2026/0022
Grundsatzbeschlüsse und Kenntnisnahme zu den mit der BauGB Novelle vom 30.10.2025 neu eingeführten §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und § 246e BauGB (sog. "Bauturbo")
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 1
1086 Zeichen
Die Anwendung des § 246e BauGB wird ausgeschlossen (Ausschlussliste) Berührt das Vorhaben mindestens eines dieser Themenfelder, wird es für die Anwendung des § 246e BauGB ausgeschlossen. Ein hierzu gestellter Bauantrag erhält keine Zustimmung. Lage des Vorhabens: - im Waldgebiet - im SEVESO Achtungsabstand - in einem Schutzgebiet (z.B. Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet Zone 1 und 2, Fledermausgebiet) - in einem Biotop - in einem Natura 2000 Gebiet (EU FFH-RL und Vogelschutz-RL) - in einem Vorranggebiet des Regionalplanes, welches Wohnvorhaben nicht zulässt (z.B. regionaler Grünzug) - in einer gewidmeten Bahn- oder Straßenverkehrsfläche - in einer Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP), welche dem Vorhaben widerspricht (z.B. Gewerbliche Baufläche) - im Außenbereich nach § 35 BauGB (ausgenommen: Flächen, die im FNP als Wohnbauflächen dargestellt sind) oder wenn das Vorhaben: - von Zielen der Raumordnung und Landesplanung abweicht - Bedarf an öffentlicher Erschließung auslöst - Mikroapartments beinhaltet Anlage 1
2026/0022
14171 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.01.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0022
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Grundsatzbeschlüsse und Kenntnisnahme zu den mit der BauGB Novelle vom
30.10.2025 neu eingeführten §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und § 246e BauGB (sog.
"Bauturbo")
Vorlage vom: 12.01.2026
Beschlussvorschlag :
1. Es wird beschlossen, dass die Stadtverwaltung die im Baugesetzbuch (BauGB) neu
eingeführten
a) § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB
b) sowie den § 246e BauGB unter den in der Vorlage beschriebenen Voraussetzungen
(Anlagen 1 – 3)
anwenden kann.
2. Es wird beschlosse n, dass die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB in den Fällen
von § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB durch die Stadtverwaltung mit ihren Fachämtern
erteilt wird.
3. Im Falle der Möglichkeit einer Anwendung des § 246e BauGB wird folgendes Vorgehen
beschlossen:
- 2 -
a) die Stadtverordnetenversammlung fasst im jeweiligen Fall immer einen
Aufstellungsbeschluss für ein Bebauungsplanverfahren,
b) der Magistrat entscheidet nach Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung (§§ 3 und 4
Abs. 1 BauGB) sowie anschließender Prüfung durch das Stadtplanungsamt, ob der
§ 246e BauGB angewendet werden soll oder nicht,
c) bei beschlossener Anwendung des § 246e BauGB durch den Magistrat, erteilt die
Stadtverwaltung mit ihren Fachämtern die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a
BauGB.
4. Es wird beschlossen, die Stadtverwaltung zu beauftragen, geeignete Bereiche im Stadtgebiet
zu identifizieren, in denen eine beschleunigte Anwendung des § 246e BauGB möglich ist.
5. Die Anlage 1 (Die Anwendung des § 246e BauGB wird ausgeschlossen (A usschlussliste) ), die
Anlage 2 (Anforderungen bei Anwendung des § 246e BauGB zur Sicherung der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (Anforderungsliste) ) sowie die Anlage 3
(Verfahrensablauf für die Anwendung von § 246e BauGB ) werden zur Kenntnis genommen.
Anlagen: Anlage 1 Die Anwendung des § 246e BauGB wird ausgeschlossen
(Ausschlussliste)
Anlage 2 Anforderungen bei Anwendung des § 246e BauGB zur Sicherung der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (Anforderungsliste)
Anlage 3 Verfahrensablauf für die Anwendung von § 246e BauGB
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2026/0022 vom 12.01.2026:
Am 30.10.2025 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) novelliert. Die geänderten und neu
eingeführten Vorschriften, sind insb. die §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB, die
als „Bauturbo“ bezeichnet werden. Die neu eingeführten Vorschriften sind vom Gesetzgeber
als „Experimentierklausel“ angedacht, d.h. die Gemeinden können für sich entscheiden, ob
und wie sie diese Regelungen an wenden. Der Deutsche Städtetag empfiehlt daher jeder
Gemeinde, einen Grundsatzbeschluss von der Gemeindevertretung fassen zu lassen, wie mit
den neu eingeführten Vorschriften umgegangen werden soll.
Der § 31 Abs. 3 BauGB wurde so verändert , dass sich die Möglichkeit der Befreiung von den
Grundzügen der Planung eines Bebauungsplanes nicht mehr ausschließlich auf den Einzelfall
bezieht, sondern nun auch in mehreren vergleichbaren Fällen für Wohnbauvorhaben
angewendet werden kann.
Mit dieser neuen Regel beste ht die Möglichkeit , von nicht mehr zeitgemäßen Festsetzungen
in Altbebauungsplänen abzuweichen , auch wenn hierbei die Grundzüge der Planung betroffen
sind.
Der § 34 Abs. 3b BauGB wurde neu eingeführt. Er kann angewendet werden für die
Errichtung eines Wohngebäudes, welches sich im Einzelfall oder mehreren vergleichbaren
Fällen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Der neu eingeführte § 246e BauGB kommt dann zur Anwendung, wenn die §§ 31 Abs. 3 und
34 Abs. 3 BauGB (s.o.) ausgeschöpft sind und die Erstellung eines städtebaulichen
Konzeptes notwendig wird, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens überprüfen zu
können. Die Anwendung des § 246e BauGB kann somit ein gesamtes
Bebauungsplanver fahren ersetzen. Dies soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des
Genehmigungsvorgangs bewirken.
Da die neu eingeführten Vorschriften einen Einschnitt in die kommunale Planungshoheit
darstellen, hat der Gesetzgeber den neuen § 36a BauGB eingeführt, der die Anwendung der
o.g. Vorschriften unter Zustimmungsvorbehalt der Gemeinden stellt. D.h., ohne die
„Zustimmung der Gemeinde“ gem. § 36a BauGB im Bauantragsverfahren können die §§ 31
Abs. 3, 34 Abs. 3b sowie 246e BauGB nicht angewendet werden. Die Gemeinde erteilt dann
ihre Zustimmung , wenn das angestrebte Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist .
Die vorliegende Magistratsvorlage regelt die Abläufe und Zuständigkeiten bei der Anwendung
des „Bauturbos“ in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Da es sich um
„Experimentierklauseln“ handelt, werden die Abläufe bei der laufenden Anwendung der
Vorschriften stets evaluiert. Gegebenenfalls sind daher weitere Beschlüsse erforderlich, um
das Verwaltungsha ndeln so effektiv wie möglich zu gestalten.
- 4 -
Zusammenfassung der BauGB-Novelle:
▪ § 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht umfangreiche Befreiungen von Bebauungsplänen für
Wohnbauvorhaben, z.B. kann von veralteten Festsetzungen in Altbebauungsplänen befreit
werden.
Früher war bei Befreiungen von Grundzügen der Planung ein komplettes B -Plan-
Verfahren erforderlich.
▪ § 34 Abs. 3b BauGB ermöglicht, ein Wohnbauvorhaben zuzulassen, auch wenn es sich
nicht einfügt.
Früher war bei Vorhaben, die sich nicht einfügen, ein komplette s B-Plan-Verfahren
erforderlich.
➢ Diese beiden Vorschriften dienen der Genehmigung von Vorhaben mit überschaubaren
städtebaulichen Auswirkungen.
Hier ist keine Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung vorgesehen.
▪ § 246e BauGB kann ein ganzes B -Plan-Verfahren ersetzen.
Die Regel dient der Genehmigung von Wohnbauvorhaben , die über die beiden
vorgenannten Paragrafen nicht abgebildet werden können.
Das Bauplanungsrecht wird im Vergleich zu einem regulären B -Plan-Verfahren stark
beschleunigt.
Zum Beginn ist eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung vorgesehen.
➢ § 36a BauGB legt fest, dass diese neuen Regeln in jedem Genehmigungsfall nur mit
Zustimmung der Gemeinde angewendet werden dürfen.
Zu 1.
Die Vorschriften §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b sowie 246e BauGB unterscheiden sich in ihrer
Komplexität und ihren städtebaulichen Auswirkungen. Das bedeutet, dass die
Stadtverwaltung bei jeder Vorschrift anders vorgehen muss. Dieses Vorgehen wird auch vom
Deutschen Städtetag vorgeschlagen.
Bei Anwendung der §§ 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b BauGB ist darauf zu achten, dass das
Wohnbauvorhaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist. Unter nachbarliche n Interessen sind Belange wie z.B. Nachbarschutz, das
Gebot der Rücksichtnahme sowie der Schutz des Eigentums zu verstehen. Ö ffentliche
Belange sind z.B. das Ortsbild, Verhinderung einer Zersiedlung, sowie die in § 1 Abs. 6
BauGB formulierten städtebauliche n Ziele (u.a. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
Denkmalschutz, Belange des Umweltschutzes, etc.) .
Die Anwendung der §§ 31 und 34 BauGB ist gängige und etablierte Verwaltungspraxis. Mit
den §§ 31 Abs. 3 sowie 34 Abs. 3b BauGB werden lediglich die Handlungsoptionen für di e
Stadtverwaltung und die Bauherren im Bauantragsverfahren erweitert.
Neu und in der Verwaltungspraxis bisher nicht etabliert, ist der § 246e BauGB. Mit ihm kann
das Bebauungsplanverfahren mit seinen klar geregelten Abläufen und Untersuchungstiefen
- 5 -
ersetzt werden. Um auch in Zukunft auf der einen Seite klare Abläufe, Strukturen sowie
Rechtssicherheit und auf der anderen Seite verkürzte Verfahren im Sin ne des „Bauturbos“ in
der Stadtverwaltung gewährleisten zu können, wurde ein Verfahrensablauf für die
Anwendung von § 246e BauGB entwickelt (s. Anlage 3 ). Ein Wohnbauvorhaben , dass nach
§ 246e BauGB genehmigt werden soll, muss daher auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Um einen Überblick über
entscheidende Belange zu behalten, wurde eine Anforderungsliste (Anlage 2) aufgestellt, die
während der Anwendung des Verfahrens nach § 246e BauGB von Bauherren und
Stadtverwaltung zu beachten ist.
Die Vorschrift kann auch Wohnbauvorhaben im bisherigen Außenbereich ermöglichen, für die
bisher immer ein Bebauungsplanverfahren erforderlich war. Eine solche Option soll in
Darmstadt jedoch im Regelfall aus geschlossen werden. Deshalb wurde eine Ausschlussliste
(Anlage 1) erstellt, mit Gebieten in denen der § 246e BauGB nicht zur Anwendung kommen
soll.
Die hier dargestellte Einführung des „Bauturbos“ ermöglicht der Stadtverwaltung die neu
eingeführten, besch leunigenden Vorschriften zu nutzen und gleichzeitig die Kontrolle über
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu behalten.
Zu 2.
Die Erteilung des „Einvernehmens der Gemeinde“ gem. § 36 BauGB durch das
Stadtplanungsamt ist etablierte Verwaltungspraxis. Die neue Regelung über die „Zustimmung
der Gemeinde“ gem. § 36a BauGB soll hieran anknüpfen.
Der Deutsche Städtetag empfiehlt den Gemeinden, dass die Verwaltung, genauso wie beim
Einvernehmen, über die Zustimmung zu den Bauanträgen entsc heiden soll. Andernfalls
werden die Gemeindevertretungen überlastet, wenn sie über jeden Bauantrag entscheiden
müssen. Ebenfalls ist nur mit der Zustimmung der Verwaltung gewährleistet, dass die Fristen
gem. § 36a BauGB gewahrt werden können.
Zu 3.
Da § 246e BauGB vom städtebaulichen Wirkungsgrad umfassender ist und mit ihm die
aufwendige Aufstellung von Bebauungsplänen ersetzt werden kann, müssen im Vergleich zu
den §§ 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b BauGB die Zuständigkeiten bei Entscheidungen hierüber
anders verteilt werden.
Im Verfahrensablauf für die Anwendung von § 246e BauGB (Anlage 3) wird aufgezeigt, wie
die Entscheidungskompetenzen in Zukunft geregelt werden. Entscheidende Vorteile dieses
Verfahrensablaufes liegen darin, dass a) die Stadtverordnetenv ersammlung durch einen
Aufstellungsbeschluss für ein reguläres Bebauungsplanverfahren ( einschließlich der Option
für die Anwendung von § 246e BauGB ) den Überblick über den Ablauf des Verfahrens und die
Hoheit über die städtebaulich relevanten Entwicklungen behält, b) die Dreimonatsfrist für die
Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB eingehalten werden kann und c) bei nicht
erfüllten Voraussetzungen für die Anwendung des § 246e BauGB, ohne Zeitverlust mit dem
Bebauungsplanverfahren fortgefahren werden kann .
- 6 -
Zu 4.
Der neu eingeführte § 246e BauGB bietet der Stadtverwaltung die Möglichkeit Gebiete im
Stadtgebiet zu identifizieren, die sich in besonderem Maße für eine Weiterentwicklung
anbieten. Bislang waren solche städtebaulichen Entwicklungen, nur mit einem aufwendigen
Bebauungsplanverfahren möglich. Anstatt auf Bauherren mit deren Bauproj ekt inklusive
städtebaulichem Konzept zu warten und im Anschluss zu prüfen, ob diese mit den
gemeindlichen Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gem. § 246e
BauGB an dieser Stelle vereinbar sind, kann die Stadtverwaltung nun selbst akti v werden,
Flächen identifizieren und mögliche Entwicklungsszenarien skizzieren. Dies könnte zum
Beispiel nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen in Altbebauungsplänen betreffen.
In einer von der Stadtverwaltung identifizierten Fläche für die Anwendung des § 246e BauGB,
könnte dann sogar das vorgeschlagene Verfahren ( Anlage 3) beschleunigt werden. Die
Verwaltung wird mit diesem Beschluss beauftragt , in dieser Hinsicht zu prüfen. Im Anschluss
an die Prüfung sind ggf. weitere Gremienbeschlüsse zur Umsetzung erford erlich.
Zu 5.
Für die Anwendung des neu eingeführten § 246e BauGB wurde ein Rahmen mit
Voraussetzungen entwickelt.
Mit der Ausschlussliste (Anlage 1) wird geprüft, ob § 246e BauGB im konkreten Einzelfall
anwendbar ist und dessen Anwendung nicht zur Gefährdung der städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung führt. Ist ein Punkt aus der Ausschlussliste betroffen, ist die Anwendung des
§ 246e BauGB nicht mög lich, da dann bereits auftretende Konflikte erkennbar sind. Beispiele
hierfür wären die Lage im Waldgebiet, im Außenbereich nach § 35 (ausgenommen: Flächen,
die im Flächennutzungsplan (F NP) als Wohnbauflächen dargestellt sind) oder im SEVESO
Achtungsabstan d.
Ist das Wohnbauvorhaben mit der Ausschlussliste konform, startet ein
Bebauungsplanverfahren einschließlich der Option für die Anwendung von § 246e BauGB .
Der Ablauf eines solchen Verfahrens sowie die Kriterien die erfüllt werden müssen, sind in
Anlage 3 und Anlage 2 dargestellt. U.a. haben die Bauherren eine Grundzustimmung
(städtebaulicher Vertrag) mit der Stadtverwaltung abzuschließen, sie müssen ein
städtebauliches Konzept erstellen ebenso wie die erforderlichen Gutachten.
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
anlage 2
3035 Zeichen
Anforderungen bei Anwendung des § 246e BauGB zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (Anforderungsliste) Für die Anwendung des § 246e BauGB müssen diese Voraussetzungen bereits erfüllt sein: - Das Vorhaben berührt keinen der Inhalte aus der Ausschlussliste - Für das Vorhaben besteht Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB - Das Vorhaben ist ein Wohnbauvorhaben im Sinne des § 246e BauGB - Das Wohnbauvorhaben kann zusätzlich auch folgende Nutzungen enthalten 1.) den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke sowie 2.) Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen - Unterzeichnung der Grundzustimmung durch den Bauherrn - „Antrag auf Einleitung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungspanverfahrens einschließlich der Option für die Anwendung von § 246e BauGB“ durch den Bauherrn - „Aufstellungsbeschluss für ein Bebauungspanverfahren einschließlich der Option für die Anwendung von § 246e BauGB“ durch die Stadtverordnetenversammlung (Stavo). Anforderungen, die im weiteren Bebauungsplanverfahren einschließlich der Option für die Anwendung von § 246e BauGB zu erfüllen sind: - Durchführung des Verfahrens gem. Anlage 3 insb. Anfertigung eines städtebaulichen Konzeptes mit integriertem, qualifiziertem Freiflächenplan - Anfertigung eines Stellplatznachweises durch den Bauherrn; bei ≥ 15 WE - Anfertigung notwendiger Gutachten durch ein Fachbüro auf Veranlassung des Bauherrn (je nach Einzelfall vom Stadtplanungsamt nach der frühzeitigen Beteiligung festzulegen; mögliche Gutachten: Artenschutz, Lärm, Verkehr, Bodenschutz, Brandschutz, Lüftung…) - Anfertigung eines Entwässerungskonzeptes mit Berücksichtigung der Abwasser- und Regenwasserbewirtschaftung durch einen Fachplaner auf Veranlassung des Bauherrn - Einhaltung der Regelungen der „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“ (SoBoDA) durch den Bauherrn. - Einhaltung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsvorgaben aus der Grundzustimmung durch den Bauherrn - Einhaltung der städtischen Vorgaben zur Dachbegrünung (abgestimmte Dachbegrünungsfestsetzung) durch den Bauherrn - Anbringung von Fassadenbegrünung nach städtischen Vorgaben durch den Bauherrn - Bestmögliche Einbeziehung des bestehenden Gebäudebestandes durch den Bauherrn - Überschlägige Prüfung voraussichtlich zusätzlicher erheblicher Umweltauswirkungen ab einer Grundfläche von 20.000 m² (gem. Anlage 2 BauGB) o Bei Feststellung erheblichen Umweltauswirkungen Durchführung einer SUP o oder bei erheblichen Umweltauswirkungen keine Zustimmung und Fortführung des Bebauungsplanverfahrens o Einhaltung der EU-Wiederherstellungsverordnung durch den Bauherrn (Eingriffs- Ausgleichsbilanz ≥0) - Bauherr übernimmt im Zustimmungsvertrag eine Bauverpflichtung innerhalb der nächsten 3 Jahre - Vorhaben steht nach Prüfung aller Belange aus der frühzeitigen Beteiligung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht entgegen und erfüllt alle materiellen Voraussetzungen Anlage 2
anlage 3
2688 Zeichen
Verfahrensablauf für die Anwendung von § 246e BauGB 1. Bauherr stellt Projekt im Stadtplanungsamt vor 2. Prüfung ob § 31 (3), § 34 (3b), oder § 246e BauGB angewendet wird In Fällen von §§ 31 (3) und 34 (3b) BauGB: Baugenehmigungsverfahren mit „Zustimmung der Gemeinde“ gem. § 36a BauGB wird eingeleitet. Bei Zustimmung gem. § 36a BauGB können einzelne Punkte der „Anforderungsliste“ je nach konkretem Einzelfall als Bedingung festgelegt werden. In Fällen von § 246e BauGB, siehe weiterer Verfahrensablauf: 3. „Ausschlussliste“ wird überprüft 4. „Grundzustimmung“ wird mit dem Bauherrn verhandelt 5. Anfertigung eines mit der Gemeinde abgestimmten städtebaulichen Konzeptes mit integriertem, qualifiziertem Freiflächenplan durch einen Fachplaner auf Veranlassung des Bauherrn 6. Bauherr stellt „Antrag auf Einleitung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungspanverfahrens einschließlich der Option für die Anwendung von § 246e BauGB“ 7. Magistrat und Stadtverordnetenversammlung (Stavo) fassen „Aufstellungsbeschluss für ein Bebauungspanverfahren einschließlich der Option für die Anwendung von § 246e BauGB“ 8. Magistrat fasst den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung, Stavo nimmt den Beschluss zur Kenntnis 9. Frühzeitige Beteiligung mit allen bis dahin vorliegenden Unterlagen 10. Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen (Städtische Stellen, Träger öffentlicher Belange, Öffentlichkeit) 11. Erstellung erforderlicher Gutachten von Seiten des Bauherrn 12. Prüfung der fertiggestellten Unterlagen durch Stadtplanungsamt und andere Fachämter 13. Stadtplanungsamt stellt fest ob das Bebauungsplanverfahren weitergeführt werden soll oder ob § 246e BauGB angewendet werden kann Bei Anwendung von § 246e BauGB: Erstellung des „Zustimmungsvertrages“ mit Festlegung der Bedingungen (u.a. Bauverpflichtungen) für die „Zustimmung der Gemeinde“ gem. § 36a BauGB 14. Magistrat beschließt die Anwendung von § 246e BauGB mit „Zustimmungsvertrag“, Stavo nimmt den Beschluss zur Kenntnis Oder Magistrat beschließt, dass § 246e BauGB nicht angewendet wird. Das Bebauungsplanverfahren wird weitergeführt. In Fällen, dass der Magistrat die Anwendung von § 246e BauGB beschließt, siehe weiterer Verfahrensablauf: 15. Bauherr stellt Bauantrag; Baugenehmigungsverfahren wird eingeleitet 16. Bauaufsicht führt Fachstellenbeteiligung durch. 17. Wenn alle Fachstellen positive Rückmeldung gegeben haben, ersucht die Bauaufsicht die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB beim Stadtplanungsamt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 3-Monatsfrist gem. § 36a BauGB. 18. Das Stadtplanungsamt erteilt die „Zustimmung der Gemeinde“ gem. § 36a BauGB. Anlage 3
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0022
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.01.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00