Mandari Insight

V/0025/2026

Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung - Anwendung der Regelungen in Münster - Leitlinien

Vorlagen 06.01.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.02.2026, TOP 18

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage-1-Inhalte-des-Gesetzes

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

1362 Zeichen

Anlage A zur V/0025/2026 
Kurzüberblick 
Mit dieser Vorlage werden Leitlinien für die Anwendung des „Bauturbo“ in Münster beschlossen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel des Bauturbo ist es, zukünftig Wohnbauvorhaben schneller zuzulassen und dazu in bestimm-
ten Fällen von geltenden planungsrechtlichen Regelungen abzuweichen. 
 
Mit den in dieser Vorlage zu beschließenden Leitlinien sollen die Regelungen des Bauturbo auf die 
Erfordernisse vor Ort in Münster konkretisiert und angepasst werden  
 
Finanzierung  
keine 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist 
 
vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch die mit dieser Vorlage zu beschließenden Leitlinien kann die soziale Dimension des Woh-
nens in Münster weiter gefördert werden und mit Blick auf die beabsichtigte Verfahrensbeschleuni-
gung zeitnah wirken. Durch Beratung und Abstimmung soll dies mit vergleichbaren Qualitäten wie 
in den herkömmlichen Bauleitplanverfahren einhergehen und damit auch die Berücksichtigung von 
ökologischen und klimatischen Erfordernissen im Rahmen der Projekte sichern. 
 
Es werden also insbesondere die Querschnittsthemen Demographie und Klimaschutz berührt.

Beschlussvorlage

11411 Zeichen

V/0025/2026 
V/0025/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung 
Anwendung der Regelungen in Münster - Leitlinien 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   05.02.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   11.02.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.02.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Einführung der neuen rechtlichen Optionen („Bauturbo“) wird zur Kenntnis genommen. 
 
2. Die Stadt Münster nutzt die Neuregelungen des Baugesetzbuches (BauGB) zur Stärkung des 
leistbaren Wohnens. 
 
3. Die in der Begründung genannten Leitlinien zur Anwendung der neuen gesetzlichen Regelun-
gen werden beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohn-
raumsicherung“ das Baugesetzbuch (BauGB) zum 30.10.2025 novelliert. 
 
Mit dieser Novellierung wurden bestehende Regelungen angepasst und neue Instrumente eingeführt, 
um zukünftig Wohnbauvorhaben schneller zuzulassen und dazu in bestimmten Fällen von geltenden 
planungsrechtlichen Regelungen abzuweichen bzw. auf die Aufstellung eines bisher erforderlichen 
Bebauungsplanes verzichten zu können (siehe im Detail Anlage 1 „Inhalte des Gesetzes“). 
 
Stadtplanungsamt  
 
26.01.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Weber 
Telefon: 492-6120 
WeberMarkus@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0025/2026 
Die Stadt Münster begrüßt die neuen Regelungen, die aus ihrer Sicht jedoch schon zu einem deutlich 
früheren Zeitpunkt wünschenswert gewesen wären. Ebenfalls wünschenswert wäre es, wenn sie von 
einer Initiative zur Senkung von Baukosten flankiert würden. 
 
Die Stadt Münster hat in den letzten Jahren umfangreiche Baulandentwicklung betrieben, um die ho-
he Nachfrage nach Wohnungen zu bedienen. Neben großen innerstädtischen Gebieten kommen in 
den nächsten Jahren auch mehrere gr oße Baugebiete in den Außenstadtteilen hinzu. Zudem konnte 
in den letzten Jahren eine Vielzahl von Einzelprojekten im Innenbereich ohne die Aufstellung von 
neuen Bebauungsplänen realisiert werden, sodass im Ergebnis eine sehr hohe Bautätigkeit in Müns-
ter zu verzeichnen ist: Beispielsweise lag die Anzahl neu gebauter Wohnungen (bezogen auf die 
Einwohnerzahl) für die Jahre 2023 und 2024 im Vergleich zu den anderen Großstädten in Nordrhein-
Westfalen mit Abstand vorne. All dies führt dazu, dass sowohl die Flächenreserven in den Baugebie-
ten als auch die genehmigten, aber noch nicht realisierten Wohnungen auf einem hohen Niveau lie-
gen. Insofern gibt es weniger ein Flächen- sondern vielmehr ein (begründet durch die massiv gestie-
genen Bau - und Finanzierungskosten und Flächenvermarktungshemmnisse) Umsetzungsproblem. 
Die Stimmung am Wohnungsmarkt deutet aktuell auf eine leichte Entspannung mit steigenden Woh-
nungsgenehmigungszahlen und vermehrter Flächennachfrage hin. 
 
Dennoch kann auch die Lockerung von planungsrechtlichen Vorschriften zugunsten des Wohnungs-
baus einen Beitrag für mehr Wohnraum in Münster leisten. 
 
Die bundesgesetzlichen Regelungen geben dabei den Kommunen einen zusätzlichen Gestaltungs-
spielraum, der nun auf die Erfordernisse vor Ort in Münster konkretisiert und angepasst werden muss. 
Auf diese Weise können die Instrumente mit den stadtstrategischen Zielen in Einklang gebracht wer-
den und für diejenigen, die bauen und investieren wollen, einen verlässlichen Rahmen bilden. 
 
Die soziale Dimension des Wohnens kann dadurch weiter gefördert werden und mit Blick auf die be-
absichtigte Verfahrensbeschleunigung zeitnah wirken. Durch Beratung und Abstimmung soll dies mit 
vergleichbaren Qualitäten wie in den herkömmlichen Verfahren einhergehen und damit auch die Be-
rücksichtigung von ökologischen und klimatischen Erfordernissen im Rahmen der Projekte sichern. 
 
Einen positiven Einfluss auf die Stadtentwicklung wird die Neuregelung dann entfalten, wenn diejeni-
gen Projekte begünstigt werden, die mit den beschlossenen Grundsätzen der nachhaltigen Stadtent-
wicklung in städtebaulicher, ökologischer und sozialer Dimension vereinbar sind. So können Fehlent-
wicklungen verhindert werden. 
 
Leitlinien 
 
Die folgenden Leitlinien werden für die Anwendung der Neuregelungen beschlossen: 
 
 
Umsetzungsorientierung: 
 
Die Anwendung der Neuregelungen zielt auf die baldige Umsetzung von Bauvorhaben ab. Spekulati-
on soll dagegen nicht befördert werden. 
 
Die Neuregelungen können zur Anwendung kommen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind 
und das Grundstück zur Verfügung steht. Die Verwaltung bietet hierzu vorherige Beratungen an. 
 
Das gemeindliche Einvernehmen wird mit dem Ziel erteilt, dass die beantragten Bauvorhaben zeitnah 
umgesetzt werden. Die Antragstellenden erkennen an, dass das gemeindliche Einvernehmen nach 
Fristablauf grundsätzlich nicht verlängert wird.

- 3 - 
V/0025/2026 
Übereinstimmung mit bestehenden und beschlossenen Zielen und Konzepten: 
 
Die Zustimmung der Gemeinde knüpft auch an die Übereinstimmung des Vorhabens mit gesamtstäd-
tischen und teilräumlichen, vom Rat beschlossenen Konzepten an. Dazu zählen insbesondere der 
Flächennutzungsplan, das Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM), das Wohnbaulandprogramm, 
das Einzelhandels- und Zentrenkonzept, die Grünordnung Münster, die Landschaftspläne, Rahmen-
pläne, Aufstellungsbeschlüsse etc. 
 
Die Zustimmung der Gemeinde geht einher mit den Qualitätsanforderungen an guten Städtebau, die 
auch bisher die Prozesse und Planungen gekennzeichnet haben. Dazu zählen insbesondere der 
städtebauliche Ansatz, der Freiraumschutz, die Grünversorgung, der nachhaltige Schutz des Natur-
haushaltes, der Nachbarschutz, Klimaresilienz und die Mobilitätslösungen. 
 
Ebenso werden Aspekte wie zusätzliche thermische Belastungen oder erhöhte Gefährdungen durch 
Starkregen und Sturzfluten im Rahmen einer überschlägigen Prüfung auf Umweltauswirkungen be-
rücksichtigt. I n gewissen Konstellationen werden auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzule-
gen sein. 
 
Eine Befreiung zu Gunsten von Wohnnutzungen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten soll 
nicht erteilt werden. Damit trägt die Stadt Münster sowohl dem Schutz der Gewerbebetriebe Rech-
nung als auch der Sorge vor einer zu starken Exponierung künftiger Bewohnender vor insbesondere 
Lärm und Geruch. Darüber hinaus würde ein spekulierender Umgang mit Grundstücken die bestim-
mungsgemäße Entwicklung von Gewerbegebieten hemmen. 
 
Sobald die Abstimmungserfordernisse dem Umfang nach einem Planverfahren für ein Baugebiet ent-
sprechen oder erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist das Bauleitplanverfahren als 
bewährter Prozess durchzuführen. Dies wird insbesondere Fälle im Außenbereich betreffen. 
 
Leistbares Wohnen: 
 
Die Stadt Münster hat den Anspruch, dass die Neuregelungen Anwendung finden, wenn ein Beitrag 
zur Wohnraumversorgung geleistet wird. Ziel ist die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum (zusätzli-
che Wohnungen), der gemessen an den Wohnbedürfnissen der jeweiligen Bevölkerungsgruppen an-
gemessen ist. 
 
Die Regelungen zur SoBoMü sollen bei mehr als 9  Wohneinheiten bzw. einer Bruttogeschossfläche 
(BGF) ab ca. 1.000 m² angewendet werden. Räumlich und zeitlich eng beieinanderliegende Vorhaben 
sind gemeinsam zu betrachten. Dabei werden wie bei Planverfahren im Innenbereich 30  % der zu-
sätzlich entstehenden Fläche als geförderter Wohnraum vereinbart. Ausgenommen davon sind Auf-
stockungen, Dachgeschoss-Ausbauten und Umnutzungen. 
 
Die Stadt Münster knüpft ihre Zustimmung an die Vereinbarung zur Beantragung von Wohnraumför-
dermitteln. 
 
In besonderen Fällen kann die Verwaltung ergänzende oder geänderte Vereinbarungen mit den Vor-
habentragenden vereinbaren. 
 
 
Politische Einbindung: 
Bei den hier in Rede stehenden Vorhaben handelt es sich um klassische Bauanträge, die von der 
Verwaltung entsprechend bearbeitet werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorhaben zumin-
dest ab einer entsprechenden Dimension auch eine gewisse Öffentlichkeit ansprechen werden und 
damit auch von politischer Relevanz sind.

- 4 - 
V/0025/2026 
Die Verwaltung schlägt daher in Auslegung der neuen Regeln in der Zuständigkeitsordnung vor, Vor-
haben, 
- die einen Umfang von mehr als 9 Wohneinheiten umfassen, oder 
- die im bisherigen Außenbereich verortet sind, oder 
- die eine besondere Bedeutung haben oder in sensiblen Umgebungen geplant werden, 
vor der Entscheidung zur Kenntnis in die zuständigen politischen Gremien einzubringen. 
 
Vor Zustimmung der Gemeinde kann, sofern dies aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall 
geboten ist, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. 
 
 
Aktive Anwendung der Erleichterungen: 
Im Kern zielen die neuen gesetzlichen Regelungen darauf ab, privates Investitionsinteresse zu gene-
rieren und zu erleichtern. 
 
Die Verwaltung hat die Projekte des Wohnbaulandprogramms mit den Neuregelungen der Geset-
zesnovelle abgeglichen. Dort, wo es sinnvoll erscheint, wird mit den jeweiligen Grundstückseigentü-
mern die beschleunigende Umsetzung über einzelne Genehmigungen erörtert. 
Die übrigen größeren Baulandentwicklungen im Außenbereich, die auch die Schaffung von neuen 
Infrastrukturen bedingen, werden weiter durch Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht. 
 
Darüber hinaus plant die Verwaltung, die Information über die neuen Regelungen und die Münstera-
ner Leitlinien den Akteuren der Immobilienwirtschaft (größere Bestandshalter in Münster) sowie der 
planenden Architektenschaft zu vermitteln. Mit den größeren Immobilieneigentümern ist eine Überprü-
fung der Bestände auf Nachverdichtungspotentiale in Einzelgesprächen darüber hinaus vorgesehen. 
 
 
Evaluation 
Regelmäßig wird die Verwaltung im AWSS über die gemachten Erfahrungen mit den durch die Novel-
le neu eingeführten Instrumenten berichten. Dabei wird ein Überblick über die zusätzlich generierten 
Wohneinheiten gegeben, die genehmigt werden konnten. 
 
Wie beschrieben können über vertragliche Vereinbarungen Ziele und Maßnahmen vereinbart werden. 
Zur Einschätzung der Wirksamkeit wird in dem Bericht ein Überblick über die Quantität und Inhalte 
der Vereinbarungen berichtet. 
 
Der Bericht stellt dar, ob und wenn ja wie viele Bauleitplanverfahren durch die Anwendung der Neu-
regelungen eingespart wurden. Die Evaluierung dient zudem der Sicherstellung der Gleichbehand-
lung bei der Anwendung der beschleunigenden Instrumente. Bei Bedarf können die Leitlinien weiter-
entwickelt werden. 
 
Insgesamt kann die Anwendung der BauGB-Novelle damit einen weiteren Beitrag zum sozialgerech-
ten Wohnungsbau in Münster leisten. 
Gerade im Hinblick auf die zu erwartenden erneuten Diskussionen über bereits in der Vergangenheit 
abgelehnte Bauvorhaben bleibt dabei aber die Prämisse, nur städtebaulich und ökologisch sinnhafte 
und damit gute Wohnungen zuzulassen. Dabei muss der Schwerpunkt der Entwicklung in der ange-
messenen Nachverdichtung innerhalb des vorhandenen Siedlungskörpers liegen. 
Die Inanspruchnahme von unbebauten Flächen im Außenbereich wird grundsätzlich weiterhin nur mit 
einem Bebauungsplanverfahren und damit auf Basis einer Abwägungsentscheidung des Rates statt-
finden.

- 5 - 
V/0025/2026 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Inhalte des Gesetzes

Anlage-1-Inhalte-des-Gesetzes

8701 Zeichen

Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung  
 
Inhalte des Gesetzes - Überblick über die rechtlichen Neuregelungen 
 
 
 
Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohn-
raumsicherung“ das Baugesetzbuch (BauGB) zum 30.10.2025 novelliert. Damit sind erweiterte und 
zusätzliche Instrumente eingeführt worden, die das Ziel verfolgen: 
 
- schneller als bisher Vorhaben zuzulassen, die insbesondere Wohnraum schaffen, 
- unter erleichterten Bedingungen Vorhaben zu planen, die im Einwirkungsbereich von ge-
werblichen Anlagen und Betrieben sind, 
- unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aufstellung von Bebauungsplänen zu ver-
zichten und  
- befristet bis Ende 2030 bei Vorhabenzulassung von allen Regelungen des BauGB abzu-
weichen, auch im Außenbereich, der an den Siedlungsraum angrenzt. 
 
 
Der Gesetzestext des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung ist unter der folgenden Adresse 
zu erreichen:  
 
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html 
 
 
Das Artikelgesetz zur BauGB -Novelle (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung) ist über die folgenden Verlinkungen zu erreichen: 
 
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/257/VO.html  
 
 
Einführung dauerhafter Neuregelungen ins BauGB 
 
Zur beschleunigten Vorhabenzulassung zu Wohnzwecken sind insbesondere folgende Instrumente 
eingeführt worden: 
 
- Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen kann nun auch in mehreren vergleichbaren 
Fällen von den Festsetzungen befreit werden, auch über die Grundzüge der Planung 
hinaus (§ 31 Abs. 3 BauGB). 
(3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des 
Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher 
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbeson-
dere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Um-
weltauswirkungen hat. 
 
- Im unbeplanten Innenbereich müssen sich Vorhaben nun nicht mehr in die Eigenart der 
näheren Umgebung einfügen (§ 34 Abs. 3b BauGB). Dies gilt auch für mehrere vergleich-
bare Fälle und auch für die Neuerrichtung von Wohngebäuden.  
(3b) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfü-
gens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und 
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
 
Anlage 1 zu V/0025/2026

Diese beiden Regelungen sind dauerhaft und ohne Bezug zu einem angespannten Wohnungsmarkt 
ins Bauplanungsrecht aufgenommen worden. Stets zu würdigen bei diesen Abweichungen sind die 
nachbarlichen Belange. Dabei ist jeweils die konkrete Situation des Einzelfalls in den Blick zu neh-
men. Zudem ist die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen zu prüfen. Neben den Vorstellungen 
der Stadt über die städtebauliche Entwicklung eines Bereiches zählen hierzu insbesondere auch die 
in § 1 Abs. 6 BauGB und in § 1a BauGB genannten Belange und Rechtsgebiete. 
 
Die Befreiungen sind mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie auf-
grund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen ha-
ben (§ 31 Abs. 3 BauGB). 
 
Diese erweiterten Zulassungsmöglichkeiten sind an die Zustimmung der Gemeinde geknüpft, da es 
in diesen Fällen um die Planungshoheit der Gemeinde geht, die in Artikel 28 Abs. 2 GG garantiert 
ist. 
 
Die Zustimmung der Gemeinde ist neu in das Baugesetzbuch eingeführt worden und in § 36a BauGB 
normiert. Die Zustimmung kann an Anforderungen und Bedingungen geknüpft werden. Für die Zu-
stimmung greift eine Frist von drei Monaten, danach tritt eine Zustimmungsfiktion ein. Führt die Ge-
meinde zu dem Vorhaben eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch, verlängert sich die Frist entspre-
chend, längstens jedoch um einen weiteren Monat. 
 
(1) Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, auch wenn die 
Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit 
ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der 
Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die 
Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn s ie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Geneh-
migungsbehörde verweigert wird; § 36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 
(2) Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu dem Antrag innerhalb angemessener Frist geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. In diesem Fall 
verlängert sich die nach Absatz 1 Satz 4 anzuwendende Entscheidungsfrist um die Dauer der Stellungnahmefrist. 
(3) Die Entscheidung der Gemeinde über die Zustimmung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die 
Zulassungsentscheidung überprüft werden. 
 
Die aktuelle Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster greift diese Zustimmung seit der Anpassung 
im Dezember 2025 in Punkt II 10.2.1 (Entscheidungszuständigkeiten des Ausschusses für Wohnen, 
Stadtplanung und Stadtentwicklung) auf: 
 
- Kenntnisnahme über das beabsichtige Erteilen oder Verweigern der Zustimmung der 
Gemeinde nach § 36a BauGB zu Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b 
BauGB sowie § 246e BauGB

Einführung temporärer Neuregelungen ins BauGB 
 
Temporär ins Baugesetzbuch aufgenommen ist die Regelung des § 246e BauGB, der sogenannte 
„Bauturbo“. Zunächst bis zum Ende des Jahres 2030 können zur Vorhabenzulassung mit Zustim-
mung der Gemeinde Abweichungen von allen Regelungen des Baugesetzbuches vorgenommen 
werden. Dies gilt im Innenbereich (beplant oder unbeplant) sowie im Außenbereich, der sich in der 
Nähe von Siedlungen befindet. 
 
(1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs 
oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdi-
gung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient: 
1. 
der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, 
2. 
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen ge-
schaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder 
3. 
der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen 
Änderung oder Erneuerung. 
Hat eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich oder eine Abweichung von Bebauungsplänen nach überschlägiger 
Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung nach den §§ 38 
bis 46 des Gesetzes über die  Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Vorhaben nach den Nummern 18.7 und 
18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt die Verpflichtung zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unberührt. 
(2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend. 
(3) Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang mit 
Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 zu beurteilen sind. § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 
des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden. 
(4) Die Befristung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den 
Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. 
(5) Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 zugelassen, können in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 auch zuge-
lassen werden: 
1. 
den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke, 
2. 
Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen. 
 
 
Weitere Änderungen des BauGBs betreffen den Immissionsschutz sowie die Anpassung von Fristen 
im Zusammenhang mit Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. 
 
So ist es in der Bauleitplanung nun möglich, unter erleichterten Bedingungen in begründeten Fällen 
mit Wohnnutzungen näher als bisher an Anlagen und Betriebe heranzurücken, die gewerbliche 
Emissionen verursachen.

Beratungsverlauf (3)

05.02.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 9.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2026 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.02.2026 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0025/2026
Typ
Vorlagen
Datum
06.01.2026
Erstellt
06.01.2026 15:24