2020/0230
11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000
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2020/0230
3702 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.08.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0230
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
vom 12. Mai 2000
Vorlage vom: 04.08.2020
Beschlussvorschlag :
Dem Entwurf zur 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000 wird
zugestimmt.
Anlagen: 1. Entwurf_11.Satzung_Änderung Abfallsatzung
2. Änderungssynopse Abfallsatzung
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.08.2020
Die Abfallsatzung der Stadt Darmstadt regelt die Aufgaben der Abfallentsorgung; die
Abfallgetrenntsammlung sowie die Durchführung der Abfalleinsammlung und im Kern die
Abfallgebühren.
Die städtischen Abfallgebühren unterlagen seit dem Jahr 2008 keinen Erhöhungen. Allgemeine
Preissteigerungen, Tariferhöhungen sowie ein starker Einbruch im Bereich der Papiererlöse,
machen es notwendig, eine Anpassung der Höhe der Abfallgebühren vorzunehmen.
1. Im Rahmen der Anpassung wurden an der grundsätzlichen Struktur des Abfallsammel -
systems keine Änderungen vorgenommen. Der nun auf eine 2-wöchentliche Leerung der
Wertstofftonne aufgrund der neu getroffenen Rahmenvereinbarung verkürzte Leerungs-
intervall wurde ebenso aufgenommen (§5 Abs 2a) wie juristische und inhaltliche
Klarstellungen zum Rückwärtsfahrverbot (§ 4, §14 AbfS).
2. Weiterhin sollen die Kleingärten und Erholungsgebiete ebenfalls dem Anschluss - und
Benutzungszwang unterworfen werden, um dem wachsenden Bioabfallbedarf bei
gleichzeitig zunehmenden Verschmutzungen gerecht zu werden (§2, §7, § 8 §10).
3. Großer Handlungsbedarf besteht in der Bereitstellung des notwendigen Behältervolumens
im Rahmen der sich ändernden Verpackungssituation im Altpapierbereich. Der stark
wachsende Online-Handel bewirkt steigende großvolumige Kartonagen, die in der kleinen
120l PPK-Tonne nur nach aufwändiger Zerkleinerung verwertet werden kann und mehr
Behältervolumen als seinerzeit geplant beanspruchen.
Das Stadtbild beeinträchtigen demzufolge viele Kartonagen, die den Behältern beigestellt
werden. Der Satzungsentwurf sieht vor, die bestehende Entsorgungsstruktur zu erhalten,
jedoch ab 1.1.2021 nur noch die 240l PPK-Tonne auszugeben (§5).
4. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um grammatikalische Anpassungen.
5. Die Gebührenkalkulation entspricht den Vorgaben des § 10 KAG und kann jederzeit
eingesehen werden.
Die Satzungsänderung wurde intern mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS
Schüllermann & Partner sowie dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt.
Dem Entwurf der Änderungssatzung wurde von der Betriebskommission im Umlaufverfahren
zugestimmt.
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 4
584 Zeichen
Punkt 4: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 (V-Nr. 2020/0230) Stadtv. Bauer (Fraktion UWIGA) beantragt, im Satzungstext bei § 1 (3) nach dem Wort „Kartonagen“ die Kürzel „(PPK)“ und nach dem Wort Leichtverpackungen die Kürzel “(LVP)“ anzufügen. Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt. Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimme: AfD-Fraktion Stimmenthaltungen:-Fraktionen SPD und UWIGA
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13471 Zeichen
ENTWURF/Stand: 23.06.2020
11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom 12. Mai 2000
Vom ………
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom
7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.2020
(GVBI. S. 201), des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -
KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), der § 1 Abs. 6 und § 5 des Hess.
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. I S.
80), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. I S. 82), des § 7 der
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 896), zuletzt geändert
durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2234), der §§ 1 bis 6a, 9 und 10
des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung erlassen:
Artikel I
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird die Folge „der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung
von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1061) durch die Folge „dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli
2017 (BGBl. I S. 2234), in Kraft getreten am 01. Januar 2019,“ ersetzt.
b) In § 1 Abs. 4 Satz 2 wird die Folge „Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), berichtigt
am 07. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3753) durch die Folge „Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wohnens“ noch die Folge „ Kleingartenanlagen i. S.
d.Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) oder Erholungsgrundstücken“ angefügt.
b) In § 2 Abs. 7 wird die Folge „der Verpackungsverordnung“ durch die Folge „des Verpa-
ckungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
c) In § 2 Abs. 9 wird als letzter Satz eingefügt: „Keine kompostierbaren Abfälle im Sinne
dieser Satzung sind: Flüssige Küchenabfälle (wie z. B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie
im Handel als „kompostierfähig“ angebotene Plastiktüten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Abfallbesitzers“ die Folge „ ,in Einzelfällen aufgrund
örtlicher Begebenheiten an einem grundstücksfernen Sammelplatz,“ eingefügt.
b) In § 4 Abs. 3 wird folgender letzter Satz „An den Annahmestellen ist den Weisungen des
Personals Folge zu leisten“ angefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Abs. 1 c) wird nach der Folge „Elektro- und Elektronikgeräte“ die Folge „stoffgleiche
Nichtverpackungen“ ergänzt.
b) In § 5 Abs. 1 d) wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ durch die Bezeichnung „1.100 l“ ersetzt.
Ferner wird die Bezeichnung „zweiwöchentlich“ in „2-wöchentlich“ geändert.
c) In § 5 Abs. 2 a) Satz 1 wird die Folge „120 l“ gestrichen und die Folge „14-tägiger“ durch
die Folge „2-wöchentlicher“ ersetzt.
d) § 5 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
„e) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die Altpapierbehälter zu
geben.“
e) In § 5 Abs. (2 a) Satz 1 wird die Folge „4-wöchentlicher“ durch die Folge „2-wöchentlicher“
ersetzt.
f) In § 5 Abs. 2 a) wird im letzten Satz vor dem Wort „Vereinbarung“ noch das Wort „der“
eingefügt und die Folge „der Verpackungsverordnung“ durch die Folge „dem
Verpackungsgesetz“ ersetzt.
g) In § 5 Abs. 3 b) wird die Folge „14-tägigen“ durch die Folge „2-wöchentlichen“ ersetzt.
Ferner wird in Abs. 3 b) und c) die Uhrzeit „18.00 Uhr“ in „18 Uhr“ geändert.
h) In § 5 Abs. 4 b) wird die Uhrzeit „7“ in „7 Uhr“ geändert.
i) In § 5 Abs. 5 wird die Uhrzeit „18.00 Uhr“ in „18 Uhr“ geändert.
j) § 5 Abs. 10 entfällt ersatzlos.
5. § 7 Abs. 1 wird am Ende wie folgt ergänzt:
„Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte Grundstücke, wenn auf ihnen
nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen sowie für Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG und
Erholungsgrundstücke.“
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Berechtigte“ wird die Folge „(z. B. Pächter von Kleingartenanlagen i.S.d.
BKleingG oder Besitzer von Erholungsgrundstücken)“ eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt ergänzt:
a) § 10 Abs. 2 wird am Ende wie folgt ergänzt :
„Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen Grundstücken (z.
B. Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG, Erholungsgrundstücke, Freibäder) an, so sind
Beginn und Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst unter Angabe von Art und Menge
nach Maßgabe der vorstehenden Sätze ebenfalls in schriftlicher Form mitzuteilen.“
b) In § 10 Abs. 3 wird am Ende des Satzes noch die Folge „in schriftlicher Form“ angefügt.
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
„Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen
Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass die Störungen unverzüglich behoben
werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder
Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der an die
Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung bzw. eine
Gebührenermäßigung.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In § 13 Abs. 1 Satz 1 muss es statt „Anschlusspflichten“ richtig heißen
„Anschlusspflichtigen“.
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Beschädigungen oder Verlust von Abfallgefäßen sind unverzüglich mitzuteilen. Eine
rückwirkende Erstattung der Gebühren ist nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen
Mitteilung über den Verlust der Gefäße möglich.“
In § 13 Abs. 1 letzter Satz wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ durch die Bezeichnung
„1.100 l“ ersetzt.
b) In § 13 Abs. 2 b) wird in Satz 2 das Wort „Litern“ durch die Bezeichnung „l“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2b) ist die Tabelle wie folgt zu ergänzen:
9) Kleingartenanlagen Je Kleingarten im Sinne
von § 1 Abs. 1 BKleingG
0,25
10 ) Erholungsgrundstücke Je Grundstück 0,25
c) In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Anfallbehälter“ durch das Wort
„Abfallbehälter“ersetzt.
In Abs. 3 werden am Ende folgende Sätze angefügt:
„Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall die
Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt auch
bei Gewerbetreibenden, für die Abs. 2 nicht angewandt werden kann.“
d) In § 13 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden.“
In § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Umleerbehältern“ der Klammerzusatz wie folgt
gefasst: „(80 l bis 1.100 l)“.
e) In § 13 Abs. 5 werden in der Tabelle die Bezeichnungen „1,1 cbm“, „2,5 cbm“, „4 cbm“
und „5 cbm“ in „1.100 l“, 2.500 l“, „4.000 l“ und „5.000 l“ geändert.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Bestimmung in § 14 Abs. 3 alte Fassung wird als letzter Satz in § 14 Abs. 2 angefügt:
„Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gem. § 5 Abs. 2c, 3b, 3c, 4, 5 müssen
unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.“
b) § 14 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn die Zu- und Abfahrt
der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhütungsvor -
schriften oder Vorschriften der Straßenverkehrsordnung) oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist, kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen oder einem Beauftragten die
Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen Sammelplatz bestimmen.
Die Behälter sind nach der Leerung von dem vorgenannten Personenkreis am Tag der
Leerung auf das angeschlossene Grundstück zurückzubringen.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In § 17 Abs. 1 wird die Bezeichnung „5 cbm“ durch die Bezeichnung „5.000 l“ ersetzt.
b) In § 17 Abs. 2 wird die Tabelle mit den Gebührensätzen wie folgt gefasst:
„Die Jahresgebühr beträgt:
für die einmalige wöchentliche Leerung
a) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
152,28 €
183,60 €
335,88 €
b) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
152,28 €
275,52 €
427,80 €
c) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
152,28 €
550,92 €
703,20 €
d) eines 660-l-Großraumbehälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
804,96 €
1.468,44 €
2.273,40 €
e) eines 1.100 l-Großraumbehälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
804,96 €
2.475,36 €
3.280,32 €
für die 2-wöchentliche Leerung
f) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
127,68 €
91,80 €
219,48 €
g) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
127,68 €
137,64 €
265,32 €
h) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
127,68 €
275,52 €
403,20 €
für die 4-wöchentliche Leerung
i) eines 80-1-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
103,32 €
45,84 €
149,16 €“
Ferner wird in § 17 Abs. 2 nach i) am Ende der Tabelle die Bezeichnung „1,1 cbm“ in
„1.100 l“ und die Bezeichnung „zwei wöchentlicher“ in „2-wöchentlicher“ geändert.
In § 17 Abs. 2 werden nach Satz 3 noch folgende zwei Sätze angefügt:
„Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende
Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher Leerung halbieren sich
die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.“
c) In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „2,5 cbm“ in „2.500 l“ geändert.
In § 17 Abs. 3 a) werden die Bezeichnungen „2,5 cbm“, „4 cbm“ und „5 cbm“ in „2.500 l“,
„4.000 l“ und „5.000 l“ geändert
d) In § 17 Abs. 6 wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ durch „1.100 l „ ersetzt.
e) In § 17 Abs. 7 wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ durch „1.100 l“ ersetzt.
f) § 17 Abs. 12 wird wie folgt gefasst:
„Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem:
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter:
a. 3.000 l-Behälter
Grundgebühr: 1.385,28 €
Leistungsgebühr pro Liter 0,05389 €
b. 4.000 l-Behälter
Grundgebühr: 1.847,04 €
Leistungsgebühr pro Liter 0,05389 €
c. 5.000 l-Behälter
Grundgebühr: 2.308,80 €
Leistungsgebühr: 0,05389 €
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je
Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich einer Leistungsgebühr des geleerten
Volumens, welches sich aus der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der
Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.“
g) In § 17 Abs. 14 entfällt die Überschrift „Barrierefreie Abfallerfassung“ und in Satz 1 wird
die Bezeichnung vor dem Wort „Volumen“ wie folgt berichtigt „80-l bis 240-l“.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ in „1.100 l“ geändert.
In § 18 Abs. 1wird der vorletzte Satz wie folgt ergänzt:
„Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf anschlusspflichtigen Grundstücken
(z.B. Kleingartenanlagen i.S.d. BKleinG, Erholungsgrundstücke, Freibäder) an, so beginnt
und endet die Gebührenpflicht entsprechend der schriftlichen Mitteilung des
Gebührenpflichtigen gemäß § 10 Abs. 1“.
In § 18 Abs. 1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
„Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend aufgrund von
Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik unterbleibt.“
b) In § 18 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Erbbauberechtigte steht dem Grundstückseigentümer gleich.“
c) In § 18 Abs. 5 letzter Satz wird die Zahl „1“ durch das Wort „einen“ ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In § 19 Abs. 1 wird die Bezeichnung „1,1 cbm“ in „1.100 l“ geändert.
b) In § 19 Abs. 2 ist nach der Zahl „2,5“ noch die Bezeichnung „cbm“ anzufügen.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
In § 20 k) wird der Klammerzusatz in „(80 l bis 1.100 l)“ geändert.
15. Die Anlage 1 zu § 17 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Entgelte“ wird durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
b) Die 2. Spalte in der Tabelle zu Grünabfall wird wie folgt formuliert:
„Bis max. Kofferraum (300 – 400 l) kostenfrei, danach 2,00 € je angefangene 100 l“.
c) Die 2. Spalte in der Tabelle zu Flachglas wird wie folgt gefasst:
„pro Scheibe bis max. 1 m Kantenlänge 2,00 €, pro Scheibe > 1 m Kantenlänge 4,00 €“.
d) In der 1. Spalte der Tabelle zu Dispersions-/Wandfarben wird folgender Klammerzusatz
eingefügt: „(nur im festen/eingedickten Zustand)“.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Darmstadt, den …
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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332 Zeichen
Punkt 7: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 (V-Nr. 2020/0230) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: FDP Stimmenthaltung: AfD und UWIGA
anlage 6
965 Zeichen
Punkt 14: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 (V-Nr. 2020/0230) Die Abstimmung erfolgt im Sinne des Beschlusses des Umweltausschusses. Die Fraktion UWIGA stellt folgenden Antrag: In § 12 Satz 2 werden die Worte „von Betriebsstörungen“ gestrichen Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: AfD, UWIGA und Stadtv. Sigmund (fraktionslos) Stimmenthaltung: FDP Die AfD-Fraktion stellt folgenden Antrag: In die 11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung vom 12 Mai 2000 soll unter § 17 Gebührensätze noch eine zusätzliche kostengünstige Windeltonne aufgenommen werden. Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: AfD, 1 Stimme aus UWIGA und Stadtv. Sigmund (fraktionslos) Stimmenthaltung: 2 Stimmen aus UWIGA Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD, FDP und Stadtv. Sigmund (fraktionslos)
anlage 3
3744 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
12.08.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 70
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0230
Magistratsbeschluss-Nr.
223
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
vom 12. Mai 2000
Vorlage vom: 04.08.2020
Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf zur 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000 wird
zugestimmt.
Anlagen: 1. Entwurf_11.Satzung_Änderung Abfallsatzung
2. Änderungssynopse Abfallsatzung
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 19.08.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.08.2020
Die Abfallsatzung der Stadt Darmstadt regelt die Aufgaben der Abfallentsorgung; die
Abfallgetrenntsammlung sowie die Durchführung der Abfalleinsammlung und im Kern die
Abfallgebühren.
Die städtischen Abfallgebühren unterlagen seit dem Jahr 2008 keinen Erhöhungen. Allgemeine
Preissteigerungen, Tariferhöhungen sowie ein starker Einbruch im Bereich der Papiererlöse,
machen es notwendig, eine Anpassung der Höhe der Abfallgebühren vorzunehmen.
1. Im Rahmen der Anpassung wurden an der grundsätzlichen Struktur des Abfallsammel-
systems keine Änderungen vorgenommen. Der nun auf eine 2-wöchentliche Leerung der
Wertstofftonne aufgrund der neu getroffenen Rahmenvereinbarung verkürzte Leerungs-
intervall wurde ebenso aufgenommen (§5 Abs 2a) wie juristische und inhaltliche
Klarstellungen zum Rückwärtsfahrverbot (§ 4, §14 AbfS).
2. Weiterhin sollen die Kleingärten und Erholungsgebiete ebenfalls dem Anschluss- und
Benutzungszwang unterworfen werden, um dem wachsenden Bioabfallbedarf bei
gleichzeitig zunehmenden Verschmutzungen gerecht zu werden (§2, §7, § 8 §10).
3. Großer Handlungsbedarf besteht in der Bereitstellung des notwendigen Behältervolumens
im Rahmen der sich ändernden Verpackungssituation im Altpapierbereich. Der stark
wachsende Online-Handel bewirkt steigende großvolumige Kartonagen, die in der kleinen
120l PPK-Tonne nur nach aufwändiger Zerkleinerung verwertet werden kann und mehr
Behältervolumen als seinerzeit geplant beanspruchen.
Das Stadtbild beeinträchtigen demzufolge viele Kartonagen, die den Behältern beigestellt
werden. Der Satzungsentwurf sieht vor, die bestehende Entsorgungsstruktur zu erhalten,
jedoch ab 1.1.2021 nur noch die 240l PPK-Tonne auszugeben (§5).
4. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um grammatikalische Anpassungen.
5. Die Gebührenkalkulation entspricht den Vorgaben des § 10 KAG und kann jederzeit
eingesehen werden.
Die Satzungsänderung wurde intern mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS
Schüllermann & Partner sowie dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt.
Dem Entwurf der Änderungssatzung wurde von der Betriebskommission im Umlaufverfahren
zugestimmt.
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 2
103087 Zeichen
11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfal lsatzung –
AbfS) vom 12. Mai 2000
Gültig ab 01.01.2021 (Stand 23.06.2020)
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 1 Aufgaben, Ziele
(1)Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe
der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt
kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und
Befördern sowie das Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen
der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle.
(3) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und
in Hessen tätige Systembetreiberin nach der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S.
2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli
2014 (BGBl. I S. 1061) andererseits führen die Erfassung von Papier,
Pappe und Kartonagen in Altpapierbehältern und -depotcontainern sowie
von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem
Restabfall in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der Mitbenutzung
durch. In dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist
auch die Sammlung und Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen
sowie der stoffgleichen Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung.
(4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den
Schadstoffgehalt in d en Abfällen so gering wie möglich zu halten.
§ 1 Aufgaben, Ziele
(1)Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe
der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt
kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
(2)Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und
Befördern sowie das Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen
der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle.
(3)Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und
in Hessen tätige Systembetreiberin nach dem Gesetz über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von
Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBI.
I S. 2234), in Kraft getreten am 01. Januar 2019 andererseits führen die
Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen in Altpapierbehältern und –
depotcontainern sowie von Leichtverpackungen und stoffgleichen
Nichtverpackungen aus dem Restabfall in der kombinierten
Wertstofftonne im Wege der Mitbenutzung durch. In dem Anteil, in dem
die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch die Sammlung und
Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der stoffgleichen
Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung.
(4)Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den
Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten.
Maßnahmen der Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung
stehen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen (K reislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), berichtigt am 7. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3753) in folgender Rangfolge:
1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
4. sonstige Verwertung,
insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.
Maßnahmen der Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung
stehen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur F örderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in folgender Rangfolge:
1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
4. sonstige Verwertung,
insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle
Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt,
entledigen will oder entledigen muss.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuenden Wohnens.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle
Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt,
entledigen will oder entledigen muss.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen, Einrichtungen des
betreuenden Wohnens, Kleingartenanlagen i.S. d.
Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) oder Erholungsgrundstücken.
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über
das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind,
insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder
Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme
der in Abs. 2 genannten Abfälle.
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater
Restabfall):
Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den
Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in
genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern
regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung
zugeführt werden.
(5) Sperrmüll:
Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im
Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und
von den unter Abs. 4 genannten Abfällen getrennt gesammelt und
transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel,
Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen),
Bilder, Fahrräder etc.
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über
das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind,
insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder
Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme
der in Abs. 2 genannten Abfälle.
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater
Restabfall):
Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den
Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in
genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern
regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung
zugeführt werden.
(5) Sperrmüll:
Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im
Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und
von den unter Abs. 4 genannten Abfällen getrennt gesammelt und
transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel,
Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen),
Bilder, Fahrräder etc.
Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren
Flüssigkeiten oder giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle,
explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt und
Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten,
Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche
Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte,
PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner,
Spülmaschinen etc. sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest
verbunden waren.
(6) Elektro- und Elektronikgeräte:
Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb
elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie
Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme
und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens
1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt
sind.
(7) Leichtverpackungen:
Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von
Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen der
Verpackungsverordnung.
(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen:
Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und
keine Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen,
Backformen, Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge,
Küchenwerkzeuge und Besteck, Armaturen, Eimer und
Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren
Flüssigkeiten oder giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle,
explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt und
Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten,
Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche
Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte,
PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner,
Spülmaschinen etc. sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest
verbunden waren.
(6) Elektro- und Elektronikgeräte:
Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb
elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie
Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme
und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens
1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt
sind.
(7) Leichtverpackungen:
Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von
Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen des
Verpackungsgesetzes – VerpackG in der jeweils gültigen Fassung.
(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen:
Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und
keine Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen,
Backformen, Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge,
Küchenwerkzeuge und Besteck, Armaturen, Eimer und
Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel,
Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer.
(9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:
die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle
tierischer oder pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische
Küchenabfälle oder organische Gartenabfälle.
(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“
in dieser Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel, Schrauben,
Plastikspielzeug, Plastikeimer.
(9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:
die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle
tierischer oder pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische
Küchenabfälle oder organische Gartenabfälle. Keine kompostierbaren
Abfälle im Sinne dieser Satzung sind: flüssige Küchenabfälle (wie
z.B. Suppen), Fette, Tierkörperteile sowie im Handel als
„kompostierfähig“ angebotene Plastiktüten.
(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“
in dieser Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 3 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle
(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach
Maßgabe dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.
(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung,
Lagerung, Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind:
a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die
Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und
privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ der Bund-
/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der jeweils gültigen
Fassung.
b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen
anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem
Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist.
c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung
nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende
Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach
§ 25 KrWG verpflichtet wurde.
Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem
Erzeuger oder Besitzer
nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
(3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare
Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der
Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich bestätigt, dass
ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und
kompostierbaren Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle
ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden, auf seinem
Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Ausbringung
des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich
genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen
wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine
Eigenkompostierung unzulässig.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 4 Einsammlungssysteme
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und
Bringsystem durch (§ 5).
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des
Abfallbesitzers bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von
Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für mehrere
Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt
wurden.
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten
Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.
§ 4 Einsammlungssysteme
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem
durch (§ 5).
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des
Abfallbesitzers, in Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten an
einem grundstücksfernen Sammelplatz, bzw. beim Gemeinschafts-
standplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für
mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß
bereitgestellt wurden.
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten
Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.
An den Annahmestellen ist den Weisungen des Personals Folge zu
leisten.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 5 Durchführung der Abfalleinsammlung
(1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem)
a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und
anderen Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6
genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter) zur Verfügung.
Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort
geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie
entsprechend § 14 bereitstanden.
b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur
Beseitigung (Restabfallsäcke) mit amtlichem Aufdruck für die
§ 5 Durchführung der Abfalleinsammlung
(1) Abfälle zur Beseitigung – Restabfall – (Holsystem)
a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und
anderen Herkunftsbereichen stehen die in § 13 Abs. 5 und 6
genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese
werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und
nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend §
14 bereitstanden.
b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung
(Restabfallsäcke) mit amtlichem Aufdruck für die
Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die Restabfallsäcke
sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind
verschlossen anstelle von oder unmittelbar neben den/dem
anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung bereitzustellen.
c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle
nicht gegeben werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche
Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien, Elektro- und
Elektronikgeräte, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche,
Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen
die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten,
die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen
Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die
Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem
Fall unberührt.
d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1,1 cbm werden
einmal wöchentlich geleert. Darüber hinaus können auf
schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l-Restabfallbehälter
auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich
geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die
Abfallbehälter der Größen 660 l und 1,1 cbm mehrfach
wöchentlich und auch zweiwöchentlich geleert werden,
Abfallbehälter größer als 1,1 cbm werden nach Bedarf,
mindestens jedoch 4-wöchentlich geleert.
e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße
entsorgt werden sollen oder können, werden nach Bedarf auf
schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt auch für
Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.
Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die Restabfallsäcke sind
zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind
verschlossen anstelle von oder unmittelbar neben den/dem
anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung bereitzustellen.
c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht
gegeben werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche
Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte,
stoffgleiche Nichtverpackungen, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße
Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen
berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten
Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die
unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die
Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall
unberührt.
d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1.100 l werden einmal
wöchentlich geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen
Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l-Restabfallbehälter auch 2-
wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich geleert
werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der
Größen 660 l und 1.100 l mehrfach wöchentlich und auch 2-
wöchentlich geleert werden, Abfallbehälter größer als 1.100 l
werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich geleert.
e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt
werden sollen oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen
Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt auch für Sperrmüll,
soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.
(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)
a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 120
l, 240 l und 1.100 l Altpapierbehälter mit 14-tätiger Leerung auf
privaten Grundstücken zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag
bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit– und nach der
Leerung anschließend wieder zurückzustellen.
b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren
Verkaufsverpackungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK
anderer Art außerdem die auf öffentlichen Flächen aufgestellten
Altpapierbehälter zur Verfügung.
c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten
Altpapierbehälter darf nur PPK aus Privathaushalten gegeben
werden.
d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll-
oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die
Leerung erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens 4-wöchentlich.
(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen
Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen
stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen
grundsätzlich mit 4-wöchentlicher Leerung zur Verfügung. Diese
sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach
(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)
a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 120 l,
240 l und 1.100 l Altpapierbehälter mit 2-wöchentlicher Leerung
auf privaten Grundstücken zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag
bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der
Leerung anschließend wieder zurückzustellen.
b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren
Verkaufsverpackungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK
anderer Art außerdem die auf öffentlichen Flächen aufgestellten
Altpapierbehälter zur Verfügung.
c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten
Altpapierbehälter darf nur PPK aus Privathaushalten gegeben
werden.
d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Leerung
erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens 4-wöchentlich.
e) Kartonagen bzw. Verkaufsverpackungen sind zerkleinert in die
Altpapierbehälter zu geben.
(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen
Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen
stellt die Stadt auf Antrag 240 l und 1.100 l Wertstofftonnen
grundsätzlich mit 2-wöchentlicher Leerung zur Verfügung. Diese sind
am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach
18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit-
und nach der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzustellen.
Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine
Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen in Voll- oder
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Abfuhr erfolgt
grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich.
Aufgrund Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen
Systembetreibern nach der Verpackungsverordnung sind in diesen
Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen.
(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und
Bringsystem)
a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf
Antrag 120-l- und 240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder
Halbunterflursysteme bis max. 5.000 l zur Verfügung.
b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis
April im 14tägigen Rhythmus und von Mai bis September
wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr,
frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem
Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der
Leerung anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder
Halbunterflursysteme werden grundsätzlich nach Bedarf, jedoch
mindestens 2-wöchentlich geleert.“
c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr
und Herbst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt.
Diese Gartenabfälle sind spätestens am vereinbarten Abfuhrtag
bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr,
gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am
18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit-
und nach der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzustellen.
Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine
Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen in Voll- oder
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 l möglich. Die Abfuhr erfolgt
grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich.
Aufgrund der Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen
Systembetreibern nach dem Verpackungsgesetz sind in diesen
Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen.
(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und
Bringsystem)
a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf
Antrag 120-l- und 240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder
Halbunterflursysteme bis max. 5.000 l zur Verfügung.
b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis
April im 2-wöchentlichen Rhythmus und von Mai bis September
wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr,
frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück
am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung
anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder
Halbunterflursysteme werden grundsätzlich nach Bedarf, jedoch
mindestens 2-wöchentlich geleert.
c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und
Herbst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese
Gartenabfälle sind spätestens am vereinbarten Abfuhrtag bis 6
Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr, gebündelt oder
in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand
bereitzustellen
Straßenrand bereitzustellen.
d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern
oder Erzeugern zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-
Kompostierungsanlage in Darmstadt-Kranichstein,
Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden.
(4) Alttextilien (Bringsystem)
Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und
Altschuhen die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien–
und Altschuhcontainer zur Verfügung.
a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in
die Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise
zusammen zu binden.
b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die
Sammelbehälter nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr befüllt
werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu
vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den
davon betroffenen Behältern angegeben werden.
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte,
Haushaltsgroßgeräte, Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus
Privathaushalten (Holsystem)
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht
überschreiten darf, werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei
der Anmeldung ist die voraussichtliche Menge anzugeben. Die
Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6 Uhr,
d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern
oder Erzeugern zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-
Kompostierungsanlage in Darmstadt-Kranichstein,
Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden.
(4) Alttextilien (Bringsystem)
Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und
Altschuhen die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien- und
Altschuhcontainer zur Verfügung.
a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in
die Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise
zusammen zu binden.
b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter
nur werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr befüllt werden. Die
Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu vermeiden, auch
andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen
Behältern angegeben werden.
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte,
Haushaltsgroßgeräte, Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus
Privathaushalten (Holsystem)
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht
überschreiten darf, werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der
Anmeldung ist die voraussichtliche Menge anzugeben. Die Abfälle
sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6 Uhr,
frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem
Grundstück am Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro–
und Elektronikgeräten bereitzustellen.
(6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)
Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen,
soweit sie nicht über Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei
den von der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den
jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet
aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden.
Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von
Elektro- und Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige
Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und
Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(7) ”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem)
”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und
anderen Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für
Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten
abgegeben werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch
nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro
Betrieb und Jahr anfallen.
(8) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie
Fenster/Türen mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem)
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle,
Fenster/Türen mit Glas, Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle
bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in den
frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am
Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro– und
Elektronikgeräten bereitzustellen.
(6) Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)
Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit
sie nicht über Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von
der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den jeweiligen
Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet aufgestellten
Sammelcontainer eingeworfen werden.
Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro-
und Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige
Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und
Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(7) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (Bringsystem)
„Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ aus Privathaushalten und anderen
Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen
gefährlicher Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben
werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn
dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro Betrieb und Jahr
anfallen.
(8) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie
Fenster/Türen mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem)
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle,
Fenster/Türen mit Glas, Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle
bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in den Recyclingstationen
Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.
Darüber hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die
Stadt (Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der
Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-Recyclinganlage)
zuzuführen.
(9) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische
Abfälle zur Beseitigung (Hol- und Bringsystem)
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische
Abfälle zur Beseitigung sind der Stadt anzudienen.
(10) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten
Haushaltungen (Hol- und Bringsystem)
Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten
Haushaltungen werden separat und auf schriftlichen Antrag
abgeholt oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den
Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.
der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber
hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt
(Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der
Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-Recyclinganlage)
zuzuführen.
(9) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische
Abfälle zur Beseitigung (Hol- und Bringsystem)
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische
Abfälle zur Beseitigung sind der Stadt anzudienen.
(10) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten
Haushaltungen (Hol- und Bringsystem)
Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten
Haushaltungen werden separat und auf schriftlichen Antrag abgeholt
oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den Recyclingstationen der
Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 6 Getrennthaltungspflicht
(1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach
Maßgabe von § 5 getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür
bestimmten, entsprechend gekennzeichneten und von der Stadt
zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. Insbesondere sind zur Erfüllung
der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur
Verwertung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -
erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.“
§ 6 Getrennthaltungspflicht
(1) Die Abfallbesitzer und –erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach
Maßgabe von § 5 getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür
bestimmten, entsprechend gekennzeichneten und von der Stadt
zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. Insbesondere sind zur Erfüllung der
Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur
Verwertung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -
erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.“
(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann
verweigert werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß
zu trennen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall
nach den Gebühren dieser Satzung.
(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann
verweigert werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu
trennen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach
den Gebühren dieser Satzung.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 7 Überlassungs-und Duldungspflichten, Anschluss- und
Benutzungszwang
(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem
überlassungspflichtige Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die
Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen (Anschlusszwang).
Der Eigentümer ist verpflichtet,
- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf
dem Grundstück zu dulden,
- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und
zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von
Abfällen zu dulden.
Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von
Müllgroßbehältern, die die Stadt auf gemeinsamen schriftlichen
Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zur
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und
zugeteilt hat.
§ 7 Überlassungs-und Duldungspflichten, Anschluss- und
Benutzungszwang
(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem
überlassungspflichtige Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die
Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen (Anschlusszwang).
Der Eigentümer ist verpflichtet,
- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf
dem Grundstück zu dulden,
- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und
zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen
zu dulden.
Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von
Müllgroßbehältern, die die Stadt auf gemeinsamen schriftlichen
Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zur
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und
zugeteilt hat.
Die Anschlusspflicht gilt auch für unbebaute oder unbewohnte
Grundstücke, wenn auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen
sowie für Kleingartenanlagen i.S.d. BKleinG und
Erholungsgrundstücke.
(2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen
sind verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und
sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5)
zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß § 3
oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder
ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von
Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie
die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend
öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
(2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind
verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich
hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) zu
bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 oder
kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder
ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von
Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie
die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend
öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 8 Anschlusspflichtige Grundstücke
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die
Eintragung im Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende
zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer
Eigentümer.
(2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte,
Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes
Berechtigte hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergebenden
Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird von seinen
Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere
Berechtigte verpflichtet sind.
§ 8 Anschlusspflichtige Grundstücke
(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die
Eintragung im Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende
zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer
Eigentümer.
(2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte,
Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes
Berechtigte (z.B. Pächter von Kleingartenanlagen i.S.d. BKleinG oder
Besitzer von Erholungsgrundstücken) hinsichtlich der sich aus dieser
Satzung ergebenden Rechte und Pflichten gleich, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird
von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm
andere Berechtigte verpflichtet sind.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 9 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im
Einzelfall auf schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet
werden,
a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen
eine Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen
kann und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,
b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur
Beseitigung nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen
beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende öffentliche
Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung der
Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.
(2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag
zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Alte Fassung Geänderte Fassung:
§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer
unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt
dem neuen Eigentümer.
(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden
Abfälle zu erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer
oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen
und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu
beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die
Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht
ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen
Gefäße aufstellen.
(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß
§ 17 Abs. 2 durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf
des Einverständnisses des Grundstückseigentümers.
(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen
zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und
zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit
örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der
Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist
§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer
unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt
dem neuen Eigentümer.
(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden
Abfälle zu erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer
oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen
und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu
beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die
Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht
ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße
aufstellen.
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf
anschlusspflichtigen Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d.
BKleingG, Erholungsgrundstücke, Freibäder) an, so sind Beginn und
Ende des Anfalls pro Jahr der Stadt möglichst unter Angabe von Art
und Menge nach Maßgabe der vorstehenden Sätze ebenfalls in
schriftlicher Form mitzuteilen.
(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß
§ 17 Abs. 2 durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf
des Einverständnisses des Grundstückseigentümers in schriftlicher
Form.
(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen
zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und
zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit
örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der
Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist
grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf
Teilnahme besteht nicht. Die Abfallgebühren bleiben davon
unberührt.
grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme
besteht nicht. Die Abfallgebühren bleiben davon unberührt.
Alte Fassung Geänderte Fassung:
§ 11 Auskunftspflicht
Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10
hinaus die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und hat
darauf hinzuwirken, dass die Störungen unverzüglich behoben werden.
Bei Unterbrechungen infolge höherer Gewalt, insbesondere Streik, hat
der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf
Entsorgung.
§ 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur
ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung und hat darauf hinzuwirken, dass
die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei vorübergehenden
Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der
Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik, hat der
an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung
bzw. eine Gebührenermäßigung.
Alte Fassung Geänderte Fassung:
§ 13 Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem einge-sammelt
werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichten bzw. den
Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin bleibt.
Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der
Grundstückseigentümer.
§ 13 Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt
werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichtigen bzw. den
Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin bleibt.
Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der
Grundstücks-eigentümer.
Beschädigungen oder Verlust von Abfallgefäßen sind unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Eine rückwirkende Erstattung der Gebühren ist
nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über den Verlust der
Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger
Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von
Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1,1 cbm ist der Stadt
anzuzeigen.
(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und
Standplatz der Abfallbehälter.
a) Privathaushalte
In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein
Wert von 15 l Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in
Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem
Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung reduziert
sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche. Person im Sinne
der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und
Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die
Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l
pro angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter
auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt
nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem
erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den
Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten
Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen.
b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur
Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten
ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15
Gefäße möglich. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach
vorheriger Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der
Einsatz von Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1.100 l ist der
Stadt anzuzeigen.
(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und
Standplatz der Abfallbehälter.
a) Privathaushalte
In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein
Wert von 15 l Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in
Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem
Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung reduziert
sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche. Person im Sinne der
Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und
Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die
Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l pro
angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die
anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach
pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem
erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den
Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten
Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen.
b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur
Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten
ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 l
Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf
Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener
Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein
geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt
legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen
Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/Institutionen Je Platz/
Beschäftigten/Bett
Einwohner-
gleichwert
1) Krankenhäuser, Kliniken, u.ä.
Einrichtungen
Je Platz / Bett 1
2) Öffentl. Verwaltungen,
Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versicherungen,
selbständige Tätige der freien
Berufe, selbständige Handels-,
Industrie- und
Versicherungsvertreter
Je 3 Beschäftigte 1 3) Speisewirtschaften
Imbissstuben
Je Beschäftigten 4
4) Gaststättenbetriebe , die nur als
Schankwirtschaft konzessioniert
sind, Eisdielen
Je Beschäftigen 2
5) Beherberungsbetriebe Je 4 Betten 1
6) Lebensmittel- und Großhandel Je Beschäftigten 2
7) Sonstige Einzel- und Großhandel Je Beschäftigten 0,5
8) Industrie, Handwerk und übriges
Gewerbe
Je Beschäftigten 0,5
pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei
durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von
Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres
Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund
der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/
Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/Institutionen Je Platz/
Beschäftigten/Bett
Einwohner-
gleichwert
1) Krankenhäuser, Kliniken u.ä.
Einrichtungen
Je Platz / Bett 1
2) Öffent. Verwaltungen,
Geldinstitute,
Verbände, Krankenkassen,
Versicherungen, selbständige
Tägige der freien Berufe,
selbständige Handels- Industrie-
und Versicherungsvertreter
Je 3 Beschäftigte 1 3) Speisewirtschaften
Imbissstuben
Je Beschäftigen 4
4) Gaststättenbetriebe , die nur als
Schankwirtschaft konzessioniert
sind, Eisdielen
Je Beschäftigen 2
5) Beherbergungsbetriebe Je 4 Betten 1
6) Lebensmittel- und Großhandel Je Beschäftigten 2
7) Sonstige Einzel- und Großhandel Je Beschäftigen 0,5
8) Industrie, Handwerk und übriges
Gewerbe
Je Beschäftigen 0,5
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den
vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.
Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige
(z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige,
Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die
weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt
sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen
und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die
gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 2 b)
ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu
stellende Behältervolumen angerechnet.
Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so
hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit
größerem und ausreichendem Behältervolumen zu dulden.
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer
Abfallgemeinschaft zusammenschließen und einen Anfallbehälter zur
gemeinsamen Benutzung auf einem dafür vorgesehenen Standplatz
schriftlich beantragen.
Dem Antrag ist die Einverständniserklärung aller beteiligten
Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl der Personen, die
9) Kleingartenanlagen Je Kleingarten im
Sinne von § 1 Abs. 1
BKleingG
0,25
10) Erholungsgrundstücke Je Grundstück 0,25
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den
vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.
Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B.
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige,
Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die
weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt
sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam
gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende
Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu stellende
Behältervolumen angerechnet.
Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so
hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit
größerem und ausreichendem Behältervolumen zu dulden.
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer
Abfallgemeinschaft zusammenschließen und einen Abfallbehälter zur
gemeinsamen Benutzung auf einem dafür vorgesehenen Standplatz
schriftlich beantragen.
Dem Antrag ist die Einverständniserklärung aller beteiligten
Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl der Personen, die die
die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben.
Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der
gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den
Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.
Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in
enger räumlicher Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den
gemeinsamen Abfallbehälter auf einer privaten Grundstücksfläche
nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch
die Stadt nicht erschwert wird.
Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen
Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter zur gemeinsamen
Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt
von den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft)
die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz
aufgestellten Abfallbehälter verlangen.
Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt
die Stadt nach Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame
Abfallbehälter in diesem Sinne ergeben sich aus § 17.
(4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur
zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass
ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das zugelassene
Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets
betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem
Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der
gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort
für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.
Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in
enger räumlicher Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den
gemeinsamen Abfallbehälter auf einer privaten Grundstücksfläche
nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch
die Stadt nicht erschwert wird.
Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen
Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter zur gemeinsamen
Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt
von den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft)
die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz
aufgestellten Abfallbehälter verlangen.
Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt
die Stadt nach Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame
Abfallbehälter in diesem Sinne ergeben sich aus § 17.
Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt der EAD im Einzelfall
die Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest.
Diese Regelung gilt auch bei Gewerbetreibenden, für die Absatz 2
nicht angewandt werden kann.
(4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur
zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass
ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das zugelassene
Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets
geschlossen zu halten.
Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und
Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle
dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende
Abfälle dürfen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt
werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter verpresst,
eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrannt
werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen
mit nach Satz 7 genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten.
Der Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und
ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw.
in Wechselbehältern für Absetz- und Abrollkipperfahrzeuge ist
hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach
anderen Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen
und Geräten an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter) ist
nicht gestattet.
Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt
werden müssen, die Reinigung aber nicht durch
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte vorgenommen wird,
erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der
Abfallbehälter gesonderte Gebühren nach dieser Satzung.
(5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben
sich aus den nachfolgenden Angaben. Die gefüllten
Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die
nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:
geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter
geworfen oder daneben gestellt werden.
Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und
Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen
in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle dürfen
nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle
dürfen nicht in Abfallbehälter verpresst, eingestampft,
eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrannt werden; hiervon
ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit nach Satz 7
genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten.
Der Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und
ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. in
Wechselbehältern für Absetz- und Abrollkipperfahrzeuge ist
hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach
anderen Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen
und Geräten an Umleerbehältern (Volumen 80 l bis 1.100 l) ist nicht
gestattet.
Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden
müssen, die Reinigung aber nicht durch Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigte vorgenommen wird, erhebt die Stadt für die von
ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte Gebühren
nach dieser Satzung.
(5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben
sich aus den nachfolgenden Angaben. Die gefüllten
Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die
nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:
Behältergröße Maximalgewicht
80 l, 120 l, 240 l 80 kg
660 l 250 kg
1,1 cbm 400 kg
2,5 cbm 1.200 kg
4 cbm 2.300 kg
5 cbm 2.300 kg
Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten,
gelten als nicht satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1
findet entsprechende Anwendung.
(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in
3.000-l, 4.000-l und 5.000-l-Behältern möglich, wenn die
Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf dem anzuschließenden
Grundstück geschaffen werden.
Behältergröße Maximalgewicht
80 l, 120 l, 240 l 80 kg
660 l 250 kg
1.100 l 400 kg
2.500 l 1.200 kg
4.000 l 2.300 kg
5.000 l 2.300 kg
Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten,
gelten als nicht satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1
findet entsprechende Anwendung.
(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in
3.000-l, 4.000-l und 5.000-l-Behältern möglich, wenn die
Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf dem anzuschließenden
Grundstück geschaffen werden.
Alte Fassung: Geänderte Fassung:
§ 14 Standplätze und Transportwege
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück
einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt
für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere
Grundstücke entsprechend dem von der Stadt genehmigten,
gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den
baurechtlichen Bestimmungen.
(2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu
versehen und stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel
(z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein.
Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von der
nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein.
Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis
06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß
bereitzustellen.
(3) Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2
c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit
Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.
§ 14 Standplätze und Transportwege
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück
einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für
Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke
entsprechend dem von der Stadt genehmigten, gemeinsamen Antrag
mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen
Bestimmungen.
(2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu
versehen und stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel
(z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein.
Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von der
nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein.
Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis
6.Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen.
Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2
c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit
Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.
(3) Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5
Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen
mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.
In Einzelfällen aufgrund örtlicher Begebenheiten, insbesondere wenn
die Zu- und Abfahrt der Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen (z.B.
aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften oder Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist,
kann die Stadt von dem Anschlusspflichtigen oder einem
Beauftragten die Verbringung des Abfalls an einen grundstücksfernen
Sammelplatz bestimmen. Die Behälter sind nach der Leerung von
(4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Abfallbehälter allen Benutzungspflichtigen bzw.
Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt
werden können.
(5) Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von
mehr als 10 % zu überwinden sein. Der Transportweg ist stets in
verkehrssicherem Zustand zu halten und muss ausreichend breit
und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig zu
beseitigen.
(6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus,
dass eine durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des
anzuschließenden Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet
ist und ggf. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt worden sind,
damit die benötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme
des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung eines
Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer
grundsätzlich ab. Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die
Stadt erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht
inklusive Sicherheitsplattform nach den systemseitigen Vorgaben in
eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden zwischen der
Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen
Bestandteile des Systems gehen nach Herrichtung und Entrichtung
der Aufstellgebühr in das Eigentum des Grundstückseigentümers
über. Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen und auf Verlangen der
Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des
dem genannten Personenkreis am Tag der Leerung auf das
angeschlossene Grundstück zurückzubringen.
(4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Abfallbehälter allen Benutzungspflichtigen bzw.
Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt
werden können.
(5) Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von
mehr als 10 % zu überwinden sein. Der Transportweg ist stets in
verkehrssicherem Zustand zu halten und muss ausreichend breit und
befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig zu
beseitigen.
(6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß § 13 Abs. 6 setzt voraus,
dass eine durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des
anzuschließenden Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet
ist und ggf. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt worden sind,
damit die benötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme
des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung eines
Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer
grundsätzlich ab. Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die
Stadt erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht
inklusive Sicherheitsplattform nach den systemseitigen Vorgaben in
eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden zwischen der
Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen
Bestandteile des Systems gehen nach Herrichtung und Entrichtung
der Aufstellgebühr in das Eigentum des Grundstückseigentümers
über. Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen und auf Verlangen der
Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des
Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen.
Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen.
Alte Satzung: Geänderte Fassung:
§ 15 Abfuhr
(1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt
und bekanntgegeben.
(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren
satzungsgemäßen Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen
Bereitstellung des Sperrmülls sowie der Elektro- und
Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über.
Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c).
(3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht
abgefahren und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich
wegzuräumen, ordnungsgemäß zu beseitigen oder satzungsgemäß
bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als
Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.
(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen
Gegenständen zu suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall vorgefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
Alte Satzung: Geänderte Fassung:
§ 16 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden
Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Alte Fassung Geänderte Fassung
§ 17 Gebührensätze
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5 cbm aus
einer gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der
Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen
Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und
Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur
Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon
bemisst sich für Unterflurbehälter die volumenbezogene
Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und geleertem Volumen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für die einmalige wöchentliche Leerung
a) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 133,56 €
Leistungsgebühr: 153,60 €
Summe: 287,16 €
b) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 133,56 €
Leistungsgebühr: 230,52 €
Summe: 364,08 €
c) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 133,56 €
Leistungsgebühr
Summe:
460,92 €
594,48 €
§ 17 Gebührensätze
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5.000 l aus
einer gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der
Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen
Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und
Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur
Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon
bemisst sich für Unterflurbehälter die volumenbezogene
Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und geleertem Volumen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für die einmalige wöchentliche Leerung
a) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr: 152,28 €
Leistungsgebühr: 183,60 €
Summe: 335,88 €
b) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr: 152,28 €
Leistungsgebühr: 275,52 €
Summe: 427,80 €
c) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr: 152,28 €
Leistungsgebühr:
Summe:
550,92 €
703,20 €
d) eines 660-l-
Großraumbehälters
Grundgebühr: 705,84 €
Leistungsgebühr: 1.228,56 €
Summe: 1.934,40 €
e)
eines 1,1-cbm-
Großraumbehälters
Grundgebühr: 705,84 €
Leistungsgebühr: 2.070,96 €
Summe: 2.776,80 €
für die 2-wöchentliche Leerung
f) eines 80-1-Behälters
Grundgebühr
Leistungsgebühr:
Summe:
111,96 €
76,80
188,76
g) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr
Leistungsgebühr:
Summe:
111,96 €
115,20 €
227,16 €
h) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
111,96 €
230,52 €
342,48 €
d) eines 660-l-
Großraumbehälters
Grundgebühr: 804,96 €
Leistungsgebühr: 1.468,44 €
Summe: 2.273,40 €
e)
eines 1.100-l-
Großraumbehälters
Grundgebühr: 804,96 €
Leistungsgebühr: 2.475,36 €
Summe: 3.280,32 €
für die 2-wöchentliche Leerung
f) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr
Leistungsgebühr
Summe:
127,68 €
91,80 €
219,48 €
g) eines 120-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
127,68 €
137,64 €
265,32 €
h) eines 240-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
127,68 €
275,52 €
403,20 €
für die 4-wöchentliche Leerung
i) eines 80-1-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
90,60 €
38,40 €
129,00 €
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von
Großraumbehältern bis 1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende
Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei zweiwöchentlicher
Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei
Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.
Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird
einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der
Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt die
Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die
Ermäßigung entsprechend anteilig gewährt.
Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und
Abs. 8 haben die Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die
nach § 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der
Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der
jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der
für die 4-wöchentliche Leerung
i) eines 80-l-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:
103,32 €
45,84 €
149,16 €
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von
Großraumbehältern bis 1.100 l beträgt die dafür zu entrichtende
Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei 2-wöchentlicher
Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e). Bei
Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu
entrichtende Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgebühr, bei 2-
wöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2d)
und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.
Die Jahresgebühren zu a) – i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird
einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der
Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt die
Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die
Ermäßigung entsprechend anteilig gewährt.
Die Jahresgebühren zu a) – i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und
Abs. 8 haben die Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die
nach § 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der
Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der
jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der
Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht.
Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der
schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu
Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals.
(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur
Beseitigung werden ab der Behältergröße von 2,5 cbm bis zur
Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e)
eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr
erhoben.
a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim:
Umleerverfahren:
2,5-cbm-Behälter 116,50 €
4-cbm-Behälter 117,40 €
5-cbm-Behälter 117,40 €
Einzeltransport:
4-cbm-Mulde 122,90 €
5-cbm-Mulde 122,90 €
7-cbm-Mulde 124,90 €
10-cbm-Mulde 126,20 €
8-cbm-Pressbehälter 151,50 €
10-cbm-Pressbehälter 155,50 €
8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 €
12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 €
20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 €
Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht.
Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der
schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu
Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals.
(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur
Beseitigung werden ab der Behältergröße von 2.500 l bis zur
Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e)
eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr
erhoben.
a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim:
Umleerverfahren:
2.500-l-Behälter 116,50 €
4.000-l-Behälter 117,40 €
5.000-l-Behälter 117,40 €
Einzeltransport:
4-cbm-Mulde 122,90 €
5-cbm-Mulde 122,90 €
7-cbm-Mulde 124,90 €
10-cbm-Mulde 126,20 €
8-cbm-Pressbehälter 151,50 €
10-cbm-Pressbehälter 155,50 €
8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 €
12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 €
20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 €
24-cbm-Container 143,30 €
34-cbm-Container 147,30 €
40-cbm-Container 148,30 €
Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und
Verladung bis zu einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.
b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt
230,00 €/t. Die Gewichte zur Berechnung der
Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der
Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug,
beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage
ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die
Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 5 Abs. 1 e).
Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von
Beseitigungsgebühren wird, sofern die untere Eichgrenze der
eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, eine Pauschale
wie folgt erhoben:
- Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg
- Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug:
Ansatz von pauschal 100 kg.“
(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 €
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-
Kleinmengen werden, mit Ausnahme der Mengen aus
Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg erhoben.
(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und
24-cbm-Container 143,30 €
34-cbm-Container 147,30 €
40-cbm-Container 148,30 €
Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und
Verladung bis zu einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.
b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt
230,00 €/t. Die Gewichte zur Berechnung der Beseitigungs-
gebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der Bedarfsabfuhr
mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim
Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage
ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die
Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 5 Abs. 1 e).
Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von
Beseitigungsgebühren wird, sofern die untere Eichgrenze der
eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, eine Pauschale
wie folgt erhoben:
- Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg
- Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug:
Ansatz von pauschal 100 kg.
(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 €.
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-
Kleinmengen werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten,
Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg erhoben.
(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und
Behälter bis 1,1 cbm erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-
fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des
unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen.
(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6
erhebt die Stadt die nachstehend genannten Gebühren:
80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter : 20,00 € pro Behälter
660-l- bis 1,1-cbm-Behälter : 35,50 € pro Behälter
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter : 71,50 € pro Behälter
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter : 84,30 € pro Behälter
3.000-l-Unterflur-Behälter: 98,40 € pro Behälter
4.000-l-Unterflur-Behälter: 131,20 € pro Behälter
5.000-l-Unterflur-Behälter: 164,00 € pro Behälter
(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt
werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben.
(9)Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in
Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie
Wertstoffgemische mit einem Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-l
und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an einer Leerung wird über
elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor) ausgelöst,
mindestens erfolgt die Leerung im 4- wöchentlichen Rhythmus jeweils
folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung.
(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist
die Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich
aus der Anzahl der Leerungen und er Multiplikation des Nennvolumens
mit dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.
Behälter bis 1.100 l erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-
fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des
unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen.
(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 5 und 6
erhebt die Stadt die nachstehend genannten Gebühren:
80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter 20,00 € pro Behälter
660-l- bis 1.100-l-Behälter 35,50 € pro Behälter
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter 71,50 € pro Behälter
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter 84,30 € pro Behälter
3.000-l-Unterflur-Behälter 98,40 € pro Behälter
4.000-l-Unterflur-Behälter 131,20 € pro Behälter
5.000-l-Unterflur-Behälter 164,00 € pro Behälter
(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt
werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben.
(9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in
Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie
Wertstoffgemische mit einem Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-l
und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an einer Leerung wird über
elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor) ausgelöst,
mindestens erfolgt die Leerung im 4-wöchentlichen Rhythmus jeweils
folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung.
(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter
ist die Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich
aus der Anzahl der Leerungen und der Multiplikation des Nennvolumens
mit dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt.
(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die
Stadt den Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei
vorangegangenen oder drei späteren Messungen des Füllgrades
festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für die Schätzung des
geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des
Gebührenpflichtigen.
(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem:
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter:
a) 3.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.214,64 €
Leistungsgebühr pro Liter : 0,04508 €
b) 4.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.619,52 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 €
c) 5.000-l-Behälter
Grundgebühr: 2.024,40 €
Leistungsgebühr pro Liter : 0,04508 €
(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die
Stadt den Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei
vorangegangenen oder drei späteren Messungen des Füllgrades
festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für die Schätzung des
geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des
Gebührenpflichtigen.
(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem:
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter:
a )3.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.385,28 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,05389 €
b) 4.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.847,04 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,05389 €
c) 5.000-l-Behälter
Grundgebühr: 2.308,80 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,05389 €
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu
entrichtende Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr, zuzüglich
einer Leistungsgebühr des geleerten Volumens, welches sich aus der
Multiplikation des Nennvolums mit dem jeweils bei der Leerung
gemessenen Füllgrads ergibt.
(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes
beträgt je Unterflurbehälter:
Einmalige Aufstellungsgebühr: 5.952,48 € je Behälter
(14) Barrierefreie Abfallerfassung
Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80 – 240-l-Volumen ist die
Installation einer Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung
und Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine
Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben.
(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes
beträgt je Unterflurbehälter:
Einmalige Aufstellungsgebühr: 5.952,48 € je Behälter
(14) Barrierefreie Abfallerfassung Für barrierefreie Zugänge an Behältern
mit 80-l- bis 240-l-Volumen ist die Installation einer Einfüllhilfe mit
Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und
Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine
Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben.
Alte Fassung: Geänderte Fassung::
§ 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit
(1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1,1 cbm und Unterflursystemen ist
das Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines
Kalenderjahres der Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die
Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht wie folgt:
Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der
komplette Monat gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende
des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird
das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem 15. des Monats abgeholt,
endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die
Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß
erst ab dem 16. des Monats abgeholt wird. Die Gebühr ist auch dann zu
zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend wegen höherer Gewalt,
insbesondere Streik, unterbleibt.
(2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr
und § 17 Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind.
§ 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner,
Fälligkeit
(1) Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1.100 l und
Unterflursystemen ist das Kalenderjahr, bei Beginn der
Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des
Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2
entsteht die Gebührenpflicht wie folgt:
Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist
der komplette Monat gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16.
bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des
Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem 15.
des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des
Vormonats. Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat,
wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des Monats abgeholt wird.
Fallen Abfälle unregelmäßig oder saisonbedingt auf
anschlusspflichtigen Grundstücken (z.B. Kleingartenanlagen i.S.d.
BKleinG, Erholungsgrundstücke, Freibäder) an, so beginnt und
endet die Gebührenpflicht entsprechend der schriftlichen
Mitteilung des Gebührenpflichtigen gemäß § 10 Abs. 2. Die
Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend
aufgrund von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik
unterbleibt.
(2) Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der
Bedarfsabfuhr und § 17 Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der
Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und
im Falle des § 17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufgeführten
gebührenpflichtigen Maßnahmen.
(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der
Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers
gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als
Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte
Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet
werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer
Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 10 Abs. 1 für
rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht als öffentliche Last
auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht.
(5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar,
Mai, August und November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer
Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der
Abfallsäcke fällig.
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden 1 Monat
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der
Aushändigung der Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der
Annahme der Abfälle und im Falle des § 17 Abs. 7 und 8 nach
Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen
Maßnahmen.
(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der
Erbbauberechtigte steht dem Grundstückseigentümer gleich. Der
Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers
gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des
Wohnungseigentums-gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner
als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte
Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter
gerichtet werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften
alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach §
10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht
als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf
dem Erbbaurecht.
(5) Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate
Februar, Mai, August und November mit je ¼ des Jahresbetrages
fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der
Abfallsäcke fällig.
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die
Vorauszahlung errechnet sich aus ¼ des letzten
Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der jeweils gültigen
Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jahresgrundgebühr. Soweit ein
Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich
die Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13
Jahresleerungen, ggf. jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15.
der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Nach Abschluss
eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für Unterflurbehälter als
Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide festgesetzt.
(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die
Vorauszahlung errechnet sich aus ¼ des letzten
Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der jeweils gültigen
Leistungsgebühr, zuzüglich ¼ der Jahresgrundgebühr. Soweit ein
Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt
sich die Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13
Jahresleerungen, ggf. jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15.
der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Nach
Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für
Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide
festgesetzt.
Alte Fassung: Geänderte Fassung:
§ 19 Veränderungen
(1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1,1 cbm ist eine Veränderung der Zahl
oder Größe sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats
zulässig.
(2) Bei den Behältergrößen 2,5 bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl
oder Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit
zulässig.
(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor
eingereicht werden.
(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom § 19
Abs. 2 ausgenommen.
§ 19 Veränderungen
(1) Bei den Behältergrößen 80 l bis 1.100 l ist eine Veränderung der
Zahl oder Größe sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn
eines Monats zulässig.
(2) Bei den Behältergrößen 2,5 cbm bis 40 cbm ist eine Veränderung
der Zahl oder Größe der Abfallgefäße sowie deren
Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.
(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat
zuvor eingereicht werden.
(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom
§ 19 Abs. 2 ausgenommen.
Alte Fassung: Geänderte Fassung:
§ 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße
§ 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in
die hierfür jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke
eingibt,
b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK
aus anderen Herkunftsbereichen befüllt,
c) entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder
entgegen § 5 Abs. 6 in oder neben den
Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall, Schadstoffe)
ablagert,
d) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher
als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt,
e) entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung
nicht der Stadt andient,
f) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie
bestimmt sind, verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung
nach § 6 verstößt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer
Ausnahme oder ohne Beauftragung durch die Stadt entsorgt,
h) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur
Zuteilung der Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber
der Stadt angibt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in
die hierfür jeweils bestimmten Sammelbehälter und
Restabfallsäcke eingibt,
b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit
PPK aus anderen Herkunftsbereichen befüllt,
c) entgegen § 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern
oder entgegen § 5 Abs. 6 in oder neben den
Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall,
Schadstoffe) ablagert,
d) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle
früher als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt,
e) entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur
Beseitigung nicht der Stadt andient,
f) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für
den sie bestimmt sind, verwendet oder gegen die Pflicht zur
Getrennthaltung nach § 6 verstößt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer
Ausnahme oder ohne Beauftragung durch die Stadt entsorgt,
h) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen
Auskünfte zur Zuteilung der Abfallbehälter nicht, unvollständig
oder falsch gegenüber der Stadt angibt,
i) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen §
13 Abs. 4 Satz 2 den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen § 13
Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in Abfallbehälter einfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz
6 Abfälle in Abfallbehältern verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet
oder in ihnen verbrennt,
j) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von
Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen
gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten nicht einholt,
k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach §
13 Abs. 4 Satz 7 an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter)
einsetzt,
l) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt,
ordnungsgemäß beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt,
m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb
der Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher
Abfälle der Stadt ablagert.
n) entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige Abfälle
außerhalb der vereinbarten Abholtermine herausstellt oder
bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so sichert, dass
Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder
bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung
erfasst werden, nicht unverzüglich aus dem öffentlichen
Verkehrsraum entfernt,
i) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 den Deckel nicht geschlossen hält
oder entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in Abfallbehälter einfüllt
oder entgegen § 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern
verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen
verbrennt,
j) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den
Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und
ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten nicht
einholt,
k) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten
nach § 13 Abs. 4 Satz 7 an Umleerbehältern (Volumen 80 l bis
1.100 l) einsetzt,
l) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt,
ordnungsgemäß beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt,
m) entgegen § 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“
außerhalb der Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für
Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert.
n) entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 sperrige
Abfälle außerhalb der vereinbarten Abholtermine herausstellt
oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so sichert, dass
Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden,
oder bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der
Sperrmüllsammlung erfasst werden, nicht unverzüglich aus
dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,
o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle
ausgeschlossene Abfälle bereitstellt,
p) entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw.
Nutzungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht,
q) entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch
sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können mit
einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis
1000,00 € geahndet werden.
o) entgegen § 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle
ausgeschlossene Abfälle bereitstellt,
p) entgegen § 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw.
Nutzungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht,
q) entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte,
auch sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder
umlagert.
(2)Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, l und m können
mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis
1000,00 € geahndet werden.
Anlage 1 der Abfallsatzung ab 01.01.2021
Alte Fassung Neue Fassung:
Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung je angefangene 100 l
Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet): Mauerreste, Betonaufbruch,
Mörtel, Steine, Keramik, Porzellan, Waschbecken, Toilettenschüsseln,
Lehm, Sand, Kies
4,50 €
Baumischabfälle: Gemisch aus z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-
Folien, leere Kunststoff-Behälter, Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-
Platten, Bauholz, Paletten, Verpackungsholz, Spanplatten, Laminat,
Glasbausteine, Innentüren, Fenster mit Metall- oder Kunststoffrahmen
10,00 €
Mischkunststoffe: Gartenstühle, Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-)
Badewanne, Plexiglas, Acrylglas, Kunststoff-Rohre, Stoßstangen,
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-Fenster ohne Glas
6,00 €
Anlage 1 zu § 17 Abs. 8 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS)
Gebühren pro Stück bzw.
Anlieferung je angefangene 100 l
Bauschutt/Bodenaushub
(unbelastet): Mauerreste,
Betonaufbruch, Mörtel, Steine,
Keramik, Porzellan, Waschbecken,
Toilettenschüsseln, Lehm, Sand,
Kies
4,50 €
Baumischabfälle: Gemisch aus
z.B. Bauschutt, Bodenaushub,
Kunststoff-Folien, leere Kunststoff-
Behälter, Eisenteile, Nägel,
Schrauben, Rigips-Platten,
Bauholz, Paletten,
Verpackungsholz, Spanplatten,
Laminat, Glasbausteine,
Innentüren, Fenster mit Metall-
oder Kunststoffrahmen
10,00 €
Mischkunststoffe: Gartenstühle,
Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-
6,00 €
Schrott/Metall: Eisenstangen, Metallgeländer, Fahrräder, Metalltöpfe,
Fenstergitter
kostenfrei
Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-III)
3,00 €
Altholz A IV (mit schädlichen Verunreinigungen): Eisenbahnschwellen,
Gartenzäune, Gartenhütten, Außentüren, Fensterrahmen, Holzmasten,
angebrannte oder verkohlte Hölzer
5,00 €
Sperrmüll: Betten, Fahrräder, Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen,
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt), sofern sie nicht Bestandteil einer
Heizungsanlage sind, Regale, Schränke, Sessel, Sitzgarnituren, Stühle,
Teppichböden (lose), Teppiche und Tische
6,00 €
Grünabfall
1 cbm kostenfrei,
danach 2,00 € je angefangene 100 l
) Badewanne, Plexiglas, Acrylglas,
Kunststoff-Rohre, Stoßstangen,
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-
Fenster ohne Glas
Schrott/Metall: Eisenstangen,
Metallgeländer, Fahrräder,
Metalltöpfe, Fenstergitter
kostenfrei
Altholz unbeschichtet/ lackiert (A
I-III) 3,00 €
Altholz A IV (mit schädlichen
Verunreinigungen):
Eisenbahnschwellen, Gartenzäune,
Gartenhütten, Außentüren,
Fensterrahmen, Holzmasten,
angebrannte oder verkohlte Hölzer
5,00 €
Sperrmüll: Betten, Fahrräder,
Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen,
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt),
sofern sie nicht Bestandteil einer
Heizungsanlage sind, Regale,
Schränke, Sessel, Sitzgarnituren,
Stühle, Teppichböden (lose),
Teppiche und Tische
6,00 €
Grünabfall
bis max.Kofferraum
(300-400 l) kostenfrei,
danach 2,00 € je angefangene
100 l
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS)
Entgelte pro Stück bzw.
Anlieferung
Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 €
Flachglas pro Scheibe 2,00 €
Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 €
LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 €
Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 €
LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 €
Elektroschrott: Kleingeräte (PC,
Computer, Fax, Telefon,
Unterhaltungselektronik,
Küchengeräte), Monitore und
Fernseher, Haushaltsgroßgeräte
kostenfrei für Privathaushalte
Bildschirmgeräte gewerblich
10 €/Stück
Vergütung Waschmaschine
1 €/Stück
Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 €
Flachglas
pro Scheibe bis max. 1 m
Kantenlänge 2,00 €
pro Scheibe > 1 m
Kantenlänge 4,00 €
Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 €
LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 €
Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 €
LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 €
Elektroschrott: Kleingeräte (PC,
Computer, Fax, Telefon,
Unterhaltungselektronik,
Küchengeräte), Monitore und
Fernseher, Haushaltsgroßgeräte
kostenfrei für Privathaushalte
Bildschirmgeräte gewerblich
10 €/Stück
Vergütung Waschmaschine
1 €/Stück
Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaushalte
Sonstige Wertstoffe: Altkleider,
LVP-Verpackungen, Altpapier,
Pappe, Karton
kostenfrei
Dispersions-/Wandfarben pro Gebinde bis 10 l 1,50 €
Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde à 70 I 3,00 €
Asbest staubdicht verpackt
0,40 €/Kilo, 7,00 €/m²,
4,00 €/Blumenk.
Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo
Kühlschränke, Kühltruhen
kostenfrei für Privathaushalte
Sonstige Wertstoffe: Altkleider,
LVP-Verpackungen, Altpapier,
Pappe, Karton
kostenfrei
Dispersions-/Wandfarben
(nur im festen/ eingedickten
Zustand)
pro Gebinde bis 10 l 1,50 €
Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde à 70 I 3,00 €
Asbest staubdicht verpackt
0,40 €/Kilo, 7,00 €/m²,
4,00 €/Blumenk.
Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Eckhardwiesenstraße 25
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0230
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.08.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00