2018/0100
Frauenförder- und Gleichstellungsplan für den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 2018 - 2023
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2018/0100
2474 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
11.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat V
Dezernat I
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0100
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Frauenförder- und Gleichstellungsplan für den Eigenbetrieb für
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 2018 - 2023
Vorlage vom: 03.04.2018
Beschlussvorschlag :
Dem als Anlage beigefügten Frauenförder - und Gleichstellungsplan 2018 – 2023 für den
Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) wird zugestimmt.
Anlagen: 1. Frauenförder - und Gleichstellungsplan 2018 -2023
2. Statistik_Frauenförder - und Gleichstellungsplan 2018 -2023
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.04.2018
Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGIG) ist jede Dienststelle
verpflichtet, einen Frauenförder - und Gleichstellungsplan aufzustellen. Der Frauenförder -
und Gleichstellungsplan ist für sechs Jahre gültig.
Der EAD legt jetzt einen Frauenförder - und Gleichstellungsplan vor, der sich an dem der
Stadtverwaltung anlehnt. Die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte des EAD ist mit dem
Frauenförder- und Gleichstellungsplan des EAD einverstanden, die Zustimmung des
Personalrates der Stadtverwaltung Darmstadt liegt ebenfalls vor.
Dem Entwurf des Frauenförder - und Gleichstellungsplanes stimmte die Betriebskommission
des EAD in ihrer Sitzung am 22. März 2018 zu. Sie empfiehlt dem Magistrat und der Stadt -
verordnetenversammlung, den Frauenförder - und Gleichstellungsplan zu beschließen.
Der Frauenförder - und Gleichstellungsplan des EAD ist als Anlage beigefügt.
Darmstadt, den 03.04.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 1
23522 Zeichen
FRAUENFÖRDER- und GLEICHSTELLUNGSPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
FRAUENFÖRDER- und GLEICHSTELLUNGSPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen der Stadt Darmstadt (EAD)
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2018 - 2023
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen der Stadt Darmstadt (EAD)
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Ziele
3 - Zielvorgaben
3 - Gleichstellungsgebot
3 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
4 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
4 Maßnahmen
4 - Verantwortlichkeit für Führungskräfte
5 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
7 - Personalentwicklung
8 - Gremienbesetzung
8 u. 9 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
10 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
10 Finanzierung
10 Rechte der Beschäftigten
10 Fortschreibung
10 - Fortschreibung
10 - Berichtswesen
10 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
10 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
11 - Geltungsbereich und -dauer
Anlage Bestandsaufnahme 30.06.2017
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
3
1 Ziele § 6 Abs. 2 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförder- und Gleichstellungsplans beruhen auf der Grundlage der
Ist-Analyse vom 30.06.2017 (siehe Anlage Bestandsaufnahme), die ständig fortgeschrieben
wird. Die Fortschreibungen werden anschließend zum 31.12.2017 und jeweils zum 31.12. der
Folgejahre erstellt. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei ent-
sprechender Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis
Parität erreicht ist. 3-Jahresziel gemäß § 6 Abs. 2 Pkt. 3 ist die Erhöhung in den jeweiligen un-
terrepräsentierten Entgeltgruppen. Frei werdende Stellen werden nach § 6 Abs. 2 HGlG ge-
schätzt, da diese Stellen Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen darstellen. Eine frauenfördernde
Personalentwicklungsplanung in Verbindung mit einer systematischen Nachfolgeplanung wird
unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der Haushaltskonsolidierung ergeben, kon-
zipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauenfördernden Personalentwicklungspla-
nung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im
Hessischen Gleichberechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und
Männern zu verwirklichen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen beste-
hen, werden diese beseitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskri-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteil-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird er-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hingewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshin-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern. Dabei ist den besonderen Belangen behin-
derter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen (§ 1 HGlG). Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie der dienstliche Schriftverkehr sollen die Gleichstellung von
Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
4
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben, allen Führungskräften und Beschäftigten
gleichermaßen wahrzunehmen sind.
Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und Be-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umge-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der Ge-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
1
Der EAD führt seine familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und die bessere Vereinbar-
keit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG mit den Zielen und
Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Erfolgsfaktor Familie“ ge-
fördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maßnahmen zur Arbeitszeit-
und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wiedereinstieg, Vereinbarkeit von
Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeitnaher) Teilzeit und sonstige
Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung vereinbarkeitsfördernder Aspekte,
tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verantwortlichkeit für Führungskräfte - § 4
Insbesondere Führungskräfte haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Be-
schäftigten haben können, sowie bei der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, die För-
derung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zugrun-
de zu legen. Sie tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren Zuständig-
keitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert werden. Es
werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und angeboten.
Da Führungskräfte nach § 4 Abs. 1 eine besondere Verpflichtung haben, die Erreichung der
Ziele des HGlG zu fördern, müssen im Anforderungsprofil Kenntnisse über die Ziele und
Grundsätze des HGlG verlangt und im Vorstellungsgespräch auch abgefragt werden.
1 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf
und Kindern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
5
Praktische Umsetzung:
• Prüfauftrag zur DV-Stellenbesetzungsverfahren:
Wie lassen sich Führungsqualitäten hinsichtlich der Umsetzung des HGlG (z. B.
Bewusstsein für Frauenförderung, Vereinbarkeit von Beruf & Familie) schon im
Auswahlverfahren belegen?
• Seminare anbieten, um Führungskräfte die Inhalte des HGlG sowie die Umsetzung näher-
zubringen und Führungskräfte für die gesamte Thematik zu sensibilisieren.
• Führungskräfte motivieren ihre weiblichen Beschäftigten im Rahmen der BVG-Gespräche,
sich für höherwertige Aufgaben zu qualifizieren, bzw. sich auf höherwertige Stellen zu be-
werben.
• Führungskräfte entwickeln Ideen, wie der Frauenanteil in Führungspositionen erhöht wer-
den kann.
• Führungskräfte achten darauf, dass Sonderaufgaben und Projekte geschlechtergerecht
verteilt werden, sie berücksichtigen hier auch besonders die Teilzeitkräfte.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 6 Abs. 2 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Praktische Umsetzung:
• In den meisten Fällen können solche Arbeitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit
Frauen besetzt werden. Wo dies nicht der Fall ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeits-
bedingungen durch Errichtung zusätzlicher Umkleidemöglichkeiten, Toilettenräume,
Nasszellen, Ruheräume oder den Einsatz von technischen Hilfsmitteln so gestaltet wer-
den, dass die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird.
• Bei Arbeiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeigne-
te technische Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert
werden. Die notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen.
• Zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei
baulichen Maßnahmen im Sinne von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die Be-
lange von Frauen bereits in die (Entwurfs-)Planung integriert werden.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
6
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berück-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt die-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 8 - 11 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Entgelt-
gruppen zu beseitigen.
In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalstel-
len grundsätzlich auszuschreiben. Hier wird auf geschlechtersensitive Formulierungen von
Stellenausschreibungen geachtet.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsbe-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Praktische Umsetzung:
• Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind in so weit zu be-
rücksichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommen
(z.B. Organisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung
dieser Kompetenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfü-
gung.
• Teilzeitbeschäftigten wird eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Stellen
und Stellenanteilen auch dann ermöglicht, wenn diese ihre Stunden unbefristet reduziert
haben. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Teilzeitbe-
schäftigung oder aus der Elternzeit zurückkehren.
• Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe, in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch
Mädchen und junge Frauen angesprochen fühlen.
• Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls‘ Day werden besonders in unterrepräsentier-
ten Ausbildungsberufen ermöglicht. Damit sollen junge Frauen auf diese Ausbildungsmög-
lichkeit beim EAD aufmerksam gemacht und zur Bewerbung veranlasst werden.
• Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist auch eine Ausbildung in Teilzeit beim EAD
möglich.
• Die Ausbildungsmöglichkeit in Teilzeit wird explizit beworben.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
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Personalentwicklung
§ 12 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten-
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Abteilungen die Chancengleichheit und die Verein-
barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbil-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Füh-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit Do-
zentinnen und Dozenten.
Praktische Umsetzung:
• Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine
Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen Frauen
unterrepräsentiert sind, vorbereiten.
• Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwer-
tigen Funktionen zu verbessern, ist ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen
und qualifizierende Aufgaben zu übertragen (z. B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgrup-
pen, Projektmanagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu
achten, dass Teilzeitkräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezogen
werden.
• Solange Frauen in Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen unterrepräsentiert
sind, ist ihnen mindestens ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle entspre-
chend, die Teilnahme an Führungskräftefortbildungen einzuräumen.
• Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im Bereich
der Vereinbarkeit.
• Beurlaubten ist zu ermöglichen, sich über Fortbildungsangebote des städtischen und des
EAD-internen Fortbildungsprogrammes zu informieren und auf Wunsch daran teilzuneh-
men. Die Kosten hierfür werden übernommen.
• Beschäftigten im EAD soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der gleichen
Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstlichen Be-
lange entgegenstehen.
• Führungskräfte sollen Mitarbeiterinnen durch direkte Ansprache auch im Rahmen der Be-
schäftigten-Vorgesetzten-Gespräche motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige
Stellen oder auf Stellen, die auf eine höherwertige Tätigkeiten vorbereiten, zu bewerben
sowie entsprechende Weiterbildungen zu besuchen.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
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Gremienbesetzung § 13 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 13 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV-Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ver-
schiedenen Führungsebenen der Verwaltung zu arbeiten, um das Ziel schrittweise zu erfüllen.
Praktische Umsetzung:
• Im Rahmen einer Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen Kommissionen, Beiräten, Ver-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritätische Besetzung einge-
führt werden kann.
• Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Ver-
pflichtung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 13 HGlG des Hessischen Mi-
nisteriums für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 14 HGlG
Der EAD fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre Beschäftigten, unter an-
derem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Aufgrund unterschiedlicher Aufgaben-
bereiche und Anforderungen gibt es beim EAD Dienstvereinbarungen zu unterschiedlichen Ar-
beitszeitmodellen. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betrieblichen Gleichberechtigungspolitik
soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und familiären Verpflichtungen optimal
zu koordinieren. Der EAD verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“ benannten Ziele und Maß-
nahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförder- und Gleichstellungsplans.
Anträgen der Beschäftigten auf flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit und auf Telearbeit zu
Wahrnehmung von Familienaufgaben ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zu ent-
sprechen.
Praktische Umsetzung:
• Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich; dies gilt
insbesondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Berei-
che, die nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
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• Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, befristet die
Arbeitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragte und die Personalvertretung.
• Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, werden auf
die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und versor-
gungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den Beschäftig-
ten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
• Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorüberge-
hendem Personalbedarf des Betriebes vorrangig angeboten.
• Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pflege-
bedürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und be-
triebliche Belange entgegenstehen.
• Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen
sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (siehe hierzu
auch § 14 Abs. 4 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
• In der praktischen Umsetzung nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit
überwiegend 2 Monate in Anspruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an der
Erwerbs- und Familienarbeit für Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde El-
ternzeit ermöglicht werden. Dafür sollen Führungskräfte und werdende Väter gezielt ange-
sprochen werden.
• Auch für kurzfristige, z. B. zweimonatige Elternzeit ist personeller Ausgleich vorzunehmen.
• Nur wenn nach Ausschöpfung aller Mittel ein personeller Ausgleich nicht möglich ist, ist
ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen. Hierzu sollen im Rahmen der Führungskräf-
teentwicklung unterstützende Maßnahmen entwickelt werden (Handreichungen für Füh-
rungskräfte zur praktischen Umsetzung).
• Eine Dokumentation, wie der organisatorische Ausgleich erfolgt, ist erforderlich. Mecha-
nismen zur Überprüfung der Umsetzung sind noch zu erarbeiten.
• Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Teil-
zeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
• Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung
des beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Eltern-
zeit, strukturierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte.
Ihnen ist hierzu ein Intranetzugang zu ermöglichen.
• Als Maßnahme zur Flexibilisierung des Arbeitsortes gibt es bereits die Dienstvereinbarung
Telearbeit, die weiter umgesetzt werden soll. Auf einen schriftlichen Antrag ist der/dem
Beschäftigten bei Ablehnung auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben. Die
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
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Ablehnung ist im Einzelnen schriftlich zu begründen. Gleiches gilt für Anträge zur flexiblen
Ausgestaltung der Arbeitszeit.
• Ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“ steht bereits zur Verfügung und
wird weiterhin aufrechterhalten.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitplatz
§ 17 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverein-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umset-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
4 Finanzierung
Die zur Durchführung der oben genannten Maßnahmen benötigten Finanzmittel sind zur Ver-
fügung zu stellen.
5 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförder- und Gleichstellungsplan betreffen, an das für den EAD zuständige De-
zernat, die Betriebsleitung, den/die jeweils zuständige Vorgesetzte/Vorgesetzten, die zustän-
digen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, die zuständige Personalvertretung sowie die
Abteilung Personal und Organisation zu wenden.
6 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird gemäß § 6 Abs. 2 Pkt. 1 und Abs. 3 HGlG ständig
fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem Ma-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle 3 Jahre über das Umsetzungsergebnis.
7 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförder- und Gleichstellungsplan wird aufgestellt aufgrund des Hessi-
schen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von
Frauenförder- und Gleichstellungsplan beim Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern beim EAD
11
Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechti-
gungsgesetz - HGlG -) in der Fassung vom 17. Dezember 2015, Rechtskraft ab 01.01.2016.
Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförder- und Gleichstellungsplan gilt für den Eigenbetrieb für kommunale Aufga-
ben und Dienstleistungen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an für die Dauer von 6 Jahren.
Darmstadt, den 21. Dezember 2017
Sabine Kleindiek
1. Betriebsleiterin
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Punkt 35: Frauenförder- und Gleichstellungsplan für den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 2018 - 2023 (V-Nr. 2018/0100) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
11.04.2018
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Magistratsbeschlussfassung:
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zur abschließenden Beschluss-
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Dezernat V
Dezernat I
Amt: EAD
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Beschlussfassung Magistrat
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Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Frauenförder- und Gleichstellungsplan für den Eigenbetrieb für
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 2018 - 2023
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Dem als Anlage beigefügten Frauenförder - und Gleichstellungsplan 2018 – 2023 für den
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Anlagen: 1. Frauenförder- und Gleichstellungsplan 2018 -2023
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Beschluss des Magistrats vom 18.04.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.04.2018
Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGIG) ist jede Dienststelle
verpflichtet, einen Frauenförder - und Gleichstellungsplan aufzustellen. Der Frauenförder -
und Gleichstellungsplan ist für sechs Jahre gültig.
Der EAD legt jetzt einen Frauenförder - und Gleichstellungsplan vor, der sich an dem der
Stadtverwaltung anlehnt. Die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte des EAD ist mit dem
Frauenförder- und Gleichstellungsplan des EAD einverstanden, die Zustimmung des
Personalrates der Stadtverwaltung Darmstadt liegt ebenfalls vor.
Dem Entwurf des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes stimmte die Betriebskommission
des EAD in ihrer Sitzung am 22. März 2018 zu. Sie empfiehlt dem Magistrat und der Stadt -
verordnetenversammlung, den Frauenförder - und Gleichstellungsplan zu beschließen.
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan des EAD ist als Anlage beigefügt.
Darmstadt, den 03.04.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 4
248 Zeichen
Punkt 14: Frauenförder- und Gleichstellungsplan für den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 2018 - 2023 (V-Nr. 2018/0100) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0100
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.04.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00