1100/2024
Änderungen der Wohnraumförderung 2024 einschließlich Übersicht der bezugsfertigen Wohnungen 2017 bis 2023
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Anlage 2 bezugsfertige Wohnungen 2017-2023
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601 647 695 580 486 498 476 72 156 147 146 601 647 767 736 486 645 622 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Fertigstellung von neugebauten und modernisierten Wohneinheiten 2017 - 2023 (blau = Wohnungen Neubau, grün = Wohnungen modernisiert) rot = Gesamtzahl
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/56/561/1 Vorlagen-Nummer 09.04.2024 1100/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Unterausschuss Wohnen 15.04.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.04.2024 Liegenschaftsausschuss 22.04.2024 Bauausschuss 29.04.2024 Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 Änderungen der Wohnraumförderung 2024 einschließlich Übersicht der bezugsfertigen Wohnungen 2017 bis 2023 Mit Wirkung 01.03.2024 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein Westfalens (MHKBD NRW) die neue Förderrichtlinie Öffentliches Woh- nen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 (FRL öff Wohnen 2024) erlassen. Für den geförderten Wohnungsbau in NRW steht 2024 ein Programmvolumen von insgesamt 1,7 Mrd. Euro (Vorjahr 1,6 Mrd. Euro) zur Verfügung. Die Finanzierung setzt sich zusammen aus Kreditmitteln der NRW Bank, Haushaltsmitteln des Landes und Bundesfinanzhilfen. Die Fördermittel verteilen sich im Grundsatz zunächst wie folgt: - Neuschaffung von Mietwohnungen, Wohnraum in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und experimenteller Wohnungsbau 900 Mio. Euro - Ersterwerb, Neuschaffung und Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum 160 Mio. Euro - Modernisierungsmaßnahmen im Bestand 210 Mio. Euro - Maßnahmen der Quartiersentwicklung 250 Mio. Euro - Wohnungen und Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende 150 Mio. Euro Mit Budgetierungserlass vom 12.03.2024 wurde der Stadt Köln ein jährliches Globalbudget in Höhe von 100 Mio. Euro zugewiesen. Weitere Fördermittel können nach Ausschöpfung des Globalbudgets beim MHKBD NRW an- gefordert werden (Budgetaufstockung). Zusätzlich stehen im Rahmen des Wohnraumförder- programms Sonderkontingente für bestimmte Förderbausteine zur Verfügung, die den Bewilli- gungsbehörden projekt- bzw. einzelfallbezogen zugeteilt werden. 2 Die bisher separaten Förderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen d. h. die Wohnraum- förderbestimmungen (WFB NRW), die Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (RL Mod) und die Bestimmungen zum Erwerb von Bindungen im Land Nordrhein- Westfalen (BEB NRW) wurden in einer Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen (FRL öff Woh- nen) zusammengeführt, um eine einheitliche Grundlage zu schaffen. Neubau und Neuschaffung von Wohnraum Das Grunddarlehen ist für beide Einkommensgruppen A (EKA) und B (EKB) jeweils um 100,00 € pro qm erhöht worden. Somit beträgt das Grunddarlehen für Förderberechtigte mit Wohnberechtigungsschein (WBS) A für den Neubau von Wohnungen 3.490,00 €. Für Förder- berechtigte mit Wohnberechtigungsschein nach EKB beträgt das Grunddarlehen 2.350,00 € pro qm. Die Bewilligungsmiete wird in der Einkommensgruppe A um 0,75 € auf 7,85 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat angehoben. In der Einkommensgruppe B ist die Bewilligungsmiete um 1,00 € gestiegen und liegt nun bei 9,00 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat. Das Zusatzdarlehen für Energieeffizienz Netto Null Standard ist wie im Vorjahr mit 450,00 €/m² förderfähig. Das pauschale Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnraum (Wohnraum für Roll- stuhlnutzende oder Menschen mit Schwerbehinderung) wird um 3.000,00 € aufgestockt und es kann nun ein Zusatzdarlehen von pauschal 15.000,00 € je Wohnung gewährt werden. Das Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser ist um 10.000,00 € erhöht worden. Aktuell kann für Mieteinfamilienhäuser ein Zusatzdarlehen von 25.000,00 € gewährt werden. Die jährliche Erhöhung der Bewilligungsmiete wird auf 2,00 % angehoben und ist dynamisiert worden (vorher 1,7 % statisch). Ab Erteilung der Förderzusage ist dies möglich. Bei den allgemeinen technischen und städtebaulichen Voraussetzungen für die Wohnraumför- derung gibt es insbesondere im Hinblick auf die Lage, die Geschossigkeit, die Sicherung so- zial stabiler Bewohnerstrukturen („Quoten Erlass“), die Begrünung, Wohnqualitäten und Grundrisse gegenüber dem Jahr 2023 weniger strenge Anforderungen. Zudem ist den kom- munalen Bewilligungsbehörden ein größerer Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Aus- nahme von diesen Voraussetzungen eingeräumt worden. Digitaler Gebäuderessourcenpass und Innovationsklausel Um zirkuläre Bauweisen zu fördern und die Verbreitung des digitalen Gebäuderessourcenpas- ses voranzubringen, soll im Förderjahr 2024 bei insgesamt zehn Vorhaben in NRW die Erstel- lung eines digitalen Gebäuderessourcenpasses für den Neubau oder die Bestandsmoderni- sierung erprobt werden. Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum Die ergänzende Förderung für die EKB und die Förderung ab einem 1 Personenhaushalt wurde beibehalten. Während der Dauer der Zinsbindung ist das Förderobjekt von den Förderempfängern zu nut- zen (Zweckbindung). Die Zweckbindung endet vorzeitig, sobald das Förderdarlehen zurückge- zahlt worden ist. Bei Leerstand oder Überlassung an Dritte wird das Darlehen mit 2 % über dem gültigen Basiszinssatz verzinst. Das Grunddarlehen für EKA ist auf 184.000,00 € gestiegen. Das Grunddarlehen für die EKB ist auf 110.000,00 € gestiegen. Weiterhin ist der Familienbonus um 1.000,00 € auf 24.000,00 € gestiegen. Keine Veränderungen gibt es in den Zusatzdarlehen (BEG Effizienz, barrierefrei). Modernisierung von Bestandswohnraum Der Darlehnshöchstbetrag beträgt je Wohnung 220.000,00 €. Bei Modernisierung von höher- geschossigen Gebäuden ist künftig kein Bewirtschaftungskonzept mehr vorzulegen. Zur Ver- meidung von Zwischenfinanzierungen werden die Darlehensbeträge auf vier Auszahlungsra- ten erhöht (vorher drei Auszahlungsraten). Wohnraum für Studierende 3 Die Grunddarlehen werden auf 95.000,00 € und die monatliche Bewilligungsmiete auf 230,00 € je Wohnplatz erhöht. Inklusives Wohnen Der Passus der Anzahl der Wohnräume hat sich dahingehend geändert, dass aus der festen Obergrenze nun eine Sollvorschrift geworden ist (jede Einrichtung soll 24 Wohnräume zuzüg- lich 2 Wohnräume für die Nutzung in Krisensituationen oder für die kurzzeitige Unterbringung von Menschen mit Behinderungen umfassen). Weiterhin fällt die Einschränkung weg, dass kein weiterer Wohnraum für Menschen mit Behinderung am selben Standort oder in der nähe- ren Umgebung vorhanden oder in Planung sein durfte. Die Größe des Individualbereichs muss mindestens 18 m² sein. Die Betreuungspauschale hat sich von 30.00 € auf 60,00 € erhöht. Ankauf von Bindungen Der Anfang 2021 gestartete Modellversuch wird fortgesetzt. Ziel ist der Erwerb von Zweckbin- dungen von Wohnungen, die frei sind, innerhalb von sechs Monaten frei werden oder bereits vermietet sind. Inbegriffen sind auch die gebundenen, in der Nachwirkungsfrist befindlichen Wohnungen. Die Bewilligungshöhe des einmaligen Festbetragszuschusses beträgt für freie und vermietete Wohnungen 3,00 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat und für gebun- dene Wohnungen 2,00 € je Quadratmeter Wohnfläche und Monat. Geänderte Auszahlungsmodalitäten Die Auszahlungen haben sich geändert. Zukünftig gibt es anstelle von drei nun vier Auszah- lungsraten: 20 % bei Vorlage aller relevanten Auszahlungsunterlagen 45 % bei Maßnahmenbeginn 15 % bei Fertigstellung der Maßnahmen 20 % bei Prüfung des Kostennachweises Im Bereich der Eigentumsförderung bleibt es bei den drei Auszahlungsraten: 40 % bei Baubeginn 40 % bei Fertigstellung des Rohbaus 20 % bei Bezugsfertigkeit Die Veränderungen der Förderkonditionen 2024 für Köln sind aus der Anlage 1 ersichtlich. Eine Übersicht der seit 2017 gefertigten Wohnungen ist als Anlage 2 beigefügt. Anlage 1 Veränderungen der Förderbestimmungen für 2024 gegenüber 2023 Anlage 2 Übersicht der bezugsfertigen Wohnungen 2017 bis 2023 gez. Dr. Rau
Anlage 1 Veränderungen Förderbestimmungen 2024
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Veränderungen der Förderbestimmungen 2024 Mietwohnungsbau 2024 Vorjahr Grundpauschale je qm Wohnfläche Neubau Mietwohnungen Einkommensgruppe A/B 3.490 € / 2.350 € 3.390 € / 2.250 € Bewilligungsmiete Neubau je qm Wohnfläche A/B 7,85 € / 9,00 € 7,10 € / 8,00 € Zusatzdarlehen für Rollstuhlnutzende pauschal je Wohnung / je unterfahrbare Küche 15.000 € / 8.000 € 12.000 € / 6.000 € Eigentumsförderung 2024 Vorjahr Grundpauschale selbstgenutztes Wohneigentum Einkommensgruppe A/B 184.000 € / 110.000 € 177.000 € / 106.000 € Familienbonus je Kind oder schwerbehinderter Person 24.000 € 23.000 € Modernisierungsförderung 2024 Vorjahr Darlehenshöchstbetrag Modernisierung je Wohnung 220.000 € 200.000 € Zweckbindung für Einkommensgruppe A +B A allgemeine Bedingungen Neubau / Modernisierung 2024 Vorjahr Zinshöhe ersten 5 Jahre / bis 15 Jahre 0,00 % / 0,50 % 0,00 % / 0,00 % Mieterhöhungsoption (bis 2022 ab Fertigstellung, seit 2023 ab Bewilligung) 2,00% 1,70% Wohnraum für Studierende und Auszubildende 2024 Vorjahr Grunddarlehen/mtl. Miete je Wohnplatz 95.000 € / 230 € 92.300 € / 210 € Anlage 1
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1100/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.04.2024
- Erstellt
- 26.03.2024 07:56