V/0025/2026
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung - Anwendung der Regelungen in Münster - Leitlinien
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
1362 Zeichen
Anlage A zur V/0025/2026 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage werden Leitlinien für die Anwendung des „Bauturbo“ in Münster beschlossen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel des Bauturbo ist es, zukünftig Wohnbauvorhaben schneller zuzulassen und dazu in bestimm- ten Fällen von geltenden planungsrechtlichen Regelungen abzuweichen. Mit den in dieser Vorlage zu beschließenden Leitlinien sollen die Regelungen des Bauturbo auf die Erfordernisse vor Ort in Münster konkretisiert und angepasst werden Finanzierung keine Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Durch die mit dieser Vorlage zu beschließenden Leitlinien kann die soziale Dimension des Woh- nens in Münster weiter gefördert werden und mit Blick auf die beabsichtigte Verfahrensbeschleuni- gung zeitnah wirken. Durch Beratung und Abstimmung soll dies mit vergleichbaren Qualitäten wie in den herkömmlichen Bauleitplanverfahren einhergehen und damit auch die Berücksichtigung von ökologischen und klimatischen Erfordernissen im Rahmen der Projekte sichern. Es werden also insbesondere die Querschnittsthemen Demographie und Klimaschutz berührt.
Beschlussvorlage
11411 Zeichen
V/0025/2026 V/0025/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung Anwendung der Regelungen in Münster - Leitlinien Beratungsfolge 05.02.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 11.02.2026 Hauptausschuss Vorberatung 11.02.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Einführung der neuen rechtlichen Optionen („Bauturbo“) wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Stadt Münster nutzt die Neuregelungen des Baugesetzbuches (BauGB) zur Stärkung des leistbaren Wohnens. 3. Die in der Begründung genannten Leitlinien zur Anwendung der neuen gesetzlichen Regelun- gen werden beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Der Bundesgesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohn- raumsicherung“ das Baugesetzbuch (BauGB) zum 30.10.2025 novelliert. Mit dieser Novellierung wurden bestehende Regelungen angepasst und neue Instrumente eingeführt, um zukünftig Wohnbauvorhaben schneller zuzulassen und dazu in bestimmten Fällen von geltenden planungsrechtlichen Regelungen abzuweichen bzw. auf die Aufstellung eines bisher erforderlichen Bebauungsplanes verzichten zu können (siehe im Detail Anlage 1 „Inhalte des Gesetzes“). Stadtplanungsamt 26.01.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Weber Telefon: 492-6120 WeberMarkus@stadt - muenster.de - 2 - V/0025/2026 Die Stadt Münster begrüßt die neuen Regelungen, die aus ihrer Sicht jedoch schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt wünschenswert gewesen wären. Ebenfalls wünschenswert wäre es, wenn sie von einer Initiative zur Senkung von Baukosten flankiert würden. Die Stadt Münster hat in den letzten Jahren umfangreiche Baulandentwicklung betrieben, um die ho- he Nachfrage nach Wohnungen zu bedienen. Neben großen innerstädtischen Gebieten kommen in den nächsten Jahren auch mehrere gr oße Baugebiete in den Außenstadtteilen hinzu. Zudem konnte in den letzten Jahren eine Vielzahl von Einzelprojekten im Innenbereich ohne die Aufstellung von neuen Bebauungsplänen realisiert werden, sodass im Ergebnis eine sehr hohe Bautätigkeit in Müns- ter zu verzeichnen ist: Beispielsweise lag die Anzahl neu gebauter Wohnungen (bezogen auf die Einwohnerzahl) für die Jahre 2023 und 2024 im Vergleich zu den anderen Großstädten in Nordrhein- Westfalen mit Abstand vorne. All dies führt dazu, dass sowohl die Flächenreserven in den Baugebie- ten als auch die genehmigten, aber noch nicht realisierten Wohnungen auf einem hohen Niveau lie- gen. Insofern gibt es weniger ein Flächen- sondern vielmehr ein (begründet durch die massiv gestie- genen Bau - und Finanzierungskosten und Flächenvermarktungshemmnisse) Umsetzungsproblem. Die Stimmung am Wohnungsmarkt deutet aktuell auf eine leichte Entspannung mit steigenden Woh- nungsgenehmigungszahlen und vermehrter Flächennachfrage hin. Dennoch kann auch die Lockerung von planungsrechtlichen Vorschriften zugunsten des Wohnungs- baus einen Beitrag für mehr Wohnraum in Münster leisten. Die bundesgesetzlichen Regelungen geben dabei den Kommunen einen zusätzlichen Gestaltungs- spielraum, der nun auf die Erfordernisse vor Ort in Münster konkretisiert und angepasst werden muss. Auf diese Weise können die Instrumente mit den stadtstrategischen Zielen in Einklang gebracht wer- den und für diejenigen, die bauen und investieren wollen, einen verlässlichen Rahmen bilden. Die soziale Dimension des Wohnens kann dadurch weiter gefördert werden und mit Blick auf die be- absichtigte Verfahrensbeschleunigung zeitnah wirken. Durch Beratung und Abstimmung soll dies mit vergleichbaren Qualitäten wie in den herkömmlichen Verfahren einhergehen und damit auch die Be- rücksichtigung von ökologischen und klimatischen Erfordernissen im Rahmen der Projekte sichern. Einen positiven Einfluss auf die Stadtentwicklung wird die Neuregelung dann entfalten, wenn diejeni- gen Projekte begünstigt werden, die mit den beschlossenen Grundsätzen der nachhaltigen Stadtent- wicklung in städtebaulicher, ökologischer und sozialer Dimension vereinbar sind. So können Fehlent- wicklungen verhindert werden. Leitlinien Die folgenden Leitlinien werden für die Anwendung der Neuregelungen beschlossen: Umsetzungsorientierung: Die Anwendung der Neuregelungen zielt auf die baldige Umsetzung von Bauvorhaben ab. Spekulati- on soll dagegen nicht befördert werden. Die Neuregelungen können zur Anwendung kommen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und das Grundstück zur Verfügung steht. Die Verwaltung bietet hierzu vorherige Beratungen an. Das gemeindliche Einvernehmen wird mit dem Ziel erteilt, dass die beantragten Bauvorhaben zeitnah umgesetzt werden. Die Antragstellenden erkennen an, dass das gemeindliche Einvernehmen nach Fristablauf grundsätzlich nicht verlängert wird. - 3 - V/0025/2026 Übereinstimmung mit bestehenden und beschlossenen Zielen und Konzepten: Die Zustimmung der Gemeinde knüpft auch an die Übereinstimmung des Vorhabens mit gesamtstäd- tischen und teilräumlichen, vom Rat beschlossenen Konzepten an. Dazu zählen insbesondere der Flächennutzungsplan, das Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM), das Wohnbaulandprogramm, das Einzelhandels- und Zentrenkonzept, die Grünordnung Münster, die Landschaftspläne, Rahmen- pläne, Aufstellungsbeschlüsse etc. Die Zustimmung der Gemeinde geht einher mit den Qualitätsanforderungen an guten Städtebau, die auch bisher die Prozesse und Planungen gekennzeichnet haben. Dazu zählen insbesondere der städtebauliche Ansatz, der Freiraumschutz, die Grünversorgung, der nachhaltige Schutz des Natur- haushaltes, der Nachbarschutz, Klimaresilienz und die Mobilitätslösungen. Ebenso werden Aspekte wie zusätzliche thermische Belastungen oder erhöhte Gefährdungen durch Starkregen und Sturzfluten im Rahmen einer überschlägigen Prüfung auf Umweltauswirkungen be- rücksichtigt. I n gewissen Konstellationen werden auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzule- gen sein. Eine Befreiung zu Gunsten von Wohnnutzungen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten soll nicht erteilt werden. Damit trägt die Stadt Münster sowohl dem Schutz der Gewerbebetriebe Rech- nung als auch der Sorge vor einer zu starken Exponierung künftiger Bewohnender vor insbesondere Lärm und Geruch. Darüber hinaus würde ein spekulierender Umgang mit Grundstücken die bestim- mungsgemäße Entwicklung von Gewerbegebieten hemmen. Sobald die Abstimmungserfordernisse dem Umfang nach einem Planverfahren für ein Baugebiet ent- sprechen oder erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist das Bauleitplanverfahren als bewährter Prozess durchzuführen. Dies wird insbesondere Fälle im Außenbereich betreffen. Leistbares Wohnen: Die Stadt Münster hat den Anspruch, dass die Neuregelungen Anwendung finden, wenn ein Beitrag zur Wohnraumversorgung geleistet wird. Ziel ist die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum (zusätzli- che Wohnungen), der gemessen an den Wohnbedürfnissen der jeweiligen Bevölkerungsgruppen an- gemessen ist. Die Regelungen zur SoBoMü sollen bei mehr als 9 Wohneinheiten bzw. einer Bruttogeschossfläche (BGF) ab ca. 1.000 m² angewendet werden. Räumlich und zeitlich eng beieinanderliegende Vorhaben sind gemeinsam zu betrachten. Dabei werden wie bei Planverfahren im Innenbereich 30 % der zu- sätzlich entstehenden Fläche als geförderter Wohnraum vereinbart. Ausgenommen davon sind Auf- stockungen, Dachgeschoss-Ausbauten und Umnutzungen. Die Stadt Münster knüpft ihre Zustimmung an die Vereinbarung zur Beantragung von Wohnraumför- dermitteln. In besonderen Fällen kann die Verwaltung ergänzende oder geänderte Vereinbarungen mit den Vor- habentragenden vereinbaren. Politische Einbindung: Bei den hier in Rede stehenden Vorhaben handelt es sich um klassische Bauanträge, die von der Verwaltung entsprechend bearbeitet werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorhaben zumin- dest ab einer entsprechenden Dimension auch eine gewisse Öffentlichkeit ansprechen werden und damit auch von politischer Relevanz sind. - 4 - V/0025/2026 Die Verwaltung schlägt daher in Auslegung der neuen Regeln in der Zuständigkeitsordnung vor, Vor- haben, - die einen Umfang von mehr als 9 Wohneinheiten umfassen, oder - die im bisherigen Außenbereich verortet sind, oder - die eine besondere Bedeutung haben oder in sensiblen Umgebungen geplant werden, vor der Entscheidung zur Kenntnis in die zuständigen politischen Gremien einzubringen. Vor Zustimmung der Gemeinde kann, sofern dies aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall geboten ist, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Aktive Anwendung der Erleichterungen: Im Kern zielen die neuen gesetzlichen Regelungen darauf ab, privates Investitionsinteresse zu gene- rieren und zu erleichtern. Die Verwaltung hat die Projekte des Wohnbaulandprogramms mit den Neuregelungen der Geset- zesnovelle abgeglichen. Dort, wo es sinnvoll erscheint, wird mit den jeweiligen Grundstückseigentü- mern die beschleunigende Umsetzung über einzelne Genehmigungen erörtert. Die übrigen größeren Baulandentwicklungen im Außenbereich, die auch die Schaffung von neuen Infrastrukturen bedingen, werden weiter durch Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht. Darüber hinaus plant die Verwaltung, die Information über die neuen Regelungen und die Münstera- ner Leitlinien den Akteuren der Immobilienwirtschaft (größere Bestandshalter in Münster) sowie der planenden Architektenschaft zu vermitteln. Mit den größeren Immobilieneigentümern ist eine Überprü- fung der Bestände auf Nachverdichtungspotentiale in Einzelgesprächen darüber hinaus vorgesehen. Evaluation Regelmäßig wird die Verwaltung im AWSS über die gemachten Erfahrungen mit den durch die Novel- le neu eingeführten Instrumenten berichten. Dabei wird ein Überblick über die zusätzlich generierten Wohneinheiten gegeben, die genehmigt werden konnten. Wie beschrieben können über vertragliche Vereinbarungen Ziele und Maßnahmen vereinbart werden. Zur Einschätzung der Wirksamkeit wird in dem Bericht ein Überblick über die Quantität und Inhalte der Vereinbarungen berichtet. Der Bericht stellt dar, ob und wenn ja wie viele Bauleitplanverfahren durch die Anwendung der Neu- regelungen eingespart wurden. Die Evaluierung dient zudem der Sicherstellung der Gleichbehand- lung bei der Anwendung der beschleunigenden Instrumente. Bei Bedarf können die Leitlinien weiter- entwickelt werden. Insgesamt kann die Anwendung der BauGB-Novelle damit einen weiteren Beitrag zum sozialgerech- ten Wohnungsbau in Münster leisten. Gerade im Hinblick auf die zu erwartenden erneuten Diskussionen über bereits in der Vergangenheit abgelehnte Bauvorhaben bleibt dabei aber die Prämisse, nur städtebaulich und ökologisch sinnhafte und damit gute Wohnungen zuzulassen. Dabei muss der Schwerpunkt der Entwicklung in der ange- messenen Nachverdichtung innerhalb des vorhandenen Siedlungskörpers liegen. Die Inanspruchnahme von unbebauten Flächen im Außenbereich wird grundsätzlich weiterhin nur mit einem Bebauungsplanverfahren und damit auf Basis einer Abwägungsentscheidung des Rates statt- finden. - 5 - V/0025/2026 In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Inhalte des Gesetzes
Anlage-1-Inhalte-des-Gesetzes
8701 Zeichen
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung Inhalte des Gesetzes - Überblick über die rechtlichen Neuregelungen Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohn- raumsicherung“ das Baugesetzbuch (BauGB) zum 30.10.2025 novelliert. Damit sind erweiterte und zusätzliche Instrumente eingeführt worden, die das Ziel verfolgen: - schneller als bisher Vorhaben zuzulassen, die insbesondere Wohnraum schaffen, - unter erleichterten Bedingungen Vorhaben zu planen, die im Einwirkungsbereich von ge- werblichen Anlagen und Betrieben sind, - unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aufstellung von Bebauungsplänen zu ver- zichten und - befristet bis Ende 2030 bei Vorhabenzulassung von allen Regelungen des BauGB abzu- weichen, auch im Außenbereich, der an den Siedlungsraum angrenzt. Der Gesetzestext des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung ist unter der folgenden Adresse zu erreichen: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html Das Artikelgesetz zur BauGB -Novelle (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung) ist über die folgenden Verlinkungen zu erreichen: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/257/VO.html Einführung dauerhafter Neuregelungen ins BauGB Zur beschleunigten Vorhabenzulassung zu Wohnzwecken sind insbesondere folgende Instrumente eingeführt worden: - Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen kann nun auch in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen befreit werden, auch über die Grundzüge der Planung hinaus (§ 31 Abs. 3 BauGB). (3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbeson- dere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Um- weltauswirkungen hat. - Im unbeplanten Innenbereich müssen sich Vorhaben nun nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (§ 34 Abs. 3b BauGB). Dies gilt auch für mehrere vergleich- bare Fälle und auch für die Neuerrichtung von Wohngebäuden. (3b) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfü- gens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Anlage 1 zu V/0025/2026 Diese beiden Regelungen sind dauerhaft und ohne Bezug zu einem angespannten Wohnungsmarkt ins Bauplanungsrecht aufgenommen worden. Stets zu würdigen bei diesen Abweichungen sind die nachbarlichen Belange. Dabei ist jeweils die konkrete Situation des Einzelfalls in den Blick zu neh- men. Zudem ist die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen zu prüfen. Neben den Vorstellungen der Stadt über die städtebauliche Entwicklung eines Bereiches zählen hierzu insbesondere auch die in § 1 Abs. 6 BauGB und in § 1a BauGB genannten Belange und Rechtsgebiete. Die Befreiungen sind mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie auf- grund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen ha- ben (§ 31 Abs. 3 BauGB). Diese erweiterten Zulassungsmöglichkeiten sind an die Zustimmung der Gemeinde geknüpft, da es in diesen Fällen um die Planungshoheit der Gemeinde geht, die in Artikel 28 Abs. 2 GG garantiert ist. Die Zustimmung der Gemeinde ist neu in das Baugesetzbuch eingeführt worden und in § 36a BauGB normiert. Die Zustimmung kann an Anforderungen und Bedingungen geknüpft werden. Für die Zu- stimmung greift eine Frist von drei Monaten, danach tritt eine Zustimmungsfiktion ein. Führt die Ge- meinde zu dem Vorhaben eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch, verlängert sich die Frist entspre- chend, längstens jedoch um einen weiteren Monat. (1) Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn s ie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Geneh- migungsbehörde verweigert wird; § 36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (2) Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu dem Antrag innerhalb angemessener Frist geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. In diesem Fall verlängert sich die nach Absatz 1 Satz 4 anzuwendende Entscheidungsfrist um die Dauer der Stellungnahmefrist. (3) Die Entscheidung der Gemeinde über die Zustimmung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung überprüft werden. Die aktuelle Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster greift diese Zustimmung seit der Anpassung im Dezember 2025 in Punkt II 10.2.1 (Entscheidungszuständigkeiten des Ausschusses für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung) auf: - Kenntnisnahme über das beabsichtige Erteilen oder Verweigern der Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB zu Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB sowie § 246e BauGB Einführung temporärer Neuregelungen ins BauGB Temporär ins Baugesetzbuch aufgenommen ist die Regelung des § 246e BauGB, der sogenannte „Bauturbo“. Zunächst bis zum Ende des Jahres 2030 können zur Vorhabenzulassung mit Zustim- mung der Gemeinde Abweichungen von allen Regelungen des Baugesetzbuches vorgenommen werden. Dies gilt im Innenbereich (beplant oder unbeplant) sowie im Außenbereich, der sich in der Nähe von Siedlungen befindet. (1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdi- gung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient: 1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, 2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen ge- schaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder 3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung. Hat eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich oder eine Abweichung von Bebauungsplänen nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung nach den §§ 38 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Vorhaben nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unberührt. (2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend. (3) Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 zu beurteilen sind. § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden. (4) Die Befristung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. (5) Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 zugelassen, können in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 auch zuge- lassen werden: 1. den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke, 2. Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen. Weitere Änderungen des BauGBs betreffen den Immissionsschutz sowie die Anpassung von Fristen im Zusammenhang mit Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. So ist es in der Bauleitplanung nun möglich, unter erleichterten Bedingungen in begründeten Fällen mit Wohnnutzungen näher als bisher an Anlagen und Betriebe heranzurücken, die gewerbliche Emissionen verursachen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0025/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.01.2026
- Erstellt
- 06.01.2026 15:24