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2020/0230

11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000

Magistratsvorlage 04.08.2020

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2020/0230

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2020/0230

3702 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.08.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0230 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)  
vom 12. Mai 2000  
 
Vorlage vom: 04.08.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem Entwurf zur 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000 wird 
zugestimmt.  
 
 
 
 
Anlagen: 1. Entwurf_11.Satzung_Änderung Abfallsatzung  
2. Änderungssynopse Abfallsatzung

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.08.2020 
 
Die Abfallsatzung der Stadt Darmstadt regelt die Aufgaben der Abfallentsorgung; die 
Abfallgetrenntsammlung sowie die Durchführung der Abfalleinsammlung und im Kern die 
Abfallgebühren. 
 
Die städtischen Abfallgebühren unterlagen seit dem Jahr 2008 keinen Erhöhungen. Allgemeine 
Preissteigerungen, Tariferhöhungen sowie ein starker Einbruch im Bereich der Papiererlöse, 
machen es notwendig, eine Anpassung der Höhe der Abfallgebühren vorzunehmen. 
 
1. Im Rahmen der Anpassung wurden an der grundsätzlichen Struktur des Abfallsammel -
systems keine Änderungen vorgenommen. Der nun auf eine 2-wöchentliche Leerung der 
Wertstofftonne aufgrund der neu getroffenen Rahmenvereinbarung verkürzte Leerungs-
intervall wurde ebenso aufgenommen (§5 Abs 2a) wie juristische und inhaltliche 
Klarstellungen zum Rückwärtsfahrverbot (§ 4, §14 AbfS).  
 
2. Weiterhin sollen die Kleingärten und Erholungsgebiete ebenfalls dem Anschluss - und 
Benutzungszwang unterworfen werden, um dem wachsenden Bioabfallbedarf bei 
gleichzeitig zunehmenden Verschmutzungen gerecht zu werden (§2, §7, § 8 §10).  
 
3. Großer Handlungsbedarf besteht in der Bereitstellung des notwendigen Behältervolumens 
im Rahmen der sich ändernden Verpackungssituation im Altpapierbereich. Der stark 
wachsende Online-Handel bewirkt steigende großvolumige Kartonagen, die in der kleinen 
120l PPK-Tonne nur nach aufwändiger Zerkleinerung verwertet werden kann und mehr 
Behältervolumen als seinerzeit geplant beanspruchen.  
Das Stadtbild beeinträchtigen demzufolge viele Kartonagen, die den Behältern beigestellt 
werden. Der Satzungsentwurf sieht vor, die bestehende Entsorgungsstruktur zu erhalten, 
jedoch ab 1.1.2021 nur noch die 240l PPK-Tonne auszugeben (§5). 
 
4. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um grammatikalische Anpassungen. 
 
5. Die Gebührenkalkulation entspricht den Vorgaben des § 10 KAG und kann jederzeit 
eingesehen werden.  
 
Die Satzungsänderung wurde intern mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS 
Schüllermann & Partner sowie dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt.  
 
Dem Entwurf der Änderungssatzung wurde von der Betriebskommission im Umlaufverfahren 
zugestimmt.  
 
Der Dezernent I      Der Dezernent IV  
 
 
 
Jochen Partsch      André Schellenberg  
Oberbürgermeister      Stadtkämmerer

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584 Zeichen

Punkt 4: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. 
Mai 2000 
 (V-Nr. 2020/0230) 
 
Stadtv. Bauer (Fraktion UWIGA) beantragt, im Satzungstext bei § 1 (3) nach dem 
Wort „Kartonagen“ die Kürzel „(PPK)“ und nach dem Wort Leichtverpackungen 
die Kürzel “(LVP)“ anzufügen. 
 
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt. 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
   
Gegenstimme: AfD-Fraktion  
Stimmenthaltungen:-Fraktionen SPD und UWIGA

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13471 Zeichen

ENTWURF/Stand: 23.06.2020 
 
11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von 
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom 12. Mai 2000 
 
Vom ………  
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 
7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.2020 
(GVBI. S. 201), des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und 
Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - 
KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des 
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), der § 1 Abs. 6 und § 5 des Hess. 
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 
80), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. I S. 82), des § 7 der 
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 896), zuletzt geändert 
durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2234), der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 
des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), 
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung erlassen:  
 
 
 
 
Artikel I 
 
 
1. § 1 wird wie folgt geändert:  
 
a) In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird die Folge „der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung 
von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 
(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I 
S. 1061) durch die Folge „dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die 
hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 
2017 (BGBl. I S. 2234), in Kraft getreten am 01. Januar 2019,“ ersetzt.  
 
b) In § 1 Abs. 4 Satz 2 wird die Folge „Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), berichtigt  
am 07. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3753) durch die Folge „Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)“ ersetzt.  
 
 
2. § 2 wird wie folgt geändert:  
 
a) In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wohnens“ noch die Folge „ Kleingartenanlagen i. S. 
d.Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) oder Erholungsgrundstücken“ angefügt.  
 
b) In § 2 Abs. 7 wird die Folge „der Verpackungsverordnung“ durch die Folge „des Verpa-
ckungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.

c) In § 2 Abs. 9 wird als letzter Satz eingefügt: „Keine kompostierbaren Abfälle im Sinne 
dieser Satzung sind: Flüssige Küchenabfälle (wie z. B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie 
im Handel als „kompostierfähig“ angebotene Plastiktüten.“ 
 
3. § 4 wird wie folgt geändert: 
 
a) In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Abfallbesitzers“ die Folge „ ,in Einzelfällen aufgrund 
örtlicher Begebenheiten an einem grundstücksfernen Sammelplatz,“ eingefügt.  
 
b) In § 4 Abs. 3 wird folgender letzter Satz „An den Annahmestellen ist den Weisungen des 
Personals Folge zu leisten“ angefügt.  
 
 
4. § 5 wird wie folgt geändert:  
 
a) In § 5 Abs. 1 c) wird nach der Folge „Elektro- und Elektronikgeräte“ die Folge „stoffgleiche 
Nichtverpackungen“ ergänzt.  
 
b) In § 5 Abs. 1 d) wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ durch die Bezeichnung „1.100 l“ ersetzt. 
Ferner wird die Bezeichnung „zweiwöchentlich“ in „2-wöchentlich“ geändert.  
 
c) In § 5 Abs. 2 a) Satz 1 wird die Folge „120 l“ gestrichen und die Folge „14-tägiger“ durch 
die Folge „2-wöchentlicher“ ersetzt.  
 
d) § 5 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:  
 
     „e) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die Altpapierbehälter zu  
           geben.“ 
 
e) In § 5 Abs. (2 a) Satz 1 wird die Folge „4-wöchentlicher“ durch die Folge „2-wöchentlicher“ 
ersetzt.  
 
f) In § 5 Abs. 2 a) wird im letzten Satz vor dem Wort „Vereinbarung“ noch das Wort „der“ 
eingefügt und die Folge „der Verpackungsverordnung“ durch die Folge „dem 
Verpackungsgesetz“ ersetzt.  
 
g) In § 5 Abs. 3 b) wird die Folge „14-tägigen“ durch die Folge „2-wöchentlichen“ ersetzt. 
Ferner wird in Abs. 3 b) und c) die Uhrzeit „18.00 Uhr“ in „18 Uhr“ geändert.  
 
h) In § 5 Abs. 4 b) wird die Uhrzeit „7“ in „7 Uhr“ geändert. 
 
i) In § 5 Abs. 5 wird die Uhrzeit „18.00 Uhr“ in „18 Uhr“ geändert.  
 
j) § 5 Abs. 10 entfällt ersatzlos.

5. § 7 Abs. 1 wird am Ende wie folgt ergänzt:  
 
„Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte Grundstücke, wenn auf ihnen 
nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen sowie für Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG und 
Erholungsgrundstücke.“  
 
 
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: 
 
Nach dem Wort „Berechtigte“ wird die Folge „(z. B. Pächter von Kleingartenanlagen i.S.d. 
BKleingG oder Besitzer von Erholungsgrundstücken)“ eingefügt.  
 
 
7. § 10 wird wie folgt ergänzt:  
 
a) § 10 Abs. 2 wird am Ende wie folgt ergänzt : 
„Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen Grundstücken (z. 
B. Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG, Erholungsgrundstücke, Freibäder) an, so sind 
Beginn und Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst unter Angabe von Art und Menge 
nach Maßgabe der vorstehenden Sätze ebenfalls in schriftlicher Form mitzuteilen.“ 
 
b) In § 10 Abs. 3 wird am Ende des Satzes noch die Folge „in schriftlicher Form“ angefügt. 
 
 
8. § 12 wird wie folgt gefasst: 
 
„Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen  
Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass die Störungen unverzüglich behoben 
werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder 
Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der an die 
Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung bzw. eine 
Gebührenermäßigung.“ 
 
 
9. § 13 wird wie folgt geändert:  
 
a) In § 13 Abs. 1 Satz 1 muss es statt „Anschlusspflichten“ richtig heißen 
„Anschlusspflichtigen“.  
 
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:  
„Beschädigungen oder Verlust von Abfallgefäßen sind unverzüglich mitzuteilen. Eine 
rückwirkende Erstattung der Gebühren ist nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen 
Mitteilung über den Verlust der Gefäße möglich.“ 
 
In § 13 Abs. 1 letzter Satz wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ durch die Bezeichnung  
„1.100 l“ ersetzt.

b) In § 13 Abs. 2 b) wird in Satz 2 das Wort „Litern“ durch die Bezeichnung „l“ ersetzt.  
 
In § 13 Abs. 2b) ist die Tabelle wie folgt zu ergänzen:  
 
9) Kleingartenanlagen  Je Kleingarten im Sinne 
von § 1 Abs. 1 BKleingG  
0,25 
10 ) Erholungsgrundstücke  Je Grundstück  0,25  
 
 
c) In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Anfallbehälter“ durch das Wort 
„Abfallbehälter“ersetzt.  
 
In Abs. 3 werden am Ende folgende Sätze angefügt:  
 
„Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall die 
Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt auch 
bei Gewerbetreibenden, für die Abs. 2 nicht angewandt werden kann.“ 
 
d) In § 13 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:  
 
„Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden.“ 
 
In § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Umleerbehältern“ der Klammerzusatz wie folgt 
gefasst: „(80 l bis 1.100 l)“.  
 
e) In § 13 Abs. 5 werden in der Tabelle die Bezeichnungen „1,1 cbm“, „2,5 cbm“, „4 cbm“ 
und „5 cbm“ in „1.100 l“, 2.500 l“, „4.000 l“ und „5.000 l“ geändert.  
 
 
10. § 14 wird wie folgt geändert:  
 
a) Die Bestimmung in § 14 Abs. 3 alte Fassung wird als letzter Satz in § 14 Abs. 2 angefügt: 
 
„Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gem. § 5 Abs. 2c, 3b, 3c, 4, 5 müssen 
unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.“ 
 
b) § 14 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:  
 
„In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn die Zu- und Abfahrt 
der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhütungsvor -
schriften oder Vorschriften der Straßenverkehrsordnung) oder tatsächlichen Gründen 
unmöglich ist, kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen oder einem Beauftragten die 
Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen Sammelplatz bestimmen.  
Die Behälter sind nach der Leerung von dem vorgenannten Personenkreis am Tag der 
Leerung auf das angeschlossene Grundstück zurückzubringen.“ 
 
 
11. § 17 wird wie folgt geändert:  
 
a) In § 17 Abs. 1 wird die Bezeichnung „5 cbm“ durch die Bezeichnung „5.000 l“ ersetzt.

b) In § 17 Abs. 2 wird die Tabelle mit den Gebührensätzen wie folgt gefasst: 
 
„Die Jahresgebühr beträgt: 
 
für die einmalige wöchentliche Leerung  
 
a) eines 80-l-Behälters 
Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
 
 
   152,28 € 
   183,60 € 
   335,88 € 
b) eines 120-l-Behälters 
Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
 
 
   152,28 € 
   275,52 € 
   427,80 € 
c) eines 240-l-Behälters 
Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
 
 
   152,28 € 
   550,92 € 
   703,20 € 
d) eines 660-l-Großraumbehälters 
Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
 
 
   804,96 € 
1.468,44 € 
2.273,40 € 
e) eines 1.100 l-Großraumbehälters 
Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
 
 
   804,96 € 
2.475,36 € 
3.280,32 € 
 
für die 2-wöchentliche Leerung  
 
f) eines 80-l-Behälters 
Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
 
 
   127,68 € 
     91,80 € 
   219,48 € 
g) eines 120-l-Behälters 
Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
 
 
   127,68 € 
   137,64 € 
   265,32 € 
h) eines 240-l-Behälters 
Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
 
 
   127,68 € 
   275,52 € 
   403,20 € 
 
für die 4-wöchentliche Leerung  
 
i) eines 80-1-Behälters 
Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
 
 
   103,32 € 
     45,84 € 
   149,16 €“

Ferner wird in § 17 Abs. 2 nach i) am Ende der Tabelle die Bezeichnung „1,1 cbm“ in 
„1.100 l“ und die Bezeichnung „zwei wöchentlicher“ in „2-wöchentlicher“ geändert. 
 
In § 17 Abs. 2 werden nach Satz 3 noch folgende zwei Sätze angefügt:  
 
„Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende 
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren sich 
die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.“  
 
 
c) In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „2,5 cbm“ in „2.500 l“ geändert.  
 
In § 17 Abs. 3 a) werden die Bezeichnungen „2,5 cbm“, „4 cbm“ und „5 cbm“ in „2.500 l“, 
„4.000 l“ und „5.000 l“ geändert 
 
d) In § 17 Abs. 6 wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ durch „1.100 l „ ersetzt.  
 
e) In § 17 Abs. 7 wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ durch „1.100 l“ ersetzt. 
 
f) § 17 Abs. 12 wird wie folgt gefasst: 
 
„Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: 
 
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: 
 
a. 3.000 l-Behälter 
 Grundgebühr:   1.385,28 €  
 Leistungsgebühr pro Liter 0,05389  €  
 
b. 4.000 l-Behälter 
 Grundgebühr:   1.847,04 € 
 Leistungsgebühr pro Liter 0,05389  € 
 
c. 5.000 l-Behälter 
 Grundgebühr:   2.308,80 € 
 Leistungsgebühr:  0,05389  € 
 
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je 
Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich einer Leistungsgebühr des geleerten 
Volumens, welches sich aus der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der 
Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.“  
 
g) In § 17 Abs. 14 entfällt die Überschrift „Barrierefreie Abfallerfassung“ und in Satz 1 wird 
die Bezeichnung vor dem Wort „Volumen“ wie folgt berichtigt „80-l bis 240-l“. 
 
12. § 18 wird wie folgt geändert: 
a) In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ in „1.100 l“ geändert.

In § 18 Abs. 1wird der vorletzte Satz wie folgt ergänzt: 
 
„Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen Grundstücken 
(z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleinG, Erholungsgrundstücke, Freibäder) an, so beginnt 
und endet die Gebührenpflicht entsprechend der schriftlichen Mitteilung des 
Gebührenpflichtigen gemäß § 10 Abs. 1“.  
 
In § 18 Abs. 1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst: 
 
„Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend aufgrund von  
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt.“ 
 
b) In § 18 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst: 
 
„Der Erbbauberechtigte steht dem Grundstückseigentümer gleich.“ 
 
c) In § 18 Abs. 5 letzter Satz wird die Zahl „1“ durch das Wort „einen“ ersetzt. 
 
 
13. § 19 wird wie folgt geändert:  
 
a) In § 19 Abs. 1 wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ in „1.100 l“ geändert. 
 
b) In § 19 Abs. 2 ist nach der Zahl „2,5“ noch die Bezeichnung „cbm“ anzufügen.  
 
 
14. § 20 wird wie folgt geändert: 
 
In § 20 k) wird der Klammerzusatz in „(80 l bis 1.100 l)“ geändert.  
 
 
 
15. Die Anlage 1 zu § 17 Abs. 8 wird wie folgt geändert: 
 
a)  Das Wort „Entgelte“ wird durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.  
 
b) Die 2. Spalte in der Tabelle zu Grünabfall wird wie folgt formuliert:  
„Bis max. Kofferraum (300 – 400 l) kostenfrei, danach 2,00 € je angefangene 100 l“.  
 
c) Die 2. Spalte in der Tabelle zu Flachglas wird wie folgt gefasst:  
„pro Scheibe bis max. 1 m Kantenlänge 2,00 €, pro Scheibe > 1 m Kantenlänge 4,00 €“.  
 
d) In der 1. Spalte der Tabelle zu Dispersions-/Wandfarben wird folgender Klammerzusatz 
eingefügt: „(nur im festen/eingedickten Zustand)“.  
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.  
 
 
Darmstadt, den … 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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332 Zeichen

Punkt 7: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. 
Mai 2000 
 (V-Nr. 2020/0230) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Gegenstimmen: FDP  
Stimmenthaltung: AfD und UWIGA

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965 Zeichen

Punkt 14: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. 
Mai 2000 
 (V-Nr. 2020/0230) 
 
Die Abstimmung erfolgt im Sinne des Beschlusses des Umweltausschusses. 
 
Die Fraktion UWIGA stellt folgenden Antrag: 
In § 12 Satz 2 werden die Worte „von Betriebsstörungen“ gestrichen 
 
Der Antrag wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: AfD, UWIGA und Stadtv. Sigmund (fraktionslos)  
Stimmenthaltung: FDP  
 
Die AfD-Fraktion stellt folgenden Antrag: 
In die 11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung vom 12 Mai 2000 soll unter § 
17 Gebührensätze  noch eine zusätzliche kostengünstige Windeltonne 
aufgenommen werden. 
 
Der Antrag wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: AfD, 1 Stimme aus UWIGA und Stadtv. Sigmund (fraktionslos)  
Stimmenthaltung: 2 Stimmen aus UWIGA  
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Gegenstimmen: AfD, FDP und Stadtv. Sigmund (fraktionslos)

anlage 3

3744 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.08.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 70 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0230 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
223 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)  
vom 12. Mai 2000 
 
Vorlage vom: 04.08.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Dem Entwurf zur 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000 wird 
zugestimmt.  
 
 
Anlagen: 1. Entwurf_11.Satzung_Änderung Abfallsatzung  
2. Änderungssynopse Abfallsatzung

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.08.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.08.2020  
 
Die Abfallsatzung der Stadt Darmstadt regelt die Aufgaben der Abfallentsorgung; die 
Abfallgetrenntsammlung sowie die Durchführung der Abfalleinsammlung und im Kern die 
Abfallgebühren. 
 
Die städtischen Abfallgebühren unterlagen seit dem Jahr 2008 keinen Erhöhungen. Allgemeine 
Preissteigerungen, Tariferhöhungen sowie ein starker Einbruch im Bereich der Papiererlöse, 
machen es notwendig, eine Anpassung der Höhe der Abfallgebühren vorzunehmen. 
 
1. Im Rahmen der Anpassung wurden an der grundsätzlichen Struktur des Abfallsammel-
systems keine Änderungen vorgenommen. Der nun auf eine 2-wöchentliche Leerung der 
Wertstofftonne aufgrund der neu getroffenen Rahmenvereinbarung verkürzte Leerungs-
intervall wurde ebenso aufgenommen (§5 Abs 2a) wie juristische und inhaltliche 
Klarstellungen zum Rückwärtsfahrverbot (§ 4, §14 AbfS).  
 
2. Weiterhin sollen die Kleingärten und Erholungsgebiete ebenfalls dem Anschluss- und 
Benutzungszwang unterworfen werden, um dem wachsenden Bioabfallbedarf bei 
gleichzeitig zunehmenden Verschmutzungen gerecht zu werden (§2, §7, § 8 §10). 
 
3. Großer Handlungsbedarf besteht in der Bereitstellung des notwendigen Behältervolumens 
im Rahmen der sich ändernden Verpackungssituation im Altpapierbereich. Der stark 
wachsende Online-Handel bewirkt steigende großvolumige Kartonagen, die in der kleinen 
120l PPK-Tonne nur nach aufwändiger Zerkleinerung verwertet werden kann und mehr 
Behältervolumen als seinerzeit geplant beanspruchen.  
Das Stadtbild beeinträchtigen demzufolge viele Kartonagen, die den Behältern beigestellt 
werden. Der Satzungsentwurf sieht vor, die bestehende Entsorgungsstruktur zu erhalten, 
jedoch ab 1.1.2021 nur noch die 240l PPK-Tonne auszugeben (§5). 
 
4. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um grammatikalische Anpassungen. 
 
5. Die Gebührenkalkulation entspricht den Vorgaben des § 10 KAG und kann jederzeit 
eingesehen werden.  
 
Die Satzungsänderung wurde intern mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS 
Schüllermann & Partner sowie dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt. 
 
Dem Entwurf der Änderungssatzung wurde von der Betriebskommission im Umlaufverfahren 
zugestimmt.  
 
Der Dezernent I     Der Dezernent IV 
 
 
 
Jochen Partsch     André Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

anlage 2

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11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfal lsatzung – 
AbfS) vom 12. Mai 2000 
 
Gültig ab 01.01.2021  (Stand 23.06.2020) 
 
Alte Fassung Geänderte Fassung  
§ 1 Aufgaben, Ziele 
 
(1)Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe 
der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt 
kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 
 
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und 
Befördern sowie das Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen 
der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle. 
 
(3) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und 
in Hessen tätige Systembetreiberin nach der Verordnung über die 
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen 
(Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 
2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 
2014 (BGBl. I S. 1061) andererseits führen die Erfassung von Papier, 
Pappe und Kartonagen in Altpapierbehältern und -depotcontainern sowie 
von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem 
Restabfall in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der Mitbenutzung 
durch. In dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist 
auch die Sammlung und Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen 
sowie der stoffgleichen Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung. 
 
(4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den 
Schadstoffgehalt in d en Abfällen so gering wie möglich zu halten. 
§ 1 Aufgaben, Ziele 
 
(1)Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe 
der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt 
kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 
 
(2)Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und 
Befördern sowie das Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen 
der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle. 
 
(3)Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und 
in Hessen tätige Systembetreiberin nach dem Gesetz über das 
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von 
Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBI. 
I S. 2234), in Kraft getreten am 01. Januar 2019 andererseits führen die 
Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen in Altpapierbehältern und –
depotcontainern sowie von Leichtverpackungen und stoffgleichen 
Nichtverpackungen aus dem Restabfall in der kombinierten 
Wertstofftonne im Wege der Mitbenutzung durch. In dem Anteil, in dem 
die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch die Sammlung und 
Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der stoffgleichen 
Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung. 
 
(4)Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den 
Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten.

Maßnahmen der Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung 
stehen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der 
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen 
Bewirtschaftung von Abfällen (K reislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), berichtigt am 7. Oktober 2013 (BGBl. I 
S. 3753) in folgender Rangfolge: 
 
1. Vermeidung, 
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
3. Recycling, 
4. sonstige Verwertung,  
insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 
5. Beseitigung. 
 
Maßnahmen der Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung 
stehen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur F örderung der 
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen 
Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. 
Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des 
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in folgender Rangfolge: 
 
 
1. Vermeidung, 
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
3. Recycling, 
4. sonstige Verwertung,  
insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 
5. Beseitigung. 
Alte Fassung Geänderte Fassung  
§ 2 Begriffsbestimmungen 
 
(1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle 
Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, 
entledigen will oder entledigen muss. 
 
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen: 
 
 Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten 
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und 
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen 
vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des 
betreuenden Wohnens. 
 
 
 
§ 2 Begriffsbestimmungen 
 
(1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle 
Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, 
entledigen will oder entledigen muss. 
 
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen: 
 
 Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten 
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und 
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen 
vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen, Einrichtungen des 
betreuenden Wohnens, Kleingartenanlagen i.S. d. 
Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) oder Erholungsgrundstücken.

(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle: 
 
 Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten 
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über 
das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 
S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, 
insbesondere 
 
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten 
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder 
Zusammensetzung ähnlich sind, sowie 
 
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme 
der in Abs. 2 genannten Abfälle. 
 
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater 
Restabfall): 
 
 Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den 
Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in 
genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern 
regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung 
zugeführt werden. 
 
(5) Sperrmüll: 
 
 Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im 
Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und 
von den unter Abs. 4 genannten Abfällen getrennt gesammelt und 
transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel, 
Betten, Teppiche,  Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), 
Bilder, Fahrräder etc. 
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle: 
 
 Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten 
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über 
das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 
S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, 
insbesondere 
 
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten 
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder 
Zusammensetzung ähnlich sind, sowie 
 
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme 
der in Abs. 2 genannten Abfälle. 
 
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater 
Restabfall): 
 
 Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den 
Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in 
genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern 
regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung 
zugeführt werden. 
 
(5) Sperrmüll: 
 
 Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im 
Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und 
von den unter Abs. 4 genannten Abfällen getrennt gesammelt und 
transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel, 
Betten, Teppiche,  Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), 
Bilder, Fahrräder etc.

Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren 
Flüssigkeiten oder giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle, 
explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt und 
Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten, 
Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche 
Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, 
PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, 
Spülmaschinen etc. sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest 
verbunden waren. 
 
(6) Elektro- und Elektronikgeräte: 
 
 Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb 
elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie 
Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme 
und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 
1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt 
sind. 
 
(7) Leichtverpackungen: 
 
  Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von 
Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen der 
Verpackungsverordnung. 
 
(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen: 
 
  Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und 
keine Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, 
Backformen, Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, 
Küchenwerkzeuge und Besteck, Armaturen, Eimer und 
 
 Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren 
Flüssigkeiten oder giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle, 
explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt und 
Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten, 
Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche 
Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, 
PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, 
Spülmaschinen etc. sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest 
verbunden waren. 
 
(6) Elektro- und Elektronikgeräte: 
 
 Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb 
elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie 
Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme 
und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 
1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt 
sind. 
 
(7) Leichtverpackungen: 
 
  Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von 
Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen des 
Verpackungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung. 
 
(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen: 
 
  Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und 
keine Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, 
Backformen, Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, 
Küchenwerkzeuge und Besteck, Armaturen, Eimer und

Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel, 
Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer. 
 
(9)  Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:  
  
die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle 
tierischer oder pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische 
Küchenabfälle oder organische Gartenabfälle. 
 
 
 
 
(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ 
in dieser Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. des Hessischen 
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. 
 
Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel, Schrauben, 
Plastikspielzeug, Plastikeimer. 
 
(9)  Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:  
  
die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle 
tierischer oder pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische 
Küchenabfälle oder organische Gartenabfälle. Keine kompostierbaren 
Abfälle im Sinne dieser Satzung sind: flüssige Küchenabfälle (wie 
z.B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie im Handel als 
„kompostierfähig“ angebotene Plastiktüten. 
 
(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ 
in dieser Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. des Hessischen 
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. 
 
Alte Fassung Geänderte Fassung 
§ 3 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle 
 
(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach 
Maßgabe dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind. 
 
(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, 
Lagerung, Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind: 
 
a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die 
Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und 
privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ der Bund-
/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der jeweils gültigen 
Fassung.

b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als 
privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder 
Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen 
anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit 
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem 
Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen 
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. 
 
c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung 
nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende 
Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und der 
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach 
§ 25 KrWG verpflichtet wurde. 
 
 
Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem 
Erzeuger oder Besitzer 
nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. 
 
(3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare 
Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der 
Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich bestätigt, dass 
ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und 
kompostierbaren Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle 
ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden, auf seinem 
Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Ausbringung 
des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich 
genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen 
wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine 
Eigenkompostierung unzulässig.

Alte Fassung Geänderte Fassung 
§ 4 Einsammlungssysteme 
 
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und 
Bringsystem durch (§ 5). 
 
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des 
Abfallbesitzers bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von 
Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für mehrere 
Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt 
wurden. 
 
 
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten 
Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. 
 
§ 4 Einsammlungssysteme 
 
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem 
durch (§ 5). 
 
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des 
Abfallbesitzers, in Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten an 
einem grundstücksfernen Sammelplatz, bzw. beim Gemeinschafts-
standplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für 
mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß 
bereitgestellt wurden. 
 
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten 
Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.  
An den Annahmestellen ist den Weisungen des Personals Folge zu 
leisten. 
 
Alte Fassung Geänderte Fassung 
§ 5 Durchführung der Abfalleinsammlung 
 
(1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem) 
 
a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und 
anderen Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6 
genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter) zur Verfügung. 
Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort 
geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie 
entsprechend § 14 bereitstanden. 
 
b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur 
Beseitigung (Restabfallsäcke) mit amtlichem Aufdruck für die 
§ 5 Durchführung der Abfalleinsammlung 
 
(1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem) 
 
a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und 
anderen Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6 
genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese 
werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und 
nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend § 
14 bereitstanden. 
 
b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung 
(Restabfallsäcke) mit amtlichem Aufdruck für die

Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die Restabfallsäcke 
sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der 
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind 
verschlossen anstelle von oder unmittelbar neben den/dem 
anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung bereitzustellen. 
 
c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle 
nicht gegeben werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche 
Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien, Elektro- und 
Elektronikgeräte, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche, 
Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen 
die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, 
die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen 
Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die 
Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem 
Fall unberührt. 
 
d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1,1 cbm werden 
einmal wöchentlich geleert. Darüber hinaus können auf 
schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l-Restabfallbehälter 
auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich 
geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die 
Abfallbehälter der Größen 660 l und 1,1 cbm mehrfach 
wöchentlich und auch zweiwöchentlich geleert werden, 
Abfallbehälter größer als 1,1 cbm werden nach Bedarf, 
mindestens jedoch 4-wöchentlich geleert. 
 
e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße 
entsorgt werden sollen oder können, werden nach Bedarf auf 
schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt auch für 
Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt. 
 
Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die Restabfallsäcke sind 
zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der 
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind 
verschlossen anstelle von oder unmittelbar neben den/dem 
anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung bereitzustellen. 
 
c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht 
gegeben werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche 
Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte, 
stoffgleiche Nichtverpackungen,  Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße 
Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen 
berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten 
Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die 
unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die 
Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall 
unberührt. 
 
d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1.100 l werden einmal 
wöchentlich geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen 
Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l-Restabfallbehälter auch 2-
wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich geleert 
werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der 
Größen 660 l und 1.100 l mehrfach wöchentlich und auch 2-
wöchentlich geleert werden, Abfallbehälter größer als 1.100 l 
werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich geleert. 
 
 
e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt 
werden sollen oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen 
Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt auch für Sperrmüll, 
soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.

(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem) 
 
a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 120 
l, 240 l und 1.100 l Altpapierbehälter mit 14-tätiger Leerung auf 
privaten Grundstücken zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag 
bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem 
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit– und nach der 
Leerung anschließend wieder zurückzustellen. 
 
b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren 
Verkaufsverpackungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK 
anderer Art außerdem die auf öffentlichen Flächen aufgestellten 
Altpapierbehälter zur Verfügung. 
 
c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten 
Altpapierbehälter darf nur PPK aus Privathaushalten gegeben 
werden. 
 
d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- 
oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die 
Leerung erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens 4-wöchentlich. 
 
 
 
 
(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen 
 
  Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen 
stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen 
grundsätzlich mit 4-wöchentlicher Leerung zur Verfügung. Diese 
sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 
 
(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem) 
 
a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 120 l, 
240 l und 1.100 l Altpapierbehälter mit 2-wöchentlicher Leerung 
auf privaten Grundstücken zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag 
bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem 
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der 
Leerung anschließend wieder zurückzustellen. 
 
b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren 
Verkaufsverpackungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK 
anderer Art außerdem die auf öffentlichen Flächen aufgestellten 
Altpapierbehälter zur Verfügung. 
 
c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten 
Altpapierbehälter darf nur PPK aus Privathaushalten gegeben 
werden. 
 
d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder 
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Leerung 
erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens 4-wöchentlich. 
 
e) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die 
Altpapierbehälter zu geben. 
 
(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen 
 
  Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen  
stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen 
grundsätzlich mit 2-wöchentlicher Leerung zur Verfügung. Diese sind 
am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach

18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- 
und nach der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzustellen.  
Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine 
Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen in Voll- oder 
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Abfuhr erfolgt 
grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich. 
Aufgrund Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen 
Systembetreibern nach der Verpackungsverordnung sind in diesen 
Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen. 
 
(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und 
Bringsystem) 
 
a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf 
Antrag 120-l- und 240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder 
Halbunterflursysteme bis max. 5.000 l zur Verfügung. 
 
b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis 
April im 14tägigen Rhythmus und von Mai bis September 
wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, 
frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem 
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der 
Leerung anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder 
Halbunterflursysteme werden grundsätzlich nach Bedarf, jedoch 
mindestens 2-wöchentlich geleert.“ 
 
 
c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr 
und Herbst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. 
Diese Gartenabfälle sind spätestens am vereinbarten Abfuhrtag 
bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr, 
gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am 
18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- 
und nach der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzustellen. 
Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine 
Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen in Voll- oder 
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Abfuhr erfolgt 
grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich. 
Aufgrund der Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen 
Systembetreibern nach dem Verpackungsgesetz sind in diesen 
Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen. 
 
(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und 
Bringsystem) 
 
a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf 
Antrag 120-l- und 240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder 
Halbunterflursysteme bis max. 5.000 l zur Verfügung. 
 
b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis 
April im 2-wöchentlichen Rhythmus und von Mai bis September 
wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, 
frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück 
am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung 
anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder 
Halbunterflursysteme werden grundsätzlich nach Bedarf, jedoch 
mindestens 2-wöchentlich geleert. 
 
c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und 
Herbst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese 
Gartenabfälle sind spätestens am vereinbarten Abfuhrtag bis 6 
Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr, gebündelt oder 
in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand 
bereitzustellen

Straßenrand bereitzustellen. 
 
d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern 
oder Erzeugern zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-
Kompostierungsanlage in Darmstadt-Kranichstein, 
Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden. 
 
(4) Alttextilien (Bringsystem) 
 
Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und 
Altschuhen die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien– 
und Altschuhcontainer zur Verfügung. 
 
a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in 
die Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise 
zusammen zu binden. 
 
b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die 
Sammelbehälter nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr befüllt 
werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu 
vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den 
davon betroffenen Behältern angegeben werden. 
 
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, 
Haushaltsgroßgeräte, Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus 
Privathaushalten (Holsystem) 
 
 
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht 
überschreiten darf, werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei 
der Anmeldung ist die voraussichtliche Menge anzugeben. Die 
Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6 Uhr, 
 
d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern 
oder Erzeugern zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-
Kompostierungsanlage in Darmstadt-Kranichstein, 
Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden. 
 
(4) Alttextilien (Bringsystem) 
 
Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und 
Altschuhen die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien- und 
Altschuhcontainer zur Verfügung. 
 
a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in 
die Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise 
zusammen zu binden. 
 
b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter 
nur werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr befüllt werden. Die 
Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu vermeiden, auch 
andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen 
Behältern angegeben werden. 
 
 
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, 
Haushaltsgroßgeräte, Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus 
Privathaushalten (Holsystem) 
 
 
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht 
überschreiten darf, werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der 
Anmeldung ist die voraussichtliche Menge anzugeben. Die Abfälle 
sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6 Uhr,

frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem 
Grundstück am Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro– 
und Elektronikgeräten bereitzustellen. 
 
(6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem) 
 
Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, 
soweit sie nicht über Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei 
den von der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den 
jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet 
aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden. 
Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von 
Elektro- und Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige 
Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und 
Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten 
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. 
 
(7) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem) 
 
”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und 
anderen Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für 
Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten 
abgegeben werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch 
nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro 
Betrieb und Jahr anfallen. 
 
(8)   Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie 
       Fenster/Türen mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem) 
 
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, 
Fenster/Türen mit Glas, Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle 
bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in den 
frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am 
Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro– und 
Elektronikgeräten bereitzustellen. 
 
(6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem) 
 
Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit 
sie nicht über Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von 
der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den jeweiligen 
Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet aufgestellten 
Sammelcontainer eingeworfen werden. 
Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- 
und Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige 
Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und 
Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten 
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. 
 
(7) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (Bringsystem) 
 
„Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ aus Privathaushalten und anderen 
Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen 
gefährlicher Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben 
werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn 
dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro Betrieb und Jahr 
anfallen. 
 
(8)   Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie 
       Fenster/Türen mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem) 
 
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, 
Fenster/Türen mit Glas, Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle 
bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in den Recyclingstationen

Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. 
Darüber hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die 
Stadt (Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der 
Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-Recyclinganlage) 
zuzuführen. 
 
(9)   Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische 
       Abfälle zur Beseitigung (Hol- und Bringsystem) 
 
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische 
Abfälle zur Beseitigung sind der Stadt anzudienen. 
 
(10) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten 
Haushaltungen (Hol- und Bringsystem) 
 
Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten 
Haushaltungen werden separat und auf schriftlichen Antrag 
abgeholt oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den 
Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. 
 
der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber 
hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt 
(Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der 
Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-Recyclinganlage) 
zuzuführen. 
 
(9)   Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische 
       Abfälle zur Beseitigung (Hol- und Bringsystem) 
 
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische 
Abfälle zur Beseitigung sind der Stadt anzudienen. 
 
(10) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten 
Haushaltungen (Hol- und Bringsystem) 
 
Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten 
Haushaltungen werden separat und auf schriftlichen Antrag abgeholt 
oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den Recyclingstationen der 
Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. 
 
Alte Fassung Geänderte Fassung  
§ 6 Getrennthaltungspflicht 
 
(1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach 
Maßgabe von § 5 getrennt  zu halten und zu sammeln und in die dafür 
bestimmten, entsprechend gekennzeichneten und von der Stadt 
zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. Insbesondere sind zur Erfüllung 
der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen 
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur 
Verwertung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -
erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.“ 
 
§ 6 Getrennthaltungspflicht 
 
(1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach 
Maßgabe von § 5 getrennt  zu halten und zu sammeln und in die dafür 
bestimmten, entsprechend gekennzeichneten und von der Stadt 
zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. Insbesondere sind zur Erfüllung der 
Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen 
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur 
Verwertung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -
erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.“

(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann 
verweigert werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß 
zu trennen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall 
nach den Gebühren dieser Satzung. 
 
(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann 
verweigert werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu 
trennen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach 
den Gebühren dieser Satzung. 
Alte Fassung  Geänderte Fassung 
§ 7 Überlassungs-und Duldungspflichten, Anschluss- und 
Benutzungszwang 
 
(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem 
überlassungspflichtige Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die 
Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen (Anschlusszwang). 
Der Eigentümer ist verpflichtet, 
 
- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf 
dem Grundstück zu dulden, 
 
- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und 
zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von 
Abfällen zu dulden. 
 
Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von 
Müllgroßbehältern, die die Stadt auf gemeinsamen schriftlichen 
Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zur 
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und 
zugeteilt hat. 
 
 
 
 
 
 
§ 7 Überlassungs-und Duldungspflichten, Anschluss- und 
Benutzungszwang 
 
(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem 
überlassungspflichtige Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die 
Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen (Anschlusszwang). 
Der Eigentümer ist verpflichtet, 
 
- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf 
dem Grundstück zu dulden, 
 
- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und 
zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen 
zu dulden. 
 
Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von 
Müllgroßbehältern, die die Stadt auf gemeinsamen schriftlichen 
Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zur 
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und 
zugeteilt hat. 
 
Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte 
Grundstücke, wenn auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen 
sowie für Kleingartenanlagen i.S.d. BKleinG und 
Erholungsgrundstücke.

(2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen 
sind verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und 
sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) 
zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 
oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder 
ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von 
Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie 
die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend 
öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. 
 
(2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind 
verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich 
hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) zu 
bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 oder 
kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder 
ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von 
Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie 
die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend 
öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. 
Alte Fassung  Geänderte Fassung 
§ 8 Anschlusspflichtige Grundstücke 
 
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die 
Eintragung im Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende 
zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer 
Eigentümer. 
 
(2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, 
Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes 
Berechtigte hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergebenden 
Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes 
bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird von seinen 
Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere 
Berechtigte verpflichtet sind. 
 
§ 8 Anschlusspflichtige Grundstücke 
 
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die 
Eintragung im Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende 
zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer 
Eigentümer. 
 
(2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, 
Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes 
Berechtigte (z.B. Pächter von Kleingartenanlagen i.S.d. BKleinG oder 
Besitzer von Erholungsgrundstücken) hinsichtlich der sich aus dieser 
Satzung ergebenden Rechte und Pflichten gleich, soweit diese 
Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird 
von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm 
andere Berechtigte verpflichtet sind. 
Alte Fassung Geänderte Fassung  
§ 9 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im 
Einzelfall auf schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet 
werden,

a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen 
eine Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen 
kann und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, 
 
b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur 
Beseitigung nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen 
beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende öffentliche 
Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung der 
Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern. 
 
(2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag 
zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. 
 
Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Alte Fassung Geänderte Fassung: 
§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten 
 
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer 
unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt 
dem neuen Eigentümer. 
 
(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden 
Abfälle zu erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer 
oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen 
und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu 
beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die 
Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht 
ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen 
Gefäße aufstellen. 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß 
§ 17 Abs. 2 durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf 
des Einverständnisses des Grundstückseigentümers. 
 
 
(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen 
zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und 
zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit 
örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der 
Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist 
§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten 
 
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer 
unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt 
dem neuen Eigentümer. 
 
(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden 
Abfälle zu erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer 
oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen 
und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu 
beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die 
Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht 
ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße 
aufstellen. 
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf 
anschlusspflichtigen Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. 
BKleingG, Erholungsgrundstücke, Freibäder) an, so sind Beginn und 
Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst unter Angabe von Art 
und Menge nach Maßgabe der vorstehenden Sätze ebenfalls in 
schriftlicher Form mitzuteilen. 
 
(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß 
§ 17 Abs. 2 durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf 
des Einverständnisses des Grundstückseigentümers in schriftlicher 
Form. 
 
(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen 
zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und 
zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit 
örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der 
Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist

grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf 
Teilnahme besteht nicht. Die Abfallgebühren bleiben davon 
unberührt. 
 
grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme 
besteht nicht. Die Abfallgebühren bleiben davon unberührt. 
 
Alte Fassung Geänderte  Fassung: 
§ 11 Auskunftspflicht 
 
Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10 
hinaus die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
 
 
Alte Fassung Geänderte Fassung  
§ 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung 
 
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und hat 
darauf hinzuwirken, dass die Störungen unverzüglich behoben werden. 
Bei Unterbrechungen infolge höherer Gewalt, insbesondere Streik, hat 
der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf 
Entsorgung. 
 
§ 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung 
 
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur 
ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass 
die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei vorübergehenden 
Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der 
Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der 
an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung 
bzw. eine Gebührenermäßigung. 
 
Alte Fassung Geänderte  Fassung: 
§ 13 Abfallbehälter 
 
(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem einge-sammelt 
werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichten bzw. den 
Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin bleibt. 
Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der 
Grundstückseigentümer.  
 
 
 
§ 13 Abfallbehälter 
 
(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt 
werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichtigen bzw. den 
Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin bleibt. 
Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der 
Grundstücks-eigentümer.  
Beschädigungen oder Verlust von Abfallgefäßen sind unverzüglich 
schriftlich mitzuteilen. Eine rückwirkende Erstattung der Gebühren ist 
nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über den Verlust der

Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger 
Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von 
Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1,1 cbm ist der Stadt 
anzuzeigen. 
 
(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und 
Standplatz der Abfallbehälter. 
 
a) Privathaushalte 
 
 In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein 
Wert von 15 l Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in 
Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem 
Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung reduziert 
sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche. Person im Sinne 
der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und 
Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die 
Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l 
pro angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter 
auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt 
nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem 
erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den 
Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten 
Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen. 
 
 b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte 
 
 Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als 
privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur 
Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten 
ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 
Gefäße möglich. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach 
vorheriger Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der 
Einsatz von Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1.100 l ist der 
Stadt anzuzeigen. 
 
(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und 
Standplatz der Abfallbehälter. 
 
a) Privathaushalte 
 
 In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein 
Wert von 15 l Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in 
Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem 
Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung reduziert 
sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche. Person im Sinne der 
Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und 
Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die 
Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l pro 
angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die 
anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach 
pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem 
erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den 
Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten 
Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen. 
 
 b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte 
 
 Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als 
privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur 
Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten 
ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 l

Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf 
Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener 
Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein 
geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt 
legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen 
Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer 
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. 
 
 
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 
Unternehmen/Institutionen Je Platz/ 
Beschäftigten/Bett 
Einwohner- 
gleichwert 
1) Krankenhäuser, Kliniken, u.ä. 
Einrichtungen  
Je Platz / Bett 1 
2) Öffentl. Verwaltungen, 
Geldinstitute, Verbände, 
Krankenkassen, Versicherungen, 
selbständige Tätige der freien 
Berufe, selbständige Handels-, 
Industrie- und 
Versicherungsvertreter  
Je 3 Beschäftigte  1 3) Speisewirtschaften 
Imbissstuben  
Je Beschäftigten  4 
4) Gaststättenbetriebe , die nur als 
Schankwirtschaft konzessioniert 
sind, Eisdielen 
Je Beschäftigen  2 
5) Beherberungsbetriebe  Je 4 Betten  1 
6) Lebensmittel- und Großhandel  Je Beschäftigten  2 
7) Sonstige Einzel- und Großhandel  Je Beschäftigten  0,5 
8) Industrie, Handwerk und übriges 
Gewerbe 
Je Beschäftigten 0,5  
pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei 
durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von 
Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres 
Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund 
der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ 
Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen 
Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. 
 
 
 Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 
Unternehmen/Institutionen Je Platz/ 
Beschäftigten/Bett 
Einwohner- 
gleichwert 
1) Krankenhäuser, Kliniken u.ä.  
Einrichtungen  
Je Platz / Bett 1 
2) Öffent. Verwaltungen, 
Geldinstitute,  
Verbände, Krankenkassen, 
Versicherungen, selbständige 
Tägige der freien Berufe, 
selbständige Handels- Industrie- 
und Versicherungsvertreter 
Je 3 Beschäftigte 1 3) Speisewirtschaften 
Imbissstuben 
Je Beschäftigen 4 
4) Gaststättenbetriebe , die nur als 
Schankwirtschaft konzessioniert 
sind, Eisdielen  
Je Beschäftigen  2 
5) Beherbergungsbetriebe  Je 4 Betten  1 
6) Lebensmittel- und Großhandel  Je Beschäftigten  2 
7) Sonstige Einzel- und Großhandel  Je Beschäftigen  0,5 
8) Industrie, Handwerk und übriges 
Gewerbe  
Je Beschäftigen 0,5

Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den 
vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. 
 
 Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige 
(z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, 
Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die 
weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt 
sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. 
 
 Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen 
und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die 
gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 2 b) 
ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu 
stellende Behältervolumen angerechnet. 
 
 Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so 
hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit 
größerem und ausreichendem Behältervolumen zu dulden. 
 
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer 
Abfallgemeinschaft zusammenschließen und einen Anfallbehälter zur 
gemeinsamen Benutzung auf einem dafür vorgesehenen Standplatz 
schriftlich beantragen.  
Dem Antrag ist die Einverständniserklärung aller beteiligten 
Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl der Personen, die 
9) Kleingartenanlagen  Je Kleingarten im 
Sinne von § 1 Abs. 1 
BKleingG   
0,25  
10) Erholungsgrundstücke Je Grundstück  0,25  
 
 
 Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den 
vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. 
 
 Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. 
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, 
Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die 
weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt 
sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. 
 
 Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und 
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam 
gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende 
Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu stellende 
Behältervolumen angerechnet. 
 
 Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so 
hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit 
größerem und ausreichendem Behältervolumen zu dulden. 
 
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer 
Abfallgemeinschaft zusammenschließen und einen Abfallbehälter zur 
gemeinsamen Benutzung auf einem dafür vorgesehenen Standplatz 
schriftlich beantragen.  
Dem Antrag ist die Einverständniserklärung aller beteiligten 
Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl der Personen, die die

die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. 
Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der 
gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den 
Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet. 
 
 Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in 
enger räumlicher Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den 
gemeinsamen Abfallbehälter auf einer privaten Grundstücksfläche 
nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch 
die Stadt nicht erschwert wird. 
 
 Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen 
Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter zur gemeinsamen 
Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt 
von den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft) 
die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz 
aufgestellten Abfallbehälter verlangen. 
 
 Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt 
die Stadt nach Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame 
Abfallbehälter in diesem Sinne ergeben sich aus § 17. 
 
 
 
 
 
 
(4)  Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur 
zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass 
ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das zugelassene 
Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets 
betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem 
Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der 
gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort 
für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet. 
 
 Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in 
enger räumlicher Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den 
gemeinsamen Abfallbehälter auf einer privaten Grundstücksfläche 
nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch 
die Stadt nicht erschwert wird. 
 
 Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen 
Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter zur gemeinsamen 
Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt 
von den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft) 
die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz 
aufgestellten Abfallbehälter verlangen. 
 
 Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt 
die Stadt nach Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame 
Abfallbehälter in diesem Sinne ergeben sich aus § 17. 
 
 Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall 
die Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. 
Diese Regelung gilt auch bei Gewerbetreibenden, für die Absatz 2 
nicht angewandt werden kann. 
 
(4)  Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur 
zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass 
ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das zugelassene 
Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets

geschlossen zu halten.  
 
 
Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und 
Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle 
dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende 
Abfälle dürfen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt 
werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter verpresst, 
eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrannt 
werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen 
mit nach Satz 7 genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten. 
 
Der Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und 
ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. 
in Wechselbehältern für Absetz- und Abrollkipperfahrzeuge ist 
hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung 
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach 
anderen Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen 
und Geräten an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter) ist 
nicht gestattet.  
 
Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt 
werden müssen, die Reinigung aber nicht durch 
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte vorgenommen wird, 
erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der 
Abfallbehälter gesonderte Gebühren nach dieser Satzung. 
 
(5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben 
sich aus den nachfolgenden Angaben. Die gefüllten 
Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die 
nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten: 
geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter 
geworfen oder daneben gestellt werden. 
 
Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und 
Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen 
in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle dürfen 
nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle 
dürfen nicht in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, 
eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrannt werden; hiervon 
ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit nach Satz 7 
genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten.  
 
Der Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und 
ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. in 
Wechselbehältern für Absetz- und Abrollkipperfahrzeuge ist 
hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung 
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach 
anderen Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen 
und Geräten an Umleerbehältern (Volumen 80 l bis 1.100 l) ist nicht 
gestattet. 
 
Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden 
müssen, die Reinigung aber nicht durch Grundstückseigentümer oder 
Erbbauberechtigte vorgenommen wird, erhebt die Stadt für die von 
ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte Gebühren 
nach dieser Satzung. 
 
(5)  Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben 
      sich aus den nachfolgenden Angaben. Die gefüllten  
      Abfallbehälter für das  Umleerverfahren dürfen die  
      nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:

Behältergröße Maximalgewicht 
80 l, 120 l, 240 l 80 kg 
660 l 250 kg 
1,1 cbm 400 kg 
2,5 cbm 1.200 kg 
4 cbm 2.300 kg 
5 cbm 2.300 kg 
 
 
 Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, 
gelten als nicht satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 
findet entsprechende Anwendung.  
 
(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in 
3.000-l, 4.000-l und 5.000-l-Behältern möglich, wenn die 
Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf dem anzuschließenden 
Grundstück geschaffen werden. 
 
 
 Behältergröße Maximalgewicht 
80 l, 120 l, 240 l 80 kg 
660 l 250 kg 
1.100 l 400 kg 
2.500 l 1.200 kg 
4.000 l 2.300 kg 
5.000 l 2.300 kg 
 
 
 Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, 
gelten als nicht satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 
findet entsprechende Anwendung.  
 
(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in 
3.000-l, 4.000-l und 5.000-l-Behältern möglich, wenn die 
Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf dem anzuschließenden 
Grundstück geschaffen werden.

Alte Fassung: Geänderte Fassung: 
§ 14 Standplätze und Transportwege 
 
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück 
einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt 
für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere 
Grundstücke entsprechend dem von der Stadt genehmigten, 
gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den 
baurechtlichen Bestimmungen. 
 
(2)  Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu 
versehen und stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel 
(z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. 
Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von der 
nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. 
Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 
06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß 
bereitzustellen. 
 
 
 
(3) Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 
c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit 
Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 14 Standplätze und Transportwege  
 
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück 
einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für 
Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke 
entsprechend dem von der Stadt genehmigten, gemeinsamen Antrag 
mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen 
Bestimmungen. 
 
(2)  Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu 
versehen und stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel 
(z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. 
Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von der 
nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. 
Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 
6.Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen. 
Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 
c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit 
Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen. 
 
(3) Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 
Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen 
mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen. 
 
In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn 
die Zu- und Abfahrt der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. 
aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften oder Vorschriften der 
Straßenverkehrsordnung) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, 
kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen oder einem 
Beauftragten die Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen 
Sammelplatz bestimmen. Die Behälter sind nach der Leerung von

(4)  Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die 
Abfallbehälter allen Benutzungspflichtigen bzw. 
Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt 
werden können. 
 
(5)  Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von 
mehr als 10 % zu überwinden sein. Der Transportweg ist stets in 
verkehrssicherem Zustand zu halten und muss ausreichend breit 
und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig zu 
beseitigen. 
 
(6)  Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus, 
dass eine durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des 
anzuschließenden Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet 
ist und ggf. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt worden sind, 
damit die benötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme 
des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung eines 
Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer 
grundsätzlich ab. Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die 
Stadt erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht 
inklusive Sicherheitsplattform nach den systemseitigen Vorgaben in 
eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden zwischen der 
Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen 
Bestandteile des Systems gehen nach Herrichtung und Entrichtung 
der Aufstellgebühr in das Eigentum des Grundstückseigentümers 
über. Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und 
Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen und auf Verlangen der 
Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des 
dem genannten Personenkreis am Tag der Leerung auf das 
angeschlossene Grundstück zurückzubringen.
  
 
(4)  Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die 
Abfallbehälter allen Benutzungspflichtigen bzw. 
Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt 
werden können. 
 
(5)  Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von 
mehr als 10 % zu überwinden sein. Der Transportweg ist stets in 
verkehrssicherem Zustand zu halten und muss ausreichend breit und 
befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig zu 
beseitigen. 
 
(6)  Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus, 
dass eine durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des 
anzuschließenden Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet 
ist und ggf. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt worden sind, 
damit die benötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme 
des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung eines 
Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer 
grundsätzlich ab. Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die 
Stadt erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht 
inklusive Sicherheitsplattform nach den systemseitigen Vorgaben in 
eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden zwischen der 
Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen 
Bestandteile des Systems gehen nach Herrichtung und Entrichtung 
der Aufstellgebühr in das Eigentum des Grundstückseigentümers 
über. Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und 
Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen und auf Verlangen der 
Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des

Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen. 
 
Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen. 
 
Alte Satzung: Geänderte Fassung: 
§ 15 Abfuhr 
 
(1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt 
und bekanntgegeben. 
 
(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren 
satzungsgemäßen Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen 
Bereitstellung des Sperrmülls sowie der Elektro- und 
Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über. 
Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c). 
 
(3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht 
abgefahren und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich 
wegzuräumen, ordnungsgemäß zu beseitigen oder satzungsgemäß 
bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als 
Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. 
 
(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen 
Gegenständen zu suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu 
durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall vorgefundene 
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. 
 
 
Alte Satzung: Geänderte Fassung: 
§ 16 Gebührenpflicht 
 
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden 
Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Alte Fassung Geänderte Fassung 
§ 17 Gebührensätze 
 
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5 cbm aus 
einer gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der 
Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen 
Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und 
Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur 
Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon 
bemisst sich für Unterflurbehälter die volumenbezogene 
Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und geleertem Volumen. 
 
 
 
(2) Die Jahresgebühr beträgt 
 
für die einmalige wöchentliche Leerung 
a) eines 80-l-Behälters  
 
 Grundgebühr: 133,56 €  
 Leistungsgebühr: 153,60 €  
 Summe: 287,16 € 
 
 
b) eines 120-l-Behälters   
 Grundgebühr: 133,56 €  
 Leistungsgebühr: 230,52 €   
 Summe: 364,08 € 
 
 
c) eines 240-l-Behälters   
 Grundgebühr: 133,56 €  
 Leistungsgebühr 
Summe: 
460,92 € 
594,48 € 
 
 
§ 17 Gebührensätze 
 
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5.000 l aus 
einer gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der 
Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen 
Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und 
Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur 
Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon 
bemisst sich für Unterflurbehälter die volumenbezogene 
Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und geleertem Volumen. 
 
 
 
(2) Die Jahresgebühr beträgt 
 
für die einmalige wöchentliche Leerung 
a) eines 80-l-Behälters 
  
 Grundgebühr: 152,28 €  
 Leistungsgebühr: 183,60 €  
 Summe: 335,88 €  
 
b) eines 120-l-Behälters   
 Grundgebühr: 152,28 €  
 Leistungsgebühr: 275,52 €   
 Summe: 427,80 € 
 
 
c) eines 240-l-Behälters   
 Grundgebühr: 152,28 €  
 Leistungsgebühr: 
Summe: 
550,92 € 
703,20 €

d) eines 660-l- 
Großraumbehälters 
  
 Grundgebühr: 705,84 €  
 Leistungsgebühr: 1.228,56 €  
 Summe: 1.934,40 €  
 
e) 
 
eines 1,1-cbm- 
Großraumbehälters 
  
 Grundgebühr: 705,84 €  
 Leistungsgebühr: 2.070,96 €  
 Summe: 2.776,80 €  
für die 2-wöchentliche Leerung   
f) eines 80-1-Behälters   
 Grundgebühr 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
111,96 € 
76,80 
188,76 
 
g) eines 120-l-Behälters   
 Grundgebühr 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
111,96 € 
115,20 € 
227,16 €    
 
h) eines 240-l-Behälters   
 Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
111,96 € 
230,52 € 
342,48 € 
 
d) eines 660-l-
Großraumbehälters 
  
 Grundgebühr: 804,96 €  
 Leistungsgebühr: 1.468,44 €  
 Summe: 2.273,40 €  
 
e) 
 
eines 1.100-l-
Großraumbehälters 
  
 Grundgebühr: 804,96 €  
 Leistungsgebühr: 2.475,36 €  
 Summe: 3.280,32 €  
für die 2-wöchentliche Leerung   
f) eines 80-l-Behälters   
 Grundgebühr 
Leistungsgebühr 
Summe: 
127,68 € 
91,80 € 
219,48 € 
 
g) eines 120-l-Behälters   
 Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe:  
127,68 € 
137,64 € 
265,32 € 
 
h) eines 240-l-Behälters   
 Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
127,68 € 
275,52 € 
403,20 €

für die 4-wöchentliche Leerung  
 
i) eines 80-1-Behälters   
 Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
90,60 € 
38,40 € 
129,00 € 
 
 
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von 
Großraumbehältern bis 1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende 
Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei zweiwöchentlicher 
Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei 
Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet. 
 
 
 
 
 
 
Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die 
Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird 
einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der 
Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt die 
Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die 
Ermäßigung entsprechend anteilig gewährt. 
 
 Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und 
Abs. 8 haben die Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die 
nach § 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der 
Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der 
jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der 
für die 4-wöchentliche Leerung 
 
 
i) eines 80-l-Behälters   
 Grundgebühr: 
Leistungsgebühr: 
Summe: 
103,32 € 
45,84 € 
149,16 € 
 
 
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von 
Großraumbehältern bis 1.100 l beträgt die dafür zu entrichtende 
Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher 
Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei 
Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet. 
 
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu 
entrichtende Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-
wöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2d) 
und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet. 
 
Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die 
Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird 
einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der 
Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt die 
Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die 
Ermäßigung entsprechend anteilig gewährt. 
 
 Die Jahresgebühren zu a) – i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und 
Abs. 8 haben die Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die 
nach § 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der 
Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der 
jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der

Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. 
Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der 
schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu 
Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals. 
 
 
(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur 
Beseitigung werden ab der Behältergröße von 2,5 cbm bis zur 
Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e) 
eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr 
erhoben. 
 
a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim: 
 
Umleerverfahren:         
           
2,5-cbm-Behälter   116,50 € 
4-cbm-Behälter    117,40 € 
5-cbm-Behälter    117,40 € 
 
Einzeltransport: 
 
4-cbm-Mulde    122,90 € 
5-cbm-Mulde    122,90 € 
7-cbm-Mulde    124,90 € 
10-cbm-Mulde    126,20 € 
8-cbm-Pressbehälter   151,50 € 
10-cbm-Pressbehälter   155,50 € 
8-cbm-Selbstpressbehälter  164,10 € 
12-cbm-Selbstpressbehälter  169,40 € 
20-cbm-Selbstpressbehälter  187,20 € 
Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. 
Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der 
schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu 
Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals. 
 
 
(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur 
Beseitigung werden ab der Behältergröße von 2.500 l bis zur 
Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e) 
eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr 
erhoben. 
 
a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim: 
 
Umleerverfahren:         
            
2.500-l-Behälter    116,50 €  
4.000-l-Behälter    117,40 € 
5.000-l-Behälter    117,40 € 
 
Einzeltransport: 
 
4-cbm-Mulde    122,90 € 
5-cbm-Mulde    122,90 € 
7-cbm-Mulde    124,90 € 
10-cbm-Mulde    126,20 € 
8-cbm-Pressbehälter   151,50 € 
10-cbm-Pressbehälter   155,50 € 
8-cbm-Selbstpressbehälter  164,10 € 
12-cbm-Selbstpressbehälter  169,40 € 
20-cbm-Selbstpressbehälter  187,20 €

24-cbm-Container   143,30 € 
34-cbm-Container   147,30 € 
40-cbm-Container   148,30 € 
 
Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und 
Verladung bis zu einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.  
 
b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 
230,00 €/t. Die Gewichte zur Berechnung der 
Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der 
Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, 
beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage  
ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die 
Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 5 Abs. 1 e). 
 
Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von 
Beseitigungsgebühren wird, sofern die untere Eichgrenze der 
eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, eine Pauschale 
wie folgt erhoben: 
 
 - Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal   30 kg 
 - Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug:  
    Ansatz von pauschal 100 kg.“ 
 
 
(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 € 
 
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-
Kleinmengen werden, mit Ausnahme der Mengen aus 
Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg erhoben. 
 
(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und 
24-cbm-Container   143,30 € 
34-cbm-Container   147,30 € 
40-cbm-Container   148,30 € 
 
Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und 
Verladung bis zu einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €. 
 
b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt  
 230,00 €/t. Die Gewichte zur Berechnung der Beseitigungs-
 gebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der Bedarfsabfuhr 
 mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim 
 Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage 
 ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die 
 Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 5 Abs. 1 e). 
  
Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von 
Beseitigungsgebühren wird, sofern die untere Eichgrenze der 
eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, eine Pauschale 
wie folgt erhoben: 
 
 - Erfassung im Umleerfahrzeug:  Ansatz von pauschal   30 kg 
 - Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug:  
     Ansatz von pauschal 100 kg. 
 
 
(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 €. 
 
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-
Kleinmengen werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, 
Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg erhoben. 
 
(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und

Behälter bis 1,1 cbm erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-
fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des 
unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen. 
 
(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6 
erhebt die Stadt die nachstehend genannten Gebühren: 
           
80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter   :   20,00 € pro Behälter 
660-l- bis 1,1-cbm-Behälter   :   35,50 € pro Behälter 
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter  :   71,50 € pro Behälter 
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter :   84,30 € pro Behälter 
     3.000-l-Unterflur-Behälter:    98,40 € pro Behälter 
     4.000-l-Unterflur-Behälter:  131,20 € pro Behälter 
     5.000-l-Unterflur-Behälter:  164,00 € pro Behälter 
 
 
(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt 
werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. 
 
(9)Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in 
Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie 
Wertstoffgemische mit einem Fassungsvermögen von  3.000-l, 4.000-l 
und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an einer Leerung wird über 
elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor) ausgelöst, 
mindestens erfolgt die Leerung im 4- wöchentlichen Rhythmus jeweils 
folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung.  
 
(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist 
die Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich 
aus der Anzahl der Leerungen und er Multiplikation des Nennvolumens 
mit dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.  
 
Behälter bis 1.100 l erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-
fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des 
unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen. 
 
(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6 
erhebt die Stadt die nachstehend genannten Gebühren: 
 
80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter    20,00 € pro Behälter 
660-l- bis 1.100-l-Behälter    35,50 € pro Behälter 
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter   71,50 € pro Behälter 
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter   84,30 € pro Behälter 
     3.000-l-Unterflur-Behälter     98,40 € pro Behälter 
     4.000-l-Unterflur-Behälter   131,20 € pro Behälter 
     5.000-l-Unterflur-Behälter   164,00 € pro Behälter 
 
 
(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt 
werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben.  
 
(9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in 
Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie 
Wertstoffgemische mit einem Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-l 
und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an einer Leerung wird über 
elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor) ausgelöst, 
mindestens erfolgt die Leerung im 4-wöchentlichen Rhythmus jeweils 
folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung. 
 
(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter 
ist die Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich 
aus der Anzahl der Leerungen und der Multiplikation des Nennvolumens 
mit dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.

(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die 
Stadt den Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei 
vorangegangenen oder drei späteren Messungen des Füllgrades 
festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für die Schätzung des 
geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des 
Gebührenpflichtigen. 
 
(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: 
 
 Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: 
 
a) 3.000-l-Behälter 
Grundgebühr:     1.214,64 € 
Leistungsgebühr pro Liter :   0,04508 € 
 
b) 4.000-l-Behälter  
Grundgebühr:     1.619,52 € 
Leistungsgebühr pro Liter:   0,04508 € 
 
c) 5.000-l-Behälter 
Grundgebühr:     2.024,40 € 
Leistungsgebühr pro Liter :   0,04508 € 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die 
Stadt den Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei 
vorangegangenen oder drei späteren Messungen des Füllgrades 
festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für die Schätzung des 
geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des 
Gebührenpflichtigen. 
 
(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: 
 
 Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: 
 
a )3.000-l-Behälter 
    Grundgebühr:    1.385,28 € 
    Leistungsgebühr pro Liter:   0,05389  € 
 
b) 4.000-l-Behälter  
    Grundgebühr:    1.847,04 € 
    Leistungsgebühr pro Liter:   0,05389  € 
 
c) 5.000-l-Behälter 
    Grundgebühr:    2.308,80 € 
    Leistungsgebühr pro Liter:   0,05389  € 
 
 
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu 
entrichtende Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich 
einer Leistungsgebühr des geleerten Volumens, welches sich aus der 
Multiplikation des Nennvolums mit dem jeweils bei der Leerung 
gemessenen Füllgrads ergibt.

(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes 
beträgt je  Unterflurbehälter: 
 
       Einmalige Aufstellungsgebühr:  5.952,48 € je Behälter  
 
 
(14) Barrierefreie Abfallerfassung  
Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80 – 240-l-Volumen ist die 
Installation einer Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung 
und Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine 
Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben. 
 
 
(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes 
beträgt je Unterflurbehälter: 
 
       Einmalige Aufstellungsgebühr:  5.952,48 € je Behälter  
 
 
(14) Barrierefreie Abfallerfassung Für barrierefreie Zugänge an Behältern 
mit 80-l- bis 240-l-Volumen ist die Installation einer Einfüllhilfe mit 
Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und  
Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine 
Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben.

Alte Fassung: Geänderte Fassung:: 
§ 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit 
 
 
(1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1,1 cbm und Unterflursystemen ist 
das Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines 
Kalenderjahres der Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die 
Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht wie folgt: 
 
Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der 
komplette Monat gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende 
des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird 
das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem 15. des Monats abgeholt, 
endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die 
Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß 
erst ab dem 16. des Monats abgeholt wird. Die Gebühr ist auch dann zu 
zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend wegen höherer Gewalt, 
insbesondere Streik, unterbleibt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr 
und § 17 Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des 
Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind. 
 
 
§ 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, 
Fälligkeit 
 
(1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1.100 l und 
Unterflursystemen ist das Kalenderjahr, bei Beginn der 
Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des 
Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 
entsteht die Gebührenpflicht wie folgt: 
 
Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist 
der komplette Monat gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. 
bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des 
Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem 15. 
des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des 
Vormonats. Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, 
wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des Monats abgeholt wird. 
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf 
anschlusspflichtigen Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. 
BKleinG, Erholungsgrundstücke, Freibäder) an, so beginnt und 
endet die Gebührenpflicht entsprechend der schriftlichen 
Mitteilung des Gebührenpflichtigen gemäß § 10 Abs. 2. Die 
Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend 
aufgrund von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik 
unterbleibt. 
 
(2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der 
Bedarfsabfuhr und § 17 Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit 
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind.

(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der 
Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und 
im Falle des § 17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufgeführten 
gebührenpflichtigen Maßnahmen. 
 
 
(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der 
Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers 
gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als 
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des 
Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als 
Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte 
Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet 
werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer 
Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 10 Abs. 1 für 
rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht als öffentliche Last 
auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht. 
 
 
 
(5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, 
Mai, August und November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer 
Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen Monat nach 
Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. 
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des 
Bescheides fällig.  
Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der 
Abfallsäcke fällig. 
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden 1 Monat 
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 
 
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der 
Aushändigung der Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der 
Annahme der Abfälle und im Falle des § 17 Abs. 7 und 8 nach 
Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen 
Maßnahmen. 
 
(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der 
Erbbauberechtigte steht dem Grundstückseigentümer gleich. Der 
Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers 
gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als 
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des 
Wohnungseigentums-gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner 
als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte 
Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter 
gerichtet werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften 
alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 
10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht 
als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf 
dem Erbbaurecht. 
 
(5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate 
Februar, Mai, August und November mit je ¼ des Jahresbetrages 
fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen 
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. 
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach 
Bekanntgabe des Bescheides fällig. 
Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der 
Abfallsäcke fällig. 
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden einen 
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die  
 Vorauszahlung errechnet sich aus ¼ des letzten 
 Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der jeweils gültigen 
 Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jahresgrundgebühr. Soweit ein 
 Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich 
 die Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13 
 Jahresleerungen, ggf. jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15.  
 der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Nach Abschluss 
 eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für Unterflurbehälter als 
 Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide festgesetzt. 
 
(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die 
Vorauszahlung errechnet sich aus ¼ des letzten 
Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der jeweils gültigen 
Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jahresgrundgebühr. Soweit ein 
Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt 
sich die Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13 
Jahresleerungen, ggf. jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15. 
der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Nach 
Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für 
Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide 
festgesetzt. 
 
Alte Fassung: Geänderte Fassung: 
§ 19 Veränderungen 
 
(1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1,1 cbm ist eine Veränderung der Zahl 
oder Größe sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats 
zulässig. 
 
(2) Bei den Behältergrößen 2,5 bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl 
oder Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit 
zulässig. 
 
(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor 
eingereicht werden. 
 
(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom § 19 
Abs. 2 ausgenommen. 
 
§ 19 Veränderungen 
 
(1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1.100 l ist eine Veränderung der 
Zahl oder Größe sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn 
eines Monats zulässig. 
 
(2) Bei den Behältergrößen 2,5 cbm bis 40 cbm ist eine Veränderung 
der Zahl oder Größe der Abfallgefäße sowie deren 
Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig. 
 
(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat 
zuvor eingereicht werden. 
 
(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom 
§ 19 Abs. 2 ausgenommen. 
 
Alte Fassung: Geänderte Fassung: 
§ 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße 
 
§ 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
a)   entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in 
die hierfür jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke 
eingibt, 
 
b)   entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK 
aus anderen Herkunftsbereichen befüllt, 
 
c)   entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder 
entgegen § 5 Abs. 6 in oder neben den 
Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall, Schadstoffe) 
ablagert, 
 
 d)  entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher 
als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt, 
 
e)   entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung 
nicht der Stadt andient, 
 
f)   entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie 
bestimmt sind, verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung 
nach § 6 verstößt, 
 
g)   entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer 
Ausnahme oder ohne Beauftragung durch die Stadt entsorgt, 
 
 h)  entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur 
Zuteilung der Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber 
der Stadt angibt. 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
a)   entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in 
die hierfür jeweils bestimmten Sammelbehälter und 
Restabfallsäcke eingibt, 
 
b)   entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit 
PPK aus anderen Herkunftsbereichen befüllt, 
 
c)   entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern 
oder entgegen § 5 Abs. 6 in oder neben den 
Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall, 
Schadstoffe) ablagert, 
 
 d)  entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle 
früher als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt, 
 
e)   entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur 
Beseitigung nicht der Stadt andient, 
 
f)   entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für 
den sie bestimmt sind, verwendet oder gegen die Pflicht zur 
Getrennthaltung nach § 6 verstößt, 
 
g)   entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer 
Ausnahme oder ohne Beauftragung durch die Stadt entsorgt, 
 
 h)  entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen 
Auskünfte zur Zuteilung der Abfallbehälter nicht, unvollständig 
oder falsch gegenüber der Stadt angibt,

i)   entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen § 
13 Abs. 4 Satz 2  den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen § 13 
Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in Abfallbehälter einfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 
6 Abfälle in Abfallbehältern verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet 
oder in ihnen verbrennt, 
 
 
 j)  entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von  
Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen 
gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten nicht einholt, 
 
 
 k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach § 
13 Abs. 4 Satz 7 an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter) 
einsetzt, 
 
 l)   entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, 
ordnungsgemäß beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt, 
 
 m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb 
der Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher 
Abfälle der Stadt ablagert. 
 
 n)  entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige Abfälle 
außerhalb der vereinbarten Abholtermine herausstellt oder 
bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so sichert, dass 
Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder 
bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung 
erfasst werden, nicht  unverzüglich aus dem öffentlichen 
Verkehrsraum entfernt, 
 
      i)   entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder 
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 den Deckel nicht geschlossen hält 
oder entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in Abfallbehälter einfüllt 
oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern 
verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen 
verbrennt, 
 
 j)  entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den 
Einsatz von  Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und 
ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten nicht 
einholt, 
 
 k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten 
nach § 13 Abs. 4 Satz 7 an Umleerbehältern (Volumen 80 l bis 
1.100 l) einsetzt, 
 
 l)   entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, 
ordnungsgemäß beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt, 
 
 m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ 
außerhalb der Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für 
Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert. 
 
 n)  entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige 
Abfälle außerhalb der vereinbarten Abholtermine herausstellt 
oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so sichert, dass 
Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, 
oder bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der 
Sperrmüllsammlung erfasst werden, nicht  unverzüglich aus 
dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,

o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle 
ausgeschlossene Abfälle  bereitstellt, 
 
 
 p)  entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. 
Nutzungsberechtigten die  Abfallbehälter zugänglich macht, 
 
   q)  entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch 
sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert. 
 
 
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können mit 
einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen 
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 
1000,00 € geahndet werden. 
 
 o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle 
ausgeschlossene Abfälle  bereitstellt, 
 
 
 p)  entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. 
Nutzungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht, 
 
   q)  entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, 
auch sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder 
umlagert. 
 
(2)Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können 
mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen 
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 
1000,00 € geahndet werden.

Anlage 1 der Abfallsatzung ab 01.01.2021 
 
Alte Fassung Neue Fassung: 
 
Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung je angefangene 100 l 
Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet): Mauerreste, Betonaufbruch, 
Mörtel, Steine, Keramik, Porzellan, Waschbecken, Toilettenschüsseln, 
Lehm, Sand, Kies 
4,50 € 
 
 
 
 
 
 
 
Baumischabfälle: Gemisch aus z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-
Folien, leere Kunststoff-Behälter, Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-
Platten, Bauholz, Paletten, Verpackungsholz, Spanplatten, Laminat, 
Glasbausteine, Innentüren, Fenster mit Metall- oder Kunststoffrahmen 
10,00 € 
 
Mischkunststoffe: Gartenstühle, Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-) 
Badewanne, Plexiglas, Acrylglas, Kunststoff-Rohre, Stoßstangen, 
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-Fenster ohne Glas 
6,00 € 
 
Anlage 1 zu § 17 Abs. 8 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) 
 
Gebühren pro Stück bzw. 
Anlieferung je angefangene 100 l 
Bauschutt/Bodenaushub 
(unbelastet): Mauerreste, 
Betonaufbruch, Mörtel, Steine, 
Keramik, Porzellan, Waschbecken, 
Toilettenschüsseln, Lehm, Sand, 
Kies 
4,50 € 
Baumischabfälle: Gemisch aus 
z.B. Bauschutt, Bodenaushub, 
Kunststoff-Folien, leere Kunststoff-
Behälter, Eisenteile, Nägel, 
Schrauben, Rigips-Platten, 
Bauholz, Paletten, 
Verpackungsholz, Spanplatten, 
Laminat, Glasbausteine, 
Innentüren, Fenster mit Metall- 
oder Kunststoffrahmen 
10,00 € 
Mischkunststoffe: Gartenstühle, 
Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-
6,00 €

Schrott/Metall: Eisenstangen, Metallgeländer, Fahrräder, Metalltöpfe, 
Fenstergitter 
kostenfrei 
Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-III) 
3,00 € 
Altholz A IV (mit schädlichen Verunreinigungen): Eisenbahnschwellen, 
Gartenzäune, Gartenhütten, Außentüren, Fensterrahmen, Holzmasten, 
angebrannte oder verkohlte Hölzer  
5,00 € 
Sperrmüll: Betten, Fahrräder, Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen, 
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt), sofern sie nicht Bestandteil einer 
Heizungsanlage sind, Regale, Schränke, Sessel, Sitzgarnituren, Stühle, 
Teppichböden (lose), Teppiche und Tische 
6,00 € 
 
 
 
Grünabfall 
1 cbm kostenfrei, 
danach 2,00 € je angefangene 100 l 
) Badewanne, Plexiglas, Acrylglas, 
Kunststoff-Rohre, Stoßstangen, 
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-
Fenster ohne Glas 
Schrott/Metall: Eisenstangen, 
Metallgeländer, Fahrräder, 
Metalltöpfe, Fenstergitter 
kostenfrei 
Altholz unbeschichtet/ lackiert (A 
I-III) 3,00 € 
Altholz A IV (mit schädlichen 
Verunreinigungen): 
Eisenbahnschwellen, Gartenzäune, 
Gartenhütten, Außentüren, 
Fensterrahmen, Holzmasten, 
angebrannte oder verkohlte Hölzer 
5,00 € 
Sperrmüll: Betten, Fahrräder, 
Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen, 
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt), 
sofern sie nicht Bestandteil einer 
Heizungsanlage sind, Regale, 
Schränke, Sessel, Sitzgarnituren, 
Stühle, Teppichböden (lose), 
Teppiche und Tische 
6,00 € 
Grünabfall 
bis max.Kofferraum  
(300-400 l) kostenfrei, 
danach 2,00 € je angefangene 
100 l

Vermeidung, Verwertung und Beseitigung 
von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) 
 
 
Entgelte pro Stück bzw. 
Anlieferung   
Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 € 
Flachglas pro Scheibe 2,00 € 
 
Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 € 
LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 € 
Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 € 
LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 € 
Elektroschrott: Kleingeräte (PC, 
Computer, Fax, Telefon, 
Unterhaltungselektronik, 
Küchengeräte), Monitore und 
Fernseher, Haushaltsgroßgeräte 
kostenfrei für Privathaushalte 
 
Bildschirmgeräte gewerblich 
10 €/Stück 
 
Vergütung Waschmaschine 
1 €/Stück 
 
 
 
 
 
 
Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 € 
Flachglas 
pro Scheibe bis max. 1 m 
Kantenlänge 2,00 € 
pro Scheibe > 1 m 
Kantenlänge 4,00 € 
Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 € 
LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 € 
Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 € 
LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 € 
Elektroschrott: Kleingeräte (PC, 
Computer, Fax, Telefon, 
Unterhaltungselektronik, 
Küchengeräte), Monitore und 
Fernseher, Haushaltsgroßgeräte 
kostenfrei für Privathaushalte 
 
Bildschirmgeräte gewerblich 
10 €/Stück 
 
Vergütung Waschmaschine 
1 €/Stück

Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaushalte 
 
Sonstige Wertstoffe: Altkleider, 
LVP-Verpackungen, Altpapier, 
Pappe, Karton 
kostenfrei 
Dispersions-/Wandfarben pro Gebinde bis 10 l 1,50 € 
 
Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde à 70 I 3,00 € 
Asbest staubdicht verpackt 
0,40 €/Kilo, 7,00 €/m², 
4,00 €/Blumenk. 
Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo 
 
Kühlschränke, Kühltruhen 
 
kostenfrei für Privathaushalte 
 
Sonstige Wertstoffe: Altkleider, 
LVP-Verpackungen, Altpapier, 
Pappe, Karton 
kostenfrei 
Dispersions-/Wandfarben 
(nur im festen/ eingedickten 
Zustand) 
pro Gebinde bis 10 l 1,50 € 
Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde à 70 I 3,00 € 
Asbest staubdicht verpackt 
0,40 €/Kilo, 7,00 €/m², 
4,00 €/Blumenk. 
Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo

Beratungsverlauf (4)

TOP 14
TOP 223
TOP 4
TOP 7

Orte (1)

  • Eckhardwiesenstraße 25

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2020/0230
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.08.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00