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Bürgereingaben zum Thema Tempo 30

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3529/2021 vom 18.10.2021

Stand: Am 08.11.2021 im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 18.10.2021 3529/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 08.11.2021 Bürgereingaben zum Thema Tempo 30 hier: Gemeinsame Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU Fraktion sowie der Volt-Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden vom 13.09.2021, TOP 4.2 Frage 1: „Welche Bürgereingaben mit dem Ziel der Einrichtung einer Tempo-30-Zone liegen aktuell vor?“ Frage 2: „Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand der einzelnen Bürgereingaben?“ Antwort der Verwaltung zu Frage 1 und 2: Es werden keine Listen bzw. statistische Erfassungen über Bürgereingaben zur Einrichtung von Tempo 30 geführt. Die Bürgereingaben werden entsprechend der vorhandenen Ressourcen schnellstmöglich bearbeitet. Frage 3: „Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung auf Grundlage der Ergebnisse von Punkt 1 und Punkt 2 und dem Umgang mit dem stark nachgefragten Wunsch der Verkehrsberuhigung mit Tempo-30- Zonen durch die Kölner Bürger*innen?“ Antwort der Verwaltung: Seitens der Stadt Köln wird der Wunsch nach einer Änderung/Aktualisierung der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) durch Unterstützung der Vorgaben des Deutschen Städtetages unterstützt. Frage 4: „Welche Grundlagen müssen rechtlich für die Einführung von innerörtlichen, streckenbezogenen Ge- schwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 vorliegen?“ Antwort der Verwaltung: In Wohnbereichen können gem. § 45 Absatz 1c StVO im Rahmen einer flächenhaften kommunalen Verkehrsplanung nach der Charakteristik eines Gebietes Tempo-30- Zonen eingerichtet werden. 2 Einzelbeschilderungen mit Tempo 30 auf innerstädtischen wichtigen Verkehrsachsen (Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) können nur bei einer besonderen Gefahrenlage angeord- net werden. Dies ist beispielsweise bei einem kurvenreichen Verlauf einer Straße oder einer Unfall- häufungsstelle gegeben. Weiterhin können vor schützenwerten Einrichtungen (Krankenhäusern, Schulen usw.) auf einer Län- ge von 300 m Geschwindigkeitsreduzierungen vorgenommen werden, wenn der Hauptzugang an der Straße liegt. Eine Geschwindigkeitsreduzierung ist darüber hinaus auch aus Lärmschutzgründen möglich. Gez. Greitemann i.V. für Dez. III

Beratungsverlauf

  1. 08.11.2021

    Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden

    TOP 5.4.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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