V/0292/2021
Erstattung Eigenanteil für Lernmittel ab dem Schuljahr 2021/2022
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Anlage A
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Anlage A zur V/0292/2021 Kurzüberblick Empfängerinnen und Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt werden die Kosten der Schul- bücher erstattet. Die Stadt Münster übernimmt als freiwillige Leistung ab dem Schuljahr 2021/2022 den Eigenanteil für Lernmittel (Schulbücher) an städtischen Schulen für einen bestimmten Personenkreis. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Für bedürftige Kinder kann durch kostenlose Schulbücher ein wirksamer Beitrag für mehr Chan- cengleichheit in der Bildung geleistet werden. Finanzierung Produktgruppe: 0302 Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten? X Ja Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Der Rat der Stadt Münster hat mit seinem Beschluss aus dem Jahr 2008 entschieden, dass auch für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, dem Asylbewerber- leistungsgesetz und dem Jugendhilfegesetz der Eigenanteil als freiwillige Leistung übernommen wird. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Allen bedürftigen Kindern sollen durch diese Übernahme die gleichen Chancen auf Bildung er- möglicht werden.
Beschlussvorlage
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V/0292/2021 V/0292/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Erstattung Eigenanteil für Lernmittel ab dem Schuljahr 2021/2022 Beratungsfolge 29.04.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar- beitsförderung Vorberatung 18.05.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 19.05.2021 Hauptausschuss Vorberatung 19.05.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung 1. Der Ratsbeschluss zur Vorlage V/0400/2008 (Übernahme des Eigenanteils für Lernmittel ab dem Schuljahr 2009/2010) wird aufgehoben. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebens- unterhalt (SGB XII) gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz NRW einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten haben. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kosten für Leistungsbezieher/ -innen gemäß § 21 Abs. 6a SGB II ab dem Schuljahr 2021/2022 vom Jobcenter übernommen werden. 4. Darüber hinaus übernimmt die Stadt Münster als freiwillige Leistung ab dem Schuljahr 2021/2022 den Eigenanteil für Lernmittel (Schulbücher) an städtischen Schulen für Personen, die folgende Transferleistungen erhalten: - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, - ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder - Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Der Empfängerkreis der Leistungen entspricht damit dem Kreis der Münster-Pass Berechtigten. Amt für Schule und Weiterbildung 06.04.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Wimmer Telefon: 492-4050 WimmerWo@stadt- muenster.de - 2 - V/0292/2021 II. Finanzielle Auswirkungen Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0302 Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte Zeile 15 Transferaufwendungen 2021ff 18.000 € Für die Übernahme des Eigenanteils für Lernmittel als freiwillige Leistung auf den Personenkreis ge- mäß Beschlusspunkt Nr. 4 fallen beim Amt für Schule und Weiterbildung voraussichtlich Kosten von ca. 18.000 € pro Jahr an. Die Mittel sind im Haushalt verfügbar, da aufgrund der bisherigen Be- schlusslage im Haushaltsplan Mittel in Höhe von 55.000 € eingestellt sind. Die beim Jobcenter anfal- lenden Kosten von ca. 37.000 € werden aus Bundesmitteln geleistet. Begründung: Gesetzliche Regelung: Gemäß § 96 Schulgesetz NRW (SchulG) werden die Lernmittel den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Schulträger grundsätzlich unentgeltlich überlassen. Die Eltern müssen je- doch einen Eigenanteil tragen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des sogenannten Durchschnitts betra- ges nicht überschreiten. Der Durchschnittsbetrag entspricht den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel und wird in einer Verordnung be- stimmt (Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG). Für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) entfällt der Eigenanteil (§ 96 Abs. 3 SchulG). Entscheidung der Stadt Münster im Jahr 2008 Für von Armut bedrohte Kinder kann durch kostenlose Schulbücher ein wirksamer Beitrag für mehr Chancengleichheit in der Bildung geleistet werden. Der Rat der Stadt Münster hat daher mit Be- schluss zur Vorlage V/0400/2008 entschieden, dass auch für Empfängerinnen un d Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Jugendhilfegesetz den Eigenanteil als freiwillige Leistung der Stadt Münster übernommen wird. Übernahme des Eigenanteils für SGB II Leistungsbezieherinnen und -bezieher durch das Jobcenter Aufgrund zweier Urteile des Bundessozialgerichts hat das Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW entschieden, dass die kommunalen Jobcenter gemäß § 21 Abs. 6a SGB II (Mehrbe- darfe) die im Rahmen des Eigenanteils anfallenden Kosten für die Schulbücher übernehmen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip können diese Kosten jedoch nur dann vom Jobcenter über- nommen werden, wenn nicht bereits Dritte (z.B. ein Bundesland oder eine Kommune) in Vorleistung gegangen sind. In der Stadt Münster ist dies bisher durch die freiwillige Kostenübernahme gemäß Beschluss zur Vorlage V/0400/2008 der Fall. Dieser Ratsbeschluss muss daher bezüglich der Kos- tenübernahmen für Leistungsempfänger nach dem SGB II aufgehoben werden, damit da s Jobcenter die Kosten übernehmen kann. Mit dieser Vorlage wird auch die Kostenerstattung für alle anderen über den Ratsbeschluss zur Vorlage V/0400/2008 Berechtigten unverändert geregelt. - 3 - V/0292/2021 Personenkreis: In den letzten Jahren wurde der Eigenanteil durchschnittlich für ca. 2.200 Schülerinnen und Schüler übernommen. Sollte die Stadt Münster die freiwillige Leistung einstellen, so würden ca. 34 % der bis- herigen Leistungsberechtigten zukünftig keine Kostenerstattung erhalten. Die nachfolgende Tabelle zeigt den Personenkreis der bisherigen Leistungsberechtigten: Rechtskreis Anteil Zuständiges Amt Pflichtigkeit Rechtsgrund- lage SGB XII ca. 1 % Amt für Schule und Weiterbildung Pflichtleistung § 96 Abs. 3 SchulG SGB II ca. 65 % Jobcenter Pflichtleistung § 21 Abs. 6a SGB II Sonstige (Asylb.LG, BKGG, Wohngeld) ca. 34 % Amt für Schule und Weiterbildung Freiwillige Leis- tung Ratsbeschluss Ob die Leistungsempfängerinnen und -empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel SGB XII von der Lernmittelfreiheit nach § 96 Abs. 3 SchulG NRW umfasst sind, ist in Klärung. Sollte dies nicht der Fall sein, übernimmt die Stadt Münster für diesen Personenkreis den Eigenanteil für die Lernmittel weiterhin als freiwillige Leistung. Die Verwaltung empfiehlt, auch zukünftig den Eigenanteil der Lernmittel als freiwillige Leistung für den unter Beschlusspunkt Nr. 4 genannten Personenkreis zu übernehmen. Durch die Corona Pandemie ist noch einmal deutlich geworden, wie schwierig es ist, Ch ancengleichheit in der Bildung zu errei- chen. Kostenlose Schulbücher für von Armut bedrohte Kinder ist ein Beitrag für mehr Bildungsgerech- tigkeit. Als Berechtigte empfiehlt das Amt für Schule und Weiterbildung auch weiterhin den Personen- kreis der Münster-Pass Inhaber/-innen, da dieser Personenkreis Leistungen in ähnlicher Höhe erhält. Kosten: Die durchschnittlichen Aufwendungen für die Erstattung des Eigenanteils für Lernmittel beliefen sich in den letzten Jahren auf ca. 45.000 €. Ab dem Schuljahr 2021/202 2 hat das Land NRW die Durch- schnittsbeträge und damit auch den von den Eltern zu tragenden Eigenanteil um bis zu einem Drittel erhöht (letztmalig wurden die Durchschnittsbeträge im Jahr 2004 erhöht). Der Haushaltsansatz für die Erstattungen wurde um 20 % angehoben. Die voraussichtlichen Aufwendungen ab dem Schuljahr 2021/2022 werden ca. 55.000 € betragen. Davon entfallen ca. 37.000 € auf das Jobcenter und ca. 18.000 € auf das Amt für Schule und Weiter- bildung. - 4 - V/0292/2021 Bearbeitung der Anträge: Die Bearbeitung der Anträge erfolgte bisher für sämtliche Personen im Amt für Schule und Weiterbil- dung. Dies wird aufgrund der Abrechnungsvorschriften des Jobcenters mit dem Bund zukünftig nicht mehr möglich sein, die Bearbeitung wird getrennt nach Rechtskreisen im Jobcenter oder im Amt für Schule und Weiterbild ung erfolgen. Hierdurch werden Änderungen im bisherigen Arbeitsprozess er- forderlich. Das Jobcenter und das Amt für Schule und Weiterbildung werden die Schulen und die An- spruchsberechtigten über das zukünftige Verfahren informieren. I. V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0292/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.04.2021
- Erstellt
- 06.04.2021 07:58