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V/0635/2021

Entwässerungstechnische Erschließung "Justizvollzugsanstalt (JVA) Telgter Straße“

Vorlagen 18.08.2021

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 1_PW Beschriftung_A4

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Ansehen

Anlage 2_A4

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Ansehen

Anlage 5_AusführungsVereinbarung Münster_TEO_Entwurf

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Ansehen

Anlage 1_PW Beschriftung_gross

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Ansehen

Anlage 4_ZusammenarbeitVertragMünster_Everswinkel_JVA_Entwurf

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2_gross

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Ansehen

Anlage 3_Vertrag_MS_BLB_JVA_Entwurf

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Ansehen

Anlage A

1691 Zeichen

Anlage A zur V/0635/2021 
Kurzüberblick 
Die Stadt Münster stellt in interkommunaler Zusammenarbeit mit dem Abwasserbetrieb TEO AöR 
die schmutzwassertechnische Entwässerung und Erschließung der geplanten „Justizvollzugsan-
stalt (JVA) Telgter Straße“ sicher. Der Auftraggeber und Investor ist der BLB. Nach Fertigstellung 
verbleibt das Pumpwerk im Eigentum der Stadt und die Druckrohrleitung geht ist das Eigentum 
von TEO über.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „ordnungsgemäße, sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Ab-
leitung und Reinigung von Abwasser“ verfolgt. 
 
Mit diesem Vertragswerk wird die schmutzwassertechnische Erschließung der JVA sichergestellt.  
 
Nach heutigem Stand ist eine Realisierung im 1. Quartal 2025 vorgesehen. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1101 Abwasserbeseitigung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja  Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplanes 2022 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein  teilw 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlagen: 
Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswasser-
gesetz NW (LWG), Entwässerungssatzung (EWS), Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) 
 
Beeinflussbarkeit der finanziellen Auswirkungen: 
Eine Reduzierung der finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich. 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Anlage 1_PW Beschriftung_A4

8 Zeichen

Pumpwerk

Anlage 2_A4

1138 Zeichen

Plot 10.08.2021 
Nr. 
1 
2 
3 
4 
5 
Art der Änderung Name Datum 
Blatt Nr.: 
Str. Schlüssel: 
Anlage Nr.: 
Plan Nr.: 
Projekt Nr. : 
1 (1) 
00/000 
0000 
Maßstab 
Lageplan 1 : 
Längen    1 :           /  Höhen 1 : 
Datum Name 
bearbeitet 
gezeichnet 
geprüft 
Übersichtsplan 
.
.
.
genehmigt : 
i. A. 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
Münster, den........................................2020 
Die dargestellt amtliche Basiskarte stammt vom www.geoportal.nrw 
Die Lage der geplanten Pumpstation JVA, die Lage des Pumpwerkes Alverskirchen sowie 
die Lage der Kläranlage Everswinkel sind hier nachrichtlich dargestellt. 
Der geplante Trassenverlauf der DRL von der Pumpstation JVA zum 
Pumpwerk Alversirchen ist ebenfalls nachrichtlich dargestellt 
Legende: 
Anlage 2 
Politische Grenze  (Grenzgebiet Stadt Münster-Abwasserbetrieb TEO AöR) 
Gelände JVA Telgter Straße 
Standort "Pumpstation JVA" (nachrichtlich dargestellt) 
geplanter Trassenverlauf der Druckrohrleitung 
Standort "Pumpwerk Alverskirchen" (nachrichtlich gargestellt) 
Standort "Kläranlage Everswinkel" (nachrichtlich dargestellt) 
Öffentliche Beschlussvorlage 
V/ 
XXXX /2021

Anlage 5_AusführungsVereinbarung Münster_TEO_Entwurf

14786 Zeichen

Stand: Entwurf 
Ausführungsvereinbarung  über  die  Abwasserbeseitigung  
für die neue Justizvollzugsanstalt Münster  
 
zwischen 
der Stadt Münster, Klemensstraße 10, 48143 Münster (Westf.), vertreten durch XXX 
 - im Folgenden „Stadt“ - 
und 
dem Abwasserbetrieb TEO AöR, Bahnhofstraße 48, 48291 Telgte, vertreten durch den 
Vorstand Thomas Taugs 
- im Folgenden „TEO“ - 
- beide gemeinsam im Folgenden „Parteien“ genannt - 
Die Stadt hat mit der Gemeinde Everswinkel (Gemeinde) einen Vertrag über die 
Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt Münster am 
XX.XX.XXXX geschlossen (Vertrag). Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag hat die 
Gemeinde mit dem Vertrag zur Übertragung des Vertrages über die Zusammenarbeit bei  der 
Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt Münster (Übertragungsvertrag) auf die 
TEO übertragen.  
Entsprechend Vertrag und Übertragungsvertrag schließen nun Stadt und TEO eine gesonderte 
Vereinbarung zur Ausführung von Vertrag und Übertragungsvertrag 
(Ausführungsvereinbarung). Nach Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden sind 
so Änderungen und  Anpassungen bei der Umsetzung des Vertrages möglich, ohne dass es 
jeweils einer wasserrechtlichen oder kommunalrechtlichen Zulassung bedarf.

§ 1 Gegenstand 
(1) Das Land Nordrhein -Westfalen will auf den Grundstücken Gemarkung Wolbeck -
Kirchspiel, Flur 22 , Flurstücke 28-30,33, 135 -142, 163 -170, in Münster eine neue 
Justizvollzugsanstalt (JVA) errichten. Der geplante Standort ist in Anlage 1 dargestellt.  
(2) Die Erschließung der JVA ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages nicht 
gesichert. Insbesondere zur ordnungsgemäßen Beseitigung der beim Betrieb der JVA 
anfallenden Schmutzwässer ist ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage 
erforderlich. Hierzu bedarf es der Zusammenarbeit der für das Stadtgebiet 
abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt und der abwas serbeseitigungspflichtigen TEO 
für das Gemeindegebiet Everswinkel. 
(3) Diese Ausführungsvereinbarung dient der Umsetzung des Vertrag es über die 
Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt 
Münster vom XX.XX.XXXX zwischen der Stadt und der Gemeinde Everswinkel (Vertrag) 
und des Vertrages zur Übertragung des Vertrages über die Zusammenarbeit bei der 
Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt Münster zwischen Gemeinde 
und TEO (Übertragungsvertrag) und damit  
a) der Regelung der, mit der Aufgabe der gemeinsamen Abwasserbeseitigung 
verbundenen Errichtung und des Betriebs von neuer Abwasserinfrast ruktur 
und  
b) der Regelung der Mengen, Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der 
gemeinsamen Abwasserbeseitigung. 
(4) Soweit in dieser Ausführungsvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen 
werden, gelten alle für die Durchführung diese r Ausführungsvereinbarung 
einschlägigen Satzungen der Parteien in ihrer jeweils geltenden Fassung.  Die 
Satzungen in der zum Vertragsabschluss geltenden Fassung sind der 
Ausführungsvereinbarung als Anlagen 2.1 bis 2.4 angehängt. 
§ 2 Gegenstand der gemeinsamen Abwasserbeseitigung 
(1) Geschätzte Menge und Eigenschaften des beim Betrieb der JVA anfallenden 
Schmutzwassers (Schmutzwasser) werden in der Anlage 3 beschrieben. Die Anlage 3 
wird einvernehmlich nach baurechtlicher Zulassung der JVA fortgeschrieben.  
(2) Die Stadt sammelt das Schmutzwasser. TEO übernimmt das Schmutzwasser und leitet 
es zur Kläranlage Everswinkel (Kläranlage) fort und behandelt es dort. Die Kläranlage 
ist in der Anlage 1 dargestellt.

§ 3 Errichtung 
(1) Die Stadt errichtet auf den in Anlage 1 gekennzeichneten Flächen eine Pumpstation 
(Pumpstation) und eine Druckrohrleitung für das Schmutzwasser (Druckrohrleitung) 
bis zum bestehenden Pumpwerk Alverski rchen (Pumpwerk) und schließt die 
Druckrohrleitung an.  
(2) TEO baut das Pumpwerk so um, dass ein Anschluss der Druckrohrleitung erfolgen kann.  
(3) Die vorläufigen technischen Einzelheiten zur Pumpstation, der Druckrohrleitung und 
dem Umbau des Pumpwerks (Umbau) sind in der Anlage 4 dargestellt.  Die Anlage 4 
wird einvernehmlich nach baurechtlicher Zulassung der JVA sowie nach Planung von 
Pumpstation, Druckrohrleitung und Umbau fortgeschrieben.  
(4) Die Errichtung erfolgt so rechtzeitig, dass ein Betriebsbeginn der JVA entsprechend 
dem Zeitplan des Landes Nordrhein -Westfalen möglich ist. Derzeit ist ein 
Betriebsbeginn der JVA im Jahre 2025 vorgesehen. Die Parteien werden 
einvernehmlich den Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf den Bau der JVA fortschreiben.  
(5) Die für Planung, Genehmigung und Bau von Pumpstation, Druckrohrleitung und 
Umbau e rforderlichen Daten stellen sich die Parteien gegenseitig unentgeltlich zur 
Verfügung. Die Parteien werden jeweils rechtzeitig vor Beginn der Umsetzung der 
einzelnen Schritte (Planung, Genehmigungsverfahren, Ausschreibungen, Bau) der 
jeweils anderen Seite die beabsichtigen Schritte einschließlich der notwendigen 
Unterlagen in Textform mitteilen. Widerspricht die jeweils andere Partei nicht 
innerhalb von vier Wochen, gilt die Planung als genehmigt.  
(6) Die Stadt plant und errichtet die Pumpstation nach eigenen Standards und die 
Druckrohrleitung nach Standards von TEO . Sie wird eine Steuerungsmöglichkeit der 
Pumpstation für TEO vorsehen. Soweit besondere Wünsche von TEO  bestehen, die 
über die Planung der Stadt hinausgehen, wird die Stadt diese Planung umsetzen, 
soweit die Mehrkosten durch TEO oder andere Dritte getragen werden. 
(7) Die Stadt übereignet  die Druckrohrleitung, entsprechend der fortgeschriebenen 
Anlage 4 mit Inbetriebnahme, unentgeltlich an TEO. Gewährleistungs ansprüche, 
Schadensersatzansprüche usw. gehen auf die TEO über. 
(8) Die Stadt stellt TEO mit Inbetriebnahme Bestandspläne für die Druckrohrleitung und 
die Pumpstation in zweifacher Ausfertigung der Papierversion und georeferenziert im 
PDF, DWG, DXF und Shape Format zur Verfügung. 
§ 4 Grundstücksnutzung 
(1) Die Parteien gestatten sich gegenseitig die Nutzung der in ihrem Zugriff befindlichen 
Grundstücke gem. der noch zu erstellenden Anlage 5. Die Parteien werden sich bei ggf. 
notwendigen Verhandlungen gegenseitig unterstützen.

(2) Die Parteien werden unverzüglich nach Fertigstellung der Planung und Genehmigung 
von Pumpstation, Druckrohrleitung und Umbau die Anlage 5 erstellen, welche die 
Leitungs- und Wegerechte sowie die Baustelleneinrichtungsflächen darstellt.  
(3) Die zur Errichtung der Pumpstation und der Druckrohrleitung erforderlichen Leitungs- 
und Wegerechte sowie Baustelleneinrichtungsflächen auf dem Gebiet der Stadt sind 
von ihr zu beschaffen. 
(4) Die zur Errichtung der Druckrohrleitung und dem Umbau erforderlichen Leitungs- und 
Wegerechte sowie Baustelleneinrichtungsflächen  auf dem Gebiet der Gemeinde 
Everswinkel sind von TEO zu beschaffen. 
(5) Die Leitungs - und Wegerechte sind in geeigneter Weise, zum Beispiel durch 
Dienstbarkeiten, abzusichern.  Die Kosten für die Eintragungen der Dien stbarkeiten 
sind von de m jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen , auf dessen Gebiet das 
Grundstück liegt, zu tragen. Keine besonderen Sicherungen sind erforderlich, soweit 
Grundstücke des Landes NRW, der Stadt, der Gemeinde Everswinkel oder TEO 
betroffen sind. Sollten die entsprechenden Grundstücke später verkauft , mit einem 
Erbbaurecht, einer Dienstbarkeit oder einer Grundschuld/Hypothek belastet  oder 
umgewidmet werden, wird die jeweilige Partei vor dem Abschluss des Vertrages bzw. 
vor der Umwidmung eine geeignete Sicherheit zu Gunsten der entsprechenden Partei 
für die Leitungs- und Wegerechte vornehmen.  
(6) Leitungs- und Wegerechte sowie Baustelleneinrichtungsflächen  werden der jeweils 
anderen Partei unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 
§ 5 Öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren 
(1) Die Stadt führt die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren für die 
Pumpstation und die Druckrohrleitung durch. Die Unterlagen dieser Verfahren werden 
nach Abschluss der Verfahren an TEO übergeben. 
(2) TEO führt die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren für den 
Umbau durch. 
§ 6 Betrieb 
(1) Rechtzeitig vor der Inbetriebnahme erfolgt die Abnahme der Pumpstation, der 
Druckrohrleitung und des Umbaus. Die Parteien werden sich wechselseitig über die 
Abnahme informieren und eine Teilnahme der jeweils anderen Partei gestatten.  
(2) Die Inbetriebnahme ist geplant für 2023. Die Parteien können die Inbetriebnahme 
einvernehmlich fortschreiben. Mit der Zustimmung von TEO zur Inbetriebnahme gilt 
die Druckrohrleitung als zugelassen gem äß den einschlägigen Regelungen der 
Entwässerungssatzung von TEO.

(3) Die Stadt betreibt die Pumpstation. Mit Einleitung in die Druckrohrleitung erfolgt die 
Übergabe des Schmutzwassers an TEO. Übergabestelle ist die bauliche Außenkante der 
Pumpstation.  
(4) TEO ist berechtigt, auf die Steuerung der Pumpstation zuzugreifen, soweit dies für den 
Betrieb der Abwasseranlage erforderlich ist. TEO ist weiterhin berechtigt, das 
Betriebsgelände der Pumpstation jederzeit zu betreten, soweit dies für den Betrieb der 
Abwasseranlage erforderlich ist. Soweit möglich, sind das steuernde Eingreifen 
und/oder das Betreten vorab mit der Stadt abzustimmen. 
§ 7 Anforderungen an die Einleitung 
(1) Für die Einleitung des Schmutzwassers gelten die Anforderungen der jeweils gültigen 
Entwässerungssatzung von TEO, soweit nichts anderes bestimmt ist. 
(2) Die Stadt ist berechtigt folgende Menge einzuleiten 
a) Bis zu 10,0 l/s,  
b) Bis zu 7,42 m³/h und 178,08 m³/d und 
c) Bis zu 65.000 m³/a  
(3) Die Mengen gem. Abs. 2 werden von den Parteien einvernehmlich nach baurechtlicher 
Zulassung der JVA sowie bei Bedarf (z.B. Erweiterung der JVA) fortgeschrieben.  
(4) Die von der Stadt eingeleitete Menge wird durch ein MID in der Pumpstation erfasst  
und an die TEO zum Jahresanf ang (bis Ende Januar) für das Vorjahr zur Abrechnung 
gemeldet.  
(5) Die Parteien streben einen kontinuierlichen Ab- bzw. Zulauf von Abwasser an. 
§ 8 Folgen eines Verstoßes 
Im Falle eines Verstoßes gilt die jeweils gültige Satzung der TEO bzw. der Stadt.  
§ 9 Grundlagen 
(1) Jede Partei trägt die jeweils bei ihr anfallenden Kosten selbst, soweit in diesem Vertrag 
nichts anderes geregelt ist. Die Parteien werden die jeweils bei ihnen anfallenden 
Kosten entsprechend den gebührenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der 
jeweiligen eigenen Gebührenkalkulationen berücksichtigen.

(2) Die Kosten, die der entwässerungstechnischen Erschließung (unter anderem d er 
Pumpstation und d er Druckrohrleitung) zugerechnet werden können, werden durch 
die Stadt oder das Land Nordrhein -Westfalen getra gen. TEO wird die Stadt nur zur 
Zahlung von Kanalanschlussbeiträgen heranziehen, soweit die Erschließungskosten zur 
Entwässerung unterhalb des satzungsgemäßen Kanalanschlussbeitrages liegen. 
Übersteigen die der Stadt oder dem Land Nordrhein -Westfalen entstandenen Kosten 
die Höhe des satzungsmäßigen Kanalanschlussbeitrages, so hat die Stadt oder das Land 
Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf Erstattung der über die Höhe des 
Kanalanschlussbeitrages hinausgehenden Kosten. 
(3) Die Stadt entrichtet an TEO gem. der  nach § 7 dieses Vertrages erfassten Menge 
Schmutzwassergebühren entsprechend der jeweils gültigen Beitrags - und 
Gebührensatzung für das Gemeindegebiet Everswinkel, derzeit 2,62 €/m³ 
(Gebührensatz 2021). 
§ 10 Inkrafttreten, Kündigung 
(1) Der Vertrag tritt mit Unter zeichnung in Kraft. Sollten die Parteien den Vertrag an 
verschiedenen Tagen unterzeichnen, tritt der Vertrag am Tag der letzten 
Unterzeichnung in Kraft. 
(2) Der Vertrag kann von TEO schriftlich mit Frist vom 36 Monaten  gekündigt werden, 
wenn bestandskräftig festgesetzte Gebühren in Höhe von mehr als einer Jahresgebühr 
offen sind. Weitergehende gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte werden 
ausdrücklich nicht ausgeschlossen.  
(3) Das Recht jeder Partei zur Kündigung di ese Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt 
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,  
a) die behördlichen Zulassungen, soweit erforderlich sein sollten, für den Bau der 
Druckrohr, der Pumpstation und/oder des Umbaus des Pumpwerkes nicht bis 
zum 31.12.2022 erteilt wurden; 
b) die notwendigen Leitungs - und Wegerechte nicht innerhalb von 12 Monaten 
nach Erteilung der letzten erforderlichen behördlichen Zulassung vorliegen; 
c) wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus dieser Vereinbarung verletzt und 
trotz schriftlicher Abmahnung, die die Verletzung spezifiziert, die 
Pflichtverletzung nicht innerhalb von vier Wochen abstellt; 
d) wenn der Vertrag oder der Übergangsvertrag enden und/oder gekündigt 
werden. 
In diesem Fall erfolgt keine Kostenerstattung.  
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Vertragsänderungen und Salvatorische Klausel 
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch 
für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.  
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrage s oder eine künftig in ihn aufgenommene 
Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder nicht rechtswirksam sein oder ihre 
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.  Dieser Vertrag soll dann 
so ausgelegt werden, dass der mit der betreffenden unwirksamen Bestimmung 
verfolgte Zweck erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieses 
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Parteien dies es 
Vertrages werden in einem derartigen Fall anstelle der unwirksamen oder 
undurchführbaren Bestimmung eine wirksame oder durchführbare Bestimmung 
vereinbaren, welche der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst 
nahe kommt. Entsprechendes gil t, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen 
sollte.  
 
Münster, den     Telgte, den 
 
_____________________________ ______________________________ 
(Stadt Münster)   (Abwasserbetrieb TEO AöR) 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Kartographische Darstellungen zum geplanten Standort der JVA, der Pumpstation, 
der Druckrohrleitung, des Pumpwerks Alverskirchen und der Kläranlage Everswinkel 
Anlage 2.1: Entwässerungssatzung der Stadt Münster 
Anlage 2.2: Abwassergebührensatzung der Stadt Münster 
Anlage 2.3: Entwässerungssatzung der Abwasserbetrieb TEO AÖR inkl. Anlage 1 
Anlage 2.4: Beitrags- und Gebührensatzung der Abwasserbetrieb TEO AÖR inkl. Anlage 
Anlage 3: Geschätzten Menge und Eigenschaften des Schmutzwassers 
Anlage 4: Vorläufige technische Beschreibungen für die Pumpstation, die Druckrohrleitung 
und den Umbau des Pumpwerks  
Anlage 5: Karte der Grundstücke, für die Leitungs- und Wegerechte bestehen sowie 
Baustelleneinrichtungsflächen (noch zu erstellen)

Anlage 1_PW Beschriftung_gross

26 Zeichen

Y

,

/

Pumpwerk 4

S

Pa

Anlage 4_ZusammenarbeitVertragMünster_Everswinkel_JVA_Entwurf

10799 Zeichen

Stand: Entwurf  
  
Seite 1 von 5 
Vertrag  
über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung  
für die neue Justizvollzugsanstalt Münster  
 
zwischen 
der Stadt Münster, Klemensstraße 10, 48143 Münster (Westf.), vertreten durch XXX 
 - im Folgenden „Stadt“ - 
und 
der Gemeinde Everswinkel, Am Magnusplatz 30, 48351 Everswinkel, vertreten durch den Bür-
germeister Sebastian Seidel 
- im Folgenden „Gemeinde“ - 
- beide gemeinsam im Folgenden „Parteien“ genannt - 
 
Präambel 
Die Gemeinde ist abwasserbeseitigungspflichtig nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und 
dem Landeswassergesetz (LWG) für das Gemeindegebiet. Sie hat teilweise ihre Abwasserbe-
seitigungspflicht auf den Abwasserbetrieb TEO AöR (TEO) übertragen. Die Gemeinde ist eine 
der Trägerinnen der TEO. TEO ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts , die abwasserbeseiti-
gungspflichtig nach dem WHG und dem LWG für die Entsorgungsgebiete Telgte, Everswinkel, 
Ostbevern und Beelen ist. Auf dem Gebiet der Gemeinde betreibt TEO unter anderem das 
Pumpwerk Alverskirchen und die Kläranlage Everswinkel. 
Die Stadt ist abwasserbeseitigungspflichtig nach dem WHG und dem LWG für das Stadtgebiet.  
Das Land Nordrhein-Westfalen (Land) plant die Errichtung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) auf 
verschiedenen Grundstücken (Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 22, Flurstücke 28-30,33, 
135-142, 163-170), belegen im Stadtgebiet . Die Planung für den Bau der JVA ist noch nicht 
abgeschlossen. Eine Genehmigung für die Errichtung besteht noch nicht. Die Erschließung hin-
sichtlich des anfallenden Abwassers ist noch nicht gesichert. Das Land plant die Versickerung 
des anfallenden Niederschlagswasser bzw. die Einleitung in ein Gewässer, die Stadt plant dann

Seite 2 von 5 
entsprechend von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit zu werden. Die Stadt Münster be-
freit den Grundstückseigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht nach §  48 LWG, so 
dass dieser abwasserbeseitigungspflichtig wird und das Niederschlagswasser beseitigen kann. 
Das Land hat zugesagt, die Kosten für die Erschließung bezgl. des Abwassers selbst zu tragen. 
Ein Anschlussbeitrag würde von der Stadt nicht erhoben.  
Die Parteien wollen bei der Abwasserbeseitigung für das beim Betrieb der JVA anfallende 
Schmutzwasser zusammenarbeiten. Dabei will die Gemeinde auf Grund der Übertragung ihrer 
Abwasserbeseitigungspflicht auf die TEO auch die nun zu übernehmenden Pflichten wie auch 
die Rechte auf die TEO übertragen. In diesem Zusammenhang wird die Stadt mit der TE O die 
Ausführung der Zusammenarbeit in einer gesonderten Ausführungsvereinbarung vertraglich 
regeln. Durch die Zusammenarbeit sollen die Erschließung der JVA gesichert und gleichzeitig 
die vorhandenen Abwasserbeseitigungskapazitäten der Kläranlage Everswin kel besser ge-
nutzt werden. Die Parteien möchten durch ihre Zusammenarbeit eine optimierte, effizientere 
und wirtschaftlichere Abwasserbeseitigung für die neue Justizvollzugsanstalt und damit auch 
für die Bürgerinnen und Bürger in Münster und Everswinkel erreichen. 
Der Vertrag betrifft ausschließlich die Beseitigung des Sch mutzwassers der JVA. Das Nieder-
schlagswasser der JVA wird durch das Land vor Ort beseitigt. 
TEO ist der Vorgang insgesamt bekannt und will die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus 
diesem Vertrag übernehmen. Der Stadt ist diese Konstellation bekannt und will ebenfalls, dass 
die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus diesem Vertrag von TEO übernommen werden. 
Hierzu ist eine Abstimmung zwischen Stadt, Gemeinde und TEO mit den zuständigen Behör-
den erfolgt.

Seite 3 von 5 
§ 1 Gegenstand 
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen will auf den Grundstücken Gemarkung Wolbeck-Kirch-
spiel, Flur 22, Flurstücke 28-30,33, 135-142, 163-170, in Münster eine neue Justizvoll-
zugsanstalt (JVA) errichten. Der geplante Standort ist in Anlage 1 dargestellt.  
(2) Die Erschließung der JVA ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages nicht 
gesichert. Insbesondere zur ordnungsgemäßen Beseitigung de r beim Betrieb der JVA 
anfallenden Schmutzwässer ist ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erfor-
derlich. Hierzu bedarf es der Zusammenarbeit der für das Stadtgebiet abwasserbesei-
tigungspflichtigen Stadt , der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemein de und der 
ebenfalls abwasserbeseitigungspflichtigen TEO für das Gemeindegebiet Everswinkel. 
(3) Der Vertrag dient der Regelung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung durch die Par-
teien im Hinblick auf die noch zu errichtende JVA.  
§ 2 Zusammenarbeit 
(1) Die Parteien wer den alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag auftretenden Prob-
leme, Anforderungen und Fragestellungen gemeinschaftlich nach Maßgabe von Treu 
und Glauben behandeln. 
(2) Die Parteien werden sich rechtzeitig vor Umsetzung einzelner Schritte zur Durchfüh-
rung des Vertrages abstimmen.  
(3) Die Parteien werden mögliche Fördermittel für die Umsetzung des Vertrages beantra-
gen. Dabei soll die Partei die Fördermittel beantragen, welche die größte Aussicht auf 
Gewährung der Fördermittel hat.  
(4) Soweit für eine wirtschaftliche und/nachhaltige Umsetzung der Ziele dieses Vertrages 
eine Anpassung des Vertrages notwend ig ist, werden die Parteien hierüber verhan-
deln.  
§ 3 Anschluss 
(1) Die JVA und damit die in Anlage 1 entsprechend gekennzeichneten Grundstücke wer-
den an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt angeschlossen.  
(2) Die Stadt ist abwasserbeseitigungspflichtig bzgl. des Schmutzwassers für diese in An-
lage 1 dargestellten Grundstücke.  
§ 4 Zusammenschluss zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung 
(1) Die Parteien schließen sich zu r gemeinsamen Abwasserbeseitigung im Sinne des § 50 
LWG gem. § 5 dieses Vertrages zusammen. 
(2) Die Parteien werden die erforderliche Genehmigung nach § 50 Satz 1 LWG bei der zu-
ständigen Behörde unverzüglich nach dem Abschluss dieses Vertrages beantragen.

Seite 4 von 5 
§ 5  Gegenstand der gemeinsamen Abwasserbeseitigung 
(1) Gegenstand der gemeinsamen Abwasserbeseitigung nach § 50 Satz 1 LWG ist der An-
schluss und die Beseitigung des beim Betrieb der JVA anfallenden Schmutzwassers (im 
Folgenden bezeichnet als Schmutzwasser).  
(2) Im Sinne des § 50 Satz 4 LWG führen die Parteien die Schmutzwasserbeseitigung für 
die JVA gemeinsam durch.  
(3) Die Details der gemeinsamen Abwasserbeseitigung werden in einer Ausführungsver-
einbarung zwischen Stadt und TEO geregelt.  
§ 6 Weiterleitung der Rechte und Pflichten an TEO 
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf 
die TEO gem. dem als Anlage 2 beigefügten Vertrag zu übertragen.  
(2) Die Gemeinde wird die Stadt von der Übertragung in Kenntnis setzen. Die Stadt stimmt 
der Übertragung zu.  
§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung 
(1) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung, Genehmigung des Vertrages gem. § 50 LWG 
sowie Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 24 GkG im Veröffentlichungsblatt 
der Aufsichtsbehörde gem. § 24 Abs. 4 GkG in Kraft. Sollten nicht alle Voraussetzungen 
gleichzeitig vorliegen, tritt der Vertrag am Tag nach dem Eintritt der letzten der vorge-
nannten Voraussetzungen in Kraft.  
(2) Die Gemeinde kann von diesem Vertrag innerhalb von drei Monaten zurücktrete n, 
wenn der Vertrag gem. Anlage  2 nicht sechs Monate nach Unterzeichnung von TEO 
unterzeichnet wurde. Sollte die Genehmigung des Vertrages durch die zuständige Be-
hörde gem. § 50 LWG oder § § 24 Abs. 2 GkG schon vorliegen, werden sich die Parteien 
um eine G enehmigung der Kündigung bemühen. Das Rücktrittsrecht endet mit dem 
Eintritt der Wirksamkeit der Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag 
auf die TEO. 
(3) Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von mindestens 40 Jahren (Mindestlaufzeit) ge-
schlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem 01.01. des Jahres, das auf das Jahr der ersten 
Überleitung von Schmutzwasser folgt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich 
die Laufzeit um fünf Jahre, sofern nicht eine der Parteien der Verlängerung 60 Monate 
vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. dem Ablauf des vorherigen Fünf-Jahres-Zeit-
raums schriftlich gegenüber der anderen Partei widerspricht 
(4) Die Parteien können den Vertrag schriftlich kündigen, wenn  
a) die Genehmigung gem. § 50 LWG durch die zuständige Behörde nicht bis zum 
31.12.2021 erteilt wurde,

Seite 5 von 5 
b) wenn bis zum 31.12.2021 keine Vereinbarung zwischen Stadt und TEO über die 
Ausführung der Abwasserbeseitigung (Ausführungsvereinbarung) geschlossen 
wurde oder eine geschlossene Ausführungsvereinbarung endet oder gekündigt 
wird, sofern nicht bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung eine neue 
Ausführungsvereinbarung geschlossen wurde.  
(5) Ist für die Beendigung des Vertrages nach einer Kündigung eine öffentlich -rechtliche 
Entscheidung notwendig, verpflichten sich die Parteien, die erforderlichen Maßnah-
men zur Beantragung der Beendigung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung zu tref-
fen. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung gilt dieser Vertrag entsprechend fort.   
§ 8 Vertragsänderungen und Salvatorische Klausel 
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch 
für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.  
(2) Der Vertrag hat Vorrang vor allen Verträgen, die in Ausführung des Vertrags abge-
schlossen werden. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Vertrag und einem in Aus-
führung des Vertrags geschlossenen Vertrag besteht oder entstehen sollte, sind die 
Parteien verpflichtet, den anderen Vertrag entsprechend diesem Vertrag auszulegen 
bzw. – wenn dies nicht möglich ist – den anderen Vertrag zu ändern.  
(3) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Be-
stimmung ganz oder teilweise nichtig oder nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechts-
wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der 
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Dieser Vertrag soll dann so ausgelegt 
werden, dass der mit der betreffenden unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck er-
reicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergän-
zungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Parteien dieses Vertrages werden in einem 
derartigen Fall anstelle der unwirksamen oder undurchfü hrbaren Bestimmung eine 
wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, welche der unwirksamen 
oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, falls 
sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte.  
 
Münster, den     Everswinkel, den 
_____________________________ ______________________________ 
(Stadt Münster)   (Gemeinde Everswinkel) 
Anlagen: 
Anlage 1: Kartographische Darstellungen zum geplanten Standort der JVA 
Anlage 2: Vertragsentwurf Gemeinde Everswinkel und Abwasserbetrieb TEO AöR (Übertra-
gungsvertrag)

Beschlussvorlage

8667 Zeichen

V/0635/2021 
V/0635/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Entwässerungstechnische Erschließung "Justizvollzugsanstalt (JVA) Telgter Straße„ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   29.09.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Dem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bau - und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein -
Westfalen, Niederlassung Münster (BLB NRW) und der Stadt Münster zur schmutzwasser-
technischen Erschließung der JVA wird zugestimmt. (s. Anlage 3) 
2. Dem Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung der JVA zwischen der 
Gemeinde Everswinkel und der Stadt Münster wird zugestimmt. (s. Anlage 4) 
3. Der Ausführungsvereinbarung für die Abwasserbeseitigung der JVA zwischen dem Abwas-
serbetrieb TEO (Telgte, Everswinkel, Ostbevern und Beelen) AÖR und der Stadt Münster 
wird zugestimmt. (s. Anlage 5) 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster für die Errichtung eines Pumpwerkes und 
einer Druckrohrleitung zur Schmutzwasserbeseitigung Baukosten in Höhe von ca. 4,3 Mio. € entste-
hen. Der BLB NRW erstattet der Stadt Münster sämtliche Baukosten. Darüber hinaus erhält die 
Stadt Münster vom BLB NRW für ihre Aufwendungen eine vereinbarte Regiekoste nerstattung. Die 
Kostenregelung ist dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Münster und dem BLB NRW zu 
entnehmen.  
 
Nach Fertigstellung verbleibt das Pumpwerk im Eigentum der Stadt Münster, und die Druckrohrlei-
tung geht in das Eigentum der TEO AöR über. Als Folgekosten fallen bei der Stadt Münster für das 
Pumpwerk zusätzlich jährlich Unterhaltungskosten von rd. 4.000 € an. 
 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
07.09.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Grimm 
Telefon: 492-6600 
Grimm@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0635/2021 
Die v.g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Teilfinanzplan 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung    
Investitionsmaßnah-
me 
4255 Telgter Straße JVA     
Auszahlungen   2022 
2023 
2024 
1.000.000 
3.000.000 
300.000 
 
Einzahlungen   2022 
2023 
2024 
1.000.000 
3.000.000 
300.000 
 
Saldo  0  
 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung    
Zeile 06 Kostenerstattungen und Kos-
tenumlagen 
2022 
2023 
2024 
75.000 
225.000 
22.500 
Regiekosten-
erstattung vom 
BLB NRW 
Ergebnis    322.500  
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2022 bei der o. g. 
Investitionsmaßnahme bzw. Produktgruppe veranschlagt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die 
Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushalts satzung 
2022 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt. 
 
 
Begründung: 
 
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) plant die Errichtung einer Jus-
tizvollzugsanstalt (JVA) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Westf.) auf den Grundstücken 
östlich der Telgter Straße. Die Gesamtfläche beträgt ca. 18 ha. 
Da im unmittelbaren Planungsbereich JVA keine Kanalisation vorliegt, wird die entwässerungstechni-
sche Erschließung wie folgt gesichert: 
Die vorhandene städtische Kläranlage „Loddenbach“ im Südosten des Stadtgebietes hat ihre Auslas-
tungsgrenze nahezu erreicht. Um sie nicht weiter zu belasten und um die schmutzwassertechnische 
Erschließung des JVA-Grundstückes dennoch zu ermöglichen, wollen die Gemeinde Everswinkel und 
die Stadt Münster in der Gestalt zusammenarbeiten, dass das Schmutzwasser in die Kläranlage E-
verswinkel eingeleitet wird. Dabei will die Gemeinde auf Grund der Übertragung ihrer Abwasserbesei-
tigungspflicht auf die TEO (Telgte, Everswinkel, Ostbevern und Beelen) AöR auch die mit dieser Zu-
sammenarbeit entstehenden Rechte und Pflichten auf die TEO übertragen. 
Zur rechtlichen Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit und zur Sicherstellung der Erschließung des 
Grundstückes sind die Verträge und Ausführungsvereinbarungen jeweils zwischen dem BLB NRW, 
der Gemeinde, dem TEO und der Stadt notwendig.

- 3 - 
V/0635/2021 
Diese vertraglichen Reglungen wurden unter Beteiligung aller Vertragspartner von der Kanzlei Wolter 
Hoppenberg, Hamm aufgestellt und im Vorfeld mit der Bezirksregierung als obere Wasserbehörde 
abgestimmt. 
 
Baulich sind im einzelnen folgende Maßnahmen vorgesehen: 
Die Stadt plant, baut und betreibt eine Pumps tation auf dem JVA- Grundstück und baut eine Druck-
rohrleitung bis zum bestehenden Pumpwerk Alverskirchen des Abwasserbetriebs TEO. Vom diesem 
Zwischenpumpwerk aus, wird die weitere Abwasserentsorgung über Bestandsdruckrohrleitungen bis 
zur Kläranlage Everswinkel realisiert. Die zukünftige Schmutzwassertrasse von der JVA nach Alvers-
kirchen beläuft sich auf ca. 6 km. 
 
Die Pumpstation verbleibt im Eigentum der Stadt.  Der Standort ist für Stadt, TEO und Stadtnetze 
Münster jederzeit zugänglich und befindet sich im Überwachungsbereich der JVA. 
Die Pumpstation wird optisch und architektonisch in das Bauvorhaben und die Außenanlagen der 
JVA integriert. 
Die Druckrohrleitung übereignet die Stadt gemäß den vertraglichen Regelungen nach Fertigstellung 
an die TEO. TEO wird diese Druckrohrleitung zukünftig betreiben. Die entsprechenden Standards der 
jeweiligen Eigentümer/Betreiber/Unterhaltungspflichtigen werden in der Planung berücksichtigt. 
 
Die Planung erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen BLB NRW, TEO, Gemeinde, Sta dtnetze 
Münster und Stadt. 
 
Gleichermaßen werden die Planung und die Baumaßnahme mit den örtlichen Behörden (Straßenbau-
lastträger und Landschaftsschutzbehörde) abgestimmt. 
 
Die Abstimmung der Bauzeiten erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem BLB NRW. 
 
Die Maßnahme wird im Abwasserbeseitigungskonzept (ABK 7. Fortschreibung 2021 – 2026) unter 
der Maßnahmenart A1 – Ergänzungsmaßnahmen (Erweiterung bestehender Kanalisation) mit der Nr. 
2.1.98 geführt. 
Zusätzlich zu der Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht i st wasserrechtlich, nach § 57 LWG, 
eine Anzeige bei der Bezirksregierung für die Erweiterung des Kanalnetzes einzureichen. 
Für den Leitungsbau im Außenbereich sind zusätzlich Genehmigungen der Landschaftsbehörden zu 
beantragen. 
 
Das anfallende Niederschlagswasser der JVA wird über Rückhaltebecken in den sich an der Grund-
stücksgrenze befindlichen Wasserlauf eingeleitet. Die Stadt ist diesbezüglich von der Abwasserbesei-
tigungspflicht befreit und der BLB NRW im Gegenzug hierzu verpflichtet worden. Dem städtisc hen 
Antrag wurde am 30.11.2020 nach § 49 Abs. 4 S. 1 LWG durch die Untere Wasserbehörde zuge-
stimmt. 
 
Mit der Übernahme der Kosten durch den BLB NRW gemäß dem städtebaulichen Vertrag sind die 
Kanalanschlussbeiträge abgelöst. 
 
Die Zahlung und Abrechnung der Abwassergebühren für das Schmutzwasser muss gemäß des § 50 
LWG zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung unter Anwendung der jeweiligen Ortssatzungen der 
Gemeinde und der Stadt erfolgen. Die Stadt erhebt die Abwassergebühren vom Land NRW als Be-
treiber der JVA gemäß ihrer Satzung. Im weiteren Verfahren muss die Stadt Münster dem Abwasser-
betrieb TEO die Abwassergebühren auf Basis der Gemeinde vergüten. Mehr- oder Minderbeträge die 
durch die unterschiedliche Höhe der Abwassergebühren entstehen fallen in den Verantwo rtungsbe-
reich der Stadt. 
Zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts ist nachfolgend eine beispielhafte Berechnung für das Jahr 
2021 aufgeführt. 
Schmutzwasseranfall: 50.000,00 m³ 
Schmutzwassergebühr:  Stadt:  2,24 €/m³

- 4 - 
V/0635/2021 
 Gemeinde:  2,62 €/m³ 
Einnahmen Stadt:  50.000 m³ * 2,24 €/m³ =  112.000 € 
Weiterleitung TEO: 50.000 m³ * 2,62 €/m³ =  131.000 € 
Differenz:  19.000 € 
 
Diese Differenz wäre von der Stadt zu entrichten.  
 
Da die Abwassergebühren jährlich neu kalkuliert werden müssen, kann keine verlässliche Aussage 
über eine zukünftige Entwicklung getroffen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich durch 
die prognostizierte Gebührensteigerung auf Seiten der Stadt (Ausbau Hauptkläranlage, Abwasserbe-
seitigungskonzept) die Gebühren perspektivisch stärker angleichen. 
 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlage 
  
 
Anlage 1: 
 
Entwässerungsplan JVA 
Anlage 2:  
 
Trasse DRL 
Anlage 3:  
 
Städtebaulicher Vertrag -Entwurf- 
Anlage 4:  
 
Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung -Entwurf- 
 
Anlage 5: 
 
Ausführungsvereinbarung -Entwurf-

Anlage 2_gross

1209 Zeichen

Standort "Pumpstation JVA"(nachrichtlich)
Standort"Pumpwerk Alverskirchen"(nachrichtlich)
Standort"Kläranlage Everswinkel" (nachrichtlich)
Plot 10.08.2021
Nr. 1 2 3 4 5 
Art der Änderung Name Datum 
Blatt Nr.:Str. Schlüssel:Anlage Nr.:Plan Nr.:Projekt Nr.: 1 (1)00/0000000
MaßstabLageplan 1 : Längen    1 :           /  Höhen 1 : Datum Name bearbeitet gezeichnet geprüft
Übersichtsplan
... genehmigt :i. A.Amt für Mobilität und TiefbauMünster, den........................................2020
Die dargestellt amtliche Basiskarte stammt vom www.geoportal.nrwDie Lage der geplanten Pumpstation JVA, die Lage des Pumpwerkes Alverskirchen sowiedie Lage der Kläranlage Everswinkel sind hier nachrichtlich dargestellt.Der geplante Trassenverlauf der DRL von der Pumpstation JVA zumPumpwerk Alversirchen ist ebenfalls nachrichtlich dargestelltLegende:
Anlage 2
Politische Grenze (Grenzgebiet Stadt Münster-Abwasserbetrieb TEO AöR)Gelände JVA Telgter StraßeStandort "Pumpstation JVA" (nachrichtlich dargestellt)geplanter Trassenverlauf der DruckrohrleitungStandort "Pumpwerk Alverskirchen" (nachrichtlich gargestellt)Standort "Kläranlage Everswinkel" (nachrichtlich dargestellt)
Öffentliche BeschlussvorlageV/XXXX/2021

Anlage 3_Vertrag_MS_BLB_JVA_Entwurf

17206 Zeichen

Stand: Entwurf 21.07.2021 
\\ads.stadt-muenster.de\DS\0000\D66\66_Projektdaten\Telgter Straße - JVA -+- 
18_041\Antraege_Genehmigungen_Vertraege\Vorlage\Vorlage JVA_abgestimmt\Anhänge Vorlage JVA\Anlage 
3\Vertrag_MS_BLB_JVA_20210721_clean.docx  
Seite 1 von 8 
Städtebaulicher Vertrag gem. § 11 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zwischen 
 
1.  der Stadt Münster (Westf.), vertreten durch den Oberbürgermeister, 
- nachfolgend „Stadt“ genannt - 
und 
2.  dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Münster, Ho-
henzollernring 80, 48145 Münster, vertreten durch Herrn Marcus Vieth, 
- nachfolgend „BLB NRW“ genannt - 
nachfolgend zusammen auch als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet - 
Präambel 
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) plant die Errichtung einer 
Justizvollzugsanstalt (JVA) für das Land Nordrhein -Westfalen in Münster (Westf.) auf den 
Grundstücken östlich der Telgter Straße, Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 22, Flurstücke 
28-30, 33, 135 -142, 163-165, 167-171 (171 nur als kleines Teilstück mit in Planung JVA) (im 
folgenden Grundstücke des Landes NRW). Die Planung für den Bau der JVA ist noch nicht ab-
geschlossen. Eine Genehmigung für die Errichtung besteht noch nicht. Die Erschließung hin-
sichtlich des anfallenden Abwassers ist noch nicht gesichert. 
Das anfallende Niederschlagswasser soll zukünftig vom BLB NRW als Grundstückseigentümer 
selbst beseitigt werden. BLB NRW plant, realisiert und finanziert insoweit die Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers und/oder dessen Einleitung in ein Oberflächengewässer. 
Das anfallende Schmutzwasser soll über die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt besei-
tigt werden. Hierfür errichtet die Stadt eine auf den Grundstücken des BLB NRW Pumpstation 
und baut eine Druckrohrleitung bis zum bestehenden Pumpwerk Alverskirchen des Abwasser-
betriebs TEO AöR (TEO). Hierfür werden Stadt und die Gemeinde Everswinkel einen Vertrag 
über die Zusammenarbeit bei der Abwasserbeseitigung für die JVA schließen. Die Rechte und 
Pflichten werden anschließend von der Gemeinde Everswinkel an die TEO übertragen. Die 
Druckrohrleitung soll nach Errichtung an die TEO übertragen werden. Die Pumpstation soll im 
Eigentum der Stadt verbleiben und von ihr betrieben werden. Ohne diese Maßnahmen wäre 
eine ordnungsgemäße Erschließung der zukünftigen JVA nicht gewährleistet, daher wird BLB 
NRW die Kosten hierfür tragen.

Seite 2 von 8 
Planung, öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren,  Ausführungsplanung einschließlich 
Vergabe, die Durchführung der Baumaßnahmen einschließlich Bauüberwachung und Ab-
nahme und Abrechnung der Maßnahme n sollen durch die Stadt erfolgen. Planung und Bau 
sollen in enger Abstimmung zwischen Stadt und BLB NRW erfolgen, um eine technisch, wirt-
schaftlich und ökologisch optimale Umsetzung zu gewährleisten.  
Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Vertrag: 
§ 1 Gegenstand des Vertrages 
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erschließung hinsichtlich des durch die JVA anfallen-
den Abwassers wie folgt: 
a) Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der für die Beseitigung des anfallenden 
Niederschlagswassers für die Grundstücke des Landes NRW, wie in der Anlage 1 
dargestellt, notwendigen Anlagen (Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen). 
b) Errichtung, Betrieb und Unterhaltung einer Pumpstation (Pumpstation) und ei-
ner Druckrohrleitung für das Schmutzwasser (Druckrohrleitung) von de n 
Grundstücken des Landes NRW, bis zum bestehenden Pumpwerk Alverskirchen 
der TEO (Pumpwerk) inclusive Anschluss der Druckrohrleitung an das Pump-
werk Alverskirchen, wie in Anlage 2 dargestellt. Art und Umfang sind in der An-
lage 3 beschrieben. 
(2) BLB NRW erklärt, dass er über die in Abs. 1 genannten Grundstücke des Landes NRW 
verfügungsberechtigt und zur Durchführung der mit diesem Vertrag übernommenen 
Verpflichtungen bereit und in der Lage ist.  
§ 2 Durchführung der Maßnahmen 
(1) BLB NRW führt die in § 1 Abs. 1 lit. a) genannten Maßnahmen in eigener Zuständigkeit 
durch. Hierzu streben die Parteien die Übertragung der Niederschlagswasserbeseiti-
gungspflicht nach § 49 Abs. 4 LWG NRW auf BLB NRW an. BLB NRW hat den Nachweis 
gemäß § 49 Abs. 4 S. 1 LWG NRW zu führen, dass das Niederschlagswasser gemein-
wohlverträglich auf den Grundstücken des Landes NRW versickert und/oder ortsnah 
in ein Gewässer eingeleitet werden kann. BLB NRW wird insoweit auch vom Anschluss- 
und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage befreit.

Seite 3 von 8 
(2) Stadt führt die in § 1 Abs. 1 lit. b) genannten Maßnahmen durch. B LB NRW gestattet 
Stadt den Bau der in § 1 Abs. 1 lit. b) genannten Anlagen in und auf den Grundstücken 
des Landes NRW . Stadt ist für die Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung , 
öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren, die Ausführungsplanung einsc hließlich 
Vergabe, die Durchführung der Baumaßnahmen einschließlich Bauüberwachung und 
Abnahme zuständig.  
§ 3 Projekt 
(1) Pumpstation, Druckrohrleitung sowie der Anschluss an das Pumpwerk werden nach 
Maßgabe der nachfolgenden Regelung realisiert. Planung und Errichtung der Pumpsta-
tion, der Druckrohrleitung und des Anschlusses an das Pumpwerk werden im Folgen-
den als Projekt bezeichnet.  
(2) Die für das Projekt erforderlichen Arbeiten werden in vier Projektphasen aufgeteilt und 
durchgeführt:  
a) Projektphase 1 (Grundlagene rmittlung bis Genehmigungsplanung): Diese Pro-
jektphase betrifft alle Arbeiten, die für Grundlagenermittlung und bis zur Ge-
nehmigungsplanung gemäß Leistungsphasen 1-4 HOAI 2020 für das Projekt er-
forderlich sind. 
b) Projektphase 2 (Genehmigungsverfahren): Diese  Projektphase betrifft alle 
Maßnahmen, die für die Erlangung der notwendigen öffentlich-rechtlichen Ge-
nehmigungen für das Projekt erforderlich sind.  
c) Projektphase 3 (Ausführungsplanung bis zur Mitwirkung bei der Vergabe): 
Diese Projektphase betrifft alle M aßnahmen, die für die Ausführungsplanung 
und die Vorbereitung der Beauftragung (Leistungsphasen 5 – 7 HOAI 2020) er-
forderlich sind.  
d) Projektphase 4 (Durchführung der Baumaßnahmen bis einschließlich Ab-
nahme): Diese Projektphase betrifft alle Maßnahmen, die für den Bau des Pro-
jektes erforderlich sind.  
Die Projektphasen können sich zeitlich bzw. inhaltlich überschneiden. 
(3) Stadt führt die Projektphasen durch und schließt die zur Realisierung des Projekts not-
wendigen Verträge mit Dritten. Leistungsberechtigte und Kostenschuldnerin für diese 
Verträge ist Stadt.

Seite 4 von 8 
(4) Stadt wirkt bei der Realisierung des Projekts auf eine abgestimmte Vorgehensweise – 
jedenfalls bei allen wesentlichen Aspekten in den einzelnen Projektphasen – mit BLB 
NRW hin. Hierzu setzt Stadt BLB NRW u nter Zurverfügungstellung aller erforderlichen 
Informationen über die Projektphasen in Kenntnis und fordert BLB NRW zur Abgabe 
einer Freigabeerklärung gemäß nachfolgendem Abs. 5 für die vorzunehmenden Hand-
lungen zur Realisierung des Projekts  auf. Die Informationspflicht umfasst alle für die 
jeweilige Freigabeerklärung erforderlichen Unterlagen (z.B. Pläne, Genehmigungsan-
träge, Leistungsverzeichnisse, Vertragstexte, Kostenberechnungen, Rechnungen). 
Stadt stellt sicher, dass BLB NRW unverzüglich zu mindest eine Ausfertigung in Text-
form der Unterlagen erhält. 
(5) BLB NRW hat zur Gewährleistung einer reibungslosen Realisierung des Projekts die in 
Textform vorgelegten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und nach be-
anstandungsloser Prüfung eine Freigabeerklärung in Textform abzugeben. Gibt der BLB 
keine Freigabeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen ab, 
gilt die Freigabeerklärung als erteilt. Eine Freigabeerklärung ist zu folgenden Aspekten 
abzugeben: 
a) Freigabe der Entwurfsplanung in Projektphase 1; 
b) Freigabe der maßgeblichen Anträge bzw. Anzeigen im öffentlich -rechtlichen 
Genehmigungsverfahren und der erteilten öffentlich-rechtlichen Genehmigun-
gen in Projektphase 2; 
c) Freigabe der Ausschreibungsunterlagen und Freigabe der Beauftragung der 
notwendigen Leistungen für die Bauausführung des Projektes in Projektphase 
3; 
d) Freigabe von Nachträgen der Auftragnehmer und Freigabe der Abnahme durch 
eine abschließende Bauzustandsbesichtigung in Projektphase 4. 
Verweigert BLB NRW zunächs t die Freigabeerklärung, stimmen die Parteien einver-
nehmlich die notwendigen Maßnahmen für eine Freigabe ab. Die Parteien können ver-
einbaren, dass eine generelle Freigabe für eine Projektphase insgesamt oder Teile ei-
ner Projektphase und/oder bis zu einem bestimmten Betrag für eine Projektphase oder 
Teile einer Projektphase erfolgt.  
(6) Pumpstation, Druckrohrleitung und Anschluss an das Pumpwerk stehen im Eigentum 
der Stadt. Stadt ist berechtigt, Druckrohrleitung und Anschluss an das Pumpwerk zu 
übertragen.  
§ 4 Bau 
(1) Der Baubeginn für das Projekt ist geplant für das Jahr 2022. Die Fertigstellung für das 
Projekt ist für das 1. Quartal 2025 vorgesehen.

Seite 5 von 8 
(2) Die Parteien werden den Baubeginn, den Bauzeitenplan und den Bauablauf während 
der Projektphasen abstimmen und regelmäßig fortschreiben. Stadt wird die geplanten 
weiteren Maßnahmen auf den Grundstücken berücksichtigen.  
(3) Stadt überwacht die Durchführung der Baumaßnahmen und führt die Abnahme durch.  
(4) BLB NRW ist berechtigt, in Abstimmung mit Stadt die Baustelle zu betreten und an 
Baubesprechungen und Abnahmen der Stadt teilzunehmen.  
§ 5 Kosten der Maßnahmen 
(1) BLB NRW führt die in § 1  Abs. 1 lit. a) genannten Maßnahmen auf eigene Rechnung 
durch. 
(2) Die Kosten der in § 1 Abs. 1 lit. b) genannten Maßnahmen trägt BLB NRW. Stadt erhält 
von BLB NRW für die Durchführung des Projekts einen Regiekostenzuschlag in Höhe 
von 7,5 Prozent zu den anfallenden Kosten  (brutto). Die Leistungen, die mit dem Re-
giekostenzuschlag abgegolten werden, sind insbesondere die Planung, die Koordina-
tion, Vertretung der Bauherreninteressen, Durchführung der Vergabeverfahren, Über-
wachung und Rechnungsprüfung des Projektes.  
(3) Stadt erhält für die Kosten gemäß vorstehendem Abs. 2 eine n Vorschuss in Höhe von 
2,15 Mio. EUR  Brutto (in Worten ZWEIMILLIONENHUNDERTFÜNFZIGTAUSEND  Euro). 
Dieser Vorschuss ist bei Abschluss des Vertrages fällig.  
(4) Die Kosten gemäß vorstehendem Abs. 2 werden binnen zwei Wochen nach Rechnungs-
legung fällig. Stadt ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Der Regiekostenzu-
schlag ist Teil der jeweiligen Abschlagsrechnung. Die Höhe der Abschlagsrechnung 
ergibt sich unter Anrechnung des Vorschusses gemäß vorstehendem Abs. 3  aus der 
Höhe der bei Stadt eingegangenen, geprüften und freige gebenen Abschlags- und 
Schlussrechnungen der von ihr beauftragten Unternehmen.  Mögliche Zinsvor - oder  
-nachteile auf Grund des Vorschusses werden nicht berücksichtigt. Im Übrigen gelten 
die gesetzlichen Regelungen.  
(5) Sämtliche Zahlungen sind unter Ausschlu ss anderer Zahlungswege auf das Konto der 
Stadt mit der IBAN-NR. DE10 4005 0150 0000 0007 52, BIC-Nr. WELADED1MST bei der 
Sparkasse Münsterland-Ost zu überweisen. 
§ 6 Verkehrssicherungspflicht 
Während der Durchführung der Baumaßnahmen übernimmt Stadt auf den Grundstü-
cken des Landes NRW  für die Bereiche, in denen Baumaßnahmen  zur Errichtung des 
Projekts durchgeführt werden, die Verkehrssicherungspflicht.

Seite 6 von 8 
§ 7 Haftung und Gewährleistung 
(1) Soweit in dem nachfolgendem Abs. 2 nicht ausdrücklich anders bestimmt, haftet Stadt 
für Schäden aus einer Verletzung von Pflichten gegenüber BLB NRW nicht. Dieser Haf-
tungsausschluss erfasst nicht Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers 
oder der Gesundheit, wenn Stadt die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie auf Er-
satz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet-
zung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. 
(2) Stadt übernimmt die Gewähr, dass die gem. § 1 Abs. 1 lit. b)  zu errichtende Pumpsta-
tion, Druckrohrleitung und der Anschluss zur Zeit der Abnahme die vertraglich verein-
barten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst ent-
sprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu 
dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern , so dass die 
Erschließung für Schmutzwasser zu diesem Zeitpunkt gesichert ist.  
§ 8 Kanalanschlussbeiträge 
(1) Mit der Zahlung der Kosten gem. § 5 Abs. 2 durch BLB NRW werden Kanalanschluss-
beiträge im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen 
und der Kanalbeitragssatzung der Stadt für die erschlossenen Baugrundstücke abge-
löst. Die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten dieser Grundstücke werden zu Kanalan-
schlussbeiträgen nicht veranlagt. Davon unberührt bleibt die Pflicht zur Entrichtung 
der Gebühren für die laufende Schmutzwasserbeseitigung.  
(2) Klargestellt wird, dass auch keine Kanalanschlussbeiträge für einen Anschluss an die 
Niederschlagswasserbeseitigungsanlage erhoben werden.  
§ 9 Betrieb und Unterhaltung 
(1) Eigentümer, Betreiber und Unterhaltungspflichtiger der Pumpstation ist die Stadt. BLB 
NRW gestattet Stadt unentgeltlich und auf unbestimmte Zeit Bau, Betrieb und Unter-
haltung der Pumpstation auf de n Grundstücken des Landes NRW . Die Pumpstation 
wird und verbleibt im Eigentum der Stadt. 
(2) Stadt übereignet die Druckrohrleitung ab Außenkante Pumpstation und den Anschluss 
an das Pumpwerk mit Inbetriebnahme an TEO. BLB NRW stimmt dieser Ü bereignung 
zu. Die Druckrohrleitung und der Anschluss an das Pumpwerk verbleiben sodann im 
Eigentum von TEO. 
(3) Eigentümer, Betreiber und Unterhaltungspflichtiger der Druckrohrleitung einschließ-
lich des Anschluss an das Pumpwerk wird TEO. BLB NRW gestattet TEO unentgeltlich 
und auf unbestimmte Zeit Bau, Betrieb und Unterhaltung der Druckrohrleitung auf den 
Grundstücken des Landes NRW.

Seite 7 von 8 
§ 10 Dingliche Sicherung  
BLB NRW verpflichtet sich, binnen zwölf Wochen nach Vertragsschluss Eintragungsbe-
willigungen der Dienstbarkeiten gemäß der Vorlage in Anlage 4 und 5, abzugeben und 
die Eintragung in das Grundbuch zu beantragen.   
§ 11 Anpassung und Kündigung 
(1) Für die Änderung, Anpassung und Kündigung dieses Vertrages gelten die gesetzlichen 
Vorschriften, insbesondere § 60 VwVfG NRW. 
(2) Im Falle der Nichtrealisierung des Baus der JVA durch BLB NRW oder einer Anpassung 
oder Kündigung dieses Vertrags gem. § 60 VwVfG hat BLB NRW Stadt alle bis dahin 
entstandenen Kosten für das Projekt sowie die Kosten für einen Rückbau der bis dahin 
realisierten Teile des Projekts zzgl. des Regiekostenzuschlages zu erstatten. BLB NRW 
stellt weiterhin Stadt von allen Entschädigungsansprüchen, die TEO hinsichtlich der Er-
tüchtigung des bestehenden Pumpwerks gegenüber Stadt geltend macht, frei.  
§ 12 Schlussbestimmungen 
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des 
übrigen Vertragsinhaltes. Die Parteien verpflichten sich, solche Bestimmungen durch 
gleichwertige gültige Vorschriften zu ersetzen.  
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder un-
durchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so wird 
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. An 
die Stelle nichtiger, unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen oder zur Aus-
füllung der Lücke soll eine Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich 
dem am nächsten kommt, was die Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck 
dieses Vertrags gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags oder der späte-
ren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn 
die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten Maß 
einer Leistung oder einer Zeit (Frist oder Termi n) beruht; es tritt in solchen Fällen ein 
dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung und 
der Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des vereinbarten. 
(3) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags, einschließli ch der Än-
derung dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform, sofern nicht nach zwingendem 
Recht eine strengere Form (z. B. notarielle Beurkundung) erforderlich ist. 
§ 13 Ausfertigungen 
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten je eine Ausferti-
gung.

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§ 14 Anlagen 
(1) Anlagenspiegel: 
a) Anlage 1 Lageplan XXX (BLB> mit Niederschlagswasserkonzept) 
b) Anlage 2 Plan der Stadt (Übersichtsplan) (Stadt Münster) 
c) Anlage 3 Planung der Stadt (P umpstation und Druckrohrleitung auf den 
Grundstücken des Landes NRW) (Stadt Münster) 
d) Anlage 4 Bewilligungserklärung und Antrag auf Eintragung einer be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt (Stadt Münster) 
e) Anlage 5 Bewilligungserklärung und Antrag auf Eintragung einer be-
schränkten persönliche n Dienstbarkeit zugunsten des Abwasserbetriebs TEO 
AöR, Telgte (Stadt Münster) 
(2) Diese Anlagen sind Bestandteil des Vertrags. 
 
Münster, den…………..2021     Münster, den…………..2021  
 
Für die Stadt Münster      Für den BLB NRW

Beratungsverlauf (4)

14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Hauptausschuss
TOP 21 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Telgter Straße
  • Klemensstraße 10
  • Bahnhofstraße 48

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0635/2021
Typ
Vorlagen
Datum
18.08.2021
Erstellt
18.08.2021 09:37