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V/0698/2016

Antrag der Ratsgruppe ÖDP-Piraten an den Rat Nr. A-R 0063/2015: "Münster braucht eine No-Spy-Klausel"

Vorlagen 16.08.2016

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 28.09.2016, TOP 2.1

20151022 - Ratsantrag ÖDP-Piraten - No-Spy-Klausel

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Beschlussvorlage

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20151022 - Ratsantrag ÖDP-Piraten - No-Spy-Klausel

3996 Zeichen

Antrag an den Rat Nr.: A-R/0063/2015

Weseler Str. 19-21
48151 Münster

Tel. 0251 76026743
Fax 0251 76023830

Gruppe
im Rat der
Stadt
Münster

ÖDP
PIRATEN

buero@orange-ratms.de

Ratsantrag Münster, 22.10.2015

Münster braucht eine No-Spy-Klausel

Es soll verhindert werden, dass Informationen und Daten, die dem Datenschutz unterliegen,
über Vertragspartner absichtlich oder unabsichtlich an Dritte weitergeleitet werden.

Dazu möge der Rat beschließen:

1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und in welchem Umfang es möglich ist,
bei der kommunalen Vergabe von Aufträgen eine sogenannte „No-Spy-Klausel“ in die
Vertragsbedingungen aufzunehmen.

2. Die Stadtverwaltung soll dem Rat einen Bericht über die Prüfung vorlegen.

3. Die Stadtverwaltung achtet unabhängig von 1 und 2, bei zukünftigen Vergaben
darauf, dass sie so wenige sicherheitsrelevante Daten wie möglich an die
Auftragnehmer weitergibt. Die Stadtverwaltung sollte hierbei Verfahren prüfen,
inwieweit Bieter, Auftragnehmer und sie selbst zukünftig auf Datensparsamkeit und -
vermeidung verpflichtet werden können.

Begründung:

Nicht öffentliche und persönliche Daten zu sammeln und Dritten zum Kauf anzubieten hat
sich zu einem lukrativen Geschäft für inländische und ausländische Unternehmen entwickelt.

Die Aufnahme allgemeiner Datenschutzklauseln in Verträgen hat sich als unzureichend
erwiesen. Wie der Presse der letzten Jahre zu entnehmen ist, spielen bei der Verbreitung
vertraulicher Daten die Geheimdienste eine Schlüsselrolle. (1)

Als Konsequenz aus der Aufdeckung der umfassenden Spionage durch die National Security
Agency (NSA) und andere Geheimdienste in Deutschland hat das
Bundesinnenministerium am 30. April 2014 die Vergaberichtlinien bei Aufträgen an
Telekommunikations- und IT-Firmen um eine No-Spy-Klausel erweitert:. (2)

Öffentliche Aufträge der Bundesregierung werden seither nur noch an Unternehmen
vergeben, die nachweisen, dass sie keiner rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe von .
vertraulichen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen unterliegen. Die Klausel
verpflichtet weiterhin, dass auch nachträgliche Veränderungen offengelegt werden.

Eine solche Klausel in entsprechende Verträge aufzunehmen, macht auch für die Stadt
Münster Sinn: In den Ämtern für Bürger-, Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten werden
seitens der Verwaltung reichlich vertrauliche Daten vorgehalten. Die vom Amt für Kinder-

Jugendliche und Familien verwalteten Informationen sind als besonders sensibel zu
erachten!

Wir erwarten von der Verwaltung nicht die Rolle des Vorreiters:

Die Stadt Köln wird zukünftig neuen Verträgen einen Hinweis auf die Vergaberichtlinien des
Bundes hinzufügen. Damit werden diese Teil der Kölner Vergabepraxis und Köln hat eine No-
Spy-Klausel! (3) E

Auch in Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein müssen Unternehmen
seit 2014 darlegen, wie sie die Sicherheit von Daten gewährleisten. Aufgrund dieser
Verschärfung ihrer Vergaberichtlinien trennten sie sich laut NDR vom 04.03.2015 von der
Computer-Firma CSC, die bis dato die elektronische Verwaltung dieser Länder betreute.

Quellen:
(1) Geheimdienste & Wirtschaft:

http://\www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/unternehmen-schuetzen-sich-zu-wenig-
vor-wirtschaftsspionage-13681606.html

http://www.focus.de/finanzen/boerse/aktien/tid-32737/abhoeraktionen-von-nsa-und-co-diese-
unternehmen-stoppen-die-daten-spione-2_aid_1062837.html

http://www.focus.de/politik/ausland/tid-32242/spezialgebiet-wirtschaftsspionage-die-langen-
ohren-frankreichs-wie-uns-die-grande-nation-gross-ausspioniert_aid_1036856.html

http://www.welt.de/politik/ausland/article124281154/USA-betreiben-ohne-Zweifel-
Wirtschaftsspionage.html

(2) No-Spy-Erlass Bund:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Kurzmeldungen/no-spy-
erlass.pdf

(3) https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=52552&voselect=1 3818

Gerz.
Piraten - Ratsherr Johannes Schmarick

ÖDP - Ratsherr Franz Pohlmann

Beschlussvorlage

5733 Zeichen

V/0698/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Rechts- und Ausländeramt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der Ratsgruppe ÖDP-Piraten an den Rat Nr. A-R 0063/2015:  
"Münster braucht eine No-Spy-Klausel" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis:  
 
 
1. Eine allgemeine No-Spy-Klausel als Eignungsanforderung an die Bieter bei allen Vergaben 
der Stadt Münster ist nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung wegen ihrer diskriminie-
renden Wirkung für ausländische Unternehmen unzulässig. 
 
2. Für besonders sicherheitsrelevante Vergaben kann die Stadt Münster nach dem derzeitigen 
Stand der Rechtsprechung im Einzelfall eine No-Spy-Klausel als Ausführungsbestimmung ver-
langen, sofern sie diskriminierungsfrei ausgestaltet wird. 
 
3. Der Antrag an den Rat ist damit erledigt. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Erklärtes Ziel des Ratsantrags A -R/0063/2015 ist es zu verhindern, dass Auftragnehmer der Stadt 
Münster geschützte personenbezogene Daten oder Betriebsgeheimnisse an unbefugte Dritte weite r-
leiten. Durch Verpflichtungserklärungen der Bieter und durch Klauseln in den Aufträgen soll die Stadt-
verwaltung sicherstellen, dass solche Daten nicht in die Hände ausländischer Geheimdienste gela n-
gen. Der Rat hat den Antrag am 11.11.2015 zur Entscheidung an den Hauptausschuss verwiesen. 
 
Das Bundesministerium des Inneren hatte am 30.04.2014 im so genannten „No -Spy-Erlass“ sein Be-
schaffungsamt angewiesen, bei sicherheitsrelevanten Vergaben im Rahmen der Zuverlässigkeitspr ü-
fung eine schriftliche Erklärung der Bieter zu verlangen, dass sie rechtlich und tatsächlich in  der Lage 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0698/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Niemeyer 
Ruf: 
492 30 00 
E-Mail: 
Niemeyer@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.08.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0698/2016 
sind, im Falle eines Zuschlags die vertragliche Verpflichtung einzuhalten, alle erlangten vertraulichen 
Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ihrerseits vertraulich zu behandeln. Insbesond e-
re sollten die Bieter erklären, dass sie nich t zur Offenlegung solcher vertraulichen Daten gegenüber 
ausländischen Sicherheitsbehörden verpflichtet seien. Der „No -Spy-Erlass“ sah zudem vor, dass die 
Eigenerklärung durch eine korrespondierende Vertragsklausel flankiert wird, welche die Verpflichtung 
des Auftragnehmers enthält, den Auftraggeber sofort zu informieren, wenn er die Zusage nicht mehr 
einhalten kann. 
 
Mit Beschluss vom 24.06.2014 hat die Zweite Vergabekammer beim Bundeskartellamt die No -Spy-
Erklärung zumindest in ihrer Funktion als Eignungsn achweis für unzulässig und damit vergab e-
rechtswidrig erklärt. Man könne von ausländischen Bietern nicht verlangen, dass sie sich gesetzlichen 
Vorgaben der jeweiligen Rechtsordnungen widersetzten, denen sie unterworfen seien. Nach dieser 
Entscheidung der Ve rgabekammer des Bundes hat das Bundesinnenministerium unter dem 
19.08.2014 eine konkretisierende Handreichung veröffentlicht. 
 
In einem Vergabeverfahren des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Bescha f-
fung von Virenschutzsoftware hat d as Oberlandesgericht Düsseldorf (welches auch für die Prüfung 
eines europaweiten Vergabeverfahrens der Stadt Münster zuständig wäre) mit Urteil vom 21.10.2015 
die Zuschlagerteilung untersagt und das Verfahren an die Vergabestelle zurückverwiesen.  
 
In seiner Urteilsbegründung nahm das Gericht erstmals zu den No -Spy-Klauseln Stellung. Es best ä-
tigte insoweit die Ansicht der Vergabekammer des Bundes, No -Spy-Klauseln seien als generelle Eig-
nungsanforderung unzulässig, aber als besondere Anforderungen an die Auf tragsausführung im Sin-
ne des § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB  (alter Fassung; neue Fassung seit April 2016: § 128 Abs. 2 GWB), in 
bestimmten Fällen möglich. Eine solche Klausel sei dann zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber 
sie auf einen anerkennenswerten und  durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigten sachlichen 
Grund, wie den Schutz sensibler für den Schutz des Staates relevanter Daten stü tze und wenn alle 
interessierten Unternehmen unabhängig von Ihren Sitz diskriminierungsfrei mit derselben Anford e-
rung b elegt würden. Der öffentliche Auftraggeber sei nicht verpflichtet, Ausschreibungen so zuz u-
schneiden, dass sie – auch unter den Bedingungen, denen sie nach jeweils nationalem Recht unte r-
liegen, zum Unternehmens- und Geschäftskonzept jedes potentiellen Bieters passten. 
 
Eine generelle No-Spy-Klausel für alle Vergaben der Stadt wäre danach rechtswidrig. Vielmehr muss 
im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der Auftragsgegenstand besondere Anforderu ngen an die 
Datensicherheit rechtfertigt, etwa für den Schu tz relevanter sensibler Daten des Staates oder seiner 
Untergliederungen, zu denen auch Kommunalverwaltungen gehören. Dies könnte in sbesondere für 
Beschaffungen von Software und Hardware auf dem Gebiet von Informationstechnologie und Tel e-
kommunikation zutreffen und ist im Einzelfall für jede Ausschreibung zu prüfen. 
 
Was schließlich die von den Antragstellern angemahnte generelle Datensparsamkeit in städtischen 
Vergabeverfahren angeht, ist es bereits gängige Praxis, dass weder  Interessenten noch Bietern in 
Vergabeverfahren geschützte personenbezogene Daten oder Betriebsgeheimnisse offenbart wer-
den. Private Auftragnehmer werden nur in dem Umfang mit der Verarbeitung personenbezogener 
Daten betraut, in dem das nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.      
 
 
 
 
In Vertretung 
 
Wilkens  
Stadträtin 
 
Anlage : 
Antrag der Ratsgruppe ÖDP-Piraten an den Rat Nr. A-R 0063/2015 vom 22.10.2015

- 3 - 
V/0698/2016

Beratungsverlauf (1)

28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Weseler Straße 19

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Details

Aktenzeichen
V/0698/2016
Typ
Vorlagen
Datum
16.08.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37