-
plätze sowie Fahrradstellplätze) basiert auf den prognostizierten Nutzerzahlen. Den Belan-
gen des Verkehrs wird somit entsprochen, negative Beeinträchtigungen sind nicht zu er-
warten. 
 
 
II.4.6 Öffentliche und private Belange 
Die planungsrechtliche Sicherung des Bauvorhabens zur 
Erweiterung eines Wissen-
schaftsstandorts steht im Einklang mit den öffentlichen Belangen. Private Belange werden 
durch die Planung nicht negativ berührt.  
 
Die über den südöstlichen Teil des Geltungsbereichs geführte Zufahrt auf das östlich an-
grenzende Tankstellenareal wird nicht als solche im Bebauungsplan festgesetzt. Für die 
betreffende Fläche besteht ein Mietverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland 
als Grundstückseigentümerin und dem Tankstellenbetreiber; die Zufahrt unterliegt grund-
sätzlich dem Bestandsschutz. Ein öffentlich-rechtliches Erfordernis zur planungsrechtlichen 
Sicherung dieses Zufahrtsbereichs besteht nicht, zumal dies eine gärtnerische Anlage der 
Fläche nach Aufgabe der Nutzung unbegründet ausschließen würde. 
 
 
III. Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
III.1 Auswirkungen auf die Umwelt 
Mittels 
der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die Auswir-
kungen der Planung auf Natur und Umwelt so gering wie möglich gehalten. So beschrän-
ken sich die überbaubaren Flächen zu großen Teilen auf bereits versiegelte Flächen, die 
Inanspruchnahme von bislang unversiegelten Flächen betrifft jedoch ca. ein Drittel der Flä-
che. 
 
Aus den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 festgesetzten Baugrenzen resultiert 
zwar eine faktische Erhöhung der bisher rechtskräftig festgesetzten Grundflächenzahl so-
wie eine deutliche Reduzierung des im Geltungsbereich vorhandenen Baumbestands. Auf-
grund der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 a BauGB gelten aber 
Eingriffe gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt oder planungsrechtlich zulässig, sodass kein Aus-
gleich erforderlich ist. Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und 
die Anfertigung eines Umweltberichts können somit entfallen. Die Voraussetzungen der 
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB sind unter Kap. 
I.3.3 - Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB - hergeleitet worden. Im 
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde geprüft, ob benachbarte Bebauungs-
pläne vorliegen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang 
aufgestellt werden und sich kumulierend im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken 
können. Dies ist nach durchgeführter Prüfung nicht der Fall (vgl. I.3.2).

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  28
                                        
        
 
Mit der durchgeführten Biotop- und Nutzungstypenkartierung (s. C. Anlagen, Nr. 4) wurde 
festgestellt, dass keine geschützten Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes 
(BNatSchG) im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhanden sind. Der im Plangebiet 
befindliche geschützte Baumbestand unterliegt den Regelungen der Baumschutzsatzung 
Darmstadt
11), auf deren Basis die im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorha-
bens erforderlichen Baumfällungen entsprechend zu kompensieren sind.  
 
 
III.2 Auswirkungen auf Lebens- und Arbeitsverhältnisse 
Durch die geplante Erweiterung des Fraunhofer-Instituts 
SIT sind Beeinträchtigungen der 
umgebenden Bebauung, die über das bereits bestehende und gebietstypische Maß hi-
nausgehen, nicht zu erwarten. Vielmehr ist durch den Ausbau dieses Wissenschaftsstand-
ortes eine zusätzliche Profilierung des Bereichs im Sinne der Ausrichtung Darmstadts als 
Wissenschaftsstadt und damit eine Aufwertung der Flächen. 
 
Aufgrund der Baukörperausrichtung sowie des Ausbaus der bereits vorhandenen Nutzung 
des Areals zu wissenschaftlichen Zwecken entstehen keine negativen Beeinträchtigungen 
Lebens- und Arbeitsverhältnisse innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs.  
 
Mit der Umsetzung der Planung kann die Grundlage zur Schaffung weiterer wissenschaftli-
cher Arbeitsplätze gebildet werden. Die Belange der Wirtschaft einschließlich der Schaf-
fung von Arbeitsplätzen finden somit im Aufstellungsverfahren besondere Berücksichti-
gung. 
 
 
III.3 Auswirkungen auf den Verkehr 
Mit 
dem Erweiterungsvorhaben erhöht sich die Zahl der Institutsmitarbeiter um etwa 160 
Personen. Mit der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens werden jedoch keine gravie-
renden Auswirkungen auf den Verkehr erwartet. Die das Plangebiet umgebenden Straßen 
sind in der Lage, den durch das Vorhaben zusätzlich entstehenden Verkehr zu bewältigen. 
Da sich das Gelände in einem gut durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlosse-
nen Gebiet befindet, wird davon ausgegangen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der zu-
sätzlichen Mitarbeiter und Besucher ohne eigenen Pkw anreist. Die Vorgaben der Stell-
platzsatzung Darmstadt
12) werden eingehalten.  
 
 
III.4 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung 
Im 
Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
W 3.1 wurde gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in 
dem sich der Vorhabenträger dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Bauvorha-
ben entstehenden Kosten (z.B. Planungskosten, Erschließung, ökologische Ausgleichs-
maßnahmen) zu tragen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist 
demnach für die öffentliche Hand kostenneutral.  
 
Entschädigungsansprüche entstehen nicht. 
 
 
 
11) Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 5. April 2004 
12)  Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Gar agen und Abstellplätzen in der Stadt Darmstadt - Einstell-
platzsatzung - vom 4. Mai 2009

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 29
IV. Verfahren 
IV.1 Aufstellungsbeschluss 
Mit Schreiben vom 15. März 2010 wurde vom Vorhabenträger gemäß § 
12 Abs. 2 BauGB 
die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
beantragt. 
 
Die Stadtverordnetenversammlung Darmstadt hat in ihrer Sitzung am 29. Juni 2010 die 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W.3.1 - Rheinstraße 75 - für das 
Grundstück Reinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück 
249/25, beschlossen.  
 
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt über die Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 wurde im „Darmstädter Echo“ am 7. Juli 2010 
ortsüblich bekannt gemacht. 
 
 
IV.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öf-
fentlichkeit 
Die Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
sowie der Öf-
fentlichkeit gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB wurden nach § 4a Abs. 2 BauGB im Parallelver-
fahren durchgeführt.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mit 
Schreiben vom 16. Februar 2011. Es wurde um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb ei-
nes Monats gebeten. Insgesamt wurden 85 Stellen beteiligt.  
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
W 3.1 fand in der Zeit vom 01. März bis einschließlich 01. April 2011 statt. In dieser Zeit 
konnten der Bebauungsplanentwurf sowie die Erklärungen zu den Zielen, Zwecken und 
Auswirkungen der Planung im Begründungsentwurf in den Räumen des Stadtplanungsam-
tes sowie im Internet (www.darmstadt.de/standort/stadtentwicklung-und-stadtplanung/ 
stadtplanung/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligung) eingesehen und Stellungnahmen hierzu 
abgegeben werden. Die ortsübliche Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte 
im „Darmstädter Echo“ vom 21. Februar 2011. 
  
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  30
B. RECHTSGRUNDLAGEN 
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 
 
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -
 BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch 
das Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) 
 
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
 
(Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 
 
Hessische Bauordnung
 (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46) 
 
Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) vom 17. Ap-
ril 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2011 
(GVBl. I S. 428) 
 
Hessische Gemeindeordnung
 (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBL. I S. 142), 
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBL. I S. 119)

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 31
C. ANHANG 
1. Biotoptypen / Gehölze 
1.1  Bestandsplan Biotoptypen und Gehölze (Stand: August 2010)

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  32
1.2 Bewertung des Gehölzbestands (Stand: November 2010)

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
 33

W 3.1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan   
 
  34

anlage 1

19318 Zeichen

Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 
Stand: 1
5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 23.02.2011): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
„Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies 
dem Landesamt für Denkmalpflege He ssen, Abteilung Archäologische 
Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen.“  
 
  
Der Anregung wird gefolgt. 
Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen. 
1.2 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur 
Niederlassung Mitte, Eschollbrücker Straße 12, 64283 Darmstadt 
(Schreiben vom 07.03.2011): 
  
  
Es wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
Im Gehwegbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deut-
schen Telekom AG. Diese sind vor Be ginn der Tiefbauarbeiten zu schüt-
zen, aufzunehmen oder umzulegen. 
 
Bei Aufgrabungen ist darauf zu ac hten, dass Beschädigungen hieran 
vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausfüh-
renden über die vorhandenen Anlage n bei der TI NL Mitte, PTI 12, E-
schollbrückerstr.12, 64307 Darmstadt über die Lage informieren, und 
die Kabelschutzanweisung beachten. 
 
Bei der Durchführung von Baumpflanz ungen ist darauf zu achten, dass 
die Bäume in mindestens 2,5 m Entf ernung von den Anlagen der Deut-
schen Telekom AG gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand unterschrit-
ten  werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln 
von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten. 
Die Kosten der Schutzmaßnahme sind vom Veranlasser zu tragen. 
 
  
 
 
Die vorgebrachten Hinweise betre ffen nicht die Regelungsinhalte 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und sind somit nicht ab-
wägungsrelevant. 
 
Eine Berücksichtigung des geschü tzten Leitungsbestands hat im 
Rahmen der Bauausführung zu erfolgen. 
 
Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen. 
Anlage 1

Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 
Stand: 1
5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Um die Erschließung zu koordinieren wird um Information 3 Monate vor 
Baubeginn gebeten. 
 
1.3 HSE Technik GmbH& CO .KG,  Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt 
(Schreiben vom 08.03.2011) 
  
  
In Darmstadt ist die HSE Netzbetreiber der Sparten Strom, Gas, Wasser 
und Fernwärme. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Beden-
ken. 
 
Bei der weiteren Planung ist Folgendes zu beachten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB 
bzw. der HSE AG. Bei einer Entwidmu ng der Wegeparzellen sind die Be-
triebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungsum-
legungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden 
Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpfla nzungsmaßnahmen im Bereich der 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tief wurzelnde Bäume lt. DIN 
18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand 
von 2,5 m zu den Versorgungsleitung en aufweisen müssen. Wird dieser 
Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen 
zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver-
schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahb ereich der Betriebsmittel sind 
deshalb vorher mit der HSE abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- 
und Baumschutzmaßnahmen in den pl anungsrechtlichen Festsetzungen 
zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene Gas-
straßenleitung gesichert. Bei erhö htem Leistungsbedarf kann der Bau 
zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
  
Die vorgebrachten Hinweise betre ffen nicht die Regelungsinhalte 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und sind somit nicht ab-
wägungsrelevant. 
 
Eine Berücksichtigung des geschü tzten Leitungsbestands hat im 
Rahmen der Bauausführung zu erfolgen. 
 
Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 
Stand: 1
5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
1.4 HEAG Mobilo , Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt (Schreiben 
vom 10.03.2011): 
  
  
Vor dem Gebäude Rheinstraße 75 befinden sich in dem im Bebauungs-
plan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsraum 3 Maste der Fahrleitung. 
Für Arbeiten in der Nähe der Fahrleitungsanlagen wird auf die Berück-
sichtigung der Dienstanweisung der HEAG mobilo gebeten. Dies betrifft 
unter anderem auch Ladevorgänge mi t Kränen und sonstigen Förderan-
lagen, bei denen das Gerät in den Sicherheitsraum der Fahrleitungsan-
lage schwenken kann. 
 
  
Die vorgebrachten Hinweise betre ffen nicht die Regelungsinhalte 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und sind somit nicht ab-
wägungsrelevant. 
 
Eine Berücksichtigung der im Straßenraum der Rheinstraße vor-
handenen technischen Anlagen erfolgt ggf. im Rahmen der Bauaus-
führung. 
1.5 7 Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Dr. Helmut 
Wolf, Pommernstraße 13, 64297 Darmstadt (Schreiben vom 
11.03.2011): 
  
  
Wenn der Baumbestand, wie im Beba uungsplan beschrieben, geschont 
wird, bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
1.6 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III 31.2 , Wilhelminenstraße 1-3, 
64283 Darmstadt (Schreiben vom 18.03.2011): 
  
  
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Bauleitplanung keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 
Stand: 1
5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  wird wie 
folgt Stellung genommen: 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden keine Einwendun-
gen erhoben. 
 
 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 Folgende Hinweise und Nebenbestimmung sind aufzunehmen: 
 
Bodenschutz 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt 
und Geologie ist als Anlage ein Informationsblatt über Altflächen (Alt-
standorte, Altablagerungen), schädl iche Bodenveränderungen und/oder 
Grundwasserschäden, die vom Plangeltungsbereich (auch Ausgleichsflä-
che) betroffen sind, beigefügt. 
Gemäß den Angaben des Planers in der Begründung zum B-Plan liegt 
die in ALTIS aufgeführte Tankstelle auf dem Nachbargrundstück. Der 
Planer geht davon aus, dass es früher ein gemeinsames Grundstück 
gegeben hat, dass dann später geteilt worden ist. 
Als Nebenbestimmungen sind in die Begründung zum Bebauungsplan 
aufzunehmen: 
 
 Bei allen Maßnahmen, die einen Eing riff in den Boden erfordern, ist 
auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkei-
ten des Untergrundes festgestellt , die auf das Vorhandensein von 
schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regie-
rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt 
Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. 
 
 Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenver-
änderungen und/oder Grundwassers chäden betreffen, ist das Regie-
rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt 
Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu 
beteiligen. 
 
  
 
 
Dem Hinweis wird durch Ergänzung der Begründung zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen. 
 
 
 
 
 
Ein entsprechender Hinweis wurd e in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 
Stand: 1
5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 Immissionsschutz 
Es wird vorgeschlagen, die unter Punkt II.3.8 des Begründungsentwurfes 
angeführte Festlegung von Lärmsc hutzmaßnahmen im Durchführungs-
vertrag verbindlich und nicht nur gegebenenfalls vorzunehmen. 
 
Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass vom Betrieb der benachbar-
ten Tankstelle (Rheinstraße 69) Lärmimmissionen auf das überplante 
Gebiet einwirken können. 
 
  
Die DIN 4109 ist grundsätzlich einzuhalten. Hierzu wurde der 
Vorhabenträger zusätzlich zur gesetzlichen Verpflichtung im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.  
 
Bei den vorhandenen und geplanten Nutzungen handelt es sich um 
im Kerngebiet grundsätzlich zulässige Nutzungen, die bislang 
problemlos nebeneinander existi ert haben. Zudem ist davon aus-
zugehen, dass die Emissionen der angrenzenden Tankstelle deut-
lich niedriger sind als die Immissionsbelastungen durch die Rhein-
straße.  
Zur Überprüfung der Auswirkungen  der benachbarten Tankstelle 
auf das Vorhabengrundstück wurde durch die Fraunhofer-
Gesellschaft eine lärmtechnische Untersuchung beauftragt. Die 
Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die Nachbarschaft zwischen 
der bestehenden Tankstelle und de r geplanten Institutserweiterung 
des SIT aus schalltechnischer Sicht grundsätzlich konfliktfrei mög-
lich ist.  
 
Zur Wahrung der gesunden Arbeitsverhältnisse wurde eine entspre-
chende textliche Festsetzung bezüglich der Einhaltung der DIN 
4109 im vorhabenbezogenen Bebauu ngsplan redaktionell ergänzt; 
die Begründung wurde aktualisiert. 
 Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass die 
Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbil-
der ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände 
in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden-
eingreifende Baumaßnahmen bis zu  einer Tiefe von mind. 4 Metern 
durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittel-
räummaßnahmen notwendig. 
 Die vorgebrachten Hinweise betre ffen nicht die Regelungsinhalte 
des Bebauungsplans und sind somit nicht abwägungsrelevant. 
 
Es handelt sich um vorbereite nde Maßnahmen zur Durchführung 
des Vorhabens. Entsprechende Verpflichtungen zur Kampfmittel-
räumung sind im Durchführungsver trag enthalten. Zusätzlich wur-
de ein Hinweis in den vorhaben bezogenen Bebauungsplan aufge-
nommen.

Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 
Stand: 1
5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondie-
ren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der 
geplanten Bauarbeiten auf den Grunds tücksflächen erforderlich, auf de-
nen bodeneingreifende Maßnahmen st attfinden. Hierbei soll grundsätz-
lich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si-
cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein-
greifenden Bauarbeiten erforderlich. 
 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der 
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, 
sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet 
werden. 
 
Zur eigenen Sicherheit sollte der Vorhabenträger sich bescheinigen las-
sen, dass die Kampfmittelräumungsa rbeiten nach dem neuesten Stand 
der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan 
beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Wei-
terhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. 
 
Für die Dokumentation der Räumda ten beim Kampfmittelräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bitten 
Sie, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des 
Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordi naten eingemessen werden. Wir bit-
ten nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans und 
der KMIS-R-Datei. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der

Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 
Stand: 1
5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
nachstehenden Internetseite des Ka mpfmittelräumdienstes herunterge-
laden werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahren-
abwehr, KMRD) 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen-
lagern) sind vom Antragsteller/ Antragstellerin, Interessen-
ten/Interessentin oder sonstigen Berechti gten (z.B. Eigentü-
mer/Eigentümerin, Investor/Investorin zu tragen. Die genannten Arbei-
ten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben 
und zu bezahlen. 
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird 
gebeten, immer das Aktenzeichen I 18 KMD – 6b 06/05-DA 740-2011 
anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund 
gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu-
mung. 
 
Es wird gebeten eine Kopie des Auftrages dem Regierungspräsidium 
Darmstadt zuzusenden. 
Den Abtransport – ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen - Kampfmittelräumdienst 
– weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme die fachlichen

Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 
Stand: 1
5.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Anregungen der Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung 
berührt wird, beinhaltet. 
 
1.7 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz, 10707 Berlin, (Schreiben vom 
23.03.2011): 
  
  
Durch die beabsichtigte  Planung von möglichen Bauwerken mit Bauhö-
hen über 20 m könnte der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst 
werden. 
 
Weiterhin wird noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: 
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die 
Verlegung öffentlichen Zwecken di enender Telekommunikationslinien 
(unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein 
unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungs-
plänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien 
von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht 
der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Er-
stellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Te-
lekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versor-
gungsauftrag des Bundes und nehmen  somit „öffentliche Belange" war. 
Es müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
linien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Darmstadt be-
reits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die 
Betreiber, die die Absicht zur Errichtu ng solcher Linien bekundet haben, 
zu beteiligen. 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Bei dem Geltungsbereich handelt es sich um eine Fläche innerhalb 
der Darmstädter Innenstadt, die an der Bundesstraße B6 als einer 
der Haupterschließungsachsen der Stadt liegt. Das unmittelbare 
Umfeld ist von teilweise deutlich über 20 m hohen Gebäuden ge-
prägt, so dass die Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken durch 
die geplante Bebauung als sehr unwahrscheinlich einzustufen ist. 
 
Zudem liegt das Plangebiet im Geltungsbereich eines rechtskräfti-
gen Bebauungsplans aus dem Jahr 1981, der für Teile der Fläche 
eine Höhe von sieben bzw. bis zu neun Vollgeschosse festsetzt. 
Damit wären bereits nach geltendem Recht Bauhöhen über 20 m 
zulässig und zu erwarten gewesen. Es ist davon auszugehen, dass 
diese maximal zulässige Gebäudehöhe von den Richtfunknetz-
betreibern bei der Einrichtung der Richtfunkstrecken entsprechend 
berücksichtigt wurde.  
 
Da Mobilfunkbetreiber nach geltender Rechtsprechung formal kei-
ne Träger öffentlicher Belange sind, wurden diese im Rahmen der 
Behördenbeteiligung nicht angeschrieben. Stellungnahmen der 
betreffenden Unternehmen im Rahmen der Beteiligung der Öffent-
lichkeit sind nicht eingegangen, so dass von einer Betroffenheit der 
Belange dieser Unternehmen nicht auszugehen ist.

Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 
Stand: 15.12.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 9 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.8 Bundesnetzagentur, Außenstelle Eschborn DLZ8,  Auf der Ludwigshöhe 
204, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 31.03.2011): 
  
  
Sollten im Planungsgebiet zukünftig neue ortsfeste Funkanlagen (Richt-
funk, Mobilfunk, Rundfunk usw.) er richtet werden, besteht die Möglich-
keit einer elektromagnetischen Störung der empfindlichen Empfangs- 
und Messeinrichtungen (die hiervor gesetzlich geschützt sind). 
Bei Bauwerken mit mehr als 20 m Hö he wird eine Beeinflussung mit 
vorhandenen oder bereits in Planung befindlichen Richtfunkstrecken von 
der zuständigen Dienststelle der BNetzA in Berlin geprüft. (Vgl. Stel-
lungnahme zu 1.7) 
Sollten Kenntnisse von der Planung/ Errichtung ortsfester Sendefunkan-
lagen oder Bauwerkshöhen mit mehr als 20 m Höhe vorliegen, wird um 
frühzeitige Information gebeten. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
(s.o.) 
Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen vorha-
benbezogenen Bebauungsplan auf Grundlage eines konkreten Bau-
vorhabens handelt, wurde die Bundesnetzagentur im Rahmen der 
Behördenbeteiligung über die geplante Gebäudehöhe von 24 m 
informiert. 
1.9 Untere Naturschutzbehörde  beim Umweltamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 
15.04.2011): 
  
  
Aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht bestehen zu 
dem Verfahren aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde sowie des 
Naturschutzbeirats keine Bedenken. 
 
Im Planungsgebiet gibt es keine Hinweise für ein Vorkommen geschütz-
ter Arten. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

anlage 5

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2011/0516

5780 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
28.12.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0516 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 3.1  - Rheinstraße 75 -  (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 15.12.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 - Rheinstraße 75 - 
gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem 
Bebauungsplanentwurf ging die in Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme ein. 
Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der jeweiligen Prüf ung (Anlage 2 
Datenschutzrelevante Anlage)  entschieden. 
3. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 
3.1 abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage 3) mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird 
zugestimmt.

2 
... 
4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 - für das Grundstück Rheinstraße 
75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück Nr. 249/25, sowie ein Teilstück 
der Rheinstraße Flur 17, Flurstück Nr. 66 (tlw.) und 229/17 (tlw.), wird mit seiner Begründung 
(Anlage 4) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB 
Anlage 2 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
Anlage 3 Durchführungsvertrag mit Vorhaben- und Erschließungsplan 
Anlage 4 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 3.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0516 vom 15.12.2011:  
 
Mit Beschluss vom 29.06.2010, öffentlich bekannt gemacht im Darmstädter Echo vom 07.07.2010, 
hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan W 3.1  - Rheinstraße 75 –  zugestimmt. Sie hat ebenfalls beschlossen, das 
Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren, das heißt ohne 
Umweltprüfung und ohne Umweltbericht, durchzuführen, da hierfür die Voraussetzungen vorliegen. 
 
Das geplante Bauvorhaben der Fraunhofer-Gesellschaft beinhaltet die Erweiterung des 
bestehenden Hauptsitzes des Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofer-
Gesellschaft in Darmstadt, in dem derzeit ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt sind. Das SIT entwickelt 
zugeschnittene und direkt einsetzbare Lösungen für alle Branchen, die sichere 
Informationstechnologien benötigen, und bietet u.a. Beratungs- und Entwicklungsleistungen von 
Sicherheitskonzepten an. 
 
Geplant ist die Errichtung eines weiteren 7-geschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer bisher 
als Stellplatz genutzten Fläche östlich des Bestandsgebäudes. Hier sollen für weitere 156 hoch 
qualifizierte Mitarbeiter auf insgesamt ca. 5.730 m² Geschossfläche Labor- und Arbeitsräume 
entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- und Besprechungsräume. Der Stellen- und Raumplan, der 
der geplanten baulichen Entwicklung zugrunde liegt, wurde vom Bundesministerium für Bildung und 
Forschung bewilligt. 
 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011 fand die öffentliche Auslegung 
des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich 
01.04.2011 statt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 16.02.2011 durchgeführt. 
 
 
Zu 1:
 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanentwurf W 3.1 zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
 
Zu 2:
 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB ging die in Anlage 2 
zusammengefasste und geprüfte Stellungnahme ein. 
 
 
Zu 3.:
 
 
Mit dem vorliegenden Durchführungsvertrag (Anlage 3) verpflichtet sich der Vorhabenträger, das 
Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs-, Vorbereitungs- und 
Ausführungskosten zu tragen. 
Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss 
abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 oder mit 
erteilter Baugenehmigung wirksam. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 4:

4 
... 
Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete vorhabenbezogene Bebauungsplan W 3.1  
- Rheinstraße 75 - mit Stand vom 15.12.2011 ist mit seiner Begründung vom 15.12.2011 (Anlage 4) 
gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 3.1 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung 
in Kraft gesetzt. 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
 
• 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den   15.12.2011 
III/61.2 zim NSt. 2603

anlage 3

28450 Zeichen

Anlage 3

DURCHFÜHRUNGSVERTRAG

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)
W 3.1 - Rheinstraße 75 -
(Fraunhofer-Institut für sichere Informationstechnologie - SIT)

für das Grundstück Rheinstraße 75

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt, vertreten durch den
Magistrat

- nachfolgend „Stadt“ genannt -

und die

Fraunhofer-Gesellschaft e.V., Hansastraße 27 c, 80686 München - nachfolgend „Vorha-
benträger" genannt -

vertreten durch Prof, (Univ. Stellenbosch) Dr. rer. pol. Alfred Gossner und Herrn Markus
Scheben

schließen folgenden Vertrag:

Präambel

Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplan) W 3.1 - Rheinstraße 75 - in Darmstadt-
für das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16,
Flurstück Nr. 249/25, sowie eine Teilfläche der Rheinstraße, Gemarkung Darmstadt, Flur
16 Nr. 249/17 (tlw.) und Flur 17, Flurstück Nr, 66 (tlw.) auf einer ca. 8.693 qm großen
Grundstücksfläche ein Gebäude sowie Nebenanlagen und Stellplätze als Ergänzung und
Erweiterung des bereits vorhandenen Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT)
der Fraunhofer-Gesellschaft zu erstellen.

Das Gebiet umfasst die in $ 1 Abs. 2 genannten Grundstücke und liegt innerhalb des Gel-
tungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans W 3 - Untere Rheinstraße Nord -. Die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 ist erforderlich, da das ge-
plante Bauvorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Übereinstim-
mung steht und sowohl die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl als auch
die zulässige Zahl der Vollgeschosse in Teilen überschritten wird.

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 ist die Schaffung der planungsrecht-
lichen Voraussetzungen für die vorgesehene Nutzung, da das Vorhaben nach geltendem
Bau- und Planungsrecht derzeit nicht genehmigungsfähig ist.

Die Durchführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens erfolgt auf der Grundlage des
8 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren.

Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 15. März 2010 gemäß $ 12 Abs. 2 BauGB
beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung eines vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Der Vorhabenträger hat dazu in Abstimmung
mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, wel-
cher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll.

n ihrer Sitzung vom 29. Juni 2010 hat die Stadtverordnetenversammiung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans einzuleiten.

Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben einschließlich der
ökologischen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Das Grundstück Rheinstraße
75 / Feldbergstraße 10 (Flurstück Nr. 249/25 der Gemarkung Darmstadt, Flur 16) be-
indet sich im Eigentum des Bundes und wurde der Fraunhofer-Gesellschaft per Vertrag
überlassen. Der Eigentümer hat dem Abschluss zu diesem Vertrag bzgl. der Grundstücke
im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes bereits zugestimmt.

Teil Allgemeines

$ 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgebiet

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Realisierung des in & 3 beschriebenen Vorhabens
"Erweiterung des bestehenden Hauptsitzes des Fraunhofer-Instituts für Sichere Infor-
mationstechnologie (SIT) in Darmstadt" auf der Grundlage des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans W 3.1 und die Erschließung der Grundstücke im Vertragsgebiet ein-
schließlich der vom Vorhabenträger durchzuführenden Vorbereitungsmaßnahmen.

(2) Das Vertragsgebiet umfasst das im Lageplan (Anlage 1) umgrenzte Grundstück
Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstücke Nr. 249/25.

& 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b) der Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2, 12 Seiten),

Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie
hiervon Kenntnis genommen haben.

Teil II Vorhaben

$ 3 Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Gebäudes zur Institutserweiterung des Insti-
tuts für Sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofer-Gesellschaft nebst Neben-
anlagen, Stellplätzen und technischen Einrichtungen gemäß Vorhaben- und Erschlie-
Bungsplan (Anlage 2).

Derzeit sind im bestehenden Hauptsitz des SIT in Darmstadt ca. 160 Mitarbeiter be-
schäftigt. Geplant ist die Errichtung eines zweiten, siebengeschossigen Gebäudes mit
Tiefgarage auf einer bisher als Stellplatz genutzten Fläche östlich des Bestandsgebäu-
des. Hier sollen auf insgesamt ca. 5.760 m? Geschossfläche Büroräume sowie Mess- und
Testräume für weitere 156 Mitarbeiter entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- und Be-
sprechungsräume. Der Stellen- und Raumbedarfsplan, der der geplanten baulichen Ent-
wicklung zugrunde liegt, wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung be-
willigt.

In Verbindung mit dem Vorhaben werden gemäß geltender Einstellplatzsatzung der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt insgesamt 94 Stellplätze auf dem Grundstück erforderlich.
Der Großteil dieser Stellplätze wird in einer unter dem Erweiterungsbau gelegenen Tief-
garage realisiert, die restlichen 42 Steliplätze werden ebenerdig gemäß Vorhaben- und
Erschließungsplan - davon 3 behindertengerecht - in die Außenanlagen integriert. Es gel-
ten die Bestimmungen der Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll zudem ein Teil der gemäß Einstell-
platzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt nachzuweisenden insgesamt 72 Fahr-
radstellplätze hergestellt werden (18 Stück). Die darüber hinaus erforderlichen 54 Fahr-
radstellplätze sollen im Keller des Bestandsgebäudes mit einem Zugang mittels Rampe
an der nördlichen Gebäudeseite hergestellt werden.

Die bauliche Nachverdichtung erzeugt eine GRZ, die knapp 0,5 beträgt. Die derzeit gel-
tende maximal zulässige GFZ von 1,2 wird auch zukünftig eingehalten.

Entsprechende Festsetzungen zur Nutzung des Grundstückes werden im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan getroffen.

& A Durchführungsverpflichtung

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des in & 3 genannten Vorha-
bens und der Erschließungsmaßnahmen im Vertragsgebiet nach den Regelungen die-
ses Vertrages einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (s. 8 6) und
der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Ss. 89).

(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens & Monate nach Inkrafttreten des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen
Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 12 Monate nach
Rechtskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von
36 Monaten nach Beginn fertig stellen.

=

& 5 Weitere Anforderungen an das Vorhaben

Hervorgerufen durch den Verkehrslärm der Rheinstraße ergeben sich jedoch Überschreitungen
der Orientierungswerte der DIN 18005. Während gemäß Lärmkartierung?) die Orientierungswer-
te der DIN 18005 im nördlichen Teil des Geltungsbereichs eingehalten werden, liegt die Lärm-
belastung durch den Straßenlärm der Rheinstraße im südlichen Teil des Geltungsbereichs mit
durchschnittlich 74 db(A) tags und 65 db(A) nachts deutlich darüber.

Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse wird mit Realisierung des Bauvorhabens somit die
Durchführung von passiven Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Der Vorhabenträger verpflich-
tet sich, die technischen Bestimmungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ als anerkann-
te Baunorm einzuhalten .

8 6 Vorbereitungsmaßnahmen

Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke erfor-
derlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehören:

Altlastenbeseitigung:

Da sich It. Altlasteninformationssystem (ALTIS) Altstandorte im Bereich des Bebauungs-
plans befinden, verpflichtet sich der Vorhabenträger unverzüglich notwendige Bodenana-
Iysen in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde auf seine Kosten zu ver-
anlassen. Ggf. erforderliche weitere Maßnahmen, die den Verbleib, die Umlagerung als
auch die Verwertung des belasteten Bodenmaterials auf dem Grundstück betreffen, sind
vor Beginn der Baumaßnahmen mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abzustimmen
und dieser nachzuweisen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle anfallenden Kosten
der Altlastenbeseitigung zu tragen.

Kampfmittelräumung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es
muss grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.

Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden werden,
ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des
Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, diese auf seine Kosten zu veranlassen.

Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf einen Bombenblindgänger ergeben oder ein
Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen beim
Regierungspräsidium Darmstadt zu verständigen.

Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu
beachten. Eine Angebotseinholung oder die Beauftragung einer Fachfirma ist mit dem
Kampfmittelräumdienst abzustimmen.

Teil II Schlussbestimmungen
& 7 Kostentragung

Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchfüh-
rung, sowie die Kosten der vorbereitenden Maßnahmen insbesondere in Bezug auf erfor-
derliche Maßnahmen zur Bodensanierung. Des Weiteren trägt der Vorhabenträger die
Kosten der Realisierung des Projekts. Die Verpflichtung zur Kostentragung schließt die
Planungskosten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich aller Planaus-

4

ie

fertigungen und die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen im Bebauungsplanver-
fahren ein.

$ 8 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten
und Bindungen auf seine Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertra-
gen. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf nach $ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der Zu-
stimmung der Stadt. Die Stadt wird die Zustimmung erteilen, wenn der neue Vorha-
benträger sich ihr gegenüber verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen zu übernehmen und die in diesem Vertrag vereinbarten Sicherheiten
selbst beizubringen. Die Stadt wird die Bonität des neuen Vorhabenträgers prüfen
und auf dieser Grundlage das Sicherungserfordernis neu bewerten. Sie behält sich
ausdrücklich vor, ihre Zustimmung von der Beibringung weiterer Sicherheitsleistun-
gen abhängig zu machen.

(2) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Ver-
trages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrück-
lich aus dieser Haftung entlässt.

$ 9 ökologische Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
festgesetzten ökologischen Maßnahmen durchzuführen. Die Maßnahmen sind mit
dem Grünflächenamt der Stadt abzustimmen und spätestens 12 Monate nach Fer-
tigstellung des Bauvorhabens fertig zu stellen.

(2) Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im Ver-
tragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernich-
tung oder Vergeudung zu schützen. & 6 bleibt hiervon unberührt. Die Verbringung
des Mutterbodens außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt.

& 10 Kosten bei Nichtdurchführung des Vorhabens

Wird das Vorhaben nicht innerhalb der in 8 4 des Vertrags genannten Fristen realisiert,
ist die Stadt gem. 8 12 (6) Satz 1 BauGB gehalten, den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan W 3.1 aufzuheben. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens (Personal- und Sachkos-
ten) trägt in diesem Fall der Vorhabenträger.

& 11 Sicherheitsleistungen

Aufgrund der überwiegend staatlichen Finanzierung besteht eine sichere Bonität des
Vorhabenträgers. Der Wirtschaftsplan des Vorhabenträgers wird mit allen Einnahmen
und Ausgaben Bestandteil des Bundeshaushaltsplans und damit Teil des Haushaltsge-
setzes. Eine Insolvenz des Vorhabenträgers ist damit ausgeschlossen, er wird seinen
Zahlungsverpflichtungen stets nachkommen können. Auf die Vereinbarung von Sicher-
heitsleistungen wird daher verzichtet.

& 12 Haftungsausschluss

(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendun-
gen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tä-

igt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung (8 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche ge-
gen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die
ichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen
Streitverfahrens herausstellt.
(3) Eine Haftung der Stadt für etwaige Schäden, die durch Bodenkontaminierung entste-
hen, ist ausgeschlossen.

$ 13 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. Die zuständige Boden-
schutzbehörde sowie das Grünflächenamt der Stadt erhalten eine unbeglaubigte Ko-
pie des Vertrags.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

$& 14 Wirksamwerden
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 3.1 in

Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach $ 33 BauGB zum Vorhaben erteilt wird.
Er steht insoweit unter einer aufschiebenden Bedingung.

Darmstadt, den|
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

pad dl

Jbchen Partsch
berbürgermeister

Brigitte Lindscheid
Stadträtin

München, den 05.42.20

Der Vorhabenträger

(Prof. Dr. Alfred Gossner) (Markus Scheben)

Anlage 1

Lageplan mit Abgrenzung des Vertragsgebietes (ohne Maßstab)

Anlage 2

Fraunhofer Institut
für Sichere Informationstechnologie SIT
Darmstadt

Vorhabenbeschreibung 4 Fi
. a

FRAUNHOFER INSTITUT
für Sichere Informationstechnologie SIT

Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1

Teil 1:
Vorhabenbeschreibung

Fraunhofer Institut
für Sichere Informationstechnologie SIT
Darmstadt

Vorhabenbeschreibung Ä j

Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Gebäudes zur Institutserweiterung des
Instituts für sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofergesellschaft nebst
Nebenanlagen, Stellplätzen und technischen Einrichtungen. Derzeit sind im
bestehenden Hauptsitz des SIT in Darmstadt ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt. Geplant ist
die Errichtung eines zweiten, siebengeschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer
bisher als Stellplatz genutzten Fläche östlich des Bestandsgebäudes. Hier sollen auf
insgesamt ca. 5.760 m? Geschossfläche Labor- und Arbeitsräume für weitere 156
Mitarbeiter entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- und Besprechungsräume. Der
Stellen- und Raumplan, der der geplanten baulichen Entwicklung zugrunde liegt, wurde
vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bewilligt.

Nutzung

Das Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie prüft die Sicherheit von IT-
basierten Systemen. Hierzu hat es verschiedene Techniken und Methoden zur
Spezifikation, Analyse, Verifikation und Validierung der IT-Systeme herausgearbeitet, die
es ermöglichen, die Sicherheit der jeweiligen IT-Systeme praktisch zu überprüfen,
mittels Software zu simulieren und die Sicherheitseigenschaften entsprechend zu
visualisieren. So entwickelt und prüft das Fraunhofer Institut für Sichere
Informationstechnologie z.B. Anwendersoftware für den multimedialen Austausch von
Daten.

Lage und städtebauliche Situation

Das Grundstück für den Neubau befindet sich in der Rheinstraße, die als
Hauptverkehrsader der Stadt dient und durch eine Aneinanderreihung von
Solitärgebäuden geprägt ist. Die städtebauliche Typologie des Erweiterungsbaus
entwickelt sich aus einem verbindenden flachen Sockelbau, durch den der Straßenraum
gefasst wird und aus einem aufgehenden Büroriegel, der einen weithin wahrnehmbaren
Akzent setzt. Der eingeschossige Sockelbau schiebt sich an die Straße und ermöglicht
über Verbindungsgänge die Anschlüsse von Neubau und Bestandsgebäude. Darüber
erhebt sich, durch ein Zwischengeschoss abgesetzt, der fünfgeschossige Büroriegel im
nördlichen Teil des Grundstückes. Bestandsgebäude und Neubau umfassen einen
geschützten Hofbereich, der vom Erdgeschoss und den zwei Verbindungsgängen
zugänglich ist. An der nord-östlichen Grundstücksecke an der Feldbergstraße sollen
Garagen abgerissen werden und ein Standort für zugeordnete Nebenanlagen zur
technischen Versorgung entstehen. Geplant sind zwei Trafos und drei Generatoren.

Das Grundstück unterliegt dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 3, der neben dem
Bestandsgebäude die Errichtung eines Neubaues zulässt. Die geplante
Institutserweiterung wäre nach der festgesetzten Art der Nutzung (Kerngebiet) zulässig.
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (W 3.1) ist erforderlich, da
das geplante Bauvorhaben mit den überbaubaren Grundstücksflächen des festgesetzten
Bebauungsplans nicht in Übereinstimmung steht und sowohl die festgesetzte maximal
zulässige Grundflächenzahl als auch die zulässige Zahl der Vollgeschosse in Teilen
überschritten wird. Die Durchführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens erfolgt
dabei auf der Grundlage des $ 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.

Fraunhofer Institut
für Sichere Informationstechnologie SIT
Darmstadt

Vorhabenbeschreibung 4

Mit Schreiben vom 15. März 2010 wurde gemäß $ 12 Abs. 2 BauGB die Einleitung des
Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt.

Die Stadtverordnetenversammlung Darmstadt hat in ihrer Sitzung am 29. Juni 2010 die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W.3.1 für das Grundstück
Reinstraße 75/ Feldbergstraße 10 beschlossen. Der Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung Darmstadt wurde im „Darmstädter Echo“ am 1. Juli 2010
ortsüblich bekannt gemacht.

Grundstück

Das Grundstück ist insgesamt ca. 8.690 m? groß. Es bestand aus den beiden
Teilgrundstücken Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16,
Flurstück 249/12 und 249/13 und wurde zum Flurstück 249/25 in 2011 vereinigt. Es ist
leicht nach Norden abfallend, mit Höhen von NN+ 133,5 m bis NN+ 134,5 m somit
nahezu eben. Das Grundstück ist von der Feldbergstraße und von der Rheinstraße
erreichbar. Notwendige Abstandsflächen des Neubaus liegen vollständig auf dem
Grundstück.

Stellplätze und Nebenanlagen

In Verbindung mit dem Vorhaben werden insgesamt 94 Stellplätze auf dem Grundstück
gem. geltender Einstellplatzsatzung Darmstadt erforderlich. Der Großteil dieser
Stellplätze wird in einer unter dem Erweiterungsbau gelegenen Tiefgarage realisiert, die
restlichen 42 Stellplätze werden als ebenerdige Stellplätze gemäß Außenanlagenplan -
davon drei behindertengerecht - in die Außenanlagen integriert. Es gelten die
Bestimmungen der Einstellplatzsatzung. In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
soll zudem ein Teil der gemäß Einstellplatzsatzung Darmstadt nachzuweisenden
insgesamt 72 Fahrradstellplätze hergestellt werden (18 Stück). Die darüber hinaus
erforderlichen Fahrradstellplätze werden im Keller des Bestandsgebäudes mit einem
Zugang mittels Rampe an der nördlichen Gebäudeseite hergestellt.

Baurecht

Grundsätzlich ist der Planung die Hessische Bauordnung zugrunde zu legen, für die
öffentlich zugänglichen Bereiche im EG die Muster-Verordnung über den Bau und
Betrieb von Versammlungsstätten (MVStättV), für die Tiefgarage die Verordnung über
Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GarVO). Das Gebäude gilt als bauliche
Anlage besonderer Art und Nutzung (Sonderbau), Gebäudeklasse 5 mit geschlossener
Großgarage und erdgeschossiger Versammlungsstätte.

Erdgeschoss

Ein neuer Haupteingang an der Nahtstelle zwischen Alt- und Neubau erschließt beide
Gebäudeteile, der Zugang erfolgt wie bisher von der Rheinstraße. Die vertikale
Erschließung erfolgt über zwei Treppenhäuser. Im EG befinden sich das Foyer mit
Empfang, je ein Seminar- , Besprechungs- und Vortragsräume für eine gleichzeitige
Nutzung von max. 200 Personen mit Nebenräumen (Medienraum, Stuhllager) sowie ein
Showroom als Ausstellungsfläche für das Institut. Im nördlichen Bereich des EG befindet
sich eine Mitarbeitercafeteria mit Vorbereitungsraum, die Besucher-WCs mit
behindertengerechter Toilette sowie ein Personal WC/ Umkleide, Vorbereitung Cafeteria
sowie der Sanitätsraum. An der nördlichen Fassade liegen die Einfahrt der Tiefgarage
sowie der Back Up Raum und ein Mess- und Testraum. Das Erdgeschoss hat eine
Bruttogeschossfläche von ca. 1.500 m?.

hr

Fraunhofer Institut
für Sichere Informationstechnologie SIT
Darmstadt

Vorhabenbeschreibung 4 k

Untergeschoss

Die darunterliegende Tiefgarage ist mit dem restlichen Gebäude zur Einhaltung der max.
Fluchtweglängen über drei Treppenhäuser verbunden. Neben den notwendigen
Technik-, Lagerräumen und dem Hausanschlussraum befinden sich hier 52 Stellplätze
für PkWs. Die Einfahrt der Tiefgarage liegt in der Kubatur des Gebäudes und ist nicht
ausgelagert, die Abtrennung erfolgt über ein Rolltor. Die Bruttogeschossfläche des
Untergeschosses beträgt ca. 2.175 m?.

1. Obergeschoss

Als Zwischengeschoss zwischen dem die Gebäude verbindenden Sockel und den
Bürogeschossen im Neubau liegt das 1. Obergeschoss. Es ist gegenüber den
Obergeschossen umlaufend zurückgestaffelt. Hier finden sich Mess- und Testräume, ein
Aufenthaltsraum/ Werkstatt, sowie die Technik- und Lüftungszentrale für das
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss. Auf der Dachfläche EG liegt an der Westfassade
eine kleine Dachterrasse für Versuchsanordnungen. Das Zwischengeschoss hat eine
Bruttogeschossfläche von ca. 460 m?.

2. - 6. Obergeschoss

den beiden Fluren befinden sich Nebenräume wie WCs, Kopier-, Drucker- und
Technikräume. Entlang der östlichen und westlichen Fassade reihen sich Büro- und
Besprechungsräume, sowie im 3. Geschoss eine Bibliothek. Die Arbeit erfolgt an
entsprechenden Bildschirmarbeitsplätzen. An der südlichen Stirnseite sind als
Fluraufweitung die Teach-in-Flächen in Kombination mit einer Teeküche eingerichtet.
Der Bereich dient als Aufenthaltsfläche und zur allgemeinen -auch spontanen-
Kommunikation. Die oberen Geschosse haben jeweils eine Bruttogeschossfläche von
ca. 760 m?.

7. Obergeschoss

Im 7. Obergeschoss findet sich auf der Dachfläche die eingehauste Lüftungszentrale für
innen liegende Räume und Tiefgarage, sowie das Rückkühlwerk, das nach Erfordernis
einen Sichtschutz erhält.

A

Fraunhofer Institut
für Sichere Informationstechnologie SIT
Darmstadt

Vorhabenbeschreibung 4 E 3
Br

FRAUNHOFER INSTITUT
für Sichere Informationstechnologie SIT

Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1

Teil 2:

Planunterlagen

- Lageplan Außenanlagen

- Grundriss Keller (TG)

- Grundriss Erdgeschoss

- Grundriss 1. Obergeschoss

- Grundriss Regelgeschoss (2. - 6. OG)
- Schnitt

- Ansichten

Zutahresregehung
zur Folöbergsiradin
über Schrebeior
(Bestand)

Gebäude
Bestand

“1200 Höhe Neuplonung
m Höhe Bestand

Dar Lagaplan SIT I ANA 1 P_N_AM Ranmfällplan wurde ala Anlage zum

| Baumfällantrag beigelegt. Die entsprechenden Malßnahmon wurden bereits.
durcgulühul 30 Bäunms wurden guläin.

Ingesamt werden 16 neue Bäume (SIU 16-18) innerhalb des Grundstücks,
‚goplanzt, 14 weitere warden in Absprache mil dam Umwallamt Darmstadt an
weiteren Standorten gepflanzt.

‚Alle Maße sind am Dau zu prüfen!

Erweiterung des Fraunhofer-insihuts für Sichere

Informationstechnologie SIT
Rheinstrasse 75
64295 Darmstadt
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Bauherr Fraunhofer-Geseilschaft zur

dor angewandten Forschung e.V.
Konsastrasse 270
80686 München

Unterschrift Bauhvrr/ Nutzur:

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Fax 030130 67.85.20

‚srrauma, sam

Waenaruuse 33a. 10399 Ben
Ta OS 01800. Far D301 08. 17
Datım: gazaichnat. | Untarscheift

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Monungsphase Sunehmigungsplanung
Planinhalt Lageplan Außenanlagen
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Beratungsverlauf (5)

TOP 8
TOP 6
TOP 8
TOP 5
TOP 14

Orte (12)

  • Rheinstraße 75
  • Feldbergstraße 10
  • Berliner Allee
  • Mornewegstraße
  • Eschollbrücker Straße 12
  • Klappacher Straße 172
  • Pommernstraße 13
  • Wilhelminenstraße 1
  • Bessunger Straße 125
  • Luisenplatz 5
  • Auf der Ludwigshöhe 204
  • Neckarstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0516
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.12.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00