Bürgereingaben zum Thema Tempo 30
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3529/2021 vom 18.10.2021
Stand: Am 08.11.2021 im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 18.10.2021 3529/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 08.11.2021 Bürgereingaben zum Thema Tempo 30 hier: Gemeinsame Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU Fraktion sowie der Volt-Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden vom 13.09.2021, TOP 4.2 Frage 1: „Welche Bürgereingaben mit dem Ziel der Einrichtung einer Tempo-30-Zone liegen aktuell vor?“ Frage 2: „Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand der einzelnen Bürgereingaben?“ Antwort der Verwaltung zu Frage 1 und 2: Es werden keine Listen bzw. statistische Erfassungen über Bürgereingaben zur Einrichtung von Tempo 30 geführt. Die Bürgereingaben werden entsprechend der vorhandenen Ressourcen schnellstmöglich bearbeitet. Frage 3: „Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung auf Grundlage der Ergebnisse von Punkt 1 und Punkt 2 und dem Umgang mit dem stark nachgefragten Wunsch der Verkehrsberuhigung mit Tempo-30- Zonen durch die Kölner Bürger*innen?“ Antwort der Verwaltung: Seitens der Stadt Köln wird der Wunsch nach einer Änderung/Aktualisierung der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) durch Unterstützung der Vorgaben des Deutschen Städtetages unterstützt. Frage 4: „Welche Grundlagen müssen rechtlich für die Einführung von innerörtlichen, streckenbezogenen Ge- schwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 vorliegen?“ Antwort der Verwaltung: In Wohnbereichen können gem. § 45 Absatz 1c StVO im Rahmen einer flächenhaften kommunalen Verkehrsplanung nach der Charakteristik eines Gebietes Tempo-30- Zonen eingerichtet werden. 2 Einzelbeschilderungen mit Tempo 30 auf innerstädtischen wichtigen Verkehrsachsen (Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) können nur bei einer besonderen Gefahrenlage angeord- net werden. Dies ist beispielsweise bei einem kurvenreichen Verlauf einer Straße oder einer Unfall- häufungsstelle gegeben. Weiterhin können vor schützenwerten Einrichtungen (Krankenhäusern, Schulen usw.) auf einer Län- ge von 300 m Geschwindigkeitsreduzierungen vorgenommen werden, wenn der Hauptzugang an der Straße liegt. Eine Geschwindigkeitsreduzierung ist darüber hinaus auch aus Lärmschutzgründen möglich. Gez. Greitemann i.V. für Dez. III
Beratungsverlauf
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08.11.2021
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 5.4.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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