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3529/2021

Bürgereingaben zum Thema Tempo 30

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.10.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 08.11.2021, TOP 5.4.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2447 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/662 
 
Vorlagen-Nummer 18.10.2021 
 3529/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 08.11.2021 
 
Bürgereingaben zum Thema Tempo 30 
hier: Gemeinsame Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU Fraktion sowie der 
Volt-Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und 
Beschwerden vom 13.09.2021, TOP 4.2 
Frage 1: 
 
„Welche Bürgereingaben mit dem Ziel der Einrichtung einer Tempo-30-Zone liegen 
aktuell vor?“ 
 
Frage 2: 
 
„Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand der einzelnen Bürgereingaben?“ 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 1 und 2: 
 
Es werden keine Listen bzw. statistische Erfassungen über Bürgereingaben zur Einrichtung von 
Tempo 30 geführt. 
 
Die Bürgereingaben werden entsprechend der vorhandenen Ressourcen schnellstmöglich bearbeitet. 
 
Frage 3: 
 
„Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung auf Grundlage der Ergebnisse von Punkt 1 und Punkt 2 
und dem Umgang mit dem stark nachgefragten Wunsch der Verkehrsberuhigung mit Tempo-30-
Zonen durch die Kölner Bürger*innen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Seitens der Stadt Köln wird der Wunsch nach einer Änderung/Aktualisierung der Straßenverkehrs-
ordnung (StVO) durch Unterstützung der Vorgaben des Deutschen Städtetages unterstützt. 
 
Frage 4: 
 
„Welche Grundlagen müssen rechtlich für die Einführung von innerörtlichen, streckenbezogenen Ge-
schwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 vorliegen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
In Wohnbereichen können gem. § 45 Absatz 1c StVO im Rahmen einer flächenhaften kommunalen 
Verkehrsplanung nach der Charakteristik eines Gebietes Tempo-30- Zonen eingerichtet werden.

2 
 
Einzelbeschilderungen mit Tempo 30 auf innerstädtischen wichtigen Verkehrsachsen (Straßen mit 
einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) können nur bei einer besonderen Gefahrenlage angeord-
net werden. Dies ist beispielsweise bei einem kurvenreichen Verlauf einer Straße oder einer Unfall-
häufungsstelle gegeben. 
 
Weiterhin können vor schützenwerten Einrichtungen (Krankenhäusern, Schulen usw.) auf einer Län-
ge von 300 m Geschwindigkeitsreduzierungen vorgenommen werden, wenn der Hauptzugang an der 
Straße liegt. 
 
Eine Geschwindigkeitsreduzierung ist darüber hinaus auch aus Lärmschutzgründen möglich. 
 
 
 
Gez. Greitemann i.V. für Dez. III

Beratungsverlauf (1)

08.11.2021 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 5.4.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3529/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.10.2021
Erstellt
06.10.2021 14:21