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1127/2026

Anpassung des Förderkonzepts "Unterstützung Handel" zur Ausschreibung einer zweiten Antragsmöglichkeit im Haushaltsjahr 2026

Beschlussvorlage Ausschuss 08.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung, Sitzung am 18.06.2026, TOP 1.2

Anlage 3 Synopse Förderkonzept Unterstützung Handel

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Förderkonzept Unterstützung Handel-2. Vergaberunde 2026

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 3 Synopse Förderkonzept Unterstützung Handel

6928 Zeichen

Anlage 1: Synopse über die Änderungen im Förderkonzept „Unterstützung Handel“ 
 
Förderkonzept in alter Fassung: Förderkonzept in neuer Fassung: 
4. Förderkriterien  
Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich ihrer 
Förderungsfähigkeit und -würdigkeit nach den folgenden 
Kriterien geprüft:  
Voraussetzung der Förderungsfähigkeit: 
 Der Antragsteller ist antragsberechtigt. 
 Der Antrag liegt vollständig vor. 
 Der Antrag bezieht sich auf eine in diesem 
Förderprogramm dargelegte Fördermaßnahme 
 Die geplante Maßnahme ist mit den gesetzlichen 
Vorgaben/Satzungen kompatibel. 
 Die Maßnahme wird nicht bereits durch anderweitige 
Zuschussmittel gefördert 
 Der Eigenanteil ist in der notwendigen Höhe vorhanden. 
 Der ausgewiesene Zuschussbedarf liegt zwischen 
8.000,00 € und 30.000,00- €. 
 Die jeweiligen Maßnahmen beginnen frühestens nach 
Antragstellung und enden spätestens am 31.12.2026 
zusätzliche Voraussetzungen bei Maßnahme e): Das Objekt 
steht mindestens seit einem Monat leer. Das Objekt muss 
ohne Umbauten für den Nutzungszweck geeignet sein. Eine 
Nutzung für den beabsichtigten Zweck ist kurzfristig 
genehmigungsfähig. Das Projekt dauert mindestens drei, 
4. Förderkriterien  
Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich ihrer 
Förderungsfähigkeit und -würdigkeit nach den folgenden 
Kriterien geprüft:  
Voraussetzung der Förderungsfähigkeit: 
 Der Antragsteller ist antragsberechtigt. 
 Der Antrag liegt vollständig vor. 
 Der Antrag bezieht sich auf eine in diesem 
Förderprogramm dargelegte Fördermaßnahme 
 Die geplante Maßnahme ist mit den gesetzlichen 
Vorgaben/Satzungen kompatibel. 
 Die Maßnahme wird nicht bereits durch anderweitige 
Zuschussmittel gefördert 
 Der Eigenanteil ist in der notwendigen Höhe vorhanden. 
 Der ausgewiesene Zuschussbedarf liegt zwischen 
5.000,00 € und 30.000,00- €. 
 Die jeweiligen Maßnahmen beginnen frühestens nach 
Antragstellung und enden spätestens am 31.12.2026 
zusätzliche Voraussetzungen bei Maßnahme e): Das Objekt 
steht mindestens seit einem Monat leer. Das Objekt muss 
ohne Umbauten für den Nutzungszweck geeignet sein. Eine 
Nutzung für den beabsichtigten Zweck ist kurzfristig 
genehmigungsfähig. Das Projekt dauert mindestens drei,

maximal sechs Monate. Die Nutzung ist nach den Kriterien 
der Abgabenordnung als Gemeinnützig einzustufen. 
Sofern einer der Punkte verneint werden muss, ist der Antrag 
abzulehnen.  
 
 
 
Beurteilung der Förderungswürdigkeit:  
1. Priorität (30 %) 
 Plausibilität der Bedarfsbegründung  
2. Priorität (30 %) 
Relevanz des Vorhabens zur Realisierung der angestrebten 
Förderziele  
3. Priorität (20 %)  
Investitionen, Maßnahmen mit Innovationscharakter bzw. 
Anschubmaßnahmen werden im Hinblick auf die 
Wirtschaftlichkeit priorisiert. Sofern eine Maßnahme in den 
Folgejahren Nachfolgekosten verursacht oder 
Organisationsaufwand bedeutet, muss die Deckung des damit 
verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwands 
gewährleistet sein  
4. Priorität (20 %) 
Bewertung der Maßnahme in Bezug auf Nachhaltigkeit und 
Klima-/ Umweltschutz (Erreichen von Klimaschutzzielen, 
Langlebigkeit, Energieeffizienz, Schadstofffreiheit). 
 
maximal sechs Monate. Die Nutzung ist nach den Kriterien 
der Abgabenordnung als Gemeinnützig einzustufen. 
Sofern einer der Punkte verneint werden muss, ist der Antrag 
abzulehnen.  
Ist im Rahmen des Antrags vorgesehen ist, sogenannte In-Sich-
Geschäfte im Sinne von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
abzuschließen, ist der Antrag ebenfalls nicht förderungswürdig. 
Beurteilung der Förderungswürdigkeit:  
1. Priorität (30 %) 
 Plausibilität der Bedarfsbegründung  
2. Priorität (30 %) 
Relevanz des Vorhabens zur Realisierung der angestrebten 
Förderziele  
3. Priorität (20 %)  
Investitionen, Maßnahmen mit Innovationscharakter bzw. 
Anschubmaßnahmen werden im Hinblick auf die 
Wirtschaftlichkeit priorisiert. Sofern eine Maßnahme in den 
Folgejahren Nachfolgekosten verursacht oder 
Organisationsaufwand bedeutet, muss die Deckung des damit 
verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwands 
gewährleistet sein  
4. Priorität (20 %) 
Bewertung der Maßnahme in Bezug auf Nachhaltigkeit und 
Klima-/ Umweltschutz (Erreichen von Klimaschutzzielen, 
Langlebigkeit, Energieeffizienz, Schadstofffreiheit).

Sollte das Antragsvolumen der förderwürdigen Anträge die zur 
Verfügung stehenden Mittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl in 
Form eines Rankings auf der Basis der festgelegten Kriterien zur 
Förderungswürdigkeit. Sofern der beantragte Zuschuss nicht 
vollumfänglich gewährt werden kann und der Antragsteller 
mehrere Maßnahmen beantragt hat, darf er die 
Fördermaßnahmen priorisieren. 
 
 
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.  
Das Förderprogramm wird umgesetzt durch die Stadt Köln, 
Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und 
Regionales (Stabsstelle Wirtschaftsförderung). 
Jede*r Antragsteller*in kann grundsätzlich nur einmal eine 
Förderung nach den Kriterien dieses Förderprogramms erhalten. 
Sollte das Antragsvolumen der förderwürdigen Anträge die zur 
Verfügung stehenden Mittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl in 
Form eines Rankings auf der Basis der festgelegten Kriterien zur 
Förderungswürdigkeit. Sofern der beantragte Zuschuss nicht 
vollumfänglich gewährt werden kann und der Antragsteller 
mehrere Maßnahmen beantragt hat, darf er die 
Fördermaßnahmen priorisieren. 
Bei gleicher Qualität der Anträge erhalten Antragsteller/innen, die 
im laufenden Haushaltsjahr noch keine Förderung bewilligt 
bekommen haben, den Vorrang.  
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.  
Das Förderprogramm wird umgesetzt durch die Stadt Köln, 
Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und 
Regionales (Stabsstelle Wirtschaftsförderung). 
Jede*r Antragsteller*in kann im Rahmen einer erfolgten 
Ausschreibung nur einmal eine Förderung nach den Kriterien 
dieses Förderprogramms erhalten. Sofern die Stadt Köln 
mehrere Ausschreibungen im laufenden Haushaltsjahr 
durchführt, ist eine erneute Antragstellung und Berücksichtigung 
in einer der folgenden Vergaberunden möglich, sofern sich die 
Anträge auf unterschiedliche Maßnahmen beziehen. 
5. Förderhöhe und -umfang, Eigentumsübergang, 
Zweckbindungsfrist (zweiter Absatz) 
Der höchstmögliche Förderbetrag beträgt 30.000,00 €. 
Förderanträge, die von einem Förderbedarf unter 8.000,00 € 
ausgehen, finden keine Berücksichtigung. Eigenkosten des 
Antragstellers werden nicht gefördert. Der Eigenanteil kann nicht 
durch ehrenamtliche Arbeit erbracht werden. 
5. Förderhöhe und -umfang, Eigentumsübergang, 
Zweckbindungsfrist (zweiter Absatz) 
Der höchstmögliche Förderbetrag beträgt 30.000,00 €. 
Förderanträge, die von einem Förderbedarf unter 5.000,00 € 
ausgehen, finden keine Berücksichtigung. Eigenkosten des 
Antragstellers werden nicht gefördert. Der Eigenanteil kann nicht 
durch ehrenamtliche Arbeit erbracht werden.

Beschlussvorlage Ausschuss

4262 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/IX/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 1127/2026 
Freigabedatum 
08.06.2026  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung des Förderkonzepts "Unterstützung Handel" zur Ausschreibung einer 
zweiten Antragsmöglichkeit im Haushaltsjahr 2026  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung beschließt die in derbeigefügten Synopse 
(Anlage 1) dargestellten Veränderungen des Förderkonzepts „Unterstützung Handel“ im Hin-
blick auf die Ermöglichung einer zweiten Ausschreibung der Restfördermittel im Haushaltsjahr 
2026.  
 
Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung 18.06.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  80.000-
100.000  € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Zur Förderung des lokalen Einzelhandels hat der Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung 
in seiner Sitzung am 22.01.2026 Haushaltsmitteln in Höhe von 400.000, - € auf der Basis des 
bereits am 05.06.2025 beschlossenen Förderkonzepts „Unterstützung Handel“ freigegeben. 
 
In der daraufhin erfolgten Ausschreibung der Fördermittel bis zum 20.03.2026 gingen nicht 
ausreichend Förderanträge ein, um die freigegebenen Fördermittel vollständig zu verausga-
ben. Auf die Sachstandmittelung in der Sitzung am 30.04.2026 (1056/2026) wird verwiesen.  
Eine Aktualisierung über die finale Höhe der bewilligten Fördermittel in der ersten Ausschrei-
bung erfolgt in der Sitzung mündlich vor der Beschlussfassung. Derzeit ist von Restmitteln in 
Höhe von 80.000, - bis 100.000, - € auszugehen. 
 
Im Nachgang zur Ausschreibung gingen mehrere verfristete Anträge ein, die aus Gründen der 
Rechtssicherheit nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Zudem gab es nach Beendigung 
der Ausschreibungsfrist weitere Förderanfragen. 
 
Um die weiteren Förderanfragen bedienen zu können, ist eine zweite Ausschreibung notwen-
dig.

3 
Aus Gleichheitsgründen sollen aber auch schon bereits in der ersten Ausschreibung für das 
Jahr 2026 berücksichtige Antragsteller erneut einen Förderantrag stellen können. Das Förder-
konzept, dass bisher lediglich eine einmalige Antragstellung vorsah, bedarf daher einer ent-
sprechenden Anpassung. 
Bei vergleichbarer Qualität der beantragten Maßnahmen ist vorgesehen, dass noch nicht be-
rücksichtigte Antragsteller vorrangig eine Förderung erhalten. Ansonsten bleiben die im För-
derkonzept festgelegten Regelungen zum Ranking der Anträge bestehen. 
 
Zudem wurde im Rahmen einer Informationsveranstaltung mit den Interessengemeinschaften 
der Wunsch nach einer Reduzierung der Mindestfördersumme geäußert. Hintergrund ist, dass 
es insbesondere kleinere Interessengemeinschaften, die nur über begrenzte finanzielle Res-
sourcen zur Aufbringung des Eigenanteils verfügen, eine bzw. eine zweite Antragstellung er-
möglicht werden soll. Die Mindestfördersumme wird daher für diese Ausschreibung von 8.000, 
- € auf 5.000, - € herabgesetzt. 
 
Unabhängig von den Regelungen zur zweiten Ausschreibung wird zur besseren Information 
der Antragsteller/innen grundsätzlich in das Förderkonzept aufgenommen, dass das bereits im 
Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Verbot des In-sich-Geschäfts (§ 181 BGB) als förderfä-
hige Maßnahme ausgeschlossen ist. 
 
Die Verwaltung wird nach Durchführung der zweiten Ausschreibungsrunde, die bei entspre-
chender Beschlussfassung für Juli 2026 geplant ist, erneut über die Umsetzung informieren. 
 
Anlagen

Anlage 2 Förderkonzept Unterstützung Handel-2. Vergaberunde 2026

11262 Zeichen

1 
 
Anlage 2 
Förderkonzept „Unterstützung Handel“ 
 
1. Ausgangslage  
 
Einzelhandel, Gastronomie und Handwerk sind wesentliche Akteure des urbanen 
Lebens.  
 
Für die Attraktivität der Innenstadt als auch der Stadtteile ist die Vielfalt und die 
Qualität der Angebote ein entscheidender Faktor.  
 
Verändertes Käuferverhalten durch die Möglichkeiten des Online-Handels, die 
weltweiten Krisen (Pandemie, Energiekrise, Ukraine-Krieg) und die Minderung des 
Wirtschaftswachstums - verbunden mit einem Verlust an Kaufkraft - sorgten in den 
lokalen Handelslagen für massive Umsatzverluste bei gleichzeitig kontinuierlich 
steigenden Betriebskosten.  
 
Um den lokalen Handel zu unterstützen hat, die Stadt Köln bereits in den Jahren 
2023 und 2024 ein Sonderförderprogramm zur Unterstützung des Handels aufgelegt. 
Im Vordergrund des Förderprogramm standen Maßnahmen zur Steigerung der 
Aufenthaltsqualität in den Geschäftsstraßen. Von den Antragstellern besonders gut 
angenommen wurden Maßnahmen, die die Aufmerksamkeit auf die 
Geschäftsstraßen lenken (wie z. B. Veranstaltungen), Maßnahmen zur 
atmosphärischen Verbesserung des Umfeldes (Begrünung, Winterbeleuchtung) und 
Maßnahmen zur Steigerung der Sichtbarkeit des Handels (z. B. Entwicklung einer CI, 
Social-Media-Kampagnen). Im Jahr 2024 gab es erstmals die Möglichkeit mehrere 
Maßnahmen innerhalb eines Antrages zu kombinieren. Dies wurde von der Mehrzahl 
der Antragstellenden genutzt. Dem Wunsch der Interessengemeinschaften nach 
hoher Flexibilität und einfacher Antragsstellung kommt das vorliegende 
Förderkonzept nach.  
 
Am 10.04.2025 fand ein Austausch mit den Interessengemeinschaften des Handels 
und Vertretern der Fraktionen statt. Im Rahmen des Austauschs wurden weitere 
Förderbedarfe kommuniziert, die weitestgehend in das Förderprogramm für 2025 ff 
aufgenommen worden sind.

2 
 
2. Ziele  
 
Die bereits mit den Sonderförderprogrammen 2023 und 2024 erzielten Erfolge sollen 
in 2025 ff fortgesetzt werden. Mit dem Förderprogramm sollen daher gezielt 
Maßnahmen unterstützt werden, die in den Handelslagen auf Kölner Stadtgebiet 
folgende Förderziele erreichen:  
 
 Stärkung und Belebung der Handelslagen durch Steigerung der Attraktivität 
und der Aufenthaltsqualität,  
 Revitalisierung von leerstehenden Gewerbeflächen durch kulturelle oder 
soziokulturelle Zwischennutzungen,  
 Verbesserung der Sichtbarkeit/Wahrnehmung von lokalen Handelslagen durch 
gemeinsame Maßnahmen,  
 Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz im 
Einzelhandel,  
 Stärkung von Kooperationen / Zusammenschlüssen  
 Unterstützung der Selbstorganisation der ehrenamtlich arbeitenden und zur 
Antragstellung berechtigten Organisationen durch die Finanzierung 
projektbezogener Personalkapazitäten.  
 
Das Förderprogramm soll Werbe-und Interessensgemeinschaften, sonstige 
Verbände von Einzelhandel, Gastronomie- und Handwerkbetrieben sowie 
Kooperationen von mehreren Unternehmen aus Einzelhandel, Gastronomie und 
Handel in einer lokalen Kölner Handelslage/Geschäftsstraße unterstützen. Sofern 
beantragte Maßnahmen nicht nur auf die eigenen originären Unternehmensziele 
einzahlen, ist auch die Antragstellung durch Einzelunternehmen bzw. einzelne 
Einzelhändler*innen möglich. Zudem sind die Dachverbände/-gemeinschaften 
antragsberechtigt, sofern mehrere Bezirks- bzw. Stadtteilzentren innerhalb eines 
Antrags von den beantragten Fördermaßnahmen profitieren.  
 
Einzelanträge von Einkaufzentren und Malls sind ausgeschlossen Sofern 
Einkaufscenter und Malls Mitglied eines o. g. Zusammenschlusses/einer Interessen-
gemeinschaft/eines Verbandes sind oder in Kooperation mit einer solchen 
Gemeinschaft Maßnahmen im Sinne des Förderprogramms durchführen, ist dies für 
eine gemeinsame Antragstellung unschädlich. Maßnahmen innerhalb der Malls und 
der Einkaufzentren können auch in diesen Fällen keine Berücksichtigung finden. 
 
Auch natürlichen Personen und Einzelhandelsketten sind nicht antragsberechtigt.  
 
3. Fördergegenstand  
 
Gefördert werden können Dienstleistungen und Sachausgaben in folgenden 
Bereichen:

3 
 
a. Marketingmaßnahmen  
 
Radiowerbung, analoge Werbung (Broschüre, Flyer, Plakatierung, Veedelsheft, etc.), 
Pflege Home Page/Social Media, Werbung auf beleuchteten Werbeträgern im 
öffentlichen Straßenland, Banner, Straßenüberspannungen mit Werbung, digitaler 
Adventskalender mit integrierter Werbung  
 
b. Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen  
 
Technische Infrastruktur (z. B. Bühne, Bühnentechnik, Stromversorgung), 
Programmförderung, Agenturbegleitung zur Professionalisierung von 
Veranstaltungen  
 
c. Dekorative und gestalterische Maßnahmen  
 
Saisonale und ganzjährige Straßendekorationen, Fassaden-/ Straßenbegrünung, 
allgemein zugängliche Sitzmöbel im öffentlichen Straßenland (keine 
Außengastronomiemöblierung), mobile Beschattungsmaßnahmen, Winter- oder 
Weihnachtsbeleuchtung (Anschaffung, Ersatzbeschaffung, Hängung, Demontage)  
 
d. Verbesserung der Nachhaltigkeit im Einzelhandel  
 
Maßnahmen zur Verminderung von Verpackung, Zustellungs-/Lieferdienste per 
Lastenrad (Konzeptentwicklung, Anschaffungen, Werbemaßnahmen)  
 
e. Revitalisierung von leerstehenden Gewerbeflächen durch kulturelle oder  
soziokulturelle gemeinnützige Zwischennutzungen  
 
Programmförderung, Miete für technische Infrastruktur, Förderung von 
Verbrauchskosten in Form einer Einmal-Pauschale (Strom, Heizung, Wasser), 
Werbemaßnahmen, Kosten für Genehmigung und Versicherung.  
 
Die Förderung von Mieten und Nebenkosten ist mit Ausnahme der Verbrauchskosten 
ausgeschlossen.  
 
Die Nutzung muss mit einer Steigerung der Attraktivität der Geschäftsstraße und 
Erhöhung der Kundenfrequenz verbunden sein.  
 
f. Organisationskräfte  
 
Finanzierung von projektbezogen arbeitenden Personalkapazitäten zur Entlastung 
der ehrenamtlich tätigen Mitglieder/Vorstände in den zur Antragstellung berechtigten 
Organisation (beispielsweise zur Koordinierung von Veranstaltungen, 
Professionalisierung von sonstigen Maßnahmen, zum Beispiel Einsatz als 
„Veedelskümmerer/ Veedelskümmerinnen“)  
 
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und satzungsbedingte Vorgaben (z. B. 
Gestaltungssatzung) sind einzuhalten. Ggfls. erforderlich werdende Genehmigungen 
oder Erlaubnisse liegen im Verantwortungsbereich des Zuschussnehmers.

4 
 
Die Beantragung der Förderung mehrerer Maßnahmen in Kombination ist möglich. 
Bei der Beantragung mehrerer Maßnahmen gilt sowohl die Höchst- als auch die 
Mindestfördersumme für das gesamte Maßnahmenpaket.  
 
4. Förderkriterien  
 
Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit und -
würdigkeit nach den folgenden Kriterien geprüft:  
 
Voraussetzung der Förderungsfähigkeit:  
 
 Der Antragsteller ist antragsberechtigt.  
 Der Antrag liegt vollständig vor.  
 Der Antrag bezieht sich auf eine in diesem Förderprogramm dargelegte 
Fördermaßnahme. 
 Die geplante Maßnahme ist mit den gesetzlichen Vorgaben/Satzungen 
kompatibel.  
 Die Maßnahme wird nicht bereits durch anderweitige Zuschussmittel gefördert  
 Der Eigenanteil ist in der notwendigen Höhe vorhanden.  
 Der ausgewiesene Zuschussbedarf liegt zwischen 5.000,00 € und 30.000,00 €.  
 Die jeweiligen Maßnahmen beginnen frühestens nach der Antragstellung und 
enden spätestens am 31.12.2026.  
zusätzliche Voraussetzungen bei Maßnahme e): Das Objekt steht mindestens seit 
einem Monat leer. Das Objekt muss ohne Umbauten für den Nutzungszweck 
geeignet sein. Eine Nutzung für den beabsichtigten Zweck ist kurzfristig 
genehmigungsfähig. Das Projekt dauert mindestens drei, maximal sechs Monate. 
Die Nutzung ist nach den Kriterien der Abgabenordnung als Gemeinnützig 
einzustufen.  
 
Sofern einer der Punkte verneint werden muss, ist der Antrag abzulehnen.  
 
Ist im Rahmen des Antrags vorgesehen ist, sogenannte In-Sich-Geschäfte im Sinne 
von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuschließen, ist der Antrag ebenfalls 
nicht förderungswürdig. 
 
Beurteilung der Förderungswürdigkeit:  
 
1. Priorität (30 %)  
Plausibilität der Bedarfsbegründung  
 
2. Priorität (30 %)  
Relevanz des Vorhabens zur Realisierung der angestrebten Förderziele  
 
3. Priorität (20 %)  
Investitionen, Maßnahmen mit Innovationscharakter bzw. Anschubmaßnahmen 
werden im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit priorisiert. Sofern eine Maßnahme in 
den Folgejahren Nachfolgekosten verursacht oder Organisationsaufwand bedeutet, 
muss die Deckung des damit verbundenen finanziellen und organisatorischen 
Aufwands gewährleistet sein

5 
 
 
4. Priorität (20 %)  
Bewertung der Maßnahme in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klima-/ Umweltschutz 
(Erreichen von Klimaschutzzielen, Langlebigkeit, Energieeffizienz, Schadstofffreiheit).  
 
Sollte das Antragsvolumen der förderwürdigen Anträge die zur Verfügung stehenden 
Mittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl in Form eines Rankings auf der Basis der 
festgelegten Kriterien zur Förderungswürdigkeit. Sofern der beantragte Zuschuss 
nicht vollumfänglich gewährt werden kann und der Antragsteller mehrere 
Maßnahmen beantragt hat, darf er die Fördermaßnahmen priorisieren.  
 
Bei gleicher Qualität der Anträge erhalten Antragsteller/innen, die im laufenden 
Haushaltsjahr noch keine Förderung bewilligt bekommen haben, den Vorrang.  
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.  
 
Das Förderprogramm wird umgesetzt durch die Stadt Köln, Dezernat für 
Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales (Stabsstelle 
Wirtschaftsförderung).  
 
Jede*r Antragsteller*in kann im Rahmen einer erfolgten Ausschreibung nur einmal 
eine Förderung nach den Kriterien dieses Förderprogramms erhalten. Sofern die 
Stadt Köln mehrere Ausschreibungen im laufenden Haushaltsjahr durchführt, ist eine 
erneute Antragstellung und Berücksichtigung in einer der folgenden Vergaberunden 
möglich, sofern sich die Anträge auf unterschiedliche Maßnahmen beziehen. 
 
5. Förderhöhe und –umfang, Eigentumsübergang, Zweckbindungsfrist  
 
Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss zu den kalkulierten 
zuwendungsfähigen Aufwendungen. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 
Prozent. Mindestens 20 Prozent der Kosten sind von Seiten des Antragstellers durch 
Eigenmittel zu decken. Die Förderung in Kombination mit sonstigen Fördermaßen 
der Kommune, des Landes oder des Bundes ist ausgeschlossen. Der Zuschuss dient 
subsidiär nach den Eigenmitteln der Finanzierung der Maßnahme.  
 
Der höchstmögliche Förderbetrag beträgt 30.000,00 €. Förderanträge, die von einem 
Förderbedarf unter 5.000,00 € ausgehen, finden keine Berücksichtigung. 
Eigenkosten des Antragstellers werden nicht gefördert. Der Eigenanteil kann nicht 
durch ehrenamtliche Arbeit erbracht werden.  
 
Sofern mit der Förderung die Anschaffung beweglicher Wertgegenstände über 
800,00 € netto finanziert wird, verbleiben diese im Eigentum des Geförderten. Die 
Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre.  
 
Ist der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt (§ 15 UStG), werden lediglich die 
Nettokosten als förderfähig anerkannt.

6 
 
 
 
 
 
Ihre Ansprechpartnerin:  
 
Stabsstelle Wirtschaftsförderung  
Daniela Scherhag-Godlinski  
Tel: 0221-221/26123  
E-Mail: stabsstelle-wirtschaftsfoerderung@stadt-koeln.de

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

770 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es handelt sich um einen Beschluss zur Anpassung des Förderkonzepts für den Einzelhandel, bei dem 
eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung nicht sinnvoll ist. Ein Austausch über die geplanten Veränderungen 
ist mit den Interessengemeinschaften des Handels als potenzielle Antragsteller*innen bereits am 
13.4.2026 erfolgt.

Beratungsverlauf (1)

18.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung
TOP 1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1127/2026
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
08.06.2026
Erstellt
20.04.2026 10:13