1127/2026
Anpassung des Förderkonzepts "Unterstützung Handel" zur Ausschreibung einer zweiten Antragsmöglichkeit im Haushaltsjahr 2026
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Anlage 3 Synopse Förderkonzept Unterstützung Handel
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Anlage 1: Synopse über die Änderungen im Förderkonzept „Unterstützung Handel“ Förderkonzept in alter Fassung: Förderkonzept in neuer Fassung: 4. Förderkriterien Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit und -würdigkeit nach den folgenden Kriterien geprüft: Voraussetzung der Förderungsfähigkeit: Der Antragsteller ist antragsberechtigt. Der Antrag liegt vollständig vor. Der Antrag bezieht sich auf eine in diesem Förderprogramm dargelegte Fördermaßnahme Die geplante Maßnahme ist mit den gesetzlichen Vorgaben/Satzungen kompatibel. Die Maßnahme wird nicht bereits durch anderweitige Zuschussmittel gefördert Der Eigenanteil ist in der notwendigen Höhe vorhanden. Der ausgewiesene Zuschussbedarf liegt zwischen 8.000,00 € und 30.000,00- €. Die jeweiligen Maßnahmen beginnen frühestens nach Antragstellung und enden spätestens am 31.12.2026 zusätzliche Voraussetzungen bei Maßnahme e): Das Objekt steht mindestens seit einem Monat leer. Das Objekt muss ohne Umbauten für den Nutzungszweck geeignet sein. Eine Nutzung für den beabsichtigten Zweck ist kurzfristig genehmigungsfähig. Das Projekt dauert mindestens drei, 4. Förderkriterien Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit und -würdigkeit nach den folgenden Kriterien geprüft: Voraussetzung der Förderungsfähigkeit: Der Antragsteller ist antragsberechtigt. Der Antrag liegt vollständig vor. Der Antrag bezieht sich auf eine in diesem Förderprogramm dargelegte Fördermaßnahme Die geplante Maßnahme ist mit den gesetzlichen Vorgaben/Satzungen kompatibel. Die Maßnahme wird nicht bereits durch anderweitige Zuschussmittel gefördert Der Eigenanteil ist in der notwendigen Höhe vorhanden. Der ausgewiesene Zuschussbedarf liegt zwischen 5.000,00 € und 30.000,00- €. Die jeweiligen Maßnahmen beginnen frühestens nach Antragstellung und enden spätestens am 31.12.2026 zusätzliche Voraussetzungen bei Maßnahme e): Das Objekt steht mindestens seit einem Monat leer. Das Objekt muss ohne Umbauten für den Nutzungszweck geeignet sein. Eine Nutzung für den beabsichtigten Zweck ist kurzfristig genehmigungsfähig. Das Projekt dauert mindestens drei, maximal sechs Monate. Die Nutzung ist nach den Kriterien der Abgabenordnung als Gemeinnützig einzustufen. Sofern einer der Punkte verneint werden muss, ist der Antrag abzulehnen. Beurteilung der Förderungswürdigkeit: 1. Priorität (30 %) Plausibilität der Bedarfsbegründung 2. Priorität (30 %) Relevanz des Vorhabens zur Realisierung der angestrebten Förderziele 3. Priorität (20 %) Investitionen, Maßnahmen mit Innovationscharakter bzw. Anschubmaßnahmen werden im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit priorisiert. Sofern eine Maßnahme in den Folgejahren Nachfolgekosten verursacht oder Organisationsaufwand bedeutet, muss die Deckung des damit verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwands gewährleistet sein 4. Priorität (20 %) Bewertung der Maßnahme in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klima-/ Umweltschutz (Erreichen von Klimaschutzzielen, Langlebigkeit, Energieeffizienz, Schadstofffreiheit). maximal sechs Monate. Die Nutzung ist nach den Kriterien der Abgabenordnung als Gemeinnützig einzustufen. Sofern einer der Punkte verneint werden muss, ist der Antrag abzulehnen. Ist im Rahmen des Antrags vorgesehen ist, sogenannte In-Sich- Geschäfte im Sinne von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuschließen, ist der Antrag ebenfalls nicht förderungswürdig. Beurteilung der Förderungswürdigkeit: 1. Priorität (30 %) Plausibilität der Bedarfsbegründung 2. Priorität (30 %) Relevanz des Vorhabens zur Realisierung der angestrebten Förderziele 3. Priorität (20 %) Investitionen, Maßnahmen mit Innovationscharakter bzw. Anschubmaßnahmen werden im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit priorisiert. Sofern eine Maßnahme in den Folgejahren Nachfolgekosten verursacht oder Organisationsaufwand bedeutet, muss die Deckung des damit verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwands gewährleistet sein 4. Priorität (20 %) Bewertung der Maßnahme in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klima-/ Umweltschutz (Erreichen von Klimaschutzzielen, Langlebigkeit, Energieeffizienz, Schadstofffreiheit). Sollte das Antragsvolumen der förderwürdigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl in Form eines Rankings auf der Basis der festgelegten Kriterien zur Förderungswürdigkeit. Sofern der beantragte Zuschuss nicht vollumfänglich gewährt werden kann und der Antragsteller mehrere Maßnahmen beantragt hat, darf er die Fördermaßnahmen priorisieren. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Das Förderprogramm wird umgesetzt durch die Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales (Stabsstelle Wirtschaftsförderung). Jede*r Antragsteller*in kann grundsätzlich nur einmal eine Förderung nach den Kriterien dieses Förderprogramms erhalten. Sollte das Antragsvolumen der förderwürdigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl in Form eines Rankings auf der Basis der festgelegten Kriterien zur Förderungswürdigkeit. Sofern der beantragte Zuschuss nicht vollumfänglich gewährt werden kann und der Antragsteller mehrere Maßnahmen beantragt hat, darf er die Fördermaßnahmen priorisieren. Bei gleicher Qualität der Anträge erhalten Antragsteller/innen, die im laufenden Haushaltsjahr noch keine Förderung bewilligt bekommen haben, den Vorrang. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Das Förderprogramm wird umgesetzt durch die Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales (Stabsstelle Wirtschaftsförderung). Jede*r Antragsteller*in kann im Rahmen einer erfolgten Ausschreibung nur einmal eine Förderung nach den Kriterien dieses Förderprogramms erhalten. Sofern die Stadt Köln mehrere Ausschreibungen im laufenden Haushaltsjahr durchführt, ist eine erneute Antragstellung und Berücksichtigung in einer der folgenden Vergaberunden möglich, sofern sich die Anträge auf unterschiedliche Maßnahmen beziehen. 5. Förderhöhe und -umfang, Eigentumsübergang, Zweckbindungsfrist (zweiter Absatz) Der höchstmögliche Förderbetrag beträgt 30.000,00 €. Förderanträge, die von einem Förderbedarf unter 8.000,00 € ausgehen, finden keine Berücksichtigung. Eigenkosten des Antragstellers werden nicht gefördert. Der Eigenanteil kann nicht durch ehrenamtliche Arbeit erbracht werden. 5. Förderhöhe und -umfang, Eigentumsübergang, Zweckbindungsfrist (zweiter Absatz) Der höchstmögliche Förderbetrag beträgt 30.000,00 €. Förderanträge, die von einem Förderbedarf unter 5.000,00 € ausgehen, finden keine Berücksichtigung. Eigenkosten des Antragstellers werden nicht gefördert. Der Eigenanteil kann nicht durch ehrenamtliche Arbeit erbracht werden.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IX/IX/3 Vorlagen-Nummer 1127/2026 Freigabedatum 08.06.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung des Förderkonzepts "Unterstützung Handel" zur Ausschreibung einer zweiten Antragsmöglichkeit im Haushaltsjahr 2026 Beschlussorgan Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung beschließt die in derbeigefügten Synopse (Anlage 1) dargestellten Veränderungen des Förderkonzepts „Unterstützung Handel“ im Hin- blick auf die Ermöglichung einer zweiten Ausschreibung der Restfördermittel im Haushaltsjahr 2026. Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung 18.06.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 80.000- 100.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Zur Förderung des lokalen Einzelhandels hat der Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung in seiner Sitzung am 22.01.2026 Haushaltsmitteln in Höhe von 400.000, - € auf der Basis des bereits am 05.06.2025 beschlossenen Förderkonzepts „Unterstützung Handel“ freigegeben. In der daraufhin erfolgten Ausschreibung der Fördermittel bis zum 20.03.2026 gingen nicht ausreichend Förderanträge ein, um die freigegebenen Fördermittel vollständig zu verausga- ben. Auf die Sachstandmittelung in der Sitzung am 30.04.2026 (1056/2026) wird verwiesen. Eine Aktualisierung über die finale Höhe der bewilligten Fördermittel in der ersten Ausschrei- bung erfolgt in der Sitzung mündlich vor der Beschlussfassung. Derzeit ist von Restmitteln in Höhe von 80.000, - bis 100.000, - € auszugehen. Im Nachgang zur Ausschreibung gingen mehrere verfristete Anträge ein, die aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Zudem gab es nach Beendigung der Ausschreibungsfrist weitere Förderanfragen. Um die weiteren Förderanfragen bedienen zu können, ist eine zweite Ausschreibung notwen- dig. 3 Aus Gleichheitsgründen sollen aber auch schon bereits in der ersten Ausschreibung für das Jahr 2026 berücksichtige Antragsteller erneut einen Förderantrag stellen können. Das Förder- konzept, dass bisher lediglich eine einmalige Antragstellung vorsah, bedarf daher einer ent- sprechenden Anpassung. Bei vergleichbarer Qualität der beantragten Maßnahmen ist vorgesehen, dass noch nicht be- rücksichtigte Antragsteller vorrangig eine Förderung erhalten. Ansonsten bleiben die im För- derkonzept festgelegten Regelungen zum Ranking der Anträge bestehen. Zudem wurde im Rahmen einer Informationsveranstaltung mit den Interessengemeinschaften der Wunsch nach einer Reduzierung der Mindestfördersumme geäußert. Hintergrund ist, dass es insbesondere kleinere Interessengemeinschaften, die nur über begrenzte finanzielle Res- sourcen zur Aufbringung des Eigenanteils verfügen, eine bzw. eine zweite Antragstellung er- möglicht werden soll. Die Mindestfördersumme wird daher für diese Ausschreibung von 8.000, - € auf 5.000, - € herabgesetzt. Unabhängig von den Regelungen zur zweiten Ausschreibung wird zur besseren Information der Antragsteller/innen grundsätzlich in das Förderkonzept aufgenommen, dass das bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Verbot des In-sich-Geschäfts (§ 181 BGB) als förderfä- hige Maßnahme ausgeschlossen ist. Die Verwaltung wird nach Durchführung der zweiten Ausschreibungsrunde, die bei entspre- chender Beschlussfassung für Juli 2026 geplant ist, erneut über die Umsetzung informieren. Anlagen
Anlage 2 Förderkonzept Unterstützung Handel-2. Vergaberunde 2026
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1 Anlage 2 Förderkonzept „Unterstützung Handel“ 1. Ausgangslage Einzelhandel, Gastronomie und Handwerk sind wesentliche Akteure des urbanen Lebens. Für die Attraktivität der Innenstadt als auch der Stadtteile ist die Vielfalt und die Qualität der Angebote ein entscheidender Faktor. Verändertes Käuferverhalten durch die Möglichkeiten des Online-Handels, die weltweiten Krisen (Pandemie, Energiekrise, Ukraine-Krieg) und die Minderung des Wirtschaftswachstums - verbunden mit einem Verlust an Kaufkraft - sorgten in den lokalen Handelslagen für massive Umsatzverluste bei gleichzeitig kontinuierlich steigenden Betriebskosten. Um den lokalen Handel zu unterstützen hat, die Stadt Köln bereits in den Jahren 2023 und 2024 ein Sonderförderprogramm zur Unterstützung des Handels aufgelegt. Im Vordergrund des Förderprogramm standen Maßnahmen zur Steigerung der Aufenthaltsqualität in den Geschäftsstraßen. Von den Antragstellern besonders gut angenommen wurden Maßnahmen, die die Aufmerksamkeit auf die Geschäftsstraßen lenken (wie z. B. Veranstaltungen), Maßnahmen zur atmosphärischen Verbesserung des Umfeldes (Begrünung, Winterbeleuchtung) und Maßnahmen zur Steigerung der Sichtbarkeit des Handels (z. B. Entwicklung einer CI, Social-Media-Kampagnen). Im Jahr 2024 gab es erstmals die Möglichkeit mehrere Maßnahmen innerhalb eines Antrages zu kombinieren. Dies wurde von der Mehrzahl der Antragstellenden genutzt. Dem Wunsch der Interessengemeinschaften nach hoher Flexibilität und einfacher Antragsstellung kommt das vorliegende Förderkonzept nach. Am 10.04.2025 fand ein Austausch mit den Interessengemeinschaften des Handels und Vertretern der Fraktionen statt. Im Rahmen des Austauschs wurden weitere Förderbedarfe kommuniziert, die weitestgehend in das Förderprogramm für 2025 ff aufgenommen worden sind. 2 2. Ziele Die bereits mit den Sonderförderprogrammen 2023 und 2024 erzielten Erfolge sollen in 2025 ff fortgesetzt werden. Mit dem Förderprogramm sollen daher gezielt Maßnahmen unterstützt werden, die in den Handelslagen auf Kölner Stadtgebiet folgende Förderziele erreichen: Stärkung und Belebung der Handelslagen durch Steigerung der Attraktivität und der Aufenthaltsqualität, Revitalisierung von leerstehenden Gewerbeflächen durch kulturelle oder soziokulturelle Zwischennutzungen, Verbesserung der Sichtbarkeit/Wahrnehmung von lokalen Handelslagen durch gemeinsame Maßnahmen, Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz im Einzelhandel, Stärkung von Kooperationen / Zusammenschlüssen Unterstützung der Selbstorganisation der ehrenamtlich arbeitenden und zur Antragstellung berechtigten Organisationen durch die Finanzierung projektbezogener Personalkapazitäten. Das Förderprogramm soll Werbe-und Interessensgemeinschaften, sonstige Verbände von Einzelhandel, Gastronomie- und Handwerkbetrieben sowie Kooperationen von mehreren Unternehmen aus Einzelhandel, Gastronomie und Handel in einer lokalen Kölner Handelslage/Geschäftsstraße unterstützen. Sofern beantragte Maßnahmen nicht nur auf die eigenen originären Unternehmensziele einzahlen, ist auch die Antragstellung durch Einzelunternehmen bzw. einzelne Einzelhändler*innen möglich. Zudem sind die Dachverbände/-gemeinschaften antragsberechtigt, sofern mehrere Bezirks- bzw. Stadtteilzentren innerhalb eines Antrags von den beantragten Fördermaßnahmen profitieren. Einzelanträge von Einkaufzentren und Malls sind ausgeschlossen Sofern Einkaufscenter und Malls Mitglied eines o. g. Zusammenschlusses/einer Interessen- gemeinschaft/eines Verbandes sind oder in Kooperation mit einer solchen Gemeinschaft Maßnahmen im Sinne des Förderprogramms durchführen, ist dies für eine gemeinsame Antragstellung unschädlich. Maßnahmen innerhalb der Malls und der Einkaufzentren können auch in diesen Fällen keine Berücksichtigung finden. Auch natürlichen Personen und Einzelhandelsketten sind nicht antragsberechtigt. 3. Fördergegenstand Gefördert werden können Dienstleistungen und Sachausgaben in folgenden Bereichen: 3 a. Marketingmaßnahmen Radiowerbung, analoge Werbung (Broschüre, Flyer, Plakatierung, Veedelsheft, etc.), Pflege Home Page/Social Media, Werbung auf beleuchteten Werbeträgern im öffentlichen Straßenland, Banner, Straßenüberspannungen mit Werbung, digitaler Adventskalender mit integrierter Werbung b. Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen Technische Infrastruktur (z. B. Bühne, Bühnentechnik, Stromversorgung), Programmförderung, Agenturbegleitung zur Professionalisierung von Veranstaltungen c. Dekorative und gestalterische Maßnahmen Saisonale und ganzjährige Straßendekorationen, Fassaden-/ Straßenbegrünung, allgemein zugängliche Sitzmöbel im öffentlichen Straßenland (keine Außengastronomiemöblierung), mobile Beschattungsmaßnahmen, Winter- oder Weihnachtsbeleuchtung (Anschaffung, Ersatzbeschaffung, Hängung, Demontage) d. Verbesserung der Nachhaltigkeit im Einzelhandel Maßnahmen zur Verminderung von Verpackung, Zustellungs-/Lieferdienste per Lastenrad (Konzeptentwicklung, Anschaffungen, Werbemaßnahmen) e. Revitalisierung von leerstehenden Gewerbeflächen durch kulturelle oder soziokulturelle gemeinnützige Zwischennutzungen Programmförderung, Miete für technische Infrastruktur, Förderung von Verbrauchskosten in Form einer Einmal-Pauschale (Strom, Heizung, Wasser), Werbemaßnahmen, Kosten für Genehmigung und Versicherung. Die Förderung von Mieten und Nebenkosten ist mit Ausnahme der Verbrauchskosten ausgeschlossen. Die Nutzung muss mit einer Steigerung der Attraktivität der Geschäftsstraße und Erhöhung der Kundenfrequenz verbunden sein. f. Organisationskräfte Finanzierung von projektbezogen arbeitenden Personalkapazitäten zur Entlastung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder/Vorstände in den zur Antragstellung berechtigten Organisation (beispielsweise zur Koordinierung von Veranstaltungen, Professionalisierung von sonstigen Maßnahmen, zum Beispiel Einsatz als „Veedelskümmerer/ Veedelskümmerinnen“) Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und satzungsbedingte Vorgaben (z. B. Gestaltungssatzung) sind einzuhalten. Ggfls. erforderlich werdende Genehmigungen oder Erlaubnisse liegen im Verantwortungsbereich des Zuschussnehmers. 4 Die Beantragung der Förderung mehrerer Maßnahmen in Kombination ist möglich. Bei der Beantragung mehrerer Maßnahmen gilt sowohl die Höchst- als auch die Mindestfördersumme für das gesamte Maßnahmenpaket. 4. Förderkriterien Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit und - würdigkeit nach den folgenden Kriterien geprüft: Voraussetzung der Förderungsfähigkeit: Der Antragsteller ist antragsberechtigt. Der Antrag liegt vollständig vor. Der Antrag bezieht sich auf eine in diesem Förderprogramm dargelegte Fördermaßnahme. Die geplante Maßnahme ist mit den gesetzlichen Vorgaben/Satzungen kompatibel. Die Maßnahme wird nicht bereits durch anderweitige Zuschussmittel gefördert Der Eigenanteil ist in der notwendigen Höhe vorhanden. Der ausgewiesene Zuschussbedarf liegt zwischen 5.000,00 € und 30.000,00 €. Die jeweiligen Maßnahmen beginnen frühestens nach der Antragstellung und enden spätestens am 31.12.2026. zusätzliche Voraussetzungen bei Maßnahme e): Das Objekt steht mindestens seit einem Monat leer. Das Objekt muss ohne Umbauten für den Nutzungszweck geeignet sein. Eine Nutzung für den beabsichtigten Zweck ist kurzfristig genehmigungsfähig. Das Projekt dauert mindestens drei, maximal sechs Monate. Die Nutzung ist nach den Kriterien der Abgabenordnung als Gemeinnützig einzustufen. Sofern einer der Punkte verneint werden muss, ist der Antrag abzulehnen. Ist im Rahmen des Antrags vorgesehen ist, sogenannte In-Sich-Geschäfte im Sinne von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuschließen, ist der Antrag ebenfalls nicht förderungswürdig. Beurteilung der Förderungswürdigkeit: 1. Priorität (30 %) Plausibilität der Bedarfsbegründung 2. Priorität (30 %) Relevanz des Vorhabens zur Realisierung der angestrebten Förderziele 3. Priorität (20 %) Investitionen, Maßnahmen mit Innovationscharakter bzw. Anschubmaßnahmen werden im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit priorisiert. Sofern eine Maßnahme in den Folgejahren Nachfolgekosten verursacht oder Organisationsaufwand bedeutet, muss die Deckung des damit verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwands gewährleistet sein 5 4. Priorität (20 %) Bewertung der Maßnahme in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klima-/ Umweltschutz (Erreichen von Klimaschutzzielen, Langlebigkeit, Energieeffizienz, Schadstofffreiheit). Sollte das Antragsvolumen der förderwürdigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl in Form eines Rankings auf der Basis der festgelegten Kriterien zur Förderungswürdigkeit. Sofern der beantragte Zuschuss nicht vollumfänglich gewährt werden kann und der Antragsteller mehrere Maßnahmen beantragt hat, darf er die Fördermaßnahmen priorisieren. Bei gleicher Qualität der Anträge erhalten Antragsteller/innen, die im laufenden Haushaltsjahr noch keine Förderung bewilligt bekommen haben, den Vorrang. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Das Förderprogramm wird umgesetzt durch die Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales (Stabsstelle Wirtschaftsförderung). Jede*r Antragsteller*in kann im Rahmen einer erfolgten Ausschreibung nur einmal eine Förderung nach den Kriterien dieses Förderprogramms erhalten. Sofern die Stadt Köln mehrere Ausschreibungen im laufenden Haushaltsjahr durchführt, ist eine erneute Antragstellung und Berücksichtigung in einer der folgenden Vergaberunden möglich, sofern sich die Anträge auf unterschiedliche Maßnahmen beziehen. 5. Förderhöhe und –umfang, Eigentumsübergang, Zweckbindungsfrist Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss zu den kalkulierten zuwendungsfähigen Aufwendungen. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent. Mindestens 20 Prozent der Kosten sind von Seiten des Antragstellers durch Eigenmittel zu decken. Die Förderung in Kombination mit sonstigen Fördermaßen der Kommune, des Landes oder des Bundes ist ausgeschlossen. Der Zuschuss dient subsidiär nach den Eigenmitteln der Finanzierung der Maßnahme. Der höchstmögliche Förderbetrag beträgt 30.000,00 €. Förderanträge, die von einem Förderbedarf unter 5.000,00 € ausgehen, finden keine Berücksichtigung. Eigenkosten des Antragstellers werden nicht gefördert. Der Eigenanteil kann nicht durch ehrenamtliche Arbeit erbracht werden. Sofern mit der Förderung die Anschaffung beweglicher Wertgegenstände über 800,00 € netto finanziert wird, verbleiben diese im Eigentum des Geförderten. Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre. Ist der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt (§ 15 UStG), werden lediglich die Nettokosten als förderfähig anerkannt. 6 Ihre Ansprechpartnerin: Stabsstelle Wirtschaftsförderung Daniela Scherhag-Godlinski Tel: 0221-221/26123 E-Mail: stabsstelle-wirtschaftsfoerderung@stadt-koeln.de
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es handelt sich um einen Beschluss zur Anpassung des Förderkonzepts für den Einzelhandel, bei dem eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung nicht sinnvoll ist. Ein Austausch über die geplanten Veränderungen ist mit den Interessengemeinschaften des Handels als potenzielle Antragsteller*innen bereits am 13.4.2026 erfolgt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1127/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 08.06.2026
- Erstellt
- 20.04.2026 10:13