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1643/2026

Teileinziehung der Lochnerstraße in Köln-Neustadt/Süd - Schulstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 05.06.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 25.06.2026, TOP 3.6

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Teileinziehungsplan

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

853 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Verwaltung wurde mit Ratsbeschluss vom 21.03.2024 zur Einrichtung der Schulstraße beauftragt. 
Die Absicht der o.a. Teileinziehung wurde gem. § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG 
NRW) am 15.12.2025 öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 
Relevante Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung wurden nicht erhoben.

Anlage 2 Teileinziehungsplan

140 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 354861, 5644142
1:3000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 13.06.2025Seite 1 / 1
Anlage 1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3468 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/620/2 
WE-2025-01889 
Vorlagen-Nummer 
 1643/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Teileinziehung der Lochnerstraße in Köln-Neustadt/Süd - Schulstraße  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt, 
 
1. die Widmung der Lochnerstraße (Gemarkung Köln, Flur 34, Flurstück 3417/65) folgender-
maßen zu beschränken: 
 
Die Widmung wird im Zeitraum von Montag bis Freitag, außerhalb der Schulferien NRW, 
in der Zeit von 7.45 Uhr bis 8.30 Uhr sowie in der Zeit von 14.45 Uhr bis 16.15 Uhr auf 
den Fuß- und Radverkehr beschränkt. 
 
Die betroffene Straßenfläche ist in dem beigefügten Plan (Anlage 2) blau kenntlich ge-
macht. 
 
2. für die vorstehende Teileinziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung 
die sofortige Vollziehung anzuordnen. 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.06.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Lochnerstraße in Köln-Neustadt/Süd (Gemarkung Köln, Flur 34, Flurstück 3417/65) ist als 
Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gewidmet. Die Straße soll dauerhaft als so-
genannte Schulstraße mit temporärem Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs zum Schulbe-
ginn und zum Schulende eingerichtet werden. 
 
Die Maßnahme macht die Durchführung eines Teileinziehungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 
Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich. Durch die Teileinziehung wird die 
Widmung einer Straße nachträglich (hier temporär) auf bestimmte Benutzungsarten, Benut-
zungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt. 
 
Die Teileinziehung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles. 
 
Die zeitweilige Sperrung von Schulstraßen für den Kraftfahrzeugverkehr ist ein wichtiges In-
strument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Schüler*innen und zur Förderung ihrer 
kindgerechten, eigenständigen Mobilität, dem Gefühl von Selbstwirksamkeit und Bewegungs-
freude sowie der Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten im Straßenverkehr. Anwohnende 
erhalten über eine Allgemeinverfügung eine personen- oder fahrzeugbezogene Ausnahmege-
nehmigung, die eine uneingeschränkte Einfahrt in die Schulstraße erlaubt. Auch sind die Poli-
zei, Feuerwehr, Rettungsdienste sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge vom Einfahrtsverbot 
ausgenommen. 
 
Die Absicht der Teileinziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW am 23.12.2025 öffent-
lich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Relevante Einwendungen 
gegen die temporäre Widmungsbeschränkung seitens der städtischen beteiligten Dienststel-
len und der Versorgungsträger wurden nicht erhoben. 
 
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsge-
richtsordnung hat eine eventuelle Klage gegen die Teileinziehung keine aufschiebende Wir-
kung. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich 
daraus, dass es nicht hingenommen werden kann, dass der Vollzug der Teileinziehung durch 
ein eventuelles Klageverfahren gerade im Hinblick auf die erfahrungsgemäß verhältnismäßig 
lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung gehemmt wird.  
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Lageplan Teileinziehung Lochnerstraße

Beratungsverlauf (1)

25.06.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Schulstraße
  • Lochnerstraße

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Details

Aktenzeichen
1643/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
05.06.2026
Erstellt
03.06.2026 09:51