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Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Teileinziehung der Lochnerstraße in Köln-Neustadt/Süd - Schulstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 1643/2026 vom 05.06.2026

Stand: Am 25.06.2026 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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    Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Verwaltung wurde mit Ratsbeschluss vom 21.03.2024 zur Einrichtung der Schulstraße beauftragt. Die Absicht der o.a. Teileinziehung wurde gem. § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) am 15.12.2025 öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Relevante Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung wurden nicht erhoben.
  • Anlage 2 Teileinziehungsplan

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    Stadt Köln Mittelpunkt: 354861, 5644142 1:3000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 13.06.2025Seite 1 / 1 Anlage 1
  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 WE-2025-01889 Vorlagen-Nummer 1643/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Teileinziehung der Lochnerstraße in Köln-Neustadt/Süd - Schulstraße Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt, 1. die Widmung der Lochnerstraße (Gemarkung Köln, Flur 34, Flurstück 3417/65) folgender- maßen zu beschränken: Die Widmung wird im Zeitraum von Montag bis Freitag, außerhalb der Schulferien NRW, in der Zeit von 7.45 Uhr bis 8.30 Uhr sowie in der Zeit von 14.45 Uhr bis 16.15 Uhr auf den Fuß- und Radverkehr beschränkt. Die betroffene Straßenfläche ist in dem beigefügten Plan (Anlage 2) blau kenntlich ge- macht. 2. für die vorstehende Teileinziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung anzuordnen. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.06.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Lochnerstraße in Köln-Neustadt/Süd (Gemarkung Köln, Flur 34, Flurstück 3417/65) ist als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gewidmet. Die Straße soll dauerhaft als so- genannte Schulstraße mit temporärem Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs zum Schulbe- ginn und zum Schulende eingerichtet werden. Die Maßnahme macht die Durchführung eines Teileinziehungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich. Durch die Teileinziehung wird die Widmung einer Straße nachträglich (hier temporär) auf bestimmte Benutzungsarten, Benut- zungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt. Die Teileinziehung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles. Die zeitweilige Sperrung von Schulstraßen für den Kraftfahrzeugverkehr ist ein wichtiges In- strument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Schüler*innen und zur Förderung ihrer kindgerechten, eigenständigen Mobilität, dem Gefühl von Selbstwirksamkeit und Bewegungs- freude sowie der Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten im Straßenverkehr. Anwohnende erhalten über eine Allgemeinverfügung eine personen- oder fahrzeugbezogene Ausnahmege- nehmigung, die eine uneingeschränkte Einfahrt in die Schulstraße erlaubt. Auch sind die Poli- zei, Feuerwehr, Rettungsdienste sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge vom Einfahrtsverbot ausgenommen. Die Absicht der Teileinziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW am 23.12.2025 öffent- lich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Relevante Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung seitens der städtischen beteiligten Dienststel- len und der Versorgungsträger wurden nicht erhoben. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsge- richtsordnung hat eine eventuelle Klage gegen die Teileinziehung keine aufschiebende Wir- kung. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich daraus, dass es nicht hingenommen werden kann, dass der Vollzug der Teileinziehung durch ein eventuelles Klageverfahren gerade im Hinblick auf die erfahrungsgemäß verhältnismäßig lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung gehemmt wird. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Lageplan Teileinziehung Lochnerstraße

Beratungsverlauf

  1. 25.06.2026

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 3.6, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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