V/0635/2021
Entwässerungstechnische Erschließung "Justizvollzugsanstalt (JVA) Telgter Straße“
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Anlage A
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Anlage A zur V/0635/2021 Kurzüberblick Die Stadt Münster stellt in interkommunaler Zusammenarbeit mit dem Abwasserbetrieb TEO AöR die schmutzwassertechnische Entwässerung und Erschließung der geplanten „Justizvollzugsan- stalt (JVA) Telgter Straße“ sicher. Der Auftraggeber und Investor ist der BLB. Nach Fertigstellung verbleibt das Pumpwerk im Eigentum der Stadt und die Druckrohrleitung geht ist das Eigentum von TEO über. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „ordnungsgemäße, sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Ab- leitung und Reinigung von Abwasser“ verfolgt. Mit diesem Vertragswerk wird die schmutzwassertechnische Erschließung der JVA sichergestellt. Nach heutigem Stand ist eine Realisierung im 1. Quartal 2025 vorgesehen. Finanzierung Produktgruppe: 1101 Abwasserbeseitigung Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja Nein Im Entwurf des Haushaltsplanes 2022 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein teilw Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlagen: Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswasser- gesetz NW (LWG), Entwässerungssatzung (EWS), Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) Beeinflussbarkeit der finanziellen Auswirkungen: Eine Reduzierung der finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Anlage 1_PW Beschriftung_A4
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Pumpwerk
Anlage 2_A4
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Plot 10.08.2021 Nr. 1 2 3 4 5 Art der Änderung Name Datum Blatt Nr.: Str. Schlüssel: Anlage Nr.: Plan Nr.: Projekt Nr. : 1 (1) 00/000 0000 Maßstab Lageplan 1 : Längen 1 : / Höhen 1 : Datum Name bearbeitet gezeichnet geprüft Übersichtsplan . . . genehmigt : i. A. Amt für Mobilität und Tiefbau Münster, den........................................2020 Die dargestellt amtliche Basiskarte stammt vom www.geoportal.nrw Die Lage der geplanten Pumpstation JVA, die Lage des Pumpwerkes Alverskirchen sowie die Lage der Kläranlage Everswinkel sind hier nachrichtlich dargestellt. Der geplante Trassenverlauf der DRL von der Pumpstation JVA zum Pumpwerk Alversirchen ist ebenfalls nachrichtlich dargestellt Legende: Anlage 2 Politische Grenze (Grenzgebiet Stadt Münster-Abwasserbetrieb TEO AöR) Gelände JVA Telgter Straße Standort "Pumpstation JVA" (nachrichtlich dargestellt) geplanter Trassenverlauf der Druckrohrleitung Standort "Pumpwerk Alverskirchen" (nachrichtlich gargestellt) Standort "Kläranlage Everswinkel" (nachrichtlich dargestellt) Öffentliche Beschlussvorlage V/ XXXX /2021
Anlage 5_AusführungsVereinbarung Münster_TEO_Entwurf
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Stand: Entwurf Ausführungsvereinbarung über die Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt Münster zwischen der Stadt Münster, Klemensstraße 10, 48143 Münster (Westf.), vertreten durch XXX - im Folgenden „Stadt“ - und dem Abwasserbetrieb TEO AöR, Bahnhofstraße 48, 48291 Telgte, vertreten durch den Vorstand Thomas Taugs - im Folgenden „TEO“ - - beide gemeinsam im Folgenden „Parteien“ genannt - Die Stadt hat mit der Gemeinde Everswinkel (Gemeinde) einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt Münster am XX.XX.XXXX geschlossen (Vertrag). Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag hat die Gemeinde mit dem Vertrag zur Übertragung des Vertrages über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt Münster (Übertragungsvertrag) auf die TEO übertragen. Entsprechend Vertrag und Übertragungsvertrag schließen nun Stadt und TEO eine gesonderte Vereinbarung zur Ausführung von Vertrag und Übertragungsvertrag (Ausführungsvereinbarung). Nach Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden sind so Änderungen und Anpassungen bei der Umsetzung des Vertrages möglich, ohne dass es jeweils einer wasserrechtlichen oder kommunalrechtlichen Zulassung bedarf. § 1 Gegenstand (1) Das Land Nordrhein -Westfalen will auf den Grundstücken Gemarkung Wolbeck - Kirchspiel, Flur 22 , Flurstücke 28-30,33, 135 -142, 163 -170, in Münster eine neue Justizvollzugsanstalt (JVA) errichten. Der geplante Standort ist in Anlage 1 dargestellt. (2) Die Erschließung der JVA ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages nicht gesichert. Insbesondere zur ordnungsgemäßen Beseitigung der beim Betrieb der JVA anfallenden Schmutzwässer ist ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erforderlich. Hierzu bedarf es der Zusammenarbeit der für das Stadtgebiet abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt und der abwas serbeseitigungspflichtigen TEO für das Gemeindegebiet Everswinkel. (3) Diese Ausführungsvereinbarung dient der Umsetzung des Vertrag es über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt Münster vom XX.XX.XXXX zwischen der Stadt und der Gemeinde Everswinkel (Vertrag) und des Vertrages zur Übertragung des Vertrages über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt Münster zwischen Gemeinde und TEO (Übertragungsvertrag) und damit a) der Regelung der, mit der Aufgabe der gemeinsamen Abwasserbeseitigung verbundenen Errichtung und des Betriebs von neuer Abwasserinfrast ruktur und b) der Regelung der Mengen, Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der gemeinsamen Abwasserbeseitigung. (4) Soweit in dieser Ausführungsvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten alle für die Durchführung diese r Ausführungsvereinbarung einschlägigen Satzungen der Parteien in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Satzungen in der zum Vertragsabschluss geltenden Fassung sind der Ausführungsvereinbarung als Anlagen 2.1 bis 2.4 angehängt. § 2 Gegenstand der gemeinsamen Abwasserbeseitigung (1) Geschätzte Menge und Eigenschaften des beim Betrieb der JVA anfallenden Schmutzwassers (Schmutzwasser) werden in der Anlage 3 beschrieben. Die Anlage 3 wird einvernehmlich nach baurechtlicher Zulassung der JVA fortgeschrieben. (2) Die Stadt sammelt das Schmutzwasser. TEO übernimmt das Schmutzwasser und leitet es zur Kläranlage Everswinkel (Kläranlage) fort und behandelt es dort. Die Kläranlage ist in der Anlage 1 dargestellt. § 3 Errichtung (1) Die Stadt errichtet auf den in Anlage 1 gekennzeichneten Flächen eine Pumpstation (Pumpstation) und eine Druckrohrleitung für das Schmutzwasser (Druckrohrleitung) bis zum bestehenden Pumpwerk Alverski rchen (Pumpwerk) und schließt die Druckrohrleitung an. (2) TEO baut das Pumpwerk so um, dass ein Anschluss der Druckrohrleitung erfolgen kann. (3) Die vorläufigen technischen Einzelheiten zur Pumpstation, der Druckrohrleitung und dem Umbau des Pumpwerks (Umbau) sind in der Anlage 4 dargestellt. Die Anlage 4 wird einvernehmlich nach baurechtlicher Zulassung der JVA sowie nach Planung von Pumpstation, Druckrohrleitung und Umbau fortgeschrieben. (4) Die Errichtung erfolgt so rechtzeitig, dass ein Betriebsbeginn der JVA entsprechend dem Zeitplan des Landes Nordrhein -Westfalen möglich ist. Derzeit ist ein Betriebsbeginn der JVA im Jahre 2025 vorgesehen. Die Parteien werden einvernehmlich den Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf den Bau der JVA fortschreiben. (5) Die für Planung, Genehmigung und Bau von Pumpstation, Druckrohrleitung und Umbau e rforderlichen Daten stellen sich die Parteien gegenseitig unentgeltlich zur Verfügung. Die Parteien werden jeweils rechtzeitig vor Beginn der Umsetzung der einzelnen Schritte (Planung, Genehmigungsverfahren, Ausschreibungen, Bau) der jeweils anderen Seite die beabsichtigen Schritte einschließlich der notwendigen Unterlagen in Textform mitteilen. Widerspricht die jeweils andere Partei nicht innerhalb von vier Wochen, gilt die Planung als genehmigt. (6) Die Stadt plant und errichtet die Pumpstation nach eigenen Standards und die Druckrohrleitung nach Standards von TEO . Sie wird eine Steuerungsmöglichkeit der Pumpstation für TEO vorsehen. Soweit besondere Wünsche von TEO bestehen, die über die Planung der Stadt hinausgehen, wird die Stadt diese Planung umsetzen, soweit die Mehrkosten durch TEO oder andere Dritte getragen werden. (7) Die Stadt übereignet die Druckrohrleitung, entsprechend der fortgeschriebenen Anlage 4 mit Inbetriebnahme, unentgeltlich an TEO. Gewährleistungs ansprüche, Schadensersatzansprüche usw. gehen auf die TEO über. (8) Die Stadt stellt TEO mit Inbetriebnahme Bestandspläne für die Druckrohrleitung und die Pumpstation in zweifacher Ausfertigung der Papierversion und georeferenziert im PDF, DWG, DXF und Shape Format zur Verfügung. § 4 Grundstücksnutzung (1) Die Parteien gestatten sich gegenseitig die Nutzung der in ihrem Zugriff befindlichen Grundstücke gem. der noch zu erstellenden Anlage 5. Die Parteien werden sich bei ggf. notwendigen Verhandlungen gegenseitig unterstützen. (2) Die Parteien werden unverzüglich nach Fertigstellung der Planung und Genehmigung von Pumpstation, Druckrohrleitung und Umbau die Anlage 5 erstellen, welche die Leitungs- und Wegerechte sowie die Baustelleneinrichtungsflächen darstellt. (3) Die zur Errichtung der Pumpstation und der Druckrohrleitung erforderlichen Leitungs- und Wegerechte sowie Baustelleneinrichtungsflächen auf dem Gebiet der Stadt sind von ihr zu beschaffen. (4) Die zur Errichtung der Druckrohrleitung und dem Umbau erforderlichen Leitungs- und Wegerechte sowie Baustelleneinrichtungsflächen auf dem Gebiet der Gemeinde Everswinkel sind von TEO zu beschaffen. (5) Die Leitungs - und Wegerechte sind in geeigneter Weise, zum Beispiel durch Dienstbarkeiten, abzusichern. Die Kosten für die Eintragungen der Dien stbarkeiten sind von de m jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen , auf dessen Gebiet das Grundstück liegt, zu tragen. Keine besonderen Sicherungen sind erforderlich, soweit Grundstücke des Landes NRW, der Stadt, der Gemeinde Everswinkel oder TEO betroffen sind. Sollten die entsprechenden Grundstücke später verkauft , mit einem Erbbaurecht, einer Dienstbarkeit oder einer Grundschuld/Hypothek belastet oder umgewidmet werden, wird die jeweilige Partei vor dem Abschluss des Vertrages bzw. vor der Umwidmung eine geeignete Sicherheit zu Gunsten der entsprechenden Partei für die Leitungs- und Wegerechte vornehmen. (6) Leitungs- und Wegerechte sowie Baustelleneinrichtungsflächen werden der jeweils anderen Partei unentgeltlich zur Verfügung gestellt. § 5 Öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren (1) Die Stadt führt die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren für die Pumpstation und die Druckrohrleitung durch. Die Unterlagen dieser Verfahren werden nach Abschluss der Verfahren an TEO übergeben. (2) TEO führt die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren für den Umbau durch. § 6 Betrieb (1) Rechtzeitig vor der Inbetriebnahme erfolgt die Abnahme der Pumpstation, der Druckrohrleitung und des Umbaus. Die Parteien werden sich wechselseitig über die Abnahme informieren und eine Teilnahme der jeweils anderen Partei gestatten. (2) Die Inbetriebnahme ist geplant für 2023. Die Parteien können die Inbetriebnahme einvernehmlich fortschreiben. Mit der Zustimmung von TEO zur Inbetriebnahme gilt die Druckrohrleitung als zugelassen gem äß den einschlägigen Regelungen der Entwässerungssatzung von TEO. (3) Die Stadt betreibt die Pumpstation. Mit Einleitung in die Druckrohrleitung erfolgt die Übergabe des Schmutzwassers an TEO. Übergabestelle ist die bauliche Außenkante der Pumpstation. (4) TEO ist berechtigt, auf die Steuerung der Pumpstation zuzugreifen, soweit dies für den Betrieb der Abwasseranlage erforderlich ist. TEO ist weiterhin berechtigt, das Betriebsgelände der Pumpstation jederzeit zu betreten, soweit dies für den Betrieb der Abwasseranlage erforderlich ist. Soweit möglich, sind das steuernde Eingreifen und/oder das Betreten vorab mit der Stadt abzustimmen. § 7 Anforderungen an die Einleitung (1) Für die Einleitung des Schmutzwassers gelten die Anforderungen der jeweils gültigen Entwässerungssatzung von TEO, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt ist berechtigt folgende Menge einzuleiten a) Bis zu 10,0 l/s, b) Bis zu 7,42 m³/h und 178,08 m³/d und c) Bis zu 65.000 m³/a (3) Die Mengen gem. Abs. 2 werden von den Parteien einvernehmlich nach baurechtlicher Zulassung der JVA sowie bei Bedarf (z.B. Erweiterung der JVA) fortgeschrieben. (4) Die von der Stadt eingeleitete Menge wird durch ein MID in der Pumpstation erfasst und an die TEO zum Jahresanf ang (bis Ende Januar) für das Vorjahr zur Abrechnung gemeldet. (5) Die Parteien streben einen kontinuierlichen Ab- bzw. Zulauf von Abwasser an. § 8 Folgen eines Verstoßes Im Falle eines Verstoßes gilt die jeweils gültige Satzung der TEO bzw. der Stadt. § 9 Grundlagen (1) Jede Partei trägt die jeweils bei ihr anfallenden Kosten selbst, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. Die Parteien werden die jeweils bei ihnen anfallenden Kosten entsprechend den gebührenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der jeweiligen eigenen Gebührenkalkulationen berücksichtigen. (2) Die Kosten, die der entwässerungstechnischen Erschließung (unter anderem d er Pumpstation und d er Druckrohrleitung) zugerechnet werden können, werden durch die Stadt oder das Land Nordrhein -Westfalen getra gen. TEO wird die Stadt nur zur Zahlung von Kanalanschlussbeiträgen heranziehen, soweit die Erschließungskosten zur Entwässerung unterhalb des satzungsgemäßen Kanalanschlussbeitrages liegen. Übersteigen die der Stadt oder dem Land Nordrhein -Westfalen entstandenen Kosten die Höhe des satzungsmäßigen Kanalanschlussbeitrages, so hat die Stadt oder das Land Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf Erstattung der über die Höhe des Kanalanschlussbeitrages hinausgehenden Kosten. (3) Die Stadt entrichtet an TEO gem. der nach § 7 dieses Vertrages erfassten Menge Schmutzwassergebühren entsprechend der jeweils gültigen Beitrags - und Gebührensatzung für das Gemeindegebiet Everswinkel, derzeit 2,62 €/m³ (Gebührensatz 2021). § 10 Inkrafttreten, Kündigung (1) Der Vertrag tritt mit Unter zeichnung in Kraft. Sollten die Parteien den Vertrag an verschiedenen Tagen unterzeichnen, tritt der Vertrag am Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. (2) Der Vertrag kann von TEO schriftlich mit Frist vom 36 Monaten gekündigt werden, wenn bestandskräftig festgesetzte Gebühren in Höhe von mehr als einer Jahresgebühr offen sind. Weitergehende gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte werden ausdrücklich nicht ausgeschlossen. (3) Das Recht jeder Partei zur Kündigung di ese Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, a) die behördlichen Zulassungen, soweit erforderlich sein sollten, für den Bau der Druckrohr, der Pumpstation und/oder des Umbaus des Pumpwerkes nicht bis zum 31.12.2022 erteilt wurden; b) die notwendigen Leitungs - und Wegerechte nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der letzten erforderlichen behördlichen Zulassung vorliegen; c) wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus dieser Vereinbarung verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung, die die Verletzung spezifiziert, die Pflichtverletzung nicht innerhalb von vier Wochen abstellt; d) wenn der Vertrag oder der Übergangsvertrag enden und/oder gekündigt werden. In diesem Fall erfolgt keine Kostenerstattung. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 11 Vertragsänderungen und Salvatorische Klausel (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrage s oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Dieser Vertrag soll dann so ausgelegt werden, dass der mit der betreffenden unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Parteien dies es Vertrages werden in einem derartigen Fall anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, welche der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gil t, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte. Münster, den Telgte, den _____________________________ ______________________________ (Stadt Münster) (Abwasserbetrieb TEO AöR) Anlagen: Anlage 1: Kartographische Darstellungen zum geplanten Standort der JVA, der Pumpstation, der Druckrohrleitung, des Pumpwerks Alverskirchen und der Kläranlage Everswinkel Anlage 2.1: Entwässerungssatzung der Stadt Münster Anlage 2.2: Abwassergebührensatzung der Stadt Münster Anlage 2.3: Entwässerungssatzung der Abwasserbetrieb TEO AÖR inkl. Anlage 1 Anlage 2.4: Beitrags- und Gebührensatzung der Abwasserbetrieb TEO AÖR inkl. Anlage Anlage 3: Geschätzten Menge und Eigenschaften des Schmutzwassers Anlage 4: Vorläufige technische Beschreibungen für die Pumpstation, die Druckrohrleitung und den Umbau des Pumpwerks Anlage 5: Karte der Grundstücke, für die Leitungs- und Wegerechte bestehen sowie Baustelleneinrichtungsflächen (noch zu erstellen)
Anlage 1_PW Beschriftung_gross
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Y , / Pumpwerk 4 S Pa
Anlage 4_ZusammenarbeitVertragMünster_Everswinkel_JVA_Entwurf
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Stand: Entwurf Seite 1 von 5 Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt Münster zwischen der Stadt Münster, Klemensstraße 10, 48143 Münster (Westf.), vertreten durch XXX - im Folgenden „Stadt“ - und der Gemeinde Everswinkel, Am Magnusplatz 30, 48351 Everswinkel, vertreten durch den Bür- germeister Sebastian Seidel - im Folgenden „Gemeinde“ - - beide gemeinsam im Folgenden „Parteien“ genannt - Präambel Die Gemeinde ist abwasserbeseitigungspflichtig nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Landeswassergesetz (LWG) für das Gemeindegebiet. Sie hat teilweise ihre Abwasserbe- seitigungspflicht auf den Abwasserbetrieb TEO AöR (TEO) übertragen. Die Gemeinde ist eine der Trägerinnen der TEO. TEO ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts , die abwasserbeseiti- gungspflichtig nach dem WHG und dem LWG für die Entsorgungsgebiete Telgte, Everswinkel, Ostbevern und Beelen ist. Auf dem Gebiet der Gemeinde betreibt TEO unter anderem das Pumpwerk Alverskirchen und die Kläranlage Everswinkel. Die Stadt ist abwasserbeseitigungspflichtig nach dem WHG und dem LWG für das Stadtgebiet. Das Land Nordrhein-Westfalen (Land) plant die Errichtung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) auf verschiedenen Grundstücken (Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 22, Flurstücke 28-30,33, 135-142, 163-170), belegen im Stadtgebiet . Die Planung für den Bau der JVA ist noch nicht abgeschlossen. Eine Genehmigung für die Errichtung besteht noch nicht. Die Erschließung hin- sichtlich des anfallenden Abwassers ist noch nicht gesichert. Das Land plant die Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser bzw. die Einleitung in ein Gewässer, die Stadt plant dann Seite 2 von 5 entsprechend von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit zu werden. Die Stadt Münster be- freit den Grundstückseigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG, so dass dieser abwasserbeseitigungspflichtig wird und das Niederschlagswasser beseitigen kann. Das Land hat zugesagt, die Kosten für die Erschließung bezgl. des Abwassers selbst zu tragen. Ein Anschlussbeitrag würde von der Stadt nicht erhoben. Die Parteien wollen bei der Abwasserbeseitigung für das beim Betrieb der JVA anfallende Schmutzwasser zusammenarbeiten. Dabei will die Gemeinde auf Grund der Übertragung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auf die TEO auch die nun zu übernehmenden Pflichten wie auch die Rechte auf die TEO übertragen. In diesem Zusammenhang wird die Stadt mit der TE O die Ausführung der Zusammenarbeit in einer gesonderten Ausführungsvereinbarung vertraglich regeln. Durch die Zusammenarbeit sollen die Erschließung der JVA gesichert und gleichzeitig die vorhandenen Abwasserbeseitigungskapazitäten der Kläranlage Everswin kel besser ge- nutzt werden. Die Parteien möchten durch ihre Zusammenarbeit eine optimierte, effizientere und wirtschaftlichere Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt und damit auch für die Bürgerinnen und Bürger in Münster und Everswinkel erreichen. Der Vertrag betrifft ausschließlich die Beseitigung des Sch mutzwassers der JVA. Das Nieder- schlagswasser der JVA wird durch das Land vor Ort beseitigt. TEO ist der Vorgang insgesamt bekannt und will die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus diesem Vertrag übernehmen. Der Stadt ist diese Konstellation bekannt und will ebenfalls, dass die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus diesem Vertrag von TEO übernommen werden. Hierzu ist eine Abstimmung zwischen Stadt, Gemeinde und TEO mit den zuständigen Behör- den erfolgt. Seite 3 von 5 § 1 Gegenstand (1) Das Land Nordrhein-Westfalen will auf den Grundstücken Gemarkung Wolbeck-Kirch- spiel, Flur 22, Flurstücke 28-30,33, 135-142, 163-170, in Münster eine neue Justizvoll- zugsanstalt (JVA) errichten. Der geplante Standort ist in Anlage 1 dargestellt. (2) Die Erschließung der JVA ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages nicht gesichert. Insbesondere zur ordnungsgemäßen Beseitigung de r beim Betrieb der JVA anfallenden Schmutzwässer ist ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erfor- derlich. Hierzu bedarf es der Zusammenarbeit der für das Stadtgebiet abwasserbesei- tigungspflichtigen Stadt , der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemein de und der ebenfalls abwasserbeseitigungspflichtigen TEO für das Gemeindegebiet Everswinkel. (3) Der Vertrag dient der Regelung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung durch die Par- teien im Hinblick auf die noch zu errichtende JVA. § 2 Zusammenarbeit (1) Die Parteien wer den alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag auftretenden Prob- leme, Anforderungen und Fragestellungen gemeinschaftlich nach Maßgabe von Treu und Glauben behandeln. (2) Die Parteien werden sich rechtzeitig vor Umsetzung einzelner Schritte zur Durchfüh- rung des Vertrages abstimmen. (3) Die Parteien werden mögliche Fördermittel für die Umsetzung des Vertrages beantra- gen. Dabei soll die Partei die Fördermittel beantragen, welche die größte Aussicht auf Gewährung der Fördermittel hat. (4) Soweit für eine wirtschaftliche und/nachhaltige Umsetzung der Ziele dieses Vertrages eine Anpassung des Vertrages notwend ig ist, werden die Parteien hierüber verhan- deln. § 3 Anschluss (1) Die JVA und damit die in Anlage 1 entsprechend gekennzeichneten Grundstücke wer- den an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt angeschlossen. (2) Die Stadt ist abwasserbeseitigungspflichtig bzgl. des Schmutzwassers für diese in An- lage 1 dargestellten Grundstücke. § 4 Zusammenschluss zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung (1) Die Parteien schließen sich zu r gemeinsamen Abwasserbeseitigung im Sinne des § 50 LWG gem. § 5 dieses Vertrages zusammen. (2) Die Parteien werden die erforderliche Genehmigung nach § 50 Satz 1 LWG bei der zu- ständigen Behörde unverzüglich nach dem Abschluss dieses Vertrages beantragen. Seite 4 von 5 § 5 Gegenstand der gemeinsamen Abwasserbeseitigung (1) Gegenstand der gemeinsamen Abwasserbeseitigung nach § 50 Satz 1 LWG ist der An- schluss und die Beseitigung des beim Betrieb der JVA anfallenden Schmutzwassers (im Folgenden bezeichnet als Schmutzwasser). (2) Im Sinne des § 50 Satz 4 LWG führen die Parteien die Schmutzwasserbeseitigung für die JVA gemeinsam durch. (3) Die Details der gemeinsamen Abwasserbeseitigung werden in einer Ausführungsver- einbarung zwischen Stadt und TEO geregelt. § 6 Weiterleitung der Rechte und Pflichten an TEO (1) Die Gemeinde ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die TEO gem. dem als Anlage 2 beigefügten Vertrag zu übertragen. (2) Die Gemeinde wird die Stadt von der Übertragung in Kenntnis setzen. Die Stadt stimmt der Übertragung zu. § 7 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung, Genehmigung des Vertrages gem. § 50 LWG sowie Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 24 GkG im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde gem. § 24 Abs. 4 GkG in Kraft. Sollten nicht alle Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, tritt der Vertrag am Tag nach dem Eintritt der letzten der vorge- nannten Voraussetzungen in Kraft. (2) Die Gemeinde kann von diesem Vertrag innerhalb von drei Monaten zurücktrete n, wenn der Vertrag gem. Anlage 2 nicht sechs Monate nach Unterzeichnung von TEO unterzeichnet wurde. Sollte die Genehmigung des Vertrages durch die zuständige Be- hörde gem. § 50 LWG oder § § 24 Abs. 2 GkG schon vorliegen, werden sich die Parteien um eine G enehmigung der Kündigung bemühen. Das Rücktrittsrecht endet mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die TEO. (3) Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von mindestens 40 Jahren (Mindestlaufzeit) ge- schlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem 01.01. des Jahres, das auf das Jahr der ersten Überleitung von Schmutzwasser folgt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Laufzeit um fünf Jahre, sofern nicht eine der Parteien der Verlängerung 60 Monate vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. dem Ablauf des vorherigen Fünf-Jahres-Zeit- raums schriftlich gegenüber der anderen Partei widerspricht (4) Die Parteien können den Vertrag schriftlich kündigen, wenn a) die Genehmigung gem. § 50 LWG durch die zuständige Behörde nicht bis zum 31.12.2021 erteilt wurde, Seite 5 von 5 b) wenn bis zum 31.12.2021 keine Vereinbarung zwischen Stadt und TEO über die Ausführung der Abwasserbeseitigung (Ausführungsvereinbarung) geschlossen wurde oder eine geschlossene Ausführungsvereinbarung endet oder gekündigt wird, sofern nicht bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung eine neue Ausführungsvereinbarung geschlossen wurde. (5) Ist für die Beendigung des Vertrages nach einer Kündigung eine öffentlich -rechtliche Entscheidung notwendig, verpflichten sich die Parteien, die erforderlichen Maßnah- men zur Beantragung der Beendigung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung zu tref- fen. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung gilt dieser Vertrag entsprechend fort. § 8 Vertragsänderungen und Salvatorische Klausel (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. (2) Der Vertrag hat Vorrang vor allen Verträgen, die in Ausführung des Vertrags abge- schlossen werden. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Vertrag und einem in Aus- führung des Vertrags geschlossenen Vertrag besteht oder entstehen sollte, sind die Parteien verpflichtet, den anderen Vertrag entsprechend diesem Vertrag auszulegen bzw. – wenn dies nicht möglich ist – den anderen Vertrag zu ändern. (3) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Be- stimmung ganz oder teilweise nichtig oder nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechts- wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Dieser Vertrag soll dann so ausgelegt werden, dass der mit der betreffenden unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck er- reicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergän- zungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Parteien dieses Vertrages werden in einem derartigen Fall anstelle der unwirksamen oder undurchfü hrbaren Bestimmung eine wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, welche der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte. Münster, den Everswinkel, den _____________________________ ______________________________ (Stadt Münster) (Gemeinde Everswinkel) Anlagen: Anlage 1: Kartographische Darstellungen zum geplanten Standort der JVA Anlage 2: Vertragsentwurf Gemeinde Everswinkel und Abwasserbetrieb TEO AöR (Übertra- gungsvertrag)
Beschlussvorlage
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V/0635/2021 V/0635/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Entwässerungstechnische Erschließung "Justizvollzugsanstalt (JVA) Telgter Straße„ Beratungsfolge 14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 29.09.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Dem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bau - und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein - Westfalen, Niederlassung Münster (BLB NRW) und der Stadt Münster zur schmutzwasser- technischen Erschließung der JVA wird zugestimmt. (s. Anlage 3) 2. Dem Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung der JVA zwischen der Gemeinde Everswinkel und der Stadt Münster wird zugestimmt. (s. Anlage 4) 3. Der Ausführungsvereinbarung für die Abwasserbeseitigung der JVA zwischen dem Abwas- serbetrieb TEO (Telgte, Everswinkel, Ostbevern und Beelen) AÖR und der Stadt Münster wird zugestimmt. (s. Anlage 5) II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster für die Errichtung eines Pumpwerkes und einer Druckrohrleitung zur Schmutzwasserbeseitigung Baukosten in Höhe von ca. 4,3 Mio. € entste- hen. Der BLB NRW erstattet der Stadt Münster sämtliche Baukosten. Darüber hinaus erhält die Stadt Münster vom BLB NRW für ihre Aufwendungen eine vereinbarte Regiekoste nerstattung. Die Kostenregelung ist dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Münster und dem BLB NRW zu entnehmen. Nach Fertigstellung verbleibt das Pumpwerk im Eigentum der Stadt Münster, und die Druckrohrlei- tung geht in das Eigentum der TEO AöR über. Als Folgekosten fallen bei der Stadt Münster für das Pumpwerk zusätzlich jährlich Unterhaltungskosten von rd. 4.000 € an. Amt für Mobilität und Tiefbau 07.09.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Grimm Telefon: 492-6600 Grimm@stadt-muenster.de - 2 - V/0635/2021 Die v.g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung Investitionsmaßnah- me 4255 Telgter Straße JVA Auszahlungen 2022 2023 2024 1.000.000 3.000.000 300.000 Einzahlungen 2022 2023 2024 1.000.000 3.000.000 300.000 Saldo 0 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung Zeile 06 Kostenerstattungen und Kos- tenumlagen 2022 2023 2024 75.000 225.000 22.500 Regiekosten- erstattung vom BLB NRW Ergebnis 322.500 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2022 bei der o. g. Investitionsmaßnahme bzw. Produktgruppe veranschlagt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushalts satzung 2022 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt. Begründung: Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) plant die Errichtung einer Jus- tizvollzugsanstalt (JVA) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Westf.) auf den Grundstücken östlich der Telgter Straße. Die Gesamtfläche beträgt ca. 18 ha. Da im unmittelbaren Planungsbereich JVA keine Kanalisation vorliegt, wird die entwässerungstechni- sche Erschließung wie folgt gesichert: Die vorhandene städtische Kläranlage „Loddenbach“ im Südosten des Stadtgebietes hat ihre Auslas- tungsgrenze nahezu erreicht. Um sie nicht weiter zu belasten und um die schmutzwassertechnische Erschließung des JVA-Grundstückes dennoch zu ermöglichen, wollen die Gemeinde Everswinkel und die Stadt Münster in der Gestalt zusammenarbeiten, dass das Schmutzwasser in die Kläranlage E- verswinkel eingeleitet wird. Dabei will die Gemeinde auf Grund der Übertragung ihrer Abwasserbesei- tigungspflicht auf die TEO (Telgte, Everswinkel, Ostbevern und Beelen) AöR auch die mit dieser Zu- sammenarbeit entstehenden Rechte und Pflichten auf die TEO übertragen. Zur rechtlichen Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit und zur Sicherstellung der Erschließung des Grundstückes sind die Verträge und Ausführungsvereinbarungen jeweils zwischen dem BLB NRW, der Gemeinde, dem TEO und der Stadt notwendig. - 3 - V/0635/2021 Diese vertraglichen Reglungen wurden unter Beteiligung aller Vertragspartner von der Kanzlei Wolter Hoppenberg, Hamm aufgestellt und im Vorfeld mit der Bezirksregierung als obere Wasserbehörde abgestimmt. Baulich sind im einzelnen folgende Maßnahmen vorgesehen: Die Stadt plant, baut und betreibt eine Pumps tation auf dem JVA- Grundstück und baut eine Druck- rohrleitung bis zum bestehenden Pumpwerk Alverskirchen des Abwasserbetriebs TEO. Vom diesem Zwischenpumpwerk aus, wird die weitere Abwasserentsorgung über Bestandsdruckrohrleitungen bis zur Kläranlage Everswinkel realisiert. Die zukünftige Schmutzwassertrasse von der JVA nach Alvers- kirchen beläuft sich auf ca. 6 km. Die Pumpstation verbleibt im Eigentum der Stadt. Der Standort ist für Stadt, TEO und Stadtnetze Münster jederzeit zugänglich und befindet sich im Überwachungsbereich der JVA. Die Pumpstation wird optisch und architektonisch in das Bauvorhaben und die Außenanlagen der JVA integriert. Die Druckrohrleitung übereignet die Stadt gemäß den vertraglichen Regelungen nach Fertigstellung an die TEO. TEO wird diese Druckrohrleitung zukünftig betreiben. Die entsprechenden Standards der jeweiligen Eigentümer/Betreiber/Unterhaltungspflichtigen werden in der Planung berücksichtigt. Die Planung erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen BLB NRW, TEO, Gemeinde, Sta dtnetze Münster und Stadt. Gleichermaßen werden die Planung und die Baumaßnahme mit den örtlichen Behörden (Straßenbau- lastträger und Landschaftsschutzbehörde) abgestimmt. Die Abstimmung der Bauzeiten erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem BLB NRW. Die Maßnahme wird im Abwasserbeseitigungskonzept (ABK 7. Fortschreibung 2021 – 2026) unter der Maßnahmenart A1 – Ergänzungsmaßnahmen (Erweiterung bestehender Kanalisation) mit der Nr. 2.1.98 geführt. Zusätzlich zu der Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht i st wasserrechtlich, nach § 57 LWG, eine Anzeige bei der Bezirksregierung für die Erweiterung des Kanalnetzes einzureichen. Für den Leitungsbau im Außenbereich sind zusätzlich Genehmigungen der Landschaftsbehörden zu beantragen. Das anfallende Niederschlagswasser der JVA wird über Rückhaltebecken in den sich an der Grund- stücksgrenze befindlichen Wasserlauf eingeleitet. Die Stadt ist diesbezüglich von der Abwasserbesei- tigungspflicht befreit und der BLB NRW im Gegenzug hierzu verpflichtet worden. Dem städtisc hen Antrag wurde am 30.11.2020 nach § 49 Abs. 4 S. 1 LWG durch die Untere Wasserbehörde zuge- stimmt. Mit der Übernahme der Kosten durch den BLB NRW gemäß dem städtebaulichen Vertrag sind die Kanalanschlussbeiträge abgelöst. Die Zahlung und Abrechnung der Abwassergebühren für das Schmutzwasser muss gemäß des § 50 LWG zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung unter Anwendung der jeweiligen Ortssatzungen der Gemeinde und der Stadt erfolgen. Die Stadt erhebt die Abwassergebühren vom Land NRW als Be- treiber der JVA gemäß ihrer Satzung. Im weiteren Verfahren muss die Stadt Münster dem Abwasser- betrieb TEO die Abwassergebühren auf Basis der Gemeinde vergüten. Mehr- oder Minderbeträge die durch die unterschiedliche Höhe der Abwassergebühren entstehen fallen in den Verantwo rtungsbe- reich der Stadt. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts ist nachfolgend eine beispielhafte Berechnung für das Jahr 2021 aufgeführt. Schmutzwasseranfall: 50.000,00 m³ Schmutzwassergebühr: Stadt: 2,24 €/m³ - 4 - V/0635/2021 Gemeinde: 2,62 €/m³ Einnahmen Stadt: 50.000 m³ * 2,24 €/m³ = 112.000 € Weiterleitung TEO: 50.000 m³ * 2,62 €/m³ = 131.000 € Differenz: 19.000 € Diese Differenz wäre von der Stadt zu entrichten. Da die Abwassergebühren jährlich neu kalkuliert werden müssen, kann keine verlässliche Aussage über eine zukünftige Entwicklung getroffen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich durch die prognostizierte Gebührensteigerung auf Seiten der Stadt (Ausbau Hauptkläranlage, Abwasserbe- seitigungskonzept) die Gebühren perspektivisch stärker angleichen. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlage Anlage 1: Entwässerungsplan JVA Anlage 2: Trasse DRL Anlage 3: Städtebaulicher Vertrag -Entwurf- Anlage 4: Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung -Entwurf- Anlage 5: Ausführungsvereinbarung -Entwurf-
Anlage 2_gross
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Standort "Pumpstation JVA"(nachrichtlich) Standort"Pumpwerk Alverskirchen"(nachrichtlich) Standort"Kläranlage Everswinkel" (nachrichtlich) Plot 10.08.2021 Nr. 1 2 3 4 5 Art der Änderung Name Datum Blatt Nr.:Str. Schlüssel:Anlage Nr.:Plan Nr.:Projekt Nr.: 1 (1)00/0000000 MaßstabLageplan 1 : Längen 1 : / Höhen 1 : Datum Name bearbeitet gezeichnet geprüft Übersichtsplan ... genehmigt :i. A.Amt für Mobilität und TiefbauMünster, den........................................2020 Die dargestellt amtliche Basiskarte stammt vom www.geoportal.nrwDie Lage der geplanten Pumpstation JVA, die Lage des Pumpwerkes Alverskirchen sowiedie Lage der Kläranlage Everswinkel sind hier nachrichtlich dargestellt.Der geplante Trassenverlauf der DRL von der Pumpstation JVA zumPumpwerk Alversirchen ist ebenfalls nachrichtlich dargestelltLegende: Anlage 2 Politische Grenze (Grenzgebiet Stadt Münster-Abwasserbetrieb TEO AöR)Gelände JVA Telgter StraßeStandort "Pumpstation JVA" (nachrichtlich dargestellt)geplanter Trassenverlauf der DruckrohrleitungStandort "Pumpwerk Alverskirchen" (nachrichtlich gargestellt)Standort "Kläranlage Everswinkel" (nachrichtlich dargestellt) Öffentliche BeschlussvorlageV/XXXX/2021
Anlage 3_Vertrag_MS_BLB_JVA_Entwurf
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Stand: Entwurf 21.07.2021 \\ads.stadt-muenster.de\DS\0000\D66\66_Projektdaten\Telgter Straße - JVA -+- 18_041\Antraege_Genehmigungen_Vertraege\Vorlage\Vorlage JVA_abgestimmt\Anhänge Vorlage JVA\Anlage 3\Vertrag_MS_BLB_JVA_20210721_clean.docx Seite 1 von 8 Städtebaulicher Vertrag gem. § 11 Baugesetzbuch (BauGB) zwischen 1. der Stadt Münster (Westf.), vertreten durch den Oberbürgermeister, - nachfolgend „Stadt“ genannt - und 2. dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Münster, Ho- henzollernring 80, 48145 Münster, vertreten durch Herrn Marcus Vieth, - nachfolgend „BLB NRW“ genannt - nachfolgend zusammen auch als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet - Präambel Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) plant die Errichtung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) für das Land Nordrhein -Westfalen in Münster (Westf.) auf den Grundstücken östlich der Telgter Straße, Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 22, Flurstücke 28-30, 33, 135 -142, 163-165, 167-171 (171 nur als kleines Teilstück mit in Planung JVA) (im folgenden Grundstücke des Landes NRW). Die Planung für den Bau der JVA ist noch nicht ab- geschlossen. Eine Genehmigung für die Errichtung besteht noch nicht. Die Erschließung hin- sichtlich des anfallenden Abwassers ist noch nicht gesichert. Das anfallende Niederschlagswasser soll zukünftig vom BLB NRW als Grundstückseigentümer selbst beseitigt werden. BLB NRW plant, realisiert und finanziert insoweit die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers und/oder dessen Einleitung in ein Oberflächengewässer. Das anfallende Schmutzwasser soll über die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt besei- tigt werden. Hierfür errichtet die Stadt eine auf den Grundstücken des BLB NRW Pumpstation und baut eine Druckrohrleitung bis zum bestehenden Pumpwerk Alverskirchen des Abwasser- betriebs TEO AöR (TEO). Hierfür werden Stadt und die Gemeinde Everswinkel einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung für die JVA schließen. Die Rechte und Pflichten werden anschließend von der Gemeinde Everswinkel an die TEO übertragen. Die Druckrohrleitung soll nach Errichtung an die TEO übertragen werden. Die Pumpstation soll im Eigentum der Stadt verbleiben und von ihr betrieben werden. Ohne diese Maßnahmen wäre eine ordnungsgemäße Erschließung der zukünftigen JVA nicht gewährleistet, daher wird BLB NRW die Kosten hierfür tragen. Seite 2 von 8 Planung, öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren, Ausführungsplanung einschließlich Vergabe, die Durchführung der Baumaßnahmen einschließlich Bauüberwachung und Ab- nahme und Abrechnung der Maßnahme n sollen durch die Stadt erfolgen. Planung und Bau sollen in enger Abstimmung zwischen Stadt und BLB NRW erfolgen, um eine technisch, wirt- schaftlich und ökologisch optimale Umsetzung zu gewährleisten. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Vertrag: § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Erschließung hinsichtlich des durch die JVA anfallen- den Abwassers wie folgt: a) Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der für die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers für die Grundstücke des Landes NRW, wie in der Anlage 1 dargestellt, notwendigen Anlagen (Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen). b) Errichtung, Betrieb und Unterhaltung einer Pumpstation (Pumpstation) und ei- ner Druckrohrleitung für das Schmutzwasser (Druckrohrleitung) von de n Grundstücken des Landes NRW, bis zum bestehenden Pumpwerk Alverskirchen der TEO (Pumpwerk) inclusive Anschluss der Druckrohrleitung an das Pump- werk Alverskirchen, wie in Anlage 2 dargestellt. Art und Umfang sind in der An- lage 3 beschrieben. (2) BLB NRW erklärt, dass er über die in Abs. 1 genannten Grundstücke des Landes NRW verfügungsberechtigt und zur Durchführung der mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen bereit und in der Lage ist. § 2 Durchführung der Maßnahmen (1) BLB NRW führt die in § 1 Abs. 1 lit. a) genannten Maßnahmen in eigener Zuständigkeit durch. Hierzu streben die Parteien die Übertragung der Niederschlagswasserbeseiti- gungspflicht nach § 49 Abs. 4 LWG NRW auf BLB NRW an. BLB NRW hat den Nachweis gemäß § 49 Abs. 4 S. 1 LWG NRW zu führen, dass das Niederschlagswasser gemein- wohlverträglich auf den Grundstücken des Landes NRW versickert und/oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. BLB NRW wird insoweit auch vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage befreit. Seite 3 von 8 (2) Stadt führt die in § 1 Abs. 1 lit. b) genannten Maßnahmen durch. B LB NRW gestattet Stadt den Bau der in § 1 Abs. 1 lit. b) genannten Anlagen in und auf den Grundstücken des Landes NRW . Stadt ist für die Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung , öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren, die Ausführungsplanung einsc hließlich Vergabe, die Durchführung der Baumaßnahmen einschließlich Bauüberwachung und Abnahme zuständig. § 3 Projekt (1) Pumpstation, Druckrohrleitung sowie der Anschluss an das Pumpwerk werden nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung realisiert. Planung und Errichtung der Pumpsta- tion, der Druckrohrleitung und des Anschlusses an das Pumpwerk werden im Folgen- den als Projekt bezeichnet. (2) Die für das Projekt erforderlichen Arbeiten werden in vier Projektphasen aufgeteilt und durchgeführt: a) Projektphase 1 (Grundlagene rmittlung bis Genehmigungsplanung): Diese Pro- jektphase betrifft alle Arbeiten, die für Grundlagenermittlung und bis zur Ge- nehmigungsplanung gemäß Leistungsphasen 1-4 HOAI 2020 für das Projekt er- forderlich sind. b) Projektphase 2 (Genehmigungsverfahren): Diese Projektphase betrifft alle Maßnahmen, die für die Erlangung der notwendigen öffentlich-rechtlichen Ge- nehmigungen für das Projekt erforderlich sind. c) Projektphase 3 (Ausführungsplanung bis zur Mitwirkung bei der Vergabe): Diese Projektphase betrifft alle M aßnahmen, die für die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Beauftragung (Leistungsphasen 5 – 7 HOAI 2020) er- forderlich sind. d) Projektphase 4 (Durchführung der Baumaßnahmen bis einschließlich Ab- nahme): Diese Projektphase betrifft alle Maßnahmen, die für den Bau des Pro- jektes erforderlich sind. Die Projektphasen können sich zeitlich bzw. inhaltlich überschneiden. (3) Stadt führt die Projektphasen durch und schließt die zur Realisierung des Projekts not- wendigen Verträge mit Dritten. Leistungsberechtigte und Kostenschuldnerin für diese Verträge ist Stadt. Seite 4 von 8 (4) Stadt wirkt bei der Realisierung des Projekts auf eine abgestimmte Vorgehensweise – jedenfalls bei allen wesentlichen Aspekten in den einzelnen Projektphasen – mit BLB NRW hin. Hierzu setzt Stadt BLB NRW u nter Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen über die Projektphasen in Kenntnis und fordert BLB NRW zur Abgabe einer Freigabeerklärung gemäß nachfolgendem Abs. 5 für die vorzunehmenden Hand- lungen zur Realisierung des Projekts auf. Die Informationspflicht umfasst alle für die jeweilige Freigabeerklärung erforderlichen Unterlagen (z.B. Pläne, Genehmigungsan- träge, Leistungsverzeichnisse, Vertragstexte, Kostenberechnungen, Rechnungen). Stadt stellt sicher, dass BLB NRW unverzüglich zu mindest eine Ausfertigung in Text- form der Unterlagen erhält. (5) BLB NRW hat zur Gewährleistung einer reibungslosen Realisierung des Projekts die in Textform vorgelegten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und nach be- anstandungsloser Prüfung eine Freigabeerklärung in Textform abzugeben. Gibt der BLB keine Freigabeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen ab, gilt die Freigabeerklärung als erteilt. Eine Freigabeerklärung ist zu folgenden Aspekten abzugeben: a) Freigabe der Entwurfsplanung in Projektphase 1; b) Freigabe der maßgeblichen Anträge bzw. Anzeigen im öffentlich -rechtlichen Genehmigungsverfahren und der erteilten öffentlich-rechtlichen Genehmigun- gen in Projektphase 2; c) Freigabe der Ausschreibungsunterlagen und Freigabe der Beauftragung der notwendigen Leistungen für die Bauausführung des Projektes in Projektphase 3; d) Freigabe von Nachträgen der Auftragnehmer und Freigabe der Abnahme durch eine abschließende Bauzustandsbesichtigung in Projektphase 4. Verweigert BLB NRW zunächs t die Freigabeerklärung, stimmen die Parteien einver- nehmlich die notwendigen Maßnahmen für eine Freigabe ab. Die Parteien können ver- einbaren, dass eine generelle Freigabe für eine Projektphase insgesamt oder Teile ei- ner Projektphase und/oder bis zu einem bestimmten Betrag für eine Projektphase oder Teile einer Projektphase erfolgt. (6) Pumpstation, Druckrohrleitung und Anschluss an das Pumpwerk stehen im Eigentum der Stadt. Stadt ist berechtigt, Druckrohrleitung und Anschluss an das Pumpwerk zu übertragen. § 4 Bau (1) Der Baubeginn für das Projekt ist geplant für das Jahr 2022. Die Fertigstellung für das Projekt ist für das 1. Quartal 2025 vorgesehen. Seite 5 von 8 (2) Die Parteien werden den Baubeginn, den Bauzeitenplan und den Bauablauf während der Projektphasen abstimmen und regelmäßig fortschreiben. Stadt wird die geplanten weiteren Maßnahmen auf den Grundstücken berücksichtigen. (3) Stadt überwacht die Durchführung der Baumaßnahmen und führt die Abnahme durch. (4) BLB NRW ist berechtigt, in Abstimmung mit Stadt die Baustelle zu betreten und an Baubesprechungen und Abnahmen der Stadt teilzunehmen. § 5 Kosten der Maßnahmen (1) BLB NRW führt die in § 1 Abs. 1 lit. a) genannten Maßnahmen auf eigene Rechnung durch. (2) Die Kosten der in § 1 Abs. 1 lit. b) genannten Maßnahmen trägt BLB NRW. Stadt erhält von BLB NRW für die Durchführung des Projekts einen Regiekostenzuschlag in Höhe von 7,5 Prozent zu den anfallenden Kosten (brutto). Die Leistungen, die mit dem Re- giekostenzuschlag abgegolten werden, sind insbesondere die Planung, die Koordina- tion, Vertretung der Bauherreninteressen, Durchführung der Vergabeverfahren, Über- wachung und Rechnungsprüfung des Projektes. (3) Stadt erhält für die Kosten gemäß vorstehendem Abs. 2 eine n Vorschuss in Höhe von 2,15 Mio. EUR Brutto (in Worten ZWEIMILLIONENHUNDERTFÜNFZIGTAUSEND Euro). Dieser Vorschuss ist bei Abschluss des Vertrages fällig. (4) Die Kosten gemäß vorstehendem Abs. 2 werden binnen zwei Wochen nach Rechnungs- legung fällig. Stadt ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Der Regiekostenzu- schlag ist Teil der jeweiligen Abschlagsrechnung. Die Höhe der Abschlagsrechnung ergibt sich unter Anrechnung des Vorschusses gemäß vorstehendem Abs. 3 aus der Höhe der bei Stadt eingegangenen, geprüften und freige gebenen Abschlags- und Schlussrechnungen der von ihr beauftragten Unternehmen. Mögliche Zinsvor - oder -nachteile auf Grund des Vorschusses werden nicht berücksichtigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. (5) Sämtliche Zahlungen sind unter Ausschlu ss anderer Zahlungswege auf das Konto der Stadt mit der IBAN-NR. DE10 4005 0150 0000 0007 52, BIC-Nr. WELADED1MST bei der Sparkasse Münsterland-Ost zu überweisen. § 6 Verkehrssicherungspflicht Während der Durchführung der Baumaßnahmen übernimmt Stadt auf den Grundstü- cken des Landes NRW für die Bereiche, in denen Baumaßnahmen zur Errichtung des Projekts durchgeführt werden, die Verkehrssicherungspflicht. Seite 6 von 8 § 7 Haftung und Gewährleistung (1) Soweit in dem nachfolgendem Abs. 2 nicht ausdrücklich anders bestimmt, haftet Stadt für Schäden aus einer Verletzung von Pflichten gegenüber BLB NRW nicht. Dieser Haf- tungsausschluss erfasst nicht Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Stadt die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie auf Er- satz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. (2) Stadt übernimmt die Gewähr, dass die gem. § 1 Abs. 1 lit. b) zu errichtende Pumpsta- tion, Druckrohrleitung und der Anschluss zur Zeit der Abnahme die vertraglich verein- barten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst ent- sprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern , so dass die Erschließung für Schmutzwasser zu diesem Zeitpunkt gesichert ist. § 8 Kanalanschlussbeiträge (1) Mit der Zahlung der Kosten gem. § 5 Abs. 2 durch BLB NRW werden Kanalanschluss- beiträge im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen und der Kanalbeitragssatzung der Stadt für die erschlossenen Baugrundstücke abge- löst. Die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten dieser Grundstücke werden zu Kanalan- schlussbeiträgen nicht veranlagt. Davon unberührt bleibt die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren für die laufende Schmutzwasserbeseitigung. (2) Klargestellt wird, dass auch keine Kanalanschlussbeiträge für einen Anschluss an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage erhoben werden. § 9 Betrieb und Unterhaltung (1) Eigentümer, Betreiber und Unterhaltungspflichtiger der Pumpstation ist die Stadt. BLB NRW gestattet Stadt unentgeltlich und auf unbestimmte Zeit Bau, Betrieb und Unter- haltung der Pumpstation auf de n Grundstücken des Landes NRW . Die Pumpstation wird und verbleibt im Eigentum der Stadt. (2) Stadt übereignet die Druckrohrleitung ab Außenkante Pumpstation und den Anschluss an das Pumpwerk mit Inbetriebnahme an TEO. BLB NRW stimmt dieser Ü bereignung zu. Die Druckrohrleitung und der Anschluss an das Pumpwerk verbleiben sodann im Eigentum von TEO. (3) Eigentümer, Betreiber und Unterhaltungspflichtiger der Druckrohrleitung einschließ- lich des Anschluss an das Pumpwerk wird TEO. BLB NRW gestattet TEO unentgeltlich und auf unbestimmte Zeit Bau, Betrieb und Unterhaltung der Druckrohrleitung auf den Grundstücken des Landes NRW. Seite 7 von 8 § 10 Dingliche Sicherung BLB NRW verpflichtet sich, binnen zwölf Wochen nach Vertragsschluss Eintragungsbe- willigungen der Dienstbarkeiten gemäß der Vorlage in Anlage 4 und 5, abzugeben und die Eintragung in das Grundbuch zu beantragen. § 11 Anpassung und Kündigung (1) Für die Änderung, Anpassung und Kündigung dieses Vertrages gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 60 VwVfG NRW. (2) Im Falle der Nichtrealisierung des Baus der JVA durch BLB NRW oder einer Anpassung oder Kündigung dieses Vertrags gem. § 60 VwVfG hat BLB NRW Stadt alle bis dahin entstandenen Kosten für das Projekt sowie die Kosten für einen Rückbau der bis dahin realisierten Teile des Projekts zzgl. des Regiekostenzuschlages zu erstatten. BLB NRW stellt weiterhin Stadt von allen Entschädigungsansprüchen, die TEO hinsichtlich der Er- tüchtigung des bestehenden Pumpwerks gegenüber Stadt geltend macht, frei. § 12 Schlussbestimmungen (1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Parteien verpflichten sich, solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vorschriften zu ersetzen. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. An die Stelle nichtiger, unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen oder zur Aus- füllung der Lücke soll eine Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags oder der späte- ren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten Maß einer Leistung oder einer Zeit (Frist oder Termi n) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung und der Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des vereinbarten. (3) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags, einschließli ch der Än- derung dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform, sofern nicht nach zwingendem Recht eine strengere Form (z. B. notarielle Beurkundung) erforderlich ist. § 13 Ausfertigungen Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten je eine Ausferti- gung. Seite 8 von 8 § 14 Anlagen (1) Anlagenspiegel: a) Anlage 1 Lageplan XXX (BLB> mit Niederschlagswasserkonzept) b) Anlage 2 Plan der Stadt (Übersichtsplan) (Stadt Münster) c) Anlage 3 Planung der Stadt (P umpstation und Druckrohrleitung auf den Grundstücken des Landes NRW) (Stadt Münster) d) Anlage 4 Bewilligungserklärung und Antrag auf Eintragung einer be- schränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt (Stadt Münster) e) Anlage 5 Bewilligungserklärung und Antrag auf Eintragung einer be- schränkten persönliche n Dienstbarkeit zugunsten des Abwasserbetriebs TEO AöR, Telgte (Stadt Münster) (2) Diese Anlagen sind Bestandteil des Vertrags. Münster, den…………..2021 Münster, den…………..2021 Für die Stadt Münster Für den BLB NRW
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Telgter Straße
- Klemensstraße 10
- Bahnhofstraße 48
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0635/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.08.2021
- Erstellt
- 18.08.2021 09:37