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2026/0022

Grundsatzbeschlüsse und Kenntnisnahme zu den mit der BauGB Novelle vom 30.10.2025 neu eingeführten §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und § 246e BauGB (sog. "Bauturbo")

Magistratsvorlage 12.01.2026

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1086 Zeichen

Die Anwendung des § 246e BauGB wird ausgeschlossen (Ausschlussliste) 
 
Berührt das Vorhaben mindestens eines dieser Themenfelder, wird es für die Anwendung des 
§ 246e BauGB ausgeschlossen. Ein hierzu gestellter Bauantrag erhält keine Zustimmung. 
 
Lage des Vorhabens: 
- im Waldgebiet 
- im SEVESO Achtungsabstand 
- in einem Schutzgebiet (z.B. Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, 
Wasserschutzgebiet Zone 1 und 2, Fledermausgebiet) 
- in einem Biotop  
- in einem Natura 2000 Gebiet (EU FFH-RL und Vogelschutz-RL) 
- in einem Vorranggebiet des Regionalplanes, welches Wohnvorhaben nicht zulässt (z.B. 
regionaler Grünzug) 
- in einer gewidmeten Bahn- oder Straßenverkehrsfläche 
- in einer Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP), welche dem Vorhaben 
widerspricht (z.B. Gewerbliche Baufläche) 
- im Außenbereich nach § 35 BauGB (ausgenommen: Flächen, die im FNP als 
Wohnbauflächen dargestellt sind) 
 
oder wenn das Vorhaben: 
- von Zielen der Raumordnung und Landesplanung abweicht 
- Bedarf an öffentlicher Erschließung auslöst 
- Mikroapartments beinhaltet 
Anlage 1

2026/0022

14171 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.01.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0022 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Grundsatzbeschlüsse und Kenntnisnahme zu den mit der BauGB Novelle vom 
30.10.2025 neu eingeführten §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und § 246e BauGB (sog. 
"Bauturbo") 
 
Vorlage vom: 12.01.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Es wird beschlossen, dass die Stadtverwaltung die im Baugesetzbuch (BauGB) neu 
eingeführten  
a) § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB 
b) sowie den § 246e BauGB unter den in der Vorlage beschriebenen Voraussetzungen 
(Anlagen 1 – 3)  
anwenden kann.  
2. Es wird beschlosse n, dass die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB in den Fällen 
von § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB durch die Stadtverwaltung mit ihren Fachämtern 
erteilt wird. 
3. Im Falle der Möglichkeit einer Anwendung des § 246e BauGB wird folgendes Vorgehen 
beschlossen:

- 2 - 
a) die Stadtverordnetenversammlung fasst im jeweiligen Fall immer einen 
Aufstellungsbeschluss für ein Bebauungsplanverfahren,  
b) der Magistrat entscheidet nach Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung (§§ 3 und 4 
Abs. 1 BauGB) sowie anschließender Prüfung durch das Stadtplanungsamt, ob der 
§ 246e BauGB angewendet werden soll oder nicht,  
c) bei beschlossener Anwendung des § 246e BauGB durch den Magistrat, erteilt die 
Stadtverwaltung mit ihren Fachämtern die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a 
BauGB. 
4. Es wird beschlossen, die Stadtverwaltung zu beauftragen, geeignete Bereiche im Stadtgebiet 
zu identifizieren, in denen eine beschleunigte Anwendung des § 246e BauGB möglich ist.  
5. Die Anlage 1 (Die Anwendung des § 246e BauGB wird ausgeschlossen (A usschlussliste) ), die 
Anlage 2 (Anforderungen bei Anwendung des § 246e BauGB zur Sicherung der 
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (Anforderungsliste) ) sowie die Anlage 3 
(Verfahrensablauf für die Anwendung von § 246e BauGB ) werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Die Anwendung des § 246e BauGB wird ausgeschlossen 
(Ausschlussliste)  
Anlage 2 Anforderungen bei Anwendung des § 246e BauGB zur Sicherung der 
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (Anforderungsliste)  
Anlage 3 Verfahrensablauf für die Anwendung von § 246e BauGB  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2026/0022 vom 12.01.2026:  
 
Am 30.10.2025 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) novelliert. Die geänderten und neu 
eingeführten Vorschriften, sind insb. die §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB, die 
als „Bauturbo“ bezeichnet werden. Die neu eingeführten Vorschriften sind vom Gesetzgeber 
als „Experimentierklausel“ angedacht, d.h. die Gemeinden können für sich entscheiden, ob 
und wie sie diese Regelungen an wenden. Der Deutsche Städtetag empfiehlt daher jeder 
Gemeinde, einen Grundsatzbeschluss von der Gemeindevertretung fassen zu lassen, wie mit 
den neu eingeführten Vorschriften umgegangen werden soll.  
 
Der § 31 Abs. 3 BauGB wurde so verändert , dass sich die Möglichkeit der Befreiung von den 
Grundzügen der Planung eines Bebauungsplanes nicht mehr ausschließlich auf den Einzelfall 
bezieht, sondern nun auch in mehreren vergleichbaren Fällen für Wohnbauvorhaben 
angewendet werden kann.  
Mit dieser neuen Regel beste ht die Möglichkeit , von nicht mehr zeitgemäßen Festsetzungen 
in Altbebauungsplänen abzuweichen , auch wenn hierbei die Grundzüge der Planung betroffen 
sind.  
 
Der § 34 Abs. 3b BauGB wurde neu eingeführt.  Er kann angewendet werden für die 
Errichtung eines Wohngebäudes, welches sich im Einzelfall oder mehreren vergleichbaren 
Fällen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.  
 
Der neu eingeführte §  246e BauGB kommt dann zur Anwendung, wenn die §§ 31  Abs. 3 und 
34 Abs. 3 BauGB (s.o.) ausgeschöpft sind und die Erstellung eines städtebaulichen 
Konzeptes notwendig wird, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens überprüfen zu 
können. Die Anwendung des §  246e BauGB kann somit ein gesamtes 
Bebauungsplanver fahren ersetzen. Dies soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des 
Genehmigungsvorgangs bewirken.  
 
Da die neu eingeführten Vorschriften einen Einschnitt in die kommunale Planungshoheit 
darstellen, hat der Gesetzgeber den neuen § 36a BauGB eingeführt, der  die Anwendung der 
o.g. Vorschriften unter Zustimmungsvorbehalt der Gemeinden stellt. D.h., ohne die 
„Zustimmung der Gemeinde“ gem. § 36a BauGB im Bauantragsverfahren können die §§ 31 
Abs. 3, 34 Abs. 3b sowie 246e BauGB nicht angewendet werden. Die Gemeinde erteilt dann 
ihre Zustimmung , wenn das angestrebte Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der 
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist .  
 
Die vorliegende Magistratsvorlage regelt die Abläufe und Zuständigkeiten bei der Anwendung 
des „Bauturbos“ in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Da es sich um 
„Experimentierklauseln“ handelt, werden die Abläufe bei der laufenden Anwendung der 
Vorschriften stets evaluiert. Gegebenenfalls sind daher weitere Beschlüsse erforderlich, um 
das Verwaltungsha ndeln so effektiv wie möglich zu gestalten.

- 4 - 
Zusammenfassung  der BauGB-Novelle: 
▪ § 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht umfangreiche Befreiungen von Bebauungsplänen für 
Wohnbauvorhaben, z.B. kann von veralteten Festsetzungen in Altbebauungsplänen befreit 
werden. 
Früher war bei Befreiungen von Grundzügen der Planung ein komplettes B -Plan-
Verfahren erforderlich.  
▪ § 34 Abs. 3b BauGB ermöglicht, ein Wohnbauvorhaben zuzulassen, auch wenn es sich 
nicht einfügt. 
Früher war bei Vorhaben, die sich nicht einfügen, ein komplette s B-Plan-Verfahren 
erforderlich. 
➢ Diese beiden Vorschriften dienen der Genehmigung von Vorhaben mit überschaubaren 
städtebaulichen Auswirkungen.  
Hier ist keine Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung vorgesehen.  
 
▪ § 246e BauGB kann ein ganzes B -Plan-Verfahren ersetzen.  
Die Regel dient der Genehmigung von Wohnbauvorhaben , die über die beiden 
vorgenannten Paragrafen nicht abgebildet werden können.  
Das Bauplanungsrecht wird im Vergleich zu einem regulären B -Plan-Verfahren stark 
beschleunigt.  
Zum Beginn ist eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung vorgesehen.  
 
➢ § 36a BauGB legt fest, dass diese neuen Regeln in jedem Genehmigungsfall nur mit 
Zustimmung der Gemeinde angewendet werden dürfen.  
 
 
Zu 1. 
Die Vorschriften §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b sowie 246e BauGB unterscheiden sich in ihrer 
Komplexität und ihren städtebaulichen Auswirkungen. Das bedeutet, dass die 
Stadtverwaltung bei jeder Vorschrift anders vorgehen muss.  Dieses Vorgehen wird auch vom 
Deutschen Städtetag vorgeschlagen.  
 
Bei Anwendung der §§ 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b BauGB ist darauf zu achten, dass das 
Wohnbauvorhaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen  
vereinbar ist. Unter nachbarliche n Interessen sind Belange wie z.B. Nachbarschutz, das 
Gebot der Rücksichtnahme  sowie der Schutz des Eigentums  zu verstehen. Ö ffentliche 
Belange sind z.B. das Ortsbild, Verhinderung einer Zersiedlung, sowie die in § 1 Abs. 6 
BauGB formulierten städtebauliche n Ziele (u.a. gesunde  Wohn- und Arbeitsverhältnisse, 
Denkmalschutz, Belange des Umweltschutzes, etc.) .  
 
Die Anwendung der §§ 31 und 34 BauGB ist gängige und etablierte Verwaltungspraxis. Mit 
den §§ 31 Abs. 3 sowie 34 Abs. 3b BauGB werden lediglich die Handlungsoptionen für di e 
Stadtverwaltung und die Bauherren im Bauantragsverfahren erweitert.  
 
Neu und in der Verwaltungspraxis bisher nicht etabliert,  ist der § 246e BauGB. Mit ihm kann 
das Bebauungsplanverfahren mit seinen klar geregelten Abläufen und Untersuchungstiefen

- 5 - 
ersetzt werden. Um auch in Zukunft auf der einen Seite klare Abläufe, Strukturen sowie 
Rechtssicherheit und auf der anderen Seite verkürzte Verfahren im Sin ne des „Bauturbos“ in 
der Stadtverwaltung gewährleisten zu können, wurde ein Verfahrensablauf  für die 
Anwendung von §  246e BauGB entwickelt (s. Anlage 3 ). Ein Wohnbauvorhaben , dass nach 
§ 246e BauGB genehmigt werden soll,  muss daher auch unter Würdigung nachbarlicher 
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar  sein. Um einen Überblick über 
entscheidende Belange zu behalten, wurde eine  Anforderungsliste  (Anlage 2) aufgestellt, die 
während der Anwendung des Verfahrens nach § 246e BauGB von Bauherren und 
Stadtverwaltung zu beachten ist.  
 
Die Vorschrift kann auch Wohnbauvorhaben im bisherigen Außenbereich ermöglichen, für die 
bisher immer ein Bebauungsplanverfahren erforderlich war. Eine solche Option soll in 
Darmstadt jedoch im Regelfall aus geschlossen werden. Deshalb wurde eine Ausschlussliste  
(Anlage 1) erstellt, mit Gebieten in denen der §  246e BauGB nicht zur Anwendung kommen 
soll. 
 
Die hier dargestellte Einführung des „Bauturbos“ ermöglicht der Stadtverwaltung die neu 
eingeführten, besch leunigenden Vorschriften zu nutzen und gleichzeitig die Kontrolle über 
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu behalten.  
 
 
Zu 2. 
Die Erteilung des „Einvernehmens der Gemeinde“ gem. § 36 BauGB durch das 
Stadtplanungsamt ist etablierte Verwaltungspraxis. Die neue Regelung über die „Zustimmung 
der Gemeinde“ gem. § 36a BauGB soll hieran anknüpfen.  
Der Deutsche Städtetag empfiehlt den Gemeinden, dass die Verwaltung, genauso wie beim 
Einvernehmen, über die Zustimmung zu den Bauanträgen entsc heiden soll. Andernfalls 
werden die Gemeindevertretungen überlastet, wenn sie über jeden Bauantrag entscheiden 
müssen. Ebenfalls ist nur mit der Zustimmung der Verwaltung gewährleistet, dass die Fristen 
gem. § 36a BauGB gewahrt werden können.  
 
 
Zu 3. 
Da § 246e BauGB vom städtebaulichen Wirkungsgrad umfassender ist und mit ihm die 
aufwendige Aufstellung von Bebauungsplänen ersetzt werden kann, müssen im Vergleich zu 
den §§ 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b BauGB die Zuständigkeiten bei Entscheidungen hierüber 
anders verteilt werden.  
 
Im Verfahrensablauf für die Anwendung von § 246e BauGB  (Anlage 3) wird aufgezeigt, wie 
die Entscheidungskompetenzen in Zukunft geregelt werden. Entscheidende Vorteile dieses 
Verfahrensablaufes liegen darin, dass a) die Stadtverordnetenv ersammlung durch einen 
Aufstellungsbeschluss für ein reguläres Bebauungsplanverfahren ( einschließlich der Option 
für die Anwendung von § 246e BauGB ) den Überblick über den Ablauf des Verfahrens und die 
Hoheit über die städtebaulich relevanten Entwicklungen  behält, b) die Dreimonatsfrist für die 
Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB eingehalten werden kann und c) bei nicht 
erfüllten Voraussetzungen für die Anwendung des § 246e BauGB, ohne Zeitverlust mit dem 
Bebauungsplanverfahren fortgefahren werden kann .

- 6 - 
Zu 4. 
Der neu eingeführte § 246e BauGB bietet der Stadtverwaltung die Möglichkeit  Gebiete im 
Stadtgebiet zu identifizieren, die sich in besonderem Maße für eine Weiterentwicklung 
anbieten. Bislang waren solche städtebaulichen Entwicklungen, nur mit einem aufwendigen 
Bebauungsplanverfahren möglich. Anstatt auf Bauherren mit deren Bauproj ekt inklusive 
städtebaulichem Konzept zu warten und im Anschluss zu prüfen, ob diese mit den 
gemeindlichen Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gem. § 246e 
BauGB an dieser Stelle vereinbar sind, kann die Stadtverwaltung nun selbst akti v werden, 
Flächen identifizieren und mögliche Entwicklungsszenarien skizzieren. Dies könnte zum 
Beispiel nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen  in Altbebauungsplänen betreffen.  
In einer von der Stadtverwaltung identifizierten Fläche für die Anwendung des §  246e BauGB, 
könnte dann sogar das vorgeschlagene Verfahren ( Anlage 3) beschleunigt werden. Die 
Verwaltung wird mit diesem Beschluss beauftragt , in dieser Hinsicht zu prüfen. Im Anschluss 
an die Prüfung sind ggf. weitere Gremienbeschlüsse zur Umsetzung erford erlich. 
 
 
Zu 5. 
Für die Anwendung des neu eingeführten § 246e BauGB wurde ein Rahmen mit 
Voraussetzungen entwickelt.  
Mit der Ausschlussliste (Anlage 1) wird geprüft, ob § 246e BauGB im konkreten Einzelfall 
anwendbar ist und dessen Anwendung nicht zur Gefährdung der städtebaulichen Entwicklung 
und Ordnung führt. Ist ein Punkt aus der Ausschlussliste betroffen, ist die Anwendung des 
§ 246e BauGB nicht mög lich, da dann bereits auftretende Konflikte erkennbar sind. Beispiele 
hierfür wären die Lage im Waldgebiet, im Außenbereich nach § 35 (ausgenommen: Flächen, 
die im Flächennutzungsplan (F NP) als Wohnbauflächen dargestellt sind)  oder im SEVESO 
Achtungsabstan d.  
Ist das Wohnbauvorhaben mit der Ausschlussliste konform, startet ein 
Bebauungsplanverfahren  einschließlich der Option für die Anwendung von § 246e BauGB . 
Der Ablauf eines solchen Verfahrens sowie die Kriterien die erfüllt werden müssen, sind in 
Anlage 3 und Anlage 2 dargestellt. U.a. haben die Bauherren eine Grundzustimmung 
(städtebaulicher Vertrag) mit der Stadtverwaltung abzuschließen, sie müssen ein 
städtebauliches Konzept erstellen ebenso wie die erforderlichen Gutachten.  
 
 
 
Dezernat III 
 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

anlage 2

3035 Zeichen

Anforderungen bei Anwendung des § 246e BauGB zur Sicherung der 
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (Anforderungsliste) 
 
Für die Anwendung des § 246e BauGB müssen diese Voraussetzungen bereits erfüllt sein: 
- Das Vorhaben berührt keinen der Inhalte aus der Ausschlussliste 
- Für das Vorhaben besteht Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB 
- Das Vorhaben ist ein Wohnbauvorhaben im Sinne des § 246e BauGB 
- Das Wohnbauvorhaben kann zusätzlich auch folgende Nutzungen enthalten 1.) den 
Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale 
Zwecke sowie 2.) Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen  
- Unterzeichnung der Grundzustimmung durch den Bauherrn 
- „Antrag auf Einleitung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungspanverfahrens einschließlich 
der Option für die Anwendung von § 246e BauGB“ durch den Bauherrn 
- „Aufstellungsbeschluss für ein Bebauungspanverfahren einschließlich der Option für die 
Anwendung von § 246e BauGB“ durch die Stadtverordnetenversammlung (Stavo). 
 
 
Anforderungen, die im weiteren Bebauungsplanverfahren einschließlich der Option für die 
Anwendung von § 246e BauGB zu erfüllen sind: 
- Durchführung des Verfahrens gem. Anlage 3 insb. Anfertigung eines städtebaulichen 
Konzeptes mit integriertem, qualifiziertem Freiflächenplan 
- Anfertigung eines Stellplatznachweises durch den Bauherrn; bei ≥ 15 WE 
- Anfertigung notwendiger Gutachten durch ein Fachbüro auf Veranlassung des Bauherrn (je 
nach Einzelfall vom Stadtplanungsamt nach der frühzeitigen Beteiligung festzulegen; 
mögliche Gutachten: Artenschutz, Lärm, Verkehr, Bodenschutz, Brandschutz, Lüftung…) 
- Anfertigung eines Entwässerungskonzeptes mit Berücksichtigung der Abwasser- und 
Regenwasserbewirtschaftung durch einen Fachplaner auf Veranlassung des Bauherrn 
- Einhaltung der Regelungen der „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“ (SoBoDA) 
durch den Bauherrn. 
- Einhaltung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsvorgaben aus der Grundzustimmung 
durch den Bauherrn 
- Einhaltung der städtischen Vorgaben zur Dachbegrünung (abgestimmte 
Dachbegrünungsfestsetzung) durch den Bauherrn 
- Anbringung von Fassadenbegrünung nach städtischen Vorgaben durch den Bauherrn 
- Bestmögliche Einbeziehung des bestehenden Gebäudebestandes durch den Bauherrn 
- Überschlägige Prüfung voraussichtlich zusätzlicher erheblicher Umweltauswirkungen ab 
einer Grundfläche von 20.000 m² (gem. Anlage 2 BauGB) 
o Bei Feststellung erheblichen Umweltauswirkungen Durchführung einer SUP 
o oder bei erheblichen Umweltauswirkungen keine Zustimmung und Fortführung 
des Bebauungsplanverfahrens 
o Einhaltung der EU-Wiederherstellungsverordnung durch den Bauherrn (Eingriffs- 
Ausgleichsbilanz ≥0) 
- Bauherr übernimmt im Zustimmungsvertrag eine Bauverpflichtung innerhalb der nächsten 3 
Jahre 
- Vorhaben steht nach Prüfung aller Belange aus der frühzeitigen Beteiligung der 
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht entgegen und erfüllt alle materiellen 
Voraussetzungen 
Anlage 2

anlage 3

2688 Zeichen

Verfahrensablauf für die Anwendung von § 246e BauGB 
 
1. Bauherr stellt Projekt im Stadtplanungsamt vor 
2. Prüfung ob § 31 (3), § 34 (3b), oder § 246e BauGB angewendet wird 
In Fällen von §§ 31 (3) und 34 (3b) BauGB: 
Baugenehmigungsverfahren mit „Zustimmung der 
Gemeinde“ gem. § 36a BauGB wird eingeleitet.  
Bei Zustimmung gem. § 36a BauGB können einzelne 
Punkte der „Anforderungsliste“ je nach konkretem 
Einzelfall als Bedingung festgelegt werden. 
 
In Fällen von § 246e BauGB, siehe weiterer Verfahrensablauf: 
 
3. „Ausschlussliste“ wird überprüft 
4. „Grundzustimmung“ wird mit dem Bauherrn verhandelt 
5. Anfertigung eines mit der Gemeinde abgestimmten städtebaulichen Konzeptes mit 
integriertem, qualifiziertem Freiflächenplan durch einen Fachplaner auf Veranlassung 
des Bauherrn 
6. Bauherr stellt „Antrag auf Einleitung eines (vorhabenbezogenen) 
Bebauungspanverfahrens einschließlich der Option für die Anwendung von § 246e 
BauGB“ 
7. Magistrat und Stadtverordnetenversammlung (Stavo) fassen „Aufstellungsbeschluss für 
ein Bebauungspanverfahren einschließlich der Option für die Anwendung von § 246e 
BauGB“ 
8. Magistrat fasst den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung, Stavo nimmt den Beschluss 
zur Kenntnis  
9. Frühzeitige Beteiligung mit allen bis dahin vorliegenden Unterlagen 
10. Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen (Städtische Stellen, Träger öffentlicher 
Belange, Öffentlichkeit) 
11. Erstellung erforderlicher Gutachten von Seiten des Bauherrn 
12. Prüfung der fertiggestellten Unterlagen durch Stadtplanungsamt und andere Fachämter 
13. Stadtplanungsamt stellt fest ob das Bebauungsplanverfahren weitergeführt werden soll 
oder ob § 246e BauGB angewendet werden kann 
Bei Anwendung von § 246e BauGB: 
Erstellung des „Zustimmungsvertrages“ mit Festlegung der Bedingungen (u.a. 
Bauverpflichtungen) für die „Zustimmung der Gemeinde“ gem. § 36a BauGB 
14. Magistrat beschließt die Anwendung von § 246e BauGB mit „Zustimmungsvertrag“, 
Stavo nimmt den Beschluss zur Kenntnis 
Oder Magistrat beschließt, dass § 246e BauGB nicht 
angewendet wird. Das Bebauungsplanverfahren wird 
weitergeführt. 
 
In Fällen, dass der Magistrat die Anwendung von § 246e BauGB beschließt, siehe 
weiterer Verfahrensablauf: 
 
15. Bauherr stellt Bauantrag; Baugenehmigungsverfahren wird eingeleitet  
16. Bauaufsicht führt Fachstellenbeteiligung durch.  
17. Wenn alle Fachstellen positive Rückmeldung gegeben haben, ersucht die Bauaufsicht die 
Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB beim Stadtplanungsamt. Ab diesem 
Zeitpunkt läuft die 3-Monatsfrist gem. § 36a BauGB. 
18. Das Stadtplanungsamt erteilt die „Zustimmung der Gemeinde“ gem. § 36a BauGB.  
 
 
Anlage 3

Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2026/0022
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.01.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00