A-R/0033/2026
Sichere öffentliche Räume für alle - Schluss mit Catcalling
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A-R-0033-2026
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Seite 1 von 3 Mü nster, den 23.06.2026 Antrag nach § 3 Abs. 2 der Gescha ftsordnüng des Rates „ Sichere öffentliche Räume für alle – Schluss mit Catcalling“ Die Verwaltung wird beauftragt, 1. zu prüfen, inwieweit sog. Catcalling, verstanden als verbale oder nonverbale, sexuell konnotierte und unerwünschte Ansprache, Gestik oder Geräuschäußerung gegenüber Personen im öffentlichen Raum, ausdrücklich als unerwünschtes Verhalten in schriftlicher Form in eine geeignete städtische Satzung aufgenommen werden kann . Hierzu soll ein konkreter Regelungsvorschlag erarbeitet werden und dem Rat der Stadt Münster zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 2. zu prüfen, in welcher Form für das gesamte Personal des Ordnungsamtes ein Fortbildungsangebot zum Umgang mit sexueller Belästigung im öffentlichen Raum etabliert werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, wie ein solches Angebot langfristig im Fortbildungskonzept der Stadt Münster verankert und unter Einbeziehung externer fachlicher Expertise, insbesondere aus den Bereichen Gleichstellung sowie Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt, ausgestaltet werden kann. 3. zu prüfen, ob ein Konzept für begleitende Präventions - und Aufklärungsarbeit entwickelt werden kann und dabei insbesondere folgende Punkte zu betrachten: • Sensibilisierungskampagnen im öffentlichen Raum (z. B. Plakate, Social Media, Kooperation mit dem Stadtmarketing); • Kooperationen mit Schulen und der Universität Münster, um Aufklärung in Bildungsangebote zu integrieren; • aktive Information betroffener Personen bei einer Meldung über verfügbare Beratungs - und Unterstützungsangebote; Antrag an den Rat Nr. A-R/0033/2026 Seite 2 von 3 4. zu prüfen, inwieweit bestehende digitale Meldestrukturen der Stadt Münster, insbesondere Hinweisgeber- oder Beschwerdesysteme, um eine niedrigschwellige und auf Wunsch anonyme Meldemöglichkeit für sexualisierte Belästigung im öffentlichen Raum ergänzt werd en können oder ob hierfür ein entsprechendes Meldetool einzurichten ist. 5. die im Rahmen der Erarbeitung und Prüfung gewonnenen Erkenntnisse auf Landes - und Bundesebene einzubringen und über geeignete Gremien, insbesondere kommunale Spitzenverbände, sowie durch Ansprache der zuständigen Landes - und Bundesministerien anzuregen, di e Einführung eines eigenständigen Tatbestandes zur sexualisierten Belästigung im öffentlichen Raum im Ordnungswidrigkeitenrecht, insbesondere im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder in entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, zu prüfen. 6. für die Prüfanträge die erforderlichen Finanzbedarfe darzustellen. 7. Die Ergebnisse der Prüfungen sollen den zuständigen Fachausschüssen bis zum 1.Quartal 2027 zur weiteren Beratung vorgelegt werden. Begründung: Sexualisierte Belästigung im öffentlichen Raum stellt ein weit verbreitetes gesellschaftliches Problem dar, welches das Sicherheitsgefühl, die Bewegungsfreiheit und die gleichberechtigte Teilhabe insbesondere von weiblich gelesenen Personen sowie weiteren vulnerablen Gruppen erheblich einschränkt. Die Folgen reichen von alltäglichen Verhaltensanpassungen bis hin zur bewussten Meidung öffentlicher Räume und besitzen damit eine unmittelbare Relevanz für die kommunale Ordnungspolitik. Erhebungen der Europäischen Grundrechteagentur (FRA) zeigen eine hohe Betroffenheit von Frauen durch sexuelle Belästigung in Europa. Erfasst werden dabei insbesondere verbale und nonverbale Formen wie sexuell anzügliche Kommentare oder aufdringliche Bemerk ungen; zugleich ist von einem erheblichen Dunkelfeld auszugehen. Auch deutsche Studien belegen eine hohe Verbreitung entsprechender Erfahrungen im Alltag und zeigen, dass viele Betroffene ihr Verhalten aus Unsicherheitsgefühlen anpassen. Eine Umfrage der Beratungsstelle Frauen-Notruf Münster ergibt, dass 93 % der über 500 befragten Frauen die Angst vor Belästigung kennen. 81 % der befragten Frauen wurden mindestens einmal belästigt, bei 45,9 % der Belästigungen handelte es sich um anzügliche oder beschämende Bemerkungen. 41,5 % der befragten Frauen geben außerdem an, aufdringliche oder unangenehme Blicke erlebt zu haben. Als Folge dessen meiden betroffene Personen laut Frauen-Notruf Münster beispielsweise bestimmte Orte oder gehen zu bestimmten Tageszeiten nur noch in Begleitung nach draußen. Gleichzeitig besteht in Deutschland eine strukturelle rechtliche Schutzlücke: Der Schutz vor sexueller Belästigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfasst im Wesentlichen das Arbeitsleben, während für den öffentlichen Raum bislang keine vergleichbare niedrigschwellige ordnungsrechtliche Regelung besteht. Nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle nimmt Deutschland damit im europäischen Vergleich eine Sonderrolle ein. Städte wie Münster sind unmittelbar mit den Auswirkungen konfrontiert und verfügen bislang nur über begrenzte Instrumente, auf alltägliche, aber belastende Verhaltensweisen angemessen zu reagieren. Seite 3 von 3 Münster ist als Universitäts - und Fahrradstadt von einer besonders jungen und mobilen Bevölkerung geprägt. Die intensive Nutzung des öffentlichen Raums – von Innenstadt und Promenade über das Hochschulumfeld und das Nachtleben bis hin zu den täglichen Verk ehrswegen – unterstreicht die Bedeutung von Maßnahmen, die eine sichere und gleichberechtigte Nutzung öffentlicher Räume für alle Menschen gewährleisten. Es ist Aufgabe der Stadt Münster, die sichere Nutzung öffentlicher Räume für alle Menschen zu fördern und bestehende Schutzlücken im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu adressieren. Dieser Antrag ist gerade im Hinblick auf die Umsetzung der Istanbul-Konvention ein wichtiger Baustein, um strukturelle Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Sexismus zu stärken und bestehende Schutzlücken sichtbar zu machen. Der vorliegende Antrag ko nkretisiert diese Selbstverpflichtung für den öffentlichen Raum und setzt sie auf kommunaler Ebene um. Die Aufnahme sexualisierter Belästigung in eine städtische Satzung schafft klare Handlungsmaßstäbe, stärkt den präventiven Ansatz und ermöglicht ein verhältnismäßiges ordnungsrechtliches Vorgehen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Regelung is t zudem eine nachvollziehbare Dokumentation gemeldeter Vorfälle sowie ein sensibler und einheitlicher Umgang mit Betroffenen. Dies stärkt das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit kommunaler Institutionen und verbessert zugleich die Datengrundlage für die Be wertung der Maßnahmen. Zugleich können die in Münster gewonnenen Erfahrungen einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Landes- und Bundesrechts leisten, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verankerung entsprechender Tatbestände im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder in vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen. Eine regelmäßige Evaluation der getroffenen Maßnahmen stellt sicher, dass deren Wirkung überprüft und die Regelungen bei Bedarf angepasst werden können. Damit wird ein evidenzbasierter Ansatz verfolgt, der über rein symbolische Politik hinausgeht. Ziel des Antrags ist es, die sichere und gleichberechtigte Nutzung des öffentlichen Raums in Münster zu stärken, das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der Stadt zu fördern und zugleich einen evidenzbasierten Impuls für eine weitergehende rechtliche Kläru ng auf Landes - und Bundesebene zu setzen. gez. Andrea Blome Charlotte Post Maren Berkenheide Albert Wenzel und Fraktion und Fraktion Lena Ilsemann und Fraktion Katja Martinewski Sebastian (Baas) Nahrwold Lars Nowak Michael Krapp ünd Fraktion Jacqüeline Wefers ünd Ratsgrüppe
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- A-R/0033/2026
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 23.06.2026
- Erstellt
- 23.06.2026 14:43