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A-R/0033/2026

Sichere öffentliche Räume für alle - Schluss mit Catcalling

Antrag an den Rat 23.06.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.07.2026, TOP 37.9

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A-R-0033-2026

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Mü  nster, den 23.06.2026 
 
Antrag nach § 3 Abs. 2 der Gescha  ftsordnüng des Rates  
„ Sichere öffentliche Räume für alle – Schluss mit Catcalling“ 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
1. zu prüfen, inwieweit sog. Catcalling, verstanden als verbale oder nonverbale, sexuell konnotierte 
und unerwünschte Ansprache, Gestik oder Geräuschäußerung gegenüber Personen im öffentlichen 
Raum, ausdrücklich als unerwünschtes Verhalten in schriftlicher Form in eine geeignete städtische 
Satzung aufgenommen werden kann . Hierzu soll ein konkreter Regelungsvorschlag erarbeitet werden 
und dem Rat der Stadt Münster zur Beschlussfassung vorgelegt werden.  
2. zu prüfen, in welcher Form für das gesamte Personal des Ordnungsamtes ein 
Fortbildungsangebot zum Umgang mit sexueller Belästigung im öffentlichen Raum etabliert werden 
kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, wie ein solches Angebot langfristig im Fortbildungskonzept der 
Stadt Münster verankert und unter Einbeziehung externer fachlicher Expertise, insbesondere aus den 
Bereichen Gleichstellung sowie Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt, ausgestaltet werden kann. 
3. zu prüfen, ob ein Konzept für begleitende Präventions - und Aufklärungsarbeit entwickelt 
werden kann und dabei insbesondere folgende Punkte zu betrachten: 
• Sensibilisierungskampagnen im öffentlichen Raum (z. B. Plakate, Social Media, Kooperation 
mit dem Stadtmarketing); 
• Kooperationen mit Schulen und der Universität Münster, um Aufklärung in Bildungsangebote 
zu integrieren; 
• aktive Information betroffener Personen bei einer Meldung über verfügbare Beratungs - und 
Unterstützungsangebote; 
 
Antrag an den Rat Nr. A-R/0033/2026

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4. zu prüfen, inwieweit bestehende digitale Meldestrukturen der Stadt Münster, insbesondere 
Hinweisgeber- oder Beschwerdesysteme, um eine niedrigschwellige und auf Wunsch anonyme 
Meldemöglichkeit für sexualisierte Belästigung im öffentlichen Raum ergänzt werd en können oder ob 
hierfür ein entsprechendes Meldetool einzurichten ist. 
5. die im Rahmen der Erarbeitung und Prüfung gewonnenen Erkenntnisse auf Landes - und 
Bundesebene einzubringen und über geeignete Gremien, insbesondere kommunale Spitzenverbände, 
sowie durch Ansprache der zuständigen Landes - und Bundesministerien anzuregen, di e Einführung 
eines eigenständigen Tatbestandes zur sexualisierten Belästigung im öffentlichen Raum im 
Ordnungswidrigkeitenrecht, insbesondere im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder in 
entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, zu prüfen. 
6. für die Prüfanträge die erforderlichen Finanzbedarfe darzustellen. 
7. Die Ergebnisse der Prüfungen sollen den zuständigen Fachausschüssen bis zum 1.Quartal 2027 
zur weiteren Beratung vorgelegt werden. 
 
Begründung: 
 
Sexualisierte Belästigung im öffentlichen Raum stellt ein weit verbreitetes gesellschaftliches Problem 
dar, welches das Sicherheitsgefühl, die Bewegungsfreiheit und die gleichberechtigte Teilhabe 
insbesondere von weiblich gelesenen Personen sowie weiteren vulnerablen Gruppen erheblich 
einschränkt. Die Folgen reichen von alltäglichen Verhaltensanpassungen bis hin zur bewussten Meidung 
öffentlicher Räume und besitzen damit eine unmittelbare Relevanz für die kommunale Ordnungspolitik. 
Erhebungen der Europäischen Grundrechteagentur (FRA) zeigen eine hohe Betroffenheit von Frauen 
durch sexuelle Belästigung in Europa. Erfasst werden dabei insbesondere verbale und nonverbale 
Formen wie sexuell anzügliche Kommentare oder aufdringliche Bemerk ungen; zugleich ist von einem 
erheblichen Dunkelfeld auszugehen. Auch deutsche Studien belegen eine hohe Verbreitung 
entsprechender Erfahrungen im Alltag und zeigen, dass viele Betroffene ihr Verhalten aus 
Unsicherheitsgefühlen anpassen. Eine Umfrage der Beratungsstelle Frauen-Notruf Münster ergibt, dass 
93 % der über 500 befragten Frauen die Angst vor Belästigung kennen. 81 % der befragten Frauen 
wurden mindestens einmal belästigt, bei 45,9 % der Belästigungen handelte es sich um anzügliche oder 
beschämende Bemerkungen. 41,5 % der befragten Frauen geben außerdem an, aufdringliche oder 
unangenehme Blicke erlebt zu haben. Als Folge dessen meiden betroffene Personen laut Frauen-Notruf 
Münster beispielsweise bestimmte Orte oder gehen zu bestimmten Tageszeiten nur noch in Begleitung 
nach draußen. 
Gleichzeitig besteht in Deutschland eine strukturelle rechtliche Schutzlücke: Der Schutz vor sexueller 
Belästigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfasst im Wesentlichen das 
Arbeitsleben, während für den öffentlichen Raum bislang keine vergleichbare niedrigschwellige 
ordnungsrechtliche Regelung besteht. Nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle nimmt 
Deutschland damit im europäischen Vergleich eine Sonderrolle ein. Städte wie Münster sind 
unmittelbar mit den Auswirkungen konfrontiert und verfügen bislang nur über begrenzte Instrumente, 
auf alltägliche, aber belastende Verhaltensweisen angemessen zu reagieren.

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Münster ist als Universitäts - und Fahrradstadt von einer besonders jungen und mobilen Bevölkerung 
geprägt. Die intensive Nutzung des öffentlichen Raums – von Innenstadt und Promenade über das 
Hochschulumfeld und das Nachtleben bis hin zu den täglichen Verk ehrswegen – unterstreicht die 
Bedeutung von Maßnahmen, die eine sichere und gleichberechtigte Nutzung öffentlicher Räume für alle 
Menschen gewährleisten. Es ist Aufgabe der Stadt Münster, die sichere Nutzung öffentlicher Räume für 
alle Menschen zu fördern und bestehende Schutzlücken im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu adressieren. 
Dieser Antrag ist gerade im Hinblick auf die Umsetzung der Istanbul-Konvention ein wichtiger Baustein, 
um strukturelle Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Sexismus zu stärken und bestehende 
Schutzlücken sichtbar zu machen. Der vorliegende Antrag ko nkretisiert diese Selbstverpflichtung für 
den öffentlichen Raum und setzt sie auf kommunaler Ebene um. 
Die Aufnahme sexualisierter Belästigung in eine städtische Satzung schafft klare Handlungsmaßstäbe, 
stärkt den präventiven Ansatz und ermöglicht ein verhältnismäßiges ordnungsrechtliches Vorgehen. 
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Regelung is t zudem eine nachvollziehbare 
Dokumentation gemeldeter Vorfälle sowie ein sensibler und einheitlicher Umgang mit Betroffenen. Dies 
stärkt das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit kommunaler Institutionen und verbessert zugleich die 
Datengrundlage für die Be wertung der Maßnahmen. Zugleich können die in Münster gewonnenen 
Erfahrungen einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Landes- und Bundesrechts leisten, insbesondere 
im Hinblick auf eine mögliche Verankerung entsprechender Tatbestände im 
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder in vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen. 
Eine regelmäßige Evaluation der getroffenen Maßnahmen stellt sicher, dass deren Wirkung überprüft 
und die Regelungen bei Bedarf angepasst werden können. Damit wird ein evidenzbasierter Ansatz 
verfolgt, der über rein symbolische Politik hinausgeht. 
Ziel des Antrags ist es, die sichere und gleichberechtigte Nutzung des öffentlichen Raums in Münster zu 
stärken, das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der Stadt zu fördern und zugleich einen 
evidenzbasierten Impuls für eine weitergehende rechtliche Kläru ng auf Landes - und Bundesebene zu 
setzen. 
gez. 
 
Andrea Blome Charlotte Post Maren Berkenheide 
Albert Wenzel  und Fraktion und Fraktion 
Lena Ilsemann   
und Fraktion  
 
  
Katja Martinewski 
Sebastian (Baas) Nahrwold  
Lars Nowak 
Michael Krapp 
ünd Fraktion Jacqüeline Wefers 
ünd Ratsgrüppe

Beratungsverlauf (1)

01.07.2026 Rat
TOP 37.9 Antrag

Beschluss: verwiesen

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Details

Aktenzeichen
A-R/0033/2026
Typ
Antrag an den Rat
Datum
23.06.2026
Erstellt
23.06.2026 14:43