V/0698/2016
Antrag der Ratsgruppe ÖDP-Piraten an den Rat Nr. A-R 0063/2015: "Münster braucht eine No-Spy-Klausel"
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20151022 - Ratsantrag ÖDP-Piraten - No-Spy-Klausel
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Antrag an den Rat Nr.: A-R/0063/2015 Weseler Str. 19-21 48151 Münster Tel. 0251 76026743 Fax 0251 76023830 Gruppe im Rat der Stadt Münster ÖDP PIRATEN buero@orange-ratms.de Ratsantrag Münster, 22.10.2015 Münster braucht eine No-Spy-Klausel Es soll verhindert werden, dass Informationen und Daten, die dem Datenschutz unterliegen, über Vertragspartner absichtlich oder unabsichtlich an Dritte weitergeleitet werden. Dazu möge der Rat beschließen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und in welchem Umfang es möglich ist, bei der kommunalen Vergabe von Aufträgen eine sogenannte „No-Spy-Klausel“ in die Vertragsbedingungen aufzunehmen. 2. Die Stadtverwaltung soll dem Rat einen Bericht über die Prüfung vorlegen. 3. Die Stadtverwaltung achtet unabhängig von 1 und 2, bei zukünftigen Vergaben darauf, dass sie so wenige sicherheitsrelevante Daten wie möglich an die Auftragnehmer weitergibt. Die Stadtverwaltung sollte hierbei Verfahren prüfen, inwieweit Bieter, Auftragnehmer und sie selbst zukünftig auf Datensparsamkeit und - vermeidung verpflichtet werden können. Begründung: Nicht öffentliche und persönliche Daten zu sammeln und Dritten zum Kauf anzubieten hat sich zu einem lukrativen Geschäft für inländische und ausländische Unternehmen entwickelt. Die Aufnahme allgemeiner Datenschutzklauseln in Verträgen hat sich als unzureichend erwiesen. Wie der Presse der letzten Jahre zu entnehmen ist, spielen bei der Verbreitung vertraulicher Daten die Geheimdienste eine Schlüsselrolle. (1) Als Konsequenz aus der Aufdeckung der umfassenden Spionage durch die National Security Agency (NSA) und andere Geheimdienste in Deutschland hat das Bundesinnenministerium am 30. April 2014 die Vergaberichtlinien bei Aufträgen an Telekommunikations- und IT-Firmen um eine No-Spy-Klausel erweitert:. (2) Öffentliche Aufträge der Bundesregierung werden seither nur noch an Unternehmen vergeben, die nachweisen, dass sie keiner rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe von . vertraulichen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen unterliegen. Die Klausel verpflichtet weiterhin, dass auch nachträgliche Veränderungen offengelegt werden. Eine solche Klausel in entsprechende Verträge aufzunehmen, macht auch für die Stadt Münster Sinn: In den Ämtern für Bürger-, Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten werden seitens der Verwaltung reichlich vertrauliche Daten vorgehalten. Die vom Amt für Kinder- Jugendliche und Familien verwalteten Informationen sind als besonders sensibel zu erachten! Wir erwarten von der Verwaltung nicht die Rolle des Vorreiters: Die Stadt Köln wird zukünftig neuen Verträgen einen Hinweis auf die Vergaberichtlinien des Bundes hinzufügen. Damit werden diese Teil der Kölner Vergabepraxis und Köln hat eine No- Spy-Klausel! (3) E Auch in Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein müssen Unternehmen seit 2014 darlegen, wie sie die Sicherheit von Daten gewährleisten. Aufgrund dieser Verschärfung ihrer Vergaberichtlinien trennten sie sich laut NDR vom 04.03.2015 von der Computer-Firma CSC, die bis dato die elektronische Verwaltung dieser Länder betreute. Quellen: (1) Geheimdienste & Wirtschaft: http://\www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/unternehmen-schuetzen-sich-zu-wenig- vor-wirtschaftsspionage-13681606.html http://www.focus.de/finanzen/boerse/aktien/tid-32737/abhoeraktionen-von-nsa-und-co-diese- unternehmen-stoppen-die-daten-spione-2_aid_1062837.html http://www.focus.de/politik/ausland/tid-32242/spezialgebiet-wirtschaftsspionage-die-langen- ohren-frankreichs-wie-uns-die-grande-nation-gross-ausspioniert_aid_1036856.html http://www.welt.de/politik/ausland/article124281154/USA-betreiben-ohne-Zweifel- Wirtschaftsspionage.html (2) No-Spy-Erlass Bund: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Kurzmeldungen/no-spy- erlass.pdf (3) https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=52552&voselect=1 3818 Gerz. Piraten - Ratsherr Johannes Schmarick ÖDP - Ratsherr Franz Pohlmann
Beschlussvorlage
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V/0698/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Rechts- und Ausländeramt Betrifft Antrag der Ratsgruppe ÖDP-Piraten an den Rat Nr. A-R 0063/2015: "Münster braucht eine No-Spy-Klausel" Beratungsfolge 28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis: 1. Eine allgemeine No-Spy-Klausel als Eignungsanforderung an die Bieter bei allen Vergaben der Stadt Münster ist nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung wegen ihrer diskriminie- renden Wirkung für ausländische Unternehmen unzulässig. 2. Für besonders sicherheitsrelevante Vergaben kann die Stadt Münster nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung im Einzelfall eine No-Spy-Klausel als Ausführungsbestimmung ver- langen, sofern sie diskriminierungsfrei ausgestaltet wird. 3. Der Antrag an den Rat ist damit erledigt. Begründung: Erklärtes Ziel des Ratsantrags A -R/0063/2015 ist es zu verhindern, dass Auftragnehmer der Stadt Münster geschützte personenbezogene Daten oder Betriebsgeheimnisse an unbefugte Dritte weite r- leiten. Durch Verpflichtungserklärungen der Bieter und durch Klauseln in den Aufträgen soll die Stadt- verwaltung sicherstellen, dass solche Daten nicht in die Hände ausländischer Geheimdienste gela n- gen. Der Rat hat den Antrag am 11.11.2015 zur Entscheidung an den Hauptausschuss verwiesen. Das Bundesministerium des Inneren hatte am 30.04.2014 im so genannten „No -Spy-Erlass“ sein Be- schaffungsamt angewiesen, bei sicherheitsrelevanten Vergaben im Rahmen der Zuverlässigkeitspr ü- fung eine schriftliche Erklärung der Bieter zu verlangen, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage Vorlagen-Nr.: V/0698/2016 Auskunft erteilt: Herr Niemeyer Ruf: 492 30 00 E-Mail: Niemeyer@stadt-muenster.de Datum: 16.08.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0698/2016 sind, im Falle eines Zuschlags die vertragliche Verpflichtung einzuhalten, alle erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ihrerseits vertraulich zu behandeln. Insbesond e- re sollten die Bieter erklären, dass sie nich t zur Offenlegung solcher vertraulichen Daten gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden verpflichtet seien. Der „No -Spy-Erlass“ sah zudem vor, dass die Eigenerklärung durch eine korrespondierende Vertragsklausel flankiert wird, welche die Verpflichtung des Auftragnehmers enthält, den Auftraggeber sofort zu informieren, wenn er die Zusage nicht mehr einhalten kann. Mit Beschluss vom 24.06.2014 hat die Zweite Vergabekammer beim Bundeskartellamt die No -Spy- Erklärung zumindest in ihrer Funktion als Eignungsn achweis für unzulässig und damit vergab e- rechtswidrig erklärt. Man könne von ausländischen Bietern nicht verlangen, dass sie sich gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Rechtsordnungen widersetzten, denen sie unterworfen seien. Nach dieser Entscheidung der Ve rgabekammer des Bundes hat das Bundesinnenministerium unter dem 19.08.2014 eine konkretisierende Handreichung veröffentlicht. In einem Vergabeverfahren des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Bescha f- fung von Virenschutzsoftware hat d as Oberlandesgericht Düsseldorf (welches auch für die Prüfung eines europaweiten Vergabeverfahrens der Stadt Münster zuständig wäre) mit Urteil vom 21.10.2015 die Zuschlagerteilung untersagt und das Verfahren an die Vergabestelle zurückverwiesen. In seiner Urteilsbegründung nahm das Gericht erstmals zu den No -Spy-Klauseln Stellung. Es best ä- tigte insoweit die Ansicht der Vergabekammer des Bundes, No -Spy-Klauseln seien als generelle Eig- nungsanforderung unzulässig, aber als besondere Anforderungen an die Auf tragsausführung im Sin- ne des § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB (alter Fassung; neue Fassung seit April 2016: § 128 Abs. 2 GWB), in bestimmten Fällen möglich. Eine solche Klausel sei dann zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber sie auf einen anerkennenswerten und durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigten sachlichen Grund, wie den Schutz sensibler für den Schutz des Staates relevanter Daten stü tze und wenn alle interessierten Unternehmen unabhängig von Ihren Sitz diskriminierungsfrei mit derselben Anford e- rung b elegt würden. Der öffentliche Auftraggeber sei nicht verpflichtet, Ausschreibungen so zuz u- schneiden, dass sie – auch unter den Bedingungen, denen sie nach jeweils nationalem Recht unte r- liegen, zum Unternehmens- und Geschäftskonzept jedes potentiellen Bieters passten. Eine generelle No-Spy-Klausel für alle Vergaben der Stadt wäre danach rechtswidrig. Vielmehr muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der Auftragsgegenstand besondere Anforderu ngen an die Datensicherheit rechtfertigt, etwa für den Schu tz relevanter sensibler Daten des Staates oder seiner Untergliederungen, zu denen auch Kommunalverwaltungen gehören. Dies könnte in sbesondere für Beschaffungen von Software und Hardware auf dem Gebiet von Informationstechnologie und Tel e- kommunikation zutreffen und ist im Einzelfall für jede Ausschreibung zu prüfen. Was schließlich die von den Antragstellern angemahnte generelle Datensparsamkeit in städtischen Vergabeverfahren angeht, ist es bereits gängige Praxis, dass weder Interessenten noch Bietern in Vergabeverfahren geschützte personenbezogene Daten oder Betriebsgeheimnisse offenbart wer- den. Private Auftragnehmer werden nur in dem Umfang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut, in dem das nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. In Vertretung Wilkens Stadträtin Anlage : Antrag der Ratsgruppe ÖDP-Piraten an den Rat Nr. A-R 0063/2015 vom 22.10.2015 - 3 - V/0698/2016
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Weseler Straße 19
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Details
- Aktenzeichen
- V/0698/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.08.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37